Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 19 51 , war
- nach verschiedenen Tätigkeiten auf dem Bau und im Aussendienst (vgl. Urk. 12 S. 2 oben) -
Aktionär und Geschäftsführer der Y.___ AG. Diese war für die berufliche Vorsorge der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge angeschlossen (Vertrag C.___ ). Ab dem 1. April 2000 erhielt X.___
aus diesem Vorsorgeverhältnis eine 50%ige Invali denrente wegen seines Hüftleidens ( Coxarthrose , vorbestehende Hüftdysplasie; vgl. Urk. 6 S. 2 Mitte ). 1.2
Am 1. Januar 2007 verkaufte der Versicherte die Y.___ AG , wobei er weiterhin mit einem Pensum von 50 % für die se
tätig war . Der Anschlussvertrag mit der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge wurde auf den 3 1. Dezember 2007 gekündigt (vgl. Urk. 7/1) und mit der Profond Vorsorge einrichtung ein neues Anschlussverhältnis eingegangen. Somit war der Versi cherte ab dem 1. Januar 2008 im Rahmen seiner 50%-Anstellung bei der Profond Vorsorgeeinrichtung
berufsvorsorgeversichert.
Ab Mai 2008 wurde der Versicherte aufgrund eines Burnouts (vgl. Replik, Urk. 12 S. 9) arbeitsunfähig und erhielt Krankentaggeld-Leistungen (vgl. Urk. 6 S. 2 unten).
In der Folge richtete ihm d ie Profond Vorsorgeeinrichtung
- auf der Basis seiner Anstellung von 50 % - von August 2008 bis April 2010 eine ganze Inva lidenrente sowie ab 1. Mai 2010 eine halbe Rente a us (vgl. Urk. 7/2).
Per Ende Februar 2009 endete das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ AG (vgl. Urk. 6 S. 3 Mitte ) . 1.3
Ab April 2011 arbeitete der Versicherte in einem Pensum von 50 % für die Z.___ AG, welche mit Vertrag B.___ bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge versichert war (vgl. Beilage 3 zu Urk. 2/2) . Per Ende März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (vgl. Austrittsmeldung, Urk. 7/7). Die AXA Stif tung Berufliche Vorsorge nahm den Austritt des Versicherten per 2 0. September 2012 vor und überwies die Austrittsleistung aus diesem Vorsorgeverhältnis an die Rendita Freizügigkeitsstiftung (vgl. Austrittsabrechnung, Urk. 7/8).
Aufgrund einer Verschlechterung des Hüftleidens erhöhte d ie Invalidenversiche rung die bisherige Dreiviertelsrente per April 2014 auf eine ganze Rente (Verfü gung vom 2. November 2017, Urk. 7/4). Entsprechend erhöhte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge ihre Invalidenrente aus Vertrag C.___
per April 2014 eben falls ( auf 75 %; vgl. Leistungsabrechnung vom 2 6. April 2018, Urk. 7/5).
Im September 2016 erreichte der Versicherte das ordentliche Renten alter.
2.
Mit Eingabe vom 1 3. April 2021 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und beantragte, diese sei zu verpflichten gemäss Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 Leistungen ab April 2014 aus dem Vertrag Nr. A.___ zu erbringen.
Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in ihrer Klageantwort vom 1 7. Juni 2021 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 2 6. Juli 2021 ( Urk.
12) hielt der Kläger an seinem Antrag fest. Auch die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 0. September 2021 ( Urk.
15) an ihrem Antrag fest. M it Eingabe vom 2 9. September 2021 nahm der Kläger erneut Stel lung ( Urk. 17) .
. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversiche rung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird oder der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet: vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ver sichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ( Abs. 3). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusam men, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 5
Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leis tungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeein richtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfor dernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs ge richts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
1. 6
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Kläger beantragte in seiner Klage ( Urk. 1), die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab April 2014 Leistungen aus dem Vertrag Nr. A.___ gemäss Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 zu erbringen.
Im Rahmen der Replik ( Urk.
12) machte der Kläger insbesondere geltend, dass die volle Invalidität am 1 6. Januar 2012 eingetreten und der nach dem fraglichen E reignis erfolgt e Austritt mit Transfer der Leistungen an die R endita ungültig sei (S. 2 oben) . Es handle sich um einen Transfer mit Zweckentfremdung, welcher ungültig sei, so dass die Freizügigkeitsleistung an die Beklagte zurück transferiert werden müsse (S. 5 oben). I m Zeitpunkt des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten mit Vertrag A.___
sei eine volle Invalidität durc h das Hüftleiden aufgetreten . Der Zusammenhang zum ersten Vorsorgevertrag mit der Beklagten sei gegeben, es handle sich um dieselbe Hüfte. Das Hüftleiden habe sich mit dem Autofahren im zweiten BVG-Verhältnis mit der Beklagten verschlechtert (S. 9). Er habe eine sehr gute Anstellung im Aussendienst gehabt. Beim täglichen Auto fahren seien die Schmerzen indessen immer stärker geworden, bis er zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei (S. 3 Mitte). Der Kläger hielt zudem fest, dass d ie Leistungen der Profond auf der Burnout Erkrankung (ab August 2008) beruhten und mit der Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 und mit der neuen Leistungspflicht per April 2014 nichts zu tun hätten (S. 2 Mitte).
Mit zusätzlicher Stellungnahme vom 2 9. September 2021 ( Urk. 17) hielt der Klä ger fest, dass die Freizügigkeitsleistung der Profond an die Beklagte für die zukünftige Rente gedacht gewesen sei. So schreibe die Profond im Brief vom 2 6. August 2016, dass er von der Beklagten ebenfalls noch eine Altersrente erhalten sollte (S. 2 oben). Die Verschlechterung habe während de s Arbeits verhältni sse s mit der Z.___ AG stattgefunden (S. 3 Mitte) . 2.2
Demgegenüber hielt die Beklagte in der Klageantwort ( Urk. 6 ) fest, dass der Kläger per 3 0. September 2012 aus dem Vorsorgeverhältnis im Anschlussvertrag B.___ der Z.___ AG ausgetreten sei . Mangels eines neuen Arbeitsverhältnisses sei seine Freizügigkeitsleistung an die Rendita Vorsorge einrichtung überwiesen worden . Deshalb könne aus d em Vorsorgeverhältnis
B.___ keine Altersleistung geltend gemacht werden (S. 4 unten). Vielmehr habe der Kläger gegenüber der Rendita einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens (S. 6 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach , ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge aus dem Anschlussvertrag B.___ hat. 3. 3.1
In Bezug auf den Sachverhalt ergibt sich z usammenfassend , dass im
Zeitraum 2000 bis 201 2 über die beid en Arbeitgeber
Y.___ AG und Z.___ AG drei verschiedene
Vorsorge verhältnisse bestanden , zwei davon mit der Beklagten, jedoch aus verschiedenen Anschlussverträgen .
Die Y.___ AG war bis Ende 2007 der Beklagten mit Vertrag C.___ angeschlossen. Ab Januar 2008 war die Y.___ AG bei der Profond Vorsorgeeinrichtung
berufsvorsorgeversichert. Per Ende Februar 2009 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers mit d er Y.___ AG und a b April 2011 (bis Ende März 2012 ) arbeitete der Kläg er für die Z.___ AG.
Letztere war mit Vertrag B.___
bei der Beklagten versichert .
Betreffend gesundheitliche Beeinträchtigungen sind beim Kläger insbesondere ein Hüftleiden sowie psychische Probleme bekannt. 3.2
Ab April 2000 richtete die Beklagte dem Kläger aus Vertrag C.___
eine 50%ige Invalidenrente
aufgrund eines Hüftleidens ( Coxarthrose ) aus .
Ab Mai 2008 führte ein Burnout respektive eine Erschöpfungsdepression zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers . D ie Profond Vorsorgeeinrichtung
richtete dem Kläger auf der Basis seiner Anstellung von 50 % von August 2008 bis April 2010 eine
ganze Invalidenrente
sowie ab 1. Mai 20 1 0 eine halbe Rente aus .
Nach einer Verschlechterung des Hüftleidens erhöhte die Beklagte die Invalidi tätsleistungen aus Vertrag C.___ per April 2014 auf 75 %. 3.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Kläger ab April 2014 Invaliditäts leistungen aus beruflicher Vorsorge von insgesamt 100 % ausgerichtet wurde n (75 % seitens der Beklagten aus Vertrag C.___ aufgrund des Hüftleidens sowie 25 % [ 50 % von 50 % ] seitens der Profond
aufgrund von psychischen Beschwer den ).
Aus dem Vertrag B.___ richtet die Beklagte dem Kläger keine Leistungen aus. 3.4
Der Sachverhalt erschein t aufgrund der vorliegenden Akten klar. Der seitens der Beklagten beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung wie auch der Profond Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urk. 6 S. 6) is t somit nicht erforderlich. 4. 4.1
Der Kläger machte in der Replik geltend, dass im Zeitpunkt des Vorsorgeverhält nisses bei der Beklagten mit Vertrag A.___ eine volle Invalidität durch das Hüftleiden aufgetreten sei . Der Zusammenhang zum ersten Vorsorgevertrag mit der Beklagten sei gegeben, es handle sich um dieselbe Hüfte. Das Hüftleiden habe sich mit dem Autofahren im zweiten BVG-Verhältnis mit der Beklagten verschlechtert ( vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Dazu ist festzuhalten, dass
die Vorsorgeeinrichtung
für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkei t geschuldete Invaliden leistung leistungspflichtig
bleibt , selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert (vgl. vorstehend E. 1.3).
Während des ersten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ( Vertrag C.___ ) trat beim Kläger ein Hüftleiden ( Coxarthrose ) auf. In der Folge richtete die Beklagte dem Kläger aus diesem Vorsorgeverhältnis ab April 2000 eine 50%ige Invalidenrente aus.
Beim Burnout , welches ab Mai 2008 zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte, handelte es sich um eine neue Krankheitsursache. Die psychischen Beein trächtigungen traten im Zeitpunkt der Versicherung bei der Profond
Vorsorge einrichtung auf. Da der sachliche Zusammenhang zum ersten Invaliditätsfall fehlte, war die Profond für daraus folgende Invaliditätsleistungen zuständig.
Ab 2011 verschlechterte sich das Hüftleiden des Klägers. Sowohl d er sachliche als auch der zeitliche Konnex
zum ersten Invaliditätsfall sind gegeben.
D er Gesundheitsschaden , der zur Arbeitsunfähigkeit und anschliessend zur Invalidität ge führt hat te (Hüftleiden) , ist auch Ursache für die Erh öhung des Invaliditäts grades .
Zudem wurde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht durch eine Wiedererlangung der Ar beitsfähigkeit unterbrochen (vgl. vorstehend E. 1. 4 und E. 1.5 ). Wie der Kläger selbst geltend machte, handelt e es sich um eine Verschlechterung desselben Hüftleidens . Somit blieb die Beklagte für das Hüft leiden nach wie vor aus dem ersten Anschlussvertrag C.___ zuständig , obwohl die Verschlechterung erst nach Beendigung d ies es Vorsorgeverhältnisses eintrat .
Der Kläger hielt wiederholt fest, dass die gesundheitliche Verschlechterung am 1 6. Januar 2012 eingetreten sei (vgl.
Urk. 12 S. 2 oben,
Urk. 17 S. 3 Mitte). In der Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 ( Urk. 7/4) wurde dazu festgehalten, dass aufgrund der medizinischen Akten eine kontinuierliche Verschlechterung seit 2011 ausgewiesen sei. Fraglich sei der Zeitpunkt, ab wann die Einschränkungen massgebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten (S. 4 Mitte). Die IV-Stelle Luzern ging schliesslich von einer Verschlechte rung ab Eingang des Revisio nsgesuchs, mithin ab April 2014 aus (S. 4 unten). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich an die Fest stellungen der Invalidenversicherung gebunden sind (vgl. vorstehend E. 1.6). Ent sprechend erhöhte die Beklagte
die Invalidenrente ebenfalls per April 2014 (auf 75 %; vgl. Leistungsabrechnung vom 2 6. April 2018, Urk. 7/5).
Zu bemerken ist, dass die Beklagte auch bei Eintritt der Verschlechterung am 1 6. Januar 2012, folglich während de s
Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG, aus dem früheren Vorsorgeverhältnis leistungspflichtig wäre. Die vom Kläger geforderten Leistungen ab April 2014 gemäss Verfügung der Invali denversicherung vom 2. November 2017 (vgl. Urk.
1) wurden von der Beklagten bereits erbracht, indessen nicht aus Vertrag B.___ , sondern richtigerweise aus dem früheren Vertrag C.___ . 4.3
Auf der Übersicht des Klägers zur beruflichen V orsorge in drei Phasen ( Urk. 2/1 ; auch in Urk. 12/9, hier mit ergänzenden Bemerkungen ) werden monatliche Ren tenleistungen der Beklagten aus Vertrag C.___ in der Höhe von Fr. 870.40 auf geführt. Dabei handelt es sich um Altersleistungen, welche nach der Pensionie rung des Klägers die Invaliditätsleistungen aufgrund des Hüftl eidens
ablöste n (vgl. Urk. 7/9).
Seitens der
Profond Vorsorgeeinrichtung führte der Kläger eine monatliche Altersrente von Fr. 200. --
auf. Nicht a uf der Ü bersicht aufgeführt sind die Invaliditätsleistungen der Profond Vorsorgeeinrichtung, welche dem Kläger ab August 2008 aufgrund einer Erschöpfungsdepression ausgerichtet wurden (ab Mai 2010 halbe Rente von
Fr. 750. -- pro Monat, vgl. Urk. 7/2).
Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vo rsorge legt Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG fest, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist dem nach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2019 vom 1 4. Februar 2020 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 141 V 355). I m weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge
steh t es den Vorsorgeeinrichtungen nach BGE 130 V 369 frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind.
D ie Invaliditätsleistungen der Profond Vorsorgeeinrichtung wurden offensicht lich nicht
«wegen Abflachung des Burnout-Syndroms» eingestellt, wie dies der Kläger antönte (vgl. Urk. 17 S. 3 oben) . Sie wurden vielmehr abgelöst durch Altersleistungen .
Der Kläger hielt auf seiner Übersicht zur beruflichen Vorsorge ( Urk. 2/1) schliess lich fest, dass ihm aus dem zweiten Vertrag mit der Beklagten ( B.___ ) keine Leistungen ausgerichtet werden (vgl. Urk. 2/1). 4. 4
Die frühere Vor sorgeeinrichtung hat die Austrittsleistung an die neue zu über weisen , wenn Versicherte in eine neue Vorsorgeeinricht ung eintreten ( Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlasse nen- und Invalidenvorsorge, FZG) .
Gemäss Schreiben der Profond Vorsorgeeinrichtung vom 1 7. August 20 11 (Urk. 7/2) bestand ein Anspruch des Klägers auf eine Austrittsleistung für seine Resterwerbsfähigkeit (50 % der bei der Profond versicherten Erwerbstätigkeit). Entsprechend überwies die Profond der Beklagten per 9. September 2011 eine Freizügigkeitsleistung (aktiver Teil) von Fr. 12'176.95 ( Urk. 7/3). Die Beklagte wiederum hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Austrittsleistung von Fr. 18'848.30 an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen (vgl. Urk. 7/8).
Der Kläger machte geltend, dass die Profond im Brief vom 2 6. August 2016 schreibe, dass er von der Beklagten ebenfalls noch eine Altersrente erhalten sollte, und die Freizügigkeitsleistung der Profond an die Beklagte für die zukünftige Rente gedacht gewesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1) . Dazu ist zu bemerken, dass die Beklagte dann eine R ente aus Vertrag B.___ ausrichten müsste, wenn der Kläger bis zur Pensionierung bei der Z.___ AG tätig gewesen wäre oder wenn während diese s Vorsorgeverhältnis ses eine Arbeitsunfähigkeit auf grund eines neuen Gesundheitsschadens aufgetreten wäre, die zur Invalidität geführt hätte. 4. 5
Gemäss Art. 10 Abs. 2 BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht oder das Arbeitsverhältnis auf gelöst wird (vgl. vorstehend E. 1.1). Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsor gefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG Anspruch auf eine Austrittsleistung.
Vorliegend trat während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten mit Vertrag B.___ ( Z.___ AG) eine Verschlechterung des Hüftleidens ein, welche später erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit führte . E s handelte sich
jedoch nicht um einen neue n Gesundheitsschaden , weshalb die Beklagte weiterhin aus Vertrag C.___ zuständig blieb (vgl. vorstehend E. 4.2) .
Demnach ist im Rahmen d es Vorsorgeverhältnisses
B.___ ( Z.___ AG)
kein Vorsorgef all Invalidität eingetreten und es liegt ein Freizügigkeitsfall vor .
Gemäss Ziff. 41.5 des Vorsorgereglementes für die BVG-Basisvorsorge der Beklagten ( Urk. 7/10) wird die Freizügigkeitsleistung gemäss Mitteilung der versicherten Person durch die Ausstellung einer Freizügigkeitspolice oder die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto sichergestellt, wenn diese weder auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen noch bar ausbezahlt werden kann (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 FZG). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Austrittsleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen hat (vgl. Urk. 7/8 ) .
4. 6
Soweit der Kläger das Verhalten der Beklagten und deren Mitarbeiter wie auch anderer Versicherungen anprangerte (vgl. zu den geltend gemachten Racheakten und Manipulationen Urk. 2/3 «Beweise der Willkür und Rechtsverzögerung» S. 3 ff.), ist darauf im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren nicht einzu gehen ausser mit dem Hinweis, dass die Verhaltensweisen missverständlicher weise als negativ empfunden wurden; angesichts der etwas komplizierten Ver hältnisse konnten sie durchaus so verstanden werden, sie waren materiell aber zu keinem Zeitpunkt zu beanstanden. 4. 7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Anschlussvertrag B.___
geltend machen kann. Da er die Vorsorgeeinrichtung vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters
verlas sen hat , und kein Vorsorgefall ein getreten ist (vgl. vorstehend E. 4.5 ) , hat er lediglich Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. D iesen Anspruch muss er gegenüber der Rendita Freizügigkeitsstiftung geltend machen. Den entsprechen den Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals hat der Kläger bereits erhalten (vgl. Urk. 9/3) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusam men, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 5
Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leis tungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeein richtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfor dernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs ge richts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
1. 6
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Kläger beantragte in seiner Klage ( Urk. 1), die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab April 2014 Leistungen aus dem Vertrag Nr. A.___ gemäss Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 zu erbringen.
Im Rahmen der Replik ( Urk.
12) machte der Kläger insbesondere geltend, dass die volle Invalidität am 1 6. Januar 2012 eingetreten und der nach dem fraglichen E reignis erfolgt e Austritt mit Transfer der Leistungen an die R endita ungültig sei (S. 2 oben) . Es handle sich um einen Transfer mit Zweckentfremdung, welcher ungültig sei, so dass die Freizügigkeitsleistung an die Beklagte zurück transferiert werden müsse (S. 5 oben). I m Zeitpunkt des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten mit Vertrag A.___
sei eine volle Invalidität durc h das Hüftleiden aufgetreten . Der Zusammenhang zum ersten Vorsorgevertrag mit der Beklagten sei gegeben, es handle sich um dieselbe Hüfte. Das Hüftleiden habe sich mit dem Autofahren im zweiten BVG-Verhältnis mit der Beklagten verschlechtert (S. 9). Er habe eine sehr gute Anstellung im Aussendienst gehabt. Beim täglichen Auto fahren seien die Schmerzen indessen immer stärker geworden, bis er zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei (S. 3 Mitte). Der Kläger hielt zudem fest, dass d ie Leistungen der Profond auf der Burnout Erkrankung (ab August 2008) beruhten und mit der Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 und mit der neuen Leistungspflicht per April 2014 nichts zu tun hätten (S. 2 Mitte).
Mit zusätzlicher Stellungnahme vom 2 9. September 2021 ( Urk. 17) hielt der Klä ger fest, dass die Freizügigkeitsleistung der Profond an die Beklagte für die zukünftige Rente gedacht gewesen sei. So schreibe die Profond im Brief vom 2 6. August 2016, dass er von der Beklagten ebenfalls noch eine Altersrente erhalten sollte (S. 2 oben). Die Verschlechterung habe während de s Arbeits verhältni sse s mit der Z.___ AG stattgefunden (S. 3 Mitte) . 2.2
Demgegenüber hielt die Beklagte in der Klageantwort ( Urk. 6 ) fest, dass der Kläger per 3 0. September 2012 aus dem Vorsorgeverhältnis im Anschlussvertrag B.___ der Z.___ AG ausgetreten sei . Mangels eines neuen Arbeitsverhältnisses sei seine Freizügigkeitsleistung an die Rendita Vorsorge einrichtung überwiesen worden . Deshalb könne aus d em Vorsorgeverhältnis
B.___ keine Altersleistung geltend gemacht werden (S. 4 unten). Vielmehr habe der Kläger gegenüber der Rendita einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens (S. 6 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach , ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge aus dem Anschlussvertrag B.___ hat. 3. 3.1
In Bezug auf den Sachverhalt ergibt sich z usammenfassend , dass im
Zeitraum 2000 bis 201 2 über die beid en Arbeitgeber
Y.___ AG und Z.___ AG drei verschiedene
Vorsorge verhältnisse bestanden , zwei davon mit der Beklagten, jedoch aus verschiedenen Anschlussverträgen .
Die Y.___ AG war bis Ende 2007 der Beklagten mit Vertrag C.___ angeschlossen. Ab Januar 2008 war die Y.___ AG bei der Profond Vorsorgeeinrichtung
berufsvorsorgeversichert. Per Ende Februar 2009 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers mit d er Y.___ AG und a b April 2011 (bis Ende März 2012 ) arbeitete der Kläg er für die Z.___ AG.
Letztere war mit Vertrag B.___
bei der Beklagten versichert .
Betreffend gesundheitliche Beeinträchtigungen sind beim Kläger insbesondere ein Hüftleiden sowie psychische Probleme bekannt. 3.2
Ab April 2000 richtete die Beklagte dem Kläger aus Vertrag C.___
eine 50%ige Invalidenrente
aufgrund eines Hüftleidens ( Coxarthrose ) aus .
Ab Mai 2008 führte ein Burnout respektive eine Erschöpfungsdepression zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers . D ie Profond Vorsorgeeinrichtung
richtete dem Kläger auf der Basis seiner Anstellung von 50 % von August 2008 bis April 2010 eine
ganze Invalidenrente
sowie ab 1. Mai 20 1 0 eine halbe Rente aus .
Nach einer Verschlechterung des Hüftleidens erhöhte die Beklagte die Invalidi tätsleistungen aus Vertrag C.___ per April 2014 auf 75 %. 3.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Kläger ab April 2014 Invaliditäts leistungen aus beruflicher Vorsorge von insgesamt 100 % ausgerichtet wurde n (75 % seitens der Beklagten aus Vertrag C.___ aufgrund des Hüftleidens sowie 25 % [ 50 % von 50 % ] seitens der Profond
aufgrund von psychischen Beschwer den ).
Aus dem Vertrag B.___ richtet die Beklagte dem Kläger keine Leistungen aus. 3.4
Der Sachverhalt erschein t aufgrund der vorliegenden Akten klar. Der seitens der Beklagten beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung wie auch der Profond Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urk. 6 S. 6) is t somit nicht erforderlich. 4. 4.1
Der Kläger machte in der Replik geltend, dass im Zeitpunkt des Vorsorgeverhält nisses bei der Beklagten mit Vertrag A.___ eine volle Invalidität durch das Hüftleiden aufgetreten sei . Der Zusammenhang zum ersten Vorsorgevertrag mit der Beklagten sei gegeben, es handle sich um dieselbe Hüfte. Das Hüftleiden habe sich mit dem Autofahren im zweiten BVG-Verhältnis mit der Beklagten verschlechtert ( vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Dazu ist festzuhalten, dass
die Vorsorgeeinrichtung
für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkei t geschuldete Invaliden leistung leistungspflichtig
bleibt , selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert (vgl. vorstehend E. 1.3).
Während des ersten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ( Vertrag C.___ ) trat beim Kläger ein Hüftleiden ( Coxarthrose ) auf. In der Folge richtete die Beklagte dem Kläger aus diesem Vorsorgeverhältnis ab April 2000 eine 50%ige Invalidenrente aus.
Beim Burnout , welches ab Mai 2008 zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte, handelte es sich um eine neue Krankheitsursache. Die psychischen Beein trächtigungen traten im Zeitpunkt der Versicherung bei der Profond
Vorsorge einrichtung auf. Da der sachliche Zusammenhang zum ersten Invaliditätsfall fehlte, war die Profond für daraus folgende Invaliditätsleistungen zuständig.
Ab 2011 verschlechterte sich das Hüftleiden des Klägers. Sowohl d er sachliche als auch der zeitliche Konnex
zum ersten Invaliditätsfall sind gegeben.
D er Gesundheitsschaden , der zur Arbeitsunfähigkeit und anschliessend zur Invalidität ge führt hat te (Hüftleiden) , ist auch Ursache für die Erh öhung des Invaliditäts grades .
Zudem wurde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht durch eine Wiedererlangung der Ar beitsfähigkeit unterbrochen (vgl. vorstehend E. 1. 4 und E. 1.5 ). Wie der Kläger selbst geltend machte, handelt e es sich um eine Verschlechterung desselben Hüftleidens . Somit blieb die Beklagte für das Hüft leiden nach wie vor aus dem ersten Anschlussvertrag C.___ zuständig , obwohl die Verschlechterung erst nach Beendigung d ies es Vorsorgeverhältnisses eintrat .
Der Kläger hielt wiederholt fest, dass die gesundheitliche Verschlechterung am 1 6. Januar 2012 eingetreten sei (vgl.
Urk.
E. 1.3 Ab April 2011 arbeitete der Versicherte in einem Pensum von 50 % für die Z.___ AG, welche mit Vertrag B.___ bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge versichert war (vgl. Beilage 3 zu Urk. 2/2) . Per Ende März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (vgl. Austrittsmeldung, Urk. 7/7). Die AXA Stif tung Berufliche Vorsorge nahm den Austritt des Versicherten per 2 0. September 2012 vor und überwies die Austrittsleistung aus diesem Vorsorgeverhältnis an die Rendita Freizügigkeitsstiftung (vgl. Austrittsabrechnung, Urk. 7/8).
Aufgrund einer Verschlechterung des Hüftleidens erhöhte d ie Invalidenversiche rung die bisherige Dreiviertelsrente per April 2014 auf eine ganze Rente (Verfü gung vom 2. November 2017, Urk. 7/4). Entsprechend erhöhte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge ihre Invalidenrente aus Vertrag C.___
per April 2014 eben falls ( auf 75 %; vgl. Leistungsabrechnung vom 2 6. April 2018, Urk. 7/5).
Im September 2016 erreichte der Versicherte das ordentliche Renten alter.
2.
Mit Eingabe vom 1 3. April 2021 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und beantragte, diese sei zu verpflichten gemäss Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 Leistungen ab April 2014 aus dem Vertrag Nr. A.___ zu erbringen.
Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in ihrer Klageantwort vom 1 7. Juni 2021 ( Urk.
E. 6 ) auf Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 2 6. Juli 2021 ( Urk.
12) hielt der Kläger an seinem Antrag fest. Auch die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 0. September 2021 ( Urk.
15) an ihrem Antrag fest. M it Eingabe vom 2 9. September 2021 nahm der Kläger erneut Stel lung ( Urk. 17) .
. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversiche rung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird oder der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet: vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ver sichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ( Abs. 3).
E. 12 S. 2 oben,
Urk.
E. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00025
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil vom 1 8. Mai 2022 in Sachen X.___ Kläger gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 19 51 , war
- nach verschiedenen Tätigkeiten auf dem Bau und im Aussendienst (vgl. Urk. 12 S. 2 oben) -
Aktionär und Geschäftsführer der Y.___ AG. Diese war für die berufliche Vorsorge der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge angeschlossen (Vertrag C.___ ). Ab dem 1. April 2000 erhielt X.___
aus diesem Vorsorgeverhältnis eine 50%ige Invali denrente wegen seines Hüftleidens ( Coxarthrose , vorbestehende Hüftdysplasie; vgl. Urk. 6 S. 2 Mitte ). 1.2
Am 1. Januar 2007 verkaufte der Versicherte die Y.___ AG , wobei er weiterhin mit einem Pensum von 50 % für die se
tätig war . Der Anschlussvertrag mit der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge wurde auf den 3 1. Dezember 2007 gekündigt (vgl. Urk. 7/1) und mit der Profond Vorsorge einrichtung ein neues Anschlussverhältnis eingegangen. Somit war der Versi cherte ab dem 1. Januar 2008 im Rahmen seiner 50%-Anstellung bei der Profond Vorsorgeeinrichtung
berufsvorsorgeversichert.
Ab Mai 2008 wurde der Versicherte aufgrund eines Burnouts (vgl. Replik, Urk. 12 S. 9) arbeitsunfähig und erhielt Krankentaggeld-Leistungen (vgl. Urk. 6 S. 2 unten).
In der Folge richtete ihm d ie Profond Vorsorgeeinrichtung
- auf der Basis seiner Anstellung von 50 % - von August 2008 bis April 2010 eine ganze Inva lidenrente sowie ab 1. Mai 2010 eine halbe Rente a us (vgl. Urk. 7/2).
Per Ende Februar 2009 endete das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ AG (vgl. Urk. 6 S. 3 Mitte ) . 1.3
Ab April 2011 arbeitete der Versicherte in einem Pensum von 50 % für die Z.___ AG, welche mit Vertrag B.___ bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge versichert war (vgl. Beilage 3 zu Urk. 2/2) . Per Ende März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (vgl. Austrittsmeldung, Urk. 7/7). Die AXA Stif tung Berufliche Vorsorge nahm den Austritt des Versicherten per 2 0. September 2012 vor und überwies die Austrittsleistung aus diesem Vorsorgeverhältnis an die Rendita Freizügigkeitsstiftung (vgl. Austrittsabrechnung, Urk. 7/8).
Aufgrund einer Verschlechterung des Hüftleidens erhöhte d ie Invalidenversiche rung die bisherige Dreiviertelsrente per April 2014 auf eine ganze Rente (Verfü gung vom 2. November 2017, Urk. 7/4). Entsprechend erhöhte die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge ihre Invalidenrente aus Vertrag C.___
per April 2014 eben falls ( auf 75 %; vgl. Leistungsabrechnung vom 2 6. April 2018, Urk. 7/5).
Im September 2016 erreichte der Versicherte das ordentliche Renten alter.
2.
Mit Eingabe vom 1 3. April 2021 (Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und beantragte, diese sei zu verpflichten gemäss Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 Leistungen ab April 2014 aus dem Vertrag Nr. A.___ zu erbringen.
Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in ihrer Klageantwort vom 1 7. Juni 2021 ( Urk. 6 ) auf Abweisung der Klage.
Mit Replik vom 2 6. Juli 2021 ( Urk.
12) hielt der Kläger an seinem Antrag fest. Auch die Beklagte hielt mit Duplik vom 1 0. September 2021 ( Urk.
15) an ihrem Antrag fest. M it Eingabe vom 2 9. September 2021 nahm der Kläger erneut Stel lung ( Urk. 17) .
. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversiche rung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird ( Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder der Mindestlohn unterschritten wird oder der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet: vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG ( Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ver sichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig ( Abs. 3). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusam men, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetre tene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 4
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1. 5
Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leis tungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeein richtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfor dernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungs ge richts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
1. 6
Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebun den, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Kläger beantragte in seiner Klage ( Urk. 1), die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab April 2014 Leistungen aus dem Vertrag Nr. A.___ gemäss Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 zu erbringen.
Im Rahmen der Replik ( Urk.
12) machte der Kläger insbesondere geltend, dass die volle Invalidität am 1 6. Januar 2012 eingetreten und der nach dem fraglichen E reignis erfolgt e Austritt mit Transfer der Leistungen an die R endita ungültig sei (S. 2 oben) . Es handle sich um einen Transfer mit Zweckentfremdung, welcher ungültig sei, so dass die Freizügigkeitsleistung an die Beklagte zurück transferiert werden müsse (S. 5 oben). I m Zeitpunkt des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten mit Vertrag A.___
sei eine volle Invalidität durc h das Hüftleiden aufgetreten . Der Zusammenhang zum ersten Vorsorgevertrag mit der Beklagten sei gegeben, es handle sich um dieselbe Hüfte. Das Hüftleiden habe sich mit dem Autofahren im zweiten BVG-Verhältnis mit der Beklagten verschlechtert (S. 9). Er habe eine sehr gute Anstellung im Aussendienst gehabt. Beim täglichen Auto fahren seien die Schmerzen indessen immer stärker geworden, bis er zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei (S. 3 Mitte). Der Kläger hielt zudem fest, dass d ie Leistungen der Profond auf der Burnout Erkrankung (ab August 2008) beruhten und mit der Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 und mit der neuen Leistungspflicht per April 2014 nichts zu tun hätten (S. 2 Mitte).
Mit zusätzlicher Stellungnahme vom 2 9. September 2021 ( Urk. 17) hielt der Klä ger fest, dass die Freizügigkeitsleistung der Profond an die Beklagte für die zukünftige Rente gedacht gewesen sei. So schreibe die Profond im Brief vom 2 6. August 2016, dass er von der Beklagten ebenfalls noch eine Altersrente erhalten sollte (S. 2 oben). Die Verschlechterung habe während de s Arbeits verhältni sse s mit der Z.___ AG stattgefunden (S. 3 Mitte) . 2.2
Demgegenüber hielt die Beklagte in der Klageantwort ( Urk. 6 ) fest, dass der Kläger per 3 0. September 2012 aus dem Vorsorgeverhältnis im Anschlussvertrag B.___ der Z.___ AG ausgetreten sei . Mangels eines neuen Arbeitsverhältnisses sei seine Freizügigkeitsleistung an die Rendita Vorsorge einrichtung überwiesen worden . Deshalb könne aus d em Vorsorgeverhältnis
B.___ keine Altersleistung geltend gemacht werden (S. 4 unten). Vielmehr habe der Kläger gegenüber der Rendita einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens (S. 6 oben). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach , ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge aus dem Anschlussvertrag B.___ hat. 3. 3.1
In Bezug auf den Sachverhalt ergibt sich z usammenfassend , dass im
Zeitraum 2000 bis 201 2 über die beid en Arbeitgeber
Y.___ AG und Z.___ AG drei verschiedene
Vorsorge verhältnisse bestanden , zwei davon mit der Beklagten, jedoch aus verschiedenen Anschlussverträgen .
Die Y.___ AG war bis Ende 2007 der Beklagten mit Vertrag C.___ angeschlossen. Ab Januar 2008 war die Y.___ AG bei der Profond Vorsorgeeinrichtung
berufsvorsorgeversichert. Per Ende Februar 2009 endete das Arbeitsverhältnis des Klägers mit d er Y.___ AG und a b April 2011 (bis Ende März 2012 ) arbeitete der Kläg er für die Z.___ AG.
Letztere war mit Vertrag B.___
bei der Beklagten versichert .
Betreffend gesundheitliche Beeinträchtigungen sind beim Kläger insbesondere ein Hüftleiden sowie psychische Probleme bekannt. 3.2
Ab April 2000 richtete die Beklagte dem Kläger aus Vertrag C.___
eine 50%ige Invalidenrente
aufgrund eines Hüftleidens ( Coxarthrose ) aus .
Ab Mai 2008 führte ein Burnout respektive eine Erschöpfungsdepression zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers . D ie Profond Vorsorgeeinrichtung
richtete dem Kläger auf der Basis seiner Anstellung von 50 % von August 2008 bis April 2010 eine
ganze Invalidenrente
sowie ab 1. Mai 20 1 0 eine halbe Rente aus .
Nach einer Verschlechterung des Hüftleidens erhöhte die Beklagte die Invalidi tätsleistungen aus Vertrag C.___ per April 2014 auf 75 %. 3.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass dem Kläger ab April 2014 Invaliditäts leistungen aus beruflicher Vorsorge von insgesamt 100 % ausgerichtet wurde n (75 % seitens der Beklagten aus Vertrag C.___ aufgrund des Hüftleidens sowie 25 % [ 50 % von 50 % ] seitens der Profond
aufgrund von psychischen Beschwer den ).
Aus dem Vertrag B.___ richtet die Beklagte dem Kläger keine Leistungen aus. 3.4
Der Sachverhalt erschein t aufgrund der vorliegenden Akten klar. Der seitens der Beklagten beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung wie auch der Profond Vorsorgeeinrichtung (vgl. Urk. 6 S. 6) is t somit nicht erforderlich. 4. 4.1
Der Kläger machte in der Replik geltend, dass im Zeitpunkt des Vorsorgeverhält nisses bei der Beklagten mit Vertrag A.___ eine volle Invalidität durch das Hüftleiden aufgetreten sei . Der Zusammenhang zum ersten Vorsorgevertrag mit der Beklagten sei gegeben, es handle sich um dieselbe Hüfte. Das Hüftleiden habe sich mit dem Autofahren im zweiten BVG-Verhältnis mit der Beklagten verschlechtert ( vgl. vorstehend E. 2.1). 4.2
Dazu ist festzuhalten, dass
die Vorsorgeeinrichtung
für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkei t geschuldete Invaliden leistung leistungspflichtig
bleibt , selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsor geverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert (vgl. vorstehend E. 1.3).
Während des ersten Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten ( Vertrag C.___ ) trat beim Kläger ein Hüftleiden ( Coxarthrose ) auf. In der Folge richtete die Beklagte dem Kläger aus diesem Vorsorgeverhältnis ab April 2000 eine 50%ige Invalidenrente aus.
Beim Burnout , welches ab Mai 2008 zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte, handelte es sich um eine neue Krankheitsursache. Die psychischen Beein trächtigungen traten im Zeitpunkt der Versicherung bei der Profond
Vorsorge einrichtung auf. Da der sachliche Zusammenhang zum ersten Invaliditätsfall fehlte, war die Profond für daraus folgende Invaliditätsleistungen zuständig.
Ab 2011 verschlechterte sich das Hüftleiden des Klägers. Sowohl d er sachliche als auch der zeitliche Konnex
zum ersten Invaliditätsfall sind gegeben.
D er Gesundheitsschaden , der zur Arbeitsunfähigkeit und anschliessend zur Invalidität ge führt hat te (Hüftleiden) , ist auch Ursache für die Erh öhung des Invaliditäts grades .
Zudem wurde die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht durch eine Wiedererlangung der Ar beitsfähigkeit unterbrochen (vgl. vorstehend E. 1. 4 und E. 1.5 ). Wie der Kläger selbst geltend machte, handelt e es sich um eine Verschlechterung desselben Hüftleidens . Somit blieb die Beklagte für das Hüft leiden nach wie vor aus dem ersten Anschlussvertrag C.___ zuständig , obwohl die Verschlechterung erst nach Beendigung d ies es Vorsorgeverhältnisses eintrat .
Der Kläger hielt wiederholt fest, dass die gesundheitliche Verschlechterung am 1 6. Januar 2012 eingetreten sei (vgl.
Urk. 12 S. 2 oben,
Urk. 17 S. 3 Mitte). In der Verfügung der Invalidenversicherung vom 2. November 2017 ( Urk. 7/4) wurde dazu festgehalten, dass aufgrund der medizinischen Akten eine kontinuierliche Verschlechterung seit 2011 ausgewiesen sei. Fraglich sei der Zeitpunkt, ab wann die Einschränkungen massgebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätten (S. 4 Mitte). Die IV-Stelle Luzern ging schliesslich von einer Verschlechte rung ab Eingang des Revisio nsgesuchs, mithin ab April 2014 aus (S. 4 unten). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich an die Fest stellungen der Invalidenversicherung gebunden sind (vgl. vorstehend E. 1.6). Ent sprechend erhöhte die Beklagte
die Invalidenrente ebenfalls per April 2014 (auf 75 %; vgl. Leistungsabrechnung vom 2 6. April 2018, Urk. 7/5).
Zu bemerken ist, dass die Beklagte auch bei Eintritt der Verschlechterung am 1 6. Januar 2012, folglich während de s
Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG, aus dem früheren Vorsorgeverhältnis leistungspflichtig wäre. Die vom Kläger geforderten Leistungen ab April 2014 gemäss Verfügung der Invali denversicherung vom 2. November 2017 (vgl. Urk.
1) wurden von der Beklagten bereits erbracht, indessen nicht aus Vertrag B.___ , sondern richtigerweise aus dem früheren Vertrag C.___ . 4.3
Auf der Übersicht des Klägers zur beruflichen V orsorge in drei Phasen ( Urk. 2/1 ; auch in Urk. 12/9, hier mit ergänzenden Bemerkungen ) werden monatliche Ren tenleistungen der Beklagten aus Vertrag C.___ in der Höhe von Fr. 870.40 auf geführt. Dabei handelt es sich um Altersleistungen, welche nach der Pensionie rung des Klägers die Invaliditätsleistungen aufgrund des Hüftl eidens
ablöste n (vgl. Urk. 7/9).
Seitens der
Profond Vorsorgeeinrichtung führte der Kläger eine monatliche Altersrente von Fr. 200. --
auf. Nicht a uf der Ü bersicht aufgeführt sind die Invaliditätsleistungen der Profond Vorsorgeeinrichtung, welche dem Kläger ab August 2008 aufgrund einer Erschöpfungsdepression ausgerichtet wurden (ab Mai 2010 halbe Rente von
Fr. 750. -- pro Monat, vgl. Urk. 7/2).
Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vo rsorge legt Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG fest, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Art. 26a, mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Unterschied zur Rente der Invalidenversicherung ist dem nach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2019 vom 1 4. Februar 2020 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 141 V 355). I m weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge
steh t es den Vorsorgeeinrichtungen nach BGE 130 V 369 frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, bzw. Altersleistungen zu erbringen, die geringer als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente sind.
D ie Invaliditätsleistungen der Profond Vorsorgeeinrichtung wurden offensicht lich nicht
«wegen Abflachung des Burnout-Syndroms» eingestellt, wie dies der Kläger antönte (vgl. Urk. 17 S. 3 oben) . Sie wurden vielmehr abgelöst durch Altersleistungen .
Der Kläger hielt auf seiner Übersicht zur beruflichen Vorsorge ( Urk. 2/1) schliess lich fest, dass ihm aus dem zweiten Vertrag mit der Beklagten ( B.___ ) keine Leistungen ausgerichtet werden (vgl. Urk. 2/1). 4. 4
Die frühere Vor sorgeeinrichtung hat die Austrittsleistung an die neue zu über weisen , wenn Versicherte in eine neue Vorsorgeeinricht ung eintreten ( Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hin terlasse nen- und Invalidenvorsorge, FZG) .
Gemäss Schreiben der Profond Vorsorgeeinrichtung vom 1 7. August 20 11 (Urk. 7/2) bestand ein Anspruch des Klägers auf eine Austrittsleistung für seine Resterwerbsfähigkeit (50 % der bei der Profond versicherten Erwerbstätigkeit). Entsprechend überwies die Profond der Beklagten per 9. September 2011 eine Freizügigkeitsleistung (aktiver Teil) von Fr. 12'176.95 ( Urk. 7/3). Die Beklagte wiederum hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Austrittsleistung von Fr. 18'848.30 an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen (vgl. Urk. 7/8).
Der Kläger machte geltend, dass die Profond im Brief vom 2 6. August 2016 schreibe, dass er von der Beklagten ebenfalls noch eine Altersrente erhalten sollte, und die Freizügigkeitsleistung der Profond an die Beklagte für die zukünftige Rente gedacht gewesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1) . Dazu ist zu bemerken, dass die Beklagte dann eine R ente aus Vertrag B.___ ausrichten müsste, wenn der Kläger bis zur Pensionierung bei der Z.___ AG tätig gewesen wäre oder wenn während diese s Vorsorgeverhältnis ses eine Arbeitsunfähigkeit auf grund eines neuen Gesundheitsschadens aufgetreten wäre, die zur Invalidität geführt hätte. 4. 5
Gemäss Art. 10 Abs. 2 BVG endet die Versicherungspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht oder das Arbeitsverhältnis auf gelöst wird (vgl. vorstehend E. 1.1). Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsor gefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG Anspruch auf eine Austrittsleistung.
Vorliegend trat während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten mit Vertrag B.___ ( Z.___ AG) eine Verschlechterung des Hüftleidens ein, welche später erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit führte . E s handelte sich
jedoch nicht um einen neue n Gesundheitsschaden , weshalb die Beklagte weiterhin aus Vertrag C.___ zuständig blieb (vgl. vorstehend E. 4.2) .
Demnach ist im Rahmen d es Vorsorgeverhältnisses
B.___ ( Z.___ AG)
kein Vorsorgef all Invalidität eingetreten und es liegt ein Freizügigkeitsfall vor .
Gemäss Ziff. 41.5 des Vorsorgereglementes für die BVG-Basisvorsorge der Beklagten ( Urk. 7/10) wird die Freizügigkeitsleistung gemäss Mitteilung der versicherten Person durch die Ausstellung einer Freizügigkeitspolice oder die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto sichergestellt, wenn diese weder auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen noch bar ausbezahlt werden kann (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 FZG). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Austrittsleistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Rendita Freizügigkeitsstiftung überwiesen hat (vgl. Urk. 7/8 ) .
4. 6
Soweit der Kläger das Verhalten der Beklagten und deren Mitarbeiter wie auch anderer Versicherungen anprangerte (vgl. zu den geltend gemachten Racheakten und Manipulationen Urk. 2/3 «Beweise der Willkür und Rechtsverzögerung» S. 3 ff.), ist darauf im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren nicht einzu gehen ausser mit dem Hinweis, dass die Verhaltensweisen missverständlicher weise als negativ empfunden wurden; angesichts der etwas komplizierten Ver hältnisse konnten sie durchaus so verstanden werden, sie waren materiell aber zu keinem Zeitpunkt zu beanstanden. 4. 7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Anschlussvertrag B.___
geltend machen kann. Da er die Vorsorgeeinrichtung vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters
verlas sen hat , und kein Vorsorgefall ein getreten ist (vgl. vorstehend E. 4.5 ) , hat er lediglich Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. D iesen Anspruch muss er gegenüber der Rendita Freizügigkeitsstiftung geltend machen. Den entsprechen den Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals hat der Kläger bereits erhalten (vgl. Urk. 9/3) . Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - AXA Leben AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNeuenschwander-Erni