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BV.2020.00033

Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (BGE 9C_509/2023)

Zürich SozVersG · 2023-06-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die Stiftung PK-B.___ , Pensionskasse J.___ Interessenverband KMU, mit Sitz in Zü rich (nachfolgend: PK-B.___ ) wurde am 13. März 2008 zum Zweck der beruflichen Vor sorge im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Ar beitnehmer der Mitgliedfirmen des J.___ Interessenverbandes KMU (nachfol gend: FIV) sowie für deren Angehörige und Hinterlassene errichtet (Art. 2 der Stif tungsurkunde vom 13. März 2008 [Urk. 2/5]) und am 2. Mai 2008 ins Han dels register eingetragen (Urk. 2/4 S. 3 ).

Von der Gründung an amteten X.___ als Präsident und Y.___ als Mit glied des Stiftungsrates, die Z.___ AG übte das Mandat der Kon troll

- resp. Revisionsstelle aus (Urk. 2/4 S. 3; vgl. auch Urk. 2/19a und 2/19b).

Nachdem die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend: BVS), das ehemalige Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, die mit Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 2/29) und mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Urk. 2/32) eingeforderten vollständigen Registrierungsunter la gen von der PK-B.___ erhalten hatte, übernahm es die Aufsicht über die PK-B.___ (Urk. 2/4 S. 3). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurde die PK-B.___ alsdann im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen und dem Si cherheitsfonds angeschlossen (Urk. 2/34; vgl. auch Urk. 2/10 S. 2 und Urk. 2/29). 1.2

In der zweiten Jahreshälfte 2008 tätigten die beiden Stiftungsräte X.___ und Y.___ erste Vermögensanlagen für die PK-B.___ und erwarben Beteiligungen im Umfang von Fr. 306'741.-- an der Investmentgesellschaft C.___ AG (nachfolgend: C.___ AG), von Fr. 158'470.50 an der D.___ Ltd. (nachfolgend: D.___ ) und von Fr. 99'390.-- an der E.___ Ltd. (nachfolgend: E.___ ; vgl. Urk. 2/28 S. 7 [ revidierte Jahresrechnung 2008 PK-B.___ ] und Urk. 2/35 S. 5 [Erläuterungen zur Zwischenbilanz] ).

Am 5. März 2009 schloss die PK-B.___ mit der F.___

Vermögensverwaltungs AG (nachfolgend: F.___ VV AG), einer von G.___ , H.___ und I.___

gegründeten Gesellschaft (vgl. Urk. 2/39 S. 13), einen bis 31. Dezember 2009 laufenden Vermögensverwaltungsvertrag ab und vereinbarte, dass G.___ das Asset Management durchzuführen habe (Urk. 2/38). Anlässlich der Stif tungsratssitzungen vom 28. Mai 2009 und vom 4. Juni 2009 beschloss der Stif tungsrat weiter, die Beteiligung an der E.___ «aufzustocken» (Urk. 2/36) und von der J.___ Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend: J.___ FZ) 300 Anteilscheine der C.___ AG zum Net Asset Value (NAV) im Juni 2009 zu übernehmen (Urk. 2/37).

Nachdem aufgrund einer am 17. bbbbbbbbbbbbb Juni 2009 durch G.___ und H.___ erfolgten Selbstanzeige von der Staatsanwaltschaft St. Gallen ein Strafverfahren gegen sel bige und X.___ eröffnet wurde, in welches am Rande auch die PK-B.___ involviert war (Urk. 2/39 S. 12), ordnete die Eidgenössische Finan zmarktaufsicht (FINMA) mit Verfügung vom 14. Juli 2009 (vgl. Urk. 2/8 S. 1) eine Un tersuchung der F.___ -Gruppe an, der neben der F.___ GmbH unter anderem auch die F.___ VV AG, die J.___ FZ, die J.___ Vorsorge AG und die J.___ Vorsorgestiftung (nachfolgend: J.___ VS) angehörten (Urk. 2/39 S. 12 f.). Nach Erstatten ei nes ersten Untersuchungsberichtes am 23. September 2009 (Urk. 2/8) dehnte die FINMA ihre Untersuchung mit Verfügungen vom 11. November 2009 und vom 15. Dezember 2009 unter anderem auf die PK-B.___ , die C.___ AG, die D.___ und die E.___ aus und erstattete am 18. Februar 2010 einen zweiten Unter su chungs be richt (Urk. 2/40). Am 3. Dezember 2009 eröffnete die FINMA über die F.___ GmbH, die F.___ VV AG, die J.___ FZ und andere Gesellschaften den Konkurs (Urk. 2/46) und setzte am 3. Mai 2010 unter anderem die C.___ AG, die D.___ so wie die E.___ in Liquidation (Urk. 2/7).

Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. November 2009 und mit Verfü gun gen vom 15. Dezember 2009 ordnete in der Folge das BVS aufsichtsrechtliche Mass nahmen an, suspendierte X.___ und Y.___ als Mitglieder des Stiftungsrates der PK-B.___ und setzte Rechtsanwalt Q.___ (nachfolgend: RA Q.___ ) als interimistischen Stif tungsrat mit Einzelunterschrift ein (Urk. 2/4 1-43 ). Dieser erstattete am 8. Februar 2010 einen Zwischenbericht und bezifferte den in erster Linie durch Bei tragsausstände der angeschlossenen Firmen und durch notwendige Wertbe rich tigungen infolge der Investitionen in die F.___ -Gruppe bedingten Fehlbetrag per Ende 2009 auf Fr. 3'600'000.-- (Urk. 2/45; vgl. auch Urk. 2/44). Mit Verfü gung vom 12. November 2010 hob

das BVS die PK-B.___ sodann auf und setzte sie in Liquidation (Urk. 2/47 und 2/4). 1.3

Am 28. Dezember 2010 ersuchte der interimistische Stiftungsrat der PK-B.___ beim Klä ger um Sicherstellung der Altersguthaben der Destinatäre der PK-B.___ im Um fang von Fr. 2'319'092.90 (Urk. 2/48), woraufhin der Kläger mit Verfügungen vom 23. Februar 2011 (Urk. 2/49) und vom 24. Juni 2014 (Urk. 2/51) Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'775'000.-- leistete. Einen darüber hinausgehen den Vorschuss lehnte er mit Verfügung vom 30. Dezember 2012 ab (Urk. 2/50); die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. November 2015 ab (BGE 141 V 650, vgl. auch Urk. 2/52). 2. 2.1

Mit Erklärung vom 22. Juni 2020 trat der Kläger gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die Verantwortlichkeitsansprüche der PK-B.___ gegen die Beklagten ein (Urk. 2/2). Diese wiederum trat am 23. Juni 2020 sämtliche Ansprüche gegen die Be klagten an den Kläger ab (Urk. 2/3).

Basierend auf der Eintretenserklärung vom 22. Juni 2020 sowie der Abtretungs ver einbarung vom 23. Juni 2020 erhob der Sicherheitsfonds BVG mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Klage gegen die ehemaligen Stiftungsräte

X.___ (Beklagter 1) und Y.___ (Beklagter 2) so wie die ehemalige Revisions stelle

K.___

AG (seit 25. März 2021: in Liquidation [Urk. 76]; Beklagte 3) und beantragte, die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'430'693.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen. Zudem seien die Be klagten 1 und 2 zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Be trag von Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen, alles unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1–3 (Urk. 1). 2.2

Am 21. August 2020 stellte der Beklagte 2 ein Gesuch um Bewilligung der unent gelt lichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Roland Graf als un ent geltlichen Rechtsvertreter (Urk. 12-14). Mit Eingabe vom 10. September 2020 er suchte er – unter Beilage weiterer Unterlagen – darum, über sein Gesuch vorab zu entscheiden (Urk. 22 f.). Zu diesem Gesuch nahm der Kläger – auf Aufforde rung des Gerichts hin (Urk. 28) – am 9. Oktober 2020 Stellung und beantragte die Ab weisung des Gesuches (Urk. 31), worüber die Parteien am 19. Oktober 2020 in Kennt nis gesetzt wurden (Urk. 33). Zur Eingabe des Klägers nahm der Beklagte 2 wie derum am 30. Oktober 2020 Stellung (Urk. 34 f.).

Mit Verfügung vom 10. November 2020 setzte das hiesige Gericht dem Beklagten 2 eine Frist von 20 Tagen an, um weitere zur Behandlung seines Gesuches not wen dige Unterlagen einzureichen (Urk. 37). Aufforderungsgemäss legte der Be klag te 2 am 30. November 2020 die verlangten Unterlagen auf (Urk. 41 f.). Mit Ver fügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte das hiesige Gericht sodann das Ge such des Beklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und be stellte ihm Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 46). 2.3

Mit Klageantwort vom 25. Januar 2021 beantragte der Beklagte 2 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 50 f.). Die Beklagte 3 beantragte mit Klageantwort vom 28. Januar 2021, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vollumfänglich ab zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 52 f.). Mit Klageantwort vom

15. Februar 2021 beantragte der Beklagte 1, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache sei an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen, wobei da rüber vorab zu entscheiden und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid zu sistieren sei. Zugleich verkündete er G.___ , I.___ sowie H.___ den Streit und behielt sich vor, nach Einsicht in die zu editierenden Unter su chungs -, Prozess- und Verfahrensakten weiteren Personen den Streit zu ver kün den; überdies beantragte er einen zweiten Schriftenwechsel, um zu den beizu zie henden Akten Stellung nehmen zu können. Für den Fall, dass auf die Edition ver zichtet werde, erklärte er allen (behördlich) eingesetzten Stiftungsräten, Ge schäftsführern und Liquidatoren der PK-B.___ , der J.___ FZ, der J.___ Vorsorge AG, des FIV, der F.___ GmbH, der F.___ VV AG, der C.___ AG, der D.___ , der E.___ , der L.___

GmbH, der M.___

(nachfolgend: M.___ ), der Einzel firma I.___ und namentlich den Rechtsanwälten Dr. N.___

und O.___ , P.___

AG, Zürich, sowie Dr. Q.___ , Q.___

R.___ , Zürich, den Streit. Schliesslich beantragte der Beklagte 1 die Einholung eines Gutachtens da rüber, in welchem Umfang dem Kläger ein Schaden entstanden sei, welcher kau sal auf eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung sei ner seits zurückzuführen sei. In materieller Hin sicht beantragte er, es sei fest zu stel len, dass die eingeklagte Forderung verjährt sei, eventualiter sei die Klage abzu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol gen zu Lasten des Klägers (Urk. 55). 2.4

Mit Replik vom 23. August 2021 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Über dies beantragte er, das Begehren des Beklagten 1 um Erlass eines anfecht baren Zwischenentscheides über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die entsprechend beantragte Sistierung des Verfahrens seien abzuweisen, soweit da rauf einzutreten sei, zudem seien die Verfahrensanträge betreffend Akten edi tion, diesbezüglicher weiterer Schriftenwechsel sowie betreffend Einholung eines Gut achtens in Bezug auf den vom Beklagten 1 verursachten Schaden abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten (Urk. 59 f.).

Die Beklagte 3 hielt mit Duplik vom 14. Februar 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 75 f.). Mit Duplik vom 16. Februar 2022 hielt auch der Beklagte 2 an seinen An trägen fest und beantragte überdies in prozessualer Hinsicht, es seien G.___ und H.___ zum Verfahren beizuladen und als Parteien in das laufende Ver fahren aufzunehmen, die Akten der FINMA in Sachen F.___ GmbH und der F.___ VV AG seien ebenso wie die Konkurs- und Liquidationsakten der Gesell schaften PK-B.___ , J.___ FZ, C.___ AG, D.___ und E.___ beizuziehen (Urk. 78). Der Beklagte 1 schliesslich hielt am 28. Februar 2022 ebenfalls an seinen Anträgen fest, beantragte zudem, es seien G.___ , I.___ und H.___ zum Ver fahren beizuladen und behielt sich vor, das Gericht nach Einsicht in die zu edi tierenden Untersuchungs-, Prozess- und Verfahrensakten zu ersuchen, weitere Per sonen zum Verfahren beizuladen. Sofern auf die beantragte Edition verzichtet werden sollte, seien alle (behördlich) eingesetzten Stiftungsräte, Geschäftsführer und Liquidatoren der PK-B.___ , der J.___ FZ, der J.___ Vorsorge AG, des FIV, der F.___ GmbH, der F.___ VV AG, der C.___ AG, der D.___ , der E.___ , der L.___ GmbH, der M.___ , der Einzel firma I.___ und na ment lich die Rechtsanwälte Dr. N.___ und O.___ , P.___ AG, Zürich und Baden, sowie Dr. Q.___ , Q.___

R.___ , Zürich, zum Verfahren beizuladen (Urk. 79).

Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurden die Eingaben der Beklagten samt Bei la gen den anderen Parteien zugestellt und darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu ge gebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden (Urk. 80). 2.5

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eintretensvoraussetzungen 1.1

Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten gemäss Art. 89 bis Abs. 6 des Zivilgesetz bu ches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, heute Art. 89a Abs. 6 ZGB) unter anderem die Vorschriften des BVG über die Verantwortlichkeit (Art. 52), den Sicherheitsfonds (Art. 56a), die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Rechtspflege (Art. 73 f.).

Der Kläger stützt seine Klage auf die ihm von der PK-B.___ abgetretenen Verant wort lichkeitsansprüche im Sinne von Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 gel tenden Fassung) sowie auf seinen eigenen Rückgriffsanspruch auf Personen, wel che für die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft (Art. 56a Abs. 1 BVG in der Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). 1.2

Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnen die Kantone ein Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit . c BVG) sowie über Rückgriffsansprüche nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit . d BVG)

entscheidet.

Im Kanton Zürich beurteilt das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Ge richtsinstanz Klagen nach Art. 73 BVG (§ 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]).

Vorliegend stützt der Kläger seine Klage auf Art. 52 BVG sowie auf Art. 56a Abs. 1 BVG; entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage gegeben ( vgl. auch BGE 128 V 124 E. 2 ; fer ner Meyer/Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schwei ze rischen Sozialversicherungs recht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9 , Art. 73 N 135 ).

Soweit die Beklagte 3 an dieser Stelle beantragt, auf die Klage sei mangels sach licher Zuständigkeit nicht einzutreten, zuständig sei aufgrund der von ihr als Be auf tragte – und nicht als Organ – wahrgenommenen Tätigkeit im Vorfeld der Re gistrierung der PK-B.___ gestützt auf Art. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Ver bindung mit § 44 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vielmehr das Handelsgericht des Kantons Zürich (Urk. 52 S. 7-9), kann ihr nicht gefolgt werden.

So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beklagte 3 am 12. März 2008 das Mandat als gesetzliche Revisionsstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 727 des Obligationenrechts (OR) annahm (Urk. 2/19a) und als solche im Rahmen der Gründung der PK-B.___ ins Handels re gis ter eingetragen wurde (Urk. 2/4 S. 3), respektive – auf Aufforderung des BVS hin (vgl. Urk. 2/29) – am 23. September 2008 erklärte, das Mandat als gesetzliche Kon trollstelle der PK-B.___ im Sinne des ehemaligen Art. 53 BVG anzunehmen (Urk. 2/19b), wes halb Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage einschlägig ist . A uch wenn Art. 53 Abs. 1 bis BVG sinn gemäss auf die Bestimmungen von Art. 755 OR ver weist, bildet doch die öffentlich-rechtliche Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 BVG – ungeachtet der Rechtsnatur des notwendigerweise zu Grund e liegenden Ver tra ges zwischen der Stiftung und der Revisions

- respektive Kontroll stelle (vgl. da zu Rie mer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auf lage, Bern 2006, S. 57)

– die massgebliche Rechtsgrundlage für die Verant wort lichkeit eben dieser Kontroll stelle ; mithin wird trotz Art. 53 Abs. 1 bis BVG die Massgeblichkeit von Art. 52 BVG bezogen auf die Kontroll stelle nicht aufge ho ben (vgl. dazu auch Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9, Art. 52 N 1 und insbesondere N 31 f.). Art. 73 Abs. 1 lit . c BVG legt – in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . a GSVGer

– fest, dass die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG beim hie sigen Sozialversicherungsgericht liegt; demzufolge verbleibt kein Raum für eine an dere gerichtliche Zuständigkeit (vgl. dazu auch Helbling, Personalvorsorge und BVG, Gesamtdarstellung der recht lichen, betriebswirtschaftlichen, organi sa to rischen und technischen Grund lagen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 8. Auflage, Bern 2006, S. 745; Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 102; Riemer/Rie mer-Kafka, a.a.O., S. 166 f.). Selbst wenn schliesslich der Auf fassung der Be klag ten 3 gefolgt und von einem rein auftragsrechtlichen Verhält nis ohne (for melle oder faktische) Organstellung ausgegangen würde, änderte sich an der sach lichen Zu ständigkeit des hiesigen Gerichts nichts, zumal der Kläger seinen An spruch auch auf Art. 56a Abs. 1 BVG stützt, welcher weiter gefasst ist als der je nige nach Art. 52 BVG und zusätzliche, nicht von Art. 52 BVG erfasste Per so nen in den Kreis der potentiell Haftpflichtigen einschliesst (vgl. E. 4.2 ). Auch in Be zug auf Art. 56a Abs. 1 BVG legt Art. 73 Abs. 1 lit . d BVG die sachliche Zu stän digkeit des hiesigen Gerichts fest (vgl. Hürzeler/Bürgi, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Be ruf liche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, Art. 56a N 16) . Ent sprechend ist di ese auch in Bezug auf die Beklagte 3 zu bejahen. 1.3

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu stän digkeit findet sich in Art. 73 Abs. 3 BVG. Demnach ist das Gericht am schwei ze rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, zur Beurteilung der vorgenannten Klagen zu stän dig. Art. 73 Abs. 3 BVG räumt der klagenden Partei für den örtlichen Ge richts stand folglich eine Wahlmöglichkeit ein (vgl. BGE 133 V 488 E. 2.1).

Nach Rechtsprechung und Lehre ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG überdies die passive subjektive Klagehäufung (Art. 71 Abs. 1 ZPO) zulässig, was einen einheitlichen Gerichtsstand zur Folge hat (Art. 15 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 145 III 460 E. 4.2.2; ferner Gnädinger, in: Fischer/ Luter bacher , Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 52 BVG N 17; Meyer/ Uttin ger, a.a.O., Art. 73 N 106).

Da sich der Kläger vorliegend auf Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG stützt – mithin sei ne eingeklagten Ansprüche im Wesentlichen auf gleichartigen Rechtsgründen be ruhen – und der Wohnsitz des Beklagten 2 im Kanton Zürich liegt, ist das hie sige Gericht sowohl für den Beklagten 2 als auch für die Be klagte 3 und den Be klagten 1 örtlich zuständig. Soweit letzterer die örtliche Zu ständig keit be strei tet und entsprechend ein Nichteintreten auf die Klage bean tragt (Urk. 55 S. 2 und Urk. 79), vermag er folglich nicht durchzudringen. Das selbe gilt für die Beklagte 3, zumal vorliegend – entgegen ihrer Auffassung (Urk. 52 S. 8 f.) – auch in Bezug auf sie Verantwortlichkeits- sowie Rückgriffs an sprüche nach Art. 52 Abs. 1 res pek tive Art. 56a Abs. 1 BVG in Frage stehen (vgl. vorstehend E. 1.2). 2.

Formelle Vorfragen

Verjährung

Zunächst zu prüfen ist die Rüge sämtlicher Beklagten, der Schadenersatz anspruch des Klägers nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG sei verjährt (Urk. 50 S. 4 f.; Urk. 52 S. 62; Urk. 55 S. 9 und S. 15). 2.1 2.1.1

Gemäss Art. 52 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) ver jährt der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jah ren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Er satz pflich ti gen erlangt hat (relative Verjährungsfrist), auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet (ab so lute Verjährungsfrist). 2.1.2

Die relative Verjährungsfrist setzt mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen ein; erstere besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung (oder der in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eingetretene Sicherheitsfonds) unter Be achtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsäch lichen Gegebenheiten den unzweideutigen Schluss auf einen Schaden zulassen. Da rüber hinaus muss der Vorsorgeeinrichtung bekannt sein, gegen wen sich ein Ver antwortlichkeitsanspruch zu richten vermag (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 70).

Demgegenüber beginnt die absolute Verjährungsfrist mit dem Tag der schädigen den Handlungen zu laufen. Da gemäss der gesetzgeberischen Auffassung der Scha den meist die Folge einer Reihe von Verhaltensweisen ist, welche sich über ei nen bestimmten Zeitraum erstrecken, nimmt die zehnjährige Verjährungsfrist ihren Beginn erst mit Abschluss der letzten dieser schädigenden Handlungen. Vor die sem Hintergrund entschied das Bundesgericht, dass die zehnjährige Verjäh rungs frist von Art. 52 Abs. 2 BVG erst mit der tatsächlichen Beendigung der Or gan stellung zu laufen beginnt (BGE 131 V 55 E. 3.2.2; Urteil des Bundesge richts 9C_698/2009 vom 7. Juli 2009 E. 4.1; vgl. ferner Bloch-Riemer, in: Hür zeler/

Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, Art. 52 N 41; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 71).

Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist sind Verjährungs- und nicht Verwirkungsfristen, was bedeutet, dass sie gehemmt, unterbrochen oder wie derhergestellt werden können. Daran vermag – aufgrund des engen Bezuges von Art. 52 Abs. 2 BVG zu Art. 127 ff. OR – die Regel, wonach Fristen im So zial ver sicherungsrecht generell als Verwirkungsfristen gelten, nichts zu än dern (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 72). 2.1.3

Einen die relative fünfjährige Verjährungsfrist auslösenden Schluss auf den Scha den liess erst der Zwischenbericht des interimistischen Stiftungsrates RA Q.___ vom 8. Februar 2010 zu (Urk. 2/45). Zuvor wurde der Kläger von RA Q.___ am 28. Januar 2010 zwar darüber informiert, dass die neu gewählte Kontrollstelle, die S.___ AG (nachfolgend: S.___ ), die Revision der Jah res rechnungen aufgenommen habe und sich die Buchhaltungen in einem «ab so lut de solaten Zustand» befänden (Urk. 2/44). Dies allein liess allerdings noch kei nen un zweideutigen Schluss auf einen Schaden zu; eine solche Kenntnis vom Scha den erlangte der Kläger wie ausgeführt vielmehr erst durch den Zwischen be richt von RA Q.___ vom 8. Februar 2010. Entsprechend begann die relative fünf jäh rige Verjährungsfrist am 9. Februar 2010 zu laufen und lief am 8. Februar 2015 ab.

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger als Vertreter der PK-B.___ gegen den Be klagten 1 – nachdem dieser eine (weitere) Verjährungsverzichtserklärung nicht un terzeichnet hatte (vgl. Urk. 60/4 f.) – am 6. August 2013 (Urk. 60/6) so wie am 21. Juni 2018 (Urk. 60/7) je eine Betreibung über die Summe von Fr. 3'700'000.- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 eingeleitet hatte. Da die Postaufgabe die ser Betreibungsbegehren die Verjährung im Umfang des in Betreibung ge setz ten Betrages zu unterbrechen vermag, mithin die Unterbre chung zur Folge hat, dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt von Neuem zu laufen beginnt (vgl. Art. 137 Abs. 1 OR; ferner Däppen , in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obliga tio nen recht I, Art. 1-529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 135 N 6, N 20 und N 22), war der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Be klag ten 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) noch nicht ver jährt.

Dasselbe gilt für den Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten 2. Ge gen diesen leitete zunächst die PK-B.___ , vertreten durch RA Q.___ , am 30. No vember 2010 eine Betreibung über die Summe von Fr. 1'683'844.10 nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2010 ein (Urk. 60/10). Nachdem der Beklagte 2 ei ne am 19. Juni 2013 versendete Verjährungsverzichtserklärung nicht unter zeich net hatte (vgl. Urk. 60/11), leitete sodann der Kläger als Vertreter der PK-B.___ gegen den Beklagten 2 am 6. August 2013 (Urk. 60/12) – mithin noch vor Ab lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist – eine Betreibung über die Summe von Fr. 3'700'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 ein. Die dagegen er ho bene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich mit Zirkula tionsbeschluss vom 25. November 2013 (Verfahrens-Nr. CB130111; Urk. 60/13) ab. Am 21. Juni 2018 leitete der Kläger erneut die Betreibung gegen den Beklag ten 2 im Umfang von Fr. 3'700'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 ein (Urk. 60/14). Die da gegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Diels dorf mit Urteil vom 8. Januar 2019 (Verfahrens-Nr. CB180016; Urk. 60/15 S. 1-16) ab; mit Beschluss vom 27. März 2019 trat schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich auf die da gegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 60/15 S. 17-19). Da gestützt auf Art. 138 Abs. 1 OR eine unterbrochene Verjährung von Neuem zu laufen beginnt, wenn ein Rechtsstreit vor der befassten Instanz abge schlossen ist, mithin wenn die befasste Instanz einen Endentscheid gefällt hat, welcher nicht mehr durch Be rufung oder Beschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu Urteil des Bun des gerichts 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 7, insbe sondere E. 7.3), begann die fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Urteil des Ober gerichts das Kantons Zü rich von Neuem zu laufen. Folglich war der Schadener satzanspruch des Klägers ge gen den Beklagten 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) eben falls noch nicht verjährt. Soweit der Beklagte 2 in diesem Zu sammenhang vor bringt, der Kläger sei im Zeitpunkt der eingeleiteten Betreibun gen am 6. Au gust 2013 sowie am 21. Juni 2018 noch gar nicht berechtigt ge wesen, für die PK-B.___ zu handeln, vermag er damit nicht durchzudringen, ist doch dem Ur teil des Be zirks ge richts Diels dorf zu entnehmen, dass der Kläger mit Voll macht des interi mis tischen Stiftungsrates der PK-B.___ , RA Q.___ , handelte (vgl. Urk. 60/15 S. 4).

Schliesslich war auch der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte 3 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) noch nicht verjährt, zu mal die Beklagte 3 selbst einräumt, verschiedene Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben zu haben (Urk. 52 S. 62) und auch im Rahmen ihrer Duplik (Urk. 75) keine weiteren diesbezüglichen Einreden vorbrachte. 2 . 1 . 4

Hinsichtlich der absoluten Verjährung steht fest, dass die Beendigung der Organ stellung der Beklagte n 1 und 2 durch ihre Suspendierung mit Verfügung des BVS vom 15. Dezember 2009 erfolgte (Urk. 2/43). Mithin begann die absolute zehn jäh rige Verjährungsfrist für sie am 16. Dezember 2009 zu laufen und lief am 15. Dezember 2019 ab. Die Beklagte 3 wurde als Kontrollstelle am 25. Januar 2010 durch die S.___ abgelöst (Urk. 2/44), weshalb für sie die absolute Verjäh rungs frist am 26. Januar 2010 zu laufen begann und am 25. Januar 2020 ablief.

Wie bereits vorstehend unter E. 2.1.3 aufgeführt, unternahm der Kläger jeweils recht zeitig – noch vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist – Unterbrechungs hand lungen, weshalb auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist bei Klage er hebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) nicht abgelaufen, mithin sein Schadenersatz an spruch gegen die Beklagten 1, 2 und 3 in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war. 2.2 2.2.1

Art. 56a Abs. 1 BVG äussert sich nicht zur Verjährung des Anspruchs des Sicher heits fonds gegen diejenigen Personen, welche an der Zahlungsunfähigkeit der Vor sorgeeinrichtung ein Verschulden trifft. Das Bundesgericht füllte diese gesetz ge berische Lücke und legte die Verjährungsfrist auf fünf Jahre fest, beginnend mit der Kenntnis des Schadens. Demzufolge wird der Fristenlauf mit der Leistung des Sicherheitsfonds ausgelöst, wobei das Bundesgericht offen liess, ob der Fris ten lauf mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung zu laufen be ginnt. Allerdings hielt es fest, dass das entsprechende kantonale Gericht nicht ge gen Bundesrecht verstossen habe, indem es den Beginn der Verjährungsfrist für eine Regressforderung insgesamt (betreffend alle drei erfolgten Leistungen) auf den Zeitpunkt der Überweisung der letzten Zahlung festgesetzt habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2010 vom 8. Februar 2011 E. 3.1; ferner BGE 135 V 163 E. 5.5-5.7). 2.2.2

Vorliegend erbrachte der Kläger seine Vorschussleistungen am 25. Februar 2011 (Urk. 2/49) sowie am 26. Juni 2014 (Urk. 2/51). Entsprechend begann die fünf jäh rige Verjährungsfrist für die klägerische Forderung am 27. Juni 2014 zu laufen und lief am 26. Juni 2019 ab.

Wie bereits unter E. 2.1.3 ausgeführt, unternahm der Kläger rechtzeitig vor Ab lauf der jeweiligen Verjährungsfrist in den Jahren 2010, 2013 und 2018 ent spre chende Unterbrechungshandlungen, weshalb auch die fünfjährige Verjäh rungs frist nach Art. 56a Abs. 1 BVG gewahrt wurde und der klägerische Schaden er satz anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) nicht ver jährt war. 2.3

Nach dem Gesagten wurden mit Klageerhebung vom 26. Juni 2020 sowohl die fünf jährige relative als auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 BVG sowie die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 56a Abs. 1 BVG gewahrt, weshalb der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklag ten 1, 2 und 3 im entsprechenden Zeitpunkt nicht verjährt war.

Streitverkündung und Beiladung

Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Streitverkündung und den Anträgen der Be klagten 1 und 2 auf Beiladung verhält (Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 79 S. 2; Urk. 78 S. 2 f.). 2.4 2.4.1

Der Beklagte 1 verkündet G.___ , I.___ sowie H.___ den Streit und beantragt, dass das hiesige Gericht die streitberufenen Personen hierüber in Kennt nis setze. Überdies behält er sich vor respektive erklärt – bei Verzicht auf die beantragte Aktenedition – weiteren Personen, namentlich den (behördlich) ein gesetzten Stiftungsräten, Geschäftsführern und (Konkurs-)Liquidatoren der PK-B.___ , J.___ FS, J.___ VS, FIV, F.___ GmbH, F.___ VV AG, C.___ AG, D.___ , E.___ , L.___ GmbH, M.___ sowie der Einzelfirma I.___ den Streit zu verkünden, namentlich auch den Rechtsanwälten Dr. N.___ und O.___ , P.___ AG, sowie Q.___ , Q.___

R.___ Rechtsanwälte, und T.___ , U.___ AG (Urk. 55 S. 2 f.). 2.4.2

Hinsichtlich der Streitverkündung gilt Folgendes: In einem Haftungsprozess zur Leis tung von Schadenersatz für entgangene Sozial ver sicherungsbeiträge gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) führte das Bundesgericht aus, dass an der bis herigen Rechtsprechung, wo nach das zivilprozessuale Institut der Streit ver kündung der Ver wal tungs rechts pflege fremd sei, festgehalten werde. Es stelle unter diesen Umständen keine Ver letzung von Bundesrecht dar, wenn das kan to nale Gericht (in casu : das So zial versicherungsgericht des Kantons Zürich) das zivil prozessuale Institut der Streit verkündung samt den entsprechenden zivil pro zessualen Bestimmungen im Ver waltungsrechtspflegeverfahren nicht zulasse, auch wenn im vorliegend ange ru fenen § 28 GSVGer die sinn ge mässe Anwendung der Vorschriften der ZPO vor ge sehen sei (vgl. Urteil des Bun des ge richts H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b; ferner Volz, in: Zünd/Pfiff ner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozial ver si che rungs gericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 N 23). 2.4.3

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist auf den vom Beklagten 1 gestellten Antrag auf Streitberufung nicht einzutreten. 2.5 2.5.1

Der Beklagte 1 beantragt die Beiladung sämtlicher unter E. 2.4.1 genannter Per so nen zum Verfahren und führt aus, gemäss § 14 GSVGer könnten Dritte bei Vor liegen eines schützenswerten Interesses zum Verfahren beigeladen werden. Da die Gebrüder G/H.___ eine Vielzahl von Geschäftspartnern geschädigt hätten, hätten sie mutmasslich auch den bei der PK-B.___ entstandenen Schaden ver ur sacht. Sol l te er für den Schaden belangt werden, stünden ihm unzweifelhaft Re gress ansprüche zu, weshalb er ein schützenswertes Interesse an der Beiladung ha be (Urk. 55 S. 5; Urk. 79 S. 2). Der Beklagte 2 wiederum beantragt, es seien G.___ und H.___ beizuladen und als Parteien in das laufende Ver fah ren auf zunehmen, zumal diese durch gefälschte Dokumente und Falschaussagen ihn und den Beklagten 1 manipuliert und Gelder veruntreut hätten. Sofern er oder der Beklagte 1 für einen Schaden belangt werden sollten, stehe ihnen un zwei fel haft ein Regressanspruch gegen G.___ und H.___ zu, weshalb diese dem Ver fah ren beizuladen seien (Urk. 78 S. 3 und S. 5). 2.5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung übernimmt im Verwaltungsprozess das Institut der Beiladung grundsätzlich die Funktion der Streitverkündung (vgl. Ur teil des Bundesgerichts H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b). Eine Beiladung kann dabei einzig auf Antrag einer Partei, des Beizuladenden oder von Amtes we gen von der Rechts mittelbehörde mittels einer prozessleitenden Verfügung an ge ordnet wer den. Grundsätzlich besteht weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch auf Beiladung; vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird. Mittels einer Beiladung wird eine Per son ins Verfahren ein be zogen mit dem Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf sie aus zudehnen, so dass diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess das Ur teil gegen sich gelten las sen muss. Im Kanton Zürich regelt § 14 GSVGer das In stitut der Beiladung für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kom men tar zum Verwaltungs rechts pflegegesetz des Kantons Zü rich [VRG], 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vor be merkungen zu §§ 21-21a N 25; Volz, a.a.O., § 14 N 4 f.; ferner BGE 125 V 80 E. 8b).

Nach § 14 Abs. 1 GSVGer kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Drit te zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Aus gang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. Das schutzwürdige Interesse muss da bei ein rechtlich geschütztes Inte resses sein, wo bei dieses Rechtsschutzinteresse al ternativ ein solches des Beigeladenen oder der Hauptpartei sein kann (vgl. Volz, a.a.O., § 14 N 9 f.). 2.5.3

Vorliegend erübrigt sich aus Sicht des hiesigen Gerichts die Beiladung von G.___ , H.___ und weiteren Personen, zumal nicht ersichtlich ist, in wie fern bei den Beklagten 1 und 2 ein rechtlich geschütztes Interesse daran vor liegen kön nte. So ist zunächst fraglich, weshalb in einem Ver fah ren, wel ches die Be klag ten 1 und 2 gegen die Gebrüder G/H.___ zur Durchsetzung allfälliger Regress for de rungen ge ge benenfalls einleiten würden, ein widersprüchlicher Entscheid er ge hen sollte, wa ren doch die Beklagten 1 und 2 die einzigen Stiftungsräte der PK-B.___ im vor lie gend relevanten Zeitraum und begingen als solche die noch nä her dar zu le gen den Sorgfaltspflichtverletzungen (vgl. E. 6.2.5). Vor diesem Hinter grund ebenfalls nicht er kenn bar

ist, in wiefern die Be klag ten 1 und 2 als Strohmänner der Gebrüder G/H.___ hätten agie ren sollen, welche auf diesem Wege die Ge schicke der PK-B.___ hätten lei ten sollen, zumal sich dahingehende Hinweise aus den Akten gerade nicht er geben. Darüber hinaus können die Gebrüder G/H.___ als Bei geladene grund sätz lich zu nichts ver pflichtet wer den, was ebenfalls gegen de ren Beiladung spricht. Schliess lich dürfte die Beiladung der Gebrüder G/H.___ sowie weiterer Per sonen das bereits jetzt schon komplexe Verfahren nicht vereinfachen, son dern viel mehr noch kom pli zier ter machen und in die Länge ziehen, was dem in Art. 73 Abs. 3 BVG postulierten Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens klar wider spricht. Folglich ist auch vor dem Hintergrund des Interesses an einer be för derlichen Prozess er le di gung eine Beiladung nicht angezeigt, was umso mehr gilt, als der Beklagte 1 selbst ausführt, persönlich, gesundheitlich und psychisch be reits stark unter den Folgen der diversen Straf- und Verwaltungsverfahren ge lit ten zu haben (vgl. Urk. 55 S. 8). 3.

Parteivorbringen 3.1

Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagten 1, 2 und 3 verpflichtet sind, dem Kläger unter solidarischer Haftung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56a Abs. 1 BVG den Betrag von Fr. 2'430’693.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen, und ob die Beklagten 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger unter solidarischer Haf tung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen. 3.2

Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, sowohl die PK-B.___ als auch die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte seien in enger Verbin dung zur F.___ -Gruppe, einem Anlagebetrugssystem der Gebrüder G.___ und H.___ , gestanden. So seien die Beklagten 1 und 2 bei der F.___ GmbH an gestellt ge wesen und hätten einen Grossteil der aus Alterssparguthaben ein be zahl ten Ver mögenswerte der PK-B.___ in die F.___ -Gruppe und damit in das Schnee ballsystem der Gebrüder G/H.___ überführt. Sowohl die Beteiligungen an den F.___ -Gruppen-Ge sellschaften E.___ und C.___ AG als auch die investierten Mit tel in die D.___ und die gestützt auf einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der F.___ VV AG an diese überwiesenen Mittel seien allesamt zum Schaden der PK-B.___ respektive ih rer Destinatäre verwendet worden. Dadurch, dass die Be klag ten 1 und 2 in ihrer Funk tion als Stiftungsräte Vermögensanlagen fast aus nahmslos im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ getätigt hätten, hätten sie den Schaden der PK-B.___ in gro ber Verletzung der allgemeinen Vorschriften betreffend Sicher heit und Risiko ver teilung, der Anlagevorschriften sowie ihrer Überwachungs- und Kontroll pflich ten herbeigeführt. Die Beklagte 3 wiederum habe ihre Pflichten als Prü fungs beauftragte verletzt, indem sie gegenüber der Stiftungsaufsicht die Exis tenz und Zweckmässigkeit eines internen Kontrollsystems (nachfolgend: IKS) be jaht habe, obwohl ein solches offensichtlich nicht bestanden habe. Wäre die Be klagte 3 lege artis vorgegangen, hätte sie zu einem anderen Prüfungsurteil kom men müs sen. Durch ihre Bestätigung habe sie hingegen ein Einschreiten der Auf sicht ver hindert und die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Beklagten 1 und 2 er mög licht. Folglich seien die Beklagten durch ihr Handeln respektive ihre Un ter las sungen für den innerhalb eines Zeitraumes von rund 12 Monaten bei der PK-B.___ verursachten Schaden gemeinsam verantwortlich (Urk. 1 S. 4 f.). 3.3

Demgegenüber bestreiten die Beklagten sämtliche Vorwürfe. So stellt sich der Be klagte 1 im Wesentlichen auf den Standpunkt, von den Gebrüdern G/H.___ getäuscht worden zu sein, weshalb der weder ausreichend substantiierte noch rechts ge nüglich nachgewiesene Schaden nicht aufgrund seines – sehr wohl pflicht ge mässen – Verhaltens als Stiftungsrat, sondern aufgrund des Verhaltens der Gebrüder G/H.___ entstanden sei (Urk. 55 und 79). Der Beklagte 2 argumentiert na mentlich, sich vor allem auf den Beklagten 1 verlassen zu haben und mit Aus nah me der Ver mögensverwaltung durch die F.___ VV AG keine Verbindung zwi schen den Ver mögensanlagen und den Gebrüdern G/H.___ erkannt zu haben (Urk. 50 und 78). Die Beklagte 3 hält ihrerseits hauptsächlich dafür, weder als Prü fungs beauftragte noch als Organ eine Pflichtverletzung begangen zu haben, zu mal sie lediglich im Rah men der Registrierung der PK-B.___ zuhanden des Stif tungs rates einen Bericht über das sich im Aufbau befindliche IKS abgegeben habe (Urk. 52 und 75). 4.

Haftung nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG 4.1

Nach Art. 52 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrich tung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 bis BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) gelten für die Haftung der Kontrollstelle die Bestimmun gen des Aktienrechts über die Revisionsstelle sinngemäss.

Anlässlich der als «Strukturreform» bezeichneten Revision des BVG per 1. Januar 2012 – welche indes keine materielle Änderung herbeiführen wollte, sondern bloss aus «systematischen» Gründen eine Neuformulierung und Umstellung von Art. 52 BVG zur Folge hatte (vgl. die Botschaft zur Änderung des BVG [Struk tur reform], BBl

2007 5669, S. 5698) – wurde Art. 52 BVG insofern angepasst, als die Kon troll stelle in Abs. 1 nicht mehr erwähnt und der Verweis auf die sinnge mässe An wendung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit der Kontroll stelle in Art. 53 Abs. 1 bis gestrichen wurde; stattdessen wurde mit Abs. 4 ein Verweis auf Art. 755 OR getätigt und wiederum eine sinngemässe Anwendung dieser Norm bestimmt. Ent sprechend sind in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung von Art. 52 Abs. 1 BVG nunmehr alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vor sorge ein rich tung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge für den Scha den verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Für die Haf tung der Revisionsstelle gilt gemäss Art. 52 Abs. 4 BVG Art. 755 OR sinn ge mäss.

Vor dem Hintergrund, dass zur Neuregelung von Art. 52 BVG kein Übergangs recht erlassen wurde, findet allerdings nach den allgemeinen Grundsätzen eine neue Bestimmung nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung, welche sich nach de ren Inkrafttreten verwirklicht haben (vgl. statt vieler BGE 141 V 51 E. 3.2.3). Ent sprechend bedeutet dies für eine allfällige Haftung der Beklagten 1 bis 3 die An wendbarkeit von Art. 52 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, welche – wie vorstehend ausgeführt – indes gegenüber der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung keine vorliegend relevanten Änderungen enthält. 4.2

Gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) kann der Sicherheitsfonds gegenüber Per sonen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vor sor gewerks ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistung in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.

Nach dieser Regel subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vor sorgeeinrichtung gestützt auf Art. 52 BVG zustehen, vielmehr hat er einen ei genen Anspruch, der sich im Gegensatz zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht bloss gegen die Organe der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch gegen andere Per so nen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, richtet. Dadurch ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht bereits von Art. 52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haf tungsnorm zu verstehen (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.2; 141 V 51 E. 3.2.1; fer ner Christen, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweize rischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9 , Art. 56a N 8; Hürzeler/Bürgi, a.a.O., Art. 56a N 4 und N 7; Meyer/Uttinger, a.a.O. , Art. 73 N 71). 4.3

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 52 Abs. 1 BVG setzt neben der Organeigen schaft – wobei diese analog zur Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch bloss eine faktische sein kann – als weitere kumulative Erfor der nisse den Eintritt eines Schadens, eine Pflichtverletzung in Form einer Miss ach tung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschul den sowie einen Kausal zu sammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der schuldhaften Pflicht verletzung voraus (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.1.1; 141 V 51 E. 3.2). Auch die Haftung nach Art. 56a Abs. 1 BVG setzt diese Ele mente voraus, wobei in formeller Hinsicht überdies die Sicher stel lungsleistung durch den Sicherheits fonds verlangt wird (vgl. Christen, a.a.O., Art. 56a N 10 und N 13 f.; ferner BGE 143 V 19 E. 3.2; 135 V 373 E. 2.3). 4.4

Obwohl Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG zwei verschiedene «Schadens ar ten» zum Inhalt haben, mithin Art. 52 Abs. 1 BVG den Schaden umfasst, der bei der Vor sorgeeinrichtung, der PK-B.___ , selbst eingetreten ist, und Art. 56a Abs. 1 BVG den jenigen Schaden umfasst, der beim Kläger angefallen ist, ist grund sätz lich in sofern «ein» Schaden gegeben, als beiden Anspruchsgrundlagen der gleiche Sach verhalt zu Grunde liegt, aus dem (in Wechselwirkung der beiden An spruchs grund lagen) eine kongruente Geldforderung resultiert (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.3; 141 V 51 E. 3.3). 4.5

Die PK-B.___ trat sämtliche Ansprüche, welche sie gegen die Beklagten zu haben glaubt, an den Kläger formell korrekt ab, somit auch den aus Art. 52 Abs. 1 BVG flies senden Verantwortlichkeitsanspruch (Urk. 2/3). Entsprechend steht die Aktiv le gi timation des Klägers zur Erhebung einer solchen Klage gegen diesen Per so nen kreis fest. Die Organstellung der Beklagten 1 und 2 ist angesichts ihrer Ei gen schaft als Prä sident respektive Mitgliedes des Stiftungsrates seit Gründung der PK-B.___ unstrittig gegeben (Urk. 2/4 S. 3; Urk. 2/13 f.). Soweit die Beklagte 3 – zu mindest im Vorfeld der Registrierung der PK-B.___

– ihre Organstellung bestreitet (Urk. 52 S. 7-9), kann ihr nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Begründung der for mellen Organstellung ist der Zeitpunkt, in welchem die Organstellung effektiv be gründet wurde, ausschlaggebend. Vorliegend erklärte die Beklagte 3 am 12. März 2008, das Mandat als gesetzliche Revisionsstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 727 OR anzunehmen (Urk. 2/19a), und am 23. September 2008, das Man dat als gesetz liche Kontrollstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 53 BVG an zu nehmen. Folglich hatte die Beklagte 3 bereits im Gründungszeitpunkt der PK-B.___ (13. März 2008, vgl. Urk. 2/5) – mithin noch vor der Registrierung der PK-B.___ am 10. Dezember 2008 (Urk. 2/34) – Organstellung inne (vgl. auch Riemer/ Rie mer-Kafka, a.a.O., S. 55, wonach die Organqualität der Kontrollstelle ange sichts ihrer Funktionen, der Subsumtion von Art. 53 BVG unter die « Organisa tions »-Bestimmungen des BVG sowie der Gleichbehandlung der Kontrollstelle mit Exe kutivorganen in Art. 52 BVG mancherorts zu Unrecht verneint werde). 4.6

Nach dem Gesagten werden die Beklagten 1, 2 und 3 sowohl gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BVG als auch gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG ins Recht gefasst. Da es sich folglich um ein und denselben Schaden handelt, sind mit Erfüllung der Haf tungs voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG zugleich auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 4.1; 141 V 51 E. 4). 5.

Schaden 5.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger im Februar 2011 sowie im Juni 2014 als Sicherstellung der Altersguthaben der Destinatäre der PK-B.___ Vor schüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'775'000.-- geleistet hat (Urk. 2/49 und 2/51). Der Umfang dieser sichergestellten Leistungen entspricht nicht dem der PK-B.___ erwachsenen Schaden, begrenzt aber den aus Art. 56a Abs. 1 BVG flies senden Anspruch des Klägers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der effektive Aus fall und folglich der Umfang der Sicherstellung erst mit dem Abschluss der Li quidation definitiv feststeht, wobei letztere vorliegend noch nicht abgeschlos sen ist. Allerdings muss im Interesse einer raschen Geltendmachung der Verantwort lichkeitsansprüche genügen, dass der Ausfall zu Lasten des Klägers dem Grund satz nach feststeht, was mit der Leistung von Vorschusszahlungen regel mäs sig der Fall ist. Folglich kann der Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt Klage er heben, obschon das Ausmass des Schadens im Zeitpunkt der Klageanhebung we der exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die Höhe des Erlöses aus der Li quidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht (BGE 141 V 51 E. 5; 139 V 176 E. 9.2; ferner Christen, a.a.O., Art. 56a N 11 f.). 5.2

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwil lige Vermögenseinbusse, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh rung der Passiven, einer Nichtverminderung der Passiven, einer Nichtvermehrung der Aktiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Überdies liegt ein Scha den auch dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Der Schaden entspricht der Diffe renz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Ver mö gen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. statt vieler BGE 144 III 155 E. 2.2; 139 V 176 E. 8.1 ; 122 IV 279 E. 2a; ferner Kessler, in: Widmer Lüchin ger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basler Kommentar, 7. Auf lage, Basel 2020, Art. 41 N 3; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 38 f.). Im An wen dungsbe reich des BVG kann ein Schaden recht sprechungsgemäss bei spiels weise durch den Verlust bei Anlagen entstehen (BGE 122 IV 279), ebenso wenn der Stiftungs rat einen Darlehensvertrag mit dem Stif ter nicht rechtzeitig kündigt, ob wohl die Sicherheit des Darlehens nicht mehr ge geben ist (Urteil des Bun des ge richts 9C_238/2009 vom 11. September 2009 ), oder wenn ein Darlehen nicht mehr er hält lich ist (BGE 128 V 124). Von Art. 52 Abs. 1 BVG erfasst sind sodann Schä den, welche in Zusammenhang mit der Ver mö gens ver waltung resultieren (BGE 138 V 235) und solche, welche in der Differenz zwi schen tatsächlicher und hypo the tischer Rendite bestehen (vgl. dazu Rie mer/Rie mer-Kafka, a.a.O., S. 57; ferner Kie ser, a.a.O., Art. 52 N 40). 5.3

Der Kläger macht – unter Nachklagevorbehalt – vorliegend einen Teilschaden in der Höhe von Fr. 2'580'692.85 geltend, welcher auf die pflichtwidrig getätigten An lagen respektive die dadurch bedingten Abflüsse aus dem Vermögen der PK-B.___ zurückzuführen sei. Der Schaden setze sich dabei wie folgt zusammen:

26. September 2008: Fr. 150'000.-- D.___

13. November 2008: Fr. 203'274.-- C.___ AG

20. November 2008: Fr. 100'000.-- E.___

4. Dezember 2008: Fr. 101'945.-- C.___ AG

6. März 2009: Fr. 500'000.-- F.___ VV AG

16. Juni 2009: Fr. 400'000.-- E.___

22. Juni 2009: Fr. 218'519.86 F.___ VV AG

30. Juni 2009: Fr. 306'954.-- C.___ AG

2. Juli 2009: Fr. 200'000.-- E.___

8. Juli 2009: Fr. 200'000.-- E.___

8. Juli 2009: Fr. 200'000.-- C.___ AG Total: Fr. 2'580'692.85

Darüber hinaus sei grundsätzlich ebenfalls der entgangene Gewinn respektive die ent gangene Rendite in allenfalls noch vom Gericht zu schätzender Höhe zu be rück sichtigen.

Zur Begründung der Schadenshöhe bringt der Kläger vor, den pflichtwidrigen Ver mögensabflüssen seien mehrheitlich keine Gegenwerte und teilweise bloss wert lose Gegenwerte gegenübergestanden. Die mittlerweile abgeschlossenen Li qui da tionen der mit Vermögenswerten der PK-B.___ alimentierten Gesellschaften hät ten deutlich werden lassen, dass sich die in der Jahresrechnung 2009 bi lan zier ten 100%igen Wertberichtigungen nicht mehr verändert, mithin sämtliche «An lagen» in einem Totalausfall resultiert hätten. Wären die Stiftungsmittel durch die Be klagten 1 und 2 hingegen unter Einhaltung ihrer Pflichten angelegt worden, sei gemäss den massgeblichen einschlägigen Indizes für das Jahr 2009 – dem Jahr der Suspendierung der Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte – von einer erfolg rei chen Vermögensentwicklung und von einer deutlich positiven Nettorendite aus zu gehen (Urk. 1 S. 41 f.; Urk. 59 S. 11 f., S. 17 f., S. 25). 5.4 5.4.1

Der Kläger zeigt – entgegen den Auffassungen der Beklagten, welche den vom Klä ger eingeklagten Schaden im Wesentlichen mit dem Argument, dieser sei nicht sub stantiiert, bestreiten (Urk. 55 S. 8 und S. 14 f.; Urk. 79 S. 5 und S. 9; Urk. 50 S. 5 f.; Urk. 78 S. 6 f. und S. 9; Urk. 52 S. 34-36; Urk. 75 S. 18-20) – in der Klage sehr wohl substantiiert die Abflüsse aus dem Stiftungsvermögen der PK-B.___ auf res pektive legt dar, inwiefern die von den Beklagten 1 und 2 getätigten Investi tio nen nicht werthaltig waren, wofür die Stiftungsmittel verwendet wurden und wes halb der PK-B.___ durch die entsprechenden Investitionen ein Schaden erwuchs (vgl. Urk. 1 S. 17-38).

Den Akten ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadens der PK-B.___ denn auch Folgendes zu entnehmen: 5.4.2

Im September 2008 investierte die PK-B.___ Stiftungsmittel in die D.___ . Bei der D.___ handelte es sich um einen in der Schweiz nicht registrierten Fonds der D.___ Ltd. (nachfolgend: D.___ ), einer im Jahr 2006 treu händerisch durch den Mitarbeiter der F.___ GmbH, AJ.___ , im Auftrag von G.___ und H.___ gegründeten Gesellschaft (Urk. 2/25c, 2/61-64 und 2/79). Gemäss Prospekt sollte der Fonds darauf abzielen, eine ständige posi tive Gesamtrendite ohne Rücksicht auf die Marktausrichtung zu erwirt schaf ten. Der bei der Portfolio verwaltung verfolgte Stil sollte aktiver Natur sein, die künf ti gen Projektionen sollten konservativ, mit einer grösseren Neigung zu risiko scheuen Anlagen sein. Als Verwaltungsgesellschaft wurde die F.___ AG (recte: GmbH) aufgeführt (Urk. 2/63). Mit den vorhandenen Mitteln (dreier privater Investoren, eines Kunden der AP.___ -Bank sowie der PK-B.___ , vgl. Urk. 2/40 S. 52) betrieben die Gebrüder G/H.___ , und insbesondere H.___ , offen bar wenig erfolgreich Han del, so dass die F.___ GmbH zur Abgeltung entstan de ner Verluste am 10. März 2009 EUR 233'772.70 an die D.___ überwies (wobei die ser Betrag im Rahmen der Untersuchung gegen die F.___ GmbH am 20. Au gust 2009 zurücker stattet wurde). Im Februar 2010 befanden sich auf dem Trading-Konto Nr. ... der D.___ bei der AO.___ Bank – neben unwe sent lichen Kleinstbeträgen auf anderen Konten bei der AO.___ Bank (vgl. Urk. 2/40 S. 52) – noch EUR 67'014.55, im Wertschriftendepot Nr. ... über dies 370 Aktien der C.___ AG, wobei die D.___ im Aktienbuch der C.___ AG nicht ein ge tragen war (Urk. 2/40 S. 52). Aufgrund der im Untersuchungsbericht der FIN MA vom 18. Februar 2010 festgestellten Überschuldung der D.___ (Urk. 2/40 S. 53) wurde die D.___ Ltd., Zweigniederlassung St. Gallen, mit Verfügung der FINMA vom 3. Mai 2010 in Liquidation gesetzt und am 13. Ju ni 2017 aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen gelöscht (Urk. 2/61 und 2/72).

Am 26. September 2008 überwiesen die Beklagten 1 und 2 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 150'000.-- auf das AO.___ -Konto «CH0208781000020276300», lautend auf D.___ , mit dem Vermerk « D.___

Opportunities Fund» (Urk. 2/57 S. 5). Bei der PK-B.___ wurde diese Beteiligung im Ha ben auf dem Konto 10100 (CHF Postkonto) mit der Beschreibung «Anlage Aktien D.___ » und im Soll auf dem Gegenkonto 14050 (EUR Anlagefonds) verbucht (Urk. 2/73), allerdings ohne dass diesbezüglich Buchungsbelege existieren wür den. Eben so wenig dokumentiert ist das dieser Beteiligung zu Grunde liegende Rechts ge schäft, auch ein Stiftungsratsbeschluss findet sich nicht in den Akten, was im Übrigen auch aus dem Untersuchungsbericht der FINMA hervorgeht (Urk. 2/40 S. 51 und S. 153).

Der revidierten Jahresrechnung der PK-B.___ aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass die Beteiligung an der D.___ auf der Aktivseite unter dem Titel «Aktien und Be teiligungen Inkl. Kollektive Anlagen», «Aktien FW», mit Fr. 158'470.50 aus ge wie sen und bei der «Darstellung der Vermögensanlage nach Anlagekategorien» unter den Sachwerten «Aktien Ausland über Kollektive Kapitalanlage» aufgeführt ist (Urk. 2/28 S. 7 und S. 16; vgl. diesbezüglich auch Urk. 2/35 S. 5 und Urk. 2/80 S. 4).

Angesichts der Geschehnisse rund um die D.___ erfolgte im Rahmen der revi dier ten Jahresrechnung der PK-B.___ per 31. Dezember 2009 eine vollständige Wert berichtigung der Beteiligung (Urk. 2/31 S. 4; vgl. auch den entsprechenden Be richt der S.___ vom 28. Juli 2010, Urk. 2 /31 S. 3). Diese vollständige Wertbe rich tigung bestätigte sich durch die Liquidation der D.___ Ltd., Zweigniederlassung St. Gallen, im Jahr 2010 und der anschliessenden Lö schung dieser Gesellschaft aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallens im Jahr 2017 (vgl. Urk. 2/61 und 2/72).

Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der D.___ ein Scha den in der Höhe von Fr. 150'000.--. 5.4.3

Im November 2008 investierte die PK-B.___ sodann erstmals in die C.___ AG. Die C.___ AG wurde im Februar 2008 von der J.___ FZ, vertreten durch den Beklagten 1 und G.___ , gegründet und im Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden (AI) eingetragen; im September 2009 verlegte die C.___ AG ihren Sitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden (AR). Verwaltet wurde die C.___ AG in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ GmbH und – nach deren Schliessung – an der Privatadresse des Beklagten 2 (Urk. 2/86 und 2/68; vgl. auch Urk. 2/23a S. 2). Der Beklagte 1 war ab dem Gründungszeitpunkt bis im Juli 2009 Verwal tungs ratspräsident mit Einzelunterschrift, zwei weitere Verwaltungsrats mitglieder – der F.___ GmbH-Mitarbeiter V.___

sowie W.___ , welcher bei der im Eigentum des Beklagten 1 stehenden AB.___ Treuhand GmbH angestellt war (Urk. 2/25e und 2/27a) – zeichneten mit Kollektivunterschrift zu zweien, als Geschäftsführer war mit AA.___

ein weiterer F.___ GmbH-Mitarbeiter im Han dels register eingetragen. Der Beklagte 2 trat im Juli 2009 dem Verwaltungsrat bei, im selben Zeitpunkt löste F.___ GmbH-Mitarbeiter und FIV-Präsident AC.___

den Beklagten 1 als Verwaltungsratspräsidenten ab (Urk. 2/86 [Handels registerauszug AI]; Urk. 2/25a [Übersicht Mitarbeiter F.___ GmbH]). Als Re vi sionsstelle amtete die Beklagte 3, wobei die involvierten Revisoren mit denjenigen beider PK-B.___ eingesetzten Revisoren identisch waren (vgl. Urk. 2/88 [Bericht der Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2008 der C.___ AG] und Urk. 2/28 S. 6 [Bericht der Kontrollstelle für das Geschäftsjahr 2008 der PK-B.___ ]). Für die Buch haltung der C.___ AG zeichnete der Beklagte 1 sowie – nach dessen Eintritt in den Verwaltungsrat – der Beklagte 2 verantwortlich, wobei die Beklagten 1 und 2 die Zwischenbilanz per 31. Oktober 2009 gemeinsam erstellt hatten (Urk. 2/23a S. 2 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 S. 1 und S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/89 S. 4-6 [Einvernahmeprotokoll AC.___ vom 27. Januar 2010]).

Die C.___ AG bezweckte zunächst die kollektive Kapitalanlage für qualifizierte An leger wie Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen sowie die Vergabe von Krediten. Im Mai 2009 wurde der Zweck der C.___ AG geändert, sodass die C.___ AG nun die kollektive Kapitalanlage in gemäss Art. 53 der Verordnung über die be rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zulässige An la geformen ausschliesslich für steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vor sor ge bezweckte (vgl. Urk. 2/86 ). Offenbar bestand die praktizierte Tätigkeit indes nahe zu ausschliesslich in der Gewährung von Darlehen, zumal die C.___ AG be ste hende Darlehen der J.___ FZ und der J.___ VS übernahm, welcher zuvor von der Aufsichtsbehörde die Anlageform der di rekten Darlehensgewährung untersagt res pektive welche zum Abbau von Dar lehen aufgefordert worden waren (Urk. 2/92 [pro visorische Jahresrechnung 2009 C.___ AG]; Urk. 2/93 [ Übersicht Dar lehen, er stellt durch Beklagten 2 ]; Urk. 2/94 f. [Übernahmevereinbarung J.___ VS und J.___ FZ mit C.___ AG]; Urk. 2/90 f. [Schreiben der Aufsicht an J.___ FZ und J.___ VS]; vgl. auch Urk. 2/40 S. 29 [Un tersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/87 S. 3 [Einvernah meprotokoll Beklagter 2 vom 18. Ja nu ar 2010]). Da rüber hinaus vergab die C.___ AG als Vermittlerin über die F.___ GmbH ge sicher te und ungesicherte Konsum kredite an Schuldner im In- und Aus land (Urk. 2/53 S. 24 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Ok tober 2011]). Ein Teil dieser übernommenen oder gewährten Darlehen wurde mit dem Zweck ausgerichtet, diese bei der F.___ GmbH anzulegen (vgl. Urk. 2/40 S. 33 [Un tersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 83 f. [Ent scheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/81 S. 20 f. [Einvernahmeprotokoll Be klagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/93 [Über sicht Darlehen, erstellt durch Be klagten 2]; Urk. 2/107 [ AD.___

GmbH, AE.___ ]; Urk. 2/108 [Einvernahmeprotokoll AE.___ vom 14. Au gust 2010]; Urk. 2/109 [Kontoauszug AF.___ ]; Urk. 2/110 [Schreiben Staats an waltschaft des Kantons St. Gallen]), wozu der Beklagte 1 auch als Koope ra tions partner der F.___ GmbH auftrat und für seine Leistungen Provisionen erhielt (Urk. 2/111 f.).

Schliesslich gewährte die durch den Beklagten 1 vertretene C.___ AG am 15. Juni 2009, zwei Tage vor der Selbstanzeige der Gebrüder G/H.___ , den Gebrüdern G/H.___ ohne Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung ein Darlehen in der Hö he von Fr. 721'645.--, wobei diese Zahlung durch den Beklagten 1 sowie V.___ aus gelöst und nicht an die Gebrüder G/H.___ , sondern direkt an einen Anleger der F.___ GmbH erfolgte. Der entsprechende Darlehensvertrag wurde erst Monate spä ter, am 7. Dezember 2009, unterzeichnet, obwohl der Beklagte 1 in diesem Zeit punkt nicht mehr Mit glied des Verwaltungsrates der C.___ AG war (Urk. 2/40 S. 33 f. [Untersuchungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Ent scheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]; Urk. 2/114 [Darlehensvertrag 1 zwischen der C.___ AG und den Gebrüdern G/H.___ vom 7. Dezember 2009]; Urk. 2/115 [Schrei ben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehens vergabe an die Gebrüder G/H.___ ]). Die ses Darlehen wurde in der von den Beklagten 1 und 2 erstellten pro vi sorischen Jah res rechnung 2009 mit Fr. 221'645.-- aufgeführt mit der Be grün dung, insge samt seien durch G.___ bereits Fr. 500'000.-- im Juni zu rück be zahlt wor den (Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009]; Urk. 2/115 [Schrei ben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehensvergabe an die Gebrüder G/H.___ ]). Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass diese Zahlung nicht durch G.___ , sondern durch die D.___ vorgenommen wor den war und auch nicht das gewährte Dar le hen betraf, sondern mit dem Vermerk « purchase

of 200/300 shares

C.___ AG» viel mehr auf den Erwerb von Aktien aus ge richtet war. Im Wider spruch dazu wur den im Aktienbuch der C.___ AG aller dings bloss die PK-B.___ mit 600 sowie die J.___ FZ mit 1'400 der insgesamt 2'000 Aktien der C.___ AG als Aktionäre aufgeführt. Demgegenüber fanden sich in den Depots der D.___ sowie der D.___ 130 respektive 370 Aktien der C.___ AG (Urk. 2/40 S. 34 f. [Unter su chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Straf kammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]). Ende Juni 2009 ge währ te die C.___ AG den Gebrüdern G/H.___ sodann ein weiteres un ge sichertes Dar le hen in der Höhe von Fr. 483'856.15, wo bei Fr. 315'398.25 aber mals direkt an An leger der F.___ GmbH ausbezahlt und die Teilzahlungen durch den Beklagten 2 und AA.___ ausgelöst wurden. Eine weitere Teilzahlung er folgte durch den Be klagten 1, welcher am 2. Juli 2009 einen Bargeldbezug über Fr. 85'000.-- tä tig te und das Geld G.___ übergab, damit dieser Anlagen zu rückzahlen konnte. Der Darlehensvertrag über Fr. 483'856.15 wurde erneut Mo nate später, am 7. Dezember 2009, vom Beklagten 2 sowie AC.___ un terzeichnet, ob wohl beide in diesem Zeitpunkt für die C.___ AG nicht mehr zeich nungsberechtigt waren (Urk. 2/40 S. 27 und S. 34 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Strafkammer Kreis ge richt St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]; Urk. 2/115 [Schreiben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehens vergabe an die Gebrüder G/H.___ ]; Urk. 2/116 [Darlehensvertrag 2 zwischen der C.___ AG und den Gebrüdern G/H.___ vom 7. Dezember 2009]).

Der von den Beklagten 1 und 2 erstellten provisorischen Jahresrechnung 2009 der C.___ AG ist eine Bilanzsumme von Fr. 2'331'797.20 zu entnehmen, wobei die Dar lehen 94.2 % dieser Bilanzsumme ausmachen (Fr. 2'195'784.53). Von die sen gut 94 % der Darlehen wurden 39.4 % als gesichert (36.8 % Hypo the kar dar le hen) und 53.8 % als ungesichert klassiert (Urk. 2/92 S. 1). Darlehensnehmer wa ren im We sentlichen die Gebrüder G/H.___ , der Beklagte 1 sowie Mitarbeiter der F.___ GmbH und ihnen nahestehende Personen (Urk. 2/93 [Übersicht Darlehen, er stellt durch Be klagten 2]; Urk. 2/99 [Übersicht Darlehen, Akten Strafverfahren]; Urk. 2/25a [Über sicht Mitarbeiter F.___ GmbH]; Urk. 2/25f-25j [Vorsorge aus weise Darle hens nehmer und Mitarbeiter F.___ GmbH]). Wie dem Unter suchungs be richt der FINMA vom 18. Februar 2010 zu entnehmen ist, waren sämtliche Grund pfand si cher heiten lediglich zweitrangig, auch fanden sich weder Belege über den Wert der jeweiligen Liegenschaften noch dazu, wie hoch die jeweilige vo rangehende Pfand belastung tatsächlich war. Zudem wurde es im Rahmen der Über nahme der Grund pfandforderungen von der J.___ FZ und der J.___ VS zumeist un terlassen, die entsprechenden Mutationen in den Grundbüchern vorzunehmen. Über dies wur den mehrheitlich keine Bonitäts- oder Kreditwürdigkeitsprüfungen vor ge nom men. Entsprechende Belege wurden im Rahmen des Unter su chungs ver fah rens keine beigebracht, vielmehr führte der Rechtsvertreter der Beklagten 1 und 2 im Untersuchungsverfahren, Rechtsanwalt AG:___ , in seiner Stel lung nahme vom 3. Februar 2010 aus, die Bonität sei anhand von Steuer un ter lagen oder Betreibungsregisterauszügen oder mittels «Einsichtnahme in die rele van ten Un terlagen» geprüft und für gut befunden worden, auch seien die Dar le hens neh mer als F.___ GmbH-Mitarbeiter ohnehin bekannt gewesen (Urk. 2/40 S. 31 f.; Urk. 2/103 S. 2-6 [Stellungnahme RA AG:___ ]; vgl. auch Urk. 2/106 [Ein ver nahme protokoll G/ X.___ vom 26. März 2010). Dass diese behaup te ten Boni täts prüfungen nicht den Tatsachen entsprachen, ist dem Entscheid der Straf kam mer des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2011 zu entnehmen. So wurden im Rahmen des Strafverfahrens vereinzelte Darlehensvergaben geprüft und die Dar lehensnehmer – unter anderem aufgrund von Einträgen im Betrei bungs re gis ter, offenen Verlustscheinen oder Einträgen in der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) – für nicht kreditwürdig befunden; der Beklagte 1 wurde denn auch in Bezug auf diese geprüften Kreditvergaben der ungetreuen Ge schäfts besorgung an geklagt und von der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gal len verurteilt (Urk. 2/53 S. 80- 87 [Entscheid Straf kam mer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/104 [Übersicht über Beurteilung der Kre dit wür dig keit]).

Insgesamt vergab die C.___ AG – vertreten durch den Beklagten 1 und/oder den Be klagten 2 – im Juni und Juli 2009 ungesichert und formlos Mittel in der Höhe von Fr. 1'037'043.25 an Anleger der F.___ GmbH. Hinsichtlich des ersten Dar le hens an die Gebrüder G/H.___ erachtete das Kreisgericht St. Gallen den objektiven Tat be stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vom Beklagten 1 als erfüllt, das zwei te Darlehen bildete – da diese Zahlung vom Beklagten 2 ausgelöst worden war – zwar nicht Gegenstand des Strafverfahrens, dennoch wurde es, zumindest münd lich, bereits zu Zeiten vereinbart, in denen der Beklagte 1 noch für die C.___ AG zeichnungsberechtigt war (Urk. 2/53 S. 51 f. [Entscheid Strafkammer Kreisge richt St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]).

Neben der Darlehensvergabe erwarb die C.___ AG, vertreten durch den Beklagten 1, eine Beteiligung über Fr. 40'000.-- an der AH.___

AG, einer indirekt vom Be klagten 1 über seine AB.___ Treuhand GmbH gegründeten Aktiengesellschaft mit dem Beklagten 2 als einzigem Verwaltungsrat, sowie eine Beteiligung über Fr. 24'000.-- an der AI.___

AG, einem kleinen Handwerksunternehmen. Beide Be teiligungen wurden im Herbst 2008 respektive im Herbst 2009 von den Be klag ten 1 und 2 an die E.___ verkauft. Die Kaufpreisschuld der E.___ für die Be teiligung an der AI.___ AG musste in der Folge vollständig wertberichtigt wer den, bezüglich der Beteiligung an der AH.___ AG trug die E.___ den Scha den, da diese der C.___ AG für die wertlosen Aktien Fr. 40'000.-- überwiesen hatte (Urk. 2/40 S. 22-24 und S. 37 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/53 S. 56-64 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/87 S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklag ter 2 vom 18. Ja nuar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. De zem ber 2009]). Schliesslich überwies die C.___ AG mit den Zahlungs ver merken «An lage Future Konto» sowie «gemäss Vertag» am 5. und am 15. Mai 2008 je Fr. 50'000.-- an F.___ GmbH- Mitarbeiter und Verwaltungs ratsmitglied V.___ , welcher gemäss Aussage des Beklagten 1 den Bereich «Alternative An lagen» der C.___ AG verwalten sollte. Sowohl der Be reich «Alter native An lagen» als auch der Bereich «Future Trading» soll gemäss den Beklagten 1 und 2 Ende 2008 auf die E.___ «ausgelagert» worden sein, wenngleich diesbe zügliche Un terlagen feh len (Urk. 2/40 S. 37 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]).

Die Beklagten 1 und 2 überwiesen am 13. November 2008 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 203'274.-- an die J.___ FZ und am 4. Dezember 2008 sol che in der Höhe von Fr. 101'945.-- an die J.___ VS mit dem Zweck, die von der J.___ FZ und der J.___ VS gehaltenen Aktien der C.___ AG zu erwerben (Urk. 2/57 S. 8 f.). Entsprechend verzeichnete das Depot der PK-B.___ bei der AO.___ per 1. Januar 2009 300 Aktien der C.___ AG (Urk. 2/117). In der Buchhal tung der PK-B.___ wurden die Transaktionen zulasten Konto 10100 (CHF Postkonto) und zugunsten Konto 14000 (CHF Anlagefonds) mit dem Vermerk «Kauf C.___ AG» verbucht (Urk. 2/74 S. 1-3), allerdings ohne dass diesbezüglich Bu chungs be lege oder Dokumente zu den entsprechenden Rechtsgeschäften vor han den wären, auch finden sich weder ein Stiftungsratsbeschluss noch sonstige Ent scheid grund la gen bezüglich dieser Anlagetätigkeit. In der revidierten Jahres rech nung 2008 der PK-B.___ wurden die 300 Aktien der C.___ AG mit einem Wert von Fr. 306'741.-- und dem Vermerk «kollektive Anlagen Schuldner» bilanziert, den Er läuterungen ist überdies zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Beteili gung an einer kol lek tiven Kapitalanlagegesellschaft für qualifizierte Anleger in Form ei ner Aktien ge sellschaft handle (Urk. 2/28 S. 7 und S. 17). Am 23. Juni 2009 wur den 200 der 300 Aktien der C.___ AG aus dem Depot ausgebucht, was indes einzig dem ent spre chenden Ausbuchungsbeleg der AO.___ Bank zu ent nehmen ist und ohne dass eine Gutschrift für diese ausgebuchten Aktien erfolgte (Urk. 2/118; Urk. 2/40 S. 58 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Dem wider spre chend ist der von den Beklagten 1 und 2 erstellten Zwischenbilanz der PK-B.___ per 31. Oktober 2009 weiterhin ein Bestand von 300 Aktien der C.___ AG zu ent neh men (Urk. 2/35). Per 30. Juni 2009 wurde zudem der Kauf von weiteren 300 Ak tien der C.___ AG im Wert von Fr. 306'954.-- ver bucht, zu welchem sich ein ent sprechender Stiftungsratsbeschluss in den Akten befindet (Urk. 2/121). Die se Be teiligung an der C.___ AG (kollektive Anlagen Schuldner) wurde mit ei nem Be trag von Fr. 613'695.-- respektive – nach einem Abschlag von 30 %, wel cher si cherheitshalber aufgrund der von der FINMA be zweifelten Werthaltigkeit der Be teiligung vorgenommen wor den war – von Fr. 429'586.50 bilanziert und die Kauf preisschuld wurde passiviert (Urk. 2/35; Urk. 2/40 S. 58 f. [Unter su chungs be richt FINMA vom 18. Februar 2010]). Das vom Beklagten 2 geführte Ak tien buch der C.___ AG weist per 31. Dezember 2009 – ungeachtet der 200 aus dem De pot ausgebuchten Aktien an der C.___ AG – allerdings einen Ak tien be stand von 600 Aktien aus (Urk. 2/119), wenngleich der Beklagte 2 anlässlich sei ner Ein vernahme vom 13. November 2009 den Aktien bestand noch mit 400 be zif ferte und diesen Widerspruch auch im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. Januar 2010 nicht aufzulösen vermochte (Urk. 2/23a [Ein vernahmeprotokoll Be klagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 [Einver nahmeprotokoll Be klag ter 2 vom 18. Januar 2010]). Im Wert schriftendepot der PK-B.___ fanden sich per En de 2009 nach wie vor einzig 100 Aktien der C.___ AG, wohingegen das ent spre chende Depot der D.___ 370 Aktien und das Depot der D.___ 130 Aktien der C.___ AG verzeichneten (Urk. 2/120 [Vermögens auszug der AO.___ Bank der PK-B.___ per 31. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 27 und S. 58 f. [Unter su chungs be richt FINMA vom 18. Februar 2010]).

Schliesslich überwiesen die Beklagten 1 und 2 zulasten des Geschäftskontos der PK-B.___ am 8. Juli 2009 im Hinblick auf eine beabsichtigte Kapitalerhöhung der C.___ AG weitere Stiftungsmittel in der Höhe von Fr. 200'000.-- an die C.___ AG. In diesem Zusammenhang finden sich allerdings weder Dokumente in den Akten noch wurden die Stiftungsmittel auf ein Kapitaleinzahlungskonto, sondern auf das ordentliche Geschäftskonto der C.___ AG überwiesen, auch fand die Kapital er höhung nie statt. Dessen ungeachtet erfolgte keine Rückzahlung der Fr. 200’000.-- an die PK-B.___ , vielmehr verbuchten oder liessen die Beklagten 1 und 2 diesen Betrag als Darlehen an die C.___ AG verbuchen, wobei auch diesbe züg lich keine Belege oder Vertragsgrundlagen beigebracht werden konnten (Urk. 2/57 S. 36 [Auszug Geschäftskonto PK-B.___

AN.___ ]; Urk. 2/35 [Zwi schen bilanz PK-B.___ per 31. Oktober 2009]; Urk. 2/98 [Erläuterungen zur Ein ver nah me Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/40 S. 58 f. [Untersuchungs be richt FINMA vom 18. Februar 2010]). In der Zwischenbilanz der PK-B.___ per 31. Oktober 2009 wurde das Darlehen auf der Aktivseite unter Obligationen und Dar lehen mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 200'000.-- und dem Zusatz «Dar le hen gepl. Kapitalerhöhung C.___ » aufgeführt und musste infolge Überschuldung und Liquidation der C.___ AG vollständig wertberichtigt werden (Urk. 2/35 [Zwi schen bilanz PK-B.___ per 31. Oktober 2009]; Urk. 2/31 [revidierte Jahres rechnung 2009 PK-B.___ ]; Urk. 2/77 [Buchhaltung 2009 PK-B.___ betreffend C.___ AG]; Urk. 2/40 S. 59 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]).

Per 31. Dezember 2009 war die C.___ AG mit Aktiven von Fr. 22'462.30 und Pas si ven von Fr. 200'914.20 überschuldet. In der durch RA Q.___ erstellten re vi dier ten Jahresrechnung 2009 der PK-B.___ mussten folglich die Beteiligung an der C.___ AG sowie das Darlehen an die C.___ AG vollständig wertberichtigt wer den. Diese Wertberichtigung bestätigte sich durch die mit Verfügung der FIN MA vom 3. Mai 2010 angeordnete Liquidation der C.___ AG, welche Ende Dezem ber 2016 ab geschlossen wurde. Dabei blieb es beim bilanzierten Totalausfall. Am 20. Februar 2017 wurde die C.___ AG schliesslich im Handelsregister des Kantons Ap pen zell Ausserrhoden gelöscht (Urk. 2/40 S. 37-41, insbesondere S. 40 f. [Un ter suchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/31 [revidierte Jahres rech nung 2009 PK-B.___ ]; Urk. 2/7 S. 32-34 [Verfügung FINMA vom 3. Mai 2010]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]).

Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der C.___ AG sowie auf grund des der C.___ AG gewährten Darlehens ein Schaden in der Höhe von Fr. 812'173.--. 5.4.4

Im November 2008 investierte die PK-B.___ weitere Stiftungsmittel in die E.___ . Die im Dezember 2007 durch F.___ GmbH-Mitarbeiter AJ.___

gegründete E.___ war ein geschlossener Anlagefonds mit Sitz auf den British Virgin Islands. AJ.___ war zugleich formeller Direktor der E.___ und agierte über dies für die M.___ sowie die D.___ und treuhänderisch zudem für die Gebrüder G/H.___ . Ab Februar 2009 war der Beklagte 2 Fondsmanager der E.___ , wobei er diese Aufgabe offenbar vom Beklagten 1 übernahm. Der Be klag te 2 traf die Auswahl der Vermögensanlagen in Zusammenarbeit mit dem Be klagten 1 in dessen Funktion als Stiftungsratspräsident der PK-B.___ und ver wal tete die E.___ mehrheitlich aus seiner Privatwohnung heraus. Anteilsinhabe rinnen der E.___ waren die PK-B.___ mit insgesamt Fr. 900'000.-- sowie die J.___ FZ mit Fr. 400'000.-- (Urk. 2/69 [Memorandum of

Association and Articles

of

Asso ciation

E.___ vom 21. Dezember 2007]; Urk. 2/23b S. 3 f. [Einvernahme pro tokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/40 S. 18-20 [Untersu chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Be klag ter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]).

Die E.___ bezweckte gemäss Anlagereglement die kollektive Kapitalanlage für qua lifizierte Anleger mit Domizil in der Schweiz, mithin verfolgte die E.___ eine An lagepolitik, welche hauptsächlich in Schweizer und internationale nicht bör sen kotierte Aktien und Beteiligungen investieren sollte (Urk. 2/122). Die effektiv prak tizierte Anlagetätigkeit des Beklagten 1 respektive ab 2009 des Beklagten 2 in Absprache mit dem Beklagten 1 beschränkte sich indes auf die Übernahme der Be teiligungen von der C.___ AG an der AH.___ AG sowie an der AI.___ AG, auf die Übernahme des Bereichs «Future Trading» der C.___ AG sowie auf die Ver gabe von ungesicherten Darlehen in der Höhe von Fr. 215'791.80 (Urk. 2/40 S. 22-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/113 [Stel lung nahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/70 S. 2 [Ein ver nahmeprotokoll Beklagter 1 vom 12. November 2009]; Urk. 2/81 S. 14 [Ein ver nahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/87 S. 9 [Einver nah meprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]).

Wie vorstehend unter E. 5.4.3 ausgeführt, wurden die Beteiligungen der C.___ AG an der AH.___ AG sowie an der AI.___ AG an die E.___ verkauft, wobei dies bezüglich keine Verkaufsunterlagen beigebracht werden konnten. Die Ge schäftstätigkeit der AH.___ AG war allerdings gemäss Aussage des Beklagten 2 ein Verlustgeschäft (Urk. 2/23b S. 4 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. No vember 2009]; vgl. auch Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Die Kaufpreiszahlung AH.___ AG zulasten der E.___ und zugunsten der C.___ AG erfolgte am 26. November 2008, wenige Tage, nachdem die durch die Beklagten 1 und 2 vertretene PK-B.___ eine erste Zah lung in der Höhe von Fr. 100'000.-- zur Anteilszeichnung an der E.___ aus ge löst hatte, und trug den – gemäss Untersuchungsbericht FINMA irreführenden – Betreff «Rückführung». Allerdings konnte auch im Rahmen des Strafverfahrens nicht eruiert werden, wer die Zahlung ausgelöst hatte, da sowohl der Beklagte 1 als auch AJ.___ und G.___ Zugang zu den Mitteln der E.___ hat ten, wenngleich der Beklagte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Ok tober 2010 erklärt hatte, die Beteiligung AH.___ AG an die E.___ aus ge lagert zu ha ben (Urk. 2/40 S. 22 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/81 S. 12 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/53 S. 58 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Der Beklagte 1 wurde betreffend AH.___ AG wegen un ge treuer Ge schäfts besorgung gegenüber der C.___ AG, wegen Er schleichens einer fal schen Be urkundung sowie wegen unwahren Angaben über kaufmännische Ge wer be ver urteilt, der Beklagte 2 demgegenüber war nicht Teil dieser Strafuntersu chung (Urk. 2/53 S. 56 ff. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Ok to ber 2011]; Urk. 2/40 S. 22 und S. 24 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ]).

Die Beteiligung AI.___ AG wurde von den Beklagten 1 und 2 im Herbst 2009 an die E.___ verkauft, bereits wenige Monate später hatte die AI.___ AG ihr Do mizil eingebüsst und soll gemäss Schreiben des bisherigen Verwaltungsrates ver kauft worden sein. Die Kaufpreiszahlung in der Höhe von Fr. 24'000.-- wurde der C.___ AG nie vergütet, sondern in der C.___ AG vom Beklagten 2 als Dar le hens forderung gegenüber der E.___ verbucht. Am 14. Februar 2014 wurde über die AI.___ AG die Liquidation angeordnet, wobei das Konkursverfahren man gels Aktiven am 26. Juni 2014 eingestellt werden musste (Urk. 2/87 S. 7 [Ein ver nah meprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/40 S. 22-26 [Unter su chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/126 [Handelsregisterun ter lagen AI.___ AG]; Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009 C.___ AG]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ]).

Hinsichtlich der gewährten ungesicherten Darlehen in der bilanzierten Höhe von Fr. 215'791.80 konnten im Rahmen der Untersuchung durch die FINMA keine Dar lehensverträge oder anderweitige Unterlagen beigebracht werden. Der Be klag te 2 erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2010, er habe in Ab spra che mit dem Beklagten 1 AK.___ ein ungesichertes Darlehen ge währt, wo bei die Überweisung per E-Banking durch G.___ ausgelöst worden sei, wel cher Zugang zum entsprechenden Konto gehabt habe. Entgegen der Be haup tung des Beklagten 2 konnte der Darlehensvertrag nie beigebracht werden (Urk. 2/23b S. 3 f. [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 S. 9 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/113 [Stel lungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 25 [Un tersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Schliess lich wurde der Be reich «Future Trading» der C.___ AG von den Beklagten 1 und 2 per 12. Dezember 2008 in die E.___ verschoben, ohne dass diesbe züglich Un ter lagen vorhanden wären, weshalb die entsprechenden (unbekannten) Anlagen zu Recht vom Unter suchungsbeauftragten der FINMA als nicht wert haltig quali fi ziert wurden (vgl. Urk. 2/40 S. 23 und S. 25 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; ferner Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. De zember 2009]; Urk. 2/87 S. 8 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Ja nuar 2010]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Ok tober 2010]; Urk. 2/88 [Revidierte Jahresrechnung 2008 IPBV AG]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ] sowie E. 6.4.3).

Um Anteile an der E.___ zu erwerben, überwiesen die Beklagten 1 und 2 am 20. November 2008 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 100'000.-- zu lasten des AN.___ -Kontos Nr. ... der PK-B.___ auf das Konto Nr. ... bei der AL.___ AG, lautend auf M.___ Ltd., der vom Beklagten 1 und AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten Gesellschaft. Alsdann fanden über die sel ben Kontoverbindungen am 17. Juni 2009, am 3. Juli 2009 und am 8. Juli 2009 weitere Überweisungen in der Höhe von Fr. 400'000.--, Fr. 200'000.-- und Fr. 200'000.-- statt (Urk. 2/57 S. 9, S. 32 und S. 35 f. [Auszug Geschäftskonto PK-B.___

AN.___ ]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/65 [Treuhandvertrag zur Gründung und Verwaltung der Firma « M.___ » vom 31. Mai 2005]). Für die letzten drei Über weisungen finden sich in den Akten entsprechende – wenn auch sehr kurz ge hal tene – Stiftungsratsbeschlüsse, zur ersten Überweisung fehlt ein solcher hin gegen gänz lich, ebenso wenig finden sich Angaben zu den Entscheidgrundlagen oder der Risikofähigkeit der PK-B.___ (Urk. 2/127). Dass die Überweisungen auf das AL.___ -Konto der M.___ erfolgten, begründeten die Beklagten 1 und 2 mit dem Off-Shore-Status und der fehlenden Zweigniederlassung der E.___ in der Schweiz sowie der damit verbundenen Unmöglichkeit, ein eigenes Bankkonto zu eröffnen (Urk. 2/39 S. 34 [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. De zember 2010]; Urk. 2/40 S. 11 und S. 23 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/128 [Basisdokument Konto-/Depotbeziehung der AL.___ AG bezüglich M.___ ]). Die Unterlagen zu vorgenanntem AL.___ -Konto wurden vom Beklagten 1 unterzeichnet, was auch für die Erklärung be tref fend Anschluss an das E-Banking gilt. Der Beklagte 1 verfügte folglich über Moni toring- und Dispositionsbefugnisse, welche auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der M.___ bestehen blieben (Urk. 2/128 [Ba sis dokument Konto-/Depotbeziehung der AL.___ AG bezüglich M.___ ]; Urk. 2/39 S. 35 [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. De zem ber 2010]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/65 [Treuhandvertrag zur Gründung und Verwaltung der Firma « M.___ » vom 31. Mai 2005]). Ebenfalls Zugang zu die sem Konto hatte G.___ , welcher mit Wissen der Beklagten 1 und 2 am 25. Juni 2009 die Aus zahlung des Darlehens an AK.___

auslöste. Daneben überwies G.___ weitere Mittel der E.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 408'051.61 an die L.___ GmbH, einer involvierten Gesellschaft seiner Ehefrau, verwendete weitere Mittel zur Bezahlung von Rechnungen derselben und liess ab Juli 2009 An legern der F.___ GmbH Rückzahlungen in der Höhe von ins ge samt Fr. 368'650.14 zukommen, weshalb G.___ aufgrund qualifizierter Ver un treu ung verurteilt wurde (Urk. 2/53 S. 49-51 [Entscheid Straf kammer Kreis ge richt St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Unter suchungs bericht FIN MA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/23b S. 4 [Einvernahme protokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]). Aufgrund des Zugangs zum E-Banking war es AJ.___ möglich, nach Eröffnung der Untersu chun gen gegen die F.___ -Gruppe die letzten noch auf dem AL.___ -Konto vorhandenen Mittel in der Höhe von Fr. 160'000.-- auf ein Konto der M.___ in London zu überweisen, was damit begründet wurde, dass diese Mittel Kunden der M.___ ge hörten. Trotz Rückerstattungsaufforderung konnten diese Mittel nicht mehr zu rück geführt werden, vielmehr setzte sich AJ.___ ins Aus land ab und be en dete das Mandatsverhältnis mit seiner Anwältin (Urk. 2/40 S. 22 [Unter su chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/129 [Schreiben Untersuchungs beauftragter vom 27. Januar 2010]; Urk. 2/130 [Antwort Rechtsanwältin AM.___

vom 28. Januar 2010]). Aufgrund all dieser Abflüsse war die E.___ innert kurzer Zeit überschuldet. Der Beklagte 2 erwirkte per 24. November 2009 zwei Schuldanerkennungen von G.___ zugunsten der E.___ über Fr. 408’051.61 und Fr. 368’650.14 zusammen mit einer Erklärung desselben, wo nach die getätigten Überweisungen ohne Rück sprache und Kenntnis der verant wort lichen Personen vorgenommen worden seien. Aufgrund der fina nziellen Situation der Gebrüder G/H.___ waren die Schuldan erkennungen indes nicht wert hal tig (Urk. 2/131 [Schuldanerkennung I und II]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Be klag ter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 21 [Untersuchungsbericht FIN MA vom 18. Februar 2010]).

Die in der vom Beklagten 2 erstellten provisorischen Bilanz der E.___ per 28. De zember 2009 aufgelisteten Aktiven waren folglich bis auf ein Bankkonto, wel ches einen Saldo von Fr. 373.20 aufwies, nicht werthaltig. Entsprechend musste in der Bilanz der PK-B.___ per 31. Dezember 2009 die Beteiligung an der E.___ im Betrag von Fr. 899'390.-- vollständig abgeschrieben werden. Mit Ver fü gung der FINMA vom 3. Mai 2010 wurde die E.___ alsdann in Liquidation ge setzt, welche im September 2018 beendet und die E.___ , Zweigniederlassung Zü rich, aus dem Handelsre gister des Kantons Zürich gelöscht wurde. Es blieb beim bilanzierten Totalausfall (Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ]; Urk. 2/85 [Jahresrech nung 2008 PK-B.___ ]; Urk. 2/31 [revidierte Jah res rech nung 2009 PK-B.___ ]; Urk. 2/40 S. 24-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/7 S. 27 f. [Verfügung FINMA vom 3. Mai 2010]; Urk. 2/132 [Handelsregis ter auszug E.___ , Zweigniederlassung Zürich]).

Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der E.___ ein Scha den in der Höhe von Fr. 900'000.--. 5.4.5

Die F.___ VV AG schliesslich wurde von den Gebrüdern G/H.___ gegründet und am 10. April 2007 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. G.___ und H.___ waren zudem Präsident respektive Mitglied des Verwaltungsrates der F.___ VV AG. Zweck der F.___ VV AG war die Anlage-, Fi n an z- und Vermögensberatung, die Anlage- und Vermögensverwaltung sowie die Erbringung von Dienst leis tun gen in Zusammenhang mit Anlage- und Vermögensverwaltung, die Er bringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der fina nzberatung sowie Ver mö gens ver waltung und Anlageberatung im weitesten Sinne, namentlich jedoch die Port folioverwaltung mittels Verwaltungsvollmacht (Urk. 2/67). Die F.___ VV AG war keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen und auch nicht der FIN MA unterstellt, beschäftigte kein eigenes Personal und hatte keine eigenen Büro räum lichkeiten, sondern war in den Räumlichkeiten der F.___ GmbH domi zi liert. Im Jahr 2007 hatte die F.___ VV AG mit der J.___ FZ und im Jahr 2009 mit der PK-B.___ einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, wobei mit Aus nahme dieser Verträge auch anlässlich der Untersuchungen durch die FINMA keine wei teren geschäftlichen Beziehungen festgestellt werden konnten. Im Sep tem ber 2009 standen den Aktiven der F.___ VV AG in der Höhe von Fr. 2'741.- Ver bindlichkeiten in der Höhe von Fr. 5'800'000.-- gegen über. Ent sprechend war die F.___ VV AG im Herbst 2009, nur wenige Mo nate nach dem durch die Be klag ten 1 und 2 erteilten Vermögensverwaltungs man dat für die PK-B.___ , illiquid und überschuldet. Mit Verfügung vom 4. De zem ber 2009 eröffnete die FINMA über die F.___ VV AG den Konkurs, wobei das Kon kursverfahren mangels Ak tiven am 3. Mai 2013 eingestellt wurde. Die F.___ VV AG wurde am 11. No vem ber 2013 aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 2/8 S. 45-48 [Unter suchungs be richt FINMA vom 23. September 2009]; Urk. 2/46 S. 14, S. 22 und S. 25 [Ver fü gung FINMA vom 3. Dezember 2009]).

Die Beklagten 1 und 2 schlossen in Vertretung der PK-B.___ mit der F.___ VV AG am 5. März 2009 einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, wobei vorgesehen war, dass die zu verwaltenden Stiftungsmittel der PK-B.___ auf ein Konto der F.___ VV AG bei der AO.___ Bank übertragen würden. Das Asset Management sollte ge mäss Vertrag durch G.___ erfolgen, welcher die Mittel gemäss Anlage reg lement der PK-B.___ und den Bereich Aktien im Namen der PK-B.___ nach eige nem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen verwalten und das Er gebnis der Vermögensverwaltung mindestens monatlich mitteilen sollte (Urk. 2/38).

Am 6. März 2009 und am 22. Juni 2009 übertrugen die Beklagten 1 und 2 Vermö gens werte in der Höhe von Fr. 500'000.-- und von Fr. 218'519.85 vom AN.___ -Konto Nr. ... der PK-B.___ auf das Bankkonto der F.___ VV AG bei der AO.___

Bank, Konto Nr. ... , wobei die PK-B.___ am Empfänger kon to wirtschaftlich nicht berechtigt war und die Beklagten 1 und 2 beim Emp fän gerkonto weder über Dispositions- noch über Monitoring-Rechte verfügten. Für das genannte Konto der F.___ VV AG verfügten die Gebrüder G/H.___ je über eine Ein zelzeichnungsberechtigung. Der Beklagte 1 erklärte anlässlich seiner Ein ver nah me vom 29. Juli 2009 hinsichtlich des identischen Vermögens ver wal tungs ver trages zwischen der F.___ VV AG und der J.___ FZ, es sei ihm klar gewesen, dass das Konto auf die F.___ VV AG lautete, er sei indes davon ausgegangen, dass Herr G.___ das Konto entsprechend einrichten würde. Die von den Be klagten 1 und 2 veranlassten Überweisungen erfolgten allesamt ohne Be stel lung von Si cher heiten und ohne Stiftungsratsbeschluss (Urk. 2/57 S. 17 und S. 32 [Aus zug Ge schäftskonto PK-B.___

AN.___ ]; Urk. 2/39 S. 29 und S. 32 f. [An kla geschrift Staats anwaltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010]; Urk. 2/8 S. 47 [Untersuchungsbericht FINMA vom 23. September 2009]; Urk. 2/53 S. 46 f. [Ent scheid Straf kammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/123 S. 2 [Ein ver nahmeprotokoll Beklagter 1 vom 29. Juli 2009]; Urk. 2/81 S. 13 [Einver nah me protokoll Be klagter 1 vom 14. Oktober 2010]).

Die Gebrüder G/H.___ verwendeten die übertragenen Mittel in der Höhe von Fr. 718'519.85 unter anderem für die Aufrechterhaltung des Schneeballsystems der F.___ GmbH und zur Fina nzierung der hohen Betriebskosten der F.___ GmbH sowie ihres luxuriösen Lebensstils. Den Beklagten 1 täuschten sie direkt und den Beklagten 2 indirekt über den Beklagten 1 mittels gefälschter Kontoaus züge über die Vermögensentwicklung, weshalb sie wegen ungetreuer Geschäfts be sorgung sowie Urkundenfälschung verurteilt wurden. Die Verurteilung des Be klag ten 1 scheiterte allerdings am Nachweis des Vorsatzes, auch wenn das Gericht den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtete (Urk. 2/53 S. 46 f., S. 48 f. und S. 45 f.). In der Jahresrechnung 2009 der PK-B.___ mussten die Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 718'519.85 entsprechend vollständig wertberichtigt werden, auch musste die von den Gebrüdern G/H.___ unterzeichnete Schuldanerkennung über Fr. 750'000.-- infolge ihrer fina nziellen Situation vollständig abgeschrieben wer den. Es blieb folglich auch in Bezug auf die F.___ VV AG beim 2009 bi lan zier ten Total ausfall (Urk. 2/133 [Vereinbarung betreffend Auflösung des Ver mö gens ver wal tungsvertrages und Verlustausgleich vom 12. Oktober 2009]; Urk. 2/85 [Jah res rechnung 2008 PK-B.___ ]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___ ]).

Ent sprechend entstand der PK-B.___ aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit der F.___ VV AG ein Schaden in der Höhe von Fr. 718'519.85. 5.5

Nach dem Gesagten bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass der PK-B.___ ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'580'693.85 erwachsen ist und sich die aus den Stif tungsmitteln der PK-B.___ abgeflossenen Gelder – angesichts der erfolgten Li qui dationen der D.___ , der C.___ AG, der E.___ sowie der F.___ VV AG – im Zu ge der Liquidation der PK-B.___ kaum mehr in die Stiftung zurückführen lassen. Dass dieser Schaden mangels beendeter Liquidation noch nicht effektiv und end gül tig ausgewiesen ist, vermag daran – entgegen der Auffassung des Beklagten 1 (vgl. Urk. 55 S. 15) – nichts zu ändern. Damit das Vorhandensein eines Vermö gens schadens bejaht werden kann, genügt es rechtsprechungsgemäss bereits, wenn eine blosse Vermögensgefährdung vorliegt, mithin muss ein Schaden im geltend ge mach ten Umfang noch nicht effektiv eingetreten sein. Unter wirt schaft lichen Ge sichts punkten ist das Vermögen bereits dann ver mindert, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wert be rich ti gung oder Rück stel lungen Rechnung getragen werden muss. Vergibt also bei spiels weise ein Ge schäfts führer ungenügend gesicherte Darlehen, so steht zwar nicht fest, ob daraus tat sächlich ein Schaden resultieren wird, indes wird das be tref fende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt, son dern der Betrag wird teilweise (oder ganz) abgeschrieben. In diesem Sinne bedeu tet die er hebliche Unsicherheit be treffend die Einbringlichkeit des gewährten Dar lehens nicht nur eine Ver mö gens gefährdung in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch ei nen Schaden (vgl. dazu BGE 122 IV 279 E. 2a; ferner Block-Rie mer, Art. 52 N 31; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 39).

Da wie vorstehend ausgeführt sämtliche Beteiligungen an der D.___ , der C.___ AG und der E.___ sowie die im Rah men des Vermögensverwaltungsvertrages in vestierten Stiftungsmittel in die F.___ VV AG vollständig durch den interi mis ti schen Stiftungsrat wertberichtigt wer den mussten (vgl. E. 5.4.2-5.4.5), ist vor lie gend ein Vermögensschaden im recht sprechungsgemässen Sinne klar zu be ja hen. Daran vermögen auch die Vor brin gen der Beklagten 1 und 2, wonach der Scha den erst nach Beendigung ihrer Or gan stellung eingetreten sei (vgl. Urk. 55 S. 6; Urk. 79 S. 5 f.; Urk. 50 S. 26; Urk. 78 S. 5), nichts zu ändern, zu mal Art. 52 Abs. 1 BVG rechtsprechungsgemäss auch jenen Schaden umfasst, wel cher erst nach der faktischen Beendigung der Or ganstellung eintritt, sofern der Schaden kau sal durch rechtswidriges und schuld haftes Verhalten während der Organ stel lung entstanden ist (vgl. BGE 131 V 55 E. 3.2.2; Urteil des Bun des ge richts 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 2), was nachfolgend noch aus zu füh ren ist.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich das vom Beklagten 1 beantragte Einholen ei nes Gutachtens eines unabhängigen Experten, um abklären zu können, in wel chem Umfang der PK-B.___ respektive dem Kläger effektiv ein Schaden entstanden sei (vgl. Urk. 55 S. 7). 5.6

Schliesslich gehört zum Schaden nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsbe rech tigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Hand lung respektive für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entste hung befriedigt worden wäre. Er setzt weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus (vgl. statt vieler BGE 131 III 12 E. 9.1 mit Hin weisen, ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1).

Der Kläger fordert von allen Beklagten einen Schadenszins von 5 % ab 9. Juli 2009, wogegen angesichts des letzten Zahlungsabflusses am 8. Juli 2009 nichts ein zuwenden ist (vgl. vorstehend E. 5.3) und keiner der Beklagten den gesetz lichen Zins von 5 % in Zweifel gezogen hat. 6.

P flichtverletzung 6.1

Nachdem der Schaden feststeht, sind nunmehr die weiteren Haftungsvorausset zungen zu prüfen, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit die Pflichtverletzung für die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte sowie die Pflichtverletzung für die Be klagte 3 als gesetzliche Kontrollstelle separat geprüft werden.

Die Pflichten der Organe registrierter Vorsorgeeinrichtungen fliessen weit gehend aus dem BVG sowie den bundesrätlichen Voll zugs be stim mun gen. Sie sind in te grier te Bestandteile des Organträgervertrages und müssen von den Organträ gern be achtet werden. Pflichtwidrig verhält sich also, wer die Rechts ordnung und/oder die Stiftungssatzungen nicht beachtet, sein Ermessen über- oder unterschrei tet, will kürlich entscheidet oder bei der Ausübung seiner Auf gaben nicht die nö tige Sorg falt aufwendet (vgl. Eisenring, Die Ver ant wort lich keit für Vermögens an lagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss . Zürich 1999, S. 194). 6.2 6.2.1

Hinsichtlich der Pflichtverletzung der Beklagten 1 und 2 gilt Folgendes: Die Pflich ten des Stiftungsrates ergeben sich in erster Linie aus dem Gesetz und den Ver ordnungen, der Stiftungsurkunde, den Reglementen, den Beschlüssen des Stif tungsrates sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden. Auch die allgemeine Sorg faltspflicht gehört dazu (vgl. BGE 128 V 124; Gullo , Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in: SZS 2001, S. 45; Müller, Die Verantwortlichkeit der Stiftungsräte von Vor sor ge ein richtungen, in: AJP 2004, S. 133; Vetter-Schrei ber, Berufliche Vorsorge, BVG/FZG-Kom mentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 52 N 8).

In der Lehre werden die Pflichten des Stiftungsrates bisweilen in Unterkategorien un terteilt. So finden sich nebst der allgemeinen Sorgfaltspflicht Informations-rechte und -p flichten, Pflichten bei der Delegation von Aufgaben , bei der Organi sa tionsgestaltung, b ei der Vermögensanlage , die Pflicht zur zweckmässigen Ver mögensverwendung , Meldepflichten, die Pflicht zur Geltendmachung von Forde run gen sowie eine allgemeine Treuepflicht (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 193-202; Gullo , a.a.O., S. 45-56). Dabei ist zu berücksichtigen , dass die Haftung eines Stif tungsrates keiner Karenzfrist unterliegt, er mithin ab dem Tag der effektiven Be gründung der Organstellung in der vollen Pflicht steht. Dies bedingt, dass er sich vor ab ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft, bevor er das Man dat übernimmt und die wichtigsten Bereiche, wozu gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung unter anderem die Organisation und die Anlagen sowie das Risikomanagement gehören, vor der Annahme des Mandates prüft ( vgl. BGE 141 V 51 E. 6.1). Schliesslich bleibt die Pflichtverletzung auch dann bestehen, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Stiftungsrates durch die Kontroll- und/ oder Auf sichtsinstanzen ausdrücklich oder konkludent genehmigt worden ist (vgl. Vetter-Schrei ber, a.a.O., Art. 52 N 13). 6.2.2

Bereits ein Verstoss des Stiftungsrates gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ist haf tungsbegründend. Insbesondere dort, wo weder Gesetz noch Stiftungsratsat zun gen oder Organträgerverträge die Pflichten eines Stiftungsrates konkretisie ren, kann bezüglich der Art und Weise, wie ein Stiftungsrat tätig zu sein hat, auf ei nen objektiven Sorgfaltsmassstab abgestellt werden ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 195). Erforderlich ist demnach die Sorgfalt, die ein gewissenhafter und sach kun diger Stiftungsrat in der gleichen Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen Auf ga ben anwenden würde ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 45 f.). Auf unterdurch schnitt liche Fach kenntnisse eines Stiftungsrates kann hingegen nicht abgestellt werden ( vgl. BGE 141 V 51 E. 6.1). Dies bedeutet auch, dass sich ein Mitglied des Stif tungs rates nicht ohne Weiteres auf die Meinung eines anderen Mitgliedes ver las sen darf; vielmehr hat sich jedes Mitglied um die Gegebenheiten hinter den Zah len zu kümmern und sich beispielsweise mit der Anlagestrategie zu befassen ( vgl. BGE 141 V 51 E. 6.2.3; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 9). Mithin ist das zu tun, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet und erforderlich ist, um den Erfolg her bei zuführen, und das zu unterlassen, was erfahrungsgemäss zu Miss erfolg führt. Ausserhalb der allgemeinen Erfahrung liegende Möglichkeiten brau chen demge genüber nicht berücksichtigt zu werden ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 195; Gullo , a.a.O., S 45). Übt ein Stiftungsrat sein Mandat gegen Entgelt aus, wer den überdies hö here Anforderungen an das Mass der Sorgfalt gestellt ( vgl. BGE 115 II 64 E. 3a).

Mit Blick auf die Informationsrechte und - pflichten hat ein Stiftungsrat dafür zu sorgen, dass er vor jedem Entscheid über genügend Informationen verfügt und ihm diese in verständlicher Form vorliegen. Überdies nimmt er an Stiftungsrats sit zungen persönlich und aktiv teil ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 46). Ein Fernbleiben von Sit zungen oder Stimmenthaltungen vermögen den Stiftungsrat nicht von seiner Haf tung zu befreien ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 201 f.). Der Stiftungsrat kann seine Auf gaben nur dann korrekt erfüllen, wenn er angemessen informiert ist; im Rah men von Stiftungsratssitzungen hat er Anspruch darauf, dass ihm die für die Ent scheid findung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, wobei diese an zugeben haben, worüber im Einzelnen Beschluss gefasst wird ( vgl. Gullo , a.a.O., S 49 f.). Art. 65a Abs. 1 BVG legt überdies fest, dass die Vor sor ge ein rich tun gen bei der Regelung des Beitragssystems, der Fina nzierung, der Kapital an la gen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten ha ben. So soll sichergestellt werden, dass der Stiftungsrat über die erforderlichen In forma tionen verfügt, um seine Führungsaufgabe wahrnehmen zu können. Art. 48b ff. BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) konkretisiert den Grund satz der Transparenz weiter.

Überträgt ein Stiftungsrat Aufgaben an einen Dritten, kann er sich teilweise von der Verantwortung entlasten, sofern die Delegation auf Statuten oder Reglement so wie auf einem Stiftungsratsbeschluss beruht und jederzeit widerrufbar ist. Dies falls beschränkt sich die Haftung des Stiftungsrates auf die sorgfältige Auswahl, In struktion und Überwachung der entsprechend betrauten Person ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 59 f.). Da die sorgfältige Auswahl der mit der Vermögensverwaltung be trauten Person über Erfolg oder Misserfolg entscheidet, hat sie sich an Aus bil dung und Fachwissen zu orientieren. Weiter müssen die Aufgaben dieser Person klar um schrieben sein. Von besonders grosser Bedeutung ist indes die Über wa chung; so muss eine sach- und zeitgerechte Kontrolle sicherges t ellt werden, da sich die Auf sicht nicht bloss auf die Rechtmässigkeit, sondern auch auf die wirt schaft liche Zweckmässigkeit der Handlungen der beauftragten Person bezieht ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 60 f.).

Hinsichtlich der Organisationsgestaltung muss der Stiftungsrat transparente, zweck mässige Abläufe sowie Kontrollen festlegen ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 51). Auch hat er sich selber zweckmässig zu organisieren und sicherzustellen, dass die nö ti gen Sitzungen sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 201).

Die Beachtung der Grundsätze von Art. 71 Abs. 1 BVG bildet das Hauptelement der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Stiftungsrates (vgl. Mentha , in: Schneider/

Gei ser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungs recht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9, Art. 71 N 42). Nach Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und ge nü gender Ertrag der Anlagen sowie eine angemessene Vertei lung der Risiken und der Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mit teln gewährleistet sind. Art. 50 Abs. 1-3 BVV 2 führt diesbezüglich ergän zend aus, dass die Vor sor ge ein rich tung ihre Vermögensanlagen sorgfältig aus wählen, bewirtschaften und über wa chen muss. Bei der Anlage des Vermögens muss sie darauf achten, dass die Si cher heit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist und schliess lich muss bei der Anlage des Vermögens der Grund satz der angemessenen Ri siko ver tei lung eingehalten werden (auch als « Prudent Investor Rule» be zeich net, vgl. statt vieler Helbling, a.a.O., S. 569) . Wei ter konkretisiert wird dieser Grund satz durch die Art. 53 ff. BVV 2, welche bei spielsweise Begren zungen ein zel ner Schuld ner oder einzelner Gesell schafts be teiligungen vorsehen. I n Zusam men hang mit der Vermögensanlage lie gen die Pflich ten des Stiftungs rates in der Ri si ko kontrolle, wobei Strategie- und Um satz risiko kontrolliert wer den müssen, in der Organisation der Ver mögens an lage, wel che den Bedürfnissen der Vorsor ge ein richtung anzupassen ist, und im Fest legen der Anlagestrategie ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 50-54 ; vgl. auch Helbling, a.a.O., S. 628 ). Die Anlage des Vor sor ge ver mö gens und die damit ver bundene Über wa chungs

- und Kontrollpflicht ist eine Dauer auf gabe des Stif tungs rates, weshalb die ge troffenen Entscheidungen peri o disch zu prü fen und nötigen falls anzu passen sind ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 196 und S. 199). Art. 49 ff. BVV 2 kon kretisiert die Leit sätze von Art. 71 BVG weiter und prä zisiert die Pflichten des obersten Füh rungs organs einer Vorsor ge ein rich tung in Zu sam men hang mit der Ver mö gens anlage. Ins besondere Art. 49a BVV 2 um schreibt kon kret und de tailliert die Pflichten des Stif tungsrates, so dass die Fra ge nach ei ner Sorgfalts pflichtver let zung anhand des prä zisen Sorg falts mass sta bes ge nauer beurteilt wer den kann. Eine solche Pflicht ver letzung kann sich da bei be reits aus dem Umstand ergeben, dass der Stif tungs rat die sich aus Art. 49a BVV 2 er gebenden organisa torischen Aufgaben und for mellen Pflichten nicht oder bloss un genügend wahr nimmt und der Vor sorge ein rich tung dadurch ein Schaden er wächst ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 198 f.). Da Art. 71 BVG keine De le gation für den Er lass gesetzesvertre tender Vor schriften enthält, gel ten die da rin fest gelegten Grund sätze absolut; ist mithin be reits ein grund legendes An lage prin zip verletzt, er übrigt sich die Frage, ob die Anlage be stim mun gen nach Art. 53 ff. BVV 2 ein ge halten sind (vgl. Vetter-Schrei ber, a.a.O., Art. 52 N 12).

Eine Pflichtverletzung liegt weiter vor, wenn ein Stiftungsrat bewirkt oder zulässt, dass das Vorsorgevermögen zu anderen als zu Vorsorgezwecken verwendet wird. Folg lich sind sämtliche Rechtshandlungen verboten, welche zur Verminderung oder gar zum vollständigen Untergang des Vorsorgevermögens führen ( vgl. Eisen ring, a.a.O., S. 194).

Die BVV 2 sieht ausdrücklich verschiedene Meldepflichten des Stiftungsrates an die Aufsichtsbehörde vor, so unter anderem die Pflicht, dass bei Vorliegen einer Un terdeckung die Aufsichtsbehörde zu informieren ist (Art. 44 Abs. 2 BVV 2) oder die Pflicht zur Meldung an die Aufsichtsbehörde, wenn die Grenze von 20 % für ungesicherte Anlagen überschritten werden könnte (Art. 58a Abs. 2 BVV 2).

Eine Treuepflicht ist im BVG zwar nicht ausdrücklich statuiert, sie entspricht aber der allgemeinen Rechtsanschauung. Aus der Treuepflicht des Beauftragten nach Art. 398 Abs. 2 OR ergibt sich, dass der Beauftragte bei der Ausfüh rung des Auf tra ges die Interessen des Auftraggebers umfassend zu wahren und deshalb alles, was diesem Schaden zufügen könnte, zu unterlassen hat ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 202). Dabei ist an die Treuepflicht des Stiftungsrates ein strengerer Massstab an zulegen als beispielsweise im Vertragsrecht oder im Recht der Aktienge sell schaft ( vgl. BGE 138 V 235 E. 4.2.2; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 11).

Schliesslich stellt auch ein Verstoss gegen eine reglementarische Bestimmung eine Pflichtverletzung dar. Vorliegend sah das Anlagereglement der PK-B.___ , wel ches von den Beklagten 1 und 2 erstellt und mit Stiftungsratsbeschluss vom 1. Sep tember 2008 rückwirkend, per 1. Januar 2008, in Kraft gesetzt wurde, unter an derem vor, dass in organisatorischer Hinsicht neben dem Stiftungsrat sowohl ei ne Anlagekommission als auch ein Geschäftsführer einschliesslich eines Ver mö gensverwalters einzusetzen sei. Weiter sei eine genügende Risikofähigkeit in so fern sicherzustellen, als die Mittel auf verschiedene Anlagekategorien, Regio nen und Wirtschaftszweige verteilt werden müssten. Die Anlagestrategie der PK-B.___ sei gestützt auf deren Risikofähigkeit, Risikobereitschaft und unter Berück sich tigung des Deckungsgrades in Form eines schriftlichen Beschlusses festzu legen, auch habe die PK-B.___ von den eingesetzten Vermögensverwaltern wirt schaft lich unabhängig zu sein. Das Anlagereglement sah ferner Zielstruktur und maxi male Bandbreiten in Bezug auf mögliche Anlagekategorien sowie deren pro zen tualen Anteil am Vermögen respektive den Aktiven vor, auch galt die gene relle Vorschrift, dass das Wertschriftenvermögen in liquide, gut handelbare Wert schrif ten zu investieren sei, um eine Gesamtrendite anzustreben, welche nominal höher als der jeweils gültige Mindestzinssatz nach BVV 2 sei, und dass dabei auf eine angemessene Diversifikation zu achten sei (vgl. Urk. 2/12). 6.2.3

D er Kläger wirft den Beklagten 1 und 2 gemein sam vor, ihre gesetzlichen und reg lementarischen Pflichten als Stiftungsräte in mehr facher Hinsicht und in «ek la tanter Weise» verletzt zu haben (Urk. 1 S. 45-50).

So hätten die Beklagten 1 und 2 die Stiftungsmittel der PK-B.___ ausschliesslich in Vehikel investiert oder Vehikel damit alimentiert, welche in enger Verbindung zu den Gebrüdern G/H.___ gestanden und deren Vermögenswerte der Verwaltung res pek tive der Verfügungsgewalt der Gebrüder G/H.___ unterstanden hätten. Alleine da durch hät ten die Beklagten 1 und 2 ein eklatantes Klumpen- respektive Aus fall risiko ge schaffen und in hohem Masse insbesondere gegen Art. 65 Abs. 1 und Art. 71 BVG sowie das von ihnen erlassene Anlagereglement – und insbesondere ge gen die Pflichten zur sicheren Kapitalanlage und zur Diversifikation sowie die ihnen ob liegende Treuepflicht – verstossen (Urk. 1 S. 45). Auch hätten die Be klag ten 1 und 2 Stiftungsmittel abfliessen lassen, ohne die zu Grunde liegenden Rechts ge schäf te verbindlich zu vollziehen und zu dokumentieren und folglich ohne die dies bezüglichen Gegenleistungen zu sichern. Auch hierbei hätten die Be klagten 1 und 2 gegen ihr Anlagereglement sowie gegen Art. 71 BVG ver stos sen (Urk. 1 S. 46). Schliesslich sei den Beklagten 1 und 2 auch eine fehlende selb stän dige und unabhängige Interessenwahrung vorzuwerfen, zumal diese in den von ihnen mit Stiftungsmitteln alimentierten Vehikeln ihrerseits Organstellungen und folg lich Doppel- oder gar Mehrfachfunktionen oder andere Formen der Ver flech tun gen innegehabt und entsprechende Interessenkonflikte gehabt hätten. Na mentlich sei en auch Mittel an sie selber in Form von Darlehen geflossen oder in Gesell schaf ten, an welchen sie selber beteiligt gewesen seien. Folglich hätten die Be klag ten 1 und 2 auch ihre Treueplicht und ihre treuhänderische Sorg falts pflicht in eklatanter Weise verletzt, zudem liege dadurch abermals eine Ver let zung von Art. 71 BVG vor (Urk. 1 S. 46; vgl. auch Urk. 49 S. 13-16 und S. 18-20). 6.2.4

Der Beklagte 1 bestreitet die vorstehenden Vorwürfe pauschal (Urk. 55 und 79), wohingegen sich der Beklagte 2 auf den Standpunkt stellt, auf grund seiner kurzen Tätigkeitsspanne als Stiftungsrat sei es ihm bloss einge schränkt möglich gewesen, die Vermögensanlagen zu bewirtschaften. Auch sei ihm nicht klar gewesen, dass die Gebrüder G/H.___ im Hintergrund die verschiedenen Un ternehmen gelenkt hät ten, da im Vordergrund jeweils andere Personen ge stan den seien. Er habe sich über dies umfassend über die Performance der einzel nen Un ternehmen ver ge wissert, auch werde der Vorwurf der mangelnden Selb stän dig keit aufgrund der en gen Verbundenheit mit der F.___ GmbH bestritten. Schliess lich habe sich die PK-B.___ erst im Aufbau befunden, weshalb sich von selbst verstehe, dass gewisse reg lementarische Bandbreiten nicht stets hätten ein ge halten werden können (Urk. 50 S. 7-9 und Urk. 78 S. 9-13). 6.2.5

Entgegen den Behauptungen der Beklagten 1 und 2 haben diese ihre Pflichten als Stiftungsräte – wie der Kläger zu Recht ausführt – in mehrfacher Hinsicht verletzt.

So ist zunächst den Ausführungen zum Schaden (vgl. vorstehend E. 5.4.2-5.4.5) zu entnehmen, dass die Stiftungsmittel der PK-B.___ effektiv in zwei Gesellschaften (die C.___ AG sowie die F.___ VV AG) sowie in zwei Fonds (die D.___ und die E.___ ) investiert wurden, welche allesamt im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ stan den. Dass die D.___ und die E.___ vordergründig durch AJ.___ und nicht etwa direkt durch die Gebrüder G/H.___ gegründet wurden, ist dabei nicht weiter von Belang, zumal AJ.___

– wie auch die Beklagten 1 und 2 – An ge stell ter der F.___ GmbH war und den Beklagten 1 und 2 als solcher offen sicht lich be kannt, was ebenso für dessen Zusammenarbeit mit den Gebrüdern G/H.___ gilt: So grün dete der Beklagte 1 gemeinsam mit AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ die M.___ , der Beklagte 2 wiederum war Fonds manager der von AJ.___ gegründeten E.___ , zudem war die F.___ GmbH als Verwaltungsgesellschaft der D.___ eingetragen, der von AJ.___ treuhänderisch gegründeten Gesellschaft, welche die D.___ führ te, in die Stif tungsmittel der PK-B.___ investiert wurden. Entsprechend war beiden Be klagten sehr wohl bewusst, dass AJ.___ in engem Zusammenhang mit den Gebrüdern G/H.___ stand. Insbesondere mit Blick auf die E.___ macht nur schon der Um stand, dass der Beklagte 2 selber angab, ge wusst zu haben, dass G.___ über Zugriff auf die Mittel der E.___ gehabt und entsprechende Zah lungen mit tels E-Banking ausgelöst habe (vgl. E. 5.4.4), seine Behauptung, von eben die sen Ver bindungen zwischen der E.___ und den Gebrüdern G/H.___ nichts gewusst zu ha ben, äusserst unglaubwürdig. Folglich war sowohl dem Be klag ten 1 als auch dem Beklagten 2 bewusst, dass mindestens hinter drei der vier Gesellschaften res pektive

Fonds, in welche die PK-B.___ investierte, die Gebrüder G/H.___ standen. Dies be stätigt der Beklagte 1 denn auch in seiner Klageantwort vom 15. Februar 2021, in dem er ausführt, aufgrund der vermeintlich gut bis sehr gut laufenden Ver mö gens verwaltung durch G.___ bei der J.___ FZ hätten er und der Beklagte 2 im Kollektiv beschlossen, auch mit der PK-B.___ als Auf trag ge berin mit der F.___ VV AG und weiteren Gesellschaften aus deren Umfeld Ver mögens ver wal tungs ver träge abzuschliessen (Urk. 55 S. 14). Durch die in der Fol ge von den Beklagten 1 und 2 ge tätigten Investitionen in ebendiese Gesell schaf ten schufen die Be klag ten 1 und 2 ein Klumpenrisiko, welches an sich bereits den Grundsätzen der Si cher heit und Risikoverteilung widerspricht, und zwar un ab hängig davon, ob die An lagen eine hohe Sicherheit ausweisen oder nicht (vgl. da zu Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 71 N 4). Vor die sem Hintergrund ist – wie der Klä ger korrekt feststellt – Art. 71 Abs. 1 BVG (und zugleich Art. 50 Abs. 3 BVV 2), wonach im Rahmen der Vermögens ver wal tung eine angemessene Ver tei lung der Risiken zu gewähr leis ten ist, klar ver letzt. Dies wiegt umso schwerer, als das von Art. 71 Abs. 1 BVG ver langte Sicher heits er fordernis eine gute Kon trolle des Port foliorisikos ei ner Vor sorge ein rich tung vo raus setzt und die Diver si fi kation eine der Schlüssel kom po nenten zum Er reichen die ses Zieles darstellt, letztere vor lie gend allerdings in kei ner Weise ein ge halten oder angestrebt wurde.

Gleichzeitig verletzten die Beklagten 1 und 2 durch die Übertragung von Stif tungs mitteln an die D.___ , die C.___ AG, die E.___ sowie die F.___ VV AG das An lagereglement der PK-B.___ , genauer dessen Anhang C, wonach bei der Vermö gens anlage auf eine angemessene Diversifikation zu achten sei. Angesichts der Ver flechtungen all dieser Gesellschaften respektive Fonds (vgl. diesbezüglich E. 5.4.2-5.4.5) kann von einer Diversifikation – wie vorstehend dargelegt – jeden falls keine Rede sein .

Weiter verstiessen die Beklagten 1 und 2 gegen Art. 2 des Anlagereglementes der PK-B.___ , indem sie – anders als vorgesehen – weder eine Anlage kom mis sion noch ei nen Geschäftsführer einsetzten, sondern vielmehr als Stiftungsrat selbst für die Ver mögensanlage tätig waren. Der Jahresrechnung der PK-B.___ für das Jahr 2008 (Urk. 2/28) ist überdies zu entnehmen, dass auch kein Vermögensverwalter ge wählt wurde, wenngleich dies durch Art. 2 des Anlagereglementes ebenfalls so vor ge sehen gewesen wäre (vgl. Urk. 2/12).

Einen weiteren Verstoss gegen Art. 71 Abs. 1 BVG begingen die Beklagten 1 und 2, indem sie Stiftungsmittel der PK-B.___ investierten, ohne diese Investitionen recht lich verbindlich in Form von schriftlichen Verträgen zu dokumentieren und auf diese Weise die entsprechenden Gegenleistungen abzusichern. So investierten die Beklagten 1 und 2 ohne Stiftungsratsbeschluss und ohne Belege hinsichtlich des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes Fr. 150'000.-- in die D.___ (vgl. E. 5.4.2), Fr. 203'274.-- in die J.___ FZ, Fr. 101'945.-- in die J.___ VS, Fr. 200'000.- in die C.___ AG (vgl. E. 5.4.3) sowie Fr. 100'000.-- in die E.___ (vgl. E. 5.4.4); hin sichtlich der weiteren drei Überweisungen an die E.___ in der Hö he von ins ge samt Fr. 800'000.-- finden sich abermals weder Angaben zu den Ent scheid grund lagen noch zur Risikofähigkeit der PK-B.___ , sondern bloss äusserst kurz ge hal tene und folglich wenig aussagekräftige Stiftungsratsbeschlüsse (vgl. E. 5.4.4). Durch die fehlende Absicherung der Gegenleistungen war die von Art. 71 Abs. 1 BVG verlangte Sicherheit der Anlagen und letztlich die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke in keiner Weise gewährleistet, was zugleich ei nen Verstoss ge gen Art. 50 Abs. 2 BVV 2 darstellt. Zugleich stellt der Umstand, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise hinsichtlich einer Risikoprüfung der ge tätigten In ves titionen finden lassen, eine weitere Verletzung von Art. 71 Abs. 1 BVG dar, zu mal die Pflichten des Stiftungsrates in Zusammenhang mit der Ver mö gensver wal tung mitunter gerade darin bestehen, die Vermögensanlagen sorg fäl tig auszu wäh len (vgl. Art. 50 Abs. 1 BVV 2), was ohne eine Risiko prüfung der je weiligen In vestitionen gerade nicht möglich ist. Dass die getätigten In ves ti tio nen jedenfalls gröss tenteils nicht den gesetzlichen und reglemen ta rischen Bestim mun gen ent spra chen, geht denn auch aus dem Bericht der S.___ hervor, welche die Jah res rechnung der PK-B.___ für das Jahr 2009 prüfte (Urk. 2/31 S. 3). Ver deut licht wird diese mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl der Vermö gens anlagen exem pla risch durch die Aussagen der Beklagten 1 und 2 im Rahmen ihrer jeweili gen Ein ver nahmen. So bezeichnete der Beklagte 1 am 12. November 2009 das In vestment der PK-B.___ in die D.___ in der Höhe von immerhin Fr. 150’000.-- als le diglich «klei ne Depot bei mischung» (Urk. 2/70). Der Beklagte 2 wiederum gab im Rah men sei ner Einvernahme vom 13. November 2009 bezüg lich des Investments in die D.___ an, er kenne den Prospekt der D.___ nicht, die Anlagestrategie sei ihm münd lich mitgeteilt worden, seines Wissens habe der Fonds in Aktien und Im mo bilien in vestiert, wobei er die genaue Aufteilung nicht mehr kenne und auch nicht wisse, ob ein Totalausfallrisiko gemäss Fondsprospekt be stehe. Überdies stim mte er einer Investition in die D.___ zu, obwohl er offenbar der Ansicht war, AJ.___ (als Gründer der die D.___ haltenden D.___ ) sei dem Druck als Geschäfts mann nicht gewachsen, er könne auch nichts Genaueres über des sen Anlagetätig keit sagen (vgl. Urk. 23b S. 3). Dieselbe man gelnde Sorgfalt im Rah men der Aus wahl von Vermögensanlagen legten die Be klagten 1 und 2 hin sicht lich des In vest ments in die E.___ an den Tag. So gab der Beklagte 2 – er neut im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. November 2009 (Urk. 2/23b) – an, er wisse nicht, wie der Fonds (die E.___ ) kapitalisiert sei, es exis tiere fast kei ne Korrespondenz. Die PK-B.___ habe in die E.___ investiert, weil sie von deren Ge schäftstätigkeit überzeugt ge we sen sei. Allerdings zeugt eine sol che Investition im Wissen darum, dass die E.___ primär ungesicherte Darlehen vergab so wie die Beteiligungen der C.___ AG an der AH.___ AG und der AI.___ AG über nahm, obwohl der Be klagte 2 gemäss eigenen Angaben wusste, dass die Ge schäfts tätigkeit der AH.___ AG ein Verlustgeschäft war, keines wegs von einer sorg fältigen Aus wahl der Vermögensanlagen (vgl. zu den Vor gängen in Zu sam men hang mit der E.___

vorstehend E. 5.4.4). Dies gilt umso mehr, als der Be klag te 2 weiter aus führte, E.___ sei «genau etwas wie C.___ , das heisst etwas, das man am Wochen ende nebenbei machen kann» (vgl. Urk. 2/23b S. 4), mithin war er offensichtlich bereits über die Ge schäftstätigkeit der E.___ kaum fundiert im Bilde, weshalb in Zusam men hang mit der Investition der PK-B.___

in die E.___

von einer sorg fältig getroffenen Entscheidung jedenfalls nicht ge sprochen wer den kann.

Durch den Umstand, dass sich in den Akten

– wie vorstehend aufgezeigt – zumeist we der Entscheidgrundlagen für die getätigten Investitionen noch entsprechende Ver träge oder Stiftungsrats beschlüsse finden lassen, verletzten die Beklagten 1 und 2 ihre Informa tionspflichten, welche vorsehen , dass jeder Stiftungsrat vor gän gig eines Ent schei des über die dazu notwendigen Informationen verfügt und ihm diese in ver ständ licher Form vorliegen, zumal ein Stiftungsrat seine Auf gabe bloss dann kor rekt er füllen kann, wenn er angemessen informiert ist. Damit ein her gehend ver letzten die Beklagten 1 und 2 auch den in Art. 65a Abs. 2 BVG sta tuierten Trans pa renz grundsatz, welcher unter anderem in Zusammenhang mit Ka pitalanlagen eben falls sicherstellen soll, dass der Stiftungsrat über die erfor der lichen Infor ma tionen verfügt, um seine Führungsaufgaben wahrnehmen zu kön nen. Schliesslich finden sich auch bezüglich der Feststellung der Risiko fähig keit der PK-B.___ keinerlei Angaben in den Akten, was umso schwerer wiegt, als die Feststellung der Risikofähigkeit gerade Ausgangsbasis einer guten Anlage stra tegie bildet. Diese Tatsache belegt abermals, dass die Beklagten 1 und 2 bei der Auswahl der Vermögensanlagen die erforderliche Sorgfalt ausser Acht liessen.

Auch in Zusammenhang mit der Gestaltung der Organisation verletzten die Be klag ten 1 und 2 ihre Pflichten als Stiftungsräte klar, zumal angesichts der weit ge hend feh lenden Dokumentation (vgl. diesbezüglich vorstehend E. 5.4.2-5.4.5) von transparenten Abläufen und Kontrollen respektive einer zweck mässi gen Or ga ni sation des Stiftungsrates keine Rede sein kann. So gab denn beis piels weise der Beklagte 2 zu Protokoll, er habe sich auf den Beklagten 1 verlassen, man sei von ihm mündlich informiert worden (vgl. Urk. 2/23b S. 2), was ihn indes nicht von seiner Verantwortung, sich selbst um die Ge gebenheiten hinter den Zah len zu kümmern, entbindet. Die mangelnde Organisation zeigt sich auch im Um stand, dass der Beklagte 2 zwar angab, die PK-B.___ habe über Anlage richt linien verfügt, er wisse allerdings nicht, ob dies auch schriftlich niederge schrieben worden sei (Urk. 2/23b S. 2).

Im Weiteren verletzten die Beklagten 1 und 2 ihre Treuepflicht als Stiftungsräte, in dem sie im Rahmen ihrer Investitionen in die D.___ , die C.___ AG, die E.___ so wie die F.___ VV AG nicht bloss die Interessen der PK-B.___ respektive deren Des tinatäre, sondern auch die Interessen der jeweiligen Gesellschaften res pektive Fonds, eigene Interessen oder Drittinteressen vertraten. Durch die ge tä tigten In ves titionen schufen die Beklagten 1 und 2 Interessenkonflikte, deren Ver meidung gerade ihre Aufgabe als Stiftungsräte gewesen wäre: So vertrat der Beklagte 1 als deren Vizepräsident – gemeinsam mit G.___ als deren Präsident – die J.___ FZ, welche ihrerseits im Februar 2008 die C.___ AG gründete. Der Beklagte 1 am tete als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG, der Beklagte 2 war Mit glied des Verwaltungsrates der C.___ AG, beide zeichneten für die Buch haltung der C.___ AG verantwortlich. Die D.___

– der Fonds der von AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten D.___

– in welche die PK-B.___ ebenfalls investiert hatte, besass (vermutungsweise, vgl. dazu E. 5.4.2) 370 Ak tien der C.___ AG, die D.___ deren 130 und die PK-B.___ gemäss Ak tien buch deren 600. Die C.___ AG vergab zwei ungesicherte Darlehen an die Gebrüder G/H.___ sowie ein Darlehen an den Beklagten 1 und erwarb eine Be tei li gung an der AH.___ AG, einer in direkt durch den Beklagten 1 über seine AB.___ Treuhand GmbH gegründeten Aktiengesell schaft, deren einziger Ver wal tungsrat der Be klag te 2 war. Beide Be teili gungen wurden später an die E.___ ver kauft. Die E.___ wiederum wurde von AJ.___ gegründet. Zunächst agierte der Beklag te 1, anschliessend der Be klagte 2 als Fondsmanager der E.___ , beide zu sam men trafen die Auswahl der Vermögensanlagen. Anteile an der E.___ hatte nicht nur die PK-B.___ , sondern auch die J.___ FZ, welche wie erwähnt durch den Be klagten 1 sowie G.___ ver treten wurde. Sämtliche Stif tungs mit tel der PK-B.___ , welche zum Erwerb der An teile an der E.___ überwiesen wur den, flossen auf das Konto der M.___ , einer vom Beklagten 1 und AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten Gesellschaft. Weiter über wie sen die Beklagten 1 und 2 Stiftungsmittel der PK-B.___ an die F.___ VV AG, wel che von den Gebrüdern G/H.___ ge gründet wurde. Auch die – durch den Be klagten 1 sowie G.___ vertretene – J.___ FZ hatte mit der F.___ VV AG einen gleichlautenden Vermögens ver wal tungsvertrag abge schlossen, welcher vor sah, dass die Gel der auf ein Konto bei der F.___ VV AG fliessen sollten, mithin dem Zugriff durch den Stiftungsrat entzogen wurden; indes verfügten beide Gebrüder G/H.___ über je eine Einzelzeichnungsberechtigung für diese Gelder. Schliess lich waren die Be klag ten 1 und 2 Angestellte der F.___ GmbH, der von den Gebrüdern G/H.___ ge grün de ten und beherrschten Ge sell schaft (vgl. Urk. 2/54), wel che einer seits Fonds ma na gerin der D.___ und andererseits bei der PK-B.___ an ge schlossen war (vgl. zum Gan zen E. 5.4.2-5.4.5). Bei all diesen personellen Ver flechtungen kann kei nes wegs von einer unabhängigen Wahrung der In te res sen der PK-B.___ respektive ihrer De s tinatäre gesprochen wer den, vielmehr ver letz ten die Beklag ten 1 und 2 ihre Treue pflicht in grober Weise, indem sie primär ei gene und fremde, mithin die Interessen der Gebrüder G/H.___ sowie derjenigen Ge sellschaften bezie hungsweise Fonds, welche sie mit Stiftungsmittel der PK-B.___ ali mentierten, wahrten. Daran än dert auch der Um stand nichts, dass das Or ga ni sa tionsreglement der PK-B.___ (vgl. Urk. 2/13) ei nen Artikel über die Loyalität in der Vermögensverwaltung (Art. 11) enthält, sind den Akten doch keinerlei Hin weise dahingehend zu entneh men, dass dieser reg le menta rischen Bestimmung auch nur ansatzweise Rechnung ge tragen wurde.

Abschliessend haben die Beklagten 1 und 2 auch die allgemeine Sorgfalts pflicht ver letzt, zumal sie nach dem vorstehend Ausgeführten die ihnen als Stiftungsräte über tragenen Aufgaben eindeutig nicht mit der Sorgfalt, die ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in der gleichen Lage bei der Erfüllung der ihm über tragenen Aufgaben anwenden würde, angewendet haben. Dies belegt nur schon die Tatsache, dass die Beklagten 1 und 2 die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) der AQ.___ AG aus dem Jahr 2008 über Fr. 1'000'000.-- einschliesslich ei nes Zinses von 3 % im Jahr 2009 an die AQ.___ AG zurückbezahlten (vgl. Urk. 2/28 S. 5 und S. 16), was allerdings nicht zulässig ist , da die AGBR unwider ruf lich zum Ver mö gen der Vorsorgeeinrichtung gehört . Auch nahmen die Beklag ten 1 und 2 Freizügigkeitsguthaben von nicht aktiv Versicherten entgegen, mit der Absicht, auf diesen Guthaben Altersrenten zu zahlen (vgl. die Feststellung der S.___ in Urk. 2/31 S. 2; überdies Urk. 59 S. 14), was ebenso wenig zulässig ist. Ohne die notwendigen Kon trollen, vorgän gigen Abklärungen hinsichtlich der Ri si ko fähigkeit und der In vestitionen, ohne schriftliche Dokumente zu den getätigten Rechtsgeschäften und (zumeist) ohne Stiftungsratsbeschlüsse haben die Be klag ten 1 und 2 jeden falls nicht das getan, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Din ge geeignet und erforderlich ist, um den Erfolg der PK-B.___ herbeizuführen, und insbesondere nicht das unterlassen, was erfahrungs ge mäss zu Misserfolg führt. Demzufolge ist auch die Verletzung der allgemeinen Sorg faltspflicht klar zu bejahen. 6.2.6

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 aus vorstehend darge leg ten Gründen ihre Pflichten als Stiftungsräte der PK-B.___ ungenügend wahr nah men und neben elementaren Anlagevorschriften im Bereich der beruflichen Vor sorge auch weitere ihnen obliegende Pflichten einschliesslich der allgemeinen Sorg faltspflicht klar verletzt haben. 6.3 6.3.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte 3 im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Pflicht verletzung begangen hat, indem sie eine gebotene Prüfungshandlung un ter lassen oder diese unsorgfältig ausgeführt hat.

Die Pflichten, denen die Beklagte 3 als Kontroll stelle der PK-B.___ nachzukommen hat( te ), sind – in Auslegung von Art. 53 Abs. 1 BVG – grundsätzlich in der BVV 2 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung

umschrieben . So muss die Kon troll stelle ge stützt auf Art. 35 BVV 2 jährlich die Gesetzes-, Verordnungs-, Wei sungs

- und Re gle mentskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskon ten prüfen, ebenso muss sie die Rechtmässigkeit der Geschäfts füh rung, insbe son dere der Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, so wie die Recht mässigkeit der Anlage des Vermögens sowie die Einhaltung der Vor schriften der Art. 48f-48h sowie Art. 49a Abs. 3 und Abs. 4 BVV 2 prüfen (Abs. 1). Die Kontroll stelle muss das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung schrif tlich über das Er geb nis der Prüfung unterrichten und empfiehlt die Ge neh mi gung, mit oder ohne Ein schrän kun gen, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt sie Ver stösse gegen Ge setz, Verordnung, Weisungen oder Reglemente fest, hält sie dies in ihrem Be richt fest (Abs. 3). Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Ge schäftsfüh rung oder Ver wal tung ganz oder teilweise einem Dritten überträgt, hat die Kontroll stelle auch des sen Tätigkeit ordnungsgemäss zu prüfen (Abs. 4). Art. 35a BVV 2 weist der Kon troll stelle besondere Aufgaben im Falle ei ner Unter deckung der Vorsorge ein richtung zu. Art. 36 BVV 2 schliesslich regelt das Ver hält nis der Kontrollstelle zur Aufsichtsbehörde, welche ein Doppel des Kontroll be richtes erhält.

In Zusammenhang mit der Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung sieht Art. 6 der Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorge ein rich tungen (BVV 1, in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) vor, dass die Vor sorgeeinrichtungen, welche sich registrieren lassen wollen, unter anderem nach weisen müssen, dass sie Gewähr bieten für die Integrität der Personen, die mit der Führung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, sowie für de ren fachliche Qualifikation ( lit . b). Zudem haben sie die Grundzüge der internen Or ganisation und deren Angemessenheit in Bezug auf die geplante Tätigkeit, ins be sondere auch das interne Kontrollsystem und die Schwerpunkte der ge plan ten Ak tivitäten nachzuweisen ( lit . d). Die Aufsichtsbehörde nimmt alsdann die Re gis trie rung einer Vorsorgeeinrichtung auf der Grundlage einer aktuellen und voll stän digen Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung, also einschliesslich des Be richtes der Kontrollstelle, vor (vgl. Helbling, a.a.O., S. 739).

Unter einem IKS sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu verstehen, für wel che der Stiftungsrat verantwortlich ist und welche durch die Organisation der Vor sorgeeinrichtung gegeben sind. Diese Sicherung kann dabei etwa durch or ga ni satorische Massnahmen wie Instanzengliederung, Funktionstrennung, Rege lung der Arbeitsabläufe oder systematisch eingebaute Kontrollen erfolgen oder durch die Anwendung technischer Hilfsmittel wie Formulare, Rechen- und Daten ver arbeitungsanlagen oder Abschliessvorrichtungen . Bei der Prüfung des IKS kön nen speziell die folgenden Bereiche einer Vorsorgeeinrichtung untersucht wer den: Aufgabenteilung mit der Gründerfirma, Trennung der Zuständigkeiten inner halb der Vorsorgeeinrichtung, Zweckmässigkeit der Aufbau- und Ablauf orga ni sation, Unterschriftenordnung, Kompetenzabgrenzungen, Abstimmen der Bei tragskonten und der BVG-Alterskonten, Beitragserhebung, Leis tungs aus zah lun gen sowie die Sicherheit der Vermögensverwaltung (vgl. statt vieler Helbling, a.a.O., S. 682-684, mit weiteren Ausführungen). 6.3.2

Der Kontrollstelle obliegen in erster Linie Prüfungs- und Informationspflichten, wes halb eine Pflichtverletzung in einem Unterlassen der geforderten Handlung oder auf objektiver Unsorgfalt beruht. Die Unterlassung der gebotenen Prüfungs hand lung kann dabei entweder in der Anwendung unzureichender Prüfungs me tho den oder im Übersehen gesetzlich zwingender Vorschriften, reglementa rischer Weisungen oder der tatsächlichen Verhältnisse bestehen. Werden die Prü fungs ar beiten unsorgfältig ausgeführt und geben diese kein verlässliches Bild über die kon trollierten Sachverhalte ab, so entsteht beispielsweise ein falsches Bild be züg lich der Rechtmässigkeit der von der Vorsorgeeinrichtung getätigten Ver mögens an lagen und der damit verbundenen Risiken. Eine Pflichtverletzung für sich allein ver ursacht zwar noch keinen Schaden, sondern deckt lediglich be reits began gene Feh ler nicht auf, indes wird dadurch der Vorsorgeeinrichtung die Mög lichkeit ge nommen, einen bestehenden Schaden innert nützlicher Frist zu be heben res pek tive zu verkleinern. Unterlässt die Kontrollstelle ihre Prü fungs auf gaben oder führt sie diese unsorgfältig aus, hat dies zugleich Auswirkungen auf die erst nach träglich mittels geeigneter Massnahmen korrigierend einwirkende Stif tungs auf sicht; entsprechend sind Arbeit und Berichterstattung der Kon troll stelle zentrales In strument für die Aufsichtstätigkeit. Nur wenn die Kontrollstelle ihre Arbeit sorg fältig ausführt, festgestellte Mängel in ihrem Bericht festhält und in dringen den Fällen unverzüglich die Aufsichtsbehörde benachrichtigt, kann die im BVG ge regelte Kontrolle und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtung durchgesetzt wer den (vgl. statt vieler Eisenring, a.a.O., S. 222 f.).

Der Sorgfaltsmassstab, welchen die Kontrollstelle anzuwenden hat, bemisst sich nach objektiven Kriterien. Folglich handelt eine Kontrollstelle unsorgfältig res pek tive fahrlässig, wenn sie einen Fehler begeht, der einem typischen Vertreter die ser Berufsgattung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber handelt ein Prü fer sorgfältig, wenn seine Handlungen zum Erreichen des Ziels des Prüfungsauf tra ges objektiv genügend, richtig und angemessen sind. Liegen komplexe Ver hält nisse vor, so hat die Kon troll stelle bei ihrer Arbeit eine ausserordentlich hohe Sorg falt wal ten zu lassen, wo bei die Vorgehensweise zur Erreichung des Kon troll ziels vom Re visor im Rah men seiner Sorgfaltspflicht und der allgemeinen Be rufsgrundsätze selbst zu er messen ist. Die von Art. 33 BVV 2 verlangten be son ders hohen fach lich en Anfor de rungen an die Kontrollstelle führen zu einem be sonders strengen Ver schul dens mass stab, was zugleich zu einer entsprechenden Ver schärfung der Verant wort lichkeit führt (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 223 f.). 6.3.3

Der Kläger wirft der Beklagten 3 im Wesentlichen vor, sie habe sich beim Erstellen ihres Prüfberichtes vom 29. September 2008 vor allem auf die mündlichen Aus sa gen des Beklagten 1 verlassen, keine Risikobeurteilung vorgenommen, das feh lende Kontrollbewusstsein der Beklagten 1 und 2 nicht festgestellt, trotz der be ste henden Verflechtungen zwischen den Beklagten 1 und 2 und den Gebrüdern G/H.___ keine vertieften Abklärungen getroffen, die Widersprüchlichkeit zwischen der tatsächlich gelebten Organisation und dem Anlagereglement nicht erwähnt und auf die Verletzung des Anlagereglementes nicht hingewiesen. Entsprechend ha be die Beklagte 3 mit ihrem Bericht den Beklagten 1 und 2 einen «Persilschein» aus gestellt, ihnen die Ordnungsmässigkeit der Missstände und insbesondere ihrer Zu sammenarbeit mit den Gebrüdern G/H.___ bestätigt und überdies verhindert, dass die Aufsichtsbehörde Kenntnis von der fehlenden Existenz und Zweckmässigkeit ei nes IKS nehmen konnte. Auch im Hinblick auf den Nachweis der Integrität und der fachlichen Qualifikation der Beklagten 1 und 2 habe die Beklagte 3 grob fahr läs sig agiert, zumal weder der Beklagte 1 und noch der Beklagte 2 – entgegen den Ausführungen der Beklagten 3 – über mehrjährige Erfahrung im Bereich so zi a ler Fürsorge (recte: beruflicher Vorsorge) verfügten. Schliesslich habe die Be klag te 3, wie der Kläger «der Vollständigkeit halber» anführt, auch im Rahmen der ordentlichen Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 2008 der PK-B.___ in schwe rem Masse grobfahrlässig agiert und entsprechende Pflichtverletzungen be gan gen, indem sie die Jahresrechnung ohne Einschränkungen zur Genehmigung emp fohlen und somit die Rechtmässigkeit und Werthaltigkeit der getätigten Ver mö gensanlagen sowie erneut ein angemessenes IKS und eine ordnungsgemässe Ge schäftsführung testiert habe. Da die Pflichtverletzungen indes im Anschluss an den geltend gemachten Schaden erfolgt seien, würden diese nicht weiter the ma ti siert, sondern dienten einzig dazu, aufzuzeigen, wie grobfahrlässig respektive mit welch mangelnder Sorgfalt die Beklagte 3 ihr Mandat ausgeübt habe (Urk. 1 S. 58-67). Ergänzend hält der Kläger in der Replik vom 23. August 2021 fest, selbst gestützt auf das Merkblatt der Swiss Foundations, für welche weniger stren ge Vorgaben in Bezug auf das IKS bestünden, hätte die Beklagte 3 ein ent spre chendes Prüfurteil nie abgeben dürfen, was er anhand der mangelhaften Prü fungs handlungen der Beklagten 3 im Einzelnen ausführt (Urk. 59 S. 25-40) 6.3.4

Demgegenüber bestreitet die Beklagte 3 sämtliche Vorwürfe des Klägers. So habe sie aufgrund der durchgeführten Prüfungshandlungen und der Erklärungen der Or gane der PK-B.___ festgehalten, dass ein IKS existiere, aber auch ausdrücklich da rauf hingewiesen, dass sich das IKS noch im Aufbau befinde und daher noch nicht sämtliche prüfungsrelevanten Tätigkeiten umgesetzt worden seien, weshalb die internen Kontrollen noch nicht alle implementiert seien. Überdies habe sie da rauf hingewiesen, dass es ihr (noch) nicht möglich sei, sich ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des IKS zu bilden. Die Aufsichtsbehörde habe trotz Fehlens ge wisser Unterlagen und in Kenntnis des unter Vorbehalt abgegebenen Prüfbe richt explizit festgestellt, dass die PK-B.___ die notwendigen Voraussetzungen er fülle und die PK-B.___ ins Register eingetragen. Folglich sei der Prüfbericht keines wegs besonders zentral gewesen, auch seien das Verhalten und der Zustand der PK-B.___ offenbar völlig im normalen Rahmen gewesen und für eine sich im Auf bau befindliche Vorsorgestiftung unauffällig. Überdies sei offensichtlich, dass auch das beste IKS nicht in der Lage sei, bewusste Umgehungen namentlich durch die Geschäftsführung zu verhindern, was vorliegend gerade geschehen sei. Eben falls sei darauf hinzuweisen, dass die Kontrollstelle zwar die Aufgabe habe, die jähr liche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Ver mö gens anlage durchzuführen, indes sei es keineswegs gesetzlich vorgesehen, dass das IKS vor der Registrierung von der Kontrollstelle geprüft werde, weshalb ihr kon sequenterweise daraus auch keine Pflichten erwachsen könnten. Die ihr zu sätz lich auferlegte Aufgabe, das Erstellen des Prüfberichtes respektive die Vor nah me einer beschränkten, rudimentären Prüfung im Hinblick auf die Regi strie rung der PK-B.___ , unterstehe viel mehr dem Auftragsrecht und sei nicht ihre Auf gabe als Organ der PK-B.___ ge wesen, weshalb sie bei der Prüfung den Prü fungs stan dard (PS) 920 ange wendet habe. In des gehe auch aus dem – vorliegend gerade nicht anwendbaren – PS 890 hervor, dass eine bewusste Verletzung der Re geln des IKS durch Mitarbeiter aller Stufen durch ein IKS nicht verhindert wer den kön ne und sich überdies gewisse Elemente eines IKS bei kleinen Unter neh men auf grund be grenz ter personeller Ressourcen häufig nicht oder bloss unvoll kom men einrichten liessen (Urk. 52 S. 36-49 und Urk. 75 S. 9-35). 6.3.5

Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Befähigung der Beklagten 3 zur Aus übung ihres Kontrollstellenmandats von keiner Seite angezweifelt wird. Indes stellt sich die Frage, wie es sich mit einer allfälligen Pflicht der Beklagten 3, vor gän gig der Registrierung der PK-B.___ deren IKS auf Existenz und Zweckmässigkeit zu prüfen, verhält.

Wohl ist der Beklagten 3 insofern zuzustimmen, als sich Art. 6 lit . d BVV 1, wel cher als Voraussetzung für die Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung den Nach weis eines internen Kontrollsystems verlangt, auf die Vorsorgeeinrichtung selbst bezieht, mithin sich daraus keine generelle Pflicht der Kontrollstelle zum Nach weis eines IKS ableiten lässt. Vielmehr prüft die Kontrollstelle die Existenz eines IKS grundsätzlich im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung der Geschäfts füh rung, so dass das Ergebnis in der Bestätigung der Rechtmässigkeit der Ge schäfts führung ent halten ist (vgl. E. 6.3.1; ferner Peter, Das IKS in der beruflichen Vor sorge aus Sicht der BVG-Aufsichtsbehörde, in: Der Schweizer Treuhänder 9/08, S. 640). Dabei stützt sie sich

– entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht auf den seit Dezember 2007 verabschiedeten PS 890, welcher für die Prü fung der Existenz des IKS im Sinne von Art. 728a OR gilt. Art. 35 BVV 2 regelt spe zifisch die Auf ga ben der Kontrollstelle einer Vorsorgeeinrichtung, mithin han delt es sich bei Art. 35 BVV 2 um eine Lex specialis zum allgemeinen Art. 728a OR (in Verbin dung mit Art. 83b Abs. 3 ZGB), weshalb Art. 728a OR – und folglich der PS 890 – auf Stiftungen der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist. Die Kon troll stelle stützt sich bei ihrer Risikobeurteilung und Beurteilung der internen Kon trolle auf den PS 400 und richtet ihre Prüfung, wenn möglich, auf ein be ste hen des IKS aus (vgl. Peter, a.a.O., S. 639; ferner Imark /Schneeberger, IKS in der be ruflichen Vor sorge aus Sicht des Berufsstandes, in: Der Schweizer Treuhänder 12 /08, S. 1014).

Aus dem Gesagten darauf zu schliessen, dass eine von der Auf sichts behörde im Hin blick auf die Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung verlangte Bestäti gung der Kontrollstelle über die Existenz eines IKS in jedem Fall rechtlich uner heb lich ist, ginge allerdings – insbesondere angesichts des vorliegenden Sachver hal tes – zu weit. So ersuchte das BVS die PK-B.___ mit Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 2/29) im Hinblick auf den Eintrag ins Re gis ter um das Einreichen zu sätz licher Unterlagen, unter anderem um «die Be stä tigung einer gesetzlich aner kann ten Kontrollstelle über die Annahme des Auf trages mit der Aussage, dass sie auf grund einer erfolg ten Überprüfung bestätigen kann, dass bei der Stiftung die or ga nisatorischen Vo raussetzungen für die Er fül lung ihrer Prüfungsaufgaben be züg lich der ordnungs ge mässen Geschäftsführung (ge mäss BVG) erfüllt sind». Mit der selben Verfügung verlangte das BVS im Rahmen seiner Auf sichts tätigkeit zu dem, «eine ungeprüfte Zwischen bilanz (Akti ven, Passiven und Be triebs rechnung) mit Anhang gemäss Swiss GAAP FER 26 per 31.08.2008 ein zu reichen, mit einer Be stätigung der Kon troll stelle, dass die Stif tung über ein aus reichendes und wirk sames internes Kon troll system verfügt (Art. 53 Abs. 1 BVG und Art. 6 lit . b und lit . d BVV 1)».

Bereits mit dem Verweis auf Art. 53 Abs. 1 BVG wird deutlich, dass die or dentlich ge wählte Kontrollstelle, mithin die Beklagte 3, die vom BVS verlangte Be stäti gung über ein ausreichendes und wirksames IKS auszustellen hatte, was ange sichts des Umstandes, dass die Beklagte 3 schon im Gründungszeitpunkt der PK-B.___ im März 2008 das Kon troll stellenmandat angenommen hatte (vgl. Urk. 2/19a), naheliegend ist. Aufgrund der vom BVS eingeforderten Bestäti gung im Rah men der Aufsichtstätigkeit drängt sich überdies der Schluss auf, dass das Ver halten der PK-B.___

– entgegen der Auffassung der Beklagten 3 – eben ge rade nicht «völlig im Rahmen» und «unauffällig» war, zumal die PK-B.___ im Ver fü gungs zeitpunkt im August 2008, mithin noch vor der Registrierung im Dezem ber 2008, bereits monatelang operativ tätig war und sich ihr 14 Unternehmen mit 40 Ver sicher ten an ge schlossen hatten (vgl. auch Urk. 2/145 S. 3). Dass das BVS an ge sichts dieser Um stände nicht bloss eine Bestätigung der PK-B.___ , son dern eine ex pli zite Bestätigung der ordentlich gewählten Kontrollstelle über ein aus rei chen des und wirk sames internes Kon troll system einforderte und so mit über das in Art. 6 lit . d BVV 1 Verlangte hinausging, zeigt, dass das BVS dem Be richt der Be klagten 3 eine erhöhte Bedeutung zumass und es sich bei der von der Beklagten 3 verlangten Prüfung keinesfalls um eine rudimentäre oder be schränkte Prüfung han deln sollte. Dies geht denn auch aus den Unterlagen des BVS hervor, wonach die PK-B.___ angesichts ihrer bereits aufgenommenen operativen Tätigkeit eng be glei tet und unter Kontrolle gehalten werden sollte (vgl. Urk. 2/134 f.). Ent spre chend hatte die Beklagte 3 die verlangte Prüfung in ihrer Ei gen schaft als Organ der PK-B.___ durchzuführen und das Er gebnis im Bericht zu handen des BVS fest zu halten.

Dass die Beklagte 3 einen solchen Bericht zuhanden des BVS verfasste res pektive durch die AR.___

AG in Liechtenstein verfassen liess, ist un bestritten (vgl. Urk. 2/33 und 2/145-2/148).

Allerdings liess die Beklagte 3 bei ihrer Prüfung die notwendige Sorg falt ausser Acht, zumal sie zuhanden des BVS fest hielt, dass ihrer Auffassung nach die erlangten Prüfungsnachweise eine aus rei chende und angemessene Grundlage für die entsprechende Bestätigung bilden wür den und folg lich die Exis tenz und die Zweckmässigkeit des IKS der PK-B.___ ein zig mit dem Vor behalt bestätigte, dass sich die Organisation noch im Aufbau be finde und da her noch nicht sämt liche prüfungsrelevanten Tätigkeiten um ge setzt und die ent spre ch enden in ter nen Kon trollen implementiert seien (Urk. 2/33 und 2/146). Allerdings ist dem Prü fungs proto koll vom 24. September 2008 (Urk. 2/145) zu ent nehmen, dass der Prüfer im Bereich der Buchhaltung angeblich die Lebens läufe der verantwortlichen Personen geprüft hatte, ohne indes zu spe zi fi zieren, um welche Personen es sich dabei handelt, und ohne die ent spre chen den Lebens läufe beizulegen; vielmehr begnügte er sich mit dem nicht zu über prü fen den Hin weis, dass alle verantwortlichen Personen in diesem Bereich über mehr jährige Er fahrung im Bereich Buchhaltung und der sozialen Fürsorge ver füg ten und sich zu dem in diesem Bereich weitergebildet hätten. Den identischen Wort laut ver wen dete der Prüfer im Übrigen auch mit Blick auf die angeblich ge prüf ten Lebens läufe der Beklagten 1 und 2, welche abermals nicht beigelegt wur den und fol glich ebenso wenig verifizierbar waren. Dies wiegt umso schwerer, als der Be klag te 1 weder über eine fundierte Ausbildung im Bereich der Ver mö gens an lage noch über ein schlägige Erfahrungen in diesem Bereich verfügte (vgl. Urk. 2/141), dessen ungeachtet jedoch im Jahr 2008 – mit Wissen der Beklagten 3 – sämtliche durch den Stif tungs rat be schlossenen Anlageentscheide um set zen sol lte (vgl. Urk. 53/8 [Stiftungsrats be schluss vom 1. September 2008]) und sich die Be klagte 3 trotz der mangelhaften fachlichen Qualifikation zu keinen dies be züg lichen An merkungen veranlasst sah (vgl. Urk. 2/147). Weiter geht aus dem Prü fungs pro to koll hervor, dass sich der Prüfer im Rahmen seiner Prüfung offen bar teil weise ein zig auf mündliche Aus sagen des Beklagten 1 stützte, ohne diese wei ter zu über prüfen respektive ohne diese Aussagen belegende Doku mente ein zu sehen (vgl. Urk. 2/145 S. 2 f.). Dies gilt namentlich im Be reich der Buchhaltung, wo nach der Geschäftsführer, der Beklagte 1, offenbar ein monatliches Controlling durch zuführen und einen Monatsabschluss zu er stel len hätte, was im Zeitpunkt der Kontrolle – ob wohl die PK-B.___ bereits seit Mo na ten operativ tätig war – indes noch nicht geschehen und entgegen den An gaben im Prüfungsprotokoll auch per En de August noch nicht der Fall war, was indes weder den Prüfer noch die Be klag te 3 zu weiteren An mer kun gen oder Rückfragen veranlasste (Urk. 2/145 S. 1). Letzteres gilt eben so für die Unter schrif ten regelung, zumal der Beklagte 1 an gab, sämt liche Zahlungen würden vom Ver kaufs- und Administrationsleiter vor be reitet und anschliessend an den Ge schäfts führer/Stiftungsrat zur Auslösung wei ter geleitet (Urk. 2/145 S. 2), dem Prüfungs be richt jedoch nicht zu entnehmen ist, ob dabei die Unter schrif tenregelung ein gehalten wurde oder ob es dem Ge schäfts füh rer – dem Beklagten 1 – möglich war, Zah lungen im Allein gang aus zu lösen. Letz teres indes stellt einen Umstand dar, den es im Rah men eines gut funk tio nie ren den IKS auf grund des Vier-Augen-Prin zips gerade zu ver hindern gilt, was um so mehr gilt, als der Geschäftsführer zugleich der Beklagte 1 war, mit hin in die sem Bereich offenbar keine Kontrolle durch Dritte bestand und eben so unklar ist, welche Rolle dem Be klagten 2 in dieser Hinsicht überhaupt zu kam.

Besonders deutlich wird die mangelnde Sorg falt der Beklagten 3 respektive deren Prü fer in Zusammenhang mit der Manda tierung eines externen Vermögens ver wal ters. Auch wenn im Prüfungszeitpunkt noch kein Vermögensverwalter man da tiert war, war dem der Beklagten 3 vor lie gen den Organigramm zu entnehmen, dass die Beklagten 1 und 2 erwogen, G.___ mit der Vermögensverwaltung zu beauftragen (Urk. 2/147 S. 12). Dieser Um stand alleine hätte den Prüfer res pek tive die Beklagte 3 zwingend zu Rückfragen hinsichtlich Kontrollmechanismen und personellen Verflechtungen veranlassen müssen, zumal die Beklagte 3 so wohl als Revisionsstelle bei der C.___ AG wie auch bei der J.___ FZ amtete, für welche auch G.___ tätig war (und min destens eine der unter zeichnenden Personen, AS.___ , nicht nur bei der C.___ AG sondern auch bei der PK-B.___ in vol viert war, vgl. dazu E. 5.4.3; fer ner Urk. 2/56 und 2/68). Letzteres galt im Üb rigen auch für den Beklagten 1, welcher über dies bei der J.___ VS Ver waltungsrats präsident war. Dass die Beklagten 1 und 2 zu dem bei der F.___ GmbH und folg lich im Unternehmen von G.___ an ge stellt waren, hätte einen wei te ren zwin genden Grund für Rückfragen hinsichtlich per so nel ler Verflechtungen dar ge stellt; all diese Tätigkeiten des Beklagten 1 waren für die Be klagte 3 aus dem angeblich ge prüften Lebenslauf denn auch eindeutig ersicht lich (vgl. Urk. 2/141; das selbe dürfte wohl ebenso für den Beklagten 2 respektive des sen Tä tig keiten gel ten, selbst wenn sich dies mangels in den Akten be find lichen Le bens laufes vorliegend nicht veri fi zieren lässt). Schliesslich sah sich die Beklagte 3 auch nicht zu Anmerkun gen in Zusammenhang mit dem Anlagereglement der PK-B.___

ver an lasst (vgl. Urk. 2/12), obwohl diesem im Prüfungszeitpunkt keines wegs nach gelebt wurde, die PK-B.___ indes be reits monatelang operativ tätig war. So ist dem Organigramm zu entnehmen, dass im Prüfungszeitpunkt keine mehr stu fige Or ga nisation, be ste hend aus einer An la ge kommission und einem Ver mö gens ver wal ter, existierte, auch war mit dem Beklagten 1 als Geschäftsführer der Stif tungs ratspräsident ein ge setzt (vgl. Urk. 2/21), was abermals auf fehlende Kon troll mechanismen hin deu te te und entsprechend zu Rückfragen respektive An mer kun gen seitens der Be klag ten 3 hätte führen müs sen. Dasselbe gilt auch im Hin blick auf die für die Er stellung der Jahres rech nung verantwortliche AB.___ Treuhand GmbH, welche im Ei gentum des Beklagten 1 stand, mithin von diesem kontrolliert wurde (vgl. Urk. 2/27a und 2/27b). 6.3.6

Nach dem Gesagten liess die Beklagte 3 respektive ihr Prüfer in mehrfacher Hin sicht beim Erstellen ihres Prüfungsberichtes die notwendige Sorgfalt ausser Acht, in dem sie die aufgeführten Missstände (insbesondere in der Organisation, hin sicht lich der per so nellen Verflechtungen und den offenkundig fehlenden Kontrollmechanismen) weder gegenüber den Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte der PK-B.___ (und damit als die Verantwortlichen für das IKS) noch in ihrem Prü fungs be richt the ma ti sier te, sondern vielmehr basierend auf diesem Bericht dem BVS ein zig mit dem Vorbe halt, die PK-B.___ befinde sich noch im Aufbau, weshalb noch nicht alle reg lemen tarischen Kon trollmechanismen implementiert seien, be stä tig te, dass bei der PK-B.___ ein zweckmässiges IKS existiere, was anhand der bereits im ple men tier ten internen Kontrollen geprüft worden sei. Eine solche Be stätigung ver hin der te in des ein Nachfassen oder ein Einschreiten des BVS, zu mal dieses ge stützt auf den Bericht der Beklagten 3 keinen Anlass zur Ergreifung ent spre chen der Mass nah men hatte.

Dass das BVS die PK-B.___ schliesslich ins Register eintrug, ist – entgegen der Auf fassung der Beklagten 3 – vorliegend unerheblich, gab doch der Bericht der Be klagten 3 gerade keinen Anlass zu weiteren Abklärungen oder Rückfragen sei tens des BVS, welches sich vielmehr darauf verlassen konnte (und musste), dass das von der Be klagten 3 Bestätigte, die Existenz und Zweckmässigkeit eines IKS, den Tatsachen entsprach.

Folglich ist auch in Bezug auf die Beklagte 3 eine Verletzung ihrer Sorg falts pflich ten klar zu bejahen. 7 .

Verschulden 7.1

Eine Haftung der Beklagten 1 bis 3 setzt weiter voraus, dass diese schuldhaft ge handelt haben. Das Verschulden ist ein menschliches Verhalten, das die Ur sache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haft barmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 16). Im Rahmen einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 BVG genügt dabei jedes Verschulden, insbesondere auch bloss leichte Fahrlässigkeit (vgl. BGE 141 V 52 E. 3.1.2). Von Absicht ist dann auszugehen, wenn die betreffende Person mit Wissen und Willen handelt; insofern kann auf die Umschreibung nach Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) abgestellt werden. Als grobe Fahrlässigkeit gilt, wenn das ausser Acht gelassen wird, was jedem verständigen Menschen in der selben Lage und unter denselben Umständen als beachtlich hätte einleuchten müs sen. Von einer leichten Fahrlässigkeit wird demgegenüber ausgegangen, wenn das betreffende Verhalten eine geringfügige Abweichung vom Sorg falts mass stab in sich schliesst, welche von einer gewissenhaften und sachkundigen Per son in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der betreffenden Aufgabe zu beachten ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 42 und N 46 f.; ferner Kessler, a.a.O., Art. 41 N 49 f.). Eine Wegbedingung der Haftung für leichtes Verschulden im Sin ne von Art. 100 OR ist bei der Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 BVG hingegen nicht möglich (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 48). 7.2

Der Kläger wirft sämtlichen Beklagten ein Übernahmeverschulden vor, welches ihnen anzulasten sei, soweit sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse für die Aus übung ihres Stiftungsratsmandates respektive für die ihr übertragene IKS-Prü fungsaufgabe verfügt hätten. So sei zunächst oberste Leitlinie das Interesse der Ver sich er ten, über deren Kapital die Be klag ten 1 und 2 verfügt und ent spre chend eine hohe Verantwortung innegehabt hät ten, mithin habe ihre Auf ga ben er füllung als Stif tungs räte eine erhöhte Sorgfalt und Umsicht erfordert. Ein Stif tungs rat setze sich einer Haftung dann aus, wenn er Risiken zwar erkannt, diese je doch weder ver ringert noch ver hindert habe. In casu hätten die Beklagten 1 und 2 die Risiken ent weder nicht erkennen oder sich nicht damit auseinandersetzen wol len, viel mehr hätten sie elementarste Grund lagen der Stiftungsratstätigkeit nicht ver standen oder diese gar bewusst ignoriert. Wie aus dem dargelegten Sach ver halt und den Findings der FINMA sowie des interi mis tischen Stiftungsrates her vor gehe, hätten die Beklagten 1 und 2 massiv grob fahr lässig agiert, weshalb ihr Ver schulden in jedem Fall schwer wiege. Die Beklagte 3 wiederum habe als zu ge lassene Revisionsexpertin um die zentrale Bedeutung ihrer Bestätigung für die Re gistrierung gewusst, auch sei ihr bewusst gewesen, dass sich die Auf sichts be hör de in jedem Falle auf ihr Prüfungsurteil ver lassen werde, zumal die Schutz vor schriften bei der Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen vor liegend nicht zum Tragen gekommen seien. Diese grosse Verantwortung stehe in klarem Widerspruch zur Leichtfertigkeit, mit welcher die Beklagte 3 die Prü fung durchgeführt und den Prüfbericht erstellt ha be. Bei einer Prüfung lege artis hät ten die zentralen Mängel in den Prüfbericht ein fliessen müssen. Ihr Prü fungs ur teil sei das Zünglein an der Waage für den in der Folge entstandenen Schaden ge wesen, weshalb die Beklagte 3 in hohem Masse grobfahrlässig gehandelt habe. In Anbetracht der Schwere der Versäum nisse und des Expertenwissens sei von ei nem Gefälligkeitstestat trotz offen sicht licher Risikosituation auszugehen, wes halb das Verschulden schwer wiege (Urk. 1 S. 68 f.). 7.3

Der Beklagte 1 führt demgegenüber aus, er sei wie hunderte andere Anleger be lo gen und betrogen worden, es seien ihm indes keinerlei Verfehlungen oder wider rechtliche und schuldhafte Unterlassungen und insbesondere kein Ver schul den anzulasten (Urk. 55 S. 16; Urk. 79 S. 9 f.). Der Beklagte 2 stellt sich auf den Stand punkt, damit leichte Fahrlässigkeit vorliege, müsse das Ereignis für den Schä diger voraussehbar sein, was weder auf die Beteiligung an der D.___ noch auf diejenigen an der C.___ AG oder der E.___ zutreffe, dasselbe gelte auch in Zu sammenhang mit dem Vermögensverwaltungsvertrag mit der F.___ VV AG. Er habe sorgfältig investiert und alles in seiner Macht Stehende getan, um die Ri siken zu vermeiden und die Verluste zu verhindern. Er habe sich zudem auf das Fach wissen des Beklagten 1 und der Beklagten 3 verlassen müssen und dürfen (Urk. 50 S. 9-13 und S. 31 f.). Die Beklagte 3 wiederum argumentiert, ihr Ver schul den wiege im Verhältnis zu demjenigen der Beklagten 1 und 2 sehr leicht (Urk. 52 S. 61). 7.4 7.4.1

Vorliegend verstiessen die Beklagten 1 und 2 gegen verschiedene elementare An la gevorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. E. 6.2.5 f.), weshalb es sich nicht um eine bloss geringfügige Verletzung der erforderlichen Sorgfalt han delt, sondern vielmehr mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bereits der Um stand, dass die Beklagten 1 und 2 das Geld der PK-B.___ ausschliesslich in die jen igen Ge sell schaf ten res pek tive Fonds investierten, von denen sie in mindestens drei Fällen wussten, dass dahinter die Gebrüder G/H.___ standen, lässt an ge sichts des da durch geschaffenen (und zu ver mei den den) Klum pen risikos auf äus serst grob fahr lässiges Verhalten schliessen. Dies gilt umso mehr, als die Diversifikation in jedem Fall zu beachten ist, unabhängig eines all fälligen strafrechtlich rele van ten Verhaltens der Gesellschafter oder Fonds in ha ber. Auch aufgrund des Ver stos ses gegen meh rere Bestimmungen des eigenen An lage reg le mentes respektive Or ga nisations reg le mentes und des durch zahl reiche personelle Verflechtungen be ding ten Ver stosses ge gen die Treue pflicht drängt sich der Schluss auf, dass sich die Beklagten 1 und 2 grob fahrlässig ver hal ten haben, mithin sich in einer Art und Weise ver hal ten haben, wie sich ein gewissenhafter und sachkundiger Stif tungs rat in einer ver gleichbaren Situation bei der Erfüllung der ihm übertragenen Auf gaben ohne Zwei fel gerade nicht verhalten hätte. Soweit die Beklagten 1 und 2 hiergegen vor brin gen, sie seien von den Gebrüdern G/H.___ belogen und betrogen res pektive ge täuscht worden, ist an zu mer ken, dass ungeachtet des Verhaltens der Gebrüder G/H.___ sowohl die Diversifikation bei der Anlagetätigkeit wie auch die Treue pflicht in jedem Fall einzuhalten sind, was grundsätzlich auch für die Ein hal tung der ei ge nen Reglemente und der Be achtung der allgemeinen Sorg falts pflicht gilt. Auch der Einwand des Beklagten 2, er habe sich auf das Fachwissen des Beklagten 1 und der Be klagten 3 verlassen müssen und dürfen, verfängt nicht, hätte er doch das Stiftungs rats man dat ablehnen müssen, falls er Zweifel an seiner Eig nung als Stif tungsrat gehabt hätte. 7.4.2

Die Beklagte 3 wiederum wurde explizit vom BVS dazu angehalten, zu bestätigen, dass die PK-B.___ über ein ausreichendes und wirksames IKS verfüge. Die Be klagte 3 als zugelassene Revisionsexpertin erteilte diese Be stä tigung ungeachtet der bei der PK-B.___ vorliegenden Mängel und ein zig mit dem Vorbehalt, die PK-B.___ be fin de sich noch im Aufbau. Wie vorstehend unter E. 6.3.5 f. aufgezeigt, liess der Prü fer indes in mehrerer Hinsicht beim Erstellen des Prü fungs berichtes die not wen dige Sorgfalt ausser Acht, indem er weder die Mängel in der Organisation der PK-B.___ noch die personellen Verflechtungen oder die of fen sicht lich fehlenden Kon trollmechanismen thematisierte, die Beklagte 3 jedoch trotz die ses Umstandes mit teilte, sie könne gestützt auf diesen Bericht ein aus rei chen des und wirk sames IKS bestätigen. Eine durchschnittlich sorgfältige Kontrollstelle hät te dem ge gen über insbesondere vor dem Hintergrund der personellen Ver flech tun gen zumin dest diesbezügliche Anmerkungen im Prüfungsbericht vorge nom men, was ebenso für den Umstand der mangelhaften Organisation und der offen sicht lich fehlenden Kon trollmechanismen ungeachtet der bereits monatelangen ope rativen Tätigkeit gilt. Eine durchschnittlich sorgfältige Kontrollstelle hätte zu dem das offenbar feh len de Controlling der bereits monatelang operativ tätigen PK-B.___ moniert und den ebenso fehlenden Monatsabschluss eingefordert. Schliess lich hätte eine durch schnittlich sorgfältige Kontrollstelle auch die Zeich nungs berechtigung ge prüft und sich nicht auf mündliche Aussagen verlassen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der personellen Verflechtungen. In Anbe tracht ihres Experten wis sens und ihrer Er fah rung musste die Beklagte 3 davon aus gehen, dass das BVS ge stützt auf den von ihr verfassten Be richt auf die Ein lei tung weiterer Mass nah men ver zichten und statt dessen die PK-B.___ ins Register ein tragen würde, die PK-B.___ folg lich trotz be stehender Mängel weiterhin operativ tätig sein würde. Vor die sem Hintergrund – und im Vergleich mit einer anderen Kon trollstelle in der sel ben Situation – ist das Verhalten der Beklagten 3 vor lie gend eindeutig als grob fahrlässig zu be zeich nen. Dies gilt umso mehr, als bei der Be urteilung des Ver schuldens der Beklagten 3 aufgrund ihrer fachlichen Be fähi gung ein stren ge rer Sorgfaltsmassstab anzu legen ist. 7.5

Nach dem Gesagten ist sowohl das Verhalten der Beklagten 1 und 2 wie auch das jenige der Beklagten 3 als grobfahrlässig zu bezeichnen, womit auch das Er for dernis des Verschuldens erfüllt ist. 8 .

Kausalzusammenhang 8.1

Zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg (Schaden) muss als weitere Haftungsvoraussetzung ein natürlicher sowie adäquater Kausal zu sammenhang bestehen. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Han deln Ursache im Sinne einer conditio sine qua non für den Eintritt eines Erfolges ist. Die adäquate Kausalität ist demgegenüber gegeben, wenn ein Handeln nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Im Falle einer Un ter las sung bestimmt sich der Kausal zu sam men hang danach, ob der Erfolg auch bei Vor nahme der unterlassenen Handlung ein ge treten wäre. Es geht mithin um ei nen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine über wiegende Wahrscheinlichkeit spre chen muss. Nach dieser Umschreibung ent fällt selbst bei pflichtwidrigem Ver hal ten eine Haf tung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte ver hin dert werden können (vgl. BGE 141 V 51 E. 8.1; 137 V 446 E. 7.3; fer ner Kieser, a.a.O., Art. 52 N 57-60; Kessler, a.a.O., Art. 41 N 14-16 und N 18 f.). 8.2

Mit Blick auf die Beklagten 1 und 2 führt der Kläger aus, es sei offenkundig, dass die beschriebenen Pflichtverletzungen der Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte der PK-B.___ den eingetretenen Schaden adäquat kausal verursacht hätten, mithin de ren Handlungen in jedem Fall geeignet gewesen seien, den eingetretenen Schaden her beizuführen. Hinsicht lich der Beklagten 3 argumentiert er, es liege auf der Hand, dass die Aufsicht um gehend eingeschritten wäre, sofern die Beklagte 3 die Exis tenz und die Zweck mässigkeit des IKS der PK-B.___ nicht bejaht oder min des tens über die von ihr angetroffenen Sachverhalte informiert und in ihrem Prüf ur teil ent sprechende Vorbehalte angebracht hätte. Die pflichtwidrige Unter las sung der Beklagten 3 habe indes ein Einschreiten der Aufsicht gerade verhindert, zu mal letztere auf grund des Berichtes der Beklagten 3 habe davon ausgehen müs sen, dass alles sei ne Ordnungsmässigkeit habe. Indes hätte die Aufsicht keinesfalls zu ge lassen, dass die Beklagten 1 und 2 ihre Geschäftstätigkeit unter den be schrie be nen Umständen – in Verletzung des Anlagereglementes , ohne Kontrollen und Mit wirkung Dritter, unter Beizug eines eng mit ihnen verflochtenen Ver mö gens ver walters und Vor gesetzten – fortgesetzt hätten; vielmehr hätte ein ange mes se nes IKS die Ver mö gensabflüsse ab Oktober 2008 verhindert, weshalb der einge tre tene Schaden bei pflicht gemässem Handeln der Beklagten 3 mit aller Wahr schein lichkeit abge wen det worden wäre. Dies gelte mit Ausnahme des Ver mö gens abflusses vom 26. Sep tember 2008, welcher vor Kenntnisnahme des Prüf ur teils der Beklagten 3 durch die Aufsicht erfolgt sei und dessen Rückführung be reits dazumal nicht mehr mög lich gewesen sei. Allerdings wäre bei pflicht ge mäs sem Opponieren der Beklagten 3 – welche diesen Abfluss bei pflichtgemässem Ver halten hätte entdecken müssen – bei den darauffolgenden Abklärungen durch die Aufsicht diese erste pflicht widrige Vermögensanlage zu Tage getreten und ei ner weiteren unkontrollierten Tätigkeit der Beklagten 1 und 2 Einhalt geboten wor den. Gegebenenfalls hätte selbst der Mittelabfluss vom September 2008 noch zu rückgeführt werden können. Folglich habe die Beklagte 3 den Schaden adäquat kausal mitverursacht (Urk. 1 S. 67 f.).

Ergänzend führt der Kläger in seiner Replik vom 23. August 2021 aus, es sei nicht not wendig, dass ein eingetretener Erfolg regelmässig oder häufig eintrete, er müs se einzig in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fal len, was angesichts des Vorgefallenen zweifellos zutreffe. Auch vermöge das Ver hal ten der Gebrüder G/H.___ den Kausalzusammenhang vorliegend nicht zu unter bre chen, zumal das Verhalten eines Dritten den adäquaten Kausalzusammenhang im Nor malfall nicht zu unterbrechen vermöge. Dies gelte selbst dann, wenn das Ver schul den die ses Dritten jenes des Schädigers übersteige oder neben eine Erst ur sache weitere Ursachen träten, welche die Erstursache in den Hintergrund drän gen würden, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu be trach ten sei und eine Zusatzursache nicht derart ausserhalb des normalen Ge sche hens liege, dass mit ihr nicht zu rechnen gewesen sei. Im Hinblick auf die pflichtwidrige Un terlassung der Beklagten 3 sei schliesslich weder entscheidend, ob für diese die späteren Geldabflüsse erkennbar gewesen seien, noch ob ein kor rekt implementiertes IKS die Geldabflüsse hätte verhindern können oder interne Kon trollen geeignet wären, bewusste Widerhandlungen des Stiftungsrates zu ver hin dern. Ein korrekter Bericht durch die Beklagte 3 hätte die ohnehin bereits kri tisch eingestellte Aufsicht bestärkt, die Registrierung der PK-B.___ verhindert und weitere Aufsichtsmassnahmen wie die Suspendierung der Beklagten 1 und 2 nach sich gezogen, wodurch der Schaden ab Oktober 2008 hätte verhindert werden kön nen (Urk. 59 S. 12 f., S. 21 und S. 40-43). 8.3

Demgegenüber halten die Beklagten 1 und 2 im Wesentlichen dafür, der adäquate Kau sal zu sammen hang sei aufgrund der Handlungen der Unternehmen, in welche die PK-B.___ investiert habe, sowie aufgrund der daran beteiligten Personen wie insbesondere der Gebrüder G/H.___ und AJ.___ auf jeden Fall unterbrochen, auch hätten die Be hör den respektive die von ihnen angeordneten Massnahmen und die von ihnen zu vertretenden Unterlassungen den Schaden kausal mit ver ur sacht (Urk. 55 S. 12 und Urk. 79 S. 5 ; Urk. 50 S. 13-15 und S. 13 f. sowie Urk. 78 S. 12).

Die Beklagte 3 wiederum stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend fehle es be reits am natürlichen Kausalzusammenhang, aber auch der adäquate Kausal zu sam menhang sei keineswegs erstellt, überdies werde ein allfälliger Kausal zu sam men hang durch das Verhalten des BVS und der Stiftungsräte im Sinne eines Dritt- oder Selbstverschuldens unterbrochen. Auch sei klar, dass aufgrund des Vor ge hens der Beklagten 1 und 2 die Vermögensentnahmen auch ohne Bericht res pek tive trotz Vorliegens eines noch so perfekten IKS getätigt worden wären, zu mal die se die vorgesehenen Kontrollmechanismen bewusst hätten umgehen wol len. Die Beklagte 3 habe klar auf das sich im Aufbau befindende IKS hingewiesen, wes halb die Aufsicht nicht hätte informierter sein können; sie habe denn auch in Kennt nis dieses Umstandes die Registrierung vorgenommen. Der mit Vorbehalt ver sehene Bericht könne weder für die Registrierung noch für die späteren Ver mö gensdispositionen conditio sine qua non gewesen sein. Es sei zudem nicht vo raussehbar gewesen, wofür die Beklagten 1 und 2 die Stiftungsmittel der PK-B.___ benützen wollten, ein IKS sei auch nicht geeignet, bewusste Wider hand lun gen zu verhindern; folglich sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem ab ge ge be nen Bericht und dem eingetretenen Schaden nicht mehr als adäquat kausal zu qualifizieren. Schliesslich werde der Kausalzusammenhang ohnehin gleich mehr fach unterbrochen, zumal zum einen das BVS die PK-B.___ nicht wegen, sondern trotz des mit Vorbehalt abgegebenen Berichts registriert habe, das BVS folglich ent weder der Auffassung gewesen sei, dass der Bericht den Anforderungen ge nüge, oder den Bericht nicht richtig gelesen habe. So oder anders habe der be wusste Entscheid des BVS, welches gesetzlich zur Prüfung des Vorliegens eines an gemessenen IKS verpflichtet sei, einen allfälligen Kausalzusammenhang unter bro chen. Weiter seien sämtliche von den Beklagten 1 und 2 getätigten Trans ak tio nen geeignet gewesen, einen allfälligen Kausalzusammenhang zwischen dem Be richt der Beklagten 3 und dem Schaden zu unterbrechen, da es sich bei deren Ver halten keineswegs mehr um einen Normalfall gehandelt habe und der Kausal zu sammenhang zwischen den Pflichtverletzungen der Beklagten 1 und 2 und dem be haupteten Schaden wesentlich intensiver sei als derjenige zwischen der an geb lichen Pflichtverletzung der Beklagten 3 in Zusammenhang mit der Registrierung. Schliesslich liege ein Fall von rechtmässigem Alternativverhalten vor, zumal of fen sichtlich sei, dass die Beklagten 1 und 2 bei Vorgaben durch das BVS res pek ti ve bei entsprechenden An merkungen im Bericht wohl formell ein adäquates IKS im plementiert, aller dings bewusst gegen dieses verstossen und den noch Ver mö gens dispositionen ge tä tigt hätten, ihre Machenschaften folglich nicht ver hin dert wor den wären. Ent spre chend hätte auch eine einstweilige Verweigerung des Be rich tes keinen rele van ten Einfluss auf den Schadensverlauf gehabt (Urk. 52 S. 49-60 und Urk. 75 S. 35-41). 8.4 8.4.1

Hinsichtlich der Beklagten 1 und 2 ist – mit dem Kläger – sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang erstellt. So können die unter E. 6.2.5 auf geführten Pflichtver let zun gen der Beklagten 1 und 2 – die mehrfache Ver let zung von Art. 71 Abs. 1 BVG, die mehrfache Verletzung des Anlagereglementes der PK-B.___ , der Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 BVV 2, die Verletzung der In for ma tionspflichten, der Verstoss gegen ihre Treuepflichten als Stiftungsräte sowie die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht – nicht hinweggedacht wer den, ohne dass auch der Schaden hinwegfiele, mithin waren die Pflichtver let zun gen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit con ditio sine qua non für den ein ge tre te nen Schaden. Überdies ent spricht es dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und der all gemeinen Lebenserfahrung, dass die von den Beklagten 1 und 2 begangenen Pflicht verletzungen zu einem Schaden von der Art des eingetretenen führen res pek tive den Eintritt des entstandenen Schadens begünstigten. Wären die Be klag ten 1 und 2 ihren Pflichten als Stiftungsräte nachgekommen, das heisst, hätten sie dafür gesorgt, dass ihre Investitionen nicht allesamt in Gesellschaften res pek tive Fonds im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ geflossen wären, hätten sie ihre ei genen Reglemente eingehalten und sich sowohl an die allgemeine Sorg falts pflicht als auch an ihre Treuepflichten und die Informationspflichten gehalten und hätten sie zudem keine Gelder ohne Rechtsgrundlage und ohne Absicherung res pektive ohne Gegenleistung aus der Stiftung abfliessen lassen, so wäre der PK-B.___ nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens er fah rung mit fast schon an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Schaden im geltend gemachten Umfang entstanden. Vielmehr wäre bei pflichtgemässer Ver mögensanlage, mithin einer solchen gemäss Gesetz und Regle men ten, der Scha den nicht eingetreten.

Soweit sich die Be klag ten 1 und 2 diesbezüglich auf den Standpunkt stellen, der adä quate Kausal zu sam menhang sei durch die Handlungen der Gebrüder G/H.___ und durch das Ein schrei ten der Behörden unterbrochen werden, kann ihnen nicht ge folgt werden. So kann ein an sich gegebener adäquater Kausal zu sam men hang wohl durch das Hin zutreten weiterer Ursachen unterbrochen oder gar auf gehoben wer den, indes muss diese weitere Ursache eine gewisse Intensität auf weisen, um nicht bloss als mit wirkende Teilursache betrachtet zu werden. Ent spre chend ist die Adäquanz na türlich kausaler Schadensursachen nur dann zu ver neinen, wenn ganz ausser ge wöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlecht hin nicht ge rechnet werden musste, die andere Ursache hat folg lich einen der art ho hen Wir kungsgrad aufzuweisen, dass die vom Schädiger ge setzte Ur sache nach wer ten der Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr be acht lich er scheint (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 4A_115/2015 vom 23. April 2010 E. 6.4; fer ner BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 III 182 E. 5.4; Kessler, a.a.O., Art. 41 N 20).

Vorliegend können die Ereignisse rund um die Gebrüder G/H.___ respektive deren Ver halten wohl als weitere den Schaden herbeiführende Ursache betrachtet wer den, allerdings handelt es sich dabei um eine bloss mitwirkende Teilursache, zu mal es in erster Linie die von den Beklagten 1 und 2 begangenen Pflicht ver let zun gen wa ren, welche zum Schaden der PK-B.___ führten. So schufen die Be klag ten 1 und 2 durch ihre in Verletzung von Art. 71 Abs. 1 BVG getätigten Ver mö gens dis po si tionen ein er heb liches Klumpenrisiko, welches bereits ohne die straf recht lich re levanten Er eig nisse rund um die F.___ GmbH geeignet gewesen wäre, in einem Scha den zu re sultieren. Dass sich dieses Ri siko durch die Handlungen der Gebrüder G/H.___ (und von AJ.___ ) auch effektiv verwirklichte, stellt in des eine bloss mit wir ken de Teil ursache dar und lässt die Handlungen der Be klag ten 1 und 2 kei nesfalls als recht lich nicht mehr beachtlich erscheinen. Was das Verhalten res pek tive das Einschreiten der «Behörden» anbelangt, ist darin we der eine die adä quate Kausalität unterbrechende Mit ur sache noch eine mit wir ken de Teilursache zu erkennen, zumal der interimistische Stiftungsrat der PK-B.___ so wie die von ihm man datierte S.___ lediglich die von den Beklagten 1 und 2 wäh rend ihrer Zeit als Stiftungsräte vorgenommenen Ver mögensdispositionen buch halterisch auf ar bei teten beziehungsweise mittels Wertberichtigungen berei nig ten (respektive be rei nigen mussten), die Jahres rech nung 2009 revidierten und die Destinatäre ver wal teten und schliesslich – ange sichts der eingetretenen Un ter deckung – die Li qui dation der PK-B.___ empfahlen (vgl. Urk. 2/44 f. und Urk. 2/31). Die Ursache für diesen letztlich entstandenen Scha den der PK-B.___ setz ten indes wie dargelegt die Beklagten 1 und 2 durch ihre Pflicht ver letzungen. 8.4.2

In Zusammenhang mit der Beklagten 3 stellt sich die Frage, ob der eingetretene Scha den durch das pflichtgemässe Verhalten der Beklagten 3 hätte abgewendet oder wenigstens hätte verringert werden können. Mithin liegt vorliegend ein Fall einer Unterlassung vor, weshalb anhand eines hypothetischen Kausalverlaufes zu prü fen ist, ob der Erfolg, der Schaden der PK-B.___ , auch bei Einreichen eines – im Sin ne des unter E. 6.3.5 Ausgeführten – sorgfältig erstellen Prüfungsberichtes ein getreten wäre. Dies ist – entgegen der Auffassung der Beklagten 3 – eindeutig zu be jahen. So ist nach dem unter E. 6.3.5 f. Gesagten erstellt, dass die Beklagte 3 beim Ver fassen ihres Prüfungsberichtes die notwendige Sorgfalt ausser Acht liess, in dem sie darin die bei der PK-B.___ vorgefundenen Missstände nicht auf führ te, son dern vielmehr die Existenz und Zweckmässigkeit des IKS bestätigte. Dies ver hin der te indes gerade das Einschreiten der Aufsicht, welche akten aus weis lich be ab sich tigt hatte, die PK-B.___ angesichts der bereits aufgenommenen ope rativen Tä tigkeit eng zu begleiten und unter Kontrolle zu halten (vgl. Urk. 2/134 f.). In An be tracht des von der Beklagten 3 erstellten Prüfungs be rich tes, welcher ausser dem Vor behalt, dass sich die PK-B.___ noch im Aufbau be finde, die Existenz und die Zweck mässigkeit des IKS bestätigte, gab es allerdings auf Sei ten des BVS keinen An lass zu Rückfragen bei den Stiftungsräten oder gar weiter gehenden Mass nah men wie beispielsweise der Verweigerung der Regis trie rung oder gar einer Sus pen dierung der Stiftungsräte. Hätte die Beklagte 3 jedoch ei nen sorgfältig er stel lten und mit den entsprechenden Anmerkungen (hin sicht lich der verschiedenen Miss stände bei der PK-B.___ ) versehenen Prüfungsbericht ein ge reicht, wäre das BVS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingeschritten und hätte vorgängig der Registrierung der PK-B.___ weitere Massnahmen ergriffen, sei dies in Form von Rück fragen und Auflagen, sei dies in Form einer Ver wei ge rung der Registrierung oder gar einer Suspendierung der Beklagten 1 und 2 als Stif tungs räte der PK-B.___ . Dies gilt umso mehr, als es der allgemeinen Lebens er fah rung und dem gewöhn lichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Auf sichts be hörde dann eingreift, wenn – wie vor lie gend – eine Vorsorgeeinrichtung un ge achtet einer bereits monate lan gen operativen Tätigkeit noch vor der Regis trie rung weder über ein zweck mäs siges IKS verfügt noch den eigenen Reglementen der Stiftung nachgelebt wird, personelle Verflechtungen bestehen und Kontrollen in fundamentalen Bereichen wie der Vermögensanlage offensichtlich fehlen. Das An merken dieser Missstände in der Organisation der PK-B.___ im Prüfungsbericht hät te das BVS denn auch ohne Zweifel zum Ein greifen veranlasst. Ob die Be klag ten 1 und 2 all fäl ligen Auflagen in einem weiteren Schritt auch tatsächlich nach ge kommen wären, ist für die Fra ge nach dem hypothetischen Kausalverlauf eben so unerheblich wie die Frage, ob das weitere Geschehen im An schluss an die Re gistrierung für die Be klagte 3 vo raus sehbar war oder nicht. Entscheidend ist vor liegend einzig, ob der PK-B.___ auch bei Einreichen eines sorg fältig erstellten Prü fungsberichtes ein Schaden ent stan den wäre, was nach dem soeben Ausge führ ten zu verneinen ist. Da der hypo the tische Kausalverlauf folglich erstellt ist, ist dieser nicht auch noch auf seine Adä quanz hin zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 51 E. 8.1; 132 III 715 E. 2.3).

Was schliesslich den Mittelabfluss an die D.___ vom 26. September 2008 an be langt, so ist zwar zumindest theoretisch denkbar, dass – sofern das BVS aufgrund des sorgfältig erstellten Prüfungs be richtes der Beklagten 3 vom 29. September 2008 vor gän gig der Regis trie rung der PK-B.___ ein geschritten wäre – diese Mittel noch hätten zu rückgeführt wer den können, zumal die D.___ erst im März 2009 – gut sechs Monate später – zwecks Abgeltung entstandener Ver luste mit Mitteln der F.___ GmbH alimentiert und die Überschuldung der D.___ erst am 18. Feb ruar 2010 durch die FINMA fest ge stellt worden war (vgl. vor ste hend E. 5.4.2). In des ist dies vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb in Be zug auf die sen Mittelabfluss die Kau sa lität zu verneinen ist.

Nach dem Gesagten hat die Beklagte 3, indem sie es unterlassen hat, einen sorg fäl tigen Prüfungsbericht zu erstellen, den bei der PK-B.___ entstandenen Scha den (ab züglich des Mittelabflusses an die D.___ im Betrag von Fr. 150'000.--) kau sal mit verursacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten 3 vermag daran weder das Ver halten des BVS noch dasjenige der Beklagten 1 und 2 etwas zu än dern. So ist vor liegend nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des BVS ge eig net wäre, die Kau salität zu unterbrechen, stellte das BVS doch gerade auf den Prüfungsbericht ab und verzichtete gestützt darauf auf ein Einschreiten, mithin war das BSV in An betracht des Prü fungs berichtes keineswegs gehalten, eigenständig Mass nah men anzuordnen oder weitere Prüfungshandlungen durchzuführen. Die Be klag ten 1 und 2 wiede rum verursachten durch ihre Hand lungen den entstandenen Scha den zwar ohne Zweifel mit, ihre Pflicht ver let zun gen weisen allerdings im Ver hältnis zu der jenigen der Beklagten 3 keinen derart hohen Wir kungs grad auf, dass die Un ter lassung der Beklagten 3 als rechtlich nicht mehr be achtlich er scheint; mithin weisen beide Kausalzusammenhänge dieselbe In ten sität auf. Eine Haf tungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bun des ge richt denn auch bloss eher als theoretische Möglichkeit in Betracht, welche – wenn überhaupt – nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von prak tischer Bedeutung sein kann; so beispielsweise dann, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem der artigen Missverständnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offen sicht lich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (vgl. BGE 140 V 405 E. 6.1). Von einer solchen Konstellation kann vorliegend allerdings nicht gesprochen werden (vgl. E. 7.4.2 f.). Eben so wenig ver mag die Beklagte 3 schliess lich mit dem Einwand des recht mäs sigen Alternativ ver hal tens durch zu drin gen, zumal es schlechterdings undenkbar ist, dass der Schaden auch bei Auf wendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. 8.5

Zusammenfassend ist der (natürliche wie auch adäquate) Kausalzusammenhang zwischen den begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten 1 und 2 und dem da durch entstandenen Schaden ebenso erstellt wie der hypothetische Kau sal ver lauf zwischen dem pflicht widrigen Verhalten der Beklagten 3 und dem ein ge tre tenen Schaden. 9.

Schadenssumme, Schadenersatzbemessung und Solidarität 9.1

Damit sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 BVG bei den Beklagten 1, 2 und 3 erfüllt. Dasselbe gilt auch für die Haf tungs voraussetzungen einer Haftung nach Art. 56a Abs. 1 BVG, zumal die über dies verlangte Sicherstellungsleistung durch den Sicherheitsfonds (vgl. E. 4.3) in Form zweier Vorschüsse unstreitig erfolgt ist (vgl. E. 5.1; ferner Christen, a.a.O., Art. 56a N 11 f. mit Hinweis darauf, dass das Leisten von Vorschüssen als for mel le Voraussetzung zur Klage erhebung ausreichend sei, mithin noch keine de fi nitive Sicherstellung des Sicherheitsfonds verlangt werde). 9.2

Folglich ist nunmehr festzustellen, für welche Scha dens summe die Beklagten 1, 2 und 3 einzustehen haben. Dies bezüglich ist fest zuhalten, dass die Beklagten 1 und 2 dem Stiftungsrat von der Stiftungsgründung am 13. März 2008 bis zu ihrer Sus pendierung am 26. No vember 2009 angehörten und somit für den ge sam ten Scha den, welcher der PK-B.___ in diesem Zeitraum zugefügt wur de, haften, mit hin für den gesamten ein geklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'580'692.85. Die Be klag te 3 amtete seit der Stif tungsgründung am 13. März 2008 als ge setz liche Kon trollstelle. Wie zu vor festgehalten (vgl. E. 8.4.2), wird ihr eine Unter las sung in Zu sam men hang mit dem Erstellen ihres Prüfungsberichtes vom 29. Sep tem ber 2008 ange las tet, weshalb sie ab die sem Zeitpunkt bis zu dem Moment, als die Be klagten 1 und 2 als Stiftungsräte suspendiert wurden, für die unrecht mäs si gen Mit tel ab flüsse und somit für den Schaden einzustehen hat. Entsprechend haf tet die Be klag te 3 für den Betrag von Fr. 2'430'692.85 (Fr. 2'580'692.85 ab züg lich des Mit tel abflusses an die D.___ in der Höhe von Fr. 150'000.--; vgl. da zu eben falls E. 8.4.2). 9.3

Zur Schadenersatzbemessung sind vorliegend – neben den haftpflichtrechtlichen Grund prinzipien des Schadens, der Widerrechtlichkeit respektive des pflicht wid ri gen Verhaltens, des Verschuldens sowie des Kausal zu sam men hanges – die all ge meinen Regeln von Art. 43 und Art. 44 OR anwendbar (vgl. Urteil des Bun des ge richts 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 2; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 BVG N 21). Herabsetzungsgründe sind allerdings vorliegend in An be tracht des grobfahrlässig verursachten respektive mitverursachten Schadens we der für die Be klagten 1 und 2 noch für die Beklagte 3 ersichtlich und wurden von den Be klag ten auch nicht geltend gemacht. 9.4 9.4.1

Diejenigen Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG ge geben sind, haften untereinander grundsätzlich solidarisch. Sofern sie den Scha den gemeinsam verursacht und verschuldet haben, liegt echte Solidarität in dem Sinne vor, dass jede einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Demgegenüber liegt unechte Solidarität vor, wenn die Personen unabhängig von einander gehandelt haben; diesfalls haftet jede einzelne Person bloss in dem Um fang, in dem sie den Schaden verursacht hat. Diese allgemeine Regel gilt auch be züglich Art. 56a Abs. 1 BVG (vgl. BGE 141 V 51 E. 9.1; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 BVG N 22). Dabei nimmt die Rechtsprechung eine solidarische Haf tung dann an, wenn die betreffenden Personen dem gleichen Organ angehören; im Üb rigen ist davon auszugehen, dass Art. 759 Abs. 1 und Abs. 2 OR analog zur An wendung gelangen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 BVG N 67; ferner BGE 128 V 124 E. 4g). 9.4.2

Die Beklagten 1 und 2 äussern sich nicht zur Frage der Solidarität. Nach dem vor stehend Ausgeführten haften sie als Stiftungsräte für den der PK-B.___ zuge füg ten Scha den respektive den eingeklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'580'692.85 soli darisch. Darüber hinaus haben sie dem Kläger in soli da ri scher Haftbarkeit den von ihm zu Recht geforderten Zins von 5 % auf der ein ge klag ten Schadenssumme ab 9. Juli 2009 zu bezahlen (vgl. E. 5.6). 9.4.3

Die Beklagte 3 äussert sich hinsichtlich der Frage der Solidarität einzig dahin ge hend, dass eine Haf tung ihrerseits bloss aufgrund einer allfälligen Solidarität mit den Beklagten 1 und 2 nicht möglich

sei, zumal es sich bei Art. 759 OR um keine Haf tungsgrundlage, son dern um eine blosse Scha den verteilungsnorm handle (Urk. 52 S.61). Da die Be klagte 3 indes sämtliche Haftungsvoraussetzungen selber er füllt, stellt sich die Frage einer Haftung bloss aufgrund einer allfälligen Soli da ri tät vorliegend nicht. Mit Blick auf eine solidarische Haftung mit den Beklagten 1 und 2 gilt indes Fol gen des: Auch wenn die Recht sprechung die Frage, ob zwi schen den ver schie de nen Or ganen einer Vorsorge ein richtung Solidarhaftung be steht, offengelassen hat (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g), sind vorliegend keine Gründe er kennbar, welche ge gen eine solche Solidar haf tung zwischen den mit der Ver wal tung, Ge schäfts füh rung und Kontrolle einer Stif tung betrauten Personen – folg lich auch der Kon troll stelle – sprechen würden. Im Gegenteil spricht für eine sol che Solidar haf tung, dass sich die hier strittigen Ansprüche alle samt auf die selbe An spruchs grund lage respektive denselben Rechtsgrund stüt zen und bei Stif tun gen im Re gel fall mehrere Personen mitwirken, wenn ver ant wort lich keits be grün dende Feh ler vorliegen. Überdies entspricht diese Auf fas sung den all ge mei nen Prinzipien des Haftpflichtrechts, wonach unechte Solidari tät im Sinne von Art. 51 Abs. 1 OR dann vorliegt, sofern verschiedene Organe zwar denselben Scha den verursachen, je doch kein gemeinsames Verschulden vor liegt. Da der bei den Stiftungsräten und der Kontrollstelle eingeklagte Schaden zudem letztlich im glei chen Lebens sach ver halt gründet und die Ansprüche auf der selben Rechts grund lage (Art. 52 Abs. 1 BVG) geltend ge macht werden, besteht zwischen den Be klag ten 1 und 2 als Mit glie der des Stiftungsrates auf der einen Seite und der Be klagten 3 als Kon troll stelle auf der anderen Seite unechte Solidarität im Sinne von Art. 51 Abs. 1 OR. Da die Rechtsfolgen bei echter und unechter Solidarität im Aus sen ver hältnis iden tisch sind (vgl. BGE 115 II 42 E. 1b), kann der Kläger nach dem Ge sagten den ein geklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'430'692.85 ge gen über den Beklagten 1–3 soli da risch einver lan gen, mithin von jedem nur ei nen Teil oder den ganzen ein ge klag ten Teil, einschliesslich des von ihm zu Recht ge forderten Zinses von 5 % auf der genannten Schadenssumme ab 9. Juli 2009 (vgl. E. 5.6). Für diese Sicht der Dinge spricht schliess lich auch, dass das Bun des ge richt im An wen dungs bereich von Art. 52 AHVG von einer un eingeschränkten soli da rischen Haf tung der von der Ausgleichskasse in An spruch genommenen Per sonen aus geht (vgl. BGE 119 V 87 E. 5a). Da eine Klage ge stützt auf Art. 52 Abs. 1 BVG in Ver bindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ähnlich wie das Be schwer de ver fahren nach Art. 52 AHVG be zweckt, dass die zu Schaden ge kommene und im öf fent lichen In teresse tätige In stitution die potentiellen Scha dens verursacher mög lichst rasch und einfach in An spruch nehmen kann, wäre es wenig ziel füh rend, im An wen dungs bereich des BVG eine solidarische Haftung zwi schen Haft pflich tigen, die ver schiedenen Or ga nen angehören, zu verneinen. Dies falls hätte sich die Vor sor ge einrichtung be reits im Klageverfahren mit kom plexen internen Ver schul dens fragen aus ein an der zusetzen, was ein ohnehin be reits langwieriges Ge richts ver fah ren noch weiter in die Länge ziehen würde. Letzt lich würde sich dies auch kaum mit der Kon zep tion von Art. 52 BVG ver einbaren lassen, wenn aus ge rech net die Kontrollstelle als Expertin, welche für ihre Arbeit bezahlt wird, ge genüber den Stiftungsräten, welche ihr Amt oftmals un entgeltlich wahr neh men, eine be vor zugte Stellung ge niessen sollte. Ent sprechend besteht zwischen allen Per so nen, wel che gestützt auf Art. 52 BVG als Passiv legitimierte in Betracht fal len, grund sätz lich eine solidarische Haftbarkeit. Dieselbe solidarische Haft bar keit gilt schliesslich auch für Personen, welche gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG als Passiv legitimierte in Betracht fallen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan tons Luzern LGVE 2000 II Nr. 40 E. 7a). 9. 4. 4

Zusammenfassend haften die Beklagten 1–3 aufgrund von Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56a Abs. 1 BVG solidarisch für den der PK-B.___ entstandenen Schaden. 10.

Beweisanträge und Beweisofferten 10.1

Der Beklagte 1 beantragt den Beizug der Strafakten der Strafkammer des Kreis ge richts St. Gallen (Verfahren in Sachen des Beklagten 1, G.___ und H.___ ), der Akten der FINMA in Sachen F.___ GmbH, F.___ VV AG, J.___ FZ, J.___ Vorsorge AG, J.___ VS und weitere, der Akten des BVS betreffend PK-B.___ so wie der Konkurs- und Liquidationsakten zu den Gesellschaften PK-B.___ , J.___ FS, J.___ Vorsorge AG, FIV, F.___ GmbH, F.___ VV AG, C.___ AG, D.___ , E.___ , L.___ GmbH, M.___ und der Einzelfirma I.___ (Urk. 55 S. 3). Der Beklagte 2 beantragt den Beizug der Akten der FINMA in Sa chen F.___ GmbH und F.___ VV AG sowie der Konkurs- und Liquidationsakten zu den Ge sell schaften PK-B.___ , J.___ FS, C.___ AG, D.___ und E.___ (Urk. 78 S. 3). 10.2

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfassungsbestimmungen zum recht lichen Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; Art. 6 der Konvention zum Schut ze der Menschen und Grundfreiheiten [EMRK]) eine vorweggenommene Be weis würdigung oder einen Indizienbeweis nicht ausschliessen. Insbesondere hin dern sie das Gericht nicht daran, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es auf grund der be reits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will kür an nehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweis er he bun gen nicht geändert (antizipierte Be weis würdigung, vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5; 134 I 140 E. 5.3). 10.3

Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich ein Beizug der verlangten Ak ten aus nachfolgenden Gründen erübrigt: Zunächst ist es nicht so, dass dem Ge richt (und damit auch den Be klagten) gar keine entsprechenden Akten zur Ver fü gung gestanden hätten. So liegen insbesondere die Anklageschrift der Staats an waltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010 (Urk. 2/39), der Entscheid der Straf kammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Ok tober 2011 (Urk. 2/53) so wie die beiden Untersuchungsberichte der FINMA vom 23. Sep tember 2009 (Urk. 2/8) und vom 18. Februar 2010 (Urk. 2/40) bei den Akten. Letzteren sind auch Aus füh rungen hinsichtlich der (desolaten) fina nziellen Situation der Ge sell schaf ten rund um die F.___ GmbH zu entnehmen, so dass nicht ersichtlich ist, in wie fern die Beklagten 1 und 2 aus dem Beizug entsprechender Konkurs- und Li qui da tions akten etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten 1 und 2 – unabhängig der späteren Liquidation der D.___ , der C.___ AG, der E.___ sowie der F.___ VV AG – Sorgfaltspflicht ver let zungen be gin gen, indem sie beispielsweise bei ihren Investitionen in keiner Weise auf eine an gemessene Diversifikation achteten und ihre Treuepflichten in gro ber Wei se ver letzten (vgl. E. 6.2.5 f.). Ebenfalls bei den Akten liegen die ver schie denen vor lie gend relevanten Ver fügungen des BVS (Urk. 2/29, 2/34, 2/41-43, 2/47), wes halb sich ein Beizug weiterer Akten erübrigt. Schliesslich ist ein Beizug der Straf ak ten auch deshalb nicht angezeigt, da das vorliegende Verfahren und ein Straf ver fahren unterschiedliche Ansatz punkte verfolgen; so steht im vor lie gen den Ver fahren primär die Frage nach einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Sorg falts pflichtverletzung im Zentrum, wäh rend sich das Strafverfahren mit dem Er fül len strafrechtlich relevanter Tat be stän de mit persönlicher Bereiche rungs ab sicht beschäftigt. Sodann ist zu sagen, dass das Gericht auch ohne Einsicht in wei tere Straf- oder Untersuchungsakten mit dem Kläger zur Auffassung gelangt, dass die Beklagten 1 und 2 (und die Beklagte 3) im Rahmen ihres je spezifischen ver trag lichen und gesetzlichen Pflichtenheftes Sorg faltspflichtverletzungen be gan gen haben – dies in Auseinandersetzung und Wür digung der jeweiligen Par tei vor träge in den ausführlichen Rechtsschriften und der übrigen, überaus um fang rei chen Akten, welche dem Gericht für die Prü fung zur Verfügung standen. An die sem Umstand würde im Übrigen auch die ver einzelt beantragten Zeugen- und Par teibe fra gungen nichts zu ändern ver mögen. 10.4

Entsprechend ist das Gericht nach Würdigung des umfangreichen Aktenmaterials und der ausführlichen Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften zur Über zeu gung gelangt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt ist. So mit ist von Weiterungen im Beweisverfahren Abstand zu nehmen, dies nicht zu letzt auch aufgrund des in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierten Grundsatzes eines raschen Verfahrens. 11.

Zusammenfassung

Zusammenfassend sind d ie Beklagen 1, 2 und 3 aufgrund von Art. 52 Abs. 1 so wie Art. 56a Abs. 1 BVG solidarisch für den Schaden haftbar, welchen sie infolge ihrer je spezifischen Pflicht verletzungen der PK-B.___ adäquat-kausal zu gefügt ha ben. Entsprechend sind die Beklagten 1, 2 und 3 verpflichtet, dem Klä ger unter solidarischer Haf tung den Betrag von Fr. 2'430'692.85 nebst Zins von 5 % seit 9. Ju li 2009 zu be zahlen. Überdies haben die Beklagten 1 und 2 dem Klä ger unter solidarischer Haf tung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins von 5 % seit 9. Ju li 2009 zu be zahlen.

Dies führt zur Gutheissung der Klage. 12.

Kosten und Parteientschädigung 12.1

Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Ver bin dung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kos tenloses Ver fah ren

garan tiert, sind vorliegend mangels mutwilliger oder leicht sinniger Prozess füh rung auf Seite der unterliegenden Beklagten (§ 33 Abs. 2 GSVGer e contrario) keine Ge richts kosten zu erheben. 12.2

Der Kläger beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2). Der in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierte Grundsatz der Kostenfreiheit schliesst in des sen einen Anspruch des obsiegenden Sozialversicherungsträgers auf Partei ent schä digung aus (BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4). Dementsprechend ist dem Klä ger keine sol che zuzusprechen. 12.3

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte das hiesige Gericht das Gesuch des Beklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Be stel lung von Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 46).

Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 reichte Rechtsanwalt Roland Graf seine Hono rar note zu den Akten (Urk. 81 f.). Er macht einen Aufwand von Fr. 13'976.60 (63.53 Stunden) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 403.-- geltend, mithin einen Auf wand von insgesamt Fr. 15'486.85 (inkl. Mehrwertsteuer).

Auch wenn der vorliegend geltend gemachte Aufwand von 63.53 Stunden als hoch erscheint, so liegt er in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens und der um fangreichen Ak ten gerade noch im Rahmen des Vertretbaren. Entsprechend ist Rechts anwalt Roland Graf nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent scheides mit Fr. 15'486.85 (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richts kasse zu entschädigen.

Der Beklagte 2 ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zah lung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er da zu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage werden die Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftung ver pflich tet, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'430'692.85 nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2009 zu bezahlen, und die Beklagten 1 und 2 werden zudem in solidarischer Haftung ver pflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2009 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten 2, Rechtsanwalt Roland Graf, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mit Fr. 15'486.85 (inkl. Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beklagte 2 wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sicherheitsfonds BVG - lic.

iur . A.___ - Rechtsanwalt Roland Graf - Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu le gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten gemäss Art. 89 bis Abs. 6 des Zivilgesetz bu ches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, heute Art. 89a Abs. 6 ZGB) unter anderem die Vorschriften des BVG über die Verantwortlichkeit (Art. 52), den Sicherheitsfonds (Art. 56a), die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Rechtspflege (Art. 73 f.).

Der Kläger stützt seine Klage auf die ihm von der PK-B.___ abgetretenen Verant wort lichkeitsansprüche im Sinne von Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 gel tenden Fassung) sowie auf seinen eigenen Rückgriffsanspruch auf Personen, wel che für die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft (Art. 56a Abs. 1 BVG in der Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung).

E. 1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnen die Kantone ein Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit . c BVG) sowie über Rückgriffsansprüche nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit . d BVG)

entscheidet.

Im Kanton Zürich beurteilt das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Ge richtsinstanz Klagen nach Art. 73 BVG (§ 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]).

Vorliegend stützt der Kläger seine Klage auf Art. 52 BVG sowie auf Art. 56a Abs. 1 BVG; entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage gegeben ( vgl. auch BGE 128 V 124 E. 2 ; fer ner Meyer/Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schwei ze rischen Sozialversicherungs recht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9 , Art. 73 N 135 ).

Soweit die Beklagte 3 an dieser Stelle beantragt, auf die Klage sei mangels sach licher Zuständigkeit nicht einzutreten, zuständig sei aufgrund der von ihr als Be auf tragte – und nicht als Organ – wahrgenommenen Tätigkeit im Vorfeld der Re gistrierung der PK-B.___ gestützt auf Art. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Ver bindung mit § 44 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vielmehr das Handelsgericht des Kantons Zürich (Urk. 52 S. 7-9), kann ihr nicht gefolgt werden.

So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beklagte 3 am 12. März 2008 das Mandat als gesetzliche Revisionsstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 727 des Obligationenrechts (OR) annahm (Urk. 2/19a) und als solche im Rahmen der Gründung der PK-B.___ ins Handels re gis ter eingetragen wurde (Urk. 2/4 S. 3), respektive – auf Aufforderung des BVS hin (vgl. Urk. 2/29) – am 23. September 2008 erklärte, das Mandat als gesetzliche Kon trollstelle der PK-B.___ im Sinne des ehemaligen Art. 53 BVG anzunehmen (Urk. 2/19b), wes halb Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage einschlägig ist . A uch wenn Art. 53 Abs. 1 bis BVG sinn gemäss auf die Bestimmungen von Art. 755 OR ver weist, bildet doch die öffentlich-rechtliche Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 BVG – ungeachtet der Rechtsnatur des notwendigerweise zu Grund e liegenden Ver tra ges zwischen der Stiftung und der Revisions

- respektive Kontroll stelle (vgl. da zu Rie mer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auf lage, Bern 2006, S. 57)

– die massgebliche Rechtsgrundlage für die Verant wort lichkeit eben dieser Kontroll stelle ; mithin wird trotz Art. 53 Abs. 1 bis BVG die Massgeblichkeit von Art. 52 BVG bezogen auf die Kontroll stelle nicht aufge ho ben (vgl. dazu auch Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9, Art. 52 N 1 und insbesondere N 31 f.). Art. 73 Abs. 1 lit . c BVG legt – in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . a GSVGer

– fest, dass die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG beim hie sigen Sozialversicherungsgericht liegt; demzufolge verbleibt kein Raum für eine an dere gerichtliche Zuständigkeit (vgl. dazu auch Helbling, Personalvorsorge und BVG, Gesamtdarstellung der recht lichen, betriebswirtschaftlichen, organi sa to rischen und technischen Grund lagen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 8. Auflage, Bern 2006, S. 745; Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 102; Riemer/Rie mer-Kafka, a.a.O., S. 166 f.). Selbst wenn schliesslich der Auf fassung der Be klag ten 3 gefolgt und von einem rein auftragsrechtlichen Verhält nis ohne (for melle oder faktische) Organstellung ausgegangen würde, änderte sich an der sach lichen Zu ständigkeit des hiesigen Gerichts nichts, zumal der Kläger seinen An spruch auch auf Art. 56a Abs. 1 BVG stützt, welcher weiter gefasst ist als der je nige nach Art. 52 BVG und zusätzliche, nicht von Art. 52 BVG erfasste Per so nen in den Kreis der potentiell Haftpflichtigen einschliesst (vgl. E. 4.2 ). Auch in Be zug auf Art. 56a Abs. 1 BVG legt Art. 73 Abs. 1 lit . d BVG die sachliche Zu stän digkeit des hiesigen Gerichts fest (vgl. Hürzeler/Bürgi, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Be ruf liche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, Art. 56a N 16) . Ent sprechend ist di ese auch in Bezug auf die Beklagte 3 zu bejahen.

E. 1.3 Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu stän digkeit findet sich in Art. 73 Abs. 3 BVG. Demnach ist das Gericht am schwei ze rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, zur Beurteilung der vorgenannten Klagen zu stän dig. Art. 73 Abs. 3 BVG räumt der klagenden Partei für den örtlichen Ge richts stand folglich eine Wahlmöglichkeit ein (vgl. BGE 133 V 488 E. 2.1).

Nach Rechtsprechung und Lehre ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG überdies die passive subjektive Klagehäufung (Art. 71 Abs. 1 ZPO) zulässig, was einen einheitlichen Gerichtsstand zur Folge hat (Art. 15 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 145 III 460 E. 4.2.2; ferner Gnädinger, in: Fischer/ Luter bacher , Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 52 BVG N 17; Meyer/ Uttin ger, a.a.O., Art. 73 N 106).

Da sich der Kläger vorliegend auf Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG stützt – mithin sei ne eingeklagten Ansprüche im Wesentlichen auf gleichartigen Rechtsgründen be ruhen – und der Wohnsitz des Beklagten 2 im Kanton Zürich liegt, ist das hie sige Gericht sowohl für den Beklagten 2 als auch für die Be klagte 3 und den Be klagten 1 örtlich zuständig. Soweit letzterer die örtliche Zu ständig keit be strei tet und entsprechend ein Nichteintreten auf die Klage bean tragt (Urk. 55 S. 2 und Urk. 79), vermag er folglich nicht durchzudringen. Das selbe gilt für die Beklagte 3, zumal vorliegend – entgegen ihrer Auffassung (Urk. 52 S. 8 f.) – auch in Bezug auf sie Verantwortlichkeits- sowie Rückgriffs an sprüche nach Art. 52 Abs. 1 res pek tive Art. 56a Abs. 1 BVG in Frage stehen (vgl. vorstehend E. 1.2).

E. 2 . 1 .

E. 2.1 Mit Erklärung vom 22. Juni 2020 trat der Kläger gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die Verantwortlichkeitsansprüche der PK-B.___ gegen die Beklagten ein (Urk. 2/2). Diese wiederum trat am 23. Juni 2020 sämtliche Ansprüche gegen die Be klagten an den Kläger ab (Urk. 2/3).

Basierend auf der Eintretenserklärung vom 22. Juni 2020 sowie der Abtretungs ver einbarung vom 23. Juni 2020 erhob der Sicherheitsfonds BVG mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Klage gegen die ehemaligen Stiftungsräte

X.___ (Beklagter 1) und Y.___ (Beklagter 2) so wie die ehemalige Revisions stelle

K.___

AG (seit 25. März 2021: in Liquidation [Urk. 76]; Beklagte 3) und beantragte, die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'430'693.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen. Zudem seien die Be klagten 1 und 2 zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Be trag von Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen, alles unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1–3 (Urk. 1).

E. 2.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) ver jährt der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jah ren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Er satz pflich ti gen erlangt hat (relative Verjährungsfrist), auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet (ab so lute Verjährungsfrist).

E. 2.1.2 Die relative Verjährungsfrist setzt mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen ein; erstere besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung (oder der in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eingetretene Sicherheitsfonds) unter Be achtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsäch lichen Gegebenheiten den unzweideutigen Schluss auf einen Schaden zulassen. Da rüber hinaus muss der Vorsorgeeinrichtung bekannt sein, gegen wen sich ein Ver antwortlichkeitsanspruch zu richten vermag (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 70).

Demgegenüber beginnt die absolute Verjährungsfrist mit dem Tag der schädigen den Handlungen zu laufen. Da gemäss der gesetzgeberischen Auffassung der Scha den meist die Folge einer Reihe von Verhaltensweisen ist, welche sich über ei nen bestimmten Zeitraum erstrecken, nimmt die zehnjährige Verjährungsfrist ihren Beginn erst mit Abschluss der letzten dieser schädigenden Handlungen. Vor die sem Hintergrund entschied das Bundesgericht, dass die zehnjährige Verjäh rungs frist von Art. 52 Abs. 2 BVG erst mit der tatsächlichen Beendigung der Or gan stellung zu laufen beginnt (BGE 131 V 55 E. 3.2.2; Urteil des Bundesge richts 9C_698/2009 vom 7. Juli 2009 E. 4.1; vgl. ferner Bloch-Riemer, in: Hür zeler/

Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, Art. 52 N 41; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 71).

Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist sind Verjährungs- und nicht Verwirkungsfristen, was bedeutet, dass sie gehemmt, unterbrochen oder wie derhergestellt werden können. Daran vermag – aufgrund des engen Bezuges von Art. 52 Abs. 2 BVG zu Art. 127 ff. OR – die Regel, wonach Fristen im So zial ver sicherungsrecht generell als Verwirkungsfristen gelten, nichts zu än dern (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 72).

E. 2.1.3 Einen die relative fünfjährige Verjährungsfrist auslösenden Schluss auf den Scha den liess erst der Zwischenbericht des interimistischen Stiftungsrates RA Q.___ vom 8. Februar 2010 zu (Urk. 2/45). Zuvor wurde der Kläger von RA Q.___ am 28. Januar 2010 zwar darüber informiert, dass die neu gewählte Kontrollstelle, die S.___ AG (nachfolgend: S.___ ), die Revision der Jah res rechnungen aufgenommen habe und sich die Buchhaltungen in einem «ab so lut de solaten Zustand» befänden (Urk. 2/44). Dies allein liess allerdings noch kei nen un zweideutigen Schluss auf einen Schaden zu; eine solche Kenntnis vom Scha den erlangte der Kläger wie ausgeführt vielmehr erst durch den Zwischen be richt von RA Q.___ vom 8. Februar 2010. Entsprechend begann die relative fünf jäh rige Verjährungsfrist am 9. Februar 2010 zu laufen und lief am 8. Februar 2015 ab.

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger als Vertreter der PK-B.___ gegen den Be klagten 1 – nachdem dieser eine (weitere) Verjährungsverzichtserklärung nicht un terzeichnet hatte (vgl. Urk. 60/4 f.) – am 6. August 2013 (Urk. 60/6) so wie am 21. Juni 2018 (Urk. 60/7) je eine Betreibung über die Summe von Fr. 3'700'000.- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 eingeleitet hatte. Da die Postaufgabe die ser Betreibungsbegehren die Verjährung im Umfang des in Betreibung ge setz ten Betrages zu unterbrechen vermag, mithin die Unterbre chung zur Folge hat, dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt von Neuem zu laufen beginnt (vgl. Art. 137 Abs. 1 OR; ferner Däppen , in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obliga tio nen recht I, Art. 1-529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 135 N 6, N 20 und N 22), war der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Be klag ten 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) noch nicht ver jährt.

Dasselbe gilt für den Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten 2. Ge gen diesen leitete zunächst die PK-B.___ , vertreten durch RA Q.___ , am 30. No vember 2010 eine Betreibung über die Summe von Fr. 1'683'844.10 nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2010 ein (Urk. 60/10). Nachdem der Beklagte 2 ei ne am 19. Juni 2013 versendete Verjährungsverzichtserklärung nicht unter zeich net hatte (vgl. Urk. 60/11), leitete sodann der Kläger als Vertreter der PK-B.___ gegen den Beklagten 2 am 6. August 2013 (Urk. 60/12) – mithin noch vor Ab lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist – eine Betreibung über die Summe von Fr. 3'700'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 ein. Die dagegen er ho bene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich mit Zirkula tionsbeschluss vom 25. November 2013 (Verfahrens-Nr. CB130111; Urk. 60/13) ab. Am 21. Juni 2018 leitete der Kläger erneut die Betreibung gegen den Beklag ten 2 im Umfang von Fr. 3'700'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 ein (Urk. 60/14). Die da gegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Diels dorf mit Urteil vom 8. Januar 2019 (Verfahrens-Nr. CB180016; Urk. 60/15 S. 1-16) ab; mit Beschluss vom 27. März 2019 trat schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich auf die da gegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 60/15 S. 17-19). Da gestützt auf Art. 138 Abs. 1 OR eine unterbrochene Verjährung von Neuem zu laufen beginnt, wenn ein Rechtsstreit vor der befassten Instanz abge schlossen ist, mithin wenn die befasste Instanz einen Endentscheid gefällt hat, welcher nicht mehr durch Be rufung oder Beschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu Urteil des Bun des gerichts 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 7, insbe sondere E. 7.3), begann die fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Urteil des Ober gerichts das Kantons Zü rich von Neuem zu laufen. Folglich war der Schadener satzanspruch des Klägers ge gen den Beklagten 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) eben falls noch nicht verjährt. Soweit der Beklagte 2 in diesem Zu sammenhang vor bringt, der Kläger sei im Zeitpunkt der eingeleiteten Betreibun gen am 6. Au gust 2013 sowie am 21. Juni 2018 noch gar nicht berechtigt ge wesen, für die PK-B.___ zu handeln, vermag er damit nicht durchzudringen, ist doch dem Ur teil des Be zirks ge richts Diels dorf zu entnehmen, dass der Kläger mit Voll macht des interi mis tischen Stiftungsrates der PK-B.___ , RA Q.___ , handelte (vgl. Urk. 60/15 S. 4).

Schliesslich war auch der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte 3 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) noch nicht verjährt, zu mal die Beklagte 3 selbst einräumt, verschiedene Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben zu haben (Urk. 52 S. 62) und auch im Rahmen ihrer Duplik (Urk. 75) keine weiteren diesbezüglichen Einreden vorbrachte.

E. 2.2 Am 21. August 2020 stellte der Beklagte 2 ein Gesuch um Bewilligung der unent gelt lichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Roland Graf als un ent geltlichen Rechtsvertreter (Urk. 12-14). Mit Eingabe vom 10. September 2020 er suchte er – unter Beilage weiterer Unterlagen – darum, über sein Gesuch vorab zu entscheiden (Urk. 22 f.). Zu diesem Gesuch nahm der Kläger – auf Aufforde rung des Gerichts hin (Urk. 28) – am 9. Oktober 2020 Stellung und beantragte die Ab weisung des Gesuches (Urk. 31), worüber die Parteien am 19. Oktober 2020 in Kennt nis gesetzt wurden (Urk. 33). Zur Eingabe des Klägers nahm der Beklagte 2 wie derum am 30. Oktober 2020 Stellung (Urk. 34 f.).

Mit Verfügung vom 10. November 2020 setzte das hiesige Gericht dem Beklagten 2 eine Frist von 20 Tagen an, um weitere zur Behandlung seines Gesuches not wen dige Unterlagen einzureichen (Urk. 37). Aufforderungsgemäss legte der Be klag te 2 am 30. November 2020 die verlangten Unterlagen auf (Urk. 41 f.). Mit Ver fügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte das hiesige Gericht sodann das Ge such des Beklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und be stellte ihm Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 46).

E. 2.2.1 Art. 56a Abs. 1 BVG äussert sich nicht zur Verjährung des Anspruchs des Sicher heits fonds gegen diejenigen Personen, welche an der Zahlungsunfähigkeit der Vor sorgeeinrichtung ein Verschulden trifft. Das Bundesgericht füllte diese gesetz ge berische Lücke und legte die Verjährungsfrist auf fünf Jahre fest, beginnend mit der Kenntnis des Schadens. Demzufolge wird der Fristenlauf mit der Leistung des Sicherheitsfonds ausgelöst, wobei das Bundesgericht offen liess, ob der Fris ten lauf mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung zu laufen be ginnt. Allerdings hielt es fest, dass das entsprechende kantonale Gericht nicht ge gen Bundesrecht verstossen habe, indem es den Beginn der Verjährungsfrist für eine Regressforderung insgesamt (betreffend alle drei erfolgten Leistungen) auf den Zeitpunkt der Überweisung der letzten Zahlung festgesetzt habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2010 vom 8. Februar 2011 E. 3.1; ferner BGE 135 V 163 E. 5.5-5.7).

E. 2.2.2 Vorliegend erbrachte der Kläger seine Vorschussleistungen am 25. Februar 2011 (Urk. 2/49) sowie am 26. Juni 2014 (Urk. 2/51). Entsprechend begann die fünf jäh rige Verjährungsfrist für die klägerische Forderung am 27. Juni 2014 zu laufen und lief am 26. Juni 2019 ab.

Wie bereits unter E. 2.1.3 ausgeführt, unternahm der Kläger rechtzeitig vor Ab lauf der jeweiligen Verjährungsfrist in den Jahren 2010, 2013 und 2018 ent spre chende Unterbrechungshandlungen, weshalb auch die fünfjährige Verjäh rungs frist nach Art. 56a Abs. 1 BVG gewahrt wurde und der klägerische Schaden er satz anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) nicht ver jährt war.

E. 2.3 Nach dem Gesagten wurden mit Klageerhebung vom 26. Juni 2020 sowohl die fünf jährige relative als auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 BVG sowie die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 56a Abs. 1 BVG gewahrt, weshalb der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklag ten 1, 2 und 3 im entsprechenden Zeitpunkt nicht verjährt war.

Streitverkündung und Beiladung

Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Streitverkündung und den Anträgen der Be klagten 1 und 2 auf Beiladung verhält (Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 79 S. 2; Urk. 78 S. 2 f.).

E. 2.4 Mit Replik vom 23. August 2021 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Über dies beantragte er, das Begehren des Beklagten 1 um Erlass eines anfecht baren Zwischenentscheides über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die entsprechend beantragte Sistierung des Verfahrens seien abzuweisen, soweit da rauf einzutreten sei, zudem seien die Verfahrensanträge betreffend Akten edi tion, diesbezüglicher weiterer Schriftenwechsel sowie betreffend Einholung eines Gut achtens in Bezug auf den vom Beklagten 1 verursachten Schaden abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten (Urk. 59 f.).

Die Beklagte 3 hielt mit Duplik vom 14. Februar 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 75 f.). Mit Duplik vom 16. Februar 2022 hielt auch der Beklagte 2 an seinen An trägen fest und beantragte überdies in prozessualer Hinsicht, es seien G.___ und H.___ zum Verfahren beizuladen und als Parteien in das laufende Ver fahren aufzunehmen, die Akten der FINMA in Sachen F.___ GmbH und der F.___ VV AG seien ebenso wie die Konkurs- und Liquidationsakten der Gesell schaften PK-B.___ , J.___ FZ, C.___ AG, D.___ und E.___ beizuziehen (Urk. 78). Der Beklagte 1 schliesslich hielt am 28. Februar 2022 ebenfalls an seinen Anträgen fest, beantragte zudem, es seien G.___ , I.___ und H.___ zum Ver fahren beizuladen und behielt sich vor, das Gericht nach Einsicht in die zu edi tierenden Untersuchungs-, Prozess- und Verfahrensakten zu ersuchen, weitere Per sonen zum Verfahren beizuladen. Sofern auf die beantragte Edition verzichtet werden sollte, seien alle (behördlich) eingesetzten Stiftungsräte, Geschäftsführer und Liquidatoren der PK-B.___ , der J.___ FZ, der J.___ Vorsorge AG, des FIV, der F.___ GmbH, der F.___ VV AG, der C.___ AG, der D.___ , der E.___ , der L.___ GmbH, der M.___ , der Einzel firma I.___ und na ment lich die Rechtsanwälte Dr. N.___ und O.___ , P.___ AG, Zürich und Baden, sowie Dr. Q.___ , Q.___

R.___ , Zürich, zum Verfahren beizuladen (Urk. 79).

Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurden die Eingaben der Beklagten samt Bei la gen den anderen Parteien zugestellt und darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu ge gebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden (Urk. 80).

E. 2.4.1 Der Beklagte 1 verkündet G.___ , I.___ sowie H.___ den Streit und beantragt, dass das hiesige Gericht die streitberufenen Personen hierüber in Kennt nis setze. Überdies behält er sich vor respektive erklärt – bei Verzicht auf die beantragte Aktenedition – weiteren Personen, namentlich den (behördlich) ein gesetzten Stiftungsräten, Geschäftsführern und (Konkurs-)Liquidatoren der PK-B.___ , J.___ FS, J.___ VS, FIV, F.___ GmbH, F.___ VV AG, C.___ AG, D.___ , E.___ , L.___ GmbH, M.___ sowie der Einzelfirma I.___ den Streit zu verkünden, namentlich auch den Rechtsanwälten Dr. N.___ und O.___ , P.___ AG, sowie Q.___ , Q.___

R.___ Rechtsanwälte, und T.___ , U.___ AG (Urk. 55 S. 2 f.).

E. 2.4.2 Hinsichtlich der Streitverkündung gilt Folgendes: In einem Haftungsprozess zur Leis tung von Schadenersatz für entgangene Sozial ver sicherungsbeiträge gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) führte das Bundesgericht aus, dass an der bis herigen Rechtsprechung, wo nach das zivilprozessuale Institut der Streit ver kündung der Ver wal tungs rechts pflege fremd sei, festgehalten werde. Es stelle unter diesen Umständen keine Ver letzung von Bundesrecht dar, wenn das kan to nale Gericht (in casu : das So zial versicherungsgericht des Kantons Zürich) das zivil prozessuale Institut der Streit verkündung samt den entsprechenden zivil pro zessualen Bestimmungen im Ver waltungsrechtspflegeverfahren nicht zulasse, auch wenn im vorliegend ange ru fenen § 28 GSVGer die sinn ge mässe Anwendung der Vorschriften der ZPO vor ge sehen sei (vgl. Urteil des Bun des ge richts H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b; ferner Volz, in: Zünd/Pfiff ner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozial ver si che rungs gericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 N 23).

E. 2.4.3 Aufgrund dieser Rechtsprechung ist auf den vom Beklagten 1 gestellten Antrag auf Streitberufung nicht einzutreten.

E. 2.5 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eintretensvoraussetzungen

E. 2.5.1 Der Beklagte 1 beantragt die Beiladung sämtlicher unter E. 2.4.1 genannter Per so nen zum Verfahren und führt aus, gemäss § 14 GSVGer könnten Dritte bei Vor liegen eines schützenswerten Interesses zum Verfahren beigeladen werden. Da die Gebrüder G/H.___ eine Vielzahl von Geschäftspartnern geschädigt hätten, hätten sie mutmasslich auch den bei der PK-B.___ entstandenen Schaden ver ur sacht. Sol l te er für den Schaden belangt werden, stünden ihm unzweifelhaft Re gress ansprüche zu, weshalb er ein schützenswertes Interesse an der Beiladung ha be (Urk. 55 S. 5; Urk. 79 S. 2). Der Beklagte 2 wiederum beantragt, es seien G.___ und H.___ beizuladen und als Parteien in das laufende Ver fah ren auf zunehmen, zumal diese durch gefälschte Dokumente und Falschaussagen ihn und den Beklagten 1 manipuliert und Gelder veruntreut hätten. Sofern er oder der Beklagte 1 für einen Schaden belangt werden sollten, stehe ihnen un zwei fel haft ein Regressanspruch gegen G.___ und H.___ zu, weshalb diese dem Ver fah ren beizuladen seien (Urk. 78 S. 3 und S. 5).

E. 2.5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung übernimmt im Verwaltungsprozess das Institut der Beiladung grundsätzlich die Funktion der Streitverkündung (vgl. Ur teil des Bundesgerichts H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b). Eine Beiladung kann dabei einzig auf Antrag einer Partei, des Beizuladenden oder von Amtes we gen von der Rechts mittelbehörde mittels einer prozessleitenden Verfügung an ge ordnet wer den. Grundsätzlich besteht weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch auf Beiladung; vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird. Mittels einer Beiladung wird eine Per son ins Verfahren ein be zogen mit dem Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf sie aus zudehnen, so dass diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess das Ur teil gegen sich gelten las sen muss. Im Kanton Zürich regelt § 14 GSVGer das In stitut der Beiladung für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kom men tar zum Verwaltungs rechts pflegegesetz des Kantons Zü rich [VRG], 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vor be merkungen zu §§ 21-21a N 25; Volz, a.a.O., § 14 N 4 f.; ferner BGE 125 V 80 E. 8b).

Nach § 14 Abs. 1 GSVGer kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Drit te zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Aus gang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. Das schutzwürdige Interesse muss da bei ein rechtlich geschütztes Inte resses sein, wo bei dieses Rechtsschutzinteresse al ternativ ein solches des Beigeladenen oder der Hauptpartei sein kann (vgl. Volz, a.a.O., § 14 N 9 f.).

E. 2.5.3 Vorliegend erübrigt sich aus Sicht des hiesigen Gerichts die Beiladung von G.___ , H.___ und weiteren Personen, zumal nicht ersichtlich ist, in wie fern bei den Beklagten 1 und 2 ein rechtlich geschütztes Interesse daran vor liegen kön nte. So ist zunächst fraglich, weshalb in einem Ver fah ren, wel ches die Be klag ten 1 und 2 gegen die Gebrüder G/H.___ zur Durchsetzung allfälliger Regress for de rungen ge ge benenfalls einleiten würden, ein widersprüchlicher Entscheid er ge hen sollte, wa ren doch die Beklagten 1 und 2 die einzigen Stiftungsräte der PK-B.___ im vor lie gend relevanten Zeitraum und begingen als solche die noch nä her dar zu le gen den Sorgfaltspflichtverletzungen (vgl. E. 6.2.5). Vor diesem Hinter grund ebenfalls nicht er kenn bar

ist, in wiefern die Be klag ten 1 und 2 als Strohmänner der Gebrüder G/H.___ hätten agie ren sollen, welche auf diesem Wege die Ge schicke der PK-B.___ hätten lei ten sollen, zumal sich dahingehende Hinweise aus den Akten gerade nicht er geben. Darüber hinaus können die Gebrüder G/H.___ als Bei geladene grund sätz lich zu nichts ver pflichtet wer den, was ebenfalls gegen de ren Beiladung spricht. Schliess lich dürfte die Beiladung der Gebrüder G/H.___ sowie weiterer Per sonen das bereits jetzt schon komplexe Verfahren nicht vereinfachen, son dern viel mehr noch kom pli zier ter machen und in die Länge ziehen, was dem in Art. 73 Abs. 3 BVG postulierten Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens klar wider spricht. Folglich ist auch vor dem Hintergrund des Interesses an einer be för derlichen Prozess er le di gung eine Beiladung nicht angezeigt, was umso mehr gilt, als der Beklagte 1 selbst ausführt, persönlich, gesundheitlich und psychisch be reits stark unter den Folgen der diversen Straf- und Verwaltungsverfahren ge lit ten zu haben (vgl. Urk. 55 S. 8). 3.

Parteivorbringen 3.1

Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagten 1, 2 und 3 verpflichtet sind, dem Kläger unter solidarischer Haftung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56a Abs. 1 BVG den Betrag von Fr. 2'430’693.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen, und ob die Beklagten 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger unter solidarischer Haf tung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen. 3.2

Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, sowohl die PK-B.___ als auch die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte seien in enger Verbin dung zur F.___ -Gruppe, einem Anlagebetrugssystem der Gebrüder G.___ und H.___ , gestanden. So seien die Beklagten 1 und 2 bei der F.___ GmbH an gestellt ge wesen und hätten einen Grossteil der aus Alterssparguthaben ein be zahl ten Ver mögenswerte der PK-B.___ in die F.___ -Gruppe und damit in das Schnee ballsystem der Gebrüder G/H.___ überführt. Sowohl die Beteiligungen an den F.___ -Gruppen-Ge sellschaften E.___ und C.___ AG als auch die investierten Mit tel in die D.___ und die gestützt auf einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der F.___ VV AG an diese überwiesenen Mittel seien allesamt zum Schaden der PK-B.___ respektive ih rer Destinatäre verwendet worden. Dadurch, dass die Be klag ten 1 und 2 in ihrer Funk tion als Stiftungsräte Vermögensanlagen fast aus nahmslos im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ getätigt hätten, hätten sie den Schaden der PK-B.___ in gro ber Verletzung der allgemeinen Vorschriften betreffend Sicher heit und Risiko ver teilung, der Anlagevorschriften sowie ihrer Überwachungs- und Kontroll pflich ten herbeigeführt. Die Beklagte 3 wiederum habe ihre Pflichten als Prü fungs beauftragte verletzt, indem sie gegenüber der Stiftungsaufsicht die Exis tenz und Zweckmässigkeit eines internen Kontrollsystems (nachfolgend: IKS) be jaht habe, obwohl ein solches offensichtlich nicht bestanden habe. Wäre die Be klagte 3 lege artis vorgegangen, hätte sie zu einem anderen Prüfungsurteil kom men müs sen. Durch ihre Bestätigung habe sie hingegen ein Einschreiten der Auf sicht ver hindert und die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Beklagten 1 und 2 er mög licht. Folglich seien die Beklagten durch ihr Handeln respektive ihre Un ter las sungen für den innerhalb eines Zeitraumes von rund 12 Monaten bei der PK-B.___ verursachten Schaden gemeinsam verantwortlich (Urk. 1 S. 4 f.). 3.3

Demgegenüber bestreiten die Beklagten sämtliche Vorwürfe. So stellt sich der Be klagte 1 im Wesentlichen auf den Standpunkt, von den Gebrüdern G/H.___ getäuscht worden zu sein, weshalb der weder ausreichend substantiierte noch rechts ge nüglich nachgewiesene Schaden nicht aufgrund seines – sehr wohl pflicht ge mässen – Verhaltens als Stiftungsrat, sondern aufgrund des Verhaltens der Gebrüder G/H.___ entstanden sei (Urk. 55 und 79). Der Beklagte 2 argumentiert na mentlich, sich vor allem auf den Beklagten 1 verlassen zu haben und mit Aus nah me der Ver mögensverwaltung durch die F.___ VV AG keine Verbindung zwi schen den Ver mögensanlagen und den Gebrüdern G/H.___ erkannt zu haben (Urk. 50 und 78). Die Beklagte 3 hält ihrerseits hauptsächlich dafür, weder als Prü fungs beauftragte noch als Organ eine Pflichtverletzung begangen zu haben, zu mal sie lediglich im Rah men der Registrierung der PK-B.___ zuhanden des Stif tungs rates einen Bericht über das sich im Aufbau befindliche IKS abgegeben habe (Urk. 52 und 75).

E. 4 Haftung nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG

E. 4.1 Nach Art. 52 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrich tung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 bis BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) gelten für die Haftung der Kontrollstelle die Bestimmun gen des Aktienrechts über die Revisionsstelle sinngemäss.

Anlässlich der als «Strukturreform» bezeichneten Revision des BVG per 1. Januar 2012 – welche indes keine materielle Änderung herbeiführen wollte, sondern bloss aus «systematischen» Gründen eine Neuformulierung und Umstellung von Art. 52 BVG zur Folge hatte (vgl. die Botschaft zur Änderung des BVG [Struk tur reform], BBl

2007 5669, S. 5698) – wurde Art. 52 BVG insofern angepasst, als die Kon troll stelle in Abs. 1 nicht mehr erwähnt und der Verweis auf die sinnge mässe An wendung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit der Kontroll stelle in Art. 53 Abs. 1 bis gestrichen wurde; stattdessen wurde mit Abs. 4 ein Verweis auf Art. 755 OR getätigt und wiederum eine sinngemässe Anwendung dieser Norm bestimmt. Ent sprechend sind in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung von Art. 52 Abs. 1 BVG nunmehr alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vor sorge ein rich tung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge für den Scha den verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Für die Haf tung der Revisionsstelle gilt gemäss Art. 52 Abs. 4 BVG Art. 755 OR sinn ge mäss.

Vor dem Hintergrund, dass zur Neuregelung von Art. 52 BVG kein Übergangs recht erlassen wurde, findet allerdings nach den allgemeinen Grundsätzen eine neue Bestimmung nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung, welche sich nach de ren Inkrafttreten verwirklicht haben (vgl. statt vieler BGE 141 V 51 E. 3.2.3). Ent sprechend bedeutet dies für eine allfällige Haftung der Beklagten 1 bis 3 die An wendbarkeit von Art. 52 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, welche – wie vorstehend ausgeführt – indes gegenüber der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung keine vorliegend relevanten Änderungen enthält.

E. 4.2 Gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) kann der Sicherheitsfonds gegenüber Per sonen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vor sor gewerks ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistung in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.

Nach dieser Regel subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vor sorgeeinrichtung gestützt auf Art. 52 BVG zustehen, vielmehr hat er einen ei genen Anspruch, der sich im Gegensatz zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht bloss gegen die Organe der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch gegen andere Per so nen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, richtet. Dadurch ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht bereits von Art. 52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haf tungsnorm zu verstehen (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.2; 141 V 51 E. 3.2.1; fer ner Christen, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweize rischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201

E. 4.3 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 52 Abs. 1 BVG setzt neben der Organeigen schaft – wobei diese analog zur Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch bloss eine faktische sein kann – als weitere kumulative Erfor der nisse den Eintritt eines Schadens, eine Pflichtverletzung in Form einer Miss ach tung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschul den sowie einen Kausal zu sammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der schuldhaften Pflicht verletzung voraus (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.1.1; 141 V 51 E. 3.2). Auch die Haftung nach Art. 56a Abs. 1 BVG setzt diese Ele mente voraus, wobei in formeller Hinsicht überdies die Sicher stel lungsleistung durch den Sicherheits fonds verlangt wird (vgl. Christen, a.a.O., Art. 56a N 10 und N 13 f.; ferner BGE 143 V 19 E. 3.2; 135 V 373 E. 2.3).

E. 4.4 Obwohl Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG zwei verschiedene «Schadens ar ten» zum Inhalt haben, mithin Art. 52 Abs. 1 BVG den Schaden umfasst, der bei der Vor sorgeeinrichtung, der PK-B.___ , selbst eingetreten ist, und Art. 56a Abs. 1 BVG den jenigen Schaden umfasst, der beim Kläger angefallen ist, ist grund sätz lich in sofern «ein» Schaden gegeben, als beiden Anspruchsgrundlagen der gleiche Sach verhalt zu Grunde liegt, aus dem (in Wechselwirkung der beiden An spruchs grund lagen) eine kongruente Geldforderung resultiert (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.3; 141 V 51 E. 3.3).

E. 4.5 Die PK-B.___ trat sämtliche Ansprüche, welche sie gegen die Beklagten zu haben glaubt, an den Kläger formell korrekt ab, somit auch den aus Art. 52 Abs. 1 BVG flies senden Verantwortlichkeitsanspruch (Urk. 2/3). Entsprechend steht die Aktiv le gi timation des Klägers zur Erhebung einer solchen Klage gegen diesen Per so nen kreis fest. Die Organstellung der Beklagten 1 und 2 ist angesichts ihrer Ei gen schaft als Prä sident respektive Mitgliedes des Stiftungsrates seit Gründung der PK-B.___ unstrittig gegeben (Urk. 2/4 S. 3; Urk. 2/13 f.). Soweit die Beklagte 3 – zu mindest im Vorfeld der Registrierung der PK-B.___

– ihre Organstellung bestreitet (Urk. 52 S. 7-9), kann ihr nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Begründung der for mellen Organstellung ist der Zeitpunkt, in welchem die Organstellung effektiv be gründet wurde, ausschlaggebend. Vorliegend erklärte die Beklagte 3 am 12. März 2008, das Mandat als gesetzliche Revisionsstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 727 OR anzunehmen (Urk. 2/19a), und am 23. September 2008, das Man dat als gesetz liche Kontrollstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 53 BVG an zu nehmen. Folglich hatte die Beklagte 3 bereits im Gründungszeitpunkt der PK-B.___ (13. März 2008, vgl. Urk. 2/5) – mithin noch vor der Registrierung der PK-B.___ am 10. Dezember 2008 (Urk. 2/34) – Organstellung inne (vgl. auch Riemer/ Rie mer-Kafka, a.a.O., S. 55, wonach die Organqualität der Kontrollstelle ange sichts ihrer Funktionen, der Subsumtion von Art. 53 BVG unter die « Organisa tions »-Bestimmungen des BVG sowie der Gleichbehandlung der Kontrollstelle mit Exe kutivorganen in Art. 52 BVG mancherorts zu Unrecht verneint werde).

E. 4.6 Nach dem Gesagten werden die Beklagten 1, 2 und 3 sowohl gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BVG als auch gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG ins Recht gefasst. Da es sich folglich um ein und denselben Schaden handelt, sind mit Erfüllung der Haf tungs voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG zugleich auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 4.1; 141 V 51 E. 4). 5.

Schaden 5.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger im Februar 2011 sowie im Juni 2014 als Sicherstellung der Altersguthaben der Destinatäre der PK-B.___ Vor schüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'775'000.-- geleistet hat (Urk. 2/49 und 2/51). Der Umfang dieser sichergestellten Leistungen entspricht nicht dem der PK-B.___ erwachsenen Schaden, begrenzt aber den aus Art. 56a Abs. 1 BVG flies senden Anspruch des Klägers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der effektive Aus fall und folglich der Umfang der Sicherstellung erst mit dem Abschluss der Li quidation definitiv feststeht, wobei letztere vorliegend noch nicht abgeschlos sen ist. Allerdings muss im Interesse einer raschen Geltendmachung der Verantwort lichkeitsansprüche genügen, dass der Ausfall zu Lasten des Klägers dem Grund satz nach feststeht, was mit der Leistung von Vorschusszahlungen regel mäs sig der Fall ist. Folglich kann der Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt Klage er heben, obschon das Ausmass des Schadens im Zeitpunkt der Klageanhebung we der exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die Höhe des Erlöses aus der Li quidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht (BGE 141 V 51 E. 5; 139 V 176 E. 9.2; ferner Christen, a.a.O., Art. 56a N 11 f.). 5.2

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwil lige Vermögenseinbusse, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh rung der Passiven, einer Nichtverminderung der Passiven, einer Nichtvermehrung der Aktiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Überdies liegt ein Scha den auch dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Der Schaden entspricht der Diffe renz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Ver mö gen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. statt vieler BGE 144 III 155 E. 2.2; 139 V 176 E. 8.1 ; 122 IV 279 E. 2a; ferner Kessler, in: Widmer Lüchin ger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basler Kommentar, 7. Auf lage, Basel 2020, Art. 41 N 3; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 38 f.). Im An wen dungsbe reich des BVG kann ein Schaden recht sprechungsgemäss bei spiels weise durch den Verlust bei Anlagen entstehen (BGE 122 IV 279), ebenso wenn der Stiftungs rat einen Darlehensvertrag mit dem Stif ter nicht rechtzeitig kündigt, ob wohl die Sicherheit des Darlehens nicht mehr ge geben ist (Urteil des Bun des ge richts 9C_238/2009 vom 11. September 2009 ), oder wenn ein Darlehen nicht mehr er hält lich ist (BGE 128 V 124). Von Art. 52 Abs. 1 BVG erfasst sind sodann Schä den, welche in Zusammenhang mit der Ver mö gens ver waltung resultieren (BGE 138 V 235) und solche, welche in der Differenz zwi schen tatsächlicher und hypo the tischer Rendite bestehen (vgl. dazu Rie mer/Rie mer-Kafka, a.a.O., S. 57; ferner Kie ser, a.a.O., Art. 52 N 40). 5.3

Der Kläger macht – unter Nachklagevorbehalt – vorliegend einen Teilschaden in der Höhe von Fr. 2'580'692.85 geltend, welcher auf die pflichtwidrig getätigten An lagen respektive die dadurch bedingten Abflüsse aus dem Vermögen der PK-B.___ zurückzuführen sei. Der Schaden setze sich dabei wie folgt zusammen:

26. September 2008: Fr. 150'000.-- D.___

13. November 2008: Fr. 203'274.-- C.___ AG

20. November 2008: Fr. 100'000.-- E.___

4. Dezember 2008: Fr. 101'945.-- C.___ AG

6. März 2009: Fr. 500'000.-- F.___ VV AG

16. Juni 2009: Fr. 400'000.-- E.___

22. Juni 2009: Fr. 218'519.86 F.___ VV AG

30. Juni 2009: Fr. 306'954.-- C.___ AG

2. Juli 2009: Fr. 200'000.-- E.___

8. Juli 2009: Fr. 200'000.-- E.___

8. Juli 2009: Fr. 200'000.-- C.___ AG Total: Fr. 2'580'692.85

Darüber hinaus sei grundsätzlich ebenfalls der entgangene Gewinn respektive die ent gangene Rendite in allenfalls noch vom Gericht zu schätzender Höhe zu be rück sichtigen.

Zur Begründung der Schadenshöhe bringt der Kläger vor, den pflichtwidrigen Ver mögensabflüssen seien mehrheitlich keine Gegenwerte und teilweise bloss wert lose Gegenwerte gegenübergestanden. Die mittlerweile abgeschlossenen Li qui da tionen der mit Vermögenswerten der PK-B.___ alimentierten Gesellschaften hät ten deutlich werden lassen, dass sich die in der Jahresrechnung 2009 bi lan zier ten 100%igen Wertberichtigungen nicht mehr verändert, mithin sämtliche «An lagen» in einem Totalausfall resultiert hätten. Wären die Stiftungsmittel durch die Be klagten 1 und 2 hingegen unter Einhaltung ihrer Pflichten angelegt worden, sei gemäss den massgeblichen einschlägigen Indizes für das Jahr 2009 – dem Jahr der Suspendierung der Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte – von einer erfolg rei chen Vermögensentwicklung und von einer deutlich positiven Nettorendite aus zu gehen (Urk. 1 S. 41 f.; Urk. 59 S. 11 f., S. 17 f., S. 25). 5.4 5.4.1

Der Kläger zeigt – entgegen den Auffassungen der Beklagten, welche den vom Klä ger eingeklagten Schaden im Wesentlichen mit dem Argument, dieser sei nicht sub stantiiert, bestreiten (Urk. 55 S. 8 und S. 14 f.; Urk. 79 S. 5 und S. 9; Urk. 50 S. 5 f.; Urk. 78 S. 6 f. und S. 9; Urk. 52 S. 34-36; Urk. 75 S. 18-20) – in der Klage sehr wohl substantiiert die Abflüsse aus dem Stiftungsvermögen der PK-B.___ auf res pektive legt dar, inwiefern die von den Beklagten 1 und 2 getätigten Investi tio nen nicht werthaltig waren, wofür die Stiftungsmittel verwendet wurden und wes halb der PK-B.___ durch die entsprechenden Investitionen ein Schaden erwuchs (vgl. Urk. 1 S. 17-38).

Den Akten ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadens der PK-B.___ denn auch Folgendes zu entnehmen: 5.4.2

Im September 2008 investierte die PK-B.___ Stiftungsmittel in die D.___ . Bei der D.___ handelte es sich um einen in der Schweiz nicht registrierten Fonds der D.___ Ltd. (nachfolgend: D.___ ), einer im Jahr 2006 treu händerisch durch den Mitarbeiter der F.___ GmbH, AJ.___ , im Auftrag von G.___ und H.___ gegründeten Gesellschaft (Urk. 2/25c, 2/61-64 und 2/79). Gemäss Prospekt sollte der Fonds darauf abzielen, eine ständige posi tive Gesamtrendite ohne Rücksicht auf die Marktausrichtung zu erwirt schaf ten. Der bei der Portfolio verwaltung verfolgte Stil sollte aktiver Natur sein, die künf ti gen Projektionen sollten konservativ, mit einer grösseren Neigung zu risiko scheuen Anlagen sein. Als Verwaltungsgesellschaft wurde die F.___ AG (recte: GmbH) aufgeführt (Urk. 2/63). Mit den vorhandenen Mitteln (dreier privater Investoren, eines Kunden der AP.___ -Bank sowie der PK-B.___ , vgl. Urk. 2/40 S. 52) betrieben die Gebrüder G/H.___ , und insbesondere H.___ , offen bar wenig erfolgreich Han del, so dass die F.___ GmbH zur Abgeltung entstan de ner Verluste am 10. März 2009 EUR 233'772.70 an die D.___ überwies (wobei die ser Betrag im Rahmen der Untersuchung gegen die F.___ GmbH am 20. Au gust 2009 zurücker stattet wurde). Im Februar 2010 befanden sich auf dem Trading-Konto Nr. ... der D.___ bei der AO.___ Bank – neben unwe sent lichen Kleinstbeträgen auf anderen Konten bei der AO.___ Bank (vgl. Urk. 2/40 S. 52) – noch EUR 67'014.55, im Wertschriftendepot Nr. ... über dies 370 Aktien der C.___ AG, wobei die D.___ im Aktienbuch der C.___ AG nicht ein ge tragen war (Urk. 2/40 S. 52). Aufgrund der im Untersuchungsbericht der FIN MA vom 18. Februar 2010 festgestellten Überschuldung der D.___ (Urk. 2/40 S. 53) wurde die D.___ Ltd., Zweigniederlassung St. Gallen, mit Verfügung der FINMA vom 3. Mai 2010 in Liquidation gesetzt und am 13. Ju ni 2017 aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen gelöscht (Urk. 2/61 und 2/72).

Am 26. September 2008 überwiesen die Beklagten 1 und 2 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 150'000.-- auf das AO.___ -Konto «CH0208781000020276300», lautend auf D.___ , mit dem Vermerk « D.___

Opportunities Fund» (Urk. 2/57 S. 5). Bei der PK-B.___ wurde diese Beteiligung im Ha ben auf dem Konto 10100 (CHF Postkonto) mit der Beschreibung «Anlage Aktien D.___ » und im Soll auf dem Gegenkonto 14050 (EUR Anlagefonds) verbucht (Urk. 2/73), allerdings ohne dass diesbezüglich Buchungsbelege existieren wür den. Eben so wenig dokumentiert ist das dieser Beteiligung zu Grunde liegende Rechts ge schäft, auch ein Stiftungsratsbeschluss findet sich nicht in den Akten, was im Übrigen auch aus dem Untersuchungsbericht der FINMA hervorgeht (Urk. 2/40 S. 51 und S. 153).

Der revidierten Jahresrechnung der PK-B.___ aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass die Beteiligung an der D.___ auf der Aktivseite unter dem Titel «Aktien und Be teiligungen Inkl. Kollektive Anlagen», «Aktien FW», mit Fr. 158'470.50 aus ge wie sen und bei der «Darstellung der Vermögensanlage nach Anlagekategorien» unter den Sachwerten «Aktien Ausland über Kollektive Kapitalanlage» aufgeführt ist (Urk. 2/28 S. 7 und S. 16; vgl. diesbezüglich auch Urk. 2/35 S. 5 und Urk. 2/80 S. 4).

Angesichts der Geschehnisse rund um die D.___ erfolgte im Rahmen der revi dier ten Jahresrechnung der PK-B.___ per 31. Dezember 2009 eine vollständige Wert berichtigung der Beteiligung (Urk. 2/31 S. 4; vgl. auch den entsprechenden Be richt der S.___ vom 28. Juli 2010, Urk. 2 /31 S. 3). Diese vollständige Wertbe rich tigung bestätigte sich durch die Liquidation der D.___ Ltd., Zweigniederlassung St. Gallen, im Jahr 2010 und der anschliessenden Lö schung dieser Gesellschaft aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallens im Jahr 2017 (vgl. Urk. 2/61 und 2/72).

Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der D.___ ein Scha den in der Höhe von Fr. 150'000.--. 5.4.3

Im November 2008 investierte die PK-B.___ sodann erstmals in die C.___ AG. Die C.___ AG wurde im Februar 2008 von der J.___ FZ, vertreten durch den Beklagten 1 und G.___ , gegründet und im Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden (AI) eingetragen; im September 2009 verlegte die C.___ AG ihren Sitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden (AR). Verwaltet wurde die C.___ AG in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ GmbH und – nach deren Schliessung – an der Privatadresse des Beklagten 2 (Urk. 2/86 und 2/68; vgl. auch Urk. 2/23a S. 2). Der Beklagte 1 war ab dem Gründungszeitpunkt bis im Juli 2009 Verwal tungs ratspräsident mit Einzelunterschrift, zwei weitere Verwaltungsrats mitglieder – der F.___ GmbH-Mitarbeiter V.___

sowie W.___ , welcher bei der im Eigentum des Beklagten 1 stehenden AB.___ Treuhand GmbH angestellt war (Urk. 2/25e und 2/27a) – zeichneten mit Kollektivunterschrift zu zweien, als Geschäftsführer war mit AA.___

ein weiterer F.___ GmbH-Mitarbeiter im Han dels register eingetragen. Der Beklagte 2 trat im Juli 2009 dem Verwaltungsrat bei, im selben Zeitpunkt löste F.___ GmbH-Mitarbeiter und FIV-Präsident AC.___

den Beklagten 1 als Verwaltungsratspräsidenten ab (Urk. 2/86 [Handels registerauszug AI]; Urk. 2/25a [Übersicht Mitarbeiter F.___ GmbH]). Als Re vi sionsstelle amtete die Beklagte 3, wobei die involvierten Revisoren mit denjenigen beider PK-B.___ eingesetzten Revisoren identisch waren (vgl. Urk. 2/88 [Bericht der Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2008 der C.___ AG] und Urk. 2/28 S. 6 [Bericht der Kontrollstelle für das Geschäftsjahr 2008 der PK-B.___ ]). Für die Buch haltung der C.___ AG zeichnete der Beklagte 1 sowie – nach dessen Eintritt in den Verwaltungsrat – der Beklagte 2 verantwortlich, wobei die Beklagten 1 und 2 die Zwischenbilanz per 31. Oktober 2009 gemeinsam erstellt hatten (Urk. 2/23a S. 2 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 S. 1 und S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/89 S. 4-6 [Einvernahmeprotokoll AC.___ vom 27. Januar 2010]).

Die C.___ AG bezweckte zunächst die kollektive Kapitalanlage für qualifizierte An leger wie Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen sowie die Vergabe von Krediten. Im Mai 2009 wurde der Zweck der C.___ AG geändert, sodass die C.___ AG nun die kollektive Kapitalanlage in gemäss Art. 53 der Verordnung über die be rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zulässige An la geformen ausschliesslich für steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vor sor ge bezweckte (vgl. Urk. 2/86 ). Offenbar bestand die praktizierte Tätigkeit indes nahe zu ausschliesslich in der Gewährung von Darlehen, zumal die C.___ AG be ste hende Darlehen der J.___ FZ und der J.___ VS übernahm, welcher zuvor von der Aufsichtsbehörde die Anlageform der di rekten Darlehensgewährung untersagt res pektive welche zum Abbau von Dar lehen aufgefordert worden waren (Urk. 2/92 [pro visorische Jahresrechnung 2009 C.___ AG]; Urk. 2/93 [ Übersicht Dar lehen, er stellt durch Beklagten 2 ]; Urk. 2/94 f. [Übernahmevereinbarung J.___ VS und J.___ FZ mit C.___ AG]; Urk. 2/90 f. [Schreiben der Aufsicht an J.___ FZ und J.___ VS]; vgl. auch Urk. 2/40 S. 29 [Un tersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/87 S. 3 [Einvernah meprotokoll Beklagter 2 vom 18. Ja nu ar 2010]). Da rüber hinaus vergab die C.___ AG als Vermittlerin über die F.___ GmbH ge sicher te und ungesicherte Konsum kredite an Schuldner im In- und Aus land (Urk. 2/53 S. 24 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Ok tober 2011]). Ein Teil dieser übernommenen oder gewährten Darlehen wurde mit dem Zweck ausgerichtet, diese bei der F.___ GmbH anzulegen (vgl. Urk. 2/40 S. 33 [Un tersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 83 f. [Ent scheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/81 S. 20 f. [Einvernahmeprotokoll Be klagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/93 [Über sicht Darlehen, erstellt durch Be klagten 2]; Urk. 2/107 [ AD.___

GmbH, AE.___ ]; Urk. 2/108 [Einvernahmeprotokoll AE.___ vom 14. Au gust 2010]; Urk. 2/109 [Kontoauszug AF.___ ]; Urk. 2/110 [Schreiben Staats an waltschaft des Kantons St. Gallen]), wozu der Beklagte 1 auch als Koope ra tions partner der F.___ GmbH auftrat und für seine Leistungen Provisionen erhielt (Urk. 2/111 f.).

Schliesslich gewährte die durch den Beklagten 1 vertretene C.___ AG am 15. Juni 2009, zwei Tage vor der Selbstanzeige der Gebrüder G/H.___ , den Gebrüdern G/H.___ ohne Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung ein Darlehen in der Hö he von Fr. 721'645.--, wobei diese Zahlung durch den Beklagten 1 sowie V.___ aus gelöst und nicht an die Gebrüder G/H.___ , sondern direkt an einen Anleger der F.___ GmbH erfolgte. Der entsprechende Darlehensvertrag wurde erst Monate spä ter, am 7. Dezember 2009, unterzeichnet, obwohl der Beklagte 1 in diesem Zeit punkt nicht mehr Mit glied des Verwaltungsrates der C.___ AG war (Urk. 2/40 S. 33 f. [Untersuchungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Ent scheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]; Urk. 2/114 [Darlehensvertrag 1 zwischen der C.___ AG und den Gebrüdern G/H.___ vom 7. Dezember 2009]; Urk. 2/115 [Schrei ben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehens vergabe an die Gebrüder G/H.___ ]). Die ses Darlehen wurde in der von den Beklagten 1 und 2 erstellten pro vi sorischen Jah res rechnung 2009 mit Fr. 221'645.-- aufgeführt mit der Be grün dung, insge samt seien durch G.___ bereits Fr. 500'000.-- im Juni zu rück be zahlt wor den (Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009]; Urk. 2/115 [Schrei ben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehensvergabe an die Gebrüder G/H.___ ]). Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass diese Zahlung nicht durch G.___ , sondern durch die D.___ vorgenommen wor den war und auch nicht das gewährte Dar le hen betraf, sondern mit dem Vermerk « purchase

of 200/300 shares

C.___ AG» viel mehr auf den Erwerb von Aktien aus ge richtet war. Im Wider spruch dazu wur den im Aktienbuch der C.___ AG aller dings bloss die PK-B.___ mit 600 sowie die J.___ FZ mit 1'400 der insgesamt 2'000 Aktien der C.___ AG als Aktionäre aufgeführt. Demgegenüber fanden sich in den Depots der D.___ sowie der D.___ 130 respektive 370 Aktien der C.___ AG (Urk. 2/40 S. 34 f. [Unter su chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Straf kammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]). Ende Juni 2009 ge währ te die C.___ AG den Gebrüdern G/H.___ sodann ein weiteres un ge sichertes Dar le hen in der Höhe von Fr. 483'856.15, wo bei Fr. 315'398.25 aber mals direkt an An leger der F.___ GmbH ausbezahlt und die Teilzahlungen durch den Beklagten 2 und AA.___ ausgelöst wurden. Eine weitere Teilzahlung er folgte durch den Be klagten 1, welcher am 2. Juli 2009 einen Bargeldbezug über Fr. 85'000.-- tä tig te und das Geld G.___ übergab, damit dieser Anlagen zu rückzahlen konnte. Der Darlehensvertrag über Fr. 483'856.15 wurde erneut Mo nate später, am 7. Dezember 2009, vom Beklagten 2 sowie AC.___ un terzeichnet, ob wohl beide in diesem Zeitpunkt für die C.___ AG nicht mehr zeich nungsberechtigt waren (Urk. 2/40 S. 27 und S. 34 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Strafkammer Kreis ge richt St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]; Urk. 2/115 [Schreiben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehens vergabe an die Gebrüder G/H.___ ]; Urk. 2/116 [Darlehensvertrag 2 zwischen der C.___ AG und den Gebrüdern G/H.___ vom 7. Dezember 2009]).

Der von den Beklagten 1 und 2 erstellten provisorischen Jahresrechnung 2009 der C.___ AG ist eine Bilanzsumme von Fr. 2'331'797.20 zu entnehmen, wobei die Dar lehen 94.2 % dieser Bilanzsumme ausmachen (Fr. 2'195'784.53). Von die sen gut 94 % der Darlehen wurden 39.4 % als gesichert (36.8 % Hypo the kar dar le hen) und 53.8 % als ungesichert klassiert (Urk. 2/92 S. 1). Darlehensnehmer wa ren im We sentlichen die Gebrüder G/H.___ , der Beklagte 1 sowie Mitarbeiter der F.___ GmbH und ihnen nahestehende Personen (Urk. 2/93 [Übersicht Darlehen, er stellt durch Be klagten 2]; Urk. 2/99 [Übersicht Darlehen, Akten Strafverfahren]; Urk. 2/25a [Über sicht Mitarbeiter F.___ GmbH]; Urk. 2/25f-25j [Vorsorge aus weise Darle hens nehmer und Mitarbeiter F.___ GmbH]). Wie dem Unter suchungs be richt der FINMA vom 18. Februar 2010 zu entnehmen ist, waren sämtliche Grund pfand si cher heiten lediglich zweitrangig, auch fanden sich weder Belege über den Wert der jeweiligen Liegenschaften noch dazu, wie hoch die jeweilige vo rangehende Pfand belastung tatsächlich war. Zudem wurde es im Rahmen der Über nahme der Grund pfandforderungen von der J.___ FZ und der J.___ VS zumeist un terlassen, die entsprechenden Mutationen in den Grundbüchern vorzunehmen. Über dies wur den mehrheitlich keine Bonitäts- oder Kreditwürdigkeitsprüfungen vor ge nom men. Entsprechende Belege wurden im Rahmen des Unter su chungs ver fah rens keine beigebracht, vielmehr führte der Rechtsvertreter der Beklagten 1 und 2 im Untersuchungsverfahren, Rechtsanwalt AG:___ , in seiner Stel lung nahme vom 3. Februar 2010 aus, die Bonität sei anhand von Steuer un ter lagen oder Betreibungsregisterauszügen oder mittels «Einsichtnahme in die rele van ten Un terlagen» geprüft und für gut befunden worden, auch seien die Dar le hens neh mer als F.___ GmbH-Mitarbeiter ohnehin bekannt gewesen (Urk. 2/40 S. 31 f.; Urk. 2/103 S. 2-6 [Stellungnahme RA AG:___ ]; vgl. auch Urk. 2/106 [Ein ver nahme protokoll G/ X.___ vom 26. März 2010). Dass diese behaup te ten Boni täts prüfungen nicht den Tatsachen entsprachen, ist dem Entscheid der Straf kam mer des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2011 zu entnehmen. So wurden im Rahmen des Strafverfahrens vereinzelte Darlehensvergaben geprüft und die Dar lehensnehmer – unter anderem aufgrund von Einträgen im Betrei bungs re gis ter, offenen Verlustscheinen oder Einträgen in der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) – für nicht kreditwürdig befunden; der Beklagte 1 wurde denn auch in Bezug auf diese geprüften Kreditvergaben der ungetreuen Ge schäfts besorgung an geklagt und von der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gal len verurteilt (Urk. 2/53 S. 80- 87 [Entscheid Straf kam mer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/104 [Übersicht über Beurteilung der Kre dit wür dig keit]).

Insgesamt vergab die C.___ AG – vertreten durch den Beklagten 1 und/oder den Be klagten 2 – im Juni und Juli 2009 ungesichert und formlos Mittel in der Höhe von Fr. 1'037'043.25 an Anleger der F.___ GmbH. Hinsichtlich des ersten Dar le hens an die Gebrüder G/H.___ erachtete das Kreisgericht St. Gallen den objektiven Tat be stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vom Beklagten 1 als erfüllt, das zwei te Darlehen bildete – da diese Zahlung vom Beklagten 2 ausgelöst worden war – zwar nicht Gegenstand des Strafverfahrens, dennoch wurde es, zumindest münd lich, bereits zu Zeiten vereinbart, in denen der Beklagte 1 noch für die C.___ AG zeichnungsberechtigt war (Urk. 2/53 S. 51 f. [Entscheid Strafkammer Kreisge richt St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]).

Neben der Darlehensvergabe erwarb die C.___ AG, vertreten durch den Beklagten 1, eine Beteiligung über Fr. 40'000.-- an der AH.___

AG, einer indirekt vom Be klagten 1 über seine AB.___ Treuhand GmbH gegründeten Aktiengesellschaft mit dem Beklagten 2 als einzigem Verwaltungsrat, sowie eine Beteiligung über Fr. 24'000.-- an der AI.___

AG, einem kleinen Handwerksunternehmen. Beide Be teiligungen wurden im Herbst 2008 respektive im Herbst 2009 von den Be klag ten 1 und 2 an die E.___ verkauft. Die Kaufpreisschuld der E.___ für die Be teiligung an der AI.___ AG musste in der Folge vollständig wertberichtigt wer den, bezüglich der Beteiligung an der AH.___ AG trug die E.___ den Scha den, da diese der C.___ AG für die wertlosen Aktien Fr. 40'000.-- überwiesen hatte (Urk. 2/40 S. 22-24 und S. 37 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/53 S. 56-64 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/87 S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklag ter 2 vom 18. Ja nuar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. De zem ber 2009]). Schliesslich überwies die C.___ AG mit den Zahlungs ver merken «An lage Future Konto» sowie «gemäss Vertag» am 5. und am 15. Mai 2008 je Fr. 50'000.-- an F.___ GmbH- Mitarbeiter und Verwaltungs ratsmitglied V.___ , welcher gemäss Aussage des Beklagten 1 den Bereich «Alternative An lagen» der C.___ AG verwalten sollte. Sowohl der Be reich «Alter native An lagen» als auch der Bereich «Future Trading» soll gemäss den Beklagten 1 und 2 Ende 2008 auf die E.___ «ausgelagert» worden sein, wenngleich diesbe zügliche Un terlagen feh len (Urk. 2/40 S. 37 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]).

Die Beklagten 1 und 2 überwiesen am 13. November 2008 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 203'274.-- an die J.___ FZ und am 4. Dezember 2008 sol che in der Höhe von Fr. 101'945.-- an die J.___ VS mit dem Zweck, die von der J.___ FZ und der J.___ VS gehaltenen Aktien der C.___ AG zu erwerben (Urk. 2/57 S. 8 f.). Entsprechend verzeichnete das Depot der PK-B.___ bei der AO.___ per 1. Januar 2009 300 Aktien der C.___ AG (Urk. 2/117). In der Buchhal tung der PK-B.___ wurden die Transaktionen zulasten Konto 10100 (CHF Postkonto) und zugunsten Konto 14000 (CHF Anlagefonds) mit dem Vermerk «Kauf C.___ AG» verbucht (Urk. 2/74 S. 1-3), allerdings ohne dass diesbezüglich Bu chungs be lege oder Dokumente zu den entsprechenden Rechtsgeschäften vor han den wären, auch finden sich weder ein Stiftungsratsbeschluss noch sonstige Ent scheid grund la gen bezüglich dieser Anlagetätigkeit. In der revidierten Jahres rech nung 2008 der PK-B.___ wurden die 300 Aktien der C.___ AG mit einem Wert von Fr. 306'741.-- und dem Vermerk «kollektive Anlagen Schuldner» bilanziert, den Er läuterungen ist überdies zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Beteili gung an einer kol lek tiven Kapitalanlagegesellschaft für qualifizierte Anleger in Form ei ner Aktien ge sellschaft handle (Urk. 2/28 S. 7 und S. 17). Am 23. Juni 2009 wur den 200 der 300 Aktien der C.___ AG aus dem Depot ausgebucht, was indes einzig dem ent spre chenden Ausbuchungsbeleg der AO.___ Bank zu ent nehmen ist und ohne dass eine Gutschrift für diese ausgebuchten Aktien erfolgte (Urk. 2/118; Urk. 2/40 S. 58 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Dem wider spre chend ist der von den Beklagten 1 und 2 erstellten Zwischenbilanz der PK-B.___ per 31. Oktober 2009 weiterhin ein Bestand von 300 Aktien der C.___ AG zu ent neh men (Urk. 2/35). Per 30. Juni 2009 wurde zudem der Kauf von weiteren 300 Ak tien der C.___ AG im Wert von Fr. 306'954.-- ver bucht, zu welchem sich ein ent sprechender Stiftungsratsbeschluss in den Akten befindet (Urk. 2/121). Die se Be teiligung an der C.___ AG (kollektive Anlagen Schuldner) wurde mit ei nem Be trag von Fr. 613'695.-- respektive – nach einem Abschlag von 30 %, wel cher si cherheitshalber aufgrund der von der FINMA be zweifelten Werthaltigkeit der Be teiligung vorgenommen wor den war – von Fr. 429'586.50 bilanziert und die Kauf preisschuld wurde passiviert (Urk. 2/35; Urk. 2/40 S. 58 f. [Unter su chungs be richt FINMA vom 18. Februar 2010]). Das vom Beklagten 2 geführte Ak tien buch der C.___ AG weist per 31. Dezember 2009 – ungeachtet der 200 aus dem De pot ausgebuchten Aktien an der C.___ AG – allerdings einen Ak tien be stand von 600 Aktien aus (Urk. 2/119), wenngleich der Beklagte 2 anlässlich sei ner Ein vernahme vom 13. November 2009 den Aktien bestand noch mit 400 be zif ferte und diesen Widerspruch auch im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. Januar 2010 nicht aufzulösen vermochte (Urk. 2/23a [Ein vernahmeprotokoll Be klagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 [Einver nahmeprotokoll Be klag ter 2 vom 18. Januar 2010]). Im Wert schriftendepot der PK-B.___ fanden sich per En de 2009 nach wie vor einzig 100 Aktien der C.___ AG, wohingegen das ent spre chende Depot der D.___ 370 Aktien und das Depot der D.___ 130 Aktien der C.___ AG verzeichneten (Urk. 2/120 [Vermögens auszug der AO.___ Bank der PK-B.___ per 31. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 27 und S. 58 f. [Unter su chungs be richt FINMA vom 18. Februar 2010]).

Schliesslich überwiesen die Beklagten 1 und 2 zulasten des Geschäftskontos der PK-B.___ am 8. Juli 2009 im Hinblick auf eine beabsichtigte Kapitalerhöhung der C.___ AG weitere Stiftungsmittel in der Höhe von Fr. 200'000.-- an die C.___ AG. In diesem Zusammenhang finden sich allerdings weder Dokumente in den Akten noch wurden die Stiftungsmittel auf ein Kapitaleinzahlungskonto, sondern auf das ordentliche Geschäftskonto der C.___ AG überwiesen, auch fand die Kapital er höhung nie statt. Dessen ungeachtet erfolgte keine Rückzahlung der Fr. 200’000.-- an die PK-B.___ , vielmehr verbuchten oder liessen die Beklagten 1 und 2 diesen Betrag als Darlehen an die C.___ AG verbuchen, wobei auch diesbe züg lich keine Belege oder Vertragsgrundlagen beigebracht werden konnten (Urk. 2/57 S. 36 [Auszug Geschäftskonto PK-B.___

AN.___ ]; Urk. 2/35 [Zwi schen bilanz PK-B.___ per 31. Oktober 2009]; Urk. 2/98 [Erläuterungen zur Ein ver nah me Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/40 S. 58 f. [Untersuchungs be richt FINMA vom 18. Februar 2010]). In der Zwischenbilanz der PK-B.___ per 31. Oktober 2009 wurde das Darlehen auf der Aktivseite unter Obligationen und Dar lehen mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 200'000.-- und dem Zusatz «Dar le hen gepl. Kapitalerhöhung C.___ » aufgeführt und musste infolge Überschuldung und Liquidation der C.___ AG vollständig wertberichtigt werden (Urk. 2/35 [Zwi schen bilanz PK-B.___ per 31. Oktober 2009]; Urk. 2/31 [revidierte Jahres rechnung 2009 PK-B.___ ]; Urk. 2/77 [Buchhaltung 2009 PK-B.___ betreffend C.___ AG]; Urk. 2/40 S. 59 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]).

Per 31. Dezember 2009 war die C.___ AG mit Aktiven von Fr. 22'462.30 und Pas si ven von Fr. 200'914.20 überschuldet. In der durch RA Q.___ erstellten re vi dier ten Jahresrechnung 2009 der PK-B.___ mussten folglich die Beteiligung an der C.___ AG sowie das Darlehen an die C.___ AG vollständig wertberichtigt wer den. Diese Wertberichtigung bestätigte sich durch die mit Verfügung der FIN MA vom 3. Mai 2010 angeordnete Liquidation der C.___ AG, welche Ende Dezem ber 2016 ab geschlossen wurde. Dabei blieb es beim bilanzierten Totalausfall. Am 20. Februar 2017 wurde die C.___ AG schliesslich im Handelsregister des Kantons Ap pen zell Ausserrhoden gelöscht (Urk. 2/40 S. 37-41, insbesondere S. 40 f. [Un ter suchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/31 [revidierte Jahres rech nung 2009 PK-B.___ ]; Urk. 2/7 S. 32-34 [Verfügung FINMA vom 3. Mai 2010]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]).

Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der C.___ AG sowie auf grund des der C.___ AG gewährten Darlehens ein Schaden in der Höhe von Fr. 812'173.--. 5.4.4

Im November 2008 investierte die PK-B.___ weitere Stiftungsmittel in die E.___ . Die im Dezember 2007 durch F.___ GmbH-Mitarbeiter AJ.___

gegründete E.___ war ein geschlossener Anlagefonds mit Sitz auf den British Virgin Islands. AJ.___ war zugleich formeller Direktor der E.___ und agierte über dies für die M.___ sowie die D.___ und treuhänderisch zudem für die Gebrüder G/H.___ . Ab Februar 2009 war der Beklagte 2 Fondsmanager der E.___ , wobei er diese Aufgabe offenbar vom Beklagten 1 übernahm. Der Be klag te 2 traf die Auswahl der Vermögensanlagen in Zusammenarbeit mit dem Be klagten 1 in dessen Funktion als Stiftungsratspräsident der PK-B.___ und ver wal tete die E.___ mehrheitlich aus seiner Privatwohnung heraus. Anteilsinhabe rinnen der E.___ waren die PK-B.___ mit insgesamt Fr. 900'000.-- sowie die J.___ FZ mit Fr. 400'000.-- (Urk. 2/69 [Memorandum of

Association and Articles

of

Asso ciation

E.___ vom 21. Dezember 2007]; Urk. 2/23b S. 3 f. [Einvernahme pro tokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/40 S. 18-20 [Untersu chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Be klag ter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]).

Die E.___ bezweckte gemäss Anlagereglement die kollektive Kapitalanlage für qua lifizierte Anleger mit Domizil in der Schweiz, mithin verfolgte die E.___ eine An lagepolitik, welche hauptsächlich in Schweizer und internationale nicht bör sen kotierte Aktien und Beteiligungen investieren sollte (Urk. 2/122). Die effektiv prak tizierte Anlagetätigkeit des Beklagten 1 respektive ab 2009 des Beklagten 2 in Absprache mit dem Beklagten 1 beschränkte sich indes auf die Übernahme der Be teiligungen von der C.___ AG an der AH.___ AG sowie an der AI.___ AG, auf die Übernahme des Bereichs «Future Trading» der C.___ AG sowie auf die Ver gabe von ungesicherten Darlehen in der Höhe von Fr. 215'791.80 (Urk. 2/40 S. 22-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/113 [Stel lung nahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/70 S. 2 [Ein ver nahmeprotokoll Beklagter 1 vom 12. November 2009]; Urk. 2/81 S. 14 [Ein ver nahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/87 S. 9 [Einver nah meprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]).

Wie vorstehend unter E. 5.4.3 ausgeführt, wurden die Beteiligungen der C.___ AG an der AH.___ AG sowie an der AI.___ AG an die E.___ verkauft, wobei dies bezüglich keine Verkaufsunterlagen beigebracht werden konnten. Die Ge schäftstätigkeit der AH.___ AG war allerdings gemäss Aussage des Beklagten 2 ein Verlustgeschäft (Urk. 2/23b S. 4 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. No vember 2009]; vgl. auch Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Die Kaufpreiszahlung AH.___ AG zulasten der E.___ und zugunsten der C.___ AG erfolgte am 26. November 2008, wenige Tage, nachdem die durch die Beklagten 1 und 2 vertretene PK-B.___ eine erste Zah lung in der Höhe von Fr. 100'000.-- zur Anteilszeichnung an der E.___ aus ge löst hatte, und trug den – gemäss Untersuchungsbericht FINMA irreführenden – Betreff «Rückführung». Allerdings konnte auch im Rahmen des Strafverfahrens nicht eruiert werden, wer die Zahlung ausgelöst hatte, da sowohl der Beklagte 1 als auch AJ.___ und G.___ Zugang zu den Mitteln der E.___ hat ten, wenngleich der Beklagte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Ok tober 2010 erklärt hatte, die Beteiligung AH.___ AG an die E.___ aus ge lagert zu ha ben (Urk. 2/40 S. 22 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/81 S. 12 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/53 S. 58 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Der Beklagte 1 wurde betreffend AH.___ AG wegen un ge treuer Ge schäfts besorgung gegenüber der C.___ AG, wegen Er schleichens einer fal schen Be urkundung sowie wegen unwahren Angaben über kaufmännische Ge wer be ver urteilt, der Beklagte 2 demgegenüber war nicht Teil dieser Strafuntersu chung (Urk. 2/53 S. 56 ff. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Ok to ber 2011]; Urk. 2/40 S. 22 und S. 24 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ]).

Die Beteiligung AI.___ AG wurde von den Beklagten 1 und 2 im Herbst 2009 an die E.___ verkauft, bereits wenige Monate später hatte die AI.___ AG ihr Do mizil eingebüsst und soll gemäss Schreiben des bisherigen Verwaltungsrates ver kauft worden sein. Die Kaufpreiszahlung in der Höhe von Fr. 24'000.-- wurde der C.___ AG nie vergütet, sondern in der C.___ AG vom Beklagten 2 als Dar le hens forderung gegenüber der E.___ verbucht. Am 14. Februar 2014 wurde über die AI.___ AG die Liquidation angeordnet, wobei das Konkursverfahren man gels Aktiven am 26. Juni 2014 eingestellt werden musste (Urk. 2/87 S. 7 [Ein ver nah meprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/40 S. 22-26 [Unter su chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/126 [Handelsregisterun ter lagen AI.___ AG]; Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009 C.___ AG]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ]).

Hinsichtlich der gewährten ungesicherten Darlehen in der bilanzierten Höhe von Fr. 215'791.80 konnten im Rahmen der Untersuchung durch die FINMA keine Dar lehensverträge oder anderweitige Unterlagen beigebracht werden. Der Be klag te 2 erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2010, er habe in Ab spra che mit dem Beklagten 1 AK.___ ein ungesichertes Darlehen ge währt, wo bei die Überweisung per E-Banking durch G.___ ausgelöst worden sei, wel cher Zugang zum entsprechenden Konto gehabt habe. Entgegen der Be haup tung des Beklagten 2 konnte der Darlehensvertrag nie beigebracht werden (Urk. 2/23b S. 3 f. [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 S. 9 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/113 [Stel lungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 25 [Un tersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Schliess lich wurde der Be reich «Future Trading» der C.___ AG von den Beklagten 1 und 2 per 12. Dezember 2008 in die E.___ verschoben, ohne dass diesbe züglich Un ter lagen vorhanden wären, weshalb die entsprechenden (unbekannten) Anlagen zu Recht vom Unter suchungsbeauftragten der FINMA als nicht wert haltig quali fi ziert wurden (vgl. Urk. 2/40 S. 23 und S. 25 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; ferner Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. De zember 2009]; Urk. 2/87 S. 8 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Ja nuar 2010]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Ok tober 2010]; Urk. 2/88 [Revidierte Jahresrechnung 2008 IPBV AG]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ] sowie E. 6.4.3).

Um Anteile an der E.___ zu erwerben, überwiesen die Beklagten 1 und 2 am 20. November 2008 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 100'000.-- zu lasten des AN.___ -Kontos Nr. ... der PK-B.___ auf das Konto Nr. ... bei der AL.___ AG, lautend auf M.___ Ltd., der vom Beklagten 1 und AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten Gesellschaft. Alsdann fanden über die sel ben Kontoverbindungen am 17. Juni 2009, am 3. Juli 2009 und am 8. Juli 2009 weitere Überweisungen in der Höhe von Fr. 400'000.--, Fr. 200'000.-- und Fr. 200'000.-- statt (Urk. 2/57 S. 9, S. 32 und S. 35 f. [Auszug Geschäftskonto PK-B.___

AN.___ ]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/65 [Treuhandvertrag zur Gründung und Verwaltung der Firma « M.___ » vom 31. Mai 2005]). Für die letzten drei Über weisungen finden sich in den Akten entsprechende – wenn auch sehr kurz ge hal tene – Stiftungsratsbeschlüsse, zur ersten Überweisung fehlt ein solcher hin gegen gänz lich, ebenso wenig finden sich Angaben zu den Entscheidgrundlagen oder der Risikofähigkeit der PK-B.___ (Urk. 2/127). Dass die Überweisungen auf das AL.___ -Konto der M.___ erfolgten, begründeten die Beklagten 1 und 2 mit dem Off-Shore-Status und der fehlenden Zweigniederlassung der E.___ in der Schweiz sowie der damit verbundenen Unmöglichkeit, ein eigenes Bankkonto zu eröffnen (Urk. 2/39 S. 34 [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. De zember 2010]; Urk. 2/40 S. 11 und S. 23 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/128 [Basisdokument Konto-/Depotbeziehung der AL.___ AG bezüglich M.___ ]). Die Unterlagen zu vorgenanntem AL.___ -Konto wurden vom Beklagten 1 unterzeichnet, was auch für die Erklärung be tref fend Anschluss an das E-Banking gilt. Der Beklagte 1 verfügte folglich über Moni toring- und Dispositionsbefugnisse, welche auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der M.___ bestehen blieben (Urk. 2/128 [Ba sis dokument Konto-/Depotbeziehung der AL.___ AG bezüglich M.___ ]; Urk. 2/39 S. 35 [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. De zem ber 2010]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/65 [Treuhandvertrag zur Gründung und Verwaltung der Firma « M.___ » vom 31. Mai 2005]). Ebenfalls Zugang zu die sem Konto hatte G.___ , welcher mit Wissen der Beklagten 1 und 2 am 25. Juni 2009 die Aus zahlung des Darlehens an AK.___

auslöste. Daneben überwies G.___ weitere Mittel der E.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 408'051.61 an die L.___ GmbH, einer involvierten Gesellschaft seiner Ehefrau, verwendete weitere Mittel zur Bezahlung von Rechnungen derselben und liess ab Juli 2009 An legern der F.___ GmbH Rückzahlungen in der Höhe von ins ge samt Fr. 368'650.14 zukommen, weshalb G.___ aufgrund qualifizierter Ver un treu ung verurteilt wurde (Urk. 2/53 S. 49-51 [Entscheid Straf kammer Kreis ge richt St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Unter suchungs bericht FIN MA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/23b S. 4 [Einvernahme protokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]). Aufgrund des Zugangs zum E-Banking war es AJ.___ möglich, nach Eröffnung der Untersu chun gen gegen die F.___ -Gruppe die letzten noch auf dem AL.___ -Konto vorhandenen Mittel in der Höhe von Fr. 160'000.-- auf ein Konto der M.___ in London zu überweisen, was damit begründet wurde, dass diese Mittel Kunden der M.___ ge hörten. Trotz Rückerstattungsaufforderung konnten diese Mittel nicht mehr zu rück geführt werden, vielmehr setzte sich AJ.___ ins Aus land ab und be en dete das Mandatsverhältnis mit seiner Anwältin (Urk. 2/40 S. 22 [Unter su chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/129 [Schreiben Untersuchungs beauftragter vom 27. Januar 2010]; Urk. 2/130 [Antwort Rechtsanwältin AM.___

vom 28. Januar 2010]). Aufgrund all dieser Abflüsse war die E.___ innert kurzer Zeit überschuldet. Der Beklagte 2 erwirkte per 24. November 2009 zwei Schuldanerkennungen von G.___ zugunsten der E.___ über Fr. 408’051.61 und Fr. 368’650.14 zusammen mit einer Erklärung desselben, wo nach die getätigten Überweisungen ohne Rück sprache und Kenntnis der verant wort lichen Personen vorgenommen worden seien. Aufgrund der fina nziellen Situation der Gebrüder G/H.___ waren die Schuldan erkennungen indes nicht wert hal tig (Urk. 2/131 [Schuldanerkennung I und II]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Be klag ter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 21 [Untersuchungsbericht FIN MA vom 18. Februar 2010]).

Die in der vom Beklagten 2 erstellten provisorischen Bilanz der E.___ per 28. De zember 2009 aufgelisteten Aktiven waren folglich bis auf ein Bankkonto, wel ches einen Saldo von Fr. 373.20 aufwies, nicht werthaltig. Entsprechend musste in der Bilanz der PK-B.___ per 31. Dezember 2009 die Beteiligung an der E.___ im Betrag von Fr. 899'390.-- vollständig abgeschrieben werden. Mit Ver fü gung der FINMA vom 3. Mai 2010 wurde die E.___ alsdann in Liquidation ge setzt, welche im September 2018 beendet und die E.___ , Zweigniederlassung Zü rich, aus dem Handelsre gister des Kantons Zürich gelöscht wurde. Es blieb beim bilanzierten Totalausfall (Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ]; Urk. 2/85 [Jahresrech nung 2008 PK-B.___ ]; Urk. 2/31 [revidierte Jah res rech nung 2009 PK-B.___ ]; Urk. 2/40 S. 24-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/7 S. 27 f. [Verfügung FINMA vom 3. Mai 2010]; Urk. 2/132 [Handelsregis ter auszug E.___ , Zweigniederlassung Zürich]).

Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der E.___ ein Scha den in der Höhe von Fr. 900'000.--. 5.4.5

Die F.___ VV AG schliesslich wurde von den Gebrüdern G/H.___ gegründet und am 10. April 2007 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. G.___ und H.___ waren zudem Präsident respektive Mitglied des Verwaltungsrates der F.___ VV AG. Zweck der F.___ VV AG war die Anlage-, Fi n an z- und Vermögensberatung, die Anlage- und Vermögensverwaltung sowie die Erbringung von Dienst leis tun gen in Zusammenhang mit Anlage- und Vermögensverwaltung, die Er bringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der fina nzberatung sowie Ver mö gens ver waltung und Anlageberatung im weitesten Sinne, namentlich jedoch die Port folioverwaltung mittels Verwaltungsvollmacht (Urk. 2/67). Die F.___ VV AG war keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen und auch nicht der FIN MA unterstellt, beschäftigte kein eigenes Personal und hatte keine eigenen Büro räum lichkeiten, sondern war in den Räumlichkeiten der F.___ GmbH domi zi liert. Im Jahr 2007 hatte die F.___ VV AG mit der J.___ FZ und im Jahr 2009 mit der PK-B.___ einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, wobei mit Aus nahme dieser Verträge auch anlässlich der Untersuchungen durch die FINMA keine wei teren geschäftlichen Beziehungen festgestellt werden konnten. Im Sep tem ber 2009 standen den Aktiven der F.___ VV AG in der Höhe von Fr. 2'741.- Ver bindlichkeiten in der Höhe von Fr. 5'800'000.-- gegen über. Ent sprechend war die F.___ VV AG im Herbst 2009, nur wenige Mo nate nach dem durch die Be klag ten 1 und 2 erteilten Vermögensverwaltungs man dat für die PK-B.___ , illiquid und überschuldet. Mit Verfügung vom 4. De zem ber 2009 eröffnete die FINMA über die F.___ VV AG den Konkurs, wobei das Kon kursverfahren mangels Ak tiven am 3. Mai 2013 eingestellt wurde. Die F.___ VV AG wurde am 11. No vem ber 2013 aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 2/8 S. 45-48 [Unter suchungs be richt FINMA vom 23. September 2009]; Urk. 2/46 S. 14, S. 22 und S. 25 [Ver fü gung FINMA vom 3. Dezember 2009]).

Die Beklagten 1 und 2 schlossen in Vertretung der PK-B.___ mit der F.___ VV AG am 5. März 2009 einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, wobei vorgesehen war, dass die zu verwaltenden Stiftungsmittel der PK-B.___ auf ein Konto der F.___ VV AG bei der AO.___ Bank übertragen würden. Das Asset Management sollte ge mäss Vertrag durch G.___ erfolgen, welcher die Mittel gemäss Anlage reg lement der PK-B.___ und den Bereich Aktien im Namen der PK-B.___ nach eige nem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen verwalten und das Er gebnis der Vermögensverwaltung mindestens monatlich mitteilen sollte (Urk. 2/38).

Am 6. März 2009 und am 22. Juni 2009 übertrugen die Beklagten 1 und 2 Vermö gens werte in der Höhe von Fr. 500'000.-- und von Fr. 218'519.85 vom AN.___ -Konto Nr. ... der PK-B.___ auf das Bankkonto der F.___ VV AG bei der AO.___

Bank, Konto Nr. ... , wobei die PK-B.___ am Empfänger kon to wirtschaftlich nicht berechtigt war und die Beklagten 1 und 2 beim Emp fän gerkonto weder über Dispositions- noch über Monitoring-Rechte verfügten. Für das genannte Konto der F.___ VV AG verfügten die Gebrüder G/H.___ je über eine Ein zelzeichnungsberechtigung. Der Beklagte 1 erklärte anlässlich seiner Ein ver nah me vom 29. Juli 2009 hinsichtlich des identischen Vermögens ver wal tungs ver trages zwischen der F.___ VV AG und der J.___ FZ, es sei ihm klar gewesen, dass das Konto auf die F.___ VV AG lautete, er sei indes davon ausgegangen, dass Herr G.___ das Konto entsprechend einrichten würde. Die von den Be klagten 1 und 2 veranlassten Überweisungen erfolgten allesamt ohne Be stel lung von Si cher heiten und ohne Stiftungsratsbeschluss (Urk. 2/57 S. 17 und S. 32 [Aus zug Ge schäftskonto PK-B.___

AN.___ ]; Urk. 2/39 S. 29 und S. 32 f. [An kla geschrift Staats anwaltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010]; Urk. 2/8 S. 47 [Untersuchungsbericht FINMA vom 23. September 2009]; Urk. 2/53 S. 46 f. [Ent scheid Straf kammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/123 S. 2 [Ein ver nahmeprotokoll Beklagter 1 vom 29. Juli 2009]; Urk. 2/81 S. 13 [Einver nah me protokoll Be klagter 1 vom 14. Oktober 2010]).

Die Gebrüder G/H.___ verwendeten die übertragenen Mittel in der Höhe von Fr. 718'519.85 unter anderem für die Aufrechterhaltung des Schneeballsystems der F.___ GmbH und zur Fina nzierung der hohen Betriebskosten der F.___ GmbH sowie ihres luxuriösen Lebensstils. Den Beklagten 1 täuschten sie direkt und den Beklagten 2 indirekt über den Beklagten 1 mittels gefälschter Kontoaus züge über die Vermögensentwicklung, weshalb sie wegen ungetreuer Geschäfts be sorgung sowie Urkundenfälschung verurteilt wurden. Die Verurteilung des Be klag ten 1 scheiterte allerdings am Nachweis des Vorsatzes, auch wenn das Gericht den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtete (Urk. 2/53 S. 46 f., S. 48 f. und S. 45 f.). In der Jahresrechnung 2009 der PK-B.___ mussten die Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 718'519.85 entsprechend vollständig wertberichtigt werden, auch musste die von den Gebrüdern G/H.___ unterzeichnete Schuldanerkennung über Fr. 750'000.-- infolge ihrer fina nziellen Situation vollständig abgeschrieben wer den. Es blieb folglich auch in Bezug auf die F.___ VV AG beim 2009 bi lan zier ten Total ausfall (Urk. 2/133 [Vereinbarung betreffend Auflösung des Ver mö gens ver wal tungsvertrages und Verlustausgleich vom 12. Oktober 2009]; Urk. 2/85 [Jah res rechnung 2008 PK-B.___ ]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___ ]).

Ent sprechend entstand der PK-B.___ aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit der F.___ VV AG ein Schaden in der Höhe von Fr. 718'519.85. 5.5

Nach dem Gesagten bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass der PK-B.___ ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'580'693.85 erwachsen ist und sich die aus den Stif tungsmitteln der PK-B.___ abgeflossenen Gelder – angesichts der erfolgten Li qui dationen der D.___ , der C.___ AG, der E.___ sowie der F.___ VV AG – im Zu ge der Liquidation der PK-B.___ kaum mehr in die Stiftung zurückführen lassen. Dass dieser Schaden mangels beendeter Liquidation noch nicht effektiv und end gül tig ausgewiesen ist, vermag daran – entgegen der Auffassung des Beklagten 1 (vgl. Urk. 55 S. 15) – nichts zu ändern. Damit das Vorhandensein eines Vermö gens schadens bejaht werden kann, genügt es rechtsprechungsgemäss bereits, wenn eine blosse Vermögensgefährdung vorliegt, mithin muss ein Schaden im geltend ge mach ten Umfang noch nicht effektiv eingetreten sein. Unter wirt schaft lichen Ge sichts punkten ist das Vermögen bereits dann ver mindert, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wert be rich ti gung oder Rück stel lungen Rechnung getragen werden muss. Vergibt also bei spiels weise ein Ge schäfts führer ungenügend gesicherte Darlehen, so steht zwar nicht fest, ob daraus tat sächlich ein Schaden resultieren wird, indes wird das be tref fende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt, son dern der Betrag wird teilweise (oder ganz) abgeschrieben. In diesem Sinne bedeu tet die er hebliche Unsicherheit be treffend die Einbringlichkeit des gewährten Dar lehens nicht nur eine Ver mö gens gefährdung in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch ei nen Schaden (vgl. dazu BGE 122 IV 279 E. 2a; ferner Block-Rie mer, Art. 52 N 31; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 39).

Da wie vorstehend ausgeführt sämtliche Beteiligungen an der D.___ , der C.___ AG und der E.___ sowie die im Rah men des Vermögensverwaltungsvertrages in vestierten Stiftungsmittel in die F.___ VV AG vollständig durch den interi mis ti schen Stiftungsrat wertberichtigt wer den mussten (vgl. E. 5.4.2-5.4.5), ist vor lie gend ein Vermögensschaden im recht sprechungsgemässen Sinne klar zu be ja hen. Daran vermögen auch die Vor brin gen der Beklagten 1 und 2, wonach der Scha den erst nach Beendigung ihrer Or gan stellung eingetreten sei (vgl. Urk. 55 S. 6; Urk. 79 S. 5 f.; Urk. 50 S. 26; Urk. 78 S. 5), nichts zu ändern, zu mal Art. 52 Abs. 1 BVG rechtsprechungsgemäss auch jenen Schaden umfasst, wel cher erst nach der faktischen Beendigung der Or ganstellung eintritt, sofern der Schaden kau sal durch rechtswidriges und schuld haftes Verhalten während der Organ stel lung entstanden ist (vgl. BGE 131 V 55 E. 3.2.2; Urteil des Bun des ge richts 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 2), was nachfolgend noch aus zu füh ren ist.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich das vom Beklagten 1 beantragte Einholen ei nes Gutachtens eines unabhängigen Experten, um abklären zu können, in wel chem Umfang der PK-B.___ respektive dem Kläger effektiv ein Schaden entstanden sei (vgl. Urk. 55 S. 7). 5.6

Schliesslich gehört zum Schaden nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsbe rech tigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Hand lung respektive für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entste hung befriedigt worden wäre. Er setzt weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus (vgl. statt vieler BGE 131 III 12 E. 9.1 mit Hin weisen, ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1).

Der Kläger fordert von allen Beklagten einen Schadenszins von 5 % ab 9. Juli 2009, wogegen angesichts des letzten Zahlungsabflusses am 8. Juli 2009 nichts ein zuwenden ist (vgl. vorstehend E. 5.3) und keiner der Beklagten den gesetz lichen Zins von 5 % in Zweifel gezogen hat. 6.

P flichtverletzung 6.1

Nachdem der Schaden feststeht, sind nunmehr die weiteren Haftungsvorausset zungen zu prüfen, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit die Pflichtverletzung für die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte sowie die Pflichtverletzung für die Be klagte 3 als gesetzliche Kontrollstelle separat geprüft werden.

Die Pflichten der Organe registrierter Vorsorgeeinrichtungen fliessen weit gehend aus dem BVG sowie den bundesrätlichen Voll zugs be stim mun gen. Sie sind in te grier te Bestandteile des Organträgervertrages und müssen von den Organträ gern be achtet werden. Pflichtwidrig verhält sich also, wer die Rechts ordnung und/oder die Stiftungssatzungen nicht beachtet, sein Ermessen über- oder unterschrei tet, will kürlich entscheidet oder bei der Ausübung seiner Auf gaben nicht die nö tige Sorg falt aufwendet (vgl. Eisenring, Die Ver ant wort lich keit für Vermögens an lagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss . Zürich 1999, S. 194). 6.2 6.2.1

Hinsichtlich der Pflichtverletzung der Beklagten 1 und 2 gilt Folgendes: Die Pflich ten des Stiftungsrates ergeben sich in erster Linie aus dem Gesetz und den Ver ordnungen, der Stiftungsurkunde, den Reglementen, den Beschlüssen des Stif tungsrates sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden. Auch die allgemeine Sorg faltspflicht gehört dazu (vgl. BGE 128 V 124; Gullo , Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in: SZS 2001, S. 45; Müller, Die Verantwortlichkeit der Stiftungsräte von Vor sor ge ein richtungen, in: AJP 2004, S. 133; Vetter-Schrei ber, Berufliche Vorsorge, BVG/FZG-Kom mentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 52 N 8).

In der Lehre werden die Pflichten des Stiftungsrates bisweilen in Unterkategorien un terteilt. So finden sich nebst der allgemeinen Sorgfaltspflicht Informations-rechte und -p flichten, Pflichten bei der Delegation von Aufgaben , bei der Organi sa tionsgestaltung, b ei der Vermögensanlage , die Pflicht zur zweckmässigen Ver mögensverwendung , Meldepflichten, die Pflicht zur Geltendmachung von Forde run gen sowie eine allgemeine Treuepflicht (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 193-202; Gullo , a.a.O., S. 45-56). Dabei ist zu berücksichtigen , dass die Haftung eines Stif tungsrates keiner Karenzfrist unterliegt, er mithin ab dem Tag der effektiven Be gründung der Organstellung in der vollen Pflicht steht. Dies bedingt, dass er sich vor ab ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft, bevor er das Man dat übernimmt und die wichtigsten Bereiche, wozu gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung unter anderem die Organisation und die Anlagen sowie das Risikomanagement gehören, vor der Annahme des Mandates prüft ( vgl. BGE 141 V 51 E. 6.1). Schliesslich bleibt die Pflichtverletzung auch dann bestehen, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Stiftungsrates durch die Kontroll- und/ oder Auf sichtsinstanzen ausdrücklich oder konkludent genehmigt worden ist (vgl. Vetter-Schrei ber, a.a.O., Art. 52 N 13). 6.2.2

Bereits ein Verstoss des Stiftungsrates gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ist haf tungsbegründend. Insbesondere dort, wo weder Gesetz noch Stiftungsratsat zun gen oder Organträgerverträge die Pflichten eines Stiftungsrates konkretisie ren, kann bezüglich der Art und Weise, wie ein Stiftungsrat tätig zu sein hat, auf ei nen objektiven Sorgfaltsmassstab abgestellt werden ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 195). Erforderlich ist demnach die Sorgfalt, die ein gewissenhafter und sach kun diger Stiftungsrat in der gleichen Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen Auf ga ben anwenden würde ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 45 f.). Auf unterdurch schnitt liche Fach kenntnisse eines Stiftungsrates kann hingegen nicht abgestellt werden ( vgl. BGE 141 V 51 E. 6.1). Dies bedeutet auch, dass sich ein Mitglied des Stif tungs rates nicht ohne Weiteres auf die Meinung eines anderen Mitgliedes ver las sen darf; vielmehr hat sich jedes Mitglied um die Gegebenheiten hinter den Zah len zu kümmern und sich beispielsweise mit der Anlagestrategie zu befassen ( vgl. BGE 141 V 51 E. 6.2.3; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 9). Mithin ist das zu tun, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet und erforderlich ist, um den Erfolg her bei zuführen, und das zu unterlassen, was erfahrungsgemäss zu Miss erfolg führt. Ausserhalb der allgemeinen Erfahrung liegende Möglichkeiten brau chen demge genüber nicht berücksichtigt zu werden ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 195; Gullo , a.a.O., S 45). Übt ein Stiftungsrat sein Mandat gegen Entgelt aus, wer den überdies hö here Anforderungen an das Mass der Sorgfalt gestellt ( vgl. BGE 115 II 64 E. 3a).

Mit Blick auf die Informationsrechte und - pflichten hat ein Stiftungsrat dafür zu sorgen, dass er vor jedem Entscheid über genügend Informationen verfügt und ihm diese in verständlicher Form vorliegen. Überdies nimmt er an Stiftungsrats sit zungen persönlich und aktiv teil ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 46). Ein Fernbleiben von Sit zungen oder Stimmenthaltungen vermögen den Stiftungsrat nicht von seiner Haf tung zu befreien ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 201 f.). Der Stiftungsrat kann seine Auf gaben nur dann korrekt erfüllen, wenn er angemessen informiert ist; im Rah men von Stiftungsratssitzungen hat er Anspruch darauf, dass ihm die für die Ent scheid findung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, wobei diese an zugeben haben, worüber im Einzelnen Beschluss gefasst wird ( vgl. Gullo , a.a.O., S 49 f.). Art. 65a Abs. 1 BVG legt überdies fest, dass die Vor sor ge ein rich tun gen bei der Regelung des Beitragssystems, der Fina nzierung, der Kapital an la gen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten ha ben. So soll sichergestellt werden, dass der Stiftungsrat über die erforderlichen In forma tionen verfügt, um seine Führungsaufgabe wahrnehmen zu können. Art. 48b ff. BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) konkretisiert den Grund satz der Transparenz weiter.

Überträgt ein Stiftungsrat Aufgaben an einen Dritten, kann er sich teilweise von der Verantwortung entlasten, sofern die Delegation auf Statuten oder Reglement so wie auf einem Stiftungsratsbeschluss beruht und jederzeit widerrufbar ist. Dies falls beschränkt sich die Haftung des Stiftungsrates auf die sorgfältige Auswahl, In struktion und Überwachung der entsprechend betrauten Person ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 59 f.). Da die sorgfältige Auswahl der mit der Vermögensverwaltung be trauten Person über Erfolg oder Misserfolg entscheidet, hat sie sich an Aus bil dung und Fachwissen zu orientieren. Weiter müssen die Aufgaben dieser Person klar um schrieben sein. Von besonders grosser Bedeutung ist indes die Über wa chung; so muss eine sach- und zeitgerechte Kontrolle sicherges t ellt werden, da sich die Auf sicht nicht bloss auf die Rechtmässigkeit, sondern auch auf die wirt schaft liche Zweckmässigkeit der Handlungen der beauftragten Person bezieht ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 60 f.).

Hinsichtlich der Organisationsgestaltung muss der Stiftungsrat transparente, zweck mässige Abläufe sowie Kontrollen festlegen ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 51). Auch hat er sich selber zweckmässig zu organisieren und sicherzustellen, dass die nö ti gen Sitzungen sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 201).

Die Beachtung der Grundsätze von Art. 71 Abs. 1 BVG bildet das Hauptelement der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Stiftungsrates (vgl. Mentha , in: Schneider/

Gei ser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungs recht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9, Art. 71 N 42). Nach Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und ge nü gender Ertrag der Anlagen sowie eine angemessene Vertei lung der Risiken und der Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mit teln gewährleistet sind. Art. 50 Abs. 1-3 BVV 2 führt diesbezüglich ergän zend aus, dass die Vor sor ge ein rich tung ihre Vermögensanlagen sorgfältig aus wählen, bewirtschaften und über wa chen muss. Bei der Anlage des Vermögens muss sie darauf achten, dass die Si cher heit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist und schliess lich muss bei der Anlage des Vermögens der Grund satz der angemessenen Ri siko ver tei lung eingehalten werden (auch als « Prudent Investor Rule» be zeich net, vgl. statt vieler Helbling, a.a.O., S. 569) . Wei ter konkretisiert wird dieser Grund satz durch die Art. 53 ff. BVV 2, welche bei spielsweise Begren zungen ein zel ner Schuld ner oder einzelner Gesell schafts be teiligungen vorsehen. I n Zusam men hang mit der Vermögensanlage lie gen die Pflich ten des Stiftungs rates in der Ri si ko kontrolle, wobei Strategie- und Um satz risiko kontrolliert wer den müssen, in der Organisation der Ver mögens an lage, wel che den Bedürfnissen der Vorsor ge ein richtung anzupassen ist, und im Fest legen der Anlagestrategie ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 50-54 ; vgl. auch Helbling, a.a.O., S. 628 ). Die Anlage des Vor sor ge ver mö gens und die damit ver bundene Über wa chungs

- und Kontrollpflicht ist eine Dauer auf gabe des Stif tungs rates, weshalb die ge troffenen Entscheidungen peri o disch zu prü fen und nötigen falls anzu passen sind ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 196 und S. 199). Art. 49 ff. BVV 2 kon kretisiert die Leit sätze von Art. 71 BVG weiter und prä zisiert die Pflichten des obersten Füh rungs organs einer Vorsor ge ein rich tung in Zu sam men hang mit der Ver mö gens anlage. Ins besondere Art. 49a BVV 2 um schreibt kon kret und de tailliert die Pflichten des Stif tungsrates, so dass die Fra ge nach ei ner Sorgfalts pflichtver let zung anhand des prä zisen Sorg falts mass sta bes ge nauer beurteilt wer den kann. Eine solche Pflicht ver letzung kann sich da bei be reits aus dem Umstand ergeben, dass der Stif tungs rat die sich aus Art. 49a BVV 2 er gebenden organisa torischen Aufgaben und for mellen Pflichten nicht oder bloss un genügend wahr nimmt und der Vor sorge ein rich tung dadurch ein Schaden er wächst ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 198 f.). Da Art. 71 BVG keine De le gation für den Er lass gesetzesvertre tender Vor schriften enthält, gel ten die da rin fest gelegten Grund sätze absolut; ist mithin be reits ein grund legendes An lage prin zip verletzt, er übrigt sich die Frage, ob die Anlage be stim mun gen nach Art. 53 ff. BVV 2 ein ge halten sind (vgl. Vetter-Schrei ber, a.a.O., Art. 52 N 12).

Eine Pflichtverletzung liegt weiter vor, wenn ein Stiftungsrat bewirkt oder zulässt, dass das Vorsorgevermögen zu anderen als zu Vorsorgezwecken verwendet wird. Folg lich sind sämtliche Rechtshandlungen verboten, welche zur Verminderung oder gar zum vollständigen Untergang des Vorsorgevermögens führen ( vgl. Eisen ring, a.a.O., S. 194).

Die BVV 2 sieht ausdrücklich verschiedene Meldepflichten des Stiftungsrates an die Aufsichtsbehörde vor, so unter anderem die Pflicht, dass bei Vorliegen einer Un terdeckung die Aufsichtsbehörde zu informieren ist (Art. 44 Abs. 2 BVV 2) oder die Pflicht zur Meldung an die Aufsichtsbehörde, wenn die Grenze von 20 % für ungesicherte Anlagen überschritten werden könnte (Art. 58a Abs. 2 BVV 2).

Eine Treuepflicht ist im BVG zwar nicht ausdrücklich statuiert, sie entspricht aber der allgemeinen Rechtsanschauung. Aus der Treuepflicht des Beauftragten nach Art. 398 Abs. 2 OR ergibt sich, dass der Beauftragte bei der Ausfüh rung des Auf tra ges die Interessen des Auftraggebers umfassend zu wahren und deshalb alles, was diesem Schaden zufügen könnte, zu unterlassen hat ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 202). Dabei ist an die Treuepflicht des Stiftungsrates ein strengerer Massstab an zulegen als beispielsweise im Vertragsrecht oder im Recht der Aktienge sell schaft ( vgl. BGE 138 V 235 E. 4.2.2; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 11).

Schliesslich stellt auch ein Verstoss gegen eine reglementarische Bestimmung eine Pflichtverletzung dar. Vorliegend sah das Anlagereglement der PK-B.___ , wel ches von den Beklagten 1 und 2 erstellt und mit Stiftungsratsbeschluss vom 1. Sep tember 2008 rückwirkend, per 1. Januar 2008, in Kraft gesetzt wurde, unter an derem vor, dass in organisatorischer Hinsicht neben dem Stiftungsrat sowohl ei ne Anlagekommission als auch ein Geschäftsführer einschliesslich eines Ver mö gensverwalters einzusetzen sei. Weiter sei eine genügende Risikofähigkeit in so fern sicherzustellen, als die Mittel auf verschiedene Anlagekategorien, Regio nen und Wirtschaftszweige verteilt werden müssten. Die Anlagestrategie der PK-B.___ sei gestützt auf deren Risikofähigkeit, Risikobereitschaft und unter Berück sich tigung des Deckungsgrades in Form eines schriftlichen Beschlusses festzu legen, auch habe die PK-B.___ von den eingesetzten Vermögensverwaltern wirt schaft lich unabhängig zu sein. Das Anlagereglement sah ferner Zielstruktur und maxi male Bandbreiten in Bezug auf mögliche Anlagekategorien sowie deren pro zen tualen Anteil am Vermögen respektive den Aktiven vor, auch galt die gene relle Vorschrift, dass das Wertschriftenvermögen in liquide, gut handelbare Wert schrif ten zu investieren sei, um eine Gesamtrendite anzustreben, welche nominal höher als der jeweils gültige Mindestzinssatz nach BVV 2 sei, und dass dabei auf eine angemessene Diversifikation zu achten sei (vgl. Urk. 2/12). 6.2.3

D er Kläger wirft den Beklagten 1 und 2 gemein sam vor, ihre gesetzlichen und reg lementarischen Pflichten als Stiftungsräte in mehr facher Hinsicht und in «ek la tanter Weise» verletzt zu haben (Urk. 1 S. 45-50).

So hätten die Beklagten 1 und 2 die Stiftungsmittel der PK-B.___ ausschliesslich in Vehikel investiert oder Vehikel damit alimentiert, welche in enger Verbindung zu den Gebrüdern G/H.___ gestanden und deren Vermögenswerte der Verwaltung res pek tive der Verfügungsgewalt der Gebrüder G/H.___ unterstanden hätten. Alleine da durch hät ten die Beklagten 1 und 2 ein eklatantes Klumpen- respektive Aus fall risiko ge schaffen und in hohem Masse insbesondere gegen Art. 65 Abs. 1 und Art. 71 BVG sowie das von ihnen erlassene Anlagereglement – und insbesondere ge gen die Pflichten zur sicheren Kapitalanlage und zur Diversifikation sowie die ihnen ob liegende Treuepflicht – verstossen (Urk. 1 S. 45). Auch hätten die Be klag ten 1 und 2 Stiftungsmittel abfliessen lassen, ohne die zu Grunde liegenden Rechts ge schäf te verbindlich zu vollziehen und zu dokumentieren und folglich ohne die dies bezüglichen Gegenleistungen zu sichern. Auch hierbei hätten die Be klagten 1 und 2 gegen ihr Anlagereglement sowie gegen Art. 71 BVG ver stos sen (Urk. 1 S. 46). Schliesslich sei den Beklagten 1 und 2 auch eine fehlende selb stän dige und unabhängige Interessenwahrung vorzuwerfen, zumal diese in den von ihnen mit Stiftungsmitteln alimentierten Vehikeln ihrerseits Organstellungen und folg lich Doppel- oder gar Mehrfachfunktionen oder andere Formen der Ver flech tun gen innegehabt und entsprechende Interessenkonflikte gehabt hätten. Na mentlich sei en auch Mittel an sie selber in Form von Darlehen geflossen oder in Gesell schaf ten, an welchen sie selber beteiligt gewesen seien. Folglich hätten die Be klag ten 1 und 2 auch ihre Treueplicht und ihre treuhänderische Sorg falts pflicht in eklatanter Weise verletzt, zudem liege dadurch abermals eine Ver let zung von Art. 71 BVG vor (Urk. 1 S. 46; vgl. auch Urk. 49 S. 13-16 und S. 18-20). 6.2.4

Der Beklagte 1 bestreitet die vorstehenden Vorwürfe pauschal (Urk. 55 und 79), wohingegen sich der Beklagte 2 auf den Standpunkt stellt, auf grund seiner kurzen Tätigkeitsspanne als Stiftungsrat sei es ihm bloss einge schränkt möglich gewesen, die Vermögensanlagen zu bewirtschaften. Auch sei ihm nicht klar gewesen, dass die Gebrüder G/H.___ im Hintergrund die verschiedenen Un ternehmen gelenkt hät ten, da im Vordergrund jeweils andere Personen ge stan den seien. Er habe sich über dies umfassend über die Performance der einzel nen Un ternehmen ver ge wissert, auch werde der Vorwurf der mangelnden Selb stän dig keit aufgrund der en gen Verbundenheit mit der F.___ GmbH bestritten. Schliess lich habe sich die PK-B.___ erst im Aufbau befunden, weshalb sich von selbst verstehe, dass gewisse reg lementarische Bandbreiten nicht stets hätten ein ge halten werden können (Urk. 50 S. 7-9 und Urk. 78 S. 9-13). 6.2.5

Entgegen den Behauptungen der Beklagten 1 und 2 haben diese ihre Pflichten als Stiftungsräte – wie der Kläger zu Recht ausführt – in mehrfacher Hinsicht verletzt.

So ist zunächst den Ausführungen zum Schaden (vgl. vorstehend E. 5.4.2-5.4.5) zu entnehmen, dass die Stiftungsmittel der PK-B.___ effektiv in zwei Gesellschaften (die C.___ AG sowie die F.___ VV AG) sowie in zwei Fonds (die D.___ und die E.___ ) investiert wurden, welche allesamt im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ stan den. Dass die D.___ und die E.___ vordergründig durch AJ.___ und nicht etwa direkt durch die Gebrüder G/H.___ gegründet wurden, ist dabei nicht weiter von Belang, zumal AJ.___

– wie auch die Beklagten 1 und 2 – An ge stell ter der F.___ GmbH war und den Beklagten 1 und 2 als solcher offen sicht lich be kannt, was ebenso für dessen Zusammenarbeit mit den Gebrüdern G/H.___ gilt: So grün dete der Beklagte 1 gemeinsam mit AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ die M.___ , der Beklagte 2 wiederum war Fonds manager der von AJ.___ gegründeten E.___ , zudem war die F.___ GmbH als Verwaltungsgesellschaft der D.___ eingetragen, der von AJ.___ treuhänderisch gegründeten Gesellschaft, welche die D.___ führ te, in die Stif tungsmittel der PK-B.___ investiert wurden. Entsprechend war beiden Be klagten sehr wohl bewusst, dass AJ.___ in engem Zusammenhang mit den Gebrüdern G/H.___ stand. Insbesondere mit Blick auf die E.___ macht nur schon der Um stand, dass der Beklagte 2 selber angab, ge wusst zu haben, dass G.___ über Zugriff auf die Mittel der E.___ gehabt und entsprechende Zah lungen mit tels E-Banking ausgelöst habe (vgl. E. 5.4.4), seine Behauptung, von eben die sen Ver bindungen zwischen der E.___ und den Gebrüdern G/H.___ nichts gewusst zu ha ben, äusserst unglaubwürdig. Folglich war sowohl dem Be klag ten 1 als auch dem Beklagten 2 bewusst, dass mindestens hinter drei der vier Gesellschaften res pektive

Fonds, in welche die PK-B.___ investierte, die Gebrüder G/H.___ standen. Dies be stätigt der Beklagte 1 denn auch in seiner Klageantwort vom 15. Februar 2021, in dem er ausführt, aufgrund der vermeintlich gut bis sehr gut laufenden Ver mö gens verwaltung durch G.___ bei der J.___ FZ hätten er und der Beklagte 2 im Kollektiv beschlossen, auch mit der PK-B.___ als Auf trag ge berin mit der F.___ VV AG und weiteren Gesellschaften aus deren Umfeld Ver mögens ver wal tungs ver träge abzuschliessen (Urk. 55 S. 14). Durch die in der Fol ge von den Beklagten 1 und 2 ge tätigten Investitionen in ebendiese Gesell schaf ten schufen die Be klag ten 1 und 2 ein Klumpenrisiko, welches an sich bereits den Grundsätzen der Si cher heit und Risikoverteilung widerspricht, und zwar un ab hängig davon, ob die An lagen eine hohe Sicherheit ausweisen oder nicht (vgl. da zu Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 71 N 4). Vor die sem Hintergrund ist – wie der Klä ger korrekt feststellt – Art. 71 Abs. 1 BVG (und zugleich Art. 50 Abs. 3 BVV 2), wonach im Rahmen der Vermögens ver wal tung eine angemessene Ver tei lung der Risiken zu gewähr leis ten ist, klar ver letzt. Dies wiegt umso schwerer, als das von Art. 71 Abs. 1 BVG ver langte Sicher heits er fordernis eine gute Kon trolle des Port foliorisikos ei ner Vor sorge ein rich tung vo raus setzt und die Diver si fi kation eine der Schlüssel kom po nenten zum Er reichen die ses Zieles darstellt, letztere vor lie gend allerdings in kei ner Weise ein ge halten oder angestrebt wurde.

Gleichzeitig verletzten die Beklagten 1 und 2 durch die Übertragung von Stif tungs mitteln an die D.___ , die C.___ AG, die E.___ sowie die F.___ VV AG das An lagereglement der PK-B.___ , genauer dessen Anhang C, wonach bei der Vermö gens anlage auf eine angemessene Diversifikation zu achten sei. Angesichts der Ver flechtungen all dieser Gesellschaften respektive Fonds (vgl. diesbezüglich E. 5.4.2-5.4.5) kann von einer Diversifikation – wie vorstehend dargelegt – jeden falls keine Rede sein .

Weiter verstiessen die Beklagten 1 und 2 gegen Art. 2 des Anlagereglementes der PK-B.___ , indem sie – anders als vorgesehen – weder eine Anlage kom mis sion noch ei nen Geschäftsführer einsetzten, sondern vielmehr als Stiftungsrat selbst für die Ver mögensanlage tätig waren. Der Jahresrechnung der PK-B.___ für das Jahr 2008 (Urk. 2/28) ist überdies zu entnehmen, dass auch kein Vermögensverwalter ge wählt wurde, wenngleich dies durch Art. 2 des Anlagereglementes ebenfalls so vor ge sehen gewesen wäre (vgl. Urk. 2/12).

Einen weiteren Verstoss gegen Art. 71 Abs. 1 BVG begingen die Beklagten 1 und 2, indem sie Stiftungsmittel der PK-B.___ investierten, ohne diese Investitionen recht lich verbindlich in Form von schriftlichen Verträgen zu dokumentieren und auf diese Weise die entsprechenden Gegenleistungen abzusichern. So investierten die Beklagten 1 und 2 ohne Stiftungsratsbeschluss und ohne Belege hinsichtlich des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes Fr. 150'000.-- in die D.___ (vgl. E. 5.4.2), Fr. 203'274.-- in die J.___ FZ, Fr. 101'945.-- in die J.___ VS, Fr. 200'000.- in die C.___ AG (vgl. E. 5.4.3) sowie Fr. 100'000.-- in die E.___ (vgl. E. 5.4.4); hin sichtlich der weiteren drei Überweisungen an die E.___ in der Hö he von ins ge samt Fr. 800'000.-- finden sich abermals weder Angaben zu den Ent scheid grund lagen noch zur Risikofähigkeit der PK-B.___ , sondern bloss äusserst kurz ge hal tene und folglich wenig aussagekräftige Stiftungsratsbeschlüsse (vgl. E. 5.4.4). Durch die fehlende Absicherung der Gegenleistungen war die von Art. 71 Abs. 1 BVG verlangte Sicherheit der Anlagen und letztlich die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke in keiner Weise gewährleistet, was zugleich ei nen Verstoss ge gen Art. 50 Abs. 2 BVV 2 darstellt. Zugleich stellt der Umstand, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise hinsichtlich einer Risikoprüfung der ge tätigten In ves titionen finden lassen, eine weitere Verletzung von Art. 71 Abs. 1 BVG dar, zu mal die Pflichten des Stiftungsrates in Zusammenhang mit der Ver mö gensver wal tung mitunter gerade darin bestehen, die Vermögensanlagen sorg fäl tig auszu wäh len (vgl. Art. 50 Abs. 1 BVV 2), was ohne eine Risiko prüfung der je weiligen In vestitionen gerade nicht möglich ist. Dass die getätigten In ves ti tio nen jedenfalls gröss tenteils nicht den gesetzlichen und reglemen ta rischen Bestim mun gen ent spra chen, geht denn auch aus dem Bericht der S.___ hervor, welche die Jah res rechnung der PK-B.___ für das Jahr 2009 prüfte (Urk. 2/31 S. 3). Ver deut licht wird diese mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl der Vermö gens anlagen exem pla risch durch die Aussagen der Beklagten 1 und 2 im Rahmen ihrer jeweili gen Ein ver nahmen. So bezeichnete der Beklagte 1 am 12. November 2009 das In vestment der PK-B.___ in die D.___ in der Höhe von immerhin Fr. 150’000.-- als le diglich «klei ne Depot bei mischung» (Urk. 2/70). Der Beklagte 2 wiederum gab im Rah men sei ner Einvernahme vom 13. November 2009 bezüg lich des Investments in die D.___ an, er kenne den Prospekt der D.___ nicht, die Anlagestrategie sei ihm münd lich mitgeteilt worden, seines Wissens habe der Fonds in Aktien und Im mo bilien in vestiert, wobei er die genaue Aufteilung nicht mehr kenne und auch nicht wisse, ob ein Totalausfallrisiko gemäss Fondsprospekt be stehe. Überdies stim mte er einer Investition in die D.___ zu, obwohl er offenbar der Ansicht war, AJ.___ (als Gründer der die D.___ haltenden D.___ ) sei dem Druck als Geschäfts mann nicht gewachsen, er könne auch nichts Genaueres über des sen Anlagetätig keit sagen (vgl. Urk. 23b S. 3). Dieselbe man gelnde Sorgfalt im Rah men der Aus wahl von Vermögensanlagen legten die Be klagten 1 und 2 hin sicht lich des In vest ments in die E.___ an den Tag. So gab der Beklagte 2 – er neut im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. November 2009 (Urk. 2/23b) – an, er wisse nicht, wie der Fonds (die E.___ ) kapitalisiert sei, es exis tiere fast kei ne Korrespondenz. Die PK-B.___ habe in die E.___ investiert, weil sie von deren Ge schäftstätigkeit überzeugt ge we sen sei. Allerdings zeugt eine sol che Investition im Wissen darum, dass die E.___ primär ungesicherte Darlehen vergab so wie die Beteiligungen der C.___ AG an der AH.___ AG und der AI.___ AG über nahm, obwohl der Be klagte 2 gemäss eigenen Angaben wusste, dass die Ge schäfts tätigkeit der AH.___ AG ein Verlustgeschäft war, keines wegs von einer sorg fältigen Aus wahl der Vermögensanlagen (vgl. zu den Vor gängen in Zu sam men hang mit der E.___

vorstehend E. 5.4.4). Dies gilt umso mehr, als der Be klag te 2 weiter aus führte, E.___ sei «genau etwas wie C.___ , das heisst etwas, das man am Wochen ende nebenbei machen kann» (vgl. Urk. 2/23b S. 4), mithin war er offensichtlich bereits über die Ge schäftstätigkeit der E.___ kaum fundiert im Bilde, weshalb in Zusam men hang mit der Investition der PK-B.___

in die E.___

von einer sorg fältig getroffenen Entscheidung jedenfalls nicht ge sprochen wer den kann.

Durch den Umstand, dass sich in den Akten

– wie vorstehend aufgezeigt – zumeist we der Entscheidgrundlagen für die getätigten Investitionen noch entsprechende Ver träge oder Stiftungsrats beschlüsse finden lassen, verletzten die Beklagten 1 und 2 ihre Informa tionspflichten, welche vorsehen , dass jeder Stiftungsrat vor gän gig eines Ent schei des über die dazu notwendigen Informationen verfügt und ihm diese in ver ständ licher Form vorliegen, zumal ein Stiftungsrat seine Auf gabe bloss dann kor rekt er füllen kann, wenn er angemessen informiert ist. Damit ein her gehend ver letzten die Beklagten 1 und 2 auch den in Art. 65a Abs. 2 BVG sta tuierten Trans pa renz grundsatz, welcher unter anderem in Zusammenhang mit Ka pitalanlagen eben falls sicherstellen soll, dass der Stiftungsrat über die erfor der lichen Infor ma tionen verfügt, um seine Führungsaufgaben wahrnehmen zu kön nen. Schliesslich finden sich auch bezüglich der Feststellung der Risiko fähig keit der PK-B.___ keinerlei Angaben in den Akten, was umso schwerer wiegt, als die Feststellung der Risikofähigkeit gerade Ausgangsbasis einer guten Anlage stra tegie bildet. Diese Tatsache belegt abermals, dass die Beklagten 1 und 2 bei der Auswahl der Vermögensanlagen die erforderliche Sorgfalt ausser Acht liessen.

Auch in Zusammenhang mit der Gestaltung der Organisation verletzten die Be klag ten 1 und 2 ihre Pflichten als Stiftungsräte klar, zumal angesichts der weit ge hend feh lenden Dokumentation (vgl. diesbezüglich vorstehend E. 5.4.2-5.4.5) von transparenten Abläufen und Kontrollen respektive einer zweck mässi gen Or ga ni sation des Stiftungsrates keine Rede sein kann. So gab denn beis piels weise der Beklagte 2 zu Protokoll, er habe sich auf den Beklagten 1 verlassen, man sei von ihm mündlich informiert worden (vgl. Urk. 2/23b S. 2), was ihn indes nicht von seiner Verantwortung, sich selbst um die Ge gebenheiten hinter den Zah len zu kümmern, entbindet. Die mangelnde Organisation zeigt sich auch im Um stand, dass der Beklagte 2 zwar angab, die PK-B.___ habe über Anlage richt linien verfügt, er wisse allerdings nicht, ob dies auch schriftlich niederge schrieben worden sei (Urk. 2/23b S. 2).

Im Weiteren verletzten die Beklagten 1 und 2 ihre Treuepflicht als Stiftungsräte, in dem sie im Rahmen ihrer Investitionen in die D.___ , die C.___ AG, die E.___ so wie die F.___ VV AG nicht bloss die Interessen der PK-B.___ respektive deren Des tinatäre, sondern auch die Interessen der jeweiligen Gesellschaften res pektive Fonds, eigene Interessen oder Drittinteressen vertraten. Durch die ge tä tigten In ves titionen schufen die Beklagten 1 und 2 Interessenkonflikte, deren Ver meidung gerade ihre Aufgabe als Stiftungsräte gewesen wäre: So vertrat der Beklagte 1 als deren Vizepräsident – gemeinsam mit G.___ als deren Präsident – die J.___ FZ, welche ihrerseits im Februar 2008 die C.___ AG gründete. Der Beklagte 1 am tete als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG, der Beklagte 2 war Mit glied des Verwaltungsrates der C.___ AG, beide zeichneten für die Buch haltung der C.___ AG verantwortlich. Die D.___

– der Fonds der von AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten D.___

– in welche die PK-B.___ ebenfalls investiert hatte, besass (vermutungsweise, vgl. dazu E. 5.4.2) 370 Ak tien der C.___ AG, die D.___ deren 130 und die PK-B.___ gemäss Ak tien buch deren 600. Die C.___ AG vergab zwei ungesicherte Darlehen an die Gebrüder G/H.___ sowie ein Darlehen an den Beklagten 1 und erwarb eine Be tei li gung an der AH.___ AG, einer in direkt durch den Beklagten 1 über seine AB.___ Treuhand GmbH gegründeten Aktiengesell schaft, deren einziger Ver wal tungsrat der Be klag te 2 war. Beide Be teili gungen wurden später an die E.___ ver kauft. Die E.___ wiederum wurde von AJ.___ gegründet. Zunächst agierte der Beklag te 1, anschliessend der Be klagte 2 als Fondsmanager der E.___ , beide zu sam men trafen die Auswahl der Vermögensanlagen. Anteile an der E.___ hatte nicht nur die PK-B.___ , sondern auch die J.___ FZ, welche wie erwähnt durch den Be klagten 1 sowie G.___ ver treten wurde. Sämtliche Stif tungs mit tel der PK-B.___ , welche zum Erwerb der An teile an der E.___ überwiesen wur den, flossen auf das Konto der M.___ , einer vom Beklagten 1 und AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten Gesellschaft. Weiter über wie sen die Beklagten 1 und 2 Stiftungsmittel der PK-B.___ an die F.___ VV AG, wel che von den Gebrüdern G/H.___ ge gründet wurde. Auch die – durch den Be klagten 1 sowie G.___ vertretene – J.___ FZ hatte mit der F.___ VV AG einen gleichlautenden Vermögens ver wal tungsvertrag abge schlossen, welcher vor sah, dass die Gel der auf ein Konto bei der F.___ VV AG fliessen sollten, mithin dem Zugriff durch den Stiftungsrat entzogen wurden; indes verfügten beide Gebrüder G/H.___ über je eine Einzelzeichnungsberechtigung für diese Gelder. Schliess lich waren die Be klag ten 1 und 2 Angestellte der F.___ GmbH, der von den Gebrüdern G/H.___ ge grün de ten und beherrschten Ge sell schaft (vgl. Urk. 2/54), wel che einer seits Fonds ma na gerin der D.___ und andererseits bei der PK-B.___ an ge schlossen war (vgl. zum Gan zen E. 5.4.2-5.4.5). Bei all diesen personellen Ver flechtungen kann kei nes wegs von einer unabhängigen Wahrung der In te res sen der PK-B.___ respektive ihrer De s tinatäre gesprochen wer den, vielmehr ver letz ten die Beklag ten 1 und 2 ihre Treue pflicht in grober Weise, indem sie primär ei gene und fremde, mithin die Interessen der Gebrüder G/H.___ sowie derjenigen Ge sellschaften bezie hungsweise Fonds, welche sie mit Stiftungsmittel der PK-B.___ ali mentierten, wahrten. Daran än dert auch der Um stand nichts, dass das Or ga ni sa tionsreglement der PK-B.___ (vgl. Urk. 2/13) ei nen Artikel über die Loyalität in der Vermögensverwaltung (Art. 11) enthält, sind den Akten doch keinerlei Hin weise dahingehend zu entneh men, dass dieser reg le menta rischen Bestimmung auch nur ansatzweise Rechnung ge tragen wurde.

Abschliessend haben die Beklagten 1 und 2 auch die allgemeine Sorgfalts pflicht ver letzt, zumal sie nach dem vorstehend Ausgeführten die ihnen als Stiftungsräte über tragenen Aufgaben eindeutig nicht mit der Sorgfalt, die ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in der gleichen Lage bei der Erfüllung der ihm über tragenen Aufgaben anwenden würde, angewendet haben. Dies belegt nur schon die Tatsache, dass die Beklagten 1 und 2 die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) der AQ.___ AG aus dem Jahr 2008 über Fr. 1'000'000.-- einschliesslich ei nes Zinses von 3 % im Jahr 2009 an die AQ.___ AG zurückbezahlten (vgl. Urk. 2/28 S. 5 und S. 16), was allerdings nicht zulässig ist , da die AGBR unwider ruf lich zum Ver mö gen der Vorsorgeeinrichtung gehört . Auch nahmen die Beklag ten 1 und 2 Freizügigkeitsguthaben von nicht aktiv Versicherten entgegen, mit der Absicht, auf diesen Guthaben Altersrenten zu zahlen (vgl. die Feststellung der S.___ in Urk. 2/31 S. 2; überdies Urk. 59 S. 14), was ebenso wenig zulässig ist. Ohne die notwendigen Kon trollen, vorgän gigen Abklärungen hinsichtlich der Ri si ko fähigkeit und der In vestitionen, ohne schriftliche Dokumente zu den getätigten Rechtsgeschäften und (zumeist) ohne Stiftungsratsbeschlüsse haben die Be klag ten 1 und 2 jeden falls nicht das getan, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Din ge geeignet und erforderlich ist, um den Erfolg der PK-B.___ herbeizuführen, und insbesondere nicht das unterlassen, was erfahrungs ge mäss zu Misserfolg führt. Demzufolge ist auch die Verletzung der allgemeinen Sorg faltspflicht klar zu bejahen. 6.2.6

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 aus vorstehend darge leg ten Gründen ihre Pflichten als Stiftungsräte der PK-B.___ ungenügend wahr nah men und neben elementaren Anlagevorschriften im Bereich der beruflichen Vor sorge auch weitere ihnen obliegende Pflichten einschliesslich der allgemeinen Sorg faltspflicht klar verletzt haben. 6.3 6.3.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte 3 im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Pflicht verletzung begangen hat, indem sie eine gebotene Prüfungshandlung un ter lassen oder diese unsorgfältig ausgeführt hat.

Die Pflichten, denen die Beklagte 3 als Kontroll stelle der PK-B.___ nachzukommen hat( te ), sind – in Auslegung von Art. 53 Abs. 1 BVG – grundsätzlich in der BVV 2 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung

umschrieben . So muss die Kon troll stelle ge stützt auf Art. 35 BVV 2 jährlich die Gesetzes-, Verordnungs-, Wei sungs

- und Re gle mentskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskon ten prüfen, ebenso muss sie die Rechtmässigkeit der Geschäfts füh rung, insbe son dere der Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, so wie die Recht mässigkeit der Anlage des Vermögens sowie die Einhaltung der Vor schriften der Art. 48f-48h sowie Art. 49a Abs. 3 und Abs. 4 BVV 2 prüfen (Abs. 1). Die Kontroll stelle muss das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung schrif tlich über das Er geb nis der Prüfung unterrichten und empfiehlt die Ge neh mi gung, mit oder ohne Ein schrän kun gen, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt sie Ver stösse gegen Ge setz, Verordnung, Weisungen oder Reglemente fest, hält sie dies in ihrem Be richt fest (Abs. 3). Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Ge schäftsfüh rung oder Ver wal tung ganz oder teilweise einem Dritten überträgt, hat die Kontroll stelle auch des sen Tätigkeit ordnungsgemäss zu prüfen (Abs. 4). Art. 35a BVV 2 weist der Kon troll stelle besondere Aufgaben im Falle ei ner Unter deckung der Vorsorge ein richtung zu. Art. 36 BVV 2 schliesslich regelt das Ver hält nis der Kontrollstelle zur Aufsichtsbehörde, welche ein Doppel des Kontroll be richtes erhält.

In Zusammenhang mit der Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung sieht Art. 6 der Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorge ein rich tungen (BVV 1, in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) vor, dass die Vor sorgeeinrichtungen, welche sich registrieren lassen wollen, unter anderem nach weisen müssen, dass sie Gewähr bieten für die Integrität der Personen, die mit der Führung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, sowie für de ren fachliche Qualifikation ( lit . b). Zudem haben sie die Grundzüge der internen Or ganisation und deren Angemessenheit in Bezug auf die geplante Tätigkeit, ins be sondere auch das interne Kontrollsystem und die Schwerpunkte der ge plan ten Ak tivitäten nachzuweisen ( lit . d). Die Aufsichtsbehörde nimmt alsdann die Re gis trie rung einer Vorsorgeeinrichtung auf der Grundlage einer aktuellen und voll stän digen Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung, also einschliesslich des Be richtes der Kontrollstelle, vor (vgl. Helbling, a.a.O., S. 739).

Unter einem IKS sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu verstehen, für wel che der Stiftungsrat verantwortlich ist und welche durch die Organisation der Vor sorgeeinrichtung gegeben sind. Diese Sicherung kann dabei etwa durch or ga ni satorische Massnahmen wie Instanzengliederung, Funktionstrennung, Rege lung der Arbeitsabläufe oder systematisch eingebaute Kontrollen erfolgen oder durch die Anwendung technischer Hilfsmittel wie Formulare, Rechen- und Daten ver arbeitungsanlagen oder Abschliessvorrichtungen . Bei der Prüfung des IKS kön nen speziell die folgenden Bereiche einer Vorsorgeeinrichtung untersucht wer den: Aufgabenteilung mit der Gründerfirma, Trennung der Zuständigkeiten inner halb der Vorsorgeeinrichtung, Zweckmässigkeit der Aufbau- und Ablauf orga ni sation, Unterschriftenordnung, Kompetenzabgrenzungen, Abstimmen der Bei tragskonten und der BVG-Alterskonten, Beitragserhebung, Leis tungs aus zah lun gen sowie die Sicherheit der Vermögensverwaltung (vgl. statt vieler Helbling, a.a.O., S. 682-684, mit weiteren Ausführungen). 6.3.2

Der Kontrollstelle obliegen in erster Linie Prüfungs- und Informationspflichten, wes halb eine Pflichtverletzung in einem Unterlassen der geforderten Handlung oder auf objektiver Unsorgfalt beruht. Die Unterlassung der gebotenen Prüfungs hand lung kann dabei entweder in der Anwendung unzureichender Prüfungs me tho den oder im Übersehen gesetzlich zwingender Vorschriften, reglementa rischer Weisungen oder der tatsächlichen Verhältnisse bestehen. Werden die Prü fungs ar beiten unsorgfältig ausgeführt und geben diese kein verlässliches Bild über die kon trollierten Sachverhalte ab, so entsteht beispielsweise ein falsches Bild be züg lich der Rechtmässigkeit der von der Vorsorgeeinrichtung getätigten Ver mögens an lagen und der damit verbundenen Risiken. Eine Pflichtverletzung für sich allein ver ursacht zwar noch keinen Schaden, sondern deckt lediglich be reits began gene Feh ler nicht auf, indes wird dadurch der Vorsorgeeinrichtung die Mög lichkeit ge nommen, einen bestehenden Schaden innert nützlicher Frist zu be heben res pek tive zu verkleinern. Unterlässt die Kontrollstelle ihre Prü fungs auf gaben oder führt sie diese unsorgfältig aus, hat dies zugleich Auswirkungen auf die erst nach träglich mittels geeigneter Massnahmen korrigierend einwirkende Stif tungs auf sicht; entsprechend sind Arbeit und Berichterstattung der Kon troll stelle zentrales In strument für die Aufsichtstätigkeit. Nur wenn die Kontrollstelle ihre Arbeit sorg fältig ausführt, festgestellte Mängel in ihrem Bericht festhält und in dringen den Fällen unverzüglich die Aufsichtsbehörde benachrichtigt, kann die im BVG ge regelte Kontrolle und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtung durchgesetzt wer den (vgl. statt vieler Eisenring, a.a.O., S. 222 f.).

Der Sorgfaltsmassstab, welchen die Kontrollstelle anzuwenden hat, bemisst sich nach objektiven Kriterien. Folglich handelt eine Kontrollstelle unsorgfältig res pek tive fahrlässig, wenn sie einen Fehler begeht, der einem typischen Vertreter die ser Berufsgattung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber handelt ein Prü fer sorgfältig, wenn seine Handlungen zum Erreichen des Ziels des Prüfungsauf tra ges objektiv genügend, richtig und angemessen sind. Liegen komplexe Ver hält nisse vor, so hat die Kon troll stelle bei ihrer Arbeit eine ausserordentlich hohe Sorg falt wal ten zu lassen, wo bei die Vorgehensweise zur Erreichung des Kon troll ziels vom Re visor im Rah men seiner Sorgfaltspflicht und der allgemeinen Be rufsgrundsätze selbst zu er messen ist. Die von Art. 33 BVV 2 verlangten be son ders hohen fach lich en Anfor de rungen an die Kontrollstelle führen zu einem be sonders strengen Ver schul dens mass stab, was zugleich zu einer entsprechenden Ver schärfung der Verant wort lichkeit führt (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 223 f.). 6.3.3

Der Kläger wirft der Beklagten 3 im Wesentlichen vor, sie habe sich beim Erstellen ihres Prüfberichtes vom 29. September 2008 vor allem auf die mündlichen Aus sa gen des Beklagten 1 verlassen, keine Risikobeurteilung vorgenommen, das feh lende Kontrollbewusstsein der Beklagten 1 und 2 nicht festgestellt, trotz der be ste henden Verflechtungen zwischen den Beklagten 1 und 2 und den Gebrüdern G/H.___ keine vertieften Abklärungen getroffen, die Widersprüchlichkeit zwischen der tatsächlich gelebten Organisation und dem Anlagereglement nicht erwähnt und auf die Verletzung des Anlagereglementes nicht hingewiesen. Entsprechend ha be die Beklagte 3 mit ihrem Bericht den Beklagten 1 und 2 einen «Persilschein» aus gestellt, ihnen die Ordnungsmässigkeit der Missstände und insbesondere ihrer Zu sammenarbeit mit den Gebrüdern G/H.___ bestätigt und überdies verhindert, dass die Aufsichtsbehörde Kenntnis von der fehlenden Existenz und Zweckmässigkeit ei nes IKS nehmen konnte. Auch im Hinblick auf den Nachweis der Integrität und der fachlichen Qualifikation der Beklagten 1 und 2 habe die Beklagte 3 grob fahr läs sig agiert, zumal weder der Beklagte 1 und noch der Beklagte 2 – entgegen den Ausführungen der Beklagten 3 – über mehrjährige Erfahrung im Bereich so zi a ler Fürsorge (recte: beruflicher Vorsorge) verfügten. Schliesslich habe die Be klag te 3, wie der Kläger «der Vollständigkeit halber» anführt, auch im Rahmen der ordentlichen Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 2008 der PK-B.___ in schwe rem Masse grobfahrlässig agiert und entsprechende Pflichtverletzungen be gan gen, indem sie die Jahresrechnung ohne Einschränkungen zur Genehmigung emp fohlen und somit die Rechtmässigkeit und Werthaltigkeit der getätigten Ver mö gensanlagen sowie erneut ein angemessenes IKS und eine ordnungsgemässe Ge schäftsführung testiert habe. Da die Pflichtverletzungen indes im Anschluss an den geltend gemachten Schaden erfolgt seien, würden diese nicht weiter the ma ti siert, sondern dienten einzig dazu, aufzuzeigen, wie grobfahrlässig respektive mit welch mangelnder Sorgfalt die Beklagte 3 ihr Mandat ausgeübt habe (Urk. 1 S. 58-67). Ergänzend hält der Kläger in der Replik vom 23. August 2021 fest, selbst gestützt auf das Merkblatt der Swiss Foundations, für welche weniger stren ge Vorgaben in Bezug auf das IKS bestünden, hätte die Beklagte 3 ein ent spre chendes Prüfurteil nie abgeben dürfen, was er anhand der mangelhaften Prü fungs handlungen der Beklagten 3 im Einzelnen ausführt (Urk. 59 S. 25-40) 6.3.4

Demgegenüber bestreitet die Beklagte 3 sämtliche Vorwürfe des Klägers. So habe sie aufgrund der durchgeführten Prüfungshandlungen und der Erklärungen der Or gane der PK-B.___ festgehalten, dass ein IKS existiere, aber auch ausdrücklich da rauf hingewiesen, dass sich das IKS noch im Aufbau befinde und daher noch nicht sämtliche prüfungsrelevanten Tätigkeiten umgesetzt worden seien, weshalb die internen Kontrollen noch nicht alle implementiert seien. Überdies habe sie da rauf hingewiesen, dass es ihr (noch) nicht möglich sei, sich ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des IKS zu bilden. Die Aufsichtsbehörde habe trotz Fehlens ge wisser Unterlagen und in Kenntnis des unter Vorbehalt abgegebenen Prüfbe richt explizit festgestellt, dass die PK-B.___ die notwendigen Voraussetzungen er fülle und die PK-B.___ ins Register eingetragen. Folglich sei der Prüfbericht keines wegs besonders zentral gewesen, auch seien das Verhalten und der Zustand der PK-B.___ offenbar völlig im normalen Rahmen gewesen und für eine sich im Auf bau befindliche Vorsorgestiftung unauffällig. Überdies sei offensichtlich, dass auch das beste IKS nicht in der Lage sei, bewusste Umgehungen namentlich durch die Geschäftsführung zu verhindern, was vorliegend gerade geschehen sei. Eben falls sei darauf hinzuweisen, dass die Kontrollstelle zwar die Aufgabe habe, die jähr liche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Ver mö gens anlage durchzuführen, indes sei es keineswegs gesetzlich vorgesehen, dass das IKS vor der Registrierung von der Kontrollstelle geprüft werde, weshalb ihr kon sequenterweise daraus auch keine Pflichten erwachsen könnten. Die ihr zu sätz lich auferlegte Aufgabe, das Erstellen des Prüfberichtes respektive die Vor nah me einer beschränkten, rudimentären Prüfung im Hinblick auf die Regi strie rung der PK-B.___ , unterstehe viel mehr dem Auftragsrecht und sei nicht ihre Auf gabe als Organ der PK-B.___ ge wesen, weshalb sie bei der Prüfung den Prü fungs stan dard (PS) 920 ange wendet habe. In des gehe auch aus dem – vorliegend gerade nicht anwendbaren – PS 890 hervor, dass eine bewusste Verletzung der Re geln des IKS durch Mitarbeiter aller Stufen durch ein IKS nicht verhindert wer den kön ne und sich überdies gewisse Elemente eines IKS bei kleinen Unter neh men auf grund be grenz ter personeller Ressourcen häufig nicht oder bloss unvoll kom men einrichten liessen (Urk. 52 S. 36-49 und Urk. 75 S. 9-35). 6.3.5

Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Befähigung der Beklagten 3 zur Aus übung ihres Kontrollstellenmandats von keiner Seite angezweifelt wird. Indes stellt sich die Frage, wie es sich mit einer allfälligen Pflicht der Beklagten 3, vor gän gig der Registrierung der PK-B.___ deren IKS auf Existenz und Zweckmässigkeit zu prüfen, verhält.

Wohl ist der Beklagten 3 insofern zuzustimmen, als sich Art. 6 lit . d BVV 1, wel cher als Voraussetzung für die Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung den Nach weis eines internen Kontrollsystems verlangt, auf die Vorsorgeeinrichtung selbst bezieht, mithin sich daraus keine generelle Pflicht der Kontrollstelle zum Nach weis eines IKS ableiten lässt. Vielmehr prüft die Kontrollstelle die Existenz eines IKS grundsätzlich im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung der Geschäfts füh rung, so dass das Ergebnis in der Bestätigung der Rechtmässigkeit der Ge schäfts führung ent halten ist (vgl. E. 6.3.1; ferner Peter, Das IKS in der beruflichen Vor sorge aus Sicht der BVG-Aufsichtsbehörde, in: Der Schweizer Treuhänder 9/08, S. 640). Dabei stützt sie sich

– entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht auf den seit Dezember 2007 verabschiedeten PS 890, welcher für die Prü fung der Existenz des IKS im Sinne von Art. 728a OR gilt. Art. 35 BVV 2 regelt spe zifisch die Auf ga ben der Kontrollstelle einer Vorsorgeeinrichtung, mithin han delt es sich bei Art. 35 BVV 2 um eine Lex specialis zum allgemeinen Art. 728a OR (in Verbin dung mit Art. 83b Abs. 3 ZGB), weshalb Art. 728a OR – und folglich der PS 890 – auf Stiftungen der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist. Die Kon troll stelle stützt sich bei ihrer Risikobeurteilung und Beurteilung der internen Kon trolle auf den PS 400 und richtet ihre Prüfung, wenn möglich, auf ein be ste hen des IKS aus (vgl. Peter, a.a.O., S. 639; ferner Imark /Schneeberger, IKS in der be ruflichen Vor sorge aus Sicht des Berufsstandes, in: Der Schweizer Treuhänder

E. 9 , Art. 56a N 8; Hürzeler/Bürgi, a.a.O., Art. 56a N 4 und N 7; Meyer/Uttinger, a.a.O. , Art. 73 N 71).

E. 9.1 Damit sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 BVG bei den Beklagten 1, 2 und 3 erfüllt. Dasselbe gilt auch für die Haf tungs voraussetzungen einer Haftung nach Art. 56a Abs. 1 BVG, zumal die über dies verlangte Sicherstellungsleistung durch den Sicherheitsfonds (vgl. E. 4.3) in Form zweier Vorschüsse unstreitig erfolgt ist (vgl. E. 5.1; ferner Christen, a.a.O., Art. 56a N 11 f. mit Hinweis darauf, dass das Leisten von Vorschüssen als for mel le Voraussetzung zur Klage erhebung ausreichend sei, mithin noch keine de fi nitive Sicherstellung des Sicherheitsfonds verlangt werde).

E. 9.2 Folglich ist nunmehr festzustellen, für welche Scha dens summe die Beklagten 1, 2 und 3 einzustehen haben. Dies bezüglich ist fest zuhalten, dass die Beklagten 1 und 2 dem Stiftungsrat von der Stiftungsgründung am 13. März 2008 bis zu ihrer Sus pendierung am 26. No vember 2009 angehörten und somit für den ge sam ten Scha den, welcher der PK-B.___ in diesem Zeitraum zugefügt wur de, haften, mit hin für den gesamten ein geklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'580'692.85. Die Be klag te 3 amtete seit der Stif tungsgründung am 13. März 2008 als ge setz liche Kon trollstelle. Wie zu vor festgehalten (vgl. E. 8.4.2), wird ihr eine Unter las sung in Zu sam men hang mit dem Erstellen ihres Prüfungsberichtes vom 29. Sep tem ber 2008 ange las tet, weshalb sie ab die sem Zeitpunkt bis zu dem Moment, als die Be klagten 1 und 2 als Stiftungsräte suspendiert wurden, für die unrecht mäs si gen Mit tel ab flüsse und somit für den Schaden einzustehen hat. Entsprechend haf tet die Be klag te 3 für den Betrag von Fr. 2'430'692.85 (Fr. 2'580'692.85 ab züg lich des Mit tel abflusses an die D.___ in der Höhe von Fr. 150'000.--; vgl. da zu eben falls E. 8.4.2).

E. 9.3 Zur Schadenersatzbemessung sind vorliegend – neben den haftpflichtrechtlichen Grund prinzipien des Schadens, der Widerrechtlichkeit respektive des pflicht wid ri gen Verhaltens, des Verschuldens sowie des Kausal zu sam men hanges – die all ge meinen Regeln von Art. 43 und Art. 44 OR anwendbar (vgl. Urteil des Bun des ge richts 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 2; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 BVG N 21). Herabsetzungsgründe sind allerdings vorliegend in An be tracht des grobfahrlässig verursachten respektive mitverursachten Schadens we der für die Be klagten 1 und 2 noch für die Beklagte 3 ersichtlich und wurden von den Be klag ten auch nicht geltend gemacht.

E. 9.4.1 Diejenigen Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG ge geben sind, haften untereinander grundsätzlich solidarisch. Sofern sie den Scha den gemeinsam verursacht und verschuldet haben, liegt echte Solidarität in dem Sinne vor, dass jede einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Demgegenüber liegt unechte Solidarität vor, wenn die Personen unabhängig von einander gehandelt haben; diesfalls haftet jede einzelne Person bloss in dem Um fang, in dem sie den Schaden verursacht hat. Diese allgemeine Regel gilt auch be züglich Art. 56a Abs. 1 BVG (vgl. BGE 141 V 51 E. 9.1; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 BVG N 22). Dabei nimmt die Rechtsprechung eine solidarische Haf tung dann an, wenn die betreffenden Personen dem gleichen Organ angehören; im Üb rigen ist davon auszugehen, dass Art. 759 Abs. 1 und Abs. 2 OR analog zur An wendung gelangen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 BVG N 67; ferner BGE 128 V 124 E. 4g).

E. 9.4.2 Die Beklagten 1 und 2 äussern sich nicht zur Frage der Solidarität. Nach dem vor stehend Ausgeführten haften sie als Stiftungsräte für den der PK-B.___ zuge füg ten Scha den respektive den eingeklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'580'692.85 soli darisch. Darüber hinaus haben sie dem Kläger in soli da ri scher Haftbarkeit den von ihm zu Recht geforderten Zins von 5 % auf der ein ge klag ten Schadenssumme ab 9. Juli 2009 zu bezahlen (vgl. E. 5.6).

E. 9.4.3 Die Beklagte 3 äussert sich hinsichtlich der Frage der Solidarität einzig dahin ge hend, dass eine Haf tung ihrerseits bloss aufgrund einer allfälligen Solidarität mit den Beklagten 1 und 2 nicht möglich

sei, zumal es sich bei Art. 759 OR um keine Haf tungsgrundlage, son dern um eine blosse Scha den verteilungsnorm handle (Urk. 52 S.61). Da die Be klagte 3 indes sämtliche Haftungsvoraussetzungen selber er füllt, stellt sich die Frage einer Haftung bloss aufgrund einer allfälligen Soli da ri tät vorliegend nicht. Mit Blick auf eine solidarische Haftung mit den Beklagten 1 und 2 gilt indes Fol gen des: Auch wenn die Recht sprechung die Frage, ob zwi schen den ver schie de nen Or ganen einer Vorsorge ein richtung Solidarhaftung be steht, offengelassen hat (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g), sind vorliegend keine Gründe er kennbar, welche ge gen eine solche Solidar haf tung zwischen den mit der Ver wal tung, Ge schäfts füh rung und Kontrolle einer Stif tung betrauten Personen – folg lich auch der Kon troll stelle – sprechen würden. Im Gegenteil spricht für eine sol che Solidar haf tung, dass sich die hier strittigen Ansprüche alle samt auf die selbe An spruchs grund lage respektive denselben Rechtsgrund stüt zen und bei Stif tun gen im Re gel fall mehrere Personen mitwirken, wenn ver ant wort lich keits be grün dende Feh ler vorliegen. Überdies entspricht diese Auf fas sung den all ge mei nen Prinzipien des Haftpflichtrechts, wonach unechte Solidari tät im Sinne von Art. 51 Abs. 1 OR dann vorliegt, sofern verschiedene Organe zwar denselben Scha den verursachen, je doch kein gemeinsames Verschulden vor liegt. Da der bei den Stiftungsräten und der Kontrollstelle eingeklagte Schaden zudem letztlich im glei chen Lebens sach ver halt gründet und die Ansprüche auf der selben Rechts grund lage (Art. 52 Abs. 1 BVG) geltend ge macht werden, besteht zwischen den Be klag ten 1 und 2 als Mit glie der des Stiftungsrates auf der einen Seite und der Be klagten 3 als Kon troll stelle auf der anderen Seite unechte Solidarität im Sinne von Art. 51 Abs. 1 OR. Da die Rechtsfolgen bei echter und unechter Solidarität im Aus sen ver hältnis iden tisch sind (vgl. BGE 115 II 42 E. 1b), kann der Kläger nach dem Ge sagten den ein geklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'430'692.85 ge gen über den Beklagten 1–3 soli da risch einver lan gen, mithin von jedem nur ei nen Teil oder den ganzen ein ge klag ten Teil, einschliesslich des von ihm zu Recht ge forderten Zinses von 5 % auf der genannten Schadenssumme ab 9. Juli 2009 (vgl. E. 5.6). Für diese Sicht der Dinge spricht schliess lich auch, dass das Bun des ge richt im An wen dungs bereich von Art. 52 AHVG von einer un eingeschränkten soli da rischen Haf tung der von der Ausgleichskasse in An spruch genommenen Per sonen aus geht (vgl. BGE 119 V 87 E. 5a). Da eine Klage ge stützt auf Art. 52 Abs. 1 BVG in Ver bindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ähnlich wie das Be schwer de ver fahren nach Art. 52 AHVG be zweckt, dass die zu Schaden ge kommene und im öf fent lichen In teresse tätige In stitution die potentiellen Scha dens verursacher mög lichst rasch und einfach in An spruch nehmen kann, wäre es wenig ziel füh rend, im An wen dungs bereich des BVG eine solidarische Haftung zwi schen Haft pflich tigen, die ver schiedenen Or ga nen angehören, zu verneinen. Dies falls hätte sich die Vor sor ge einrichtung be reits im Klageverfahren mit kom plexen internen Ver schul dens fragen aus ein an der zusetzen, was ein ohnehin be reits langwieriges Ge richts ver fah ren noch weiter in die Länge ziehen würde. Letzt lich würde sich dies auch kaum mit der Kon zep tion von Art. 52 BVG ver einbaren lassen, wenn aus ge rech net die Kontrollstelle als Expertin, welche für ihre Arbeit bezahlt wird, ge genüber den Stiftungsräten, welche ihr Amt oftmals un entgeltlich wahr neh men, eine be vor zugte Stellung ge niessen sollte. Ent sprechend besteht zwischen allen Per so nen, wel che gestützt auf Art. 52 BVG als Passiv legitimierte in Betracht fal len, grund sätz lich eine solidarische Haftbarkeit. Dieselbe solidarische Haft bar keit gilt schliesslich auch für Personen, welche gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG als Passiv legitimierte in Betracht fallen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan tons Luzern LGVE 2000 II Nr. 40 E. 7a). 9. 4. 4

Zusammenfassend haften die Beklagten 1–3 aufgrund von Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56a Abs. 1 BVG solidarisch für den der PK-B.___ entstandenen Schaden. 10.

Beweisanträge und Beweisofferten 10.1

Der Beklagte 1 beantragt den Beizug der Strafakten der Strafkammer des Kreis ge richts St. Gallen (Verfahren in Sachen des Beklagten 1, G.___ und H.___ ), der Akten der FINMA in Sachen F.___ GmbH, F.___ VV AG, J.___ FZ, J.___ Vorsorge AG, J.___ VS und weitere, der Akten des BVS betreffend PK-B.___ so wie der Konkurs- und Liquidationsakten zu den Gesellschaften PK-B.___ , J.___ FS, J.___ Vorsorge AG, FIV, F.___ GmbH, F.___ VV AG, C.___ AG, D.___ , E.___ , L.___ GmbH, M.___ und der Einzelfirma I.___ (Urk. 55 S. 3). Der Beklagte 2 beantragt den Beizug der Akten der FINMA in Sa chen F.___ GmbH und F.___ VV AG sowie der Konkurs- und Liquidationsakten zu den Ge sell schaften PK-B.___ , J.___ FS, C.___ AG, D.___ und E.___ (Urk. 78 S. 3). 10.2

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfassungsbestimmungen zum recht lichen Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; Art. 6 der Konvention zum Schut ze der Menschen und Grundfreiheiten [EMRK]) eine vorweggenommene Be weis würdigung oder einen Indizienbeweis nicht ausschliessen. Insbesondere hin dern sie das Gericht nicht daran, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es auf grund der be reits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will kür an nehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweis er he bun gen nicht geändert (antizipierte Be weis würdigung, vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5; 134 I 140 E. 5.3). 10.3

Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich ein Beizug der verlangten Ak ten aus nachfolgenden Gründen erübrigt: Zunächst ist es nicht so, dass dem Ge richt (und damit auch den Be klagten) gar keine entsprechenden Akten zur Ver fü gung gestanden hätten. So liegen insbesondere die Anklageschrift der Staats an waltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010 (Urk. 2/39), der Entscheid der Straf kammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Ok tober 2011 (Urk. 2/53) so wie die beiden Untersuchungsberichte der FINMA vom 23. Sep tember 2009 (Urk. 2/8) und vom 18. Februar 2010 (Urk. 2/40) bei den Akten. Letzteren sind auch Aus füh rungen hinsichtlich der (desolaten) fina nziellen Situation der Ge sell schaf ten rund um die F.___ GmbH zu entnehmen, so dass nicht ersichtlich ist, in wie fern die Beklagten 1 und 2 aus dem Beizug entsprechender Konkurs- und Li qui da tions akten etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten 1 und 2 – unabhängig der späteren Liquidation der D.___ , der C.___ AG, der E.___ sowie der F.___ VV AG – Sorgfaltspflicht ver let zungen be gin gen, indem sie beispielsweise bei ihren Investitionen in keiner Weise auf eine an gemessene Diversifikation achteten und ihre Treuepflichten in gro ber Wei se ver letzten (vgl. E. 6.2.5 f.). Ebenfalls bei den Akten liegen die ver schie denen vor lie gend relevanten Ver fügungen des BVS (Urk. 2/29, 2/34, 2/41-43, 2/47), wes halb sich ein Beizug weiterer Akten erübrigt. Schliesslich ist ein Beizug der Straf ak ten auch deshalb nicht angezeigt, da das vorliegende Verfahren und ein Straf ver fahren unterschiedliche Ansatz punkte verfolgen; so steht im vor lie gen den Ver fahren primär die Frage nach einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Sorg falts pflichtverletzung im Zentrum, wäh rend sich das Strafverfahren mit dem Er fül len strafrechtlich relevanter Tat be stän de mit persönlicher Bereiche rungs ab sicht beschäftigt. Sodann ist zu sagen, dass das Gericht auch ohne Einsicht in wei tere Straf- oder Untersuchungsakten mit dem Kläger zur Auffassung gelangt, dass die Beklagten 1 und 2 (und die Beklagte 3) im Rahmen ihres je spezifischen ver trag lichen und gesetzlichen Pflichtenheftes Sorg faltspflichtverletzungen be gan gen haben – dies in Auseinandersetzung und Wür digung der jeweiligen Par tei vor träge in den ausführlichen Rechtsschriften und der übrigen, überaus um fang rei chen Akten, welche dem Gericht für die Prü fung zur Verfügung standen. An die sem Umstand würde im Übrigen auch die ver einzelt beantragten Zeugen- und Par teibe fra gungen nichts zu ändern ver mögen. 10.4

Entsprechend ist das Gericht nach Würdigung des umfangreichen Aktenmaterials und der ausführlichen Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften zur Über zeu gung gelangt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt ist. So mit ist von Weiterungen im Beweisverfahren Abstand zu nehmen, dies nicht zu letzt auch aufgrund des in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierten Grundsatzes eines raschen Verfahrens. 11.

Zusammenfassung

Zusammenfassend sind d ie Beklagen 1, 2 und 3 aufgrund von Art. 52 Abs. 1 so wie Art. 56a Abs. 1 BVG solidarisch für den Schaden haftbar, welchen sie infolge ihrer je spezifischen Pflicht verletzungen der PK-B.___ adäquat-kausal zu gefügt ha ben. Entsprechend sind die Beklagten 1, 2 und 3 verpflichtet, dem Klä ger unter solidarischer Haf tung den Betrag von Fr. 2'430'692.85 nebst Zins von 5 % seit 9. Ju li 2009 zu be zahlen. Überdies haben die Beklagten 1 und 2 dem Klä ger unter solidarischer Haf tung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins von 5 % seit 9. Ju li 2009 zu be zahlen.

Dies führt zur Gutheissung der Klage.

E. 12 Kosten und Parteientschädigung

E. 12.1 Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Ver bin dung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kos tenloses Ver fah ren

garan tiert, sind vorliegend mangels mutwilliger oder leicht sinniger Prozess füh rung auf Seite der unterliegenden Beklagten (§ 33 Abs. 2 GSVGer e contrario) keine Ge richts kosten zu erheben.

E. 12.2 Der Kläger beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2). Der in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierte Grundsatz der Kostenfreiheit schliesst in des sen einen Anspruch des obsiegenden Sozialversicherungsträgers auf Partei ent schä digung aus (BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4). Dementsprechend ist dem Klä ger keine sol che zuzusprechen.

E. 12.3 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte das hiesige Gericht das Gesuch des Beklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Be stel lung von Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 46).

Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 reichte Rechtsanwalt Roland Graf seine Hono rar note zu den Akten (Urk. 81 f.). Er macht einen Aufwand von Fr. 13'976.60 (63.53 Stunden) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 403.-- geltend, mithin einen Auf wand von insgesamt Fr. 15'486.85 (inkl. Mehrwertsteuer).

Auch wenn der vorliegend geltend gemachte Aufwand von 63.53 Stunden als hoch erscheint, so liegt er in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens und der um fangreichen Ak ten gerade noch im Rahmen des Vertretbaren. Entsprechend ist Rechts anwalt Roland Graf nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent scheides mit Fr. 15'486.85 (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richts kasse zu entschädigen.

Der Beklagte 2 ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zah lung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er da zu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage werden die Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftung ver pflich tet, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'430'692.85 nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2009 zu bezahlen, und die Beklagten 1 und 2 werden zudem in solidarischer Haftung ver pflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2009 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten 2, Rechtsanwalt Roland Graf, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mit Fr. 15'486.85 (inkl. Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beklagte 2 wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sicherheitsfonds BVG - lic.

iur . A.___ - Rechtsanwalt Roland Graf - Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu le gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00033

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

26. Juni 2023 in Sachen Sicherheitsfonds BVG c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14 Kläger gegen 1.

X.___ 2.

Y.___ 3.

Z.___ Beklagte Beklagter 1 vertreten durch lic.

iur . A.___ Krepper Spring Partner Sophienstrasse 2, Postfach, 8032 Zürich Beklagter 2 vertreten durch Rechtsanwalt Roland Graf Legal Partners Zürich Freigutstrasse 40, Postfach, 8027 Zürich Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer Probst & Partner AG Bahnhofplatz 18, Postfach, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1

Die Stiftung PK-B.___ , Pensionskasse J.___ Interessenverband KMU, mit Sitz in Zü rich (nachfolgend: PK-B.___ ) wurde am 13. März 2008 zum Zweck der beruflichen Vor sorge im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) und seiner Ausführungsbestimmungen für die Ar beitnehmer der Mitgliedfirmen des J.___ Interessenverbandes KMU (nachfol gend: FIV) sowie für deren Angehörige und Hinterlassene errichtet (Art. 2 der Stif tungsurkunde vom 13. März 2008 [Urk. 2/5]) und am 2. Mai 2008 ins Han dels register eingetragen (Urk. 2/4 S. 3 ).

Von der Gründung an amteten X.___ als Präsident und Y.___ als Mit glied des Stiftungsrates, die Z.___ AG übte das Mandat der Kon troll

- resp. Revisionsstelle aus (Urk. 2/4 S. 3; vgl. auch Urk. 2/19a und 2/19b).

Nachdem die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend: BVS), das ehemalige Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, die mit Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 2/29) und mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 (Urk. 2/32) eingeforderten vollständigen Registrierungsunter la gen von der PK-B.___ erhalten hatte, übernahm es die Aufsicht über die PK-B.___ (Urk. 2/4 S. 3). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurde die PK-B.___ alsdann im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Zürich eingetragen und dem Si cherheitsfonds angeschlossen (Urk. 2/34; vgl. auch Urk. 2/10 S. 2 und Urk. 2/29). 1.2

In der zweiten Jahreshälfte 2008 tätigten die beiden Stiftungsräte X.___ und Y.___ erste Vermögensanlagen für die PK-B.___ und erwarben Beteiligungen im Umfang von Fr. 306'741.-- an der Investmentgesellschaft C.___ AG (nachfolgend: C.___ AG), von Fr. 158'470.50 an der D.___ Ltd. (nachfolgend: D.___ ) und von Fr. 99'390.-- an der E.___ Ltd. (nachfolgend: E.___ ; vgl. Urk. 2/28 S. 7 [ revidierte Jahresrechnung 2008 PK-B.___ ] und Urk. 2/35 S. 5 [Erläuterungen zur Zwischenbilanz] ).

Am 5. März 2009 schloss die PK-B.___ mit der F.___

Vermögensverwaltungs AG (nachfolgend: F.___ VV AG), einer von G.___ , H.___ und I.___

gegründeten Gesellschaft (vgl. Urk. 2/39 S. 13), einen bis 31. Dezember 2009 laufenden Vermögensverwaltungsvertrag ab und vereinbarte, dass G.___ das Asset Management durchzuführen habe (Urk. 2/38). Anlässlich der Stif tungsratssitzungen vom 28. Mai 2009 und vom 4. Juni 2009 beschloss der Stif tungsrat weiter, die Beteiligung an der E.___ «aufzustocken» (Urk. 2/36) und von der J.___ Freizügigkeitsstiftung (nachfolgend: J.___ FZ) 300 Anteilscheine der C.___ AG zum Net Asset Value (NAV) im Juni 2009 zu übernehmen (Urk. 2/37).

Nachdem aufgrund einer am 17. bbbbbbbbbbbbb Juni 2009 durch G.___ und H.___ erfolgten Selbstanzeige von der Staatsanwaltschaft St. Gallen ein Strafverfahren gegen sel bige und X.___ eröffnet wurde, in welches am Rande auch die PK-B.___ involviert war (Urk. 2/39 S. 12), ordnete die Eidgenössische Finan zmarktaufsicht (FINMA) mit Verfügung vom 14. Juli 2009 (vgl. Urk. 2/8 S. 1) eine Un tersuchung der F.___ -Gruppe an, der neben der F.___ GmbH unter anderem auch die F.___ VV AG, die J.___ FZ, die J.___ Vorsorge AG und die J.___ Vorsorgestiftung (nachfolgend: J.___ VS) angehörten (Urk. 2/39 S. 12 f.). Nach Erstatten ei nes ersten Untersuchungsberichtes am 23. September 2009 (Urk. 2/8) dehnte die FINMA ihre Untersuchung mit Verfügungen vom 11. November 2009 und vom 15. Dezember 2009 unter anderem auf die PK-B.___ , die C.___ AG, die D.___ und die E.___ aus und erstattete am 18. Februar 2010 einen zweiten Unter su chungs be richt (Urk. 2/40). Am 3. Dezember 2009 eröffnete die FINMA über die F.___ GmbH, die F.___ VV AG, die J.___ FZ und andere Gesellschaften den Konkurs (Urk. 2/46) und setzte am 3. Mai 2010 unter anderem die C.___ AG, die D.___ so wie die E.___ in Liquidation (Urk. 2/7).

Mit superprovisorischer Verfügung vom 26. November 2009 und mit Verfü gun gen vom 15. Dezember 2009 ordnete in der Folge das BVS aufsichtsrechtliche Mass nahmen an, suspendierte X.___ und Y.___ als Mitglieder des Stiftungsrates der PK-B.___ und setzte Rechtsanwalt Q.___ (nachfolgend: RA Q.___ ) als interimistischen Stif tungsrat mit Einzelunterschrift ein (Urk. 2/4 1-43 ). Dieser erstattete am 8. Februar 2010 einen Zwischenbericht und bezifferte den in erster Linie durch Bei tragsausstände der angeschlossenen Firmen und durch notwendige Wertbe rich tigungen infolge der Investitionen in die F.___ -Gruppe bedingten Fehlbetrag per Ende 2009 auf Fr. 3'600'000.-- (Urk. 2/45; vgl. auch Urk. 2/44). Mit Verfü gung vom 12. November 2010 hob

das BVS die PK-B.___ sodann auf und setzte sie in Liquidation (Urk. 2/47 und 2/4). 1.3

Am 28. Dezember 2010 ersuchte der interimistische Stiftungsrat der PK-B.___ beim Klä ger um Sicherstellung der Altersguthaben der Destinatäre der PK-B.___ im Um fang von Fr. 2'319'092.90 (Urk. 2/48), woraufhin der Kläger mit Verfügungen vom 23. Februar 2011 (Urk. 2/49) und vom 24. Juni 2014 (Urk. 2/51) Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'775'000.-- leistete. Einen darüber hinausgehen den Vorschuss lehnte er mit Verfügung vom 30. Dezember 2012 ab (Urk. 2/50); die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. November 2015 ab (BGE 141 V 650, vgl. auch Urk. 2/52). 2. 2.1

Mit Erklärung vom 22. Juni 2020 trat der Kläger gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in die Verantwortlichkeitsansprüche der PK-B.___ gegen die Beklagten ein (Urk. 2/2). Diese wiederum trat am 23. Juni 2020 sämtliche Ansprüche gegen die Be klagten an den Kläger ab (Urk. 2/3).

Basierend auf der Eintretenserklärung vom 22. Juni 2020 sowie der Abtretungs ver einbarung vom 23. Juni 2020 erhob der Sicherheitsfonds BVG mit Eingabe vom 26. Juni 2020 Klage gegen die ehemaligen Stiftungsräte

X.___ (Beklagter 1) und Y.___ (Beklagter 2) so wie die ehemalige Revisions stelle

K.___

AG (seit 25. März 2021: in Liquidation [Urk. 76]; Beklagte 3) und beantragte, die Beklagten 1, 2 und 3 seien zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 2'430'693.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen. Zudem seien die Be klagten 1 und 2 zu verpflichten, dem Kläger unter solidarischer Haftung den Be trag von Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen, alles unter Kos ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 1–3 (Urk. 1). 2.2

Am 21. August 2020 stellte der Beklagte 2 ein Gesuch um Bewilligung der unent gelt lichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Roland Graf als un ent geltlichen Rechtsvertreter (Urk. 12-14). Mit Eingabe vom 10. September 2020 er suchte er – unter Beilage weiterer Unterlagen – darum, über sein Gesuch vorab zu entscheiden (Urk. 22 f.). Zu diesem Gesuch nahm der Kläger – auf Aufforde rung des Gerichts hin (Urk. 28) – am 9. Oktober 2020 Stellung und beantragte die Ab weisung des Gesuches (Urk. 31), worüber die Parteien am 19. Oktober 2020 in Kennt nis gesetzt wurden (Urk. 33). Zur Eingabe des Klägers nahm der Beklagte 2 wie derum am 30. Oktober 2020 Stellung (Urk. 34 f.).

Mit Verfügung vom 10. November 2020 setzte das hiesige Gericht dem Beklagten 2 eine Frist von 20 Tagen an, um weitere zur Behandlung seines Gesuches not wen dige Unterlagen einzureichen (Urk. 37). Aufforderungsgemäss legte der Be klag te 2 am 30. November 2020 die verlangten Unterlagen auf (Urk. 41 f.). Mit Ver fügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte das hiesige Gericht sodann das Ge such des Beklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und be stellte ihm Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren (Urk. 46). 2.3

Mit Klageantwort vom 25. Januar 2021 beantragte der Beklagte 2 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 50 f.). Die Beklagte 3 beantragte mit Klageantwort vom 28. Januar 2021, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage vollumfänglich ab zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 52 f.). Mit Klageantwort vom

15. Februar 2021 beantragte der Beklagte 1, auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten und die Sache sei an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen, wobei da rüber vorab zu entscheiden und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid zu sistieren sei. Zugleich verkündete er G.___ , I.___ sowie H.___ den Streit und behielt sich vor, nach Einsicht in die zu editierenden Unter su chungs -, Prozess- und Verfahrensakten weiteren Personen den Streit zu ver kün den; überdies beantragte er einen zweiten Schriftenwechsel, um zu den beizu zie henden Akten Stellung nehmen zu können. Für den Fall, dass auf die Edition ver zichtet werde, erklärte er allen (behördlich) eingesetzten Stiftungsräten, Ge schäftsführern und Liquidatoren der PK-B.___ , der J.___ FZ, der J.___ Vorsorge AG, des FIV, der F.___ GmbH, der F.___ VV AG, der C.___ AG, der D.___ , der E.___ , der L.___

GmbH, der M.___

(nachfolgend: M.___ ), der Einzel firma I.___ und namentlich den Rechtsanwälten Dr. N.___

und O.___ , P.___

AG, Zürich, sowie Dr. Q.___ , Q.___

R.___ , Zürich, den Streit. Schliesslich beantragte der Beklagte 1 die Einholung eines Gutachtens da rüber, in welchem Umfang dem Kläger ein Schaden entstanden sei, welcher kau sal auf eine widerrechtliche und schuldhafte Handlung oder Unterlassung sei ner seits zurückzuführen sei. In materieller Hin sicht beantragte er, es sei fest zu stel len, dass die eingeklagte Forderung verjährt sei, eventualiter sei die Klage abzu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol gen zu Lasten des Klägers (Urk. 55). 2.4

Mit Replik vom 23. August 2021 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest. Über dies beantragte er, das Begehren des Beklagten 1 um Erlass eines anfecht baren Zwischenentscheides über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die entsprechend beantragte Sistierung des Verfahrens seien abzuweisen, soweit da rauf einzutreten sei, zudem seien die Verfahrensanträge betreffend Akten edi tion, diesbezüglicher weiterer Schriftenwechsel sowie betreffend Einholung eines Gut achtens in Bezug auf den vom Beklagten 1 verursachten Schaden abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten (Urk. 59 f.).

Die Beklagte 3 hielt mit Duplik vom 14. Februar 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 75 f.). Mit Duplik vom 16. Februar 2022 hielt auch der Beklagte 2 an seinen An trägen fest und beantragte überdies in prozessualer Hinsicht, es seien G.___ und H.___ zum Verfahren beizuladen und als Parteien in das laufende Ver fahren aufzunehmen, die Akten der FINMA in Sachen F.___ GmbH und der F.___ VV AG seien ebenso wie die Konkurs- und Liquidationsakten der Gesell schaften PK-B.___ , J.___ FZ, C.___ AG, D.___ und E.___ beizuziehen (Urk. 78). Der Beklagte 1 schliesslich hielt am 28. Februar 2022 ebenfalls an seinen Anträgen fest, beantragte zudem, es seien G.___ , I.___ und H.___ zum Ver fahren beizuladen und behielt sich vor, das Gericht nach Einsicht in die zu edi tierenden Untersuchungs-, Prozess- und Verfahrensakten zu ersuchen, weitere Per sonen zum Verfahren beizuladen. Sofern auf die beantragte Edition verzichtet werden sollte, seien alle (behördlich) eingesetzten Stiftungsräte, Geschäftsführer und Liquidatoren der PK-B.___ , der J.___ FZ, der J.___ Vorsorge AG, des FIV, der F.___ GmbH, der F.___ VV AG, der C.___ AG, der D.___ , der E.___ , der L.___ GmbH, der M.___ , der Einzel firma I.___ und na ment lich die Rechtsanwälte Dr. N.___ und O.___ , P.___ AG, Zürich und Baden, sowie Dr. Q.___ , Q.___

R.___ , Zürich, zum Verfahren beizuladen (Urk. 79).

Mit Verfügung vom 3. März 2022 wurden die Eingaben der Beklagten samt Bei la gen den anderen Parteien zugestellt und darauf hingewiesen, dass allfällige weitere Verfahrensschritte sowie der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu ge gebener Zeit schriftlich mitgeteilt würden (Urk. 80). 2.5

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit er forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eintretensvoraussetzungen 1.1

Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten gemäss Art. 89 bis Abs. 6 des Zivilgesetz bu ches (ZGB; in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, heute Art. 89a Abs. 6 ZGB) unter anderem die Vorschriften des BVG über die Verantwortlichkeit (Art. 52), den Sicherheitsfonds (Art. 56a), die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Rechtspflege (Art. 73 f.).

Der Kläger stützt seine Klage auf die ihm von der PK-B.___ abgetretenen Verant wort lichkeitsansprüche im Sinne von Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 gel tenden Fassung) sowie auf seinen eigenen Rückgriffsanspruch auf Personen, wel che für die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft (Art. 56a Abs. 1 BVG in der Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung). 1.2

Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnen die Kantone ein Gericht, welches als letzte kantonale Instanz über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit . c BVG) sowie über Rückgriffsansprüche nach Art. 56a Abs. 1 BVG (Art. 73 Abs. 1 lit . d BVG)

entscheidet.

Im Kanton Zürich beurteilt das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Ge richtsinstanz Klagen nach Art. 73 BVG (§ 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht [ GSVGer ]).

Vorliegend stützt der Kläger seine Klage auf Art. 52 BVG sowie auf Art. 56a Abs. 1 BVG; entsprechend ist die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage gegeben ( vgl. auch BGE 128 V 124 E. 2 ; fer ner Meyer/Uttinger, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schwei ze rischen Sozialversicherungs recht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9 , Art. 73 N 135 ).

Soweit die Beklagte 3 an dieser Stelle beantragt, auf die Klage sei mangels sach licher Zuständigkeit nicht einzutreten, zuständig sei aufgrund der von ihr als Be auf tragte – und nicht als Organ – wahrgenommenen Tätigkeit im Vorfeld der Re gistrierung der PK-B.___ gestützt auf Art. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Ver bindung mit § 44 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vielmehr das Handelsgericht des Kantons Zürich (Urk. 52 S. 7-9), kann ihr nicht gefolgt werden.

So ist den Akten zu entnehmen, dass die Beklagte 3 am 12. März 2008 das Mandat als gesetzliche Revisionsstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 727 des Obligationenrechts (OR) annahm (Urk. 2/19a) und als solche im Rahmen der Gründung der PK-B.___ ins Handels re gis ter eingetragen wurde (Urk. 2/4 S. 3), respektive – auf Aufforderung des BVS hin (vgl. Urk. 2/29) – am 23. September 2008 erklärte, das Mandat als gesetzliche Kon trollstelle der PK-B.___ im Sinne des ehemaligen Art. 53 BVG anzunehmen (Urk. 2/19b), wes halb Art. 52 Abs. 1 BVG als Anspruchsgrundlage einschlägig ist . A uch wenn Art. 53 Abs. 1 bis BVG sinn gemäss auf die Bestimmungen von Art. 755 OR ver weist, bildet doch die öffentlich-rechtliche Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 BVG – ungeachtet der Rechtsnatur des notwendigerweise zu Grund e liegenden Ver tra ges zwischen der Stiftung und der Revisions

- respektive Kontroll stelle (vgl. da zu Rie mer/Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auf lage, Bern 2006, S. 57)

– die massgebliche Rechtsgrundlage für die Verant wort lichkeit eben dieser Kontroll stelle ; mithin wird trotz Art. 53 Abs. 1 bis BVG die Massgeblichkeit von Art. 52 BVG bezogen auf die Kontroll stelle nicht aufge ho ben (vgl. dazu auch Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9, Art. 52 N 1 und insbesondere N 31 f.). Art. 73 Abs. 1 lit . c BVG legt – in Ver bindung mit § 2 Abs. 2 lit . a GSVGer

– fest, dass die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG beim hie sigen Sozialversicherungsgericht liegt; demzufolge verbleibt kein Raum für eine an dere gerichtliche Zuständigkeit (vgl. dazu auch Helbling, Personalvorsorge und BVG, Gesamtdarstellung der recht lichen, betriebswirtschaftlichen, organi sa to rischen und technischen Grund lagen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 8. Auflage, Bern 2006, S. 745; Meyer/Uttinger, a.a.O., Art. 73 N 102; Riemer/Rie mer-Kafka, a.a.O., S. 166 f.). Selbst wenn schliesslich der Auf fassung der Be klag ten 3 gefolgt und von einem rein auftragsrechtlichen Verhält nis ohne (for melle oder faktische) Organstellung ausgegangen würde, änderte sich an der sach lichen Zu ständigkeit des hiesigen Gerichts nichts, zumal der Kläger seinen An spruch auch auf Art. 56a Abs. 1 BVG stützt, welcher weiter gefasst ist als der je nige nach Art. 52 BVG und zusätzliche, nicht von Art. 52 BVG erfasste Per so nen in den Kreis der potentiell Haftpflichtigen einschliesst (vgl. E. 4.2 ). Auch in Be zug auf Art. 56a Abs. 1 BVG legt Art. 73 Abs. 1 lit . d BVG die sachliche Zu stän digkeit des hiesigen Gerichts fest (vgl. Hürzeler/Bürgi, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Be ruf liche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, Art. 56a N 16) . Ent sprechend ist di ese auch in Bezug auf die Beklagte 3 zu bejahen. 1.3

Die für das Sozialversicherungsgericht verbindliche Regelung der örtlichen Zu stän digkeit findet sich in Art. 73 Abs. 3 BVG. Demnach ist das Gericht am schwei ze rischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, zur Beurteilung der vorgenannten Klagen zu stän dig. Art. 73 Abs. 3 BVG räumt der klagenden Partei für den örtlichen Ge richts stand folglich eine Wahlmöglichkeit ein (vgl. BGE 133 V 488 E. 2.1).

Nach Rechtsprechung und Lehre ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG überdies die passive subjektive Klagehäufung (Art. 71 Abs. 1 ZPO) zulässig, was einen einheitlichen Gerichtsstand zur Folge hat (Art. 15 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGE 145 III 460 E. 4.2.2; ferner Gnädinger, in: Fischer/ Luter bacher , Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 52 BVG N 17; Meyer/ Uttin ger, a.a.O., Art. 73 N 106).

Da sich der Kläger vorliegend auf Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG stützt – mithin sei ne eingeklagten Ansprüche im Wesentlichen auf gleichartigen Rechtsgründen be ruhen – und der Wohnsitz des Beklagten 2 im Kanton Zürich liegt, ist das hie sige Gericht sowohl für den Beklagten 2 als auch für die Be klagte 3 und den Be klagten 1 örtlich zuständig. Soweit letzterer die örtliche Zu ständig keit be strei tet und entsprechend ein Nichteintreten auf die Klage bean tragt (Urk. 55 S. 2 und Urk. 79), vermag er folglich nicht durchzudringen. Das selbe gilt für die Beklagte 3, zumal vorliegend – entgegen ihrer Auffassung (Urk. 52 S. 8 f.) – auch in Bezug auf sie Verantwortlichkeits- sowie Rückgriffs an sprüche nach Art. 52 Abs. 1 res pek tive Art. 56a Abs. 1 BVG in Frage stehen (vgl. vorstehend E. 1.2). 2.

Formelle Vorfragen

Verjährung

Zunächst zu prüfen ist die Rüge sämtlicher Beklagten, der Schadenersatz anspruch des Klägers nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG sei verjährt (Urk. 50 S. 4 f.; Urk. 52 S. 62; Urk. 55 S. 9 und S. 15). 2.1 2.1.1

Gemäss Art. 52 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) ver jährt der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jah ren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Er satz pflich ti gen erlangt hat (relative Verjährungsfrist), auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet (ab so lute Verjährungsfrist). 2.1.2

Die relative Verjährungsfrist setzt mit der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen ein; erstere besteht, wenn die Vorsorgeeinrichtung (oder der in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eingetretene Sicherheitsfonds) unter Be achtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsäch lichen Gegebenheiten den unzweideutigen Schluss auf einen Schaden zulassen. Da rüber hinaus muss der Vorsorgeeinrichtung bekannt sein, gegen wen sich ein Ver antwortlichkeitsanspruch zu richten vermag (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 70).

Demgegenüber beginnt die absolute Verjährungsfrist mit dem Tag der schädigen den Handlungen zu laufen. Da gemäss der gesetzgeberischen Auffassung der Scha den meist die Folge einer Reihe von Verhaltensweisen ist, welche sich über ei nen bestimmten Zeitraum erstrecken, nimmt die zehnjährige Verjährungsfrist ihren Beginn erst mit Abschluss der letzten dieser schädigenden Handlungen. Vor die sem Hintergrund entschied das Bundesgericht, dass die zehnjährige Verjäh rungs frist von Art. 52 Abs. 2 BVG erst mit der tatsächlichen Beendigung der Or gan stellung zu laufen beginnt (BGE 131 V 55 E. 3.2.2; Urteil des Bundesge richts 9C_698/2009 vom 7. Juli 2009 E. 4.1; vgl. ferner Bloch-Riemer, in: Hür zeler/

Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge, Basler Kommentar, Basel 2021, Art. 52 N 41; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 71).

Sowohl die relative als auch die absolute Verjährungsfrist sind Verjährungs- und nicht Verwirkungsfristen, was bedeutet, dass sie gehemmt, unterbrochen oder wie derhergestellt werden können. Daran vermag – aufgrund des engen Bezuges von Art. 52 Abs. 2 BVG zu Art. 127 ff. OR – die Regel, wonach Fristen im So zial ver sicherungsrecht generell als Verwirkungsfristen gelten, nichts zu än dern (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 72). 2.1.3

Einen die relative fünfjährige Verjährungsfrist auslösenden Schluss auf den Scha den liess erst der Zwischenbericht des interimistischen Stiftungsrates RA Q.___ vom 8. Februar 2010 zu (Urk. 2/45). Zuvor wurde der Kläger von RA Q.___ am 28. Januar 2010 zwar darüber informiert, dass die neu gewählte Kontrollstelle, die S.___ AG (nachfolgend: S.___ ), die Revision der Jah res rechnungen aufgenommen habe und sich die Buchhaltungen in einem «ab so lut de solaten Zustand» befänden (Urk. 2/44). Dies allein liess allerdings noch kei nen un zweideutigen Schluss auf einen Schaden zu; eine solche Kenntnis vom Scha den erlangte der Kläger wie ausgeführt vielmehr erst durch den Zwischen be richt von RA Q.___ vom 8. Februar 2010. Entsprechend begann die relative fünf jäh rige Verjährungsfrist am 9. Februar 2010 zu laufen und lief am 8. Februar 2015 ab.

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger als Vertreter der PK-B.___ gegen den Be klagten 1 – nachdem dieser eine (weitere) Verjährungsverzichtserklärung nicht un terzeichnet hatte (vgl. Urk. 60/4 f.) – am 6. August 2013 (Urk. 60/6) so wie am 21. Juni 2018 (Urk. 60/7) je eine Betreibung über die Summe von Fr. 3'700'000.- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 eingeleitet hatte. Da die Postaufgabe die ser Betreibungsbegehren die Verjährung im Umfang des in Betreibung ge setz ten Betrages zu unterbrechen vermag, mithin die Unterbre chung zur Folge hat, dass die Verjährung ab diesem Zeitpunkt von Neuem zu laufen beginnt (vgl. Art. 137 Abs. 1 OR; ferner Däppen , in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Obliga tio nen recht I, Art. 1-529 OR, Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 135 N 6, N 20 und N 22), war der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Be klag ten 1 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) noch nicht ver jährt.

Dasselbe gilt für den Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten 2. Ge gen diesen leitete zunächst die PK-B.___ , vertreten durch RA Q.___ , am 30. No vember 2010 eine Betreibung über die Summe von Fr. 1'683'844.10 nebst Zins zu 5 % seit 30. November 2010 ein (Urk. 60/10). Nachdem der Beklagte 2 ei ne am 19. Juni 2013 versendete Verjährungsverzichtserklärung nicht unter zeich net hatte (vgl. Urk. 60/11), leitete sodann der Kläger als Vertreter der PK-B.___ gegen den Beklagten 2 am 6. August 2013 (Urk. 60/12) – mithin noch vor Ab lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist – eine Betreibung über die Summe von Fr. 3'700'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 ein. Die dagegen er ho bene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich mit Zirkula tionsbeschluss vom 25. November 2013 (Verfahrens-Nr. CB130111; Urk. 60/13) ab. Am 21. Juni 2018 leitete der Kläger erneut die Betreibung gegen den Beklag ten 2 im Umfang von Fr. 3'700'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2010 ein (Urk. 60/14). Die da gegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Diels dorf mit Urteil vom 8. Januar 2019 (Verfahrens-Nr. CB180016; Urk. 60/15 S. 1-16) ab; mit Beschluss vom 27. März 2019 trat schliesslich das Obergericht des Kantons Zürich auf die da gegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 60/15 S. 17-19). Da gestützt auf Art. 138 Abs. 1 OR eine unterbrochene Verjährung von Neuem zu laufen beginnt, wenn ein Rechtsstreit vor der befassten Instanz abge schlossen ist, mithin wenn die befasste Instanz einen Endentscheid gefällt hat, welcher nicht mehr durch Be rufung oder Beschwerde angefochten werden kann (vgl. dazu Urteil des Bun des gerichts 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 7, insbe sondere E. 7.3), begann die fünfjährige Verjährungsfrist mit dem Urteil des Ober gerichts das Kantons Zü rich von Neuem zu laufen. Folglich war der Schadener satzanspruch des Klägers ge gen den Beklagten 2 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) eben falls noch nicht verjährt. Soweit der Beklagte 2 in diesem Zu sammenhang vor bringt, der Kläger sei im Zeitpunkt der eingeleiteten Betreibun gen am 6. Au gust 2013 sowie am 21. Juni 2018 noch gar nicht berechtigt ge wesen, für die PK-B.___ zu handeln, vermag er damit nicht durchzudringen, ist doch dem Ur teil des Be zirks ge richts Diels dorf zu entnehmen, dass der Kläger mit Voll macht des interi mis tischen Stiftungsrates der PK-B.___ , RA Q.___ , handelte (vgl. Urk. 60/15 S. 4).

Schliesslich war auch der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte 3 im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) noch nicht verjährt, zu mal die Beklagte 3 selbst einräumt, verschiedene Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben zu haben (Urk. 52 S. 62) und auch im Rahmen ihrer Duplik (Urk. 75) keine weiteren diesbezüglichen Einreden vorbrachte. 2 . 1 . 4

Hinsichtlich der absoluten Verjährung steht fest, dass die Beendigung der Organ stellung der Beklagte n 1 und 2 durch ihre Suspendierung mit Verfügung des BVS vom 15. Dezember 2009 erfolgte (Urk. 2/43). Mithin begann die absolute zehn jäh rige Verjährungsfrist für sie am 16. Dezember 2009 zu laufen und lief am 15. Dezember 2019 ab. Die Beklagte 3 wurde als Kontrollstelle am 25. Januar 2010 durch die S.___ abgelöst (Urk. 2/44), weshalb für sie die absolute Verjäh rungs frist am 26. Januar 2010 zu laufen begann und am 25. Januar 2020 ablief.

Wie bereits vorstehend unter E. 2.1.3 aufgeführt, unternahm der Kläger jeweils recht zeitig – noch vor Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist – Unterbrechungs hand lungen, weshalb auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist bei Klage er hebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) nicht abgelaufen, mithin sein Schadenersatz an spruch gegen die Beklagten 1, 2 und 3 in diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war. 2.2 2.2.1

Art. 56a Abs. 1 BVG äussert sich nicht zur Verjährung des Anspruchs des Sicher heits fonds gegen diejenigen Personen, welche an der Zahlungsunfähigkeit der Vor sorgeeinrichtung ein Verschulden trifft. Das Bundesgericht füllte diese gesetz ge berische Lücke und legte die Verjährungsfrist auf fünf Jahre fest, beginnend mit der Kenntnis des Schadens. Demzufolge wird der Fristenlauf mit der Leistung des Sicherheitsfonds ausgelöst, wobei das Bundesgericht offen liess, ob der Fris ten lauf mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung zu laufen be ginnt. Allerdings hielt es fest, dass das entsprechende kantonale Gericht nicht ge gen Bundesrecht verstossen habe, indem es den Beginn der Verjährungsfrist für eine Regressforderung insgesamt (betreffend alle drei erfolgten Leistungen) auf den Zeitpunkt der Überweisung der letzten Zahlung festgesetzt habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2010 vom 8. Februar 2011 E. 3.1; ferner BGE 135 V 163 E. 5.5-5.7). 2.2.2

Vorliegend erbrachte der Kläger seine Vorschussleistungen am 25. Februar 2011 (Urk. 2/49) sowie am 26. Juni 2014 (Urk. 2/51). Entsprechend begann die fünf jäh rige Verjährungsfrist für die klägerische Forderung am 27. Juni 2014 zu laufen und lief am 26. Juni 2019 ab.

Wie bereits unter E. 2.1.3 ausgeführt, unternahm der Kläger rechtzeitig vor Ab lauf der jeweiligen Verjährungsfrist in den Jahren 2010, 2013 und 2018 ent spre chende Unterbrechungshandlungen, weshalb auch die fünfjährige Verjäh rungs frist nach Art. 56a Abs. 1 BVG gewahrt wurde und der klägerische Schaden er satz anspruch im Zeitpunkt der Klageerhebung am 26. Juni 2020 (Urk. 1) nicht ver jährt war. 2.3

Nach dem Gesagten wurden mit Klageerhebung vom 26. Juni 2020 sowohl die fünf jährige relative als auch die zehnjährige absolute Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 BVG sowie die fünfjährige Verjährungsfrist von Art. 56a Abs. 1 BVG gewahrt, weshalb der Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Beklag ten 1, 2 und 3 im entsprechenden Zeitpunkt nicht verjährt war.

Streitverkündung und Beiladung

Weiter ist zu prüfen, wie es sich mit der Streitverkündung und den Anträgen der Be klagten 1 und 2 auf Beiladung verhält (Urk. 55 S. 2 f.; Urk. 79 S. 2; Urk. 78 S. 2 f.). 2.4 2.4.1

Der Beklagte 1 verkündet G.___ , I.___ sowie H.___ den Streit und beantragt, dass das hiesige Gericht die streitberufenen Personen hierüber in Kennt nis setze. Überdies behält er sich vor respektive erklärt – bei Verzicht auf die beantragte Aktenedition – weiteren Personen, namentlich den (behördlich) ein gesetzten Stiftungsräten, Geschäftsführern und (Konkurs-)Liquidatoren der PK-B.___ , J.___ FS, J.___ VS, FIV, F.___ GmbH, F.___ VV AG, C.___ AG, D.___ , E.___ , L.___ GmbH, M.___ sowie der Einzelfirma I.___ den Streit zu verkünden, namentlich auch den Rechtsanwälten Dr. N.___ und O.___ , P.___ AG, sowie Q.___ , Q.___

R.___ Rechtsanwälte, und T.___ , U.___ AG (Urk. 55 S. 2 f.). 2.4.2

Hinsichtlich der Streitverkündung gilt Folgendes: In einem Haftungsprozess zur Leis tung von Schadenersatz für entgangene Sozial ver sicherungsbeiträge gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) führte das Bundesgericht aus, dass an der bis herigen Rechtsprechung, wo nach das zivilprozessuale Institut der Streit ver kündung der Ver wal tungs rechts pflege fremd sei, festgehalten werde. Es stelle unter diesen Umständen keine Ver letzung von Bundesrecht dar, wenn das kan to nale Gericht (in casu : das So zial versicherungsgericht des Kantons Zürich) das zivil prozessuale Institut der Streit verkündung samt den entsprechenden zivil pro zessualen Bestimmungen im Ver waltungsrechtspflegeverfahren nicht zulasse, auch wenn im vorliegend ange ru fenen § 28 GSVGer die sinn ge mässe Anwendung der Vorschriften der ZPO vor ge sehen sei (vgl. Urteil des Bun des ge richts H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b; ferner Volz, in: Zünd/Pfiff ner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozial ver si che rungs gericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, § 14 N 23). 2.4.3

Aufgrund dieser Rechtsprechung ist auf den vom Beklagten 1 gestellten Antrag auf Streitberufung nicht einzutreten. 2.5 2.5.1

Der Beklagte 1 beantragt die Beiladung sämtlicher unter E. 2.4.1 genannter Per so nen zum Verfahren und führt aus, gemäss § 14 GSVGer könnten Dritte bei Vor liegen eines schützenswerten Interesses zum Verfahren beigeladen werden. Da die Gebrüder G/H.___ eine Vielzahl von Geschäftspartnern geschädigt hätten, hätten sie mutmasslich auch den bei der PK-B.___ entstandenen Schaden ver ur sacht. Sol l te er für den Schaden belangt werden, stünden ihm unzweifelhaft Re gress ansprüche zu, weshalb er ein schützenswertes Interesse an der Beiladung ha be (Urk. 55 S. 5; Urk. 79 S. 2). Der Beklagte 2 wiederum beantragt, es seien G.___ und H.___ beizuladen und als Parteien in das laufende Ver fah ren auf zunehmen, zumal diese durch gefälschte Dokumente und Falschaussagen ihn und den Beklagten 1 manipuliert und Gelder veruntreut hätten. Sofern er oder der Beklagte 1 für einen Schaden belangt werden sollten, stehe ihnen un zwei fel haft ein Regressanspruch gegen G.___ und H.___ zu, weshalb diese dem Ver fah ren beizuladen seien (Urk. 78 S. 3 und S. 5). 2.5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung übernimmt im Verwaltungsprozess das Institut der Beiladung grundsätzlich die Funktion der Streitverkündung (vgl. Ur teil des Bundesgerichts H 134/00 vom 3. November 2000 E. 3b). Eine Beiladung kann dabei einzig auf Antrag einer Partei, des Beizuladenden oder von Amtes we gen von der Rechts mittelbehörde mittels einer prozessleitenden Verfügung an ge ordnet wer den. Grundsätzlich besteht weder eine Pflicht zur Beiladung noch ein Anspruch auf Beiladung; vielmehr entscheidet das Gericht, wer als Beteiligter in den Schriftenwechsel einbezogen wird. Mittels einer Beiladung wird eine Per son ins Verfahren ein be zogen mit dem Zweck, die Rechtskraft des Urteils auf sie aus zudehnen, so dass diese in einem später gegen sie gerichteten Prozess das Ur teil gegen sich gelten las sen muss. Im Kanton Zürich regelt § 14 GSVGer das In stitut der Beiladung für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kom men tar zum Verwaltungs rechts pflegegesetz des Kantons Zü rich [VRG], 3. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vor be merkungen zu §§ 21-21a N 25; Volz, a.a.O., § 14 N 4 f.; ferner BGE 125 V 80 E. 8b).

Nach § 14 Abs. 1 GSVGer kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Drit te zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Aus gang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. Das schutzwürdige Interesse muss da bei ein rechtlich geschütztes Inte resses sein, wo bei dieses Rechtsschutzinteresse al ternativ ein solches des Beigeladenen oder der Hauptpartei sein kann (vgl. Volz, a.a.O., § 14 N 9 f.). 2.5.3

Vorliegend erübrigt sich aus Sicht des hiesigen Gerichts die Beiladung von G.___ , H.___ und weiteren Personen, zumal nicht ersichtlich ist, in wie fern bei den Beklagten 1 und 2 ein rechtlich geschütztes Interesse daran vor liegen kön nte. So ist zunächst fraglich, weshalb in einem Ver fah ren, wel ches die Be klag ten 1 und 2 gegen die Gebrüder G/H.___ zur Durchsetzung allfälliger Regress for de rungen ge ge benenfalls einleiten würden, ein widersprüchlicher Entscheid er ge hen sollte, wa ren doch die Beklagten 1 und 2 die einzigen Stiftungsräte der PK-B.___ im vor lie gend relevanten Zeitraum und begingen als solche die noch nä her dar zu le gen den Sorgfaltspflichtverletzungen (vgl. E. 6.2.5). Vor diesem Hinter grund ebenfalls nicht er kenn bar

ist, in wiefern die Be klag ten 1 und 2 als Strohmänner der Gebrüder G/H.___ hätten agie ren sollen, welche auf diesem Wege die Ge schicke der PK-B.___ hätten lei ten sollen, zumal sich dahingehende Hinweise aus den Akten gerade nicht er geben. Darüber hinaus können die Gebrüder G/H.___ als Bei geladene grund sätz lich zu nichts ver pflichtet wer den, was ebenfalls gegen de ren Beiladung spricht. Schliess lich dürfte die Beiladung der Gebrüder G/H.___ sowie weiterer Per sonen das bereits jetzt schon komplexe Verfahren nicht vereinfachen, son dern viel mehr noch kom pli zier ter machen und in die Länge ziehen, was dem in Art. 73 Abs. 3 BVG postulierten Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens klar wider spricht. Folglich ist auch vor dem Hintergrund des Interesses an einer be för derlichen Prozess er le di gung eine Beiladung nicht angezeigt, was umso mehr gilt, als der Beklagte 1 selbst ausführt, persönlich, gesundheitlich und psychisch be reits stark unter den Folgen der diversen Straf- und Verwaltungsverfahren ge lit ten zu haben (vgl. Urk. 55 S. 8). 3.

Parteivorbringen 3.1

Folglich ist zu prüfen, ob die Beklagten 1, 2 und 3 verpflichtet sind, dem Kläger unter solidarischer Haftung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56a Abs. 1 BVG den Betrag von Fr. 2'430’693.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen, und ob die Beklagten 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger unter solidarischer Haf tung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst 5 % Zins seit 9. Juli 2009 zu bezahlen. 3.2

Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor, sowohl die PK-B.___ als auch die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte seien in enger Verbin dung zur F.___ -Gruppe, einem Anlagebetrugssystem der Gebrüder G.___ und H.___ , gestanden. So seien die Beklagten 1 und 2 bei der F.___ GmbH an gestellt ge wesen und hätten einen Grossteil der aus Alterssparguthaben ein be zahl ten Ver mögenswerte der PK-B.___ in die F.___ -Gruppe und damit in das Schnee ballsystem der Gebrüder G/H.___ überführt. Sowohl die Beteiligungen an den F.___ -Gruppen-Ge sellschaften E.___ und C.___ AG als auch die investierten Mit tel in die D.___ und die gestützt auf einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der F.___ VV AG an diese überwiesenen Mittel seien allesamt zum Schaden der PK-B.___ respektive ih rer Destinatäre verwendet worden. Dadurch, dass die Be klag ten 1 und 2 in ihrer Funk tion als Stiftungsräte Vermögensanlagen fast aus nahmslos im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ getätigt hätten, hätten sie den Schaden der PK-B.___ in gro ber Verletzung der allgemeinen Vorschriften betreffend Sicher heit und Risiko ver teilung, der Anlagevorschriften sowie ihrer Überwachungs- und Kontroll pflich ten herbeigeführt. Die Beklagte 3 wiederum habe ihre Pflichten als Prü fungs beauftragte verletzt, indem sie gegenüber der Stiftungsaufsicht die Exis tenz und Zweckmässigkeit eines internen Kontrollsystems (nachfolgend: IKS) be jaht habe, obwohl ein solches offensichtlich nicht bestanden habe. Wäre die Be klagte 3 lege artis vorgegangen, hätte sie zu einem anderen Prüfungsurteil kom men müs sen. Durch ihre Bestätigung habe sie hingegen ein Einschreiten der Auf sicht ver hindert und die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der Beklagten 1 und 2 er mög licht. Folglich seien die Beklagten durch ihr Handeln respektive ihre Un ter las sungen für den innerhalb eines Zeitraumes von rund 12 Monaten bei der PK-B.___ verursachten Schaden gemeinsam verantwortlich (Urk. 1 S. 4 f.). 3.3

Demgegenüber bestreiten die Beklagten sämtliche Vorwürfe. So stellt sich der Be klagte 1 im Wesentlichen auf den Standpunkt, von den Gebrüdern G/H.___ getäuscht worden zu sein, weshalb der weder ausreichend substantiierte noch rechts ge nüglich nachgewiesene Schaden nicht aufgrund seines – sehr wohl pflicht ge mässen – Verhaltens als Stiftungsrat, sondern aufgrund des Verhaltens der Gebrüder G/H.___ entstanden sei (Urk. 55 und 79). Der Beklagte 2 argumentiert na mentlich, sich vor allem auf den Beklagten 1 verlassen zu haben und mit Aus nah me der Ver mögensverwaltung durch die F.___ VV AG keine Verbindung zwi schen den Ver mögensanlagen und den Gebrüdern G/H.___ erkannt zu haben (Urk. 50 und 78). Die Beklagte 3 hält ihrerseits hauptsächlich dafür, weder als Prü fungs beauftragte noch als Organ eine Pflichtverletzung begangen zu haben, zu mal sie lediglich im Rah men der Registrierung der PK-B.___ zuhanden des Stif tungs rates einen Bericht über das sich im Aufbau befindliche IKS abgegeben habe (Urk. 52 und 75). 4.

Haftung nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG 4.1

Nach Art. 52 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrich tung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 bis BVG (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) gelten für die Haftung der Kontrollstelle die Bestimmun gen des Aktienrechts über die Revisionsstelle sinngemäss.

Anlässlich der als «Strukturreform» bezeichneten Revision des BVG per 1. Januar 2012 – welche indes keine materielle Änderung herbeiführen wollte, sondern bloss aus «systematischen» Gründen eine Neuformulierung und Umstellung von Art. 52 BVG zur Folge hatte (vgl. die Botschaft zur Änderung des BVG [Struk tur reform], BBl

2007 5669, S. 5698) – wurde Art. 52 BVG insofern angepasst, als die Kon troll stelle in Abs. 1 nicht mehr erwähnt und der Verweis auf die sinnge mässe An wendung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit der Kontroll stelle in Art. 53 Abs. 1 bis gestrichen wurde; stattdessen wurde mit Abs. 4 ein Verweis auf Art. 755 OR getätigt und wiederum eine sinngemässe Anwendung dieser Norm bestimmt. Ent sprechend sind in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung von Art. 52 Abs. 1 BVG nunmehr alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vor sorge ein rich tung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge für den Scha den verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Für die Haf tung der Revisionsstelle gilt gemäss Art. 52 Abs. 4 BVG Art. 755 OR sinn ge mäss.

Vor dem Hintergrund, dass zur Neuregelung von Art. 52 BVG kein Übergangs recht erlassen wurde, findet allerdings nach den allgemeinen Grundsätzen eine neue Bestimmung nur auf diejenigen Sachverhalte Anwendung, welche sich nach de ren Inkrafttreten verwirklicht haben (vgl. statt vieler BGE 141 V 51 E. 3.2.3). Ent sprechend bedeutet dies für eine allfällige Haftung der Beklagten 1 bis 3 die An wendbarkeit von Art. 52 Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, welche – wie vorstehend ausgeführt – indes gegenüber der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung keine vorliegend relevanten Änderungen enthält. 4.2

Gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der Fassung bis 31. Dezember 2011 sowie in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) kann der Sicherheitsfonds gegenüber Per sonen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vor sor gewerks ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistung in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.

Nach dieser Regel subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche, die der Vor sorgeeinrichtung gestützt auf Art. 52 BVG zustehen, vielmehr hat er einen ei genen Anspruch, der sich im Gegensatz zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht bloss gegen die Organe der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch gegen andere Per so nen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, richtet. Dadurch ist Art. 56a BVG für die vom Sicherheitsfonds belangten, nicht bereits von Art. 52 BVG erfassten Verantwortlichen als massgebliche Haf tungsnorm zu verstehen (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.2; 141 V 51 E. 3.2.1; fer ner Christen, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweize rischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9 , Art. 56a N 8; Hürzeler/Bürgi, a.a.O., Art. 56a N 4 und N 7; Meyer/Uttinger, a.a.O. , Art. 73 N 71). 4.3

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 52 Abs. 1 BVG setzt neben der Organeigen schaft – wobei diese analog zur Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG auch bloss eine faktische sein kann – als weitere kumulative Erfor der nisse den Eintritt eines Schadens, eine Pflichtverletzung in Form einer Miss ach tung einer einschlägigen berufsvorsorgerechtlichen Vorschrift, ein Verschul den sowie einen Kausal zu sammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und der schuldhaften Pflicht verletzung voraus (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.1.1; 141 V 51 E. 3.2). Auch die Haftung nach Art. 56a Abs. 1 BVG setzt diese Ele mente voraus, wobei in formeller Hinsicht überdies die Sicher stel lungsleistung durch den Sicherheits fonds verlangt wird (vgl. Christen, a.a.O., Art. 56a N 10 und N 13 f.; ferner BGE 143 V 19 E. 3.2; 135 V 373 E. 2.3). 4.4

Obwohl Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG zwei verschiedene «Schadens ar ten» zum Inhalt haben, mithin Art. 52 Abs. 1 BVG den Schaden umfasst, der bei der Vor sorgeeinrichtung, der PK-B.___ , selbst eingetreten ist, und Art. 56a Abs. 1 BVG den jenigen Schaden umfasst, der beim Kläger angefallen ist, ist grund sätz lich in sofern «ein» Schaden gegeben, als beiden Anspruchsgrundlagen der gleiche Sach verhalt zu Grunde liegt, aus dem (in Wechselwirkung der beiden An spruchs grund lagen) eine kongruente Geldforderung resultiert (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 3.3; 141 V 51 E. 3.3). 4.5

Die PK-B.___ trat sämtliche Ansprüche, welche sie gegen die Beklagten zu haben glaubt, an den Kläger formell korrekt ab, somit auch den aus Art. 52 Abs. 1 BVG flies senden Verantwortlichkeitsanspruch (Urk. 2/3). Entsprechend steht die Aktiv le gi timation des Klägers zur Erhebung einer solchen Klage gegen diesen Per so nen kreis fest. Die Organstellung der Beklagten 1 und 2 ist angesichts ihrer Ei gen schaft als Prä sident respektive Mitgliedes des Stiftungsrates seit Gründung der PK-B.___ unstrittig gegeben (Urk. 2/4 S. 3; Urk. 2/13 f.). Soweit die Beklagte 3 – zu mindest im Vorfeld der Registrierung der PK-B.___

– ihre Organstellung bestreitet (Urk. 52 S. 7-9), kann ihr nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Begründung der for mellen Organstellung ist der Zeitpunkt, in welchem die Organstellung effektiv be gründet wurde, ausschlaggebend. Vorliegend erklärte die Beklagte 3 am 12. März 2008, das Mandat als gesetzliche Revisionsstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 727 OR anzunehmen (Urk. 2/19a), und am 23. September 2008, das Man dat als gesetz liche Kontrollstelle der PK-B.___ im Sinne von Art. 53 BVG an zu nehmen. Folglich hatte die Beklagte 3 bereits im Gründungszeitpunkt der PK-B.___ (13. März 2008, vgl. Urk. 2/5) – mithin noch vor der Registrierung der PK-B.___ am 10. Dezember 2008 (Urk. 2/34) – Organstellung inne (vgl. auch Riemer/ Rie mer-Kafka, a.a.O., S. 55, wonach die Organqualität der Kontrollstelle ange sichts ihrer Funktionen, der Subsumtion von Art. 53 BVG unter die « Organisa tions »-Bestimmungen des BVG sowie der Gleichbehandlung der Kontrollstelle mit Exe kutivorganen in Art. 52 BVG mancherorts zu Unrecht verneint werde). 4.6

Nach dem Gesagten werden die Beklagten 1, 2 und 3 sowohl gestützt auf Art. 52 Abs. 1 BVG als auch gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG ins Recht gefasst. Da es sich folglich um ein und denselben Schaden handelt, sind mit Erfüllung der Haf tungs voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG zugleich auch diejenigen von Art. 56a Abs. 1 BVG erfüllt (vgl. statt vieler BGE 143 V 19 E. 4.1; 141 V 51 E. 4). 5.

Schaden 5.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Kläger im Februar 2011 sowie im Juni 2014 als Sicherstellung der Altersguthaben der Destinatäre der PK-B.___ Vor schüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 1'775'000.-- geleistet hat (Urk. 2/49 und 2/51). Der Umfang dieser sichergestellten Leistungen entspricht nicht dem der PK-B.___ erwachsenen Schaden, begrenzt aber den aus Art. 56a Abs. 1 BVG flies senden Anspruch des Klägers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der effektive Aus fall und folglich der Umfang der Sicherstellung erst mit dem Abschluss der Li quidation definitiv feststeht, wobei letztere vorliegend noch nicht abgeschlos sen ist. Allerdings muss im Interesse einer raschen Geltendmachung der Verantwort lichkeitsansprüche genügen, dass der Ausfall zu Lasten des Klägers dem Grund satz nach feststeht, was mit der Leistung von Vorschusszahlungen regel mäs sig der Fall ist. Folglich kann der Kläger bereits ab diesem Zeitpunkt Klage er heben, obschon das Ausmass des Schadens im Zeitpunkt der Klageanhebung we der exakt noch annähernd bestimmbar ist, weil die Höhe des Erlöses aus der Li quidation der Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht (BGE 141 V 51 E. 5; 139 V 176 E. 9.2; ferner Christen, a.a.O., Art. 56a N 11 f.). 5.2

Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwil lige Vermögenseinbusse, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermeh rung der Passiven, einer Nichtverminderung der Passiven, einer Nichtvermehrung der Aktiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Überdies liegt ein Scha den auch dann vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Der Schaden entspricht der Diffe renz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Ver mö gen ohne das schädigende Ereignis hätte (vgl. statt vieler BGE 144 III 155 E. 2.2; 139 V 176 E. 8.1 ; 122 IV 279 E. 2a; ferner Kessler, in: Widmer Lüchin ger/Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basler Kommentar, 7. Auf lage, Basel 2020, Art. 41 N 3; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 38 f.). Im An wen dungsbe reich des BVG kann ein Schaden recht sprechungsgemäss bei spiels weise durch den Verlust bei Anlagen entstehen (BGE 122 IV 279), ebenso wenn der Stiftungs rat einen Darlehensvertrag mit dem Stif ter nicht rechtzeitig kündigt, ob wohl die Sicherheit des Darlehens nicht mehr ge geben ist (Urteil des Bun des ge richts 9C_238/2009 vom 11. September 2009 ), oder wenn ein Darlehen nicht mehr er hält lich ist (BGE 128 V 124). Von Art. 52 Abs. 1 BVG erfasst sind sodann Schä den, welche in Zusammenhang mit der Ver mö gens ver waltung resultieren (BGE 138 V 235) und solche, welche in der Differenz zwi schen tatsächlicher und hypo the tischer Rendite bestehen (vgl. dazu Rie mer/Rie mer-Kafka, a.a.O., S. 57; ferner Kie ser, a.a.O., Art. 52 N 40). 5.3

Der Kläger macht – unter Nachklagevorbehalt – vorliegend einen Teilschaden in der Höhe von Fr. 2'580'692.85 geltend, welcher auf die pflichtwidrig getätigten An lagen respektive die dadurch bedingten Abflüsse aus dem Vermögen der PK-B.___ zurückzuführen sei. Der Schaden setze sich dabei wie folgt zusammen:

26. September 2008: Fr. 150'000.-- D.___

13. November 2008: Fr. 203'274.-- C.___ AG

20. November 2008: Fr. 100'000.-- E.___

4. Dezember 2008: Fr. 101'945.-- C.___ AG

6. März 2009: Fr. 500'000.-- F.___ VV AG

16. Juni 2009: Fr. 400'000.-- E.___

22. Juni 2009: Fr. 218'519.86 F.___ VV AG

30. Juni 2009: Fr. 306'954.-- C.___ AG

2. Juli 2009: Fr. 200'000.-- E.___

8. Juli 2009: Fr. 200'000.-- E.___

8. Juli 2009: Fr. 200'000.-- C.___ AG Total: Fr. 2'580'692.85

Darüber hinaus sei grundsätzlich ebenfalls der entgangene Gewinn respektive die ent gangene Rendite in allenfalls noch vom Gericht zu schätzender Höhe zu be rück sichtigen.

Zur Begründung der Schadenshöhe bringt der Kläger vor, den pflichtwidrigen Ver mögensabflüssen seien mehrheitlich keine Gegenwerte und teilweise bloss wert lose Gegenwerte gegenübergestanden. Die mittlerweile abgeschlossenen Li qui da tionen der mit Vermögenswerten der PK-B.___ alimentierten Gesellschaften hät ten deutlich werden lassen, dass sich die in der Jahresrechnung 2009 bi lan zier ten 100%igen Wertberichtigungen nicht mehr verändert, mithin sämtliche «An lagen» in einem Totalausfall resultiert hätten. Wären die Stiftungsmittel durch die Be klagten 1 und 2 hingegen unter Einhaltung ihrer Pflichten angelegt worden, sei gemäss den massgeblichen einschlägigen Indizes für das Jahr 2009 – dem Jahr der Suspendierung der Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte – von einer erfolg rei chen Vermögensentwicklung und von einer deutlich positiven Nettorendite aus zu gehen (Urk. 1 S. 41 f.; Urk. 59 S. 11 f., S. 17 f., S. 25). 5.4 5.4.1

Der Kläger zeigt – entgegen den Auffassungen der Beklagten, welche den vom Klä ger eingeklagten Schaden im Wesentlichen mit dem Argument, dieser sei nicht sub stantiiert, bestreiten (Urk. 55 S. 8 und S. 14 f.; Urk. 79 S. 5 und S. 9; Urk. 50 S. 5 f.; Urk. 78 S. 6 f. und S. 9; Urk. 52 S. 34-36; Urk. 75 S. 18-20) – in der Klage sehr wohl substantiiert die Abflüsse aus dem Stiftungsvermögen der PK-B.___ auf res pektive legt dar, inwiefern die von den Beklagten 1 und 2 getätigten Investi tio nen nicht werthaltig waren, wofür die Stiftungsmittel verwendet wurden und wes halb der PK-B.___ durch die entsprechenden Investitionen ein Schaden erwuchs (vgl. Urk. 1 S. 17-38).

Den Akten ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadens der PK-B.___ denn auch Folgendes zu entnehmen: 5.4.2

Im September 2008 investierte die PK-B.___ Stiftungsmittel in die D.___ . Bei der D.___ handelte es sich um einen in der Schweiz nicht registrierten Fonds der D.___ Ltd. (nachfolgend: D.___ ), einer im Jahr 2006 treu händerisch durch den Mitarbeiter der F.___ GmbH, AJ.___ , im Auftrag von G.___ und H.___ gegründeten Gesellschaft (Urk. 2/25c, 2/61-64 und 2/79). Gemäss Prospekt sollte der Fonds darauf abzielen, eine ständige posi tive Gesamtrendite ohne Rücksicht auf die Marktausrichtung zu erwirt schaf ten. Der bei der Portfolio verwaltung verfolgte Stil sollte aktiver Natur sein, die künf ti gen Projektionen sollten konservativ, mit einer grösseren Neigung zu risiko scheuen Anlagen sein. Als Verwaltungsgesellschaft wurde die F.___ AG (recte: GmbH) aufgeführt (Urk. 2/63). Mit den vorhandenen Mitteln (dreier privater Investoren, eines Kunden der AP.___ -Bank sowie der PK-B.___ , vgl. Urk. 2/40 S. 52) betrieben die Gebrüder G/H.___ , und insbesondere H.___ , offen bar wenig erfolgreich Han del, so dass die F.___ GmbH zur Abgeltung entstan de ner Verluste am 10. März 2009 EUR 233'772.70 an die D.___ überwies (wobei die ser Betrag im Rahmen der Untersuchung gegen die F.___ GmbH am 20. Au gust 2009 zurücker stattet wurde). Im Februar 2010 befanden sich auf dem Trading-Konto Nr. ... der D.___ bei der AO.___ Bank – neben unwe sent lichen Kleinstbeträgen auf anderen Konten bei der AO.___ Bank (vgl. Urk. 2/40 S. 52) – noch EUR 67'014.55, im Wertschriftendepot Nr. ... über dies 370 Aktien der C.___ AG, wobei die D.___ im Aktienbuch der C.___ AG nicht ein ge tragen war (Urk. 2/40 S. 52). Aufgrund der im Untersuchungsbericht der FIN MA vom 18. Februar 2010 festgestellten Überschuldung der D.___ (Urk. 2/40 S. 53) wurde die D.___ Ltd., Zweigniederlassung St. Gallen, mit Verfügung der FINMA vom 3. Mai 2010 in Liquidation gesetzt und am 13. Ju ni 2017 aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallen gelöscht (Urk. 2/61 und 2/72).

Am 26. September 2008 überwiesen die Beklagten 1 und 2 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 150'000.-- auf das AO.___ -Konto «CH0208781000020276300», lautend auf D.___ , mit dem Vermerk « D.___

Opportunities Fund» (Urk. 2/57 S. 5). Bei der PK-B.___ wurde diese Beteiligung im Ha ben auf dem Konto 10100 (CHF Postkonto) mit der Beschreibung «Anlage Aktien D.___ » und im Soll auf dem Gegenkonto 14050 (EUR Anlagefonds) verbucht (Urk. 2/73), allerdings ohne dass diesbezüglich Buchungsbelege existieren wür den. Eben so wenig dokumentiert ist das dieser Beteiligung zu Grunde liegende Rechts ge schäft, auch ein Stiftungsratsbeschluss findet sich nicht in den Akten, was im Übrigen auch aus dem Untersuchungsbericht der FINMA hervorgeht (Urk. 2/40 S. 51 und S. 153).

Der revidierten Jahresrechnung der PK-B.___ aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass die Beteiligung an der D.___ auf der Aktivseite unter dem Titel «Aktien und Be teiligungen Inkl. Kollektive Anlagen», «Aktien FW», mit Fr. 158'470.50 aus ge wie sen und bei der «Darstellung der Vermögensanlage nach Anlagekategorien» unter den Sachwerten «Aktien Ausland über Kollektive Kapitalanlage» aufgeführt ist (Urk. 2/28 S. 7 und S. 16; vgl. diesbezüglich auch Urk. 2/35 S. 5 und Urk. 2/80 S. 4).

Angesichts der Geschehnisse rund um die D.___ erfolgte im Rahmen der revi dier ten Jahresrechnung der PK-B.___ per 31. Dezember 2009 eine vollständige Wert berichtigung der Beteiligung (Urk. 2/31 S. 4; vgl. auch den entsprechenden Be richt der S.___ vom 28. Juli 2010, Urk. 2 /31 S. 3). Diese vollständige Wertbe rich tigung bestätigte sich durch die Liquidation der D.___ Ltd., Zweigniederlassung St. Gallen, im Jahr 2010 und der anschliessenden Lö schung dieser Gesellschaft aus dem Handelsregister des Kantons St. Gallens im Jahr 2017 (vgl. Urk. 2/61 und 2/72).

Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der D.___ ein Scha den in der Höhe von Fr. 150'000.--. 5.4.3

Im November 2008 investierte die PK-B.___ sodann erstmals in die C.___ AG. Die C.___ AG wurde im Februar 2008 von der J.___ FZ, vertreten durch den Beklagten 1 und G.___ , gegründet und im Handelsregister des Kantons Appenzell Innerrhoden (AI) eingetragen; im September 2009 verlegte die C.___ AG ihren Sitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden (AR). Verwaltet wurde die C.___ AG in den Geschäftsräumlichkeiten der F.___ GmbH und – nach deren Schliessung – an der Privatadresse des Beklagten 2 (Urk. 2/86 und 2/68; vgl. auch Urk. 2/23a S. 2). Der Beklagte 1 war ab dem Gründungszeitpunkt bis im Juli 2009 Verwal tungs ratspräsident mit Einzelunterschrift, zwei weitere Verwaltungsrats mitglieder – der F.___ GmbH-Mitarbeiter V.___

sowie W.___ , welcher bei der im Eigentum des Beklagten 1 stehenden AB.___ Treuhand GmbH angestellt war (Urk. 2/25e und 2/27a) – zeichneten mit Kollektivunterschrift zu zweien, als Geschäftsführer war mit AA.___

ein weiterer F.___ GmbH-Mitarbeiter im Han dels register eingetragen. Der Beklagte 2 trat im Juli 2009 dem Verwaltungsrat bei, im selben Zeitpunkt löste F.___ GmbH-Mitarbeiter und FIV-Präsident AC.___

den Beklagten 1 als Verwaltungsratspräsidenten ab (Urk. 2/86 [Handels registerauszug AI]; Urk. 2/25a [Übersicht Mitarbeiter F.___ GmbH]). Als Re vi sionsstelle amtete die Beklagte 3, wobei die involvierten Revisoren mit denjenigen beider PK-B.___ eingesetzten Revisoren identisch waren (vgl. Urk. 2/88 [Bericht der Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2008 der C.___ AG] und Urk. 2/28 S. 6 [Bericht der Kontrollstelle für das Geschäftsjahr 2008 der PK-B.___ ]). Für die Buch haltung der C.___ AG zeichnete der Beklagte 1 sowie – nach dessen Eintritt in den Verwaltungsrat – der Beklagte 2 verantwortlich, wobei die Beklagten 1 und 2 die Zwischenbilanz per 31. Oktober 2009 gemeinsam erstellt hatten (Urk. 2/23a S. 2 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 S. 1 und S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/89 S. 4-6 [Einvernahmeprotokoll AC.___ vom 27. Januar 2010]).

Die C.___ AG bezweckte zunächst die kollektive Kapitalanlage für qualifizierte An leger wie Pensionskassen und Freizügigkeitsstiftungen sowie die Vergabe von Krediten. Im Mai 2009 wurde der Zweck der C.___ AG geändert, sodass die C.___ AG nun die kollektive Kapitalanlage in gemäss Art. 53 der Verordnung über die be rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zulässige An la geformen ausschliesslich für steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vor sor ge bezweckte (vgl. Urk. 2/86 ). Offenbar bestand die praktizierte Tätigkeit indes nahe zu ausschliesslich in der Gewährung von Darlehen, zumal die C.___ AG be ste hende Darlehen der J.___ FZ und der J.___ VS übernahm, welcher zuvor von der Aufsichtsbehörde die Anlageform der di rekten Darlehensgewährung untersagt res pektive welche zum Abbau von Dar lehen aufgefordert worden waren (Urk. 2/92 [pro visorische Jahresrechnung 2009 C.___ AG]; Urk. 2/93 [ Übersicht Dar lehen, er stellt durch Beklagten 2 ]; Urk. 2/94 f. [Übernahmevereinbarung J.___ VS und J.___ FZ mit C.___ AG]; Urk. 2/90 f. [Schreiben der Aufsicht an J.___ FZ und J.___ VS]; vgl. auch Urk. 2/40 S. 29 [Un tersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/87 S. 3 [Einvernah meprotokoll Beklagter 2 vom 18. Ja nu ar 2010]). Da rüber hinaus vergab die C.___ AG als Vermittlerin über die F.___ GmbH ge sicher te und ungesicherte Konsum kredite an Schuldner im In- und Aus land (Urk. 2/53 S. 24 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Ok tober 2011]). Ein Teil dieser übernommenen oder gewährten Darlehen wurde mit dem Zweck ausgerichtet, diese bei der F.___ GmbH anzulegen (vgl. Urk. 2/40 S. 33 [Un tersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 83 f. [Ent scheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/81 S. 20 f. [Einvernahmeprotokoll Be klagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/93 [Über sicht Darlehen, erstellt durch Be klagten 2]; Urk. 2/107 [ AD.___

GmbH, AE.___ ]; Urk. 2/108 [Einvernahmeprotokoll AE.___ vom 14. Au gust 2010]; Urk. 2/109 [Kontoauszug AF.___ ]; Urk. 2/110 [Schreiben Staats an waltschaft des Kantons St. Gallen]), wozu der Beklagte 1 auch als Koope ra tions partner der F.___ GmbH auftrat und für seine Leistungen Provisionen erhielt (Urk. 2/111 f.).

Schliesslich gewährte die durch den Beklagten 1 vertretene C.___ AG am 15. Juni 2009, zwei Tage vor der Selbstanzeige der Gebrüder G/H.___ , den Gebrüdern G/H.___ ohne Sicherheiten und ohne schriftliche Vereinbarung ein Darlehen in der Hö he von Fr. 721'645.--, wobei diese Zahlung durch den Beklagten 1 sowie V.___ aus gelöst und nicht an die Gebrüder G/H.___ , sondern direkt an einen Anleger der F.___ GmbH erfolgte. Der entsprechende Darlehensvertrag wurde erst Monate spä ter, am 7. Dezember 2009, unterzeichnet, obwohl der Beklagte 1 in diesem Zeit punkt nicht mehr Mit glied des Verwaltungsrates der C.___ AG war (Urk. 2/40 S. 33 f. [Untersuchungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Ent scheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]; Urk. 2/114 [Darlehensvertrag 1 zwischen der C.___ AG und den Gebrüdern G/H.___ vom 7. Dezember 2009]; Urk. 2/115 [Schrei ben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehens vergabe an die Gebrüder G/H.___ ]). Die ses Darlehen wurde in der von den Beklagten 1 und 2 erstellten pro vi sorischen Jah res rechnung 2009 mit Fr. 221'645.-- aufgeführt mit der Be grün dung, insge samt seien durch G.___ bereits Fr. 500'000.-- im Juni zu rück be zahlt wor den (Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009]; Urk. 2/115 [Schrei ben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehensvergabe an die Gebrüder G/H.___ ]). Allerdings ist den Akten zu entnehmen, dass diese Zahlung nicht durch G.___ , sondern durch die D.___ vorgenommen wor den war und auch nicht das gewährte Dar le hen betraf, sondern mit dem Vermerk « purchase

of 200/300 shares

C.___ AG» viel mehr auf den Erwerb von Aktien aus ge richtet war. Im Wider spruch dazu wur den im Aktienbuch der C.___ AG aller dings bloss die PK-B.___ mit 600 sowie die J.___ FZ mit 1'400 der insgesamt 2'000 Aktien der C.___ AG als Aktionäre aufgeführt. Demgegenüber fanden sich in den Depots der D.___ sowie der D.___ 130 respektive 370 Aktien der C.___ AG (Urk. 2/40 S. 34 f. [Unter su chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Straf kammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]). Ende Juni 2009 ge währ te die C.___ AG den Gebrüdern G/H.___ sodann ein weiteres un ge sichertes Dar le hen in der Höhe von Fr. 483'856.15, wo bei Fr. 315'398.25 aber mals direkt an An leger der F.___ GmbH ausbezahlt und die Teilzahlungen durch den Beklagten 2 und AA.___ ausgelöst wurden. Eine weitere Teilzahlung er folgte durch den Be klagten 1, welcher am 2. Juli 2009 einen Bargeldbezug über Fr. 85'000.-- tä tig te und das Geld G.___ übergab, damit dieser Anlagen zu rückzahlen konnte. Der Darlehensvertrag über Fr. 483'856.15 wurde erneut Mo nate später, am 7. Dezember 2009, vom Beklagten 2 sowie AC.___ un terzeichnet, ob wohl beide in diesem Zeitpunkt für die C.___ AG nicht mehr zeich nungsberechtigt waren (Urk. 2/40 S. 27 und S. 34 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/53 S. 51-55 [Entscheid Strafkammer Kreis ge richt St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]; Urk. 2/115 [Schreiben C.___ AG/Beklagter 2 hinsichtlich Darlehens vergabe an die Gebrüder G/H.___ ]; Urk. 2/116 [Darlehensvertrag 2 zwischen der C.___ AG und den Gebrüdern G/H.___ vom 7. Dezember 2009]).

Der von den Beklagten 1 und 2 erstellten provisorischen Jahresrechnung 2009 der C.___ AG ist eine Bilanzsumme von Fr. 2'331'797.20 zu entnehmen, wobei die Dar lehen 94.2 % dieser Bilanzsumme ausmachen (Fr. 2'195'784.53). Von die sen gut 94 % der Darlehen wurden 39.4 % als gesichert (36.8 % Hypo the kar dar le hen) und 53.8 % als ungesichert klassiert (Urk. 2/92 S. 1). Darlehensnehmer wa ren im We sentlichen die Gebrüder G/H.___ , der Beklagte 1 sowie Mitarbeiter der F.___ GmbH und ihnen nahestehende Personen (Urk. 2/93 [Übersicht Darlehen, er stellt durch Be klagten 2]; Urk. 2/99 [Übersicht Darlehen, Akten Strafverfahren]; Urk. 2/25a [Über sicht Mitarbeiter F.___ GmbH]; Urk. 2/25f-25j [Vorsorge aus weise Darle hens nehmer und Mitarbeiter F.___ GmbH]). Wie dem Unter suchungs be richt der FINMA vom 18. Februar 2010 zu entnehmen ist, waren sämtliche Grund pfand si cher heiten lediglich zweitrangig, auch fanden sich weder Belege über den Wert der jeweiligen Liegenschaften noch dazu, wie hoch die jeweilige vo rangehende Pfand belastung tatsächlich war. Zudem wurde es im Rahmen der Über nahme der Grund pfandforderungen von der J.___ FZ und der J.___ VS zumeist un terlassen, die entsprechenden Mutationen in den Grundbüchern vorzunehmen. Über dies wur den mehrheitlich keine Bonitäts- oder Kreditwürdigkeitsprüfungen vor ge nom men. Entsprechende Belege wurden im Rahmen des Unter su chungs ver fah rens keine beigebracht, vielmehr führte der Rechtsvertreter der Beklagten 1 und 2 im Untersuchungsverfahren, Rechtsanwalt AG:___ , in seiner Stel lung nahme vom 3. Februar 2010 aus, die Bonität sei anhand von Steuer un ter lagen oder Betreibungsregisterauszügen oder mittels «Einsichtnahme in die rele van ten Un terlagen» geprüft und für gut befunden worden, auch seien die Dar le hens neh mer als F.___ GmbH-Mitarbeiter ohnehin bekannt gewesen (Urk. 2/40 S. 31 f.; Urk. 2/103 S. 2-6 [Stellungnahme RA AG:___ ]; vgl. auch Urk. 2/106 [Ein ver nahme protokoll G/ X.___ vom 26. März 2010). Dass diese behaup te ten Boni täts prüfungen nicht den Tatsachen entsprachen, ist dem Entscheid der Straf kam mer des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2011 zu entnehmen. So wurden im Rahmen des Strafverfahrens vereinzelte Darlehensvergaben geprüft und die Dar lehensnehmer – unter anderem aufgrund von Einträgen im Betrei bungs re gis ter, offenen Verlustscheinen oder Einträgen in der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) – für nicht kreditwürdig befunden; der Beklagte 1 wurde denn auch in Bezug auf diese geprüften Kreditvergaben der ungetreuen Ge schäfts besorgung an geklagt und von der Strafkammer des Kreisgerichts St. Gal len verurteilt (Urk. 2/53 S. 80- 87 [Entscheid Straf kam mer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/104 [Übersicht über Beurteilung der Kre dit wür dig keit]).

Insgesamt vergab die C.___ AG – vertreten durch den Beklagten 1 und/oder den Be klagten 2 – im Juni und Juli 2009 ungesichert und formlos Mittel in der Höhe von Fr. 1'037'043.25 an Anleger der F.___ GmbH. Hinsichtlich des ersten Dar le hens an die Gebrüder G/H.___ erachtete das Kreisgericht St. Gallen den objektiven Tat be stand der ungetreuen Geschäftsbesorgung vom Beklagten 1 als erfüllt, das zwei te Darlehen bildete – da diese Zahlung vom Beklagten 2 ausgelöst worden war – zwar nicht Gegenstand des Strafverfahrens, dennoch wurde es, zumindest münd lich, bereits zu Zeiten vereinbart, in denen der Beklagte 1 noch für die C.___ AG zeichnungsberechtigt war (Urk. 2/53 S. 51 f. [Entscheid Strafkammer Kreisge richt St. Gallen vom 10. Oktober 2011 ]).

Neben der Darlehensvergabe erwarb die C.___ AG, vertreten durch den Beklagten 1, eine Beteiligung über Fr. 40'000.-- an der AH.___

AG, einer indirekt vom Be klagten 1 über seine AB.___ Treuhand GmbH gegründeten Aktiengesellschaft mit dem Beklagten 2 als einzigem Verwaltungsrat, sowie eine Beteiligung über Fr. 24'000.-- an der AI.___

AG, einem kleinen Handwerksunternehmen. Beide Be teiligungen wurden im Herbst 2008 respektive im Herbst 2009 von den Be klag ten 1 und 2 an die E.___ verkauft. Die Kaufpreisschuld der E.___ für die Be teiligung an der AI.___ AG musste in der Folge vollständig wertberichtigt wer den, bezüglich der Beteiligung an der AH.___ AG trug die E.___ den Scha den, da diese der C.___ AG für die wertlosen Aktien Fr. 40'000.-- überwiesen hatte (Urk. 2/40 S. 22-24 und S. 37 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/53 S. 56-64 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/87 S. 7 [Einvernahmeprotokoll Beklag ter 2 vom 18. Ja nuar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. De zem ber 2009]). Schliesslich überwies die C.___ AG mit den Zahlungs ver merken «An lage Future Konto» sowie «gemäss Vertag» am 5. und am 15. Mai 2008 je Fr. 50'000.-- an F.___ GmbH- Mitarbeiter und Verwaltungs ratsmitglied V.___ , welcher gemäss Aussage des Beklagten 1 den Bereich «Alternative An lagen» der C.___ AG verwalten sollte. Sowohl der Be reich «Alter native An lagen» als auch der Bereich «Future Trading» soll gemäss den Beklagten 1 und 2 Ende 2008 auf die E.___ «ausgelagert» worden sein, wenngleich diesbe zügliche Un terlagen feh len (Urk. 2/40 S. 37 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]).

Die Beklagten 1 und 2 überwiesen am 13. November 2008 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 203'274.-- an die J.___ FZ und am 4. Dezember 2008 sol che in der Höhe von Fr. 101'945.-- an die J.___ VS mit dem Zweck, die von der J.___ FZ und der J.___ VS gehaltenen Aktien der C.___ AG zu erwerben (Urk. 2/57 S. 8 f.). Entsprechend verzeichnete das Depot der PK-B.___ bei der AO.___ per 1. Januar 2009 300 Aktien der C.___ AG (Urk. 2/117). In der Buchhal tung der PK-B.___ wurden die Transaktionen zulasten Konto 10100 (CHF Postkonto) und zugunsten Konto 14000 (CHF Anlagefonds) mit dem Vermerk «Kauf C.___ AG» verbucht (Urk. 2/74 S. 1-3), allerdings ohne dass diesbezüglich Bu chungs be lege oder Dokumente zu den entsprechenden Rechtsgeschäften vor han den wären, auch finden sich weder ein Stiftungsratsbeschluss noch sonstige Ent scheid grund la gen bezüglich dieser Anlagetätigkeit. In der revidierten Jahres rech nung 2008 der PK-B.___ wurden die 300 Aktien der C.___ AG mit einem Wert von Fr. 306'741.-- und dem Vermerk «kollektive Anlagen Schuldner» bilanziert, den Er läuterungen ist überdies zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Beteili gung an einer kol lek tiven Kapitalanlagegesellschaft für qualifizierte Anleger in Form ei ner Aktien ge sellschaft handle (Urk. 2/28 S. 7 und S. 17). Am 23. Juni 2009 wur den 200 der 300 Aktien der C.___ AG aus dem Depot ausgebucht, was indes einzig dem ent spre chenden Ausbuchungsbeleg der AO.___ Bank zu ent nehmen ist und ohne dass eine Gutschrift für diese ausgebuchten Aktien erfolgte (Urk. 2/118; Urk. 2/40 S. 58 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Dem wider spre chend ist der von den Beklagten 1 und 2 erstellten Zwischenbilanz der PK-B.___ per 31. Oktober 2009 weiterhin ein Bestand von 300 Aktien der C.___ AG zu ent neh men (Urk. 2/35). Per 30. Juni 2009 wurde zudem der Kauf von weiteren 300 Ak tien der C.___ AG im Wert von Fr. 306'954.-- ver bucht, zu welchem sich ein ent sprechender Stiftungsratsbeschluss in den Akten befindet (Urk. 2/121). Die se Be teiligung an der C.___ AG (kollektive Anlagen Schuldner) wurde mit ei nem Be trag von Fr. 613'695.-- respektive – nach einem Abschlag von 30 %, wel cher si cherheitshalber aufgrund der von der FINMA be zweifelten Werthaltigkeit der Be teiligung vorgenommen wor den war – von Fr. 429'586.50 bilanziert und die Kauf preisschuld wurde passiviert (Urk. 2/35; Urk. 2/40 S. 58 f. [Unter su chungs be richt FINMA vom 18. Februar 2010]). Das vom Beklagten 2 geführte Ak tien buch der C.___ AG weist per 31. Dezember 2009 – ungeachtet der 200 aus dem De pot ausgebuchten Aktien an der C.___ AG – allerdings einen Ak tien be stand von 600 Aktien aus (Urk. 2/119), wenngleich der Beklagte 2 anlässlich sei ner Ein vernahme vom 13. November 2009 den Aktien bestand noch mit 400 be zif ferte und diesen Widerspruch auch im Rahmen seiner Einvernahme vom 18. Januar 2010 nicht aufzulösen vermochte (Urk. 2/23a [Ein vernahmeprotokoll Be klagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 [Einver nahmeprotokoll Be klag ter 2 vom 18. Januar 2010]). Im Wert schriftendepot der PK-B.___ fanden sich per En de 2009 nach wie vor einzig 100 Aktien der C.___ AG, wohingegen das ent spre chende Depot der D.___ 370 Aktien und das Depot der D.___ 130 Aktien der C.___ AG verzeichneten (Urk. 2/120 [Vermögens auszug der AO.___ Bank der PK-B.___ per 31. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 27 und S. 58 f. [Unter su chungs be richt FINMA vom 18. Februar 2010]).

Schliesslich überwiesen die Beklagten 1 und 2 zulasten des Geschäftskontos der PK-B.___ am 8. Juli 2009 im Hinblick auf eine beabsichtigte Kapitalerhöhung der C.___ AG weitere Stiftungsmittel in der Höhe von Fr. 200'000.-- an die C.___ AG. In diesem Zusammenhang finden sich allerdings weder Dokumente in den Akten noch wurden die Stiftungsmittel auf ein Kapitaleinzahlungskonto, sondern auf das ordentliche Geschäftskonto der C.___ AG überwiesen, auch fand die Kapital er höhung nie statt. Dessen ungeachtet erfolgte keine Rückzahlung der Fr. 200’000.-- an die PK-B.___ , vielmehr verbuchten oder liessen die Beklagten 1 und 2 diesen Betrag als Darlehen an die C.___ AG verbuchen, wobei auch diesbe züg lich keine Belege oder Vertragsgrundlagen beigebracht werden konnten (Urk. 2/57 S. 36 [Auszug Geschäftskonto PK-B.___

AN.___ ]; Urk. 2/35 [Zwi schen bilanz PK-B.___ per 31. Oktober 2009]; Urk. 2/98 [Erläuterungen zur Ein ver nah me Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/40 S. 58 f. [Untersuchungs be richt FINMA vom 18. Februar 2010]). In der Zwischenbilanz der PK-B.___ per 31. Oktober 2009 wurde das Darlehen auf der Aktivseite unter Obligationen und Dar lehen mit einem Betrag in der Höhe von Fr. 200'000.-- und dem Zusatz «Dar le hen gepl. Kapitalerhöhung C.___ » aufgeführt und musste infolge Überschuldung und Liquidation der C.___ AG vollständig wertberichtigt werden (Urk. 2/35 [Zwi schen bilanz PK-B.___ per 31. Oktober 2009]; Urk. 2/31 [revidierte Jahres rechnung 2009 PK-B.___ ]; Urk. 2/77 [Buchhaltung 2009 PK-B.___ betreffend C.___ AG]; Urk. 2/40 S. 59 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]).

Per 31. Dezember 2009 war die C.___ AG mit Aktiven von Fr. 22'462.30 und Pas si ven von Fr. 200'914.20 überschuldet. In der durch RA Q.___ erstellten re vi dier ten Jahresrechnung 2009 der PK-B.___ mussten folglich die Beteiligung an der C.___ AG sowie das Darlehen an die C.___ AG vollständig wertberichtigt wer den. Diese Wertberichtigung bestätigte sich durch die mit Verfügung der FIN MA vom 3. Mai 2010 angeordnete Liquidation der C.___ AG, welche Ende Dezem ber 2016 ab geschlossen wurde. Dabei blieb es beim bilanzierten Totalausfall. Am 20. Februar 2017 wurde die C.___ AG schliesslich im Handelsregister des Kantons Ap pen zell Ausserrhoden gelöscht (Urk. 2/40 S. 37-41, insbesondere S. 40 f. [Un ter suchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/31 [revidierte Jahres rech nung 2009 PK-B.___ ]; Urk. 2/7 S. 32-34 [Verfügung FINMA vom 3. Mai 2010]; Urk. 2/68 [Handelsregisterauszug AR]).

Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der C.___ AG sowie auf grund des der C.___ AG gewährten Darlehens ein Schaden in der Höhe von Fr. 812'173.--. 5.4.4

Im November 2008 investierte die PK-B.___ weitere Stiftungsmittel in die E.___ . Die im Dezember 2007 durch F.___ GmbH-Mitarbeiter AJ.___

gegründete E.___ war ein geschlossener Anlagefonds mit Sitz auf den British Virgin Islands. AJ.___ war zugleich formeller Direktor der E.___ und agierte über dies für die M.___ sowie die D.___ und treuhänderisch zudem für die Gebrüder G/H.___ . Ab Februar 2009 war der Beklagte 2 Fondsmanager der E.___ , wobei er diese Aufgabe offenbar vom Beklagten 1 übernahm. Der Be klag te 2 traf die Auswahl der Vermögensanlagen in Zusammenarbeit mit dem Be klagten 1 in dessen Funktion als Stiftungsratspräsident der PK-B.___ und ver wal tete die E.___ mehrheitlich aus seiner Privatwohnung heraus. Anteilsinhabe rinnen der E.___ waren die PK-B.___ mit insgesamt Fr. 900'000.-- sowie die J.___ FZ mit Fr. 400'000.-- (Urk. 2/69 [Memorandum of

Association and Articles

of

Asso ciation

E.___ vom 21. Dezember 2007]; Urk. 2/23b S. 3 f. [Einvernahme pro tokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/40 S. 18-20 [Untersu chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Be klag ter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]).

Die E.___ bezweckte gemäss Anlagereglement die kollektive Kapitalanlage für qua lifizierte Anleger mit Domizil in der Schweiz, mithin verfolgte die E.___ eine An lagepolitik, welche hauptsächlich in Schweizer und internationale nicht bör sen kotierte Aktien und Beteiligungen investieren sollte (Urk. 2/122). Die effektiv prak tizierte Anlagetätigkeit des Beklagten 1 respektive ab 2009 des Beklagten 2 in Absprache mit dem Beklagten 1 beschränkte sich indes auf die Übernahme der Be teiligungen von der C.___ AG an der AH.___ AG sowie an der AI.___ AG, auf die Übernahme des Bereichs «Future Trading» der C.___ AG sowie auf die Ver gabe von ungesicherten Darlehen in der Höhe von Fr. 215'791.80 (Urk. 2/40 S. 22-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/113 [Stel lung nahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/70 S. 2 [Ein ver nahmeprotokoll Beklagter 1 vom 12. November 2009]; Urk. 2/81 S. 14 [Ein ver nahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/87 S. 9 [Einver nah meprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]).

Wie vorstehend unter E. 5.4.3 ausgeführt, wurden die Beteiligungen der C.___ AG an der AH.___ AG sowie an der AI.___ AG an die E.___ verkauft, wobei dies bezüglich keine Verkaufsunterlagen beigebracht werden konnten. Die Ge schäftstätigkeit der AH.___ AG war allerdings gemäss Aussage des Beklagten 2 ein Verlustgeschäft (Urk. 2/23b S. 4 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. No vember 2009]; vgl. auch Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Die Kaufpreiszahlung AH.___ AG zulasten der E.___ und zugunsten der C.___ AG erfolgte am 26. November 2008, wenige Tage, nachdem die durch die Beklagten 1 und 2 vertretene PK-B.___ eine erste Zah lung in der Höhe von Fr. 100'000.-- zur Anteilszeichnung an der E.___ aus ge löst hatte, und trug den – gemäss Untersuchungsbericht FINMA irreführenden – Betreff «Rückführung». Allerdings konnte auch im Rahmen des Strafverfahrens nicht eruiert werden, wer die Zahlung ausgelöst hatte, da sowohl der Beklagte 1 als auch AJ.___ und G.___ Zugang zu den Mitteln der E.___ hat ten, wenngleich der Beklagte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Ok tober 2010 erklärt hatte, die Beteiligung AH.___ AG an die E.___ aus ge lagert zu ha ben (Urk. 2/40 S. 22 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/81 S. 12 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Oktober 2010]; Urk. 2/53 S. 58 [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]). Der Beklagte 1 wurde betreffend AH.___ AG wegen un ge treuer Ge schäfts besorgung gegenüber der C.___ AG, wegen Er schleichens einer fal schen Be urkundung sowie wegen unwahren Angaben über kaufmännische Ge wer be ver urteilt, der Beklagte 2 demgegenüber war nicht Teil dieser Strafuntersu chung (Urk. 2/53 S. 56 ff. [Entscheid Strafkammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Ok to ber 2011]; Urk. 2/40 S. 22 und S. 24 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ]).

Die Beteiligung AI.___ AG wurde von den Beklagten 1 und 2 im Herbst 2009 an die E.___ verkauft, bereits wenige Monate später hatte die AI.___ AG ihr Do mizil eingebüsst und soll gemäss Schreiben des bisherigen Verwaltungsrates ver kauft worden sein. Die Kaufpreiszahlung in der Höhe von Fr. 24'000.-- wurde der C.___ AG nie vergütet, sondern in der C.___ AG vom Beklagten 2 als Dar le hens forderung gegenüber der E.___ verbucht. Am 14. Februar 2014 wurde über die AI.___ AG die Liquidation angeordnet, wobei das Konkursverfahren man gels Aktiven am 26. Juni 2014 eingestellt werden musste (Urk. 2/87 S. 7 [Ein ver nah meprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/40 S. 22-26 [Unter su chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/126 [Handelsregisterun ter lagen AI.___ AG]; Urk. 2/92 [provisorische Jahresrechnung 2009 C.___ AG]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ]).

Hinsichtlich der gewährten ungesicherten Darlehen in der bilanzierten Höhe von Fr. 215'791.80 konnten im Rahmen der Untersuchung durch die FINMA keine Dar lehensverträge oder anderweitige Unterlagen beigebracht werden. Der Be klag te 2 erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2010, er habe in Ab spra che mit dem Beklagten 1 AK.___ ein ungesichertes Darlehen ge währt, wo bei die Überweisung per E-Banking durch G.___ ausgelöst worden sei, wel cher Zugang zum entsprechenden Konto gehabt habe. Entgegen der Be haup tung des Beklagten 2 konnte der Darlehensvertrag nie beigebracht werden (Urk. 2/23b S. 3 f. [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]; Urk. 2/87 S. 9 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Januar 2010]; Urk. 2/113 [Stel lungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 25 [Un tersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]). Schliess lich wurde der Be reich «Future Trading» der C.___ AG von den Beklagten 1 und 2 per 12. Dezember 2008 in die E.___ verschoben, ohne dass diesbe züglich Un ter lagen vorhanden wären, weshalb die entsprechenden (unbekannten) Anlagen zu Recht vom Unter suchungsbeauftragten der FINMA als nicht wert haltig quali fi ziert wurden (vgl. Urk. 2/40 S. 23 und S. 25 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; ferner Urk. 2/113 [Stellungnahme Beklagter 2 zu E.___ vom 28. De zember 2009]; Urk. 2/87 S. 8 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 2 vom 18. Ja nuar 2010]; Urk. 2/81 S. 14 [Einvernahmeprotokoll Beklagter 1 vom 14. Ok tober 2010]; Urk. 2/88 [Revidierte Jahresrechnung 2008 IPBV AG]; Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ] sowie E. 6.4.3).

Um Anteile an der E.___ zu erwerben, überwiesen die Beklagten 1 und 2 am 20. November 2008 Stiftungsmittel der PK-B.___ in der Höhe von Fr. 100'000.-- zu lasten des AN.___ -Kontos Nr. ... der PK-B.___ auf das Konto Nr. ... bei der AL.___ AG, lautend auf M.___ Ltd., der vom Beklagten 1 und AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten Gesellschaft. Alsdann fanden über die sel ben Kontoverbindungen am 17. Juni 2009, am 3. Juli 2009 und am 8. Juli 2009 weitere Überweisungen in der Höhe von Fr. 400'000.--, Fr. 200'000.-- und Fr. 200'000.-- statt (Urk. 2/57 S. 9, S. 32 und S. 35 f. [Auszug Geschäftskonto PK-B.___

AN.___ ]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/65 [Treuhandvertrag zur Gründung und Verwaltung der Firma « M.___ » vom 31. Mai 2005]). Für die letzten drei Über weisungen finden sich in den Akten entsprechende – wenn auch sehr kurz ge hal tene – Stiftungsratsbeschlüsse, zur ersten Überweisung fehlt ein solcher hin gegen gänz lich, ebenso wenig finden sich Angaben zu den Entscheidgrundlagen oder der Risikofähigkeit der PK-B.___ (Urk. 2/127). Dass die Überweisungen auf das AL.___ -Konto der M.___ erfolgten, begründeten die Beklagten 1 und 2 mit dem Off-Shore-Status und der fehlenden Zweigniederlassung der E.___ in der Schweiz sowie der damit verbundenen Unmöglichkeit, ein eigenes Bankkonto zu eröffnen (Urk. 2/39 S. 34 [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. De zember 2010]; Urk. 2/40 S. 11 und S. 23 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/128 [Basisdokument Konto-/Depotbeziehung der AL.___ AG bezüglich M.___ ]). Die Unterlagen zu vorgenanntem AL.___ -Konto wurden vom Beklagten 1 unterzeichnet, was auch für die Erklärung be tref fend Anschluss an das E-Banking gilt. Der Beklagte 1 verfügte folglich über Moni toring- und Dispositionsbefugnisse, welche auch nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der M.___ bestehen blieben (Urk. 2/128 [Ba sis dokument Konto-/Depotbeziehung der AL.___ AG bezüglich M.___ ]; Urk. 2/39 S. 35 [Anklageschrift Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 29. De zem ber 2010]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/65 [Treuhandvertrag zur Gründung und Verwaltung der Firma « M.___ » vom 31. Mai 2005]). Ebenfalls Zugang zu die sem Konto hatte G.___ , welcher mit Wissen der Beklagten 1 und 2 am 25. Juni 2009 die Aus zahlung des Darlehens an AK.___

auslöste. Daneben überwies G.___ weitere Mittel der E.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 408'051.61 an die L.___ GmbH, einer involvierten Gesellschaft seiner Ehefrau, verwendete weitere Mittel zur Bezahlung von Rechnungen derselben und liess ab Juli 2009 An legern der F.___ GmbH Rückzahlungen in der Höhe von ins ge samt Fr. 368'650.14 zukommen, weshalb G.___ aufgrund qualifizierter Ver un treu ung verurteilt wurde (Urk. 2/53 S. 49-51 [Entscheid Straf kammer Kreis ge richt St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/40 S. 20 f. [Unter suchungs bericht FIN MA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/23b S. 4 [Einvernahme protokoll Beklagter 2 vom 13. November 2009]). Aufgrund des Zugangs zum E-Banking war es AJ.___ möglich, nach Eröffnung der Untersu chun gen gegen die F.___ -Gruppe die letzten noch auf dem AL.___ -Konto vorhandenen Mittel in der Höhe von Fr. 160'000.-- auf ein Konto der M.___ in London zu überweisen, was damit begründet wurde, dass diese Mittel Kunden der M.___ ge hörten. Trotz Rückerstattungsaufforderung konnten diese Mittel nicht mehr zu rück geführt werden, vielmehr setzte sich AJ.___ ins Aus land ab und be en dete das Mandatsverhältnis mit seiner Anwältin (Urk. 2/40 S. 22 [Unter su chungs bericht FINMA vom 18. Februar 2010]; Urk. 2/129 [Schreiben Untersuchungs beauftragter vom 27. Januar 2010]; Urk. 2/130 [Antwort Rechtsanwältin AM.___

vom 28. Januar 2010]). Aufgrund all dieser Abflüsse war die E.___ innert kurzer Zeit überschuldet. Der Beklagte 2 erwirkte per 24. November 2009 zwei Schuldanerkennungen von G.___ zugunsten der E.___ über Fr. 408’051.61 und Fr. 368’650.14 zusammen mit einer Erklärung desselben, wo nach die getätigten Überweisungen ohne Rück sprache und Kenntnis der verant wort lichen Personen vorgenommen worden seien. Aufgrund der fina nziellen Situation der Gebrüder G/H.___ waren die Schuldan erkennungen indes nicht wert hal tig (Urk. 2/131 [Schuldanerkennung I und II]; Urk. 2/113 [Stellungnahme Be klag ter 2 zu E.___ vom 28. Dezember 2009]; Urk. 2/40 S. 21 [Untersuchungsbericht FIN MA vom 18. Februar 2010]).

Die in der vom Beklagten 2 erstellten provisorischen Bilanz der E.___ per 28. De zember 2009 aufgelisteten Aktiven waren folglich bis auf ein Bankkonto, wel ches einen Saldo von Fr. 373.20 aufwies, nicht werthaltig. Entsprechend musste in der Bilanz der PK-B.___ per 31. Dezember 2009 die Beteiligung an der E.___ im Betrag von Fr. 899'390.-- vollständig abgeschrieben werden. Mit Ver fü gung der FINMA vom 3. Mai 2010 wurde die E.___ alsdann in Liquidation ge setzt, welche im September 2018 beendet und die E.___ , Zweigniederlassung Zü rich, aus dem Handelsre gister des Kantons Zürich gelöscht wurde. Es blieb beim bilanzierten Totalausfall (Urk. 2/124 [provisorische Jahresrechnung 2009 E.___ ]; Urk. 2/85 [Jahresrech nung 2008 PK-B.___ ]; Urk. 2/31 [revidierte Jah res rech nung 2009 PK-B.___ ]; Urk. 2/40 S. 24-26 [Untersuchungsbericht FINMA vom 18. Feb ruar 2010]; Urk. 2/7 S. 27 f. [Verfügung FINMA vom 3. Mai 2010]; Urk. 2/132 [Handelsregis ter auszug E.___ , Zweigniederlassung Zürich]).

Entsprechend resultierte für die PK-B.___ aus der Beteiligung an der E.___ ein Scha den in der Höhe von Fr. 900'000.--. 5.4.5

Die F.___ VV AG schliesslich wurde von den Gebrüdern G/H.___ gegründet und am 10. April 2007 ins Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. G.___ und H.___ waren zudem Präsident respektive Mitglied des Verwaltungsrates der F.___ VV AG. Zweck der F.___ VV AG war die Anlage-, Fi n an z- und Vermögensberatung, die Anlage- und Vermögensverwaltung sowie die Erbringung von Dienst leis tun gen in Zusammenhang mit Anlage- und Vermögensverwaltung, die Er bringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der fina nzberatung sowie Ver mö gens ver waltung und Anlageberatung im weitesten Sinne, namentlich jedoch die Port folioverwaltung mittels Verwaltungsvollmacht (Urk. 2/67). Die F.___ VV AG war keiner Selbstregulierungsorganisation angeschlossen und auch nicht der FIN MA unterstellt, beschäftigte kein eigenes Personal und hatte keine eigenen Büro räum lichkeiten, sondern war in den Räumlichkeiten der F.___ GmbH domi zi liert. Im Jahr 2007 hatte die F.___ VV AG mit der J.___ FZ und im Jahr 2009 mit der PK-B.___ einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen, wobei mit Aus nahme dieser Verträge auch anlässlich der Untersuchungen durch die FINMA keine wei teren geschäftlichen Beziehungen festgestellt werden konnten. Im Sep tem ber 2009 standen den Aktiven der F.___ VV AG in der Höhe von Fr. 2'741.- Ver bindlichkeiten in der Höhe von Fr. 5'800'000.-- gegen über. Ent sprechend war die F.___ VV AG im Herbst 2009, nur wenige Mo nate nach dem durch die Be klag ten 1 und 2 erteilten Vermögensverwaltungs man dat für die PK-B.___ , illiquid und überschuldet. Mit Verfügung vom 4. De zem ber 2009 eröffnete die FINMA über die F.___ VV AG den Konkurs, wobei das Kon kursverfahren mangels Ak tiven am 3. Mai 2013 eingestellt wurde. Die F.___ VV AG wurde am 11. No vem ber 2013 aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 2/8 S. 45-48 [Unter suchungs be richt FINMA vom 23. September 2009]; Urk. 2/46 S. 14, S. 22 und S. 25 [Ver fü gung FINMA vom 3. Dezember 2009]).

Die Beklagten 1 und 2 schlossen in Vertretung der PK-B.___ mit der F.___ VV AG am 5. März 2009 einen Vermögensverwaltungsvertrag ab, wobei vorgesehen war, dass die zu verwaltenden Stiftungsmittel der PK-B.___ auf ein Konto der F.___ VV AG bei der AO.___ Bank übertragen würden. Das Asset Management sollte ge mäss Vertrag durch G.___ erfolgen, welcher die Mittel gemäss Anlage reg lement der PK-B.___ und den Bereich Aktien im Namen der PK-B.___ nach eige nem Ermessen und ohne vorherige Einholung von Weisungen verwalten und das Er gebnis der Vermögensverwaltung mindestens monatlich mitteilen sollte (Urk. 2/38).

Am 6. März 2009 und am 22. Juni 2009 übertrugen die Beklagten 1 und 2 Vermö gens werte in der Höhe von Fr. 500'000.-- und von Fr. 218'519.85 vom AN.___ -Konto Nr. ... der PK-B.___ auf das Bankkonto der F.___ VV AG bei der AO.___

Bank, Konto Nr. ... , wobei die PK-B.___ am Empfänger kon to wirtschaftlich nicht berechtigt war und die Beklagten 1 und 2 beim Emp fän gerkonto weder über Dispositions- noch über Monitoring-Rechte verfügten. Für das genannte Konto der F.___ VV AG verfügten die Gebrüder G/H.___ je über eine Ein zelzeichnungsberechtigung. Der Beklagte 1 erklärte anlässlich seiner Ein ver nah me vom 29. Juli 2009 hinsichtlich des identischen Vermögens ver wal tungs ver trages zwischen der F.___ VV AG und der J.___ FZ, es sei ihm klar gewesen, dass das Konto auf die F.___ VV AG lautete, er sei indes davon ausgegangen, dass Herr G.___ das Konto entsprechend einrichten würde. Die von den Be klagten 1 und 2 veranlassten Überweisungen erfolgten allesamt ohne Be stel lung von Si cher heiten und ohne Stiftungsratsbeschluss (Urk. 2/57 S. 17 und S. 32 [Aus zug Ge schäftskonto PK-B.___

AN.___ ]; Urk. 2/39 S. 29 und S. 32 f. [An kla geschrift Staats anwaltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010]; Urk. 2/8 S. 47 [Untersuchungsbericht FINMA vom 23. September 2009]; Urk. 2/53 S. 46 f. [Ent scheid Straf kammer Kreisgericht St. Gallen vom 10. Oktober 2011]; Urk. 2/123 S. 2 [Ein ver nahmeprotokoll Beklagter 1 vom 29. Juli 2009]; Urk. 2/81 S. 13 [Einver nah me protokoll Be klagter 1 vom 14. Oktober 2010]).

Die Gebrüder G/H.___ verwendeten die übertragenen Mittel in der Höhe von Fr. 718'519.85 unter anderem für die Aufrechterhaltung des Schneeballsystems der F.___ GmbH und zur Fina nzierung der hohen Betriebskosten der F.___ GmbH sowie ihres luxuriösen Lebensstils. Den Beklagten 1 täuschten sie direkt und den Beklagten 2 indirekt über den Beklagten 1 mittels gefälschter Kontoaus züge über die Vermögensentwicklung, weshalb sie wegen ungetreuer Geschäfts be sorgung sowie Urkundenfälschung verurteilt wurden. Die Verurteilung des Be klag ten 1 scheiterte allerdings am Nachweis des Vorsatzes, auch wenn das Gericht den objektiven Tatbestand als erfüllt erachtete (Urk. 2/53 S. 46 f., S. 48 f. und S. 45 f.). In der Jahresrechnung 2009 der PK-B.___ mussten die Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 718'519.85 entsprechend vollständig wertberichtigt werden, auch musste die von den Gebrüdern G/H.___ unterzeichnete Schuldanerkennung über Fr. 750'000.-- infolge ihrer fina nziellen Situation vollständig abgeschrieben wer den. Es blieb folglich auch in Bezug auf die F.___ VV AG beim 2009 bi lan zier ten Total ausfall (Urk. 2/133 [Vereinbarung betreffend Auflösung des Ver mö gens ver wal tungsvertrages und Verlustausgleich vom 12. Oktober 2009]; Urk. 2/85 [Jah res rechnung 2008 PK-B.___ ]; Urk. 2/31 [revidierte Jahresrechnung 2009 PK-B.___ ]).

Ent sprechend entstand der PK-B.___ aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit der F.___ VV AG ein Schaden in der Höhe von Fr. 718'519.85. 5.5

Nach dem Gesagten bestehen vorliegend keine Zweifel daran, dass der PK-B.___ ein Schaden in der Höhe von Fr. 2'580'693.85 erwachsen ist und sich die aus den Stif tungsmitteln der PK-B.___ abgeflossenen Gelder – angesichts der erfolgten Li qui dationen der D.___ , der C.___ AG, der E.___ sowie der F.___ VV AG – im Zu ge der Liquidation der PK-B.___ kaum mehr in die Stiftung zurückführen lassen. Dass dieser Schaden mangels beendeter Liquidation noch nicht effektiv und end gül tig ausgewiesen ist, vermag daran – entgegen der Auffassung des Beklagten 1 (vgl. Urk. 55 S. 15) – nichts zu ändern. Damit das Vorhandensein eines Vermö gens schadens bejaht werden kann, genügt es rechtsprechungsgemäss bereits, wenn eine blosse Vermögensgefährdung vorliegt, mithin muss ein Schaden im geltend ge mach ten Umfang noch nicht effektiv eingetreten sein. Unter wirt schaft lichen Ge sichts punkten ist das Vermögen bereits dann ver mindert, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wert be rich ti gung oder Rück stel lungen Rechnung getragen werden muss. Vergibt also bei spiels weise ein Ge schäfts führer ungenügend gesicherte Darlehen, so steht zwar nicht fest, ob daraus tat sächlich ein Schaden resultieren wird, indes wird das be tref fende Darlehen in der Bilanz nicht mehr zum Nennwert eingesetzt, son dern der Betrag wird teilweise (oder ganz) abgeschrieben. In diesem Sinne bedeu tet die er hebliche Unsicherheit be treffend die Einbringlichkeit des gewährten Dar lehens nicht nur eine Ver mö gens gefährdung in der Höhe des Darlehensbetrages, sondern gleichzeitig auch ei nen Schaden (vgl. dazu BGE 122 IV 279 E. 2a; ferner Block-Rie mer, Art. 52 N 31; Kieser, a.a.O., Art. 52 N 39).

Da wie vorstehend ausgeführt sämtliche Beteiligungen an der D.___ , der C.___ AG und der E.___ sowie die im Rah men des Vermögensverwaltungsvertrages in vestierten Stiftungsmittel in die F.___ VV AG vollständig durch den interi mis ti schen Stiftungsrat wertberichtigt wer den mussten (vgl. E. 5.4.2-5.4.5), ist vor lie gend ein Vermögensschaden im recht sprechungsgemässen Sinne klar zu be ja hen. Daran vermögen auch die Vor brin gen der Beklagten 1 und 2, wonach der Scha den erst nach Beendigung ihrer Or gan stellung eingetreten sei (vgl. Urk. 55 S. 6; Urk. 79 S. 5 f.; Urk. 50 S. 26; Urk. 78 S. 5), nichts zu ändern, zu mal Art. 52 Abs. 1 BVG rechtsprechungsgemäss auch jenen Schaden umfasst, wel cher erst nach der faktischen Beendigung der Or ganstellung eintritt, sofern der Schaden kau sal durch rechtswidriges und schuld haftes Verhalten während der Organ stel lung entstanden ist (vgl. BGE 131 V 55 E. 3.2.2; Urteil des Bun des ge richts 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 2), was nachfolgend noch aus zu füh ren ist.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich das vom Beklagten 1 beantragte Einholen ei nes Gutachtens eines unabhängigen Experten, um abklären zu können, in wel chem Umfang der PK-B.___ respektive dem Kläger effektiv ein Schaden entstanden sei (vgl. Urk. 55 S. 7). 5.6

Schliesslich gehört zum Schaden nach konstanter Rechtsprechung der Zins von dem Zeitpunkt an, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes und bezweckt, den Anspruchsbe rech tigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Hand lung respektive für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entste hung befriedigt worden wäre. Er setzt weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus (vgl. statt vieler BGE 131 III 12 E. 9.1 mit Hin weisen, ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_509/2009 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1).

Der Kläger fordert von allen Beklagten einen Schadenszins von 5 % ab 9. Juli 2009, wogegen angesichts des letzten Zahlungsabflusses am 8. Juli 2009 nichts ein zuwenden ist (vgl. vorstehend E. 5.3) und keiner der Beklagten den gesetz lichen Zins von 5 % in Zweifel gezogen hat. 6.

P flichtverletzung 6.1

Nachdem der Schaden feststeht, sind nunmehr die weiteren Haftungsvorausset zungen zu prüfen, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit die Pflichtverletzung für die Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte sowie die Pflichtverletzung für die Be klagte 3 als gesetzliche Kontrollstelle separat geprüft werden.

Die Pflichten der Organe registrierter Vorsorgeeinrichtungen fliessen weit gehend aus dem BVG sowie den bundesrätlichen Voll zugs be stim mun gen. Sie sind in te grier te Bestandteile des Organträgervertrages und müssen von den Organträ gern be achtet werden. Pflichtwidrig verhält sich also, wer die Rechts ordnung und/oder die Stiftungssatzungen nicht beachtet, sein Ermessen über- oder unterschrei tet, will kürlich entscheidet oder bei der Ausübung seiner Auf gaben nicht die nö tige Sorg falt aufwendet (vgl. Eisenring, Die Ver ant wort lich keit für Vermögens an lagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss . Zürich 1999, S. 194). 6.2 6.2.1

Hinsichtlich der Pflichtverletzung der Beklagten 1 und 2 gilt Folgendes: Die Pflich ten des Stiftungsrates ergeben sich in erster Linie aus dem Gesetz und den Ver ordnungen, der Stiftungsurkunde, den Reglementen, den Beschlüssen des Stif tungsrates sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden. Auch die allgemeine Sorg faltspflicht gehört dazu (vgl. BGE 128 V 124; Gullo , Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in: SZS 2001, S. 45; Müller, Die Verantwortlichkeit der Stiftungsräte von Vor sor ge ein richtungen, in: AJP 2004, S. 133; Vetter-Schrei ber, Berufliche Vorsorge, BVG/FZG-Kom mentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 52 N 8).

In der Lehre werden die Pflichten des Stiftungsrates bisweilen in Unterkategorien un terteilt. So finden sich nebst der allgemeinen Sorgfaltspflicht Informations-rechte und -p flichten, Pflichten bei der Delegation von Aufgaben , bei der Organi sa tionsgestaltung, b ei der Vermögensanlage , die Pflicht zur zweckmässigen Ver mögensverwendung , Meldepflichten, die Pflicht zur Geltendmachung von Forde run gen sowie eine allgemeine Treuepflicht (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 193-202; Gullo , a.a.O., S. 45-56). Dabei ist zu berücksichtigen , dass die Haftung eines Stif tungsrates keiner Karenzfrist unterliegt, er mithin ab dem Tag der effektiven Be gründung der Organstellung in der vollen Pflicht steht. Dies bedingt, dass er sich vor ab ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft, bevor er das Man dat übernimmt und die wichtigsten Bereiche, wozu gemäss bundesgericht licher Rechtsprechung unter anderem die Organisation und die Anlagen sowie das Risikomanagement gehören, vor der Annahme des Mandates prüft ( vgl. BGE 141 V 51 E. 6.1). Schliesslich bleibt die Pflichtverletzung auch dann bestehen, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Stiftungsrates durch die Kontroll- und/ oder Auf sichtsinstanzen ausdrücklich oder konkludent genehmigt worden ist (vgl. Vetter-Schrei ber, a.a.O., Art. 52 N 13). 6.2.2

Bereits ein Verstoss des Stiftungsrates gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ist haf tungsbegründend. Insbesondere dort, wo weder Gesetz noch Stiftungsratsat zun gen oder Organträgerverträge die Pflichten eines Stiftungsrates konkretisie ren, kann bezüglich der Art und Weise, wie ein Stiftungsrat tätig zu sein hat, auf ei nen objektiven Sorgfaltsmassstab abgestellt werden ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 195). Erforderlich ist demnach die Sorgfalt, die ein gewissenhafter und sach kun diger Stiftungsrat in der gleichen Lage bei der Erfüllung der ihm übertragenen Auf ga ben anwenden würde ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 45 f.). Auf unterdurch schnitt liche Fach kenntnisse eines Stiftungsrates kann hingegen nicht abgestellt werden ( vgl. BGE 141 V 51 E. 6.1). Dies bedeutet auch, dass sich ein Mitglied des Stif tungs rates nicht ohne Weiteres auf die Meinung eines anderen Mitgliedes ver las sen darf; vielmehr hat sich jedes Mitglied um die Gegebenheiten hinter den Zah len zu kümmern und sich beispielsweise mit der Anlagestrategie zu befassen ( vgl. BGE 141 V 51 E. 6.2.3; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 9). Mithin ist das zu tun, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet und erforderlich ist, um den Erfolg her bei zuführen, und das zu unterlassen, was erfahrungsgemäss zu Miss erfolg führt. Ausserhalb der allgemeinen Erfahrung liegende Möglichkeiten brau chen demge genüber nicht berücksichtigt zu werden ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 195; Gullo , a.a.O., S 45). Übt ein Stiftungsrat sein Mandat gegen Entgelt aus, wer den überdies hö here Anforderungen an das Mass der Sorgfalt gestellt ( vgl. BGE 115 II 64 E. 3a).

Mit Blick auf die Informationsrechte und - pflichten hat ein Stiftungsrat dafür zu sorgen, dass er vor jedem Entscheid über genügend Informationen verfügt und ihm diese in verständlicher Form vorliegen. Überdies nimmt er an Stiftungsrats sit zungen persönlich und aktiv teil ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 46). Ein Fernbleiben von Sit zungen oder Stimmenthaltungen vermögen den Stiftungsrat nicht von seiner Haf tung zu befreien ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 201 f.). Der Stiftungsrat kann seine Auf gaben nur dann korrekt erfüllen, wenn er angemessen informiert ist; im Rah men von Stiftungsratssitzungen hat er Anspruch darauf, dass ihm die für die Ent scheid findung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen, wobei diese an zugeben haben, worüber im Einzelnen Beschluss gefasst wird ( vgl. Gullo , a.a.O., S 49 f.). Art. 65a Abs. 1 BVG legt überdies fest, dass die Vor sor ge ein rich tun gen bei der Regelung des Beitragssystems, der Fina nzierung, der Kapital an la gen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten ha ben. So soll sichergestellt werden, dass der Stiftungsrat über die erforderlichen In forma tionen verfügt, um seine Führungsaufgabe wahrnehmen zu können. Art. 48b ff. BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) konkretisiert den Grund satz der Transparenz weiter.

Überträgt ein Stiftungsrat Aufgaben an einen Dritten, kann er sich teilweise von der Verantwortung entlasten, sofern die Delegation auf Statuten oder Reglement so wie auf einem Stiftungsratsbeschluss beruht und jederzeit widerrufbar ist. Dies falls beschränkt sich die Haftung des Stiftungsrates auf die sorgfältige Auswahl, In struktion und Überwachung der entsprechend betrauten Person ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 59 f.). Da die sorgfältige Auswahl der mit der Vermögensverwaltung be trauten Person über Erfolg oder Misserfolg entscheidet, hat sie sich an Aus bil dung und Fachwissen zu orientieren. Weiter müssen die Aufgaben dieser Person klar um schrieben sein. Von besonders grosser Bedeutung ist indes die Über wa chung; so muss eine sach- und zeitgerechte Kontrolle sicherges t ellt werden, da sich die Auf sicht nicht bloss auf die Rechtmässigkeit, sondern auch auf die wirt schaft liche Zweckmässigkeit der Handlungen der beauftragten Person bezieht ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 60 f.).

Hinsichtlich der Organisationsgestaltung muss der Stiftungsrat transparente, zweck mässige Abläufe sowie Kontrollen festlegen ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 51). Auch hat er sich selber zweckmässig zu organisieren und sicherzustellen, dass die nö ti gen Sitzungen sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 201).

Die Beachtung der Grundsätze von Art. 71 Abs. 1 BVG bildet das Hauptelement der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Stiftungsrates (vgl. Mentha , in: Schneider/

Gei ser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungs recht, BVG und FZG,

2. Auflage, Bern 201 9, Art. 71 N 42). Nach Art. 71 Abs. 1 BVG verwalten Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und ge nü gender Ertrag der Anlagen sowie eine angemessene Vertei lung der Risiken und der Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mit teln gewährleistet sind. Art. 50 Abs. 1-3 BVV 2 führt diesbezüglich ergän zend aus, dass die Vor sor ge ein rich tung ihre Vermögensanlagen sorgfältig aus wählen, bewirtschaften und über wa chen muss. Bei der Anlage des Vermögens muss sie darauf achten, dass die Si cher heit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist und schliess lich muss bei der Anlage des Vermögens der Grund satz der angemessenen Ri siko ver tei lung eingehalten werden (auch als « Prudent Investor Rule» be zeich net, vgl. statt vieler Helbling, a.a.O., S. 569) . Wei ter konkretisiert wird dieser Grund satz durch die Art. 53 ff. BVV 2, welche bei spielsweise Begren zungen ein zel ner Schuld ner oder einzelner Gesell schafts be teiligungen vorsehen. I n Zusam men hang mit der Vermögensanlage lie gen die Pflich ten des Stiftungs rates in der Ri si ko kontrolle, wobei Strategie- und Um satz risiko kontrolliert wer den müssen, in der Organisation der Ver mögens an lage, wel che den Bedürfnissen der Vorsor ge ein richtung anzupassen ist, und im Fest legen der Anlagestrategie ( vgl. Gullo , a.a.O., S. 50-54 ; vgl. auch Helbling, a.a.O., S. 628 ). Die Anlage des Vor sor ge ver mö gens und die damit ver bundene Über wa chungs

- und Kontrollpflicht ist eine Dauer auf gabe des Stif tungs rates, weshalb die ge troffenen Entscheidungen peri o disch zu prü fen und nötigen falls anzu passen sind ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 196 und S. 199). Art. 49 ff. BVV 2 kon kretisiert die Leit sätze von Art. 71 BVG weiter und prä zisiert die Pflichten des obersten Füh rungs organs einer Vorsor ge ein rich tung in Zu sam men hang mit der Ver mö gens anlage. Ins besondere Art. 49a BVV 2 um schreibt kon kret und de tailliert die Pflichten des Stif tungsrates, so dass die Fra ge nach ei ner Sorgfalts pflichtver let zung anhand des prä zisen Sorg falts mass sta bes ge nauer beurteilt wer den kann. Eine solche Pflicht ver letzung kann sich da bei be reits aus dem Umstand ergeben, dass der Stif tungs rat die sich aus Art. 49a BVV 2 er gebenden organisa torischen Aufgaben und for mellen Pflichten nicht oder bloss un genügend wahr nimmt und der Vor sorge ein rich tung dadurch ein Schaden er wächst ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 198 f.). Da Art. 71 BVG keine De le gation für den Er lass gesetzesvertre tender Vor schriften enthält, gel ten die da rin fest gelegten Grund sätze absolut; ist mithin be reits ein grund legendes An lage prin zip verletzt, er übrigt sich die Frage, ob die Anlage be stim mun gen nach Art. 53 ff. BVV 2 ein ge halten sind (vgl. Vetter-Schrei ber, a.a.O., Art. 52 N 12).

Eine Pflichtverletzung liegt weiter vor, wenn ein Stiftungsrat bewirkt oder zulässt, dass das Vorsorgevermögen zu anderen als zu Vorsorgezwecken verwendet wird. Folg lich sind sämtliche Rechtshandlungen verboten, welche zur Verminderung oder gar zum vollständigen Untergang des Vorsorgevermögens führen ( vgl. Eisen ring, a.a.O., S. 194).

Die BVV 2 sieht ausdrücklich verschiedene Meldepflichten des Stiftungsrates an die Aufsichtsbehörde vor, so unter anderem die Pflicht, dass bei Vorliegen einer Un terdeckung die Aufsichtsbehörde zu informieren ist (Art. 44 Abs. 2 BVV 2) oder die Pflicht zur Meldung an die Aufsichtsbehörde, wenn die Grenze von 20 % für ungesicherte Anlagen überschritten werden könnte (Art. 58a Abs. 2 BVV 2).

Eine Treuepflicht ist im BVG zwar nicht ausdrücklich statuiert, sie entspricht aber der allgemeinen Rechtsanschauung. Aus der Treuepflicht des Beauftragten nach Art. 398 Abs. 2 OR ergibt sich, dass der Beauftragte bei der Ausfüh rung des Auf tra ges die Interessen des Auftraggebers umfassend zu wahren und deshalb alles, was diesem Schaden zufügen könnte, zu unterlassen hat ( vgl. Eisenring, a.a.O., S. 202). Dabei ist an die Treuepflicht des Stiftungsrates ein strengerer Massstab an zulegen als beispielsweise im Vertragsrecht oder im Recht der Aktienge sell schaft ( vgl. BGE 138 V 235 E. 4.2.2; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 11).

Schliesslich stellt auch ein Verstoss gegen eine reglementarische Bestimmung eine Pflichtverletzung dar. Vorliegend sah das Anlagereglement der PK-B.___ , wel ches von den Beklagten 1 und 2 erstellt und mit Stiftungsratsbeschluss vom 1. Sep tember 2008 rückwirkend, per 1. Januar 2008, in Kraft gesetzt wurde, unter an derem vor, dass in organisatorischer Hinsicht neben dem Stiftungsrat sowohl ei ne Anlagekommission als auch ein Geschäftsführer einschliesslich eines Ver mö gensverwalters einzusetzen sei. Weiter sei eine genügende Risikofähigkeit in so fern sicherzustellen, als die Mittel auf verschiedene Anlagekategorien, Regio nen und Wirtschaftszweige verteilt werden müssten. Die Anlagestrategie der PK-B.___ sei gestützt auf deren Risikofähigkeit, Risikobereitschaft und unter Berück sich tigung des Deckungsgrades in Form eines schriftlichen Beschlusses festzu legen, auch habe die PK-B.___ von den eingesetzten Vermögensverwaltern wirt schaft lich unabhängig zu sein. Das Anlagereglement sah ferner Zielstruktur und maxi male Bandbreiten in Bezug auf mögliche Anlagekategorien sowie deren pro zen tualen Anteil am Vermögen respektive den Aktiven vor, auch galt die gene relle Vorschrift, dass das Wertschriftenvermögen in liquide, gut handelbare Wert schrif ten zu investieren sei, um eine Gesamtrendite anzustreben, welche nominal höher als der jeweils gültige Mindestzinssatz nach BVV 2 sei, und dass dabei auf eine angemessene Diversifikation zu achten sei (vgl. Urk. 2/12). 6.2.3

D er Kläger wirft den Beklagten 1 und 2 gemein sam vor, ihre gesetzlichen und reg lementarischen Pflichten als Stiftungsräte in mehr facher Hinsicht und in «ek la tanter Weise» verletzt zu haben (Urk. 1 S. 45-50).

So hätten die Beklagten 1 und 2 die Stiftungsmittel der PK-B.___ ausschliesslich in Vehikel investiert oder Vehikel damit alimentiert, welche in enger Verbindung zu den Gebrüdern G/H.___ gestanden und deren Vermögenswerte der Verwaltung res pek tive der Verfügungsgewalt der Gebrüder G/H.___ unterstanden hätten. Alleine da durch hät ten die Beklagten 1 und 2 ein eklatantes Klumpen- respektive Aus fall risiko ge schaffen und in hohem Masse insbesondere gegen Art. 65 Abs. 1 und Art. 71 BVG sowie das von ihnen erlassene Anlagereglement – und insbesondere ge gen die Pflichten zur sicheren Kapitalanlage und zur Diversifikation sowie die ihnen ob liegende Treuepflicht – verstossen (Urk. 1 S. 45). Auch hätten die Be klag ten 1 und 2 Stiftungsmittel abfliessen lassen, ohne die zu Grunde liegenden Rechts ge schäf te verbindlich zu vollziehen und zu dokumentieren und folglich ohne die dies bezüglichen Gegenleistungen zu sichern. Auch hierbei hätten die Be klagten 1 und 2 gegen ihr Anlagereglement sowie gegen Art. 71 BVG ver stos sen (Urk. 1 S. 46). Schliesslich sei den Beklagten 1 und 2 auch eine fehlende selb stän dige und unabhängige Interessenwahrung vorzuwerfen, zumal diese in den von ihnen mit Stiftungsmitteln alimentierten Vehikeln ihrerseits Organstellungen und folg lich Doppel- oder gar Mehrfachfunktionen oder andere Formen der Ver flech tun gen innegehabt und entsprechende Interessenkonflikte gehabt hätten. Na mentlich sei en auch Mittel an sie selber in Form von Darlehen geflossen oder in Gesell schaf ten, an welchen sie selber beteiligt gewesen seien. Folglich hätten die Be klag ten 1 und 2 auch ihre Treueplicht und ihre treuhänderische Sorg falts pflicht in eklatanter Weise verletzt, zudem liege dadurch abermals eine Ver let zung von Art. 71 BVG vor (Urk. 1 S. 46; vgl. auch Urk. 49 S. 13-16 und S. 18-20). 6.2.4

Der Beklagte 1 bestreitet die vorstehenden Vorwürfe pauschal (Urk. 55 und 79), wohingegen sich der Beklagte 2 auf den Standpunkt stellt, auf grund seiner kurzen Tätigkeitsspanne als Stiftungsrat sei es ihm bloss einge schränkt möglich gewesen, die Vermögensanlagen zu bewirtschaften. Auch sei ihm nicht klar gewesen, dass die Gebrüder G/H.___ im Hintergrund die verschiedenen Un ternehmen gelenkt hät ten, da im Vordergrund jeweils andere Personen ge stan den seien. Er habe sich über dies umfassend über die Performance der einzel nen Un ternehmen ver ge wissert, auch werde der Vorwurf der mangelnden Selb stän dig keit aufgrund der en gen Verbundenheit mit der F.___ GmbH bestritten. Schliess lich habe sich die PK-B.___ erst im Aufbau befunden, weshalb sich von selbst verstehe, dass gewisse reg lementarische Bandbreiten nicht stets hätten ein ge halten werden können (Urk. 50 S. 7-9 und Urk. 78 S. 9-13). 6.2.5

Entgegen den Behauptungen der Beklagten 1 und 2 haben diese ihre Pflichten als Stiftungsräte – wie der Kläger zu Recht ausführt – in mehrfacher Hinsicht verletzt.

So ist zunächst den Ausführungen zum Schaden (vgl. vorstehend E. 5.4.2-5.4.5) zu entnehmen, dass die Stiftungsmittel der PK-B.___ effektiv in zwei Gesellschaften (die C.___ AG sowie die F.___ VV AG) sowie in zwei Fonds (die D.___ und die E.___ ) investiert wurden, welche allesamt im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ stan den. Dass die D.___ und die E.___ vordergründig durch AJ.___ und nicht etwa direkt durch die Gebrüder G/H.___ gegründet wurden, ist dabei nicht weiter von Belang, zumal AJ.___

– wie auch die Beklagten 1 und 2 – An ge stell ter der F.___ GmbH war und den Beklagten 1 und 2 als solcher offen sicht lich be kannt, was ebenso für dessen Zusammenarbeit mit den Gebrüdern G/H.___ gilt: So grün dete der Beklagte 1 gemeinsam mit AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ die M.___ , der Beklagte 2 wiederum war Fonds manager der von AJ.___ gegründeten E.___ , zudem war die F.___ GmbH als Verwaltungsgesellschaft der D.___ eingetragen, der von AJ.___ treuhänderisch gegründeten Gesellschaft, welche die D.___ führ te, in die Stif tungsmittel der PK-B.___ investiert wurden. Entsprechend war beiden Be klagten sehr wohl bewusst, dass AJ.___ in engem Zusammenhang mit den Gebrüdern G/H.___ stand. Insbesondere mit Blick auf die E.___ macht nur schon der Um stand, dass der Beklagte 2 selber angab, ge wusst zu haben, dass G.___ über Zugriff auf die Mittel der E.___ gehabt und entsprechende Zah lungen mit tels E-Banking ausgelöst habe (vgl. E. 5.4.4), seine Behauptung, von eben die sen Ver bindungen zwischen der E.___ und den Gebrüdern G/H.___ nichts gewusst zu ha ben, äusserst unglaubwürdig. Folglich war sowohl dem Be klag ten 1 als auch dem Beklagten 2 bewusst, dass mindestens hinter drei der vier Gesellschaften res pektive

Fonds, in welche die PK-B.___ investierte, die Gebrüder G/H.___ standen. Dies be stätigt der Beklagte 1 denn auch in seiner Klageantwort vom 15. Februar 2021, in dem er ausführt, aufgrund der vermeintlich gut bis sehr gut laufenden Ver mö gens verwaltung durch G.___ bei der J.___ FZ hätten er und der Beklagte 2 im Kollektiv beschlossen, auch mit der PK-B.___ als Auf trag ge berin mit der F.___ VV AG und weiteren Gesellschaften aus deren Umfeld Ver mögens ver wal tungs ver träge abzuschliessen (Urk. 55 S. 14). Durch die in der Fol ge von den Beklagten 1 und 2 ge tätigten Investitionen in ebendiese Gesell schaf ten schufen die Be klag ten 1 und 2 ein Klumpenrisiko, welches an sich bereits den Grundsätzen der Si cher heit und Risikoverteilung widerspricht, und zwar un ab hängig davon, ob die An lagen eine hohe Sicherheit ausweisen oder nicht (vgl. da zu Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 71 N 4). Vor die sem Hintergrund ist – wie der Klä ger korrekt feststellt – Art. 71 Abs. 1 BVG (und zugleich Art. 50 Abs. 3 BVV 2), wonach im Rahmen der Vermögens ver wal tung eine angemessene Ver tei lung der Risiken zu gewähr leis ten ist, klar ver letzt. Dies wiegt umso schwerer, als das von Art. 71 Abs. 1 BVG ver langte Sicher heits er fordernis eine gute Kon trolle des Port foliorisikos ei ner Vor sorge ein rich tung vo raus setzt und die Diver si fi kation eine der Schlüssel kom po nenten zum Er reichen die ses Zieles darstellt, letztere vor lie gend allerdings in kei ner Weise ein ge halten oder angestrebt wurde.

Gleichzeitig verletzten die Beklagten 1 und 2 durch die Übertragung von Stif tungs mitteln an die D.___ , die C.___ AG, die E.___ sowie die F.___ VV AG das An lagereglement der PK-B.___ , genauer dessen Anhang C, wonach bei der Vermö gens anlage auf eine angemessene Diversifikation zu achten sei. Angesichts der Ver flechtungen all dieser Gesellschaften respektive Fonds (vgl. diesbezüglich E. 5.4.2-5.4.5) kann von einer Diversifikation – wie vorstehend dargelegt – jeden falls keine Rede sein .

Weiter verstiessen die Beklagten 1 und 2 gegen Art. 2 des Anlagereglementes der PK-B.___ , indem sie – anders als vorgesehen – weder eine Anlage kom mis sion noch ei nen Geschäftsführer einsetzten, sondern vielmehr als Stiftungsrat selbst für die Ver mögensanlage tätig waren. Der Jahresrechnung der PK-B.___ für das Jahr 2008 (Urk. 2/28) ist überdies zu entnehmen, dass auch kein Vermögensverwalter ge wählt wurde, wenngleich dies durch Art. 2 des Anlagereglementes ebenfalls so vor ge sehen gewesen wäre (vgl. Urk. 2/12).

Einen weiteren Verstoss gegen Art. 71 Abs. 1 BVG begingen die Beklagten 1 und 2, indem sie Stiftungsmittel der PK-B.___ investierten, ohne diese Investitionen recht lich verbindlich in Form von schriftlichen Verträgen zu dokumentieren und auf diese Weise die entsprechenden Gegenleistungen abzusichern. So investierten die Beklagten 1 und 2 ohne Stiftungsratsbeschluss und ohne Belege hinsichtlich des zu Grunde liegenden Rechtsgeschäftes Fr. 150'000.-- in die D.___ (vgl. E. 5.4.2), Fr. 203'274.-- in die J.___ FZ, Fr. 101'945.-- in die J.___ VS, Fr. 200'000.- in die C.___ AG (vgl. E. 5.4.3) sowie Fr. 100'000.-- in die E.___ (vgl. E. 5.4.4); hin sichtlich der weiteren drei Überweisungen an die E.___ in der Hö he von ins ge samt Fr. 800'000.-- finden sich abermals weder Angaben zu den Ent scheid grund lagen noch zur Risikofähigkeit der PK-B.___ , sondern bloss äusserst kurz ge hal tene und folglich wenig aussagekräftige Stiftungsratsbeschlüsse (vgl. E. 5.4.4). Durch die fehlende Absicherung der Gegenleistungen war die von Art. 71 Abs. 1 BVG verlangte Sicherheit der Anlagen und letztlich die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke in keiner Weise gewährleistet, was zugleich ei nen Verstoss ge gen Art. 50 Abs. 2 BVV 2 darstellt. Zugleich stellt der Umstand, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise hinsichtlich einer Risikoprüfung der ge tätigten In ves titionen finden lassen, eine weitere Verletzung von Art. 71 Abs. 1 BVG dar, zu mal die Pflichten des Stiftungsrates in Zusammenhang mit der Ver mö gensver wal tung mitunter gerade darin bestehen, die Vermögensanlagen sorg fäl tig auszu wäh len (vgl. Art. 50 Abs. 1 BVV 2), was ohne eine Risiko prüfung der je weiligen In vestitionen gerade nicht möglich ist. Dass die getätigten In ves ti tio nen jedenfalls gröss tenteils nicht den gesetzlichen und reglemen ta rischen Bestim mun gen ent spra chen, geht denn auch aus dem Bericht der S.___ hervor, welche die Jah res rechnung der PK-B.___ für das Jahr 2009 prüfte (Urk. 2/31 S. 3). Ver deut licht wird diese mangelnde Sorgfalt bei der Auswahl der Vermö gens anlagen exem pla risch durch die Aussagen der Beklagten 1 und 2 im Rahmen ihrer jeweili gen Ein ver nahmen. So bezeichnete der Beklagte 1 am 12. November 2009 das In vestment der PK-B.___ in die D.___ in der Höhe von immerhin Fr. 150’000.-- als le diglich «klei ne Depot bei mischung» (Urk. 2/70). Der Beklagte 2 wiederum gab im Rah men sei ner Einvernahme vom 13. November 2009 bezüg lich des Investments in die D.___ an, er kenne den Prospekt der D.___ nicht, die Anlagestrategie sei ihm münd lich mitgeteilt worden, seines Wissens habe der Fonds in Aktien und Im mo bilien in vestiert, wobei er die genaue Aufteilung nicht mehr kenne und auch nicht wisse, ob ein Totalausfallrisiko gemäss Fondsprospekt be stehe. Überdies stim mte er einer Investition in die D.___ zu, obwohl er offenbar der Ansicht war, AJ.___ (als Gründer der die D.___ haltenden D.___ ) sei dem Druck als Geschäfts mann nicht gewachsen, er könne auch nichts Genaueres über des sen Anlagetätig keit sagen (vgl. Urk. 23b S. 3). Dieselbe man gelnde Sorgfalt im Rah men der Aus wahl von Vermögensanlagen legten die Be klagten 1 und 2 hin sicht lich des In vest ments in die E.___ an den Tag. So gab der Beklagte 2 – er neut im Rahmen seiner Einvernahme vom 13. November 2009 (Urk. 2/23b) – an, er wisse nicht, wie der Fonds (die E.___ ) kapitalisiert sei, es exis tiere fast kei ne Korrespondenz. Die PK-B.___ habe in die E.___ investiert, weil sie von deren Ge schäftstätigkeit überzeugt ge we sen sei. Allerdings zeugt eine sol che Investition im Wissen darum, dass die E.___ primär ungesicherte Darlehen vergab so wie die Beteiligungen der C.___ AG an der AH.___ AG und der AI.___ AG über nahm, obwohl der Be klagte 2 gemäss eigenen Angaben wusste, dass die Ge schäfts tätigkeit der AH.___ AG ein Verlustgeschäft war, keines wegs von einer sorg fältigen Aus wahl der Vermögensanlagen (vgl. zu den Vor gängen in Zu sam men hang mit der E.___

vorstehend E. 5.4.4). Dies gilt umso mehr, als der Be klag te 2 weiter aus führte, E.___ sei «genau etwas wie C.___ , das heisst etwas, das man am Wochen ende nebenbei machen kann» (vgl. Urk. 2/23b S. 4), mithin war er offensichtlich bereits über die Ge schäftstätigkeit der E.___ kaum fundiert im Bilde, weshalb in Zusam men hang mit der Investition der PK-B.___

in die E.___

von einer sorg fältig getroffenen Entscheidung jedenfalls nicht ge sprochen wer den kann.

Durch den Umstand, dass sich in den Akten

– wie vorstehend aufgezeigt – zumeist we der Entscheidgrundlagen für die getätigten Investitionen noch entsprechende Ver träge oder Stiftungsrats beschlüsse finden lassen, verletzten die Beklagten 1 und 2 ihre Informa tionspflichten, welche vorsehen , dass jeder Stiftungsrat vor gän gig eines Ent schei des über die dazu notwendigen Informationen verfügt und ihm diese in ver ständ licher Form vorliegen, zumal ein Stiftungsrat seine Auf gabe bloss dann kor rekt er füllen kann, wenn er angemessen informiert ist. Damit ein her gehend ver letzten die Beklagten 1 und 2 auch den in Art. 65a Abs. 2 BVG sta tuierten Trans pa renz grundsatz, welcher unter anderem in Zusammenhang mit Ka pitalanlagen eben falls sicherstellen soll, dass der Stiftungsrat über die erfor der lichen Infor ma tionen verfügt, um seine Führungsaufgaben wahrnehmen zu kön nen. Schliesslich finden sich auch bezüglich der Feststellung der Risiko fähig keit der PK-B.___ keinerlei Angaben in den Akten, was umso schwerer wiegt, als die Feststellung der Risikofähigkeit gerade Ausgangsbasis einer guten Anlage stra tegie bildet. Diese Tatsache belegt abermals, dass die Beklagten 1 und 2 bei der Auswahl der Vermögensanlagen die erforderliche Sorgfalt ausser Acht liessen.

Auch in Zusammenhang mit der Gestaltung der Organisation verletzten die Be klag ten 1 und 2 ihre Pflichten als Stiftungsräte klar, zumal angesichts der weit ge hend feh lenden Dokumentation (vgl. diesbezüglich vorstehend E. 5.4.2-5.4.5) von transparenten Abläufen und Kontrollen respektive einer zweck mässi gen Or ga ni sation des Stiftungsrates keine Rede sein kann. So gab denn beis piels weise der Beklagte 2 zu Protokoll, er habe sich auf den Beklagten 1 verlassen, man sei von ihm mündlich informiert worden (vgl. Urk. 2/23b S. 2), was ihn indes nicht von seiner Verantwortung, sich selbst um die Ge gebenheiten hinter den Zah len zu kümmern, entbindet. Die mangelnde Organisation zeigt sich auch im Um stand, dass der Beklagte 2 zwar angab, die PK-B.___ habe über Anlage richt linien verfügt, er wisse allerdings nicht, ob dies auch schriftlich niederge schrieben worden sei (Urk. 2/23b S. 2).

Im Weiteren verletzten die Beklagten 1 und 2 ihre Treuepflicht als Stiftungsräte, in dem sie im Rahmen ihrer Investitionen in die D.___ , die C.___ AG, die E.___ so wie die F.___ VV AG nicht bloss die Interessen der PK-B.___ respektive deren Des tinatäre, sondern auch die Interessen der jeweiligen Gesellschaften res pektive Fonds, eigene Interessen oder Drittinteressen vertraten. Durch die ge tä tigten In ves titionen schufen die Beklagten 1 und 2 Interessenkonflikte, deren Ver meidung gerade ihre Aufgabe als Stiftungsräte gewesen wäre: So vertrat der Beklagte 1 als deren Vizepräsident – gemeinsam mit G.___ als deren Präsident – die J.___ FZ, welche ihrerseits im Februar 2008 die C.___ AG gründete. Der Beklagte 1 am tete als Präsident des Verwaltungsrates der C.___ AG, der Beklagte 2 war Mit glied des Verwaltungsrates der C.___ AG, beide zeichneten für die Buch haltung der C.___ AG verantwortlich. Die D.___

– der Fonds der von AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten D.___

– in welche die PK-B.___ ebenfalls investiert hatte, besass (vermutungsweise, vgl. dazu E. 5.4.2) 370 Ak tien der C.___ AG, die D.___ deren 130 und die PK-B.___ gemäss Ak tien buch deren 600. Die C.___ AG vergab zwei ungesicherte Darlehen an die Gebrüder G/H.___ sowie ein Darlehen an den Beklagten 1 und erwarb eine Be tei li gung an der AH.___ AG, einer in direkt durch den Beklagten 1 über seine AB.___ Treuhand GmbH gegründeten Aktiengesell schaft, deren einziger Ver wal tungsrat der Be klag te 2 war. Beide Be teili gungen wurden später an die E.___ ver kauft. Die E.___ wiederum wurde von AJ.___ gegründet. Zunächst agierte der Beklag te 1, anschliessend der Be klagte 2 als Fondsmanager der E.___ , beide zu sam men trafen die Auswahl der Vermögensanlagen. Anteile an der E.___ hatte nicht nur die PK-B.___ , sondern auch die J.___ FZ, welche wie erwähnt durch den Be klagten 1 sowie G.___ ver treten wurde. Sämtliche Stif tungs mit tel der PK-B.___ , welche zum Erwerb der An teile an der E.___ überwiesen wur den, flossen auf das Konto der M.___ , einer vom Beklagten 1 und AJ.___ treuhänderisch für die Gebrüder G/H.___ gegründeten Gesellschaft. Weiter über wie sen die Beklagten 1 und 2 Stiftungsmittel der PK-B.___ an die F.___ VV AG, wel che von den Gebrüdern G/H.___ ge gründet wurde. Auch die – durch den Be klagten 1 sowie G.___ vertretene – J.___ FZ hatte mit der F.___ VV AG einen gleichlautenden Vermögens ver wal tungsvertrag abge schlossen, welcher vor sah, dass die Gel der auf ein Konto bei der F.___ VV AG fliessen sollten, mithin dem Zugriff durch den Stiftungsrat entzogen wurden; indes verfügten beide Gebrüder G/H.___ über je eine Einzelzeichnungsberechtigung für diese Gelder. Schliess lich waren die Be klag ten 1 und 2 Angestellte der F.___ GmbH, der von den Gebrüdern G/H.___ ge grün de ten und beherrschten Ge sell schaft (vgl. Urk. 2/54), wel che einer seits Fonds ma na gerin der D.___ und andererseits bei der PK-B.___ an ge schlossen war (vgl. zum Gan zen E. 5.4.2-5.4.5). Bei all diesen personellen Ver flechtungen kann kei nes wegs von einer unabhängigen Wahrung der In te res sen der PK-B.___ respektive ihrer De s tinatäre gesprochen wer den, vielmehr ver letz ten die Beklag ten 1 und 2 ihre Treue pflicht in grober Weise, indem sie primär ei gene und fremde, mithin die Interessen der Gebrüder G/H.___ sowie derjenigen Ge sellschaften bezie hungsweise Fonds, welche sie mit Stiftungsmittel der PK-B.___ ali mentierten, wahrten. Daran än dert auch der Um stand nichts, dass das Or ga ni sa tionsreglement der PK-B.___ (vgl. Urk. 2/13) ei nen Artikel über die Loyalität in der Vermögensverwaltung (Art. 11) enthält, sind den Akten doch keinerlei Hin weise dahingehend zu entneh men, dass dieser reg le menta rischen Bestimmung auch nur ansatzweise Rechnung ge tragen wurde.

Abschliessend haben die Beklagten 1 und 2 auch die allgemeine Sorgfalts pflicht ver letzt, zumal sie nach dem vorstehend Ausgeführten die ihnen als Stiftungsräte über tragenen Aufgaben eindeutig nicht mit der Sorgfalt, die ein gewissenhafter und sachkundiger Stiftungsrat in der gleichen Lage bei der Erfüllung der ihm über tragenen Aufgaben anwenden würde, angewendet haben. Dies belegt nur schon die Tatsache, dass die Beklagten 1 und 2 die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR) der AQ.___ AG aus dem Jahr 2008 über Fr. 1'000'000.-- einschliesslich ei nes Zinses von 3 % im Jahr 2009 an die AQ.___ AG zurückbezahlten (vgl. Urk. 2/28 S. 5 und S. 16), was allerdings nicht zulässig ist , da die AGBR unwider ruf lich zum Ver mö gen der Vorsorgeeinrichtung gehört . Auch nahmen die Beklag ten 1 und 2 Freizügigkeitsguthaben von nicht aktiv Versicherten entgegen, mit der Absicht, auf diesen Guthaben Altersrenten zu zahlen (vgl. die Feststellung der S.___ in Urk. 2/31 S. 2; überdies Urk. 59 S. 14), was ebenso wenig zulässig ist. Ohne die notwendigen Kon trollen, vorgän gigen Abklärungen hinsichtlich der Ri si ko fähigkeit und der In vestitionen, ohne schriftliche Dokumente zu den getätigten Rechtsgeschäften und (zumeist) ohne Stiftungsratsbeschlüsse haben die Be klag ten 1 und 2 jeden falls nicht das getan, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Din ge geeignet und erforderlich ist, um den Erfolg der PK-B.___ herbeizuführen, und insbesondere nicht das unterlassen, was erfahrungs ge mäss zu Misserfolg führt. Demzufolge ist auch die Verletzung der allgemeinen Sorg faltspflicht klar zu bejahen. 6.2.6

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 aus vorstehend darge leg ten Gründen ihre Pflichten als Stiftungsräte der PK-B.___ ungenügend wahr nah men und neben elementaren Anlagevorschriften im Bereich der beruflichen Vor sorge auch weitere ihnen obliegende Pflichten einschliesslich der allgemeinen Sorg faltspflicht klar verletzt haben. 6.3 6.3.1

Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte 3 im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Pflicht verletzung begangen hat, indem sie eine gebotene Prüfungshandlung un ter lassen oder diese unsorgfältig ausgeführt hat.

Die Pflichten, denen die Beklagte 3 als Kontroll stelle der PK-B.___ nachzukommen hat( te ), sind – in Auslegung von Art. 53 Abs. 1 BVG – grundsätzlich in der BVV 2 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung

umschrieben . So muss die Kon troll stelle ge stützt auf Art. 35 BVV 2 jährlich die Gesetzes-, Verordnungs-, Wei sungs

- und Re gle mentskonformität (Rechtmässigkeit) der Jahresrechnung und der Alterskon ten prüfen, ebenso muss sie die Rechtmässigkeit der Geschäfts füh rung, insbe son dere der Beitragserhebung und die Ausrichtung der Leistungen, so wie die Recht mässigkeit der Anlage des Vermögens sowie die Einhaltung der Vor schriften der Art. 48f-48h sowie Art. 49a Abs. 3 und Abs. 4 BVV 2 prüfen (Abs. 1). Die Kontroll stelle muss das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung schrif tlich über das Er geb nis der Prüfung unterrichten und empfiehlt die Ge neh mi gung, mit oder ohne Ein schrän kun gen, oder Rückweisung der Jahresrechnung. Stellt sie Ver stösse gegen Ge setz, Verordnung, Weisungen oder Reglemente fest, hält sie dies in ihrem Be richt fest (Abs. 3). Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Ge schäftsfüh rung oder Ver wal tung ganz oder teilweise einem Dritten überträgt, hat die Kontroll stelle auch des sen Tätigkeit ordnungsgemäss zu prüfen (Abs. 4). Art. 35a BVV 2 weist der Kon troll stelle besondere Aufgaben im Falle ei ner Unter deckung der Vorsorge ein richtung zu. Art. 36 BVV 2 schliesslich regelt das Ver hält nis der Kontrollstelle zur Aufsichtsbehörde, welche ein Doppel des Kontroll be richtes erhält.

In Zusammenhang mit der Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung sieht Art. 6 der Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorge ein rich tungen (BVV 1, in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung) vor, dass die Vor sorgeeinrichtungen, welche sich registrieren lassen wollen, unter anderem nach weisen müssen, dass sie Gewähr bieten für die Integrität der Personen, die mit der Führung und Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, sowie für de ren fachliche Qualifikation ( lit . b). Zudem haben sie die Grundzüge der internen Or ganisation und deren Angemessenheit in Bezug auf die geplante Tätigkeit, ins be sondere auch das interne Kontrollsystem und die Schwerpunkte der ge plan ten Ak tivitäten nachzuweisen ( lit . d). Die Aufsichtsbehörde nimmt alsdann die Re gis trie rung einer Vorsorgeeinrichtung auf der Grundlage einer aktuellen und voll stän digen Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung, also einschliesslich des Be richtes der Kontrollstelle, vor (vgl. Helbling, a.a.O., S. 739).

Unter einem IKS sind diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu verstehen, für wel che der Stiftungsrat verantwortlich ist und welche durch die Organisation der Vor sorgeeinrichtung gegeben sind. Diese Sicherung kann dabei etwa durch or ga ni satorische Massnahmen wie Instanzengliederung, Funktionstrennung, Rege lung der Arbeitsabläufe oder systematisch eingebaute Kontrollen erfolgen oder durch die Anwendung technischer Hilfsmittel wie Formulare, Rechen- und Daten ver arbeitungsanlagen oder Abschliessvorrichtungen . Bei der Prüfung des IKS kön nen speziell die folgenden Bereiche einer Vorsorgeeinrichtung untersucht wer den: Aufgabenteilung mit der Gründerfirma, Trennung der Zuständigkeiten inner halb der Vorsorgeeinrichtung, Zweckmässigkeit der Aufbau- und Ablauf orga ni sation, Unterschriftenordnung, Kompetenzabgrenzungen, Abstimmen der Bei tragskonten und der BVG-Alterskonten, Beitragserhebung, Leis tungs aus zah lun gen sowie die Sicherheit der Vermögensverwaltung (vgl. statt vieler Helbling, a.a.O., S. 682-684, mit weiteren Ausführungen). 6.3.2

Der Kontrollstelle obliegen in erster Linie Prüfungs- und Informationspflichten, wes halb eine Pflichtverletzung in einem Unterlassen der geforderten Handlung oder auf objektiver Unsorgfalt beruht. Die Unterlassung der gebotenen Prüfungs hand lung kann dabei entweder in der Anwendung unzureichender Prüfungs me tho den oder im Übersehen gesetzlich zwingender Vorschriften, reglementa rischer Weisungen oder der tatsächlichen Verhältnisse bestehen. Werden die Prü fungs ar beiten unsorgfältig ausgeführt und geben diese kein verlässliches Bild über die kon trollierten Sachverhalte ab, so entsteht beispielsweise ein falsches Bild be züg lich der Rechtmässigkeit der von der Vorsorgeeinrichtung getätigten Ver mögens an lagen und der damit verbundenen Risiken. Eine Pflichtverletzung für sich allein ver ursacht zwar noch keinen Schaden, sondern deckt lediglich be reits began gene Feh ler nicht auf, indes wird dadurch der Vorsorgeeinrichtung die Mög lichkeit ge nommen, einen bestehenden Schaden innert nützlicher Frist zu be heben res pek tive zu verkleinern. Unterlässt die Kontrollstelle ihre Prü fungs auf gaben oder führt sie diese unsorgfältig aus, hat dies zugleich Auswirkungen auf die erst nach träglich mittels geeigneter Massnahmen korrigierend einwirkende Stif tungs auf sicht; entsprechend sind Arbeit und Berichterstattung der Kon troll stelle zentrales In strument für die Aufsichtstätigkeit. Nur wenn die Kontrollstelle ihre Arbeit sorg fältig ausführt, festgestellte Mängel in ihrem Bericht festhält und in dringen den Fällen unverzüglich die Aufsichtsbehörde benachrichtigt, kann die im BVG ge regelte Kontrolle und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtung durchgesetzt wer den (vgl. statt vieler Eisenring, a.a.O., S. 222 f.).

Der Sorgfaltsmassstab, welchen die Kontrollstelle anzuwenden hat, bemisst sich nach objektiven Kriterien. Folglich handelt eine Kontrollstelle unsorgfältig res pek tive fahrlässig, wenn sie einen Fehler begeht, der einem typischen Vertreter die ser Berufsgattung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber handelt ein Prü fer sorgfältig, wenn seine Handlungen zum Erreichen des Ziels des Prüfungsauf tra ges objektiv genügend, richtig und angemessen sind. Liegen komplexe Ver hält nisse vor, so hat die Kon troll stelle bei ihrer Arbeit eine ausserordentlich hohe Sorg falt wal ten zu lassen, wo bei die Vorgehensweise zur Erreichung des Kon troll ziels vom Re visor im Rah men seiner Sorgfaltspflicht und der allgemeinen Be rufsgrundsätze selbst zu er messen ist. Die von Art. 33 BVV 2 verlangten be son ders hohen fach lich en Anfor de rungen an die Kontrollstelle führen zu einem be sonders strengen Ver schul dens mass stab, was zugleich zu einer entsprechenden Ver schärfung der Verant wort lichkeit führt (vgl. Eisenring, a.a.O., S. 223 f.). 6.3.3

Der Kläger wirft der Beklagten 3 im Wesentlichen vor, sie habe sich beim Erstellen ihres Prüfberichtes vom 29. September 2008 vor allem auf die mündlichen Aus sa gen des Beklagten 1 verlassen, keine Risikobeurteilung vorgenommen, das feh lende Kontrollbewusstsein der Beklagten 1 und 2 nicht festgestellt, trotz der be ste henden Verflechtungen zwischen den Beklagten 1 und 2 und den Gebrüdern G/H.___ keine vertieften Abklärungen getroffen, die Widersprüchlichkeit zwischen der tatsächlich gelebten Organisation und dem Anlagereglement nicht erwähnt und auf die Verletzung des Anlagereglementes nicht hingewiesen. Entsprechend ha be die Beklagte 3 mit ihrem Bericht den Beklagten 1 und 2 einen «Persilschein» aus gestellt, ihnen die Ordnungsmässigkeit der Missstände und insbesondere ihrer Zu sammenarbeit mit den Gebrüdern G/H.___ bestätigt und überdies verhindert, dass die Aufsichtsbehörde Kenntnis von der fehlenden Existenz und Zweckmässigkeit ei nes IKS nehmen konnte. Auch im Hinblick auf den Nachweis der Integrität und der fachlichen Qualifikation der Beklagten 1 und 2 habe die Beklagte 3 grob fahr läs sig agiert, zumal weder der Beklagte 1 und noch der Beklagte 2 – entgegen den Ausführungen der Beklagten 3 – über mehrjährige Erfahrung im Bereich so zi a ler Fürsorge (recte: beruflicher Vorsorge) verfügten. Schliesslich habe die Be klag te 3, wie der Kläger «der Vollständigkeit halber» anführt, auch im Rahmen der ordentlichen Abschlussprüfung des Geschäftsjahres 2008 der PK-B.___ in schwe rem Masse grobfahrlässig agiert und entsprechende Pflichtverletzungen be gan gen, indem sie die Jahresrechnung ohne Einschränkungen zur Genehmigung emp fohlen und somit die Rechtmässigkeit und Werthaltigkeit der getätigten Ver mö gensanlagen sowie erneut ein angemessenes IKS und eine ordnungsgemässe Ge schäftsführung testiert habe. Da die Pflichtverletzungen indes im Anschluss an den geltend gemachten Schaden erfolgt seien, würden diese nicht weiter the ma ti siert, sondern dienten einzig dazu, aufzuzeigen, wie grobfahrlässig respektive mit welch mangelnder Sorgfalt die Beklagte 3 ihr Mandat ausgeübt habe (Urk. 1 S. 58-67). Ergänzend hält der Kläger in der Replik vom 23. August 2021 fest, selbst gestützt auf das Merkblatt der Swiss Foundations, für welche weniger stren ge Vorgaben in Bezug auf das IKS bestünden, hätte die Beklagte 3 ein ent spre chendes Prüfurteil nie abgeben dürfen, was er anhand der mangelhaften Prü fungs handlungen der Beklagten 3 im Einzelnen ausführt (Urk. 59 S. 25-40) 6.3.4

Demgegenüber bestreitet die Beklagte 3 sämtliche Vorwürfe des Klägers. So habe sie aufgrund der durchgeführten Prüfungshandlungen und der Erklärungen der Or gane der PK-B.___ festgehalten, dass ein IKS existiere, aber auch ausdrücklich da rauf hingewiesen, dass sich das IKS noch im Aufbau befinde und daher noch nicht sämtliche prüfungsrelevanten Tätigkeiten umgesetzt worden seien, weshalb die internen Kontrollen noch nicht alle implementiert seien. Überdies habe sie da rauf hingewiesen, dass es ihr (noch) nicht möglich sei, sich ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit des IKS zu bilden. Die Aufsichtsbehörde habe trotz Fehlens ge wisser Unterlagen und in Kenntnis des unter Vorbehalt abgegebenen Prüfbe richt explizit festgestellt, dass die PK-B.___ die notwendigen Voraussetzungen er fülle und die PK-B.___ ins Register eingetragen. Folglich sei der Prüfbericht keines wegs besonders zentral gewesen, auch seien das Verhalten und der Zustand der PK-B.___ offenbar völlig im normalen Rahmen gewesen und für eine sich im Auf bau befindliche Vorsorgestiftung unauffällig. Überdies sei offensichtlich, dass auch das beste IKS nicht in der Lage sei, bewusste Umgehungen namentlich durch die Geschäftsführung zu verhindern, was vorliegend gerade geschehen sei. Eben falls sei darauf hinzuweisen, dass die Kontrollstelle zwar die Aufgabe habe, die jähr liche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Ver mö gens anlage durchzuführen, indes sei es keineswegs gesetzlich vorgesehen, dass das IKS vor der Registrierung von der Kontrollstelle geprüft werde, weshalb ihr kon sequenterweise daraus auch keine Pflichten erwachsen könnten. Die ihr zu sätz lich auferlegte Aufgabe, das Erstellen des Prüfberichtes respektive die Vor nah me einer beschränkten, rudimentären Prüfung im Hinblick auf die Regi strie rung der PK-B.___ , unterstehe viel mehr dem Auftragsrecht und sei nicht ihre Auf gabe als Organ der PK-B.___ ge wesen, weshalb sie bei der Prüfung den Prü fungs stan dard (PS) 920 ange wendet habe. In des gehe auch aus dem – vorliegend gerade nicht anwendbaren – PS 890 hervor, dass eine bewusste Verletzung der Re geln des IKS durch Mitarbeiter aller Stufen durch ein IKS nicht verhindert wer den kön ne und sich überdies gewisse Elemente eines IKS bei kleinen Unter neh men auf grund be grenz ter personeller Ressourcen häufig nicht oder bloss unvoll kom men einrichten liessen (Urk. 52 S. 36-49 und Urk. 75 S. 9-35). 6.3.5

Zunächst ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Befähigung der Beklagten 3 zur Aus übung ihres Kontrollstellenmandats von keiner Seite angezweifelt wird. Indes stellt sich die Frage, wie es sich mit einer allfälligen Pflicht der Beklagten 3, vor gän gig der Registrierung der PK-B.___ deren IKS auf Existenz und Zweckmässigkeit zu prüfen, verhält.

Wohl ist der Beklagten 3 insofern zuzustimmen, als sich Art. 6 lit . d BVV 1, wel cher als Voraussetzung für die Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung den Nach weis eines internen Kontrollsystems verlangt, auf die Vorsorgeeinrichtung selbst bezieht, mithin sich daraus keine generelle Pflicht der Kontrollstelle zum Nach weis eines IKS ableiten lässt. Vielmehr prüft die Kontrollstelle die Existenz eines IKS grundsätzlich im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung der Geschäfts füh rung, so dass das Ergebnis in der Bestätigung der Rechtmässigkeit der Ge schäfts führung ent halten ist (vgl. E. 6.3.1; ferner Peter, Das IKS in der beruflichen Vor sorge aus Sicht der BVG-Aufsichtsbehörde, in: Der Schweizer Treuhänder 9/08, S. 640). Dabei stützt sie sich

– entgegen der Auffassung des Klägers – auch nicht auf den seit Dezember 2007 verabschiedeten PS 890, welcher für die Prü fung der Existenz des IKS im Sinne von Art. 728a OR gilt. Art. 35 BVV 2 regelt spe zifisch die Auf ga ben der Kontrollstelle einer Vorsorgeeinrichtung, mithin han delt es sich bei Art. 35 BVV 2 um eine Lex specialis zum allgemeinen Art. 728a OR (in Verbin dung mit Art. 83b Abs. 3 ZGB), weshalb Art. 728a OR – und folglich der PS 890 – auf Stiftungen der beruflichen Vorsorge nicht anwendbar ist. Die Kon troll stelle stützt sich bei ihrer Risikobeurteilung und Beurteilung der internen Kon trolle auf den PS 400 und richtet ihre Prüfung, wenn möglich, auf ein be ste hen des IKS aus (vgl. Peter, a.a.O., S. 639; ferner Imark /Schneeberger, IKS in der be ruflichen Vor sorge aus Sicht des Berufsstandes, in: Der Schweizer Treuhänder 12 /08, S. 1014).

Aus dem Gesagten darauf zu schliessen, dass eine von der Auf sichts behörde im Hin blick auf die Registrierung einer Vorsorgeeinrichtung verlangte Bestäti gung der Kontrollstelle über die Existenz eines IKS in jedem Fall rechtlich uner heb lich ist, ginge allerdings – insbesondere angesichts des vorliegenden Sachver hal tes – zu weit. So ersuchte das BVS die PK-B.___ mit Verfügung vom 7. August 2008 (Urk. 2/29) im Hinblick auf den Eintrag ins Re gis ter um das Einreichen zu sätz licher Unterlagen, unter anderem um «die Be stä tigung einer gesetzlich aner kann ten Kontrollstelle über die Annahme des Auf trages mit der Aussage, dass sie auf grund einer erfolg ten Überprüfung bestätigen kann, dass bei der Stiftung die or ga nisatorischen Vo raussetzungen für die Er fül lung ihrer Prüfungsaufgaben be züg lich der ordnungs ge mässen Geschäftsführung (ge mäss BVG) erfüllt sind». Mit der selben Verfügung verlangte das BVS im Rahmen seiner Auf sichts tätigkeit zu dem, «eine ungeprüfte Zwischen bilanz (Akti ven, Passiven und Be triebs rechnung) mit Anhang gemäss Swiss GAAP FER 26 per 31.08.2008 ein zu reichen, mit einer Be stätigung der Kon troll stelle, dass die Stif tung über ein aus reichendes und wirk sames internes Kon troll system verfügt (Art. 53 Abs. 1 BVG und Art. 6 lit . b und lit . d BVV 1)».

Bereits mit dem Verweis auf Art. 53 Abs. 1 BVG wird deutlich, dass die or dentlich ge wählte Kontrollstelle, mithin die Beklagte 3, die vom BVS verlangte Be stäti gung über ein ausreichendes und wirksames IKS auszustellen hatte, was ange sichts des Umstandes, dass die Beklagte 3 schon im Gründungszeitpunkt der PK-B.___ im März 2008 das Kon troll stellenmandat angenommen hatte (vgl. Urk. 2/19a), naheliegend ist. Aufgrund der vom BVS eingeforderten Bestäti gung im Rah men der Aufsichtstätigkeit drängt sich überdies der Schluss auf, dass das Ver halten der PK-B.___

– entgegen der Auffassung der Beklagten 3 – eben ge rade nicht «völlig im Rahmen» und «unauffällig» war, zumal die PK-B.___ im Ver fü gungs zeitpunkt im August 2008, mithin noch vor der Registrierung im Dezem ber 2008, bereits monatelang operativ tätig war und sich ihr 14 Unternehmen mit 40 Ver sicher ten an ge schlossen hatten (vgl. auch Urk. 2/145 S. 3). Dass das BVS an ge sichts dieser Um stände nicht bloss eine Bestätigung der PK-B.___ , son dern eine ex pli zite Bestätigung der ordentlich gewählten Kontrollstelle über ein aus rei chen des und wirk sames internes Kon troll system einforderte und so mit über das in Art. 6 lit . d BVV 1 Verlangte hinausging, zeigt, dass das BVS dem Be richt der Be klagten 3 eine erhöhte Bedeutung zumass und es sich bei der von der Beklagten 3 verlangten Prüfung keinesfalls um eine rudimentäre oder be schränkte Prüfung han deln sollte. Dies geht denn auch aus den Unterlagen des BVS hervor, wonach die PK-B.___ angesichts ihrer bereits aufgenommenen operativen Tätigkeit eng be glei tet und unter Kontrolle gehalten werden sollte (vgl. Urk. 2/134 f.). Ent spre chend hatte die Beklagte 3 die verlangte Prüfung in ihrer Ei gen schaft als Organ der PK-B.___ durchzuführen und das Er gebnis im Bericht zu handen des BVS fest zu halten.

Dass die Beklagte 3 einen solchen Bericht zuhanden des BVS verfasste res pektive durch die AR.___

AG in Liechtenstein verfassen liess, ist un bestritten (vgl. Urk. 2/33 und 2/145-2/148).

Allerdings liess die Beklagte 3 bei ihrer Prüfung die notwendige Sorg falt ausser Acht, zumal sie zuhanden des BVS fest hielt, dass ihrer Auffassung nach die erlangten Prüfungsnachweise eine aus rei chende und angemessene Grundlage für die entsprechende Bestätigung bilden wür den und folg lich die Exis tenz und die Zweckmässigkeit des IKS der PK-B.___ ein zig mit dem Vor behalt bestätigte, dass sich die Organisation noch im Aufbau be finde und da her noch nicht sämt liche prüfungsrelevanten Tätigkeiten um ge setzt und die ent spre ch enden in ter nen Kon trollen implementiert seien (Urk. 2/33 und 2/146). Allerdings ist dem Prü fungs proto koll vom 24. September 2008 (Urk. 2/145) zu ent nehmen, dass der Prüfer im Bereich der Buchhaltung angeblich die Lebens läufe der verantwortlichen Personen geprüft hatte, ohne indes zu spe zi fi zieren, um welche Personen es sich dabei handelt, und ohne die ent spre chen den Lebens läufe beizulegen; vielmehr begnügte er sich mit dem nicht zu über prü fen den Hin weis, dass alle verantwortlichen Personen in diesem Bereich über mehr jährige Er fahrung im Bereich Buchhaltung und der sozialen Fürsorge ver füg ten und sich zu dem in diesem Bereich weitergebildet hätten. Den identischen Wort laut ver wen dete der Prüfer im Übrigen auch mit Blick auf die angeblich ge prüf ten Lebens läufe der Beklagten 1 und 2, welche abermals nicht beigelegt wur den und fol glich ebenso wenig verifizierbar waren. Dies wiegt umso schwerer, als der Be klag te 1 weder über eine fundierte Ausbildung im Bereich der Ver mö gens an lage noch über ein schlägige Erfahrungen in diesem Bereich verfügte (vgl. Urk. 2/141), dessen ungeachtet jedoch im Jahr 2008 – mit Wissen der Beklagten 3 – sämtliche durch den Stif tungs rat be schlossenen Anlageentscheide um set zen sol lte (vgl. Urk. 53/8 [Stiftungsrats be schluss vom 1. September 2008]) und sich die Be klagte 3 trotz der mangelhaften fachlichen Qualifikation zu keinen dies be züg lichen An merkungen veranlasst sah (vgl. Urk. 2/147). Weiter geht aus dem Prü fungs pro to koll hervor, dass sich der Prüfer im Rahmen seiner Prüfung offen bar teil weise ein zig auf mündliche Aus sagen des Beklagten 1 stützte, ohne diese wei ter zu über prüfen respektive ohne diese Aussagen belegende Doku mente ein zu sehen (vgl. Urk. 2/145 S. 2 f.). Dies gilt namentlich im Be reich der Buchhaltung, wo nach der Geschäftsführer, der Beklagte 1, offenbar ein monatliches Controlling durch zuführen und einen Monatsabschluss zu er stel len hätte, was im Zeitpunkt der Kontrolle – ob wohl die PK-B.___ bereits seit Mo na ten operativ tätig war – indes noch nicht geschehen und entgegen den An gaben im Prüfungsprotokoll auch per En de August noch nicht der Fall war, was indes weder den Prüfer noch die Be klag te 3 zu weiteren An mer kun gen oder Rückfragen veranlasste (Urk. 2/145 S. 1). Letzteres gilt eben so für die Unter schrif ten regelung, zumal der Beklagte 1 an gab, sämt liche Zahlungen würden vom Ver kaufs- und Administrationsleiter vor be reitet und anschliessend an den Ge schäfts führer/Stiftungsrat zur Auslösung wei ter geleitet (Urk. 2/145 S. 2), dem Prüfungs be richt jedoch nicht zu entnehmen ist, ob dabei die Unter schrif tenregelung ein gehalten wurde oder ob es dem Ge schäfts füh rer – dem Beklagten 1 – möglich war, Zah lungen im Allein gang aus zu lösen. Letz teres indes stellt einen Umstand dar, den es im Rah men eines gut funk tio nie ren den IKS auf grund des Vier-Augen-Prin zips gerade zu ver hindern gilt, was um so mehr gilt, als der Geschäftsführer zugleich der Beklagte 1 war, mit hin in die sem Bereich offenbar keine Kontrolle durch Dritte bestand und eben so unklar ist, welche Rolle dem Be klagten 2 in dieser Hinsicht überhaupt zu kam.

Besonders deutlich wird die mangelnde Sorg falt der Beklagten 3 respektive deren Prü fer in Zusammenhang mit der Manda tierung eines externen Vermögens ver wal ters. Auch wenn im Prüfungszeitpunkt noch kein Vermögensverwalter man da tiert war, war dem der Beklagten 3 vor lie gen den Organigramm zu entnehmen, dass die Beklagten 1 und 2 erwogen, G.___ mit der Vermögensverwaltung zu beauftragen (Urk. 2/147 S. 12). Dieser Um stand alleine hätte den Prüfer res pek tive die Beklagte 3 zwingend zu Rückfragen hinsichtlich Kontrollmechanismen und personellen Verflechtungen veranlassen müssen, zumal die Beklagte 3 so wohl als Revisionsstelle bei der C.___ AG wie auch bei der J.___ FZ amtete, für welche auch G.___ tätig war (und min destens eine der unter zeichnenden Personen, AS.___ , nicht nur bei der C.___ AG sondern auch bei der PK-B.___ in vol viert war, vgl. dazu E. 5.4.3; fer ner Urk. 2/56 und 2/68). Letzteres galt im Üb rigen auch für den Beklagten 1, welcher über dies bei der J.___ VS Ver waltungsrats präsident war. Dass die Beklagten 1 und 2 zu dem bei der F.___ GmbH und folg lich im Unternehmen von G.___ an ge stellt waren, hätte einen wei te ren zwin genden Grund für Rückfragen hinsichtlich per so nel ler Verflechtungen dar ge stellt; all diese Tätigkeiten des Beklagten 1 waren für die Be klagte 3 aus dem angeblich ge prüften Lebenslauf denn auch eindeutig ersicht lich (vgl. Urk. 2/141; das selbe dürfte wohl ebenso für den Beklagten 2 respektive des sen Tä tig keiten gel ten, selbst wenn sich dies mangels in den Akten be find lichen Le bens laufes vorliegend nicht veri fi zieren lässt). Schliesslich sah sich die Beklagte 3 auch nicht zu Anmerkun gen in Zusammenhang mit dem Anlagereglement der PK-B.___

ver an lasst (vgl. Urk. 2/12), obwohl diesem im Prüfungszeitpunkt keines wegs nach gelebt wurde, die PK-B.___ indes be reits monatelang operativ tätig war. So ist dem Organigramm zu entnehmen, dass im Prüfungszeitpunkt keine mehr stu fige Or ga nisation, be ste hend aus einer An la ge kommission und einem Ver mö gens ver wal ter, existierte, auch war mit dem Beklagten 1 als Geschäftsführer der Stif tungs ratspräsident ein ge setzt (vgl. Urk. 2/21), was abermals auf fehlende Kon troll mechanismen hin deu te te und entsprechend zu Rückfragen respektive An mer kun gen seitens der Be klag ten 3 hätte führen müs sen. Dasselbe gilt auch im Hin blick auf die für die Er stellung der Jahres rech nung verantwortliche AB.___ Treuhand GmbH, welche im Ei gentum des Beklagten 1 stand, mithin von diesem kontrolliert wurde (vgl. Urk. 2/27a und 2/27b). 6.3.6

Nach dem Gesagten liess die Beklagte 3 respektive ihr Prüfer in mehrfacher Hin sicht beim Erstellen ihres Prüfungsberichtes die notwendige Sorgfalt ausser Acht, in dem sie die aufgeführten Missstände (insbesondere in der Organisation, hin sicht lich der per so nellen Verflechtungen und den offenkundig fehlenden Kontrollmechanismen) weder gegenüber den Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte der PK-B.___ (und damit als die Verantwortlichen für das IKS) noch in ihrem Prü fungs be richt the ma ti sier te, sondern vielmehr basierend auf diesem Bericht dem BVS ein zig mit dem Vorbe halt, die PK-B.___ befinde sich noch im Aufbau, weshalb noch nicht alle reg lemen tarischen Kon trollmechanismen implementiert seien, be stä tig te, dass bei der PK-B.___ ein zweckmässiges IKS existiere, was anhand der bereits im ple men tier ten internen Kontrollen geprüft worden sei. Eine solche Be stätigung ver hin der te in des ein Nachfassen oder ein Einschreiten des BVS, zu mal dieses ge stützt auf den Bericht der Beklagten 3 keinen Anlass zur Ergreifung ent spre chen der Mass nah men hatte.

Dass das BVS die PK-B.___ schliesslich ins Register eintrug, ist – entgegen der Auf fassung der Beklagten 3 – vorliegend unerheblich, gab doch der Bericht der Be klagten 3 gerade keinen Anlass zu weiteren Abklärungen oder Rückfragen sei tens des BVS, welches sich vielmehr darauf verlassen konnte (und musste), dass das von der Be klagten 3 Bestätigte, die Existenz und Zweckmässigkeit eines IKS, den Tatsachen entsprach.

Folglich ist auch in Bezug auf die Beklagte 3 eine Verletzung ihrer Sorg falts pflich ten klar zu bejahen. 7 .

Verschulden 7.1

Eine Haftung der Beklagten 1 bis 3 setzt weiter voraus, dass diese schuldhaft ge handelt haben. Das Verschulden ist ein menschliches Verhalten, das die Ur sache eines Schadens darstellt und als so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haft barmachung des Schädigers zu rechtfertigen vermag (vgl. Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 N 16). Im Rahmen einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 BVG genügt dabei jedes Verschulden, insbesondere auch bloss leichte Fahrlässigkeit (vgl. BGE 141 V 52 E. 3.1.2). Von Absicht ist dann auszugehen, wenn die betreffende Person mit Wissen und Willen handelt; insofern kann auf die Umschreibung nach Art. 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) abgestellt werden. Als grobe Fahrlässigkeit gilt, wenn das ausser Acht gelassen wird, was jedem verständigen Menschen in der selben Lage und unter denselben Umständen als beachtlich hätte einleuchten müs sen. Von einer leichten Fahrlässigkeit wird demgegenüber ausgegangen, wenn das betreffende Verhalten eine geringfügige Abweichung vom Sorg falts mass stab in sich schliesst, welche von einer gewissenhaften und sachkundigen Per son in einer vergleichbaren Lage bei der Erfüllung der betreffenden Aufgabe zu beachten ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 42 und N 46 f.; ferner Kessler, a.a.O., Art. 41 N 49 f.). Eine Wegbedingung der Haftung für leichtes Verschulden im Sin ne von Art. 100 OR ist bei der Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 BVG hingegen nicht möglich (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 N 48). 7.2

Der Kläger wirft sämtlichen Beklagten ein Übernahmeverschulden vor, welches ihnen anzulasten sei, soweit sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse für die Aus übung ihres Stiftungsratsmandates respektive für die ihr übertragene IKS-Prü fungsaufgabe verfügt hätten. So sei zunächst oberste Leitlinie das Interesse der Ver sich er ten, über deren Kapital die Be klag ten 1 und 2 verfügt und ent spre chend eine hohe Verantwortung innegehabt hät ten, mithin habe ihre Auf ga ben er füllung als Stif tungs räte eine erhöhte Sorgfalt und Umsicht erfordert. Ein Stif tungs rat setze sich einer Haftung dann aus, wenn er Risiken zwar erkannt, diese je doch weder ver ringert noch ver hindert habe. In casu hätten die Beklagten 1 und 2 die Risiken ent weder nicht erkennen oder sich nicht damit auseinandersetzen wol len, viel mehr hätten sie elementarste Grund lagen der Stiftungsratstätigkeit nicht ver standen oder diese gar bewusst ignoriert. Wie aus dem dargelegten Sach ver halt und den Findings der FINMA sowie des interi mis tischen Stiftungsrates her vor gehe, hätten die Beklagten 1 und 2 massiv grob fahr lässig agiert, weshalb ihr Ver schulden in jedem Fall schwer wiege. Die Beklagte 3 wiederum habe als zu ge lassene Revisionsexpertin um die zentrale Bedeutung ihrer Bestätigung für die Re gistrierung gewusst, auch sei ihr bewusst gewesen, dass sich die Auf sichts be hör de in jedem Falle auf ihr Prüfungsurteil ver lassen werde, zumal die Schutz vor schriften bei der Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen vor liegend nicht zum Tragen gekommen seien. Diese grosse Verantwortung stehe in klarem Widerspruch zur Leichtfertigkeit, mit welcher die Beklagte 3 die Prü fung durchgeführt und den Prüfbericht erstellt ha be. Bei einer Prüfung lege artis hät ten die zentralen Mängel in den Prüfbericht ein fliessen müssen. Ihr Prü fungs ur teil sei das Zünglein an der Waage für den in der Folge entstandenen Schaden ge wesen, weshalb die Beklagte 3 in hohem Masse grobfahrlässig gehandelt habe. In Anbetracht der Schwere der Versäum nisse und des Expertenwissens sei von ei nem Gefälligkeitstestat trotz offen sicht licher Risikosituation auszugehen, wes halb das Verschulden schwer wiege (Urk. 1 S. 68 f.). 7.3

Der Beklagte 1 führt demgegenüber aus, er sei wie hunderte andere Anleger be lo gen und betrogen worden, es seien ihm indes keinerlei Verfehlungen oder wider rechtliche und schuldhafte Unterlassungen und insbesondere kein Ver schul den anzulasten (Urk. 55 S. 16; Urk. 79 S. 9 f.). Der Beklagte 2 stellt sich auf den Stand punkt, damit leichte Fahrlässigkeit vorliege, müsse das Ereignis für den Schä diger voraussehbar sein, was weder auf die Beteiligung an der D.___ noch auf diejenigen an der C.___ AG oder der E.___ zutreffe, dasselbe gelte auch in Zu sammenhang mit dem Vermögensverwaltungsvertrag mit der F.___ VV AG. Er habe sorgfältig investiert und alles in seiner Macht Stehende getan, um die Ri siken zu vermeiden und die Verluste zu verhindern. Er habe sich zudem auf das Fach wissen des Beklagten 1 und der Beklagten 3 verlassen müssen und dürfen (Urk. 50 S. 9-13 und S. 31 f.). Die Beklagte 3 wiederum argumentiert, ihr Ver schul den wiege im Verhältnis zu demjenigen der Beklagten 1 und 2 sehr leicht (Urk. 52 S. 61). 7.4 7.4.1

Vorliegend verstiessen die Beklagten 1 und 2 gegen verschiedene elementare An la gevorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. E. 6.2.5 f.), weshalb es sich nicht um eine bloss geringfügige Verletzung der erforderlichen Sorgfalt han delt, sondern vielmehr mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bereits der Um stand, dass die Beklagten 1 und 2 das Geld der PK-B.___ ausschliesslich in die jen igen Ge sell schaf ten res pek tive Fonds investierten, von denen sie in mindestens drei Fällen wussten, dass dahinter die Gebrüder G/H.___ standen, lässt an ge sichts des da durch geschaffenen (und zu ver mei den den) Klum pen risikos auf äus serst grob fahr lässiges Verhalten schliessen. Dies gilt umso mehr, als die Diversifikation in jedem Fall zu beachten ist, unabhängig eines all fälligen strafrechtlich rele van ten Verhaltens der Gesellschafter oder Fonds in ha ber. Auch aufgrund des Ver stos ses gegen meh rere Bestimmungen des eigenen An lage reg le mentes respektive Or ga nisations reg le mentes und des durch zahl reiche personelle Verflechtungen be ding ten Ver stosses ge gen die Treue pflicht drängt sich der Schluss auf, dass sich die Beklagten 1 und 2 grob fahrlässig ver hal ten haben, mithin sich in einer Art und Weise ver hal ten haben, wie sich ein gewissenhafter und sachkundiger Stif tungs rat in einer ver gleichbaren Situation bei der Erfüllung der ihm übertragenen Auf gaben ohne Zwei fel gerade nicht verhalten hätte. Soweit die Beklagten 1 und 2 hiergegen vor brin gen, sie seien von den Gebrüdern G/H.___ belogen und betrogen res pektive ge täuscht worden, ist an zu mer ken, dass ungeachtet des Verhaltens der Gebrüder G/H.___ sowohl die Diversifikation bei der Anlagetätigkeit wie auch die Treue pflicht in jedem Fall einzuhalten sind, was grundsätzlich auch für die Ein hal tung der ei ge nen Reglemente und der Be achtung der allgemeinen Sorg falts pflicht gilt. Auch der Einwand des Beklagten 2, er habe sich auf das Fachwissen des Beklagten 1 und der Be klagten 3 verlassen müssen und dürfen, verfängt nicht, hätte er doch das Stiftungs rats man dat ablehnen müssen, falls er Zweifel an seiner Eig nung als Stif tungsrat gehabt hätte. 7.4.2

Die Beklagte 3 wiederum wurde explizit vom BVS dazu angehalten, zu bestätigen, dass die PK-B.___ über ein ausreichendes und wirksames IKS verfüge. Die Be klagte 3 als zugelassene Revisionsexpertin erteilte diese Be stä tigung ungeachtet der bei der PK-B.___ vorliegenden Mängel und ein zig mit dem Vorbehalt, die PK-B.___ be fin de sich noch im Aufbau. Wie vorstehend unter E. 6.3.5 f. aufgezeigt, liess der Prü fer indes in mehrerer Hinsicht beim Erstellen des Prü fungs berichtes die not wen dige Sorgfalt ausser Acht, indem er weder die Mängel in der Organisation der PK-B.___ noch die personellen Verflechtungen oder die of fen sicht lich fehlenden Kon trollmechanismen thematisierte, die Beklagte 3 jedoch trotz die ses Umstandes mit teilte, sie könne gestützt auf diesen Bericht ein aus rei chen des und wirk sames IKS bestätigen. Eine durchschnittlich sorgfältige Kontrollstelle hät te dem ge gen über insbesondere vor dem Hintergrund der personellen Ver flech tun gen zumin dest diesbezügliche Anmerkungen im Prüfungsbericht vorge nom men, was ebenso für den Umstand der mangelhaften Organisation und der offen sicht lich fehlenden Kon trollmechanismen ungeachtet der bereits monatelangen ope rativen Tätigkeit gilt. Eine durchschnittlich sorgfältige Kontrollstelle hätte zu dem das offenbar feh len de Controlling der bereits monatelang operativ tätigen PK-B.___ moniert und den ebenso fehlenden Monatsabschluss eingefordert. Schliess lich hätte eine durch schnittlich sorgfältige Kontrollstelle auch die Zeich nungs berechtigung ge prüft und sich nicht auf mündliche Aussagen verlassen, dies insbesondere vor dem Hintergrund der personellen Verflechtungen. In Anbe tracht ihres Experten wis sens und ihrer Er fah rung musste die Beklagte 3 davon aus gehen, dass das BVS ge stützt auf den von ihr verfassten Be richt auf die Ein lei tung weiterer Mass nah men ver zichten und statt dessen die PK-B.___ ins Register ein tragen würde, die PK-B.___ folg lich trotz be stehender Mängel weiterhin operativ tätig sein würde. Vor die sem Hintergrund – und im Vergleich mit einer anderen Kon trollstelle in der sel ben Situation – ist das Verhalten der Beklagten 3 vor lie gend eindeutig als grob fahrlässig zu be zeich nen. Dies gilt umso mehr, als bei der Be urteilung des Ver schuldens der Beklagten 3 aufgrund ihrer fachlichen Be fähi gung ein stren ge rer Sorgfaltsmassstab anzu legen ist. 7.5

Nach dem Gesagten ist sowohl das Verhalten der Beklagten 1 und 2 wie auch das jenige der Beklagten 3 als grobfahrlässig zu bezeichnen, womit auch das Er for dernis des Verschuldens erfüllt ist. 8 .

Kausalzusammenhang 8.1

Zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg (Schaden) muss als weitere Haftungsvoraussetzung ein natürlicher sowie adäquater Kausal zu sammenhang bestehen. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Han deln Ursache im Sinne einer conditio sine qua non für den Eintritt eines Erfolges ist. Die adäquate Kausalität ist demgegenüber gegeben, wenn ein Handeln nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Im Falle einer Un ter las sung bestimmt sich der Kausal zu sam men hang danach, ob der Erfolg auch bei Vor nahme der unterlassenen Handlung ein ge treten wäre. Es geht mithin um ei nen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine über wiegende Wahrscheinlichkeit spre chen muss. Nach dieser Umschreibung ent fällt selbst bei pflichtwidrigem Ver hal ten eine Haf tung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte ver hin dert werden können (vgl. BGE 141 V 51 E. 8.1; 137 V 446 E. 7.3; fer ner Kieser, a.a.O., Art. 52 N 57-60; Kessler, a.a.O., Art. 41 N 14-16 und N 18 f.). 8.2

Mit Blick auf die Beklagten 1 und 2 führt der Kläger aus, es sei offenkundig, dass die beschriebenen Pflichtverletzungen der Beklagten 1 und 2 als Stiftungsräte der PK-B.___ den eingetretenen Schaden adäquat kausal verursacht hätten, mithin de ren Handlungen in jedem Fall geeignet gewesen seien, den eingetretenen Schaden her beizuführen. Hinsicht lich der Beklagten 3 argumentiert er, es liege auf der Hand, dass die Aufsicht um gehend eingeschritten wäre, sofern die Beklagte 3 die Exis tenz und die Zweck mässigkeit des IKS der PK-B.___ nicht bejaht oder min des tens über die von ihr angetroffenen Sachverhalte informiert und in ihrem Prüf ur teil ent sprechende Vorbehalte angebracht hätte. Die pflichtwidrige Unter las sung der Beklagten 3 habe indes ein Einschreiten der Aufsicht gerade verhindert, zu mal letztere auf grund des Berichtes der Beklagten 3 habe davon ausgehen müs sen, dass alles sei ne Ordnungsmässigkeit habe. Indes hätte die Aufsicht keinesfalls zu ge lassen, dass die Beklagten 1 und 2 ihre Geschäftstätigkeit unter den be schrie be nen Umständen – in Verletzung des Anlagereglementes , ohne Kontrollen und Mit wirkung Dritter, unter Beizug eines eng mit ihnen verflochtenen Ver mö gens ver walters und Vor gesetzten – fortgesetzt hätten; vielmehr hätte ein ange mes se nes IKS die Ver mö gensabflüsse ab Oktober 2008 verhindert, weshalb der einge tre tene Schaden bei pflicht gemässem Handeln der Beklagten 3 mit aller Wahr schein lichkeit abge wen det worden wäre. Dies gelte mit Ausnahme des Ver mö gens abflusses vom 26. Sep tember 2008, welcher vor Kenntnisnahme des Prüf ur teils der Beklagten 3 durch die Aufsicht erfolgt sei und dessen Rückführung be reits dazumal nicht mehr mög lich gewesen sei. Allerdings wäre bei pflicht ge mäs sem Opponieren der Beklagten 3 – welche diesen Abfluss bei pflichtgemässem Ver halten hätte entdecken müssen – bei den darauffolgenden Abklärungen durch die Aufsicht diese erste pflicht widrige Vermögensanlage zu Tage getreten und ei ner weiteren unkontrollierten Tätigkeit der Beklagten 1 und 2 Einhalt geboten wor den. Gegebenenfalls hätte selbst der Mittelabfluss vom September 2008 noch zu rückgeführt werden können. Folglich habe die Beklagte 3 den Schaden adäquat kausal mitverursacht (Urk. 1 S. 67 f.).

Ergänzend führt der Kläger in seiner Replik vom 23. August 2021 aus, es sei nicht not wendig, dass ein eingetretener Erfolg regelmässig oder häufig eintrete, er müs se einzig in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fal len, was angesichts des Vorgefallenen zweifellos zutreffe. Auch vermöge das Ver hal ten der Gebrüder G/H.___ den Kausalzusammenhang vorliegend nicht zu unter bre chen, zumal das Verhalten eines Dritten den adäquaten Kausalzusammenhang im Nor malfall nicht zu unterbrechen vermöge. Dies gelte selbst dann, wenn das Ver schul den die ses Dritten jenes des Schädigers übersteige oder neben eine Erst ur sache weitere Ursachen träten, welche die Erstursache in den Hintergrund drän gen würden, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu be trach ten sei und eine Zusatzursache nicht derart ausserhalb des normalen Ge sche hens liege, dass mit ihr nicht zu rechnen gewesen sei. Im Hinblick auf die pflichtwidrige Un terlassung der Beklagten 3 sei schliesslich weder entscheidend, ob für diese die späteren Geldabflüsse erkennbar gewesen seien, noch ob ein kor rekt implementiertes IKS die Geldabflüsse hätte verhindern können oder interne Kon trollen geeignet wären, bewusste Widerhandlungen des Stiftungsrates zu ver hin dern. Ein korrekter Bericht durch die Beklagte 3 hätte die ohnehin bereits kri tisch eingestellte Aufsicht bestärkt, die Registrierung der PK-B.___ verhindert und weitere Aufsichtsmassnahmen wie die Suspendierung der Beklagten 1 und 2 nach sich gezogen, wodurch der Schaden ab Oktober 2008 hätte verhindert werden kön nen (Urk. 59 S. 12 f., S. 21 und S. 40-43). 8.3

Demgegenüber halten die Beklagten 1 und 2 im Wesentlichen dafür, der adäquate Kau sal zu sammen hang sei aufgrund der Handlungen der Unternehmen, in welche die PK-B.___ investiert habe, sowie aufgrund der daran beteiligten Personen wie insbesondere der Gebrüder G/H.___ und AJ.___ auf jeden Fall unterbrochen, auch hätten die Be hör den respektive die von ihnen angeordneten Massnahmen und die von ihnen zu vertretenden Unterlassungen den Schaden kausal mit ver ur sacht (Urk. 55 S. 12 und Urk. 79 S. 5 ; Urk. 50 S. 13-15 und S. 13 f. sowie Urk. 78 S. 12).

Die Beklagte 3 wiederum stellt sich auf den Standpunkt, vorliegend fehle es be reits am natürlichen Kausalzusammenhang, aber auch der adäquate Kausal zu sam menhang sei keineswegs erstellt, überdies werde ein allfälliger Kausal zu sam men hang durch das Verhalten des BVS und der Stiftungsräte im Sinne eines Dritt- oder Selbstverschuldens unterbrochen. Auch sei klar, dass aufgrund des Vor ge hens der Beklagten 1 und 2 die Vermögensentnahmen auch ohne Bericht res pek tive trotz Vorliegens eines noch so perfekten IKS getätigt worden wären, zu mal die se die vorgesehenen Kontrollmechanismen bewusst hätten umgehen wol len. Die Beklagte 3 habe klar auf das sich im Aufbau befindende IKS hingewiesen, wes halb die Aufsicht nicht hätte informierter sein können; sie habe denn auch in Kennt nis dieses Umstandes die Registrierung vorgenommen. Der mit Vorbehalt ver sehene Bericht könne weder für die Registrierung noch für die späteren Ver mö gensdispositionen conditio sine qua non gewesen sein. Es sei zudem nicht vo raussehbar gewesen, wofür die Beklagten 1 und 2 die Stiftungsmittel der PK-B.___ benützen wollten, ein IKS sei auch nicht geeignet, bewusste Wider hand lun gen zu verhindern; folglich sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem ab ge ge be nen Bericht und dem eingetretenen Schaden nicht mehr als adäquat kausal zu qualifizieren. Schliesslich werde der Kausalzusammenhang ohnehin gleich mehr fach unterbrochen, zumal zum einen das BVS die PK-B.___ nicht wegen, sondern trotz des mit Vorbehalt abgegebenen Berichts registriert habe, das BVS folglich ent weder der Auffassung gewesen sei, dass der Bericht den Anforderungen ge nüge, oder den Bericht nicht richtig gelesen habe. So oder anders habe der be wusste Entscheid des BVS, welches gesetzlich zur Prüfung des Vorliegens eines an gemessenen IKS verpflichtet sei, einen allfälligen Kausalzusammenhang unter bro chen. Weiter seien sämtliche von den Beklagten 1 und 2 getätigten Trans ak tio nen geeignet gewesen, einen allfälligen Kausalzusammenhang zwischen dem Be richt der Beklagten 3 und dem Schaden zu unterbrechen, da es sich bei deren Ver halten keineswegs mehr um einen Normalfall gehandelt habe und der Kausal zu sammenhang zwischen den Pflichtverletzungen der Beklagten 1 und 2 und dem be haupteten Schaden wesentlich intensiver sei als derjenige zwischen der an geb lichen Pflichtverletzung der Beklagten 3 in Zusammenhang mit der Registrierung. Schliesslich liege ein Fall von rechtmässigem Alternativverhalten vor, zumal of fen sichtlich sei, dass die Beklagten 1 und 2 bei Vorgaben durch das BVS res pek ti ve bei entsprechenden An merkungen im Bericht wohl formell ein adäquates IKS im plementiert, aller dings bewusst gegen dieses verstossen und den noch Ver mö gens dispositionen ge tä tigt hätten, ihre Machenschaften folglich nicht ver hin dert wor den wären. Ent spre chend hätte auch eine einstweilige Verweigerung des Be rich tes keinen rele van ten Einfluss auf den Schadensverlauf gehabt (Urk. 52 S. 49-60 und Urk. 75 S. 35-41). 8.4 8.4.1

Hinsichtlich der Beklagten 1 und 2 ist – mit dem Kläger – sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang erstellt. So können die unter E. 6.2.5 auf geführten Pflichtver let zun gen der Beklagten 1 und 2 – die mehrfache Ver let zung von Art. 71 Abs. 1 BVG, die mehrfache Verletzung des Anlagereglementes der PK-B.___ , der Verstoss gegen Art. 50 Abs. 2 BVV 2, die Verletzung der In for ma tionspflichten, der Verstoss gegen ihre Treuepflichten als Stiftungsräte sowie die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht – nicht hinweggedacht wer den, ohne dass auch der Schaden hinwegfiele, mithin waren die Pflichtver let zun gen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit con ditio sine qua non für den ein ge tre te nen Schaden. Überdies ent spricht es dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und der all gemeinen Lebenserfahrung, dass die von den Beklagten 1 und 2 begangenen Pflicht verletzungen zu einem Schaden von der Art des eingetretenen führen res pek tive den Eintritt des entstandenen Schadens begünstigten. Wären die Be klag ten 1 und 2 ihren Pflichten als Stiftungsräte nachgekommen, das heisst, hätten sie dafür gesorgt, dass ihre Investitionen nicht allesamt in Gesellschaften res pek tive Fonds im Einflussbereich der Gebrüder G/H.___ geflossen wären, hätten sie ihre ei genen Reglemente eingehalten und sich sowohl an die allgemeine Sorg falts pflicht als auch an ihre Treuepflichten und die Informationspflichten gehalten und hätten sie zudem keine Gelder ohne Rechtsgrundlage und ohne Absicherung res pektive ohne Gegenleistung aus der Stiftung abfliessen lassen, so wäre der PK-B.___ nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens er fah rung mit fast schon an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Schaden im geltend gemachten Umfang entstanden. Vielmehr wäre bei pflichtgemässer Ver mögensanlage, mithin einer solchen gemäss Gesetz und Regle men ten, der Scha den nicht eingetreten.

Soweit sich die Be klag ten 1 und 2 diesbezüglich auf den Standpunkt stellen, der adä quate Kausal zu sam menhang sei durch die Handlungen der Gebrüder G/H.___ und durch das Ein schrei ten der Behörden unterbrochen werden, kann ihnen nicht ge folgt werden. So kann ein an sich gegebener adäquater Kausal zu sam men hang wohl durch das Hin zutreten weiterer Ursachen unterbrochen oder gar auf gehoben wer den, indes muss diese weitere Ursache eine gewisse Intensität auf weisen, um nicht bloss als mit wirkende Teilursache betrachtet zu werden. Ent spre chend ist die Adäquanz na türlich kausaler Schadensursachen nur dann zu ver neinen, wenn ganz ausser ge wöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlecht hin nicht ge rechnet werden musste, die andere Ursache hat folg lich einen der art ho hen Wir kungsgrad aufzuweisen, dass die vom Schädiger ge setzte Ur sache nach wer ten der Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr be acht lich er scheint (vgl. Ur teil des Bundesgerichts 4A_115/2015 vom 23. April 2010 E. 6.4; fer ner BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 III 182 E. 5.4; Kessler, a.a.O., Art. 41 N 20).

Vorliegend können die Ereignisse rund um die Gebrüder G/H.___ respektive deren Ver halten wohl als weitere den Schaden herbeiführende Ursache betrachtet wer den, allerdings handelt es sich dabei um eine bloss mitwirkende Teilursache, zu mal es in erster Linie die von den Beklagten 1 und 2 begangenen Pflicht ver let zun gen wa ren, welche zum Schaden der PK-B.___ führten. So schufen die Be klag ten 1 und 2 durch ihre in Verletzung von Art. 71 Abs. 1 BVG getätigten Ver mö gens dis po si tionen ein er heb liches Klumpenrisiko, welches bereits ohne die straf recht lich re levanten Er eig nisse rund um die F.___ GmbH geeignet gewesen wäre, in einem Scha den zu re sultieren. Dass sich dieses Ri siko durch die Handlungen der Gebrüder G/H.___ (und von AJ.___ ) auch effektiv verwirklichte, stellt in des eine bloss mit wir ken de Teil ursache dar und lässt die Handlungen der Be klag ten 1 und 2 kei nesfalls als recht lich nicht mehr beachtlich erscheinen. Was das Verhalten res pek tive das Einschreiten der «Behörden» anbelangt, ist darin we der eine die adä quate Kausalität unterbrechende Mit ur sache noch eine mit wir ken de Teilursache zu erkennen, zumal der interimistische Stiftungsrat der PK-B.___ so wie die von ihm man datierte S.___ lediglich die von den Beklagten 1 und 2 wäh rend ihrer Zeit als Stiftungsräte vorgenommenen Ver mögensdispositionen buch halterisch auf ar bei teten beziehungsweise mittels Wertberichtigungen berei nig ten (respektive be rei nigen mussten), die Jahres rech nung 2009 revidierten und die Destinatäre ver wal teten und schliesslich – ange sichts der eingetretenen Un ter deckung – die Li qui dation der PK-B.___ empfahlen (vgl. Urk. 2/44 f. und Urk. 2/31). Die Ursache für diesen letztlich entstandenen Scha den der PK-B.___ setz ten indes wie dargelegt die Beklagten 1 und 2 durch ihre Pflicht ver letzungen. 8.4.2

In Zusammenhang mit der Beklagten 3 stellt sich die Frage, ob der eingetretene Scha den durch das pflichtgemässe Verhalten der Beklagten 3 hätte abgewendet oder wenigstens hätte verringert werden können. Mithin liegt vorliegend ein Fall einer Unterlassung vor, weshalb anhand eines hypothetischen Kausalverlaufes zu prü fen ist, ob der Erfolg, der Schaden der PK-B.___ , auch bei Einreichen eines – im Sin ne des unter E. 6.3.5 Ausgeführten – sorgfältig erstellen Prüfungsberichtes ein getreten wäre. Dies ist – entgegen der Auffassung der Beklagten 3 – eindeutig zu be jahen. So ist nach dem unter E. 6.3.5 f. Gesagten erstellt, dass die Beklagte 3 beim Ver fassen ihres Prüfungsberichtes die notwendige Sorgfalt ausser Acht liess, in dem sie darin die bei der PK-B.___ vorgefundenen Missstände nicht auf führ te, son dern vielmehr die Existenz und Zweckmässigkeit des IKS bestätigte. Dies ver hin der te indes gerade das Einschreiten der Aufsicht, welche akten aus weis lich be ab sich tigt hatte, die PK-B.___ angesichts der bereits aufgenommenen ope rativen Tä tigkeit eng zu begleiten und unter Kontrolle zu halten (vgl. Urk. 2/134 f.). In An be tracht des von der Beklagten 3 erstellten Prüfungs be rich tes, welcher ausser dem Vor behalt, dass sich die PK-B.___ noch im Aufbau be finde, die Existenz und die Zweck mässigkeit des IKS bestätigte, gab es allerdings auf Sei ten des BVS keinen An lass zu Rückfragen bei den Stiftungsräten oder gar weiter gehenden Mass nah men wie beispielsweise der Verweigerung der Regis trie rung oder gar einer Sus pen dierung der Stiftungsräte. Hätte die Beklagte 3 jedoch ei nen sorgfältig er stel lten und mit den entsprechenden Anmerkungen (hin sicht lich der verschiedenen Miss stände bei der PK-B.___ ) versehenen Prüfungsbericht ein ge reicht, wäre das BVS mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingeschritten und hätte vorgängig der Registrierung der PK-B.___ weitere Massnahmen ergriffen, sei dies in Form von Rück fragen und Auflagen, sei dies in Form einer Ver wei ge rung der Registrierung oder gar einer Suspendierung der Beklagten 1 und 2 als Stif tungs räte der PK-B.___ . Dies gilt umso mehr, als es der allgemeinen Lebens er fah rung und dem gewöhn lichen Lauf der Dinge entspricht, dass eine Auf sichts be hörde dann eingreift, wenn – wie vor lie gend – eine Vorsorgeeinrichtung un ge achtet einer bereits monate lan gen operativen Tätigkeit noch vor der Regis trie rung weder über ein zweck mäs siges IKS verfügt noch den eigenen Reglementen der Stiftung nachgelebt wird, personelle Verflechtungen bestehen und Kontrollen in fundamentalen Bereichen wie der Vermögensanlage offensichtlich fehlen. Das An merken dieser Missstände in der Organisation der PK-B.___ im Prüfungsbericht hät te das BVS denn auch ohne Zweifel zum Ein greifen veranlasst. Ob die Be klag ten 1 und 2 all fäl ligen Auflagen in einem weiteren Schritt auch tatsächlich nach ge kommen wären, ist für die Fra ge nach dem hypothetischen Kausalverlauf eben so unerheblich wie die Frage, ob das weitere Geschehen im An schluss an die Re gistrierung für die Be klagte 3 vo raus sehbar war oder nicht. Entscheidend ist vor liegend einzig, ob der PK-B.___ auch bei Einreichen eines sorg fältig erstellten Prü fungsberichtes ein Schaden ent stan den wäre, was nach dem soeben Ausge führ ten zu verneinen ist. Da der hypo the tische Kausalverlauf folglich erstellt ist, ist dieser nicht auch noch auf seine Adä quanz hin zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 51 E. 8.1; 132 III 715 E. 2.3).

Was schliesslich den Mittelabfluss an die D.___ vom 26. September 2008 an be langt, so ist zwar zumindest theoretisch denkbar, dass – sofern das BVS aufgrund des sorgfältig erstellten Prüfungs be richtes der Beklagten 3 vom 29. September 2008 vor gän gig der Regis trie rung der PK-B.___ ein geschritten wäre – diese Mittel noch hätten zu rückgeführt wer den können, zumal die D.___ erst im März 2009 – gut sechs Monate später – zwecks Abgeltung entstandener Ver luste mit Mitteln der F.___ GmbH alimentiert und die Überschuldung der D.___ erst am 18. Feb ruar 2010 durch die FINMA fest ge stellt worden war (vgl. vor ste hend E. 5.4.2). In des ist dies vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, weshalb in Be zug auf die sen Mittelabfluss die Kau sa lität zu verneinen ist.

Nach dem Gesagten hat die Beklagte 3, indem sie es unterlassen hat, einen sorg fäl tigen Prüfungsbericht zu erstellen, den bei der PK-B.___ entstandenen Scha den (ab züglich des Mittelabflusses an die D.___ im Betrag von Fr. 150'000.--) kau sal mit verursacht. Entgegen der Auffassung der Beklagten 3 vermag daran weder das Ver halten des BVS noch dasjenige der Beklagten 1 und 2 etwas zu än dern. So ist vor liegend nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten des BVS ge eig net wäre, die Kau salität zu unterbrechen, stellte das BVS doch gerade auf den Prüfungsbericht ab und verzichtete gestützt darauf auf ein Einschreiten, mithin war das BSV in An betracht des Prü fungs berichtes keineswegs gehalten, eigenständig Mass nah men anzuordnen oder weitere Prüfungshandlungen durchzuführen. Die Be klag ten 1 und 2 wiede rum verursachten durch ihre Hand lungen den entstandenen Scha den zwar ohne Zweifel mit, ihre Pflicht ver let zun gen weisen allerdings im Ver hältnis zu der jenigen der Beklagten 3 keinen derart hohen Wir kungs grad auf, dass die Un ter lassung der Beklagten 3 als rechtlich nicht mehr be achtlich er scheint; mithin weisen beide Kausalzusammenhänge dieselbe In ten sität auf. Eine Haf tungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens zieht das Bun des ge richt denn auch bloss eher als theoretische Möglichkeit in Betracht, welche – wenn überhaupt – nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von prak tischer Bedeutung sein kann; so beispielsweise dann, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem der artigen Missverständnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offen sicht lich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (vgl. BGE 140 V 405 E. 6.1). Von einer solchen Konstellation kann vorliegend allerdings nicht gesprochen werden (vgl. E. 7.4.2 f.). Eben so wenig ver mag die Beklagte 3 schliess lich mit dem Einwand des recht mäs sigen Alternativ ver hal tens durch zu drin gen, zumal es schlechterdings undenkbar ist, dass der Schaden auch bei Auf wendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. 8.5

Zusammenfassend ist der (natürliche wie auch adäquate) Kausalzusammenhang zwischen den begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten 1 und 2 und dem da durch entstandenen Schaden ebenso erstellt wie der hypothetische Kau sal ver lauf zwischen dem pflicht widrigen Verhalten der Beklagten 3 und dem ein ge tre tenen Schaden. 9.

Schadenssumme, Schadenersatzbemessung und Solidarität 9.1

Damit sind sämtliche Haftungsvoraussetzungen einer Haftung nach Art. 52 Abs. 1 BVG bei den Beklagten 1, 2 und 3 erfüllt. Dasselbe gilt auch für die Haf tungs voraussetzungen einer Haftung nach Art. 56a Abs. 1 BVG, zumal die über dies verlangte Sicherstellungsleistung durch den Sicherheitsfonds (vgl. E. 4.3) in Form zweier Vorschüsse unstreitig erfolgt ist (vgl. E. 5.1; ferner Christen, a.a.O., Art. 56a N 11 f. mit Hinweis darauf, dass das Leisten von Vorschüssen als for mel le Voraussetzung zur Klage erhebung ausreichend sei, mithin noch keine de fi nitive Sicherstellung des Sicherheitsfonds verlangt werde). 9.2

Folglich ist nunmehr festzustellen, für welche Scha dens summe die Beklagten 1, 2 und 3 einzustehen haben. Dies bezüglich ist fest zuhalten, dass die Beklagten 1 und 2 dem Stiftungsrat von der Stiftungsgründung am 13. März 2008 bis zu ihrer Sus pendierung am 26. No vember 2009 angehörten und somit für den ge sam ten Scha den, welcher der PK-B.___ in diesem Zeitraum zugefügt wur de, haften, mit hin für den gesamten ein geklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'580'692.85. Die Be klag te 3 amtete seit der Stif tungsgründung am 13. März 2008 als ge setz liche Kon trollstelle. Wie zu vor festgehalten (vgl. E. 8.4.2), wird ihr eine Unter las sung in Zu sam men hang mit dem Erstellen ihres Prüfungsberichtes vom 29. Sep tem ber 2008 ange las tet, weshalb sie ab die sem Zeitpunkt bis zu dem Moment, als die Be klagten 1 und 2 als Stiftungsräte suspendiert wurden, für die unrecht mäs si gen Mit tel ab flüsse und somit für den Schaden einzustehen hat. Entsprechend haf tet die Be klag te 3 für den Betrag von Fr. 2'430'692.85 (Fr. 2'580'692.85 ab züg lich des Mit tel abflusses an die D.___ in der Höhe von Fr. 150'000.--; vgl. da zu eben falls E. 8.4.2). 9.3

Zur Schadenersatzbemessung sind vorliegend – neben den haftpflichtrechtlichen Grund prinzipien des Schadens, der Widerrechtlichkeit respektive des pflicht wid ri gen Verhaltens, des Verschuldens sowie des Kausal zu sam men hanges – die all ge meinen Regeln von Art. 43 und Art. 44 OR anwendbar (vgl. Urteil des Bun des ge richts 9C_579/2007 vom 18. März 2008 E. 2; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 BVG N 21). Herabsetzungsgründe sind allerdings vorliegend in An be tracht des grobfahrlässig verursachten respektive mitverursachten Schadens we der für die Be klagten 1 und 2 noch für die Beklagte 3 ersichtlich und wurden von den Be klag ten auch nicht geltend gemacht. 9.4 9.4.1

Diejenigen Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 BVG ge geben sind, haften untereinander grundsätzlich solidarisch. Sofern sie den Scha den gemeinsam verursacht und verschuldet haben, liegt echte Solidarität in dem Sinne vor, dass jede einzelne Person für den ganzen Schaden einzustehen hat. Demgegenüber liegt unechte Solidarität vor, wenn die Personen unabhängig von einander gehandelt haben; diesfalls haftet jede einzelne Person bloss in dem Um fang, in dem sie den Schaden verursacht hat. Diese allgemeine Regel gilt auch be züglich Art. 56a Abs. 1 BVG (vgl. BGE 141 V 51 E. 9.1; ferner Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 52 BVG N 22). Dabei nimmt die Rechtsprechung eine solidarische Haf tung dann an, wenn die betreffenden Personen dem gleichen Organ angehören; im Üb rigen ist davon auszugehen, dass Art. 759 Abs. 1 und Abs. 2 OR analog zur An wendung gelangen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 52 BVG N 67; ferner BGE 128 V 124 E. 4g). 9.4.2

Die Beklagten 1 und 2 äussern sich nicht zur Frage der Solidarität. Nach dem vor stehend Ausgeführten haften sie als Stiftungsräte für den der PK-B.___ zuge füg ten Scha den respektive den eingeklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'580'692.85 soli darisch. Darüber hinaus haben sie dem Kläger in soli da ri scher Haftbarkeit den von ihm zu Recht geforderten Zins von 5 % auf der ein ge klag ten Schadenssumme ab 9. Juli 2009 zu bezahlen (vgl. E. 5.6). 9.4.3

Die Beklagte 3 äussert sich hinsichtlich der Frage der Solidarität einzig dahin ge hend, dass eine Haf tung ihrerseits bloss aufgrund einer allfälligen Solidarität mit den Beklagten 1 und 2 nicht möglich

sei, zumal es sich bei Art. 759 OR um keine Haf tungsgrundlage, son dern um eine blosse Scha den verteilungsnorm handle (Urk. 52 S.61). Da die Be klagte 3 indes sämtliche Haftungsvoraussetzungen selber er füllt, stellt sich die Frage einer Haftung bloss aufgrund einer allfälligen Soli da ri tät vorliegend nicht. Mit Blick auf eine solidarische Haftung mit den Beklagten 1 und 2 gilt indes Fol gen des: Auch wenn die Recht sprechung die Frage, ob zwi schen den ver schie de nen Or ganen einer Vorsorge ein richtung Solidarhaftung be steht, offengelassen hat (vgl. BGE 128 V 124 E. 4g), sind vorliegend keine Gründe er kennbar, welche ge gen eine solche Solidar haf tung zwischen den mit der Ver wal tung, Ge schäfts füh rung und Kontrolle einer Stif tung betrauten Personen – folg lich auch der Kon troll stelle – sprechen würden. Im Gegenteil spricht für eine sol che Solidar haf tung, dass sich die hier strittigen Ansprüche alle samt auf die selbe An spruchs grund lage respektive denselben Rechtsgrund stüt zen und bei Stif tun gen im Re gel fall mehrere Personen mitwirken, wenn ver ant wort lich keits be grün dende Feh ler vorliegen. Überdies entspricht diese Auf fas sung den all ge mei nen Prinzipien des Haftpflichtrechts, wonach unechte Solidari tät im Sinne von Art. 51 Abs. 1 OR dann vorliegt, sofern verschiedene Organe zwar denselben Scha den verursachen, je doch kein gemeinsames Verschulden vor liegt. Da der bei den Stiftungsräten und der Kontrollstelle eingeklagte Schaden zudem letztlich im glei chen Lebens sach ver halt gründet und die Ansprüche auf der selben Rechts grund lage (Art. 52 Abs. 1 BVG) geltend ge macht werden, besteht zwischen den Be klag ten 1 und 2 als Mit glie der des Stiftungsrates auf der einen Seite und der Be klagten 3 als Kon troll stelle auf der anderen Seite unechte Solidarität im Sinne von Art. 51 Abs. 1 OR. Da die Rechtsfolgen bei echter und unechter Solidarität im Aus sen ver hältnis iden tisch sind (vgl. BGE 115 II 42 E. 1b), kann der Kläger nach dem Ge sagten den ein geklagten Betrag in der Höhe von Fr. 2'430'692.85 ge gen über den Beklagten 1–3 soli da risch einver lan gen, mithin von jedem nur ei nen Teil oder den ganzen ein ge klag ten Teil, einschliesslich des von ihm zu Recht ge forderten Zinses von 5 % auf der genannten Schadenssumme ab 9. Juli 2009 (vgl. E. 5.6). Für diese Sicht der Dinge spricht schliess lich auch, dass das Bun des ge richt im An wen dungs bereich von Art. 52 AHVG von einer un eingeschränkten soli da rischen Haf tung der von der Ausgleichskasse in An spruch genommenen Per sonen aus geht (vgl. BGE 119 V 87 E. 5a). Da eine Klage ge stützt auf Art. 52 Abs. 1 BVG in Ver bindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ähnlich wie das Be schwer de ver fahren nach Art. 52 AHVG be zweckt, dass die zu Schaden ge kommene und im öf fent lichen In teresse tätige In stitution die potentiellen Scha dens verursacher mög lichst rasch und einfach in An spruch nehmen kann, wäre es wenig ziel füh rend, im An wen dungs bereich des BVG eine solidarische Haftung zwi schen Haft pflich tigen, die ver schiedenen Or ga nen angehören, zu verneinen. Dies falls hätte sich die Vor sor ge einrichtung be reits im Klageverfahren mit kom plexen internen Ver schul dens fragen aus ein an der zusetzen, was ein ohnehin be reits langwieriges Ge richts ver fah ren noch weiter in die Länge ziehen würde. Letzt lich würde sich dies auch kaum mit der Kon zep tion von Art. 52 BVG ver einbaren lassen, wenn aus ge rech net die Kontrollstelle als Expertin, welche für ihre Arbeit bezahlt wird, ge genüber den Stiftungsräten, welche ihr Amt oftmals un entgeltlich wahr neh men, eine be vor zugte Stellung ge niessen sollte. Ent sprechend besteht zwischen allen Per so nen, wel che gestützt auf Art. 52 BVG als Passiv legitimierte in Betracht fal len, grund sätz lich eine solidarische Haftbarkeit. Dieselbe solidarische Haft bar keit gilt schliesslich auch für Personen, welche gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG als Passiv legitimierte in Betracht fallen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan tons Luzern LGVE 2000 II Nr. 40 E. 7a). 9. 4. 4

Zusammenfassend haften die Beklagten 1–3 aufgrund von Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 56a Abs. 1 BVG solidarisch für den der PK-B.___ entstandenen Schaden. 10.

Beweisanträge und Beweisofferten 10.1

Der Beklagte 1 beantragt den Beizug der Strafakten der Strafkammer des Kreis ge richts St. Gallen (Verfahren in Sachen des Beklagten 1, G.___ und H.___ ), der Akten der FINMA in Sachen F.___ GmbH, F.___ VV AG, J.___ FZ, J.___ Vorsorge AG, J.___ VS und weitere, der Akten des BVS betreffend PK-B.___ so wie der Konkurs- und Liquidationsakten zu den Gesellschaften PK-B.___ , J.___ FS, J.___ Vorsorge AG, FIV, F.___ GmbH, F.___ VV AG, C.___ AG, D.___ , E.___ , L.___ GmbH, M.___ und der Einzelfirma I.___ (Urk. 55 S. 3). Der Beklagte 2 beantragt den Beizug der Akten der FINMA in Sa chen F.___ GmbH und F.___ VV AG sowie der Konkurs- und Liquidationsakten zu den Ge sell schaften PK-B.___ , J.___ FS, C.___ AG, D.___ und E.___ (Urk. 78 S. 3). 10.2

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Verfassungsbestimmungen zum recht lichen Gehör (Art. 29 der Bundesverfassung [BV]; Art. 6 der Konvention zum Schut ze der Menschen und Grundfreiheiten [EMRK]) eine vorweggenommene Be weis würdigung oder einen Indizienbeweis nicht ausschliessen. Insbesondere hin dern sie das Gericht nicht daran, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es auf grund der be reits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Will kür an nehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweis er he bun gen nicht geändert (antizipierte Be weis würdigung, vgl. statt vieler BGE 144 V 361 E. 6.5; 134 I 140 E. 5.3). 10.3

Vorliegend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich ein Beizug der verlangten Ak ten aus nachfolgenden Gründen erübrigt: Zunächst ist es nicht so, dass dem Ge richt (und damit auch den Be klagten) gar keine entsprechenden Akten zur Ver fü gung gestanden hätten. So liegen insbesondere die Anklageschrift der Staats an waltschaft St. Gallen vom 29. Dezember 2010 (Urk. 2/39), der Entscheid der Straf kammer des Kreisgerichts St. Gallen vom 10. Ok tober 2011 (Urk. 2/53) so wie die beiden Untersuchungsberichte der FINMA vom 23. Sep tember 2009 (Urk. 2/8) und vom 18. Februar 2010 (Urk. 2/40) bei den Akten. Letzteren sind auch Aus füh rungen hinsichtlich der (desolaten) fina nziellen Situation der Ge sell schaf ten rund um die F.___ GmbH zu entnehmen, so dass nicht ersichtlich ist, in wie fern die Beklagten 1 und 2 aus dem Beizug entsprechender Konkurs- und Li qui da tions akten etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchten. Dies gilt um so mehr, als die Beklagten 1 und 2 – unabhängig der späteren Liquidation der D.___ , der C.___ AG, der E.___ sowie der F.___ VV AG – Sorgfaltspflicht ver let zungen be gin gen, indem sie beispielsweise bei ihren Investitionen in keiner Weise auf eine an gemessene Diversifikation achteten und ihre Treuepflichten in gro ber Wei se ver letzten (vgl. E. 6.2.5 f.). Ebenfalls bei den Akten liegen die ver schie denen vor lie gend relevanten Ver fügungen des BVS (Urk. 2/29, 2/34, 2/41-43, 2/47), wes halb sich ein Beizug weiterer Akten erübrigt. Schliesslich ist ein Beizug der Straf ak ten auch deshalb nicht angezeigt, da das vorliegende Verfahren und ein Straf ver fahren unterschiedliche Ansatz punkte verfolgen; so steht im vor lie gen den Ver fahren primär die Frage nach einer be rufsvorsorgerechtlich relevanten Sorg falts pflichtverletzung im Zentrum, wäh rend sich das Strafverfahren mit dem Er fül len strafrechtlich relevanter Tat be stän de mit persönlicher Bereiche rungs ab sicht beschäftigt. Sodann ist zu sagen, dass das Gericht auch ohne Einsicht in wei tere Straf- oder Untersuchungsakten mit dem Kläger zur Auffassung gelangt, dass die Beklagten 1 und 2 (und die Beklagte 3) im Rahmen ihres je spezifischen ver trag lichen und gesetzlichen Pflichtenheftes Sorg faltspflichtverletzungen be gan gen haben – dies in Auseinandersetzung und Wür digung der jeweiligen Par tei vor träge in den ausführlichen Rechtsschriften und der übrigen, überaus um fang rei chen Akten, welche dem Gericht für die Prü fung zur Verfügung standen. An die sem Umstand würde im Übrigen auch die ver einzelt beantragten Zeugen- und Par teibe fra gungen nichts zu ändern ver mögen. 10.4

Entsprechend ist das Gericht nach Würdigung des umfangreichen Aktenmaterials und der ausführlichen Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften zur Über zeu gung gelangt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt ist. So mit ist von Weiterungen im Beweisverfahren Abstand zu nehmen, dies nicht zu letzt auch aufgrund des in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierten Grundsatzes eines raschen Verfahrens. 11.

Zusammenfassung

Zusammenfassend sind d ie Beklagen 1, 2 und 3 aufgrund von Art. 52 Abs. 1 so wie Art. 56a Abs. 1 BVG solidarisch für den Schaden haftbar, welchen sie infolge ihrer je spezifischen Pflicht verletzungen der PK-B.___ adäquat-kausal zu gefügt ha ben. Entsprechend sind die Beklagten 1, 2 und 3 verpflichtet, dem Klä ger unter solidarischer Haf tung den Betrag von Fr. 2'430'692.85 nebst Zins von 5 % seit 9. Ju li 2009 zu be zahlen. Überdies haben die Beklagten 1 und 2 dem Klä ger unter solidarischer Haf tung den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins von 5 % seit 9. Ju li 2009 zu be zahlen.

Dies führt zur Gutheissung der Klage. 12.

Kosten und Parteientschädigung 12.1

Da § 33 Abs. 1 GSVGer in Ver bin dung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kos tenloses Ver fah ren

garan tiert, sind vorliegend mangels mutwilliger oder leicht sinniger Prozess füh rung auf Seite der unterliegenden Beklagten (§ 33 Abs. 2 GSVGer e contrario) keine Ge richts kosten zu erheben. 12.2

Der Kläger beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2). Der in Art. 73 Abs. 2 BVG statuierte Grundsatz der Kostenfreiheit schliesst in des sen einen Anspruch des obsiegenden Sozialversicherungsträgers auf Partei ent schä digung aus (BGE 128 V 124 E. 5b; 126 V 143 E. 4). Dementsprechend ist dem Klä ger keine sol che zuzusprechen. 12.3

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 bewilligte das hiesige Gericht das Gesuch des Beklagten 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Be stel lung von Rechtsanwalt Roland Graf als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 46).

Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 reichte Rechtsanwalt Roland Graf seine Hono rar note zu den Akten (Urk. 81 f.). Er macht einen Aufwand von Fr. 13'976.60 (63.53 Stunden) sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 403.-- geltend, mithin einen Auf wand von insgesamt Fr. 15'486.85 (inkl. Mehrwertsteuer).

Auch wenn der vorliegend geltend gemachte Aufwand von 63.53 Stunden als hoch erscheint, so liegt er in Anbetracht der Komplexität des Verfahrens und der um fangreichen Ak ten gerade noch im Rahmen des Vertretbaren. Entsprechend ist Rechts anwalt Roland Graf nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent scheides mit Fr. 15'486.85 (inkl. Bar auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richts kasse zu entschädigen.

Der Beklagte 2 ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nach zah lung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er da zu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage werden die Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftung ver pflich tet, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'430'692.85 nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2009 zu bezahlen, und die Beklagten 1 und 2 werden zudem in solidarischer Haftung ver pflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 150'000.-- nebst Zins von 5 % ab 9. Juli 2009 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beklagten 2, Rechtsanwalt Roland Graf, wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mit Fr. 15'486.85 (inkl. Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beklagte 2 wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sicherheitsfonds BVG - lic.

iur . A.___ - Rechtsanwalt Roland Graf - Rechtsanwalt Dr. Christoph D. Studer - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Be schwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stel len.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der an gefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zu le gen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme