Sachverhalt
1.
X.___ , geb oren 1952 ,
war seit der Eintragung am 1 9. Januar 2006 bei der Stiftung Z.___
als Präsident des Stiftungsrates mit Einzel - zeichnungsberechtigung
im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Stif tung wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 gelöscht ( Urk. 3 S. 1 , Handelsregisterauszug ). Am 22.
Dezember 2020 wurde die Stiftung Z.___
mit einem andere n Stiftungsrat erneut ins Handels register eingetragen ( Urk. 3 S. 2 f.). 2 .
Am 5. Februar 2023 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und gegen die Stiftung Z.___ mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 1) :
« 1. Die Stiftung Z.___ CHE Nr. «1»
und deren Kontrollstelle nach Vorschriften aus Aktienrecht sei nach Art. 83b ZGB als Personalvorsorgestiftung wieder ins Handelsregister einzutragen. 2. Es sei zu beurteilen, dass für den Kläger bei der Z.___ Stiftung , CHE Nr. «1» bei „Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 2.1.2003 Vorsorgeleistungen auszurichten sind .» Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Kläger führte zur Begründung der Klage aus (S. 1 f.) , die Stiftung Z.___
sei eine Personalvorsorgestiftung, weil in der letztwilligen
Verfügung vom 13.
März 2003 der Stifter dies bestimmt habe. Die obligatorische Vorsorge einrichtungen unterst ünden
damit der staatlichen Aufsicht. Der Stifter habe dabei eine Personalvorsorgestiftung nach Art 89a ff . ZGB errichtet und die Stifterunternehmen K.___
AG, L.___ AG, M.___ AG und die Liegenschaften gehörten als einfache Gesellschaft dieser Personalvorsorgestiftung an. Die Perso nalvorsorgestiftungen müssten sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen und seien verpflichte t , die Mindesterfordernisse zu erfüllen (S. 2) .
Er (der Kläger) habe sei t 1994 alle Liegenschaften des Stifters in der Schweiz verwaltet und nach dessen Ableben am 2. Januar 2004 die Verwaltungen ver tragsgemäss weitergeführt. Zu Lebzeiten des Stifters habe er als Verwaltungsrat und Liegenschaften v erwalter allein von der Stifterfirma L.___ AG monat lich
Fr. 8'000.-- und von der K.___ AG monatlich Fr. 3'500.-- erhalten. Da die Stiftung aus dem Handelsregister gelöscht w orden sei , seien die Sozialleistung en
der zweiten Säule
bei der Zürich Versicherung geblieben . Das Vermögen der Stif tung sei dann wegen einer Erbschaftsklage in Liechtenstein blockiert worden . Damit die bei der Stiftung laufende n Gebühren hätten bezahlt werden können, habe er dazu privat noch Fr.
0.4 Mi llionen investiert (S. 3) . Da die Stiftung Z.___ aber aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, habe er diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen können. Der Grund dafür sei, dass das Handelsregister die Stiftung als Familienstiftung eingestuft habe. Das für die Personalvorsorgestiftung vermachte Vermögen sei in der Folge an die Erben umgeleitet worden und inzwischen sei er durch die Erben als einziger Verwal tungsrat der L.___ AG und K.___ AG abberufen worden, weil das Handels register die Stiftung als Familienstiftung ins Handelsregister eingetragen habe (S.
4). Aufgrund des falschen Eintrags habe sich das Obergericht Z ürich als Aufsichtsbehörde für zuständig erklärt und die Stiftung am 8. Juli 2008 aus dem
Handelsregister gelöscht. Diese Löschung sei nichtig, da die Löschung der Perso nalvorsorgestiftung als Erweiterung de s BVG vom Gesetz nicht vorgesehen sei (S.
4). Das Handelsregister sei auch nicht zuständig , seine BVG- Leistungen zu strei chen und diese unter Einrede einer Familienstiftung an Dritte umzuleiten. Da das Handelsregister widerrechtlich eine Familienstiftung ins Handelsregister einge tragen habe, um eine Personalvorsorgestiftung zu umgehen, sei der rechtmässige Stand wiederherzustellen, damit er die Vorsorgeleistungen wieder in Anspruch nehmen könne (S. 6). 2. 2.1
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieser Klageweg findet u.a. auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrier ter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist, dass die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn betrifft, das heisst spezifisch diesen Rechtsbereich betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat (BGE 120 V 15 E. 1a). Das ist nicht der Fall und der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 128 V 41 E. 1b). Die Sozi al versiche rungsgerichte sind auch nicht zuständig für Streitigkeiten mit patronalen Wohl fahrtsstiftungen, die für die Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis reine Ermessens leistungen erbringen und sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 2 ). Massgebend für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind namentlich die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (BGE 141 V 170 mit Hinweisen). 2.2
Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passiv-legitima tion), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegiti miert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht rich tet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nicht eintreten auf die – Klage führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2009 vom 2 7. Januar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Der Kläger begründet die Passivlegitimation der Stiftung Z.___ als Beklagte im Klageverfahren vor dem hiesigen Berufsvorsorgegericht damit, dass es sich bei der Beklagten um eine Personalvorsorgestiftung handle. 3.2
Gemäss Art. 80 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch s (ZGB ) bedarf es z ur Errich tung einer Stiftung der Widmung eines Vermögens
für einen besonder e n Zweck.
Zuwendungen für eine Personalvorsorge sind im Zehnten Titel des schweizeri schen Obligationenrechts (OR) «Der Arbeitsvertrag» Art. 319 ff. geregelt. Art. 3 31 OR bestimmt d azu Folgendes:
M acht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeit geber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen ( Abs. 1).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 BVG müssen Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durch - führung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, sich bei der Aufsichts behörde, der sie unterstehen ( Art. 61 BVG ), in das Register für die berufliche Vor sorge eintragen lassen.
Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Ver sicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden ( Art. 48 Abs. 2 BVG ).
Nach Art. 61 BVG bezeichnen die Kantone die zuständige Behörde für die Auf sicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet ( Abs. 1). 3. 3
Die Stiftung Z.___ , bei welcher der Kläger seit der Eintragung vom 1 9. Januar 2006 als Präsident des Stiftungsrates mit Einzelzeichnungsberechti gung amtete, ist zweifellos keine Personalvorsorg estiftung im Sinne einer Ein richtung der beruflichen Vorsorge nach BVG. Dies erhellt bereits aus dem Stif tungszweck , welcher wie folgt umschrieben ist ( Urk. 3 S. 4) :
«Z weck der Stiftung ist den Nachkommen meiner Schwester Frau O.___ , gestorben am 1.11.2001, insbesondere dem psychisch Kranken und nicht zu einer Erwerbstätigkeit fähigem Sohn s. Enkel P.___
z.Zt. Luzern als auch den Sohn Q.___
und der Tochter R.___ , zur Zeit Luzern, sowie Frau T.___ , USA und deren Tochter U.___ , sowie deren allfälligen Nachkommen bei Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall, Invali dität, Arbeitslosigkeit etc., ein angemessenes Auskommen zu sichern. Nach Prüfung aller Voraussetzungen kann vom Stiftungsrat Beihilfe zum Existenzauf bau, Studium, Schulung etc., gewährt werde n.»
Die Zuwendungen stehen damit weder im Zusammenhang mit einem Arbeitsver hältnis noch handelt es um solche
eines Arbeitsgebers zur
Vorsorge seiner Arbeitnehmer . Die Destinatär e beteiligen sich auch nicht an deren Finanzierung . Da gar kein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt auch e ine patronale Wohlfahrtsstif tung, bei der ein Arbeitgeber für die Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis reine Ermessensleistungen erbring t, ausser Betracht . Richtigerweise wird denn auch nicht geltend gemacht, dass die Stiftung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angemeldet und in das Register für die berufliche Vorsorge ein ge tragen wurde . Hin weise, dass die Stiftung ihre Leistungen nach den Vorschriften über die berufliche Vorsorge gemäss BVG erbring t respektive erbracht hat und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet w ird , ergeben sich auch nicht.
Damit ist auch nachvollziehbar, dass die Stiftung Z.___ bereits seit de r ersten Eintrag ung vom 1 9. Januar 2006 im Handelsregister als Familienstif tung geführt wurde ( Urk. 3 S. 2).
Es ist nicht aktenkundig, d ass der Kläger, welcher
in diesem Zeitpunkt als Präsident des Stiftungsrates mit Einzelzeich nungsberechtigung amtete , Schritte gegen die Eintrag ung als Familienstiftung unternommen hat. 3. 4
Die Stiftung Z.___ ist nach dem hiervor Gesagten keine Einrich tung der beruflichen Vorsorge, sodass sie auch keine Leistungen nach BVG schul det. Eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Stiftung Z.___ bezeichnete der Kläger nicht. Auf seinen sinngemässen Antrag, es seien ihm ab dem 2. Januar 2003 Vorsorgeleis tungen auszurichten, ist daher nicht einzutreten . Daran ändert auch nicht s , dass den aufgelegten Akten entnommen werden kann , dass der Kläger im Zusammen hang mit seiner Anstellung bei der L.___ AG und K.___ AG bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vorsorgeversichert war und Freizügigkeitsleis tungen übertragen erhalten hat ( vgl. Urk. 2/3 S. 5 f.) . Ein Rechtsbegehren gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG liegt nicht vor. 3. 5
Das klägerische Begehren betrifft damit weder die berufliche Vorsorge im engeren noch im weiteren Sinn . D as heisst die Streitigkeit beinhaltet keinen spezifisch den Rechtsbereich der berufliche n Vorsorge sowie
das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung betreffenden Gegenstand . E s fehlt an einem
- für den Bereich der beruflichen Vorsorge - taug lichen Streit gegenstand . Die Klage gegen die Stiftung Z.___ ist demgemäss abzuweisen. Vor diesem Hintergrund braucht die Passivlegitimation des
Handelsregister s des Kantons Zürich als Beklagte in der vorliegenden Streit sache auch nicht weiter erörtert zu werden. Zuständig ist jedenfalls nicht das angerufene Gericht, weshalb diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten ist. 3. 6
N ach dem Gesagten liegt eine offensichtlich unzulässige Klage vor, weshalb das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden
kann ( § 19 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
Die allfällige Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Anliegen des Klägers ist in diesem Prozess nicht weiter zu erörtern. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage vom
5. Februar 202 3
wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Kanton Zürich, Handelsregisteramt , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Stiftung Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 9. Januar 2006 bei der Stiftung Z.___
als Präsident des Stiftungsrates mit Einzel - zeichnungsberechtigung
im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Stif tung wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 gelöscht ( Urk.
E. 3 S. 2).
Es ist nicht aktenkundig, d ass der Kläger, welcher
in diesem Zeitpunkt als Präsident des Stiftungsrates mit Einzelzeich nungsberechtigung amtete , Schritte gegen die Eintrag ung als Familienstiftung unternommen hat.
E. 3.1 Der Kläger begründet die Passivlegitimation der Stiftung Z.___ als Beklagte im Klageverfahren vor dem hiesigen Berufsvorsorgegericht damit, dass es sich bei der Beklagten um eine Personalvorsorgestiftung handle.
E. 3.2 Gemäss Art. 80 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch s (ZGB ) bedarf es z ur Errich tung einer Stiftung der Widmung eines Vermögens
für einen besonder e n Zweck.
Zuwendungen für eine Personalvorsorge sind im Zehnten Titel des schweizeri schen Obligationenrechts (OR) «Der Arbeitsvertrag» Art. 319 ff. geregelt. Art.
E. 4 Die Stiftung Z.___ ist nach dem hiervor Gesagten keine Einrich tung der beruflichen Vorsorge, sodass sie auch keine Leistungen nach BVG schul det. Eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Stiftung Z.___ bezeichnete der Kläger nicht. Auf seinen sinngemässen Antrag, es seien ihm ab dem 2. Januar 2003 Vorsorgeleis tungen auszurichten, ist daher nicht einzutreten . Daran ändert auch nicht s , dass den aufgelegten Akten entnommen werden kann , dass der Kläger im Zusammen hang mit seiner Anstellung bei der L.___ AG und K.___ AG bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vorsorgeversichert war und Freizügigkeitsleis tungen übertragen erhalten hat ( vgl. Urk. 2/3 S. 5 f.) . Ein Rechtsbegehren gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG liegt nicht vor. 3.
E. 5 Das klägerische Begehren betrifft damit weder die berufliche Vorsorge im engeren noch im weiteren Sinn . D as heisst die Streitigkeit beinhaltet keinen spezifisch den Rechtsbereich der berufliche n Vorsorge sowie
das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung betreffenden Gegenstand . E s fehlt an einem
- für den Bereich der beruflichen Vorsorge - taug lichen Streit gegenstand . Die Klage gegen die Stiftung Z.___ ist demgemäss abzuweisen. Vor diesem Hintergrund braucht die Passivlegitimation des
Handelsregister s des Kantons Zürich als Beklagte in der vorliegenden Streit sache auch nicht weiter erörtert zu werden. Zuständig ist jedenfalls nicht das angerufene Gericht, weshalb diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten ist. 3.
E. 6 N ach dem Gesagten liegt eine offensichtlich unzulässige Klage vor, weshalb das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden
kann ( § 19 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
Die allfällige Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Anliegen des Klägers ist in diesem Prozess nicht weiter zu erörtern. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage vom
5. Februar 202 3
wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Kanton Zürich, Handelsregisteramt , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Stiftung Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2023.00012
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
23. Februar 2023 in Sachen X.___ Kläger Zustelladresse: Y.___ AG gegen 1.
Kanton Zürich, Handelsregisteramt Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich 2.
Stiftung Z.___ Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geb oren 1952 ,
war seit der Eintragung am 1 9. Januar 2006 bei der Stiftung Z.___
als Präsident des Stiftungsrates mit Einzel - zeichnungsberechtigung
im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Stif tung wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 gelöscht ( Urk. 3 S. 1 , Handelsregisterauszug ). Am 22.
Dezember 2020 wurde die Stiftung Z.___
mit einem andere n Stiftungsrat erneut ins Handels register eingetragen ( Urk. 3 S. 2 f.). 2 .
Am 5. Februar 2023 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Klage gegen das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und gegen die Stiftung Z.___ mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 1) :
« 1. Die Stiftung Z.___ CHE Nr. «1»
und deren Kontrollstelle nach Vorschriften aus Aktienrecht sei nach Art. 83b ZGB als Personalvorsorgestiftung wieder ins Handelsregister einzutragen. 2. Es sei zu beurteilen, dass für den Kläger bei der Z.___ Stiftung , CHE Nr. «1» bei „Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 2.1.2003 Vorsorgeleistungen auszurichten sind .» Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Der Kläger führte zur Begründung der Klage aus (S. 1 f.) , die Stiftung Z.___
sei eine Personalvorsorgestiftung, weil in der letztwilligen
Verfügung vom 13.
März 2003 der Stifter dies bestimmt habe. Die obligatorische Vorsorge einrichtungen unterst ünden
damit der staatlichen Aufsicht. Der Stifter habe dabei eine Personalvorsorgestiftung nach Art 89a ff . ZGB errichtet und die Stifterunternehmen K.___
AG, L.___ AG, M.___ AG und die Liegenschaften gehörten als einfache Gesellschaft dieser Personalvorsorgestiftung an. Die Perso nalvorsorgestiftungen müssten sich bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen und seien verpflichte t , die Mindesterfordernisse zu erfüllen (S. 2) .
Er (der Kläger) habe sei t 1994 alle Liegenschaften des Stifters in der Schweiz verwaltet und nach dessen Ableben am 2. Januar 2004 die Verwaltungen ver tragsgemäss weitergeführt. Zu Lebzeiten des Stifters habe er als Verwaltungsrat und Liegenschaften v erwalter allein von der Stifterfirma L.___ AG monat lich
Fr. 8'000.-- und von der K.___ AG monatlich Fr. 3'500.-- erhalten. Da die Stiftung aus dem Handelsregister gelöscht w orden sei , seien die Sozialleistung en
der zweiten Säule
bei der Zürich Versicherung geblieben . Das Vermögen der Stif tung sei dann wegen einer Erbschaftsklage in Liechtenstein blockiert worden . Damit die bei der Stiftung laufende n Gebühren hätten bezahlt werden können, habe er dazu privat noch Fr.
0.4 Mi llionen investiert (S. 3) . Da die Stiftung Z.___ aber aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, habe er diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen können. Der Grund dafür sei, dass das Handelsregister die Stiftung als Familienstiftung eingestuft habe. Das für die Personalvorsorgestiftung vermachte Vermögen sei in der Folge an die Erben umgeleitet worden und inzwischen sei er durch die Erben als einziger Verwal tungsrat der L.___ AG und K.___ AG abberufen worden, weil das Handels register die Stiftung als Familienstiftung ins Handelsregister eingetragen habe (S.
4). Aufgrund des falschen Eintrags habe sich das Obergericht Z ürich als Aufsichtsbehörde für zuständig erklärt und die Stiftung am 8. Juli 2008 aus dem
Handelsregister gelöscht. Diese Löschung sei nichtig, da die Löschung der Perso nalvorsorgestiftung als Erweiterung de s BVG vom Gesetz nicht vorgesehen sei (S.
4). Das Handelsregister sei auch nicht zuständig , seine BVG- Leistungen zu strei chen und diese unter Einrede einer Familienstiftung an Dritte umzuleiten. Da das Handelsregister widerrechtlich eine Familienstiftung ins Handelsregister einge tragen habe, um eine Personalvorsorgestiftung zu umgehen, sei der rechtmässige Stand wiederherzustellen, damit er die Vorsorgeleistungen wieder in Anspruch nehmen könne (S. 6). 2. 2.1
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieser Klageweg findet u.a. auf den obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Bereich registrier ter privat- und öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen Anwendung. Dabei ist ohne Belang, ob sich die fraglichen Ansprüche aus privatem oder öffentlichem Recht ergeben. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG ist, dass die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn betrifft, das heisst spezifisch diesen Rechtsbereich betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat (BGE 120 V 15 E. 1a). Das ist nicht der Fall und der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 128 V 41 E. 1b). Die Sozi al versiche rungsgerichte sind auch nicht zuständig für Streitigkeiten mit patronalen Wohl fahrtsstiftungen, die für die Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis reine Ermessens leistungen erbringen und sich ohne Beiträge der Destinatäre finanzieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 2 ). Massgebend für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind namentlich die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (BGE 141 V 170 mit Hinweisen). 2.2
Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passiv-legitima tion), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegiti miert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht rich tet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nicht eintreten auf die – Klage führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2009 vom 2 7. Januar 2010 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3. 3.1
Der Kläger begründet die Passivlegitimation der Stiftung Z.___ als Beklagte im Klageverfahren vor dem hiesigen Berufsvorsorgegericht damit, dass es sich bei der Beklagten um eine Personalvorsorgestiftung handle. 3.2
Gemäss Art. 80 des Schweizerische n Zivilgesetzbuch s (ZGB ) bedarf es z ur Errich tung einer Stiftung der Widmung eines Vermögens
für einen besonder e n Zweck.
Zuwendungen für eine Personalvorsorge sind im Zehnten Titel des schweizeri schen Obligationenrechts (OR) «Der Arbeitsvertrag» Art. 319 ff. geregelt. Art. 3 31 OR bestimmt d azu Folgendes:
M acht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge oder leisten die Arbeitnehmer Beiträge daran, so hat der Arbeit geber diese Zuwendungen und Beiträge auf eine Stiftung, eine Genossenschaft oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes zu übertragen ( Abs. 1).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 BVG müssen Vorsorgeeinrichtungen, die an der Durch - führung der obligatorischen Versicherung teilnehmen wollen, sich bei der Aufsichts behörde, der sie unterstehen ( Art. 61 BVG ), in das Register für die berufliche Vor sorge eintragen lassen.
Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Ver sicherung erbringen und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet werden ( Art. 48 Abs. 2 BVG ).
Nach Art. 61 BVG bezeichnen die Kantone die zuständige Behörde für die Auf sicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet ( Abs. 1). 3. 3
Die Stiftung Z.___ , bei welcher der Kläger seit der Eintragung vom 1 9. Januar 2006 als Präsident des Stiftungsrates mit Einzelzeichnungsberechti gung amtete, ist zweifellos keine Personalvorsorg estiftung im Sinne einer Ein richtung der beruflichen Vorsorge nach BVG. Dies erhellt bereits aus dem Stif tungszweck , welcher wie folgt umschrieben ist ( Urk. 3 S. 4) :
«Z weck der Stiftung ist den Nachkommen meiner Schwester Frau O.___ , gestorben am 1.11.2001, insbesondere dem psychisch Kranken und nicht zu einer Erwerbstätigkeit fähigem Sohn s. Enkel P.___
z.Zt. Luzern als auch den Sohn Q.___
und der Tochter R.___ , zur Zeit Luzern, sowie Frau T.___ , USA und deren Tochter U.___ , sowie deren allfälligen Nachkommen bei Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit, Unfall, Invali dität, Arbeitslosigkeit etc., ein angemessenes Auskommen zu sichern. Nach Prüfung aller Voraussetzungen kann vom Stiftungsrat Beihilfe zum Existenzauf bau, Studium, Schulung etc., gewährt werde n.»
Die Zuwendungen stehen damit weder im Zusammenhang mit einem Arbeitsver hältnis noch handelt es um solche
eines Arbeitsgebers zur
Vorsorge seiner Arbeitnehmer . Die Destinatär e beteiligen sich auch nicht an deren Finanzierung . Da gar kein Arbeitsverhältnis vorliegt, fällt auch e ine patronale Wohlfahrtsstif tung, bei der ein Arbeitgeber für die Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis reine Ermessensleistungen erbring t, ausser Betracht . Richtigerweise wird denn auch nicht geltend gemacht, dass die Stiftung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angemeldet und in das Register für die berufliche Vorsorge ein ge tragen wurde . Hin weise, dass die Stiftung ihre Leistungen nach den Vorschriften über die berufliche Vorsorge gemäss BVG erbring t respektive erbracht hat und nach diesem Gesetz organisiert, finanziert und verwaltet w ird , ergeben sich auch nicht.
Damit ist auch nachvollziehbar, dass die Stiftung Z.___ bereits seit de r ersten Eintrag ung vom 1 9. Januar 2006 im Handelsregister als Familienstif tung geführt wurde ( Urk. 3 S. 2).
Es ist nicht aktenkundig, d ass der Kläger, welcher
in diesem Zeitpunkt als Präsident des Stiftungsrates mit Einzelzeich nungsberechtigung amtete , Schritte gegen die Eintrag ung als Familienstiftung unternommen hat. 3. 4
Die Stiftung Z.___ ist nach dem hiervor Gesagten keine Einrich tung der beruflichen Vorsorge, sodass sie auch keine Leistungen nach BVG schul det. Eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Stiftung Z.___ bezeichnete der Kläger nicht. Auf seinen sinngemässen Antrag, es seien ihm ab dem 2. Januar 2003 Vorsorgeleis tungen auszurichten, ist daher nicht einzutreten . Daran ändert auch nicht s , dass den aufgelegten Akten entnommen werden kann , dass der Kläger im Zusammen hang mit seiner Anstellung bei der L.___ AG und K.___ AG bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vorsorgeversichert war und Freizügigkeitsleis tungen übertragen erhalten hat ( vgl. Urk. 2/3 S. 5 f.) . Ein Rechtsbegehren gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG liegt nicht vor. 3. 5
Das klägerische Begehren betrifft damit weder die berufliche Vorsorge im engeren noch im weiteren Sinn . D as heisst die Streitigkeit beinhaltet keinen spezifisch den Rechtsbereich der berufliche n Vorsorge sowie
das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung betreffenden Gegenstand . E s fehlt an einem
- für den Bereich der beruflichen Vorsorge - taug lichen Streit gegenstand . Die Klage gegen die Stiftung Z.___ ist demgemäss abzuweisen. Vor diesem Hintergrund braucht die Passivlegitimation des
Handelsregister s des Kantons Zürich als Beklagte in der vorliegenden Streit sache auch nicht weiter erörtert zu werden. Zuständig ist jedenfalls nicht das angerufene Gericht, weshalb diesbezüglich auf die Klage nicht einzutreten ist. 3. 6
N ach dem Gesagten liegt eine offensichtlich unzulässige Klage vor, weshalb das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden
kann ( § 19 Abs. 2 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
Die allfällige Zuständigkeit der Zivilgerichte für die Anliegen des Klägers ist in diesem Prozess nicht weiter zu erörtern. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage vom
5. Februar 202 3
wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Kanton Zürich, Handelsregisteramt , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Stiftung Z.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef