opencaselaw.ch

BV.2020.00032

Wechsel der Vorsorgeeinrichtung während des Bezugs einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, keine Zustimmung von Rentenbezügern erforderlich, anwartschaftliche Leistungen fallen nicht unter Art. 53e Abs. 4bis BVG

Zürich SozVersG · 2021-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Y.___ sel. , geboren 1956, war bei der Z.___

AG, welche später von der A.___ AG übernommen wurde , angestellt und dadurch bei der Sammelstiftung Vita be rufsvorsorgeversichert. Nachdem bei Y.___

im Januar 2012 ein Hirntumor diagnostiziert worden war ( Urk. 1 und Urk. 16 S. 3 ), sprach ihm die Invalidenversicherung per 1. J anuar 2013 eine ganze Rente und eine Kinderrente für die Tochter B.___ zu. Mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2013 löste die A.___ AG das Arbeits verhältnis mit Y.___ per 3 1. Januar 2014 auf (Urk. 2/7). Nach einer Wartefrist von zwei Jahren erhielt Y.___ von der Sammelstiftung Vita ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente und eine Inva lidenkinderrente ( Urk. 2/2 und Urk. 16 S. 3 ). Im Jahr 2015 erfolgte ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung von der Sammelstiftung Vita zur Profond

Vorsorgeein richtung ( Urk. 7/1). Daraufhin wurde Y.___

die Invaliden rente und die Invalidenkinderrente von der Profond Vorsorgeeinrichtung ausge richtet ( Urk. 2/9 ) . Am 1. August 2017 verstarb Y.___ . 1.2

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 teilte die Profond Vorsorgeeinrichtung X.___ , der Witwe von Y.___ , mit, dass ab dem 1. September 2017 ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bestehe, nämlich auf eine temporäre Ehegattenrente von monatlich Fr. 1'717. -- und auf eine Waisenrente für B.___ von Fr. 282 .40 pro Monat. Die Waisenrente werde direkt an die Tochter überwiesen ( Urk. 17/18). Nachdem X.___ dagegen mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 interveniert hatte ( Urk. 17/19), teilte die Pro fond Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 1 6. November 2017 mit, dass sich

der Anspruch auf die temporäre Ehegattenrente auf monatlich Fr. 2'394.-- und auf die Waisenrente für B.___ auf Fr. 394.40 belaufe. Im Weiteren bestehe Anspruch auf ein zusätzliches Todes fall ka pital von 100 % des Jahreslohnes in der Höhe von Fr. 104'160.-- ( Urk. 2/10). 2. 2.1

Am

29. Juni 2020 erhob X.___ beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung und beantragte, es seien ihr die Leistungen auszurichten, die gemäss dem Vorsorgereglement der Vita Sammelstiftung, Zürich, gelten würden ( Urk. 1) . Mit Klageantwort vom 30. J uli 2020 beantragte die Profond V orsorgeeinrichtung die Abweisung der Klage ( Urk.

6). 2. 2

Ebenfalls am

29. Juni 2020 erhob X.___ beim Sozialver sicherungs gericht Klage gegen die Sammelst iftung Vita und beantragte, es seien ihr die Leistun ge n auszurichten, die gemäss dem Vorsorgereglement der Sammelstiftung Vita, Zürich,

gelten würden (Urk. 1 im Verfahren Nr. BV.2020.00031). Mit Klage antwort vom

2. September 2020 stellte die Sammelstiftung Vita folgendes Rechts be gehren (Urk. 6 im Verfahren Nr. BV.2020.00031): 1. Auf die Klage sei mangels Passivlegitimation der Sammelstiftung Vita nicht ein zutreten. 2. Die Klage gegen die Sammelstiftung Vita sei eventualiter vollumfänglich abzu weisen. 3. Die Profond Vorsorgeeinrichtung, Zollstrasse 62, 8005 Zürich, sei eventualiter beizuladen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, eventualiter zu Lasten der Profond Vorsorgeeinrichtung. 2.3

Mit Verfügung vom 7. September 2020

vereinigte das Gericht den Prozess Nr. BV.2020.00031 in Sachen X.___ gegen die Sammelstiftung Vita (nachfolgend: Beklagte 2)

mit dem vorlie genden Prozess Nr. BV.2020.00032 und führte ihn unter dieser Prozessnummer weiter. Der Prozess Nr. BV.2020.00031 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten als Urk. 8/0-8 ins vorliegende Verfahren aufgenommen . Gleichzeitig ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9 ). Mit Replik vom 1 2. Januar 2021 hielt

die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest, mit folgender Präzisierung ( Urk. 16):

insbesondere sei die temporäre Ehegattenrente in einem höheren Betrag von monatlich Fr. 2'660. -- (statt Fr. 2 '394.--) auszurichten und

es sei das zusätzliche Todesfallkapital

im Betrag von insgesamt Fr. 208'320.--

auszurichten, wovon der Klägerin (erst) die Hälfte ausbezahlt wurde.

Mit Du plik vom 2 2. Februar 2021 hielt die Beklagte 2 am Rechtsbegehren in der Klageantwort vom 2. September 2020 fest. Ergänzend beantragte sie, dass die Profond Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Beklagte 1)

– sollte die Klage gegen die Beklagte 2 gutgeheissen werden – zu verpflichten sei , die Schade nreserven, welche die Beklagte 2

ihr bezahlt habe, vollumf änglich zurückzuerstatten (Urk. 24 ). Mit Duplik vom 8. März 2021 hielt die Beklagte 1 an ihrem Antrag in der Klage antwort vom 3 0. Juli 2020 auf Klageabweisung , unter Kosten- und Ent s chädi gungsfolge n zu Lasten der Klägerin, fest ( Urk. 26). Mit Verfügung vom 1 0. März 2021 wurden diese Eingaben den Parteien je wechselseitig zugestellt (Urk. 28; vgl. auch Urk. 29 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 11 Abs. 3 bis Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) erfolgt d ie Auflösung eines be stehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtu ng durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. 1.2

Gemäss

Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben ( lit . a), die Organisation und die Finan zierung ( lit . b) und die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 ( lit . c) informieren . 1.3

Aus culpa in contrahendo haftet , wer Verhandlungen anbahnt oder fortführt, aber nicht auf Umstände aufmerksam macht, von denen sich die Gegenpartei selber weder Kenntnis verschaffen kann noch verschaffen muss (BGE 105 II 75 E. 2a). Die vo rvertragliche Informations- oder Aufklärungspflicht reicht aber stets nur so weit, als eine Partei die Wissenslücken und damit den Informationsbedarf der Gegenpartei sowie die Erheblichkeit der aufklärungsbedürftigen Tatsachen für die Gegenseite erkennen kann (BGE 117 II 218 E. 6b; Urteil des Bundes ge richts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 4.2.2). 1 .4

Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein tritt (Freizügigkeitsfall), haben Ansp ruch auf eine Austrittsleistung ( Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter lassenen

- und Invalidenvorsorge, FZG). Wechselt ein Arbeitgeber die Vorsorge einrichtung, stellt dies seit dem Inkrafttreten des FZG an sich für jeden seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen individuellen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FZG dar (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG /FZG, Zürich 2021, N 13 zu Art. 11). 1.5

Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeit geber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt ( Art. 53e Abs. 4 bis BVG). 2. 2.1

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor, dass die Leistungen der Beklagten 2, die jeweils für drei Monate im V oraus erbracht worden seien , im Sommer 2015 plötzlich ausgeblieben seien. Am 1 7. Juli 2015 habe sich die Klä gerin – in Vertretung ihres Ehemannes, der zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich bereits stark angeschlagen gewesen sei –

bei der Beklagten 2 telefonisch über den Verbleib der Rentenleistungen erkundigt. Vonseiten der Beklagten 2 sei ihr mit geteilt worden, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Ehemannes nicht mehr bei der Beklagten 2 angeschlossen sei. Gleichentags habe sie sich an die ehemalige Ar beitgeberin gewandt, welche erklärt habe, dass der Ehemann nun bei der Be klagten 1 versichert sei. Seitens der Beklagten 1 sei dem Ehemann mit Schreiben vom 1 8. Juli 2015 mitgeteilt worden, dass diese das Vorsorgeverhältnis per 1. Juli 2015 übernommen habe. Weder ihr Ehemann noch weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A.___

AG seien über de n Anschlusswechsel unterrichtet , geschweige denn

um ihre Zustimmung ersucht worden. D en ent sprechenden Beweis hätten die Beklagten bisher nicht erbracht. Der Vorsorge ver trag mit der Beklagten 2 sei deshalb nicht gültig aufgelöst worden.

Im Weiteren habe d ie Beklagte 2 den Ehemann der Klägerin auch

nicht darüber orientiert, dass er im Falle der Weiterversicherung bei der Beklagten 1 über tiefere Leistungsan sprüch e verfügen würde als gemäss dem bisherigen Vorsorgevertrag. E s sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, in Kenntnis der neuen Leistungsansprüche da rüber zu entscheiden, ob er das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 überhaupt eingehen

oder zumindest im überobligatorischen Verhältnis ein e andere Versi che rungslösung suchen und

die Auszahlung der eingebrachten Mittel beantragen

wolle.

Ferner habe auch die Beklagte 1 den Ehemann der Klägerin weder im

vor vertraglichen Stadium noch während des laufenden Vorsorgevertrages

darüber informiert , dass er bzw. die Klägerin das Vorsorgeverhältnis zu schlechteren Be dingungen überneh men würden. Die Beklagte 1 habe dadurch

ihre Informations pflicht nach

Art. 86b BVG verletzt. Dies habe zur Folge, dass die Vertrau ens grund l age, welche mit den Vorsorgeausweisen der Beklagten 2 geschaffen word en sei, insofern zu schützen sei , als die darin beziffer ten Ansprüche zu erfüllen seien ( Urk. 1 und Urk. 16). 2 .2

Die Beklagte 1 machte demgegenüber geltend, dass sie sich von der A.___ AG schriftlich habe bestätigen lassen, dass diese das Einverständnis des Personals zum Anschlusswechsel eingeh olt habe. Der Beklagten 1 hätten keine weiteren Sorg faltspflichten oblegen , weshalb keine Veranlassung zu zusätzlichen Abklärungen bestanden habe . Der Anschlusswechsel sei rechtsgültig erfolgt . Vor vertragliche Aufklärungs- und Informations pflichten gegenüber einer versicher ten Person bezüglich der künftigen Leis tungsansprüche bestünden nicht . Der ver storbene Ehemann der Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt , sich gegen den Kassenwechsel zur Wehr zu setzen oder das zu seinen Gunsten geäufnete Vor sorgevermögen aus der Vorsorgeeinrichtung herauszulösen. Die Beklagte 1 sei ihrer Informa tionspflicht

nachgekommen, indem sie den Ehemann der Klägerin über den Kassenwechsel, ihre Leistungszu ständigkeit und die reglementarischen Bestimmungen in Kenntnis gesetzt habe.

Entsprechend würden sich die

An sprüc he der Klägerin

auf eine Ehegat tenrente und ein zusätzliches Todesfall ka pi tal nach dem Reglement d er Beklagten 1 richten (Urk. 6 und Urk. 26) . 2 .3

Die Beklagte 2 hielt dafür, dass

das Anschlussverhältnis zur Beklagten 2 im November 2014 auf gelöst worden sei. Die Beklagte 2 habe die Schadenreserven im Rahmen des A nschlusswechsels in korrekter Höhe an die Beklagte 1 über wiesen . Durch die integrale Weitergabe des gesamten Versichertenbestandes an die Nachfolgevorsorgeeinrichtung seien alle Versicherten, also sowohl die Akti ven wie auch die Rentner, übernommen worden. Die Beklagte 1 habe bestätigt, dass sie von der Beklagten 2 alle Versicherten, die Invalidenleistungen beziehen würden, zu den gleichen Bedingungen übernehme. Im Todesz eitpunkt sei der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten 1 versichert gewesen, weshalb sich die Beklagte 1

betreffend die Berechnung der Hinterlassenenleistungen mit der Klä gerin auseinanderzusetzen habe . Sollten die Rentner nicht genügend informiert worden sei n , was bestritten werde, ändere dies nichts an der integralen Weiter gabe des gesamten Rentnerbestandes. Für den Ehemann der Klägerin, der im Zeitpunkt des Wechsels zur Beklagten 1 bereits IV-Rentner gewesen sei, habe kein Raum bestan den, eigene Anlagen zu tätigen ( Urk. 8/6 und Urk. 24). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die A.___ AG den Anschlussvertrag mit der Beklagten 2 mit Schreiben vom 1 8. November 2014 per 3 1. Dezember 2014 kün digte . Dies unter Hinweis darauf, dass zwei Anschlussverträge zusammengelegt würden und die Mitarbeitenden der Ex- Z.___ dem Wechsel einstimmig zuge stimmt hätten ( Urk. 8/ 7/6).

Am 9. Januar 2015 schlossen die A.___ AG und die Beklagte 1 eine Anschlussvereinba rung , wonach sich die Arbeit geberin für die Durchführung der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2015 der Beklagten 1 anschliesse ( vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ). Die Arbeitgeberin bestätigte sodann , dass der Anschluss im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung der Arbeitgeberin erfolgt sei ( Art. 1 Abs. 5 ;

Urk. 7/1 ) . Gleichentags schlossen die A.___ AG und die Beklagte 1 eine weitere Vereinbarung , worin festgehalten wurde, dass deren Vorsorgeplan von der Personalvorsorgekommission geprüft und genehmigt worden sei ( Urk.

27/1) . Beide Vereinbarungen vom 9. Januar 2015 ( Urk. 7/1 und Urk. 27/1) wurden dabei

von der Arbeitgeber in , d er Personalvorsorgekommission ( Arbeit g e ber- und Arbeitnehmervertreter) und der Beklagten 1 unterzeichnet. Im Wei teren hatte die Beklagte 1 in der Übernahmebestätigung vom 1 1. Dezember 2014 erklärt , dass sie auch alle versicherten Personen, welche aufgrund des An schluss vertrages zwischen der A.___

AG und der Beklagten 2 Invaliditäts leistungen beziehen würden, per 1. Januar 2015 zu den gleichen Bedingungen übernehme ( Urk. 7/2). 3.2

Gestützt auf diese Aktenlage erweist sich die Behauptung der Klägerin, dass die

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A.___ AG n icht über den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung informiert ,

geschweige denn um ihre Zustim mung ersucht worden seien (vgl. E. 2.1), als unzutreffend. Es kann vielmehr

davon ausgegangen werden, dass insbesondere

auch der betreffende Arbeitneh mer vertreter der A.___ AG

dem Anschluss an die Beklagte 1

in rechtsgenüglicher Form zugestimmt h at.

Rentenbezüger – wie zum damaligen Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin – gehören

nicht zum Personal im Sinne von Art. 11 Abs. 3 bis Satz 1 BVG . Von ihm musste beim Wechsel der V orsor ge ein rich tung deshalb keine Einverständniserklärung eingeholt werden (vgl. Wyler, in: Schneider/ Geiser/ Gächter , BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz .

19 zu Art. 11).

3.3

Eine Verletzung der Informationspflicht seitens der Beklagten, welche eine Un gül tigkeit des Anschlusswechsels zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Eine Verpflichtung der Beklagten, den Ehemann der Klägerin vorab über den ge planten Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und deren unterschiedliche Vorsor ge pläne in Kenntnis zu setzen, bestand nicht. Die Beklagte 1 stellte in diesem Zusammenhang zutreffend

fest ( Urk. 26 Rz . 15), dass es ihr weder bekannt war noch hätte bekannt sein müssen (entsprechende Angaben sind einer Folgekasse nicht zugänglich), dass die Klägerin bei ihr künftig Anspruch auf tiefere Hinter lassenenleistungen hat te als bei der Beklagten 2. Eine allfällige Wissenslücke beim Ehemann der Klägerin konnte die Beklagte 1 somit nicht erkennen. Hinzu kommt, dass die Kenntnis der Tatsache, dass die Hinterlassenenleistungen der Klägerin bei der Beklagten 1 geringer sind, auch nicht anspruchsrelevant war. Denn auch wenn dies dem Ehemann damals bereits bekannt gewesen wäre, hätte er auch über d en überobligatorischen Teil des Vorsorgeguthaben nicht ander weitig disponieren können. Im Zeitpunkt des Wechsels von der Beklagten 2 zur Beklagten 1 war er bereits Rentenbezüger. Der Anschlusswechsel stellte für ihn deshalb keinen individuellen Freizügigkeitsfall dar und er hatte keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Zudem sind selbst aktiv versicherte Personen im Frei zügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG nicht berechtigt, über die eingebrachten Mittel anderweitig zu disponieren und diese beispielsweise in Aktien zu inve s tieren. Vorsorgegelder können grundsätzlich nur im Rahmen eines Vorbezuges für Wohneigentum ausbezahlt werden, wobei dies für einen Bezüger einer Inva lidenrente nicht me hr möglich ist (BGE 135 V 13 E. 2.6).

Wie von Art. 86b Abs. 1 BVG verlangt, teilte die Beklagte 1 dem Ehemann der Klägerin m it Schreiben vom 1 8. Juli 2015 ( Urk. 2/9)

mit , dass die Rentenver wal tung der A.___ AG per 1. Juli 2015 der Beklagten 1 übertragen worden sei. Gleichzeitig informierte sie ihn über seine Ansprüche auf Invaliden leistungen ab dem 1. Juli 2015 (infolge Übergangsvereinbarungen zwischen den Beklagten richtete die Beklagte 2 die Rentenzahlungen noch bis zum 3 0. Juni 2015 aus; vgl. Urk. 16 Rz . 4 und Urk. 26 Rz . 14 ) . Den Erhalt dieses Schreibens sowie des in der Beilage des Schreibens enthaltenen Vorsorgereglements der Be klagten 1 bestritt

die Klägerin nicht (vgl. Urk. 16 R z . 8) . Ob ihrem Ehemann damals bzw. zeitnah nebst dem Vo rsorgereglement auch der anwendbare Vorsor geplan zugestellt wurde , ist aufgrund der gegebenen Aktenlage unklar. Auf den betreffenden Vorsorgeplan nahm die Beklagte 1 im Schreiben vom 1 8. Juli 2 015 nicht Bezug . Im Weiteren liegen keine Vorsorgeausweise der Beklagten 1 im Recht. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin diese Unterlagen nicht erhalten haben sollte, musste ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

indes be wusst sein, dass die Bekl agte 1 in den einschlägigen Bestimmungen im Vorsor gereglement (vgl. zur Ehegattenrente Art. 25, zur Waisenrente Art. 29 und zum zusätzlichen Todesfallkapital Art. 30 lit . b, Urk. 7/4) , das ihm mit Schreiben vom 1 8. J uli 2015 zugestellt wurde,

auf den eigenen Vorsorgeplan und nicht jenen der Beklagten 2 verwies . Unter diesen Umständen kann d ie möglicherweise unter bliebene Zustellung dieser Unterlagen jedenfalls nicht dazu führen , dass der Vor sorgeplan der Beklagten 2 weiterhin Gültigkeit gehabt hätte. Nachdem dem Ehe mann mit Schreiben der Beklagten 1 vom 1 8. Juli 2015 mitgeteilt wurde, dass er nun bei ihr versichert sei, kann sich die Klägerin ferner auch nicht darauf berufen, dass die mit den von der Beklagten 2 bis 2014 zugestellten Vorsorgeausweisen ( Urk. 2/3-6) geschaffene Vertrauensgrundlage insofern zu schützen sei, als die darin bezifferten Ansprüche zu erfüllen seien. Vorsorgeausweisen kommt recht sprechungsgemäss überdies grundsätzlich lediglich Informationscharakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_133/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2 mit Hin weisen). 3.4

Demgemäss kann davon ausgegangen werden , dass der Anschlusswechsel von der Beklagten 1 zur Beklagten 2 im Jahr 2015 gültig erfolgt ist . Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung hat

zwangsläufig ein anderes Reglement zur Folge, weshalb die Ansprüche der Klägerin ausschliesslich nach dem Reglement der Beklagten 1 zu beurteilen sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts B 71/05 v om 2 0. Dezember 2005 E. 2.3.2). 3.5

Im Weiteren ist unbestritten , dass die laufenden Rentenleistungen an den Ehe mann der Klägerin nach dem Wechsel von der Beklagen 2 zur Beklagten 1 un verändert blieben (Invalidenrente von Fr. 3'990.-- und Invalidenkinder rente von Fr. 394.40 ; vgl. Urk. 2/9 und Urk. 16 Rz . 8 ). Art. 53e Abs. 4 bis BVG, wonach die neue Vorsorgeeinrichtung zu bestätigen hat, dass sie die Rentenbezüger zu den gleichen Be dingungen übernimmt, wurde damit eingehalten. Bei den Hinter lasse nenleistungen , welche die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, handelt es sich um anwartschaftliche Leistungen. Der Anspruch darauf war im Zeitpunkt des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung im Jahr 2015, als der Ehemann der Klägerin noch lebte, noch nicht entstanden. Solche anwartschaftlichen Leis tungen werden durch Art. 53e Abs. 4 bis BVG nicht garantiert. Wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkte ( Urk. 26 Rz . 10), sind anwartschaftliche Leistungen etwa auch im Rahmen einer Reglementsänderung

ohne Wechsel der Vorsorgeeinrichtung nicht geschützt. Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung kann es zu einer (das gesetzliche Minimum nicht unterschreitenden) Verschlechteru ng des Vorsor geschutzes kommen, gegen welche sich der Rentenbezüger nicht zur Wehr setzen kann. 3.6

Schliesslich erlitt die Klägerin dadurch, dass die Beklagte 2 der Beklagten 1 das Deckungskapital für ihren Ehemann

in der Höhe von Fr. 641'611.30 überwiesen hat ( Urk. 8/ 7/8), keinen Schaden. Durch den Erhalt des entsprechende n Deck ungs kapitals verfügte die Beklagte 1 über diejenigen Mittel, die es nach versiche rungsmathematischen Grundsätzen brauchte, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5d). 4.

4.1

Dass die Beklagte 1 gestütz t auf ihr Vorsorgereglement und ihren Vorsorgeplan ab dem 1. September 2017 eine Ehegattenrente von Fr. 2'394.-- pro Monat und eine Waisenrente für B.___ von Fr. 394.40 pro Monat

sowie ein zusätz li ches Todesfallkapital in der Höhe von 100 % des Jahreslohnes von Fr. 104'1 60. --

ausbezahlt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

Die Klage n gegen die Beklagten 1 und 2 erweisen sich damit als unbegründe t und sind abzuweisen.

Da die Prozessvoraussetzungen hier erfüllt sind, fällt das von der Beklagten 2 beantragte Nichteintreten auf die Klage

im Übrigen ausser B etracht. Das Fehlen der Passivlegitimation führt zur Abweisung der Klage (Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2009 vom 2 7. Januar 2010 E. 3.2.1). 4.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 1 26 V 143 E. 4a mit Hinweis). Den obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteients chädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die gegen die Beklagte 1 gerichtete

Klage wird abgewiesen. 2.

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 6. November 2017 mit, dass sich

der Anspruch auf die temporäre Ehegattenrente auf monatlich Fr. 2'394.-- und auf die Waisenrente für B.___ auf Fr. 394.40 belaufe. Im Weiteren bestehe Anspruch auf ein zusätzliches Todes fall ka pital von 100 % des Jahreslohnes in der Höhe von Fr. 104'160.-- ( Urk. 2/10).

E. 1.1 Nach Art. 11 Abs.

E. 1.2 Gemäss

Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben ( lit . a), die Organisation und die Finan zierung ( lit . b) und die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 ( lit . c) informieren .

E. 1.3 Aus culpa in contrahendo haftet , wer Verhandlungen anbahnt oder fortführt, aber nicht auf Umstände aufmerksam macht, von denen sich die Gegenpartei selber weder Kenntnis verschaffen kann noch verschaffen muss (BGE 105 II 75 E. 2a). Die vo rvertragliche Informations- oder Aufklärungspflicht reicht aber stets nur so weit, als eine Partei die Wissenslücken und damit den Informationsbedarf der Gegenpartei sowie die Erheblichkeit der aufklärungsbedürftigen Tatsachen für die Gegenseite erkennen kann (BGE 117 II 218 E. 6b; Urteil des Bundes ge richts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 4.2.2). 1 .4

Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein tritt (Freizügigkeitsfall), haben Ansp ruch auf eine Austrittsleistung ( Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter lassenen

- und Invalidenvorsorge, FZG). Wechselt ein Arbeitgeber die Vorsorge einrichtung, stellt dies seit dem Inkrafttreten des FZG an sich für jeden seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen individuellen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FZG dar (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG /FZG, Zürich 2021, N 13 zu Art. 11).

E. 1.5 Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeit geber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt ( Art. 53e Abs.

E. 2 '394.--) auszurichten und

es sei das zusätzliche Todesfallkapital

im Betrag von insgesamt Fr. 208'320.--

auszurichten, wovon der Klägerin (erst) die Hälfte ausbezahlt wurde.

Mit Du plik vom 2 2. Februar 2021 hielt die Beklagte 2 am Rechtsbegehren in der Klageantwort vom 2. September 2020 fest. Ergänzend beantragte sie, dass die Profond Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Beklagte 1)

– sollte die Klage gegen die Beklagte 2 gutgeheissen werden – zu verpflichten sei , die Schade nreserven, welche die Beklagte 2

ihr bezahlt habe, vollumf änglich zurückzuerstatten (Urk. 24 ). Mit Duplik vom 8. März 2021 hielt die Beklagte 1 an ihrem Antrag in der Klage antwort vom 3 0. Juli 2020 auf Klageabweisung , unter Kosten- und Ent s chädi gungsfolge n zu Lasten der Klägerin, fest ( Urk. 26). Mit Verfügung vom 1 0. März 2021 wurden diese Eingaben den Parteien je wechselseitig zugestellt (Urk. 28; vgl. auch Urk. 29 ).

E. 2.1 Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor, dass die Leistungen der Beklagten 2, die jeweils für drei Monate im V oraus erbracht worden seien , im Sommer 2015 plötzlich ausgeblieben seien. Am 1 7. Juli 2015 habe sich die Klä gerin – in Vertretung ihres Ehemannes, der zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich bereits stark angeschlagen gewesen sei –

bei der Beklagten 2 telefonisch über den Verbleib der Rentenleistungen erkundigt. Vonseiten der Beklagten 2 sei ihr mit geteilt worden, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Ehemannes nicht mehr bei der Beklagten 2 angeschlossen sei. Gleichentags habe sie sich an die ehemalige Ar beitgeberin gewandt, welche erklärt habe, dass der Ehemann nun bei der Be klagten 1 versichert sei. Seitens der Beklagten 1 sei dem Ehemann mit Schreiben vom 1 8. Juli 2015 mitgeteilt worden, dass diese das Vorsorgeverhältnis per 1. Juli 2015 übernommen habe. Weder ihr Ehemann noch weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A.___

AG seien über de n Anschlusswechsel unterrichtet , geschweige denn

um ihre Zustimmung ersucht worden. D en ent sprechenden Beweis hätten die Beklagten bisher nicht erbracht. Der Vorsorge ver trag mit der Beklagten 2 sei deshalb nicht gültig aufgelöst worden.

Im Weiteren habe d ie Beklagte 2 den Ehemann der Klägerin auch

nicht darüber orientiert, dass er im Falle der Weiterversicherung bei der Beklagten 1 über tiefere Leistungsan sprüch e verfügen würde als gemäss dem bisherigen Vorsorgevertrag. E s sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, in Kenntnis der neuen Leistungsansprüche da rüber zu entscheiden, ob er das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 überhaupt eingehen

oder zumindest im überobligatorischen Verhältnis ein e andere Versi che rungslösung suchen und

die Auszahlung der eingebrachten Mittel beantragen

wolle.

Ferner habe auch die Beklagte 1 den Ehemann der Klägerin weder im

vor vertraglichen Stadium noch während des laufenden Vorsorgevertrages

darüber informiert , dass er bzw. die Klägerin das Vorsorgeverhältnis zu schlechteren Be dingungen überneh men würden. Die Beklagte 1 habe dadurch

ihre Informations pflicht nach

Art. 86b BVG verletzt. Dies habe zur Folge, dass die Vertrau ens grund l age, welche mit den Vorsorgeausweisen der Beklagten 2 geschaffen word en sei, insofern zu schützen sei , als die darin beziffer ten Ansprüche zu erfüllen seien ( Urk. 1 und Urk. 16). 2 .2

Die Beklagte 1 machte demgegenüber geltend, dass sie sich von der A.___ AG schriftlich habe bestätigen lassen, dass diese das Einverständnis des Personals zum Anschlusswechsel eingeh olt habe. Der Beklagten 1 hätten keine weiteren Sorg faltspflichten oblegen , weshalb keine Veranlassung zu zusätzlichen Abklärungen bestanden habe . Der Anschlusswechsel sei rechtsgültig erfolgt . Vor vertragliche Aufklärungs- und Informations pflichten gegenüber einer versicher ten Person bezüglich der künftigen Leis tungsansprüche bestünden nicht . Der ver storbene Ehemann der Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt , sich gegen den Kassenwechsel zur Wehr zu setzen oder das zu seinen Gunsten geäufnete Vor sorgevermögen aus der Vorsorgeeinrichtung herauszulösen. Die Beklagte 1 sei ihrer Informa tionspflicht

nachgekommen, indem sie den Ehemann der Klägerin über den Kassenwechsel, ihre Leistungszu ständigkeit und die reglementarischen Bestimmungen in Kenntnis gesetzt habe.

Entsprechend würden sich die

An sprüc he der Klägerin

auf eine Ehegat tenrente und ein zusätzliches Todesfall ka pi tal nach dem Reglement d er Beklagten 1 richten (Urk.

E. 2.3 Mit Verfügung vom 7. September 2020

vereinigte das Gericht den Prozess Nr. BV.2020.00031 in Sachen X.___ gegen die Sammelstiftung Vita (nachfolgend: Beklagte 2)

mit dem vorlie genden Prozess Nr. BV.2020.00032 und führte ihn unter dieser Prozessnummer weiter. Der Prozess Nr. BV.2020.00031 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten als Urk. 8/0-8 ins vorliegende Verfahren aufgenommen . Gleichzeitig ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9 ). Mit Replik vom 1 2. Januar 2021 hielt

die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest, mit folgender Präzisierung ( Urk. 16):

insbesondere sei die temporäre Ehegattenrente in einem höheren Betrag von monatlich Fr. 2'660. -- (statt Fr.

E. 3 bis Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) erfolgt d ie Auflösung eines be stehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtu ng durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.

E. 3.1 Aktenkundig ist, dass die A.___ AG den Anschlussvertrag mit der Beklagten 2 mit Schreiben vom 1 8. November 2014 per 3 1. Dezember 2014 kün digte . Dies unter Hinweis darauf, dass zwei Anschlussverträge zusammengelegt würden und die Mitarbeitenden der Ex- Z.___ dem Wechsel einstimmig zuge stimmt hätten ( Urk. 8/ 7/6).

Am 9. Januar 2015 schlossen die A.___ AG und die Beklagte 1 eine Anschlussvereinba rung , wonach sich die Arbeit geberin für die Durchführung der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2015 der Beklagten 1 anschliesse ( vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art.

E. 3.2 Gestützt auf diese Aktenlage erweist sich die Behauptung der Klägerin, dass die

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A.___ AG n icht über den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung informiert ,

geschweige denn um ihre Zustim mung ersucht worden seien (vgl. E. 2.1), als unzutreffend. Es kann vielmehr

davon ausgegangen werden, dass insbesondere

auch der betreffende Arbeitneh mer vertreter der A.___ AG

dem Anschluss an die Beklagte 1

in rechtsgenüglicher Form zugestimmt h at.

Rentenbezüger – wie zum damaligen Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin – gehören

nicht zum Personal im Sinne von Art.

E. 3.3 Eine Verletzung der Informationspflicht seitens der Beklagten, welche eine Un gül tigkeit des Anschlusswechsels zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Eine Verpflichtung der Beklagten, den Ehemann der Klägerin vorab über den ge planten Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und deren unterschiedliche Vorsor ge pläne in Kenntnis zu setzen, bestand nicht. Die Beklagte 1 stellte in diesem Zusammenhang zutreffend

fest ( Urk. 26 Rz . 15), dass es ihr weder bekannt war noch hätte bekannt sein müssen (entsprechende Angaben sind einer Folgekasse nicht zugänglich), dass die Klägerin bei ihr künftig Anspruch auf tiefere Hinter lassenenleistungen hat te als bei der Beklagten 2. Eine allfällige Wissenslücke beim Ehemann der Klägerin konnte die Beklagte 1 somit nicht erkennen. Hinzu kommt, dass die Kenntnis der Tatsache, dass die Hinterlassenenleistungen der Klägerin bei der Beklagten 1 geringer sind, auch nicht anspruchsrelevant war. Denn auch wenn dies dem Ehemann damals bereits bekannt gewesen wäre, hätte er auch über d en überobligatorischen Teil des Vorsorgeguthaben nicht ander weitig disponieren können. Im Zeitpunkt des Wechsels von der Beklagten 2 zur Beklagten 1 war er bereits Rentenbezüger. Der Anschlusswechsel stellte für ihn deshalb keinen individuellen Freizügigkeitsfall dar und er hatte keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Zudem sind selbst aktiv versicherte Personen im Frei zügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG nicht berechtigt, über die eingebrachten Mittel anderweitig zu disponieren und diese beispielsweise in Aktien zu inve s tieren. Vorsorgegelder können grundsätzlich nur im Rahmen eines Vorbezuges für Wohneigentum ausbezahlt werden, wobei dies für einen Bezüger einer Inva lidenrente nicht me hr möglich ist (BGE 135 V 13 E. 2.6).

Wie von Art. 86b Abs. 1 BVG verlangt, teilte die Beklagte 1 dem Ehemann der Klägerin m it Schreiben vom 1 8. Juli 2015 ( Urk. 2/9)

mit , dass die Rentenver wal tung der A.___ AG per 1. Juli 2015 der Beklagten 1 übertragen worden sei. Gleichzeitig informierte sie ihn über seine Ansprüche auf Invaliden leistungen ab dem 1. Juli 2015 (infolge Übergangsvereinbarungen zwischen den Beklagten richtete die Beklagte 2 die Rentenzahlungen noch bis zum 3 0. Juni 2015 aus; vgl. Urk.

E. 3.4 Demgemäss kann davon ausgegangen werden , dass der Anschlusswechsel von der Beklagten 1 zur Beklagten 2 im Jahr 2015 gültig erfolgt ist . Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung hat

zwangsläufig ein anderes Reglement zur Folge, weshalb die Ansprüche der Klägerin ausschliesslich nach dem Reglement der Beklagten 1 zu beurteilen sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts B 71/05 v om 2 0. Dezember 2005 E. 2.3.2).

E. 3.5 Im Weiteren ist unbestritten , dass die laufenden Rentenleistungen an den Ehe mann der Klägerin nach dem Wechsel von der Beklagen 2 zur Beklagten 1 un verändert blieben (Invalidenrente von Fr. 3'990.-- und Invalidenkinder rente von Fr. 394.40 ; vgl. Urk. 2/9 und Urk.

E. 3.6 Schliesslich erlitt die Klägerin dadurch, dass die Beklagte 2 der Beklagten 1 das Deckungskapital für ihren Ehemann

in der Höhe von Fr. 641'611.30 überwiesen hat ( Urk. 8/ 7/8), keinen Schaden. Durch den Erhalt des entsprechende n Deck ungs kapitals verfügte die Beklagte 1 über diejenigen Mittel, die es nach versiche rungsmathematischen Grundsätzen brauchte, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5d). 4.

E. 4 bis BVG). 2.

E. 4.1 Dass die Beklagte 1 gestütz t auf ihr Vorsorgereglement und ihren Vorsorgeplan ab dem 1. September 2017 eine Ehegattenrente von Fr. 2'394.-- pro Monat und eine Waisenrente für B.___ von Fr. 394.40 pro Monat

sowie ein zusätz li ches Todesfallkapital in der Höhe von 100 % des Jahreslohnes von Fr. 104'1 60. --

ausbezahlt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

Die Klage n gegen die Beklagten 1 und 2 erweisen sich damit als unbegründe t und sind abzuweisen.

Da die Prozessvoraussetzungen hier erfüllt sind, fällt das von der Beklagten 2 beantragte Nichteintreten auf die Klage

im Übrigen ausser B etracht. Das Fehlen der Passivlegitimation führt zur Abweisung der Klage (Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2009 vom 2 7. Januar 2010 E. 3.2.1).

E. 4.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 1 26 V 143 E. 4a mit Hinweis). Den obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteients chädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die gegen die Beklagte 1 gerichtete

Klage wird abgewiesen. 2.

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 und Urk. 26) . 2 .3

Die Beklagte 2 hielt dafür, dass

das Anschlussverhältnis zur Beklagten 2 im November 2014 auf gelöst worden sei. Die Beklagte 2 habe die Schadenreserven im Rahmen des A nschlusswechsels in korrekter Höhe an die Beklagte 1 über wiesen . Durch die integrale Weitergabe des gesamten Versichertenbestandes an die Nachfolgevorsorgeeinrichtung seien alle Versicherten, also sowohl die Akti ven wie auch die Rentner, übernommen worden. Die Beklagte 1 habe bestätigt, dass sie von der Beklagten 2 alle Versicherten, die Invalidenleistungen beziehen würden, zu den gleichen Bedingungen übernehme. Im Todesz eitpunkt sei der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten 1 versichert gewesen, weshalb sich die Beklagte 1

betreffend die Berechnung der Hinterlassenenleistungen mit der Klä gerin auseinanderzusetzen habe . Sollten die Rentner nicht genügend informiert worden sei n , was bestritten werde, ändere dies nichts an der integralen Weiter gabe des gesamten Rentnerbestandes. Für den Ehemann der Klägerin, der im Zeitpunkt des Wechsels zur Beklagten 1 bereits IV-Rentner gewesen sei, habe kein Raum bestan den, eigene Anlagen zu tätigen ( Urk. 8/6 und Urk. 24). 3.

E. 8 Abs. 1 ). Die Arbeitgeberin bestätigte sodann , dass der Anschluss im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung der Arbeitgeberin erfolgt sei ( Art. 1 Abs. 5 ;

Urk. 7/1 ) . Gleichentags schlossen die A.___ AG und die Beklagte 1 eine weitere Vereinbarung , worin festgehalten wurde, dass deren Vorsorgeplan von der Personalvorsorgekommission geprüft und genehmigt worden sei ( Urk.

27/1) . Beide Vereinbarungen vom 9. Januar 2015 ( Urk. 7/1 und Urk. 27/1) wurden dabei

von der Arbeitgeber in , d er Personalvorsorgekommission ( Arbeit g e ber- und Arbeitnehmervertreter) und der Beklagten 1 unterzeichnet. Im Wei teren hatte die Beklagte 1 in der Übernahmebestätigung vom 1 1. Dezember 2014 erklärt , dass sie auch alle versicherten Personen, welche aufgrund des An schluss vertrages zwischen der A.___

AG und der Beklagten 2 Invaliditäts leistungen beziehen würden, per 1. Januar 2015 zu den gleichen Bedingungen übernehme ( Urk. 7/2).

E. 11 Abs. 3 bis Satz 1 BVG . Von ihm musste beim Wechsel der V orsor ge ein rich tung deshalb keine Einverständniserklärung eingeholt werden (vgl. Wyler, in: Schneider/ Geiser/ Gächter , BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz .

19 zu Art. 11).

E. 16 Rz . 8 ). Art. 53e Abs. 4 bis BVG, wonach die neue Vorsorgeeinrichtung zu bestätigen hat, dass sie die Rentenbezüger zu den gleichen Be dingungen übernimmt, wurde damit eingehalten. Bei den Hinter lasse nenleistungen , welche die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, handelt es sich um anwartschaftliche Leistungen. Der Anspruch darauf war im Zeitpunkt des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung im Jahr 2015, als der Ehemann der Klägerin noch lebte, noch nicht entstanden. Solche anwartschaftlichen Leis tungen werden durch Art. 53e Abs. 4 bis BVG nicht garantiert. Wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkte ( Urk. 26 Rz . 10), sind anwartschaftliche Leistungen etwa auch im Rahmen einer Reglementsänderung

ohne Wechsel der Vorsorgeeinrichtung nicht geschützt. Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung kann es zu einer (das gesetzliche Minimum nicht unterschreitenden) Verschlechteru ng des Vorsor geschutzes kommen, gegen welche sich der Rentenbezüger nicht zur Wehr setzen kann.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00032 damit vereinigt BV.2020.00031

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

24. September 2021 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Frey advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen 1.

Profond Vorsorgeeinrichtung Zollstrasse 62, 8005 Zürich 2.

Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Y.___ sel. , geboren 1956, war bei der Z.___

AG, welche später von der A.___ AG übernommen wurde , angestellt und dadurch bei der Sammelstiftung Vita be rufsvorsorgeversichert. Nachdem bei Y.___

im Januar 2012 ein Hirntumor diagnostiziert worden war ( Urk. 1 und Urk. 16 S. 3 ), sprach ihm die Invalidenversicherung per 1. J anuar 2013 eine ganze Rente und eine Kinderrente für die Tochter B.___ zu. Mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2013 löste die A.___ AG das Arbeits verhältnis mit Y.___ per 3 1. Januar 2014 auf (Urk. 2/7). Nach einer Wartefrist von zwei Jahren erhielt Y.___ von der Sammelstiftung Vita ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente und eine Inva lidenkinderrente ( Urk. 2/2 und Urk. 16 S. 3 ). Im Jahr 2015 erfolgte ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung von der Sammelstiftung Vita zur Profond

Vorsorgeein richtung ( Urk. 7/1). Daraufhin wurde Y.___

die Invaliden rente und die Invalidenkinderrente von der Profond Vorsorgeeinrichtung ausge richtet ( Urk. 2/9 ) . Am 1. August 2017 verstarb Y.___ . 1.2

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 teilte die Profond Vorsorgeeinrichtung X.___ , der Witwe von Y.___ , mit, dass ab dem 1. September 2017 ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bestehe, nämlich auf eine temporäre Ehegattenrente von monatlich Fr. 1'717. -- und auf eine Waisenrente für B.___ von Fr. 282 .40 pro Monat. Die Waisenrente werde direkt an die Tochter überwiesen ( Urk. 17/18). Nachdem X.___ dagegen mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 interveniert hatte ( Urk. 17/19), teilte die Pro fond Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 1 6. November 2017 mit, dass sich

der Anspruch auf die temporäre Ehegattenrente auf monatlich Fr. 2'394.-- und auf die Waisenrente für B.___ auf Fr. 394.40 belaufe. Im Weiteren bestehe Anspruch auf ein zusätzliches Todes fall ka pital von 100 % des Jahreslohnes in der Höhe von Fr. 104'160.-- ( Urk. 2/10). 2. 2.1

Am

29. Juni 2020 erhob X.___ beim Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung und beantragte, es seien ihr die Leistungen auszurichten, die gemäss dem Vorsorgereglement der Vita Sammelstiftung, Zürich, gelten würden ( Urk. 1) . Mit Klageantwort vom 30. J uli 2020 beantragte die Profond V orsorgeeinrichtung die Abweisung der Klage ( Urk.

6). 2. 2

Ebenfalls am

29. Juni 2020 erhob X.___ beim Sozialver sicherungs gericht Klage gegen die Sammelst iftung Vita und beantragte, es seien ihr die Leistun ge n auszurichten, die gemäss dem Vorsorgereglement der Sammelstiftung Vita, Zürich,

gelten würden (Urk. 1 im Verfahren Nr. BV.2020.00031). Mit Klage antwort vom

2. September 2020 stellte die Sammelstiftung Vita folgendes Rechts be gehren (Urk. 6 im Verfahren Nr. BV.2020.00031): 1. Auf die Klage sei mangels Passivlegitimation der Sammelstiftung Vita nicht ein zutreten. 2. Die Klage gegen die Sammelstiftung Vita sei eventualiter vollumfänglich abzu weisen. 3. Die Profond Vorsorgeeinrichtung, Zollstrasse 62, 8005 Zürich, sei eventualiter beizuladen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, eventualiter zu Lasten der Profond Vorsorgeeinrichtung. 2.3

Mit Verfügung vom 7. September 2020

vereinigte das Gericht den Prozess Nr. BV.2020.00031 in Sachen X.___ gegen die Sammelstiftung Vita (nachfolgend: Beklagte 2)

mit dem vorlie genden Prozess Nr. BV.2020.00032 und führte ihn unter dieser Prozessnummer weiter. Der Prozess Nr. BV.2020.00031 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten als Urk. 8/0-8 ins vorliegende Verfahren aufgenommen . Gleichzeitig ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9 ). Mit Replik vom 1 2. Januar 2021 hielt

die Klägerin an ihrem Rechtsbegehren fest, mit folgender Präzisierung ( Urk. 16):

insbesondere sei die temporäre Ehegattenrente in einem höheren Betrag von monatlich Fr. 2'660. -- (statt Fr. 2 '394.--) auszurichten und

es sei das zusätzliche Todesfallkapital

im Betrag von insgesamt Fr. 208'320.--

auszurichten, wovon der Klägerin (erst) die Hälfte ausbezahlt wurde.

Mit Du plik vom 2 2. Februar 2021 hielt die Beklagte 2 am Rechtsbegehren in der Klageantwort vom 2. September 2020 fest. Ergänzend beantragte sie, dass die Profond Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Beklagte 1)

– sollte die Klage gegen die Beklagte 2 gutgeheissen werden – zu verpflichten sei , die Schade nreserven, welche die Beklagte 2

ihr bezahlt habe, vollumf änglich zurückzuerstatten (Urk. 24 ). Mit Duplik vom 8. März 2021 hielt die Beklagte 1 an ihrem Antrag in der Klage antwort vom 3 0. Juli 2020 auf Klageabweisung , unter Kosten- und Ent s chädi gungsfolge n zu Lasten der Klägerin, fest ( Urk. 26). Mit Verfügung vom 1 0. März 2021 wurden diese Eingaben den Parteien je wechselseitig zugestellt (Urk. 28; vgl. auch Urk. 29 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 11 Abs. 3 bis Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) erfolgt d ie Auflösung eines be stehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtu ng durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. 1.2

Gemäss

Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben ( lit . a), die Organisation und die Finan zierung ( lit . b) und die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Art. 51 ( lit . c) informieren . 1.3

Aus culpa in contrahendo haftet , wer Verhandlungen anbahnt oder fortführt, aber nicht auf Umstände aufmerksam macht, von denen sich die Gegenpartei selber weder Kenntnis verschaffen kann noch verschaffen muss (BGE 105 II 75 E. 2a). Die vo rvertragliche Informations- oder Aufklärungspflicht reicht aber stets nur so weit, als eine Partei die Wissenslücken und damit den Informationsbedarf der Gegenpartei sowie die Erheblichkeit der aufklärungsbedürftigen Tatsachen für die Gegenseite erkennen kann (BGE 117 II 218 E. 6b; Urteil des Bundes ge richts B 160/06 vom 7. November 2007 E. 4.2.2). 1 .4

Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall ein tritt (Freizügigkeitsfall), haben Ansp ruch auf eine Austrittsleistung ( Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinter lassenen

- und Invalidenvorsorge, FZG). Wechselt ein Arbeitgeber die Vorsorge einrichtung, stellt dies seit dem Inkrafttreten des FZG an sich für jeden seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen individuellen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 2 Abs. 1 FZG dar (Vetter-Schreiber, Kommentar BVG /FZG, Zürich 2021, N 13 zu Art. 11). 1.5

Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeit geber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt ( Art. 53e Abs. 4 bis BVG). 2. 2.1

Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor, dass die Leistungen der Beklagten 2, die jeweils für drei Monate im V oraus erbracht worden seien , im Sommer 2015 plötzlich ausgeblieben seien. Am 1 7. Juli 2015 habe sich die Klä gerin – in Vertretung ihres Ehemannes, der zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich bereits stark angeschlagen gewesen sei –

bei der Beklagten 2 telefonisch über den Verbleib der Rentenleistungen erkundigt. Vonseiten der Beklagten 2 sei ihr mit geteilt worden, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Ehemannes nicht mehr bei der Beklagten 2 angeschlossen sei. Gleichentags habe sie sich an die ehemalige Ar beitgeberin gewandt, welche erklärt habe, dass der Ehemann nun bei der Be klagten 1 versichert sei. Seitens der Beklagten 1 sei dem Ehemann mit Schreiben vom 1 8. Juli 2015 mitgeteilt worden, dass diese das Vorsorgeverhältnis per 1. Juli 2015 übernommen habe. Weder ihr Ehemann noch weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A.___

AG seien über de n Anschlusswechsel unterrichtet , geschweige denn

um ihre Zustimmung ersucht worden. D en ent sprechenden Beweis hätten die Beklagten bisher nicht erbracht. Der Vorsorge ver trag mit der Beklagten 2 sei deshalb nicht gültig aufgelöst worden.

Im Weiteren habe d ie Beklagte 2 den Ehemann der Klägerin auch

nicht darüber orientiert, dass er im Falle der Weiterversicherung bei der Beklagten 1 über tiefere Leistungsan sprüch e verfügen würde als gemäss dem bisherigen Vorsorgevertrag. E s sei ihm deshalb nicht möglich gewesen, in Kenntnis der neuen Leistungsansprüche da rüber zu entscheiden, ob er das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten 1 überhaupt eingehen

oder zumindest im überobligatorischen Verhältnis ein e andere Versi che rungslösung suchen und

die Auszahlung der eingebrachten Mittel beantragen

wolle.

Ferner habe auch die Beklagte 1 den Ehemann der Klägerin weder im

vor vertraglichen Stadium noch während des laufenden Vorsorgevertrages

darüber informiert , dass er bzw. die Klägerin das Vorsorgeverhältnis zu schlechteren Be dingungen überneh men würden. Die Beklagte 1 habe dadurch

ihre Informations pflicht nach

Art. 86b BVG verletzt. Dies habe zur Folge, dass die Vertrau ens grund l age, welche mit den Vorsorgeausweisen der Beklagten 2 geschaffen word en sei, insofern zu schützen sei , als die darin beziffer ten Ansprüche zu erfüllen seien ( Urk. 1 und Urk. 16). 2 .2

Die Beklagte 1 machte demgegenüber geltend, dass sie sich von der A.___ AG schriftlich habe bestätigen lassen, dass diese das Einverständnis des Personals zum Anschlusswechsel eingeh olt habe. Der Beklagten 1 hätten keine weiteren Sorg faltspflichten oblegen , weshalb keine Veranlassung zu zusätzlichen Abklärungen bestanden habe . Der Anschlusswechsel sei rechtsgültig erfolgt . Vor vertragliche Aufklärungs- und Informations pflichten gegenüber einer versicher ten Person bezüglich der künftigen Leis tungsansprüche bestünden nicht . Der ver storbene Ehemann der Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt , sich gegen den Kassenwechsel zur Wehr zu setzen oder das zu seinen Gunsten geäufnete Vor sorgevermögen aus der Vorsorgeeinrichtung herauszulösen. Die Beklagte 1 sei ihrer Informa tionspflicht

nachgekommen, indem sie den Ehemann der Klägerin über den Kassenwechsel, ihre Leistungszu ständigkeit und die reglementarischen Bestimmungen in Kenntnis gesetzt habe.

Entsprechend würden sich die

An sprüc he der Klägerin

auf eine Ehegat tenrente und ein zusätzliches Todesfall ka pi tal nach dem Reglement d er Beklagten 1 richten (Urk. 6 und Urk. 26) . 2 .3

Die Beklagte 2 hielt dafür, dass

das Anschlussverhältnis zur Beklagten 2 im November 2014 auf gelöst worden sei. Die Beklagte 2 habe die Schadenreserven im Rahmen des A nschlusswechsels in korrekter Höhe an die Beklagte 1 über wiesen . Durch die integrale Weitergabe des gesamten Versichertenbestandes an die Nachfolgevorsorgeeinrichtung seien alle Versicherten, also sowohl die Akti ven wie auch die Rentner, übernommen worden. Die Beklagte 1 habe bestätigt, dass sie von der Beklagten 2 alle Versicherten, die Invalidenleistungen beziehen würden, zu den gleichen Bedingungen übernehme. Im Todesz eitpunkt sei der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten 1 versichert gewesen, weshalb sich die Beklagte 1

betreffend die Berechnung der Hinterlassenenleistungen mit der Klä gerin auseinanderzusetzen habe . Sollten die Rentner nicht genügend informiert worden sei n , was bestritten werde, ändere dies nichts an der integralen Weiter gabe des gesamten Rentnerbestandes. Für den Ehemann der Klägerin, der im Zeitpunkt des Wechsels zur Beklagten 1 bereits IV-Rentner gewesen sei, habe kein Raum bestan den, eigene Anlagen zu tätigen ( Urk. 8/6 und Urk. 24). 3. 3.1

Aktenkundig ist, dass die A.___ AG den Anschlussvertrag mit der Beklagten 2 mit Schreiben vom 1 8. November 2014 per 3 1. Dezember 2014 kün digte . Dies unter Hinweis darauf, dass zwei Anschlussverträge zusammengelegt würden und die Mitarbeitenden der Ex- Z.___ dem Wechsel einstimmig zuge stimmt hätten ( Urk. 8/ 7/6).

Am 9. Januar 2015 schlossen die A.___ AG und die Beklagte 1 eine Anschlussvereinba rung , wonach sich die Arbeit geberin für die Durchführung der beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2015 der Beklagten 1 anschliesse ( vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ). Die Arbeitgeberin bestätigte sodann , dass der Anschluss im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung der Arbeitgeberin erfolgt sei ( Art. 1 Abs. 5 ;

Urk. 7/1 ) . Gleichentags schlossen die A.___ AG und die Beklagte 1 eine weitere Vereinbarung , worin festgehalten wurde, dass deren Vorsorgeplan von der Personalvorsorgekommission geprüft und genehmigt worden sei ( Urk.

27/1) . Beide Vereinbarungen vom 9. Januar 2015 ( Urk. 7/1 und Urk. 27/1) wurden dabei

von der Arbeitgeber in , d er Personalvorsorgekommission ( Arbeit g e ber- und Arbeitnehmervertreter) und der Beklagten 1 unterzeichnet. Im Wei teren hatte die Beklagte 1 in der Übernahmebestätigung vom 1 1. Dezember 2014 erklärt , dass sie auch alle versicherten Personen, welche aufgrund des An schluss vertrages zwischen der A.___

AG und der Beklagten 2 Invaliditäts leistungen beziehen würden, per 1. Januar 2015 zu den gleichen Bedingungen übernehme ( Urk. 7/2). 3.2

Gestützt auf diese Aktenlage erweist sich die Behauptung der Klägerin, dass die

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der A.___ AG n icht über den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung informiert ,

geschweige denn um ihre Zustim mung ersucht worden seien (vgl. E. 2.1), als unzutreffend. Es kann vielmehr

davon ausgegangen werden, dass insbesondere

auch der betreffende Arbeitneh mer vertreter der A.___ AG

dem Anschluss an die Beklagte 1

in rechtsgenüglicher Form zugestimmt h at.

Rentenbezüger – wie zum damaligen Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin – gehören

nicht zum Personal im Sinne von Art. 11 Abs. 3 bis Satz 1 BVG . Von ihm musste beim Wechsel der V orsor ge ein rich tung deshalb keine Einverständniserklärung eingeholt werden (vgl. Wyler, in: Schneider/ Geiser/ Gächter , BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz .

19 zu Art. 11).

3.3

Eine Verletzung der Informationspflicht seitens der Beklagten, welche eine Un gül tigkeit des Anschlusswechsels zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Eine Verpflichtung der Beklagten, den Ehemann der Klägerin vorab über den ge planten Wechsel der Vorsorgeeinrichtung und deren unterschiedliche Vorsor ge pläne in Kenntnis zu setzen, bestand nicht. Die Beklagte 1 stellte in diesem Zusammenhang zutreffend

fest ( Urk. 26 Rz . 15), dass es ihr weder bekannt war noch hätte bekannt sein müssen (entsprechende Angaben sind einer Folgekasse nicht zugänglich), dass die Klägerin bei ihr künftig Anspruch auf tiefere Hinter lassenenleistungen hat te als bei der Beklagten 2. Eine allfällige Wissenslücke beim Ehemann der Klägerin konnte die Beklagte 1 somit nicht erkennen. Hinzu kommt, dass die Kenntnis der Tatsache, dass die Hinterlassenenleistungen der Klägerin bei der Beklagten 1 geringer sind, auch nicht anspruchsrelevant war. Denn auch wenn dies dem Ehemann damals bereits bekannt gewesen wäre, hätte er auch über d en überobligatorischen Teil des Vorsorgeguthaben nicht ander weitig disponieren können. Im Zeitpunkt des Wechsels von der Beklagten 2 zur Beklagten 1 war er bereits Rentenbezüger. Der Anschlusswechsel stellte für ihn deshalb keinen individuellen Freizügigkeitsfall dar und er hatte keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung. Zudem sind selbst aktiv versicherte Personen im Frei zügigkeitsfall nach Art. 2 Abs. 1 FZG nicht berechtigt, über die eingebrachten Mittel anderweitig zu disponieren und diese beispielsweise in Aktien zu inve s tieren. Vorsorgegelder können grundsätzlich nur im Rahmen eines Vorbezuges für Wohneigentum ausbezahlt werden, wobei dies für einen Bezüger einer Inva lidenrente nicht me hr möglich ist (BGE 135 V 13 E. 2.6).

Wie von Art. 86b Abs. 1 BVG verlangt, teilte die Beklagte 1 dem Ehemann der Klägerin m it Schreiben vom 1 8. Juli 2015 ( Urk. 2/9)

mit , dass die Rentenver wal tung der A.___ AG per 1. Juli 2015 der Beklagten 1 übertragen worden sei. Gleichzeitig informierte sie ihn über seine Ansprüche auf Invaliden leistungen ab dem 1. Juli 2015 (infolge Übergangsvereinbarungen zwischen den Beklagten richtete die Beklagte 2 die Rentenzahlungen noch bis zum 3 0. Juni 2015 aus; vgl. Urk. 16 Rz . 4 und Urk. 26 Rz . 14 ) . Den Erhalt dieses Schreibens sowie des in der Beilage des Schreibens enthaltenen Vorsorgereglements der Be klagten 1 bestritt

die Klägerin nicht (vgl. Urk. 16 R z . 8) . Ob ihrem Ehemann damals bzw. zeitnah nebst dem Vo rsorgereglement auch der anwendbare Vorsor geplan zugestellt wurde , ist aufgrund der gegebenen Aktenlage unklar. Auf den betreffenden Vorsorgeplan nahm die Beklagte 1 im Schreiben vom 1 8. Juli 2 015 nicht Bezug . Im Weiteren liegen keine Vorsorgeausweise der Beklagten 1 im Recht. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin diese Unterlagen nicht erhalten haben sollte, musste ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

indes be wusst sein, dass die Bekl agte 1 in den einschlägigen Bestimmungen im Vorsor gereglement (vgl. zur Ehegattenrente Art. 25, zur Waisenrente Art. 29 und zum zusätzlichen Todesfallkapital Art. 30 lit . b, Urk. 7/4) , das ihm mit Schreiben vom 1 8. J uli 2015 zugestellt wurde,

auf den eigenen Vorsorgeplan und nicht jenen der Beklagten 2 verwies . Unter diesen Umständen kann d ie möglicherweise unter bliebene Zustellung dieser Unterlagen jedenfalls nicht dazu führen , dass der Vor sorgeplan der Beklagten 2 weiterhin Gültigkeit gehabt hätte. Nachdem dem Ehe mann mit Schreiben der Beklagten 1 vom 1 8. Juli 2015 mitgeteilt wurde, dass er nun bei ihr versichert sei, kann sich die Klägerin ferner auch nicht darauf berufen, dass die mit den von der Beklagten 2 bis 2014 zugestellten Vorsorgeausweisen ( Urk. 2/3-6) geschaffene Vertrauensgrundlage insofern zu schützen sei, als die darin bezifferten Ansprüche zu erfüllen seien. Vorsorgeausweisen kommt recht sprechungsgemäss überdies grundsätzlich lediglich Informationscharakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_133/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2 mit Hin weisen). 3.4

Demgemäss kann davon ausgegangen werden , dass der Anschlusswechsel von der Beklagten 1 zur Beklagten 2 im Jahr 2015 gültig erfolgt ist . Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung hat

zwangsläufig ein anderes Reglement zur Folge, weshalb die Ansprüche der Klägerin ausschliesslich nach dem Reglement der Beklagten 1 zu beurteilen sind ( vgl. Urteil des Bundesgerichts B 71/05 v om 2 0. Dezember 2005 E. 2.3.2). 3.5

Im Weiteren ist unbestritten , dass die laufenden Rentenleistungen an den Ehe mann der Klägerin nach dem Wechsel von der Beklagen 2 zur Beklagten 1 un verändert blieben (Invalidenrente von Fr. 3'990.-- und Invalidenkinder rente von Fr. 394.40 ; vgl. Urk. 2/9 und Urk. 16 Rz . 8 ). Art. 53e Abs. 4 bis BVG, wonach die neue Vorsorgeeinrichtung zu bestätigen hat, dass sie die Rentenbezüger zu den gleichen Be dingungen übernimmt, wurde damit eingehalten. Bei den Hinter lasse nenleistungen , welche die Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, handelt es sich um anwartschaftliche Leistungen. Der Anspruch darauf war im Zeitpunkt des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung im Jahr 2015, als der Ehemann der Klägerin noch lebte, noch nicht entstanden. Solche anwartschaftlichen Leis tungen werden durch Art. 53e Abs. 4 bis BVG nicht garantiert. Wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkte ( Urk. 26 Rz . 10), sind anwartschaftliche Leistungen etwa auch im Rahmen einer Reglementsänderung

ohne Wechsel der Vorsorgeeinrichtung nicht geschützt. Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung kann es zu einer (das gesetzliche Minimum nicht unterschreitenden) Verschlechteru ng des Vorsor geschutzes kommen, gegen welche sich der Rentenbezüger nicht zur Wehr setzen kann. 3.6

Schliesslich erlitt die Klägerin dadurch, dass die Beklagte 2 der Beklagten 1 das Deckungskapital für ihren Ehemann

in der Höhe von Fr. 641'611.30 überwiesen hat ( Urk. 8/ 7/8), keinen Schaden. Durch den Erhalt des entsprechende n Deck ungs kapitals verfügte die Beklagte 1 über diejenigen Mittel, die es nach versiche rungsmathematischen Grundsätzen brauchte, um die laufenden Renten weiterhin zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5d). 4.

4.1

Dass die Beklagte 1 gestütz t auf ihr Vorsorgereglement und ihren Vorsorgeplan ab dem 1. September 2017 eine Ehegattenrente von Fr. 2'394.-- pro Monat und eine Waisenrente für B.___ von Fr. 394.40 pro Monat

sowie ein zusätz li ches Todesfallkapital in der Höhe von 100 % des Jahreslohnes von Fr. 104'1 60. --

ausbezahlt hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

Die Klage n gegen die Beklagten 1 und 2 erweisen sich damit als unbegründe t und sind abzuweisen.

Da die Prozessvoraussetzungen hier erfüllt sind, fällt das von der Beklagten 2 beantragte Nichteintreten auf die Klage

im Übrigen ausser B etracht. Das Fehlen der Passivlegitimation führt zur Abweisung der Klage (Urteil des Bundesgerichts 9C_40/2009 vom 2 7. Januar 2010 E. 3.2.1). 4.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 1 26 V 143 E. 4a mit Hinweis). Den obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteients chädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1. Die gegen die Beklagte 1 gerichtete

Klage wird abgewiesen. 2.

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Der Beklagten 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Felix Frey - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen 7 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl