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BV.2019.00022

Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit

Zürich SozVersG · 2010-12-02 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966, Dachdecker mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, meldete sich am 1 0. August 2009 (Eingangsdatum) wegen kardiologischen Beschwerden

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 17/3). Am 1 1. November 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie als Frühinter ve ntionsmass nahme die Kosten für den Grundkurs Lagerlogistik vom 4. Januar bis zum

5. Feb ruar 2010 (richtig: 5. März 2010) übernehme (Urk. 17/18; vgl. auch Kursbestäti gung der Z.___ AG vom 5. März 2010, Urk. 17/62/11). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 17/49). 1.2

Vom 1. August 2010 bis zum 3 1. Dezember 2014 war der Versicherte als Mi tar beiter Verkauf Baustoffe/ Gartenhartwaren bei der Y.___ AG (nachfol gend: Y.___) anges tellt und dadurch bei der Pensionskasse

Y.___ berufsvorsor geversichert (Urk. 13 Rz . 9 und Urk. 17/62/13). Am 2 3. April 2015 (Eingangs datum) meldete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/63). Mit Verfügung vom 2 1. September 2015 trat die I V-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 17/67).

Vom 8. Februar bis zum 2 7. April 2016 bezog der Ve rsicherte Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG be rufsvorsorgeversichert (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/1). 1.3

Am 1 7. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/73). Mit Vorbescheid vom 17. Au gust 2016 stellte die IV-Stelle ihm erneut in Aussicht, dass sie auf sein Leistungs begehren nicht eintreten werde (Urk. 17/80). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Septe mbe r 2016 Einwand (Urk. 17/84). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und erteilte

am 1 6. Juni 2017 Kostengutsprache für eine Potenz ialabklärung bei der Stiftung A.___

vom 19. Juni bis zum 1 4. Juli 2017

(Urk. 17/112; vgl. auch Schlussbericht der Stiftung A.___

vom 8. August 2017, Urk. 17/117). Am 1 5. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 17/118). Nach entsprechendem Vorbesc heid vom 1. Dezember 2017 (Urk. 17/126) sprach die IV-Stelle ihm m it Verfügung vom 2 8. Mär z 2018 (Urk. 17/ 137 und Urk. 17/ 140)

mit Wirkung ab dem 1. März 2017 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % eine Drei viertelsrente zu.

Mit Schreiben vo m 2 7. Juni 2018 teilte die Pensionskasse

Y.___ dem Versicher ten mit, dass sie bezüglich der per 1. März 2017 eingetretenen Invalidität nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/22).

2.

Am 2 9. März 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 1) und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 11): 1. Die Beklagte 1, die Pensionskasse Y.___, sei zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen, namentlich eine Dreivierte ls-Invaliden-R ente, auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 2 9. März 201 9. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2, die S tiftung Auffangeinrichtung BVG, zu verpflichten, dem Kläger die gese tzlichen und reglementarischen Invaliditäts l eistungen, namentlich eine Dreiviertel s-Invaliden-R ente, auszurichten, z uzüglich 5 %

Verzugszins ab 2 9. März 201 9. 3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende sei als dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bezeichnen. Anträge 1 und 2 unter Entschädigungs- und allfälliger Kostenfolge.

Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1 6. Mai 2019 die Abweisung der Klage

(Urk. 7 S. 2). Die Beklagt e 1 beantragte mit Klageantwort vom 4. Juli 2019 die Abweisung von Ziff. 1 der Anträge in

der Klageschrift

(Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (Urk.

15) zog das Gericht die Akten der Eidge nössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk.

17) bei. Mit Verfügung vom 2 6. August 2019 bewilligte es das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung in der Person von Rechtsan wältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur . Weiter hielt das Gericht fest, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung obsolet sei, da das Verfahren kostenlos sei (Urk. 19). Mit Replik vom 2 5. September 2019 hielt der Kläger an seinen kla geweise gestellten Anträgen fest (Urk. 21 S. 2). Die Beklagte 2 teilte mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 mit, das sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 25). Die Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 8. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest (Urk. 29 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurden diese Eingaben den Parteien je wechselseitig zugestel lt (Urk. 31). Am 2 7. Ja nuar 2020 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein (Urk. 32), welche den Beklagten am 2 8. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge

(BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintrit t der Invalidität nach IVG, son dern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andau ernde volle Arbeits fähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlan gung der Erwerbs fähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2. 2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass er seit dem 2 1. Juni 2014 infolge einer hypertensiven Herzkrankheit mit rezidivierendem Vorhofflim mern und Begleiterkrankungen anhaltend zu 100 % arbeitsunfähi g sei.

Infolge

dieser Arbeitsunfähigkeit habe Y.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 aufgelöst. Bis zum Auslau fen der Leistungspflicht am 15. August 2016 habe er

– ausser im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 2 9. März 2016 –

Taggelder der CSS, der Krankentaggeldversicherung der Y.___ AG, bezogen. Die Beklagte 1 habe die Beitragsbefreiung gewährt. Die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. März 2018

sei hinsichtlich de s Rentenbeginns klar unrichtig (Urk. 1 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 21). 2.2

Die Bekl agte 1 machte demgegenüber geltend, dass die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 8. März 2018 in verbindlicher Weise entschieden habe, dass eine Verschlechterun g des Ges undheitszustand s des Klägers und der (vollen) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst per Ende März 2016 und damit 15 Monate nach der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten sei . Damit sei auch erstellt, dass der Kläger vor Ende März 2016 in rentenausschliessendem Ma sse eingegliedert gewesen sei, weshalb die Beklagte 1 be reits aus diesem Gr und nicht leistungszuständig sei . Die Feststellungen der Invalidenversicherung wür den sich mit der erwerblichen und medizinischen Berichtslage decken . Sowohl die der Beklagten 1 angeschlos sene Arbeit geberin als auch die behandelnden Fachärzte hätten beim Kläger wäh rend der Versich erungszeit bei der Beklagten 1 keine erhebliche, dauerhafte, sinnfäl lige und mithin relevante Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Im Übrigen falle ei ne Leistungszuspra che einzig gestützt auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin,

von vornherein ausser Betracht (Urk. 13 S. 13; vgl. auch Urk. 29). 2.3

Die Beklagte 2 hielt dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht während des Taggeldbezugs bei der Arbeitslosenversicherung vom 8. Febr uar bis zum 27. April 2016 mit entsprechen der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr bereits am 2 1. Juni 2014 einget reten und danach bis zur Rentenzusprache in zeitlicher Hinsicht nicht mehr unterbrochen worden. Dies gelte insbesondere auch für die weni ger als drei Monate dauernde Arbeits fähigkeit vom 1. Februar bis zum 2 8. März 2016, welche keine n effektiven Arbeitseinsat z des Klägers nach sich gezogen und wohl auf Druck der CSS-Krankentaggeldversicherung ärztlich attestiert worden sei (Urk. 7 S. 3). 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals C.___

stellten im an Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 8. Juli 2009 folgende Diagnosen (Urk. 17/11/8): (1) hypertensive Herzkrankheit - Status nach Tachycardiomyopathie im Rahmen eines Vorhofflimmerns im März 2009, Kardiokonversion am 1 3. März 2009, Koronarangiografie am 2 0. März 2009: diffuse ektatische Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen, Ejektionsfraktion (EF) 39 % - O ut of Hospital-Reanimation am 2 4. April 2009 - ICD DDDR-Implantation am 1 2. Mai 2009 - a ktuell : erhaltene linksventrikuläre Funktion, EF 65 %, schwere konzentrische LV-Hypertrophie - kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hyp ertonie, Adipositas (2) z entrales und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP-Therapie (3) c hronische Niereninsuffi z i enz Grad III - am ehesten hypertensiv -mikrovaskulär Die Är zte des Stadtspitals C.___ erklärten, dass sie sich bezüglich Arbeitsfähig keit, insbesondere zum Heben schwerer Lasten, im August 2009 festlegen wür den. Rein formal spreche aktuell nichts gegen eine volle Belastbarkeit nach Abheilen der ICD-Implantationsstelle (Urk. 17/11/9). 3.2 Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 1 3. November 2009 fest, dass der Kläger in d er angestammten Tätigkeit als Chauffeur, wo er teils schwere Lasten

habe heben müssen und laut Arbeitgeber eine gute Fitness unabdingbar sei, nur no ch mit Gewichtseinschränkung, verminderter Schnelligkeit und vermindertem

Arbeitsumfang einsatzfähig sei . Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Kläger aber ganztags möglich (Urk. 17/46/3-4). 3.3 Die Ärztinnen der Klinik für Kardiologie d es Stadtspitals C.___

berichteten am 2 5. Juli 2014, dass

der Kläger vom 2 4. bis zum 2 6. Juli 2014 bei ihnen hospita lisiert gewesen sei.

Im Rahmen der hypertensiven Herzkrankheit habe bei Eintritt

ein rezidiv tach ykardes atypisches Vorhofflattern mit schwer eingeschränkter

linksventrikulärer Fu nktion (LVEF; EF : 20 %; E cho Juli 2014) vorgelegen .

Daraufhin sei eine erfolgreiche Elektrokardioversion (EKV) mit Konversion in den Sinusrhythmus durchgeführt worden. In der Verlaufsech okardiographie habe sich

dann eine B esserung der Pumpfunktion (LVEF : 44 %) gezeigt. Die bei Eintritt im Rahmen der kardialen Situation aggravierte chronische Niereninsuffizienz habe sich bei Austritt ebenfalls mit einer errechneten glomerulären Filtrationsrate (GFR) von 36 ml/min gebessert (Urk. 17/59/1 -3). 3.4

Dr. B.___ gab im Arztbericht über Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. August 2014 zuhanden der CSS an, dass der Kläger in der bisher ausgeübten Tätigkeit vom 2 1. Juni bis zum 1 3. Juli 2014 zu 100 %, vom 1 4. bis zum 2 3. Juli 2014 zu 50 % und seit de m 2 4. Juli 2014 anhaltend zu 100 % arb eitsunfähig sei (Urk. 17/59/5).

Im Arbeitsunfähigkeitsschein Taggeld erklärte Dr. B.___, dass der Kläger vom 16. S eptember 2014 bis zum 3 0. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1. November 2015 sei er in einer Tätigkeit ohne Schwerarbeit zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 2/15).

In den Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen vom 3 0. November 2015, 2 7. Januar, 24. Februar und 2 2. April 2016 hielt Dr. B.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten fest (Urk. 2/17-20):

100 % vom 1. bis zum 3 0. November 2015

100 % vom 1. bis zum 3 1. Dezember 2015 0 % vom 1. Februar 2016 bis auf Weiteres (für eine vollzeitige, körperlich eher leichte Arbeit)

100 % vom 2 9. März bis zum 3 1. Mai 2016 3.5

Die Ärzte der Klinik für Innere Medizin des Stadtspitals C.___ nannten im Berich t zuhanden des Rehabilitations-Ze ntrums F.___ vom 4. Oktober 2016 folgende Diagnosen (Urk. 17/97/1): (1) anteriorer Myokardinfarkt bei Eingefässerkrankung bei vorwiegend ektatischer

Koronarsklerose - thrombotischer (thromboembolischer) Verschluss des RIVA, an der Bifurkation zum RD1, PTCA/Stent x2 (beschichtet) - Cx mit 40%iger Stenose proximal - LVEF 47 %, Aki nesie anteroapikal und septoapik al (2) persistierendes, symptomatisches, atypisches Vorhofflattern/- flimmern - Erstdiagnose 2009, CHA2DS2-VASc2, EHRA III - Tachykard ie induzierte Kardiomyopathie März 2009 – EKV - Normalisierung der linksventrikulären Pumpfunktion (TTE Juni 2009) - Rezidiv eines Vorhofflimmerns/-flatterns mit LVEF 20 %

- EKV Juni 2014, Juli 20 1 4 und Amiodarone - wiederholte EKV bei atypischem Vorhofflattern September 2014 und April 2015 - zirkumferentielle

ant r ale Isolation der Lungenvenen, Ablation von lokalisierten Reentries und EKV am 2 9. April 2015 - Rezidiv eines atypischen Vorhofflatterns – EKV am 3 0. März 2016 – Rezidiv im April 2016 - Ablation von 4 linksatrialen

Mikroreentries, anhaltende Isolation der Pulmonal - venen am 2 6. Mai 2016 - AV-Knoten-Ablation mit komplettem AV-Block bei erneutem Rezidiv am 4. Juli 2016 (3) Status nach Out of Hospital- Reanim ation bei KF im Rahmen eines tachykarden

Vorhofflimmerns am 2 4. April 2009 - sekundärprophylaktische Implantation eines 2-Kammer-ICD (SJM) am 1 2. Mai 2009 - Aggregatwechsel (SJM Ellipse DR) bei ERI, Juni 2016 (4) Gichtarthropathie

- aktuell: akute Gichtarthritis am rechten Fuss im Rahmen der Diuretikatherapie (5) chronische Niereninsuffi zi enz KDIGO G3b (6) zentrales obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – CPAP seit 2006 (7) Adipositas per magna (BMI 50,2 kg/m2) Die Ärzte des Stadtspitals C.___ führten aus, dass der Kläger am 2 6. September 2016 aufgrund von Dyspnoe, thorakalem Druckgefühl und Schmerzen im linken Arm, welche in der Nacht gegen 1.30 Uhr plötzlich aufgetreten seien, notfall mässig mit dem Rettungsdienst zugewiesen worden sei. Es seien zwei beschich tete Stents implantiert worden. Am 4. Oktober 2016 habe der Kläger zur statio nären kardialen Rehabilitation nach F.___ ins Reha-Zentrum verlegt werden können (Urk. 17/97/1-2).

3.6

Dr. med. G.___, Assistenzärztin in der Klinik für Kardiologie des Stadt spitals C.___, erklärte im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 3.

Februar 2017, dass eine deutlich eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit gegeben sei. Die angestammte Tätigkeit sei aus kardialer Sicht nicht mehr möglich. Eine Büro-Tätigkeit sei zu maximal 50 % möglich (Urk. 17/101/2-3). 3.7

RAD-Arzt Dr. E.___ legte in der Stellungnahme vom 2 1. März 2017 dar, dass be im Kläger zwischen Juni 2014 und Juli 2016 mehrmals Ablationen bei atypi schem Vorhofflattern durchgeführt worden seien. Am 4. Juli 2016 sei eine AV-Knotenablation erfolgt. Vom 2 6. September bis zum 4. Oktober 2016 sei der Kläger wegen eines anterioren Herzinfarkts hospitalisiert gewesen. Es sei ein Stent eingepflanzt worden. Bei der Kontrolle vom 3. Februar 201 7 seien eine mittelschwer eing e schränkte systolis che Pumpfunktion (EF 34 %) und eine Belastungsdyspnoe New York Heart Association (NYHA) Stadium III festgestellt worden. Damit sei klar eine deutliche Verschlechterung gegeben. Der Kläger sei nur noch für eine leichte Tätigkeit (höch s ten s 5 bis 7,5 kg Gewichte heben, g ehen nur kurze Strecken und langsam, kein Stress) arbeitsfähig. Die nur 50%ige Arbeitsfähigkeit könne aber nich t nachvollzogen werden. Es gebe keinen Grund, dass er eine leichte Tätigkeit nicht den ganzen Tag ausüben könnte . Ab dem 29. März 2016 sei (in der angestammten Tätigkeit) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Für leichte Tätigkeiten sei der Kläger ab dann zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 17/124/3). 3.8

In der Stellungnahme vom 2 0. November 2017 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___, dass sich im Rahmen der A.___ -Abklärung gezeigt habe, dass der Kläger nur noch vier Stunden pro Tag Leistung habe erbringen können. Danach sei es zu einer massiven Ermüdung und zu einem Abfall der Leistungen gekommen. Daher könne nun doch nur noch e ine 50%ige Präsenz für eine leichte Tätigkeit festge halten werden. Zumutbar sei eine praktische, manuelle, wechselbelastende Tätig keit in leistungsreduziertem Rahmen (Urk. 17/124/ 4- 5). 4.

4.1

4.1.1

Streitig und zu prüfen ist zunächs t, ob es sich be i der Tätigkeit, die der Kläger ab dem

1. August 2010 bei Y.___ ausgeübt hat, um eine ideal angepasste, körper lich eher leichte (Urk. 13 S. 4) oder um eine körperlich mittelschwere Tätigkeit

(Urk. 21 S. 4) handelte. 4.1.2

Aus dem Arbeitsver trag von Y.___ vom 1 5. Juli 2010 geht hervor, dass der Klä ger ab dem 1. August 2010 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %

für unbe stimmte Ze it in der Funktion Verkauf / All r ound angestellt werde (Urk. 17/42).

Dem Schlussb ericht von H.___ vom 4. Februar 2011 ist

zu entnehmen, dass er im Rahmen der Arbeit bei Y.___ keine Einschränkungen habe. Er achte darauf, dass er Gewichte über 20 kg so anhebe, dass seine Mus kulatur nicht übermässig belastet werde. Meistens könne er seine Arbeit jedoch mit einem Stapler erledigen (Urk. 17/55/2).

Gemäss Arbeitszeugnis von Y.___ vom 3 1. Dezember 2014 umfasste die Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter Verkauf Baustoffe/Gartenhartwaren

die Beratung und Bedienung der Kundschaft, den Aufbau der Aktionen gemäss Präsentationsrichtlinien, die Bewirtschaftung der zugeteilten Rayons, die Anwendung interner EDV-Systeme wie MDE und SAP sowie die Aushilfe und Ablö sung in anderen Bereichen (Urk. 17/62/13). Der Klä ger legte schliesslich detailliert dar, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nament lich Pflanzen inkl. Töpfe, Gartenmöbel, Maschinen und Geräte zur Gar tenbewirt schaftung sowie Baumaterialien für den Verkauf bereitgestellt habe. Diese Produkte habe er vom Lager in die Verkaufsräume transportiert (Urk. 21 S. 3). 4.1.3

Aufgrund dieser Angaben erhellt, dass der Kläger bei Y.___

e inerseit s körperli che leichte Tätigkeiten (Beratung und Bedienung der Kundschaft und Anwen dung der internen EDV-Systeme) zu verrichten hatte . Andererseits oblagen ihm aber auch Aufgaben (Aufbau der Aktionen, Bewirtschaftung der Rayons sowie Aushilfe und Ablösung in anderen Bereichen), bei denen

er offenbar zuweilen Gewichte über 20 kg heben musste . Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit bei Y.___ körperlich mi ttelschwer war (Tätigkeiten, bei denen Gewichte von 10 bis 25 kg zu heben oder tragen sind, gelten definitionsgemäss als mittelschwer; vgl. Urk. 17/8/5). 4.2 4.2.1

Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der festgestellten hypertensiven Herzkrankheit im Mai 2009 ein Defi brillator eingesetzt wurde . Der RAD war danach zum Schluss gekommen, dass ihm lediglich noch leichte und mittelschwere Tätigke iten zumutbar seien (vgl. E. 3.1-2). Ab dem 2 1. Juni 2014 attesti erte Dr. B.___ dem Kläger

eine mehrheitlich 100%ige, anhaltende Arbeitsu nfähigkeit (vgl. E. 3.4). Die betreffenden Zeugnisse /Berichte wurden von der CSS, der Krankentaggeld versicherung der Beklagten 1, die dem Kläger vom 1. November 2 014 bis zum 3 1. Januar 2016 und vom 2 9. März bis zum 1 5. August 2016 Taggelde r bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus richtete (Urk. 2/16), geprüft und akzeptiert.

Grund für die ab dem 2 1. Juni 2014 a ttestierte Arbeitsunfähigkeit bildeten dabei

die kardiologischen Beschwerden des Klägers, welche in erster Linie in der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals C.___ behandelt wurden. Wie aus dem Aus trittsbericht des Stadtspitals C.___ vom 2 5. Juli 2014

(Urk. 17/59/1-3) hervorgeht, war beim Kläger

im Rahmen des

im Juli 2014 aufgetretenen Rezidiv s eines Vorhof flatterns

bei Eintritt ins Spital insbesondere die

Pumpfunktion des Herzens

schwer eingeschränk t . Ebenso lag in diesem Zusammenhang eine aggravierte chronische Niereninsuffizienz vor. Im Rahmen des Aufenthalts im Stadtspital C.___ vom 2 4. bis zum 2 6. Juli 2014 konnten die Pumpfunktion (LVEF von 20 % auf 44 %) und die Nierenwerte (GFR von 26 ml/min auf 36 ml/min) zwar wieder etwas verbessert und der Kläger in gutem Allgemeinzustand nach Hau se entlassen werden . Gleichzeitig hielten die Ärzte des Stadtspitals C.___ aber auch fest, dass aktuell (bei Austritt) weiterhin eine ausgeprägte Leistungsintoleranz persistiere und es unter geringen Belastungen bereits zu Dyspnoe komme (NYHA III; definitionsgemäss liegt beim Stadium III eine starke E inschränkung der Belastbarkeit vor.

Beschwerdefreiheit ist lediglich im Ruhe zustand gegeben; bei leichter Belastung treten bereits Symptome auf; vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/NYHA-Klassifikation

).

Unter diesen Umstän den kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Tätigkeit bei Y.___

nach Austritt aus dem Stadtspital C.___ am 2 6. Juli 2014 wieder arbeits fähig gewesen w äre. Dies wurde von ärztlicher Seit auch nicht behauptet. In der Folg e trat en im September 2014, April 2 015 und März 2016 erneut Rezidive von Vorhof flattern auf, aufgrund derer weitere EKV durch geführt werden mussten (vgl. E. 3.5).

Dass Dr. B.___ dem Kläger ab dem 2 1. Juni 2014 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestierte - die Ärzte des Stadtspitals C.___

äusserten sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht –

erscheint daher nachvollziehbar .

Im Juli 2016 erfolgte dann eine AV-Knoten-A blation und Ende September 2016 erlitt der Kläger einen anterioren

Myokardinfarkt

(vgl. E. 3.5) . Bei der Kontrolle im Stadts pital C.___ vom 3. Februar 201 7 stellten die Ärzte des Stadtspitals C.___

eine mittelschwer eingeschränkte Pumpfunktion und erneut eine Belastungs dys pnoe NYHA Stadium III fest (Urk. 17/101/1 und Urk. 17/101/7). 4.2.2

Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der körperlich mittel schweren Tätigkeit bei Y.___ bereits ab dem 2 1. Juni 2014 dauerhaft zu deutlich mehr als 20 % in der Arbe itsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. E. 1.3) . Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG

indes

auf den 2 9. März 2016

fest (Urk. 17/135/1). Sie war

anscheinend von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen nach Art. 29 ter IVV au sgegangen, da dem Kläger vom 1. Februar bis zum 2 9. März 2016 vorübergehend

keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war .

In diesem zweimonatigen Zeitraum

– der Kläger hat damals ausweislich der Akten keinen Arbeitsversuch mehr unternommen - wurde der ber ufsvorsorgerechtlich massgebend e zeitliche Zusammenhang der ab dem 2 1. Juni 2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht unterbrochen (vgl. E. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalid ität geführt hat – der sachliche Zusammenhang ist vorliegend unbestritten (Urk. 13 und Urk. 29) -, trat

somit am 2 1. Juni 2014 ein. Damals war der Kläger bei der Beklagten 1 berufs vorsorgeversichert. Die Beklagte 2 ist an den von der IV-Stelle in der Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. März 2018 (Urk. 17/137 und Urk. 17/140) festgesetzten Beginn der Arbeitsunfähigkeit per 2 9. März 2016 nicht gebunden. 4.3

Was die Beklagte 1 betreffend Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit vorbrachte (Urk. 13 und Urk. 29), vermag nicht zu überzeugen.

Mit Verfügung vom 2 1. September 2015 (Urk. 17/67) ist die IV-Stelle auf das neue Leistungs gesuch des Klägers nicht eingetreten, weil er der IV-Stelle trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 17/64) kein Beweismittel respektive keinen Arztbericht ein gereicht hatte . Eine materielle Abklärung des medizinischen Sachverhalts n ahm die IV-Stelle damals nicht vor. Der Umstand, dass

Dr. B.___

dem Kläger für eine Tätigkeit ohne Schwerarbei t im November 2015 zunächst eine Arbeits-

und in der Folge doch eine Arbeitsun fähigkeit attestierte (vgl. E. 3.4), vermag dessen nachvollziehba re Einschätzungen zur Arbeitsf ähigkeit seit dem 2 1. Juni 2014, denen

die Berichte der Klinik für Kardiologie de s Stadtspitals C.___ zugrunde lagen und welche – wie erwähnt (vgl. E. 4.2.1)

- insbesondere auch von der CSS akzeptiert wurden, nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Aussage im Bericht vom 2 9. November 2015 zuhanden der CSS, wonach der Kläger grundsätzlich wieder eine leichte Tätigkeit ausüben k önnte (Urk. 14/13), steht nicht im Widerspruch zu seinen übrigen Beurteilungen. Dass Dr. B.___, der den Kläger bereits seit Jah ren behandelt und insbesondere schon in das IV-Verfahren von 20 09 involviert war (vgl. Urk. 17/11), fälschlicherweise davon ausgegangen sein soll, dass es sich bei der Tätigkeit bei Y.___ um eine schwere Arbeit als Lagerist handelte, ist nicht anzunehmen.

Im Weiteren bemerkte der Kläger zu Recht (Urk. 21 S. 11), dass es im Bereich der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit – anders als bei der Leis tungszusprache

– auf di e echtzeitlichen Atteste ankommt (vgl. E. 1.3). Dass d er Kläger gemäss Arbeitszeugnis von Y.___ bei erhöhten Belastung en konstante Leistungen erb racht habe (Urk. 17/62/13), ändert nichts daran, dass er ein halbes Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wurde. Ferner hat die Beklagte 1 nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich, i nwie fern die Ansprüche des Klägers verjährt sein sollen. Der von der IV-Stelle festge setzte Rentenbeginn per 1. März 2017 und

der ermittelte Invaliditätsgrad von 65 %

(Urk. 17/137 und Urk. 17/140) wurden von der Beklagten 1

schliesslich nicht in Zweifel gezogen und geben nicht Anlass zu Weiterungen.

Die Beklagte 1 ist somit leistungspflichtig.

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleis tungen gegenüber der Beklagten 2

ausser Betracht fällt. 5. 5.1

Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem 1. März 2017 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente der Beklagten

1. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss

einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klag eweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 5.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Im vorliegend anwendbaren Vorsorgereglement, welches per 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ist keine Regelung betreffend Verzugszins enthalten (vgl. Art. 40 Abs. 1; Urk. 2/27/1). Für den Zeitraum ab K lageerhebung am 29. März 2019 (Urk. 1)

ist deshalb ein Verzugszins von 5 % geschulde t. 5.3

Die Beklagte 1 ist somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % eine

Dreiviertelsrente

zuzüglich Ver zugszinsen von 5 % seit dem 2 9. März 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten. 5.4

Im Weiteren ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab d em Zeitpunkt der Erschöpfung der Taggelder (Art. 7 Abs. 2 lit . d des Vorsorgereglements, Urk. 2/27/1) die Beitragsbefreiung zu gewähren. 6.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. U nter Berücksichtigung der massgeb lichen Kriterien

– und nach Einsicht in die Honorarnote der als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellten Rec htsanwältin Dr. Glättli vom 27. Januar 2020 (Urk.

33) - erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2017 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 65 % eine

Dreiviertelsrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 2 9. März 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum auszurichten.

Im Weiteren wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Erschöpfung der Taggelder die Beitragsbefreiung zu gewähren.

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 4’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 4. Juli 2017

(Urk. 17/112; vgl. auch Schlussbericht der Stiftung A.___

vom 8. August 2017, Urk. 17/117). Am 1 5. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 17/118). Nach entsprechendem Vorbesc heid vom 1. Dezember 2017 (Urk. 17/126) sprach die IV-Stelle ihm m it Verfügung vom 2 8. Mär z 2018 (Urk. 17/ 137 und Urk. 17/ 140)

mit Wirkung ab dem 1. März 2017 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % eine Drei viertelsrente zu.

Mit Schreiben vo m 2 7. Juni 2018 teilte die Pensionskasse

Y.___ dem Versicher ten mit, dass sie bezüglich der per 1. März 2017 eingetretenen Invalidität nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/22).

E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge

(BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintrit t der Invalidität nach IVG, son dern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 ). Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalid ität geführt hat – der sachliche Zusammenhang ist vorliegend unbestritten (Urk. 13 und Urk. 29) -, trat

somit am 2 1. Juni 2014 ein. Damals war der Kläger bei der Beklagten 1 berufs vorsorgeversichert. Die Beklagte 2 ist an den von der IV-Stelle in der Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. März 2018 (Urk. 17/137 und Urk. 17/140) festgesetzten Beginn der Arbeitsunfähigkeit per 2 9. März 2016 nicht gebunden. 4.3

Was die Beklagte 1 betreffend Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit vorbrachte (Urk. 13 und Urk. 29), vermag nicht zu überzeugen.

Mit Verfügung vom 2 1. September 2015 (Urk. 17/67) ist die IV-Stelle auf das neue Leistungs gesuch des Klägers nicht eingetreten, weil er der IV-Stelle trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 17/64) kein Beweismittel respektive keinen Arztbericht ein gereicht hatte . Eine materielle Abklärung des medizinischen Sachverhalts n ahm die IV-Stelle damals nicht vor. Der Umstand, dass

Dr. B.___

dem Kläger für eine Tätigkeit ohne Schwerarbei t im November 2015 zunächst eine Arbeits-

und in der Folge doch eine Arbeitsun fähigkeit attestierte (vgl. E. 3.4), vermag dessen nachvollziehba re Einschätzungen zur Arbeitsf ähigkeit seit dem 2 1. Juni 2014, denen

die Berichte der Klinik für Kardiologie de s Stadtspitals C.___ zugrunde lagen und welche – wie erwähnt (vgl. E. 4.2.1)

- insbesondere auch von der CSS akzeptiert wurden, nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Aussage im Bericht vom 2 9. November 2015 zuhanden der CSS, wonach der Kläger grundsätzlich wieder eine leichte Tätigkeit ausüben k önnte (Urk. 14/13), steht nicht im Widerspruch zu seinen übrigen Beurteilungen. Dass Dr. B.___, der den Kläger bereits seit Jah ren behandelt und insbesondere schon in das IV-Verfahren von 20

E. 1.3 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2.

E. 2 9. März 201 9. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2, die S tiftung Auffangeinrichtung BVG, zu verpflichten, dem Kläger die gese tzlichen und reglementarischen Invaliditäts l eistungen, namentlich eine Dreiviertel s-Invaliden-R ente, auszurichten, z uzüglich

E. 2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass er seit dem 2 1. Juni 2014 infolge einer hypertensiven Herzkrankheit mit rezidivierendem Vorhofflim mern und Begleiterkrankungen anhaltend zu 100 % arbeitsunfähi g sei.

Infolge

dieser Arbeitsunfähigkeit habe Y.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 aufgelöst. Bis zum Auslau fen der Leistungspflicht am 15. August 2016 habe er

– ausser im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 2 9. März 2016 –

Taggelder der CSS, der Krankentaggeldversicherung der Y.___ AG, bezogen. Die Beklagte 1 habe die Beitragsbefreiung gewährt. Die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. März 2018

sei hinsichtlich de s Rentenbeginns klar unrichtig (Urk. 1 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 21).

E. 2.2 Die Bekl agte 1 machte demgegenüber geltend, dass die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 8. März 2018 in verbindlicher Weise entschieden habe, dass eine Verschlechterun g des Ges undheitszustand s des Klägers und der (vollen) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst per Ende März 2016 und damit 15 Monate nach der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten sei . Damit sei auch erstellt, dass der Kläger vor Ende März 2016 in rentenausschliessendem Ma sse eingegliedert gewesen sei, weshalb die Beklagte 1 be reits aus diesem Gr und nicht leistungszuständig sei . Die Feststellungen der Invalidenversicherung wür den sich mit der erwerblichen und medizinischen Berichtslage decken . Sowohl die der Beklagten 1 angeschlos sene Arbeit geberin als auch die behandelnden Fachärzte hätten beim Kläger wäh rend der Versich erungszeit bei der Beklagten 1 keine erhebliche, dauerhafte, sinnfäl lige und mithin relevante Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Im Übrigen falle ei ne Leistungszuspra che einzig gestützt auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin,

von vornherein ausser Betracht (Urk. 13 S. 13; vgl. auch Urk. 29).

E. 2.3 Die Beklagte 2 hielt dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht während des Taggeldbezugs bei der Arbeitslosenversicherung vom 8. Febr uar bis zum 27. April 2016 mit entsprechen der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr bereits am 2 1. Juni 2014 einget reten und danach bis zur Rentenzusprache in zeitlicher Hinsicht nicht mehr unterbrochen worden. Dies gelte insbesondere auch für die weni ger als drei Monate dauernde Arbeits fähigkeit vom 1. Februar bis zum 2 8. März 2016, welche keine n effektiven Arbeitseinsat z des Klägers nach sich gezogen und wohl auf Druck der CSS-Krankentaggeldversicherung ärztlich attestiert worden sei (Urk.

E. 5 %

Verzugszins ab 2 9. März 201 9. 3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende sei als dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bezeichnen. Anträge 1 und 2 unter Entschädigungs- und allfälliger Kostenfolge.

Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1 6. Mai 2019 die Abweisung der Klage

(Urk.

E. 5.1 Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem 1. März 2017 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente der Beklagten

1. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss

einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klag eweg offen (vgl. BGE 129 V 450).

E. 5.2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Im vorliegend anwendbaren Vorsorgereglement, welches per 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ist keine Regelung betreffend Verzugszins enthalten (vgl. Art. 40 Abs. 1; Urk. 2/27/1). Für den Zeitraum ab K lageerhebung am 29. März 2019 (Urk. 1)

ist deshalb ein Verzugszins von 5 % geschulde t.

E. 5.3 Die Beklagte 1 ist somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % eine

Dreiviertelsrente

zuzüglich Ver zugszinsen von 5 % seit dem 2 9. März 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten.

E. 5.4 Im Weiteren ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab d em Zeitpunkt der Erschöpfung der Taggelder (Art. 7 Abs. 2 lit . d des Vorsorgereglements, Urk. 2/27/1) die Beitragsbefreiung zu gewähren. 6.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. U nter Berücksichtigung der massgeb lichen Kriterien

– und nach Einsicht in die Honorarnote der als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellten Rec htsanwältin Dr. Glättli vom 27. Januar 2020 (Urk.

33) - erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2017 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 65 % eine

Dreiviertelsrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 2 9. März 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum auszurichten.

Im Weiteren wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Erschöpfung der Taggelder die Beitragsbefreiung zu gewähren.

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 4’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 7 stellten die Ärzte des Stadtspitals C.___

eine mittelschwer eingeschränkte Pumpfunktion und erneut eine Belastungs dys pnoe NYHA Stadium III fest (Urk. 17/101/1 und Urk. 17/101/7). 4.2.2

Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der körperlich mittel schweren Tätigkeit bei Y.___ bereits ab dem 2 1. Juni 2014 dauerhaft zu deutlich mehr als 20 % in der Arbe itsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. E. 1.3) . Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG

indes

auf den 2 9. März 2016

fest (Urk. 17/135/1). Sie war

anscheinend von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen nach Art. 29 ter IVV au sgegangen, da dem Kläger vom 1. Februar bis zum 2 9. März 2016 vorübergehend

keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war .

In diesem zweimonatigen Zeitraum

– der Kläger hat damals ausweislich der Akten keinen Arbeitsversuch mehr unternommen - wurde der ber ufsvorsorgerechtlich massgebend e zeitliche Zusammenhang der ab dem 2 1. Juni 2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht unterbrochen (vgl. E.

E. 09 involviert war (vgl. Urk. 17/11), fälschlicherweise davon ausgegangen sein soll, dass es sich bei der Tätigkeit bei Y.___ um eine schwere Arbeit als Lagerist handelte, ist nicht anzunehmen.

Im Weiteren bemerkte der Kläger zu Recht (Urk. 21 S. 11), dass es im Bereich der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit – anders als bei der Leis tungszusprache

– auf di e echtzeitlichen Atteste ankommt (vgl. E. 1.3). Dass d er Kläger gemäss Arbeitszeugnis von Y.___ bei erhöhten Belastung en konstante Leistungen erb racht habe (Urk. 17/62/13), ändert nichts daran, dass er ein halbes Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wurde. Ferner hat die Beklagte 1 nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich, i nwie fern die Ansprüche des Klägers verjährt sein sollen. Der von der IV-Stelle festge setzte Rentenbeginn per 1. März 2017 und

der ermittelte Invaliditätsgrad von 65 %

(Urk. 17/137 und Urk. 17/140) wurden von der Beklagten 1

schliesslich nicht in Zweifel gezogen und geben nicht Anlass zu Weiterungen.

Die Beklagte 1 ist somit leistungspflichtig.

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleis tungen gegenüber der Beklagten 2

ausser Betracht fällt. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00022

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 7. September 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli

partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen 1.

Pensionskasse Y.___ c/o Y.___ AG 2.

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966, Dachdecker mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, meldete sich am 1 0. August 2009 (Eingangsdatum) wegen kardiologischen Beschwerden

bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 17/3). Am 1 1. November 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie als Frühinter ve ntionsmass nahme die Kosten für den Grundkurs Lagerlogistik vom 4. Januar bis zum

5. Feb ruar 2010 (richtig: 5. März 2010) übernehme (Urk. 17/18; vgl. auch Kursbestäti gung der Z.___ AG vom 5. März 2010, Urk. 17/62/11). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % (Urk. 17/49). 1.2

Vom 1. August 2010 bis zum 3 1. Dezember 2014 war der Versicherte als Mi tar beiter Verkauf Baustoffe/ Gartenhartwaren bei der Y.___ AG (nachfol gend: Y.___) anges tellt und dadurch bei der Pensionskasse

Y.___ berufsvorsor geversichert (Urk. 13 Rz . 9 und Urk. 17/62/13). Am 2 3. April 2015 (Eingangs datum) meldete er sich erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/63). Mit Verfügung vom 2 1. September 2015 trat die I V-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, da er nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 17/67).

Vom 8. Februar bis zum 2 7. April 2016 bezog der Ve rsicherte Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG be rufsvorsorgeversichert (Urk. 7 S. 3 und Urk. 8/1). 1.3

Am 1 7. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 17/73). Mit Vorbescheid vom 17. Au gust 2016 stellte die IV-Stelle ihm erneut in Aussicht, dass sie auf sein Leistungs begehren nicht eintreten werde (Urk. 17/80). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Septe mbe r 2016 Einwand (Urk. 17/84). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor und erteilte

am 1 6. Juni 2017 Kostengutsprache für eine Potenz ialabklärung bei der Stiftung A.___

vom 19. Juni bis zum 1 4. Juli 2017

(Urk. 17/112; vgl. auch Schlussbericht der Stiftung A.___

vom 8. August 2017, Urk. 17/117). Am 1 5. August 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederung smassnahmen möglich seien (Urk. 17/118). Nach entsprechendem Vorbesc heid vom 1. Dezember 2017 (Urk. 17/126) sprach die IV-Stelle ihm m it Verfügung vom 2 8. Mär z 2018 (Urk. 17/ 137 und Urk. 17/ 140)

mit Wirkung ab dem 1. März 2017 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % eine Drei viertelsrente zu.

Mit Schreiben vo m 2 7. Juni 2018 teilte die Pensionskasse

Y.___ dem Versicher ten mit, dass sie bezüglich der per 1. März 2017 eingetretenen Invalidität nicht leistungspflichtig sei (Urk. 2/22).

2.

Am 2 9. März 2019 erhob der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 1) und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 11): 1. Die Beklagte 1, die Pensionskasse Y.___, sei zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen, namentlich eine Dreivierte ls-Invaliden-R ente, auszurichten, zuzüglich 5 % Verzugszins ab 2 9. März 201 9. 2. Eventualiter sei die Beklagte 2, die S tiftung Auffangeinrichtung BVG, zu verpflichten, dem Kläger die gese tzlichen und reglementarischen Invaliditäts l eistungen, namentlich eine Dreiviertel s-Invaliden-R ente, auszurichten, z uzüglich 5 %

Verzugszins ab 2 9. März 201 9. 3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Unterzeichnende sei als dessen unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bezeichnen. Anträge 1 und 2 unter Entschädigungs- und allfälliger Kostenfolge.

Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1 6. Mai 2019 die Abweisung der Klage

(Urk. 7 S. 2). Die Beklagt e 1 beantragte mit Klageantwort vom 4. Juli 2019 die Abweisung von Ziff. 1 der Anträge in

der Klageschrift

(Urk. 13 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (Urk.

15) zog das Gericht die Akten der Eidge nössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk.

17) bei. Mit Verfügung vom 2 6. August 2019 bewilligte es das Gesuch des Klägers um Bestellung einer unentgeltliche n Rechtsvertretung in der Person von Rechtsan wältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur . Weiter hielt das Gericht fest, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung obsolet sei, da das Verfahren kostenlos sei (Urk. 19). Mit Replik vom 2 5. September 2019 hielt der Kläger an seinen kla geweise gestellten Anträgen fest (Urk. 21 S. 2). Die Beklagte 2 teilte mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 mit, das sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 25). Die Beklagte 1 hielt mit Duplik vom 8. Januar 2020 an ihrem Antrag auf Klageabweisung fest (Urk. 29 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 wurden diese Eingaben den Parteien je wechselseitig zugestel lt (Urk. 31). Am 2 7. Ja nuar 2020 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein (Urk. 32), welche den Beklagten am 2 8. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 34). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenvorsorge

(BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintrit t der Invalidität nach IVG, son dern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prü fung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losen versicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchs beeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andau ernde volle Arbeits fähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlan gung der Erwerbs fähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliede rungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden versicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2. 2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass er seit dem 2 1. Juni 2014 infolge einer hypertensiven Herzkrankheit mit rezidivierendem Vorhofflim mern und Begleiterkrankungen anhaltend zu 100 % arbeitsunfähi g sei.

Infolge

dieser Arbeitsunfähigkeit habe Y.___ das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 aufgelöst. Bis zum Auslau fen der Leistungspflicht am 15. August 2016 habe er

– ausser im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 2 9. März 2016 –

Taggelder der CSS, der Krankentaggeldversicherung der Y.___ AG, bezogen. Die Beklagte 1 habe die Beitragsbefreiung gewährt. Die Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. März 2018

sei hinsichtlich de s Rentenbeginns klar unrichtig (Urk. 1 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 21). 2.2

Die Bekl agte 1 machte demgegenüber geltend, dass die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2 8. März 2018 in verbindlicher Weise entschieden habe, dass eine Verschlechterun g des Ges undheitszustand s des Klägers und der (vollen) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erst per Ende März 2016 und damit 15 Monate nach der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten sei . Damit sei auch erstellt, dass der Kläger vor Ende März 2016 in rentenausschliessendem Ma sse eingegliedert gewesen sei, weshalb die Beklagte 1 be reits aus diesem Gr und nicht leistungszuständig sei . Die Feststellungen der Invalidenversicherung wür den sich mit der erwerblichen und medizinischen Berichtslage decken . Sowohl die der Beklagten 1 angeschlos sene Arbeit geberin als auch die behandelnden Fachärzte hätten beim Kläger wäh rend der Versich erungszeit bei der Beklagten 1 keine erhebliche, dauerhafte, sinnfäl lige und mithin relevante Arbeitsunfähigkeit feststellen können. Im Übrigen falle ei ne Leistungszuspra che einzig gestützt auf die Angaben des Hausarztes Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin,

von vornherein ausser Betracht (Urk. 13 S. 13; vgl. auch Urk. 29). 2.3

Die Beklagte 2 hielt dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht während des Taggeldbezugs bei der Arbeitslosenversicherung vom 8. Febr uar bis zum 27. April 2016 mit entsprechen der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 eingetreten sei. Die Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr bereits am 2 1. Juni 2014 einget reten und danach bis zur Rentenzusprache in zeitlicher Hinsicht nicht mehr unterbrochen worden. Dies gelte insbesondere auch für die weni ger als drei Monate dauernde Arbeits fähigkeit vom 1. Februar bis zum 2 8. März 2016, welche keine n effektiven Arbeitseinsat z des Klägers nach sich gezogen und wohl auf Druck der CSS-Krankentaggeldversicherung ärztlich attestiert worden sei (Urk. 7 S. 3). 3. 3.1

Die Ärzte der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals C.___

stellten im an Dr. med. D.___, FMH Allgemeinmedizin, gerichteten Bericht vom 8. Juli 2009 folgende Diagnosen (Urk. 17/11/8): (1) hypertensive Herzkrankheit - Status nach Tachycardiomyopathie im Rahmen eines Vorhofflimmerns im März 2009, Kardiokonversion am 1 3. März 2009, Koronarangiografie am 2 0. März 2009: diffuse ektatische Koronarsklerose ohne signifikante Stenosen, Ejektionsfraktion (EF) 39 % - O ut of Hospital-Reanimation am 2 4. April 2009 - ICD DDDR-Implantation am 1 2. Mai 2009 - a ktuell : erhaltene linksventrikuläre Funktion, EF 65 %, schwere konzentrische LV-Hypertrophie - kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hyp ertonie, Adipositas (2) z entrales und obstruktives Schlafapnoe-Syndrom - CPAP-Therapie (3) c hronische Niereninsuffi z i enz Grad III - am ehesten hypertensiv -mikrovaskulär Die Är zte des Stadtspitals C.___ erklärten, dass sie sich bezüglich Arbeitsfähig keit, insbesondere zum Heben schwerer Lasten, im August 2009 festlegen wür den. Rein formal spreche aktuell nichts gegen eine volle Belastbarkeit nach Abheilen der ICD-Implantationsstelle (Urk. 17/11/9). 3.2 Dr. med. E.___, FMH Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in der Stellungnahme vom 1 3. November 2009 fest, dass der Kläger in d er angestammten Tätigkeit als Chauffeur, wo er teils schwere Lasten

habe heben müssen und laut Arbeitgeber eine gute Fitness unabdingbar sei, nur no ch mit Gewichtseinschränkung, verminderter Schnelligkeit und vermindertem

Arbeitsumfang einsatzfähig sei . Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei dem Kläger aber ganztags möglich (Urk. 17/46/3-4). 3.3 Die Ärztinnen der Klinik für Kardiologie d es Stadtspitals C.___

berichteten am 2 5. Juli 2014, dass

der Kläger vom 2 4. bis zum 2 6. Juli 2014 bei ihnen hospita lisiert gewesen sei.

Im Rahmen der hypertensiven Herzkrankheit habe bei Eintritt

ein rezidiv tach ykardes atypisches Vorhofflattern mit schwer eingeschränkter

linksventrikulärer Fu nktion (LVEF; EF : 20 %; E cho Juli 2014) vorgelegen .

Daraufhin sei eine erfolgreiche Elektrokardioversion (EKV) mit Konversion in den Sinusrhythmus durchgeführt worden. In der Verlaufsech okardiographie habe sich

dann eine B esserung der Pumpfunktion (LVEF : 44 %) gezeigt. Die bei Eintritt im Rahmen der kardialen Situation aggravierte chronische Niereninsuffizienz habe sich bei Austritt ebenfalls mit einer errechneten glomerulären Filtrationsrate (GFR) von 36 ml/min gebessert (Urk. 17/59/1 -3). 3.4

Dr. B.___ gab im Arztbericht über Arbeitsunfähigkeit vom 1 8. August 2014 zuhanden der CSS an, dass der Kläger in der bisher ausgeübten Tätigkeit vom 2 1. Juni bis zum 1 3. Juli 2014 zu 100 %, vom 1 4. bis zum 2 3. Juli 2014 zu 50 % und seit de m 2 4. Juli 2014 anhaltend zu 100 % arb eitsunfähig sei (Urk. 17/59/5).

Im Arbeitsunfähigkeitsschein Taggeld erklärte Dr. B.___, dass der Kläger vom 16. S eptember 2014 bis zum 3 0. September 2015 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab dem 1. November 2015 sei er in einer Tätigkeit ohne Schwerarbeit zu 0 % arbeitsunfähig (Urk. 2/15).

In den Arbeitsunfähigkeits-Zeugnissen vom 3 0. November 2015, 2 7. Januar, 24. Februar und 2 2. April 2016 hielt Dr. B.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten fest (Urk. 2/17-20):

100 % vom 1. bis zum 3 0. November 2015

100 % vom 1. bis zum 3 1. Dezember 2015 0 % vom 1. Februar 2016 bis auf Weiteres (für eine vollzeitige, körperlich eher leichte Arbeit)

100 % vom 2 9. März bis zum 3 1. Mai 2016 3.5

Die Ärzte der Klinik für Innere Medizin des Stadtspitals C.___ nannten im Berich t zuhanden des Rehabilitations-Ze ntrums F.___ vom 4. Oktober 2016 folgende Diagnosen (Urk. 17/97/1): (1) anteriorer Myokardinfarkt bei Eingefässerkrankung bei vorwiegend ektatischer

Koronarsklerose - thrombotischer (thromboembolischer) Verschluss des RIVA, an der Bifurkation zum RD1, PTCA/Stent x2 (beschichtet) - Cx mit 40%iger Stenose proximal - LVEF 47 %, Aki nesie anteroapikal und septoapik al (2) persistierendes, symptomatisches, atypisches Vorhofflattern/- flimmern - Erstdiagnose 2009, CHA2DS2-VASc2, EHRA III - Tachykard ie induzierte Kardiomyopathie März 2009 – EKV - Normalisierung der linksventrikulären Pumpfunktion (TTE Juni 2009) - Rezidiv eines Vorhofflimmerns/-flatterns mit LVEF 20 %

- EKV Juni 2014, Juli 20 1 4 und Amiodarone - wiederholte EKV bei atypischem Vorhofflattern September 2014 und April 2015 - zirkumferentielle

ant r ale Isolation der Lungenvenen, Ablation von lokalisierten Reentries und EKV am 2 9. April 2015 - Rezidiv eines atypischen Vorhofflatterns – EKV am 3 0. März 2016 – Rezidiv im April 2016 - Ablation von 4 linksatrialen

Mikroreentries, anhaltende Isolation der Pulmonal - venen am 2 6. Mai 2016 - AV-Knoten-Ablation mit komplettem AV-Block bei erneutem Rezidiv am 4. Juli 2016 (3) Status nach Out of Hospital- Reanim ation bei KF im Rahmen eines tachykarden

Vorhofflimmerns am 2 4. April 2009 - sekundärprophylaktische Implantation eines 2-Kammer-ICD (SJM) am 1 2. Mai 2009 - Aggregatwechsel (SJM Ellipse DR) bei ERI, Juni 2016 (4) Gichtarthropathie

- aktuell: akute Gichtarthritis am rechten Fuss im Rahmen der Diuretikatherapie (5) chronische Niereninsuffi zi enz KDIGO G3b (6) zentrales obstruktives Schlafapnoe-Syndrom – CPAP seit 2006 (7) Adipositas per magna (BMI 50,2 kg/m2) Die Ärzte des Stadtspitals C.___ führten aus, dass der Kläger am 2 6. September 2016 aufgrund von Dyspnoe, thorakalem Druckgefühl und Schmerzen im linken Arm, welche in der Nacht gegen 1.30 Uhr plötzlich aufgetreten seien, notfall mässig mit dem Rettungsdienst zugewiesen worden sei. Es seien zwei beschich tete Stents implantiert worden. Am 4. Oktober 2016 habe der Kläger zur statio nären kardialen Rehabilitation nach F.___ ins Reha-Zentrum verlegt werden können (Urk. 17/97/1-2).

3.6

Dr. med. G.___, Assistenzärztin in der Klinik für Kardiologie des Stadt spitals C.___, erklärte im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 3.

Februar 2017, dass eine deutlich eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit gegeben sei. Die angestammte Tätigkeit sei aus kardialer Sicht nicht mehr möglich. Eine Büro-Tätigkeit sei zu maximal 50 % möglich (Urk. 17/101/2-3). 3.7

RAD-Arzt Dr. E.___ legte in der Stellungnahme vom 2 1. März 2017 dar, dass be im Kläger zwischen Juni 2014 und Juli 2016 mehrmals Ablationen bei atypi schem Vorhofflattern durchgeführt worden seien. Am 4. Juli 2016 sei eine AV-Knotenablation erfolgt. Vom 2 6. September bis zum 4. Oktober 2016 sei der Kläger wegen eines anterioren Herzinfarkts hospitalisiert gewesen. Es sei ein Stent eingepflanzt worden. Bei der Kontrolle vom 3. Februar 201 7 seien eine mittelschwer eing e schränkte systolis che Pumpfunktion (EF 34 %) und eine Belastungsdyspnoe New York Heart Association (NYHA) Stadium III festgestellt worden. Damit sei klar eine deutliche Verschlechterung gegeben. Der Kläger sei nur noch für eine leichte Tätigkeit (höch s ten s 5 bis 7,5 kg Gewichte heben, g ehen nur kurze Strecken und langsam, kein Stress) arbeitsfähig. Die nur 50%ige Arbeitsfähigkeit könne aber nich t nachvollzogen werden. Es gebe keinen Grund, dass er eine leichte Tätigkeit nicht den ganzen Tag ausüben könnte . Ab dem 29. März 2016 sei (in der angestammten Tätigkeit) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Für leichte Tätigkeiten sei der Kläger ab dann zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 17/124/3). 3.8

In der Stellungnahme vom 2 0. November 2017 erklärte RAD-Arzt Dr. E.___, dass sich im Rahmen der A.___ -Abklärung gezeigt habe, dass der Kläger nur noch vier Stunden pro Tag Leistung habe erbringen können. Danach sei es zu einer massiven Ermüdung und zu einem Abfall der Leistungen gekommen. Daher könne nun doch nur noch e ine 50%ige Präsenz für eine leichte Tätigkeit festge halten werden. Zumutbar sei eine praktische, manuelle, wechselbelastende Tätig keit in leistungsreduziertem Rahmen (Urk. 17/124/ 4- 5). 4.

4.1

4.1.1

Streitig und zu prüfen ist zunächs t, ob es sich be i der Tätigkeit, die der Kläger ab dem

1. August 2010 bei Y.___ ausgeübt hat, um eine ideal angepasste, körper lich eher leichte (Urk. 13 S. 4) oder um eine körperlich mittelschwere Tätigkeit

(Urk. 21 S. 4) handelte. 4.1.2

Aus dem Arbeitsver trag von Y.___ vom 1 5. Juli 2010 geht hervor, dass der Klä ger ab dem 1. August 2010 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %

für unbe stimmte Ze it in der Funktion Verkauf / All r ound angestellt werde (Urk. 17/42).

Dem Schlussb ericht von H.___ vom 4. Februar 2011 ist

zu entnehmen, dass er im Rahmen der Arbeit bei Y.___ keine Einschränkungen habe. Er achte darauf, dass er Gewichte über 20 kg so anhebe, dass seine Mus kulatur nicht übermässig belastet werde. Meistens könne er seine Arbeit jedoch mit einem Stapler erledigen (Urk. 17/55/2).

Gemäss Arbeitszeugnis von Y.___ vom 3 1. Dezember 2014 umfasste die Tätigkeit des Klägers als Mitarbeiter Verkauf Baustoffe/Gartenhartwaren

die Beratung und Bedienung der Kundschaft, den Aufbau der Aktionen gemäss Präsentationsrichtlinien, die Bewirtschaftung der zugeteilten Rayons, die Anwendung interner EDV-Systeme wie MDE und SAP sowie die Aushilfe und Ablö sung in anderen Bereichen (Urk. 17/62/13). Der Klä ger legte schliesslich detailliert dar, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit nament lich Pflanzen inkl. Töpfe, Gartenmöbel, Maschinen und Geräte zur Gar tenbewirt schaftung sowie Baumaterialien für den Verkauf bereitgestellt habe. Diese Produkte habe er vom Lager in die Verkaufsräume transportiert (Urk. 21 S. 3). 4.1.3

Aufgrund dieser Angaben erhellt, dass der Kläger bei Y.___

e inerseit s körperli che leichte Tätigkeiten (Beratung und Bedienung der Kundschaft und Anwen dung der internen EDV-Systeme) zu verrichten hatte . Andererseits oblagen ihm aber auch Aufgaben (Aufbau der Aktionen, Bewirtschaftung der Rayons sowie Aushilfe und Ablösung in anderen Bereichen), bei denen

er offenbar zuweilen Gewichte über 20 kg heben musste . Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit bei Y.___ körperlich mi ttelschwer war (Tätigkeiten, bei denen Gewichte von 10 bis 25 kg zu heben oder tragen sind, gelten definitionsgemäss als mittelschwer; vgl. Urk. 17/8/5). 4.2 4.2.1

Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger im Zusammenhang mit der festgestellten hypertensiven Herzkrankheit im Mai 2009 ein Defi brillator eingesetzt wurde . Der RAD war danach zum Schluss gekommen, dass ihm lediglich noch leichte und mittelschwere Tätigke iten zumutbar seien (vgl. E. 3.1-2). Ab dem 2 1. Juni 2014 attesti erte Dr. B.___ dem Kläger

eine mehrheitlich 100%ige, anhaltende Arbeitsu nfähigkeit (vgl. E. 3.4). Die betreffenden Zeugnisse /Berichte wurden von der CSS, der Krankentaggeld versicherung der Beklagten 1, die dem Kläger vom 1. November 2 014 bis zum 3 1. Januar 2016 und vom 2 9. März bis zum 1 5. August 2016 Taggelde r bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus richtete (Urk. 2/16), geprüft und akzeptiert.

Grund für die ab dem 2 1. Juni 2014 a ttestierte Arbeitsunfähigkeit bildeten dabei

die kardiologischen Beschwerden des Klägers, welche in erster Linie in der Klinik für Kardiologie des Stadtspitals C.___ behandelt wurden. Wie aus dem Aus trittsbericht des Stadtspitals C.___ vom 2 5. Juli 2014

(Urk. 17/59/1-3) hervorgeht, war beim Kläger

im Rahmen des

im Juli 2014 aufgetretenen Rezidiv s eines Vorhof flatterns

bei Eintritt ins Spital insbesondere die

Pumpfunktion des Herzens

schwer eingeschränk t . Ebenso lag in diesem Zusammenhang eine aggravierte chronische Niereninsuffizienz vor. Im Rahmen des Aufenthalts im Stadtspital C.___ vom 2 4. bis zum 2 6. Juli 2014 konnten die Pumpfunktion (LVEF von 20 % auf 44 %) und die Nierenwerte (GFR von 26 ml/min auf 36 ml/min) zwar wieder etwas verbessert und der Kläger in gutem Allgemeinzustand nach Hau se entlassen werden . Gleichzeitig hielten die Ärzte des Stadtspitals C.___ aber auch fest, dass aktuell (bei Austritt) weiterhin eine ausgeprägte Leistungsintoleranz persistiere und es unter geringen Belastungen bereits zu Dyspnoe komme (NYHA III; definitionsgemäss liegt beim Stadium III eine starke E inschränkung der Belastbarkeit vor.

Beschwerdefreiheit ist lediglich im Ruhe zustand gegeben; bei leichter Belastung treten bereits Symptome auf; vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/NYHA-Klassifikation

).

Unter diesen Umstän den kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Tätigkeit bei Y.___

nach Austritt aus dem Stadtspital C.___ am 2 6. Juli 2014 wieder arbeits fähig gewesen w äre. Dies wurde von ärztlicher Seit auch nicht behauptet. In der Folg e trat en im September 2014, April 2 015 und März 2016 erneut Rezidive von Vorhof flattern auf, aufgrund derer weitere EKV durch geführt werden mussten (vgl. E. 3.5).

Dass Dr. B.___ dem Kläger ab dem 2 1. Juni 2014 eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit attestierte - die Ärzte des Stadtspitals C.___

äusserten sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht –

erscheint daher nachvollziehbar .

Im Juli 2016 erfolgte dann eine AV-Knoten-A blation und Ende September 2016 erlitt der Kläger einen anterioren

Myokardinfarkt

(vgl. E. 3.5) . Bei der Kontrolle im Stadts pital C.___ vom 3. Februar 201 7 stellten die Ärzte des Stadtspitals C.___

eine mittelschwer eingeschränkte Pumpfunktion und erneut eine Belastungs dys pnoe NYHA Stadium III fest (Urk. 17/101/1 und Urk. 17/101/7). 4.2.2

Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der körperlich mittel schweren Tätigkeit bei Y.___ bereits ab dem 2 1. Juni 2014 dauerhaft zu deutlich mehr als 20 % in der Arbe itsfähigkeit eingeschränkt war (vgl. E. 1.3) . Die IV-Stelle setzte den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG

indes

auf den 2 9. März 2016

fest (Urk. 17/135/1). Sie war

anscheinend von einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen nach Art. 29 ter IVV au sgegangen, da dem Kläger vom 1. Februar bis zum 2 9. März 2016 vorübergehend

keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden war .

In diesem zweimonatigen Zeitraum

– der Kläger hat damals ausweislich der Akten keinen Arbeitsversuch mehr unternommen - wurde der ber ufsvorsorgerechtlich massgebend e zeitliche Zusammenhang der ab dem 2 1. Juni 2014 bestehenden Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht unterbrochen (vgl. E. 1.2). Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalid ität geführt hat – der sachliche Zusammenhang ist vorliegend unbestritten (Urk. 13 und Urk. 29) -, trat

somit am 2 1. Juni 2014 ein. Damals war der Kläger bei der Beklagten 1 berufs vorsorgeversichert. Die Beklagte 2 ist an den von der IV-Stelle in der Verfügung der IV-Stelle vom 2 8. März 2018 (Urk. 17/137 und Urk. 17/140) festgesetzten Beginn der Arbeitsunfähigkeit per 2 9. März 2016 nicht gebunden. 4.3

Was die Beklagte 1 betreffend Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit vorbrachte (Urk. 13 und Urk. 29), vermag nicht zu überzeugen.

Mit Verfügung vom 2 1. September 2015 (Urk. 17/67) ist die IV-Stelle auf das neue Leistungs gesuch des Klägers nicht eingetreten, weil er der IV-Stelle trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 17/64) kein Beweismittel respektive keinen Arztbericht ein gereicht hatte . Eine materielle Abklärung des medizinischen Sachverhalts n ahm die IV-Stelle damals nicht vor. Der Umstand, dass

Dr. B.___

dem Kläger für eine Tätigkeit ohne Schwerarbei t im November 2015 zunächst eine Arbeits-

und in der Folge doch eine Arbeitsun fähigkeit attestierte (vgl. E. 3.4), vermag dessen nachvollziehba re Einschätzungen zur Arbeitsf ähigkeit seit dem 2 1. Juni 2014, denen

die Berichte der Klinik für Kardiologie de s Stadtspitals C.___ zugrunde lagen und welche – wie erwähnt (vgl. E. 4.2.1)

- insbesondere auch von der CSS akzeptiert wurden, nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Aussage im Bericht vom 2 9. November 2015 zuhanden der CSS, wonach der Kläger grundsätzlich wieder eine leichte Tätigkeit ausüben k önnte (Urk. 14/13), steht nicht im Widerspruch zu seinen übrigen Beurteilungen. Dass Dr. B.___, der den Kläger bereits seit Jah ren behandelt und insbesondere schon in das IV-Verfahren von 20 09 involviert war (vgl. Urk. 17/11), fälschlicherweise davon ausgegangen sein soll, dass es sich bei der Tätigkeit bei Y.___ um eine schwere Arbeit als Lagerist handelte, ist nicht anzunehmen.

Im Weiteren bemerkte der Kläger zu Recht (Urk. 21 S. 11), dass es im Bereich der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit – anders als bei der Leis tungszusprache

– auf di e echtzeitlichen Atteste ankommt (vgl. E. 1.3). Dass d er Kläger gemäss Arbeitszeugnis von Y.___ bei erhöhten Belastung en konstante Leistungen erb racht habe (Urk. 17/62/13), ändert nichts daran, dass er ein halbes Jahr vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wurde. Ferner hat die Beklagte 1 nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich, i nwie fern die Ansprüche des Klägers verjährt sein sollen. Der von der IV-Stelle festge setzte Rentenbeginn per 1. März 2017 und

der ermittelte Invaliditätsgrad von 65 %

(Urk. 17/137 und Urk. 17/140) wurden von der Beklagten 1

schliesslich nicht in Zweifel gezogen und geben nicht Anlass zu Weiterungen.

Die Beklagte 1 ist somit leistungspflichtig.

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleis tungen gegenüber der Beklagten 2

ausser Betracht fällt. 5. 5.1

Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem 1. März 2017 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 65 % Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente der Beklagten

1. Die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss

einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klag eweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 5.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Regle ment der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Im vorliegend anwendbaren Vorsorgereglement, welches per 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, ist keine Regelung betreffend Verzugszins enthalten (vgl. Art. 40 Abs. 1; Urk. 2/27/1). Für den Zeitraum ab K lageerhebung am 29. März 2019 (Urk. 1)

ist deshalb ein Verzugszins von 5 % geschulde t. 5.3

Die Beklagte 1 ist somit zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % eine

Dreiviertelsrente

zuzüglich Ver zugszinsen von 5 % seit dem 2 9. März 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten. 5.4

Im Weiteren ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab d em Zeitpunkt der Erschöpfung der Taggelder (Art. 7 Abs. 2 lit . d des Vorsorgereglements, Urk. 2/27/1) die Beitragsbefreiung zu gewähren. 6.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. U nter Berücksichtigung der massgeb lichen Kriterien

– und nach Einsicht in die Honorarnote der als unentgeltliche Rechts vertreterin bestellten Rec htsanwältin Dr. Glättli vom 27. Januar 2020 (Urk.

33) - erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2017 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 65 % eine

Dreiviertelsrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 2 9. März 2019 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeits datum auszurichten.

Im Weiteren wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Erschöpfung der Taggelder die Beitragsbefreiung zu gewähren.

Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli, Winterthur, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 4’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl