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BV.2021.00045

Art. 53e Abs. 4bis BVG. Wird ein Invalidenrentner infolge Wechsels der Vorsorgeeinrichtung durch seine ehemalige Arbeitgeberin von deren neuen Vorsorgeeinrichtung übernommen, so richtet sich die Überentschädigungsberechnung nach dem Reglement der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. (BGE 9C_291/2022)

Zürich SozVersG · 2022-05-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1976, arbeitete vom 1. August 2004 bis 1. März 2005 als technischer Sachbearbeiter in der Firma Y.___

AG (heute: Z.___ AG und war bei der Winterthur Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, nachfolgend: AXA ) berufsvorsorgeversichert. Am 8. No vem ber 2005 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schizophrenie-Erkrankung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Mit Ver fügung vom 8. Dezember 2006 wies sie das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 2 2. März 2007 und Wirkung ab 1. März 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Sie bestätigte diesen Anspruch im Rahmen eines im September 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 1 0. April 200 9. Mit Schreiben vom 3 0. April 2008 sprach die AXA dem Versicherten auf den 1. März 2007 ebenfalls eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente zu. Am 2 4. August 2009 teilte sie ihm die Einstellung der Rentenzahlungen auf den 1. Oktober 2009 mit, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst im Juli 2005, mithin nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses, eingetreten sei, und die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit demnach offensichtlich zu Unrecht auf den 1. März 2005 festgesetzt habe. Daran hielt sie mit Schreiben vom 1

3. Januar 2011 fest. Am 2 2. März 2011 liess X.___ beim Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich Klage erheben und beantragen, die AXA sei zu ver pflichten, ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zu zahlen (zuzüglich Ver zugszinsen von 5 % ab Fälligkeitsdatum der Monatsbetreffnisse ). Mit Urteil

BV.2011.00027 vom 1 9. Dezember 2012 hiess das Sozial ver sicherungs gericht die Klage gut. Es verpflichtete die AXA, dem Kläger auch über den 3 0. September 2009 hinaus Invalidenleistungen zu erbringen. Die einzelnen Rentenbetreffnisse seien im Sinne der Erwägungen zu verzinsen. Die von der AXA gegen diese s Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_108/2013 vom 2 4. Juli 2013 ab. 1.2

Hernach zahlte die AXA dem Versicherten die ab 1. Oktober 2009 geschuldeten Invalidenleistungen samt Zinsen aus ( Urk. 19/4,

Urk. 19/6, Urk. 19/9). Ab dem 1.

November 2013 richtete sie dem Versicherten monatlich eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2’870.50

sowie Kinderrenten zur Invalidenrente in der Höhe von total Fr. 1'310.30 aus ( Urk. 19/4, Urk. 19/9). In der Folge teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 1 7. September 2019 mit, dass sich die

Z.___ AG per 1. Juli 2019 der Profond Vor sorgeeinrichtung (nachfolgend: Profond ) angeschlossen habe. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber , dass ab 1. Januar 2020 die Profond die Rentenleistungen ausrichten werde ( Urk. 19/7). Die

Profond

wandte sich mit Schreibe n vom 1 7. Dezember 2019 an den Versicherten. Sie bestätigte ihm , dass sie die temporäre Invaliden rente in un veränderter Höhe übernehme , und wies ihn ferner darauf hin, dass sich die an wartschaftlichen Leistungen, die Überentschädigungsberechnung etc. nach ihrem V orsorgereglement beziehungs weise dem entsprechenden Vor sorgeplan richten würden ( Urk. 9/1 S. 1). Alsdann teilte die Profond dem Versicherten mit Schreiben vom 3 1. Januar 2020 mit, dass sie eine Überent schädigungsberechnung gemäss ihrem Vorsorgereglement vorgenommen und die von ihr auszurichtenden Leis tungen neu berechnet habe. Ab dem 1. März 2020 habe der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'686.-- pro Monat. Zudem würden ihm ab demselben Tag Kinderrenten in der Höhe von total Fr. 770.-- ausgerichtet ( Urk. 9/4). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 2 6. Juli 2021 erhob X.___ Klage gegen die Profond . Er beantragte , dass die Beklagte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten sei , ihm «per 1. September 2021 die ganze Invalidenrente zu zahlen», zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Fälligkeitsdatum ( Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort vom 2 5. Oktober 2021, dass die Klage im Sinne der Ausführungen in der Klageantwort zur korrigierten Überent schädigungsberechnung per 1. März 2020 ( Urk. 8 S. 4-7, Urk. 9/6) teilweise gut zuheissen und im Übrigen - unter entsprechenden Kosten- und Entschä digungs folgen - abzu weisen sei ( Urk. 8 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1-7) . 2.3

Das Sozialversicherungsgericht zog die Akten der Invalidenver sicherung in Sachen des Klägers ( Urk. 14) bei. Von der AXA zog das Gericht die Vorsorge reglemente und den Vorsorgeplan

sowie Abrechnungen und Übersichten zu den dem Kläger erbrachten Inv alidenleistungen ( Urk. 18, Urk. 19/1-9) bei . 2.4

Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet ( Urk. 20). 2. 5

Der Kläger hielt mit Replik vom 20. Januar 2022 an seinem mit Klage vom 2 6. Juli 2021 gestell ten Rechtsbegehren fest ( Urk. 24 S. 1). 2.6

Alsdann stellte der Kläger m it seiner «Erweiterung der Klage» vom 1 8. Februar 2022 «wegen massiven Betrugs der Pensionskasse» neue Anträge. Er verlangte unter anderem eine Rentenerhöhung um 25 % , Ersatz für höhere Steuern im Betrag von Fr. 5'000. -- sowie eine Verzinsung von seiner

gesamten Forderung in der Höhe von 10 % ( Urk. 27 S. 2). 2. 7

Die Beklagte erneuerte mit Duplik vom 2 4. März 2022 ihr mit der Klageantwort vom 2 5. Oktober 2021 gestelltes Rechtsbegehren ( Urk. 32 S. 2 ). 2. 8

In der Folge reichte der Kläger am 2 5. März, 4. und 1 2. April und 5. Mai 2022 unaufgefordert weitere Eingaben ein ( Urk. 33-39 , Urk. 42 ). Der Beklagte n wurde n Kopien dieser Eingaben zugestellt ( Urk. 40 , Urk. 43 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeit geber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 53e Abs. 4 bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). 1.1.2

Im Urteil 9C_381/2010 vom 2 0. Dezember 2010, in welchem Art. 53e Abs. 4 bis BVG noch nicht zur Anwendung gelangte, weil sich der zu beurteilende Sach verhal t vor dessen In krafttreten per 1. Mai 2007 ereignet hatte (E. 2 jenes Urteils), führte das B undesgericht bezüglich der Leistungsansprüche einer Rentnerin bei einem Wechsel in eine neue Pensionskasse unter Hinweis auf BGE 134 I 23 E. 7.2 F olgendes aus (E. 5 jenes Urteils): Wohl erworbene Rechte zu gunsten der Betroffenen entstünden

nur, wenn das Gesetz die betref fenden Beziehungen ein für alle Mal festgelegt habe , um sie von den Wirkungen vo n Gesetzesänderungen auszunehmen , oder wenn im Zusammenhang mit einer individuellen Verpflichtung genaue Zusicherungen gegeben worden seien . Bei einer weit ergehenden Altersvorsorge stelle nur der Anspruch auf die Rente als solche einen wohl erworbenen Anspruch dar, der durch eine Änderung der Regelung für die Berechnung der Über entschädigung nicht berührt werde , auch wenn sich diese Änderung auf die Höhe der laufenden Versicherungsleistungen auswirken könne .

1.2 1.2.1

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweck bestimmungen sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Art. 34a BVG , s. a. Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge, BVV 2 ).

Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird das hypothe tische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeit punkt , in dem die Überent schä digung dur ch geführt wird , verdienen könnte , ver standen (BGE 143 V 91 E. 3.2, 142 V 75 E. 6.3.1

je mit weiteren Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berück sichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1 ; BGE 137 V 20 E. 2.2 ). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkom mens erhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.3 ; BGE 143 V 91 E. 3.2 ). 1.2.2

Eine Art. 34a BVG entsprechende Regelung findet sich in Art. 34 Abs. 1 des ab 1. Januar 2020 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 9/2) . Demnach werden die Leistungen der Beklagten so weit gekürzt, als sie zusammen mit ande ren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen. Bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Ver dienstes wird grundsätzlich auf das von der Invalidenversiche rung festgelegte Invalideneinkommen abgestellt. In den Fällen des - hier nicht einschlägigen - Art. 9 Abs. 12 des Vorsorgereglements (freiwillige Weiter führung der Vorsorge für den bishe rigen massgebenden Jahreslohn bei ver sicherten Personen, deren Jahreslohn sich nach dem 5 8. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert) bildet der bisherige massgebende Jahreslohn die Basis für die Festsetzung des mutmasslich ent gan genen Verdienstes. 1.3

Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür verbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4, 132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten ( Art. 49 Abs. 1 BVG), was auch für die Modalitäten zur Überversicherung gilt. Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht (BGE 148 V 58 E. 2.2 mit Hinweisen , vgl. auch BGE 142 V 419 E. 4.3.3 ).

Liegt keine Beeinträchtigung des reglementarischen Rechts vor, scheidet eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 1 7. November 2008 E. 6.2) wie auch auf wohlerworbene Rechte aus. Die letzten sind rechtsprechungsgemäss (nur) im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während im Bereich der weitergehenden Vorsorge Reglementsänderungen , auch zum Nachteil der Destinatäre, in den allgemeinen Schranken (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) zulässig sind ( BGE 135 V 382 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2014 vom 1 5. Juni 2015 E. 2.3). 1.4

In intertemporalrechtlich er Hinsicht gelangen diejenigen Normen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft standen , wobei neue gesetzliche und reglementarische Über entschädigungsregelungen auch auf l aufende Renten anwendbar sind ( BGE 134 V 64 E. 2.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2).

Ein Wec hsel der Vorsorge ein richtung hat zwangsläufig die Anwendbarkeit eines anderen Reglement s zur Folge.

D ie Ansprüche sind ausschl iesslich nach dem Reglement der über nehm enden Pensionskasse zu beurteilen ( Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2020.00032 vom 24. September 2021

E. 3.4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts B 71/05 v om 20. Dezember 2005 E. 2.3.2).

2.

2 .1

In Nachachtung der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung richtet sich die Überentschädigungsberechnung vorliegend nach dem Vorsorgereglement der Beklagten. Anwendbar ist das im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020 (vgl. Urk. 9/4) gültig gewesen e Vorsorgereglement, das heisst das Vorsorgereglement in der Version ab 1. Januar 2020 ( Urk. 9/2).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte bei ihrer Überentschädigungs be rech nung von einem zu tiefen mutmasslichen entgangenen Verdienst des Klägers ausgegangen ist. 2 .2

Mit seiner Klage vom 2 6. Juli 2021 wandte der Kläger gegen die Überentschä digungsberechnung der Beklagten ein, es müsse davon ausgegangen werden, dass er - im Gesundheitsfall - im Jahr 2021 einen «bedeutend höheren Lohn» erzielt hätte ( Urk. 1 S. 2). Als Beleg zog er eine Mitteilung des Präsidial de parte ments der Stadt Zürich vom 2 8. November 2018 heran, aus welchem laut dem Kläger ersichtlich sei, dass ein Arbeitnehmer erst mit 40 Jahren den maximalen alters unabhängigen Lohn erreicht ( Urk. 1 S. 2-3). In seiner Replik vom 2 0. Januar 2022 führte der Kläger seine Aus- und W eiterbildungen nach dem Abschluss seiner Lehre als Lastwagenmechaniker ( vgl. Urk. 14/ 256) auf: Chauffeur und Begleiter mit Ausbildung an der Schusswaffe bei der A.___ AG, Qualitätsprüfer bei der B.___ und Technischer Kaufmann bei der Schule C.__ . Der Kläger hielt weiter fest, dass diese Ausbildung i h m eine Arbeit im «Verkaufsinnen dienst» ermöglicht habe. Nach kurzer Zeit sei er « Product Manager» geworden und im Anschluss daran Nutz fahrzeugverkäufer ( Urk. 24 S. 2) . Diese Stelle im Bereich Nutzfahrzeug habe dann zusammen mit seiner Grundausbildung als Lastwagen mechaniker und Panzer mechaniker im Militär zur Anstellung bei der D.___ AG

geführt ( Urk. 24 S.

3).

2 .3

Die Beklagte bringt vor, dass sie bei ihre r (ersten) Überentschädigungsberech nung per 1. März 2020 ( Urk. 9/4) von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von Fr. 80'749.-- ausgegangen sei. Diese Bezifferung habe nach einer telefonischen Rücksprache bei der IV resultiert. Die se Überentschädigungs berech nung müsse korrigiert werden ( Urk. 8 S. 5). Aus dem von der IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberfragebogen ergebe sich, dass der Kläger im Jahr 2005 einen Monats lohn im Betrag von Fr. 5'800 (x 13) erzielt habe, was einem Jahresgehalt in der Höhe von Fr. 75'400.-- ent spreche. Bereinigt um die Nominal lohn ent wick lung ergebe sich ein hypothe tisches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 87'260.6 8. Folglich sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst im Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 87'260.68 respektive von Fr. 7'271.75 (zzgl. Fr. 400.-- für die Kinderzulagen) auszugehen. Unter Berücksichtigung der 90%-Überentschä digungsregel ergebe sich eine Überentschädigungsgrenze von (ge rundet) Fr. 6'905.-- monatlich . Der Abzug der gesamten anrechenbaren Dritt leistungen in der Höhe von Fr. 3'960.-- führe zu eine r maximal zu ergänzende n Einkom menseinbusse des Klägers im Betrag von Fr. 2'945.-- ( Urk. 8 S. 6). Sein Renten anspruch sei somit auf diesen Betrag hin zu kürzen ( Urk. 8 S.

6-7). Die Korrektur erfolge rückwirkend per 1. März 2020 ( Urk. 8 S. 7, s. a. die von der Beklagten eingereichte korrigierte Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020, Urk. 9/ 6). Alsdann hält die Beklagte den Vorbringen des Klägers entgegen, dass r echt spre chungsgemäss für die Berücksichtigung einer hypothetischen Lohnent wicklung über die Nominallohnentwicklung hinaus konkrete Indizien im Zeitpunkt des Schadensfalls vorliegen müss t en, was hier offensichtlich nicht gegeben sei. Der Hinweis des Klägers, der maximale Lohn eines Angestellten werde erst im Alter von 40 Jahren erreicht, sei sodann bereits deshalb nicht stichhaltig, da sie die Nominallohnerhöhung auch nach dem Alter 40 gewähre (Urk. 32 S. 4). 2.4

2.4.1

Mit Verfügung vom 2 2. März 2007 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 14/190-191) . Die IV-Stelle Aargau hielt in ihrem Vorbescheid vom 8. Dezember 2006 zum Abklärungsergebnis fest, dass der Kläger seit dem 1. März 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr (März 2006) müsse davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftlich-praktisch verwertbare Resterwerbsfähigkeit bestehe und ein Invaliditätsgrad von 100 % objektiviert werden könne. Er werde daher die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. März 2006 vorgesehen ( Urk. 14/196) . Einen Einkommensvergleich (vgl. dazu: Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG) führte die IV-Stelle Aargau - soweit ersichtlich - nicht durch. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie bei der Y.___ AG , bei welcher der Kläger vom 1.

August 2004 bis 1.

März 2005 angestellt war ( Urk. 14/224 ) , d en Arbeit geber bericht vom 1 7. Januar 2006 ein ( Urk. 14/224-229). Dem diese m Arbeitgeberbericht beigelegten «Kumulativ journal Mitarbeiter» ist zu entnehmen, dass der Kläger in den Monaten Januar und Februar 2005 - mithin unmittelbar vor der Eröffnung des Wartejahres durch die IV-Stelle Aargau per

1. März 2005 - Fr. 5'800.-- pro Monat verdient hat ( Urk. 14/229). Alsdann ist im IV-Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 ).

Es ist mithin nicht zu bean standen, dass die Beklagte bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens auf den vom Kläger im Jahr 2005 bei der Y.___ AG erzielten Monatslohn in der Höhe von Fr. 5'800.--

abgestellt hat. 2.4.2

Das vom Kläger im Jahr 2005 erzielte Einkommen hat die Beklagte der Nominallohnentwick lung angepasst (E. 2.3) . Dafür hat sie die korrekten Zahlen verwendet (vgl. die Tabellen T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 und 2010-2020). So gelangte die Beklagte zu einem hypothetische n

Validenein kommen 2020 in der Höhe von Fr. 87'260.68 (E. 2.3) . Dieses entspricht dem in die Überentschä digungs berechnung einzusetzenden mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers. Der K läger macht geltend, dass dieses hypothetische Valideneinkommen höher sei. Es finden sich aber keine Belege für diese Behauptung. D ie vom Kläger erwähnte D.___ AG war ein Unternehmen der Y.___ Gruppe (vgl. den Arbeitsvertrag des Klägers vom 20. Juli 2004, Urk. 28/1 S. 1). Die Ausführungen des Klägers sprechen dafür, dass die von ihm absolvierten Aus

- und Weiter bildung en ihm die am 1.

August 2004 angetretene Anstellung bei der Y.___ AG ermöglichte n . Anhaltspunkte für weiter gehende Ausbildungen des Klägers, welche sich lohn erhöhend ausgewirkt haben könnten, finden sich nicht.

Zu den vom Kläger angeführten lohnstatische n Angaben des Präsidial departe men tes der Stadt Zürich ist festzuhalten, dass sich diese auf in der Stadt Zürich erzielte Löhne beziehen ( Urk. 1 S. 3).

Daraus kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich des hypothetische n

Valideneinkommens wurde von der Beklagten zu Recht auf das vom Kläger bei Y.___ AG

erzielte Einkommen

abgestellt. Das so er mittelte hypothetische Valideneinkommen beruht auf der Annahme, dass der Kläger im Gesundheitsfall im Jahr 2020 immer noch bei der Y.___ AG beschäftig t

wäre . Seit ihrer Umfir mierung heisst diese Gesellschaft Z.___ AG. Sie hat ihren Sitz in E.___ . Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen i n F.___ und G.___

(vgl. www.zefix.ch) . Die Stadt Zürich betreffende lohnstatistische Angaben kom men auf den vor lie genden Fall somit nicht zur Anwendung.

Die Beklagte hat bei ihrer korrigierten Überentschädigungsberechnung per 1.

März 2020 ( Urk. 9/6) somit zu Recht ein en

mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers in der Höhe von Fr. 87'260.68 eingesetzt.

Anzufügen ist, dass aus dieser Überentschädigungsberechnung keine offenkun digen Berechnungsfehler ersichtlich sind. 2.4.3

Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 kündigte die Beklagte dem Kläger

nach

ihrer ersten Überentschädigungsberechnung an, dass er ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'686.-- pro Monat und zwei Inva lidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 385.-- habe (Urk. 9/4). Daraus resultierten monatliche Leistungen

in der Höhe von total Fr. 2'456.--. Dies war unrichtig. Gemäss kor rekter Überentschädigungsberechnung hat die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 1.

März 2020 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- , d. h. total Fr. 2'945.--,

auszurichten ( Urk. 9/6). 3.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Der Kl ä ge r erhob seine Klage am

26. Juli 2021 ( Urk. 1). Gemäss Art. 44 Abs. 7 des Vorsorgereglement s der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version ent spricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 Prozent. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der vom

Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz

1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 lit . j BVV 2 und Anhang 2). Vorliegend kommt somit ein Zinssatz von 2 % zur Anwendung.

Zinsen sind von der Beklagten auf der Differenz der ab 1. März 2020 bereits erbrachten Invaliden leistungen in der Höhe von

total Fr. 2'456.-- und den geschul deten Leistungen in der Höhe von total Fr. 2'945.-- (E. 2.4.3) zu erbringen .

Die Beklagte schuldet demnach einen Zins von 2 % auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem

26. Juli 2021 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum. 4 .

Zu den vom Kläger im Laufe des vorliegenden Verfahrens gestellten neuen Anträgen (vgl. dazu Ziffer 2.6 und 2.8 des Sachverhalts) ist - unter Berück sichtigung der Vor bringen des Klägers und der Prüfung der eingereichten und vom Gericht beige zogenen Unterlagen - fest zuhalten, dass sie offensichtlich unbegründet sind. Hinzu kommt, dass der Kläger beim hiesigen Gericht unter anderem an die Beklagte (Urk. 33) und an das Bezirksgericht Aarau (Urk. 35) adressierte Schreiben einge reicht hat. Für die Behandlung der im Zusammenhang damit gestellten Begehren des Klägers ist das Sozialver sicherungsgericht sachlich nicht zuständig. Die vorerwähnten Anträge des Klägers sind somit abzuweisen, soweit darauf einzu treten ist. 5 .

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Klage. Ab dem 1. März 2020 hat der Kläger Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- pro Monat. Auf der Differenz zu den ab 1. März 2020 bereits erbrachten Invaliden leistungen hat die Beklagte einen Verzugszins von 2 % zu bezahlen; mit Zinsen lauf auf den bis

26. Juli 2021

( Klage ein leitung ) verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 6 .

6 .1

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 6 .2

D er in eigener Sache prozessierende Kläger , welche r für den vorliegenden Prozess keine Kosten für eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter geltend macht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N

5 zu § 34 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird d ie Beklagte verpflichtet, dem Kläger

mit Wir kung ab dem 1. März 2020 eine

Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- pro Monat sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- pro M onat auszurichten, nebst Zins von 2 % auf der Differenz zu den bereits erbrachten Invalidenleistungen. Auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem

26. Juli 2021 und auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1976, arbeitete vom 1. August 2004 bis 1. März 2005 als technischer Sachbearbeiter in der Firma Y.___

AG (heute: Z.___ AG und war bei der Winterthur Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, nachfolgend: AXA ) berufsvorsorgeversichert. Am 8. No vem ber 2005 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schizophrenie-Erkrankung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Mit Ver fügung vom 8. Dezember 2006 wies sie das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 2 2. März 2007 und Wirkung ab 1. März 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Sie bestätigte diesen Anspruch im Rahmen eines im September 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 1 0. April 200 9. Mit Schreiben vom 3 0. April 2008 sprach die AXA dem Versicherten auf den 1. März 2007 ebenfalls eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente zu. Am 2 4. August 2009 teilte sie ihm die Einstellung der Rentenzahlungen auf den 1. Oktober 2009 mit, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst im Juli 2005, mithin nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses, eingetreten sei, und die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit demnach offensichtlich zu Unrecht auf den 1. März 2005 festgesetzt habe. Daran hielt sie mit Schreiben vom 1

3. Januar 2011 fest. Am 2 2. März 2011 liess X.___ beim Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich Klage erheben und beantragen, die AXA sei zu ver pflichten, ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zu zahlen (zuzüglich Ver zugszinsen von 5 % ab Fälligkeitsdatum der Monatsbetreffnisse ). Mit Urteil

BV.2011.00027 vom 1 9. Dezember 2012 hiess das Sozial ver sicherungs gericht die Klage gut. Es verpflichtete die AXA, dem Kläger auch über den 3 0. September 2009 hinaus Invalidenleistungen zu erbringen. Die einzelnen Rentenbetreffnisse seien im Sinne der Erwägungen zu verzinsen. Die von der AXA gegen diese s Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_108/2013 vom 2 4. Juli 2013 ab.

E. 1.1.1 Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeit geber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 53e Abs. 4 bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).

E. 1.1.2 Im Urteil 9C_381/2010 vom 2 0. Dezember 2010, in welchem Art. 53e Abs. 4 bis BVG noch nicht zur Anwendung gelangte, weil sich der zu beurteilende Sach verhal t vor dessen In krafttreten per 1. Mai 2007 ereignet hatte (E. 2 jenes Urteils), führte das B undesgericht bezüglich der Leistungsansprüche einer Rentnerin bei einem Wechsel in eine neue Pensionskasse unter Hinweis auf BGE 134 I 23 E. 7.2 F olgendes aus (E. 5 jenes Urteils): Wohl erworbene Rechte zu gunsten der Betroffenen entstünden

nur, wenn das Gesetz die betref fenden Beziehungen ein für alle Mal festgelegt habe , um sie von den Wirkungen vo n Gesetzesänderungen auszunehmen , oder wenn im Zusammenhang mit einer individuellen Verpflichtung genaue Zusicherungen gegeben worden seien . Bei einer weit ergehenden Altersvorsorge stelle nur der Anspruch auf die Rente als solche einen wohl erworbenen Anspruch dar, der durch eine Änderung der Regelung für die Berechnung der Über entschädigung nicht berührt werde , auch wenn sich diese Änderung auf die Höhe der laufenden Versicherungsleistungen auswirken könne .

E. 1.2 Hernach zahlte die AXA dem Versicherten die ab 1. Oktober 2009 geschuldeten Invalidenleistungen samt Zinsen aus ( Urk. 19/4,

Urk. 19/6, Urk. 19/9). Ab dem 1.

November 2013 richtete sie dem Versicherten monatlich eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2’870.50

sowie Kinderrenten zur Invalidenrente in der Höhe von total Fr. 1'310.30 aus ( Urk. 19/4, Urk. 19/9). In der Folge teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 1 7. September 2019 mit, dass sich die

Z.___ AG per 1. Juli 2019 der Profond Vor sorgeeinrichtung (nachfolgend: Profond ) angeschlossen habe. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber , dass ab 1. Januar 2020 die Profond die Rentenleistungen ausrichten werde ( Urk. 19/7). Die

Profond

wandte sich mit Schreibe n vom 1 7. Dezember 2019 an den Versicherten. Sie bestätigte ihm , dass sie die temporäre Invaliden rente in un veränderter Höhe übernehme , und wies ihn ferner darauf hin, dass sich die an wartschaftlichen Leistungen, die Überentschädigungsberechnung etc. nach ihrem V orsorgereglement beziehungs weise dem entsprechenden Vor sorgeplan richten würden ( Urk. 9/1 S. 1). Alsdann teilte die Profond dem Versicherten mit Schreiben vom 3 1. Januar 2020 mit, dass sie eine Überent schädigungsberechnung gemäss ihrem Vorsorgereglement vorgenommen und die von ihr auszurichtenden Leis tungen neu berechnet habe. Ab dem 1. März 2020 habe der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'686.-- pro Monat. Zudem würden ihm ab demselben Tag Kinderrenten in der Höhe von total Fr. 770.-- ausgerichtet ( Urk. 9/4).

E. 1.2.1 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweck bestimmungen sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Art. 34a BVG , s. a. Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge, BVV 2 ).

Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird das hypothe tische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeit punkt , in dem die Überent schä digung dur ch geführt wird , verdienen könnte , ver standen (BGE 143 V 91 E. 3.2, 142 V 75 E. 6.3.1

je mit weiteren Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berück sichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1 ; BGE 137 V 20 E. 2.2 ). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkom mens erhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.3 ; BGE 143 V 91 E. 3.2 ).

E. 1.2.2 Eine Art. 34a BVG entsprechende Regelung findet sich in Art. 34 Abs. 1 des ab 1. Januar 2020 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 9/2) . Demnach werden die Leistungen der Beklagten so weit gekürzt, als sie zusammen mit ande ren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen. Bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Ver dienstes wird grundsätzlich auf das von der Invalidenversiche rung festgelegte Invalideneinkommen abgestellt. In den Fällen des - hier nicht einschlägigen - Art.

E. 1.3 Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür verbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4, 132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten ( Art. 49 Abs. 1 BVG), was auch für die Modalitäten zur Überversicherung gilt. Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht (BGE 148 V 58 E. 2.2 mit Hinweisen , vgl. auch BGE 142 V 419 E. 4.3.3 ).

Liegt keine Beeinträchtigung des reglementarischen Rechts vor, scheidet eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 1 7. November 2008 E. 6.2) wie auch auf wohlerworbene Rechte aus. Die letzten sind rechtsprechungsgemäss (nur) im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während im Bereich der weitergehenden Vorsorge Reglementsänderungen , auch zum Nachteil der Destinatäre, in den allgemeinen Schranken (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) zulässig sind ( BGE 135 V 382 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2014 vom 1 5. Juni 2015 E. 2.3).

E. 1.4 In intertemporalrechtlich er Hinsicht gelangen diejenigen Normen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft standen , wobei neue gesetzliche und reglementarische Über entschädigungsregelungen auch auf l aufende Renten anwendbar sind ( BGE 134 V 64 E. 2.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2).

Ein Wec hsel der Vorsorge ein richtung hat zwangsläufig die Anwendbarkeit eines anderen Reglement s zur Folge.

D ie Ansprüche sind ausschl iesslich nach dem Reglement der über nehm enden Pensionskasse zu beurteilen ( Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2020.00032 vom 24. September 2021

E. 3.4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts B 71/05 v om 20. Dezember 2005 E. 2.3.2).

2.

2 .1

In Nachachtung der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung richtet sich die Überentschädigungsberechnung vorliegend nach dem Vorsorgereglement der Beklagten. Anwendbar ist das im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020 (vgl. Urk. 9/4) gültig gewesen e Vorsorgereglement, das heisst das Vorsorgereglement in der Version ab 1. Januar 2020 ( Urk. 9/2).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte bei ihrer Überentschädigungs be rech nung von einem zu tiefen mutmasslichen entgangenen Verdienst des Klägers ausgegangen ist. 2 .2

Mit seiner Klage vom 2 6. Juli 2021 wandte der Kläger gegen die Überentschä digungsberechnung der Beklagten ein, es müsse davon ausgegangen werden, dass er - im Gesundheitsfall - im Jahr 2021 einen «bedeutend höheren Lohn» erzielt hätte ( Urk. 1 S. 2). Als Beleg zog er eine Mitteilung des Präsidial de parte ments der Stadt Zürich vom 2 8. November 2018 heran, aus welchem laut dem Kläger ersichtlich sei, dass ein Arbeitnehmer erst mit 40 Jahren den maximalen alters unabhängigen Lohn erreicht ( Urk. 1 S. 2-3). In seiner Replik vom 2 0. Januar 2022 führte der Kläger seine Aus- und W eiterbildungen nach dem Abschluss seiner Lehre als Lastwagenmechaniker ( vgl. Urk. 14/ 256) auf: Chauffeur und Begleiter mit Ausbildung an der Schusswaffe bei der A.___ AG, Qualitätsprüfer bei der B.___ und Technischer Kaufmann bei der Schule C.__ . Der Kläger hielt weiter fest, dass diese Ausbildung i h m eine Arbeit im «Verkaufsinnen dienst» ermöglicht habe. Nach kurzer Zeit sei er « Product Manager» geworden und im Anschluss daran Nutz fahrzeugverkäufer ( Urk. 24 S. 2) . Diese Stelle im Bereich Nutzfahrzeug habe dann zusammen mit seiner Grundausbildung als Lastwagen mechaniker und Panzer mechaniker im Militär zur Anstellung bei der D.___ AG

geführt ( Urk. 24 S.

3).

2 .3

Die Beklagte bringt vor, dass sie bei ihre r (ersten) Überentschädigungsberech nung per 1. März 2020 ( Urk. 9/4) von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von Fr. 80'749.-- ausgegangen sei. Diese Bezifferung habe nach einer telefonischen Rücksprache bei der IV resultiert. Die se Überentschädigungs berech nung müsse korrigiert werden ( Urk. 8 S. 5). Aus dem von der IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberfragebogen ergebe sich, dass der Kläger im Jahr 2005 einen Monats lohn im Betrag von Fr. 5'800 (x 13) erzielt habe, was einem Jahresgehalt in der Höhe von Fr. 75'400.-- ent spreche. Bereinigt um die Nominal lohn ent wick lung ergebe sich ein hypothe tisches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 87'260.6 8. Folglich sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst im Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 87'260.68 respektive von Fr. 7'271.75 (zzgl. Fr. 400.-- für die Kinderzulagen) auszugehen. Unter Berücksichtigung der 90%-Überentschä digungsregel ergebe sich eine Überentschädigungsgrenze von (ge rundet) Fr. 6'905.-- monatlich . Der Abzug der gesamten anrechenbaren Dritt leistungen in der Höhe von Fr. 3'960.-- führe zu eine r maximal zu ergänzende n Einkom menseinbusse des Klägers im Betrag von Fr. 2'945.-- ( Urk. 8 S. 6). Sein Renten anspruch sei somit auf diesen Betrag hin zu kürzen ( Urk. 8 S.

6-7). Die Korrektur erfolge rückwirkend per 1. März 2020 ( Urk. 8 S. 7, s. a. die von der Beklagten eingereichte korrigierte Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020, Urk. 9/ 6). Alsdann hält die Beklagte den Vorbringen des Klägers entgegen, dass r echt spre chungsgemäss für die Berücksichtigung einer hypothetischen Lohnent wicklung über die Nominallohnentwicklung hinaus konkrete Indizien im Zeitpunkt des Schadensfalls vorliegen müss t en, was hier offensichtlich nicht gegeben sei. Der Hinweis des Klägers, der maximale Lohn eines Angestellten werde erst im Alter von 40 Jahren erreicht, sei sodann bereits deshalb nicht stichhaltig, da sie die Nominallohnerhöhung auch nach dem Alter 40 gewähre (Urk. 32 S. 4).

E. 2.1 Mit Eingabe vom 2 6. Juli 2021 erhob X.___ Klage gegen die Profond . Er beantragte , dass die Beklagte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten sei , ihm «per 1. September 2021 die ganze Invalidenrente zu zahlen», zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Fälligkeitsdatum ( Urk. 1 S. 2).

E. 2.2 Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort vom 2 5. Oktober 2021, dass die Klage im Sinne der Ausführungen in der Klageantwort zur korrigierten Überent schädigungsberechnung per 1. März 2020 ( Urk. 8 S. 4-7, Urk. 9/6) teilweise gut zuheissen und im Übrigen - unter entsprechenden Kosten- und Entschä digungs folgen - abzu weisen sei ( Urk. 8 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1-7) .

E. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht zog die Akten der Invalidenver sicherung in Sachen des Klägers ( Urk. 14) bei. Von der AXA zog das Gericht die Vorsorge reglemente und den Vorsorgeplan

sowie Abrechnungen und Übersichten zu den dem Kläger erbrachten Inv alidenleistungen ( Urk. 18, Urk. 19/1-9) bei .

E. 2.4 Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet ( Urk. 20).

E. 2.4.1 Mit Verfügung vom 2 2. März 2007 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 14/190-191) . Die IV-Stelle Aargau hielt in ihrem Vorbescheid vom 8. Dezember 2006 zum Abklärungsergebnis fest, dass der Kläger seit dem 1. März 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr (März 2006) müsse davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftlich-praktisch verwertbare Resterwerbsfähigkeit bestehe und ein Invaliditätsgrad von 100 % objektiviert werden könne. Er werde daher die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. März 2006 vorgesehen ( Urk. 14/196) . Einen Einkommensvergleich (vgl. dazu: Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG) führte die IV-Stelle Aargau - soweit ersichtlich - nicht durch. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie bei der Y.___ AG , bei welcher der Kläger vom 1.

August 2004 bis 1.

März 2005 angestellt war ( Urk. 14/224 ) , d en Arbeit geber bericht vom 1 7. Januar 2006 ein ( Urk. 14/224-229). Dem diese m Arbeitgeberbericht beigelegten «Kumulativ journal Mitarbeiter» ist zu entnehmen, dass der Kläger in den Monaten Januar und Februar 2005 - mithin unmittelbar vor der Eröffnung des Wartejahres durch die IV-Stelle Aargau per

1. März 2005 - Fr. 5'800.-- pro Monat verdient hat ( Urk. 14/229). Alsdann ist im IV-Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 ).

Es ist mithin nicht zu bean standen, dass die Beklagte bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens auf den vom Kläger im Jahr 2005 bei der Y.___ AG erzielten Monatslohn in der Höhe von Fr. 5'800.--

abgestellt hat.

E. 2.4.2 Das vom Kläger im Jahr 2005 erzielte Einkommen hat die Beklagte der Nominallohnentwick lung angepasst (E. 2.3) . Dafür hat sie die korrekten Zahlen verwendet (vgl. die Tabellen T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 und 2010-2020). So gelangte die Beklagte zu einem hypothetische n

Validenein kommen 2020 in der Höhe von Fr. 87'260.68 (E. 2.3) . Dieses entspricht dem in die Überentschä digungs berechnung einzusetzenden mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers. Der K läger macht geltend, dass dieses hypothetische Valideneinkommen höher sei. Es finden sich aber keine Belege für diese Behauptung. D ie vom Kläger erwähnte D.___ AG war ein Unternehmen der Y.___ Gruppe (vgl. den Arbeitsvertrag des Klägers vom 20. Juli 2004, Urk. 28/1 S. 1). Die Ausführungen des Klägers sprechen dafür, dass die von ihm absolvierten Aus

- und Weiter bildung en ihm die am 1.

August 2004 angetretene Anstellung bei der Y.___ AG ermöglichte n . Anhaltspunkte für weiter gehende Ausbildungen des Klägers, welche sich lohn erhöhend ausgewirkt haben könnten, finden sich nicht.

Zu den vom Kläger angeführten lohnstatische n Angaben des Präsidial departe men tes der Stadt Zürich ist festzuhalten, dass sich diese auf in der Stadt Zürich erzielte Löhne beziehen ( Urk. 1 S. 3).

Daraus kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich des hypothetische n

Valideneinkommens wurde von der Beklagten zu Recht auf das vom Kläger bei Y.___ AG

erzielte Einkommen

abgestellt. Das so er mittelte hypothetische Valideneinkommen beruht auf der Annahme, dass der Kläger im Gesundheitsfall im Jahr 2020 immer noch bei der Y.___ AG beschäftig t

wäre . Seit ihrer Umfir mierung heisst diese Gesellschaft Z.___ AG. Sie hat ihren Sitz in E.___ . Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen i n F.___ und G.___

(vgl. www.zefix.ch) . Die Stadt Zürich betreffende lohnstatistische Angaben kom men auf den vor lie genden Fall somit nicht zur Anwendung.

Die Beklagte hat bei ihrer korrigierten Überentschädigungsberechnung per 1.

März 2020 ( Urk. 9/6) somit zu Recht ein en

mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers in der Höhe von Fr. 87'260.68 eingesetzt.

Anzufügen ist, dass aus dieser Überentschädigungsberechnung keine offenkun digen Berechnungsfehler ersichtlich sind.

E. 2.4.3 Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 kündigte die Beklagte dem Kläger

nach

ihrer ersten Überentschädigungsberechnung an, dass er ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'686.-- pro Monat und zwei Inva lidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 385.-- habe (Urk. 9/4). Daraus resultierten monatliche Leistungen

in der Höhe von total Fr. 2'456.--. Dies war unrichtig. Gemäss kor rekter Überentschädigungsberechnung hat die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 1.

März 2020 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- , d. h. total Fr. 2'945.--,

auszurichten ( Urk. 9/6). 3.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Der Kl ä ge r erhob seine Klage am

26. Juli 2021 ( Urk. 1). Gemäss Art. 44 Abs. 7 des Vorsorgereglement s der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version ent spricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 Prozent. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der vom

Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz

1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art.

E. 2.6 und 2.8 des Sachverhalts) ist - unter Berück sichtigung der Vor bringen des Klägers und der Prüfung der eingereichten und vom Gericht beige zogenen Unterlagen - fest zuhalten, dass sie offensichtlich unbegründet sind. Hinzu kommt, dass der Kläger beim hiesigen Gericht unter anderem an die Beklagte (Urk. 33) und an das Bezirksgericht Aarau (Urk. 35) adressierte Schreiben einge reicht hat. Für die Behandlung der im Zusammenhang damit gestellten Begehren des Klägers ist das Sozialver sicherungsgericht sachlich nicht zuständig. Die vorerwähnten Anträge des Klägers sind somit abzuweisen, soweit darauf einzu treten ist. 5 .

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Klage. Ab dem 1. März 2020 hat der Kläger Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- pro Monat. Auf der Differenz zu den ab 1. März 2020 bereits erbrachten Invaliden leistungen hat die Beklagte einen Verzugszins von 2 % zu bezahlen; mit Zinsen lauf auf den bis

26. Juli 2021

( Klage ein leitung ) verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 6 .

6 .1

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 6 .2

D er in eigener Sache prozessierende Kläger , welche r für den vorliegenden Prozess keine Kosten für eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter geltend macht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N

5 zu § 34 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird d ie Beklagte verpflichtet, dem Kläger

mit Wir kung ab dem 1. März 2020 eine

Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- pro Monat sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- pro M onat auszurichten, nebst Zins von 2 % auf der Differenz zu den bereits erbrachten Invalidenleistungen. Auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem

26. Juli 2021 und auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 5 Der Kläger hielt mit Replik vom 20. Januar 2022 an seinem mit Klage vom 2 6. Juli 2021 gestell ten Rechtsbegehren fest ( Urk. 24 S. 1).

E. 7 Die Beklagte erneuerte mit Duplik vom 2 4. März 2022 ihr mit der Klageantwort vom 2 5. Oktober 2021 gestelltes Rechtsbegehren ( Urk. 32 S. 2 ). 2.

E. 8 In der Folge reichte der Kläger am 2 5. März, 4. und 1 2. April und 5. Mai 2022 unaufgefordert weitere Eingaben ein ( Urk. 33-39 , Urk. 42 ). Der Beklagte n wurde n Kopien dieser Eingaben zugestellt ( Urk. 40 , Urk. 43 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 Abs.

E. 12 lit . j BVV 2 und Anhang 2). Vorliegend kommt somit ein Zinssatz von 2 % zur Anwendung.

Zinsen sind von der Beklagten auf der Differenz der ab 1. März 2020 bereits erbrachten Invaliden leistungen in der Höhe von

total Fr. 2'456.-- und den geschul deten Leistungen in der Höhe von total Fr. 2'945.-- (E. 2.4.3) zu erbringen .

Die Beklagte schuldet demnach einen Zins von 2 % auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem

26. Juli 2021 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum. 4 .

Zu den vom Kläger im Laufe des vorliegenden Verfahrens gestellten neuen Anträgen (vgl. dazu Ziffer

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1976, arbeitete vom
  2. August 2004 bis
  3. März 2005 als technischer Sachbearbeiter in der Firma Y.___ AG (heute: Z.___ AG und war bei der Winterthur Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, nachfolgend: AXA ) berufsvorsorgeversichert. Am
  4. No vem ber 2005 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schizophrenie-Erkrankung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Mit Ver fügung vom
  5. Dezember 2006 wies sie das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 2
  6. März 2007 und Wirkung ab
  7. März 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100  % beruhende ganze Rente zu. Sie bestätigte diesen Anspruch im Rahmen eines im September 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 1
  8. April 200
  9. Mit Schreiben vom 3
  10. April 2008 sprach die AXA dem Versicherten auf den
  11. März 2007 ebenfalls eine auf einem Invaliditätsgrad von 100  % basierende Rente zu. Am 2
  12. August 2009 teilte sie ihm die Einstellung der Rentenzahlungen auf den
  13. Oktober 2009 mit, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst im Juli 2005, mithin nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses, eingetreten sei, und die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit demnach offensichtlich zu Unrecht auf den
  14. März 2005 festgesetzt habe. Daran hielt sie mit Schreiben vom 1
  15. Januar 2011 fest. Am 2
  16. März 2011 liess X.___ beim Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich Klage erheben und beantragen, die AXA sei zu ver pflichten, ab
  17. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zu zahlen (zuzüglich Ver zugszinsen von 5  % ab Fälligkeitsdatum der Monatsbetreffnisse ). Mit Urteil BV.2011.00027 vom 1
  18. Dezember 2012 hiess das Sozial ver sicherungs gericht die Klage gut. Es verpflichtete die AXA, dem Kläger auch über den 3
  19. September 2009 hinaus Invalidenleistungen zu erbringen. Die einzelnen Rentenbetreffnisse seien im Sinne der Erwägungen zu verzinsen. Die von der AXA gegen diese s Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_108/2013 vom 2
  20. Juli 2013 ab. 1.2      Hernach zahlte die AXA dem Versicherten die ab
  21. Oktober 2009 geschuldeten Invalidenleistungen samt Zinsen aus ( Urk.  19/4, Urk.  19/6, Urk.  19/9). Ab dem 1.   November 2013 richtete sie dem Versicherten monatlich eine Invalidenrente in der Höhe von Fr.  2’870.50 sowie Kinderrenten zur Invalidenrente in der Höhe von total Fr.  1'310.30 aus ( Urk.  19/4, Urk.  19/9). In der Folge teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 1
  22. September 2019 mit, dass sich die Z.___ AG per
  23. Juli 2019 der Profond Vor sorgeeinrichtung (nachfolgend: Profond ) angeschlossen habe. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber , dass ab
  24. Januar 2020 die Profond die Rentenleistungen ausrichten werde ( Urk.  19/7). Die Profond wandte sich mit Schreibe n vom 1
  25. Dezember 2019 an den Versicherten. Sie bestätigte ihm , dass sie die temporäre Invaliden rente in un veränderter Höhe übernehme , und wies ihn ferner darauf hin, dass sich die an wartschaftlichen Leistungen, die Überentschädigungsberechnung etc. nach ihrem V orsorgereglement beziehungs weise dem entsprechenden Vor sorgeplan richten würden ( Urk.  9/1 S. 1). Alsdann teilte die Profond dem Versicherten mit Schreiben vom 3
  26. Januar 2020 mit, dass sie eine Überent schädigungsberechnung gemäss ihrem Vorsorgereglement vorgenommen und die von ihr auszurichtenden Leis tungen neu berechnet habe. Ab dem
  27. März 2020 habe der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr.  1'686.-- pro Monat. Zudem würden ihm ab demselben Tag Kinderrenten in der Höhe von total Fr.  770.-- ausgerichtet ( Urk.  9/4).
  28. 2.1      Mit Eingabe vom 2
  29. Juli 2021 erhob X.___ Klage gegen die Profond . Er beantragte , dass die Beklagte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten sei , ihm «per
  30. September 2021 die ganze Invalidenrente zu zahlen», zuzüglich Verzugszins von 5  % ab Fälligkeitsdatum ( Urk.  1 S. 2). 2.2      Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort vom 2
  31. Oktober 2021, dass die Klage im Sinne der Ausführungen in der Klageantwort zur korrigierten Überent schädigungsberechnung per
  32. März 2020 ( Urk.  8 S. 4-7, Urk.  9/6) teilweise gut zuheissen und im Übrigen - unter entsprechenden Kosten- und Entschä digungs folgen - abzu weisen sei ( Urk.  8 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk.  9 /1-7) . 2.3      Das Sozialversicherungsgericht zog die Akten der Invalidenver sicherung in Sachen des Klägers ( Urk.  14) bei. Von der AXA zog das Gericht die Vorsorge reglemente und den Vorsorgeplan sowie Abrechnungen und Übersichten zu den dem Kläger erbrachten Inv alidenleistungen ( Urk.  18, Urk.  19/1-9) bei . 2.4      Mit Verfügung vom 1
  33. Dezember 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet ( Urk.  20).
  34. 5      Der Kläger hielt mit Replik vom 20. Januar 2022 an seinem mit Klage vom 2
  35. Juli 2021 gestell ten Rechtsbegehren fest ( Urk.  24 S. 1). 2.6      Alsdann stellte der Kläger m it seiner «Erweiterung der Klage» vom 1
  36. Februar 2022 «wegen massiven Betrugs der Pensionskasse» neue Anträge. Er verlangte unter anderem eine Rentenerhöhung um 25  % , Ersatz für höhere Steuern im Betrag von Fr.  5'000. -- sowie eine Verzinsung von seiner gesamten Forderung in der Höhe von 10  % ( Urk.  27 S. 2).
  37. 7      Die Beklagte erneuerte mit Duplik vom 2
  38. März 2022 ihr mit der Klageantwort vom 2
  39. Oktober 2021 gestelltes Rechtsbegehren ( Urk.  32 S. 2 ).
  40. 8      In der Folge reichte der Kläger am 2
  41. März,
  42. und 1
  43. April und
  44. Mai 2022 unaufgefordert weitere Eingaben ein ( Urk.  33-39 , Urk.  42 ). Der Beklagte n wurde n Kopien dieser Eingaben zugestellt ( Urk.  40 , Urk.  43 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  45. 1.1      1.1.1      Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeit geber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 53e Abs. 4 bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). 1.1.2      Im Urteil 9C_381/2010 vom 2
  46. Dezember 2010, in welchem Art.  53e Abs.  4 bis BVG noch nicht zur Anwendung gelangte, weil sich der zu beurteilende Sach verhal t vor dessen In krafttreten per
  47. Mai 2007 ereignet hatte (E. 2 jenes Urteils), führte das B undesgericht bezüglich der Leistungsansprüche einer Rentnerin bei einem Wechsel in eine neue Pensionskasse unter Hinweis auf BGE 134 I 23 E. 7.2 F olgendes aus (E. 5 jenes Urteils): Wohl erworbene Rechte zu gunsten der Betroffenen entstünden nur, wenn das Gesetz die betref fenden Beziehungen ein für alle Mal festgelegt habe , um sie von den Wirkungen vo n Gesetzesänderungen auszunehmen , oder wenn im Zusammenhang mit einer individuellen Verpflichtung genaue Zusicherungen gegeben worden seien . Bei einer weit ergehenden Altersvorsorge stelle nur der Anspruch auf die Rente als solche einen wohl erworbenen Anspruch dar, der durch eine Änderung der Regelung für die Berechnung der Über entschädigung nicht berührt werde , auch wenn sich diese Änderung auf die Höhe der laufenden Versicherungsleistungen auswirken könne . 1.2 1.2.1      Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweck bestimmungen sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Art.  34a BVG , s. a. Art.  24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge, BVV 2 ).      Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird das hypothe tische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeit punkt , in dem die Überent schä digung dur ch geführt wird , verdienen könnte , ver standen (BGE 143 V 91 E. 3.2, 142 V 75 E. 6.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berück sichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art.  24 Abs.  1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1 ; BGE 137 V 20 E. 2.2 ). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach  Art.  24 Abs.  1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkom mens erhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.3 ; BGE 143 V 91 E. 3.2 ). 1.2.2      Eine Art.  34a BVG entsprechende Regelung findet sich in Art.  34 Abs.  1 des ab
  48. Januar 2020 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 9/2) . Demnach werden die Leistungen der Beklagten so weit gekürzt, als sie zusammen mit ande ren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen. Bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Ver dienstes wird grundsätzlich auf das von der Invalidenversiche rung festgelegte Invalideneinkommen abgestellt. In den Fällen des - hier nicht einschlägigen - Art.  9 Abs.  12 des Vorsorgereglements (freiwillige Weiter führung der Vorsorge für den bishe rigen massgebenden Jahreslohn bei ver sicherten Personen, deren Jahreslohn sich nach dem 5
  49. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert) bildet der bisherige massgebende Jahreslohn die Basis für die Festsetzung des mutmasslich ent gan genen Verdienstes. 1.3      Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür verbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4, 132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten ( Art.  49 Abs.  1 BVG), was auch für die Modalitäten zur Überversicherung gilt. Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht (BGE 148 V 58 E. 2.2 mit Hinweisen , vgl. auch BGE 142 V 419 E. 4.3.3 ). Liegt keine Beeinträchtigung des reglementarischen Rechts vor, scheidet eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 1
  50. November 2008 E. 6.2) wie auch auf wohlerworbene Rechte aus. Die letzten sind rechtsprechungsgemäss (nur) im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während im Bereich der weitergehenden Vorsorge Reglementsänderungen , auch zum Nachteil der Destinatäre, in den allgemeinen Schranken (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) zulässig sind ( BGE 135 V 382 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2014 vom 1
  51. Juni 2015 E. 2.3). 1.4      In intertemporalrechtlich er Hinsicht gelangen diejenigen Normen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft standen , wobei neue gesetzliche und reglementarische Über entschädigungsregelungen auch auf l aufende Renten anwendbar sind ( BGE 134 V 64 E. 2.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2).      Ein Wec hsel der Vorsorge ein richtung hat zwangsläufig die Anwendbarkeit eines anderen Reglement s zur Folge. D ie Ansprüche sind ausschl iesslich nach dem Reglement der über nehm enden Pensionskasse zu beurteilen ( Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2020.00032 vom 24. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts B 71/05 v om 20. Dezember 2005 E. 2.3.2).
  52. 2 .1      In Nachachtung der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung richtet sich die Überentschädigungsberechnung vorliegend nach dem Vorsorgereglement der Beklagten. Anwendbar ist das im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung per
  53. März 2020 (vgl. Urk.  9/4) gültig gewesen e Vorsorgereglement, das heisst das Vorsorgereglement in der Version ab
  54. Januar 2020 ( Urk.  9/2).      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte bei ihrer Überentschädigungs be rech nung von einem zu tiefen mutmasslichen entgangenen Verdienst des Klägers ausgegangen ist. 2 .2      Mit seiner Klage vom 2
  55. Juli 2021 wandte der Kläger gegen die Überentschä digungsberechnung der Beklagten ein, es müsse davon ausgegangen werden, dass er - im Gesundheitsfall - im Jahr 2021 einen «bedeutend höheren Lohn» erzielt hätte ( Urk.  1 S. 2). Als Beleg zog er eine Mitteilung des Präsidial de parte ments der Stadt Zürich vom 2
  56. November 2018 heran, aus welchem laut dem Kläger ersichtlich sei, dass ein Arbeitnehmer erst mit 40 Jahren den maximalen alters unabhängigen Lohn erreicht ( Urk.  1 S. 2-3). In seiner Replik vom 2
  57. Januar 2022 führte der Kläger seine Aus- und W eiterbildungen nach dem Abschluss seiner Lehre als Lastwagenmechaniker ( vgl. Urk.  14/ 256) auf: Chauffeur und Begleiter mit Ausbildung an der Schusswaffe bei der A.___ AG, Qualitätsprüfer bei der B.___ und Technischer Kaufmann bei der Schule C.__ . Der Kläger hielt weiter fest, dass diese Ausbildung i h m eine Arbeit im «Verkaufsinnen dienst» ermöglicht habe. Nach kurzer Zeit sei er « Product Manager» geworden und im Anschluss daran Nutz fahrzeugverkäufer ( Urk.  24 S. 2) . Diese Stelle im Bereich Nutzfahrzeug habe dann zusammen mit seiner Grundausbildung als Lastwagen mechaniker und Panzer mechaniker im Militär zur Anstellung bei der D.___ AG geführt ( Urk.  24 S.   3). 2 .3      Die Beklagte bringt vor, dass sie bei ihre r (ersten) Überentschädigungsberech nung per
  58. März 2020 ( Urk.  9/4) von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von Fr.  80'749.-- ausgegangen sei. Diese Bezifferung habe nach einer telefonischen Rücksprache bei der IV resultiert. Die se Überentschädigungs berech nung müsse korrigiert werden ( Urk.  8 S. 5). Aus dem von der IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberfragebogen ergebe sich, dass der Kläger im Jahr 2005 einen Monats lohn im Betrag von Fr.  5'800 (x 13) erzielt habe, was einem Jahresgehalt in der Höhe von Fr.  75'400.-- ent spreche. Bereinigt um die Nominal lohn ent wick lung ergebe sich ein hypothe tisches Valideneinkommen in der Höhe von Fr.  87'260.6
  59. Folglich sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst im Jahr 2020 in der Höhe von Fr.  87'260.68 respektive von Fr.  7'271.75 (zzgl. Fr.  400.-- für die Kinderzulagen) auszugehen. Unter Berücksichtigung der 90%-Überentschä digungsregel ergebe sich eine Überentschädigungsgrenze von (ge rundet) Fr.  6'905.-- monatlich . Der Abzug der gesamten anrechenbaren Dritt leistungen in der Höhe von Fr.  3'960.-- führe zu eine r maximal zu ergänzende n Einkom menseinbusse des Klägers im Betrag von Fr.  2'945.-- ( Urk.  8 S. 6). Sein Renten anspruch sei somit auf diesen Betrag hin zu kürzen ( Urk.  8 S.   6-7). Die Korrektur erfolge rückwirkend per
  60. März 2020 ( Urk.  8 S. 7, s. a. die von der Beklagten eingereichte korrigierte Überentschädigungsberechnung per
  61. März 2020, Urk.  9/ 6). Alsdann hält die Beklagte den Vorbringen des Klägers entgegen, dass r echt spre chungsgemäss für die Berücksichtigung einer hypothetischen Lohnent wicklung über die Nominallohnentwicklung hinaus konkrete Indizien im Zeitpunkt des Schadensfalls vorliegen müss t en, was hier offensichtlich nicht gegeben sei. Der Hinweis des Klägers, der maximale Lohn eines Angestellten werde erst im Alter von 40 Jahren erreicht, sei sodann bereits deshalb nicht stichhaltig, da sie die Nominallohnerhöhung auch nach dem Alter 40 gewähre (Urk. 32 S. 4). 2.4      2.4.1      Mit Verfügung vom 2
  62. März 2007 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem
  63. März 2006 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk.  14/190-191) . Die IV-Stelle Aargau hielt in ihrem Vorbescheid vom
  64. Dezember 2006 zum Abklärungsergebnis fest, dass der Kläger seit dem
  65. März 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr (März 2006) müsse davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftlich-praktisch verwertbare Resterwerbsfähigkeit bestehe und ein Invaliditätsgrad von 100  % objektiviert werden könne. Er werde daher die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem
  66. März 2006 vorgesehen ( Urk.  14/196) . Einen Einkommensvergleich (vgl. dazu: Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG) führte die IV-Stelle Aargau - soweit ersichtlich - nicht durch. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie bei der Y.___ AG , bei welcher der Kläger vom 1.   August 2004 bis 1.   März 2005 angestellt war ( Urk.  14/224 ) , d en Arbeit geber bericht vom 1
  67. Januar 2006 ein ( Urk.  14/224-229). Dem diese m Arbeitgeberbericht beigelegten «Kumulativ journal Mitarbeiter» ist zu entnehmen, dass der Kläger in den Monaten Januar und Februar 2005 - mithin unmittelbar vor der Eröffnung des Wartejahres durch die IV-Stelle Aargau per
  68. März 2005 - Fr.  5'800.-- pro Monat verdient hat ( Urk.  14/229). Alsdann ist im IV-Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 ). Es ist mithin nicht zu bean standen, dass die Beklagte bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens auf den vom Kläger im Jahr 2005 bei der Y.___ AG erzielten Monatslohn in der Höhe von Fr. 5'800.-- abgestellt hat. 2.4.2      Das vom Kläger im Jahr 2005 erzielte Einkommen hat die Beklagte der Nominallohnentwick lung angepasst (E. 2.3) . Dafür hat sie die korrekten Zahlen verwendet (vgl. die Tabellen T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 und 2010-2020). So gelangte die Beklagte zu einem hypothetische n Validenein kommen 2020 in der Höhe von Fr. 87'260.68 (E. 2.3) . Dieses entspricht dem in die Überentschä digungs berechnung einzusetzenden mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers. Der K läger macht geltend, dass dieses hypothetische Valideneinkommen höher sei. Es finden sich aber keine Belege für diese Behauptung. D ie vom Kläger erwähnte D.___ AG war ein Unternehmen der Y.___ Gruppe (vgl. den Arbeitsvertrag des Klägers vom 20. Juli 2004, Urk. 28/1 S. 1). Die Ausführungen des Klägers sprechen dafür, dass die von ihm absolvierten Aus - und Weiter bildung en ihm die am 1.   August 2004 angetretene Anstellung bei der Y.___ AG ermöglichte n . Anhaltspunkte für weiter gehende Ausbildungen des Klägers, welche sich lohn erhöhend ausgewirkt haben könnten, finden sich nicht. Zu den vom Kläger angeführten lohnstatische n Angaben des Präsidial departe men tes der Stadt Zürich ist festzuhalten, dass sich diese auf in der Stadt Zürich erzielte Löhne beziehen ( Urk.  1 S. 3). Daraus kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich des hypothetische n Valideneinkommens wurde von der Beklagten zu Recht auf das vom Kläger bei Y.___ AG erzielte Einkommen abgestellt. Das so er mittelte hypothetische Valideneinkommen beruht auf der Annahme, dass der Kläger im Gesundheitsfall im Jahr 2020 immer noch bei der Y.___ AG beschäftig t wäre . Seit ihrer Umfir mierung heisst diese Gesellschaft Z.___ AG. Sie hat ihren Sitz in E.___ . Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen i n F.___ und G.___ (vgl. www.zefix.ch) . Die Stadt Zürich betreffende lohnstatistische Angaben kom men auf den vor lie genden Fall somit nicht zur Anwendung.      Die Beklagte hat bei ihrer korrigierten Überentschädigungsberechnung per 1.   März 2020 ( Urk.  9/6) somit zu Recht ein en mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers in der Höhe von Fr. 87'260.68 eingesetzt.      Anzufügen ist, dass aus dieser Überentschädigungsberechnung keine offenkun digen Berechnungsfehler ersichtlich sind. 2.4.3      Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 kündigte die Beklagte dem Kläger nach ihrer ersten Überentschädigungsberechnung an, dass er ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'686.-- pro Monat und zwei Inva lidenkinderrenten in der Höhe von je Fr.  385.-- habe (Urk. 9/4). Daraus resultierten monatliche Leistungen in der Höhe von total Fr.  2'456.--. Dies war unrichtig. Gemäss kor rekter Überentschädigungsberechnung hat die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 1.   März 2020 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr.  2'021.-- sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr.  462.-- , d. h. total Fr.  2'945.--, auszurichten ( Urk.  9/6).
  69. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).      Der Kl ä ge r erhob seine Klage am
  70. Juli 2021 ( Urk.  1). Gemäss Art.  44 Abs.  7 des Vorsorgereglement s der Beklagten in der ab
  71. Januar 2021 gültigen Version ent spricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 Prozent. Seit dem
  72. Januar 2017 beträgt der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz 1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art.  12 lit . j BVV 2 und Anhang 2). Vorliegend kommt somit ein Zinssatz von 2  % zur Anwendung.      Zinsen sind von der Beklagten auf der Differenz der ab
  73. März 2020 bereits erbrachten Invaliden leistungen in der Höhe von total Fr.  2'456.-- und den geschul deten Leistungen in der Höhe von total Fr.  2'945.-- (E. 2.4.3) zu erbringen . Die Beklagte schuldet demnach einen Zins von 2  % auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem
  74. Juli 2021 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum. 4 .      Zu den vom Kläger im Laufe des vorliegenden Verfahrens gestellten neuen Anträgen (vgl. dazu Ziffer 2.6 und 2.8 des Sachverhalts) ist - unter Berück sichtigung der Vor bringen des Klägers und der Prüfung der eingereichten und vom Gericht beige zogenen Unterlagen - fest zuhalten, dass sie offensichtlich unbegründet sind. Hinzu kommt, dass der Kläger beim hiesigen Gericht unter anderem an die Beklagte (Urk. 33) und an das Bezirksgericht Aarau (Urk. 35) adressierte Schreiben einge reicht hat. Für die Behandlung der im Zusammenhang damit gestellten Begehren des Klägers ist das Sozialver sicherungsgericht sachlich nicht zuständig. Die vorerwähnten Anträge des Klägers sind somit abzuweisen, soweit darauf einzu treten ist. 5 .      Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Klage. Ab dem
  75. März 2020 hat der Kläger Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr.  2'021.-- sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr.  462.-- pro Monat. Auf der Differenz zu den ab
  76. März 2020 bereits erbrachten Invaliden leistungen hat die Beklagte einen Verzugszins von 2  % zu bezahlen; mit Zinsen lauf auf den bis
  77. Juli 2021 ( Klage ein leitung ) verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 6 .      6 .1      Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 6 .2      D er in eigener Sache prozessierende Kläger , welche r für den vorliegenden Prozess keine Kosten für eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter geltend macht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N   5 zu § 34 GSVGer ). Das Gericht erkennt:
  78. In teilweiser Gutheissung der Klage wird d ie Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wir kung ab dem
  79. März 2020 eine Invalidenrente im Betrag von Fr.  2'021.-- pro Monat sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr.  462.-- pro M onat auszurichten, nebst Zins von 2  % auf der Differenz zu den bereits erbrachten Invalidenleistungen. Auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem
  80. Juli 2021 und auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird.
  81. Das Verfahren ist kostenlos.
  82. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  83. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Dr.  Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen
  84. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  85. Juli bis und mit 1
  86. August sowie vom 1
  87. Dezember bis und mit dem
  88. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00045

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 8. Mai 2022 in Sachen X.___ Kläger gegen Profond Vorsorgeeinrichtung Zollstrasse 62, 8005 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1976, arbeitete vom 1. August 2004 bis 1. März 2005 als technischer Sachbearbeiter in der Firma Y.___

AG (heute: Z.___ AG und war bei der Winterthur Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, nachfolgend: AXA ) berufsvorsorgeversichert. Am 8. No vem ber 2005 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schizophrenie-Erkrankung bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Mit Ver fügung vom 8. Dezember 2006 wies sie das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 2 2. März 2007 und Wirkung ab 1. März 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Sie bestätigte diesen Anspruch im Rahmen eines im September 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 1 0. April 200 9. Mit Schreiben vom 3 0. April 2008 sprach die AXA dem Versicherten auf den 1. März 2007 ebenfalls eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente zu. Am 2 4. August 2009 teilte sie ihm die Einstellung der Rentenzahlungen auf den 1. Oktober 2009 mit, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst im Juli 2005, mithin nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses, eingetreten sei, und die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit demnach offensichtlich zu Unrecht auf den 1. März 2005 festgesetzt habe. Daran hielt sie mit Schreiben vom 1

3. Januar 2011 fest. Am 2 2. März 2011 liess X.___ beim Sozialver siche rungs gericht des Kantons Zürich Klage erheben und beantragen, die AXA sei zu ver pflichten, ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zu zahlen (zuzüglich Ver zugszinsen von 5 % ab Fälligkeitsdatum der Monatsbetreffnisse ). Mit Urteil

BV.2011.00027 vom 1 9. Dezember 2012 hiess das Sozial ver sicherungs gericht die Klage gut. Es verpflichtete die AXA, dem Kläger auch über den 3 0. September 2009 hinaus Invalidenleistungen zu erbringen. Die einzelnen Rentenbetreffnisse seien im Sinne der Erwägungen zu verzinsen. Die von der AXA gegen diese s Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_108/2013 vom 2 4. Juli 2013 ab. 1.2

Hernach zahlte die AXA dem Versicherten die ab 1. Oktober 2009 geschuldeten Invalidenleistungen samt Zinsen aus ( Urk. 19/4,

Urk. 19/6, Urk. 19/9). Ab dem 1.

November 2013 richtete sie dem Versicherten monatlich eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2’870.50

sowie Kinderrenten zur Invalidenrente in der Höhe von total Fr. 1'310.30 aus ( Urk. 19/4, Urk. 19/9). In der Folge teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 1 7. September 2019 mit, dass sich die

Z.___ AG per 1. Juli 2019 der Profond Vor sorgeeinrichtung (nachfolgend: Profond ) angeschlossen habe. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber , dass ab 1. Januar 2020 die Profond die Rentenleistungen ausrichten werde ( Urk. 19/7). Die

Profond

wandte sich mit Schreibe n vom 1 7. Dezember 2019 an den Versicherten. Sie bestätigte ihm , dass sie die temporäre Invaliden rente in un veränderter Höhe übernehme , und wies ihn ferner darauf hin, dass sich die an wartschaftlichen Leistungen, die Überentschädigungsberechnung etc. nach ihrem V orsorgereglement beziehungs weise dem entsprechenden Vor sorgeplan richten würden ( Urk. 9/1 S. 1). Alsdann teilte die Profond dem Versicherten mit Schreiben vom 3 1. Januar 2020 mit, dass sie eine Überent schädigungsberechnung gemäss ihrem Vorsorgereglement vorgenommen und die von ihr auszurichtenden Leis tungen neu berechnet habe. Ab dem 1. März 2020 habe der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'686.-- pro Monat. Zudem würden ihm ab demselben Tag Kinderrenten in der Höhe von total Fr. 770.-- ausgerichtet ( Urk. 9/4). 2.

2.1

Mit Eingabe vom 2 6. Juli 2021 erhob X.___ Klage gegen die Profond . Er beantragte , dass die Beklagte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten sei , ihm «per 1. September 2021 die ganze Invalidenrente zu zahlen», zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Fälligkeitsdatum ( Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort vom 2 5. Oktober 2021, dass die Klage im Sinne der Ausführungen in der Klageantwort zur korrigierten Überent schädigungsberechnung per 1. März 2020 ( Urk. 8 S. 4-7, Urk. 9/6) teilweise gut zuheissen und im Übrigen - unter entsprechenden Kosten- und Entschä digungs folgen - abzu weisen sei ( Urk. 8 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9 /1-7) . 2.3

Das Sozialversicherungsgericht zog die Akten der Invalidenver sicherung in Sachen des Klägers ( Urk. 14) bei. Von der AXA zog das Gericht die Vorsorge reglemente und den Vorsorgeplan

sowie Abrechnungen und Übersichten zu den dem Kläger erbrachten Inv alidenleistungen ( Urk. 18, Urk. 19/1-9) bei . 2.4

Mit Verfügung vom 1 5. Dezember 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet ( Urk. 20). 2. 5

Der Kläger hielt mit Replik vom 20. Januar 2022 an seinem mit Klage vom 2 6. Juli 2021 gestell ten Rechtsbegehren fest ( Urk. 24 S. 1). 2.6

Alsdann stellte der Kläger m it seiner «Erweiterung der Klage» vom 1 8. Februar 2022 «wegen massiven Betrugs der Pensionskasse» neue Anträge. Er verlangte unter anderem eine Rentenerhöhung um 25 % , Ersatz für höhere Steuern im Betrag von Fr. 5'000. -- sowie eine Verzinsung von seiner

gesamten Forderung in der Höhe von 10 % ( Urk. 27 S. 2). 2. 7

Die Beklagte erneuerte mit Duplik vom 2 4. März 2022 ihr mit der Klageantwort vom 2 5. Oktober 2021 gestelltes Rechtsbegehren ( Urk. 32 S. 2 ). 2. 8

In der Folge reichte der Kläger am 2 5. März, 4. und 1 2. April und 5. Mai 2022 unaufgefordert weitere Eingaben ein ( Urk. 33-39 , Urk. 42 ). Der Beklagte n wurde n Kopien dieser Eingaben zugestellt ( Urk. 40 , Urk. 43 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeit geber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 53e Abs. 4 bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG). 1.1.2

Im Urteil 9C_381/2010 vom 2 0. Dezember 2010, in welchem Art. 53e Abs. 4 bis BVG noch nicht zur Anwendung gelangte, weil sich der zu beurteilende Sach verhal t vor dessen In krafttreten per 1. Mai 2007 ereignet hatte (E. 2 jenes Urteils), führte das B undesgericht bezüglich der Leistungsansprüche einer Rentnerin bei einem Wechsel in eine neue Pensionskasse unter Hinweis auf BGE 134 I 23 E. 7.2 F olgendes aus (E. 5 jenes Urteils): Wohl erworbene Rechte zu gunsten der Betroffenen entstünden

nur, wenn das Gesetz die betref fenden Beziehungen ein für alle Mal festgelegt habe , um sie von den Wirkungen vo n Gesetzesänderungen auszunehmen , oder wenn im Zusammenhang mit einer individuellen Verpflichtung genaue Zusicherungen gegeben worden seien . Bei einer weit ergehenden Altersvorsorge stelle nur der Anspruch auf die Rente als solche einen wohl erworbenen Anspruch dar, der durch eine Änderung der Regelung für die Berechnung der Über entschädigung nicht berührt werde , auch wenn sich diese Änderung auf die Höhe der laufenden Versicherungsleistungen auswirken könne .

1.2 1.2.1

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweck bestimmungen sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Art. 34a BVG , s. a. Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge, BVV 2 ).

Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird das hypothe tische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeit punkt , in dem die Überent schä digung dur ch geführt wird , verdienen könnte , ver standen (BGE 143 V 91 E. 3.2, 142 V 75 E. 6.3.1

je mit weiteren Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruf lichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversiche rungs rechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berück sichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1 ; BGE 137 V 20 E. 2.2 ). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkom mens erhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.3 ; BGE 143 V 91 E. 3.2 ). 1.2.2

Eine Art. 34a BVG entsprechende Regelung findet sich in Art. 34 Abs. 1 des ab 1. Januar 2020 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 9/2) . Demnach werden die Leistungen der Beklagten so weit gekürzt, als sie zusammen mit ande ren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen. Bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Ver dienstes wird grundsätzlich auf das von der Invalidenversiche rung festgelegte Invalideneinkommen abgestellt. In den Fällen des - hier nicht einschlägigen - Art. 9 Abs. 12 des Vorsorgereglements (freiwillige Weiter führung der Vorsorge für den bishe rigen massgebenden Jahreslohn bei ver sicherten Personen, deren Jahreslohn sich nach dem 5 8. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert) bildet der bisherige massgebende Jahreslohn die Basis für die Festsetzung des mutmasslich ent gan genen Verdienstes. 1.3

Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkür verbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4, 132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten ( Art. 49 Abs. 1 BVG), was auch für die Modalitäten zur Überversicherung gilt. Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht (BGE 148 V 58 E. 2.2 mit Hinweisen , vgl. auch BGE 142 V 419 E. 4.3.3 ).

Liegt keine Beeinträchtigung des reglementarischen Rechts vor, scheidet eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 1 7. November 2008 E. 6.2) wie auch auf wohlerworbene Rechte aus. Die letzten sind rechtsprechungsgemäss (nur) im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während im Bereich der weitergehenden Vorsorge Reglementsänderungen , auch zum Nachteil der Destinatäre, in den allgemeinen Schranken (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) zulässig sind ( BGE 135 V 382 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2014 vom 1 5. Juni 2015 E. 2.3). 1.4

In intertemporalrechtlich er Hinsicht gelangen diejenigen Normen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft standen , wobei neue gesetzliche und reglementarische Über entschädigungsregelungen auch auf l aufende Renten anwendbar sind ( BGE 134 V 64 E. 2.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2).

Ein Wec hsel der Vorsorge ein richtung hat zwangsläufig die Anwendbarkeit eines anderen Reglement s zur Folge.

D ie Ansprüche sind ausschl iesslich nach dem Reglement der über nehm enden Pensionskasse zu beurteilen ( Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2020.00032 vom 24. September 2021

E. 3.4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts B 71/05 v om 20. Dezember 2005 E. 2.3.2).

2.

2 .1

In Nachachtung der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung richtet sich die Überentschädigungsberechnung vorliegend nach dem Vorsorgereglement der Beklagten. Anwendbar ist das im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020 (vgl. Urk. 9/4) gültig gewesen e Vorsorgereglement, das heisst das Vorsorgereglement in der Version ab 1. Januar 2020 ( Urk. 9/2).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte bei ihrer Überentschädigungs be rech nung von einem zu tiefen mutmasslichen entgangenen Verdienst des Klägers ausgegangen ist. 2 .2

Mit seiner Klage vom 2 6. Juli 2021 wandte der Kläger gegen die Überentschä digungsberechnung der Beklagten ein, es müsse davon ausgegangen werden, dass er - im Gesundheitsfall - im Jahr 2021 einen «bedeutend höheren Lohn» erzielt hätte ( Urk. 1 S. 2). Als Beleg zog er eine Mitteilung des Präsidial de parte ments der Stadt Zürich vom 2 8. November 2018 heran, aus welchem laut dem Kläger ersichtlich sei, dass ein Arbeitnehmer erst mit 40 Jahren den maximalen alters unabhängigen Lohn erreicht ( Urk. 1 S. 2-3). In seiner Replik vom 2 0. Januar 2022 führte der Kläger seine Aus- und W eiterbildungen nach dem Abschluss seiner Lehre als Lastwagenmechaniker ( vgl. Urk. 14/ 256) auf: Chauffeur und Begleiter mit Ausbildung an der Schusswaffe bei der A.___ AG, Qualitätsprüfer bei der B.___ und Technischer Kaufmann bei der Schule C.__ . Der Kläger hielt weiter fest, dass diese Ausbildung i h m eine Arbeit im «Verkaufsinnen dienst» ermöglicht habe. Nach kurzer Zeit sei er « Product Manager» geworden und im Anschluss daran Nutz fahrzeugverkäufer ( Urk. 24 S. 2) . Diese Stelle im Bereich Nutzfahrzeug habe dann zusammen mit seiner Grundausbildung als Lastwagen mechaniker und Panzer mechaniker im Militär zur Anstellung bei der D.___ AG

geführt ( Urk. 24 S.

3).

2 .3

Die Beklagte bringt vor, dass sie bei ihre r (ersten) Überentschädigungsberech nung per 1. März 2020 ( Urk. 9/4) von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von Fr. 80'749.-- ausgegangen sei. Diese Bezifferung habe nach einer telefonischen Rücksprache bei der IV resultiert. Die se Überentschädigungs berech nung müsse korrigiert werden ( Urk. 8 S. 5). Aus dem von der IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberfragebogen ergebe sich, dass der Kläger im Jahr 2005 einen Monats lohn im Betrag von Fr. 5'800 (x 13) erzielt habe, was einem Jahresgehalt in der Höhe von Fr. 75'400.-- ent spreche. Bereinigt um die Nominal lohn ent wick lung ergebe sich ein hypothe tisches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 87'260.6 8. Folglich sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst im Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 87'260.68 respektive von Fr. 7'271.75 (zzgl. Fr. 400.-- für die Kinderzulagen) auszugehen. Unter Berücksichtigung der 90%-Überentschä digungsregel ergebe sich eine Überentschädigungsgrenze von (ge rundet) Fr. 6'905.-- monatlich . Der Abzug der gesamten anrechenbaren Dritt leistungen in der Höhe von Fr. 3'960.-- führe zu eine r maximal zu ergänzende n Einkom menseinbusse des Klägers im Betrag von Fr. 2'945.-- ( Urk. 8 S. 6). Sein Renten anspruch sei somit auf diesen Betrag hin zu kürzen ( Urk. 8 S.

6-7). Die Korrektur erfolge rückwirkend per 1. März 2020 ( Urk. 8 S. 7, s. a. die von der Beklagten eingereichte korrigierte Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020, Urk. 9/ 6). Alsdann hält die Beklagte den Vorbringen des Klägers entgegen, dass r echt spre chungsgemäss für die Berücksichtigung einer hypothetischen Lohnent wicklung über die Nominallohnentwicklung hinaus konkrete Indizien im Zeitpunkt des Schadensfalls vorliegen müss t en, was hier offensichtlich nicht gegeben sei. Der Hinweis des Klägers, der maximale Lohn eines Angestellten werde erst im Alter von 40 Jahren erreicht, sei sodann bereits deshalb nicht stichhaltig, da sie die Nominallohnerhöhung auch nach dem Alter 40 gewähre (Urk. 32 S. 4). 2.4

2.4.1

Mit Verfügung vom 2 2. März 2007 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen ( Urk. 14/190-191) . Die IV-Stelle Aargau hielt in ihrem Vorbescheid vom 8. Dezember 2006 zum Abklärungsergebnis fest, dass der Kläger seit dem 1. März 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr (März 2006) müsse davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftlich-praktisch verwertbare Resterwerbsfähigkeit bestehe und ein Invaliditätsgrad von 100 % objektiviert werden könne. Er werde daher die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. März 2006 vorgesehen ( Urk. 14/196) . Einen Einkommensvergleich (vgl. dazu: Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG) führte die IV-Stelle Aargau - soweit ersichtlich - nicht durch. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie bei der Y.___ AG , bei welcher der Kläger vom 1.

August 2004 bis 1.

März 2005 angestellt war ( Urk. 14/224 ) , d en Arbeit geber bericht vom 1 7. Januar 2006 ein ( Urk. 14/224-229). Dem diese m Arbeitgeberbericht beigelegten «Kumulativ journal Mitarbeiter» ist zu entnehmen, dass der Kläger in den Monaten Januar und Februar 2005 - mithin unmittelbar vor der Eröffnung des Wartejahres durch die IV-Stelle Aargau per

1. März 2005 - Fr. 5'800.-- pro Monat verdient hat ( Urk. 14/229). Alsdann ist im IV-Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Er fah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fort gesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 ).

Es ist mithin nicht zu bean standen, dass die Beklagte bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens auf den vom Kläger im Jahr 2005 bei der Y.___ AG erzielten Monatslohn in der Höhe von Fr. 5'800.--

abgestellt hat. 2.4.2

Das vom Kläger im Jahr 2005 erzielte Einkommen hat die Beklagte der Nominallohnentwick lung angepasst (E. 2.3) . Dafür hat sie die korrekten Zahlen verwendet (vgl. die Tabellen T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 und 2010-2020). So gelangte die Beklagte zu einem hypothetische n

Validenein kommen 2020 in der Höhe von Fr. 87'260.68 (E. 2.3) . Dieses entspricht dem in die Überentschä digungs berechnung einzusetzenden mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers. Der K läger macht geltend, dass dieses hypothetische Valideneinkommen höher sei. Es finden sich aber keine Belege für diese Behauptung. D ie vom Kläger erwähnte D.___ AG war ein Unternehmen der Y.___ Gruppe (vgl. den Arbeitsvertrag des Klägers vom 20. Juli 2004, Urk. 28/1 S. 1). Die Ausführungen des Klägers sprechen dafür, dass die von ihm absolvierten Aus

- und Weiter bildung en ihm die am 1.

August 2004 angetretene Anstellung bei der Y.___ AG ermöglichte n . Anhaltspunkte für weiter gehende Ausbildungen des Klägers, welche sich lohn erhöhend ausgewirkt haben könnten, finden sich nicht.

Zu den vom Kläger angeführten lohnstatische n Angaben des Präsidial departe men tes der Stadt Zürich ist festzuhalten, dass sich diese auf in der Stadt Zürich erzielte Löhne beziehen ( Urk. 1 S. 3).

Daraus kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich des hypothetische n

Valideneinkommens wurde von der Beklagten zu Recht auf das vom Kläger bei Y.___ AG

erzielte Einkommen

abgestellt. Das so er mittelte hypothetische Valideneinkommen beruht auf der Annahme, dass der Kläger im Gesundheitsfall im Jahr 2020 immer noch bei der Y.___ AG beschäftig t

wäre . Seit ihrer Umfir mierung heisst diese Gesellschaft Z.___ AG. Sie hat ihren Sitz in E.___ . Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen i n F.___ und G.___

(vgl. www.zefix.ch) . Die Stadt Zürich betreffende lohnstatistische Angaben kom men auf den vor lie genden Fall somit nicht zur Anwendung.

Die Beklagte hat bei ihrer korrigierten Überentschädigungsberechnung per 1.

März 2020 ( Urk. 9/6) somit zu Recht ein en

mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers in der Höhe von Fr. 87'260.68 eingesetzt.

Anzufügen ist, dass aus dieser Überentschädigungsberechnung keine offenkun digen Berechnungsfehler ersichtlich sind. 2.4.3

Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 kündigte die Beklagte dem Kläger

nach

ihrer ersten Überentschädigungsberechnung an, dass er ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'686.-- pro Monat und zwei Inva lidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 385.-- habe (Urk. 9/4). Daraus resultierten monatliche Leistungen

in der Höhe von total Fr. 2'456.--. Dies war unrichtig. Gemäss kor rekter Überentschädigungsberechnung hat die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 1.

März 2020 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- , d. h. total Fr. 2'945.--,

auszurichten ( Urk. 9/6). 3.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Der Kl ä ge r erhob seine Klage am

26. Juli 2021 ( Urk. 1). Gemäss Art. 44 Abs. 7 des Vorsorgereglement s der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version ent spricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 Prozent. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der vom

Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz

1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 lit . j BVV 2 und Anhang 2). Vorliegend kommt somit ein Zinssatz von 2 % zur Anwendung.

Zinsen sind von der Beklagten auf der Differenz der ab 1. März 2020 bereits erbrachten Invaliden leistungen in der Höhe von

total Fr. 2'456.-- und den geschul deten Leistungen in der Höhe von total Fr. 2'945.-- (E. 2.4.3) zu erbringen .

Die Beklagte schuldet demnach einen Zins von 2 % auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem

26. Juli 2021 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum. 4 .

Zu den vom Kläger im Laufe des vorliegenden Verfahrens gestellten neuen Anträgen (vgl. dazu Ziffer 2.6 und 2.8 des Sachverhalts) ist - unter Berück sichtigung der Vor bringen des Klägers und der Prüfung der eingereichten und vom Gericht beige zogenen Unterlagen - fest zuhalten, dass sie offensichtlich unbegründet sind. Hinzu kommt, dass der Kläger beim hiesigen Gericht unter anderem an die Beklagte (Urk. 33) und an das Bezirksgericht Aarau (Urk. 35) adressierte Schreiben einge reicht hat. Für die Behandlung der im Zusammenhang damit gestellten Begehren des Klägers ist das Sozialver sicherungsgericht sachlich nicht zuständig. Die vorerwähnten Anträge des Klägers sind somit abzuweisen, soweit darauf einzu treten ist. 5 .

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Klage. Ab dem 1. März 2020 hat der Kläger Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- pro Monat. Auf der Differenz zu den ab 1. März 2020 bereits erbrachten Invaliden leistungen hat die Beklagte einen Verzugszins von 2 % zu bezahlen; mit Zinsen lauf auf den bis

26. Juli 2021

( Klage ein leitung ) verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist . 6 .

6 .1

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b). 6 .2

D er in eigener Sache prozessierende Kläger , welche r für den vorliegenden Prozess keine Kosten für eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter geltend macht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N

5 zu § 34 GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird d ie Beklagte verpflichtet, dem Kläger

mit Wir kung ab dem 1. März 2020 eine

Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- pro Monat sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- pro M onat auszurichten, nebst Zins von 2 % auf der Differenz zu den bereits erbrachten Invalidenleistungen. Auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem

26. Juli 2021 und auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher