Sachverhalt
1. 1. 1
X.___ ,
gelernter
Hochbauzeichner/ Architekt,
geboren
1965,
war
zusammen
mit
einem
Partner
Inhaber
der
Z.___
GmbH
( Urk.
32/4/ 5 ,
Urk.
32/127/4,
Urk.
46)
und
gleichzeitig
deren
Geschäftsführer.
Angestellt
bei
der
Z.___
GmbH
war
er
zu
80
%
und
dadurch
seit
1.
Januar
2013
bei
der
Profond
Vorsorgeeinrichtung
vorsorgeversichert
( Urk.
12/10).
Zudem
war
er
seit
2010
Vorstandsmitglied
der
A.___
und
erzielte
dadurch
variierende
Einkommen
( Urk.
32/127/4,
Urk.
32/157).
Die
A.___
ist
der
Pensionskasse Stadt Zürich zur
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
angeschlossen.
Von
einer
Anmeldung
von
X.___
bei
der
Pensionskasse Stadt Zürich sah
sie
ab
(vgl.
Urk.
1
S.
5,
Urk.
13
S.
2).
X.___
erlitt
am
1 5.
Mai
2015
einen
Hirninfarkt
( Urk.
32/5/5).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
sprach
ihm
nach
vor gängiger
Durchführung
beruflicher
Massnahmen
mit
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
eine
Dreiviertelsrente
ab
1.
April
2018
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
67
%
zu.
Dem
Einkommensvergleich
legte
sie
als
hypothetisches
Einkommen
ohne
Invalidität
(Valideneinkommen)
die
Einkünfte
aus
den
beiden
Erwerbsverhältnis sen
zu
Grunde,
während
sie
für
das
Invalideneinkommen
auf
den
Lohn
abstellte,
den
X.___
seit
1.
April
2018
in
der
50
% -Stelle
bei
den
B.___
verdient e
( Urk.
32/131+136 ;
Urk.
32/109).
1.2
Die
Profond
Vorsorgeeinrichtung
kündigte
X.___
mit
Schreiben
vom
1 5.
März
2018
den
überobligatorischen
Vorsorgevertrag,
da
er
in
der
Gesund heitserklärung
vom
1 4.
Februar
2013
falsche
Angaben
gemacht
habe
( Urk.
12/6).
Im
Zuge
der
Zuspr ache
der
Invalidenrente
durch
die
IV-Stelle
stellte
die
Profond
Vorsorgeeinrichtung
X.___
mit
Schreiben
vom
1 9.
April
2019
eine
Invalidenrente
aus
der
beruflichen
Vorsorge
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
41
%
in
Aussicht
( Urk.
12/8).
Mit
Schreiben
vom
5.
Juni
2019
korrigierte
die
Profond
Vorsorgeeinrichtung
ihre
Berechnung.
Sie
kam
neu
auf
einen
nicht
rentenbegründenden
Invaliditätsgrad
von
39
%
und
lehnte
dementsprechend
einen
Rentenanspruch
ab
( Urk.
12/9).
X.___
gelangte
am
9.
April
2020
an
die
Pensionskasse Stadt Zürich und
ersuchte
um
Ausrichtung
von
Invalidenleistungen
( Urk.
14/3).
Diese
verneinte
eine
Leistungspflicht
mangels
Bestehens
eines
Vorsorgeschutzes
( Urk.
14/5,
Urk.
14/11). 2.
Mit
Eingabe
vom
2 3.
Oktober
2023
erhob
X.___
Klage
gegen
die
Profon d
Vorsorgeeinrichtung
(Beklagte
1)
und
gegen
die
Pensionskasse Stadt Zürich (Beklagte
2)
und
beantragte,
ihm
sei
zulasten
der
Beklagten
1
und
2
eine
Rente
ab
spätestens
1.
April
2018
zuzusprechen,
zuzüglich
Zins
zu
5
%
ab
heute
( Urk.
1
S.
2).
Die
Beklagte
1
und
die
Beklagte
2
schlossen
in
ihren
Klageantworten
vom
5.
Februar
2024
bzw.
1 2.
Februar
2024
jeweils
auf
Abweisung
der
gegen
sie
gerichteten
Klage
( Urk.
11
S.
2,
Urk.
13
S.
2).
Mit
Replik
vom
5.
Juni
2024
sowie
mit
Dupliken
vom
5.
September
2024
und
4.
Oktober
2024
hielten
die
Parteien
an
ihren
Anträgen
fest
( Urk.
19
S.
2,
Urk.
26
S.
2,
Urk.
29
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
8.
Oktober
2024
wurden
die
Akten
der
Invalidenversicherung
in
Sachen
des
Klägers
beigezogen
( Urk.
30,
Urk.
32/1-180).
Der
Kläger
und
die
Beklagte
1
liessen
sich
dazu
mit
Stellungnahmen
vom
6.
Januar
2025
und
1 6.
Januar
202 5
vernehmen
( Urk.
43,
Urk.
44).
Die
Beklagte
2
verzichtete
auf
eine
Stellungnahme
( Urk.
40).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (12 Absätze)
E. 3 1.
Dezember
2021
in
Kraft
gestandenen
Bestimmungen
für
die
Beurteilung
des
Leistungsanspruchs
massgebend,
welche
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden 2. 2.1
Nach
Art.
2
Abs.
1
BVG
unterstehen
Arbeitnehmer,
die
das
1
E. 7 und
E. 7.1 Nach
dem
Gesagten
ist
die
Klage
gegen
die
Beklagte
2
abzuweisen.
G egenüber
der
Beklagten
1
hat
der
Kläger
Anspruch
auf
eine
Viertelsrente
ab
1.
April
2018
aus
der
obligatorischen
Vorsorge.
Insofern
ist
die
Klage
gutzuheissen.
Im
Übrigen
ist
sie
abzuweisen.
E. 7.2 Die
Festsetzung
des
Leistungsanspruchs
in
masslicher
Hinsicht
bleibt
praxisgemäss
der
Beklagten
1
überlassen;
in
einem
allfällig
diesbezüglich
sich
ergebenden
Streitfall
stünde
dem
Kläger
erneut
der
Klageweg
offen
(vgl.
BGE
129
V
450).
E. 7.3 Auf
Invalidenleistungen
sind
Verzugszinsen
geschuldet,
wobei
grundsätzlich
Art.
105
Abs.
1
des
Obligationenrechts
(OR)
anwendbar
ist
(BGE
119
V
131).
Danach
ist
der
Verzugszins
vom
Tage
der
Anhebung
der
Betreibung
oder
der
gerichtlichen
Klage
an
geschuldet.
Da
das
Reglement
der
Beklagten
1
keine
Bestimmungen
zum
Verzugszins
enthält,
sind
5
%
Zins
geschuldet.
Der
Kläger
erhob
am
2 3.
Oktober
2023
Klage
( Urk.
1),
womit
ihm
ab
diesem
Datum
Verzugs zinsen
von
5
%
für
die
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
fällig
gewordenen
Rentenbetreffnisse
und
für
die
übrigen
ab
dem
jeweiligen
Fälligkeitsdatum
zuzusprechen
sind . 8 . 8 .1
Das
Verfahren
ist
kostenlos
( Art.
73
Abs.
2
BVG
in
Verbindung
mit
§
33
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer) . 8 .2
Nach
§
34
Abs.
1
GSVGer
hat
die
obsiegende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
bemessen
( §
34
Abs.
3
GSVGer).
Der
Kläger
unterliegt
gegen
die
Beklagte
2
und
obsiegt
teilweise
gegen
die
Beklagte
1.
Die
Beklagte
1
ist
daher
zu
verpflichten,
ihm
eine
reduzierte
P artei entschädigung
von
Fr.
9 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
zu
bezahlen.
Art.
73
Abs.
2
BVG
schliesst
einen
Anspruch
einer
obsiegenden
Versicherungs trägerin
auf
eine
Prozessentschädigung
zwar
nicht
aus.
Jedoch
werden
den
Trägern
der
beruflichen
Vorsorge
gemäss
BVG
beziehungsweise
den
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
Anlehnung
an
die
Rechtsprechung
zu
Art.
159
Abs.
2
des
bis
Ende
2006
in
Kraft
gestandenen
Bundesgesetzes
über
die
Organisation
der
Bundesrechtspflege
(Bundesrechtspflegegesetz/OG)
praxisgemäss
keine
Parteientschädigungen
zugesprochen.
Es
besteht
kein
Grund
vorliegend
anders
zu
verfahren. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Klage
gegen
die
Beklagte
2
wird
abgewiesen. 2.
Gegen
die
Beklagte
1
wird
die
Klage
teilweise
gutgeheissen,
als
die
Beklagte
1
( Profond
Vorsorgeeinrichtung )
verpflichtet
wird,
dem
Kläger
mit
Wirkung
ab
1.
April
2018
eine
Viertelsrente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
40
%
aus
der
obligatorischen
Vorsorge
zuzüglich
Verzugszinsen
von
5
%
seit
2 3.
Oktober
2023
für
die
bis
dahin
fällig
gewordenen
Rentenbetreffnisse
sowie
für
die
weiteren
ab
dem
jeweiligen
Fälligkeits datum
auszurichten .
Im
Übrigen
wird
die
Klage
abgewiesen. 3 .
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 4 .
Die
Beklagte
1
wird
verpflichtet,
dem
Kläger
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
900 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 5 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring - Rechtsanwältin
Dr.
Isabelle
Vetter-Schreiber - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 6 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger
E. 9 BVG
übersteigt,
kann
sich
entweder
bei
der
Auffangeinrichtung
oder
bei
der
Vorsorgeeinrichtung,
der
einer
seiner
Arbeitgeber
angeschlossen
ist,
freiwillig
versichern
lassen,
sofern
deren
reglementarische
Bestimmungen
es
vorsehen
( Art.
46
Abs.
1
BVG).
Ist
der
Arbeitnehmer
bereits
bei
einer
Vorsorgeeinrichtung
obligatorisch
versichert,
kann
er
sich
bei
ihr,
falls
ihre
reglementarischen
Bestimmungen
dies
nicht
ausschliessen,
oder
bei
der
Auffangeinrichtung
für
den
Lohn
zusätzlich
versichern
lassen,
den
er
von
den
anderen
Arbeitgebern
erhält
( Art.
46
Abs.
2
BVG). 2. 3
Anspruch
auf
Invalidenleistungen
der
beruflichen
Vorsorge
haben
nach
Art.
23
lit.
a
BVG
unter
anderem
Personen,
die
im
Sinne
der
Invalidenversicherung
zu
mindestens
40
%
invalid
sind
und
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat,
versichert
waren .
Bei
Art.
23
BVG
handelt
es
sich
um
eine
Mindestvorschrift
( Art.
6
BVG ;
BGE
121
V
104
E.
4a).
Die
Vorsorgereglemente
der
Beklagten
1
(gültig
ab
Januar
2011)
und
der
Beklagten
2
(gültig
ab
1.
Januar
2015,
1.
Januar
2018)
setzen
für
den
Anspruch
auf
eine
(Erwerbs-)Invalidenrente
ebenfalls
das
Vorliegen
einer
Invalidität
von
mindestens
40
%
vorau s
( Art.
31
des
Vorsorgereglements
der
Beklagten
1,
Urk.
12/12;
Art.
40
des
Vorsorgereglements
der
Beklagten
2,
Urk.
14/1-2). 2 . 4
Aus
der
engen
Verbindung
zwischen
dem
Recht
auf
eine
Rente
der
Invalidenver sicherung
und
demjenigen
auf
eine
Invalidenleistung
nach
BVG
ergibt
sich,
dass
der
Invaliditätsbegriff
im
obligatorischen
Bereich
der
beruflichen
Vorsorge
und
in
der
Invalidenversicherung
grundsätzlich
der
gleiche
ist
(BGE
123
V
269
E.
2a,
120
V
106
E.
3c,
je
mit
Hinweisen).
Praxisgemäss
sind
daher
die
Vorsorgeeinrichtungen
im
Bereich
der
gesetzlichen
Mindestvorsorge
( Art.
6
BVG)
an
die
Feststellungen
der
IV-Organe
(Eintritt
der
invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit,
Eröffnung
der
Wartezeit,
Festsetzung
des
Invaliditätsgrades)
gebunden,
soweit
die
IV-rechtliche
Betrachtung
aufgrund
einer
gesamthaften
Prüfung
der
Akten
nicht
als
offensichtlich
unhaltbar
erscheint
(BGE
143
V
434
E.
2.2,
126
V
309
E.
1
in
fine).
Diese
Bindungswirkung
setzt
voraus,
dass
die
Vorsorgeeinrichtung
(spätestens)
ins
Vorbescheidverfahren
( Art.
73ter
IVV)
einbezogen
und
ihr
die
Rentenverfü gung
formgültig
eröffnet
wurde
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_81/2010
vom
1 6.
Juni
2010
E.
3.1,
mit
Hinweisen).
Dem
BVG-Versicherer
steht
ein
selbständiges
Beschwerderecht
im
Verfahren
nach
IVG
zu.
Unterbleibt
ein
solches
Einbeziehen
der
Vorsorgeeinrichtungen,
ist
die
IV-rechtliche
Festsetzung
des
Invaliditätsgrades
(grundsätzlich,
masslich
und
zeitlich)
berufsvorsorgerechtlich
nicht
verbindlich
(BGE
130
V
270
E.
3.1). 3 . 3 .1
Der
Kläger
machte
klageweise
geltend,
die
IV-Stelle
habe
in
der
rentenzusprechenden
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
gestützt
auf
die
bisherigen
Einkommen
bei
der
Z.___
GmbH
und
der
A.___
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
155'513.20
ermittelt.
Werde
dieses
Valideneineinkommen
100
%
gleichge setzt,
dann
auf
das
versicherte
Pensum
bei
der
Beklagten
1
heruntergerechnet
und
dem
Invalideneinkommen
von
Fr.
52'000.--
gegenübergestellt,
ergebe
sich
ein
Invaliditätsgrad
von
58
% .
Für
den
Fall,
dass
bei
der
Beklagten
2
keine
Ver sicherungsdeckung
vorläge,
hätte
die
Beklagte
1
eine
Invalidenrente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
58
%
zu
leisten.
Indessen
liege
auch
in
Bezug
auf
die
Tätigkeit
bei
der
A.___
eine
Versicherungsdeckung
vor,
denn
sowohl
die
Tätigkeit
bei
der
Z.___
GmbH
als
auch
jene
bei
der
A .___
seien
als
Haupttä tigkeiten
zu
qualifizieren.
Sein
Einkommen
aus
der
Tätigkeit
bei
der
A .___
habe
sich
laufend
erhöht.
Im
Jahr
vor
dem
Hirnschlag
habe
es
Fr.
42'155.--
betragen.
Im
Gesundheitsfall
hätte
er
die
Tätigkeit
für
die
A .___
noch
ausgebaut.
Effektiv
sei
er
zeitmässig
für
die
Z.___
GmbH
und
die
A .___
nicht
zu
100
% ,
sondern
eher
zu
160
%
beschäftigt
gewesen,
und
zwar
gleichmässig
auf
beide
Tätigkeiten
verteilt.
Daraus
ergebe
sich,
dass
auch
die
Beklagte
2
leistungspflichtig
sei.
Die
Leistungspflicht
der
beiden
Beklagten
sei
zu
koordinieren.
Darüber
hinaus
sei
festzuhalten,
dass
der
Vorwurf
der
Beklagten
1,
er
habe
in
der
Gesundheitserklärung
vom
1 4.
Februar
2013
falsche
Angaben
gemacht,
nicht
zu treffe .
Selbst
im
gegebenen
Fall
würde
dies
eine
Kündigung
der
überobligatorischen
Vorsorgeleistungen
mangels
Kausalität
zur
späteren
Invalidität
nicht
recht fertigen
( Urk.
1,
Urk.
19) . 3 .2
Die
Beklagte
1
stellte
sich
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt,
der
Kläger
sei
bei
ihr
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
mit
einem
Lohn
von
Fr.
85'800.--
bei
einem
Beschäftigungsgrad
von
80
%
in
der
beruflichen
Vorsorge
versichert
gewesen ,
was
auch
den
aus
berufsvorsorglicher
Hinsicht
aktenmässig
ausgewiesenen
Einkommenszahlen
entspreche .
Dieser
Lohn
sei
für
die
Bestimmung
des
Valideneinkommens
massgebend.
Bei
einem
Invalideneinkommen
von
52'000.--
resultiere
für
die
berufliche
Vorsorge
somit
ein
rentenausschliessender
Invaliditätsgrad
von
39
% .
Das
von
der
IV-Stelle
fest gesetzte
Valideneinkommen
von
Fr.
155'613.20
sei
für
die
Beklagte
nicht
massgebend.
Sie
sei
nicht
in
ein
Vorbescheidverfahren
eingebunden
gewesen
bzw.
im
Vorfeld
der
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
sei
gar
kein
entsprechender
Vorbescheid
ergangen .
Zudem
erweise
sich
die
Annahme
eines
Valideneinkommens
in
dieser
Höhe
als
offensichtlich
falsch.
Im
Übrigen
habe
die
Beklagte
1
den
überobligatorischen
Vorsorgevertrag
zu
Recht
gekündigt,
da
der
Kläger
im
Gesundheitsfragebogen
vom
1 4.
Februar
2013
f alsch e
A ngaben
gemacht
habe
( Urk.
11,
Urk.
29). 3 .3
Die
Beklagte
2
bestritt,
dass
der
Kläger
bei
ihr
vorsorgeversichert
sei .
Von
der
A .___
sei
er
nie
angemeldet
worden.
Es
sei
fraglich,
ob
die
vom
Kläger
bei
der
A .___
ausgeübte
Tätigkeit
als
unselbständige
qualifiziert
werden
könne.
Selbst
wenn
dem
so
sei,
ändere
dies
nichts
daran,
dass
bei
ihr
keine
Vorsorgedeckung
bestehe.
Der
Kläger
sei
hauptberuflich
zu
80
%
für
die
Z.___
GmbH
tätig
gewesen.
Die
als
Vorstandsmitglied
bei
der
A .___
generierten
Einkommen
seien
weitaus
tiefer
gewesen.
Von
einer
Gleichwertigkeit
der
beiden
Tätigkeit en
könne
nicht
gesprochen
werden.
Bei
der
Tätigkeit
bei
der
A .___
habe
es
sich
mithin
um
einen
Nebenerwerb
gehandel t
und
sie
sei
daher
nicht
vorsorgeversichert.
Davon
seien
offensichtlich
auch
die
A .___
sowie
der
Kläger
selber
ausgegangen ,
hätten
si e
doch
eine
Anmeldung
unterlassen
( Urk.
13,
Urk.
26).
4 . 4 .1
Bei
der
A .___
war
der
Kläger
Vorstandsmitglied.
In
dieser
Funktion
war
er
im
Steuerungsausschuss,
Mitglied
in
verschiedene n
Arbeitsgruppen
und
Mitglied
von
Forschungsprojekten
zur
Weiterentwicklung
der
C.___ .
Ein
schriftlicher
Vertrag
bestand
nicht.
Sein
Einkommen
alimentierte
sich
durch
Sitzungsgelder
( Urk.
1
S.
12,
Urk.
19
S.
10,
Urk.
32/95,
Urk.
32/127/5 ;
vgl.
auch
Urk.
14/5 ).
Unbestritten
ist,
dass
die
im
80
% -Pensum
ausgeübte
Tätigkeit
des
Klägers
bei
der
Z.___
GmbH
als
Haupttätigkeit
zu
qualifizieren
ist.
Strittig
ist ,
ob
die
Tätigkeit
bei
der
A .___
als
Neben -
oder
ebenfalls
als
Haupt erwerbstätigkeit
zu
behandeln
ist. 4 .2
Der
Begriff
des
nebenberuflichen
Einkommens
ist
gesetzlich
nicht
näher
definiert.
Für
die
Unterscheidung
zwischen
Haupt-
und
Nebenerwerbstätigkeit
ist
auf
die
jeweiligen
konkreten
Umstände
abzustellen.
Für
die
Unterscheidung
von
Haupt-
und
Nebentätigkeit
können
folgende
Kriterien
herangezogen
werden:
der
Beschäftigungsgrad,
die
Dauer
jedes
Arbeitsverhältnisses,
die
Lohnhöhe,
die
Art
der
Tätigkeit,
die
Stabilität
der
Beschäftigung,
die
Reihenfolge
bei
der
Ausübung
und
der
Gesichtspunkt
der
Betroffenen
selbst
(vgl.
dazu
Stauffer,
Berufliche
Vorsorge,
3.
Aufl.
2019,
Rz.
671;
Schneider,
in:
Schneider/Geiser/Gächter
[Hrsg.],
BVG
und
FZG,
2.
Aufl.
2019,
N.
48
zu
Art.
2
BVG).
Es
ist
möglich,
dass
eine
versicherte
Person
mehreren
Erwerbstätigkeiten
nachgeht,
von
denen
keine
als
nebenberufliche
Tätigkeit
gilt
und
die
deshalb
alle
der
obligatorischen
Versicherung
unterliegen.
So
bejahte
das
Bundesgericht
eine
Versicherungs pflicht
bei
zwei
Teilzeitarbeitsstellen
zu
50
% ,
sofern
das
Kriterium
des
in
Art.
7
BVG
definierten
Mindestlohnes
erfüllt
wird
(BGE
129
V
132).
Ebenfalls
bejaht
wurde
die
Versicherungspflicht
bei
drei
Teilzeiterwerbstätigkeiten
mit
Pensen
von
50,
30
und
20
% .
I n
jenem
Fall
kam
das
Bundesgericht
zum
Schluss,
dass
keine
der
Erwerbstätigkeiten
als
nebenberufliche
Tätigkeiten
zu
beurteilen
sei
(BGE
136
V
390
[=Urteil
9C_183/2010
vom
2 5.
November
2010]).
Anders
entschied
das
Bundesgericht
im
Urteil
9C_411/2011
vom
1 7.
Januar
201 2.
Es
qualifizierte
die
Beschäftigung
mit
einem
Pensum
von
44
%
als
Haupttätigkeit,
die
anderen
zwei
Tätigkeiten
mit
Pensen
von
15
%
bzw.
25
%
als
Nebentätigkeiten. 4 .3
Der
Kläger
war
(Teil-)Inhaber
und
gleichzeitig
a ngestellter
Geschäftsführer
der
im
Dezember
2012
gegründeten
Z.___
GmbH.
Als
Angestellter
übte
er
ein
80
% -Pensum
aus
und
verdiente
im
Jahr
2014
Fr.
85' 8 00.--
( Urk.
32/157) .
I m
Jahr
zuvor
war
das
bei
der
Z.___
GmbH
erzielte
Einkommen
etwas
geringer .
Bis
und
mit
dem
Jahr
2013
generierte
der
Kläger
Einkommen
durch
die
Tätigkeit
bei
der
D.___
resp.
der
von
ihm
im
Jahr
2003
gegründeten
E.___
GmbH.
Unter
Berücksichtigung
jener
Einkommen
kam
er
ebenfalls
auf
ein
Einkommen
in
etwa
dieser
Grössenordnung
oder
leicht
darüber
( Urk.
32/127/4 -5 ,
Urk.
32/157).
Bei
der
Beklagten
1
war
er
einzig
in
seiner
Funktion
als
Angestellter
der
Z.___
GmbH
vorsorgeversichert ,
und
zwar
zum
Zeitpunkt
des
Hirnschlags
in
einem
80
% -Pensum
mit
einem
versicherten
Verdienst
von
Fr.
85'800.--
( Urk.
12/10,
Urk.
12/20).
Von
der
A .___
wurden
dem
Kläger
folgende
Entschädigungen
ausgerichtet:
Fr.
7'850.--
im
Jahr
2010,
Fr.
13'975.--
im
Jahr
2011,
Fr.
17'475.--
im
Jahr
2012,
Fr.
26'100.--
im
Jahr
2013,
Fr.
42'155.--
im
Jahr
2014,
Fr.
23'380.--
im
Jahr
2015
und
Fr.
21'775.--
im
Jahr
216
( Urk.
32/157).
Laut
wiederholten
eigenen
Angaben
des
Klägers
entsprach
der
im
Jahr
2014
erzielte
Lohn
von
Fr.
42'155.--
einem
30
% -Pensum
( Urk.
32/4
[IV-Anmeldung
vom
1 1.
Oktober
2015],
Urk.
32/14/4
[Standortgespräch
vom
1 7.
November
2015],
Urk.
32/127/4
[Abklärungsbericht
für
Selbständige
vom
2 8.
Dezember
2018]).
Soweit
der
Kläger
im
vorliegenden
Prozess
geltend
macht e ,
zeitmässig
habe
das
Pensum
bei
der
A .___
effektiv
80
%
betragen,
insgesamt
habe
sein
Pensum
also
eher
160
%
betragen
( Urk.
1
S.
16),
ist
er
nicht
zu
hören.
Seine
Angaben
« der
ersten
Stunde »
erscheinen
unbefangener
und
zuverlässiger
als
seine
spätere
Behauptung ,
die
bewusst
oder
unbewusst
von
Überlegungen
versicherungsrechtlicher
oder
anderer
Art
beeinflusst
sein
können
(BGE
143
V
168).
Ein
30
% -Pensum
erscheint
plausibel,
da
der
Kläger
so
umgerechnet
auf
die
Stunde
ein
höhere s
Einkommen
generieren
konnte
als
bei
der
Z.___
GmbH.
Es
mag
zwar
durchaus
sein,
dass
der
Kläger
mit
der
Tätigkeit
für
die
A .___
nicht
nur
ein
finanzielles,
sondern
auch
ein
fachliches
Interesse
verband.
Jedoch
stünde
die
Lohneinbusse
im
Falle
eines
vom
Kläger
behaupteten
Pensums
bei
der
A .___
von
rund
80
%
in
keinem
Verhältnis. 4 .4
Gemäss
Auskunft
der
A .___
war
das
2014
ein
Ausnahmejahr.
In
diesem
Jahr
habe
es
eine
hohe
Zahl
an
Jurierungen
gegeben.
Jurierungen
fielen
sehr
unregelmässig
an.
Bei
allen
Vorstandsmitgliedern
sei
das
Jahr
2014
jenes
mit
den
höchsten
Entschädigungen
gewesen.
In
den
nachfolgenden
Jahren
seien
die
Entschädigungen
für
alle
Vorstandsmitglieder
gesunken.
Von
Mitte
Mai
2015
bis
Anfang
2019
habe
es
keine
Jurierungen
mehr
gegeben
( E-Mails
vom
3 1.
März
und
2 7.
April
2021,
Urk.
14/10).
Der
Kläger
bestreitet,
dass
das
Jahr
2014
ein
ausserordentliches
Jahr
war
( Urk.
19
S.
10).
Dem
ist
entgegen
zu
halten,
dass
keine
Gründe
ersichtlich
sind,
weshalb
die
A .___
falsche
Angaben
machen
sollte .
D a
das
im
Jahr
2014
erzielte
Einkommen
von
Fr.
42'155.--
etwa
einem
30
% -Pensum
entspricht,
ergibt
sich
gestützt
auf
die
weiteren
Einkommenszahlen,
dass
der
Kläger
in
den
übrigen
Jahren
bei
der
A .___
ein
Pensum
von
6
%
(2010),
E. 10 %
(2011),
E. 17 %
(2015)
und
15
%
(2016)
ausübte.
Es
ist
davon
auszugehen,
dass
in
den
Jahren
2015
und
2016
neben
dem
geringeren
Arbeitsanfall
im
Vorstand
auch
gesundheitsbedingt e
sowie
weitere,
gesundheits f remde
Faktoren
für
die
tieferen
Einkommen
eine
Rolle
spielten.
Letztere
Faktoren
dürften
ein
wesentlicher
Grund
für
den
Rücktritt
aus
dem
Vorstand
gewesen
sein.
Im
Zuge
der
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
nach
dem
Hirninfarkt
am
1 5.
Mai
2015
erklärte
der
Kläger
anlässlich
des
IV- Standortgesprächs
vom
1 7.
November
2015,
dass
er
aktuell
zu
E. 20 %
arbeitsfähig
sei.
Er
versuche
die
Arbeitsfähigkeit
auf
beide
Tätigkeiten
aufzuteilen.
Beim
Vorstand
gebe
es
jeden
Monat
eine
Sitzung,
an
der
er
teilnehmen
könne.
Viel
mehr
sei
aber
nicht
möglich
( Urk.
32/14/3).
Dem
zuständigen
Sachbearbeiter
der
IV-Stelle
teilte
der
Kläger
am
2 1.
Januar
2016
mit,
dass
er
zwischenzeitlich
eine
Arbeitsfähigkeit
von
40
%
erreicht
habe,
jedoch
aktuell
aufgrund
von
Rückenschmerzen
wieder
arbeitsunfähig
sei
( Urk.
32/17).
Am
8.
April
2016
äusserte
er,
dass
er
versuche,
40
%
einzuhalten
( Urk.
32/34).
Vom
1 4.
Juli
2016
bis
2 2.
September
2016
befand
sich
der
Kläger
zur
Behandlung
einer
mittelgradigen
depressiven
Störung
in
der
F.___ .
Im
Klinikb ericht
wird
ausgeführt ,
dass
sich
der
Kläger
um
das
Präsidium
der
A .___
beworben
habe,
indessen
erfolglos.
Der
Bewerbungsprozess
habe
über
1
½
Jahre
gedauert.
Der
Kläger
sei
enttäuscht
und
habe
erwartet,
die
Stelle
zu
erhalten.
Er
sei
bei
einer
Präsentation
nicht
verstanden
worden,
da
er
breit
habe
informieren
wollen,
was
die
Zuhörer
wenig
goutiert
hätten.
Sein
Konzept
in
Bezug
auf
die
berufliche
Karriere
sei
nicht
aufgegangen,
sein
Idealismus
im
Bereich
Genossenschaft
schwer
enttäuscht
( Urk.
32/47/7-8).
Im
weiteren
Verlauf
reichte
der
Kläger
im
Oktober
2016
den
Rücktritt
aus
dem
Vorstand
der
A .___
ein .
In
diesem
Zusammenhang
verwies
er
gegenüber
dem
zuständigen
Sachbearbeiter
der
IV-Stelle
auf
seine
gesundheitliche
Situation
( Urk.
32/108/5-6,
vgl.
auch
Urk.
32/95).
Gleichzeitig
ist
den
Akten
zu
entnehmen,
dass
das
Rücktrittschreiben
des
Klägers
zu
Unstimmigkeiten
mit
dem
Vorstand
führte
und
dieser
die
darin
enthaltene
Begründung
so
nicht
akzeptierte.
Nach
dem
2.
November
2016
nahm
der
Kläger
an
keinen
Sitzungen
mehr
teil
( Urk.
32/108/7-10).
Soweit
der
Kläger
geltend
macht,
er
hätte
im
Gesundheitsfall
sein
Pensum
bei
der
A .___
ausgebaut,
ist
i h m
entgegen
zu
halten,
dass
diese
Behauptung
in
den
Akten
keine
Stütze
findet.
Vielmehr
ist
davon
auszugehen,
dass
er
seine
beruflichen
Ziele
bei
der
A .___
nicht
verwirklichen
konnte. 4 .5
L aut
Art.
7
lit.
h
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
entsprechen
die
einem
Mitglied
einer
Verwal t ung
ausgerichteten
festen
Entschädigungen
und
Sitzungsgelder
einer
unselbstständigen
Tätigkeit.
Dies
schliesst
indessen
nicht
aus,
dass
weitere
für
d ie
Verwaltung
erbrachte
Arbeiten
als
von
der
Organstellung
losgelöst
betrachtet
und
einer
selbstständigen
Tätigkeit,
etwa
als
Rechtsanwalt
oder
Autor,
zugeordnet
werden
können
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_27 8 /2021
vom
8.
September
2021
E.
4.4 ;
Rz.
2057
der
Wegleitung
des
BSV
über
den
massgebenden
Lohn
in
der
AHV,
IV
und
EO
[WML]) .
Von
den
Erwerbseinkommen
bei
der
A .___
wurden
AHV-Beiträge
abgerechnet
( Urk.
20/2-3).
Da
die
Ausführungen
des
Klägers
darauf
schliessen
lassen,
dass
seine
Arbeiten
für
die
A .___
im
Zusammenhang
mit
seiner
Organstellung
standen,
ist
insgesamt
auf
eine
unselbständige
Tätigkeit
zu
schliessen.
Die
Höhe
de r
Entlöhnung
bei
der
A .___
hing
von
der
Anzahl
Sitzungen
im
Vorstand
und
in
den
Gremien
ab.
Deren
Häufigkeit
war
durch
äussere
Umstände
beeinflusst,
insbesondere
durch
Bau tätigkeit
der
A .___
resp.
die
Zahl
der
laufenden
Projekte
(vgl.
Urk.
1 4 /10,
Urk.
19
S.
2
i.V.m.
Urk.
20/1 ).
4.6
Bei
all
diesen
Umständen
können
die
Tätigkeiten
bei
der
Z.___
GmbH
und
bei
der
A .___
nicht
als
gleichwertig
und
damit
nicht
beide
als
Haupttätigkeiten
beurteilt
werden.
Bei
der
Z.___
GmbH
übte
der
Kläger
ein
fixes
80
% -Pensum
aus .
Demgegenüber
hatte
er
bei
der
A .___
kein
Fixpensum
in ne .
Der
Beschäftigungsgrad
variierte
je
nach
Arbeitsanfall.
Im
Jahr
2014
betrug
das
Pensum
zwar
30
% ,
ansonsten
bewegte
es
sich
zwischen
6
bis
19
% .
Dabei
lag
der
Lohn
in
den
Jahren
2013,
2015
und
2016
nicht
wesentlich
über
dem
Mindestlohn
im
Sinne
von
Art.
7
Abs.
1
BVG
(E.
2.1
hiervor) ,
in
den
Jahren
2010
bis
2012
erreichte
der
Kläger
den
Mindestlohn
gar
nicht .
Vor
allem
aber
gingen
die
A .___
und
der
Kläger
offensichtlich
selber
davon
aus,
dass
die
Beschäftigung
als
Vorstandsmitglied
nicht
der
Versicherungspflicht
untersteht.
Vom
Lohn
des
Klägers
wurden
zwar
AHV-Beiträge
abgezogen,
nicht
aber
BVG-Beiträge
( Urk.
20/2-3).
Damit
erklärte
sich
der
Kläger
offenbar
letztlich
einverstanden,
zumindest
duldete
er
dieses
Vorgehen
über
Jahre.
Er
ist
in
diesen
Belangen
nicht
unbedarft.
Als
Inhaber
der
Z.___
GmbH
sorgte
er
für
die
Abrechnung
der
BVG-Beiträge
auf
seinem
Lohn
als
Angestellter
(vgl.
Urk.
12/10).
D ie
Beschäftigung
bei
der
A .___
ist
mithin
als
Nebenerwerbstätigkeit
zu
qualifizieren.
Diese
ist
bei
der
Beklagten
2
nicht
versichert.
Damit
entfällt
eine
Leistungspflicht
der
Beklagten
2 ,
und
die
Klage
gegen
sie
ist
abzuweisen. 5. 5.1
Die
IV-Stelle
stellte
dem
Kläger
mit
Vorbescheid
vom
3 1.
Januar
2018
die
Zusprechung
einer
halben
Invalidenrente
ab
1.
April
2018
in
Aussicht
( Urk.
32/98).
Auf
Einwand
des
Klägers
( Urk.
32/119)
korrigierte
sie
ihre
Einschätzung
und
sprach
ihm
mit
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
eine
Dreiviertelsrente
ab
1.
April
2018
zu
( Urk.
32/131+136).
Sowohl
der
Vorbescheid
vom
3 1.
Januar
2018
als
auch
die
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
wurden
der
Beklagten
1
zugestellt ,
ihren
vorsorglichen
Einwand
zog
sie
am
1 6.
Februar
2018
zurück
( Urk.
32/98,
Urk.
32/104,
Urk.
32/138) .
Vor
Erlass
der
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
sah
die
IV-Stelle
davon
ab,
einen
weiteren
Vorbescheid
zu
erlassen.
D as
Vorbescheidverfahren
geht
über
den
verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch
auf
rechtliches
Gehör
( Art.
29
Abs.
2
BV)
hinaus,
indem
es
Gelegenheit
gibt,
sich
nicht
nur
zur
Sache,
sondern
auch
zum
vorgesehenen
Entscheid
zu
äussern
(BGE
134
V
97
E.
2.8.2
mit
Hinweisen).
Dies
heisst
nicht,
dass
eine
IV-Stelle,
die
von
dem
im
Vorbescheid
in
Aussicht
gestellten
Entscheid
abweichend
verfügen
will,
vorgängig
nochmals
ein
Vorbescheidverfahren
durchzuführen
hätte.
Ob
die
Verwaltung,
wenn
sie
auf
Einwand
der
versicherten
Person
gegen
den
Vorbescheid
hin
weitere
Abklärungen
vornimmt,
nochmals
ein
Vorbescheidverfahren
durchzuführen
hat,
hängt
von
den
Umständen
des
Einzelfalles
ab,
u.a.
von
der
inhaltlichen
Bedeutung
der
Sachverhaltsvervollständigung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_312/2014
vom
1 4.
September
2014
E.
2.2.1).
Vorliegend
änderte
die
IV-Stelle
d ie
Festsetzung
des
Valideneinkommens.
Eine
Vervollständigung
des
Sachver halts
nahm
sie
nicht
vor.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
von
einer
korrekten
Durchführung
des
Vorbescheidverfahrens
auszugehen.
Gleichwohl
ist
die
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
für
die
Beklagte
1,
zumindest
was
das
Valideneinkommen
anbelangt,
nicht
bindend,
wie
nachfolgend
darzulegen
ist. 5.2
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensvergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
Bei
teilzeitlich
erwerbstätigen
Versicherten
ist
in
der
beruflichen
Vorsorge
stets
der
Invaliditätsgrad
im
Erwerbsbereich
massgebend,
und
zwar
lediglich
im
Rahmen
(und
Umfang)
der
Versicherungsdeckung,
wie
sie
nach
dem
konkreten
Beschäftigungsumfang
zur
Zeit
des
Eintritts
der
berufsvorsorgerechtlich
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
bestanden
hat.
Eine
Aufrechnung
der
Teilzeittätigkeit
auf
eine
(hypothetische)
Vollzeittätigkeit
erfolgt
-
auch
nach
Inkrafttreten
der
neuen
Fassung
des
Art.
27 bis
IVV
per
1.
Januar
2018
-
nicht
(BGE
144
V
63
E.
6.2,
6.3.2
und
7
mit
Hinweisen).
Die
Ermittlung
des
berufsvorsorgerechtlich
relevanten
Invaliditätsgrads
ist
in
diesen
Konstellationen
regelmässig
dergestalt
vorzunehmen,
dass
die
Vorsorgeeinrichtung
das
von
der
Invalidenversicherung
festgesetzte
Valideneinkommen,
an
welches
sie
grundsätzlich
gebunden
ist,
auf
das
ausgeübte
Teilzeitpensum
herunterrechnet
und
gestützt
darauf
(sowie
auf
die
übrigen
prinzipiell
verbindlichen
Parameter)
eine
neuerliche
Einkommensvergleichsrechnung
durchführt
(BGE
144
V
63
E.
6.3.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_578/2022
vom
6.
April
2023
E.
3.2).
Dasselbe
gilt
bei
einer
Vollzeittätigkeit,
wenn
daneben
bei
einem
anderen
Arbeitgeber
eine
Tätigkeit
ausgeübt
wird,
so
dass
das
erwerbliche
Arbeitspensum
insgesamt
mehr
als
100
%
beträgt.
Mit
Blick
auf
die
ins
Recht
gefasste
Vorsorge einrichtung
kann
allein
die
Invalidität
bezogen
auf
das
Pensum,
das
bei
einem
oder
allenfalls
mehreren
bei
ihr
angeschlossenen
Arbeitgebern
ausgeübt
wird,
von
Bedeutung
sein
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_837/2017
vom
7.
Juni
2018
E.
5.3). 5.3
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1).
Die
IV-Stelle
legte
in
der
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
das
Val i deneinkommen
auf
Fr.
155'613.--
fest
( Urk.
32/131) ,
davon
ausgehend,
der
Kläger
habe
bei
der
Z.___
GmbH
im
Jahr
2014
ein
Einkommen
von
Fr.
85'500 .--
(statt
Fr.
85'800.--)
verdient.
Dazu
zählte
sie
das
im
Jahr
2014
erzielte
Einkommen
bei
der
A .___
von
Fr.
42'155.--
und
addierte
zusätzlich
einen
Anteil
am
Gewinn
an
der
Z.___
GmbH
von
Fr.
25'341.--,
was
den
Betrag
von
Fr.
152'996.--
resp.
in
Berücksichtigung
der
Lohnentwicklung
bis
2018
den
genannten
Betrag
von
Fr.
155'613.--
ergab
( Urk.
32/127/11,
Urk.
32/128).
Den
Gewinnanteil
von
Fr.
25'341.--
hatte
die
IV-Stelle
im
Vorbescheid
vom
3 1.
Januar
2018
noch
nicht
berücksichtigt
(vgl.
Urk.
32/96/8),
sondern
erst
im
Zuge
der
Abklärung
für
Selbständigerwerbende
vom
4.
Dezember
201 8.
In
deren
Rahmen
hatte
der
Kläger
ausgeführt,
die
Z.___
GmbH
habe
ursprünglich
drei
Inhaber
gehabt:
den
Kläger
selber,
Herr n
G.___
und
Herr n
H.___ .
Herr
G.___
sei
im
Jahr
2015
ausgestiegen.
Herr
H.___
habe
zusätzlich
ein
grosses
Arch itektur büro
( I.___ )
geführt.
Sowohl
er
(der
Kläger)
als
auch
Herr
H.___
seien
für
die
Akquise
von
Aufträgen
verantwortlich
gewesen.
Herr
H.___
habe
einen
Teil
des
Portfolios
gebracht.
Die
Projekte
seien
vom
Kläger
in
der
Tätigkeit
als
Architekt
und
Städtebauer
durchgeführt
worden.
Herr
H.___
sei
nicht
von
der
Z.___
GmbH
angestellt
gewesen
und
habe
keinen
Lohn
bezogen.
Dafür
habe
er
ein
Anrecht
au f
einen
Gewinn anteil
gehabt.
Der
Kläger
habe
einen
Lohn
bezogen
und
ebenfalls
am
Gewinn
partizipiert .
Die
Idee
sei
gewesen,
dass
er
sich
selber
nach
der
Startphase
und
einer
gewissen
Stabilisierung
der
GmbH
mehr
Lohn
ausbezahle.
Die
gemachten
Gewinne
hätten
den
Erwartungen
entsprochen
und
hätten
in
der
Zukunft
noch
grösser
ausfallen
können.
Sie
seien
aber
in
der
GmbH
belassen
worden,
damit
die
Gesellschaft
wachse n
könne
und
um
den
Genossenschaftsgedanke n
noch
stärker
zur
Geltung
kommen
zu
lassen
( Urk.
32/127/4-5).
Die
Abklärungsperson
führte
dazu
aus,
gemäss
Erfolgsrechnung
2014
hab e
der
Gewinn
Fr.
76'023.95
betragen.
Bis
zum
1.
Januar
2015
habe
die
Z.___
GmbH
drei
Partner
(den
Kläger,
Herr
G.___
und
Herr
H.___ )
gehabt.
Der
Gewinn
gehöre
den
drei
Partnern.
Der
Anteil
des
Klägers
betrage
somit
Fr.
25'341.--
( Fr.
76'023.95
:
3).
Es
sei
zwar
vorgesehen
gewesen,
den
Gewinn
in
der
GmbH
zu
belassen.
Dennoch
sei
er
vorliegend
bei
der
Bemessung
des
Valideneinkommens
zu
berücksichtigen
( Urk.
32/127/11).
5.4
I n
Bezug
a uf
die
ins
Recht
gefasste
Vorsorgeeinrichtung
ist
allein
die
Invalidität
bezogen
auf
das
Pensum,
das
beim
ihr
angeschlossenen
Arbeitgeber
ausgeübt
wird ,
zu
berücksichtigen
(vgl.
E.
5.2
hiervor) .
Bei
der
Beklagten
1
war
einzig
die
Z.___
GmbH
angeschlossen.
H insichtlich
der
Leistungspflicht
der
Beklagten
1
ist
somit
das
vom
Kläger
bei
der
A .___
erzielte
Einkommen
von
vornherein
ausser
Acht
zu
lassen .
D ie
Beklagte
1
legte
das
Valideneinkommen
auf
Fr.
85'800.--
fest,
entsprechend
dem
bei
ihr
versicherten
Verdienst
im
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
Arbeitsunfähigkeit
de s
Kläger s
( Urk.
12/9,
Urk.
12/10 ;
Urk.
1
S.
11 ).
Der
versicherte
Verdienst
entsprach
dem
im
Jahr
2014
bei
der
Z.___
GmbH
erzielten
Lohn
( Urk.
32/157).
Den
Gewinnanteil
von
Fr.
25'341.--
berücksichtigte
die
Beklagte
1
nicht .
Dies
ist
nicht
zu
beanstanden .
Der
Kläger
war
(Teil-)Inhaber
und
Angestellter
der
Z.___
GmbH.
Vorsorgeversichert
bei
der
Beklagten
1
war
er
indessen
nur
als
Angestellter.
Die
Gewinnbeteiligung
stand
ihm
in
der
Eigenschaft
als
Inhaber
zu.
Zwar
äusserte
er
im
Abklärungsgespräch
vom
4.
Dezember
2018 ,
dass
die
Idee
gewesen
sei,
sich
nach
einer
gewissen
Stabilisierung
mehr
Lohn
auszubezahlen.
Dazu
ist
festzuhalten,
dass
die
Z.___
GmbH
im
2012
gegründet
wurde
und
somit
im
Zeitpunkt
des
Hirnschlags
des
Klägers
am
1 5.
Mai
2015
noch
im
Aufbau
war.
Im
2012/2013
erlitt
die
GmbH
einen
Verlust
von
17'161.53,
im
2014
einen
Gewinn
von
Fr.
76'023.95
und
im
2015
einen
Gewinn
von
Fr.
36'825.40
( Urk.
32/127/10).
Die
Gewinne
wurde n
indessen
nicht
ausbezahlt,
sondern
in
die
GmbH
investiert.
Ob
die
Z.___
GmbH
im
Gesundheitsfall
des
Klägers
z ukünftig
Gewinn
gemacht
und
ausgeschüttet
hätte ,
ist
ungewiss.
Selbst
im
gegebenen
Fall
ist
nicht
dargetan,
dass
sie
in
Form
von
höherem
Lohn
und
nicht
in
Form
einer
Dividende
-
wie
dies
offenbar
bei
Herr
H.___
der
Fall
war
-
erfolgt
wäre.
Letzteres
bliebe
vorsorgerechtlich
irrelevant .
Die
Z.___
GmbH
war
zwar
bei
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
des
Klägers
im
Aufbau,
jedoch
war
der
Kläger
seit
längerem
als
Architekt
tätig
und
besass
zuvor
die
E.___
GmbH
und
war
für
die
D.___
tätig.
Damit
verdiente
er
in
den
letzten
drei
Jahren
vor
Invaliditätseintritt
durchschnittlich
Fr.
76'417.--
pro
Jahr
(2014:
Fr.
85'800.--;
2013:
Fr.
85'700.--;
2012:
Fr.
57'750.--)
bzw.
in
den
letzten
fünf
Jahren
vor
Invaliditätseintritt
durchschnittlich
Fr.
86'754.--
( 2014:
Fr.
85'800.--;
2013:
Fr.
85'700.--;
2012:
Fr.
57'750.-- ;
2011:
Fr.
97'257.--;
2010:
107'264.-- ;
Urk.
32/157 ).
Den
infolge
des
Hirnschlags
ausgerichteten
Krankentaggeldern
lag
ein
Jahreslohn
von
F.
79'200.--
zu
Grunde
( Urk.
32/27/16 -24 ).
In
Anbetracht
dieser
Umstände
rechtfertigt
es
sich
entsprechend
dem
Regelfall ,
beim
Validen einkommen
auf
den
zuletzt
im
Jahr
2014
erzielte n
Verdienst
von
Fr.
85'800.--
abzustellen.
Potentieller
Rentenbeginn
ist
der
1.
April
2018
( Art.
26
Abs.
1
BVG;
Urk.
32/131+136).
Angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
bei
den
Männern
im
Baugewerbe
bis
2018
( vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_475/2011
vom
1 2.
Dezember
2011
A.
und
E.
4.5.1,
I
724/04
vom
3 0.
März
2005
E.
2.5.2)
resultiert
ein
massgebliches
Valideneinkommen
von
Fr.
86'635.--
( Fr.
85'800.--
:
102.8
[2014]
x
103.8
[2018] ;
vgl.
Bundesamt
für
Statistik,
Tabelle
T1.1. 10 ,
Nominallohnindex,
Männer,
2 011 -20
E. 23 ) .
Dieser
Wert
basiert
auf
dem
80
% -Pensum.
Nachdem
der
vorsorgerechtlich
relevante
Invaliditätsgrad
auf
Grund
eines
Valideneinkommens
entsprechend
dem
Grad
der
Teilerwerbstätigkeit
und
nicht
im
Verhältnis
zu
einer
(hypothetischen)
Vollzeiterwerbstätigkeit
zu
bemessen
ist
(BGE
144
V
63
E.
6.2 ;
E.
5.2
hiervor),
ist
er
nicht
auf
100
%
hochzurechnen.
5.5
Der
Kläger
ist
seit
1.
April
2018
bei
den
B.___
als
Architekt
in
einem
50
% -Pensum
angestellt
und
verdient
dort
Fr.
52'000.--
( Urk.
32/ 109,
Urk.
32/127/6 ).
Dieses
Einkommen
ist
unbestrittenermassen
als
Invalideneinkommen
heranzuziehen
( Urk.
1
S.
14,
Urk.
11
S.
10) .
Dementsprechend
verfuhr
auch
die
IV-Stelle
( Urk.
32/128).
In
Gegenüberstellung
zum
Valideneinkommen
von
Fr.
86'635.--
resultiert
bei
einer
Einkommenseinbusse
von
Fr.
34'635.--
ein
Invaliditätsgrad
von
40
% ,
was
einen
Anspruch
auf
eine
Viertelsrente
begründet. 6. 6.1
Zu
prüfen
ist
weiter,
ob
die
Kündigung
des
überobligatorischen
Vorsorgevertrages
durch
die
Beklagte
1
mit
Schreiben
vom
1 5.
März
2018
( Urk.
12/6)
wegen
Anzeigepflichtverletzung
rechtens
war
resp .
ob
de m
Kläger
über
die
gesetzlichen
Mindestleistungen
hinaus
Rentenleistungen
aus
der
überobligatorischen
beruflichen
Vorsorge
zustehen. 6.2 6.2.1
Während
in
der
obligatorischen
beruflichen
Vorsorge
Gesundheitsvorbehalte
aus geschlossen
sind,
dürfen
die
Vorsorgeeinrichtungen
gemäss
Art.
331c
des
Obligationenrechts
(OR)
im
weitergehenden
Vorsorgebereich
und
im
ausserobligatorischen
Vorsorgebereich
für
die
Risiken
Tod
und
Invalidität
einen
Vorbehalt
aus
gesundheitlichen
Gründen
anbringen,
welcher
höchstens
fünf
Jahre
dauern
darf
( BGE
130
V
9
E.
4
f.,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_333/2017
vom
2 5.
Januar
2017
E.
2.1;
vgl.
auch
Walser
in:
Schneider/Geiser/Gächter,
BVG
und
FZG,
2.
Aufl.
2019,
N.
1
ff.
zu
Art.
14
mit
Hinweisen).
Gesundheitsvorbehalte
werden
regelmässig
ausgesprochen,
nachdem
die
eintretende
Person
einen
Gesundheitsfragebogen
oder
ein
entsprechendes
Anmeldeformular
ausgefüllt
hat
(vgl.
Walser ,
a.a.O.,
N.
10
zu
Art.
14
FZG ).
Nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
beurteilen
sich
die
Verletzung
der
Anzeigepflicht
und
deren
Folgen
im
Bereich
der
weitergehenden
beruflichen
Vorsorge
grundsätzlich
nach
den
statutarischen
und
den
reglementarischen
Bestimmungen
der
Vorsorgeeinrichtung,
bei
Fehlen
entsprechender
Normen
analogieweise
gemäss
Art.
4
ff.
des
Bundesgesetzes
über
den
Versicherungsvertrag
(VVG;
statt
vieler:
BGE
144
V
376
E.
2.1). 6. 2.2
Das
Vorsorgereglement
der
Beklagten
( gültig
ab
Januar
2011 ;
Urk.
12/12 )
sieht
in
Art.
8
unter
dem
Titel
«Gesundheitsprüfung,
Einschränkung
des
Versicherungsschutzes»
vor,
dass
die
versicherte
Person
auf
Verlangen
der
Stiftung
mittels
eines
Fragebogens
Auskunft
über
ihren
Gesundheitszustand
zu
erteilen
hat
( Abs.
1).
Liegt
ein
erhöhtes
Risiko
vor,
kann
die
Stiftung
innert
drei
Monaten
nach
Eingang
weitere
Nachweise
anfordern
oder
eine
vertrauensärztliche
Untersuchung
anordnen
( Abs.
2
und
3).
Der
Vorbehalt
dauert
jedoch
höchstens
fünf
Jahre,
ab
Beginn
des
Vorsorgeverhältnisses
gerechnet.
Bei
freiwillig
versicherten
Selbstständigerwerbenden
bemisst
sich
der
Vorbehalt
nach
BVG
( Abs.
4).
Tritt
während
der
Dauer
des
Gesundheitsvorbehalts
ein
Risikoleistungsfal l
ein
und
ist
dieser
ganz
oder
teilweise
auf
die
vorbehaltene
Ursache
zurückzuführen,
so
werden
die
Leistungen
bzw.
anwartschaftlichen
Leistungen
auf
die
BVG-Minimalleistungen
eingeschränkt
( Abs.
5).
Werden
die
bei
der
Anmeldung
zur
Versicherung
gestellten
Fragen
zur
Risikoeinschätzung
falsch
oder
unvollständig
beantwortet,
kann
die
Stiftung
die
Vorsorge
für
den
überobligatorischen
Teil
kündigen
und
ihre
Vorsorgeleistungen
lebenslänglich
auf
die
BVG-Minimalleistungen
beschränken.
Allenfalls
zuviel
bezahlte
Leistungen
werden
zurückgefordert.
Das
Kündigungsrecht
erlischt
sechs
Monate
nachdem
die
Stiftung
von
der
rentenzusprechenden
Verfügung
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
Kenntnis
erhalten
hat
( Abs.
11). 6.2.3
Während
die
Folgen
der
Anzeigepflichtverletzung
im
Reglement
der
Beklagten
geregelt
sind,
beurteilt
sich
das
Vorliegen
einer
Anzeigepflichtverletzung
an
sich
in
Anwendung
von
Art.
4
VVG.
An
dieser
Bestimmung
hat
sich
mit
Inkrafttreten
des
revidierten
VVG
per
1.
Januar
2022
nichts
geändert
mit
der
–
hier
nicht
relevanten
–
Ausnahme,
dass
sowohl
das
Befragen
zu
als
auch
die
Mitteilung
von
Gefahrstatsachen
nicht
mehr
nur
schriftlich,
sondern
auch
in
einer
anderen
Form,
die
den
Nachweis
durch
Text
ermöglicht,
erfolgen
kann.
Gemäss
Art.
4
VVG
hat
der
Antragsteller
dem
Versicherer
anhand
eines
Fragebogens
oder
auf
sonstiges
schriftliches
Befragen
alle
für
die
Beurteilung
der
Gefahr
erheblichen
Tatsachen,
soweit
und
so
wie
sie
ihm
beim
Vertragsabschlusse
bekannt
sind
oder
bekannt
sein
müssen,
schriftlich
mitzuteilen
( Abs.
1).
Erheblich
sind
diejenigen
Gefahrstatsachen,
die
geeignet
sind,
auf
den
Entschluss
des
Versicherers,
den
Vertrag
überhaupt
oder
zu
den
vereinbarten
Bedingungen
abzuschliessen,
einen
Einfluss
auszuüben
( Abs.
2).
Die
Gefahrstatsachen,
auf
welche
die
schriftlichen
Fragen
des
Versicherers
in
bestimmter,
unzweideutiger
Fassung
gerichtet
sind,
werden
als
erheblich
vermutet
( Abs.
3).
Nach
der
Rechtsprechung
sind
Gefahrstatsachen
im
Sinne
des
Art.
4
VVG
alle
Tatsachen,
die
bei
der
Beurteilung
der
Gefahr
in
Betracht
fallen
und
den
Versicherer
demzufolge
über
den
Umfang
der
zu
deckenden
Gefahr
aufklären
können;
dazu
sind
nicht
nur
jene
Tatsachen
zu
rechnen,
welche
die
Gefahr
verursachen,
sondern
auch
solche,
die
bloss
einen
Rückschluss
auf
das
Vorliegen
von
Gefahrenursachen
gestatten.
Die
Anzeigepflicht
des
Antragstellers
weist
indessen
keinen
umfassenden
Charakter
auf.
Sie
beschränkt
sich
vielmehr
auf
die
Angabe
jener
Gefahrstatsachen,
nach
denen
der
Versicherer
ausdrücklich
und
in
unzweideutiger
Art
gefragt
hat;
der
Antragsteller
ist
daher
ohne
entsprechende
Fragen
nicht
verpflichtet,
von
sich
aus
über
bestehende
Gefahren
Auskunft
zu
geben
(BGE
134
III
511
E.
3.3.2
mit
Hinweisen).
Sinn
und
Tragweite
der
gestellten
Fragen
sind
dabei
nach
denselben
Auslegungs grundsätzen
zu
ermitteln,
wie
sie
für
Verträge
gelten,
somit
normativ
nach
dem
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
(Vertrauensprinzip)
sowie
unter
Berücksichtigung
der
speziell
für
den
Versicherungsvertrag
im
Gesetz
( Art.
4
Abs.
3
VVG)
statuierten
Erfordernisse
der
Bestimmtheit
und
Unzweideutigkeit
der
Fragenformulierung.
Es
ist
darauf
abzustellen,
was
vernünftigerweise
gemeint
sein
muss
und
der
konkrete
Antragsteller
annehmen
darf,
wenn
er
über
die
Fragen
des
Versicherers
in
der
vom
VVG
verlangten
Weise
ernsthaft
nachdenkt
(BGE
136
III
334
E.
2.3).
Danach
verletzt
ein
Versicherter
die
Anzeigepflicht,
wenn
er
eine
bestimmte
und
unzweideutig
formulierte
Frage
zu
den
bei
ihm
bestehenden
oder
vorbestandenen
gesundheitlichen
Störungen
verneint,
denen
er
nach
der
ihm
zumutbaren
Sorgfalt
Krankheitscharakter
beimessen
müsste.
Hingegen
führte
es
zu
weit,
wenn
der
Aufnahmebewerber
vereinzelt
aufgetretene
Unpässlichkeiten,
die
er
in
guten
Treuen
als
belanglose,
vorübergehende
Beeinträchtigungen
des
körperlichen
Wohlbefindens
betrachten
darf
und
bei
der
gebotenen
Sorgfalt
nicht
als
Erscheinungsformen
eines
ernsthafteren
Leidens
beurteilen
muss,
anzuzeigen
verpflichtet
wäre.
Das
Verschweigen
derartiger
geringfügiger
Gesundheits - störungen
vermag
keine
Verletzung
der
Anzeigepflicht
zu
begründen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_203/2020
vom
2 2.
März
2021
E.
2.2).
6.3
Der
Kläger
fü llte
am
1 4.
Februar
2013
eine
Gesundheitserklärung
zuhanden
der
Beklagten
1
aus
( Urk.
12/7).
In
dieser
Gesundheitserklärung
wurde
ihm
unter
Ziffer
1
die
Frage
gestellt:
«Leiden
Sie
gegenwärtig
oder
litten
Sie
in
den
letzten
fünf
Jahren
an
Krankheiten
oder
körperlichen
und/oder
psychischen
Störungen
-
wobei
jede
gesundheitliche
Beeinträchtigung
zu
deklarieren
ist,
ausgenommen
belanglose,
die
nach
wenigen
Tagen
abgeklungen
sind
und
nicht
mehr
aufgetaucht
sind?»
Der
Kläger
kreuzte
«Nein»
an. 6.4
Aus
den
Akten
geht
hervor,
dass
der
Kläger
seit
1 0.
Mai
2005
in
psychiatrischer
Behandlung
bei
Dr.
med.
J.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie ,
steht.
Laut
den
Ausführungen
des
Psychiaters
Dr.
J.___
ist
die
Arbeitsfähigkeit
des
Kl ägers
erst
seit
dem
Hirninfarkt
vom
1 5.
Mai
2015
beeinträchtigt.
Die
Behandlungen
bis
zum
Hirninfarkt
seien
jeweils
wegen
kurzdauernde r
depressive r
Episoden
(ICD-10
F38.1)
erfolgt.
Dabei
habe
meist
eine
uneingeschränkte
Arbeits fähigkeit
bestanden
( Bericht
vom
2 0.
Mai
2016,
Urk.
32/36 ,
vgl.
auch
Bericht
vom
2 3.
November
201 7 ,
Urk.
32/90 ).
Der
Kläger
selber
gab
im
Rahmen
des
Aufenthalts
in
der
Klinik
K.___
vom
2 2.
Mai
bis
1 1.
Juli
20 15
gegenüber
der
Klini k ärztin
Dr.
med.
L.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychiatrie,
an,
dass
er
seit
ca.
10
Jahren
in
Psychotherapie
bei
Dr.
J.___
stehe.
Bereits
vor
dem
Schlaganfall
habe
er
unter
schweren
depressiven
Episoden
gelitten
(Bericht
vom
1 9.
Juli
2016,
Urk.
32/ 3 9).
Entsprechendes
bestätigte
er
anlässlich
des
Standort gesprächs
mit
der
IV
vom
1 7.
November
2016,
wo
er
zu r
Auskunft
gab,
dass
er
seit
zehn
Jahren
alle
zwei
Wochen
in
Therapie
bei
einem
Psychiater
sei.
Das
sei
schon
immer
so
gewesen,
da
er
Hochs
und
Tiefs
habe
( Urk.
32/14/5).
Von
den
Ärzten
der
Klinik
F.___
wird
erwähnt,
dass
es
2005
erstmals
zu
eine r
Burnout-Entwicklung
gekommen
sei
(Bericht
vom
1 4.
September
2016,
Urk.
32/ 47 /7 ). 6.5
Der
Kläger
befand
sich
somit
seit
2005
in
regelmässiger
psychiatrischer
Behandlung.
Damit
litt
er
offensichtlich
an
einer
gesundheitlichen
Beeinträchtigung,
die
er
im
Rahmen
der
Gesundheitserklärung
hätte
deklarieren
müssen.
Die
vom
Kläger
falsch
beantwortete
Frage
war
hinreichend
klar
formuliert .
Selbst
wenn
aufgrund
der
depressiven
Episoden
meist
keine
Arbeitsunfähigkeit
resultierte,
kann
nicht
auf
eine
Bagatellerkrankung
geschlossen
werden,
da
die
psychische
Erkrankung
eine
jahrelange,
regelmässige
Behandlung
erforderte.
Der
Kläger
ging
denn
selber
von
eine m
ernsthafte ren
Leiden
aus,
sprach
er
doch
von
schweren
depressiven
Episoden.
Die
Beklagte
kündigte
am
5.
März
2018
den
überobligatorischen
Vorsorgevertrag
mit
Hinweis
auf
die
Falschbeantwortung
der
Frage
1
der
Gesundheitserklärung,
nachdem
ihr
mit
Schreiben
vom
1 2.
Februar
2018
die
Akten
der
IV
zugestellt
worden
waren
( Urk.
12 /11).
Die
Kündigungsfrist
von
sechs
Monate n
nach
Kenntnisnahme
der
rentenzusprechenden
IV-Verfügung
( Art.
8
Abs.
11
des
Vorsorgereglements)
ist
damit
offenkundig
gewahrt ,
nachdem
diese
erst
am
1 8.
März
2019
erging ,
der
Vorbescheid
am
31.
Januar
2018
(Urk.
32/98,
Urk.
32/138). 6.6 6.6.1
Eine
Anzeigepflichtverletzung
kann
gemäss
Art.
6
Abs.
3
VVG
nur
dann
zu
einer
Kündigung
des
überobligatorischen
Vorsorgevertrags
führen,
wenn
ein
Kausal zusammenhang
zwischen
der
falsch
oder
nicht
richtig
deklarierten
Tatsache
und
dem
späteren
Eintritt
der
Invalidität
besteht .
Davon
ist
vorliegend
auszugehen ,
wie
nachfolgend
darzulegen
ist. 6.6.2
Nach
der
Hospitalisierung
im
Spital
M.___
( Urk.
32/28/7-8 )
wegen
des
Hirnschlags
vom
1 5.
Mai
2015
befand
sich
der
Kläger
zur
zweimonatigen
Rehabil it ation
in
der
Klinik
K.___ .
Die
Klinikärzte
stellten
im
Austrittsbericht
vom
1 0.
Juli
2015
die
Diagnose
ein es
cerebrovaskuläre n
Insult s
temperoparetial
links
bei
Verschluss
der
Arteria
cerebri
media
sowie
eine r
mittelgradige n
depressive n
Episode
(Erstdiagnose:
1 7.
Juni
2015).
Bei
Eintritt
in
die
Klinik
standen
mnestische
Defizite,
eine
verminderte
psychische
Belastung,
Wortfindungsstörungen,
flukturierende
Störungen
des
Sprachflusses
und
eine
diskrete
Gangataxie
im
Vordergrund.
Eine
genauere
psychiatrisch-psychologische
Symptomexploration
ergab
eine
mittelgradige
depressive
Episode
mit
Antriebshemmung,
dysthymer
Stimmungslage,
sozialem
Rückzug,
An - hedonie,
Interessenverlust,
Zukunftsängsten,
Erschöpfung,
formalgedanklicher
Zerfahrenheit
und
vermindertem
Selbstwertgefühl
( Urk.
32/ 2 8/12-14).
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
J.___
diagnostizierte
im
Bericht
vom
2 0.
Mai
2016
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ein en
Status
nach
ischämischem
Hirninfarkt
mit
organischer
depressiver
Störung
seit
Mai
2015
(ICD-10
F06.32),
sonstiger
Persönlichkeits-
und
Verhaltensstörung
mit
gesteigerter
affektiver
Labilität
aufgrund
linkshemisphärischer
Läsionen
seit
Mai
2015
(ICD-10
F07.3)
und
leichter
kognitiver
Störung
im
Bereich
der
Aufmerksamkeitsfunktionen
und
des
verbal-episodischen
Gedächtnisses
seit
Mai
2015
(ICD-10
F06.7).
Keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
mass
er
dem
Status
nach
rezidivierender
kurzer
depressiver
Störung
(ICD-10
F.38.1;
bis
Mai
2015)
zu.
Zur
Bezifferung
der
Arbeitsfähigkeit
verwies
er
auf
die
Beurteilung
des
Hausarztes
Dr.
med.
N.___ .
Dieser
bescheinigte
seit
1.
Dezember
2015
eine
40%ige
Arbeitsfähigkeit
als
Architekt
( Urk.
32/28/1-5,
Urk.
32/36 ).
Dr.
L.___ ,
Klinik
K.___ ,
notierte
im
Bericht
vom
1 9.
Juli
2016
unter
der
Anamnese
emotionale
Missbrauchserfahrungen
des
Klägers
seit
der
Kindheit,
Scheidung
der
Eltern
im
Alter
des
Klägers
von
13
Jahren,
Kläger
habe
bei
der
alkoholkranken
Mutter
gelebt,
Störungen
des
Sozialverhaltens
in
der
Jugend,
Realschule
und
Lehre
nicht
bestanden,
dann
mit
22
Jahren
den
Weg
gefunden
und
schliesslich
ein
Diplom
in
Architektur
berufsbegleitend
erworben .
Weiter
führte
sie
aus,
die
Ziele
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Therapie
und
der
Verhaltenstherapie
seien
bis
Ende
Juni
2016
weitgehend
erreicht
worden.
Kurz
vor
Abschluss
der
Therapie
sei
es
am
8.
Juni
2016
zu
einem
Rückfall
in
alte
dysfunktionale
Verhaltensmuster
und
in
eine
schwere
Krise
gekommen.
Der
Kläger
habe
eine
angestrebte
Position
[Anm:
bei
der
A .___ ]
nicht
erhalten,
er
sei
stark
narzisstisch
gekränkt
und
deprimiert.
Er
habe
sich
zu
einem
stationären
Aufenthalt
in
der
Privatklinik
F.___
entschlossen
( Urk.
32/39/1-7).
Die
Ärzte
der
Privatklinik
F.___ ,
wo
sich
der
Kläger
vom
1 4.
Juli
bis
2 2.
September
2016,
aufgehalten
hatte,
erklärten,
nach
einer
ersten
Phase
mit
Aufbau
einer
tragfähigen
Patienten-Therapeuten-Beziehung
und
de m
Wiedererwerb
von
psychischen
und
körperlichen
Kraftreserven
hätten
sie
sich
ein
differenziertes
Verständnis
für
die
Probleme
des
Klägers
verschafft.
Seine
Problemsituation
sei
ausserordentlich
komplex.
Im
Grunde
seien
alle
tragenden
Säulen
des
Klägers
zerbröselt.
Sein
Konzept
von
beruflicher
Karriere
sei
nicht
aufgegangen.
Die
angestrebte
Stelle
bei
der
grössten
O.___
( A.___ )
habe
er
nicht
bekommen.
Sein
Idealismus
im
Bereich
Genossenschaft
sei
schwer
enttäuscht
worden.
Offenbar
habe
er
seinen
Berufsweg
nicht
vorausschauend
und
konsequent
genug
geplant.
Zudem
sei
seine
Vision
von
Familie
nicht
Wirklichkeit
geworden.
Im
Gegensatz
zu
ihm
habe
seine
Frau
Kinder
gewollt
und
bekommen .
Sie
habe
ihm
dann
aber
nicht
den
Rücken
ausreichend
freigehalten
und
in
ihre
eigene
Ausbildung
( 2.
Studium)
investiert,
während
er
sich
für
d ie
Besorgung
des
Lebensunterhalts
habe
krummlegen
müssen.
Zuletzt
sei
dem
Kläger
dann
die
tragende
Säule
«Körper
und
Gesundheit »
mit
dem
Schlaganfall
weggebrochen.
Der
gegenwärtige
Zustand
des
Klägers
ergebe
sich
aus
der
Mischung
folgender
pathogener
Momente:
(1)
Reste
des
Erschöpfungszustands
resultierend
aus
der
Überarbeitung
der
ver gangenen
Jahre
und
Arbeitsversuche,
die
der
Kläger
oft
mit
übersteigerten
Leistungsanforderungen
an
sich
selbst
angegangen
sei.
(2)
Organische
Nebenwirkungen
des
Hirninfarkts.
(3)
Depressivität
resultierend
aus
der
Reflexion
der
skizzierten
Gesamtsituation.
(4)
Aktueller
Stress
in
der
Familie .
Es
sei
schwer,
die
genauen
Mischungsverhältnisse
auseinander
zu
dividieren
(Bericht
vom
1 4.
September
2016;
Urk.
32/47).
Dr.
L.___
berichtete
am
2.
Mai
2017
über
eine
neuropsychologische
Verlaufsuntersuchung
vom
1 9.
Januar
201 7.
Diese
ergab
nach
wie
vor
Defizite
im
Bereich
des
verbal-episodischen
Neugedächtnisses.
Diese
wurden
klar
mit
links-temporo-mesialen
Hirngebieten
assoziiert
und
als
Folge
des
Schlaganfalls
gewertet.
Der
Verlauf
seit
der
letzten
Voruntersuchung
vom
1 0.
Juli
2015
wurde
als
deutlich
regredient
gewertet,
da
sich
nun
keine
Störungen
der
Exekutivfunktionen
mehr
fanden.
Der
intelligente
Kläger
sei
in
der
Lage,
seine
leichten
verbal-mnestischen
Defizite
zu
kompensieren,
jedoch
ermüde
er
schneller,
was
sich
auf
seine
Konzentrationsfähigkeit,
die
Wortfindung
und
die
emotionale
Frustrationstoleranz
negativ
auswirke.
Dazu
erklärte
Dr.
L.___ ,
im
Januar
2017
sei
die
Tätigkeit
als
Architekt
aus
neuropsychologischer
Sicht
zu
einem
Pensum
von
50
bis
80
%
zumutbar
gewesen.
Für
die
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
sei
jedoch
die
psychische
Befindlichkeit
entscheidend.
Aus
psychiatrischer
Sicht
dürfte
das
zumutbare
Arbeitspensum
deutlich
geringer
sein
( Urk.
32/74).
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
J.___
hielt
im
Bericht
vom
2 3.
November
2017
fest,
inzwischen
habe
sich
d ie
rasche
Ermüdbarkeit
gebessert,
demzufolge
auch
die
Konzentration
und
Ausdauer,
die
Wortfindungsstörung
und
die
emotionale
Frustrationstoleranz.
Allerdings
unterlägen
diese
Funktionen
erheblichen
Schwankungen
und
würden
vor
allem
durch
die
Müdigkeit
beeinträchtigt.
Derzeit
könne
der
Kläger
die
bisherige
Tätigkeit
bis
auf
Weiteres
zu
maximal
50
%
ausüben
( Urk.
32/90).
PD
Dr.
med.
P.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
vo m
regionalen
ärztlichen
Dienst
der
IV-Stelle
kam
in
Würdigung
dieser
Berichte
zum
Schluss,
dass
der
Kläger
ab
1.
August
2017
als
Architekt
zu
50
%
arbeitsfähig
sei
(Stellungnahme
vom
3 0.
November
2017,
Urk.
32/96/8-9).
Auf
diese
Einschätzung
stellte
die
IV-Stelle
in
der
rentenzusprechenden
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
ab
( Urk.
32/129/2 ). 6.6.3
Eine
Kausalität
im
Sinne
von
Art.
6
Abs.
3
VVG
f ällt
nur
dann
ausser
Betracht,
wenn
der
Eintritt
und
der
Umfang
des
Schadens
völlig
unabhängig
von
der
verschwiegenen
erheblichen
Gefahrentatsache
sind.
Der
Kausalitätsbegriff
nach
Art.
6
Abs.
3
VVG
ist
weit
zu
verstehen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_203/2020
vom
2 2.
März
2021
E.
5.1.3
mit
Hinweisen).
Aus
de r
dargelegten
medizinischen
Aktenlage
ergibt
sich,
dass
die
Invalidisierung
primär
auf
psychische
Gründe
zurückzuführen
ist.
Der
Hirnschlag
trug
zwar
massge blich
zur
Verschlechterung
des
psychischen
Gesundheitszustands
bei.
Doch
spielen
die
vor
dem
Hirnschlag
bestehenden
Einflussfaktoren
ebenfalls
eine
gewichtige
Rolle.
Es
besteht,
wie
es
die
Ärzte
der
Klinik
F.___
ausdrückten,
eine
Mischung
pathogener
Momente.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
eine
hinreichende
Kausalität
zu
bejahen,
weil
die
vorbestehende
Depressivität,
auch
wenn
sie
sich
nicht
oder
nur
geringfügig
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkte,
ein en
Risikofaktor
für
eine
weitere
Depression
darstellte,
d er
sich
dann
beim
Kläger
nach
dem
Hirnschlag
denn
auch
realisierte.
6.6.4
Die
Beklagte
1
war
somit
berechtigt,
vom
überobligatorischen
Vorsorgevertrag
zurückzutreten.
7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich BV.2023.00080 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 12.
Mai
2025 in
Sachen X.___ Kläger vertreten
durch
Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring KSPartner Ulrichstrasse
14,
8032
Zürich gegen 1.
Profond
Vorsorgeeinrichtung Zollstrasse
62,
8005
Zürich 2.
Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Beklagte
1
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Dr.
Isabelle
Vetter-Schreiber HMV
Rechtsanwälte Seestrasse
6,
Postfach,
8027
Zürich Sachverhalt: 1. 1. 1
X.___ ,
gelernter
Hochbauzeichner/ Architekt,
geboren
1965,
war
zusammen
mit
einem
Partner
Inhaber
der
Z.___
GmbH
( Urk.
32/4/ 5 ,
Urk.
32/127/4,
Urk.
46)
und
gleichzeitig
deren
Geschäftsführer.
Angestellt
bei
der
Z.___
GmbH
war
er
zu
80
%
und
dadurch
seit
1.
Januar
2013
bei
der
Profond
Vorsorgeeinrichtung
vorsorgeversichert
( Urk.
12/10).
Zudem
war
er
seit
2010
Vorstandsmitglied
der
A.___
und
erzielte
dadurch
variierende
Einkommen
( Urk.
32/127/4,
Urk.
32/157).
Die
A.___
ist
der
Pensionskasse Stadt Zürich zur
Durchführung
der
beruflichen
Vorsorge
angeschlossen.
Von
einer
Anmeldung
von
X.___
bei
der
Pensionskasse Stadt Zürich sah
sie
ab
(vgl.
Urk.
1
S.
5,
Urk.
13
S.
2).
X.___
erlitt
am
1 5.
Mai
2015
einen
Hirninfarkt
( Urk.
32/5/5).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
sprach
ihm
nach
vor gängiger
Durchführung
beruflicher
Massnahmen
mit
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
eine
Dreiviertelsrente
ab
1.
April
2018
bei
einem
Invaliditätsgrad
von
67
%
zu.
Dem
Einkommensvergleich
legte
sie
als
hypothetisches
Einkommen
ohne
Invalidität
(Valideneinkommen)
die
Einkünfte
aus
den
beiden
Erwerbsverhältnis sen
zu
Grunde,
während
sie
für
das
Invalideneinkommen
auf
den
Lohn
abstellte,
den
X.___
seit
1.
April
2018
in
der
50
% -Stelle
bei
den
B.___
verdient e
( Urk.
32/131+136 ;
Urk.
32/109).
1.2
Die
Profond
Vorsorgeeinrichtung
kündigte
X.___
mit
Schreiben
vom
1 5.
März
2018
den
überobligatorischen
Vorsorgevertrag,
da
er
in
der
Gesund heitserklärung
vom
1 4.
Februar
2013
falsche
Angaben
gemacht
habe
( Urk.
12/6).
Im
Zuge
der
Zuspr ache
der
Invalidenrente
durch
die
IV-Stelle
stellte
die
Profond
Vorsorgeeinrichtung
X.___
mit
Schreiben
vom
1 9.
April
2019
eine
Invalidenrente
aus
der
beruflichen
Vorsorge
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
41
%
in
Aussicht
( Urk.
12/8).
Mit
Schreiben
vom
5.
Juni
2019
korrigierte
die
Profond
Vorsorgeeinrichtung
ihre
Berechnung.
Sie
kam
neu
auf
einen
nicht
rentenbegründenden
Invaliditätsgrad
von
39
%
und
lehnte
dementsprechend
einen
Rentenanspruch
ab
( Urk.
12/9).
X.___
gelangte
am
9.
April
2020
an
die
Pensionskasse Stadt Zürich und
ersuchte
um
Ausrichtung
von
Invalidenleistungen
( Urk.
14/3).
Diese
verneinte
eine
Leistungspflicht
mangels
Bestehens
eines
Vorsorgeschutzes
( Urk.
14/5,
Urk.
14/11). 2.
Mit
Eingabe
vom
2 3.
Oktober
2023
erhob
X.___
Klage
gegen
die
Profon d
Vorsorgeeinrichtung
(Beklagte
1)
und
gegen
die
Pensionskasse Stadt Zürich (Beklagte
2)
und
beantragte,
ihm
sei
zulasten
der
Beklagten
1
und
2
eine
Rente
ab
spätestens
1.
April
2018
zuzusprechen,
zuzüglich
Zins
zu
5
%
ab
heute
( Urk.
1
S.
2).
Die
Beklagte
1
und
die
Beklagte
2
schlossen
in
ihren
Klageantworten
vom
5.
Februar
2024
bzw.
1 2.
Februar
2024
jeweils
auf
Abweisung
der
gegen
sie
gerichteten
Klage
( Urk.
11
S.
2,
Urk.
13
S.
2).
Mit
Replik
vom
5.
Juni
2024
sowie
mit
Dupliken
vom
5.
September
2024
und
4.
Oktober
2024
hielten
die
Parteien
an
ihren
Anträgen
fest
( Urk.
19
S.
2,
Urk.
26
S.
2,
Urk.
29
S.
2).
Mit
Verfügung
vom
8.
Oktober
2024
wurden
die
Akten
der
Invalidenversicherung
in
Sachen
des
Klägers
beigezogen
( Urk.
30,
Urk.
32/1-180).
Der
Kläger
und
die
Beklagte
1
liessen
sich
dazu
mit
Stellungnahmen
vom
6.
Januar
2025
und
1 6.
Januar
202 5
vernehmen
( Urk.
43,
Urk.
44).
Die
Beklagte
2
verzichtete
auf
eine
Stellungnahme
( Urk.
40).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversi cherung
(IVV)
und
die
entsprechenden
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
die
berufliche
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenvorsorge
(BVG)
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Regelungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
BGE
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Da
vorliegend
Rentenleistungen
mit
einem
hypothe tischen
Rentenbeginn
ab
1.
April
2018
strittig
sind,
sind
die
bis
3 1.
Dezember
2021
in
Kraft
gestandenen
Bestimmungen
für
die
Beurteilung
des
Leistungsanspruchs
massgebend,
welche
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden 2. 2.1
Nach
Art.
2
Abs.
1
BVG
unterstehen
Arbeitnehmer,
die
das
1 7.
Altersjahr
über schritten
haben
und
bei
einem
Arbeitgeber
einen
über
dem
Grenzbetrag
von
Art.
7
Abs.
1
BVG
liegenden
Jahreslohn
beziehen,
der
obligatorischen
Versicherung.
Der
Mindestlohn
nach
Art.
7
Abs.
1
BVG
betrug
in
den
Jahren
2013
und
2014
Fr.
21'060. --
( Art.
5
der
Verordnung
über
die
berufliche
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenvorsorge
[BVV
2 ] ,
in
Kraft
seit
1.
Januar
2013)
und
i n
den
Jahr en
2015
und
2016
Fr.
21'150. --
( Art.
5
BVV
2 ,
in
Kraft
seit
1.
Januar
2015).
Das
Rechtsverhältnis
zwischen
den
Parteien
richtet
sich
in
Bezug
auf
das
Obliga torium
nach
den
Bestimmungen
des
BVG
(vgl.
Art.
5
Abs.
2
BVG).
Im
Überobli gatorium
kann
sich
die
Vorsorgeeinrichtung
unter
Wahrung
des
verfassungsmässigen
Minimalstandards
(rechtsgleiche
Behandlung,
Willkürverbot,
Verhältnismässigkeit;
BGE
132
V
149
E.
5.2.4
E.
4.2)
weitgehend
frei
einrichten
( Art.
49
BVG) .
Von
dieser
Befugnis
hat
die
Beklagte
2
in
Bezug
auf
die
Mitgliedschaft
Gebrauch
gemacht.
In
Art.
2
Abs.
1
ihres
Vorsorgereglements
(gültig
ab
1.
Januar
2015,
1.
Januar
2018)
verweist
sie
für
die
Aufnahme
grund sätzlich
auf
die
Versicherungspflicht
gemäss
BVG.
Zusätzlich
aufgenommen
werden
Personen,
die
alle
Bedingungen
des
BVG
ausser
dem
Mindestlohn
erfüllen,
sofern
sie
einen
Beschäftigungsgrad
von
wenigstens
30
%
einer
Vollbe schäftigung
aufweisen
und
der
auf
100
%
umgerechnete
Lohn
den
Koordinationsbetrag
gemäss
Art.
14
des
Vorsorgereglements
übertrifft
( Urk.
14/1,
Urk.
14/2). 2. 2
In
Art.
2
Abs.
4
BVG
wird
der
Bundesrat
ermächtigt,
die
Versicherungspflicht
für
Arbeitnehmer
in
Berufen
mit
häufig
wechselnden
oder
befristeten
Anstellungen
zu
regeln
sowie
zu
bestimmen,
welche
Arbeitnehmer
aus
besonderen
Gründen
nicht
der
obligatorischen
Versicherung
unterstellt
sind.
Von
dieser
delegierten
Rechtsetzungskompetenz
hat
der
Bundesrat
in
Art.
1j
BVV
2
Gebrauch
gemacht.
Mit
dieser
Bestimmung
wird
geregelt,
wann
ein
Arbeitnehmer
nicht
der
im
BVG
statuierten
obligatorischen
Versicherung
untersteht,
obwohl
die
Voraussetzungen
grundsätzlich
erfüllt
sind.
Unter
anderem
sind
Arbeitnehmer,
die
nebenberuflich
tätig
und
bereits
für
eine
hauptberufliche
Erwerbstätigkeit
obligatorisch
versichert
sind
oder
im
Hauptberuf
eine
selbständige
Erwerbstätigkeit
ausüben,
nicht
der
obligatorischen
Versicherung
unterstellt
( Art.
1j
Abs.
1
lit.
c
BVV
2) .
Der
nicht
obligatorisch
versicherte
Arbeitnehmer,
der
im
Dienste
mehrerer
Arbeitgeber
steht
und
dessen
gesamter
Jahreslohn
den
Mindestlohn
gemäss
Art.
7
und
9
BVG
übersteigt,
kann
sich
entweder
bei
der
Auffangeinrichtung
oder
bei
der
Vorsorgeeinrichtung,
der
einer
seiner
Arbeitgeber
angeschlossen
ist,
freiwillig
versichern
lassen,
sofern
deren
reglementarische
Bestimmungen
es
vorsehen
( Art.
46
Abs.
1
BVG).
Ist
der
Arbeitnehmer
bereits
bei
einer
Vorsorgeeinrichtung
obligatorisch
versichert,
kann
er
sich
bei
ihr,
falls
ihre
reglementarischen
Bestimmungen
dies
nicht
ausschliessen,
oder
bei
der
Auffangeinrichtung
für
den
Lohn
zusätzlich
versichern
lassen,
den
er
von
den
anderen
Arbeitgebern
erhält
( Art.
46
Abs.
2
BVG). 2. 3
Anspruch
auf
Invalidenleistungen
der
beruflichen
Vorsorge
haben
nach
Art.
23
lit.
a
BVG
unter
anderem
Personen,
die
im
Sinne
der
Invalidenversicherung
zu
mindestens
40
%
invalid
sind
und
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit,
deren
Ursache
zur
Invalidität
geführt
hat,
versichert
waren .
Bei
Art.
23
BVG
handelt
es
sich
um
eine
Mindestvorschrift
( Art.
6
BVG ;
BGE
121
V
104
E.
4a).
Die
Vorsorgereglemente
der
Beklagten
1
(gültig
ab
Januar
2011)
und
der
Beklagten
2
(gültig
ab
1.
Januar
2015,
1.
Januar
2018)
setzen
für
den
Anspruch
auf
eine
(Erwerbs-)Invalidenrente
ebenfalls
das
Vorliegen
einer
Invalidität
von
mindestens
40
%
vorau s
( Art.
31
des
Vorsorgereglements
der
Beklagten
1,
Urk.
12/12;
Art.
40
des
Vorsorgereglements
der
Beklagten
2,
Urk.
14/1-2). 2 . 4
Aus
der
engen
Verbindung
zwischen
dem
Recht
auf
eine
Rente
der
Invalidenver sicherung
und
demjenigen
auf
eine
Invalidenleistung
nach
BVG
ergibt
sich,
dass
der
Invaliditätsbegriff
im
obligatorischen
Bereich
der
beruflichen
Vorsorge
und
in
der
Invalidenversicherung
grundsätzlich
der
gleiche
ist
(BGE
123
V
269
E.
2a,
120
V
106
E.
3c,
je
mit
Hinweisen).
Praxisgemäss
sind
daher
die
Vorsorgeeinrichtungen
im
Bereich
der
gesetzlichen
Mindestvorsorge
( Art.
6
BVG)
an
die
Feststellungen
der
IV-Organe
(Eintritt
der
invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit,
Eröffnung
der
Wartezeit,
Festsetzung
des
Invaliditätsgrades)
gebunden,
soweit
die
IV-rechtliche
Betrachtung
aufgrund
einer
gesamthaften
Prüfung
der
Akten
nicht
als
offensichtlich
unhaltbar
erscheint
(BGE
143
V
434
E.
2.2,
126
V
309
E.
1
in
fine).
Diese
Bindungswirkung
setzt
voraus,
dass
die
Vorsorgeeinrichtung
(spätestens)
ins
Vorbescheidverfahren
( Art.
73ter
IVV)
einbezogen
und
ihr
die
Rentenverfü gung
formgültig
eröffnet
wurde
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_81/2010
vom
1 6.
Juni
2010
E.
3.1,
mit
Hinweisen).
Dem
BVG-Versicherer
steht
ein
selbständiges
Beschwerderecht
im
Verfahren
nach
IVG
zu.
Unterbleibt
ein
solches
Einbeziehen
der
Vorsorgeeinrichtungen,
ist
die
IV-rechtliche
Festsetzung
des
Invaliditätsgrades
(grundsätzlich,
masslich
und
zeitlich)
berufsvorsorgerechtlich
nicht
verbindlich
(BGE
130
V
270
E.
3.1). 3 . 3 .1
Der
Kläger
machte
klageweise
geltend,
die
IV-Stelle
habe
in
der
rentenzusprechenden
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
gestützt
auf
die
bisherigen
Einkommen
bei
der
Z.___
GmbH
und
der
A.___
ein
Valideneinkommen
von
Fr.
155'513.20
ermittelt.
Werde
dieses
Valideneineinkommen
100
%
gleichge setzt,
dann
auf
das
versicherte
Pensum
bei
der
Beklagten
1
heruntergerechnet
und
dem
Invalideneinkommen
von
Fr.
52'000.--
gegenübergestellt,
ergebe
sich
ein
Invaliditätsgrad
von
58
% .
Für
den
Fall,
dass
bei
der
Beklagten
2
keine
Ver sicherungsdeckung
vorläge,
hätte
die
Beklagte
1
eine
Invalidenrente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
58
%
zu
leisten.
Indessen
liege
auch
in
Bezug
auf
die
Tätigkeit
bei
der
A.___
eine
Versicherungsdeckung
vor,
denn
sowohl
die
Tätigkeit
bei
der
Z.___
GmbH
als
auch
jene
bei
der
A .___
seien
als
Haupttä tigkeiten
zu
qualifizieren.
Sein
Einkommen
aus
der
Tätigkeit
bei
der
A .___
habe
sich
laufend
erhöht.
Im
Jahr
vor
dem
Hirnschlag
habe
es
Fr.
42'155.--
betragen.
Im
Gesundheitsfall
hätte
er
die
Tätigkeit
für
die
A .___
noch
ausgebaut.
Effektiv
sei
er
zeitmässig
für
die
Z.___
GmbH
und
die
A .___
nicht
zu
100
% ,
sondern
eher
zu
160
%
beschäftigt
gewesen,
und
zwar
gleichmässig
auf
beide
Tätigkeiten
verteilt.
Daraus
ergebe
sich,
dass
auch
die
Beklagte
2
leistungspflichtig
sei.
Die
Leistungspflicht
der
beiden
Beklagten
sei
zu
koordinieren.
Darüber
hinaus
sei
festzuhalten,
dass
der
Vorwurf
der
Beklagten
1,
er
habe
in
der
Gesundheitserklärung
vom
1 4.
Februar
2013
falsche
Angaben
gemacht,
nicht
zu treffe .
Selbst
im
gegebenen
Fall
würde
dies
eine
Kündigung
der
überobligatorischen
Vorsorgeleistungen
mangels
Kausalität
zur
späteren
Invalidität
nicht
recht fertigen
( Urk.
1,
Urk.
19) . 3 .2
Die
Beklagte
1
stellte
sich
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt,
der
Kläger
sei
bei
ihr
bei
Eintritt
der
Arbeitsunfähigkeit
mit
einem
Lohn
von
Fr.
85'800.--
bei
einem
Beschäftigungsgrad
von
80
%
in
der
beruflichen
Vorsorge
versichert
gewesen ,
was
auch
den
aus
berufsvorsorglicher
Hinsicht
aktenmässig
ausgewiesenen
Einkommenszahlen
entspreche .
Dieser
Lohn
sei
für
die
Bestimmung
des
Valideneinkommens
massgebend.
Bei
einem
Invalideneinkommen
von
52'000.--
resultiere
für
die
berufliche
Vorsorge
somit
ein
rentenausschliessender
Invaliditätsgrad
von
39
% .
Das
von
der
IV-Stelle
fest gesetzte
Valideneinkommen
von
Fr.
155'613.20
sei
für
die
Beklagte
nicht
massgebend.
Sie
sei
nicht
in
ein
Vorbescheidverfahren
eingebunden
gewesen
bzw.
im
Vorfeld
der
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
sei
gar
kein
entsprechender
Vorbescheid
ergangen .
Zudem
erweise
sich
die
Annahme
eines
Valideneinkommens
in
dieser
Höhe
als
offensichtlich
falsch.
Im
Übrigen
habe
die
Beklagte
1
den
überobligatorischen
Vorsorgevertrag
zu
Recht
gekündigt,
da
der
Kläger
im
Gesundheitsfragebogen
vom
1 4.
Februar
2013
f alsch e
A ngaben
gemacht
habe
( Urk.
11,
Urk.
29). 3 .3
Die
Beklagte
2
bestritt,
dass
der
Kläger
bei
ihr
vorsorgeversichert
sei .
Von
der
A .___
sei
er
nie
angemeldet
worden.
Es
sei
fraglich,
ob
die
vom
Kläger
bei
der
A .___
ausgeübte
Tätigkeit
als
unselbständige
qualifiziert
werden
könne.
Selbst
wenn
dem
so
sei,
ändere
dies
nichts
daran,
dass
bei
ihr
keine
Vorsorgedeckung
bestehe.
Der
Kläger
sei
hauptberuflich
zu
80
%
für
die
Z.___
GmbH
tätig
gewesen.
Die
als
Vorstandsmitglied
bei
der
A .___
generierten
Einkommen
seien
weitaus
tiefer
gewesen.
Von
einer
Gleichwertigkeit
der
beiden
Tätigkeit en
könne
nicht
gesprochen
werden.
Bei
der
Tätigkeit
bei
der
A .___
habe
es
sich
mithin
um
einen
Nebenerwerb
gehandel t
und
sie
sei
daher
nicht
vorsorgeversichert.
Davon
seien
offensichtlich
auch
die
A .___
sowie
der
Kläger
selber
ausgegangen ,
hätten
si e
doch
eine
Anmeldung
unterlassen
( Urk.
13,
Urk.
26).
4 . 4 .1
Bei
der
A .___
war
der
Kläger
Vorstandsmitglied.
In
dieser
Funktion
war
er
im
Steuerungsausschuss,
Mitglied
in
verschiedene n
Arbeitsgruppen
und
Mitglied
von
Forschungsprojekten
zur
Weiterentwicklung
der
C.___ .
Ein
schriftlicher
Vertrag
bestand
nicht.
Sein
Einkommen
alimentierte
sich
durch
Sitzungsgelder
( Urk.
1
S.
12,
Urk.
19
S.
10,
Urk.
32/95,
Urk.
32/127/5 ;
vgl.
auch
Urk.
14/5 ).
Unbestritten
ist,
dass
die
im
80
% -Pensum
ausgeübte
Tätigkeit
des
Klägers
bei
der
Z.___
GmbH
als
Haupttätigkeit
zu
qualifizieren
ist.
Strittig
ist ,
ob
die
Tätigkeit
bei
der
A .___
als
Neben -
oder
ebenfalls
als
Haupt erwerbstätigkeit
zu
behandeln
ist. 4 .2
Der
Begriff
des
nebenberuflichen
Einkommens
ist
gesetzlich
nicht
näher
definiert.
Für
die
Unterscheidung
zwischen
Haupt-
und
Nebenerwerbstätigkeit
ist
auf
die
jeweiligen
konkreten
Umstände
abzustellen.
Für
die
Unterscheidung
von
Haupt-
und
Nebentätigkeit
können
folgende
Kriterien
herangezogen
werden:
der
Beschäftigungsgrad,
die
Dauer
jedes
Arbeitsverhältnisses,
die
Lohnhöhe,
die
Art
der
Tätigkeit,
die
Stabilität
der
Beschäftigung,
die
Reihenfolge
bei
der
Ausübung
und
der
Gesichtspunkt
der
Betroffenen
selbst
(vgl.
dazu
Stauffer,
Berufliche
Vorsorge,
3.
Aufl.
2019,
Rz.
671;
Schneider,
in:
Schneider/Geiser/Gächter
[Hrsg.],
BVG
und
FZG,
2.
Aufl.
2019,
N.
48
zu
Art.
2
BVG).
Es
ist
möglich,
dass
eine
versicherte
Person
mehreren
Erwerbstätigkeiten
nachgeht,
von
denen
keine
als
nebenberufliche
Tätigkeit
gilt
und
die
deshalb
alle
der
obligatorischen
Versicherung
unterliegen.
So
bejahte
das
Bundesgericht
eine
Versicherungs pflicht
bei
zwei
Teilzeitarbeitsstellen
zu
50
% ,
sofern
das
Kriterium
des
in
Art.
7
BVG
definierten
Mindestlohnes
erfüllt
wird
(BGE
129
V
132).
Ebenfalls
bejaht
wurde
die
Versicherungspflicht
bei
drei
Teilzeiterwerbstätigkeiten
mit
Pensen
von
50,
30
und
20
% .
I n
jenem
Fall
kam
das
Bundesgericht
zum
Schluss,
dass
keine
der
Erwerbstätigkeiten
als
nebenberufliche
Tätigkeiten
zu
beurteilen
sei
(BGE
136
V
390
[=Urteil
9C_183/2010
vom
2 5.
November
2010]).
Anders
entschied
das
Bundesgericht
im
Urteil
9C_411/2011
vom
1 7.
Januar
201 2.
Es
qualifizierte
die
Beschäftigung
mit
einem
Pensum
von
44
%
als
Haupttätigkeit,
die
anderen
zwei
Tätigkeiten
mit
Pensen
von
15
%
bzw.
25
%
als
Nebentätigkeiten. 4 .3
Der
Kläger
war
(Teil-)Inhaber
und
gleichzeitig
a ngestellter
Geschäftsführer
der
im
Dezember
2012
gegründeten
Z.___
GmbH.
Als
Angestellter
übte
er
ein
80
% -Pensum
aus
und
verdiente
im
Jahr
2014
Fr.
85' 8 00.--
( Urk.
32/157) .
I m
Jahr
zuvor
war
das
bei
der
Z.___
GmbH
erzielte
Einkommen
etwas
geringer .
Bis
und
mit
dem
Jahr
2013
generierte
der
Kläger
Einkommen
durch
die
Tätigkeit
bei
der
D.___
resp.
der
von
ihm
im
Jahr
2003
gegründeten
E.___
GmbH.
Unter
Berücksichtigung
jener
Einkommen
kam
er
ebenfalls
auf
ein
Einkommen
in
etwa
dieser
Grössenordnung
oder
leicht
darüber
( Urk.
32/127/4 -5 ,
Urk.
32/157).
Bei
der
Beklagten
1
war
er
einzig
in
seiner
Funktion
als
Angestellter
der
Z.___
GmbH
vorsorgeversichert ,
und
zwar
zum
Zeitpunkt
des
Hirnschlags
in
einem
80
% -Pensum
mit
einem
versicherten
Verdienst
von
Fr.
85'800.--
( Urk.
12/10,
Urk.
12/20).
Von
der
A .___
wurden
dem
Kläger
folgende
Entschädigungen
ausgerichtet:
Fr.
7'850.--
im
Jahr
2010,
Fr.
13'975.--
im
Jahr
2011,
Fr.
17'475.--
im
Jahr
2012,
Fr.
26'100.--
im
Jahr
2013,
Fr.
42'155.--
im
Jahr
2014,
Fr.
23'380.--
im
Jahr
2015
und
Fr.
21'775.--
im
Jahr
216
( Urk.
32/157).
Laut
wiederholten
eigenen
Angaben
des
Klägers
entsprach
der
im
Jahr
2014
erzielte
Lohn
von
Fr.
42'155.--
einem
30
% -Pensum
( Urk.
32/4
[IV-Anmeldung
vom
1 1.
Oktober
2015],
Urk.
32/14/4
[Standortgespräch
vom
1 7.
November
2015],
Urk.
32/127/4
[Abklärungsbericht
für
Selbständige
vom
2 8.
Dezember
2018]).
Soweit
der
Kläger
im
vorliegenden
Prozess
geltend
macht e ,
zeitmässig
habe
das
Pensum
bei
der
A .___
effektiv
80
%
betragen,
insgesamt
habe
sein
Pensum
also
eher
160
%
betragen
( Urk.
1
S.
16),
ist
er
nicht
zu
hören.
Seine
Angaben
« der
ersten
Stunde »
erscheinen
unbefangener
und
zuverlässiger
als
seine
spätere
Behauptung ,
die
bewusst
oder
unbewusst
von
Überlegungen
versicherungsrechtlicher
oder
anderer
Art
beeinflusst
sein
können
(BGE
143
V
168).
Ein
30
% -Pensum
erscheint
plausibel,
da
der
Kläger
so
umgerechnet
auf
die
Stunde
ein
höhere s
Einkommen
generieren
konnte
als
bei
der
Z.___
GmbH.
Es
mag
zwar
durchaus
sein,
dass
der
Kläger
mit
der
Tätigkeit
für
die
A .___
nicht
nur
ein
finanzielles,
sondern
auch
ein
fachliches
Interesse
verband.
Jedoch
stünde
die
Lohneinbusse
im
Falle
eines
vom
Kläger
behaupteten
Pensums
bei
der
A .___
von
rund
80
%
in
keinem
Verhältnis. 4 .4
Gemäss
Auskunft
der
A .___
war
das
2014
ein
Ausnahmejahr.
In
diesem
Jahr
habe
es
eine
hohe
Zahl
an
Jurierungen
gegeben.
Jurierungen
fielen
sehr
unregelmässig
an.
Bei
allen
Vorstandsmitgliedern
sei
das
Jahr
2014
jenes
mit
den
höchsten
Entschädigungen
gewesen.
In
den
nachfolgenden
Jahren
seien
die
Entschädigungen
für
alle
Vorstandsmitglieder
gesunken.
Von
Mitte
Mai
2015
bis
Anfang
2019
habe
es
keine
Jurierungen
mehr
gegeben
( E-Mails
vom
3 1.
März
und
2 7.
April
2021,
Urk.
14/10).
Der
Kläger
bestreitet,
dass
das
Jahr
2014
ein
ausserordentliches
Jahr
war
( Urk.
19
S.
10).
Dem
ist
entgegen
zu
halten,
dass
keine
Gründe
ersichtlich
sind,
weshalb
die
A .___
falsche
Angaben
machen
sollte .
D a
das
im
Jahr
2014
erzielte
Einkommen
von
Fr.
42'155.--
etwa
einem
30
% -Pensum
entspricht,
ergibt
sich
gestützt
auf
die
weiteren
Einkommenszahlen,
dass
der
Kläger
in
den
übrigen
Jahren
bei
der
A .___
ein
Pensum
von
6
%
(2010),
10
%
(2011),
12
%
(2012),
19
%
(2013),
17
%
(2015)
und
15
%
(2016)
ausübte.
Es
ist
davon
auszugehen,
dass
in
den
Jahren
2015
und
2016
neben
dem
geringeren
Arbeitsanfall
im
Vorstand
auch
gesundheitsbedingt e
sowie
weitere,
gesundheits f remde
Faktoren
für
die
tieferen
Einkommen
eine
Rolle
spielten.
Letztere
Faktoren
dürften
ein
wesentlicher
Grund
für
den
Rücktritt
aus
dem
Vorstand
gewesen
sein.
Im
Zuge
der
Anmeldung
bei
der
Invalidenversicherung
nach
dem
Hirninfarkt
am
1 5.
Mai
2015
erklärte
der
Kläger
anlässlich
des
IV- Standortgesprächs
vom
1 7.
November
2015,
dass
er
aktuell
zu
20
%
arbeitsfähig
sei.
Er
versuche
die
Arbeitsfähigkeit
auf
beide
Tätigkeiten
aufzuteilen.
Beim
Vorstand
gebe
es
jeden
Monat
eine
Sitzung,
an
der
er
teilnehmen
könne.
Viel
mehr
sei
aber
nicht
möglich
( Urk.
32/14/3).
Dem
zuständigen
Sachbearbeiter
der
IV-Stelle
teilte
der
Kläger
am
2 1.
Januar
2016
mit,
dass
er
zwischenzeitlich
eine
Arbeitsfähigkeit
von
40
%
erreicht
habe,
jedoch
aktuell
aufgrund
von
Rückenschmerzen
wieder
arbeitsunfähig
sei
( Urk.
32/17).
Am
8.
April
2016
äusserte
er,
dass
er
versuche,
40
%
einzuhalten
( Urk.
32/34).
Vom
1 4.
Juli
2016
bis
2 2.
September
2016
befand
sich
der
Kläger
zur
Behandlung
einer
mittelgradigen
depressiven
Störung
in
der
F.___ .
Im
Klinikb ericht
wird
ausgeführt ,
dass
sich
der
Kläger
um
das
Präsidium
der
A .___
beworben
habe,
indessen
erfolglos.
Der
Bewerbungsprozess
habe
über
1
½
Jahre
gedauert.
Der
Kläger
sei
enttäuscht
und
habe
erwartet,
die
Stelle
zu
erhalten.
Er
sei
bei
einer
Präsentation
nicht
verstanden
worden,
da
er
breit
habe
informieren
wollen,
was
die
Zuhörer
wenig
goutiert
hätten.
Sein
Konzept
in
Bezug
auf
die
berufliche
Karriere
sei
nicht
aufgegangen,
sein
Idealismus
im
Bereich
Genossenschaft
schwer
enttäuscht
( Urk.
32/47/7-8).
Im
weiteren
Verlauf
reichte
der
Kläger
im
Oktober
2016
den
Rücktritt
aus
dem
Vorstand
der
A .___
ein .
In
diesem
Zusammenhang
verwies
er
gegenüber
dem
zuständigen
Sachbearbeiter
der
IV-Stelle
auf
seine
gesundheitliche
Situation
( Urk.
32/108/5-6,
vgl.
auch
Urk.
32/95).
Gleichzeitig
ist
den
Akten
zu
entnehmen,
dass
das
Rücktrittschreiben
des
Klägers
zu
Unstimmigkeiten
mit
dem
Vorstand
führte
und
dieser
die
darin
enthaltene
Begründung
so
nicht
akzeptierte.
Nach
dem
2.
November
2016
nahm
der
Kläger
an
keinen
Sitzungen
mehr
teil
( Urk.
32/108/7-10).
Soweit
der
Kläger
geltend
macht,
er
hätte
im
Gesundheitsfall
sein
Pensum
bei
der
A .___
ausgebaut,
ist
i h m
entgegen
zu
halten,
dass
diese
Behauptung
in
den
Akten
keine
Stütze
findet.
Vielmehr
ist
davon
auszugehen,
dass
er
seine
beruflichen
Ziele
bei
der
A .___
nicht
verwirklichen
konnte. 4 .5
L aut
Art.
7
lit.
h
der
Verordnung
über
die
Alters-
und
Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
entsprechen
die
einem
Mitglied
einer
Verwal t ung
ausgerichteten
festen
Entschädigungen
und
Sitzungsgelder
einer
unselbstständigen
Tätigkeit.
Dies
schliesst
indessen
nicht
aus,
dass
weitere
für
d ie
Verwaltung
erbrachte
Arbeiten
als
von
der
Organstellung
losgelöst
betrachtet
und
einer
selbstständigen
Tätigkeit,
etwa
als
Rechtsanwalt
oder
Autor,
zugeordnet
werden
können
( vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_27 8 /2021
vom
8.
September
2021
E.
4.4 ;
Rz.
2057
der
Wegleitung
des
BSV
über
den
massgebenden
Lohn
in
der
AHV,
IV
und
EO
[WML]) .
Von
den
Erwerbseinkommen
bei
der
A .___
wurden
AHV-Beiträge
abgerechnet
( Urk.
20/2-3).
Da
die
Ausführungen
des
Klägers
darauf
schliessen
lassen,
dass
seine
Arbeiten
für
die
A .___
im
Zusammenhang
mit
seiner
Organstellung
standen,
ist
insgesamt
auf
eine
unselbständige
Tätigkeit
zu
schliessen.
Die
Höhe
de r
Entlöhnung
bei
der
A .___
hing
von
der
Anzahl
Sitzungen
im
Vorstand
und
in
den
Gremien
ab.
Deren
Häufigkeit
war
durch
äussere
Umstände
beeinflusst,
insbesondere
durch
Bau tätigkeit
der
A .___
resp.
die
Zahl
der
laufenden
Projekte
(vgl.
Urk.
1 4 /10,
Urk.
19
S.
2
i.V.m.
Urk.
20/1 ).
4.6
Bei
all
diesen
Umständen
können
die
Tätigkeiten
bei
der
Z.___
GmbH
und
bei
der
A .___
nicht
als
gleichwertig
und
damit
nicht
beide
als
Haupttätigkeiten
beurteilt
werden.
Bei
der
Z.___
GmbH
übte
der
Kläger
ein
fixes
80
% -Pensum
aus .
Demgegenüber
hatte
er
bei
der
A .___
kein
Fixpensum
in ne .
Der
Beschäftigungsgrad
variierte
je
nach
Arbeitsanfall.
Im
Jahr
2014
betrug
das
Pensum
zwar
30
% ,
ansonsten
bewegte
es
sich
zwischen
6
bis
19
% .
Dabei
lag
der
Lohn
in
den
Jahren
2013,
2015
und
2016
nicht
wesentlich
über
dem
Mindestlohn
im
Sinne
von
Art.
7
Abs.
1
BVG
(E.
2.1
hiervor) ,
in
den
Jahren
2010
bis
2012
erreichte
der
Kläger
den
Mindestlohn
gar
nicht .
Vor
allem
aber
gingen
die
A .___
und
der
Kläger
offensichtlich
selber
davon
aus,
dass
die
Beschäftigung
als
Vorstandsmitglied
nicht
der
Versicherungspflicht
untersteht.
Vom
Lohn
des
Klägers
wurden
zwar
AHV-Beiträge
abgezogen,
nicht
aber
BVG-Beiträge
( Urk.
20/2-3).
Damit
erklärte
sich
der
Kläger
offenbar
letztlich
einverstanden,
zumindest
duldete
er
dieses
Vorgehen
über
Jahre.
Er
ist
in
diesen
Belangen
nicht
unbedarft.
Als
Inhaber
der
Z.___
GmbH
sorgte
er
für
die
Abrechnung
der
BVG-Beiträge
auf
seinem
Lohn
als
Angestellter
(vgl.
Urk.
12/10).
D ie
Beschäftigung
bei
der
A .___
ist
mithin
als
Nebenerwerbstätigkeit
zu
qualifizieren.
Diese
ist
bei
der
Beklagten
2
nicht
versichert.
Damit
entfällt
eine
Leistungspflicht
der
Beklagten
2 ,
und
die
Klage
gegen
sie
ist
abzuweisen. 5. 5.1
Die
IV-Stelle
stellte
dem
Kläger
mit
Vorbescheid
vom
3 1.
Januar
2018
die
Zusprechung
einer
halben
Invalidenrente
ab
1.
April
2018
in
Aussicht
( Urk.
32/98).
Auf
Einwand
des
Klägers
( Urk.
32/119)
korrigierte
sie
ihre
Einschätzung
und
sprach
ihm
mit
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
eine
Dreiviertelsrente
ab
1.
April
2018
zu
( Urk.
32/131+136).
Sowohl
der
Vorbescheid
vom
3 1.
Januar
2018
als
auch
die
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
wurden
der
Beklagten
1
zugestellt ,
ihren
vorsorglichen
Einwand
zog
sie
am
1 6.
Februar
2018
zurück
( Urk.
32/98,
Urk.
32/104,
Urk.
32/138) .
Vor
Erlass
der
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
sah
die
IV-Stelle
davon
ab,
einen
weiteren
Vorbescheid
zu
erlassen.
D as
Vorbescheidverfahren
geht
über
den
verfassungsrechtlichen
Mindestanspruch
auf
rechtliches
Gehör
( Art.
29
Abs.
2
BV)
hinaus,
indem
es
Gelegenheit
gibt,
sich
nicht
nur
zur
Sache,
sondern
auch
zum
vorgesehenen
Entscheid
zu
äussern
(BGE
134
V
97
E.
2.8.2
mit
Hinweisen).
Dies
heisst
nicht,
dass
eine
IV-Stelle,
die
von
dem
im
Vorbescheid
in
Aussicht
gestellten
Entscheid
abweichend
verfügen
will,
vorgängig
nochmals
ein
Vorbescheidverfahren
durchzuführen
hätte.
Ob
die
Verwaltung,
wenn
sie
auf
Einwand
der
versicherten
Person
gegen
den
Vorbescheid
hin
weitere
Abklärungen
vornimmt,
nochmals
ein
Vorbescheidverfahren
durchzuführen
hat,
hängt
von
den
Umständen
des
Einzelfalles
ab,
u.a.
von
der
inhaltlichen
Bedeutung
der
Sachverhaltsvervollständigung
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_312/2014
vom
1 4.
September
2014
E.
2.2.1).
Vorliegend
änderte
die
IV-Stelle
d ie
Festsetzung
des
Valideneinkommens.
Eine
Vervollständigung
des
Sachver halts
nahm
sie
nicht
vor.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
von
einer
korrekten
Durchführung
des
Vorbescheidverfahrens
auszugehen.
Gleichwohl
ist
die
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
für
die
Beklagte
1,
zumindest
was
das
Valideneinkommen
anbelangt,
nicht
bindend,
wie
nachfolgend
darzulegen
ist. 5.2
Bei
erwerbstätigen
Versicherten
ist
der
Invaliditätsgrad
aufgrund
eines
Einkommensvergleichs
zu
bestimmen.
Dazu
wird
das
Erwerbseinkommen,
das
die
versicherte
Person
nach
Eintritt
der
Invalidität
und
nach
Durchführung
der
medizinischen
Behandlung
und
allfälliger
Eingliederungsmassnahmen
durch
eine
ihr
zumutbare
Tätigkeit
bei
ausgeglichener
Arbeitsmarktlage
erzielen
könnte
(sog.
Invalideneinkommen),
in
Beziehung
gesetzt
zum
Erwerbseinkommen,
das
sie
erzielen
könnte,
wenn
sie
nicht
invalid
geworden
wäre
(sog.
Valideneinkommen).
Der
Einkommensvergleich
hat
in
der
Regel
in
der
Weise
zu
erfolgen,
dass
die
beiden
hypothetischen
Erwerbseinkommen
ziffernmässig
möglichst
genau
ermittelt
und
einander
gegenübergestellt
werden,
worauf
sich
aus
der
Einkommensdifferenz
der
Invaliditätsgrad
bestimmen
lässt
(sog.
allgemeine
Methode
des
Einkommensvergleichs;
BGE
130
V
343
E.
3.4.2,
128
V
29
E.
1).
Bei
teilzeitlich
erwerbstätigen
Versicherten
ist
in
der
beruflichen
Vorsorge
stets
der
Invaliditätsgrad
im
Erwerbsbereich
massgebend,
und
zwar
lediglich
im
Rahmen
(und
Umfang)
der
Versicherungsdeckung,
wie
sie
nach
dem
konkreten
Beschäftigungsumfang
zur
Zeit
des
Eintritts
der
berufsvorsorgerechtlich
relevanten
Arbeitsunfähigkeit
bestanden
hat.
Eine
Aufrechnung
der
Teilzeittätigkeit
auf
eine
(hypothetische)
Vollzeittätigkeit
erfolgt
-
auch
nach
Inkrafttreten
der
neuen
Fassung
des
Art.
27 bis
IVV
per
1.
Januar
2018
-
nicht
(BGE
144
V
63
E.
6.2,
6.3.2
und
7
mit
Hinweisen).
Die
Ermittlung
des
berufsvorsorgerechtlich
relevanten
Invaliditätsgrads
ist
in
diesen
Konstellationen
regelmässig
dergestalt
vorzunehmen,
dass
die
Vorsorgeeinrichtung
das
von
der
Invalidenversicherung
festgesetzte
Valideneinkommen,
an
welches
sie
grundsätzlich
gebunden
ist,
auf
das
ausgeübte
Teilzeitpensum
herunterrechnet
und
gestützt
darauf
(sowie
auf
die
übrigen
prinzipiell
verbindlichen
Parameter)
eine
neuerliche
Einkommensvergleichsrechnung
durchführt
(BGE
144
V
63
E.
6.3.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_578/2022
vom
6.
April
2023
E.
3.2).
Dasselbe
gilt
bei
einer
Vollzeittätigkeit,
wenn
daneben
bei
einem
anderen
Arbeitgeber
eine
Tätigkeit
ausgeübt
wird,
so
dass
das
erwerbliche
Arbeitspensum
insgesamt
mehr
als
100
%
beträgt.
Mit
Blick
auf
die
ins
Recht
gefasste
Vorsorge einrichtung
kann
allein
die
Invalidität
bezogen
auf
das
Pensum,
das
bei
einem
oder
allenfalls
mehreren
bei
ihr
angeschlossenen
Arbeitgebern
ausgeübt
wird,
von
Bedeutung
sein
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_837/2017
vom
7.
Juni
2018
E.
5.3). 5.3
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
ist
für
die
Ermittlung
des
Validen einkommens
entscheidend,
was
die
versicherte
Person
im
Zeitpunkt
des
frühestmöglichen
Rentenbeginns
nach
dem
Beweisgrad
der
überwiegenden
Wahrscheinlichkeit
als
Gesunde
tatsächlich
verdient
hätte.
Dabei
wird
in
der
Regel
am
zuletzt
erzielten,
nötigenfalls
der
Teuerung
und
der
realen
Einkommensentwicklung
angepassten
Verdienst
angeknüpft,
da
es
empirischer
Erfahrung
entspricht,
dass
die
bisherige
Tätigkeit
ohne
Gesundheitsschaden
fortgesetzt
worden
wäre.
Ausnahmen
müssen
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
erstellt
sein
(vgl.
BGE
145
V
141
E.
5.2.1,
139
V
28
E.
3.3.2,
135
V
58
E.
3.1,
134
V
322
E.
4.1).
Die
IV-Stelle
legte
in
der
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
das
Val i deneinkommen
auf
Fr.
155'613.--
fest
( Urk.
32/131) ,
davon
ausgehend,
der
Kläger
habe
bei
der
Z.___
GmbH
im
Jahr
2014
ein
Einkommen
von
Fr.
85'500 .--
(statt
Fr.
85'800.--)
verdient.
Dazu
zählte
sie
das
im
Jahr
2014
erzielte
Einkommen
bei
der
A .___
von
Fr.
42'155.--
und
addierte
zusätzlich
einen
Anteil
am
Gewinn
an
der
Z.___
GmbH
von
Fr.
25'341.--,
was
den
Betrag
von
Fr.
152'996.--
resp.
in
Berücksichtigung
der
Lohnentwicklung
bis
2018
den
genannten
Betrag
von
Fr.
155'613.--
ergab
( Urk.
32/127/11,
Urk.
32/128).
Den
Gewinnanteil
von
Fr.
25'341.--
hatte
die
IV-Stelle
im
Vorbescheid
vom
3 1.
Januar
2018
noch
nicht
berücksichtigt
(vgl.
Urk.
32/96/8),
sondern
erst
im
Zuge
der
Abklärung
für
Selbständigerwerbende
vom
4.
Dezember
201 8.
In
deren
Rahmen
hatte
der
Kläger
ausgeführt,
die
Z.___
GmbH
habe
ursprünglich
drei
Inhaber
gehabt:
den
Kläger
selber,
Herr n
G.___
und
Herr n
H.___ .
Herr
G.___
sei
im
Jahr
2015
ausgestiegen.
Herr
H.___
habe
zusätzlich
ein
grosses
Arch itektur büro
( I.___ )
geführt.
Sowohl
er
(der
Kläger)
als
auch
Herr
H.___
seien
für
die
Akquise
von
Aufträgen
verantwortlich
gewesen.
Herr
H.___
habe
einen
Teil
des
Portfolios
gebracht.
Die
Projekte
seien
vom
Kläger
in
der
Tätigkeit
als
Architekt
und
Städtebauer
durchgeführt
worden.
Herr
H.___
sei
nicht
von
der
Z.___
GmbH
angestellt
gewesen
und
habe
keinen
Lohn
bezogen.
Dafür
habe
er
ein
Anrecht
au f
einen
Gewinn anteil
gehabt.
Der
Kläger
habe
einen
Lohn
bezogen
und
ebenfalls
am
Gewinn
partizipiert .
Die
Idee
sei
gewesen,
dass
er
sich
selber
nach
der
Startphase
und
einer
gewissen
Stabilisierung
der
GmbH
mehr
Lohn
ausbezahle.
Die
gemachten
Gewinne
hätten
den
Erwartungen
entsprochen
und
hätten
in
der
Zukunft
noch
grösser
ausfallen
können.
Sie
seien
aber
in
der
GmbH
belassen
worden,
damit
die
Gesellschaft
wachse n
könne
und
um
den
Genossenschaftsgedanke n
noch
stärker
zur
Geltung
kommen
zu
lassen
( Urk.
32/127/4-5).
Die
Abklärungsperson
führte
dazu
aus,
gemäss
Erfolgsrechnung
2014
hab e
der
Gewinn
Fr.
76'023.95
betragen.
Bis
zum
1.
Januar
2015
habe
die
Z.___
GmbH
drei
Partner
(den
Kläger,
Herr
G.___
und
Herr
H.___ )
gehabt.
Der
Gewinn
gehöre
den
drei
Partnern.
Der
Anteil
des
Klägers
betrage
somit
Fr.
25'341.--
( Fr.
76'023.95
:
3).
Es
sei
zwar
vorgesehen
gewesen,
den
Gewinn
in
der
GmbH
zu
belassen.
Dennoch
sei
er
vorliegend
bei
der
Bemessung
des
Valideneinkommens
zu
berücksichtigen
( Urk.
32/127/11).
5.4
I n
Bezug
a uf
die
ins
Recht
gefasste
Vorsorgeeinrichtung
ist
allein
die
Invalidität
bezogen
auf
das
Pensum,
das
beim
ihr
angeschlossenen
Arbeitgeber
ausgeübt
wird ,
zu
berücksichtigen
(vgl.
E.
5.2
hiervor) .
Bei
der
Beklagten
1
war
einzig
die
Z.___
GmbH
angeschlossen.
H insichtlich
der
Leistungspflicht
der
Beklagten
1
ist
somit
das
vom
Kläger
bei
der
A .___
erzielte
Einkommen
von
vornherein
ausser
Acht
zu
lassen .
D ie
Beklagte
1
legte
das
Valideneinkommen
auf
Fr.
85'800.--
fest,
entsprechend
dem
bei
ihr
versicherten
Verdienst
im
Zeitpunkt
des
Eintritts
der
Arbeitsunfähigkeit
de s
Kläger s
( Urk.
12/9,
Urk.
12/10 ;
Urk.
1
S.
11 ).
Der
versicherte
Verdienst
entsprach
dem
im
Jahr
2014
bei
der
Z.___
GmbH
erzielten
Lohn
( Urk.
32/157).
Den
Gewinnanteil
von
Fr.
25'341.--
berücksichtigte
die
Beklagte
1
nicht .
Dies
ist
nicht
zu
beanstanden .
Der
Kläger
war
(Teil-)Inhaber
und
Angestellter
der
Z.___
GmbH.
Vorsorgeversichert
bei
der
Beklagten
1
war
er
indessen
nur
als
Angestellter.
Die
Gewinnbeteiligung
stand
ihm
in
der
Eigenschaft
als
Inhaber
zu.
Zwar
äusserte
er
im
Abklärungsgespräch
vom
4.
Dezember
2018 ,
dass
die
Idee
gewesen
sei,
sich
nach
einer
gewissen
Stabilisierung
mehr
Lohn
auszubezahlen.
Dazu
ist
festzuhalten,
dass
die
Z.___
GmbH
im
2012
gegründet
wurde
und
somit
im
Zeitpunkt
des
Hirnschlags
des
Klägers
am
1 5.
Mai
2015
noch
im
Aufbau
war.
Im
2012/2013
erlitt
die
GmbH
einen
Verlust
von
17'161.53,
im
2014
einen
Gewinn
von
Fr.
76'023.95
und
im
2015
einen
Gewinn
von
Fr.
36'825.40
( Urk.
32/127/10).
Die
Gewinne
wurde n
indessen
nicht
ausbezahlt,
sondern
in
die
GmbH
investiert.
Ob
die
Z.___
GmbH
im
Gesundheitsfall
des
Klägers
z ukünftig
Gewinn
gemacht
und
ausgeschüttet
hätte ,
ist
ungewiss.
Selbst
im
gegebenen
Fall
ist
nicht
dargetan,
dass
sie
in
Form
von
höherem
Lohn
und
nicht
in
Form
einer
Dividende
-
wie
dies
offenbar
bei
Herr
H.___
der
Fall
war
-
erfolgt
wäre.
Letzteres
bliebe
vorsorgerechtlich
irrelevant .
Die
Z.___
GmbH
war
zwar
bei
Eintritt
des
Gesundheitsschadens
des
Klägers
im
Aufbau,
jedoch
war
der
Kläger
seit
längerem
als
Architekt
tätig
und
besass
zuvor
die
E.___
GmbH
und
war
für
die
D.___
tätig.
Damit
verdiente
er
in
den
letzten
drei
Jahren
vor
Invaliditätseintritt
durchschnittlich
Fr.
76'417.--
pro
Jahr
(2014:
Fr.
85'800.--;
2013:
Fr.
85'700.--;
2012:
Fr.
57'750.--)
bzw.
in
den
letzten
fünf
Jahren
vor
Invaliditätseintritt
durchschnittlich
Fr.
86'754.--
( 2014:
Fr.
85'800.--;
2013:
Fr.
85'700.--;
2012:
Fr.
57'750.-- ;
2011:
Fr.
97'257.--;
2010:
107'264.-- ;
Urk.
32/157 ).
Den
infolge
des
Hirnschlags
ausgerichteten
Krankentaggeldern
lag
ein
Jahreslohn
von
F.
79'200.--
zu
Grunde
( Urk.
32/27/16 -24 ).
In
Anbetracht
dieser
Umstände
rechtfertigt
es
sich
entsprechend
dem
Regelfall ,
beim
Validen einkommen
auf
den
zuletzt
im
Jahr
2014
erzielte n
Verdienst
von
Fr.
85'800.--
abzustellen.
Potentieller
Rentenbeginn
ist
der
1.
April
2018
( Art.
26
Abs.
1
BVG;
Urk.
32/131+136).
Angepasst
an
die
Nominallohnentwicklung
bei
den
Männern
im
Baugewerbe
bis
2018
( vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_475/2011
vom
1 2.
Dezember
2011
A.
und
E.
4.5.1,
I
724/04
vom
3 0.
März
2005
E.
2.5.2)
resultiert
ein
massgebliches
Valideneinkommen
von
Fr.
86'635.--
( Fr.
85'800.--
:
102.8
[2014]
x
103.8
[2018] ;
vgl.
Bundesamt
für
Statistik,
Tabelle
T1.1. 10 ,
Nominallohnindex,
Männer,
2 011 -20 23 ) .
Dieser
Wert
basiert
auf
dem
80
% -Pensum.
Nachdem
der
vorsorgerechtlich
relevante
Invaliditätsgrad
auf
Grund
eines
Valideneinkommens
entsprechend
dem
Grad
der
Teilerwerbstätigkeit
und
nicht
im
Verhältnis
zu
einer
(hypothetischen)
Vollzeiterwerbstätigkeit
zu
bemessen
ist
(BGE
144
V
63
E.
6.2 ;
E.
5.2
hiervor),
ist
er
nicht
auf
100
%
hochzurechnen.
5.5
Der
Kläger
ist
seit
1.
April
2018
bei
den
B.___
als
Architekt
in
einem
50
% -Pensum
angestellt
und
verdient
dort
Fr.
52'000.--
( Urk.
32/ 109,
Urk.
32/127/6 ).
Dieses
Einkommen
ist
unbestrittenermassen
als
Invalideneinkommen
heranzuziehen
( Urk.
1
S.
14,
Urk.
11
S.
10) .
Dementsprechend
verfuhr
auch
die
IV-Stelle
( Urk.
32/128).
In
Gegenüberstellung
zum
Valideneinkommen
von
Fr.
86'635.--
resultiert
bei
einer
Einkommenseinbusse
von
Fr.
34'635.--
ein
Invaliditätsgrad
von
40
% ,
was
einen
Anspruch
auf
eine
Viertelsrente
begründet. 6. 6.1
Zu
prüfen
ist
weiter,
ob
die
Kündigung
des
überobligatorischen
Vorsorgevertrages
durch
die
Beklagte
1
mit
Schreiben
vom
1 5.
März
2018
( Urk.
12/6)
wegen
Anzeigepflichtverletzung
rechtens
war
resp .
ob
de m
Kläger
über
die
gesetzlichen
Mindestleistungen
hinaus
Rentenleistungen
aus
der
überobligatorischen
beruflichen
Vorsorge
zustehen. 6.2 6.2.1
Während
in
der
obligatorischen
beruflichen
Vorsorge
Gesundheitsvorbehalte
aus geschlossen
sind,
dürfen
die
Vorsorgeeinrichtungen
gemäss
Art.
331c
des
Obligationenrechts
(OR)
im
weitergehenden
Vorsorgebereich
und
im
ausserobligatorischen
Vorsorgebereich
für
die
Risiken
Tod
und
Invalidität
einen
Vorbehalt
aus
gesundheitlichen
Gründen
anbringen,
welcher
höchstens
fünf
Jahre
dauern
darf
( BGE
130
V
9
E.
4
f.,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_333/2017
vom
2 5.
Januar
2017
E.
2.1;
vgl.
auch
Walser
in:
Schneider/Geiser/Gächter,
BVG
und
FZG,
2.
Aufl.
2019,
N.
1
ff.
zu
Art.
14
mit
Hinweisen).
Gesundheitsvorbehalte
werden
regelmässig
ausgesprochen,
nachdem
die
eintretende
Person
einen
Gesundheitsfragebogen
oder
ein
entsprechendes
Anmeldeformular
ausgefüllt
hat
(vgl.
Walser ,
a.a.O.,
N.
10
zu
Art.
14
FZG ).
Nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
beurteilen
sich
die
Verletzung
der
Anzeigepflicht
und
deren
Folgen
im
Bereich
der
weitergehenden
beruflichen
Vorsorge
grundsätzlich
nach
den
statutarischen
und
den
reglementarischen
Bestimmungen
der
Vorsorgeeinrichtung,
bei
Fehlen
entsprechender
Normen
analogieweise
gemäss
Art.
4
ff.
des
Bundesgesetzes
über
den
Versicherungsvertrag
(VVG;
statt
vieler:
BGE
144
V
376
E.
2.1). 6. 2.2
Das
Vorsorgereglement
der
Beklagten
( gültig
ab
Januar
2011 ;
Urk.
12/12 )
sieht
in
Art.
8
unter
dem
Titel
«Gesundheitsprüfung,
Einschränkung
des
Versicherungsschutzes»
vor,
dass
die
versicherte
Person
auf
Verlangen
der
Stiftung
mittels
eines
Fragebogens
Auskunft
über
ihren
Gesundheitszustand
zu
erteilen
hat
( Abs.
1).
Liegt
ein
erhöhtes
Risiko
vor,
kann
die
Stiftung
innert
drei
Monaten
nach
Eingang
weitere
Nachweise
anfordern
oder
eine
vertrauensärztliche
Untersuchung
anordnen
( Abs.
2
und
3).
Der
Vorbehalt
dauert
jedoch
höchstens
fünf
Jahre,
ab
Beginn
des
Vorsorgeverhältnisses
gerechnet.
Bei
freiwillig
versicherten
Selbstständigerwerbenden
bemisst
sich
der
Vorbehalt
nach
BVG
( Abs.
4).
Tritt
während
der
Dauer
des
Gesundheitsvorbehalts
ein
Risikoleistungsfal l
ein
und
ist
dieser
ganz
oder
teilweise
auf
die
vorbehaltene
Ursache
zurückzuführen,
so
werden
die
Leistungen
bzw.
anwartschaftlichen
Leistungen
auf
die
BVG-Minimalleistungen
eingeschränkt
( Abs.
5).
Werden
die
bei
der
Anmeldung
zur
Versicherung
gestellten
Fragen
zur
Risikoeinschätzung
falsch
oder
unvollständig
beantwortet,
kann
die
Stiftung
die
Vorsorge
für
den
überobligatorischen
Teil
kündigen
und
ihre
Vorsorgeleistungen
lebenslänglich
auf
die
BVG-Minimalleistungen
beschränken.
Allenfalls
zuviel
bezahlte
Leistungen
werden
zurückgefordert.
Das
Kündigungsrecht
erlischt
sechs
Monate
nachdem
die
Stiftung
von
der
rentenzusprechenden
Verfügung
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
Kenntnis
erhalten
hat
( Abs.
11). 6.2.3
Während
die
Folgen
der
Anzeigepflichtverletzung
im
Reglement
der
Beklagten
geregelt
sind,
beurteilt
sich
das
Vorliegen
einer
Anzeigepflichtverletzung
an
sich
in
Anwendung
von
Art.
4
VVG.
An
dieser
Bestimmung
hat
sich
mit
Inkrafttreten
des
revidierten
VVG
per
1.
Januar
2022
nichts
geändert
mit
der
–
hier
nicht
relevanten
–
Ausnahme,
dass
sowohl
das
Befragen
zu
als
auch
die
Mitteilung
von
Gefahrstatsachen
nicht
mehr
nur
schriftlich,
sondern
auch
in
einer
anderen
Form,
die
den
Nachweis
durch
Text
ermöglicht,
erfolgen
kann.
Gemäss
Art.
4
VVG
hat
der
Antragsteller
dem
Versicherer
anhand
eines
Fragebogens
oder
auf
sonstiges
schriftliches
Befragen
alle
für
die
Beurteilung
der
Gefahr
erheblichen
Tatsachen,
soweit
und
so
wie
sie
ihm
beim
Vertragsabschlusse
bekannt
sind
oder
bekannt
sein
müssen,
schriftlich
mitzuteilen
( Abs.
1).
Erheblich
sind
diejenigen
Gefahrstatsachen,
die
geeignet
sind,
auf
den
Entschluss
des
Versicherers,
den
Vertrag
überhaupt
oder
zu
den
vereinbarten
Bedingungen
abzuschliessen,
einen
Einfluss
auszuüben
( Abs.
2).
Die
Gefahrstatsachen,
auf
welche
die
schriftlichen
Fragen
des
Versicherers
in
bestimmter,
unzweideutiger
Fassung
gerichtet
sind,
werden
als
erheblich
vermutet
( Abs.
3).
Nach
der
Rechtsprechung
sind
Gefahrstatsachen
im
Sinne
des
Art.
4
VVG
alle
Tatsachen,
die
bei
der
Beurteilung
der
Gefahr
in
Betracht
fallen
und
den
Versicherer
demzufolge
über
den
Umfang
der
zu
deckenden
Gefahr
aufklären
können;
dazu
sind
nicht
nur
jene
Tatsachen
zu
rechnen,
welche
die
Gefahr
verursachen,
sondern
auch
solche,
die
bloss
einen
Rückschluss
auf
das
Vorliegen
von
Gefahrenursachen
gestatten.
Die
Anzeigepflicht
des
Antragstellers
weist
indessen
keinen
umfassenden
Charakter
auf.
Sie
beschränkt
sich
vielmehr
auf
die
Angabe
jener
Gefahrstatsachen,
nach
denen
der
Versicherer
ausdrücklich
und
in
unzweideutiger
Art
gefragt
hat;
der
Antragsteller
ist
daher
ohne
entsprechende
Fragen
nicht
verpflichtet,
von
sich
aus
über
bestehende
Gefahren
Auskunft
zu
geben
(BGE
134
III
511
E.
3.3.2
mit
Hinweisen).
Sinn
und
Tragweite
der
gestellten
Fragen
sind
dabei
nach
denselben
Auslegungs grundsätzen
zu
ermitteln,
wie
sie
für
Verträge
gelten,
somit
normativ
nach
dem
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
(Vertrauensprinzip)
sowie
unter
Berücksichtigung
der
speziell
für
den
Versicherungsvertrag
im
Gesetz
( Art.
4
Abs.
3
VVG)
statuierten
Erfordernisse
der
Bestimmtheit
und
Unzweideutigkeit
der
Fragenformulierung.
Es
ist
darauf
abzustellen,
was
vernünftigerweise
gemeint
sein
muss
und
der
konkrete
Antragsteller
annehmen
darf,
wenn
er
über
die
Fragen
des
Versicherers
in
der
vom
VVG
verlangten
Weise
ernsthaft
nachdenkt
(BGE
136
III
334
E.
2.3).
Danach
verletzt
ein
Versicherter
die
Anzeigepflicht,
wenn
er
eine
bestimmte
und
unzweideutig
formulierte
Frage
zu
den
bei
ihm
bestehenden
oder
vorbestandenen
gesundheitlichen
Störungen
verneint,
denen
er
nach
der
ihm
zumutbaren
Sorgfalt
Krankheitscharakter
beimessen
müsste.
Hingegen
führte
es
zu
weit,
wenn
der
Aufnahmebewerber
vereinzelt
aufgetretene
Unpässlichkeiten,
die
er
in
guten
Treuen
als
belanglose,
vorübergehende
Beeinträchtigungen
des
körperlichen
Wohlbefindens
betrachten
darf
und
bei
der
gebotenen
Sorgfalt
nicht
als
Erscheinungsformen
eines
ernsthafteren
Leidens
beurteilen
muss,
anzuzeigen
verpflichtet
wäre.
Das
Verschweigen
derartiger
geringfügiger
Gesundheits - störungen
vermag
keine
Verletzung
der
Anzeigepflicht
zu
begründen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_203/2020
vom
2 2.
März
2021
E.
2.2).
6.3
Der
Kläger
fü llte
am
1 4.
Februar
2013
eine
Gesundheitserklärung
zuhanden
der
Beklagten
1
aus
( Urk.
12/7).
In
dieser
Gesundheitserklärung
wurde
ihm
unter
Ziffer
1
die
Frage
gestellt:
«Leiden
Sie
gegenwärtig
oder
litten
Sie
in
den
letzten
fünf
Jahren
an
Krankheiten
oder
körperlichen
und/oder
psychischen
Störungen
-
wobei
jede
gesundheitliche
Beeinträchtigung
zu
deklarieren
ist,
ausgenommen
belanglose,
die
nach
wenigen
Tagen
abgeklungen
sind
und
nicht
mehr
aufgetaucht
sind?»
Der
Kläger
kreuzte
«Nein»
an. 6.4
Aus
den
Akten
geht
hervor,
dass
der
Kläger
seit
1 0.
Mai
2005
in
psychiatrischer
Behandlung
bei
Dr.
med.
J.___ ,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie ,
steht.
Laut
den
Ausführungen
des
Psychiaters
Dr.
J.___
ist
die
Arbeitsfähigkeit
des
Kl ägers
erst
seit
dem
Hirninfarkt
vom
1 5.
Mai
2015
beeinträchtigt.
Die
Behandlungen
bis
zum
Hirninfarkt
seien
jeweils
wegen
kurzdauernde r
depressive r
Episoden
(ICD-10
F38.1)
erfolgt.
Dabei
habe
meist
eine
uneingeschränkte
Arbeits fähigkeit
bestanden
( Bericht
vom
2 0.
Mai
2016,
Urk.
32/36 ,
vgl.
auch
Bericht
vom
2 3.
November
201 7 ,
Urk.
32/90 ).
Der
Kläger
selber
gab
im
Rahmen
des
Aufenthalts
in
der
Klinik
K.___
vom
2 2.
Mai
bis
1 1.
Juli
20 15
gegenüber
der
Klini k ärztin
Dr.
med.
L.___ ,
Fachärztin
für
Psychiatrie
und
Psychiatrie,
an,
dass
er
seit
ca.
10
Jahren
in
Psychotherapie
bei
Dr.
J.___
stehe.
Bereits
vor
dem
Schlaganfall
habe
er
unter
schweren
depressiven
Episoden
gelitten
(Bericht
vom
1 9.
Juli
2016,
Urk.
32/ 3 9).
Entsprechendes
bestätigte
er
anlässlich
des
Standort gesprächs
mit
der
IV
vom
1 7.
November
2016,
wo
er
zu r
Auskunft
gab,
dass
er
seit
zehn
Jahren
alle
zwei
Wochen
in
Therapie
bei
einem
Psychiater
sei.
Das
sei
schon
immer
so
gewesen,
da
er
Hochs
und
Tiefs
habe
( Urk.
32/14/5).
Von
den
Ärzten
der
Klinik
F.___
wird
erwähnt,
dass
es
2005
erstmals
zu
eine r
Burnout-Entwicklung
gekommen
sei
(Bericht
vom
1 4.
September
2016,
Urk.
32/ 47 /7 ). 6.5
Der
Kläger
befand
sich
somit
seit
2005
in
regelmässiger
psychiatrischer
Behandlung.
Damit
litt
er
offensichtlich
an
einer
gesundheitlichen
Beeinträchtigung,
die
er
im
Rahmen
der
Gesundheitserklärung
hätte
deklarieren
müssen.
Die
vom
Kläger
falsch
beantwortete
Frage
war
hinreichend
klar
formuliert .
Selbst
wenn
aufgrund
der
depressiven
Episoden
meist
keine
Arbeitsunfähigkeit
resultierte,
kann
nicht
auf
eine
Bagatellerkrankung
geschlossen
werden,
da
die
psychische
Erkrankung
eine
jahrelange,
regelmässige
Behandlung
erforderte.
Der
Kläger
ging
denn
selber
von
eine m
ernsthafte ren
Leiden
aus,
sprach
er
doch
von
schweren
depressiven
Episoden.
Die
Beklagte
kündigte
am
5.
März
2018
den
überobligatorischen
Vorsorgevertrag
mit
Hinweis
auf
die
Falschbeantwortung
der
Frage
1
der
Gesundheitserklärung,
nachdem
ihr
mit
Schreiben
vom
1 2.
Februar
2018
die
Akten
der
IV
zugestellt
worden
waren
( Urk.
12 /11).
Die
Kündigungsfrist
von
sechs
Monate n
nach
Kenntnisnahme
der
rentenzusprechenden
IV-Verfügung
( Art.
8
Abs.
11
des
Vorsorgereglements)
ist
damit
offenkundig
gewahrt ,
nachdem
diese
erst
am
1 8.
März
2019
erging ,
der
Vorbescheid
am
31.
Januar
2018
(Urk.
32/98,
Urk.
32/138). 6.6 6.6.1
Eine
Anzeigepflichtverletzung
kann
gemäss
Art.
6
Abs.
3
VVG
nur
dann
zu
einer
Kündigung
des
überobligatorischen
Vorsorgevertrags
führen,
wenn
ein
Kausal zusammenhang
zwischen
der
falsch
oder
nicht
richtig
deklarierten
Tatsache
und
dem
späteren
Eintritt
der
Invalidität
besteht .
Davon
ist
vorliegend
auszugehen ,
wie
nachfolgend
darzulegen
ist. 6.6.2
Nach
der
Hospitalisierung
im
Spital
M.___
( Urk.
32/28/7-8 )
wegen
des
Hirnschlags
vom
1 5.
Mai
2015
befand
sich
der
Kläger
zur
zweimonatigen
Rehabil it ation
in
der
Klinik
K.___ .
Die
Klinikärzte
stellten
im
Austrittsbericht
vom
1 0.
Juli
2015
die
Diagnose
ein es
cerebrovaskuläre n
Insult s
temperoparetial
links
bei
Verschluss
der
Arteria
cerebri
media
sowie
eine r
mittelgradige n
depressive n
Episode
(Erstdiagnose:
1 7.
Juni
2015).
Bei
Eintritt
in
die
Klinik
standen
mnestische
Defizite,
eine
verminderte
psychische
Belastung,
Wortfindungsstörungen,
flukturierende
Störungen
des
Sprachflusses
und
eine
diskrete
Gangataxie
im
Vordergrund.
Eine
genauere
psychiatrisch-psychologische
Symptomexploration
ergab
eine
mittelgradige
depressive
Episode
mit
Antriebshemmung,
dysthymer
Stimmungslage,
sozialem
Rückzug,
An - hedonie,
Interessenverlust,
Zukunftsängsten,
Erschöpfung,
formalgedanklicher
Zerfahrenheit
und
vermindertem
Selbstwertgefühl
( Urk.
32/ 2 8/12-14).
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
J.___
diagnostizierte
im
Bericht
vom
2 0.
Mai
2016
mit
Auswirkung
auf
die
Arbeitsfähigkeit
ein en
Status
nach
ischämischem
Hirninfarkt
mit
organischer
depressiver
Störung
seit
Mai
2015
(ICD-10
F06.32),
sonstiger
Persönlichkeits-
und
Verhaltensstörung
mit
gesteigerter
affektiver
Labilität
aufgrund
linkshemisphärischer
Läsionen
seit
Mai
2015
(ICD-10
F07.3)
und
leichter
kognitiver
Störung
im
Bereich
der
Aufmerksamkeitsfunktionen
und
des
verbal-episodischen
Gedächtnisses
seit
Mai
2015
(ICD-10
F06.7).
Keinen
Einfluss
auf
die
Arbeitsfähigkeit
mass
er
dem
Status
nach
rezidivierender
kurzer
depressiver
Störung
(ICD-10
F.38.1;
bis
Mai
2015)
zu.
Zur
Bezifferung
der
Arbeitsfähigkeit
verwies
er
auf
die
Beurteilung
des
Hausarztes
Dr.
med.
N.___ .
Dieser
bescheinigte
seit
1.
Dezember
2015
eine
40%ige
Arbeitsfähigkeit
als
Architekt
( Urk.
32/28/1-5,
Urk.
32/36 ).
Dr.
L.___ ,
Klinik
K.___ ,
notierte
im
Bericht
vom
1 9.
Juli
2016
unter
der
Anamnese
emotionale
Missbrauchserfahrungen
des
Klägers
seit
der
Kindheit,
Scheidung
der
Eltern
im
Alter
des
Klägers
von
13
Jahren,
Kläger
habe
bei
der
alkoholkranken
Mutter
gelebt,
Störungen
des
Sozialverhaltens
in
der
Jugend,
Realschule
und
Lehre
nicht
bestanden,
dann
mit
22
Jahren
den
Weg
gefunden
und
schliesslich
ein
Diplom
in
Architektur
berufsbegleitend
erworben .
Weiter
führte
sie
aus,
die
Ziele
im
Rahmen
der
neuropsychologischen
Therapie
und
der
Verhaltenstherapie
seien
bis
Ende
Juni
2016
weitgehend
erreicht
worden.
Kurz
vor
Abschluss
der
Therapie
sei
es
am
8.
Juni
2016
zu
einem
Rückfall
in
alte
dysfunktionale
Verhaltensmuster
und
in
eine
schwere
Krise
gekommen.
Der
Kläger
habe
eine
angestrebte
Position
[Anm:
bei
der
A .___ ]
nicht
erhalten,
er
sei
stark
narzisstisch
gekränkt
und
deprimiert.
Er
habe
sich
zu
einem
stationären
Aufenthalt
in
der
Privatklinik
F.___
entschlossen
( Urk.
32/39/1-7).
Die
Ärzte
der
Privatklinik
F.___ ,
wo
sich
der
Kläger
vom
1 4.
Juli
bis
2 2.
September
2016,
aufgehalten
hatte,
erklärten,
nach
einer
ersten
Phase
mit
Aufbau
einer
tragfähigen
Patienten-Therapeuten-Beziehung
und
de m
Wiedererwerb
von
psychischen
und
körperlichen
Kraftreserven
hätten
sie
sich
ein
differenziertes
Verständnis
für
die
Probleme
des
Klägers
verschafft.
Seine
Problemsituation
sei
ausserordentlich
komplex.
Im
Grunde
seien
alle
tragenden
Säulen
des
Klägers
zerbröselt.
Sein
Konzept
von
beruflicher
Karriere
sei
nicht
aufgegangen.
Die
angestrebte
Stelle
bei
der
grössten
O.___
( A.___ )
habe
er
nicht
bekommen.
Sein
Idealismus
im
Bereich
Genossenschaft
sei
schwer
enttäuscht
worden.
Offenbar
habe
er
seinen
Berufsweg
nicht
vorausschauend
und
konsequent
genug
geplant.
Zudem
sei
seine
Vision
von
Familie
nicht
Wirklichkeit
geworden.
Im
Gegensatz
zu
ihm
habe
seine
Frau
Kinder
gewollt
und
bekommen .
Sie
habe
ihm
dann
aber
nicht
den
Rücken
ausreichend
freigehalten
und
in
ihre
eigene
Ausbildung
( 2.
Studium)
investiert,
während
er
sich
für
d ie
Besorgung
des
Lebensunterhalts
habe
krummlegen
müssen.
Zuletzt
sei
dem
Kläger
dann
die
tragende
Säule
«Körper
und
Gesundheit »
mit
dem
Schlaganfall
weggebrochen.
Der
gegenwärtige
Zustand
des
Klägers
ergebe
sich
aus
der
Mischung
folgender
pathogener
Momente:
(1)
Reste
des
Erschöpfungszustands
resultierend
aus
der
Überarbeitung
der
ver gangenen
Jahre
und
Arbeitsversuche,
die
der
Kläger
oft
mit
übersteigerten
Leistungsanforderungen
an
sich
selbst
angegangen
sei.
(2)
Organische
Nebenwirkungen
des
Hirninfarkts.
(3)
Depressivität
resultierend
aus
der
Reflexion
der
skizzierten
Gesamtsituation.
(4)
Aktueller
Stress
in
der
Familie .
Es
sei
schwer,
die
genauen
Mischungsverhältnisse
auseinander
zu
dividieren
(Bericht
vom
1 4.
September
2016;
Urk.
32/47).
Dr.
L.___
berichtete
am
2.
Mai
2017
über
eine
neuropsychologische
Verlaufsuntersuchung
vom
1 9.
Januar
201 7.
Diese
ergab
nach
wie
vor
Defizite
im
Bereich
des
verbal-episodischen
Neugedächtnisses.
Diese
wurden
klar
mit
links-temporo-mesialen
Hirngebieten
assoziiert
und
als
Folge
des
Schlaganfalls
gewertet.
Der
Verlauf
seit
der
letzten
Voruntersuchung
vom
1 0.
Juli
2015
wurde
als
deutlich
regredient
gewertet,
da
sich
nun
keine
Störungen
der
Exekutivfunktionen
mehr
fanden.
Der
intelligente
Kläger
sei
in
der
Lage,
seine
leichten
verbal-mnestischen
Defizite
zu
kompensieren,
jedoch
ermüde
er
schneller,
was
sich
auf
seine
Konzentrationsfähigkeit,
die
Wortfindung
und
die
emotionale
Frustrationstoleranz
negativ
auswirke.
Dazu
erklärte
Dr.
L.___ ,
im
Januar
2017
sei
die
Tätigkeit
als
Architekt
aus
neuropsychologischer
Sicht
zu
einem
Pensum
von
50
bis
80
%
zumutbar
gewesen.
Für
die
Einschätzung
der
Arbeitsfähigkeit
sei
jedoch
die
psychische
Befindlichkeit
entscheidend.
Aus
psychiatrischer
Sicht
dürfte
das
zumutbare
Arbeitspensum
deutlich
geringer
sein
( Urk.
32/74).
Der
behandelnde
Psychiater
Dr.
J.___
hielt
im
Bericht
vom
2 3.
November
2017
fest,
inzwischen
habe
sich
d ie
rasche
Ermüdbarkeit
gebessert,
demzufolge
auch
die
Konzentration
und
Ausdauer,
die
Wortfindungsstörung
und
die
emotionale
Frustrationstoleranz.
Allerdings
unterlägen
diese
Funktionen
erheblichen
Schwankungen
und
würden
vor
allem
durch
die
Müdigkeit
beeinträchtigt.
Derzeit
könne
der
Kläger
die
bisherige
Tätigkeit
bis
auf
Weiteres
zu
maximal
50
%
ausüben
( Urk.
32/90).
PD
Dr.
med.
P.___ ,
Facharzt
für
Neurologie,
vo m
regionalen
ärztlichen
Dienst
der
IV-Stelle
kam
in
Würdigung
dieser
Berichte
zum
Schluss,
dass
der
Kläger
ab
1.
August
2017
als
Architekt
zu
50
%
arbeitsfähig
sei
(Stellungnahme
vom
3 0.
November
2017,
Urk.
32/96/8-9).
Auf
diese
Einschätzung
stellte
die
IV-Stelle
in
der
rentenzusprechenden
Verfügung
vom
1 8.
März
2019
ab
( Urk.
32/129/2 ). 6.6.3
Eine
Kausalität
im
Sinne
von
Art.
6
Abs.
3
VVG
f ällt
nur
dann
ausser
Betracht,
wenn
der
Eintritt
und
der
Umfang
des
Schadens
völlig
unabhängig
von
der
verschwiegenen
erheblichen
Gefahrentatsache
sind.
Der
Kausalitätsbegriff
nach
Art.
6
Abs.
3
VVG
ist
weit
zu
verstehen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_203/2020
vom
2 2.
März
2021
E.
5.1.3
mit
Hinweisen).
Aus
de r
dargelegten
medizinischen
Aktenlage
ergibt
sich,
dass
die
Invalidisierung
primär
auf
psychische
Gründe
zurückzuführen
ist.
Der
Hirnschlag
trug
zwar
massge blich
zur
Verschlechterung
des
psychischen
Gesundheitszustands
bei.
Doch
spielen
die
vor
dem
Hirnschlag
bestehenden
Einflussfaktoren
ebenfalls
eine
gewichtige
Rolle.
Es
besteht,
wie
es
die
Ärzte
der
Klinik
F.___
ausdrückten,
eine
Mischung
pathogener
Momente.
Vor
diesem
Hintergrund
ist
eine
hinreichende
Kausalität
zu
bejahen,
weil
die
vorbestehende
Depressivität,
auch
wenn
sie
sich
nicht
oder
nur
geringfügig
auf
die
Arbeitsfähigkeit
auswirkte,
ein en
Risikofaktor
für
eine
weitere
Depression
darstellte,
d er
sich
dann
beim
Kläger
nach
dem
Hirnschlag
denn
auch
realisierte.
6.6.4
Die
Beklagte
1
war
somit
berechtigt,
vom
überobligatorischen
Vorsorgevertrag
zurückzutreten.
7. 7.1
Nach
dem
Gesagten
ist
die
Klage
gegen
die
Beklagte
2
abzuweisen.
G egenüber
der
Beklagten
1
hat
der
Kläger
Anspruch
auf
eine
Viertelsrente
ab
1.
April
2018
aus
der
obligatorischen
Vorsorge.
Insofern
ist
die
Klage
gutzuheissen.
Im
Übrigen
ist
sie
abzuweisen. 7.2
Die
Festsetzung
des
Leistungsanspruchs
in
masslicher
Hinsicht
bleibt
praxisgemäss
der
Beklagten
1
überlassen;
in
einem
allfällig
diesbezüglich
sich
ergebenden
Streitfall
stünde
dem
Kläger
erneut
der
Klageweg
offen
(vgl.
BGE
129
V
450).
7.3
Auf
Invalidenleistungen
sind
Verzugszinsen
geschuldet,
wobei
grundsätzlich
Art.
105
Abs.
1
des
Obligationenrechts
(OR)
anwendbar
ist
(BGE
119
V
131).
Danach
ist
der
Verzugszins
vom
Tage
der
Anhebung
der
Betreibung
oder
der
gerichtlichen
Klage
an
geschuldet.
Da
das
Reglement
der
Beklagten
1
keine
Bestimmungen
zum
Verzugszins
enthält,
sind
5
%
Zins
geschuldet.
Der
Kläger
erhob
am
2 3.
Oktober
2023
Klage
( Urk.
1),
womit
ihm
ab
diesem
Datum
Verzugs zinsen
von
5
%
für
die
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
fällig
gewordenen
Rentenbetreffnisse
und
für
die
übrigen
ab
dem
jeweiligen
Fälligkeitsdatum
zuzusprechen
sind . 8 . 8 .1
Das
Verfahren
ist
kostenlos
( Art.
73
Abs.
2
BVG
in
Verbindung
mit
§
33
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer) . 8 .2
Nach
§
34
Abs.
1
GSVGer
hat
die
obsiegende
Partei
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache,
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
und
dem
Mass
des
Obsiegens
bemessen
( §
34
Abs.
3
GSVGer).
Der
Kläger
unterliegt
gegen
die
Beklagte
2
und
obsiegt
teilweise
gegen
die
Beklagte
1.
Die
Beklagte
1
ist
daher
zu
verpflichten,
ihm
eine
reduzierte
P artei entschädigung
von
Fr.
9 00.--
(inklusive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer)
zu
bezahlen.
Art.
73
Abs.
2
BVG
schliesst
einen
Anspruch
einer
obsiegenden
Versicherungs trägerin
auf
eine
Prozessentschädigung
zwar
nicht
aus.
Jedoch
werden
den
Trägern
der
beruflichen
Vorsorge
gemäss
BVG
beziehungsweise
den
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
Anlehnung
an
die
Rechtsprechung
zu
Art.
159
Abs.
2
des
bis
Ende
2006
in
Kraft
gestandenen
Bundesgesetzes
über
die
Organisation
der
Bundesrechtspflege
(Bundesrechtspflegegesetz/OG)
praxisgemäss
keine
Parteientschädigungen
zugesprochen.
Es
besteht
kein
Grund
vorliegend
anders
zu
verfahren. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Klage
gegen
die
Beklagte
2
wird
abgewiesen. 2.
Gegen
die
Beklagte
1
wird
die
Klage
teilweise
gutgeheissen,
als
die
Beklagte
1
( Profond
Vorsorgeeinrichtung )
verpflichtet
wird,
dem
Kläger
mit
Wirkung
ab
1.
April
2018
eine
Viertelsrente
basierend
auf
einem
Invaliditätsgrad
von
40
%
aus
der
obligatorischen
Vorsorge
zuzüglich
Verzugszinsen
von
5
%
seit
2 3.
Oktober
2023
für
die
bis
dahin
fällig
gewordenen
Rentenbetreffnisse
sowie
für
die
weiteren
ab
dem
jeweiligen
Fälligkeits datum
auszurichten .
Im
Übrigen
wird
die
Klage
abgewiesen. 3 .
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 4 .
Die
Beklagte
1
wird
verpflichtet,
dem
Kläger
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
900 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 5 .
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Dr.
Kaspar
Gehring - Rechtsanwältin
Dr.
Isabelle
Vetter-Schreiber - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt
für
Sozialversicherungen 6 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkun den
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger