Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 3 1. Oktober 1954 , arbeitete bis zum vorzeitigen Alters rücktritt per 3 1. Juli 2019
als Primarlehrer für die Schulgemeinde Y.___
und war infolgedessen bei der BVK Personalvorsor ge des Kantons Zürich ( nach fol gend BVK) beruf svorsorgeversichert ( vgl. Austrittsverfügung vom 9. April 2019
[ Urk. 6/2]). Mit Schreiben vom 1 7. April 2019 teilte die BVK dem Ver sicherten mit, dass sein Arbeitgeber sie über die (vorzeitige ) Alterspensionierung per 31 . Juli 2019 (Ende Schuljahr)
informiert habe , sie weitere Angaben benötige und er ( der Versicherte ) gebeten werde , das beigelegte Formular «Angaben zur Alterspensio nierung per 3 1. Juli 2019» auszufüllen und zu retournieren ( Urk. 6/3). Das aus gefüllte und unterzeichnete Formular ging bei der BVK am 2 1. Mai 2019 ( Urk. 6/5) ein und gleichentags auch d as
vom Versicherten am 1 2. Mai 2019 unterzeichnete Formular « Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen » ,
in dem ein Kapitalbezug im gewünschten Betrag von Fr. 200'000.-- angegeben wurde ( Urk. 6/4). Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2019 ( Urk. 6/6) bestätigte die BVK den Empfang des Antrags auf den gewünschten Kapitalbezug
von Fr. 200'000.-- aus dem Sparguthaben des Versicherten ( Urk. 6/6). Mit Schreibe n
vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 6/8) gab die BVK dem Versicherten die Auszahlung von Fr . 200'000.-- ( Valuta 2. August 2019 ),
die übrig gebliebenen Sparguthaben , den Umwand lungssatz und den Betrag der jährliche n
Altersrente bekannt . Mit Schrei ben ebenfalls vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 6/9) teilte sie dem Versicherten eine monatliche Altersrente von Fr. 2'328.45 und den Rentenbeginn mit Wirkung ab 1. August 2019 mit . Am 5. August 2019 unterzeichnete der Versicherte das Formular «An trag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» und reichte dieses
– mit Begleitbrief - der BVK ein ( Urk. 6/10). Am 2 3. September 2019 teilte die BVK mit, dass de r Antrag auf höheren Umwandlungssatz abgelehnt werde, da das Formular nicht fristgere cht eingereicht worden sei ( Urk. 6/11). Hieran hielt die BVK mit Entscheid vom 8. Novem ber 2019
fest ( Urk. 6/12 ). 2.
Am 2 0. April 2020 erhob der Versicherte Klage und beantragte ( Urk. 1 S. 2) , die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die Altersrente nach den höheren Umwand lung s sätzen zulasten der Ehegattenrente gemäss Art. 31, Art. 32 und Art. 50 des Vorsorgereglements 2019 zu entrichten. Mit Klageantwort vom 28 . Mai 2020
( Urk. 5) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Mit Replik vom 6. Juli 2020 ( Urk.
9) und Duplik vom 2 6. August 2020 ( Urk. 12) hielt en die Parteien an ihren Anträgen fest . Die Duplik w urde dem Kläger am 2 7. August 20 20
zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Anspruch auf Altersleistungen:
a. Männer, die das 6 5. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. Frauen, die das 6 4 . Altersjahr zurückgelegt haben.
Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abwei chend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendi gung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz ( Art.
14) entsprechend anzupassen ( Abs. 2). 1 .2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vor sorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E.
2.1, 122 V 142 E. 4b). 1 .3
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finan zie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1 .4 1 .4.1
Art. 31 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2019 [ Urk. 6/13] ) be stimmt: 1
Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Alterspensionierung im Sinne von Art. 8 vorhandenen Sparguthaben, multi pliziert mit dem Umwandlungssatz. 2
Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate genau berechnet und ist ab hängig vom Rücktrittsalter und vom Jahrgang der versicherten Person sowie von der Höhe der mitversicherten Hinterbliebenenleistungen nach Art. 48-5 4 .
Die Höhe des jeweiligen Umwandlungssatzes ergibt sich aus der entspre chen den Tabelle im Anhang IV. 1 .4 .2
Art. 50 des Vorsorgereglements sieht unter dem Titel « Höhe der Ehegattenrente beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentner s» vor: 1
Beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners beträgt die Ehe gattenrente 2/3 der laufenden Altersrente. Vorbehalten bleibt Art. 78 Abs. 4. 2
Bei der Alterspensionierung im Sinne von Art. 8 oder der vorzeitigen Ent lassung altershalber im Sinne von Art. 9 bzw. im Falle der schrittweisen Pensionierung oder vorzeitigen Entlassung bei der ersten Teilpensionierung oder der ersten Teilentlassung haben die versicherten Personen die Mög lichkeit, die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen gemäss Art. 48-54 von 2/3 auf 1/3 der Altersrente zu reduzieren. Die Reduktion hat eine lebens längliche Erhöhung der Altersrente zur Folge. Die Höhe des diesfalls an wendbaren Umwandlungssatzes ergibt sich aus der entsprechenden Tabelle im Anhang IV. 3
Die versicherte Person hat der BVK die Reduktion gemäss Abs. 2 hiervor bis spätestens 1 Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mit zuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden. 4
Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Per sonen ist für die Reduktion gemäss Abs. 2-3 hiervor die schriftliche Zustim mung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich. Die Unterschrift des Ehegatten, der eingetragenen Part nerin oder des eingetragenen Partners muss beglaubigt sein. 1 .5
Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtung en sind in Art. 86b des Bun des gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vor sor geeinrichtung ihre Versicherten jährlich i n geeigneter Form über die Leis tungs ansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die M itglieder des paritätisch be set zten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalle s (Alter, Invali - di tät , Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahres rechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über den Kapi talertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG). 2. 2.1
2.1.1
Der Kläger brachte vor ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 ), er bestreite , das Schreiben vom 17. April 2019 erhalten zu haben. Dieses Schreiben sei ihm erstmals nach erfolg ter Pe nsionierung im Rahmen des Akten einsichtsgesuchs zugestellt worden. Selbst wenn er dieses Schreiben erhalten haben sollte, würde diese s der Informations pflicht der Beklagten nicht genügen. Denn der Verweis auf die Ehegattenrente erwecke den Anschein, dass die Regelung nur für verheiratete Versicherte gelte. Er habe aber als alleinstehend er und geschiedener Versicherter nicht damit rechn en müssen, dass diese Regelung auch für ihn Anwendung finde. Zudem sei in diesem Schreiben nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden , dass der Antrag spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung zu erfolgen habe und andern falls der Anspruch verwirkt sei.
Er habe am 7. Mai 2019 das Formular «Angaben zur Alterspensionierung» per 31. Juli 2019 ausgefüllt. Auch darin fehle der Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente. In diesem Formular hätte erwähnt werden müssen, dass diese Möglichkeit auch für unver heiratete Versicherte gelte. Er habe das Formular ordnungsgemäss ausgefüllt und darauf hingewiesen, dass er geschieden sei. Er sei in den Glauben gesetzt worden, dass nach allen relevanten Informationen gefragt worden sei und er habe davon ausgehen dürfen, dass das Formular alle für ihn wesentlichen Information en ent halte. Mit der Frage nach dem Antrag auf Überbrückungszuschuss, aber Weg lassen des Hinweises auf den Antrag auf Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente, sei er in die Irre geleite t worden ( Ziff. 9 ff.). Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduk tion der Ehegattenrente wäre auch umso notwendiger gewesen, als die Regelung erst ab 1. Januar 2019 und damit kurz vor seiner Pensionierung in Kraft getreten sei ( Ziff. 13). Auch sei der Prozentsatz der geschiedenen Personen, welche nach Erreichen des 6 3. Altersjahres nochmals heirateten , statistisch gesehen ver schwin dend klein und umso mehr habe die Pflicht der Beklagten bestanden, insbe sondere auch nicht verheiratete Versicherte, welche sich pensionieren liessen, auf diese Regelung unmissverständlich hinzuweisen ( Ziff. 14). Im Schreiben vom 2 4. Mai 2019 habe die Beklagte aus geführt, dass er einen Kapitalbezug von Fr. 200'000 .--
machen wolle . Auch in diesem Schreiben fehle ein Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs einer höheren Altersrente und es sei erneut nicht ersicht lich, weshalb ein Hinweis auf den Überbrückungszuschuss jedoch kein Hinweis auf den höheren Umwandlungssatz gemacht worden sei ( Ziff. 17). Mit Schreiben vom 2 9. Juli 2019 sei der Entscheid über die Altersleistungen mitgeteilt worden, aber auch dort sei kein Hinweis auf die Wahl/Nichtwahl des höheren Umwand lungssatzes gemacht worden ( Ziff. 19).
Er rüge damit eine Verletzung von Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG , wonach die Vor sorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form u.a. über die Leis tungsansprüche informieren müsse ( Ziff.
25) und einen Verstoss gegen Art. 12 des Vorsorgereglements ( Ziff. 29). Er habe Mitte Februar 2019 den Vorsorge aus weis für das Jahr 2019 erhalten und auch auf diesem Vorsorgeausweis sei die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehe gattenrente nicht aufgeführt ( Ziff. 30). Insofern die Beklagte ausführe, man habe ihn schon mit Schreiben vom 1 0. Juli 2018 darüber informiert, dass ab 2019 die Ehegattenrente den individuellen Bedürfnissen angepasst und je nach Variante von einem höheren Umwandlungssatz profitiert werden könne, habe er dieses Schreiben ebenfalls
nicht erhalten. Auch dieses Schreiben sei ihm erstmals nach dem Akteneinsichtsgesuch zugestellt worden ( Ziff. 32). 2.1.2
Duplicando führte der Kläger aus ( Urk. 9), es treffe nicht zu, dass er mehrfach und umfassend informiert worden sei. Im Schreiben vom 1 7. April 2019 werde nicht darüber informiert, dass ein Antrag auf höhere Umwandlungssätze zulasten der Ehegattenrente einen Monat vor dem Pensionierungszeitpunkt bei der BVK schriftlich geltend gemacht werden müsse und dass bei verspäteter Anmeldung kein Anspruch bestehe ( Ziff. 4). Dass diese Rechtsfolge massgeblich und wichtig sei, stehe ausser Zweifel und ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte einen solchen Hinweis für den Überbrückungszuschuss mit dem im Schreiben beilie genden Formular «Antrag zur Alterspensionierung per 3
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 3 1. Oktober 1954 , arbeitete bis zum vorzeitigen Alters rücktritt per 3 1. Juli 2019
als Primarlehrer für die Schulgemeinde Y.___
und war infolgedessen bei der BVK Personalvorsor ge des Kantons Zürich ( nach fol gend BVK) beruf svorsorgeversichert ( vgl. Austrittsverfügung vom 9. April 2019
[ Urk. 6/2]). Mit Schreiben vom 1 7. April 2019 teilte die BVK dem Ver sicherten mit, dass sein Arbeitgeber sie über die (vorzeitige ) Alterspensionierung per 31 . Juli 2019 (Ende Schuljahr)
informiert habe , sie weitere Angaben benötige und er ( der Versicherte ) gebeten werde , das beigelegte Formular «Angaben zur Alterspensio nierung per 3 1. Juli 2019» auszufüllen und zu retournieren ( Urk. 6/3). Das aus gefüllte und unterzeichnete Formular ging bei der BVK am
E. 2 Am 2 0. April 2020 erhob der Versicherte Klage und beantragte ( Urk. 1 S. 2) , die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die Altersrente nach den höheren Umwand lung s sätzen zulasten der Ehegattenrente gemäss Art. 31, Art. 32 und Art. 50 des Vorsorgereglements 2019 zu entrichten. Mit Klageantwort vom 28 . Mai 2020
( Urk. 5) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Mit Replik vom 6. Juli 2020 ( Urk.
9) und Duplik vom 2 6. August 2020 ( Urk. 12) hielt en die Parteien an ihren Anträgen fest . Die Duplik w urde dem Kläger am 2 7. August 20 20
zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Anspruch auf Altersleistungen:
a. Männer, die das 6 5. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. Frauen, die das 6
E. 2.1.1 Der Kläger brachte vor ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 ), er bestreite , das Schreiben vom 17. April 2019 erhalten zu haben. Dieses Schreiben sei ihm erstmals nach erfolg ter Pe nsionierung im Rahmen des Akten einsichtsgesuchs zugestellt worden. Selbst wenn er dieses Schreiben erhalten haben sollte, würde diese s der Informations pflicht der Beklagten nicht genügen. Denn der Verweis auf die Ehegattenrente erwecke den Anschein, dass die Regelung nur für verheiratete Versicherte gelte. Er habe aber als alleinstehend er und geschiedener Versicherter nicht damit rechn en müssen, dass diese Regelung auch für ihn Anwendung finde. Zudem sei in diesem Schreiben nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden , dass der Antrag spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung zu erfolgen habe und andern falls der Anspruch verwirkt sei.
Er habe am 7. Mai 2019 das Formular «Angaben zur Alterspensionierung» per 31. Juli 2019 ausgefüllt. Auch darin fehle der Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente. In diesem Formular hätte erwähnt werden müssen, dass diese Möglichkeit auch für unver heiratete Versicherte gelte. Er habe das Formular ordnungsgemäss ausgefüllt und darauf hingewiesen, dass er geschieden sei. Er sei in den Glauben gesetzt worden, dass nach allen relevanten Informationen gefragt worden sei und er habe davon ausgehen dürfen, dass das Formular alle für ihn wesentlichen Information en ent halte. Mit der Frage nach dem Antrag auf Überbrückungszuschuss, aber Weg lassen des Hinweises auf den Antrag auf Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente, sei er in die Irre geleite t worden ( Ziff.
E. 2.1.2 Duplicando führte der Kläger aus ( Urk. 9), es treffe nicht zu, dass er mehrfach und umfassend informiert worden sei. Im Schreiben vom 1 7. April 2019 werde nicht darüber informiert, dass ein Antrag auf höhere Umwandlungssätze zulasten der Ehegattenrente einen Monat vor dem Pensionierungszeitpunkt bei der BVK schriftlich geltend gemacht werden müsse und dass bei verspäteter Anmeldung kein Anspruch bestehe ( Ziff. 4). Dass diese Rechtsfolge massgeblich und wichtig sei, stehe ausser Zweifel und ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte einen solchen Hinweis für den Überbrückungszuschuss mit dem im Schreiben beilie genden Formular «Antrag zur Alterspensionierung per 3
E. 4 . Altersjahr zurückgelegt haben.
Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abwei chend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendi gung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz ( Art.
14) entsprechend anzupassen ( Abs. 2). 1 .2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vor sorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E.
2.1, 122 V 142 E. 4b). 1 .3
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finan zie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1 .4 1 .4.1
Art. 31 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2019 [ Urk. 6/13] ) be stimmt: 1
Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Alterspensionierung im Sinne von Art.
E. 8 oder der vorzeitigen Ent lassung altershalber im Sinne von Art.
E. 9 ff.). Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduk tion der Ehegattenrente wäre auch umso notwendiger gewesen, als die Regelung erst ab 1. Januar 2019 und damit kurz vor seiner Pensionierung in Kraft getreten sei ( Ziff. 13). Auch sei der Prozentsatz der geschiedenen Personen, welche nach Erreichen des 6 3. Altersjahres nochmals heirateten , statistisch gesehen ver schwin dend klein und umso mehr habe die Pflicht der Beklagten bestanden, insbe sondere auch nicht verheiratete Versicherte, welche sich pensionieren liessen, auf diese Regelung unmissverständlich hinzuweisen ( Ziff. 14). Im Schreiben vom 2 4. Mai 2019 habe die Beklagte aus geführt, dass er einen Kapitalbezug von Fr. 200'000 .--
machen wolle . Auch in diesem Schreiben fehle ein Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs einer höheren Altersrente und es sei erneut nicht ersicht lich, weshalb ein Hinweis auf den Überbrückungszuschuss jedoch kein Hinweis auf den höheren Umwandlungssatz gemacht worden sei ( Ziff. 17). Mit Schreiben vom 2 9. Juli 2019 sei der Entscheid über die Altersleistungen mitgeteilt worden, aber auch dort sei kein Hinweis auf die Wahl/Nichtwahl des höheren Umwand lungssatzes gemacht worden ( Ziff. 19).
Er rüge damit eine Verletzung von Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG , wonach die Vor sorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form u.a. über die Leis tungsansprüche informieren müsse ( Ziff.
25) und einen Verstoss gegen Art. 12 des Vorsorgereglements ( Ziff. 29). Er habe Mitte Februar 2019 den Vorsorge aus weis für das Jahr 2019 erhalten und auch auf diesem Vorsorgeausweis sei die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehe gattenrente nicht aufgeführt ( Ziff. 30). Insofern die Beklagte ausführe, man habe ihn schon mit Schreiben vom 1 0. Juli 2018 darüber informiert, dass ab 2019 die Ehegattenrente den individuellen Bedürfnissen angepasst und je nach Variante von einem höheren Umwandlungssatz profitiert werden könne, habe er dieses Schreiben ebenfalls
nicht erhalten. Auch dieses Schreiben sei ihm erstmals nach dem Akteneinsichtsgesuch zugestellt worden ( Ziff. 32).
Dispositiv
- Juli 2019» mache, wobei das Wort «vor» gar noch fett hervorgehoben werde ( Ziff. 5). Mit der Frage nach dem Antrag auf Überbrückungszuschuss, aber Weglassen des Hinweises auf den Antrag auf Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehe gattenrente, sei er in die Irre geleitet worden ( Ziff. 6). Das Schreiben vom 17. April 2019 sei auch missverständlich, da a uf Grund des Wortlautes diese Mitteilung nur V erheiratete zu betreffen scheine, welche zulasten der Ehegattenrente eine höhere Leistung beantragen könn t en ( Ziff. 11). Auch beim Schreiben vom 1
- Juli 2018 scheine die Mitteilung auf Grund des Wortlautes nur Verheiratete zu betreffen, welche zulasten der Ehegattenrente eine höhere Leistung beantragen könnten ( Ziff. 12). Auch die Regelung von Art. 50 des Vorsorgereglement s sei nicht klar und eindeutig , sei doch schon der Titel für n ichtverheiratete Personen irreführend ( Ziff. 17) . Letztlich sei aber auch das Formular «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» trotz dem Hinweis auf Seite 2 an nicht verheiratete Personen unklar formuliert. So werde dort auf der ersten Seite, wo man anzukreuzen habe, ob man einen Antrag stellen wolle, nur von ver sicherten Personen gesprochen, welch e zulasten der Hinterbliebenenr ente einen höheren Umwandlungssatz verlangen könnten, was für im Vorsorgerecht nicht bewanderte , nicht verheiratete und kurz vor der Pensionierung stehende Personen irreführend sei, zumal diese ja keinen Ehepartner hätten, der Anspruch auf eine Ehegattenrente haben könnte ( Ziff. 19). 2.2 Die Beklagte führte demgegenüber aus ( Urk. 5 ), das Wahlrecht für Versicherte betreffend Reduktion der anwartschaftlichen Hinterbliebenenleistungen zuguns ten eines höheren Umwandlungssatzes sei im Zuge der per
- Januar 2019 in Kraft getretenen Reglementsrevision vom 2
- Juni 2018 eingeführt worden. Dabei sei mit Schreiben vom 1
- Juli 2018 dem Kläger unter anderem mitgeteilt worden, dass ab 2019 die Ehegattenrente den individuellen Bedürfnissen angepasst und je nach Variante von einem höheren Umwandlungssatz profitiert werden könne. Zudem finde der Kläger diese und weitere Neuerungen in der dem Schreiben bei gelegten Ausgabe des Newsletters «Kontext» beschrieben. Dass der Kläger dieses Schreiben nicht erhalten habe, werde als unzutreffend bestritten ( Ziff. 23 f.) . Sie habe auf die Meldung des Arbeitgebers vom April 2019, wonach der Kläger per 3
- Juli 2019 vorzeitig pensioniert werde, den Kläger am 1
- April 2019 vollumfänglich schriftlich orientiert und ihn gebeten, das dem Schreiben beiliegende For mular auszufüllen und zu retournieren. Gleichzeitig sei er über die Möglichkeiten betreffend (a) Kapitalbezug der Altersleistungen und (b) Antrag auf höheren Um wandlungssatz gemäss Art. 31-32 / Art. 50 VR 2019 für die Altersleistungen aus drücklich aufmerksam gemacht worden. Ferner sei er darauf hingewiesen worden, dass die Antragsformulare «Antrag auf Kapitalbezug» und «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» sowie das Merkblatt «Altersleis tun gen» auf der Internetseite der Beklagten (www.bvk.ch unter Downloads/For mu lare) heruntergeladen werden könnten. Dass der Kläger nun vorbringe, auch dieses Schreiben nicht erhalten zu haben, werde als offensichtlich unzutreffend bestritten, zumal der Kläger das dem Schreiben vom 1
- April 2019 beigelegte Formular «Angaben zur Alterspensionierung per 3
- Juli 2019» aufforderungs ge mäss ausgefüllt der Beklagte n retournierte und in der Klage eben dieses Schrei ben referenziert habe. Ebenfalls habe der Kläger das Formular «Antrag auf Kapi tal bezug» bei ihr eingereicht ( Ziff. 25). Dem Hinweis des Klägers , die Möglichkeit eines Antrages auf eine höhere Alters rente zulasten der Ehegattenrente sei unklar und missverständlich, zumal mit dem Verweis auf die Ehegattenrente der Anschein erweckt werde, die Regelung gelte nur für verheiratete Versicherte , sei zu entgeg n en, dass in dem an den Kläger adressierten Schreiben vom 1
- April 2019 explizit aufgeführt worden sei, dass für den (alleinstehenden) Kläger auch die Möglichkeit bestehe , einen Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen bei ihr zu beantragen. Dabei sei auch der Verweis auf die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen erfolgt ( Ziff. 26). Sie sei durch das Bereitstellen der entsprechenden Grundlagen unter www.bvk.ch/2019 sowie den persönlich an den Kläger adressierten Infor mationsschreiben umfassend ihrer Informationspflicht nachgekommen ( Ziff. 27). Da das Vorsorgereglement für die Antragsstellung eine klare und eindeutige Frist regelung vorsehe, welche der Beklagten keinen davon abweichenden Entschei dungs - bzw. Kulanzspielraum einräume, könne es auch nicht angehen, dass für einzelne Versicherte die Frist als verbindlich und für andere als unverbindlich betrachtet werde. Sodann handle es sich bei der Monatsfrist von Art. 50 Abs. 3 VR 2019 praxisgemäss um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unter brochen werden könne ( Ziff. 30). 2.3 Streitgegenstand ist das Wahlrecht des Klägers , di e mitversicherten Hinterblie benenleistungen zu Gunsten einer lebenslänglichen Erhöhung seiner Altersrente im Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Alterspensionierung per 31. Juli 2019 zu reduzieren. Strittig ist dabei insbesondere, ob der Kläger über die entspre chen de Möglichkeit genügend informiert worden ist.
- 3.1 Vorab z u prüfen ist, welche Unterla gen hinsichtlich d er Wahlmöglichkeit , eine höhere Altersrente zulasten der mitversicherten Hinterbliebenenleistungen zu erwirken , dem Kläger vor seinem Altersrücktritt per 3
- Juli 2019 zur Verfügung gestanden haben respektive ihm durch die Beklagt e zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Informationen ausreichend waren . 3.2 Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben inklusive Beilage vom 17. April 2019 ( Urk. 6/3), welches sie dem Kläger zugestellt habe . Dass dieses Schreiben nicht zugestellt w orden ist, wie der Kläger in seiner Klage noch behauptet hat , ist unglaubhaft . Denn die Beilage zu diesem Schreiben hat der Kläger ausgefüllt, unterzeichnet und an die Beklagte retourniert (vgl. Urk. 6/5). Nachdem die Beklagte darauf in der Klageantwort hingewiesen hatte , mochte der Kläger denn auch duplicando an diesem Standpunkt nicht mehr weiter fest halten ( Urk. 9 und E. 2 .1.2 hiervor). Im besagten Schreiben vom 1
- April 2019 wurde folgendes mitgeteilt: - « Ihr Arbeitgeber hat uns über Ihre Alterspensionierung per 3
- Juli 2019 informiert. Dies hat auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Damit wir die nötigen Schritte in die Wege leiten können, benötigen wir von Ihnen einige Angaben. Wir bitten Sie, uns das beiliegende Formular auszufüllen und zurück zu senden. Sofern Sie einen Kapitalbezug der Altersleistungen wünschen, müssen Sie uns den entsprechenden Antrag spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung eingereicht haben. Ebenso haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf höhere Umwand lungssätze für die Altersleistungen zulasten der Ehegattenrente gemäss Art. 31-32 / Art. 50 des Vorsorgereglements zu beantragen. Die entspre chenden Antragsformulare «Antrag auf Kapitalbezug» und «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» sowie unser Merk blatt «Altersleistungen» können Sie auf unserer Internetseite www.bvk.ch unter Downloads/Formulare herunterladen.» 3.3 Das persönlich an den Kläger gerichtete Schreiben ist hinsichtlich der Mög lichkeit, einen Antrag auf höhere Umwandlungssätze für die Altersleistungen zu stellen, klar formuliert und verweist auch explizit auf die entsprechenden Stellen im Reglement. Dabei geht insbesondere aus Art. 50 Abs. 2 des Reglements hervor, dass die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen von 2/3 auf 1/3 der Alters rente reduzier t werden können , was eine Erhöhung der Altersrente zur Folge hat. Ferner ergibt sich aus Abs. 3 dieser Bestimmung, dass der Antrag bis spätestens 1 Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzu teilen ist und die Mitteilung innert dieser Frist nicht mehr widerrufen werden kann ( vgl. E. 1.4.2 hiervor) . Damit ist auch das Reglement an dieser Stelle ausreichend verständlich formuliert . Für den Kläger hät te deshalb klar sein müssen , dass er auc h als Allein stehende r von diesem Wahlrecht Gebrauch mache n kann , wenn er auf die mit versicherten Hinterbliebenenleistungen teilweise verzichtet . Daran ändert auch nicht s , dass die massgebende B estimmung im Reglement unter dem Kapitel «Hin terbliebenenleistungen» und dem Titel « Höhe der Ehegattenrente beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners» zu finden sind . Dies scheint zwar nicht ganz v erständlich. D ie systematische Einordnung an dieser Stelle im Reglement ist jedoch mit Blick darauf , d a ss es um den teilweisen Verzicht von Hinter blie benenleistungen geht, auch nicht verkehrt . Ausserdem wird in Art. 31 des Regle ments zur Höhe der Altersrente im Allgemeinen auf diese Bestimmungen über die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen verwiesen (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Ent scheidend ist vorliegend aber , dass der Kläger im Schreiben vom 1
- April 2019 nebst den anderen Hinweis en explizit auch auf diese massgebenden Stellen im Reglement hingewiesen wurde. Aufgrund der langjährige n Tätigkeit des Klägers als Primarlehrer kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf sprachlich - oder anderweitige Verständnisschwierigkeiten geschlossen werden . Im Weite ren hätte es der Kläger, welcher aufgrund des Schreibens vom 1
- April 2019 das beigelegte Formular «Alterspensionierung per 3
- Juli 2019» retour niert e (vgl. Urk. 6/5) und offensichtlich den Angaben im Schreiben folgend auch das Antragsformular «Antrag auf Kapitalbezug» auf der Internetseite www.bvk.ch heruntergeladen und am 1
- Mai 2019 aus gefüllt der Beklagten zu s a nd te (vgl. Urk. 6/4) , auch in der Hand gehabt, zugleich das Formular «Antrag auf höhe ren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» auf der Webseite zu konsultieren . Auf diesem Formular, welches der Kläger dann aber erst am
- August 2019 einreichte ( Urk. 6/10) , waren die wichtigsten Angaben mit Bezug zur Geltend machung des höheren Umwandlungssatzes erneut zusammengeführt. Dabei war auch in Fettschrift hervorgehoben, dass der Antrag auf einen höheren Umwand lungssatz spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung bzw. der vorzei ti gen Entlassung altershalber (Entlassungszeitpunkt) der BVK einzureichen sei. 3.4 Zudem ergibt die weitere Aktenlage , dass dem Kläger schon früher Informationen zu dieser Wahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt w o rden waren . So mit dem an den Kläger adressierte n Schreiben vom 1
- Juli 2018 (6/14) mit der Beilage, in der unter dem Titel « Flexib i lität im Alter – auch bei Rente » auf die Angebots erweiterung ab
- Januar 2019 mit der Wahloption auf einen höheren Umwand lungssatz hingewiesen wurde (welches der Kläger allerdings bestreitet erhalten zu haben). Relativ zeitnah zur Pensionierung liegt das weitere persönlich an den Kläger adressierte Schreiben vom 1
- Februar 2019 ( Urk. 13/2) , mit welchem einerseits der Vorsorgeausweis per 3
- Januar 2019 zugestell t , anderseits aber auch als Beilage die Broschüre «Ein Blick zurück» mitvers andt wurde . D arin werden im Zusammenhang mit der Wahloption auf einen höheren Umwand lungssatz auf S. 7 in einfachen Worten an verschiedene n Beispiele n Vor- und Nachteile und explizit auch die Variante höherer Umwandlungssatz bei Allein stehende n aufgezeigt . Dass der Kläger sich vor diesem Hintergrund mit der Wahloption nicht spätestens im Mai 2019 auseinandergesetzt hat, trotz allen Hinweise n , den ihm zugestellten Unterlagen und den ohne Weiteres greifbaren Informationen, welche die Beklagte auf dem Internet bereit stellt , ist nicht der Bekla gten anzulasten. Diese ist viel mehr mit dem klaren Schreiben vom 1
- April 2019, dem zur Verfügung stellen weiterer Formular e sowie Merkblätter auf dem Internet , wov on der Kläger nach dem hiervor G esagten bezüglich Kapitalbezug auch Gebrauch machte, ihrer Informationspflicht ausreichend nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in allen Teilen zutreffenden Ausfüh rungen der Beklagten zu BGE 1 36 V 331 und dem Urteil des hies igen Gerichts BV.2017.00087 vom 21. Dezember 2018 (vgl. Urk. 12 Ziff. 6 ) hinzuweisen . 3.5 Unbestritten ist, dass der Kläger, welcher per 3
- Juli 2019 pe nsioniert wurde, den Antrag auf einen höheren Umwandlungssatz für seine Altersleistungen erst am
- August 2019 einreicht e , ein solches Gesuch gemäss Reglement aber spätestens per Ende Juni der Beklagten hätte eingereicht werden müssen (vgl. Art. 50 Abs. 3 des Reglements ). Die Beklagte wies daher zu Recht darauf hin, dass dies be zügl ich kein Kulanzspielraum besteht und eine nachträgliche Gewährung gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre und den Gleichbehandlungs grund satz verstossen würde (vgl. E. 2 .3) . Dies führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2020.00020
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
19. Februar 2021 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller Suffert Neuenschwander & Partner Rotfluhstrasse 91, Postfach, 8702 Zollikon gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 3 1. Oktober 1954 , arbeitete bis zum vorzeitigen Alters rücktritt per 3 1. Juli 2019
als Primarlehrer für die Schulgemeinde Y.___
und war infolgedessen bei der BVK Personalvorsor ge des Kantons Zürich ( nach fol gend BVK) beruf svorsorgeversichert ( vgl. Austrittsverfügung vom 9. April 2019
[ Urk. 6/2]). Mit Schreiben vom 1 7. April 2019 teilte die BVK dem Ver sicherten mit, dass sein Arbeitgeber sie über die (vorzeitige ) Alterspensionierung per 31 . Juli 2019 (Ende Schuljahr)
informiert habe , sie weitere Angaben benötige und er ( der Versicherte ) gebeten werde , das beigelegte Formular «Angaben zur Alterspensio nierung per 3 1. Juli 2019» auszufüllen und zu retournieren ( Urk. 6/3). Das aus gefüllte und unterzeichnete Formular ging bei der BVK am 2 1. Mai 2019 ( Urk. 6/5) ein und gleichentags auch d as
vom Versicherten am 1 2. Mai 2019 unterzeichnete Formular « Antrag auf Kapitalbezug der Altersleistungen » ,
in dem ein Kapitalbezug im gewünschten Betrag von Fr. 200'000.-- angegeben wurde ( Urk. 6/4). Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2019 ( Urk. 6/6) bestätigte die BVK den Empfang des Antrags auf den gewünschten Kapitalbezug
von Fr. 200'000.-- aus dem Sparguthaben des Versicherten ( Urk. 6/6). Mit Schreibe n
vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 6/8) gab die BVK dem Versicherten die Auszahlung von Fr . 200'000.-- ( Valuta 2. August 2019 ),
die übrig gebliebenen Sparguthaben , den Umwand lungssatz und den Betrag der jährliche n
Altersrente bekannt . Mit Schrei ben ebenfalls vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 6/9) teilte sie dem Versicherten eine monatliche Altersrente von Fr. 2'328.45 und den Rentenbeginn mit Wirkung ab 1. August 2019 mit . Am 5. August 2019 unterzeichnete der Versicherte das Formular «An trag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» und reichte dieses
– mit Begleitbrief - der BVK ein ( Urk. 6/10). Am 2 3. September 2019 teilte die BVK mit, dass de r Antrag auf höheren Umwandlungssatz abgelehnt werde, da das Formular nicht fristgere cht eingereicht worden sei ( Urk. 6/11). Hieran hielt die BVK mit Entscheid vom 8. Novem ber 2019
fest ( Urk. 6/12 ). 2.
Am 2 0. April 2020 erhob der Versicherte Klage und beantragte ( Urk. 1 S. 2) , die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die Altersrente nach den höheren Umwand lung s sätzen zulasten der Ehegattenrente gemäss Art. 31, Art. 32 und Art. 50 des Vorsorgereglements 2019 zu entrichten. Mit Klageantwort vom 28 . Mai 2020
( Urk. 5) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Mit Replik vom 6. Juli 2020 ( Urk.
9) und Duplik vom 2 6. August 2020 ( Urk. 12) hielt en die Parteien an ihren Anträgen fest . Die Duplik w urde dem Kläger am 2 7. August 20 20
zugestellt ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) haben Anspruch auf Altersleistungen:
a. Männer, die das 6 5. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. Frauen, die das 6 4 . Altersjahr zurückgelegt haben.
Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abwei chend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendi gung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall ist der Umwandlungssatz ( Art.
14) entsprechend anzupassen ( Abs. 2). 1 .2
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vor sorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E.
2.1, 122 V 142 E. 4b). 1 .3
Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschie dener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finan zie rung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 1 .4 1 .4.1
Art. 31 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2019 [ Urk. 6/13] ) be stimmt: 1
Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt der Alterspensionierung im Sinne von Art. 8 vorhandenen Sparguthaben, multi pliziert mit dem Umwandlungssatz. 2
Der Umwandlungssatz wird auf ganze Monate genau berechnet und ist ab hängig vom Rücktrittsalter und vom Jahrgang der versicherten Person sowie von der Höhe der mitversicherten Hinterbliebenenleistungen nach Art. 48-5 4 .
Die Höhe des jeweiligen Umwandlungssatzes ergibt sich aus der entspre chen den Tabelle im Anhang IV. 1 .4 .2
Art. 50 des Vorsorgereglements sieht unter dem Titel « Höhe der Ehegattenrente beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentner s» vor: 1
Beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners beträgt die Ehe gattenrente 2/3 der laufenden Altersrente. Vorbehalten bleibt Art. 78 Abs. 4. 2
Bei der Alterspensionierung im Sinne von Art. 8 oder der vorzeitigen Ent lassung altershalber im Sinne von Art. 9 bzw. im Falle der schrittweisen Pensionierung oder vorzeitigen Entlassung bei der ersten Teilpensionierung oder der ersten Teilentlassung haben die versicherten Personen die Mög lichkeit, die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen gemäss Art. 48-54 von 2/3 auf 1/3 der Altersrente zu reduzieren. Die Reduktion hat eine lebens längliche Erhöhung der Altersrente zur Folge. Die Höhe des diesfalls an wendbaren Umwandlungssatzes ergibt sich aus der entsprechenden Tabelle im Anhang IV. 3
Die versicherte Person hat der BVK die Reduktion gemäss Abs. 2 hiervor bis spätestens 1 Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mit zuteilen. Innerhalb dieser Frist kann die Mitteilung nicht mehr widerrufen werden. 4
Für verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende versicherte Per sonen ist für die Reduktion gemäss Abs. 2-3 hiervor die schriftliche Zustim mung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich. Die Unterschrift des Ehegatten, der eingetragenen Part nerin oder des eingetragenen Partners muss beglaubigt sein. 1 .5
Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtung en sind in Art. 86b des Bun des gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vor sor geeinrichtung ihre Versicherten jährlich i n geeigneter Form über die Leis tungs ansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die M itglieder des paritätisch be set zten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalle s (Alter, Invali - di tät , Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahres rechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über den Kapi talertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG). 2. 2.1
2.1.1
Der Kläger brachte vor ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 8 ), er bestreite , das Schreiben vom 17. April 2019 erhalten zu haben. Dieses Schreiben sei ihm erstmals nach erfolg ter Pe nsionierung im Rahmen des Akten einsichtsgesuchs zugestellt worden. Selbst wenn er dieses Schreiben erhalten haben sollte, würde diese s der Informations pflicht der Beklagten nicht genügen. Denn der Verweis auf die Ehegattenrente erwecke den Anschein, dass die Regelung nur für verheiratete Versicherte gelte. Er habe aber als alleinstehend er und geschiedener Versicherter nicht damit rechn en müssen, dass diese Regelung auch für ihn Anwendung finde. Zudem sei in diesem Schreiben nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden , dass der Antrag spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung zu erfolgen habe und andern falls der Anspruch verwirkt sei.
Er habe am 7. Mai 2019 das Formular «Angaben zur Alterspensionierung» per 31. Juli 2019 ausgefüllt. Auch darin fehle der Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente. In diesem Formular hätte erwähnt werden müssen, dass diese Möglichkeit auch für unver heiratete Versicherte gelte. Er habe das Formular ordnungsgemäss ausgefüllt und darauf hingewiesen, dass er geschieden sei. Er sei in den Glauben gesetzt worden, dass nach allen relevanten Informationen gefragt worden sei und er habe davon ausgehen dürfen, dass das Formular alle für ihn wesentlichen Information en ent halte. Mit der Frage nach dem Antrag auf Überbrückungszuschuss, aber Weg lassen des Hinweises auf den Antrag auf Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehegattenrente, sei er in die Irre geleite t worden ( Ziff. 9 ff.). Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduk tion der Ehegattenrente wäre auch umso notwendiger gewesen, als die Regelung erst ab 1. Januar 2019 und damit kurz vor seiner Pensionierung in Kraft getreten sei ( Ziff. 13). Auch sei der Prozentsatz der geschiedenen Personen, welche nach Erreichen des 6 3. Altersjahres nochmals heirateten , statistisch gesehen ver schwin dend klein und umso mehr habe die Pflicht der Beklagten bestanden, insbe sondere auch nicht verheiratete Versicherte, welche sich pensionieren liessen, auf diese Regelung unmissverständlich hinzuweisen ( Ziff. 14). Im Schreiben vom 2 4. Mai 2019 habe die Beklagte aus geführt, dass er einen Kapitalbezug von Fr. 200'000 .--
machen wolle . Auch in diesem Schreiben fehle ein Hinweis auf die Möglichkeit des Bezugs einer höheren Altersrente und es sei erneut nicht ersicht lich, weshalb ein Hinweis auf den Überbrückungszuschuss jedoch kein Hinweis auf den höheren Umwandlungssatz gemacht worden sei ( Ziff. 17). Mit Schreiben vom 2 9. Juli 2019 sei der Entscheid über die Altersleistungen mitgeteilt worden, aber auch dort sei kein Hinweis auf die Wahl/Nichtwahl des höheren Umwand lungssatzes gemacht worden ( Ziff. 19).
Er rüge damit eine Verletzung von Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG , wonach die Vor sorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form u.a. über die Leis tungsansprüche informieren müsse ( Ziff.
25) und einen Verstoss gegen Art. 12 des Vorsorgereglements ( Ziff. 29). Er habe Mitte Februar 2019 den Vorsorge aus weis für das Jahr 2019 erhalten und auch auf diesem Vorsorgeausweis sei die Möglichkeit der Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehe gattenrente nicht aufgeführt ( Ziff. 30). Insofern die Beklagte ausführe, man habe ihn schon mit Schreiben vom 1 0. Juli 2018 darüber informiert, dass ab 2019 die Ehegattenrente den individuellen Bedürfnissen angepasst und je nach Variante von einem höheren Umwandlungssatz profitiert werden könne, habe er dieses Schreiben ebenfalls
nicht erhalten. Auch dieses Schreiben sei ihm erstmals nach dem Akteneinsichtsgesuch zugestellt worden ( Ziff. 32). 2.1.2
Duplicando führte der Kläger aus ( Urk. 9), es treffe nicht zu, dass er mehrfach und umfassend informiert worden sei. Im Schreiben vom 1 7. April 2019 werde nicht darüber informiert, dass ein Antrag auf höhere Umwandlungssätze zulasten der Ehegattenrente einen Monat vor dem Pensionierungszeitpunkt bei der BVK schriftlich geltend gemacht werden müsse und dass bei verspäteter Anmeldung kein Anspruch bestehe ( Ziff. 4). Dass diese Rechtsfolge massgeblich und wichtig sei, stehe ausser Zweifel und ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte einen solchen Hinweis für den Überbrückungszuschuss mit dem im Schreiben beilie genden Formular «Antrag zur Alterspensionierung per 3 1. Juli 2019» mache, wobei das Wort «vor» gar noch fett hervorgehoben werde ( Ziff. 5). Mit der Frage nach dem Antrag auf Überbrückungszuschuss, aber Weglassen des Hinweises auf den Antrag auf Erhöhung des Umwandlungssatzes durch Reduktion der Ehe gattenrente, sei er in die Irre geleitet worden ( Ziff. 6). Das Schreiben vom 17. April 2019 sei auch missverständlich, da a uf Grund des Wortlautes diese Mitteilung nur V erheiratete zu betreffen scheine, welche zulasten der Ehegattenrente eine höhere Leistung beantragen könn t en ( Ziff. 11). Auch beim Schreiben vom 1 0. Juli 2018 scheine die Mitteilung auf Grund des Wortlautes nur Verheiratete zu betreffen, welche zulasten der Ehegattenrente eine höhere Leistung beantragen könnten ( Ziff. 12). Auch die Regelung von Art. 50 des Vorsorgereglement s
sei nicht klar und eindeutig , sei doch schon der Titel für n ichtverheiratete Personen irreführend ( Ziff. 17) . Letztlich sei aber auch das Formular «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» trotz dem Hinweis auf Seite 2 an nicht verheiratete Personen unklar formuliert. So werde dort auf der ersten Seite, wo man anzukreuzen habe, ob man einen Antrag stellen wolle, nur von ver sicherten Personen gesprochen, welch e zulasten der Hinterbliebenenr ente einen höheren Umwandlungssatz verlangen könnten, was für im Vorsorgerecht nicht bewanderte , nicht verheiratete und kurz vor der Pensionierung stehende Personen irreführend sei, zumal diese ja keinen Ehepartner hätten, der Anspruch auf eine Ehegattenrente haben könnte ( Ziff. 19). 2.2
Die Beklagte führte demgegenüber aus ( Urk. 5 ), das Wahlrecht für Versicherte betreffend Reduktion der anwartschaftlichen Hinterbliebenenleistungen zuguns ten eines höheren Umwandlungssatzes sei im Zuge der per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Reglementsrevision vom 2 8. Juni 2018 eingeführt worden. Dabei sei mit Schreiben vom 1 0. Juli 2018 dem Kläger unter anderem mitgeteilt worden, dass ab 2019 die Ehegattenrente den individuellen Bedürfnissen angepasst und je nach Variante von einem höheren Umwandlungssatz profitiert werden könne. Zudem finde der Kläger diese und weitere Neuerungen in der dem Schreiben bei gelegten Ausgabe des Newsletters «Kontext» beschrieben. Dass der Kläger dieses Schreiben nicht erhalten habe, werde als unzutreffend bestritten ( Ziff. 23 f.) . Sie habe auf die Meldung des Arbeitgebers vom April 2019, wonach der Kläger per 3 1. Juli 2019 vorzeitig pensioniert werde, den Kläger
am 1 7. April 2019 vollumfänglich schriftlich orientiert und ihn gebeten, das dem Schreiben beiliegende For mular auszufüllen und zu retournieren. Gleichzeitig sei er über die Möglichkeiten betreffend (a) Kapitalbezug der Altersleistungen und (b) Antrag auf höheren Um wandlungssatz gemäss Art. 31-32 / Art. 50 VR 2019 für die Altersleistungen aus drücklich aufmerksam gemacht worden. Ferner sei er darauf hingewiesen worden, dass die Antragsformulare «Antrag auf Kapitalbezug» und «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» sowie das Merkblatt «Altersleis tun gen» auf der Internetseite der Beklagten (www.bvk.ch unter Downloads/For mu lare) heruntergeladen werden könnten. Dass der Kläger nun vorbringe, auch dieses Schreiben nicht erhalten zu haben, werde als offensichtlich unzutreffend bestritten, zumal der Kläger das dem Schreiben vom 1 7. April 2019 beigelegte Formular «Angaben zur Alterspensionierung per 3 1. Juli 2019» aufforderungs ge mäss ausgefüllt der Beklagte n retournierte und in der Klage eben dieses Schrei ben referenziert habe. Ebenfalls habe der Kläger das Formular «Antrag auf Kapi tal bezug» bei ihr eingereicht ( Ziff. 25).
Dem Hinweis des Klägers , die Möglichkeit eines Antrages auf eine höhere Alters rente zulasten der Ehegattenrente sei unklar und missverständlich, zumal mit dem Verweis auf die Ehegattenrente der Anschein erweckt werde, die Regelung gelte nur für verheiratete Versicherte , sei zu entgeg n en, dass in dem an den Kläger adressierten Schreiben vom 1 7. April 2019 explizit aufgeführt worden sei, dass für den (alleinstehenden) Kläger auch die Möglichkeit bestehe , einen Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen bei ihr zu beantragen. Dabei sei auch der Verweis auf die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen erfolgt ( Ziff. 26). Sie sei durch das Bereitstellen der entsprechenden Grundlagen unter www.bvk.ch/2019 sowie den persönlich an den Kläger adressierten Infor mationsschreiben umfassend ihrer Informationspflicht nachgekommen ( Ziff. 27). Da das Vorsorgereglement für die Antragsstellung eine klare und eindeutige Frist regelung vorsehe, welche der Beklagten keinen davon abweichenden Entschei dungs
- bzw. Kulanzspielraum einräume, könne es auch nicht angehen, dass für einzelne Versicherte die Frist als verbindlich und für andere als unverbindlich betrachtet werde. Sodann handle es sich bei der Monatsfrist von Art. 50 Abs. 3 VR 2019 praxisgemäss um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unter brochen werden könne ( Ziff. 30). 2.3
Streitgegenstand ist das Wahlrecht des
Klägers ,
di e mitversicherten Hinterblie benenleistungen zu Gunsten einer lebenslänglichen Erhöhung seiner Altersrente im Zusammenhang mit seiner vorzeitigen Alterspensionierung per 31. Juli 2019
zu reduzieren. Strittig ist dabei insbesondere, ob der Kläger über die entspre chen de Möglichkeit genügend informiert worden ist. 3. 3.1
Vorab z u prüfen ist, welche Unterla gen hinsichtlich d er Wahlmöglichkeit ,
eine höhere Altersrente zulasten der mitversicherten Hinterbliebenenleistungen zu erwirken ,
dem Kläger vor seinem Altersrücktritt per 3 1. Juli 2019 zur Verfügung gestanden haben respektive ihm durch die Beklagt e zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Informationen ausreichend waren .
3.2
Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben inklusive Beilage vom 17. April 2019 ( Urk. 6/3), welches sie dem Kläger zugestellt habe . Dass dieses Schreiben nicht zugestellt w orden ist, wie der Kläger in seiner Klage noch behauptet hat , ist unglaubhaft . Denn die Beilage zu diesem Schreiben hat der Kläger ausgefüllt, unterzeichnet und an die Beklagte retourniert (vgl. Urk. 6/5). Nachdem die Beklagte darauf in der Klageantwort hingewiesen hatte ,
mochte der Kläger denn auch
duplicando
an diesem Standpunkt nicht mehr weiter fest halten ( Urk. 9 und E. 2 .1.2 hiervor).
Im besagten Schreiben vom 1 7. April 2019 wurde folgendes mitgeteilt: - « Ihr Arbeitgeber hat uns über Ihre Alterspensionierung per 3 1. Juli 2019 informiert. Dies hat auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge. Damit wir die nötigen Schritte in die Wege leiten können, benötigen wir von Ihnen einige Angaben. Wir bitten Sie, uns das beiliegende Formular auszufüllen und zurück zu senden. Sofern Sie einen Kapitalbezug der Altersleistungen wünschen, müssen Sie uns den entsprechenden Antrag spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung eingereicht haben. Ebenso haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf höhere Umwand lungssätze für die Altersleistungen zulasten der Ehegattenrente gemäss Art. 31-32 / Art. 50 des Vorsorgereglements zu beantragen. Die entspre chenden Antragsformulare «Antrag auf Kapitalbezug» und «Antrag auf höheren Umwandlungssatz für die Altersleistungen» sowie unser Merk blatt «Altersleistungen» können Sie auf unserer Internetseite www.bvk.ch unter Downloads/Formulare herunterladen.»
3.3
Das persönlich an den Kläger gerichtete Schreiben ist hinsichtlich der Mög lichkeit, einen Antrag auf höhere Umwandlungssätze für die Altersleistungen zu stellen, klar formuliert und verweist auch explizit auf die entsprechenden Stellen im Reglement. Dabei geht insbesondere aus Art. 50 Abs. 2 des Reglements hervor, dass die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen von 2/3 auf 1/3 der Alters rente reduzier t werden können , was eine Erhöhung der Altersrente zur Folge hat. Ferner ergibt sich aus Abs. 3 dieser Bestimmung, dass der Antrag bis spätestens 1 Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzu teilen ist und die Mitteilung innert dieser Frist nicht mehr widerrufen werden
kann ( vgl. E. 1.4.2 hiervor) .
Damit ist auch das Reglement an dieser Stelle ausreichend verständlich formuliert . Für den Kläger hät te deshalb klar sein müssen , dass er auc h als Allein stehende r von diesem Wahlrecht Gebrauch mache n kann ,
wenn er auf die mit versicherten Hinterbliebenenleistungen teilweise verzichtet . Daran ändert auch nicht s , dass die massgebende B estimmung im Reglement unter dem Kapitel «Hin terbliebenenleistungen» und dem Titel « Höhe der Ehegattenrente beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners» zu finden sind . Dies scheint zwar nicht ganz v erständlich. D ie systematische Einordnung
an dieser Stelle im Reglement ist jedoch mit Blick darauf , d a ss es um den teilweisen Verzicht von Hinter blie benenleistungen geht, auch nicht verkehrt . Ausserdem wird in Art. 31 des Regle ments zur Höhe der Altersrente im Allgemeinen auf diese Bestimmungen über die mitversicherten Hinterbliebenenleistungen
verwiesen (vgl. E.
1.4.1 hiervor). Ent scheidend ist vorliegend aber , dass der Kläger im Schreiben vom 1 7. April 2019 nebst den anderen Hinweis en explizit auch auf
diese massgebenden Stellen im Reglement hingewiesen wurde. Aufgrund der langjährige n Tätigkeit des Klägers als Primarlehrer kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf sprachlich
- oder anderweitige Verständnisschwierigkeiten geschlossen werden .
Im Weite ren hätte es der Kläger, welcher
aufgrund des Schreibens vom
1 7. April 2019
das beigelegte Formular «Alterspensionierung per 3 1. Juli 2019» retour niert e (vgl. Urk. 6/5) und offensichtlich den Angaben im Schreiben folgend auch das Antragsformular «Antrag auf Kapitalbezug» auf der Internetseite www.bvk.ch
heruntergeladen und am 1 2. Mai 2019 aus gefüllt
der Beklagten zu s a nd te (vgl. Urk. 6/4) , auch in der Hand gehabt, zugleich das Formular «Antrag auf höhe ren Umwandlungssatz für die Altersleistungen»
auf der Webseite zu konsultieren . Auf diesem Formular, welches der Kläger dann aber erst am 5. August 2019 einreichte ( Urk. 6/10) ,
waren die wichtigsten Angaben mit Bezug zur Geltend machung des höheren Umwandlungssatzes erneut zusammengeführt. Dabei war auch in Fettschrift hervorgehoben, dass der Antrag auf einen höheren Umwand lungssatz spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung bzw. der vorzei ti gen Entlassung altershalber (Entlassungszeitpunkt) der BVK einzureichen sei. 3.4
Zudem ergibt die weitere Aktenlage , dass dem Kläger schon früher Informationen zu dieser Wahlmöglichkeit zur Verfügung gestellt w o rden waren . So mit dem an den Kläger adressierte n Schreiben vom 1 0. Juli 2018 (6/14) mit der Beilage, in der unter dem Titel « Flexib i lität im Alter – auch bei Rente » auf die Angebots erweiterung ab 1. Januar 2019 mit der Wahloption auf einen höheren Umwand lungssatz hingewiesen wurde (welches der Kläger allerdings bestreitet erhalten zu haben).
Relativ zeitnah zur Pensionierung liegt
das weitere persönlich an den Kläger adressierte Schreiben vom 1 8. Februar 2019 ( Urk. 13/2) ,
mit welchem einerseits der Vorsorgeausweis per 3 1. Januar 2019 zugestell t , anderseits aber auch als Beilage die Broschüre «Ein Blick zurück» mitvers andt wurde . D arin werden
im Zusammenhang mit der Wahloption auf einen höheren Umwand lungssatz auf S. 7 in einfachen Worten an
verschiedene n Beispiele n Vor- und Nachteile
und explizit auch die Variante höherer Umwandlungssatz bei Allein stehende n aufgezeigt . Dass der Kläger sich vor diesem Hintergrund mit der Wahloption nicht spätestens im Mai 2019 auseinandergesetzt hat, trotz allen Hinweise n , den ihm zugestellten Unterlagen und den
ohne Weiteres greifbaren Informationen, welche die Beklagte auf dem Internet bereit stellt , ist nicht der Bekla gten anzulasten. Diese ist viel mehr mit dem klaren Schreiben vom 1 7. April 2019, dem zur Verfügung stellen weiterer Formular e sowie Merkblätter auf dem Internet , wov on der Kläger nach dem hiervor G esagten bezüglich Kapitalbezug auch Gebrauch machte, ihrer Informationspflicht ausreichend nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in allen Teilen zutreffenden Ausfüh rungen der Beklagten zu BGE 1 36 V 331 und dem Urteil des hies igen Gerichts BV.2017.00087 vom 21. Dezember 2018 (vgl. Urk. 12 Ziff. 6 ) hinzuweisen . 3.5
Unbestritten ist, dass der Kläger, welcher per 3 1. Juli 2019 pe nsioniert wurde, den Antrag auf einen höheren Umwandlungssatz für seine Altersleistungen erst am 5. August 2019 einreicht e ,
ein solches Gesuch gemäss
Reglement aber spätestens per Ende Juni der Beklagten hätte eingereicht werden müssen (vgl. Art. 50 Abs. 3 des Reglements ). Die Beklagte wies daher zu Recht darauf hin, dass dies be zügl ich kein Kulanzspielraum besteht und eine
nachträgliche Gewährung gegen das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre und den Gleichbehandlungs grund satz verstossen würde (vgl. E. 2 .3) .
Dies führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Urs P. Keller - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef