opencaselaw.ch

BV.2021.00006

Eintritt Arbeitsunfähigkeit nach zweitem MS-Schub. Bindungswirkung des IV-Entscheids und Zuständigkeit der letzten Vorsorgeeinrichtung bejaht; Anhaltspunkte für einen früheren Eintritt der Arbeitsunfähigkeit liegen vor, begründen aber keine offensichtliche Unhaltbarkeit des IV-Entscheids. (BGE 9C_100/2023)

Zürich SozVersG · 2022-12-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975, studierte nach absolvierter Wirtschaftsmatur a an der Universität vier Semester Publizistik und war während seiner Studienzeit und danach als Dreher/Fräser CNC tätig (Urk. 15/19). Vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013 war er als Desktoppublisher bei der Z.___ AG

angestellt und über die s wissbroke

v orsorgestiftung vorsorgeversichert ( Urk. 2/7, Urk. 2/12 , Urk. 21/2 ). Vom

1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 war er bei der Arbeits losenversicherung gemeldet , wobei er nach anfänglicher voller Arbeitslosigkeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2015

im Zwischenverdienst zu 50 % als Sachbearbeiter bei der A.___ AG angestellt

war (Urk. 15/4 S. 6). Vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 war X.___

als Sachbearbei ter Fachstelle Zutritte bei der B.___ AG

in einem 80 % - Arbeitspensum angestellt und über die Pensionskasse Y.___

vorsorgeversichert (Urk. 31/2/ 9 , Urk. 15/10 Zif

f. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.16 ). Am 9 . März 2016 meldete er sich unter Angabe von sei t dem Jahr 2007 bestehenden Beschwerden zufolge einer Multiple n Sklerose (MS) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen I nvalidenversicherung an (Urk. 15 /4 Ziff. 6). Die zuständige SVA Aargau , IV-Stelle, gewährte Frühinterventionsmassnahmen insbesondere in Form von Jobcoaching für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2016 (Urk. 15/21 , vgl. auch Urk. 15/13 ) . Vom

1. Januar bis 30. Juni 2017 erteilte sie Kostengutsprache für ein en

Arbeitsversuch bei der C.___ GmbH (Urk. 15/ 28 und Urk. 15/3 2 ) , wobei IV-Taggelder zur Auszahlung gelang ten (Urk. 15/29 , Urk. 15/ 45 ) . A m 1. Mai 2 017 trat der Versicherte bei seine r frühe ren Arbeitgeber in

A.___ AG eine Anstellung als Office/Sales Manager zu 60 % an, wobei das Arbeitsverhältnis innert der Probezeit durch den Versicherten gekündigt wurde

(Urk. 15/35 und Urk. 15/36 S. 3 ) . Am 1. September 2017 teilte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Einglieder ungsmassnah men mit und wies auf die separate Rentenprüfung hin (Urk. 15/38). Nach Eingang verschiedener medizinisch er Berichte, die die IV-Stelle ihrem regional en ärztli chen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte ( Urk. 15/56 S. 4 6) , stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9.

Mai 2019 den Anspruch auf eine Dreivier telsrente ab 1. Januar 2017 in Aussicht mit dem Hinweis, dass das vom 1. Januar bis 2. April 2017 ausgerichtete

IV- Taggeld wäh rend der Dauer des Doppelan spruchs von Taggeld/Rente um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt und diese Kürzung mit dem Rentenbetrag verrechnet werde (Urk. 15/58 S. 3 ). Mit

Verfüg ung vom 8. Juli 2019 sprach

die IV-Stelle

dem Versicherten ab 1. Januar 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 % (ab 1. Januar 2017) bzw. 66 % (ab 1. Dezember 2017) eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 15 / 62 S. 5 [Disposi tiv] ). 1.2

Mit Schreiben vom 11 . Dezember 2019 lehnte die Pensionskasse Y.___ , bei welcher der Versicherte aufgrund seine s

vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 dauernden Arbeitsverhältnisse s

mit der B.___ AG vorsorgeversichert war, die Ausrichtung von Ren tenl eistungen ab mit der Begründung, dass bereits vor Eintritt in die Pensions kasse eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 2/2).

Die swissbroke

vorsorgestiftung ,

bei welcher der Versichert e aufgrund seiner vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013 dauernden Anstellung bei der

Z.___ AG vorsorgeversichert war, verneinte ihre Leistungspflicht am 3. März 2020 mit der Begründung, dass während ihrer Versicherungszeit keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 2/3). 2.

Am 29. Januar 2021 erhob der Versicherte mit folgendem Rech tsbegehren Klage gegen die swissbroke

vorsorgestiftung

und gegen die Pensionskasse Y.___

(Urk. 1 S. 2): « 1.

Es seien dem Kläger zulasten der Beklagten 1 eventuell der Beklagten 2 die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen zuzüglich Zins zu 5 % ab heute. 2.

Eventuell seien die Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG und/oder die Pensionskasse der Firma A.___ ( Baloise Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel) beizuladen. 3.

Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. 4.

Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen, zur Höhe der geschuldeten Renten Stel lung zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2 (inkl. 7.7 % MwSt ). »

Die swissbroke

vorsorgestiftung

ersuchte am 25 . Mai 2021 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk. 10). M it Verfügung vom

2. Juni 2021

(Urk. 12 ) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 15 ) . Mit Replik vom 8. Oktober 2021 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 20). Am 31. Januar 2022 schloss die Pensionskasse Y.___ , welche sich zuvor nicht hatte vernehmen lassen ,

auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 30) . Mit Duplik vom 7. Februar 2022 hielt die swissbroke

vorsorgestiftung

an ihrem bisher gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 32). Die Rechtsschriften wurden den Parteien am 15 . Februar 2022 zur Kenntnis gebr acht (Urk. 33 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorlie gend mit Klage vom 29. Januar 2021 spätestens ab 2017 (analog Beginn der Rente der Invalidenversicherung, vgl. Urk. 1 Ziff. 20) gelt end gemachten Rentenleistun gen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch i n dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invali denleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 4

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbs unfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Ze it wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitli chen Konnexes ist dann anzunehm en, wenn während mehr als drei Monate n ei ne Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgra des (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbind lich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht.

Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 6

Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als ver tretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1 ; Hürzeler , Kom mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS], BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N 17 zu Art. 23 BVG ) .

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invali den versicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerde verfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berück sichtigt werden müssen ( BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1 , 126 V 308 E. 2a ; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.3 ). 2.

2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, es liege ein Arbeitsunfähigkeitszeug nis von Dr. D.___

vom 13. Mai 2013 bei den Akten, jedoch keine medizi nische Bestätigung, wonach er am 20. Juni 2013 wie von der Arbeitgeberin im Begleitschreiben vom 1. Juli 2013 zur Kündigung festgehalten

w ieder voll arbeitsfähig gewesen sein könn t e,

nachdem sein letzter Arbeitstag der 6. April 2013 gewesen sei. D em Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 31. Oktober 2013 könne entnommen werden , d ass das Arbeitspensum ab dem 1. Januar 201 1 auf 80 % reduziert worden sei und dies angeblich auf seinen Wunsch. Aus einer Stel lungnahme der Visana vom 5. März 2009 gehe aber hervor, dass er seit 1. Januar 2009 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Visana habe auch im Schreiben vom 18. Sept ember 2009 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2009 bestätigt und festgehalten, dass

die Krankent aggeldleistungen weiter hin

und längstens bis zur vertragl ich vereinbarten Leistungsdauer erbracht würden (Urk. 1 S. 5 f.) .

Rein f ormal sei

zwar von einer Bindungswirkung des I V-Entscheides bei der Beklagten 2 auszugehen, da ihr d ie Entscheide der IV zugestellt worden seien und sie auf Einwendungen verzichtet habe (S. 6). Als Folge eines MS-Schubes vom Januar 2016 sei ihm die Arbeitsstelle bei der B.___ AG in der Probezeit gekündigt worden. Er habe sich auch bei der IV als Folge des MS-Schubes vom Januar 2016 an gemeldet und die I V habe das Wartejahr im Januar 2016 eröffnet, als er bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Für die IV habe kein Anlass bestanden abzuklären, ob die Arbeitsfähigkeit bereits vor diesem MS-Schub beeinträchtigt gewesen sei. Es sei somit möglich, dass der Entscheid der IV mit Bezug auf den Beginn des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht haltbar sei.

Scheinbar seien d er Beklagten 1 die IV-Entscheide nicht zugestellt worden, sodass

für sie keine Bindungswirkung ge geben sein dürfte. Ob eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bereits beim ersten MS-Schub 2006 eingetreten sei oder nicht, sei demnach frei zu beurteilen (S. 7).

Tatsache sei, dass er bei der Z.___ AG im Oktober 2005 mit einem Pensum von 100 % angestellt worden und dadurch bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei. Dieses Pensum habe er als Folge der gesundheitl ichen Beeinträchtigungen auf 80 % reduz ieren müssen . Mit hin sei eine dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von min destens 20 % während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 1 ein getreten, was auch durch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. D.___ (25%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2009) und die Taggeldleistungen der Visana bestätigt werde (S. 8 f.). Nahtlos an das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG sei ihm Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden. Bei der Arbeitslo senversicherung sei er aber nicht für die gleiche Arbeitsfähigkeit und den glei chen Arbeitslohn versichert gewesen wie bei der Z.___ AG. Es sei damit unwahrscheinlich, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zuständig werde, zumal er in dieser Periode auch nicht mehr als 80 % arbeits- und erwerbsfähig geworden sei. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sei bei der Firma A.___ AG von Oktober 2014 bis November 2015 erfolgt. Auch diesbezüglich ergebe sich aus dem IK-Eintrag, dass bei diesem gescheiterten Ein gliederungsversuch er weder eine Arbeits- noch eine Erwerbsfähigkeit von min destens 80 % erreicht habe , weshalb es auch unwahrscheinlich sei, dass die Pen sionskasse dieses Arbeitgebers zuständig sei .

Replicando hielt der Kläger fest (Urk. 20 S. 5 ), als Folge seines ersten MS-Schubes und unter schwierig einzustellender Medikation mit zunehmender Fatigue und wechselnder depressiver Stimmungslage habe er spätestens 2011 nur noch zu einem Pensum von 80 % gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei am 26. April 2013 gewesen und es sei ihm zufolge der Arbeitsunfähigkeit per 31. Oktober 2013 gekündigt worden. Nach diesem Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG sei er nie mehr für ein Pensum von mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen und alle Arbeits versuche bei niedrigeren Pensen seien nach kurzer Zeit gescheitert. 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegen über auf den Standpunkt , der Kläger sei vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2013 bei der Z.___ AG als Desktop Pub lisher tätig und bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Dabei sei er während des gesamten Anstellungsverhältnis ses in einem 100 % - Pensum beschäftigt gewesen, was sich auch aus den Lohnlisten von 2006 bis 2013 und den Leis tungsausweisen 2010 bis 2013 ergebe . Gemäss Einschätzung von Dr. D.___ habe ab 1. Januar 2009 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Visana als Kollektivtaggeldversicherer habe Taggeldleistungen erbracht , wobei sie auf ihre Leistungseinstellung per 16. März 2009 zurückgekommen sei und bis zur vertraglich vereinbaren Leistungsdauer Taggelder ausrichtet habe (Urk. 10 S. 4 f. ) .

Im Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 31. Oktober 2013 werde zwar angege ben , der Kläger habe sein Pensum auf seinen Wunsch per 1. Januar 2011 von 100 % auf 80 % reduziert. Dies stehe aber im Widerspruch zu den anderen Beweismitteln.

Zwischen dem 29. April und dem 19. Juni 2013 sei

er zu 100

% arbeitsunfähig gewesen, wie aus den Taggeldabrechnungen der

Visana hervor ge he. Danach sei er aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober wieder voll arbeitsfähig gewesen und das Arbeitsverhältnis sei aufgrund einer Umstrukturierung im Kartenproduktionscenter durch die Z.___ AG per 31. Oktober 2013 aufgelöst worden. Anschliessend sei der Kläger vom 1. November 2013 bis zum 30. September 2014 zu 100 % arbeitslos gemeldet gewesen und habe Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen (S. 6). Vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2015 sei er noch zu 50 % arbeitslos und zu 50

% als Sachbearbeiter bei der A.___ AG tätig gew esen. Vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 sei d er Kläger dann zu 80 % als Sach bearbeiter bei der B.___ AG

angestellt (letzter Arbeitstag 18. Januar 2016) und bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen. Im Januar 2016 habe er einen zweiten MS-Schub erlitten und seither sei er gemäss RAD noch zu ca. 50 % und seit Dezember 2017 noch zu maximal 40 % arbeits fähig (S. 7).

Die Beklagte 2 habe gegen die Feststellungen der IV , welche das Wartejahr im Januar 2016 eröffnet und einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente per 1. Januar 2017 verfügt habe, keine Einwendungen erhoben und es bestehe grundsätzlich eine Bindungswirkung der Beklagten 2 . Eine solche bestehe indes nicht hinsichtlich der Frage, ob eine über den Beginn des Wartejahres zurückrei chende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, da dies für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung nicht ent scheidend gewesen sei. Somit sei diese Frage frei zu prüfen (S. 9) . Der Kläger sei nach dem ersten MS-Schub im Mai 2006 erstmals 2009 und dann nochmals 2013 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Soweit im Arbeitszeugnis der Z.___ AG hervorgehe, dass das Arbeitspensu m auf Wunsch des Klägers auf 80 % wor den sei, lasse sich damit nicht belegen, dass dieser Pensumsreduktion eine erheb liche Arbeitsunfähigkeit zu Grunde gelegen habe. Beachtlich sei auch, dass der Kläger bei der Beklagten 2 zwar in einem 80 % - Pensum angestellt gewesen sei, er aber das Pensum in einem Schichtbetrieb mit drei Schichten habe bestreiten müssen. Dabei hab e

der Kläger selber geäussert , dass diese erhöhte Belastung der Auslöser des zweiten Schubes gewesen sei . Die für die Invalidität ursächliche Arbeitsunfähigkeit sei erst auf den zweiten MS-Schub im Januar 2016 zurückzu führen . Eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Versiche rungsdeckung durch die Beklagte 1 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt (S.

10

f.). Er sei überdies v om 1. November 2013 bis zum 30. September 2014 zu 100 % und vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2015 noch zu 50

% arbeitslos gemeldet gewesen nebst dem er einem 50

% - Teilzeiterwerb nachgegangen sei . Der erforderliche zeitliche Konnex zwi schen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten 1 und dem Beginn der Wartezeit im Januar 2016 sei damit nicht erstellt (S. 11 f.).

In i hrer Duplik hielt die Beklagte 1 fest, es sei ihr nicht bekannt , aus welchen Gründen der Kläger sein Pensum gemäss Arbeitszeugnis ab 1. Januar 2011 auf 80 % reduz iert habe . Dass eine Pensum s r eduktion auf eine gesundheitliche Ein schränkung zurückzuführen gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor (Urk. 32 S. 2 f.) . Nach dem IK-Auszug habe der Kläger auch nach 2011 weiterhin den Lohn in der bisherigen Höhe erhalten und es liege nahe, dass dessen erstmals im Jahr 2006 aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigung während der Versiche rungsdauer bei der Beklagten 1 sich nicht in erheblichem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und zu keiner Beeinträchtigung des erzielten Lohnes geführt habe (S. 3) . Es sei auch nicht beleg t, dass die Kündigung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei (S. 4). 2. 2.2

Die Beklagte 2 führte aus, der Kläger sei vom 1. November 201 5 bis 31. Januar 2016 zu 80 % bei der B.___ AG angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei noch wäh rend der Probezeit wegen man geln der Leistung /

mangelndem Verhalten von der Arbeitgeberin gekündigt worden, wobei der letzte Arbeitstag der 18. Januar 2016 gewesen sei (Urk. 30 S. 3) . Es sei a ktenkundig, dass der Kläger ab 1 . Januar 2009 in seiner Arbeits fähigkeit zu 25 % einge schränkt gewesen und zunächst die Krankentaggeld versicherung und in der Folge die Arbeitgeberin für den Einkommensausfall aufgekommen sei, so dass der Klä ger bis Ende Arbeitsverhältnis den vollen Lohn bezogen habe (S. 4) .

Aufgrund der Anmeldung des Klägers bei der IV im März 2016 und der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen von Januar bis April 2017 habe der IV-Anspruch erst im Mai 2017 entstehen können. Die IV habe deshalb kein Interesse gehabt ,

eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor Mai 2016 abzuklären. Daher bestehe keine Bindung der Beklagten 2 an die Feststellungen der IV betreffend Eröffnung der Wartezeit (S. 4 f.). Der Kläger sei nach Auflösung seines Arbeits verhältnisses bei der Z.___ AG weiterhin im Rahmen von mindestens 20 % bis maximal 50 % arbeitsfähig gewesen . Die Tätigkeit bei der B.___ AG habe keine drei Monate gedauert und könne daher den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechen ; dafür hätte auch eine mehr als 80%ige Arbeitsfähigkeit erforderlich sein müssen (S. 7). 3. 3.1

Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, stellt sich vorab die Frage der Bindung swirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) der im vorliegenden Verfahren involvierten Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. Dabei ist unbestritten und die Akten ergeben dafür auch keine anderen Anhaltspunkte, dass die Beklagte 1 nicht in da s Verfahren der Invaliden versicherung einbezogen und ihr die massgeblichen Entscheide nicht zugestellt wurden.

Da sie indes auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abstellt (Urk. 10 Ziff. 33), muss sich der Kläger diese ,

soweit für den IV-Entscheid relevant und vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit , entgegenhalten lassen (E. 1.5). 3.2

D er Beklagten 2, bei welcher der Kläger aufgrund seiner Anstellung vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 als Sachbearbeiter bei der B.___ AG

mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war (Sachverhalt E. 1.2),

wurde indes die Verfügung der IV-Stelle vom

8. Juli 2019 (Urk. 15/62 S. 3 ) , mit welcher dem Kläger ab 1. Januar 2017 die Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, zugestellt. Der Beklagten

2 war zuvor auch der Vorbe scheid vom 9. Mai 2019 zugestellt worden (Urk. 15/58 S. 4 ) , was sie zu einem A kteneinsichtsgesuch vom 15. Mai 2019 veranlasst hatte (Urk. 15/59) . G emäss Ziff. 6.3 des Vorsorgereg lements der Beklagten 2 in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung orientier en sich sodann die Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades ausdrücklich am Ent scheid der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 31 S. 8 ).

Damit sind die formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung des Ent scheides der Invalidenversicherung für die Beklagte 2

ebenfalls erfüllt. 3.3

3.3.1

Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung liegt nicht vor (vgl. Urk. 15/61). Denn die Anmeldung zum Leis tungsbezug erfolgte am

9. März 2016 und die Rentenleistungen wurden mit Wir kung ab 1. Januar 2017 zu gesprochen (Urk. 15/62 S. 5) . Die ab 1 . Januar 2017 ausgerichteten IV-Taggelder hatten keinen Einfluss auf den Rentenbeginn und wurden nachträglich teilweise gekürzt und mit den Rentenbetreffnissen v errech net (vgl. Urk. 15/62 S. 6 ). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stell e den Beginn der Wartezeit auf den 7 . Januar 2016 fest (vgl. Urk. 15/62 S. 5 ).

Mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten für IV-Leistungen am

9. März 2016 hätte damit bereits ein früherer Rentenanspruch zum Gegenstand einer prozessu alen Beurteilung gemacht werden können, nämlich ab 1. September 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt gewesen wäre. Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab September 2015 . In der Ren tenverfügung vom

8. Juli 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass der Kläger seit 7 . Januar 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (zunächst 45%ige und ab Dezember 2017 maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit) , weshalb sie die einjährige Wartezeit zu

diesem Zeitpunkt eröffnete (vgl. Urk. 15/62 S. 5) . Diese Festlegungen von Teilaspekten des Rentenanspruchs betrafen die Beklagte 2 insofern unmittel bar, als der Kläger bei ihr seit 1. November 2015 vorsorgeversichert war (Sach verhalt Ziff . 1.2). 3.3 .2

Zu Recht weist die Beklagte 2 darauf hin, dass die Regelungen für die berufliche Vorsorge eine erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungs vermögens von mindestens 20 % und einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität voraussetzen (E. 1.4) . Insofern jedoch vorgebracht wird , bereits im Zeitraum vor Eintritt des Klägers in die Beklagte 2 am 1. November 2015 habe eine ununterbrochene gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % bestan den (zum Vorbringen der Beklagten 2 vgl. Urk. 30 S. 4 ), wird die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet , was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis der Vorsorgeeinrichtung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit de r Anstel lung bei der Z.___ AG , welche am 31. Oktober 2013 geendet hatte , wie die s die Beklagte 2 und der Kläger geltend mach en , hätte vorliegend hinsichtlich Eröffnung und Ablauf der Wartezeit sowie bezüglich Beginns des Rentenan spruchs zu einem anderen Entscheid geführt. Denn diesfalls wäre das Wartejahr

mithin das Erfordernis einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) ,

bereits am 3 . August 2016 erfüllt gewesen (155 Tage mit 20%iger und 210 Tage mit 55%iger Arbeitsunfähigkeit ergibt im Schnitt von 365 Tagen eine Arbeitsunfähigkeit von 40.13 %; zur Berechnung vgl. Anhang II zum Kreisschrei ben über Invalidität und Rent e in der Invalidenversicherung [ KSIR ] ) . Damit wäre aber nebst dem Kläger auch die Beklagte 2 berechtigt gewesen , den IV-Entscheid anzufechten mit dem Antrag, es sei dem Kläger

entsprechend der Eröffnung des Wartejahrs spätestens im August 2015

eine dem Durchschnitt der Arbeitsunfä higkeit im zurückgelegten Wartejahr entsprechende Rente ab September 2016

(E. 3.3.1) zuzusprechen (Ar

t. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). 3.3.3

Da weder der Kläger noch die Beklagte 2 die Verfügung vom

8. Juli 2019

ange fochten haben , obschon sie hierzu berechtigt gewesen wäre n , ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten

2 nicht frei, sondern im Lichte offensichtlich unhaltbarer, geradezu willkürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entschei des zu prüfen (E. 1. 6 hier vor). 3.4

Gestützt auf die Akten gilt es dabei insbesondere zu würdigen, ob es sich als offensichtlich unhaltbar erweist, dass die Invalidenversicherung den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit per

7. Januar 2016 festlegte. 3. 4.1

Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, nannte i n ihre m Bericht vom 30. März 2016 (Urk. 15/7) folgende Diagnosen: 1. Encephalomyelitis disseminata , schubförmig-remittierend, Erstdiagnose August 2006, sichere MS nach den Mc Donald-Kriterien 2. Reaktiv depressive Stimmungslage, multiple neurovegetative Beschwer den

Eine Behandlung erfolge seit 8. Mai 2006 bis auf weiteres und mit letzter Kon trolle am 8. Januar 2016. Die Erkrankun g habe im Mai 2006 mit « Einge schla fensein » der Hände begonnen. Die Abklärungen hätten zur Diagnose einer Mul tiplen Sklerose und einer Basisbehandlung mit Rebif geführt. Es seien leichte intermittierende Parästhesien der Hände verblieben und als Reaktion auf die Diagnose habe sich eine depressive Stimmungslage entwickelt . I n den folgenden Jahren hätten Stimmungsschwankungen und auch immer wieder Klage n über Fatigue und über gewisse kognitive Störungen sowie eine leichte Gleichgewichts störung bestanden. Phasenweise sei eine antidepressive Behandlung durchgeführt worden . Seit Januar 2016 seien Schwindel und eine akzentuierte Gleichgewichts störung die Folge eines Schubes der Multiplen Sklerose. Seitdem sei die Müdigkeit akzentuiert und es bestehe eine schlimmere Symptomatik bei Aktivität und dann auch Übelkeit (S. 1) . Naturgemäss sei mit einer Progredienz der Erkrankung zu rechnen. Es bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 7. Januar 2016 und seit Februar 2016 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit . Eine angepasste, leichte Tätigkeit vorzugsweise im Büro sei halbtags (50 %-Pensum) zumutbar ( S. 2 ). 3.4.2

Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, welche den Kläger als Nachfolgerin von Dr. D.___

behandelte

(vgl. Urk. 15/41 S. 3 ) , führte i n ihre m Bericht vom

21. Mai 2018 (Urk. 15/52 /8-12 ) aus, sei t der letzten Jahreskontrolle im Dezember 2017 habe sich der Zustand subjektiv verschlechtert. Die Verträglichkeit des Gile nya sei generell gut, der Kläger habe jedoch sehr viele Infekte. Seitens MS stünden Müdigkeit, Schwindel, Gleichgewichtsstörung en , Sensibilitätsstörungen, Kopf schmerzen und Probleme beim Wasserlassen im Vordergrund. Psychisch fühle er sich stabiler und sei nicht mehr depressiv (S. 1 f.) . Dr. E.___ beurteilte, g rund sätzlich zeige sich eine stabile Situation im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2016 mit einer konstanten Anzahl der Läsionen im Grosshirn, Kleinhirn, Mittelhirn, Medul l a oblongata und Corpus callosum ohne Zeichen einer Aktivität unter Therapie mit Gilenya . Seitens des zervikalen Marks f ä nden sich ebenfalls keine Zeichen einer Aktivität. Bei m Fehlen von Voruntersuchungen könne keine Aussage zum Verlauf gemacht werden. Besorgniserregend seien absolute diskale Stenosen auf Höhe C3/C4, C4/C5, C5/C6 und C6/C7, aktuell noch ohne Anhalts punkte für eine Myelopathie. In der klinischen Untersuchung fänden sich neben einem inkompletten INO und einer leichten Parese ohne Ataxie im linken Arm vordergründig eine linksbetonte spastisch-ataktische Gangstörung sowie ein her abgesetztes Vibrationsempfinden an den oberen und unteren Extremitäten. Der Patient beklage auch konstante Kribbelparästhesien in den Händen und Füssen. Subjektiv stünden eindeutig die ausgeprägte Fatigue-Symptomatik und mittel gradige bis schwere neuropsychologische Defizite im Vordergrund. In seiner Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Office-Mitar beiter/Disponent sei der Kläger vor allem durch die neuropsychologi schen Defi zite und die Fatigue- Symptomatik eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung stell t e n die spastisch-ataktische Gangstörung sowie die Ungeschicklichkeit und Feinmotorikstörung in der linken Hand und die Schwindelsy mptomatik dar. Sub jektiv schätze der Kläger seine m aximale Restarbeitsfähigkeit mit 40 % ein, was o bjektiv aus rein neurologischer Sicht plausibel erscheine (S. 4) . 3.4 .3

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , P raktische Ärztin FMH und Vertrauensärztin SGV, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 25. J anuar 2019 (Urk. 15/56 S. 4 -6 ) aus , es bestehe eine schubförmige Multiple Sklerose ( Erstdiagnose im August 2006 ) mit einem spastisch-ataktischen Gangbild, einer mittelgradige n bis schwere n kogni tive n Störu ng und einer Fatigue-Symptomatik. Aus versicherun gsmedizinischer Sicht bestehe beim Kläger in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 40 bis 50

% und seit Dezember 20 17 infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 40

% . Mittel- und langfristig sei möglicherweise mit einer Verschlechterung der Sympt omatik und weiteren körperlichen Einschränkungen zu rechnen (S. 5) .

Die RAD-Ärztin hielt zur Frage , von welchem Datum aus medizinischer Sicht als Eintritt des Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden

könne , den 7. Januar 2016 fest mit dem Hinweis auf den letzten MS-Schub (S. 6 ). 4. 4.1

Mit Blick auf die Angaben in der IV- Anmeldung vom 9. März 2016 (Urk. 15/4 ) und anlässlich

des

von der IV-Stelle durchgeführten Erstgespräch s , wonach der Kläger zwar nach einem ersten Schub bereits seit 2007 unter den Folgen einer Multi plen S klerose leide , ein zweiter Schub im Januar 2016 aber die Symptoma tik erheblich verschlechtert habe (vgl. Urk. 15/3) , legte die RAD - Ärztin Dr. F.___

gestützt auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2019 nachvollziehbar und begründet dar, dass die Arbeitsunfähigkeit auf grund der Auswirkungen der MS

ab 7. Januar 2016 ausgewiesen ist. Wie der Kläger und die Beklagte 2 festhalten ,

trifft es zwar zu, dass

gemäss frühere n Arzt bericht e n von Dr. D.___

vom 20. März 2009 und vom 7. September 2011 (Urk. 2/4 und Urk. 2/5 ) die MS-Erkrankung bereits

früher zu Arbeits un fähigkeit en geführt hat . Aus dem Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 (Urk. 2/

7) über die Anstellung bei der Z.___ AG vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013 ergibt sich sodann auch, dass das Arbeitspensum per

1. Januar 2011 auf 80 % reduziert wurde. Dies aber auf Wunsch des Klägers und ohne Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigung en . Damit liegt es zwar im Bereich des Möglichen, dass der Klä ger aufgrund der seit dem Jahr 2006 diagnostizierten MS-Erkrankung bereits bei der vormaligen Arbeitgeber in in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG Ende Oktober 2013 bis zum zweiten MS- Schub am 7. Januar 2016 lässt sich damit aber nicht erstellen. Jedenfalls erweist sich der Entscheid der Invalidenversicherung, in welche m hinsichtlich der Wartezeiteröffnung per

7. Januar 2016 auf die RAD-Stellungnahme abgestellt wurde , im Lichte der damaligen Aktenlage zumindest nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 1. 6 hiervor). Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unhaltbarkeit oder Willkür des Entscheids der Invalidenversich e rung bestehen, sind der Kläger und die Beklagte 2 an den Entscheid der Invali denversicherung gebunden. 4.2

Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vors orgeschutzes bei der Beklagten 2 eingetreten und diese leistungspflichtig ist. 5.

5.1

Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 62 % bzw. 66 % ( Dreivier te lsrente ab 1. Januar 2017; Verfügung vom

8. Juli 2019 [Urk. 15 / 62 S. 5 Dispo sitiv] ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht i n Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine entsprechend e Invalidenrente der Beklagten 2 .

5.2

Der Kläger beantragte die Ausrichtung der reglementarischen Leistungen zuzüg lich Zins von 5 % ab Klageanhebung.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsor geeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Aus dem Reglement der Beklagten 2 ergibt sich

in Bezug auf zu erbringende Invalidenleistungen keine Verzugszinsregelung (vgl. Urk. 31/1 Ziff. 15, Ziff. 20). In ihrer Eingabe vom 31. Januar 2022 (Urk. 30 S. 7 ) äusserte sich d ie Beklagte 2 dazu nicht und beliess es

beim Hinweis , dass

sie im L eistungsfall den Anspruch nach den reglementarischen Bestimmungen ziffernmässig festsetzen werde. 5.3

Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffern mässig) konkreten Antrags betreffend Leis tungsumfang gegen die Beklagte 2 ent hielt, bleibt die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsan spruchs in masslicher Hins icht einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich e rgebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

In teilweiser Gutheissung der gegen sie geri chteten Klage ist die Beklagte 2 dem zufolge zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab

1. Januar 2017

basierend au f einem Invaliditätsgrad von 62 % bzw. 66 % die obligatorischen und regle mentarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit 29 . Januar 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jewei ligem Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die geg en die Beklagte 1 gerichtete Klage ist abzuweisen. 6 .

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Z usprache ei ner Prozessentschädigung für den

anwaltlich vertretene n Kläger von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) erscheint als angemessen.

Der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 1 ) ist keine Prozessentschädi gung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % bzw. 66 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit

29. Januar 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die gegen die Beklagte 1

gerichtete Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Januar bis 30. Juni 2017 erteilte sie Kostengutsprache für ein en

Arbeitsversuch bei der C.___ GmbH (Urk. 15/ 28 und Urk. 15/3

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorlie gend mit Klage vom 29. Januar 2021 spätestens ab 2017 (analog Beginn der Rente der Invalidenversicherung, vgl. Urk. 1 Ziff. 20) gelt end gemachten Rentenleistun gen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch i n dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invali denleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.

E. 1.2 Mit Schreiben vom 11 . Dezember 2019 lehnte die Pensionskasse Y.___ , bei welcher der Versicherte aufgrund seine s

vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 dauernden Arbeitsverhältnisse s

mit der B.___ AG vorsorgeversichert war, die Ausrichtung von Ren tenl eistungen ab mit der Begründung, dass bereits vor Eintritt in die Pensions kasse eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 2/2).

Die swissbroke

vorsorgestiftung ,

bei welcher der Versichert e aufgrund seiner vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013 dauernden Anstellung bei der

Z.___ AG vorsorgeversichert war, verneinte ihre Leistungspflicht am 3. März 2020 mit der Begründung, dass während ihrer Versicherungszeit keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 2/3).

E. 2 Eventuell seien die Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG und/oder die Pensionskasse der Firma A.___ ( Baloise Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel) beizuladen.

E. 2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, es liege ein Arbeitsunfähigkeitszeug nis von Dr. D.___

vom 13. Mai 2013 bei den Akten, jedoch keine medizi nische Bestätigung, wonach er am 20. Juni 2013 wie von der Arbeitgeberin im Begleitschreiben vom 1. Juli 2013 zur Kündigung festgehalten

w ieder voll arbeitsfähig gewesen sein könn t e,

nachdem sein letzter Arbeitstag der 6. April 2013 gewesen sei. D em Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 31. Oktober 2013 könne entnommen werden , d ass das Arbeitspensum ab dem 1. Januar 201 1 auf 80 % reduziert worden sei und dies angeblich auf seinen Wunsch. Aus einer Stel lungnahme der Visana vom 5. März 2009 gehe aber hervor, dass er seit 1. Januar 2009 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Visana habe auch im Schreiben vom 18. Sept ember 2009 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2009 bestätigt und festgehalten, dass

die Krankent aggeldleistungen weiter hin

und längstens bis zur vertragl ich vereinbarten Leistungsdauer erbracht würden (Urk. 1 S. 5 f.) .

Rein f ormal sei

zwar von einer Bindungswirkung des I V-Entscheides bei der Beklagten 2 auszugehen, da ihr d ie Entscheide der IV zugestellt worden seien und sie auf Einwendungen verzichtet habe (S. 6). Als Folge eines MS-Schubes vom Januar 2016 sei ihm die Arbeitsstelle bei der B.___ AG in der Probezeit gekündigt worden. Er habe sich auch bei der IV als Folge des MS-Schubes vom Januar 2016 an gemeldet und die I V habe das Wartejahr im Januar 2016 eröffnet, als er bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Für die IV habe kein Anlass bestanden abzuklären, ob die Arbeitsfähigkeit bereits vor diesem MS-Schub beeinträchtigt gewesen sei. Es sei somit möglich, dass der Entscheid der IV mit Bezug auf den Beginn des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht haltbar sei.

Scheinbar seien d er Beklagten 1 die IV-Entscheide nicht zugestellt worden, sodass

für sie keine Bindungswirkung ge geben sein dürfte. Ob eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bereits beim ersten MS-Schub 2006 eingetreten sei oder nicht, sei demnach frei zu beurteilen (S. 7).

Tatsache sei, dass er bei der Z.___ AG im Oktober 2005 mit einem Pensum von 100 % angestellt worden und dadurch bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei. Dieses Pensum habe er als Folge der gesundheitl ichen Beeinträchtigungen auf 80 % reduz ieren müssen . Mit hin sei eine dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von min destens 20 % während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 1 ein getreten, was auch durch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. D.___ (25%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2009) und die Taggeldleistungen der Visana bestätigt werde (S.

E. 2.2 Die Beklagte 2 führte aus, der Kläger sei vom 1. November 201 5 bis 31. Januar 2016 zu 80 % bei der B.___ AG angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei noch wäh rend der Probezeit wegen man geln der Leistung /

mangelndem Verhalten von der Arbeitgeberin gekündigt worden, wobei der letzte Arbeitstag der 18. Januar 2016 gewesen sei (Urk. 30 S. 3) . Es sei a ktenkundig, dass der Kläger ab 1 . Januar 2009 in seiner Arbeits fähigkeit zu 25 % einge schränkt gewesen und zunächst die Krankentaggeld versicherung und in der Folge die Arbeitgeberin für den Einkommensausfall aufgekommen sei, so dass der Klä ger bis Ende Arbeitsverhältnis den vollen Lohn bezogen habe (S. 4) .

Aufgrund der Anmeldung des Klägers bei der IV im März 2016 und der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen von Januar bis April 2017 habe der IV-Anspruch erst im Mai 2017 entstehen können. Die IV habe deshalb kein Interesse gehabt ,

eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor Mai 2016 abzuklären. Daher bestehe keine Bindung der Beklagten 2 an die Feststellungen der IV betreffend Eröffnung der Wartezeit (S. 4 f.). Der Kläger sei nach Auflösung seines Arbeits verhältnisses bei der Z.___ AG weiterhin im Rahmen von mindestens 20 % bis maximal 50 % arbeitsfähig gewesen . Die Tätigkeit bei der B.___ AG habe keine drei Monate gedauert und könne daher den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechen ; dafür hätte auch eine mehr als 80%ige Arbeitsfähigkeit erforderlich sein müssen (S. 7). 3.

E. 2.2.1 Die Beklagte 1 stellte sich demgegen über auf den Standpunkt , der Kläger sei vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2013 bei der Z.___ AG als Desktop Pub lisher tätig und bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Dabei sei er während des gesamten Anstellungsverhältnis ses in einem 100 % - Pensum beschäftigt gewesen, was sich auch aus den Lohnlisten von 2006 bis 2013 und den Leis tungsausweisen 2010 bis 2013 ergebe . Gemäss Einschätzung von Dr. D.___ habe ab 1. Januar 2009 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Visana als Kollektivtaggeldversicherer habe Taggeldleistungen erbracht , wobei sie auf ihre Leistungseinstellung per 16. März 2009 zurückgekommen sei und bis zur vertraglich vereinbaren Leistungsdauer Taggelder ausrichtet habe (Urk. 10 S. 4 f. ) .

Im Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 31. Oktober 2013 werde zwar angege ben , der Kläger habe sein Pensum auf seinen Wunsch per 1. Januar 2011 von 100 % auf 80 % reduziert. Dies stehe aber im Widerspruch zu den anderen Beweismitteln.

Zwischen dem 29. April und dem 19. Juni 2013 sei

er zu 100

% arbeitsunfähig gewesen, wie aus den Taggeldabrechnungen der

Visana hervor ge he. Danach sei er aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober wieder voll arbeitsfähig gewesen und das Arbeitsverhältnis sei aufgrund einer Umstrukturierung im Kartenproduktionscenter durch die Z.___ AG per 31. Oktober 2013 aufgelöst worden. Anschliessend sei der Kläger vom 1. November 2013 bis zum 30. September 2014 zu 100 % arbeitslos gemeldet gewesen und habe Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen (S. 6). Vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2015 sei er noch zu 50 % arbeitslos und zu 50

% als Sachbearbeiter bei der A.___ AG tätig gew esen. Vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 sei d er Kläger dann zu 80 % als Sach bearbeiter bei der B.___ AG

angestellt (letzter Arbeitstag 18. Januar 2016) und bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen. Im Januar 2016 habe er einen zweiten MS-Schub erlitten und seither sei er gemäss RAD noch zu ca. 50 % und seit Dezember 2017 noch zu maximal 40 % arbeits fähig (S. 7).

Die Beklagte 2 habe gegen die Feststellungen der IV , welche das Wartejahr im Januar 2016 eröffnet und einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente per 1. Januar 2017 verfügt habe, keine Einwendungen erhoben und es bestehe grundsätzlich eine Bindungswirkung der Beklagten 2 . Eine solche bestehe indes nicht hinsichtlich der Frage, ob eine über den Beginn des Wartejahres zurückrei chende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, da dies für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung nicht ent scheidend gewesen sei. Somit sei diese Frage frei zu prüfen (S. 9) . Der Kläger sei nach dem ersten MS-Schub im Mai 2006 erstmals 2009 und dann nochmals 2013 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Soweit im Arbeitszeugnis der Z.___ AG hervorgehe, dass das Arbeitspensu m auf Wunsch des Klägers auf 80 % wor den sei, lasse sich damit nicht belegen, dass dieser Pensumsreduktion eine erheb liche Arbeitsunfähigkeit zu Grunde gelegen habe. Beachtlich sei auch, dass der Kläger bei der Beklagten 2 zwar in einem 80 % - Pensum angestellt gewesen sei, er aber das Pensum in einem Schichtbetrieb mit drei Schichten habe bestreiten müssen. Dabei hab e

der Kläger selber geäussert , dass diese erhöhte Belastung der Auslöser des zweiten Schubes gewesen sei . Die für die Invalidität ursächliche Arbeitsunfähigkeit sei erst auf den zweiten MS-Schub im Januar 2016 zurückzu führen . Eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Versiche rungsdeckung durch die Beklagte 1 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt (S.

E. 3 Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen.

E. 3.1 Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, stellt sich vorab die Frage der Bindung swirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) der im vorliegenden Verfahren involvierten Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. Dabei ist unbestritten und die Akten ergeben dafür auch keine anderen Anhaltspunkte, dass die Beklagte 1 nicht in da s Verfahren der Invaliden versicherung einbezogen und ihr die massgeblichen Entscheide nicht zugestellt wurden.

Da sie indes auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abstellt (Urk. 10 Ziff. 33), muss sich der Kläger diese ,

soweit für den IV-Entscheid relevant und vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit , entgegenhalten lassen (E. 1.5).

E. 3.2 D er Beklagten 2, bei welcher der Kläger aufgrund seiner Anstellung vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 als Sachbearbeiter bei der B.___ AG

mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war (Sachverhalt E. 1.2),

wurde indes die Verfügung der IV-Stelle vom

8. Juli 2019 (Urk. 15/62 S. 3 ) , mit welcher dem Kläger ab 1. Januar 2017 die Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, zugestellt. Der Beklagten

2 war zuvor auch der Vorbe scheid vom 9. Mai 2019 zugestellt worden (Urk. 15/58 S. 4 ) , was sie zu einem A kteneinsichtsgesuch vom 15. Mai 2019 veranlasst hatte (Urk. 15/59) . G emäss Ziff. 6.3 des Vorsorgereg lements der Beklagten 2 in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung orientier en sich sodann die Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades ausdrücklich am Ent scheid der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 31 S. 8 ).

Damit sind die formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung des Ent scheides der Invalidenversicherung für die Beklagte 2

ebenfalls erfüllt.

E. 3.3 .2

Zu Recht weist die Beklagte 2 darauf hin, dass die Regelungen für die berufliche Vorsorge eine erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungs vermögens von mindestens 20 % und einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität voraussetzen (E. 1.4) . Insofern jedoch vorgebracht wird , bereits im Zeitraum vor Eintritt des Klägers in die Beklagte 2 am 1. November 2015 habe eine ununterbrochene gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % bestan den (zum Vorbringen der Beklagten 2 vgl. Urk. 30 S. 4 ), wird die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet , was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis der Vorsorgeeinrichtung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit de r Anstel lung bei der Z.___ AG , welche am 31. Oktober 2013 geendet hatte , wie die s die Beklagte 2 und der Kläger geltend mach en , hätte vorliegend hinsichtlich Eröffnung und Ablauf der Wartezeit sowie bezüglich Beginns des Rentenan spruchs zu einem anderen Entscheid geführt. Denn diesfalls wäre das Wartejahr

mithin das Erfordernis einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) ,

bereits am 3 . August 2016 erfüllt gewesen (155 Tage mit 20%iger und 210 Tage mit 55%iger Arbeitsunfähigkeit ergibt im Schnitt von 365 Tagen eine Arbeitsunfähigkeit von 40.13 %; zur Berechnung vgl. Anhang II zum Kreisschrei ben über Invalidität und Rent e in der Invalidenversicherung [ KSIR ] ) . Damit wäre aber nebst dem Kläger auch die Beklagte 2 berechtigt gewesen , den IV-Entscheid anzufechten mit dem Antrag, es sei dem Kläger

entsprechend der Eröffnung des Wartejahrs spätestens im August 2015

eine dem Durchschnitt der Arbeitsunfä higkeit im zurückgelegten Wartejahr entsprechende Rente ab September 2016

(E. 3.3.1) zuzusprechen (Ar

t. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG).

E. 3.3.1 Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung liegt nicht vor (vgl. Urk. 15/61). Denn die Anmeldung zum Leis tungsbezug erfolgte am

9. März 2016 und die Rentenleistungen wurden mit Wir kung ab 1. Januar 2017 zu gesprochen (Urk. 15/62 S. 5) . Die ab 1 . Januar 2017 ausgerichteten IV-Taggelder hatten keinen Einfluss auf den Rentenbeginn und wurden nachträglich teilweise gekürzt und mit den Rentenbetreffnissen v errech net (vgl. Urk. 15/62 S. 6 ). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stell e den Beginn der Wartezeit auf den 7 . Januar 2016 fest (vgl. Urk. 15/62 S. 5 ).

Mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten für IV-Leistungen am

9. März 2016 hätte damit bereits ein früherer Rentenanspruch zum Gegenstand einer prozessu alen Beurteilung gemacht werden können, nämlich ab 1. September 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt gewesen wäre. Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab September 2015 . In der Ren tenverfügung vom

8. Juli 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass der Kläger seit 7 . Januar 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (zunächst 45%ige und ab Dezember 2017 maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit) , weshalb sie die einjährige Wartezeit zu

diesem Zeitpunkt eröffnete (vgl. Urk. 15/62 S. 5) . Diese Festlegungen von Teilaspekten des Rentenanspruchs betrafen die Beklagte 2 insofern unmittel bar, als der Kläger bei ihr seit 1. November 2015 vorsorgeversichert war (Sach verhalt Ziff . 1.2).

E. 3.3.3 Da weder der Kläger noch die Beklagte 2 die Verfügung vom

8. Juli 2019

ange fochten haben , obschon sie hierzu berechtigt gewesen wäre n , ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten

2 nicht frei, sondern im Lichte offensichtlich unhaltbarer, geradezu willkürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entschei des zu prüfen (E. 1. 6 hier vor).

E. 3.4 .3

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , P raktische Ärztin FMH und Vertrauensärztin SGV, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 25. J anuar 2019 (Urk. 15/56 S. 4 -6 ) aus , es bestehe eine schubförmige Multiple Sklerose ( Erstdiagnose im August 2006 ) mit einem spastisch-ataktischen Gangbild, einer mittelgradige n bis schwere n kogni tive n Störu ng und einer Fatigue-Symptomatik. Aus versicherun gsmedizinischer Sicht bestehe beim Kläger in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 40 bis 50

% und seit Dezember 20 17 infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 40

% . Mittel- und langfristig sei möglicherweise mit einer Verschlechterung der Sympt omatik und weiteren körperlichen Einschränkungen zu rechnen (S. 5) .

Die RAD-Ärztin hielt zur Frage , von welchem Datum aus medizinischer Sicht als Eintritt des Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden

könne , den 7. Januar 2016 fest mit dem Hinweis auf den letzten MS-Schub (S. 6 ). 4.

E. 3.4.2 Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, welche den Kläger als Nachfolgerin von Dr. D.___

behandelte

(vgl. Urk. 15/41 S. 3 ) , führte i n ihre m Bericht vom

21. Mai 2018 (Urk. 15/52 /8-12 ) aus, sei t der letzten Jahreskontrolle im Dezember 2017 habe sich der Zustand subjektiv verschlechtert. Die Verträglichkeit des Gile nya sei generell gut, der Kläger habe jedoch sehr viele Infekte. Seitens MS stünden Müdigkeit, Schwindel, Gleichgewichtsstörung en , Sensibilitätsstörungen, Kopf schmerzen und Probleme beim Wasserlassen im Vordergrund. Psychisch fühle er sich stabiler und sei nicht mehr depressiv (S. 1 f.) . Dr. E.___ beurteilte, g rund sätzlich zeige sich eine stabile Situation im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2016 mit einer konstanten Anzahl der Läsionen im Grosshirn, Kleinhirn, Mittelhirn, Medul l a oblongata und Corpus callosum ohne Zeichen einer Aktivität unter Therapie mit Gilenya . Seitens des zervikalen Marks f ä nden sich ebenfalls keine Zeichen einer Aktivität. Bei m Fehlen von Voruntersuchungen könne keine Aussage zum Verlauf gemacht werden. Besorgniserregend seien absolute diskale Stenosen auf Höhe C3/C4, C4/C5, C5/C6 und C6/C7, aktuell noch ohne Anhalts punkte für eine Myelopathie. In der klinischen Untersuchung fänden sich neben einem inkompletten INO und einer leichten Parese ohne Ataxie im linken Arm vordergründig eine linksbetonte spastisch-ataktische Gangstörung sowie ein her abgesetztes Vibrationsempfinden an den oberen und unteren Extremitäten. Der Patient beklage auch konstante Kribbelparästhesien in den Händen und Füssen. Subjektiv stünden eindeutig die ausgeprägte Fatigue-Symptomatik und mittel gradige bis schwere neuropsychologische Defizite im Vordergrund. In seiner Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Office-Mitar beiter/Disponent sei der Kläger vor allem durch die neuropsychologi schen Defi zite und die Fatigue- Symptomatik eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung stell t e n die spastisch-ataktische Gangstörung sowie die Ungeschicklichkeit und Feinmotorikstörung in der linken Hand und die Schwindelsy mptomatik dar. Sub jektiv schätze der Kläger seine m aximale Restarbeitsfähigkeit mit 40 % ein, was o bjektiv aus rein neurologischer Sicht plausibel erscheine (S. 4) .

E. 4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbs unfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Ze it wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E.

E. 4.1 Mit Blick auf die Angaben in der IV- Anmeldung vom 9. März 2016 (Urk. 15/4 ) und anlässlich

des

von der IV-Stelle durchgeführten Erstgespräch s , wonach der Kläger zwar nach einem ersten Schub bereits seit 2007 unter den Folgen einer Multi plen S klerose leide , ein zweiter Schub im Januar 2016 aber die Symptoma tik erheblich verschlechtert habe (vgl. Urk. 15/3) , legte die RAD - Ärztin Dr. F.___

gestützt auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2019 nachvollziehbar und begründet dar, dass die Arbeitsunfähigkeit auf grund der Auswirkungen der MS

ab 7. Januar 2016 ausgewiesen ist. Wie der Kläger und die Beklagte 2 festhalten ,

trifft es zwar zu, dass

gemäss frühere n Arzt bericht e n von Dr. D.___

vom 20. März 2009 und vom 7. September 2011 (Urk. 2/4 und Urk. 2/5 ) die MS-Erkrankung bereits

früher zu Arbeits un fähigkeit en geführt hat . Aus dem Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 (Urk. 2/

7) über die Anstellung bei der Z.___ AG vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013 ergibt sich sodann auch, dass das Arbeitspensum per

1. Januar 2011 auf 80 % reduziert wurde. Dies aber auf Wunsch des Klägers und ohne Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigung en . Damit liegt es zwar im Bereich des Möglichen, dass der Klä ger aufgrund der seit dem Jahr 2006 diagnostizierten MS-Erkrankung bereits bei der vormaligen Arbeitgeber in in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG Ende Oktober 2013 bis zum zweiten MS- Schub am 7. Januar 2016 lässt sich damit aber nicht erstellen. Jedenfalls erweist sich der Entscheid der Invalidenversicherung, in welche m hinsichtlich der Wartezeiteröffnung per

7. Januar 2016 auf die RAD-Stellungnahme abgestellt wurde , im Lichte der damaligen Aktenlage zumindest nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 1. 6 hiervor). Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unhaltbarkeit oder Willkür des Entscheids der Invalidenversich e rung bestehen, sind der Kläger und die Beklagte 2 an den Entscheid der Invali denversicherung gebunden.

E. 4.2 Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vors orgeschutzes bei der Beklagten 2 eingetreten und diese leistungspflichtig ist. 5.

E. 5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgra des (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbind lich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht.

Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.

E. 5.1 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 62 % bzw. 66 % ( Dreivier te lsrente ab 1. Januar 2017; Verfügung vom

8. Juli 2019 [Urk. 15 / 62 S. 5 Dispo sitiv] ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht i n Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine entsprechend e Invalidenrente der Beklagten 2 .

E. 5.2 Der Kläger beantragte die Ausrichtung der reglementarischen Leistungen zuzüg lich Zins von 5 % ab Klageanhebung.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsor geeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Aus dem Reglement der Beklagten 2 ergibt sich

in Bezug auf zu erbringende Invalidenleistungen keine Verzugszinsregelung (vgl. Urk. 31/1 Ziff. 15, Ziff. 20). In ihrer Eingabe vom 31. Januar 2022 (Urk. 30 S. 7 ) äusserte sich d ie Beklagte 2 dazu nicht und beliess es

beim Hinweis , dass

sie im L eistungsfall den Anspruch nach den reglementarischen Bestimmungen ziffernmässig festsetzen werde.

E. 5.3 Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffern mässig) konkreten Antrags betreffend Leis tungsumfang gegen die Beklagte 2 ent hielt, bleibt die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsan spruchs in masslicher Hins icht einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich e rgebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

In teilweiser Gutheissung der gegen sie geri chteten Klage ist die Beklagte 2 dem zufolge zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab

1. Januar 2017

basierend au f einem Invaliditätsgrad von 62 % bzw. 66 % die obligatorischen und regle mentarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit 29 . Januar 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jewei ligem Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die geg en die Beklagte 1 gerichtete Klage ist abzuweisen. 6 .

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Z usprache ei ner Prozessentschädigung für den

anwaltlich vertretene n Kläger von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) erscheint als angemessen.

Der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 1 ) ist keine Prozessentschädi gung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % bzw. 66 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit

29. Januar 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die gegen die Beklagte 1

gerichtete Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 6 Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als ver tretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1 ; Hürzeler , Kom mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS], BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N 17 zu Art. 23 BVG ) .

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invali den versicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerde verfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berück sichtigt werden müssen ( BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1 , 126 V 308 E. 2a ; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.3 ). 2.

E. 8 f.). Nahtlos an das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG sei ihm Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden. Bei der Arbeitslo senversicherung sei er aber nicht für die gleiche Arbeitsfähigkeit und den glei chen Arbeitslohn versichert gewesen wie bei der Z.___ AG. Es sei damit unwahrscheinlich, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zuständig werde, zumal er in dieser Periode auch nicht mehr als 80 % arbeits- und erwerbsfähig geworden sei. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sei bei der Firma A.___ AG von Oktober 2014 bis November 2015 erfolgt. Auch diesbezüglich ergebe sich aus dem IK-Eintrag, dass bei diesem gescheiterten Ein gliederungsversuch er weder eine Arbeits- noch eine Erwerbsfähigkeit von min destens 80 % erreicht habe , weshalb es auch unwahrscheinlich sei, dass die Pen sionskasse dieses Arbeitgebers zuständig sei .

Replicando hielt der Kläger fest (Urk. 20 S. 5 ), als Folge seines ersten MS-Schubes und unter schwierig einzustellender Medikation mit zunehmender Fatigue und wechselnder depressiver Stimmungslage habe er spätestens 2011 nur noch zu einem Pensum von 80 % gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei am 26. April 2013 gewesen und es sei ihm zufolge der Arbeitsunfähigkeit per 31. Oktober 2013 gekündigt worden. Nach diesem Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG sei er nie mehr für ein Pensum von mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen und alle Arbeits versuche bei niedrigeren Pensen seien nach kurzer Zeit gescheitert.

E. 10 f.). Er sei überdies v om 1. November 2013 bis zum 30. September 2014 zu 100 % und vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2015 noch zu 50

% arbeitslos gemeldet gewesen nebst dem er einem 50

% - Teilzeiterwerb nachgegangen sei . Der erforderliche zeitliche Konnex zwi schen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten 1 und dem Beginn der Wartezeit im Januar 2016 sei damit nicht erstellt (S. 11 f.).

In i hrer Duplik hielt die Beklagte 1 fest, es sei ihr nicht bekannt , aus welchen Gründen der Kläger sein Pensum gemäss Arbeitszeugnis ab 1. Januar 2011 auf 80 % reduz iert habe . Dass eine Pensum s r eduktion auf eine gesundheitliche Ein schränkung zurückzuführen gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor (Urk. 32 S. 2 f.) . Nach dem IK-Auszug habe der Kläger auch nach 2011 weiterhin den Lohn in der bisherigen Höhe erhalten und es liege nahe, dass dessen erstmals im Jahr 2006 aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigung während der Versiche rungsdauer bei der Beklagten 1 sich nicht in erheblichem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und zu keiner Beeinträchtigung des erzielten Lohnes geführt habe (S. 3) . Es sei auch nicht beleg t, dass die Kündigung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei (S. 4). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2021.00006

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

22. Dezember 2022 in Sac hen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen 1.

swissbroke

vorsorgestiftung Rheinfelsstrasse 1, 7004 Chur 2.

Pensionskasse Y.___ Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger Maurer & Stäger AG Fraumünsterstrasse 17, Postfach, 802 4 Zürich Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli Probst Partner AG Rechtsanwälte Bahnhofplatz 18 , 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975, studierte nach absolvierter Wirtschaftsmatur a an der Universität vier Semester Publizistik und war während seiner Studienzeit und danach als Dreher/Fräser CNC tätig (Urk. 15/19). Vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013 war er als Desktoppublisher bei der Z.___ AG

angestellt und über die s wissbroke

v orsorgestiftung vorsorgeversichert ( Urk. 2/7, Urk. 2/12 , Urk. 21/2 ). Vom

1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 war er bei der Arbeits losenversicherung gemeldet , wobei er nach anfänglicher voller Arbeitslosigkeit vom 1. Oktober 2014 bis 31. Oktober 2015

im Zwischenverdienst zu 50 % als Sachbearbeiter bei der A.___ AG angestellt

war (Urk. 15/4 S. 6). Vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 war X.___

als Sachbearbei ter Fachstelle Zutritte bei der B.___ AG

in einem 80 % - Arbeitspensum angestellt und über die Pensionskasse Y.___

vorsorgeversichert (Urk. 31/2/ 9 , Urk. 15/10 Zif

f. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.16 ). Am 9 . März 2016 meldete er sich unter Angabe von sei t dem Jahr 2007 bestehenden Beschwerden zufolge einer Multiple n Sklerose (MS) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen I nvalidenversicherung an (Urk. 15 /4 Ziff. 6). Die zuständige SVA Aargau , IV-Stelle, gewährte Frühinterventionsmassnahmen insbesondere in Form von Jobcoaching für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2016 (Urk. 15/21 , vgl. auch Urk. 15/13 ) . Vom

1. Januar bis 30. Juni 2017 erteilte sie Kostengutsprache für ein en

Arbeitsversuch bei der C.___ GmbH (Urk. 15/ 28 und Urk. 15/3 2 ) , wobei IV-Taggelder zur Auszahlung gelang ten (Urk. 15/29 , Urk. 15/ 45 ) . A m 1. Mai 2 017 trat der Versicherte bei seine r frühe ren Arbeitgeber in

A.___ AG eine Anstellung als Office/Sales Manager zu 60 % an, wobei das Arbeitsverhältnis innert der Probezeit durch den Versicherten gekündigt wurde

(Urk. 15/35 und Urk. 15/36 S. 3 ) . Am 1. September 2017 teilte die IV-Stelle den Abschluss der beruflichen Einglieder ungsmassnah men mit und wies auf die separate Rentenprüfung hin (Urk. 15/38). Nach Eingang verschiedener medizinisch er Berichte, die die IV-Stelle ihrem regional en ärztli chen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte ( Urk. 15/56 S. 4 6) , stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9.

Mai 2019 den Anspruch auf eine Dreivier telsrente ab 1. Januar 2017 in Aussicht mit dem Hinweis, dass das vom 1. Januar bis 2. April 2017 ausgerichtete

IV- Taggeld wäh rend der Dauer des Doppelan spruchs von Taggeld/Rente um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt und diese Kürzung mit dem Rentenbetrag verrechnet werde (Urk. 15/58 S. 3 ). Mit

Verfüg ung vom 8. Juli 2019 sprach

die IV-Stelle

dem Versicherten ab 1. Januar 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 62 % (ab 1. Januar 2017) bzw. 66 % (ab 1. Dezember 2017) eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 15 / 62 S. 5 [Disposi tiv] ). 1.2

Mit Schreiben vom 11 . Dezember 2019 lehnte die Pensionskasse Y.___ , bei welcher der Versicherte aufgrund seine s

vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 dauernden Arbeitsverhältnisse s

mit der B.___ AG vorsorgeversichert war, die Ausrichtung von Ren tenl eistungen ab mit der Begründung, dass bereits vor Eintritt in die Pensions kasse eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 2/2).

Die swissbroke

vorsorgestiftung ,

bei welcher der Versichert e aufgrund seiner vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013 dauernden Anstellung bei der

Z.___ AG vorsorgeversichert war, verneinte ihre Leistungspflicht am 3. März 2020 mit der Begründung, dass während ihrer Versicherungszeit keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 2/3). 2.

Am 29. Januar 2021 erhob der Versicherte mit folgendem Rech tsbegehren Klage gegen die swissbroke

vorsorgestiftung

und gegen die Pensionskasse Y.___

(Urk. 1 S. 2): « 1.

Es seien dem Kläger zulasten der Beklagten 1 eventuell der Beklagten 2 die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen zuzüglich Zins zu 5 % ab heute. 2.

Eventuell seien die Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG und/oder die Pensionskasse der Firma A.___ ( Baloise Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge c/o Basler Leben AG, Aeschengraben 21, 4051 Basel) beizuladen. 3.

Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und detailliert zu begründen. 4.

Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen, zur Höhe der geschuldeten Renten Stel lung zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2 (inkl. 7.7 % MwSt ). »

Die swissbroke

vorsorgestiftung

ersuchte am 25 . Mai 2021 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk. 10). M it Verfügung vom

2. Juni 2021

(Urk. 12 ) wurden die Akten der IV-Stelle beigezogen (Urk. 15 ) . Mit Replik vom 8. Oktober 2021 hielt der Kläger an seinem Rechtsbegehren fest (Urk. 20). Am 31. Januar 2022 schloss die Pensionskasse Y.___ , welche sich zuvor nicht hatte vernehmen lassen ,

auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Urk. 30) . Mit Duplik vom 7. Februar 2022 hielt die swissbroke

vorsorgestiftung

an ihrem bisher gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 32). Die Rechtsschriften wurden den Parteien am 15 . Februar 2022 zur Kenntnis gebr acht (Urk. 33 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorlie gend mit Klage vom 29. Januar 2021 spätestens ab 2017 (analog Beginn der Rente der Invalidenversicherung, vgl. Urk. 1 Ziff. 20) gelt end gemachten Rentenleistun gen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch i n dieser Fassung zitiert werden. 1. 2

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invali denleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereig nisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1. 3

Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1. 4

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbs unfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Ze it wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitli chen Konnexes ist dann anzunehm en, wenn während mehr als drei Monate n ei ne Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgra des (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbind lich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht.

Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1. 6

Die Annahme einer offensichtlichen Unhaltbarkeit der Feststellungen der Invali denversicherung ist rechtsprechungsgemäss an strenge Voraussetzungen geknüpft. Es bedarf einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entscheides. Dieser muss geradezu willkürlich sein. Willkür in der Rechtsanwendung liegt aber nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech tigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid jedoch nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als ver tretbar oder gar zutreffender erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 140 III 16 E. 2.1 ; Hürzeler , Kom mentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS], BVG und FZG, 2. Auflage 2019, N 17 zu Art. 23 BVG ) .

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invali den versicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungs recht lichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerde verfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berück sichtigt werden müssen ( BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1 , 126 V 308 E. 2a ; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.3 ). 2.

2.1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, es liege ein Arbeitsunfähigkeitszeug nis von Dr. D.___

vom 13. Mai 2013 bei den Akten, jedoch keine medizi nische Bestätigung, wonach er am 20. Juni 2013 wie von der Arbeitgeberin im Begleitschreiben vom 1. Juli 2013 zur Kündigung festgehalten

w ieder voll arbeitsfähig gewesen sein könn t e,

nachdem sein letzter Arbeitstag der 6. April 2013 gewesen sei. D em Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 31. Oktober 2013 könne entnommen werden , d ass das Arbeitspensum ab dem 1. Januar 201 1 auf 80 % reduziert worden sei und dies angeblich auf seinen Wunsch. Aus einer Stel lungnahme der Visana vom 5. März 2009 gehe aber hervor, dass er seit 1. Januar 2009 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die Visana habe auch im Schreiben vom 18. Sept ember 2009 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2009 bestätigt und festgehalten, dass

die Krankent aggeldleistungen weiter hin

und längstens bis zur vertragl ich vereinbarten Leistungsdauer erbracht würden (Urk. 1 S. 5 f.) .

Rein f ormal sei

zwar von einer Bindungswirkung des I V-Entscheides bei der Beklagten 2 auszugehen, da ihr d ie Entscheide der IV zugestellt worden seien und sie auf Einwendungen verzichtet habe (S. 6). Als Folge eines MS-Schubes vom Januar 2016 sei ihm die Arbeitsstelle bei der B.___ AG in der Probezeit gekündigt worden. Er habe sich auch bei der IV als Folge des MS-Schubes vom Januar 2016 an gemeldet und die I V habe das Wartejahr im Januar 2016 eröffnet, als er bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei. Für die IV habe kein Anlass bestanden abzuklären, ob die Arbeitsfähigkeit bereits vor diesem MS-Schub beeinträchtigt gewesen sei. Es sei somit möglich, dass der Entscheid der IV mit Bezug auf den Beginn des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht haltbar sei.

Scheinbar seien d er Beklagten 1 die IV-Entscheide nicht zugestellt worden, sodass

für sie keine Bindungswirkung ge geben sein dürfte. Ob eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bereits beim ersten MS-Schub 2006 eingetreten sei oder nicht, sei demnach frei zu beurteilen (S. 7).

Tatsache sei, dass er bei der Z.___ AG im Oktober 2005 mit einem Pensum von 100 % angestellt worden und dadurch bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei. Dieses Pensum habe er als Folge der gesundheitl ichen Beeinträchtigungen auf 80 % reduz ieren müssen . Mit hin sei eine dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen von min destens 20 % während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten 1 ein getreten, was auch durch die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. D.___ (25%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2009) und die Taggeldleistungen der Visana bestätigt werde (S. 8 f.). Nahtlos an das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG sei ihm Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet worden. Bei der Arbeitslo senversicherung sei er aber nicht für die gleiche Arbeitsfähigkeit und den glei chen Arbeitslohn versichert gewesen wie bei der Z.___ AG. Es sei damit unwahrscheinlich, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zuständig werde, zumal er in dieser Periode auch nicht mehr als 80 % arbeits- und erwerbsfähig geworden sei. Ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % sei bei der Firma A.___ AG von Oktober 2014 bis November 2015 erfolgt. Auch diesbezüglich ergebe sich aus dem IK-Eintrag, dass bei diesem gescheiterten Ein gliederungsversuch er weder eine Arbeits- noch eine Erwerbsfähigkeit von min destens 80 % erreicht habe , weshalb es auch unwahrscheinlich sei, dass die Pen sionskasse dieses Arbeitgebers zuständig sei .

Replicando hielt der Kläger fest (Urk. 20 S. 5 ), als Folge seines ersten MS-Schubes und unter schwierig einzustellender Medikation mit zunehmender Fatigue und wechselnder depressiver Stimmungslage habe er spätestens 2011 nur noch zu einem Pensum von 80 % gearbeitet. Sein letzter Arbeitstag sei am 26. April 2013 gewesen und es sei ihm zufolge der Arbeitsunfähigkeit per 31. Oktober 2013 gekündigt worden. Nach diesem Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG sei er nie mehr für ein Pensum von mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen und alle Arbeits versuche bei niedrigeren Pensen seien nach kurzer Zeit gescheitert. 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegen über auf den Standpunkt , der Kläger sei vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Oktober 2013 bei der Z.___ AG als Desktop Pub lisher tätig und bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen. Dabei sei er während des gesamten Anstellungsverhältnis ses in einem 100 % - Pensum beschäftigt gewesen, was sich auch aus den Lohnlisten von 2006 bis 2013 und den Leis tungsausweisen 2010 bis 2013 ergebe . Gemäss Einschätzung von Dr. D.___ habe ab 1. Januar 2009 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Visana als Kollektivtaggeldversicherer habe Taggeldleistungen erbracht , wobei sie auf ihre Leistungseinstellung per 16. März 2009 zurückgekommen sei und bis zur vertraglich vereinbaren Leistungsdauer Taggelder ausrichtet habe (Urk. 10 S. 4 f. ) .

Im Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 31. Oktober 2013 werde zwar angege ben , der Kläger habe sein Pensum auf seinen Wunsch per 1. Januar 2011 von 100 % auf 80 % reduziert. Dies stehe aber im Widerspruch zu den anderen Beweismitteln.

Zwischen dem 29. April und dem 19. Juni 2013 sei

er zu 100

% arbeitsunfähig gewesen, wie aus den Taggeldabrechnungen der

Visana hervor ge he. Danach sei er aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober wieder voll arbeitsfähig gewesen und das Arbeitsverhältnis sei aufgrund einer Umstrukturierung im Kartenproduktionscenter durch die Z.___ AG per 31. Oktober 2013 aufgelöst worden. Anschliessend sei der Kläger vom 1. November 2013 bis zum 30. September 2014 zu 100 % arbeitslos gemeldet gewesen und habe Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen (S. 6). Vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2015 sei er noch zu 50 % arbeitslos und zu 50

% als Sachbearbeiter bei der A.___ AG tätig gew esen. Vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 sei d er Kläger dann zu 80 % als Sach bearbeiter bei der B.___ AG

angestellt (letzter Arbeitstag 18. Januar 2016) und bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen. Im Januar 2016 habe er einen zweiten MS-Schub erlitten und seither sei er gemäss RAD noch zu ca. 50 % und seit Dezember 2017 noch zu maximal 40 % arbeits fähig (S. 7).

Die Beklagte 2 habe gegen die Feststellungen der IV , welche das Wartejahr im Januar 2016 eröffnet und einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente per 1. Januar 2017 verfügt habe, keine Einwendungen erhoben und es bestehe grundsätzlich eine Bindungswirkung der Beklagten 2 . Eine solche bestehe indes nicht hinsichtlich der Frage, ob eine über den Beginn des Wartejahres zurückrei chende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe, da dies für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung nicht ent scheidend gewesen sei. Somit sei diese Frage frei zu prüfen (S. 9) . Der Kläger sei nach dem ersten MS-Schub im Mai 2006 erstmals 2009 und dann nochmals 2013 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Soweit im Arbeitszeugnis der Z.___ AG hervorgehe, dass das Arbeitspensu m auf Wunsch des Klägers auf 80 % wor den sei, lasse sich damit nicht belegen, dass dieser Pensumsreduktion eine erheb liche Arbeitsunfähigkeit zu Grunde gelegen habe. Beachtlich sei auch, dass der Kläger bei der Beklagten 2 zwar in einem 80 % - Pensum angestellt gewesen sei, er aber das Pensum in einem Schichtbetrieb mit drei Schichten habe bestreiten müssen. Dabei hab e

der Kläger selber geäussert , dass diese erhöhte Belastung der Auslöser des zweiten Schubes gewesen sei . Die für die Invalidität ursächliche Arbeitsunfähigkeit sei erst auf den zweiten MS-Schub im Januar 2016 zurückzu führen . Eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Versiche rungsdeckung durch die Beklagte 1 sei nicht mit dem Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit erstellt (S.

10

f.). Er sei überdies v om 1. November 2013 bis zum 30. September 2014 zu 100 % und vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Oktober 2015 noch zu 50

% arbeitslos gemeldet gewesen nebst dem er einem 50

% - Teilzeiterwerb nachgegangen sei . Der erforderliche zeitliche Konnex zwi schen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten 1 und dem Beginn der Wartezeit im Januar 2016 sei damit nicht erstellt (S. 11 f.).

In i hrer Duplik hielt die Beklagte 1 fest, es sei ihr nicht bekannt , aus welchen Gründen der Kläger sein Pensum gemäss Arbeitszeugnis ab 1. Januar 2011 auf 80 % reduz iert habe . Dass eine Pensum s r eduktion auf eine gesundheitliche Ein schränkung zurückzuführen gewesen sei, gehe aus den Akten nicht hervor (Urk. 32 S. 2 f.) . Nach dem IK-Auszug habe der Kläger auch nach 2011 weiterhin den Lohn in der bisherigen Höhe erhalten und es liege nahe, dass dessen erstmals im Jahr 2006 aufgetretene gesundheitliche Beeinträchtigung während der Versiche rungsdauer bei der Beklagten 1 sich nicht in erheblichem Ausmass auf seine Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und zu keiner Beeinträchtigung des erzielten Lohnes geführt habe (S. 3) . Es sei auch nicht beleg t, dass die Kündigung aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen worden sei (S. 4). 2. 2.2

Die Beklagte 2 führte aus, der Kläger sei vom 1. November 201 5 bis 31. Januar 2016 zu 80 % bei der B.___ AG angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei noch wäh rend der Probezeit wegen man geln der Leistung /

mangelndem Verhalten von der Arbeitgeberin gekündigt worden, wobei der letzte Arbeitstag der 18. Januar 2016 gewesen sei (Urk. 30 S. 3) . Es sei a ktenkundig, dass der Kläger ab 1 . Januar 2009 in seiner Arbeits fähigkeit zu 25 % einge schränkt gewesen und zunächst die Krankentaggeld versicherung und in der Folge die Arbeitgeberin für den Einkommensausfall aufgekommen sei, so dass der Klä ger bis Ende Arbeitsverhältnis den vollen Lohn bezogen habe (S. 4) .

Aufgrund der Anmeldung des Klägers bei der IV im März 2016 und der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen von Januar bis April 2017 habe der IV-Anspruch erst im Mai 2017 entstehen können. Die IV habe deshalb kein Interesse gehabt ,

eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vor Mai 2016 abzuklären. Daher bestehe keine Bindung der Beklagten 2 an die Feststellungen der IV betreffend Eröffnung der Wartezeit (S. 4 f.). Der Kläger sei nach Auflösung seines Arbeits verhältnisses bei der Z.___ AG weiterhin im Rahmen von mindestens 20 % bis maximal 50 % arbeitsfähig gewesen . Die Tätigkeit bei der B.___ AG habe keine drei Monate gedauert und könne daher den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechen ; dafür hätte auch eine mehr als 80%ige Arbeitsfähigkeit erforderlich sein müssen (S. 7). 3. 3.1

Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbe langt, stellt sich vorab die Frage der Bindung swirkung (vgl. BGE 130 V 270 E. 3.1 f.) der im vorliegenden Verfahren involvierten Einrichtungen der beruf lichen Vorsorge an die von der IV-Stelle im Rahmen ihres Rentenentscheids getroffenen Feststellungen. Dabei ist unbestritten und die Akten ergeben dafür auch keine anderen Anhaltspunkte, dass die Beklagte 1 nicht in da s Verfahren der Invaliden versicherung einbezogen und ihr die massgeblichen Entscheide nicht zugestellt wurden.

Da sie indes auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abstellt (Urk. 10 Ziff. 33), muss sich der Kläger diese ,

soweit für den IV-Entscheid relevant und vorbehältlich offensichtlicher Unhaltbarkeit , entgegenhalten lassen (E. 1.5). 3.2

D er Beklagten 2, bei welcher der Kläger aufgrund seiner Anstellung vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 als Sachbearbeiter bei der B.___ AG

mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % unter anderem für das Invaliditätsrisiko vorsorgeversichert war (Sachverhalt E. 1.2),

wurde indes die Verfügung der IV-Stelle vom

8. Juli 2019 (Urk. 15/62 S. 3 ) , mit welcher dem Kläger ab 1. Januar 2017 die Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, zugestellt. Der Beklagten

2 war zuvor auch der Vorbe scheid vom 9. Mai 2019 zugestellt worden (Urk. 15/58 S. 4 ) , was sie zu einem A kteneinsichtsgesuch vom 15. Mai 2019 veranlasst hatte (Urk. 15/59) . G emäss Ziff. 6.3 des Vorsorgereg lements der Beklagten 2 in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung orientier en sich sodann die Invalidität und die Festlegung des Invaliditätsgrades ausdrücklich am Ent scheid der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 31 S. 8 ).

Damit sind die formellen Voraussetzungen für eine Bindungswirkung des Ent scheides der Invalidenversicherung für die Beklagte 2

ebenfalls erfüllt. 3.3

3.3.1

Eine verspätete Anmeldung des Klägers zum Leistungsbezug bei der Invaliden versicherung liegt nicht vor (vgl. Urk. 15/61). Denn die Anmeldung zum Leis tungsbezug erfolgte am

9. März 2016 und die Rentenleistungen wurden mit Wir kung ab 1. Januar 2017 zu gesprochen (Urk. 15/62 S. 5) . Die ab 1 . Januar 2017 ausgerichteten IV-Taggelder hatten keinen Einfluss auf den Rentenbeginn und wurden nachträglich teilweise gekürzt und mit den Rentenbetreffnissen v errech net (vgl. Urk. 15/62 S. 6 ). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stell e den Beginn der Wartezeit auf den 7 . Januar 2016 fest (vgl. Urk. 15/62 S. 5 ).

Mit Blick auf die Anmeldung des Versicherten für IV-Leistungen am

9. März 2016 hätte damit bereits ein früherer Rentenanspruch zum Gegenstand einer prozessu alen Beurteilung gemacht werden können, nämlich ab 1. September 2016 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt gewesen wäre. Folglich interessierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ab September 2015 . In der Ren tenverfügung vom

8. Juli 2019 hielt die IV-Stelle fest, dass der Kläger seit 7 . Januar 2016 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (zunächst 45%ige und ab Dezember 2017 maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit) , weshalb sie die einjährige Wartezeit zu

diesem Zeitpunkt eröffnete (vgl. Urk. 15/62 S. 5) . Diese Festlegungen von Teilaspekten des Rentenanspruchs betrafen die Beklagte 2 insofern unmittel bar, als der Kläger bei ihr seit 1. November 2015 vorsorgeversichert war (Sach verhalt Ziff . 1.2). 3.3 .2

Zu Recht weist die Beklagte 2 darauf hin, dass die Regelungen für die berufliche Vorsorge eine erhebliche und dauerhafte Einbusse des funktionellen Leistungs vermögens von mindestens 20 % und einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität voraussetzen (E. 1.4) . Insofern jedoch vorgebracht wird , bereits im Zeitraum vor Eintritt des Klägers in die Beklagte 2 am 1. November 2015 habe eine ununterbrochene gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % bestan den (zum Vorbringen der Beklagten 2 vgl. Urk. 30 S. 4 ), wird die IV-rechtliche Leistungszusprechung an sich beanstandet , was Voraussetzung für die Rechtsmittelbefugnis der Vorsorgeeinrichtung ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2018 vom 4. Juni 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).

Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit de r Anstel lung bei der Z.___ AG , welche am 31. Oktober 2013 geendet hatte , wie die s die Beklagte 2 und der Kläger geltend mach en , hätte vorliegend hinsichtlich Eröffnung und Ablauf der Wartezeit sowie bezüglich Beginns des Rentenan spruchs zu einem anderen Entscheid geführt. Denn diesfalls wäre das Wartejahr

mithin das Erfordernis einer Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) ,

bereits am 3 . August 2016 erfüllt gewesen (155 Tage mit 20%iger und 210 Tage mit 55%iger Arbeitsunfähigkeit ergibt im Schnitt von 365 Tagen eine Arbeitsunfähigkeit von 40.13 %; zur Berechnung vgl. Anhang II zum Kreisschrei ben über Invalidität und Rent e in der Invalidenversicherung [ KSIR ] ) . Damit wäre aber nebst dem Kläger auch die Beklagte 2 berechtigt gewesen , den IV-Entscheid anzufechten mit dem Antrag, es sei dem Kläger

entsprechend der Eröffnung des Wartejahrs spätestens im August 2015

eine dem Durchschnitt der Arbeitsunfä higkeit im zurückgelegten Wartejahr entsprechende Rente ab September 2016

(E. 3.3.1) zuzusprechen (Ar

t. 28 Abs. 1 lit . b und c IVG). 3.3.3

Da weder der Kläger noch die Beklagte 2 die Verfügung vom

8. Juli 2019

ange fochten haben , obschon sie hierzu berechtigt gewesen wäre n , ist der Entscheid der IV-Stelle und dabei insbesondere die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Beklagten

2 nicht frei, sondern im Lichte offensichtlich unhaltbarer, geradezu willkürlicher Feststellungen der IV-Organe und einer qualifizierten Unrichtigkeit des IV-Entschei des zu prüfen (E. 1. 6 hier vor). 3.4

Gestützt auf die Akten gilt es dabei insbesondere zu würdigen, ob es sich als offensichtlich unhaltbar erweist, dass die Invalidenversicherung den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit per

7. Januar 2016 festlegte. 3. 4.1

Dr. med. D.___ , Neurologie FMH, nannte i n ihre m Bericht vom 30. März 2016 (Urk. 15/7) folgende Diagnosen: 1. Encephalomyelitis disseminata , schubförmig-remittierend, Erstdiagnose August 2006, sichere MS nach den Mc Donald-Kriterien 2. Reaktiv depressive Stimmungslage, multiple neurovegetative Beschwer den

Eine Behandlung erfolge seit 8. Mai 2006 bis auf weiteres und mit letzter Kon trolle am 8. Januar 2016. Die Erkrankun g habe im Mai 2006 mit « Einge schla fensein » der Hände begonnen. Die Abklärungen hätten zur Diagnose einer Mul tiplen Sklerose und einer Basisbehandlung mit Rebif geführt. Es seien leichte intermittierende Parästhesien der Hände verblieben und als Reaktion auf die Diagnose habe sich eine depressive Stimmungslage entwickelt . I n den folgenden Jahren hätten Stimmungsschwankungen und auch immer wieder Klage n über Fatigue und über gewisse kognitive Störungen sowie eine leichte Gleichgewichts störung bestanden. Phasenweise sei eine antidepressive Behandlung durchgeführt worden . Seit Januar 2016 seien Schwindel und eine akzentuierte Gleichgewichts störung die Folge eines Schubes der Multiplen Sklerose. Seitdem sei die Müdigkeit akzentuiert und es bestehe eine schlimmere Symptomatik bei Aktivität und dann auch Übelkeit (S. 1) . Naturgemäss sei mit einer Progredienz der Erkrankung zu rechnen. Es bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Büro eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 7. Januar 2016 und seit Februar 2016 eine 50%ige Arbeits unfähigkeit . Eine angepasste, leichte Tätigkeit vorzugsweise im Büro sei halbtags (50 %-Pensum) zumutbar ( S. 2 ). 3.4.2

Dr. med. E.___ , Neurologie FMH, welche den Kläger als Nachfolgerin von Dr. D.___

behandelte

(vgl. Urk. 15/41 S. 3 ) , führte i n ihre m Bericht vom

21. Mai 2018 (Urk. 15/52 /8-12 ) aus, sei t der letzten Jahreskontrolle im Dezember 2017 habe sich der Zustand subjektiv verschlechtert. Die Verträglichkeit des Gile nya sei generell gut, der Kläger habe jedoch sehr viele Infekte. Seitens MS stünden Müdigkeit, Schwindel, Gleichgewichtsstörung en , Sensibilitätsstörungen, Kopf schmerzen und Probleme beim Wasserlassen im Vordergrund. Psychisch fühle er sich stabiler und sei nicht mehr depressiv (S. 1 f.) . Dr. E.___ beurteilte, g rund sätzlich zeige sich eine stabile Situation im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2016 mit einer konstanten Anzahl der Läsionen im Grosshirn, Kleinhirn, Mittelhirn, Medul l a oblongata und Corpus callosum ohne Zeichen einer Aktivität unter Therapie mit Gilenya . Seitens des zervikalen Marks f ä nden sich ebenfalls keine Zeichen einer Aktivität. Bei m Fehlen von Voruntersuchungen könne keine Aussage zum Verlauf gemacht werden. Besorgniserregend seien absolute diskale Stenosen auf Höhe C3/C4, C4/C5, C5/C6 und C6/C7, aktuell noch ohne Anhalts punkte für eine Myelopathie. In der klinischen Untersuchung fänden sich neben einem inkompletten INO und einer leichten Parese ohne Ataxie im linken Arm vordergründig eine linksbetonte spastisch-ataktische Gangstörung sowie ein her abgesetztes Vibrationsempfinden an den oberen und unteren Extremitäten. Der Patient beklage auch konstante Kribbelparästhesien in den Händen und Füssen. Subjektiv stünden eindeutig die ausgeprägte Fatigue-Symptomatik und mittel gradige bis schwere neuropsychologische Defizite im Vordergrund. In seiner Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Office-Mitar beiter/Disponent sei der Kläger vor allem durch die neuropsychologi schen Defi zite und die Fatigue- Symptomatik eingeschränkt. Eine weitere Einschränkung stell t e n die spastisch-ataktische Gangstörung sowie die Ungeschicklichkeit und Feinmotorikstörung in der linken Hand und die Schwindelsy mptomatik dar. Sub jektiv schätze der Kläger seine m aximale Restarbeitsfähigkeit mit 40 % ein, was o bjektiv aus rein neurologischer Sicht plausibel erscheine (S. 4) . 3.4 .3

RAD-Ärztin Dr. med. F.___ , P raktische Ärztin FMH und Vertrauensärztin SGV, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 25. J anuar 2019 (Urk. 15/56 S. 4 -6 ) aus , es bestehe eine schubförmige Multiple Sklerose ( Erstdiagnose im August 2006 ) mit einem spastisch-ataktischen Gangbild, einer mittelgradige n bis schwere n kogni tive n Störu ng und einer Fatigue-Symptomatik. Aus versicherun gsmedizinischer Sicht bestehe beim Kläger in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2016 eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 40 bis 50

% und seit Dezember 20 17 infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine maximale Restarbeitsfähigkeit von 40

% . Mittel- und langfristig sei möglicherweise mit einer Verschlechterung der Sympt omatik und weiteren körperlichen Einschränkungen zu rechnen (S. 5) .

Die RAD-Ärztin hielt zur Frage , von welchem Datum aus medizinischer Sicht als Eintritt des Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausge gangen werden

könne , den 7. Januar 2016 fest mit dem Hinweis auf den letzten MS-Schub (S. 6 ). 4. 4.1

Mit Blick auf die Angaben in der IV- Anmeldung vom 9. März 2016 (Urk. 15/4 ) und anlässlich

des

von der IV-Stelle durchgeführten Erstgespräch s , wonach der Kläger zwar nach einem ersten Schub bereits seit 2007 unter den Folgen einer Multi plen S klerose leide , ein zweiter Schub im Januar 2016 aber die Symptoma tik erheblich verschlechtert habe (vgl. Urk. 15/3) , legte die RAD - Ärztin Dr. F.___

gestützt auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2019 nachvollziehbar und begründet dar, dass die Arbeitsunfähigkeit auf grund der Auswirkungen der MS

ab 7. Januar 2016 ausgewiesen ist. Wie der Kläger und die Beklagte 2 festhalten ,

trifft es zwar zu, dass

gemäss frühere n Arzt bericht e n von Dr. D.___

vom 20. März 2009 und vom 7. September 2011 (Urk. 2/4 und Urk. 2/5 ) die MS-Erkrankung bereits

früher zu Arbeits un fähigkeit en geführt hat . Aus dem Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2013 (Urk. 2/

7) über die Anstellung bei der Z.___ AG vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2013 ergibt sich sodann auch, dass das Arbeitspensum per

1. Januar 2011 auf 80 % reduziert wurde. Dies aber auf Wunsch des Klägers und ohne Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigung en . Damit liegt es zwar im Bereich des Möglichen, dass der Klä ger aufgrund der seit dem Jahr 2006 diagnostizierten MS-Erkrankung bereits bei der vormaligen Arbeitgeber in in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt war. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG Ende Oktober 2013 bis zum zweiten MS- Schub am 7. Januar 2016 lässt sich damit aber nicht erstellen. Jedenfalls erweist sich der Entscheid der Invalidenversicherung, in welche m hinsichtlich der Wartezeiteröffnung per

7. Januar 2016 auf die RAD-Stellungnahme abgestellt wurde , im Lichte der damaligen Aktenlage zumindest nicht als offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 1. 6 hiervor). Da auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unhaltbarkeit oder Willkür des Entscheids der Invalidenversich e rung bestehen, sind der Kläger und die Beklagte 2 an den Entscheid der Invali denversicherung gebunden. 4.2

Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vors orgeschutzes bei der Beklagten 2 eingetreten und diese leistungspflichtig ist. 5.

5.1

Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 62 % bzw. 66 % ( Dreivier te lsrente ab 1. Januar 2017; Verfügung vom

8. Juli 2019 [Urk. 15 / 62 S. 5 Dispo sitiv] ) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht i n Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine entsprechend e Invalidenrente der Beklagten 2 .

5.2

Der Kläger beantragte die Ausrichtung der reglementarischen Leistungen zuzüg lich Zins von 5 % ab Klageanhebung.

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsor geeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

Aus dem Reglement der Beklagten 2 ergibt sich

in Bezug auf zu erbringende Invalidenleistungen keine Verzugszinsregelung (vgl. Urk. 31/1 Ziff. 15, Ziff. 20). In ihrer Eingabe vom 31. Januar 2022 (Urk. 30 S. 7 ) äusserte sich d ie Beklagte 2 dazu nicht und beliess es

beim Hinweis , dass

sie im L eistungsfall den Anspruch nach den reglementarischen Bestimmungen ziffernmässig festsetzen werde. 5.3

Mit Blick darauf, dass sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffern mässig) konkreten Antrags betreffend Leis tungsumfang gegen die Beklagte 2 ent hielt, bleibt die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsan spruchs in masslicher Hins icht einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich e rgebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

In teilweiser Gutheissung der gegen sie geri chteten Klage ist die Beklagte 2 dem zufolge zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab

1. Januar 2017

basierend au f einem Invaliditätsgrad von 62 % bzw. 66 % die obligatorischen und regle mentarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit 29 . Januar 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jewei ligem Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die geg en die Beklagte 1 gerichtete Klage ist abzuweisen. 6 .

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Z usprache ei ner Prozessentschädigung für den

anwaltlich vertretene n Kläger von Fr. 3‘2 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) erscheint als angemessen.

Der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 1 ) ist keine Prozessentschädi gung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).

Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % bzw. 66 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins seit

29. Januar 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.

Die gegen die Beklagte 1

gerichtete Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger - Rechtsanwältin Dr. iur . Elisabeth Glättli - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef