opencaselaw.ch

EE.2020.00031

Bei teilweiser Betriebsschliessung ist ein Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung grundsätzlich möglich

Zürich SozVersG · 2021-04-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 19 57 geborene X.___ , Inhaber des Velo- und Motorrad geschäfts

« Y.___» ( gemäss Handelsregisteramt Zürich lediglich als Einzelfirma Z.___ registriert)

mit

angeschlossener Reparaturw erkstatt in

A.___ , ist der Ausgleichskasse MOBIL als Selbständigerwerbende r angeschlossen . A m 28. März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse MOBIL für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 17/19 ). Die Aus gleichskasse MOBIL verneinte mit Verfügung vom 8 . Mai 2020 einen A nspruch des Antragstellers auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 liege nicht innerhalb der für Härtefälle geltenden Einkommensgrenze von Fr.

10'000.-- und Fr. 90'000.-- (Urk. 12/1 ). Die am

12. Mai 2020 dagegen erho bene Einsprache

(Urk. 17/15) wies sie mit Einspracheentscheid vom

8. Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

3. September 2020 (Datum Post stempel) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom

8. Juli 2020 die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

23. Oktober 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 ), was dem Beschwerdeführer am

29. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Am 23. Dezember (Urk. 16) und 22. Januar 2021 (Urk. 19) vervollständigte die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen des Gerichts ihre Aktenauflage (Urk. 17/1-19, Urk. 20/1-4). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerde gegnerin um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Ent scheid des Bundesgerichts in Sachen EE.2020.00006 (Urk. 16; vgl. hienach E. 3.2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt in geänderter Fassung nunmehr bis zum

30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5) . Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verord nung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Be kämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbs ausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1.2.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall (Stand: 6.

Juli 2020 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchs berechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1. 2 .3

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Dies gilt sinngemäss auch für die anspruchsvoraussetzenden Einkommenslimiten

für die Härtefallentschädigung . 1. 2 .4

Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende, bei Mutterschaft und bei Vaters chaft (Erwerbsersatzgesetz,

EOG ) bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbsein kommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bun desrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerun de te n Beträgen aufstellen. 1. 2 .5

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2). 1. 3

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) her angezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen . Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1). Laut

Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 , die nach dem 16. Septem ber 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbsein kommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1. 4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 5

Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesaus le gung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es nament lich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4. 1, 133 III 175 E. 3.3.1). 1. 6

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver langt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivil prozessordnung, ZPO).

Nach Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) muss das Verfahren v or dem kantonalen Versicherungs gericht unter anderem einfach und rasch sein. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schädigung mit der Begründung, die Härtefallregelung setze ein AHV-pflichtige s Ein kommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-

voraus . Vorliegend ergebe sich aufgrund der letzten, definitive n Beitr agsverfügung aus dem Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 92'800.--; f ür das Jahr 2019 seien

Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 106’100 . -- fest gesetzt worden. Beide Einkommen würden die Härtefallobergrenze über schreiten . Die zwischenzeitlich am 17. Juni 2020 erlassene Beitragsverfügung 2018 komme als Bemessungsgrundlage nicht in Frage; ausserdem liege das Ein kommen in Höhe von Fr. 107'600 ebenfalls oberhalb der Einkommenslimite für Härtefälle (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, bis zur Einführung der Härtefall re gelung hätten Teilschliessungen – wie beim

vorliegenden Garagen- und Zweirad betrieb mit Werk statt

– nicht berücksichtigt werden können (Urk. 17/3). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e

unter Hinweis auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 1. September 2020 betreffend die Steuerperiode 2019

geltend , sein steuerbares Jahres einkommen aus selbständigem Haupte rwerb 2019 figuriere bei Fr. 79'053.-- und damit unterhalb der Härtefallobergrenze (Urk. 1). 3. 3.1

Die vorliegende Streiti gkeit betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall). Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung-Erwerbsausfall sind die Bestim mungen des ATSG auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwend bar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abwei chung vom ATSG vorsehen. Betreffend Rechtspflegeverfahren enthält die Verordnung keine Bestimmungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden das Ver sicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerde erhebung Wohn sitz hat.

Da der Beschwerdeführer im Kanton Zürich Wohnsitz hat, ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig . 3.2

In prozessualer Hinsicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass

d as am Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerde verfahren in Sachen E E.2020.00006 , welchem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde

liegt , kein Sistierungsgrund für das vor liegende Verfahren dar stellt . Kommt hinzu , dass das vorliegende Verfahren dem Gebot der Verfahrensbeschleuni gung zu genügen hat (vgl. E. 1.6 ). Ausserdem trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 auf die B eschwerde im erwähnten Fall nicht ein, weshalb das Sistierungsbegehren hinfällig geworden ist. 4 . 4.1

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der geltend gemachte An spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung unter dem Titel (teilweise ) Be triebsschliessung zu prüfen ist (vgl. Urk. 17/3; vgl. ausserdem das Anmel de formular, Urk. 17/19) . 4 . 2

Wie dargelegt (E.

1.2.1) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selb ständigerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid- 19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 4.3

Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 13. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) angeordnet (Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnung danach fortlaufend geändert.

Per 17. März 2020 wurde die Durchführung von ö ffentlichen oder privaten Ver an staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten ver boten (Art. 6 Abs. 1 der Covid -Verordnung 2). Zudem wurden öffentlich zugän gliche Einrichtungen für das Publikum geschlosse

n. Dies galt namentlich für Ein kaufs läden und Märkte ( lit . a) , Restaurationsbe triebe, Barbetriebe sowie Disko the ken, Nachtclubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, nam entlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sport zentren, Fit nesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoolo gi sche Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleis tungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik (Art. 6 Abs. 2 der Covid -Verordnung 2). Davon ausgenommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten ( lit . a) sowie Werkstätte n für Transportmittel ( lit . i) . Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit be treffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen war entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen waren zu verhindern (Art. 6 Abs. 4 der Covid -Verordnung 2).

Die Massnahmen betreffend Betriebsschliessungen wurden vom Bundesrat in der Folge schrittweise gelockert. Ab dem 27. April 2020 wurden Bau- und Garten fachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden, Betriebe mit personen bezoge nen Dienstleistungen mit Körper kontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studio s und Kosmetik sowie Einrichtun gen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder von der Schliessung ausgenommen (Ziff. I der Verordnung vom 16. April 2020 [ Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen; Pflichten der Arbeitgeber], in Kraft seit 27. April 2020). Es folgten weitere Lockerungen, welche am 11. Mai 2020 namentlich Restaurations betriebe (Ziffer I der Verordnung vom 8. Mai 2020 [ Transitionsschritt 2: Restau rationsbetriebe]) und Schulen sowie Einkaufsläden und sportliche Aktivitäten betrafen (Ziff. I der Verordnung vom 29. April 2020 [ Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich]; vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . b bis und Abs. 3 bis sowie Abs. 4 der Covid -Verordnung 2, Stand: 11. Mai 2020), am 28. Mai 2020 Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen (vgl. Art. 6 Abs. 3 ter der Covid -Verordnung 2, eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 20. Mai 2020 [Gottes dienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Be stattungen], in Kraft seit 28. Mai 2020) und am

1. Juni 2020 Unterschriften sam m lungen im öffentlichen Raum (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . l der Covid -Verordnung 2; eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2020 [Unterschriften sam mlungen], in Kraft seit 1. Juni 2020) betrafen.

Am 6. Juni 2020 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot und die Betriebsschliessungen aufgehoben. Gemäss der neuen Regelung waren insbeson dere Veranstaltungen bis zu 300 Personen wieder erlaubt, sofern die Vorschriften gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 eingehalten wurden. Sämtliche öffent lich zugängliche Einrichtungen und Betriebe waren für das Publikum wieder geöffnet, sie mussten aber über ein Schutzkonzept nach Art. 6d der Covid-19-Verordnung 2 verfügen und dieses umsetzen (Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2020 [ Transitionsschritt 3: Weitere Lockerungen], in Kraft seit

6. Jun i 2020; vgl. Art. 6a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2, Stand 28. Mai 2020).

Die Covid-19-Verordnung 2 wurde schliesslich per 22. Juni 2020 aufgehoben (Art. 28 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Covid-19-Verordnung 3). 4 . 4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Velo- und Motorradgeschäfts

d e s Be schwe rdeführer s in der Zeit vom 17. März bis 1 1. Mai 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . a Covid-19-Verordnung 2 zumindest teilweise von einer angeordneten Betriebsschliessung betroffen war ; davon ausgenommen war die angeschlossene Reparaturw erkstatt (Art. 6 Abs. 3 lit . i der Covid-19-Verordnung 2 ). 4. 5

Die Beschwerdegegnerin ging sinngemäss davon aus, dass ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nur bestand, wenn eine totale Betriebsschliessung angeordnet war beziehungs weise ein totaler Erwerbsausfall eingetreten war (vgl. Urk. 17/3) . Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung jedoch nicht (vgl. dazu auch E. 1.5) , ist der Ver ordnung doch lediglich zu entnehmen, dass ein Erwerbsausfall eingetreten

sein muss. Ein Erwerbsausfall kann

grundsätzlich auch vor liegen , wenn lediglich ein Teil des Betriebes von der Betriebsschliessung betroffen ist und daher lediglich ein Teil des Erwerbes ausbleibt. Hieran ändert auch nichts, dass Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, welcher die Höhe und die Bemessung der Entschädigung regelt, keine Regelung dazu enthielt, wie die Entschädigung bei teilweisem Erwerbsausfall zu bestimmen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird daher für den Nettoerwerbsausfall aufgrund der teilweisen Betriebsschliessung eine Entschädigung auszurichten haben.

Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin zumindest für die Zeit nach Aufhe bung der angeordneten Betriebsschliessung eine Neubeurteilung des Anspruchs gemäss Härtefallregelung vorzunehmen haben, da die Veranlagung der Direkten Bundessteuer der Periode 2019 am 1. September 2020 vorlag (vgl. Urk. 3) und mit Beschwerde vom 3. September 2020 jedenfalls noch vor dem 16. September 2020 ein entsprechender Antrag eingereicht wurde (vgl. E. 1.3 und Rz 1065.1 KS CE ). 5 .

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch de s Be schwerdeführers auf Corona- Erwerbsersatzent schädigung im Sinne der Erwä gun gen gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall neu prüfe und hernach über den Anspruch neu entscheide.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

8. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch de s Beschwer deführer s auf eine Erwerbsersatzentschädigung neu prüfe und neu darüber entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Walter Fehr Treuhand , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Ausgleichskasse MOBIL - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 19 57 geborene X.___ , Inhaber des Velo- und Motorrad geschäfts

« Y.___» ( gemäss Handelsregisteramt Zürich lediglich als Einzelfirma Z.___ registriert)

mit

angeschlossener Reparaturw erkstatt in

A.___ , ist der Ausgleichskasse MOBIL als Selbständigerwerbende r angeschlossen . A m 28. März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse MOBIL für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 17/19 ). Die Aus gleichskasse MOBIL verneinte mit Verfügung vom 8 . Mai 2020 einen A nspruch des Antragstellers auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 liege nicht innerhalb der für Härtefälle geltenden Einkommensgrenze von Fr.

10'000.-- und Fr. 90'000.-- (Urk. 12/1 ). Die am

12. Mai 2020 dagegen erho bene Einsprache

(Urk. 17/15) wies sie mit Einspracheentscheid vom

8. Juli 2020 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt in geänderter Fassung nunmehr bis zum

30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5) . Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verord nung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Be kämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbs ausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

E. 1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall (Stand: 6.

Juli 2020 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchs berechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1. 2 .3

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Dies gilt sinngemäss auch für die anspruchsvoraussetzenden Einkommenslimiten

für die Härtefallentschädigung . 1. 2 .4

Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende, bei Mutterschaft und bei Vaters chaft (Erwerbsersatzgesetz,

EOG ) bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbsein kommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bun desrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerun de te n Beträgen aufstellen. 1. 2 .5

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2). 1. 3

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) her angezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen . Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1). Laut

Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 , die nach dem 16. Septem ber 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbsein kommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1. 4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 5

Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesaus le gung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es nament lich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4. 1, 133 III 175 E. 3.3.1). 1. 6

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver langt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivil prozessordnung, ZPO).

Nach Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) muss das Verfahren v or dem kantonalen Versicherungs gericht unter anderem einfach und rasch sein. 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schädigung mit der Begründung, die Härtefallregelung setze ein AHV-pflichtige s Ein kommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-

voraus . Vorliegend ergebe sich aufgrund der letzten, definitive n Beitr agsverfügung aus dem Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 92'800.--; f ür das Jahr 2019 seien

Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 106’100 . -- fest gesetzt worden. Beide Einkommen würden die Härtefallobergrenze über schreiten . Die zwischenzeitlich am 17. Juni 2020 erlassene Beitragsverfügung 2018 komme als Bemessungsgrundlage nicht in Frage; ausserdem liege das Ein kommen in Höhe von Fr. 107'600 ebenfalls oberhalb der Einkommenslimite für Härtefälle (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, bis zur Einführung der Härtefall re gelung hätten Teilschliessungen – wie beim

vorliegenden Garagen- und Zweirad betrieb mit Werk statt

– nicht berücksichtigt werden können (Urk. 17/3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht e

unter Hinweis auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 1. September 2020 betreffend die Steuerperiode 2019

geltend , sein steuerbares Jahres einkommen aus selbständigem Haupte rwerb 2019 figuriere bei Fr. 79'053.-- und damit unterhalb der Härtefallobergrenze (Urk. 1). 3.

E. 3 September 2020 (Datum Post stempel) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom

E. 3.1 Die vorliegende Streiti gkeit betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall). Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung-Erwerbsausfall sind die Bestim mungen des ATSG auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwend bar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abwei chung vom ATSG vorsehen. Betreffend Rechtspflegeverfahren enthält die Verordnung keine Bestimmungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden das Ver sicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerde erhebung Wohn sitz hat.

Da der Beschwerdeführer im Kanton Zürich Wohnsitz hat, ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig .

E. 3.2 In prozessualer Hinsicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass

d as am Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerde verfahren in Sachen E E.2020.00006 , welchem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde

liegt , kein Sistierungsgrund für das vor liegende Verfahren dar stellt . Kommt hinzu , dass das vorliegende Verfahren dem Gebot der Verfahrensbeschleuni gung zu genügen hat (vgl. E. 1.6 ). Ausserdem trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 auf die B eschwerde im erwähnten Fall nicht ein, weshalb das Sistierungsbegehren hinfällig geworden ist. 4 . 4.1

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der geltend gemachte An spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung unter dem Titel (teilweise ) Be triebsschliessung zu prüfen ist (vgl. Urk. 17/3; vgl. ausserdem das Anmel de formular, Urk. 17/19) . 4 . 2

Wie dargelegt (E.

1.2.1) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selb ständigerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid- 19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 4.3

Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 13. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) angeordnet (Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnung danach fortlaufend geändert.

Per 17. März 2020 wurde die Durchführung von ö ffentlichen oder privaten Ver an staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten ver boten (Art. 6 Abs. 1 der Covid -Verordnung 2). Zudem wurden öffentlich zugän gliche Einrichtungen für das Publikum geschlosse

n. Dies galt namentlich für Ein kaufs läden und Märkte ( lit . a) , Restaurationsbe triebe, Barbetriebe sowie Disko the ken, Nachtclubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, nam entlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sport zentren, Fit nesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoolo gi sche Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleis tungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik (Art. 6 Abs. 2 der Covid -Verordnung 2). Davon ausgenommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten ( lit . a) sowie Werkstätte n für Transportmittel ( lit . i) . Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit be treffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen war entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen waren zu verhindern (Art. 6 Abs. 4 der Covid -Verordnung 2).

Die Massnahmen betreffend Betriebsschliessungen wurden vom Bundesrat in der Folge schrittweise gelockert. Ab dem 27. April 2020 wurden Bau- und Garten fachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden, Betriebe mit personen bezoge nen Dienstleistungen mit Körper kontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studio s und Kosmetik sowie Einrichtun gen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder von der Schliessung ausgenommen (Ziff. I der Verordnung vom 16. April 2020 [ Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen; Pflichten der Arbeitgeber], in Kraft seit 27. April 2020). Es folgten weitere Lockerungen, welche am 11. Mai 2020 namentlich Restaurations betriebe (Ziffer I der Verordnung vom 8. Mai 2020 [ Transitionsschritt 2: Restau rationsbetriebe]) und Schulen sowie Einkaufsläden und sportliche Aktivitäten betrafen (Ziff. I der Verordnung vom 29. April 2020 [ Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich]; vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . b bis und Abs. 3 bis sowie Abs. 4 der Covid -Verordnung 2, Stand: 11. Mai 2020), am 28. Mai 2020 Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen (vgl. Art. 6 Abs. 3 ter der Covid -Verordnung 2, eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 20. Mai 2020 [Gottes dienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Be stattungen], in Kraft seit 28. Mai 2020) und am

1. Juni 2020 Unterschriften sam m lungen im öffentlichen Raum (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . l der Covid -Verordnung 2; eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2020 [Unterschriften sam mlungen], in Kraft seit 1. Juni 2020) betrafen.

Am 6. Juni 2020 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot und die Betriebsschliessungen aufgehoben. Gemäss der neuen Regelung waren insbeson dere Veranstaltungen bis zu 300 Personen wieder erlaubt, sofern die Vorschriften gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 eingehalten wurden. Sämtliche öffent lich zugängliche Einrichtungen und Betriebe waren für das Publikum wieder geöffnet, sie mussten aber über ein Schutzkonzept nach Art. 6d der Covid-19-Verordnung 2 verfügen und dieses umsetzen (Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2020 [ Transitionsschritt 3: Weitere Lockerungen], in Kraft seit

6. Jun i 2020; vgl. Art. 6a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2, Stand 28. Mai 2020).

Die Covid-19-Verordnung 2 wurde schliesslich per 22. Juni 2020 aufgehoben (Art. 28 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Covid-19-Verordnung 3). 4 . 4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Velo- und Motorradgeschäfts

d e s Be schwe rdeführer s in der Zeit vom 17. März bis 1 1. Mai 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . a Covid-19-Verordnung 2 zumindest teilweise von einer angeordneten Betriebsschliessung betroffen war ; davon ausgenommen war die angeschlossene Reparaturw erkstatt (Art. 6 Abs. 3 lit . i der Covid-19-Verordnung 2 ). 4. 5

Die Beschwerdegegnerin ging sinngemäss davon aus, dass ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nur bestand, wenn eine totale Betriebsschliessung angeordnet war beziehungs weise ein totaler Erwerbsausfall eingetreten war (vgl. Urk. 17/3) . Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung jedoch nicht (vgl. dazu auch E. 1.5) , ist der Ver ordnung doch lediglich zu entnehmen, dass ein Erwerbsausfall eingetreten

sein muss. Ein Erwerbsausfall kann

grundsätzlich auch vor liegen , wenn lediglich ein Teil des Betriebes von der Betriebsschliessung betroffen ist und daher lediglich ein Teil des Erwerbes ausbleibt. Hieran ändert auch nichts, dass Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, welcher die Höhe und die Bemessung der Entschädigung regelt, keine Regelung dazu enthielt, wie die Entschädigung bei teilweisem Erwerbsausfall zu bestimmen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird daher für den Nettoerwerbsausfall aufgrund der teilweisen Betriebsschliessung eine Entschädigung auszurichten haben.

Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin zumindest für die Zeit nach Aufhe bung der angeordneten Betriebsschliessung eine Neubeurteilung des Anspruchs gemäss Härtefallregelung vorzunehmen haben, da die Veranlagung der Direkten Bundessteuer der Periode 2019 am 1. September 2020 vorlag (vgl. Urk. 3) und mit Beschwerde vom 3. September 2020 jedenfalls noch vor dem 16. September 2020 ein entsprechender Antrag eingereicht wurde (vgl. E. 1.3 und Rz 1065.1 KS CE ). 5 .

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch de s Be schwerdeführers auf Corona- Erwerbsersatzent schädigung im Sinne der Erwä gun gen gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall neu prüfe und hernach über den Anspruch neu entscheide.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

8. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch de s Beschwer deführer s auf eine Erwerbsersatzentschädigung neu prüfe und neu darüber entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Walter Fehr Treuhand , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Ausgleichskasse MOBIL - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 8 Juli 2020 die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

23. Oktober 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 11 ), was dem Beschwerdeführer am

29. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Am 23. Dezember (Urk. 16) und 22. Januar 2021 (Urk. 19) vervollständigte die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen des Gerichts ihre Aktenauflage (Urk. 17/1-19, Urk. 20/1-4). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerde gegnerin um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Ent scheid des Bundesgerichts in Sachen EE.2020.00006 (Urk. 16; vgl. hienach E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00031

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

19. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Walter Fehr Treuhand Barbara-Reinhart-Strasse 12, 8404 Winterthur gegen Ausgleichskasse MOBIL Wölflistrasse 5, 3006 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 19 57 geborene X.___ , Inhaber des Velo- und Motorrad geschäfts

« Y.___» ( gemäss Handelsregisteramt Zürich lediglich als Einzelfirma Z.___ registriert)

mit

angeschlossener Reparaturw erkstatt in

A.___ , ist der Ausgleichskasse MOBIL als Selbständigerwerbende r angeschlossen . A m 28. März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse MOBIL für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 17/19 ). Die Aus gleichskasse MOBIL verneinte mit Verfügung vom 8 . Mai 2020 einen A nspruch des Antragstellers auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 liege nicht innerhalb der für Härtefälle geltenden Einkommensgrenze von Fr.

10'000.-- und Fr. 90'000.-- (Urk. 12/1 ). Die am

12. Mai 2020 dagegen erho bene Einsprache

(Urk. 17/15) wies sie mit Einspracheentscheid vom

8. Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

3. September 2020 (Datum Post stempel) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom

8. Juli 2020 die Ausrichtung einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

23. Oktober 2020 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 ), was dem Beschwerdeführer am

29. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13 ).

Am 23. Dezember (Urk. 16) und 22. Januar 2021 (Urk. 19) vervollständigte die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen des Gerichts ihre Aktenauflage (Urk. 17/1-19, Urk. 20/1-4). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerde gegnerin um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Ent scheid des Bundesgerichts in Sachen EE.2020.00006 (Urk. 16; vgl. hienach E. 3.2 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus

(Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt in geänderter Fassung nunmehr bis zum

30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5) . Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verord nung geschaffen (Art. 15 in Ver bindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Be kämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbs ausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1.2.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall (Stand: 6.

Juli 2020 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchs berechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen

Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus , obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs ver pflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerb sausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härte fallregelung) ; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss. 1. 2 .3

Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Ent schädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Dies gilt sinngemäss auch für die anspruchsvoraussetzenden Einkommenslimiten

für die Härtefallentschädigung . 1. 2 .4

Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienst leis tende, bei Mutterschaft und bei Vaters chaft (Erwerbsersatzgesetz,

EOG ) bildet Grundlage für die Ermittlung des durch schnitt lichen vordienstlichen Erwerbsein kommens das Einkommen, von dem die Bei träge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bun desrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen ver bindliche Tabellen mit aufgerun de te n Beträgen aufstellen. 1. 2 .5

Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Ein rücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag um gerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienst leistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Ent schädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfol gen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal proviso risch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2). 1. 3

Gemäss

Rz . 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020 , KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 ( Akontorechnungen ) her angezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde ( Rz . 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen . Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein ( Rz . 1065.1). Laut

Rz . 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbs einkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 , die nach dem 16. Septem ber 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbsein kommens (vorbehalten bleibt Rz . 1065.1). 1. 4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Ge setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Auf sichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungs organe, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen). 1. 5

Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wort laut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesaus le gung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis . Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es nament lich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4. 1, 133 III 175 E. 3.3.1). 1. 6

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies ver langt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivil prozessordnung, ZPO).

Nach Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts ( ATSG ) muss das Verfahren v or dem kantonalen Versicherungs gericht unter anderem einfach und rasch sein. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schädigung mit der Begründung, die Härtefallregelung setze ein AHV-pflichtige s Ein kommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-

voraus . Vorliegend ergebe sich aufgrund der letzten, definitive n Beitr agsverfügung aus dem Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 92'800.--; f ür das Jahr 2019 seien

Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 106’100 . -- fest gesetzt worden. Beide Einkommen würden die Härtefallobergrenze über schreiten . Die zwischenzeitlich am 17. Juni 2020 erlassene Beitragsverfügung 2018 komme als Bemessungsgrundlage nicht in Frage; ausserdem liege das Ein kommen in Höhe von Fr. 107'600 ebenfalls oberhalb der Einkommenslimite für Härtefälle (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, bis zur Einführung der Härtefall re gelung hätten Teilschliessungen – wie beim

vorliegenden Garagen- und Zweirad betrieb mit Werk statt

– nicht berücksichtigt werden können (Urk. 17/3). 2.2

Der Beschwerdeführer macht e

unter Hinweis auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 1. September 2020 betreffend die Steuerperiode 2019

geltend , sein steuerbares Jahres einkommen aus selbständigem Haupte rwerb 2019 figuriere bei Fr. 79'053.-- und damit unterhalb der Härtefallobergrenze (Urk. 1). 3. 3.1

Die vorliegende Streiti gkeit betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall). Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung-Erwerbsausfall sind die Bestim mungen des ATSG auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwend bar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abwei chung vom ATSG vorsehen. Betreffend Rechtspflegeverfahren enthält die Verordnung keine Bestimmungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden das Ver sicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Per son oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerde erhebung Wohn sitz hat.

Da der Beschwerdeführer im Kanton Zürich Wohnsitz hat, ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig . 3.2

In prozessualer Hinsicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass

d as am Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerde verfahren in Sachen E E.2020.00006 , welchem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde

liegt , kein Sistierungsgrund für das vor liegende Verfahren dar stellt . Kommt hinzu , dass das vorliegende Verfahren dem Gebot der Verfahrensbeschleuni gung zu genügen hat (vgl. E. 1.6 ). Ausserdem trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 auf die B eschwerde im erwähnten Fall nicht ein, weshalb das Sistierungsbegehren hinfällig geworden ist. 4 . 4.1

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der geltend gemachte An spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung unter dem Titel (teilweise ) Be triebsschliessung zu prüfen ist (vgl. Urk. 17/3; vgl. ausserdem das Anmel de formular, Urk. 17/19) . 4 . 2

Wie dargelegt (E.

1.2.1) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selb ständigerwerbende , die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid- 19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 4.3

Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 13. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institu tionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) angeordnet (Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnung danach fortlaufend geändert.

Per 17. März 2020 wurde die Durchführung von ö ffentlichen oder privaten Ver an staltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten ver boten (Art. 6 Abs. 1 der Covid -Verordnung 2). Zudem wurden öffentlich zugän gliche Einrichtungen für das Publikum geschlosse

n. Dies galt namentlich für Ein kaufs läden und Märkte ( lit . a) , Restaurationsbe triebe, Barbetriebe sowie Disko the ken, Nachtclubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, nam entlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sport zentren, Fit nesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoolo gi sche Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleis tungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik (Art. 6 Abs. 2 der Covid -Verordnung 2). Davon ausgenommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten ( lit . a) sowie Werkstätte n für Transportmittel ( lit . i) . Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid -Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit be treffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen war entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen waren zu verhindern (Art. 6 Abs. 4 der Covid -Verordnung 2).

Die Massnahmen betreffend Betriebsschliessungen wurden vom Bundesrat in der Folge schrittweise gelockert. Ab dem 27. April 2020 wurden Bau- und Garten fachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden, Betriebe mit personen bezoge nen Dienstleistungen mit Körper kontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studio s und Kosmetik sowie Einrichtun gen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder von der Schliessung ausgenommen (Ziff. I der Verordnung vom 16. April 2020 [ Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen; Pflichten der Arbeitgeber], in Kraft seit 27. April 2020). Es folgten weitere Lockerungen, welche am 11. Mai 2020 namentlich Restaurations betriebe (Ziffer I der Verordnung vom 8. Mai 2020 [ Transitionsschritt 2: Restau rationsbetriebe]) und Schulen sowie Einkaufsläden und sportliche Aktivitäten betrafen (Ziff. I der Verordnung vom 29. April 2020 [ Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich]; vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . b bis und Abs. 3 bis sowie Abs. 4 der Covid -Verordnung 2, Stand: 11. Mai 2020), am 28. Mai 2020 Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen (vgl. Art. 6 Abs. 3 ter der Covid -Verordnung 2, eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 20. Mai 2020 [Gottes dienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Be stattungen], in Kraft seit 28. Mai 2020) und am

1. Juni 2020 Unterschriften sam m lungen im öffentlichen Raum (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit . l der Covid -Verordnung 2; eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2020 [Unterschriften sam mlungen], in Kraft seit 1. Juni 2020) betrafen.

Am 6. Juni 2020 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot und die Betriebsschliessungen aufgehoben. Gemäss der neuen Regelung waren insbeson dere Veranstaltungen bis zu 300 Personen wieder erlaubt, sofern die Vorschriften gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 eingehalten wurden. Sämtliche öffent lich zugängliche Einrichtungen und Betriebe waren für das Publikum wieder geöffnet, sie mussten aber über ein Schutzkonzept nach Art. 6d der Covid-19-Verordnung 2 verfügen und dieses umsetzen (Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2020 [ Transitionsschritt 3: Weitere Lockerungen], in Kraft seit

6. Jun i 2020; vgl. Art. 6a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2, Stand 28. Mai 2020).

Die Covid-19-Verordnung 2 wurde schliesslich per 22. Juni 2020 aufgehoben (Art. 28 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Covid-19-Verordnung 3). 4 . 4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Velo- und Motorradgeschäfts

d e s Be schwe rdeführer s in der Zeit vom 17. März bis 1 1. Mai 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit . a Covid-19-Verordnung 2 zumindest teilweise von einer angeordneten Betriebsschliessung betroffen war ; davon ausgenommen war die angeschlossene Reparaturw erkstatt (Art. 6 Abs. 3 lit . i der Covid-19-Verordnung 2 ). 4. 5

Die Beschwerdegegnerin ging sinngemäss davon aus, dass ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nur bestand, wenn eine totale Betriebsschliessung angeordnet war beziehungs weise ein totaler Erwerbsausfall eingetreten war (vgl. Urk. 17/3) . Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung jedoch nicht (vgl. dazu auch E. 1.5) , ist der Ver ordnung doch lediglich zu entnehmen, dass ein Erwerbsausfall eingetreten

sein muss. Ein Erwerbsausfall kann

grundsätzlich auch vor liegen , wenn lediglich ein Teil des Betriebes von der Betriebsschliessung betroffen ist und daher lediglich ein Teil des Erwerbes ausbleibt. Hieran ändert auch nichts, dass Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, welcher die Höhe und die Bemessung der Entschädigung regelt, keine Regelung dazu enthielt, wie die Entschädigung bei teilweisem Erwerbsausfall zu bestimmen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird daher für den Nettoerwerbsausfall aufgrund der teilweisen Betriebsschliessung eine Entschädigung auszurichten haben.

Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin zumindest für die Zeit nach Aufhe bung der angeordneten Betriebsschliessung eine Neubeurteilung des Anspruchs gemäss Härtefallregelung vorzunehmen haben, da die Veranlagung der Direkten Bundessteuer der Periode 2019 am 1. September 2020 vorlag (vgl. Urk. 3) und mit Beschwerde vom 3. September 2020 jedenfalls noch vor dem 16. September 2020 ein entsprechender Antrag eingereicht wurde (vgl. E. 1.3 und Rz 1065.1 KS CE ). 5 .

Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch de s Be schwerdeführers auf Corona- Erwerbsersatzent schädigung im Sinne der Erwä gun gen gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall neu prüfe und hernach über den Anspruch neu entscheide.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom

8. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch de s Beschwer deführer s auf eine Erwerbsersatzentschädigung neu prüfe und neu darüber entscheide . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Walter Fehr Treuhand , unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Ausgleichskasse MOBIL - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger