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BV.2022.00014

Gesundheitsvorbehalt

Zürich SozVersG · 2022-10-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1970, arbeitete seit 1. Juli 2 0 07 als IT-Consultant bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei

der BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen (heute: BVG-Sammelstif tung Swiss Life) berufsvorsor ge versichert. Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgte unter dem V orbehalt, dass überobligatorische Leistungsansprüche, die nicht aufgrund der eingebrach ten überobligatorischen Freizügigkeitslei s tung erworben worden waren, für Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklappe und Folgen ausgeschlossen wurde n . Befristet wurde der Vorbehalt bis 3 0. Juni 2012 (Schreiben vom 3 1. Oktober 2007, Urk. 2/8- 9). Aufgrund eines Herzleidens (valvuläre Kardiopa thie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz) wurde X.___ ab 2 9. Juni 2009 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/6, Urk. 13/Medizinische Unterlagen/2/1). A m 1 4. Juli 2009 musste er sich ei ner Operation unterziehen. Intraope rativ ereignete sich ein Vorderwandinfarkt (Urk. 13/37/1-2, vgl. auch Urk. 2/3). Nach der Operation wies X.___ eine schlechtere Auswurffrak tion auf als vorher (Urk. 2/4). Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügung en vom 1 4. Dezember 2011 und 2 6. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2010 zu (Urk. 2/7, Urk. 13/80).

1.2

Im Juni 201 0 meldete die Y.___ GmbH der BVG-Sammelstiftung Swiss Life den Austr itt von X.___ per 3 0. April 2010 (Urk. 9/7). Mit Schreiben vom 2 0. A pril 2012 sprach die BVG-Sammelst iftung Swiss Life X.___ eine Invaliden- sowie drei Invalidenkinderrente n zu. Zur Auszahlung gelangten diese nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten ab 2 9. Juni 201 1. Unter Verweis auf den Ge sundheitsvorbehalt beschränkte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life die Invalidenleistungen auf den obligatorischen Teil sowie denjenigen Teil der überobligatorischen reglementarischen Rente, welcher sich aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung ergab . Einen Anspruch auf weitere überobligatorische L eistungen verneinte sie (Urk. 2/11).

Später gelangte X.___ mi t einem Bericht des Spitals Z.___, Depar tement Herz und Gefässe, vom 3. November 2016 an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (vgl. Urk. 2/13, Urk. 2/14). Diese hielt in ihrer Antwort vom 3 0. Mai 2017 an der Anwendbarkeit des Vorbehalt s und damit an der Verneinung des Anspruchs auf

zusätzliche überobligatori sche Leistungen fest (Urk. 2/13). 2.

Mit Eingab e vom 8. F ebruar 2022 erhob X.___ Klage und beantragte, es sei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zur Ausrichtung der reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanh ebung zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in der Klageantwort vom 2 5. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 20 22 wurden die Akten der Invalidenversicher ung in Sachen von X.___ beigezogen (Urk. 10, Urk. 13). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahr betragen. Die se Bestimmung ist dis posi tives Recht, sodass in den Vorsorgeverträgen abweichende Abma chungen getroffen werden können (BGE 130 V 9 E. 4.1, vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts B 66/02 vom 1 8. Juni 2003 E. 3.2). 1.2

Das Vorsorgereglement der Beklagten in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2006 gültigen Fassung sieht in Art. 3 Abs. 1 folgende Regelung zur Aufnahme mit Leistungsvorbehalt vor (Urk. 2/10) :

Die Stiftung bzw. Swiss Life kann die Übernahme der Deckung von Vorsorgeleis tun gen, die über die Mindestleistungen gemäss BVG hinausgehen, vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen. In diesem Fall übernimmt die Stiftung bzw. Swiss Life ab dem in der Eintrittsmeldung genan nten Zeitpunkt vorerst eine pro visorische Deckung. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet die Stiftung bzw. S w i ss Life über die Übernahme der definitiven Deckung mit oder ohne Vorbehalt. Ein Leistungsvorbehalt dauert höchstens fünf Jahre. Die mit den eingebrachten Freizügig keitsleistungen erworbenen überobligatorischen Leistungen sind von einem möglichen Leistungsvorbehalt nur soweit und solange betroffen, a ls bereits bisher ein Leistungsvorbeha lt bestanden hat, dessen Gültig keitsdauer von insge samt höchstens fünf Jah ren noch nicht abgelaufen ist. Der Vorbehalt wird de r versicherten Person bekanntge geben.

Im Vorsorge fall hat ein Leistungsvorbehalt folgende Auswirkung: Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehalts dauer zum Tod der versicherten Person oder zu ihrer Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität oder zum Tod führt, so besteht im oben erwähnten Ausmass kein Anspruch auf die überobligatorischen Todesfallleistungen und während der gesamten Invaliditätsdauer kein Anspruch auf die überobligatorischen Invalidi tätsleistungen. Tritt ein Vorsorgefall nicht wegen der im Leistungsvorbe halt aufgeführten Gesundheitsp robleme ein, oder erfolgt er nach Ablauf der Vorbe h altsdauer, so hat der Leistungsvorbeha lt keine Auswirkungen. 2. 2.1

Der Kläger machte klagweise geltend, dass die ausbleibende Genesung nach dem Vorderwandinfarkt vom Vorbehalt nicht mitumfasst sei. In aller Regel heilten intraoperative Vorderwandinfarkte durch die sofortige medizinische Versorgung folgenlos ab. Das schlechte Outcome der Operation bzw. die daraus resultierende Invalidität sei nach seiner Auffassung nicht auf den Vorderwandinfarkt zurück zuführen, sondern auf eine - bis 2016 unbekannt gewesene - Grunderkrankung des Herzmuskels, verursacht durch die Varianten im MYBPC3

- und TMEM43-Gen . Da die kardiogenetische Grunderkrankung bis ins 2016 vollkommen unbekannt gewesen sei, könne sie auch nicht vom Vorbehalt, wie er im Schreiben vom 3 1. Oktober 2007 festgehalten worden sei, umfasst worden sein (Urk. 1, Urk. 18). 2.2

Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Invalidität des Klägers unter den Gesundheitsvorbehalt «Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklappe und Folgen» falle. Eine hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, wie sie im Zusammenhang mit einer Mutation im MYBPC3- Gen beschrieben werde, sei beim Kläger nicht dokumentiert und folglich nicht ursächlich für dessen Invalidität. Aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte sei die Behauptung des Klägers, wonach die genetische Grunderkrankung Ursache der Invalidität sei, nicht nachvollziehbar (Urk. 8, Urk. 21). 3. 3.1

Dem Operationsberich t des Universitätsspitals A.___, Herzchirurgie, vom 2 2. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass am 1 4. Juli 2009 ein Aortenwurzelersatz mit klappentragenden Conduit ATS 29mm und Reimplation der Koronarien vorge nommen wurde (Urk. 2/3 = Urk. 13/17/9-13). 3.2

Die Ärzte des Spitals Z.___, Universitätsklinik für Ka rdiologie, nannten im Bericht vom 2. September 2010 folgende D iagnosen : 1. Val vuläre Kardiopathie mit mit telschwerer bis schwerer Aorteni nsuffi -zi enz

bei bikuspid er Aortenklappe - p räoperativ mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion, Sinus aortae (Durchmesser max. 47 mm),

normale Koronarien - Status nach

Aortenwurzelersatz mit klappentragendem Conduit ATS 29 mm und Reimplantation der Koronarien

am 1 4. Juli 20 09 - KvRf . art. Hypertonie, St, n. Nikotinabusus (20 py, Stopp 2004) 2. St atus nach intraoperativ durchgemac hten Vorderwandinfarkte am 1 4. Juli 2009 - Koronarangio graphie postoperativ unauffäl lig 3. Status nach Amaurosis

fugax rechts Mai 2009

Dazu hielten sie fest, im Mai 2009 sei es zu einer Amaurosis

fugax des rechten Aug es gekommen, weshalb der Kläger zur weiteren Abklärung ans Univer sitäts spital A.___ überwiesen wo rden sei . Bei mittelschwer bis schwerer Aorteninsuffi zienz

sowie mittelschwer eingeschränkter LV-Funktion und Dilatation des Sinus Aortae

s e i die Indikation

zum Aortenwurzelersatz mit klappentragendem Conduit gestellt worden. Dieser Eingriff sei am 1 4. Juli 2009 in A.___ durchgeführt worden, wobei sich intraoperativ ein Vorderwandinfarkt ereignet habe . Eine Koronarstenose, insbesondere im Bereich der Reimplant ationsstellen, habe postoperativ koronarangiographisch ausgeschlossen werden können . 8 Tage postope rativ sei der Kläger aus dem Spital entlassen worden. Im ambulanten Rehabil ita tionsprogramm sei eine deutliche Leistungsintoleranz auf gefallen, welche sich bis heute nur unwesentlich verbessert habe (Urk. 23/1 = Urk. 13/37/ 1- 2; vgl. auch Urk. 13/49/3-5). 3.3

Da der Kläger Aufschluss darüber haben wollte, was genau im Rahmen der Operation vom 1 4. Juli 2009 geschehen war, holte er eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie und Chefarzt an der Universitätsklinik für Herz- und Gefäs schirurgie des Spitals Z.___, ein. In der Stellungnahme v om 1 7. Juni 2011 hielt dieser im Wesentlichen fest, die Auswurfleistung sei bereits vor der Operation als mässig eingeschränkt beurteilt worden. Es sei von einer Auswurfleistung von ca. 45 % gesprochen worden. Dies sei ein Zeichen, dass bereits vor dem Eingrif f die linke Kammer durch die unge nügende Dichtigkeit der Aortenklappe geschädigt worden sei. Die Problematik der EGK-Veränderungen und der Hypokontraktilität der Vorderwand sei erst postoperativ auf der Intensivstation beobachtet worden. Gemäss Operations bericht sei es unproblematisch gewesen, das Herz wieder in Gang zu bringen und von der Herz-Lungen-Maschine zu entwöhnen. Ein grösseres Problem könne daher ausgeschlossen werden, da ansonsten erhebliche Schwierigkeiten gegen Ende der Operation aufgetreten wären. Zusammenfassend sei es für ihn unklar, was sich genau auf der Inten sivstation ereignet habe und was die Ursache für die

mangelnde Erholung sein könnte (Urk. 2/5). 3.4

Im 2014 verstarb ein Bruder des Klägers im Alter von 37 Jahren an einem plötz lichen Herztod. Autoptisch zeigte sich eine hypertrophe Kardiomyopathie sowie eine bikuspide Aortenklappe. In Hinblick auf mögliche R isikofaktoren für die Nachkommen des Klägers wurde am Spital Z.___ eine molekulargenetische Analyse veranlasst, welche parallel beim Kläger und am Gewebe des verstorbenen Bruders durchgeführt wurde. Diese ergab, dass für den Kläger ein erhöhtes Risiko bestand, an einer hypertrophen Kardiomyopathie zu erkranken. E in erhöhtes R isiko für eine

arrhythmogene rechtsven trikuläre Kardiomyopathie (ARVC) konnte ausgeschlossen werden (Urk. 23/3 = Urk. 13/13/107/13-14, vgl. auch Urk. 23/2 = Urk. 13/110/10-11). Im Bericht vom 3. November 2016 dazu wurde vorweg festgehalten, dass der Kläger an einer rhythmogenen sowie valvulären Kardiopathie leide. Zudem bestehe ein Status nach perioperativem Vorderwand infarkt. Die molekulargenetische Analyse habe beim Kläger und beim verstorbe nen Bruder zwei heterozygote Varianten gezeigt, die im Zusammenhang mit den Krankheitsbildern einer hypertrophen Kardiomyopathie (MYBPC3-Gen) und einer arrhyt hmogenen rechtsventrikulären Kar diomyopathie oder Kammertachykardie ohne strukturelle Herzerkrankungen (TMEM 43-Gen) beschrieben würden . Für die Nachkommen des Klägers und die Nachkommen seiner Brüder sei vor allem die Variante im MYBPC3-Gen entscheidend, welche mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung einer hypertrophen Kardiomyopathie einhergehe (Urk. 2/12 = Urk. 13/110/8-9). 3.5

Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life

hielt im Schreiben vom 3 0. Mai 2017 fest, sie habe den Bericht vom 3. November 2016 ihrem Gesellschaftsarzt unterbreitet. Aus den medizinischen Berichten gehe klar hervor, dass das manifeste Krank heitsbild in einer valvulären Kardi opathie mit einer mittelschweren bis schweren Aoerteninsuffizienz bei bikuspider

Aoertenklappe bestehe . Die Ausprägung und Symptomatik habe ein operatives Vorgehen notwendig gemacht. Leider sei es im Rahmen dieser Operation zu einer Komplikation gekommen. Die Assoziation mit den im Bericht vom 3. November 2016 beschriebenen Mutationen in Bezug auf das vorliegende Krankheitsbild sei nicht gesichert. Eine hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, wie sie beim verstorbenen Bruder diagnostiziert worden sei und die im Zusammenhang mit einer Mutation im MYBPC3-Gen beschrieben werde, sei beim Kläger nicht dokumentiert und somit nicht ursächlich für die Invalidität (Urk. 2/13). 3.6

Die Ärzte des Spitals Z.___, Departement Herz und Gefässe, führten im Bericht vom 1 9. November 2017 zu Handen des Rechtsvertreters des Klägers aus, dass zwei unterschiedliche Pathologien vorlägen. E rstens bestehe eine valvuläre Kardiopathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz bei bikuspider Aortenklappe. Im Rahmen e ines Aortenwurzelersatzes sei es

perioperativ zu einem Vorderwandinfar kt, einer möglichen Komplikation bei dieser Operation, gekommen. Zweitens liege eine MYBPC3- und TMEM 43-asso ziierte Kardiomyo pathie vor. Der Bruder des Klägers, welcher im Rahmen einer hypertrophen Kardiomyopathie verstorben sei, habe die gleichen Genveränderungen und wahr scheinlich das gleiche Krankheitsbild auf gewiesen . Zu betonen sei, dass Mutatio nen im MYBPC3-Gen nicht nur mit einer hypertrophen, sondern auch mit einer dilatativen Kar diomyopathie einhergehen könnten. Ihres Erachtens sei es sehr wohl möglich, dass die genetische Grunderkrankung des Herzmuskels (MYBPC3- und TMEM43-assoziierte Kardiomyopathie) den Heilungsprozess nach dem Vord erwand infarkt beeinträchtigt habe, so dass es zu einem ungünstigen Outcome mit Entwicklung einer Herzin suffizienz gekommen ist. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits vor dem Aortenklappenersatz manifeste d ilatative Kardiomyopathie nicht nur durch die Aorteninsuffizienz, sondern auch durch die genetisch e Grunderkrankung des Herzmuskel s - verursacht durch die Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen - erkl ärt werden könne . Zusammen fassend seien sie der Meinung, dass die aktu ell vorliegende Herzinsuff izienz nicht alleine auf die Komplikation im Rahmen des Aortenkl appenersatzes zurückzu führen sei, sondern durch eine genetische Grunderkrankung mit verursacht oder aggraviert worden sei (Urk. 2/14) . 4. 4.1

Aus den medizinischen Berichten ergibt sich somit, dass die valvuläre Kardio pathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz bei bikuspider Aorten klappe ein operatives Vorgehen erforderte. Im Rahmen der Operation kam es zu einem Vorderwandinfarkt, was zu einer schlechteren Auswurfleistung als vor der Operation und letztlich zur Invalidität führte. Dieser Sachverhalt ist klarerweise vom Vorbehalt, dass ein Leistungsanspruch für Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklapp e und Folgen ausgeschlossen ist, erfasst. 4.2

Dass die invalidisierende Herzinsuffizienz auf die Komplikation im Rahmen der operativen Einsetzung des

Aortenklappenersatzes zurückzuführen ist, ergibt sich auch aus den Bericht des Spitals Z.___ vom 1 9. November 2017, auf den sich der Kläger in der Klage stützt (Urk. 1 S. 5) .

Da die erwähnte

Komplikation Ursache der Inv alidität ist, fällt es nicht ins Gewicht, wenn die genetische Grunderkran kung des Herzmuskels im Sinne einer MYBPC3- und TMEM43-assoziierte n Kardiomyopathie den Heilungsverlauf beeinträchtigt haben sollte respektive diese genetische Grunderkrankung nebst der Aorteninsuffizienz die Einsetzung eines Aortenklappenersatzes erforderlich machte. So oder anders findet der Gesund heitsvorbehalt Anwendung.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Ärzte des Spitals Z.___ die beschriebenen Auswirkungen der Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen bloss für möglich halten, was jedoch dem im S ozialversicherung s-recht massgebenden Beweisgrad der überwiegende n W ahrscheinlichkeit (BGE 138

V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b) nicht genügt. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invalidität des Klägers auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, der vom Vorbehalt erfasst ist.

Anlass für Weiterungen besteht nicht, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . Die Beklagte hat dementsprechend eine Leistungs pflicht im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Klage . Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahr betragen. Die se Bestimmung ist dis posi tives Recht, sodass in den Vorsorgeverträgen abweichende Abma chungen getroffen werden können (BGE 130 V 9 E. 4.1, vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts B 66/02 vom 1 8. Juni 2003 E. 3.2).

E. 1.2 Das Vorsorgereglement der Beklagten in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2006 gültigen Fassung sieht in Art.

E. 2 Mit Eingab e vom 8. F ebruar 2022 erhob X.___ Klage und beantragte, es sei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zur Ausrichtung der reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanh ebung zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in der Klageantwort vom 2 5. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom

E. 2.1 Der Kläger machte klagweise geltend, dass die ausbleibende Genesung nach dem Vorderwandinfarkt vom Vorbehalt nicht mitumfasst sei. In aller Regel heilten intraoperative Vorderwandinfarkte durch die sofortige medizinische Versorgung folgenlos ab. Das schlechte Outcome der Operation bzw. die daraus resultierende Invalidität sei nach seiner Auffassung nicht auf den Vorderwandinfarkt zurück zuführen, sondern auf eine - bis 2016 unbekannt gewesene - Grunderkrankung des Herzmuskels, verursacht durch die Varianten im MYBPC3

- und TMEM43-Gen . Da die kardiogenetische Grunderkrankung bis ins 2016 vollkommen unbekannt gewesen sei, könne sie auch nicht vom Vorbehalt, wie er im Schreiben vom 3 1. Oktober 2007 festgehalten worden sei, umfasst worden sein (Urk. 1, Urk. 18).

E. 2.2 Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Invalidität des Klägers unter den Gesundheitsvorbehalt «Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklappe und Folgen» falle. Eine hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, wie sie im Zusammenhang mit einer Mutation im MYBPC3- Gen beschrieben werde, sei beim Kläger nicht dokumentiert und folglich nicht ursächlich für dessen Invalidität. Aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte sei die Behauptung des Klägers, wonach die genetische Grunderkrankung Ursache der Invalidität sei, nicht nachvollziehbar (Urk. 8, Urk. 21).

E. 3 Status nach Amaurosis

fugax rechts Mai 2009

Dazu hielten sie fest, im Mai 2009 sei es zu einer Amaurosis

fugax des rechten Aug es gekommen, weshalb der Kläger zur weiteren Abklärung ans Univer sitäts spital A.___ überwiesen wo rden sei . Bei mittelschwer bis schwerer Aorteninsuffi zienz

sowie mittelschwer eingeschränkter LV-Funktion und Dilatation des Sinus Aortae

s e i die Indikation

zum Aortenwurzelersatz mit klappentragendem Conduit gestellt worden. Dieser Eingriff sei am 1 4. Juli 2009 in A.___ durchgeführt worden, wobei sich intraoperativ ein Vorderwandinfarkt ereignet habe . Eine Koronarstenose, insbesondere im Bereich der Reimplant ationsstellen, habe postoperativ koronarangiographisch ausgeschlossen werden können . 8 Tage postope rativ sei der Kläger aus dem Spital entlassen worden. Im ambulanten Rehabil ita tionsprogramm sei eine deutliche Leistungsintoleranz auf gefallen, welche sich bis heute nur unwesentlich verbessert habe (Urk. 23/1 = Urk. 13/37/ 1- 2; vgl. auch Urk. 13/49/3-5).

E. 3.1 Dem Operationsberich t des Universitätsspitals A.___, Herzchirurgie, vom 2 2. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass am 1 4. Juli 2009 ein Aortenwurzelersatz mit klappentragenden Conduit ATS 29mm und Reimplation der Koronarien vorge nommen wurde (Urk. 2/3 = Urk. 13/17/9-13).

E. 3.2 Die Ärzte des Spitals Z.___, Universitätsklinik für Ka rdiologie, nannten im Bericht vom 2. September 2010 folgende D iagnosen : 1. Val vuläre Kardiopathie mit mit telschwerer bis schwerer Aorteni nsuffi -zi enz

bei bikuspid er Aortenklappe - p räoperativ mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion, Sinus aortae (Durchmesser max. 47 mm),

normale Koronarien - Status nach

Aortenwurzelersatz mit klappentragendem Conduit ATS 29 mm und Reimplantation der Koronarien

am 1 4. Juli 20 09 - KvRf . art. Hypertonie, St, n. Nikotinabusus (20 py, Stopp 2004) 2. St atus nach intraoperativ durchgemac hten Vorderwandinfarkte am 1 4. Juli 2009 - Koronarangio graphie postoperativ unauffäl lig

E. 3.3 Da der Kläger Aufschluss darüber haben wollte, was genau im Rahmen der Operation vom 1 4. Juli 2009 geschehen war, holte er eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie und Chefarzt an der Universitätsklinik für Herz- und Gefäs schirurgie des Spitals Z.___, ein. In der Stellungnahme v om 1 7. Juni 2011 hielt dieser im Wesentlichen fest, die Auswurfleistung sei bereits vor der Operation als mässig eingeschränkt beurteilt worden. Es sei von einer Auswurfleistung von ca. 45 % gesprochen worden. Dies sei ein Zeichen, dass bereits vor dem Eingrif f die linke Kammer durch die unge nügende Dichtigkeit der Aortenklappe geschädigt worden sei. Die Problematik der EGK-Veränderungen und der Hypokontraktilität der Vorderwand sei erst postoperativ auf der Intensivstation beobachtet worden. Gemäss Operations bericht sei es unproblematisch gewesen, das Herz wieder in Gang zu bringen und von der Herz-Lungen-Maschine zu entwöhnen. Ein grösseres Problem könne daher ausgeschlossen werden, da ansonsten erhebliche Schwierigkeiten gegen Ende der Operation aufgetreten wären. Zusammenfassend sei es für ihn unklar, was sich genau auf der Inten sivstation ereignet habe und was die Ursache für die

mangelnde Erholung sein könnte (Urk. 2/5).

E. 3.4 Im 2014 verstarb ein Bruder des Klägers im Alter von 37 Jahren an einem plötz lichen Herztod. Autoptisch zeigte sich eine hypertrophe Kardiomyopathie sowie eine bikuspide Aortenklappe. In Hinblick auf mögliche R isikofaktoren für die Nachkommen des Klägers wurde am Spital Z.___ eine molekulargenetische Analyse veranlasst, welche parallel beim Kläger und am Gewebe des verstorbenen Bruders durchgeführt wurde. Diese ergab, dass für den Kläger ein erhöhtes Risiko bestand, an einer hypertrophen Kardiomyopathie zu erkranken. E in erhöhtes R isiko für eine

arrhythmogene rechtsven trikuläre Kardiomyopathie (ARVC) konnte ausgeschlossen werden (Urk. 23/3 = Urk. 13/13/107/13-14, vgl. auch Urk. 23/2 = Urk. 13/110/10-11). Im Bericht vom 3. November 2016 dazu wurde vorweg festgehalten, dass der Kläger an einer rhythmogenen sowie valvulären Kardiopathie leide. Zudem bestehe ein Status nach perioperativem Vorderwand infarkt. Die molekulargenetische Analyse habe beim Kläger und beim verstorbe nen Bruder zwei heterozygote Varianten gezeigt, die im Zusammenhang mit den Krankheitsbildern einer hypertrophen Kardiomyopathie (MYBPC3-Gen) und einer arrhyt hmogenen rechtsventrikulären Kar diomyopathie oder Kammertachykardie ohne strukturelle Herzerkrankungen (TMEM 43-Gen) beschrieben würden . Für die Nachkommen des Klägers und die Nachkommen seiner Brüder sei vor allem die Variante im MYBPC3-Gen entscheidend, welche mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung einer hypertrophen Kardiomyopathie einhergehe (Urk. 2/12 = Urk. 13/110/8-9).

E. 3.5 Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life

hielt im Schreiben vom 3 0. Mai 2017 fest, sie habe den Bericht vom 3. November 2016 ihrem Gesellschaftsarzt unterbreitet. Aus den medizinischen Berichten gehe klar hervor, dass das manifeste Krank heitsbild in einer valvulären Kardi opathie mit einer mittelschweren bis schweren Aoerteninsuffizienz bei bikuspider

Aoertenklappe bestehe . Die Ausprägung und Symptomatik habe ein operatives Vorgehen notwendig gemacht. Leider sei es im Rahmen dieser Operation zu einer Komplikation gekommen. Die Assoziation mit den im Bericht vom 3. November 2016 beschriebenen Mutationen in Bezug auf das vorliegende Krankheitsbild sei nicht gesichert. Eine hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, wie sie beim verstorbenen Bruder diagnostiziert worden sei und die im Zusammenhang mit einer Mutation im MYBPC3-Gen beschrieben werde, sei beim Kläger nicht dokumentiert und somit nicht ursächlich für die Invalidität (Urk. 2/13).

E. 3.6 Die Ärzte des Spitals Z.___, Departement Herz und Gefässe, führten im Bericht vom 1 9. November 2017 zu Handen des Rechtsvertreters des Klägers aus, dass zwei unterschiedliche Pathologien vorlägen. E rstens bestehe eine valvuläre Kardiopathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz bei bikuspider Aortenklappe. Im Rahmen e ines Aortenwurzelersatzes sei es

perioperativ zu einem Vorderwandinfar kt, einer möglichen Komplikation bei dieser Operation, gekommen. Zweitens liege eine MYBPC3- und TMEM 43-asso ziierte Kardiomyo pathie vor. Der Bruder des Klägers, welcher im Rahmen einer hypertrophen Kardiomyopathie verstorben sei, habe die gleichen Genveränderungen und wahr scheinlich das gleiche Krankheitsbild auf gewiesen . Zu betonen sei, dass Mutatio nen im MYBPC3-Gen nicht nur mit einer hypertrophen, sondern auch mit einer dilatativen Kar diomyopathie einhergehen könnten. Ihres Erachtens sei es sehr wohl möglich, dass die genetische Grunderkrankung des Herzmuskels (MYBPC3- und TMEM43-assoziierte Kardiomyopathie) den Heilungsprozess nach dem Vord erwand infarkt beeinträchtigt habe, so dass es zu einem ungünstigen Outcome mit Entwicklung einer Herzin suffizienz gekommen ist. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits vor dem Aortenklappenersatz manifeste d ilatative Kardiomyopathie nicht nur durch die Aorteninsuffizienz, sondern auch durch die genetisch e Grunderkrankung des Herzmuskel s - verursacht durch die Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen - erkl ärt werden könne . Zusammen fassend seien sie der Meinung, dass die aktu ell vorliegende Herzinsuff izienz nicht alleine auf die Komplikation im Rahmen des Aortenkl appenersatzes zurückzu führen sei, sondern durch eine genetische Grunderkrankung mit verursacht oder aggraviert worden sei (Urk. 2/14) .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

E. 4.1 Aus den medizinischen Berichten ergibt sich somit, dass die valvuläre Kardio pathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz bei bikuspider Aorten klappe ein operatives Vorgehen erforderte. Im Rahmen der Operation kam es zu einem Vorderwandinfarkt, was zu einer schlechteren Auswurfleistung als vor der Operation und letztlich zur Invalidität führte. Dieser Sachverhalt ist klarerweise vom Vorbehalt, dass ein Leistungsanspruch für Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklapp e und Folgen ausgeschlossen ist, erfasst.

E. 4.2 Dass die invalidisierende Herzinsuffizienz auf die Komplikation im Rahmen der operativen Einsetzung des

Aortenklappenersatzes zurückzuführen ist, ergibt sich auch aus den Bericht des Spitals Z.___ vom 1 9. November 2017, auf den sich der Kläger in der Klage stützt (Urk. 1 S. 5) .

Da die erwähnte

Komplikation Ursache der Inv alidität ist, fällt es nicht ins Gewicht, wenn die genetische Grunderkran kung des Herzmuskels im Sinne einer MYBPC3- und TMEM43-assoziierte n Kardiomyopathie den Heilungsverlauf beeinträchtigt haben sollte respektive diese genetische Grunderkrankung nebst der Aorteninsuffizienz die Einsetzung eines Aortenklappenersatzes erforderlich machte. So oder anders findet der Gesund heitsvorbehalt Anwendung.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Ärzte des Spitals Z.___ die beschriebenen Auswirkungen der Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen bloss für möglich halten, was jedoch dem im S ozialversicherung s-recht massgebenden Beweisgrad der überwiegende n W ahrscheinlichkeit (BGE 138

V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b) nicht genügt.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invalidität des Klägers auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, der vom Vorbehalt erfasst ist.

Anlass für Weiterungen besteht nicht, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . Die Beklagte hat dementsprechend eine Leistungs pflicht im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Klage . Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1970, arbeitete seit
  2. Juli 2 0 07 als IT-Consultant bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen (heute: BVG-Sammelstif tung Swiss Life) berufsvorsor ge versichert. Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgte unter dem V orbehalt, dass überobligatorische Leistungsansprüche, die nicht aufgrund der eingebrach ten überobligatorischen Freizügigkeitslei s tung erworben worden waren, für Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklappe und Folgen ausgeschlossen wurde n . Befristet wurde der Vorbehalt bis 3
  3. Juni 2012 ( Schreiben vom 3
  4. Oktober 2007, Urk.  2/8- 9 ). Aufgrund eines Herzleidens ( valvuläre Kardiopa thie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz ) wurde X.___ ab 2
  5. Juni 2009 arbeitsunfähig geschrieben ( Urk.  9/6, Urk.  13/Medizinische Unterlagen/2/1). A m 1
  6. Juli 2009 musste er sich ei ner Operation unterziehen. Intraope rativ ereignete sich ein Vorderwandinfarkt ( Urk.  13/37/1-2, vgl. auch Urk.  2/3). Nach der Operation wies X.___ eine schlechtere Auswurffrak tion auf als vorher ( Urk.  2/4). Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügung en vom 1
  7. Dezember 2011 und 2
  8. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab
  9. Juli 2010 zu ( Urk.  2/7 , Urk.  13/80 ). 1.2      Im Juni 201 0 meldete die Y.___ GmbH der BVG-Sammelstiftung Swiss Life den Austr itt von X.___ per 3
  10. April 2010 ( Urk.  9/7). Mit Schreiben vom 2
  11. A pril 2012 sprach die BVG-Sammelst iftung Swiss Life X.___ eine Invaliden- sowie drei Invalidenkinderrente n zu. Zur Auszahlung gelangten diese nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten ab 2
  12. Juni 201
  13. Unter Verweis auf den Ge sundheitsvorbehalt beschränkte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life die Invalidenleistungen auf den obligatorischen Teil sowie denjenigen Teil der überobligatorischen reglementarischen Rente, welcher sich aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung ergab . Einen Anspruch auf weitere überobligatorische L eistungen verneinte sie ( Urk.  2/11).      Später gelangte X.___ mi t einem Bericht des Spitals Z.___ , Depar tement Herz und Gefässe, vom
  14. November 2016 an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (vgl. Urk.  2/13, Urk.  2/14). Diese hielt in ihrer Antwort vom 3
  15. Mai 2017 an der Anwendbarkeit des Vorbehalt s und damit an der Verneinung des Anspruchs auf zusätzliche überobligatori sche Leistungen fest ( Urk.  2/13).
  16. Mit Eingab e vom
  17. F ebruar 2022 erhob X.___ Klage und beantragte, es sei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zur Ausrichtung der reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5  % ab Klageanh ebung zu verpflichten ( Urk.  1 S. 2). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in der Klageantwort vom 2
  18. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  8). Mit Verfügung vom 3
  19. Mai 20 22 wurden die Akten der Invalidenversicher ung in Sachen von X.___ beigezogen ( Urk.  10, Urk.  13). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk.  18, Urk.  21). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Gemäss Art.  331c des Obligationenrechts (OR) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahr betragen. Die se Bestimmung ist dis posi tives Recht , sodass in den Vorsorgeverträgen abweichende Abma chungen getroffen werden können (BGE 130 V 9 E. 4.1, vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts B 66/02 vom 1
  21. Juni 2003 E. 3.2). 1.2      Das Vorsorgereglement der Beklagten in der hier anwendbaren, ab
  22. Januar 2006 gültigen Fassung sieht in Art.  3 Abs.  1 folgende Regelung zur Aufnahme mit Leistungsvorbehalt vor ( Urk.  2/10) :      Die Stiftung bzw. Swiss Life kann die Übernahme der Deckung von Vorsorgeleis tun gen, die über die Mindestleistungen gemäss BVG hinausgehen, vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen. In diesem Fall übernimmt die Stiftung bzw. Swiss Life ab dem in der Eintrittsmeldung genan nten Zeitpunkt vorerst eine pro visorische Deckung. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet die Stiftung bzw. S w i ss Life über die Übernahme der definitiven Deckung mit oder ohne Vorbehalt. Ein Leistungsvorbehalt dauert höchstens fünf Jahre. Die mit den eingebrachten Freizügig keitsleistungen erworbenen überobligatorischen Leistungen sind von einem möglichen Leistungsvorbehalt nur soweit und solange betroffen, a ls bereits bisher ein Leistungsvorbeha lt bestanden hat, dessen Gültig keitsdauer von insge samt höchstens fünf Jah ren noch nicht abgelaufen ist. Der Vorbehalt wird de r versicherten Person bekanntge geben.      Im Vorsorge fall hat ein Leistungsvorbehalt folgende Auswirkung: Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehalts dauer zum Tod der versicherten Person oder zu ihrer Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität oder zum Tod führt, so besteht im oben erwähnten Ausmass kein Anspruch auf die überobligatorischen Todesfallleistungen und während der gesamten Invaliditätsdauer kein Anspruch auf die überobligatorischen Invalidi tätsleistungen. Tritt ein Vorsorgefall nicht wegen der im Leistungsvorbe halt aufgeführten Gesundheitsp robleme ein, oder erfolgt er nach Ablauf der Vorbe h altsdauer, so hat der Leistungsvorbeha lt keine Auswirkungen.
  23. 2.1      Der Kläger machte klagweise geltend, dass die ausbleibende Genesung nach dem Vorderwandinfarkt vom Vorbehalt nicht mitumfasst sei. In aller Regel heilten intraoperative Vorderwandinfarkte durch die sofortige medizinische Versorgung folgenlos ab. Das schlechte Outcome der Operation bzw. die daraus resultierende Invalidität sei nach seiner Auffassung nicht auf den Vorderwandinfarkt zurück zuführen, sondern auf eine - bis 2016 unbekannt gewesene - Grunderkrankung des Herzmuskels, verursacht durch die Varianten im MYBPC3 - und TMEM43-Gen . Da die kardiogenetische Grunderkrankung bis ins 2016 vollkommen unbekannt gewesen sei, könne sie auch nicht vom Vorbehalt, wie er im Schreiben vom 3
  24. Oktober 2007 festgehalten worden sei, umfasst worden sein ( Urk.  1, Urk.  18). 2.2      Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Invalidität des Klägers unter den Gesundheitsvorbehalt «Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklappe und Folgen» falle. Eine hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, wie sie im Zusammenhang mit einer Mutation im MYBPC3- Gen beschrieben werde, sei beim Kläger nicht dokumentiert und folglich nicht ursächlich für dessen Invalidität. Aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte sei die Behauptung des Klägers, wonach die genetische Grunderkrankung Ursache der Invalidität sei, nicht nachvollziehbar ( Urk.  8, Urk.  21).
  25. 3.1      Dem Operationsberich t des Universitätsspitals A.___ , Herzchirurgie, vom 2
  26. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass am 1
  27. Juli 2009 ein Aortenwurzelersatz mit klappentragenden Conduit ATS 29mm und Reimplation der Koronarien vorge nommen wurde ( Urk.  2/3 = Urk.  13/17/9-13). 3.2      Die Ärzte des Spitals Z.___ , Universitätsklinik für Ka rdiologie, nannten im Bericht vom
  28. September 2010 folgende D iagnosen :
  29. Val vuläre Kardiopathie mit mit telschwerer bis schwerer Aorteni nsuffi -zi enz bei bikuspid er Aortenklappe - p räoperativ mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion, Sinus aortae (Durchmesser max. 47 mm), normale Koronarien - Status nach Aortenwurzelersatz mit klappentragendem Conduit ATS 29 mm und Reimplantation der Koronarien am 1
  30. Juli 20 09 - KvRf . art. Hypertonie, St, n. Nikotinabusus (20 py , Stopp 2004)
  31. St atus nach intraoperativ durchgemac hten Vorderwandinfarkte am 1
  32. Juli 2009 - Koronarangio graphie postoperativ unauffäl lig
  33. Status nach Amaurosis fugax rechts Mai 2009      Dazu hielten sie fest, im Mai 2009 sei es zu einer Amaurosis fugax des rechten Aug es gekommen, weshalb der Kläger zur weiteren Abklärung ans Univer sitäts spital A.___ überwiesen wo rden sei . Bei mittelschwer bis schwerer Aorteninsuffi zienz sowie mittelschwer eingeschränkter LV-Funktion und Dilatation des Sinus Aortae s e i die Indikation zum Aortenwurzelersatz mit klappentragendem Conduit gestellt worden. Dieser Eingriff sei am 1
  34. Juli 2009 in A.___ durchgeführt worden , wobei sich intraoperativ ein Vorderwandinfarkt ereignet habe . Eine Koronarstenose , insbesondere im Bereich der Reimplant ationsstellen, habe postoperativ koronarangiographisch ausgeschlossen werden können . 8 Tage postope rativ sei der Kläger aus dem Spital entlassen worden. Im ambulanten Rehabil ita tionsprogramm sei eine deutliche Leistungsintoleranz auf gefallen, welche sich bis heute nur unwesentlich verbessert habe ( Urk.  23/1 = Urk.  13/37/ 1- 2; vgl. auch Urk.  13/49/3-5). 3.3      Da der Kläger Aufschluss darüber haben wollte, was genau im Rahmen der Operation vom 1
  35. Juli 2009 geschehen war, holte er eine Zweitmeinung bei Prof. Dr.  med. B.___ , Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie und Chefarzt an der Universitätsklinik für Herz- und Gefäs schirurgie des Spitals Z.___ , ein. In der Stellungnahme v om 1
  36. Juni 2011 hielt dieser im Wesentlichen fest, die Auswurfleistung sei bereits vor der Operation als mässig eingeschränkt beurteilt worden. Es sei von einer Auswurfleistung von ca. 45  % gesprochen worden. Dies sei ein Zeichen, dass bereits vor dem Eingrif f die linke Kammer durch die unge nügende Dichtigkeit der Aortenklappe geschädigt worden sei. Die Problematik der EGK-Veränderungen und der Hypokontraktilität der Vorderwand sei erst postoperativ auf der Intensivstation beobachtet worden. Gemäss Operations bericht sei es unproblematisch gewesen, das Herz wieder in Gang zu bringen und von der Herz-Lungen-Maschine zu entwöhnen. Ein grösseres Problem könne daher ausgeschlossen werden, da ansonsten erhebliche Schwierigkeiten gegen Ende der Operation aufgetreten wären. Zusammenfassend sei es für ihn unklar, was sich genau auf der Inten sivstation ereignet habe und was die Ursache für die mangelnde Erholung sein könnte ( Urk.  2/5). 3.4      Im 2014 verstarb ein Bruder des Klägers im Alter von 37 Jahren an einem plötz lichen Herztod. Autoptisch zeigte sich eine hypertrophe Kardiomyopathie sowie eine bikuspide Aortenklappe. In Hinblick auf mögliche R isikofaktoren für die Nachkommen des Klägers wurde am Spital Z.___ eine molekulargenetische Analyse veranlasst, welche parallel beim Kläger und am Gewebe des verstorbenen Bruders durchgeführt wurde. Diese ergab, dass für den Kläger ein erhöhtes Risiko bestand, an einer hypertrophen Kardiomyopathie zu erkranken. E in erhöhtes R isiko für eine arrhythmogene rechtsven trikuläre Kardiomyopathie ( ARVC ) konnte ausgeschlossen werden ( Urk.  23/3 = Urk.  13/13/107/13-14, vgl. auch Urk.  23/2 = Urk.  13/110/10-11). Im Bericht vom
  37. November 2016 dazu wurde vorweg festgehalten, dass der Kläger an einer rhythmogenen sowie valvulären Kardiopathie leide. Zudem bestehe ein Status nach perioperativem Vorderwand infarkt. Die molekulargenetische Analyse habe beim Kläger und beim verstorbe nen Bruder zwei heterozygote Varianten gezeigt, die im Zusammenhang mit den Krankheitsbildern einer hypertrophen Kardiomyopathie (MYBPC3-Gen) und einer arrhyt hmogenen rechtsventrikulären Kar diomyopathie oder Kammertachykardie ohne strukturelle Herzerkrankungen (TMEM 43-Gen) beschrieben würden . Für die Nachkommen des Klägers und die Nachkommen seiner Brüder sei vor allem die Variante im MYBPC3-Gen entscheidend, welche mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung einer hypertrophen Kardiomyopathie einhergehe ( Urk.  2/12 = Urk.  13/110/8-9). 3.5      Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life hielt im Schreiben vom 3
  38. Mai 2017 fest, sie habe den Bericht vom
  39. November 2016 ihrem Gesellschaftsarzt unterbreitet. Aus den medizinischen Berichten gehe klar hervor, dass das manifeste Krank heitsbild in einer valvulären Kardi opathie mit einer mittelschweren bis schweren Aoerteninsuffizienz bei bikuspider Aoertenklappe bestehe . Die Ausprägung und Symptomatik habe ein operatives Vorgehen notwendig gemacht. Leider sei es im Rahmen dieser Operation zu einer Komplikation gekommen. Die Assoziation mit den im Bericht vom
  40. November 2016 beschriebenen Mutationen in Bezug auf das vorliegende Krankheitsbild sei nicht gesichert. Eine hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, wie sie beim verstorbenen Bruder diagnostiziert worden sei und die im Zusammenhang mit einer Mutation im MYBPC3-Gen beschrieben werde, sei beim Kläger nicht dokumentiert und somit nicht ursächlich für die Invalidität ( Urk.  2/13). 3.6      Die Ärzte des Spitals Z.___ , Departement Herz und Gefässe, führten im Bericht vom 1
  41. November 2017 zu Handen des Rechtsvertreters des Klägers aus, dass zwei unterschiedliche Pathologien vorlägen. E rstens bestehe eine valvuläre Kardiopathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz bei bikuspider Aortenklappe. Im Rahmen e ines Aortenwurzelersatzes sei es perioperativ zu einem Vorderwandinfar kt, einer möglichen Komplikation bei dieser Operation, gekommen. Zweitens liege eine MYBPC3- und TMEM 43-asso ziierte Kardiomyo pathie vor. Der Bruder des Klägers , welcher im Rahmen einer hypertrophen Kardiomyopathie verstorben sei, habe die gleichen Genveränderungen und wahr scheinlich das gleiche Krankheitsbild auf gewiesen . Zu betonen sei , dass Mutatio nen im MYBPC3-Gen nicht nur mit einer hypertrophen, sondern auch mit einer dilatativen Kar diomyopathie einhergehen könnten. Ihres Erachtens sei es sehr wohl möglich, dass die genetische Grunderkrankung des Herzmuskels (MYBPC3- und TMEM43-assoziierte Kardiomyopathie) den Heilungsprozess nach dem Vord erwand infarkt beeinträchtigt habe, so dass es zu einem ungünstigen Outcome mit Entwicklung einer Herzin suffizienz gekommen ist. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits vor dem Aortenklappenersatz manifeste d ilatative Kardiomyopathie nicht nur durch die Aorteninsuffizienz , sondern auch durch die genetisch e Grunderkrankung des Herzmuskel s - verursacht durch die Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen - erkl ärt werden könne . Zusammen fassend seien sie der Meinung, dass die aktu ell vorliegende Herzinsuff izienz nicht alleine auf die Komplikation im Rahmen des Aortenkl appenersatzes zurückzu führen sei , sondern durch eine genetische Grunderkrankung mit verursacht oder aggraviert worden sei ( Urk.  2/14) .
  42. 4.1      Aus den medizinischen Berichten ergibt sich somit, dass die valvuläre Kardio pathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz bei bikuspider Aorten klappe ein operatives Vorgehen erforderte. Im Rahmen der Operation kam es zu einem Vorderwandinfarkt, was zu einer schlechteren Auswurfleistung als vor der Operation und letztlich zur Invalidität führte. Dieser Sachverhalt ist klarerweise vom Vorbehalt, dass ein Leistungsanspruch für Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklapp e und Folgen ausgeschlossen ist , erfasst. 4.2      Dass die invalidisierende Herzinsuffizienz auf die Komplikation im Rahmen der operativen Einsetzung des Aortenklappenersatzes zurückzuführen ist, ergibt sich auch aus den Bericht des Spitals Z.___ vom 1
  43. November 2017, auf den sich der Kläger in der Klage stützt ( Urk.  1 S. 5) . Da die erwähnte Komplikation Ursache der Inv alidität ist, fällt es nicht ins Gewicht , wenn die genetische Grunderkran kung des Herzmuskels im Sinne einer MYBPC3- und TMEM43-assoziierte n Kardiomyopathie den Heilungsverlauf beeinträchtigt haben sollte respektive diese genetische Grunderkrankung nebst der Aorteninsuffizienz die Einsetzung eines Aortenklappenersatzes erforderlich machte. So oder anders findet der Gesund heitsvorbehalt Anwendung. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Ärzte des Spitals Z.___ die beschriebenen Auswirkungen der Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen bloss für möglich halten, was jedoch dem im S ozialversicherung s-recht massgebenden Beweisgrad der überwiegende n W ahrscheinlichkeit (BGE 138   V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b) nicht genügt. 4.3      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invalidität des Klägers auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, der vom Vorbehalt erfasst ist. Anlass für Weiterungen besteht nicht, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . Die Beklagte hat dementsprechend eine Leistungs pflicht im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Klage . Das Gericht erkennt:
  44. Die Klage wird abgewiesen.
  45. Das Verfahren ist kostenlos.
  46. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen
  47. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  48. Juli bis und mit 1
  49. August sowie vom 1
  50. Dezember bis und mit dem
  51. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00014

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 1 2. Oktober 2022 in Sac hen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1970, arbeitete seit 1. Juli 2 0 07 als IT-Consultant bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei

der BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen (heute: BVG-Sammelstif tung Swiss Life) berufsvorsor ge versichert. Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgte unter dem V orbehalt, dass überobligatorische Leistungsansprüche, die nicht aufgrund der eingebrach ten überobligatorischen Freizügigkeitslei s tung erworben worden waren, für Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklappe und Folgen ausgeschlossen wurde n . Befristet wurde der Vorbehalt bis 3 0. Juni 2012 (Schreiben vom 3 1. Oktober 2007, Urk. 2/8- 9). Aufgrund eines Herzleidens (valvuläre Kardiopa thie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz) wurde X.___ ab 2 9. Juni 2009 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/6, Urk. 13/Medizinische Unterlagen/2/1). A m 1 4. Juli 2009 musste er sich ei ner Operation unterziehen. Intraope rativ ereignete sich ein Vorderwandinfarkt (Urk. 13/37/1-2, vgl. auch Urk. 2/3). Nach der Operation wies X.___ eine schlechtere Auswurffrak tion auf als vorher (Urk. 2/4). Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügung en vom 1 4. Dezember 2011 und 2 6. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2010 zu (Urk. 2/7, Urk. 13/80).

1.2

Im Juni 201 0 meldete die Y.___ GmbH der BVG-Sammelstiftung Swiss Life den Austr itt von X.___ per 3 0. April 2010 (Urk. 9/7). Mit Schreiben vom 2 0. A pril 2012 sprach die BVG-Sammelst iftung Swiss Life X.___ eine Invaliden- sowie drei Invalidenkinderrente n zu. Zur Auszahlung gelangten diese nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten ab 2 9. Juni 201 1. Unter Verweis auf den Ge sundheitsvorbehalt beschränkte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life die Invalidenleistungen auf den obligatorischen Teil sowie denjenigen Teil der überobligatorischen reglementarischen Rente, welcher sich aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung ergab . Einen Anspruch auf weitere überobligatorische L eistungen verneinte sie (Urk. 2/11).

Später gelangte X.___ mi t einem Bericht des Spitals Z.___, Depar tement Herz und Gefässe, vom 3. November 2016 an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (vgl. Urk. 2/13, Urk. 2/14). Diese hielt in ihrer Antwort vom 3 0. Mai 2017 an der Anwendbarkeit des Vorbehalt s und damit an der Verneinung des Anspruchs auf

zusätzliche überobligatori sche Leistungen fest (Urk. 2/13). 2.

Mit Eingab e vom 8. F ebruar 2022 erhob X.___ Klage und beantragte, es sei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zur Ausrichtung der reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanh ebung zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in der Klageantwort vom 2 5. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 20 22 wurden die Akten der Invalidenversicher ung in Sachen von X.___ beigezogen (Urk. 10, Urk. 13). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18, Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahr betragen. Die se Bestimmung ist dis posi tives Recht, sodass in den Vorsorgeverträgen abweichende Abma chungen getroffen werden können (BGE 130 V 9 E. 4.1, vgl. auch Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts B 66/02 vom 1 8. Juni 2003 E. 3.2). 1.2

Das Vorsorgereglement der Beklagten in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2006 gültigen Fassung sieht in Art. 3 Abs. 1 folgende Regelung zur Aufnahme mit Leistungsvorbehalt vor (Urk. 2/10) :

Die Stiftung bzw. Swiss Life kann die Übernahme der Deckung von Vorsorgeleis tun gen, die über die Mindestleistungen gemäss BVG hinausgehen, vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen. In diesem Fall übernimmt die Stiftung bzw. Swiss Life ab dem in der Eintrittsmeldung genan nten Zeitpunkt vorerst eine pro visorische Deckung. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet die Stiftung bzw. S w i ss Life über die Übernahme der definitiven Deckung mit oder ohne Vorbehalt. Ein Leistungsvorbehalt dauert höchstens fünf Jahre. Die mit den eingebrachten Freizügig keitsleistungen erworbenen überobligatorischen Leistungen sind von einem möglichen Leistungsvorbehalt nur soweit und solange betroffen, a ls bereits bisher ein Leistungsvorbeha lt bestanden hat, dessen Gültig keitsdauer von insge samt höchstens fünf Jah ren noch nicht abgelaufen ist. Der Vorbehalt wird de r versicherten Person bekanntge geben.

Im Vorsorge fall hat ein Leistungsvorbehalt folgende Auswirkung: Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehalts dauer zum Tod der versicherten Person oder zu ihrer Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität oder zum Tod führt, so besteht im oben erwähnten Ausmass kein Anspruch auf die überobligatorischen Todesfallleistungen und während der gesamten Invaliditätsdauer kein Anspruch auf die überobligatorischen Invalidi tätsleistungen. Tritt ein Vorsorgefall nicht wegen der im Leistungsvorbe halt aufgeführten Gesundheitsp robleme ein, oder erfolgt er nach Ablauf der Vorbe h altsdauer, so hat der Leistungsvorbeha lt keine Auswirkungen. 2. 2.1

Der Kläger machte klagweise geltend, dass die ausbleibende Genesung nach dem Vorderwandinfarkt vom Vorbehalt nicht mitumfasst sei. In aller Regel heilten intraoperative Vorderwandinfarkte durch die sofortige medizinische Versorgung folgenlos ab. Das schlechte Outcome der Operation bzw. die daraus resultierende Invalidität sei nach seiner Auffassung nicht auf den Vorderwandinfarkt zurück zuführen, sondern auf eine - bis 2016 unbekannt gewesene - Grunderkrankung des Herzmuskels, verursacht durch die Varianten im MYBPC3

- und TMEM43-Gen . Da die kardiogenetische Grunderkrankung bis ins 2016 vollkommen unbekannt gewesen sei, könne sie auch nicht vom Vorbehalt, wie er im Schreiben vom 3 1. Oktober 2007 festgehalten worden sei, umfasst worden sein (Urk. 1, Urk. 18). 2.2

Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Invalidität des Klägers unter den Gesundheitsvorbehalt «Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklappe und Folgen» falle. Eine hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, wie sie im Zusammenhang mit einer Mutation im MYBPC3- Gen beschrieben werde, sei beim Kläger nicht dokumentiert und folglich nicht ursächlich für dessen Invalidität. Aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte sei die Behauptung des Klägers, wonach die genetische Grunderkrankung Ursache der Invalidität sei, nicht nachvollziehbar (Urk. 8, Urk. 21). 3. 3.1

Dem Operationsberich t des Universitätsspitals A.___, Herzchirurgie, vom 2 2. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass am 1 4. Juli 2009 ein Aortenwurzelersatz mit klappentragenden Conduit ATS 29mm und Reimplation der Koronarien vorge nommen wurde (Urk. 2/3 = Urk. 13/17/9-13). 3.2

Die Ärzte des Spitals Z.___, Universitätsklinik für Ka rdiologie, nannten im Bericht vom 2. September 2010 folgende D iagnosen : 1. Val vuläre Kardiopathie mit mit telschwerer bis schwerer Aorteni nsuffi -zi enz

bei bikuspid er Aortenklappe - p räoperativ mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion, Sinus aortae (Durchmesser max. 47 mm),

normale Koronarien - Status nach

Aortenwurzelersatz mit klappentragendem Conduit ATS 29 mm und Reimplantation der Koronarien

am 1 4. Juli 20 09 - KvRf . art. Hypertonie, St, n. Nikotinabusus (20 py, Stopp 2004) 2. St atus nach intraoperativ durchgemac hten Vorderwandinfarkte am 1 4. Juli 2009 - Koronarangio graphie postoperativ unauffäl lig 3. Status nach Amaurosis

fugax rechts Mai 2009

Dazu hielten sie fest, im Mai 2009 sei es zu einer Amaurosis

fugax des rechten Aug es gekommen, weshalb der Kläger zur weiteren Abklärung ans Univer sitäts spital A.___ überwiesen wo rden sei . Bei mittelschwer bis schwerer Aorteninsuffi zienz

sowie mittelschwer eingeschränkter LV-Funktion und Dilatation des Sinus Aortae

s e i die Indikation

zum Aortenwurzelersatz mit klappentragendem Conduit gestellt worden. Dieser Eingriff sei am 1 4. Juli 2009 in A.___ durchgeführt worden, wobei sich intraoperativ ein Vorderwandinfarkt ereignet habe . Eine Koronarstenose, insbesondere im Bereich der Reimplant ationsstellen, habe postoperativ koronarangiographisch ausgeschlossen werden können . 8 Tage postope rativ sei der Kläger aus dem Spital entlassen worden. Im ambulanten Rehabil ita tionsprogramm sei eine deutliche Leistungsintoleranz auf gefallen, welche sich bis heute nur unwesentlich verbessert habe (Urk. 23/1 = Urk. 13/37/ 1- 2; vgl. auch Urk. 13/49/3-5). 3.3

Da der Kläger Aufschluss darüber haben wollte, was genau im Rahmen der Operation vom 1 4. Juli 2009 geschehen war, holte er eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie und Chefarzt an der Universitätsklinik für Herz- und Gefäs schirurgie des Spitals Z.___, ein. In der Stellungnahme v om 1 7. Juni 2011 hielt dieser im Wesentlichen fest, die Auswurfleistung sei bereits vor der Operation als mässig eingeschränkt beurteilt worden. Es sei von einer Auswurfleistung von ca. 45 % gesprochen worden. Dies sei ein Zeichen, dass bereits vor dem Eingrif f die linke Kammer durch die unge nügende Dichtigkeit der Aortenklappe geschädigt worden sei. Die Problematik der EGK-Veränderungen und der Hypokontraktilität der Vorderwand sei erst postoperativ auf der Intensivstation beobachtet worden. Gemäss Operations bericht sei es unproblematisch gewesen, das Herz wieder in Gang zu bringen und von der Herz-Lungen-Maschine zu entwöhnen. Ein grösseres Problem könne daher ausgeschlossen werden, da ansonsten erhebliche Schwierigkeiten gegen Ende der Operation aufgetreten wären. Zusammenfassend sei es für ihn unklar, was sich genau auf der Inten sivstation ereignet habe und was die Ursache für die

mangelnde Erholung sein könnte (Urk. 2/5). 3.4

Im 2014 verstarb ein Bruder des Klägers im Alter von 37 Jahren an einem plötz lichen Herztod. Autoptisch zeigte sich eine hypertrophe Kardiomyopathie sowie eine bikuspide Aortenklappe. In Hinblick auf mögliche R isikofaktoren für die Nachkommen des Klägers wurde am Spital Z.___ eine molekulargenetische Analyse veranlasst, welche parallel beim Kläger und am Gewebe des verstorbenen Bruders durchgeführt wurde. Diese ergab, dass für den Kläger ein erhöhtes Risiko bestand, an einer hypertrophen Kardiomyopathie zu erkranken. E in erhöhtes R isiko für eine

arrhythmogene rechtsven trikuläre Kardiomyopathie (ARVC) konnte ausgeschlossen werden (Urk. 23/3 = Urk. 13/13/107/13-14, vgl. auch Urk. 23/2 = Urk. 13/110/10-11). Im Bericht vom 3. November 2016 dazu wurde vorweg festgehalten, dass der Kläger an einer rhythmogenen sowie valvulären Kardiopathie leide. Zudem bestehe ein Status nach perioperativem Vorderwand infarkt. Die molekulargenetische Analyse habe beim Kläger und beim verstorbe nen Bruder zwei heterozygote Varianten gezeigt, die im Zusammenhang mit den Krankheitsbildern einer hypertrophen Kardiomyopathie (MYBPC3-Gen) und einer arrhyt hmogenen rechtsventrikulären Kar diomyopathie oder Kammertachykardie ohne strukturelle Herzerkrankungen (TMEM 43-Gen) beschrieben würden . Für die Nachkommen des Klägers und die Nachkommen seiner Brüder sei vor allem die Variante im MYBPC3-Gen entscheidend, welche mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung einer hypertrophen Kardiomyopathie einhergehe (Urk. 2/12 = Urk. 13/110/8-9). 3.5

Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life

hielt im Schreiben vom 3 0. Mai 2017 fest, sie habe den Bericht vom 3. November 2016 ihrem Gesellschaftsarzt unterbreitet. Aus den medizinischen Berichten gehe klar hervor, dass das manifeste Krank heitsbild in einer valvulären Kardi opathie mit einer mittelschweren bis schweren Aoerteninsuffizienz bei bikuspider

Aoertenklappe bestehe . Die Ausprägung und Symptomatik habe ein operatives Vorgehen notwendig gemacht. Leider sei es im Rahmen dieser Operation zu einer Komplikation gekommen. Die Assoziation mit den im Bericht vom 3. November 2016 beschriebenen Mutationen in Bezug auf das vorliegende Krankheitsbild sei nicht gesichert. Eine hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, wie sie beim verstorbenen Bruder diagnostiziert worden sei und die im Zusammenhang mit einer Mutation im MYBPC3-Gen beschrieben werde, sei beim Kläger nicht dokumentiert und somit nicht ursächlich für die Invalidität (Urk. 2/13). 3.6

Die Ärzte des Spitals Z.___, Departement Herz und Gefässe, führten im Bericht vom 1 9. November 2017 zu Handen des Rechtsvertreters des Klägers aus, dass zwei unterschiedliche Pathologien vorlägen. E rstens bestehe eine valvuläre Kardiopathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz bei bikuspider Aortenklappe. Im Rahmen e ines Aortenwurzelersatzes sei es

perioperativ zu einem Vorderwandinfar kt, einer möglichen Komplikation bei dieser Operation, gekommen. Zweitens liege eine MYBPC3- und TMEM 43-asso ziierte Kardiomyo pathie vor. Der Bruder des Klägers, welcher im Rahmen einer hypertrophen Kardiomyopathie verstorben sei, habe die gleichen Genveränderungen und wahr scheinlich das gleiche Krankheitsbild auf gewiesen . Zu betonen sei, dass Mutatio nen im MYBPC3-Gen nicht nur mit einer hypertrophen, sondern auch mit einer dilatativen Kar diomyopathie einhergehen könnten. Ihres Erachtens sei es sehr wohl möglich, dass die genetische Grunderkrankung des Herzmuskels (MYBPC3- und TMEM43-assoziierte Kardiomyopathie) den Heilungsprozess nach dem Vord erwand infarkt beeinträchtigt habe, so dass es zu einem ungünstigen Outcome mit Entwicklung einer Herzin suffizienz gekommen ist. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits vor dem Aortenklappenersatz manifeste d ilatative Kardiomyopathie nicht nur durch die Aorteninsuffizienz, sondern auch durch die genetisch e Grunderkrankung des Herzmuskel s - verursacht durch die Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen - erkl ärt werden könne . Zusammen fassend seien sie der Meinung, dass die aktu ell vorliegende Herzinsuff izienz nicht alleine auf die Komplikation im Rahmen des Aortenkl appenersatzes zurückzu führen sei, sondern durch eine genetische Grunderkrankung mit verursacht oder aggraviert worden sei (Urk. 2/14) . 4. 4.1

Aus den medizinischen Berichten ergibt sich somit, dass die valvuläre Kardio pathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz bei bikuspider Aorten klappe ein operatives Vorgehen erforderte. Im Rahmen der Operation kam es zu einem Vorderwandinfarkt, was zu einer schlechteren Auswurfleistung als vor der Operation und letztlich zur Invalidität führte. Dieser Sachverhalt ist klarerweise vom Vorbehalt, dass ein Leistungsanspruch für Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklapp e und Folgen ausgeschlossen ist, erfasst. 4.2

Dass die invalidisierende Herzinsuffizienz auf die Komplikation im Rahmen der operativen Einsetzung des

Aortenklappenersatzes zurückzuführen ist, ergibt sich auch aus den Bericht des Spitals Z.___ vom 1 9. November 2017, auf den sich der Kläger in der Klage stützt (Urk. 1 S. 5) .

Da die erwähnte

Komplikation Ursache der Inv alidität ist, fällt es nicht ins Gewicht, wenn die genetische Grunderkran kung des Herzmuskels im Sinne einer MYBPC3- und TMEM43-assoziierte n Kardiomyopathie den Heilungsverlauf beeinträchtigt haben sollte respektive diese genetische Grunderkrankung nebst der Aorteninsuffizienz die Einsetzung eines Aortenklappenersatzes erforderlich machte. So oder anders findet der Gesund heitsvorbehalt Anwendung.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Ärzte des Spitals Z.___ die beschriebenen Auswirkungen der Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen bloss für möglich halten, was jedoch dem im S ozialversicherung s-recht massgebenden Beweisgrad der überwiegende n W ahrscheinlichkeit (BGE 138

V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b) nicht genügt. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invalidität des Klägers auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, der vom Vorbehalt erfasst ist.

Anlass für Weiterungen besteht nicht, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkennt nisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d) . Die Beklagte hat dementsprechend eine Leistungs pflicht im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Klage . Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger