Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1979, begann im Januar 2001 mit einer Ausbildung zur Hotelfachangestellten an der Hotelfachschule Y.___ . Diese Ausbildung musste sie auf grund psychische r Probleme im September 2002 abbrechen. Im April 2003 begann sie an der Hotelfachschule Z.___
erneut mit d er Ausbildung zur Hotelfachangestellten . Auch diese Ausbildung erfuhr aufgrund psychischer Probleme diverse Unterbrechungen und Verzögerungen , es gelang X.___ aber schli esslich, die Schule im Herbst 2007 erfolgreich mit dem Diplom zu beenden ( Urk. 13/6). Vom 1. Februar bis zum 3 0. November 2009 arbeitete sie als Assistant Trainee bei A.___
Sàrl und war damit bei der GastroSocial Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorge versichert ( Urk. 2/3, Urk. 9/3, Urk. 13/19) . 1.2
Am 8. April 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
unter Hinweis auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 13 /7). Diese tätigte daraufhin medizinische (Urk. 13 /11, 13 /17, 13 /20, 13 /25, 13 /28, 13 /31) und erwerbliche (Urk. 13 /19) Abklärungen und zog die Akten des Tag geldversicherers (Urk. 13 /26) bei. Nach der Durchfüh rung beruflicher Massnahmen (Urk. 13 /36, 13 /50) und des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13 /54) sprach sie der Versi cherten mit Verfügung vom 27. Januar 2012 (Urk. 13 /63) beziehungsweise vom 8. Feb ruar 2012 (Urk. 13 /70) mit Wirkung ab August 2011 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Pensionskasse trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2013 nicht ein (Urk. 13/99) . 1. 3
Nach Eingang des Revisionsfragebogens am 17. Februar 2014 (Urk. 13 /100) liess die IV-Stelle die medizinische Situation erneut abklären und veranlasste hierzu insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (Gutachten vom 7. November 2016, Urk. 13 /136). Gestützt darauf hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 13/139, Urk. 13/140, Urk. 13 /148) die Rente der Versi cherten mit Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 13 /162) auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf. Die dagegen von der Versicherten am 7. Dezember 2017 ( Urk. 13/168/3-21) erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. Januar 2019 ab ( Urk. 13/181). 1.4
Die Pensionskasse vertrat den Standpunkt, dass die Versicherte ihr gegenüb er keinen Anspruch auf Invalidenleistungen habe, da die massgebliche Arbeitsun fähigkeit bereits im Jahr 2005 und somit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses zwischen der Pensions kasse und der Versicherten eingetreten sei ( Urk. 2/4). 2.
Am 2 5. März 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1.
Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf August 2011 bis mindestens Dezember 2017 (inklusive Kinderren ten) auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klage erhebung. 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 1 6. Mai 2019 den Antrag auf Abweisung der Klage ( Urk. 8). Die Klägerin verzichtete am 3 0. August 2019 auf Replik ( Urk. 17), was der Beklagten am 2. September 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Am 1 2. September 2019 reichte Rechtsanwältin Sigg ihr e Honorarnote ein ( Urk. 19, Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertels rente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, wäh rend welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhän gig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid wer den. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge trete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge ein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versi cherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erfor derlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invali dität ein enger sachlicher und zeit licher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheits schaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfä higkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwen dung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsscha dens, dessen prognostische ärztliche Beurtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leis tungs pflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeein richtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsun fähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver siche rung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invali ditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invaliden versicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Min destvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Fest stellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invaliden versicherungsrechtli chen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invaliden rente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtspre chungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätest ens) ins Vor bescheidverfahren ( Art. 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtli ch nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1 .6
Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obli gatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG) ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) revisionsweise anzupassen (BGE 133 V 67). Diese Regelung schliesst indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversi cherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente – welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) zulässig wäre.
Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der berufli chen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den glei chen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkür verbot und Verhältnismässigkeit) zu halten (BGE 141 V 405 E. 3.6 mit weiteren Hinwei sen).
Im Bereich der obligatorischen Vorsorge ist die Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E. 4.3.1, BGE 138 V 409 E. 3.2, BGE 141 V 405 E. 3.6). 2. 2.1
Die Klägerin machte zur Begründung ihrer Klage geltend, im Jahr 2001 hätten bei ihr psychische Probleme auf zutreten begonnen. Es seien mehrere stationäre Klinika ufent halte notwendig geworden, insbesondere bei Belastungen durch die Ausbildung. Die Ausbildung habe sich dadurch massiv verzögert. Ab dem Jahr 2005 habe sich die Klä gerin in ambulante Psychotherapie begeben, welche bis heute weitergeführt werde. Im Jahr 2007 habe sie die Hotelfachschule abgeschlossen. Bis Ende 2009 habe sie bei A.___ gearbeitet, wo sie einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe und arbeitsunfähig geworden sei. Die Invalidenversicherung habe ihr ab August 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese Rente sei mit Verfügung vom 7. November 2017 eingestellt worden. Die Klägerin sei vom 1. Mai 2008 bis zum 3 1. Januar 2009 als Betriebs-Assistentin bei der C.___ AG und ab 1. Februar 2009 bis zum 30. November 2009 als Assistent Trainee bei A.___ zu 100 % erwerbstätig gewe sen. Insgesamt sei sie damit während einer Dauer von 18 Monaten arbeitsfähig gewe sen. Das Wartejahr sei von der Invalidenversicherung am 16. Oktober 2009 eröffnet worden. Darauf sei gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte abzustellen. Die Arbeits un fähigkeit sei somit während des Arbeits verhältnisses mit A.___ und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten. Dies bedeute, dass der zeitliche Kausalzusammenhang geg eb en sei und d er Konnex zu den bereits früher (2001/2005) in Erscheinung getretenen psychischen Krankheiten klar unterb rochen worden sei. Die Beklagte sei damit rückw irkend leistungspflichtig (Urk. 1). 2.2
Demgegenüber führte die Beklagte aus, es sei unbestritten, dass der Klägerin aufgrund von psychisch bedingten (rezidivierende depressive Zustände sowie emotionale Persön lichkeitsstörung) Leiden eine ganze Invalidenrente zuge sprochen worden sei. Strittig sei, ob die der Invalidität zugrundeliegende Ursache während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten zu einer Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % geführt habe oder ob die Arbeitsunfähigkeit bereits zuvor eingetreten sei. Das hiesige Gericht habe bereits im Verfahren IV.2012.00230 mit Beschluss vom 1 3. September 2013 festgehalten, dass dem Entscheid der IV-Stelle hinsichtlich des Wartezeitbeginns keine Bindungswirkung zukomme. Unter Gesamtwürdigung der Aktenlage sei erstellt, dass die Klägerin seit der ersten Hospitalisation im Jahr 2001, spätestens aber seit 2005, gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Vollzeitstelle auf Dauer zu halten. Sie sei gemäss ihren eigenen Angaben stets überfordert gewesen. Sie habe gewusst, dass sie den Anforderungen einer Tätigkeit im Gastgewerbe nicht gewachsen sei, habe jedoch wegen des Drucks ihrer Eltern und ihren finanziellen Bedürfnissen eine Arbeitsstelle annehmen müssen. Aufgrund der Diagnose, des langjährigen Krankheitsverlaufs, der letzten zeitnahen Hospitalisation vom 2 4. Februar 2008 bis zum 5. März 2008 und den zahlreichen Kündigungen infolge mangelhafter Leistung habe im Zeitpunkt der Arbeits aufnahme per Februar 2009 eine dauerhafte Wiedereingliederung bzw. dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbs fähigkeit nicht als objektiv wahrscheinlich erschienen. Es habe lediglich ein gescheiterter Arbeitsversuch vorgelegen. Sollte das Gericht die Leis tungs zuständigkeit der Beklagten bejahen, so werde für die vor dem 2 3. März 2014 fällig gewordenen Leistungen die Verjährungseinrede erhoben ( Urk. 8). 3.
Die mit Verfügungen vom 27. Januar 2012 (Urk. 13/63) bzw. vom 8. Februar 2012 (Urk. 13/70) durch die IV-Stelle erfolgte Gewährung einer ganzen Invalidenrente beruhte im Wesentlichen auf den nachfolgenden medizinischen und erwerblichen Unterlagen. 3.1
Seiner Einschätzung vom 8. Juni 2010 (Urk. 13/20/5-6, vgl. nachfolgend E. 3. 3 ) fügte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Vorakten bei, welche insbesondere die diversen Hospitalisierungen der Klägerin in den Jahren 2005/2006 dokumentierten (Urk. 13/20/7-44). 3.1. 1
Vom 2 4. Juli bis zum 6. August 2005
( Urk. 13/20/42-43), vom 2 3. bis zum 29. August 2005, am 31. August 2005 ( Urk. 13/20/33) und vom 2 6. bis zum 28. November 2005 ( Urk. 13/20/44) wurde die Klägerin im Zentrum E.___ der i ntegrierten Psychiatrie F.___ , vom 3 1. August bis zum 1 5. September 2005 und vom 2 6. September bis zum 2 4. Oktober 2005 in der S tation G.___ der F.___ ( Urk. 13/20/24-28), vom 2 4. Oktober bis zum 1 6. November 2005 in der p sychiatrischen K linik H.___ (Urk. 13/10/34-38) und v om 5. bis zum 6. Januar 2006 in der Akutaufnahme station (AKB) der F.___ ( Urk. 13/20/22-23) stationär behandelt.
Den jeweiligen Austrittsberichten ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Kläge rin teilweise freiwillig
- nach übermässigem Alkoholkonsum - die entsprechende Klinik aufsuchte aber auch wegen akuter Suizidgefahr per fürsorgerischen Freiheitsentzug (heute: fürsorgerische Unterbringung) eingewiesen werden musste. Neben der Suizida lität war auch die akute Alkoholabhängigkeit der Klägerin Gegenstand der Behandlun gen. Ebenso war die Klägerin belastet durch eine konfliktreiche Partnerschaftsbezie hung. Die Ärzte stellten insbesondere die Diagnose des Verdachts auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10: F60.31) sowie eines Alkoholabhängigkeitssyndrom s (ICD-10: F10.25). Die Berichte zeigen auf, dass die Klägerin nach Eintritt in die Klinik jeweils relativ rasch von ihren Suizidgedanken abge bracht werden konnte. Es konnte aber keine Stabilisierung bzw. dauerhafte Besserung der Situation erreicht werden, weder in psychischer Hinsicht noch bezüglich der Alko holproblematik. 3.1. 2
Vom 3 0. Januar bis zum 2 0. Februar 2006 war die Klägerin im Psychiatriezentrum I.___ hospitalisiert. Laut dem Austrittsbericht vom 1 3. März 2006 (Urk. 13/ 20/15-17 ) bestünden Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10: F10.21) mit fraglich prädeliranten Zustandsbildern, anamnestisch depressive Episoden bei Status nach mehrmaligen Suizidversuchen (zuletzt November 2005) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus. Die Klägerin sei erstmalig zum erweiterten somatischen Alkoholent zug sowie zum erweiterten Informa tions
- und Motivationsprogramm auf Veranlassung ihrer betreuten Wohnein richtung eingetret en. Sie habe berichtet, dass sie im Frühjahr 2001 begonnen habe, regelmässig und in hohen Mengen Alkohol zu konsumieren, ca. 3-4 Liter Bier pro Tag. Im November 2001 sei eine Hospitalisation über ein halbes Jahr in der Klinik J.___ erfolgt. Währenddessen habe sie keinen oder nur geringe Men gen Alkohol konsumiert. Auch nach der Klinikentlassung habe sie nur unregelmässig und in geringen Mengen Alkohol konsumiert. Vor einem Jahr habe sie aber den Konsum wieder auf 3-4 Liter Bier pro Tag gesteigert. Zum übermässigen Alkoholkonsum komme es überwiegend während depressiven Zustandsbildern sowie bei Schlafstörungen im Sinne einer Selbstmedikation. Der Alkoholentzug sei insgesamt komplikationslos ver laufen. Eine empfohlene stationäre suchtspezifische Anschlussbehandlung habe die Klägerin abgelehnt, um ihre Ausbildung abschliessen zu können. Sie möchte aber eine ambulante Behandlung wahrnehmen. Dringend empfohlen werde ihr auch eine mehr monatige Abstinenzphase. Die Klägerin werde weiterhin ambulant psychothera peutisch behandelt. 3.1. 3
Vom 2 6. April bis zum 2. Mai 2006, vom 1 5. bis zum 1 6. Mai 2006, vom 2. bis zum 3. August 2006 und vom 1 9. bis zum 2 1. November 2006 war die Klägerin in der Klinik K.___ der F.___
hospitalis i ert. In den Austrittsberichten vom 1 2.
Juni 2006 ( Urk. 13/20/13-14), vom 3. August 2006 ( Urk. 13/20/11-12) und vom 1 3. Dezember 2006 ( Urk. 13/20/7- 10 ) hielten die Ärzte der Klinik K.___ zusammenfassend fest, es bestünde n ein Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border line-Typ (ICD-10: F60.31) sowie Probleme in der Beziehung zum Partner (ICD-10: Z63.0). Die Einweisung en
in die Klinik erfolgten aufgrund akuter Suizidalität bzw. nach Suizidversuchen . Nach dem sich die Klägerin jeweils nach kurzer Zeit vo n
ihren Suizidgedanken hat distanzieren können, wurde sie in die alten Verhältnisse entlassen , mit dem Hinweis, dass eine ambulante psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde . 3.2
Vom 2 4. Februar bis zum 5. März 2008 erfolgte eine weitere Hospitalisation in der H.___ . Gemäss dem Austrittsbericht vom 2 8. März 2008 ( Urk. 13/11) bestehen bei der Klägerin eine Anpassungsstörung mit Mischintoxikation in suizidaler Absicht (Differentialdiag nose: Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ), rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leichtgradig, ein Status nach medika mentös ( Mifepriston ) eingeleitetem Abort am 1. März 2008 sowie ein Status nach Störungen durch Alkoholabhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20). Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des Kantonsspitals L.___ erfolgt, er wäre aber sonst per fürsorgerischen Freiheitsentzug vorgenommen worden. Am 2 3. Februar 2008 habe die Klägerin in suizidaler Absicht 2 g Citalopram sowie ca. 1,5 Liter Bier zu sich genommen. Sie habe aber dann ihren Freund orientiert, welcher wie derum die Ambulanz anvisiert habe. Die Klägerin habe berichtet, dass sie aktuell über fordert sei. Sie sei sehr ambivalent bezüglich ihrer Schwangerschaft, da sie einerseits bereits letztes Jahr eine Abtreibung habe durchführen lassen, anderseits der Kindsvater sie aber verlassen habe. Darüber hinaus fühle sie sich von der Arbeit überfordert. Den Suizidversuch bereue sie. Es sei ein Fehler gewesen. Die Frage der Abtreibung habe sich dadurch aber geklärt. Die Gynäkologen hätten ihr dazu geraten, da aufgrund der Citalopram-Intoxikation ein erhebliches Risiko von Fehlbildungen bestehe. Seit dem 4. Februar 2008 arbeite die Klägerin im Aussendienst auf Provisionsbasis. Seit Novem ber 2007 lebe sie allein in einer Wohnung, vorher habe sie in einem betreuten Wohnen in einer Wohnge meinschaft gelebt. Bis im letzten Herbst habe sie mit Unterstützung des Sozialamtes gelebt, seither verdiene sie ihren Lebensunterhalt alleine. Aktuell sei sie in der Probezeit an einem neuen Arbeitsplatz und fühle sich überfordert. Bei fehlen dem Hinweis auf Selbst- und Fremdgefährdung sei die Entlassung der Klägerin nach Hause am 5. März 2008 erfolgt. 3. 3
Am 8. Juni 2010 führte Dr. D.___
aus (Urk. 13/20/5-6), bei der Klägerin bestünden seit 2001 eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), ein Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine emotional instabile Persön lichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31), eine anamnestisch bekannte sexuelle Funktionsstörung nach Missbrauchserlebnissen (ICD-10 F52.0) und ein nicht-organischer Vaginismus (ICD-10 F52.5).
Die Klägerin befinde sich seit 2005 in ambulanter Behandlung, wobei sich die Thera piefrequenz unterschiedlich intensiv gestalte. Seit 2001 hätten ver schiedentlich auch stationäre Behandlungen stattgefunden. Die Klägerin habe 2007 die Hotelfachschule mit Diplom abgeschlossen. Anschliessend habe sie kurze Zeit an unterschiedlichen Orten gearbeitet. Sie habe massive Prob leme mit ihrem damaligen Freund gehabt und sei nach einem Suizidversuch 2008 auch hospitalisiert worden und habe ihre Schwan gerschaft abgebrochen. Im Sep tember 2009 sei sie bei der Arbeit zusammengebrochen und sei seither arbeitsun fähig. Die Klägerin sei erschöpft, desorientiert, defragmentiert, habe starke Schlaf störungen, sei verlangsamt und vergesslich, sie fühle sich wertlos, habe jeglichen Antrieb verloren und wirke sehr depressiv. 3. 4
Vom 26. Oktober bis 1. November 2010 war die Klägerin
erneut im Z entrum E.___ der F.___
hospita lisiert (Urk. 13/28/5). Gemäss Bericht ging dem Klinikein tritt eine Auseinan derset zung mit ihrem Freund und dessen Mutter voraus, was die vor bestehende Ver stimmung aggraviert habe. Im Verlauf der Hospitalisierung sei eine rasche und deutliche subjektive und objektive Stabi lisierung erfolgt . 3. 5
Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte Dr. D.___ mit, dass er die Klägerin für Integ rationsmassnahmen teilweise als arbeitsfähig halte. Er betrachte es als realistisch, dass innerhalb eines Jahres die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden könne (Urk. 13/31). 3. 6
Vom 9. Mai bis 29. Juli 2011 wurde mit der Klägerin ein Belastbar keitstraining durch geführt (Urk. 13/51). Dabei habe sich gezeigt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewe sen sei, ihren Präsenzumfang auf mehr als 3 Stunden an 4 Tagen zu steigern. Weil sie jeweils frühzeitig erschöpft gewe sen sei, sei eine längere Aufenthaltsdauer nicht mög lich gewesen. Die Konzent ration der Versicherten habe insbesondere bei kognitiven Anstrengungen jeweils schnell abgenommen. Trotz regelmässiger Pausen sei die Kläge rin damit an ihre Grenzen gestossen; zeitweise sei sie sogar beinahe eingeschlafen. 3. 7
Laut dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. M.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 9/11) bestehen bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten Grades sowie eine Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F33.0 und F60.30). Das Dossier zeige ein einheitliches Bild der Klägerin, die unzählige psychiatri sche Hospitalisationen hinter sich habe, immer wieder in eskalierende Konflikte – meist mit ihrem Partner – geraten sei, Medikamente ge schluckt habe, Alkohol zu sich genom men und nicht mehr gewusst habe, was sie tue, so dass sie oft per fürsorgerischen Freiheitsentzug wegen Selbstgefährdung habe eingewiesen werden müssen. Die Kläge rin sei immer wieder mittel- bis schwergradig depressiv gewesen, aktuell sei sie es leich ten Grades. Dass die Klägerin immer wieder Schwierigkeiten in ihren Beziehungen gehabt habe, sei bei einer Borderline -Störung typischerweise zu beobachten. Bei distanzierten Kontakten könne sich die Klägerin dagegen normal verhalten. Der von ihr gewählte Beruf, bei welchem sie immer mit Kunden und auch Kollegen in engem Kon takt stehe, sei deshalb ungünstig. Geeigneter sei eine Tätigkeit, die die Klägerin alleine, ohne Kunden- und Kollegenkontakte, ausüben könnte. In angepasster Tätigkeit sei der Klägerin ein Pensum von 2 mal 3 Stunden zumutbar, mit längerer Pause dazwischen. Obwohl sie über eine gute Intelligenz verfüge, habe die Klägerin schon während der Schulzeit Misserfolge einstecken müssen. Nach Verlassen des Elternhauses hätten die Schwierigkeiten begonnen. Den Alkoholkonsum, welcher in früheren Jahren eine wich tige Rolle gespielt habe, habe die Klägerin sistieren können. Sie habe sich in einem gewissen Grade stabilisieren können, sie benötige keine stationären Behandlungen mehr. Es bestünden psychosoziale Faktoren (wenig Identität bei Adoption aus fremder Kultur, Schwangerschaft ) . Die Paarkonflikte seien aber nicht als psychosozial zu betrachten, da sie sich aus der schwierigen Persönlichkeit der Klägerin ergeben würden. Erstmals sei die Klägerin Anfangs des Jahres 2001 aufgrund der psychischen Beschwer den zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. 3. 8
In erwerblicher Hinsicht hielt die Arbeitgeberin A.___ im Arbeitgeberbe richt vom 4. Mai 2010 ( Urk. 13/19) fest, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin habe vom 1. Februar 2009 bis zum 3 0. November 2009 gedauert. Der Arbeitsvertrag sei von der Arbeitgeberin wegen mangelhafter Leistung aufgelöst worden. Ein Gesundheits schaden sei ihr nicht bekannt gewesen. 4.
Die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2017 beruhte im Wesentli chen auf dem ärztlichen Gutachten von Dr. B.___ vom 7. November 2016 (Urk. 13/136). 4 .1
Dr. B.___ diagnostizierte bei der Klägerin eine emotional instabile Per sönlichkeitsstö rung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), welcher er Auswirkun gen auf deren Arbeits fähigkeit zumass. Zudem notierte er bei gegenwärtiger Abs tinenz psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabinoide (Urk. 13/136/58-59). Er führte aus, die Klägerin berichte, sie sei 1979 in Indien geboren und als Säugling von einer Schweizer Familie adoptiert wor den. Zu den Adoptiveltern bestehe kein guter Kontakt mehr. 2012 habe sie einen 1971 geborenen Schweizer geheiratet; 2012 und 2014 seien die gemeinsamen Kinder (Sohn und Tochter) geboren. Vor der Geburt der Kinder habe sie sich oft mit ihrem Mann gestritten, nun habe sich das Verhältnis beruhigt. Von 2001 bis 2007 habe sie mit mehreren Unterbrüchen die Hotelfachschule besucht und letzt lich erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss habe sie jeweils kurzfristig an unterschiedli chen Orten gearbeitet, zuletzt bei A.___ . Sie bewohne heute mit ihrer Familie eine 5.5-Zimmer Mietwohnung und sei in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt. Als Freizeitbeschäftigung habe sie kürzlich begonnen, jeweils am Montagabend Volleyball zu spielen. Sie stehe morgens um 6 Uhr auf und bereite das Frühstück vor. Da ihr Sohn mittlerweile den Kindergarten besu che, müsse sie darum besorgt sein, dass er pünktlich um 8 Uhr dort abgeliefert werde. Wenn sie nach Hause komme, kümmere sie sich um den Haushalt und gehe manchmal auch alleine einkaufen. Um 12 Uhr komme der Sohn aus dem Kindergarten nach Hause und sie koche das Mittagessen und nehme es gemein s am mit den Kindern ein. Nachmittags räume sie die Küche auf und gehe mit ihren Kindern auf einen Spielplatz oder es fänden Spielbesuche mit anderen Familien statt, hin und wieder verabrede sie sich auch mit einer Freundin. Am Abend komme ihr Ehemann nach Hause und sie würden gemeinsam Abendessen. Danach würden die Kinder zu Bett gebracht und sie räume noch die Küche auf. Im Anschluss sehe sie gemein sam mit ihrem Mann fern oder erledige Dinge am Computer. Im Sommer habe die ganze Familie zwei Wochen Ferien auf Mallorca verbracht (Urk. 13/136/39-42). 4 .2
An aktuellen Beschwerden gebe die Klägerin an, sich kaum aus dem unmittelbaren Umfeld um ihr Haus zu entfernen. Zur Untersuchung habe sie alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen können, sie sei jedoch bereits Tage zuvor nervös gewesen deswegen. Sie sei mit den Kindern und dem Haushalt völlig ausgelastet und habe immer noch Mühe, sich länger zu konzent rieren. An den ihr bekannten Orten fühle sie sich einigermassen sicher; Neues bereite ihr Angst und Gefühle der Unsicherheit. Ihre Umgebung nehme sie oft nicht richtig, sondern nur verschwommen wahr und sie habe eine Art «Entfrem dungsgefühl». Mit dem Kinderwagen fühle sie sich sicherer, alleine habe sie das Gefühl der Verlorenheit und Unsicherheit. Sie leide viel unter Stim mungsschwan kungen, die Suizidgedanken hätten wegen der Kinder jedoch abgenom men. Kon kret leide sie an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Ihre Grundstim mung sei wechselhaft, es bestehe eine innere Unruhe und Reizbarkeit. Schlafstörungen bestünden nicht mehr, ebenso wenig wie Suizidgedanken oder selbstverletzendes Verhalten. Sie habe viele Bekannte, welche jedoch nicht über ihren Zustand Bescheid wüssten. Zu ihrer Familie habe sie kaum Kontakt, lediglich zu ihrem Mann und den Kindern. Alkohol und Nikotin konsumiere sie seit ihrer ersten Schwangerschaft nicht mehr. Aktuell gehe sie etwa ein- bis zweimal im Monat zur Psychotherapie (Urk. 13/136/49-52). 4 .3
Zu den objektiven Befunden stellte Dr. B.___ fest, die Klägerin sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert, ihre Aufmerksamkeit habe sie wäh rend der gesamten Gesprächs dauer aufrechterhalten können und die Konzentra tion sei durchgehend ungestört gewesen. Das formale Denken sei durchgehend geordnet, beweglich und gut struktu riert und es seien keine inhaltlichen Denk störungen feststellbar. Ebenso bestünden keine Ich-Störungen, auf Nachfrage seien Derealisations
- und Depersonalisationsphä nomene eruierbar . Es bestünden keine Hinweise für Wahn- oder Sinnestäuschungen. Eine Affektpathologie sei nicht feststellbar, die Klägerin sei in euthymer Mittellage, jedoch habe eine affektive Labilität in Form von emotionalen Ausbrüchen bei der Exploration von traumatischen Ereignissen beobachtet werden können. Die Psychomo torik sei lebendig und der Sprachfluss normal. Unter Berücksichtigung der Angaben in den Versicherungsakten und der Biographie würden sich Hinweise auf eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ ergeben, in der Exploration hätten sich jedoch klinisch keine negativen Interaktionen ergeben. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden und eine Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe nicht. Die Klägerin äussere keine Motivation für berufliche Massnahmen (Urk. 13/136/52-54). Bis auf die emotio nale Labilität bei der Explo ration belastender Themen bestünden daher bei der Klägerin keine psychopatholo gischen Auffälligkeiten (Urk. 13/136/62). Typische Zeichen einer depressiven Episode hätten sich in der Untersuchung nicht finden lassen (Urk. 13/136/71).
Die Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit zeige, dass die Klägerin in ihrer Flexi bilität, ihrer Kontaktfähigkeit zu Dritten, ihrer Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen und ihrer Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten leicht beeinträchtigt sei. In ihrer Durchhaltefähigkeit, ihrer Selbstbe hauptungsfähigkeit und ihrer Gruppen fähigkeit sei sie mittelgradig einge schränkt. Die restlichen Fähigkeiten (Anpassung an Regeln und Routinen, Pla nung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachli cher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Fähigkeit zur Selbstpflege und ihre Wege fähigkeit) seien nicht eingeschränkt (Urk. 13/136/56-58).
Die Exploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin, und die Klägerin habe berichtet, bei den Haushaltsarbeiten nicht ein geschränkt zu sein. Der Medikamentenspiegel weise auf eine Überdosierung mit Escitalopram ( Cipralex ) hin, weshalb empfohlen werde, die medikamentöse Behandlung anzupassen (Urk. 13/136/63). 4 .4
Im Zentrum der Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ stehe bei der Klägerin eine gestörte Affektregulation, welche sich in einer niedrigen Reizschwelle für die Auslösung emotionaler Reaktionen, einem hohen Erregungs grad und einer verlängerten Dauer bis zum Abklingen der Gefühlsreaktion äussere. Die in der Literatur beschriebenen Verhal tensauffälligkeiten, die eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ definierten, seien in den Vorakten dokumentiert und seien durch die Klägerin anlässlich der Explo ration vorgetragen worden. Diese Kriterien seien aktuell jedoch nur noch teilweise erfüllt, ihr Gesundheitszustand habe sich weitgehend verbessert; sie habe sich durch ihre Beziehung zu ihrer Familie und ihrem Ehemann stabilisieren können (Urk. 13/136/65-67).
Sodann notiert Dr. B.___ , die Präsentation einer erheblichen Behinderung stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher auch nicht plausibel. Die vorliegenden Befunde würden bei kriti scher Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild ergeben (Urk. 13/136/67-68 ).
Dr. B.___ schloss, gemäss den Leitlinien zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer Persönlichkeitsstörung sei immer die konkrete psychopathologische Symp tomatik ent scheidend. Solange die pathologischen Reaktions- und Verhaltens muster sozialverträg lich seien, bestehe eine Arbeitsfähigkeit. Eine im Verlauf dekompensierte Persönlich keitsstörung könne hingegen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfä higkeit führen; dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei A.___ sei die Klägerin seit Erkrankungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand habe sich zwar gebessert, eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt, Überstunden und im Team sei aber nicht zu empfehlen. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit der Möglichkeit, sich zurück zuziehen, und mit klar strukturierten Aufgaben sei der Klägerin jedoch ab sofort eine 80%- ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im Haus halt sei gegenwärtig nicht eingeschränkt (Urk. 13/136/72-73).
Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich seit 2011 massgeblich verbessert. Mit Ausnahme einer emotionalen Labilität, insbesondere bei der Exploration von belasten den Themen, bestünden nunmehr keine psychopatholo gischen Auffälligkeiten. Die Klägerin lebe nun in einer stabilen Part nerschaft und sei Mutter von zwei kleinen Kindern. Seit 2008 sei keine stationäre Behandlung mehr erforderlich gewesen. Bis auf die Anpassung der medikamen tösen Behandlung, bei welcher eine Überdosierung fest ge stellt worden sei, könn ten keine weiteren medizinischen Massnahmen empfohlen werden. Berufliche Massnahmen seien zwar indiziert, würden jedoch nicht empfohlen, da die Klägerin sich selbst zu 100 % als arbeitsunfähig erachte (Urk. 13/136/74-75). 5 . 5 .1
Es ist vorliegend unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin seit 2001 unter psychischen Gesundheitsproblemen leidet, welche wiederholt statio näre Klini kaufenthalte erforderlich machten, die Absolvierung d er Ausbil dung zur Hotelfachan gestellten massiv verzögerten und auch bei den nachfolgend ausgeübten Erwerbstätig keiten zu Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit führten. Aufgrund dieser gesundheit lichen Probleme wurde der Klägerin von der Invalidenversicherung ab August 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. D er sachliche Zusammenhang zur früher eingetre tenen Arbeitsunfähigkeit ist zu bejahen. Strittig und zu prüfen ist aber die Frage, ab welchem Zeitpunkt aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigk eit v on mindestens 20 % bestand bzw. ob der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden ist, insbesondere in d er Zeit ab dem 1. Februar 2009, als die Klägerin bei A.___ erwerbstätig gewesen war.
5 .2
Wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2012.00230 mit Beschluss vom 3. September 2013 bereits festgehalten hat, war f ür das IV-rechtliche Verfahren die präzise Festsetzung des Beginns der Wartezeit nicht von Bedeutung, wes halb für die Vorsorgeeinrichtung bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung an den IV-Entscheid besteht. Der in der Begründung der angefocht e nen Verfügung genannte Beginn (
16. Oktober 2009) war für den Rentenanspruch irre levant und – da nicht Teil des Dispositivs – auch nicht anfechtbar. Es b esteht k eine Bindungswirkung hinsicht lich des Beginns der mas sgebli chen Arbeitsunfähigkeit. Die Anspruchs voraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind vorliegend frei zu prüfen . 5 .3
Die Klägerin bekundete zwar bei der Absolvierung ihrer Ausbildung zur Hotelfachange stellten aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Schwierig keiten und es dauerte insge samt beinahe sieben Jahre , bis sie diese abschliessen konnte. Trotz aller Probleme konnte sie schliesslich das Diplom aber erreichen und sie zeigte dabei auch ein erheb liches Durchhaltevermögen, indem sie trotz des Misserfolgs bei der ersten Diplomprü fung sich nicht entmutigen liess und im zweiten Anlauf erfolgreich war. Die Klägerin hatte mithin während der Ausbildungszeit immer wieder längere Phasen, in denen sie in der Lage war, der Ausbildung zu folgen und sie absolvierte auch diverse Praktika . Gemäss der von der Klägerin selber erstellten Zusammenfassung über den Verlauf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 13/6) war sie nach dem Abschluss der Ausbildung in der Zeit ab dem 1. November 2007 vom 2 4. Februar bis zum 5. März 2008, vom 1 1. bis zum 15. November 2008 (nicht psychisch bedingt, sondern aufgrund einer Grippeerkrankung) ,
vom 1 7. Dezember 2008 bis zum 9. Januar 2009 und dann wieder ab dem 1 6. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die übrigen Zeiten gab sie eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % an. Dem Arbeitgeberbericht von A.___ vom 4. Mai 2010 ( Urk. 13/19) ist zwar zu entnehmen, dass die Klägerin wegen mangelhafter Leistung entlassen wurde. Der Umstand, dass die Klägerin nicht bereits während der dreimonatigen Probezeit (vgl. Arbeitsvertrag vom 1 2. Januar 2009, Urk. 2/3) entlassen wurde, spricht aber dafür, dass die Leistungen der Klägerin zumindest während dieser Zeit genügend waren. Dass die Arbeitgeberin i m Weiteren angab, ihr sei kein Gesund heitsschaden bekannt und der letzte effektive Arbeitstag der Klägerin sei am 3 0. November 2009 gewesen, obwohl die Klägerin laut Aktenlage am 16. Oktober 2009 einen psychischen Zusammenbruch erlitten hatte und ihr ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, spricht dafür, dass der Arbeitgeberin bereits beim Ausfüllen de s Fragebogens im Mai 2010 der Verlauf des Arbeitsverhältnis ses und die genauen Umstände, welche zu dessen Auflösung geführt haben, gar nicht mehr bekannt waren. Zumal keine echtzeitliche – und soweit ersichtlich auch keine rückwirkende – ärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar bis zum 16. Oktober 2009 vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin für die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit als Assistent Trainee bei A.___ voll arbeitsfähig gewesen ist. Diese Zeitspanne ist ohne Weiteres genügend, um den zeitli chen Zusammenhang zu unterbrechen, was umso mehr gilt, als die Klägerin auch vor dem 1. Februar 2009 keinesfalls dauerhaft arbeitsunfähig gewesen ist, sondern ihre Ausbildung letztlich abschliessen konnte und nach deren Abschluss ab dem 1. Novem ber 2007 mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Von einem blossen Arbeitsversuch kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dokumentiert ist ausserdem auch eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch den psychischen Zusammenbruch am 1 6. Oktober 200 9. Dass der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsun fähigkeit grund sätzlich Schwankungen unterliegen , zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwi schen zeitlich wieder soweit verbessert hat, dass ihr die Ausübung einer ang epassten Erwerbstätigkeit zu 80 % zumutbar ist und sie ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen kann. 5.4
Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist damit am 1 6. Oktober 2009 und demnach wäh rend dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eingetreten. Dem entsprechend hat die Beklagte der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen. Es ist gestützt auf die von der Invalidenversicherung getätigten Abklärungen unstrittig vom im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren festgelegten Invaliditätsgrad von 80 % auszugehen. 6. 6.1
Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar ( Art. 41 Abs. 2 BVG ).
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet ( Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung ( Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schwei zerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann ( Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorge ein richtung keinen anderen Auszahlungsmodus vor sieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3). 6.2
Die Beklagte er hebt die Einrede der Verjährung für die vor dem 2 3. März 2014 fällig gewordenen Rentenleistungen. Diese ist berechtigt. Eine verjährungs unterbrechende Handlung bis zur vorliegenden, am 2 5. März 2019 erhobenen Klage ist nicht aktenkun dig. Es ist somit festzuhalten, dass für die Zeit bis zum 2 5. März 2014 infolge Verjäh rung keine Leistungen mehr geschuldet sind. Die Beklagte hat die Invalidenrente ab April 2014 zu erbringen. 6.3
In Nachvollzug des invalidenversicherungsrechtlichen Entschei des ist die Beklagte sodann berechtigt, die Rente per Ende Dezember 2017 aufzuheben. Bezüglich der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung ist vollum fänglich auf die Ausführungen im Ent scheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren IV.2017.01337 vom 2 3. Januar 2019 ( Urk. 13/181) zu verweisen. Die Klägerin verlangt denn auch nicht explizit Leistungen über Dezember 2017 hinaus und bringt nichts vor, was für einen weiteren Anspruch gegenüber der Beklagten ab dem 1. Januar 2018 sprechen würde. 7 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 2 5. März 2019 Klage erheben ( Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen sind. 8.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin für die Dauer vom 1. April 2014 bis zum 3 1. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 2 5. März 2019. 9 . 9 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 9 .2
Mit Honorarnote vom 1 2. September 2019 ( Urk.
20) machte Rechtsanwältin Sigg einen Aufwand von 10 Stunden und 45 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ) sowie Barauslagen von Fr. 80.60 (3 % des Zeitaufwandes ), mithin insgesamt Fr. 2'981.25 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer von 7,7 % ) geltend. Der Zeit aufwand erscheint als angemessen . Jedoch besteht vorliegend kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) pro Stunde abzu weichen. Infolge des nur teilweisen Obsiegens ist die Prozessentschädigung ausserdem um rund einen Drittel zu kürzen.
Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der obsiegenden Klägerin eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 1'750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Dauer vom 1. April 2014 bis zum 3 1. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditäts grad von 80 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen auszurich ten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 2 5. März 2019. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertels rente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, wäh rend welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhän gig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid wer den. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge trete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge ein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versi cherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erfor derlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invali dität ein enger sachlicher und zeit licher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheits schaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfä higkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwen dung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsscha dens, dessen prognostische ärztliche Beurtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leis tungs pflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeein richtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsun fähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).
E. 1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver siche rung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invali ditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invaliden versicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Min destvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Fest stellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invaliden versicherungsrechtli chen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invaliden rente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtspre chungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätest ens) ins Vor bescheidverfahren ( Art. 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtli ch nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1 .6
Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obli gatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG) ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) revisionsweise anzupassen (BGE 133 V 67). Diese Regelung schliesst indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversi cherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente – welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) zulässig wäre.
Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der berufli chen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den glei chen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkür verbot und Verhältnismässigkeit) zu halten (BGE 141 V 405 E. 3.6 mit weiteren Hinwei sen).
Im Bereich der obligatorischen Vorsorge ist die Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E. 4.3.1, BGE 138 V 409 E. 3.2, BGE 141 V 405 E. 3.6). 2. 2.1
Die Klägerin machte zur Begründung ihrer Klage geltend, im Jahr 2001 hätten bei ihr psychische Probleme auf zutreten begonnen. Es seien mehrere stationäre Klinika ufent halte notwendig geworden, insbesondere bei Belastungen durch die Ausbildung. Die Ausbildung habe sich dadurch massiv verzögert. Ab dem Jahr 2005 habe sich die Klä gerin in ambulante Psychotherapie begeben, welche bis heute weitergeführt werde. Im Jahr 2007 habe sie die Hotelfachschule abgeschlossen. Bis Ende 2009 habe sie bei A.___ gearbeitet, wo sie einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe und arbeitsunfähig geworden sei. Die Invalidenversicherung habe ihr ab August 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese Rente sei mit Verfügung vom 7. November 2017 eingestellt worden. Die Klägerin sei vom 1. Mai 2008 bis zum 3 1. Januar 2009 als Betriebs-Assistentin bei der C.___ AG und ab 1. Februar 2009 bis zum 30. November 2009 als Assistent Trainee bei A.___ zu 100 % erwerbstätig gewe sen. Insgesamt sei sie damit während einer Dauer von 18 Monaten arbeitsfähig gewe sen. Das Wartejahr sei von der Invalidenversicherung am 16. Oktober 2009 eröffnet worden. Darauf sei gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte abzustellen. Die Arbeits un fähigkeit sei somit während des Arbeits verhältnisses mit A.___ und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten. Dies bedeute, dass der zeitliche Kausalzusammenhang geg eb en sei und d er Konnex zu den bereits früher (2001/2005) in Erscheinung getretenen psychischen Krankheiten klar unterb rochen worden sei. Die Beklagte sei damit rückw irkend leistungspflichtig (Urk. 1). 2.2
Demgegenüber führte die Beklagte aus, es sei unbestritten, dass der Klägerin aufgrund von psychisch bedingten (rezidivierende depressive Zustände sowie emotionale Persön lichkeitsstörung) Leiden eine ganze Invalidenrente zuge sprochen worden sei. Strittig sei, ob die der Invalidität zugrundeliegende Ursache während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten zu einer Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % geführt habe oder ob die Arbeitsunfähigkeit bereits zuvor eingetreten sei. Das hiesige Gericht habe bereits im Verfahren IV.2012.00230 mit Beschluss vom 1 3. September 2013 festgehalten, dass dem Entscheid der IV-Stelle hinsichtlich des Wartezeitbeginns keine Bindungswirkung zukomme. Unter Gesamtwürdigung der Aktenlage sei erstellt, dass die Klägerin seit der ersten Hospitalisation im Jahr 2001, spätestens aber seit 2005, gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Vollzeitstelle auf Dauer zu halten. Sie sei gemäss ihren eigenen Angaben stets überfordert gewesen. Sie habe gewusst, dass sie den Anforderungen einer Tätigkeit im Gastgewerbe nicht gewachsen sei, habe jedoch wegen des Drucks ihrer Eltern und ihren finanziellen Bedürfnissen eine Arbeitsstelle annehmen müssen. Aufgrund der Diagnose, des langjährigen Krankheitsverlaufs, der letzten zeitnahen Hospitalisation vom 2 4. Februar 2008 bis zum 5. März 2008 und den zahlreichen Kündigungen infolge mangelhafter Leistung habe im Zeitpunkt der Arbeits aufnahme per Februar 2009 eine dauerhafte Wiedereingliederung bzw. dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbs fähigkeit nicht als objektiv wahrscheinlich erschienen. Es habe lediglich ein gescheiterter Arbeitsversuch vorgelegen. Sollte das Gericht die Leis tungs zuständigkeit der Beklagten bejahen, so werde für die vor dem 2 3. März 2014 fällig gewordenen Leistungen die Verjährungseinrede erhoben ( Urk. 8).
E. 3 Am 8. Juni 2010 führte Dr. D.___
aus (Urk. 13/20/5-6), bei der Klägerin bestünden seit 2001 eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), ein Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine emotional instabile Persön lichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31), eine anamnestisch bekannte sexuelle Funktionsstörung nach Missbrauchserlebnissen (ICD-10 F52.0) und ein nicht-organischer Vaginismus (ICD-10 F52.5).
Die Klägerin befinde sich seit 2005 in ambulanter Behandlung, wobei sich die Thera piefrequenz unterschiedlich intensiv gestalte. Seit 2001 hätten ver schiedentlich auch stationäre Behandlungen stattgefunden. Die Klägerin habe 2007 die Hotelfachschule mit Diplom abgeschlossen. Anschliessend habe sie kurze Zeit an unterschiedlichen Orten gearbeitet. Sie habe massive Prob leme mit ihrem damaligen Freund gehabt und sei nach einem Suizidversuch 2008 auch hospitalisiert worden und habe ihre Schwan gerschaft abgebrochen. Im Sep tember 2009 sei sie bei der Arbeit zusammengebrochen und sei seither arbeitsun fähig. Die Klägerin sei erschöpft, desorientiert, defragmentiert, habe starke Schlaf störungen, sei verlangsamt und vergesslich, sie fühle sich wertlos, habe jeglichen Antrieb verloren und wirke sehr depressiv.
E. 3.1 2
Vom 3 0. Januar bis zum 2 0. Februar 2006 war die Klägerin im Psychiatriezentrum I.___ hospitalisiert. Laut dem Austrittsbericht vom 1 3. März 2006 (Urk. 13/ 20/15-17 ) bestünden Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10: F10.21) mit fraglich prädeliranten Zustandsbildern, anamnestisch depressive Episoden bei Status nach mehrmaligen Suizidversuchen (zuletzt November 2005) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus. Die Klägerin sei erstmalig zum erweiterten somatischen Alkoholent zug sowie zum erweiterten Informa tions
- und Motivationsprogramm auf Veranlassung ihrer betreuten Wohnein richtung eingetret en. Sie habe berichtet, dass sie im Frühjahr 2001 begonnen habe, regelmässig und in hohen Mengen Alkohol zu konsumieren, ca. 3-4 Liter Bier pro Tag. Im November 2001 sei eine Hospitalisation über ein halbes Jahr in der Klinik J.___ erfolgt. Währenddessen habe sie keinen oder nur geringe Men gen Alkohol konsumiert. Auch nach der Klinikentlassung habe sie nur unregelmässig und in geringen Mengen Alkohol konsumiert. Vor einem Jahr habe sie aber den Konsum wieder auf 3-4 Liter Bier pro Tag gesteigert. Zum übermässigen Alkoholkonsum komme es überwiegend während depressiven Zustandsbildern sowie bei Schlafstörungen im Sinne einer Selbstmedikation. Der Alkoholentzug sei insgesamt komplikationslos ver laufen. Eine empfohlene stationäre suchtspezifische Anschlussbehandlung habe die Klägerin abgelehnt, um ihre Ausbildung abschliessen zu können. Sie möchte aber eine ambulante Behandlung wahrnehmen. Dringend empfohlen werde ihr auch eine mehr monatige Abstinenzphase. Die Klägerin werde weiterhin ambulant psychothera peutisch behandelt.
E. 3.2 Vom 2 4. Februar bis zum 5. März 2008 erfolgte eine weitere Hospitalisation in der H.___ . Gemäss dem Austrittsbericht vom 2 8. März 2008 ( Urk. 13/11) bestehen bei der Klägerin eine Anpassungsstörung mit Mischintoxikation in suizidaler Absicht (Differentialdiag nose: Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ), rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leichtgradig, ein Status nach medika mentös ( Mifepriston ) eingeleitetem Abort am 1. März 2008 sowie ein Status nach Störungen durch Alkoholabhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20). Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des Kantonsspitals L.___ erfolgt, er wäre aber sonst per fürsorgerischen Freiheitsentzug vorgenommen worden. Am 2 3. Februar 2008 habe die Klägerin in suizidaler Absicht 2 g Citalopram sowie ca. 1,5 Liter Bier zu sich genommen. Sie habe aber dann ihren Freund orientiert, welcher wie derum die Ambulanz anvisiert habe. Die Klägerin habe berichtet, dass sie aktuell über fordert sei. Sie sei sehr ambivalent bezüglich ihrer Schwangerschaft, da sie einerseits bereits letztes Jahr eine Abtreibung habe durchführen lassen, anderseits der Kindsvater sie aber verlassen habe. Darüber hinaus fühle sie sich von der Arbeit überfordert. Den Suizidversuch bereue sie. Es sei ein Fehler gewesen. Die Frage der Abtreibung habe sich dadurch aber geklärt. Die Gynäkologen hätten ihr dazu geraten, da aufgrund der Citalopram-Intoxikation ein erhebliches Risiko von Fehlbildungen bestehe. Seit dem 4. Februar 2008 arbeite die Klägerin im Aussendienst auf Provisionsbasis. Seit Novem ber 2007 lebe sie allein in einer Wohnung, vorher habe sie in einem betreuten Wohnen in einer Wohnge meinschaft gelebt. Bis im letzten Herbst habe sie mit Unterstützung des Sozialamtes gelebt, seither verdiene sie ihren Lebensunterhalt alleine. Aktuell sei sie in der Probezeit an einem neuen Arbeitsplatz und fühle sich überfordert. Bei fehlen dem Hinweis auf Selbst- und Fremdgefährdung sei die Entlassung der Klägerin nach Hause am 5. März 2008 erfolgt.
E. 4 Vom 26. Oktober bis 1. November 2010 war die Klägerin
erneut im Z entrum E.___ der F.___
hospita lisiert (Urk. 13/28/5). Gemäss Bericht ging dem Klinikein tritt eine Auseinan derset zung mit ihrem Freund und dessen Mutter voraus, was die vor bestehende Ver stimmung aggraviert habe. Im Verlauf der Hospitalisierung sei eine rasche und deutliche subjektive und objektive Stabi lisierung erfolgt . 3.
E. 5 Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte Dr. D.___ mit, dass er die Klägerin für Integ rationsmassnahmen teilweise als arbeitsfähig halte. Er betrachte es als realistisch, dass innerhalb eines Jahres die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden könne (Urk. 13/31). 3.
E. 5.4 Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist damit am 1 6. Oktober 2009 und demnach wäh rend dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eingetreten. Dem entsprechend hat die Beklagte der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen. Es ist gestützt auf die von der Invalidenversicherung getätigten Abklärungen unstrittig vom im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren festgelegten Invaliditätsgrad von 80 % auszugehen. 6.
E. 6 Vom 9. Mai bis 29. Juli 2011 wurde mit der Klägerin ein Belastbar keitstraining durch geführt (Urk. 13/51). Dabei habe sich gezeigt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewe sen sei, ihren Präsenzumfang auf mehr als 3 Stunden an 4 Tagen zu steigern. Weil sie jeweils frühzeitig erschöpft gewe sen sei, sei eine längere Aufenthaltsdauer nicht mög lich gewesen. Die Konzent ration der Versicherten habe insbesondere bei kognitiven Anstrengungen jeweils schnell abgenommen. Trotz regelmässiger Pausen sei die Kläge rin damit an ihre Grenzen gestossen; zeitweise sei sie sogar beinahe eingeschlafen. 3.
E. 6.1 Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar ( Art. 41 Abs. 2 BVG ).
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet ( Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung ( Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schwei zerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann ( Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorge ein richtung keinen anderen Auszahlungsmodus vor sieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3).
E. 6.2 Die Beklagte er hebt die Einrede der Verjährung für die vor dem 2 3. März 2014 fällig gewordenen Rentenleistungen. Diese ist berechtigt. Eine verjährungs unterbrechende Handlung bis zur vorliegenden, am 2 5. März 2019 erhobenen Klage ist nicht aktenkun dig. Es ist somit festzuhalten, dass für die Zeit bis zum 2 5. März 2014 infolge Verjäh rung keine Leistungen mehr geschuldet sind. Die Beklagte hat die Invalidenrente ab April 2014 zu erbringen.
E. 6.3 In Nachvollzug des invalidenversicherungsrechtlichen Entschei des ist die Beklagte sodann berechtigt, die Rente per Ende Dezember 2017 aufzuheben. Bezüglich der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung ist vollum fänglich auf die Ausführungen im Ent scheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren IV.2017.01337 vom 2 3. Januar 2019 ( Urk. 13/181) zu verweisen. Die Klägerin verlangt denn auch nicht explizit Leistungen über Dezember 2017 hinaus und bringt nichts vor, was für einen weiteren Anspruch gegenüber der Beklagten ab dem 1. Januar 2018 sprechen würde. 7 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 2 5. März 2019 Klage erheben ( Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen sind.
E. 7 Laut dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. M.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 9/11) bestehen bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten Grades sowie eine Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F33.0 und F60.30). Das Dossier zeige ein einheitliches Bild der Klägerin, die unzählige psychiatri sche Hospitalisationen hinter sich habe, immer wieder in eskalierende Konflikte – meist mit ihrem Partner – geraten sei, Medikamente ge schluckt habe, Alkohol zu sich genom men und nicht mehr gewusst habe, was sie tue, so dass sie oft per fürsorgerischen Freiheitsentzug wegen Selbstgefährdung habe eingewiesen werden müssen. Die Kläge rin sei immer wieder mittel- bis schwergradig depressiv gewesen, aktuell sei sie es leich ten Grades. Dass die Klägerin immer wieder Schwierigkeiten in ihren Beziehungen gehabt habe, sei bei einer Borderline -Störung typischerweise zu beobachten. Bei distanzierten Kontakten könne sich die Klägerin dagegen normal verhalten. Der von ihr gewählte Beruf, bei welchem sie immer mit Kunden und auch Kollegen in engem Kon takt stehe, sei deshalb ungünstig. Geeigneter sei eine Tätigkeit, die die Klägerin alleine, ohne Kunden- und Kollegenkontakte, ausüben könnte. In angepasster Tätigkeit sei der Klägerin ein Pensum von 2 mal 3 Stunden zumutbar, mit längerer Pause dazwischen. Obwohl sie über eine gute Intelligenz verfüge, habe die Klägerin schon während der Schulzeit Misserfolge einstecken müssen. Nach Verlassen des Elternhauses hätten die Schwierigkeiten begonnen. Den Alkoholkonsum, welcher in früheren Jahren eine wich tige Rolle gespielt habe, habe die Klägerin sistieren können. Sie habe sich in einem gewissen Grade stabilisieren können, sie benötige keine stationären Behandlungen mehr. Es bestünden psychosoziale Faktoren (wenig Identität bei Adoption aus fremder Kultur, Schwangerschaft ) . Die Paarkonflikte seien aber nicht als psychosozial zu betrachten, da sie sich aus der schwierigen Persönlichkeit der Klägerin ergeben würden. Erstmals sei die Klägerin Anfangs des Jahres 2001 aufgrund der psychischen Beschwer den zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. 3.
E. 8 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin für die Dauer vom 1. April 2014 bis zum 3 1. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 2 5. März 2019.
E. 9 .2
Mit Honorarnote vom 1 2. September 2019 ( Urk.
20) machte Rechtsanwältin Sigg einen Aufwand von
E. 10 Stunden und 45 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ) sowie Barauslagen von Fr. 80.60 (3 % des Zeitaufwandes ), mithin insgesamt Fr. 2'981.25 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer von 7,7 % ) geltend. Der Zeit aufwand erscheint als angemessen . Jedoch besteht vorliegend kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) pro Stunde abzu weichen. Infolge des nur teilweisen Obsiegens ist die Prozessentschädigung ausserdem um rund einen Drittel zu kürzen.
Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der obsiegenden Klägerin eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 1'750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Dauer vom 1. April 2014 bis zum 3 1. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditäts grad von 80 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen auszurich ten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 2 5. März 2019. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2019.00020
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2 0. Mai 2020 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen GastroSocial Pensionskasse Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1979, begann im Januar 2001 mit einer Ausbildung zur Hotelfachangestellten an der Hotelfachschule Y.___ . Diese Ausbildung musste sie auf grund psychische r Probleme im September 2002 abbrechen. Im April 2003 begann sie an der Hotelfachschule Z.___
erneut mit d er Ausbildung zur Hotelfachangestellten . Auch diese Ausbildung erfuhr aufgrund psychischer Probleme diverse Unterbrechungen und Verzögerungen , es gelang X.___ aber schli esslich, die Schule im Herbst 2007 erfolgreich mit dem Diplom zu beenden ( Urk. 13/6). Vom 1. Februar bis zum 3 0. November 2009 arbeitete sie als Assistant Trainee bei A.___
Sàrl und war damit bei der GastroSocial Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorge versichert ( Urk. 2/3, Urk. 9/3, Urk. 13/19) . 1.2
Am 8. April 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___
unter Hinweis auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Leistungsbezug an (Urk. 13 /7). Diese tätigte daraufhin medizinische (Urk. 13 /11, 13 /17, 13 /20, 13 /25, 13 /28, 13 /31) und erwerbliche (Urk. 13 /19) Abklärungen und zog die Akten des Tag geldversicherers (Urk. 13 /26) bei. Nach der Durchfüh rung beruflicher Massnahmen (Urk. 13 /36, 13 /50) und des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13 /54) sprach sie der Versi cherten mit Verfügung vom 27. Januar 2012 (Urk. 13 /63) beziehungsweise vom 8. Feb ruar 2012 (Urk. 13 /70) mit Wirkung ab August 2011 eine ganze Rente der Invaliden versicherung zu. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Pensionskasse trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. September 2013 nicht ein (Urk. 13/99) . 1. 3
Nach Eingang des Revisionsfragebogens am 17. Februar 2014 (Urk. 13 /100) liess die IV-Stelle die medizinische Situation erneut abklären und veranlasste hierzu insbesondere eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie (Gutachten vom 7. November 2016, Urk. 13 /136). Gestützt darauf hob sie nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 13/139, Urk. 13/140, Urk. 13 /148) die Rente der Versi cherten mit Verfügung vom 7. November 2017 (Urk. 13 /162) auf das Ende des auf die Zustellung folgenden Monats auf. Die dagegen von der Versicherten am 7. Dezember 2017 ( Urk. 13/168/3-21) erho bene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. Januar 2019 ab ( Urk. 13/181). 1.4
Die Pensionskasse vertrat den Standpunkt, dass die Versicherte ihr gegenüb er keinen Anspruch auf Invalidenleistungen habe, da die massgebliche Arbeitsun fähigkeit bereits im Jahr 2005 und somit vor Beginn des Vorsorgeverhältnisses zwischen der Pensions kasse und der Versicherten eingetreten sei ( Urk. 2/4). 2.
Am 2 5. März 2019 erhob X.___ durch Rechtsanwältin Lotti Sigg gegen die Pensionskasse Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1.
Die Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf August 2011 bis mindestens Dezember 2017 (inklusive Kinderren ten) auszurichten zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klage erhebung. 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte stellte mit Klageantwort vom 1 6. Mai 2019 den Antrag auf Abweisung der Klage ( Urk. 8). Die Klägerin verzichtete am 3 0. August 2019 auf Replik ( Urk. 17), was der Beklagten am 2. September 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Am 1 2. September 2019 reichte Rechtsanwältin Sigg ihr e Honorarnote ein ( Urk. 19, Urk. 20). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertels rente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versi cherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen berufli chen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invalidi tätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, wäh rend welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhän gig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeits unfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid wer den. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufge trete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorge ein richtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vor sorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versi cherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeit punkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzu kommen hat, ist indes erfor derlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invali dität ein enger sachlicher und zeit licher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheits schaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeits fähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfä higkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammen hangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwen dung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsscha dens, dessen prognostische ärztliche Beurtei lung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leis tungs pflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter wäh rend der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeein richtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsun fähigkeit ge führt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeit liche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a). 1.5
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver siche rung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invali ditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invaliden versicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Min destvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisie renden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Fest stellungen und Beur teilungen der IV-Organe, welche im invaliden versicherungsrechtli chen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invaliden rente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leis tungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtspre chungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bun desgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätest ens) ins Vor bescheidverfahren ( Art. 73 bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtli ch nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1 .6
Eine auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhende Invalidenrente aus (obli gatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG) ist unter den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) revisionsweise anzupassen (BGE 133 V 67). Diese Regelung schliesst indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der überobligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bindung an jenen der Invalidenversi cherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente – welche weder mittels Verfügung zugesprochen noch gerichtlich überprüft (vgl. Art. 73 Abs. 1 BVG) wurde - nicht auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen werden in dem Sinn, dass die Einstellung der Zahlungen lediglich nach einer wesentlichen Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) zulässig wäre.
Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der berufli chen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den glei chen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkür verbot und Verhältnismässigkeit) zu halten (BGE 141 V 405 E. 3.6 mit weiteren Hinwei sen).
Im Bereich der obligatorischen Vorsorge ist die Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung (BGE 133 V 67 E. 4.3.1, BGE 138 V 409 E. 3.2, BGE 141 V 405 E. 3.6). 2. 2.1
Die Klägerin machte zur Begründung ihrer Klage geltend, im Jahr 2001 hätten bei ihr psychische Probleme auf zutreten begonnen. Es seien mehrere stationäre Klinika ufent halte notwendig geworden, insbesondere bei Belastungen durch die Ausbildung. Die Ausbildung habe sich dadurch massiv verzögert. Ab dem Jahr 2005 habe sich die Klä gerin in ambulante Psychotherapie begeben, welche bis heute weitergeführt werde. Im Jahr 2007 habe sie die Hotelfachschule abgeschlossen. Bis Ende 2009 habe sie bei A.___ gearbeitet, wo sie einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe und arbeitsunfähig geworden sei. Die Invalidenversicherung habe ihr ab August 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Diese Rente sei mit Verfügung vom 7. November 2017 eingestellt worden. Die Klägerin sei vom 1. Mai 2008 bis zum 3 1. Januar 2009 als Betriebs-Assistentin bei der C.___ AG und ab 1. Februar 2009 bis zum 30. November 2009 als Assistent Trainee bei A.___ zu 100 % erwerbstätig gewe sen. Insgesamt sei sie damit während einer Dauer von 18 Monaten arbeitsfähig gewe sen. Das Wartejahr sei von der Invalidenversicherung am 16. Oktober 2009 eröffnet worden. Darauf sei gestützt auf die echtzeitlichen Arztberichte abzustellen. Die Arbeits un fähigkeit sei somit während des Arbeits verhältnisses mit A.___ und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten. Dies bedeute, dass der zeitliche Kausalzusammenhang geg eb en sei und d er Konnex zu den bereits früher (2001/2005) in Erscheinung getretenen psychischen Krankheiten klar unterb rochen worden sei. Die Beklagte sei damit rückw irkend leistungspflichtig (Urk. 1). 2.2
Demgegenüber führte die Beklagte aus, es sei unbestritten, dass der Klägerin aufgrund von psychisch bedingten (rezidivierende depressive Zustände sowie emotionale Persön lichkeitsstörung) Leiden eine ganze Invalidenrente zuge sprochen worden sei. Strittig sei, ob die der Invalidität zugrundeliegende Ursache während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten zu einer Arbeitsun fähigkeit von mindestens 20 % geführt habe oder ob die Arbeitsunfähigkeit bereits zuvor eingetreten sei. Das hiesige Gericht habe bereits im Verfahren IV.2012.00230 mit Beschluss vom 1 3. September 2013 festgehalten, dass dem Entscheid der IV-Stelle hinsichtlich des Wartezeitbeginns keine Bindungswirkung zukomme. Unter Gesamtwürdigung der Aktenlage sei erstellt, dass die Klägerin seit der ersten Hospitalisation im Jahr 2001, spätestens aber seit 2005, gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine Vollzeitstelle auf Dauer zu halten. Sie sei gemäss ihren eigenen Angaben stets überfordert gewesen. Sie habe gewusst, dass sie den Anforderungen einer Tätigkeit im Gastgewerbe nicht gewachsen sei, habe jedoch wegen des Drucks ihrer Eltern und ihren finanziellen Bedürfnissen eine Arbeitsstelle annehmen müssen. Aufgrund der Diagnose, des langjährigen Krankheitsverlaufs, der letzten zeitnahen Hospitalisation vom 2 4. Februar 2008 bis zum 5. März 2008 und den zahlreichen Kündigungen infolge mangelhafter Leistung habe im Zeitpunkt der Arbeits aufnahme per Februar 2009 eine dauerhafte Wiedereingliederung bzw. dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbs fähigkeit nicht als objektiv wahrscheinlich erschienen. Es habe lediglich ein gescheiterter Arbeitsversuch vorgelegen. Sollte das Gericht die Leis tungs zuständigkeit der Beklagten bejahen, so werde für die vor dem 2 3. März 2014 fällig gewordenen Leistungen die Verjährungseinrede erhoben ( Urk. 8). 3.
Die mit Verfügungen vom 27. Januar 2012 (Urk. 13/63) bzw. vom 8. Februar 2012 (Urk. 13/70) durch die IV-Stelle erfolgte Gewährung einer ganzen Invalidenrente beruhte im Wesentlichen auf den nachfolgenden medizinischen und erwerblichen Unterlagen. 3.1
Seiner Einschätzung vom 8. Juni 2010 (Urk. 13/20/5-6, vgl. nachfolgend E. 3. 3 ) fügte Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Vorakten bei, welche insbesondere die diversen Hospitalisierungen der Klägerin in den Jahren 2005/2006 dokumentierten (Urk. 13/20/7-44). 3.1. 1
Vom 2 4. Juli bis zum 6. August 2005
( Urk. 13/20/42-43), vom 2 3. bis zum 29. August 2005, am 31. August 2005 ( Urk. 13/20/33) und vom 2 6. bis zum 28. November 2005 ( Urk. 13/20/44) wurde die Klägerin im Zentrum E.___ der i ntegrierten Psychiatrie F.___ , vom 3 1. August bis zum 1 5. September 2005 und vom 2 6. September bis zum 2 4. Oktober 2005 in der S tation G.___ der F.___ ( Urk. 13/20/24-28), vom 2 4. Oktober bis zum 1 6. November 2005 in der p sychiatrischen K linik H.___ (Urk. 13/10/34-38) und v om 5. bis zum 6. Januar 2006 in der Akutaufnahme station (AKB) der F.___ ( Urk. 13/20/22-23) stationär behandelt.
Den jeweiligen Austrittsberichten ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Kläge rin teilweise freiwillig
- nach übermässigem Alkoholkonsum - die entsprechende Klinik aufsuchte aber auch wegen akuter Suizidgefahr per fürsorgerischen Freiheitsentzug (heute: fürsorgerische Unterbringung) eingewiesen werden musste. Neben der Suizida lität war auch die akute Alkoholabhängigkeit der Klägerin Gegenstand der Behandlun gen. Ebenso war die Klägerin belastet durch eine konfliktreiche Partnerschaftsbezie hung. Die Ärzte stellten insbesondere die Diagnose des Verdachts auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus (ICD-10: F60.31) sowie eines Alkoholabhängigkeitssyndrom s (ICD-10: F10.25). Die Berichte zeigen auf, dass die Klägerin nach Eintritt in die Klinik jeweils relativ rasch von ihren Suizidgedanken abge bracht werden konnte. Es konnte aber keine Stabilisierung bzw. dauerhafte Besserung der Situation erreicht werden, weder in psychischer Hinsicht noch bezüglich der Alko holproblematik. 3.1. 2
Vom 3 0. Januar bis zum 2 0. Februar 2006 war die Klägerin im Psychiatriezentrum I.___ hospitalisiert. Laut dem Austrittsbericht vom 1 3. März 2006 (Urk. 13/ 20/15-17 ) bestünden Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung (ICD-10: F10.21) mit fraglich prädeliranten Zustandsbildern, anamnestisch depressive Episoden bei Status nach mehrmaligen Suizidversuchen (zuletzt November 2005) sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus. Die Klägerin sei erstmalig zum erweiterten somatischen Alkoholent zug sowie zum erweiterten Informa tions
- und Motivationsprogramm auf Veranlassung ihrer betreuten Wohnein richtung eingetret en. Sie habe berichtet, dass sie im Frühjahr 2001 begonnen habe, regelmässig und in hohen Mengen Alkohol zu konsumieren, ca. 3-4 Liter Bier pro Tag. Im November 2001 sei eine Hospitalisation über ein halbes Jahr in der Klinik J.___ erfolgt. Währenddessen habe sie keinen oder nur geringe Men gen Alkohol konsumiert. Auch nach der Klinikentlassung habe sie nur unregelmässig und in geringen Mengen Alkohol konsumiert. Vor einem Jahr habe sie aber den Konsum wieder auf 3-4 Liter Bier pro Tag gesteigert. Zum übermässigen Alkoholkonsum komme es überwiegend während depressiven Zustandsbildern sowie bei Schlafstörungen im Sinne einer Selbstmedikation. Der Alkoholentzug sei insgesamt komplikationslos ver laufen. Eine empfohlene stationäre suchtspezifische Anschlussbehandlung habe die Klägerin abgelehnt, um ihre Ausbildung abschliessen zu können. Sie möchte aber eine ambulante Behandlung wahrnehmen. Dringend empfohlen werde ihr auch eine mehr monatige Abstinenzphase. Die Klägerin werde weiterhin ambulant psychothera peutisch behandelt. 3.1. 3
Vom 2 6. April bis zum 2. Mai 2006, vom 1 5. bis zum 1 6. Mai 2006, vom 2. bis zum 3. August 2006 und vom 1 9. bis zum 2 1. November 2006 war die Klägerin in der Klinik K.___ der F.___
hospitalis i ert. In den Austrittsberichten vom 1 2.
Juni 2006 ( Urk. 13/20/13-14), vom 3. August 2006 ( Urk. 13/20/11-12) und vom 1 3. Dezember 2006 ( Urk. 13/20/7- 10 ) hielten die Ärzte der Klinik K.___ zusammenfassend fest, es bestünde n ein Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Border line-Typ (ICD-10: F60.31) sowie Probleme in der Beziehung zum Partner (ICD-10: Z63.0). Die Einweisung en
in die Klinik erfolgten aufgrund akuter Suizidalität bzw. nach Suizidversuchen . Nach dem sich die Klägerin jeweils nach kurzer Zeit vo n
ihren Suizidgedanken hat distanzieren können, wurde sie in die alten Verhältnisse entlassen , mit dem Hinweis, dass eine ambulante psychotherapeutische Behandlung durchgeführt werde . 3.2
Vom 2 4. Februar bis zum 5. März 2008 erfolgte eine weitere Hospitalisation in der H.___ . Gemäss dem Austrittsbericht vom 2 8. März 2008 ( Urk. 13/11) bestehen bei der Klägerin eine Anpassungsstörung mit Mischintoxikation in suizidaler Absicht (Differentialdiag nose: Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeits störung vom Borderline -Typ), rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leichtgradig, ein Status nach medika mentös ( Mifepriston ) eingeleitetem Abort am 1. März 2008 sowie ein Status nach Störungen durch Alkoholabhängigkeits syndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20). Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des Kantonsspitals L.___ erfolgt, er wäre aber sonst per fürsorgerischen Freiheitsentzug vorgenommen worden. Am 2 3. Februar 2008 habe die Klägerin in suizidaler Absicht 2 g Citalopram sowie ca. 1,5 Liter Bier zu sich genommen. Sie habe aber dann ihren Freund orientiert, welcher wie derum die Ambulanz anvisiert habe. Die Klägerin habe berichtet, dass sie aktuell über fordert sei. Sie sei sehr ambivalent bezüglich ihrer Schwangerschaft, da sie einerseits bereits letztes Jahr eine Abtreibung habe durchführen lassen, anderseits der Kindsvater sie aber verlassen habe. Darüber hinaus fühle sie sich von der Arbeit überfordert. Den Suizidversuch bereue sie. Es sei ein Fehler gewesen. Die Frage der Abtreibung habe sich dadurch aber geklärt. Die Gynäkologen hätten ihr dazu geraten, da aufgrund der Citalopram-Intoxikation ein erhebliches Risiko von Fehlbildungen bestehe. Seit dem 4. Februar 2008 arbeite die Klägerin im Aussendienst auf Provisionsbasis. Seit Novem ber 2007 lebe sie allein in einer Wohnung, vorher habe sie in einem betreuten Wohnen in einer Wohnge meinschaft gelebt. Bis im letzten Herbst habe sie mit Unterstützung des Sozialamtes gelebt, seither verdiene sie ihren Lebensunterhalt alleine. Aktuell sei sie in der Probezeit an einem neuen Arbeitsplatz und fühle sich überfordert. Bei fehlen dem Hinweis auf Selbst- und Fremdgefährdung sei die Entlassung der Klägerin nach Hause am 5. März 2008 erfolgt. 3. 3
Am 8. Juni 2010 führte Dr. D.___
aus (Urk. 13/20/5-6), bei der Klägerin bestünden seit 2001 eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), ein Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1), ein Verdacht auf eine emotional instabile Persön lichkeitsstörung vom Borderline Typus (ICD-10 F60.31), eine anamnestisch bekannte sexuelle Funktionsstörung nach Missbrauchserlebnissen (ICD-10 F52.0) und ein nicht-organischer Vaginismus (ICD-10 F52.5).
Die Klägerin befinde sich seit 2005 in ambulanter Behandlung, wobei sich die Thera piefrequenz unterschiedlich intensiv gestalte. Seit 2001 hätten ver schiedentlich auch stationäre Behandlungen stattgefunden. Die Klägerin habe 2007 die Hotelfachschule mit Diplom abgeschlossen. Anschliessend habe sie kurze Zeit an unterschiedlichen Orten gearbeitet. Sie habe massive Prob leme mit ihrem damaligen Freund gehabt und sei nach einem Suizidversuch 2008 auch hospitalisiert worden und habe ihre Schwan gerschaft abgebrochen. Im Sep tember 2009 sei sie bei der Arbeit zusammengebrochen und sei seither arbeitsun fähig. Die Klägerin sei erschöpft, desorientiert, defragmentiert, habe starke Schlaf störungen, sei verlangsamt und vergesslich, sie fühle sich wertlos, habe jeglichen Antrieb verloren und wirke sehr depressiv. 3. 4
Vom 26. Oktober bis 1. November 2010 war die Klägerin
erneut im Z entrum E.___ der F.___
hospita lisiert (Urk. 13/28/5). Gemäss Bericht ging dem Klinikein tritt eine Auseinan derset zung mit ihrem Freund und dessen Mutter voraus, was die vor bestehende Ver stimmung aggraviert habe. Im Verlauf der Hospitalisierung sei eine rasche und deutliche subjektive und objektive Stabi lisierung erfolgt . 3. 5
Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte Dr. D.___ mit, dass er die Klägerin für Integ rationsmassnahmen teilweise als arbeitsfähig halte. Er betrachte es als realistisch, dass innerhalb eines Jahres die Arbeitsfähigkeit auf 50 % gesteigert werden könne (Urk. 13/31). 3. 6
Vom 9. Mai bis 29. Juli 2011 wurde mit der Klägerin ein Belastbar keitstraining durch geführt (Urk. 13/51). Dabei habe sich gezeigt, dass die Klägerin nicht in der Lage gewe sen sei, ihren Präsenzumfang auf mehr als 3 Stunden an 4 Tagen zu steigern. Weil sie jeweils frühzeitig erschöpft gewe sen sei, sei eine längere Aufenthaltsdauer nicht mög lich gewesen. Die Konzent ration der Versicherten habe insbesondere bei kognitiven Anstrengungen jeweils schnell abgenommen. Trotz regelmässiger Pausen sei die Kläge rin damit an ihre Grenzen gestossen; zeitweise sei sie sogar beinahe eingeschlafen. 3. 7
Laut dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. M.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3 0. Januar 2012 ( Urk. 9/11) bestehen bei der Klägerin eine rezidivierende depressive Störung, derzeit leichten Grades sowie eine Borderline -Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F33.0 und F60.30). Das Dossier zeige ein einheitliches Bild der Klägerin, die unzählige psychiatri sche Hospitalisationen hinter sich habe, immer wieder in eskalierende Konflikte – meist mit ihrem Partner – geraten sei, Medikamente ge schluckt habe, Alkohol zu sich genom men und nicht mehr gewusst habe, was sie tue, so dass sie oft per fürsorgerischen Freiheitsentzug wegen Selbstgefährdung habe eingewiesen werden müssen. Die Kläge rin sei immer wieder mittel- bis schwergradig depressiv gewesen, aktuell sei sie es leich ten Grades. Dass die Klägerin immer wieder Schwierigkeiten in ihren Beziehungen gehabt habe, sei bei einer Borderline -Störung typischerweise zu beobachten. Bei distanzierten Kontakten könne sich die Klägerin dagegen normal verhalten. Der von ihr gewählte Beruf, bei welchem sie immer mit Kunden und auch Kollegen in engem Kon takt stehe, sei deshalb ungünstig. Geeigneter sei eine Tätigkeit, die die Klägerin alleine, ohne Kunden- und Kollegenkontakte, ausüben könnte. In angepasster Tätigkeit sei der Klägerin ein Pensum von 2 mal 3 Stunden zumutbar, mit längerer Pause dazwischen. Obwohl sie über eine gute Intelligenz verfüge, habe die Klägerin schon während der Schulzeit Misserfolge einstecken müssen. Nach Verlassen des Elternhauses hätten die Schwierigkeiten begonnen. Den Alkoholkonsum, welcher in früheren Jahren eine wich tige Rolle gespielt habe, habe die Klägerin sistieren können. Sie habe sich in einem gewissen Grade stabilisieren können, sie benötige keine stationären Behandlungen mehr. Es bestünden psychosoziale Faktoren (wenig Identität bei Adoption aus fremder Kultur, Schwangerschaft ) . Die Paarkonflikte seien aber nicht als psychosozial zu betrachten, da sie sich aus der schwierigen Persönlichkeit der Klägerin ergeben würden. Erstmals sei die Klägerin Anfangs des Jahres 2001 aufgrund der psychischen Beschwer den zu 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. 3. 8
In erwerblicher Hinsicht hielt die Arbeitgeberin A.___ im Arbeitgeberbe richt vom 4. Mai 2010 ( Urk. 13/19) fest, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin habe vom 1. Februar 2009 bis zum 3 0. November 2009 gedauert. Der Arbeitsvertrag sei von der Arbeitgeberin wegen mangelhafter Leistung aufgelöst worden. Ein Gesundheits schaden sei ihr nicht bekannt gewesen. 4.
Die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2017 beruhte im Wesentli chen auf dem ärztlichen Gutachten von Dr. B.___ vom 7. November 2016 (Urk. 13/136). 4 .1
Dr. B.___ diagnostizierte bei der Klägerin eine emotional instabile Per sönlichkeitsstö rung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31), welcher er Auswirkun gen auf deren Arbeits fähigkeit zumass. Zudem notierte er bei gegenwärtiger Abs tinenz psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol und Cannabinoide (Urk. 13/136/58-59). Er führte aus, die Klägerin berichte, sie sei 1979 in Indien geboren und als Säugling von einer Schweizer Familie adoptiert wor den. Zu den Adoptiveltern bestehe kein guter Kontakt mehr. 2012 habe sie einen 1971 geborenen Schweizer geheiratet; 2012 und 2014 seien die gemeinsamen Kinder (Sohn und Tochter) geboren. Vor der Geburt der Kinder habe sie sich oft mit ihrem Mann gestritten, nun habe sich das Verhältnis beruhigt. Von 2001 bis 2007 habe sie mit mehreren Unterbrüchen die Hotelfachschule besucht und letzt lich erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss habe sie jeweils kurzfristig an unterschiedli chen Orten gearbeitet, zuletzt bei A.___ . Sie bewohne heute mit ihrer Familie eine 5.5-Zimmer Mietwohnung und sei in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt. Als Freizeitbeschäftigung habe sie kürzlich begonnen, jeweils am Montagabend Volleyball zu spielen. Sie stehe morgens um 6 Uhr auf und bereite das Frühstück vor. Da ihr Sohn mittlerweile den Kindergarten besu che, müsse sie darum besorgt sein, dass er pünktlich um 8 Uhr dort abgeliefert werde. Wenn sie nach Hause komme, kümmere sie sich um den Haushalt und gehe manchmal auch alleine einkaufen. Um 12 Uhr komme der Sohn aus dem Kindergarten nach Hause und sie koche das Mittagessen und nehme es gemein s am mit den Kindern ein. Nachmittags räume sie die Küche auf und gehe mit ihren Kindern auf einen Spielplatz oder es fänden Spielbesuche mit anderen Familien statt, hin und wieder verabrede sie sich auch mit einer Freundin. Am Abend komme ihr Ehemann nach Hause und sie würden gemeinsam Abendessen. Danach würden die Kinder zu Bett gebracht und sie räume noch die Küche auf. Im Anschluss sehe sie gemein sam mit ihrem Mann fern oder erledige Dinge am Computer. Im Sommer habe die ganze Familie zwei Wochen Ferien auf Mallorca verbracht (Urk. 13/136/39-42). 4 .2
An aktuellen Beschwerden gebe die Klägerin an, sich kaum aus dem unmittelbaren Umfeld um ihr Haus zu entfernen. Zur Untersuchung habe sie alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen können, sie sei jedoch bereits Tage zuvor nervös gewesen deswegen. Sie sei mit den Kindern und dem Haushalt völlig ausgelastet und habe immer noch Mühe, sich länger zu konzent rieren. An den ihr bekannten Orten fühle sie sich einigermassen sicher; Neues bereite ihr Angst und Gefühle der Unsicherheit. Ihre Umgebung nehme sie oft nicht richtig, sondern nur verschwommen wahr und sie habe eine Art «Entfrem dungsgefühl». Mit dem Kinderwagen fühle sie sich sicherer, alleine habe sie das Gefühl der Verlorenheit und Unsicherheit. Sie leide viel unter Stim mungsschwan kungen, die Suizidgedanken hätten wegen der Kinder jedoch abgenom men. Kon kret leide sie an Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Ihre Grundstim mung sei wechselhaft, es bestehe eine innere Unruhe und Reizbarkeit. Schlafstörungen bestünden nicht mehr, ebenso wenig wie Suizidgedanken oder selbstverletzendes Verhalten. Sie habe viele Bekannte, welche jedoch nicht über ihren Zustand Bescheid wüssten. Zu ihrer Familie habe sie kaum Kontakt, lediglich zu ihrem Mann und den Kindern. Alkohol und Nikotin konsumiere sie seit ihrer ersten Schwangerschaft nicht mehr. Aktuell gehe sie etwa ein- bis zweimal im Monat zur Psychotherapie (Urk. 13/136/49-52). 4 .3
Zu den objektiven Befunden stellte Dr. B.___ fest, die Klägerin sei bewusstseinsklar und vollständig orientiert, ihre Aufmerksamkeit habe sie wäh rend der gesamten Gesprächs dauer aufrechterhalten können und die Konzentra tion sei durchgehend ungestört gewesen. Das formale Denken sei durchgehend geordnet, beweglich und gut struktu riert und es seien keine inhaltlichen Denk störungen feststellbar. Ebenso bestünden keine Ich-Störungen, auf Nachfrage seien Derealisations
- und Depersonalisationsphä nomene eruierbar . Es bestünden keine Hinweise für Wahn- oder Sinnestäuschungen. Eine Affektpathologie sei nicht feststellbar, die Klägerin sei in euthymer Mittellage, jedoch habe eine affektive Labilität in Form von emotionalen Ausbrüchen bei der Exploration von traumatischen Ereignissen beobachtet werden können. Die Psychomo torik sei lebendig und der Sprachfluss normal. Unter Berücksichtigung der Angaben in den Versicherungsakten und der Biographie würden sich Hinweise auf eine emo tional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ ergeben, in der Exploration hätten sich jedoch klinisch keine negativen Interaktionen ergeben. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden und eine Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe nicht. Die Klägerin äussere keine Motivation für berufliche Massnahmen (Urk. 13/136/52-54). Bis auf die emotio nale Labilität bei der Explo ration belastender Themen bestünden daher bei der Klägerin keine psychopatholo gischen Auffälligkeiten (Urk. 13/136/62). Typische Zeichen einer depressiven Episode hätten sich in der Untersuchung nicht finden lassen (Urk. 13/136/71).
Die Prüfung der funktionellen Leistungsfähigkeit zeige, dass die Klägerin in ihrer Flexi bilität, ihrer Kontaktfähigkeit zu Dritten, ihrer Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen und ihrer Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten leicht beeinträchtigt sei. In ihrer Durchhaltefähigkeit, ihrer Selbstbe hauptungsfähigkeit und ihrer Gruppen fähigkeit sei sie mittelgradig einge schränkt. Die restlichen Fähigkeiten (Anpassung an Regeln und Routinen, Pla nung und Strukturierung von Aufgaben, Anwendung fachli cher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Fähigkeit zur Selbstpflege und ihre Wege fähigkeit) seien nicht eingeschränkt (Urk. 13/136/56-58).
Die Exploration des Tagesprofils weise auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hin, und die Klägerin habe berichtet, bei den Haushaltsarbeiten nicht ein geschränkt zu sein. Der Medikamentenspiegel weise auf eine Überdosierung mit Escitalopram ( Cipralex ) hin, weshalb empfohlen werde, die medikamentöse Behandlung anzupassen (Urk. 13/136/63). 4 .4
Im Zentrum der Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ stehe bei der Klägerin eine gestörte Affektregulation, welche sich in einer niedrigen Reizschwelle für die Auslösung emotionaler Reaktionen, einem hohen Erregungs grad und einer verlängerten Dauer bis zum Abklingen der Gefühlsreaktion äussere. Die in der Literatur beschriebenen Verhal tensauffälligkeiten, die eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ definierten, seien in den Vorakten dokumentiert und seien durch die Klägerin anlässlich der Explo ration vorgetragen worden. Diese Kriterien seien aktuell jedoch nur noch teilweise erfüllt, ihr Gesundheitszustand habe sich weitgehend verbessert; sie habe sich durch ihre Beziehung zu ihrer Familie und ihrem Ehemann stabilisieren können (Urk. 13/136/65-67).
Sodann notiert Dr. B.___ , die Präsentation einer erheblichen Behinderung stehe nicht im Einklang mit der Verhaltensbeobachtung und dem klinischen Befund, sei klinisch untypisch und daher auch nicht plausibel. Die vorliegenden Befunde würden bei kriti scher Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild ergeben (Urk. 13/136/67-68 ).
Dr. B.___ schloss, gemäss den Leitlinien zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei einer Persönlichkeitsstörung sei immer die konkrete psychopathologische Symp tomatik ent scheidend. Solange die pathologischen Reaktions- und Verhaltens muster sozialverträg lich seien, bestehe eine Arbeitsfähigkeit. Eine im Verlauf dekompensierte Persönlich keitsstörung könne hingegen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfä higkeit führen; dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei A.___ sei die Klägerin seit Erkrankungsbeginn zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand habe sich zwar gebessert, eine Tätigkeit mit häufigem Kundenkontakt, Überstunden und im Team sei aber nicht zu empfehlen. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit bei einem konfliktarmen Arbeitgeber mit der Möglichkeit, sich zurück zuziehen, und mit klar strukturierten Aufgaben sei der Klägerin jedoch ab sofort eine 80%- ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im Haus halt sei gegenwärtig nicht eingeschränkt (Urk. 13/136/72-73).
Der Gesundheitszustand der Klägerin habe sich seit 2011 massgeblich verbessert. Mit Ausnahme einer emotionalen Labilität, insbesondere bei der Exploration von belasten den Themen, bestünden nunmehr keine psychopatholo gischen Auffälligkeiten. Die Klägerin lebe nun in einer stabilen Part nerschaft und sei Mutter von zwei kleinen Kindern. Seit 2008 sei keine stationäre Behandlung mehr erforderlich gewesen. Bis auf die Anpassung der medikamen tösen Behandlung, bei welcher eine Überdosierung fest ge stellt worden sei, könn ten keine weiteren medizinischen Massnahmen empfohlen werden. Berufliche Massnahmen seien zwar indiziert, würden jedoch nicht empfohlen, da die Klägerin sich selbst zu 100 % als arbeitsunfähig erachte (Urk. 13/136/74-75). 5 . 5 .1
Es ist vorliegend unstrittig und ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin seit 2001 unter psychischen Gesundheitsproblemen leidet, welche wiederholt statio näre Klini kaufenthalte erforderlich machten, die Absolvierung d er Ausbil dung zur Hotelfachan gestellten massiv verzögerten und auch bei den nachfolgend ausgeübten Erwerbstätig keiten zu Einschränkungen in der Arbeits fähigkeit führten. Aufgrund dieser gesundheit lichen Probleme wurde der Klägerin von der Invalidenversicherung ab August 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. D er sachliche Zusammenhang zur früher eingetre tenen Arbeitsunfähigkeit ist zu bejahen. Strittig und zu prüfen ist aber die Frage, ab welchem Zeitpunkt aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigk eit v on mindestens 20 % bestand bzw. ob der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden ist, insbesondere in d er Zeit ab dem 1. Februar 2009, als die Klägerin bei A.___ erwerbstätig gewesen war.
5 .2
Wie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2012.00230 mit Beschluss vom 3. September 2013 bereits festgehalten hat, war f ür das IV-rechtliche Verfahren die präzise Festsetzung des Beginns der Wartezeit nicht von Bedeutung, wes halb für die Vorsorgeeinrichtung bezüglich des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit keine Bindungswirkung an den IV-Entscheid besteht. Der in der Begründung der angefocht e nen Verfügung genannte Beginn (
16. Oktober 2009) war für den Rentenanspruch irre levant und – da nicht Teil des Dispositivs – auch nicht anfechtbar. Es b esteht k eine Bindungswirkung hinsicht lich des Beginns der mas sgebli chen Arbeitsunfähigkeit. Die Anspruchs voraussetzungen für Leistungen der beruflichen Vorsorge sind vorliegend frei zu prüfen . 5 .3
Die Klägerin bekundete zwar bei der Absolvierung ihrer Ausbildung zur Hotelfachange stellten aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Schwierig keiten und es dauerte insge samt beinahe sieben Jahre , bis sie diese abschliessen konnte. Trotz aller Probleme konnte sie schliesslich das Diplom aber erreichen und sie zeigte dabei auch ein erheb liches Durchhaltevermögen, indem sie trotz des Misserfolgs bei der ersten Diplomprü fung sich nicht entmutigen liess und im zweiten Anlauf erfolgreich war. Die Klägerin hatte mithin während der Ausbildungszeit immer wieder längere Phasen, in denen sie in der Lage war, der Ausbildung zu folgen und sie absolvierte auch diverse Praktika . Gemäss der von der Klägerin selber erstellten Zusammenfassung über den Verlauf der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 13/6) war sie nach dem Abschluss der Ausbildung in der Zeit ab dem 1. November 2007 vom 2 4. Februar bis zum 5. März 2008, vom 1 1. bis zum 15. November 2008 (nicht psychisch bedingt, sondern aufgrund einer Grippeerkrankung) ,
vom 1 7. Dezember 2008 bis zum 9. Januar 2009 und dann wieder ab dem 1 6. Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die übrigen Zeiten gab sie eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % an. Dem Arbeitgeberbericht von A.___ vom 4. Mai 2010 ( Urk. 13/19) ist zwar zu entnehmen, dass die Klägerin wegen mangelhafter Leistung entlassen wurde. Der Umstand, dass die Klägerin nicht bereits während der dreimonatigen Probezeit (vgl. Arbeitsvertrag vom 1 2. Januar 2009, Urk. 2/3) entlassen wurde, spricht aber dafür, dass die Leistungen der Klägerin zumindest während dieser Zeit genügend waren. Dass die Arbeitgeberin i m Weiteren angab, ihr sei kein Gesund heitsschaden bekannt und der letzte effektive Arbeitstag der Klägerin sei am 3 0. November 2009 gewesen, obwohl die Klägerin laut Aktenlage am 16. Oktober 2009 einen psychischen Zusammenbruch erlitten hatte und ihr ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, spricht dafür, dass der Arbeitgeberin bereits beim Ausfüllen de s Fragebogens im Mai 2010 der Verlauf des Arbeitsverhältnis ses und die genauen Umstände, welche zu dessen Auflösung geführt haben, gar nicht mehr bekannt waren. Zumal keine echtzeitliche – und soweit ersichtlich auch keine rückwirkende – ärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar bis zum 16. Oktober 2009 vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Klägerin für die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit als Assistent Trainee bei A.___ voll arbeitsfähig gewesen ist. Diese Zeitspanne ist ohne Weiteres genügend, um den zeitli chen Zusammenhang zu unterbrechen, was umso mehr gilt, als die Klägerin auch vor dem 1. Februar 2009 keinesfalls dauerhaft arbeitsunfähig gewesen ist, sondern ihre Ausbildung letztlich abschliessen konnte und nach deren Abschluss ab dem 1. Novem ber 2007 mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Von einem blossen Arbeitsversuch kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Dokumentiert ist ausserdem auch eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch den psychischen Zusammenbruch am 1 6. Oktober 200 9. Dass der Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsun fähigkeit grund sätzlich Schwankungen unterliegen , zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwi schen zeitlich wieder soweit verbessert hat, dass ihr die Ausübung einer ang epassten Erwerbstätigkeit zu 80 % zumutbar ist und sie ein rentenaus schliessendes Einkommen erzielen kann. 5.4
Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit ist damit am 1 6. Oktober 2009 und demnach wäh rend dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eingetreten. Dem entsprechend hat die Beklagte der Klägerin Invalidenleistungen zu erbringen. Es ist gestützt auf die von der Invalidenversicherung getätigten Abklärungen unstrittig vom im invalidenversiche rungsrechtlichen Verfahren festgelegten Invaliditätsgrad von 80 % auszugehen. 6. 6.1
Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129–142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar ( Art. 41 Abs. 2 BVG ).
Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet ( Art. 38 BVG). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung ( Art. 130 Abs. 1 OR). Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung vor einem schwei zerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann ( Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Periodische Leistungen verjähren am Ende jedes Monats für den sie auszurichten sind, sofern das Reglement der Vorsorge ein richtung keinen anderen Auszahlungsmodus vor sieht (Urteil BGer 9C_701/2010 vom 3 1. März 2011 E. 4.3). 6.2
Die Beklagte er hebt die Einrede der Verjährung für die vor dem 2 3. März 2014 fällig gewordenen Rentenleistungen. Diese ist berechtigt. Eine verjährungs unterbrechende Handlung bis zur vorliegenden, am 2 5. März 2019 erhobenen Klage ist nicht aktenkun dig. Es ist somit festzuhalten, dass für die Zeit bis zum 2 5. März 2014 infolge Verjäh rung keine Leistungen mehr geschuldet sind. Die Beklagte hat die Invalidenrente ab April 2014 zu erbringen. 6.3
In Nachvollzug des invalidenversicherungsrechtlichen Entschei des ist die Beklagte sodann berechtigt, die Rente per Ende Dezember 2017 aufzuheben. Bezüglich der Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung ist vollum fänglich auf die Ausführungen im Ent scheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren IV.2017.01337 vom 2 3. Januar 2019 ( Urk. 13/181) zu verweisen. Die Klägerin verlangt denn auch nicht explizit Leistungen über Dezember 2017 hinaus und bringt nichts vor, was für einen weiteren Anspruch gegenüber der Beklagten ab dem 1. Januar 2018 sprechen würde. 7 .
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen gesch uldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Klägerin liess am 2 5. März 2019 Klage erheben ( Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen sind. 8.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin für die Dauer vom 1. April 2014 bis zum 3 1. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 2 5. März 2019. 9 . 9 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 9 .2
Mit Honorarnote vom 1 2. September 2019 ( Urk.
20) machte Rechtsanwältin Sigg einen Aufwand von 10 Stunden und 45 Minuten (zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ) sowie Barauslagen von Fr. 80.60 (3 % des Zeitaufwandes ), mithin insgesamt Fr. 2'981.25 (inklusive Barausla gen und Mehrwertsteuer von 7,7 % ) geltend. Der Zeit aufwand erscheint als angemessen . Jedoch besteht vorliegend kein Anlass, vom gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) pro Stunde abzu weichen. Infolge des nur teilweisen Obsiegens ist die Prozessentschädigung ausserdem um rund einen Drittel zu kürzen.
Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, der obsiegenden Klägerin eine Prozessent schädigung in der Höhe von Fr. 1'750.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Dauer vom 1. April 2014 bis zum 3 1. Dezember 2017 basierend auf einem Invaliditäts grad von 80 % die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen auszurich ten, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 2 5. März 2019. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’750 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger