Sachverhalt
1.
X.___ , geboren am 6. Juli 1955, arbeitete seit 5. Juni 1992
für die
Y.___ GmbH und war bei Personalvorsorge Y.___
(folgend Vorsorgeeinrichtung) vorsorgeversichert , als er am 1 5. März 2018 einen U nfall erlitt und arbeitsunfähig wurde (vgl. Urk. 1 S. 2). Am 1 3. August 2018 meldete er sich bei
Eidge nössische n Invalidenversicherung an, die ihm nach Ablauf des Wartejahrs bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März 2019 eine ganze Rente zu sprach ( Urk. 2/2). Am 1 9. Mai 2020 teilte die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten mit, dass nach Beendigung der vertraglichen S alärzahlungen bzw. nach Aus schöpfung der Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung ihre Leistungs pflicht per 2 5. Juli 2020 beginne und er a b diesem Datum Anspruch auf eine ganze I nvalidenrente von monatlich Fr. 2'240.20 respektive jährlich Fr. 26'882.40 habe ( Urk. 2/3) .
In der Folge gelangte der Versicherte an die Vorsorgeei nrichtung und fragte an, weshalb die jährliche Invalidenrente nicht F r. 28'413.-- betrage, wie dies im per 1. Januar 2020 ausgestellten V ersicherungsausweis
festgehalten sei (vgl. Schreiben der Beklagten vom 2 5. Mai 2020 [ Urk. 2/4 ]). In der darauf folgenden Korrespondenz konnte keine Einigung erzielt werden (vgl. Urk. 10/4, Urk. 10/5, Urk. 10/6, Urk. 10/7 und Urk. 10/8). 2.
Am 2 8. Oktober 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die Personalvorsorge Y.___ mit folgenden Anträgen: «1. Die Beklagte sei anzuweisen, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. August 2020 eine Rente von Fr. 2'370.10 pro Monat zu bezahlen; 2. Eventualiter: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Differenz zwischen seinem Alters s parguthaben gemäss Sparplan «Standard» und demjenigen gemäss Sparplan «plus» in der Höhe von geschätzten Fr. 26'000 .-- zuzüglich dem gesetzlichen Verzugszins seit dem 2 0.
August 2020 zu bezahlen; 3. Subeventualiter : Die Streitsache sei an die Beklagte zu neuer Berechnung der Ansprüche des Klägers zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Mit Klageantwort vom 1 5. Februar 2021 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers ( Urk. 9). Mit Replik vom 2. März 2021 ( Urk.
13) hielt der Kläger und mit Duplik vom 1 8. Juni 2021 ( Urk.
18) die Beklagte an ihren Anträ g en fest .
A m 2 5. Juni 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen ( Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Kläger brachte im We sentlichen vor ( Urk. 1 S. 3 ), er sei am 6. Juli 1955 geboren und habe damit das reglementarische Rücktrittsalter vor dem Datum vom 2 5. Juli 2020 er r eicht, welches die Beklagte als Beginn der Leistungspflicht für eine Invalidenrente festgesetzt habe. Mit Erreichen des reglementarischen Rück trittsalters entfalle damit die Voraussetzung für die Zusprechung einer Pensions kassen-Invalidenrente und er habe Anspruch auf eine Altersrente, deren Berechnung auf dem Sparplan «plus» beruhe. Dazu habe er am 1 3. Juli 2020 von der Beklagen eine «Austrittsabrechnung» erhalten, die ein Alterssparguthaben von Fr. 482'050.60 ausweise . Bei einem Umwandlungssatz von 5,9 %
ergebe dies eine
Altersrente von Fr. 2'370.10.
Auch
im Falle einer Berechnung der Höhe d er
Invalidenrente
sei nicht auf die Altersgutschriften gemäss Standardplan
abzustellen, sondern
zu berücksichtigen , das s
er vor Eintritt des Invaliditätsfalles im Rahmen des Sparplans «plus» höhere Beiträge Zwecks Erwerbs einer höheren Rente entrichtet
und damit effektiv ein höhere s
G uthaben erzielt habe. Bei einem anderen Ergebnis wäre die Beklagte zu seinen Lasten ungerechtfertigt bereichert. Die Differenz zwischen dem geäufneten Sparkapital gemäss Sparplan «Plus» und demjenigen des Sparplans «Standard» wären ihm diesfalls
zurückzuerstatten und dies dürfte etwa dem Betrag von rund Fr. 26'000.-
- entsprechen. Mi t der Wahl des Sparplans «Plus» habe er höhere Beitragszahlungen als bei der Wahl des Sparplans «Standard» geleistet und somit ein wohlerworbenes Recht auf eine höhere Rente erworben , welches ihm nicht entzogen werden dürfe (S. 3 f . ).
In der Replik führte er aus ( Urk. 13 S. 4 ) , die Beklagte habe telefonisch erklärt, dass bis zum Einsetzen der Altersrente auf eine Invalidenrente hätte verzichtet werden
können und
dann von der im Vergleich zur Invalidenrente höher en Altersrente hätte profitiert werden können. Über eine allfällige Wahlmöglichkeit sei er jedoch nie informiert oder gar beraten worden und die Beklagte habe dadurch ihre Informationspflicht verletz t, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. 1.2
Die Beklagte führte demgegen über aus ( Urk. 9 S. 7 f. ), da die IV rückwirkend ab 1. März 2019 dem Kläger eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe, sei das Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2019 anwendbar. Der Invaliditätsbegriff werde darin identisch zum Wortlaut der Bestimmung in Art. 23 des Bundesge setz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definiert. Zur Begründung des Rentenanspruchs im obligatorisch en wie über obligatorischen Bereich sei damit der Ein tritt der Invalidität relevant, während der effektive Beginn der Rentenzahlungen ohne Bedeutung sei. Da vom Kläger zum Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität im März 2019 das reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht gewesen sei, stehe ihm per 1.
März 2019 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu. Die se Invalidenrente sei im vor liegenden Fall vom geäufneten Altersguthaben des Klägers abhängig und damit handle es sich reglementarisch um eine lebenslänglich ausgestattete Invaliden rente . D em Kläger stehe daher kein Anspruch auf eine Altersrente zu.
Die Berechnung der dem Kläger zustehenden vollen Invalidenrente sei reglementskonform erfolgt (S. 10 f.). Dabei sei vo m
effektiv
geäufneten Alters guthaben per 2 8. Februar 2019 ausgegangen und dieses dann bis zum Zeitpunkt des Altersrücktritts mittels projizierte n Altersguts chriften gemäss Plan «Standard» hochgerechnet worden. Dies
entspreche der vom Kläger beschrieben en
und von ihm als korrekt erachtet en Vorgehensweise . Eine Differenz zwischen dem geäuf neten Sparkapital gemäss Sparplan «Plus» und demj enigen des Sparplans «Standard» gebe es somit nicht und die Beklagte sei damit auch in keiner Weise zu Lasten des Klägers bereichert.
In der Duplik führte die Beklagte aus ( Urk. 18 S. 8), die Informationspflicht nach BVG umfasse die üblichen jährlichen Informationspflichten der Beklagten gegen über ihren Versicherten. Diesen Pflichten sei sie durch Zustell ung und Aushändi g ung des Vorsorgereglements inklusive Vorsorgeplan sowie des Versicherungs ausweises nachgekommen . Eine Beratungspflicht sei hingegen nicht vorgesehen. E s sei auch fraglich, ob es zulässig wäre, auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (en dgültig) zu verzic hten . Zudem sei weder im Gesetz noch im Reglement e in Wahlrecht zwischen einer Invalidenleistung oder einer Altersleistung vorgesehen. Der Kläger habe auch keine Beweise wie Telefonnotiz oder de rgleichen als Beleg für das angeblic he Telefongespräch ins Recht gelegt und eine r Auskunft einer Sachbearbeiterin im Widerspruch zu Gesetz und Reglement gegenüber einer rechtskundigen Vertretung könnte auch keine Rechtsverbindlichkeit zukommen. 2.
2.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 2.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeein richtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.3
Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung ein (BGE 142 V 419 E. 4.3.1, 134 V 28 E. 3.4.2).
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vor sehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält ( Art. 26 Abs. 2 BVG ) .
Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ermächtigt die Vorsor geeinrichtung dazu, den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufzuschieben, wenn die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegen satz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter ( Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 122 E. 3). 2.4
Gemäss Ziffer 24.1 lit . a des Vorsorgereglements der Beklagte n (gültig ab 1. Januar 2019
[ Urk. 10/1]) haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente bei Vorliegen von Invalidität, sofern sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Nach Ziffer 24.3 des Vorsorgereglements
besteht der Anspruch auf Leistungen infolge Invalidität frühestens, wenn eine solche im Sinne der IV vorliegt und der Anspruch auf Lohn bzw. Lohnersatzleistungen (sofern der Arbeitgeber mindes tens die Hälfte der Prämien bezahlt hat und der Lohnersatz mindestens 80
% des entgangenen Lohnes beträgt) erschöpft ist. Besteht aus besonderen Gründen ein Anspruch bereits vor diesem Datum, so werden nur die Mindestleistungen gemäss BVG erbracht.
Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidität wegfällt oder wenn der Rentenbe züger stirbt. Ist gemäss Anhang (vgl. Urk. 10/3) eine Invalidenrente oder sind Teile davon nicht vom Altersguthaben abhängig, sondern vom versicherten Lohn, erlischt der Anspruch auf diese vom Lohn abhängige Leistung, wenn das Rücktrittsalter erreicht wird ( Ziffer 24.6 des Vorsorgereglements). 2.5
Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 6 5. Altersjahr zurückgelegt haben ( Art. 13 Abs. 1 lit . a BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht ( Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Ziffer 4 des massgeblichen Reglements in Verbindung mit Ziffer 3 des Vorsorgereglements Anhang-Vorsorgeplan Firmengruppe 1 ( gemäss Ziffer 2. 2. des Vorsorgereglements integrierender Bestandteil desselben ) , gültig ab 1. Januar 2019, sieht vor, dass das Rücktrittsalter am Monatsersten nach Voll endung des 6 5. Altersjahrs erreicht wird. Das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt beträgt 58 Jahre. 3. 3 .1
3.1.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt
ist , dass de r Kläger aufgrund eines Unfalls vom 1 5. März 2018 und damit einhergehende r Arbeits
- und Erwerbs unfähigkeit a m
1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung erwarb und ihm ab diesem Zeitpunkt eine IV-Rente ausgerichtet w ird ( Urk. 2/2). D ie Beklagte wurde ins Verfahren der Eidgenössische n Invaliden versicherung einbezogen und hat ihre Leistungspflicht als im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (1 5. März 2018) zuständige Vorsorgeeinrichtung anerkannt (vgl. Urk. 2/3).
Strittig ist indes, ob der Kläger Anspruch auf eine (höhere) Altersrente hat , nachdem die Beklagte den Beginn der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge per 2 5. Juli 2020 mitgeteilt hat und der am 6. Juli 1955 geborene Versicherte geltend macht, er habe das reglementarische Rücktrittsalter in diesem Zei tpunkt bereits erreicht .
3.1.2
Der Beklagten ist darin zu folgen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung für sie hinsichtlich Eintritt Arbeitsunfähigkeit, Invalidi tätsgrad und Invalidi t ätseintritt bindend ist , nachdem sie ins Verfahren einbezogen wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die invaliden versiche rungsrechtliche Betrachtungsweise als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.2 hiervor) . Zutreffend ist auch , dass
die se Bindungs w irkung , da
im Reglement der Beklagten vom gleichen
Invaliditätsbegriff wie in Art. 23 BVG
ausgegangen wird ,
sich auch auf die Leistungen im Über obligat orium
erstreckt . Damit trat der Vorsorgefall Invalidität am 1 5. März 2019 ein, ein Jahr nachdem der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig war und damit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllte, und erwarb er zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich einen materiellrechtlichen Anspruch auf Invaliden leistungen der beruflichen Vorsorge.
D aran ändert nicht s , dass die Beklagte im Schreiben vom 1 9. Mai 2020 ( Urk. 2/3) ausführte, dass die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge erst nach Beendigung der vertraglichen Salär-Zahlungen bzw. Ausschöpfung der Tag gelder aus der Kra nkentaggeldversicherung per 24. Juli 2020 zur Ausrichtung gelange. D enn mit dem
Aufschub
der Invalidenleistungen , solange der
Anspruch auf Lohn bzw. Lohnersatzleistungen
besteht, hat sie lediglich von der ihr nach Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den Beginn ihrer Renten zahlungen bis zur Ausschöpfung der Taggelder aus der Krankenversicherung hinausgeschoben ( vgl. E. 2.3 hiervor ). Aus Ziffer 24.3 des Vorsorgereglements ergibt sich sodann, dass die Invalidenrente aus besonde ren Gründen vor Ausschöpfung solcher L eistungen gewährt werden kann . Eine derartige vorgezogene Rentenausrichtung ist aber nur möglich, wenn der materiell rechtliche Rentenanspr uch eben bereits entstanden ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 2 2. April 2008 E. 3.2).
Da der Vorsorgefall Invalidität im März 2019 eingetreten ist und der Kläger das reglementarische Rücktrittsalter zu diesem Zeitpunkt
noch nicht erreicht hatte
(E. 2.5) , hat die Beklagte dem Kläger zur Recht eine Invalidenrente und keine Alters rente der beruflichen Vorsorge gewährt . 3.2
3.2.1
Der
Kläger moniert e weiter , dass er gemä ss Versicherungsausweis per 31. Dezem ber 2019 ein Altersguthaben von Fr. 474 ’ 199 .-- habe, ihm aber die Versiche rungsleistungen nur aufgrund eines Altersguthaben s von Fr. 438'202 .-- ausgerichtet würden , wobei ihm die Differenz herauszugegeben sei (vgl. Urk. 10/7) .
Zudem machte er geltend, dass
die Beklagte bei ihrer Berechnung auch nur die Altersgutschriften des Sta ndard-Sparplans berücksichtigt habe und er v or Eintritt der Invalidität im Rahmen des Sparplans «plus» höhere Beiträge Zwecks Erwerbs einer höheren Rente und damit effektiv ein höheres Guthaben geäufnet
habe ( Urk. 1 S. 4). 3.2.2
Die Invalidenrente wird gemäss Art. 24 BVG nach dem gleichen Umwandlungs satz berechnet wie die Altersrente im 6 5. Altersjahr ( Abs. 2). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus (a) dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat und (b) der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen ( Abs. 3). Diese Altersgut schriften werden auf dem koordinierten Lohn der versicherten Person während ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet ( Abs. 4). 3.2.3
Das Vorsorgereglement verweist hinsichtlich der Höhe der jährlichen Vollinvali denrente auf den Anhang (Ziffer 24.5). Ziffer 7.3 des Vorsorgereglements Anhang-Vorsorgeplan (gültig ab 1. Januar 2019 [10/3]) bestimmt unter dem Titel Invaliditätsleistungen (Basis) : Die jährliche Vollinvalidenrente bemisst sich nach dem bis zur Vollendung des 6 5. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 6 4. Altersjahrs (Frauen) projizierten Altersguthaben (Abs.1) .
Das projizierte Altersguthaben besteht aus dem bei Invaliditätsbeginn gemäss IV-Verfügung vorhandenen Altersguthaben, zuzüglich der aufgrund des gültigen versicherten Lohnes 1 und des Standardplanes berechneten Altersgutschriften für die bis zur Vollendung des 6 5. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 6 4. Alters jahrs (Frauen) fehlenden Jahre, beides samt Zinsen (vom Stiftungsrat festgelegter Projektionszinssatz) für die bis zur Vollendung des 6 5. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 6 4. Altersjahrs (Frauen) fehlenden Jahre. Unabhängig davon, welchen Sparplan ein Versicherter gewählt hat, gelangen für die Berech nung der Höhe der Invalidenrente immer die Altersgutschriften des Standardplans zur Anwendung ( Abs. 2) .
Die Umrechnung des projizierten Altersguthabens in die Invalidenrente erfolgt mit einem Umwandlungssatz in der Höhe von 5.9 % ( Abs. 3) . 3.2.4
Gemäss Art. 14 BVV 2 , muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen ( Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen ( Abs.
2) und der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres ( Art. 18 BVV 2) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität ( Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersgut habens ( Abs. 4). 3.2. 5
Gemäss dem Versicherungsausweis per 1. Januar 2020 ( Urk. 10/2) betrug das Altersguthaben des Klägers per 1. Januar 2019 Fr. 431'002.7 0. Im Schreiben vom 4. August 2020 ( Urk. 10/6) wie auch vom 1 0. September 2020 ( Urk. 10/8) hielt die Klägerin ein Guthaben des Klägers per 28. Februar 2019 von Fr. 438'202.20 fest . Die Differenz von Fr. 7'199.50 (438'202.20 - 431'002.70) erklärt sich aus der Äufnung der Gutschriften für die beiden Monate Januar und Februar 2019 , die
z weizwölftel der Differenz der für da s ganze Jahr aufgeführte n Guthaben (vgl. 2/5) entspr echen ( [ 474'199.70 - 431'002.70 ] : 12 x 2 ). Mit Eintritt des Vorsorge fall es Invalidität im März 2019
wurden die am 2 8. Februar 2019 vorhandenen Altersguthaben von Fr. 438'202.20 ( Art. 24 Abs. 2 lit . a BVG) nach dem Plan Standard und unter Berücksichtigung eines Zinses von 1
% bis zum 1. August 2020, dem Zeitpunkt indem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendete , hoch gerechnet ( Art. 24 Abs. 2 lit . b BVG und E. 4.2.3 ) und wurde so das massgebende Guthaben von Fr. 455'642.55 ermittelt. B ei einem Umwand lungs satz von 5.9 %
resultiert daraus die jährliche Invalidenrente von
Fr. 26'882.91 (vgl. auch Urk. 9 S. 11) .
D ie Berechnung der Invalidenleistungen erfolgte
damit
gesetzmässig und reglement skonform . Daran ändert auch nicht, dass im Versicherungsausweis ( Urk. 10/2) dem Kläger ein (proj i ziertes) Altersguthaben per Ende 2019 von Fr.
474'199.70 bescheinigt wurde , womit der Verpflichtung nachgelebt wurde, das Alterskonto für den Fall d es Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Renten alter ( fiktiv )
weiter zu führen . Dabei hätte für den Kläger lediglich im Falle, dass seine Invalidenrente erloschen wäre , weil er
ni cht mehr invalid war, ein Anspruch auf eine Freizüg igkeitsleistung in der Höhe d es fiktiv weitergeführten Altersguthabens
bestanden (E. 3.2. 4 ). Indes hat der Kläger seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder erlangt , weshalb ihm im Rentenalter die lebenslängliche Invaliden rente zu st eht , w as ein Anspruch auf die in Anwendung von Art. 14 BV V 2 berechnete n
Altersgutschriften ausschliesst (vgl. BGE 127 V 309 E. 2c) . Die fiktive Äufnung des Altersguthabens entspricht denn auch nicht dem Betrag effektiv bezahlter Beiträge auf dem koordinierten Lohn ( Art. 8 BVG), zumal Unfall - oder Krankentaggelder nicht massgebende n Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) darstellen ( Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) bzw. der koordinierte Lohn nur bei vorübergehenden Senkungen infolge Krankheit oder Unfall und für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers Gültigkeit behält ( Art. 8 BVG). Eine « Bereicherung » der Beklagten im Umfang von effektiv bezahlten Beiträge n
nach dem 1. März 2019, das heisst nach Eintreten der zur Beitrags befreiung führenden Invalidität, besteht entgegen den Vorbringen des Klägers nicht.
Die Berechnungen der Invalidenleistungen durch die Beklagte sind somit nicht zu beanstanden und geben auch keinen Anlass für weitere Abklärungen . 3. 3
3.3.1
Im Verfahren berief sich der Kläger auf den Vertrauensschutz bzw. auf eine Verletzung der Informa tionspflicht durch die Beklagte, da er bis zum Einsetzen der Altersrente auf eine Invalidenrente hätte verzichten
und von der höheren Alt ersrente hätte profitieren können, jedoch über diese Wahlmöglichkeit nie informiert worden sei (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.2
Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b BVG geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weiter gehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorge einrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungs ansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG). Reglementarisch sind die Informationspflichten in Ziffer 11 geregelt. 3.3.3
Der Kläger vermag ausser einem angeblichen Telefonat mit der Beklagten nichts Substanzielles vorzubringen oder eine gesetzliche oder reglementarische Grund lage anzugeben, aus der sich eine Wahlmöglichkeit
ergibt, wonach, nachdem das Risiko Invalidität bereits eingetreten ist ,
zugunsten ein er (unter der Voraus setzung fortgesetzter Erwerbstätigkeit) höheren später auszurichtenden Alters rente auf die Invalidenle istungen verzichtet werden kann. Eine solche Wahlmög lichkeit wi derspricht auch der gesetzlich en
und reglementarisch en
Konzeption , wonach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit ist, die nicht durch d ie BVG-Altersrente abgelöst wird (vgl. E. 2 . 3 und E. 2.4 hiervor) . Es leuchtet auch in keiner Weise ein, wie ein Verzicht auf Invalidenleistungen bei fehlender Erwerbsfähigkeit zu einer höheren Altersrente führen könnte. Die Folgen einer möglichen Falschauskunft oder fehlenden Beratung nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. hierzu: BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 131 V 472 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3 mit Hinweisen ) kommen daher zum Vornherein nicht zum Tragen.
Somit kann der Kläger auch in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten her leiten und die Klage erweist sich insgesamt als unbegründet . Dies führt zur Abweisung der Klage. 4.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und BGE 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Schwander - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 S. 2). Am 1 3. August 2018 meldete er sich bei
Eidge nössische n Invalidenversicherung an, die ihm nach Ablauf des Wartejahrs bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März 2019 eine ganze Rente zu sprach ( Urk. 2/2). Am 1 9. Mai 2020 teilte die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten mit, dass nach Beendigung der vertraglichen S alärzahlungen bzw. nach Aus schöpfung der Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung ihre Leistungs pflicht per 2 5. Juli 2020 beginne und er a b diesem Datum Anspruch auf eine ganze I nvalidenrente von monatlich Fr. 2'240.20 respektive jährlich Fr. 26'882.40 habe ( Urk. 2/3) .
In der Folge gelangte der Versicherte an die Vorsorgeei nrichtung und fragte an, weshalb die jährliche Invalidenrente nicht F r. 28'413.-- betrage, wie dies im per 1. Januar 2020 ausgestellten V ersicherungsausweis
festgehalten sei (vgl. Schreiben der Beklagten vom
E. 1.1 Der Kläger brachte im We sentlichen vor ( Urk. 1 S. 3 ), er sei am 6. Juli 1955 geboren und habe damit das reglementarische Rücktrittsalter vor dem Datum vom 2 5. Juli 2020 er r eicht, welches die Beklagte als Beginn der Leistungspflicht für eine Invalidenrente festgesetzt habe. Mit Erreichen des reglementarischen Rück trittsalters entfalle damit die Voraussetzung für die Zusprechung einer Pensions kassen-Invalidenrente und er habe Anspruch auf eine Altersrente, deren Berechnung auf dem Sparplan «plus» beruhe. Dazu habe er am 1 3. Juli 2020 von der Beklagen eine «Austrittsabrechnung» erhalten, die ein Alterssparguthaben von Fr. 482'050.60 ausweise . Bei einem Umwandlungssatz von 5,9 %
ergebe dies eine
Altersrente von Fr. 2'370.10.
Auch
im Falle einer Berechnung der Höhe d er
Invalidenrente
sei nicht auf die Altersgutschriften gemäss Standardplan
abzustellen, sondern
zu berücksichtigen , das s
er vor Eintritt des Invaliditätsfalles im Rahmen des Sparplans «plus» höhere Beiträge Zwecks Erwerbs einer höheren Rente entrichtet
und damit effektiv ein höhere s
G uthaben erzielt habe. Bei einem anderen Ergebnis wäre die Beklagte zu seinen Lasten ungerechtfertigt bereichert. Die Differenz zwischen dem geäufneten Sparkapital gemäss Sparplan «Plus» und demjenigen des Sparplans «Standard» wären ihm diesfalls
zurückzuerstatten und dies dürfte etwa dem Betrag von rund Fr. 26'000.-
- entsprechen. Mi t der Wahl des Sparplans «Plus» habe er höhere Beitragszahlungen als bei der Wahl des Sparplans «Standard» geleistet und somit ein wohlerworbenes Recht auf eine höhere Rente erworben , welches ihm nicht entzogen werden dürfe (S. 3 f . ).
In der Replik führte er aus ( Urk. 13 S. 4 ) , die Beklagte habe telefonisch erklärt, dass bis zum Einsetzen der Altersrente auf eine Invalidenrente hätte verzichtet werden
können und
dann von der im Vergleich zur Invalidenrente höher en Altersrente hätte profitiert werden können. Über eine allfällige Wahlmöglichkeit sei er jedoch nie informiert oder gar beraten worden und die Beklagte habe dadurch ihre Informationspflicht verletz t, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe.
E. 1.2 Die Beklagte führte demgegen über aus ( Urk. 9 S. 7 f. ), da die IV rückwirkend ab 1. März 2019 dem Kläger eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe, sei das Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2019 anwendbar. Der Invaliditätsbegriff werde darin identisch zum Wortlaut der Bestimmung in Art. 23 des Bundesge setz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definiert. Zur Begründung des Rentenanspruchs im obligatorisch en wie über obligatorischen Bereich sei damit der Ein tritt der Invalidität relevant, während der effektive Beginn der Rentenzahlungen ohne Bedeutung sei. Da vom Kläger zum Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität im März 2019 das reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht gewesen sei, stehe ihm per 1.
März 2019 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu. Die se Invalidenrente sei im vor liegenden Fall vom geäufneten Altersguthaben des Klägers abhängig und damit handle es sich reglementarisch um eine lebenslänglich ausgestattete Invaliden rente . D em Kläger stehe daher kein Anspruch auf eine Altersrente zu.
Die Berechnung der dem Kläger zustehenden vollen Invalidenrente sei reglementskonform erfolgt (S. 10 f.). Dabei sei vo m
effektiv
geäufneten Alters guthaben per 2 8. Februar 2019 ausgegangen und dieses dann bis zum Zeitpunkt des Altersrücktritts mittels projizierte n Altersguts chriften gemäss Plan «Standard» hochgerechnet worden. Dies
entspreche der vom Kläger beschrieben en
und von ihm als korrekt erachtet en Vorgehensweise . Eine Differenz zwischen dem geäuf neten Sparkapital gemäss Sparplan «Plus» und demj enigen des Sparplans «Standard» gebe es somit nicht und die Beklagte sei damit auch in keiner Weise zu Lasten des Klägers bereichert.
In der Duplik führte die Beklagte aus ( Urk. 18 S. 8), die Informationspflicht nach BVG umfasse die üblichen jährlichen Informationspflichten der Beklagten gegen über ihren Versicherten. Diesen Pflichten sei sie durch Zustell ung und Aushändi g ung des Vorsorgereglements inklusive Vorsorgeplan sowie des Versicherungs ausweises nachgekommen . Eine Beratungspflicht sei hingegen nicht vorgesehen. E s sei auch fraglich, ob es zulässig wäre, auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (en dgültig) zu verzic hten . Zudem sei weder im Gesetz noch im Reglement e in Wahlrecht zwischen einer Invalidenleistung oder einer Altersleistung vorgesehen. Der Kläger habe auch keine Beweise wie Telefonnotiz oder de rgleichen als Beleg für das angeblic he Telefongespräch ins Recht gelegt und eine r Auskunft einer Sachbearbeiterin im Widerspruch zu Gesetz und Reglement gegenüber einer rechtskundigen Vertretung könnte auch keine Rechtsverbindlichkeit zukommen. 2.
E. 2 0.
August 2020 zu bezahlen;
E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
E. 2.2 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.
E. 2.3 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung ein (BGE 142 V 419 E. 4.3.1, 134 V 28 E. 3.4.2).
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vor sehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält ( Art. 26 Abs. 2 BVG ) .
Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ermächtigt die Vorsor geeinrichtung dazu, den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufzuschieben, wenn die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegen satz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter ( Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 122 E. 3).
E. 2.4 Gemäss Ziffer 24.1 lit . a des Vorsorgereglements der Beklagte n (gültig ab 1. Januar 2019
[ Urk. 10/1]) haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente bei Vorliegen von Invalidität, sofern sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Nach Ziffer 24.3 des Vorsorgereglements
besteht der Anspruch auf Leistungen infolge Invalidität frühestens, wenn eine solche im Sinne der IV vorliegt und der Anspruch auf Lohn bzw. Lohnersatzleistungen (sofern der Arbeitgeber mindes tens die Hälfte der Prämien bezahlt hat und der Lohnersatz mindestens 80
% des entgangenen Lohnes beträgt) erschöpft ist. Besteht aus besonderen Gründen ein Anspruch bereits vor diesem Datum, so werden nur die Mindestleistungen gemäss BVG erbracht.
Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidität wegfällt oder wenn der Rentenbe züger stirbt. Ist gemäss Anhang (vgl. Urk. 10/3) eine Invalidenrente oder sind Teile davon nicht vom Altersguthaben abhängig, sondern vom versicherten Lohn, erlischt der Anspruch auf diese vom Lohn abhängige Leistung, wenn das Rücktrittsalter erreicht wird ( Ziffer 24.6 des Vorsorgereglements).
E. 2.5 Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 6 5. Altersjahr zurückgelegt haben ( Art. 13 Abs. 1 lit . a BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht ( Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Ziffer 4 des massgeblichen Reglements in Verbindung mit Ziffer 3 des Vorsorgereglements Anhang-Vorsorgeplan Firmengruppe 1 ( gemäss Ziffer 2. 2. des Vorsorgereglements integrierender Bestandteil desselben ) , gültig ab 1. Januar 2019, sieht vor, dass das Rücktrittsalter am Monatsersten nach Voll endung des 6 5. Altersjahrs erreicht wird. Das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt beträgt 58 Jahre. 3. 3 .1
3.1.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt
ist , dass de r Kläger aufgrund eines Unfalls vom 1 5. März 2018 und damit einhergehende r Arbeits
- und Erwerbs unfähigkeit a m
1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung erwarb und ihm ab diesem Zeitpunkt eine IV-Rente ausgerichtet w ird ( Urk. 2/2). D ie Beklagte wurde ins Verfahren der Eidgenössische n Invaliden versicherung einbezogen und hat ihre Leistungspflicht als im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (1 5. März 2018) zuständige Vorsorgeeinrichtung anerkannt (vgl. Urk. 2/3).
Strittig ist indes, ob der Kläger Anspruch auf eine (höhere) Altersrente hat , nachdem die Beklagte den Beginn der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge per 2 5. Juli 2020 mitgeteilt hat und der am 6. Juli 1955 geborene Versicherte geltend macht, er habe das reglementarische Rücktrittsalter in diesem Zei tpunkt bereits erreicht .
3.1.2
Der Beklagten ist darin zu folgen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung für sie hinsichtlich Eintritt Arbeitsunfähigkeit, Invalidi tätsgrad und Invalidi t ätseintritt bindend ist , nachdem sie ins Verfahren einbezogen wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die invaliden versiche rungsrechtliche Betrachtungsweise als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.2 hiervor) . Zutreffend ist auch , dass
die se Bindungs w irkung , da
im Reglement der Beklagten vom gleichen
Invaliditätsbegriff wie in Art. 23 BVG
ausgegangen wird ,
sich auch auf die Leistungen im Über obligat orium
erstreckt . Damit trat der Vorsorgefall Invalidität am 1 5. März 2019 ein, ein Jahr nachdem der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig war und damit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllte, und erwarb er zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich einen materiellrechtlichen Anspruch auf Invaliden leistungen der beruflichen Vorsorge.
D aran ändert nicht s , dass die Beklagte im Schreiben vom 1 9. Mai 2020 ( Urk. 2/3) ausführte, dass die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge erst nach Beendigung der vertraglichen Salär-Zahlungen bzw. Ausschöpfung der Tag gelder aus der Kra nkentaggeldversicherung per 24. Juli 2020 zur Ausrichtung gelange. D enn mit dem
Aufschub
der Invalidenleistungen , solange der
Anspruch auf Lohn bzw. Lohnersatzleistungen
besteht, hat sie lediglich von der ihr nach Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den Beginn ihrer Renten zahlungen bis zur Ausschöpfung der Taggelder aus der Krankenversicherung hinausgeschoben ( vgl. E. 2.3 hiervor ). Aus Ziffer 24.3 des Vorsorgereglements ergibt sich sodann, dass die Invalidenrente aus besonde ren Gründen vor Ausschöpfung solcher L eistungen gewährt werden kann . Eine derartige vorgezogene Rentenausrichtung ist aber nur möglich, wenn der materiell rechtliche Rentenanspr uch eben bereits entstanden ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 2 2. April 2008 E. 3.2).
Da der Vorsorgefall Invalidität im März 2019 eingetreten ist und der Kläger das reglementarische Rücktrittsalter zu diesem Zeitpunkt
noch nicht erreicht hatte
(E. 2.5) , hat die Beklagte dem Kläger zur Recht eine Invalidenrente und keine Alters rente der beruflichen Vorsorge gewährt .
E. 3 Subeventualiter : Die Streitsache sei an die Beklagte zu neuer Berechnung der Ansprüche des Klägers zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Mit Klageantwort vom 1 5. Februar 2021 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers ( Urk. 9). Mit Replik vom 2. März 2021 ( Urk.
13) hielt der Kläger und mit Duplik vom 1 8. Juni 2021 ( Urk.
18) die Beklagte an ihren Anträ g en fest .
A m 2 5. Juni 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen ( Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.2 5
Gemäss dem Versicherungsausweis per 1. Januar 2020 ( Urk. 10/2) betrug das Altersguthaben des Klägers per 1. Januar 2019 Fr. 431'002.7 0. Im Schreiben vom 4. August 2020 ( Urk. 10/6) wie auch vom 1 0. September 2020 ( Urk. 10/8) hielt die Klägerin ein Guthaben des Klägers per 28. Februar 2019 von Fr. 438'202.20 fest . Die Differenz von Fr. 7'199.50 (438'202.20 - 431'002.70) erklärt sich aus der Äufnung der Gutschriften für die beiden Monate Januar und Februar 2019 , die
z weizwölftel der Differenz der für da s ganze Jahr aufgeführte n Guthaben (vgl. 2/5) entspr echen ( [ 474'199.70 - 431'002.70 ] : 12 x 2 ). Mit Eintritt des Vorsorge fall es Invalidität im März 2019
wurden die am 2 8. Februar 2019 vorhandenen Altersguthaben von Fr. 438'202.20 ( Art. 24 Abs. 2 lit . a BVG) nach dem Plan Standard und unter Berücksichtigung eines Zinses von 1
% bis zum 1. August 2020, dem Zeitpunkt indem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendete , hoch gerechnet ( Art. 24 Abs. 2 lit . b BVG und E. 4.2.3 ) und wurde so das massgebende Guthaben von Fr. 455'642.55 ermittelt. B ei einem Umwand lungs satz von 5.9 %
resultiert daraus die jährliche Invalidenrente von
Fr. 26'882.91 (vgl. auch Urk.
E. 3.2.1 Der
Kläger moniert e weiter , dass er gemä ss Versicherungsausweis per 31. Dezem ber 2019 ein Altersguthaben von Fr. 474 ’ 199 .-- habe, ihm aber die Versiche rungsleistungen nur aufgrund eines Altersguthaben s von Fr. 438'202 .-- ausgerichtet würden , wobei ihm die Differenz herauszugegeben sei (vgl. Urk. 10/7) .
Zudem machte er geltend, dass
die Beklagte bei ihrer Berechnung auch nur die Altersgutschriften des Sta ndard-Sparplans berücksichtigt habe und er v or Eintritt der Invalidität im Rahmen des Sparplans «plus» höhere Beiträge Zwecks Erwerbs einer höheren Rente und damit effektiv ein höheres Guthaben geäufnet
habe ( Urk. 1 S. 4).
E. 3.2.2 Die Invalidenrente wird gemäss Art. 24 BVG nach dem gleichen Umwandlungs satz berechnet wie die Altersrente im 6 5. Altersjahr ( Abs. 2). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus (a) dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat und (b) der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen ( Abs. 3). Diese Altersgut schriften werden auf dem koordinierten Lohn der versicherten Person während ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet ( Abs. 4).
E. 3.2.3 Das Vorsorgereglement verweist hinsichtlich der Höhe der jährlichen Vollinvali denrente auf den Anhang (Ziffer 24.5). Ziffer 7.3 des Vorsorgereglements Anhang-Vorsorgeplan (gültig ab 1. Januar 2019 [10/3]) bestimmt unter dem Titel Invaliditätsleistungen (Basis) : Die jährliche Vollinvalidenrente bemisst sich nach dem bis zur Vollendung des 6 5. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 6 4. Altersjahrs (Frauen) projizierten Altersguthaben (Abs.1) .
Das projizierte Altersguthaben besteht aus dem bei Invaliditätsbeginn gemäss IV-Verfügung vorhandenen Altersguthaben, zuzüglich der aufgrund des gültigen versicherten Lohnes 1 und des Standardplanes berechneten Altersgutschriften für die bis zur Vollendung des 6 5. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 6 4. Alters jahrs (Frauen) fehlenden Jahre, beides samt Zinsen (vom Stiftungsrat festgelegter Projektionszinssatz) für die bis zur Vollendung des 6 5. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 6 4. Altersjahrs (Frauen) fehlenden Jahre. Unabhängig davon, welchen Sparplan ein Versicherter gewählt hat, gelangen für die Berech nung der Höhe der Invalidenrente immer die Altersgutschriften des Standardplans zur Anwendung ( Abs. 2) .
Die Umrechnung des projizierten Altersguthabens in die Invalidenrente erfolgt mit einem Umwandlungssatz in der Höhe von 5.9 % ( Abs. 3) .
E. 3.2.4 Gemäss Art. 14 BVV 2 , muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen ( Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen ( Abs.
2) und der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres ( Art. 18 BVV 2) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität ( Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersgut habens ( Abs. 4).
E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeein richtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
E. 9 S. 11) .
D ie Berechnung der Invalidenleistungen erfolgte
damit
gesetzmässig und reglement skonform . Daran ändert auch nicht, dass im Versicherungsausweis ( Urk. 10/2) dem Kläger ein (proj i ziertes) Altersguthaben per Ende 2019 von Fr.
474'199.70 bescheinigt wurde , womit der Verpflichtung nachgelebt wurde, das Alterskonto für den Fall d es Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Renten alter ( fiktiv )
weiter zu führen . Dabei hätte für den Kläger lediglich im Falle, dass seine Invalidenrente erloschen wäre , weil er
ni cht mehr invalid war, ein Anspruch auf eine Freizüg igkeitsleistung in der Höhe d es fiktiv weitergeführten Altersguthabens
bestanden (E. 3.2. 4 ). Indes hat der Kläger seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder erlangt , weshalb ihm im Rentenalter die lebenslängliche Invaliden rente zu st eht , w as ein Anspruch auf die in Anwendung von Art.
E. 14 BV V 2 berechnete n
Altersgutschriften ausschliesst (vgl. BGE 127 V 309 E. 2c) . Die fiktive Äufnung des Altersguthabens entspricht denn auch nicht dem Betrag effektiv bezahlter Beiträge auf dem koordinierten Lohn ( Art. 8 BVG), zumal Unfall - oder Krankentaggelder nicht massgebende n Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) darstellen ( Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) bzw. der koordinierte Lohn nur bei vorübergehenden Senkungen infolge Krankheit oder Unfall und für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers Gültigkeit behält ( Art. 8 BVG). Eine « Bereicherung » der Beklagten im Umfang von effektiv bezahlten Beiträge n
nach dem 1. März 2019, das heisst nach Eintreten der zur Beitrags befreiung führenden Invalidität, besteht entgegen den Vorbringen des Klägers nicht.
Die Berechnungen der Invalidenleistungen durch die Beklagte sind somit nicht zu beanstanden und geben auch keinen Anlass für weitere Abklärungen . 3. 3
3.3.1
Im Verfahren berief sich der Kläger auf den Vertrauensschutz bzw. auf eine Verletzung der Informa tionspflicht durch die Beklagte, da er bis zum Einsetzen der Altersrente auf eine Invalidenrente hätte verzichten
und von der höheren Alt ersrente hätte profitieren können, jedoch über diese Wahlmöglichkeit nie informiert worden sei (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.2
Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b BVG geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weiter gehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorge einrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungs ansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG). Reglementarisch sind die Informationspflichten in Ziffer 11 geregelt. 3.3.3
Der Kläger vermag ausser einem angeblichen Telefonat mit der Beklagten nichts Substanzielles vorzubringen oder eine gesetzliche oder reglementarische Grund lage anzugeben, aus der sich eine Wahlmöglichkeit
ergibt, wonach, nachdem das Risiko Invalidität bereits eingetreten ist ,
zugunsten ein er (unter der Voraus setzung fortgesetzter Erwerbstätigkeit) höheren später auszurichtenden Alters rente auf die Invalidenle istungen verzichtet werden kann. Eine solche Wahlmög lichkeit wi derspricht auch der gesetzlich en
und reglementarisch en
Konzeption , wonach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit ist, die nicht durch d ie BVG-Altersrente abgelöst wird (vgl. E. 2 . 3 und E. 2.4 hiervor) . Es leuchtet auch in keiner Weise ein, wie ein Verzicht auf Invalidenleistungen bei fehlender Erwerbsfähigkeit zu einer höheren Altersrente führen könnte. Die Folgen einer möglichen Falschauskunft oder fehlenden Beratung nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. hierzu: BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 131 V 472 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3 mit Hinweisen ) kommen daher zum Vornherein nicht zum Tragen.
Somit kann der Kläger auch in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten her leiten und die Klage erweist sich insgesamt als unbegründet . Dies führt zur Abweisung der Klage. 4.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und BGE 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Schwander - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00069
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 0. September 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander Baumgartenstrasse 13, 3123 Belp gegen Personalvorsorge Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren am 6. Juli 1955, arbeitete seit 5. Juni 1992
für die
Y.___ GmbH und war bei Personalvorsorge Y.___
(folgend Vorsorgeeinrichtung) vorsorgeversichert , als er am 1 5. März 2018 einen U nfall erlitt und arbeitsunfähig wurde (vgl. Urk. 1 S. 2). Am 1 3. August 2018 meldete er sich bei
Eidge nössische n Invalidenversicherung an, die ihm nach Ablauf des Wartejahrs bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März 2019 eine ganze Rente zu sprach ( Urk. 2/2). Am 1 9. Mai 2020 teilte die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten mit, dass nach Beendigung der vertraglichen S alärzahlungen bzw. nach Aus schöpfung der Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung ihre Leistungs pflicht per 2 5. Juli 2020 beginne und er a b diesem Datum Anspruch auf eine ganze I nvalidenrente von monatlich Fr. 2'240.20 respektive jährlich Fr. 26'882.40 habe ( Urk. 2/3) .
In der Folge gelangte der Versicherte an die Vorsorgeei nrichtung und fragte an, weshalb die jährliche Invalidenrente nicht F r. 28'413.-- betrage, wie dies im per 1. Januar 2020 ausgestellten V ersicherungsausweis
festgehalten sei (vgl. Schreiben der Beklagten vom 2 5. Mai 2020 [ Urk. 2/4 ]). In der darauf folgenden Korrespondenz konnte keine Einigung erzielt werden (vgl. Urk. 10/4, Urk. 10/5, Urk. 10/6, Urk. 10/7 und Urk. 10/8). 2.
Am 2 8. Oktober 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die Personalvorsorge Y.___ mit folgenden Anträgen: «1. Die Beklagte sei anzuweisen, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. August 2020 eine Rente von Fr. 2'370.10 pro Monat zu bezahlen; 2. Eventualiter: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Differenz zwischen seinem Alters s parguthaben gemäss Sparplan «Standard» und demjenigen gemäss Sparplan «plus» in der Höhe von geschätzten Fr. 26'000 .-- zuzüglich dem gesetzlichen Verzugszins seit dem 2 0.
August 2020 zu bezahlen; 3. Subeventualiter : Die Streitsache sei an die Beklagte zu neuer Berechnung der Ansprüche des Klägers zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»
Mit Klageantwort vom 1 5. Februar 2021 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers ( Urk. 9). Mit Replik vom 2. März 2021 ( Urk.
13) hielt der Kläger und mit Duplik vom 1 8. Juni 2021 ( Urk.
18) die Beklagte an ihren Anträ g en fest .
A m 2 5. Juni 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen ( Urk. 19 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Kläger brachte im We sentlichen vor ( Urk. 1 S. 3 ), er sei am 6. Juli 1955 geboren und habe damit das reglementarische Rücktrittsalter vor dem Datum vom 2 5. Juli 2020 er r eicht, welches die Beklagte als Beginn der Leistungspflicht für eine Invalidenrente festgesetzt habe. Mit Erreichen des reglementarischen Rück trittsalters entfalle damit die Voraussetzung für die Zusprechung einer Pensions kassen-Invalidenrente und er habe Anspruch auf eine Altersrente, deren Berechnung auf dem Sparplan «plus» beruhe. Dazu habe er am 1 3. Juli 2020 von der Beklagen eine «Austrittsabrechnung» erhalten, die ein Alterssparguthaben von Fr. 482'050.60 ausweise . Bei einem Umwandlungssatz von 5,9 %
ergebe dies eine
Altersrente von Fr. 2'370.10.
Auch
im Falle einer Berechnung der Höhe d er
Invalidenrente
sei nicht auf die Altersgutschriften gemäss Standardplan
abzustellen, sondern
zu berücksichtigen , das s
er vor Eintritt des Invaliditätsfalles im Rahmen des Sparplans «plus» höhere Beiträge Zwecks Erwerbs einer höheren Rente entrichtet
und damit effektiv ein höhere s
G uthaben erzielt habe. Bei einem anderen Ergebnis wäre die Beklagte zu seinen Lasten ungerechtfertigt bereichert. Die Differenz zwischen dem geäufneten Sparkapital gemäss Sparplan «Plus» und demjenigen des Sparplans «Standard» wären ihm diesfalls
zurückzuerstatten und dies dürfte etwa dem Betrag von rund Fr. 26'000.-
- entsprechen. Mi t der Wahl des Sparplans «Plus» habe er höhere Beitragszahlungen als bei der Wahl des Sparplans «Standard» geleistet und somit ein wohlerworbenes Recht auf eine höhere Rente erworben , welches ihm nicht entzogen werden dürfe (S. 3 f . ).
In der Replik führte er aus ( Urk. 13 S. 4 ) , die Beklagte habe telefonisch erklärt, dass bis zum Einsetzen der Altersrente auf eine Invalidenrente hätte verzichtet werden
können und
dann von der im Vergleich zur Invalidenrente höher en Altersrente hätte profitiert werden können. Über eine allfällige Wahlmöglichkeit sei er jedoch nie informiert oder gar beraten worden und die Beklagte habe dadurch ihre Informationspflicht verletz t, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. 1.2
Die Beklagte führte demgegen über aus ( Urk. 9 S. 7 f. ), da die IV rückwirkend ab 1. März 2019 dem Kläger eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe, sei das Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2019 anwendbar. Der Invaliditätsbegriff werde darin identisch zum Wortlaut der Bestimmung in Art. 23 des Bundesge setz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definiert. Zur Begründung des Rentenanspruchs im obligatorisch en wie über obligatorischen Bereich sei damit der Ein tritt der Invalidität relevant, während der effektive Beginn der Rentenzahlungen ohne Bedeutung sei. Da vom Kläger zum Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität im März 2019 das reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht gewesen sei, stehe ihm per 1.
März 2019 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu. Die se Invalidenrente sei im vor liegenden Fall vom geäufneten Altersguthaben des Klägers abhängig und damit handle es sich reglementarisch um eine lebenslänglich ausgestattete Invaliden rente . D em Kläger stehe daher kein Anspruch auf eine Altersrente zu.
Die Berechnung der dem Kläger zustehenden vollen Invalidenrente sei reglementskonform erfolgt (S. 10 f.). Dabei sei vo m
effektiv
geäufneten Alters guthaben per 2 8. Februar 2019 ausgegangen und dieses dann bis zum Zeitpunkt des Altersrücktritts mittels projizierte n Altersguts chriften gemäss Plan «Standard» hochgerechnet worden. Dies
entspreche der vom Kläger beschrieben en
und von ihm als korrekt erachtet en Vorgehensweise . Eine Differenz zwischen dem geäuf neten Sparkapital gemäss Sparplan «Plus» und demj enigen des Sparplans «Standard» gebe es somit nicht und die Beklagte sei damit auch in keiner Weise zu Lasten des Klägers bereichert.
In der Duplik führte die Beklagte aus ( Urk. 18 S. 8), die Informationspflicht nach BVG umfasse die üblichen jährlichen Informationspflichten der Beklagten gegen über ihren Versicherten. Diesen Pflichten sei sie durch Zustell ung und Aushändi g ung des Vorsorgereglements inklusive Vorsorgeplan sowie des Versicherungs ausweises nachgekommen . Eine Beratungspflicht sei hingegen nicht vorgesehen. E s sei auch fraglich, ob es zulässig wäre, auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (en dgültig) zu verzic hten . Zudem sei weder im Gesetz noch im Reglement e in Wahlrecht zwischen einer Invalidenleistung oder einer Altersleistung vorgesehen. Der Kläger habe auch keine Beweise wie Telefonnotiz oder de rgleichen als Beleg für das angeblic he Telefongespräch ins Recht gelegt und eine r Auskunft einer Sachbearbeiterin im Widerspruch zu Gesetz und Reglement gegenüber einer rechtskundigen Vertretung könnte auch keine Rechtsverbindlichkeit zukommen. 2.
2.1
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 2.2
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeein richtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver sicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.3
Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung ein (BGE 142 V 419 E. 4.3.1, 134 V 28 E. 3.4.2).
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vor sehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält ( Art. 26 Abs. 2 BVG ) .
Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ermächtigt die Vorsor geeinrichtung dazu, den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufzuschieben, wenn die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.
Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegen satz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter ( Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 122 E. 3). 2.4
Gemäss Ziffer 24.1 lit . a des Vorsorgereglements der Beklagte n (gültig ab 1. Januar 2019
[ Urk. 10/1]) haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente bei Vorliegen von Invalidität, sofern sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.
Nach Ziffer 24.3 des Vorsorgereglements
besteht der Anspruch auf Leistungen infolge Invalidität frühestens, wenn eine solche im Sinne der IV vorliegt und der Anspruch auf Lohn bzw. Lohnersatzleistungen (sofern der Arbeitgeber mindes tens die Hälfte der Prämien bezahlt hat und der Lohnersatz mindestens 80
% des entgangenen Lohnes beträgt) erschöpft ist. Besteht aus besonderen Gründen ein Anspruch bereits vor diesem Datum, so werden nur die Mindestleistungen gemäss BVG erbracht.
Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidität wegfällt oder wenn der Rentenbe züger stirbt. Ist gemäss Anhang (vgl. Urk. 10/3) eine Invalidenrente oder sind Teile davon nicht vom Altersguthaben abhängig, sondern vom versicherten Lohn, erlischt der Anspruch auf diese vom Lohn abhängige Leistung, wenn das Rücktrittsalter erreicht wird ( Ziffer 24.6 des Vorsorgereglements). 2.5
Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 6 5. Altersjahr zurückgelegt haben ( Art. 13 Abs. 1 lit . a BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht ( Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Ziffer 4 des massgeblichen Reglements in Verbindung mit Ziffer 3 des Vorsorgereglements Anhang-Vorsorgeplan Firmengruppe 1 ( gemäss Ziffer 2. 2. des Vorsorgereglements integrierender Bestandteil desselben ) , gültig ab 1. Januar 2019, sieht vor, dass das Rücktrittsalter am Monatsersten nach Voll endung des 6 5. Altersjahrs erreicht wird. Das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt beträgt 58 Jahre. 3. 3 .1
3.1.1
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt
ist , dass de r Kläger aufgrund eines Unfalls vom 1 5. März 2018 und damit einhergehende r Arbeits
- und Erwerbs unfähigkeit a m
1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invali denversicherung erwarb und ihm ab diesem Zeitpunkt eine IV-Rente ausgerichtet w ird ( Urk. 2/2). D ie Beklagte wurde ins Verfahren der Eidgenössische n Invaliden versicherung einbezogen und hat ihre Leistungspflicht als im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (1 5. März 2018) zuständige Vorsorgeeinrichtung anerkannt (vgl. Urk. 2/3).
Strittig ist indes, ob der Kläger Anspruch auf eine (höhere) Altersrente hat , nachdem die Beklagte den Beginn der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge per 2 5. Juli 2020 mitgeteilt hat und der am 6. Juli 1955 geborene Versicherte geltend macht, er habe das reglementarische Rücktrittsalter in diesem Zei tpunkt bereits erreicht .
3.1.2
Der Beklagten ist darin zu folgen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung für sie hinsichtlich Eintritt Arbeitsunfähigkeit, Invalidi tätsgrad und Invalidi t ätseintritt bindend ist , nachdem sie ins Verfahren einbezogen wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die invaliden versiche rungsrechtliche Betrachtungsweise als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.2 hiervor) . Zutreffend ist auch , dass
die se Bindungs w irkung , da
im Reglement der Beklagten vom gleichen
Invaliditätsbegriff wie in Art. 23 BVG
ausgegangen wird ,
sich auch auf die Leistungen im Über obligat orium
erstreckt . Damit trat der Vorsorgefall Invalidität am 1 5. März 2019 ein, ein Jahr nachdem der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig war und damit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllte, und erwarb er zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich einen materiellrechtlichen Anspruch auf Invaliden leistungen der beruflichen Vorsorge.
D aran ändert nicht s , dass die Beklagte im Schreiben vom 1 9. Mai 2020 ( Urk. 2/3) ausführte, dass die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge erst nach Beendigung der vertraglichen Salär-Zahlungen bzw. Ausschöpfung der Tag gelder aus der Kra nkentaggeldversicherung per 24. Juli 2020 zur Ausrichtung gelange. D enn mit dem
Aufschub
der Invalidenleistungen , solange der
Anspruch auf Lohn bzw. Lohnersatzleistungen
besteht, hat sie lediglich von der ihr nach Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den Beginn ihrer Renten zahlungen bis zur Ausschöpfung der Taggelder aus der Krankenversicherung hinausgeschoben ( vgl. E. 2.3 hiervor ). Aus Ziffer 24.3 des Vorsorgereglements ergibt sich sodann, dass die Invalidenrente aus besonde ren Gründen vor Ausschöpfung solcher L eistungen gewährt werden kann . Eine derartige vorgezogene Rentenausrichtung ist aber nur möglich, wenn der materiell rechtliche Rentenanspr uch eben bereits entstanden ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 2 2. April 2008 E. 3.2).
Da der Vorsorgefall Invalidität im März 2019 eingetreten ist und der Kläger das reglementarische Rücktrittsalter zu diesem Zeitpunkt
noch nicht erreicht hatte
(E. 2.5) , hat die Beklagte dem Kläger zur Recht eine Invalidenrente und keine Alters rente der beruflichen Vorsorge gewährt . 3.2
3.2.1
Der
Kläger moniert e weiter , dass er gemä ss Versicherungsausweis per 31. Dezem ber 2019 ein Altersguthaben von Fr. 474 ’ 199 .-- habe, ihm aber die Versiche rungsleistungen nur aufgrund eines Altersguthaben s von Fr. 438'202 .-- ausgerichtet würden , wobei ihm die Differenz herauszugegeben sei (vgl. Urk. 10/7) .
Zudem machte er geltend, dass
die Beklagte bei ihrer Berechnung auch nur die Altersgutschriften des Sta ndard-Sparplans berücksichtigt habe und er v or Eintritt der Invalidität im Rahmen des Sparplans «plus» höhere Beiträge Zwecks Erwerbs einer höheren Rente und damit effektiv ein höheres Guthaben geäufnet
habe ( Urk. 1 S. 4). 3.2.2
Die Invalidenrente wird gemäss Art. 24 BVG nach dem gleichen Umwandlungs satz berechnet wie die Altersrente im 6 5. Altersjahr ( Abs. 2). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus (a) dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat und (b) der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen ( Abs. 3). Diese Altersgut schriften werden auf dem koordinierten Lohn der versicherten Person während ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet ( Abs. 4). 3.2.3
Das Vorsorgereglement verweist hinsichtlich der Höhe der jährlichen Vollinvali denrente auf den Anhang (Ziffer 24.5). Ziffer 7.3 des Vorsorgereglements Anhang-Vorsorgeplan (gültig ab 1. Januar 2019 [10/3]) bestimmt unter dem Titel Invaliditätsleistungen (Basis) : Die jährliche Vollinvalidenrente bemisst sich nach dem bis zur Vollendung des 6 5. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 6 4. Altersjahrs (Frauen) projizierten Altersguthaben (Abs.1) .
Das projizierte Altersguthaben besteht aus dem bei Invaliditätsbeginn gemäss IV-Verfügung vorhandenen Altersguthaben, zuzüglich der aufgrund des gültigen versicherten Lohnes 1 und des Standardplanes berechneten Altersgutschriften für die bis zur Vollendung des 6 5. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 6 4. Alters jahrs (Frauen) fehlenden Jahre, beides samt Zinsen (vom Stiftungsrat festgelegter Projektionszinssatz) für die bis zur Vollendung des 6 5. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 6 4. Altersjahrs (Frauen) fehlenden Jahre. Unabhängig davon, welchen Sparplan ein Versicherter gewählt hat, gelangen für die Berech nung der Höhe der Invalidenrente immer die Altersgutschriften des Standardplans zur Anwendung ( Abs. 2) .
Die Umrechnung des projizierten Altersguthabens in die Invalidenrente erfolgt mit einem Umwandlungssatz in der Höhe von 5.9 % ( Abs. 3) . 3.2.4
Gemäss Art. 14 BVV 2 , muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen ( Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen ( Abs.
2) und der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres ( Art. 18 BVV 2) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität ( Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersgut habens ( Abs. 4). 3.2. 5
Gemäss dem Versicherungsausweis per 1. Januar 2020 ( Urk. 10/2) betrug das Altersguthaben des Klägers per 1. Januar 2019 Fr. 431'002.7 0. Im Schreiben vom 4. August 2020 ( Urk. 10/6) wie auch vom 1 0. September 2020 ( Urk. 10/8) hielt die Klägerin ein Guthaben des Klägers per 28. Februar 2019 von Fr. 438'202.20 fest . Die Differenz von Fr. 7'199.50 (438'202.20 - 431'002.70) erklärt sich aus der Äufnung der Gutschriften für die beiden Monate Januar und Februar 2019 , die
z weizwölftel der Differenz der für da s ganze Jahr aufgeführte n Guthaben (vgl. 2/5) entspr echen ( [ 474'199.70 - 431'002.70 ] : 12 x 2 ). Mit Eintritt des Vorsorge fall es Invalidität im März 2019
wurden die am 2 8. Februar 2019 vorhandenen Altersguthaben von Fr. 438'202.20 ( Art. 24 Abs. 2 lit . a BVG) nach dem Plan Standard und unter Berücksichtigung eines Zinses von 1
% bis zum 1. August 2020, dem Zeitpunkt indem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendete , hoch gerechnet ( Art. 24 Abs. 2 lit . b BVG und E. 4.2.3 ) und wurde so das massgebende Guthaben von Fr. 455'642.55 ermittelt. B ei einem Umwand lungs satz von 5.9 %
resultiert daraus die jährliche Invalidenrente von
Fr. 26'882.91 (vgl. auch Urk. 9 S. 11) .
D ie Berechnung der Invalidenleistungen erfolgte
damit
gesetzmässig und reglement skonform . Daran ändert auch nicht, dass im Versicherungsausweis ( Urk. 10/2) dem Kläger ein (proj i ziertes) Altersguthaben per Ende 2019 von Fr.
474'199.70 bescheinigt wurde , womit der Verpflichtung nachgelebt wurde, das Alterskonto für den Fall d es Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Renten alter ( fiktiv )
weiter zu führen . Dabei hätte für den Kläger lediglich im Falle, dass seine Invalidenrente erloschen wäre , weil er
ni cht mehr invalid war, ein Anspruch auf eine Freizüg igkeitsleistung in der Höhe d es fiktiv weitergeführten Altersguthabens
bestanden (E. 3.2. 4 ). Indes hat der Kläger seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder erlangt , weshalb ihm im Rentenalter die lebenslängliche Invaliden rente zu st eht , w as ein Anspruch auf die in Anwendung von Art. 14 BV V 2 berechnete n
Altersgutschriften ausschliesst (vgl. BGE 127 V 309 E. 2c) . Die fiktive Äufnung des Altersguthabens entspricht denn auch nicht dem Betrag effektiv bezahlter Beiträge auf dem koordinierten Lohn ( Art. 8 BVG), zumal Unfall - oder Krankentaggelder nicht massgebende n Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) darstellen ( Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) bzw. der koordinierte Lohn nur bei vorübergehenden Senkungen infolge Krankheit oder Unfall und für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers Gültigkeit behält ( Art. 8 BVG). Eine « Bereicherung » der Beklagten im Umfang von effektiv bezahlten Beiträge n
nach dem 1. März 2019, das heisst nach Eintreten der zur Beitrags befreiung führenden Invalidität, besteht entgegen den Vorbringen des Klägers nicht.
Die Berechnungen der Invalidenleistungen durch die Beklagte sind somit nicht zu beanstanden und geben auch keinen Anlass für weitere Abklärungen . 3. 3
3.3.1
Im Verfahren berief sich der Kläger auf den Vertrauensschutz bzw. auf eine Verletzung der Informa tionspflicht durch die Beklagte, da er bis zum Einsetzen der Altersrente auf eine Invalidenrente hätte verzichten
und von der höheren Alt ersrente hätte profitieren können, jedoch über diese Wahlmöglichkeit nie informiert worden sei (vgl. E. 1.2 hiervor). 3.3.2
Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b BVG geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weiter gehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorge einrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungs ansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG). Reglementarisch sind die Informationspflichten in Ziffer 11 geregelt. 3.3.3
Der Kläger vermag ausser einem angeblichen Telefonat mit der Beklagten nichts Substanzielles vorzubringen oder eine gesetzliche oder reglementarische Grund lage anzugeben, aus der sich eine Wahlmöglichkeit
ergibt, wonach, nachdem das Risiko Invalidität bereits eingetreten ist ,
zugunsten ein er (unter der Voraus setzung fortgesetzter Erwerbstätigkeit) höheren später auszurichtenden Alters rente auf die Invalidenle istungen verzichtet werden kann. Eine solche Wahlmög lichkeit wi derspricht auch der gesetzlich en
und reglementarisch en
Konzeption , wonach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit ist, die nicht durch d ie BVG-Altersrente abgelöst wird (vgl. E. 2 . 3 und E. 2.4 hiervor) . Es leuchtet auch in keiner Weise ein, wie ein Verzicht auf Invalidenleistungen bei fehlender Erwerbsfähigkeit zu einer höheren Altersrente führen könnte. Die Folgen einer möglichen Falschauskunft oder fehlenden Beratung nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. hierzu: BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 131 V 472 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3 mit Hinweisen ) kommen daher zum Vornherein nicht zum Tragen.
Somit kann der Kläger auch in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten her leiten und die Klage erweist sich insgesamt als unbegründet . Dies führt zur Abweisung der Klage. 4.
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trägerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und BGE 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Schwander - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef