Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1956, war seit dem 1. August 1996 bei der
Personal vor sorgestiftung Y.___ berufsvorsorgeversichert, zuletzt aufgrund seiner Tätig keit als Senior Software Engineer für die Z.___ AG (Urk.
1 S.
2 , Urk. 8 S. 2-3 ).
Er hätte seinen Anspruch auf eine Altersrente regulär am 1. Januar
2022 erworben (Urk. 1 S. 3) . Er
künd ig te sein Arbeitsverhältnis aber bereits per 3 0. November 2021 (Urk. 2/3) und liess sich vorzeitig pensionieren ( Urk. 1 S.
3 , Urk. 8 S. 3 ) . In der Folge beschloss der Stiftungsrat der Personalvor sorge stiftung Y.___
am 17.
Januar 2022 , dass
aufgrund des sehr guten Anlagejahres 2021 für das Geschäftsjahr 2021 eine Zusatzverzinsung der Altersguthaben von 8 %
vor ge nommenen werde ( Urk. 9/2). Am 2 0. Januar 2022 wurde den Mitarbeiten den der bei Personalvorsorgestiftung Y.___ an geschlossenen Arbeitgeber mitgeteilt, dass die Zusatzverzinsung denjenigen Personen zugute komme, die per 31.
De zember 2021 bei der Personalvor sorge stiftung Y.___ vorsorge ver si chert ge wesen seien ( Urk. 9/3). Im weiteren Verlauf gelangte X.___ mit Schreiben vom 1 5. Juli 2022 an die Personalvorsorgestiftung Y.___ ( Urk. 2/4). Darin führte er unter anderem aus, dass er sich vor seinem Entscheid, die Alters leistungen einen Monat früher zu beziehen, bei der Personalvor sorge stiftung Y.___ über die Formalitäten und allfällige, zusätzlich zu berück sich tigenden Punkte informiert habe . Er habe in der E-Mail-Nachricht vom 1. April 2021 ( Urk. 9/12) ausdrücklich darum ge beten, dass jemand seinen ( Pensionie rungs -)
Plan anschaue und ihn auf allfällige Fehler oder vergessene Themen aufmerksam mache. Nachdem er von der Per sonalvor sorgestiftung Y.___ die Rück mel dung erhalten habe, dass eine Früh pensionierung von einem Monat lediglich zu einer kleinen monatlichen Renten kürzung führen werde, habe er sich für einen solchen frühzeitigen Alters rücktritt entschieden ( Urk. 2/4 S. 1). Er schloss seine Ausführungen mit der Forderung , dass er unter Beachtung des Vertrauens schutzes so zu behandeln sei, als hätte er sich per Ende des Jahr 2021 ordentlich pensionieren lassen, mit der Folge, dass von einer Rentenkürzung ab zusehen und ihm auch die Zusatz ver zin sung von 8
% zu gewähren sei. Zumin dest sei d ie Zusatzverzinsung pro rata temporis zu berück sichtigen ( Urk. 2/4 S.
7).
Die Per sonalvorsorgestiftung Y.___ lehnte diese Forderungen mit Schreiben vom 8. August 2022 ab ( Urk. 2/5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine falsche Auskunft er teilt worden und die Nichtgewäh rung der Zusatz verzinsung aufgrund des unterjährigen Austrittes gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 2/5 S. 2-3, S. 3-4). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 2 . Juni 202 3 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial ver siche rungsgericht Klage gegen die Personalvorsorgestiftung Y.___ . Er stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine höhere Altersrente auszurichten, insbesondere sei bei der Berechnung der Altersrente die Zusatz-Verzinsung für das Jahr 2021 pro rata temporis bis zur frühzeitigen Pen sio nierung per 3 0. November 2021 zu berücksichtigen resp. es sei die Verzin sung für das ganze Jahr 2021 zu gewähren. 2. Die Differenz zu den bereits ausbezahlten Renten sei mit 5 % ab heutigem Datum zu verzinsen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).» 2.2
Die Beklagte b e antragte mit ihrer Klageantwort vom 17 . August 202 3, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2) . 2.3
Im Rahmen des vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien replicando ( Urk.
14) und duplicando ( Urk.
19) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2024 wurde dem Kläger eine Kopie der Duplik der Beklagten vom 1 2. Februar 2024 ( Urk.
19) zur Kenntnisnahme zug e stellt ( Urk. 20). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts reichte die Beklagte am 26. April 2024
einen neuen Protokollauszug der Stiftungsratssitzung vom 30. November 2020 zu den Akten (Urk. 21, Urk. 22; vgl. auch Urk. 9/1). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem Kläger mit Verfügung vom 30. April 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger, welcher sich per 3 0. November 2021 vor zeitig pensionieren liess, Anspruch darauf hat, dass sein Altersguthaben für das ganze Jahr 2021 oder zumindest pro rata temporis (d.
h. bis 3 0. November 2021 ) mit der vom Stiftungsrat der Beklagten am 1 7. Januar 2022 ( Urk. 9/2) beschlossenen Zusatzverzinsung von 8 % verzinst wird. Zur Beurteilung dieser Streitfrage ist das hiesige Gericht örtlich und sachlich zuständig (vgl. Art.
73 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[ BVG ] in Verbindung mit §
2 Abs.
2 lit .
a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] ). 2. 2.1
2.1.1
Die Vorschriften bezüglich Altersguthaben und dessen Verzinsung für die obli ga torischen Versicherungsleistungen finden sich in Art. 15 BVG und in den Art. 11
ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge (BVV 2). Diese Bestimmungen müssen hier nicht im Ein zelnen wiedergegeben werden, da vorliegend Leistungen der weiter gehende n (über obli gatorischen) Vorsorge
strittig sind ( Urk. 1 S. 5).
Für die weiter gehende Vorsorge gibt es im BVG keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes ( vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der
verfassungsmäs sigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkür ver bot und Verhältnismässigkeit) frei sind, über die Verzinsung in ihren regle menta rischen Grundlagen zu bestimmen (BGE 140 V 348 E. 2.1, 132 V 278 E.
4.2 ) . 2.1.2
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen (BGE
132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass eine Regelung g egen
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) verstösst , wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1.3
S odann führte das Bundesgericht in BGE 140 V 169
E.
5 .1 aus,
dass mit der Zins gut schrift nic ht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden könne, wenn eine versicherte Person unterjährig austrete und die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig werde. Indem die Pensionskasse prospektiv den Zins für v ersicherte Personen , die während des darauf folgenden Jahres austreten,
festleg e, schaff e sie Klarheit und Transparenz. Insbesondere komm e sie einer allfälligen Ungleich behandlung unter den Austretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickl e , würden im jeweiligen Zeitpunkt der verschie denen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten
resultieren, was ver schiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den
Zins zu nächst nur provisorisch festzulegen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lasse sich weder aus Gesetz noch Reglement ableiten. Ein solches Vorgehen sei schon — unabhängig von der Frage nach der Zuläs sig keit — aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, denn es
verursach e vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen admi nistra tiven Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Schliesslich sei die zinsrechtliche Schlechterstellung der austretenden Versicherten gegenüber den verbleibenden im Ausschluss von (zusätzlichen) Sanierungslasten begründet . In diesem Sinne sei die ungleiche
Verzinsung
für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend sei , dass innerhalb der beiden Grup pen keine Ungleichbehandlung stattfinde. 2.2
Gemäss Art. 22 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Version ( Urk. 2/8) legt der Stiftungsrat den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens auf dem Spar konto unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und finanziellen Möglich keiten der Pensionskasse fest. Es können unterschiedliche Zinssätze festgelegt werden, so namentlich für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil des Sparguthabens. Der Stiftungsrat kann für das laufende Jahr einen provi sori schen Zinssatz festlegen, der dann auch rückwirkend angepasst werden kann.
Laut Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements werden der Stand des Sparkontos am Jahresanfang sowie Zu- und Abgänge pro rata temporis verzinst und am Ende des Kalenderjahres zum Sparkonto geschlagen. Die Spargutschriften werden während eines Kalenderjahres nicht verzinst und jeweils am Ende des Jahres respek tive zum Austrittszeitpunkt dem Sparkonto gutgeschrieben. Einmal - einlagen (= gutgeschriebene Freizügigkeitsleistungen und allfällige zusätzliche Einlagen) werden pro rata temporis verzinst. 2.3
Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Vorsorgereglements beginnt der Anspruch auf die Altersrente am Ersten des Monats nach Erreichen des ordentlichen Pensio nie rungsalters von 65 Jahren (vgl.
Art. 11 Abs. 1 des Vorsorgereglements) . Bei versicherten Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 58.
Geburtstag aufge löst wird, erfolgt eine vorzeitige Pensionierung ( Art. 24 Abs.
2 Satz 1
des Vorsor gereglements ). Die Höhe der
Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Spar gut habens mit dem reglementa risch festgelegten Umwandlungssatz
(Art.
24 Abs.
5 des Vorsorgereglements ) . 2.4
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inne wohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklar heits
- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbe din gungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2, 138 V 176
E.
6 ,
131 V 27
E.
2.2). 2.5
Der in
Art. 9
BV
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem , dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan delt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; d)
wenn sie im Vertrauen auf die Richtig keit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts erteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Regeln sind gemäss der Rechtspre chung des Bundesgerichts sinngemäss auch auf das Verhältnis zwischen Vor sorgeeinrichtung und v ersicherten Personen in der beruflichen Vorsorge anwendbar ( Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 1 2. Juni 2007 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen ).
Es gilt aber auch zu beachten, dass das Bundesgericht die Frage, ob die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes in der weitergehenden (über obligatorischen) Vorsorge anwend bar sind , in E. 4.2 des Urteil s
9C_445/2008 vom 4. November 2008 offen gelassen und — soweit ersichtlich — auch in der Folge beziehungsweise bislang nicht ausdrücklich bejaht hat . I n der Lehre führte namentlich Pärli aus, dass der Gesetzgeber die Informationspflichten nach Art.
86b BVG in die Liste der Bestim mungen, die auch im Selbständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtungen anwendbar seien (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), aufgenommen habe. Eine Aufteilung der Haftung aus Vertrauensschutz für den obligatorischen und überobliga to ri schen Teil der beruflichen Vorsorge sei daher nicht sachgerecht (Kurt Pärli , in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 86b BVG, mit Hinweis).
2.6
Gemäss Art. 86b
Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über Folgendes informieren: a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben; b. die Organisation und die Finanzierung; c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG; d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Art. 71b BVG.
Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Infor mationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktio närin ( Art. 71a BVG ) abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG).
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind ( Art. 86b Abs. 3 BVG).
Art. 75 BVG ( Strafbestimmungen bei Übertretungen) ist anwendbar ( Art. 86b Abs. 4 BVG). 3. 3.1
Der Kläger liess sich per 30. November 2021 vorzeitig pensionieren und bezog ab
1. Dezember 2021 die Altersrente (vgl. Urk. 1 S. 3
und das Schrei ben der Beklagten vom 26. März 2021 , Urk. 9/11 ) . Gemäss Art. 24 Abs. 5 des Vor sorge reglements ( Urk. 2/8) ist für die Er mittlung der Höhe der Altersrente — nebst dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz — das im Zeitpunkt der Pensio nierung vorhandene Spargut haben massgebend. Daraus er gibt sich, dass nach dem Bezug der Altersrente keine weitere Verzinsung mehr erfolgt und folglich auch kein Anspruch auf eine Weiterverzinsung besteht . Bis zum Bezug der Alters rente ab 1. Dezember 2021 respektive bis zum 30. November 2021 hat der Kläger aber Anspruch auf Verzinsung des Spar gut habens
( Art. 22 Abs. 2 des Vorsorge regle ments ; E. 2.2). 3.2
Der Stiftungsrat legte an seiner Sitzung vom 30. November 2020 den für das Jahr
2021 massgebenden Zinssatz wie folgt fest :
Sämtliche Alterssparguthaben aller Sparpläne der im Jahr 2021 aktiv Versicherten und der passiv Invaliden werden für das Geschäftsjahr 2021 vorerst mit 1 % verzinst (keine unter - schiedliche Behandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils). Für die vor Ende Dezember 2021 austretenden oder zu pensionierenden Versicherten ist der Zinssatz von 1 % definitiv (Urk. 22).
An seiner ausserordentlichen Sitzung vom 17. Januar 2022 beschloss der Stif tungsrat angesichts des guten Anlageergebnisses und des im Jahr 2021 erzielten ausserordentlichen Gewinns aufgrund der Aktualisierung der versiche rungstech nischen Grundlagen eine Zusatzverzinsung von 8 % beziehungsweise eine Gesamtverzinsung der Sparguthaben für das Jahr 2021 von 9 % (Urk. 9/2, vgl.
Urk. 9/3 S. 1 ) . Darüber wurden die Mitarbeitenden der bei der Beklagten ange schlossenen Arbeitgeber am 20. Januar 2022 informiert und darauf hingewiesen, dass alle Mitarbeitenden, die per 31. Dezember 2021 bei der Beklagten versichert waren, in den Genuss der Zusatzverzinsung von 8 % kommen (Urk. 9/3). 3. 3
D er Kläger leitet aus Art. 22 des Vorsorgereglements, welcher die Regelung zum Zinssatz für das Sparkonto enthält
(E.
2.2) , ab, dass die Zusatzver zinsung ( zumindest ) pro rata temporis seinem Sparguthaben gutge schrieben werden müsse (Urk. 1 S.
6, S. 11, Urk. 14 S. 3).
Gemäss Art.
22 Abs. 1 Satz 3 des Vorsorgereg lements
kann
der Stiftungsrat für das lau fende Jahr einen provi - sorischen Zinssatz fest legen, der dann auch rückwirkend angepasst werden kann. Wie schon in früheren Jahren (vgl. Urk. 9/5-7) , hat der Stiftungsrat der Beklagten auch bezüg lich des Jahres 2021 von dieser Kompe tenz Gebrauch gemacht und prospektiv eine Verzinsung von 1 % festgelegt
( E. 3.2 ).
Mit dem Beschluss vom 17.
Januar 2022
hat er die Gesamtverzinsung auf 9 % erhöht und damit den provisorischen Zinssatz — wie es ihm das Reglement ermöglicht — rückwirkend angepasst. Im Reglement wird
in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 weiter festgehalten, dass der Stiftungsrat unter schied liche Zinssätze festlegen kann , so namentlich für den obligatorischen und den überob ligatorischen Teil des Sparguthabens . Das s es sich dabei nur um ein Beispiel handelt , ergibt sich aus der Verwendung des Wortes «namentlich». Das Vorsorge re glements lässt es somit zu, dass der Stiftungsrat die retrospektiv festgelegt e Zusatzver zinsung so regel t , wie er es im vorliegenden Fall für das Jahr 2021 getan hat : Die Zusatzverzinsung gilt nur für die Sparguthaben derjenigen Personen, die per 31.
Dezember 2021 bei der Beklagten vorsorge - versichert waren. Oder anders gesagt: D er Kläger und die weiteren Personen, die während des Jahres 2021 aus dem Kreis der aktiven
V ersicherten ausgeschieden sind, haben
keinen Anspruch auf
die am 17. Januar 2022 beschlossene Zusatz - verzinsung der Spar guthaben in der Höhe von 8 % (Urk. 9/2) . In diesem Zusam menhang hat nament lich
Glanzmann- Tarnutzer
festgehalten, es sei nicht notwendig, dass sich der (in der Regel prospektiv) festgelegte Zins für versicherte Personen, die unterjährig aus der Pensionskasse austreten, un d der (mehrheitlich retrospektiv) festgelegte Zins für die Verbleibenden entsprechen , solange das Reglement für eine Differen zierung Raum biete ( Lucrezia Glanzmann- Tarnutzer , Die Verzinsung des Alters guthabens in der überobligatorischen Vorsorge, AJP
2015 , S. 1627 ff., S. 1631 , mit Hinweisen ) . Letzteres ist hier — wie ausgeführt — gegeben. Gemäss Stauffer ist es für die Vorsorge einrichtung bei einer retrospek tiven Festlegung des Zins satzes unumgänglich, für Versicherte, die unter dem Jahr austreten, einen Zins satz für die Verzinsung der Altersguthabens bis zum Austritt festzulegen. Dies habe zur Folge, dass bezüglich Verzinsung der Alters guthabe n eine Ungleich be handlung von Austretenden und Verbleibenden erfolge ( Hans-Ulrich Stauffer, in: BSK BVG, Basel 2020, N 29 zu Art. 15 unter Hin weis auf den erwähnten Aufsatz von Glanzmann- Tarnutzer ) . Dass eine solche Un gleich behandlung bezie hungs weise die Festsetzung von divergierende n Zins sätze n für unterjährig aus tretende und ganzjährig verbleibende Ver sicherte
vor dem
Rechts gleichheitsgebot (E. 2.1.2)
standhält, läss t sich auch aus dem eingangs zi tierten, als BGE 140 V 169 publizierten Urteil des Bundesgerichts ableiten (E. 2.1.3). Wie bei unterjährig aus der Vorsorgeeinrichtung austretenden Versicherten kann bei einer Pensionie rung im Verlauf des Jahres
mit der Zins - gutschrift nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden, da der Anspruch auf die Altersrente am Ersten des Monats nach der Pensionierung entsteht. Eine Verpflichtung, die Altersrente zunächst gestützt auf einen provisorischen Zins zu berechnen und später zu korrigieren, würde — wie das Bundesgericht betreffend Austrittsleistung erwogen hat — einen erheblichen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten bei der Vorsorgeeinrichtung verursachen. Zudem bestünde für die Versicherten bei der Pensionierung eine nicht zu rechtfertigende Unsicherheit über ihren künftigen Rentenanspruch, welcher
bei einer nachträglichen Korrektur nicht nur höher, sondern auch tiefer ausfallen könnte.
3. 4
Entgegen der Ansicht des Kläger s ( Urk. 1 S. 6 )
lässt sich auch aus Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements , wonach
die Verzinsung bei unterjährigen Ein - und Austritten und Einmaleinlagen pro rata temporis erfolgt, kein Anspruch auf die Zusatzverzinsung ableiten. Gleiches gilt für das Urteil des
Bundesgerichts 9C_98/2012 vom 2 2. Oktober 2012 , auf welches sich der Kläger beruft ( Urk. 1 S. 7, Urk.
14 S.
4) . In diesem Urteil war die Verzinsungsfrage beim Bezug des Alterskapitals in sogenannten Altersraten — was in jenem Fall aufgrund des Reglements möglich war — zu beurteilen. Im Unterschied zur Leistungsform Altersrente verblieben beim Bezug einer Altersrate die Vorsorgekapitalien auch bei einer Pensionierung unter dem Jahr während des ganzen Jahres in der Vorsorgeeinrichtung (angelegt) und die Verzinsung war von der erzielten Perfor mance abhängig . D as Bundesgericht erwog, d iese Ausgestaltung des Vorsorge werks, der sich der Versicherte im Falle der Pensionierung mit der Wahl der Altersrate weiterhin freiwillig unterstellt habe , lasse die Verzinsung für das ganze Jahr (und nicht nur pro rata ) aufgrund der erzielten Performance als sachge - recht
und für die Gleichbehandlung der Anlagerisikogemeinschaft als geboten erscheinen. Bei Pensionierung unter dem Jahr und Weiterverbleib in der Anlagerisikogemeinschaft sei die Verzinsung somit nicht pro rata vorzunehmen (E. 3.3
des erwähnten Urteils). Daraus erhellt ohne weiteres, dass diese Erwä - gungen für den Bezug einer Altersrente nicht gelten.
Gestützt auf das Vorsorgereglement hat der Kläger, der sich per 3 0. November 2021 vorzeitig pensionieren liess, demnach keinen Anspruch auf die retrospektiv festgelegte Zusatzverzinsung für das Jahr 2021 . 3.5 3.5 .1
D er Kläger macht weiter geltend , dass die Voraus setzungen für den Vertrauens schutz gegeben seien. Darauf könne sich der Rechts suchende nicht nur bei einer falschen, sondern auch bei einer fehlenden bezie hungsweise unterlassenen behördlichen Auskunft beru fen (Urk. 1 S. 9, Urk. 14 S. 8). Er habe sich im Vorfeld seiner Pensionierung bei der Beklagten gemeldet und einer seits um Berechnung der zu erwartenden Kür zung gebeten, andererseits aber auch gefragt, ob es sonst noch etwas zu beachten gäbe oder er etwas verges sen habe (Urk. 1 S. 9). Die Beklagte hätte ihn ohne Weiteres darauf hinweisen können, dass er bei einer frühzeitigen Pensionierung einer möglicherweise noch zuzusprechenden Zusatz verzinsung verlustig gehe (Urk. 1 S. 9, Urk. 14 S. 6-8). Weil die Beklagte dies unterlassen habe, sei sie ihrer Informationspflicht nicht nachge kommen (Urk. 1
S.
10). Er hätte sich einen Monat später ordentlich pensio nieren lassen, wenn er von der Beklagten den Hinweis erhalten hätte, dass er bei einer Frühpen sionie rung einer allfälligen Zusatzver zinsung verlustig gehe. Da die Voraus setzungen für den Vertrauensschutz gegeben seien, sei er so zu stellen, als hätte er sämtliche Informationen erhalten, was dazu geführt hätte, dass er sich per Ende
Dezember 2021 hätte ordentlich pensionieren lassen und damit die Zusatz verzin sung erhal ten hätte (Urk. 1 S. 11).
3.5 .2
Eine unterlassene behördliche Auskunft wird von der Rechtsprechung der Er tei lung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt, wenn die Auskunft entgegen einer gesetzlichen Vorschrift unterbleibt, oder wenn keine Auskunft erteilt wird, obwohl dies nach den im Einzelfall gegebenen Um ständen geboten gewesen wäre
(BGE 143 V 341 E. 5 .2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai
2021 E. 3.1.3). Aufgrund des hier einschlägigen Art. 86b BVG (E. 2.6) ergibt sich keine Pflicht der Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Gesamtver zinsung (inkl. einer allfälligen retrospektiv festgelegten Zusatzver - zinsung )
ledig lich für die per 3 1. Dezember versicherten Personen geltend wird . D iese Informa tion hatte der Kläger von der Beklagte n
bereits früher erhalten. Aktenkundig ist, dass sie in den
Mit teilungen und Informationen an die versicherten Personen betreffend d ie Jahre 2018 bis 2020 jeweils festge halten hat, dass die per 3 1. Dezember versicherten Personen die Gesamtverzin sung erhalten werden ( Urk. 9/5-7). Es ist ferner davon auszugehen, dass es sich in den vorangegan genen Jahren nicht anders verhalten hat. Dem Kläger, der seit
1. August 1996 bei der Beklagten berufsvorsorge versichert war (Urk. 1 S. 2, Urk. 8 S. 2-3), muss der Mechanismus der Festlegung der Gesamtverzinsung und die Praxis betreffend Gewährung einer Zusatzverzinsung somit bekannt gewesen sein. 3.5 . 3
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte beziehungsweise ihre die Anfragen des Klägers bearbeitenden Mitarbeiterinnen (vgl. Urk. 9/10-11, Urk. 9/13) auf grund der U mstände des Einzelfalles zu einer ergänzenden Information
verpflichtet gewesen wären und ihn darauf hätten hinweisen müssen, dass e r bei der vorzeitigen P ensionierung per 3 0. November 2021 keine Zusatz ver zinsung erhalten werde . Nach Lage der Akten wandte sich der Kläger mit der E-Mail-Nachricht vom 8. Februar 2021 an die Beklagte und bat sie — unter Hinweis auf seine Absicht, sich einen Monat früher pensionieren zu lassen — um eine Berechnung der voraussichtlichen Altersleistungen per 3 0. November 2021 ( Urk. 9/8). Mit der Berechnung wurde alsdann zugewartet, bis der dem Kläger im März 2021 zuzu sprechende Bonus bekannt war ( Urk. 9/9-10). Da rauf hin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2021 die voraussichtlichen Altersleistungen per 3 0. November 2021 mit ( Urk. 9/11). Hernach hielt der Kläger in der E-Mail-Nachricht an das PK-Team der Beklagten vom 1. April 2021 fest, dass er die
Unterlagen bezüglich Pensionierung durchge lesen und einen Pensionie rungsplan
erstellt habe. In diese n P ensionierungsplan hatte der Kläger namentlich
die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge , ins besondere die Regelung der
AHV-Beiträge und Unfallversicherungsdeckung wäh rend de r « Frühpen - sionierung » im Dezember 2021, die Kündigung des Arbeitsver hältnis ses
per
3 0. November 2021 und das Auf setz en einer P ensionierungs verein barung sowie
die Anmeldung zum Bezug der AHV-Altersrente per 1. Januar 2022 aufge - nommen . Dazu schrieb er: «Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand den Plan anschauen könnte, und mi r (mich) auf allfällige Fehler oder vergessene Themen aufmerksam machen könnte» (Urk.
9/12). Passend dazu wies die Mitarbeiterin der Beklagten in ihrer Antwort vom 6. April 2021 auf die Einhaltung der Fristen für die Kündigung des Arbeits verhältnisses , das Einreichen des Pensionierungs - formulars und die Anmeldung bei der AHV hin (Urk.
9/13 ).
Dazu ist Folgendes zu bemerken: Aufgrund der E-Mail-Nachricht des Klägers vom 1. April 2021 konnte und musste die Sachbear beiterin der Beklagten davon ausgehen, dass es sich bei den «vergessenen Themen» um Fragen zum Pensionierungsplan des Klägers handelt . Dabei konnte es für sie nicht naheliegend gewesen sei, ihn an die jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres festzulegende Gesamtverzinsung (vgl.
Urk. 9/3, Urk. 9/5-7) zu erinnern . I m April 2021 war auch noch nicht bekannt , wie die Gesamtverzinsung für das Jahr 2021 ausfallen wird . Dass die Gesamtver zin sung jeweils für die am 31.
Dezember versicherten Personen gilt, wurde ver sicherten Personen und damit auch dem Kläger — wie dargelegt —
bereits vorgängig mehrfach mit geteilt ( E.
3.5. 2 ).
Mit Blick auf die Korrespondenz vom Frühling 2021 (Urk.
9/8-13) konnte von der Beklagte n respektive von ihrer Mitarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie den Pen sionierungsplan bezüglich des Pensionierungs datums in Frage stell t , denn dieser Plan lässt sich nur so verstehen, dass der Kläger das angestrebte Ziel der vorzeitigen
P ensionierung per 3 0. November 2021 erreichen wollte.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Zusatz verzinsung hinge wiesen hat.
Der Kläger dringt mit seinen Vorbringen zum Vertrauensschutz somit so oder anders n icht durch . Demnach kann offen bleiben, ob die Grundsätze des öffentlich-recht lichen Vertrauensschutzes bezüglich der
dem Bereich der überobligato rischen Vorsorge zuzuordnen den, gestützt auf das Reglement gewährten Zusatz verzinsung
überhaupt anwendbar sind . 3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Verzinsung Raum für eine unterschiedliche Behandlung der unter dem Jahr pensionierten Personen und während des ganzen Jahres versicherten Personen bietet. Eine solche Unter scheidung verstösst nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen den Gleichbehandlungs grundsatz. Der Kläger liess sich per 30. November 2021 vorzeitig pen sionieren , weshalb der vom Stiftungsrat prospektiv festgesetzte Zinssatz von 1 % zur Anwendung kommt . Und schliesslich musste auch im vor lie genden Fall die Frage, ob die Grund sätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauens schutzes in der über - obligatorischen Vorsorge zur An wendung kommen, nicht beant wortet werden, da den diesbezüg lichen Vorbringen des Klägers so oder anders nicht gefolgt werden könnte .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 S.
E. 2 , Urk. 8 S. 2-3 ).
Er hätte seinen Anspruch auf eine Altersrente regulär am 1. Januar
2022 erworben (Urk. 1 S. 3) . Er
künd ig te sein Arbeitsverhältnis aber bereits per
E. 2.1 Mit Eingabe vom 2 . Juni 202
E. 2.1.1 Die Vorschriften bezüglich Altersguthaben und dessen Verzinsung für die obli ga torischen Versicherungsleistungen finden sich in Art. 15 BVG und in den Art.
E. 2.1.2 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen (BGE
132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass eine Regelung g egen
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) verstösst , wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.1.3 S odann führte das Bundesgericht in BGE 140 V 169
E.
5 .1 aus,
dass mit der Zins gut schrift nic ht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden könne, wenn eine versicherte Person unterjährig austrete und die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig werde. Indem die Pensionskasse prospektiv den Zins für v ersicherte Personen , die während des darauf folgenden Jahres austreten,
festleg e, schaff e sie Klarheit und Transparenz. Insbesondere komm e sie einer allfälligen Ungleich behandlung unter den Austretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickl e , würden im jeweiligen Zeitpunkt der verschie denen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten
resultieren, was ver schiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den
Zins zu nächst nur provisorisch festzulegen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lasse sich weder aus Gesetz noch Reglement ableiten. Ein solches Vorgehen sei schon — unabhängig von der Frage nach der Zuläs sig keit — aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, denn es
verursach e vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen admi nistra tiven Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Schliesslich sei die zinsrechtliche Schlechterstellung der austretenden Versicherten gegenüber den verbleibenden im Ausschluss von (zusätzlichen) Sanierungslasten begründet . In diesem Sinne sei die ungleiche
Verzinsung
für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend sei , dass innerhalb der beiden Grup pen keine Ungleichbehandlung stattfinde.
E. 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Version ( Urk. 2/8) legt der Stiftungsrat den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens auf dem Spar konto unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und finanziellen Möglich keiten der Pensionskasse fest. Es können unterschiedliche Zinssätze festgelegt werden, so namentlich für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil des Sparguthabens. Der Stiftungsrat kann für das laufende Jahr einen provi sori schen Zinssatz festlegen, der dann auch rückwirkend angepasst werden kann.
Laut Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements werden der Stand des Sparkontos am Jahresanfang sowie Zu- und Abgänge pro rata temporis verzinst und am Ende des Kalenderjahres zum Sparkonto geschlagen. Die Spargutschriften werden während eines Kalenderjahres nicht verzinst und jeweils am Ende des Jahres respek tive zum Austrittszeitpunkt dem Sparkonto gutgeschrieben. Einmal - einlagen (= gutgeschriebene Freizügigkeitsleistungen und allfällige zusätzliche Einlagen) werden pro rata temporis verzinst.
E. 2.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Vorsorgereglements beginnt der Anspruch auf die Altersrente am Ersten des Monats nach Erreichen des ordentlichen Pensio nie rungsalters von 65 Jahren (vgl.
Art.
E. 2.4 Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inne wohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklar heits
- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbe din gungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2, 138 V 176
E.
6 ,
131 V 27
E.
2.2).
E. 2.5 Der in
Art. 9
BV
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem , dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan delt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; d)
wenn sie im Vertrauen auf die Richtig keit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts erteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Regeln sind gemäss der Rechtspre chung des Bundesgerichts sinngemäss auch auf das Verhältnis zwischen Vor sorgeeinrichtung und v ersicherten Personen in der beruflichen Vorsorge anwendbar ( Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 1 2. Juni 2007 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen ).
Es gilt aber auch zu beachten, dass das Bundesgericht die Frage, ob die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes in der weitergehenden (über obligatorischen) Vorsorge anwend bar sind , in E. 4.2 des Urteil s
9C_445/2008 vom 4. November 2008 offen gelassen und — soweit ersichtlich — auch in der Folge beziehungsweise bislang nicht ausdrücklich bejaht hat . I n der Lehre führte namentlich Pärli aus, dass der Gesetzgeber die Informationspflichten nach Art.
86b BVG in die Liste der Bestim mungen, die auch im Selbständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtungen anwendbar seien (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), aufgenommen habe. Eine Aufteilung der Haftung aus Vertrauensschutz für den obligatorischen und überobliga to ri schen Teil der beruflichen Vorsorge sei daher nicht sachgerecht (Kurt Pärli , in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 86b BVG, mit Hinweis).
E. 2.6 Gemäss Art. 86b
Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über Folgendes informieren: a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben; b. die Organisation und die Finanzierung; c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG; d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Art. 71b BVG.
Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Infor mationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktio närin ( Art. 71a BVG ) abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG).
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind ( Art. 86b Abs. 3 BVG).
Art. 75 BVG ( Strafbestimmungen bei Übertretungen) ist anwendbar ( Art. 86b Abs. 4 BVG). 3.
E. 3 Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).»
E. 3.1 Der Kläger liess sich per 30. November 2021 vorzeitig pensionieren und bezog ab
1. Dezember 2021 die Altersrente (vgl. Urk. 1 S. 3
und das Schrei ben der Beklagten vom 26. März 2021 , Urk. 9/11 ) . Gemäss Art. 24 Abs. 5 des Vor sorge reglements ( Urk. 2/8) ist für die Er mittlung der Höhe der Altersrente — nebst dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz — das im Zeitpunkt der Pensio nierung vorhandene Spargut haben massgebend. Daraus er gibt sich, dass nach dem Bezug der Altersrente keine weitere Verzinsung mehr erfolgt und folglich auch kein Anspruch auf eine Weiterverzinsung besteht . Bis zum Bezug der Alters rente ab 1. Dezember 2021 respektive bis zum 30. November 2021 hat der Kläger aber Anspruch auf Verzinsung des Spar gut habens
( Art. 22 Abs. 2 des Vorsorge regle ments ; E. 2.2).
E. 3.2 Der Stiftungsrat legte an seiner Sitzung vom 30. November 2020 den für das Jahr
2021 massgebenden Zinssatz wie folgt fest :
Sämtliche Alterssparguthaben aller Sparpläne der im Jahr 2021 aktiv Versicherten und der passiv Invaliden werden für das Geschäftsjahr 2021 vorerst mit 1 % verzinst (keine unter - schiedliche Behandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils). Für die vor Ende Dezember 2021 austretenden oder zu pensionierenden Versicherten ist der Zinssatz von 1 % definitiv (Urk. 22).
An seiner ausserordentlichen Sitzung vom 17. Januar 2022 beschloss der Stif tungsrat angesichts des guten Anlageergebnisses und des im Jahr 2021 erzielten ausserordentlichen Gewinns aufgrund der Aktualisierung der versiche rungstech nischen Grundlagen eine Zusatzverzinsung von 8 % beziehungsweise eine Gesamtverzinsung der Sparguthaben für das Jahr 2021 von 9 % (Urk. 9/2, vgl.
Urk. 9/3 S. 1 ) . Darüber wurden die Mitarbeitenden der bei der Beklagten ange schlossenen Arbeitgeber am 20. Januar 2022 informiert und darauf hingewiesen, dass alle Mitarbeitenden, die per 31. Dezember 2021 bei der Beklagten versichert waren, in den Genuss der Zusatzverzinsung von 8 % kommen (Urk. 9/3). 3. 3
D er Kläger leitet aus Art. 22 des Vorsorgereglements, welcher die Regelung zum Zinssatz für das Sparkonto enthält
(E.
2.2) , ab, dass die Zusatzver zinsung ( zumindest ) pro rata temporis seinem Sparguthaben gutge schrieben werden müsse (Urk. 1 S.
6, S. 11, Urk. 14 S. 3).
Gemäss Art.
22 Abs. 1 Satz 3 des Vorsorgereg lements
kann
der Stiftungsrat für das lau fende Jahr einen provi - sorischen Zinssatz fest legen, der dann auch rückwirkend angepasst werden kann. Wie schon in früheren Jahren (vgl. Urk. 9/5-7) , hat der Stiftungsrat der Beklagten auch bezüg lich des Jahres 2021 von dieser Kompe tenz Gebrauch gemacht und prospektiv eine Verzinsung von 1 % festgelegt
( E. 3.2 ).
Mit dem Beschluss vom 17.
Januar 2022
hat er die Gesamtverzinsung auf 9 % erhöht und damit den provisorischen Zinssatz — wie es ihm das Reglement ermöglicht — rückwirkend angepasst. Im Reglement wird
in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 weiter festgehalten, dass der Stiftungsrat unter schied liche Zinssätze festlegen kann , so namentlich für den obligatorischen und den überob ligatorischen Teil des Sparguthabens . Das s es sich dabei nur um ein Beispiel handelt , ergibt sich aus der Verwendung des Wortes «namentlich». Das Vorsorge re glements lässt es somit zu, dass der Stiftungsrat die retrospektiv festgelegt e Zusatzver zinsung so regel t , wie er es im vorliegenden Fall für das Jahr 2021 getan hat : Die Zusatzverzinsung gilt nur für die Sparguthaben derjenigen Personen, die per 31.
Dezember 2021 bei der Beklagten vorsorge - versichert waren. Oder anders gesagt: D er Kläger und die weiteren Personen, die während des Jahres 2021 aus dem Kreis der aktiven
V ersicherten ausgeschieden sind, haben
keinen Anspruch auf
die am 17. Januar 2022 beschlossene Zusatz - verzinsung der Spar guthaben in der Höhe von 8 % (Urk. 9/2) . In diesem Zusam menhang hat nament lich
Glanzmann- Tarnutzer
festgehalten, es sei nicht notwendig, dass sich der (in der Regel prospektiv) festgelegte Zins für versicherte Personen, die unterjährig aus der Pensionskasse austreten, un d der (mehrheitlich retrospektiv) festgelegte Zins für die Verbleibenden entsprechen , solange das Reglement für eine Differen zierung Raum biete ( Lucrezia Glanzmann- Tarnutzer , Die Verzinsung des Alters guthabens in der überobligatorischen Vorsorge, AJP
2015 , S. 1627 ff., S. 1631 , mit Hinweisen ) . Letzteres ist hier — wie ausgeführt — gegeben. Gemäss Stauffer ist es für die Vorsorge einrichtung bei einer retrospek tiven Festlegung des Zins satzes unumgänglich, für Versicherte, die unter dem Jahr austreten, einen Zins satz für die Verzinsung der Altersguthabens bis zum Austritt festzulegen. Dies habe zur Folge, dass bezüglich Verzinsung der Alters guthabe n eine Ungleich be handlung von Austretenden und Verbleibenden erfolge ( Hans-Ulrich Stauffer, in: BSK BVG, Basel 2020, N 29 zu Art.
E. 3.3 des erwähnten Urteils). Daraus erhellt ohne weiteres, dass diese Erwä - gungen für den Bezug einer Altersrente nicht gelten.
Gestützt auf das Vorsorgereglement hat der Kläger, der sich per 3 0. November 2021 vorzeitig pensionieren liess, demnach keinen Anspruch auf die retrospektiv festgelegte Zusatzverzinsung für das Jahr 2021 .
E. 3.5 2 ).
Mit Blick auf die Korrespondenz vom Frühling 2021 (Urk.
9/8-13) konnte von der Beklagte n respektive von ihrer Mitarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie den Pen sionierungsplan bezüglich des Pensionierungs datums in Frage stell t , denn dieser Plan lässt sich nur so verstehen, dass der Kläger das angestrebte Ziel der vorzeitigen
P ensionierung per 3 0. November 2021 erreichen wollte.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Zusatz verzinsung hinge wiesen hat.
Der Kläger dringt mit seinen Vorbringen zum Vertrauensschutz somit so oder anders n icht durch . Demnach kann offen bleiben, ob die Grundsätze des öffentlich-recht lichen Vertrauensschutzes bezüglich der
dem Bereich der überobligato rischen Vorsorge zuzuordnen den, gestützt auf das Reglement gewährten Zusatz verzinsung
überhaupt anwendbar sind .
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Verzinsung Raum für eine unterschiedliche Behandlung der unter dem Jahr pensionierten Personen und während des ganzen Jahres versicherten Personen bietet. Eine solche Unter scheidung verstösst nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen den Gleichbehandlungs grundsatz. Der Kläger liess sich per 30. November 2021 vorzeitig pen sionieren , weshalb der vom Stiftungsrat prospektiv festgesetzte Zinssatz von 1 % zur Anwendung kommt . Und schliesslich musste auch im vor lie genden Fall die Frage, ob die Grund sätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauens schutzes in der über - obligatorischen Vorsorge zur An wendung kommen, nicht beant wortet werden, da den diesbezüg lichen Vorbringen des Klägers so oder anders nicht gefolgt werden könnte .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 8 S. 2) .
E. 11 Abs. 1 des Vorsorgereglements) . Bei versicherten Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 58.
Geburtstag aufge löst wird, erfolgt eine vorzeitige Pensionierung ( Art. 24 Abs.
2 Satz 1
des Vorsor gereglements ). Die Höhe der
Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Spar gut habens mit dem reglementa risch festgelegten Umwandlungssatz
(Art.
24 Abs.
5 des Vorsorgereglements ) .
E. 15 unter Hin weis auf den erwähnten Aufsatz von Glanzmann- Tarnutzer ) . Dass eine solche Un gleich behandlung bezie hungs weise die Festsetzung von divergierende n Zins sätze n für unterjährig aus tretende und ganzjährig verbleibende Ver sicherte
vor dem
Rechts gleichheitsgebot (E. 2.1.2)
standhält, läss t sich auch aus dem eingangs zi tierten, als BGE 140 V 169 publizierten Urteil des Bundesgerichts ableiten (E. 2.1.3). Wie bei unterjährig aus der Vorsorgeeinrichtung austretenden Versicherten kann bei einer Pensionie rung im Verlauf des Jahres
mit der Zins - gutschrift nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden, da der Anspruch auf die Altersrente am Ersten des Monats nach der Pensionierung entsteht. Eine Verpflichtung, die Altersrente zunächst gestützt auf einen provisorischen Zins zu berechnen und später zu korrigieren, würde — wie das Bundesgericht betreffend Austrittsleistung erwogen hat — einen erheblichen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten bei der Vorsorgeeinrichtung verursachen. Zudem bestünde für die Versicherten bei der Pensionierung eine nicht zu rechtfertigende Unsicherheit über ihren künftigen Rentenanspruch, welcher
bei einer nachträglichen Korrektur nicht nur höher, sondern auch tiefer ausfallen könnte.
3. 4
Entgegen der Ansicht des Kläger s ( Urk. 1 S. 6 )
lässt sich auch aus Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements , wonach
die Verzinsung bei unterjährigen Ein - und Austritten und Einmaleinlagen pro rata temporis erfolgt, kein Anspruch auf die Zusatzverzinsung ableiten. Gleiches gilt für das Urteil des
Bundesgerichts 9C_98/2012 vom 2 2. Oktober 2012 , auf welches sich der Kläger beruft ( Urk. 1 S. 7, Urk.
14 S.
4) . In diesem Urteil war die Verzinsungsfrage beim Bezug des Alterskapitals in sogenannten Altersraten — was in jenem Fall aufgrund des Reglements möglich war — zu beurteilen. Im Unterschied zur Leistungsform Altersrente verblieben beim Bezug einer Altersrate die Vorsorgekapitalien auch bei einer Pensionierung unter dem Jahr während des ganzen Jahres in der Vorsorgeeinrichtung (angelegt) und die Verzinsung war von der erzielten Perfor mance abhängig . D as Bundesgericht erwog, d iese Ausgestaltung des Vorsorge werks, der sich der Versicherte im Falle der Pensionierung mit der Wahl der Altersrate weiterhin freiwillig unterstellt habe , lasse die Verzinsung für das ganze Jahr (und nicht nur pro rata ) aufgrund der erzielten Performance als sachge - recht
und für die Gleichbehandlung der Anlagerisikogemeinschaft als geboten erscheinen. Bei Pensionierung unter dem Jahr und Weiterverbleib in der Anlagerisikogemeinschaft sei die Verzinsung somit nicht pro rata vorzunehmen (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00044
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
30. Mai 2024 in Sac hen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Personalvorsorgestiftung Y.___ c/o Z.___ AG Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1956, war seit dem 1. August 1996 bei der
Personal vor sorgestiftung Y.___ berufsvorsorgeversichert, zuletzt aufgrund seiner Tätig keit als Senior Software Engineer für die Z.___ AG (Urk.
1 S.
2 , Urk. 8 S. 2-3 ).
Er hätte seinen Anspruch auf eine Altersrente regulär am 1. Januar
2022 erworben (Urk. 1 S. 3) . Er
künd ig te sein Arbeitsverhältnis aber bereits per 3 0. November 2021 (Urk. 2/3) und liess sich vorzeitig pensionieren ( Urk. 1 S.
3 , Urk. 8 S. 3 ) . In der Folge beschloss der Stiftungsrat der Personalvor sorge stiftung Y.___
am 17.
Januar 2022 , dass
aufgrund des sehr guten Anlagejahres 2021 für das Geschäftsjahr 2021 eine Zusatzverzinsung der Altersguthaben von 8 %
vor ge nommenen werde ( Urk. 9/2). Am 2 0. Januar 2022 wurde den Mitarbeiten den der bei Personalvorsorgestiftung Y.___ an geschlossenen Arbeitgeber mitgeteilt, dass die Zusatzverzinsung denjenigen Personen zugute komme, die per 31.
De zember 2021 bei der Personalvor sorge stiftung Y.___ vorsorge ver si chert ge wesen seien ( Urk. 9/3). Im weiteren Verlauf gelangte X.___ mit Schreiben vom 1 5. Juli 2022 an die Personalvorsorgestiftung Y.___ ( Urk. 2/4). Darin führte er unter anderem aus, dass er sich vor seinem Entscheid, die Alters leistungen einen Monat früher zu beziehen, bei der Personalvor sorge stiftung Y.___ über die Formalitäten und allfällige, zusätzlich zu berück sich tigenden Punkte informiert habe . Er habe in der E-Mail-Nachricht vom 1. April 2021 ( Urk. 9/12) ausdrücklich darum ge beten, dass jemand seinen ( Pensionie rungs -)
Plan anschaue und ihn auf allfällige Fehler oder vergessene Themen aufmerksam mache. Nachdem er von der Per sonalvor sorgestiftung Y.___ die Rück mel dung erhalten habe, dass eine Früh pensionierung von einem Monat lediglich zu einer kleinen monatlichen Renten kürzung führen werde, habe er sich für einen solchen frühzeitigen Alters rücktritt entschieden ( Urk. 2/4 S. 1). Er schloss seine Ausführungen mit der Forderung , dass er unter Beachtung des Vertrauens schutzes so zu behandeln sei, als hätte er sich per Ende des Jahr 2021 ordentlich pensionieren lassen, mit der Folge, dass von einer Rentenkürzung ab zusehen und ihm auch die Zusatz ver zin sung von 8
% zu gewähren sei. Zumin dest sei d ie Zusatzverzinsung pro rata temporis zu berück sichtigen ( Urk. 2/4 S.
7).
Die Per sonalvorsorgestiftung Y.___ lehnte diese Forderungen mit Schreiben vom 8. August 2022 ab ( Urk. 2/5). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass keine falsche Auskunft er teilt worden und die Nichtgewäh rung der Zusatz verzinsung aufgrund des unterjährigen Austrittes gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 2/5 S. 2-3, S. 3-4). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 2 . Juni 202 3 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozial ver siche rungsgericht Klage gegen die Personalvorsorgestiftung Y.___ . Er stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine höhere Altersrente auszurichten, insbesondere sei bei der Berechnung der Altersrente die Zusatz-Verzinsung für das Jahr 2021 pro rata temporis bis zur frühzeitigen Pen sio nierung per 3 0. November 2021 zu berücksichtigen resp. es sei die Verzin sung für das ganze Jahr 2021 zu gewähren. 2. Die Differenz zu den bereits ausbezahlten Renten sei mit 5 % ab heutigem Datum zu verzinsen. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).» 2.2
Die Beklagte b e antragte mit ihrer Klageantwort vom 17 . August 202 3, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2) . 2.3
Im Rahmen des vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien replicando ( Urk.
14) und duplicando ( Urk.
19) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2024 wurde dem Kläger eine Kopie der Duplik der Beklagten vom 1 2. Februar 2024 ( Urk.
19) zur Kenntnisnahme zug e stellt ( Urk. 20). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts reichte die Beklagte am 26. April 2024
einen neuen Protokollauszug der Stiftungsratssitzung vom 30. November 2020 zu den Akten (Urk. 21, Urk. 22; vgl. auch Urk. 9/1). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem Kläger mit Verfügung vom 30. April 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger, welcher sich per 3 0. November 2021 vor zeitig pensionieren liess, Anspruch darauf hat, dass sein Altersguthaben für das ganze Jahr 2021 oder zumindest pro rata temporis (d.
h. bis 3 0. November 2021 ) mit der vom Stiftungsrat der Beklagten am 1 7. Januar 2022 ( Urk. 9/2) beschlossenen Zusatzverzinsung von 8 % verzinst wird. Zur Beurteilung dieser Streitfrage ist das hiesige Gericht örtlich und sachlich zuständig (vgl. Art.
73 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
[ BVG ] in Verbindung mit §
2 Abs.
2 lit .
a des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [ GSVGer ] ). 2. 2.1
2.1.1
Die Vorschriften bezüglich Altersguthaben und dessen Verzinsung für die obli ga torischen Versicherungsleistungen finden sich in Art. 15 BVG und in den Art. 11
ff. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge (BVV 2). Diese Bestimmungen müssen hier nicht im Ein zelnen wiedergegeben werden, da vorliegend Leistungen der weiter gehende n (über obli gatorischen) Vorsorge
strittig sind ( Urk. 1 S. 5).
Für die weiter gehende Vorsorge gibt es im BVG keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes ( vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), so dass die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der
verfassungsmäs sigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkür ver bot und Verhältnismässigkeit) frei sind, über die Verzinsung in ihren regle menta rischen Grundlagen zu bestimmen (BGE 140 V 348 E. 2.1, 132 V 278 E.
4.2 ) . 2.1.2
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen (BGE
132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass eine Regelung g egen
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) verstösst , wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.1.3
S odann führte das Bundesgericht in BGE 140 V 169
E.
5 .1 aus,
dass mit der Zins gut schrift nic ht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden könne, wenn eine versicherte Person unterjährig austrete und die Austrittsleistung mit dem Austritt fällig werde. Indem die Pensionskasse prospektiv den Zins für v ersicherte Personen , die während des darauf folgenden Jahres austreten,
festleg e, schaff e sie Klarheit und Transparenz. Insbesondere komm e sie einer allfälligen Ungleich behandlung unter den Austretenden zuvor: Da sich die Performance nicht über das ganze Jahr gleich entwickl e , würden im jeweiligen Zeitpunkt der verschie denen Austritte unterschiedliche finanzielle Möglichkeiten
resultieren, was ver schiedene Zinssätze zur Folge hätte. Eine Verpflichtung, den
Zins zu nächst nur provisorisch festzulegen und diesen nachträglich zu korrigieren (in Form einer Rück- oder Nachzahlung), lasse sich weder aus Gesetz noch Reglement ableiten. Ein solches Vorgehen sei schon — unabhängig von der Frage nach der Zuläs sig keit — aus Gründen der Zweckmässigkeit abzulehnen, denn es
verursach e vor allem auf Seiten der involvierten Vorsorgeeinrichtungen erheblichen admi nistra tiven Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten. Schliesslich sei die zinsrechtliche Schlechterstellung der austretenden Versicherten gegenüber den verbleibenden im Ausschluss von (zusätzlichen) Sanierungslasten begründet . In diesem Sinne sei die ungleiche
Verzinsung
für austretende und verbleibende Versicherte objektiv motiviert. Entscheidend sei , dass innerhalb der beiden Grup pen keine Ungleichbehandlung stattfinde. 2.2
Gemäss Art. 22 Abs. 1 des vorliegend anwendbaren Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültig gewesenen Version ( Urk. 2/8) legt der Stiftungsrat den Zinssatz für die Verzinsung des Sparguthabens auf dem Spar konto unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und finanziellen Möglich keiten der Pensionskasse fest. Es können unterschiedliche Zinssätze festgelegt werden, so namentlich für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil des Sparguthabens. Der Stiftungsrat kann für das laufende Jahr einen provi sori schen Zinssatz festlegen, der dann auch rückwirkend angepasst werden kann.
Laut Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements werden der Stand des Sparkontos am Jahresanfang sowie Zu- und Abgänge pro rata temporis verzinst und am Ende des Kalenderjahres zum Sparkonto geschlagen. Die Spargutschriften werden während eines Kalenderjahres nicht verzinst und jeweils am Ende des Jahres respek tive zum Austrittszeitpunkt dem Sparkonto gutgeschrieben. Einmal - einlagen (= gutgeschriebene Freizügigkeitsleistungen und allfällige zusätzliche Einlagen) werden pro rata temporis verzinst. 2.3
Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Vorsorgereglements beginnt der Anspruch auf die Altersrente am Ersten des Monats nach Erreichen des ordentlichen Pensio nie rungsalters von 65 Jahren (vgl.
Art. 11 Abs. 1 des Vorsorgereglements) . Bei versicherten Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 58.
Geburtstag aufge löst wird, erfolgt eine vorzeitige Pensionierung ( Art. 24 Abs.
2 Satz 1
des Vorsor gereglements ). Die Höhe der
Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Spar gut habens mit dem reglementa risch festgelegten Umwandlungssatz
(Art.
24 Abs.
5 des Vorsorgereglements ) . 2.4
Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen inne wohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklar heits
- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbe din gungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 144 V 376 E. 2.2, 138 V 176
E.
6 ,
131 V 27
E.
2.2). 2.5
Der in
Art. 9
BV
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem , dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behand lung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend, a) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan delt hat; b) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; c) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; d)
wenn sie im Vertrauen auf die Richtig keit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; e) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts erteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Regeln sind gemäss der Rechtspre chung des Bundesgerichts sinngemäss auch auf das Verhältnis zwischen Vor sorgeeinrichtung und v ersicherten Personen in der beruflichen Vorsorge anwendbar ( Urteil des Bundesgerichts B 70/05 vom 1 2. Juni 2007 E. 4.1 mit weiteren Hin weisen ).
Es gilt aber auch zu beachten, dass das Bundesgericht die Frage, ob die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes in der weitergehenden (über obligatorischen) Vorsorge anwend bar sind , in E. 4.2 des Urteil s
9C_445/2008 vom 4. November 2008 offen gelassen und — soweit ersichtlich — auch in der Folge beziehungsweise bislang nicht ausdrücklich bejaht hat . I n der Lehre führte namentlich Pärli aus, dass der Gesetzgeber die Informationspflichten nach Art.
86b BVG in die Liste der Bestim mungen, die auch im Selbständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtungen anwendbar seien (vgl. Art. 49 Abs. 2 BVG), aufgenommen habe. Eine Aufteilung der Haftung aus Vertrauensschutz für den obligatorischen und überobliga to ri schen Teil der beruflichen Vorsorge sei daher nicht sachgerecht (Kurt Pärli , in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 86b BVG, mit Hinweis).
2.6
Gemäss Art. 86b
Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über Folgendes informieren: a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben; b. die Organisation und die Finanzierung; c. die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 BVG; d. die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Art. 71b BVG.
Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Infor mationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktio närin ( Art. 71a BVG ) abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG).
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind ( Art. 86b Abs. 3 BVG).
Art. 75 BVG ( Strafbestimmungen bei Übertretungen) ist anwendbar ( Art. 86b Abs. 4 BVG). 3. 3.1
Der Kläger liess sich per 30. November 2021 vorzeitig pensionieren und bezog ab
1. Dezember 2021 die Altersrente (vgl. Urk. 1 S. 3
und das Schrei ben der Beklagten vom 26. März 2021 , Urk. 9/11 ) . Gemäss Art. 24 Abs. 5 des Vor sorge reglements ( Urk. 2/8) ist für die Er mittlung der Höhe der Altersrente — nebst dem reglementarisch festgelegten Umwandlungssatz — das im Zeitpunkt der Pensio nierung vorhandene Spargut haben massgebend. Daraus er gibt sich, dass nach dem Bezug der Altersrente keine weitere Verzinsung mehr erfolgt und folglich auch kein Anspruch auf eine Weiterverzinsung besteht . Bis zum Bezug der Alters rente ab 1. Dezember 2021 respektive bis zum 30. November 2021 hat der Kläger aber Anspruch auf Verzinsung des Spar gut habens
( Art. 22 Abs. 2 des Vorsorge regle ments ; E. 2.2). 3.2
Der Stiftungsrat legte an seiner Sitzung vom 30. November 2020 den für das Jahr
2021 massgebenden Zinssatz wie folgt fest :
Sämtliche Alterssparguthaben aller Sparpläne der im Jahr 2021 aktiv Versicherten und der passiv Invaliden werden für das Geschäftsjahr 2021 vorerst mit 1 % verzinst (keine unter - schiedliche Behandlung des obligatorischen und des überobligatorischen Teils). Für die vor Ende Dezember 2021 austretenden oder zu pensionierenden Versicherten ist der Zinssatz von 1 % definitiv (Urk. 22).
An seiner ausserordentlichen Sitzung vom 17. Januar 2022 beschloss der Stif tungsrat angesichts des guten Anlageergebnisses und des im Jahr 2021 erzielten ausserordentlichen Gewinns aufgrund der Aktualisierung der versiche rungstech nischen Grundlagen eine Zusatzverzinsung von 8 % beziehungsweise eine Gesamtverzinsung der Sparguthaben für das Jahr 2021 von 9 % (Urk. 9/2, vgl.
Urk. 9/3 S. 1 ) . Darüber wurden die Mitarbeitenden der bei der Beklagten ange schlossenen Arbeitgeber am 20. Januar 2022 informiert und darauf hingewiesen, dass alle Mitarbeitenden, die per 31. Dezember 2021 bei der Beklagten versichert waren, in den Genuss der Zusatzverzinsung von 8 % kommen (Urk. 9/3). 3. 3
D er Kläger leitet aus Art. 22 des Vorsorgereglements, welcher die Regelung zum Zinssatz für das Sparkonto enthält
(E.
2.2) , ab, dass die Zusatzver zinsung ( zumindest ) pro rata temporis seinem Sparguthaben gutge schrieben werden müsse (Urk. 1 S.
6, S. 11, Urk. 14 S. 3).
Gemäss Art.
22 Abs. 1 Satz 3 des Vorsorgereg lements
kann
der Stiftungsrat für das lau fende Jahr einen provi - sorischen Zinssatz fest legen, der dann auch rückwirkend angepasst werden kann. Wie schon in früheren Jahren (vgl. Urk. 9/5-7) , hat der Stiftungsrat der Beklagten auch bezüg lich des Jahres 2021 von dieser Kompe tenz Gebrauch gemacht und prospektiv eine Verzinsung von 1 % festgelegt
( E. 3.2 ).
Mit dem Beschluss vom 17.
Januar 2022
hat er die Gesamtverzinsung auf 9 % erhöht und damit den provisorischen Zinssatz — wie es ihm das Reglement ermöglicht — rückwirkend angepasst. Im Reglement wird
in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 weiter festgehalten, dass der Stiftungsrat unter schied liche Zinssätze festlegen kann , so namentlich für den obligatorischen und den überob ligatorischen Teil des Sparguthabens . Das s es sich dabei nur um ein Beispiel handelt , ergibt sich aus der Verwendung des Wortes «namentlich». Das Vorsorge re glements lässt es somit zu, dass der Stiftungsrat die retrospektiv festgelegt e Zusatzver zinsung so regel t , wie er es im vorliegenden Fall für das Jahr 2021 getan hat : Die Zusatzverzinsung gilt nur für die Sparguthaben derjenigen Personen, die per 31.
Dezember 2021 bei der Beklagten vorsorge - versichert waren. Oder anders gesagt: D er Kläger und die weiteren Personen, die während des Jahres 2021 aus dem Kreis der aktiven
V ersicherten ausgeschieden sind, haben
keinen Anspruch auf
die am 17. Januar 2022 beschlossene Zusatz - verzinsung der Spar guthaben in der Höhe von 8 % (Urk. 9/2) . In diesem Zusam menhang hat nament lich
Glanzmann- Tarnutzer
festgehalten, es sei nicht notwendig, dass sich der (in der Regel prospektiv) festgelegte Zins für versicherte Personen, die unterjährig aus der Pensionskasse austreten, un d der (mehrheitlich retrospektiv) festgelegte Zins für die Verbleibenden entsprechen , solange das Reglement für eine Differen zierung Raum biete ( Lucrezia Glanzmann- Tarnutzer , Die Verzinsung des Alters guthabens in der überobligatorischen Vorsorge, AJP
2015 , S. 1627 ff., S. 1631 , mit Hinweisen ) . Letzteres ist hier — wie ausgeführt — gegeben. Gemäss Stauffer ist es für die Vorsorge einrichtung bei einer retrospek tiven Festlegung des Zins satzes unumgänglich, für Versicherte, die unter dem Jahr austreten, einen Zins satz für die Verzinsung der Altersguthabens bis zum Austritt festzulegen. Dies habe zur Folge, dass bezüglich Verzinsung der Alters guthabe n eine Ungleich be handlung von Austretenden und Verbleibenden erfolge ( Hans-Ulrich Stauffer, in: BSK BVG, Basel 2020, N 29 zu Art. 15 unter Hin weis auf den erwähnten Aufsatz von Glanzmann- Tarnutzer ) . Dass eine solche Un gleich behandlung bezie hungs weise die Festsetzung von divergierende n Zins sätze n für unterjährig aus tretende und ganzjährig verbleibende Ver sicherte
vor dem
Rechts gleichheitsgebot (E. 2.1.2)
standhält, läss t sich auch aus dem eingangs zi tierten, als BGE 140 V 169 publizierten Urteil des Bundesgerichts ableiten (E. 2.1.3). Wie bei unterjährig aus der Vorsorgeeinrichtung austretenden Versicherten kann bei einer Pensionie rung im Verlauf des Jahres
mit der Zins - gutschrift nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres zugewartet werden, da der Anspruch auf die Altersrente am Ersten des Monats nach der Pensionierung entsteht. Eine Verpflichtung, die Altersrente zunächst gestützt auf einen provisorischen Zins zu berechnen und später zu korrigieren, würde — wie das Bundesgericht betreffend Austrittsleistung erwogen hat — einen erheblichen Mehraufwand und damit nicht unbedeutende Kosten bei der Vorsorgeeinrichtung verursachen. Zudem bestünde für die Versicherten bei der Pensionierung eine nicht zu rechtfertigende Unsicherheit über ihren künftigen Rentenanspruch, welcher
bei einer nachträglichen Korrektur nicht nur höher, sondern auch tiefer ausfallen könnte.
3. 4
Entgegen der Ansicht des Kläger s ( Urk. 1 S. 6 )
lässt sich auch aus Art. 22 Abs. 2 des Vorsorgereglements , wonach
die Verzinsung bei unterjährigen Ein - und Austritten und Einmaleinlagen pro rata temporis erfolgt, kein Anspruch auf die Zusatzverzinsung ableiten. Gleiches gilt für das Urteil des
Bundesgerichts 9C_98/2012 vom 2 2. Oktober 2012 , auf welches sich der Kläger beruft ( Urk. 1 S. 7, Urk.
14 S.
4) . In diesem Urteil war die Verzinsungsfrage beim Bezug des Alterskapitals in sogenannten Altersraten — was in jenem Fall aufgrund des Reglements möglich war — zu beurteilen. Im Unterschied zur Leistungsform Altersrente verblieben beim Bezug einer Altersrate die Vorsorgekapitalien auch bei einer Pensionierung unter dem Jahr während des ganzen Jahres in der Vorsorgeeinrichtung (angelegt) und die Verzinsung war von der erzielten Perfor mance abhängig . D as Bundesgericht erwog, d iese Ausgestaltung des Vorsorge werks, der sich der Versicherte im Falle der Pensionierung mit der Wahl der Altersrate weiterhin freiwillig unterstellt habe , lasse die Verzinsung für das ganze Jahr (und nicht nur pro rata ) aufgrund der erzielten Performance als sachge - recht
und für die Gleichbehandlung der Anlagerisikogemeinschaft als geboten erscheinen. Bei Pensionierung unter dem Jahr und Weiterverbleib in der Anlagerisikogemeinschaft sei die Verzinsung somit nicht pro rata vorzunehmen (E. 3.3
des erwähnten Urteils). Daraus erhellt ohne weiteres, dass diese Erwä - gungen für den Bezug einer Altersrente nicht gelten.
Gestützt auf das Vorsorgereglement hat der Kläger, der sich per 3 0. November 2021 vorzeitig pensionieren liess, demnach keinen Anspruch auf die retrospektiv festgelegte Zusatzverzinsung für das Jahr 2021 . 3.5 3.5 .1
D er Kläger macht weiter geltend , dass die Voraus setzungen für den Vertrauens schutz gegeben seien. Darauf könne sich der Rechts suchende nicht nur bei einer falschen, sondern auch bei einer fehlenden bezie hungsweise unterlassenen behördlichen Auskunft beru fen (Urk. 1 S. 9, Urk. 14 S. 8). Er habe sich im Vorfeld seiner Pensionierung bei der Beklagten gemeldet und einer seits um Berechnung der zu erwartenden Kür zung gebeten, andererseits aber auch gefragt, ob es sonst noch etwas zu beachten gäbe oder er etwas verges sen habe (Urk. 1 S. 9). Die Beklagte hätte ihn ohne Weiteres darauf hinweisen können, dass er bei einer frühzeitigen Pensionierung einer möglicherweise noch zuzusprechenden Zusatz verzinsung verlustig gehe (Urk. 1 S. 9, Urk. 14 S. 6-8). Weil die Beklagte dies unterlassen habe, sei sie ihrer Informationspflicht nicht nachge kommen (Urk. 1
S.
10). Er hätte sich einen Monat später ordentlich pensio nieren lassen, wenn er von der Beklagten den Hinweis erhalten hätte, dass er bei einer Frühpen sionie rung einer allfälligen Zusatzver zinsung verlustig gehe. Da die Voraus setzungen für den Vertrauensschutz gegeben seien, sei er so zu stellen, als hätte er sämtliche Informationen erhalten, was dazu geführt hätte, dass er sich per Ende
Dezember 2021 hätte ordentlich pensionieren lassen und damit die Zusatz verzin sung erhal ten hätte (Urk. 1 S. 11).
3.5 .2
Eine unterlassene behördliche Auskunft wird von der Rechtsprechung der Er tei lung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt, wenn die Auskunft entgegen einer gesetzlichen Vorschrift unterbleibt, oder wenn keine Auskunft erteilt wird, obwohl dies nach den im Einzelfall gegebenen Um ständen geboten gewesen wäre
(BGE 143 V 341 E. 5 .2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai
2021 E. 3.1.3). Aufgrund des hier einschlägigen Art. 86b BVG (E. 2.6) ergibt sich keine Pflicht der Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die Gesamtver zinsung (inkl. einer allfälligen retrospektiv festgelegten Zusatzver - zinsung )
ledig lich für die per 3 1. Dezember versicherten Personen geltend wird . D iese Informa tion hatte der Kläger von der Beklagte n
bereits früher erhalten. Aktenkundig ist, dass sie in den
Mit teilungen und Informationen an die versicherten Personen betreffend d ie Jahre 2018 bis 2020 jeweils festge halten hat, dass die per 3 1. Dezember versicherten Personen die Gesamtverzin sung erhalten werden ( Urk. 9/5-7). Es ist ferner davon auszugehen, dass es sich in den vorangegan genen Jahren nicht anders verhalten hat. Dem Kläger, der seit
1. August 1996 bei der Beklagten berufsvorsorge versichert war (Urk. 1 S. 2, Urk. 8 S. 2-3), muss der Mechanismus der Festlegung der Gesamtverzinsung und die Praxis betreffend Gewährung einer Zusatzverzinsung somit bekannt gewesen sein. 3.5 . 3
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte beziehungsweise ihre die Anfragen des Klägers bearbeitenden Mitarbeiterinnen (vgl. Urk. 9/10-11, Urk. 9/13) auf grund der U mstände des Einzelfalles zu einer ergänzenden Information
verpflichtet gewesen wären und ihn darauf hätten hinweisen müssen, dass e r bei der vorzeitigen P ensionierung per 3 0. November 2021 keine Zusatz ver zinsung erhalten werde . Nach Lage der Akten wandte sich der Kläger mit der E-Mail-Nachricht vom 8. Februar 2021 an die Beklagte und bat sie — unter Hinweis auf seine Absicht, sich einen Monat früher pensionieren zu lassen — um eine Berechnung der voraussichtlichen Altersleistungen per 3 0. November 2021 ( Urk. 9/8). Mit der Berechnung wurde alsdann zugewartet, bis der dem Kläger im März 2021 zuzu sprechende Bonus bekannt war ( Urk. 9/9-10). Da rauf hin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 26. März 2021 die voraussichtlichen Altersleistungen per 3 0. November 2021 mit ( Urk. 9/11). Hernach hielt der Kläger in der E-Mail-Nachricht an das PK-Team der Beklagten vom 1. April 2021 fest, dass er die
Unterlagen bezüglich Pensionierung durchge lesen und einen Pensionie rungsplan
erstellt habe. In diese n P ensionierungsplan hatte der Kläger namentlich
die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge , ins besondere die Regelung der
AHV-Beiträge und Unfallversicherungsdeckung wäh rend de r « Frühpen - sionierung » im Dezember 2021, die Kündigung des Arbeitsver hältnis ses
per
3 0. November 2021 und das Auf setz en einer P ensionierungs verein barung sowie
die Anmeldung zum Bezug der AHV-Altersrente per 1. Januar 2022 aufge - nommen . Dazu schrieb er: «Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand den Plan anschauen könnte, und mi r (mich) auf allfällige Fehler oder vergessene Themen aufmerksam machen könnte» (Urk.
9/12). Passend dazu wies die Mitarbeiterin der Beklagten in ihrer Antwort vom 6. April 2021 auf die Einhaltung der Fristen für die Kündigung des Arbeits verhältnisses , das Einreichen des Pensionierungs - formulars und die Anmeldung bei der AHV hin (Urk.
9/13 ).
Dazu ist Folgendes zu bemerken: Aufgrund der E-Mail-Nachricht des Klägers vom 1. April 2021 konnte und musste die Sachbear beiterin der Beklagten davon ausgehen, dass es sich bei den «vergessenen Themen» um Fragen zum Pensionierungsplan des Klägers handelt . Dabei konnte es für sie nicht naheliegend gewesen sei, ihn an die jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres festzulegende Gesamtverzinsung (vgl.
Urk. 9/3, Urk. 9/5-7) zu erinnern . I m April 2021 war auch noch nicht bekannt , wie die Gesamtverzinsung für das Jahr 2021 ausfallen wird . Dass die Gesamtver zin sung jeweils für die am 31.
Dezember versicherten Personen gilt, wurde ver sicherten Personen und damit auch dem Kläger — wie dargelegt —
bereits vorgängig mehrfach mit geteilt ( E.
3.5. 2 ).
Mit Blick auf die Korrespondenz vom Frühling 2021 (Urk.
9/8-13) konnte von der Beklagte n respektive von ihrer Mitarbeiterin nicht erwartet werden, dass sie den Pen sionierungsplan bezüglich des Pensionierungs datums in Frage stell t , denn dieser Plan lässt sich nur so verstehen, dass der Kläger das angestrebte Ziel der vorzeitigen
P ensionierung per 3 0. November 2021 erreichen wollte.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Zusatz verzinsung hinge wiesen hat.
Der Kläger dringt mit seinen Vorbringen zum Vertrauensschutz somit so oder anders n icht durch . Demnach kann offen bleiben, ob die Grundsätze des öffentlich-recht lichen Vertrauensschutzes bezüglich der
dem Bereich der überobligato rischen Vorsorge zuzuordnen den, gestützt auf das Reglement gewährten Zusatz verzinsung
überhaupt anwendbar sind . 3.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten bezüglich Verzinsung Raum für eine unterschiedliche Behandlung der unter dem Jahr pensionierten Personen und während des ganzen Jahres versicherten Personen bietet. Eine solche Unter scheidung verstösst nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen den Gleichbehandlungs grundsatz. Der Kläger liess sich per 30. November 2021 vorzeitig pen sionieren , weshalb der vom Stiftungsrat prospektiv festgesetzte Zinssatz von 1 % zur Anwendung kommt . Und schliesslich musste auch im vor lie genden Fall die Frage, ob die Grund sätze des öffentlich-rechtlichen Vertrauens schutzes in der über - obligatorischen Vorsorge zur An wendung kommen, nicht beant wortet werden, da den diesbezüg lichen Vorbringen des Klägers so oder anders nicht gefolgt werden könnte .
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 4.
Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher