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BV.2019.00024

Keine Bindungswirkung an IV-Verfügung; Eintritt Arbeitsunfähigkeit und spätere Invalidität, kein Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs.

Zürich SozVersG · 2020-08-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1984, schloss im Juli 2004 die Wirtschafts mittel schule mit Berufsmaturität ab ( Urk. 9/3). Nach einem Zwischenjahr mit Aus land aufenthalten begann sie ein Wirtschaftsstudium, welches sie nach zwei Jahren abbrach (vgl. Urk. 2/2/74 S. 2). Vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2008 absolvierte sie ein Praktikum im Bereich F ront Office Privatkunden bei der

Versi che rung Y.___ . Ab 1. Januar 2009 wurde sie im Bereich Underwriting Privatkunden fest angestellt . Dieses Arbeitsverhältnis k ündigte

X.___ per 3 0. Novem ber 2009 ( Urk. 2/2/2 -3 ).

Ab dem

1. Dezember 2009 arbeitete X.___ bei der Z.___ GmbH

in einem Teilzeitpensum von 40 % ( Urk. 2/2/4). Ebenfalls seit dem 1. Dezember 2009 war sie zusätzlich in einem Pensum von 50 % als Marke ting assistentin bei der A.___ AG tätig ( Urk. 9/4). Daneben ab solvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Marketing fachfrau, welche sie im Juni 2011 erfolgreich abschloss ( Urk. 2/2 / 6, vgl. auch Urk. 2/2/5). Danach erhöhte sie ab 1. Mai 2011

- wohl bei gleichzeitiger Beendigung de s Ange stelltenverhältnisses mit der Z.___ Gmb H - ihr Arbeitspensum bei der A.___ AG

auf 100 % . Diese löste am 2 3. August 2011 das Arbeitsverhältnis wegen Vertrauensverlust s per 3 1. Oktober 2011 auf ( Urk. 9/ 4, vgl. auch Urk. 2/2/7 ).

Ab

1. November 2011 war X.___ als Ma rketingfachperson bei der B.___ GmbH angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft be rufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2/10-11 ). Wegen einer ab 1 2. Dezember 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde ihr während der (verlängerten) Probezeit per 8. März 2012 gekündigt ( Urk. 2/2/8, 9/8 , vgl. auch Urk. 16 S. 3). In der Folge war X.___ vom 1 4. Mai bis 7. Juni 2012 bei der C.___ AG

tätig. Ab 2 5. Mai 2012 war sie arbeitsunfähig geschrieben . Am 3 1. Mai 2012 löste die Arbeitge be rin das Arbeitsverhältnis per 7. Jun i 2012 auf ( Urk. 2/2/12-13 , 9/9). 1.2

Am 7. Juni 2012 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/6). Am

1. Januar 2013 konnte sie bei der D.___ AG eine 50 % -Stelle als Marketing Assistentin antreten ( Urk. 2/2/14). Dadurch war sie bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur , berufsvorsorge versichert (vgl. Urk. 2/2/22-26) . Nach drei Monaten wurde das Pensum per 1. April 2013 auf 100 % erhöht ( Urk. 2/2/15). Mit Vorbescheid vom 3 1. Mai 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der aktuelle Lohn höher sei als der bisherige und mithin keine Erw erbseinbusse vorliege ( Urk. 23 /1) . In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 ( Urk. 2/2 / 19). Inzwischen war X.___ ab 1. Juli 2013 zu 50 % und ab 1 2. Juli 2013 zu 100 %

krank geschrieben

worden ( Urk. 2/2/58, 2/2/59-61 ).

A m 2 5. November 2013 meldete sich X.___

erneut bei der Inva li denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/2/20). Das Arbeitsver h ältnis mit der D.___ AG wurde schliesslich am 9. Juni 2015 aus gesundheitlichen Grün den per 3 0. Juni 2015 gekündigt ( Urk. 2/2/27 ) . Nach erfolgter Kündigung meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung an ( Urk. 2/2/28).

Vom 1. Juli 2015 bis 3 1. Mai 2017 bezog sie Arb eitslosenentschädigung ( Urk. 23/5 ). Im Zwischenverdienst trat sie am 2 3. Mai 2016 eine 50 % -Stelle als Mitarbeiterin Empfang und Assistentin Regionalleiter bei der E.___ AG an. Noch wäh rend der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis per 2 7. Juli 2016 aufgelöst ( Urk. 2/2/30 -32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 2 9. August 2017 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu ( Urk. 2/2/94 , 23 /2 ).

So wohl die AXA Berufliche Vorsorge als auch die ASGA Pensionskasse Genossen schaft lehnten die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/2/95 und 2/2/99). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. März 2019 liess X.___ beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden

gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) und die ASGA Pensionskasse (Beklagte 2) Klage erheben mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 2). 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflich ten, der Kläger in ab Juli 2014 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere eine Invalidenrente sowie Prämienbefreiung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten,

zzgl. Zins von 5 % ab Klageeinreichung, wobei die Sache zur Rentenberechnung an die Beklagte 1 zu überweisen ist. 2. Eventu aliter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin ab Dezember 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere eine Invali denrente sowie Prämienbefreiung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zzgl. Zins von 5 % ab Klageeinreichung, wobei die Sache zur Renten berechnung an die Beklagte 2 zu überweisen ist. 3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden überwies die Sache am 3. April 2019 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in der Klageant wort vom 9. Oktober 2019 auf Abweisung der Klage ( Urk. 8 S. 2). Die ASGA Pensionskasse liess sich nicht verlauten (vgl. Urk. 4 ).

Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2019 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sache n der Klägerin beigezogen ( Urk. 10, 13).

Mit Replik vom 2 7. November 2019 passte die Klägerin ihr Rechtsbegehren inso fern an, als sie im Hauptantrag von der Beklagten 1 die Ausrichtung der Leis tungen ab Juli 2015 (anstelle ab Juli 2014) forderte ( Urk. 16 S. 2). Die Beklagte 1

hielt in der Duplik vom 1 5. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Abw eisung der Klage fest ( Urk. 21). Die Beklagte 2 liess sich erneut nicht vernehmen (v gl. Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bildet der Anspruch der seit 1. Juli 2014 eine Rente der Inva lidenversicherung beziehenden Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. 2. 2.1

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG). Unter Arbeits unfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verste hen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1). 2.2

Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]

i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2 ).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit be steht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben i st (BGE 144 V 58 E. 4.4 f. ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann ( BGE 134 V 20 E. 5.3 ; Bundesgerichtsu rteil 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E.

3 ). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähig keit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammen hangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beru hte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). 2.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ver bindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezo gen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversi cherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese überneh men (BGE 143 V 434 E. 2.2, 133 V 67 E. 4.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_387/2019 vom 1 0. Septem ber 2019 E. 3.1) . Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Akten lage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustel len (BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1). 3 . 3.1

Die Klägerin bringt in d er Klage im Wesentlichen vor , die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen sei der Beklagten 1 rechtsgültig zugestellt worden und entfalte daher dieser gegenüber Bindungswirkung ( Urk. 2/1 S. 26). S eit der Jugend leide sie, die Klägerin, an Ess s törungen sowie weiteren psychischen Problemen. Sie sei deshalb seit dem Jugendalter langjährig betreut worden. Dadurch sei sie stets so stabil gewesen, dass ihre psychischen Probleme keinen negativen Einfluss auf die Ausbildung und ihre ersten Arbeitsstellen gehabt hätten ( Urk. 2/1 S. 8). Auf die Arbeitsfähigkeit habe sich die Krankheit erst ausgewirkt, als sie während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten 2 (richtig: B.___ GmbH) ab 1 2. Dezember 2011 arbeitsunfähig geworden sei ( Urk. 2/1 S. 8

u. 26). Indessen habe sie am 1. Januar 2013 die 50 % -Stelle bei der D.___ AG angetreten. Im entsprechenden Umfang sei ihr ab diesem Zeitpunkt von ihrem behandelnden Psychiater eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden ( Urk. 2/1 S. 11). Ab 1. April 2013 sei das Arbeitspensum auf 100 % erhöht worden . Nach einer Konsultation vom 9. Juli 2013 habe sie ihr Psychiater rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Nach einem Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol vom 1 1. Juli 2013 sei sie dann zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 2 /1 S. 11). Aufgrund dessen, dass die Periode einer 100 % igen Arbeitstätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit genau drei Monate (April bis Juni 2013) gedauert habe, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden. Insgesamt sei sie bei der D.___ AG während sechs Monaten in ihrer angestammten Tätigkeit im Marketingbereich tätig gewesen. Die IV-Stelle habe denn auch den 1. Juli 2013 als Beginn der langandauernden Arbeitsunfähigkeit festgelegt, was klar in die Versicherungszeit der Beklagten 1 falle. Folglich habe diese die Invaliden leis tungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen ( Urk. 2/1 S. 25). Für den Fall, dass die Arbeitstätigkeit bei der D.___ AG nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes geführt habe, sei die Beklagte 2 leistungspflichtig. Mit ihr habe das Vorsorgeverhältnis bestanden, als die Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 aufgetreten sei ( Urk. 2/1 S. 26). 3.2

Die Beklagte 1 macht geltend, eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen bestehe nicht. Diese sei hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit offensichtlich unrichtig. Überdies wäre sie, die Beklagte 1, zu deren Anfechtung gar nicht legitimiert gewesen ( Urk. 8 S. 3) . In materieller Hinsicht führte d ie Beklagte 1 aus, die Klägerin leide seit der Kindheit an Depressionen . Nach dem Stellenverlust bei der A.___ AG im Oktober 2011 sei sie insbesondere wegen der rezidivierenden Störungen und der Alkoholproblematik durchwegs arbeitsunfähig gewesen und habe sich auch in stationärer Behandlung befunden. Es sei ihr nicht mehr gelungen, im Arbeitsleben Fuss zu fassen ( Urk. 8 S. 3 ff. ). Am

1. November 2011 habe sie die Tätigkeit bei der B.___ GmbH aufgenommen. Bereits im ersten Anstellungsmonat sei sie erkrank t , weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Nicht anders habe es sich beim Arbeitsverhältnis mit der

C.___ AG ab Mai 2012 verhalten ( Urk. 8 S. 5). Bis 3 1. Dezember 2012 sei die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Per 1. Januar 2013 sei ihr eine Arbeitsfähig keit von 50 % attestiert worden und sie habe die 50 % -Stelle bei der D.___ AG angetreten. Dabei habe es sich um die Firma ihres Vaters gehandelt ( Urk. 8 S.

6). Davon habe die IV-Stelle keine Kenntnis gehabt, als sie mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 einen Leistungsanspruch de r Klägerin verneint habe. Ebenso ver halte es sich mit dem Umstand, dass die Klägerin vom 6. Februar bis 1 4. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im Zentrum F.___ hospitalisiert gewesen sei. Im April 2013 habe die Klägerin sodann einen Nervenzusammenbruch aufgrund einer «unglücklichen» Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten erlitten . Schliesslich gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass sie im Mai 2015 Suizidgedanken gehabt und sich im Internet nach Medikamenten erkundigt hab

e. Sie sei daraufhin zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern gezogen ( Urk. 8 S. 6). Zwei Monate später, am 1 2. Juli 2013 , sei sie wegen schwerer Depression und einem Suizidversuch in die geschlossene Abtei lun g der p sychiatrischen Klinik G.___ eingeliefert worden. Daraus sei ersichtlich, dass die Klägerin bereits im Vorfeld zum Suizidversuch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2013 finde sich nirgends attestiert ( Urk. 8 S. 7 ). Nach eigenen Angaben habe die Klägerin nie eine volle Leistung erbringen können ( Urk. 8 S. 8 ). Die in der rentenzusprechende Verfü gung auf den 1. Juli 2013 angesetzte Wartezeit habe au f dem Umstand basiert, dass das erstmalige Leistungsgesuch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vo m 7. Mai 2013 infolge der vermeintlichen vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin bei der

D.___ AG abgewiesen worden sei ( Urk. 8 S. 9). Eine 100%ige Arbeits fähigkeit habe indes offensichtlich nie bestanden. Die Klägerin sei maximal zu 50 % arbeitsfähig gewesen, was den zeitlichen Konnex zur vorherigen Arbeits unfähigkeit nicht unterbreche ( Urk. 8 S. 13 u. 15). Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 sei daher zu verneinen ( Urk. 8 S. 16). 4. 4.1

Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. August 2017 ging die IV-Stelle davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am 1. Juli

2013 ein getreten war ( Urk. 2/2/94). Dazu führte sie im Feststellungsblatt aus , dass die Klägerin am 8. Juni 2012 ein erstes Leistungsgesuch eingereicht habe. Sie habe dann aber am 1. Januar 2013 bei der D.___ AG eine Stelle angetreten. Da mithin nur eine vorübergehende Ar beitsunfähigkeit bestanden und sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei am 1 5. Juli 2013 die abweisende Verfügung erlassen worden. Mit Gesuch vom 2 8. November 2013 habe die Klägerin ein zweites Mal um Leistungen ersucht. Seit 1. Juli 2013 bestehe gemäss ärztlichen Attest eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der langandauernden Krankheit sei auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Eine verspätete Anmeldung wurde verneint ( Urk. 2/2/93).

Die Verfügung und der Vorbesche id vom 2. Juni 2017 ( Urk. 23/2 ) und die Ver fügung vom 2 9. August 2017 ( Urk. 2/2/94) wurden der Beklagten 2 nicht eröffnet , jedoch der Beklagten 1. 4.2

Mit der (erneuten) Anmeldung der Kläge r in bei der In validenversicherung im November 2013 konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Mai 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Folglich inte ressierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähig keit ab 1. Mai 201 3.

In der Rentenverfügung vom 2 9. August 2017 legte die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und damit die einjährige Wartezeit auf den 1. Juli 2013 fest.

Damit wurde gleichzeitig (implizit) erkannt, dass davor jeden falls seit 1. Mai 2013 entweder die Arbeitsfähigkeit durchgehend weniger al s 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestand en hatte ( Art. 29 ter

der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Diese Festlegungen betrafen die Beklagte 1 in dem Masse unmittelbar, als die Klägerin bei ihr vorsorgeversichert war. Gleichwohl können sie im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invaliden leistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlan gen, als die Beklagte 1 ein schutz würdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte beziehungsweise gehabt hätte, die Verfügungen der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei fest zustellen, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Januar 2013 eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähig keit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Wartezeit am 1. Juli 2013 angedauert hatte. Wenn die Klägerin - wie von der Beklagten 1 geltend gemacht - bereits vor Eintritt am 1. Januar 2013 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war, wäre - bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % per 1. Juli 2013 - das Wartejahr spätestens im Dezember 2013 abgelaufen gewesen (mit einem durchschnittlichen Grad von 75 % [6 Monate à 50 % und 6 Monate à 100 %]). Bei Annahme der für die Berufsvorsorge wie auch die Invalidenversicherung relevanten minimalen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % wäre das Wartejahr ebenfalls spätestens Ende 2013 abgelaufen, diesfalls mit einem Grad von 60 % (6 Monate à 20 % und 6 Monate à 100 %). Jedenfalls wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung angesichts der Anmeldung im November 2013 im Mai 2014 entstanden. Damit hätte das Vorbringen der Beklagten 1, der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei in einem früheren Zeitpunkt eingetreten, Auswirkung auf das Dispositiv der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 29. August 2017 gehabt. Damit hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Feststellung gehabt und die Verfügung anfechten können und müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie an die getroffenen Feststellungen gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen. 5. 5.1

Die Klägerin befindet sich mit Unterbrüchen seit 2003 bei Dr. med. H.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie , wegen depressiven Episoden, Buli mie und Alkoholproblemen in Behandlung

( Urk. 2/ 2/35). Ab 1 2. Dezember 201 1 schrieb er sie arbeitsunfähig ( Urk. 2/2/36 ). 5.2

Im Zuge der Krankschreibung vom 1 2. Dezember 2011 war die Klägerin v om 9. bis 3 0. Januar 2012 in stationärer Behandlung in der Klinik I.___ . Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die Klägerin Ende November 2011 nach einer belastenden beruflichen und persönlichen Situation einen Zusammenbruch erlitten hat . Sie sei dann ab 1 2. Dezember 2012 arbeitsun fähig geschrieben worden. Diagnostiziert wurden eine rez i divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt , eine Bulimi a

ner v osa

sowie Prob leme mit zeitweise schädlichem Alkoholgebrauch ( Urk. 2/2/41). Bei weiterhin attestierter Arbeit sunfähigkeit war die Klägerin ab

6. Februar 2012

im p sychia trischen Zentrum J.___

und vom 1 4. bis 2 4. Februar 2012

in der p sychia tri schen Klinik K.___ hospitalisiert ( Urk. 2/2/ 40+ 42). 5.3

Mit Zeugnis vom 8. März 2012 bescheinigte Dr. H.___

zu Handen der Kran kentaggeldversicherung (Allianz Versicherung) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 2/2/43). Vom 1 9. März bis 1 4. April 2012 war die Klägerin erneut in der Klinik I.___ und sodann vom 2 3. April bis 4. Mai 2012 in der Klinik L.___ hospitalis i ert ( Urk. 2/2/45-46). Ihr wurde durchwegs bis 1 1. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 2/2/47). Im Hinblick auf den geplanten Stellenantritt per 1 4. Mai 2012 bei der C.___ AG hielt die Klinik L.___ fest, dass ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 2/2/46). Bereits während des laufenden neuen Arbeitsverhältnisses wurde ih r am 2 1. Mai 2012 rückwirkend per 1 4. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 2/2/48). Dazu hielt Dr. H.___

im Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, dass die Klägerin die Rückkehr ins Berufsleben nicht geschafft habe und es zu einer akuten Krise gekommen sei. In der Folge blieb die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 2/2/49, vgl. auch Urk. 2/2/50-5 3 ). Im Beric ht vom 1 2. Dezember 2012 erklärte

Dr. H.___

zu Handen der Krankentaggeldversicherung (nunmehr Zürich Versicherung), dass momentan wegen der psychischen Beschwerden nach wie vor eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Zeit arbeite sie teilzeitlich bei ihrem Vater im Sinne einer Einarbeitung ins Arbeitsleben. Dort könne sie kleinere Projekte bearbeiten. Allerdings mache sie dies erst kurze Zeit und die Resultate seien nicht abzuschätzen ( Urk. 2/2/54). 5.4 Mit Attest vom 1 4. Dezember 2012 bescheinigte

Dr. H.___ der Klägerin per 1. Januar 2013 eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2/2/55). Am 1. Januar 2013 trat sie die 50 % -Stelle bei der D.___ AG an. Ihr Vater gehört zu den Gründern der Gesellschaft. Laut eigenen Angaben erhielt sie die Stelle, weil ihr Vater in der Geschäftsl eitung und im Verwaltungsrat gewesen sei ( Urk. 9/ 12/1 - 2, vgl. auch Urk. 2/2/14

u. 23/6 ). Am 2 1. Januar 2013 bestätigte Dr. H.___ eine voraus sichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Dauer vom 1. bis 2 8. Februar 2013 ( Urk. 2/2/56). Am 1 9. Februar 2013 erklärte die Klägerin gegenüber der IV-Stelle, dass es ihr gut gehe ( Urk. 9/11). Am 1 4. März 2013 hielt Dr. H.___ eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2013 fest ( Urk. 2/2/57).

Per 1. April 2013 erhöhte die Klägerin ihr Pensum auf 100 % ( Urk. 2/2/15 ). Nach einer Konsultation vom

9. Juli 2013 schrieb

Dr. H.___ sie rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 2/2/58). Am 1 1. Juli 2013 unternahm die Klägerin einen (ersten) Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Sie musste not fallmässig hospitalisiert werden und wurde arbeitsun fähig geschrieben. Am 1 2. Juli 2 013 wurde sie vom Kantonsspital M.___ zur stationären Weiterbe handlung in die p sychiatrische Klinik G.___ überwiesen, wo sie bis zum 2 5. Oktober 2013 verblieb ( Urk. 2/2/59 -61). Aus dem Bericht der Klinik G.___ vom 3 1. Okto ber 2013 , in welchem nebst den bekannten Diagnosen eine Persön lich keitsstörung vom Borderline -Typus diagnostiziert wurde, geht hervor, dass die Klägerin bereits vom 6. bis 1 4. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im Zentrum F.___ hospitalisiert gewesen war ( Urk. 2/2/61 S. 2 [= 9/14 S. 2]; ebenso: Bericht Dr. med. N.___ vom 2 1. Mai 2014, Urk. 9/13 Ziff. 1.4). 5.5

Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der p sychia trischen Klinik G.___

war die Klägerin bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit in tagesklinischer Be handlung im p sychiatrischen Zentrum J.___ . Die behandelnden Ärzte hielten im

Bericht vom 4. Dezember 2013

fest, dass der Suizidversuch vom Juli 2013 geplant gewesen sei. Die Klägerin habe sich im Internet über die Dosis der einzunehmenden Medikamente informiert. Davor habe sie ihre Beerdigung mit Musik und einem Gedicht vorbereitet. Für einen Abschiedsbrief habe ihr die Zeit gefehlt und deswegen habe sie ein SMS versendet. Dies sei der Grund für die schnelle Reaktion der Eltern gewesen, welche den Rettungsdienst alarmiert hätten. Suizidale Gedanken seien vor diesem geplanten Versuch schon lange präsent gewesen ( Urk. 2/2/63 S. 5 , vgl. ferner auch

Urk. 2/2/74 S. 2 [ = Urk. 9/17 S. 2 ). 5.6

Vom 8. bis 1 6. Mai 2014 war die Klägerin in der Klinik O.___ , vom 1 9. Mai bis 3. Juli 2014 in der Klinik P.___ und vom 1. bis 2 0. August 2014 wieder in der Klinik O.___ zur stationären Behandlung. Ziel dieser Klinikaufenthalte war nebst einer psychischen Stabilisierung insbesondere auch eine Alkoholbe hand lung. Es wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert ( Urk. 2/2/65-70). Wei tere Hospital isationen erfolgten vom 5. bis 11 . November 2014 in der p sychia trisc hen Klinik G.___ , vom 3. bis 2 7. Janu ar 2015 sowie v om 1 8. März bis 1 3 . Mai 2015 in der Klinik K.___ ( Urk. 2/2/71-74) . Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf absehbare Zeit nicht als realistisch erachtet ( Urk. 2/2/ 74 S.

5). Die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers erbrachte für die maximale Leistungsdauer bis Juni 2015 Leistungen ( Urk. 2 /2/76). Per 3 0. Juni 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG aufgelöst ( vgl. Urk. 2/2/28). 5.7

Per 1. Juli 2015 meldete sich die Klägerin bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 16). Ärztlicherseits wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

bescheinigt ( Urk. 2/2/78-79). Vom 2 7. November bis 2 3. Dezember 2015 war sie im Spital Q.___ hospitalisiert ( Urk. 2/2/80-81). Ab April 2016 wurde ihr von Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 2/2/83). Am 2 3. Mai 2016 begann sie einen Arbeitsversuch bei der E.___ AG. Nach dessen Scheitern unternahm die Klägerin am 2 0. Juli 2016 einen zweiten Suizid versuch ( Urk. 2/2/86). Danach folgten zahlreiche Aufenthalte in diversen Kliniken (2 1. bis 2 6 . Juli 2016, 1 0. August bis 6. September 2016,

10. bis

26. September 2016 , 2 6. September bis 3. November 2016, 2 4. November 2016 bis 3. Januar 2017, 1 2. Januar bis 1 7. Februar 2017 ; Urk. 2/2/86-92). Bis auf Weiteres wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 2/2/90-91). 6. 6.1

Aktenkundig leidet die Klägerin seit ihrer Jugend an psychisc hen Störungen. Ei ne Arbeitsunfähigkeit bewirkten sie indessen erst im Dezember 2011 ( Urk. 2/2/35 -36 ). Im weiteren Verlauf führten sie schliesslich zur vollständigen Invalidisierung. Ab 1. November 2011 war die Klägerin bei der B.___ GmbH angestellt . Anhaltspunkte dafür, d ass vo r diesem Anstellungs verhältnis und mithin vor dem Vorsorg everhältnis mit der Beklagten 2 eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte, bestehen nicht. Dies gilt insbe sondere in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG. Jenes wurde nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Ver trauensverlusts aufgelöst ( Urk. 9/4).

Ausgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit ab 1 2. Dezember 2011 ( Urk. 2/2/35 -36 ). Soweit die Beklagte 1 davon ausgeht, dass eine solche bereits ab November 2011 bestand en habe ( Urk. 8 S. 4) , stützt sie sich auf die von der Klägerin erstellte Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten ( Urk. 2/2/90 S. 5, vgl. auch Urk. 2/2/35). Da zu hat die Klägerin jedoch selber ausgeführt, dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei und die entsprechenden Angaben nicht ganz korrekt seien ( Urk. 2/1 S. 19 ). Dass die Arbeitsunfähigkeit am 1 2. Dezember 2011 eintrat, ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Attest von Dr. H.___ , sondern auch aus den Angaben der B.___ GmbH selber ( Urk. 2/2/35 -36 , 9/8). 6.2 6.2.1

Mit d em Stelle n antritt bei der D.___ AG per 1. Januar 2013 war die Klägerin bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert. Fraglich ist, ob aufgrund der bei der D.___ AG ausgeübte n Erwerbstätigkeit von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine frühere Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der bei der B.___ GmbH ein getretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wegen des Arbeits verhältnisses der Klägerin mit der C.___ AG

im Mai/ Juni 2012 ist auszuschliessen. Dieses dauerte bloss drei Woc hen . Sowohl vorher als auch nachher war die Kläger in arbe itsunfähig ( Urk. 2/2/12-13, 9/9 ). 6.2.2

Am 1 4. Dezember 2012 bescheinigte Dr. H.___ der Klägerin eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf den Stellenantritt bei der D.___ AG per 1. Januar 2013 ( Urk. 2/2/55). Bereits diese Bescheinigung wirft Fragen auf, nach dem Dr. H.___ noch zwei Tage zuvor z u Handen der Z ürich Versicherung als d e r damals zuständige n Krankent aggeldversicherung erklärt hatte , dass wegen der psychischen Beschwerden eine fast vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe ( Urk. 2/2/54). In d er Folge trat die Klägerin am 1. Januar 2013 die Stelle bei der D.___ AG an und erhöhte per 1. April 2013 gar das Pensum von 50 auf 100 % . 6.2.3

Wegen einer akuten psychischen Dekompensation war die Klägerin vom 6. bis 1 4. Februar 2013 im Zentrum F.___

hospitalisiert. Dem Bericht der p sychiatrischen Klinik G.___ vom 3 1. Oktober 2013 ist dazu zu ent nehmen, dass es danach zu einer stetigen Zustandsverschlechterung und schliess lich zum Suizidversuch vom 1 1. Juli 2013 gekommen sei ( Urk. 2/2/61 S. 2 ). Die von der Klägerin am 1 9. Februar 2013 gegenüber der IV-Stelle gemachte Aus sage, wonach es ihr gut gehe, traf mithin offensichtlich nicht zu. Dazu ist jedoch zu bemerken , dass dieses Verhalten durchaus in das Krankheitsbild der Klägerin passt. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Klägerin eine Fassade gegenüber ihrer Umwelt aufrecht erhä lt . Sie versucht zu gefallen, zeigt sich angepasst , ist getrieben vom Wunsch, perfekt zu sein , und darum bemüht, den Schein zu wahren (vgl. Urk. 2/2/74 S. 3, Urk. 9/17 S. 4 ). Im April 2013 erlitt sie sodann aufgrund einer unglücklichen Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten einen Nervenzusammenbruch (vgl. dazu der von der Klägerin verf asste psycho logische Lebenslauf ( Urk. 9/16). Im Mai 2013 hegte die Klägerin Suizidgedanken und informierte sich im Internet nach Medikamenten. Daraufhin zog sie zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern ( Urk. 2/2/74 S. 2, vgl. auch Urk. 2/2/63 S. 5). Am 1 1. Juli 2013 beging sie den Suizidversuch ( Urk. 2/2/61 ). 6.2.4

Im Bericht der D.___ AG zu Handen der Invalidenversicherung vom 1 2. Dezember 2013 wird bloss darauf hingewiesen, dass der letzte effektive Arbeits tag der 1 2. Juli 2013 gewesen sei. Sonstige Abwesenheiten sind darin nicht vermerkt, auch nicht jene vom 6 . bis 1 3. Februar 201 3. Hinweise auf eine verminderte Leistungsfähig keit der Klägerin enthält der Bericht nicht

( Urk. 2/2 /21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater zu den Gründern der D.___ AG gehörte und im Zeitraum der Anstellung der Klägerin in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat der D.___ AG sass. Die Klägerin gibt den n auch selber an, dass sie die Stelle nur deswegen bekommen und behalten habe . Die volle Leistung habe sie nie erbringen können ( Urk. 9/12/1, 9/12/2 ). Dass sich die D.___ AG gegenüber der Klägerin wohlwollend verhielt, zeigt sich auch darin, dass ihr trotz ihren fast durchgehenden Arbeitsunfähigkeiten nach dem Suizidversuch vom 1 1. Juli 2013 erst per 3 0. Juni 2015 gekündigt wurde ( Urk. 2/2 /27). Das Verhalten der D.___ AG ist verständl ich . Jedoch zeigt sich auch, dass die D.___ AG die effektiven Umstände gegenüber a ussen, insbesondere gegenüber der Invali den versicherung, nicht offenlegte. 6.2.5

Die Beklagte 1 macht geltend, ein ärztliches Attest einer 100 % igen Arbeits fähig keit per 1. April 2013 fehle ( Urk. 8 S. 8). Dazu hält die Klägerin grundsätzlich zu Recht fest, dass üblicherweise Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, nicht aber volle Arbeitsfähigkeiten attestie rt werden ( Urk. 16 S. 6). Im Falle der Klägerin jedoch bildete ab 1 2. Dezember 201 2 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Regelfall ( Urk. 2/2/35) . In Hinblick auf die Stellenantritte wurde ihr jeweils eine 50 % Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 2/2/46 S. 3, Urk. 2/2/ 48, 2/2/55) . Diese Atteste dienten also der Ermöglichung einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass den Attesten eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit zu entnehmen gewesen wäre, wenn eine solche bestanden hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Überhaupt lässt sich aus keinem der vorhandenen Arztber ichte der Schluss ziehen, dass vorübergehend eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte . Ausgegangen wird stets von einer Arbeitsfähigkeit von höchs tens 50 % (vgl. dazu insbes. Urk. 2/2/35 S. 2) .

Abgesehen davon ist eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht erforderlich, w enn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitre duk tion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeits rechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu be jahen ist ( Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.12 mit Hin weisen). Auch wenn ab 1. April bis 3 0. Juni 2013 keine explizite ärztliche Bestä tigung vorliegt, ist aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall von einer arbeitsrechtlichen Leistung seinbusse auszugehen. Nach d er psychischen Dekompensation und der damit verbundenen Hospitalisation Mitte Februar 2013 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Klägerin zunehmend. Die Klägerin erklärte selber, dass ihre Leistungsfähigkeit reduziert gewesen sei ( Urk. 9/12/1, 9/12/2). Eine ärztliche Bestätigung dafür war aufgrund des fürsor gerischen und entgegenkommenden Verhaltens der Arbeitgeberin nicht erforder lich. 6.2.6

Die IV-Stelle legte in der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. August 2017 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend deshalb auf den 1. Juli 2013 fest, weil sie mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 das erste Leistungsgesuch unter Hin weis darauf, dass die Klägerin bei der D.___ AG ein rentenausschliessendes Einkommen erz iele, abgewiesen hatte ( Urk. 23 /3 ). Zuvor war die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärung nach Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs noch davon ausgegangen, dass die massgebende Arbeitsfähigkeit im Februar 2013 eingetreten war (vgl. dazu die Feststellungsblätter vom 2 3. Mai 2014 und 2 4. November 2014, Urk. 9/ 15/1-2). Offenbar wollte sich die IV-Stelle bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. August 2017 nicht in Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 1 5. Juli 2013 setz en. Jedoch ist letztere Verfügung nicht zu beanstanden. Denn die darin getroffenen Feststellungen beurteilen sich nach der Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungse rlass präsentierte (vgl. E. 2.3 hiervor). Am 1 5. Juli 2013 hatte die IV-Stelle keine Kenntnis davon, dass es sich bei der D.___ AG um einen Betrieb des Vaters der Klägerin handelte. Dies erfuhr sie erst im Juli beziehungsweise August 2015 ( Urk. 9/ 12/1-2). Auch wusste sie nichts von der psychischen Dekompensation, welche die Klägerin im Februar 2013 erlitt. Gleich verhält es sich mit dem gesundheitlichen Verlauf, wie er sich in der Folge manifestierte. 6.2.7

Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. August 2017 hätte sich die IV-Stelle daher nicht an der Verfügung vom 1 5. Juli 2013 orientieren dürfen. Die Aktenlage war eine ganz andere. Die Tätigkeit bei der D.___ AG ist als Arbeitsversuch zu we rten . D ie Annahme der IV-Stelle einer 100 % igen Arbeits fähigkeit vom 1. April bis

3 0. Juni

2013 im Rahmen der Verfügung vom 2 9. August 2017 ist nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich un haltbar . Damit ignorierte sie die Aktenlage, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte. Den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beru hte auf den sozialen Erwägungen der Arbeitgeberin beziehungsweise auf familiären Überlegung en . Der Suizidversuch vom 1 1. Juli 2013 stellt den Endpunkt einer in Februar 2013 eingetretenen Ent wicklung dar und zeigt, dass die Klägerin mit der Überforderungssituation , auch in beruflicher Hinsicht,

nicht zu Recht ka

m. Eine dauerhafte Wiedereingliederung auf Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit war schon damals unwahrscheinlich. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit von April bis Juni 2013 effektiv war, lässt sich natur gemäss nicht mehr genau eruieren. Angesichts der Umstände ist aber eine min destens 80 % ige Arbeitsfähigkeit auszuschliessen. Der Beklagten 1 ist beizu pflichten, dass angesichts der ärztlich Atteste die Arbeitsfähigkeit wohl nie über 50 % lag (vgl. Urk. 8 S. 13

u. 15 ).

7. 7.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 2 9. August 2017 als offensichtlich unhaltbar erweist. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG ist als Arbeitsversuch zu qualifizieren. Dadurch wurde der zeitliche Zusammen hang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 ein getretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nic ht unterbrochen. Auch später erfolgte kein Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs . Die im Rahmen des Arbeitslosenbezug s attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % erfolgte wohl in Hinblick auf die Anspruchsberechtigung. Eine Zustandsverbesserung aus medizinischer Sicht, die die Reduktion von einer 100 % igen auf eine 80 % ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, ist nirgends nachvollziehbar dargelegt und würde auch den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechen . Damit hat die Beklagte 2 für die von der Klägerin beanspruchten Invalidenleistungen aufzu kommen.

Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbe züg lich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. Juli 2014 fest zulegen. Soweit die Klägerin eine Rent enzusprache ab 1. Dezember 2012 verlangt ( Urk. 2/1 S. 2, Urk. 16 S. 2 ) , kann ihr also nicht gefolgt werden. Der In validi täts grad beträgt, wie bereits ausgeführt, 100 % .

Da si ch der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vor lie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gu tzu heissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge aus zurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreff nisse ist hingegen de r leistungspflichtigen Vorsorge einrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 7.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ) . Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Kl ägerin liess am1 3. März 2019 Klage erheben ( Urk. 2/ 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 8. 8.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Da die Klägerin vorliegen d mit ihrer gegen die Beklagte 2 erhobenen Kla ge obsiegt, ist die Beklagte 2 zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädi gung in der Höhe von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Umstand, d ass die Klägerin betreffend Ren ten beginn nicht vollständig obsiegt, rechtfertigt - da es sich dabei nur um ei nen untergeordneten Punkt han delt - keine Reduktion der zuzu sprechenden Prozess ent schädigung. 8.2

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruc h der obsiegenden Versiche rungs trä ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehun gsweise den mit öffent lichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisat ionen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2 006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrec htspflege (Bundesrechtspflege ge setz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1

- trotz ihres entsprechen den Antrages ( Urk. 8 S. 2)

- anders zu verfah ren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 3. März 2019 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Amanda Guyot - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 2. Dezember 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde ihr während der (verlängerten) Probezeit per 8. März 2012 gekündigt ( Urk. 2/2/8, 9/8 , vgl. auch Urk. 16 S. 3). In der Folge war X.___ vom 1 4. Mai bis 7. Juni 2012 bei der C.___ AG

tätig. Ab 2 5. Mai 2012 war sie arbeitsunfähig geschrieben . Am 3 1. Mai 2012 löste die Arbeitge be rin das Arbeitsverhältnis per 7. Jun i 2012 auf ( Urk. 2/2/12-13 , 9/9).

E. 1.1 X.___ , geboren 1984, schloss im Juli 2004 die Wirtschafts mittel schule mit Berufsmaturität ab ( Urk. 9/3). Nach einem Zwischenjahr mit Aus land aufenthalten begann sie ein Wirtschaftsstudium, welches sie nach zwei Jahren abbrach (vgl. Urk. 2/2/74 S. 2). Vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2008 absolvierte sie ein Praktikum im Bereich F ront Office Privatkunden bei der

Versi che rung Y.___ . Ab 1. Januar 2009 wurde sie im Bereich Underwriting Privatkunden fest angestellt . Dieses Arbeitsverhältnis k ündigte

X.___ per 3 0. Novem ber 2009 ( Urk. 2/2/2 -3 ).

Ab dem

1. Dezember 2009 arbeitete X.___ bei der Z.___ GmbH

in einem Teilzeitpensum von 40 % ( Urk. 2/2/4). Ebenfalls seit dem 1. Dezember 2009 war sie zusätzlich in einem Pensum von 50 % als Marke ting assistentin bei der A.___ AG tätig ( Urk. 9/4). Daneben ab solvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Marketing fachfrau, welche sie im Juni 2011 erfolgreich abschloss ( Urk. 2/2 / 6, vgl. auch Urk. 2/2/5). Danach erhöhte sie ab 1. Mai 2011

- wohl bei gleichzeitiger Beendigung de s Ange stelltenverhältnisses mit der Z.___ Gmb H - ihr Arbeitspensum bei der A.___ AG

auf 100 % . Diese löste am 2 3. August 2011 das Arbeitsverhältnis wegen Vertrauensverlust s per 3 1. Oktober 2011 auf ( Urk. 9/ 4, vgl. auch Urk. 2/2/7 ).

Ab

1. November 2011 war X.___ als Ma rketingfachperson bei der B.___ GmbH angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft be rufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2/10-11 ). Wegen einer ab

E. 1.2 Am 7. Juni 2012 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/6). Am

1. Januar 2013 konnte sie bei der D.___ AG eine 50 % -Stelle als Marketing Assistentin antreten ( Urk. 2/2/14). Dadurch war sie bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur , berufsvorsorge versichert (vgl. Urk. 2/2/22-26) . Nach drei Monaten wurde das Pensum per 1. April 2013 auf 100 % erhöht ( Urk. 2/2/15). Mit Vorbescheid vom 3 1. Mai 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der aktuelle Lohn höher sei als der bisherige und mithin keine Erw erbseinbusse vorliege ( Urk. 23 /1) . In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 ( Urk. 2/2 / 19). Inzwischen war X.___ ab 1. Juli 2013 zu 50 % und ab 1 2. Juli 2013 zu 100 %

krank geschrieben

worden ( Urk. 2/2/58, 2/2/59-61 ).

A m

E. 2 Eventu aliter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin ab Dezember 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere eine Invali denrente sowie Prämienbefreiung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zzgl. Zins von 5 % ab Klageeinreichung, wobei die Sache zur Renten berechnung an die Beklagte 2 zu überweisen ist.

E. 2.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG). Unter Arbeits unfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verste hen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).

E. 2.2 Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]

i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2 ).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit be steht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben i st (BGE 144 V 58 E. 4.4 f. ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann ( BGE 134 V 20 E. 5.3 ; Bundesgerichtsu rteil 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E.

3 ). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähig keit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammen hangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beru hte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).

E. 2.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ver bindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezo gen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversi cherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese überneh men (BGE 143 V 434 E. 2.2, 133 V 67 E. 4.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_387/2019 vom 1 0. Septem ber 2019 E. 3.1) . Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Akten lage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustel len (BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1). 3 .

E. 3 Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden überwies die Sache am 3. April 2019 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in der Klageant wort vom 9. Oktober 2019 auf Abweisung der Klage ( Urk.

E. 3.1 Die Klägerin bringt in d er Klage im Wesentlichen vor , die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen sei der Beklagten 1 rechtsgültig zugestellt worden und entfalte daher dieser gegenüber Bindungswirkung ( Urk. 2/1 S. 26). S eit der Jugend leide sie, die Klägerin, an Ess s törungen sowie weiteren psychischen Problemen. Sie sei deshalb seit dem Jugendalter langjährig betreut worden. Dadurch sei sie stets so stabil gewesen, dass ihre psychischen Probleme keinen negativen Einfluss auf die Ausbildung und ihre ersten Arbeitsstellen gehabt hätten ( Urk. 2/1 S. 8). Auf die Arbeitsfähigkeit habe sich die Krankheit erst ausgewirkt, als sie während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten 2 (richtig: B.___ GmbH) ab 1 2. Dezember 2011 arbeitsunfähig geworden sei ( Urk. 2/1 S. 8

u. 26). Indessen habe sie am 1. Januar 2013 die 50 % -Stelle bei der D.___ AG angetreten. Im entsprechenden Umfang sei ihr ab diesem Zeitpunkt von ihrem behandelnden Psychiater eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden ( Urk. 2/1 S. 11). Ab 1. April 2013 sei das Arbeitspensum auf 100 % erhöht worden . Nach einer Konsultation vom 9. Juli 2013 habe sie ihr Psychiater rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Nach einem Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol vom 1 1. Juli 2013 sei sie dann zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 2 /1 S. 11). Aufgrund dessen, dass die Periode einer 100 % igen Arbeitstätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit genau drei Monate (April bis Juni 2013) gedauert habe, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden. Insgesamt sei sie bei der D.___ AG während sechs Monaten in ihrer angestammten Tätigkeit im Marketingbereich tätig gewesen. Die IV-Stelle habe denn auch den 1. Juli 2013 als Beginn der langandauernden Arbeitsunfähigkeit festgelegt, was klar in die Versicherungszeit der Beklagten 1 falle. Folglich habe diese die Invaliden leis tungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen ( Urk. 2/1 S. 25). Für den Fall, dass die Arbeitstätigkeit bei der D.___ AG nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes geführt habe, sei die Beklagte 2 leistungspflichtig. Mit ihr habe das Vorsorgeverhältnis bestanden, als die Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 aufgetreten sei ( Urk. 2/1 S. 26).

E. 3.2 Die Beklagte 1 macht geltend, eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen bestehe nicht. Diese sei hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit offensichtlich unrichtig. Überdies wäre sie, die Beklagte 1, zu deren Anfechtung gar nicht legitimiert gewesen ( Urk.

E. 8 S. 16). 4. 4.1

Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. August 2017 ging die IV-Stelle davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am 1. Juli

2013 ein getreten war ( Urk. 2/2/94). Dazu führte sie im Feststellungsblatt aus , dass die Klägerin am 8. Juni 2012 ein erstes Leistungsgesuch eingereicht habe. Sie habe dann aber am 1. Januar 2013 bei der D.___ AG eine Stelle angetreten. Da mithin nur eine vorübergehende Ar beitsunfähigkeit bestanden und sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei am 1 5. Juli 2013 die abweisende Verfügung erlassen worden. Mit Gesuch vom 2 8. November 2013 habe die Klägerin ein zweites Mal um Leistungen ersucht. Seit 1. Juli 2013 bestehe gemäss ärztlichen Attest eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der langandauernden Krankheit sei auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Eine verspätete Anmeldung wurde verneint ( Urk. 2/2/93).

Die Verfügung und der Vorbesche id vom 2. Juni 2017 ( Urk. 23/2 ) und die Ver fügung vom 2 9. August 2017 ( Urk. 2/2/94) wurden der Beklagten 2 nicht eröffnet , jedoch der Beklagten 1. 4.2

Mit der (erneuten) Anmeldung der Kläge r in bei der In validenversicherung im November 2013 konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Mai 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Folglich inte ressierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähig keit ab 1. Mai 201 3.

In der Rentenverfügung vom 2 9. August 2017 legte die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und damit die einjährige Wartezeit auf den 1. Juli 2013 fest.

Damit wurde gleichzeitig (implizit) erkannt, dass davor jeden falls seit 1. Mai 2013 entweder die Arbeitsfähigkeit durchgehend weniger al s 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestand en hatte ( Art. 29 ter

der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Diese Festlegungen betrafen die Beklagte 1 in dem Masse unmittelbar, als die Klägerin bei ihr vorsorgeversichert war. Gleichwohl können sie im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invaliden leistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlan gen, als die Beklagte 1 ein schutz würdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte beziehungsweise gehabt hätte, die Verfügungen der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei fest zustellen, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Januar 2013 eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähig keit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Wartezeit am 1. Juli 2013 angedauert hatte. Wenn die Klägerin - wie von der Beklagten 1 geltend gemacht - bereits vor Eintritt am 1. Januar 2013 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war, wäre - bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % per 1. Juli 2013 - das Wartejahr spätestens im Dezember 2013 abgelaufen gewesen (mit einem durchschnittlichen Grad von 75 % [6 Monate à 50 % und 6 Monate à 100 %]). Bei Annahme der für die Berufsvorsorge wie auch die Invalidenversicherung relevanten minimalen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % wäre das Wartejahr ebenfalls spätestens Ende 2013 abgelaufen, diesfalls mit einem Grad von 60 % (6 Monate à 20 % und 6 Monate à 100 %). Jedenfalls wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung angesichts der Anmeldung im November 2013 im Mai 2014 entstanden. Damit hätte das Vorbringen der Beklagten 1, der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei in einem früheren Zeitpunkt eingetreten, Auswirkung auf das Dispositiv der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 29. August 2017 gehabt. Damit hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Feststellung gehabt und die Verfügung anfechten können und müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie an die getroffenen Feststellungen gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen. 5. 5.1

Die Klägerin befindet sich mit Unterbrüchen seit 2003 bei Dr. med. H.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie , wegen depressiven Episoden, Buli mie und Alkoholproblemen in Behandlung

( Urk. 2/ 2/35). Ab 1 2. Dezember 201 1 schrieb er sie arbeitsunfähig ( Urk. 2/2/36 ). 5.2

Im Zuge der Krankschreibung vom 1 2. Dezember 2011 war die Klägerin v om 9. bis 3 0. Januar 2012 in stationärer Behandlung in der Klinik I.___ . Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die Klägerin Ende November 2011 nach einer belastenden beruflichen und persönlichen Situation einen Zusammenbruch erlitten hat . Sie sei dann ab 1 2. Dezember 2012 arbeitsun fähig geschrieben worden. Diagnostiziert wurden eine rez i divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt , eine Bulimi a

ner v osa

sowie Prob leme mit zeitweise schädlichem Alkoholgebrauch ( Urk. 2/2/41). Bei weiterhin attestierter Arbeit sunfähigkeit war die Klägerin ab

6. Februar 2012

im p sychia trischen Zentrum J.___

und vom 1 4. bis 2 4. Februar 2012

in der p sychia tri schen Klinik K.___ hospitalisiert ( Urk. 2/2/ 40+ 42). 5.3

Mit Zeugnis vom 8. März 2012 bescheinigte Dr. H.___

zu Handen der Kran kentaggeldversicherung (Allianz Versicherung) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 2/2/43). Vom 1 9. März bis 1 4. April 2012 war die Klägerin erneut in der Klinik I.___ und sodann vom 2 3. April bis 4. Mai 2012 in der Klinik L.___ hospitalis i ert ( Urk. 2/2/45-46). Ihr wurde durchwegs bis 1 1. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 2/2/47). Im Hinblick auf den geplanten Stellenantritt per 1 4. Mai 2012 bei der C.___ AG hielt die Klinik L.___ fest, dass ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 2/2/46). Bereits während des laufenden neuen Arbeitsverhältnisses wurde ih r am 2 1. Mai 2012 rückwirkend per 1 4. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 2/2/48). Dazu hielt Dr. H.___

im Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, dass die Klägerin die Rückkehr ins Berufsleben nicht geschafft habe und es zu einer akuten Krise gekommen sei. In der Folge blieb die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 2/2/49, vgl. auch Urk. 2/2/50-5 3 ). Im Beric ht vom 1 2. Dezember 2012 erklärte

Dr. H.___

zu Handen der Krankentaggeldversicherung (nunmehr Zürich Versicherung), dass momentan wegen der psychischen Beschwerden nach wie vor eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Zeit arbeite sie teilzeitlich bei ihrem Vater im Sinne einer Einarbeitung ins Arbeitsleben. Dort könne sie kleinere Projekte bearbeiten. Allerdings mache sie dies erst kurze Zeit und die Resultate seien nicht abzuschätzen ( Urk. 2/2/54). 5.4 Mit Attest vom 1 4. Dezember 2012 bescheinigte

Dr. H.___ der Klägerin per 1. Januar 2013 eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2/2/55). Am 1. Januar 2013 trat sie die 50 % -Stelle bei der D.___ AG an. Ihr Vater gehört zu den Gründern der Gesellschaft. Laut eigenen Angaben erhielt sie die Stelle, weil ihr Vater in der Geschäftsl eitung und im Verwaltungsrat gewesen sei ( Urk. 9/ 12/1 - 2, vgl. auch Urk. 2/2/14

u. 23/6 ). Am 2 1. Januar 2013 bestätigte Dr. H.___ eine voraus sichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Dauer vom 1. bis 2 8. Februar 2013 ( Urk. 2/2/56). Am 1 9. Februar 2013 erklärte die Klägerin gegenüber der IV-Stelle, dass es ihr gut gehe ( Urk. 9/11). Am 1 4. März 2013 hielt Dr. H.___ eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2013 fest ( Urk. 2/2/57).

Per 1. April 2013 erhöhte die Klägerin ihr Pensum auf 100 % ( Urk. 2/2/15 ). Nach einer Konsultation vom

9. Juli 2013 schrieb

Dr. H.___ sie rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 2/2/58). Am 1 1. Juli 2013 unternahm die Klägerin einen (ersten) Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Sie musste not fallmässig hospitalisiert werden und wurde arbeitsun fähig geschrieben. Am 1 2. Juli 2

E. 8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Da die Klägerin vorliegen d mit ihrer gegen die Beklagte 2 erhobenen Kla ge obsiegt, ist die Beklagte 2 zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädi gung in der Höhe von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Umstand, d ass die Klägerin betreffend Ren ten beginn nicht vollständig obsiegt, rechtfertigt - da es sich dabei nur um ei nen untergeordneten Punkt han delt - keine Reduktion der zuzu sprechenden Prozess ent schädigung.

E. 8.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruc h der obsiegenden Versiche rungs trä ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehun gsweise den mit öffent lichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisat ionen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2 006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrec htspflege (Bundesrechtspflege ge setz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1

- trotz ihres entsprechen den Antrages ( Urk. 8 S. 2)

- anders zu verfah ren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 3. März 2019 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Amanda Guyot - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 013 wurde sie vom Kantonsspital M.___ zur stationären Weiterbe handlung in die p sychiatrische Klinik G.___ überwiesen, wo sie bis zum 2 5. Oktober 2013 verblieb ( Urk. 2/2/59 -61). Aus dem Bericht der Klinik G.___ vom 3 1. Okto ber 2013 , in welchem nebst den bekannten Diagnosen eine Persön lich keitsstörung vom Borderline -Typus diagnostiziert wurde, geht hervor, dass die Klägerin bereits vom 6. bis 1 4. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im Zentrum F.___ hospitalisiert gewesen war ( Urk. 2/2/61 S. 2 [= 9/14 S. 2]; ebenso: Bericht Dr. med. N.___ vom 2 1. Mai 2014, Urk. 9/13 Ziff. 1.4). 5.5

Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der p sychia trischen Klinik G.___

war die Klägerin bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit in tagesklinischer Be handlung im p sychiatrischen Zentrum J.___ . Die behandelnden Ärzte hielten im

Bericht vom 4. Dezember 2013

fest, dass der Suizidversuch vom Juli 2013 geplant gewesen sei. Die Klägerin habe sich im Internet über die Dosis der einzunehmenden Medikamente informiert. Davor habe sie ihre Beerdigung mit Musik und einem Gedicht vorbereitet. Für einen Abschiedsbrief habe ihr die Zeit gefehlt und deswegen habe sie ein SMS versendet. Dies sei der Grund für die schnelle Reaktion der Eltern gewesen, welche den Rettungsdienst alarmiert hätten. Suizidale Gedanken seien vor diesem geplanten Versuch schon lange präsent gewesen ( Urk. 2/2/63 S. 5 , vgl. ferner auch

Urk. 2/2/74 S. 2 [ = Urk. 9/17 S. 2 ). 5.6

Vom 8. bis 1 6. Mai 2014 war die Klägerin in der Klinik O.___ , vom 1 9. Mai bis 3. Juli 2014 in der Klinik P.___ und vom 1. bis 2 0. August 2014 wieder in der Klinik O.___ zur stationären Behandlung. Ziel dieser Klinikaufenthalte war nebst einer psychischen Stabilisierung insbesondere auch eine Alkoholbe hand lung. Es wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert ( Urk. 2/2/65-70). Wei tere Hospital isationen erfolgten vom 5. bis 11 . November 2014 in der p sychia trisc hen Klinik G.___ , vom 3. bis 2 7. Janu ar 2015 sowie v om 1 8. März bis 1 3 . Mai 2015 in der Klinik K.___ ( Urk. 2/2/71-74) . Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf absehbare Zeit nicht als realistisch erachtet ( Urk. 2/2/ 74 S.

5). Die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers erbrachte für die maximale Leistungsdauer bis Juni 2015 Leistungen ( Urk. 2 /2/76). Per 3 0. Juni 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG aufgelöst ( vgl. Urk. 2/2/28). 5.7

Per 1. Juli 2015 meldete sich die Klägerin bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 16). Ärztlicherseits wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

bescheinigt ( Urk. 2/2/78-79). Vom 2 7. November bis 2 3. Dezember 2015 war sie im Spital Q.___ hospitalisiert ( Urk. 2/2/80-81). Ab April 2016 wurde ihr von Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 2/2/83). Am 2 3. Mai 2016 begann sie einen Arbeitsversuch bei der E.___ AG. Nach dessen Scheitern unternahm die Klägerin am 2 0. Juli 2016 einen zweiten Suizid versuch ( Urk. 2/2/86). Danach folgten zahlreiche Aufenthalte in diversen Kliniken (2 1. bis 2 6 . Juli 2016, 1 0. August bis 6. September 2016,

10. bis

26. September 2016 , 2 6. September bis 3. November 2016, 2 4. November 2016 bis 3. Januar 2017, 1 2. Januar bis 1 7. Februar 2017 ; Urk. 2/2/86-92). Bis auf Weiteres wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 2/2/90-91). 6. 6.1

Aktenkundig leidet die Klägerin seit ihrer Jugend an psychisc hen Störungen. Ei ne Arbeitsunfähigkeit bewirkten sie indessen erst im Dezember 2011 ( Urk. 2/2/35 -36 ). Im weiteren Verlauf führten sie schliesslich zur vollständigen Invalidisierung. Ab 1. November 2011 war die Klägerin bei der B.___ GmbH angestellt . Anhaltspunkte dafür, d ass vo r diesem Anstellungs verhältnis und mithin vor dem Vorsorg everhältnis mit der Beklagten 2 eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte, bestehen nicht. Dies gilt insbe sondere in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG. Jenes wurde nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Ver trauensverlusts aufgelöst ( Urk. 9/4).

Ausgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit ab 1 2. Dezember 2011 ( Urk. 2/2/35 -36 ). Soweit die Beklagte 1 davon ausgeht, dass eine solche bereits ab November 2011 bestand en habe ( Urk. 8 S. 4) , stützt sie sich auf die von der Klägerin erstellte Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten ( Urk. 2/2/90 S. 5, vgl. auch Urk. 2/2/35). Da zu hat die Klägerin jedoch selber ausgeführt, dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei und die entsprechenden Angaben nicht ganz korrekt seien ( Urk. 2/1 S. 19 ). Dass die Arbeitsunfähigkeit am 1 2. Dezember 2011 eintrat, ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Attest von Dr. H.___ , sondern auch aus den Angaben der B.___ GmbH selber ( Urk. 2/2/35 -36 , 9/8). 6.2 6.2.1

Mit d em Stelle n antritt bei der D.___ AG per 1. Januar 2013 war die Klägerin bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert. Fraglich ist, ob aufgrund der bei der D.___ AG ausgeübte n Erwerbstätigkeit von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine frühere Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der bei der B.___ GmbH ein getretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wegen des Arbeits verhältnisses der Klägerin mit der C.___ AG

im Mai/ Juni 2012 ist auszuschliessen. Dieses dauerte bloss drei Woc hen . Sowohl vorher als auch nachher war die Kläger in arbe itsunfähig ( Urk. 2/2/12-13, 9/9 ). 6.2.2

Am 1 4. Dezember 2012 bescheinigte Dr. H.___ der Klägerin eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf den Stellenantritt bei der D.___ AG per 1. Januar 2013 ( Urk. 2/2/55). Bereits diese Bescheinigung wirft Fragen auf, nach dem Dr. H.___ noch zwei Tage zuvor z u Handen der Z ürich Versicherung als d e r damals zuständige n Krankent aggeldversicherung erklärt hatte , dass wegen der psychischen Beschwerden eine fast vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe ( Urk. 2/2/54). In d er Folge trat die Klägerin am 1. Januar 2013 die Stelle bei der D.___ AG an und erhöhte per 1. April 2013 gar das Pensum von 50 auf 100 % . 6.2.3

Wegen einer akuten psychischen Dekompensation war die Klägerin vom 6. bis 1 4. Februar 2013 im Zentrum F.___

hospitalisiert. Dem Bericht der p sychiatrischen Klinik G.___ vom 3 1. Oktober 2013 ist dazu zu ent nehmen, dass es danach zu einer stetigen Zustandsverschlechterung und schliess lich zum Suizidversuch vom 1 1. Juli 2013 gekommen sei ( Urk. 2/2/61 S. 2 ). Die von der Klägerin am 1 9. Februar 2013 gegenüber der IV-Stelle gemachte Aus sage, wonach es ihr gut gehe, traf mithin offensichtlich nicht zu. Dazu ist jedoch zu bemerken , dass dieses Verhalten durchaus in das Krankheitsbild der Klägerin passt. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Klägerin eine Fassade gegenüber ihrer Umwelt aufrecht erhä lt . Sie versucht zu gefallen, zeigt sich angepasst , ist getrieben vom Wunsch, perfekt zu sein , und darum bemüht, den Schein zu wahren (vgl. Urk. 2/2/74 S. 3, Urk. 9/17 S. 4 ). Im April 2013 erlitt sie sodann aufgrund einer unglücklichen Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten einen Nervenzusammenbruch (vgl. dazu der von der Klägerin verf asste psycho logische Lebenslauf ( Urk. 9/16). Im Mai 2013 hegte die Klägerin Suizidgedanken und informierte sich im Internet nach Medikamenten. Daraufhin zog sie zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern ( Urk. 2/2/74 S. 2, vgl. auch Urk. 2/2/63 S. 5). Am 1 1. Juli 2013 beging sie den Suizidversuch ( Urk. 2/2/61 ). 6.2.4

Im Bericht der D.___ AG zu Handen der Invalidenversicherung vom 1 2. Dezember 2013 wird bloss darauf hingewiesen, dass der letzte effektive Arbeits tag der 1 2. Juli 2013 gewesen sei. Sonstige Abwesenheiten sind darin nicht vermerkt, auch nicht jene vom 6 . bis 1 3. Februar 201 3. Hinweise auf eine verminderte Leistungsfähig keit der Klägerin enthält der Bericht nicht

( Urk. 2/2 /21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater zu den Gründern der D.___ AG gehörte und im Zeitraum der Anstellung der Klägerin in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat der D.___ AG sass. Die Klägerin gibt den n auch selber an, dass sie die Stelle nur deswegen bekommen und behalten habe . Die volle Leistung habe sie nie erbringen können ( Urk. 9/12/1, 9/12/2 ). Dass sich die D.___ AG gegenüber der Klägerin wohlwollend verhielt, zeigt sich auch darin, dass ihr trotz ihren fast durchgehenden Arbeitsunfähigkeiten nach dem Suizidversuch vom 1 1. Juli 2013 erst per 3 0. Juni 2015 gekündigt wurde ( Urk. 2/2 /27). Das Verhalten der D.___ AG ist verständl ich . Jedoch zeigt sich auch, dass die D.___ AG die effektiven Umstände gegenüber a ussen, insbesondere gegenüber der Invali den versicherung, nicht offenlegte. 6.2.5

Die Beklagte 1 macht geltend, ein ärztliches Attest einer 100 % igen Arbeits fähig keit per 1. April 2013 fehle ( Urk. 8 S. 8). Dazu hält die Klägerin grundsätzlich zu Recht fest, dass üblicherweise Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, nicht aber volle Arbeitsfähigkeiten attestie rt werden ( Urk.

E. 16 S. 2 ) , kann ihr also nicht gefolgt werden. Der In validi täts grad beträgt, wie bereits ausgeführt, 100 % .

Da si ch der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vor lie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gu tzu heissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge aus zurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreff nisse ist hingegen de r leistungspflichtigen Vorsorge einrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 7.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ) . Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Kl ägerin liess am1 3. März 2019 Klage erheben ( Urk. 2/ 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 8.

Dispositiv
  1. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General  Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
  2. ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr.  Elisabeth Glättli glättli partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur Sachverhalt:
  3. 1.1      X.___ , geboren 1984, schloss im Juli 2004 die Wirtschafts mittel schule mit Berufsmaturität ab ( Urk.  9/3). Nach einem Zwischenjahr mit Aus land aufenthalten begann sie ein Wirtschaftsstudium, welches sie nach zwei Jahren abbrach (vgl. Urk.  2/2/74 S. 2). Vom
  4. Juli bis 3
  5. Dezember 2008 absolvierte sie ein Praktikum im Bereich F ront Office Privatkunden bei der Versi che rung Y.___ . Ab
  6. Januar 2009 wurde sie im Bereich Underwriting Privatkunden fest angestellt . Dieses Arbeitsverhältnis k ündigte X.___ per 3
  7. Novem ber 2009 ( Urk.  2/2/2 -3 ).      Ab dem
  8. Dezember 2009 arbeitete X.___ bei der Z.___ GmbH in einem Teilzeitpensum von 40  % ( Urk.  2/2/4). Ebenfalls seit dem
  9. Dezember 2009 war sie zusätzlich in einem Pensum von 50  % als Marke ting assistentin bei der A.___ AG tätig ( Urk.  9/4). Daneben ab solvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Marketing fachfrau, welche sie im Juni 2011 erfolgreich abschloss ( Urk.  2/2 / 6, vgl. auch Urk.  2/2/5). Danach erhöhte sie ab
  10. Mai 2011 - wohl bei gleichzeitiger Beendigung de s Ange stelltenverhältnisses mit der Z.___ Gmb H - ihr Arbeitspensum bei der A.___ AG auf 100  % . Diese löste am 2
  11. August 2011 das Arbeitsverhältnis wegen Vertrauensverlust s per 3
  12. Oktober 2011 auf ( Urk.  9/ 4, vgl. auch Urk.  2/2/7 ).      Ab
  13. November 2011 war X.___ als Ma rketingfachperson bei der B.___ GmbH angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft be rufsvorsorgeversichert (vgl. Urk.  2/2/10-11 ). Wegen einer ab 1
  14. Dezember 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde ihr während der (verlängerten) Probezeit per
  15. März 2012 gekündigt ( Urk.  2/2/8, 9/8 , vgl. auch Urk.  16 S. 3). In der Folge war X.___ vom 1
  16. Mai bis
  17. Juni 2012 bei der C.___ AG tätig. Ab 2
  18. Mai 2012 war sie arbeitsunfähig geschrieben . Am 3
  19. Mai 2012 löste die Arbeitge be rin das Arbeitsverhältnis per
  20. Jun i 2012 auf ( Urk.  2/2/12-13 , 9/9). 1.2      Am
  21. Juni 2012 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  9/6). Am
  22. Januar 2013 konnte sie bei der D.___ AG eine 50  % -Stelle als Marketing Assistentin antreten ( Urk.  2/2/14). Dadurch war sie bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur , berufsvorsorge versichert (vgl. Urk.  2/2/22-26) . Nach drei Monaten wurde das Pensum per
  23. April 2013 auf 100  % erhöht ( Urk.  2/2/15). Mit Vorbescheid vom 3
  24. Mai 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der aktuelle Lohn höher sei als der bisherige und mithin keine Erw erbseinbusse vorliege ( Urk.  23 /1) . In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 1
  25. Juli 2013 ( Urk.  2/2 / 19). Inzwischen war X.___ ab
  26. Juli 2013 zu 50  % und ab 1
  27. Juli 2013 zu 100  % krank geschrieben worden ( Urk.  2/2/58, 2/2/59-61 ).      A m 2
  28. November 2013 meldete sich X.___ erneut bei der Inva li denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk.  2/2/20). Das Arbeitsver h ältnis mit der D.___ AG wurde schliesslich am
  29. Juni 2015 aus gesundheitlichen Grün den per 3
  30. Juni 2015 gekündigt ( Urk.  2/2/27 ) . Nach erfolgter Kündigung meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung an ( Urk.  2/2/28). Vom
  31. Juli 2015 bis 3
  32. Mai 2017 bezog sie Arb eitslosenentschädigung ( Urk.  23/5 ). Im Zwischenverdienst trat sie am 2
  33. Mai 2016 eine 50  % -Stelle als Mitarbeiterin Empfang und Assistentin Regionalleiter bei der E.___ AG an. Noch wäh rend der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis per 2
  34. Juli 2016 aufgelöst ( Urk.  2/2/30 -32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 2
  35. August 2017 eine ganze Invalidenrente ab
  36. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100  % zu ( Urk.  2/2/94 , 23 /2 ). So wohl die AXA Berufliche Vorsorge als auch die ASGA Pensionskasse Genossen schaft lehnten die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/2/95 und 2/2/99).
  37. Mit Eingabe vom 1
  38. März 2019 liess X.___ beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) und die ASGA Pensionskasse (Beklagte 2) Klage erheben mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk.  2/1 S. 2).
  39. Die Beklagte 1 sei zu verpflich ten, der Kläger in ab Juli 2014 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere eine Invalidenrente sowie Prämienbefreiung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100  % auszurichten, zzgl. Zins von 5  % ab Klageeinreichung, wobei die Sache zur Rentenberechnung an die Beklagte 1 zu überweisen ist.
  40. Eventu aliter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin ab Dezember 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere eine Invali denrente sowie Prämienbefreiung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100  % auszurichten, zzgl. Zins von 5  % ab Klageeinreichung, wobei die Sache zur Renten berechnung an die Beklagte 2 zu überweisen ist.
  41. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.      Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden überwies die Sache am
  42. April 2019 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk.  1). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in der Klageant wort vom
  43. Oktober 2019 auf Abweisung der Klage ( Urk.  8 S. 2). Die ASGA Pensionskasse liess sich nicht verlauten (vgl. Urk.  4 ). Mit Verfügung vom 1
  44. Oktober 2019 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sache n der Klägerin beigezogen ( Urk.  10, 13).      Mit Replik vom 2
  45. November 2019 passte die Klägerin ihr Rechtsbegehren inso fern an, als sie im Hauptantrag von der Beklagten 1 die Ausrichtung der Leis tungen ab Juli 2015 (anstelle ab Juli 2014) forderte ( Urk.  16 S. 2). Die Beklagte 1 hielt in der Duplik vom 1
  46. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Abw eisung der Klage fest ( Urk.  21). Die Beklagte 2 liess sich erneut nicht vernehmen (v gl. Urk.  18). Das Gericht zieht in Erwägung:
  47. Streitgegenstand bildet der Anspruch der seit
  48. Juli 2014 eine Rente der Inva lidenversicherung beziehenden Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge.
  49. 2.1      Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist ( Art.  23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG). Unter Arbeits unfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verste hen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Sie muss mindestens 20  % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom
  50. Juli 2009 E. 3.1). 2.2      Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art.  28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] i.V.m . Art.  26 Abs.  1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2 ).      Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit be steht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80  % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben i st (BGE 144 V 58 E. 4.4 f. ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann ( BGE 134 V 20 E. 5.3 ; Bundesgerichtsu rteil 9C_623/2017 vom 2
  51. März 2018 E.   3 ). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähig keit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammen hangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beru hte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 3
  52. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom
  53. Mai 2019 E. 3.2). 2.3      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ver bindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezo gen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversi cherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art.  23, 24 Abs.  1 und 26 Abs.  1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese überneh men (BGE 143 V 434 E. 2.2, 133 V 67 E. 4.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_387/2019 vom 1
  54. Septem ber 2019 E. 3.1) . Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Akten lage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustel len (BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1). 3 . 3.1      Die Klägerin bringt in d er Klage im Wesentlichen vor , die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen sei der Beklagten 1 rechtsgültig zugestellt worden und entfalte daher dieser gegenüber Bindungswirkung ( Urk.  2/1 S. 26). S eit der Jugend leide sie, die Klägerin, an Ess s törungen sowie weiteren psychischen Problemen. Sie sei deshalb seit dem Jugendalter langjährig betreut worden. Dadurch sei sie stets so stabil gewesen, dass ihre psychischen Probleme keinen negativen Einfluss auf die Ausbildung und ihre ersten Arbeitsstellen gehabt hätten ( Urk.  2/1 S. 8). Auf die Arbeitsfähigkeit habe sich die Krankheit erst ausgewirkt, als sie während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten 2 (richtig: B.___ GmbH) ab 1
  55. Dezember 2011 arbeitsunfähig geworden sei ( Urk.  2/1 S. 8 u. 26). Indessen habe sie am
  56. Januar 2013 die 50  % -Stelle bei der D.___ AG angetreten. Im entsprechenden Umfang sei ihr ab diesem Zeitpunkt von ihrem behandelnden Psychiater eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden ( Urk.  2/1 S. 11). Ab
  57. April 2013 sei das Arbeitspensum auf 100  % erhöht worden . Nach einer Konsultation vom
  58. Juli 2013 habe sie ihr Psychiater rückwirkend ab
  59. Juli 2013 zu 50  % arbeitsunfähig geschrieben. Nach einem Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol vom 1
  60. Juli 2013 sei sie dann zu 100  % arbeitsunfähig gewesen ( Urk.  2 /1 S. 11). Aufgrund dessen, dass die Periode einer 100 % igen Arbeitstätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit genau drei Monate (April bis Juni 2013) gedauert habe, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden. Insgesamt sei sie bei der D.___ AG während sechs Monaten in ihrer angestammten Tätigkeit im Marketingbereich tätig gewesen. Die IV-Stelle habe denn auch den
  61. Juli 2013 als Beginn der langandauernden Arbeitsunfähigkeit festgelegt, was klar in die Versicherungszeit der Beklagten 1 falle. Folglich habe diese die Invaliden leis tungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen ( Urk.  2/1 S. 25). Für den Fall, dass die Arbeitstätigkeit bei der D.___ AG nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes geführt habe, sei die Beklagte 2 leistungspflichtig. Mit ihr habe das Vorsorgeverhältnis bestanden, als die Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 aufgetreten sei ( Urk.  2/1 S. 26). 3.2      Die Beklagte 1 macht geltend, eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen bestehe nicht. Diese sei hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit offensichtlich unrichtig. Überdies wäre sie, die Beklagte 1, zu deren Anfechtung gar nicht legitimiert gewesen ( Urk.  8 S. 3) . In materieller Hinsicht führte d ie Beklagte 1 aus, die Klägerin leide seit der Kindheit an Depressionen . Nach dem Stellenverlust bei der A.___ AG im Oktober 2011 sei sie insbesondere wegen der rezidivierenden Störungen und der Alkoholproblematik durchwegs arbeitsunfähig gewesen und habe sich auch in stationärer Behandlung befunden. Es sei ihr nicht mehr gelungen, im Arbeitsleben Fuss zu fassen ( Urk.  8 S. 3 ff. ). Am
  62. November 2011 habe sie die Tätigkeit bei der B.___ GmbH aufgenommen. Bereits im ersten Anstellungsmonat sei sie erkrank t , weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Nicht anders habe es sich beim Arbeitsverhältnis mit der C.___ AG ab Mai 2012 verhalten ( Urk.  8 S. 5). Bis 3
  63. Dezember 2012 sei die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Per
  64. Januar 2013 sei ihr eine Arbeitsfähig keit von 50  % attestiert worden und sie habe die 50  % -Stelle bei der D.___ AG angetreten. Dabei habe es sich um die Firma ihres Vaters gehandelt ( Urk.  8 S.   6). Davon habe die IV-Stelle keine Kenntnis gehabt, als sie mit Verfügung vom 1
  65. Juli 2013 einen Leistungsanspruch de r Klägerin verneint habe. Ebenso ver halte es sich mit dem Umstand, dass die Klägerin vom
  66. Februar bis 1
  67. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im Zentrum F.___ hospitalisiert gewesen sei. Im April 2013 habe die Klägerin sodann einen Nervenzusammenbruch aufgrund einer «unglücklichen» Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten erlitten . Schliesslich gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass sie im Mai 2015 Suizidgedanken gehabt und sich im Internet nach Medikamenten erkundigt hab e. Sie sei daraufhin zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern gezogen ( Urk.  8 S. 6). Zwei Monate später, am 1
  68. Juli 2013 , sei sie wegen schwerer Depression und einem Suizidversuch in die geschlossene Abtei lun g der p sychiatrischen Klinik G.___ eingeliefert worden. Daraus sei ersichtlich, dass die Klägerin bereits im Vorfeld zum Suizidversuch zu 50  % arbeitsunfähig gewesen sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2013 finde sich nirgends attestiert ( Urk.  8 S. 7 ). Nach eigenen Angaben habe die Klägerin nie eine volle Leistung erbringen können ( Urk.  8 S. 8 ). Die in der rentenzusprechende Verfü gung auf den
  69. Juli 2013 angesetzte Wartezeit habe au f dem Umstand basiert, dass das erstmalige Leistungsgesuch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vo m
  70. Mai 2013 infolge der vermeintlichen vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin bei der D.___ AG abgewiesen worden sei ( Urk.  8 S. 9). Eine 100%ige Arbeits fähigkeit habe indes offensichtlich nie bestanden. Die Klägerin sei maximal zu 50  % arbeitsfähig gewesen, was den zeitlichen Konnex zur vorherigen Arbeits unfähigkeit nicht unterbreche ( Urk.  8 S. 13 u. 15). Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 sei daher zu verneinen ( Urk.  8 S. 16).
  71. 4.1      Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
  72. August 2017 ging die IV-Stelle davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am
  73. Juli   2013 ein getreten war ( Urk.  2/2/94). Dazu führte sie im Feststellungsblatt aus , dass die Klägerin am
  74. Juni 2012 ein erstes Leistungsgesuch eingereicht habe. Sie habe dann aber am
  75. Januar 2013 bei der D.___ AG eine Stelle angetreten. Da mithin nur eine vorübergehende Ar beitsunfähigkeit bestanden und sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei am 1
  76. Juli 2013 die abweisende Verfügung erlassen worden. Mit Gesuch vom 2
  77. November 2013 habe die Klägerin ein zweites Mal um Leistungen ersucht. Seit
  78. Juli 2013 bestehe gemäss ärztlichen Attest eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der langandauernden Krankheit sei auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Eine verspätete Anmeldung wurde verneint ( Urk.  2/2/93). Die Verfügung und der Vorbesche id vom
  79. Juni 2017 ( Urk.  23/2 ) und die Ver fügung vom 2
  80. August 2017 ( Urk.  2/2/94) wurden der Beklagten 2 nicht eröffnet , jedoch der Beklagten
  81. 4.2      Mit der (erneuten) Anmeldung der Kläge r in bei der In validenversicherung im November 2013 konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art.  29 Abs.  1 IVG frühestens im Mai 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG erfüllt war. Folglich inte ressierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähig keit ab
  82. Mai 201
  83. In der Rentenverfügung vom 2
  84. August 2017 legte die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und damit die einjährige Wartezeit auf den
  85. Juli 2013 fest. Damit wurde gleichzeitig (implizit) erkannt, dass davor jeden falls seit
  86. Mai 2013 entweder die Arbeitsfähigkeit durchgehend weniger al s 20  % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestand en hatte ( Art.  29 ter der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Diese Festlegungen betrafen die Beklagte 1 in dem Masse unmittelbar, als die Klägerin bei ihr vorsorgeversichert war. Gleichwohl können sie im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invaliden leistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlan gen, als die Beklagte 1 ein schutz würdiges Interesse nach Art.  59 ATSG hatte beziehungsweise gehabt hätte, die Verfügungen der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei fest zustellen, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am
  87. Januar 2013 eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähig keit von mindestens 20  % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Wartezeit am
  88. Juli 2013 angedauert hatte. Wenn die Klägerin - wie von der Beklagten 1 geltend gemacht - bereits vor Eintritt am 1. Januar 2013 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war, wäre - bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % per 1. Juli 2013 - das Wartejahr spätestens im Dezember 2013 abgelaufen gewesen (mit einem durchschnittlichen Grad von 75 % [6 Monate à 50 % und 6 Monate à 100 %]). Bei Annahme der für die Berufsvorsorge wie auch die Invalidenversicherung relevanten minimalen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % wäre das Wartejahr ebenfalls spätestens Ende 2013 abgelaufen, diesfalls mit einem Grad von 60 % (6 Monate à 20 % und 6 Monate à 100 %). Jedenfalls wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung angesichts der Anmeldung im November 2013 im Mai 2014 entstanden. Damit hätte das Vorbringen der Beklagten 1, der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei in einem früheren Zeitpunkt eingetreten, Auswirkung auf das Dispositiv der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 29. August 2017 gehabt. Damit hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Feststellung gehabt und die Verfügung anfechten können und müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie an die getroffenen Feststellungen gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen.
  89. 5.1      Die Klägerin befindet sich mit Unterbrüchen seit 2003 bei Dr.  med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , wegen depressiven Episoden, Buli mie und Alkoholproblemen in Behandlung ( Urk.  2/ 2/35). Ab 1
  90. Dezember 201 1 schrieb er sie arbeitsunfähig ( Urk.  2/2/36 ). 5.2      Im Zuge der Krankschreibung vom 1
  91. Dezember 2011 war die Klägerin v om
  92. bis 3
  93. Januar 2012 in stationärer Behandlung in der Klinik I.___ . Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die Klägerin Ende November 2011 nach einer belastenden beruflichen und persönlichen Situation einen Zusammenbruch erlitten hat . Sie sei dann ab 1
  94. Dezember 2012 arbeitsun fähig geschrieben worden. Diagnostiziert wurden eine rez i divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt , eine Bulimi a ner v osa sowie Prob leme mit zeitweise schädlichem Alkoholgebrauch ( Urk.  2/2/41). Bei weiterhin attestierter Arbeit sunfähigkeit war die Klägerin ab
  95. Februar 2012 im p sychia trischen Zentrum J.___ und vom 1
  96. bis 2
  97. Februar 2012 in der p sychia tri schen Klinik K.___ hospitalisiert ( Urk.  2/2/ 40+ 42). 5.3      Mit Zeugnis vom
  98. März 2012 bescheinigte Dr.  H.___ zu Handen der Kran kentaggeldversicherung (Allianz Versicherung) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % ( Urk.  2/2/43). Vom 1
  99. März bis 1
  100. April 2012 war die Klägerin erneut in der Klinik I.___ und sodann vom 2
  101. April bis
  102. Mai 2012 in der Klinik L.___ hospitalis i ert ( Urk.  2/2/45-46). Ihr wurde durchwegs bis 1
  103. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk.  2/2/47). Im Hinblick auf den geplanten Stellenantritt per 1
  104. Mai 2012 bei der C.___ AG hielt die Klinik L.___ fest, dass ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk.  2/2/46). Bereits während des laufenden neuen Arbeitsverhältnisses wurde ih r am 2
  105. Mai 2012 rückwirkend per 1
  106. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk.  2/2/48). Dazu hielt Dr.  H.___ im Bericht vom
  107. Dezember 2012 fest, dass die Klägerin die Rückkehr ins Berufsleben nicht geschafft habe und es zu einer akuten Krise gekommen sei. In der Folge blieb die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben ( Urk.  2/2/49, vgl. auch Urk.  2/2/50-5 3 ). Im Beric ht vom 1
  108. Dezember 2012 erklärte Dr.  H.___ zu Handen der Krankentaggeldversicherung (nunmehr Zürich Versicherung), dass momentan wegen der psychischen Beschwerden nach wie vor eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Zeit arbeite sie teilzeitlich bei ihrem Vater im Sinne einer Einarbeitung ins Arbeitsleben. Dort könne sie kleinere Projekte bearbeiten. Allerdings mache sie dies erst kurze Zeit und die Resultate seien nicht abzuschätzen ( Urk.  2/2/54). 5.4 Mit Attest vom 1
  109. Dezember 2012 bescheinigte Dr.  H.___ der Klägerin per
  110. Januar 2013 eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit ( Urk.  2/2/55). Am
  111. Januar 2013 trat sie die 50  % -Stelle bei der D.___ AG an. Ihr Vater gehört zu den Gründern der Gesellschaft. Laut eigenen Angaben erhielt sie die Stelle, weil ihr Vater in der Geschäftsl eitung und im Verwaltungsrat gewesen sei ( Urk.  9/ 12/1 - 2, vgl. auch Urk.  2/2/14 u. 23/6 ). Am 2
  112. Januar 2013 bestätigte Dr.  H.___ eine voraus sichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50  % für die Dauer vom
  113. bis 2
  114. Februar 2013 ( Urk.  2/2/56). Am 1
  115. Februar 2013 erklärte die Klägerin gegenüber der IV-Stelle, dass es ihr gut gehe ( Urk.  9/11). Am 1
  116. März 2013 hielt Dr.  H.___ eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2013 fest ( Urk.  2/2/57). Per
  117. April 2013 erhöhte die Klägerin ihr Pensum auf 100  % ( Urk.  2/2/15 ). Nach einer Konsultation vom
  118. Juli 2013 schrieb Dr.  H.___ sie rückwirkend ab
  119. Juli 2013 zu 50  % arbeitsunfähig ( Urk.  2/2/58). Am 1
  120. Juli 2013 unternahm die Klägerin einen (ersten) Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Sie musste not fallmässig hospitalisiert werden und wurde arbeitsun fähig geschrieben. Am 1
  121. Juli 2 013 wurde sie vom Kantonsspital M.___ zur stationären Weiterbe handlung in die p sychiatrische Klinik G.___ überwiesen, wo sie bis zum 2
  122. Oktober 2013 verblieb ( Urk.  2/2/59 -61). Aus dem Bericht der Klinik G.___ vom 3
  123. Okto ber 2013 , in welchem nebst den bekannten Diagnosen eine Persön lich keitsstörung vom Borderline -Typus diagnostiziert wurde, geht hervor, dass die Klägerin bereits vom
  124. bis 1
  125. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im Zentrum F.___ hospitalisiert gewesen war ( Urk.  2/2/61 S. 2 [= 9/14 S. 2]; ebenso: Bericht Dr.  med. N.___ vom 2
  126. Mai 2014, Urk.  9/13 Ziff.  1.4). 5.5      Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der p sychia trischen Klinik G.___ war die Klägerin bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit in tagesklinischer Be handlung im p sychiatrischen Zentrum J.___ . Die behandelnden Ärzte hielten im Bericht vom
  127. Dezember 2013 fest, dass der Suizidversuch vom Juli 2013 geplant gewesen sei. Die Klägerin habe sich im Internet über die Dosis der einzunehmenden Medikamente informiert. Davor habe sie ihre Beerdigung mit Musik und einem Gedicht vorbereitet. Für einen Abschiedsbrief habe ihr die Zeit gefehlt und deswegen habe sie ein SMS versendet. Dies sei der Grund für die schnelle Reaktion der Eltern gewesen, welche den Rettungsdienst alarmiert hätten. Suizidale Gedanken seien vor diesem geplanten Versuch schon lange präsent gewesen ( Urk.  2/2/63 S. 5 , vgl. ferner auch Urk.  2/2/74 S. 2 [ = Urk.  9/17 S. 2 ). 5.6      Vom
  128. bis 1
  129. Mai 2014 war die Klägerin in der Klinik O.___ , vom 1
  130. Mai bis
  131. Juli 2014 in der Klinik P.___ und vom
  132. bis 2
  133. August 2014 wieder in der Klinik O.___ zur stationären Behandlung. Ziel dieser Klinikaufenthalte war nebst einer psychischen Stabilisierung insbesondere auch eine Alkoholbe hand lung. Es wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % attestiert ( Urk.  2/2/65-70). Wei tere Hospital isationen erfolgten vom
  134. bis 11 . November 2014 in der p sychia trisc hen Klinik G.___ , vom
  135. bis 2
  136. Janu ar 2015 sowie v om 1
  137. März bis 1 3 .  Mai 2015 in der Klinik K.___ ( Urk.  2/2/71-74) . Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf absehbare Zeit nicht als realistisch erachtet ( Urk.  2/2/ 74 S.   5). Die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers erbrachte für die maximale Leistungsdauer bis Juni 2015 Leistungen ( Urk.  2 /2/76). Per 3
  138. Juni 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG aufgelöst ( vgl. Urk.  2/2/28). 5.7      Per
  139. Juli 2015 meldete sich die Klägerin bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk.  1 S. 16). Ärztlicherseits wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80  % bescheinigt ( Urk.  2/2/78-79). Vom 2
  140. November bis 2
  141. Dezember 2015 war sie im Spital Q.___ hospitalisiert ( Urk.  2/2/80-81). Ab April 2016 wurde ihr von Dr.  med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsfähigkeit von 50  % attestiert ( Urk.  2/2/83). Am 2
  142. Mai 2016 begann sie einen Arbeitsversuch bei der E.___ AG. Nach dessen Scheitern unternahm die Klägerin am 2
  143. Juli 2016 einen zweiten Suizid versuch ( Urk.  2/2/86). Danach folgten zahlreiche Aufenthalte in diversen Kliniken (2
  144. bis 2 6 .  Juli 2016, 1
  145. August bis
  146. September 2016,
  147. bis
  148. September 2016 , 2
  149. September bis
  150. November 2016, 2
  151. November 2016 bis
  152. Januar 2017, 1
  153. Januar bis 1
  154. Februar 2017 ; Urk.  2/2/86-92). Bis auf Weiteres wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk.  2/2/90-91).
  155. 6.1      Aktenkundig leidet die Klägerin seit ihrer Jugend an psychisc hen Störungen. Ei ne Arbeitsunfähigkeit bewirkten sie indessen erst im Dezember 2011 ( Urk.  2/2/35 -36 ). Im weiteren Verlauf führten sie schliesslich zur vollständigen Invalidisierung. Ab
  156. November 2011 war die Klägerin bei der B.___ GmbH angestellt . Anhaltspunkte dafür, d ass vo r diesem Anstellungs verhältnis und mithin vor dem Vorsorg everhältnis mit der Beklagten 2 eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte, bestehen nicht. Dies gilt insbe sondere in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG. Jenes wurde nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Ver trauensverlusts aufgelöst ( Urk.  9/4).      Ausgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit ab 1
  157. Dezember 2011 ( Urk.  2/2/35 -36 ). Soweit die Beklagte 1 davon ausgeht, dass eine solche bereits ab November 2011 bestand en habe ( Urk.  8 S. 4) , stützt sie sich auf die von der Klägerin erstellte Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten ( Urk.  2/2/90 S. 5, vgl. auch Urk.  2/2/35). Da zu hat die Klägerin jedoch selber ausgeführt, dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei und die entsprechenden Angaben nicht ganz korrekt seien ( Urk.  2/1 S. 19 ). Dass die Arbeitsunfähigkeit am 1
  158. Dezember 2011 eintrat, ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Attest von Dr.  H.___ , sondern auch aus den Angaben der B.___ GmbH selber ( Urk.  2/2/35 -36 , 9/8). 6.2 6.2.1      Mit d em Stelle n antritt bei der D.___ AG per
  159. Januar 2013 war die Klägerin bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert. Fraglich ist, ob aufgrund der bei der D.___ AG ausgeübte n Erwerbstätigkeit von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine frühere Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der bei der B.___ GmbH ein getretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wegen des Arbeits verhältnisses der Klägerin mit der C.___ AG im Mai/ Juni 2012 ist auszuschliessen. Dieses dauerte bloss drei Woc hen . Sowohl vorher als auch nachher war die Kläger in arbe itsunfähig ( Urk.  2/2/12-13, 9/9 ). 6.2.2      Am 1
  160. Dezember 2012 bescheinigte Dr.  H.___ der Klägerin eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf den Stellenantritt bei der D.___ AG per
  161. Januar 2013 ( Urk.  2/2/55). Bereits diese Bescheinigung wirft Fragen auf, nach dem Dr.  H.___ noch zwei Tage zuvor z u Handen der Z ürich Versicherung als d e r damals zuständige n Krankent aggeldversicherung erklärt hatte , dass wegen der psychischen Beschwerden eine fast vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe ( Urk.  2/2/54). In d er Folge trat die Klägerin am
  162. Januar 2013 die Stelle bei der D.___ AG an und erhöhte per
  163. April 2013 gar das Pensum von 50 auf 100  % . 6.2.3      Wegen einer akuten psychischen Dekompensation war die Klägerin vom
  164. bis 1
  165. Februar 2013 im Zentrum F.___ hospitalisiert. Dem Bericht der p sychiatrischen Klinik G.___ vom 3
  166. Oktober 2013 ist dazu zu ent nehmen, dass es danach zu einer stetigen Zustandsverschlechterung und schliess lich zum Suizidversuch vom 1
  167. Juli 2013 gekommen sei ( Urk.  2/2/61 S. 2 ). Die von der Klägerin am 1
  168. Februar 2013 gegenüber der IV-Stelle gemachte Aus sage, wonach es ihr gut gehe, traf mithin offensichtlich nicht zu. Dazu ist jedoch zu bemerken , dass dieses Verhalten durchaus in das Krankheitsbild der Klägerin passt. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Klägerin eine Fassade gegenüber ihrer Umwelt aufrecht erhä lt . Sie versucht zu gefallen, zeigt sich angepasst , ist getrieben vom Wunsch, perfekt zu sein , und darum bemüht, den Schein zu wahren (vgl. Urk.  2/2/74 S. 3, Urk.  9/17 S. 4 ). Im April 2013 erlitt sie sodann aufgrund einer unglücklichen Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten einen Nervenzusammenbruch (vgl. dazu der von der Klägerin verf asste psycho logische Lebenslauf ( Urk.  9/16). Im Mai 2013 hegte die Klägerin Suizidgedanken und informierte sich im Internet nach Medikamenten. Daraufhin zog sie zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern ( Urk.  2/2/74 S. 2, vgl. auch Urk.  2/2/63 S. 5). Am 1
  169. Juli 2013 beging sie den Suizidversuch ( Urk.  2/2/61 ). 6.2.4      Im Bericht der D.___ AG zu Handen der Invalidenversicherung vom 1
  170. Dezember 2013 wird bloss darauf hingewiesen, dass der letzte effektive Arbeits tag der 1
  171. Juli 2013 gewesen sei. Sonstige Abwesenheiten sind darin nicht vermerkt, auch nicht jene vom 6 . bis 1
  172. Februar 201
  173. Hinweise auf eine verminderte Leistungsfähig keit der Klägerin enthält der Bericht nicht ( Urk.  2/2 /21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater zu den Gründern der D.___ AG gehörte und im Zeitraum der Anstellung der Klägerin in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat der D.___ AG sass. Die Klägerin gibt den n auch selber an, dass sie die Stelle nur deswegen bekommen und behalten habe . Die volle Leistung habe sie nie erbringen können ( Urk.  9/12/1, 9/12/2 ). Dass sich die D.___ AG gegenüber der Klägerin wohlwollend verhielt, zeigt sich auch darin, dass ihr trotz ihren fast durchgehenden Arbeitsunfähigkeiten nach dem Suizidversuch vom 1
  174. Juli 2013 erst per 3
  175. Juni 2015 gekündigt wurde ( Urk.  2/2 /27). Das Verhalten der D.___ AG ist verständl ich . Jedoch zeigt sich auch, dass die D.___ AG die effektiven Umstände gegenüber a ussen, insbesondere gegenüber der Invali den versicherung, nicht offenlegte. 6.2.5      Die Beklagte 1 macht geltend, ein ärztliches Attest einer 100 % igen Arbeits fähig keit per
  176. April 2013 fehle ( Urk.  8 S. 8). Dazu hält die Klägerin grundsätzlich zu Recht fest, dass üblicherweise Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, nicht aber volle Arbeitsfähigkeiten attestie rt werden ( Urk.  16 S. 6). Im Falle der Klägerin jedoch bildete ab 1
  177. Dezember 201 2 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Regelfall ( Urk.  2/2/35) . In Hinblick auf die Stellenantritte wurde ihr jeweils eine 50  % Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk.  2/2/46 S. 3, Urk.  2/2/ 48, 2/2/55) . Diese Atteste dienten also der Ermöglichung einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass den Attesten eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit zu entnehmen gewesen wäre, wenn eine solche bestanden hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Überhaupt lässt sich aus keinem der vorhandenen Arztber ichte der Schluss ziehen, dass vorübergehend eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte . Ausgegangen wird stets von einer Arbeitsfähigkeit von höchs tens 50  % (vgl. dazu insbes. Urk.  2/2/35 S. 2) .      Abgesehen davon ist eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht erforderlich, w enn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitre duk tion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeits rechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu be jahen ist ( Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom
  178. Mai 2019 E. 3.3.12 mit Hin weisen). Auch wenn ab
  179. April bis 3
  180. Juni 2013 keine explizite ärztliche Bestä tigung vorliegt, ist aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall von einer arbeitsrechtlichen Leistung seinbusse auszugehen. Nach d er psychischen Dekompensation und der damit verbundenen Hospitalisation Mitte Februar 2013 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Klägerin zunehmend. Die Klägerin erklärte selber, dass ihre Leistungsfähigkeit reduziert gewesen sei ( Urk.  9/12/1, 9/12/2). Eine ärztliche Bestätigung dafür war aufgrund des fürsor gerischen und entgegenkommenden Verhaltens der Arbeitgeberin nicht erforder lich. 6.2.6      Die IV-Stelle legte in der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
  181. August 2017 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend deshalb auf den
  182. Juli 2013 fest, weil sie mit Verfügung vom 1
  183. Juli 2013 das erste Leistungsgesuch unter Hin weis darauf, dass die Klägerin bei der D.___ AG ein rentenausschliessendes Einkommen erz iele, abgewiesen hatte ( Urk.  23 /3 ). Zuvor war die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärung nach Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs noch davon ausgegangen, dass die massgebende Arbeitsfähigkeit im Februar 2013 eingetreten war (vgl. dazu die Feststellungsblätter vom 2
  184. Mai 2014 und 2
  185. November 2014, Urk.  9/ 15/1-2). Offenbar wollte sich die IV-Stelle bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
  186. August 2017 nicht in Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 1
  187. Juli 2013 setz en. Jedoch ist letztere Verfügung nicht zu beanstanden. Denn die darin getroffenen Feststellungen beurteilen sich nach der Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungse rlass präsentierte (vgl. E. 2.3 hiervor). Am 1
  188. Juli 2013 hatte die IV-Stelle keine Kenntnis davon, dass es sich bei der D.___ AG um einen Betrieb des Vaters der Klägerin handelte. Dies erfuhr sie erst im Juli beziehungsweise August 2015 ( Urk.  9/ 12/1-2). Auch wusste sie nichts von der psychischen Dekompensation, welche die Klägerin im Februar 2013 erlitt. Gleich verhält es sich mit dem gesundheitlichen Verlauf, wie er sich in der Folge manifestierte. 6.2.7      Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 2
  189. August 2017 hätte sich die IV-Stelle daher nicht an der Verfügung vom 1
  190. Juli 2013 orientieren dürfen. Die Aktenlage war eine ganz andere. Die Tätigkeit bei der D.___ AG ist als Arbeitsversuch zu we rten . D ie Annahme der IV-Stelle einer 100 % igen Arbeits fähigkeit vom
  191. April bis 3
  192. Juni   2013 im Rahmen der Verfügung vom 2
  193. August 2017 ist nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich un haltbar . Damit ignorierte sie die Aktenlage, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte. Den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beru hte auf den sozialen Erwägungen der Arbeitgeberin beziehungsweise auf familiären Überlegung en . Der Suizidversuch vom 1
  194. Juli 2013 stellt den Endpunkt einer in Februar 2013 eingetretenen Ent wicklung dar und zeigt, dass die Klägerin mit der Überforderungssituation , auch in beruflicher Hinsicht, nicht zu Recht ka m. Eine dauerhafte Wiedereingliederung auf Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit war schon damals unwahrscheinlich. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit von April bis Juni 2013 effektiv war, lässt sich natur gemäss nicht mehr genau eruieren. Angesichts der Umstände ist aber eine min destens 80 % ige Arbeitsfähigkeit auszuschliessen. Der Beklagten 1 ist beizu pflichten, dass angesichts der ärztlich Atteste die Arbeitsfähigkeit wohl nie über 50  % lag (vgl. Urk.  8 S. 13 u. 15 ).
  195. 7.1      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 2
  196. August 2017 als offensichtlich unhaltbar erweist. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG ist als Arbeitsversuch zu qualifizieren. Dadurch wurde der zeitliche Zusammen hang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 ein getretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nic ht unterbrochen. Auch später erfolgte kein Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs . Die im Rahmen des Arbeitslosenbezug s attestierte Arbeitsfähigkeit von 20  % erfolgte wohl in Hinblick auf die Anspruchsberechtigung. Eine Zustandsverbesserung aus medizinischer Sicht, die die Reduktion von einer 100 % igen auf eine 80 % ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, ist nirgends nachvollziehbar dargelegt und würde auch den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechen . Damit hat die Beklagte 2 für die von der Klägerin beanspruchten Invalidenleistungen aufzu kommen.      Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art.  26 Abs.  1 BVG, wonach diesbe züg lich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den
  197. Juli 2014 fest zulegen. Soweit die Klägerin eine Rent enzusprache ab
  198. Dezember 2012 verlangt ( Urk.  2/1 S. 2, Urk.  16 S. 2 ) , kann ihr also nicht gefolgt werden. Der In validi täts grad beträgt, wie bereits ausgeführt, 100  % .      Da si ch der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vor lie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gu tzu heissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge aus zurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreff nisse ist hingegen de r leistungspflichtigen Vorsorge einrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 7.2      Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art.  105 Abs.  1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ) . Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Kl ägerin liess am1
  199. März 2019 Klage erheben ( Urk.  2/ 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5  % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
  200. 8.1      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens be messen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Da die Klägerin vorliegen d mit ihrer gegen die Beklagte 2 erhobenen Kla ge obsiegt, ist die Beklagte 2 zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädi gung in der Höhe von Fr.  2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Umstand, d ass die Klägerin betreffend Ren ten beginn nicht vollständig obsiegt, rechtfertigt - da es sich dabei nur um ei nen untergeordneten Punkt han delt - keine Reduktion der zuzu sprechenden Prozess ent schädigung. 8.2      Art.  73 Abs.  2 BVG schliesst einen Anspruc h der obsiegenden Versiche rungs trä ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehun gsweise den mit öffent lichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisat ionen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art.  159 Abs.  2 des bis Ende 2 006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrec htspflege (Bundesrechtspflege ge setz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1 - trotz ihres entsprechen den Antrages ( Urk.  8 S. 2) - anders zu verfah ren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt:
  201. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab
  202. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100  % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5  % für die bis zum 1
  203. März 2019 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.      Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
  204. Das Verfahren ist kostenlos.
  205. Die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr.  2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  206. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Amanda Guyot - Rechtsanwältin Dr.  Elisabeth Glättli - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  207. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  208. Juli bis und mit 1
  209. August sowie vom 1
  210. Dezember bis und mit dem
  211. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00024

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

24. August 2020 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot GN Rechtsanwälte St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen gegen 1.

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur 2.

ASGA Pensionskasse Genossenschaft Rosenbergstrasse 16, 9001 St. Gallen Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli

partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1984, schloss im Juli 2004 die Wirtschafts mittel schule mit Berufsmaturität ab ( Urk. 9/3). Nach einem Zwischenjahr mit Aus land aufenthalten begann sie ein Wirtschaftsstudium, welches sie nach zwei Jahren abbrach (vgl. Urk. 2/2/74 S. 2). Vom 1. Juli bis 3 1. Dezember 2008 absolvierte sie ein Praktikum im Bereich F ront Office Privatkunden bei der

Versi che rung Y.___ . Ab 1. Januar 2009 wurde sie im Bereich Underwriting Privatkunden fest angestellt . Dieses Arbeitsverhältnis k ündigte

X.___ per 3 0. Novem ber 2009 ( Urk. 2/2/2 -3 ).

Ab dem

1. Dezember 2009 arbeitete X.___ bei der Z.___ GmbH

in einem Teilzeitpensum von 40 % ( Urk. 2/2/4). Ebenfalls seit dem 1. Dezember 2009 war sie zusätzlich in einem Pensum von 50 % als Marke ting assistentin bei der A.___ AG tätig ( Urk. 9/4). Daneben ab solvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Marketing fachfrau, welche sie im Juni 2011 erfolgreich abschloss ( Urk. 2/2 / 6, vgl. auch Urk. 2/2/5). Danach erhöhte sie ab 1. Mai 2011

- wohl bei gleichzeitiger Beendigung de s Ange stelltenverhältnisses mit der Z.___ Gmb H - ihr Arbeitspensum bei der A.___ AG

auf 100 % . Diese löste am 2 3. August 2011 das Arbeitsverhältnis wegen Vertrauensverlust s per 3 1. Oktober 2011 auf ( Urk. 9/ 4, vgl. auch Urk. 2/2/7 ).

Ab

1. November 2011 war X.___ als Ma rketingfachperson bei der B.___ GmbH angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft be rufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/2/10-11 ). Wegen einer ab 1 2. Dezember 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde ihr während der (verlängerten) Probezeit per 8. März 2012 gekündigt ( Urk. 2/2/8, 9/8 , vgl. auch Urk. 16 S. 3). In der Folge war X.___ vom 1 4. Mai bis 7. Juni 2012 bei der C.___ AG

tätig. Ab 2 5. Mai 2012 war sie arbeitsunfähig geschrieben . Am 3 1. Mai 2012 löste die Arbeitge be rin das Arbeitsverhältnis per 7. Jun i 2012 auf ( Urk. 2/2/12-13 , 9/9). 1.2

Am 7. Juni 2012 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/6). Am

1. Januar 2013 konnte sie bei der D.___ AG eine 50 % -Stelle als Marketing Assistentin antreten ( Urk. 2/2/14). Dadurch war sie bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Win terthur , berufsvorsorge versichert (vgl. Urk. 2/2/22-26) . Nach drei Monaten wurde das Pensum per 1. April 2013 auf 100 % erhöht ( Urk. 2/2/15). Mit Vorbescheid vom 3 1. Mai 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der aktuelle Lohn höher sei als der bisherige und mithin keine Erw erbseinbusse vorliege ( Urk. 23 /1) . In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 ( Urk. 2/2 / 19). Inzwischen war X.___ ab 1. Juli 2013 zu 50 % und ab 1 2. Juli 2013 zu 100 %

krank geschrieben

worden ( Urk. 2/2/58, 2/2/59-61 ).

A m 2 5. November 2013 meldete sich X.___

erneut bei der Inva li denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 2/2/20). Das Arbeitsver h ältnis mit der D.___ AG wurde schliesslich am 9. Juni 2015 aus gesundheitlichen Grün den per 3 0. Juni 2015 gekündigt ( Urk. 2/2/27 ) . Nach erfolgter Kündigung meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung an ( Urk. 2/2/28).

Vom 1. Juli 2015 bis 3 1. Mai 2017 bezog sie Arb eitslosenentschädigung ( Urk. 23/5 ). Im Zwischenverdienst trat sie am 2 3. Mai 2016 eine 50 % -Stelle als Mitarbeiterin Empfang und Assistentin Regionalleiter bei der E.___ AG an. Noch wäh rend der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis per 2 7. Juli 2016 aufgelöst ( Urk. 2/2/30 -32). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihr die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 2 9. August 2017 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu ( Urk. 2/2/94 , 23 /2 ).

So wohl die AXA Berufliche Vorsorge als auch die ASGA Pensionskasse Genossen schaft lehnten die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/2/95 und 2/2/99). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. März 2019 liess X.___ beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden

gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) und die ASGA Pensionskasse (Beklagte 2) Klage erheben mit folgen dem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 2). 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflich ten, der Kläger in ab Juli 2014 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere eine Invalidenrente sowie Prämienbefreiung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten,

zzgl. Zins von 5 % ab Klageeinreichung, wobei die Sache zur Rentenberechnung an die Beklagte 1 zu überweisen ist. 2. Eventu aliter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin ab Dezember 2012 die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen, insbesondere eine Invali denrente sowie Prämienbefreiung, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, zzgl. Zins von 5 % ab Klageeinreichung, wobei die Sache zur Renten berechnung an die Beklagte 2 zu überweisen ist. 3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserhoden überwies die Sache am 3. April 2019 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 1). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in der Klageant wort vom 9. Oktober 2019 auf Abweisung der Klage ( Urk. 8 S. 2). Die ASGA Pensionskasse liess sich nicht verlauten (vgl. Urk. 4 ).

Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2019 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sache n der Klägerin beigezogen ( Urk. 10, 13).

Mit Replik vom 2 7. November 2019 passte die Klägerin ihr Rechtsbegehren inso fern an, als sie im Hauptantrag von der Beklagten 1 die Ausrichtung der Leis tungen ab Juli 2015 (anstelle ab Juli 2014) forderte ( Urk. 16 S. 2). Die Beklagte 1

hielt in der Duplik vom 1 5. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Abw eisung der Klage fest ( Urk. 21). Die Beklagte 2 liess sich erneut nicht vernehmen (v gl. Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitgegenstand bildet der Anspruch der seit 1. Juli 2014 eine Rente der Inva lidenversicherung beziehenden Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge. 2. 2.1

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vor sorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmona tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist ( Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG). Unter Arbeits unfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verste hen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1). 2.2

Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus ( Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]

i.V.m . Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2 ).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit be steht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben i st (BGE 144 V 58 E. 4.4 f. ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann ( BGE 134 V 20 E. 5.3 ; Bundesgerichtsu rteil 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E.

3 ). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähig keit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammen hangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beru hte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). 2.3

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ver bindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezo gen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversi cherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese überneh men (BGE 143 V 434 E. 2.2, 133 V 67 E. 4.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_387/2019 vom 1 0. Septem ber 2019 E. 3.1) . Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Akten lage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustel len (BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1). 3 . 3.1

Die Klägerin bringt in d er Klage im Wesentlichen vor , die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen sei der Beklagten 1 rechtsgültig zugestellt worden und entfalte daher dieser gegenüber Bindungswirkung ( Urk. 2/1 S. 26). S eit der Jugend leide sie, die Klägerin, an Ess s törungen sowie weiteren psychischen Problemen. Sie sei deshalb seit dem Jugendalter langjährig betreut worden. Dadurch sei sie stets so stabil gewesen, dass ihre psychischen Probleme keinen negativen Einfluss auf die Ausbildung und ihre ersten Arbeitsstellen gehabt hätten ( Urk. 2/1 S. 8). Auf die Arbeitsfähigkeit habe sich die Krankheit erst ausgewirkt, als sie während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten 2 (richtig: B.___ GmbH) ab 1 2. Dezember 2011 arbeitsunfähig geworden sei ( Urk. 2/1 S. 8

u. 26). Indessen habe sie am 1. Januar 2013 die 50 % -Stelle bei der D.___ AG angetreten. Im entsprechenden Umfang sei ihr ab diesem Zeitpunkt von ihrem behandelnden Psychiater eine Arbeitsfähigkeit attestiert worden ( Urk. 2/1 S. 11). Ab 1. April 2013 sei das Arbeitspensum auf 100 % erhöht worden . Nach einer Konsultation vom 9. Juli 2013 habe sie ihr Psychiater rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Nach einem Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol vom 1 1. Juli 2013 sei sie dann zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ( Urk. 2 /1 S. 11). Aufgrund dessen, dass die Periode einer 100 % igen Arbeitstätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit genau drei Monate (April bis Juni 2013) gedauert habe, sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden. Insgesamt sei sie bei der D.___ AG während sechs Monaten in ihrer angestammten Tätigkeit im Marketingbereich tätig gewesen. Die IV-Stelle habe denn auch den 1. Juli 2013 als Beginn der langandauernden Arbeitsunfähigkeit festgelegt, was klar in die Versicherungszeit der Beklagten 1 falle. Folglich habe diese die Invaliden leis tungen aus der beruflichen Vorsorge zu erbringen ( Urk. 2/1 S. 25). Für den Fall, dass die Arbeitstätigkeit bei der D.___ AG nicht zu einem Unterbruch des zeitlichen Konnexes geführt habe, sei die Beklagte 2 leistungspflichtig. Mit ihr habe das Vorsorgeverhältnis bestanden, als die Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2011 aufgetreten sei ( Urk. 2/1 S. 26). 3.2

Die Beklagte 1 macht geltend, eine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle St. Gallen bestehe nicht. Diese sei hinsichtlich der Eröffnung der Wartezeit offensichtlich unrichtig. Überdies wäre sie, die Beklagte 1, zu deren Anfechtung gar nicht legitimiert gewesen ( Urk. 8 S. 3) . In materieller Hinsicht führte d ie Beklagte 1 aus, die Klägerin leide seit der Kindheit an Depressionen . Nach dem Stellenverlust bei der A.___ AG im Oktober 2011 sei sie insbesondere wegen der rezidivierenden Störungen und der Alkoholproblematik durchwegs arbeitsunfähig gewesen und habe sich auch in stationärer Behandlung befunden. Es sei ihr nicht mehr gelungen, im Arbeitsleben Fuss zu fassen ( Urk. 8 S. 3 ff. ). Am

1. November 2011 habe sie die Tätigkeit bei der B.___ GmbH aufgenommen. Bereits im ersten Anstellungsmonat sei sie erkrank t , weshalb das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Nicht anders habe es sich beim Arbeitsverhältnis mit der

C.___ AG ab Mai 2012 verhalten ( Urk. 8 S. 5). Bis 3 1. Dezember 2012 sei die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Per 1. Januar 2013 sei ihr eine Arbeitsfähig keit von 50 % attestiert worden und sie habe die 50 % -Stelle bei der D.___ AG angetreten. Dabei habe es sich um die Firma ihres Vaters gehandelt ( Urk. 8 S.

6). Davon habe die IV-Stelle keine Kenntnis gehabt, als sie mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 einen Leistungsanspruch de r Klägerin verneint habe. Ebenso ver halte es sich mit dem Umstand, dass die Klägerin vom 6. Februar bis 1 4. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im Zentrum F.___ hospitalisiert gewesen sei. Im April 2013 habe die Klägerin sodann einen Nervenzusammenbruch aufgrund einer «unglücklichen» Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten erlitten . Schliesslich gehe aus den medizinischen Akten hervor, dass sie im Mai 2015 Suizidgedanken gehabt und sich im Internet nach Medikamenten erkundigt hab

e. Sie sei daraufhin zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern gezogen ( Urk. 8 S. 6). Zwei Monate später, am 1 2. Juli 2013 , sei sie wegen schwerer Depression und einem Suizidversuch in die geschlossene Abtei lun g der p sychiatrischen Klinik G.___ eingeliefert worden. Daraus sei ersichtlich, dass die Klägerin bereits im Vorfeld zum Suizidversuch zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab April 2013 finde sich nirgends attestiert ( Urk. 8 S. 7 ). Nach eigenen Angaben habe die Klägerin nie eine volle Leistung erbringen können ( Urk. 8 S. 8 ). Die in der rentenzusprechende Verfü gung auf den 1. Juli 2013 angesetzte Wartezeit habe au f dem Umstand basiert, dass das erstmalige Leistungsgesuch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vo m 7. Mai 2013 infolge der vermeintlichen vollen Arbeitsfähigkeit der Klägerin bei der

D.___ AG abgewiesen worden sei ( Urk. 8 S. 9). Eine 100%ige Arbeits fähigkeit habe indes offensichtlich nie bestanden. Die Klägerin sei maximal zu 50 % arbeitsfähig gewesen, was den zeitlichen Konnex zur vorherigen Arbeits unfähigkeit nicht unterbreche ( Urk. 8 S. 13 u. 15). Eine Leistungspflicht der Beklagten 1 sei daher zu verneinen ( Urk. 8 S. 16). 4. 4.1

Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. August 2017 ging die IV-Stelle davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit am 1. Juli

2013 ein getreten war ( Urk. 2/2/94). Dazu führte sie im Feststellungsblatt aus , dass die Klägerin am 8. Juni 2012 ein erstes Leistungsgesuch eingereicht habe. Sie habe dann aber am 1. Januar 2013 bei der D.___ AG eine Stelle angetreten. Da mithin nur eine vorübergehende Ar beitsunfähigkeit bestanden und sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe, sei am 1 5. Juli 2013 die abweisende Verfügung erlassen worden. Mit Gesuch vom 2 8. November 2013 habe die Klägerin ein zweites Mal um Leistungen ersucht. Seit 1. Juli 2013 bestehe gemäss ärztlichen Attest eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der langandauernden Krankheit sei auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Eine verspätete Anmeldung wurde verneint ( Urk. 2/2/93).

Die Verfügung und der Vorbesche id vom 2. Juni 2017 ( Urk. 23/2 ) und die Ver fügung vom 2 9. August 2017 ( Urk. 2/2/94) wurden der Beklagten 2 nicht eröffnet , jedoch der Beklagten 1. 4.2

Mit der (erneuten) Anmeldung der Kläge r in bei der In validenversicherung im November 2013 konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Mai 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Folglich inte ressierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähig keit ab 1. Mai 201 3.

In der Rentenverfügung vom 2 9. August 2017 legte die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und damit die einjährige Wartezeit auf den 1. Juli 2013 fest.

Damit wurde gleichzeitig (implizit) erkannt, dass davor jeden falls seit 1. Mai 2013 entweder die Arbeitsfähigkeit durchgehend weniger al s 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen eine volle Arbeitsfähigkeit bestand en hatte ( Art. 29 ter

der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV). Diese Festlegungen betrafen die Beklagte 1 in dem Masse unmittelbar, als die Klägerin bei ihr vorsorgeversichert war. Gleichwohl können sie im Hinblick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invaliden leistungen nur insoweit Verbindlichkeit erlan gen, als die Beklagte 1 ein schutz würdiges Interesse nach Art. 59 ATSG hatte beziehungsweise gehabt hätte, die Verfügungen der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei fest zustellen, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Januar 2013 eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähig keit von mindestens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Wartezeit am 1. Juli 2013 angedauert hatte. Wenn die Klägerin - wie von der Beklagten 1 geltend gemacht - bereits vor Eintritt am 1. Januar 2013 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war, wäre - bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % per 1. Juli 2013 - das Wartejahr spätestens im Dezember 2013 abgelaufen gewesen (mit einem durchschnittlichen Grad von 75 % [6 Monate à 50 % und 6 Monate à 100 %]). Bei Annahme der für die Berufsvorsorge wie auch die Invalidenversicherung relevanten minimalen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % wäre das Wartejahr ebenfalls spätestens Ende 2013 abgelaufen, diesfalls mit einem Grad von 60 % (6 Monate à 20 % und 6 Monate à 100 %). Jedenfalls wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung angesichts der Anmeldung im November 2013 im Mai 2014 entstanden. Damit hätte das Vorbringen der Beklagten 1, der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit sei in einem früheren Zeitpunkt eingetreten, Auswirkung auf das Dispositiv der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 29. August 2017 gehabt. Damit hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Feststellung gehabt und die Verfügung anfechten können und müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie an die getroffenen Feststellungen gebunden, soweit sie sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen. 5. 5.1

Die Klägerin befindet sich mit Unterbrüchen seit 2003 bei Dr. med. H.___ , Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie , wegen depressiven Episoden, Buli mie und Alkoholproblemen in Behandlung

( Urk. 2/ 2/35). Ab 1 2. Dezember 201 1 schrieb er sie arbeitsunfähig ( Urk. 2/2/36 ). 5.2

Im Zuge der Krankschreibung vom 1 2. Dezember 2011 war die Klägerin v om 9. bis 3 0. Januar 2012 in stationärer Behandlung in der Klinik I.___ . Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die Klägerin Ende November 2011 nach einer belastenden beruflichen und persönlichen Situation einen Zusammenbruch erlitten hat . Sie sei dann ab 1 2. Dezember 2012 arbeitsun fähig geschrieben worden. Diagnostiziert wurden eine rez i divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt , eine Bulimi a

ner v osa

sowie Prob leme mit zeitweise schädlichem Alkoholgebrauch ( Urk. 2/2/41). Bei weiterhin attestierter Arbeit sunfähigkeit war die Klägerin ab

6. Februar 2012

im p sychia trischen Zentrum J.___

und vom 1 4. bis 2 4. Februar 2012

in der p sychia tri schen Klinik K.___ hospitalisiert ( Urk. 2/2/ 40+ 42). 5.3

Mit Zeugnis vom 8. März 2012 bescheinigte Dr. H.___

zu Handen der Kran kentaggeldversicherung (Allianz Versicherung) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Urk. 2/2/43). Vom 1 9. März bis 1 4. April 2012 war die Klägerin erneut in der Klinik I.___ und sodann vom 2 3. April bis 4. Mai 2012 in der Klinik L.___ hospitalis i ert ( Urk. 2/2/45-46). Ihr wurde durchwegs bis 1 1. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 2/2/47). Im Hinblick auf den geplanten Stellenantritt per 1 4. Mai 2012 bei der C.___ AG hielt die Klinik L.___ fest, dass ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 2/2/46). Bereits während des laufenden neuen Arbeitsverhältnisses wurde ih r am 2 1. Mai 2012 rückwirkend per 1 4. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 2/2/48). Dazu hielt Dr. H.___

im Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, dass die Klägerin die Rückkehr ins Berufsleben nicht geschafft habe und es zu einer akuten Krise gekommen sei. In der Folge blieb die Klägerin arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 2/2/49, vgl. auch Urk. 2/2/50-5 3 ). Im Beric ht vom 1 2. Dezember 2012 erklärte

Dr. H.___

zu Handen der Krankentaggeldversicherung (nunmehr Zürich Versicherung), dass momentan wegen der psychischen Beschwerden nach wie vor eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Zeit arbeite sie teilzeitlich bei ihrem Vater im Sinne einer Einarbeitung ins Arbeitsleben. Dort könne sie kleinere Projekte bearbeiten. Allerdings mache sie dies erst kurze Zeit und die Resultate seien nicht abzuschätzen ( Urk. 2/2/54). 5.4 Mit Attest vom 1 4. Dezember 2012 bescheinigte

Dr. H.___ der Klägerin per 1. Januar 2013 eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 2/2/55). Am 1. Januar 2013 trat sie die 50 % -Stelle bei der D.___ AG an. Ihr Vater gehört zu den Gründern der Gesellschaft. Laut eigenen Angaben erhielt sie die Stelle, weil ihr Vater in der Geschäftsl eitung und im Verwaltungsrat gewesen sei ( Urk. 9/ 12/1 - 2, vgl. auch Urk. 2/2/14

u. 23/6 ). Am 2 1. Januar 2013 bestätigte Dr. H.___ eine voraus sichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Dauer vom 1. bis 2 8. Februar 2013 ( Urk. 2/2/56). Am 1 9. Februar 2013 erklärte die Klägerin gegenüber der IV-Stelle, dass es ihr gut gehe ( Urk. 9/11). Am 1 4. März 2013 hielt Dr. H.___ eine 50 % ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2013 fest ( Urk. 2/2/57).

Per 1. April 2013 erhöhte die Klägerin ihr Pensum auf 100 % ( Urk. 2/2/15 ). Nach einer Konsultation vom

9. Juli 2013 schrieb

Dr. H.___ sie rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 2/2/58). Am 1 1. Juli 2013 unternahm die Klägerin einen (ersten) Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Sie musste not fallmässig hospitalisiert werden und wurde arbeitsun fähig geschrieben. Am 1 2. Juli 2 013 wurde sie vom Kantonsspital M.___ zur stationären Weiterbe handlung in die p sychiatrische Klinik G.___ überwiesen, wo sie bis zum 2 5. Oktober 2013 verblieb ( Urk. 2/2/59 -61). Aus dem Bericht der Klinik G.___ vom 3 1. Okto ber 2013 , in welchem nebst den bekannten Diagnosen eine Persön lich keitsstörung vom Borderline -Typus diagnostiziert wurde, geht hervor, dass die Klägerin bereits vom 6. bis 1 4. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im Zentrum F.___ hospitalisiert gewesen war ( Urk. 2/2/61 S. 2 [= 9/14 S. 2]; ebenso: Bericht Dr. med. N.___ vom 2 1. Mai 2014, Urk. 9/13 Ziff. 1.4). 5.5

Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der p sychia trischen Klinik G.___

war die Klägerin bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit in tagesklinischer Be handlung im p sychiatrischen Zentrum J.___ . Die behandelnden Ärzte hielten im

Bericht vom 4. Dezember 2013

fest, dass der Suizidversuch vom Juli 2013 geplant gewesen sei. Die Klägerin habe sich im Internet über die Dosis der einzunehmenden Medikamente informiert. Davor habe sie ihre Beerdigung mit Musik und einem Gedicht vorbereitet. Für einen Abschiedsbrief habe ihr die Zeit gefehlt und deswegen habe sie ein SMS versendet. Dies sei der Grund für die schnelle Reaktion der Eltern gewesen, welche den Rettungsdienst alarmiert hätten. Suizidale Gedanken seien vor diesem geplanten Versuch schon lange präsent gewesen ( Urk. 2/2/63 S. 5 , vgl. ferner auch

Urk. 2/2/74 S. 2 [ = Urk. 9/17 S. 2 ). 5.6

Vom 8. bis 1 6. Mai 2014 war die Klägerin in der Klinik O.___ , vom 1 9. Mai bis 3. Juli 2014 in der Klinik P.___ und vom 1. bis 2 0. August 2014 wieder in der Klinik O.___ zur stationären Behandlung. Ziel dieser Klinikaufenthalte war nebst einer psychischen Stabilisierung insbesondere auch eine Alkoholbe hand lung. Es wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert ( Urk. 2/2/65-70). Wei tere Hospital isationen erfolgten vom 5. bis 11 . November 2014 in der p sychia trisc hen Klinik G.___ , vom 3. bis 2 7. Janu ar 2015 sowie v om 1 8. März bis 1 3 . Mai 2015 in der Klinik K.___ ( Urk. 2/2/71-74) . Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf absehbare Zeit nicht als realistisch erachtet ( Urk. 2/2/ 74 S.

5). Die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers erbrachte für die maximale Leistungsdauer bis Juni 2015 Leistungen ( Urk. 2 /2/76). Per 3 0. Juni 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG aufgelöst ( vgl. Urk. 2/2/28). 5.7

Per 1. Juli 2015 meldete sich die Klägerin bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 16). Ärztlicherseits wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

bescheinigt ( Urk. 2/2/78-79). Vom 2 7. November bis 2 3. Dezember 2015 war sie im Spital Q.___ hospitalisiert ( Urk. 2/2/80-81). Ab April 2016 wurde ihr von Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert ( Urk. 2/2/83). Am 2 3. Mai 2016 begann sie einen Arbeitsversuch bei der E.___ AG. Nach dessen Scheitern unternahm die Klägerin am 2 0. Juli 2016 einen zweiten Suizid versuch ( Urk. 2/2/86). Danach folgten zahlreiche Aufenthalte in diversen Kliniken (2 1. bis 2 6 . Juli 2016, 1 0. August bis 6. September 2016,

10. bis

26. September 2016 , 2 6. September bis 3. November 2016, 2 4. November 2016 bis 3. Januar 2017, 1 2. Januar bis 1 7. Februar 2017 ; Urk. 2/2/86-92). Bis auf Weiteres wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 2/2/90-91). 6. 6.1

Aktenkundig leidet die Klägerin seit ihrer Jugend an psychisc hen Störungen. Ei ne Arbeitsunfähigkeit bewirkten sie indessen erst im Dezember 2011 ( Urk. 2/2/35 -36 ). Im weiteren Verlauf führten sie schliesslich zur vollständigen Invalidisierung. Ab 1. November 2011 war die Klägerin bei der B.___ GmbH angestellt . Anhaltspunkte dafür, d ass vo r diesem Anstellungs verhältnis und mithin vor dem Vorsorg everhältnis mit der Beklagten 2 eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hatte, bestehen nicht. Dies gilt insbe sondere in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG. Jenes wurde nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Ver trauensverlusts aufgelöst ( Urk. 9/4).

Ausgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit ab 1 2. Dezember 2011 ( Urk. 2/2/35 -36 ). Soweit die Beklagte 1 davon ausgeht, dass eine solche bereits ab November 2011 bestand en habe ( Urk. 8 S. 4) , stützt sie sich auf die von der Klägerin erstellte Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten ( Urk. 2/2/90 S. 5, vgl. auch Urk. 2/2/35). Da zu hat die Klägerin jedoch selber ausgeführt, dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei und die entsprechenden Angaben nicht ganz korrekt seien ( Urk. 2/1 S. 19 ). Dass die Arbeitsunfähigkeit am 1 2. Dezember 2011 eintrat, ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Attest von Dr. H.___ , sondern auch aus den Angaben der B.___ GmbH selber ( Urk. 2/2/35 -36 , 9/8). 6.2 6.2.1

Mit d em Stelle n antritt bei der D.___ AG per 1. Januar 2013 war die Klägerin bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert. Fraglich ist, ob aufgrund der bei der D.___ AG ausgeübte n Erwerbstätigkeit von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine frühere Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der bei der B.___ GmbH ein getretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wegen des Arbeits verhältnisses der Klägerin mit der C.___ AG

im Mai/ Juni 2012 ist auszuschliessen. Dieses dauerte bloss drei Woc hen . Sowohl vorher als auch nachher war die Kläger in arbe itsunfähig ( Urk. 2/2/12-13, 9/9 ). 6.2.2

Am 1 4. Dezember 2012 bescheinigte Dr. H.___ der Klägerin eine 50 % ige Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf den Stellenantritt bei der D.___ AG per 1. Januar 2013 ( Urk. 2/2/55). Bereits diese Bescheinigung wirft Fragen auf, nach dem Dr. H.___ noch zwei Tage zuvor z u Handen der Z ürich Versicherung als d e r damals zuständige n Krankent aggeldversicherung erklärt hatte , dass wegen der psychischen Beschwerden eine fast vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe ( Urk. 2/2/54). In d er Folge trat die Klägerin am 1. Januar 2013 die Stelle bei der D.___ AG an und erhöhte per 1. April 2013 gar das Pensum von 50 auf 100 % . 6.2.3

Wegen einer akuten psychischen Dekompensation war die Klägerin vom 6. bis 1 4. Februar 2013 im Zentrum F.___

hospitalisiert. Dem Bericht der p sychiatrischen Klinik G.___ vom 3 1. Oktober 2013 ist dazu zu ent nehmen, dass es danach zu einer stetigen Zustandsverschlechterung und schliess lich zum Suizidversuch vom 1 1. Juli 2013 gekommen sei ( Urk. 2/2/61 S. 2 ). Die von der Klägerin am 1 9. Februar 2013 gegenüber der IV-Stelle gemachte Aus sage, wonach es ihr gut gehe, traf mithin offensichtlich nicht zu. Dazu ist jedoch zu bemerken , dass dieses Verhalten durchaus in das Krankheitsbild der Klägerin passt. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Klägerin eine Fassade gegenüber ihrer Umwelt aufrecht erhä lt . Sie versucht zu gefallen, zeigt sich angepasst , ist getrieben vom Wunsch, perfekt zu sein , und darum bemüht, den Schein zu wahren (vgl. Urk. 2/2/74 S. 3, Urk. 9/17 S. 4 ). Im April 2013 erlitt sie sodann aufgrund einer unglücklichen Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten einen Nervenzusammenbruch (vgl. dazu der von der Klägerin verf asste psycho logische Lebenslauf ( Urk. 9/16). Im Mai 2013 hegte die Klägerin Suizidgedanken und informierte sich im Internet nach Medikamenten. Daraufhin zog sie zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern ( Urk. 2/2/74 S. 2, vgl. auch Urk. 2/2/63 S. 5). Am 1 1. Juli 2013 beging sie den Suizidversuch ( Urk. 2/2/61 ). 6.2.4

Im Bericht der D.___ AG zu Handen der Invalidenversicherung vom 1 2. Dezember 2013 wird bloss darauf hingewiesen, dass der letzte effektive Arbeits tag der 1 2. Juli 2013 gewesen sei. Sonstige Abwesenheiten sind darin nicht vermerkt, auch nicht jene vom 6 . bis 1 3. Februar 201 3. Hinweise auf eine verminderte Leistungsfähig keit der Klägerin enthält der Bericht nicht

( Urk. 2/2 /21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater zu den Gründern der D.___ AG gehörte und im Zeitraum der Anstellung der Klägerin in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat der D.___ AG sass. Die Klägerin gibt den n auch selber an, dass sie die Stelle nur deswegen bekommen und behalten habe . Die volle Leistung habe sie nie erbringen können ( Urk. 9/12/1, 9/12/2 ). Dass sich die D.___ AG gegenüber der Klägerin wohlwollend verhielt, zeigt sich auch darin, dass ihr trotz ihren fast durchgehenden Arbeitsunfähigkeiten nach dem Suizidversuch vom 1 1. Juli 2013 erst per 3 0. Juni 2015 gekündigt wurde ( Urk. 2/2 /27). Das Verhalten der D.___ AG ist verständl ich . Jedoch zeigt sich auch, dass die D.___ AG die effektiven Umstände gegenüber a ussen, insbesondere gegenüber der Invali den versicherung, nicht offenlegte. 6.2.5

Die Beklagte 1 macht geltend, ein ärztliches Attest einer 100 % igen Arbeits fähig keit per 1. April 2013 fehle ( Urk. 8 S. 8). Dazu hält die Klägerin grundsätzlich zu Recht fest, dass üblicherweise Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, nicht aber volle Arbeitsfähigkeiten attestie rt werden ( Urk. 16 S. 6). Im Falle der Klägerin jedoch bildete ab 1 2. Dezember 201 2 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Regelfall ( Urk. 2/2/35) . In Hinblick auf die Stellenantritte wurde ihr jeweils eine 50 % Arbeitsunfähigkeit attestiert ( Urk. 2/2/46 S. 3, Urk. 2/2/ 48, 2/2/55) . Diese Atteste dienten also der Ermöglichung einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass den Attesten eine 100 % ige Arbeitsfähigkeit zu entnehmen gewesen wäre, wenn eine solche bestanden hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Überhaupt lässt sich aus keinem der vorhandenen Arztber ichte der Schluss ziehen, dass vorübergehend eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte . Ausgegangen wird stets von einer Arbeitsfähigkeit von höchs tens 50 % (vgl. dazu insbes. Urk. 2/2/35 S. 2) .

Abgesehen davon ist eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht erforderlich, w enn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitre duk tion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeits rechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu be jahen ist ( Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.12 mit Hin weisen). Auch wenn ab 1. April bis 3 0. Juni 2013 keine explizite ärztliche Bestä tigung vorliegt, ist aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall von einer arbeitsrechtlichen Leistung seinbusse auszugehen. Nach d er psychischen Dekompensation und der damit verbundenen Hospitalisation Mitte Februar 2013 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Klägerin zunehmend. Die Klägerin erklärte selber, dass ihre Leistungsfähigkeit reduziert gewesen sei ( Urk. 9/12/1, 9/12/2). Eine ärztliche Bestätigung dafür war aufgrund des fürsor gerischen und entgegenkommenden Verhaltens der Arbeitgeberin nicht erforder lich. 6.2.6

Die IV-Stelle legte in der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. August 2017 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend deshalb auf den 1. Juli 2013 fest, weil sie mit Verfügung vom 1 5. Juli 2013 das erste Leistungsgesuch unter Hin weis darauf, dass die Klägerin bei der D.___ AG ein rentenausschliessendes Einkommen erz iele, abgewiesen hatte ( Urk. 23 /3 ). Zuvor war die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärung nach Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs noch davon ausgegangen, dass die massgebende Arbeitsfähigkeit im Februar 2013 eingetreten war (vgl. dazu die Feststellungsblätter vom 2 3. Mai 2014 und 2 4. November 2014, Urk. 9/ 15/1-2). Offenbar wollte sich die IV-Stelle bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. August 2017 nicht in Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 1 5. Juli 2013 setz en. Jedoch ist letztere Verfügung nicht zu beanstanden. Denn die darin getroffenen Feststellungen beurteilen sich nach der Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungse rlass präsentierte (vgl. E. 2.3 hiervor). Am 1 5. Juli 2013 hatte die IV-Stelle keine Kenntnis davon, dass es sich bei der D.___ AG um einen Betrieb des Vaters der Klägerin handelte. Dies erfuhr sie erst im Juli beziehungsweise August 2015 ( Urk. 9/ 12/1-2). Auch wusste sie nichts von der psychischen Dekompensation, welche die Klägerin im Februar 2013 erlitt. Gleich verhält es sich mit dem gesundheitlichen Verlauf, wie er sich in der Folge manifestierte. 6.2.7

Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 9. August 2017 hätte sich die IV-Stelle daher nicht an der Verfügung vom 1 5. Juli 2013 orientieren dürfen. Die Aktenlage war eine ganz andere. Die Tätigkeit bei der D.___ AG ist als Arbeitsversuch zu we rten . D ie Annahme der IV-Stelle einer 100 % igen Arbeits fähigkeit vom 1. April bis

3 0. Juni

2013 im Rahmen der Verfügung vom 2 9. August 2017 ist nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich un haltbar . Damit ignorierte sie die Aktenlage, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte. Den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beru hte auf den sozialen Erwägungen der Arbeitgeberin beziehungsweise auf familiären Überlegung en . Der Suizidversuch vom 1 1. Juli 2013 stellt den Endpunkt einer in Februar 2013 eingetretenen Ent wicklung dar und zeigt, dass die Klägerin mit der Überforderungssituation , auch in beruflicher Hinsicht,

nicht zu Recht ka

m. Eine dauerhafte Wiedereingliederung auf Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit war schon damals unwahrscheinlich. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit von April bis Juni 2013 effektiv war, lässt sich natur gemäss nicht mehr genau eruieren. Angesichts der Umstände ist aber eine min destens 80 % ige Arbeitsfähigkeit auszuschliessen. Der Beklagten 1 ist beizu pflichten, dass angesichts der ärztlich Atteste die Arbeitsfähigkeit wohl nie über 50 % lag (vgl. Urk. 8 S. 13

u. 15 ).

7. 7.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 2 9. August 2017 als offensichtlich unhaltbar erweist. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG ist als Arbeitsversuch zu qualifizieren. Dadurch wurde der zeitliche Zusammen hang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 2 ein getretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität nic ht unterbrochen. Auch später erfolgte kein Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs . Die im Rahmen des Arbeitslosenbezug s attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % erfolgte wohl in Hinblick auf die Anspruchsberechtigung. Eine Zustandsverbesserung aus medizinischer Sicht, die die Reduktion von einer 100 % igen auf eine 80 % ige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würde, ist nirgends nachvollziehbar dargelegt und würde auch den zeitlichen Zusammenhang nicht unterbrechen . Damit hat die Beklagte 2 für die von der Klägerin beanspruchten Invalidenleistungen aufzu kommen.

Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbe züg lich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. Juli 2014 fest zulegen. Soweit die Klägerin eine Rent enzusprache ab 1. Dezember 2012 verlangt ( Urk. 2/1 S. 2, Urk. 16 S. 2 ) , kann ihr also nicht gefolgt werden. Der In validi täts grad beträgt, wie bereits ausgeführt, 100 % .

Da si ch der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vor lie gende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gu tzu heissen, dass die Beklagte 2 grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge aus zurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreff nisse ist hingegen de r leistungspflichtigen Vorsorge einrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450). 7.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ) . Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Kl ägerin liess am1 3. März 2019 Klage erheben ( Urk. 2/ 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind. 8. 8.1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesse s und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Da die Klägerin vorliegen d mit ihrer gegen die Beklagte 2 erhobenen Kla ge obsiegt, ist die Beklagte 2 zu verpflichten, ihr eine Prozessentschädi gung in der Höhe von Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Umstand, d ass die Klägerin betreffend Ren ten beginn nicht vollständig obsiegt, rechtfertigt - da es sich dabei nur um ei nen untergeordneten Punkt han delt - keine Reduktion der zuzu sprechenden Prozess ent schädigung. 8.2

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruc h der obsiegenden Versiche rungs trä ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trä gern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehun gsweise den mit öffent lichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisat ionen in Anlehnung an die Recht sprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2 006 in Kraft gestandenen Bundes gesetzes über die Organisation der Bundesrec htspflege (Bundesrechtspflege ge setz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1

- trotz ihres entsprechen den Antrages ( Urk. 8 S. 2)

- anders zu verfah ren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juli 2014 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 1 3. März 2019 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.

Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Amanda Guyot - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - ASGA Pensionskasse Genossenschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger