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EE.2020.00032

Härtefallregelung; beitragspflichtiges Einkommen des Beschwerdeführers beträgt mehr als Fr. 90'000.--.

Zürich SozVersG · 2020-12-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___

meldete sich am 1 7. Mai 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/205) . Die Ausgleichskass e ver neinte mit Verfügung vom 2 9. Mai 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrich tung einer Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 7/206 ). Die von X.___ dagegen am 2. Juli 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7/209) wies die Aus gleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. September 2020 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei sein Anspruch auf Erwerbsausfalle ntschädigung basierend auf einem Jahreserwerbseinkommen in Höhe von Fr. 88'000.

anzu erkennen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 3 1. Dezember 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. Sep tember 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am

16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

Laut

Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab den 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung waren öffentlich zugängliche Einrich tungen für das Publikum geschlossen. 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Ein kommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vor genommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. Sep tember 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreichte. 1.3.2

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung

( KS CE , Stand 3. Juli 2020 )

wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) grund sätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrech nungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde , so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. L ag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung musste spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1041.3 in Ver bindung mit Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 KS CE in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der defi nitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. Sep tember 2020 eingeht , keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbsein kommens. 1.3.3

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.3.4

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sowie Rz . 1065.1 KS CE in den bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassungen , jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des mas sgeblichen Ein kommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 1 6. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .

Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. Septem ber 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 1

7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.

3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/206) , ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsers a tz entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung setze voraus, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.

und Fr. 90'000. gelegen habe .

Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000. -- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei von 2017, damals sei ein Einkommen von Fr. 120'200.-- abgerechnet worden . Die Bundessteuer für das Jahr 2018 sei nicht massgeblich für die Festsetzung der definitiven Beiträge für das Jahr 201 8. Das steuerbare Ein k ommen , bei welchem die AHV-Beiträge bereits in Abzug gebracht worden sind, bilde nicht die Grundlage für das beitragspflichtige Einkommen . Im Übrigen beziffere der Beschwerdeführer das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 mit Fr. 96'672.-- , das heisst mit mehr als Fr. 90'000. . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in der bis am 1 6. September 2020 gültigen Fassung könne nach der Festlegung der Entschädigung eine Neu berechnung vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung der anspruchsberechtigten Person bis zum 1 6. September 2020 zugestellt werde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreiche. Genau dies sei mit der Einsprache vom 2. Juli 2020, mit welcher die definitive Steuerver anlagung 201 8 eingereicht worden sei, gemacht worden. Vorliegend erge b e es auch keinen Sinn, auf das am 1 7. März 2020 bei der AHV gemeldete Jahresein k ommen abzustellen: Sinn und Zwecke dieser zu Beginn der Corona-Krise auf gestellten Regelung sei wohl gewesen, dass diejenigen Personen nicht in den Genuss von Entschädigungsleistungen basierend auf der Höhe des effektiven Jahreseinkommens 2019 gelangen sollte n , welche jahrelang ein zu tiefes Ein k om men bei der Ausgleichskasse gemeldet und somit zu wenig Beiträge bezahlt hätte n . Bei Personen wie ihm, die ein zu hohes Einkommen gemeldet hätten, sei es ja so, dass sie zu hohe Akontobeiträge

leisteten und somit die Ausgleichskasse nicht unrechtmässig schädigten. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer betreibt einen Hundehütedienst . Hundehütedienste mussten nicht gestützt auf Art.

6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab den 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung schliessen (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Stand 1 7. April 2020 , S. 19). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf Abs. 3 von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 1.2). 3.2

Zu prüfen bleibt, ob er gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausf all in der vom 1 7. März bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E. 1.3.1), voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – n icht vor.

Die Beschwerdegegnerin hatte de n Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt , dass sie für die Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein Einkommen von Fr. 110'200.-- erhebe ( Urk. 7/179). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der Beschwerdegegnerin am 1 2. Februar 2019 mit, dass sein Erwerbs einkommen im Jahr 2019 voraussichtlich Fr. 90'000.-- betragen werde ( Urk. 7/181). In der Folge setzte die Beschwerdeführerin die Akontobeiträge gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 90'000.— fest, wobei sich unter Aufrechnung der vom Beschwerdeführer zu

leistenden persönlichen Beitrage ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr . 99'600.-- ergab ( Urk. 7/182 ). Dies wurde vom Beschwerdefü hrer nicht bean standet . Die Beschwerdegegnerin erhob somit Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen, welches höher als Fr. 90'000. --

war. Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, welche das Jahr 2017 betrifft ( Urk. 7/194) , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, belief sich das beitragspflichtige Einkommen doch auf Fr. 120'200.-- , mithin mehr als Fr. 90'000.-- .

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht d as steuerbare Ein kommen gemäss Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2018 nicht dem für die Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebenden beitragspflichtigen Einkommen. So sind beispiels weise die

vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 geleisteten Einlagen in Einrich tungen der

3. Säule a in Höhe von Fr. 6’ 739. -- ( Urk. 3/1) für die Berechnung des steuerbaren Einkommens in Abzug zu bringen, für die Bestimmung des beitrags pflichtigen Einkommens hingegen nicht ( BGE 115 V 337; vgl. auch BGE 129 V 293; vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht erwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Rz . 1117) . Der Beschwerdeführer hatte in seiner Steuererklärung denn auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von Fr. 96'672. -- deklariert ( Urk. 3/1) , zu welchem für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens zudem noch

die von ihm zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge hinzuzurechnen sind (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG, WSN Rz .

1169 ff ; vgl. Urk. 3/1) . Aus der Steuererklärung ( Urk. 3/1) bzw. der Ver anlagungs verfüg ung direkte Bundessteuer 2018 ( Urk. 3/3) ergibt sich somit ein beitrags pflichtiges Einkommen von über Fr. 90’000.--. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Steuerveranlagung 2018 überhaupt eine «aktuellere Steuer ver anlagung» im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung sein kann oder als «aktuellere Steuerveranlagung» lediglich die Steuerveranlagung 2019 gilt (vgl. KS CE

in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, Stand 3. Juli 2020, Rz . 1068).

Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung , dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch Hinweise darauf vorliegen, dass sein für die Bemes sung der Beitr ä g e der AHV massgebende s Einkommen für das Jahr 2019 tiefer lag als in den Vorjahren (vgl. E. 1.3.4 ), erweist sich die Beschwerde als unbe gründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 7. Mai 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/205) . Die Ausgleichskass e ver neinte mit Verfügung vom 2 9. Mai 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrich tung einer Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 7/206 ). Die von X.___ dagegen am 2. Juli 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7/209) wies die Aus gleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2020 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.

E. 1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am

16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

Laut

Art.

E. 1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Ein kommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vor genommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. Sep tember 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreichte.

E. 1.3.2 Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung

( KS CE , Stand 3. Juli 2020 )

wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) grund sätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrech nungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde , so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. L ag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung musste spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1041.3 in Ver bindung mit Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 KS CE in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der defi nitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. Sep tember 2020 eingeht , keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbsein kommens.

E. 1.3.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

E. 1.3.4 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sowie Rz . 1065.1 KS CE in den bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassungen , jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung ( Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. September 2020 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei sein Anspruch auf Erwerbsausfalle ntschädigung basierend auf einem Jahreserwerbseinkommen in Höhe von Fr. 88'000.

anzu erkennen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/206) , ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsers a tz entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung setze voraus, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.

und Fr. 90'000. gelegen habe .

Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000. -- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei von 2017, damals sei ein Einkommen von Fr. 120'200.-- abgerechnet worden . Die Bundessteuer für das Jahr 2018 sei nicht massgeblich für die Festsetzung der definitiven Beiträge für das Jahr 201 8. Das steuerbare Ein k ommen , bei welchem die AHV-Beiträge bereits in Abzug gebracht worden sind, bilde nicht die Grundlage für das beitragspflichtige Einkommen . Im Übrigen beziffere der Beschwerdeführer das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 mit Fr. 96'672.-- , das heisst mit mehr als Fr. 90'000. .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in der bis am 1 6. September 2020 gültigen Fassung könne nach der Festlegung der Entschädigung eine Neu berechnung vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung der anspruchsberechtigten Person bis zum 1 6. September 2020 zugestellt werde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreiche. Genau dies sei mit der Einsprache vom 2. Juli 2020, mit welcher die definitive Steuerver anlagung 201

E. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer betreibt einen Hundehütedienst . Hundehütedienste mussten nicht gestützt auf Art.

6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab den 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung schliessen (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Stand 1 7. April 2020 , S. 19). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf Abs. 3 von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 1.2).

E. 3.2 Zu prüfen bleibt, ob er gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausf all in der vom 1 7. März bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E. 1.3.1), voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – n icht vor.

Die Beschwerdegegnerin hatte de n Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt , dass sie für die Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein Einkommen von Fr. 110'200.-- erhebe ( Urk. 7/179). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der Beschwerdegegnerin am 1 2. Februar 2019 mit, dass sein Erwerbs einkommen im Jahr 2019 voraussichtlich Fr. 90'000.-- betragen werde ( Urk. 7/181). In der Folge setzte die Beschwerdeführerin die Akontobeiträge gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 90'000.— fest, wobei sich unter Aufrechnung der vom Beschwerdeführer zu

leistenden persönlichen Beitrage ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr . 99'600.-- ergab ( Urk. 7/182 ). Dies wurde vom Beschwerdefü hrer nicht bean standet . Die Beschwerdegegnerin erhob somit Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen, welches höher als Fr. 90'000. --

war. Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, welche das Jahr 2017 betrifft ( Urk. 7/194) , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, belief sich das beitragspflichtige Einkommen doch auf Fr. 120'200.-- , mithin mehr als Fr. 90'000.-- .

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht d as steuerbare Ein kommen gemäss Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2018 nicht dem für die Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebenden beitragspflichtigen Einkommen. So sind beispiels weise die

vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 geleisteten Einlagen in Einrich tungen der

3. Säule a in Höhe von Fr. 6’ 739. -- ( Urk. 3/1) für die Berechnung des steuerbaren Einkommens in Abzug zu bringen, für die Bestimmung des beitrags pflichtigen Einkommens hingegen nicht ( BGE 115 V 337; vgl. auch BGE 129 V 293; vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht erwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Rz . 1117) . Der Beschwerdeführer hatte in seiner Steuererklärung denn auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von Fr. 96'672. -- deklariert ( Urk. 3/1) , zu welchem für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens zudem noch

die von ihm zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge hinzuzurechnen sind (vgl. Art.

E. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab den 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung waren öffentlich zugängliche Einrich tungen für das Publikum geschlossen.

E. 8 eingereicht worden sei, gemacht worden. Vorliegend erge b e es auch keinen Sinn, auf das am 1 7. März 2020 bei der AHV gemeldete Jahresein k ommen abzustellen: Sinn und Zwecke dieser zu Beginn der Corona-Krise auf gestellten Regelung sei wohl gewesen, dass diejenigen Personen nicht in den Genuss von Entschädigungsleistungen basierend auf der Höhe des effektiven Jahreseinkommens 2019 gelangen sollte n , welche jahrelang ein zu tiefes Ein k om men bei der Ausgleichskasse gemeldet und somit zu wenig Beiträge bezahlt hätte n . Bei Personen wie ihm, die ein zu hohes Einkommen gemeldet hätten, sei es ja so, dass sie zu hohe Akontobeiträge

leisteten und somit die Ausgleichskasse nicht unrechtmässig schädigten. 3.

E. 9 Abs. 4 AHVG, WSN Rz .

1169 ff ; vgl. Urk. 3/1) . Aus der Steuererklärung ( Urk. 3/1) bzw. der Ver anlagungs verfüg ung direkte Bundessteuer 2018 ( Urk. 3/3) ergibt sich somit ein beitrags pflichtiges Einkommen von über Fr. 90’000.--. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Steuerveranlagung 2018 überhaupt eine «aktuellere Steuer ver anlagung» im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung sein kann oder als «aktuellere Steuerveranlagung» lediglich die Steuerveranlagung 2019 gilt (vgl. KS CE

in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, Stand 3. Juli 2020, Rz . 1068).

Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung , dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch Hinweise darauf vorliegen, dass sein für die Bemes sung der Beitr ä g e der AHV massgebende s Einkommen für das Jahr 2019 tiefer lag als in den Vorjahren (vgl. E. 1.3.4 ), erweist sich die Beschwerde als unbe gründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00032

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 1 7. Dezember 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst, lic.iur . Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

meldete sich am 1 7. Mai 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an ( Urk. 7/205) . Die Ausgleichskass e ver neinte mit Verfügung vom 2 9. Mai 2020 einen Anspruch von X.___

auf Ausrich tung einer Erwerbsausfallentschädigung ( Urk. 7/206 ). Die von X.___ dagegen am 2. Juli 2020 erhobene Einsprache ( Urk. 7/209) wies die Aus gleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2020 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. September 2020 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei sein Anspruch auf Erwerbsausfalle ntschädigung basierend auf einem Jahreserwerbseinkommen in Höhe von Fr. 88'000.

anzu erkennen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwer de antwort vom 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2019 angezeigt wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 1 6. September 2020 befristet ( Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 2 3. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 1 7. September 2020 bis zum 3 1. Dezember 2021 verlängert wurde ( Art. 11 Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. Sep tember 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am

16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

Laut

Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab den 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung waren öffentlich zugängliche Einrich tungen für das Publikum geschlossen. 1.3 1.3.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Ein kommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vor genommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. Sep tember 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreichte. 1.3.2

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coro navirus

- Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung

( KS CE , Stand 3. Juli 2020 )

wird für die Ermittlung der Einkom mensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) grund sätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrech nungen 2019 ( Akontorechnungen ) herangezogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde , so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. L ag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung musste spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1041.3 in Ver bindung mit Rz . 1065.1).

Laut Rz . 1068 KS CE in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der defi nitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 1 6. Sep tember 2020 eingeht , keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbsein kommens. 1.3.3

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durch führungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1.3.4

Mit Urteil EE.2020.00006 vom 2 9. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sowie Rz . 1065.1 KS CE in den bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassungen , jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehand lung ( Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des mas sgeblichen Ein kommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grund lagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeit licher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuer veranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 1 6. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist .

Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. Septem ber 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Kor rektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. Sep tember 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 1

7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E.

3) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen ( Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/206) , ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsers a tz entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung setze voraus, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.

und Fr. 90'000. gelegen habe .

Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000. -- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei von 2017, damals sei ein Einkommen von Fr. 120'200.-- abgerechnet worden . Die Bundessteuer für das Jahr 2018 sei nicht massgeblich für die Festsetzung der definitiven Beiträge für das Jahr 201 8. Das steuerbare Ein k ommen , bei welchem die AHV-Beiträge bereits in Abzug gebracht worden sind, bilde nicht die Grundlage für das beitragspflichtige Einkommen . Im Übrigen beziffere der Beschwerdeführer das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 mit Fr. 96'672.-- , das heisst mit mehr als Fr. 90'000. . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor ( Urk. 1), gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in der bis am 1 6. September 2020 gültigen Fassung könne nach der Festlegung der Entschädigung eine Neu berechnung vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung der anspruchsberechtigten Person bis zum 1 6. September 2020 zugestellt werde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreiche. Genau dies sei mit der Einsprache vom 2. Juli 2020, mit welcher die definitive Steuerver anlagung 201 8 eingereicht worden sei, gemacht worden. Vorliegend erge b e es auch keinen Sinn, auf das am 1 7. März 2020 bei der AHV gemeldete Jahresein k ommen abzustellen: Sinn und Zwecke dieser zu Beginn der Corona-Krise auf gestellten Regelung sei wohl gewesen, dass diejenigen Personen nicht in den Genuss von Entschädigungsleistungen basierend auf der Höhe des effektiven Jahreseinkommens 2019 gelangen sollte n , welche jahrelang ein zu tiefes Ein k om men bei der Ausgleichskasse gemeldet und somit zu wenig Beiträge bezahlt hätte n . Bei Personen wie ihm, die ein zu hohes Einkommen gemeldet hätten, sei es ja so, dass sie zu hohe Akontobeiträge

leisteten und somit die Ausgleichskasse nicht unrechtmässig schädigten. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer betreibt einen Hundehütedienst . Hundehütedienste mussten nicht gestützt auf Art.

6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab den 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung schliessen (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Stand 1 7. April 2020 , S. 19). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung gestützt auf Abs. 3 von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall in der vom 1 7. März bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 1.2). 3.2

Zu prüfen bleibt, ob er gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3 bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausf all in der vom 1 7. März bis 16. Sep tember 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E. 1.3.1), voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – n icht vor.

Die Beschwerdegegnerin hatte de n Beschwerdeführer am 2 9. Januar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt , dass sie für die Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein Einkommen von Fr. 110'200.-- erhebe ( Urk. 7/179). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der Beschwerdegegnerin am 1 2. Februar 2019 mit, dass sein Erwerbs einkommen im Jahr 2019 voraussichtlich Fr. 90'000.-- betragen werde ( Urk. 7/181). In der Folge setzte die Beschwerdeführerin die Akontobeiträge gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 90'000.— fest, wobei sich unter Aufrechnung der vom Beschwerdeführer zu

leistenden persönlichen Beitrage ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr . 99'600.-- ergab ( Urk. 7/182 ). Dies wurde vom Beschwerdefü hrer nicht bean standet . Die Beschwerdegegnerin erhob somit Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen, welches höher als Fr. 90'000. --

war. Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, welche das Jahr 2017 betrifft ( Urk. 7/194) , kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, belief sich das beitragspflichtige Einkommen doch auf Fr. 120'200.-- , mithin mehr als Fr. 90'000.-- .

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht d as steuerbare Ein kommen gemäss Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2018 nicht dem für die Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebenden beitragspflichtigen Einkommen. So sind beispiels weise die

vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 geleisteten Einlagen in Einrich tungen der

3. Säule a in Höhe von Fr. 6’ 739. -- ( Urk. 3/1) für die Berechnung des steuerbaren Einkommens in Abzug zu bringen, für die Bestimmung des beitrags pflichtigen Einkommens hingegen nicht ( BGE 115 V 337; vgl. auch BGE 129 V 293; vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht erwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Rz . 1117) . Der Beschwerdeführer hatte in seiner Steuererklärung denn auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von Fr. 96'672. -- deklariert ( Urk. 3/1) , zu welchem für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens zudem noch

die von ihm zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge hinzuzurechnen sind (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG, WSN Rz .

1169 ff ; vgl. Urk. 3/1) . Aus der Steuererklärung ( Urk. 3/1) bzw. der Ver anlagungs verfüg ung direkte Bundessteuer 2018 ( Urk. 3/3) ergibt sich somit ein beitrags pflichtiges Einkommen von über Fr. 90’000.--. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Steuerveranlagung 2018 überhaupt eine «aktuellere Steuer ver anlagung» im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung sein kann oder als «aktuellere Steuerveranlagung» lediglich die Steuerveranlagung 2019 gilt (vgl. KS CE

in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, Stand 3. Juli 2020, Rz . 1068).

Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung , dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch Hinweise darauf vorliegen, dass sein für die Bemes sung der Beitr ä g e der AHV massgebende s Einkommen für das Jahr 2019 tiefer lag als in den Vorjahren (vgl. E. 1.3.4 ), erweist sich die Beschwerde als unbe gründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler