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BV.2022.00004

Beiträge; keine Klageantwort eingereicht.

Zürich SozVersG · 2022-03-18 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Ver zugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2022.00004

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

18. März 2022 in Sach en Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Eingabe vom 11. Januar 2022 , mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 2): „1.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF

83'734.70 , nebst Zins zu 5 % seit dem 01. 09 .20 21 , zuzüglich CHF 1'393.85 Zins bis 31. 08.2021 und vertragliche Inkassomassnahmen s kosten zu bezahlen. 2.

Es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes BETREIBUNGSAMT FURTTAL erhobene Rechtsvorschl ag vollumfänglich zu beseitigen. 3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“ sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten, unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (Urk. 3; erste erfolglose Zustellung per Gerichtsurkunde am 18. Januar 2022 [Urk. 4] und zweite Zustellung per A-Post mit Schreiben vom 28. Januar 2022 [Urk. 5]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet e , sodass androhungs gemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig be zahlte Beiträge Ver zugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk.

1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag Nr. …

vom

6. beziehungsweise 9. Juni 2016 (Urk. 2/1) ab dem 1. Mai 2016 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe ab dem

11. Dezember 2020 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht be zahlt und sei ihr somit Fr. 83'734.70 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflich ten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

1. September 2021 , zuzüglich Fr. 1'393.85 Zins bis am 31. August 2021 sowie vertragliche Inkasso massnahme n s kosten zu bezahlen, die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte gemäss den Akten auch vor- bezie hungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forde rung in Zweifel gezogen hat,

keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen und die einge klagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) gemäss der Berechnung der Klägerin durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Jahre 2020/2021 (Urk. 2/5), die Abrechnungen vom 5. Januar 2020, 8. Januar 2020, 4. März 2020, 8. A pril 2020 und

26. Juni 2021 (Urk. 2/6), die Mahnungen vom 17. Februar 2020, 16. März 2020, 15. April 2020 und vom 15. Feb ruar/März/April 2021 (Urk. 2/7), die Kündigung vom 15. Mai 2021 per 31. Mai 2021 (Urk. 2/8), die Schlussab rechnung vom

30. Juni 2021 (Urk. 2/9 ) sowie den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Furttal

vom

3. September 2021 (Urk. 2/10 ) hinzuweisen ist, die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mahnspesen, Kosten für den Zahlungsplan und die Vertragsauflösung (vgl. insbesondere Urk. 2/5) ihre rechtliche Grun dlage in Ziffer 12 des Anschlussvertrags in Verbindung mit den Ziffern 2.1 und 2.2 sowie 3 des Kostenreglements (in Kraft ab 1. Januar 2010) haben (Urk. 2/1), und weitere Inkassomassnahmekosten nicht substantiiert geltend gemacht werden, die Klägerin die Kosten von Fr. 103.30 für den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Furttal vom 3. September 2021 (Urk. 2/10) zu Recht nicht einklagte, da diese ge mäss ständiger Rechtsprechung nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (vgl. etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 61/100 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.6.2), die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatio nenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist, die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu ver pflichten ist, der Klägerin Fr. 83'734.70 (Beitragsforderung inklusive Mahnspesen, Kosten für den Zahlungs plan und die Vertragsauflösung) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2021 , zuzüglich Zins

von Fr. 1'393.85 bis 31. August 2021 zu bezahlen, der in der Betreibung Nr. …

des Betreibungsamtes Furttal am 6. September 2021 erhobene Rechtsvor schlag (Zahlungsbefehl vom

3. September 2021, Urk. 2/10 ) daher in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung ge setzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Pro zess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutw illiges Verhalten im Sinn e von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2 ’000.-- aufzuerlegen sind, nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mut willig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’0 00.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 83'734.70 nebst Zins zu 5 % seit dem

1. September 2021 zuzüglich Zins von Fr. 1'393.85 bis 31. August 2021 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorsc hlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom

3. September 2021 ) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.

Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti