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BV.2018.00096

Nach der Umschulung durch die Eidgenössische Invalidenversicherung wäre der Kläger grundsätzlich in der Lage gewesen, während rund 9 Monaten ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs. Abweisung der Klage.

Zürich SozVersG · 2020-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ ,

geboren 19 66, war vom 1. April 2006 bis 3 0. Sep tember 2007 für die Y.___, Gipsergeschäft , tätig und in dieser Eigenschaft bei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/4 S. 1,

Urk. 11/5,

Urk. 14/1/3 ). 1.2

Am 2 8 . November 2006 meldete sich

X.___ unter Hinweis auf eine seit Sommer 1997 bestehende Fibromyalgie und Tendomyosis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/ 2 , Urk. 14/5 ). Die IV-Stelle sprach ihm a m 15. April 2009 eine Umschu lung zum Chauffeur in Form von Fahrunterricht für die Kategorien C und D zu (Urk. 14/ 80 ).

Mit Mitteilung vom 23. April 2010, ersetzt durch di e Mitteilung vom 19. Mai 2010, übernahm sie

zudem die Kosten für die Umschulung zum Chauffeur Kategorie D bei der Z.___ vom 4. Mai bis 18. Juni 2010 (Urk. 14/ 108 , Urk. 14/ 118 ).

Am 28. Juni 2010 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab, nachdem X.___ die Umschulung zum Chauffeur mit Erhalt des Fahrausweises Kategorie D erfolgreich absolviert hatte (Urk. 14/ 122 ). Mit Verfügung vom 16. August 2010 hielt die IV-Stelle sodann fest, dass der Invaliditätsgrad von X.___ nach der Umschulung 14 % betrage, weshalb er keinen Anspruch auf

eine Invaliden rente habe (Urk. 14/ 126 ).

Gegen diese Verfügung erhob

X.___ am 1 6. September 2010 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 14/135/3-6) .

Mit Eingabe vo m 1 3. Mai 2011 ( Urk. 14/162/3- 7 ) führte er sodann Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle vom 2 8. März 2011 ( Urk. 14/155 ), mit welcher diese den Antrag des Versichert en auf erneute Umschulung vom 1 7. Januar 2011 ( Urk. 14/144 ) abgewiesen hatte.

Das Sozial versicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und

wies die Beschwer den mit Urteil IV.2010.00886 vom 3 1. August 2011 ab ( Urk. 14/169). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3

Zuvor hatte

X.___ am 2 1. März 2011 bei der IV-Stelle er neut die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt ( Urk. 14/154). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und führte Abklärungen in medizinischer und in beruflich-erwerblicher Hinsicht durch. Hernach sprach sie X.___ mit Verfügung en vom 2 4. Juli 2015 für den Zeitraum vo m

1. Septem ber 201 1

bis 3 0. April 2014 eine Dreiviertelsrente , für den Zeitraum vom 1. Mai bis 3 0. November 2014 eine ganze Rente sowie

mit Wirkung ab

1. Dezember 2014

eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 14/288, Urk. 14/303, Urk. 14/310 ). 1. 4

In der Folge wandte sich X.___ mit Schreiben von 1 2. Septem ber 2017 an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und verlangte die Aus richtung von Invaliden leistungen ( Urk. 2/3). In ihrem Antwortschreiben vom 22.

November 2017 verneinte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ihre Leistungs pflicht im Wesent lichen mit der Begründung, dass kein zeitlicher Zu sam menhang zwischen der Arbeitsun fähigkeit von X.___ w ährend der Zeit, als er bei ihr berufs vo rsogeversichert war , und der folgenden In vali dität bestehe ( Urk. 2/4). 2.

Am 17 . Dezember 2018 erhob X.___

Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life

und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. März 2011 eine Rente der beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 8. Dezember 2018 reichte der Kläger eine ergänzende Klagebegründung ein ( Urk. 6, Urk. 7/1-4). Die Beklagte be antragte mit Klageantwort vom 24. Januar 2019, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Klage im Umfang der über obligatorischen Leistungen abzuweisen ( Urk. 10 S. 2). Den Parteien wurde sodann Gelegenheit gegeben, um im Rahmen des mit Verfü gung vom 5. Februar 2019 angeordneten zweiten Schriftenwechsels zu den vom Gericht beigezogen en Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 14/1-339) Stellung zu nehmen ( Urk. 15). Der Kläger erklärte mit Eingabe vom 2. April 2019, dass er auf eine Replik ver zichte ( Urk. 17). Mit Verfügung vom 3. April 2019 wurde die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu den IV-Akten ( Urk. 14/1-339) Stellung zu nehmen ( Urk. 18). Daraufhin erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 1 6. April 2019 Verzicht auf Stellungnahme ( Urk. 19). Dem Kläger wurde das Doppel dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt war. 1.2

Da d ie Beklagte ihren Sitz in Zürich hat ( Urk. 11/ 1 ) , ist die örtliche und

- gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsg erichts gegeben. 2.

2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der V ersicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2 .3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahr scheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/201 6 vom 2 1. November 2016 E. 4.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018

vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be ziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger ab dem 1. März 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. 3.2

Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, es sei aufgrund von Arztberichten erstellt, dass er seit spätestens April 2007 dauernd zu mindestens 50 % aus somatischen und psychischen Gründen (Schmerzstörung) im angestammten Beruf als Gipser arbeitsunfähig gewesen sei. Heute sei er als Gipser vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 7).

Entgegen der Ansicht der IV-Stelle müsse sodann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung zum Buschauf feur für ihn von Anfang an ungeeignet gewesen sei . Bei Abschluss der beruflichen Massnahmen

(per 28. Juni 2010) sei er aufgrund seiner psychischen Beschwerden sowie des Medikamentenkonsums als Buschauffeur sicher nicht arbeitsfähig gewesen ( Urk. 6 S. 2).

Es habe somit nie wieder eine mehr als drei Monate dauernde Arbeits fähigkeit bestanden, wie dies das Bundesgericht in seiner Rechtspre chung fordere. Deshalb sei weder der sachliche noch der zeitliche Zusammenhang betreffend Zuständigkeit der Beklagten unterbrochen wor den .

Dieser Zusam men hang sei bis zur seiner Neuanmeldung zum Leistungs bezug bei der Eidgenös si schen In vali den versicherung wegen einer gesundheit lichen Ver schlechterung bestehen geblieben. Die Beklagte sei aus diesen Gründen für eine Renten ausrich tung zu ständig. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 2. Dezem ber 2014 sei die rentenrelevante Verschlechterung des Gesundhe its zustan des spätestens im März 2011 eingetreten. Nachdem das Wartejahr in jenem Zeitpunkt bereits abge laufen gewesen sei , habe die Beklagte ab März 2011 eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S.

8). 3.3

Die Beklagte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass beim Kläger in psy chischer Hinsicht

erstmals im Dezember 2007 die Diagnose einer Anpassungs stö rung (ICD-10: F43.21) gestellt worden sei (Urk. 1 0 S. 14). Laut Bericht des Psy chotherapeuten Dr.

phil. A.___

sei dann im April 2011 neu eine depressive Sympto matik im Vordergrund gestanden ( Urk. 1 0 S. 14- 15).

Noch im Mai 2012 habe Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, aber ledig lich eine leichte depressive Er krankung diagnostiziert. Alsdann habe

Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie,

in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht eine seit Oktober 2013 bestehende Ein schränkung des Klägers von 50 % für einfache, dem Schmerz syndrom angepasste Arbeiten festgestellt. Damit sei medizinisch dokumentiert, dass sich die heute be stehende invalidisierende Depression des Klägers erst seit Okto ber 2013 sinn fällig auf dessen Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe. Für die Zeit spanne während des Vor sorge verhältnisses des Klägers bei ihr vom 1. April 2006 bis 30.

September 2007 seien demgegenüber keine echtzeitlichen medizinischen Belege vorhanden , die eine psychische Beeinträchtigung des Klägers attestieren, welche dessen somatisches Krankheits geschehen erkennbar mitgeprägt hätte (Urk.

10 S.

15). Daher sei ein sachliche r Zusammenha ng zur während des Vor sorge ver hältnisses aus anderen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit zu ver neinen (Urk.

10 S.

15-16).

Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 1 6. August 2010 sodann festgehalten, dass für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers bestehe, weshalb sein IV-Grad unter Berücksichtigung der in Aussicht ge stellten Um schu lung zum Buschauffeur noch bei lediglich 14 % liege. Gemäss der dieser Verfü gung zugrunde liegenden medizinischen Einschätzung von Dr. med.

D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Dr. med. E.___ , Innere Medizin (spezialisiert auf Rheumaerkrankungen) , vom 6. August 2008 habe für körperlich entsprechend adaptierte Tätigkeiten eine volle Leis tungsfähigkeit, mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers bestanden .

Die Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. August 2010 sei mit dem rechtskräftigen Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts vom 3 1. August 2011 vollumfänglich ge schützt wor den (Urk.

10 S.

16). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung ge nüge für eine Unter brechung des zeit lichen Zusammenhangs auch eine länger dau ernde Wiedererlangung der (an nähernd) vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beein träch tigung des Klägers angepassten Tätigkeit ( Urk. 10 S.

16) . Dem Kläger wäre es bis ca. März 2011 möglich und zumutbar gewesen, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. Somit sei auch der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsun fähigkeit während des Vorsorgever hältnisses unter brochen worden , weshalb sie auch deswegen nicht leistungs pflichtig sei (Urk.

10 S. 2, S. 16- 17). Eventualiter sei die Klage im Umfang der über obligato rischen Leistungen abzuweisen ( Urk. 10 S.

2).

M it der Einsicht in die IV-Akten am 1 0. November 2017 habe sie Kenntnis von d e n Falschangaben des Klägers im von ihm ausgefüllten Gesundheitsfragebogen vom 7. September 2006 erhalten. Deshalb habe sie mit Schreiben an die Rechtsver tre terin des Klägers vom 2 2. November 2017 eine Anzeigepflichtverletzung gemäss Art. 7 Abs. 1 des gül tigen Vorsorgereglements geltend gemacht (Urk. 1 S. 13) . Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass sie leistungspflichtig sei , so wäre n aufgrund der Anzeige pflichtverletzung des Klägers lediglich die Minimalleistungen gemäss BVG geschuldet ( Urk. 10 S. 17 -19 ). 4.

4.1

In den Akten finden sich die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Gutachten: 4.2

Dr. med.

F.___ , FMH für Allgemeine Medizin, vermerkte im Bericht vom 5. November 2007 (Urk. 14/ 2 6/ 7), seit dem Frühjahr 2005 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Klägers gekommen. Dem Kläge r seien folgende Arbeitsunfähigkeiten als Gipser attestiert worden: 50 % vom 1. April bis 31. Mai 2007, 70 % vom 1. Juni bis 31. August 2007 und 100 % ab 1. September 200 7. Leider sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung und Generalisierung der Schmerzen auch in den unteren Ex tremitäten und im linken Arm gekommen (Urk. 14/ 26 /7). 4 .3

Vom 13. bis 30. November 2007 war der Kläge r in der G.___ hospitalisiert. Dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 4. Dezember 2007 (Urk. 14/

38) sind die Diagnosen (1) chronifiziertes , zunehmend generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10 : M62.89) mit/bei Kettentendomyosen der oberen Extremitäten, cervicocephalem Schm erz syndrom, (2) Metatarsalgie

Dig V rechts (ICD-10 F43.21) mit/bei Pes

planus et transversus (ICD-10 : M77.4) sowie (3) Verdacht auf Anpassungsstö rung mit depressiver Komponente zu entnehmen (Urk. 14/ 37 /1). 4. 4

A m psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psy chiatrisch und rheumatologisch) der H.___ vom 6. August 2008 (Urk. 14/ 49 ) waren Dr. D.___ und Dr. E.___ beteiligt ( Urk. 14/49/12). Im Gutachten sind unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Status nach Sturz etwa 1985 mit Knieverletzung rechts mit operativer Behand lung (möglicherweise wegen Quadriceps -Teilabriss) und kleinem, nicht über wärmtem Kniegelenkser guss rechts mit grober, spornartiger Ansatzverkalkung am medialen Kollateral band kondylär und Calcaneusfraktur links mit völliger Abheilung sowie (2) eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Sympto matik (ICD-10 F 43.21), und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom der oberen Körperhälfte ohne pathologische Befunde, (2) ein Nikotinabusus sowie (3) eine Hyperbilirubinämie (am ehesten im Rahmen eines M. Meulengrachts ) festgehalten (Urk. 14/ 49 /10). Die rheumatologische Befund er hebung ergebe eine 50%ige Einschränkung für Tätigkeiten mit grosser Belas tung der Knie, für diesbezüglich adaptierte Tätig keiten sei rheumatologischer seits eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Aus der psychiatrischen Diagnose ergebe sich unter Berücksichtigung von beschrie benen Wechselwirkungen mit dem sub jektiven körperlichen Befinden des Kläger s eine Einschrän kung für körperlich belastende Tätigkeiten. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit sei dem Kläger

psychiatrischerseits eine 100%ige Leis tungs fähigkeit ohne besondere Ein schrän kungen zu attestieren (Urk. 14/ 49 /10 11). Der Beginn der Arbeitsun fähigkeit sei gemäss Vordokumen tation auf den Oktober/November 2007 zu datieren (Urk. 14/ 49 /11). 4. 5

Dr. F.___ führte in seinem ärztlichen Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 8. Januar 2011 die Diagnose chronifiziertes , aktuell exazerbiertes , genera lisier tes myo fasziales

Schmerz syndrom mit/bei Kettentendomyosen der oberen Extre mi täten, cerviko cephalem Schmerzsyndrom sowie sekundäre r depressive r Ent wick lung im Rahmen des Schmerzsyndroms und der beruflichen Perspektiv losig keit an ( Urk. 14/146/1).

Dazu hielt Dr. F.___ unter anderem fest, dass es seit einigen Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung bezüglich des chronifizierten

myofaszialen Schmerzsyndroms mit Schmerzen in den Armen, im Schultergürtel sowie der Thoraxapperatur und dem cervikalen Bereich gekommen sei. Daneben bestünden auch schmerzhafte, vorwiegend den Handrücken betreffende Schwellungen bei der Hände. Auffällig sei zudem eine zunehmende Beeinträchtigung durch die depres sive Entwicklung. Aufgrund der aktuellen Verschlechterung sei eine erneute Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sicher indiziert ( Urk. 14/146/1). 4. 6

In seinem Arztbericht vom 1 5. April 2011 führte Dr. F.___

sodann insbe son dere aus, dass im August 2010 eine operative Behandlung eines ausgedehnten Hämorrhoidalleidens mit günstigem Verlauf und am 2 6. Januar 2011 eine Knie arthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie und Knorpeldebridement

durch geführt worden sei en . Erfreulicherwei se habe sich der Kläger von d er Schmerz symptomatik im Bereich des Knie s rechts gut erholt, was aus medizi ni scher Sicht klar gegen eine Aggravationstendenz bei chronifizierten generali sier ten Weichteilbeschwerden sprechen würde ( Urk. 14/159/1). Seit dem Januar 2011 sei es sodann zu einer deutlichen Verschlechterung des allgemeinen sowie des psychischen Zustandsbildes mit Schlaf störungen, Nervosität, depres siver Ent wicklung mit zunehmenden Schmer zen im Bereich des Schultergürtels, der Arme sowie der oberen Thoraxapparatur

gekommen. Deswegen sei eine Behand lung mit Imovane ® zur Schlafregulierung sowie eine antidepressive Medikation mit Cipra lex ® eingeleitet worden . Er habe den Kläger vom 1 6. Dezember 2010 bis 1 4. April 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. Dezember 2010 bis mindestens Mitte Februar 20 11 sei zusätzlich durch die erwähnte Knieproblematik bedingt gewesen. Kurz- und mittelfristig sei der Kläger auf dem primären Arbeits markt als Buschauffeur infolge der Schmerzproblematik und der sekundären depressiven Problematik nicht vermittelbar ( Urk. 14/159/2) . 4. 7

Der Psychotherapeut

Dr. A.___ hielt am 2 7. April 2011 fest , dass beim Kläger

eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) sowie eine para noide Persön lichkeitsstörung bestünden

(ICD-10: F60.0). Der Kläger sei nach Über weisung durch seinen Hausarzt seit März 2011 wieder in seiner Behandlung. Er habe gegenüber der früheren Behandlung von Mai 2008 bis August 2009 eine bedeut same Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustand s festgestellt. Die Umschulung zum Chauffeur müsse aus psychischen Gründen als gescheitert erklärt werden . Die Verfassung des Klägers zeige vor allem Verzweiflung, Schmerz und Misstrauen. Eine erfolgreiche Bewerbung sei somit ausgeschlossen ( Urk. 14/159/3) . 4. 8

Der Psychiater Dr. C.___ stellte

in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 die folgenden Diagnosen ( Urk. 14/210/13-14): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10: F45.4 )

Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers hielt Dr. C.___ sodann unter anderem fest, dass für einfache, dem Schmerzsyndrom angepasste Arbeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe ( Urk. 14/210/16). 4. 9

4. 9 .1

Die Gutachter der MEDAS I.___ stellten in ihrer Expertise vom 2 2. Dezember 2014 folgende (Haupt-)Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/235/33-34) : - Undiffer e nzierte Spondylarthritis (Erstdiagnose November 2011) - Chronisches zervikospondylogenes und zervikothorakales Schmerz syndrom - Chronis ches lumbospondylogenes Syndrom - Aktivierte mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts - Leichte inters titielle Pneumopathie - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0)

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krank heitswert , nannten sie ( Urk. 14/235/34): - Fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organi sches Korrelat am Bewegungsapparat , Differentialdiagnose (DD:) sekundär im Rahmen der undifferenzierten Spondylarthritis - Adipositas Grad I (BMI 30) 4. 9 .2

Die Gutachter führten sodann aus, dass dem

Kläger die früher ausgeübte Tätigkeit als Gipser aufgrund der verminderten körperlichen Belastbarkeit, insbesondere des Achsenorgans sowie auch der pneumopathiebedingten Notwendigkeit der Meidung von Atemwegsnoxen, anhaltend nicht mehr zumutbar sei (Arbeits fähigkeit 0 % ). Bezüglich der Tätigkeit als Bus- und Lastwagen chauffeur (Kategorie C und D)

sei dem Kläger ebenso eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit zu attestieren . Aufgrund der d urch die Schmerzen, die Depression und die Medi ka mente bedingten Konzentrationsstörungen (Selbst- und Fremdge fährdung) bestehe keine Fahrtauglichkeit als Berufschauffeur ( Urk. 14/235/34).

Die Gutachter hielten ferner fest, dass dem Kläger lediglich körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten in vorzugsweise wechselnde n Körperpositionen, ohne Arbeiten in rücken-, nacken- oder gelenkbelastenden Positionen sowie ohne Exposition zu atemwegsreizenden Stoffen, seiner psychischen Störung wegen (insbesondere Beeinträchtigung von Antrieb, Ausdauer, kognitiven Fähigkeiten, Selbstvertrauen, Kontakt- und Verkehrsfähigkeit) noch zu 50 % der Norm (Prä senzzeit 7 Stunden mit aktuell 40%iger Leistungseinschränkung) zumutbar seien ( Urk. 14/235/34). 4. 9 .3

Zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter sodann fest, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tät ig keit ab Zeitpunkt der Begutachtung gelten würde. D er Verlauf lasse sich retro spektiv nicht zuverlässig abschätzen. Seit der Hospitalisation in der J.___ ( K.___ ) vom 15. November 2012 bis 23. Januar 2013 dürfte die Arbeitsfähigkeit des Klägers jedoch immer im Bereich zwischen 40 und 60 % gelegen haben, mit Ausnahme der erneuten psychia trischen Hospitalisation vom 12. Februar bis 27. Mai 2014 und der anschliessenden Behandlung in der L.___ ( K.___ ) bis am 15. August 201 4. A ls Bus- und LWK-Chauffeur sei der Kläger wegen Selbst- und Fremdgefährdung spätestens seit der erneuten IV-Anmeldung vom 2 1. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen

(Urk. 14/235/35 ). 5.

5.1

D er Kläger war

vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 bei der Bek lagten berufsvorsorgeversichert (Urk.

1 S. 3, Urk. 2/4 S. 1). In der Folge wurde ihm von der Eidg . Invalidenversicherung mit Ver fügungen vom 24. Juli 2015 für den Zeit raum von 1. Septem ber 2011 bis 30. April 2014 eine Dreiviertelsrente , für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. No vem ber 2014 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 wiederum eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 14/288, Urk. 14/303, Urk. 14/310).

Die Beklagte ver n eint ihre Leistungspflicht im Wesent lichen mit der Begründung, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vor sorge verhältnisses vom 1.

April 2006 bis 30.

September

2007

und der späte ren Invalidität des Klägers ab 1. September 2011

weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusam menhang ge ge ben sei (Urk.

10 S.

14 ff.) . 5. 2

5.2.1

Die Beklagte stellt sich insbesondere auf den Standpunkt , dass der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden sei , w eil der Kläger aufgrund der von der Eidg . Invaliden versicherung finanzierten Umschulung spätestens ab Erlass der IV-Verfügung vom 1 6. August 2010 ( Urk. 14/126)

in der Lage gewesen sei, ein rentenaus s chliessendes E inkommen zu erzielen ( Urk. 10 S. 16 f. ) . Der Kläger bestreitet dies ( Urk. 1 S. 8, Urk.

6 S.

2 ).

5.2.2

Vorliegend gewährte di e IV-Stelle dem Kläger

eine Umschulung zum Chauffeur Kategorie C und D

(Urk. 14/80, Urk. 14/108, Urk. 14/118) .

Diese beruflichen Mass nahmen wurden am 28.

Juni 2010 abgeschlossen (Urk. 14/122). Mit Ver fü gung vom 1 6. August 2010 ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie

erwog , dass der Kläg er im Gesund heitsfall als Gipser ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'015.-- erzielen könnte . Dem stellte sie ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr.

71'175.-- gegenüber. Dazu hielt sie fest, dass

der Kläger ge mäss lohnstatis ti schen An gaben als Chauffeur ein Einkommen in dieser Grössenordnung er reichen könnte . Beim Einkommensvergleich resul tierte eine Erwerbseinbusse von Fr.

11'840.-- beziehungsweise ein Invali ditätsgrad von 14

%. Da der Invalidi täts grad unter 40 % lag ( Art. 28 Abs. 2 IVG) , verneinte die IV-Stelle einen An spruch des Klägers auf eine Invalidenrente (Urk.

14/126/3). Gegen diese Ver fügung erhob der Kläger am 16. September 2010 Beschwerde beim Sozialver sicherungsgericht (Urk. 14/135/3-6) . M it seinem Urteil IV.2 010.00886 vom 31. August 2011 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass es dem Kläger auf grund der Feststellungen im Gutachten der H.___ vom 6. August 2008 (Urk. 14/49) zumutbar sei, zu 100 % einer seinen körperlichen Beschwerden an gepassten Tätigkeit, wozu auch die Arbeit als Chauffeur zu z ählen sei , nach zugehen ( E. 3.5 jenes Urteils, Urk. 14/169 /11 ).

Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 14 % sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde des Klägers vom 16.

September 2010 (Urk. 14/135/3-6) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 (Urk. 14/126) abzuweisen sei ( E.

4.3 jenes Urteils, Urk. 14/169 /11 ) . Die Beschwerde des Klägers vom 13. Mai 2011 (Urk. 14/162/3-7) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2011 (Urk. 14/155) war eben falls Gegenstand des Urteils IV.2010.00886 vom 31. August 201 1. Das Sozialver sicherungsgericht hatte zu prüfen , ob die IV-Stelle mit dieser

Verfügung den Anspruch des Klägers auf eine erneute Umschulung zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger machte in jenem Verfahren noch geltend, dass gestützt auf die Bericht e von Dr. F.___ vom 1 5. April 2011 ( Urk. 14/159/1-2) und Dr. A.___ vom 27. April 2011 (Urk. 14/159/3) eine deutliche Verschlechterung seines Gesund heits zustandes seit Januar 2011 ausgewiesen sei (E. 5.2 jenes Urteils, Urk.

14/169/15). Das Sozialversicherungsgericht gelangte demgegenüber zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Klägers in somatischer Hinsicht im Wesent lichen unverändert und vergleichbar mit demjenigen im Zeitpunkt der Um schulung zum Tram- beziehungsweise Buschauffeur zu beurteilen sei (E. 5.4.1 jenes Urteils, Urk. 14/169/16 ). In psychischer Hinsicht hielt das Sozialversiche rungsgericht insbesondere zum Bericht von Dr. A.___ fest, dass den gestellten Diagnosen keinerlei Befunde zugrunde liegen würden und Dr. A.___

nicht begründet habe , weshalb es dem Kläger aus psychischen Gründen auf Dauer nicht zumutbar sein solle, als Chauffeur zu arbeiten. Das Sozialversicherungsgericht konstatierte, e s sei nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erstellt oder auch nur glaubhaft gemacht, dass sich der psychische Zustand des Klägers im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Umschulung zum Tram- beziehungsweise Bus chauf feur voraus sichtlich dauerhaft wesentlich verändert habe (E. 5.4.1 jenes Urteils, Urk. 14/169/17). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.2.3

Weil die Beklagte auf die IV- Verfügung vom 16.

August 2010 ( Urk. 14/126)

und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31.

August 2011 (Urk. 14/169)

abstellt (Urk.

2/4 S. 2 , Urk. 10 S. 16-17 ), ist bezüglich beruflicher Vorsorge grund sätzlich auch der Kläger

daran

gebunden . Vorbehalten bleibt nur die offensic ht liche Unhaltbarkeit des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2011 ( BGE

143 V 434 E. 2.2 , 130 V 270 E. 3.1 ; Urteil des Bundes gerichts B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1 ; E. 2.4 vorstehend ) . Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenver siche rung als offen sichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungs erlass prä sentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tat sachen oder Beweismit tel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerde verfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 138 V 409 E. 3.1; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 2a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 2.2 ). 5.2. 4

Der Kläger beruft sich darauf, dass der IV-Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Er bringt vor, dass er bereits beim Abschluss der Umschulung im Sommer 2010 als Chauffeur wegen Fremd- und Selbstgefährdung nicht arbeitsfähig ge wesen sei. Wie die echtzeitlichen Arztberichte belegen würden, habe er in diesem Zeit punkt bereits diverse Psychopharmaka eingenommen ( Urk. 1 S. 7). Diese Medi kamente könnten die Fahrtauglichkeit schwer einschränken (Urk. 1 S. 8). Die Medikation sowie auch die depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der Schmerz erkrankung hätten einer Berufstätigkeit als Chauffeur von Anfang an ent gegengestanden. Dies habe die IV-Stelle übersehen und zu Unrecht nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 7).

Dem Bericht von Dr. F.___ vom 2 0. Dezember 2018 (Urk.

7/1) könne entnommen, dass er (der Kläger) aufgrund von Schlaf stö rungen Imovane ® eingenommen habe (Urk.

6 S.

1). Die Einnahme dieses Medika ments stehe einer Berufstätigkeit als Buschauffeur ganz klar entgegen ( Urk. 6 S.

1).

Der Kläger leit et dies im Wesentlichen aus der Packungsbeilage von Imovane ® ab ( Urk. 6 S. 1-2). Echtzeitliche Arztberichte,

mit welche n dem Kläger für den hier zu prüfenden Zeitraum ab Ende Juni 2010, als er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte ( Urk. 14/123/2) und somit grundsätzlich den Beruf als Chauffeur hätte ausüben können , wegen der Einnahme von Imovane ® oder von anderen Medikamenten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird , liegen keine vor. Insbeson dere den Berichten von Dr. F.___ vom

28. Januar und 15. Juli 2011 ( E. 4.5 bzw. Urk. 14/146/1, E. 4.6 bzw. Urk. 14/159/1-2) kann dies nicht entnommen werden.

Gegen das Vorbringen des Klägers sprechen sodann die Ausführungen von Dr. F.___

im Bericht vom 2 0. Dezember 2018 , wonach

die Einnahme von

Imovane ® während lä ngerer Zeit die Leistungsfähigkeit des Klägers sicher nicht akut beeinträchtig habe ( Urk. 7/1). Ebenso wenig hielt Dr. F.___ in jenem Bericht fest, dass der Kläger aufgrund der Einnahme eines anderen Medi kaments im Zeitraum vom Juni 2010 bis März 2011 als Chauffeur arbeits un fähig gewesen sei. Dies gilt insbesondere auch für das

Antidepressivum Cipralex ®, wel ches der Kläger laut Dr. F.___ ab 7. Februar 2011 verschrieben bekommen hatte ( Urk. 7/1). Weil sie den Aus führungen seines Hausarztes in den Berichten

vom

28. Januar 2011 ( Urk. 14/146/1), 1 5. Juli 2011 ( Urk. 14/159/1-2) und 2 0. Dezem ber 2018 (Urk.

7/1) widerspreche n , kann der Kläger a us seinen Vor bringen bezüglich seiner Fahruntauglichkeit aufgrund von Medikamentene in nahme n somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Vorbringen

spre chen somit nicht dafür , dass

das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011 (Urk. 14/169) offensicht lich unhaltbar war . Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass

seine depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der Schmerz erkrankung eine Chauffeur tätigkeit von Beginn weg ausgeschlos sen

hätte (Urk. 1 S. 7) . Auch dieses Vorbringen lässt sich nicht auf die Akten stützen. Mit Urteil

IV.2010.00886 vom 31. August 2011 beurteilte das Sozialver sicherungs gericht den Sachverhalt bis zur

Verfügung vom 28. März 2011 betref fend Umschulung und hielt fest, dass bis zu je nem Zeitpunkt in psychischer Hin sicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit kein invalidisierender

Gesundheitsz ustand des Klägers festgestellt werden könne . Dieses Urteil stütz t e sich auf die echtzeitlichen Akten (E. 5.2.2 vorstehend) und ist somit nicht offensichtlich unhaltbar. Nach der Neuanmeldung vom

21. März 2011 (Urk. 14/154) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Selbst wenn die von der IV-Stelle im Zuge dieser Abklärungen einge holten Berichte und Gutachten berücksichtigt werden, kann nicht davon gespro chen werden, dass das Urteil

des Sozialversiche rungsgerichts IV.2010.00886

vom 31. August 2011 offensichtlich unhaltbar war.

Gemäss den Gutachtern der MEDAS I.___ war der Kläger als Bus- und LWK-Chauffeur spätestens ab 21. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit davor konnten die Gut achter dem Kläge r nicht zweifelsfrei eine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 14/235/35 ). 5.2.5

Mit Urteil IV.2010.00886 vom 31. August 2011 ( Urk. 14/169)

schütz t e das Sozial versicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 (Urk. 14/126). Mit jener Verfügung hatte die IV-Stelle fest gehalten , dass der Klä ger als Chauffeur zu 100 % arbeitsfähig sei und bei einem

Invaliditätsgrad von 14 %

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 14/126/3). Dazu wäre der Kläger bereits ab Ende Juni 2010, als er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte ( Urk. 14/123/2), in der Lage gewesen . Damals galt de r Kläger aus Sicht der Eidg . Invalidenversicherung als wieder

einge g liedert (Urk. 14/122). Es lag mithin nicht ein blosser Arbeitsversuch vor. Gemäss Urteil des Sozialversi cherungs gerichts

IV.2010.00886 vom

31. August 2011 ( Urk. 14/169) und dem Gutachten der MEDAS I.___ vom 22. Dezember 2014 ( Urk. 14/235) galt diese Arbeits fähigkeit bis Ende März 201 1. Damit war der Kläger grundsätzlich in der Lage während 9 Monaten ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dass der Kläger in dieser Zeit nicht als Chauffeur arbeitete, weil er trotz Bewerbungen keine Stelle fand (vgl.

Urk. 14/144 ) , ist hierbei nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2018 vom 2 1. Februar 2019 E. 4.3 ).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass b ei einem Invaliditätsgrad von 14 % vorliegend nicht nur kein Anspruch auf

die obligatorischen Leistungen gemäss BVG ( Art. 23 lit . BVG ) bestand , sondern auch kein Anspruch auf die reglementarischen Leistungen der Beklagten (vgl. Art. 5 Abs. 2 des ab 1. April 2006 gültigen Vorsorgereglem en ts ,

Urk. 11 S. 7 ) bestehen würde . Der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfäl ligen Arbeitsunfähig keit des Klägers während des Vorsorgeverhältnisses vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4 S. 1) und der Invali dität ab 1.

September 2011 ( Urk. 14/28 8, Urk. 14/303, Urk. 14/310) ist somit

unterbrochen, weil er nach der Umschulung durch die Eidg . Invalidenversiche rung in der Lage war, während längerer Zeit ein rentenauschliessendes Einkom men zu erzielen. Weil dies auch für allfällige reglementarischen Leistungen der Beklagten gegolten hätte, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beklag te aufgrund einer Anzeigepflicht verletzung des Klägers so oder anders nur die Leis tungen gemäss BVG zu erbringen hätte ( Urk. 10 S. 13, S. 17-19).

Da der zeitliche Konnex unterbrochen ist, muss e benfalls nicht me hr geprüft zu werden , ob zwi schen der Arbeitsfähig keit des Klägers während des Vorsorge verhält nisses zur Beklagten und der späteren Invalidität ein sachlicher Zusammenhang besteht. 5.3

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 6.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt war.

E. 1.2 Da d ie Beklagte ihren Sitz in Zürich hat ( Urk. 11/ 1 ) , ist die örtliche und

- gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsg erichts gegeben. 2.

E. 1.3 Zuvor hatte

X.___ am 2 1. März 2011 bei der IV-Stelle er neut die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt ( Urk. 14/154). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und führte Abklärungen in medizinischer und in beruflich-erwerblicher Hinsicht durch. Hernach sprach sie X.___ mit Verfügung en vom 2 4. Juli 2015 für den Zeitraum vo m

1. Septem ber 201 1

bis 3 0. April 2014 eine Dreiviertelsrente , für den Zeitraum vom 1. Mai bis 3 0. November 2014 eine ganze Rente sowie

mit Wirkung ab

1. Dezember 2014

eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 14/288, Urk. 14/303, Urk. 14/310 ). 1. 4

In der Folge wandte sich X.___ mit Schreiben von 1 2. Septem ber 2017 an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und verlangte die Aus richtung von Invaliden leistungen ( Urk. 2/3). In ihrem Antwortschreiben vom 22.

November 2017 verneinte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ihre Leistungs pflicht im Wesent lichen mit der Begründung, dass kein zeitlicher Zu sam menhang zwischen der Arbeitsun fähigkeit von X.___ w ährend der Zeit, als er bei ihr berufs vo rsogeversichert war , und der folgenden In vali dität bestehe ( Urk. 2/4). 2.

Am 17 . Dezember 2018 erhob X.___

Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life

und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. März 2011 eine Rente der beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 8. Dezember 2018 reichte der Kläger eine ergänzende Klagebegründung ein ( Urk. 6, Urk. 7/1-4). Die Beklagte be antragte mit Klageantwort vom 24. Januar 2019, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Klage im Umfang der über obligatorischen Leistungen abzuweisen ( Urk.

E. 2 , Urk. 14/5 ). Die IV-Stelle sprach ihm a m 15. April 2009 eine Umschu lung zum Chauffeur in Form von Fahrunterricht für die Kategorien C und D zu (Urk. 14/ 80 ).

Mit Mitteilung vom 23. April 2010, ersetzt durch di e Mitteilung vom 19. Mai 2010, übernahm sie

zudem die Kosten für die Umschulung zum Chauffeur Kategorie D bei der Z.___ vom 4. Mai bis 18. Juni 2010 (Urk. 14/ 108 , Urk. 14/ 118 ).

Am 28. Juni 2010 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab, nachdem X.___ die Umschulung zum Chauffeur mit Erhalt des Fahrausweises Kategorie D erfolgreich absolviert hatte (Urk. 14/ 122 ). Mit Verfügung vom 16. August 2010 hielt die IV-Stelle sodann fest, dass der Invaliditätsgrad von X.___ nach der Umschulung 14 % betrage, weshalb er keinen Anspruch auf

eine Invaliden rente habe (Urk. 14/ 126 ).

Gegen diese Verfügung erhob

X.___ am 1 6. September 2010 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 14/135/3-6) .

Mit Eingabe vo m 1 3. Mai 2011 ( Urk. 14/162/3-

E. 2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

E. 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der V ersicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2 .3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahr scheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/201 6 vom 2 1. November 2016 E. 4.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018

vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be ziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger ab dem 1. März 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. 3.2

Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, es sei aufgrund von Arztberichten erstellt, dass er seit spätestens April 2007 dauernd zu mindestens 50 % aus somatischen und psychischen Gründen (Schmerzstörung) im angestammten Beruf als Gipser arbeitsunfähig gewesen sei. Heute sei er als Gipser vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 7).

Entgegen der Ansicht der IV-Stelle müsse sodann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung zum Buschauf feur für ihn von Anfang an ungeeignet gewesen sei . Bei Abschluss der beruflichen Massnahmen

(per 28. Juni 2010) sei er aufgrund seiner psychischen Beschwerden sowie des Medikamentenkonsums als Buschauffeur sicher nicht arbeitsfähig gewesen ( Urk. 6 S. 2).

Es habe somit nie wieder eine mehr als drei Monate dauernde Arbeits fähigkeit bestanden, wie dies das Bundesgericht in seiner Rechtspre chung fordere. Deshalb sei weder der sachliche noch der zeitliche Zusammenhang betreffend Zuständigkeit der Beklagten unterbrochen wor den .

Dieser Zusam men hang sei bis zur seiner Neuanmeldung zum Leistungs bezug bei der Eidgenös si schen In vali den versicherung wegen einer gesundheit lichen Ver schlechterung bestehen geblieben. Die Beklagte sei aus diesen Gründen für eine Renten ausrich tung zu ständig. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 2. Dezem ber 2014 sei die rentenrelevante Verschlechterung des Gesundhe its zustan des spätestens im März 2011 eingetreten. Nachdem das Wartejahr in jenem Zeitpunkt bereits abge laufen gewesen sei , habe die Beklagte ab März 2011 eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S.

8). 3.3

Die Beklagte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass beim Kläger in psy chischer Hinsicht

erstmals im Dezember 2007 die Diagnose einer Anpassungs stö rung (ICD-10: F43.21) gestellt worden sei (Urk. 1 0 S. 14). Laut Bericht des Psy chotherapeuten Dr.

phil. A.___

sei dann im April 2011 neu eine depressive Sympto matik im Vordergrund gestanden ( Urk. 1 0 S.

E. 7 ) führte er sodann Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle vom 2 8. März 2011 ( Urk. 14/155 ), mit welcher diese den Antrag des Versichert en auf erneute Umschulung vom 1 7. Januar 2011 ( Urk. 14/144 ) abgewiesen hatte.

Das Sozial versicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und

wies die Beschwer den mit Urteil IV.2010.00886 vom 3 1. August 2011 ab ( Urk. 14/169). Dieses Urteil blieb unangefochten.

E. 10 S. 2). Den Parteien wurde sodann Gelegenheit gegeben, um im Rahmen des mit Verfü gung vom 5. Februar 2019 angeordneten zweiten Schriftenwechsels zu den vom Gericht beigezogen en Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 14/1-339) Stellung zu nehmen ( Urk. 15). Der Kläger erklärte mit Eingabe vom 2. April 2019, dass er auf eine Replik ver zichte ( Urk. 17). Mit Verfügung vom 3. April 2019 wurde die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu den IV-Akten ( Urk. 14/1-339) Stellung zu nehmen ( Urk. 18). Daraufhin erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 1 6. April 2019 Verzicht auf Stellungnahme ( Urk. 19). Dem Kläger wurde das Doppel dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 14 15).

Noch im Mai 2012 habe Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, aber ledig lich eine leichte depressive Er krankung diagnostiziert. Alsdann habe

Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie,

in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht eine seit Oktober 2013 bestehende Ein schränkung des Klägers von 50 % für einfache, dem Schmerz syndrom angepasste Arbeiten festgestellt. Damit sei medizinisch dokumentiert, dass sich die heute be stehende invalidisierende Depression des Klägers erst seit Okto ber 2013 sinn fällig auf dessen Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe. Für die Zeit spanne während des Vor sorge verhältnisses des Klägers bei ihr vom 1. April 2006 bis 30.

September 2007 seien demgegenüber keine echtzeitlichen medizinischen Belege vorhanden , die eine psychische Beeinträchtigung des Klägers attestieren, welche dessen somatisches Krankheits geschehen erkennbar mitgeprägt hätte (Urk.

10 S.

15). Daher sei ein sachliche r Zusammenha ng zur während des Vor sorge ver hältnisses aus anderen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit zu ver neinen (Urk.

10 S.

15-16).

Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 1 6. August 2010 sodann festgehalten, dass für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers bestehe, weshalb sein IV-Grad unter Berücksichtigung der in Aussicht ge stellten Um schu lung zum Buschauffeur noch bei lediglich 14 % liege. Gemäss der dieser Verfü gung zugrunde liegenden medizinischen Einschätzung von Dr. med.

D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Dr. med. E.___ , Innere Medizin (spezialisiert auf Rheumaerkrankungen) , vom 6. August 2008 habe für körperlich entsprechend adaptierte Tätigkeiten eine volle Leis tungsfähigkeit, mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers bestanden .

Die Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. August 2010 sei mit dem rechtskräftigen Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts vom 3 1. August 2011 vollumfänglich ge schützt wor den (Urk.

10 S.

16). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung ge nüge für eine Unter brechung des zeit lichen Zusammenhangs auch eine länger dau ernde Wiedererlangung der (an nähernd) vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beein träch tigung des Klägers angepassten Tätigkeit ( Urk. 10 S.

16) . Dem Kläger wäre es bis ca. März 2011 möglich und zumutbar gewesen, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. Somit sei auch der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsun fähigkeit während des Vorsorgever hältnisses unter brochen worden , weshalb sie auch deswegen nicht leistungs pflichtig sei (Urk.

10 S. 2, S.

E. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie

erwog , dass der Kläg er im Gesund heitsfall als Gipser ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'015.-- erzielen könnte . Dem stellte sie ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr.

71'175.-- gegenüber. Dazu hielt sie fest, dass

der Kläger ge mäss lohnstatis ti schen An gaben als Chauffeur ein Einkommen in dieser Grössenordnung er reichen könnte . Beim Einkommensvergleich resul tierte eine Erwerbseinbusse von Fr.

11'840.-- beziehungsweise ein Invali ditätsgrad von 14

%. Da der Invalidi täts grad unter 40 % lag ( Art. 28 Abs. 2 IVG) , verneinte die IV-Stelle einen An spruch des Klägers auf eine Invalidenrente (Urk.

14/126/3). Gegen diese Ver fügung erhob der Kläger am 16. September 2010 Beschwerde beim Sozialver sicherungsgericht (Urk. 14/135/3-6) . M it seinem Urteil IV.2 010.00886 vom 31. August 2011 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass es dem Kläger auf grund der Feststellungen im Gutachten der H.___ vom 6. August 2008 (Urk. 14/49) zumutbar sei, zu 100 % einer seinen körperlichen Beschwerden an gepassten Tätigkeit, wozu auch die Arbeit als Chauffeur zu z ählen sei , nach zugehen ( E. 3.5 jenes Urteils, Urk. 14/169 /11 ).

Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 14 % sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde des Klägers vom 16.

September 2010 (Urk. 14/135/3-6) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 (Urk. 14/126) abzuweisen sei ( E.

4.3 jenes Urteils, Urk. 14/169 /11 ) . Die Beschwerde des Klägers vom 13. Mai 2011 (Urk. 14/162/3-7) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2011 (Urk. 14/155) war eben falls Gegenstand des Urteils IV.2010.00886 vom 31. August 201 1. Das Sozialver sicherungsgericht hatte zu prüfen , ob die IV-Stelle mit dieser

Verfügung den Anspruch des Klägers auf eine erneute Umschulung zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger machte in jenem Verfahren noch geltend, dass gestützt auf die Bericht e von Dr. F.___ vom 1 5. April 2011 ( Urk. 14/159/1-2) und Dr. A.___ vom 27. April 2011 (Urk. 14/159/3) eine deutliche Verschlechterung seines Gesund heits zustandes seit Januar 2011 ausgewiesen sei (E. 5.2 jenes Urteils, Urk.

14/169/15). Das Sozialversicherungsgericht gelangte demgegenüber zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Klägers in somatischer Hinsicht im Wesent lichen unverändert und vergleichbar mit demjenigen im Zeitpunkt der Um schulung zum Tram- beziehungsweise Buschauffeur zu beurteilen sei (E. 5.4.1 jenes Urteils, Urk. 14/169/16 ). In psychischer Hinsicht hielt das Sozialversiche rungsgericht insbesondere zum Bericht von Dr. A.___ fest, dass den gestellten Diagnosen keinerlei Befunde zugrunde liegen würden und Dr. A.___

nicht begründet habe , weshalb es dem Kläger aus psychischen Gründen auf Dauer nicht zumutbar sein solle, als Chauffeur zu arbeiten. Das Sozialversicherungsgericht konstatierte, e s sei nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erstellt oder auch nur glaubhaft gemacht, dass sich der psychische Zustand des Klägers im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Umschulung zum Tram- beziehungsweise Bus chauf feur voraus sichtlich dauerhaft wesentlich verändert habe (E. 5.4.1 jenes Urteils, Urk. 14/169/17). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.2.3

Weil die Beklagte auf die IV- Verfügung vom 16.

August 2010 ( Urk. 14/126)

und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31.

August 2011 (Urk. 14/169)

abstellt (Urk.

2/4 S. 2 , Urk. 10 S. 16-17 ), ist bezüglich beruflicher Vorsorge grund sätzlich auch der Kläger

daran

gebunden . Vorbehalten bleibt nur die offensic ht liche Unhaltbarkeit des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2011 ( BGE

143 V 434 E. 2.2 , 130 V 270 E. 3.1 ; Urteil des Bundes gerichts B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1 ; E. 2.4 vorstehend ) . Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenver siche rung als offen sichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungs erlass prä sentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tat sachen oder Beweismit tel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerde verfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 138 V 409 E. 3.1; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 2a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 2.2 ). 5.2. 4

Der Kläger beruft sich darauf, dass der IV-Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Er bringt vor, dass er bereits beim Abschluss der Umschulung im Sommer 2010 als Chauffeur wegen Fremd- und Selbstgefährdung nicht arbeitsfähig ge wesen sei. Wie die echtzeitlichen Arztberichte belegen würden, habe er in diesem Zeit punkt bereits diverse Psychopharmaka eingenommen ( Urk. 1 S. 7). Diese Medi kamente könnten die Fahrtauglichkeit schwer einschränken (Urk. 1 S. 8). Die Medikation sowie auch die depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der Schmerz erkrankung hätten einer Berufstätigkeit als Chauffeur von Anfang an ent gegengestanden. Dies habe die IV-Stelle übersehen und zu Unrecht nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 7).

Dem Bericht von Dr. F.___ vom 2 0. Dezember 2018 (Urk.

7/1) könne entnommen, dass er (der Kläger) aufgrund von Schlaf stö rungen Imovane ® eingenommen habe (Urk.

6 S.

1). Die Einnahme dieses Medika ments stehe einer Berufstätigkeit als Buschauffeur ganz klar entgegen ( Urk. 6 S.

1).

Der Kläger leit et dies im Wesentlichen aus der Packungsbeilage von Imovane ® ab ( Urk. 6 S. 1-2). Echtzeitliche Arztberichte,

mit welche n dem Kläger für den hier zu prüfenden Zeitraum ab Ende Juni 2010, als er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte ( Urk. 14/123/2) und somit grundsätzlich den Beruf als Chauffeur hätte ausüben können , wegen der Einnahme von Imovane ® oder von anderen Medikamenten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird , liegen keine vor. Insbeson dere den Berichten von Dr. F.___ vom

28. Januar und 15. Juli 2011 ( E. 4.5 bzw. Urk. 14/146/1, E. 4.6 bzw. Urk. 14/159/1-2) kann dies nicht entnommen werden.

Gegen das Vorbringen des Klägers sprechen sodann die Ausführungen von Dr. F.___

im Bericht vom 2 0. Dezember 2018 , wonach

die Einnahme von

Imovane ® während lä ngerer Zeit die Leistungsfähigkeit des Klägers sicher nicht akut beeinträchtig habe ( Urk. 7/1). Ebenso wenig hielt Dr. F.___ in jenem Bericht fest, dass der Kläger aufgrund der Einnahme eines anderen Medi kaments im Zeitraum vom Juni 2010 bis März 2011 als Chauffeur arbeits un fähig gewesen sei. Dies gilt insbesondere auch für das

Antidepressivum Cipralex ®, wel ches der Kläger laut Dr. F.___ ab 7. Februar 2011 verschrieben bekommen hatte ( Urk. 7/1). Weil sie den Aus führungen seines Hausarztes in den Berichten

vom

28. Januar 2011 ( Urk. 14/146/1), 1 5. Juli 2011 ( Urk. 14/159/1-2) und 2 0. Dezem ber 2018 (Urk.

7/1) widerspreche n , kann der Kläger a us seinen Vor bringen bezüglich seiner Fahruntauglichkeit aufgrund von Medikamentene in nahme n somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Vorbringen

spre chen somit nicht dafür , dass

das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011 (Urk. 14/169) offensicht lich unhaltbar war . Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass

seine depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der Schmerz erkrankung eine Chauffeur tätigkeit von Beginn weg ausgeschlos sen

hätte (Urk. 1 S. 7) . Auch dieses Vorbringen lässt sich nicht auf die Akten stützen. Mit Urteil

IV.2010.00886 vom 31. August 2011 beurteilte das Sozialver sicherungs gericht den Sachverhalt bis zur

Verfügung vom 28. März 2011 betref fend Umschulung und hielt fest, dass bis zu je nem Zeitpunkt in psychischer Hin sicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit kein invalidisierender

Gesundheitsz ustand des Klägers festgestellt werden könne . Dieses Urteil stütz t e sich auf die echtzeitlichen Akten (E. 5.2.2 vorstehend) und ist somit nicht offensichtlich unhaltbar. Nach der Neuanmeldung vom

21. März 2011 (Urk. 14/154) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Selbst wenn die von der IV-Stelle im Zuge dieser Abklärungen einge holten Berichte und Gutachten berücksichtigt werden, kann nicht davon gespro chen werden, dass das Urteil

des Sozialversiche rungsgerichts IV.2010.00886

vom 31. August 2011 offensichtlich unhaltbar war.

Gemäss den Gutachtern der MEDAS I.___ war der Kläger als Bus- und LWK-Chauffeur spätestens ab 21. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit davor konnten die Gut achter dem Kläge r nicht zweifelsfrei eine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 14/235/35 ). 5.2.5

Mit Urteil IV.2010.00886 vom 31. August 2011 ( Urk. 14/169)

schütz t e das Sozial versicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 (Urk. 14/126). Mit jener Verfügung hatte die IV-Stelle fest gehalten , dass der Klä ger als Chauffeur zu 100 % arbeitsfähig sei und bei einem

Invaliditätsgrad von 14 %

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 14/126/3). Dazu wäre der Kläger bereits ab Ende Juni 2010, als er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte ( Urk. 14/123/2), in der Lage gewesen . Damals galt de r Kläger aus Sicht der Eidg . Invalidenversicherung als wieder

einge g liedert (Urk. 14/122). Es lag mithin nicht ein blosser Arbeitsversuch vor. Gemäss Urteil des Sozialversi cherungs gerichts

IV.2010.00886 vom

31. August 2011 ( Urk. 14/169) und dem Gutachten der MEDAS I.___ vom 22. Dezember 2014 ( Urk. 14/235) galt diese Arbeits fähigkeit bis Ende März 201 1. Damit war der Kläger grundsätzlich in der Lage während 9 Monaten ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dass der Kläger in dieser Zeit nicht als Chauffeur arbeitete, weil er trotz Bewerbungen keine Stelle fand (vgl.

Urk. 14/144 ) , ist hierbei nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2018 vom 2 1. Februar 2019 E. 4.3 ).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass b ei einem Invaliditätsgrad von 14 % vorliegend nicht nur kein Anspruch auf

die obligatorischen Leistungen gemäss BVG ( Art. 23 lit . BVG ) bestand , sondern auch kein Anspruch auf die reglementarischen Leistungen der Beklagten (vgl. Art. 5 Abs. 2 des ab 1. April 2006 gültigen Vorsorgereglem en ts ,

Urk. 11 S. 7 ) bestehen würde . Der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfäl ligen Arbeitsunfähig keit des Klägers während des Vorsorgeverhältnisses vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4 S. 1) und der Invali dität ab 1.

September 2011 ( Urk. 14/28 8, Urk. 14/303, Urk. 14/310) ist somit

unterbrochen, weil er nach der Umschulung durch die Eidg . Invalidenversiche rung in der Lage war, während längerer Zeit ein rentenauschliessendes Einkom men zu erzielen. Weil dies auch für allfällige reglementarischen Leistungen der Beklagten gegolten hätte, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beklag te aufgrund einer Anzeigepflicht verletzung des Klägers so oder anders nur die Leis tungen gemäss BVG zu erbringen hätte ( Urk. 10 S. 13, S. 17-19).

Da der zeitliche Konnex unterbrochen ist, muss e benfalls nicht me hr geprüft zu werden , ob zwi schen der Arbeitsfähig keit des Klägers während des Vorsorge verhält nisses zur Beklagten und der späteren Invalidität ein sachlicher Zusammenhang besteht. 5.3

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 6.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 19 66, war vom
  2. April 2006 bis 3
  3. Sep tember 2007 für die Y.___, Gipsergeschäft , tätig und in dieser Eigenschaft bei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk.  2/4 S. 1, Urk.  11/5, Urk.  14/1/3 ). 1.2      Am 2 8 . November 2006 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit Sommer 1997 bestehende Fibromyalgie und Tendomyosis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.  14/ 2 , Urk. 14/5 ). Die IV-Stelle sprach ihm a m 15. April 2009 eine Umschu lung zum Chauffeur in Form von Fahrunterricht für die Kategorien C und D zu (Urk.  14/ 80 ). Mit Mitteilung vom 23. April 2010, ersetzt durch di e Mitteilung vom 19. Mai 2010, übernahm sie zudem die Kosten für die Umschulung zum Chauffeur Kategorie D bei der Z.___ vom 4. Mai bis 18. Juni 2010 (Urk.  14/ 108 , Urk.  14/ 118 ). Am 28. Juni 2010 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab, nachdem X.___ die Umschulung zum Chauffeur mit Erhalt des Fahrausweises Kategorie D erfolgreich absolviert hatte (Urk.  14/ 122 ). Mit Verfügung vom 16. August 2010 hielt die IV-Stelle sodann fest, dass der Invaliditätsgrad von X.___ nach der Umschulung 14 % betrage, weshalb er keinen Anspruch auf eine Invaliden rente habe (Urk. 14/ 126 ). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 1
  4. September 2010 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk.  14/135/3-6) . Mit Eingabe vo m 1
  5. Mai 2011 ( Urk.  14/162/3- 7 ) führte er sodann Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle vom 2
  6. März 2011 ( Urk.  14/155 ), mit welcher diese den Antrag des Versichert en auf erneute Umschulung vom 1
  7. Januar 2011 ( Urk.  14/144 ) abgewiesen hatte. Das Sozial versicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Beschwer den mit Urteil IV.2010.00886 vom 3
  8. August 2011 ab ( Urk.  14/169). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3      Zuvor hatte X.___ am 2
  9. März 2011 bei der IV-Stelle er neut die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt ( Urk.  14/154). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und führte Abklärungen in medizinischer und in beruflich-erwerblicher Hinsicht durch. Hernach sprach sie X.___ mit Verfügung en vom 2
  10. Juli 2015 für den Zeitraum vo m
  11. Septem ber 201 1 bis 3
  12. April 2014 eine Dreiviertelsrente , für den Zeitraum vom
  13. Mai bis 3
  14. November 2014 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab
  15. Dezember 2014 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk.  14/288, Urk.  14/303, Urk. 14/310 ).
  16. 4      In der Folge wandte sich X.___ mit Schreiben von 1
  17. Septem ber 2017 an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und verlangte die Aus richtung von Invaliden leistungen ( Urk.  2/3). In ihrem Antwortschreiben vom 22.   November 2017 verneinte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ihre Leistungs pflicht im Wesent lichen mit der Begründung, dass kein zeitlicher Zu sam menhang zwischen der Arbeitsun fähigkeit von X.___ w ährend der Zeit, als er bei ihr berufs vo rsogeversichert war , und der folgenden In vali dität bestehe ( Urk.  2/4).
  18. Am 17 .  Dezember 2018 erhob X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. März 2011 eine Rente der beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2
  19. Dezember 2018 reichte der Kläger eine ergänzende Klagebegründung ein ( Urk.  6, Urk.  7/1-4). Die Beklagte be antragte mit Klageantwort vom 24. Januar 2019, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Klage im Umfang der über obligatorischen Leistungen abzuweisen ( Urk.  10 S. 2). Den Parteien wurde sodann Gelegenheit gegeben, um im Rahmen des mit Verfü gung vom
  20. Februar 2019 angeordneten zweiten Schriftenwechsels zu den vom Gericht beigezogen en Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 14/1-339) Stellung zu nehmen ( Urk.  15). Der Kläger erklärte mit Eingabe vom
  21. April 2019, dass er auf eine Replik ver zichte ( Urk.  17). Mit Verfügung vom
  22. April 2019 wurde die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu den IV-Akten ( Urk.  14/1-339) Stellung zu nehmen ( Urk.  18). Daraufhin erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 1
  23. April 2019 Verzicht auf Stellungnahme ( Urk.  19). Dem Kläger wurde das Doppel dieser Eingabe zugestellt ( Urk.  20).
  24. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. 1.1      Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt war. 1.2      Da d ie Beklagte ihren Sitz in Zürich hat ( Urk.  11/ 1 ) , ist die örtliche und - gestützt auf §  2 Abs.  2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsg erichts gegeben.
  26. 2.1      Nach Art.  24 Abs.  1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs.  1 von Art.  26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art.  29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art.  23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art.  28 Abs.  1 lit . b IVG in Verbindung mit Art.  26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2      Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art.  23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40  % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art.  23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der V ersicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art.  26 Abs.  3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2 .3      Art.  23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art.  23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80  % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 2
  27. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahr scheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/201 6 vom 2
  28. November 2016 E. 4.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 3
  29. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
  30. 4      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art.  6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be ziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
  31. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art.  73 ter der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1
  32. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
  33. 3.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger ab dem 1. März 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. 3.2      Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, es sei aufgrund von Arztberichten erstellt, dass er seit spätestens April 2007 dauernd zu mindestens 50  % aus somatischen und psychischen Gründen (Schmerzstörung) im angestammten Beruf als Gipser arbeitsunfähig gewesen sei. Heute sei er als Gipser vollständig arbeitsunfähig ( Urk.  1 S. 7). Entgegen der Ansicht der IV-Stelle müsse sodann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung zum Buschauf feur für ihn von Anfang an ungeeignet gewesen sei . Bei Abschluss der beruflichen Massnahmen (per 28. Juni 2010) sei er aufgrund seiner psychischen Beschwerden sowie des Medikamentenkonsums als Buschauffeur sicher nicht arbeitsfähig gewesen ( Urk.  6 S. 2). Es habe somit nie wieder eine mehr als drei Monate dauernde Arbeits fähigkeit bestanden, wie dies das Bundesgericht in seiner Rechtspre chung fordere. Deshalb sei weder der sachliche noch der zeitliche Zusammenhang betreffend Zuständigkeit der Beklagten unterbrochen wor den . Dieser Zusam men hang sei bis zur seiner Neuanmeldung zum Leistungs bezug bei der Eidgenös si schen In vali den versicherung wegen einer gesundheit lichen Ver schlechterung bestehen geblieben. Die Beklagte sei aus diesen Gründen für eine Renten ausrich tung zu ständig. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2
  34. Dezem ber 2014 sei die rentenrelevante Verschlechterung des Gesundhe its zustan des spätestens im März 2011 eingetreten. Nachdem das Wartejahr in jenem Zeitpunkt bereits abge laufen gewesen sei , habe die Beklagte ab März 2011 eine Rente auszurichten ( Urk.  1 S.   8). 3.3      Die Beklagte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass beim Kläger in psy chischer Hinsicht erstmals im Dezember 2007 die Diagnose einer Anpassungs stö rung (ICD-10: F43.21) gestellt worden sei (Urk. 1 0 S. 14). Laut Bericht des Psy chotherapeuten Dr.   phil. A.___ sei dann im April 2011 neu eine depressive Sympto matik im Vordergrund gestanden ( Urk.  1 0 S. 14- 15). Noch im Mai 2012 habe Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, aber ledig lich eine leichte depressive Er krankung diagnostiziert. Alsdann habe Dr.  med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Gutachten vom
  35. Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht eine seit Oktober 2013 bestehende Ein schränkung des Klägers von 50  % für einfache, dem Schmerz syndrom angepasste Arbeiten festgestellt. Damit sei medizinisch dokumentiert, dass sich die heute be stehende invalidisierende Depression des Klägers erst seit Okto ber 2013 sinn fällig auf dessen Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe. Für die Zeit spanne während des Vor sorge verhältnisses des Klägers bei ihr vom
  36. April 2006 bis 30.   September 2007 seien demgegenüber keine echtzeitlichen medizinischen Belege vorhanden , die eine psychische Beeinträchtigung des Klägers attestieren, welche dessen somatisches Krankheits geschehen erkennbar mitgeprägt hätte (Urk.   10 S.   15). Daher sei ein sachliche r Zusammenha ng zur während des Vor sorge ver hältnisses aus anderen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit zu ver neinen (Urk.   10 S.   15-16). Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 1
  37. August 2010 sodann festgehalten, dass für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers bestehe, weshalb sein IV-Grad unter Berücksichtigung der in Aussicht ge stellten Um schu lung zum Buschauffeur noch bei lediglich 14  % liege. Gemäss der dieser Verfü gung zugrunde liegenden medizinischen Einschätzung von Dr.  med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Dr.  med. E.___ , Innere Medizin (spezialisiert auf Rheumaerkrankungen) , vom
  38. August 2008 habe für körperlich entsprechend adaptierte Tätigkeiten eine volle Leis tungsfähigkeit, mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers bestanden . Die Verfügung der IV-Stelle vom 1
  39. August 2010 sei mit dem rechtskräftigen Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts vom 3
  40. August 2011 vollumfänglich ge schützt wor den (Urk.   10 S.   16). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung ge nüge für eine Unter brechung des zeit lichen Zusammenhangs auch eine länger dau ernde Wiedererlangung der (an nähernd) vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beein träch tigung des Klägers angepassten Tätigkeit ( Urk.  10 S.   16) . Dem Kläger wäre es bis ca. März 2011 möglich und zumutbar gewesen, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. Somit sei auch der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsun fähigkeit während des Vorsorgever hältnisses unter brochen worden , weshalb sie auch deswegen nicht leistungs pflichtig sei (Urk.   10 S. 2, S.  16- 17). Eventualiter sei die Klage im Umfang der über obligato rischen Leistungen abzuweisen ( Urk.  10 S.   2). M it der Einsicht in die IV-Akten am 1
  41. November 2017 habe sie Kenntnis von d e n Falschangaben des Klägers im von ihm ausgefüllten Gesundheitsfragebogen vom
  42. September 2006 erhalten. Deshalb habe sie mit Schreiben an die Rechtsver tre terin des Klägers vom 2
  43. November 2017 eine Anzeigepflichtverletzung gemäss Art.  7 Abs.  1 des gül tigen Vorsorgereglements geltend gemacht (Urk. 1 S. 13) . Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass sie leistungspflichtig sei , so wäre n aufgrund der Anzeige pflichtverletzung des Klägers lediglich die Minimalleistungen gemäss BVG geschuldet ( Urk.  10 S. 17 -19 ).
  44. 4.1      In den Akten finden sich die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Gutachten: 4.2      Dr. med. F.___ , FMH für Allgemeine Medizin, vermerkte im Bericht vom 5. November 2007 (Urk.  14/ 2 6/ 7), seit dem Frühjahr 2005 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Klägers gekommen. Dem Kläge r seien folgende Arbeitsunfähigkeiten als Gipser attestiert worden: 50 % vom 1. April bis 31. Mai 2007, 70 % vom 1. Juni bis 31. August 2007 und 100 % ab 1. September 200
  45. Leider sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung und Generalisierung der Schmerzen auch in den unteren Ex tremitäten und im linken Arm gekommen (Urk.  14/ 26 /7). 4 .3      Vom 13. bis 30. November 2007 war der Kläge r in der G.___ hospitalisiert. Dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 4. Dezember 2007 (Urk.  14/ 38) sind die Diagnosen (1) chronifiziertes , zunehmend generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10 : M62.89) mit/bei Kettentendomyosen der oberen Extremitäten, cervicocephalem Schm erz syndrom, (2) Metatarsalgie Dig V rechts (ICD-10 F43.21) mit/bei Pes planus et transversus (ICD-10 : M77.4) sowie (3) Verdacht auf Anpassungsstö rung mit depressiver Komponente zu entnehmen (Urk.  14/ 37 /1).
  46. 4      A m psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psy chiatrisch und rheumatologisch) der H.___ vom 6. August 2008 (Urk.  14/ 49 ) waren Dr.  D.___ und Dr.  E.___ beteiligt ( Urk.  14/49/12). Im Gutachten sind unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Status nach Sturz etwa 1985 mit Knieverletzung rechts mit operativer Behand lung (möglicherweise wegen Quadriceps -Teilabriss) und kleinem, nicht über wärmtem Kniegelenkser guss rechts mit grober, spornartiger Ansatzverkalkung am medialen Kollateral band kondylär und Calcaneusfraktur links mit völliger Abheilung sowie (2) eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Sympto matik (ICD-10 F 43.21), und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom der oberen Körperhälfte ohne pathologische Befunde, (2) ein Nikotinabusus sowie (3) eine Hyperbilirubinämie (am ehesten im Rahmen eines M.  Meulengrachts ) festgehalten (Urk.  14/ 49 /10). Die rheumatologische Befund er hebung ergebe eine 50%ige Einschränkung für Tätigkeiten mit grosser Belas tung der Knie, für diesbezüglich adaptierte Tätig keiten sei rheumatologischer seits eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Aus der psychiatrischen Diagnose ergebe sich unter Berücksichtigung von beschrie benen Wechselwirkungen mit dem sub jektiven körperlichen Befinden des Kläger s eine Einschrän kung für körperlich belastende Tätigkeiten. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit sei dem Kläger psychiatrischerseits eine 100%ige Leis tungs fähigkeit ohne besondere Ein schrän kungen zu attestieren (Urk.  14/ 49 /10 11). Der Beginn der Arbeitsun fähigkeit sei gemäss Vordokumen tation auf den Oktober/November 2007 zu datieren (Urk.  14/ 49 /11).
  47. 5      Dr.  F.___ führte in seinem ärztlichen Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2
  48. Januar 2011 die Diagnose chronifiziertes , aktuell exazerbiertes , genera lisier tes myo fasziales Schmerz syndrom mit/bei Kettentendomyosen der oberen Extre mi täten, cerviko cephalem Schmerzsyndrom sowie sekundäre r depressive r Ent wick lung im Rahmen des Schmerzsyndroms und der beruflichen Perspektiv losig keit an ( Urk.  14/146/1).      Dazu hielt Dr.  F.___ unter anderem fest, dass es seit einigen Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung bezüglich des chronifizierten myofaszialen Schmerzsyndroms mit Schmerzen in den Armen, im Schultergürtel sowie der Thoraxapperatur und dem cervikalen Bereich gekommen sei. Daneben bestünden auch schmerzhafte, vorwiegend den Handrücken betreffende Schwellungen bei der Hände. Auffällig sei zudem eine zunehmende Beeinträchtigung durch die depres sive Entwicklung. Aufgrund der aktuellen Verschlechterung sei eine erneute Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sicher indiziert ( Urk.  14/146/1).
  49. 6      In seinem Arztbericht vom 1
  50. April 2011 führte Dr.  F.___ sodann insbe son dere aus, dass im August 2010 eine operative Behandlung eines ausgedehnten Hämorrhoidalleidens mit günstigem Verlauf und am 2
  51. Januar 2011 eine Knie arthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie und Knorpeldebridement durch geführt worden sei en . Erfreulicherwei se habe sich der Kläger von d er Schmerz symptomatik im Bereich des Knie s rechts gut erholt, was aus medizi ni scher Sicht klar gegen eine Aggravationstendenz bei chronifizierten generali sier ten Weichteilbeschwerden sprechen würde ( Urk.  14/159/1). Seit dem Januar 2011 sei es sodann zu einer deutlichen Verschlechterung des allgemeinen sowie des psychischen Zustandsbildes mit Schlaf störungen, Nervosität, depres siver Ent wicklung mit zunehmenden Schmer zen im Bereich des Schultergürtels, der Arme sowie der oberen Thoraxapparatur gekommen. Deswegen sei eine Behand lung mit Imovane ® zur Schlafregulierung sowie eine antidepressive Medikation mit Cipra lex ® eingeleitet worden . Er habe den Kläger vom 1
  52. Dezember 2010 bis 1
  53. April 2011 zu 100  % arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit vom 1
  54. Dezember 2010 bis mindestens Mitte Februar 20 11 sei zusätzlich durch die erwähnte Knieproblematik bedingt gewesen. Kurz- und mittelfristig sei der Kläger auf dem primären Arbeits markt als Buschauffeur infolge der Schmerzproblematik und der sekundären depressiven Problematik nicht vermittelbar ( Urk.  14/159/2) .
  55. 7      Der Psychotherapeut Dr.  A.___ hielt am 2
  56. April 2011 fest , dass beim Kläger eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) sowie eine para noide Persön lichkeitsstörung bestünden (ICD-10: F60.0). Der Kläger sei nach Über weisung durch seinen Hausarzt seit März 2011 wieder in seiner Behandlung. Er habe gegenüber der früheren Behandlung von Mai 2008 bis August 2009 eine bedeut same Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustand s festgestellt. Die Umschulung zum Chauffeur müsse aus psychischen Gründen als gescheitert erklärt werden . Die Verfassung des Klägers zeige vor allem Verzweiflung, Schmerz und Misstrauen. Eine erfolgreiche Bewerbung sei somit ausgeschlossen ( Urk.  14/159/3) .
  57. 8      Der Psychiater Dr.  C.___ stellte in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 die folgenden Diagnosen ( Urk.  14/210/13-14): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10: F45.4 )      Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers hielt Dr.  C.___ sodann unter anderem fest, dass für einfache, dem Schmerzsyndrom angepasste Arbeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50  % bestehe ( Urk.  14/210/16).
  58. 9
  59. 9 .1      Die Gutachter der MEDAS I.___ stellten in ihrer Expertise vom 2
  60. Dezember 2014 folgende (Haupt-)Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk.  14/235/33-34) : - Undiffer e nzierte Spondylarthritis (Erstdiagnose November 2011) - Chronisches zervikospondylogenes und zervikothorakales Schmerz syndrom - Chronis ches lumbospondylogenes Syndrom - Aktivierte mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts - Leichte inters titielle Pneumopathie - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0)      Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krank heitswert , nannten sie ( Urk.  14/235/34): - Fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organi sches Korrelat am Bewegungsapparat , Differentialdiagnose (DD:) sekundär im Rahmen der undifferenzierten Spondylarthritis - Adipositas Grad I (BMI 30)
  61. 9 .2      Die Gutachter führten sodann aus, dass dem Kläger die früher ausgeübte Tätigkeit als Gipser aufgrund der verminderten körperlichen Belastbarkeit, insbesondere des Achsenorgans sowie auch der pneumopathiebedingten Notwendigkeit der Meidung von Atemwegsnoxen, anhaltend nicht mehr zumutbar sei (Arbeits fähigkeit 0  % ). Bezüglich der Tätigkeit als Bus- und Lastwagen chauffeur (Kategorie C und D) sei dem Kläger ebenso eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit zu attestieren . Aufgrund der d urch die Schmerzen, die Depression und die Medi ka mente bedingten Konzentrationsstörungen (Selbst- und Fremdge fährdung) bestehe keine Fahrtauglichkeit als Berufschauffeur ( Urk.  14/235/34).      Die Gutachter hielten ferner fest, dass dem Kläger lediglich körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten in vorzugsweise wechselnde n Körperpositionen, ohne Arbeiten in rücken-, nacken- oder gelenkbelastenden Positionen sowie ohne Exposition zu atemwegsreizenden Stoffen, seiner psychischen Störung wegen (insbesondere Beeinträchtigung von Antrieb, Ausdauer, kognitiven Fähigkeiten, Selbstvertrauen, Kontakt- und Verkehrsfähigkeit) noch zu 50  % der Norm (Prä senzzeit 7 Stunden mit aktuell 40%iger Leistungseinschränkung) zumutbar seien ( Urk.  14/235/34).
  62. 9 .3      Zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter sodann fest, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tät ig keit ab Zeitpunkt der Begutachtung gelten würde. D er Verlauf lasse sich retro spektiv nicht zuverlässig abschätzen. Seit der Hospitalisation in der J.___ ( K.___ ) vom 15. November 2012 bis 23. Januar 2013 dürfte die Arbeitsfähigkeit des Klägers jedoch immer im Bereich zwischen 40 und 60 % gelegen haben, mit Ausnahme der erneuten psychia trischen Hospitalisation vom 12. Februar bis 27. Mai 2014 und der anschliessenden Behandlung in der L.___ ( K.___ ) bis am 15.  August 201
  63. A ls Bus- und LWK-Chauffeur sei der Kläger wegen Selbst- und Fremdgefährdung spätestens seit der erneuten IV-Anmeldung vom 2
  64. März 2011 zu 100  % arbeitsunfähig gewesen (Urk.  14/235/35 ).
  65. 5.1      D er Kläger war vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 bei der Bek lagten berufsvorsorgeversichert (Urk.   1 S. 3, Urk. 2/4 S. 1). In der Folge wurde ihm von der Eidg . Invalidenversicherung mit Ver fügungen vom 24. Juli 2015 für den Zeit raum von 1. Septem ber 2011 bis 30. April 2014 eine Dreiviertelsrente , für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. No vem ber 2014 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 wiederum eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 14/288, Urk. 14/303, Urk. 14/310). Die Beklagte ver n eint ihre Leistungspflicht im Wesent lichen mit der Begründung, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vor sorge verhältnisses vom 1.   April 2006 bis 30.   September 2007 und der späte ren Invalidität des Klägers ab
  66. September 2011 weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusam menhang ge ge ben sei (Urk.   10 S.   14 ff.) .
  67. 2      5.2.1      Die Beklagte stellt sich insbesondere auf den Standpunkt , dass der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden sei , w eil der Kläger aufgrund der von der Eidg . Invaliden versicherung finanzierten Umschulung spätestens ab Erlass der IV-Verfügung vom 1
  68. August 2010 ( Urk.  14/126) in der Lage gewesen sei, ein rentenaus s chliessendes E inkommen zu erzielen ( Urk.  10 S. 16 f. ) . Der Kläger bestreitet dies ( Urk. 1 S. 8, Urk.   6 S.   2 ). 5.2.2      Vorliegend gewährte di e IV-Stelle dem Kläger eine Umschulung zum Chauffeur Kategorie C und D (Urk. 14/80, Urk. 14/108, Urk. 14/118) . Diese beruflichen Mass nahmen wurden am 28.   Juni 2010 abgeschlossen (Urk. 14/122). Mit Ver fü gung vom 1
  69. August 2010 ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich ( Art.  16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie erwog , dass der Kläg er im Gesund heitsfall als Gipser ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'015.-- erzielen könnte . Dem stellte sie ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr.   71'175.-- gegenüber. Dazu hielt sie fest, dass der Kläger ge mäss lohnstatis ti schen An gaben als Chauffeur ein Einkommen in dieser Grössenordnung er reichen könnte . Beim Einkommensvergleich resul tierte eine Erwerbseinbusse von Fr.   11'840.-- beziehungsweise ein Invali ditätsgrad von 14   %. Da der Invalidi täts grad unter 40  % lag ( Art.  28 Abs.  2 IVG) , verneinte die IV-Stelle einen An spruch des Klägers auf eine Invalidenrente (Urk.   14/126/3). Gegen diese Ver fügung erhob der Kläger am 16. September 2010 Beschwerde beim Sozialver sicherungsgericht (Urk. 14/135/3-6) . M it seinem Urteil IV.2 010.00886 vom 31. August 2011 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass es dem Kläger auf grund der Feststellungen im Gutachten der H.___ vom 6. August 2008 (Urk. 14/49) zumutbar sei, zu 100 % einer seinen körperlichen Beschwerden an gepassten Tätigkeit, wozu auch die Arbeit als Chauffeur zu z ählen sei , nach zugehen ( E. 3.5 jenes Urteils, Urk. 14/169 /11 ). Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 14  % sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde des Klägers vom 16.   September 2010 (Urk. 14/135/3-6) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 (Urk. 14/126) abzuweisen sei ( E.   4.3 jenes Urteils, Urk. 14/169 /11 ) . Die Beschwerde des Klägers vom 13. Mai 2011 (Urk. 14/162/3-7) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2011 (Urk. 14/155) war eben falls Gegenstand des Urteils IV.2010.00886 vom 31. August 201
  70. Das Sozialver sicherungsgericht hatte zu prüfen , ob die IV-Stelle mit dieser Verfügung den Anspruch des Klägers auf eine erneute Umschulung zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger machte in jenem Verfahren noch geltend, dass gestützt auf die Bericht e von Dr.  F.___ vom 1
  71. April 2011 ( Urk.  14/159/1-2) und Dr.  A.___ vom 27. April 2011 (Urk. 14/159/3) eine deutliche Verschlechterung seines Gesund heits zustandes seit Januar 2011 ausgewiesen sei (E. 5.2 jenes Urteils, Urk.   14/169/15). Das Sozialversicherungsgericht gelangte demgegenüber zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Klägers in somatischer Hinsicht im Wesent lichen unverändert und vergleichbar mit demjenigen im Zeitpunkt der Um schulung zum Tram- beziehungsweise Buschauffeur zu beurteilen sei (E. 5.4.1 jenes Urteils, Urk.  14/169/16 ). In psychischer Hinsicht hielt das Sozialversiche rungsgericht insbesondere zum Bericht von Dr.  A.___ fest, dass den gestellten Diagnosen keinerlei Befunde zugrunde liegen würden und Dr.  A.___ nicht begründet habe , weshalb es dem Kläger aus psychischen Gründen auf Dauer nicht zumutbar sein solle, als Chauffeur zu arbeiten. Das Sozialversicherungsgericht konstatierte, e s sei nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erstellt oder auch nur glaubhaft gemacht, dass sich der psychische Zustand des Klägers im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Umschulung zum Tram- beziehungsweise Bus chauf feur voraus sichtlich dauerhaft wesentlich verändert habe (E. 5.4.1 jenes Urteils, Urk. 14/169/17). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.2.3      Weil die Beklagte auf die IV- Verfügung vom 16.   August 2010 ( Urk.  14/126) und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31.   August 2011 (Urk. 14/169) abstellt (Urk.   2/4 S. 2 , Urk.  10 S. 16-17 ), ist bezüglich beruflicher Vorsorge grund sätzlich auch der Kläger daran gebunden . Vorbehalten bleibt nur die offensic ht liche Unhaltbarkeit des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2011 ( BGE   143 V 434 E. 2.2 , 130 V 270 E. 3.1 ; Urteil des Bundes gerichts B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1 ; E. 2.4 vorstehend ) . Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenver siche rung als offen sichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungs erlass prä sentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tat sachen oder Beweismit tel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerde verfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 138 V  409 E. 3.1; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 2a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 1
  72. Mai 2019 E. 2.2 ). 5.2. 4      Der Kläger beruft sich darauf, dass der IV-Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Er bringt vor, dass er bereits beim Abschluss der Umschulung im Sommer 2010 als Chauffeur wegen Fremd- und Selbstgefährdung nicht arbeitsfähig ge wesen sei. Wie die echtzeitlichen Arztberichte belegen würden, habe er in diesem Zeit punkt bereits diverse Psychopharmaka eingenommen ( Urk.  1 S. 7). Diese Medi kamente könnten die Fahrtauglichkeit schwer einschränken (Urk. 1 S. 8). Die Medikation sowie auch die depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der Schmerz erkrankung hätten einer Berufstätigkeit als Chauffeur von Anfang an ent gegengestanden. Dies habe die IV-Stelle übersehen und zu Unrecht nicht berücksichtigt ( Urk.  1 S. 7). Dem Bericht von Dr.  F.___ vom 2
  73. Dezember 2018 (Urk.   7/1) könne entnommen, dass er (der Kläger) aufgrund von Schlaf stö rungen Imovane ® eingenommen habe (Urk.   6 S.   1). Die Einnahme dieses Medika ments stehe einer Berufstätigkeit als Buschauffeur ganz klar entgegen ( Urk.  6 S.   1).      Der Kläger leit et dies im Wesentlichen aus der Packungsbeilage von Imovane ® ab ( Urk.  6 S. 1-2). Echtzeitliche Arztberichte, mit welche n dem Kläger für den hier zu prüfenden Zeitraum ab Ende Juni 2010, als er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte ( Urk.  14/123/2) und somit grundsätzlich den Beruf als Chauffeur hätte ausüben können , wegen der Einnahme von Imovane ® oder von anderen Medikamenten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird , liegen keine vor. Insbeson dere den Berichten von Dr.  F.___ vom
  74. Januar und 15. Juli 2011 ( E. 4.5 bzw. Urk. 14/146/1, E. 4.6 bzw. Urk. 14/159/1-2) kann dies nicht entnommen werden. Gegen das Vorbringen des Klägers sprechen sodann die Ausführungen von Dr.  F.___ im Bericht vom 2
  75. Dezember 2018 , wonach die Einnahme von Imovane ® während lä ngerer Zeit die Leistungsfähigkeit des Klägers sicher nicht akut beeinträchtig habe ( Urk.  7/1). Ebenso wenig hielt Dr.  F.___ in jenem Bericht fest, dass der Kläger aufgrund der Einnahme eines anderen Medi kaments im Zeitraum vom Juni 2010 bis März 2011 als Chauffeur arbeits un fähig gewesen sei. Dies gilt insbesondere auch für das Antidepressivum Cipralex ®, wel ches der Kläger laut Dr.  F.___ ab
  76. Februar 2011 verschrieben bekommen hatte ( Urk.  7/1). Weil sie den Aus führungen seines Hausarztes in den Berichten vom
  77. Januar 2011 ( Urk.  14/146/1), 1
  78. Juli 2011 ( Urk.  14/159/1-2) und 2
  79. Dezem ber 2018 (Urk.   7/1) widerspreche n , kann der Kläger a us seinen Vor bringen bezüglich seiner Fahruntauglichkeit aufgrund von Medikamentene in nahme n somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Vorbringen spre chen somit nicht dafür , dass das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011 (Urk. 14/169) offensicht lich unhaltbar war . Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass seine depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der Schmerz erkrankung eine Chauffeur tätigkeit von Beginn weg ausgeschlos sen hätte (Urk. 1 S. 7) . Auch dieses Vorbringen lässt sich nicht auf die Akten stützen. Mit Urteil IV.2010.00886 vom 31. August 2011 beurteilte das Sozialver sicherungs gericht den Sachverhalt bis zur Verfügung vom 28. März 2011 betref fend Umschulung und hielt fest, dass bis zu je nem Zeitpunkt in psychischer Hin sicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit kein invalidisierender Gesundheitsz ustand des Klägers festgestellt werden könne . Dieses Urteil stütz t e sich auf die echtzeitlichen Akten (E.  5.2.2 vorstehend) und ist somit nicht offensichtlich unhaltbar. Nach der Neuanmeldung vom
  80. März 2011 (Urk. 14/154) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Selbst wenn die von der IV-Stelle im Zuge dieser Abklärungen einge holten Berichte und Gutachten berücksichtigt werden, kann nicht davon gespro chen werden, dass das Urteil des Sozialversiche rungsgerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011 offensichtlich unhaltbar war. Gemäss den Gutachtern der MEDAS I.___ war der Kläger als Bus- und LWK-Chauffeur spätestens ab 21. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit davor konnten die Gut achter dem Kläge r nicht zweifelsfrei eine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 14/235/35 ). 5.2.5      Mit Urteil IV.2010.00886 vom 31. August 2011 ( Urk. 14/169) schütz t e das Sozial versicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 (Urk. 14/126). Mit jener Verfügung hatte die IV-Stelle fest gehalten , dass der Klä ger als Chauffeur zu 100  % arbeitsfähig sei und bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 14/126/3). Dazu wäre der Kläger bereits ab Ende Juni 2010, als er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte ( Urk.  14/123/2), in der Lage gewesen . Damals galt de r Kläger aus Sicht der Eidg . Invalidenversicherung als wieder einge g liedert (Urk. 14/122). Es lag mithin nicht ein blosser Arbeitsversuch vor. Gemäss Urteil des Sozialversi cherungs gerichts IV.2010.00886 vom
  81. August 2011 ( Urk. 14/169) und dem Gutachten der MEDAS I.___ vom 22. Dezember 2014 ( Urk.  14/235) galt diese Arbeits fähigkeit bis Ende März 201
  82. Damit war der Kläger grundsätzlich in der Lage während 9 Monaten ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dass der Kläger in dieser Zeit nicht als Chauffeur arbeitete, weil er trotz Bewerbungen keine Stelle fand (vgl. Urk.  14/144 ) , ist hierbei nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2018 vom 2
  83. Februar 2019 E. 4.3 ). Zu berücksichtigen ist ferner, dass b ei einem Invaliditätsgrad von 14  % vorliegend nicht nur kein Anspruch auf die obligatorischen Leistungen gemäss BVG ( Art.  23 lit . BVG ) bestand , sondern auch kein Anspruch auf die reglementarischen Leistungen der Beklagten (vgl. Art.  5 Abs.  2 des ab
  84. April 2006 gültigen Vorsorgereglem en ts , Urk.  11 S. 7 ) bestehen würde . Der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfäl ligen Arbeitsunfähig keit des Klägers während des Vorsorgeverhältnisses vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4 S. 1) und der Invali dität ab 1.   September 2011 ( Urk. 14/28 8, Urk. 14/303, Urk. 14/310) ist somit unterbrochen, weil er nach der Umschulung durch die Eidg . Invalidenversiche rung in der Lage war, während längerer Zeit ein rentenauschliessendes Einkom men zu erzielen. Weil dies auch für allfällige reglementarischen Leistungen der Beklagten gegolten hätte, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beklag te aufgrund einer Anzeigepflicht verletzung des Klägers so oder anders nur die Leis tungen gemäss BVG zu erbringen hätte ( Urk. 10 S. 13, S. 17-19). Da der zeitliche Konnex unterbrochen ist, muss e benfalls nicht me hr geprüft zu werden , ob zwi schen der Arbeitsfähig keit des Klägers während des Vorsorge verhält nisses zur Beklagten und der späteren Invalidität ein sachlicher Zusammenhang besteht. 5.3      Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.
  85. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).      Das Gericht erkennt:
  86. Die Klage wird abgewiesen.
  87. Das Verfahren ist kostenlos.
  88. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  89. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen
  90. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  91. Juli bis und mit 1
  92. August sowie vom 1
  93. Dezember bis und mit dem
  94. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00096

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 4. Juni 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen BVG-Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ ,

geboren 19 66, war vom 1. April 2006 bis 3 0. Sep tember 2007 für die Y.___, Gipsergeschäft , tätig und in dieser Eigenschaft bei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/4 S. 1,

Urk. 11/5,

Urk. 14/1/3 ). 1.2

Am 2 8 . November 2006 meldete sich

X.___ unter Hinweis auf eine seit Sommer 1997 bestehende Fibromyalgie und Tendomyosis bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/ 2 , Urk. 14/5 ). Die IV-Stelle sprach ihm a m 15. April 2009 eine Umschu lung zum Chauffeur in Form von Fahrunterricht für die Kategorien C und D zu (Urk. 14/ 80 ).

Mit Mitteilung vom 23. April 2010, ersetzt durch di e Mitteilung vom 19. Mai 2010, übernahm sie

zudem die Kosten für die Umschulung zum Chauffeur Kategorie D bei der Z.___ vom 4. Mai bis 18. Juni 2010 (Urk. 14/ 108 , Urk. 14/ 118 ).

Am 28. Juni 2010 schloss sie die beruflichen Massnahmen ab, nachdem X.___ die Umschulung zum Chauffeur mit Erhalt des Fahrausweises Kategorie D erfolgreich absolviert hatte (Urk. 14/ 122 ). Mit Verfügung vom 16. August 2010 hielt die IV-Stelle sodann fest, dass der Invaliditätsgrad von X.___ nach der Umschulung 14 % betrage, weshalb er keinen Anspruch auf

eine Invaliden rente habe (Urk. 14/ 126 ).

Gegen diese Verfügung erhob

X.___ am 1 6. September 2010 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 14/135/3-6) .

Mit Eingabe vo m 1 3. Mai 2011 ( Urk. 14/162/3- 7 ) führte er sodann Beschwerde gegen die Verfügung der IV- Stelle vom 2 8. März 2011 ( Urk. 14/155 ), mit welcher diese den Antrag des Versichert en auf erneute Umschulung vom 1 7. Januar 2011 ( Urk. 14/144 ) abgewiesen hatte.

Das Sozial versicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren und

wies die Beschwer den mit Urteil IV.2010.00886 vom 3 1. August 2011 ab ( Urk. 14/169). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3

Zuvor hatte

X.___ am 2 1. März 2011 bei der IV-Stelle er neut die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt ( Urk. 14/154). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und führte Abklärungen in medizinischer und in beruflich-erwerblicher Hinsicht durch. Hernach sprach sie X.___ mit Verfügung en vom 2 4. Juli 2015 für den Zeitraum vo m

1. Septem ber 201 1

bis 3 0. April 2014 eine Dreiviertelsrente , für den Zeitraum vom 1. Mai bis 3 0. November 2014 eine ganze Rente sowie

mit Wirkung ab

1. Dezember 2014

eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 14/288, Urk. 14/303, Urk. 14/310 ). 1. 4

In der Folge wandte sich X.___ mit Schreiben von 1 2. Septem ber 2017 an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und verlangte die Aus richtung von Invaliden leistungen ( Urk. 2/3). In ihrem Antwortschreiben vom 22.

November 2017 verneinte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life ihre Leistungs pflicht im Wesent lichen mit der Begründung, dass kein zeitlicher Zu sam menhang zwischen der Arbeitsun fähigkeit von X.___ w ährend der Zeit, als er bei ihr berufs vo rsogeversichert war , und der folgenden In vali dität bestehe ( Urk. 2/4). 2.

Am 17 . Dezember 2018 erhob X.___

Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life

und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. März 2011 eine Rente der beruflichen Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 2 8. Dezember 2018 reichte der Kläger eine ergänzende Klagebegründung ein ( Urk. 6, Urk. 7/1-4). Die Beklagte be antragte mit Klageantwort vom 24. Januar 2019, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen sei. Eventualiter sei die Klage im Umfang der über obligatorischen Leistungen abzuweisen ( Urk. 10 S. 2). Den Parteien wurde sodann Gelegenheit gegeben, um im Rahmen des mit Verfü gung vom 5. Februar 2019 angeordneten zweiten Schriftenwechsels zu den vom Gericht beigezogen en Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 14/1-339) Stellung zu nehmen ( Urk. 15). Der Kläger erklärte mit Eingabe vom 2. April 2019, dass er auf eine Replik ver zichte ( Urk. 17). Mit Verfügung vom 3. April 2019 wurde die Beklagte davon in Kenntnis gesetzt und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu den IV-Akten ( Urk. 14/1-339) Stellung zu nehmen ( Urk. 18). Daraufhin erklärte die Beklagte mit Eingabe vom 1 6. April 2019 Verzicht auf Stellungnahme ( Urk. 19). Dem Kläger wurde das Doppel dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen - und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schwei zerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betrie bes, bei dem der Versicherte angestellt war. 1.2

Da d ie Beklagte ihren Sitz in Zürich hat ( Urk. 11/ 1 ) , ist die örtliche und

- gestützt auf § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) - die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsg erichts gegeben. 2.

2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähig keit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 2.2

Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevan ten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in wel chem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versi cherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Ver schlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der V ersicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhält nisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund ( Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario ; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 2 .3

Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).

Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbro chen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4 ). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 ) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkom men erzielt wer den kann (Urteil des Bundes gerichts 9C_623/2017 vom 2 6. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeits fähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammen hang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahr scheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Ein gliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/201 6 vom 2 1. November 2016 E. 4.1.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018

vom 3 0. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. 4

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beur teilun gen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungs bezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüf barkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeein richtung be ziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbe messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhalt bar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger ab dem 1. März 2011 Anspruch auf Invalidenleistungen der Beklagten hat. 3.2

Der Kläger lässt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, es sei aufgrund von Arztberichten erstellt, dass er seit spätestens April 2007 dauernd zu mindestens 50 % aus somatischen und psychischen Gründen (Schmerzstörung) im angestammten Beruf als Gipser arbeitsunfähig gewesen sei. Heute sei er als Gipser vollständig arbeitsunfähig ( Urk. 1 S. 7).

Entgegen der Ansicht der IV-Stelle müsse sodann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung zum Buschauf feur für ihn von Anfang an ungeeignet gewesen sei . Bei Abschluss der beruflichen Massnahmen

(per 28. Juni 2010) sei er aufgrund seiner psychischen Beschwerden sowie des Medikamentenkonsums als Buschauffeur sicher nicht arbeitsfähig gewesen ( Urk. 6 S. 2).

Es habe somit nie wieder eine mehr als drei Monate dauernde Arbeits fähigkeit bestanden, wie dies das Bundesgericht in seiner Rechtspre chung fordere. Deshalb sei weder der sachliche noch der zeitliche Zusammenhang betreffend Zuständigkeit der Beklagten unterbrochen wor den .

Dieser Zusam men hang sei bis zur seiner Neuanmeldung zum Leistungs bezug bei der Eidgenös si schen In vali den versicherung wegen einer gesundheit lichen Ver schlechterung bestehen geblieben. Die Beklagte sei aus diesen Gründen für eine Renten ausrich tung zu ständig. Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 2 2. Dezem ber 2014 sei die rentenrelevante Verschlechterung des Gesundhe its zustan des spätestens im März 2011 eingetreten. Nachdem das Wartejahr in jenem Zeitpunkt bereits abge laufen gewesen sei , habe die Beklagte ab März 2011 eine Rente auszurichten ( Urk. 1 S.

8). 3.3

Die Beklagte bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass beim Kläger in psy chischer Hinsicht

erstmals im Dezember 2007 die Diagnose einer Anpassungs stö rung (ICD-10: F43.21) gestellt worden sei (Urk. 1 0 S. 14). Laut Bericht des Psy chotherapeuten Dr.

phil. A.___

sei dann im April 2011 neu eine depressive Sympto matik im Vordergrund gestanden ( Urk. 1 0 S. 14- 15).

Noch im Mai 2012 habe Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, aber ledig lich eine leichte depressive Er krankung diagnostiziert. Alsdann habe

Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie,

in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht eine seit Oktober 2013 bestehende Ein schränkung des Klägers von 50 % für einfache, dem Schmerz syndrom angepasste Arbeiten festgestellt. Damit sei medizinisch dokumentiert, dass sich die heute be stehende invalidisierende Depression des Klägers erst seit Okto ber 2013 sinn fällig auf dessen Leistungsfähigkeit ausgewirkt habe. Für die Zeit spanne während des Vor sorge verhältnisses des Klägers bei ihr vom 1. April 2006 bis 30.

September 2007 seien demgegenüber keine echtzeitlichen medizinischen Belege vorhanden , die eine psychische Beeinträchtigung des Klägers attestieren, welche dessen somatisches Krankheits geschehen erkennbar mitgeprägt hätte (Urk.

10 S.

15). Daher sei ein sachliche r Zusammenha ng zur während des Vor sorge ver hältnisses aus anderen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit zu ver neinen (Urk.

10 S.

15-16).

Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 1 6. August 2010 sodann festgehalten, dass für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit des Klägers bestehe, weshalb sein IV-Grad unter Berücksichtigung der in Aussicht ge stellten Um schu lung zum Buschauffeur noch bei lediglich 14 % liege. Gemäss der dieser Verfü gung zugrunde liegenden medizinischen Einschätzung von Dr. med.

D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Dr. med. E.___ , Innere Medizin (spezialisiert auf Rheumaerkrankungen) , vom 6. August 2008 habe für körperlich entsprechend adaptierte Tätigkeiten eine volle Leis tungsfähigkeit, mithin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Klägers bestanden .

Die Verfügung der IV-Stelle vom 1 6. August 2010 sei mit dem rechtskräftigen Urteil des Sozial ver siche rungsgerichts vom 3 1. August 2011 vollumfänglich ge schützt wor den (Urk.

10 S.

16). Gemäss der bundesgerichtlichen Recht spre chung ge nüge für eine Unter brechung des zeit lichen Zusammenhangs auch eine länger dau ernde Wiedererlangung der (an nähernd) vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beein träch tigung des Klägers angepassten Tätigkeit ( Urk. 10 S.

16) . Dem Kläger wäre es bis ca. März 2011 möglich und zumutbar gewesen, ein rentenausschliessendes Ein kommen zu erzielen. Somit sei auch der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsun fähigkeit während des Vorsorgever hältnisses unter brochen worden , weshalb sie auch deswegen nicht leistungs pflichtig sei (Urk.

10 S. 2, S. 16- 17). Eventualiter sei die Klage im Umfang der über obligato rischen Leistungen abzuweisen ( Urk. 10 S.

2).

M it der Einsicht in die IV-Akten am 1 0. November 2017 habe sie Kenntnis von d e n Falschangaben des Klägers im von ihm ausgefüllten Gesundheitsfragebogen vom 7. September 2006 erhalten. Deshalb habe sie mit Schreiben an die Rechtsver tre terin des Klägers vom 2 2. November 2017 eine Anzeigepflichtverletzung gemäss Art. 7 Abs. 1 des gül tigen Vorsorgereglements geltend gemacht (Urk. 1 S. 13) . Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, dass sie leistungspflichtig sei , so wäre n aufgrund der Anzeige pflichtverletzung des Klägers lediglich die Minimalleistungen gemäss BVG geschuldet ( Urk. 10 S. 17 -19 ). 4.

4.1

In den Akten finden sich die folgenden entscheidrelevanten medizinischen Berichte und Gutachten: 4.2

Dr. med.

F.___ , FMH für Allgemeine Medizin, vermerkte im Bericht vom 5. November 2007 (Urk. 14/ 2 6/ 7), seit dem Frühjahr 2005 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Klägers gekommen. Dem Kläge r seien folgende Arbeitsunfähigkeiten als Gipser attestiert worden: 50 % vom 1. April bis 31. Mai 2007, 70 % vom 1. Juni bis 31. August 2007 und 100 % ab 1. September 200 7. Leider sei es in den letzten Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung und Generalisierung der Schmerzen auch in den unteren Ex tremitäten und im linken Arm gekommen (Urk. 14/ 26 /7). 4 .3

Vom 13. bis 30. November 2007 war der Kläge r in der G.___ hospitalisiert. Dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 4. Dezember 2007 (Urk. 14/

38) sind die Diagnosen (1) chronifiziertes , zunehmend generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom (ICD-10 : M62.89) mit/bei Kettentendomyosen der oberen Extremitäten, cervicocephalem Schm erz syndrom, (2) Metatarsalgie

Dig V rechts (ICD-10 F43.21) mit/bei Pes

planus et transversus (ICD-10 : M77.4) sowie (3) Verdacht auf Anpassungsstö rung mit depressiver Komponente zu entnehmen (Urk. 14/ 37 /1). 4. 4

A m psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psy chiatrisch und rheumatologisch) der H.___ vom 6. August 2008 (Urk. 14/ 49 ) waren Dr. D.___ und Dr. E.___ beteiligt ( Urk. 14/49/12). Im Gutachten sind unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein Status nach Sturz etwa 1985 mit Knieverletzung rechts mit operativer Behand lung (möglicherweise wegen Quadriceps -Teilabriss) und kleinem, nicht über wärmtem Kniegelenkser guss rechts mit grober, spornartiger Ansatzverkalkung am medialen Kollateral band kondylär und Calcaneusfraktur links mit völliger Abheilung sowie (2) eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Sympto matik (ICD-10 F 43.21), und unter Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit (1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom der oberen Körperhälfte ohne pathologische Befunde, (2) ein Nikotinabusus sowie (3) eine Hyperbilirubinämie (am ehesten im Rahmen eines M. Meulengrachts ) festgehalten (Urk. 14/ 49 /10). Die rheumatologische Befund er hebung ergebe eine 50%ige Einschränkung für Tätigkeiten mit grosser Belas tung der Knie, für diesbezüglich adaptierte Tätig keiten sei rheumatologischer seits eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Aus der psychiatrischen Diagnose ergebe sich unter Berücksichtigung von beschrie benen Wechselwirkungen mit dem sub jektiven körperlichen Befinden des Kläger s eine Einschrän kung für körperlich belastende Tätigkeiten. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit sei dem Kläger

psychiatrischerseits eine 100%ige Leis tungs fähigkeit ohne besondere Ein schrän kungen zu attestieren (Urk. 14/ 49 /10 11). Der Beginn der Arbeitsun fähigkeit sei gemäss Vordokumen tation auf den Oktober/November 2007 zu datieren (Urk. 14/ 49 /11). 4. 5

Dr. F.___ führte in seinem ärztlichen Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 2 8. Januar 2011 die Diagnose chronifiziertes , aktuell exazerbiertes , genera lisier tes myo fasziales

Schmerz syndrom mit/bei Kettentendomyosen der oberen Extre mi täten, cerviko cephalem Schmerzsyndrom sowie sekundäre r depressive r Ent wick lung im Rahmen des Schmerzsyndroms und der beruflichen Perspektiv losig keit an ( Urk. 14/146/1).

Dazu hielt Dr. F.___ unter anderem fest, dass es seit einigen Monaten zu einer deutlichen Verschlechterung bezüglich des chronifizierten

myofaszialen Schmerzsyndroms mit Schmerzen in den Armen, im Schultergürtel sowie der Thoraxapperatur und dem cervikalen Bereich gekommen sei. Daneben bestünden auch schmerzhafte, vorwiegend den Handrücken betreffende Schwellungen bei der Hände. Auffällig sei zudem eine zunehmende Beeinträchtigung durch die depres sive Entwicklung. Aufgrund der aktuellen Verschlechterung sei eine erneute Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sicher indiziert ( Urk. 14/146/1). 4. 6

In seinem Arztbericht vom 1 5. April 2011 führte Dr. F.___

sodann insbe son dere aus, dass im August 2010 eine operative Behandlung eines ausgedehnten Hämorrhoidalleidens mit günstigem Verlauf und am 2 6. Januar 2011 eine Knie arthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie und Knorpeldebridement

durch geführt worden sei en . Erfreulicherwei se habe sich der Kläger von d er Schmerz symptomatik im Bereich des Knie s rechts gut erholt, was aus medizi ni scher Sicht klar gegen eine Aggravationstendenz bei chronifizierten generali sier ten Weichteilbeschwerden sprechen würde ( Urk. 14/159/1). Seit dem Januar 2011 sei es sodann zu einer deutlichen Verschlechterung des allgemeinen sowie des psychischen Zustandsbildes mit Schlaf störungen, Nervosität, depres siver Ent wicklung mit zunehmenden Schmer zen im Bereich des Schultergürtels, der Arme sowie der oberen Thoraxapparatur

gekommen. Deswegen sei eine Behand lung mit Imovane ® zur Schlafregulierung sowie eine antidepressive Medikation mit Cipra lex ® eingeleitet worden . Er habe den Kläger vom 1 6. Dezember 2010 bis 1 4. April 2011 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit vom 1 6. Dezember 2010 bis mindestens Mitte Februar 20 11 sei zusätzlich durch die erwähnte Knieproblematik bedingt gewesen. Kurz- und mittelfristig sei der Kläger auf dem primären Arbeits markt als Buschauffeur infolge der Schmerzproblematik und der sekundären depressiven Problematik nicht vermittelbar ( Urk. 14/159/2) . 4. 7

Der Psychotherapeut

Dr. A.___ hielt am 2 7. April 2011 fest , dass beim Kläger

eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) sowie eine para noide Persön lichkeitsstörung bestünden

(ICD-10: F60.0). Der Kläger sei nach Über weisung durch seinen Hausarzt seit März 2011 wieder in seiner Behandlung. Er habe gegenüber der früheren Behandlung von Mai 2008 bis August 2009 eine bedeut same Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustand s festgestellt. Die Umschulung zum Chauffeur müsse aus psychischen Gründen als gescheitert erklärt werden . Die Verfassung des Klägers zeige vor allem Verzweiflung, Schmerz und Misstrauen. Eine erfolgreiche Bewerbung sei somit ausgeschlossen ( Urk. 14/159/3) . 4. 8

Der Psychiater Dr. C.___ stellte

in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 die folgenden Diagnosen ( Urk. 14/210/13-14): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10: F45.4 )

Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers hielt Dr. C.___ sodann unter anderem fest, dass für einfache, dem Schmerzsyndrom angepasste Arbeiten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe ( Urk. 14/210/16). 4. 9

4. 9 .1

Die Gutachter der MEDAS I.___ stellten in ihrer Expertise vom 2 2. Dezember 2014 folgende (Haupt-)Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zu mutbaren Arbeitsfähigkeit ( Urk. 14/235/33-34) : - Undiffer e nzierte Spondylarthritis (Erstdiagnose November 2011) - Chronisches zervikospondylogenes und zervikothorakales Schmerz syndrom - Chronis ches lumbospondylogenes Syndrom - Aktivierte mediale Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts - Leichte inters titielle Pneumopathie - Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10: F41.0)

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krank heitswert , nannten sie ( Urk. 14/235/34): - Fibromyalgiformes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organi sches Korrelat am Bewegungsapparat , Differentialdiagnose (DD:) sekundär im Rahmen der undifferenzierten Spondylarthritis - Adipositas Grad I (BMI 30) 4. 9 .2

Die Gutachter führten sodann aus, dass dem

Kläger die früher ausgeübte Tätigkeit als Gipser aufgrund der verminderten körperlichen Belastbarkeit, insbesondere des Achsenorgans sowie auch der pneumopathiebedingten Notwendigkeit der Meidung von Atemwegsnoxen, anhaltend nicht mehr zumutbar sei (Arbeits fähigkeit 0 % ). Bezüglich der Tätigkeit als Bus- und Lastwagen chauffeur (Kategorie C und D)

sei dem Kläger ebenso eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit zu attestieren . Aufgrund der d urch die Schmerzen, die Depression und die Medi ka mente bedingten Konzentrationsstörungen (Selbst- und Fremdge fährdung) bestehe keine Fahrtauglichkeit als Berufschauffeur ( Urk. 14/235/34).

Die Gutachter hielten ferner fest, dass dem Kläger lediglich körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten in vorzugsweise wechselnde n Körperpositionen, ohne Arbeiten in rücken-, nacken- oder gelenkbelastenden Positionen sowie ohne Exposition zu atemwegsreizenden Stoffen, seiner psychischen Störung wegen (insbesondere Beeinträchtigung von Antrieb, Ausdauer, kognitiven Fähigkeiten, Selbstvertrauen, Kontakt- und Verkehrsfähigkeit) noch zu 50 % der Norm (Prä senzzeit 7 Stunden mit aktuell 40%iger Leistungseinschränkung) zumutbar seien ( Urk. 14/235/34). 4. 9 .3

Zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter sodann fest, dass die 50%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tät ig keit ab Zeitpunkt der Begutachtung gelten würde. D er Verlauf lasse sich retro spektiv nicht zuverlässig abschätzen. Seit der Hospitalisation in der J.___ ( K.___ ) vom 15. November 2012 bis 23. Januar 2013 dürfte die Arbeitsfähigkeit des Klägers jedoch immer im Bereich zwischen 40 und 60 % gelegen haben, mit Ausnahme der erneuten psychia trischen Hospitalisation vom 12. Februar bis 27. Mai 2014 und der anschliessenden Behandlung in der L.___ ( K.___ ) bis am 15. August 201 4. A ls Bus- und LWK-Chauffeur sei der Kläger wegen Selbst- und Fremdgefährdung spätestens seit der erneuten IV-Anmeldung vom 2 1. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen

(Urk. 14/235/35 ). 5.

5.1

D er Kläger war

vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 bei der Bek lagten berufsvorsorgeversichert (Urk.

1 S. 3, Urk. 2/4 S. 1). In der Folge wurde ihm von der Eidg . Invalidenversicherung mit Ver fügungen vom 24. Juli 2015 für den Zeit raum von 1. Septem ber 2011 bis 30. April 2014 eine Dreiviertelsrente , für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. No vem ber 2014 eine ganze Rente sowie mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 wiederum eine Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 14/288, Urk. 14/303, Urk. 14/310).

Die Beklagte ver n eint ihre Leistungspflicht im Wesent lichen mit der Begründung, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit während des Vor sorge verhältnisses vom 1.

April 2006 bis 30.

September

2007

und der späte ren Invalidität des Klägers ab 1. September 2011

weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusam menhang ge ge ben sei (Urk.

10 S.

14 ff.) . 5. 2

5.2.1

Die Beklagte stellt sich insbesondere auf den Standpunkt , dass der zeitliche Zusammenhang unterbrochen worden sei , w eil der Kläger aufgrund der von der Eidg . Invaliden versicherung finanzierten Umschulung spätestens ab Erlass der IV-Verfügung vom 1 6. August 2010 ( Urk. 14/126)

in der Lage gewesen sei, ein rentenaus s chliessendes E inkommen zu erzielen ( Urk. 10 S. 16 f. ) . Der Kläger bestreitet dies ( Urk. 1 S. 8, Urk.

6 S.

2 ).

5.2.2

Vorliegend gewährte di e IV-Stelle dem Kläger

eine Umschulung zum Chauffeur Kategorie C und D

(Urk. 14/80, Urk. 14/108, Urk. 14/118) .

Diese beruflichen Mass nahmen wurden am 28.

Juni 2010 abgeschlossen (Urk. 14/122). Mit Ver fü gung vom 1 6. August 2010 ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich ( Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie

erwog , dass der Kläg er im Gesund heitsfall als Gipser ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 83'015.-- erzielen könnte . Dem stellte sie ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Höhe von Fr.

71'175.-- gegenüber. Dazu hielt sie fest, dass

der Kläger ge mäss lohnstatis ti schen An gaben als Chauffeur ein Einkommen in dieser Grössenordnung er reichen könnte . Beim Einkommensvergleich resul tierte eine Erwerbseinbusse von Fr.

11'840.-- beziehungsweise ein Invali ditätsgrad von 14

%. Da der Invalidi täts grad unter 40 % lag ( Art. 28 Abs. 2 IVG) , verneinte die IV-Stelle einen An spruch des Klägers auf eine Invalidenrente (Urk.

14/126/3). Gegen diese Ver fügung erhob der Kläger am 16. September 2010 Beschwerde beim Sozialver sicherungsgericht (Urk. 14/135/3-6) . M it seinem Urteil IV.2 010.00886 vom 31. August 2011 erwog das Sozialversicherungsgericht, dass es dem Kläger auf grund der Feststellungen im Gutachten der H.___ vom 6. August 2008 (Urk. 14/49) zumutbar sei, zu 100 % einer seinen körperlichen Beschwerden an gepassten Tätigkeit, wozu auch die Arbeit als Chauffeur zu z ählen sei , nach zugehen ( E. 3.5 jenes Urteils, Urk. 14/169 /11 ).

Der von der IV-Stelle er mittelte Invaliditätsgrad von 14 % sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde des Klägers vom 16.

September 2010 (Urk. 14/135/3-6) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 (Urk. 14/126) abzuweisen sei ( E.

4.3 jenes Urteils, Urk. 14/169 /11 ) . Die Beschwerde des Klägers vom 13. Mai 2011 (Urk. 14/162/3-7) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 28. März 2011 (Urk. 14/155) war eben falls Gegenstand des Urteils IV.2010.00886 vom 31. August 201 1. Das Sozialver sicherungsgericht hatte zu prüfen , ob die IV-Stelle mit dieser

Verfügung den Anspruch des Klägers auf eine erneute Umschulung zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger machte in jenem Verfahren noch geltend, dass gestützt auf die Bericht e von Dr. F.___ vom 1 5. April 2011 ( Urk. 14/159/1-2) und Dr. A.___ vom 27. April 2011 (Urk. 14/159/3) eine deutliche Verschlechterung seines Gesund heits zustandes seit Januar 2011 ausgewiesen sei (E. 5.2 jenes Urteils, Urk.

14/169/15). Das Sozialversicherungsgericht gelangte demgegenüber zum Schluss, dass der Gesundheitszustand des Klägers in somatischer Hinsicht im Wesent lichen unverändert und vergleichbar mit demjenigen im Zeitpunkt der Um schulung zum Tram- beziehungsweise Buschauffeur zu beurteilen sei (E. 5.4.1 jenes Urteils, Urk. 14/169/16 ). In psychischer Hinsicht hielt das Sozialversiche rungsgericht insbesondere zum Bericht von Dr. A.___ fest, dass den gestellten Diagnosen keinerlei Befunde zugrunde liegen würden und Dr. A.___

nicht begründet habe , weshalb es dem Kläger aus psychischen Gründen auf Dauer nicht zumutbar sein solle, als Chauffeur zu arbeiten. Das Sozialversicherungsgericht konstatierte, e s sei nicht mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erstellt oder auch nur glaubhaft gemacht, dass sich der psychische Zustand des Klägers im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Umschulung zum Tram- beziehungsweise Bus chauf feur voraus sichtlich dauerhaft wesentlich verändert habe (E. 5.4.1 jenes Urteils, Urk. 14/169/17). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.2.3

Weil die Beklagte auf die IV- Verfügung vom 16.

August 2010 ( Urk. 14/126)

und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31.

August 2011 (Urk. 14/169)

abstellt (Urk.

2/4 S. 2 , Urk. 10 S. 16-17 ), ist bezüglich beruflicher Vorsorge grund sätzlich auch der Kläger

daran

gebunden . Vorbehalten bleibt nur die offensic ht liche Unhaltbarkeit des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2011 ( BGE

143 V 434 E. 2.2 , 130 V 270 E. 3.1 ; Urteil des Bundes gerichts B 39/03 vom 9. Februar 2004 E. 3.1 ; E. 2.4 vorstehend ) . Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenver siche rung als offen sichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungs erlass prä sentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tat sachen oder Beweismit tel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerde verfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 138 V 409 E. 3.1; 130 V 270 E. 3.1; 126 V 308 E. 2a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 1 0. Mai 2019 E. 2.2 ). 5.2. 4

Der Kläger beruft sich darauf, dass der IV-Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Er bringt vor, dass er bereits beim Abschluss der Umschulung im Sommer 2010 als Chauffeur wegen Fremd- und Selbstgefährdung nicht arbeitsfähig ge wesen sei. Wie die echtzeitlichen Arztberichte belegen würden, habe er in diesem Zeit punkt bereits diverse Psychopharmaka eingenommen ( Urk. 1 S. 7). Diese Medi kamente könnten die Fahrtauglichkeit schwer einschränken (Urk. 1 S. 8). Die Medikation sowie auch die depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der Schmerz erkrankung hätten einer Berufstätigkeit als Chauffeur von Anfang an ent gegengestanden. Dies habe die IV-Stelle übersehen und zu Unrecht nicht berücksichtigt ( Urk. 1 S. 7).

Dem Bericht von Dr. F.___ vom 2 0. Dezember 2018 (Urk.

7/1) könne entnommen, dass er (der Kläger) aufgrund von Schlaf stö rungen Imovane ® eingenommen habe (Urk.

6 S.

1). Die Einnahme dieses Medika ments stehe einer Berufstätigkeit als Buschauffeur ganz klar entgegen ( Urk. 6 S.

1).

Der Kläger leit et dies im Wesentlichen aus der Packungsbeilage von Imovane ® ab ( Urk. 6 S. 1-2). Echtzeitliche Arztberichte,

mit welche n dem Kläger für den hier zu prüfenden Zeitraum ab Ende Juni 2010, als er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte ( Urk. 14/123/2) und somit grundsätzlich den Beruf als Chauffeur hätte ausüben können , wegen der Einnahme von Imovane ® oder von anderen Medikamenten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird , liegen keine vor. Insbeson dere den Berichten von Dr. F.___ vom

28. Januar und 15. Juli 2011 ( E. 4.5 bzw. Urk. 14/146/1, E. 4.6 bzw. Urk. 14/159/1-2) kann dies nicht entnommen werden.

Gegen das Vorbringen des Klägers sprechen sodann die Ausführungen von Dr. F.___

im Bericht vom 2 0. Dezember 2018 , wonach

die Einnahme von

Imovane ® während lä ngerer Zeit die Leistungsfähigkeit des Klägers sicher nicht akut beeinträchtig habe ( Urk. 7/1). Ebenso wenig hielt Dr. F.___ in jenem Bericht fest, dass der Kläger aufgrund der Einnahme eines anderen Medi kaments im Zeitraum vom Juni 2010 bis März 2011 als Chauffeur arbeits un fähig gewesen sei. Dies gilt insbesondere auch für das

Antidepressivum Cipralex ®, wel ches der Kläger laut Dr. F.___ ab 7. Februar 2011 verschrieben bekommen hatte ( Urk. 7/1). Weil sie den Aus führungen seines Hausarztes in den Berichten

vom

28. Januar 2011 ( Urk. 14/146/1), 1 5. Juli 2011 ( Urk. 14/159/1-2) und 2 0. Dezem ber 2018 (Urk.

7/1) widerspreche n , kann der Kläger a us seinen Vor bringen bezüglich seiner Fahruntauglichkeit aufgrund von Medikamentene in nahme n somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Vorbringen

spre chen somit nicht dafür , dass

das Urteil

des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00886 vom 31. August 2011 (Urk. 14/169) offensicht lich unhaltbar war . Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass

seine depressive Erkrankung im Zusammenhang mit der Schmerz erkrankung eine Chauffeur tätigkeit von Beginn weg ausgeschlos sen

hätte (Urk. 1 S. 7) . Auch dieses Vorbringen lässt sich nicht auf die Akten stützen. Mit Urteil

IV.2010.00886 vom 31. August 2011 beurteilte das Sozialver sicherungs gericht den Sachverhalt bis zur

Verfügung vom 28. März 2011 betref fend Umschulung und hielt fest, dass bis zu je nem Zeitpunkt in psychischer Hin sicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit kein invalidisierender

Gesundheitsz ustand des Klägers festgestellt werden könne . Dieses Urteil stütz t e sich auf die echtzeitlichen Akten (E. 5.2.2 vorstehend) und ist somit nicht offensichtlich unhaltbar. Nach der Neuanmeldung vom

21. März 2011 (Urk. 14/154) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Selbst wenn die von der IV-Stelle im Zuge dieser Abklärungen einge holten Berichte und Gutachten berücksichtigt werden, kann nicht davon gespro chen werden, dass das Urteil

des Sozialversiche rungsgerichts IV.2010.00886

vom 31. August 2011 offensichtlich unhaltbar war.

Gemäss den Gutachtern der MEDAS I.___ war der Kläger als Bus- und LWK-Chauffeur spätestens ab 21. März 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Für die Zeit davor konnten die Gut achter dem Kläge r nicht zweifelsfrei eine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 14/235/35 ). 5.2.5

Mit Urteil IV.2010.00886 vom 31. August 2011 ( Urk. 14/169)

schütz t e das Sozial versicherungsgericht die Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2010 (Urk. 14/126). Mit jener Verfügung hatte die IV-Stelle fest gehalten , dass der Klä ger als Chauffeur zu 100 % arbeitsfähig sei und bei einem

Invaliditätsgrad von 14 %

ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (Urk. 14/126/3). Dazu wäre der Kläger bereits ab Ende Juni 2010, als er die praktische Fahrprüfung bestanden hatte ( Urk. 14/123/2), in der Lage gewesen . Damals galt de r Kläger aus Sicht der Eidg . Invalidenversicherung als wieder

einge g liedert (Urk. 14/122). Es lag mithin nicht ein blosser Arbeitsversuch vor. Gemäss Urteil des Sozialversi cherungs gerichts

IV.2010.00886 vom

31. August 2011 ( Urk. 14/169) und dem Gutachten der MEDAS I.___ vom 22. Dezember 2014 ( Urk. 14/235) galt diese Arbeits fähigkeit bis Ende März 201 1. Damit war der Kläger grundsätzlich in der Lage während 9 Monaten ein

rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dass der Kläger in dieser Zeit nicht als Chauffeur arbeitete, weil er trotz Bewerbungen keine Stelle fand (vgl.

Urk. 14/144 ) , ist hierbei nicht von Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2018 vom 2 1. Februar 2019 E. 4.3 ).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass b ei einem Invaliditätsgrad von 14 % vorliegend nicht nur kein Anspruch auf

die obligatorischen Leistungen gemäss BVG ( Art. 23 lit . BVG ) bestand , sondern auch kein Anspruch auf die reglementarischen Leistungen der Beklagten (vgl. Art. 5 Abs. 2 des ab 1. April 2006 gültigen Vorsorgereglem en ts ,

Urk. 11 S. 7 ) bestehen würde . Der zeitliche Zusammenhang zwischen einer allfäl ligen Arbeitsunfähig keit des Klägers während des Vorsorgeverhältnisses vom 1. April 2006 bis 30. September 2007 (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/4 S. 1) und der Invali dität ab 1.

September 2011 ( Urk. 14/28 8, Urk. 14/303, Urk. 14/310) ist somit

unterbrochen, weil er nach der Umschulung durch die Eidg . Invalidenversiche rung in der Lage war, während längerer Zeit ein rentenauschliessendes Einkom men zu erzielen. Weil dies auch für allfällige reglementarischen Leistungen der Beklagten gegolten hätte, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beklag te aufgrund einer Anzeigepflicht verletzung des Klägers so oder anders nur die Leis tungen gemäss BVG zu erbringen hätte ( Urk. 10 S. 13, S. 17-19).

Da der zeitliche Konnex unterbrochen ist, muss e benfalls nicht me hr geprüft zu werden , ob zwi schen der Arbeitsfähig keit des Klägers während des Vorsorge verhält nisses zur Beklagten und der späteren Invalidität ein sachlicher Zusammenhang besteht. 5.3

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage. 6.

Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).

Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - BVG-Sammelstiftung Swiss Life - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher