Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
E. 3 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___
ag unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00068
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
29. Oktober 2019 in Sachen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen X.___
ag
Beklagte N ach Einsicht in die Eingabe vom 5. August 2019, mit der die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___
ag erhob ( Urk. 1 S. 2): «1.
Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 25'761.10, den Zins von CHF 435.35 plus Zins zu 5.00 % seit 13.05.2019 auf die Kapitalforderung und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen. 2.
Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. "..." ) des Betreibungs amts Y.___ sei i m Umfang der zugesprochenen Forde rung (mit Aus nahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3.
U nter o/e- Kosten folge zu Lasten der Beklagten.» sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten; unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 1 2. August 2019 ( Urk.
3) angesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hat, sodass an droh ungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist; in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeein richtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage ( Urk.
1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag vom 5. September/ 6. November 2017 rückwirkend ab 1. September 2017 ( Urk. 2/2) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ange schlossene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge samt Nebenkosten zu züglich Zinsen nicht (rechtzeitig) bezahlt und sei ihr somit die eingeklagte Forde rung schuldig geblieben,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abge sehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Ur. 2/8) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf d en Kontoauszug vom 2 2. Juli 2019 ( Urk. 2/6) und den Zahlungsbefehl vom 1 4. Mai 2019 ( Urk. 2/8) hinzu weisen ist,
die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten ( Mahngebühren und
Umtriebsent schädigung )
auf
Ziff. 2.1 des Kos tenreglements basieren ( Urk. 2/2),
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags ( Urk. 2/2 vgl. auch Urk. 2/3 ) sowie in Art. 66 Abs. 2 BVG haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die Kosten für den Zahlungsbefehl vom 1 4. Mai 2019 ( Urk. 2/8)
– wie die Klägerin zu R echt ausführt ( Urk. 1 S. 2) – rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Ver fahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidge nössi schen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2991 E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuld ners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs),
die zusätzlich eingeklagte Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Ar beit gebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss bezüglich der hoheitliche Aufgaben wahr nehmenden Vorsorgeeinrichtungen – unabhängig davon, ob anwaltlich oder sonst
wie qualifiziert vertreten – grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 32 3),
zudem sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsie gen den Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozess recht überlassen sind (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom pro zess ualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt,
demzufolge die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 25'761.10 nebst Zins zu 5 %
seit 1 3. Mai 2019 zuzüglich Fr. 435.35 aufgelaufene Zinskosten zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechts vorschlag (Zahlungsbefehl vom 1 4. Mai 2019 [ Urk. 2/8]) in diesem Umfang aufzuheben ist; in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mut williges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1’0 00.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der Klägerin eine angemessene, zufolge des lediglich geringen Unterliegens ungekürzte Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen; erkennt das Gericht: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 25'761.10 nebst Zins zu 5 % seit 1 3. Mai 2019 zuzüglich Fr. 435.35
aufgelaufene Zinskosten zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. "..." des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 1 4. Mai 2019 ) in diesem Umfang aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Ein zahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___
ag unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-4 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher