opencaselaw.ch

BV.2014.00061

Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit; keine Bindungswirkung des IV-Entscheides, sachliche und zeitliche Konnexität zwischen verschiedenen Perioden von Arbeitsunfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2016-10-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1977 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Landwirt (Urk.

32/109/1) und war vom

2. August

2000

bis 31. Oktober

2002 als Sicherheitsangestellter bei der Z .___

angestellt ,

wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde ( Urk. 32/10 ) . D anach arbeitete er bis (zur ebenfalls wirtschaftlich bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am) 3 1. August

2003 bei der A .___

im Bereich Begleitdienst und Zutrittskontrolle ( Urk. 32/22 und Urk. 32/15 ) . 1.2

Am 2 0. August 200 3 meldete er sich

erstmals zum B ezug von Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 3 2/17). Die zuständige IV- Stelle Zürich wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. November 2003 ab und begründete dies damit, es bestehe erst seit August 2003 eine Arbeitsun fähigkeit, weshalb ein allfälliger IV-Rentenanspruch nach Ablauf des Warte jahrs frühestens im August 2004 e ntstehen könn e . Hinsichtlich berufliche r

Massnahmen hielt sie fest,

solche seien gegenwärtig aufgrund der vorgesehenen Hüftarthroplastik

mit anschliessender Rehabilit ationsphase nicht durchführbar

( Urk. 32/35). A m

3. Mai 2004 reichte der Versicherte ein erneutes Leistungsbegehren bei der IV-Stelle ein ( Urk. 32/39) . Während den laufenden beruflichen Abklärungen unterzeichnete er

einen Anstellungsvertrag bei der B.___ mit Stellenantritt per 1. November 2004 ( Urk. 32/60) . M it Verfügung vom 29. Okt ober 2004

beschied die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (berufliche Massnahmen und IV-Rente) mit der Begründung ,

der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert , nachdem er in seinem angestammten Tätigkeitsfeld wieder eine Anstellung gefunden habe ( Urk. 32/62). 1.3

D er Versicherte arbeitete

bis 30. November 2005 b ei der B.___ als „Neben beruflicher Agent“ und vom

1. Dezember 2005 bis 30.

November 2006 als festangestellter Mitarbeiter im Sicherheitsbereich ( Urk. 31/109 S. 6). Ab

1. Dezember 2006 war er bei der C.___ in der Abteilung Münz- und Noten- Geldverarbeitung tätig

( Urk. 32/109 S. 4 ). Über die C.___ war der Versicherte bei der Fürsorgestiftung der Y.___ vorsorgeversichert ( Urk. 2/12). 1.4

Ab 1. April 2008 trat er eine Anstellung als Chauffeur/ Magaziner bei der D.___ AG in E.___

an, wobei d ieses Arbeitsverhältnis bereits per 1 9. April 2008 wieder aufgelöst

wurde ( Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Aufgrund dieser Anstellung war er bei der Personalfürsorgestiftung der Winterthurer (neu AXA Stiftung B erufliche Vorsorge , Winterthur ) vorsorgeversichert ( Urk. 2/4 S. 2) . 1.5

Eine weitere A nstellung trat der Versicherte a b 2 0. April 2008 bei der F.___

in G.___

an. D ieses Arbeitsverhältnis

wurde in nerhalb der Probezeit am 1 7. Juni 2008 aufgelöst ( Urk. 2/7 -8 ). Im Rahmen diese r Anstellung war der Versicherte bei der Pensionskasse Milchwirtschaft

( proparis -Vorsorgestiftung Gewerbe Schweiz) vorsorgeversichert ( Urk. 2/11). 1.6

Am 1 7. September 2008 reichte der mittlerweile im Kanton H.___ wohnhafte Versicherte eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein ( Urk. 32/66). Die zuständige IV-Stelle H. ___

tätigte Abklärungen, holte

die Akten der IV -Stelle Zürich ( Urk. 32/83) und

weitere Unterlagen - wie medizini sche Berichte der behandelnden Ärzte - ein und unterbreitete den Fall ihrem regi onalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 32/ 137 ). Aufgrund dessen Stellung nahme vom 2 3. August 2010 ( Urk. 32/137 S . 13) veranlasste sie ein e rheuma tologische Begutachtung bei Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH für Rh eumatologie und Innere Medizin , welche r nach einer Untersuchung am 2 5. November 2010 das Gutachten vom 1 4. Januar 2011 erstellte ( Urk. 32/143). Mit V erfügung vom

5. September 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 zu ( Urk. 32/160 ) . 1.7

Mit Schreiben vom

1 7. September 2012 lehnte die Pensionskasse Milchwirt schaft Leistungen aus der Vorsorgeversicherung ab mit der Begründung, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1 7. Juni 2008 habe bereits eine Arbeitsun fähigkeit von 20 bis 30 % bestanden ( Urk. 2/11). Die Fürsorgestiftung der Y.___

lehnte

mit Schreiben vom 9. Januar 2013 Leistungen aus der Vorsorgeversiche rung mit der Begründung ab, der Versicherte sei bei Eintritt der Arbeits unfähi g k eit nicht mehr bei der Stiftung versichert gewesen ( Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 1 4. August

2013 anerkannte die Vorsorgeeinrichtung Milchwirtschaft ihre Vorleistungspflicht als letzte Vorsor geeinrichtung des Versicherten, lehnte jedoch ihre grundsätzliche Zuständigkeit weiterhin ab. Sodann wies sie darauf hin , dass die Pensionskasse Milchwirtschaft ein Vorsorgewerk der „ proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz“ sei

( Urk. 2/14). 2.

Am 1 7. Juli

2014

erhob

der Versicherte mit folgenden Rechtsbegehren Klage gegen die drei Vorsorgeeinrichtungen, die Fürsorgestiftung der Y.___ , die p roparis -Vorsorgest iftung Gewerbe Schweiz und gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur

( Urk. 1 S. 2): “1. Di e Fürsorgestiftung der Y.___

(Beklagte 1) sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirke nd ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. 2. Eventualiter sei die Proparis -Vorsorgestiftung Gewerbe Schweiz (Be klagte 2) zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obli gatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebu ng. 3. Subeventualiter sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 3) zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten.“

Die Fürsorgestiftung der

Y.___ ersuchte am 1 0. Oktober 2014 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk. 13). Mit Klageantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 15 ) schloss auch die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur

auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Die p roparis -Vorsorge -S tiftung Gewerbe Schweiz schloss mit Klageantwort vom 1 2. November

2014 ( Urk.

18) auf Abwe isung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 1 4. November 2014 ( Urk. 20 ) die Akten der IV -Stelle

beigezogen worden waren ( Urk. 23 ), hielten die Parteien replicando ( Urk. 30 ) und duplicando ( Urk. 3 6, Urk. 37 und Urk. 38 ) an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 6. März 2015 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 4 0 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksich tigen

sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E.

lc , 120 V 112 E.

2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1 .2 mit Hinweisen). 1.5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni

2010 E.

3.1, mit Hinweisen). Dem BVG -Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Der Kläger füh rte zur Klagebegründung aus, d ie invalidisierende Arbeitsun fähigkeit sei im Februar 2008 eingetreten, als er einen massiven Arthritisschub

am rechten Handgelenk habe behandeln la ss en und er vom behandelnden Rheu matologe n

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, vom 1 2. Februar bis 9. März

2008 zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Aufgrund weite rer Polyarthritisschübe habe Dr. J.___ vom 1 0. März bis 2 4. März

2008 weiter hin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert. Trotz dieser 50%igen Arbeitsfähig keit sei er nicht mehr an die Arbeitsstelle zurückgekehrt , sondern habe bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Rest seines Ferienanspruchs bezogen . Dass er sich von seiner im zweitletzten Monat seines Arbeitsverhältnisses bei der C.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nie mehr voll erholt habe, werde auch deutlich darin , dass ihm die in direktem Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis angetretene Anstellung bei der D.___ AG bereits nach zw ölf Tagen wieder gekündigt worden sei. A uch die anschliessende Anstellung bei der

F.___

sei bereits

nach knapp zwei Monate n

gekündigt worden , wobei vermerkt worden sei, aufgrund d er angeschlagenen Gesundheit des Klägers (seit Arbeitsbeginn) sei es nicht möglich gewesen, ihn weiterhin zu beschäftigen. Er habe damit ab Mitte Februar 2008 bis zur Berentung der Invalidenversicherung nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für sämtliche Tätigkeiten durchgehend ab Mitte Februar 2008 sei somit auszugehen. Damit liege die Leistungspflicht für die Invalidenrente aus d er beruflichen Vorsorge bei der Vorsorgestiftung der C.___ respektive bei der Beklagte n 1 ( Urk. 1 S. 7 f.) .

Falls vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die i n Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung vom 5. September

2011 per 1 5. Juni 2008

ausgegangen werde , sei nachdem er

zu diesem Zeitpunkt im ungekündigten Arbeits verhältnis bei der F.___

ge stand en habe , deren Vorsorgeeinrichtung (Be klagte

2) leistungspflichtig. Diese sei ins IV-Verfahren miteinbezogen worden und d amit entfalte der Entscheid ihr gegenüber volle Bindungswirkung (S. 9).

Sollte , nachdem er ab November 2004 bis 2 3. Juni

2008 nahtlos in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe

und nunmehr streitig sei, wann zwischen dem 1 2. Februar 2008 und dem 1 5. Juni 2008 die für die Begründung der leistungs pflichtigen Vorsorgeeinrichtung relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 %

einge treten sei , diese Arbeitsunfähigkeit weder während dem Arbeitsverhältnis

bei der C.___ noch während der Anstellung bei der F.___ eingetreten sein, müss t e zwingend auf den Eintritt während des Arbeitsverhältnisses mit der D.___ AG geschlossen werden. I n diesem Fall sei deren Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 3) leistungspflichtig (S. 9 f.) . 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Kläger sei durch das Arbeitsverhältnis bei der Firma C.___ bis zu seiner Kündigung per E nde März 2008 bei der Fürsorgestiftung der Y.___ im Rahmen des BVG vorsorgeversichert gewesen. Der Kläger sei in dieser Periode von K.___ nach L.___ umgezogen, um im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern mitzuhelfen. Ebenfalls habe er per 1. April 2008 eine neue Stelle als Chauffeur und Magaziner bei der Firma D.___ AG in E.___ zu einem Monatslohn von 4‘500.-- Franken brutto angetreten. Dieses Arbeitsverhältnis habe offenbar nur bis zum 1 9. April 2008 gedauert. Danach habe der Kläger eine neue Stelle bei der F.___ GmbH in G.___ angetreten und am 2 1. oder am 1 5. Juni 2008 einen Arbeitsunfall erlitten. Seither sei er arbeitsunfähig ( Urk. 13 S. 3 f.). In den Akten befänden sich keine echtzeitlichen ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Zeitpunkt der Been digung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. März 200 8. Die IV-Stelle H.___ , die sich namentlich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. I.___ vom 1 4. Januar 2011 ge stütz t habe , habe folgerichtig erkannt, dass der Kläger seit Juni 2008 bleibend arbeitsunfähig gewesen sei. Eine während des Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG respektive vor Ablauf der Versiche rungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der medizinischen Akten nicht überwiegend wahrscheinlich und die Beklagte 1 folglich nicht leis tungspflichtig (S. 9 f.).

In ihrer Duplik führte sie ergänzend aus, die Ausgleichskasse Milchwirtschaft (Beklagte 2) hab e in ihrer Eigenschaft als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks für den Kläger e ine n Vorsorgeausweis ausgestellt. N ach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei davon auszugehen , dass die IV-Verfügung vom 5. September 2011 der Beklagten 2 gegenüber rechtsgenüglich eröffnet worden und dadurch die Bindungswirkung eingetreten sei ( Urk. 3 8. S.

4). Es sei auch darauf hinzu weisen, dass neuere Versionen der Vorsorgereglemente d er Beklagten 2 für Fälle wie den vorliegenden eine Leistungspflicht stipuliere, weshalb von Amtes we gen die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen näher zu prüfen seien (S.

5). Sodann habe der behandelnde Arzt Dr. J.___

am 2 4. Juni 2014 und damit sechs Jahre rückwirkend per März 2008 die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit sei davon auszugehen, dass ein Gefälligkei tsattest vorliege, auf das nicht abge stellt werden könne (S. 6). 2.2.2

Die Beklagte 2 machte geltend, dass ihr weder der Vorbescheid noch die Verfü gung der IV-Stelle eröffnet worden sei en . Es sei lediglich die Ausgleichskasse “milch-, und landwirtschaftliche Organisation“ mit der Verfügung bedient wor den. Die Ausgleichskasse sei aber nicht mit dem Vorsorgewerk “Pensionskasse Milchwirtschaft“ zu verwechseln. Es sei einzig so, dass die Ausgleichskasse auch als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks tätig sei, sich aber keinerlei Hinweise ergeben h ätt en, dass die Ausgleichskasse hier auch als Geschäftsstelle des Vor sorgewerks “Pensionskasse Michwirtschaft“ tätig sein müsste. Damit sei die Ver fügung der Invalidenversicherung gegenüber der Beklagten 2 nicht rechtsgenüg lich eröffnet worden und entfalte ihr gegenüber keine Bindungswirkung ( Urk. 18 S. 4 und Urk. 36 S. 3 ).

Der von der Invalidenversicherung festgestellte Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und damit der Beginn des Wartejahres per 1 5. Juni 2008 seien fehlerhaft. Auf grund der Akten stehe fest, dass spätestens ab 1 2. Februar 2008, sicher aber schon vor dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2 ,

der Kläger keine volle Leistungsfähigkeit mehr habe

erzielen können. Dies ergebe sich aus der im Untersuchungszeitpunkt vom 2. April 2008 festgestellten Hüftnekrose links, die ihren Ursprung in der zur Invalidit ät führenden Polyarthritis habe. Es sei damit davon auszugehen, dass spätestens nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2008 bis zur entsprechenden Operation am 2 6. August 2008 eine durch gehende zumindest teilweise Arbeitsunfähigkei t bestanden habe. D er Arbeits unfall vom 1 5. Juni 2008 mit einer Zerrung am rechten Oberschenkel habe nichts mit den Einschränkungen zu tun gehabt, zufolge derer das Arbeitsver hältnis aufgelöst worden sei. Dieses sei aufgelöst worden da der Kläger wegen seiner Grunderkrankung nicht in der Lage gewesen sei , die schweren Käselaiber zu bewegen. Dies sei aber eine der Hauptaufgaben der Anstellung als Allrou n der im Käsebetrieb gewesen . Damit stehe fest, dass die Arbeitsunfähigkeit , deren Ursache später zur Invalidität geführt habe , nicht während dem Versicherungs verhältnis mit der Beklagten 2 eingetreten sei, weshalb keine Leistungspflicht bestehe ( Urk. 18 S. 6 f. ).

2.2.3

Die Beklagte 3 führte schliesslich aus, die beiden Arbeitsverhältnisse vom April 2008 und von Juni 2008 , die auf das Arbeitsverhältnis ge folgt sei en , bei dem der Klä ger bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei , seien nach sehr kurzer Zeit innerhalb der Probezeit aufgelöst worden. Nachdem die Weiterführung seiner angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, habe sich der Kläger beruflich umorientieren müssen. Die folgenden beiden Anstellungsverhältnisse seien als Versuch zu werten, eine andere , gesundheitlich angepasste Tätigkeit zu finden. Dies habe die im Februar 2008 eingetretene invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen. Zwar seien w ährend der Dauer der Versicherungszeit vom 1. bis 1 9. April 2008 gegenüber der Beklagten 3 keine Arbeits unfähigkeiten gemeldet worden, weshalb sie m a ngels Kenntnis von einer vol len Arbeitsfähigkeit ausgingen . Aufgrund der Aktenlage habe aber bereit s bei Anstellungsbeginn eine zwanzig bis dreissig prozentige Einschränkung vorgelegen , womit dieser Schaden bei der Beklagten 3 gar nicht mehr habe versichert we rden können ( Urk. 15 S. 3 f.). 3.

3.1

Im Formularbericht zu Händen der IV-Stelle Zürich vom 9. Oktober 2003 wie sen die Ärzte des M.___

auf die Diagnose eines Morbus Stil l

im Jahr 1983 mit schwerer destruiere nder Arthritis hin, die zu einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im Jahr 1984 und zu einer Arthrodese des linken Handgelenkes im Jahr 1999 ge führt hätten . Die Basistherapie sei mit Methotrexat im Jahr 1998 bis 2002, dazwischen Salazopyrin und Plaquenil wegen Kinderwunsch , erfolgt. Das s eit dem Jahr 2002 eingesetzte Enbrel sei wegen ungen ügender Wirkung wieder sistiert worden und seit August 2003 werde Methotrexat und Humira eingesetzt. In der Zwischenzeit sei eine

schwerste destruk tive konzent rische postentzündliche

Co xarthrose rechts aufgetreten, die die Konsultation bei den Kollege n der Orthopädie mit der Frage nach d er Indikation einer Hüftge lenksprothese

erfordere. Zwischenzeitlich sei auch eine Coxitis des linken Hüft gelenkes auf getreten , welche durch eine intraartikuläre Infiltration mit Korti kosteroiden und den genannten Ausbau der Basisther apie behandelt werde ( Urk. 32/24). 3.2

Dr. J.___ ver wies im Formularbericht an die IV-Stelle Zürich vom 7. Juni 2004 auf den Einsatz einer Hüfttotalprothese rechts am 8. Dezember 2003 . Der Kläger habe auch eine deutlich verminderte Belastbarkeit beider Sprunggelenke, Knie gelenke und der Handgelenke infolge der destruierend verlaufenden Polyar thritis (Stillsyndrom). Die Krankheit sei aktuell unter hochdosierter Behandlung auc h mit einem TNF-Alpha-Hemmer ( Hu mira ) zur Zeit ruhig ( Urk. 3 2/46). 3.3

Mit Zeugnis vom 2 6. Februar 2008 attestiert e

Dr. J.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. Februar bis 9. März 2008 ( Urk. 2/16) und in einem weiteren Zeugnis vom 1 9. März 2008 -

ohne weitere Begründung -

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1 0. bis 2 4. März 2008 ( Urk. 2/17). 3.4

Die Ärzte der Klinik N.___ wiesen im Bericht vom 9. April 2008 auf die Untersuchung vom 2. April 2008 hin. In der Diagnosen liste hielten sie

einen

Morbus

Still -

juveniler Beginn 1983

- und eine Polyarthrit is mit destruieren dem Verlauf fest. Aktuell stehe eine s ekundäre Coxarthrose links im Vordergrund mit hohe r humorale r Entzündungsaktivität (BSG 8 4 mm/h und CRP 73 mg/ l am 2 9. Februar 2008) . Im Weiteren vermerkten sie ein en

Status nach Basistherapie mit Sulfasalazin , Hydroxychloroquin , Methotrexat , Etanercept , Adalimumab , eine Colon Perforation , einen Status nach Arthrodese

am link en Handgelenk im November 1999, eine Hüfttotalprothese rechts im Dezember 2003 und einen Status nach Yttrium- Synoviorthese

am linken Knie i m April 2005 und März 200 7. Aktuell bestünden u nter Prednisolon 10- 20 mg pro Tag persistierende polyartikuläre und humorale Entzündungsaktivität en mit einem progredient destruktiven Verlauf ( Urk. 32/97 S. 11 f. ). 3.5

Im Bericht des O.___ vom 2 2. April 2008 hielt der zuständige Radiologe f est, im T 2 rechtseitig sei ein Arte fakt im Hüftkopf erkennbar ; eine weitere Beurteilung bei der Hüft TP sei nicht möglich. Linksseitig sei der Hüftkopf und ebenso das Acetabulum signalreich verändert und die Oberfläche leicht eingesunken. Im T1 sei der Hüftkopf im epiphysären Bereich deutlich Signal gemindert und nach Ko ntrastmittelgabe im gelenksnah en Anteil eine Kontrastmittelaufnahme erkennbar, welche im Zentrum noch kleine Areale ohne Kontrastmittelaufnahme zeigten. Diese seien nekrotische Anteile. Ansonsten stellten sich die Beckenorgane normal dar ohne Nachweis einer Raumforderung. Der Befund sei vereinbar mit einer Hüftkop f nekrose links sowie einer beginnenden Nekrose im Bereich des Acetabulumdaches links im Sinne ei ner erosiven Komponente ( Urk. 2/18 S. 3). 3.6

Im Arztzeugnis an den Unfallversicherer vom 3 1. Mai

2008 vermerkte Dr. J.___ ein Unfallereignis am 2 1. Mai 200 8. Den Angaben des Klägers zufolge sei er beim Heben eines Käsegestells ausgerutscht und rückwärts gefallen. Im Befund hielt er eine Zerrung der Abduktoren-Muskeln am rechten Bein proximal fest. Er verordnete Schonung und attestierte ab Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 2/18 S. 12 ). 3.7

Im Bericht der Klinik N.___ vom 1 4. Juli 2008 berichteten die Ärzte über die ambulante Untersuchung vom 8. Juli 2008 und hielten fest, klinisch seien beide Schultergelenke und das linke Hüftgel enk bewegungsschmerzhaft . Zudem hätten Druckdolenzen und leichtgradige

synoviale Schwellungen des

rechten Handgelenks , des linken Knies und des rechten oberen Sprung g elenkes bestanden. Labormässig habe die BSG 66m/h und das CRP 49mg/ l betragen. Die Krankheitsaktivität sei gegenüber der Voruntersuchung etwa unverändert und die sekundäre Coxarthrose bei einer inzwischen kernspintomographisch nach gewiesenen Osteonekrose verstärkt symptomatisch geworden. Therapeutisch sei zum ersten Mal Tocilizumab ( Actemra ) infundiert worden und Infusionsinter valle von zwei Wochen vorgesehen , die pausiert würden , sobald der Termin für die Implantation der Hüf t-TP links vorliege ( Urk. 32/97 S. 9 f. ). 3.8

Auf der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV gab der Kläger am 1 7. September 2008 an, dass er bei der Arbeitgeberin C.___ , bei der er seit November 2006 beschäftigt gewesen sei , seit Januar 2008 mit gesundheitlichen Unterbrüchen gearbeitet habe. Arbeitsunfähigkeiten nannte er wie folgt: krank heitsbedingt zu 100 % bzw. 50 %

von Februar 2008 bis März 2008 und unfall bedingt zu 100 % bzw. 50 %

vom 2 1. Mai 2008 bis 1 7. Juni 2008 ( Urk. 32/66 S.

6). 3.9

Dr. P.___ ,

vom regionalen ärztlichen Dienste (RAD) der IV-Stelle beantwortete in seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2009 die Anfrage der Sachbe arbeitung vom 6. Oktober

200 9. Zur Frage , „ h at ab Juni

2007 eine Arbeit sunfä higkeit bei adaptierter Tät igkeit von 40 % von mindestens drei Monaten be standen“, hielt er fest , es bestehe auch aufgrund der hohen Entzündungsaktivi tät ab Februar 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70

bis 80 % bis und mit Juli 200 8. Ab August 2008 bestehe aufgrund der Hüfttotalend o prothe seni mplantation sicher für drei Monate eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis Oktober 2008, danach sei bis März 2009 wiederum von eine r Arbeitsfähigkeit vo n 80 % in adaptierte r Tätigkeit und danach von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit aufgrund der aufeinanderfolgenden Schulter operationen vom 2. April bis 3 1. August 2009 auszugehen . Die laut Dr. J.___ ab 1. September 2009 erfolgte Bewertung “zur Zeit

kein e Arbeitsfähigkeit “ sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 32/137 S. 9 und S. 11). 3.10

Dr. I.___ , welcher den Kläger im Auftrag der IV-Stelle am 2 5. November 2010 rheumatologisch untersucht hatte , hielt im Gutachten vom 1 4. Januar 2011 in Bezug auf die Entwicklung und den Verlauf des Leidens fest, beim 33-jährigen Kläger seien erstmals im April 1983, also mit sechs Jahren, Schmerzen im linken Fuss sowie eine Pneumonie aufgetreten, die zu einer mehrwöchigen Hospitalisation in Q.___ geführt h ätt en. Durch die medizinischen Abklärungen habe die Diagnose eines Morbus Still gestellt werden können. Vier Jahre später sei es zu einer Fussoperation links gekommen. Medikamentös habe der Kläger NSAR eingenommen. Nach einer guten gesundheitlichen Phase zwischen 1990 und 1995 seien im September 1995 wieder Fieberschübe aufgetreten, die unter Corticosteroiden im Januar 1996 abgeklungen seien. Im Mai 1998 seien Schulterschmerzen beidseits hinzugekommen. Im Sommer 1998 sei der Kläger erstmals dem Rheumatogen

Dr. J.___ zugewiesen worden, der eine Methotrexat Basistherapie ein ge leitet hab e . Zusätzlich hätten auch Handgelenksschmerzen rechts mit zunehmender Zerstörung der Handwurzeln bestanden, so dass im November 1999 die Arthrodese in der Klinik R.___

habe vorgenommen werden m ü sse n . Die Basistherapie sei ausgebaut und nebst dem Methotrexat auch Sulfasalazin und Hydroxichloroquin eingesetzt worden. Diese Therapie sei wegen ungenügender Wirkung im April 2002 sistiert worden. In der Folge seien Hüftschmerzen rechts auf getreten , welche fulminant verl au fe n seien und im Dezember 2003 zu einer Implantation einer Hüfttotalendoprothese

ge führt hätten . Im Sommer 2003 sei über drei Monate Enbrel (TNF-Alphablocker) ein gesetzt worden, welches aufgrund ungenügender Wirkung durch Humira ( Ada limumab ) ersetzt worden sei. Das Humira

sei von September 2003 bis Juli 2005 appliziert worden, zusätzlich mit Methotrexat , das wegen Kinderwunsch 2004 habe

abgesetzt werden m ü sse n . Wegen fortbestehender

Hüft schmerzen

sei im Dezember 2003 die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts erfolgt. Eine Synovitis im Kniegelenk links sei im April 200 5 mittels Yttrium- Synoviorthese

behandelt worden . Wenige Monate später sei ein akutes Abdomen auf getreten wegen einer D ickdarmperforation im August 200 5. Das Humira

habe deshalb

und auch wegen ungenügender Wirkung abgesetzt wer den müssen . Im

weiteren Verlauf hätten sich Hüftschmerzen links entwickelt. Eine Hüfttotalendoprothese links sei im August 2008 eingesetzt ( Klinik R.___ ) und eine neue Basistherapie mit Actemra ( Tocitizumab ) aufgenommen

worden . Trotzdem hätten sich beidseits Schulterschmerzen mit schwerer Destruk tion entwickelt, was im April 2009 einen prothetischen Gelenksersatz notwendig ge macht habe . Die entzündliche Aktivität habe sich fortgesetzt und zur entzündlichen Veränderung im Handgelenk rechts geführt. Im Juli 2010 sei die Arthrodese des rechten Handgelenkes durchgeführt worden. Gleichzeitig sei ein Port-à- Cath System implantiert worden. Auch durch diese Basistherapie sei keine zufriedenstellende Entzündungsreduktion erzielt worden. Deshalb habe man im Sommer 2010 auf Kineret

( Anakinra ) gewechselt. Wegen intermittie renden Infe kten habe das Kineret nur mit Unterbrüchen seit Mai 2010 appliziert werden können ( Urk. 32/143 S. 31 f.) .

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es könne die Diagnose eines des truierend verlaufenden Morbus Still (ED 1983) bestätigt werden mit äusserst aggressivem Verlauf trotz Intervention praktisch aller zur Zeit zur Verfügung ste henden modernen Biologicals. Durch den schubartigen aggressiven Verlauf sei es zu derart schweren Veränderungen in b eiden Schulter- und Hüftgelenke ge kommen, die einen prothetischen Gelenksersatz notwendig ge macht h ä tte n , während in den Handgelenken beidseits eine Arthrodese

habe vorgenommen werden m ü sse n . Es sei eine Frage der Zeit, bis auch die Sprunggelenke und allenfalls später die Kniegelenke operative Interventionen benötigten. Die Ent - zündungen spielten sich aber auch in einzelnen PIP-Gelenken ab sowie höchst wahrscheinlich im Nacken. Die Prognose scheine eher ungünstig, da bis anhin eine durchgehende Therapieresistenz gegen alle verwendeten Basistherapeutika habe festgestellt werden mü sse n (S. 33).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter , dass über all die Jahre die anhaltende Zerstörung verschiedener Gelenke trotz Einsatz der gä ngigsten Basistherapeutika (inklusive Biologicals) nicht habe verhindert werden k önn e n und davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft noch weitere Gelenke zerstört würden. Aktuell bestünden entzündliche Aktivitäten in beid en Sprunggelenken, in den Mittel fussgelenken, in den Knie gelenken beidseits , in den einzelnen Fingergelenken sowie in den Ellbogenge lenken. In der Gesamtschau sei aufgrund der hohen Entzündungsaktivität und des äusserst ungünstig en Verlaufes eine Tätigkeit als Käser nicht zumutbar , wo bei

sich d ie klinische Entzündungsaktivität auch laborchemisch und radiologisch wiederspiegle. Der Beginn der 100 % Arbe itsunfähigkeit als Käser bestehe seit dem 1 5. Juni 200 8. In einer dem Leiden ideal angepassten sehr leichten Tätigke it bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Arbeitsfähigkeit von ca. 2 ½ Stunden pro Tag; S. 35 f.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat und – gegebenenfalls – gegen welche der dre i Beklag ten sich dieser richtet.

4.2 4.2.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger seit 1983 unter einem destruierenden Morbus Still mit äusserst aggressivem Verlauf leidet und deswegen mittlerweile in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeits fähig ist und

auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (auf dem ersten Arbeitsmarkt) ein Arbeitsunfähigkeit von

70 %

besteht (vgl. ins besondere Urk. Urk. 32/24 , 32/143 S. 35 f. ). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rentenverfügung vom 5. September 2011 ( Urk. 32/160 S. 6 ) auf den 1 5. Juni 2008 fest. 4.2.2

D okumentiert ist , dass sich der Kläger aufgrund des destruierenden Morbus Still bereits in den Jahren 1984 bis 2005 verschiedenen operativen Eingriffen unter ziehen und deshalb hospitalisiert werden musste

( vgl. E. 3.1 und E 3.2). Die ent zündliche Gelenkserkrankung führte unter anderem dazu, dass der Kläger auf grund krankheitsbedingter Abwesenheiten seine Ausbildung an der Landwirt schaftsschule verschieben musste und auch nach Abschluss der Ausbildung als gelernter Landwirt eine längere Arbeitsunfähigkeit von November

1998 bis August 2000 attestiert wurde

( Urk. 32/143 S. 17 , Urk. 32/24 ). Auch später ( vom 1 5. September 2003 bis 1 7. Juni 2004 ) sind l ängere Arbeitsunfähigkeiten ver zeichnet ( Urk. 32/48 S. 4 f. ) . Z u dieser Zeit

hatte der Kläger bereits eine Tätig keit im Sicherheitsdienst aufgenommen und die gesundheitlichen Beeinträchti gungen führten zur Erstanmeldung bei d er Invalidenversicherung am 20. August 2003

(vgl. Urk. 32/17 S.

5). Die Arbeitsunfähig keit en war en damals indes vor übergehender Natur. So konnte der Kläger jeweils die Tätigkeit wieder im Pen sum von 100 %

aufnehmen und einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen . Arbeitsunfähigkeiten wurden nicht mehr

verzeichnet und die Entzündungs aktivität unter hochdo sierter Behandlung mittels eines TNF-Alpha-Hemmer s ( Humira ) durch den behandelnden Arzt als “ zur Zeit r uhig “

beurteilt ( Urk. 32/46 S. 2).

In der Folg e wurde n dem Kläger erst wieder ab

2 6. Februar 2008 Arbeitsun fähigkeit en attestiert und zwar bis 9. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1 0. b is

2 4. März

2008 eine Arbeitsunfähigkeit von

50 % ( Urk. 2/16 und Urk. 2/17).

Soweit die Beklagte 1 die Echtzeitlichkeit dieser beiden Atteste mit Bezug auf das spätere Schreiben von Dr. J.___ vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 2/18) rügt und ein Gefälligkeitsattest vermutet ( Urk. 38 S.

6), übersieht sie, dass die beiden zu Händen des Arbeitgebers ausgefüllten Atteste mit Ausstellungsd atum vom 2 6. Februar 2008 respektive vom 1 9. März 2008 versehen und damit echtzeitlich

sind. D ie Atteste sind jedoch

unbegründet und vermögen ohne weitere Anhalt s punkte den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüg lich zu be legen . Aussagekräftige Anhaltspunkte ergeben sich

indes aus der Untersuchung vom 2. April 2008, in welche r a ufgrund

am 2 9. Februar 2008 fest gestellte r BSG und CRP Werte auf eine hohe humorale Entzündungsaktivität mit progredient destruktivem Verlauf hingewiesen

und auch vermerkt wurde, dass aktuell eine sekundäre Coxarthrose links im Vordergrund s tehe (E. 3.4). A kten kundig ist im Weiteren , dass der Kläger bei der Arbeitgeberin C.___ aufgrund der Lohnabrechnung im Monat März 2008 seinen Lohn für 34.92 Stunden Arbeit, 119.07 Stunden Krankheit und für 61.5 Stunden Ferienbezug bezogen hat ( Urk. 2/19). Sodann wurde n

am 2 2. April 2008 bildgebend die Hüftkopfnek rose links und die beginnende Nekrose im Bereich des Acetabulumdaches links im Sinne einer erosiven Komponente festgehalten (E. 3.5). Im Weiteren beurteil te der RAD der IV-Stell e in seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2009, dass aufgrund hoher Entzündungsaktivität en ab Februar 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % bis zum Zeitpunkt der Hüft-TEP-Implantation im August 2008 vorliege ( Urk. 32/157 S.

11 f.). Widerspruchslos und oh ne Wei teres nachvollziehbar fügen sich in dieser Hinsicht auch die nachträgliche n Ausführungen von Dr. J.___ im Schreiben vom 2 4. Juni 2014 zu Händen des Klägers ein , wonach er die Arbeits unfähigkeits atteste ab 1 2. Februar 2008 w egen massiver Arthritis im rechten Handgelenk und ab 1 0. März 2008 wegen Poly arthritisschüben

ausgestellt habe ( Urk. 2/18 S. 1 ).

Dass der Kläger trotz dem noch eine Anstellung ab 1. April 2008 und eine wei tere Anstellung ab 2 0. April 2008 mit Kündigung per 1 7. Juni 2008 aufgenom men hat , ist einzig damit zu erklären, dass er dank seine s Arbeitswillens bis dah in und trotz der erheblichen Sympto matik versuchte , weiterhin nicht aus dem Erwerbsleben auszuscheiden , wobei die gesundheitlichen Grenzen und Leistungseinschränkungen für die neuen Arbeitgeber aber

nach

kurzer Zeit derart

sichtbar wurden , dass die Arbeitsverhältnisse bereits innerhalb der Probezeit wieder a ufgelöst werden mussten (vgl.

Urk. 2/7 ). 4.2.3

Angesichts der geschilderten Gegebenheiten steht jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die massgebende (mindestens 20%ige [vgl. E. 1.4])

invali disierende Arbeitsunfähigkeit a m 1 2. Februar 2008

eingetreten ist , mithin als der Kläger noch bei der Beklag ten 1 versichert war. Auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Aufnahme der beiden späteren Arbeitsverhältnisse vom

1. April 2008 bis 1 7. Juni 2008 ist nicht zu schliessen , da die im Februar 2008 festgestellte hohe Entzündungsaktivität mit erosiven Ko mponente n fortschritt , weitere Komplikationen verursachte und die prognos tischen Aussichten aufgrund der Therapieresistenz praktisch aller verfügbaren Basistherapeut ika inklusive Biologicals eher als ungünstig bezeichnet werden mussten ( Urk. 32/143 S. 33). Der sachliche und zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ist damit hinreichend erstellt.

Offensichtlich unhaltbar ist damit der in der IV-Verfügung festgelegte Beginn der Arb eitsunfähigkeit ab 1 5 . Juni 200 8. Dieser

Zeitpunkt gründet einzig da rauf , dass Dr. I.___

retrospektiv auf eine 100 %

Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. Juni 2008

schloss und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu vor nicht beurteilte ( Urk. 32/143 S. 35 f.). 4.2.4

Demnach hat die Beklagte 1 für die vom Kläger beanspruchten Invalidenleistun gen aufzukommen.

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 2 und der Beklagte n 3 ausser Betracht fällt. Ebenso erübrigen sich nähere Erörterungen zur Bindungswirkung des IV-Entscheides gegenüber der Beklagten 2 , wobei anzumerken ist, dass sich aus dem Beschluss der IV-Stelle vom 8. Juli 2011 ergibt, dass die zuständige Ausgleichskasse Milchwirtschaft lediglich mit

der Festsetzung des Rentenbetrages betraut wurde . D ie Pensions kasse Michwirtschaft war demgegenüber im Beschluss der IV-Stelle nicht als Verfügungskopieempfänger aufgeführt ( Urk. 32/153). Die Ausgleichskasse Milch wirtschaft , die im Namen der IV-Stelle die Verfügung versandte , war damit nich t verpflichtet zu prüfen, ob der Entscheid allenfalls noch weiteren Vorsorgeein richtung en

zu eröffnen

war . 5. 5.1

Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 74 % (Verfügung vom 5. September 2011, Urk. 32/160) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger An spruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1. 5.2

Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger

– antragsgemäss – ab 1. Juni 2009 eine a uf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorisch) auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulä ssig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5.3

Für die Rentenbetreffnisse ist ( Urk. 1 S.

2) ab 1 7. Juli

2014 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschul det. Dessen Höhe beträgt – ange sichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). 5.4

Die gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 gerichtete n Eventualklage n

sind damit abzuweisen. 6. 6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Der Kläger obsiegt vollumfänglich. Die allein unterliegende Beklagte 1 ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.2

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.

5b und 320 E.

1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der Beklagten 1 steht eine Parteientschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten.

Die Klagen gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 400. - - (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen .

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksich tigen

sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E.

lc , 120 V 112 E.

2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1 .2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.

E. 1.6 Am 1 7. September 2008 reichte der mittlerweile im Kanton H.___ wohnhafte Versicherte eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein ( Urk. 32/66). Die zuständige IV-Stelle H. ___

tätigte Abklärungen, holte

die Akten der IV -Stelle Zürich ( Urk. 32/83) und

weitere Unterlagen - wie medizini sche Berichte der behandelnden Ärzte - ein und unterbreitete den Fall ihrem regi onalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 32/ 137 ). Aufgrund dessen Stellung nahme vom 2 3. August 2010 ( Urk. 32/137 S . 13) veranlasste sie ein e rheuma tologische Begutachtung bei Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH für Rh eumatologie und Innere Medizin , welche r nach einer Untersuchung am 2 5. November 2010 das Gutachten vom 1 4. Januar 2011 erstellte ( Urk. 32/143). Mit V erfügung vom

E. 1.7 Mit Schreiben vom

1 7. September 2012 lehnte die Pensionskasse Milchwirt schaft Leistungen aus der Vorsorgeversicherung ab mit der Begründung, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1 7. Juni 2008 habe bereits eine Arbeitsun fähigkeit von 20 bis 30 % bestanden ( Urk. 2/11). Die Fürsorgestiftung der Y.___

lehnte

mit Schreiben vom 9. Januar 2013 Leistungen aus der Vorsorgeversiche rung mit der Begründung ab, der Versicherte sei bei Eintritt der Arbeits unfähi g k eit nicht mehr bei der Stiftung versichert gewesen ( Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 1 4. August

2013 anerkannte die Vorsorgeeinrichtung Milchwirtschaft ihre Vorleistungspflicht als letzte Vorsor geeinrichtung des Versicherten, lehnte jedoch ihre grundsätzliche Zuständigkeit weiterhin ab. Sodann wies sie darauf hin , dass die Pensionskasse Milchwirtschaft ein Vorsorgewerk der „ proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz“ sei

( Urk. 2/14). 2.

Am 1 7. Juli

2014

erhob

der Versicherte mit folgenden Rechtsbegehren Klage gegen die drei Vorsorgeeinrichtungen, die Fürsorgestiftung der Y.___ , die p roparis -Vorsorgest iftung Gewerbe Schweiz und gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur

( Urk. 1 S. 2): “1. Di e Fürsorgestiftung der Y.___

(Beklagte 1) sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirke nd ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. 2. Eventualiter sei die Proparis -Vorsorgestiftung Gewerbe Schweiz (Be klagte 2) zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obli gatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebu ng. 3. Subeventualiter sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 3) zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten.“

Die Fürsorgestiftung der

Y.___ ersuchte am 1 0. Oktober 2014 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk. 13). Mit Klageantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 15 ) schloss auch die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur

auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Die p roparis -Vorsorge -S tiftung Gewerbe Schweiz schloss mit Klageantwort vom 1 2. November

2014 ( Urk.

18) auf Abwe isung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 1 4. November 2014 ( Urk. 20 ) die Akten der IV -Stelle

beigezogen worden waren ( Urk. 23 ), hielten die Parteien replicando ( Urk. 30 ) und duplicando ( Urk. 3 6, Urk. 37 und Urk. 38 ) an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 6. März 2015 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 4 0 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 meldete er sich

erstmals zum B ezug von Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 3 2/17). Die zuständige IV- Stelle Zürich wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. November 2003 ab und begründete dies damit, es bestehe erst seit August 2003 eine Arbeitsun fähigkeit, weshalb ein allfälliger IV-Rentenanspruch nach Ablauf des Warte jahrs frühestens im August 2004 e ntstehen könn e . Hinsichtlich berufliche r

Massnahmen hielt sie fest,

solche seien gegenwärtig aufgrund der vorgesehenen Hüftarthroplastik

mit anschliessender Rehabilit ationsphase nicht durchführbar

( Urk. 32/35). A m

3. Mai 2004 reichte der Versicherte ein erneutes Leistungsbegehren bei der IV-Stelle ein ( Urk. 32/39) . Während den laufenden beruflichen Abklärungen unterzeichnete er

einen Anstellungsvertrag bei der B.___ mit Stellenantritt per 1. November 2004 ( Urk. 32/60) . M it Verfügung vom 29. Okt ober 2004

beschied die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (berufliche Massnahmen und IV-Rente) mit der Begründung ,

der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert , nachdem er in seinem angestammten Tätigkeitsfeld wieder eine Anstellung gefunden habe ( Urk. 32/62).

E. 3.1 Im Formularbericht zu Händen der IV-Stelle Zürich vom 9. Oktober 2003 wie sen die Ärzte des M.___

auf die Diagnose eines Morbus Stil l

im Jahr 1983 mit schwerer destruiere nder Arthritis hin, die zu einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im Jahr 1984 und zu einer Arthrodese des linken Handgelenkes im Jahr 1999 ge führt hätten . Die Basistherapie sei mit Methotrexat im Jahr 1998 bis 2002, dazwischen Salazopyrin und Plaquenil wegen Kinderwunsch , erfolgt. Das s eit dem Jahr 2002 eingesetzte Enbrel sei wegen ungen ügender Wirkung wieder sistiert worden und seit August 2003 werde Methotrexat und Humira eingesetzt. In der Zwischenzeit sei eine

schwerste destruk tive konzent rische postentzündliche

Co xarthrose rechts aufgetreten, die die Konsultation bei den Kollege n der Orthopädie mit der Frage nach d er Indikation einer Hüftge lenksprothese

erfordere. Zwischenzeitlich sei auch eine Coxitis des linken Hüft gelenkes auf getreten , welche durch eine intraartikuläre Infiltration mit Korti kosteroiden und den genannten Ausbau der Basisther apie behandelt werde ( Urk. 32/24).

E. 3.2 Dr. J.___ ver wies im Formularbericht an die IV-Stelle Zürich vom 7. Juni 2004 auf den Einsatz einer Hüfttotalprothese rechts am 8. Dezember 2003 . Der Kläger habe auch eine deutlich verminderte Belastbarkeit beider Sprunggelenke, Knie gelenke und der Handgelenke infolge der destruierend verlaufenden Polyar thritis (Stillsyndrom). Die Krankheit sei aktuell unter hochdosierter Behandlung auc h mit einem TNF-Alpha-Hemmer ( Hu mira ) zur Zeit ruhig ( Urk. 3 2/46).

E. 3.3 Mit Zeugnis vom 2 6. Februar 2008 attestiert e

Dr. J.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. Februar bis 9. März 2008 ( Urk. 2/16) und in einem weiteren Zeugnis vom 1 9. März 2008 -

ohne weitere Begründung -

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1 0. bis 2 4. März 2008 ( Urk. 2/17).

E. 3.4 Die Ärzte der Klinik N.___ wiesen im Bericht vom 9. April 2008 auf die Untersuchung vom 2. April 2008 hin. In der Diagnosen liste hielten sie

einen

Morbus

Still -

juveniler Beginn 1983

- und eine Polyarthrit is mit destruieren dem Verlauf fest. Aktuell stehe eine s ekundäre Coxarthrose links im Vordergrund mit hohe r humorale r Entzündungsaktivität (BSG 8 4 mm/h und CRP 73 mg/ l am 2 9. Februar 2008) . Im Weiteren vermerkten sie ein en

Status nach Basistherapie mit Sulfasalazin , Hydroxychloroquin , Methotrexat , Etanercept , Adalimumab , eine Colon Perforation , einen Status nach Arthrodese

am link en Handgelenk im November 1999, eine Hüfttotalprothese rechts im Dezember 2003 und einen Status nach Yttrium- Synoviorthese

am linken Knie i m April 2005 und März 200 7. Aktuell bestünden u nter Prednisolon

E. 3.5 Im Bericht des O.___ vom 2 2. April 2008 hielt der zuständige Radiologe f est, im T 2 rechtseitig sei ein Arte fakt im Hüftkopf erkennbar ; eine weitere Beurteilung bei der Hüft TP sei nicht möglich. Linksseitig sei der Hüftkopf und ebenso das Acetabulum signalreich verändert und die Oberfläche leicht eingesunken. Im T1 sei der Hüftkopf im epiphysären Bereich deutlich Signal gemindert und nach Ko ntrastmittelgabe im gelenksnah en Anteil eine Kontrastmittelaufnahme erkennbar, welche im Zentrum noch kleine Areale ohne Kontrastmittelaufnahme zeigten. Diese seien nekrotische Anteile. Ansonsten stellten sich die Beckenorgane normal dar ohne Nachweis einer Raumforderung. Der Befund sei vereinbar mit einer Hüftkop f nekrose links sowie einer beginnenden Nekrose im Bereich des Acetabulumdaches links im Sinne ei ner erosiven Komponente ( Urk. 2/18 S. 3).

E. 3.6 Im Arztzeugnis an den Unfallversicherer vom 3 1. Mai

2008 vermerkte Dr. J.___ ein Unfallereignis am 2 1. Mai 200 8. Den Angaben des Klägers zufolge sei er beim Heben eines Käsegestells ausgerutscht und rückwärts gefallen. Im Befund hielt er eine Zerrung der Abduktoren-Muskeln am rechten Bein proximal fest. Er verordnete Schonung und attestierte ab Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 2/18 S.

E. 3.7 Im Bericht der Klinik N.___ vom 1 4. Juli 2008 berichteten die Ärzte über die ambulante Untersuchung vom 8. Juli 2008 und hielten fest, klinisch seien beide Schultergelenke und das linke Hüftgel enk bewegungsschmerzhaft . Zudem hätten Druckdolenzen und leichtgradige

synoviale Schwellungen des

rechten Handgelenks , des linken Knies und des rechten oberen Sprung g elenkes bestanden. Labormässig habe die BSG 66m/h und das CRP 49mg/ l betragen. Die Krankheitsaktivität sei gegenüber der Voruntersuchung etwa unverändert und die sekundäre Coxarthrose bei einer inzwischen kernspintomographisch nach gewiesenen Osteonekrose verstärkt symptomatisch geworden. Therapeutisch sei zum ersten Mal Tocilizumab ( Actemra ) infundiert worden und Infusionsinter valle von zwei Wochen vorgesehen , die pausiert würden , sobald der Termin für die Implantation der Hüf t-TP links vorliege ( Urk. 32/97 S. 9 f. ).

E. 3.8 Auf der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV gab der Kläger am 1 7. September 2008 an, dass er bei der Arbeitgeberin C.___ , bei der er seit November 2006 beschäftigt gewesen sei , seit Januar 2008 mit gesundheitlichen Unterbrüchen gearbeitet habe. Arbeitsunfähigkeiten nannte er wie folgt: krank heitsbedingt zu 100 % bzw. 50 %

von Februar 2008 bis März 2008 und unfall bedingt zu 100 % bzw. 50 %

vom 2 1. Mai 2008 bis 1 7. Juni 2008 ( Urk. 32/66 S.

6).

E. 3.9 Dr. P.___ ,

vom regionalen ärztlichen Dienste (RAD) der IV-Stelle beantwortete in seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2009 die Anfrage der Sachbe arbeitung vom 6. Oktober

200 9. Zur Frage , „ h at ab Juni

2007 eine Arbeit sunfä higkeit bei adaptierter Tät igkeit von 40 % von mindestens drei Monaten be standen“, hielt er fest , es bestehe auch aufgrund der hohen Entzündungsaktivi tät ab Februar 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70

bis 80 % bis und mit Juli 200 8. Ab August 2008 bestehe aufgrund der Hüfttotalend o prothe seni mplantation sicher für drei Monate eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis Oktober 2008, danach sei bis März 2009 wiederum von eine r Arbeitsfähigkeit vo n 80 % in adaptierte r Tätigkeit und danach von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit aufgrund der aufeinanderfolgenden Schulter operationen vom 2. April bis 3 1. August 2009 auszugehen . Die laut Dr. J.___ ab 1. September 2009 erfolgte Bewertung “zur Zeit

kein e Arbeitsfähigkeit “ sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 32/137 S. 9 und S. 11).

E. 3.10 Dr. I.___ , welcher den Kläger im Auftrag der IV-Stelle am 2 5. November 2010 rheumatologisch untersucht hatte , hielt im Gutachten vom 1 4. Januar 2011 in Bezug auf die Entwicklung und den Verlauf des Leidens fest, beim 33-jährigen Kläger seien erstmals im April 1983, also mit sechs Jahren, Schmerzen im linken Fuss sowie eine Pneumonie aufgetreten, die zu einer mehrwöchigen Hospitalisation in Q.___ geführt h ätt en. Durch die medizinischen Abklärungen habe die Diagnose eines Morbus Still gestellt werden können. Vier Jahre später sei es zu einer Fussoperation links gekommen. Medikamentös habe der Kläger NSAR eingenommen. Nach einer guten gesundheitlichen Phase zwischen 1990 und 1995 seien im September 1995 wieder Fieberschübe aufgetreten, die unter Corticosteroiden im Januar 1996 abgeklungen seien. Im Mai 1998 seien Schulterschmerzen beidseits hinzugekommen. Im Sommer 1998 sei der Kläger erstmals dem Rheumatogen

Dr. J.___ zugewiesen worden, der eine Methotrexat Basistherapie ein ge leitet hab e . Zusätzlich hätten auch Handgelenksschmerzen rechts mit zunehmender Zerstörung der Handwurzeln bestanden, so dass im November 1999 die Arthrodese in der Klinik R.___

habe vorgenommen werden m ü sse n . Die Basistherapie sei ausgebaut und nebst dem Methotrexat auch Sulfasalazin und Hydroxichloroquin eingesetzt worden. Diese Therapie sei wegen ungenügender Wirkung im April 2002 sistiert worden. In der Folge seien Hüftschmerzen rechts auf getreten , welche fulminant verl au fe n seien und im Dezember 2003 zu einer Implantation einer Hüfttotalendoprothese

ge führt hätten . Im Sommer 2003 sei über drei Monate Enbrel (TNF-Alphablocker) ein gesetzt worden, welches aufgrund ungenügender Wirkung durch Humira ( Ada limumab ) ersetzt worden sei. Das Humira

sei von September 2003 bis Juli 2005 appliziert worden, zusätzlich mit Methotrexat , das wegen Kinderwunsch 2004 habe

abgesetzt werden m ü sse n . Wegen fortbestehender

Hüft schmerzen

sei im Dezember 2003 die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts erfolgt. Eine Synovitis im Kniegelenk links sei im April 200 5 mittels Yttrium- Synoviorthese

behandelt worden . Wenige Monate später sei ein akutes Abdomen auf getreten wegen einer D ickdarmperforation im August 200 5. Das Humira

habe deshalb

und auch wegen ungenügender Wirkung abgesetzt wer den müssen . Im

weiteren Verlauf hätten sich Hüftschmerzen links entwickelt. Eine Hüfttotalendoprothese links sei im August 2008 eingesetzt ( Klinik R.___ ) und eine neue Basistherapie mit Actemra ( Tocitizumab ) aufgenommen

worden . Trotzdem hätten sich beidseits Schulterschmerzen mit schwerer Destruk tion entwickelt, was im April 2009 einen prothetischen Gelenksersatz notwendig ge macht habe . Die entzündliche Aktivität habe sich fortgesetzt und zur entzündlichen Veränderung im Handgelenk rechts geführt. Im Juli 2010 sei die Arthrodese des rechten Handgelenkes durchgeführt worden. Gleichzeitig sei ein Port-à- Cath System implantiert worden. Auch durch diese Basistherapie sei keine zufriedenstellende Entzündungsreduktion erzielt worden. Deshalb habe man im Sommer 2010 auf Kineret

( Anakinra ) gewechselt. Wegen intermittie renden Infe kten habe das Kineret nur mit Unterbrüchen seit Mai 2010 appliziert werden können ( Urk. 32/143 S. 31 f.) .

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es könne die Diagnose eines des truierend verlaufenden Morbus Still (ED 1983) bestätigt werden mit äusserst aggressivem Verlauf trotz Intervention praktisch aller zur Zeit zur Verfügung ste henden modernen Biologicals. Durch den schubartigen aggressiven Verlauf sei es zu derart schweren Veränderungen in b eiden Schulter- und Hüftgelenke ge kommen, die einen prothetischen Gelenksersatz notwendig ge macht h ä tte n , während in den Handgelenken beidseits eine Arthrodese

habe vorgenommen werden m ü sse n . Es sei eine Frage der Zeit, bis auch die Sprunggelenke und allenfalls später die Kniegelenke operative Interventionen benötigten. Die Ent - zündungen spielten sich aber auch in einzelnen PIP-Gelenken ab sowie höchst wahrscheinlich im Nacken. Die Prognose scheine eher ungünstig, da bis anhin eine durchgehende Therapieresistenz gegen alle verwendeten Basistherapeutika habe festgestellt werden mü sse n (S. 33).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter , dass über all die Jahre die anhaltende Zerstörung verschiedener Gelenke trotz Einsatz der gä ngigsten Basistherapeutika (inklusive Biologicals) nicht habe verhindert werden k önn e n und davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft noch weitere Gelenke zerstört würden. Aktuell bestünden entzündliche Aktivitäten in beid en Sprunggelenken, in den Mittel fussgelenken, in den Knie gelenken beidseits , in den einzelnen Fingergelenken sowie in den Ellbogenge lenken. In der Gesamtschau sei aufgrund der hohen Entzündungsaktivität und des äusserst ungünstig en Verlaufes eine Tätigkeit als Käser nicht zumutbar , wo bei

sich d ie klinische Entzündungsaktivität auch laborchemisch und radiologisch wiederspiegle. Der Beginn der 100 % Arbe itsunfähigkeit als Käser bestehe seit dem 1 5. Juni 200 8. In einer dem Leiden ideal angepassten sehr leichten Tätigke it bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Arbeitsfähigkeit von ca. 2 ½ Stunden pro Tag; S. 35 f.). 4.

E. 4 ). Über die C.___ war der Versicherte bei der Fürsorgestiftung der Y.___ vorsorgeversichert ( Urk. 2/12).

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat und – gegebenenfalls – gegen welche der dre i Beklag ten sich dieser richtet.

E. 4.2.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger seit 1983 unter einem destruierenden Morbus Still mit äusserst aggressivem Verlauf leidet und deswegen mittlerweile in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeits fähig ist und

auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (auf dem ersten Arbeitsmarkt) ein Arbeitsunfähigkeit von

70 %

besteht (vgl. ins besondere Urk. Urk. 32/24 , 32/143 S. 35 f. ). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rentenverfügung vom 5. September 2011 ( Urk. 32/160 S. 6 ) auf den 1 5. Juni 2008 fest.

E. 4.2.2 D okumentiert ist , dass sich der Kläger aufgrund des destruierenden Morbus Still bereits in den Jahren 1984 bis 2005 verschiedenen operativen Eingriffen unter ziehen und deshalb hospitalisiert werden musste

( vgl. E. 3.1 und E 3.2). Die ent zündliche Gelenkserkrankung führte unter anderem dazu, dass der Kläger auf grund krankheitsbedingter Abwesenheiten seine Ausbildung an der Landwirt schaftsschule verschieben musste und auch nach Abschluss der Ausbildung als gelernter Landwirt eine längere Arbeitsunfähigkeit von November

1998 bis August 2000 attestiert wurde

( Urk. 32/143 S. 17 , Urk. 32/24 ). Auch später ( vom 1 5. September 2003 bis 1 7. Juni 2004 ) sind l ängere Arbeitsunfähigkeiten ver zeichnet ( Urk. 32/48 S. 4 f. ) . Z u dieser Zeit

hatte der Kläger bereits eine Tätig keit im Sicherheitsdienst aufgenommen und die gesundheitlichen Beeinträchti gungen führten zur Erstanmeldung bei d er Invalidenversicherung am 20. August 2003

(vgl. Urk. 32/17 S.

5). Die Arbeitsunfähig keit en war en damals indes vor übergehender Natur. So konnte der Kläger jeweils die Tätigkeit wieder im Pen sum von 100 %

aufnehmen und einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen . Arbeitsunfähigkeiten wurden nicht mehr

verzeichnet und die Entzündungs aktivität unter hochdo sierter Behandlung mittels eines TNF-Alpha-Hemmer s ( Humira ) durch den behandelnden Arzt als “ zur Zeit r uhig “

beurteilt ( Urk. 32/46 S. 2).

In der Folg e wurde n dem Kläger erst wieder ab

2 6. Februar 2008 Arbeitsun fähigkeit en attestiert und zwar bis 9. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1 0. b is

2 4. März

2008 eine Arbeitsunfähigkeit von

50 % ( Urk. 2/16 und Urk. 2/17).

Soweit die Beklagte 1 die Echtzeitlichkeit dieser beiden Atteste mit Bezug auf das spätere Schreiben von Dr. J.___ vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 2/18) rügt und ein Gefälligkeitsattest vermutet ( Urk. 38 S.

6), übersieht sie, dass die beiden zu Händen des Arbeitgebers ausgefüllten Atteste mit Ausstellungsd atum vom 2 6. Februar 2008 respektive vom 1 9. März 2008 versehen und damit echtzeitlich

sind. D ie Atteste sind jedoch

unbegründet und vermögen ohne weitere Anhalt s punkte den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüg lich zu be legen . Aussagekräftige Anhaltspunkte ergeben sich

indes aus der Untersuchung vom 2. April 2008, in welche r a ufgrund

am 2 9. Februar 2008 fest gestellte r BSG und CRP Werte auf eine hohe humorale Entzündungsaktivität mit progredient destruktivem Verlauf hingewiesen

und auch vermerkt wurde, dass aktuell eine sekundäre Coxarthrose links im Vordergrund s tehe (E. 3.4). A kten kundig ist im Weiteren , dass der Kläger bei der Arbeitgeberin C.___ aufgrund der Lohnabrechnung im Monat März 2008 seinen Lohn für 34.92 Stunden Arbeit, 119.07 Stunden Krankheit und für 61.5 Stunden Ferienbezug bezogen hat ( Urk. 2/19). Sodann wurde n

am 2 2. April 2008 bildgebend die Hüftkopfnek rose links und die beginnende Nekrose im Bereich des Acetabulumdaches links im Sinne einer erosiven Komponente festgehalten (E. 3.5). Im Weiteren beurteil te der RAD der IV-Stell e in seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2009, dass aufgrund hoher Entzündungsaktivität en ab Februar 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % bis zum Zeitpunkt der Hüft-TEP-Implantation im August 2008 vorliege ( Urk. 32/157 S.

11 f.). Widerspruchslos und oh ne Wei teres nachvollziehbar fügen sich in dieser Hinsicht auch die nachträgliche n Ausführungen von Dr. J.___ im Schreiben vom 2 4. Juni 2014 zu Händen des Klägers ein , wonach er die Arbeits unfähigkeits atteste ab 1 2. Februar 2008 w egen massiver Arthritis im rechten Handgelenk und ab 1 0. März 2008 wegen Poly arthritisschüben

ausgestellt habe ( Urk. 2/18 S. 1 ).

Dass der Kläger trotz dem noch eine Anstellung ab 1. April 2008 und eine wei tere Anstellung ab 2 0. April 2008 mit Kündigung per 1 7. Juni 2008 aufgenom men hat , ist einzig damit zu erklären, dass er dank seine s Arbeitswillens bis dah in und trotz der erheblichen Sympto matik versuchte , weiterhin nicht aus dem Erwerbsleben auszuscheiden , wobei die gesundheitlichen Grenzen und Leistungseinschränkungen für die neuen Arbeitgeber aber

nach

kurzer Zeit derart

sichtbar wurden , dass die Arbeitsverhältnisse bereits innerhalb der Probezeit wieder a ufgelöst werden mussten (vgl.

Urk. 2/7 ).

E. 4.2.3 Angesichts der geschilderten Gegebenheiten steht jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die massgebende (mindestens 20%ige [vgl. E. 1.4])

invali disierende Arbeitsunfähigkeit a m 1 2. Februar 2008

eingetreten ist , mithin als der Kläger noch bei der Beklag ten 1 versichert war. Auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Aufnahme der beiden späteren Arbeitsverhältnisse vom

1. April 2008 bis 1 7. Juni 2008 ist nicht zu schliessen , da die im Februar 2008 festgestellte hohe Entzündungsaktivität mit erosiven Ko mponente n fortschritt , weitere Komplikationen verursachte und die prognos tischen Aussichten aufgrund der Therapieresistenz praktisch aller verfügbaren Basistherapeut ika inklusive Biologicals eher als ungünstig bezeichnet werden mussten ( Urk. 32/143 S. 33). Der sachliche und zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ist damit hinreichend erstellt.

Offensichtlich unhaltbar ist damit der in der IV-Verfügung festgelegte Beginn der Arb eitsunfähigkeit ab 1 5 . Juni 200 8. Dieser

Zeitpunkt gründet einzig da rauf , dass Dr. I.___

retrospektiv auf eine 100 %

Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. Juni 2008

schloss und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu vor nicht beurteilte ( Urk. 32/143 S. 35 f.).

E. 4.2.4 Demnach hat die Beklagte 1 für die vom Kläger beanspruchten Invalidenleistun gen aufzukommen.

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 2 und der Beklagte n 3 ausser Betracht fällt. Ebenso erübrigen sich nähere Erörterungen zur Bindungswirkung des IV-Entscheides gegenüber der Beklagten 2 , wobei anzumerken ist, dass sich aus dem Beschluss der IV-Stelle vom 8. Juli 2011 ergibt, dass die zuständige Ausgleichskasse Milchwirtschaft lediglich mit

der Festsetzung des Rentenbetrages betraut wurde . D ie Pensions kasse Michwirtschaft war demgegenüber im Beschluss der IV-Stelle nicht als Verfügungskopieempfänger aufgeführt ( Urk. 32/153). Die Ausgleichskasse Milch wirtschaft , die im Namen der IV-Stelle die Verfügung versandte , war damit nich t verpflichtet zu prüfen, ob der Entscheid allenfalls noch weiteren Vorsorgeein richtung en

zu eröffnen

war . 5.

E. 5 September 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 zu ( Urk. 32/160 ) .

E. 5.1 Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 74 % (Verfügung vom 5. September 2011, Urk. 32/160) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger An spruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1.

E. 5.2 Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger

– antragsgemäss – ab 1. Juni 2009 eine a uf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorisch) auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulä ssig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

E. 5.3 Für die Rentenbetreffnisse ist ( Urk. 1 S.

2) ab 1 7. Juli

2014 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschul det. Dessen Höhe beträgt – ange sichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c).

E. 5.4 Die gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 gerichtete n Eventualklage n

sind damit abzuweisen. 6.

E. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni

2010 E.

3.1, mit Hinweisen). Dem BVG -Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Der Kläger füh rte zur Klagebegründung aus, d ie invalidisierende Arbeitsun fähigkeit sei im Februar 2008 eingetreten, als er einen massiven Arthritisschub

am rechten Handgelenk habe behandeln la ss en und er vom behandelnden Rheu matologe n

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, vom 1 2. Februar bis 9. März

2008 zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Aufgrund weite rer Polyarthritisschübe habe Dr. J.___ vom 1 0. März bis 2 4. März

2008 weiter hin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert. Trotz dieser 50%igen Arbeitsfähig keit sei er nicht mehr an die Arbeitsstelle zurückgekehrt , sondern habe bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Rest seines Ferienanspruchs bezogen . Dass er sich von seiner im zweitletzten Monat seines Arbeitsverhältnisses bei der C.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nie mehr voll erholt habe, werde auch deutlich darin , dass ihm die in direktem Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis angetretene Anstellung bei der D.___ AG bereits nach zw ölf Tagen wieder gekündigt worden sei. A uch die anschliessende Anstellung bei der

F.___

sei bereits

nach knapp zwei Monate n

gekündigt worden , wobei vermerkt worden sei, aufgrund d er angeschlagenen Gesundheit des Klägers (seit Arbeitsbeginn) sei es nicht möglich gewesen, ihn weiterhin zu beschäftigen. Er habe damit ab Mitte Februar 2008 bis zur Berentung der Invalidenversicherung nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für sämtliche Tätigkeiten durchgehend ab Mitte Februar 2008 sei somit auszugehen. Damit liege die Leistungspflicht für die Invalidenrente aus d er beruflichen Vorsorge bei der Vorsorgestiftung der C.___ respektive bei der Beklagte n 1 ( Urk. 1 S. 7 f.) .

Falls vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die i n Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung vom 5. September

2011 per 1 5. Juni 2008

ausgegangen werde , sei nachdem er

zu diesem Zeitpunkt im ungekündigten Arbeits verhältnis bei der F.___

ge stand en habe , deren Vorsorgeeinrichtung (Be klagte

2) leistungspflichtig. Diese sei ins IV-Verfahren miteinbezogen worden und d amit entfalte der Entscheid ihr gegenüber volle Bindungswirkung (S. 9).

Sollte , nachdem er ab November 2004 bis 2 3. Juni

2008 nahtlos in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe

und nunmehr streitig sei, wann zwischen dem 1 2. Februar 2008 und dem 1 5. Juni 2008 die für die Begründung der leistungs pflichtigen Vorsorgeeinrichtung relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 %

einge treten sei , diese Arbeitsunfähigkeit weder während dem Arbeitsverhältnis

bei der C.___ noch während der Anstellung bei der F.___ eingetreten sein, müss t e zwingend auf den Eintritt während des Arbeitsverhältnisses mit der D.___ AG geschlossen werden. I n diesem Fall sei deren Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 3) leistungspflichtig (S. 9 f.) . 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Kläger sei durch das Arbeitsverhältnis bei der Firma C.___ bis zu seiner Kündigung per E nde März 2008 bei der Fürsorgestiftung der Y.___ im Rahmen des BVG vorsorgeversichert gewesen. Der Kläger sei in dieser Periode von K.___ nach L.___ umgezogen, um im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern mitzuhelfen. Ebenfalls habe er per 1. April 2008 eine neue Stelle als Chauffeur und Magaziner bei der Firma D.___ AG in E.___ zu einem Monatslohn von 4‘500.-- Franken brutto angetreten. Dieses Arbeitsverhältnis habe offenbar nur bis zum 1 9. April 2008 gedauert. Danach habe der Kläger eine neue Stelle bei der F.___ GmbH in G.___ angetreten und am 2 1. oder am 1 5. Juni 2008 einen Arbeitsunfall erlitten. Seither sei er arbeitsunfähig ( Urk. 13 S. 3 f.). In den Akten befänden sich keine echtzeitlichen ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Zeitpunkt der Been digung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. März 200 8. Die IV-Stelle H.___ , die sich namentlich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. I.___ vom 1 4. Januar 2011 ge stütz t habe , habe folgerichtig erkannt, dass der Kläger seit Juni 2008 bleibend arbeitsunfähig gewesen sei. Eine während des Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG respektive vor Ablauf der Versiche rungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der medizinischen Akten nicht überwiegend wahrscheinlich und die Beklagte 1 folglich nicht leis tungspflichtig (S. 9 f.).

In ihrer Duplik führte sie ergänzend aus, die Ausgleichskasse Milchwirtschaft (Beklagte 2) hab e in ihrer Eigenschaft als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks für den Kläger e ine n Vorsorgeausweis ausgestellt. N ach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei davon auszugehen , dass die IV-Verfügung vom 5. September 2011 der Beklagten 2 gegenüber rechtsgenüglich eröffnet worden und dadurch die Bindungswirkung eingetreten sei ( Urk. 3 8. S.

4). Es sei auch darauf hinzu weisen, dass neuere Versionen der Vorsorgereglemente d er Beklagten 2 für Fälle wie den vorliegenden eine Leistungspflicht stipuliere, weshalb von Amtes we gen die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen näher zu prüfen seien (S.

5). Sodann habe der behandelnde Arzt Dr. J.___

am 2 4. Juni 2014 und damit sechs Jahre rückwirkend per März 2008 die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit sei davon auszugehen, dass ein Gefälligkei tsattest vorliege, auf das nicht abge stellt werden könne (S. 6). 2.2.2

Die Beklagte 2 machte geltend, dass ihr weder der Vorbescheid noch die Verfü gung der IV-Stelle eröffnet worden sei en . Es sei lediglich die Ausgleichskasse “milch-, und landwirtschaftliche Organisation“ mit der Verfügung bedient wor den. Die Ausgleichskasse sei aber nicht mit dem Vorsorgewerk “Pensionskasse Milchwirtschaft“ zu verwechseln. Es sei einzig so, dass die Ausgleichskasse auch als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks tätig sei, sich aber keinerlei Hinweise ergeben h ätt en, dass die Ausgleichskasse hier auch als Geschäftsstelle des Vor sorgewerks “Pensionskasse Michwirtschaft“ tätig sein müsste. Damit sei die Ver fügung der Invalidenversicherung gegenüber der Beklagten 2 nicht rechtsgenüg lich eröffnet worden und entfalte ihr gegenüber keine Bindungswirkung ( Urk. 18 S. 4 und Urk. 36 S. 3 ).

Der von der Invalidenversicherung festgestellte Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und damit der Beginn des Wartejahres per 1 5. Juni 2008 seien fehlerhaft. Auf grund der Akten stehe fest, dass spätestens ab 1 2. Februar 2008, sicher aber schon vor dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2 ,

der Kläger keine volle Leistungsfähigkeit mehr habe

erzielen können. Dies ergebe sich aus der im Untersuchungszeitpunkt vom 2. April 2008 festgestellten Hüftnekrose links, die ihren Ursprung in der zur Invalidit ät führenden Polyarthritis habe. Es sei damit davon auszugehen, dass spätestens nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2008 bis zur entsprechenden Operation am 2 6. August 2008 eine durch gehende zumindest teilweise Arbeitsunfähigkei t bestanden habe. D er Arbeits unfall vom 1 5. Juni 2008 mit einer Zerrung am rechten Oberschenkel habe nichts mit den Einschränkungen zu tun gehabt, zufolge derer das Arbeitsver hältnis aufgelöst worden sei. Dieses sei aufgelöst worden da der Kläger wegen seiner Grunderkrankung nicht in der Lage gewesen sei , die schweren Käselaiber zu bewegen. Dies sei aber eine der Hauptaufgaben der Anstellung als Allrou n der im Käsebetrieb gewesen . Damit stehe fest, dass die Arbeitsunfähigkeit , deren Ursache später zur Invalidität geführt habe , nicht während dem Versicherungs verhältnis mit der Beklagten 2 eingetreten sei, weshalb keine Leistungspflicht bestehe ( Urk. 18 S. 6 f. ).

2.2.3

Die Beklagte 3 führte schliesslich aus, die beiden Arbeitsverhältnisse vom April 2008 und von Juni 2008 , die auf das Arbeitsverhältnis ge folgt sei en , bei dem der Klä ger bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei , seien nach sehr kurzer Zeit innerhalb der Probezeit aufgelöst worden. Nachdem die Weiterführung seiner angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, habe sich der Kläger beruflich umorientieren müssen. Die folgenden beiden Anstellungsverhältnisse seien als Versuch zu werten, eine andere , gesundheitlich angepasste Tätigkeit zu finden. Dies habe die im Februar 2008 eingetretene invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen. Zwar seien w ährend der Dauer der Versicherungszeit vom 1. bis 1 9. April 2008 gegenüber der Beklagten 3 keine Arbeits unfähigkeiten gemeldet worden, weshalb sie m a ngels Kenntnis von einer vol len Arbeitsfähigkeit ausgingen . Aufgrund der Aktenlage habe aber bereit s bei Anstellungsbeginn eine zwanzig bis dreissig prozentige Einschränkung vorgelegen , womit dieser Schaden bei der Beklagten 3 gar nicht mehr habe versichert we rden können ( Urk. 15 S. 3 f.). 3.

E. 6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Der Kläger obsiegt vollumfänglich. Die allein unterliegende Beklagte 1 ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 6.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.

5b und 320 E.

1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der Beklagten 1 steht eine Parteientschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten.

Die Klagen gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 400. - - (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen .

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 10 20 mg pro Tag persistierende polyartikuläre und humorale Entzündungsaktivität en mit einem progredient destruktiven Verlauf ( Urk. 32/97 S. 11 f. ).

Dispositiv
  1. Fürsorgestiftung der Y.___
  2. proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern
  3. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General  Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian Elsig & Fivian Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt:
  4. 1.1      Der 1977 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Landwirt (Urk.   32/109/1) und war vom
  5. August   2000 bis 31.  Oktober   2002 als Sicherheitsangestellter bei der Z .___ angestellt , wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde ( Urk.  32/10 ) . D anach arbeitete er bis (zur ebenfalls wirtschaftlich bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am) 3
  6. August   2003 bei der A .___ im Bereich Begleitdienst und Zutrittskontrolle ( Urk.  32/22 und Urk.  32/15 ) . 1.2      Am 2
  7. August 200 3 meldete er sich erstmals zum B ezug von Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 3 2/17). Die zuständige IV- Stelle Zürich wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1
  8. November 2003 ab und begründete dies damit, es bestehe erst seit August 2003 eine Arbeitsun fähigkeit, weshalb ein allfälliger IV-Rentenanspruch nach Ablauf des Warte jahrs frühestens im August 2004 e ntstehen könn e . Hinsichtlich berufliche r Massnahmen hielt sie fest, solche seien gegenwärtig aufgrund der vorgesehenen Hüftarthroplastik mit anschliessender Rehabilit ationsphase nicht durchführbar ( Urk.  32/35). A m
  9. Mai 2004 reichte der Versicherte ein erneutes Leistungsbegehren bei der IV-Stelle ein ( Urk.  32/39) . Während den laufenden beruflichen Abklärungen unterzeichnete er einen Anstellungsvertrag bei der B.___ mit Stellenantritt per
  10. November 2004 ( Urk.  32/60) . M it Verfügung vom
  11. Okt ober 2004 beschied die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (berufliche Massnahmen und IV-Rente) mit der Begründung , der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert , nachdem er in seinem angestammten Tätigkeitsfeld wieder eine Anstellung gefunden habe ( Urk.  32/62). 1.3      D er Versicherte arbeitete bis 30. November 2005 b ei der B.___ als „Neben beruflicher Agent“ und vom
  12. Dezember 2005 bis 30.   November 2006 als festangestellter Mitarbeiter im Sicherheitsbereich ( Urk.  31/109 S. 6). Ab
  13. Dezember 2006 war er bei der C.___ in der Abteilung Münz- und Noten- Geldverarbeitung tätig ( Urk.  32/109 S. 4 ). Über die C.___ war der Versicherte bei der Fürsorgestiftung der Y.___ vorsorgeversichert ( Urk.  2/12). 1.4      Ab
  14. April 2008 trat er eine Anstellung als Chauffeur/ Magaziner bei der D.___ AG in E.___ an, wobei d ieses Arbeitsverhältnis bereits per 1
  15. April 2008 wieder aufgelöst wurde ( Urk.  2/4 und Urk.  2/5). Aufgrund dieser Anstellung war er bei der Personalfürsorgestiftung der Winterthurer (neu AXA Stiftung B erufliche Vorsorge , Winterthur ) vorsorgeversichert ( Urk.  2/4 S. 2) . 1.5      Eine weitere A nstellung trat der Versicherte a b 2
  16. April 2008 bei der F.___ in G.___ an. D ieses Arbeitsverhältnis wurde in nerhalb der Probezeit am 1
  17. Juni 2008 aufgelöst ( Urk.  2/7 -8 ). Im Rahmen diese r Anstellung war der Versicherte bei der Pensionskasse Milchwirtschaft ( proparis -Vorsorgestiftung Gewerbe Schweiz) vorsorgeversichert ( Urk.  2/11). 1.6      Am 1
  18. September 2008 reichte der mittlerweile im Kanton H.___ wohnhafte Versicherte eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein ( Urk.  32/66). Die zuständige IV-Stelle H. ___ tätigte Abklärungen, holte die Akten der IV -Stelle Zürich ( Urk.  32/83) und weitere Unterlagen - wie medizini sche Berichte der behandelnden Ärzte - ein und unterbreitete den Fall ihrem regi onalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk.  32/ 137 ). Aufgrund dessen Stellung nahme vom 2
  19. August 2010 ( Urk.  32/137 S . 13) veranlasste sie ein e rheuma tologische Begutachtung bei Dr.  med. I.___ , Spezialarzt FMH für Rh eumatologie und Innere Medizin , welche r nach einer Untersuchung am 2
  20. November 2010 das Gutachten vom 1
  21. Januar 2011 erstellte ( Urk.  32/143). Mit V erfügung vom
  22. September 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74  % eine ganze Rente mit Wirkung ab
  23. Juni 2009 zu ( Urk.  32/160 ) . 1.7      Mit Schreiben vom 1
  24. September 2012 lehnte die Pensionskasse Milchwirt schaft Leistungen aus der Vorsorgeversicherung ab mit der Begründung, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1
  25. Juni 2008 habe bereits eine Arbeitsun fähigkeit von 20 bis 30  % bestanden ( Urk.  2/11). Die Fürsorgestiftung der Y.___ lehnte mit Schreiben vom
  26. Januar 2013 Leistungen aus der Vorsorgeversiche rung mit der Begründung ab, der Versicherte sei bei Eintritt der Arbeits unfähi g k eit nicht mehr bei der Stiftung versichert gewesen ( Urk.  2/2). Mit Schreiben vom 1
  27. August   2013 anerkannte die Vorsorgeeinrichtung Milchwirtschaft ihre Vorleistungspflicht als letzte Vorsor geeinrichtung des Versicherten, lehnte jedoch ihre grundsätzliche Zuständigkeit weiterhin ab. Sodann wies sie darauf hin , dass die Pensionskasse Milchwirtschaft ein Vorsorgewerk der „ proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz“ sei ( Urk.  2/14).
  28. Am 1
  29. Juli   2014 erhob der Versicherte mit folgenden Rechtsbegehren Klage gegen die drei Vorsorgeeinrichtungen, die Fürsorgestiftung der Y.___ , die p roparis -Vorsorgest iftung Gewerbe Schweiz und gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur ( Urk.  1 S. 2): “1. Di e Fürsorgestiftung der Y.___ (Beklagte 1) sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirke nd ab
  30. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
  31. Eventualiter sei die Proparis -Vorsorgestiftung Gewerbe Schweiz (Be klagte 2) zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obli gatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab
  32. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebu ng.
  33. Subeventualiter sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 3) zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab
  34. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
  35. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten.“      Die Fürsorgestiftung der Y.___ ersuchte am 1
  36. Oktober 2014 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk.  13). Mit Klageantwort vom 1
  37. Oktober 2014 ( Urk.  15 ) schloss auch die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Die p roparis -Vorsorge -S tiftung Gewerbe Schweiz schloss mit Klageantwort vom 1
  38. November   2014 ( Urk.  18) auf Abwe isung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 1
  39. November 2014 ( Urk.  20 ) die Akten der IV -Stelle beigezogen worden waren ( Urk.  23 ), hielten die Parteien replicando ( Urk.  30 ) und duplicando ( Urk.  3 6, Urk.  37 und Urk.  38 ) an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am
  40. März 2015 z ur Kenntnis gebracht ( Urk.  4 0 ).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  41. 1.1      Nach Art.  24 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs.  1 von Art.  26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art.  29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art.  23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG in Verbindung mit Art.  26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2      Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art.  23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40  % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art.  23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art.  26 Abs.  3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3      Art.  23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art.  23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art.  88a Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksich tigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E.   lc , 120 V 112 E.   2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4      Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20  % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1
  42. Juni 2013 E. 4.1 .2 mit Hinweisen). 1.5      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.   1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 2
  43. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art .  73 bis IVV; seit
  44. Juli 2006: Art.  73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
  45. Juni   2010 E.   3.1, mit Hinweisen). Dem BVG -Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
  46. 2.1      Der Kläger füh rte zur Klagebegründung aus, d ie invalidisierende Arbeitsun fähigkeit sei im Februar 2008 eingetreten, als er einen massiven Arthritisschub am rechten Handgelenk habe behandeln la ss en und er vom behandelnden Rheu matologe n Dr.  med. J.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, vom 1
  47. Februar bis
  48. März   2008 zu 100  % arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Aufgrund weite rer Polyarthritisschübe habe Dr.  J.___ vom 1
  49. März bis 2
  50. März   2008 weiter hin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Trotz dieser 50%igen Arbeitsfähig keit sei er nicht mehr an die Arbeitsstelle zurückgekehrt , sondern habe bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Rest seines Ferienanspruchs bezogen . Dass er sich von seiner im zweitletzten Monat seines Arbeitsverhältnisses bei der C.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nie mehr voll erholt habe, werde auch deutlich darin , dass ihm die in direktem Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis angetretene Anstellung bei der D.___ AG bereits nach zw ölf Tagen wieder gekündigt worden sei. A uch die anschliessende Anstellung bei der F.___ sei bereits nach knapp zwei Monate n gekündigt worden , wobei vermerkt worden sei, aufgrund d er angeschlagenen Gesundheit des Klägers (seit Arbeitsbeginn) sei es nicht möglich gewesen, ihn weiterhin zu beschäftigen. Er habe damit ab Mitte Februar 2008 bis zur Berentung der Invalidenversicherung nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20  % für sämtliche Tätigkeiten durchgehend ab Mitte Februar 2008 sei somit auszugehen. Damit liege die Leistungspflicht für die Invalidenrente aus d er beruflichen Vorsorge bei der Vorsorgestiftung der C.___ respektive bei der Beklagte n 1 ( Urk.  1 S. 7 f.) .      Falls vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die i n Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung vom
  51. September   2011 per 1
  52. Juni 2008 ausgegangen werde , sei nachdem er zu diesem Zeitpunkt im ungekündigten Arbeits verhältnis bei der F.___ ge stand en habe , deren Vorsorgeeinrichtung (Be klagte   2) leistungspflichtig. Diese sei ins IV-Verfahren miteinbezogen worden und d amit entfalte der Entscheid ihr gegenüber volle Bindungswirkung (S. 9).      Sollte , nachdem er ab November 2004 bis 2
  53. Juni   2008 nahtlos in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe und nunmehr streitig sei, wann zwischen dem 1
  54. Februar 2008 und dem 1
  55. Juni 2008 die für die Begründung der leistungs pflichtigen Vorsorgeeinrichtung relevante Arbeitsunfähigkeit von 20  % einge treten sei , diese Arbeitsunfähigkeit weder während dem Arbeitsverhältnis bei der C.___ noch während der Anstellung bei der F.___ eingetreten sein, müss t e zwingend auf den Eintritt während des Arbeitsverhältnisses mit der D.___ AG geschlossen werden. I n diesem Fall sei deren Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 3) leistungspflichtig (S. 9 f.) . 2.2 2.2.1      Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Kläger sei durch das Arbeitsverhältnis bei der Firma C.___ bis zu seiner Kündigung per E nde März 2008 bei der Fürsorgestiftung der Y.___ im Rahmen des BVG vorsorgeversichert gewesen. Der Kläger sei in dieser Periode von K.___ nach L.___ umgezogen, um im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern mitzuhelfen. Ebenfalls habe er per
  56. April 2008 eine neue Stelle als Chauffeur und Magaziner bei der Firma D.___ AG in E.___ zu einem Monatslohn von 4‘500.-- Franken brutto angetreten. Dieses Arbeitsverhältnis habe offenbar nur bis zum 1
  57. April 2008 gedauert. Danach habe der Kläger eine neue Stelle bei der F.___ GmbH in G.___ angetreten und am 2
  58. oder am 1
  59. Juni 2008 einen Arbeitsunfall erlitten. Seither sei er arbeitsunfähig ( Urk.  13 S. 3 f.). In den Akten befänden sich keine echtzeitlichen ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Zeitpunkt der Been digung des Arbeitsverhältnisses per 3
  60. März 200
  61. Die IV-Stelle H.___ , die sich namentlich auf das rheumatologische Gutachten von Dr.  I.___ vom 1
  62. Januar 2011 ge stütz t habe , habe folgerichtig erkannt, dass der Kläger seit Juni 2008 bleibend arbeitsunfähig gewesen sei. Eine während des Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG respektive vor Ablauf der Versiche rungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der medizinischen Akten nicht überwiegend wahrscheinlich und die Beklagte 1 folglich nicht leis tungspflichtig (S. 9 f.).      In ihrer Duplik führte sie ergänzend aus, die Ausgleichskasse Milchwirtschaft (Beklagte 2) hab e in ihrer Eigenschaft als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks für den Kläger e ine n Vorsorgeausweis ausgestellt. N ach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei davon auszugehen , dass die IV-Verfügung vom
  63. September 2011 der Beklagten 2 gegenüber rechtsgenüglich eröffnet worden und dadurch die Bindungswirkung eingetreten sei ( Urk.  3
  64. S.   4). Es sei auch darauf hinzu weisen, dass neuere Versionen der Vorsorgereglemente d er Beklagten 2 für Fälle wie den vorliegenden eine Leistungspflicht stipuliere, weshalb von Amtes we gen die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen näher zu prüfen seien (S.   5). Sodann habe der behandelnde Arzt Dr.  J.___ am 2
  65. Juni 2014 und damit sechs Jahre rückwirkend per März 2008 die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit sei davon auszugehen, dass ein Gefälligkei tsattest vorliege, auf das nicht abge stellt werden könne (S. 6). 2.2.2      Die Beklagte 2 machte geltend, dass ihr weder der Vorbescheid noch die Verfü gung der IV-Stelle eröffnet worden sei en . Es sei lediglich die Ausgleichskasse “milch-, und landwirtschaftliche Organisation“ mit der Verfügung bedient wor den. Die Ausgleichskasse sei aber nicht mit dem Vorsorgewerk “Pensionskasse Milchwirtschaft“ zu verwechseln. Es sei einzig so, dass die Ausgleichskasse auch als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks tätig sei, sich aber keinerlei Hinweise ergeben h ätt en, dass die Ausgleichskasse hier auch als Geschäftsstelle des Vor sorgewerks “Pensionskasse Michwirtschaft“ tätig sein müsste. Damit sei die Ver fügung der Invalidenversicherung gegenüber der Beklagten 2 nicht rechtsgenüg lich eröffnet worden und entfalte ihr gegenüber keine Bindungswirkung ( Urk.  18 S. 4 und Urk.  36 S. 3 ).      Der von der Invalidenversicherung festgestellte Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und damit der Beginn des Wartejahres per 1
  66. Juni 2008 seien fehlerhaft. Auf grund der Akten stehe fest, dass spätestens ab 1
  67. Februar 2008, sicher aber schon vor dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2 , der Kläger keine volle Leistungsfähigkeit mehr habe erzielen können. Dies ergebe sich aus der im Untersuchungszeitpunkt vom
  68. April 2008 festgestellten Hüftnekrose links, die ihren Ursprung in der zur Invalidit ät führenden Polyarthritis habe. Es sei damit davon auszugehen, dass spätestens nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2008 bis zur entsprechenden Operation am 2
  69. August 2008 eine durch gehende zumindest teilweise Arbeitsunfähigkei t bestanden habe. D er Arbeits unfall vom 1
  70. Juni 2008 mit einer Zerrung am rechten Oberschenkel habe nichts mit den Einschränkungen zu tun gehabt, zufolge derer das Arbeitsver hältnis aufgelöst worden sei. Dieses sei aufgelöst worden da der Kläger wegen seiner Grunderkrankung nicht in der Lage gewesen sei , die schweren Käselaiber zu bewegen. Dies sei aber eine der Hauptaufgaben der Anstellung als Allrou n der im Käsebetrieb gewesen . Damit stehe fest, dass die Arbeitsunfähigkeit , deren Ursache später zur Invalidität geführt habe , nicht während dem Versicherungs verhältnis mit der Beklagten 2 eingetreten sei, weshalb keine Leistungspflicht bestehe ( Urk.  18 S. 6 f. ). 2.2.3      Die Beklagte 3 führte schliesslich aus, die beiden Arbeitsverhältnisse vom April 2008 und von Juni 2008 , die auf das Arbeitsverhältnis ge folgt sei en , bei dem der Klä ger bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei , seien nach sehr kurzer Zeit innerhalb der Probezeit aufgelöst worden. Nachdem die Weiterführung seiner angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, habe sich der Kläger beruflich umorientieren müssen. Die folgenden beiden Anstellungsverhältnisse seien als Versuch zu werten, eine andere , gesundheitlich angepasste Tätigkeit zu finden. Dies habe die im Februar 2008 eingetretene invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen. Zwar seien w ährend der Dauer der Versicherungszeit vom
  71. bis 1
  72. April 2008 gegenüber der Beklagten 3 keine Arbeits unfähigkeiten gemeldet worden, weshalb sie m a ngels Kenntnis von einer vol len Arbeitsfähigkeit ausgingen . Aufgrund der Aktenlage habe aber bereit s bei Anstellungsbeginn eine zwanzig bis dreissig prozentige Einschränkung vorgelegen , womit dieser Schaden bei der Beklagten 3 gar nicht mehr habe versichert we rden können ( Urk.  15 S. 3 f.).
  73. 3.1      Im Formularbericht zu Händen der IV-Stelle Zürich vom
  74. Oktober 2003 wie sen die Ärzte des M.___ auf die Diagnose eines Morbus Stil l im Jahr 1983 mit schwerer destruiere nder Arthritis hin, die zu einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im Jahr 1984 und zu einer Arthrodese des linken Handgelenkes im Jahr 1999 ge führt hätten . Die Basistherapie sei mit Methotrexat im Jahr 1998 bis 2002, dazwischen Salazopyrin und Plaquenil wegen Kinderwunsch , erfolgt. Das s eit dem Jahr 2002 eingesetzte Enbrel sei wegen ungen ügender Wirkung wieder sistiert worden und seit August 2003 werde Methotrexat und Humira eingesetzt. In der Zwischenzeit sei eine schwerste destruk tive konzent rische postentzündliche Co xarthrose rechts aufgetreten, die die Konsultation bei den Kollege n der Orthopädie mit der Frage nach d er Indikation einer Hüftge lenksprothese erfordere. Zwischenzeitlich sei auch eine Coxitis des linken Hüft gelenkes auf getreten , welche durch eine intraartikuläre Infiltration mit Korti kosteroiden und den genannten Ausbau der Basisther apie behandelt werde ( Urk.  32/24). 3.2      Dr.  J.___ ver wies im Formularbericht an die IV-Stelle Zürich vom
  75. Juni 2004 auf den Einsatz einer Hüfttotalprothese rechts am
  76. Dezember 2003 . Der Kläger habe auch eine deutlich verminderte Belastbarkeit beider Sprunggelenke, Knie gelenke und der Handgelenke infolge der destruierend verlaufenden Polyar thritis (Stillsyndrom). Die Krankheit sei aktuell unter hochdosierter Behandlung auc h mit einem TNF-Alpha-Hemmer ( Hu mira ) zur Zeit ruhig ( Urk.  3 2/46). 3.3      Mit Zeugnis vom 2
  77. Februar 2008 attestiert e Dr.  J.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % vom 1
  78. Februar bis
  79. März 2008 ( Urk.  2/16) und in einem weiteren Zeugnis vom 1
  80. März 2008 - ohne weitere Begründung - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1
  81. bis 2
  82. März 2008 ( Urk.  2/17). 3.4      Die Ärzte der Klinik N.___ wiesen im Bericht vom
  83. April 2008 auf die Untersuchung vom
  84. April 2008 hin. In der Diagnosen liste hielten sie einen Morbus Still - juveniler Beginn 1983 - und eine Polyarthrit is mit destruieren dem Verlauf fest. Aktuell stehe eine s ekundäre Coxarthrose links im Vordergrund mit hohe r humorale r Entzündungsaktivität (BSG 8 4 mm/h und CRP 73 mg/ l am 2
  85. Februar 2008) . Im Weiteren vermerkten sie ein en Status nach Basistherapie mit Sulfasalazin , Hydroxychloroquin , Methotrexat , Etanercept , Adalimumab , eine Colon Perforation , einen Status nach Arthrodese am link en Handgelenk im November 1999, eine Hüfttotalprothese rechts im Dezember 2003 und einen Status nach Yttrium- Synoviorthese am linken Knie i m April 2005 und März 200
  86. Aktuell bestünden u nter Prednisolon 10- 20 mg pro Tag persistierende polyartikuläre und humorale Entzündungsaktivität en mit einem progredient destruktiven Verlauf ( Urk.  32/97 S. 11 f. ). 3.5      Im Bericht des O.___ vom 2
  87. April 2008 hielt der zuständige Radiologe f est, im T 2 rechtseitig sei ein Arte fakt im Hüftkopf erkennbar ; eine weitere Beurteilung bei der Hüft TP sei nicht möglich. Linksseitig sei der Hüftkopf und ebenso das Acetabulum signalreich verändert und die Oberfläche leicht eingesunken. Im T1 sei der Hüftkopf im epiphysären Bereich deutlich Signal gemindert und nach Ko ntrastmittelgabe im gelenksnah en Anteil eine Kontrastmittelaufnahme erkennbar, welche im Zentrum noch kleine Areale ohne Kontrastmittelaufnahme zeigten. Diese seien nekrotische Anteile. Ansonsten stellten sich die Beckenorgane normal dar ohne Nachweis einer Raumforderung. Der Befund sei vereinbar mit einer Hüftkop f nekrose links sowie einer beginnenden Nekrose im Bereich des Acetabulumdaches links im Sinne ei ner erosiven Komponente ( Urk.  2/18 S. 3). 3.6      Im Arztzeugnis an den Unfallversicherer vom 3
  88. Mai   2008 vermerkte Dr.  J.___ ein Unfallereignis am 2
  89. Mai 200
  90. Den Angaben des Klägers zufolge sei er beim Heben eines Käsegestells ausgerutscht und rückwärts gefallen. Im Befund hielt er eine Zerrung der Abduktoren-Muskeln am rechten Bein proximal fest. Er verordnete Schonung und attestierte ab Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk.  2/18 S. 12 ). 3.7      Im Bericht der Klinik N.___ vom 1
  91. Juli 2008 berichteten die Ärzte über die ambulante Untersuchung vom
  92. Juli 2008 und hielten fest, klinisch seien beide Schultergelenke und das linke Hüftgel enk bewegungsschmerzhaft . Zudem hätten Druckdolenzen und leichtgradige synoviale Schwellungen des rechten Handgelenks , des linken Knies und des rechten oberen Sprung g elenkes bestanden. Labormässig habe die BSG 66m/h und das CRP 49mg/ l betragen. Die Krankheitsaktivität sei gegenüber der Voruntersuchung etwa unverändert und die sekundäre Coxarthrose bei einer inzwischen kernspintomographisch nach gewiesenen Osteonekrose verstärkt symptomatisch geworden. Therapeutisch sei zum ersten Mal Tocilizumab ( Actemra ) infundiert worden und Infusionsinter valle von zwei Wochen vorgesehen , die pausiert würden , sobald der Termin für die Implantation der Hüf t-TP links vorliege ( Urk.  32/97 S. 9 f. ). 3.8      Auf der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV gab der Kläger am 1
  93. September 2008 an, dass er bei der Arbeitgeberin C.___ , bei der er seit November 2006 beschäftigt gewesen sei , seit Januar 2008 mit gesundheitlichen Unterbrüchen gearbeitet habe. Arbeitsunfähigkeiten nannte er wie folgt: krank heitsbedingt zu 100  % bzw. 50  % von Februar 2008 bis März 2008 und unfall bedingt zu 100  % bzw. 50  % vom 2
  94. Mai 2008 bis 1
  95. Juni 2008 ( Urk.  32/66 S.   6). 3.9      Dr.  P.___ , vom regionalen ärztlichen Dienste (RAD) der IV-Stelle beantwortete in seiner Stellungnahme vom 1
  96. November 2009 die Anfrage der Sachbe arbeitung vom
  97. Oktober   200
  98. Zur Frage , „ h at ab Juni   2007 eine Arbeit sunfä higkeit bei adaptierter Tät igkeit von 40  % von mindestens drei Monaten be standen“, hielt er fest , es bestehe auch aufgrund der hohen Entzündungsaktivi tät ab Februar 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70   bis 80  % bis und mit Juli 200
  99. Ab August 2008 bestehe aufgrund der Hüfttotalend o prothe seni mplantation sicher für drei Monate eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis Oktober 2008, danach sei bis März 2009 wiederum von eine r Arbeitsfähigkeit vo n 80  % in adaptierte r Tätigkeit und danach von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit aufgrund der aufeinanderfolgenden Schulter operationen vom
  100. April bis 3
  101. August 2009 auszugehen . Die laut Dr.  J.___ ab
  102. September 2009 erfolgte Bewertung “zur Zeit kein e Arbeitsfähigkeit “ sei nicht nachvollziehbar ( Urk.  32/137 S. 9 und S. 11). 3.10      Dr.  I.___ , welcher den Kläger im Auftrag der IV-Stelle am 2
  103. November 2010 rheumatologisch untersucht hatte , hielt im Gutachten vom 1
  104. Januar 2011 in Bezug auf die Entwicklung und den Verlauf des Leidens fest, beim 33-jährigen Kläger seien erstmals im April 1983, also mit sechs Jahren, Schmerzen im linken Fuss sowie eine Pneumonie aufgetreten, die zu einer mehrwöchigen Hospitalisation in Q.___ geführt h ätt en. Durch die medizinischen Abklärungen habe die Diagnose eines Morbus Still gestellt werden können. Vier Jahre später sei es zu einer Fussoperation links gekommen. Medikamentös habe der Kläger NSAR eingenommen. Nach einer guten gesundheitlichen Phase zwischen 1990 und 1995 seien im September 1995 wieder Fieberschübe aufgetreten, die unter Corticosteroiden im Januar 1996 abgeklungen seien. Im Mai 1998 seien Schulterschmerzen beidseits hinzugekommen. Im Sommer 1998 sei der Kläger erstmals dem Rheumatogen Dr.  J.___ zugewiesen worden, der eine Methotrexat Basistherapie ein ge leitet hab e . Zusätzlich hätten auch Handgelenksschmerzen rechts mit zunehmender Zerstörung der Handwurzeln bestanden, so dass im November 1999 die Arthrodese in der Klinik R.___ habe vorgenommen werden m ü sse n . Die Basistherapie sei ausgebaut und nebst dem Methotrexat auch Sulfasalazin und Hydroxichloroquin eingesetzt worden. Diese Therapie sei wegen ungenügender Wirkung im April 2002 sistiert worden. In der Folge seien Hüftschmerzen rechts auf getreten , welche fulminant verl au fe n seien und im Dezember 2003 zu einer Implantation einer Hüfttotalendoprothese ge führt hätten . Im Sommer 2003 sei über drei Monate Enbrel (TNF-Alphablocker) ein gesetzt worden, welches aufgrund ungenügender Wirkung durch Humira ( Ada limumab ) ersetzt worden sei. Das Humira sei von September 2003 bis Juli 2005 appliziert worden, zusätzlich mit Methotrexat , das wegen Kinderwunsch 2004 habe abgesetzt werden m ü sse n . Wegen fortbestehender Hüft schmerzen sei im Dezember 2003 die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts erfolgt. Eine Synovitis im Kniegelenk links sei im April 200 5 mittels Yttrium- Synoviorthese behandelt worden . Wenige Monate später sei ein akutes Abdomen auf getreten wegen einer D ickdarmperforation im August 200
  105. Das Humira habe deshalb und auch wegen ungenügender Wirkung abgesetzt wer den müssen . Im weiteren Verlauf hätten sich Hüftschmerzen links entwickelt. Eine Hüfttotalendoprothese links sei im August 2008 eingesetzt ( Klinik R.___ ) und eine neue Basistherapie mit Actemra ( Tocitizumab ) aufgenommen worden . Trotzdem hätten sich beidseits Schulterschmerzen mit schwerer Destruk tion entwickelt, was im April 2009 einen prothetischen Gelenksersatz notwendig ge macht habe . Die entzündliche Aktivität habe sich fortgesetzt und zur entzündlichen Veränderung im Handgelenk rechts geführt. Im Juli 2010 sei die Arthrodese des rechten Handgelenkes durchgeführt worden. Gleichzeitig sei ein Port-à- Cath System implantiert worden. Auch durch diese Basistherapie sei keine zufriedenstellende Entzündungsreduktion erzielt worden. Deshalb habe man im Sommer 2010 auf Kineret ( Anakinra ) gewechselt. Wegen intermittie renden Infe kten habe das Kineret nur mit Unterbrüchen seit Mai 2010 appliziert werden können ( Urk.  32/143 S. 31 f.) .      Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es könne die Diagnose eines des truierend verlaufenden Morbus Still (ED 1983) bestätigt werden mit äusserst aggressivem Verlauf trotz Intervention praktisch aller zur Zeit zur Verfügung ste henden modernen Biologicals. Durch den schubartigen aggressiven Verlauf sei es zu derart schweren Veränderungen in b eiden Schulter- und Hüftgelenke ge kommen, die einen prothetischen Gelenksersatz notwendig ge macht h ä tte n , während in den Handgelenken beidseits eine Arthrodese habe vorgenommen werden m ü sse n . Es sei eine Frage der Zeit, bis auch die Sprunggelenke und allenfalls später die Kniegelenke operative Interventionen benötigten. Die Ent - zündungen spielten sich aber auch in einzelnen PIP-Gelenken ab sowie höchst wahrscheinlich im Nacken. Die Prognose scheine eher ungünstig, da bis anhin eine durchgehende Therapieresistenz gegen alle verwendeten Basistherapeutika habe festgestellt werden mü sse n (S. 33).      In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter , dass über all die Jahre die anhaltende Zerstörung verschiedener Gelenke trotz Einsatz der gä ngigsten Basistherapeutika (inklusive Biologicals) nicht habe verhindert werden k önn e n und davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft noch weitere Gelenke zerstört würden. Aktuell bestünden entzündliche Aktivitäten in beid en Sprunggelenken, in den Mittel fussgelenken, in den Knie gelenken beidseits , in den einzelnen Fingergelenken sowie in den Ellbogenge lenken. In der Gesamtschau sei aufgrund der hohen Entzündungsaktivität und des äusserst ungünstig en Verlaufes eine Tätigkeit als Käser nicht zumutbar , wo bei sich d ie klinische Entzündungsaktivität auch laborchemisch und radiologisch wiederspiegle. Der Beginn der 100  % Arbe itsunfähigkeit als Käser bestehe seit dem 1
  106. Juni 200
  107. In einer dem Leiden ideal angepassten sehr leichten Tätigke it bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70  % (Arbeitsfähigkeit von ca. 2 ½ Stunden pro Tag; S. 35 f.).
  108. 4.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat und – gegebenenfalls – gegen welche der dre i Beklag ten sich dieser richtet. 4.2 4.2.1      Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger seit 1983 unter einem destruierenden Morbus Still mit äusserst aggressivem Verlauf leidet und deswegen mittlerweile in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeits fähig ist und auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (auf dem ersten Arbeitsmarkt) ein Arbeitsunfähigkeit von 70  % besteht (vgl. ins besondere Urk. Urk.  32/24 , 32/143 S. 35 f. ). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rentenverfügung vom
  109. September 2011 ( Urk.  32/160 S. 6 ) auf den 1
  110. Juni 2008 fest. 4.2.2      D okumentiert ist , dass sich der Kläger aufgrund des destruierenden Morbus Still bereits in den Jahren 1984 bis 2005 verschiedenen operativen Eingriffen unter ziehen und deshalb hospitalisiert werden musste ( vgl. E. 3.1 und E 3.2). Die ent zündliche Gelenkserkrankung führte unter anderem dazu, dass der Kläger auf grund krankheitsbedingter Abwesenheiten seine Ausbildung an der Landwirt schaftsschule verschieben musste und auch nach Abschluss der Ausbildung als gelernter Landwirt eine längere Arbeitsunfähigkeit von November   1998 bis August 2000 attestiert wurde ( Urk.  32/143 S. 17 , Urk.  32/24 ). Auch später ( vom 1
  111. September 2003 bis 1
  112. Juni 2004 ) sind l ängere Arbeitsunfähigkeiten ver zeichnet ( Urk.  32/48 S. 4 f. ) . Z u dieser Zeit hatte der Kläger bereits eine Tätig keit im Sicherheitsdienst aufgenommen und die gesundheitlichen Beeinträchti gungen führten zur Erstanmeldung bei d er Invalidenversicherung am 20. August 2003 (vgl. Urk.  32/17 S.   5). Die Arbeitsunfähig keit en war en damals indes vor übergehender Natur. So konnte der Kläger jeweils die Tätigkeit wieder im Pen sum von 100  % aufnehmen und einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen . Arbeitsunfähigkeiten wurden nicht mehr verzeichnet und die Entzündungs aktivität unter hochdo sierter Behandlung mittels eines TNF-Alpha-Hemmer s ( Humira ) durch den behandelnden Arzt als “ zur Zeit r uhig “ beurteilt ( Urk.  32/46 S. 2).      In der Folg e wurde n dem Kläger erst wieder ab 2
  113. Februar 2008 Arbeitsun fähigkeit en attestiert und zwar bis
  114. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % und vom 1
  115. b is   2
  116. März   2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50  % ( Urk.  2/16 und Urk.  2/17).      Soweit die Beklagte 1 die Echtzeitlichkeit dieser beiden Atteste mit Bezug auf das spätere Schreiben von Dr.  J.___ vom 2
  117. Juni 2014 ( Urk.  2/18) rügt und ein Gefälligkeitsattest vermutet ( Urk.  38 S.   6), übersieht sie, dass die beiden zu Händen des Arbeitgebers ausgefüllten Atteste mit Ausstellungsd atum vom 2
  118. Februar 2008 respektive vom 1
  119. März 2008 versehen und damit echtzeitlich sind. D ie Atteste sind jedoch unbegründet und vermögen ohne weitere Anhalt s punkte den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüg lich zu be legen . Aussagekräftige Anhaltspunkte ergeben sich indes aus der Untersuchung vom
  120. April 2008, in welche r a ufgrund am 2
  121. Februar 2008 fest gestellte r BSG und CRP Werte auf eine hohe humorale Entzündungsaktivität mit progredient destruktivem Verlauf hingewiesen und auch vermerkt wurde, dass aktuell eine sekundäre Coxarthrose links im Vordergrund s tehe (E. 3.4). A kten kundig ist im Weiteren , dass der Kläger bei der Arbeitgeberin C.___ aufgrund der Lohnabrechnung im Monat März 2008 seinen Lohn für 34.92 Stunden Arbeit, 119.07 Stunden Krankheit und für 61.5 Stunden Ferienbezug bezogen hat ( Urk.  2/19). Sodann wurde n am 2
  122. April 2008 bildgebend die Hüftkopfnek rose links und die beginnende Nekrose im Bereich des Acetabulumdaches links im Sinne einer erosiven Komponente festgehalten (E. 3.5). Im Weiteren beurteil te der RAD der IV-Stell e in seiner Stellungnahme vom 1
  123. November 2009, dass aufgrund hoher Entzündungsaktivität en ab Februar 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80  % bis zum Zeitpunkt der Hüft-TEP-Implantation im August 2008 vorliege ( Urk.  32/157 S.   11 f.). Widerspruchslos und oh ne Wei teres nachvollziehbar fügen sich in dieser Hinsicht auch die nachträgliche n Ausführungen von Dr.  J.___ im Schreiben vom 2
  124. Juni 2014 zu Händen des Klägers ein , wonach er die Arbeits unfähigkeits atteste ab 1
  125. Februar 2008 w egen massiver Arthritis im rechten Handgelenk und ab 1
  126. März 2008 wegen Poly arthritisschüben ausgestellt habe ( Urk.  2/18 S. 1 ).      Dass der Kläger trotz dem noch eine Anstellung ab
  127. April 2008 und eine wei tere Anstellung ab 2
  128. April 2008 mit Kündigung per 1
  129. Juni 2008 aufgenom men hat , ist einzig damit zu erklären, dass er dank seine s Arbeitswillens bis dah in und trotz der erheblichen Sympto matik versuchte , weiterhin nicht aus dem Erwerbsleben auszuscheiden , wobei die gesundheitlichen Grenzen und Leistungseinschränkungen für die neuen Arbeitgeber aber nach kurzer Zeit derart sichtbar wurden , dass die Arbeitsverhältnisse bereits innerhalb der Probezeit wieder a ufgelöst werden mussten (vgl. Urk.  2/7 ). 4.2.3      Angesichts der geschilderten Gegebenheiten steht jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die massgebende (mindestens 20%ige [vgl. E. 1.4]) invali disierende Arbeitsunfähigkeit a m 1
  130. Februar 2008 eingetreten ist , mithin als der Kläger noch bei der Beklag ten 1 versichert war. Auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Aufnahme der beiden späteren Arbeitsverhältnisse vom
  131. April 2008 bis 1
  132. Juni 2008 ist nicht zu schliessen , da die im Februar 2008 festgestellte hohe Entzündungsaktivität mit erosiven Ko mponente n fortschritt , weitere Komplikationen verursachte und die prognos tischen Aussichten aufgrund der Therapieresistenz praktisch aller verfügbaren Basistherapeut ika inklusive Biologicals eher als ungünstig bezeichnet werden mussten ( Urk.  32/143 S. 33). Der sachliche und zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ist damit hinreichend erstellt.      Offensichtlich unhaltbar ist damit der in der IV-Verfügung festgelegte Beginn der Arb eitsunfähigkeit ab 1 5 .  Juni 200
  133. Dieser Zeitpunkt gründet einzig da rauf , dass Dr.  I.___ retrospektiv auf eine 100  % Arbeitsunfähigkeit ab 1
  134. Juni 2008 schloss und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu vor nicht beurteilte ( Urk.  32/143 S. 35 f.). 4.2.4      Demnach hat die Beklagte 1 für die vom Kläger beanspruchten Invalidenleistun gen aufzukommen.      Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 2 und der Beklagte n 3 ausser Betracht fällt. Ebenso erübrigen sich nähere Erörterungen zur Bindungswirkung des IV-Entscheides gegenüber der Beklagten 2 , wobei anzumerken ist, dass sich aus dem Beschluss der IV-Stelle vom
  135. Juli 2011 ergibt, dass die zuständige Ausgleichskasse Milchwirtschaft lediglich mit der Festsetzung des Rentenbetrages betraut wurde . D ie Pensions kasse Michwirtschaft war demgegenüber im Beschluss der IV-Stelle nicht als Verfügungskopieempfänger aufgeführt ( Urk.  32/153). Die Ausgleichskasse Milch wirtschaft , die im Namen der IV-Stelle die Verfügung versandte , war damit nich t verpflichtet zu prüfen, ob der Entscheid allenfalls noch weiteren Vorsorgeein richtung en zu eröffnen war .
  136. 5.1      Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 74  % (Verfügung vom
  137. September 2011, Urk.  32/160) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger An spruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1. 5.2      Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger – antragsgemäss – ab
  138. Juni 2009 eine a uf einem Invaliditätsgrad von 74  % basierende Rente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorisch) auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulä ssig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5.3      Für die Rentenbetreffnisse ist ( Urk.  1 S.   2) ab 1
  139. Juli   2014 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschul det. Dessen Höhe beträgt – ange sichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – 5  % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). 5.4      Die gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 gerichtete n Eventualklage n sind damit abzuweisen.
  140. 6.1      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Der Kläger obsiegt vollumfänglich. Die allein unterliegende Beklagte 1 ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr.  2'4 00.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.2      Art.  73 Abs.  2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art.  159 Abs.  2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.   5b und 320 E.   1a und b sowie 112 V 356 E. 6).           Der Beklagten 1 steht eine Parteientschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt:
  141. In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger ab
  142. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten.      Die Klagen gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 werden abgewiesen.
  143. Das Verfahren ist kostenlos.
  144. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr.  2 '
  145. - - (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.      Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen .
  146. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  147. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  148. Juli bis und mit 1
  149. August sowie vom 1
  150. Dezember bis und mit dem
  151. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00061 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

20. Oktober 2016 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap Grütlistrasse 20, 8002 Zürich gegen 1.

Fürsorgestiftung der Y.___ 2.

proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166, 3001 Bern 3.

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian Elsig & Fivian Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1977 geborene X.___ absolvierte eine Lehre als Landwirt (Urk.

32/109/1) und war vom

2. August

2000

bis 31. Oktober

2002 als Sicherheitsangestellter bei der Z .___

angestellt ,

wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde ( Urk. 32/10 ) . D anach arbeitete er bis (zur ebenfalls wirtschaftlich bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses am) 3 1. August

2003 bei der A .___

im Bereich Begleitdienst und Zutrittskontrolle ( Urk. 32/22 und Urk. 32/15 ) . 1.2

Am 2 0. August 200 3 meldete er sich

erstmals zum B ezug von Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 3 2/17). Die zuständige IV- Stelle Zürich wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 2. November 2003 ab und begründete dies damit, es bestehe erst seit August 2003 eine Arbeitsun fähigkeit, weshalb ein allfälliger IV-Rentenanspruch nach Ablauf des Warte jahrs frühestens im August 2004 e ntstehen könn e . Hinsichtlich berufliche r

Massnahmen hielt sie fest,

solche seien gegenwärtig aufgrund der vorgesehenen Hüftarthroplastik

mit anschliessender Rehabilit ationsphase nicht durchführbar

( Urk. 32/35). A m

3. Mai 2004 reichte der Versicherte ein erneutes Leistungsbegehren bei der IV-Stelle ein ( Urk. 32/39) . Während den laufenden beruflichen Abklärungen unterzeichnete er

einen Anstellungsvertrag bei der B.___ mit Stellenantritt per 1. November 2004 ( Urk. 32/60) . M it Verfügung vom 29. Okt ober 2004

beschied die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (berufliche Massnahmen und IV-Rente) mit der Begründung ,

der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert , nachdem er in seinem angestammten Tätigkeitsfeld wieder eine Anstellung gefunden habe ( Urk. 32/62). 1.3

D er Versicherte arbeitete

bis 30. November 2005 b ei der B.___ als „Neben beruflicher Agent“ und vom

1. Dezember 2005 bis 30.

November 2006 als festangestellter Mitarbeiter im Sicherheitsbereich ( Urk. 31/109 S. 6). Ab

1. Dezember 2006 war er bei der C.___ in der Abteilung Münz- und Noten- Geldverarbeitung tätig

( Urk. 32/109 S. 4 ). Über die C.___ war der Versicherte bei der Fürsorgestiftung der Y.___ vorsorgeversichert ( Urk. 2/12). 1.4

Ab 1. April 2008 trat er eine Anstellung als Chauffeur/ Magaziner bei der D.___ AG in E.___

an, wobei d ieses Arbeitsverhältnis bereits per 1 9. April 2008 wieder aufgelöst

wurde ( Urk. 2/4 und Urk. 2/5). Aufgrund dieser Anstellung war er bei der Personalfürsorgestiftung der Winterthurer (neu AXA Stiftung B erufliche Vorsorge , Winterthur ) vorsorgeversichert ( Urk. 2/4 S. 2) . 1.5

Eine weitere A nstellung trat der Versicherte a b 2 0. April 2008 bei der F.___

in G.___

an. D ieses Arbeitsverhältnis

wurde in nerhalb der Probezeit am 1 7. Juni 2008 aufgelöst ( Urk. 2/7 -8 ). Im Rahmen diese r Anstellung war der Versicherte bei der Pensionskasse Milchwirtschaft

( proparis -Vorsorgestiftung Gewerbe Schweiz) vorsorgeversichert ( Urk. 2/11). 1.6

Am 1 7. September 2008 reichte der mittlerweile im Kanton H.___ wohnhafte Versicherte eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein ( Urk. 32/66). Die zuständige IV-Stelle H. ___

tätigte Abklärungen, holte

die Akten der IV -Stelle Zürich ( Urk. 32/83) und

weitere Unterlagen - wie medizini sche Berichte der behandelnden Ärzte - ein und unterbreitete den Fall ihrem regi onalen ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Urk. 32/ 137 ). Aufgrund dessen Stellung nahme vom 2 3. August 2010 ( Urk. 32/137 S . 13) veranlasste sie ein e rheuma tologische Begutachtung bei Dr. med. I.___ , Spezialarzt FMH für Rh eumatologie und Innere Medizin , welche r nach einer Untersuchung am 2 5. November 2010 das Gutachten vom 1 4. Januar 2011 erstellte ( Urk. 32/143). Mit V erfügung vom

5. September 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 74 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 zu ( Urk. 32/160 ) . 1.7

Mit Schreiben vom

1 7. September 2012 lehnte die Pensionskasse Milchwirt schaft Leistungen aus der Vorsorgeversicherung ab mit der Begründung, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1 7. Juni 2008 habe bereits eine Arbeitsun fähigkeit von 20 bis 30 % bestanden ( Urk. 2/11). Die Fürsorgestiftung der Y.___

lehnte

mit Schreiben vom 9. Januar 2013 Leistungen aus der Vorsorgeversiche rung mit der Begründung ab, der Versicherte sei bei Eintritt der Arbeits unfähi g k eit nicht mehr bei der Stiftung versichert gewesen ( Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 1 4. August

2013 anerkannte die Vorsorgeeinrichtung Milchwirtschaft ihre Vorleistungspflicht als letzte Vorsor geeinrichtung des Versicherten, lehnte jedoch ihre grundsätzliche Zuständigkeit weiterhin ab. Sodann wies sie darauf hin , dass die Pensionskasse Milchwirtschaft ein Vorsorgewerk der „ proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz“ sei

( Urk. 2/14). 2.

Am 1 7. Juli

2014

erhob

der Versicherte mit folgenden Rechtsbegehren Klage gegen die drei Vorsorgeeinrichtungen, die Fürsorgestiftung der Y.___ , die p roparis -Vorsorgest iftung Gewerbe Schweiz und gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur

( Urk. 1 S. 2): “1. Di e Fürsorgestiftung der Y.___

(Beklagte 1) sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirke nd ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. 2. Eventualiter sei die Proparis -Vorsorgestiftung Gewerbe Schweiz (Be klagte 2) zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obli gatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebu ng. 3. Subeventualiter sei die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 3) zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aus der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Juni 2009 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten.“

Die Fürsorgestiftung der

Y.___ ersuchte am 1 0. Oktober 2014 um Abweisung der gegen sie gerichteten Klage (Klageantwort, Urk. 13). Mit Klageantwort vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 15 ) schloss auch die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge , Winterthur

auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Die p roparis -Vorsorge -S tiftung Gewerbe Schweiz schloss mit Klageantwort vom 1 2. November

2014 ( Urk.

18) auf Abwe isung der gegen sie gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 1 4. November 2014 ( Urk. 20 ) die Akten der IV -Stelle

beigezogen worden waren ( Urk. 23 ), hielten die Parteien replicando ( Urk. 30 ) und duplicando ( Urk. 3 6, Urk. 37 und Urk. 38 ) an ihren Rechtsbegehren fest; letzteres wurde dem Kläger am 6. März 2015 z ur Kenntnis gebracht ( Urk. 4 0 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Be ginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeein richtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der rele vanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Ver sicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später inva lid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit nehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder ar beits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbre chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Inva lidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksich tigen

sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Ar beit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E.

lc , 120 V 112 E.

2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4

Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss ar beitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitge bers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nach weis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 1 7. Juni 2013 E. 4.1 .2 mit Hinweisen). 1.5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E.

1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurtei lungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun des gerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( a Art . 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) ein bezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni

2010 E.

3.1, mit Hinweisen). Dem BVG -Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-recht liche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfah ren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Inva liditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 2.

2.1

Der Kläger füh rte zur Klagebegründung aus, d ie invalidisierende Arbeitsun fähigkeit sei im Februar 2008 eingetreten, als er einen massiven Arthritisschub

am rechten Handgelenk habe behandeln la ss en und er vom behandelnden Rheu matologe n

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH Rheumatologie, vom 1 2. Februar bis 9. März

2008 zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben worden sei . Aufgrund weite rer Polyarthritisschübe habe Dr. J.___ vom 1 0. März bis 2 4. März

2008 weiter hin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

attestiert. Trotz dieser 50%igen Arbeitsfähig keit sei er nicht mehr an die Arbeitsstelle zurückgekehrt , sondern habe bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Rest seines Ferienanspruchs bezogen . Dass er sich von seiner im zweitletzten Monat seines Arbeitsverhältnisses bei der C.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit nie mehr voll erholt habe, werde auch deutlich darin , dass ihm die in direktem Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis angetretene Anstellung bei der D.___ AG bereits nach zw ölf Tagen wieder gekündigt worden sei. A uch die anschliessende Anstellung bei der

F.___

sei bereits

nach knapp zwei Monate n

gekündigt worden , wobei vermerkt worden sei, aufgrund d er angeschlagenen Gesundheit des Klägers (seit Arbeitsbeginn) sei es nicht möglich gewesen, ihn weiterhin zu beschäftigen. Er habe damit ab Mitte Februar 2008 bis zur Berentung der Invalidenversicherung nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt. Von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für sämtliche Tätigkeiten durchgehend ab Mitte Februar 2008 sei somit auszugehen. Damit liege die Leistungspflicht für die Invalidenrente aus d er beruflichen Vorsorge bei der Vorsorgestiftung der C.___ respektive bei der Beklagte n 1 ( Urk. 1 S. 7 f.) .

Falls vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die i n Rechtskraft erwachsene IV-Verfügung vom 5. September

2011 per 1 5. Juni 2008

ausgegangen werde , sei nachdem er

zu diesem Zeitpunkt im ungekündigten Arbeits verhältnis bei der F.___

ge stand en habe , deren Vorsorgeeinrichtung (Be klagte

2) leistungspflichtig. Diese sei ins IV-Verfahren miteinbezogen worden und d amit entfalte der Entscheid ihr gegenüber volle Bindungswirkung (S. 9).

Sollte , nachdem er ab November 2004 bis 2 3. Juni

2008 nahtlos in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe

und nunmehr streitig sei, wann zwischen dem 1 2. Februar 2008 und dem 1 5. Juni 2008 die für die Begründung der leistungs pflichtigen Vorsorgeeinrichtung relevante Arbeitsunfähigkeit von 20 %

einge treten sei , diese Arbeitsunfähigkeit weder während dem Arbeitsverhältnis

bei der C.___ noch während der Anstellung bei der F.___ eingetreten sein, müss t e zwingend auf den Eintritt während des Arbeitsverhältnisses mit der D.___ AG geschlossen werden. I n diesem Fall sei deren Vorsorgeeinrichtung (Beklagte 3) leistungspflichtig (S. 9 f.) . 2.2 2.2.1

Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Kläger sei durch das Arbeitsverhältnis bei der Firma C.___ bis zu seiner Kündigung per E nde März 2008 bei der Fürsorgestiftung der Y.___ im Rahmen des BVG vorsorgeversichert gewesen. Der Kläger sei in dieser Periode von K.___ nach L.___ umgezogen, um im Landwirtschaftsbetrieb seiner Eltern mitzuhelfen. Ebenfalls habe er per 1. April 2008 eine neue Stelle als Chauffeur und Magaziner bei der Firma D.___ AG in E.___ zu einem Monatslohn von 4‘500.-- Franken brutto angetreten. Dieses Arbeitsverhältnis habe offenbar nur bis zum 1 9. April 2008 gedauert. Danach habe der Kläger eine neue Stelle bei der F.___ GmbH in G.___ angetreten und am 2 1. oder am 1 5. Juni 2008 einen Arbeitsunfall erlitten. Seither sei er arbeitsunfähig ( Urk. 13 S. 3 f.). In den Akten befänden sich keine echtzeitlichen ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten im Zeitpunkt der Been digung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. März 200 8. Die IV-Stelle H.___ , die sich namentlich auf das rheumatologische Gutachten von Dr. I.___ vom 1 4. Januar 2011 ge stütz t habe , habe folgerichtig erkannt, dass der Kläger seit Juni 2008 bleibend arbeitsunfähig gewesen sei. Eine während des Anstellungsverhältnisses bei der C.___ AG respektive vor Ablauf der Versiche rungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der medizinischen Akten nicht überwiegend wahrscheinlich und die Beklagte 1 folglich nicht leis tungspflichtig (S. 9 f.).

In ihrer Duplik führte sie ergänzend aus, die Ausgleichskasse Milchwirtschaft (Beklagte 2) hab e in ihrer Eigenschaft als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks für den Kläger e ine n Vorsorgeausweis ausgestellt. N ach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei davon auszugehen , dass die IV-Verfügung vom 5. September 2011 der Beklagten 2 gegenüber rechtsgenüglich eröffnet worden und dadurch die Bindungswirkung eingetreten sei ( Urk. 3 8. S.

4). Es sei auch darauf hinzu weisen, dass neuere Versionen der Vorsorgereglemente d er Beklagten 2 für Fälle wie den vorliegenden eine Leistungspflicht stipuliere, weshalb von Amtes we gen die reglementarischen Anspruchsvoraussetzungen näher zu prüfen seien (S.

5). Sodann habe der behandelnde Arzt Dr. J.___

am 2 4. Juni 2014 und damit sechs Jahre rückwirkend per März 2008 die Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit sei davon auszugehen, dass ein Gefälligkei tsattest vorliege, auf das nicht abge stellt werden könne (S. 6). 2.2.2

Die Beklagte 2 machte geltend, dass ihr weder der Vorbescheid noch die Verfü gung der IV-Stelle eröffnet worden sei en . Es sei lediglich die Ausgleichskasse “milch-, und landwirtschaftliche Organisation“ mit der Verfügung bedient wor den. Die Ausgleichskasse sei aber nicht mit dem Vorsorgewerk “Pensionskasse Milchwirtschaft“ zu verwechseln. Es sei einzig so, dass die Ausgleichskasse auch als Geschäftsstelle des Vorsorgewerks tätig sei, sich aber keinerlei Hinweise ergeben h ätt en, dass die Ausgleichskasse hier auch als Geschäftsstelle des Vor sorgewerks “Pensionskasse Michwirtschaft“ tätig sein müsste. Damit sei die Ver fügung der Invalidenversicherung gegenüber der Beklagten 2 nicht rechtsgenüg lich eröffnet worden und entfalte ihr gegenüber keine Bindungswirkung ( Urk. 18 S. 4 und Urk. 36 S. 3 ).

Der von der Invalidenversicherung festgestellte Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und damit der Beginn des Wartejahres per 1 5. Juni 2008 seien fehlerhaft. Auf grund der Akten stehe fest, dass spätestens ab 1 2. Februar 2008, sicher aber schon vor dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 2 ,

der Kläger keine volle Leistungsfähigkeit mehr habe

erzielen können. Dies ergebe sich aus der im Untersuchungszeitpunkt vom 2. April 2008 festgestellten Hüftnekrose links, die ihren Ursprung in der zur Invalidit ät führenden Polyarthritis habe. Es sei damit davon auszugehen, dass spätestens nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2008 bis zur entsprechenden Operation am 2 6. August 2008 eine durch gehende zumindest teilweise Arbeitsunfähigkei t bestanden habe. D er Arbeits unfall vom 1 5. Juni 2008 mit einer Zerrung am rechten Oberschenkel habe nichts mit den Einschränkungen zu tun gehabt, zufolge derer das Arbeitsver hältnis aufgelöst worden sei. Dieses sei aufgelöst worden da der Kläger wegen seiner Grunderkrankung nicht in der Lage gewesen sei , die schweren Käselaiber zu bewegen. Dies sei aber eine der Hauptaufgaben der Anstellung als Allrou n der im Käsebetrieb gewesen . Damit stehe fest, dass die Arbeitsunfähigkeit , deren Ursache später zur Invalidität geführt habe , nicht während dem Versicherungs verhältnis mit der Beklagten 2 eingetreten sei, weshalb keine Leistungspflicht bestehe ( Urk. 18 S. 6 f. ).

2.2.3

Die Beklagte 3 führte schliesslich aus, die beiden Arbeitsverhältnisse vom April 2008 und von Juni 2008 , die auf das Arbeitsverhältnis ge folgt sei en , bei dem der Klä ger bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei , seien nach sehr kurzer Zeit innerhalb der Probezeit aufgelöst worden. Nachdem die Weiterführung seiner angestammten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, habe sich der Kläger beruflich umorientieren müssen. Die folgenden beiden Anstellungsverhältnisse seien als Versuch zu werten, eine andere , gesundheitlich angepasste Tätigkeit zu finden. Dies habe die im Februar 2008 eingetretene invalidisierende Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen. Zwar seien w ährend der Dauer der Versicherungszeit vom 1. bis 1 9. April 2008 gegenüber der Beklagten 3 keine Arbeits unfähigkeiten gemeldet worden, weshalb sie m a ngels Kenntnis von einer vol len Arbeitsfähigkeit ausgingen . Aufgrund der Aktenlage habe aber bereit s bei Anstellungsbeginn eine zwanzig bis dreissig prozentige Einschränkung vorgelegen , womit dieser Schaden bei der Beklagten 3 gar nicht mehr habe versichert we rden können ( Urk. 15 S. 3 f.). 3.

3.1

Im Formularbericht zu Händen der IV-Stelle Zürich vom 9. Oktober 2003 wie sen die Ärzte des M.___

auf die Diagnose eines Morbus Stil l

im Jahr 1983 mit schwerer destruiere nder Arthritis hin, die zu einer Versteifung des oberen Sprunggelenks im Jahr 1984 und zu einer Arthrodese des linken Handgelenkes im Jahr 1999 ge führt hätten . Die Basistherapie sei mit Methotrexat im Jahr 1998 bis 2002, dazwischen Salazopyrin und Plaquenil wegen Kinderwunsch , erfolgt. Das s eit dem Jahr 2002 eingesetzte Enbrel sei wegen ungen ügender Wirkung wieder sistiert worden und seit August 2003 werde Methotrexat und Humira eingesetzt. In der Zwischenzeit sei eine

schwerste destruk tive konzent rische postentzündliche

Co xarthrose rechts aufgetreten, die die Konsultation bei den Kollege n der Orthopädie mit der Frage nach d er Indikation einer Hüftge lenksprothese

erfordere. Zwischenzeitlich sei auch eine Coxitis des linken Hüft gelenkes auf getreten , welche durch eine intraartikuläre Infiltration mit Korti kosteroiden und den genannten Ausbau der Basisther apie behandelt werde ( Urk. 32/24). 3.2

Dr. J.___ ver wies im Formularbericht an die IV-Stelle Zürich vom 7. Juni 2004 auf den Einsatz einer Hüfttotalprothese rechts am 8. Dezember 2003 . Der Kläger habe auch eine deutlich verminderte Belastbarkeit beider Sprunggelenke, Knie gelenke und der Handgelenke infolge der destruierend verlaufenden Polyar thritis (Stillsyndrom). Die Krankheit sei aktuell unter hochdosierter Behandlung auc h mit einem TNF-Alpha-Hemmer ( Hu mira ) zur Zeit ruhig ( Urk. 3 2/46). 3.3

Mit Zeugnis vom 2 6. Februar 2008 attestiert e

Dr. J.___ dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1 2. Februar bis 9. März 2008 ( Urk. 2/16) und in einem weiteren Zeugnis vom 1 9. März 2008 -

ohne weitere Begründung -

eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1 0. bis 2 4. März 2008 ( Urk. 2/17). 3.4

Die Ärzte der Klinik N.___ wiesen im Bericht vom 9. April 2008 auf die Untersuchung vom 2. April 2008 hin. In der Diagnosen liste hielten sie

einen

Morbus

Still -

juveniler Beginn 1983

- und eine Polyarthrit is mit destruieren dem Verlauf fest. Aktuell stehe eine s ekundäre Coxarthrose links im Vordergrund mit hohe r humorale r Entzündungsaktivität (BSG 8 4 mm/h und CRP 73 mg/ l am 2 9. Februar 2008) . Im Weiteren vermerkten sie ein en

Status nach Basistherapie mit Sulfasalazin , Hydroxychloroquin , Methotrexat , Etanercept , Adalimumab , eine Colon Perforation , einen Status nach Arthrodese

am link en Handgelenk im November 1999, eine Hüfttotalprothese rechts im Dezember 2003 und einen Status nach Yttrium- Synoviorthese

am linken Knie i m April 2005 und März 200 7. Aktuell bestünden u nter Prednisolon 10- 20 mg pro Tag persistierende polyartikuläre und humorale Entzündungsaktivität en mit einem progredient destruktiven Verlauf ( Urk. 32/97 S. 11 f. ). 3.5

Im Bericht des O.___ vom 2 2. April 2008 hielt der zuständige Radiologe f est, im T 2 rechtseitig sei ein Arte fakt im Hüftkopf erkennbar ; eine weitere Beurteilung bei der Hüft TP sei nicht möglich. Linksseitig sei der Hüftkopf und ebenso das Acetabulum signalreich verändert und die Oberfläche leicht eingesunken. Im T1 sei der Hüftkopf im epiphysären Bereich deutlich Signal gemindert und nach Ko ntrastmittelgabe im gelenksnah en Anteil eine Kontrastmittelaufnahme erkennbar, welche im Zentrum noch kleine Areale ohne Kontrastmittelaufnahme zeigten. Diese seien nekrotische Anteile. Ansonsten stellten sich die Beckenorgane normal dar ohne Nachweis einer Raumforderung. Der Befund sei vereinbar mit einer Hüftkop f nekrose links sowie einer beginnenden Nekrose im Bereich des Acetabulumdaches links im Sinne ei ner erosiven Komponente ( Urk. 2/18 S. 3). 3.6

Im Arztzeugnis an den Unfallversicherer vom 3 1. Mai

2008 vermerkte Dr. J.___ ein Unfallereignis am 2 1. Mai 200 8. Den Angaben des Klägers zufolge sei er beim Heben eines Käsegestells ausgerutscht und rückwärts gefallen. Im Befund hielt er eine Zerrung der Abduktoren-Muskeln am rechten Bein proximal fest. Er verordnete Schonung und attestierte ab Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähig keit ( Urk. 2/18 S. 12 ). 3.7

Im Bericht der Klinik N.___ vom 1 4. Juli 2008 berichteten die Ärzte über die ambulante Untersuchung vom 8. Juli 2008 und hielten fest, klinisch seien beide Schultergelenke und das linke Hüftgel enk bewegungsschmerzhaft . Zudem hätten Druckdolenzen und leichtgradige

synoviale Schwellungen des

rechten Handgelenks , des linken Knies und des rechten oberen Sprung g elenkes bestanden. Labormässig habe die BSG 66m/h und das CRP 49mg/ l betragen. Die Krankheitsaktivität sei gegenüber der Voruntersuchung etwa unverändert und die sekundäre Coxarthrose bei einer inzwischen kernspintomographisch nach gewiesenen Osteonekrose verstärkt symptomatisch geworden. Therapeutisch sei zum ersten Mal Tocilizumab ( Actemra ) infundiert worden und Infusionsinter valle von zwei Wochen vorgesehen , die pausiert würden , sobald der Termin für die Implantation der Hüf t-TP links vorliege ( Urk. 32/97 S. 9 f. ). 3.8

Auf der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV gab der Kläger am 1 7. September 2008 an, dass er bei der Arbeitgeberin C.___ , bei der er seit November 2006 beschäftigt gewesen sei , seit Januar 2008 mit gesundheitlichen Unterbrüchen gearbeitet habe. Arbeitsunfähigkeiten nannte er wie folgt: krank heitsbedingt zu 100 % bzw. 50 %

von Februar 2008 bis März 2008 und unfall bedingt zu 100 % bzw. 50 %

vom 2 1. Mai 2008 bis 1 7. Juni 2008 ( Urk. 32/66 S.

6). 3.9

Dr. P.___ ,

vom regionalen ärztlichen Dienste (RAD) der IV-Stelle beantwortete in seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2009 die Anfrage der Sachbe arbeitung vom 6. Oktober

200 9. Zur Frage , „ h at ab Juni

2007 eine Arbeit sunfä higkeit bei adaptierter Tät igkeit von 40 % von mindestens drei Monaten be standen“, hielt er fest , es bestehe auch aufgrund der hohen Entzündungsaktivi tät ab Februar 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70

bis 80 % bis und mit Juli 200 8. Ab August 2008 bestehe aufgrund der Hüfttotalend o prothe seni mplantation sicher für drei Monate eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bis Oktober 2008, danach sei bis März 2009 wiederum von eine r Arbeitsfähigkeit vo n 80 % in adaptierte r Tätigkeit und danach von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit aufgrund der aufeinanderfolgenden Schulter operationen vom 2. April bis 3 1. August 2009 auszugehen . Die laut Dr. J.___ ab 1. September 2009 erfolgte Bewertung “zur Zeit

kein e Arbeitsfähigkeit “ sei nicht nachvollziehbar ( Urk. 32/137 S. 9 und S. 11). 3.10

Dr. I.___ , welcher den Kläger im Auftrag der IV-Stelle am 2 5. November 2010 rheumatologisch untersucht hatte , hielt im Gutachten vom 1 4. Januar 2011 in Bezug auf die Entwicklung und den Verlauf des Leidens fest, beim 33-jährigen Kläger seien erstmals im April 1983, also mit sechs Jahren, Schmerzen im linken Fuss sowie eine Pneumonie aufgetreten, die zu einer mehrwöchigen Hospitalisation in Q.___ geführt h ätt en. Durch die medizinischen Abklärungen habe die Diagnose eines Morbus Still gestellt werden können. Vier Jahre später sei es zu einer Fussoperation links gekommen. Medikamentös habe der Kläger NSAR eingenommen. Nach einer guten gesundheitlichen Phase zwischen 1990 und 1995 seien im September 1995 wieder Fieberschübe aufgetreten, die unter Corticosteroiden im Januar 1996 abgeklungen seien. Im Mai 1998 seien Schulterschmerzen beidseits hinzugekommen. Im Sommer 1998 sei der Kläger erstmals dem Rheumatogen

Dr. J.___ zugewiesen worden, der eine Methotrexat Basistherapie ein ge leitet hab e . Zusätzlich hätten auch Handgelenksschmerzen rechts mit zunehmender Zerstörung der Handwurzeln bestanden, so dass im November 1999 die Arthrodese in der Klinik R.___

habe vorgenommen werden m ü sse n . Die Basistherapie sei ausgebaut und nebst dem Methotrexat auch Sulfasalazin und Hydroxichloroquin eingesetzt worden. Diese Therapie sei wegen ungenügender Wirkung im April 2002 sistiert worden. In der Folge seien Hüftschmerzen rechts auf getreten , welche fulminant verl au fe n seien und im Dezember 2003 zu einer Implantation einer Hüfttotalendoprothese

ge führt hätten . Im Sommer 2003 sei über drei Monate Enbrel (TNF-Alphablocker) ein gesetzt worden, welches aufgrund ungenügender Wirkung durch Humira ( Ada limumab ) ersetzt worden sei. Das Humira

sei von September 2003 bis Juli 2005 appliziert worden, zusätzlich mit Methotrexat , das wegen Kinderwunsch 2004 habe

abgesetzt werden m ü sse n . Wegen fortbestehender

Hüft schmerzen

sei im Dezember 2003 die Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechts erfolgt. Eine Synovitis im Kniegelenk links sei im April 200 5 mittels Yttrium- Synoviorthese

behandelt worden . Wenige Monate später sei ein akutes Abdomen auf getreten wegen einer D ickdarmperforation im August 200 5. Das Humira

habe deshalb

und auch wegen ungenügender Wirkung abgesetzt wer den müssen . Im

weiteren Verlauf hätten sich Hüftschmerzen links entwickelt. Eine Hüfttotalendoprothese links sei im August 2008 eingesetzt ( Klinik R.___ ) und eine neue Basistherapie mit Actemra ( Tocitizumab ) aufgenommen

worden . Trotzdem hätten sich beidseits Schulterschmerzen mit schwerer Destruk tion entwickelt, was im April 2009 einen prothetischen Gelenksersatz notwendig ge macht habe . Die entzündliche Aktivität habe sich fortgesetzt und zur entzündlichen Veränderung im Handgelenk rechts geführt. Im Juli 2010 sei die Arthrodese des rechten Handgelenkes durchgeführt worden. Gleichzeitig sei ein Port-à- Cath System implantiert worden. Auch durch diese Basistherapie sei keine zufriedenstellende Entzündungsreduktion erzielt worden. Deshalb habe man im Sommer 2010 auf Kineret

( Anakinra ) gewechselt. Wegen intermittie renden Infe kten habe das Kineret nur mit Unterbrüchen seit Mai 2010 appliziert werden können ( Urk. 32/143 S. 31 f.) .

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es könne die Diagnose eines des truierend verlaufenden Morbus Still (ED 1983) bestätigt werden mit äusserst aggressivem Verlauf trotz Intervention praktisch aller zur Zeit zur Verfügung ste henden modernen Biologicals. Durch den schubartigen aggressiven Verlauf sei es zu derart schweren Veränderungen in b eiden Schulter- und Hüftgelenke ge kommen, die einen prothetischen Gelenksersatz notwendig ge macht h ä tte n , während in den Handgelenken beidseits eine Arthrodese

habe vorgenommen werden m ü sse n . Es sei eine Frage der Zeit, bis auch die Sprunggelenke und allenfalls später die Kniegelenke operative Interventionen benötigten. Die Ent - zündungen spielten sich aber auch in einzelnen PIP-Gelenken ab sowie höchst wahrscheinlich im Nacken. Die Prognose scheine eher ungünstig, da bis anhin eine durchgehende Therapieresistenz gegen alle verwendeten Basistherapeutika habe festgestellt werden mü sse n (S. 33).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht beurteilte der Gutachter , dass über all die Jahre die anhaltende Zerstörung verschiedener Gelenke trotz Einsatz der gä ngigsten Basistherapeutika (inklusive Biologicals) nicht habe verhindert werden k önn e n und davon auszugehen sei, dass auch in Zukunft noch weitere Gelenke zerstört würden. Aktuell bestünden entzündliche Aktivitäten in beid en Sprunggelenken, in den Mittel fussgelenken, in den Knie gelenken beidseits , in den einzelnen Fingergelenken sowie in den Ellbogenge lenken. In der Gesamtschau sei aufgrund der hohen Entzündungsaktivität und des äusserst ungünstig en Verlaufes eine Tätigkeit als Käser nicht zumutbar , wo bei

sich d ie klinische Entzündungsaktivität auch laborchemisch und radiologisch wiederspiegle. Der Beginn der 100 % Arbe itsunfähigkeit als Käser bestehe seit dem 1 5. Juni 200 8. In einer dem Leiden ideal angepassten sehr leichten Tätigke it bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Arbeitsfähigkeit von ca. 2 ½ Stunden pro Tag; S. 35 f.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge hat und – gegebenenfalls – gegen welche der dre i Beklag ten sich dieser richtet.

4.2 4.2.1

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Kläger seit 1983 unter einem destruierenden Morbus Still mit äusserst aggressivem Verlauf leidet und deswegen mittlerweile in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeits fähig ist und

auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (auf dem ersten Arbeitsmarkt) ein Arbeitsunfähigkeit von

70 %

besteht (vgl. ins besondere Urk. Urk. 32/24 , 32/143 S. 35 f. ). Was den Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit anbelangt, setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit in ihrer Rentenverfügung vom 5. September 2011 ( Urk. 32/160 S. 6 ) auf den 1 5. Juni 2008 fest. 4.2.2

D okumentiert ist , dass sich der Kläger aufgrund des destruierenden Morbus Still bereits in den Jahren 1984 bis 2005 verschiedenen operativen Eingriffen unter ziehen und deshalb hospitalisiert werden musste

( vgl. E. 3.1 und E 3.2). Die ent zündliche Gelenkserkrankung führte unter anderem dazu, dass der Kläger auf grund krankheitsbedingter Abwesenheiten seine Ausbildung an der Landwirt schaftsschule verschieben musste und auch nach Abschluss der Ausbildung als gelernter Landwirt eine längere Arbeitsunfähigkeit von November

1998 bis August 2000 attestiert wurde

( Urk. 32/143 S. 17 , Urk. 32/24 ). Auch später ( vom 1 5. September 2003 bis 1 7. Juni 2004 ) sind l ängere Arbeitsunfähigkeiten ver zeichnet ( Urk. 32/48 S. 4 f. ) . Z u dieser Zeit

hatte der Kläger bereits eine Tätig keit im Sicherheitsdienst aufgenommen und die gesundheitlichen Beeinträchti gungen führten zur Erstanmeldung bei d er Invalidenversicherung am 20. August 2003

(vgl. Urk. 32/17 S.

5). Die Arbeitsunfähig keit en war en damals indes vor übergehender Natur. So konnte der Kläger jeweils die Tätigkeit wieder im Pen sum von 100 %

aufnehmen und einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen . Arbeitsunfähigkeiten wurden nicht mehr

verzeichnet und die Entzündungs aktivität unter hochdo sierter Behandlung mittels eines TNF-Alpha-Hemmer s ( Humira ) durch den behandelnden Arzt als “ zur Zeit r uhig “

beurteilt ( Urk. 32/46 S. 2).

In der Folg e wurde n dem Kläger erst wieder ab

2 6. Februar 2008 Arbeitsun fähigkeit en attestiert und zwar bis 9. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 1 0. b is

2 4. März

2008 eine Arbeitsunfähigkeit von

50 % ( Urk. 2/16 und Urk. 2/17).

Soweit die Beklagte 1 die Echtzeitlichkeit dieser beiden Atteste mit Bezug auf das spätere Schreiben von Dr. J.___ vom 2 4. Juni 2014 ( Urk. 2/18) rügt und ein Gefälligkeitsattest vermutet ( Urk. 38 S.

6), übersieht sie, dass die beiden zu Händen des Arbeitgebers ausgefüllten Atteste mit Ausstellungsd atum vom 2 6. Februar 2008 respektive vom 1 9. März 2008 versehen und damit echtzeitlich

sind. D ie Atteste sind jedoch

unbegründet und vermögen ohne weitere Anhalt s punkte den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenüg lich zu be legen . Aussagekräftige Anhaltspunkte ergeben sich

indes aus der Untersuchung vom 2. April 2008, in welche r a ufgrund

am 2 9. Februar 2008 fest gestellte r BSG und CRP Werte auf eine hohe humorale Entzündungsaktivität mit progredient destruktivem Verlauf hingewiesen

und auch vermerkt wurde, dass aktuell eine sekundäre Coxarthrose links im Vordergrund s tehe (E. 3.4). A kten kundig ist im Weiteren , dass der Kläger bei der Arbeitgeberin C.___ aufgrund der Lohnabrechnung im Monat März 2008 seinen Lohn für 34.92 Stunden Arbeit, 119.07 Stunden Krankheit und für 61.5 Stunden Ferienbezug bezogen hat ( Urk. 2/19). Sodann wurde n

am 2 2. April 2008 bildgebend die Hüftkopfnek rose links und die beginnende Nekrose im Bereich des Acetabulumdaches links im Sinne einer erosiven Komponente festgehalten (E. 3.5). Im Weiteren beurteil te der RAD der IV-Stell e in seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2009, dass aufgrund hoher Entzündungsaktivität en ab Februar 2008 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 % bis zum Zeitpunkt der Hüft-TEP-Implantation im August 2008 vorliege ( Urk. 32/157 S.

11 f.). Widerspruchslos und oh ne Wei teres nachvollziehbar fügen sich in dieser Hinsicht auch die nachträgliche n Ausführungen von Dr. J.___ im Schreiben vom 2 4. Juni 2014 zu Händen des Klägers ein , wonach er die Arbeits unfähigkeits atteste ab 1 2. Februar 2008 w egen massiver Arthritis im rechten Handgelenk und ab 1 0. März 2008 wegen Poly arthritisschüben

ausgestellt habe ( Urk. 2/18 S. 1 ).

Dass der Kläger trotz dem noch eine Anstellung ab 1. April 2008 und eine wei tere Anstellung ab 2 0. April 2008 mit Kündigung per 1 7. Juni 2008 aufgenom men hat , ist einzig damit zu erklären, dass er dank seine s Arbeitswillens bis dah in und trotz der erheblichen Sympto matik versuchte , weiterhin nicht aus dem Erwerbsleben auszuscheiden , wobei die gesundheitlichen Grenzen und Leistungseinschränkungen für die neuen Arbeitgeber aber

nach

kurzer Zeit derart

sichtbar wurden , dass die Arbeitsverhältnisse bereits innerhalb der Probezeit wieder a ufgelöst werden mussten (vgl.

Urk. 2/7 ). 4.2.3

Angesichts der geschilderten Gegebenheiten steht jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die massgebende (mindestens 20%ige [vgl. E. 1.4])

invali disierende Arbeitsunfähigkeit a m 1 2. Februar 2008

eingetreten ist , mithin als der Kläger noch bei der Beklag ten 1 versichert war. Auf eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Aufnahme der beiden späteren Arbeitsverhältnisse vom

1. April 2008 bis 1 7. Juni 2008 ist nicht zu schliessen , da die im Februar 2008 festgestellte hohe Entzündungsaktivität mit erosiven Ko mponente n fortschritt , weitere Komplikationen verursachte und die prognos tischen Aussichten aufgrund der Therapieresistenz praktisch aller verfügbaren Basistherapeut ika inklusive Biologicals eher als ungünstig bezeichnet werden mussten ( Urk. 32/143 S. 33). Der sachliche und zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ist damit hinreichend erstellt.

Offensichtlich unhaltbar ist damit der in der IV-Verfügung festgelegte Beginn der Arb eitsunfähigkeit ab 1 5 . Juni 200 8. Dieser

Zeitpunkt gründet einzig da rauf , dass Dr. I.___

retrospektiv auf eine 100 %

Arbeitsunfähigkeit ab 1 5. Juni 2008

schloss und den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu vor nicht beurteilte ( Urk. 32/143 S. 35 f.). 4.2.4

Demnach hat die Beklagte 1 für die vom Kläger beanspruchten Invalidenleistun gen aufzukommen.

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 2 und der Beklagte n 3 ausser Betracht fällt. Ebenso erübrigen sich nähere Erörterungen zur Bindungswirkung des IV-Entscheides gegenüber der Beklagten 2 , wobei anzumerken ist, dass sich aus dem Beschluss der IV-Stelle vom 8. Juli 2011 ergibt, dass die zuständige Ausgleichskasse Milchwirtschaft lediglich mit

der Festsetzung des Rentenbetrages betraut wurde . D ie Pensions kasse Michwirtschaft war demgegenüber im Beschluss der IV-Stelle nicht als Verfügungskopieempfänger aufgeführt ( Urk. 32/153). Die Ausgleichskasse Milch wirtschaft , die im Namen der IV-Stelle die Verfügung versandte , war damit nich t verpflichtet zu prüfen, ob der Entscheid allenfalls noch weiteren Vorsorgeein richtung en

zu eröffnen

war . 5. 5.1

Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 74 % (Verfügung vom 5. September 2011, Urk. 32/160) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger An spruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten 1. 5.2

Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorlie gende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzu heissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger

– antragsgemäss – ab 1. Juni 2009 eine a uf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge (obligatorisch und überobligatorisch) auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulä ssig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 5.3

Für die Rentenbetreffnisse ist ( Urk. 1 S.

2) ab 1 7. Juli

2014 (Einreichung der Klage) Verzugszins geschul det. Dessen Höhe beträgt – ange sichts des Fehlens einer abweichenden reglementarischen Bestimmung – 5 % (vgl. BGE 119 V 135 E. 4c). 5.4

Die gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 gerichtete n Eventualklage n

sind damit abzuweisen. 6. 6.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Der Kläger obsiegt vollumfänglich. Die allein unterliegende Beklagte 1 ist demzufolge zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 2'4 00.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6.2

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 2 - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E.

5b und 320 E.

1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der Beklagten 1 steht eine Parteientschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird diese verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten.

Die Klagen gegen die Beklagte 2 und die Beklagte 3 werden abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ' 400. - - (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Den Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen .

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Inclusion Handicap - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Rechtsanwalt Andreas Gnädinger - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef