Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1979, war seit April 2002 beim Tankstellenshop Y.___ in Z.___ angestellt und in diesem Rahmen bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Vorsorgestiftung) be rufsvorsorgeversichert . Am
19. Oktober 200 6 erlitt er einen Verkehrsunfall
(Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 27. September 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Oktober 2007 zu (Urk. 2/2). Die Vorsorgestiftung richtete in der Folge ebenfalls Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % aus (Urk. 1 S. 4 , vgl. Urk. 2/4 ). 1.2
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte die Vorsorgestiftung dem Versicherten mit, dass sie infolge Überentschädigung ab dem
1. April 2017 nur noch gekürzte Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'030.-- pro Jahr ausrichten werde (Urk. 2/5). In der Folge wandte sich der Versicherte an die Vorsorgestiftung und ersuchte um Ausrichtung der ungekürzten Rentenleistungen (Urk. 2/6). Die Vor sorgestiftung lehnte dies ab (Urk. 2/7, vgl. Urk. 9/2). Auch im Rahmen der nach herigen Korrespondenz vermochten die Parteien keine Einigung zu erzielen (Urk. 2/8-9). 2.
Mit Eingabe vom 9. April 2019 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammel stiftung Swiss Life und beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1.4.2017 die gesetzlichen
und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität,
insbeson dere eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
100 % in Höhe von mindestens CHF 27’566.– pro Jahr, sowie Invaliden-
Kinderrenten für die drei Kinder in Höhe von mindestens CHF 9'774.– pro
Jahr, zu entrichten, ohne dass auf den Rentenbetreffnissen eine Kürzung
wegen Überentschädigung vorzunehmen sei.
2.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden
Invalidenrentenbetreffnisse mit Wirkung ab jeweiligen Fälligkeitstag,
frühestens ab Klageinreichung, mit 5% p.a. zu verzinsen.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom
6. September 2019 die Abweisung der Klage, soweit die Invalidenleistungen den Betrag von Fr. 9'770.55 pro Jahr (für das Jahr 2017) übertreffen würden (Urk. 8 S. 2 ). Im Rahmen des zweiten Schrif tenwechsels (Replik vom 12. Dezember 2019 [Urk. 14] und Duplik vom
3. Februar 2020 [Urk. 17], dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 4. Februar 2020 [Urk. 18]) , hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Unbestritten ist der festgesetzte Invaliditätsgrad von 100 % wie auch die berechnete Höhe der (unge kürzten) Invalidenleistungen im Betrag von jährlich Fr. 27' 566 .-- zuzüglich dreier Kinderrenten von insgesamt Fr. 9'774.-- pro Jahr. Streitig und zu klären ist indes, ob die Rentenbetreffnisse aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen sind. Im Vor dergrund steht dabei die Frage, auf welcher Bezugsgrösse die Überent schädi gungs grenze festzulegen ist. 1.2
Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen, das ohne Invalidität erzielbare Einkommen sei bei der Überentschädigungsberechnung der Beklagten zu tief bemessen worden. Einerseits sei das von der Invaliden ver si cherung ermittelte Jahreseinkommen für das Jahr 2008 in Höhe von Fr. 72'620.-- nicht an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 angepasst worden. Ande rerseits habe die Beklagte die mutmassliche Karriereentwicklung nicht berück sichtigt. Dies obwohl der ehemalige Vorgesetzte des Klägers schriftlich bestätigt habe, dass er in Zukunft als stellvertretender Geschäftsführer hätte tätig sein und in einem weiteren Schritt eine eigene GmbH hätte gründen sollen. Bei einer Wei terbeschäftigung im Betrieb hätte der Kläger fünf Jahre später ein mut massliches Jahresgehalt von circa Fr. 100'000.-- erzielt, womit wiederum angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung im Jahr 2017 von einem Jahreslohn in Höhe von Fr. 103'614.-- auszugehen sei. Ferner sei bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einer Nebentätigkeit als Versicherungsberater nachgegangen sei und pro Monat durchschnittlich ein Ein kommen in der Höhe von Fr. 1'000.-- generiert habe. Auch die Entfaltung dieser zusätzlichen Erwerbstätigkeit hätte bald zu einem Zusatzeinkommen geführt, welches die Annahme einer Überentschädigungskonstellation ausschliesse. Basie rend auf den Angaben des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers sei von einem Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit al s Versicherungsberater in Höhe von Fr. 36'000.-- ab dem Jahr 2008 auszugehen, was angepasst an die Nominallohn-Steigerung im Jahr 2017 einem Jahresverdienst in Höhe von Fr. 38'700. -- ent spreche. Gesamthaft sei der mutmasslich entgangene Verdienst per 2017 in der Höhe von Fr. 142'314.-- plus Kinderzulagen von Fr. 7'200.-- festzulegen. Damit liege bei Ausrichtung der ungekürzten gesetzlichen und reglementarischen Inva li denleistungen auch über den 1. April 2017 hinaus keine Überentschädigung vor (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 14 S. 3
ff.). 1.3
Dahingegen stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Tatsache, dass der vom Kläger eingereichte Fragebogen von dessen ehemaligen Vorgesetzten erst am 15. August 2017 , das heisst rund zehn Jahre nach Eintritt der Invalidität des Klägers ausgefüllt worden sei, lasse erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der darin enthaltenen Angaben aufkommen. Selbst wenn der ehemalige Inhaber des Tankstellenshops Y.___ in Z.___ den Kläger als Nachfolger für den Betrieb vorgesehen haben sollte, würden genügende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Kläger die Geschäftstätigkeit auch tatsächlich erfolgreich weitergeführt hätte. Folglich sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger ohne Invalidität auch tatsächlich ein Jahreseinkommen von Fr. 103'614.-- im Jahr 2017 erzielt hätte. Bei der – ebenfalls erst im August 2017 ausgefüllten – Bestätigung bezüglich der Lohnentwicklung als Versiche rungs be rater sei wohl eher von einer Gefälligkeitsbestätigung auszugehen. Den betref fenden Angaben komme rein spekulativer Charakter zu. In der Überent schädi gungsberechnung könne deshalb beim mutmasslich entgangenen Verdie nst kein Nebenerwerb angerechnet werden. Bei einem an erkannterweise nomina l lohnin dexierten Jahreslohn 2017 von Fr. 78'682.85 (90 % = Fr. 70'814.55) und Ersatz einkünften von total Fr. 98'384.-- resultiere eine Überentschädigung von Fr. 27'569.45, weshalb vom Leistungsanspruch des Klägers über total Fr. 37'340.-- lediglich Fr. 9'770.55 ausbezahlt werden könnten (Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 17). 2. 2 .1
Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. 2.2 2.2.1
Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge (BVV 2)
sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von In validenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistung en und Einkünfte anrechnen kann:
a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozial versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person auf grund des schädigenden Ereig nisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b. Taggelder aus obliga tori schen Versicherungen;
c. Taggelder aus freiwilligen Versicheru ngen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 2.2.2
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Ver hältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor , wie beispielsweise das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs, eine wesentliche, d as heisst an sich eine Leistungsan passung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeein rich tung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorlieg t (BGE 143 V 91 E. 4). 2.2.3
Der mutmasslich entgangene Verdienst unterliegt keiner oberen Grenze wie z um Beispiel dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes (Vetter-Schreiber, BVG/
FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rz 9 zu Art. 24 BVV2 mit Hinweisen ) und ent spricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erziel en würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 2 0 E.
5.2.3) . Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obliga torischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungs be rechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG ( beziehungsweise
aArt . 24 Abs. 1 BVV2). Im Sinne
einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d as heisst über die Lohn-
und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebens geschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenser hö hung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können ( BGE 143 V 91 E. 3.2 m it Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen ).
Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das inva lidenversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich ent gangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kom men den Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teue rung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die ver sicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Validenein kom men rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseink ommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substan tiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen ).
Inwieweit vom Versicherten geltend gemacht e Einkommenserhöhungen tatsäch lich eingetreten wären, ist in der Praxis oft schwer nachzuweisen. Kernpunkte der Betrachtung können dabei die entgangene Reallohnerhöhung, die Anpassung der Löhne an die Teuerung und nicht realisierte Karriereschritte sein. Plausibel sind solche Entwicklungen dann, wenn sie auf einer beweisbaren Grundlage beruhen, also beispielsweise auf eine m arbeitsvertraglich vereinbarten Teuerungsausgleich. Dasselbe ist anzunehmen, wenn eine Beförderung bereits angekündigt, aber noch nicht vollzogen worden ist, ebenso, wenn eine Umschulung oder Weiterbildung, die zu einer Lohnerhöhung geführt hätte, vereinbart und anhand genommen wor d en ist. Die genügende Glaubhaftmachung ist jedoch zu verneinen, wenn gel tend gemacht wird, es wäre beabsichtigt gewesen, in Zukunft eine Weiter bildung zu besuchen, die zu einer Einkommensverbesserung geführt hätte, oder wenn Karrie resprünge geltend gemacht werden, für die bloss die Möglichkeit, jedoch keinerlei weitere Anhaltspunkte bestehen, oder wenn neben dem Einkom men aus der ver sicherten Tätigkeit ein weiteres behauptet, aber weder durch AHV-Beiträge noch sonst wie bewiesen wird ( St auffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019 , Rz 1 194). Ebenfalls n icht ausreichend ist es, wenn der Versicherte einen Verdienst oder Teile davon mit Hinweis auf Branchengepflogenheiten (etwa Trinkgelder im Gastge werbe) lediglich behauptet. Der Versicherte muss vielmehr entsprechend e Beweis mittel beibringen (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 10 zu Art. 24 BVV2).
Ebensowenig reichen gute Arbeitszeugnisse und Berufserfahrung für eine mutmassliche Lohn erhöhung. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs möglichkeiten sind nu r dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wah r scheinlichkeit einge treten wären und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 16 zu Art. 24 BVV2).
2.2.4
Bei Versicherten, die Einkommen aus mehreren Tätigkeiten erzielen, umfasst der mutmasslich entgangene Verdienst das gesamte mutmassliche Einkommen aus den verschiedenen Tätigkeiten und nicht nur den im Bereich der versicherten Tätigkeit entfallene Verdienst. In die Berechnung miteinzubeziehen sind auch nachweisbare regelmässige Nebeneinkünfte aus unselbständiger wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der entgangene Verdienst umfasst somit auch einen Verdienst, der als solcher nicht der Beitragspflicht an die Versicherung unterlag ( St auffer, a.a.O. , Rz 1197). Nicht zu berücksichtigen ist ein Nebenein kommen, wenn konkrete Indizien auf einen mit überwiegender Wahrscheinlich keit nur ausnahmsweisen beziehungsweise vorübergehenden Charakter dieser Nebenbeschäftigung hinweisen würden (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 9 zu Art. 24 BVV2).
Kinderzulagen sind bei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes anzurechnen. Diese sind nicht eigentlicher Lohnbestandteil, sondern werden aufgrund kantonaler Gesetzgebung oder in der Landwirtschaft aufgrund von Bundesrecht ausgerichtet und stellen selbständige Sozialleistungen dar, die für die Beitragsbemessung nach AHVG und BVG vom Erwerbseinkommen gene rell ausgeschlossen werden. Als Korrelat dazu sind in der Folge bei der Ermittlung des Resteinkommens auch die von der Sozialversicherung ausgerichteten Inva liden-Kinderrenten anzurechnen . Diese beidseitige Anrechnung trifft für den Obligatoriumsbereich zu; abweichend e Regelungen sind demzufolge zulässig
( St auffer, a.a.O. , Rz 1202 mit Hinweisen ; BGE 137 V 20 E. 3 ). 2.3 2 .3.1
Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fas sungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismäs sigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Febru ar 2014 E. 5.2 mit Hinweis ). 2 .3.2
Von der Möglichkeit, von Art. 2 4 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vorsorge reglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte keinen Gebrauch ge macht . Das Reglement der Beklagten enthält eine mit Art. 24 Abs. 1 BVV2 übereinstimmende Formulierung (Urk. 2/10 S. 9 f .
Art. 9 Abs. 2 ) , womit die ge setzlichen Bestimmungen zur Überentschädigung auch für die weitergehende Vorsorge Geltung beanspruchen . 3.
3.1
Vorliegend hat die Beklagte das Hinzutreten eines weiteren Kinderrenten an spruchs zum Anlass genommen , um eine Kürzung des Leistungsanspruches in folge einer Überent schädigung zu überprüfen (Urk. 1 S. 5 Rz 4 , Urk. 2/5 ). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 5 BVV2
(E. 2.2), zumal das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs eine Anpassung der koor dinierten BVG-Leistungen von über 10 % bewirkt hat (Urk. 2/4-5) .
Der Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2 wurde vom Kläger de nn auch nicht in Abrede gestellt. 3.2
Soweit der Kläger die mangelnde Berücksichtigung der seit 2008 eingetretenen Nominallohnindex-Steigerung bemängelt hat (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzu weisen, dass die Beklagte das diesbezügliche Vorbringen in ihrer Klageantwort anerkannte , zumal sie nun von einem nominallohnindexierten Jahreslohn für das Jahr 2017 von Fr. 78'682.85 ausg ing , was
den
aufgrund der Nominallohn ent wicklung klageweise geltend gemachten Betrag von
Fr. 78'066.50 gar
übersteigt
(Urk. 8 S. 7).
Dass die Beklagte zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf das von der IV-Stelle verwendete Valideneinkommen (Urk. 2/2, Urk. 2/12) abgestellt und dieses bis ins Jahr 2017 – dem Zeitpunkt in dem sich die Kürzungsfrage stellt e – der Nominallohnentwicklung angepasst hat, ist auch mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung (E. 2 .2 .3) nicht zu bean standen .
Damit ist im Sinne einer teilweisen Klageanerkennung ein nominal lohnin dex ier ter Jahreslohn aus der vom Kläger vor dem Unfall vom 19. Oktober 2006 aus geübten Haupt erwerbs tätigkeit als Angestellter eines Tankstellenshops von Fr.
78' 682.85 für das Jahr 2017 erstellt. 3.3
Zu Recht vertritt der Kläger den Standpunkt, dass die Kinderzulagen dem mut masslich entgangenen Verdienst anzurechnen sind (Urk. 1 S. 11, Urk. 14 S. 7). Die Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 8, Urk. 17). Sie berücksichtigte die Kinderrenten als Einkommen, die Kinderzulagen aber
zu Unrecht (E. 2.2.4 ) nicht als mutmasslich entgangenen Verdienst (Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5 ). Die Pflicht zur Anrechnung der Kinderzulagen erstreckt sich
– mangels einer abweichenden reglementarischen Best immung (vgl. Urk. 2/10, E. 2.3.2 ) – auch auf den über o bligatorischen Bereich (E. 2.2.4 ). Bei drei Kindern und Kinderzulagen von Fr. 200.-- pro Kind (§ 4 Abs. 1 des Einführungsgesetz es zum Bundesgesetz über die Familienzulagen ,
FamZG ; vgl. Urk. 1 S. 11 Rz 26, Urk. 14 S. 7 Rz 14 )
ergibt sich diesbezüglich ein
mutmasslich entgangener Verdienst im Betrag von Fr. 7'200.-- (3 x Fr. 200.-- x 12) pro Jahr. 3.4
3.4 .1
Zu prüfen ist, ob – wie vom Kläger geltend gemacht (E. 1 .2 ) – im Rahme n der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes zusätzlich ein Einkommen aus einer Neben erwerbs tätigkeit als Versicherungsberater sowie eine mutmass liche Karriere- und Einkommensentwicklung zu berücksichtigen
sind . 3. 4 .2
Gemäss den Angaben des Klägers ist er im Unfallzeitpunkt einer Nebener werbs tätigkeit als Versicherungsberater nach gegangen und hat damit ein durchschnitt liches Nebene inkommen von Fr. 1'000.-- pro Monat generiert (E. 1.2).
Die be tref fende Tätigkeit übte er seit August 2006 (Urk. 2/16) und somit im Unfallzeit punkt erst seit gut 2.5 Monaten aus. Damit fehlt es bereits an der für die An rechnung als mutmasslich entgangenem Verdienst vorausgesetzten Reg elmäss igkeit der Nebeneinkunft (E. 2.2 . 4 ).
Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als keine Indizien v or liegen , welche darauf schliessen la ssen, dass der Kläger die betref fende Tätigkeit im Gesundheitsfall auf Dauer erfolgreich ausgeübt hätte. So findet sich bei den Akten kein Dokument, welches über die Modalitäten der betreffenden Tätigkeit orientiert wie beispielsweise ein (unbefristeter) Arbeitsvertrag oder eine ( langfristige ) Zielvereinbarung. Ebenfalls gegen eine ohne Eintritt des Gesund heitsschadens auf Dauer ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsberater spricht , dass der Kläger das Nebeneinkommen mit Verweis auf die Geringfügig keits schwelle von Fr. 2'000.-- pro Kalenderjahr ( aArt . 8 bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV, in Verbindung mit aArt . 5 Abs. 5
des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ) nicht
deklariert hat, obwohl er (angeblich) seit August 2006 (Urk. 2/16) ein Durch schnittseinkommen von Fr. 1'000.-- pro Monat generiert hat te (E. 1.2) . Da er
die Geringfügigkeitsschwelle
somit bereits Ende September 2006 erreicht hä tte, wäre bei geplanter Fortsetzung der Nebenerwerbstätigkeit eine Meldung zwecks Bei tragserhebung erforderlich gewesen. Ein Einkommen aus einer Nebener werbs tätigkeit wurde indes nicht deklariert (Urk. 2/ 11). Dass der Kläger seine Tätigkeit als Versicherungsberater auf Dauer ausgeübt hätte , erweist sich in Anbetracht diese r Umstände nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ferner ist darauf hin zuweisen, dass der mit der Nebenerwerbstätigkeit erzielte Verdienst nicht belegt wurde. So reichte der Kläger weder Lohnabrechnungen noch andere Dokumente (wie beispielswiese die Steuererklä rung 2006) ein , auf welche sich das behauptete Nebenerwerbseinkommen stützen liesse.
W eitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich , zumal sich eine Berücksichtigung des behaupteten
Nebenein kommens von Fr. 1'000.-- pro Monat auch unter dem Aspekt verbietet , dass es nicht angehen kann, erhebliche Einkünfte gegenüber der Ausgleichskasse nicht zu deklarieren , diese dann aber im Rahmen der Überentschädigungsberechnung
gegenüber dem Berufsvorsorgeversicherer geltend zu machen (Urteil des Bundes gerichts B 83/06 vom 26. Januar 2007 E. 7.2) .
Bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist dem nach kein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen. Auf eine allfällige mutmassliche Entwicklung des Nebenverd ienstes (vgl. Urk. 1 S. 10 f. , Urk. 14 S. 6 f. ) braucht daher nicht eingegangen zu werden . 3. 4 .3
Folgt man dem Kläger, so ist bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes
auch eine im hypothetischen Gesundheitsfall stattgehabte Karriere entwicklung zu berücksichtigen (E. 1.2). Die Argumentationslinie des Klägers beruht auf der Behauptung, er habe mit seinem damaligen Vorgesetzten vor dem Unfallereignis mündlich vereinbart, dass er innerhalb von 5 Jahren zum Ge schäftsführer aufsteigen soll e . Als Beweismittel legte er diesbezüglich einen von seinem ehemaligen Vorgesetzten
ausgefüllten Fragebogen vom 15. August 2017 ins Recht . Darin bestätigt dieser , dass er mit dem Kläger vor dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2006 über eine berufliche Weiterentwicklung als sein Stellver treter gesprochen habe. Es sei die Gründung einer GmbH geplant gewesen. Zur Lohnentwicklung hielt er fest, es habe ein 5-Jahresplan mit dem Ziel eines Jahresgehalts von Fr. 100'000.-- bestanden (Urk. 2/13).
D ie Berücksichtigung einer mutmasslichen überproportionalen Einkommens stei gerung verlangt nach konkreten Anhaltspunkten für Lebensgeschehnisse, welche schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang ge nommen haben. Dem Versicherten obliegt die Beweislast, eine mutmassliche Ein kommensentwicklung zu substantiieren sowie entsprechend e Beweismittel beizu bringen beziehungsweise zu offerieren (E. 2.2.3) .
Alleine die Tatsache, dass im Fr agebogen vom 15. August 2017 der Inhalt einer angeblich vor dem Unfall vom 19. Oktober 2006 getroffenen
– somit über 10 Jahr e zurückliegenden – münd lichen Vereinbarung wiedergeg eben wird , vermag Zweifel an der Verlässlichkeit der betreffenden Angaben zu wecken. Diese Zweifel werden dadurch genährt, dass der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt nicht offiziell als stellvertretender Ge schäftsführer tätig gewesen ist oder irgendwelche konkreten
geschäftsinternen Vorbereitungen zur Aneignung der dafür notwendigen Fähigkeiten getroffen wo rden sind ; solches wird vom Kläger zumindest nicht vorgebracht . Die vom Kläger diesbezüglich erwähnte langjährige Berufserfahrung als Mitarbeiter des Tankstellenshops (Urk. 14 S. 4 f. Rz
8) reicht für die Annahme einer mutmass lichen Karriereentwicklung nicht aus (E. 2.2.3). Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als plausibel, weshalb der damalige Geschäftsführer mit dem Kläger eine konkrete Vereinbarung betreffend dessen Aufstieg zum Geschäftsführer hätte treffen soll e n .
Dagegen, dass dem Kläger bereits vor dem Unfall
konkret und mit einer gewissen Verbindlichkeit
der Aufstieg zum Stellvertreter und als dann zum Geschäftsführer in Aussicht gestellt worden sein soll, spricht auch die Tatsache, dass sich
weder der ehemalige Vorgesetzte in dem betreffenden Frage bogen vom 15. August 2017 noch der Kläger im Rahmen seiner Substantiie rungs pflicht und zwecks Plausibilisierung der behaupteten mündlichen Vereinbarung dazu geäussert ha t , was es mit dem erwähnten 5-Jahresplan konkret auf sich hatte.
Hinzu kommt, dass, selbst unter der Annahme, eine entsprechende münd liche Vereinbarung wäre getroffen worden, nicht nur die Dauer des 5-Jahresplans, sondern auch die Bezeichnung desselben als «Plan» impliziert, dass keine ver bindliche Vereinbarung getroffen, sondern allenfalls eine beidseitige Absicht deklariert worden war, und den Karriereschritt diverse Unwägbarkeiten hätten verhindern können, wie zum Beispiel der Eintritt eines neuen, allenfalls für die Geschäftsführung geeeigneteren Mitarbeiters oder die Geschäftsaufgabe durch den Vorgesetzten. Diese ist denn auch tatsächlich per 26. August 2008 erfolgt, wurde die Y.___ doch per diesem Datum infolge Ge schäftsaufgabe im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht (Internet-Auszug, eingesehen am 11. September 2020), was der behaupteten Einkommensent wicklung im Gesundheitsfall zumindest ab diesem Zeitpunkt ohnehin entgegen steht.
Dementsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens
konkrete Karriereschritt e des Klägers bei seiner damaligen Arbeitgeber in eingeleitet worden w ä r en . Bloss theo retisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und Absichten
reichen für die Annahme einer überproportionalen Einkommensentwicklung im Rahmen einer mutmasslichen Karriere nicht aus (E. 2.2.3 ). Vor dem Hintergrund, dass eine mutmassliche Karriereentwicklung des Klägers zum Geschäftsführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, vermögen auch die auf der gegen teiligen Annahme basierende n Vergleichsdaten (Urk. 2/14-15)
keine Anhalts punkte für ein zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen zu liefern.
Fern er ist zu berücksichtigen, dass sich der dies bezüglich relevante Sachverhalt vor über 14 Jahren ereignet hat, und deshalb nicht zu erwarten ist, dass die vom Kläger offerierte n
Zeuge nbefragung en (Urk. 1 S. 8, Urk. 14 S. 4) zu entscheidrelevanten zusätzlichen
Erkenntnissen
führen könnte n . Auf weitere Beweiserhebungen in diesem Zusammenh ang kann somit in antizipierter Be weiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 3.5
Demzufolge ist der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers ausgehend von dem von ihm zuletzt vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erziel ten und der Nominallohnentwicklung angepassten Verdienst (E. 3.2) zuzüg lich Kinderzulagen (E. 3.3) zu ermitteln.
Der massgebende mutmasslich ent gangene Verdienst im Zeitpunkt der Berechnung der Überentschädigung per 1. April 2017 beläuft sich demnach auf insgesamt Fr. 85'882.85 pro Jahr (Fr. 78'682.85 + Fr. 7'200.--). 4.
Der Kläger verfügt gegenüber der Beklagten unbestrittenermassen über einen unkoordinierten Leistungsanspruch von insgesamt Fr. 37'340.-- pro Jahr (Urk. 1 S. 11, Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5). Diese Versicherungsleistungen schuldet die Beklagte freilich nur insoweit, als der Kläger dadurch infolge des Zusammentreffens mit anderen Versicherungsleistungen keine ungerechtfertigten Vorteile erlangt (E. 2.1).
Der Grenzbetrag für die Überentschädigung beträgt 90 % des mutmasslich ent gangenen Verdienstes , vorliegend somit Fr. 77'294.55 (Fr. 85'882.85 x 0.9; E. 2.1) .
Bei
anrechenbaren Ersatzeinkünfte n von total Fr. 98'384.-- (Urk. 1 S. 11, Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5)
resultiert eine Überentschädigung im Betrag von Fr. 21'089.45 . Der Kläger verfügt demnach ab dem
1. April 2017 um einen infolge Überent schädi gung gekürzten Leistungsanspruch von jährlich Fr. 16'250.55 (Fr. 37'340.-- - Fr. 21'089.45 ). 5. 5.1
Die von der Beklagten per 1. April 2017 vorgenommene Kürzung der Renten be treffnisse auf einen Betrag von Fr. 5'030.-- pro Jahr (Urk. 2/5) erfolgte damit zu Unrecht .
Die Beklagte ist demnach im Rahmen ihrer teilweisen Klage an erkennung (E. 3.2) sowie einer teilweisen Gutheissung der Klage (E. 3.3) zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. April
2017 Rentenbetreffnisse von
jährlich Fr. 16'250.55 auszurichten. Von der Beklagten in dieser Zeitspanne
bereits ge leistete Zahlungen (vgl. Urk. 2/5 , Urk. 9/2 ) sind ihr entsprechend anzurechnen.
Im Übrigen (vgl. Urk. 1 S. 2) ist die Klage abzuweisen. 5. 2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger erhob am
9. April 2019 Klage ge gen die Beklagte (Urk. 1). Mangels einer anderslautenden reglemen tarischen Regelung (vgl. Urk. 2 / 10 )
sind ihm somit ab dem
9. April 2019 auf dem Differenzbetrag zwischen den von der Beklagten seit her bezahlten und den geschuldeten Rentenbetreffnissen
Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen.
6 .
6 .1
Das Klageverfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3
GSVGer ).
Mit Klage vom
9. April 2019 (Urk. 1 S. 2) beantragte der Kläger eine Partei ent schädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entsch ädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist f ür den notwendigen Aufwand eine auf das Mass des Obsiegens reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 800 .--
(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Der Beklagten steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil des Bundesgerichts U 329/99 vom 25. Juni 2001). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beklagte wird im Sinne ihrer teilweisen Klageanerkennung sowie einer teilweisen Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. April 2017 Ren ten betreffnisse von Fr. 16'250.55 pro Jahr abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf den nicht bereits geleisteten Renten betreffnissen seit dem
9. April 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Renten betreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, auszurichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Unbestritten ist der festgesetzte Invaliditätsgrad von 100 % wie auch die berechnete Höhe der (unge kürzten) Invalidenleistungen im Betrag von jährlich Fr. 27' 566 .-- zuzüglich dreier Kinderrenten von insgesamt Fr. 9'774.-- pro Jahr. Streitig und zu klären ist indes, ob die Rentenbetreffnisse aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen sind. Im Vor dergrund steht dabei die Frage, auf welcher Bezugsgrösse die Überent schädi gungs grenze festzulegen ist.
E. 1.2 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen, das ohne Invalidität erzielbare Einkommen sei bei der Überentschädigungsberechnung der Beklagten zu tief bemessen worden. Einerseits sei das von der Invaliden ver si cherung ermittelte Jahreseinkommen für das Jahr 2008 in Höhe von Fr. 72'620.-- nicht an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 angepasst worden. Ande rerseits habe die Beklagte die mutmassliche Karriereentwicklung nicht berück sichtigt. Dies obwohl der ehemalige Vorgesetzte des Klägers schriftlich bestätigt habe, dass er in Zukunft als stellvertretender Geschäftsführer hätte tätig sein und in einem weiteren Schritt eine eigene GmbH hätte gründen sollen. Bei einer Wei terbeschäftigung im Betrieb hätte der Kläger fünf Jahre später ein mut massliches Jahresgehalt von circa Fr. 100'000.-- erzielt, womit wiederum angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung im Jahr 2017 von einem Jahreslohn in Höhe von Fr. 103'614.-- auszugehen sei. Ferner sei bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einer Nebentätigkeit als Versicherungsberater nachgegangen sei und pro Monat durchschnittlich ein Ein kommen in der Höhe von Fr. 1'000.-- generiert habe. Auch die Entfaltung dieser zusätzlichen Erwerbstätigkeit hätte bald zu einem Zusatzeinkommen geführt, welches die Annahme einer Überentschädigungskonstellation ausschliesse. Basie rend auf den Angaben des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers sei von einem Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit al s Versicherungsberater in Höhe von Fr. 36'000.-- ab dem Jahr 2008 auszugehen, was angepasst an die Nominallohn-Steigerung im Jahr 2017 einem Jahresverdienst in Höhe von Fr. 38'700. -- ent spreche. Gesamthaft sei der mutmasslich entgangene Verdienst per 2017 in der Höhe von Fr. 142'314.-- plus Kinderzulagen von Fr. 7'200.-- festzulegen. Damit liege bei Ausrichtung der ungekürzten gesetzlichen und reglementarischen Inva li denleistungen auch über den 1. April 2017 hinaus keine Überentschädigung vor (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 14 S. 3
ff.).
E. 1.3 Dahingegen stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Tatsache, dass der vom Kläger eingereichte Fragebogen von dessen ehemaligen Vorgesetzten erst am 15. August 2017 , das heisst rund zehn Jahre nach Eintritt der Invalidität des Klägers ausgefüllt worden sei, lasse erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der darin enthaltenen Angaben aufkommen. Selbst wenn der ehemalige Inhaber des Tankstellenshops Y.___ in Z.___ den Kläger als Nachfolger für den Betrieb vorgesehen haben sollte, würden genügende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Kläger die Geschäftstätigkeit auch tatsächlich erfolgreich weitergeführt hätte. Folglich sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger ohne Invalidität auch tatsächlich ein Jahreseinkommen von Fr. 103'614.-- im Jahr 2017 erzielt hätte. Bei der – ebenfalls erst im August 2017 ausgefüllten – Bestätigung bezüglich der Lohnentwicklung als Versiche rungs be rater sei wohl eher von einer Gefälligkeitsbestätigung auszugehen. Den betref fenden Angaben komme rein spekulativer Charakter zu. In der Überent schädi gungsberechnung könne deshalb beim mutmasslich entgangenen Verdie nst kein Nebenerwerb angerechnet werden. Bei einem an erkannterweise nomina l lohnin dexierten Jahreslohn 2017 von Fr. 78'682.85 (90 % = Fr. 70'814.55) und Ersatz einkünften von total Fr. 98'384.-- resultiere eine Überentschädigung von Fr. 27'569.45, weshalb vom Leistungsanspruch des Klägers über total Fr. 37'340.-- lediglich Fr. 9'770.55 ausbezahlt werden könnten (Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 17). 2. 2 .1
Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. 2.2 2.2.1
Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge (BVV 2)
sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von In validenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistung en und Einkünfte anrechnen kann:
a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozial versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person auf grund des schädigenden Ereig nisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b. Taggelder aus obliga tori schen Versicherungen;
c. Taggelder aus freiwilligen Versicheru ngen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 2.2.2
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Ver hältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor , wie beispielsweise das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs, eine wesentliche, d as heisst an sich eine Leistungsan passung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeein rich tung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorlieg t (BGE 143 V 91 E. 4). 2.2.3
Der mutmasslich entgangene Verdienst unterliegt keiner oberen Grenze wie z um Beispiel dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes (Vetter-Schreiber, BVG/
FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rz 9 zu Art. 24 BVV2 mit Hinweisen ) und ent spricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erziel en würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 2 0 E.
5.2.3) . Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obliga torischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungs be rechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG ( beziehungsweise
aArt . 24 Abs. 1 BVV2). Im Sinne
einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d as heisst über die Lohn-
und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebens geschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenser hö hung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können ( BGE 143 V 91 E. 3.2 m it Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen ).
Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das inva lidenversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich ent gangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kom men den Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teue rung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die ver sicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Validenein kom men rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseink ommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substan tiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen ).
Inwieweit vom Versicherten geltend gemacht e Einkommenserhöhungen tatsäch lich eingetreten wären, ist in der Praxis oft schwer nachzuweisen. Kernpunkte der Betrachtung können dabei die entgangene Reallohnerhöhung, die Anpassung der Löhne an die Teuerung und nicht realisierte Karriereschritte sein. Plausibel sind solche Entwicklungen dann, wenn sie auf einer beweisbaren Grundlage beruhen, also beispielsweise auf eine m arbeitsvertraglich vereinbarten Teuerungsausgleich. Dasselbe ist anzunehmen, wenn eine Beförderung bereits angekündigt, aber noch nicht vollzogen worden ist, ebenso, wenn eine Umschulung oder Weiterbildung, die zu einer Lohnerhöhung geführt hätte, vereinbart und anhand genommen wor d en ist. Die genügende Glaubhaftmachung ist jedoch zu verneinen, wenn gel tend gemacht wird, es wäre beabsichtigt gewesen, in Zukunft eine Weiter bildung zu besuchen, die zu einer Einkommensverbesserung geführt hätte, oder wenn Karrie resprünge geltend gemacht werden, für die bloss die Möglichkeit, jedoch keinerlei weitere Anhaltspunkte bestehen, oder wenn neben dem Einkom men aus der ver sicherten Tätigkeit ein weiteres behauptet, aber weder durch AHV-Beiträge noch sonst wie bewiesen wird ( St auffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019 , Rz 1 194). Ebenfalls n icht ausreichend ist es, wenn der Versicherte einen Verdienst oder Teile davon mit Hinweis auf Branchengepflogenheiten (etwa Trinkgelder im Gastge werbe) lediglich behauptet. Der Versicherte muss vielmehr entsprechend e Beweis mittel beibringen (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 10 zu Art. 24 BVV2).
Ebensowenig reichen gute Arbeitszeugnisse und Berufserfahrung für eine mutmassliche Lohn erhöhung. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs möglichkeiten sind nu r dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wah r scheinlichkeit einge treten wären und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 16 zu Art. 24 BVV2).
2.2.4
Bei Versicherten, die Einkommen aus mehreren Tätigkeiten erzielen, umfasst der mutmasslich entgangene Verdienst das gesamte mutmassliche Einkommen aus den verschiedenen Tätigkeiten und nicht nur den im Bereich der versicherten Tätigkeit entfallene Verdienst. In die Berechnung miteinzubeziehen sind auch nachweisbare regelmässige Nebeneinkünfte aus unselbständiger wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der entgangene Verdienst umfasst somit auch einen Verdienst, der als solcher nicht der Beitragspflicht an die Versicherung unterlag ( St auffer, a.a.O. , Rz 1197). Nicht zu berücksichtigen ist ein Nebenein kommen, wenn konkrete Indizien auf einen mit überwiegender Wahrscheinlich keit nur ausnahmsweisen beziehungsweise vorübergehenden Charakter dieser Nebenbeschäftigung hinweisen würden (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 9 zu Art. 24 BVV2).
Kinderzulagen sind bei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes anzurechnen. Diese sind nicht eigentlicher Lohnbestandteil, sondern werden aufgrund kantonaler Gesetzgebung oder in der Landwirtschaft aufgrund von Bundesrecht ausgerichtet und stellen selbständige Sozialleistungen dar, die für die Beitragsbemessung nach AHVG und BVG vom Erwerbseinkommen gene rell ausgeschlossen werden. Als Korrelat dazu sind in der Folge bei der Ermittlung des Resteinkommens auch die von der Sozialversicherung ausgerichteten Inva liden-Kinderrenten anzurechnen . Diese beidseitige Anrechnung trifft für den Obligatoriumsbereich zu; abweichend e Regelungen sind demzufolge zulässig
( St auffer, a.a.O. , Rz 1202 mit Hinweisen ; BGE 137 V 20 E. 3 ). 2.3 2 .3.1
Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fas sungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismäs sigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Febru ar 2014 E. 5.2 mit Hinweis ). 2 .3.2
Von der Möglichkeit, von Art. 2 4 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vorsorge reglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte keinen Gebrauch ge macht . Das Reglement der Beklagten enthält eine mit Art. 24 Abs. 1 BVV2 übereinstimmende Formulierung (Urk. 2/10 S. 9 f .
Art. 9 Abs. 2 ) , womit die ge setzlichen Bestimmungen zur Überentschädigung auch für die weitergehende Vorsorge Geltung beanspruchen . 3.
3.1
Vorliegend hat die Beklagte das Hinzutreten eines weiteren Kinderrenten an spruchs zum Anlass genommen , um eine Kürzung des Leistungsanspruches in folge einer Überent schädigung zu überprüfen (Urk. 1 S. 5 Rz 4 , Urk. 2/5 ). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 5 BVV2
(E. 2.2), zumal das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs eine Anpassung der koor dinierten BVG-Leistungen von über 10 % bewirkt hat (Urk. 2/4-5) .
Der Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2 wurde vom Kläger de nn auch nicht in Abrede gestellt. 3.2
Soweit der Kläger die mangelnde Berücksichtigung der seit 2008 eingetretenen Nominallohnindex-Steigerung bemängelt hat (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzu weisen, dass die Beklagte das diesbezügliche Vorbringen in ihrer Klageantwort anerkannte , zumal sie nun von einem nominallohnindexierten Jahreslohn für das Jahr 2017 von Fr. 78'682.85 ausg ing , was
den
aufgrund der Nominallohn ent wicklung klageweise geltend gemachten Betrag von
Fr. 78'066.50 gar
übersteigt
(Urk. 8 S. 7).
Dass die Beklagte zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf das von der IV-Stelle verwendete Valideneinkommen (Urk. 2/2, Urk. 2/12) abgestellt und dieses bis ins Jahr 2017 – dem Zeitpunkt in dem sich die Kürzungsfrage stellt e – der Nominallohnentwicklung angepasst hat, ist auch mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung (E. 2 .2 .3) nicht zu bean standen .
Damit ist im Sinne einer teilweisen Klageanerkennung ein nominal lohnin dex ier ter Jahreslohn aus der vom Kläger vor dem Unfall vom 19. Oktober 2006 aus geübten Haupt erwerbs tätigkeit als Angestellter eines Tankstellenshops von Fr.
78' 682.85 für das Jahr 2017 erstellt. 3.3
Zu Recht vertritt der Kläger den Standpunkt, dass die Kinderzulagen dem mut masslich entgangenen Verdienst anzurechnen sind (Urk. 1 S. 11, Urk. 14 S. 7). Die Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 8, Urk. 17). Sie berücksichtigte die Kinderrenten als Einkommen, die Kinderzulagen aber
zu Unrecht (E. 2.2.4 ) nicht als mutmasslich entgangenen Verdienst (Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5 ). Die Pflicht zur Anrechnung der Kinderzulagen erstreckt sich
– mangels einer abweichenden reglementarischen Best immung (vgl. Urk. 2/10, E. 2.3.2 ) – auch auf den über o bligatorischen Bereich (E. 2.2.4 ). Bei drei Kindern und Kinderzulagen von Fr. 200.-- pro Kind (§ 4 Abs. 1 des Einführungsgesetz es zum Bundesgesetz über die Familienzulagen ,
FamZG ; vgl. Urk. 1 S. 11 Rz 26, Urk. 14 S. 7 Rz 14 )
ergibt sich diesbezüglich ein
mutmasslich entgangener Verdienst im Betrag von Fr. 7'200.-- (3 x Fr. 200.-- x 12) pro Jahr. 3.4
3.4 .1
Zu prüfen ist, ob – wie vom Kläger geltend gemacht (E. 1 .2 ) – im Rahme n der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes zusätzlich ein Einkommen aus einer Neben erwerbs tätigkeit als Versicherungsberater sowie eine mutmass liche Karriere- und Einkommensentwicklung zu berücksichtigen
sind . 3. 4 .2
Gemäss den Angaben des Klägers ist er im Unfallzeitpunkt einer Nebener werbs tätigkeit als Versicherungsberater nach gegangen und hat damit ein durchschnitt liches Nebene inkommen von Fr. 1'000.-- pro Monat generiert (E. 1.2).
Die be tref fende Tätigkeit übte er seit August 2006 (Urk. 2/16) und somit im Unfallzeit punkt erst seit gut 2.5 Monaten aus. Damit fehlt es bereits an der für die An rechnung als mutmasslich entgangenem Verdienst vorausgesetzten Reg elmäss igkeit der Nebeneinkunft (E. 2.2 . 4 ).
Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als keine Indizien v or liegen , welche darauf schliessen la ssen, dass der Kläger die betref fende Tätigkeit im Gesundheitsfall auf Dauer erfolgreich ausgeübt hätte. So findet sich bei den Akten kein Dokument, welches über die Modalitäten der betreffenden Tätigkeit orientiert wie beispielsweise ein (unbefristeter) Arbeitsvertrag oder eine ( langfristige ) Zielvereinbarung. Ebenfalls gegen eine ohne Eintritt des Gesund heitsschadens auf Dauer ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsberater spricht , dass der Kläger das Nebeneinkommen mit Verweis auf die Geringfügig keits schwelle von Fr. 2'000.-- pro Kalenderjahr ( aArt . 8 bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV, in Verbindung mit aArt . 5 Abs. 5
des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ) nicht
deklariert hat, obwohl er (angeblich) seit August 2006 (Urk. 2/16) ein Durch schnittseinkommen von Fr. 1'000.-- pro Monat generiert hat te (E. 1.2) . Da er
die Geringfügigkeitsschwelle
somit bereits Ende September 2006 erreicht hä tte, wäre bei geplanter Fortsetzung der Nebenerwerbstätigkeit eine Meldung zwecks Bei tragserhebung erforderlich gewesen. Ein Einkommen aus einer Nebener werbs tätigkeit wurde indes nicht deklariert (Urk. 2/ 11). Dass der Kläger seine Tätigkeit als Versicherungsberater auf Dauer ausgeübt hätte , erweist sich in Anbetracht diese r Umstände nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ferner ist darauf hin zuweisen, dass der mit der Nebenerwerbstätigkeit erzielte Verdienst nicht belegt wurde. So reichte der Kläger weder Lohnabrechnungen noch andere Dokumente (wie beispielswiese die Steuererklä rung 2006) ein , auf welche sich das behauptete Nebenerwerbseinkommen stützen liesse.
W eitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich , zumal sich eine Berücksichtigung des behaupteten
Nebenein kommens von Fr. 1'000.-- pro Monat auch unter dem Aspekt verbietet , dass es nicht angehen kann, erhebliche Einkünfte gegenüber der Ausgleichskasse nicht zu deklarieren , diese dann aber im Rahmen der Überentschädigungsberechnung
gegenüber dem Berufsvorsorgeversicherer geltend zu machen (Urteil des Bundes gerichts B 83/06 vom 26. Januar 2007 E. 7.2) .
Bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist dem nach kein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen. Auf eine allfällige mutmassliche Entwicklung des Nebenverd ienstes (vgl. Urk. 1 S. 10 f. , Urk. 14 S. 6 f. ) braucht daher nicht eingegangen zu werden . 3. 4 .3
Folgt man dem Kläger, so ist bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes
auch eine im hypothetischen Gesundheitsfall stattgehabte Karriere entwicklung zu berücksichtigen (E. 1.2). Die Argumentationslinie des Klägers beruht auf der Behauptung, er habe mit seinem damaligen Vorgesetzten vor dem Unfallereignis mündlich vereinbart, dass er innerhalb von 5 Jahren zum Ge schäftsführer aufsteigen soll e . Als Beweismittel legte er diesbezüglich einen von seinem ehemaligen Vorgesetzten
ausgefüllten Fragebogen vom 15. August 2017 ins Recht . Darin bestätigt dieser , dass er mit dem Kläger vor dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2006 über eine berufliche Weiterentwicklung als sein Stellver treter gesprochen habe. Es sei die Gründung einer GmbH geplant gewesen. Zur Lohnentwicklung hielt er fest, es habe ein 5-Jahresplan mit dem Ziel eines Jahresgehalts von Fr. 100'000.-- bestanden (Urk. 2/13).
D ie Berücksichtigung einer mutmasslichen überproportionalen Einkommens stei gerung verlangt nach konkreten Anhaltspunkten für Lebensgeschehnisse, welche schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang ge nommen haben. Dem Versicherten obliegt die Beweislast, eine mutmassliche Ein kommensentwicklung zu substantiieren sowie entsprechend e Beweismittel beizu bringen beziehungsweise zu offerieren (E. 2.2.3) .
Alleine die Tatsache, dass im Fr agebogen vom 15. August 2017 der Inhalt einer angeblich vor dem Unfall vom 19. Oktober 2006 getroffenen
– somit über 10 Jahr e zurückliegenden – münd lichen Vereinbarung wiedergeg eben wird , vermag Zweifel an der Verlässlichkeit der betreffenden Angaben zu wecken. Diese Zweifel werden dadurch genährt, dass der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt nicht offiziell als stellvertretender Ge schäftsführer tätig gewesen ist oder irgendwelche konkreten
geschäftsinternen Vorbereitungen zur Aneignung der dafür notwendigen Fähigkeiten getroffen wo rden sind ; solches wird vom Kläger zumindest nicht vorgebracht . Die vom Kläger diesbezüglich erwähnte langjährige Berufserfahrung als Mitarbeiter des Tankstellenshops (Urk. 14 S. 4 f. Rz
8) reicht für die Annahme einer mutmass lichen Karriereentwicklung nicht aus (E. 2.2.3). Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als plausibel, weshalb der damalige Geschäftsführer mit dem Kläger eine konkrete Vereinbarung betreffend dessen Aufstieg zum Geschäftsführer hätte treffen soll e n .
Dagegen, dass dem Kläger bereits vor dem Unfall
konkret und mit einer gewissen Verbindlichkeit
der Aufstieg zum Stellvertreter und als dann zum Geschäftsführer in Aussicht gestellt worden sein soll, spricht auch die Tatsache, dass sich
weder der ehemalige Vorgesetzte in dem betreffenden Frage bogen vom 15. August 2017 noch der Kläger im Rahmen seiner Substantiie rungs pflicht und zwecks Plausibilisierung der behaupteten mündlichen Vereinbarung dazu geäussert ha t , was es mit dem erwähnten 5-Jahresplan konkret auf sich hatte.
Hinzu kommt, dass, selbst unter der Annahme, eine entsprechende münd liche Vereinbarung wäre getroffen worden, nicht nur die Dauer des 5-Jahresplans, sondern auch die Bezeichnung desselben als «Plan» impliziert, dass keine ver bindliche Vereinbarung getroffen, sondern allenfalls eine beidseitige Absicht deklariert worden war, und den Karriereschritt diverse Unwägbarkeiten hätten verhindern können, wie zum Beispiel der Eintritt eines neuen, allenfalls für die Geschäftsführung geeeigneteren Mitarbeiters oder die Geschäftsaufgabe durch den Vorgesetzten. Diese ist denn auch tatsächlich per 26. August 2008 erfolgt, wurde die Y.___ doch per diesem Datum infolge Ge schäftsaufgabe im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht (Internet-Auszug, eingesehen am 11. September 2020), was der behaupteten Einkommensent wicklung im Gesundheitsfall zumindest ab diesem Zeitpunkt ohnehin entgegen steht.
Dementsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens
konkrete Karriereschritt e des Klägers bei seiner damaligen Arbeitgeber in eingeleitet worden w ä r en . Bloss theo retisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und Absichten
reichen für die Annahme einer überproportionalen Einkommensentwicklung im Rahmen einer mutmasslichen Karriere nicht aus (E. 2.2.3 ). Vor dem Hintergrund, dass eine mutmassliche Karriereentwicklung des Klägers zum Geschäftsführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, vermögen auch die auf der gegen teiligen Annahme basierende n Vergleichsdaten (Urk. 2/14-15)
keine Anhalts punkte für ein zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen zu liefern.
Fern er ist zu berücksichtigen, dass sich der dies bezüglich relevante Sachverhalt vor über 14 Jahren ereignet hat, und deshalb nicht zu erwarten ist, dass die vom Kläger offerierte n
Zeuge nbefragung en (Urk. 1 S. 8, Urk. 14 S. 4) zu entscheidrelevanten zusätzlichen
Erkenntnissen
führen könnte n . Auf weitere Beweiserhebungen in diesem Zusammenh ang kann somit in antizipierter Be weiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 3.5
Demzufolge ist der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers ausgehend von dem von ihm zuletzt vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erziel ten und der Nominallohnentwicklung angepassten Verdienst (E. 3.2) zuzüg lich Kinderzulagen (E. 3.3) zu ermitteln.
Der massgebende mutmasslich ent gangene Verdienst im Zeitpunkt der Berechnung der Überentschädigung per 1. April 2017 beläuft sich demnach auf insgesamt Fr. 85'882.85 pro Jahr (Fr. 78'682.85 + Fr. 7'200.--). 4.
Der Kläger verfügt gegenüber der Beklagten unbestrittenermassen über einen unkoordinierten Leistungsanspruch von insgesamt Fr. 37'340.-- pro Jahr (Urk. 1 S. 11, Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5). Diese Versicherungsleistungen schuldet die Beklagte freilich nur insoweit, als der Kläger dadurch infolge des Zusammentreffens mit anderen Versicherungsleistungen keine ungerechtfertigten Vorteile erlangt (E. 2.1).
Der Grenzbetrag für die Überentschädigung beträgt 90 % des mutmasslich ent gangenen Verdienstes , vorliegend somit Fr. 77'294.55 (Fr. 85'882.85 x 0.9; E. 2.1) .
Bei
anrechenbaren Ersatzeinkünfte n von total Fr. 98'384.-- (Urk. 1 S. 11, Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5)
resultiert eine Überentschädigung im Betrag von Fr. 21'089.45 . Der Kläger verfügt demnach ab dem
1. April 2017 um einen infolge Überent schädi gung gekürzten Leistungsanspruch von jährlich Fr. 16'250.55 (Fr. 37'340.-- - Fr. 21'089.45 ). 5. 5.1
Die von der Beklagten per 1. April 2017 vorgenommene Kürzung der Renten be treffnisse auf einen Betrag von Fr. 5'030.-- pro Jahr (Urk. 2/5) erfolgte damit zu Unrecht .
Die Beklagte ist demnach im Rahmen ihrer teilweisen Klage an erkennung (E. 3.2) sowie einer teilweisen Gutheissung der Klage (E. 3.3) zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. April
2017 Rentenbetreffnisse von
jährlich Fr. 16'250.55 auszurichten. Von der Beklagten in dieser Zeitspanne
bereits ge leistete Zahlungen (vgl. Urk. 2/5 , Urk. 9/2 ) sind ihr entsprechend anzurechnen.
Im Übrigen (vgl. Urk. 1 S. 2) ist die Klage abzuweisen. 5. 2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger erhob am
9. April 2019 Klage ge gen die Beklagte (Urk. 1). Mangels einer anderslautenden reglemen tarischen Regelung (vgl. Urk. 2 /
E. 6 erlitt er einen Verkehrsunfall
(Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 27. September 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Oktober 2007 zu (Urk. 2/2). Die Vorsorgestiftung richtete in der Folge ebenfalls Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % aus (Urk. 1 S. 4 , vgl. Urk. 2/4 ).
E. 10 )
sind ihm somit ab dem
9. April 2019 auf dem Differenzbetrag zwischen den von der Beklagten seit her bezahlten und den geschuldeten Rentenbetreffnissen
Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen.
6 .
6 .1
Das Klageverfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3
GSVGer ).
Mit Klage vom
9. April 2019 (Urk. 1 S. 2) beantragte der Kläger eine Partei ent schädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entsch ädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist f ür den notwendigen Aufwand eine auf das Mass des Obsiegens reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 800 .--
(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Der Beklagten steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil des Bundesgerichts U 329/99 vom 25. Juni 2001). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beklagte wird im Sinne ihrer teilweisen Klageanerkennung sowie einer teilweisen Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. April 2017 Ren ten betreffnisse von Fr. 16'250.55 pro Jahr abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf den nicht bereits geleisteten Renten betreffnissen seit dem
9. April 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Renten betreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, auszurichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00029
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom
25. September 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1979, war seit April 2002 beim Tankstellenshop Y.___ in Z.___ angestellt und in diesem Rahmen bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Vorsorgestiftung) be rufsvorsorgeversichert . Am
19. Oktober 200 6 erlitt er einen Verkehrsunfall
(Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 27. September 2010 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Oktober 2007 zu (Urk. 2/2). Die Vorsorgestiftung richtete in der Folge ebenfalls Rentenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % aus (Urk. 1 S. 4 , vgl. Urk. 2/4 ). 1.2
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 teilte die Vorsorgestiftung dem Versicherten mit, dass sie infolge Überentschädigung ab dem
1. April 2017 nur noch gekürzte Rentenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'030.-- pro Jahr ausrichten werde (Urk. 2/5). In der Folge wandte sich der Versicherte an die Vorsorgestiftung und ersuchte um Ausrichtung der ungekürzten Rentenleistungen (Urk. 2/6). Die Vor sorgestiftung lehnte dies ab (Urk. 2/7, vgl. Urk. 9/2). Auch im Rahmen der nach herigen Korrespondenz vermochten die Parteien keine Einigung zu erzielen (Urk. 2/8-9). 2.
Mit Eingabe vom 9. April 2019 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammel stiftung Swiss Life und beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1.4.2017 die gesetzlichen
und reglementarischen Berufsvorsorgeleistungen bei Invalidität,
insbeson dere eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
100 % in Höhe von mindestens CHF 27’566.– pro Jahr, sowie Invaliden-
Kinderrenten für die drei Kinder in Höhe von mindestens CHF 9'774.– pro
Jahr, zu entrichten, ohne dass auf den Rentenbetreffnissen eine Kürzung
wegen Überentschädigung vorzunehmen sei.
2.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden
Invalidenrentenbetreffnisse mit Wirkung ab jeweiligen Fälligkeitstag,
frühestens ab Klageinreichung, mit 5% p.a. zu verzinsen.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom
6. September 2019 die Abweisung der Klage, soweit die Invalidenleistungen den Betrag von Fr. 9'770.55 pro Jahr (für das Jahr 2017) übertreffen würden (Urk. 8 S. 2 ). Im Rahmen des zweiten Schrif tenwechsels (Replik vom 12. Dezember 2019 [Urk. 14] und Duplik vom
3. Februar 2020 [Urk. 17], dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 4. Februar 2020 [Urk. 18]) , hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Leistungspflicht. Unbestritten ist der festgesetzte Invaliditätsgrad von 100 % wie auch die berechnete Höhe der (unge kürzten) Invalidenleistungen im Betrag von jährlich Fr. 27' 566 .-- zuzüglich dreier Kinderrenten von insgesamt Fr. 9'774.-- pro Jahr. Streitig und zu klären ist indes, ob die Rentenbetreffnisse aus der beruflichen Vorsorge zu kürzen sind. Im Vor dergrund steht dabei die Frage, auf welcher Bezugsgrösse die Überent schädi gungs grenze festzulegen ist. 1.2
Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen, das ohne Invalidität erzielbare Einkommen sei bei der Überentschädigungsberechnung der Beklagten zu tief bemessen worden. Einerseits sei das von der Invaliden ver si cherung ermittelte Jahreseinkommen für das Jahr 2008 in Höhe von Fr. 72'620.-- nicht an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 angepasst worden. Ande rerseits habe die Beklagte die mutmassliche Karriereentwicklung nicht berück sichtigt. Dies obwohl der ehemalige Vorgesetzte des Klägers schriftlich bestätigt habe, dass er in Zukunft als stellvertretender Geschäftsführer hätte tätig sein und in einem weiteren Schritt eine eigene GmbH hätte gründen sollen. Bei einer Wei terbeschäftigung im Betrieb hätte der Kläger fünf Jahre später ein mut massliches Jahresgehalt von circa Fr. 100'000.-- erzielt, womit wiederum angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung im Jahr 2017 von einem Jahreslohn in Höhe von Fr. 103'614.-- auszugehen sei. Ferner sei bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt einer Nebentätigkeit als Versicherungsberater nachgegangen sei und pro Monat durchschnittlich ein Ein kommen in der Höhe von Fr. 1'000.-- generiert habe. Auch die Entfaltung dieser zusätzlichen Erwerbstätigkeit hätte bald zu einem Zusatzeinkommen geführt, welches die Annahme einer Überentschädigungskonstellation ausschliesse. Basie rend auf den Angaben des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers sei von einem Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit al s Versicherungsberater in Höhe von Fr. 36'000.-- ab dem Jahr 2008 auszugehen, was angepasst an die Nominallohn-Steigerung im Jahr 2017 einem Jahresverdienst in Höhe von Fr. 38'700. -- ent spreche. Gesamthaft sei der mutmasslich entgangene Verdienst per 2017 in der Höhe von Fr. 142'314.-- plus Kinderzulagen von Fr. 7'200.-- festzulegen. Damit liege bei Ausrichtung der ungekürzten gesetzlichen und reglementarischen Inva li denleistungen auch über den 1. April 2017 hinaus keine Überentschädigung vor (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 14 S. 3
ff.). 1.3
Dahingegen stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, die Tatsache, dass der vom Kläger eingereichte Fragebogen von dessen ehemaligen Vorgesetzten erst am 15. August 2017 , das heisst rund zehn Jahre nach Eintritt der Invalidität des Klägers ausgefüllt worden sei, lasse erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der darin enthaltenen Angaben aufkommen. Selbst wenn der ehemalige Inhaber des Tankstellenshops Y.___ in Z.___ den Kläger als Nachfolger für den Betrieb vorgesehen haben sollte, würden genügende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Kläger die Geschäftstätigkeit auch tatsächlich erfolgreich weitergeführt hätte. Folglich sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, dass der Kläger ohne Invalidität auch tatsächlich ein Jahreseinkommen von Fr. 103'614.-- im Jahr 2017 erzielt hätte. Bei der – ebenfalls erst im August 2017 ausgefüllten – Bestätigung bezüglich der Lohnentwicklung als Versiche rungs be rater sei wohl eher von einer Gefälligkeitsbestätigung auszugehen. Den betref fenden Angaben komme rein spekulativer Charakter zu. In der Überent schädi gungsberechnung könne deshalb beim mutmasslich entgangenen Verdie nst kein Nebenerwerb angerechnet werden. Bei einem an erkannterweise nomina l lohnin dexierten Jahreslohn 2017 von Fr. 78'682.85 (90 % = Fr. 70'814.55) und Ersatz einkünften von total Fr. 98'384.-- resultiere eine Überentschädigung von Fr. 27'569.45, weshalb vom Leistungsanspruch des Klägers über total Fr. 37'340.-- lediglich Fr. 9'770.55 ausbezahlt werden könnten (Urk. 8 S. 3 ff., Urk. 17). 2. 2 .1
Gemäss Art. 34a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung. 2.2 2.2.1
Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva lidenvorsorge (BVV 2)
sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von In validenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistung en und Einkünfte anrechnen kann:
a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozial versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person auf grund des schädigenden Ereig nisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b. Taggelder aus obliga tori schen Versicherungen;
c. Taggelder aus freiwilligen Versicheru ngen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. 2.2.2
Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV2). Als wesentliche Änderung der Ver hältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor , wie beispielsweise das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs, eine wesentliche, d as heisst an sich eine Leistungsan passung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeein rich tung allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfange eine Überentschädigung vorlieg t (BGE 143 V 91 E. 4). 2.2.3
Der mutmasslich entgangene Verdienst unterliegt keiner oberen Grenze wie z um Beispiel dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes (Vetter-Schreiber, BVG/
FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Rz 9 zu Art. 24 BVV2 mit Hinweisen ) und ent spricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erziel en würde (Art. 24 Abs. 6 BVV 2) und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 2 0 E.
5.2.3) . Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obliga torischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungs be rechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG ( beziehungsweise
aArt . 24 Abs. 1 BVV2). Im Sinne
einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d as heisst über die Lohn-
und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebens geschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenser hö hung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können ( BGE 143 V 91 E. 3.2 m it Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen ).
Auch wenn nach dem Gesagten zwar eine Vermutung besteht, dass das inva lidenversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich ent gangenen Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG entspricht, ist das erstere indessen nicht unmittelbar bindend. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem für ihn in Betracht kom men den Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähig keit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teue rung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte und so weiter) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen und weiterer Umstände verlangt. Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die ver sicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Validenein kom men rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseink ommen, sondern auch betreffend den mutmasslich entgangenen Verdienst zu substan tiieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen ).
Inwieweit vom Versicherten geltend gemacht e Einkommenserhöhungen tatsäch lich eingetreten wären, ist in der Praxis oft schwer nachzuweisen. Kernpunkte der Betrachtung können dabei die entgangene Reallohnerhöhung, die Anpassung der Löhne an die Teuerung und nicht realisierte Karriereschritte sein. Plausibel sind solche Entwicklungen dann, wenn sie auf einer beweisbaren Grundlage beruhen, also beispielsweise auf eine m arbeitsvertraglich vereinbarten Teuerungsausgleich. Dasselbe ist anzunehmen, wenn eine Beförderung bereits angekündigt, aber noch nicht vollzogen worden ist, ebenso, wenn eine Umschulung oder Weiterbildung, die zu einer Lohnerhöhung geführt hätte, vereinbart und anhand genommen wor d en ist. Die genügende Glaubhaftmachung ist jedoch zu verneinen, wenn gel tend gemacht wird, es wäre beabsichtigt gewesen, in Zukunft eine Weiter bildung zu besuchen, die zu einer Einkommensverbesserung geführt hätte, oder wenn Karrie resprünge geltend gemacht werden, für die bloss die Möglichkeit, jedoch keinerlei weitere Anhaltspunkte bestehen, oder wenn neben dem Einkom men aus der ver sicherten Tätigkeit ein weiteres behauptet, aber weder durch AHV-Beiträge noch sonst wie bewiesen wird ( St auffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl. 2019 , Rz 1 194). Ebenfalls n icht ausreichend ist es, wenn der Versicherte einen Verdienst oder Teile davon mit Hinweis auf Branchengepflogenheiten (etwa Trinkgelder im Gastge werbe) lediglich behauptet. Der Versicherte muss vielmehr entsprechend e Beweis mittel beibringen (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 10 zu Art. 24 BVV2).
Ebensowenig reichen gute Arbeitszeugnisse und Berufserfahrung für eine mutmassliche Lohn erhöhung. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs möglichkeiten sind nu r dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wah r scheinlichkeit einge treten wären und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 16 zu Art. 24 BVV2).
2.2.4
Bei Versicherten, die Einkommen aus mehreren Tätigkeiten erzielen, umfasst der mutmasslich entgangene Verdienst das gesamte mutmassliche Einkommen aus den verschiedenen Tätigkeiten und nicht nur den im Bereich der versicherten Tätigkeit entfallene Verdienst. In die Berechnung miteinzubeziehen sind auch nachweisbare regelmässige Nebeneinkünfte aus unselbständiger wie auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der entgangene Verdienst umfasst somit auch einen Verdienst, der als solcher nicht der Beitragspflicht an die Versicherung unterlag ( St auffer, a.a.O. , Rz 1197). Nicht zu berücksichtigen ist ein Nebenein kommen, wenn konkrete Indizien auf einen mit überwiegender Wahrscheinlich keit nur ausnahmsweisen beziehungsweise vorübergehenden Charakter dieser Nebenbeschäftigung hinweisen würden (Vetter-Schreiber, a.a.O., Rz 9 zu Art. 24 BVV2).
Kinderzulagen sind bei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes anzurechnen. Diese sind nicht eigentlicher Lohnbestandteil, sondern werden aufgrund kantonaler Gesetzgebung oder in der Landwirtschaft aufgrund von Bundesrecht ausgerichtet und stellen selbständige Sozialleistungen dar, die für die Beitragsbemessung nach AHVG und BVG vom Erwerbseinkommen gene rell ausgeschlossen werden. Als Korrelat dazu sind in der Folge bei der Ermittlung des Resteinkommens auch die von der Sozialversicherung ausgerichteten Inva liden-Kinderrenten anzurechnen . Diese beidseitige Anrechnung trifft für den Obligatoriumsbereich zu; abweichend e Regelungen sind demzufolge zulässig
( St auffer, a.a.O. , Rz 1202 mit Hinweisen ; BGE 137 V 20 E. 3 ). 2.3 2 .3.1
Art. 24 BVV2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fas sungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismäs sigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Febru ar 2014 E. 5.2 mit Hinweis ). 2 .3.2
Von der Möglichkeit, von Art. 2 4 BVV2 abzuweichen und in ihrem Vorsorge reglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte keinen Gebrauch ge macht . Das Reglement der Beklagten enthält eine mit Art. 24 Abs. 1 BVV2 übereinstimmende Formulierung (Urk. 2/10 S. 9 f .
Art. 9 Abs. 2 ) , womit die ge setzlichen Bestimmungen zur Überentschädigung auch für die weitergehende Vorsorge Geltung beanspruchen . 3.
3.1
Vorliegend hat die Beklagte das Hinzutreten eines weiteren Kinderrenten an spruchs zum Anlass genommen , um eine Kürzung des Leistungsanspruches in folge einer Überent schädigung zu überprüfen (Urk. 1 S. 5 Rz 4 , Urk. 2/5 ). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 5 BVV2
(E. 2.2), zumal das Hinzutreten eines weiteren Kinderrentenanspruchs eine Anpassung der koor dinierten BVG-Leistungen von über 10 % bewirkt hat (Urk. 2/4-5) .
Der Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2 wurde vom Kläger de nn auch nicht in Abrede gestellt. 3.2
Soweit der Kläger die mangelnde Berücksichtigung der seit 2008 eingetretenen Nominallohnindex-Steigerung bemängelt hat (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzu weisen, dass die Beklagte das diesbezügliche Vorbringen in ihrer Klageantwort anerkannte , zumal sie nun von einem nominallohnindexierten Jahreslohn für das Jahr 2017 von Fr. 78'682.85 ausg ing , was
den
aufgrund der Nominallohn ent wicklung klageweise geltend gemachten Betrag von
Fr. 78'066.50 gar
übersteigt
(Urk. 8 S. 7).
Dass die Beklagte zur Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf das von der IV-Stelle verwendete Valideneinkommen (Urk. 2/2, Urk. 2/12) abgestellt und dieses bis ins Jahr 2017 – dem Zeitpunkt in dem sich die Kürzungsfrage stellt e – der Nominallohnentwicklung angepasst hat, ist auch mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung (E. 2 .2 .3) nicht zu bean standen .
Damit ist im Sinne einer teilweisen Klageanerkennung ein nominal lohnin dex ier ter Jahreslohn aus der vom Kläger vor dem Unfall vom 19. Oktober 2006 aus geübten Haupt erwerbs tätigkeit als Angestellter eines Tankstellenshops von Fr.
78' 682.85 für das Jahr 2017 erstellt. 3.3
Zu Recht vertritt der Kläger den Standpunkt, dass die Kinderzulagen dem mut masslich entgangenen Verdienst anzurechnen sind (Urk. 1 S. 11, Urk. 14 S. 7). Die Beklagte liess sich dazu nicht vernehmen (Urk. 8, Urk. 17). Sie berücksichtigte die Kinderrenten als Einkommen, die Kinderzulagen aber
zu Unrecht (E. 2.2.4 ) nicht als mutmasslich entgangenen Verdienst (Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5 ). Die Pflicht zur Anrechnung der Kinderzulagen erstreckt sich
– mangels einer abweichenden reglementarischen Best immung (vgl. Urk. 2/10, E. 2.3.2 ) – auch auf den über o bligatorischen Bereich (E. 2.2.4 ). Bei drei Kindern und Kinderzulagen von Fr. 200.-- pro Kind (§ 4 Abs. 1 des Einführungsgesetz es zum Bundesgesetz über die Familienzulagen ,
FamZG ; vgl. Urk. 1 S. 11 Rz 26, Urk. 14 S. 7 Rz 14 )
ergibt sich diesbezüglich ein
mutmasslich entgangener Verdienst im Betrag von Fr. 7'200.-- (3 x Fr. 200.-- x 12) pro Jahr. 3.4
3.4 .1
Zu prüfen ist, ob – wie vom Kläger geltend gemacht (E. 1 .2 ) – im Rahme n der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes zusätzlich ein Einkommen aus einer Neben erwerbs tätigkeit als Versicherungsberater sowie eine mutmass liche Karriere- und Einkommensentwicklung zu berücksichtigen
sind . 3. 4 .2
Gemäss den Angaben des Klägers ist er im Unfallzeitpunkt einer Nebener werbs tätigkeit als Versicherungsberater nach gegangen und hat damit ein durchschnitt liches Nebene inkommen von Fr. 1'000.-- pro Monat generiert (E. 1.2).
Die be tref fende Tätigkeit übte er seit August 2006 (Urk. 2/16) und somit im Unfallzeit punkt erst seit gut 2.5 Monaten aus. Damit fehlt es bereits an der für die An rechnung als mutmasslich entgangenem Verdienst vorausgesetzten Reg elmäss igkeit der Nebeneinkunft (E. 2.2 . 4 ).
Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als keine Indizien v or liegen , welche darauf schliessen la ssen, dass der Kläger die betref fende Tätigkeit im Gesundheitsfall auf Dauer erfolgreich ausgeübt hätte. So findet sich bei den Akten kein Dokument, welches über die Modalitäten der betreffenden Tätigkeit orientiert wie beispielsweise ein (unbefristeter) Arbeitsvertrag oder eine ( langfristige ) Zielvereinbarung. Ebenfalls gegen eine ohne Eintritt des Gesund heitsschadens auf Dauer ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsberater spricht , dass der Kläger das Nebeneinkommen mit Verweis auf die Geringfügig keits schwelle von Fr. 2'000.-- pro Kalenderjahr ( aArt . 8 bis
der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV, in Verbindung mit aArt . 5 Abs. 5
des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVG ) nicht
deklariert hat, obwohl er (angeblich) seit August 2006 (Urk. 2/16) ein Durch schnittseinkommen von Fr. 1'000.-- pro Monat generiert hat te (E. 1.2) . Da er
die Geringfügigkeitsschwelle
somit bereits Ende September 2006 erreicht hä tte, wäre bei geplanter Fortsetzung der Nebenerwerbstätigkeit eine Meldung zwecks Bei tragserhebung erforderlich gewesen. Ein Einkommen aus einer Nebener werbs tätigkeit wurde indes nicht deklariert (Urk. 2/ 11). Dass der Kläger seine Tätigkeit als Versicherungsberater auf Dauer ausgeübt hätte , erweist sich in Anbetracht diese r Umstände nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ferner ist darauf hin zuweisen, dass der mit der Nebenerwerbstätigkeit erzielte Verdienst nicht belegt wurde. So reichte der Kläger weder Lohnabrechnungen noch andere Dokumente (wie beispielswiese die Steuererklä rung 2006) ein , auf welche sich das behauptete Nebenerwerbseinkommen stützen liesse.
W eitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich , zumal sich eine Berücksichtigung des behaupteten
Nebenein kommens von Fr. 1'000.-- pro Monat auch unter dem Aspekt verbietet , dass es nicht angehen kann, erhebliche Einkünfte gegenüber der Ausgleichskasse nicht zu deklarieren , diese dann aber im Rahmen der Überentschädigungsberechnung
gegenüber dem Berufsvorsorgeversicherer geltend zu machen (Urteil des Bundes gerichts B 83/06 vom 26. Januar 2007 E. 7.2) .
Bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist dem nach kein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen. Auf eine allfällige mutmassliche Entwicklung des Nebenverd ienstes (vgl. Urk. 1 S. 10 f. , Urk. 14 S. 6 f. ) braucht daher nicht eingegangen zu werden . 3. 4 .3
Folgt man dem Kläger, so ist bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes
auch eine im hypothetischen Gesundheitsfall stattgehabte Karriere entwicklung zu berücksichtigen (E. 1.2). Die Argumentationslinie des Klägers beruht auf der Behauptung, er habe mit seinem damaligen Vorgesetzten vor dem Unfallereignis mündlich vereinbart, dass er innerhalb von 5 Jahren zum Ge schäftsführer aufsteigen soll e . Als Beweismittel legte er diesbezüglich einen von seinem ehemaligen Vorgesetzten
ausgefüllten Fragebogen vom 15. August 2017 ins Recht . Darin bestätigt dieser , dass er mit dem Kläger vor dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2006 über eine berufliche Weiterentwicklung als sein Stellver treter gesprochen habe. Es sei die Gründung einer GmbH geplant gewesen. Zur Lohnentwicklung hielt er fest, es habe ein 5-Jahresplan mit dem Ziel eines Jahresgehalts von Fr. 100'000.-- bestanden (Urk. 2/13).
D ie Berücksichtigung einer mutmasslichen überproportionalen Einkommens stei gerung verlangt nach konkreten Anhaltspunkten für Lebensgeschehnisse, welche schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang ge nommen haben. Dem Versicherten obliegt die Beweislast, eine mutmassliche Ein kommensentwicklung zu substantiieren sowie entsprechend e Beweismittel beizu bringen beziehungsweise zu offerieren (E. 2.2.3) .
Alleine die Tatsache, dass im Fr agebogen vom 15. August 2017 der Inhalt einer angeblich vor dem Unfall vom 19. Oktober 2006 getroffenen
– somit über 10 Jahr e zurückliegenden – münd lichen Vereinbarung wiedergeg eben wird , vermag Zweifel an der Verlässlichkeit der betreffenden Angaben zu wecken. Diese Zweifel werden dadurch genährt, dass der Kläger bis zum Unfallzeitpunkt nicht offiziell als stellvertretender Ge schäftsführer tätig gewesen ist oder irgendwelche konkreten
geschäftsinternen Vorbereitungen zur Aneignung der dafür notwendigen Fähigkeiten getroffen wo rden sind ; solches wird vom Kläger zumindest nicht vorgebracht . Die vom Kläger diesbezüglich erwähnte langjährige Berufserfahrung als Mitarbeiter des Tankstellenshops (Urk. 14 S. 4 f. Rz
8) reicht für die Annahme einer mutmass lichen Karriereentwicklung nicht aus (E. 2.2.3). Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als plausibel, weshalb der damalige Geschäftsführer mit dem Kläger eine konkrete Vereinbarung betreffend dessen Aufstieg zum Geschäftsführer hätte treffen soll e n .
Dagegen, dass dem Kläger bereits vor dem Unfall
konkret und mit einer gewissen Verbindlichkeit
der Aufstieg zum Stellvertreter und als dann zum Geschäftsführer in Aussicht gestellt worden sein soll, spricht auch die Tatsache, dass sich
weder der ehemalige Vorgesetzte in dem betreffenden Frage bogen vom 15. August 2017 noch der Kläger im Rahmen seiner Substantiie rungs pflicht und zwecks Plausibilisierung der behaupteten mündlichen Vereinbarung dazu geäussert ha t , was es mit dem erwähnten 5-Jahresplan konkret auf sich hatte.
Hinzu kommt, dass, selbst unter der Annahme, eine entsprechende münd liche Vereinbarung wäre getroffen worden, nicht nur die Dauer des 5-Jahresplans, sondern auch die Bezeichnung desselben als «Plan» impliziert, dass keine ver bindliche Vereinbarung getroffen, sondern allenfalls eine beidseitige Absicht deklariert worden war, und den Karriereschritt diverse Unwägbarkeiten hätten verhindern können, wie zum Beispiel der Eintritt eines neuen, allenfalls für die Geschäftsführung geeeigneteren Mitarbeiters oder die Geschäftsaufgabe durch den Vorgesetzten. Diese ist denn auch tatsächlich per 26. August 2008 erfolgt, wurde die Y.___ doch per diesem Datum infolge Ge schäftsaufgabe im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht (Internet-Auszug, eingesehen am 11. September 2020), was der behaupteten Einkommensent wicklung im Gesundheitsfall zumindest ab diesem Zeitpunkt ohnehin entgegen steht.
Dementsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens
konkrete Karriereschritt e des Klägers bei seiner damaligen Arbeitgeber in eingeleitet worden w ä r en . Bloss theo retisch vorhandene berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und Absichten
reichen für die Annahme einer überproportionalen Einkommensentwicklung im Rahmen einer mutmasslichen Karriere nicht aus (E. 2.2.3 ). Vor dem Hintergrund, dass eine mutmassliche Karriereentwicklung des Klägers zum Geschäftsführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, vermögen auch die auf der gegen teiligen Annahme basierende n Vergleichsdaten (Urk. 2/14-15)
keine Anhalts punkte für ein zusätzlich zu berücksichtigendes Einkommen zu liefern.
Fern er ist zu berücksichtigen, dass sich der dies bezüglich relevante Sachverhalt vor über 14 Jahren ereignet hat, und deshalb nicht zu erwarten ist, dass die vom Kläger offerierte n
Zeuge nbefragung en (Urk. 1 S. 8, Urk. 14 S. 4) zu entscheidrelevanten zusätzlichen
Erkenntnissen
führen könnte n . Auf weitere Beweiserhebungen in diesem Zusammenh ang kann somit in antizipierter Be weiswürdigung verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 3.5
Demzufolge ist der mutmasslich entgangene Verdienst des Klägers ausgehend von dem von ihm zuletzt vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erziel ten und der Nominallohnentwicklung angepassten Verdienst (E. 3.2) zuzüg lich Kinderzulagen (E. 3.3) zu ermitteln.
Der massgebende mutmasslich ent gangene Verdienst im Zeitpunkt der Berechnung der Überentschädigung per 1. April 2017 beläuft sich demnach auf insgesamt Fr. 85'882.85 pro Jahr (Fr. 78'682.85 + Fr. 7'200.--). 4.
Der Kläger verfügt gegenüber der Beklagten unbestrittenermassen über einen unkoordinierten Leistungsanspruch von insgesamt Fr. 37'340.-- pro Jahr (Urk. 1 S. 11, Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5). Diese Versicherungsleistungen schuldet die Beklagte freilich nur insoweit, als der Kläger dadurch infolge des Zusammentreffens mit anderen Versicherungsleistungen keine ungerechtfertigten Vorteile erlangt (E. 2.1).
Der Grenzbetrag für die Überentschädigung beträgt 90 % des mutmasslich ent gangenen Verdienstes , vorliegend somit Fr. 77'294.55 (Fr. 85'882.85 x 0.9; E. 2.1) .
Bei
anrechenbaren Ersatzeinkünfte n von total Fr. 98'384.-- (Urk. 1 S. 11, Urk. 8 S. 7, Urk. 2/5)
resultiert eine Überentschädigung im Betrag von Fr. 21'089.45 . Der Kläger verfügt demnach ab dem
1. April 2017 um einen infolge Überent schädi gung gekürzten Leistungsanspruch von jährlich Fr. 16'250.55 (Fr. 37'340.-- - Fr. 21'089.45 ). 5. 5.1
Die von der Beklagten per 1. April 2017 vorgenommene Kürzung der Renten be treffnisse auf einen Betrag von Fr. 5'030.-- pro Jahr (Urk. 2/5) erfolgte damit zu Unrecht .
Die Beklagte ist demnach im Rahmen ihrer teilweisen Klage an erkennung (E. 3.2) sowie einer teilweisen Gutheissung der Klage (E. 3.3) zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. April
2017 Rentenbetreffnisse von
jährlich Fr. 16'250.55 auszurichten. Von der Beklagten in dieser Zeitspanne
bereits ge leistete Zahlungen (vgl. Urk. 2/5 , Urk. 9/2 ) sind ihr entsprechend anzurechnen.
Im Übrigen (vgl. Urk. 1 S. 2) ist die Klage abzuweisen. 5. 2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Da nach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gericht lichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Der Kläger erhob am
9. April 2019 Klage ge gen die Beklagte (Urk. 1). Mangels einer anderslautenden reglemen tarischen Regelung (vgl. Urk. 2 / 10 )
sind ihm somit ab dem
9. April 2019 auf dem Differenzbetrag zwischen den von der Beklagten seit her bezahlten und den geschuldeten Rentenbetreffnissen
Verzugszinsen von 5 % pro Jahr für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Betreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen.
6 .
6 .1
Das Klageverfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3
GSVGer ).
Mit Klage vom
9. April 2019 (Urk. 1 S. 2) beantragte der Kläger eine Partei ent schädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entsch ädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV
SVGer ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist f ür den notwendigen Aufwand eine auf das Mass des Obsiegens reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 800 .--
(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Der Beklagten steht als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung zu (BGE 112 V 356 E. 6 S. 362 mit Hinweise; vgl. auch nicht publizierte E. 5b von BGE 127 V 176, Urteil des Bundesgerichts U 329/99 vom 25. Juni 2001). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beklagte wird im Sinne ihrer teilweisen Klageanerkennung sowie einer teilweisen Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. April 2017 Ren ten betreffnisse von Fr. 16'250.55 pro Jahr abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf den nicht bereits geleisteten Renten betreffnissen seit dem
9. April 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Renten betreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum, auszurichten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber VogelKübler