Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 197 3 , erlitt im Jahr 1986 eine Hirnblutung , was zu einem neunmonatigen Schulunterbruch und im Anschluss zu einer Sonderschulung führte (Urk. 12/60/2 ; vgl. auch Urk. 12/64/15 betreffend nicht mehr vorhandene Akten ). Im Juli 1995 schloss er eine Berufsl ehre als To pf pflanzen - und Schnitt blumengärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 12/ 4 /2). Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Schweiz, Neuseeland und Thailand
(vgl. Lebens lauf, Urk. 12/14) war er ab 1. Juli 2012 bei der Gemeinde Y.___
als Mitarbeiter im Strassenwesen in einem Vollzeitpensum angestellt (Urk. 2/5 und Urk. 12/5/ 5 ). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende Juni 2017 gekün digt (Urk. 2/9). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Unabhän gige n Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ vorsorgeversichert (Urk. 2/6).
V om
10. Oktober bis 15. Dezember 2017 stand der Versicherte bei der Gemeinde Z.___
in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Friedhofsgärtner (Urk. 12/5/4) im Einsatz. Im August 2018 erhielt er ein Zertifikat für ein en absolvierten Lehr gang als Pflegehelfe r
beim schweizerischen Roten Kreuz (Urk. 12/5 /1 ). V om 3.
September war er b efristet bis
21. Dezember 2018 als Gärtner bei der A.___
AG (Urk. 12/5 /3 ) angestellt. 1.2
Unter Angabe einer seit Juli 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zufolge einer Hirnschädigung und Asthma meldete sich X.___
am
1. Februar 2019 zur Früherfassung
(Urk. 12/3) und am
14. März 2019
(Urk. 12/7) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits vermittlung für die Zeit vom 15. Juli 2019 bis 14. März 2020 (Urk. 12/18). In der Folge veranlasste sie eine Abklärung im Zentrum B.___
(Urk. 12/41 ). Nach Eingang des Abklä rungsberichts vom 24. September 2020 (Urk. 12/61 ) schloss sie die Arbeitsver mittlung ab und teilte die Übergabe des Dossiers zur Rentenprüfung mit (Mittei lung vom
2. Oktober 2020 [Urk. 12/63] ) .
Mit Verfügungen vom 22. Februar und 8. März 2021 (Urk. 12/76-77) sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2020 zu.
Ein Schreiben des Versicherten im Juli 2021 (Urk. 12/84/2) nahm die IV-Stelle als Zusatzgesuch für berufliche Massnahmen entgegen. Am 4. Juli 2022 (Urk.
12/98) erteilte sie Kostengutsprache für ein Job Coaching zur Stellensuche für die Zeit vom 13. Juni bis 12. Dezember 2022. Mit der Begründung , berufliche Mass nahmen seien nicht zielführend durchführbar , teilte die IV-Stelle am 29.
August 2022 den Abschluss der beruflichen Massnahme mit (Urk. 12/103). 1. 3
Am
21. April 2021 wandte sich der Versicherte erstmals und in der Folge weiter e Male an die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ
und ersuchte um Prüfung von Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung aufgrund de s Arbeitsver hältnisses bei der Gemeinde Y.___ vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 (Urk.
2/22 -26 ). 2.
Mit Eingabe vom 2 9. August 202 2
erhob der Versicherte Klage gegen die Unab hängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk.
1 S. 2):
« Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gesetzliche und reglementa rische Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere Renten leistungen im Umfang von jährlich Fr. 27'310. -- bzw. Fr. 2'275.85 pro Monat mit Wirkung ab 1. September 2020 auszurichten, dies nebst Zinsen im Umfang von 5 % p.a. ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Klage einreichung.»
Die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ ersuchte mit Klageantwort vom 31 . Oktober 202 2 um Abweisung der Klage (Urk. 8 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 . November 202 2 (Urk. 1 0 ) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 1 2 ). Mit Replik vom 21 . März 202 3
(Urk. 16) und mit Duplik vom 11. Mai 2023 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Rechts begehren fest. Die s wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtli cher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 29 . August 2022 ab 1 . September 20 20 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). 1.3
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit . a BVG). Unter Arbeitsunfä higkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Urteil des Bundesgerichts 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
Die Arbeitsunfähigkeit muss sich recht sprechungsgemäss im Arbeitsverhältnis konkret nachteilig bemerkbar machen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 2/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.1 mit Hinweisen ). Nach der Rechtsprechung darf der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E.
3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie
Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1
Der Kläger führte
zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen aus (Urk. 1 S. 3 f . ), nach seiner Rückkehr aus Thailand in die Schweiz im Jahr 2011
habe
er ver schiedene Arbeitseinsätze absolviert und sei in unterschiedlichen Branchen tätig gewesen . Ab
1. Juli 2012 habe er
eine Festanstellung bei der Gemeinde Y.___
in der Funktion als Gemeindearbeiter im Strassenwesen an getreten . Dabei habe er für seine Arbeitseinsätze zeitweise einen Personenwagen benutzt, wozu er einen ausländischen Führerausweis besessen habe. Im Hinblick auf die Umschrei bung auf einen schweizerischen Führerausweis habe er die vom Strassenverkehrs amt angeordnete Kontrollfahrt nicht bestanden. Zur Erledigung seiner Arbeiten habe er deshalb fortan ein dreirädriges Motorfahrrad benutzt, wofür er die Fahr berechtigung besessen habe. Mit der Zeit habe das Strassenverkehrsamt auch seine Fahreignung für Motorfahrräder in
Zweifel gezogen , was zu einem Entzug des Ausweises geführt habe. Zur Wiedererlangung der Fahrberechtigung sei ein
Programm mit verkehrstherapeutischen Sitzungen und kognitiven Trainings und in dessen Anschluss ein verkehrspsychologisches Gutachten durchgeführt wor den. Gestützt darauf habe das Strassenverkehrsamt die Fahreignung weiterhin verneint. Da für den Arbeitgeber das Vorhandensein der Fahreignung zumindest für Motorfahrräder unerlässliche Voraussetzung zur Arbeitsverrichtung gewesen sei, sei das Anstellungsverhältnis per Ende Juni 2017 aufgelöst worden (S. 4). Aus dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals C.___
vom 29. Juni 2016
(richtig 2017) und d er neurologische n Untersuchung vom 8. August 2017 ergebe sich, dass er unter zunehmenden Gedächtnis- und Konzentrations störungen mit deutlichen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit leide (S. 8) . Wegen dieser Einschränkungen sei es auch zum Verlust der Fahrberechtigung für Motorfahrräder gekommen und trotz kognitivem Training habe er die Fahr eig nung nicht mehr erreichen können. In der Folgezeit sei es ihm auch nie mehr gelungen, ein Anstellungsverhältnis während mehr als drei Monaten halten zu können (S. 9).
Seine Invalidität habe ihren Ursprung in den kognitiven Beeinträchtigungen, die eine Lang zeit folge d er im Jugendalter erlittenen Hirnblutung sei . Seit Ende der vorsorgerechtlichen Deckungszeit bei der Beklagte n habe er k ein Leistungsniveau
von über 80
% mehr erlangen können. A uch die ärztlichen Einschätzungen wie sen auf einen negativen Langzeitverlauf bei Folgen einer früher erlittenen Hirn blutung
mit bleibendem Hirndefekt hin . Da ihm mit Verfügungen vom 21.
Februar und vom
8. März 2021 eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1.
September 2020 zugesprochen worden sei, sei der Anspruch auf Rentenleis tungen aus der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten entstanden (S. 10). 2.2
Die Beklagte führte
aus (Urk. 8 S. 3), der Kläger sei von Juli 2012 bis Juni 2017 als Gemeindearbeiter beim Strassenwesen der Gemeinde Y.___ angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wor den, da der Kläger seinen Führerschein verloren und somit die Anstellungsbedin gungen nicht mehr erfüllt habe. Für den massgebenden Zeitraum seien keine Angaben zum Vorliegen einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu finden . Nach der Kündigung sei d er Kläger von Juli 2017 bis Juni 2019 bei der Arbeitslosen versicherung mit einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit angemeldet gewesen und w ährend dieser Zeit habe er v erschiedene Tätigkeiten ausgeübt. So sei der Kläger von Juli bis September 2017 als Temporärmitarbeiter
bei der D.___
AG, von Oktober bis Dezember 2017 als Unterhaltsmitarbeiter bei der Gemeinde Z.___ ,
von März bis Juni 2018
als Pflegehelfer im Altersheim E.___ ,
von Juli bis August 2018 im Gartenbau bei der F.___
AG, von August bis Dezember 2018 als Gärtner bei der A.___ AG,
von März bis Juli 2019 in einem
Praktik um
als Hauswart bei der G.___
AG und von August bis November 2019 als Gärtner bei der
A.___ AG
tätig gewesen .
Echtzeitliche Arbeitsunfä higkeiten seien dem Kläger erst aufgrund eines erlittenen Handknochenbruchs vom
21. bis
28. März 2019 attestiert worden. Der Kläger habe auch a nlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 5. März 2019 bei der IV darüber informiert, dass er nie krank gewesen sei und neben dem Handknochenbruch keine sonstigen Einschränkungen habe .
Es sei zwar m it IV- Verfügung vom 22. Februar 2021 aufgrund einer verspäteten Anmeldung ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. September 2020 aner kannt
und der Beginn des Wartejahr s auf den 1. Juli 2017 festgelegt worden. Dieser Entscheid sei ihr aber nicht eröffnet worden und begründe keine Bindungs wirkung (S. 5). W ährend der Zeit ihrer Versicherungsdeckung sei es dem Kläger möglich gewesen , mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu arbeiten. In der Folge sei er von Juli 2017 bis Juni 2019 mit einer 100%gen Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen und habe entsprechende Leistun gen bezogen. Gleichzeitig habe er während dieser Zeit verschiedene befriste te Arbeitseinsätze wahrgenommen, ohne dass für diesen Zeitraum eine Arbeitsun fähigkeit echtzeitlich bescheinigt worden oder eine gesundheitsbedingte Leis tungseinbusse in Erscheinung getreten sei. Die invalidisierende Arbeitsunfähig keit, die zur späteren
Invalidität ab September 2020 geführt ha be , sei
damit frü hestens im Juli 2019 und somit
nach der Deckungszeit bei ihr eingetreten (S. 6). 3. 3.1
Die medizinischen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: 3.2
Im Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 7. Juli 2017 (Urk. 12/17/10-15) über die neuropsychologische Untersuchung vom 29. Juni 2017 notierten die zuständigen Fachpersonen
einen Status nach Hirnblutung ca. 1986 unter Aspirin mit Teil k alottentrepanationen und Teilentfernung der Kalotte, wobei dazu keine Unter lagen mehr vorhanden seien. Die Fragestellung betreffe die aktuell subjektiv zunehmende n Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten bei Status nach Hirnblutung vor Jahren und Verlust der Arbeitsstelle.
Die neuropsychologische n Untersuchungsbefunde zeig t e n beim vollständig orientierten Kläger ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom, eine mittel gradige Aufmerksamkeitsstörung, eine leichte Störung sprachlicher Fähigkeiten und eine erschwerte visuelle Gesichtsfeldexploration. Die verbal-mnestische Lern- und Speicherleistung sowie Gnosis und Apraxie seien insgesamt unauffäl lig. Der Kläger zeige die typischen Veränderungen der Frontalhirnfunktionen. Er wirke freundlich, liebenswert, etwas umständlich denkend, originell und bemüht , alles gut zu machen. Zudem zeig t e n sich ein erhöhter Rededruck, eine leichte Distanzminderung, Aufmerksamkeitseinbussen und eine verbale Ablenkbarkeit . Schwierigkeiten bestünden bei der Gewichtung von Details und dabei den Gesamtüberblick über komplexe Sachverhalte gewinnen zu können sowie beim planerischen Verhalten. Aufgrund der Schwierigkeiten , eine komplexe Figur in ihrem Konzept zu erfassen, b estünden Zweifel am Abstraktionsvermögen (S. 4).
Dem Kläger sei es sehr wichtig , selbständig und erfolgreich zu sein und die Folgen der Hirnblutung habe er jahrelang gut kompensieren können. Mit zunehmendem Alter nehme die Kompensationsleistung eines geschädigten Hirns jedoch ab, was sich in zunehmenden Aufmerksamkeitseinbussen sowie in Schwierigkeiten , kom plexe Situationen bewältigen zu können , zeige. Ein IV-gestützte Arbeitssuche, gegebenenfalls eine Umschulung ,
sei indiziert, wobei der Kläger von einer länge ren Einarbeitungszeit und von einem gut strukturierte n Arbeitsumfeld profitieren könnte. Der Anspruch auf eine IV-Berentung sei u nter diesen Gegebenheiten auf grund der Spätfolgen der Hirnschädigung zu prüfen. A ufgrund der Arbeitsge dächtnisstörung und der visuell betonten Aufmerksamkeitsstörungen, kombiniert mit dem eingeschränkten Gesichtsfeld von 75 % ,
sei zudem vom Erwerb des Füh rerscheins abzuraten. Dass sich der Kläger de nnoch für fahrtauglich halte, könne als Anosognosie seiner neuropsychologischen Einbussen interpretiert werden. Als neuropsychologische Diagnosen
bestünden ein leichtgradiges frontales Verhal tenssyndrom mit einer mittelgradigen attentionalen Funktionsstörung und einer erschwerten visuellen Exploration sowie leichte sprachliche Defizite bei Status nach Hirnblutung im Kindesalter wahrscheinlich linkshemisphärisch (S. 6). 3.3
I n einem weiteren Bericht des Kantonsspital s C.___ vom 7. August 2017 (Urk.
12/17/8) über die Sprechstunde vom 4. August 2017 führte die zuständige Ober ärztin
aus, die Zuweisung des Klägers sei wegen zunehmender Gedächt nisstörun gen erfolgt. Der Kläger sei der Meinung, dass sich irgendetwas in seinem Hirn verändere. Zum Beispiel falle es ihm schwer zu realisieren , was andere Gesprächs partner sagen und er vergesse häufig , was besprochen worden sei. Nach der Hirn blutung im Alter von 13 Jahren sei es ihm eigentlich soweit gut gegangen und er habe sein L eben zu managen gewusst. In den letzten drei Monaten habe er nun erstmalig Defizite wahrgenommen und wünsche eine Abklärung. Es zeige sich ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom mit einer mittelgradigen attentionalen Funktionsstörung, einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer leichten Sprachstörung. Diese seien am wahrscheinlichsten im Rahmen der Hirn blutung im Alter von 13 Jahren zu werten. Ein MRI Schädel sei angeordnet wor den.
Im Kurzbericht vom 30. Aug u st 2017 (Urk. 12/17/6) führt e
die Oberärztin zum MRI Befund vom 18. August 2017 aus, die MRI Untersuchung zeige einen grossen Territorialinfarkt okzipital links und aufgrund der Bohrlochtrepanationen wahr scheinlich mit Einblutung in das Ischämieareal . Hierbei sei auch der dorsale Anteil des linken Thalamus betroffen. Dieser wirke partiell atroph und ebenfalls das Putamen links. Der Befund sei mit den neuropsychologischen Defiziten des Klägers gut vereinbar. 3.4
Im B ericht des Zentrums B.___ vom 24. September 2020 (Urk. 12/61) über die vom 8. Juni bis 11. September 2020 erfolgte Abklärung hielten die Sachverständigen
fest , d ie Abklärung erfolge mit den Zielen
b erufliche Standortbestimmung , d efinieren der persönlichen und fachlichen Ressourcen sowie allfälliger Einschränkungen und zur Definition möglicher künftiger Tätigkeitsgebiete im ersten Arbeitsmarkt mit
Umschreiben von m öglicher Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit (S. 2) .
Unter dem Titel Fähigkeiten und Grenzen führten die Sachverständigen aus (S.
12), der Kläger sei als freundlich er , korrekte r und aufgeschlossene r Rehabilitand erlebt worden. Er habe rege das Gespräch mit seinem Umfeld gesucht , wobei seine Ausführungen recht
schnell ausschweifende und etwas umständliche Züge hätten annehmen k önnen und er dabei auch
immer wieder von aussen
habe auf seine Arbeit zurückgelenkt werden m üssen . Für den Zuhörer sei es dabei manchmal schwierig gewesen , den Gedankengängen zu folgen. Auch in Rückmeldungsge sprächen sei der Eindruck entstanden , dass der Kläger einzelne Kritikpunkte bei sehr genauer Erklärung zwar bis
zu einem gewissen Umfang verstehe, diese aber nicht in den Gesamtkontext seiner Situation
bringen und deshalb letztlich kein oder wenig Verständnis dafür aufbringen könne . Auffällig sei in diesem Zusam menhang und in Betrachtung der oft schwachen Abklärungsresultate
ein kaum vorhandenes Störungsbewusstsein. So habe er bereits zu Beginn
der Abklärung bekundet , dass er bei sich, abgesehen von der Sichtfeldeinschränkung, eigentlich gar
keine Einschränkungen sehe. D ass er seine Arbeitsstellen verlor en habe und keine neue Anstellung mehr finden könne ,
habe er stets nur
der Sichtfeldein schränkung und der nicht gegebene n Fahreignung zugeschrieben . Auch im Ver lauf
der Abklärung habe sich diese Ansicht nicht verändert und trotz vieler Rück meldungsgespräche
und nahezu durchgehend nicht verwertbarer Resultate habe der Kläger kaum Einschränkungen
bei sich gesehen .
Bei der Definition der persönlichen und fachlichen Ressourcen und allfälliger Einschränkungen (S. 16) sei die grosse Stärke des Klägers sein unbedingter Wille , arbeiten zu wollen . Dabei zeige er sich den ihm aufgetragenen Arbeiten gegen über offen und erledige diese
sehr ausdauernd und mit Engagement, auch wenn sich diese aufgrund von Fehlern und notwendigen Korrekturen oft in die Länge gezogen und ihn sehr gefordert hätten. Dass er dabei immer das bestmögliche Resultat habe erzielen wollen, sei gut erkennbar gewesen. Demgegenüber seien aber verschiedenste, auf die Arbeitsleistung bedeutend negativ einwirkende Ein schränkungen gestanden und in der Praxis hätten sich diese Defizite bereits in der Arbeitsvorbereitung, der Planung und dem Vorstellungsvermögen hinsicht lich des Vorgehens und dem möglichen Resultat einer Arbeit gezeigt. Ein in der Regel massiv erhöhter Instruktions-, Begleit- und Kontrollaufwand sei innerhalb der in der Abklärung durchlaufenen Aufgaben seitens des Berufabklärers meist vonnöten gewesen. Die Vergesslichkeit des Klägers sei ein Faktor, welcher zu einem stark erhöhten Fehleraufkommen beigetragen habe. So hätten sich die Resultate in den handwerklichen und kognitiven Aufgaben meistens qualitativ in deutlich ungenügend en
Bereichen bewegt und/oder seien mit sehr grossen zeitli chen Verlangsamungen er arbeitet worden . Hinsichtlich der zeitlichen Belastbar keit habe der Kläger vier Stunden täglich im Zentrum B.___ gut bewältigen können. Bezo gen auf die Leistungsfähigkeit insgesamt sei aber aufgrund der vielseitigen Einschränkungen und Defizite, welche sich sowohl in den breit abgestützten Abklä rungsresultaten sowie im externen Arbeitseinsatz widerspiegelten, wie auch auf grund des sehr hohen
erforderlichen Instruktions - , Betreuungs- und Kon trollauf wandes eines potenziellen Arbeitsgebers derzeit kein Potenzial für eine Wieder eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ersehen. Ein für den Kläger ange messenes Arbeitsumfeld sei der zweite Arbeitsmarkt (S. 17). 3.5
Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals C.___
vom 4.
September 2020 (Urk. 12/60/1 0 -11) hielten die Sachverständigen unter Bezug nahme auf die n europsychologische Untersuchung im August 2020 fes t , insgesamt seien die Befunde mit einer mittelschweren neuropsychologischen Funkti onseinschränkung vereinbar mit mittel bis deutlich beeinträchtigten attentiona len Leistungen und Leistungseinbussen in mnestischen und exekutiven Teilfunk tionen mit verminderter Flexibilität und Planungsschwierigkeiten. Schwierigkei ten bestünden in Teilen der visuellen Wahrnehmung mit Gesichts feldeinschrän kung sowie einem Verhaltenssyndrom . Die Minderleistungen s eien am ehesten auf die dokumentierte im Kindesalter erlittene Hirnschädigung zurückzuführen und aktuell durch die psychosoziale Belastungssituation akzen tuiert. Nach tele fonischer Rücksprache mit dem Zentrum B.___ , welches den Kläger in der praktischen Abklärung während dreier Monate bis Anfang September 2020 begleitet habe, sei aufgrund des beschriebenen Verhaltenssyndroms, welches eine engmaschige Begleitung durch einen etwaigen Arbeitgeber und ein gut struk turiertes Arbeits umfeld verlange, in Kombination mit den mindestens mittelschweren kognitiven Funktionseinschränkungen davon auszugehen, dass keine relevante Arbeitsleis tung erbracht werden könne. 4. 4.1
Zunächst ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Wartejahr im Juli 2017 eröffnet und den Ablauf per 30. Juni 2018 festgelegt hat
(vgl. Urk. 12/72 /2 ). Indes wurde die Beklagte nicht ins Vorbescheidverfahren der IV-Stelle einbezogen (vgl.
Urk.
12/ 70 / 3 ), sodass eine Bindungswirkung (E. 1.4 vorstehend) an die Verfügung en der IV-Stelle vom 22. Februar und 8. März 2021 (Urk. 12/76 -77 ) grundsätzlich entfällt. Die Frage, ob eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum de s Vorsorgeverhältnisse s bei der Beklagten eingetreten ist und gegebenenfalls, ob auf die Invaliditätsgradermittlung der IV-Stelle abgestellt werden kann, unterliegt damit einer freien Prüfung. 4.2
Hinsichtlich des sachlichen Konnexes ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache der IV-Stelle auf den Berichte n des Kantonsspitals C.___ insbesondere vom 4.
September 2020 ( E. 3.5 hiervor) basiert, welche n der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle gemäss Akten vermerk vom 2. Oktober 20 20 (Urk.
1 2 / 64/20 21 ) Beweiswert zuerkannt hat . De r Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidisie rung geführt hat, besteht demnach aus einer
mittelschweren neuropsycholo gischen Störung im Zusammenhang mit einer Hirnblutung , die der Kläger im Alter von 13 Jahren erlitten hatte.
Der sachliche Zusammenhang ist damit inso weit erstellt, als d er Kläger aufgrund der mittelschweren neuro psychologischen Störung
nicht mehr arbeitsfähig war , was im März 2019 zur IV-Anmeldung geführt hat. 4.3
4.3.1
Streitig und zu prüfen ist der zeitliche Zusammenhang und ob die Arbeitsunfä higkeit von mindestens 20 %, die zur Invalidität geführt hat, während dem Vor sorgeverhältnis bei der Beklagten, wo d er Kläger vom
1. Juli 2012 bis Ende Juli 2017 (Kündigung per
30. Juni 2017 und Nachdeckung [Urk. 2 / 9 ]) versichert war , oder aber erst danach eingetreten ist.
Es ist dokumentiert , dass der Kläger bereits in der neuropsychologischen Unter suchung vom 29. Juni 2017
und damit noch während der Versicher ungs deckung bei der Beklagten über zunehmende Gedächtnis- und Konzentrationsschwierig keiten klagte. D ie medizinischen Sachverständigen diagnostizierten dabei
ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom, eine mittelgradige Aufmerksam keitsstörung und eine leichte Störung sprachlicher Fähigkeiten sowie eine erschwerte visuelle Gesichtsfeldexploration. Mit Blick auf d ie in den Jugendjah ren erlitten e Hirnblutung wurde sodann dargelegt , dass der Kläger die typischen Veränderungen der Frontalhirnfunktionen mit Aufmerksamkeitseinbussen und Schwierigkeiten , den Gesamtüberblick über komplexe Sachverhalte zu erhalten ,
sowie
Schwierigkeiten im planerischen Verhalten
zeigt . Dabei ist nachvollziehbar , dass bei vor geschädigte m Hirn die Kompensationsleistung en
mit dem Alter abnehmen, was die zunehmenden Aufmerksamkeitseinbussen und
Schwierigkei ten , komplexe Situationen bewältigen zu können, erklärt . Es wurde auch darge legt, dass der Kläger bei diesem Krankheitsbild
in Verbindung mit s einem starken Arbeitswillen
de n
fortschreitende n
Abbauprozess
n icht vollständig
zu erfassen vermag . Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er sich nach wie vor für fahr tauglich hält , was die Sachverständigen als
Anosognosie
d er neuropsychologi schen Einbussen interpretiert en (E. 3.2).
Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Kläger nicht darauf zu behaften , dass
er anlässlich de s Früherfassungsgespräch s vom 5.
März 2019 erklärt e , nie krank gewesen zu sei n.
Die Beklagte übersieht dabei auch, dass der Kläger
i m Meldeformular vom 1.
Februar 2019 an gegeben hatte , Grund seiner seit Juli 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei seine Hirn schädigung und Asthma (Urk. 12/3) .
Dazu wurde
auch bereits in der Sprechstunde vom 4. August 2017 festgehalten, dass der Kläger angegeben hatte, dass er seit drei Monaten eine Veränderung wahrnehme, indem es ihm zunehmend schwer falle , Gespräch en zu folgen und er häufig vergesse, was besprochen worden sei (E. 3.3). D em Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Y.___ vom 22.
März 2017 (Urk. 2/9 S. 1 )
ist zu entnehmen , dass der Kläger , der am 1.
Juli 2012 seine Anstellung als Mitarbeiter im Strassenwesen der Gemeinde Y.___ angetreten hat te , zu Beginn der Anstellung noch im Besitze eines ausländischen Führeraus weises für Personenwagen war, welcher
ihm später aberkannt wurde . Dazu ist dokumentiert, dass ihm später
aufgrund von festgestellten
Schwächen im kogni tiven und persönlichen Bereich im Rahmen einer verkehrspsy chologischen Begutachtung im August 2015
auch d ie F ahrer laubnis für
Motorfahrräder (Kat. M)
entzogen wurde. In der Folge war es dem Kläger t rotz absolvierte r kognitive r Trainings
nicht mehr möglich , seine Fahrt üchtigkeit zum Führen eines Motor fahrrades wieder zu erlangen . Zweifellos konnten damit d ie
zunehmenden g esundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers dem Arbeitgeber nicht verschlossen bleiben.
Dabei greift auch das Argument nicht, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei nicht aus gesundheitlichen ,
sondern aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, da die Anstellungsvoraussetzungen aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis nicht mehr erfüllt gewesen seien
(vgl. Urk. 2/9 S. 2). Denn dass der Kläger zuletzt auch noch
den Führerausweis für ein Motorfahrrad verlor und die Fahrtauglichkeit nicht wiedererlangen konnte,
gründet in
den zunehmenden kognitiven Beeinträchti gungen aufgrund eines Abbauprozesses im Zusammenhang mit dem vorgeschä digten Hirn . Dass der Kläger die Anstellungsvoraussetzungen bei der Gemeinde Y.___
nicht mehr erfüll en konnte , war
somit direkte Folge der fortschreiten den Erkrankung . D er Prozess hat damit während dem Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde Y.___
eingesetzt und sich die Leistungseinbusse in diesem Arbeits verhältnis auch konkret und nachteilig bemerkbar gemacht. Dass dabei der stets um Arbeit bemühte und nur teilweise krankheitseinsichtige Kläger sich keine Arbeitsunfähigkeit satteste ausstellen lies s ,
ändert daran nichts. Der Eintritt d er relevanten Leistungseinbusse im Zeitraum der Versicherungsdeckung bei der Beklagten ist damit erstellt. 4.3.2
Zu prüfen bleibt eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes nachdem der Kläger nach der Kündigung durch die Gemeinde Y.___
einerseits bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 % von Juli 2017 bis Juni 2019 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (vgl. Urk. 12/7/4) und anderseits in Praktika und befristete n Anstel lungen tätig war .
Dokumentiert ist dazu eine Anstellung vom
10. Oktober bis 15. Dezember 2017 bei der Gemeinde Z.___ (Urk. 12/5/4) , die Zertifizierung für d en Lehrgang als Pflegehelfer SRK vom 8. August 2018 (Urk. 12/5 /1 )
und eine Anstellung v om 3.
September bis 21. Dezember 2018 bei der A.___ AG (Urk. 12/5/3) .
Dem Lebenslauf ist
zudem eine befristete Anstellung vo n Juli bis September 2017 als temporärer Mitarbeiter bei der D.___ AG, ein Praktikum als Pflegehelfer SRK von März bis Juni 2018, ein e befristete Anstellung von Juli bis August 2018 bei der F.___ AG , ein Zertifikatskurs Hauswartschulung inklusive Praktikum bei der H.___
AG von März bis Juli 2019 und eine befristet e Anstellung von August bis November 2019 bei der A.___ AG zu entnehmen (Urk. 12/ 3 1/ 4 ). Darauf beruft sich auch die Beklagte (vgl. Urk. 8 S. 3) und leitet daraus einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes her (Urk. 21 S. 3 ). 4.3.3
Es ist unbestritten, dass keine der seit der Kündigung bei der Gemeinde Y.___ aufgenommene n
Anstellungen wesentlich mehr als drei Monate dauerte . Sodann mündete auch keine dieser Anstellungen in eine Festanstellung . Die Akten bele gen zudem beständig einen
starken Arbeitswille n des Kläger s, welche m
e s seit seiner Hirnblutung im Jugendalter
sehr wichtig war ,
selbständig und erfolgreich zu sein (vgl. Urk. 12/17/14 und Urk. 12/61 /16). Es besteht kein Grund , a n seiner Darstellung, dass es ihm seit der Kündigung bei der Gemeinde Y.___
trotz aller Bemühungen nicht mehr gelungen ist ,
die jeweils befristeten Anstellungen in eine Festanstellung zu überführen , zu zweifeln. Aufgrund der medizinischen Berichte ist belegt, dass beim Kläger ein eingeschränktes Störungsbewusstsein vorliegt , welches
als Folge der erlittenen Hirnblutung , der
fortschreitenden
Abnahme von
Kompensationsleistung und Schwierigkeiten , komplexe Situatio nen bewältigen zu können, zu fassen ist. Dass der allseits als liebenswert, freund lich, fleissig und sehr bemüht alles richtig zu machen beschriebene Kläger im Rahmen der lediglich befristeten Anstellungen keine Reklamationen oder Bean standungen vorweis en kann, ist nicht zu seinen Ungunsten auszulegen . Denn offensichtlich haben seine gesundheitsbedingten Leistung sdefizite , die im Rah men der dreimonatigen Abklärungen im Zentrum B.___
hinreichend detailliert aufgezeigt wurden , dazu geführt, dass
der Kläger nicht längerfristig angestellt wurde . Auf e in sinnfällige s Ereignis
nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde Y.___ , welches als Beginn einer erstmalig oder nach einer erhebli chen zeitlichen Unterbrechung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu deuten wäre , ist damit nicht zu schliessen . Vielmehr sind die
danach aufgenommene n Erwerbs tätigkeit en und Weiterbildungsbe mühungen bei objektiver Betrachtung als wenig erfolgsversprechende Eingliederungsversuch e zu werten, welche die zeitlich vor bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochte n . Daran ändert auch nicht s , dass sich der Kläger im Zuge seiner Entlassung bei der Gemeinde Y.___ bei der Arbeitslosenkasse als 100 % vermittelbar bezeichnet hat und sich keine Arbeitsunfähigkeiten attestieren liess . W ie ausgeführt, ist die fehlende Krankheits wahrnehmung
( Anosognosie ) mit der Hirnschädigung und dem fort schreitenden Abbauprozess medizinisch begründet und kann sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken . Vor diesem Hintergrund überzeug t auch , dass die Invali denversicherung das Wartejahr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits verhältnisses bei der Gemeinde Y.___
im Juli 2017 eröffnet hat.
4.4
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die als Spätfolge der Hirnblutung ver ur sachte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhält nis bei
der Beklagten eingetreten ist und die danach aufgenommene n Tätigkeit en bei objektiver Betrachtung als Eingliederungsversuch e zu werten sind, d ie die zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbr echen vermochte n . Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsor geschutzes bei der Beklagten eingetreten und diese leistungspflichtig ist.
5. 5.1
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 70 % (ganze Rente ab 1.
September
2020; Verfügungen vom 22.
Februar und 8.
März
2018 [Urk.
12/76 77 ] ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beklagten. 5.2
5.2.1
Der Kläger bezifferte den j ährlichen Rentenanspruch gestützt auf den Vorsorge ausweis vom
1. Januar 2017 (Urk. 2/6) mit Fr. 27'310.-- . Die Beklagte reichte einen Vorsorgeausweis gültig ab 1. Mai 2017 (Urk. 9 /2) lautend
auf eben diesen Betrag ein. Ein im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs im September 2020 gültiges Vorsorgereglement reichte die Beklagt e nicht ein . Der Kläger reichte die
Ausgabe gültig ab
1. Januar 2022
zu den Akten (Urk. 2/27 ) .
In masslicher Hinsicht enthielt sich die Beklagte in ihrer Klageantwort wie auch in ihrer Duplik weiterergehende r Ausführungen . Dies auch in Bezug auf den beantragten Zinssatz von 5 % seit Klageanhebung. 5.2.2
A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art.
105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsor geeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Mangels genügender Angaben ist eine abschliessende Festsetzung des Anspruchs in masslicher Hinsicht durch das Gericht nicht möglich. P raxisgemäss ist somit die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig dies bezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 5.3
In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demzufolge zu verpflichten, dem Kläger basierend auf dem Entscheid der Invalidenversicherung und einem Invaliditäts grad von 70 % mit Wirkung ab September 2020
die obligatorischen und regle mentarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit Klageanhebung vom 29.
August 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten . 6.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) erscheint als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % die obligatorischen und reglementarischen Invaliden leistungen ab September 2020
nebst Verzugszins seit
29. August 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeits datum
auszurichten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtli cher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 29 . August 2022 ab 1 . September 20 20 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
E. 1.3 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit . a BVG). Unter Arbeitsunfä higkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Urteil des Bundesgerichts 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
Die Arbeitsunfähigkeit muss sich recht sprechungsgemäss im Arbeitsverhältnis konkret nachteilig bemerkbar machen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 2/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.1 mit Hinweisen ). Nach der Rechtsprechung darf der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E.
3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).
E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie
Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E.
E. 3 , erlitt im Jahr 1986 eine Hirnblutung , was zu einem neunmonatigen Schulunterbruch und im Anschluss zu einer Sonderschulung führte (Urk. 12/60/2 ; vgl. auch Urk. 12/64/15 betreffend nicht mehr vorhandene Akten ). Im Juli 1995 schloss er eine Berufsl ehre als To pf pflanzen - und Schnitt blumengärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 12/
E. 3.1 Die medizinischen Verhältnisse gestalten sich wie folgt:
E. 3.2 Im Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 7. Juli 2017 (Urk. 12/17/10-15) über die neuropsychologische Untersuchung vom 29. Juni 2017 notierten die zuständigen Fachpersonen
einen Status nach Hirnblutung ca. 1986 unter Aspirin mit Teil k alottentrepanationen und Teilentfernung der Kalotte, wobei dazu keine Unter lagen mehr vorhanden seien. Die Fragestellung betreffe die aktuell subjektiv zunehmende n Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten bei Status nach Hirnblutung vor Jahren und Verlust der Arbeitsstelle.
Die neuropsychologische n Untersuchungsbefunde zeig t e n beim vollständig orientierten Kläger ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom, eine mittel gradige Aufmerksamkeitsstörung, eine leichte Störung sprachlicher Fähigkeiten und eine erschwerte visuelle Gesichtsfeldexploration. Die verbal-mnestische Lern- und Speicherleistung sowie Gnosis und Apraxie seien insgesamt unauffäl lig. Der Kläger zeige die typischen Veränderungen der Frontalhirnfunktionen. Er wirke freundlich, liebenswert, etwas umständlich denkend, originell und bemüht , alles gut zu machen. Zudem zeig t e n sich ein erhöhter Rededruck, eine leichte Distanzminderung, Aufmerksamkeitseinbussen und eine verbale Ablenkbarkeit . Schwierigkeiten bestünden bei der Gewichtung von Details und dabei den Gesamtüberblick über komplexe Sachverhalte gewinnen zu können sowie beim planerischen Verhalten. Aufgrund der Schwierigkeiten , eine komplexe Figur in ihrem Konzept zu erfassen, b estünden Zweifel am Abstraktionsvermögen (S. 4).
Dem Kläger sei es sehr wichtig , selbständig und erfolgreich zu sein und die Folgen der Hirnblutung habe er jahrelang gut kompensieren können. Mit zunehmendem Alter nehme die Kompensationsleistung eines geschädigten Hirns jedoch ab, was sich in zunehmenden Aufmerksamkeitseinbussen sowie in Schwierigkeiten , kom plexe Situationen bewältigen zu können , zeige. Ein IV-gestützte Arbeitssuche, gegebenenfalls eine Umschulung ,
sei indiziert, wobei der Kläger von einer länge ren Einarbeitungszeit und von einem gut strukturierte n Arbeitsumfeld profitieren könnte. Der Anspruch auf eine IV-Berentung sei u nter diesen Gegebenheiten auf grund der Spätfolgen der Hirnschädigung zu prüfen. A ufgrund der Arbeitsge dächtnisstörung und der visuell betonten Aufmerksamkeitsstörungen, kombiniert mit dem eingeschränkten Gesichtsfeld von 75 % ,
sei zudem vom Erwerb des Füh rerscheins abzuraten. Dass sich der Kläger de nnoch für fahrtauglich halte, könne als Anosognosie seiner neuropsychologischen Einbussen interpretiert werden. Als neuropsychologische Diagnosen
bestünden ein leichtgradiges frontales Verhal tenssyndrom mit einer mittelgradigen attentionalen Funktionsstörung und einer erschwerten visuellen Exploration sowie leichte sprachliche Defizite bei Status nach Hirnblutung im Kindesalter wahrscheinlich linkshemisphärisch (S. 6).
E. 3.3 I n einem weiteren Bericht des Kantonsspital s C.___ vom 7. August 2017 (Urk.
12/17/8) über die Sprechstunde vom 4. August 2017 führte die zuständige Ober ärztin
aus, die Zuweisung des Klägers sei wegen zunehmender Gedächt nisstörun gen erfolgt. Der Kläger sei der Meinung, dass sich irgendetwas in seinem Hirn verändere. Zum Beispiel falle es ihm schwer zu realisieren , was andere Gesprächs partner sagen und er vergesse häufig , was besprochen worden sei. Nach der Hirn blutung im Alter von 13 Jahren sei es ihm eigentlich soweit gut gegangen und er habe sein L eben zu managen gewusst. In den letzten drei Monaten habe er nun erstmalig Defizite wahrgenommen und wünsche eine Abklärung. Es zeige sich ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom mit einer mittelgradigen attentionalen Funktionsstörung, einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer leichten Sprachstörung. Diese seien am wahrscheinlichsten im Rahmen der Hirn blutung im Alter von 13 Jahren zu werten. Ein MRI Schädel sei angeordnet wor den.
Im Kurzbericht vom 30. Aug u st 2017 (Urk. 12/17/6) führt e
die Oberärztin zum MRI Befund vom 18. August 2017 aus, die MRI Untersuchung zeige einen grossen Territorialinfarkt okzipital links und aufgrund der Bohrlochtrepanationen wahr scheinlich mit Einblutung in das Ischämieareal . Hierbei sei auch der dorsale Anteil des linken Thalamus betroffen. Dieser wirke partiell atroph und ebenfalls das Putamen links. Der Befund sei mit den neuropsychologischen Defiziten des Klägers gut vereinbar.
E. 3.4 Im B ericht des Zentrums B.___ vom 24. September 2020 (Urk. 12/61) über die vom 8. Juni bis 11. September 2020 erfolgte Abklärung hielten die Sachverständigen
fest , d ie Abklärung erfolge mit den Zielen
b erufliche Standortbestimmung , d efinieren der persönlichen und fachlichen Ressourcen sowie allfälliger Einschränkungen und zur Definition möglicher künftiger Tätigkeitsgebiete im ersten Arbeitsmarkt mit
Umschreiben von m öglicher Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit (S. 2) .
Unter dem Titel Fähigkeiten und Grenzen führten die Sachverständigen aus (S.
12), der Kläger sei als freundlich er , korrekte r und aufgeschlossene r Rehabilitand erlebt worden. Er habe rege das Gespräch mit seinem Umfeld gesucht , wobei seine Ausführungen recht
schnell ausschweifende und etwas umständliche Züge hätten annehmen k önnen und er dabei auch
immer wieder von aussen
habe auf seine Arbeit zurückgelenkt werden m üssen . Für den Zuhörer sei es dabei manchmal schwierig gewesen , den Gedankengängen zu folgen. Auch in Rückmeldungsge sprächen sei der Eindruck entstanden , dass der Kläger einzelne Kritikpunkte bei sehr genauer Erklärung zwar bis
zu einem gewissen Umfang verstehe, diese aber nicht in den Gesamtkontext seiner Situation
bringen und deshalb letztlich kein oder wenig Verständnis dafür aufbringen könne . Auffällig sei in diesem Zusam menhang und in Betrachtung der oft schwachen Abklärungsresultate
ein kaum vorhandenes Störungsbewusstsein. So habe er bereits zu Beginn
der Abklärung bekundet , dass er bei sich, abgesehen von der Sichtfeldeinschränkung, eigentlich gar
keine Einschränkungen sehe. D ass er seine Arbeitsstellen verlor en habe und keine neue Anstellung mehr finden könne ,
habe er stets nur
der Sichtfeldein schränkung und der nicht gegebene n Fahreignung zugeschrieben . Auch im Ver lauf
der Abklärung habe sich diese Ansicht nicht verändert und trotz vieler Rück meldungsgespräche
und nahezu durchgehend nicht verwertbarer Resultate habe der Kläger kaum Einschränkungen
bei sich gesehen .
Bei der Definition der persönlichen und fachlichen Ressourcen und allfälliger Einschränkungen (S. 16) sei die grosse Stärke des Klägers sein unbedingter Wille , arbeiten zu wollen . Dabei zeige er sich den ihm aufgetragenen Arbeiten gegen über offen und erledige diese
sehr ausdauernd und mit Engagement, auch wenn sich diese aufgrund von Fehlern und notwendigen Korrekturen oft in die Länge gezogen und ihn sehr gefordert hätten. Dass er dabei immer das bestmögliche Resultat habe erzielen wollen, sei gut erkennbar gewesen. Demgegenüber seien aber verschiedenste, auf die Arbeitsleistung bedeutend negativ einwirkende Ein schränkungen gestanden und in der Praxis hätten sich diese Defizite bereits in der Arbeitsvorbereitung, der Planung und dem Vorstellungsvermögen hinsicht lich des Vorgehens und dem möglichen Resultat einer Arbeit gezeigt. Ein in der Regel massiv erhöhter Instruktions-, Begleit- und Kontrollaufwand sei innerhalb der in der Abklärung durchlaufenen Aufgaben seitens des Berufabklärers meist vonnöten gewesen. Die Vergesslichkeit des Klägers sei ein Faktor, welcher zu einem stark erhöhten Fehleraufkommen beigetragen habe. So hätten sich die Resultate in den handwerklichen und kognitiven Aufgaben meistens qualitativ in deutlich ungenügend en
Bereichen bewegt und/oder seien mit sehr grossen zeitli chen Verlangsamungen er arbeitet worden . Hinsichtlich der zeitlichen Belastbar keit habe der Kläger vier Stunden täglich im Zentrum B.___ gut bewältigen können. Bezo gen auf die Leistungsfähigkeit insgesamt sei aber aufgrund der vielseitigen Einschränkungen und Defizite, welche sich sowohl in den breit abgestützten Abklä rungsresultaten sowie im externen Arbeitseinsatz widerspiegelten, wie auch auf grund des sehr hohen
erforderlichen Instruktions - , Betreuungs- und Kon trollauf wandes eines potenziellen Arbeitsgebers derzeit kein Potenzial für eine Wieder eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ersehen. Ein für den Kläger ange messenes Arbeitsumfeld sei der zweite Arbeitsmarkt (S. 17).
E. 3.5 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals C.___
vom 4.
September 2020 (Urk. 12/60/1 0 -11) hielten die Sachverständigen unter Bezug nahme auf die n europsychologische Untersuchung im August 2020 fes t , insgesamt seien die Befunde mit einer mittelschweren neuropsychologischen Funkti onseinschränkung vereinbar mit mittel bis deutlich beeinträchtigten attentiona len Leistungen und Leistungseinbussen in mnestischen und exekutiven Teilfunk tionen mit verminderter Flexibilität und Planungsschwierigkeiten. Schwierigkei ten bestünden in Teilen der visuellen Wahrnehmung mit Gesichts feldeinschrän kung sowie einem Verhaltenssyndrom . Die Minderleistungen s eien am ehesten auf die dokumentierte im Kindesalter erlittene Hirnschädigung zurückzuführen und aktuell durch die psychosoziale Belastungssituation akzen tuiert. Nach tele fonischer Rücksprache mit dem Zentrum B.___ , welches den Kläger in der praktischen Abklärung während dreier Monate bis Anfang September 2020 begleitet habe, sei aufgrund des beschriebenen Verhaltenssyndroms, welches eine engmaschige Begleitung durch einen etwaigen Arbeitgeber und ein gut struk turiertes Arbeits umfeld verlange, in Kombination mit den mindestens mittelschweren kognitiven Funktionseinschränkungen davon auszugehen, dass keine relevante Arbeitsleis tung erbracht werden könne. 4.
E. 4 /2). Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Schweiz, Neuseeland und Thailand
(vgl. Lebens lauf, Urk. 12/14) war er ab 1. Juli 2012 bei der Gemeinde Y.___
als Mitarbeiter im Strassenwesen in einem Vollzeitpensum angestellt (Urk. 2/5 und Urk. 12/5/
E. 4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Wartejahr im Juli 2017 eröffnet und den Ablauf per 30. Juni 2018 festgelegt hat
(vgl. Urk. 12/72 /2 ). Indes wurde die Beklagte nicht ins Vorbescheidverfahren der IV-Stelle einbezogen (vgl.
Urk.
12/ 70 / 3 ), sodass eine Bindungswirkung (E. 1.4 vorstehend) an die Verfügung en der IV-Stelle vom 22. Februar und 8. März 2021 (Urk. 12/76 -77 ) grundsätzlich entfällt. Die Frage, ob eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum de s Vorsorgeverhältnisse s bei der Beklagten eingetreten ist und gegebenenfalls, ob auf die Invaliditätsgradermittlung der IV-Stelle abgestellt werden kann, unterliegt damit einer freien Prüfung.
E. 4.2 Hinsichtlich des sachlichen Konnexes ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache der IV-Stelle auf den Berichte n des Kantonsspitals C.___ insbesondere vom 4.
September 2020 ( E. 3.5 hiervor) basiert, welche n der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle gemäss Akten vermerk vom 2. Oktober 20 20 (Urk.
1 2 / 64/20 21 ) Beweiswert zuerkannt hat . De r Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidisie rung geführt hat, besteht demnach aus einer
mittelschweren neuropsycholo gischen Störung im Zusammenhang mit einer Hirnblutung , die der Kläger im Alter von 13 Jahren erlitten hatte.
Der sachliche Zusammenhang ist damit inso weit erstellt, als d er Kläger aufgrund der mittelschweren neuro psychologischen Störung
nicht mehr arbeitsfähig war , was im März 2019 zur IV-Anmeldung geführt hat.
E. 4.3.1 Streitig und zu prüfen ist der zeitliche Zusammenhang und ob die Arbeitsunfä higkeit von mindestens 20 %, die zur Invalidität geführt hat, während dem Vor sorgeverhältnis bei der Beklagten, wo d er Kläger vom
1. Juli 2012 bis Ende Juli 2017 (Kündigung per
30. Juni 2017 und Nachdeckung [Urk. 2 / 9 ]) versichert war , oder aber erst danach eingetreten ist.
Es ist dokumentiert , dass der Kläger bereits in der neuropsychologischen Unter suchung vom 29. Juni 2017
und damit noch während der Versicher ungs deckung bei der Beklagten über zunehmende Gedächtnis- und Konzentrationsschwierig keiten klagte. D ie medizinischen Sachverständigen diagnostizierten dabei
ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom, eine mittelgradige Aufmerksam keitsstörung und eine leichte Störung sprachlicher Fähigkeiten sowie eine erschwerte visuelle Gesichtsfeldexploration. Mit Blick auf d ie in den Jugendjah ren erlitten e Hirnblutung wurde sodann dargelegt , dass der Kläger die typischen Veränderungen der Frontalhirnfunktionen mit Aufmerksamkeitseinbussen und Schwierigkeiten , den Gesamtüberblick über komplexe Sachverhalte zu erhalten ,
sowie
Schwierigkeiten im planerischen Verhalten
zeigt . Dabei ist nachvollziehbar , dass bei vor geschädigte m Hirn die Kompensationsleistung en
mit dem Alter abnehmen, was die zunehmenden Aufmerksamkeitseinbussen und
Schwierigkei ten , komplexe Situationen bewältigen zu können, erklärt . Es wurde auch darge legt, dass der Kläger bei diesem Krankheitsbild
in Verbindung mit s einem starken Arbeitswillen
de n
fortschreitende n
Abbauprozess
n icht vollständig
zu erfassen vermag . Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er sich nach wie vor für fahr tauglich hält , was die Sachverständigen als
Anosognosie
d er neuropsychologi schen Einbussen interpretiert en (E. 3.2).
Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Kläger nicht darauf zu behaften , dass
er anlässlich de s Früherfassungsgespräch s vom 5.
März 2019 erklärt e , nie krank gewesen zu sei n.
Die Beklagte übersieht dabei auch, dass der Kläger
i m Meldeformular vom 1.
Februar 2019 an gegeben hatte , Grund seiner seit Juli 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei seine Hirn schädigung und Asthma (Urk. 12/3) .
Dazu wurde
auch bereits in der Sprechstunde vom 4. August 2017 festgehalten, dass der Kläger angegeben hatte, dass er seit drei Monaten eine Veränderung wahrnehme, indem es ihm zunehmend schwer falle , Gespräch en zu folgen und er häufig vergesse, was besprochen worden sei (E. 3.3). D em Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Y.___ vom 22.
März 2017 (Urk. 2/9 S. 1 )
ist zu entnehmen , dass der Kläger , der am 1.
Juli 2012 seine Anstellung als Mitarbeiter im Strassenwesen der Gemeinde Y.___ angetreten hat te , zu Beginn der Anstellung noch im Besitze eines ausländischen Führeraus weises für Personenwagen war, welcher
ihm später aberkannt wurde . Dazu ist dokumentiert, dass ihm später
aufgrund von festgestellten
Schwächen im kogni tiven und persönlichen Bereich im Rahmen einer verkehrspsy chologischen Begutachtung im August 2015
auch d ie F ahrer laubnis für
Motorfahrräder (Kat. M)
entzogen wurde. In der Folge war es dem Kläger t rotz absolvierte r kognitive r Trainings
nicht mehr möglich , seine Fahrt üchtigkeit zum Führen eines Motor fahrrades wieder zu erlangen . Zweifellos konnten damit d ie
zunehmenden g esundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers dem Arbeitgeber nicht verschlossen bleiben.
Dabei greift auch das Argument nicht, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei nicht aus gesundheitlichen ,
sondern aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, da die Anstellungsvoraussetzungen aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis nicht mehr erfüllt gewesen seien
(vgl. Urk. 2/9 S. 2). Denn dass der Kläger zuletzt auch noch
den Führerausweis für ein Motorfahrrad verlor und die Fahrtauglichkeit nicht wiedererlangen konnte,
gründet in
den zunehmenden kognitiven Beeinträchti gungen aufgrund eines Abbauprozesses im Zusammenhang mit dem vorgeschä digten Hirn . Dass der Kläger die Anstellungsvoraussetzungen bei der Gemeinde Y.___
nicht mehr erfüll en konnte , war
somit direkte Folge der fortschreiten den Erkrankung . D er Prozess hat damit während dem Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde Y.___
eingesetzt und sich die Leistungseinbusse in diesem Arbeits verhältnis auch konkret und nachteilig bemerkbar gemacht. Dass dabei der stets um Arbeit bemühte und nur teilweise krankheitseinsichtige Kläger sich keine Arbeitsunfähigkeit satteste ausstellen lies s ,
ändert daran nichts. Der Eintritt d er relevanten Leistungseinbusse im Zeitraum der Versicherungsdeckung bei der Beklagten ist damit erstellt.
E. 4.3.2 Zu prüfen bleibt eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes nachdem der Kläger nach der Kündigung durch die Gemeinde Y.___
einerseits bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 % von Juli 2017 bis Juni 2019 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (vgl. Urk. 12/7/4) und anderseits in Praktika und befristete n Anstel lungen tätig war .
Dokumentiert ist dazu eine Anstellung vom
10. Oktober bis 15. Dezember 2017 bei der Gemeinde Z.___ (Urk. 12/5/4) , die Zertifizierung für d en Lehrgang als Pflegehelfer SRK vom 8. August 2018 (Urk. 12/5 /1 )
und eine Anstellung v om 3.
September bis 21. Dezember 2018 bei der A.___ AG (Urk. 12/5/3) .
Dem Lebenslauf ist
zudem eine befristete Anstellung vo n Juli bis September 2017 als temporärer Mitarbeiter bei der D.___ AG, ein Praktikum als Pflegehelfer SRK von März bis Juni 2018, ein e befristete Anstellung von Juli bis August 2018 bei der F.___ AG , ein Zertifikatskurs Hauswartschulung inklusive Praktikum bei der H.___
AG von März bis Juli 2019 und eine befristet e Anstellung von August bis November 2019 bei der A.___ AG zu entnehmen (Urk. 12/ 3 1/ 4 ). Darauf beruft sich auch die Beklagte (vgl. Urk. 8 S. 3) und leitet daraus einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes her (Urk. 21 S. 3 ).
E. 4.3.3 Es ist unbestritten, dass keine der seit der Kündigung bei der Gemeinde Y.___ aufgenommene n
Anstellungen wesentlich mehr als drei Monate dauerte . Sodann mündete auch keine dieser Anstellungen in eine Festanstellung . Die Akten bele gen zudem beständig einen
starken Arbeitswille n des Kläger s, welche m
e s seit seiner Hirnblutung im Jugendalter
sehr wichtig war ,
selbständig und erfolgreich zu sein (vgl. Urk. 12/17/14 und Urk. 12/61 /16). Es besteht kein Grund , a n seiner Darstellung, dass es ihm seit der Kündigung bei der Gemeinde Y.___
trotz aller Bemühungen nicht mehr gelungen ist ,
die jeweils befristeten Anstellungen in eine Festanstellung zu überführen , zu zweifeln. Aufgrund der medizinischen Berichte ist belegt, dass beim Kläger ein eingeschränktes Störungsbewusstsein vorliegt , welches
als Folge der erlittenen Hirnblutung , der
fortschreitenden
Abnahme von
Kompensationsleistung und Schwierigkeiten , komplexe Situatio nen bewältigen zu können, zu fassen ist. Dass der allseits als liebenswert, freund lich, fleissig und sehr bemüht alles richtig zu machen beschriebene Kläger im Rahmen der lediglich befristeten Anstellungen keine Reklamationen oder Bean standungen vorweis en kann, ist nicht zu seinen Ungunsten auszulegen . Denn offensichtlich haben seine gesundheitsbedingten Leistung sdefizite , die im Rah men der dreimonatigen Abklärungen im Zentrum B.___
hinreichend detailliert aufgezeigt wurden , dazu geführt, dass
der Kläger nicht längerfristig angestellt wurde . Auf e in sinnfällige s Ereignis
nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde Y.___ , welches als Beginn einer erstmalig oder nach einer erhebli chen zeitlichen Unterbrechung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu deuten wäre , ist damit nicht zu schliessen . Vielmehr sind die
danach aufgenommene n Erwerbs tätigkeit en und Weiterbildungsbe mühungen bei objektiver Betrachtung als wenig erfolgsversprechende Eingliederungsversuch e zu werten, welche die zeitlich vor bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochte n . Daran ändert auch nicht s , dass sich der Kläger im Zuge seiner Entlassung bei der Gemeinde Y.___ bei der Arbeitslosenkasse als 100 % vermittelbar bezeichnet hat und sich keine Arbeitsunfähigkeiten attestieren liess . W ie ausgeführt, ist die fehlende Krankheits wahrnehmung
( Anosognosie ) mit der Hirnschädigung und dem fort schreitenden Abbauprozess medizinisch begründet und kann sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken . Vor diesem Hintergrund überzeug t auch , dass die Invali denversicherung das Wartejahr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits verhältnisses bei der Gemeinde Y.___
im Juli 2017 eröffnet hat.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die als Spätfolge der Hirnblutung ver ur sachte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhält nis bei
der Beklagten eingetreten ist und die danach aufgenommene n Tätigkeit en bei objektiver Betrachtung als Eingliederungsversuch e zu werten sind, d ie die zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbr echen vermochte n . Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsor geschutzes bei der Beklagten eingetreten und diese leistungspflichtig ist.
5.
E. 5 ). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende Juni 2017 gekün digt (Urk. 2/9). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Unabhän gige n Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ vorsorgeversichert (Urk. 2/6).
V om
E. 5.1 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 70 % (ganze Rente ab 1.
September
2020; Verfügungen vom 22.
Februar und 8.
März
2018 [Urk.
12/76 77 ] ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beklagten.
E. 5.2.1 Der Kläger bezifferte den j ährlichen Rentenanspruch gestützt auf den Vorsorge ausweis vom
1. Januar 2017 (Urk. 2/6) mit Fr. 27'310.-- . Die Beklagte reichte einen Vorsorgeausweis gültig ab 1. Mai 2017 (Urk. 9 /2) lautend
auf eben diesen Betrag ein. Ein im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs im September 2020 gültiges Vorsorgereglement reichte die Beklagt e nicht ein . Der Kläger reichte die
Ausgabe gültig ab
1. Januar 2022
zu den Akten (Urk. 2/27 ) .
In masslicher Hinsicht enthielt sich die Beklagte in ihrer Klageantwort wie auch in ihrer Duplik weiterergehende r Ausführungen . Dies auch in Bezug auf den beantragten Zinssatz von 5 % seit Klageanhebung.
E. 5.2.2 A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art.
105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsor geeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Mangels genügender Angaben ist eine abschliessende Festsetzung des Anspruchs in masslicher Hinsicht durch das Gericht nicht möglich. P raxisgemäss ist somit die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig dies bezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
E. 5.3 In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demzufolge zu verpflichten, dem Kläger basierend auf dem Entscheid der Invalidenversicherung und einem Invaliditäts grad von 70 % mit Wirkung ab September 2020
die obligatorischen und regle mentarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit Klageanhebung vom 29.
August 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten . 6.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) erscheint als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % die obligatorischen und reglementarischen Invaliden leistungen ab September 2020
nebst Verzugszins seit
29. August 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeits datum
auszurichten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 10 Oktober bis 15. Dezember 2017 stand der Versicherte bei der Gemeinde Z.___
in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Friedhofsgärtner (Urk. 12/5/4) im Einsatz. Im August 2018 erhielt er ein Zertifikat für ein en absolvierten Lehr gang als Pflegehelfe r
beim schweizerischen Roten Kreuz (Urk. 12/5 /1 ). V om 3.
September war er b efristet bis
21. Dezember 2018 als Gärtner bei der A.___
AG (Urk. 12/5 /3 ) angestellt.
E. 14 März 2019
(Urk. 12/7) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits vermittlung für die Zeit vom 15. Juli 2019 bis 14. März 2020 (Urk. 12/18). In der Folge veranlasste sie eine Abklärung im Zentrum B.___
(Urk. 12/41 ). Nach Eingang des Abklä rungsberichts vom 24. September 2020 (Urk. 12/61 ) schloss sie die Arbeitsver mittlung ab und teilte die Übergabe des Dossiers zur Rentenprüfung mit (Mittei lung vom
2. Oktober 2020 [Urk. 12/63] ) .
Mit Verfügungen vom 22. Februar und 8. März 2021 (Urk. 12/76-77) sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2020 zu.
Ein Schreiben des Versicherten im Juli 2021 (Urk. 12/84/2) nahm die IV-Stelle als Zusatzgesuch für berufliche Massnahmen entgegen. Am 4. Juli 2022 (Urk.
12/98) erteilte sie Kostengutsprache für ein Job Coaching zur Stellensuche für die Zeit vom 13. Juni bis 12. Dezember 2022. Mit der Begründung , berufliche Mass nahmen seien nicht zielführend durchführbar , teilte die IV-Stelle am 29.
August 2022 den Abschluss der beruflichen Massnahme mit (Urk. 12/103). 1. 3
Am
21. April 2021 wandte sich der Versicherte erstmals und in der Folge weiter e Male an die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ
und ersuchte um Prüfung von Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung aufgrund de s Arbeitsver hältnisses bei der Gemeinde Y.___ vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 (Urk.
2/22 -26 ). 2.
Mit Eingabe vom 2 9. August 202 2
erhob der Versicherte Klage gegen die Unab hängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk.
1 S. 2):
« Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gesetzliche und reglementa rische Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere Renten leistungen im Umfang von jährlich Fr. 27'310. -- bzw. Fr. 2'275.85 pro Monat mit Wirkung ab 1. September 2020 auszurichten, dies nebst Zinsen im Umfang von 5 % p.a. ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Klage einreichung.»
Die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ ersuchte mit Klageantwort vom 31 . Oktober 202 2 um Abweisung der Klage (Urk. 8 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 . November 202 2 (Urk. 1 0 ) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 1 2 ). Mit Replik vom 21 . März 202 3
(Urk. 16) und mit Duplik vom 11. Mai 2023 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Rechts begehren fest. Die s wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00070
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
21. Juni 2023 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ Moosstrasse 2a, 8803 Rüschlikon Beklagte Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 197 3 , erlitt im Jahr 1986 eine Hirnblutung , was zu einem neunmonatigen Schulunterbruch und im Anschluss zu einer Sonderschulung führte (Urk. 12/60/2 ; vgl. auch Urk. 12/64/15 betreffend nicht mehr vorhandene Akten ). Im Juli 1995 schloss er eine Berufsl ehre als To pf pflanzen - und Schnitt blumengärtner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab (Urk. 12/ 4 /2). Nach verschiedenen Tätigkeiten in der Schweiz, Neuseeland und Thailand
(vgl. Lebens lauf, Urk. 12/14) war er ab 1. Juli 2012 bei der Gemeinde Y.___
als Mitarbeiter im Strassenwesen in einem Vollzeitpensum angestellt (Urk. 2/5 und Urk. 12/5/ 5 ). Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per Ende Juni 2017 gekün digt (Urk. 2/9). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Unabhän gige n Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ vorsorgeversichert (Urk. 2/6).
V om
10. Oktober bis 15. Dezember 2017 stand der Versicherte bei der Gemeinde Z.___
in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Friedhofsgärtner (Urk. 12/5/4) im Einsatz. Im August 2018 erhielt er ein Zertifikat für ein en absolvierten Lehr gang als Pflegehelfe r
beim schweizerischen Roten Kreuz (Urk. 12/5 /1 ). V om 3.
September war er b efristet bis
21. Dezember 2018 als Gärtner bei der A.___
AG (Urk. 12/5 /3 ) angestellt. 1.2
Unter Angabe einer seit Juli 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit zufolge einer Hirnschädigung und Asthma meldete sich X.___
am
1. Februar 2019 zur Früherfassung
(Urk. 12/3) und am
14. März 2019
(Urk. 12/7) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits vermittlung für die Zeit vom 15. Juli 2019 bis 14. März 2020 (Urk. 12/18). In der Folge veranlasste sie eine Abklärung im Zentrum B.___
(Urk. 12/41 ). Nach Eingang des Abklä rungsberichts vom 24. September 2020 (Urk. 12/61 ) schloss sie die Arbeitsver mittlung ab und teilte die Übergabe des Dossiers zur Rentenprüfung mit (Mittei lung vom
2. Oktober 2020 [Urk. 12/63] ) .
Mit Verfügungen vom 22. Februar und 8. März 2021 (Urk. 12/76-77) sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2020 zu.
Ein Schreiben des Versicherten im Juli 2021 (Urk. 12/84/2) nahm die IV-Stelle als Zusatzgesuch für berufliche Massnahmen entgegen. Am 4. Juli 2022 (Urk.
12/98) erteilte sie Kostengutsprache für ein Job Coaching zur Stellensuche für die Zeit vom 13. Juni bis 12. Dezember 2022. Mit der Begründung , berufliche Mass nahmen seien nicht zielführend durchführbar , teilte die IV-Stelle am 29.
August 2022 den Abschluss der beruflichen Massnahme mit (Urk. 12/103). 1. 3
Am
21. April 2021 wandte sich der Versicherte erstmals und in der Folge weiter e Male an die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ
und ersuchte um Prüfung von Leistungen aus der Vorsorgeeinrichtung aufgrund de s Arbeitsver hältnisses bei der Gemeinde Y.___ vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2017 (Urk.
2/22 -26 ). 2.
Mit Eingabe vom 2 9. August 202 2
erhob der Versicherte Klage gegen die Unab hängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk.
1 S. 2):
« Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger gesetzliche und reglementa rische Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge, insbesondere Renten leistungen im Umfang von jährlich Fr. 27'310. -- bzw. Fr. 2'275.85 pro Monat mit Wirkung ab 1. September 2020 auszurichten, dies nebst Zinsen im Umfang von 5 % p.a. ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Klage einreichung.»
Die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ ersuchte mit Klageantwort vom 31 . Oktober 202 2 um Abweisung der Klage (Urk. 8 ). Mit Gerichtsverfügung vom 1 . November 202 2 (Urk. 1 0 ) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 1 2 ). Mit Replik vom 21 . März 202 3
(Urk. 16) und mit Duplik vom 11. Mai 2023 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Rechts begehren fest. Die s wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtli cher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfül lung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 29 . August 2022 ab 1 . September 20 20 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). 1.3
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit . a BVG). Unter Arbeitsunfä higkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Urteil des Bundesgerichts 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
Die Arbeitsunfähigkeit muss sich recht sprechungsgemäss im Arbeitsverhältnis konkret nachteilig bemerkbar machen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 2/04 vom 6. Juni 2005 E. 1.1 mit Hinweisen ). Nach der Rechtsprechung darf der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden, sondern hat nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu erfolgen (BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen).
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 IVG i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E.
3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich de r gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der ges etzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt bar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie
Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nich t verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1
Der Kläger führte
zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen aus (Urk. 1 S. 3 f . ), nach seiner Rückkehr aus Thailand in die Schweiz im Jahr 2011
habe
er ver schiedene Arbeitseinsätze absolviert und sei in unterschiedlichen Branchen tätig gewesen . Ab
1. Juli 2012 habe er
eine Festanstellung bei der Gemeinde Y.___
in der Funktion als Gemeindearbeiter im Strassenwesen an getreten . Dabei habe er für seine Arbeitseinsätze zeitweise einen Personenwagen benutzt, wozu er einen ausländischen Führerausweis besessen habe. Im Hinblick auf die Umschrei bung auf einen schweizerischen Führerausweis habe er die vom Strassenverkehrs amt angeordnete Kontrollfahrt nicht bestanden. Zur Erledigung seiner Arbeiten habe er deshalb fortan ein dreirädriges Motorfahrrad benutzt, wofür er die Fahr berechtigung besessen habe. Mit der Zeit habe das Strassenverkehrsamt auch seine Fahreignung für Motorfahrräder in
Zweifel gezogen , was zu einem Entzug des Ausweises geführt habe. Zur Wiedererlangung der Fahrberechtigung sei ein
Programm mit verkehrstherapeutischen Sitzungen und kognitiven Trainings und in dessen Anschluss ein verkehrspsychologisches Gutachten durchgeführt wor den. Gestützt darauf habe das Strassenverkehrsamt die Fahreignung weiterhin verneint. Da für den Arbeitgeber das Vorhandensein der Fahreignung zumindest für Motorfahrräder unerlässliche Voraussetzung zur Arbeitsverrichtung gewesen sei, sei das Anstellungsverhältnis per Ende Juni 2017 aufgelöst worden (S. 4). Aus dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals C.___
vom 29. Juni 2016
(richtig 2017) und d er neurologische n Untersuchung vom 8. August 2017 ergebe sich, dass er unter zunehmenden Gedächtnis- und Konzentrations störungen mit deutlichen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit leide (S. 8) . Wegen dieser Einschränkungen sei es auch zum Verlust der Fahrberechtigung für Motorfahrräder gekommen und trotz kognitivem Training habe er die Fahr eig nung nicht mehr erreichen können. In der Folgezeit sei es ihm auch nie mehr gelungen, ein Anstellungsverhältnis während mehr als drei Monaten halten zu können (S. 9).
Seine Invalidität habe ihren Ursprung in den kognitiven Beeinträchtigungen, die eine Lang zeit folge d er im Jugendalter erlittenen Hirnblutung sei . Seit Ende der vorsorgerechtlichen Deckungszeit bei der Beklagte n habe er k ein Leistungsniveau
von über 80
% mehr erlangen können. A uch die ärztlichen Einschätzungen wie sen auf einen negativen Langzeitverlauf bei Folgen einer früher erlittenen Hirn blutung
mit bleibendem Hirndefekt hin . Da ihm mit Verfügungen vom 21.
Februar und vom
8. März 2021 eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1.
September 2020 zugesprochen worden sei, sei der Anspruch auf Rentenleis tungen aus der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten entstanden (S. 10). 2.2
Die Beklagte führte
aus (Urk. 8 S. 3), der Kläger sei von Juli 2012 bis Juni 2017 als Gemeindearbeiter beim Strassenwesen der Gemeinde Y.___ angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wor den, da der Kläger seinen Führerschein verloren und somit die Anstellungsbedin gungen nicht mehr erfüllt habe. Für den massgebenden Zeitraum seien keine Angaben zum Vorliegen einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu finden . Nach der Kündigung sei d er Kläger von Juli 2017 bis Juni 2019 bei der Arbeitslosen versicherung mit einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit angemeldet gewesen und w ährend dieser Zeit habe er v erschiedene Tätigkeiten ausgeübt. So sei der Kläger von Juli bis September 2017 als Temporärmitarbeiter
bei der D.___
AG, von Oktober bis Dezember 2017 als Unterhaltsmitarbeiter bei der Gemeinde Z.___ ,
von März bis Juni 2018
als Pflegehelfer im Altersheim E.___ ,
von Juli bis August 2018 im Gartenbau bei der F.___
AG, von August bis Dezember 2018 als Gärtner bei der A.___ AG,
von März bis Juli 2019 in einem
Praktik um
als Hauswart bei der G.___
AG und von August bis November 2019 als Gärtner bei der
A.___ AG
tätig gewesen .
Echtzeitliche Arbeitsunfä higkeiten seien dem Kläger erst aufgrund eines erlittenen Handknochenbruchs vom
21. bis
28. März 2019 attestiert worden. Der Kläger habe auch a nlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 5. März 2019 bei der IV darüber informiert, dass er nie krank gewesen sei und neben dem Handknochenbruch keine sonstigen Einschränkungen habe .
Es sei zwar m it IV- Verfügung vom 22. Februar 2021 aufgrund einer verspäteten Anmeldung ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. September 2020 aner kannt
und der Beginn des Wartejahr s auf den 1. Juli 2017 festgelegt worden. Dieser Entscheid sei ihr aber nicht eröffnet worden und begründe keine Bindungs wirkung (S. 5). W ährend der Zeit ihrer Versicherungsdeckung sei es dem Kläger möglich gewesen , mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu arbeiten. In der Folge sei er von Juli 2017 bis Juni 2019 mit einer 100%gen Vermittlungsfähigkeit bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen und habe entsprechende Leistun gen bezogen. Gleichzeitig habe er während dieser Zeit verschiedene befriste te Arbeitseinsätze wahrgenommen, ohne dass für diesen Zeitraum eine Arbeitsun fähigkeit echtzeitlich bescheinigt worden oder eine gesundheitsbedingte Leis tungseinbusse in Erscheinung getreten sei. Die invalidisierende Arbeitsunfähig keit, die zur späteren
Invalidität ab September 2020 geführt ha be , sei
damit frü hestens im Juli 2019 und somit
nach der Deckungszeit bei ihr eingetreten (S. 6). 3. 3.1
Die medizinischen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: 3.2
Im Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 7. Juli 2017 (Urk. 12/17/10-15) über die neuropsychologische Untersuchung vom 29. Juni 2017 notierten die zuständigen Fachpersonen
einen Status nach Hirnblutung ca. 1986 unter Aspirin mit Teil k alottentrepanationen und Teilentfernung der Kalotte, wobei dazu keine Unter lagen mehr vorhanden seien. Die Fragestellung betreffe die aktuell subjektiv zunehmende n Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten bei Status nach Hirnblutung vor Jahren und Verlust der Arbeitsstelle.
Die neuropsychologische n Untersuchungsbefunde zeig t e n beim vollständig orientierten Kläger ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom, eine mittel gradige Aufmerksamkeitsstörung, eine leichte Störung sprachlicher Fähigkeiten und eine erschwerte visuelle Gesichtsfeldexploration. Die verbal-mnestische Lern- und Speicherleistung sowie Gnosis und Apraxie seien insgesamt unauffäl lig. Der Kläger zeige die typischen Veränderungen der Frontalhirnfunktionen. Er wirke freundlich, liebenswert, etwas umständlich denkend, originell und bemüht , alles gut zu machen. Zudem zeig t e n sich ein erhöhter Rededruck, eine leichte Distanzminderung, Aufmerksamkeitseinbussen und eine verbale Ablenkbarkeit . Schwierigkeiten bestünden bei der Gewichtung von Details und dabei den Gesamtüberblick über komplexe Sachverhalte gewinnen zu können sowie beim planerischen Verhalten. Aufgrund der Schwierigkeiten , eine komplexe Figur in ihrem Konzept zu erfassen, b estünden Zweifel am Abstraktionsvermögen (S. 4).
Dem Kläger sei es sehr wichtig , selbständig und erfolgreich zu sein und die Folgen der Hirnblutung habe er jahrelang gut kompensieren können. Mit zunehmendem Alter nehme die Kompensationsleistung eines geschädigten Hirns jedoch ab, was sich in zunehmenden Aufmerksamkeitseinbussen sowie in Schwierigkeiten , kom plexe Situationen bewältigen zu können , zeige. Ein IV-gestützte Arbeitssuche, gegebenenfalls eine Umschulung ,
sei indiziert, wobei der Kläger von einer länge ren Einarbeitungszeit und von einem gut strukturierte n Arbeitsumfeld profitieren könnte. Der Anspruch auf eine IV-Berentung sei u nter diesen Gegebenheiten auf grund der Spätfolgen der Hirnschädigung zu prüfen. A ufgrund der Arbeitsge dächtnisstörung und der visuell betonten Aufmerksamkeitsstörungen, kombiniert mit dem eingeschränkten Gesichtsfeld von 75 % ,
sei zudem vom Erwerb des Füh rerscheins abzuraten. Dass sich der Kläger de nnoch für fahrtauglich halte, könne als Anosognosie seiner neuropsychologischen Einbussen interpretiert werden. Als neuropsychologische Diagnosen
bestünden ein leichtgradiges frontales Verhal tenssyndrom mit einer mittelgradigen attentionalen Funktionsstörung und einer erschwerten visuellen Exploration sowie leichte sprachliche Defizite bei Status nach Hirnblutung im Kindesalter wahrscheinlich linkshemisphärisch (S. 6). 3.3
I n einem weiteren Bericht des Kantonsspital s C.___ vom 7. August 2017 (Urk.
12/17/8) über die Sprechstunde vom 4. August 2017 führte die zuständige Ober ärztin
aus, die Zuweisung des Klägers sei wegen zunehmender Gedächt nisstörun gen erfolgt. Der Kläger sei der Meinung, dass sich irgendetwas in seinem Hirn verändere. Zum Beispiel falle es ihm schwer zu realisieren , was andere Gesprächs partner sagen und er vergesse häufig , was besprochen worden sei. Nach der Hirn blutung im Alter von 13 Jahren sei es ihm eigentlich soweit gut gegangen und er habe sein L eben zu managen gewusst. In den letzten drei Monaten habe er nun erstmalig Defizite wahrgenommen und wünsche eine Abklärung. Es zeige sich ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom mit einer mittelgradigen attentionalen Funktionsstörung, einer Gesichtsfeldeinschränkung und einer leichten Sprachstörung. Diese seien am wahrscheinlichsten im Rahmen der Hirn blutung im Alter von 13 Jahren zu werten. Ein MRI Schädel sei angeordnet wor den.
Im Kurzbericht vom 30. Aug u st 2017 (Urk. 12/17/6) führt e
die Oberärztin zum MRI Befund vom 18. August 2017 aus, die MRI Untersuchung zeige einen grossen Territorialinfarkt okzipital links und aufgrund der Bohrlochtrepanationen wahr scheinlich mit Einblutung in das Ischämieareal . Hierbei sei auch der dorsale Anteil des linken Thalamus betroffen. Dieser wirke partiell atroph und ebenfalls das Putamen links. Der Befund sei mit den neuropsychologischen Defiziten des Klägers gut vereinbar. 3.4
Im B ericht des Zentrums B.___ vom 24. September 2020 (Urk. 12/61) über die vom 8. Juni bis 11. September 2020 erfolgte Abklärung hielten die Sachverständigen
fest , d ie Abklärung erfolge mit den Zielen
b erufliche Standortbestimmung , d efinieren der persönlichen und fachlichen Ressourcen sowie allfälliger Einschränkungen und zur Definition möglicher künftiger Tätigkeitsgebiete im ersten Arbeitsmarkt mit
Umschreiben von m öglicher Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit (S. 2) .
Unter dem Titel Fähigkeiten und Grenzen führten die Sachverständigen aus (S.
12), der Kläger sei als freundlich er , korrekte r und aufgeschlossene r Rehabilitand erlebt worden. Er habe rege das Gespräch mit seinem Umfeld gesucht , wobei seine Ausführungen recht
schnell ausschweifende und etwas umständliche Züge hätten annehmen k önnen und er dabei auch
immer wieder von aussen
habe auf seine Arbeit zurückgelenkt werden m üssen . Für den Zuhörer sei es dabei manchmal schwierig gewesen , den Gedankengängen zu folgen. Auch in Rückmeldungsge sprächen sei der Eindruck entstanden , dass der Kläger einzelne Kritikpunkte bei sehr genauer Erklärung zwar bis
zu einem gewissen Umfang verstehe, diese aber nicht in den Gesamtkontext seiner Situation
bringen und deshalb letztlich kein oder wenig Verständnis dafür aufbringen könne . Auffällig sei in diesem Zusam menhang und in Betrachtung der oft schwachen Abklärungsresultate
ein kaum vorhandenes Störungsbewusstsein. So habe er bereits zu Beginn
der Abklärung bekundet , dass er bei sich, abgesehen von der Sichtfeldeinschränkung, eigentlich gar
keine Einschränkungen sehe. D ass er seine Arbeitsstellen verlor en habe und keine neue Anstellung mehr finden könne ,
habe er stets nur
der Sichtfeldein schränkung und der nicht gegebene n Fahreignung zugeschrieben . Auch im Ver lauf
der Abklärung habe sich diese Ansicht nicht verändert und trotz vieler Rück meldungsgespräche
und nahezu durchgehend nicht verwertbarer Resultate habe der Kläger kaum Einschränkungen
bei sich gesehen .
Bei der Definition der persönlichen und fachlichen Ressourcen und allfälliger Einschränkungen (S. 16) sei die grosse Stärke des Klägers sein unbedingter Wille , arbeiten zu wollen . Dabei zeige er sich den ihm aufgetragenen Arbeiten gegen über offen und erledige diese
sehr ausdauernd und mit Engagement, auch wenn sich diese aufgrund von Fehlern und notwendigen Korrekturen oft in die Länge gezogen und ihn sehr gefordert hätten. Dass er dabei immer das bestmögliche Resultat habe erzielen wollen, sei gut erkennbar gewesen. Demgegenüber seien aber verschiedenste, auf die Arbeitsleistung bedeutend negativ einwirkende Ein schränkungen gestanden und in der Praxis hätten sich diese Defizite bereits in der Arbeitsvorbereitung, der Planung und dem Vorstellungsvermögen hinsicht lich des Vorgehens und dem möglichen Resultat einer Arbeit gezeigt. Ein in der Regel massiv erhöhter Instruktions-, Begleit- und Kontrollaufwand sei innerhalb der in der Abklärung durchlaufenen Aufgaben seitens des Berufabklärers meist vonnöten gewesen. Die Vergesslichkeit des Klägers sei ein Faktor, welcher zu einem stark erhöhten Fehleraufkommen beigetragen habe. So hätten sich die Resultate in den handwerklichen und kognitiven Aufgaben meistens qualitativ in deutlich ungenügend en
Bereichen bewegt und/oder seien mit sehr grossen zeitli chen Verlangsamungen er arbeitet worden . Hinsichtlich der zeitlichen Belastbar keit habe der Kläger vier Stunden täglich im Zentrum B.___ gut bewältigen können. Bezo gen auf die Leistungsfähigkeit insgesamt sei aber aufgrund der vielseitigen Einschränkungen und Defizite, welche sich sowohl in den breit abgestützten Abklä rungsresultaten sowie im externen Arbeitseinsatz widerspiegelten, wie auch auf grund des sehr hohen
erforderlichen Instruktions - , Betreuungs- und Kon trollauf wandes eines potenziellen Arbeitsgebers derzeit kein Potenzial für eine Wieder eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ersehen. Ein für den Kläger ange messenes Arbeitsumfeld sei der zweite Arbeitsmarkt (S. 17). 3.5
Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals C.___
vom 4.
September 2020 (Urk. 12/60/1 0 -11) hielten die Sachverständigen unter Bezug nahme auf die n europsychologische Untersuchung im August 2020 fes t , insgesamt seien die Befunde mit einer mittelschweren neuropsychologischen Funkti onseinschränkung vereinbar mit mittel bis deutlich beeinträchtigten attentiona len Leistungen und Leistungseinbussen in mnestischen und exekutiven Teilfunk tionen mit verminderter Flexibilität und Planungsschwierigkeiten. Schwierigkei ten bestünden in Teilen der visuellen Wahrnehmung mit Gesichts feldeinschrän kung sowie einem Verhaltenssyndrom . Die Minderleistungen s eien am ehesten auf die dokumentierte im Kindesalter erlittene Hirnschädigung zurückzuführen und aktuell durch die psychosoziale Belastungssituation akzen tuiert. Nach tele fonischer Rücksprache mit dem Zentrum B.___ , welches den Kläger in der praktischen Abklärung während dreier Monate bis Anfang September 2020 begleitet habe, sei aufgrund des beschriebenen Verhaltenssyndroms, welches eine engmaschige Begleitung durch einen etwaigen Arbeitgeber und ein gut struk turiertes Arbeits umfeld verlange, in Kombination mit den mindestens mittelschweren kognitiven Funktionseinschränkungen davon auszugehen, dass keine relevante Arbeitsleis tung erbracht werden könne. 4. 4.1
Zunächst ist festzustellen, dass die IV-Stelle das Wartejahr im Juli 2017 eröffnet und den Ablauf per 30. Juni 2018 festgelegt hat
(vgl. Urk. 12/72 /2 ). Indes wurde die Beklagte nicht ins Vorbescheidverfahren der IV-Stelle einbezogen (vgl.
Urk.
12/ 70 / 3 ), sodass eine Bindungswirkung (E. 1.4 vorstehend) an die Verfügung en der IV-Stelle vom 22. Februar und 8. März 2021 (Urk. 12/76 -77 ) grundsätzlich entfällt. Die Frage, ob eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum de s Vorsorgeverhältnisse s bei der Beklagten eingetreten ist und gegebenenfalls, ob auf die Invaliditätsgradermittlung der IV-Stelle abgestellt werden kann, unterliegt damit einer freien Prüfung. 4.2
Hinsichtlich des sachlichen Konnexes ist festzuhalten, dass die Rentenzusprache der IV-Stelle auf den Berichte n des Kantonsspitals C.___ insbesondere vom 4.
September 2020 ( E. 3.5 hiervor) basiert, welche n der regionale ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle gemäss Akten vermerk vom 2. Oktober 20 20 (Urk.
1 2 / 64/20 21 ) Beweiswert zuerkannt hat . De r Gesundheitsschaden, welcher zur Invalidisie rung geführt hat, besteht demnach aus einer
mittelschweren neuropsycholo gischen Störung im Zusammenhang mit einer Hirnblutung , die der Kläger im Alter von 13 Jahren erlitten hatte.
Der sachliche Zusammenhang ist damit inso weit erstellt, als d er Kläger aufgrund der mittelschweren neuro psychologischen Störung
nicht mehr arbeitsfähig war , was im März 2019 zur IV-Anmeldung geführt hat. 4.3
4.3.1
Streitig und zu prüfen ist der zeitliche Zusammenhang und ob die Arbeitsunfä higkeit von mindestens 20 %, die zur Invalidität geführt hat, während dem Vor sorgeverhältnis bei der Beklagten, wo d er Kläger vom
1. Juli 2012 bis Ende Juli 2017 (Kündigung per
30. Juni 2017 und Nachdeckung [Urk. 2 / 9 ]) versichert war , oder aber erst danach eingetreten ist.
Es ist dokumentiert , dass der Kläger bereits in der neuropsychologischen Unter suchung vom 29. Juni 2017
und damit noch während der Versicher ungs deckung bei der Beklagten über zunehmende Gedächtnis- und Konzentrationsschwierig keiten klagte. D ie medizinischen Sachverständigen diagnostizierten dabei
ein leichtgradiges frontales Verhaltenssyndrom, eine mittelgradige Aufmerksam keitsstörung und eine leichte Störung sprachlicher Fähigkeiten sowie eine erschwerte visuelle Gesichtsfeldexploration. Mit Blick auf d ie in den Jugendjah ren erlitten e Hirnblutung wurde sodann dargelegt , dass der Kläger die typischen Veränderungen der Frontalhirnfunktionen mit Aufmerksamkeitseinbussen und Schwierigkeiten , den Gesamtüberblick über komplexe Sachverhalte zu erhalten ,
sowie
Schwierigkeiten im planerischen Verhalten
zeigt . Dabei ist nachvollziehbar , dass bei vor geschädigte m Hirn die Kompensationsleistung en
mit dem Alter abnehmen, was die zunehmenden Aufmerksamkeitseinbussen und
Schwierigkei ten , komplexe Situationen bewältigen zu können, erklärt . Es wurde auch darge legt, dass der Kläger bei diesem Krankheitsbild
in Verbindung mit s einem starken Arbeitswillen
de n
fortschreitende n
Abbauprozess
n icht vollständig
zu erfassen vermag . Dies zeigt sich unter anderem darin, dass er sich nach wie vor für fahr tauglich hält , was die Sachverständigen als
Anosognosie
d er neuropsychologi schen Einbussen interpretiert en (E. 3.2).
Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Kläger nicht darauf zu behaften , dass
er anlässlich de s Früherfassungsgespräch s vom 5.
März 2019 erklärt e , nie krank gewesen zu sei n.
Die Beklagte übersieht dabei auch, dass der Kläger
i m Meldeformular vom 1.
Februar 2019 an gegeben hatte , Grund seiner seit Juli 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei seine Hirn schädigung und Asthma (Urk. 12/3) .
Dazu wurde
auch bereits in der Sprechstunde vom 4. August 2017 festgehalten, dass der Kläger angegeben hatte, dass er seit drei Monaten eine Veränderung wahrnehme, indem es ihm zunehmend schwer falle , Gespräch en zu folgen und er häufig vergesse, was besprochen worden sei (E. 3.3). D em Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Y.___ vom 22.
März 2017 (Urk. 2/9 S. 1 )
ist zu entnehmen , dass der Kläger , der am 1.
Juli 2012 seine Anstellung als Mitarbeiter im Strassenwesen der Gemeinde Y.___ angetreten hat te , zu Beginn der Anstellung noch im Besitze eines ausländischen Führeraus weises für Personenwagen war, welcher
ihm später aberkannt wurde . Dazu ist dokumentiert, dass ihm später
aufgrund von festgestellten
Schwächen im kogni tiven und persönlichen Bereich im Rahmen einer verkehrspsy chologischen Begutachtung im August 2015
auch d ie F ahrer laubnis für
Motorfahrräder (Kat. M)
entzogen wurde. In der Folge war es dem Kläger t rotz absolvierte r kognitive r Trainings
nicht mehr möglich , seine Fahrt üchtigkeit zum Führen eines Motor fahrrades wieder zu erlangen . Zweifellos konnten damit d ie
zunehmenden g esundheitlichen Schwierigkeiten des Klägers dem Arbeitgeber nicht verschlossen bleiben.
Dabei greift auch das Argument nicht, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger sei nicht aus gesundheitlichen ,
sondern aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, da die Anstellungsvoraussetzungen aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis nicht mehr erfüllt gewesen seien
(vgl. Urk. 2/9 S. 2). Denn dass der Kläger zuletzt auch noch
den Führerausweis für ein Motorfahrrad verlor und die Fahrtauglichkeit nicht wiedererlangen konnte,
gründet in
den zunehmenden kognitiven Beeinträchti gungen aufgrund eines Abbauprozesses im Zusammenhang mit dem vorgeschä digten Hirn . Dass der Kläger die Anstellungsvoraussetzungen bei der Gemeinde Y.___
nicht mehr erfüll en konnte , war
somit direkte Folge der fortschreiten den Erkrankung . D er Prozess hat damit während dem Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde Y.___
eingesetzt und sich die Leistungseinbusse in diesem Arbeits verhältnis auch konkret und nachteilig bemerkbar gemacht. Dass dabei der stets um Arbeit bemühte und nur teilweise krankheitseinsichtige Kläger sich keine Arbeitsunfähigkeit satteste ausstellen lies s ,
ändert daran nichts. Der Eintritt d er relevanten Leistungseinbusse im Zeitraum der Versicherungsdeckung bei der Beklagten ist damit erstellt. 4.3.2
Zu prüfen bleibt eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes nachdem der Kläger nach der Kündigung durch die Gemeinde Y.___
einerseits bei einer Vermitt lungsfähigkeit von 100 % von Juli 2017 bis Juni 2019 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat (vgl. Urk. 12/7/4) und anderseits in Praktika und befristete n Anstel lungen tätig war .
Dokumentiert ist dazu eine Anstellung vom
10. Oktober bis 15. Dezember 2017 bei der Gemeinde Z.___ (Urk. 12/5/4) , die Zertifizierung für d en Lehrgang als Pflegehelfer SRK vom 8. August 2018 (Urk. 12/5 /1 )
und eine Anstellung v om 3.
September bis 21. Dezember 2018 bei der A.___ AG (Urk. 12/5/3) .
Dem Lebenslauf ist
zudem eine befristete Anstellung vo n Juli bis September 2017 als temporärer Mitarbeiter bei der D.___ AG, ein Praktikum als Pflegehelfer SRK von März bis Juni 2018, ein e befristete Anstellung von Juli bis August 2018 bei der F.___ AG , ein Zertifikatskurs Hauswartschulung inklusive Praktikum bei der H.___
AG von März bis Juli 2019 und eine befristet e Anstellung von August bis November 2019 bei der A.___ AG zu entnehmen (Urk. 12/ 3 1/ 4 ). Darauf beruft sich auch die Beklagte (vgl. Urk. 8 S. 3) und leitet daraus einen Unterbruch des zeitlichen Konnexes her (Urk. 21 S. 3 ). 4.3.3
Es ist unbestritten, dass keine der seit der Kündigung bei der Gemeinde Y.___ aufgenommene n
Anstellungen wesentlich mehr als drei Monate dauerte . Sodann mündete auch keine dieser Anstellungen in eine Festanstellung . Die Akten bele gen zudem beständig einen
starken Arbeitswille n des Kläger s, welche m
e s seit seiner Hirnblutung im Jugendalter
sehr wichtig war ,
selbständig und erfolgreich zu sein (vgl. Urk. 12/17/14 und Urk. 12/61 /16). Es besteht kein Grund , a n seiner Darstellung, dass es ihm seit der Kündigung bei der Gemeinde Y.___
trotz aller Bemühungen nicht mehr gelungen ist ,
die jeweils befristeten Anstellungen in eine Festanstellung zu überführen , zu zweifeln. Aufgrund der medizinischen Berichte ist belegt, dass beim Kläger ein eingeschränktes Störungsbewusstsein vorliegt , welches
als Folge der erlittenen Hirnblutung , der
fortschreitenden
Abnahme von
Kompensationsleistung und Schwierigkeiten , komplexe Situatio nen bewältigen zu können, zu fassen ist. Dass der allseits als liebenswert, freund lich, fleissig und sehr bemüht alles richtig zu machen beschriebene Kläger im Rahmen der lediglich befristeten Anstellungen keine Reklamationen oder Bean standungen vorweis en kann, ist nicht zu seinen Ungunsten auszulegen . Denn offensichtlich haben seine gesundheitsbedingten Leistung sdefizite , die im Rah men der dreimonatigen Abklärungen im Zentrum B.___
hinreichend detailliert aufgezeigt wurden , dazu geführt, dass
der Kläger nicht längerfristig angestellt wurde . Auf e in sinnfällige s Ereignis
nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Gemeinde Y.___ , welches als Beginn einer erstmalig oder nach einer erhebli chen zeitlichen Unterbrechung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit zu deuten wäre , ist damit nicht zu schliessen . Vielmehr sind die
danach aufgenommene n Erwerbs tätigkeit en und Weiterbildungsbe mühungen bei objektiver Betrachtung als wenig erfolgsversprechende Eingliederungsversuch e zu werten, welche die zeitlich vor bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbrechen vermochte n . Daran ändert auch nicht s , dass sich der Kläger im Zuge seiner Entlassung bei der Gemeinde Y.___ bei der Arbeitslosenkasse als 100 % vermittelbar bezeichnet hat und sich keine Arbeitsunfähigkeiten attestieren liess . W ie ausgeführt, ist die fehlende Krankheits wahrnehmung
( Anosognosie ) mit der Hirnschädigung und dem fort schreitenden Abbauprozess medizinisch begründet und kann sich nicht zu Lasten des Klägers auswirken . Vor diesem Hintergrund überzeug t auch , dass die Invali denversicherung das Wartejahr auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits verhältnisses bei der Gemeinde Y.___
im Juli 2017 eröffnet hat.
4.4
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die als Spätfolge der Hirnblutung ver ur sachte invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während dem Versicherungsverhält nis bei
der Beklagten eingetreten ist und die danach aufgenommene n Tätigkeit en bei objektiver Betrachtung als Eingliederungsversuch e zu werten sind, d ie die zeitlich vorbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht zu unterbr echen vermochte n . Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsor geschutzes bei der Beklagten eingetreten und diese leistungspflichtig ist.
5. 5.1
Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 70 % (ganze Rente ab 1.
September
2020; Verfügungen vom 22.
Februar und 8.
März
2018 [Urk.
12/76 77 ] ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beklagten. 5.2
5.2.1
Der Kläger bezifferte den j ährlichen Rentenanspruch gestützt auf den Vorsorge ausweis vom
1. Januar 2017 (Urk. 2/6) mit Fr. 27'310.-- . Die Beklagte reichte einen Vorsorgeausweis gültig ab 1. Mai 2017 (Urk. 9 /2) lautend
auf eben diesen Betrag ein. Ein im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs im September 2020 gültiges Vorsorgereglement reichte die Beklagt e nicht ein . Der Kläger reichte die
Ausgabe gültig ab
1. Januar 2022
zu den Akten (Urk. 2/27 ) .
In masslicher Hinsicht enthielt sich die Beklagte in ihrer Klageantwort wie auch in ihrer Duplik weiterergehende r Ausführungen . Dies auch in Bezug auf den beantragten Zinssatz von 5 % seit Klageanhebung. 5.2.2
A uf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art.
105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsor geeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Mangels genügender Angaben ist eine abschliessende Festsetzung des Anspruchs in masslicher Hinsicht durch das Gericht nicht möglich. P raxisgemäss ist somit die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig dies bezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 5.3
In Gutheissung der Klage ist die Beklagte demzufolge zu verpflichten, dem Kläger basierend auf dem Entscheid der Invalidenversicherung und einem Invaliditäts grad von 70 % mit Wirkung ab September 2020
die obligatorischen und regle mentarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit Klageanhebung vom 29.
August 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten . 6.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) erscheint als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % die obligatorischen und reglementarischen Invaliden leistungen ab September 2020
nebst Verzugszins seit
29. August 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeits datum
auszurichten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef