Erwägungen (4 Absätze)
E. 3 1. Januar 2024 auflöste (Schreiben vom 15 . Dezember 2023 , Urk. 2/ 18 ), dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge, BVG), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag ( Urk. 2/2 1 ) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der einge klagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, dass die Klägerin einen Ausstand in Höhe von Fr. 80'826.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem
E. 7 . Mai
20 2 4 zuzüglich Fr.
E. 8 00.-- Bearbeitungsgebühren in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl vom
E. 13 Mai 2024 ) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2025.00044 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
24. Juli 2025 in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur gegen X.___ AG Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , vom
27. Mai 2025 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die
X.___ AG erhob: 1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 80'826.70
zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 7. Mai 2024 nebst Fr. 8 00. -- Bearbeitungs gebühren sowie Fr. 119.20 Betreibungskosten, insgesamt somit Fr.
81'745.90, zu bezahlen; 2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die defini tive Rechtsöffnung zu erteilen; 3.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1'500. -- Bearbeitungs gebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses zu bezahlen ;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beklagten. unter dem Hinweis, dass die Beklagte mit Verfügung vom
3. Juni 2025 (Urk. 3) aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, dass die Beklagte innert Frist keine Klageantwort erstattet hat (vgl. Urk. 4), sodass androhungsgemäss (Urk. 3) Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass die Beklagte sich der Klägerin per 1. Juli 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge anschloss (Anschlussvertrag, Urk. 2/ 2.1, vgl. auch Urk. 2/3.1 ), dass die Klägerin den Anschlussvertrag mit Wirkung per 3
1. Januar 2024 auflöste (Schreiben vom 15 . Dezember 2023 , Urk. 2/ 18 ), dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge, BVG), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag ( Urk. 2/2 1 ) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der einge klagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat, dass die Klägerin einen Ausstand in Höhe von Fr. 80'826.70 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7 . Mai
20 2 4 zuzüglich Fr. 8 00.-- Bearbeitungsgebühren in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl vom
13. Mai 2024, Urk. 2/2 1 ), dass sich die eingeklagte Forderung aus dem Beitragsausstand inklusive Mahngebühren, Kosten für Verlängerung der Zahlungsfrist und Zinsen per 31. Dezember 2023 in Höhe von Fr. 74'238.35 , den Beiträgen 2024 in Höhe von Fr. 4'881.70 und Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 700. --
sowie aufgelaufene Zinsen bis 7. April 2024 in Höhe von Fr. 1'006.65 zusammensetzt (Urk. 1 S. 4 , Urk. 2/20.1, Urk. 2/20.2 Urk. 2/2 5 ), dass sich der Beitragsausstand per 31. Dezember 2023 sowie die Beiträge 2024 aus den Akten ergeben (insbesondere Urk. 2/ 6-13, Urk. 2/17, Urk. 2/19-20, Urk. 2/25) und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen, dass die Mahngebühren in Höhe von Fr. 2 00.-- (Urk. 2/9, Urk. 2/1 4 ), die Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist in Höhe von 4 00.-- (Urk. 2/ 10, Urk. 2/15 ) sowie die Vertragsauflösungskosten in Höhe von Fr. 700.-- ihre Grundlage im Kosten reglement der Klägerin haben (Urk. 2/4 Ziff. 4 und Ziff. 6), dass dasselbe für die in Betreibung gesetzten (Urk. 2/2 1 ) und unter dem Titel Bearbeitungsgebühren eingeklagten Fr. 8 00. für das Betreibungsbegehren gilt (Ziff. 4), dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) und Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages (Urk. 2/2 .1 ) haben, dass die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grundlage in der Abrede, die Zahlungen über ein Vertragskonto abzuwickeln, findet (vgl. Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages, Urk. 2/2 .1 ), dass die Kosten für den Zahlungsbefehl vom
13. Mai 2024 in Höhe von Fr. 119.20 (Urk. 2/ 21 ) rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5 ; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2 ), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) dass nach dem Gesagten in teilweiser Gutheissung der Klage die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 80'826.70 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 7. Mai 2024
nebst Fr. 800.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen und der in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamt e s Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom
13. Mai 2024 , Urk. 2/2 1 ) im entsprechenden Umfang aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der praktisch vollständig unterliegenden Beklagten Kosten für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 1’500 .-- aufzuerlegen sind, dass Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4 mit Hinweisen), vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der weit gehend obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahle n, wobei hingegen eine Parteient schädigung in der Höhe von Fr.
1'500. , wie dies von der Klägerin beantragt wird (Ziff. 3 ihres Rechtsbegehrens, Urk. 1) , der Sache nicht angemessen erschiene , erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Fr. 80'826.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Mai 2024 sowie Fr. 800. -- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.
… des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2024 ) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Leben AG - X.___ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
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BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrSonderegger