Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, arbeitete ab dem 1. Mai 2006 in einem 100%-Pensum als Instandhaltungs mechaniker für die Z.___
AG ( Urk. 25/3/2 , Urk. 25/21.1/2 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Pensionskasse Y.___ berufs vorsorgeversichert ( Urk. 25/ 11/5).
Die Z.___ AG löste das Arbeits verhältnis per 3 0. April 2019 auf ( Urk. 25/47/2). In der Folge bezog X.___
in einer Rahmenfrist vom 1 4. Juni 2019 bis 1 3. März 202 2
Taggelder der Arbeits losenversicherung , nachdem die kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit zunächst verneint und ab 14. April 2020 bejaht hatte (vgl. Urk. 25/65, Urk. 25/75) . Dadurch war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5 ). Mit Verfügung en vom 2 3. Juni und
7. Juli 2023 sprach die Sozialversicherungs - anstalt Aargau, IV-Stelle , X.___
mit Wirkung ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente im Umfang von 67 % einer ganzen Invalidenrente zu ( Urk. 25/201, Urk. 25/204) . Hernach gelangte X.___ an die Pensionskasse Y.___
und ersuchte um Aus rich tung einer Invalidenrente der beruflichen Vor sorge. Die Pensionskasse Y.___ lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 2 8. August 2023 ab. Zur Begrün dung führte sie aus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, am 27.
Oktober 2021 eingetreten sei. Damals sei X.___ nicht mehr bei ihr versichert gewesen ( Urk. 2/3). Daraufhin wandte sich X.___ mit Schreiben vom 1. September 2023 an die Stiftung Auffangein richtung BVG ( Urk. 2/4). Diese hielt im Schreiben vom 1 6. Oktober 2023 fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei . Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit habe am 1. Oktober 2018 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei X.___ nicht bei ihr versichert gewesen ( Urk. 2/5). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2023 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 1) und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte
2) Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Pensionskassenleistungen nach Massgabe der IV-Rentenverfügung vom 7. Juli 2023 samt 5 %
Zins nach den jeweiligen Fälligkeiten inkl. Prämien be freiung zu entrichten . 2. Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, die gesetzlichen und statutarischen BVG-Leistungen gemäss IV-Verfügung vom 7. Juli 2023 zu entrichten . 3. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei weiter zu verpflichten, die vor sorg lichen PK-Leistungen zu erbringen, bis über dieses Verfahren definitiv ent schieden worden ist . 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n inkl. Mehrwertsteuer zu L asten der leistungspflichtigen Beklagten .» 2.2 Die Beklagte 2 führte mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 aus, sie habe den IV-Akten entnommen, dass sich der Schlaganfall des Klägers vo m 27. Oktober 2021 während des Bezugs der Arbeitslosentschädigung ereignet habe. Aufgrund dessen sei sie für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständig. Insofern wäre das Eventualbegehren des Klägers (Rechts begeh ren 2) gutzuheissen. Sie beantrage ferner auf die Zusprechung einer Parteient schädigung für den Kläger zu verzichten, da die Angelegenheit aussergerichtlich hätte erledigt werden können, was vom Kläger jedoch aus Kostengründen abge lehnt worden sei (Urk. 6 S. 2). 2.3 Die Beklagte 1 hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2024 fest, sie habe Kenntnis davon, dass die Beklagte 2 ihre Leistungspflicht zwischenzeitlich anerkannt habe und seitens des Klägers einzig noch die Zusprechung einer Partei entschädigung strittig sei. Vor diesem Hintergrund mache es keinen Sinn, dass sie sich noch materiell äussere ; es sei ihr die Frist für die Einreichung einer Klage antwort abzunehmen (Urk.
9). 2.4 Mit Replik vom 31. Januar 2024 erklärte der Kläger, dass er an den Rechts be geh ren gemäss Klageschrift vom 30. Oktober 2023 festhalte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der leistungspflichtigen Beklagten 2. Er habe von der Leistungs anerkennung der Beklag t e n 2 Kenntnis genom men. Er habe aber bislang noch keine Leistungen erhalten ( Urk. 12 S. 2). 2.5 Die Beklagte 2 äusserte sich mit Duplik vom 2 0. Februar 2024 folgendermassen: Es sei korrekt, dass sie sich für zuständig erklärt habe. Sie habe ebenfalls in Aus sicht gestellt, dass sie die Leistungen festsetze, sobald der Kläger die Klage zurückgezogen habe. Der Kläger habe jedoch aus Kostengründen einen Klage rückzug abgelehnt, sodass noch kein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorliege. Deshalb warte sie mit der Leistungsfestsetzung respektive -ausrichtung noch zu. Beim jetzigen Verfahrensstand könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Sozialversicherungsgericht doch die Beklagte 1 für zuständig halte (Urk. 15 S. 2) . 2.6 Hernach zog das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 2 9. Februar 2024 ( Urk.
18) die IV-Akten in Sachen des Klägers ( Urk. 25) und die ab 1. Januar 2022 gültigen Reglemente der Beklagte n 1 ( Urk. 23) und der Beklag ten 2 ( Urk. 27/1-2) bei. Mit derselben Verfügung wurde den übrigen Ver fahrens beteiligten eine Kopie der Duplik der Beklagten 2 vom 2 0. Februar 2024 zur Kennt nis nahme zugestellt. 2.7 Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. März 2024 (Urk.
28) wurde den Parteien das rechtliche Gehör zu den vom Gericht beigezogenen Akten gewährt. 2.8 Der Kläger reichte am 1 5. März 2024 eine Stellungnahme ein ( Urk. 32). Die Beklagte 1 erklärte mit Eingabe vom 1 1. April 2024 , dass sie auf eine Stellung nahme verzichte, wobei sie von der Leistungszuständigkeit der Beklagten 2 entsprechend ihrer Leistungsanerkennung gegenüber dem Gericht vom 5. Dezember 2023 ausgehe ( Urk. 33). 2.9 Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten und Hinweis darauf, dass sich die Beklagte 2 innert Frist nicht habe vernehmen lassen, mit Verfügung vom 29.
April 2024 ( Urk.
34) je wechselseitig zur Kenntnis gebracht.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben beide ihren Sitz im Kanton Zürich
(vgl. die jeweiligen Internet-Handelsregisterauszüge) .
Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage
liegt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Art. 73 Abs. 3 des Bundes - gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge, BVG , § 2 Abs. 2
lit . a des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). 1. 2
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich einzig aus den Rechts begehren der Klage vom 3 0. Oktober 2023 ( BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte 1 oder eventuell die Beklagte 2 zur Erbringung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge verpflichtet ist (Urk.
1 S.
2) . Die Beklagte 2 bezeichnete sich mit Klageantwort vom 5. Dezem ber 2023 als die für die Aus richtung der Invali den leistungen zuständige Vor sorge einrichtung und beantragte dementsprechend, das Eventual begehren des Klägers (Verpflichtung der Beklagten 2 zur Erbringung von Invaliden leistungen ) gutzu heissen (Urk. 6 S. 2). Dies führt jedoch noch nicht zur formel len Erledigung des vorliegenden Prozesse s durch Klageanerkennung, da das Sozialversiche rungsgericht i nnerhalb des Streitgegenstandes in Durch brechung der Dispositionsmaxime nicht
an die Begehren der Parteien gebunden ist ( BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis) .
Es ist ebenso wenig von der Prüfung, ob die gestellten Begehren mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmen, e n tbunden .
Die Ausführungen
der Beklagten 2 geben aber immerhin Anlass dazu, zunächst zu prüfen, ob aufgrund vorliegenden Akten ihrem Vorbringen , wonach sie zur Leistungserbringung zuständig sei (Urk. 6 S. 2) , gefolgt werden kann . 2.
2.1
Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG; BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2. 2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsor gege richt zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter
der Verord nung über die Invalidenversiche rung, IVV) ein bezogen und ihr die Renten ver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
3. 3.1
I m vorliegenden Fall wurden
die Verfü gung en der IV-Stelle Aargau vom 2 3. Juni und 7. Juli 2023
der Beklagten 1, nicht aber auch der Beklagten 2 zugestellt ( Urk. 25/201/ 2 , Urk. 25/204 /3 ). Die Beklagte 2 anerkannte aber ihre Leis tungs pflicht , nachdem sie die IV-Akten geprüft hatte ( Urk. 6 S. 2). Dazu lässt sich der bundesgerichtlichen Recht spre chung Folgendes entnehmen: Stellt die Vor sorge einrichtung auf die invalidenver siche rungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorge versicherer im Verfah ren der Invaliden ver sicherung beteiligt war oder nicht. Vor behalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1) . 3.2
Die IV-Stelle Aargau begründete
die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 23.
Juni und 7. Juli 2023 (Urk.
25/201, Urk. 25/204) im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe mit Gesuch vom 18.
Januar 2018 aufgrund einer Arbeits - unfähigkeit seit
dem 30.
Oktober 2017 Leistungen der Invaliden versicherung bean tragt (Urk. 25/201/4) , jedoch habe gemäss i hre n Abklärungen
bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes am 27.
Oktober 2021 ein rentenaus schliessender Inva liditätsgrad von
24
% bestanden
(Urk.
25/201/4-5). Am 27. Oktober 2021 habe der Kläger einen Hirninfarkt erlitten. Dem Gut achten des
Zentrums A.___
vom 9.
Feb ruar 2023 ( A.___ -Gutachten, Urk. 25/189) sei zu entnehmen, dass nach diesem Ereignis auch in eine r angepasste n Tätigkeit während drei Monaten eine volle Arbeitsun fähigkeit bestanden habe und seither bezüglich einer solchen Verweis t ätigkei t
von einer Arbeits fähigkeit vo n 50 % auszugehen sei . Beim Einkom mens vergleich ( Validen ein kom men : Fr. 88'901.--,
Invaliden einkommen: Fr. 29'395.--) habe ein Invalidi tätsgrad von 67 % resultiert . Gemäss
Art. 88a Abs.
2 IVV sei eine Ver schlech terung der Erwerbsfähigkeit zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate gedauert habe ( wobei gleichzeitig zu berück sichtigen sei, dass laut Art. 29 Abs. 2 IVG die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt werde , in dem der Rentenanspruch entsteht) . Demnach bestehe, da sich der Hirnschlag am 27.
Oktober 2021
ereignet habe, ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente im Umfang von 67 % einer ganzen Invalidenrente . 3.3
Den IV- Akten ist weiter zu entnehmen, dass im Gutachten der B.___ vom 5. Juli 2021 ( B.___ -Gutachten, Urk. 25/95) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden : Arterielle Hyper tonie, hypertensive Gefahrensituation ; Herz rhythmusauf fällig keiten, haus ärztlich veranlasste Abklärungen indiziert ; Psoriasis vulgaris (ICD-10: L40.0) ; Gonarthrose links, ohne namhafte Funktions einschränkung im klinischen Befund ; Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts, mit gutem operativem Ergebnis ; Psoriasis arthritis, ohne namhafte n orthopädische n Störungsbefund ; Osteoporose (Urk.
25/95.2/10). Dazu hielten die Gutachter fest, dass die Gonarthrose links , die Knie-TEP rechts, die Psoriasisarthritis und die Osteoporose sowie die Psoriasis zusammen zu eine r qualitativen Einschränkung der Belastbarkeit führen würden. Dem Kläger seien nur noch körperlich leichte Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt und ohne Tätig keiten auf Leitern oder Gerüsten , zumutbar
( Urk. 25/95.2/11) . Mit Blick darauf attestierten die B.___ -Gutachter dem Kläger für die bisherigen Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker für die Z.___ AG ( Urk. 25/3/2, Urk. 25/21.1/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab 2017 und auf Dauer ( Urk. 25/95.2/11).
In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem erwähnten Belastungsprofil habe jedoch auch rückblickend keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit bestanden ( Urk. 25/95.2/12). Alsdann wurde im A.___ -Gutachten vom
9. Feb ruar 2023 festgehalten, dass dem Kläger die an gestammte Tätigkeit oder eine vergleichbare nicht adaptierte Tätigkeit in Überein stimmung mit der Aktenlage (bereits aus nicht-neurologischen Gründen) seit Jahren nicht mehr möglich sei (Urk.
25/1 8 9/ 41+ 4 3 ). Nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 2 7. Oktober 2021 sei retrospektiv und arbiträr
während dreier Monate in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (Urk. 25/189/4 4 ). Die Gutachter führten weiter aus, dass hinsichtlich Ausübung eine r ange passte n Tätigkeit aus neurologischer Sicht die Residuen des ischämi schen Hirnin farkts vom 27.
Oktober 2021, einschliesslich der übrigen im MRI dokumentierten ischä mischen Enzephalopathie , zu berücksichtigen seien . Dabei handle es sich in erster Linie um die neuro psycho logische Residualsymptomatik, insbesondere infolge der doku mentierten Verlangsamung und Aufmerksamkeits defizite, des erhöhten Zeit bedarfs und der erhöhten Fehlerneigung (Urk.
25/1 89 /4 3 ). Eine angepasste Tätig keit sollte daher kognitiv leicht sein, ohne Beanspruchung komplexer Hand lungs planung und Entscheidungskompetenzen. Es sollte sich um eine klar struk turierte Tätigkeit mit einfachen Routineabläufen, ohne Zeitdruck und ohne emo tionale Belastung han deln. Zu berücksichtigen sei zudem eine reduzierte Belastbarkeits dauer bei vor zei tiger Ermüdung sowohl in kognitiver, wie auch in motorischer Hinsicht (Urk.
25/ 189 /4 3 ). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerde füh rer zu 50
% arbeitsfähig (Urk. 25/189/45). Dies entsprach — wie sich aus den weiteren Aus führungen im Gutachten ergibt (Urk. 25/189/44-47) — auch der Gesamt beurteilung der A.___ -Gutachter (Urk. 25/189/4 6 ).
Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle Aargau einen Invaliditätsgrad von 67 %
(E. 3.2 ). 3.4
Daraus folgt, dass der multimorbide Kläger schon vor dem Hirninfarkt vom 27. Oktober 2021 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die für die anspruchserhebliche Invali dität ursächliche, gesundheitsbedingte Beeinträchti gung der Arbeits fähig keit manifestierte sich aber erst nach diesem Ereignis . A ls der Kläger den Hirninfarkt vom 27. Oktober 2021 erlitt, war e r aufgrund des Bezugs von Arbeitslosen entschä digung bei der Beklagten 2 gegen das soziale Risiko Invalidität berufsvor sorge versichert (Urk. 2/5).
Daraus
ergibt sich ohne Weiteres die Leis tungspflicht der Beklagten 2.
Die gegen die Beklagten 1 gerichtete Klage ist damit abzu weisen. 4 . 4 .1
Die Beklagte 2 beruft sich hinsichtlich Rentenbeginn auf den Entscheid der IV-Stelle Aargau (vgl. E. 3.2), dem der Kläger nichts entgegensetzt. Mit Blick auf Art. 26 BVG sowie Art. 24 Abs. 1 und 2 des Vorsorgereglements, Allgemeine Bestimmungen (vgl. auch Urk. 27/1) besteht kein Anlass zur Korrektur von Amtes wegen . 4 .2
Der von der IV-Stelle Aargau ermittelte Invaliditätsgrad von 67 % ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf Invalidenrente im Umfang von 67 % einer ganzen Invalidenrente ( Art. 24a Abs. 2 BVG ,
Art. 23 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2022 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten 2, Urk. 27/1) . 4 .3
Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt (vgl. Urk. 15 S. 2) und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
1. Januar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Invalidenr ente der beruflichen Vorsorge auszu richten.
Unstrittig ist sodann , dass der Kläger darüber hinaus Anspruch auf eine Kinderrente gemäss den einschlä gigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ha t ( Urk. 15 S. 3). Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten - betreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (woge gen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt.
Die Beklagte 2 hat von der Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen, Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 34 Abs. 1 ihres Reglements (Urk. 27/ 1 ) beträgt der Verzugszins nicht 5 %, sondern entspricht dem BVG-Mindestzinssatz . Es wurde z udem
statuiert , dass die Verzugszinspflicht bei Leistungen in Renten form mit Einleitung der Betreibung oder Klageerhebung beginne.
Demzufolge hat der Kläger ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung, dem 31 . Okto ber 202 3 (Datum des Poststempels), Anspruch auf Verzugszinsen für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewor denen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Dabei bestimmt sich die Höhe des jeweiligen Zinssatzes nach Art. 34 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 2. Der BVG-Mindestzinssatz lag in der Zeitperiode vom
1. Januar 2017 bis zum 3 1. Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit . j und k der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge , BVV 2). 6. 6.1
Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist ( § 34 Abs. 2 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzen den Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses
und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3
GSVGer ). 6.2
Die Beklagte 2 beantrag t e , e s sei auf die Zusprechung einer Parteient schädigung für den Kläger zu verzichten, da die Angelegenheit aussergerichtlich hätte erledigt werden können, was vom Kläger jedoch aus Kostengründen abge lehnt worden sei (Urk. 6 S. 2).
Gemäss § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) kann eine Entschädigung verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat. So wie die Dinge liegen, wandte sich der Rechts vertreter des Klägers nacheinander an die Beklagte 1 und die Beklagte 2 und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 verneinte ihre Leistungspflicht ( Urk. 2/3, Urk. 2/5). V or der Anhebung der Klage vom 3 0. Oktober 2023 (Urk. 1)
stand eine aussergerichtliche Einigung somit ausser Frage . Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür , dass der Kläger den vorliegenden Prozess schul d haft veranlasst hätte. Die Beklagte 2 führte weiter aus, dass sie den Kläger nach der Klageerhebung kontaktiert habe . Sie habe versucht , ein aufwändiges Gerichts ver fahren zu vermeiden (Urk.
15 S.
4). Sie habe dem Kläger in Aussicht gestellt, dass sie die Leistungen festsetzen werde, sobald er die Klage zurückgezogen habe . Der Kläger habe den Klagerückzug jedoch aus Kosten gründen abgelehnt (Urk.
15 S.
2). Al sdann habe ihr der Kläger am 8.
Dezember 2023 angeboten, die Klage zurückzuziehen, wenn sie eine reduzierte Parteient schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- akzeptieren würde. Sie sei nicht mehr auf das Angebot eingegangen, weil sie ihre Klageantwort (mit dem Antrag auf Gutheissung der gegen sie gerich teten Leistungsklage, vgl. Urk. 6 S. 2) bereits am 5. Dezember 2023 versendet habe (Urk.
1 5. S.
4). Dem ist zunächst entgegen zuhalten, dass im Zeitpunkt der ersten Gespräche die Klage bereits beim S ozial versicherungsgericht eingereicht worden war , womit de m Kläger damit zusam men hängende Kosten für die Rechts ver tretung schon angefallen waren. Wenn die Beklagte 2
weiter geltend machen will, der Kläger habe es zu verschulden, dass dem Gericht und den Ver fahrens beteiligten danach ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte 2 konnte der Klageschrift vom 30. Oktober 2023 entnehmen, dass der Kläger in erster Linie von der Beklagten 1 Invalidenleistun gen verlangte ( Urk. 1 S. 2) und seine Klage auch entsprechend begründete ( Urk. 1 S. 3 ff.). S ie konnte folglich nicht davon aus gehen, dass das Sozial versiche rungs gericht das Verfahren infolge Klage er ken nung abschreiben wird, denn an den Antrag der Beklagten 2 war das Gericht — wie ausgeführt (E. 1.
2) — nicht gebunden. Was die Fortsetzung des Verfahrens betrifft, so war es gemäss ihren eigenen Ausführungen die Beklagte 2, die zu einer Einigung mit dem Kläger keine Hand mehr bieten wollte (Urk. 1 5. S. 4). Ein Verschulden des Klägers kann nicht bejaht werden. Die Prozessentschädigung kann somit auch nicht in analoger Anwen dung von § 6 Abs. 2 GebV
SVGer reduziert werden. 6. 3
Der vertretene Kläger hat demnach
Anspruch auf eine ungekürzte Prozessent schädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem voll ständigen Obsiegen auf Fr. 2' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen ist . 6. 4
Der Beklagten 1 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 7 .
Der Antrag des Klägers, die Beklagte 2 zu Vorleistungen zu verpflichten (Klagebegehren Ziffer 3, Urk. 1 S. 2) , wird mit dem Entscheid in der Sache selbst (Ver pflichtung der Beklagten 2 zur Erbringung von Rentenleistungen) gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Invalidenrente sowie eine Kinderrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1 % seit
31. Oktober 2023 für die bis zu diesem Datum geschuldeten Betreffnisse, danach ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum . Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Verzugszins 1.25 %. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 4. Juni 2019 bis 1 3. März 202
E. 1.1 Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben beide ihren Sitz im Kanton Zürich
(vgl. die jeweiligen Internet-Handelsregisterauszüge) .
Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage
liegt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Art. 73 Abs. 3 des Bundes - gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge, BVG , § 2 Abs. 2
lit . a des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). 1. 2
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich einzig aus den Rechts begehren der Klage vom 3 0. Oktober 2023 ( BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte 1 oder eventuell die Beklagte 2 zur Erbringung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge verpflichtet ist (Urk.
1 S.
2) . Die Beklagte 2 bezeichnete sich mit Klageantwort vom 5. Dezem ber 2023 als die für die Aus richtung der Invali den leistungen zuständige Vor sorge einrichtung und beantragte dementsprechend, das Eventual begehren des Klägers (Verpflichtung der Beklagten 2 zur Erbringung von Invaliden leistungen ) gutzu heissen (Urk. 6 S. 2). Dies führt jedoch noch nicht zur formel len Erledigung des vorliegenden Prozesse s durch Klageanerkennung, da das Sozialversiche rungsgericht i nnerhalb des Streitgegenstandes in Durch brechung der Dispositionsmaxime nicht
an die Begehren der Parteien gebunden ist ( BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis) .
Es ist ebenso wenig von der Prüfung, ob die gestellten Begehren mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmen, e n tbunden .
Die Ausführungen
der Beklagten 2 geben aber immerhin Anlass dazu, zunächst zu prüfen, ob aufgrund vorliegenden Akten ihrem Vorbringen , wonach sie zur Leistungserbringung zuständig sei (Urk. 6 S. 2) , gefolgt werden kann . 2.
E. 2 Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, die gesetzlichen und statutarischen BVG-Leistungen gemäss IV-Verfügung vom 7. Juli 2023 zu entrichten .
E. 2.1 Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG; BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2. 2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsor gege richt zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter
der Verord nung über die Invalidenversiche rung, IVV) ein bezogen und ihr die Renten ver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
3.
E. 2.2 Die Beklagte 2 führte mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 aus, sie habe den IV-Akten entnommen, dass sich der Schlaganfall des Klägers vo m 27. Oktober 2021 während des Bezugs der Arbeitslosentschädigung ereignet habe. Aufgrund dessen sei sie für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständig. Insofern wäre das Eventualbegehren des Klägers (Rechts begeh ren 2) gutzuheissen. Sie beantrage ferner auf die Zusprechung einer Parteient schädigung für den Kläger zu verzichten, da die Angelegenheit aussergerichtlich hätte erledigt werden können, was vom Kläger jedoch aus Kostengründen abge lehnt worden sei (Urk. 6 S. 2).
E. 2.3 Die Beklagte 1 hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2024 fest, sie habe Kenntnis davon, dass die Beklagte 2 ihre Leistungspflicht zwischenzeitlich anerkannt habe und seitens des Klägers einzig noch die Zusprechung einer Partei entschädigung strittig sei. Vor diesem Hintergrund mache es keinen Sinn, dass sie sich noch materiell äussere ; es sei ihr die Frist für die Einreichung einer Klage antwort abzunehmen (Urk.
9).
E. 2.4 Mit Replik vom 31. Januar 2024 erklärte der Kläger, dass er an den Rechts be geh ren gemäss Klageschrift vom 30. Oktober 2023 festhalte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der leistungspflichtigen Beklagten 2. Er habe von der Leistungs anerkennung der Beklag t e n 2 Kenntnis genom men. Er habe aber bislang noch keine Leistungen erhalten ( Urk. 12 S. 2).
E. 2.5 Die Beklagte 2 äusserte sich mit Duplik vom 2 0. Februar 2024 folgendermassen: Es sei korrekt, dass sie sich für zuständig erklärt habe. Sie habe ebenfalls in Aus sicht gestellt, dass sie die Leistungen festsetze, sobald der Kläger die Klage zurückgezogen habe. Der Kläger habe jedoch aus Kostengründen einen Klage rückzug abgelehnt, sodass noch kein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorliege. Deshalb warte sie mit der Leistungsfestsetzung respektive -ausrichtung noch zu. Beim jetzigen Verfahrensstand könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Sozialversicherungsgericht doch die Beklagte 1 für zuständig halte (Urk. 15 S. 2) .
E. 2.6 Hernach zog das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 2 9. Februar 2024 ( Urk.
18) die IV-Akten in Sachen des Klägers ( Urk. 25) und die ab 1. Januar 2022 gültigen Reglemente der Beklagte n 1 ( Urk. 23) und der Beklag ten 2 ( Urk. 27/1-2) bei. Mit derselben Verfügung wurde den übrigen Ver fahrens beteiligten eine Kopie der Duplik der Beklagten 2 vom 2 0. Februar 2024 zur Kennt nis nahme zugestellt.
E. 2.7 Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. März 2024 (Urk.
28) wurde den Parteien das rechtliche Gehör zu den vom Gericht beigezogenen Akten gewährt.
E. 2.8 Der Kläger reichte am 1 5. März 2024 eine Stellungnahme ein ( Urk. 32). Die Beklagte 1 erklärte mit Eingabe vom 1 1. April 2024 , dass sie auf eine Stellung nahme verzichte, wobei sie von der Leistungszuständigkeit der Beklagten 2 entsprechend ihrer Leistungsanerkennung gegenüber dem Gericht vom 5. Dezember 2023 ausgehe ( Urk. 33).
E. 2.9 Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten und Hinweis darauf, dass sich die Beklagte 2 innert Frist nicht habe vernehmen lassen, mit Verfügung vom 29.
April 2024 ( Urk.
34) je wechselseitig zur Kenntnis gebracht.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei weiter zu verpflichten, die vor sorg lichen PK-Leistungen zu erbringen, bis über dieses Verfahren definitiv ent schieden worden ist .
E. 3.1 I m vorliegenden Fall wurden
die Verfü gung en der IV-Stelle Aargau vom 2 3. Juni und 7. Juli 2023
der Beklagten 1, nicht aber auch der Beklagten 2 zugestellt ( Urk. 25/201/ 2 , Urk. 25/204 /3 ). Die Beklagte 2 anerkannte aber ihre Leis tungs pflicht , nachdem sie die IV-Akten geprüft hatte ( Urk.
E. 3.2 ).
E. 3.3 Den IV- Akten ist weiter zu entnehmen, dass im Gutachten der B.___ vom 5. Juli 2021 ( B.___ -Gutachten, Urk. 25/95) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden : Arterielle Hyper tonie, hypertensive Gefahrensituation ; Herz rhythmusauf fällig keiten, haus ärztlich veranlasste Abklärungen indiziert ; Psoriasis vulgaris (ICD-10: L40.0) ; Gonarthrose links, ohne namhafte Funktions einschränkung im klinischen Befund ; Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts, mit gutem operativem Ergebnis ; Psoriasis arthritis, ohne namhafte n orthopädische n Störungsbefund ; Osteoporose (Urk.
25/95.2/10). Dazu hielten die Gutachter fest, dass die Gonarthrose links , die Knie-TEP rechts, die Psoriasisarthritis und die Osteoporose sowie die Psoriasis zusammen zu eine r qualitativen Einschränkung der Belastbarkeit führen würden. Dem Kläger seien nur noch körperlich leichte Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt und ohne Tätig keiten auf Leitern oder Gerüsten , zumutbar
( Urk. 25/95.2/11) . Mit Blick darauf attestierten die B.___ -Gutachter dem Kläger für die bisherigen Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker für die Z.___ AG ( Urk. 25/3/2, Urk. 25/21.1/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab 2017 und auf Dauer ( Urk. 25/95.2/11).
In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem erwähnten Belastungsprofil habe jedoch auch rückblickend keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit bestanden ( Urk. 25/95.2/12). Alsdann wurde im A.___ -Gutachten vom
9. Feb ruar 2023 festgehalten, dass dem Kläger die an gestammte Tätigkeit oder eine vergleichbare nicht adaptierte Tätigkeit in Überein stimmung mit der Aktenlage (bereits aus nicht-neurologischen Gründen) seit Jahren nicht mehr möglich sei (Urk.
25/1
E. 3.4 Daraus folgt, dass der multimorbide Kläger schon vor dem Hirninfarkt vom 27. Oktober 2021 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die für die anspruchserhebliche Invali dität ursächliche, gesundheitsbedingte Beeinträchti gung der Arbeits fähig keit manifestierte sich aber erst nach diesem Ereignis . A ls der Kläger den Hirninfarkt vom 27. Oktober 2021 erlitt, war e r aufgrund des Bezugs von Arbeitslosen entschä digung bei der Beklagten 2 gegen das soziale Risiko Invalidität berufsvor sorge versichert (Urk. 2/5).
Daraus
ergibt sich ohne Weiteres die Leis tungspflicht der Beklagten 2.
Die gegen die Beklagten 1 gerichtete Klage ist damit abzu weisen. 4 . 4 .1
Die Beklagte 2 beruft sich hinsichtlich Rentenbeginn auf den Entscheid der IV-Stelle Aargau (vgl. E. 3.2), dem der Kläger nichts entgegensetzt. Mit Blick auf Art. 26 BVG sowie Art. 24 Abs. 1 und 2 des Vorsorgereglements, Allgemeine Bestimmungen (vgl. auch Urk. 27/1) besteht kein Anlass zur Korrektur von Amtes wegen . 4 .2
Der von der IV-Stelle Aargau ermittelte Invaliditätsgrad von 67 % ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf Invalidenrente im Umfang von 67 % einer ganzen Invalidenrente ( Art. 24a Abs. 2 BVG ,
Art. 23 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2022 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten 2, Urk. 27/1) . 4 .3
Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt (vgl. Urk. 15 S. 2) und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
1. Januar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Invalidenr ente der beruflichen Vorsorge auszu richten.
Unstrittig ist sodann , dass der Kläger darüber hinaus Anspruch auf eine Kinderrente gemäss den einschlä gigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ha t ( Urk. 15 S. 3). Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten - betreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (woge gen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt.
Die Beklagte 2 hat von der Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen, Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 34 Abs. 1 ihres Reglements (Urk. 27/ 1 ) beträgt der Verzugszins nicht 5 %, sondern entspricht dem BVG-Mindestzinssatz . Es wurde z udem
statuiert , dass die Verzugszinspflicht bei Leistungen in Renten form mit Einleitung der Betreibung oder Klageerhebung beginne.
Demzufolge hat der Kläger ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung, dem 31 . Okto ber 202 3 (Datum des Poststempels), Anspruch auf Verzugszinsen für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewor denen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Dabei bestimmt sich die Höhe des jeweiligen Zinssatzes nach Art. 34 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 2. Der BVG-Mindestzinssatz lag in der Zeitperiode vom
1. Januar 2017 bis zum 3 1. Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit . j und k der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge , BVV 2). 6.
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n inkl. Mehrwertsteuer zu L asten der leistungspflichtigen Beklagten .»
E. 6 S. 2). Dazu lässt sich der bundesgerichtlichen Recht spre chung Folgendes entnehmen: Stellt die Vor sorge einrichtung auf die invalidenver siche rungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorge versicherer im Verfah ren der Invaliden ver sicherung beteiligt war oder nicht. Vor behalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1) .
E. 6.1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist ( § 34 Abs. 2 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzen den Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses
und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3
GSVGer ).
E. 6.2 Die Beklagte 2 beantrag t e , e s sei auf die Zusprechung einer Parteient schädigung für den Kläger zu verzichten, da die Angelegenheit aussergerichtlich hätte erledigt werden können, was vom Kläger jedoch aus Kostengründen abge lehnt worden sei (Urk. 6 S. 2).
Gemäss § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) kann eine Entschädigung verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat. So wie die Dinge liegen, wandte sich der Rechts vertreter des Klägers nacheinander an die Beklagte 1 und die Beklagte 2 und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 verneinte ihre Leistungspflicht ( Urk. 2/3, Urk. 2/5). V or der Anhebung der Klage vom 3 0. Oktober 2023 (Urk. 1)
stand eine aussergerichtliche Einigung somit ausser Frage . Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür , dass der Kläger den vorliegenden Prozess schul d haft veranlasst hätte. Die Beklagte 2 führte weiter aus, dass sie den Kläger nach der Klageerhebung kontaktiert habe . Sie habe versucht , ein aufwändiges Gerichts ver fahren zu vermeiden (Urk.
15 S.
4). Sie habe dem Kläger in Aussicht gestellt, dass sie die Leistungen festsetzen werde, sobald er die Klage zurückgezogen habe . Der Kläger habe den Klagerückzug jedoch aus Kosten gründen abgelehnt (Urk.
15 S.
2). Al sdann habe ihr der Kläger am 8.
Dezember 2023 angeboten, die Klage zurückzuziehen, wenn sie eine reduzierte Parteient schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- akzeptieren würde. Sie sei nicht mehr auf das Angebot eingegangen, weil sie ihre Klageantwort (mit dem Antrag auf Gutheissung der gegen sie gerich teten Leistungsklage, vgl. Urk. 6 S. 2) bereits am 5. Dezember 2023 versendet habe (Urk.
1 5. S.
4). Dem ist zunächst entgegen zuhalten, dass im Zeitpunkt der ersten Gespräche die Klage bereits beim S ozial versicherungsgericht eingereicht worden war , womit de m Kläger damit zusam men hängende Kosten für die Rechts ver tretung schon angefallen waren. Wenn die Beklagte 2
weiter geltend machen will, der Kläger habe es zu verschulden, dass dem Gericht und den Ver fahrens beteiligten danach ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte 2 konnte der Klageschrift vom 30. Oktober 2023 entnehmen, dass der Kläger in erster Linie von der Beklagten 1 Invalidenleistun gen verlangte ( Urk. 1 S. 2) und seine Klage auch entsprechend begründete ( Urk. 1 S. 3 ff.). S ie konnte folglich nicht davon aus gehen, dass das Sozial versiche rungs gericht das Verfahren infolge Klage er ken nung abschreiben wird, denn an den Antrag der Beklagten 2 war das Gericht — wie ausgeführt (E. 1.
2) — nicht gebunden. Was die Fortsetzung des Verfahrens betrifft, so war es gemäss ihren eigenen Ausführungen die Beklagte 2, die zu einer Einigung mit dem Kläger keine Hand mehr bieten wollte (Urk. 1 5. S. 4). Ein Verschulden des Klägers kann nicht bejaht werden. Die Prozessentschädigung kann somit auch nicht in analoger Anwen dung von § 6 Abs. 2 GebV
SVGer reduziert werden. 6. 3
Der vertretene Kläger hat demnach
Anspruch auf eine ungekürzte Prozessent schädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem voll ständigen Obsiegen auf Fr. 2' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen ist . 6. 4
Der Beklagten 1 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 7 .
Der Antrag des Klägers, die Beklagte 2 zu Vorleistungen zu verpflichten (Klagebegehren Ziffer 3, Urk. 1 S. 2) , wird mit dem Entscheid in der Sache selbst (Ver pflichtung der Beklagten 2 zur Erbringung von Rentenleistungen) gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Invalidenrente sowie eine Kinderrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1 % seit
31. Oktober 2023 für die bis zu diesem Datum geschuldeten Betreffnisse, danach ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum . Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Verzugszins 1.25 %. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 9/ 41+ 4 3 ). Nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 2 7. Oktober 2021 sei retrospektiv und arbiträr
während dreier Monate in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (Urk. 25/189/4 4 ). Die Gutachter führten weiter aus, dass hinsichtlich Ausübung eine r ange passte n Tätigkeit aus neurologischer Sicht die Residuen des ischämi schen Hirnin farkts vom 27.
Oktober 2021, einschliesslich der übrigen im MRI dokumentierten ischä mischen Enzephalopathie , zu berücksichtigen seien . Dabei handle es sich in erster Linie um die neuro psycho logische Residualsymptomatik, insbesondere infolge der doku mentierten Verlangsamung und Aufmerksamkeits defizite, des erhöhten Zeit bedarfs und der erhöhten Fehlerneigung (Urk.
25/1 89 /4 3 ). Eine angepasste Tätig keit sollte daher kognitiv leicht sein, ohne Beanspruchung komplexer Hand lungs planung und Entscheidungskompetenzen. Es sollte sich um eine klar struk turierte Tätigkeit mit einfachen Routineabläufen, ohne Zeitdruck und ohne emo tionale Belastung han deln. Zu berücksichtigen sei zudem eine reduzierte Belastbarkeits dauer bei vor zei tiger Ermüdung sowohl in kognitiver, wie auch in motorischer Hinsicht (Urk.
25/ 189 /4 3 ). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerde füh rer zu 50
% arbeitsfähig (Urk. 25/189/45). Dies entsprach — wie sich aus den weiteren Aus führungen im Gutachten ergibt (Urk. 25/189/44-47) — auch der Gesamt beurteilung der A.___ -Gutachter (Urk. 25/189/4 6 ).
Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle Aargau einen Invaliditätsgrad von 67 %
(E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00082
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
31. Mai 2024 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen 1.
Pensionskasse Y.___ 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, arbeitete ab dem 1. Mai 2006 in einem 100%-Pensum als Instandhaltungs mechaniker für die Z.___
AG ( Urk. 25/3/2 , Urk. 25/21.1/2 ). In dieser Eigenschaft war er bei der Pensionskasse Y.___ berufs vorsorgeversichert ( Urk. 25/ 11/5).
Die Z.___ AG löste das Arbeits verhältnis per 3 0. April 2019 auf ( Urk. 25/47/2). In der Folge bezog X.___
in einer Rahmenfrist vom 1 4. Juni 2019 bis 1 3. März 202 2
Taggelder der Arbeits losenversicherung , nachdem die kantonale Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit zunächst verneint und ab 14. April 2020 bejaht hatte (vgl. Urk. 25/65, Urk. 25/75) . Dadurch war er bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5 ). Mit Verfügung en vom 2 3. Juni und
7. Juli 2023 sprach die Sozialversicherungs - anstalt Aargau, IV-Stelle , X.___
mit Wirkung ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente im Umfang von 67 % einer ganzen Invalidenrente zu ( Urk. 25/201, Urk. 25/204) . Hernach gelangte X.___ an die Pensionskasse Y.___
und ersuchte um Aus rich tung einer Invalidenrente der beruflichen Vor sorge. Die Pensionskasse Y.___ lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 2 8. August 2023 ab. Zur Begrün dung führte sie aus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, am 27.
Oktober 2021 eingetreten sei. Damals sei X.___ nicht mehr bei ihr versichert gewesen ( Urk. 2/3). Daraufhin wandte sich X.___ mit Schreiben vom 1. September 2023 an die Stiftung Auffangein richtung BVG ( Urk. 2/4). Diese hielt im Schreiben vom 1 6. Oktober 2023 fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei . Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit habe am 1. Oktober 2018 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt sei X.___ nicht bei ihr versichert gewesen ( Urk. 2/5). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2023 erhob X.___ gegen die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 1) und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte
2) Klage mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): « 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, die gesetzlichen und reglementarischen Pensionskassenleistungen nach Massgabe der IV-Rentenverfügung vom 7. Juli 2023 samt 5 %
Zins nach den jeweiligen Fälligkeiten inkl. Prämien be freiung zu entrichten . 2. Eventualiter sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu verpflichten, die gesetzlichen und statutarischen BVG-Leistungen gemäss IV-Verfügung vom 7. Juli 2023 zu entrichten . 3. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei weiter zu verpflichten, die vor sorg lichen PK-Leistungen zu erbringen, bis über dieses Verfahren definitiv ent schieden worden ist . 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge n inkl. Mehrwertsteuer zu L asten der leistungspflichtigen Beklagten .» 2.2 Die Beklagte 2 führte mit Klageantwort vom 5. Dezember 2023 aus, sie habe den IV-Akten entnommen, dass sich der Schlaganfall des Klägers vo m 27. Oktober 2021 während des Bezugs der Arbeitslosentschädigung ereignet habe. Aufgrund dessen sei sie für die Ausrichtung der Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuständig. Insofern wäre das Eventualbegehren des Klägers (Rechts begeh ren 2) gutzuheissen. Sie beantrage ferner auf die Zusprechung einer Parteient schädigung für den Kläger zu verzichten, da die Angelegenheit aussergerichtlich hätte erledigt werden können, was vom Kläger jedoch aus Kostengründen abge lehnt worden sei (Urk. 6 S. 2). 2.3 Die Beklagte 1 hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 2 4. Januar 2024 fest, sie habe Kenntnis davon, dass die Beklagte 2 ihre Leistungspflicht zwischenzeitlich anerkannt habe und seitens des Klägers einzig noch die Zusprechung einer Partei entschädigung strittig sei. Vor diesem Hintergrund mache es keinen Sinn, dass sie sich noch materiell äussere ; es sei ihr die Frist für die Einreichung einer Klage antwort abzunehmen (Urk.
9). 2.4 Mit Replik vom 31. Januar 2024 erklärte der Kläger, dass er an den Rechts be geh ren gemäss Klageschrift vom 30. Oktober 2023 festhalte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer zu Lasten der leistungspflichtigen Beklagten 2. Er habe von der Leistungs anerkennung der Beklag t e n 2 Kenntnis genom men. Er habe aber bislang noch keine Leistungen erhalten ( Urk. 12 S. 2). 2.5 Die Beklagte 2 äusserte sich mit Duplik vom 2 0. Februar 2024 folgendermassen: Es sei korrekt, dass sie sich für zuständig erklärt habe. Sie habe ebenfalls in Aus sicht gestellt, dass sie die Leistungen festsetze, sobald der Kläger die Klage zurückgezogen habe. Der Kläger habe jedoch aus Kostengründen einen Klage rückzug abgelehnt, sodass noch kein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vorliege. Deshalb warte sie mit der Leistungsfestsetzung respektive -ausrichtung noch zu. Beim jetzigen Verfahrensstand könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Sozialversicherungsgericht doch die Beklagte 1 für zuständig halte (Urk. 15 S. 2) . 2.6 Hernach zog das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 2 9. Februar 2024 ( Urk.
18) die IV-Akten in Sachen des Klägers ( Urk. 25) und die ab 1. Januar 2022 gültigen Reglemente der Beklagte n 1 ( Urk. 23) und der Beklag ten 2 ( Urk. 27/1-2) bei. Mit derselben Verfügung wurde den übrigen Ver fahrens beteiligten eine Kopie der Duplik der Beklagten 2 vom 2 0. Februar 2024 zur Kennt nis nahme zugestellt. 2.7 Mit Gerichtsverfügung vom 1 1. März 2024 (Urk.
28) wurde den Parteien das rechtliche Gehör zu den vom Gericht beigezogenen Akten gewährt. 2.8 Der Kläger reichte am 1 5. März 2024 eine Stellungnahme ein ( Urk. 32). Die Beklagte 1 erklärte mit Eingabe vom 1 1. April 2024 , dass sie auf eine Stellung nahme verzichte, wobei sie von der Leistungszuständigkeit der Beklagten 2 entsprechend ihrer Leistungsanerkennung gegenüber dem Gericht vom 5. Dezember 2023 ausgehe ( Urk. 33). 2.9 Diese Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten und Hinweis darauf, dass sich die Beklagte 2 innert Frist nicht habe vernehmen lassen, mit Verfügung vom 29.
April 2024 ( Urk.
34) je wechselseitig zur Kenntnis gebracht.
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 haben beide ihren Sitz im Kanton Zürich
(vgl. die jeweiligen Internet-Handelsregisterauszüge) .
Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage
liegt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Art. 73 Abs. 3 des Bundes - gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali denvorsorge, BVG , § 2 Abs. 2
lit . a des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ). 1. 2
Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ergibt sich einzig aus den Rechts begehren der Klage vom 3 0. Oktober 2023 ( BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis). Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beklagte 1 oder eventuell die Beklagte 2 zur Erbringung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge verpflichtet ist (Urk.
1 S.
2) . Die Beklagte 2 bezeichnete sich mit Klageantwort vom 5. Dezem ber 2023 als die für die Aus richtung der Invali den leistungen zuständige Vor sorge einrichtung und beantragte dementsprechend, das Eventual begehren des Klägers (Verpflichtung der Beklagten 2 zur Erbringung von Invaliden leistungen ) gutzu heissen (Urk. 6 S. 2). Dies führt jedoch noch nicht zur formel len Erledigung des vorliegenden Prozesse s durch Klageanerkennung, da das Sozialversiche rungsgericht i nnerhalb des Streitgegenstandes in Durch brechung der Dispositionsmaxime nicht
an die Begehren der Parteien gebunden ist ( BGE 135 V 23 E. 3.1 mit Hinweis) .
Es ist ebenso wenig von der Prüfung, ob die gestellten Begehren mit der Sach- und Rechtslage übereinstimmen, e n tbunden .
Die Ausführungen
der Beklagten 2 geben aber immerhin Anlass dazu, zunächst zu prüfen, ob aufgrund vorliegenden Akten ihrem Vorbringen , wonach sie zur Leistungserbringung zuständig sei (Urk. 6 S. 2) , gefolgt werden kann . 2.
2.1
Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG; BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2. 2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versi cherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der berufli chen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmel dung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung recht sprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachver haltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsor gege richt zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter
der Verord nung über die Invalidenversiche rung, IVV) ein bezogen und ihr die Renten ver fügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän diges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein beziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
3. 3.1
I m vorliegenden Fall wurden
die Verfü gung en der IV-Stelle Aargau vom 2 3. Juni und 7. Juli 2023
der Beklagten 1, nicht aber auch der Beklagten 2 zugestellt ( Urk. 25/201/ 2 , Urk. 25/204 /3 ). Die Beklagte 2 anerkannte aber ihre Leis tungs pflicht , nachdem sie die IV-Akten geprüft hatte ( Urk. 6 S. 2). Dazu lässt sich der bundesgerichtlichen Recht spre chung Folgendes entnehmen: Stellt die Vor sorge einrichtung auf die invalidenver siche rungsrechtliche Be trach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorge versicherer im Verfah ren der Invaliden ver sicherung beteiligt war oder nicht. Vor behalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invali ditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1) . 3.2
Die IV-Stelle Aargau begründete
die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 23.
Juni und 7. Juli 2023 (Urk.
25/201, Urk. 25/204) im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe mit Gesuch vom 18.
Januar 2018 aufgrund einer Arbeits - unfähigkeit seit
dem 30.
Oktober 2017 Leistungen der Invaliden versicherung bean tragt (Urk. 25/201/4) , jedoch habe gemäss i hre n Abklärungen
bis zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes am 27.
Oktober 2021 ein rentenaus schliessender Inva liditätsgrad von
24
% bestanden
(Urk.
25/201/4-5). Am 27. Oktober 2021 habe der Kläger einen Hirninfarkt erlitten. Dem Gut achten des
Zentrums A.___
vom 9.
Feb ruar 2023 ( A.___ -Gutachten, Urk. 25/189) sei zu entnehmen, dass nach diesem Ereignis auch in eine r angepasste n Tätigkeit während drei Monaten eine volle Arbeitsun fähigkeit bestanden habe und seither bezüglich einer solchen Verweis t ätigkei t
von einer Arbeits fähigkeit vo n 50 % auszugehen sei . Beim Einkom mens vergleich ( Validen ein kom men : Fr. 88'901.--,
Invaliden einkommen: Fr. 29'395.--) habe ein Invalidi tätsgrad von 67 % resultiert . Gemäss
Art. 88a Abs.
2 IVV sei eine Ver schlech terung der Erwerbsfähigkeit zu berück sichtigen, sobald sie ohne wesent liche Unterbrechung drei Monate gedauert habe ( wobei gleichzeitig zu berück sichtigen sei, dass laut Art. 29 Abs. 2 IVG die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt werde , in dem der Rentenanspruch entsteht) . Demnach bestehe, da sich der Hirnschlag am 27.
Oktober 2021
ereignet habe, ab dem 1. Januar 2022 Anspruch auf eine Rente im Umfang von 67 % einer ganzen Invalidenrente . 3.3
Den IV- Akten ist weiter zu entnehmen, dass im Gutachten der B.___ vom 5. Juli 2021 ( B.___ -Gutachten, Urk. 25/95) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden : Arterielle Hyper tonie, hypertensive Gefahrensituation ; Herz rhythmusauf fällig keiten, haus ärztlich veranlasste Abklärungen indiziert ; Psoriasis vulgaris (ICD-10: L40.0) ; Gonarthrose links, ohne namhafte Funktions einschränkung im klinischen Befund ; Knie-Totalendoprothese (TEP) rechts, mit gutem operativem Ergebnis ; Psoriasis arthritis, ohne namhafte n orthopädische n Störungsbefund ; Osteoporose (Urk.
25/95.2/10). Dazu hielten die Gutachter fest, dass die Gonarthrose links , die Knie-TEP rechts, die Psoriasisarthritis und die Osteoporose sowie die Psoriasis zusammen zu eine r qualitativen Einschränkung der Belastbarkeit führen würden. Dem Kläger seien nur noch körperlich leichte Arbeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübt und ohne Tätig keiten auf Leitern oder Gerüsten , zumutbar
( Urk. 25/95.2/11) . Mit Blick darauf attestierten die B.___ -Gutachter dem Kläger für die bisherigen Tätigkeit als Instandhaltungsmechaniker für die Z.___ AG ( Urk. 25/3/2, Urk. 25/21.1/2) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Diese Beurteilung gelte für die Zeit ab 2017 und auf Dauer ( Urk. 25/95.2/11).
In einer angepassten Tätigkeit gemäss dem erwähnten Belastungsprofil habe jedoch auch rückblickend keine dauerhafte Minderung der Arbeitsfähigkeit bestanden ( Urk. 25/95.2/12). Alsdann wurde im A.___ -Gutachten vom
9. Feb ruar 2023 festgehalten, dass dem Kläger die an gestammte Tätigkeit oder eine vergleichbare nicht adaptierte Tätigkeit in Überein stimmung mit der Aktenlage (bereits aus nicht-neurologischen Gründen) seit Jahren nicht mehr möglich sei (Urk.
25/1 8 9/ 41+ 4 3 ). Nach dem ischämischen Hirninfarkt vom 2 7. Oktober 2021 sei retrospektiv und arbiträr
während dreier Monate in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit zu attestieren (Urk. 25/189/4 4 ). Die Gutachter führten weiter aus, dass hinsichtlich Ausübung eine r ange passte n Tätigkeit aus neurologischer Sicht die Residuen des ischämi schen Hirnin farkts vom 27.
Oktober 2021, einschliesslich der übrigen im MRI dokumentierten ischä mischen Enzephalopathie , zu berücksichtigen seien . Dabei handle es sich in erster Linie um die neuro psycho logische Residualsymptomatik, insbesondere infolge der doku mentierten Verlangsamung und Aufmerksamkeits defizite, des erhöhten Zeit bedarfs und der erhöhten Fehlerneigung (Urk.
25/1 89 /4 3 ). Eine angepasste Tätig keit sollte daher kognitiv leicht sein, ohne Beanspruchung komplexer Hand lungs planung und Entscheidungskompetenzen. Es sollte sich um eine klar struk turierte Tätigkeit mit einfachen Routineabläufen, ohne Zeitdruck und ohne emo tionale Belastung han deln. Zu berücksichtigen sei zudem eine reduzierte Belastbarkeits dauer bei vor zei tiger Ermüdung sowohl in kognitiver, wie auch in motorischer Hinsicht (Urk.
25/ 189 /4 3 ). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerde füh rer zu 50
% arbeitsfähig (Urk. 25/189/45). Dies entsprach — wie sich aus den weiteren Aus führungen im Gutachten ergibt (Urk. 25/189/44-47) — auch der Gesamt beurteilung der A.___ -Gutachter (Urk. 25/189/4 6 ).
Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle Aargau einen Invaliditätsgrad von 67 %
(E. 3.2 ). 3.4
Daraus folgt, dass der multimorbide Kläger schon vor dem Hirninfarkt vom 27. Oktober 2021 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Die für die anspruchserhebliche Invali dität ursächliche, gesundheitsbedingte Beeinträchti gung der Arbeits fähig keit manifestierte sich aber erst nach diesem Ereignis . A ls der Kläger den Hirninfarkt vom 27. Oktober 2021 erlitt, war e r aufgrund des Bezugs von Arbeitslosen entschä digung bei der Beklagten 2 gegen das soziale Risiko Invalidität berufsvor sorge versichert (Urk. 2/5).
Daraus
ergibt sich ohne Weiteres die Leis tungspflicht der Beklagten 2.
Die gegen die Beklagten 1 gerichtete Klage ist damit abzu weisen. 4 . 4 .1
Die Beklagte 2 beruft sich hinsichtlich Rentenbeginn auf den Entscheid der IV-Stelle Aargau (vgl. E. 3.2), dem der Kläger nichts entgegensetzt. Mit Blick auf Art. 26 BVG sowie Art. 24 Abs. 1 und 2 des Vorsorgereglements, Allgemeine Bestimmungen (vgl. auch Urk. 27/1) besteht kein Anlass zur Korrektur von Amtes wegen . 4 .2
Der von der IV-Stelle Aargau ermittelte Invaliditätsgrad von 67 % ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf Invalidenrente im Umfang von 67 % einer ganzen Invalidenrente ( Art. 24a Abs. 2 BVG ,
Art. 23 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren, ab 1. Januar 2022 gültigen Vorsorgereglements der Beklagten 2, Urk. 27/1) . 4 .3
Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt (vgl. Urk. 15 S. 2) und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab
1. Januar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Invalidenr ente der beruflichen Vorsorge auszu richten.
Unstrittig ist sodann , dass der Kläger darüber hinaus Anspruch auf eine Kinderrente gemäss den einschlä gigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen ha t ( Urk. 15 S. 3). Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Renten - betreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (woge gen im Streit falle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt.
Die Beklagte 2 hat von der Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen, Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 34 Abs. 1 ihres Reglements (Urk. 27/ 1 ) beträgt der Verzugszins nicht 5 %, sondern entspricht dem BVG-Mindestzinssatz . Es wurde z udem
statuiert , dass die Verzugszinspflicht bei Leistungen in Renten form mit Einleitung der Betreibung oder Klageerhebung beginne.
Demzufolge hat der Kläger ab dem Zeitpunkt der Klageeinleitung, dem 31 . Okto ber 202 3 (Datum des Poststempels), Anspruch auf Verzugszinsen für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewor denen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Dabei bestimmt sich die Höhe des jeweiligen Zinssatzes nach Art. 34 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 2. Der BVG-Mindestzinssatz lag in der Zeitperiode vom
1. Januar 2017 bis zum 3 1. Dezember 2023 bei 1 % und ab dem 1. Januar 2024 bei 1.25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit . j und k der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge , BVV 2). 6. 6.1
Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer ). Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist ( § 34 Abs. 2 GSVGer ). Die Höhe der gerichtlich festzusetzen den Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses
und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3
GSVGer ). 6.2
Die Beklagte 2 beantrag t e , e s sei auf die Zusprechung einer Parteient schädigung für den Kläger zu verzichten, da die Angelegenheit aussergerichtlich hätte erledigt werden können, was vom Kläger jedoch aus Kostengründen abge lehnt worden sei (Urk. 6 S. 2).
Gemäss § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) kann eine Entschädigung verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat. So wie die Dinge liegen, wandte sich der Rechts vertreter des Klägers nacheinander an die Beklagte 1 und die Beklagte 2 und beantragte die Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 verneinte ihre Leistungspflicht ( Urk. 2/3, Urk. 2/5). V or der Anhebung der Klage vom 3 0. Oktober 2023 (Urk. 1)
stand eine aussergerichtliche Einigung somit ausser Frage . Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür , dass der Kläger den vorliegenden Prozess schul d haft veranlasst hätte. Die Beklagte 2 führte weiter aus, dass sie den Kläger nach der Klageerhebung kontaktiert habe . Sie habe versucht , ein aufwändiges Gerichts ver fahren zu vermeiden (Urk.
15 S.
4). Sie habe dem Kläger in Aussicht gestellt, dass sie die Leistungen festsetzen werde, sobald er die Klage zurückgezogen habe . Der Kläger habe den Klagerückzug jedoch aus Kosten gründen abgelehnt (Urk.
15 S.
2). Al sdann habe ihr der Kläger am 8.
Dezember 2023 angeboten, die Klage zurückzuziehen, wenn sie eine reduzierte Parteient schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- akzeptieren würde. Sie sei nicht mehr auf das Angebot eingegangen, weil sie ihre Klageantwort (mit dem Antrag auf Gutheissung der gegen sie gerich teten Leistungsklage, vgl. Urk. 6 S. 2) bereits am 5. Dezember 2023 versendet habe (Urk.
1 5. S.
4). Dem ist zunächst entgegen zuhalten, dass im Zeitpunkt der ersten Gespräche die Klage bereits beim S ozial versicherungsgericht eingereicht worden war , womit de m Kläger damit zusam men hängende Kosten für die Rechts ver tretung schon angefallen waren. Wenn die Beklagte 2
weiter geltend machen will, der Kläger habe es zu verschulden, dass dem Gericht und den Ver fahrens beteiligten danach ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, so kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte 2 konnte der Klageschrift vom 30. Oktober 2023 entnehmen, dass der Kläger in erster Linie von der Beklagten 1 Invalidenleistun gen verlangte ( Urk. 1 S. 2) und seine Klage auch entsprechend begründete ( Urk. 1 S. 3 ff.). S ie konnte folglich nicht davon aus gehen, dass das Sozial versiche rungs gericht das Verfahren infolge Klage er ken nung abschreiben wird, denn an den Antrag der Beklagten 2 war das Gericht — wie ausgeführt (E. 1.
2) — nicht gebunden. Was die Fortsetzung des Verfahrens betrifft, so war es gemäss ihren eigenen Ausführungen die Beklagte 2, die zu einer Einigung mit dem Kläger keine Hand mehr bieten wollte (Urk. 1 5. S. 4). Ein Verschulden des Klägers kann nicht bejaht werden. Die Prozessentschädigung kann somit auch nicht in analoger Anwen dung von § 6 Abs. 2 GebV
SVGer reduziert werden. 6. 3
Der vertretene Kläger hat demnach
Anspruch auf eine ungekürzte Prozessent schädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem voll ständigen Obsiegen auf Fr. 2' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzu setzen ist . 6. 4
Der Beklagten 1 steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 7 .
Der Antrag des Klägers, die Beklagte 2 zu Vorleistungen zu verpflichten (Klagebegehren Ziffer 3, Urk. 1 S. 2) , wird mit dem Entscheid in der Sache selbst (Ver pflichtung der Beklagten 2 zur Erbringung von Rentenleistungen) gegen stands los. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2022 eine auf einem Invaliditätsgrad von 67 % basierende Invalidenrente sowie eine Kinderrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1 % seit
31. Oktober 2023 für die bis zu diesem Datum geschuldeten Betreffnisse, danach ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum . Ab dem 1. Januar 2024 beträgt der Verzugszins 1.25 %. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 2’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher