Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1984, schloss im Juli 2004 die Wirtschafts mittel schule mit Berufsmaturität ab (Urk. 29/ 9/3). Nach einem Zwischenjahr mit Aus landaufenthalten begann sie ein Wirtschaftsstudium, welches sie nach zwei Jahren abbrach (vgl. Urk. 28 / 2/2/74 S. 2). Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 absolvierte sie ein Praktikum im Bereich Front Office Privatkunden bei den Y.___ . Ab 1. Januar 2009 wurde sie im Bereich Underwriting
Privatkunden festangestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte X.___ per 30. November 2009 (Urk. 28/ 2/2/2 -3 ).
Ab dem 1. Dezember 2009 arbeitete X.___
bei der Z.___ in einem Teilzeitpensum von 40 % (Urk. 28/ 2/2/4). Ebenfalls seit dem 1.
Dezember 2009 war sie zusätzlich in einem Pensum von 50 % als Marketing assistentin bei der A.___ tätig (Urk. 29/ 9/4). Daneben absolvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Marketingfachfrau, welche sie im Juni 2011 erfolgreich abschloss (Urk. 28/ 2/2/6, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/5). Danach erhöhte sie ab 1. Mai 2011 - wohl bei gleichzeitiger Beendigung des Angestelltenverhältnisses mit der Z.___
- ihr Arbeitspensum bei der A.___ auf 100 %. Diese löste am 23. August 2011 das Arbeitsverhältnis wegen Vertrauensverlust s per 31. Oktober 2011 auf (Urk. 29/ 9 /4, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/7 ).
Ab 1. November 2011 war X.___ als Marketingfachperson bei der B.___ angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 28/ 2/2/10-11). Wegen einer ab 12. Dezember 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde ihr während der (verlängerten) Probezeit per 8. März 2012 gekündigt (Urk. 28/ 2/2/8, 29/ 9/8). In der Folge war X.___ vom 14. Mai bis 7. Juni 2012 bei der C.___ tätig. Ab 25. Mai 2012 war sie arbeitsunfähig geschrieben . Am 31. Mai 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeits verhä ltnis per 7. Juni 2012 auf (Urk. 28/ 2/2/12-13, 29/ 9/9). 1.2
Am 7. Juni 2012 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 29/ 9/6). Am 1. Januar 2013 konnte sie bei der D.___ eine 50 %-Stelle als Marketing Assistentin antreten (Urk.
28/ 2/2/14). Dadurch war sie bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , berufsvorsorge versichert (vgl. Urk. 28/ 2/2/22-26). Nach drei Monaten wurde das Pensum per 1. April 2013 auf 100 % erhöht (Urk. 28/ 2/2/15). Mit Vor bescheid vom 31. Mai 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.
Gallen, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der aktuelle Lohn höher sei als der bisherige und mithin keine Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 30/ 2 3 /1). In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (Urk. 28/ 2/2/19). Inzwischen war X.___ ab 1. Juli 2013 zu 50
% und ab 12. Juli 2013 zu 100 % krank geschrieben worden (Urk. 28/ 2/2/58, 28/ 2/2/59-61).
Am 2
5. November 2013 meldete sich X.___ erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 28/ 2/2/20). Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ wurde schliesslich am 9. Juni 2015 aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2015 gekündigt (Urk. 28/ 2/2/27 ). Nach erfolgter Kündigung meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk.
28/ 2/2/28). Vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2017 bezog sie Arbeitslosenent schädigung (Urk. 30 / 23/5). Im Zwischenverdienst trat sie am 23. Mai 2016 eine 50 %-Stelle als Mitarbeiterin Empfang und Assist entin Regionalleiter bei der E.___ an. Noch während der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis per 27.
Juli 2016 aufgelöst (Urk. 28/ 2/2/30 -32). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren sprach ihr die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 29. August 2017 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 28/ 2/2/94, 30/23 /2). Sowohl die AXA Berufliche Vorsorge als auch die ASGA Pensionskasse Genossenschaft lehnten die Ausrichtung von Invaliden leis tungen ab (Urk. 28/2/2/95 und 28/2/2/99). 2.
Mit Eingabe vom
13. Dezember 2018 liess das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons St. Gallen, Arbeitslosenkasse, gegen die AXA Stiftung Be rufliche Vorsorg e Klage erheben mit
dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Leistung im Umfang der wegen Invalidität zu Unrecht bezahlten Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 37'522.15 insoweit zu bezahlen, als die Beklagte in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2017 Leistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen hat (Urk.
1 S.
2). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in der Klageantwort vom 4. März 2019 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 11. Juni 2019 beziehungsweise mit Duplik vom 11. Juli 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 1, Urk. 17 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wurde X.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 18). Sie nahm mit Eingabe vom 22. August 2019 Stellung (Urk. 23), was der Klägerin und der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
25).
Mit Verfügung vom 15.
Juni
2020 wurden die Akten des Prozesses Nr. BV.2019.00024 , soweit von den Parteien in jenem Prozess als Beilagen eingereicht (Prozess Nr. BV.2019.00024 Urk. 2/2/2-105, 2/ 4/3-4/2, 9/1-18, 17), beigezogen und der Klägerin zur Stellung nahme zugestellt (Urk. 31). Diese liess sich mit Eingabe vom 6. August 2020 dazu ver nehmen (Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG). Vor aussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet , dass eine Streitig keit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeits bereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG falle n (BGE 141 V 605 E.
3.2.1 mit Hinweisen). 2.
Die Klägerin möchte klageweise die Frage geklärt haben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Arbeitslosenversicherung Ansprüche gegen über einer Vorsorgeversicherung im eigenen Namen erheben kann. Dazu führt sie aus, die Arbeitslosenversicherung könne bei Bestehen von Rückforderungsan sprüchen gegenüber der versicherten Person einerseits und Ansprüchen der versi cherten Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung anderseits einen Verrech nungs anspruch geltend machen. Dabei sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung, dass die Arbeitslosenversicherung der Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung umgehend anzeige; dies bringe mit sich, dass in der Folge die Vorsorgeeinrichtung die Leistung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen könne (Art. 94 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIG). Anstelle der Anzeige einer Verrechnung stehe es der Arbeitslosenversicherung auch frei, im Klageverfahren nach Art. 73 BVG einen Verrechnungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geltend zu machen (Urk. 1 S. 4). 3.
Ob eine Arbeitslosenversicherung im Klag everfahren nach Art. 73 BVG legitimiert ist, ist fraglich. Die Frage nach der Aktivlegitimation kann jedoch offen bleiben , wenn die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (Bundesgerichtsurteile 1C_216 /2010 vom 28. September 2010 E. 1.2, 1P.340/2001 vom 27. August 2001 E. 1d , vgl. ferner BGE 141 V 657 E. 3.4.2, Müller , in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I,
2. Aufl. 2016, N 56 zu Art. 59 ZPO ). Dies ist vorlieg end der Fa ll, weil eine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu verneinen ist , wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. dazu auch das heutige Urteil in Sachen X.___ gegen 1. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und 2. ASGA Pensionskasse Genossenschaft, Pro zess Nr. BV.2019.00024 ). 4 . 4 .1
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (o bligatorischen) beruflichen Vor sorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmo na tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG). Unter Arbeits unfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verste hen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1). 4 .2
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]
i.V.m . Art. 26 Ab
s. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit be steht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben i st (BGE 144 V 58 E. 4.4 f. ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann ( BGE 134 V 20 E. 5.3 ; Bundesgerichtsu rteil 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3 ). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähig keit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beru hte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). 4 .3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ver bindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezo gen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenver si cherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese überneh men (BGE 143 V 434 E. 2.2, 133 V 67 E. 4.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_387/2019 vom 10. Septem ber 2019 E. 3.1). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Akten lage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustel len (BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1) . 5. 5 .1
Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 ging die IV-Stelle St. Gallen davon aus, dass die Arbeitsunf ähigkeit am 1. Juli 2013 eingetreten war (Urk. 28/ 2/2/94). Dazu führte sie im Feststellungsblatt aus , dass die Beigeladene am 8. Juni 2012 ein erstes Leistungsgesuch eingereicht habe. Sie habe dann aber am 1. Januar 2013 bei der D.___ eine Stelle angetreten. Da mithin nur eine vorübergehende A rbeitsunfähigkeit bestanden und sie ein rentenaus schliessen des Einkommen erzielt habe, sei am 15. Juli 2013 die abweisende Verfügung erlassen worden. Mit Gesuch vom 28. November 2013 habe die Beigeladene ein zweites Mal um Leistungen ersucht. Seit 1. Juli 2013 bestehe gemäss ärztliche m Attest eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der langandauernden Krankheit sei auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Eine verspätete Anmeldung wurde verneint (Urk.
28/ 2/2/93). Die Verfügung und der Vorb escheid vom 2.
Juni
2017 (Urk.
30/23 /2 ) und die Verfügung vom 29. August 2017 (Urk . 28 / 2/2/94) wurden der Beklagten eröffnet (nicht jedoch der ASGA Pensionskasse Genossenschaft) .
5 .2
Mit der (erneuten) Anmeldung der Beigeladen en bei der In validenversicherung im November 2013 konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Mai 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Folglich inte ressierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähig keit ab 1. Mai 2013.
In der Rentenverfügung vom 29. August 2017 legte die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und damit die einjährige Wartezeit auf den 1.
Juli 2013 fest. Damit wurde gleichzeitig (implizit) erkannt, dass davor jeden falls seit 1. Mai 2013 entweder die Arbeitsfähigkeit durchgehend weniger al s 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeits fähigkeit bestand en hatte (Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV). Diese Fest legungen betrafen die Beklagte in dem Masse unmittelbar, als die Beigeladene bei ihr vorsorgeversichert war. Gleichwohl können sie im Hin blick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleis tungen nur insoweit Verbindlichkeit erlan gen, als die Beklagte ein schutz wür diges Inte resse nach Art. 59 ATSG hatte beziehungsweise gehabt hätte, die Ver fügungen der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Januar 2013 eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von min des t ens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Wartezeit am 1. Juli 2013 angedauert hatte. Wenn die Beigeladene - wie von der Beklagten geltend gemacht - bereits vor Eintritt am 1. Januar 2013 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war, wäre - bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % per 1. Juli 2013 - das Wartejahr spätestens im Dezember 2013 abgelaufen gewesen (mit einem durchschnittlichen Grad von 75 % [6 Monate à 50 % und 6 Monate à 100 %]). Bei Annahme der für die Berufsvorsorge wie auch die Invalidenversicherung relevanten minimalen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % wäre das Wartejahr ebenfalls spätestens Ende 2013 abgelaufen, diesfalls mit einem Grad von 60 % (6 Monate à 20 % und 6 Monate à 100 %). Jedenfalls wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung angesichts der Anmeldung im November 2013 im Mai 2014 entstanden. Damit hätte das Vorbringen der Beklagten, der Eintritt der massgeblichen Arbeits unfähigkeit sei in einem früheren Zeitpunkt eingetreten, Auswirkung auf das Dispositiv der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 29. August 2017 gehabt. Damit hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Fest stellung gehabt und die Verfügung anfechten können und müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie an die getroffenen Feststellungen gebunden, soweit sie sic h nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen. 6 . 6. 1
Die Beigeladene befindet sich mit Unterbrüchen seit 2003 bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wegen depressiven Episoden, Buli mie und Alkoholproblemen in Behandlung (Urk. 28/ 2/2/35). Ab 12. Dezember 2011 schrieb er sie arbeitsunfähig (Urk. 28/ 2/2/36 ). 6 .2
Im Zuge der Krankschreibung vom 12. Dezember 2011 war die Beigeladene vom 9. bis 30. Januar 2012 in stationärer Behandlung in der G.___ . Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die Beigeladene Ende November 2011 nach einer belastenden beruflichen und persönlichen Situation e inen Zusammenbruch erlitten hat . Sie sei dann ab 12. Dezember 2012 arbeits unfähig geschrieben worden. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, eine Bulimi a
nervosa sowie Prob leme mit zeitweise schädlichem Alkoholgebrauch (Urk. 28/ 2/2/41). Bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit war die Beigeladene
ab 6. Februar 2012
im H.___
und vom 14. bis 24. Februar 201 2 in der I.___ hospitalisiert (Urk. 28/ 2/2/40+42). 6 .3
Mit Zeugnis vom 8. März 2012 bescheinigte Dr. F.___ zu Handen der Kran kentaggeldversicherung (Allianz Versicherung) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 28/ 2/2/43). Vom 19. März bis 14. April 2012 war die Beigeladene erneut in der G.___ und sodann vom 23. April bis 4. Mai 2012 in der
J.___ hospitalisiert (Urk. 28/ 2/2/45-46). Ihr wurde durchwegs bis 11. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 28/ 2/2/47). Im Hinblick auf den geplanten Stellenantritt per 14. Mai 2012 bei der C.___ hielt die J.___ fest, dass ab diesem Zeitpunkt voraus sichtlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 28/ 2/2/46). Bereits während des laufenden neuen Arbeitsverhältnisses wurde ihr am 21. Mai 2012 rückwirkend per 14. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 28/ 2/2/48). Dazu hielt Dr. F.___ im Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, dass die Beigeladene die Rückkehr ins Berufsleben nicht geschafft habe und es zu einer akuten Krise gekommen sei. In der Folge blieb die Beigeladene arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 28/ 2/2/49, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/50-53 ). Im Bericht vom 12.
Dezember 2012 erklärte Dr. F.___ zu Handen der Krankentaggeldver sicherung (nunmehr Zürich Versicherung), dass momentan wegen der psychi schen Beschwerden nach wie vor eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit be stehe. Zur Zeit arbeite sie teilzeitlich bei ihrem Vater im Sinne einer Einarbeitung ins Arbeitsleben. Dort könne sie kleinere Projekte bearbeiten. Allerdings mache sie dies erst kurze Zeit und die Resultate seien nicht abzuschätzen (Urk.
28/ 2/2/54). 6 .4 Mit Attest vom 14. Dezember 2012 bescheinigt e Dr. F.___ der Beige ladene n per 1. Januar 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 28/ 2/2/55). Am 1. Januar 2013 trat sie die 50 %-Stelle bei der D.___ an. Ihr Vater gehört zu den Gründern der Gesellschaft. Laut eigenen Angaben erhielt sie die Stelle, weil ihr Vater in der Geschäftsl eitung und im Verwaltungsrat gewesen sei (Urk. 29/ 9/12/1-2, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/14 u. 30/ 23/6). Am 21. Januar 2013 bestätigte Dr. F.___ eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Dauer vom 1. bis 28. Februar 2013 (Urk. 28/ 2/2/56). Am 19. Februar 2013 erklärte die Beigeladene gegenüber der IV-Stelle, dass es ihr gut gehe (Urk. 29/ 9/11). Am 14.
März 2013 hielt Dr. F.___ eine 5 0 %ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2013 fest (Urk. 28/ 2/2/57). Per 1. April 2013 erhöhte die Beigeladene ihr Pensum auf 100 % (Urk. 28/2/2/15 ). Nach einer Konsultation vom
9. Juli 2013 schrieb Dr. F.___ sie rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 28/ 2/2/58). Am 11. Juli 2013 unternahm die Beigeladene einen (ersten) Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Sie musste notfallmässig hospitalisiert werden und wurde arbeitsunfähig geschrieben. Am 12. Juli 2013 wurde sie vom K.___ zur stationären Weiterbehandlung in die
L.___ überwiesen, wo sie bis zum 25. Oktober 2013 verblieb (Urk. 28/ 2/2/59-61 ). Aus dem Bericht der L.___ vom 31. Okto ber 2013, in welchem nebst den bekannten Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus diagnostiziert wurde, geht hervor, dass die Beigeladene bereits vom 6. bis 14. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im M.___ hospitalisiert gewesen war (Urk.
28/ 2/2/61 S. 2 [= 29/ 9/14 S. 2]; ebenso: Bericht Dr. med. N.___ vom 21. Mai 2014, Urk. 29/ 9/13 Ziff. 1.4). 6 .5
Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der L.___ war die Beigeladene bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit in tagesklinischer Behandlung im H.___ . Die behandelnden Ärzte hielten im
Bericht vom 4. Dezember 2013 fest, dass der Suizidversuch vom Juli 2013 geplant gewesen sei. Die Beigeladene habe sich im Internet über die Dosis der einzunehmenden Medikamente informiert. Davor habe sie ihre Beerdigung mit Musik und einem Gedicht vorbereitet. Für einen Abschiedsbrief habe ihr die Zeit gefehlt und deswegen habe sie ein SMS versendet. Dies sei der Grund für die schnelle Reaktion der Eltern gewesen, welche den Rettungsdienst alarmiert hät ten. Suizidale Gedanken seien vor diesem geplanten Versuch schon lange präsent gewesen (Urk. 28/ 2/2/63 S. 5, vgl. ferner auch Urk. 28/ 2/2/74 S. 2 [=Urk. 29/ 9/17 S. 2). 6 .6
Vom 8. bis 16. Mai 2014 war die Beigeladene in der O.___ , vom 19. Mai bis 3. Juli 2014 in der P.___ und vom 1. bis 20. August 2014 wieder in der O.___ zur stationären Behandlung. Ziel dieser Klinikaufenthalte war nebst einer psychischen Stabilisierung insbesondere auch eine Alkoholbe hand lung. Es wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk.
28/ 2/2/6 5-70). Weitere Hospitali sationen erfolgten vom 5. bis 11 . November 2014 i n der L.___ , vom 3. bis 27. Januar 2015 sowie vom 18. März bis 15. Mai 2015 in der I.___ (Urk. 28/ 2/2/71-74). Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf absehbare Zeit nicht als realistisch erachtet (Urk. 28/ 2/2/74 S. 5). Die Krankentaggeld versi che rung des Arbeitgebers erbrachte für die maximale Leistungsdauer bis Juni 2015 Leistungen (Urk. 28/ 2/2/76). Per 30. Juni 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der D.___ aufgelöst (vgl. Urk. 28/ 2/2/28). 6 .7
Per 1. Juli 2015 meldete sich die Beigeladene bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbei tslosenentschädigung (vgl. Urk. 30/23/5 ) . Ärztlicherseits wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt (Urk. 28/ 2/2/78-79). Vom 27. November bis 23. Dezember 2015 war sie im Q.___ hospitalisiert (Urk. 28/ 2/2/80-81). Ab April 2016 wurde ihr von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 28/ 2/2/83). Am 23. Mai 2016 begann sie einen Arbeitsversuch bei der E.___ . Nach dessen Scheitern unternahm die Beigeladene am 20. Juli 2016 einen zweiten Suizidversuch (Urk. 28/ 2/2/86). Danach folgten zahlreiche Aufenthalte in diversen Kliniken (21. bis 26 . Juli 2016, 10. August 2016 bis
6. September 2016,
10. bis
26. September 2016,
26. September bis 3. November 2016, 24. November 2016 bis 3. Januar 2017, 12. Januar bis 17. Februar 2017; Urk. 28/ 2/2/86-92). Bis auf Weiteres wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 28/ 2/2/90-91). 7 . 7 .1
Aktenkundig leidet die Beigeladene seit ihrer Jugend an psychischen Störungen. Eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten sie indessen erst im Dezember 2011 (Urk.
28/ 2/2/35 -36 ). Im weiteren Verlauf führten sie schliesslich zur vollstän digen Invalidisierung. Ab 1. November 2011 war die Beigeladene bei der B.___ angestellt. Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem Anstellungsverhältnis und mithin vor dem Vorsor geverhältnis mit der ASGA Pensionskasse Genossenschaft eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vor gelegen hatte, bestehen nicht. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf das Arbeits verhältnis mit der A.___ . Jenes wurde nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Vertrauensverlusts aufgelöst (Urk.
29/ 9/4).
Ausgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit ab 12. Dezember 2011 (Urk . 2/2/ 35- 36 ). Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass eine solche bereits ab November 2011 bestanden habe ( vgl. Urk. 7 S. 7 ), stützt sie sich auf die von der Beigeladene n erstellte Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten (Urk.
28/ 2/2/90 S.
5, vgl. auch Urk.
28/ 2/2/35). Dazu hat die Beigeladene jedoch selber ausgeführt, dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei und die entsprechenden Angaben nicht ganz korrekt seien ( Urk. 14 S. 19). Dass die Arbeitsunfähigkeit am 12. Dezember 2011 eintrat, ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Attest von Dr. F.___ , sondern auch aus den Angaben der B.___ selber (Urk.
28/ 2/2/35 -36 , 29/ 9/8). 7 .2 7 .2.1
Mit dem Stelle n antritt bei der D.___ per 1. Januar 2013 war die Bei geladene
bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Fraglich ist, ob aufgrund der bei der D.___
ausgeübte n Erwerbstätigkeit von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine frühere Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der bei der B.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wegen des Arbeits verhältnisses der Beigeladene mit der C.___ im Mai/Juni 2012 ist auszuschliessen. Dieses dauerte bloss drei Wochen. Sowohl vorher als auch nachher war die Beigeladene arbeitsunfähig (Urk. 28/ 2/2/12-13, 29/ 9/9). 7 .2.2
Am 14. Dezember 2012 bescheinigte Dr. F.___ der Beigeladene n eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf den Stellenantritt bei der D.___ per 1. Januar 2013 (Urk. 28/ 2/2/55). Bereits diese Bescheinigung wirft Fragen auf, nachdem Dr. F.___ noch zwei Tage zuvor z u Hande n der Zürich Versiche rung als d e r damals zuständige n Krankent aggeldversicherung erklärt hatte , dass wegen der psychischen Beschwerden eine fast vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe (Urk. 28/ 2/2/54). In der Folge trat die Beigeladene am 1. Januar 2013 die Stelle bei der D.___ an und erhöhte per 1. April 2013 gar das Pensum von 50 auf 100 %. 7 .2.3
Wegen einer akuten psychischen Dekompensation war die Beigeladene vom 6.
bis
14. Februar 2013 im M.___ hospitalisiert. Dem Bericht der L.___ vom 31. Oktober 2013 ist dazu zu ent nehmen, dass es danach zu einer stetigen Zustandsverschlechterung und schliess lich zum Suizidversuch vom 11. Juli 2013 gekommen sei (Urk. 28/ 2/2/61 S. 2). Die von der Beigeladene n am 19. Februar 2013 gegenüber der IV-Stelle gemachte Aussage, wonach es ihr gut gehe, traf mithin offensichtlich nicht zu. Dazu ist jedoch zu bemerken , dass dieses Verhalten durchaus in das Krankheitsbild der Beigeladene n passt. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Beigeladene eine Fassade gegenüber ihrer Umwelt aufrecht erhält . Sie versucht zu gefallen, zeigt sich angepasst, ist getrieben vom Wunsch, perfekt zu sein, und darum bemüht, den Schein zu wahren (vgl. Urk. 28/ 2/2/74 S. 3 , Urk. 29/ 9/17 S.
4 ). Im April 2013 erlitt sie sodann aufgrund einer unglücklichen Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten einen Nervenzusammenbruch (vgl. dazu der von der Beigeladene n verfasste psychologische Lebenslauf (Urk. 29/ 9/16). Im Mai 2013 hegte die Beigeladene Suizidgedanken und informierte sich im Internet nach Medikamenten. Daraufhin zog sie zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern (Urk.
28/ 2/2/74 S. 2, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/63 S. 5). Am 11. Juli 2013 beging sie den Suizidversuch (Urk. 28/ 2/2/61). 7 .2.4
Im Bericht der D.___ zu Handen der Invalidenversicherung vom 12.
Dezember 2013 wird bloss darauf hingewiesen, dass der letzte effektive Arbeitstag der 12. Juli 2013 gewesen sei. Sonstige Abwesenheiten sind darin nicht vermerkt, auch nicht jene vom 6 . bis 13. Februar 2013. Hinweise auf eine ver minderte Leistungsfähigkeit der Beigeladene n enthält der Bericht nicht (Urk.
28/ 2/2/21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater zu den Gründern der D.___ gehörte und im Zeitraum der Anstellung der Beigeladene in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat der D.___ sass. Die Beigeladene gibt den auch selber an, dass sie die Stelle nur deswegen bekommen und behalten habe. Die volle Leistung habe sie nie erbringen können (Urk. 29/ 9/12/1, 29/ 9/12/2). Dass sich die D.___ gegenüber der Beigeladene n wohlwollend verhielt, zeigt sich auch darin, dass ihr trotz ihren fast durchgehenden Arbeits unfähigkeiten nach dem Suizidversuch vom 11. Juli 2013 erst per 30. Juni 2015 gekündigt wurde (Urk. 28/2/2 /27). Das Verhalten der D.___ ist verstän d lich . Jedoch zeigt sich auch, dass die D.___ die effektiven Umstände gegenüber a ussen, insbesondere gegenüber der Invalidenversicherung, nicht offenlegte. 7 .2.5
Ein ärztliches Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen per 1. April
2013 fehlt, allerdings werden üblicherweise lediglich Einschränkungen, nicht aber intakte Arbeitsfähigkeiten bescheinigt. Im Falle der Beigeladene n jedoch bildete ab 12.
Dezember
2012 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Regelfall (Urk.
28/ 2/2/35). In Hinblick auf die Stellenantritte wurde ihr jeweils eine 50 % Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 28/ 2/2/46 S. 3, Urk. 28/ 2/2/48, 28/ 2/2/55). Diese Atteste dienten also der Ermöglichung einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass den Attesten eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit zu entnehmen gewesen wäre, wenn eine solche bestanden hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Überhaupt lässt sich aus keinem der vorhandenen Arztberichte der Schluss ziehen, dass vorübergehend eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte. Ausgegangen wird stets von einer Arbeitsfähigkeit von höchs tens 50 % (vgl. dazu insbes. Urk. 28/ 2/2/35 S. 2).
Abgesehen davon ist eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht erforderlich, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeit reduk tion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeits rechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu be jahen ist ( Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.12 mit Hin weisen). Auch wenn ab 1. April bis 30. Juni 2013 keine explizite ärztliche Be stätigung vorliegt, ist aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall von einer arbeitsrechtlichen Leistu ngseinbusse auszugehen. Nach der psychischen Dekompensation und der damit verbundenen Hospitalisation Mitte Februar 2013 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beigeladene n zunehmend. Die Beigeladene erklärte selber, dass ihre Leistungsfähigkeit reduziert gewesen sei (Urk. 29/ 9/12/1, 29/ 9/12/2). Eine ärztliche Bestätigung dafür war aufgrund des fürsorgerischen und entgegenkommenden Verhaltens der Arbeitgeberin nicht erforderlich. 7 .2.6
Die IV-Stelle legte in der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend deshalb auf den 1. Juli 2013 fest, weil sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 das erste Leistungsgesuch unter Hinweis darauf, dass die Beigeladene bei der D.___ ein rentenausschliessendes Einkommen erz iele, abgewiesen hatte (Urk. 30/23 /3). Zuvor war die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärung nach Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs noch davon ausgegangen, dass die massgebende Arbeitsfähigkeit im Februar 2013 eing etreten war (vgl. dazu die Feststellungsblätter vom 23.
Mai
2014 und 24.
Nove mber 2014, Urk. 29/ 9/15/1-2). Offenbar wollte sich die IV-Stelle bei der rentenzusprechenden Verfüg ung vom 29. August 2017 nicht in Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 15. Juli 2013 setzen. Jedoch ist letztere Verfügung nicht zu beanstanden. Denn die darin getroffenen Feststellungen beurteilen sich nach der Aktenlage, wie sie sich bei Verfügun gserlass präsentierte (vgl. E. 4 .3 hiervor). Am 15. Juli 2013 hatte die IV-Stelle keine Kenntnis davon, dass es sich bei der D.___ um einen Betrieb des Vaters der Beigeladenen handelte. Dies erfuhr sie erst im Juli beziehungsweise August 2015 (Urk. 29/ 9/12/1-2). Auch wusste sie nichts von der psychischen Dekompensation, welche die Beigeladene im Februar 2013 erlitt. Gleich verhält es sich mit dem gesundheitlichen Verlauf, wie er sich in der Folge manifestierte. 7 .2.7
Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 hätte sich die IV-Stelle daher nicht an der Verfügung vom 15. Juli 2013 orientieren dürfen. Die Aktenlage war eine ganz andere. Die Tätigkeit bei der D.___ ist als Arbeitsversuch zu werten. Die Annahme der IV-Stelle einer 100%igen Arbeits fähigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2013 im Rahmen der Verfügung vom 29.
August 2017 ist nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich un haltbar . Damit ignorierte sie die Aktenlage, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte. Den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beruhte auf den sozialen Erwägungen der Arbeitgeberin beziehungsweise au f familiären Überlegungen . Der Suizidversuch vom 11. Juli 2013 stellt den Endpunkt einer in Februar 2013 eingetretenen Ent wicklung dar und zeigt, dass die Beigeladene mit der Überforderungssituation, auch in beruflicher Hinsicht, nicht zu Recht kam. Eine dauerhafte Wiederein gliederung auf Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit war schon damals unwahr scheinlich. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit von April bis Juni 2013 effektiv war, lässt sich naturgemäss nicht mehr genau eruieren. Angesichts der Umstä nde ist aber eine mindestens 80 %ige Arbeitsfähigkeit auszuschliessen. Der Beklagten ist beizupflichten, dass angesichts der ärztlich Atteste die Arbeitsfähigkeit wohl nie über 50 % lag (vgl. Urk. 7 S. 4 ). 8 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 29. August 2017 als offensichtlich unhaltbar erweist. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ ist als Arbeitsversuch zu qualifizieren. Dadurch wurde der zeitliche Zusammen hang zwischen der während des Vorsorgev erhältnisses mit der ASGA Pensions kasse Genossenschaft eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidi tät nicht unterbrochen. Damit erweist sich, dass di e Beklagte nicht für die von
der Beigeladenen beanspruchten I nvalidenleistungen aufzukommen hat (vgl. Pro zess Nr. BV.2019.00024) . Damit ist auch allfälligen Ansprüchen der Klägerin ge gen über der Beklagten der Boden entzogen. Dies führt zur Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten ist. 9 .
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten
- trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 7 S. 2) - anders zu verfahren (v gl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Urteil des Eidg . Versiche rungsgerichts B 35/05 vom 9. November 2005 E. 5.2). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf ein getreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
unter Beilage von Urk. 34 - Rechtsanwältin Amanda Guyot
unter Beilage von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1984, schloss im Juli 2004 die Wirtschafts mittel schule mit Berufsmaturität ab (Urk. 29/ 9/3). Nach einem Zwischenjahr mit Aus landaufenthalten begann sie ein Wirtschaftsstudium, welches sie nach zwei Jahren abbrach (vgl. Urk. 28 / 2/2/74 S. 2). Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 absolvierte sie ein Praktikum im Bereich Front Office Privatkunden bei den Y.___ . Ab 1. Januar 2009 wurde sie im Bereich Underwriting
Privatkunden festangestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte X.___ per 30. November 2009 (Urk. 28/ 2/2/2 -3 ).
Ab dem 1. Dezember 2009 arbeitete X.___
bei der Z.___ in einem Teilzeitpensum von 40 % (Urk. 28/ 2/2/4). Ebenfalls seit dem 1.
Dezember 2009 war sie zusätzlich in einem Pensum von 50 % als Marketing assistentin bei der A.___ tätig (Urk. 29/ 9/4). Daneben absolvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Marketingfachfrau, welche sie im Juni 2011 erfolgreich abschloss (Urk. 28/ 2/2/6, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/5). Danach erhöhte sie ab 1. Mai 2011 - wohl bei gleichzeitiger Beendigung des Angestelltenverhältnisses mit der Z.___
- ihr Arbeitspensum bei der A.___ auf 100 %. Diese löste am 23. August 2011 das Arbeitsverhältnis wegen Vertrauensverlust s per 31. Oktober 2011 auf (Urk. 29/ 9 /4, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/7 ).
Ab 1. November 2011 war X.___ als Marketingfachperson bei der B.___ angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 28/ 2/2/10-11). Wegen einer ab 12. Dezember 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde ihr während der (verlängerten) Probezeit per 8. März 2012 gekündigt (Urk. 28/ 2/2/8, 29/ 9/8). In der Folge war X.___ vom 14. Mai bis 7. Juni 2012 bei der C.___ tätig. Ab 25. Mai 2012 war sie arbeitsunfähig geschrieben . Am 31. Mai 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeits verhä ltnis per 7. Juni 2012 auf (Urk. 28/ 2/2/12-13, 29/ 9/9).
E. 1.2 Am 7. Juni 2012 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 29/ 9/6). Am 1. Januar 2013 konnte sie bei der D.___ eine 50 %-Stelle als Marketing Assistentin antreten (Urk.
28/ 2/2/14). Dadurch war sie bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , berufsvorsorge versichert (vgl. Urk. 28/ 2/2/22-26). Nach drei Monaten wurde das Pensum per 1. April 2013 auf 100 % erhöht (Urk. 28/ 2/2/15). Mit Vor bescheid vom 31. Mai 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.
Gallen, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der aktuelle Lohn höher sei als der bisherige und mithin keine Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 30/
E. 3 /1). In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (Urk. 28/ 2/2/19). Inzwischen war X.___ ab 1. Juli 2013 zu 50
% und ab 12. Juli 2013 zu 100 % krank geschrieben worden (Urk. 28/ 2/2/58, 28/ 2/2/59-61).
Am 2
E. 5 .2
Mit der (erneuten) Anmeldung der Beigeladen en bei der In validenversicherung im November 2013 konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Mai 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Folglich inte ressierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähig keit ab 1. Mai 2013.
In der Rentenverfügung vom 29. August 2017 legte die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und damit die einjährige Wartezeit auf den 1.
Juli 2013 fest. Damit wurde gleichzeitig (implizit) erkannt, dass davor jeden falls seit 1. Mai 2013 entweder die Arbeitsfähigkeit durchgehend weniger al s 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeits fähigkeit bestand en hatte (Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV). Diese Fest legungen betrafen die Beklagte in dem Masse unmittelbar, als die Beigeladene bei ihr vorsorgeversichert war. Gleichwohl können sie im Hin blick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleis tungen nur insoweit Verbindlichkeit erlan gen, als die Beklagte ein schutz wür diges Inte resse nach Art. 59 ATSG hatte beziehungsweise gehabt hätte, die Ver fügungen der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Januar 2013 eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von min des t ens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Wartezeit am 1. Juli 2013 angedauert hatte. Wenn die Beigeladene - wie von der Beklagten geltend gemacht - bereits vor Eintritt am 1. Januar 2013 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war, wäre - bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % per 1. Juli 2013 - das Wartejahr spätestens im Dezember 2013 abgelaufen gewesen (mit einem durchschnittlichen Grad von 75 % [6 Monate à 50 % und 6 Monate à 100 %]). Bei Annahme der für die Berufsvorsorge wie auch die Invalidenversicherung relevanten minimalen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % wäre das Wartejahr ebenfalls spätestens Ende 2013 abgelaufen, diesfalls mit einem Grad von 60 % (6 Monate à 20 % und 6 Monate à 100 %). Jedenfalls wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung angesichts der Anmeldung im November 2013 im Mai 2014 entstanden. Damit hätte das Vorbringen der Beklagten, der Eintritt der massgeblichen Arbeits unfähigkeit sei in einem früheren Zeitpunkt eingetreten, Auswirkung auf das Dispositiv der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 29. August 2017 gehabt. Damit hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Fest stellung gehabt und die Verfügung anfechten können und müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie an die getroffenen Feststellungen gebunden, soweit sie sic h nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen.
E. 6 .4 Mit Attest vom 14. Dezember 2012 bescheinigt e Dr. F.___ der Beige ladene n per 1. Januar 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 28/ 2/2/55). Am 1. Januar 2013 trat sie die 50 %-Stelle bei der D.___ an. Ihr Vater gehört zu den Gründern der Gesellschaft. Laut eigenen Angaben erhielt sie die Stelle, weil ihr Vater in der Geschäftsl eitung und im Verwaltungsrat gewesen sei (Urk. 29/ 9/12/1-2, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/14 u. 30/ 23/6). Am 21. Januar 2013 bestätigte Dr. F.___ eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Dauer vom 1. bis 28. Februar 2013 (Urk. 28/ 2/2/56). Am 19. Februar 2013 erklärte die Beigeladene gegenüber der IV-Stelle, dass es ihr gut gehe (Urk. 29/ 9/11). Am 14.
März 2013 hielt Dr. F.___ eine 5 0 %ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2013 fest (Urk. 28/ 2/2/57). Per 1. April 2013 erhöhte die Beigeladene ihr Pensum auf 100 % (Urk. 28/2/2/15 ). Nach einer Konsultation vom
E. 9 Juli 2013 schrieb Dr. F.___ sie rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 28/ 2/2/58). Am 11. Juli 2013 unternahm die Beigeladene einen (ersten) Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Sie musste notfallmässig hospitalisiert werden und wurde arbeitsunfähig geschrieben. Am 12. Juli 2013 wurde sie vom K.___ zur stationären Weiterbehandlung in die
L.___ überwiesen, wo sie bis zum 25. Oktober 2013 verblieb (Urk. 28/ 2/2/59-61 ). Aus dem Bericht der L.___ vom 31. Okto ber 2013, in welchem nebst den bekannten Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus diagnostiziert wurde, geht hervor, dass die Beigeladene bereits vom 6. bis 14. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im M.___ hospitalisiert gewesen war (Urk.
28/ 2/2/61 S. 2 [= 29/ 9/14 S. 2]; ebenso: Bericht Dr. med. N.___ vom 21. Mai 2014, Urk. 29/ 9/13 Ziff. 1.4). 6 .5
Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der L.___ war die Beigeladene bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit in tagesklinischer Behandlung im H.___ . Die behandelnden Ärzte hielten im
Bericht vom 4. Dezember 2013 fest, dass der Suizidversuch vom Juli 2013 geplant gewesen sei. Die Beigeladene habe sich im Internet über die Dosis der einzunehmenden Medikamente informiert. Davor habe sie ihre Beerdigung mit Musik und einem Gedicht vorbereitet. Für einen Abschiedsbrief habe ihr die Zeit gefehlt und deswegen habe sie ein SMS versendet. Dies sei der Grund für die schnelle Reaktion der Eltern gewesen, welche den Rettungsdienst alarmiert hät ten. Suizidale Gedanken seien vor diesem geplanten Versuch schon lange präsent gewesen (Urk. 28/ 2/2/63 S. 5, vgl. ferner auch Urk. 28/ 2/2/74 S. 2 [=Urk. 29/ 9/17 S. 2). 6 .6
Vom 8. bis 16. Mai 2014 war die Beigeladene in der O.___ , vom 19. Mai bis 3. Juli 2014 in der P.___ und vom 1. bis 20. August 2014 wieder in der O.___ zur stationären Behandlung. Ziel dieser Klinikaufenthalte war nebst einer psychischen Stabilisierung insbesondere auch eine Alkoholbe hand lung. Es wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk.
28/ 2/2/6 5-70). Weitere Hospitali sationen erfolgten vom 5. bis 11 . November 2014 i n der L.___ , vom 3. bis 27. Januar 2015 sowie vom 18. März bis 15. Mai 2015 in der I.___ (Urk. 28/ 2/2/71-74). Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf absehbare Zeit nicht als realistisch erachtet (Urk. 28/ 2/2/74 S. 5). Die Krankentaggeld versi che rung des Arbeitgebers erbrachte für die maximale Leistungsdauer bis Juni 2015 Leistungen (Urk. 28/ 2/2/76). Per 30. Juni 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der D.___ aufgelöst (vgl. Urk. 28/ 2/2/28). 6 .7
Per 1. Juli 2015 meldete sich die Beigeladene bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbei tslosenentschädigung (vgl. Urk. 30/23/5 ) . Ärztlicherseits wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt (Urk. 28/ 2/2/78-79). Vom 27. November bis 23. Dezember 2015 war sie im Q.___ hospitalisiert (Urk. 28/ 2/2/80-81). Ab April 2016 wurde ihr von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 28/ 2/2/83). Am 23. Mai 2016 begann sie einen Arbeitsversuch bei der E.___ . Nach dessen Scheitern unternahm die Beigeladene am 20. Juli 2016 einen zweiten Suizidversuch (Urk. 28/ 2/2/86). Danach folgten zahlreiche Aufenthalte in diversen Kliniken (21. bis 26 . Juli 2016, 10. August 2016 bis
6. September 2016,
E. 10 bis
26. September 2016,
26. September bis 3. November 2016, 24. November 2016 bis 3. Januar 2017, 12. Januar bis 17. Februar 2017; Urk. 28/ 2/2/86-92). Bis auf Weiteres wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 28/ 2/2/90-91). 7 . 7 .1
Aktenkundig leidet die Beigeladene seit ihrer Jugend an psychischen Störungen. Eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten sie indessen erst im Dezember 2011 (Urk.
28/ 2/2/35 -36 ). Im weiteren Verlauf führten sie schliesslich zur vollstän digen Invalidisierung. Ab 1. November 2011 war die Beigeladene bei der B.___ angestellt. Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem Anstellungsverhältnis und mithin vor dem Vorsor geverhältnis mit der ASGA Pensionskasse Genossenschaft eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vor gelegen hatte, bestehen nicht. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf das Arbeits verhältnis mit der A.___ . Jenes wurde nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Vertrauensverlusts aufgelöst (Urk.
29/ 9/4).
Ausgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit ab 12. Dezember 2011 (Urk . 2/2/ 35- 36 ). Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass eine solche bereits ab November 2011 bestanden habe ( vgl. Urk. 7 S. 7 ), stützt sie sich auf die von der Beigeladene n erstellte Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten (Urk.
28/ 2/2/90 S.
5, vgl. auch Urk.
28/ 2/2/35). Dazu hat die Beigeladene jedoch selber ausgeführt, dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei und die entsprechenden Angaben nicht ganz korrekt seien ( Urk. 14 S. 19). Dass die Arbeitsunfähigkeit am 12. Dezember 2011 eintrat, ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Attest von Dr. F.___ , sondern auch aus den Angaben der B.___ selber (Urk.
28/ 2/2/35 -36 , 29/ 9/8). 7 .2 7 .2.1
Mit dem Stelle n antritt bei der D.___ per 1. Januar 2013 war die Bei geladene
bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Fraglich ist, ob aufgrund der bei der D.___
ausgeübte n Erwerbstätigkeit von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine frühere Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der bei der B.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wegen des Arbeits verhältnisses der Beigeladene mit der C.___ im Mai/Juni 2012 ist auszuschliessen. Dieses dauerte bloss drei Wochen. Sowohl vorher als auch nachher war die Beigeladene arbeitsunfähig (Urk. 28/ 2/2/12-13, 29/ 9/9). 7 .2.2
Am 14. Dezember 2012 bescheinigte Dr. F.___ der Beigeladene n eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf den Stellenantritt bei der D.___ per 1. Januar 2013 (Urk. 28/ 2/2/55). Bereits diese Bescheinigung wirft Fragen auf, nachdem Dr. F.___ noch zwei Tage zuvor z u Hande n der Zürich Versiche rung als d e r damals zuständige n Krankent aggeldversicherung erklärt hatte , dass wegen der psychischen Beschwerden eine fast vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe (Urk. 28/ 2/2/54). In der Folge trat die Beigeladene am 1. Januar 2013 die Stelle bei der D.___ an und erhöhte per 1. April 2013 gar das Pensum von 50 auf 100 %. 7 .2.3
Wegen einer akuten psychischen Dekompensation war die Beigeladene vom 6.
bis
E. 14 Februar 2013 im M.___ hospitalisiert. Dem Bericht der L.___ vom 31. Oktober 2013 ist dazu zu ent nehmen, dass es danach zu einer stetigen Zustandsverschlechterung und schliess lich zum Suizidversuch vom 11. Juli 2013 gekommen sei (Urk. 28/ 2/2/61 S. 2). Die von der Beigeladene n am 19. Februar 2013 gegenüber der IV-Stelle gemachte Aussage, wonach es ihr gut gehe, traf mithin offensichtlich nicht zu. Dazu ist jedoch zu bemerken , dass dieses Verhalten durchaus in das Krankheitsbild der Beigeladene n passt. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Beigeladene eine Fassade gegenüber ihrer Umwelt aufrecht erhält . Sie versucht zu gefallen, zeigt sich angepasst, ist getrieben vom Wunsch, perfekt zu sein, und darum bemüht, den Schein zu wahren (vgl. Urk. 28/ 2/2/74 S. 3 , Urk. 29/ 9/17 S.
4 ). Im April 2013 erlitt sie sodann aufgrund einer unglücklichen Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten einen Nervenzusammenbruch (vgl. dazu der von der Beigeladene n verfasste psychologische Lebenslauf (Urk. 29/ 9/16). Im Mai 2013 hegte die Beigeladene Suizidgedanken und informierte sich im Internet nach Medikamenten. Daraufhin zog sie zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern (Urk.
28/ 2/2/74 S. 2, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/63 S. 5). Am 11. Juli 2013 beging sie den Suizidversuch (Urk. 28/ 2/2/61). 7 .2.4
Im Bericht der D.___ zu Handen der Invalidenversicherung vom 12.
Dezember 2013 wird bloss darauf hingewiesen, dass der letzte effektive Arbeitstag der 12. Juli 2013 gewesen sei. Sonstige Abwesenheiten sind darin nicht vermerkt, auch nicht jene vom 6 . bis 13. Februar 2013. Hinweise auf eine ver minderte Leistungsfähigkeit der Beigeladene n enthält der Bericht nicht (Urk.
28/ 2/2/21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater zu den Gründern der D.___ gehörte und im Zeitraum der Anstellung der Beigeladene in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat der D.___ sass. Die Beigeladene gibt den auch selber an, dass sie die Stelle nur deswegen bekommen und behalten habe. Die volle Leistung habe sie nie erbringen können (Urk. 29/ 9/12/1, 29/ 9/12/2). Dass sich die D.___ gegenüber der Beigeladene n wohlwollend verhielt, zeigt sich auch darin, dass ihr trotz ihren fast durchgehenden Arbeits unfähigkeiten nach dem Suizidversuch vom 11. Juli 2013 erst per 30. Juni 2015 gekündigt wurde (Urk. 28/2/2 /27). Das Verhalten der D.___ ist verstän d lich . Jedoch zeigt sich auch, dass die D.___ die effektiven Umstände gegenüber a ussen, insbesondere gegenüber der Invalidenversicherung, nicht offenlegte. 7 .2.5
Ein ärztliches Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen per 1. April
2013 fehlt, allerdings werden üblicherweise lediglich Einschränkungen, nicht aber intakte Arbeitsfähigkeiten bescheinigt. Im Falle der Beigeladene n jedoch bildete ab 12.
Dezember
2012 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Regelfall (Urk.
28/ 2/2/35). In Hinblick auf die Stellenantritte wurde ihr jeweils eine 50 % Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 28/ 2/2/46 S. 3, Urk. 28/ 2/2/48, 28/ 2/2/55). Diese Atteste dienten also der Ermöglichung einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass den Attesten eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit zu entnehmen gewesen wäre, wenn eine solche bestanden hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Überhaupt lässt sich aus keinem der vorhandenen Arztberichte der Schluss ziehen, dass vorübergehend eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte. Ausgegangen wird stets von einer Arbeitsfähigkeit von höchs tens 50 % (vgl. dazu insbes. Urk. 28/ 2/2/35 S. 2).
Abgesehen davon ist eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht erforderlich, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeit reduk tion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeits rechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu be jahen ist ( Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.12 mit Hin weisen). Auch wenn ab 1. April bis 30. Juni 2013 keine explizite ärztliche Be stätigung vorliegt, ist aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall von einer arbeitsrechtlichen Leistu ngseinbusse auszugehen. Nach der psychischen Dekompensation und der damit verbundenen Hospitalisation Mitte Februar 2013 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beigeladene n zunehmend. Die Beigeladene erklärte selber, dass ihre Leistungsfähigkeit reduziert gewesen sei (Urk. 29/ 9/12/1, 29/ 9/12/2). Eine ärztliche Bestätigung dafür war aufgrund des fürsorgerischen und entgegenkommenden Verhaltens der Arbeitgeberin nicht erforderlich. 7 .2.6
Die IV-Stelle legte in der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend deshalb auf den 1. Juli 2013 fest, weil sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 das erste Leistungsgesuch unter Hinweis darauf, dass die Beigeladene bei der D.___ ein rentenausschliessendes Einkommen erz iele, abgewiesen hatte (Urk. 30/23 /3). Zuvor war die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärung nach Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs noch davon ausgegangen, dass die massgebende Arbeitsfähigkeit im Februar 2013 eing etreten war (vgl. dazu die Feststellungsblätter vom 23.
Mai
2014 und 24.
Nove mber 2014, Urk. 29/ 9/15/1-2). Offenbar wollte sich die IV-Stelle bei der rentenzusprechenden Verfüg ung vom 29. August 2017 nicht in Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 15. Juli 2013 setzen. Jedoch ist letztere Verfügung nicht zu beanstanden. Denn die darin getroffenen Feststellungen beurteilen sich nach der Aktenlage, wie sie sich bei Verfügun gserlass präsentierte (vgl. E. 4 .3 hiervor). Am 15. Juli 2013 hatte die IV-Stelle keine Kenntnis davon, dass es sich bei der D.___ um einen Betrieb des Vaters der Beigeladenen handelte. Dies erfuhr sie erst im Juli beziehungsweise August 2015 (Urk. 29/ 9/12/1-2). Auch wusste sie nichts von der psychischen Dekompensation, welche die Beigeladene im Februar 2013 erlitt. Gleich verhält es sich mit dem gesundheitlichen Verlauf, wie er sich in der Folge manifestierte. 7 .2.7
Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 hätte sich die IV-Stelle daher nicht an der Verfügung vom 15. Juli 2013 orientieren dürfen. Die Aktenlage war eine ganz andere. Die Tätigkeit bei der D.___ ist als Arbeitsversuch zu werten. Die Annahme der IV-Stelle einer 100%igen Arbeits fähigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2013 im Rahmen der Verfügung vom 29.
August 2017 ist nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich un haltbar . Damit ignorierte sie die Aktenlage, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte. Den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beruhte auf den sozialen Erwägungen der Arbeitgeberin beziehungsweise au f familiären Überlegungen . Der Suizidversuch vom 11. Juli 2013 stellt den Endpunkt einer in Februar 2013 eingetretenen Ent wicklung dar und zeigt, dass die Beigeladene mit der Überforderungssituation, auch in beruflicher Hinsicht, nicht zu Recht kam. Eine dauerhafte Wiederein gliederung auf Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit war schon damals unwahr scheinlich. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit von April bis Juni 2013 effektiv war, lässt sich naturgemäss nicht mehr genau eruieren. Angesichts der Umstä nde ist aber eine mindestens 80 %ige Arbeitsfähigkeit auszuschliessen. Der Beklagten ist beizupflichten, dass angesichts der ärztlich Atteste die Arbeitsfähigkeit wohl nie über 50 % lag (vgl. Urk. 7 S. 4 ). 8 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 29. August 2017 als offensichtlich unhaltbar erweist. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ ist als Arbeitsversuch zu qualifizieren. Dadurch wurde der zeitliche Zusammen hang zwischen der während des Vorsorgev erhältnisses mit der ASGA Pensions kasse Genossenschaft eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidi tät nicht unterbrochen. Damit erweist sich, dass di e Beklagte nicht für die von
der Beigeladenen beanspruchten I nvalidenleistungen aufzukommen hat (vgl. Pro zess Nr. BV.2019.00024) . Damit ist auch allfälligen Ansprüchen der Klägerin ge gen über der Beklagten der Boden entzogen. Dies führt zur Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten ist. 9 .
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten
- trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 7 S. 2) - anders zu verfahren (v gl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Urteil des Eidg . Versiche rungsgerichts B 35/05 vom 9. November 2005 E. 5.2). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf ein getreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
unter Beilage von Urk. 34 - Rechtsanwältin Amanda Guyot
unter Beilage von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00095
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
24. August 2020 in Sachen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Kanton St. Gallen Arbeitslosenkasse Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli
partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwältin Amanda Guyot GN Rechtsanwälte St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1984, schloss im Juli 2004 die Wirtschafts mittel schule mit Berufsmaturität ab (Urk. 29/ 9/3). Nach einem Zwischenjahr mit Aus landaufenthalten begann sie ein Wirtschaftsstudium, welches sie nach zwei Jahren abbrach (vgl. Urk. 28 / 2/2/74 S. 2). Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 absolvierte sie ein Praktikum im Bereich Front Office Privatkunden bei den Y.___ . Ab 1. Januar 2009 wurde sie im Bereich Underwriting
Privatkunden festangestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte X.___ per 30. November 2009 (Urk. 28/ 2/2/2 -3 ).
Ab dem 1. Dezember 2009 arbeitete X.___
bei der Z.___ in einem Teilzeitpensum von 40 % (Urk. 28/ 2/2/4). Ebenfalls seit dem 1.
Dezember 2009 war sie zusätzlich in einem Pensum von 50 % als Marketing assistentin bei der A.___ tätig (Urk. 29/ 9/4). Daneben absolvierte sie berufsbegleitend die Ausbildung zur Marketingfachfrau, welche sie im Juni 2011 erfolgreich abschloss (Urk. 28/ 2/2/6, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/5). Danach erhöhte sie ab 1. Mai 2011 - wohl bei gleichzeitiger Beendigung des Angestelltenverhältnisses mit der Z.___
- ihr Arbeitspensum bei der A.___ auf 100 %. Diese löste am 23. August 2011 das Arbeitsverhältnis wegen Vertrauensverlust s per 31. Oktober 2011 auf (Urk. 29/ 9 /4, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/7 ).
Ab 1. November 2011 war X.___ als Marketingfachperson bei der B.___ angestellt und dadurch bei der ASGA Pensionskasse Genossenschaft berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 28/ 2/2/10-11). Wegen einer ab 12. Dezember 2011 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde ihr während der (verlängerten) Probezeit per 8. März 2012 gekündigt (Urk. 28/ 2/2/8, 29/ 9/8). In der Folge war X.___ vom 14. Mai bis 7. Juni 2012 bei der C.___ tätig. Ab 25. Mai 2012 war sie arbeitsunfähig geschrieben . Am 31. Mai 2012 löste die Arbeitgeberin das Arbeits verhä ltnis per 7. Juni 2012 auf (Urk. 28/ 2/2/12-13, 29/ 9/9). 1.2
Am 7. Juni 2012 meldete sich X.___ ein erstes Mal bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 29/ 9/6). Am 1. Januar 2013 konnte sie bei der D.___ eine 50 %-Stelle als Marketing Assistentin antreten (Urk.
28/ 2/2/14). Dadurch war sie bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur , berufsvorsorge versichert (vgl. Urk. 28/ 2/2/22-26). Nach drei Monaten wurde das Pensum per 1. April 2013 auf 100 % erhöht (Urk. 28/ 2/2/15). Mit Vor bescheid vom 31. Mai 2013 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.
Gallen, IV-Stelle, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, da der aktuelle Lohn höher sei als der bisherige und mithin keine Erwerbseinbusse vorliege (Urk. 30/ 2 3 /1). In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 (Urk. 28/ 2/2/19). Inzwischen war X.___ ab 1. Juli 2013 zu 50
% und ab 12. Juli 2013 zu 100 % krank geschrieben worden (Urk. 28/ 2/2/58, 28/ 2/2/59-61).
Am 2
5. November 2013 meldete sich X.___ erneut bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 28/ 2/2/20). Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ wurde schliesslich am 9. Juni 2015 aus gesundheitlichen Gründen per 30. Juni 2015 gekündigt (Urk. 28/ 2/2/27 ). Nach erfolgter Kündigung meldete sich X.___ bei der Arbeitslosenversicherung an (Urk.
28/ 2/2/28). Vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2017 bezog sie Arbeitslosenent schädigung (Urk. 30 / 23/5). Im Zwischenverdienst trat sie am 23. Mai 2016 eine 50 %-Stelle als Mitarbeiterin Empfang und Assist entin Regionalleiter bei der E.___ an. Noch während der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis per 27.
Juli 2016 aufgelöst (Urk. 28/ 2/2/30 -32). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren sprach ihr die IV-Stelle St. Gallen mit Verfügung vom 29. August 2017 eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 28/ 2/2/94, 30/23 /2). Sowohl die AXA Berufliche Vorsorge als auch die ASGA Pensionskasse Genossenschaft lehnten die Ausrichtung von Invaliden leis tungen ab (Urk. 28/2/2/95 und 28/2/2/99). 2.
Mit Eingabe vom
13. Dezember 2018 liess das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons St. Gallen, Arbeitslosenkasse, gegen die AXA Stiftung Be rufliche Vorsorg e Klage erheben mit
dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Leistung im Umfang der wegen Invalidität zu Unrecht bezahlten Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von Fr. 37'522.15 insoweit zu bezahlen, als die Beklagte in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Mai 2017 Leistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen hat (Urk.
1 S.
2). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge schloss in der Klageantwort vom 4. März 2019 auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 11. Juni 2019 beziehungsweise mit Duplik vom 11. Juli 2019 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 S. 1, Urk. 17 S. 2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wurde X.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 18). Sie nahm mit Eingabe vom 22. August 2019 Stellung (Urk. 23), was der Klägerin und der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
25).
Mit Verfügung vom 15.
Juni
2020 wurden die Akten des Prozesses Nr. BV.2019.00024 , soweit von den Parteien in jenem Prozess als Beilagen eingereicht (Prozess Nr. BV.2019.00024 Urk. 2/2/2-105, 2/ 4/3-4/2, 9/1-18, 17), beigezogen und der Klägerin zur Stellung nahme zugestellt (Urk. 31). Diese liess sich mit Eingabe vom 6. August 2020 dazu ver nehmen (Urk. 34). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- und Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG). Vor aussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet , dass eine Streitig keit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeits bereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG falle n (BGE 141 V 605 E.
3.2.1 mit Hinweisen). 2.
Die Klägerin möchte klageweise die Frage geklärt haben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Arbeitslosenversicherung Ansprüche gegen über einer Vorsorgeversicherung im eigenen Namen erheben kann. Dazu führt sie aus, die Arbeitslosenversicherung könne bei Bestehen von Rückforderungsan sprüchen gegenüber der versicherten Person einerseits und Ansprüchen der versi cherten Person gegenüber der Vorsorgeeinrichtung anderseits einen Verrech nungs anspruch geltend machen. Dabei sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht von zentraler Bedeutung, dass die Arbeitslosenversicherung der Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung umgehend anzeige; dies bringe mit sich, dass in der Folge die Vorsorgeeinrichtung die Leistung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen könne (Art. 94 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIG). Anstelle der Anzeige einer Verrechnung stehe es der Arbeitslosenversicherung auch frei, im Klageverfahren nach Art. 73 BVG einen Verrechnungsanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geltend zu machen (Urk. 1 S. 4). 3.
Ob eine Arbeitslosenversicherung im Klag everfahren nach Art. 73 BVG legitimiert ist, ist fraglich. Die Frage nach der Aktivlegitimation kann jedoch offen bleiben , wenn die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (Bundesgerichtsurteile 1C_216 /2010 vom 28. September 2010 E. 1.2, 1P.340/2001 vom 27. August 2001 E. 1d , vgl. ferner BGE 141 V 657 E. 3.4.2, Müller , in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I,
2. Aufl. 2016, N 56 zu Art. 59 ZPO ). Dies ist vorlieg end der Fa ll, weil eine Leistungspflicht der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu verneinen ist , wie nachfolgend darzulegen ist (vgl. dazu auch das heutige Urteil in Sachen X.___ gegen 1. AXA Stiftung Berufliche Vorsorge und 2. ASGA Pensionskasse Genossenschaft, Pro zess Nr. BV.2019.00024 ). 4 . 4 .1
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (o bligatorischen) beruflichen Vor sorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmo na tigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit . a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG). Unter Arbeits unfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bis herigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verste hen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen) . Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Bundesgerichtsurteil 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1). 4 .2
Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeits unfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]
i.V.m . Art. 26 Ab
s. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass min destens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit be steht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gege ben i st (BGE 144 V 58 E. 4.4 f. ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann ( BGE 134 V 20 E. 5.3 ; Bundesgerichtsu rteil 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3 ). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähig keit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beru hte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Bundesgerichtsurteil 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2). 4 .3
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ver bindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezo gen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenver si cherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese überneh men (BGE 143 V 434 E. 2.2, 133 V 67 E. 4.3.2; Bundesgerichtsurteil 9C_387/2019 vom 10. Septem ber 2019 E. 3.1). Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Akten lage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustel len (BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1) . 5. 5 .1
Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 ging die IV-Stelle St. Gallen davon aus, dass die Arbeitsunf ähigkeit am 1. Juli 2013 eingetreten war (Urk. 28/ 2/2/94). Dazu führte sie im Feststellungsblatt aus , dass die Beigeladene am 8. Juni 2012 ein erstes Leistungsgesuch eingereicht habe. Sie habe dann aber am 1. Januar 2013 bei der D.___ eine Stelle angetreten. Da mithin nur eine vorübergehende A rbeitsunfähigkeit bestanden und sie ein rentenaus schliessen des Einkommen erzielt habe, sei am 15. Juli 2013 die abweisende Verfügung erlassen worden. Mit Gesuch vom 28. November 2013 habe die Beigeladene ein zweites Mal um Leistungen ersucht. Seit 1. Juli 2013 bestehe gemäss ärztliche m Attest eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der langandauernden Krankheit sei auf diesen Zeitpunkt festzulegen. Eine verspätete Anmeldung wurde verneint (Urk.
28/ 2/2/93). Die Verfügung und der Vorb escheid vom 2.
Juni
2017 (Urk.
30/23 /2 ) und die Verfügung vom 29. August 2017 (Urk . 28 / 2/2/94) wurden der Beklagten eröffnet (nicht jedoch der ASGA Pensionskasse Genossenschaft) .
5 .2
Mit der (erneuten) Anmeldung der Beigeladen en bei der In validenversicherung im November 2013 konnte ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens im Mai 2013 entstehen, sofern in diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt war. Folglich inte ressierte die IV-Stelle der Verlauf der gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähig keit ab 1. Mai 2013.
In der Rentenverfügung vom 29. August 2017 legte die IV-Stelle den Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und damit die einjährige Wartezeit auf den 1.
Juli 2013 fest. Damit wurde gleichzeitig (implizit) erkannt, dass davor jeden falls seit 1. Mai 2013 entweder die Arbeitsfähigkeit durchgehend weniger al s 20 % betragen oder an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen volle Arbeits fähigkeit bestand en hatte (Art. 29 ter der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV). Diese Fest legungen betrafen die Beklagte in dem Masse unmittelbar, als die Beigeladene bei ihr vorsorgeversichert war. Gleichwohl können sie im Hin blick auf einen allfälligen Streit um berufsvorsorgerechtliche Invalidenleis tungen nur insoweit Verbindlichkeit erlan gen, als die Beklagte ein schutz wür diges Inte resse nach Art. 59 ATSG hatte beziehungsweise gehabt hätte, die Ver fügungen der IV-Stelle ihrerseits anzufechten mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass bereits bei Beginn des Vorsorgeverhältnisses am 1. Januar 2013 eine auf dem invalidisierenden Gesundheitsschaden beruhende Arbeitsunfähigkeit von min des t ens 20 % bestanden und ohne wesentlichen Unterbruch bis zum Beginn der Wartezeit am 1. Juli 2013 angedauert hatte. Wenn die Beigeladene - wie von der Beklagten geltend gemacht - bereits vor Eintritt am 1. Januar 2013 im Umfang von 50 % arbeitsunfähig war, wäre - bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 100 % per 1. Juli 2013 - das Wartejahr spätestens im Dezember 2013 abgelaufen gewesen (mit einem durchschnittlichen Grad von 75 % [6 Monate à 50 % und 6 Monate à 100 %]). Bei Annahme der für die Berufsvorsorge wie auch die Invalidenversicherung relevanten minimalen Arbeitsunfähigkeit von lediglich 20 % wäre das Wartejahr ebenfalls spätestens Ende 2013 abgelaufen, diesfalls mit einem Grad von 60 % (6 Monate à 20 % und 6 Monate à 100 %). Jedenfalls wäre der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung angesichts der Anmeldung im November 2013 im Mai 2014 entstanden. Damit hätte das Vorbringen der Beklagten, der Eintritt der massgeblichen Arbeits unfähigkeit sei in einem früheren Zeitpunkt eingetreten, Auswirkung auf das Dispositiv der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 29. August 2017 gehabt. Damit hätte sie ein schutzwürdiges Interesse an der entsprechenden Fest stellung gehabt und die Verfügung anfechten können und müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist sie an die getroffenen Feststellungen gebunden, soweit sie sic h nicht als offensichtlich unhaltbar erweisen. 6 . 6. 1
Die Beigeladene befindet sich mit Unterbrüchen seit 2003 bei Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wegen depressiven Episoden, Buli mie und Alkoholproblemen in Behandlung (Urk. 28/ 2/2/35). Ab 12. Dezember 2011 schrieb er sie arbeitsunfähig (Urk. 28/ 2/2/36 ). 6 .2
Im Zuge der Krankschreibung vom 12. Dezember 2011 war die Beigeladene vom 9. bis 30. Januar 2012 in stationärer Behandlung in der G.___ . Dem entsprechenden Bericht ist zu entnehmen, dass die Beigeladene Ende November 2011 nach einer belastenden beruflichen und persönlichen Situation e inen Zusammenbruch erlitten hat . Sie sei dann ab 12. Dezember 2012 arbeits unfähig geschrieben worden. Diagnostiziert wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ausgeprägt, eine Bulimi a
nervosa sowie Prob leme mit zeitweise schädlichem Alkoholgebrauch (Urk. 28/ 2/2/41). Bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit war die Beigeladene
ab 6. Februar 2012
im H.___
und vom 14. bis 24. Februar 201 2 in der I.___ hospitalisiert (Urk. 28/ 2/2/40+42). 6 .3
Mit Zeugnis vom 8. März 2012 bescheinigte Dr. F.___ zu Handen der Kran kentaggeldversicherung (Allianz Versicherung) weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 28/ 2/2/43). Vom 19. März bis 14. April 2012 war die Beigeladene erneut in der G.___ und sodann vom 23. April bis 4. Mai 2012 in der
J.___ hospitalisiert (Urk. 28/ 2/2/45-46). Ihr wurde durchwegs bis 11. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 28/ 2/2/47). Im Hinblick auf den geplanten Stellenantritt per 14. Mai 2012 bei der C.___ hielt die J.___ fest, dass ab diesem Zeitpunkt voraus sichtlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 28/ 2/2/46). Bereits während des laufenden neuen Arbeitsverhältnisses wurde ihr am 21. Mai 2012 rückwirkend per 14. Mai 2012 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 28/ 2/2/48). Dazu hielt Dr. F.___ im Bericht vom 5. Dezember 2012 fest, dass die Beigeladene die Rückkehr ins Berufsleben nicht geschafft habe und es zu einer akuten Krise gekommen sei. In der Folge blieb die Beigeladene arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 28/ 2/2/49, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/50-53 ). Im Bericht vom 12.
Dezember 2012 erklärte Dr. F.___ zu Handen der Krankentaggeldver sicherung (nunmehr Zürich Versicherung), dass momentan wegen der psychi schen Beschwerden nach wie vor eine fast vollständige Arbeitsunfähigkeit be stehe. Zur Zeit arbeite sie teilzeitlich bei ihrem Vater im Sinne einer Einarbeitung ins Arbeitsleben. Dort könne sie kleinere Projekte bearbeiten. Allerdings mache sie dies erst kurze Zeit und die Resultate seien nicht abzuschätzen (Urk.
28/ 2/2/54). 6 .4 Mit Attest vom 14. Dezember 2012 bescheinigt e Dr. F.___ der Beige ladene n per 1. Januar 2013 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 28/ 2/2/55). Am 1. Januar 2013 trat sie die 50 %-Stelle bei der D.___ an. Ihr Vater gehört zu den Gründern der Gesellschaft. Laut eigenen Angaben erhielt sie die Stelle, weil ihr Vater in der Geschäftsl eitung und im Verwaltungsrat gewesen sei (Urk. 29/ 9/12/1-2, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/14 u. 30/ 23/6). Am 21. Januar 2013 bestätigte Dr. F.___ eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Dauer vom 1. bis 28. Februar 2013 (Urk. 28/ 2/2/56). Am 19. Februar 2013 erklärte die Beigeladene gegenüber der IV-Stelle, dass es ihr gut gehe (Urk. 29/ 9/11). Am 14.
März 2013 hielt Dr. F.___ eine 5 0 %ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende März 2013 fest (Urk. 28/ 2/2/57). Per 1. April 2013 erhöhte die Beigeladene ihr Pensum auf 100 % (Urk. 28/2/2/15 ). Nach einer Konsultation vom
9. Juli 2013 schrieb Dr. F.___ sie rückwirkend ab 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 28/ 2/2/58). Am 11. Juli 2013 unternahm die Beigeladene einen (ersten) Suizidversuch mit Tabletten und Alkohol. Sie musste notfallmässig hospitalisiert werden und wurde arbeitsunfähig geschrieben. Am 12. Juli 2013 wurde sie vom K.___ zur stationären Weiterbehandlung in die
L.___ überwiesen, wo sie bis zum 25. Oktober 2013 verblieb (Urk. 28/ 2/2/59-61 ). Aus dem Bericht der L.___ vom 31. Okto ber 2013, in welchem nebst den bekannten Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus diagnostiziert wurde, geht hervor, dass die Beigeladene bereits vom 6. bis 14. Februar 2013 wegen einer akuten psychischen Dekompensation im M.___ hospitalisiert gewesen war (Urk.
28/ 2/2/61 S. 2 [= 29/ 9/14 S. 2]; ebenso: Bericht Dr. med. N.___ vom 21. Mai 2014, Urk. 29/ 9/13 Ziff. 1.4). 6 .5
Im Anschluss an den stationären Aufenthalt in der L.___ war die Beigeladene bei anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit in tagesklinischer Behandlung im H.___ . Die behandelnden Ärzte hielten im
Bericht vom 4. Dezember 2013 fest, dass der Suizidversuch vom Juli 2013 geplant gewesen sei. Die Beigeladene habe sich im Internet über die Dosis der einzunehmenden Medikamente informiert. Davor habe sie ihre Beerdigung mit Musik und einem Gedicht vorbereitet. Für einen Abschiedsbrief habe ihr die Zeit gefehlt und deswegen habe sie ein SMS versendet. Dies sei der Grund für die schnelle Reaktion der Eltern gewesen, welche den Rettungsdienst alarmiert hät ten. Suizidale Gedanken seien vor diesem geplanten Versuch schon lange präsent gewesen (Urk. 28/ 2/2/63 S. 5, vgl. ferner auch Urk. 28/ 2/2/74 S. 2 [=Urk. 29/ 9/17 S. 2). 6 .6
Vom 8. bis 16. Mai 2014 war die Beigeladene in der O.___ , vom 19. Mai bis 3. Juli 2014 in der P.___ und vom 1. bis 20. August 2014 wieder in der O.___ zur stationären Behandlung. Ziel dieser Klinikaufenthalte war nebst einer psychischen Stabilisierung insbesondere auch eine Alkoholbe hand lung. Es wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk.
28/ 2/2/6 5-70). Weitere Hospitali sationen erfolgten vom 5. bis 11 . November 2014 i n der L.___ , vom 3. bis 27. Januar 2015 sowie vom 18. März bis 15. Mai 2015 in der I.___ (Urk. 28/ 2/2/71-74). Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde auf absehbare Zeit nicht als realistisch erachtet (Urk. 28/ 2/2/74 S. 5). Die Krankentaggeld versi che rung des Arbeitgebers erbrachte für die maximale Leistungsdauer bis Juni 2015 Leistungen (Urk. 28/ 2/2/76). Per 30. Juni 2015 wurde das Arbeitsverhältnis mit der D.___ aufgelöst (vgl. Urk. 28/ 2/2/28). 6 .7
Per 1. Juli 2015 meldete sich die Beigeladene bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbei tslosenentschädigung (vgl. Urk. 30/23/5 ) . Ärztlicherseits wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bescheinigt (Urk. 28/ 2/2/78-79). Vom 27. November bis 23. Dezember 2015 war sie im Q.___ hospitalisiert (Urk. 28/ 2/2/80-81). Ab April 2016 wurde ihr von Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 28/ 2/2/83). Am 23. Mai 2016 begann sie einen Arbeitsversuch bei der E.___ . Nach dessen Scheitern unternahm die Beigeladene am 20. Juli 2016 einen zweiten Suizidversuch (Urk. 28/ 2/2/86). Danach folgten zahlreiche Aufenthalte in diversen Kliniken (21. bis 26 . Juli 2016, 10. August 2016 bis
6. September 2016,
10. bis
26. September 2016,
26. September bis 3. November 2016, 24. November 2016 bis 3. Januar 2017, 12. Januar bis 17. Februar 2017; Urk. 28/ 2/2/86-92). Bis auf Weiteres wurde ihr eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 28/ 2/2/90-91). 7 . 7 .1
Aktenkundig leidet die Beigeladene seit ihrer Jugend an psychischen Störungen. Eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten sie indessen erst im Dezember 2011 (Urk.
28/ 2/2/35 -36 ). Im weiteren Verlauf führten sie schliesslich zur vollstän digen Invalidisierung. Ab 1. November 2011 war die Beigeladene bei der B.___ angestellt. Anhaltspunkte dafür, dass vor diesem Anstellungsverhältnis und mithin vor dem Vorsor geverhältnis mit der ASGA Pensionskasse Genossenschaft eine massgebende Arbeitsunfähigkeit vor gelegen hatte, bestehen nicht. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf das Arbeits verhältnis mit der A.___ . Jenes wurde nicht aufgrund gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Vertrauensverlusts aufgelöst (Urk.
29/ 9/4).
Ausgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit ab 12. Dezember 2011 (Urk . 2/2/ 35- 36 ). Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass eine solche bereits ab November 2011 bestanden habe ( vgl. Urk. 7 S. 7 ), stützt sie sich auf die von der Beigeladene n erstellte Auflistung der Arbeitsunfähigkeiten (Urk.
28/ 2/2/90 S.
5, vgl. auch Urk.
28/ 2/2/35). Dazu hat die Beigeladene jedoch selber ausgeführt, dass ihr dabei ein Fehler unterlaufen sei und die entsprechenden Angaben nicht ganz korrekt seien ( Urk. 14 S. 19). Dass die Arbeitsunfähigkeit am 12. Dezember 2011 eintrat, ergibt sich nicht nur aus dem ärztlichen Attest von Dr. F.___ , sondern auch aus den Angaben der B.___ selber (Urk.
28/ 2/2/35 -36 , 29/ 9/8). 7 .2 7 .2.1
Mit dem Stelle n antritt bei der D.___ per 1. Januar 2013 war die Bei geladene
bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Fraglich ist, ob aufgrund der bei der D.___
ausgeübte n Erwerbstätigkeit von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Eine frühere Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen der bei der B.___ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wegen des Arbeits verhältnisses der Beigeladene mit der C.___ im Mai/Juni 2012 ist auszuschliessen. Dieses dauerte bloss drei Wochen. Sowohl vorher als auch nachher war die Beigeladene arbeitsunfähig (Urk. 28/ 2/2/12-13, 29/ 9/9). 7 .2.2
Am 14. Dezember 2012 bescheinigte Dr. F.___ der Beigeladene n eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in Hinblick auf den Stellenantritt bei der D.___ per 1. Januar 2013 (Urk. 28/ 2/2/55). Bereits diese Bescheinigung wirft Fragen auf, nachdem Dr. F.___ noch zwei Tage zuvor z u Hande n der Zürich Versiche rung als d e r damals zuständige n Krankent aggeldversicherung erklärt hatte , dass wegen der psychischen Beschwerden eine fast vollständige Arbeitsun fähigkeit bestehe (Urk. 28/ 2/2/54). In der Folge trat die Beigeladene am 1. Januar 2013 die Stelle bei der D.___ an und erhöhte per 1. April 2013 gar das Pensum von 50 auf 100 %. 7 .2.3
Wegen einer akuten psychischen Dekompensation war die Beigeladene vom 6.
bis
14. Februar 2013 im M.___ hospitalisiert. Dem Bericht der L.___ vom 31. Oktober 2013 ist dazu zu ent nehmen, dass es danach zu einer stetigen Zustandsverschlechterung und schliess lich zum Suizidversuch vom 11. Juli 2013 gekommen sei (Urk. 28/ 2/2/61 S. 2). Die von der Beigeladene n am 19. Februar 2013 gegenüber der IV-Stelle gemachte Aussage, wonach es ihr gut gehe, traf mithin offensichtlich nicht zu. Dazu ist jedoch zu bemerken , dass dieses Verhalten durchaus in das Krankheitsbild der Beigeladene n passt. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass die Beigeladene eine Fassade gegenüber ihrer Umwelt aufrecht erhält . Sie versucht zu gefallen, zeigt sich angepasst, ist getrieben vom Wunsch, perfekt zu sein, und darum bemüht, den Schein zu wahren (vgl. Urk. 28/ 2/2/74 S. 3 , Urk. 29/ 9/17 S.
4 ). Im April 2013 erlitt sie sodann aufgrund einer unglücklichen Begegnung mit einem Ex-Vorgesetzten einen Nervenzusammenbruch (vgl. dazu der von der Beigeladene n verfasste psychologische Lebenslauf (Urk. 29/ 9/16). Im Mai 2013 hegte die Beigeladene Suizidgedanken und informierte sich im Internet nach Medikamenten. Daraufhin zog sie zu ihrem Schutz wieder zu ihren Eltern (Urk.
28/ 2/2/74 S. 2, vgl. auch Urk. 28/ 2/2/63 S. 5). Am 11. Juli 2013 beging sie den Suizidversuch (Urk. 28/ 2/2/61). 7 .2.4
Im Bericht der D.___ zu Handen der Invalidenversicherung vom 12.
Dezember 2013 wird bloss darauf hingewiesen, dass der letzte effektive Arbeitstag der 12. Juli 2013 gewesen sei. Sonstige Abwesenheiten sind darin nicht vermerkt, auch nicht jene vom 6 . bis 13. Februar 2013. Hinweise auf eine ver minderte Leistungsfähigkeit der Beigeladene n enthält der Bericht nicht (Urk.
28/ 2/2/21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihr Vater zu den Gründern der D.___ gehörte und im Zeitraum der Anstellung der Beigeladene in der Geschäftsleitung und im Verwaltungsrat der D.___ sass. Die Beigeladene gibt den auch selber an, dass sie die Stelle nur deswegen bekommen und behalten habe. Die volle Leistung habe sie nie erbringen können (Urk. 29/ 9/12/1, 29/ 9/12/2). Dass sich die D.___ gegenüber der Beigeladene n wohlwollend verhielt, zeigt sich auch darin, dass ihr trotz ihren fast durchgehenden Arbeits unfähigkeiten nach dem Suizidversuch vom 11. Juli 2013 erst per 30. Juni 2015 gekündigt wurde (Urk. 28/2/2 /27). Das Verhalten der D.___ ist verstän d lich . Jedoch zeigt sich auch, dass die D.___ die effektiven Umstände gegenüber a ussen, insbesondere gegenüber der Invalidenversicherung, nicht offenlegte. 7 .2.5
Ein ärztliches Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beigeladenen per 1. April
2013 fehlt, allerdings werden üblicherweise lediglich Einschränkungen, nicht aber intakte Arbeitsfähigkeiten bescheinigt. Im Falle der Beigeladene n jedoch bildete ab 12.
Dezember
2012 das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der Regelfall (Urk.
28/ 2/2/35). In Hinblick auf die Stellenantritte wurde ihr jeweils eine 50 % Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 28/ 2/2/46 S. 3, Urk. 28/ 2/2/48, 28/ 2/2/55). Diese Atteste dienten also der Ermöglichung einer (teilweisen) Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass den Attesten eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit zu entnehmen gewesen wäre, wenn eine solche bestanden hätte. Dies ist aber nicht der Fall. Überhaupt lässt sich aus keinem der vorhandenen Arztberichte der Schluss ziehen, dass vorübergehend eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen hätte. Ausgegangen wird stets von einer Arbeitsfähigkeit von höchs tens 50 % (vgl. dazu insbes. Urk. 28/ 2/2/35 S. 2).
Abgesehen davon ist eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung nicht erforderlich, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeit reduk tion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeits rechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu be jahen ist ( Bundesgerichtsurteil 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.12 mit Hin weisen). Auch wenn ab 1. April bis 30. Juni 2013 keine explizite ärztliche Be stätigung vorliegt, ist aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall von einer arbeitsrechtlichen Leistu ngseinbusse auszugehen. Nach der psychischen Dekompensation und der damit verbundenen Hospitalisation Mitte Februar 2013 verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Beigeladene n zunehmend. Die Beigeladene erklärte selber, dass ihre Leistungsfähigkeit reduziert gewesen sei (Urk. 29/ 9/12/1, 29/ 9/12/2). Eine ärztliche Bestätigung dafür war aufgrund des fürsorgerischen und entgegenkommenden Verhaltens der Arbeitgeberin nicht erforderlich. 7 .2.6
Die IV-Stelle legte in der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 den Beginn der Arbeitsunfähigkeit massgebend deshalb auf den 1. Juli 2013 fest, weil sie mit Verfügung vom 15. Juli 2013 das erste Leistungsgesuch unter Hinweis darauf, dass die Beigeladene bei der D.___ ein rentenausschliessendes Einkommen erz iele, abgewiesen hatte (Urk. 30/23 /3). Zuvor war die IV-Stelle im Rahmen ihrer Abklärung nach Einreichung des zweiten Leistungsgesuchs noch davon ausgegangen, dass die massgebende Arbeitsfähigkeit im Februar 2013 eing etreten war (vgl. dazu die Feststellungsblätter vom 23.
Mai
2014 und 24.
Nove mber 2014, Urk. 29/ 9/15/1-2). Offenbar wollte sich die IV-Stelle bei der rentenzusprechenden Verfüg ung vom 29. August 2017 nicht in Widerspruch zu ihrer Verfügung vom 15. Juli 2013 setzen. Jedoch ist letztere Verfügung nicht zu beanstanden. Denn die darin getroffenen Feststellungen beurteilen sich nach der Aktenlage, wie sie sich bei Verfügun gserlass präsentierte (vgl. E. 4 .3 hiervor). Am 15. Juli 2013 hatte die IV-Stelle keine Kenntnis davon, dass es sich bei der D.___ um einen Betrieb des Vaters der Beigeladenen handelte. Dies erfuhr sie erst im Juli beziehungsweise August 2015 (Urk. 29/ 9/12/1-2). Auch wusste sie nichts von der psychischen Dekompensation, welche die Beigeladene im Februar 2013 erlitt. Gleich verhält es sich mit dem gesundheitlichen Verlauf, wie er sich in der Folge manifestierte. 7 .2.7
Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 29. August 2017 hätte sich die IV-Stelle daher nicht an der Verfügung vom 15. Juli 2013 orientieren dürfen. Die Aktenlage war eine ganz andere. Die Tätigkeit bei der D.___ ist als Arbeitsversuch zu werten. Die Annahme der IV-Stelle einer 100%igen Arbeits fähigkeit vom 1. April bis 30. Juni 2013 im Rahmen der Verfügung vom 29.
August 2017 ist nicht nur unrichtig, sondern offensichtlich un haltbar . Damit ignorierte sie die Aktenlage, wie sie sich zu diesem Zeitpunkt präsentierte. Den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beruhte auf den sozialen Erwägungen der Arbeitgeberin beziehungsweise au f familiären Überlegungen . Der Suizidversuch vom 11. Juli 2013 stellt den Endpunkt einer in Februar 2013 eingetretenen Ent wicklung dar und zeigt, dass die Beigeladene mit der Überforderungssituation, auch in beruflicher Hinsicht, nicht zu Recht kam. Eine dauerhafte Wiederein gliederung auf Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit war schon damals unwahr scheinlich. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit von April bis Juni 2013 effektiv war, lässt sich naturgemäss nicht mehr genau eruieren. Angesichts der Umstä nde ist aber eine mindestens 80 %ige Arbeitsfähigkeit auszuschliessen. Der Beklagten ist beizupflichten, dass angesichts der ärztlich Atteste die Arbeitsfähigkeit wohl nie über 50 % lag (vgl. Urk. 7 S. 4 ). 8 .
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verfügung vom 29. August 2017 als offensichtlich unhaltbar erweist. Das Arbeitsverhältnis mit der D.___ ist als Arbeitsversuch zu qualifizieren. Dadurch wurde der zeitliche Zusammen hang zwischen der während des Vorsorgev erhältnisses mit der ASGA Pensions kasse Genossenschaft eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidi tät nicht unterbrochen. Damit erweist sich, dass di e Beklagte nicht für die von
der Beigeladenen beanspruchten I nvalidenleistungen aufzukommen hat (vgl. Pro zess Nr. BV.2019.00024) . Damit ist auch allfälligen Ansprüchen der Klägerin ge gen über der Beklagten der Boden entzogen. Dies führt zur Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten ist. 9 .
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungs trä gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Jedoch werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis ge mäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten
- trotz ihres entsprechenden Antrages (Urk. 7 S. 2) - anders zu verfahren (v gl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Urteil des Eidg . Versiche rungsgerichts B 35/05 vom 9. November 2005 E. 5.2). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf ein getreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
unter Beilage von Urk. 34 - Rechtsanwältin Amanda Guyot
unter Beilage von Urk. 34 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger