Sachverhalt
1.
Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durch füh rung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. …
vom 14. Januar 2022 rückwirkend per 1. Ja nuar 2021 der Swiss Life Sammelstiftung 2. Säu le (nachfolgend: Swiss Life) an (Urk. 2/ 3).
Nachdem die Swiss Life die X.___ GmbH infolge Beitragsausstände seit dem
1. Januar 2021 gemahnt hatte (Urk. 2/1 7 f.), löste sie mit Schreiben vom 18. April 2023 den Anschlussvertrag Nr. … per 31. Mai 2023 auf (Urk. 2/20).
Aufgrund der weiterhin ausbleibenden Zahlungen der
X.___ GmbH
leitete die Swiss Life am 13. Mai 2024 über den Betrag von Fr. 10' 279 .50 beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt die Betreibung gegen die X.___ GmbH ein (Be trei bungsbe gehren vom 13. Mai 2024, Urk. 2/28; Zahlungsbefehl vom
13. Mai 2024, Urk. 2/30), wogegen diese am 23. Mai 2 0 24 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/30). Am 26. Mai 2025 leitete die Swiss Life über den Betrag von Fr. 10' 279 .50 beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt erneut die Betreibung gegen die X.___ GmbH ein (Betreibungsbegehren vom 26. Mai 2025, Urk. 2/34; Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025, Urk. 2/35), wo ge gen diese am 2. Juni 2025 abermals Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/35). 2.
Mit Eingabe vom
10. September 2025 erhob die Swiss Life Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 9'779.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. November 2023, Betrei bungs kosten von Fr. 208.-- und Administrativkosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. … beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt er hobene Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beklagten (Urk. 1).
Die Beklagte erstattete – trotz telefonischer Orientierung über den Verfahrensab lauf am 25. September 2025 (vgl. Urk. 4) – innert der mit Verfügung vom 19. Sep tember 2025 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Die Beklagte erstattete innert der angesetzten Frist keine Klageantwort, weshalb da von auszugehen ist, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungs ge mäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (vgl. Urk. 3). 2. 2.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen . 2.2
Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Beklagte seit
1. Januar 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, habe sie die einschlägigen Bestimmungen des BVG wie auch die Regelung gemäss An schlussvertrag verletzt, weshalb ein Gesetzes- und Vertragsv e rstoss vorliege, des sen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien (Urk. 1). 2.3
Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/ 5 f., 2/ 7 f., 2/15 f., 2/24), ebenso ist den Akten ein Kon toauszug vom 1. Januar 2024 (per 31. Dezember 2023) zu entnehmen, wel che r die Beitragsforderungen – einschliesslich der Mahngebühren, der aufge laufenen Zinsen so wie der Ver trags auflösungskosten (auf deren Belastung die Klä gerin aus Kulanzgründen ver zich tete, vgl. Urk. 2/22)
– zusätzlich belegt (Urk. 2/ 25 -27).
Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- be zie hungs weise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten dem ge gen über nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt ohne An gabe von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/ 35). 2.4
Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mahn gebühren von ins ge samt Fr.
3 00.-- sowie die Administrati v kosten in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/ 25, 2/27 und 2/ 35) haben ihre rechtliche Grundlage im Kos ten reg le ment Swiss Life vom 1. Ja nuar 2016 («Versäumniskosten»), welches inte grier end en Be standteil des An schluss ver trages bildet (Urk. 2/ 19, vgl. auch Urk. 2/3 S. 2 Art. 2 Abs. 1), und sind folg lich nicht zu beanstanden. 2.5 2.5.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Art. 8 Abs. 3 des Anschlussvertrages (Urk. 2/ 3) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) . Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 3 % während der Vertragslaufzeit und von 5 % nach Kündigung des Vertrages sind daher grundsätzlich nicht zu be an stan den (vgl. Urk. 2/ 11, 2/26, 2/34). 2.5.2
Zu beachten ist indes, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen erhoben werden kön nen. Die Bestimmung umfasst zwar auch die ordentlichen Verwaltungskosten (vgl. BGE 124 II 570 E. 2 f.; Art. 65 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leis ten und durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst werden hingegen ausserordentliche administrative Umtriebe, die einzig und allein zu Lasten der säumigen Arbeitgeber gehen. Nichts Anderes ist den Gesetzesmaterialien zu Art. 66 BVG zu entnehmen (vgl. dazu im Detail das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Mahngebühren von Fr. 300.-- (vgl. Urk. 2/25 -27) besteht somit k eine gesetzliche Grund lage. 2.5.3
Des Weiteren dürfen auf Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden (vgl. Art. 105 Abs. 3 OR). Da weder gemäss Anschlussvertrag (Urk. 2/3) noch ge mäss Vorsorgeplan (Urk. 2/4) eine Kontokorrentabrede vereinbart wurde, besteht für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Verzugszinsen der Jahre
2022 und 2023 von insgesamt Fr. 477.80 (Fr. 173.95 im Jahr 2022 [Urk. 2/11] und Fr. 303.80 im Jahr 2023 [Urk. 2/26]) weder eine gesetzliche noch eine reg le men ta rische Grundlage. 2.5. 4
Zuzusprechen ist der beantragte Verzugszins von 5 % seit dem
23. November 2023 so mit auf dem Betrag von Fr. 9' 001 .70 (Fr. 9’779.50 abzüglich der Mahn ge bühren von Fr. 300.-- und abzüglich der Verzugs zin sen von insgesamt Fr. 477.80) . 3. 3.1
Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025, Urk. 2/35) ist demzufolge im Betrag von Fr. 9'779.50 zu züglich 5 % Verzugszins auf Fr. 9' 001 .70 seit dem
23. November
2023 sowie den Ad ministrationskosten von Fr. 500.-- aufzuheben. 3.2
Die Betreibungskosten
von Fr. 104.-- (Urk. 2/35) sind von Gesetzes wegen ge schuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegen stand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu er teilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; fer ner BGE 144 III 360 E. 3.6.2).
Die in der Betreibung Nr. … (Zah lungs befehl vom 13. Mai 2024, vgl. Urk. 2/30) angefallenen Betreibungskosten von Fr. 104. -- können jedoch nicht auf die Beklagte überwälzt werden. Betreibungskosten, die der Gläubiger hätte vermeiden können, dürfen dem Schuldner nicht belastet werde n; lässt der Gläubiger eine Betreibung erlösche n, indem er nach erhobenem Rechtsvorschlag innert Jahresfrist keine Klage einleitet (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG), können die Kosten vorgenommener Betreibungshandlungen nicht auf den Schuldner über wälzt werden (BGE 149 III 210 E.
4.1.2; BGE 130 III 520 E.
2.2, Urteile des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.
Juni 2004 E. 4.3, B 61/00 vom 26 . September
2001 E. 5). 4. 4.1
Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren kostenlos.
Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Verfahren nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Folg lich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auf zuerlegen. 4.2
Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der grösstenteils obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu be zahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'779.50 nebst Zins zu
5 %
auf Fr. 9' 0 01.70 seit dem
23. November 2023 zuzüglich Fr. 500.-- Administrationskosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
…
des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom
26. Mai 2025) in diesem Umfang aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swiss Life Sammelstiftung 2. Säule - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerBöhme
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durch füh rung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. …
vom 14. Januar 2022 rückwirkend per 1. Ja nuar 2021 der Swiss Life Sammelstiftung 2. Säu le (nachfolgend: Swiss Life) an (Urk. 2/
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Die Beklagte erstattete innert der angesetzten Frist keine Klageantwort, weshalb da von auszugehen ist, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungs ge mäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (vgl. Urk. 3). 2. 2.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen . 2.2
Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Beklagte seit
1. Januar 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, habe sie die einschlägigen Bestimmungen des BVG wie auch die Regelung gemäss An schlussvertrag verletzt, weshalb ein Gesetzes- und Vertragsv e rstoss vorliege, des sen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien (Urk. 1). 2.3
Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/ 5 f., 2/ 7 f., 2/15 f., 2/24), ebenso ist den Akten ein Kon toauszug vom 1. Januar 2024 (per 31. Dezember 2023) zu entnehmen, wel che r die Beitragsforderungen – einschliesslich der Mahngebühren, der aufge laufenen Zinsen so wie der Ver trags auflösungskosten (auf deren Belastung die Klä gerin aus Kulanzgründen ver zich tete, vgl. Urk. 2/22)
– zusätzlich belegt (Urk. 2/ 25 -27).
Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- be zie hungs weise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten dem ge gen über nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt ohne An gabe von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/ 35). 2.4
Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mahn gebühren von ins ge samt Fr.
E. 3 % während der Vertragslaufzeit und von 5 % nach Kündigung des Vertrages sind daher grundsätzlich nicht zu be an stan den (vgl. Urk. 2/ 11, 2/26, 2/34). 2.5.2
Zu beachten ist indes, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen erhoben werden kön nen. Die Bestimmung umfasst zwar auch die ordentlichen Verwaltungskosten (vgl. BGE 124 II 570 E. 2 f.; Art. 65 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leis ten und durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst werden hingegen ausserordentliche administrative Umtriebe, die einzig und allein zu Lasten der säumigen Arbeitgeber gehen. Nichts Anderes ist den Gesetzesmaterialien zu Art. 66 BVG zu entnehmen (vgl. dazu im Detail das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Mahngebühren von Fr. 300.-- (vgl. Urk. 2/25 -27) besteht somit k eine gesetzliche Grund lage. 2.5.3
Des Weiteren dürfen auf Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden (vgl. Art. 105 Abs. 3 OR). Da weder gemäss Anschlussvertrag (Urk. 2/3) noch ge mäss Vorsorgeplan (Urk. 2/4) eine Kontokorrentabrede vereinbart wurde, besteht für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Verzugszinsen der Jahre
2022 und 2023 von insgesamt Fr. 477.80 (Fr. 173.95 im Jahr 2022 [Urk. 2/11] und Fr. 303.80 im Jahr 2023 [Urk. 2/26]) weder eine gesetzliche noch eine reg le men ta rische Grundlage. 2.5.
E. 3.1 Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025, Urk. 2/35) ist demzufolge im Betrag von Fr. 9'779.50 zu züglich 5 % Verzugszins auf Fr. 9' 001 .70 seit dem
23. November
2023 sowie den Ad ministrationskosten von Fr. 500.-- aufzuheben.
E. 3.2 Die Betreibungskosten
von Fr. 104.-- (Urk. 2/35) sind von Gesetzes wegen ge schuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegen stand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu er teilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; fer ner BGE 144 III 360 E. 3.6.2).
Die in der Betreibung Nr. … (Zah lungs befehl vom 13. Mai 2024, vgl. Urk. 2/30) angefallenen Betreibungskosten von Fr. 104. -- können jedoch nicht auf die Beklagte überwälzt werden. Betreibungskosten, die der Gläubiger hätte vermeiden können, dürfen dem Schuldner nicht belastet werde n; lässt der Gläubiger eine Betreibung erlösche n, indem er nach erhobenem Rechtsvorschlag innert Jahresfrist keine Klage einleitet (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG), können die Kosten vorgenommener Betreibungshandlungen nicht auf den Schuldner über wälzt werden (BGE 149 III 210 E.
4.1.2; BGE 130 III 520 E.
2.2, Urteile des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.
Juni 2004 E. 4.3, B 61/00 vom 26 . September
2001 E. 5).
E. 4 Zuzusprechen ist der beantragte Verzugszins von 5 % seit dem
23. November 2023 so mit auf dem Betrag von Fr. 9' 001 .70 (Fr. 9’779.50 abzüglich der Mahn ge bühren von Fr. 300.-- und abzüglich der Verzugs zin sen von insgesamt Fr. 477.80) . 3.
E. 4.1 Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren kostenlos.
Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Verfahren nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Folg lich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auf zuerlegen.
E. 4.2 Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der grösstenteils obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu be zahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'779.50 nebst Zins zu
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00070 I. Kammer Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen Swiss Life Sammelstiftung 2. Säule c/o Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Sachverhalt: 1.
Die X.___ GmbH mit Sitz in Y.___ schloss sich zwecks Durch füh rung der beruflichen Vorsorge mit Anschlussvertrag Nr. …
vom 14. Januar 2022 rückwirkend per 1. Ja nuar 2021 der Swiss Life Sammelstiftung 2. Säu le (nachfolgend: Swiss Life) an (Urk. 2/ 3).
Nachdem die Swiss Life die X.___ GmbH infolge Beitragsausstände seit dem
1. Januar 2021 gemahnt hatte (Urk. 2/1 7 f.), löste sie mit Schreiben vom 18. April 2023 den Anschlussvertrag Nr. … per 31. Mai 2023 auf (Urk. 2/20).
Aufgrund der weiterhin ausbleibenden Zahlungen der
X.___ GmbH
leitete die Swiss Life am 13. Mai 2024 über den Betrag von Fr. 10' 279 .50 beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt die Betreibung gegen die X.___ GmbH ein (Be trei bungsbe gehren vom 13. Mai 2024, Urk. 2/28; Zahlungsbefehl vom
13. Mai 2024, Urk. 2/30), wogegen diese am 23. Mai 2 0 24 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/30). Am 26. Mai 2025 leitete die Swiss Life über den Betrag von Fr. 10' 279 .50 beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt erneut die Betreibung gegen die X.___ GmbH ein (Betreibungsbegehren vom 26. Mai 2025, Urk. 2/34; Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025, Urk. 2/35), wo ge gen diese am 2. Juni 2025 abermals Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2/35). 2.
Mit Eingabe vom
10. September 2025 erhob die Swiss Life Klage gegen die X.___ GmbH und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 9'779.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. November 2023, Betrei bungs kosten von Fr. 208.-- und Administrativkosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Zudem sei der in der Betreibung Nr. … beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt er hobene Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las ten der Beklagten (Urk. 1).
Die Beklagte erstattete – trotz telefonischer Orientierung über den Verfahrensab lauf am 25. September 2025 (vgl. Urk. 4) – innert der mit Verfügung vom 19. Sep tember 2025 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver si cherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Die Beklagte erstattete innert der angesetzten Frist keine Klageantwort, weshalb da von auszugehen ist, dass sie auf eine Stellungnahme verzichtet. Androhungs ge mäss ist der Entscheid folglich aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen (vgl. Urk. 3). 2. 2.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las se nen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vor sorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen . 2.2
Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, indem die Beklagte seit
1. Januar 2021 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt habe, habe sie die einschlägigen Bestimmungen des BVG wie auch die Regelung gemäss An schlussvertrag verletzt, weshalb ein Gesetzes- und Vertragsv e rstoss vorliege, des sen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien (Urk. 1). 2.3
Die von der Klägerin eingeklagten Beitragsforderungen sind durch die Akten hin reichend ausgewiesen (vgl. Urk. 2/ 5 f., 2/ 7 f., 2/15 f., 2/24), ebenso ist den Akten ein Kon toauszug vom 1. Januar 2024 (per 31. Dezember 2023) zu entnehmen, wel che r die Beitragsforderungen – einschliesslich der Mahngebühren, der aufge laufenen Zinsen so wie der Ver trags auflösungskosten (auf deren Belastung die Klä gerin aus Kulanzgründen ver zich tete, vgl. Urk. 2/22)
– zusätzlich belegt (Urk. 2/ 25 -27).
Anzeichen dafür, dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte jemals den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung auch vor- be zie hungs weise ausserprozessual in Zweifel gezogen hätte, sind den Akten dem ge gen über nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wurde auch der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt ohne An gabe von Gründen erhoben (vgl. Urk. 2/ 35). 2.4
Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mahn gebühren von ins ge samt Fr.
3 00.-- sowie die Administrati v kosten in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 2/ 25, 2/27 und 2/ 35) haben ihre rechtliche Grundlage im Kos ten reg le ment Swiss Life vom 1. Ja nuar 2016 («Versäumniskosten»), welches inte grier end en Be standteil des An schluss ver trages bildet (Urk. 2/ 19, vgl. auch Urk. 2/3 S. 2 Art. 2 Abs. 1), und sind folg lich nicht zu beanstanden. 2.5 2.5.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgestiftung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Verzugszinsen finden überdies ihre Grundlage in Art. 8 Abs. 3 des Anschlussvertrages (Urk. 2/ 3) sowie in Art. 102 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) . Die von der Klägerin geforderten Verzugszinsen von 3 % während der Vertragslaufzeit und von 5 % nach Kündigung des Vertrages sind daher grundsätzlich nicht zu be an stan den (vgl. Urk. 2/ 11, 2/26, 2/34). 2.5.2
Zu beachten ist indes, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG nur für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen erhoben werden kön nen. Die Bestimmung umfasst zwar auch die ordentlichen Verwaltungskosten (vgl. BGE 124 II 570 E. 2 f.; Art. 65 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leis ten und durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst werden hingegen ausserordentliche administrative Umtriebe, die einzig und allein zu Lasten der säumigen Arbeitgeber gehen. Nichts Anderes ist den Gesetzesmaterialien zu Art. 66 BVG zu entnehmen (vgl. dazu im Detail das Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Mahngebühren von Fr. 300.-- (vgl. Urk. 2/25 -27) besteht somit k eine gesetzliche Grund lage. 2.5.3
Des Weiteren dürfen auf Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden (vgl. Art. 105 Abs. 3 OR). Da weder gemäss Anschlussvertrag (Urk. 2/3) noch ge mäss Vorsorgeplan (Urk. 2/4) eine Kontokorrentabrede vereinbart wurde, besteht für die geltend gemachten Verzugszinsen auf den Verzugszinsen der Jahre
2022 und 2023 von insgesamt Fr. 477.80 (Fr. 173.95 im Jahr 2022 [Urk. 2/11] und Fr. 303.80 im Jahr 2023 [Urk. 2/26]) weder eine gesetzliche noch eine reg le men ta rische Grundlage. 2.5. 4
Zuzusprechen ist der beantragte Verzugszins von 5 % seit dem
23. November 2023 so mit auf dem Betrag von Fr. 9' 001 .70 (Fr. 9’779.50 abzüglich der Mahn ge bühren von Fr. 300.-- und abzüglich der Verzugs zin sen von insgesamt Fr. 477.80) . 3. 3.1
Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2025, Urk. 2/35) ist demzufolge im Betrag von Fr. 9'779.50 zu züglich 5 % Verzugszins auf Fr. 9' 001 .70 seit dem
23. November
2023 sowie den Ad ministrationskosten von Fr. 500.-- aufzuheben. 3.2
Die Betreibungskosten
von Fr. 104.-- (Urk. 2/35) sind von Gesetzes wegen ge schuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forde rung zu bezahlen. Die Klägerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beklagten vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegen stand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu er teilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1; fer ner BGE 144 III 360 E. 3.6.2).
Die in der Betreibung Nr. … (Zah lungs befehl vom 13. Mai 2024, vgl. Urk. 2/30) angefallenen Betreibungskosten von Fr. 104. -- können jedoch nicht auf die Beklagte überwälzt werden. Betreibungskosten, die der Gläubiger hätte vermeiden können, dürfen dem Schuldner nicht belastet werde n; lässt der Gläubiger eine Betreibung erlösche n, indem er nach erhobenem Rechtsvorschlag innert Jahresfrist keine Klage einleitet (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG), können die Kosten vorgenommener Betreibungshandlungen nicht auf den Schuldner über wälzt werden (BGE 149 III 210 E.
4.1.2; BGE 130 III 520 E.
2.2, Urteile des Bundesgerichts K 144/03 vom 18.
Juni 2004 E. 4.3, B 61/00 vom 26 . September
2001 E. 5). 4. 4.1
Gemäss Art. 73 BVG ist das Verfahren kostenlos.
Allerdings ist das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nach folgenden Verfahren nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Folg lich sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auf zuerlegen. 4.2
Nach § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen An spruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Aufgrund des vorliegend als mutwillig zu qualifizierenden Verhaltens der Beklagten wird diese jedoch in Anwendung von § 34 Abs. 2 GSVGer verpflichtet, der grösstenteils obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu be zahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 9'779.50 nebst Zins zu
5 %
auf Fr. 9' 0 01.70 seit dem
23. November 2023 zuzüglich Fr. 500.-- Administrationskosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
…
des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom
26. Mai 2025) in diesem Umfang aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Swiss Life Sammelstiftung 2. Säule - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin KüblerBöhme