opencaselaw.ch

EE.2020.00014

Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde; teilweise gegenstandslos; Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung verneint. (BGE 9C_144/2021)

Zürich SozVersG · 2021-01-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___

meldete sich am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende an ( Urk. 17/247 ).

Die Ausgleichskasse teilte ihm daraufhin am 3 1. März 2020 mit, dass sie nicht habe ermitteln können, welcher Ausgleichskasse er angeschlossen sei und forderte ihn auf, si ch an die für ihn zuständige Ausgleichskasse zu wenden (Urk. 17/248 ).

X.___ antwortete der Ausgleichskasse, dass sie fü r ihn zuständig sei ( Urk. 17/249 ). Die folgenden Abklärungen ergaben, dass der Betrieb von

X.___ 2015 abgemeldet worden war und in der Folge keine Beiträge mehr einbezahlt wurde n (vgl. Urk. 17/254 /3).

Am 1 5. Mai 20 2 0 stellte die Ausgleichskasse X.___

Beitrags rechnungen für die Jahre 2016 bis 2019 zu ( Urk. Urk. 17/258-261, Urk. 17/263 265, Urk. 17/267) und verfügte für die Beitragsnachforderungen Verzugszinsen ( Urk. 17/268-27 1 ). Gleichzeitig stellte sie

ihm

eine Akonto rechnung für das 1. Quartal 2020 zu ( Urk. 17/262, Urk. 17/266 ). Mit Eingabe vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 17/272) erklärte

der Versicherte,

er erhebe vorsorglich Einsprache , und ersuchte erneut um Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für Selbständigerwerbende . Im Eventualstandpunkt beantragte er den teilweisen Erlass beziehungsweise die Bewilligung der Ratenzahlung für die ausstehenden Beiträge. Am 2 7. Mai 2020 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten

die Schlussrechnung für die persönlichen Beiträge des Jahres 2017 zu ( Urk. 17/273, Urk. 17/276) . Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 ( Urk. 17/277) gelangte der Versi cherte

erneut an die Ausgleichskasse und stellte das gleiche Rechtsbegehren wie mit seiner Eingabe vom 2 5. Mai 202 0. Am 1 0. Juni 2020 schrieb die Ausgleichs kasse die persönlichen Beiträge der Jahre 2011, 2012 und 2013 ab ( Urk. 17/280-282) . Gleichentags stellte sie

dem Versicherten die Akontorechnung für das 2. Quartal 2020 zu ( Urk. 17/279 ). Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 2 3. Juni 2020, g egen die Akonto rechnung Einsprache zu erheben . Er beantragte e inen Entscheid betreffend die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfall ent schädigung für Selbständig erwerbende bis am 3. Juli 2020 und stell t e in Aussicht, dass er andernfalls sich ans hiesige Gericht wende . Gleichzeitig beantragte er sinngemäss den teilweisen Erlass

beziehungsweise die Stundung der ausstehen den Beiträge ( Urk. 17/283 ). Am 9. Juli 2020 stellte die Ausgleichskasse dem Ver sicherten gebührenpflichtige Mahnungen für die Beiträge der Jahre 2016 bis 2019 sowie für das erste Quartal 2020 zu (Urk. 17/285-289). 2. 2.1

Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2020 ( Urk. 1) wandte sich X.___ ans hiesige Gericht und beantragte sinngemäss, die Ausgleichskasse sei zu verpfli ch ten, ihm eine Corona-Erwerbsausfalle ntschädigung für Selbständigerwerbende in Höhe von Fr. 7'728. -- auszurichten und sie sei zu verpflichten, seinen Vorschlag für einen Zahlungsplan betreffend ausstehende Beiträge konstruktiv zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin se i zudem zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 40'000. -- auszurichten. 2.2

Mit Eingabe vom 2 0. Juli 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und erklärte, er erhebe Einsprache gegen die beitrags pflichtigen Mahnungen vom 9. Juli 2020 ( Urk. 17/291). Mit Verfügung vom 23.

Juli 2020 ( Urk. 17/292) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 152. -- pro Tag zu und richtete ihm für die Zeit vom 1 7. März bis 3 0. Juni 2020 eine Entschädi gung in Höhe von Fr. 15'262.10 netto ( Urk. 17/293) und für Juli 2020 eine Ent schädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto ( Urk. 17/294) aus. Am 10.

August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine gebührenpflich tige Mahnung für die Akontobeiträge des 2. Quartals 2020 zu (Urk. 17/302). Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 1 2. August 2020 , dagegen Einspra che zu erheben ( Urk. 17/306).

Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2018 fest ( Urk. 17/305, Urk. 17/303).

Am 1 8. August 2020 schrieb die Beschwerdegegnerin die geschul deten persönlichen Beiträge der Jahre 2015, 2016 und 2017 ab (Urk. 17/307-309). Am 1 9. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1 2. August 2020 betreffend Beiträge 2018 Einsprache (Urk. 17/ 310) .

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer a m 31. August 2020 eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung für August 2020 in Höhe von Fr. 4'463.45 netto

( Urk. 17/311) und am 1 6. September 2020 für die Zeit vom 1. bis 1 6. Sep tember 2020 in Höhe von Fr. 2'303.70 netto ( Urk. 17/314) zu . 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2020 ( Urk.

16) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 6. November 2020 ( Urk.

18) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und um dem Gericht mitzuteilen, inwieweit und mit welcher Begründung er an der Beschwerde festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 3 0. November 2020 ( Urk.

20) vernehmen. Seine Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 ( Urk.

21) zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

G emäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbs ausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1 .2 1 .2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVG ; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende ,

bei Mutterschaft und bei Vaterschaft , EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständig er werbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ) . 1 .2.2

Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können ( Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung , AHVV ) .

Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes und die Ablehnung eines ent sprechen den Gesuches sind in die Form der Verfügung zu kleiden (vgl.

Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, WBB, in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, Rz. 2212 ; gleichlautend Rz. 2198 in der bis am 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung der WBB ). 1 .3 1 .3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge schlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). Die Bundesverfassung (BV) garantiert einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ( Art. 29 Abs. 1 BV). 1 . 3.2

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behan delt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzöge rung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Ent scheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszu setzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen ). 2 . 2 .1

Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatte d ie Beschwerdegegnerin noch keine anfechtbaren Entscheid e betreffend Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ausfall entschä digung und betreffend Gewährung eines Zahlungs aufschubs für die ausstehenden Beiträge erlassen. Di e Beschwerde ist daher

als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG zu behandeln . 2 .2

Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 17/292) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Corona-Erwerbsersa tzentschädigung in Höhe von Fr. 152. -- pro Tag zu gesprochen und ihm für die Zeit vom 1 7. März bis 3 0. Juni 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'262.10 netto ( Urk. 17/293) und für Juli 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto ( Urk. 17/294) aus gerichtet . Zudem hat sie ihm a m 3 1. August 2020 für August 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto (Urk. 17/311) und am 1 6. September 2020 für die Zeit vom 1. b is am 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersa tzentschädigung in Höhe von Fr. 2' 303.70 netto zu ge sprochen ( Urk. 17/314).

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten während des laufenden Beschwerdeverfahrens den vom Beschwerdeführer betreffend Corona-Erwerbs aufall entschädigung beantragten Entscheid erlassen, wobei sie dem Beschwerde führer sogar eine höhere Entschädigung als beantragt zugesprochen hat. Die vom Beschwerdeführer betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhobene Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.3

Der Beschwerdeführer hat erstmals mit Eingabe vom 2 5. Mai 2020 sinngemäss einen Zahlungsaufschub für die ausstehenden Beiträge beantragt ( Urk. 17/272), wobei er das Begehren lediglich im Eventualstandpunkt stellte. Seine Beschwerde hat er am 1 2. Juli 2020, das heisst rund eineinhalb Monat e nach Stellung des Gesuchs um Zahlungsaufschub, eingereicht ( Urk. 1) . Wie dargelegt (E. 1 .2.2) hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich mittels anfechtbarer Verfügung über einen beantragten Zahlungsaufschub zu entscheiden. Dass die Beschwerdegegnerin bis dato noch keinen entsprechenden Entscheid erlassen hat, vermag jedoch keine zu beanstandende Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zu begründen, stand der Beschwerdegegnerin doch nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung, um über den beantragten Zahlungsaufschub zu befinden

(vgl. Urteil des hiesigen Gericht s IV . 2018.0 1090 vom 1 4. April 2020 E. 3.3, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 268/01 vom 8. Mai 2003 E. 4.2 in fine). 3 .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und i st , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. 4 .

Der unvertretene

Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer Parteient schädigung in Höhe von Fr. 40'000.--. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt und der Beschwerdegegnerin auch kein rechtswidriges Verhalten vorgeworden werden kann, welches den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung veranl asst hatte , erweist sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen (vgl. § 33 Abs. 2 Gesetz über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer, § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht, GebV SVGer) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___

meldete sich am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende an ( Urk. 17/247 ).

Die Ausgleichskasse teilte ihm daraufhin am 3 1. März 2020 mit, dass sie nicht habe ermitteln können, welcher Ausgleichskasse er angeschlossen sei und forderte ihn auf, si ch an die für ihn zuständige Ausgleichskasse zu wenden (Urk. 17/248 ).

X.___ antwortete der Ausgleichskasse, dass sie fü r ihn zuständig sei ( Urk. 17/249 ). Die folgenden Abklärungen ergaben, dass der Betrieb von

X.___ 2015 abgemeldet worden war und in der Folge keine Beiträge mehr einbezahlt wurde n (vgl. Urk. 17/254 /3).

Am 1 5. Mai 20

E. 2 Abs.

E. 2.1 Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2020 ( Urk. 1) wandte sich X.___ ans hiesige Gericht und beantragte sinngemäss, die Ausgleichskasse sei zu verpfli ch ten, ihm eine Corona-Erwerbsausfalle ntschädigung für Selbständigerwerbende in Höhe von Fr. 7'728. -- auszurichten und sie sei zu verpflichten, seinen Vorschlag für einen Zahlungsplan betreffend ausstehende Beiträge konstruktiv zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin se i zudem zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 40'000. -- auszurichten.

E. 2.2 Mit Eingabe vom 2 0. Juli 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und erklärte, er erhebe Einsprache gegen die beitrags pflichtigen Mahnungen vom 9. Juli 2020 ( Urk. 17/291). Mit Verfügung vom 23.

Juli 2020 ( Urk. 17/292) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 152. -- pro Tag zu und richtete ihm für die Zeit vom 1 7. März bis 3 0. Juni 2020 eine Entschädi gung in Höhe von Fr. 15'262.10 netto ( Urk. 17/293) und für Juli 2020 eine Ent schädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto ( Urk. 17/294) aus. Am 10.

August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine gebührenpflich tige Mahnung für die Akontobeiträge des 2. Quartals 2020 zu (Urk. 17/302). Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 1 2. August 2020 , dagegen Einspra che zu erheben ( Urk. 17/306).

Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2018 fest ( Urk. 17/305, Urk. 17/303).

Am 1 8. August 2020 schrieb die Beschwerdegegnerin die geschul deten persönlichen Beiträge der Jahre 2015, 2016 und 2017 ab (Urk. 17/307-309). Am 1 9. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1 2. August 2020 betreffend Beiträge 2018 Einsprache (Urk. 17/ 310) .

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer a m 31. August 2020 eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung für August 2020 in Höhe von Fr. 4'463.45 netto

( Urk. 17/311) und am 1 6. September 2020 für die Zeit vom 1. bis 1 6. Sep tember 2020 in Höhe von Fr. 2'303.70 netto ( Urk. 17/314) zu .

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals mit Eingabe vom 2 5. Mai 2020 sinngemäss einen Zahlungsaufschub für die ausstehenden Beiträge beantragt ( Urk. 17/272), wobei er das Begehren lediglich im Eventualstandpunkt stellte. Seine Beschwerde hat er am 1 2. Juli 2020, das heisst rund eineinhalb Monat e nach Stellung des Gesuchs um Zahlungsaufschub, eingereicht ( Urk. 1) . Wie dargelegt (E. 1 .2.2) hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich mittels anfechtbarer Verfügung über einen beantragten Zahlungsaufschub zu entscheiden. Dass die Beschwerdegegnerin bis dato noch keinen entsprechenden Entscheid erlassen hat, vermag jedoch keine zu beanstandende Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zu begründen, stand der Beschwerdegegnerin doch nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung, um über den beantragten Zahlungsaufschub zu befinden

(vgl. Urteil des hiesigen Gericht s IV . 2018.0 1090 vom 1 4. April 2020 E. 3.3, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 268/01 vom 8. Mai 2003 E. 4.2 in fine). 3 .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und i st , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. 4 .

Der unvertretene

Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer Parteient schädigung in Höhe von Fr. 40'000.--. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt und der Beschwerdegegnerin auch kein rechtswidriges Verhalten vorgeworden werden kann, welches den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung veranl asst hatte , erweist sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen (vgl. § 33 Abs. 2 Gesetz über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer, §

E. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Mass nahme nach Art.

E. 3.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art.

E. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behan delt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzöge rung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Ent scheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszu setzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen ). 2 . 2 .1

Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatte d ie Beschwerdegegnerin noch keine anfechtbaren Entscheid e betreffend Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ausfall entschä digung und betreffend Gewährung eines Zahlungs aufschubs für die ausstehenden Beiträge erlassen. Di e Beschwerde ist daher

als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG zu behandeln . 2 .2

Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 17/292) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Corona-Erwerbsersa tzentschädigung in Höhe von Fr. 152. -- pro Tag zu gesprochen und ihm für die Zeit vom 1 7. März bis 3 0. Juni 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'262.10 netto ( Urk. 17/293) und für Juli 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto ( Urk. 17/294) aus gerichtet . Zudem hat sie ihm a m 3 1. August 2020 für August 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto (Urk. 17/311) und am 1 6. September 2020 für die Zeit vom 1. b is am 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersa tzentschädigung in Höhe von Fr. 2' 303.70 netto zu ge sprochen ( Urk. 17/314).

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten während des laufenden Beschwerdeverfahrens den vom Beschwerdeführer betreffend Corona-Erwerbs aufall entschädigung beantragten Entscheid erlassen, wobei sie dem Beschwerde führer sogar eine höhere Entschädigung als beantragt zugesprochen hat. Die vom Beschwerdeführer betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhobene Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht, GebV SVGer) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2020.00014

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2 9. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

meldete sich am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende an ( Urk. 17/247 ).

Die Ausgleichskasse teilte ihm daraufhin am 3 1. März 2020 mit, dass sie nicht habe ermitteln können, welcher Ausgleichskasse er angeschlossen sei und forderte ihn auf, si ch an die für ihn zuständige Ausgleichskasse zu wenden (Urk. 17/248 ).

X.___ antwortete der Ausgleichskasse, dass sie fü r ihn zuständig sei ( Urk. 17/249 ). Die folgenden Abklärungen ergaben, dass der Betrieb von

X.___ 2015 abgemeldet worden war und in der Folge keine Beiträge mehr einbezahlt wurde n (vgl. Urk. 17/254 /3).

Am 1 5. Mai 20 2 0 stellte die Ausgleichskasse X.___

Beitrags rechnungen für die Jahre 2016 bis 2019 zu ( Urk. Urk. 17/258-261, Urk. 17/263 265, Urk. 17/267) und verfügte für die Beitragsnachforderungen Verzugszinsen ( Urk. 17/268-27 1 ). Gleichzeitig stellte sie

ihm

eine Akonto rechnung für das 1. Quartal 2020 zu ( Urk. 17/262, Urk. 17/266 ). Mit Eingabe vom 2 5. Mai 2020 ( Urk. 17/272) erklärte

der Versicherte,

er erhebe vorsorglich Einsprache , und ersuchte erneut um Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ersatz entschädigung für Selbständigerwerbende . Im Eventualstandpunkt beantragte er den teilweisen Erlass beziehungsweise die Bewilligung der Ratenzahlung für die ausstehenden Beiträge. Am 2 7. Mai 2020 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten

die Schlussrechnung für die persönlichen Beiträge des Jahres 2017 zu ( Urk. 17/273, Urk. 17/276) . Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 ( Urk. 17/277) gelangte der Versi cherte

erneut an die Ausgleichskasse und stellte das gleiche Rechtsbegehren wie mit seiner Eingabe vom 2 5. Mai 202 0. Am 1 0. Juni 2020 schrieb die Ausgleichs kasse die persönlichen Beiträge der Jahre 2011, 2012 und 2013 ab ( Urk. 17/280-282) . Gleichentags stellte sie

dem Versicherten die Akontorechnung für das 2. Quartal 2020 zu ( Urk. 17/279 ). Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 2 3. Juni 2020, g egen die Akonto rechnung Einsprache zu erheben . Er beantragte e inen Entscheid betreffend die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfall ent schädigung für Selbständig erwerbende bis am 3. Juli 2020 und stell t e in Aussicht, dass er andernfalls sich ans hiesige Gericht wende . Gleichzeitig beantragte er sinngemäss den teilweisen Erlass

beziehungsweise die Stundung der ausstehen den Beiträge ( Urk. 17/283 ). Am 9. Juli 2020 stellte die Ausgleichskasse dem Ver sicherten gebührenpflichtige Mahnungen für die Beiträge der Jahre 2016 bis 2019 sowie für das erste Quartal 2020 zu (Urk. 17/285-289). 2. 2.1

Mit Eingabe vom 1 2. Juli 2020 ( Urk. 1) wandte sich X.___ ans hiesige Gericht und beantragte sinngemäss, die Ausgleichskasse sei zu verpfli ch ten, ihm eine Corona-Erwerbsausfalle ntschädigung für Selbständigerwerbende in Höhe von Fr. 7'728. -- auszurichten und sie sei zu verpflichten, seinen Vorschlag für einen Zahlungsplan betreffend ausstehende Beiträge konstruktiv zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin se i zudem zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 40'000. -- auszurichten. 2.2

Mit Eingabe vom 2 0. Juli 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und erklärte, er erhebe Einsprache gegen die beitrags pflichtigen Mahnungen vom 9. Juli 2020 ( Urk. 17/291). Mit Verfügung vom 23.

Juli 2020 ( Urk. 17/292) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 152. -- pro Tag zu und richtete ihm für die Zeit vom 1 7. März bis 3 0. Juni 2020 eine Entschädi gung in Höhe von Fr. 15'262.10 netto ( Urk. 17/293) und für Juli 2020 eine Ent schädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto ( Urk. 17/294) aus. Am 10.

August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine gebührenpflich tige Mahnung für die Akontobeiträge des 2. Quartals 2020 zu (Urk. 17/302). Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 1 2. August 2020 , dagegen Einspra che zu erheben ( Urk. 17/306).

Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2018 fest ( Urk. 17/305, Urk. 17/303).

Am 1 8. August 2020 schrieb die Beschwerdegegnerin die geschul deten persönlichen Beiträge der Jahre 2015, 2016 und 2017 ab (Urk. 17/307-309). Am 1 9. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 1 2. August 2020 betreffend Beiträge 2018 Einsprache (Urk. 17/ 310) .

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer a m 31. August 2020 eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung für August 2020 in Höhe von Fr. 4'463.45 netto

( Urk. 17/311) und am 1 6. September 2020 für die Zeit vom 1. bis 1 6. Sep tember 2020 in Höhe von Fr. 2'303.70 netto ( Urk. 17/314) zu . 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. September 2020 ( Urk.

16) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 6. November 2020 ( Urk.

18) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und um dem Gericht mitzuteilen, inwieweit und mit welcher Begründung er an der Beschwerde festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 3 0. November 2020 ( Urk.

20) vernehmen. Seine Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 ( Urk.

21) zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

G emäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall) in der bis am 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Mass nahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbs ausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. 1 .2 1 .2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung , AHVG ; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleis tende ,

bei Mutterschaft und bei Vaterschaft , EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständig er werbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ) . 1 .2.2

Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können ( Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung , AHVV ) .

Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes und die Ablehnung eines ent sprechen den Gesuches sind in die Form der Verfügung zu kleiden (vgl.

Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, WBB, in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, Rz. 2212 ; gleichlautend Rz. 2198 in der bis am 3 1. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung der WBB ). 1 .3 1 .3.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG).

Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge schlossen ist, Beschwerde erhoben werden ( Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt ( Abs. 2). Die Bundesverfassung (BV) garantiert einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ( Art. 29 Abs. 1 BV). 1 . 3.2

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behan delt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzöge rung).

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).

Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Ent scheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszu setzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen ). 2 . 2 .1

Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatte d ie Beschwerdegegnerin noch keine anfechtbaren Entscheid e betreffend Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbs ausfall entschä digung und betreffend Gewährung eines Zahlungs aufschubs für die ausstehenden Beiträge erlassen. Di e Beschwerde ist daher

als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG zu behandeln . 2 .2

Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2020 ( Urk. 17/292) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Corona-Erwerbsersa tzentschädigung in Höhe von Fr. 152. -- pro Tag zu gesprochen und ihm für die Zeit vom 1 7. März bis 3 0. Juni 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'262.10 netto ( Urk. 17/293) und für Juli 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto ( Urk. 17/294) aus gerichtet . Zudem hat sie ihm a m 3 1. August 2020 für August 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto (Urk. 17/311) und am 1 6. September 2020 für die Zeit vom 1. b is am 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersa tzentschädigung in Höhe von Fr. 2' 303.70 netto zu ge sprochen ( Urk. 17/314).

Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten während des laufenden Beschwerdeverfahrens den vom Beschwerdeführer betreffend Corona-Erwerbs aufall entschädigung beantragten Entscheid erlassen, wobei sie dem Beschwerde führer sogar eine höhere Entschädigung als beantragt zugesprochen hat. Die vom Beschwerdeführer betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhobene Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.3

Der Beschwerdeführer hat erstmals mit Eingabe vom 2 5. Mai 2020 sinngemäss einen Zahlungsaufschub für die ausstehenden Beiträge beantragt ( Urk. 17/272), wobei er das Begehren lediglich im Eventualstandpunkt stellte. Seine Beschwerde hat er am 1 2. Juli 2020, das heisst rund eineinhalb Monat e nach Stellung des Gesuchs um Zahlungsaufschub, eingereicht ( Urk. 1) . Wie dargelegt (E. 1 .2.2) hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich mittels anfechtbarer Verfügung über einen beantragten Zahlungsaufschub zu entscheiden. Dass die Beschwerdegegnerin bis dato noch keinen entsprechenden Entscheid erlassen hat, vermag jedoch keine zu beanstandende Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zu begründen, stand der Beschwerdegegnerin doch nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung, um über den beantragten Zahlungsaufschub zu befinden

(vgl. Urteil des hiesigen Gericht s IV . 2018.0 1090 vom 1 4. April 2020 E. 3.3, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 268/01 vom 8. Mai 2003 E. 4.2 in fine). 3 .

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und i st , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. 4 .

Der unvertretene

Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer Parteient schädigung in Höhe von Fr. 40'000.--. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt und der Beschwerdegegnerin auch kein rechtswidriges Verhalten vorgeworden werden kann, welches den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung veranl asst hatte , erweist sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen (vgl. § 33 Abs. 2 Gesetz über das Soz ialversicherungsgericht, GSVGer, § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht, GebV SVGer) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler