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BV.2023.00080

Abgrenzung Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit, Kündigung des Vertrags der überobligatorischen Vorsorge infolge Anzeigepflichtverletzung

Zürich SozVersG · 2025-05-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1. 1

X.___ ,

gelernter

Hochbauzeichner/ Architekt,

geboren

1965,

war

zusammen

mit

einem

Partner

Inhaber

der

Z.___

GmbH

( Urk.

32/4/ 5 ,

Urk.

32/127/4,

Urk.

46)

und

gleichzeitig

deren

Geschäftsführer.

Angestellt

bei

der

Z.___

GmbH

war

er

zu

80

%

und

dadurch

seit

1.

Januar

2013

bei

der

Profond

Vorsorgeeinrichtung

vorsorgeversichert

( Urk.

12/10).

Zudem

war

er

seit

2010

Vorstandsmitglied

der

A.___

und

erzielte

dadurch

variierende

Einkommen

( Urk.

32/127/4,

Urk.

32/157).

Die

A.___

ist

der

Pensionskasse Stadt Zürich zur

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

angeschlossen.

Von

einer

Anmeldung

von

X.___

bei

der

Pensionskasse Stadt Zürich sah

sie

ab

(vgl.

Urk.

1

S.

5,

Urk.

13

S.

2).

X.___

erlitt

am

1 5.

Mai

2015

einen

Hirninfarkt

( Urk.

32/5/5).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

sprach

ihm

nach

vor gängiger

Durchführung

beruflicher

Massnahmen

mit

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

eine

Dreiviertelsrente

ab

1.

April

2018

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

67

%

zu.

Dem

Einkommensvergleich

legte

sie

als

hypothetisches

Einkommen

ohne

Invalidität

(Valideneinkommen)

die

Einkünfte

aus

den

beiden

Erwerbsverhältnis sen

zu

Grunde,

während

sie

für

das

Invalideneinkommen

auf

den

Lohn

abstellte,

den

X.___

seit

1.

April

2018

in

der

50

% -Stelle

bei

den

B.___

verdient e

( Urk.

32/131+136 ;

Urk.

32/109).

1.2

Die

Profond

Vorsorgeeinrichtung

kündigte

X.___

mit

Schreiben

vom

1 5.

März

2018

den

überobligatorischen

Vorsorgevertrag,

da

er

in

der

Gesund heitserklärung

vom

1 4.

Februar

2013

falsche

Angaben

gemacht

habe

( Urk.

12/6).

Im

Zuge

der

Zuspr ache

der

Invalidenrente

durch

die

IV-Stelle

stellte

die

Profond

Vorsorgeeinrichtung

X.___

mit

Schreiben

vom

1 9.

April

2019

eine

Invalidenrente

aus

der

beruflichen

Vorsorge

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

41

%

in

Aussicht

( Urk.

12/8).

Mit

Schreiben

vom

5.

Juni

2019

korrigierte

die

Profond

Vorsorgeeinrichtung

ihre

Berechnung.

Sie

kam

neu

auf

einen

nicht

rentenbegründenden

Invaliditätsgrad

von

39

%

und

lehnte

dementsprechend

einen

Rentenanspruch

ab

( Urk.

12/9).

X.___

gelangte

am

9.

April

2020

an

die

Pensionskasse Stadt Zürich und

ersuchte

um

Ausrichtung

von

Invalidenleistungen

( Urk.

14/3).

Diese

verneinte

eine

Leistungspflicht

mangels

Bestehens

eines

Vorsorgeschutzes

( Urk.

14/5,

Urk.

14/11). 2.

Mit

Eingabe

vom

2 3.

Oktober

2023

erhob

X.___

Klage

gegen

die

Profon d

Vorsorgeeinrichtung

(Beklagte

1)

und

gegen

die

Pensionskasse Stadt Zürich (Beklagte

2)

und

beantragte,

ihm

sei

zulasten

der

Beklagten

1

und

2

eine

Rente

ab

spätestens

1.

April

2018

zuzusprechen,

zuzüglich

Zins

zu

5

%

ab

heute

( Urk.

1

S.

2).

Die

Beklagte

1

und

die

Beklagte

2

schlossen

in

ihren

Klageantworten

vom

5.

Februar

2024

bzw.

1 2.

Februar

2024

jeweils

auf

Abweisung

der

gegen

sie

gerichteten

Klage

( Urk.

11

S.

2,

Urk.

13

S.

2).

Mit

Replik

vom

5.

Juni

2024

sowie

mit

Dupliken

vom

5.

September

2024

und

4.

Oktober

2024

hielten

die

Parteien

an

ihren

Anträgen

fest

( Urk.

19

S.

2,

Urk.

26

S.

2,

Urk.

29

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

8.

Oktober

2024

wurden

die

Akten

der

Invalidenversicherung

in

Sachen

des

Klägers

beigezogen

( Urk.

30,

Urk.

32/1-180).

Der

Kläger

und

die

Beklagte

1

liessen

sich

dazu

mit

Stellungnahmen

vom

6.

Januar

2025

und

1 6.

Januar

202 5

vernehmen

( Urk.

43,

Urk.

44).

Die

Beklagte

2

verzichtete

auf

eine

Stellungnahme

( Urk.

40).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 April

2018

strittig

sind,

sind

die

bis

E. 3 1.

Dezember

2021

in

Kraft

gestandenen

Bestimmungen

für

die

Beurteilung

des

Leistungsanspruchs

massgebend,

welche

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden 2. 2.1

Nach

Art.

2

Abs.

1

BVG

unterstehen

Arbeitnehmer,

die

das

1

E. 7 und

E. 7.1 Nach

dem

Gesagten

ist

die

Klage

gegen

die

Beklagte

2

abzuweisen.

G egenüber

der

Beklagten

1

hat

der

Kläger

Anspruch

auf

eine

Viertelsrente

ab

1.

April

2018

aus

der

obligatorischen

Vorsorge.

Insofern

ist

die

Klage

gutzuheissen.

Im

Übrigen

ist

sie

abzuweisen.

E. 7.2 Die

Festsetzung

des

Leistungsanspruchs

in

masslicher

Hinsicht

bleibt

praxisgemäss

der

Beklagten

1

überlassen;

in

einem

allfällig

diesbezüglich

sich

ergebenden

Streitfall

stünde

dem

Kläger

erneut

der

Klageweg

offen

(vgl.

BGE

129

V

450).

E. 7.3 Auf

Invalidenleistungen

sind

Verzugszinsen

geschuldet,

wobei

grundsätzlich

Art.

105

Abs.

1

des

Obligationenrechts

(OR)

anwendbar

ist

(BGE

119

V

131).

Danach

ist

der

Verzugszins

vom

Tage

der

Anhebung

der

Betreibung

oder

der

gerichtlichen

Klage

an

geschuldet.

Da

das

Reglement

der

Beklagten

1

keine

Bestimmungen

zum

Verzugszins

enthält,

sind

5

%

Zins

geschuldet.

Der

Kläger

erhob

am

2 3.

Oktober

2023

Klage

( Urk.

1),

womit

ihm

ab

diesem

Datum

Verzugs zinsen

von

5

%

für

die

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

fällig

gewordenen

Rentenbetreffnisse

und

für

die

übrigen

ab

dem

jeweiligen

Fälligkeitsdatum

zuzusprechen

sind . 8 . 8 .1

Das

Verfahren

ist

kostenlos

( Art.

73

Abs.

2

BVG

in

Verbindung

mit

§

33

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer) . 8 .2

Nach

§

34

Abs.

1

GSVGer

hat

die

obsiegende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

bemessen

( §

34

Abs.

3

GSVGer).

Der

Kläger

unterliegt

gegen

die

Beklagte

2

und

obsiegt

teilweise

gegen

die

Beklagte

1.

Die

Beklagte

1

ist

daher

zu

verpflichten,

ihm

eine

reduzierte

P artei entschädigung

von

Fr.

9 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zu

bezahlen.

Art.

73

Abs.

2

BVG

schliesst

einen

Anspruch

einer

obsiegenden

Versicherungs trägerin

auf

eine

Prozessentschädigung

zwar

nicht

aus.

Jedoch

werden

den

Trägern

der

beruflichen

Vorsorge

gemäss

BVG

beziehungsweise

den

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betrauten

Organisationen

in

Anlehnung

an

die

Rechtsprechung

zu

Art.

159

Abs.

2

des

bis

Ende

2006

in

Kraft

gestandenen

Bundesgesetzes

über

die

Organisation

der

Bundesrechtspflege

(Bundesrechtspflegegesetz/OG)

praxisgemäss

keine

Parteientschädigungen

zugesprochen.

Es

besteht

kein

Grund

vorliegend

anders

zu

verfahren. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Klage

gegen

die

Beklagte

2

wird

abgewiesen. 2.

Gegen

die

Beklagte

1

wird

die

Klage

teilweise

gutgeheissen,

als

die

Beklagte

1

( Profond

Vorsorgeeinrichtung )

verpflichtet

wird,

dem

Kläger

mit

Wirkung

ab

1.

April

2018

eine

Viertelsrente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

40

%

aus

der

obligatorischen

Vorsorge

zuzüglich

Verzugszinsen

von

5

%

seit

2 3.

Oktober

2023

für

die

bis

dahin

fällig

gewordenen

Rentenbetreffnisse

sowie

für

die

weiteren

ab

dem

jeweiligen

Fälligkeits datum

auszurichten .

Im

Übrigen

wird

die

Klage

abgewiesen. 3 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 4 .

Die

Beklagte

1

wird

verpflichtet,

dem

Kläger

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

900 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 5 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring - Rechtsanwältin

Dr.

Isabelle

Vetter-Schreiber - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 6 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger

E. 9 BVG

übersteigt,

kann

sich

entweder

bei

der

Auffangeinrichtung

oder

bei

der

Vorsorgeeinrichtung,

der

einer

seiner

Arbeitgeber

angeschlossen

ist,

freiwillig

versichern

lassen,

sofern

deren

reglementarische

Bestimmungen

es

vorsehen

( Art.

46

Abs.

1

BVG).

Ist

der

Arbeitnehmer

bereits

bei

einer

Vorsorgeeinrichtung

obligatorisch

versichert,

kann

er

sich

bei

ihr,

falls

ihre

reglementarischen

Bestimmungen

dies

nicht

ausschliessen,

oder

bei

der

Auffangeinrichtung

für

den

Lohn

zusätzlich

versichern

lassen,

den

er

von

den

anderen

Arbeitgebern

erhält

( Art.

46

Abs.

2

BVG). 2. 3

Anspruch

auf

Invalidenleistungen

der

beruflichen

Vorsorge

haben

nach

Art.

23

lit.

a

BVG

unter

anderem

Personen,

die

im

Sinne

der

Invalidenversicherung

zu

mindestens

40

%

invalid

sind

und

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat,

versichert

waren .

Bei

Art.

23

BVG

handelt

es

sich

um

eine

Mindestvorschrift

( Art.

6

BVG ;

BGE

121

V

104

E.

4a).

Die

Vorsorgereglemente

der

Beklagten

1

(gültig

ab

Januar

2011)

und

der

Beklagten

2

(gültig

ab

1.

Januar

2015,

1.

Januar

2018)

setzen

für

den

Anspruch

auf

eine

(Erwerbs-)Invalidenrente

ebenfalls

das

Vorliegen

einer

Invalidität

von

mindestens

40

%

vorau s

( Art.

31

des

Vorsorgereglements

der

Beklagten

1,

Urk.

12/12;

Art.

40

des

Vorsorgereglements

der

Beklagten

2,

Urk.

14/1-2). 2 . 4

Aus

der

engen

Verbindung

zwischen

dem

Recht

auf

eine

Rente

der

Invalidenver sicherung

und

demjenigen

auf

eine

Invalidenleistung

nach

BVG

ergibt

sich,

dass

der

Invaliditätsbegriff

im

obligatorischen

Bereich

der

beruflichen

Vorsorge

und

in

der

Invalidenversicherung

grundsätzlich

der

gleiche

ist

(BGE

123

V

269

E.

2a,

120

V

106

E.

3c,

je

mit

Hinweisen).

Praxisgemäss

sind

daher

die

Vorsorgeeinrichtungen

im

Bereich

der

gesetzlichen

Mindestvorsorge

( Art.

6

BVG)

an

die

Feststellungen

der

IV-Organe

(Eintritt

der

invalidisierenden

Arbeitsunfähigkeit,

Eröffnung

der

Wartezeit,

Festsetzung

des

Invaliditätsgrades)

gebunden,

soweit

die

IV-rechtliche

Betrachtung

aufgrund

einer

gesamthaften

Prüfung

der

Akten

nicht

als

offensichtlich

unhaltbar

erscheint

(BGE

143

V

434

E.

2.2,

126

V

309

E.

1

in

fine).

Diese

Bindungswirkung

setzt

voraus,

dass

die

Vorsorgeeinrichtung

(spätestens)

ins

Vorbescheidverfahren

( Art.

73ter

IVV)

einbezogen

und

ihr

die

Rentenverfü gung

formgültig

eröffnet

wurde

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_81/2010

vom

1 6.

Juni

2010

E.

3.1,

mit

Hinweisen).

Dem

BVG-Versicherer

steht

ein

selbständiges

Beschwerderecht

im

Verfahren

nach

IVG

zu.

Unterbleibt

ein

solches

Einbeziehen

der

Vorsorgeeinrichtungen,

ist

die

IV-rechtliche

Festsetzung

des

Invaliditätsgrades

(grundsätzlich,

masslich

und

zeitlich)

berufsvorsorgerechtlich

nicht

verbindlich

(BGE

130

V

270

E.

3.1). 3 . 3 .1

Der

Kläger

machte

klageweise

geltend,

die

IV-Stelle

habe

in

der

rentenzusprechenden

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

gestützt

auf

die

bisherigen

Einkommen

bei

der

Z.___

GmbH

und

der

A.___

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

155'513.20

ermittelt.

Werde

dieses

Valideneineinkommen

100

%

gleichge setzt,

dann

auf

das

versicherte

Pensum

bei

der

Beklagten

1

heruntergerechnet

und

dem

Invalideneinkommen

von

Fr.

52'000.--

gegenübergestellt,

ergebe

sich

ein

Invaliditätsgrad

von

58

% .

Für

den

Fall,

dass

bei

der

Beklagten

2

keine

Ver sicherungsdeckung

vorläge,

hätte

die

Beklagte

1

eine

Invalidenrente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

58

%

zu

leisten.

Indessen

liege

auch

in

Bezug

auf

die

Tätigkeit

bei

der

A.___

eine

Versicherungsdeckung

vor,

denn

sowohl

die

Tätigkeit

bei

der

Z.___

GmbH

als

auch

jene

bei

der

A .___

seien

als

Haupttä tigkeiten

zu

qualifizieren.

Sein

Einkommen

aus

der

Tätigkeit

bei

der

A .___

habe

sich

laufend

erhöht.

Im

Jahr

vor

dem

Hirnschlag

habe

es

Fr.

42'155.--

betragen.

Im

Gesundheitsfall

hätte

er

die

Tätigkeit

für

die

A .___

noch

ausgebaut.

Effektiv

sei

er

zeitmässig

für

die

Z.___

GmbH

und

die

A .___

nicht

zu

100

% ,

sondern

eher

zu

160

%

beschäftigt

gewesen,

und

zwar

gleichmässig

auf

beide

Tätigkeiten

verteilt.

Daraus

ergebe

sich,

dass

auch

die

Beklagte

2

leistungspflichtig

sei.

Die

Leistungspflicht

der

beiden

Beklagten

sei

zu

koordinieren.

Darüber

hinaus

sei

festzuhalten,

dass

der

Vorwurf

der

Beklagten

1,

er

habe

in

der

Gesundheitserklärung

vom

1 4.

Februar

2013

falsche

Angaben

gemacht,

nicht

zu treffe .

Selbst

im

gegebenen

Fall

würde

dies

eine

Kündigung

der

überobligatorischen

Vorsorgeleistungen

mangels

Kausalität

zur

späteren

Invalidität

nicht

recht fertigen

( Urk.

1,

Urk.

19) . 3 .2

Die

Beklagte

1

stellte

sich

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt,

der

Kläger

sei

bei

ihr

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

mit

einem

Lohn

von

Fr.

85'800.--

bei

einem

Beschäftigungsgrad

von

80

%

in

der

beruflichen

Vorsorge

versichert

gewesen ,

was

auch

den

aus

berufsvorsorglicher

Hinsicht

aktenmässig

ausgewiesenen

Einkommenszahlen

entspreche .

Dieser

Lohn

sei

für

die

Bestimmung

des

Valideneinkommens

massgebend.

Bei

einem

Invalideneinkommen

von

52'000.--

resultiere

für

die

berufliche

Vorsorge

somit

ein

rentenausschliessender

Invaliditätsgrad

von

39

% .

Das

von

der

IV-Stelle

fest gesetzte

Valideneinkommen

von

Fr.

155'613.20

sei

für

die

Beklagte

nicht

massgebend.

Sie

sei

nicht

in

ein

Vorbescheidverfahren

eingebunden

gewesen

bzw.

im

Vorfeld

der

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

sei

gar

kein

entsprechender

Vorbescheid

ergangen .

Zudem

erweise

sich

die

Annahme

eines

Valideneinkommens

in

dieser

Höhe

als

offensichtlich

falsch.

Im

Übrigen

habe

die

Beklagte

1

den

überobligatorischen

Vorsorgevertrag

zu

Recht

gekündigt,

da

der

Kläger

im

Gesundheitsfragebogen

vom

1 4.

Februar

2013

f alsch e

A ngaben

gemacht

habe

( Urk.

11,

Urk.

29). 3 .3

Die

Beklagte

2

bestritt,

dass

der

Kläger

bei

ihr

vorsorgeversichert

sei .

Von

der

A .___

sei

er

nie

angemeldet

worden.

Es

sei

fraglich,

ob

die

vom

Kläger

bei

der

A .___

ausgeübte

Tätigkeit

als

unselbständige

qualifiziert

werden

könne.

Selbst

wenn

dem

so

sei,

ändere

dies

nichts

daran,

dass

bei

ihr

keine

Vorsorgedeckung

bestehe.

Der

Kläger

sei

hauptberuflich

zu

80

%

für

die

Z.___

GmbH

tätig

gewesen.

Die

als

Vorstandsmitglied

bei

der

A .___

generierten

Einkommen

seien

weitaus

tiefer

gewesen.

Von

einer

Gleichwertigkeit

der

beiden

Tätigkeit en

könne

nicht

gesprochen

werden.

Bei

der

Tätigkeit

bei

der

A .___

habe

es

sich

mithin

um

einen

Nebenerwerb

gehandel t

und

sie

sei

daher

nicht

vorsorgeversichert.

Davon

seien

offensichtlich

auch

die

A .___

sowie

der

Kläger

selber

ausgegangen ,

hätten

si e

doch

eine

Anmeldung

unterlassen

( Urk.

13,

Urk.

26).

4 . 4 .1

Bei

der

A .___

war

der

Kläger

Vorstandsmitglied.

In

dieser

Funktion

war

er

im

Steuerungsausschuss,

Mitglied

in

verschiedene n

Arbeitsgruppen

und

Mitglied

von

Forschungsprojekten

zur

Weiterentwicklung

der

C.___ .

Ein

schriftlicher

Vertrag

bestand

nicht.

Sein

Einkommen

alimentierte

sich

durch

Sitzungsgelder

( Urk.

1

S.

12,

Urk.

19

S.

10,

Urk.

32/95,

Urk.

32/127/5 ;

vgl.

auch

Urk.

14/5 ).

Unbestritten

ist,

dass

die

im

80

% -Pensum

ausgeübte

Tätigkeit

des

Klägers

bei

der

Z.___

GmbH

als

Haupttätigkeit

zu

qualifizieren

ist.

Strittig

ist ,

ob

die

Tätigkeit

bei

der

A .___

als

Neben -

oder

ebenfalls

als

Haupt erwerbstätigkeit

zu

behandeln

ist. 4 .2

Der

Begriff

des

nebenberuflichen

Einkommens

ist

gesetzlich

nicht

näher

definiert.

Für

die

Unterscheidung

zwischen

Haupt-

und

Nebenerwerbstätigkeit

ist

auf

die

jeweiligen

konkreten

Umstände

abzustellen.

Für

die

Unterscheidung

von

Haupt-

und

Nebentätigkeit

können

folgende

Kriterien

herangezogen

werden:

der

Beschäftigungsgrad,

die

Dauer

jedes

Arbeitsverhältnisses,

die

Lohnhöhe,

die

Art

der

Tätigkeit,

die

Stabilität

der

Beschäftigung,

die

Reihenfolge

bei

der

Ausübung

und

der

Gesichtspunkt

der

Betroffenen

selbst

(vgl.

dazu

Stauffer,

Berufliche

Vorsorge,

3.

Aufl.

2019,

Rz.

671;

Schneider,

in:

Schneider/Geiser/Gächter

[Hrsg.],

BVG

und

FZG,

2.

Aufl.

2019,

N.

48

zu

Art.

2

BVG).

Es

ist

möglich,

dass

eine

versicherte

Person

mehreren

Erwerbstätigkeiten

nachgeht,

von

denen

keine

als

nebenberufliche

Tätigkeit

gilt

und

die

deshalb

alle

der

obligatorischen

Versicherung

unterliegen.

So

bejahte

das

Bundesgericht

eine

Versicherungs pflicht

bei

zwei

Teilzeitarbeitsstellen

zu

50

% ,

sofern

das

Kriterium

des

in

Art.

7

BVG

definierten

Mindestlohnes

erfüllt

wird

(BGE

129

V

132).

Ebenfalls

bejaht

wurde

die

Versicherungspflicht

bei

drei

Teilzeiterwerbstätigkeiten

mit

Pensen

von

50,

30

und

20

% .

I n

jenem

Fall

kam

das

Bundesgericht

zum

Schluss,

dass

keine

der

Erwerbstätigkeiten

als

nebenberufliche

Tätigkeiten

zu

beurteilen

sei

(BGE

136

V

390

[=Urteil

9C_183/2010

vom

2 5.

November

2010]).

Anders

entschied

das

Bundesgericht

im

Urteil

9C_411/2011

vom

1 7.

Januar

201 2.

Es

qualifizierte

die

Beschäftigung

mit

einem

Pensum

von

44

%

als

Haupttätigkeit,

die

anderen

zwei

Tätigkeiten

mit

Pensen

von

15

%

bzw.

25

%

als

Nebentätigkeiten. 4 .3

Der

Kläger

war

(Teil-)Inhaber

und

gleichzeitig

a ngestellter

Geschäftsführer

der

im

Dezember

2012

gegründeten

Z.___

GmbH.

Als

Angestellter

übte

er

ein

80

% -Pensum

aus

und

verdiente

im

Jahr

2014

Fr.

85' 8 00.--

( Urk.

32/157) .

I m

Jahr

zuvor

war

das

bei

der

Z.___

GmbH

erzielte

Einkommen

etwas

geringer .

Bis

und

mit

dem

Jahr

2013

generierte

der

Kläger

Einkommen

durch

die

Tätigkeit

bei

der

D.___

resp.

der

von

ihm

im

Jahr

2003

gegründeten

E.___

GmbH.

Unter

Berücksichtigung

jener

Einkommen

kam

er

ebenfalls

auf

ein

Einkommen

in

etwa

dieser

Grössenordnung

oder

leicht

darüber

( Urk.

32/127/4 -5 ,

Urk.

32/157).

Bei

der

Beklagten

1

war

er

einzig

in

seiner

Funktion

als

Angestellter

der

Z.___

GmbH

vorsorgeversichert ,

und

zwar

zum

Zeitpunkt

des

Hirnschlags

in

einem

80

% -Pensum

mit

einem

versicherten

Verdienst

von

Fr.

85'800.--

( Urk.

12/10,

Urk.

12/20).

Von

der

A .___

wurden

dem

Kläger

folgende

Entschädigungen

ausgerichtet:

Fr.

7'850.--

im

Jahr

2010,

Fr.

13'975.--

im

Jahr

2011,

Fr.

17'475.--

im

Jahr

2012,

Fr.

26'100.--

im

Jahr

2013,

Fr.

42'155.--

im

Jahr

2014,

Fr.

23'380.--

im

Jahr

2015

und

Fr.

21'775.--

im

Jahr

216

( Urk.

32/157).

Laut

wiederholten

eigenen

Angaben

des

Klägers

entsprach

der

im

Jahr

2014

erzielte

Lohn

von

Fr.

42'155.--

einem

30

% -Pensum

( Urk.

32/4

[IV-Anmeldung

vom

1 1.

Oktober

2015],

Urk.

32/14/4

[Standortgespräch

vom

1 7.

November

2015],

Urk.

32/127/4

[Abklärungsbericht

für

Selbständige

vom

2 8.

Dezember

2018]).

Soweit

der

Kläger

im

vorliegenden

Prozess

geltend

macht e ,

zeitmässig

habe

das

Pensum

bei

der

A .___

effektiv

80

%

betragen,

insgesamt

habe

sein

Pensum

also

eher

160

%

betragen

( Urk.

1

S.

16),

ist

er

nicht

zu

hören.

Seine

Angaben

« der

ersten

Stunde »

erscheinen

unbefangener

und

zuverlässiger

als

seine

spätere

Behauptung ,

die

bewusst

oder

unbewusst

von

Überlegungen

versicherungsrechtlicher

oder

anderer

Art

beeinflusst

sein

können

(BGE

143

V

168).

Ein

30

% -Pensum

erscheint

plausibel,

da

der

Kläger

so

umgerechnet

auf

die

Stunde

ein

höhere s

Einkommen

generieren

konnte

als

bei

der

Z.___

GmbH.

Es

mag

zwar

durchaus

sein,

dass

der

Kläger

mit

der

Tätigkeit

für

die

A .___

nicht

nur

ein

finanzielles,

sondern

auch

ein

fachliches

Interesse

verband.

Jedoch

stünde

die

Lohneinbusse

im

Falle

eines

vom

Kläger

behaupteten

Pensums

bei

der

A .___

von

rund

80

%

in

keinem

Verhältnis. 4 .4

Gemäss

Auskunft

der

A .___

war

das

2014

ein

Ausnahmejahr.

In

diesem

Jahr

habe

es

eine

hohe

Zahl

an

Jurierungen

gegeben.

Jurierungen

fielen

sehr

unregelmässig

an.

Bei

allen

Vorstandsmitgliedern

sei

das

Jahr

2014

jenes

mit

den

höchsten

Entschädigungen

gewesen.

In

den

nachfolgenden

Jahren

seien

die

Entschädigungen

für

alle

Vorstandsmitglieder

gesunken.

Von

Mitte

Mai

2015

bis

Anfang

2019

habe

es

keine

Jurierungen

mehr

gegeben

( E-Mails

vom

3 1.

März

und

2 7.

April

2021,

Urk.

14/10).

Der

Kläger

bestreitet,

dass

das

Jahr

2014

ein

ausserordentliches

Jahr

war

( Urk.

19

S.

10).

Dem

ist

entgegen

zu

halten,

dass

keine

Gründe

ersichtlich

sind,

weshalb

die

A .___

falsche

Angaben

machen

sollte .

D a

das

im

Jahr

2014

erzielte

Einkommen

von

Fr.

42'155.--

etwa

einem

30

% -Pensum

entspricht,

ergibt

sich

gestützt

auf

die

weiteren

Einkommenszahlen,

dass

der

Kläger

in

den

übrigen

Jahren

bei

der

A .___

ein

Pensum

von

6

%

(2010),

E. 10 %

(2011),

E. 12 %

(2012),

19

%

(2013),

E. 17 %

(2015)

und

15

%

(2016)

ausübte.

Es

ist

davon

auszugehen,

dass

in

den

Jahren

2015

und

2016

neben

dem

geringeren

Arbeitsanfall

im

Vorstand

auch

gesundheitsbedingt e

sowie

weitere,

gesundheits f remde

Faktoren

für

die

tieferen

Einkommen

eine

Rolle

spielten.

Letztere

Faktoren

dürften

ein

wesentlicher

Grund

für

den

Rücktritt

aus

dem

Vorstand

gewesen

sein.

Im

Zuge

der

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

nach

dem

Hirninfarkt

am

1 5.

Mai

2015

erklärte

der

Kläger

anlässlich

des

IV- Standortgesprächs

vom

1 7.

November

2015,

dass

er

aktuell

zu

E. 20 %

arbeitsfähig

sei.

Er

versuche

die

Arbeitsfähigkeit

auf

beide

Tätigkeiten

aufzuteilen.

Beim

Vorstand

gebe

es

jeden

Monat

eine

Sitzung,

an

der

er

teilnehmen

könne.

Viel

mehr

sei

aber

nicht

möglich

( Urk.

32/14/3).

Dem

zuständigen

Sachbearbeiter

der

IV-Stelle

teilte

der

Kläger

am

2 1.

Januar

2016

mit,

dass

er

zwischenzeitlich

eine

Arbeitsfähigkeit

von

40

%

erreicht

habe,

jedoch

aktuell

aufgrund

von

Rückenschmerzen

wieder

arbeitsunfähig

sei

( Urk.

32/17).

Am

8.

April

2016

äusserte

er,

dass

er

versuche,

40

%

einzuhalten

( Urk.

32/34).

Vom

1 4.

Juli

2016

bis

2 2.

September

2016

befand

sich

der

Kläger

zur

Behandlung

einer

mittelgradigen

depressiven

Störung

in

der

F.___ .

Im

Klinikb ericht

wird

ausgeführt ,

dass

sich

der

Kläger

um

das

Präsidium

der

A .___

beworben

habe,

indessen

erfolglos.

Der

Bewerbungsprozess

habe

über

1

½

Jahre

gedauert.

Der

Kläger

sei

enttäuscht

und

habe

erwartet,

die

Stelle

zu

erhalten.

Er

sei

bei

einer

Präsentation

nicht

verstanden

worden,

da

er

breit

habe

informieren

wollen,

was

die

Zuhörer

wenig

goutiert

hätten.

Sein

Konzept

in

Bezug

auf

die

berufliche

Karriere

sei

nicht

aufgegangen,

sein

Idealismus

im

Bereich

Genossenschaft

schwer

enttäuscht

( Urk.

32/47/7-8).

Im

weiteren

Verlauf

reichte

der

Kläger

im

Oktober

2016

den

Rücktritt

aus

dem

Vorstand

der

A .___

ein .

In

diesem

Zusammenhang

verwies

er

gegenüber

dem

zuständigen

Sachbearbeiter

der

IV-Stelle

auf

seine

gesundheitliche

Situation

( Urk.

32/108/5-6,

vgl.

auch

Urk.

32/95).

Gleichzeitig

ist

den

Akten

zu

entnehmen,

dass

das

Rücktrittschreiben

des

Klägers

zu

Unstimmigkeiten

mit

dem

Vorstand

führte

und

dieser

die

darin

enthaltene

Begründung

so

nicht

akzeptierte.

Nach

dem

2.

November

2016

nahm

der

Kläger

an

keinen

Sitzungen

mehr

teil

( Urk.

32/108/7-10).

Soweit

der

Kläger

geltend

macht,

er

hätte

im

Gesundheitsfall

sein

Pensum

bei

der

A .___

ausgebaut,

ist

i h m

entgegen

zu

halten,

dass

diese

Behauptung

in

den

Akten

keine

Stütze

findet.

Vielmehr

ist

davon

auszugehen,

dass

er

seine

beruflichen

Ziele

bei

der

A .___

nicht

verwirklichen

konnte. 4 .5

L aut

Art.

7

lit.

h

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVV)

entsprechen

die

einem

Mitglied

einer

Verwal t ung

ausgerichteten

festen

Entschädigungen

und

Sitzungsgelder

einer

unselbstständigen

Tätigkeit.

Dies

schliesst

indessen

nicht

aus,

dass

weitere

für

d ie

Verwaltung

erbrachte

Arbeiten

als

von

der

Organstellung

losgelöst

betrachtet

und

einer

selbstständigen

Tätigkeit,

etwa

als

Rechtsanwalt

oder

Autor,

zugeordnet

werden

können

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_27 8 /2021

vom

8.

September

2021

E.

4.4 ;

Rz.

2057

der

Wegleitung

des

BSV

über

den

massgebenden

Lohn

in

der

AHV,

IV

und

EO

[WML]) .

Von

den

Erwerbseinkommen

bei

der

A .___

wurden

AHV-Beiträge

abgerechnet

( Urk.

20/2-3).

Da

die

Ausführungen

des

Klägers

darauf

schliessen

lassen,

dass

seine

Arbeiten

für

die

A .___

im

Zusammenhang

mit

seiner

Organstellung

standen,

ist

insgesamt

auf

eine

unselbständige

Tätigkeit

zu

schliessen.

Die

Höhe

de r

Entlöhnung

bei

der

A .___

hing

von

der

Anzahl

Sitzungen

im

Vorstand

und

in

den

Gremien

ab.

Deren

Häufigkeit

war

durch

äussere

Umstände

beeinflusst,

insbesondere

durch

Bau tätigkeit

der

A .___

resp.

die

Zahl

der

laufenden

Projekte

(vgl.

Urk.

1 4 /10,

Urk.

19

S.

2

i.V.m.

Urk.

20/1 ).

4.6

Bei

all

diesen

Umständen

können

die

Tätigkeiten

bei

der

Z.___

GmbH

und

bei

der

A .___

nicht

als

gleichwertig

und

damit

nicht

beide

als

Haupttätigkeiten

beurteilt

werden.

Bei

der

Z.___

GmbH

übte

der

Kläger

ein

fixes

80

% -Pensum

aus .

Demgegenüber

hatte

er

bei

der

A .___

kein

Fixpensum

in ne .

Der

Beschäftigungsgrad

variierte

je

nach

Arbeitsanfall.

Im

Jahr

2014

betrug

das

Pensum

zwar

30

% ,

ansonsten

bewegte

es

sich

zwischen

6

bis

19

% .

Dabei

lag

der

Lohn

in

den

Jahren

2013,

2015

und

2016

nicht

wesentlich

über

dem

Mindestlohn

im

Sinne

von

Art.

7

Abs.

1

BVG

(E.

2.1

hiervor) ,

in

den

Jahren

2010

bis

2012

erreichte

der

Kläger

den

Mindestlohn

gar

nicht .

Vor

allem

aber

gingen

die

A .___

und

der

Kläger

offensichtlich

selber

davon

aus,

dass

die

Beschäftigung

als

Vorstandsmitglied

nicht

der

Versicherungspflicht

untersteht.

Vom

Lohn

des

Klägers

wurden

zwar

AHV-Beiträge

abgezogen,

nicht

aber

BVG-Beiträge

( Urk.

20/2-3).

Damit

erklärte

sich

der

Kläger

offenbar

letztlich

einverstanden,

zumindest

duldete

er

dieses

Vorgehen

über

Jahre.

Er

ist

in

diesen

Belangen

nicht

unbedarft.

Als

Inhaber

der

Z.___

GmbH

sorgte

er

für

die

Abrechnung

der

BVG-Beiträge

auf

seinem

Lohn

als

Angestellter

(vgl.

Urk.

12/10).

D ie

Beschäftigung

bei

der

A .___

ist

mithin

als

Nebenerwerbstätigkeit

zu

qualifizieren.

Diese

ist

bei

der

Beklagten

2

nicht

versichert.

Damit

entfällt

eine

Leistungspflicht

der

Beklagten

2 ,

und

die

Klage

gegen

sie

ist

abzuweisen. 5. 5.1

Die

IV-Stelle

stellte

dem

Kläger

mit

Vorbescheid

vom

3 1.

Januar

2018

die

Zusprechung

einer

halben

Invalidenrente

ab

1.

April

2018

in

Aussicht

( Urk.

32/98).

Auf

Einwand

des

Klägers

( Urk.

32/119)

korrigierte

sie

ihre

Einschätzung

und

sprach

ihm

mit

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

eine

Dreiviertelsrente

ab

1.

April

2018

zu

( Urk.

32/131+136).

Sowohl

der

Vorbescheid

vom

3 1.

Januar

2018

als

auch

die

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

wurden

der

Beklagten

1

zugestellt ,

ihren

vorsorglichen

Einwand

zog

sie

am

1 6.

Februar

2018

zurück

( Urk.

32/98,

Urk.

32/104,

Urk.

32/138) .

Vor

Erlass

der

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

sah

die

IV-Stelle

davon

ab,

einen

weiteren

Vorbescheid

zu

erlassen.

D as

Vorbescheidverfahren

geht

über

den

verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch

auf

rechtliches

Gehör

( Art.

29

Abs.

2

BV)

hinaus,

indem

es

Gelegenheit

gibt,

sich

nicht

nur

zur

Sache,

sondern

auch

zum

vorgesehenen

Entscheid

zu

äussern

(BGE

134

V

97

E.

2.8.2

mit

Hinweisen).

Dies

heisst

nicht,

dass

eine

IV-Stelle,

die

von

dem

im

Vorbescheid

in

Aussicht

gestellten

Entscheid

abweichend

verfügen

will,

vorgängig

nochmals

ein

Vorbescheidverfahren

durchzuführen

hätte.

Ob

die

Verwaltung,

wenn

sie

auf

Einwand

der

versicherten

Person

gegen

den

Vorbescheid

hin

weitere

Abklärungen

vornimmt,

nochmals

ein

Vorbescheidverfahren

durchzuführen

hat,

hängt

von

den

Umständen

des

Einzelfalles

ab,

u.a.

von

der

inhaltlichen

Bedeutung

der

Sachverhaltsvervollständigung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_312/2014

vom

1 4.

September

2014

E.

2.2.1).

Vorliegend

änderte

die

IV-Stelle

d ie

Festsetzung

des

Valideneinkommens.

Eine

Vervollständigung

des

Sachver halts

nahm

sie

nicht

vor.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

von

einer

korrekten

Durchführung

des

Vorbescheidverfahrens

auszugehen.

Gleichwohl

ist

die

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

für

die

Beklagte

1,

zumindest

was

das

Valideneinkommen

anbelangt,

nicht

bindend,

wie

nachfolgend

darzulegen

ist. 5.2

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensvergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

Bei

teilzeitlich

erwerbstätigen

Versicherten

ist

in

der

beruflichen

Vorsorge

stets

der

Invaliditätsgrad

im

Erwerbsbereich

massgebend,

und

zwar

lediglich

im

Rahmen

(und

Umfang)

der

Versicherungsdeckung,

wie

sie

nach

dem

konkreten

Beschäftigungsumfang

zur

Zeit

des

Eintritts

der

berufsvorsorgerechtlich

relevanten

Arbeitsunfähigkeit

bestanden

hat.

Eine

Aufrechnung

der

Teilzeittätigkeit

auf

eine

(hypothetische)

Vollzeittätigkeit

erfolgt

-

auch

nach

Inkrafttreten

der

neuen

Fassung

des

Art.

27 bis

IVV

per

1.

Januar

2018

-

nicht

(BGE

144

V

63

E.

6.2,

6.3.2

und

7

mit

Hinweisen).

Die

Ermittlung

des

berufsvorsorgerechtlich

relevanten

Invaliditätsgrads

ist

in

diesen

Konstellationen

regelmässig

dergestalt

vorzunehmen,

dass

die

Vorsorgeeinrichtung

das

von

der

Invalidenversicherung

festgesetzte

Valideneinkommen,

an

welches

sie

grundsätzlich

gebunden

ist,

auf

das

ausgeübte

Teilzeitpensum

herunterrechnet

und

gestützt

darauf

(sowie

auf

die

übrigen

prinzipiell

verbindlichen

Parameter)

eine

neuerliche

Einkommensvergleichsrechnung

durchführt

(BGE

144

V

63

E.

6.3.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_578/2022

vom

6.

April

2023

E.

3.2).

Dasselbe

gilt

bei

einer

Vollzeittätigkeit,

wenn

daneben

bei

einem

anderen

Arbeitgeber

eine

Tätigkeit

ausgeübt

wird,

so

dass

das

erwerbliche

Arbeitspensum

insgesamt

mehr

als

100

%

beträgt.

Mit

Blick

auf

die

ins

Recht

gefasste

Vorsorge einrichtung

kann

allein

die

Invalidität

bezogen

auf

das

Pensum,

das

bei

einem

oder

allenfalls

mehreren

bei

ihr

angeschlossenen

Arbeitgebern

ausgeübt

wird,

von

Bedeutung

sein

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_837/2017

vom

7.

Juni

2018

E.

5.3). 5.3

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1).

Die

IV-Stelle

legte

in

der

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

das

Val i deneinkommen

auf

Fr.

155'613.--

fest

( Urk.

32/131) ,

davon

ausgehend,

der

Kläger

habe

bei

der

Z.___

GmbH

im

Jahr

2014

ein

Einkommen

von

Fr.

85'500 .--

(statt

Fr.

85'800.--)

verdient.

Dazu

zählte

sie

das

im

Jahr

2014

erzielte

Einkommen

bei

der

A .___

von

Fr.

42'155.--

und

addierte

zusätzlich

einen

Anteil

am

Gewinn

an

der

Z.___

GmbH

von

Fr.

25'341.--,

was

den

Betrag

von

Fr.

152'996.--

resp.

in

Berücksichtigung

der

Lohnentwicklung

bis

2018

den

genannten

Betrag

von

Fr.

155'613.--

ergab

( Urk.

32/127/11,

Urk.

32/128).

Den

Gewinnanteil

von

Fr.

25'341.--

hatte

die

IV-Stelle

im

Vorbescheid

vom

3 1.

Januar

2018

noch

nicht

berücksichtigt

(vgl.

Urk.

32/96/8),

sondern

erst

im

Zuge

der

Abklärung

für

Selbständigerwerbende

vom

4.

Dezember

201 8.

In

deren

Rahmen

hatte

der

Kläger

ausgeführt,

die

Z.___

GmbH

habe

ursprünglich

drei

Inhaber

gehabt:

den

Kläger

selber,

Herr n

G.___

und

Herr n

H.___ .

Herr

G.___

sei

im

Jahr

2015

ausgestiegen.

Herr

H.___

habe

zusätzlich

ein

grosses

Arch itektur büro

( I.___ )

geführt.

Sowohl

er

(der

Kläger)

als

auch

Herr

H.___

seien

für

die

Akquise

von

Aufträgen

verantwortlich

gewesen.

Herr

H.___

habe

einen

Teil

des

Portfolios

gebracht.

Die

Projekte

seien

vom

Kläger

in

der

Tätigkeit

als

Architekt

und

Städtebauer

durchgeführt

worden.

Herr

H.___

sei

nicht

von

der

Z.___

GmbH

angestellt

gewesen

und

habe

keinen

Lohn

bezogen.

Dafür

habe

er

ein

Anrecht

au f

einen

Gewinn anteil

gehabt.

Der

Kläger

habe

einen

Lohn

bezogen

und

ebenfalls

am

Gewinn

partizipiert .

Die

Idee

sei

gewesen,

dass

er

sich

selber

nach

der

Startphase

und

einer

gewissen

Stabilisierung

der

GmbH

mehr

Lohn

ausbezahle.

Die

gemachten

Gewinne

hätten

den

Erwartungen

entsprochen

und

hätten

in

der

Zukunft

noch

grösser

ausfallen

können.

Sie

seien

aber

in

der

GmbH

belassen

worden,

damit

die

Gesellschaft

wachse n

könne

und

um

den

Genossenschaftsgedanke n

noch

stärker

zur

Geltung

kommen

zu

lassen

( Urk.

32/127/4-5).

Die

Abklärungsperson

führte

dazu

aus,

gemäss

Erfolgsrechnung

2014

hab e

der

Gewinn

Fr.

76'023.95

betragen.

Bis

zum

1.

Januar

2015

habe

die

Z.___

GmbH

drei

Partner

(den

Kläger,

Herr

G.___

und

Herr

H.___ )

gehabt.

Der

Gewinn

gehöre

den

drei

Partnern.

Der

Anteil

des

Klägers

betrage

somit

Fr.

25'341.--

( Fr.

76'023.95

:

3).

Es

sei

zwar

vorgesehen

gewesen,

den

Gewinn

in

der

GmbH

zu

belassen.

Dennoch

sei

er

vorliegend

bei

der

Bemessung

des

Valideneinkommens

zu

berücksichtigen

( Urk.

32/127/11).

5.4

I n

Bezug

a uf

die

ins

Recht

gefasste

Vorsorgeeinrichtung

ist

allein

die

Invalidität

bezogen

auf

das

Pensum,

das

beim

ihr

angeschlossenen

Arbeitgeber

ausgeübt

wird ,

zu

berücksichtigen

(vgl.

E.

5.2

hiervor) .

Bei

der

Beklagten

1

war

einzig

die

Z.___

GmbH

angeschlossen.

H insichtlich

der

Leistungspflicht

der

Beklagten

1

ist

somit

das

vom

Kläger

bei

der

A .___

erzielte

Einkommen

von

vornherein

ausser

Acht

zu

lassen .

D ie

Beklagte

1

legte

das

Valideneinkommen

auf

Fr.

85'800.--

fest,

entsprechend

dem

bei

ihr

versicherten

Verdienst

im

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

Arbeitsunfähigkeit

de s

Kläger s

( Urk.

12/9,

Urk.

12/10 ;

Urk.

1

S.

11 ).

Der

versicherte

Verdienst

entsprach

dem

im

Jahr

2014

bei

der

Z.___

GmbH

erzielten

Lohn

( Urk.

32/157).

Den

Gewinnanteil

von

Fr.

25'341.--

berücksichtigte

die

Beklagte

1

nicht .

Dies

ist

nicht

zu

beanstanden .

Der

Kläger

war

(Teil-)Inhaber

und

Angestellter

der

Z.___

GmbH.

Vorsorgeversichert

bei

der

Beklagten

1

war

er

indessen

nur

als

Angestellter.

Die

Gewinnbeteiligung

stand

ihm

in

der

Eigenschaft

als

Inhaber

zu.

Zwar

äusserte

er

im

Abklärungsgespräch

vom

4.

Dezember

2018 ,

dass

die

Idee

gewesen

sei,

sich

nach

einer

gewissen

Stabilisierung

mehr

Lohn

auszubezahlen.

Dazu

ist

festzuhalten,

dass

die

Z.___

GmbH

im

2012

gegründet

wurde

und

somit

im

Zeitpunkt

des

Hirnschlags

des

Klägers

am

1 5.

Mai

2015

noch

im

Aufbau

war.

Im

2012/2013

erlitt

die

GmbH

einen

Verlust

von

17'161.53,

im

2014

einen

Gewinn

von

Fr.

76'023.95

und

im

2015

einen

Gewinn

von

Fr.

36'825.40

( Urk.

32/127/10).

Die

Gewinne

wurde n

indessen

nicht

ausbezahlt,

sondern

in

die

GmbH

investiert.

Ob

die

Z.___

GmbH

im

Gesundheitsfall

des

Klägers

z ukünftig

Gewinn

gemacht

und

ausgeschüttet

hätte ,

ist

ungewiss.

Selbst

im

gegebenen

Fall

ist

nicht

dargetan,

dass

sie

in

Form

von

höherem

Lohn

und

nicht

in

Form

einer

Dividende

-

wie

dies

offenbar

bei

Herr

H.___

der

Fall

war

-

erfolgt

wäre.

Letzteres

bliebe

vorsorgerechtlich

irrelevant .

Die

Z.___

GmbH

war

zwar

bei

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

des

Klägers

im

Aufbau,

jedoch

war

der

Kläger

seit

längerem

als

Architekt

tätig

und

besass

zuvor

die

E.___

GmbH

und

war

für

die

D.___

tätig.

Damit

verdiente

er

in

den

letzten

drei

Jahren

vor

Invaliditätseintritt

durchschnittlich

Fr.

76'417.--

pro

Jahr

(2014:

Fr.

85'800.--;

2013:

Fr.

85'700.--;

2012:

Fr.

57'750.--)

bzw.

in

den

letzten

fünf

Jahren

vor

Invaliditätseintritt

durchschnittlich

Fr.

86'754.--

( 2014:

Fr.

85'800.--;

2013:

Fr.

85'700.--;

2012:

Fr.

57'750.-- ;

2011:

Fr.

97'257.--;

2010:

107'264.-- ;

Urk.

32/157 ).

Den

infolge

des

Hirnschlags

ausgerichteten

Krankentaggeldern

lag

ein

Jahreslohn

von

F.

79'200.--

zu

Grunde

( Urk.

32/27/16 -24 ).

In

Anbetracht

dieser

Umstände

rechtfertigt

es

sich

entsprechend

dem

Regelfall ,

beim

Validen einkommen

auf

den

zuletzt

im

Jahr

2014

erzielte n

Verdienst

von

Fr.

85'800.--

abzustellen.

Potentieller

Rentenbeginn

ist

der

1.

April

2018

( Art.

26

Abs.

1

BVG;

Urk.

32/131+136).

Angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

bei

den

Männern

im

Baugewerbe

bis

2018

( vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_475/2011

vom

1 2.

Dezember

2011

A.

und

E.

4.5.1,

I

724/04

vom

3 0.

März

2005

E.

2.5.2)

resultiert

ein

massgebliches

Valideneinkommen

von

Fr.

86'635.--

( Fr.

85'800.--

:

102.8

[2014]

x

103.8

[2018] ;

vgl.

Bundesamt

für

Statistik,

Tabelle

T1.1. 10 ,

Nominallohnindex,

Männer,

2 011 -20

E. 23 ) .

Dieser

Wert

basiert

auf

dem

80

% -Pensum.

Nachdem

der

vorsorgerechtlich

relevante

Invaliditätsgrad

auf

Grund

eines

Valideneinkommens

entsprechend

dem

Grad

der

Teilerwerbstätigkeit

und

nicht

im

Verhältnis

zu

einer

(hypothetischen)

Vollzeiterwerbstätigkeit

zu

bemessen

ist

(BGE

144

V

63

E.

6.2 ;

E.

5.2

hiervor),

ist

er

nicht

auf

100

%

hochzurechnen.

5.5

Der

Kläger

ist

seit

1.

April

2018

bei

den

B.___

als

Architekt

in

einem

50

% -Pensum

angestellt

und

verdient

dort

Fr.

52'000.--

( Urk.

32/ 109,

Urk.

32/127/6 ).

Dieses

Einkommen

ist

unbestrittenermassen

als

Invalideneinkommen

heranzuziehen

( Urk.

1

S.

14,

Urk.

11

S.

10) .

Dementsprechend

verfuhr

auch

die

IV-Stelle

( Urk.

32/128).

In

Gegenüberstellung

zum

Valideneinkommen

von

Fr.

86'635.--

resultiert

bei

einer

Einkommenseinbusse

von

Fr.

34'635.--

ein

Invaliditätsgrad

von

40

% ,

was

einen

Anspruch

auf

eine

Viertelsrente

begründet. 6. 6.1

Zu

prüfen

ist

weiter,

ob

die

Kündigung

des

überobligatorischen

Vorsorgevertrages

durch

die

Beklagte

1

mit

Schreiben

vom

1 5.

März

2018

( Urk.

12/6)

wegen

Anzeigepflichtverletzung

rechtens

war

resp .

ob

de m

Kläger

über

die

gesetzlichen

Mindestleistungen

hinaus

Rentenleistungen

aus

der

überobligatorischen

beruflichen

Vorsorge

zustehen. 6.2 6.2.1

Während

in

der

obligatorischen

beruflichen

Vorsorge

Gesundheitsvorbehalte

aus geschlossen

sind,

dürfen

die

Vorsorgeeinrichtungen

gemäss

Art.

331c

des

Obligationenrechts

(OR)

im

weitergehenden

Vorsorgebereich

und

im

ausserobligatorischen

Vorsorgebereich

für

die

Risiken

Tod

und

Invalidität

einen

Vorbehalt

aus

gesundheitlichen

Gründen

anbringen,

welcher

höchstens

fünf

Jahre

dauern

darf

( BGE

130

V

9

E.

4

f.,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_333/2017

vom

2 5.

Januar

2017

E.

2.1;

vgl.

auch

Walser

in:

Schneider/Geiser/Gächter,

BVG

und

FZG,

2.

Aufl.

2019,

N.

1

ff.

zu

Art.

14

mit

Hinweisen).

Gesundheitsvorbehalte

werden

regelmässig

ausgesprochen,

nachdem

die

eintretende

Person

einen

Gesundheitsfragebogen

oder

ein

entsprechendes

Anmeldeformular

ausgefüllt

hat

(vgl.

Walser ,

a.a.O.,

N.

10

zu

Art.

14

FZG ).

Nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

beurteilen

sich

die

Verletzung

der

Anzeigepflicht

und

deren

Folgen

im

Bereich

der

weitergehenden

beruflichen

Vorsorge

grundsätzlich

nach

den

statutarischen

und

den

reglementarischen

Bestimmungen

der

Vorsorgeeinrichtung,

bei

Fehlen

entsprechender

Normen

analogieweise

gemäss

Art.

4

ff.

des

Bundesgesetzes

über

den

Versicherungsvertrag

(VVG;

statt

vieler:

BGE

144

V

376

E.

2.1). 6. 2.2

Das

Vorsorgereglement

der

Beklagten

( gültig

ab

Januar

2011 ;

Urk.

12/12 )

sieht

in

Art.

8

unter

dem

Titel

«Gesundheitsprüfung,

Einschränkung

des

Versicherungsschutzes»

vor,

dass

die

versicherte

Person

auf

Verlangen

der

Stiftung

mittels

eines

Fragebogens

Auskunft

über

ihren

Gesundheitszustand

zu

erteilen

hat

( Abs.

1).

Liegt

ein

erhöhtes

Risiko

vor,

kann

die

Stiftung

innert

drei

Monaten

nach

Eingang

weitere

Nachweise

anfordern

oder

eine

vertrauensärztliche

Untersuchung

anordnen

( Abs.

2

und

3).

Der

Vorbehalt

dauert

jedoch

höchstens

fünf

Jahre,

ab

Beginn

des

Vorsorgeverhältnisses

gerechnet.

Bei

freiwillig

versicherten

Selbstständigerwerbenden

bemisst

sich

der

Vorbehalt

nach

BVG

( Abs.

4).

Tritt

während

der

Dauer

des

Gesundheitsvorbehalts

ein

Risikoleistungsfal l

ein

und

ist

dieser

ganz

oder

teilweise

auf

die

vorbehaltene

Ursache

zurückzuführen,

so

werden

die

Leistungen

bzw.

anwartschaftlichen

Leistungen

auf

die

BVG-Minimalleistungen

eingeschränkt

( Abs.

5).

Werden

die

bei

der

Anmeldung

zur

Versicherung

gestellten

Fragen

zur

Risikoeinschätzung

falsch

oder

unvollständig

beantwortet,

kann

die

Stiftung

die

Vorsorge

für

den

überobligatorischen

Teil

kündigen

und

ihre

Vorsorgeleistungen

lebenslänglich

auf

die

BVG-Minimalleistungen

beschränken.

Allenfalls

zuviel

bezahlte

Leistungen

werden

zurückgefordert.

Das

Kündigungsrecht

erlischt

sechs

Monate

nachdem

die

Stiftung

von

der

rentenzusprechenden

Verfügung

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

Kenntnis

erhalten

hat

( Abs.

11). 6.2.3

Während

die

Folgen

der

Anzeigepflichtverletzung

im

Reglement

der

Beklagten

geregelt

sind,

beurteilt

sich

das

Vorliegen

einer

Anzeigepflichtverletzung

an

sich

in

Anwendung

von

Art.

4

VVG.

An

dieser

Bestimmung

hat

sich

mit

Inkrafttreten

des

revidierten

VVG

per

1.

Januar

2022

nichts

geändert

mit

der

hier

nicht

relevanten

Ausnahme,

dass

sowohl

das

Befragen

zu

als

auch

die

Mitteilung

von

Gefahrstatsachen

nicht

mehr

nur

schriftlich,

sondern

auch

in

einer

anderen

Form,

die

den

Nachweis

durch

Text

ermöglicht,

erfolgen

kann.

Gemäss

Art.

4

VVG

hat

der

Antragsteller

dem

Versicherer

anhand

eines

Fragebogens

oder

auf

sonstiges

schriftliches

Befragen

alle

für

die

Beurteilung

der

Gefahr

erheblichen

Tatsachen,

soweit

und

so

wie

sie

ihm

beim

Vertragsabschlusse

bekannt

sind

oder

bekannt

sein

müssen,

schriftlich

mitzuteilen

( Abs.

1).

Erheblich

sind

diejenigen

Gefahrstatsachen,

die

geeignet

sind,

auf

den

Entschluss

des

Versicherers,

den

Vertrag

überhaupt

oder

zu

den

vereinbarten

Bedingungen

abzuschliessen,

einen

Einfluss

auszuüben

( Abs.

2).

Die

Gefahrstatsachen,

auf

welche

die

schriftlichen

Fragen

des

Versicherers

in

bestimmter,

unzweideutiger

Fassung

gerichtet

sind,

werden

als

erheblich

vermutet

( Abs.

3).

Nach

der

Rechtsprechung

sind

Gefahrstatsachen

im

Sinne

des

Art.

4

VVG

alle

Tatsachen,

die

bei

der

Beurteilung

der

Gefahr

in

Betracht

fallen

und

den

Versicherer

demzufolge

über

den

Umfang

der

zu

deckenden

Gefahr

aufklären

können;

dazu

sind

nicht

nur

jene

Tatsachen

zu

rechnen,

welche

die

Gefahr

verursachen,

sondern

auch

solche,

die

bloss

einen

Rückschluss

auf

das

Vorliegen

von

Gefahrenursachen

gestatten.

Die

Anzeigepflicht

des

Antragstellers

weist

indessen

keinen

umfassenden

Charakter

auf.

Sie

beschränkt

sich

vielmehr

auf

die

Angabe

jener

Gefahrstatsachen,

nach

denen

der

Versicherer

ausdrücklich

und

in

unzweideutiger

Art

gefragt

hat;

der

Antragsteller

ist

daher

ohne

entsprechende

Fragen

nicht

verpflichtet,

von

sich

aus

über

bestehende

Gefahren

Auskunft

zu

geben

(BGE

134

III

511

E.

3.3.2

mit

Hinweisen).

Sinn

und

Tragweite

der

gestellten

Fragen

sind

dabei

nach

denselben

Auslegungs grundsätzen

zu

ermitteln,

wie

sie

für

Verträge

gelten,

somit

normativ

nach

dem

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

(Vertrauensprinzip)

sowie

unter

Berücksichtigung

der

speziell

für

den

Versicherungsvertrag

im

Gesetz

( Art.

4

Abs.

3

VVG)

statuierten

Erfordernisse

der

Bestimmtheit

und

Unzweideutigkeit

der

Fragenformulierung.

Es

ist

darauf

abzustellen,

was

vernünftigerweise

gemeint

sein

muss

und

der

konkrete

Antragsteller

annehmen

darf,

wenn

er

über

die

Fragen

des

Versicherers

in

der

vom

VVG

verlangten

Weise

ernsthaft

nachdenkt

(BGE

136

III

334

E.

2.3).

Danach

verletzt

ein

Versicherter

die

Anzeigepflicht,

wenn

er

eine

bestimmte

und

unzweideutig

formulierte

Frage

zu

den

bei

ihm

bestehenden

oder

vorbestandenen

gesundheitlichen

Störungen

verneint,

denen

er

nach

der

ihm

zumutbaren

Sorgfalt

Krankheitscharakter

beimessen

müsste.

Hingegen

führte

es

zu

weit,

wenn

der

Aufnahmebewerber

vereinzelt

aufgetretene

Unpässlichkeiten,

die

er

in

guten

Treuen

als

belanglose,

vorübergehende

Beeinträchtigungen

des

körperlichen

Wohlbefindens

betrachten

darf

und

bei

der

gebotenen

Sorgfalt

nicht

als

Erscheinungsformen

eines

ernsthafteren

Leidens

beurteilen

muss,

anzuzeigen

verpflichtet

wäre.

Das

Verschweigen

derartiger

geringfügiger

Gesundheits - störungen

vermag

keine

Verletzung

der

Anzeigepflicht

zu

begründen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_203/2020

vom

2 2.

März

2021

E.

2.2).

6.3

Der

Kläger

fü llte

am

1 4.

Februar

2013

eine

Gesundheitserklärung

zuhanden

der

Beklagten

1

aus

( Urk.

12/7).

In

dieser

Gesundheitserklärung

wurde

ihm

unter

Ziffer

1

die

Frage

gestellt:

«Leiden

Sie

gegenwärtig

oder

litten

Sie

in

den

letzten

fünf

Jahren

an

Krankheiten

oder

körperlichen

und/oder

psychischen

Störungen

-

wobei

jede

gesundheitliche

Beeinträchtigung

zu

deklarieren

ist,

ausgenommen

belanglose,

die

nach

wenigen

Tagen

abgeklungen

sind

und

nicht

mehr

aufgetaucht

sind?»

Der

Kläger

kreuzte

«Nein»

an. 6.4

Aus

den

Akten

geht

hervor,

dass

der

Kläger

seit

1 0.

Mai

2005

in

psychiatrischer

Behandlung

bei

Dr.

med.

J.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie ,

steht.

Laut

den

Ausführungen

des

Psychiaters

Dr.

J.___

ist

die

Arbeitsfähigkeit

des

Kl ägers

erst

seit

dem

Hirninfarkt

vom

1 5.

Mai

2015

beeinträchtigt.

Die

Behandlungen

bis

zum

Hirninfarkt

seien

jeweils

wegen

kurzdauernde r

depressive r

Episoden

(ICD-10

F38.1)

erfolgt.

Dabei

habe

meist

eine

uneingeschränkte

Arbeits fähigkeit

bestanden

( Bericht

vom

2 0.

Mai

2016,

Urk.

32/36 ,

vgl.

auch

Bericht

vom

2 3.

November

201 7 ,

Urk.

32/90 ).

Der

Kläger

selber

gab

im

Rahmen

des

Aufenthalts

in

der

Klinik

K.___

vom

2 2.

Mai

bis

1 1.

Juli

20 15

gegenüber

der

Klini k ärztin

Dr.

med.

L.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychiatrie,

an,

dass

er

seit

ca.

10

Jahren

in

Psychotherapie

bei

Dr.

J.___

stehe.

Bereits

vor

dem

Schlaganfall

habe

er

unter

schweren

depressiven

Episoden

gelitten

(Bericht

vom

1 9.

Juli

2016,

Urk.

32/ 3 9).

Entsprechendes

bestätigte

er

anlässlich

des

Standort gesprächs

mit

der

IV

vom

1 7.

November

2016,

wo

er

zu r

Auskunft

gab,

dass

er

seit

zehn

Jahren

alle

zwei

Wochen

in

Therapie

bei

einem

Psychiater

sei.

Das

sei

schon

immer

so

gewesen,

da

er

Hochs

und

Tiefs

habe

( Urk.

32/14/5).

Von

den

Ärzten

der

Klinik

F.___

wird

erwähnt,

dass

es

2005

erstmals

zu

eine r

Burnout-Entwicklung

gekommen

sei

(Bericht

vom

1 4.

September

2016,

Urk.

32/ 47 /7 ). 6.5

Der

Kläger

befand

sich

somit

seit

2005

in

regelmässiger

psychiatrischer

Behandlung.

Damit

litt

er

offensichtlich

an

einer

gesundheitlichen

Beeinträchtigung,

die

er

im

Rahmen

der

Gesundheitserklärung

hätte

deklarieren

müssen.

Die

vom

Kläger

falsch

beantwortete

Frage

war

hinreichend

klar

formuliert .

Selbst

wenn

aufgrund

der

depressiven

Episoden

meist

keine

Arbeitsunfähigkeit

resultierte,

kann

nicht

auf

eine

Bagatellerkrankung

geschlossen

werden,

da

die

psychische

Erkrankung

eine

jahrelange,

regelmässige

Behandlung

erforderte.

Der

Kläger

ging

denn

selber

von

eine m

ernsthafte ren

Leiden

aus,

sprach

er

doch

von

schweren

depressiven

Episoden.

Die

Beklagte

kündigte

am

5.

März

2018

den

überobligatorischen

Vorsorgevertrag

mit

Hinweis

auf

die

Falschbeantwortung

der

Frage

1

der

Gesundheitserklärung,

nachdem

ihr

mit

Schreiben

vom

1 2.

Februar

2018

die

Akten

der

IV

zugestellt

worden

waren

( Urk.

12 /11).

Die

Kündigungsfrist

von

sechs

Monate n

nach

Kenntnisnahme

der

rentenzusprechenden

IV-Verfügung

( Art.

8

Abs.

11

des

Vorsorgereglements)

ist

damit

offenkundig

gewahrt ,

nachdem

diese

erst

am

1 8.

März

2019

erging ,

der

Vorbescheid

am

31.

Januar

2018

(Urk.

32/98,

Urk.

32/138). 6.6 6.6.1

Eine

Anzeigepflichtverletzung

kann

gemäss

Art.

6

Abs.

3

VVG

nur

dann

zu

einer

Kündigung

des

überobligatorischen

Vorsorgevertrags

führen,

wenn

ein

Kausal zusammenhang

zwischen

der

falsch

oder

nicht

richtig

deklarierten

Tatsache

und

dem

späteren

Eintritt

der

Invalidität

besteht .

Davon

ist

vorliegend

auszugehen ,

wie

nachfolgend

darzulegen

ist. 6.6.2

Nach

der

Hospitalisierung

im

Spital

M.___

( Urk.

32/28/7-8 )

wegen

des

Hirnschlags

vom

1 5.

Mai

2015

befand

sich

der

Kläger

zur

zweimonatigen

Rehabil it ation

in

der

Klinik

K.___ .

Die

Klinikärzte

stellten

im

Austrittsbericht

vom

1 0.

Juli

2015

die

Diagnose

ein es

cerebrovaskuläre n

Insult s

temperoparetial

links

bei

Verschluss

der

Arteria

cerebri

media

sowie

eine r

mittelgradige n

depressive n

Episode

(Erstdiagnose:

1 7.

Juni

2015).

Bei

Eintritt

in

die

Klinik

standen

mnestische

Defizite,

eine

verminderte

psychische

Belastung,

Wortfindungsstörungen,

flukturierende

Störungen

des

Sprachflusses

und

eine

diskrete

Gangataxie

im

Vordergrund.

Eine

genauere

psychiatrisch-psychologische

Symptomexploration

ergab

eine

mittelgradige

depressive

Episode

mit

Antriebshemmung,

dysthymer

Stimmungslage,

sozialem

Rückzug,

An - hedonie,

Interessenverlust,

Zukunftsängsten,

Erschöpfung,

formalgedanklicher

Zerfahrenheit

und

vermindertem

Selbstwertgefühl

( Urk.

32/ 2 8/12-14).

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

J.___

diagnostizierte

im

Bericht

vom

2 0.

Mai

2016

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ein en

Status

nach

ischämischem

Hirninfarkt

mit

organischer

depressiver

Störung

seit

Mai

2015

(ICD-10

F06.32),

sonstiger

Persönlichkeits-

und

Verhaltensstörung

mit

gesteigerter

affektiver

Labilität

aufgrund

linkshemisphärischer

Läsionen

seit

Mai

2015

(ICD-10

F07.3)

und

leichter

kognitiver

Störung

im

Bereich

der

Aufmerksamkeitsfunktionen

und

des

verbal-episodischen

Gedächtnisses

seit

Mai

2015

(ICD-10

F06.7).

Keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

mass

er

dem

Status

nach

rezidivierender

kurzer

depressiver

Störung

(ICD-10

F.38.1;

bis

Mai

2015)

zu.

Zur

Bezifferung

der

Arbeitsfähigkeit

verwies

er

auf

die

Beurteilung

des

Hausarztes

Dr.

med.

N.___ .

Dieser

bescheinigte

seit

1.

Dezember

2015

eine

40%ige

Arbeitsfähigkeit

als

Architekt

( Urk.

32/28/1-5,

Urk.

32/36 ).

Dr.

L.___ ,

Klinik

K.___ ,

notierte

im

Bericht

vom

1 9.

Juli

2016

unter

der

Anamnese

emotionale

Missbrauchserfahrungen

des

Klägers

seit

der

Kindheit,

Scheidung

der

Eltern

im

Alter

des

Klägers

von

13

Jahren,

Kläger

habe

bei

der

alkoholkranken

Mutter

gelebt,

Störungen

des

Sozialverhaltens

in

der

Jugend,

Realschule

und

Lehre

nicht

bestanden,

dann

mit

22

Jahren

den

Weg

gefunden

und

schliesslich

ein

Diplom

in

Architektur

berufsbegleitend

erworben .

Weiter

führte

sie

aus,

die

Ziele

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Therapie

und

der

Verhaltenstherapie

seien

bis

Ende

Juni

2016

weitgehend

erreicht

worden.

Kurz

vor

Abschluss

der

Therapie

sei

es

am

8.

Juni

2016

zu

einem

Rückfall

in

alte

dysfunktionale

Verhaltensmuster

und

in

eine

schwere

Krise

gekommen.

Der

Kläger

habe

eine

angestrebte

Position

[Anm:

bei

der

A .___ ]

nicht

erhalten,

er

sei

stark

narzisstisch

gekränkt

und

deprimiert.

Er

habe

sich

zu

einem

stationären

Aufenthalt

in

der

Privatklinik

F.___

entschlossen

( Urk.

32/39/1-7).

Die

Ärzte

der

Privatklinik

F.___ ,

wo

sich

der

Kläger

vom

1 4.

Juli

bis

2 2.

September

2016,

aufgehalten

hatte,

erklärten,

nach

einer

ersten

Phase

mit

Aufbau

einer

tragfähigen

Patienten-Therapeuten-Beziehung

und

de m

Wiedererwerb

von

psychischen

und

körperlichen

Kraftreserven

hätten

sie

sich

ein

differenziertes

Verständnis

für

die

Probleme

des

Klägers

verschafft.

Seine

Problemsituation

sei

ausserordentlich

komplex.

Im

Grunde

seien

alle

tragenden

Säulen

des

Klägers

zerbröselt.

Sein

Konzept

von

beruflicher

Karriere

sei

nicht

aufgegangen.

Die

angestrebte

Stelle

bei

der

grössten

O.___

( A.___ )

habe

er

nicht

bekommen.

Sein

Idealismus

im

Bereich

Genossenschaft

sei

schwer

enttäuscht

worden.

Offenbar

habe

er

seinen

Berufsweg

nicht

vorausschauend

und

konsequent

genug

geplant.

Zudem

sei

seine

Vision

von

Familie

nicht

Wirklichkeit

geworden.

Im

Gegensatz

zu

ihm

habe

seine

Frau

Kinder

gewollt

und

bekommen .

Sie

habe

ihm

dann

aber

nicht

den

Rücken

ausreichend

freigehalten

und

in

ihre

eigene

Ausbildung

( 2.

Studium)

investiert,

während

er

sich

für

d ie

Besorgung

des

Lebensunterhalts

habe

krummlegen

müssen.

Zuletzt

sei

dem

Kläger

dann

die

tragende

Säule

«Körper

und

Gesundheit »

mit

dem

Schlaganfall

weggebrochen.

Der

gegenwärtige

Zustand

des

Klägers

ergebe

sich

aus

der

Mischung

folgender

pathogener

Momente:

(1)

Reste

des

Erschöpfungszustands

resultierend

aus

der

Überarbeitung

der

ver gangenen

Jahre

und

Arbeitsversuche,

die

der

Kläger

oft

mit

übersteigerten

Leistungsanforderungen

an

sich

selbst

angegangen

sei.

(2)

Organische

Nebenwirkungen

des

Hirninfarkts.

(3)

Depressivität

resultierend

aus

der

Reflexion

der

skizzierten

Gesamtsituation.

(4)

Aktueller

Stress

in

der

Familie .

Es

sei

schwer,

die

genauen

Mischungsverhältnisse

auseinander

zu

dividieren

(Bericht

vom

1 4.

September

2016;

Urk.

32/47).

Dr.

L.___

berichtete

am

2.

Mai

2017

über

eine

neuropsychologische

Verlaufsuntersuchung

vom

1 9.

Januar

201 7.

Diese

ergab

nach

wie

vor

Defizite

im

Bereich

des

verbal-episodischen

Neugedächtnisses.

Diese

wurden

klar

mit

links-temporo-mesialen

Hirngebieten

assoziiert

und

als

Folge

des

Schlaganfalls

gewertet.

Der

Verlauf

seit

der

letzten

Voruntersuchung

vom

1 0.

Juli

2015

wurde

als

deutlich

regredient

gewertet,

da

sich

nun

keine

Störungen

der

Exekutivfunktionen

mehr

fanden.

Der

intelligente

Kläger

sei

in

der

Lage,

seine

leichten

verbal-mnestischen

Defizite

zu

kompensieren,

jedoch

ermüde

er

schneller,

was

sich

auf

seine

Konzentrationsfähigkeit,

die

Wortfindung

und

die

emotionale

Frustrationstoleranz

negativ

auswirke.

Dazu

erklärte

Dr.

L.___ ,

im

Januar

2017

sei

die

Tätigkeit

als

Architekt

aus

neuropsychologischer

Sicht

zu

einem

Pensum

von

50

bis

80

%

zumutbar

gewesen.

Für

die

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

sei

jedoch

die

psychische

Befindlichkeit

entscheidend.

Aus

psychiatrischer

Sicht

dürfte

das

zumutbare

Arbeitspensum

deutlich

geringer

sein

( Urk.

32/74).

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

J.___

hielt

im

Bericht

vom

2 3.

November

2017

fest,

inzwischen

habe

sich

d ie

rasche

Ermüdbarkeit

gebessert,

demzufolge

auch

die

Konzentration

und

Ausdauer,

die

Wortfindungsstörung

und

die

emotionale

Frustrationstoleranz.

Allerdings

unterlägen

diese

Funktionen

erheblichen

Schwankungen

und

würden

vor

allem

durch

die

Müdigkeit

beeinträchtigt.

Derzeit

könne

der

Kläger

die

bisherige

Tätigkeit

bis

auf

Weiteres

zu

maximal

50

%

ausüben

( Urk.

32/90).

PD

Dr.

med.

P.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

vo m

regionalen

ärztlichen

Dienst

der

IV-Stelle

kam

in

Würdigung

dieser

Berichte

zum

Schluss,

dass

der

Kläger

ab

1.

August

2017

als

Architekt

zu

50

%

arbeitsfähig

sei

(Stellungnahme

vom

3 0.

November

2017,

Urk.

32/96/8-9).

Auf

diese

Einschätzung

stellte

die

IV-Stelle

in

der

rentenzusprechenden

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

ab

( Urk.

32/129/2 ). 6.6.3

Eine

Kausalität

im

Sinne

von

Art.

6

Abs.

3

VVG

f ällt

nur

dann

ausser

Betracht,

wenn

der

Eintritt

und

der

Umfang

des

Schadens

völlig

unabhängig

von

der

verschwiegenen

erheblichen

Gefahrentatsache

sind.

Der

Kausalitätsbegriff

nach

Art.

6

Abs.

3

VVG

ist

weit

zu

verstehen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_203/2020

vom

2 2.

März

2021

E.

5.1.3

mit

Hinweisen).

Aus

de r

dargelegten

medizinischen

Aktenlage

ergibt

sich,

dass

die

Invalidisierung

primär

auf

psychische

Gründe

zurückzuführen

ist.

Der

Hirnschlag

trug

zwar

massge blich

zur

Verschlechterung

des

psychischen

Gesundheitszustands

bei.

Doch

spielen

die

vor

dem

Hirnschlag

bestehenden

Einflussfaktoren

ebenfalls

eine

gewichtige

Rolle.

Es

besteht,

wie

es

die

Ärzte

der

Klinik

F.___

ausdrückten,

eine

Mischung

pathogener

Momente.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

eine

hinreichende

Kausalität

zu

bejahen,

weil

die

vorbestehende

Depressivität,

auch

wenn

sie

sich

nicht

oder

nur

geringfügig

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkte,

ein en

Risikofaktor

für

eine

weitere

Depression

darstellte,

d er

sich

dann

beim

Kläger

nach

dem

Hirnschlag

denn

auch

realisierte.

6.6.4

Die

Beklagte

1

war

somit

berechtigt,

vom

überobligatorischen

Vorsorgevertrag

zurückzutreten.

7.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich BV.2023.00080 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 12.

Mai

2025 in

Sachen X.___ Kläger vertreten

durch

Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring KSPartner Ulrichstrasse

14,

8032

Zürich gegen 1.

Profond

Vorsorgeeinrichtung Zollstrasse

62,

8005

Zürich 2.

Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich Beklagte Beklagte

1

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Dr.

Isabelle

Vetter-Schreiber HMV

Rechtsanwälte Seestrasse

6,

Postfach,

8027

Zürich Sachverhalt: 1. 1. 1

X.___ ,

gelernter

Hochbauzeichner/ Architekt,

geboren

1965,

war

zusammen

mit

einem

Partner

Inhaber

der

Z.___

GmbH

( Urk.

32/4/ 5 ,

Urk.

32/127/4,

Urk.

46)

und

gleichzeitig

deren

Geschäftsführer.

Angestellt

bei

der

Z.___

GmbH

war

er

zu

80

%

und

dadurch

seit

1.

Januar

2013

bei

der

Profond

Vorsorgeeinrichtung

vorsorgeversichert

( Urk.

12/10).

Zudem

war

er

seit

2010

Vorstandsmitglied

der

A.___

und

erzielte

dadurch

variierende

Einkommen

( Urk.

32/127/4,

Urk.

32/157).

Die

A.___

ist

der

Pensionskasse Stadt Zürich zur

Durchführung

der

beruflichen

Vorsorge

angeschlossen.

Von

einer

Anmeldung

von

X.___

bei

der

Pensionskasse Stadt Zürich sah

sie

ab

(vgl.

Urk.

1

S.

5,

Urk.

13

S.

2).

X.___

erlitt

am

1 5.

Mai

2015

einen

Hirninfarkt

( Urk.

32/5/5).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

sprach

ihm

nach

vor gängiger

Durchführung

beruflicher

Massnahmen

mit

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

eine

Dreiviertelsrente

ab

1.

April

2018

bei

einem

Invaliditätsgrad

von

67

%

zu.

Dem

Einkommensvergleich

legte

sie

als

hypothetisches

Einkommen

ohne

Invalidität

(Valideneinkommen)

die

Einkünfte

aus

den

beiden

Erwerbsverhältnis sen

zu

Grunde,

während

sie

für

das

Invalideneinkommen

auf

den

Lohn

abstellte,

den

X.___

seit

1.

April

2018

in

der

50

% -Stelle

bei

den

B.___

verdient e

( Urk.

32/131+136 ;

Urk.

32/109).

1.2

Die

Profond

Vorsorgeeinrichtung

kündigte

X.___

mit

Schreiben

vom

1 5.

März

2018

den

überobligatorischen

Vorsorgevertrag,

da

er

in

der

Gesund heitserklärung

vom

1 4.

Februar

2013

falsche

Angaben

gemacht

habe

( Urk.

12/6).

Im

Zuge

der

Zuspr ache

der

Invalidenrente

durch

die

IV-Stelle

stellte

die

Profond

Vorsorgeeinrichtung

X.___

mit

Schreiben

vom

1 9.

April

2019

eine

Invalidenrente

aus

der

beruflichen

Vorsorge

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

41

%

in

Aussicht

( Urk.

12/8).

Mit

Schreiben

vom

5.

Juni

2019

korrigierte

die

Profond

Vorsorgeeinrichtung

ihre

Berechnung.

Sie

kam

neu

auf

einen

nicht

rentenbegründenden

Invaliditätsgrad

von

39

%

und

lehnte

dementsprechend

einen

Rentenanspruch

ab

( Urk.

12/9).

X.___

gelangte

am

9.

April

2020

an

die

Pensionskasse Stadt Zürich und

ersuchte

um

Ausrichtung

von

Invalidenleistungen

( Urk.

14/3).

Diese

verneinte

eine

Leistungspflicht

mangels

Bestehens

eines

Vorsorgeschutzes

( Urk.

14/5,

Urk.

14/11). 2.

Mit

Eingabe

vom

2 3.

Oktober

2023

erhob

X.___

Klage

gegen

die

Profon d

Vorsorgeeinrichtung

(Beklagte

1)

und

gegen

die

Pensionskasse Stadt Zürich (Beklagte

2)

und

beantragte,

ihm

sei

zulasten

der

Beklagten

1

und

2

eine

Rente

ab

spätestens

1.

April

2018

zuzusprechen,

zuzüglich

Zins

zu

5

%

ab

heute

( Urk.

1

S.

2).

Die

Beklagte

1

und

die

Beklagte

2

schlossen

in

ihren

Klageantworten

vom

5.

Februar

2024

bzw.

1 2.

Februar

2024

jeweils

auf

Abweisung

der

gegen

sie

gerichteten

Klage

( Urk.

11

S.

2,

Urk.

13

S.

2).

Mit

Replik

vom

5.

Juni

2024

sowie

mit

Dupliken

vom

5.

September

2024

und

4.

Oktober

2024

hielten

die

Parteien

an

ihren

Anträgen

fest

( Urk.

19

S.

2,

Urk.

26

S.

2,

Urk.

29

S.

2).

Mit

Verfügung

vom

8.

Oktober

2024

wurden

die

Akten

der

Invalidenversicherung

in

Sachen

des

Klägers

beigezogen

( Urk.

30,

Urk.

32/1-180).

Der

Kläger

und

die

Beklagte

1

liessen

sich

dazu

mit

Stellungnahmen

vom

6.

Januar

2025

und

1 6.

Januar

202 5

vernehmen

( Urk.

43,

Urk.

44).

Die

Beklagte

2

verzichtete

auf

eine

Stellungnahme

( Urk.

40).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversi cherung

(IVV)

und

die

entsprechenden

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

die

berufliche

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenvorsorge

(BVG)

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Regelungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

BGE

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

vorliegend

Rentenleistungen

mit

einem

hypothe tischen

Rentenbeginn

ab

1.

April

2018

strittig

sind,

sind

die

bis

3 1.

Dezember

2021

in

Kraft

gestandenen

Bestimmungen

für

die

Beurteilung

des

Leistungsanspruchs

massgebend,

welche

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden 2. 2.1

Nach

Art.

2

Abs.

1

BVG

unterstehen

Arbeitnehmer,

die

das

1 7.

Altersjahr

über schritten

haben

und

bei

einem

Arbeitgeber

einen

über

dem

Grenzbetrag

von

Art.

7

Abs.

1

BVG

liegenden

Jahreslohn

beziehen,

der

obligatorischen

Versicherung.

Der

Mindestlohn

nach

Art.

7

Abs.

1

BVG

betrug

in

den

Jahren

2013

und

2014

Fr.

21'060. --

( Art.

5

der

Verordnung

über

die

berufliche

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenvorsorge

[BVV

2 ] ,

in

Kraft

seit

1.

Januar

2013)

und

i n

den

Jahr en

2015

und

2016

Fr.

21'150. --

( Art.

5

BVV

2 ,

in

Kraft

seit

1.

Januar

2015).

Das

Rechtsverhältnis

zwischen

den

Parteien

richtet

sich

in

Bezug

auf

das

Obliga torium

nach

den

Bestimmungen

des

BVG

(vgl.

Art.

5

Abs.

2

BVG).

Im

Überobli gatorium

kann

sich

die

Vorsorgeeinrichtung

unter

Wahrung

des

verfassungsmässigen

Minimalstandards

(rechtsgleiche

Behandlung,

Willkürverbot,

Verhältnismässigkeit;

BGE

132

V

149

E.

5.2.4

E.

4.2)

weitgehend

frei

einrichten

( Art.

49

BVG) .

Von

dieser

Befugnis

hat

die

Beklagte

2

in

Bezug

auf

die

Mitgliedschaft

Gebrauch

gemacht.

In

Art.

2

Abs.

1

ihres

Vorsorgereglements

(gültig

ab

1.

Januar

2015,

1.

Januar

2018)

verweist

sie

für

die

Aufnahme

grund sätzlich

auf

die

Versicherungspflicht

gemäss

BVG.

Zusätzlich

aufgenommen

werden

Personen,

die

alle

Bedingungen

des

BVG

ausser

dem

Mindestlohn

erfüllen,

sofern

sie

einen

Beschäftigungsgrad

von

wenigstens

30

%

einer

Vollbe schäftigung

aufweisen

und

der

auf

100

%

umgerechnete

Lohn

den

Koordinationsbetrag

gemäss

Art.

14

des

Vorsorgereglements

übertrifft

( Urk.

14/1,

Urk.

14/2). 2. 2

In

Art.

2

Abs.

4

BVG

wird

der

Bundesrat

ermächtigt,

die

Versicherungspflicht

für

Arbeitnehmer

in

Berufen

mit

häufig

wechselnden

oder

befristeten

Anstellungen

zu

regeln

sowie

zu

bestimmen,

welche

Arbeitnehmer

aus

besonderen

Gründen

nicht

der

obligatorischen

Versicherung

unterstellt

sind.

Von

dieser

delegierten

Rechtsetzungskompetenz

hat

der

Bundesrat

in

Art.

1j

BVV

2

Gebrauch

gemacht.

Mit

dieser

Bestimmung

wird

geregelt,

wann

ein

Arbeitnehmer

nicht

der

im

BVG

statuierten

obligatorischen

Versicherung

untersteht,

obwohl

die

Voraussetzungen

grundsätzlich

erfüllt

sind.

Unter

anderem

sind

Arbeitnehmer,

die

nebenberuflich

tätig

und

bereits

für

eine

hauptberufliche

Erwerbstätigkeit

obligatorisch

versichert

sind

oder

im

Hauptberuf

eine

selbständige

Erwerbstätigkeit

ausüben,

nicht

der

obligatorischen

Versicherung

unterstellt

( Art.

1j

Abs.

1

lit.

c

BVV

2) .

Der

nicht

obligatorisch

versicherte

Arbeitnehmer,

der

im

Dienste

mehrerer

Arbeitgeber

steht

und

dessen

gesamter

Jahreslohn

den

Mindestlohn

gemäss

Art.

7

und

9

BVG

übersteigt,

kann

sich

entweder

bei

der

Auffangeinrichtung

oder

bei

der

Vorsorgeeinrichtung,

der

einer

seiner

Arbeitgeber

angeschlossen

ist,

freiwillig

versichern

lassen,

sofern

deren

reglementarische

Bestimmungen

es

vorsehen

( Art.

46

Abs.

1

BVG).

Ist

der

Arbeitnehmer

bereits

bei

einer

Vorsorgeeinrichtung

obligatorisch

versichert,

kann

er

sich

bei

ihr,

falls

ihre

reglementarischen

Bestimmungen

dies

nicht

ausschliessen,

oder

bei

der

Auffangeinrichtung

für

den

Lohn

zusätzlich

versichern

lassen,

den

er

von

den

anderen

Arbeitgebern

erhält

( Art.

46

Abs.

2

BVG). 2. 3

Anspruch

auf

Invalidenleistungen

der

beruflichen

Vorsorge

haben

nach

Art.

23

lit.

a

BVG

unter

anderem

Personen,

die

im

Sinne

der

Invalidenversicherung

zu

mindestens

40

%

invalid

sind

und

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit,

deren

Ursache

zur

Invalidität

geführt

hat,

versichert

waren .

Bei

Art.

23

BVG

handelt

es

sich

um

eine

Mindestvorschrift

( Art.

6

BVG ;

BGE

121

V

104

E.

4a).

Die

Vorsorgereglemente

der

Beklagten

1

(gültig

ab

Januar

2011)

und

der

Beklagten

2

(gültig

ab

1.

Januar

2015,

1.

Januar

2018)

setzen

für

den

Anspruch

auf

eine

(Erwerbs-)Invalidenrente

ebenfalls

das

Vorliegen

einer

Invalidität

von

mindestens

40

%

vorau s

( Art.

31

des

Vorsorgereglements

der

Beklagten

1,

Urk.

12/12;

Art.

40

des

Vorsorgereglements

der

Beklagten

2,

Urk.

14/1-2). 2 . 4

Aus

der

engen

Verbindung

zwischen

dem

Recht

auf

eine

Rente

der

Invalidenver sicherung

und

demjenigen

auf

eine

Invalidenleistung

nach

BVG

ergibt

sich,

dass

der

Invaliditätsbegriff

im

obligatorischen

Bereich

der

beruflichen

Vorsorge

und

in

der

Invalidenversicherung

grundsätzlich

der

gleiche

ist

(BGE

123

V

269

E.

2a,

120

V

106

E.

3c,

je

mit

Hinweisen).

Praxisgemäss

sind

daher

die

Vorsorgeeinrichtungen

im

Bereich

der

gesetzlichen

Mindestvorsorge

( Art.

6

BVG)

an

die

Feststellungen

der

IV-Organe

(Eintritt

der

invalidisierenden

Arbeitsunfähigkeit,

Eröffnung

der

Wartezeit,

Festsetzung

des

Invaliditätsgrades)

gebunden,

soweit

die

IV-rechtliche

Betrachtung

aufgrund

einer

gesamthaften

Prüfung

der

Akten

nicht

als

offensichtlich

unhaltbar

erscheint

(BGE

143

V

434

E.

2.2,

126

V

309

E.

1

in

fine).

Diese

Bindungswirkung

setzt

voraus,

dass

die

Vorsorgeeinrichtung

(spätestens)

ins

Vorbescheidverfahren

( Art.

73ter

IVV)

einbezogen

und

ihr

die

Rentenverfü gung

formgültig

eröffnet

wurde

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_81/2010

vom

1 6.

Juni

2010

E.

3.1,

mit

Hinweisen).

Dem

BVG-Versicherer

steht

ein

selbständiges

Beschwerderecht

im

Verfahren

nach

IVG

zu.

Unterbleibt

ein

solches

Einbeziehen

der

Vorsorgeeinrichtungen,

ist

die

IV-rechtliche

Festsetzung

des

Invaliditätsgrades

(grundsätzlich,

masslich

und

zeitlich)

berufsvorsorgerechtlich

nicht

verbindlich

(BGE

130

V

270

E.

3.1). 3 . 3 .1

Der

Kläger

machte

klageweise

geltend,

die

IV-Stelle

habe

in

der

rentenzusprechenden

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

gestützt

auf

die

bisherigen

Einkommen

bei

der

Z.___

GmbH

und

der

A.___

ein

Valideneinkommen

von

Fr.

155'513.20

ermittelt.

Werde

dieses

Valideneineinkommen

100

%

gleichge setzt,

dann

auf

das

versicherte

Pensum

bei

der

Beklagten

1

heruntergerechnet

und

dem

Invalideneinkommen

von

Fr.

52'000.--

gegenübergestellt,

ergebe

sich

ein

Invaliditätsgrad

von

58

% .

Für

den

Fall,

dass

bei

der

Beklagten

2

keine

Ver sicherungsdeckung

vorläge,

hätte

die

Beklagte

1

eine

Invalidenrente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

58

%

zu

leisten.

Indessen

liege

auch

in

Bezug

auf

die

Tätigkeit

bei

der

A.___

eine

Versicherungsdeckung

vor,

denn

sowohl

die

Tätigkeit

bei

der

Z.___

GmbH

als

auch

jene

bei

der

A .___

seien

als

Haupttä tigkeiten

zu

qualifizieren.

Sein

Einkommen

aus

der

Tätigkeit

bei

der

A .___

habe

sich

laufend

erhöht.

Im

Jahr

vor

dem

Hirnschlag

habe

es

Fr.

42'155.--

betragen.

Im

Gesundheitsfall

hätte

er

die

Tätigkeit

für

die

A .___

noch

ausgebaut.

Effektiv

sei

er

zeitmässig

für

die

Z.___

GmbH

und

die

A .___

nicht

zu

100

% ,

sondern

eher

zu

160

%

beschäftigt

gewesen,

und

zwar

gleichmässig

auf

beide

Tätigkeiten

verteilt.

Daraus

ergebe

sich,

dass

auch

die

Beklagte

2

leistungspflichtig

sei.

Die

Leistungspflicht

der

beiden

Beklagten

sei

zu

koordinieren.

Darüber

hinaus

sei

festzuhalten,

dass

der

Vorwurf

der

Beklagten

1,

er

habe

in

der

Gesundheitserklärung

vom

1 4.

Februar

2013

falsche

Angaben

gemacht,

nicht

zu treffe .

Selbst

im

gegebenen

Fall

würde

dies

eine

Kündigung

der

überobligatorischen

Vorsorgeleistungen

mangels

Kausalität

zur

späteren

Invalidität

nicht

recht fertigen

( Urk.

1,

Urk.

19) . 3 .2

Die

Beklagte

1

stellte

sich

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt,

der

Kläger

sei

bei

ihr

bei

Eintritt

der

Arbeitsunfähigkeit

mit

einem

Lohn

von

Fr.

85'800.--

bei

einem

Beschäftigungsgrad

von

80

%

in

der

beruflichen

Vorsorge

versichert

gewesen ,

was

auch

den

aus

berufsvorsorglicher

Hinsicht

aktenmässig

ausgewiesenen

Einkommenszahlen

entspreche .

Dieser

Lohn

sei

für

die

Bestimmung

des

Valideneinkommens

massgebend.

Bei

einem

Invalideneinkommen

von

52'000.--

resultiere

für

die

berufliche

Vorsorge

somit

ein

rentenausschliessender

Invaliditätsgrad

von

39

% .

Das

von

der

IV-Stelle

fest gesetzte

Valideneinkommen

von

Fr.

155'613.20

sei

für

die

Beklagte

nicht

massgebend.

Sie

sei

nicht

in

ein

Vorbescheidverfahren

eingebunden

gewesen

bzw.

im

Vorfeld

der

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

sei

gar

kein

entsprechender

Vorbescheid

ergangen .

Zudem

erweise

sich

die

Annahme

eines

Valideneinkommens

in

dieser

Höhe

als

offensichtlich

falsch.

Im

Übrigen

habe

die

Beklagte

1

den

überobligatorischen

Vorsorgevertrag

zu

Recht

gekündigt,

da

der

Kläger

im

Gesundheitsfragebogen

vom

1 4.

Februar

2013

f alsch e

A ngaben

gemacht

habe

( Urk.

11,

Urk.

29). 3 .3

Die

Beklagte

2

bestritt,

dass

der

Kläger

bei

ihr

vorsorgeversichert

sei .

Von

der

A .___

sei

er

nie

angemeldet

worden.

Es

sei

fraglich,

ob

die

vom

Kläger

bei

der

A .___

ausgeübte

Tätigkeit

als

unselbständige

qualifiziert

werden

könne.

Selbst

wenn

dem

so

sei,

ändere

dies

nichts

daran,

dass

bei

ihr

keine

Vorsorgedeckung

bestehe.

Der

Kläger

sei

hauptberuflich

zu

80

%

für

die

Z.___

GmbH

tätig

gewesen.

Die

als

Vorstandsmitglied

bei

der

A .___

generierten

Einkommen

seien

weitaus

tiefer

gewesen.

Von

einer

Gleichwertigkeit

der

beiden

Tätigkeit en

könne

nicht

gesprochen

werden.

Bei

der

Tätigkeit

bei

der

A .___

habe

es

sich

mithin

um

einen

Nebenerwerb

gehandel t

und

sie

sei

daher

nicht

vorsorgeversichert.

Davon

seien

offensichtlich

auch

die

A .___

sowie

der

Kläger

selber

ausgegangen ,

hätten

si e

doch

eine

Anmeldung

unterlassen

( Urk.

13,

Urk.

26).

4 . 4 .1

Bei

der

A .___

war

der

Kläger

Vorstandsmitglied.

In

dieser

Funktion

war

er

im

Steuerungsausschuss,

Mitglied

in

verschiedene n

Arbeitsgruppen

und

Mitglied

von

Forschungsprojekten

zur

Weiterentwicklung

der

C.___ .

Ein

schriftlicher

Vertrag

bestand

nicht.

Sein

Einkommen

alimentierte

sich

durch

Sitzungsgelder

( Urk.

1

S.

12,

Urk.

19

S.

10,

Urk.

32/95,

Urk.

32/127/5 ;

vgl.

auch

Urk.

14/5 ).

Unbestritten

ist,

dass

die

im

80

% -Pensum

ausgeübte

Tätigkeit

des

Klägers

bei

der

Z.___

GmbH

als

Haupttätigkeit

zu

qualifizieren

ist.

Strittig

ist ,

ob

die

Tätigkeit

bei

der

A .___

als

Neben -

oder

ebenfalls

als

Haupt erwerbstätigkeit

zu

behandeln

ist. 4 .2

Der

Begriff

des

nebenberuflichen

Einkommens

ist

gesetzlich

nicht

näher

definiert.

Für

die

Unterscheidung

zwischen

Haupt-

und

Nebenerwerbstätigkeit

ist

auf

die

jeweiligen

konkreten

Umstände

abzustellen.

Für

die

Unterscheidung

von

Haupt-

und

Nebentätigkeit

können

folgende

Kriterien

herangezogen

werden:

der

Beschäftigungsgrad,

die

Dauer

jedes

Arbeitsverhältnisses,

die

Lohnhöhe,

die

Art

der

Tätigkeit,

die

Stabilität

der

Beschäftigung,

die

Reihenfolge

bei

der

Ausübung

und

der

Gesichtspunkt

der

Betroffenen

selbst

(vgl.

dazu

Stauffer,

Berufliche

Vorsorge,

3.

Aufl.

2019,

Rz.

671;

Schneider,

in:

Schneider/Geiser/Gächter

[Hrsg.],

BVG

und

FZG,

2.

Aufl.

2019,

N.

48

zu

Art.

2

BVG).

Es

ist

möglich,

dass

eine

versicherte

Person

mehreren

Erwerbstätigkeiten

nachgeht,

von

denen

keine

als

nebenberufliche

Tätigkeit

gilt

und

die

deshalb

alle

der

obligatorischen

Versicherung

unterliegen.

So

bejahte

das

Bundesgericht

eine

Versicherungs pflicht

bei

zwei

Teilzeitarbeitsstellen

zu

50

% ,

sofern

das

Kriterium

des

in

Art.

7

BVG

definierten

Mindestlohnes

erfüllt

wird

(BGE

129

V

132).

Ebenfalls

bejaht

wurde

die

Versicherungspflicht

bei

drei

Teilzeiterwerbstätigkeiten

mit

Pensen

von

50,

30

und

20

% .

I n

jenem

Fall

kam

das

Bundesgericht

zum

Schluss,

dass

keine

der

Erwerbstätigkeiten

als

nebenberufliche

Tätigkeiten

zu

beurteilen

sei

(BGE

136

V

390

[=Urteil

9C_183/2010

vom

2 5.

November

2010]).

Anders

entschied

das

Bundesgericht

im

Urteil

9C_411/2011

vom

1 7.

Januar

201 2.

Es

qualifizierte

die

Beschäftigung

mit

einem

Pensum

von

44

%

als

Haupttätigkeit,

die

anderen

zwei

Tätigkeiten

mit

Pensen

von

15

%

bzw.

25

%

als

Nebentätigkeiten. 4 .3

Der

Kläger

war

(Teil-)Inhaber

und

gleichzeitig

a ngestellter

Geschäftsführer

der

im

Dezember

2012

gegründeten

Z.___

GmbH.

Als

Angestellter

übte

er

ein

80

% -Pensum

aus

und

verdiente

im

Jahr

2014

Fr.

85' 8 00.--

( Urk.

32/157) .

I m

Jahr

zuvor

war

das

bei

der

Z.___

GmbH

erzielte

Einkommen

etwas

geringer .

Bis

und

mit

dem

Jahr

2013

generierte

der

Kläger

Einkommen

durch

die

Tätigkeit

bei

der

D.___

resp.

der

von

ihm

im

Jahr

2003

gegründeten

E.___

GmbH.

Unter

Berücksichtigung

jener

Einkommen

kam

er

ebenfalls

auf

ein

Einkommen

in

etwa

dieser

Grössenordnung

oder

leicht

darüber

( Urk.

32/127/4 -5 ,

Urk.

32/157).

Bei

der

Beklagten

1

war

er

einzig

in

seiner

Funktion

als

Angestellter

der

Z.___

GmbH

vorsorgeversichert ,

und

zwar

zum

Zeitpunkt

des

Hirnschlags

in

einem

80

% -Pensum

mit

einem

versicherten

Verdienst

von

Fr.

85'800.--

( Urk.

12/10,

Urk.

12/20).

Von

der

A .___

wurden

dem

Kläger

folgende

Entschädigungen

ausgerichtet:

Fr.

7'850.--

im

Jahr

2010,

Fr.

13'975.--

im

Jahr

2011,

Fr.

17'475.--

im

Jahr

2012,

Fr.

26'100.--

im

Jahr

2013,

Fr.

42'155.--

im

Jahr

2014,

Fr.

23'380.--

im

Jahr

2015

und

Fr.

21'775.--

im

Jahr

216

( Urk.

32/157).

Laut

wiederholten

eigenen

Angaben

des

Klägers

entsprach

der

im

Jahr

2014

erzielte

Lohn

von

Fr.

42'155.--

einem

30

% -Pensum

( Urk.

32/4

[IV-Anmeldung

vom

1 1.

Oktober

2015],

Urk.

32/14/4

[Standortgespräch

vom

1 7.

November

2015],

Urk.

32/127/4

[Abklärungsbericht

für

Selbständige

vom

2 8.

Dezember

2018]).

Soweit

der

Kläger

im

vorliegenden

Prozess

geltend

macht e ,

zeitmässig

habe

das

Pensum

bei

der

A .___

effektiv

80

%

betragen,

insgesamt

habe

sein

Pensum

also

eher

160

%

betragen

( Urk.

1

S.

16),

ist

er

nicht

zu

hören.

Seine

Angaben

« der

ersten

Stunde »

erscheinen

unbefangener

und

zuverlässiger

als

seine

spätere

Behauptung ,

die

bewusst

oder

unbewusst

von

Überlegungen

versicherungsrechtlicher

oder

anderer

Art

beeinflusst

sein

können

(BGE

143

V

168).

Ein

30

% -Pensum

erscheint

plausibel,

da

der

Kläger

so

umgerechnet

auf

die

Stunde

ein

höhere s

Einkommen

generieren

konnte

als

bei

der

Z.___

GmbH.

Es

mag

zwar

durchaus

sein,

dass

der

Kläger

mit

der

Tätigkeit

für

die

A .___

nicht

nur

ein

finanzielles,

sondern

auch

ein

fachliches

Interesse

verband.

Jedoch

stünde

die

Lohneinbusse

im

Falle

eines

vom

Kläger

behaupteten

Pensums

bei

der

A .___

von

rund

80

%

in

keinem

Verhältnis. 4 .4

Gemäss

Auskunft

der

A .___

war

das

2014

ein

Ausnahmejahr.

In

diesem

Jahr

habe

es

eine

hohe

Zahl

an

Jurierungen

gegeben.

Jurierungen

fielen

sehr

unregelmässig

an.

Bei

allen

Vorstandsmitgliedern

sei

das

Jahr

2014

jenes

mit

den

höchsten

Entschädigungen

gewesen.

In

den

nachfolgenden

Jahren

seien

die

Entschädigungen

für

alle

Vorstandsmitglieder

gesunken.

Von

Mitte

Mai

2015

bis

Anfang

2019

habe

es

keine

Jurierungen

mehr

gegeben

( E-Mails

vom

3 1.

März

und

2 7.

April

2021,

Urk.

14/10).

Der

Kläger

bestreitet,

dass

das

Jahr

2014

ein

ausserordentliches

Jahr

war

( Urk.

19

S.

10).

Dem

ist

entgegen

zu

halten,

dass

keine

Gründe

ersichtlich

sind,

weshalb

die

A .___

falsche

Angaben

machen

sollte .

D a

das

im

Jahr

2014

erzielte

Einkommen

von

Fr.

42'155.--

etwa

einem

30

% -Pensum

entspricht,

ergibt

sich

gestützt

auf

die

weiteren

Einkommenszahlen,

dass

der

Kläger

in

den

übrigen

Jahren

bei

der

A .___

ein

Pensum

von

6

%

(2010),

10

%

(2011),

12

%

(2012),

19

%

(2013),

17

%

(2015)

und

15

%

(2016)

ausübte.

Es

ist

davon

auszugehen,

dass

in

den

Jahren

2015

und

2016

neben

dem

geringeren

Arbeitsanfall

im

Vorstand

auch

gesundheitsbedingt e

sowie

weitere,

gesundheits f remde

Faktoren

für

die

tieferen

Einkommen

eine

Rolle

spielten.

Letztere

Faktoren

dürften

ein

wesentlicher

Grund

für

den

Rücktritt

aus

dem

Vorstand

gewesen

sein.

Im

Zuge

der

Anmeldung

bei

der

Invalidenversicherung

nach

dem

Hirninfarkt

am

1 5.

Mai

2015

erklärte

der

Kläger

anlässlich

des

IV- Standortgesprächs

vom

1 7.

November

2015,

dass

er

aktuell

zu

20

%

arbeitsfähig

sei.

Er

versuche

die

Arbeitsfähigkeit

auf

beide

Tätigkeiten

aufzuteilen.

Beim

Vorstand

gebe

es

jeden

Monat

eine

Sitzung,

an

der

er

teilnehmen

könne.

Viel

mehr

sei

aber

nicht

möglich

( Urk.

32/14/3).

Dem

zuständigen

Sachbearbeiter

der

IV-Stelle

teilte

der

Kläger

am

2 1.

Januar

2016

mit,

dass

er

zwischenzeitlich

eine

Arbeitsfähigkeit

von

40

%

erreicht

habe,

jedoch

aktuell

aufgrund

von

Rückenschmerzen

wieder

arbeitsunfähig

sei

( Urk.

32/17).

Am

8.

April

2016

äusserte

er,

dass

er

versuche,

40

%

einzuhalten

( Urk.

32/34).

Vom

1 4.

Juli

2016

bis

2 2.

September

2016

befand

sich

der

Kläger

zur

Behandlung

einer

mittelgradigen

depressiven

Störung

in

der

F.___ .

Im

Klinikb ericht

wird

ausgeführt ,

dass

sich

der

Kläger

um

das

Präsidium

der

A .___

beworben

habe,

indessen

erfolglos.

Der

Bewerbungsprozess

habe

über

1

½

Jahre

gedauert.

Der

Kläger

sei

enttäuscht

und

habe

erwartet,

die

Stelle

zu

erhalten.

Er

sei

bei

einer

Präsentation

nicht

verstanden

worden,

da

er

breit

habe

informieren

wollen,

was

die

Zuhörer

wenig

goutiert

hätten.

Sein

Konzept

in

Bezug

auf

die

berufliche

Karriere

sei

nicht

aufgegangen,

sein

Idealismus

im

Bereich

Genossenschaft

schwer

enttäuscht

( Urk.

32/47/7-8).

Im

weiteren

Verlauf

reichte

der

Kläger

im

Oktober

2016

den

Rücktritt

aus

dem

Vorstand

der

A .___

ein .

In

diesem

Zusammenhang

verwies

er

gegenüber

dem

zuständigen

Sachbearbeiter

der

IV-Stelle

auf

seine

gesundheitliche

Situation

( Urk.

32/108/5-6,

vgl.

auch

Urk.

32/95).

Gleichzeitig

ist

den

Akten

zu

entnehmen,

dass

das

Rücktrittschreiben

des

Klägers

zu

Unstimmigkeiten

mit

dem

Vorstand

führte

und

dieser

die

darin

enthaltene

Begründung

so

nicht

akzeptierte.

Nach

dem

2.

November

2016

nahm

der

Kläger

an

keinen

Sitzungen

mehr

teil

( Urk.

32/108/7-10).

Soweit

der

Kläger

geltend

macht,

er

hätte

im

Gesundheitsfall

sein

Pensum

bei

der

A .___

ausgebaut,

ist

i h m

entgegen

zu

halten,

dass

diese

Behauptung

in

den

Akten

keine

Stütze

findet.

Vielmehr

ist

davon

auszugehen,

dass

er

seine

beruflichen

Ziele

bei

der

A .___

nicht

verwirklichen

konnte. 4 .5

L aut

Art.

7

lit.

h

der

Verordnung

über

die

Alters-

und

Hinterlassenenversicherung

(AHVV)

entsprechen

die

einem

Mitglied

einer

Verwal t ung

ausgerichteten

festen

Entschädigungen

und

Sitzungsgelder

einer

unselbstständigen

Tätigkeit.

Dies

schliesst

indessen

nicht

aus,

dass

weitere

für

d ie

Verwaltung

erbrachte

Arbeiten

als

von

der

Organstellung

losgelöst

betrachtet

und

einer

selbstständigen

Tätigkeit,

etwa

als

Rechtsanwalt

oder

Autor,

zugeordnet

werden

können

( vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_27 8 /2021

vom

8.

September

2021

E.

4.4 ;

Rz.

2057

der

Wegleitung

des

BSV

über

den

massgebenden

Lohn

in

der

AHV,

IV

und

EO

[WML]) .

Von

den

Erwerbseinkommen

bei

der

A .___

wurden

AHV-Beiträge

abgerechnet

( Urk.

20/2-3).

Da

die

Ausführungen

des

Klägers

darauf

schliessen

lassen,

dass

seine

Arbeiten

für

die

A .___

im

Zusammenhang

mit

seiner

Organstellung

standen,

ist

insgesamt

auf

eine

unselbständige

Tätigkeit

zu

schliessen.

Die

Höhe

de r

Entlöhnung

bei

der

A .___

hing

von

der

Anzahl

Sitzungen

im

Vorstand

und

in

den

Gremien

ab.

Deren

Häufigkeit

war

durch

äussere

Umstände

beeinflusst,

insbesondere

durch

Bau tätigkeit

der

A .___

resp.

die

Zahl

der

laufenden

Projekte

(vgl.

Urk.

1 4 /10,

Urk.

19

S.

2

i.V.m.

Urk.

20/1 ).

4.6

Bei

all

diesen

Umständen

können

die

Tätigkeiten

bei

der

Z.___

GmbH

und

bei

der

A .___

nicht

als

gleichwertig

und

damit

nicht

beide

als

Haupttätigkeiten

beurteilt

werden.

Bei

der

Z.___

GmbH

übte

der

Kläger

ein

fixes

80

% -Pensum

aus .

Demgegenüber

hatte

er

bei

der

A .___

kein

Fixpensum

in ne .

Der

Beschäftigungsgrad

variierte

je

nach

Arbeitsanfall.

Im

Jahr

2014

betrug

das

Pensum

zwar

30

% ,

ansonsten

bewegte

es

sich

zwischen

6

bis

19

% .

Dabei

lag

der

Lohn

in

den

Jahren

2013,

2015

und

2016

nicht

wesentlich

über

dem

Mindestlohn

im

Sinne

von

Art.

7

Abs.

1

BVG

(E.

2.1

hiervor) ,

in

den

Jahren

2010

bis

2012

erreichte

der

Kläger

den

Mindestlohn

gar

nicht .

Vor

allem

aber

gingen

die

A .___

und

der

Kläger

offensichtlich

selber

davon

aus,

dass

die

Beschäftigung

als

Vorstandsmitglied

nicht

der

Versicherungspflicht

untersteht.

Vom

Lohn

des

Klägers

wurden

zwar

AHV-Beiträge

abgezogen,

nicht

aber

BVG-Beiträge

( Urk.

20/2-3).

Damit

erklärte

sich

der

Kläger

offenbar

letztlich

einverstanden,

zumindest

duldete

er

dieses

Vorgehen

über

Jahre.

Er

ist

in

diesen

Belangen

nicht

unbedarft.

Als

Inhaber

der

Z.___

GmbH

sorgte

er

für

die

Abrechnung

der

BVG-Beiträge

auf

seinem

Lohn

als

Angestellter

(vgl.

Urk.

12/10).

D ie

Beschäftigung

bei

der

A .___

ist

mithin

als

Nebenerwerbstätigkeit

zu

qualifizieren.

Diese

ist

bei

der

Beklagten

2

nicht

versichert.

Damit

entfällt

eine

Leistungspflicht

der

Beklagten

2 ,

und

die

Klage

gegen

sie

ist

abzuweisen. 5. 5.1

Die

IV-Stelle

stellte

dem

Kläger

mit

Vorbescheid

vom

3 1.

Januar

2018

die

Zusprechung

einer

halben

Invalidenrente

ab

1.

April

2018

in

Aussicht

( Urk.

32/98).

Auf

Einwand

des

Klägers

( Urk.

32/119)

korrigierte

sie

ihre

Einschätzung

und

sprach

ihm

mit

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

eine

Dreiviertelsrente

ab

1.

April

2018

zu

( Urk.

32/131+136).

Sowohl

der

Vorbescheid

vom

3 1.

Januar

2018

als

auch

die

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

wurden

der

Beklagten

1

zugestellt ,

ihren

vorsorglichen

Einwand

zog

sie

am

1 6.

Februar

2018

zurück

( Urk.

32/98,

Urk.

32/104,

Urk.

32/138) .

Vor

Erlass

der

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

sah

die

IV-Stelle

davon

ab,

einen

weiteren

Vorbescheid

zu

erlassen.

D as

Vorbescheidverfahren

geht

über

den

verfassungsrechtlichen

Mindestanspruch

auf

rechtliches

Gehör

( Art.

29

Abs.

2

BV)

hinaus,

indem

es

Gelegenheit

gibt,

sich

nicht

nur

zur

Sache,

sondern

auch

zum

vorgesehenen

Entscheid

zu

äussern

(BGE

134

V

97

E.

2.8.2

mit

Hinweisen).

Dies

heisst

nicht,

dass

eine

IV-Stelle,

die

von

dem

im

Vorbescheid

in

Aussicht

gestellten

Entscheid

abweichend

verfügen

will,

vorgängig

nochmals

ein

Vorbescheidverfahren

durchzuführen

hätte.

Ob

die

Verwaltung,

wenn

sie

auf

Einwand

der

versicherten

Person

gegen

den

Vorbescheid

hin

weitere

Abklärungen

vornimmt,

nochmals

ein

Vorbescheidverfahren

durchzuführen

hat,

hängt

von

den

Umständen

des

Einzelfalles

ab,

u.a.

von

der

inhaltlichen

Bedeutung

der

Sachverhaltsvervollständigung

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_312/2014

vom

1 4.

September

2014

E.

2.2.1).

Vorliegend

änderte

die

IV-Stelle

d ie

Festsetzung

des

Valideneinkommens.

Eine

Vervollständigung

des

Sachver halts

nahm

sie

nicht

vor.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

von

einer

korrekten

Durchführung

des

Vorbescheidverfahrens

auszugehen.

Gleichwohl

ist

die

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

für

die

Beklagte

1,

zumindest

was

das

Valideneinkommen

anbelangt,

nicht

bindend,

wie

nachfolgend

darzulegen

ist. 5.2

Bei

erwerbstätigen

Versicherten

ist

der

Invaliditätsgrad

aufgrund

eines

Einkommensvergleichs

zu

bestimmen.

Dazu

wird

das

Erwerbseinkommen,

das

die

versicherte

Person

nach

Eintritt

der

Invalidität

und

nach

Durchführung

der

medizinischen

Behandlung

und

allfälliger

Eingliederungsmassnahmen

durch

eine

ihr

zumutbare

Tätigkeit

bei

ausgeglichener

Arbeitsmarktlage

erzielen

könnte

(sog.

Invalideneinkommen),

in

Beziehung

gesetzt

zum

Erwerbseinkommen,

das

sie

erzielen

könnte,

wenn

sie

nicht

invalid

geworden

wäre

(sog.

Valideneinkommen).

Der

Einkommensvergleich

hat

in

der

Regel

in

der

Weise

zu

erfolgen,

dass

die

beiden

hypothetischen

Erwerbseinkommen

ziffernmässig

möglichst

genau

ermittelt

und

einander

gegenübergestellt

werden,

worauf

sich

aus

der

Einkommensdifferenz

der

Invaliditätsgrad

bestimmen

lässt

(sog.

allgemeine

Methode

des

Einkommensvergleichs;

BGE

130

V

343

E.

3.4.2,

128

V

29

E.

1).

Bei

teilzeitlich

erwerbstätigen

Versicherten

ist

in

der

beruflichen

Vorsorge

stets

der

Invaliditätsgrad

im

Erwerbsbereich

massgebend,

und

zwar

lediglich

im

Rahmen

(und

Umfang)

der

Versicherungsdeckung,

wie

sie

nach

dem

konkreten

Beschäftigungsumfang

zur

Zeit

des

Eintritts

der

berufsvorsorgerechtlich

relevanten

Arbeitsunfähigkeit

bestanden

hat.

Eine

Aufrechnung

der

Teilzeittätigkeit

auf

eine

(hypothetische)

Vollzeittätigkeit

erfolgt

-

auch

nach

Inkrafttreten

der

neuen

Fassung

des

Art.

27 bis

IVV

per

1.

Januar

2018

-

nicht

(BGE

144

V

63

E.

6.2,

6.3.2

und

7

mit

Hinweisen).

Die

Ermittlung

des

berufsvorsorgerechtlich

relevanten

Invaliditätsgrads

ist

in

diesen

Konstellationen

regelmässig

dergestalt

vorzunehmen,

dass

die

Vorsorgeeinrichtung

das

von

der

Invalidenversicherung

festgesetzte

Valideneinkommen,

an

welches

sie

grundsätzlich

gebunden

ist,

auf

das

ausgeübte

Teilzeitpensum

herunterrechnet

und

gestützt

darauf

(sowie

auf

die

übrigen

prinzipiell

verbindlichen

Parameter)

eine

neuerliche

Einkommensvergleichsrechnung

durchführt

(BGE

144

V

63

E.

6.3.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_578/2022

vom

6.

April

2023

E.

3.2).

Dasselbe

gilt

bei

einer

Vollzeittätigkeit,

wenn

daneben

bei

einem

anderen

Arbeitgeber

eine

Tätigkeit

ausgeübt

wird,

so

dass

das

erwerbliche

Arbeitspensum

insgesamt

mehr

als

100

%

beträgt.

Mit

Blick

auf

die

ins

Recht

gefasste

Vorsorge einrichtung

kann

allein

die

Invalidität

bezogen

auf

das

Pensum,

das

bei

einem

oder

allenfalls

mehreren

bei

ihr

angeschlossenen

Arbeitgebern

ausgeübt

wird,

von

Bedeutung

sein

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_837/2017

vom

7.

Juni

2018

E.

5.3). 5.3

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

ist

für

die

Ermittlung

des

Validen einkommens

entscheidend,

was

die

versicherte

Person

im

Zeitpunkt

des

frühestmöglichen

Rentenbeginns

nach

dem

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

als

Gesunde

tatsächlich

verdient

hätte.

Dabei

wird

in

der

Regel

am

zuletzt

erzielten,

nötigenfalls

der

Teuerung

und

der

realen

Einkommensentwicklung

angepassten

Verdienst

angeknüpft,

da

es

empirischer

Erfahrung

entspricht,

dass

die

bisherige

Tätigkeit

ohne

Gesundheitsschaden

fortgesetzt

worden

wäre.

Ausnahmen

müssen

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

erstellt

sein

(vgl.

BGE

145

V

141

E.

5.2.1,

139

V

28

E.

3.3.2,

135

V

58

E.

3.1,

134

V

322

E.

4.1).

Die

IV-Stelle

legte

in

der

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

das

Val i deneinkommen

auf

Fr.

155'613.--

fest

( Urk.

32/131) ,

davon

ausgehend,

der

Kläger

habe

bei

der

Z.___

GmbH

im

Jahr

2014

ein

Einkommen

von

Fr.

85'500 .--

(statt

Fr.

85'800.--)

verdient.

Dazu

zählte

sie

das

im

Jahr

2014

erzielte

Einkommen

bei

der

A .___

von

Fr.

42'155.--

und

addierte

zusätzlich

einen

Anteil

am

Gewinn

an

der

Z.___

GmbH

von

Fr.

25'341.--,

was

den

Betrag

von

Fr.

152'996.--

resp.

in

Berücksichtigung

der

Lohnentwicklung

bis

2018

den

genannten

Betrag

von

Fr.

155'613.--

ergab

( Urk.

32/127/11,

Urk.

32/128).

Den

Gewinnanteil

von

Fr.

25'341.--

hatte

die

IV-Stelle

im

Vorbescheid

vom

3 1.

Januar

2018

noch

nicht

berücksichtigt

(vgl.

Urk.

32/96/8),

sondern

erst

im

Zuge

der

Abklärung

für

Selbständigerwerbende

vom

4.

Dezember

201 8.

In

deren

Rahmen

hatte

der

Kläger

ausgeführt,

die

Z.___

GmbH

habe

ursprünglich

drei

Inhaber

gehabt:

den

Kläger

selber,

Herr n

G.___

und

Herr n

H.___ .

Herr

G.___

sei

im

Jahr

2015

ausgestiegen.

Herr

H.___

habe

zusätzlich

ein

grosses

Arch itektur büro

( I.___ )

geführt.

Sowohl

er

(der

Kläger)

als

auch

Herr

H.___

seien

für

die

Akquise

von

Aufträgen

verantwortlich

gewesen.

Herr

H.___

habe

einen

Teil

des

Portfolios

gebracht.

Die

Projekte

seien

vom

Kläger

in

der

Tätigkeit

als

Architekt

und

Städtebauer

durchgeführt

worden.

Herr

H.___

sei

nicht

von

der

Z.___

GmbH

angestellt

gewesen

und

habe

keinen

Lohn

bezogen.

Dafür

habe

er

ein

Anrecht

au f

einen

Gewinn anteil

gehabt.

Der

Kläger

habe

einen

Lohn

bezogen

und

ebenfalls

am

Gewinn

partizipiert .

Die

Idee

sei

gewesen,

dass

er

sich

selber

nach

der

Startphase

und

einer

gewissen

Stabilisierung

der

GmbH

mehr

Lohn

ausbezahle.

Die

gemachten

Gewinne

hätten

den

Erwartungen

entsprochen

und

hätten

in

der

Zukunft

noch

grösser

ausfallen

können.

Sie

seien

aber

in

der

GmbH

belassen

worden,

damit

die

Gesellschaft

wachse n

könne

und

um

den

Genossenschaftsgedanke n

noch

stärker

zur

Geltung

kommen

zu

lassen

( Urk.

32/127/4-5).

Die

Abklärungsperson

führte

dazu

aus,

gemäss

Erfolgsrechnung

2014

hab e

der

Gewinn

Fr.

76'023.95

betragen.

Bis

zum

1.

Januar

2015

habe

die

Z.___

GmbH

drei

Partner

(den

Kläger,

Herr

G.___

und

Herr

H.___ )

gehabt.

Der

Gewinn

gehöre

den

drei

Partnern.

Der

Anteil

des

Klägers

betrage

somit

Fr.

25'341.--

( Fr.

76'023.95

:

3).

Es

sei

zwar

vorgesehen

gewesen,

den

Gewinn

in

der

GmbH

zu

belassen.

Dennoch

sei

er

vorliegend

bei

der

Bemessung

des

Valideneinkommens

zu

berücksichtigen

( Urk.

32/127/11).

5.4

I n

Bezug

a uf

die

ins

Recht

gefasste

Vorsorgeeinrichtung

ist

allein

die

Invalidität

bezogen

auf

das

Pensum,

das

beim

ihr

angeschlossenen

Arbeitgeber

ausgeübt

wird ,

zu

berücksichtigen

(vgl.

E.

5.2

hiervor) .

Bei

der

Beklagten

1

war

einzig

die

Z.___

GmbH

angeschlossen.

H insichtlich

der

Leistungspflicht

der

Beklagten

1

ist

somit

das

vom

Kläger

bei

der

A .___

erzielte

Einkommen

von

vornherein

ausser

Acht

zu

lassen .

D ie

Beklagte

1

legte

das

Valideneinkommen

auf

Fr.

85'800.--

fest,

entsprechend

dem

bei

ihr

versicherten

Verdienst

im

Zeitpunkt

des

Eintritts

der

Arbeitsunfähigkeit

de s

Kläger s

( Urk.

12/9,

Urk.

12/10 ;

Urk.

1

S.

11 ).

Der

versicherte

Verdienst

entsprach

dem

im

Jahr

2014

bei

der

Z.___

GmbH

erzielten

Lohn

( Urk.

32/157).

Den

Gewinnanteil

von

Fr.

25'341.--

berücksichtigte

die

Beklagte

1

nicht .

Dies

ist

nicht

zu

beanstanden .

Der

Kläger

war

(Teil-)Inhaber

und

Angestellter

der

Z.___

GmbH.

Vorsorgeversichert

bei

der

Beklagten

1

war

er

indessen

nur

als

Angestellter.

Die

Gewinnbeteiligung

stand

ihm

in

der

Eigenschaft

als

Inhaber

zu.

Zwar

äusserte

er

im

Abklärungsgespräch

vom

4.

Dezember

2018 ,

dass

die

Idee

gewesen

sei,

sich

nach

einer

gewissen

Stabilisierung

mehr

Lohn

auszubezahlen.

Dazu

ist

festzuhalten,

dass

die

Z.___

GmbH

im

2012

gegründet

wurde

und

somit

im

Zeitpunkt

des

Hirnschlags

des

Klägers

am

1 5.

Mai

2015

noch

im

Aufbau

war.

Im

2012/2013

erlitt

die

GmbH

einen

Verlust

von

17'161.53,

im

2014

einen

Gewinn

von

Fr.

76'023.95

und

im

2015

einen

Gewinn

von

Fr.

36'825.40

( Urk.

32/127/10).

Die

Gewinne

wurde n

indessen

nicht

ausbezahlt,

sondern

in

die

GmbH

investiert.

Ob

die

Z.___

GmbH

im

Gesundheitsfall

des

Klägers

z ukünftig

Gewinn

gemacht

und

ausgeschüttet

hätte ,

ist

ungewiss.

Selbst

im

gegebenen

Fall

ist

nicht

dargetan,

dass

sie

in

Form

von

höherem

Lohn

und

nicht

in

Form

einer

Dividende

-

wie

dies

offenbar

bei

Herr

H.___

der

Fall

war

-

erfolgt

wäre.

Letzteres

bliebe

vorsorgerechtlich

irrelevant .

Die

Z.___

GmbH

war

zwar

bei

Eintritt

des

Gesundheitsschadens

des

Klägers

im

Aufbau,

jedoch

war

der

Kläger

seit

längerem

als

Architekt

tätig

und

besass

zuvor

die

E.___

GmbH

und

war

für

die

D.___

tätig.

Damit

verdiente

er

in

den

letzten

drei

Jahren

vor

Invaliditätseintritt

durchschnittlich

Fr.

76'417.--

pro

Jahr

(2014:

Fr.

85'800.--;

2013:

Fr.

85'700.--;

2012:

Fr.

57'750.--)

bzw.

in

den

letzten

fünf

Jahren

vor

Invaliditätseintritt

durchschnittlich

Fr.

86'754.--

( 2014:

Fr.

85'800.--;

2013:

Fr.

85'700.--;

2012:

Fr.

57'750.-- ;

2011:

Fr.

97'257.--;

2010:

107'264.-- ;

Urk.

32/157 ).

Den

infolge

des

Hirnschlags

ausgerichteten

Krankentaggeldern

lag

ein

Jahreslohn

von

F.

79'200.--

zu

Grunde

( Urk.

32/27/16 -24 ).

In

Anbetracht

dieser

Umstände

rechtfertigt

es

sich

entsprechend

dem

Regelfall ,

beim

Validen einkommen

auf

den

zuletzt

im

Jahr

2014

erzielte n

Verdienst

von

Fr.

85'800.--

abzustellen.

Potentieller

Rentenbeginn

ist

der

1.

April

2018

( Art.

26

Abs.

1

BVG;

Urk.

32/131+136).

Angepasst

an

die

Nominallohnentwicklung

bei

den

Männern

im

Baugewerbe

bis

2018

( vgl.

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_475/2011

vom

1 2.

Dezember

2011

A.

und

E.

4.5.1,

I

724/04

vom

3 0.

März

2005

E.

2.5.2)

resultiert

ein

massgebliches

Valideneinkommen

von

Fr.

86'635.--

( Fr.

85'800.--

:

102.8

[2014]

x

103.8

[2018] ;

vgl.

Bundesamt

für

Statistik,

Tabelle

T1.1. 10 ,

Nominallohnindex,

Männer,

2 011 -20 23 ) .

Dieser

Wert

basiert

auf

dem

80

% -Pensum.

Nachdem

der

vorsorgerechtlich

relevante

Invaliditätsgrad

auf

Grund

eines

Valideneinkommens

entsprechend

dem

Grad

der

Teilerwerbstätigkeit

und

nicht

im

Verhältnis

zu

einer

(hypothetischen)

Vollzeiterwerbstätigkeit

zu

bemessen

ist

(BGE

144

V

63

E.

6.2 ;

E.

5.2

hiervor),

ist

er

nicht

auf

100

%

hochzurechnen.

5.5

Der

Kläger

ist

seit

1.

April

2018

bei

den

B.___

als

Architekt

in

einem

50

% -Pensum

angestellt

und

verdient

dort

Fr.

52'000.--

( Urk.

32/ 109,

Urk.

32/127/6 ).

Dieses

Einkommen

ist

unbestrittenermassen

als

Invalideneinkommen

heranzuziehen

( Urk.

1

S.

14,

Urk.

11

S.

10) .

Dementsprechend

verfuhr

auch

die

IV-Stelle

( Urk.

32/128).

In

Gegenüberstellung

zum

Valideneinkommen

von

Fr.

86'635.--

resultiert

bei

einer

Einkommenseinbusse

von

Fr.

34'635.--

ein

Invaliditätsgrad

von

40

% ,

was

einen

Anspruch

auf

eine

Viertelsrente

begründet. 6. 6.1

Zu

prüfen

ist

weiter,

ob

die

Kündigung

des

überobligatorischen

Vorsorgevertrages

durch

die

Beklagte

1

mit

Schreiben

vom

1 5.

März

2018

( Urk.

12/6)

wegen

Anzeigepflichtverletzung

rechtens

war

resp .

ob

de m

Kläger

über

die

gesetzlichen

Mindestleistungen

hinaus

Rentenleistungen

aus

der

überobligatorischen

beruflichen

Vorsorge

zustehen. 6.2 6.2.1

Während

in

der

obligatorischen

beruflichen

Vorsorge

Gesundheitsvorbehalte

aus geschlossen

sind,

dürfen

die

Vorsorgeeinrichtungen

gemäss

Art.

331c

des

Obligationenrechts

(OR)

im

weitergehenden

Vorsorgebereich

und

im

ausserobligatorischen

Vorsorgebereich

für

die

Risiken

Tod

und

Invalidität

einen

Vorbehalt

aus

gesundheitlichen

Gründen

anbringen,

welcher

höchstens

fünf

Jahre

dauern

darf

( BGE

130

V

9

E.

4

f.,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_333/2017

vom

2 5.

Januar

2017

E.

2.1;

vgl.

auch

Walser

in:

Schneider/Geiser/Gächter,

BVG

und

FZG,

2.

Aufl.

2019,

N.

1

ff.

zu

Art.

14

mit

Hinweisen).

Gesundheitsvorbehalte

werden

regelmässig

ausgesprochen,

nachdem

die

eintretende

Person

einen

Gesundheitsfragebogen

oder

ein

entsprechendes

Anmeldeformular

ausgefüllt

hat

(vgl.

Walser ,

a.a.O.,

N.

10

zu

Art.

14

FZG ).

Nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

beurteilen

sich

die

Verletzung

der

Anzeigepflicht

und

deren

Folgen

im

Bereich

der

weitergehenden

beruflichen

Vorsorge

grundsätzlich

nach

den

statutarischen

und

den

reglementarischen

Bestimmungen

der

Vorsorgeeinrichtung,

bei

Fehlen

entsprechender

Normen

analogieweise

gemäss

Art.

4

ff.

des

Bundesgesetzes

über

den

Versicherungsvertrag

(VVG;

statt

vieler:

BGE

144

V

376

E.

2.1). 6. 2.2

Das

Vorsorgereglement

der

Beklagten

( gültig

ab

Januar

2011 ;

Urk.

12/12 )

sieht

in

Art.

8

unter

dem

Titel

«Gesundheitsprüfung,

Einschränkung

des

Versicherungsschutzes»

vor,

dass

die

versicherte

Person

auf

Verlangen

der

Stiftung

mittels

eines

Fragebogens

Auskunft

über

ihren

Gesundheitszustand

zu

erteilen

hat

( Abs.

1).

Liegt

ein

erhöhtes

Risiko

vor,

kann

die

Stiftung

innert

drei

Monaten

nach

Eingang

weitere

Nachweise

anfordern

oder

eine

vertrauensärztliche

Untersuchung

anordnen

( Abs.

2

und

3).

Der

Vorbehalt

dauert

jedoch

höchstens

fünf

Jahre,

ab

Beginn

des

Vorsorgeverhältnisses

gerechnet.

Bei

freiwillig

versicherten

Selbstständigerwerbenden

bemisst

sich

der

Vorbehalt

nach

BVG

( Abs.

4).

Tritt

während

der

Dauer

des

Gesundheitsvorbehalts

ein

Risikoleistungsfal l

ein

und

ist

dieser

ganz

oder

teilweise

auf

die

vorbehaltene

Ursache

zurückzuführen,

so

werden

die

Leistungen

bzw.

anwartschaftlichen

Leistungen

auf

die

BVG-Minimalleistungen

eingeschränkt

( Abs.

5).

Werden

die

bei

der

Anmeldung

zur

Versicherung

gestellten

Fragen

zur

Risikoeinschätzung

falsch

oder

unvollständig

beantwortet,

kann

die

Stiftung

die

Vorsorge

für

den

überobligatorischen

Teil

kündigen

und

ihre

Vorsorgeleistungen

lebenslänglich

auf

die

BVG-Minimalleistungen

beschränken.

Allenfalls

zuviel

bezahlte

Leistungen

werden

zurückgefordert.

Das

Kündigungsrecht

erlischt

sechs

Monate

nachdem

die

Stiftung

von

der

rentenzusprechenden

Verfügung

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

Kenntnis

erhalten

hat

( Abs.

11). 6.2.3

Während

die

Folgen

der

Anzeigepflichtverletzung

im

Reglement

der

Beklagten

geregelt

sind,

beurteilt

sich

das

Vorliegen

einer

Anzeigepflichtverletzung

an

sich

in

Anwendung

von

Art.

4

VVG.

An

dieser

Bestimmung

hat

sich

mit

Inkrafttreten

des

revidierten

VVG

per

1.

Januar

2022

nichts

geändert

mit

der

hier

nicht

relevanten

Ausnahme,

dass

sowohl

das

Befragen

zu

als

auch

die

Mitteilung

von

Gefahrstatsachen

nicht

mehr

nur

schriftlich,

sondern

auch

in

einer

anderen

Form,

die

den

Nachweis

durch

Text

ermöglicht,

erfolgen

kann.

Gemäss

Art.

4

VVG

hat

der

Antragsteller

dem

Versicherer

anhand

eines

Fragebogens

oder

auf

sonstiges

schriftliches

Befragen

alle

für

die

Beurteilung

der

Gefahr

erheblichen

Tatsachen,

soweit

und

so

wie

sie

ihm

beim

Vertragsabschlusse

bekannt

sind

oder

bekannt

sein

müssen,

schriftlich

mitzuteilen

( Abs.

1).

Erheblich

sind

diejenigen

Gefahrstatsachen,

die

geeignet

sind,

auf

den

Entschluss

des

Versicherers,

den

Vertrag

überhaupt

oder

zu

den

vereinbarten

Bedingungen

abzuschliessen,

einen

Einfluss

auszuüben

( Abs.

2).

Die

Gefahrstatsachen,

auf

welche

die

schriftlichen

Fragen

des

Versicherers

in

bestimmter,

unzweideutiger

Fassung

gerichtet

sind,

werden

als

erheblich

vermutet

( Abs.

3).

Nach

der

Rechtsprechung

sind

Gefahrstatsachen

im

Sinne

des

Art.

4

VVG

alle

Tatsachen,

die

bei

der

Beurteilung

der

Gefahr

in

Betracht

fallen

und

den

Versicherer

demzufolge

über

den

Umfang

der

zu

deckenden

Gefahr

aufklären

können;

dazu

sind

nicht

nur

jene

Tatsachen

zu

rechnen,

welche

die

Gefahr

verursachen,

sondern

auch

solche,

die

bloss

einen

Rückschluss

auf

das

Vorliegen

von

Gefahrenursachen

gestatten.

Die

Anzeigepflicht

des

Antragstellers

weist

indessen

keinen

umfassenden

Charakter

auf.

Sie

beschränkt

sich

vielmehr

auf

die

Angabe

jener

Gefahrstatsachen,

nach

denen

der

Versicherer

ausdrücklich

und

in

unzweideutiger

Art

gefragt

hat;

der

Antragsteller

ist

daher

ohne

entsprechende

Fragen

nicht

verpflichtet,

von

sich

aus

über

bestehende

Gefahren

Auskunft

zu

geben

(BGE

134

III

511

E.

3.3.2

mit

Hinweisen).

Sinn

und

Tragweite

der

gestellten

Fragen

sind

dabei

nach

denselben

Auslegungs grundsätzen

zu

ermitteln,

wie

sie

für

Verträge

gelten,

somit

normativ

nach

dem

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

(Vertrauensprinzip)

sowie

unter

Berücksichtigung

der

speziell

für

den

Versicherungsvertrag

im

Gesetz

( Art.

4

Abs.

3

VVG)

statuierten

Erfordernisse

der

Bestimmtheit

und

Unzweideutigkeit

der

Fragenformulierung.

Es

ist

darauf

abzustellen,

was

vernünftigerweise

gemeint

sein

muss

und

der

konkrete

Antragsteller

annehmen

darf,

wenn

er

über

die

Fragen

des

Versicherers

in

der

vom

VVG

verlangten

Weise

ernsthaft

nachdenkt

(BGE

136

III

334

E.

2.3).

Danach

verletzt

ein

Versicherter

die

Anzeigepflicht,

wenn

er

eine

bestimmte

und

unzweideutig

formulierte

Frage

zu

den

bei

ihm

bestehenden

oder

vorbestandenen

gesundheitlichen

Störungen

verneint,

denen

er

nach

der

ihm

zumutbaren

Sorgfalt

Krankheitscharakter

beimessen

müsste.

Hingegen

führte

es

zu

weit,

wenn

der

Aufnahmebewerber

vereinzelt

aufgetretene

Unpässlichkeiten,

die

er

in

guten

Treuen

als

belanglose,

vorübergehende

Beeinträchtigungen

des

körperlichen

Wohlbefindens

betrachten

darf

und

bei

der

gebotenen

Sorgfalt

nicht

als

Erscheinungsformen

eines

ernsthafteren

Leidens

beurteilen

muss,

anzuzeigen

verpflichtet

wäre.

Das

Verschweigen

derartiger

geringfügiger

Gesundheits - störungen

vermag

keine

Verletzung

der

Anzeigepflicht

zu

begründen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_203/2020

vom

2 2.

März

2021

E.

2.2).

6.3

Der

Kläger

fü llte

am

1 4.

Februar

2013

eine

Gesundheitserklärung

zuhanden

der

Beklagten

1

aus

( Urk.

12/7).

In

dieser

Gesundheitserklärung

wurde

ihm

unter

Ziffer

1

die

Frage

gestellt:

«Leiden

Sie

gegenwärtig

oder

litten

Sie

in

den

letzten

fünf

Jahren

an

Krankheiten

oder

körperlichen

und/oder

psychischen

Störungen

-

wobei

jede

gesundheitliche

Beeinträchtigung

zu

deklarieren

ist,

ausgenommen

belanglose,

die

nach

wenigen

Tagen

abgeklungen

sind

und

nicht

mehr

aufgetaucht

sind?»

Der

Kläger

kreuzte

«Nein»

an. 6.4

Aus

den

Akten

geht

hervor,

dass

der

Kläger

seit

1 0.

Mai

2005

in

psychiatrischer

Behandlung

bei

Dr.

med.

J.___ ,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie ,

steht.

Laut

den

Ausführungen

des

Psychiaters

Dr.

J.___

ist

die

Arbeitsfähigkeit

des

Kl ägers

erst

seit

dem

Hirninfarkt

vom

1 5.

Mai

2015

beeinträchtigt.

Die

Behandlungen

bis

zum

Hirninfarkt

seien

jeweils

wegen

kurzdauernde r

depressive r

Episoden

(ICD-10

F38.1)

erfolgt.

Dabei

habe

meist

eine

uneingeschränkte

Arbeits fähigkeit

bestanden

( Bericht

vom

2 0.

Mai

2016,

Urk.

32/36 ,

vgl.

auch

Bericht

vom

2 3.

November

201 7 ,

Urk.

32/90 ).

Der

Kläger

selber

gab

im

Rahmen

des

Aufenthalts

in

der

Klinik

K.___

vom

2 2.

Mai

bis

1 1.

Juli

20 15

gegenüber

der

Klini k ärztin

Dr.

med.

L.___ ,

Fachärztin

für

Psychiatrie

und

Psychiatrie,

an,

dass

er

seit

ca.

10

Jahren

in

Psychotherapie

bei

Dr.

J.___

stehe.

Bereits

vor

dem

Schlaganfall

habe

er

unter

schweren

depressiven

Episoden

gelitten

(Bericht

vom

1 9.

Juli

2016,

Urk.

32/ 3 9).

Entsprechendes

bestätigte

er

anlässlich

des

Standort gesprächs

mit

der

IV

vom

1 7.

November

2016,

wo

er

zu r

Auskunft

gab,

dass

er

seit

zehn

Jahren

alle

zwei

Wochen

in

Therapie

bei

einem

Psychiater

sei.

Das

sei

schon

immer

so

gewesen,

da

er

Hochs

und

Tiefs

habe

( Urk.

32/14/5).

Von

den

Ärzten

der

Klinik

F.___

wird

erwähnt,

dass

es

2005

erstmals

zu

eine r

Burnout-Entwicklung

gekommen

sei

(Bericht

vom

1 4.

September

2016,

Urk.

32/ 47 /7 ). 6.5

Der

Kläger

befand

sich

somit

seit

2005

in

regelmässiger

psychiatrischer

Behandlung.

Damit

litt

er

offensichtlich

an

einer

gesundheitlichen

Beeinträchtigung,

die

er

im

Rahmen

der

Gesundheitserklärung

hätte

deklarieren

müssen.

Die

vom

Kläger

falsch

beantwortete

Frage

war

hinreichend

klar

formuliert .

Selbst

wenn

aufgrund

der

depressiven

Episoden

meist

keine

Arbeitsunfähigkeit

resultierte,

kann

nicht

auf

eine

Bagatellerkrankung

geschlossen

werden,

da

die

psychische

Erkrankung

eine

jahrelange,

regelmässige

Behandlung

erforderte.

Der

Kläger

ging

denn

selber

von

eine m

ernsthafte ren

Leiden

aus,

sprach

er

doch

von

schweren

depressiven

Episoden.

Die

Beklagte

kündigte

am

5.

März

2018

den

überobligatorischen

Vorsorgevertrag

mit

Hinweis

auf

die

Falschbeantwortung

der

Frage

1

der

Gesundheitserklärung,

nachdem

ihr

mit

Schreiben

vom

1 2.

Februar

2018

die

Akten

der

IV

zugestellt

worden

waren

( Urk.

12 /11).

Die

Kündigungsfrist

von

sechs

Monate n

nach

Kenntnisnahme

der

rentenzusprechenden

IV-Verfügung

( Art.

8

Abs.

11

des

Vorsorgereglements)

ist

damit

offenkundig

gewahrt ,

nachdem

diese

erst

am

1 8.

März

2019

erging ,

der

Vorbescheid

am

31.

Januar

2018

(Urk.

32/98,

Urk.

32/138). 6.6 6.6.1

Eine

Anzeigepflichtverletzung

kann

gemäss

Art.

6

Abs.

3

VVG

nur

dann

zu

einer

Kündigung

des

überobligatorischen

Vorsorgevertrags

führen,

wenn

ein

Kausal zusammenhang

zwischen

der

falsch

oder

nicht

richtig

deklarierten

Tatsache

und

dem

späteren

Eintritt

der

Invalidität

besteht .

Davon

ist

vorliegend

auszugehen ,

wie

nachfolgend

darzulegen

ist. 6.6.2

Nach

der

Hospitalisierung

im

Spital

M.___

( Urk.

32/28/7-8 )

wegen

des

Hirnschlags

vom

1 5.

Mai

2015

befand

sich

der

Kläger

zur

zweimonatigen

Rehabil it ation

in

der

Klinik

K.___ .

Die

Klinikärzte

stellten

im

Austrittsbericht

vom

1 0.

Juli

2015

die

Diagnose

ein es

cerebrovaskuläre n

Insult s

temperoparetial

links

bei

Verschluss

der

Arteria

cerebri

media

sowie

eine r

mittelgradige n

depressive n

Episode

(Erstdiagnose:

1 7.

Juni

2015).

Bei

Eintritt

in

die

Klinik

standen

mnestische

Defizite,

eine

verminderte

psychische

Belastung,

Wortfindungsstörungen,

flukturierende

Störungen

des

Sprachflusses

und

eine

diskrete

Gangataxie

im

Vordergrund.

Eine

genauere

psychiatrisch-psychologische

Symptomexploration

ergab

eine

mittelgradige

depressive

Episode

mit

Antriebshemmung,

dysthymer

Stimmungslage,

sozialem

Rückzug,

An - hedonie,

Interessenverlust,

Zukunftsängsten,

Erschöpfung,

formalgedanklicher

Zerfahrenheit

und

vermindertem

Selbstwertgefühl

( Urk.

32/ 2 8/12-14).

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

J.___

diagnostizierte

im

Bericht

vom

2 0.

Mai

2016

mit

Auswirkung

auf

die

Arbeitsfähigkeit

ein en

Status

nach

ischämischem

Hirninfarkt

mit

organischer

depressiver

Störung

seit

Mai

2015

(ICD-10

F06.32),

sonstiger

Persönlichkeits-

und

Verhaltensstörung

mit

gesteigerter

affektiver

Labilität

aufgrund

linkshemisphärischer

Läsionen

seit

Mai

2015

(ICD-10

F07.3)

und

leichter

kognitiver

Störung

im

Bereich

der

Aufmerksamkeitsfunktionen

und

des

verbal-episodischen

Gedächtnisses

seit

Mai

2015

(ICD-10

F06.7).

Keinen

Einfluss

auf

die

Arbeitsfähigkeit

mass

er

dem

Status

nach

rezidivierender

kurzer

depressiver

Störung

(ICD-10

F.38.1;

bis

Mai

2015)

zu.

Zur

Bezifferung

der

Arbeitsfähigkeit

verwies

er

auf

die

Beurteilung

des

Hausarztes

Dr.

med.

N.___ .

Dieser

bescheinigte

seit

1.

Dezember

2015

eine

40%ige

Arbeitsfähigkeit

als

Architekt

( Urk.

32/28/1-5,

Urk.

32/36 ).

Dr.

L.___ ,

Klinik

K.___ ,

notierte

im

Bericht

vom

1 9.

Juli

2016

unter

der

Anamnese

emotionale

Missbrauchserfahrungen

des

Klägers

seit

der

Kindheit,

Scheidung

der

Eltern

im

Alter

des

Klägers

von

13

Jahren,

Kläger

habe

bei

der

alkoholkranken

Mutter

gelebt,

Störungen

des

Sozialverhaltens

in

der

Jugend,

Realschule

und

Lehre

nicht

bestanden,

dann

mit

22

Jahren

den

Weg

gefunden

und

schliesslich

ein

Diplom

in

Architektur

berufsbegleitend

erworben .

Weiter

führte

sie

aus,

die

Ziele

im

Rahmen

der

neuropsychologischen

Therapie

und

der

Verhaltenstherapie

seien

bis

Ende

Juni

2016

weitgehend

erreicht

worden.

Kurz

vor

Abschluss

der

Therapie

sei

es

am

8.

Juni

2016

zu

einem

Rückfall

in

alte

dysfunktionale

Verhaltensmuster

und

in

eine

schwere

Krise

gekommen.

Der

Kläger

habe

eine

angestrebte

Position

[Anm:

bei

der

A .___ ]

nicht

erhalten,

er

sei

stark

narzisstisch

gekränkt

und

deprimiert.

Er

habe

sich

zu

einem

stationären

Aufenthalt

in

der

Privatklinik

F.___

entschlossen

( Urk.

32/39/1-7).

Die

Ärzte

der

Privatklinik

F.___ ,

wo

sich

der

Kläger

vom

1 4.

Juli

bis

2 2.

September

2016,

aufgehalten

hatte,

erklärten,

nach

einer

ersten

Phase

mit

Aufbau

einer

tragfähigen

Patienten-Therapeuten-Beziehung

und

de m

Wiedererwerb

von

psychischen

und

körperlichen

Kraftreserven

hätten

sie

sich

ein

differenziertes

Verständnis

für

die

Probleme

des

Klägers

verschafft.

Seine

Problemsituation

sei

ausserordentlich

komplex.

Im

Grunde

seien

alle

tragenden

Säulen

des

Klägers

zerbröselt.

Sein

Konzept

von

beruflicher

Karriere

sei

nicht

aufgegangen.

Die

angestrebte

Stelle

bei

der

grössten

O.___

( A.___ )

habe

er

nicht

bekommen.

Sein

Idealismus

im

Bereich

Genossenschaft

sei

schwer

enttäuscht

worden.

Offenbar

habe

er

seinen

Berufsweg

nicht

vorausschauend

und

konsequent

genug

geplant.

Zudem

sei

seine

Vision

von

Familie

nicht

Wirklichkeit

geworden.

Im

Gegensatz

zu

ihm

habe

seine

Frau

Kinder

gewollt

und

bekommen .

Sie

habe

ihm

dann

aber

nicht

den

Rücken

ausreichend

freigehalten

und

in

ihre

eigene

Ausbildung

( 2.

Studium)

investiert,

während

er

sich

für

d ie

Besorgung

des

Lebensunterhalts

habe

krummlegen

müssen.

Zuletzt

sei

dem

Kläger

dann

die

tragende

Säule

«Körper

und

Gesundheit »

mit

dem

Schlaganfall

weggebrochen.

Der

gegenwärtige

Zustand

des

Klägers

ergebe

sich

aus

der

Mischung

folgender

pathogener

Momente:

(1)

Reste

des

Erschöpfungszustands

resultierend

aus

der

Überarbeitung

der

ver gangenen

Jahre

und

Arbeitsversuche,

die

der

Kläger

oft

mit

übersteigerten

Leistungsanforderungen

an

sich

selbst

angegangen

sei.

(2)

Organische

Nebenwirkungen

des

Hirninfarkts.

(3)

Depressivität

resultierend

aus

der

Reflexion

der

skizzierten

Gesamtsituation.

(4)

Aktueller

Stress

in

der

Familie .

Es

sei

schwer,

die

genauen

Mischungsverhältnisse

auseinander

zu

dividieren

(Bericht

vom

1 4.

September

2016;

Urk.

32/47).

Dr.

L.___

berichtete

am

2.

Mai

2017

über

eine

neuropsychologische

Verlaufsuntersuchung

vom

1 9.

Januar

201 7.

Diese

ergab

nach

wie

vor

Defizite

im

Bereich

des

verbal-episodischen

Neugedächtnisses.

Diese

wurden

klar

mit

links-temporo-mesialen

Hirngebieten

assoziiert

und

als

Folge

des

Schlaganfalls

gewertet.

Der

Verlauf

seit

der

letzten

Voruntersuchung

vom

1 0.

Juli

2015

wurde

als

deutlich

regredient

gewertet,

da

sich

nun

keine

Störungen

der

Exekutivfunktionen

mehr

fanden.

Der

intelligente

Kläger

sei

in

der

Lage,

seine

leichten

verbal-mnestischen

Defizite

zu

kompensieren,

jedoch

ermüde

er

schneller,

was

sich

auf

seine

Konzentrationsfähigkeit,

die

Wortfindung

und

die

emotionale

Frustrationstoleranz

negativ

auswirke.

Dazu

erklärte

Dr.

L.___ ,

im

Januar

2017

sei

die

Tätigkeit

als

Architekt

aus

neuropsychologischer

Sicht

zu

einem

Pensum

von

50

bis

80

%

zumutbar

gewesen.

Für

die

Einschätzung

der

Arbeitsfähigkeit

sei

jedoch

die

psychische

Befindlichkeit

entscheidend.

Aus

psychiatrischer

Sicht

dürfte

das

zumutbare

Arbeitspensum

deutlich

geringer

sein

( Urk.

32/74).

Der

behandelnde

Psychiater

Dr.

J.___

hielt

im

Bericht

vom

2 3.

November

2017

fest,

inzwischen

habe

sich

d ie

rasche

Ermüdbarkeit

gebessert,

demzufolge

auch

die

Konzentration

und

Ausdauer,

die

Wortfindungsstörung

und

die

emotionale

Frustrationstoleranz.

Allerdings

unterlägen

diese

Funktionen

erheblichen

Schwankungen

und

würden

vor

allem

durch

die

Müdigkeit

beeinträchtigt.

Derzeit

könne

der

Kläger

die

bisherige

Tätigkeit

bis

auf

Weiteres

zu

maximal

50

%

ausüben

( Urk.

32/90).

PD

Dr.

med.

P.___ ,

Facharzt

für

Neurologie,

vo m

regionalen

ärztlichen

Dienst

der

IV-Stelle

kam

in

Würdigung

dieser

Berichte

zum

Schluss,

dass

der

Kläger

ab

1.

August

2017

als

Architekt

zu

50

%

arbeitsfähig

sei

(Stellungnahme

vom

3 0.

November

2017,

Urk.

32/96/8-9).

Auf

diese

Einschätzung

stellte

die

IV-Stelle

in

der

rentenzusprechenden

Verfügung

vom

1 8.

März

2019

ab

( Urk.

32/129/2 ). 6.6.3

Eine

Kausalität

im

Sinne

von

Art.

6

Abs.

3

VVG

f ällt

nur

dann

ausser

Betracht,

wenn

der

Eintritt

und

der

Umfang

des

Schadens

völlig

unabhängig

von

der

verschwiegenen

erheblichen

Gefahrentatsache

sind.

Der

Kausalitätsbegriff

nach

Art.

6

Abs.

3

VVG

ist

weit

zu

verstehen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_203/2020

vom

2 2.

März

2021

E.

5.1.3

mit

Hinweisen).

Aus

de r

dargelegten

medizinischen

Aktenlage

ergibt

sich,

dass

die

Invalidisierung

primär

auf

psychische

Gründe

zurückzuführen

ist.

Der

Hirnschlag

trug

zwar

massge blich

zur

Verschlechterung

des

psychischen

Gesundheitszustands

bei.

Doch

spielen

die

vor

dem

Hirnschlag

bestehenden

Einflussfaktoren

ebenfalls

eine

gewichtige

Rolle.

Es

besteht,

wie

es

die

Ärzte

der

Klinik

F.___

ausdrückten,

eine

Mischung

pathogener

Momente.

Vor

diesem

Hintergrund

ist

eine

hinreichende

Kausalität

zu

bejahen,

weil

die

vorbestehende

Depressivität,

auch

wenn

sie

sich

nicht

oder

nur

geringfügig

auf

die

Arbeitsfähigkeit

auswirkte,

ein en

Risikofaktor

für

eine

weitere

Depression

darstellte,

d er

sich

dann

beim

Kläger

nach

dem

Hirnschlag

denn

auch

realisierte.

6.6.4

Die

Beklagte

1

war

somit

berechtigt,

vom

überobligatorischen

Vorsorgevertrag

zurückzutreten.

7. 7.1

Nach

dem

Gesagten

ist

die

Klage

gegen

die

Beklagte

2

abzuweisen.

G egenüber

der

Beklagten

1

hat

der

Kläger

Anspruch

auf

eine

Viertelsrente

ab

1.

April

2018

aus

der

obligatorischen

Vorsorge.

Insofern

ist

die

Klage

gutzuheissen.

Im

Übrigen

ist

sie

abzuweisen. 7.2

Die

Festsetzung

des

Leistungsanspruchs

in

masslicher

Hinsicht

bleibt

praxisgemäss

der

Beklagten

1

überlassen;

in

einem

allfällig

diesbezüglich

sich

ergebenden

Streitfall

stünde

dem

Kläger

erneut

der

Klageweg

offen

(vgl.

BGE

129

V

450).

7.3

Auf

Invalidenleistungen

sind

Verzugszinsen

geschuldet,

wobei

grundsätzlich

Art.

105

Abs.

1

des

Obligationenrechts

(OR)

anwendbar

ist

(BGE

119

V

131).

Danach

ist

der

Verzugszins

vom

Tage

der

Anhebung

der

Betreibung

oder

der

gerichtlichen

Klage

an

geschuldet.

Da

das

Reglement

der

Beklagten

1

keine

Bestimmungen

zum

Verzugszins

enthält,

sind

5

%

Zins

geschuldet.

Der

Kläger

erhob

am

2 3.

Oktober

2023

Klage

( Urk.

1),

womit

ihm

ab

diesem

Datum

Verzugs zinsen

von

5

%

für

die

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

fällig

gewordenen

Rentenbetreffnisse

und

für

die

übrigen

ab

dem

jeweiligen

Fälligkeitsdatum

zuzusprechen

sind . 8 . 8 .1

Das

Verfahren

ist

kostenlos

( Art.

73

Abs.

2

BVG

in

Verbindung

mit

§

33

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer) . 8 .2

Nach

§

34

Abs.

1

GSVGer

hat

die

obsiegende

Partei

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache,

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

und

dem

Mass

des

Obsiegens

bemessen

( §

34

Abs.

3

GSVGer).

Der

Kläger

unterliegt

gegen

die

Beklagte

2

und

obsiegt

teilweise

gegen

die

Beklagte

1.

Die

Beklagte

1

ist

daher

zu

verpflichten,

ihm

eine

reduzierte

P artei entschädigung

von

Fr.

9 00.--

(inklusive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer)

zu

bezahlen.

Art.

73

Abs.

2

BVG

schliesst

einen

Anspruch

einer

obsiegenden

Versicherungs trägerin

auf

eine

Prozessentschädigung

zwar

nicht

aus.

Jedoch

werden

den

Trägern

der

beruflichen

Vorsorge

gemäss

BVG

beziehungsweise

den

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betrauten

Organisationen

in

Anlehnung

an

die

Rechtsprechung

zu

Art.

159

Abs.

2

des

bis

Ende

2006

in

Kraft

gestandenen

Bundesgesetzes

über

die

Organisation

der

Bundesrechtspflege

(Bundesrechtspflegegesetz/OG)

praxisgemäss

keine

Parteientschädigungen

zugesprochen.

Es

besteht

kein

Grund

vorliegend

anders

zu

verfahren. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Klage

gegen

die

Beklagte

2

wird

abgewiesen. 2.

Gegen

die

Beklagte

1

wird

die

Klage

teilweise

gutgeheissen,

als

die

Beklagte

1

( Profond

Vorsorgeeinrichtung )

verpflichtet

wird,

dem

Kläger

mit

Wirkung

ab

1.

April

2018

eine

Viertelsrente

basierend

auf

einem

Invaliditätsgrad

von

40

%

aus

der

obligatorischen

Vorsorge

zuzüglich

Verzugszinsen

von

5

%

seit

2 3.

Oktober

2023

für

die

bis

dahin

fällig

gewordenen

Rentenbetreffnisse

sowie

für

die

weiteren

ab

dem

jeweiligen

Fälligkeits datum

auszurichten .

Im

Übrigen

wird

die

Klage

abgewiesen. 3 .

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 4 .

Die

Beklagte

1

wird

verpflichtet,

dem

Kläger

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

900 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 5 .

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Dr.

Kaspar

Gehring - Rechtsanwältin

Dr.

Isabelle

Vetter-Schreiber - Pensionskasse Stadt Zürich - Bundesamt

für

Sozialversicherungen 6 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkun den

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippSonderegger