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BV.2019.00069

Neue Klage auf Zusprache einer überobligatorischen (statt obligatorischen) Invalidenrente, nachdem im Dispositiv des ersten Entscheides «eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge» zugesprochen wurde und die Pensionskasse lediglich obligatorische Leistungen ausrichtet. Aus den Erwägungen und der Auslegung des Dispositivs ergibt sich, dass eine überobligatorische Rente zugesprochen wurde. Res iudicata. (BGE 9C_24/2021)

Zürich SozVersG · 2020-10-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1977 geborene X.___

war vom

1. November 2004

bis 30. November 2006 bei der Z.___ SA und

a b 1. Dezember 2006 bei der A.___ SA angestellt und bei der Fürsorgestiftung der Z.___ SA ( nach folgend Fürsorgestiftung) vorsorgeversichert ( Urk. 10/6 Ziff. 1.2 ). 1.2

Mit Urteil des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. BV.2014.00061 vom 2 0. Oktober 2016 in Sachen X.___ gegen die Fürsorges t iftung (Beklagte 1) und zwei weitere b eklagte Vorsorgeeinrichtungen erkannte das Gericht im Dispositiv Ziff. 1 Satz 1 ( Urk. 2/3 = Urk. 10/6 ): « I n Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten . » .

1.3

Mit Schreiben vom 1 4. November 2016 ( Urk. 2/4 ) teilte die Fürsorgestiftung dem Versicherten mit, gemäss Urteil vom 2 0. Oktober 2016 habe er Anspruch auf eine Invalidenrente per 1. Juni 200 9. Da er bei der Stiftung einen Gesundheitsvor behalt habe, habe er Anspruch auf die BVG Leistungen. Am 26. Januar 2017 ( Urk. 2/6 ) machte der Versicherte geltend , gestützt auf das Gerichtsurteil sei ihm basierend auf e inem Invaliditätsgrad von 74 % eine Rente der beruflichen Vor sorge aus obli gatorischer und überobligatorischer Versicherung

a uszurichten. Mit Sc hreiben vom 3 1. Januar 2017 ( Urk. 2/7 ) teilte

die Fürsorgestiftung mit, auf grund eines Gesundheitsvorbehalt s

bestehe k ein Anspruch auf Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge . 1.4

Mit Eingabe vom 7. August 2019 ( Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die Fürsorgestiftung mit folgen den Anträgen (S. 2) : 1.

Die Fürsorgestiftung der Z.___ SA sei zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zur Invalidenrente nach BVG auch die Invalidenrente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab 17. Juli 2014. 2.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten dem Kläger die Invaliden rente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. No vember 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab 1 7. Juli 2014. 3.

Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Fürsorgestiftung schl oss in ihrer Klageantwort vom 1 6. Oktober 2019 ( Urk. 9 S. 2) auf Abweisung der Klage unter E ntschädigungsfolge zu Lasten des Klägers . In der Replik vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk.

15) und der Duplik vom 3. Februar 2020 ( Urk.

8) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungs bedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E.

2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.2

Anders als im Bereich der obligatorischen Vo rsorge können die Vorsorge ein richtungen die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 des Bun desgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG) grundsätzlich privatautonom ausgestalten. Sie können namentlich den Versicherungsschutz durch Gesundheitsvorbehalte einschränken. Gemäss Art. 331c OR sind die Vorsorgeeinrichtungen befugt, in der weiter gehenden Vor sorge für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Die Gültigkeit solcher Vorbehalte beträgt höchstens fünf Jahre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen ).

Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechts wirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versiche rer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Der Versicherer wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden ( Urteil des Bundes gerichts 9C_689/201 7 vom 2 5. September 2018 E. 3.2 ; vgl. auch BGE

127 III 235 E. 2c mit Hinweisen ). Der gesundheitliche Vorbehalt muss somit explizit ausfor muliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden. Damit wird auch sicher gestellt, dass nach einem allfälligen Wechsel in eine neue Vorsorgeeinrichtung diese weiss, für welche Leiden sie infolge eines bereits abgelaufenen Vorbehalts keinen, für welche Leiden sie für die noch nicht verstrichene Zeit und für welche Leiden sie einen neuen, sich zeitlich nach ihrem Reglement richtenden Vorbehalt anbringen darf ( Urteil des Bundesgerichts 9C_333 /2017 vom 2 5. Januar 2018 E.

2.2 mit Hinweisen ).

Mit Ablauf der Vorbehaltsdauer entfällt die angeordnete Einschränkung des Ver sicherungsschutzes, mit der Folge, dass die versicherte Person für das dem Vor behalt unterliegende Leiden anspruchsberec htigt wird. Dies gilt grundsätzlich vorbehältlich abweichender reglementa rischer Anordnungen oder indivi duelle r Abreden zu den Rechtsfolgen auch dann, wenn das dem Vorbehalt unterliegende Risiko während der Vorbehaltsdauer eintritt. Auch in solchen Fällen soll die ver sicherte Person nicht wäh rend der gesamten Versicherungs dauer vom Leistungs anspruch ausgeschlossen bleiben. Denn aus Art. 331c OR folgt nicht, dass der Leistungsanspruch dauernd entf ällt, wenn der Versiche rungsfall während der Vorbehaltsdauer eintritt . Vielmehr wird damit die Zuläs sigkeit von Leistungsver weigerungen für vorbehaltene Leiden generell auf höchstens fünf Ja hre beschränkt (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht s

( EVG ) vom 1 8. Juni 2003 [B 66/02]). 1.3

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Ausle gungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE

132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 1 .4

Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorge stiftung sind reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zu Gunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem die versicherte Person mit der Annahme des Vorsorgevertrages ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zuge stimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes durch die Person bestehen (BGE 117 V 221 E. 4 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus ( Urk. 1 S. 5) , mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 sei d ie Beklagte verpflichtet worden, Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurich ten. Die Beklagte habe z u keinem Zeitpunk t im Verfahren geltend gemacht, es bestehe ein Gesundheitsvorbehalt für die überobligator ischen Leistungen. G egen das Urteil habe sie auch keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie könne sich damit nicht mehr von ihrer Pflicht zur Ausrichtung von überobl iga torischen Leistungen mit dem Einwand befreien , hierfür bestehe ein Gesundheits vorbehalt. Selbst wenn der Vorbehalt im Nachhinein berücksichtigt werden könnte, würde er jedoch lediglich zu einem Ausschluss auf überobligatorische Leistungen bis Ende Oktober 2009 führen. Denn der Vorbehalt beschränke sich auf den Zeitraum der Vorbehaltsdauer und dieser entfalle mit Ablauf, auch wenn das Ereignis, für welches der Vorbehalt angebracht worden sei, währe nd der Vor behaltsdauer ein getreten sei, e s sei denn, die Wirkung des Vorbehalts wäre reglementarisch für dauerhaft erklärt worden. Im fraglichen Aufnahmeschreiben sei ei n Vorbehalt für die Dauer von fünf Jahren eingeführt und die Begrenzung des Leistung sanspruchs auf das Obligatorium auf die Zeitsp anne der Vorbehalts dauer von fünf Jahren begrenzt worden . Damit besteh e nach Ablauf der Vorbe haltsdauer selbst bei Eintritt des Versicherungsfalls während de r Vorbehaltsdauer Anspruch auf die überobligatorischen Leistungen . Etwas Anderes ergebe sich au s

dem Vorsorgereglement nicht .

Replicando führte der Kläger aus ( Urk. 15 S. 2), im Reglement Version 1995 sei unter Ziff. 4 der Vorbehalt auf eine maximale Dauer von höchstens fünf Jahren beschränkt. Erst mit der Änderung des Reglements per 1. Januar 2005 sei der erwähnte Art. 4 neu formuliert und eine unbefristete Leistungskürzung eingeführt worden, indem die unveränderte Bestimmung durch einen neu en Absatz 2 ergänzt worden sei. Dieser lege fest , dass wenn das Risiko während der Fünf jahresfrist eintrete, die Leistungskürzung auch nach der Vorbehaltsdauer auf rechterhalten werde. Zwar sei die anspruc hsbegründende Invalidität am 1. Juni 2009 eingetreten und es komme grundsätzlich das neue Reglement mit dem unbefriste ten Vorbehalt zur Anwendung. Die Anwendung der neuen Vorbehalts klausel stehe jedoch dem allgemeine n Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entgegen. Denn er habe am 1. November 2004 seine Stelle bei der Z.___ AG angetreten, und nachdem er durch die Beklagte vertrauens ärztlich beurteilt worden sei, sei ihm mit Schreiben

vom 2 9. Dezember 2004 mit geteilt worden , dass er rückwirkend seit dem 1. November 2004 in ihrer Fürsorge stiftung versichert sei . Die Aufnahme sei mit einem Gesundheitsvo rbehalt gültig während 5 Jahren erfolgt. Das neue Vorsorgereglement 2005 mit der ver schärften Vorbehaltsregelung sei bereits am 22. November 2004 durch de n Stiftungsrat genehmigt worden und die Inkraftsetzung habe per 1. Januar 2005 fest ge stand en . Das Schreiben der Beklagten betreffend Aufnahme des Klägers in die Fürsorge stiftung datiere vom 2 9. Dezember 2004 , also drei Tage vor Beginn des Jahres 2005, auf welchen das neue Vorsorgereglement in Kraft getreten sei und es sei somit frühesten s am 30. Dezember 2004 bei ihm eingetroffe n, wobei nicht belegt sei, ob es überhaupt noch im Jahr 2004 ein getroffen sei . Selbst wenn es noch vor Jahresende bei ihm eingetroffen sein sollte, habe er nicht davon ausgehen müssen , dass die erwähnte Vorbehaltsregelun g bereits am nächsten Tag nicht mehr zutr effend sein sollte. Andernfalls hätte die Beklagte nach Treu und Glauben einen e ntsprechenden Hinweis anbringen müssen. Dies gelte umso mehr, als mit dem Aufnahmeschreiben nicht einmal ein Pensionskassenre glement zugestellt worden sei . Im Falle, dass das Aufnahmeschreiben erst im neuen Jahr einge troffen sei , gingen die im Schreiben aufgeführte Vorbehaltsregelung dem neuen Regle ment nach Treu und Glauben vor. 2 .2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 9 S. 3 ) , der Kläger habe am 1. November 2004 eine Stelle bei der Z.___ AG angenommen und sei durch diese Tätigkeit vorerst provisorisch in die beklagte Fürsorgestiftung aufgenommen worden. Am 2 9. Dezember 2004 habe sie (die Bek l a gte) e inen Versicherungsvorbehalt für „rheumatologische Erkrankungen" für fünf Jahre an gebracht. Mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 sei sie angehalten worden , dem Kläger ab dem 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten .

G ege n d en Vorbehalt vom 2 9. Dezember 2004 habe sich der Kläger nicht gewehrt und diesen mit seiner eigenhändi gen Unterschrift anerkannt. D ie Beschränkung auf fünf Jahre und der Vorbehalt für rheumatologische Erkrankungen seien dar aus ohne W eiteres zu entnehmen . Da der Kläger somit weniger als fünf Jahre der Beklagten zugehört habe und die Invalidität zudem wäh rend der Vorbehaltsdauer eingetreten sei , gelte der Ausschluss gemäss Art. 4 des Vorsorgereglements der Beklagten für die ganze Laufzeit der Leistung (S. 9).

Duplicando hielt die Beklagte fest ( Urk. 18 S. 3) , anwendbar seien die Reglements b estimmungen , die im Zeitpunkt der Entstehung des streitigen Leistungsan spruchs gültig gewesen seien und somit diejenigen aus dem Reglement 200 5.

Für den Eintritt eines Vorsorgefalls während der Vorbehaltsdauer sei die lebenslange Einschränkung der Leistungen vorgesehen. Selbst wenn aber das frühere Regle ment (Vorsorgereglement 1995) anwendbar wäre, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Denn sei ein Gesundheitsvorbehalt festgehalten worden, so bestehe keine Deckung aus der überobligatorischen Versicherung für die während der Vorbe haltsdauer eingetretenen Risiken. Eine volle Deckung aus der überobligatorischen Versicherung entsteh e damit erst nach Ablauf der fünf Jahre. Das heisse, wenn die versicherte Person mit einem Gesundheitsvorbehalt während fünf Jahren arbeite, dann falle der Gesundheits vorbehalt dahin. Trete hingegen der Vorsorge fall während der fünf Jahre ein, bestehe keine Deckung für die überobligatori schen Leistungen. Eine andere gegenteilige Auslegung liesse der Wortlaut des Reglements nicht zu. 3. 3.1

Der Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen nach BVG steht ausser Frage. Streitig und zu prüfen ist einzig , ob der Kläger aus dem weitergehenden (über obligatorischen) Bereich der beruflichen Vorsorge einen Anspruch auf Renten leistungen bei der Beklagten hat. Das Urteil vom 2 0. Oktober 2016 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist, ob es hinsichtlich überobligatorische Leistungen materiell rechtskräftig ist, wie dies der Kläger geltend macht (E. 2.1 hiervor). 3.2

Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell

rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien.

Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet

die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was

im Urteilsdispositiv des frühe ren Prozesses festgestellt wurde (sog.

Präjudizialitäts

- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht

verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf ei ne Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig

beurteilten ( res

iudicata , d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist. Eine abgeurteilte Sache

( res

iudicata ) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon

rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Entstehungsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt

erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität des

Anspruchs ist nicht der Wort laut, sondern der Inhalt massgebend. Der neue

Anspruch ist deshalb trotz abwei chender Umschreibung vom beurteilten nicht

verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen

Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird.

Anderseits sind Ansprüche trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn

sie nicht auf dem gleichen Entstehungs grund, d.h. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen. Die materielle Rechtskraft eines früheren

Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv.

Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere

Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids heran gezogen werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts bestimmt das Bundesrecht

über die materielle Rechtskraft, soweit der zu beurteilende Anspruch auf

Bundes recht beruht ( Urteil des Bundesgerichts 2C_774/2018 vom 1 3. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Tragweite des Urteilsdispositivs vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Klage abweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streit sache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind bloss Glieder des Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 1 8. Februar 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen) 3.3

Das Dispositiv des Urteils vom 2 0. Oktober 2016 , soweit hier von Interesse, lautet: « In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflich tet, dem Kläger ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge aus zurichten. » .

In

E. 4.2.3 führte das Gericht aus , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die massgebende (m indestens 20%ige )

invalidisierende Arbeitsunfähig keit am 1 2. Februar 2008 eingetreten sei , mithin als der Kläger noch bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei . Auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Aufnahme der beiden späteren Arbeitsverhältnisse vom 1. April 2008 bis 1 7. Juni 2008 sei nicht zu schliessen, da die im Februar 2008 festgestellte hohe Entzündungsaktivität mit erosiven Komponenten fort ge schritt en sei , we itere Komplikationen verursacht habe und die prognostischen Aussichten aufgrund der Therapieresistenz praktisch aller verfügbaren Basis therapeutika inklusive Biologicals eher als ungünstig hätten bezeichnet werden müssen.

Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 74 % (Verfügung vo m 5. September 2011 ) sei aufgrund der Akten ausgewiesen und von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Somit habe der Kläger Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1 ( E. 5.1).

Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Akten lage nicht genau beziffern lasse und auch kein be ziffertes Klagebegehren vorliege , sei die vor liegende Klage gegen die Beklagte

1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gut zuheissen , dass die Beklagte 1 grundsä tzlich zu verpflichten sei , dem Kläger

antragsgemäss

- ab 1. Juni 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobliga torisch) auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzeln en Ren tenbetreffnisse sei hingegen der leistungspflichtigen Vor sorgeeinrichtung zu überlassen, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre . 4 . 4.1

Zur Auslegung des Urteilsdispositivs ist vorweg auf die Rechtsschriften der Par teien im Prozess Nr. BV.2014.00061 Bezug zu nehmen. Der Kläger stellte am 1 7. Juli 2014 folgenden Hauptantrag: « Die Fürsorgestiftung der Z.___ SA (Beklagte 1) sei zu verpflichten dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vor sorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. » . Ein Gesundheitsvorbehalt bildete kein Thema in der Klage schrift. Die Beklagte beantragte am 1 0. Oktober 2014 Abweisung der Klage. Auch in dieser Rechtsschrift findet sich kein Bezug zu einem allfälligen Gesundheits vorbehalt. Die Beklagte beantragte etwa nicht eventualiter die Verpflichtung zur Rentenzahlung lediglich im Umfang des Obligatoriums. Auch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels wurde ein Gesundheitsvorbehalt nicht angesprochen. 4.2

Aus diesen Umständen ergibt sich, dass das hiesige Gericht bei Urteilsfällung gar keine Kenntnis vom Gesundheitsvorbehalt haben konnte. Bei auch sonst fehlen den Anhaltspunkten für eine Leistungspflicht lediglich im Umfang des Obligato riums, etwa aufgrund einer Erhöhung des Invaliditätsgrades nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bei entsprechender reglementarischer Regelung ( BGE 136 V 65 E. 3.5 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B

101/02 vom 2 2. August 2003 E. 4.1 ), hatte das Gericht keine Veranlassung, die Leistungspflicht der Beklagten im Dispositiv explizit in überobligatorischem Umfang festzulegen. Mit dem Festhalten des überobligatorischen Anspruchs in den Erwägungen bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für ein anderes Erkenntnis hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Leistungen es zusprach . Mit der Verpflichtung zur Ausrichtung einer ganzen Rente « der beruflichen Vorsorge » wird bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung sodann klarerweise Bezug auf die reglementarischen Leistungen genommen. Wenn nur obligatorische Leistungen zugesprochen werden, ist dies die Ausnahme und muss im Dispositiv entsprechend festgehalten werden.

Anzufügen bleibt, dass das hiesige Gericht ein vollständiges Sachurteil gefällt hat und sich einzig der Bezifferung der Rentenbetreffnisse enthalten hat ( Urk. 10/6 E. 5.2). Dies stellt bei Fehlen eines ziffernmässigen Antrages eine bewährte Praxis dar, würde es doch jeglicher Logik entbehren, aufwändige Abklärungen zu einem nicht thematisierten - weil regelmässig nicht strittigen - Aspekt zu tätigen. Aus der Formulierung des Dispositivs schliessen zu wollen, das Gericht habe noch nicht definitiv über die Basis der Leistungen entschieden, erscheint als abwegig. Bei klarem Antrag des Klägers auf Zusprache obligatorischer sowie überobliga torischer Leistungen und entsprechender Gutheissung

der Klage besteht kein Raum für die Annahme eine r noch ungek l ärte n Frage. Denn dies würde das Urteil unvollständig machen, mithin wäre von einem blossen Teilurteil auszugehen. Dass dies die Absicht des Gerichts war, ist weit entfernt von einer vernünftigen Annahme. Sodann ergibt sich Solches weder aus den Erwägungen noch dem Dispositiv. 4.3

Damit steht fest, dass das Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichtes vom 2 0. Oktober 2016 nur so verstanden werden kann, dass dem Kläger eine Invali denrente auch in überobligatorischem Umfang zugesprochen wurde. Die Beklagte hat es selber zu vertreten, dass sie ihren Eventualstandpunkt im Verfahren nicht darlegte respektive keine einschlägigen Akten auflegte, aus welche n das Gericht die entsprechenden Schlüsse hätte ziehen können. 4.4

Selbstredend sind auch die vom Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung zugesprochenen Zinsen (E. 5.3) geschuldet. Die fehlende Erwähnung im Dispositiv ändert hieran nichts, hätte doch bei gegenteiligem Entscheid eine bloss teilweise Gutheissung der Klage erfolgen müssen. Die Rechtsprechung in Bezug auf die Zinsfolgen ist eindeutig. 4.5

Dass dem Kläger hingegen nebst obligatorischen auch überobligatorische Leistungen zustehen sollen (Hauptantrag des Klägers), ist dem Dispositiv nicht zu entnehmen und Solches wäre auch systemwidrig. Denn mit der Bezeichnung « überobligatorisch » werden die reglementarischen Leistungen bezeichnet, welche - in aller Regel - höher sind als die obligatorischen. Die Mindestleistungen nach BVG müssen indes in jedem Fall gewahrt bleiben. Rechtsprechungsgemäss müssen umhüllende

Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des

obligatorischen

Bereichs sämtliche Leistungsarten vorsehen, die das BVG vorschreibt ( BGE 121 V 104

E. 4b). Damit erhellt , dass die obligatorischen Leistungen in den überobliga torischen enthalten sind oder sein müssen.

Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglementes berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung ( Anrech nungs - oder Vergleichsprinzip). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vor sorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegen überzustellen (Schattenrechnung , BGE 1 3 5 V 65 E.

3.7 mit Hinweisen) .

In diesem Sinne verdeutlicht d er Hinweis in E. 5.2 des Urteils, dass die reglemen tarischen Leistungen geschuldet sind, mindestens aber die obligatorischen, sollten diese höher sein. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 0. Oktober 2016 so auszulegen ist, dass die Beklagte dem Kläger eine ganze Invalidenrente gemäss Reglement samt Zinsen auszurichten hat. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, handelt es sich bei der Thematik der Invalidenrente (abgesehen von der ziffernmässigen Festlegung) um eine abgeurteilte Sache, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist, kann doch darüber nicht nochmals befunden werden.

Damit erübrigen sich Weiterungen zum thematisierten Gesundheitsvorbehalt und zu den allfälligen Auswirkungen eines solchen. 5.

Bei Nichteintreten auf die Klage unterliegt der Kläger im vorliegenden Prozess formell. Materiell hingegen obsiegt er in der Hauptsache, wird doch festgestellt, dass ihm mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 eine reglementarische Invalidenrente zugesprochen wurde. Diese auszurichten verweigerte die Beklagte zu Unrecht.

Bei dieser Ausgangslage sah sich der Kläger in guten Treuen veranlasst, die vor liegende Klage einzureichen, weshalb ihm gestützt auf § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV

SVGer ) zu Lasten der Beklagten eine Prozessentschädigung zuzu sprechen ist. Darnach kann d ie obsiegende Partei zur Zahlung einer Entschädi gung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlasst sah. Die Entschädigung ist auf Fr.

1‘000.-- (inkl.

Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Satz 1 ( Urk. 2/3 = Urk. 10/6 ): « I n Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten . » .

E. 1.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungs bedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E.

2.1, 122 V 142 E. 4b).

E. 1.2 Anders als im Bereich der obligatorischen Vo rsorge können die Vorsorge ein richtungen die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 des Bun desgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG) grundsätzlich privatautonom ausgestalten. Sie können namentlich den Versicherungsschutz durch Gesundheitsvorbehalte einschränken. Gemäss Art. 331c OR sind die Vorsorgeeinrichtungen befugt, in der weiter gehenden Vor sorge für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Die Gültigkeit solcher Vorbehalte beträgt höchstens fünf Jahre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen ).

Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechts wirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versiche rer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Der Versicherer wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden ( Urteil des Bundes gerichts 9C_689/201

E. 1.3 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Ausle gungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE

132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 1 .4

Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorge stiftung sind reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zu Gunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem die versicherte Person mit der Annahme des Vorsorgevertrages ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zuge stimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes durch die Person bestehen (BGE 117 V 221 E. 4 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus ( Urk. 1 S. 5) , mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 sei d ie Beklagte verpflichtet worden, Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurich ten. Die Beklagte habe z u keinem Zeitpunk t im Verfahren geltend gemacht, es bestehe ein Gesundheitsvorbehalt für die überobligator ischen Leistungen. G egen das Urteil habe sie auch keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie könne sich damit nicht mehr von ihrer Pflicht zur Ausrichtung von überobl iga torischen Leistungen mit dem Einwand befreien , hierfür bestehe ein Gesundheits vorbehalt. Selbst wenn der Vorbehalt im Nachhinein berücksichtigt werden könnte, würde er jedoch lediglich zu einem Ausschluss auf überobligatorische Leistungen bis Ende Oktober 2009 führen. Denn der Vorbehalt beschränke sich auf den Zeitraum der Vorbehaltsdauer und dieser entfalle mit Ablauf, auch wenn das Ereignis, für welches der Vorbehalt angebracht worden sei, währe nd der Vor behaltsdauer ein getreten sei, e s sei denn, die Wirkung des Vorbehalts wäre reglementarisch für dauerhaft erklärt worden. Im fraglichen Aufnahmeschreiben sei ei n Vorbehalt für die Dauer von fünf Jahren eingeführt und die Begrenzung des Leistung sanspruchs auf das Obligatorium auf die Zeitsp anne der Vorbehalts dauer von fünf Jahren begrenzt worden . Damit besteh e nach Ablauf der Vorbe haltsdauer selbst bei Eintritt des Versicherungsfalls während de r Vorbehaltsdauer Anspruch auf die überobligatorischen Leistungen . Etwas Anderes ergebe sich au s

dem Vorsorgereglement nicht .

Replicando führte der Kläger aus ( Urk. 15 S. 2), im Reglement Version 1995 sei unter Ziff. 4 der Vorbehalt auf eine maximale Dauer von höchstens fünf Jahren beschränkt. Erst mit der Änderung des Reglements per 1. Januar 2005 sei der erwähnte Art. 4 neu formuliert und eine unbefristete Leistungskürzung eingeführt worden, indem die unveränderte Bestimmung durch einen neu en Absatz 2 ergänzt worden sei. Dieser lege fest , dass wenn das Risiko während der Fünf jahresfrist eintrete, die Leistungskürzung auch nach der Vorbehaltsdauer auf rechterhalten werde. Zwar sei die anspruc hsbegründende Invalidität am 1. Juni 2009 eingetreten und es komme grundsätzlich das neue Reglement mit dem unbefriste ten Vorbehalt zur Anwendung. Die Anwendung der neuen Vorbehalts klausel stehe jedoch dem allgemeine n Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entgegen. Denn er habe am 1. November 2004 seine Stelle bei der Z.___ AG angetreten, und nachdem er durch die Beklagte vertrauens ärztlich beurteilt worden sei, sei ihm mit Schreiben

vom 2 9. Dezember 2004 mit geteilt worden , dass er rückwirkend seit dem 1. November 2004 in ihrer Fürsorge stiftung versichert sei . Die Aufnahme sei mit einem Gesundheitsvo rbehalt gültig während 5 Jahren erfolgt. Das neue Vorsorgereglement 2005 mit der ver schärften Vorbehaltsregelung sei bereits am 22. November 2004 durch de n Stiftungsrat genehmigt worden und die Inkraftsetzung habe per 1. Januar 2005 fest ge stand en . Das Schreiben der Beklagten betreffend Aufnahme des Klägers in die Fürsorge stiftung datiere vom 2 9. Dezember 2004 , also drei Tage vor Beginn des Jahres 2005, auf welchen das neue Vorsorgereglement in Kraft getreten sei und es sei somit frühesten s am 30. Dezember 2004 bei ihm eingetroffe n, wobei nicht belegt sei, ob es überhaupt noch im Jahr 2004 ein getroffen sei . Selbst wenn es noch vor Jahresende bei ihm eingetroffen sein sollte, habe er nicht davon ausgehen müssen , dass die erwähnte Vorbehaltsregelun g bereits am nächsten Tag nicht mehr zutr effend sein sollte. Andernfalls hätte die Beklagte nach Treu und Glauben einen e ntsprechenden Hinweis anbringen müssen. Dies gelte umso mehr, als mit dem Aufnahmeschreiben nicht einmal ein Pensionskassenre glement zugestellt worden sei . Im Falle, dass das Aufnahmeschreiben erst im neuen Jahr einge troffen sei , gingen die im Schreiben aufgeführte Vorbehaltsregelung dem neuen Regle ment nach Treu und Glauben vor. 2 .2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk.

E. 1.4 Mit Eingabe vom 7. August 2019 ( Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die Fürsorgestiftung mit folgen den Anträgen (S. 2) : 1.

Die Fürsorgestiftung der Z.___ SA sei zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zur Invalidenrente nach BVG auch die Invalidenrente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab 17. Juli 2014. 2.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten dem Kläger die Invaliden rente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. No vember 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab 1 7. Juli 2014.

E. 3 Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Fürsorgestiftung schl oss in ihrer Klageantwort vom 1 6. Oktober 2019 ( Urk. 9 S. 2) auf Abweisung der Klage unter E ntschädigungsfolge zu Lasten des Klägers . In der Replik vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk.

15) und der Duplik vom 3. Februar 2020 ( Urk.

8) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen nach BVG steht ausser Frage. Streitig und zu prüfen ist einzig , ob der Kläger aus dem weitergehenden (über obligatorischen) Bereich der beruflichen Vorsorge einen Anspruch auf Renten leistungen bei der Beklagten hat. Das Urteil vom 2 0. Oktober 2016 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist, ob es hinsichtlich überobligatorische Leistungen materiell rechtskräftig ist, wie dies der Kläger geltend macht (E. 2.1 hiervor).

E. 3.2 Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell

rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien.

Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet

die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was

im Urteilsdispositiv des frühe ren Prozesses festgestellt wurde (sog.

Präjudizialitäts

- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht

verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf ei ne Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig

beurteilten ( res

iudicata , d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist. Eine abgeurteilte Sache

( res

iudicata ) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon

rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Entstehungsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt

erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität des

Anspruchs ist nicht der Wort laut, sondern der Inhalt massgebend. Der neue

Anspruch ist deshalb trotz abwei chender Umschreibung vom beurteilten nicht

verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen

Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird.

Anderseits sind Ansprüche trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn

sie nicht auf dem gleichen Entstehungs grund, d.h. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen. Die materielle Rechtskraft eines früheren

Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv.

Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere

Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids heran gezogen werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts bestimmt das Bundesrecht

über die materielle Rechtskraft, soweit der zu beurteilende Anspruch auf

Bundes recht beruht ( Urteil des Bundesgerichts 2C_774/2018 vom 1 3. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Tragweite des Urteilsdispositivs vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Klage abweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streit sache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind bloss Glieder des Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 1 8. Februar 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen)

E. 3.3 Das Dispositiv des Urteils vom 2 0. Oktober 2016 , soweit hier von Interesse, lautet: « In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflich tet, dem Kläger ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge aus zurichten. » .

In

E. 4.2.3 führte das Gericht aus , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die massgebende (m indestens 20%ige )

invalidisierende Arbeitsunfähig keit am 1 2. Februar 2008 eingetreten sei , mithin als der Kläger noch bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei . Auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Aufnahme der beiden späteren Arbeitsverhältnisse vom 1. April 2008 bis 1 7. Juni 2008 sei nicht zu schliessen, da die im Februar 2008 festgestellte hohe Entzündungsaktivität mit erosiven Komponenten fort ge schritt en sei , we itere Komplikationen verursacht habe und die prognostischen Aussichten aufgrund der Therapieresistenz praktisch aller verfügbaren Basis therapeutika inklusive Biologicals eher als ungünstig hätten bezeichnet werden müssen.

Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 74 % (Verfügung vo m 5. September 2011 ) sei aufgrund der Akten ausgewiesen und von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Somit habe der Kläger Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1 ( E. 5.1).

Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Akten lage nicht genau beziffern lasse und auch kein be ziffertes Klagebegehren vorliege , sei die vor liegende Klage gegen die Beklagte

1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gut zuheissen , dass die Beklagte 1 grundsä tzlich zu verpflichten sei , dem Kläger

antragsgemäss

- ab 1. Juni 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobliga torisch) auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzeln en Ren tenbetreffnisse sei hingegen der leistungspflichtigen Vor sorgeeinrichtung zu überlassen, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre . 4 . 4.1

Zur Auslegung des Urteilsdispositivs ist vorweg auf die Rechtsschriften der Par teien im Prozess Nr. BV.2014.00061 Bezug zu nehmen. Der Kläger stellte am 1 7. Juli 2014 folgenden Hauptantrag: « Die Fürsorgestiftung der Z.___ SA (Beklagte 1) sei zu verpflichten dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vor sorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. » . Ein Gesundheitsvorbehalt bildete kein Thema in der Klage schrift. Die Beklagte beantragte am 1 0. Oktober 2014 Abweisung der Klage. Auch in dieser Rechtsschrift findet sich kein Bezug zu einem allfälligen Gesundheits vorbehalt. Die Beklagte beantragte etwa nicht eventualiter die Verpflichtung zur Rentenzahlung lediglich im Umfang des Obligatoriums. Auch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels wurde ein Gesundheitsvorbehalt nicht angesprochen. 4.2

Aus diesen Umständen ergibt sich, dass das hiesige Gericht bei Urteilsfällung gar keine Kenntnis vom Gesundheitsvorbehalt haben konnte. Bei auch sonst fehlen den Anhaltspunkten für eine Leistungspflicht lediglich im Umfang des Obligato riums, etwa aufgrund einer Erhöhung des Invaliditätsgrades nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bei entsprechender reglementarischer Regelung ( BGE 136 V 65 E. 3.5 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B

101/02 vom 2 2. August 2003 E. 4.1 ), hatte das Gericht keine Veranlassung, die Leistungspflicht der Beklagten im Dispositiv explizit in überobligatorischem Umfang festzulegen. Mit dem Festhalten des überobligatorischen Anspruchs in den Erwägungen bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für ein anderes Erkenntnis hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Leistungen es zusprach . Mit der Verpflichtung zur Ausrichtung einer ganzen Rente « der beruflichen Vorsorge » wird bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung sodann klarerweise Bezug auf die reglementarischen Leistungen genommen. Wenn nur obligatorische Leistungen zugesprochen werden, ist dies die Ausnahme und muss im Dispositiv entsprechend festgehalten werden.

Anzufügen bleibt, dass das hiesige Gericht ein vollständiges Sachurteil gefällt hat und sich einzig der Bezifferung der Rentenbetreffnisse enthalten hat ( Urk. 10/6 E. 5.2). Dies stellt bei Fehlen eines ziffernmässigen Antrages eine bewährte Praxis dar, würde es doch jeglicher Logik entbehren, aufwändige Abklärungen zu einem nicht thematisierten - weil regelmässig nicht strittigen - Aspekt zu tätigen. Aus der Formulierung des Dispositivs schliessen zu wollen, das Gericht habe noch nicht definitiv über die Basis der Leistungen entschieden, erscheint als abwegig. Bei klarem Antrag des Klägers auf Zusprache obligatorischer sowie überobliga torischer Leistungen und entsprechender Gutheissung

der Klage besteht kein Raum für die Annahme eine r noch ungek l ärte n Frage. Denn dies würde das Urteil unvollständig machen, mithin wäre von einem blossen Teilurteil auszugehen. Dass dies die Absicht des Gerichts war, ist weit entfernt von einer vernünftigen Annahme. Sodann ergibt sich Solches weder aus den Erwägungen noch dem Dispositiv. 4.3

Damit steht fest, dass das Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichtes vom 2 0. Oktober 2016 nur so verstanden werden kann, dass dem Kläger eine Invali denrente auch in überobligatorischem Umfang zugesprochen wurde. Die Beklagte hat es selber zu vertreten, dass sie ihren Eventualstandpunkt im Verfahren nicht darlegte respektive keine einschlägigen Akten auflegte, aus welche n das Gericht die entsprechenden Schlüsse hätte ziehen können. 4.4

Selbstredend sind auch die vom Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung zugesprochenen Zinsen (E. 5.3) geschuldet. Die fehlende Erwähnung im Dispositiv ändert hieran nichts, hätte doch bei gegenteiligem Entscheid eine bloss teilweise Gutheissung der Klage erfolgen müssen. Die Rechtsprechung in Bezug auf die Zinsfolgen ist eindeutig. 4.5

Dass dem Kläger hingegen nebst obligatorischen auch überobligatorische Leistungen zustehen sollen (Hauptantrag des Klägers), ist dem Dispositiv nicht zu entnehmen und Solches wäre auch systemwidrig. Denn mit der Bezeichnung « überobligatorisch » werden die reglementarischen Leistungen bezeichnet, welche - in aller Regel - höher sind als die obligatorischen. Die Mindestleistungen nach BVG müssen indes in jedem Fall gewahrt bleiben. Rechtsprechungsgemäss müssen umhüllende

Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des

obligatorischen

Bereichs sämtliche Leistungsarten vorsehen, die das BVG vorschreibt ( BGE 121 V 104

E. 4b). Damit erhellt , dass die obligatorischen Leistungen in den überobliga torischen enthalten sind oder sein müssen.

Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglementes berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung ( Anrech nungs - oder Vergleichsprinzip). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vor sorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegen überzustellen (Schattenrechnung , BGE 1 3 5 V 65 E.

E. 3.7 mit Hinweisen) .

In diesem Sinne verdeutlicht d er Hinweis in E. 5.2 des Urteils, dass die reglemen tarischen Leistungen geschuldet sind, mindestens aber die obligatorischen, sollten diese höher sein. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 0. Oktober 2016 so auszulegen ist, dass die Beklagte dem Kläger eine ganze Invalidenrente gemäss Reglement samt Zinsen auszurichten hat. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, handelt es sich bei der Thematik der Invalidenrente (abgesehen von der ziffernmässigen Festlegung) um eine abgeurteilte Sache, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist, kann doch darüber nicht nochmals befunden werden.

Damit erübrigen sich Weiterungen zum thematisierten Gesundheitsvorbehalt und zu den allfälligen Auswirkungen eines solchen. 5.

Bei Nichteintreten auf die Klage unterliegt der Kläger im vorliegenden Prozess formell. Materiell hingegen obsiegt er in der Hauptsache, wird doch festgestellt, dass ihm mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 eine reglementarische Invalidenrente zugesprochen wurde. Diese auszurichten verweigerte die Beklagte zu Unrecht.

Bei dieser Ausgangslage sah sich der Kläger in guten Treuen veranlasst, die vor liegende Klage einzureichen, weshalb ihm gestützt auf § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV

SVGer ) zu Lasten der Beklagten eine Prozessentschädigung zuzu sprechen ist. Darnach kann d ie obsiegende Partei zur Zahlung einer Entschädi gung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlasst sah. Die Entschädigung ist auf Fr.

1‘000.-- (inkl.

Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 7 vom 2 5. September 2018 E. 3.2 ; vgl. auch BGE

127 III 235 E. 2c mit Hinweisen ). Der gesundheitliche Vorbehalt muss somit explizit ausfor muliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden. Damit wird auch sicher gestellt, dass nach einem allfälligen Wechsel in eine neue Vorsorgeeinrichtung diese weiss, für welche Leiden sie infolge eines bereits abgelaufenen Vorbehalts keinen, für welche Leiden sie für die noch nicht verstrichene Zeit und für welche Leiden sie einen neuen, sich zeitlich nach ihrem Reglement richtenden Vorbehalt anbringen darf ( Urteil des Bundesgerichts 9C_333 /2017 vom 2 5. Januar 2018 E.

2.2 mit Hinweisen ).

Mit Ablauf der Vorbehaltsdauer entfällt die angeordnete Einschränkung des Ver sicherungsschutzes, mit der Folge, dass die versicherte Person für das dem Vor behalt unterliegende Leiden anspruchsberec htigt wird. Dies gilt grundsätzlich vorbehältlich abweichender reglementa rischer Anordnungen oder indivi duelle r Abreden zu den Rechtsfolgen auch dann, wenn das dem Vorbehalt unterliegende Risiko während der Vorbehaltsdauer eintritt. Auch in solchen Fällen soll die ver sicherte Person nicht wäh rend der gesamten Versicherungs dauer vom Leistungs anspruch ausgeschlossen bleiben. Denn aus Art. 331c OR folgt nicht, dass der Leistungsanspruch dauernd entf ällt, wenn der Versiche rungsfall während der Vorbehaltsdauer eintritt . Vielmehr wird damit die Zuläs sigkeit von Leistungsver weigerungen für vorbehaltene Leiden generell auf höchstens fünf Ja hre beschränkt (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht s

( EVG ) vom 1 8. Juni 2003 [B 66/02]).

E. 9 S. 3 ) , der Kläger habe am 1. November 2004 eine Stelle bei der Z.___ AG angenommen und sei durch diese Tätigkeit vorerst provisorisch in die beklagte Fürsorgestiftung aufgenommen worden. Am 2 9. Dezember 2004 habe sie (die Bek l a gte) e inen Versicherungsvorbehalt für „rheumatologische Erkrankungen" für fünf Jahre an gebracht. Mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 sei sie angehalten worden , dem Kläger ab dem 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten .

G ege n d en Vorbehalt vom 2 9. Dezember 2004 habe sich der Kläger nicht gewehrt und diesen mit seiner eigenhändi gen Unterschrift anerkannt. D ie Beschränkung auf fünf Jahre und der Vorbehalt für rheumatologische Erkrankungen seien dar aus ohne W eiteres zu entnehmen . Da der Kläger somit weniger als fünf Jahre der Beklagten zugehört habe und die Invalidität zudem wäh rend der Vorbehaltsdauer eingetreten sei , gelte der Ausschluss gemäss Art. 4 des Vorsorgereglements der Beklagten für die ganze Laufzeit der Leistung (S. 9).

Duplicando hielt die Beklagte fest ( Urk. 18 S. 3) , anwendbar seien die Reglements b estimmungen , die im Zeitpunkt der Entstehung des streitigen Leistungsan spruchs gültig gewesen seien und somit diejenigen aus dem Reglement 200 5.

Für den Eintritt eines Vorsorgefalls während der Vorbehaltsdauer sei die lebenslange Einschränkung der Leistungen vorgesehen. Selbst wenn aber das frühere Regle ment (Vorsorgereglement 1995) anwendbar wäre, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Denn sei ein Gesundheitsvorbehalt festgehalten worden, so bestehe keine Deckung aus der überobligatorischen Versicherung für die während der Vorbe haltsdauer eingetretenen Risiken. Eine volle Deckung aus der überobligatorischen Versicherung entsteh e damit erst nach Ablauf der fünf Jahre. Das heisse, wenn die versicherte Person mit einem Gesundheitsvorbehalt während fünf Jahren arbeite, dann falle der Gesundheits vorbehalt dahin. Trete hingegen der Vorsorge fall während der fünf Jahre ein, bestehe keine Deckung für die überobligatori schen Leistungen. Eine andere gegenteilige Auslegung liesse der Wortlaut des Reglements nicht zu. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00069

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

28. Oktober 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch lic.

iur . Y.___ Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen Fürsorgestiftung der Z.___ SA Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian ELSIG & FIVIAN Rechtsanwälte Freiburgstrasse 25, Postfach 73, 3280 Murten Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1977 geborene X.___

war vom

1. November 2004

bis 30. November 2006 bei der Z.___ SA und

a b 1. Dezember 2006 bei der A.___ SA angestellt und bei der Fürsorgestiftung der Z.___ SA ( nach folgend Fürsorgestiftung) vorsorgeversichert ( Urk. 10/6 Ziff. 1.2 ). 1.2

Mit Urteil des hiesigen Gerichts im Prozess Nr. BV.2014.00061 vom 2 0. Oktober 2016 in Sachen X.___ gegen die Fürsorges t iftung (Beklagte 1) und zwei weitere b eklagte Vorsorgeeinrichtungen erkannte das Gericht im Dispositiv Ziff. 1 Satz 1 ( Urk. 2/3 = Urk. 10/6 ): « I n Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten . » .

1.3

Mit Schreiben vom 1 4. November 2016 ( Urk. 2/4 ) teilte die Fürsorgestiftung dem Versicherten mit, gemäss Urteil vom 2 0. Oktober 2016 habe er Anspruch auf eine Invalidenrente per 1. Juni 200 9. Da er bei der Stiftung einen Gesundheitsvor behalt habe, habe er Anspruch auf die BVG Leistungen. Am 26. Januar 2017 ( Urk. 2/6 ) machte der Versicherte geltend , gestützt auf das Gerichtsurteil sei ihm basierend auf e inem Invaliditätsgrad von 74 % eine Rente der beruflichen Vor sorge aus obli gatorischer und überobligatorischer Versicherung

a uszurichten. Mit Sc hreiben vom 3 1. Januar 2017 ( Urk. 2/7 ) teilte

die Fürsorgestiftung mit, auf grund eines Gesundheitsvorbehalt s

bestehe k ein Anspruch auf Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge . 1.4

Mit Eingabe vom 7. August 2019 ( Urk. 1) erhob der Versicherte Klage gegen die Fürsorgestiftung mit folgen den Anträgen (S. 2) : 1.

Die Fürsorgestiftung der Z.___ SA sei zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zur Invalidenrente nach BVG auch die Invalidenrente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab 17. Juli 2014. 2.

Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten dem Kläger die Invaliden rente der überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. No vember 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab 1 7. Juli 2014. 3.

Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Fürsorgestiftung schl oss in ihrer Klageantwort vom 1 6. Oktober 2019 ( Urk. 9 S. 2) auf Abweisung der Klage unter E ntschädigungsfolge zu Lasten des Klägers . In der Replik vom 1 0. Dezember 2019 ( Urk.

15) und der Duplik vom 3. Februar 2020 ( Urk.

8) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eige ner Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationen rechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungs bedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E.

2.1, 122 V 142 E. 4b). 1.2

Anders als im Bereich der obligatorischen Vo rsorge können die Vorsorge ein richtungen die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 des Bun desgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge (BVG) grundsätzlich privatautonom ausgestalten. Sie können namentlich den Versicherungsschutz durch Gesundheitsvorbehalte einschränken. Gemäss Art. 331c OR sind die Vorsorgeeinrichtungen befugt, in der weiter gehenden Vor sorge für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Die Gültigkeit solcher Vorbehalte beträgt höchstens fünf Jahre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 2 5. Januar 2018 E. 2.1 mit Hinweisen ).

Ein Gesundheitsvorbehalt bewirkt eine individuelle, konkrete und zeitlich begrenzte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Er entfaltet Rechts wirkungen im Zeitpunkt, in dem der Versicherungsfall eintritt und dem Versiche rer daraus eine Leistungspflicht erwächst. Der Versicherer wird im Umfang des vorbehaltenen Risikos von seiner Leistungspflicht entbunden ( Urteil des Bundes gerichts 9C_689/201 7 vom 2 5. September 2018 E. 3.2 ; vgl. auch BGE

127 III 235 E. 2c mit Hinweisen ). Der gesundheitliche Vorbehalt muss somit explizit ausfor muliert und datumsmässig festgesetzt sein sowie der versicherten Person mit der Aufnahme in die Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt werden. Damit wird auch sicher gestellt, dass nach einem allfälligen Wechsel in eine neue Vorsorgeeinrichtung diese weiss, für welche Leiden sie infolge eines bereits abgelaufenen Vorbehalts keinen, für welche Leiden sie für die noch nicht verstrichene Zeit und für welche Leiden sie einen neuen, sich zeitlich nach ihrem Reglement richtenden Vorbehalt anbringen darf ( Urteil des Bundesgerichts 9C_333 /2017 vom 2 5. Januar 2018 E.

2.2 mit Hinweisen ).

Mit Ablauf der Vorbehaltsdauer entfällt die angeordnete Einschränkung des Ver sicherungsschutzes, mit der Folge, dass die versicherte Person für das dem Vor behalt unterliegende Leiden anspruchsberec htigt wird. Dies gilt grundsätzlich vorbehältlich abweichender reglementa rischer Anordnungen oder indivi duelle r Abreden zu den Rechtsfolgen auch dann, wenn das dem Vorbehalt unterliegende Risiko während der Vorbehaltsdauer eintritt. Auch in solchen Fällen soll die ver sicherte Person nicht wäh rend der gesamten Versicherungs dauer vom Leistungs anspruch ausgeschlossen bleiben. Denn aus Art. 331c OR folgt nicht, dass der Leistungsanspruch dauernd entf ällt, wenn der Versiche rungsfall während der Vorbehaltsdauer eintritt . Vielmehr wird damit die Zuläs sigkeit von Leistungsver weigerungen für vorbehaltene Leiden generell auf höchstens fünf Ja hre beschränkt (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht s

( EVG ) vom 1 8. Juni 2003 [B 66/02]). 1.3

Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzu stellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Ausle gungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE

132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c). 1 .4

Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorge stiftung sind reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zu Gunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem die versicherte Person mit der Annahme des Vorsorgevertrages ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zuge stimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes durch die Person bestehen (BGE 117 V 221 E. 4 mit Hinweisen). 2 . 2 .1

Der Kläger führte zur Klagebegründung aus ( Urk. 1 S. 5) , mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 sei d ie Beklagte verpflichtet worden, Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge auszurich ten. Die Beklagte habe z u keinem Zeitpunk t im Verfahren geltend gemacht, es bestehe ein Gesundheitsvorbehalt für die überobligator ischen Leistungen. G egen das Urteil habe sie auch keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Sie könne sich damit nicht mehr von ihrer Pflicht zur Ausrichtung von überobl iga torischen Leistungen mit dem Einwand befreien , hierfür bestehe ein Gesundheits vorbehalt. Selbst wenn der Vorbehalt im Nachhinein berücksichtigt werden könnte, würde er jedoch lediglich zu einem Ausschluss auf überobligatorische Leistungen bis Ende Oktober 2009 führen. Denn der Vorbehalt beschränke sich auf den Zeitraum der Vorbehaltsdauer und dieser entfalle mit Ablauf, auch wenn das Ereignis, für welches der Vorbehalt angebracht worden sei, währe nd der Vor behaltsdauer ein getreten sei, e s sei denn, die Wirkung des Vorbehalts wäre reglementarisch für dauerhaft erklärt worden. Im fraglichen Aufnahmeschreiben sei ei n Vorbehalt für die Dauer von fünf Jahren eingeführt und die Begrenzung des Leistung sanspruchs auf das Obligatorium auf die Zeitsp anne der Vorbehalts dauer von fünf Jahren begrenzt worden . Damit besteh e nach Ablauf der Vorbe haltsdauer selbst bei Eintritt des Versicherungsfalls während de r Vorbehaltsdauer Anspruch auf die überobligatorischen Leistungen . Etwas Anderes ergebe sich au s

dem Vorsorgereglement nicht .

Replicando führte der Kläger aus ( Urk. 15 S. 2), im Reglement Version 1995 sei unter Ziff. 4 der Vorbehalt auf eine maximale Dauer von höchstens fünf Jahren beschränkt. Erst mit der Änderung des Reglements per 1. Januar 2005 sei der erwähnte Art. 4 neu formuliert und eine unbefristete Leistungskürzung eingeführt worden, indem die unveränderte Bestimmung durch einen neu en Absatz 2 ergänzt worden sei. Dieser lege fest , dass wenn das Risiko während der Fünf jahresfrist eintrete, die Leistungskürzung auch nach der Vorbehaltsdauer auf rechterhalten werde. Zwar sei die anspruc hsbegründende Invalidität am 1. Juni 2009 eingetreten und es komme grundsätzlich das neue Reglement mit dem unbefriste ten Vorbehalt zur Anwendung. Die Anwendung der neuen Vorbehalts klausel stehe jedoch dem allgemeine n Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben entgegen. Denn er habe am 1. November 2004 seine Stelle bei der Z.___ AG angetreten, und nachdem er durch die Beklagte vertrauens ärztlich beurteilt worden sei, sei ihm mit Schreiben

vom 2 9. Dezember 2004 mit geteilt worden , dass er rückwirkend seit dem 1. November 2004 in ihrer Fürsorge stiftung versichert sei . Die Aufnahme sei mit einem Gesundheitsvo rbehalt gültig während 5 Jahren erfolgt. Das neue Vorsorgereglement 2005 mit der ver schärften Vorbehaltsregelung sei bereits am 22. November 2004 durch de n Stiftungsrat genehmigt worden und die Inkraftsetzung habe per 1. Januar 2005 fest ge stand en . Das Schreiben der Beklagten betreffend Aufnahme des Klägers in die Fürsorge stiftung datiere vom 2 9. Dezember 2004 , also drei Tage vor Beginn des Jahres 2005, auf welchen das neue Vorsorgereglement in Kraft getreten sei und es sei somit frühesten s am 30. Dezember 2004 bei ihm eingetroffe n, wobei nicht belegt sei, ob es überhaupt noch im Jahr 2004 ein getroffen sei . Selbst wenn es noch vor Jahresende bei ihm eingetroffen sein sollte, habe er nicht davon ausgehen müssen , dass die erwähnte Vorbehaltsregelun g bereits am nächsten Tag nicht mehr zutr effend sein sollte. Andernfalls hätte die Beklagte nach Treu und Glauben einen e ntsprechenden Hinweis anbringen müssen. Dies gelte umso mehr, als mit dem Aufnahmeschreiben nicht einmal ein Pensionskassenre glement zugestellt worden sei . Im Falle, dass das Aufnahmeschreiben erst im neuen Jahr einge troffen sei , gingen die im Schreiben aufgeführte Vorbehaltsregelung dem neuen Regle ment nach Treu und Glauben vor. 2 .2

Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 9 S. 3 ) , der Kläger habe am 1. November 2004 eine Stelle bei der Z.___ AG angenommen und sei durch diese Tätigkeit vorerst provisorisch in die beklagte Fürsorgestiftung aufgenommen worden. Am 2 9. Dezember 2004 habe sie (die Bek l a gte) e inen Versicherungsvorbehalt für „rheumatologische Erkrankungen" für fünf Jahre an gebracht. Mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 sei sie angehalten worden , dem Kläger ab dem 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten .

G ege n d en Vorbehalt vom 2 9. Dezember 2004 habe sich der Kläger nicht gewehrt und diesen mit seiner eigenhändi gen Unterschrift anerkannt. D ie Beschränkung auf fünf Jahre und der Vorbehalt für rheumatologische Erkrankungen seien dar aus ohne W eiteres zu entnehmen . Da der Kläger somit weniger als fünf Jahre der Beklagten zugehört habe und die Invalidität zudem wäh rend der Vorbehaltsdauer eingetreten sei , gelte der Ausschluss gemäss Art. 4 des Vorsorgereglements der Beklagten für die ganze Laufzeit der Leistung (S. 9).

Duplicando hielt die Beklagte fest ( Urk. 18 S. 3) , anwendbar seien die Reglements b estimmungen , die im Zeitpunkt der Entstehung des streitigen Leistungsan spruchs gültig gewesen seien und somit diejenigen aus dem Reglement 200 5.

Für den Eintritt eines Vorsorgefalls während der Vorbehaltsdauer sei die lebenslange Einschränkung der Leistungen vorgesehen. Selbst wenn aber das frühere Regle ment (Vorsorgereglement 1995) anwendbar wäre, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Denn sei ein Gesundheitsvorbehalt festgehalten worden, so bestehe keine Deckung aus der überobligatorischen Versicherung für die während der Vorbe haltsdauer eingetretenen Risiken. Eine volle Deckung aus der überobligatorischen Versicherung entsteh e damit erst nach Ablauf der fünf Jahre. Das heisse, wenn die versicherte Person mit einem Gesundheitsvorbehalt während fünf Jahren arbeite, dann falle der Gesundheits vorbehalt dahin. Trete hingegen der Vorsorge fall während der fünf Jahre ein, bestehe keine Deckung für die überobligatori schen Leistungen. Eine andere gegenteilige Auslegung liesse der Wortlaut des Reglements nicht zu. 3. 3.1

Der Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen nach BVG steht ausser Frage. Streitig und zu prüfen ist einzig , ob der Kläger aus dem weitergehenden (über obligatorischen) Bereich der beruflichen Vorsorge einen Anspruch auf Renten leistungen bei der Beklagten hat. Das Urteil vom 2 0. Oktober 2016 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist, ob es hinsichtlich überobligatorische Leistungen materiell rechtskräftig ist, wie dies der Kläger geltend macht (E. 2.1 hiervor). 3.2

Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell

rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien.

Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet

die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was

im Urteilsdispositiv des frühe ren Prozesses festgestellt wurde (sog.

Präjudizialitäts

- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht

verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem späteren Gericht, auf ei ne Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig

beurteilten ( res

iudicata , d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist. Eine abgeurteilte Sache

( res

iudicata ) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon

rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Entstehungsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt

erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität des

Anspruchs ist nicht der Wort laut, sondern der Inhalt massgebend. Der neue

Anspruch ist deshalb trotz abwei chender Umschreibung vom beurteilten nicht

verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen

Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird.

Anderseits sind Ansprüche trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn

sie nicht auf dem gleichen Entstehungs grund, d.h. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen. Die materielle Rechtskraft eines früheren

Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv.

Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere

Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids heran gezogen werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts bestimmt das Bundesrecht

über die materielle Rechtskraft, soweit der zu beurteilende Anspruch auf

Bundes recht beruht ( Urteil des Bundesgerichts 2C_774/2018 vom 1 3. Mai 2019 E. 3.1 mit Hinweisen ).

Nach der Rechtsprechung ergibt sich die Tragweite des Urteilsdispositivs vielfach erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer Klage abweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer anderen Streit sache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer Notwendigkeit ergeben. Sie sind bloss Glieder des Subsumtionsschlusses, die für sich allein nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2019 vom 1 8. Februar 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen) 3.3

Das Dispositiv des Urteils vom 2 0. Oktober 2016 , soweit hier von Interesse, lautet: « In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflich tet, dem Kläger ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge aus zurichten. » .

In

E. 4.2.3 führte das Gericht aus , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stehe fest, dass die massgebende (m indestens 20%ige )

invalidisierende Arbeitsunfähig keit am 1 2. Februar 2008 eingetreten sei , mithin als der Kläger noch bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei . Auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Aufnahme der beiden späteren Arbeitsverhältnisse vom 1. April 2008 bis 1 7. Juni 2008 sei nicht zu schliessen, da die im Februar 2008 festgestellte hohe Entzündungsaktivität mit erosiven Komponenten fort ge schritt en sei , we itere Komplikationen verursacht habe und die prognostischen Aussichten aufgrund der Therapieresistenz praktisch aller verfügbaren Basis therapeutika inklusive Biologicals eher als ungünstig hätten bezeichnet werden müssen.

Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 74 % (Verfügung vo m 5. September 2011 ) sei aufgrund der Akten ausgewiesen und von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Somit habe der Kläger Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1 ( E. 5.1).

Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Akten lage nicht genau beziffern lasse und auch kein be ziffertes Klagebegehren vorliege , sei die vor liegende Klage gegen die Beklagte

1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gut zuheissen , dass die Beklagte 1 grundsä tzlich zu verpflichten sei , dem Kläger

antragsgemäss

- ab 1. Juni 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobliga torisch) auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzeln en Ren tenbetreffnisse sei hingegen der leistungspflichtigen Vor sorgeeinrichtung zu überlassen, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre . 4 . 4.1

Zur Auslegung des Urteilsdispositivs ist vorweg auf die Rechtsschriften der Par teien im Prozess Nr. BV.2014.00061 Bezug zu nehmen. Der Kläger stellte am 1 7. Juli 2014 folgenden Hauptantrag: « Die Fürsorgestiftung der Z.___ SA (Beklagte 1) sei zu verpflichten dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vor sorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. » . Ein Gesundheitsvorbehalt bildete kein Thema in der Klage schrift. Die Beklagte beantragte am 1 0. Oktober 2014 Abweisung der Klage. Auch in dieser Rechtsschrift findet sich kein Bezug zu einem allfälligen Gesundheits vorbehalt. Die Beklagte beantragte etwa nicht eventualiter die Verpflichtung zur Rentenzahlung lediglich im Umfang des Obligatoriums. Auch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels wurde ein Gesundheitsvorbehalt nicht angesprochen. 4.2

Aus diesen Umständen ergibt sich, dass das hiesige Gericht bei Urteilsfällung gar keine Kenntnis vom Gesundheitsvorbehalt haben konnte. Bei auch sonst fehlen den Anhaltspunkten für eine Leistungspflicht lediglich im Umfang des Obligato riums, etwa aufgrund einer Erhöhung des Invaliditätsgrades nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bei entsprechender reglementarischer Regelung ( BGE 136 V 65 E. 3.5 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B

101/02 vom 2 2. August 2003 E. 4.1 ), hatte das Gericht keine Veranlassung, die Leistungspflicht der Beklagten im Dispositiv explizit in überobligatorischem Umfang festzulegen. Mit dem Festhalten des überobligatorischen Anspruchs in den Erwägungen bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für ein anderes Erkenntnis hat es deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Leistungen es zusprach . Mit der Verpflichtung zur Ausrichtung einer ganzen Rente « der beruflichen Vorsorge » wird bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung sodann klarerweise Bezug auf die reglementarischen Leistungen genommen. Wenn nur obligatorische Leistungen zugesprochen werden, ist dies die Ausnahme und muss im Dispositiv entsprechend festgehalten werden.

Anzufügen bleibt, dass das hiesige Gericht ein vollständiges Sachurteil gefällt hat und sich einzig der Bezifferung der Rentenbetreffnisse enthalten hat ( Urk. 10/6 E. 5.2). Dies stellt bei Fehlen eines ziffernmässigen Antrages eine bewährte Praxis dar, würde es doch jeglicher Logik entbehren, aufwändige Abklärungen zu einem nicht thematisierten - weil regelmässig nicht strittigen - Aspekt zu tätigen. Aus der Formulierung des Dispositivs schliessen zu wollen, das Gericht habe noch nicht definitiv über die Basis der Leistungen entschieden, erscheint als abwegig. Bei klarem Antrag des Klägers auf Zusprache obligatorischer sowie überobliga torischer Leistungen und entsprechender Gutheissung

der Klage besteht kein Raum für die Annahme eine r noch ungek l ärte n Frage. Denn dies würde das Urteil unvollständig machen, mithin wäre von einem blossen Teilurteil auszugehen. Dass dies die Absicht des Gerichts war, ist weit entfernt von einer vernünftigen Annahme. Sodann ergibt sich Solches weder aus den Erwägungen noch dem Dispositiv. 4.3

Damit steht fest, dass das Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichtes vom 2 0. Oktober 2016 nur so verstanden werden kann, dass dem Kläger eine Invali denrente auch in überobligatorischem Umfang zugesprochen wurde. Die Beklagte hat es selber zu vertreten, dass sie ihren Eventualstandpunkt im Verfahren nicht darlegte respektive keine einschlägigen Akten auflegte, aus welche n das Gericht die entsprechenden Schlüsse hätte ziehen können. 4.4

Selbstredend sind auch die vom Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung zugesprochenen Zinsen (E. 5.3) geschuldet. Die fehlende Erwähnung im Dispositiv ändert hieran nichts, hätte doch bei gegenteiligem Entscheid eine bloss teilweise Gutheissung der Klage erfolgen müssen. Die Rechtsprechung in Bezug auf die Zinsfolgen ist eindeutig. 4.5

Dass dem Kläger hingegen nebst obligatorischen auch überobligatorische Leistungen zustehen sollen (Hauptantrag des Klägers), ist dem Dispositiv nicht zu entnehmen und Solches wäre auch systemwidrig. Denn mit der Bezeichnung « überobligatorisch » werden die reglementarischen Leistungen bezeichnet, welche - in aller Regel - höher sind als die obligatorischen. Die Mindestleistungen nach BVG müssen indes in jedem Fall gewahrt bleiben. Rechtsprechungsgemäss müssen umhüllende

Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des

obligatorischen

Bereichs sämtliche Leistungsarten vorsehen, die das BVG vorschreibt ( BGE 121 V 104

E. 4b). Damit erhellt , dass die obligatorischen Leistungen in den überobliga torischen enthalten sind oder sein müssen.

Eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung hat die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, falls diese höher sind als der aufgrund des Reglementes berechnete Anspruch. Andernfalls bleibt es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung ( Anrech nungs - oder Vergleichsprinzip). Die Anspruchsberechnung hat dabei nicht in der Weise zu erfolgen, dass für den Obligatoriumsbereich und die weitergehende Vor sorge je isolierte Berechnungen angestellt und die Ergebnisse anschliessend addiert werden (Splittings- oder Kumulationsprinzip). Vielmehr sind den sich aus dem Gesetz ergebenden Ansprüchen auf zeitlich identischer Grundlage beruhende und gleichartige, nach Massgabe des Reglements berechnete Leistungen gegen überzustellen (Schattenrechnung , BGE 1 3 5 V 65 E.

3.7 mit Hinweisen) .

In diesem Sinne verdeutlicht d er Hinweis in E. 5.2 des Urteils, dass die reglemen tarischen Leistungen geschuldet sind, mindestens aber die obligatorischen, sollten diese höher sein. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Dispositiv des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 0. Oktober 2016 so auszulegen ist, dass die Beklagte dem Kläger eine ganze Invalidenrente gemäss Reglement samt Zinsen auszurichten hat. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, handelt es sich bei der Thematik der Invalidenrente (abgesehen von der ziffernmässigen Festlegung) um eine abgeurteilte Sache, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist, kann doch darüber nicht nochmals befunden werden.

Damit erübrigen sich Weiterungen zum thematisierten Gesundheitsvorbehalt und zu den allfälligen Auswirkungen eines solchen. 5.

Bei Nichteintreten auf die Klage unterliegt der Kläger im vorliegenden Prozess formell. Materiell hingegen obsiegt er in der Hauptsache, wird doch festgestellt, dass ihm mit Urteil vom 2 0. Oktober 2016 eine reglementarische Invalidenrente zugesprochen wurde. Diese auszurichten verweigerte die Beklagte zu Unrecht.

Bei dieser Ausgangslage sah sich der Kläger in guten Treuen veranlasst, die vor liegende Klage einzureichen, weshalb ihm gestützt auf § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV

SVGer ) zu Lasten der Beklagten eine Prozessentschädigung zuzu sprechen ist. Darnach kann d ie obsiegende Partei zur Zahlung einer Entschädi gung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlasst sah. Die Entschädigung ist auf Fr.

1‘000.-- (inkl.

Barauslagen und MWSt ) festzulegen. Das Gericht beschliesst : 1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.

iur . Y.___ - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef