Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 68, war ab
1. Juni 19 97
bis 31.
Dezember 2015 in einem 100 % - Pensum und vom 1. Januar 2016 bis 31.
August 2018 in einem Pensum von 70 %
bei der Y.___
als Betriebsmitarbeiter Küche angestellt und deswegen bei der Ver sicherungskasse für das Staatspersonal (Beamtenversicherungskasse, heute
BVK
Personalvorsorge des Kantons Zürich;
nachfolgend BVK) berufsvorsorgever sichert (Urk. 8/1, 8/2 und 8/11 Ziff. 1.1) .
Am 1 2. Juli 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und erlitt dabei Ver letzungen am linken Handgelenk (Urk. 8/11 Ziff. 1.2) .
Die Unfallversicherung erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) . Sodann sprach sie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und schloss den Fall per 3. April 2019 unter Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invalidi tätsgrad von 4 % ab. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. April 2021 im Verfahren UV.2020.00190 bestätigt.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte am 17.
März 2014 angemeldet hatte, sprach ihm mit Verfügung vom 2 3. April 2020 eine vom 1.
September 2014 bis 3 0. Mai 2019 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/13 S. 1) . Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. April 2021 im Verfahren IV .2020.00 345 bestätigt. 1.2
Nach verschiedenen Korrespondenzen zwischen der BVK und dem Versicherten erliess die BVK am 2 2. August 2023 einen Einspracheentscheid . Darin hielt sie einen Anspruch des Versicherten auf eine zweijährige Berufsinvalidenrente ab 1 5. Oktober 2015 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %
mit daran anschliessender 100%iger Erwerbsinvalidenrente befristet
bis 3 1. Mai 2019 fest, unter Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung (Urk. 2
Ziff. 4.2.4). 2.
Am
2 6. August 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die BVK mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (richtig: 2 2. August 2023) aufzuheben. 2.
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend seit 1. Mai 2019 eine 100%ige unbefristete Berufsinvalidenrente gemäss Art. 40 BVK Vorsorgereglement zu bezahlen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die BVK beantragte mit Klageantwort vom 2 9. Oktober 2024 die Abweisung der Klage (Urk. 7) . Mit Replik vom 7. März 2025 (Urk.
13) hielt der Kläger und mit Duplik vom 1 6. April 2025 (Urk.
15) die Beklagte an den gestellten Anträgen fest, was dem Kläger am 22. Februar 202 5 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbe ziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zuge ordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungs - be dingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebun den, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grunds ätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).
Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeein richtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismäs sigkeit) damit frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruf lichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risi kos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.2 1. 2 .1
D ie Reglementsbestimmungen der Beklagten, gültig ab September 2014 (Urk. 8/16, n achstehend VR), sehen in Art. 37 eine sogenannte Berufsinvaliden rente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 6 5 .
Alters jahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längstens für 2 Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die 2- jährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 6 5. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1).
Nach Art. 37 Abs. 2 VR stützt sich die BVK zur F eststel l ung der Berufsinvalidit ä t auf eine Untersuchung durch einen
Vertrauensarzt der BVK ab . Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Berufsunfähigkeit
anhand
der Ak t en (ins be sondere derjenigen anderer Versicherungsträger) abschliessend beurteilen
lassen, kann
auf eine vertrauensärzt li che Untersuchung verzichtet werden. 1. 2 .2
Gemäss Art. 39 VR haben versicherte Personen nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinva lidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbs invalid, wenn sie im Sinne der IV invalid oder im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erwerbsunfähig ist (Abs. 2). D ie BVK stützt zu r Feststellung der Erwerbsinvalidität auf den Entscheid der IV ab. Liegt kein solcher vor oder entfaltet dieser keine Bindungswirkung, entscheidet sie aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der BVK. Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Erwerbsunfähigkeit anhand der Akten abschliessend beurteilen lassen, kann auf eine vertrauens ärztliche Untersuchung verzichtet werden .
Art. 37 Abs. 3 gilt sinngemäss
(Abs. 3). D ie Renten wegen Erwerbsinvalidität werden während deren Dauer oder bis zum Tod, längstens bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG (Abs. 4) . 1. 2 .3
Gemäss Art. 38 VR beträgt die Berufsinvalidenrente und gemäss Art. 40 VR die Erwerbsunfähigkeitsrente bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes (Abs. 1). Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt:
Berufsinvalidität bis 24 % keine Rente, 25 bis 59 % Rente gemäss Grad der Invalidität, 60 bis 69
% Dreiviertelrente, 70 % und mehr Vollrente. 1. 2 .4
Nach
Art. 65 VR
wird unter dem Titel « Beginn und Ende der Leistungsaus richtung » festgehalten:
Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn oder ein Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet wird. Folgerenten beginnen am 1.
Tag des Folgemonates, für welchen eine laufende Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Rentenleistungen werden für den Monat, in we l chem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet (Abs. 1).
Bezieht eine invalide Person anstelle des vollen Lohnes Leistungen einer Krankentag geldversicherung, die mindestens zur Hälfte vom Kanton oder vom angeschlossenen Arbeitgeber mitfinanziert worden ist, oder ein Taggeld der Unfallver sicherung (UV) bzw. der MV, setzen die Invalidenleistungen der BVK nach dem Auslaufen der Taggeldleistungen ein. Sind die Invalidenleistungen der BVK höher als die Taggeldleistungen, richtet die BVK ab dem Tag, ab dem der Lohn nicht mehr ausgerichtet wird, die Differenz zwischen ihren Invaliden leistungen und den Taggeldleistungen aus (Abs. 2). 2.
2.1
Der Kläger begründete sein e Klage damit (Urk. 1 S. 3 f.), dass
er am 1 2. Juli 2013 einen U nfall mit dem Fahrrad erlitten und sich am linken Unterarm/Handgelenk und an den Rippen Verletzungen zugezogen habe. Er habe seit 1997 als Mitar beiter in der Küche der Y.___ in einem unbe fristeten Vollzeitpensum gearbeitet und seit dem Unfall könne er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Aufgrund des Unfalles seien bereits mehrere UVG- sowie IV-Verfahren erfolgt, welche inzwischen rechtskräftig abgeschlossen worden seien . D as vorliegende Verfahren betr effe die Berufsinvaliditätsrente gemäss BVK-Vorsorgereglement resp ektive die Frage der zweijährigen Befristung .
Die BKV stell e sich dabei auf den Standpunkt, dass die Rente auf zwei Jahre zu befristen sei. Die Berufsinvalidenrente sei ihm
aber unbefristet zu gewähren, d enn der Entscheid stützte sich auf die Beurteilung vom 1 3. Juni 2018 (Gutachten von Dr. med. Z.___) ab, welcher Zeitpunkt massgebend sei für die Bestim mung des fün f zigsten Altersjahrs . Da er im
Mai 2018 das 5 0. Lebensjahr erreicht habe, bestehe gestützt auf Art. 37 des Reglements Anspruch auf eine unbe fristete Rente. 2.2
Demgegenüber hatte sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt (Urk. 2 S. 5), dass d er Arbeitgeber dem Kläger bis 14. Oktober 2015 Lohn respektive Lohn fort zahlung en ausgerichtet habe. D er Versicherungsfall Invalidität sei damit am 1 5. Oktober 2015 eingetreten . Damit
gelange das Vorsorgereglement vom 1 8. November 2013, in der vom 1. September 2014 bis 3 1. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, zur Anwendung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Reglements gelte der Versicherungsfall als mit demje nigen Tag eingetreten, für welchen der Lohn oder ein Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet werde. Im Nachgang zum massgebenden Unfallereignis vom 1 2. Juli 2013 sei folglich mit dem Wegfall der arbeitgeberseitigen Lohn fort zahlung per 1 4. Oktober 2015 der Versicherungsfall Invalidität am 15. Oktober 2015 einge treten. Gemäss Art. 37 Abs. 1 i n Verbindung mit
Art. 65 Abs. 1 des Reglements entfalle die 2-jährige Befristung einer Berufsinvalidenrente
ausschliesslich für im Zeitpunkt des Eintritts des Versicheru ngsfalls über 50-jährige Personen. Am 1 5. Oktober 2015 sei der im
Mai 1968 geborene Kläger erst 47 Jahre al t gewesen und habe die geforderte Schwelle des 5 0. Altersjahres nicht erreicht. Es bestehe damit ein Anspruch auf eine auf zwei Jahre befristete Berufsinvaliden rente ab 1 5. Oktober 2015 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie daran anschliessend eine Erwerbsinvalidenrente nach Massgabe eines Invaliditäts grades von 100 % bis 31. Mai 2019, unter Vorbehalt eine r Kürzung wegen Überentschädigung. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob d er Kläger eine auf zwei Jahr e befristete oder eine unbefristete Berufsinvalidenrente der Beklagten hat . Im Zentrum steht die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist und ob der Kläger dabei die geforderte Schwelle des 5 0. Altersjahres erreicht hat oder nicht .
Unbestritten ist der Grad der Berufsunfähigkeit von 100 %
sowie der Invaliditätsgrad von 100 %, welcher zur Zusprache d er befristeten ganzen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenver sicherung vo n September 2014 bis Mai 2019 geführt hat (vgl. E. 1.1 zum Sachverhalt hiervor). 3. 3.1
Wie vorstehend festgehalten (E. 1.3 hievor), haben nach Art. 37 Abs. 1 Sätze 1-3 des Vorsorgereglements der BVK, gültig ab 1. September 2014, versicherte Per sonen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfalls für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invaliden rente. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längs tens aber für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet. Der Invaliditätsbegriff ist damit weiter gefasst als in Art. 23 BVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 4.1). F ür die Auslegung der massgebenden statuta rischen Bestimmungen gelten die gleichen Auslegungsregeln wie für Gesetze, da es sich bei der BVK um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt (BGE 139 V 66 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2016 vom 2. Mai 2016 E.
2.2.1). 3.2
Mit der
Auslegung der reglementarischen Bestimmungen der BVK betreffen d die Berufsinvalidität befasste sich das Bundesgericht im Urteil 9C_16/2018 vom 25 .
September 20 1 8. I n Erwägung 3.4 .1
f. erkannte das Gericht,
dass f ür den Beginn des Anspruchs auf die Berufsinvalidenrente der Umstand massgebend sei, dass die versicherte Person für die bisherige Tätigkeit invalid geworden
sei. Die versicherte Person sei
– im dort zu beurteilenden Fall - Ende Oktober 2004 invaliditäts bedingt als Kindergärtnerin aus den Diensten der Stadt B . aus ge schieden . Die Berufsinvalidenleistungen hätten daher gemäss § 53 Abs. 1 der Sta tuten am 1. November 2004, nach Ende der Lohnzahlung, einsetzen müssen. Dass di e Berufsinvalidenleistungen erst ab 1 . November 2007 zur Ausrichtung gelang t
seien, sei darauf zurückzuführen, dass die versicherte Person bis 3 1. Oktober 2007 Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe . Die Beendigung der Taggeld zahlungen der Unfallversicherung habe nichts mit dem Eintritt der Invalidität zu tun und der Eintritt des Versicherungsfalls Invalidität im Bereich der weiterge henden beruflichen Vorsorge mit der Gewährung von Invalidenrenten sei nicht von der Einstellung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger abhängig. Am 1. November 2004, bei Eintritt des Versicherungsfalls, sei die am 1 3. Februar 1956 geborene versicherte Person erst 48 Jahre alt gewesen. Die Berufsinvaliden rente habe damit der zweijährigen Befristung unterlegen (E. 3.4.2) . 3.3
Mit Blick auf die Erwägungen im besagten Urteil
kann der
Beklagten darin gefolgt werden, dass hinsichtlich der
vorliegend strittigen
Frage zum massgeblichen Zeit punkt einzig
de r Eintritt des Versicherungsfalls (Berufsinvalidität) massgebend ist (vgl. Urk. 7 Ziff. 20). De r Eintritt des Versicherungsfalls als massgebender Zeit punkt wir d denn auch zu Recht vom Kläger nicht in Abrede
gestellt (vgl. Urk. 13 lit . d).
Uneinig sind sich hingegen die Parteien bezüglich des Zeitpunkts, in welchem der Versicherungsfall Berufsinvalidität als eingetreten zu gelten hat. Der Kläger ver tritt diesbezüglich die Ansicht, dass gestützt auf Art. 37 Abs. 2 VR (vgl.
E. 1.2. 1. hiervor) dieser Zeitpunkt durch den Vertrauensarzt der BVK festzulegen respektive auf das Datum seines Untersuchungsberichts abzustellen sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn aus medizinischer Sicht ist der Gesundheits schaden und die daraus ermittelte Arbeits- respektive Berufsun fähigkeit
zu beurteilen, wobei den Reglementsbestimmungen folgend auf
vertrauens ärztliche Untersuchungen und / oder die Aktenlage abzustellen ist. D er Eintritt des Versicherungsfalls Berufsinvalidität beschlägt hingegen
eine Rechts frage und keine medizinische Fragestellung, sodass sich diesbezüglich aus
Art. 37 Abs. 2 VR nichts herleiten lässt.
Im vorerwähnten Entscheid zog das Bundesgericht für den Eintritt des Versicherungs falls per 1. November 2004 den damals geltenden § 53 Abs. 1 der Statuten der Beamtenversicherungskasse bei, welcher gleichlautend wie Art. 65 VR vorsieh t, dass die Rentenleistungen mit demjenigen Tag beginnen, für wel chen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird.
Die Auffassung der Beklagten, wonach gestützt auf Art. 65 VR der Eintritt des Versicherungsfalls Berufsinvalidität auf den Zeitpunkt festsetzen ist, in welchem der Lohn oder der Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet wird, was den Anspruch auf die reglementarische Berufsinvalidenrente auslöst, erscheint damit sachgerecht. Die
Auslegung der reglementarischen Bestimmungen in diesem Sinn e
steht denn auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und erlaubt die rechtsgleiche und willkürfreie Anwendung. Es besteht angesichts der klaren Rechtsprechung kein Raum für die Festlegung des relevanten Zeit punkts auf einen anderen Termin, etwa auf die Auflösung des Arbeitsver hältnisses (Urk. 13 S. 3). 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte zu Recht darauf abgestellt hat, dass beim
Kläger,
welcher im Zeitpunkt des Unfallereignis ses vom 12.
Juli 2013 in der Funktion eines Betriebsmitarbeiters Küche angestellt war,
mit dem Wegfall der arbeitgeberseitigen (ordentlichen und ausserordentlichen) Lohnfort zahlungen per 1 4. Oktober 2015 de r Eintritt des Versicherungsfall s
Berufs invalidität
am 15.
Oktober 2015 eingetreten war .
Am 1 5. Oktober 20 15, bei Eintritt des Versicherungsfalls, war d er
im Mai 1968
geborene Kläger erst 4 7 Jahre alt. Die Berufsinvalidenrente unterlag damit der zweijährigen Befristung nach Art. 37 Abs. 1 des Vorsorgereglements der BVK.
Dies führt zur Abweisung der Klage . 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Partei entschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu ver fahren. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Partei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 2. Juli 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und erlitt dabei Ver letzungen am linken Handgelenk (Urk. 8/11 Ziff. 1.2) .
Die Unfallversicherung erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) . Sodann sprach sie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und schloss den Fall per 3. April 2019 unter Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invalidi tätsgrad von 4 % ab. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. April 2021 im Verfahren UV.2020.00190 bestätigt.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte am 17.
März 2014 angemeldet hatte, sprach ihm mit Verfügung vom 2 3. April 2020 eine vom 1.
September 2014 bis
E. 1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbe ziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zuge ordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungs - be dingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebun den, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grunds ätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).
Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeein richtungen im Rahmen von Art.
E. 1.2 1. hiervor) dieser Zeitpunkt durch den Vertrauensarzt der BVK festzulegen respektive auf das Datum seines Untersuchungsberichts abzustellen sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn aus medizinischer Sicht ist der Gesundheits schaden und die daraus ermittelte Arbeits- respektive Berufsun fähigkeit
zu beurteilen, wobei den Reglementsbestimmungen folgend auf
vertrauens ärztliche Untersuchungen und / oder die Aktenlage abzustellen ist. D er Eintritt des Versicherungsfalls Berufsinvalidität beschlägt hingegen
eine Rechts frage und keine medizinische Fragestellung, sodass sich diesbezüglich aus
Art. 37 Abs. 2 VR nichts herleiten lässt.
Im vorerwähnten Entscheid zog das Bundesgericht für den Eintritt des Versicherungs falls per 1. November 2004 den damals geltenden § 53 Abs. 1 der Statuten der Beamtenversicherungskasse bei, welcher gleichlautend wie Art. 65 VR vorsieh t, dass die Rentenleistungen mit demjenigen Tag beginnen, für wel chen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird.
Die Auffassung der Beklagten, wonach gestützt auf Art. 65 VR der Eintritt des Versicherungsfalls Berufsinvalidität auf den Zeitpunkt festsetzen ist, in welchem der Lohn oder der Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet wird, was den Anspruch auf die reglementarische Berufsinvalidenrente auslöst, erscheint damit sachgerecht. Die
Auslegung der reglementarischen Bestimmungen in diesem Sinn e
steht denn auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und erlaubt die rechtsgleiche und willkürfreie Anwendung. Es besteht angesichts der klaren Rechtsprechung kein Raum für die Festlegung des relevanten Zeit punkts auf einen anderen Termin, etwa auf die Auflösung des Arbeitsver hältnisses (Urk.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die BVK beantragte mit Klageantwort vom 2 9. Oktober 2024 die Abweisung der Klage (Urk. 7) . Mit Replik vom 7. März 2025 (Urk.
13) hielt der Kläger und mit Duplik vom 1 6. April 2025 (Urk.
15) die Beklagte an den gestellten Anträgen fest, was dem Kläger am 22. Februar 202
E. 3.1 Wie vorstehend festgehalten (E. 1.3 hievor), haben nach Art. 37 Abs. 1 Sätze 1-3 des Vorsorgereglements der BVK, gültig ab 1. September 2014, versicherte Per sonen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfalls für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invaliden rente. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längs tens aber für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet. Der Invaliditätsbegriff ist damit weiter gefasst als in Art. 23 BVG und Art.
E. 3.2 Mit der
Auslegung der reglementarischen Bestimmungen der BVK betreffen d die Berufsinvalidität befasste sich das Bundesgericht im Urteil 9C_16/2018 vom 25 .
September 20 1 8. I n Erwägung 3.4 .1
f. erkannte das Gericht,
dass f ür den Beginn des Anspruchs auf die Berufsinvalidenrente der Umstand massgebend sei, dass die versicherte Person für die bisherige Tätigkeit invalid geworden
sei. Die versicherte Person sei
– im dort zu beurteilenden Fall - Ende Oktober 2004 invaliditäts bedingt als Kindergärtnerin aus den Diensten der Stadt B . aus ge schieden . Die Berufsinvalidenleistungen hätten daher gemäss § 53 Abs. 1 der Sta tuten am 1. November 2004, nach Ende der Lohnzahlung, einsetzen müssen. Dass di e Berufsinvalidenleistungen erst ab 1 . November 2007 zur Ausrichtung gelang t
seien, sei darauf zurückzuführen, dass die versicherte Person bis 3 1. Oktober 2007 Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe . Die Beendigung der Taggeld zahlungen der Unfallversicherung habe nichts mit dem Eintritt der Invalidität zu tun und der Eintritt des Versicherungsfalls Invalidität im Bereich der weiterge henden beruflichen Vorsorge mit der Gewährung von Invalidenrenten sei nicht von der Einstellung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger abhängig. Am 1. November 2004, bei Eintritt des Versicherungsfalls, sei die am 1 3. Februar 1956 geborene versicherte Person erst 48 Jahre alt gewesen. Die Berufsinvaliden rente habe damit der zweijährigen Befristung unterlegen (E. 3.4.2) .
E. 3.3 Mit Blick auf die Erwägungen im besagten Urteil
kann der
Beklagten darin gefolgt werden, dass hinsichtlich der
vorliegend strittigen
Frage zum massgeblichen Zeit punkt einzig
de r Eintritt des Versicherungsfalls (Berufsinvalidität) massgebend ist (vgl. Urk. 7 Ziff. 20). De r Eintritt des Versicherungsfalls als massgebender Zeit punkt wir d denn auch zu Recht vom Kläger nicht in Abrede
gestellt (vgl. Urk.
E. 5 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risi kos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 8 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 4.1). F ür die Auslegung der massgebenden statuta rischen Bestimmungen gelten die gleichen Auslegungsregeln wie für Gesetze, da es sich bei der BVK um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt (BGE 139 V 66 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2016 vom 2. Mai 2016 E.
2.2.1).
E. 13 S. 3). 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte zu Recht darauf abgestellt hat, dass beim
Kläger,
welcher im Zeitpunkt des Unfallereignis ses vom 12.
Juli 2013 in der Funktion eines Betriebsmitarbeiters Küche angestellt war,
mit dem Wegfall der arbeitgeberseitigen (ordentlichen und ausserordentlichen) Lohnfort zahlungen per 1 4. Oktober 2015 de r Eintritt des Versicherungsfall s
Berufs invalidität
am
E. 15 Oktober 2015 eingetreten war .
Am 1 5. Oktober
E. 20 15, bei Eintritt des Versicherungsfalls, war d er
im Mai 1968
geborene Kläger erst 4 7 Jahre alt. Die Berufsinvalidenrente unterlag damit der zweijährigen Befristung nach Art. 37 Abs. 1 des Vorsorgereglements der BVK.
Dies führt zur Abweisung der Klage . 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Partei entschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu ver fahren. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Partei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2024.00050 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 2. Dezember 2025 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan LBP Rechtsanwälte Kirchbergstrasse 209, Postfach 1594, 3400 Burgdorf gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 19 68, war ab
1. Juni 19 97
bis 31.
Dezember 2015 in einem 100 % - Pensum und vom 1. Januar 2016 bis 31.
August 2018 in einem Pensum von 70 %
bei der Y.___
als Betriebsmitarbeiter Küche angestellt und deswegen bei der Ver sicherungskasse für das Staatspersonal (Beamtenversicherungskasse, heute
BVK
Personalvorsorge des Kantons Zürich;
nachfolgend BVK) berufsvorsorgever sichert (Urk. 8/1, 8/2 und 8/11 Ziff. 1.1) .
Am 1 2. Juli 2013 stürzte der Versicherte mit dem Fahrrad und erlitt dabei Ver letzungen am linken Handgelenk (Urk. 8/11 Ziff. 1.2) .
Die Unfallversicherung erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) . Sodann sprach sie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu und schloss den Fall per 3. April 2019 unter Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invalidi tätsgrad von 4 % ab. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. April 2021 im Verfahren UV.2020.00190 bestätigt.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung, bei der sich der Versicherte am 17.
März 2014 angemeldet hatte, sprach ihm mit Verfügung vom 2 3. April 2020 eine vom 1.
September 2014 bis 3 0. Mai 2019 befristete ganze Rente zu (Urk. 8/13 S. 1) . Dieser Entscheid wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 6. April 2021 im Verfahren IV .2020.00 345 bestätigt. 1.2
Nach verschiedenen Korrespondenzen zwischen der BVK und dem Versicherten erliess die BVK am 2 2. August 2023 einen Einspracheentscheid . Darin hielt sie einen Anspruch des Versicherten auf eine zweijährige Berufsinvalidenrente ab 1 5. Oktober 2015 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 %
mit daran anschliessender 100%iger Erwerbsinvalidenrente befristet
bis 3 1. Mai 2019 fest, unter Vorbehalt einer Kürzung wegen Überentschädigung (Urk. 2
Ziff. 4.2.4). 2.
Am
2 6. August 2024 erhob der Versicherte Klage gegen die BVK mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 1 0. Mai 2023 (richtig: 2 2. August 2023) aufzuheben. 2.
Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend seit 1. Mai 2019 eine 100%ige unbefristete Berufsinvalidenrente gemäss Art. 40 BVK Vorsorgereglement zu bezahlen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die BVK beantragte mit Klageantwort vom 2 9. Oktober 2024 die Abweisung der Klage (Urk. 7) . Mit Replik vom 7. März 2025 (Urk.
13) hielt der Kläger und mit Duplik vom 1 6. April 2025 (Urk.
15) die Beklagte an den gestellten Anträgen fest, was dem Kläger am 22. Februar 202 5 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesge setz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbe ziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zuge ordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungs - be dingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebun den, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grunds ätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).
Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge steht es den Vorsorgeein richtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungs mässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismäs sigkeit) damit frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557, B 40/93 E. 4a; BGE 120 V 106 E. 3c mit Hinweisen). Während sie im Rahmen der obligatorischen beruf lichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risi kos nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.2 1. 2 .1
D ie Reglementsbestimmungen der Beklagten, gültig ab September 2014 (Urk. 8/16, n achstehend VR), sehen in Art. 37 eine sogenannte Berufsinvaliden rente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 6 5 .
Alters jahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längstens für 2 Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die 2- jährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 6 5. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1).
Nach Art. 37 Abs. 2 VR stützt sich die BVK zur F eststel l ung der Berufsinvalidit ä t auf eine Untersuchung durch einen
Vertrauensarzt der BVK ab . Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Berufsunfähigkeit
anhand
der Ak t en (ins be sondere derjenigen anderer Versicherungsträger) abschliessend beurteilen
lassen, kann
auf eine vertrauensärzt li che Untersuchung verzichtet werden. 1. 2 .2
Gemäss Art. 39 VR haben versicherte Personen nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinva lidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbs invalid, wenn sie im Sinne der IV invalid oder im Sinne des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erwerbsunfähig ist (Abs. 2). D ie BVK stützt zu r Feststellung der Erwerbsinvalidität auf den Entscheid der IV ab. Liegt kein solcher vor oder entfaltet dieser keine Bindungswirkung, entscheidet sie aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der BVK. Soweit sich das Vorhandensein und der Grad der Erwerbsunfähigkeit anhand der Akten abschliessend beurteilen lassen, kann auf eine vertrauens ärztliche Untersuchung verzichtet werden .
Art. 37 Abs. 3 gilt sinngemäss
(Abs. 3). D ie Renten wegen Erwerbsinvalidität werden während deren Dauer oder bis zum Tod, längstens bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet. Vorbehalten bleibt Art. 26a BVG (Abs. 4) . 1. 2 .3
Gemäss Art. 38 VR beträgt die Berufsinvalidenrente und gemäss Art. 40 VR die Erwerbsunfähigkeitsrente bei voller Invalidität 60 % des letzten versicherten Lohnes (Abs. 1). Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad wie folgt festgesetzt:
Berufsinvalidität bis 24 % keine Rente, 25 bis 59 % Rente gemäss Grad der Invalidität, 60 bis 69
% Dreiviertelrente, 70 % und mehr Vollrente. 1. 2 .4
Nach
Art. 65 VR
wird unter dem Titel « Beginn und Ende der Leistungsaus richtung » festgehalten:
Die Rentenleistungen beginnen mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn oder ein Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet wird. Folgerenten beginnen am 1.
Tag des Folgemonates, für welchen eine laufende Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Rentenleistungen werden für den Monat, in we l chem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet (Abs. 1).
Bezieht eine invalide Person anstelle des vollen Lohnes Leistungen einer Krankentag geldversicherung, die mindestens zur Hälfte vom Kanton oder vom angeschlossenen Arbeitgeber mitfinanziert worden ist, oder ein Taggeld der Unfallver sicherung (UV) bzw. der MV, setzen die Invalidenleistungen der BVK nach dem Auslaufen der Taggeldleistungen ein. Sind die Invalidenleistungen der BVK höher als die Taggeldleistungen, richtet die BVK ab dem Tag, ab dem der Lohn nicht mehr ausgerichtet wird, die Differenz zwischen ihren Invaliden leistungen und den Taggeldleistungen aus (Abs. 2). 2.
2.1
Der Kläger begründete sein e Klage damit (Urk. 1 S. 3 f.), dass
er am 1 2. Juli 2013 einen U nfall mit dem Fahrrad erlitten und sich am linken Unterarm/Handgelenk und an den Rippen Verletzungen zugezogen habe. Er habe seit 1997 als Mitar beiter in der Küche der Y.___ in einem unbe fristeten Vollzeitpensum gearbeitet und seit dem Unfall könne er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Aufgrund des Unfalles seien bereits mehrere UVG- sowie IV-Verfahren erfolgt, welche inzwischen rechtskräftig abgeschlossen worden seien . D as vorliegende Verfahren betr effe die Berufsinvaliditätsrente gemäss BVK-Vorsorgereglement resp ektive die Frage der zweijährigen Befristung .
Die BKV stell e sich dabei auf den Standpunkt, dass die Rente auf zwei Jahre zu befristen sei. Die Berufsinvalidenrente sei ihm
aber unbefristet zu gewähren, d enn der Entscheid stützte sich auf die Beurteilung vom 1 3. Juni 2018 (Gutachten von Dr. med. Z.___) ab, welcher Zeitpunkt massgebend sei für die Bestim mung des fün f zigsten Altersjahrs . Da er im
Mai 2018 das 5 0. Lebensjahr erreicht habe, bestehe gestützt auf Art. 37 des Reglements Anspruch auf eine unbe fristete Rente. 2.2
Demgegenüber hatte sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt (Urk. 2 S. 5), dass d er Arbeitgeber dem Kläger bis 14. Oktober 2015 Lohn respektive Lohn fort zahlung en ausgerichtet habe. D er Versicherungsfall Invalidität sei damit am 1 5. Oktober 2015 eingetreten . Damit
gelange das Vorsorgereglement vom 1 8. November 2013, in der vom 1. September 2014 bis 3 1. Dezember 2015 gültig gewesenen Fassung, zur Anwendung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Reglements gelte der Versicherungsfall als mit demje nigen Tag eingetreten, für welchen der Lohn oder ein Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet werde. Im Nachgang zum massgebenden Unfallereignis vom 1 2. Juli 2013 sei folglich mit dem Wegfall der arbeitgeberseitigen Lohn fort zahlung per 1 4. Oktober 2015 der Versicherungsfall Invalidität am 15. Oktober 2015 einge treten. Gemäss Art. 37 Abs. 1 i n Verbindung mit
Art. 65 Abs. 1 des Reglements entfalle die 2-jährige Befristung einer Berufsinvalidenrente
ausschliesslich für im Zeitpunkt des Eintritts des Versicheru ngsfalls über 50-jährige Personen. Am 1 5. Oktober 2015 sei der im
Mai 1968 geborene Kläger erst 47 Jahre al t gewesen und habe die geforderte Schwelle des 5 0. Altersjahres nicht erreicht. Es bestehe damit ein Anspruch auf eine auf zwei Jahre befristete Berufsinvaliden rente ab 1 5. Oktober 2015 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie daran anschliessend eine Erwerbsinvalidenrente nach Massgabe eines Invaliditäts grades von 100 % bis 31. Mai 2019, unter Vorbehalt eine r Kürzung wegen Überentschädigung. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob d er Kläger eine auf zwei Jahr e befristete oder eine unbefristete Berufsinvalidenrente der Beklagten hat . Im Zentrum steht die Frage, auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist und ob der Kläger dabei die geforderte Schwelle des 5 0. Altersjahres erreicht hat oder nicht .
Unbestritten ist der Grad der Berufsunfähigkeit von 100 %
sowie der Invaliditätsgrad von 100 %, welcher zur Zusprache d er befristeten ganzen Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenver sicherung vo n September 2014 bis Mai 2019 geführt hat (vgl. E. 1.1 zum Sachverhalt hiervor). 3. 3.1
Wie vorstehend festgehalten (E. 1.3 hievor), haben nach Art. 37 Abs. 1 Sätze 1-3 des Vorsorgereglements der BVK, gültig ab 1. September 2014, versicherte Per sonen, die vor Vollendung des 6 5. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfalls für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invaliden rente. Sie wird während der Dauer der Berufsinvalidität oder bis zum Tod, längs tens aber für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum vollendeten 6 5. Altersjahr ausgerichtet. Der Invaliditätsbegriff ist damit weiter gefasst als in Art. 23 BVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 1 0. Dezember 2013 E. 4.1). F ür die Auslegung der massgebenden statuta rischen Bestimmungen gelten die gleichen Auslegungsregeln wie für Gesetze, da es sich bei der BVK um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt (BGE 139 V 66 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2016 vom 2. Mai 2016 E.
2.2.1). 3.2
Mit der
Auslegung der reglementarischen Bestimmungen der BVK betreffen d die Berufsinvalidität befasste sich das Bundesgericht im Urteil 9C_16/2018 vom 25 .
September 20 1 8. I n Erwägung 3.4 .1
f. erkannte das Gericht,
dass f ür den Beginn des Anspruchs auf die Berufsinvalidenrente der Umstand massgebend sei, dass die versicherte Person für die bisherige Tätigkeit invalid geworden
sei. Die versicherte Person sei
– im dort zu beurteilenden Fall - Ende Oktober 2004 invaliditäts bedingt als Kindergärtnerin aus den Diensten der Stadt B . aus ge schieden . Die Berufsinvalidenleistungen hätten daher gemäss § 53 Abs. 1 der Sta tuten am 1. November 2004, nach Ende der Lohnzahlung, einsetzen müssen. Dass di e Berufsinvalidenleistungen erst ab 1 . November 2007 zur Ausrichtung gelang t
seien, sei darauf zurückzuführen, dass die versicherte Person bis 3 1. Oktober 2007 Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe . Die Beendigung der Taggeld zahlungen der Unfallversicherung habe nichts mit dem Eintritt der Invalidität zu tun und der Eintritt des Versicherungsfalls Invalidität im Bereich der weiterge henden beruflichen Vorsorge mit der Gewährung von Invalidenrenten sei nicht von der Einstellung von Leistungen anderer Sozialversicherungsträger abhängig. Am 1. November 2004, bei Eintritt des Versicherungsfalls, sei die am 1 3. Februar 1956 geborene versicherte Person erst 48 Jahre alt gewesen. Die Berufsinvaliden rente habe damit der zweijährigen Befristung unterlegen (E. 3.4.2) . 3.3
Mit Blick auf die Erwägungen im besagten Urteil
kann der
Beklagten darin gefolgt werden, dass hinsichtlich der
vorliegend strittigen
Frage zum massgeblichen Zeit punkt einzig
de r Eintritt des Versicherungsfalls (Berufsinvalidität) massgebend ist (vgl. Urk. 7 Ziff. 20). De r Eintritt des Versicherungsfalls als massgebender Zeit punkt wir d denn auch zu Recht vom Kläger nicht in Abrede
gestellt (vgl. Urk. 13 lit . d).
Uneinig sind sich hingegen die Parteien bezüglich des Zeitpunkts, in welchem der Versicherungsfall Berufsinvalidität als eingetreten zu gelten hat. Der Kläger ver tritt diesbezüglich die Ansicht, dass gestützt auf Art. 37 Abs. 2 VR (vgl.
E. 1.2. 1. hiervor) dieser Zeitpunkt durch den Vertrauensarzt der BVK festzulegen respektive auf das Datum seines Untersuchungsberichts abzustellen sei.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn aus medizinischer Sicht ist der Gesundheits schaden und die daraus ermittelte Arbeits- respektive Berufsun fähigkeit
zu beurteilen, wobei den Reglementsbestimmungen folgend auf
vertrauens ärztliche Untersuchungen und / oder die Aktenlage abzustellen ist. D er Eintritt des Versicherungsfalls Berufsinvalidität beschlägt hingegen
eine Rechts frage und keine medizinische Fragestellung, sodass sich diesbezüglich aus
Art. 37 Abs. 2 VR nichts herleiten lässt.
Im vorerwähnten Entscheid zog das Bundesgericht für den Eintritt des Versicherungs falls per 1. November 2004 den damals geltenden § 53 Abs. 1 der Statuten der Beamtenversicherungskasse bei, welcher gleichlautend wie Art. 65 VR vorsieh t, dass die Rentenleistungen mit demjenigen Tag beginnen, für wel chen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird.
Die Auffassung der Beklagten, wonach gestützt auf Art. 65 VR der Eintritt des Versicherungsfalls Berufsinvalidität auf den Zeitpunkt festsetzen ist, in welchem der Lohn oder der Lohnnachgenuss nicht mehr ausgerichtet wird, was den Anspruch auf die reglementarische Berufsinvalidenrente auslöst, erscheint damit sachgerecht. Die
Auslegung der reglementarischen Bestimmungen in diesem Sinn e
steht denn auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und erlaubt die rechtsgleiche und willkürfreie Anwendung. Es besteht angesichts der klaren Rechtsprechung kein Raum für die Festlegung des relevanten Zeit punkts auf einen anderen Termin, etwa auf die Auflösung des Arbeitsver hältnisses (Urk. 13 S. 3). 4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte zu Recht darauf abgestellt hat, dass beim
Kläger,
welcher im Zeitpunkt des Unfallereignis ses vom 12.
Juli 2013 in der Funktion eines Betriebsmitarbeiters Küche angestellt war,
mit dem Wegfall der arbeitgeberseitigen (ordentlichen und ausserordentlichen) Lohnfort zahlungen per 1 4. Oktober 2015 de r Eintritt des Versicherungsfall s
Berufs invalidität
am 15.
Oktober 2015 eingetreten war .
Am 1 5. Oktober 20 15, bei Eintritt des Versicherungsfalls, war d er
im Mai 1968
geborene Kläger erst 4 7 Jahre alt. Die Berufsinvalidenrente unterlag damit der zweijährigen Befristung nach Art. 37 Abs. 1 des Vorsorgereglements der BVK.
Dies führt zur Abweisung der Klage . 5.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Partei entschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu ver fahren. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Partei entschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rajeevan
Linganathan - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef