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BV.2017.00087

Kein Anspruch auf günstigeren künftigen Rentenkürzungssatz, da weder eine Verletzung der Informationspflicht i.S.v. Art. 86b BVG vorliegt noch ein Anspruch aus Vertrauensschutz besteht.

Zürich SozVersG · 2018-12-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete vom 2 1. Juni 2000 bis zum 3 0. November 2016 für Z.___ und war infolgedessen bei der Personalvorsorge Y.___

(folgend: Y.___ ) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 7/3-4). Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2016 teilte die Versicherte der Y.___ mit, dass sie einen vorzeitigen Alters rücktritt per 3 0. November 2016 plane und sie beabsichtige, vor ihrem Altersrücktritt noch einen Einkauf zu tätigen. Sie lasse bereits den Antrag auf Überbrückungszuschuss zur Altersrente zugehen ( Urk. 7/6). Der ehemalige Arbei t geber teilte der Y.___ den vorzeitigen Altersrücktritt per 3 0. November 2016 am 2 0. Juni 2016 mit ( Urk. 7/5).

Mit Entscheid vom 2 8. November 2016 teilte die Y.___ der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf folgende Altersleistungen habe ( Urk. 7/7): Altersleistungen Sparguthaben zur Rentenberechnung Fr. 447'812.45 Umwandlungssatz 5.5400 % Jährliche Altersrente Fr. 24'809.-- Überbrückungszuschuss Fr. 24'746.--

Nach Wegfall des Überbrückungszuschusses ab dem 1. Dezember 2020 werde die jährliche Altersrente um Fr. 2'970.-- gekürzt und betrage noch Fr. 21'839.--.

Die Versicherte teilte hierauf am 2 8. Juni 2017 mit, dass sie gegen diesen Ent schei d Einsprache erhebe ( Urk. 7/7) und beantrage, dass die Y.___ den gesenkten Rentenkürzungssatz von 2.3 % anwende. Mit Einspracheentscheid vom 6. Septem ber 2017 wies die Y.___ das Begehren der Versicherten ab ( Urk. 2/12). 2.

Am 1 1. Dezember 2017 erhob die Versicherte am hiesigen Gericht Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, den ab 1. Januar 2017 geltenden, jährlichen Kürzungssatz der Altersrente von 2.3 % (statt 3 % ) auf den gesamten bezogenen Überbrückungszuschuss zu gewähren, dies ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Überbrückungszuschusses bis an ihr Lebensende.

Mit Klageantwort vom 1 6. April 2018 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-12). Die Klägerin hielt repli cando an ihrem Antrag fest ( Urk.

11) und die Beklagte schloss mit Duplik vom 1 5. August 2018 wiederum auf Abweisung der Klage ( Urk. 15), worüber die Klägerin am 1 5. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor ( Urk. 1/1 ; Urk. 11 ), dass im Zeitpunkt ihres vorzeitigen Altersrücktritts noch ein Rentenkürzungssatz von 3 % anwend bar gewesen sei, sie allerdings Anspruch habe auf den ab 1. Januar 2017 gel tende n Rentenkürzungssatz von 2.3 % . Sie habe ihren Altersrücktritt per 3 1. Mai 2017 geplant gehabt und hätte dann den per 1. Januar 2017 gesenkten Renten kürzungssatz von 2.3 % erhalten. Allerdings habe sie aufgrund der irreführenden Auskünfte betreffend freiwillige Einlagen im Hinblick auf die Rentenreform 2017 ihren Altersrücktritt vorvers choben. Sie sei seitens der Beklagten auch im Rahmen ihrer Planung des Altersrücktrittes nie über die bevorstehende Senkung des Rentenkürzungssatzes informiert worden, so dass sie zusammen mit den vorher geflossenen Informationen bezüglich Rentenreform 2017 ihren Rücktritt auf den 3 0. November 2016 geplant hab

e. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Vertrauensschutz und die Informationspflicht grob verletzt, so dass sie Anspruch auf den gesenkten Rentenkürzungssatz von 2.3 % habe. 1.2

Die Beklagte führte demgegenüber im Wesentlichen aus ( Urk. 6 ; Urk. 15 ), dass jene Fassung des Vorsorgereglements anwendbar sei, welche im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 3 0. November 2016 gegolten habe. In diesem werde ein Rentenkürzungssatz von 3 % festgehalten . Daran ändere auch die im Jahr 2015 erfolgte Auskunft bezüglich freiwillige Einlagen nichts. Sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 2 5. Januar 2016 unter anderem darauf hingewiesen , dass sie in ihrem Newsletter vom Juli 2015 über die Änderungen der technischen Grundlagen per 1. Januar 2017 sowie über die Überarbeitung des Vor sorgereglements, des Teilliquidationsreglements und des Reglements über die versicherungstechnischen Rückstellungen informiert habe. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass auf ihrer Website weitere Informationen zu finden seien. Der Klägerin seien entsprechend bereits im Januar 2016 sämtliche notwen digen Informationen vorgelegen, womit sie hätte erkennen können, dass der Rentenkürzungssatz nach Wegfall des Überbrückungszuschusses ab 1. Januar 20 17 2.3 % betrage. Im Weiteren sei auch eine nachteilige Disposition seitens der Klägerin zu verneinen, da eine solche kausal sein müsse zur unzutreffenden bzw. unterlassenen Auskunft, welche allerdings gar nicht vorliege.

Ihre Auskunft im Schreiben vom 2 1. August 2015, dass gemäss Vorsorge regle ment 2017 unter anderem sämtliche freiwilligen Einkäufe, welche nach dem 7. Jul i 2015 eingingen, von der Aufwertung sowie vom Besitzstand per 3 1. Dezember 2016 ausgenommen seien, sei nicht derart bestimmt, dass sie eine Vertrauens grundlage bilden könne. Sie habe entsprechend auch ihre Auskunft mit Schreiben vom 5. April 2016 präzisiert, wobei die K lägerin bei pflichtgemässer Sorgfalt seit Januar 2016 durch Einsicht ins Vorsorgereglement 2017 alle Informationen hätte kenn en können .

Selbst wenn der Entschluss zum vorzeitigen Altersrücktritt massgeblich vom Ren t en kürzungssatz beeinflusst gewesen wäre, wäre das Interesse an der richtigen und für alle Destinatäre rechtsgleichen Reglementsanwendung höher zu gewich ten. 2.

2.1

Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b des Bun des gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vor sorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leis tung s ansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch beset zten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Inva lidi tät, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über den Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG). 2.2

Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann gemäss bundesgerich t licher Rechtsprechung (BGE 137 II 182 E. 3.6) eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir kungen entfal ten. Voraussetzung dafür ist, dass: a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b. die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Die Voraussetzung nach lit . d lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). 3.

Die relevante Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3. 1

Mit Schreiben vom 2 1. August 2015 ( Urk. 2/3) teilte die Beklagte der Klägerin mit , dass jeder Versicherte, welcher am 3 1. Dezember 2016 das 6 0. Altersjahr voll endet habe, die per 3 1. Dezember 2016 berechnete Rente nach dem Vorsorge reg lement 2014 als garantierte Mindestrente erhalte. Sämtliche freiwilligen Einkäufe, welche mit Valuta nach dem 7. Juli 2015 eingingen, seien von der Aufwertung sowie vom Besitzstand per 3 1. Dezember 2016 ausgenommen. Damit ein frei williger Einkauf ihrem Sparguthaben gutgeschrieben und auf die Höhe der Alters leistungen wirksam werde, müsse die Alterspensionierung vor dem 3 1. Dezember 2016 erfolgen , ausser die Altersrente nach den Bestimmungen ab 2017 sei höher als die Besitzstandrente. 3. 2

Die Beklagte teilte der Klägerin am 2 5. Januar 2016 ( Urk. 7/10) unter anderem mit, dass im Newslette r vom Juli 2015 über die Änderung der tech ni schen Grundlagen per 1. Januar 2017 informiert worden sei. Die Anpassung der Grundlagen habe zu vielen Reaktionen geführt. Diese möchten sie im beilie gen den Merkblatt

«Y.___ 2017»

richtigstellen.

Das Vorsorgereglement, das Teilliquidationsreglement und das Reglement über die versicherungstechnischen Rückstellungen seien überarbeitet worden. Die ab 1. Januar 2017 gültigen Reglemente sowie weiterführende Informationen zu den neuen technischen Grundlagen seien auf der Homepage abrufbar . Auf der Webseite könne ausserdem der elektronische Newsletter abonniert werden. 3.3

Auf Rückfrage der Klägerin führte d ie Beklagte im Schreiben vom 5. April 2016 aus , dass für die Berechnung der Besitzstandrente per 3 1. Dezember 2016 auch Einkäufe mitberücksichtigt würden, welche im 2016 noch getätigt würden. Hin gegen würden Einkäufe, welche ab Juli 2015 getätigt würden, nicht für die Be rech nung der Aufwertungsgutschriften mitberücksichtigt ( Urk. 2/4). 3. 4

Mit Schreiben vom 1 0. September 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund der irreführenden Auskünfte seitens der Beklagten ihren Alters rück tritt auf den 3 0. November 2016 geplant habe. Im Merkblatt «Überbrück ungs zuschuss zur Altersrente» stehe nach wie vor 3 % und im Merkblatt « Y.___ 2017» sei nichts über eine Reduktion des Rentenkürzungssatzes des Überbrückungs zu schusses vermerkt, sondern es stehe, dass seitens der Beklagten keine Änderungen geplant seien.

Im April 2016 habe die Beklag t e ihre Aussagen richtiggestellt, so dass sie den Zeitp unkt des Altersrücktrittes noch einmal hätte verschieben können.

W eil sie sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten auf den Rücktritt im Jahr 2016 konzentriert und vorbereitet habe, habe sie ihn so kurz vor der geplanten Kündigung nicht nochmals um ein halbes Jahr auf den 3 1. Mai 2017 verschieben wollen. Wäre sie allerdings im April 2016 über die Änderung bezüglich des Über brückungszuschusses informiert worden, so hätte sie den vorzeitigen Altersrück tritt um mindestens einen Monat verschieben können, das heisst auf den 3 1. Dezember 2016, womit sie in den Genuss des Rentenkürzungssatzes ab 1. Januar 2017 gekommen wäre. 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass das Vorsorgereglement 2014, gültig ab 1. Januar 2016 (VSR 2014), welches zur Zeit des vorzeitigen Altersrücktrittes per 3 0. November 2016 anwendbar war, eine jährliche Rente n kürzung von 3 % des bezogenen Überbrückungszuschusses ab AHV-Alter vorsah ( Art. 80 Abs. 2-4 i.V.m . Art. 32 und Art. 33 VSR 2014; Urk. 7/9). Gestützt auf das Vorsorgereglement 2017 (VSR 2017), somit bei einem (vorzeitigen) Altersrücktritt ab 3 1. Dezember 2016, wird die Altersrente lebenslang um jährlich um 2.3 % des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses gekürzt ( Art. 8 1

Abs. 3 VSR 2017; Urk. 7/8). 4.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin infolge Vertrauensschutz bzw. einer Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte einen Anspruch auf den Rentenkürzungssatz von 2.3 % hat, welcher bei Pensionierungen per 3 1. Dezem ber 2016 bzw. Rentenbezug ab 1. Januar 2017 gilt, obwohl im Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktrittes per 3 0. November 2016 das VSR 2014 und damit ein Rentenkürzungssatz von 3 % anwendbar war (vgl. Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7/8 und Urk. 7/9). 4.3

D ie Beklagte stellte mit Schreiben vom 5. April 2016 ihre ursprünglich falschen Angaben im Schreiben vom 2 1. August 2015 nach Rückfrage durch die Klägerin richti g und h ielt fest , dass für die Berechnung der Besitzstandrente per 3 1. Dezem ber 2016 auch Einkäufe mitberücksichtigt würden, welche im Jahr 2016 noch getätigt würden (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Der Klägerin wäre es zu diesem Zeitpunkt entsprechend möglich gewesen, ihren vorzeitigen Altersrücktritt wieder wie ursprünglich geplant nach hinten zu verschieben , da sowohl die Kündigung der Arbeitsstelle als auch der Antrag auf vorzeitigen Altersrücktritt erst Ende Mai, bzw. im Juni erfolgten (vgl. hierzu Kündigung vom 3 0. Mai 2016, Urk. 12/4; Formular für Arbeitgeber Alterspensionierung vom 2 0. Juni 2016, Urk. 7/5; Antrag auf Überbrückungszuschuss zur Altersrente vom 1 4. Juni 2016, Urk. 7/6). Dies blieb auch seitens der Klägerin unbestritten (vgl. Urk. 1).

Aus der Tatsache, dass die Beklagte die Richtigstellung erst nach Rückfrage durch die Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2016 vornahm, lässt sich entgegen den Vorbringen der Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn auch festzu hal ten ist, dass dies seitens der Beklagten äusserst ungünstig vonstattenging.

Der Entschluss der Klägerin, sich per 3 0. November 2016 pensionieren zu lassen, ist damit nicht mehr kausal auf die ursprünglich fehlerhafte Information der Be klagten zurückzuführen, womit diesbezüglich ein Anspruch aus Vertrauensschutz zu verneinen ist (vgl. E. 2.2). 4.4

Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unter blieben ist und die Klägerin in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützen ist , bzw. die Beklagte ihre Informationspflicht im Sinne von Art. 86b BVG verletzt hat (vgl. E. 2). 4.4.1

Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2016 (vgl. E. 3.2) teilte die Beklagte unter anderem mit, dass die ab 1. Januar 2017 gültigen Reglem ente sowie weiterführende Infor m a tionen zu den neuen technischen Grundlagen auf der Website abruf ba r seien. Bereits im Newsletter vom Juli 2015 wurde darauf hinge wiesen, dass auf der Homepage weiterführende Informationen und Antworten zu finden seien ( Urk. 2/15 S 4). Damit waren die notwendigen Grundlagen, so insbesondere das VSR 2017 für jedermann online einsehbar. 4.4.2

Die Klägerin brachte vor, dass die Beklagte sie zusammen mit dem Schreiben vom 4 . April 2016 bezüglich der Berechnung der Besitzstandsrente auch über den ne uen Rentenkürzungssatz bezüglich de s Überbrückungszuschusses hätte informieren müssen. Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar, ersuchte die Klägerin - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht um diese Auskunft, sondern lediglich um Auskunft bezüglich Berücksichtigung von Einkäufen für die Berechnung der Besitzstandsrente.

Des Weiteren ist auch nicht zu bemängeln, dass im Merkblatt «Überbrückungs zuschuss zur Altersrente» noch der damals gültige Zinssatz von 3 % aufgeführt war, da – wie gezeigt – die ab 1. Januar 2017 geltenden Grundlagen jederzeit auf der Homepage abrufbar waren (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 2/13).

Im Merkb la tt « Y.___ 2017» wurde auf die Frage «Gibt es den Überbrückungs zu schuss weiterhin?» festgehalten, «Der Überbrückungszuschuss bleibt eine Ver trags option des Arbeitgebers. Es sind seitens der Y.___ keine Änderungen geplan t.». Dies ist entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht zu bemängeln, da der Überbrückungszuschuss wie im Merkblatt festgehalten auch nach dem 1. Januar 2017 bestehen blieb – lediglich der entsprechende Rentenkürzungssatz veränderte sich. Dieser war – wie bereits erwähnt – zu jeder Zeit ersichtlich aus dem öffentlich einsehbaren VSR 201 7.

Selbst wenn die Reglemente online – wie von der Klägerin vorgebracht – erst nach längerem Suchen auffindbar gewesen sein sollten, so ändert dies nichts daran, dass sie über das Vorhandsein des VSR 2017 mit Schreiben vom 2 5. Januar 2016 seitens der Beklagten informiert wurde. Entsprechend wäre es ihr durch Rückfrage bei der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ein Reglement zu bestellen (vgl. Urk. 7/10). 4.4.3

Zusammenfassend kann weder aus Art. 86b BVG noch aus Art. 9 BV eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin ohne ausdrückliche Rückfrage ihrerseits zum gelten den Rentenkürzungssatz in einem persönlichen Schreiben zu informieren, abge leitet werden. Die Beklagte kam ihrer Informationspflicht durch das Bereitstellen der entsprechenden Grundlagen im Internet

hinreichend nach.

Ein Anspruch der Klägerin auf den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Renten kürzungssatz infolge bezogenem Überbrückungszuschuss in Höhe von 2.3 % ist damit zu verneinen und die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Personalvorsorge Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1956, arbeitete vom 2 1. Juni 2000 bis zum 3 0. November 2016 für Z.___ und war infolgedessen bei der Personalvorsorge Y.___

(folgend: Y.___ ) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 7/3-4). Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2016 teilte die Versicherte der Y.___ mit, dass sie einen vorzeitigen Alters rücktritt per 3 0. November 2016 plane und sie beabsichtige, vor ihrem Altersrücktritt noch einen Einkauf zu tätigen. Sie lasse bereits den Antrag auf Überbrückungszuschuss zur Altersrente zugehen ( Urk. 7/6). Der ehemalige Arbei t geber teilte der Y.___ den vorzeitigen Altersrücktritt per 3 0. November 2016 am 2 0. Juni 2016 mit ( Urk. 7/5).

Mit Entscheid vom 2 8. November 2016 teilte die Y.___ der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf folgende Altersleistungen habe ( Urk. 7/7): Altersleistungen Sparguthaben zur Rentenberechnung Fr. 447'812.45 Umwandlungssatz 5.5400 % Jährliche Altersrente Fr. 24'809.-- Überbrückungszuschuss Fr. 24'746.--

Nach Wegfall des Überbrückungszuschusses ab dem 1. Dezember 2020 werde die jährliche Altersrente um Fr. 2'970.-- gekürzt und betrage noch Fr. 21'839.--.

Die Versicherte teilte hierauf am 2 8. Juni 2017 mit, dass sie gegen diesen Ent schei d Einsprache erhebe ( Urk. 7/7) und beantrage, dass die Y.___ den gesenkten Rentenkürzungssatz von 2.3 % anwende. Mit Einspracheentscheid vom 6. Septem ber 2017 wies die Y.___ das Begehren der Versicherten ab ( Urk. 2/12).

E. 1.1 Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor ( Urk. 1/1 ; Urk.

E. 1.2 Die Beklagte führte demgegenüber im Wesentlichen aus ( Urk. 6 ; Urk.

E. 2 Am 1 1. Dezember 2017 erhob die Versicherte am hiesigen Gericht Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, den ab 1. Januar 2017 geltenden, jährlichen Kürzungssatz der Altersrente von 2.3 % (statt 3 % ) auf den gesamten bezogenen Überbrückungszuschuss zu gewähren, dies ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Überbrückungszuschusses bis an ihr Lebensende.

Mit Klageantwort vom 1 6. April 2018 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage ( Urk.

E. 2.1 Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b des Bun des gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vor sorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leis tung s ansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch beset zten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Inva lidi tät, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über den Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG).

E. 2.2 Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann gemäss bundesgerich t licher Rechtsprechung (BGE 137 II 182 E. 3.6) eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir kungen entfal ten. Voraussetzung dafür ist, dass: a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b. die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Die Voraussetzung nach lit . d lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). 3.

Die relevante Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3. 1

Mit Schreiben vom 2 1. August 2015 ( Urk. 2/3) teilte die Beklagte der Klägerin mit , dass jeder Versicherte, welcher am 3 1. Dezember 2016 das 6 0. Altersjahr voll endet habe, die per 3 1. Dezember 2016 berechnete Rente nach dem Vorsorge reg lement 2014 als garantierte Mindestrente erhalte. Sämtliche freiwilligen Einkäufe, welche mit Valuta nach dem 7. Juli 2015 eingingen, seien von der Aufwertung sowie vom Besitzstand per 3 1. Dezember 2016 ausgenommen. Damit ein frei williger Einkauf ihrem Sparguthaben gutgeschrieben und auf die Höhe der Alters leistungen wirksam werde, müsse die Alterspensionierung vor dem 3 1. Dezember 2016 erfolgen , ausser die Altersrente nach den Bestimmungen ab 2017 sei höher als die Besitzstandrente. 3. 2

Die Beklagte teilte der Klägerin am 2 5. Januar 2016 ( Urk. 7/10) unter anderem mit, dass im Newslette r vom Juli 2015 über die Änderung der tech ni schen Grundlagen per 1. Januar 2017 informiert worden sei. Die Anpassung der Grundlagen habe zu vielen Reaktionen geführt. Diese möchten sie im beilie gen den Merkblatt

«Y.___ 2017»

richtigstellen.

Das Vorsorgereglement, das Teilliquidationsreglement und das Reglement über die versicherungstechnischen Rückstellungen seien überarbeitet worden. Die ab 1. Januar 2017 gültigen Reglemente sowie weiterführende Informationen zu den neuen technischen Grundlagen seien auf der Homepage abrufbar . Auf der Webseite könne ausserdem der elektronische Newsletter abonniert werden. 3.3

Auf Rückfrage der Klägerin führte d ie Beklagte im Schreiben vom 5. April 2016 aus , dass für die Berechnung der Besitzstandrente per 3 1. Dezember 2016 auch Einkäufe mitberücksichtigt würden, welche im 2016 noch getätigt würden. Hin gegen würden Einkäufe, welche ab Juli 2015 getätigt würden, nicht für die Be rech nung der Aufwertungsgutschriften mitberücksichtigt ( Urk. 2/4). 3. 4

Mit Schreiben vom 1 0. September 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund der irreführenden Auskünfte seitens der Beklagten ihren Alters rück tritt auf den 3 0. November 2016 geplant habe. Im Merkblatt «Überbrück ungs zuschuss zur Altersrente» stehe nach wie vor 3 % und im Merkblatt « Y.___ 2017» sei nichts über eine Reduktion des Rentenkürzungssatzes des Überbrückungs zu schusses vermerkt, sondern es stehe, dass seitens der Beklagten keine Änderungen geplant seien.

Im April 2016 habe die Beklag t e ihre Aussagen richtiggestellt, so dass sie den Zeitp unkt des Altersrücktrittes noch einmal hätte verschieben können.

W eil sie sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten auf den Rücktritt im Jahr 2016 konzentriert und vorbereitet habe, habe sie ihn so kurz vor der geplanten Kündigung nicht nochmals um ein halbes Jahr auf den 3 1. Mai 2017 verschieben wollen. Wäre sie allerdings im April 2016 über die Änderung bezüglich des Über brückungszuschusses informiert worden, so hätte sie den vorzeitigen Altersrück tritt um mindestens einen Monat verschieben können, das heisst auf den 3 1. Dezember 2016, womit sie in den Genuss des Rentenkürzungssatzes ab 1. Januar 2017 gekommen wäre. 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass das Vorsorgereglement 2014, gültig ab 1. Januar 2016 (VSR 2014), welches zur Zeit des vorzeitigen Altersrücktrittes per 3 0. November 2016 anwendbar war, eine jährliche Rente n kürzung von 3 % des bezogenen Überbrückungszuschusses ab AHV-Alter vorsah ( Art. 80 Abs. 2-4 i.V.m . Art. 32 und Art. 33 VSR 2014; Urk. 7/9). Gestützt auf das Vorsorgereglement 2017 (VSR 2017), somit bei einem (vorzeitigen) Altersrücktritt ab 3 1. Dezember 2016, wird die Altersrente lebenslang um jährlich um

E. 2.3 % des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses gekürzt ( Art. 8 1

Abs. 3 VSR 2017; Urk. 7/8). 4.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin infolge Vertrauensschutz bzw. einer Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte einen Anspruch auf den Rentenkürzungssatz von 2.3 % hat, welcher bei Pensionierungen per 3 1. Dezem ber 2016 bzw. Rentenbezug ab 1. Januar 2017 gilt, obwohl im Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktrittes per 3 0. November 2016 das VSR 2014 und damit ein Rentenkürzungssatz von 3 % anwendbar war (vgl. Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7/8 und Urk. 7/9). 4.3

D ie Beklagte stellte mit Schreiben vom 5. April 2016 ihre ursprünglich falschen Angaben im Schreiben vom 2 1. August 2015 nach Rückfrage durch die Klägerin richti g und h ielt fest , dass für die Berechnung der Besitzstandrente per 3 1. Dezem ber 2016 auch Einkäufe mitberücksichtigt würden, welche im Jahr 2016 noch getätigt würden (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Der Klägerin wäre es zu diesem Zeitpunkt entsprechend möglich gewesen, ihren vorzeitigen Altersrücktritt wieder wie ursprünglich geplant nach hinten zu verschieben , da sowohl die Kündigung der Arbeitsstelle als auch der Antrag auf vorzeitigen Altersrücktritt erst Ende Mai, bzw. im Juni erfolgten (vgl. hierzu Kündigung vom 3 0. Mai 2016, Urk. 12/4; Formular für Arbeitgeber Alterspensionierung vom 2 0. Juni 2016, Urk. 7/5; Antrag auf Überbrückungszuschuss zur Altersrente vom 1 4. Juni 2016, Urk. 7/6). Dies blieb auch seitens der Klägerin unbestritten (vgl. Urk. 1).

Aus der Tatsache, dass die Beklagte die Richtigstellung erst nach Rückfrage durch die Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2016 vornahm, lässt sich entgegen den Vorbringen der Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn auch festzu hal ten ist, dass dies seitens der Beklagten äusserst ungünstig vonstattenging.

Der Entschluss der Klägerin, sich per 3 0. November 2016 pensionieren zu lassen, ist damit nicht mehr kausal auf die ursprünglich fehlerhafte Information der Be klagten zurückzuführen, womit diesbezüglich ein Anspruch aus Vertrauensschutz zu verneinen ist (vgl. E. 2.2). 4.4

Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unter blieben ist und die Klägerin in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützen ist , bzw. die Beklagte ihre Informationspflicht im Sinne von Art. 86b BVG verletzt hat (vgl. E. 2). 4.4.1

Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2016 (vgl. E. 3.2) teilte die Beklagte unter anderem mit, dass die ab 1. Januar 2017 gültigen Reglem ente sowie weiterführende Infor m a tionen zu den neuen technischen Grundlagen auf der Website abruf ba r seien. Bereits im Newsletter vom Juli 2015 wurde darauf hinge wiesen, dass auf der Homepage weiterführende Informationen und Antworten zu finden seien ( Urk. 2/15 S 4). Damit waren die notwendigen Grundlagen, so insbesondere das VSR 2017 für jedermann online einsehbar. 4.4.2

Die Klägerin brachte vor, dass die Beklagte sie zusammen mit dem Schreiben vom 4 . April 2016 bezüglich der Berechnung der Besitzstandsrente auch über den ne uen Rentenkürzungssatz bezüglich de s Überbrückungszuschusses hätte informieren müssen. Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar, ersuchte die Klägerin - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht um diese Auskunft, sondern lediglich um Auskunft bezüglich Berücksichtigung von Einkäufen für die Berechnung der Besitzstandsrente.

Des Weiteren ist auch nicht zu bemängeln, dass im Merkblatt «Überbrückungs zuschuss zur Altersrente» noch der damals gültige Zinssatz von 3 % aufgeführt war, da – wie gezeigt – die ab 1. Januar 2017 geltenden Grundlagen jederzeit auf der Homepage abrufbar waren (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 2/13).

Im Merkb la tt « Y.___ 2017» wurde auf die Frage «Gibt es den Überbrückungs zu schuss weiterhin?» festgehalten, «Der Überbrückungszuschuss bleibt eine Ver trags option des Arbeitgebers. Es sind seitens der Y.___ keine Änderungen geplan t.». Dies ist entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht zu bemängeln, da der Überbrückungszuschuss wie im Merkblatt festgehalten auch nach dem 1. Januar 2017 bestehen blieb – lediglich der entsprechende Rentenkürzungssatz veränderte sich. Dieser war – wie bereits erwähnt – zu jeder Zeit ersichtlich aus dem öffentlich einsehbaren VSR 201 7.

Selbst wenn die Reglemente online – wie von der Klägerin vorgebracht – erst nach längerem Suchen auffindbar gewesen sein sollten, so ändert dies nichts daran, dass sie über das Vorhandsein des VSR 2017 mit Schreiben vom 2 5. Januar 2016 seitens der Beklagten informiert wurde. Entsprechend wäre es ihr durch Rückfrage bei der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ein Reglement zu bestellen (vgl. Urk. 7/10). 4.4.3

Zusammenfassend kann weder aus Art. 86b BVG noch aus Art. 9 BV eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin ohne ausdrückliche Rückfrage ihrerseits zum gelten den Rentenkürzungssatz in einem persönlichen Schreiben zu informieren, abge leitet werden. Die Beklagte kam ihrer Informationspflicht durch das Bereitstellen der entsprechenden Grundlagen im Internet

hinreichend nach.

Ein Anspruch der Klägerin auf den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Renten kürzungssatz infolge bezogenem Überbrückungszuschuss in Höhe von 2.3 % ist damit zu verneinen und die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Personalvorsorge Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

E. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-12). Die Klägerin hielt repli cando an ihrem Antrag fest ( Urk.

11) und die Beklagte schloss mit Duplik vom 1 5. August 2018 wiederum auf Abweisung der Klage ( Urk. 15), worüber die Klägerin am 1 5. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 ), dass im Zeitpunkt ihres vorzeitigen Altersrücktritts noch ein Rentenkürzungssatz von 3 % anwend bar gewesen sei, sie allerdings Anspruch habe auf den ab 1. Januar 2017 gel tende n Rentenkürzungssatz von 2.3 % . Sie habe ihren Altersrücktritt per 3 1. Mai 2017 geplant gehabt und hätte dann den per 1. Januar 2017 gesenkten Renten kürzungssatz von 2.3 % erhalten. Allerdings habe sie aufgrund der irreführenden Auskünfte betreffend freiwillige Einlagen im Hinblick auf die Rentenreform 2017 ihren Altersrücktritt vorvers choben. Sie sei seitens der Beklagten auch im Rahmen ihrer Planung des Altersrücktrittes nie über die bevorstehende Senkung des Rentenkürzungssatzes informiert worden, so dass sie zusammen mit den vorher geflossenen Informationen bezüglich Rentenreform 2017 ihren Rücktritt auf den 3 0. November 2016 geplant hab

e. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Vertrauensschutz und die Informationspflicht grob verletzt, so dass sie Anspruch auf den gesenkten Rentenkürzungssatz von 2.3 % habe.

E. 15 ), dass jene Fassung des Vorsorgereglements anwendbar sei, welche im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 3 0. November 2016 gegolten habe. In diesem werde ein Rentenkürzungssatz von 3 % festgehalten . Daran ändere auch die im Jahr 2015 erfolgte Auskunft bezüglich freiwillige Einlagen nichts. Sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 2 5. Januar 2016 unter anderem darauf hingewiesen , dass sie in ihrem Newsletter vom Juli 2015 über die Änderungen der technischen Grundlagen per 1. Januar 2017 sowie über die Überarbeitung des Vor sorgereglements, des Teilliquidationsreglements und des Reglements über die versicherungstechnischen Rückstellungen informiert habe. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass auf ihrer Website weitere Informationen zu finden seien. Der Klägerin seien entsprechend bereits im Januar 2016 sämtliche notwen digen Informationen vorgelegen, womit sie hätte erkennen können, dass der Rentenkürzungssatz nach Wegfall des Überbrückungszuschusses ab 1. Januar 20

E. 17 2.3 % betrage. Im Weiteren sei auch eine nachteilige Disposition seitens der Klägerin zu verneinen, da eine solche kausal sein müsse zur unzutreffenden bzw. unterlassenen Auskunft, welche allerdings gar nicht vorliege.

Ihre Auskunft im Schreiben vom 2 1. August 2015, dass gemäss Vorsorge regle ment 2017 unter anderem sämtliche freiwilligen Einkäufe, welche nach dem 7. Jul i 2015 eingingen, von der Aufwertung sowie vom Besitzstand per 3 1. Dezember 2016 ausgenommen seien, sei nicht derart bestimmt, dass sie eine Vertrauens grundlage bilden könne. Sie habe entsprechend auch ihre Auskunft mit Schreiben vom 5. April 2016 präzisiert, wobei die K lägerin bei pflichtgemässer Sorgfalt seit Januar 2016 durch Einsicht ins Vorsorgereglement 2017 alle Informationen hätte kenn en können .

Selbst wenn der Entschluss zum vorzeitigen Altersrücktritt massgeblich vom Ren t en kürzungssatz beeinflusst gewesen wäre, wäre das Interesse an der richtigen und für alle Destinatäre rechtsgleichen Reglementsanwendung höher zu gewich ten. 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00087

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

21. Dezember 2018 in Sachen X.___ Klägerin gegen Personalvorsorge Y.___ Rechtsdienst Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete vom 2 1. Juni 2000 bis zum 3 0. November 2016 für Z.___ und war infolgedessen bei der Personalvorsorge Y.___

(folgend: Y.___ ) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 7/3-4). Mit Schreiben vom 1 4. Juni 2016 teilte die Versicherte der Y.___ mit, dass sie einen vorzeitigen Alters rücktritt per 3 0. November 2016 plane und sie beabsichtige, vor ihrem Altersrücktritt noch einen Einkauf zu tätigen. Sie lasse bereits den Antrag auf Überbrückungszuschuss zur Altersrente zugehen ( Urk. 7/6). Der ehemalige Arbei t geber teilte der Y.___ den vorzeitigen Altersrücktritt per 3 0. November 2016 am 2 0. Juni 2016 mit ( Urk. 7/5).

Mit Entscheid vom 2 8. November 2016 teilte die Y.___ der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf folgende Altersleistungen habe ( Urk. 7/7): Altersleistungen Sparguthaben zur Rentenberechnung Fr. 447'812.45 Umwandlungssatz 5.5400 % Jährliche Altersrente Fr. 24'809.-- Überbrückungszuschuss Fr. 24'746.--

Nach Wegfall des Überbrückungszuschusses ab dem 1. Dezember 2020 werde die jährliche Altersrente um Fr. 2'970.-- gekürzt und betrage noch Fr. 21'839.--.

Die Versicherte teilte hierauf am 2 8. Juni 2017 mit, dass sie gegen diesen Ent schei d Einsprache erhebe ( Urk. 7/7) und beantrage, dass die Y.___ den gesenkten Rentenkürzungssatz von 2.3 % anwende. Mit Einspracheentscheid vom 6. Septem ber 2017 wies die Y.___ das Begehren der Versicherten ab ( Urk. 2/12). 2.

Am 1 1. Dezember 2017 erhob die Versicherte am hiesigen Gericht Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, den ab 1. Januar 2017 geltenden, jährlichen Kürzungssatz der Altersrente von 2.3 % (statt 3 % ) auf den gesamten bezogenen Überbrückungszuschuss zu gewähren, dies ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Überbrückungszuschusses bis an ihr Lebensende.

Mit Klageantwort vom 1 6. April 2018 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-12). Die Klägerin hielt repli cando an ihrem Antrag fest ( Urk.

11) und die Beklagte schloss mit Duplik vom 1 5. August 2018 wiederum auf Abweisung der Klage ( Urk. 15), worüber die Klägerin am 1 5. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Klägerin brachte im Wesentlichen vor ( Urk. 1/1 ; Urk. 11 ), dass im Zeitpunkt ihres vorzeitigen Altersrücktritts noch ein Rentenkürzungssatz von 3 % anwend bar gewesen sei, sie allerdings Anspruch habe auf den ab 1. Januar 2017 gel tende n Rentenkürzungssatz von 2.3 % . Sie habe ihren Altersrücktritt per 3 1. Mai 2017 geplant gehabt und hätte dann den per 1. Januar 2017 gesenkten Renten kürzungssatz von 2.3 % erhalten. Allerdings habe sie aufgrund der irreführenden Auskünfte betreffend freiwillige Einlagen im Hinblick auf die Rentenreform 2017 ihren Altersrücktritt vorvers choben. Sie sei seitens der Beklagten auch im Rahmen ihrer Planung des Altersrücktrittes nie über die bevorstehende Senkung des Rentenkürzungssatzes informiert worden, so dass sie zusammen mit den vorher geflossenen Informationen bezüglich Rentenreform 2017 ihren Rücktritt auf den 3 0. November 2016 geplant hab

e. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten den Vertrauensschutz und die Informationspflicht grob verletzt, so dass sie Anspruch auf den gesenkten Rentenkürzungssatz von 2.3 % habe. 1.2

Die Beklagte führte demgegenüber im Wesentlichen aus ( Urk. 6 ; Urk. 15 ), dass jene Fassung des Vorsorgereglements anwendbar sei, welche im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 3 0. November 2016 gegolten habe. In diesem werde ein Rentenkürzungssatz von 3 % festgehalten . Daran ändere auch die im Jahr 2015 erfolgte Auskunft bezüglich freiwillige Einlagen nichts. Sie habe die Klägerin mit Schreiben vom 2 5. Januar 2016 unter anderem darauf hingewiesen , dass sie in ihrem Newsletter vom Juli 2015 über die Änderungen der technischen Grundlagen per 1. Januar 2017 sowie über die Überarbeitung des Vor sorgereglements, des Teilliquidationsreglements und des Reglements über die versicherungstechnischen Rückstellungen informiert habe. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass auf ihrer Website weitere Informationen zu finden seien. Der Klägerin seien entsprechend bereits im Januar 2016 sämtliche notwen digen Informationen vorgelegen, womit sie hätte erkennen können, dass der Rentenkürzungssatz nach Wegfall des Überbrückungszuschusses ab 1. Januar 20 17 2.3 % betrage. Im Weiteren sei auch eine nachteilige Disposition seitens der Klägerin zu verneinen, da eine solche kausal sein müsse zur unzutreffenden bzw. unterlassenen Auskunft, welche allerdings gar nicht vorliege.

Ihre Auskunft im Schreiben vom 2 1. August 2015, dass gemäss Vorsorge regle ment 2017 unter anderem sämtliche freiwilligen Einkäufe, welche nach dem 7. Jul i 2015 eingingen, von der Aufwertung sowie vom Besitzstand per 3 1. Dezember 2016 ausgenommen seien, sei nicht derart bestimmt, dass sie eine Vertrauens grundlage bilden könne. Sie habe entsprechend auch ihre Auskunft mit Schreiben vom 5. April 2016 präzisiert, wobei die K lägerin bei pflichtgemässer Sorgfalt seit Januar 2016 durch Einsicht ins Vorsorgereglement 2017 alle Informationen hätte kenn en können .

Selbst wenn der Entschluss zum vorzeitigen Altersrücktritt massgeblich vom Ren t en kürzungssatz beeinflusst gewesen wäre, wäre das Interesse an der richtigen und für alle Destinatäre rechtsgleichen Reglementsanwendung höher zu gewich ten. 2.

2.1

Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b des Bun des gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVG ) geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vor sorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leis tung s ansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch beset zten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Inva lidi tät, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über den Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben ( Art. 86b Abs. 2 BVG). 2.2

Nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( BV ) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben kann gemäss bundesgerich t licher Rechtsprechung (BGE 137 II 182 E. 3.6) eine (selbst unrichtige) Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswir kungen entfal ten. Voraussetzung dafür ist, dass: a. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b. die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c. die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können; e. der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f. die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g. das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt.

Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Die Voraussetzung nach lit . d lautet diesfalls : wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5). 3.

Die relevante Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: 3. 1

Mit Schreiben vom 2 1. August 2015 ( Urk. 2/3) teilte die Beklagte der Klägerin mit , dass jeder Versicherte, welcher am 3 1. Dezember 2016 das 6 0. Altersjahr voll endet habe, die per 3 1. Dezember 2016 berechnete Rente nach dem Vorsorge reg lement 2014 als garantierte Mindestrente erhalte. Sämtliche freiwilligen Einkäufe, welche mit Valuta nach dem 7. Juli 2015 eingingen, seien von der Aufwertung sowie vom Besitzstand per 3 1. Dezember 2016 ausgenommen. Damit ein frei williger Einkauf ihrem Sparguthaben gutgeschrieben und auf die Höhe der Alters leistungen wirksam werde, müsse die Alterspensionierung vor dem 3 1. Dezember 2016 erfolgen , ausser die Altersrente nach den Bestimmungen ab 2017 sei höher als die Besitzstandrente. 3. 2

Die Beklagte teilte der Klägerin am 2 5. Januar 2016 ( Urk. 7/10) unter anderem mit, dass im Newslette r vom Juli 2015 über die Änderung der tech ni schen Grundlagen per 1. Januar 2017 informiert worden sei. Die Anpassung der Grundlagen habe zu vielen Reaktionen geführt. Diese möchten sie im beilie gen den Merkblatt

«Y.___ 2017»

richtigstellen.

Das Vorsorgereglement, das Teilliquidationsreglement und das Reglement über die versicherungstechnischen Rückstellungen seien überarbeitet worden. Die ab 1. Januar 2017 gültigen Reglemente sowie weiterführende Informationen zu den neuen technischen Grundlagen seien auf der Homepage abrufbar . Auf der Webseite könne ausserdem der elektronische Newsletter abonniert werden. 3.3

Auf Rückfrage der Klägerin führte d ie Beklagte im Schreiben vom 5. April 2016 aus , dass für die Berechnung der Besitzstandrente per 3 1. Dezember 2016 auch Einkäufe mitberücksichtigt würden, welche im 2016 noch getätigt würden. Hin gegen würden Einkäufe, welche ab Juli 2015 getätigt würden, nicht für die Be rech nung der Aufwertungsgutschriften mitberücksichtigt ( Urk. 2/4). 3. 4

Mit Schreiben vom 1 0. September 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie aufgrund der irreführenden Auskünfte seitens der Beklagten ihren Alters rück tritt auf den 3 0. November 2016 geplant habe. Im Merkblatt «Überbrück ungs zuschuss zur Altersrente» stehe nach wie vor 3 % und im Merkblatt « Y.___ 2017» sei nichts über eine Reduktion des Rentenkürzungssatzes des Überbrückungs zu schusses vermerkt, sondern es stehe, dass seitens der Beklagten keine Änderungen geplant seien.

Im April 2016 habe die Beklag t e ihre Aussagen richtiggestellt, so dass sie den Zeitp unkt des Altersrücktrittes noch einmal hätte verschieben können.

W eil sie sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits seit Monaten auf den Rücktritt im Jahr 2016 konzentriert und vorbereitet habe, habe sie ihn so kurz vor der geplanten Kündigung nicht nochmals um ein halbes Jahr auf den 3 1. Mai 2017 verschieben wollen. Wäre sie allerdings im April 2016 über die Änderung bezüglich des Über brückungszuschusses informiert worden, so hätte sie den vorzeitigen Altersrück tritt um mindestens einen Monat verschieben können, das heisst auf den 3 1. Dezember 2016, womit sie in den Genuss des Rentenkürzungssatzes ab 1. Januar 2017 gekommen wäre. 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass das Vorsorgereglement 2014, gültig ab 1. Januar 2016 (VSR 2014), welches zur Zeit des vorzeitigen Altersrücktrittes per 3 0. November 2016 anwendbar war, eine jährliche Rente n kürzung von 3 % des bezogenen Überbrückungszuschusses ab AHV-Alter vorsah ( Art. 80 Abs. 2-4 i.V.m . Art. 32 und Art. 33 VSR 2014; Urk. 7/9). Gestützt auf das Vorsorgereglement 2017 (VSR 2017), somit bei einem (vorzeitigen) Altersrücktritt ab 3 1. Dezember 2016, wird die Altersrente lebenslang um jährlich um 2.3 % des gesamten bezogenen Überbrückungszuschusses gekürzt ( Art. 8 1

Abs. 3 VSR 2017; Urk. 7/8). 4.2

Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin infolge Vertrauensschutz bzw. einer Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte einen Anspruch auf den Rentenkürzungssatz von 2.3 % hat, welcher bei Pensionierungen per 3 1. Dezem ber 2016 bzw. Rentenbezug ab 1. Januar 2017 gilt, obwohl im Zeitpunkt des vorzeitigen Altersrücktrittes per 3 0. November 2016 das VSR 2014 und damit ein Rentenkürzungssatz von 3 % anwendbar war (vgl. Urk. 1, Urk. 6, Urk. 7/8 und Urk. 7/9). 4.3

D ie Beklagte stellte mit Schreiben vom 5. April 2016 ihre ursprünglich falschen Angaben im Schreiben vom 2 1. August 2015 nach Rückfrage durch die Klägerin richti g und h ielt fest , dass für die Berechnung der Besitzstandrente per 3 1. Dezem ber 2016 auch Einkäufe mitberücksichtigt würden, welche im Jahr 2016 noch getätigt würden (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Der Klägerin wäre es zu diesem Zeitpunkt entsprechend möglich gewesen, ihren vorzeitigen Altersrücktritt wieder wie ursprünglich geplant nach hinten zu verschieben , da sowohl die Kündigung der Arbeitsstelle als auch der Antrag auf vorzeitigen Altersrücktritt erst Ende Mai, bzw. im Juni erfolgten (vgl. hierzu Kündigung vom 3 0. Mai 2016, Urk. 12/4; Formular für Arbeitgeber Alterspensionierung vom 2 0. Juni 2016, Urk. 7/5; Antrag auf Überbrückungszuschuss zur Altersrente vom 1 4. Juni 2016, Urk. 7/6). Dies blieb auch seitens der Klägerin unbestritten (vgl. Urk. 1).

Aus der Tatsache, dass die Beklagte die Richtigstellung erst nach Rückfrage durch die Klägerin mit Schreiben vom 5. April 2016 vornahm, lässt sich entgegen den Vorbringen der Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn auch festzu hal ten ist, dass dies seitens der Beklagten äusserst ungünstig vonstattenging.

Der Entschluss der Klägerin, sich per 3 0. November 2016 pensionieren zu lassen, ist damit nicht mehr kausal auf die ursprünglich fehlerhafte Information der Be klagten zurückzuführen, womit diesbezüglich ein Anspruch aus Vertrauensschutz zu verneinen ist (vgl. E. 2.2). 4.4

Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unter blieben ist und die Klägerin in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützen ist , bzw. die Beklagte ihre Informationspflicht im Sinne von Art. 86b BVG verletzt hat (vgl. E. 2). 4.4.1

Mit Schreiben vom 2 5. Januar 2016 (vgl. E. 3.2) teilte die Beklagte unter anderem mit, dass die ab 1. Januar 2017 gültigen Reglem ente sowie weiterführende Infor m a tionen zu den neuen technischen Grundlagen auf der Website abruf ba r seien. Bereits im Newsletter vom Juli 2015 wurde darauf hinge wiesen, dass auf der Homepage weiterführende Informationen und Antworten zu finden seien ( Urk. 2/15 S 4). Damit waren die notwendigen Grundlagen, so insbesondere das VSR 2017 für jedermann online einsehbar. 4.4.2

Die Klägerin brachte vor, dass die Beklagte sie zusammen mit dem Schreiben vom 4 . April 2016 bezüglich der Berechnung der Besitzstandsrente auch über den ne uen Rentenkürzungssatz bezüglich de s Überbrückungszuschusses hätte informieren müssen. Dies ist allerdings nicht nachvollziehbar, ersuchte die Klägerin - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht um diese Auskunft, sondern lediglich um Auskunft bezüglich Berücksichtigung von Einkäufen für die Berechnung der Besitzstandsrente.

Des Weiteren ist auch nicht zu bemängeln, dass im Merkblatt «Überbrückungs zuschuss zur Altersrente» noch der damals gültige Zinssatz von 3 % aufgeführt war, da – wie gezeigt – die ab 1. Januar 2017 geltenden Grundlagen jederzeit auf der Homepage abrufbar waren (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 2/13).

Im Merkb la tt « Y.___ 2017» wurde auf die Frage «Gibt es den Überbrückungs zu schuss weiterhin?» festgehalten, «Der Überbrückungszuschuss bleibt eine Ver trags option des Arbeitgebers. Es sind seitens der Y.___ keine Änderungen geplan t.». Dies ist entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht zu bemängeln, da der Überbrückungszuschuss wie im Merkblatt festgehalten auch nach dem 1. Januar 2017 bestehen blieb – lediglich der entsprechende Rentenkürzungssatz veränderte sich. Dieser war – wie bereits erwähnt – zu jeder Zeit ersichtlich aus dem öffentlich einsehbaren VSR 201 7.

Selbst wenn die Reglemente online – wie von der Klägerin vorgebracht – erst nach längerem Suchen auffindbar gewesen sein sollten, so ändert dies nichts daran, dass sie über das Vorhandsein des VSR 2017 mit Schreiben vom 2 5. Januar 2016 seitens der Beklagten informiert wurde. Entsprechend wäre es ihr durch Rückfrage bei der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen, ein Reglement zu bestellen (vgl. Urk. 7/10). 4.4.3

Zusammenfassend kann weder aus Art. 86b BVG noch aus Art. 9 BV eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin ohne ausdrückliche Rückfrage ihrerseits zum gelten den Rentenkürzungssatz in einem persönlichen Schreiben zu informieren, abge leitet werden. Die Beklagte kam ihrer Informationspflicht durch das Bereitstellen der entsprechenden Grundlagen im Internet

hinreichend nach.

Ein Anspruch der Klägerin auf den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Renten kürzungssatz infolge bezogenem Überbrückungszuschuss in Höhe von 2.3 % ist damit zu verneinen und die Klage ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Personalvorsorge Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova