Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 BVG und Art. 104 Abs. 1 des Obligationen rechts haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
es sich bei der eingeklagten Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- um die gemäss Ziff.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00078
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 2 8. November 2019 in Sachen Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin gegen X.___ Beklagte nach Einsicht in die Eingabe vom 1 3. September 2019, mit der die Columna Sammel stiftung Group Invest , Winterthur, mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob ( Urk. 1 S. 1): «1.
Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin CHF 29'849.20, nebst Zins zu 5 % seit dem 6. August 2018 und CHF 600.00 Bearbeitungs gebühren zu bezahlen; 2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungs amtes Y.___ vom 2 0. September 2018 sei in diesem Umfange auf zuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.» in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrich tung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht recht zeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage ( Urk.
1) ausführte, die – ihr mit Anschluss vertr ag vom 8. Februar /1 3. März 2017 rückwirkend ab 1. Dezember 2016 ( Urk. 2/2) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge für die Jahre 2017 und 2018 zuzüglich Zins und ferner Mahnspesen, Zahlungsfristverlängerungs- sowie Vertragsauflösungs kosten nicht (rechtzeitig) bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 29'849.20 schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. August 2018 und Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezah len,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag ( Urk. 2/
17) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge vom 2 1. August 2019 ( Urk. 2/20/1-2) und den Zahlungsbefehl vom 2 0. September 2018 (Urk. 2/17) hinzuweisen ist,
die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten (Mahngebühren, Zahlungsfristver längerungskosten und Vertragsauflösungskosten) auf den Ziffern 4 und 6 des Kostenreglements basieren ( Urk. 2/4),
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlagen in Ziff. 3.3 des Anschlussv ertrags ( Urk. 2/2) sowie in Art. 66 Abs. 2 BVG und Art. 104 Abs. 1 des Obligationen rechts haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
es sich bei der eingeklagten Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- um die gemäss Ziff. 4 des Kostenreglements geschuldete Summe für die Einleitung eines Betrei bungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen Fr. 10'000.-- und Fr.
50'000.-- handelt ( Urk. 2/4 und Urk. 2/20/2) ,
der eingeforderte Betrag damit nicht Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsbe rechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessfüh rung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxis gemäss bezüglich der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrich tungen – unabhängig davon, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323),
demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klä gerin Fr. 29'849.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2018 sowie Fr. 600.-- ( Bear beitungsgebühren für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 2 0. September 2018 [ Urk. 2/17]) aufzuheben ist, in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1’2 00.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozess entschädigung in Höhe von Fr. 700.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
Fr. 29'849.20 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2018 und Fr. 600. -- Bearbeitungsgebühren für die Einleitung der Betreibung zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 2 0. September 2018 ) auf gehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’200 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Columna Sammelstiftung Group Invest , Winterthur - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., ins besondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes gericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher