Sachverhalt
1. 1.1
Der 1987 geborene X.___
arbeitete ab dem
1. November 2011 als Kundenberater bei der A.___ und war dadurch bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ Versicherung
(heute : Pe nsionskasse Z.___ Versiche r u ng) berufsvorsorge ver sichert
(Urk. 15/150, Urk. 19/16) . Nachdem X.___ ab dem 4. Februar 2013 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie krankgeschrieben worden war, meldete ihn die Arbeitgeberin am 2. April 2013 bei der IV-Stelle Schwyz z ur Früherfassung (Urk. 15/134) .
Er selber meldete sich am 6. Mai 2013 (Eingangsda tum gemäss Aktenverzeichnis) zum Leistungsbezug an (Urk. 15/140). Die Inva lidenversicherung übernahm in der der Folge für die Zeit vom
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der 1987 geborene X.___
arbeitete ab dem
1. November 2011 als Kundenberater bei der A.___ und war dadurch bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ Versicherung
(heute : Pe nsionskasse Z.___ Versiche r u ng) berufsvorsorge ver sichert
(Urk. 15/150, Urk. 19/16) . Nachdem X.___ ab dem 4. Februar 2013 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie krankgeschrieben worden war, meldete ihn die Arbeitgeberin am 2. April 2013 bei der IV-Stelle Schwyz z ur Früherfassung (Urk. 15/134) .
Er selber meldete sich am 6. Mai 2013 (Eingangsda tum gemäss Aktenverzeichnis) zum Leistungsbezug an (Urk. 15/140). Die Inva lidenversicherung übernahm in der der Folge für die Zeit vom
Dispositiv
- Juli bis 3
- August 2013 die Kosten für ein Arbeits t raining bei der A.___ ( Urk. 15/160 , Urk. 15/155 ). Anschliessend kam die Invalidenversicherung für einen persönli c hen Support des Ver s icherten bei seiner A r beitgeberin auf und gewährte Kostengut sprache für ein Job-Coaching ( Urk. 15/165). D i e Supportmassnahmen wurden per 3
- Januar 2014 abgebrochen ( Urk. 15/171, Urk. 15/173/16-17, Urk. 15/181/1). Vom 1
- Februar bis am 3
- Mai 2014 bezog X.___ Taggelder d er Arbeitslosenversicherung ( Urk. 29, Urk. 30/1 ) und war dadurch bei der Stif tung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert. Gleichzeitig gewährte die Inva lidenversicherung A rbeitsvermittlung (Urk. 15/182). Ab dem 1. Juni 2014 arbeitete X.___ als Verkaufsassistent in einem 100%-Pensum für die Y.___ AG und war dadurch bei der Personalvor sorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/ 5, Urk. 8/6 ) . Die IV-Stelle hielt daraufhin mit Mitteilung vom 1
- Oktober 2014 fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert. Die Arbeitsvermittlung sei abgeschlossen und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 15/198). Das Arbeits ver hältnis des Versicherten mit der Y.___ AG wurde per 3
- Mai 2015 beendet ( Urk. 2/14, Urk. 2/15 , Urk. 8/7 ). Nachdem der Versicherte vom
- Juni bis am 1
- Juli 2015 Taggelder der Arbeits losenversicherung bezogen hatte ( Urk. 29, Urk. 30/1 ), arbeitete er ab dem 1
- Juli 2015 als Junior Business Anal yst P r ozesse und Systeme bei der B.___ AG ( Urk. 2/6) und war dadurch bei der Swisscanto Flex Sammelstiftu n g der Kan tonalbanken berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/7) . Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit am 4. September 2015 per 1
- September 2015 gekündigt ( Urk. 2/12). Im April 2016 (vgl. Urk. 15/263) meldete sich der Versicherte wieder bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 15/210). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor ( Urk. 15/214, Urk. 15/215, Urk. 15/221, Urk. 15/226, Urk. 15/227, Urk. 15/228), in deren Rahmen sie ein neurop s ycho lo gi sches Gutachten bei C.___ , Fachpsychologe für Neuropsycho logie FSP, in Auftrag gab ( Urk. 15/236-238) . Das Gutachten wurde am 2
- März 2017 erstattet ( Urk. 15/248). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 15 /258, Urk. 15/262) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. September 2017 mit Wirkung ab
- Oktober 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 15/263, Urk. 15/264, Urk. 15/26 6 ). 1.2 In der Folge wandte sich der Versicherte sowohl an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG als auch an die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken. Beide verneinten jedoch ihre Leistungspflicht ( Urk. 2/8, Urk. 2 /9, Urk. 10/C17 +C18) .
- Mit Eingabe vom
- Dezember 2018 erhob X.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG (Beklagte 1) und die Swiss canto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken (Beklagte 2) und beantragte: «1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab
- Oktober 2016 eine Invalidenrente nach BVG, entsprechend einem Inva liditätsgrad von 100 % auszurichten.
- Eventualiter: Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab
- Oktober 2016 eine Invalidenrente nach BVG, entspre chend einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten.
- Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger angemessen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und MWSt ).» Die Beklagte 1 beantragt e mit Klageantwort vom 2
- Januar 2018 ( Urk. 7) und die Beklagte 2 mit Klageantwort vom 2
- Januar 2019 ( Urk. 9) die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage. Nachdem mit Verfügung vom 2
- Januar 2019 ( Urk. 12) die Akten der Invaliden versicherung in Sachen des Klägers beigezog en worden waren (Urk. 15/1-297, Urk. 16/1-7) , hielt der Kläger mi t Replik vom
- März 2019 (Urk. 18) an seinen materiellen Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien die vollständigen Gerichtsakten der Pensionskasse der Z.___ Versicherung zuzustellen und diese einzuladen, sich dazu vernehmen zu lassen. Während die Beklagte 2 am 1
- März 2019 erklärte, auf das Erstatten einer Duplik zu ver zichten ( Urk. 21), hielt die Be klagte 1 mit Duplik vom
- April 2019 (Urk. 23) an ihre n Anträgen fest . Mit Verfügung vom
- Oktober 2019 ( Urk. 24) wurde n d ie Pensionskasse der Z.___ Versicherung (Beigeladene 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beigeladene 2) zum Prozess beigeladen und es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt. Während sich die Beigeladene 1 innert Frist ni cht vernehmen liess, hielt die Beigeladene 2 mit Stellungnahme vom
- November 2019 fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei ( Urk. 29). Unter dem Hinweis, dass die Beigeladene 1 sich innert der angesetzten Frist nicht hatte ver nehmen lasse n , wurde die Stellungnahme der Beigeladenen 2 vom 4. Novem ber 2019 den Parteien und der Beigeladenen 1 am 2
- November 2019 zur Kenntnis nahme zugestellt ( Urk. 31).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben ( Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Inva lidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung ( Art. 29 IVG ). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). 1.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendi gung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sach licher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsun fähig keit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusam menhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorge ein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ange nom men werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurück gekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerb s fähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu be rück sichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beur teilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast ( Art. 8 des Sc hweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom
- März 2017 E. 6.1 mit Hinwei sen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vor bestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 % ; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeve rhältnisses unter brochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom
- Mai 2018 E. 3). 1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge ( Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2
- Februar 2010 E. 2.1).
- 2.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 , Urk. 18 ) , a b dem
- Juni 2014 sei er für die Y.___ AG tätig und dadurch bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen . S eine Arbeitsfähigkeit sei bei Stellenantritt nicht erheblich und da uerhaft beeinträchtigt gewesen . Entgegen der Behauptung der Beklagten 1 habe er sich im März 2014 nicht zu 100 % ar beits fähig schreiben lassen müssen, um sich ans Regionale Arbeitsvermitt lungs zentr um (RAV) wenden zu können . Er habe sich damals leistungsfähig gefühlt und habe dies so durch seine behandelnden Ärzte attestieren lassen. Es sei unzutreffend, dass er während der Anstellung bei der Y.___ AG nur während rund 2 1/2 Monaten keine erheblichen krankheitsbedingten Absen zen auf gewiesen habe . Bereits die Periode ab Arbeitsbeginn am
- Juni bis zur ersten krankheitsbedingten Absenz am 2
- August 2014 habe 2 2/3 Monate aus gemacht und damit für sich allein nur knapp nicht die rechtsprechungsgemässen zeitlichen Anforderungen an die Konnexität erreicht. Ausserdem handle es sich bei der Absenz im August 2014 um eine Absenz von bloss einer Woche. Die erste längere Absenz sei aufgrund des rund dreiwöchigen stationären Aufenthaltes im September/Oktober 2014 erfolgt. Danach sei er allerdings wieder, abgesehen eines einzigen Tages krankheitsbedingter Absenz, vollumfänglich der Arbeitstätigkeit für die Y.___ AG nachgekommen, mithin währen d mehr als drei Mona ten vom 13. Oktob er 2014 bis zum 1
- Januar 201
- Er habe dabei während Mona ten, zumindest bis rund Ende des Jahre s 2014, die hohen an ihn gestellten Erwartungen der Arbeitgeberin vollumfänglich erfüllt. Erst Ende des Jahres 2014 habe mit Verschlechterung der Gesundheit seine Arbeitsqualität gelitten, weshalb in der Folge die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt habe . Er habe von der Y.___ AG ein sehr gutes Zeugnis erhalten, was bei ungenügender Arbeitsleistung nicht der Fall gewesen wäre. Entgegen de n Einwänden der Beklagten 1 habe es sich bei der Tätigkeit für die Y.___ AG nicht um eine bloss als Arbeitsversuch zu wertende, leidensadaptierte Tätigkeit gehandelt. Er sei bei der Y.___ AG in an spruchsvoller und marktgerecht entlöhnter Tätigkeit in einem Vollpensum ange stellt gewesen. E r habe nach einem kurzzeitigen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen ver sicherung rund einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dieses Arbeits verhältnis bei der B.___ AG sei jedoch von der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit wegen krankheitsbedingt ungenügender Arbeitsleistung auf gehoben worden. Nach September 2015 seien ausschliesslich noch kurze erfol g lose Arbeitsversuche erfolgt. Da weder die kurze Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung noch seine kurze Arbeitstätigkeit für die B.___ AG noch die darauffolgenden gescheiterten Versuche einer beruflichen Wiedereingliederung den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen vermögen, sei d i e Beklage 1 leistungspflichtig. 2.2 Die Beklagte 1 wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 7, Urk. 23) , der Kl äger habe bereits vor Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit ihr an den schliesslich zur Invalidität führenden Gesundheitsschädigungen gelitten und sei infolge dieser bereits erheblich und dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. So sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A.___ infolge der gesund heit lichen Schwierigkeiten und der bereits ab Februar 2013 bestehenden Arbeits un fähigkeit per 3
- Januar 2014 aufgelöst worden. Auch nach Auflösung des Arbeits verhältnisses mit der A.___ hab e der Kläger keine volle oder annähernd volle Arbeitsfähigkeit mehr erreicht. Die Attestierung einer 100%ig en Arbeits fähig keit durch Dr. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im März 2014 sei ausschliesslich auf Wunsch des Klägers erfolgt. Dies habe jedoch nach Aussage von Dr. D.___ nicht der realen Leistungsfähig keit des Klägers entsprochen. Der Kläger behaupte irreführend eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit ab Stellen antritt bei der Y.___ AG am
- Juni 2014 bis zumindest Ende des Jahres 201
- Der Kläger habe jedoch bereits vom 2
- August bis 2
- August 2014 Arbeitsunfähigkeiten aufgewiesen. Alsdann sei er am 1
- September sowie vom 1
- September bis zum 1
- Oktober 2014 krankheitsbedingt an der Arbeitsleis tung verhindert gewesen. Für Oktober 2014 sei eine Hospitalisation in der psy chiatrischen Klinik E.___ dokumentiert, anlässlich derer er sich jedoch nicht zu einer Phasenprophylaxe mit einem Depotneuroleptikum habe ent schlies sen können, weshalb Dr. D.___ eine weitere Behandlung abgelehnt habe. Der Kläger habe somit nach Arbeitsantritt nur während rund zweieinhalb Monaten ohne erhebliche krankheitsbedingte Absenzen seine Arbeitsleistung zu erbringen vermocht. Die bei Versicherungsbeginn vorbestehende Arbeitsun fähig keit sei daher nicht unterbrochen worden. 2.3 Die Beklagte 2 brachte im Wesentlichen vor ( Urk. 9) , a ngesichts der sehr kurzen Anstellungsdauer bei der B.___ AG und des früheren Krankheits ver laufs könne nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer unmittelbar vor Stellenantritt be steh enden vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies insbesondere, da der früher behandelnde Dr. D.___ ab dem Austritt aus der Klinik E.___ im Oktober 2014 und der Verweigerung der angezeigte n Medikation von keine n erfolgsversprechenden Behandlungsoption en mehr ausgegangen sei . Spätestens ab diesen Zeitpunkt sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in a daptierter Tätig keit auszugehen. 2.4 Die Beigeladene 2 erklärte mit Stellungnahme vom
- November 2019 ( Urk. 29), der Kläger habe vom
- Juni bis am 3
- Oktober 2011, vom 1
- Februar 2014 bis am 3
- Mai 2014, vom
- Juni 2015 bis Juli 2015 und von September bis am
- Oktober 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Aus den Akten der Invalidenversicherung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Dauer der Bezüge von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingetreten sei. Im Schriftenwechsel der Parteien werde zudem nicht geltend gemacht, dass sie leistungspflichtig sei.
- 3.1 Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang: 3.2 Dr. D.___ nannte mit undatiertem, am 2
- Mai 2013 bei der IV-Stelle einge gange m Bericht ( Urk. 15/148) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - schizoaffektive Psychose, gegenwärtig manisch, Erstmanifestation 2007, erneuter Schub seit Januar 2013 - ADHS in Kindheit und Jugend mit Regredienz im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.07/F90.1) Der Kläger habe nach der Remission des Schubes im Jahr 2011 bei der A.___ als Aussendienstmitarbeiter einsteigen können und habe s ich schnell und begeistert in diesem Busines s eingeleb t. Eine prophylaktische Medikation habe er jedoch abgelehnt, weil er sich dadurch beeinträchtigt g efüh l t habe. Im Januar 2012 habe zunächst schleichend eine vor allem paranoide Symptomatik begonnen. Dann sei es ab Februar zur einer sc hnellen Verschlechterung mit akustischen Halluzi na ti o n en und schliesslich auch depressiver Symptomatik nach R ückgang der Posi tivsymptomatik gekommen. Der Kläger sei seit Februar 2013 zu 100 % arbeits unfähig. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezieh ungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Wann, sei aber nicht festlegbar. Der Schub werde sich er abklingen. Beim letzten Schub habe es ein Jahr gedauert. Bei schubweisem Verlauf ohne Rezidivprophylaxe bestehe die Gefahr einer Chronifizierung . 3.3 Mit E-Mail an d ie den Kläger im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen betreu ende Jobcoach in der Arbeitgeberin vom 2
- Januar 2014 erklärte Dr. D.___ ( Urk. 15/173/15-16) , er habe gewusst, dass die Selbsteinschätzung des Klägers und die Fremdeinschätzung differierten . Durch die Erhöhung der attestierten Arbeits fähigkeit habe er im Wesentlichen den Bedürfnissen des Kläger s entspro chen. Wenn es um Arbeitsfähigkeit gehe, dann schätze er als Psychiater die psy chische Funktionsfähigkeit des Patienten ab. Sie unterschieden Grundfunktionen und Komplexfunktionen. Im klinischen Rahmen der Praxis seien die Grund funktionen relativ gut beurteilbar. Für die Komplexfunktionen bra u che es jedoch Informationen von der sozialen Umgebung und von der Arbeitgeber in . Er habe den Eindruck, dass sie – d ie Jobcoach in – bei ihren gemeinsamen Konferenz ge sprächen den Kläger etwas positiver eingeschätzt habe, als es der Leistungsrealität entsprochen habe . Lediglich die Absenzen hätten eine andere Sprache gespro chen. Die Aussage von Herrn F.___ von der IV-Stelle , dass der Kläger nicht ein mal ein relativ einfaches Spesenformular korrekt ausfüllen könne, habe ihm aber verdeutlicht, dass die Komplexfun k tionen wesentlich eingeschränkter erschie nen. Der Kläger selber könne das erst eingestehen, wenn er ihn ganz grob kon frontiere. Der Kläger habe dann aber die Tendenz, Umgebungsfaktoren und nicht seine Krankheit dafür verantwortlich zu machen. Nachdem Dr. D.___ von der IV-Stelle mitgeteilt worden war , dass die Kran kentaggeldversicherung die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit als tatsächlich e 80 % ige Arbeitsfähigkeit i nterpretiere und nicht in Bezug auf eine Eingliederungs massnahme ( Urk. 15/173/16), erklärte Dr. D.___ , der Kläger selber wolle ab Februar wieder als arbeitsfähig gelten und sich bewerben. Er lasse ihn das auch machen, wobei er ihn natürlich begleite ( Urk. 15/173/16). 3.4 Mit Bericht zu Händen der IV-Stelle vom
- März 2014 erklärte Dr. D.___ (Urk. 15/176) , der Kläger habe sich Mitte 2013 soweit erholt, dass bei einer 50%igen Präsenz noch keine instrumentelle Stand ard leistung habe geleistet werden könne n . Der Kläger habe für die Erledigung von gestellten Aufträgen ein Mehrfaches des normalen Zeitbudgets benötigt. Dafür scheine zumindest die Qualität gestimmt zu haben. Im Tagesgeschäft hätte er erst im Januar dieses Jahres eingesetzt werden sollen. Es habe eine grosse Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung gegeben. Die Anzeichen von Grössenideen seien zwar dis kret, aber doch sichtbar geblieben. So habe sich der Kläger in Organigrammen immer neben die Geschäftsleitung gesetzt und sich phantasievolle Titel wie Senior- Advice -Officer zugelegt. Die krankheitsbedingten Abwesenheiten seien immer noch häufig gewesen. Nach eigenen Angabe n des Klägers habe er auch unter einer etwas unerquickli chen Arbeitsatmosphäre gelitten. Im Dezember habe e s deswegen auch eine Phase erhöhten Alkohol konsum s und Aggressivität gegen primäre Bezugspersonen g egeben . Auf eigenen Wunsch habe er den Kläger für das RAV zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Aus der Erfahrung mit früheren Krisen sei es auch durchaus möglich, dass der Kläger diese Arbeitsfähigkeit noch erreichen werde. Aktuell sei jedoch von einer deutlichen Einschränkung von Basis- und Komplexfunktionen auszugehen, welche im ersten Arbeitsmarkt eher keine wirklic he Arbeitsfähigkeit ermögliche . In beschütz end em Umfeld wäre eine 50- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Eine zentrale Schwierigkeit sei die Krankheitsuneinsichtigkeit und das fehlende Krankheitsverständnis. Der Kläger versuche verzweifelt, sich einen «Platz an der Sonne» zu erkämpfen und r iskiere dadurch auch immer von n euem krisenhafte Entwicklungen. Immerhin scheine die Compliance der Medikamenteneinnahme recht gut zu sein. Die Therapietreue zu ihm sei auch recht zuverlässig, wobei der Kläger Psychoedukation von sich abperlen lasse. 3.5 Der Kläger war vom 2
- September 2015 bis am
- Oktober 2015 zum zweiten Mal in der Klinik G.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom
- Oktober 2015 erklär ten die Ärzte der Klinik ( Urk. 15/226/6-9) , der Kläger sei per Selbstzuweisung unter Vermittlung des Vaters wegen Suizidgedanken und Zustandsverschlech te rung bei bekannter schizoaffektiv e r Störung in die Klinik eingetreten. Es gehe ihm aufgrund einer anhaltend traurige n Stimmu ng sowie durchgehend vorhan denem Stimmenhören schlecht. Dies sei verstärkt durch den V er lust seiner Arbeits stelle wegen häufiger Krankheitsabwesenheit. Er habe intermittierend Suizidge danken, jedoch ohne Handlungspläne. Am
- Oktober 2015 habe der Kläger aus drücklich den Wunsch nach einer sofortigen Entlassung aus der Klinik geäussert. Ärztlicherseits sei die Fortführung der Behandlung im stationären Rahmen dr ingend empfohlen worden, da die medikamentöse Einstellung noch nicht abge schlossen und ihres Erachtens die Belastungsfähigkeit des Kl ä g ers noch nicht voll umfänglich hergestellt gewesen sei. Es hätten jedoch keine Anhaltspunk t e für akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden, sodass der Austritt in di e ange stammten Wohnverhältnisse erfolgt sei.
- 6 Die Ärzte der Klinik G.___ , in welcher der Kläger zul e tzt vom
- bis am 2
- Mai 2016 hospitalisiert gewesen war, nannten mit Bericht an die IV-Stelle vom
- Juni 2016 ( Urk. 15/214) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit : - s chizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischt e Episode (ICD-10 F25.2) - p sychische und Verhaltensstörung durch Al kohol, schädlicher Gebrauch (ICD -10 F10.1) - Status nach Magenbypass-Operation Aufgrund der immer wieder auft retenden psychotischen Symptome , aktuell ver bunden mit einer depressiven Symptomatik, sei die Leistungsfähigkeit des Kläger s deutlich eingeschränkt. Dies zeige sich durch verminderte Konzentration, Müdig keit und gegebenenfalls verminderte Auffassungsgabe. Die Stresstoleranz und der Antrieb seien vermindert. Der Kläger benötige viel Struktur, da er im formalen Denken sehr sprunghaft und weitschweifig sei. Auffallen d seien auch Gedächtnis störungen, Fragen würde n immer wieder gestellt. Aktuell , nach dem Austritt am 2
- Mai 2016 bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit für 2 Wochen. Danach habe die Beurtei lung durch den ambulanten Behan d l er zu erfolgen 3.7 Mit Bericht an die IV-Stelle vom 2
- Juni 2016 ( Urk. 15/215) führte Dr. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Kläger seit dem 1
- Oktober 2015 in Behandlung stand, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD -10 F25.2) an. Er attestierte dem Kläger ab dem
- März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Der Kläger sei anfangs 2016 sehr moti viert gewesen, einen Arbeitsversuch von sich aus zu starten. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen . 3.8 Dr. D.___ teilte der IV-Stelle im Juli 201 6 ( Urk. 15/221) mit, er habe den Kläger letztmals am 2
- Juni 2014 gesehen. Da sich der Kläger anlässlich der letzten ihm bekannten Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik E.___ im Oktober 2014 nicht zur Phasenprophyla x e mit einem Depotneurolep ti kum habe entschliessen wollen, habe er eine weitere Behandlung in seiner Praxis abgelehnt . 3.9 Dr. I.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, bei welcher der Kläger seit September 2014 in Behandlung war , erklärte mit Bericht an d ie IV-Stelle vom
- August 2016, der Kläger sei seit dem 1
- April 2016 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumu t bar. Ein e andere Tätigkeit, das heiss e eine Büroarbeit ohne Stress, sei ihm jedoch zumutbar ( Urk. 15/227 / 1-6) . 3.1 0 C.___ erklärte mit Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom 2
- März 2017 ( Urk. 15/248 ), beim Kläger bestünden deutliche kognitive Funktionsbe ein trächtigungen, insbesondere das Gedächtn is und die kognitive Verarbeit ungs ge schwindigkeit betreffend, welche in erster Linie als Auswirkung der Psychopatho logie und der Medikation zu werten seien (S. 21). Der deutliche Schweregrad der kognitiven Funktionsbeeinträchtigung führe dazu, dass in der bisherigen quali f i zierten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter beziehungsweise Betriebsöko nom nicht von einer verwertbaren Arbeitsleistung in der freien Wirtschaft auszu gehen sei. Zu berücksichtigen wäre zudem wegen der erhöhten Ermüdbarkeit eine deutlich eingeschränkte zeitliche Zumutbarkeit. Einschränkungen der Leistungs fähig keit aufgrund der Psychopathologie seien aus psychiatrischer Sicht zu beur teilen. Eine Umschulung in ein anderes Tätigkeitsfeld sei wegen de r ausgeprägten Gedächtnisbeeinträchtigungen nicht möglich. Seines Erachtens sei wegen de r Ein schränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit und der erhöhten Ermüdbar keit auch in einer angepassten Tätigkeit aktuell keine verwertbare Leistungsfähig keit vorhanden (S. 24).
- Die IV-Stelle sprach dem Kläger mit Verfügung vom 2
- September 2017 mit Wirkung ab
- Oktober 2016 eine ganze Rente zu ( Urk. 15/266, Urk. 15/264, Urk. 15/263). Die IV-Stelle hielt dabei fest , ihr Regional er Ärztlicher Dienst bestätige seit September 2015 die 100%ige Erwerbsunfähigkeit. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist würde somit ab September 2016 Anspruch auf eine ganze Rente bestehen. Die Anmeldung sei jedoch im April 2016 und somit verspätet ein gegangen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erfolge die Auszahlung der Rent e sechs Monate nach Geltendmach ung des Leistungsanspruchs, das heisse ab Oktober 2016 ( Urk. 15/263/1). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle von einer verspäteten Anmel dung a usgegangen ist . Sie hatte den massgeblichen Sachverhalt daher lediglich bis Oktober 2015 zu prüfen. Soweit die IV-Stelle die Eröffnung der Wartezeit vor diesem Zeitpunkt auf September 2015 festgesetzt hat , handelt es sich somit um eine IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Der Eintritt der für die berufliche Vor sorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher frei zu prüfen.
- 5.1 Der Kläger arbeitete ab dem
- November 2011 in einem Pensum von 100 % als Kundenberater bei der A.___ . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Beigeladenen 1 berufs vorsorgeversichert ( Urk. 15/150, Urk. 19/16). Nachdem der Kläger ab dem
- Februar 2013 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie krankgeschrieben worden w ar, absolvierte er vom
- Juli bis am 3
- August 2013 mit Unterstützung der Invalidenversicherung bei der A.___ ein Arbeitstraining ( Urk. 15/1 55 , Urk. 15/1 60 ). Anschliessend übernahm die Invalidenversicherung einen persönlichen Support des Klägers bei der A.___ und gewährte Kosten gut sprache für ein Job-Coaching (Urk. 15/165). D ie Supportmassnahmen wurden am 3
- Januar 2014 abgebrochen ( Urk. 15/171, Urk. 15/173/16-17, Urk. 15/181/1). Vom 1
- Februar bis am 3
- Mai 2014 bezog der Kläger Tag gelder der Arbeits losen versiche r u ng und war dadurch bei der Beigeladenen 2 berufsvor sorgever sichert ( Urk. 29, Urk. 30/1) . Ab dem 1. Juni 2014 arbeitete er als Verkaufsassistent in einem 100%-Pensum für die Y.___ AG und war dadurch bei der Beklagten 1 ber ufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/5, Urk. 8/6). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ A G wurde per 3
- Mai 2015 beendet ( Urk. 2/14, Urk. 2/15 , Urk. 8/7 ). Nachdem der Kläger vom
- Juni bis am 1
- Juli 2015 Taggelder der Arbeitsl osenversicherung bezogen hatte und dadurch wieder bei der Beigeladenen 2 berufsvors o rgeversichert war ( Urk. 29 , Urk. 30/1 ) , arbei tete er ab dem 1
- Jul i 2015 als Junior Business Anal yst Prozesse und Systeme bei der B.___ AG ( Urk. 2/6) und war dadurch bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/7). Dieses Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit von der Arbeitgeberin per 1
- September 2015 aufgelöst ( Urk. 2/12). Ab dem 1
- September 2015 bezog der Kläger bis 2
- Oktober 2015 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 29, Urk. 30/1 ). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine L eistungspflicht der Beklagten 1 voraus setzt, dass die relevante, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwischen dem
- Juni 2014 und dem 3
- Mai 2015 eingetreten ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten 2 besteht, wenn die relevante Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1
- Juli 2015 und dem 1
- September 2015 eingetreten ist. 5.2 Gestützt auf die Akten steht fest, dass der Kläger im Rahmen des Arbeits ver hältnisses mit der A.___ ab Februar 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. So wurde ihm von Dr. D.___ ab dem besagten Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2 ; vgl. auch Urk. 16/4-6 ) . D ie Invalidenver si cherung kam zudem vom
- Juli bis 3
- August 2013 für Frühinterventions mass nahmen in Form eines Arbe itstrainings ( Urk. 15/155, Urk. 15/160 ) und ab
- Septem ber 2013 für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz und ein Jobcoaching auf ( Urk. 15/165). Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit mit persön lichem Support bei der A.___ arbeitete der Kläger bis am 2
- Oktober 2013 in einem Pensum von 40 % , wobei er nicht in das Tagesgeschäft involviert war. Nach dem Bezug von Ferien arbeitete er ab dem 4. November 2013 in einem Pen sum von 50 % ( Urk. 15/173/1). Ab dem
- Januar 2014 wurde das Arbeits pen sum auf 60 % erhöht. Gemäss der Arbeitgeberin war der Kläger jedoch ab dem zweiten Arbeitstag bereits krank und er verrichtete im Wesentlichen Tätig keiten, welch e grundsätzlich von Lehrlingen übernommen werden können . Zu dem habe der Kläger nicht für das Tagesgeschäft eingesetzt werden können ( Urk. 15/173/13). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ und das Jobchoaching wur den per 3
- Januar 2014 beendet ( Urk. 15/173/17). Dr. D.___ attestierte dem Kläger in der Folge zu Händen des RAV eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( E. 3.4). Wie sich aus der E-Mail von Dr. D.___ vo m 2
- Januar 2014 (E. 3.3) und seinem Bericht vom
- März 2014 (E. 3.4) ergibt, war der Kläger jedoch Ende Januar 2014 bzw. im Februar 2014 weiterhin erheblich in der Arb eitsfähigkeit eingeschränkt, hielt Dr. D.___ doch tatsächlich lediglich eine 50- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen für möglich (E. 3.4). Über die Leistungsfähigkeit des Klägers nach der Berichterstattung durch Dr. D.___ im März 2014 bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses der Y.___ AG am
- Juni 2014 liegen zwar keine echtzeitlichen Berichte vor. Wie vorstehend dargelegt , ist jedoch ausgewiesen, dass Dr. D.___ in seinem Be richt vom
- März 2014 den Kläger noch als erheblich eingeschränkt erachtete und nicht von einer unmittelbar bevorstehenden , weitgehenden Genesung aus ging (vgl. E. 3.4). Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des Klägers für die Y.___ AG ab
- Juni 2014 ergibt sich , d ass der Kläger vom 2
- b is am 2
- August 2014, am 11. Septem ber 2014, sowie vom 1
- September bis am 1
- Oktober 2014 krank heitsbedingt nicht arbeiten konnte ( Urk. 7 S. 3; Urk. 8/3) . Im November 2014 wies der Kläger keine krankheitsbedingten Absenzen auf. Im Dezember 2014 fehlte er am 12. krankheitsbedingt bei der Arbeit ( Urk. 8/3) . Am 1
- Januar 2015 kündigte die Y.___ A G das Arbeitsverh ältnis per 30. April 2015 (Urk. 2/14 ). Die Kündigung war mit der Begründung wiederholter krankheitsbedingter Abwesen heiten sowie krankheitsbedingter ungenügender Arbeitsleistung erfolgt ( Urk. 1 S. 7 und Urk. 7 S. 11). In der Folge fehlte der Kläger am 19., am
- , am 2
- u nd am 3
- Januar , am
- Februar, vom 2
- Februar bis am
- März, vom 2
- März bis am
- April sowie vom 1
- bis am 1
- April 2015 krankheitsbedingt bei der Arbeit ( Urk. 8/3). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger nach Arbeitsbeginn Anfang Juni 2014 nur während etwas mehr als zweieinhalb Monaten keine krankheitsbedingten Abwesenheiten aufwies. Auch in der Folge war er höchstens während gut zw ei Monaten (1
- Oktober bis 11. Dezember 2014) ohne krankheits bedingte Abwesenheit. Wie sowohl der Kläger wie auch die Beklagte 1 überein stimmend festhielten ( Urk. 1 S. 7 und Urk. 7 S. 11), erfolgte die Kündigung zudem nicht nur wegen wiederholter krankheitsbedingter Abwesenheit , sondern auch wegen krankheitsbedingt ungenügender Arbeitsleistung. Entgegen dem Kläger kann aus dem Arbeitszeugnis vom 3
- Mai 2015 ( Urk. 2/15) nicht geschlossen werden, er habe bis zum unbestritten gebliebenen Nachlassen der Arbeitsleistung per Ende 2014 ( Urk. 1 S. 7) gute Arbeitsleistungen erbracht. So wird im Arbeits zeugnis lediglich festgehalten, dass er Bereitschaft gezeigt habe, sich den hohen Anforderungen und komplexen Aufgaben zu stellen, nicht aber, dass er die hohen Anforderungen erfüllt und die komplexen Aufgaben erfolgreich bewältigt habe. Darüber hinaus hätte die Arbeitgeberin wohl nicht im Januar 2015 das Arbeits verhältnis mit der Begründung krankheitsbedingter Abwesenheiten und krank heits bedingt ungenügender Arbeitsleistung gekündigt, wenn der Kläger bis Ende 2014 gute Arbeitsleistungen erbracht hätte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger davor während verhältnismässig langer Zeit keine längere krankheitsbedingte Abwesenheit aufgewiesen hat. Dass der Kläger im Herbst 2014 gesundheits bedingt erheblich eingeschränkt war, ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom Juli 2016 (E. 3.8) , e r klärte er doch, dass er nach der Hospitalisation des Klägers in der Klinik E.___ im Oktober 2014 eine weitere Behandlung abgelehnt habe, da der Kläger sich nicht zur Phasen pro phyla x e mit einem Depotneuroleptikum habe entschliessen können. Zusammen fassend steht somit betreffend die Arbeitstätigkeit des Klägers für die Y.___ AG fest, dass er nicht in der Lage war, über längere Zeit ohne krank heitsbedingte Abwesenheit eine genügende Arbeitsleistung zu erbringen. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG bezog der Kläger vom
- Juni bis am 1
- Juli 2015 ( Urk. 30/1) Taggelder der Arbeitslosen versicherung. Für die Dauer des Taggeldbezugs liegen keine Angaben zur Leis tungsfähigkeit vor. Bereits am 1
- Juli 2015, das heisst knapp eineinhalb Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG, trat der Kläger jedoch eine Arbeitsstelle bei der B.___ AG an ( Urk. 2/6). Dieses Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit von der Arbeitgeberin per
- September 2015 gekündigt, wobei de r Kläger ab der Kündigung am 4. Septem ber 2015 von der Arbeit freigestellt wurde ( Urk. 2/12). Der Grund für die Kündigung waren gemäss Angaben des Klägers krankheitsbedingt ungenü gende Arbeitsleistungen ( Urk. 1 S. 7). Der Kläger war somit krankheitsbedingt nicht in der Lage, ab dem 1
- Juli 2015 für eine gewisse Zeit eine genügende Arbeitsleistung zu erbringen. Für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG ist eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ausg ewiesen (E. 3.5-3.7, E. 3.9-3.10 ) und wird von den Parteien auch nicht infrage gestellt. 5.3 Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass der Kläger bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 – und somit auch vor der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 – in relevanter Weise in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt war . In der Folge wurde d er zeitliche – und auch der sachliche – Zusammenhang zu der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeits un fähigkeit nicht unterbrochen, war der Kläger doch nie mehr in der Lage, ununterbrochen während mehr als 2 2/3 Monaten einer Arbeitstätigkeit nach zu gehen und entsprachen seine Arbeitsleistungen nicht mehr den gestellt en Anfor derungen . Die Beklagten 1 und 2 sind somit nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Advokat Markus Schmid - Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken - Pensionskasse der Z.___ Versicherung - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00086
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
20. Dezember 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli S-E-K Advokaten Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld gegen 1.
Personalvorsorgestiftung der
Y.___ AG c/o Y.___ AG 2.
Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken Stockerstrasse 33, 8002 Zürich Beklagte Beklagte 1 vertreten durch Advokat Markus Schmid Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel weitere Verfahrensbeteiligte: 1.
Pensionskasse der Z.___ Versicherung c/o 'Z.___' Versicherung Beigeladene 1 2.
Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beigeladene 2 Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1987 geborene X.___
arbeitete ab dem
1. November 2011 als Kundenberater bei der A.___ und war dadurch bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Z.___ Versicherung
(heute : Pe nsionskasse Z.___ Versiche r u ng) berufsvorsorge ver sichert
(Urk. 15/150, Urk. 19/16) . Nachdem X.___ ab dem 4. Februar 2013 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie krankgeschrieben worden war, meldete ihn die Arbeitgeberin am 2. April 2013 bei der IV-Stelle Schwyz z ur Früherfassung (Urk. 15/134) .
Er selber meldete sich am 6. Mai 2013 (Eingangsda tum gemäss Aktenverzeichnis) zum Leistungsbezug an (Urk. 15/140). Die Inva lidenversicherung übernahm in der der Folge für die Zeit vom 1. Juli bis 3 1. August 2013 die Kosten für ein Arbeits t raining bei der A.___ (Urk. 15/160, Urk. 15/155). Anschliessend kam die Invalidenversicherung für einen persönli c hen Support des Ver s icherten bei seiner A r beitgeberin
auf und gewährte Kostengut sprache für ein Job-Coaching (Urk. 15/165). D i e Supportmassnahmen wurden per 3 1. Januar 2014 abgebrochen (Urk. 15/171, Urk. 15/173/16-17, Urk. 15/181/1). Vom 1 7. Februar bis am 3 1. Mai 2014 bezog X.___ Taggelder d er Arbeitslosenversicherung (Urk. 29, Urk. 30/1)
und war dadurch bei der Stif tung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert. Gleichzeitig gewährte die Inva lidenversicherung A rbeitsvermittlung (Urk. 15/182). Ab dem 1. Juni 2014 arbeitete X.___
als Verkaufsassistent in einem 100%-Pensum für die Y.___ AG
und war dadurch bei der Personalvor sorgestiftung der Y.___ AG berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/ 5, Urk. 8/6) . Die IV-Stelle hielt daraufhin mit Mitteilung vom 1 3. Oktober 2014 fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert. Die Arbeitsvermittlung sei abgeschlossen und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/198). Das Arbeits ver hältnis des Versicherten mit der Y.___ AG wurde per 3 1. Mai 2015 beendet (Urk. 2/14, Urk. 2/15,
Urk. 8/7).
Nachdem der Versicherte vom 1. Juni bis am 1 0. Juli 2015 Taggelder der Arbeits losenversicherung bezogen hatte (Urk. 29, Urk. 30/1), arbeitete er ab dem 1 3. Juli 2015 als Junior Business Anal yst P r ozesse und Systeme bei der B.___ AG (Urk. 2/6) und war dadurch bei der Swisscanto Flex Sammelstiftu n g der Kan tonalbanken berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/7) . Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin
innerhalb der Probezeit am 4. September
2015
per 1 1. September 2015 gekündigt (Urk. 2/12).
Im April 2016 (vgl. Urk. 15/263) meldete sich der Versicherte wieder bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/210). Die IV-Stelle nahm in der Folge medizinische Abklärungen vor (Urk. 15/214,
Urk. 15/215, Urk. 15/221, Urk. 15/226, Urk. 15/227, Urk. 15/228), in deren Rahmen sie ein neurop s ycho lo gi sches Gutachten bei C.___, Fachpsychologe für Neuropsycho logie FSP, in Auftrag gab (Urk. 15/236-238) . Das Gutachten wurde am 2 0. März 2017 erstattet (Urk. 15/248). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15 /258, Urk. 15/262) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 29. September 2017 mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 15/263, Urk. 15/264, Urk. 15/26 6). 1.2
In der Folge wandte sich der Versicherte sowohl an die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG als auch an die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken. Beide verneinten jedoch ihre Leistungspflicht (Urk. 2/8, Urk. 2 /9, Urk. 10/C17 +C18) . 2.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 erhob X.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ AG (Beklagte 1) und die Swiss canto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken (Beklagte 2) und beantragte: «1.
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente nach BVG, entsprechend einem Inva liditätsgrad von 100 % auszurichten. 2.
Eventualiter: Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine Invalidenrente nach BVG, entspre chend einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. 3.
Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger angemessen zu entschädigen (zuzüglich Auslagen und MWSt).»
Die Beklagte 1 beantragt e mit Klageantwort vom 2 3. Januar 2018 (Urk.
7) und die Beklagte 2 mit Klageantwort vom 2 4. Januar 2019 (Urk.
9) die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage.
Nachdem mit Verfügung vom 2 8. Januar 2019 (Urk.
12) die Akten der Invaliden versicherung in Sachen des Klägers beigezog en worden waren (Urk. 15/1-297,
Urk. 16/1-7), hielt der Kläger mi t Replik vom 1. März 2019 (Urk.
18) an seinen materiellen Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien die vollständigen Gerichtsakten der Pensionskasse der Z.___ Versicherung zuzustellen und diese einzuladen, sich dazu vernehmen zu lassen.
Während die Beklagte 2 am 1 9. März 2019 erklärte, auf das Erstatten einer Duplik zu ver zichten (Urk. 21), hielt die Be klagte 1 mit Duplik vom 8. April 2019 (Urk. 23) an ihre n Anträgen fest . Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (Urk. 24) wurde n
d ie Pensionskasse der Z.___
Versicherung
(Beigeladene 1) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beigeladene 2) zum Prozess beigeladen und
es wurde ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt. Während sich die Beigeladene
1
innert Frist ni cht vernehmen liess, hielt die Beigeladene 2 mit Stellungnahme vom
4.
November 2019 fest, dass sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 29). Unter dem Hinweis, dass die Beigeladene 1 sich innert der angesetzten Frist nicht hatte ver nehmen lasse n, wurde die Stellungnahme der Beigeladenen 2 vom 4. Novem ber 2019 den Parteien und der Beigeladenen 1
am 2 0. November 2019 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 31). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Inva lidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29
IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses ange schlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). 1.3
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendi gung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist
erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sach licher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsun fähig keit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusam menhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorge ein richtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs ange nom men werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurück gekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerb s fähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu be rück sichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beur teilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederauf nahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeits fähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 des Sc hweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinwei sen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vor bestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeve rhältnisses unter brochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3). 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der inva lidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä rung en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festle gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). 2. 2.1
Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1, Urk. 18), a b dem 1. Juni 2014 sei er für die Y.___
AG tätig und dadurch bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert gewesen . S eine Arbeitsfähigkeit sei bei Stellenantritt nicht erheblich und da uerhaft beeinträchtigt gewesen . Entgegen der Behauptung der Beklagten 1 habe er sich im März 2014
nicht zu 100 % ar beits fähig schreiben lassen müssen, um sich ans Regionale Arbeitsvermitt lungs zentr um (RAV) wenden zu können . Er habe sich damals leistungsfähig gefühlt und habe dies so durch seine behandelnden Ärzte attestieren lassen.
Es sei unzutreffend, dass er während der Anstellung bei der Y.___
AG nur während rund 2 1/2 Monaten keine erheblichen krankheitsbedingten Absen zen auf gewiesen habe . Bereits die Periode ab Arbeitsbeginn am 1. Juni bis zur ersten krankheitsbedingten Absenz am 2 1. August 2014 habe 2 2/3 Monate aus gemacht und damit für sich allein nur knapp nicht die rechtsprechungsgemässen zeitlichen Anforderungen an die Konnexität erreicht. Ausserdem handle es sich bei der Absenz im August 2014 um eine Absenz von bloss einer Woche. Die erste längere Absenz sei aufgrund des rund dreiwöchigen stationären Aufenthaltes im September/Oktober 2014 erfolgt. Danach sei er allerdings wieder, abgesehen eines einzigen Tages krankheitsbedingter Absenz, vollumfänglich der Arbeitstätigkeit für die Y.___
AG nachgekommen, mithin währen d mehr als drei Mona ten vom 13. Oktob er 2014 bis zum 1 9. Januar 201 5. Er habe dabei während Mona ten, zumindest bis rund Ende des Jahre s 2014, die hohen an ihn gestellten Erwartungen der Arbeitgeberin vollumfänglich erfüllt. Erst Ende des Jahres 2014 habe mit Verschlechterung der Gesundheit seine Arbeitsqualität gelitten, weshalb in der Folge die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt habe . Er habe von der Y.___
AG ein sehr gutes Zeugnis erhalten, was bei ungenügender Arbeitsleistung nicht der Fall gewesen wäre. Entgegen de n Einwänden der Beklagten 1 habe es sich bei der Tätigkeit für die Y.___
AG nicht um eine bloss als Arbeitsversuch zu wertende, leidensadaptierte Tätigkeit gehandelt. Er sei bei der Y.___
AG in an spruchsvoller und marktgerecht entlöhnter Tätigkeit in einem Vollpensum ange stellt gewesen.
E r habe nach einem kurzzeitigen Bezug von Taggeldern der Arbeitslosen ver sicherung rund einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___
AG wieder eine Arbeitstätigkeit aufnehmen können. Dieses Arbeits verhältnis bei der B.___ AG sei jedoch von der Arbeitgeberin innerhalb der Probezeit wegen krankheitsbedingt ungenügender Arbeitsleistung auf gehoben worden.
Nach September 2015 seien ausschliesslich noch kurze erfol g lose Arbeitsversuche erfolgt. Da weder die kurze Dauer des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung noch seine kurze Arbeitstätigkeit für die B.___ AG noch die darauffolgenden gescheiterten Versuche einer beruflichen Wiedereingliederung den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen vermögen, sei d i e Beklage 1 leistungspflichtig. 2.2
Die Beklagte 1 wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 7, Urk. 23), der Kl äger habe bereits vor Eintritt in das Vorsorgeverhältnis mit ihr an den schliesslich zur Invalidität führenden Gesundheitsschädigungen gelitten und sei infolge dieser bereits erheblich und dauerhaft in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. So sei das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A.___ infolge der gesund heit lichen Schwierigkeiten und der bereits ab Februar 2013 bestehenden Arbeits un fähigkeit per 3 1. Januar 2014 aufgelöst worden. Auch nach Auflösung des Arbeits verhältnisses mit der A.___ hab e der Kläger keine volle oder annähernd volle Arbeitsfähigkeit mehr erreicht. Die Attestierung einer 100%ig en Arbeits fähig keit durch Dr. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im März 2014 sei ausschliesslich auf Wunsch des Klägers erfolgt. Dies habe jedoch nach Aussage von Dr. D.___ nicht der realen Leistungsfähig keit des Klägers entsprochen.
Der Kläger behaupte irreführend eine tatsächliche Arbeitsfähigkeit ab Stellen antritt bei der Y.___
AG am 1. Juni 2014 bis zumindest Ende des Jahres 201 4. Der Kläger habe jedoch bereits vom 2 1. August bis 2 9. August 2014 Arbeitsunfähigkeiten aufgewiesen. Alsdann sei er am 1 1. September sowie vom 1 7. September bis zum 1 0. Oktober 2014 krankheitsbedingt an der Arbeitsleis tung verhindert gewesen. Für Oktober 2014 sei eine Hospitalisation in der psy chiatrischen Klinik E.___ dokumentiert, anlässlich derer er sich jedoch nicht zu einer Phasenprophylaxe mit einem Depotneuroleptikum habe ent schlies sen können, weshalb Dr. D.___
eine weitere Behandlung abgelehnt habe. Der Kläger habe somit nach Arbeitsantritt nur während rund zweieinhalb Monaten ohne erhebliche krankheitsbedingte Absenzen seine Arbeitsleistung zu erbringen vermocht. Die bei Versicherungsbeginn vorbestehende Arbeitsun fähig keit sei daher nicht unterbrochen worden. 2.3
Die Beklagte 2 brachte im Wesentlichen vor (Urk. 9), a ngesichts der sehr kurzen Anstellungsdauer bei der B.___ AG und des früheren Krankheits ver laufs könne nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer unmittelbar vor Stellenantritt be steh enden vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies insbesondere, da der früher behandelnde Dr. D.___ ab dem Austritt aus der Klinik E.___ im Oktober 2014 und der Verweigerung der angezeigte n Medikation von keine n erfolgsversprechenden Behandlungsoption en
mehr ausgegangen sei . Spätestens ab diesen Zeitpunkt sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in a daptierter Tätig keit auszugehen. 2.4
Die Beigeladene 2 erklärte mit Stellungnahme vom 4. November 2019 (Urk. 29), der Kläger habe vom 8. Juni bis am 3 1. Oktober 2011, vom 1 7. Februar 2014 bis am 3 1. Mai 2014, vom 1. Juni 2015 bis Juli 2015 und von September bis am 28. Oktober 2015 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen. Aus den Akten
der Invalidenversicherung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Dauer der Bezüge von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingetreten sei. Im Schriftenwechsel der Parteien werde zudem nicht geltend gemacht, dass sie leistungspflichtig sei. 3. 3.1
Es sind insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang: 3.2
Dr. D.___
nannte mit undatiertem, am 2 1. Mai 2013 bei der IV-Stelle einge gange m Bericht (Urk. 15/148) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit: - schizoaffektive Psychose, gegenwärtig manisch, Erstmanifestation 2007, erneuter Schub seit Januar 2013 - ADHS in Kindheit und Jugend mit Regredienz im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.07/F90.1)
Der Kläger habe nach der Remission des Schubes im Jahr 2011 bei der A.___ als Aussendienstmitarbeiter einsteigen können und habe s ich schnell und begeistert in diesem Busines s eingeleb
t. Eine prophylaktische Medikation habe er jedoch abgelehnt, weil er sich dadurch beeinträchtigt g efüh l t habe. Im Januar 2012 habe zunächst schleichend eine vor allem paranoide Symptomatik begonnen. Dann sei es ab Februar zur einer sc hnellen Verschlechterung mit akustischen Halluzi na ti o n en und schliesslich auch depressiver Symptomatik nach R ückgang der Posi tivsymptomatik gekommen. Der Kläger sei seit Februar 2013 zu 100 % arbeits unfähig. Es könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezieh ungs weise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Wann, sei aber nicht festlegbar. Der Schub werde sich er abklingen. Beim letzten Schub habe es ein Jahr gedauert. Bei schubweisem Verlauf ohne Rezidivprophylaxe bestehe die Gefahr einer Chronifizierung . 3.3
Mit E-Mail an d ie den Kläger im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen betreu ende Jobcoach in der Arbeitgeberin vom 2 7. Januar 2014 erklärte Dr. D.___ (Urk. 15/173/15-16), er habe gewusst, dass die Selbsteinschätzung des Klägers und die Fremdeinschätzung differierten . Durch die Erhöhung der attestierten Arbeits fähigkeit habe er im Wesentlichen den Bedürfnissen des Kläger s entspro chen. Wenn es um Arbeitsfähigkeit gehe, dann schätze er als Psychiater die psy chische Funktionsfähigkeit des Patienten ab. Sie unterschieden Grundfunktionen und Komplexfunktionen. Im klinischen Rahmen der Praxis seien die Grund funktionen relativ gut beurteilbar. Für die Komplexfunktionen bra u che es jedoch Informationen von der sozialen Umgebung und von der Arbeitgeber in . Er habe den Eindruck, dass sie – d ie
Jobcoach in –
bei ihren gemeinsamen Konferenz ge sprächen den Kläger etwas positiver eingeschätzt habe, als es der Leistungsrealität entsprochen habe . Lediglich die Absenzen hätten eine andere Sprache gespro chen. Die Aussage von Herrn F.___ von der IV-Stelle, dass der Kläger nicht ein mal ein relativ einfaches Spesenformular korrekt ausfüllen könne, habe ihm aber verdeutlicht, dass die Komplexfun k tionen wesentlich eingeschränkter erschie nen. Der Kläger selber könne das erst eingestehen, wenn er ihn ganz grob kon frontiere. Der Kläger habe dann aber die Tendenz, Umgebungsfaktoren und nicht seine Krankheit dafür verantwortlich zu machen.
Nachdem Dr. D.___ von der IV-Stelle mitgeteilt worden war, dass die Kran kentaggeldversicherung die attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit als tatsächlich e 80 % ige Arbeitsfähigkeit i nterpretiere und nicht
in Bezug auf eine Eingliederungs massnahme (Urk. 15/173/16), erklärte Dr. D.___, der Kläger selber wolle ab Februar wieder als arbeitsfähig gelten und sich bewerben. Er lasse ihn das auch machen, wobei er ihn natürlich begleite (Urk. 15/173/16). 3.4
Mit Bericht zu Händen der IV-Stelle vom 5. März 2014 erklärte Dr. D.___ (Urk. 15/176), der Kläger habe sich Mitte 2013 soweit erholt, dass bei einer 50%igen Präsenz noch keine instrumentelle Stand ard leistung habe geleistet werden könne n . Der Kläger habe für die Erledigung von gestellten Aufträgen ein Mehrfaches des normalen Zeitbudgets benötigt. Dafür scheine zumindest die Qualität gestimmt zu haben. Im Tagesgeschäft hätte er erst im Januar dieses Jahres eingesetzt werden sollen. Es habe eine grosse Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung gegeben. Die Anzeichen von Grössenideen seien zwar dis kret, aber doch sichtbar geblieben. So habe sich der Kläger in Organigrammen immer neben die Geschäftsleitung gesetzt und sich phantasievolle Titel wie Senior- Advice -Officer zugelegt. Die krankheitsbedingten Abwesenheiten seien immer noch häufig gewesen. Nach eigenen Angabe n des Klägers habe er auch unter einer etwas unerquickli chen Arbeitsatmosphäre gelitten. Im Dezember habe e s deswegen auch eine Phase erhöhten Alkohol konsum s und Aggressivität gegen primäre Bezugspersonen g egeben . Auf eigenen Wunsch habe er den Kläger für das RAV zu 100 % arbeitsfähig geschrieben. Aus der Erfahrung mit früheren Krisen sei es auch durchaus möglich, dass der Kläger diese Arbeitsfähigkeit noch erreichen werde. Aktuell sei jedoch von einer deutlichen Einschränkung von Basis- und Komplexfunktionen auszugehen, welche im ersten Arbeitsmarkt eher keine wirklic he Arbeitsfähigkeit ermögliche . In beschütz end em Umfeld wäre eine 50- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit möglich. Eine zentrale Schwierigkeit sei die Krankheitsuneinsichtigkeit und das fehlende Krankheitsverständnis. Der Kläger versuche verzweifelt, sich einen «Platz an der Sonne» zu erkämpfen und r iskiere dadurch auch immer von n euem krisenhafte Entwicklungen. Immerhin scheine die Compliance der Medikamenteneinnahme recht gut zu sein. Die Therapietreue zu ihm sei auch recht zuverlässig, wobei der Kläger Psychoedukation von sich abperlen lasse. 3.5
Der Kläger war vom 2 9. September 2015 bis am 4. Oktober 2015 zum zweiten Mal in der Klinik
G.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 6. Oktober 2015 erklär ten die Ärzte der Klinik (Urk. 15/226/6-9), der Kläger sei per Selbstzuweisung unter Vermittlung des Vaters wegen Suizidgedanken und Zustandsverschlech te rung bei bekannter schizoaffektiv e r Störung in die Klinik eingetreten. Es gehe ihm aufgrund einer anhaltend traurige n Stimmu ng sowie durchgehend vorhan denem Stimmenhören schlecht. Dies sei verstärkt durch den V er lust seiner Arbeits stelle wegen häufiger Krankheitsabwesenheit. Er habe intermittierend Suizidge danken, jedoch ohne Handlungspläne. Am 4. Oktober 2015 habe der Kläger aus drücklich den Wunsch nach einer sofortigen Entlassung aus der Klinik geäussert. Ärztlicherseits sei die Fortführung der Behandlung im stationären Rahmen dr ingend empfohlen worden, da die medikamentöse Einstellung noch nicht abge schlossen und ihres Erachtens die Belastungsfähigkeit des Kl ä g ers noch nicht voll umfänglich hergestellt gewesen sei. Es hätten jedoch keine Anhaltspunk t e für akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden, sodass der Austritt in di e ange stammten Wohnverhältnisse erfolgt sei. 3. 6
Die Ärzte der Klinik G.___, in welcher der Kläger zul e tzt vom 7. bis am 2 7. Mai 2016 hospitalisiert gewesen war, nannten mit Bericht an die IV-Stelle
vom 2. Juni 2016 (Urk. 15/214) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit : - s chizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischt e Episode (ICD-10 F25.2) - p sychische und Verhaltensstörung durch Al kohol, schädlicher Gebrauch (ICD -10 F10.1) - Status nach Magenbypass-Operation
Aufgrund der immer wieder auft retenden psychotischen Symptome, aktuell ver bunden mit einer depressiven Symptomatik, sei die Leistungsfähigkeit des Kläger s deutlich eingeschränkt. Dies zeige sich durch verminderte Konzentration, Müdig keit und gegebenenfalls verminderte Auffassungsgabe. Die Stresstoleranz und
der Antrieb seien vermindert. Der Kläger benötige viel Struktur, da er im formalen Denken sehr sprunghaft und weitschweifig sei. Auffallen d seien auch Gedächtnis störungen, Fragen würde n immer wieder
gestellt. Aktuell, nach dem Austritt am 2 7. Mai 2016 bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit für 2 Wochen. Danach habe die Beurtei lung durch den ambulanten Behan d l er zu erfolgen 3.7
Mit Bericht an die IV-Stelle vom 2 2. Juni 2016
(Urk. 15/215) führte Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem der Kläger seit dem 1 4. Oktober 2015 in Behandlung stand, als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig gemischte
Episode (ICD -10 F25.2) an. Er attestierte dem Kläger ab dem 1. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Der Kläger sei anfangs 2016
sehr moti viert gewesen, einen Arbeitsversuch von sich aus zu starten. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen . 3.8
Dr. D.___ teilte der IV-Stelle im Juli 201 6
(Urk. 15/221) mit, er habe den Kläger letztmals am 2 8. Juni 2014 gesehen. Da sich der Kläger anlässlich der letzten ihm bekannten Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik
E.___ im Oktober 2014 nicht zur Phasenprophyla x e mit einem Depotneurolep ti kum habe entschliessen wollen, habe er eine weitere Behandlung in seiner Praxis abgelehnt .
3.9
Dr. I.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, bei welcher der Kläger seit September 2014 in Behandlung war, erklärte mit Bericht an d ie IV-Stelle vom 3. August 2016, der Kläger sei seit dem 1 3. April 2016 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die bisherige Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumu t bar. Ein e andere Tätigkeit, das heiss e eine Büroarbeit ohne Stress, sei ihm jedoch zumutbar (Urk. 15/227 / 1-6) . 3.1 0
C.___ erklärte mit Gutachten zu Händen der IV-Stelle vom 2 0. März 2017 (Urk. 15/248), beim Kläger bestünden deutliche kognitive Funktionsbe ein trächtigungen, insbesondere das Gedächtn is und die kognitive Verarbeit ungs ge schwindigkeit betreffend, welche in erster Linie als Auswirkung der Psychopatho logie und der Medikation zu werten seien (S. 21). Der deutliche Schweregrad der kognitiven Funktionsbeeinträchtigung führe dazu, dass in der bisherigen quali f i zierten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter beziehungsweise Betriebsöko nom nicht von einer verwertbaren Arbeitsleistung in der freien Wirtschaft auszu gehen sei. Zu berücksichtigen wäre zudem wegen der erhöhten Ermüdbarkeit eine deutlich eingeschränkte zeitliche Zumutbarkeit. Einschränkungen der Leistungs fähig keit aufgrund der Psychopathologie seien aus psychiatrischer Sicht zu beur teilen. Eine Umschulung in ein anderes Tätigkeitsfeld sei wegen de r ausgeprägten Gedächtnisbeeinträchtigungen nicht möglich. Seines Erachtens sei wegen de r Ein schränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit und der erhöhten Ermüdbar keit auch in einer angepassten Tätigkeit aktuell keine verwertbare Leistungsfähig keit vorhanden (S. 24). 4.
Die IV-Stelle sprach dem Kläger mit Verfügung vom 2 9. September 2017 mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 eine ganze Rente zu (Urk. 15/266, Urk. 15/264, Urk. 15/263). Die IV-Stelle hielt dabei fest, ihr Regional er Ärztlicher Dienst bestätige seit September 2015 die 100%ige Erwerbsunfähigkeit. Nach Ablauf der einjährigen Wartefrist würde somit ab September 2016 Anspruch auf eine ganze Rente bestehen. Die Anmeldung sei jedoch im April 2016 und somit verspätet ein gegangen. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG erfolge die Auszahlung der Rent e sechs Monate nach Geltendmach ung des Leistungsanspruchs, das heisse ab Oktober 2016 (Urk. 15/263/1).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die IV-Stelle von einer verspäteten Anmel dung a usgegangen ist . Sie hatte den massgeblichen Sachverhalt daher lediglich bis Oktober 2015 zu prüfen. Soweit die IV-Stelle die Eröffnung der Wartezeit vor diesem Zeitpunkt auf September 2015
festgesetzt hat, handelt es sich somit um eine IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Der Eintritt der für die berufliche Vor sorge massgebenden Arbeitsunfähigkeit ist daher frei zu prüfen. 5. 5.1
Der Kläger arbeitete ab dem 1. November 2011 in einem Pensum von 100 % als Kundenberater bei der A.___ . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Beigeladenen 1 berufs vorsorgeversichert (Urk. 15/150, Urk. 19/16). Nachdem der Kläger ab dem 4. Februar 2013 aufgrund einer paranoiden Schizophrenie krankgeschrieben worden w ar, absolvierte er vom 1. Juli bis am 3 1. August 2013 mit Unterstützung der Invalidenversicherung bei der A.___
ein Arbeitstraining (Urk. 15/1 55, Urk. 15/1 60). Anschliessend übernahm die Invalidenversicherung einen persönlichen Support des Klägers bei der A.___
und gewährte Kosten gut sprache für ein Job-Coaching (Urk. 15/165). D ie Supportmassnahmen wurden am 3 1. Januar 2014 abgebrochen (Urk. 15/171, Urk. 15/173/16-17, Urk. 15/181/1). Vom 1 7. Februar bis am 3 1. Mai 2014 bezog der Kläger Tag gelder der Arbeits losen versiche r u ng und war dadurch bei der Beigeladenen 2 berufsvor sorgever sichert (Urk. 29, Urk. 30/1) . Ab dem 1.
Juni 2014 arbeitete er als Verkaufsassistent in einem 100%-Pensum für die Y.___
AG und war dadurch bei der Beklagten 1 ber ufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5, Urk. 8/6). Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ A G wurde per 3 1. Mai 2015 beendet (Urk. 2/14, Urk. 2/15,
Urk. 8/7).
Nachdem der Kläger
vom 1. Juni bis am 1 0. Juli 2015 Taggelder der Arbeitsl osenversicherung bezogen hatte und dadurch wieder bei der Beigeladenen 2 berufsvors o rgeversichert war (Urk. 29, Urk. 30/1), arbei tete er ab dem 1 3. Jul i 2015 als Junior Business Anal yst Prozesse und Systeme bei der B.___ AG (Urk. 2/6) und war dadurch bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/7). Dieses Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit von der Arbeitgeberin per 1 1. September 2015 aufgelöst (Urk. 2/12).
Ab dem 1 4. September 2015 bezog der Kläger bis 2 8. Oktober 2015 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 29, Urk. 30/1).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine L eistungspflicht der Beklagten 1 voraus setzt, dass die relevante, invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwischen dem 1. Juni 2014 und dem 3 1. Mai 2015 eingetreten ist. Eine Leistungspflicht der Beklagten 2 besteht, wenn die relevante Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1 3. Juli 2015 und dem 1 3. September 2015 eingetreten ist. 5.2
Gestützt auf die Akten steht fest, dass der Kläger im Rahmen des Arbeits ver hältnisses mit der A.___ ab Februar 2013 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. So wurde ihm von Dr. D.___ ab dem besagten Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (E. 3.2; vgl. auch Urk. 16/4-6) . D ie Invalidenver si cherung kam zudem vom 1. Juli bis 3 1. August 2013 für Frühinterventions mass nahmen in Form eines Arbe itstrainings (Urk. 15/155, Urk.
15/160) und ab 1. Septem ber 2013 für einen persönlichen Support am Arbeitsplatz und ein Jobcoaching auf (Urk. 15/165). Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit mit persön lichem Support bei der A.___ arbeitete der Kläger bis am 2 5. Oktober 2013 in einem Pensum von 40 %, wobei er nicht in das Tagesgeschäft involviert war. Nach dem Bezug von Ferien arbeitete er ab dem 4. November 2013 in einem Pen sum von 50 % (Urk. 15/173/1). Ab dem 1. Januar 2014 wurde das Arbeits pen sum auf 60 % erhöht. Gemäss der Arbeitgeberin war der Kläger jedoch ab dem zweiten Arbeitstag bereits krank und er verrichtete im Wesentlichen Tätig keiten, welch e grundsätzlich von Lehrlingen übernommen werden können . Zu dem habe der Kläger nicht für das Tagesgeschäft eingesetzt werden können (Urk. 15/173/13). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ und das Jobchoaching wur den per 3 1. Januar 2014 beendet (Urk. 15/173/17).
Dr. D.___ attestierte dem Kläger in der Folge zu Händen des RAV eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (E. 3.4). Wie sich aus der E-Mail von Dr. D.___ vo m 2 7. Januar 2014 (E. 3.3) und seinem Bericht vom 5. März 2014 (E. 3.4) ergibt, war der Kläger jedoch Ende Januar 2014 bzw. im Februar 2014 weiterhin erheblich in der Arb eitsfähigkeit eingeschränkt, hielt Dr. D.___ doch tatsächlich lediglich eine 50- bis 70%ige Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen für möglich (E. 3.4).
Über die Leistungsfähigkeit des Klägers nach der Berichterstattung durch Dr. D.___
im März 2014 bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses der Y.___
AG am 1. Juni 2014 liegen zwar keine echtzeitlichen Berichte vor. Wie vorstehend dargelegt, ist jedoch ausgewiesen, dass Dr. D.___ in seinem Be richt vom 5. März 2014 den Kläger noch als erheblich eingeschränkt erachtete und nicht von einer unmittelbar bevorstehenden, weitgehenden Genesung aus ging (vgl. E. 3.4).
Hinsichtlich der Arbeitstätigkeit des Klägers für die Y.___
AG ab 1. Juni 2014 ergibt sich, d ass der Kläger vom 2 1. b is am 2 9. August
2014, am 11. Septem ber 2014, sowie vom 1 7. September bis am 1 0. Oktober 2014 krank heitsbedingt nicht arbeiten konnte (Urk. 7 S. 3; Urk. 8/3) . Im November 2014 wies der Kläger keine krankheitsbedingten Absenzen auf. Im Dezember 2014 fehlte er am 12.
krankheitsbedingt bei der Arbeit (Urk. 8/3) . Am 1 6. Januar 2015 kündigte die Y.___
A G das Arbeitsverh ältnis per 30. April 2015 (Urk. 2/14). Die Kündigung war mit der Begründung wiederholter krankheitsbedingter Abwesen heiten sowie krankheitsbedingter ungenügender Arbeitsleistung erfolgt (Urk. 1 S.
7 und Urk. 7 S. 11). In der Folge fehlte der Kläger am 19., am 20., am 2 9. u nd am 3 0. Januar, am 4. Februar, vom 2 6. Februar bis am 6. März, vom 2 3. März bis am 2. April sowie vom 1 3. bis am 1 7. April 2015 krankheitsbedingt bei der Arbeit (Urk. 8/3). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger nach Arbeitsbeginn Anfang Juni 2014 nur während etwas mehr als zweieinhalb Monaten keine krankheitsbedingten Abwesenheiten aufwies. Auch in der Folge war er höchstens während gut zw ei Monaten (1 1. Oktober bis 11. Dezember 2014) ohne krankheits bedingte Abwesenheit. Wie sowohl der Kläger wie auch die Beklagte 1 überein stimmend festhielten (Urk. 1 S. 7 und Urk. 7 S. 11), erfolgte die Kündigung zudem nicht nur wegen wiederholter krankheitsbedingter Abwesenheit, sondern auch wegen krankheitsbedingt ungenügender Arbeitsleistung. Entgegen dem Kläger kann aus dem Arbeitszeugnis vom 3 1. Mai 2015 (Urk. 2/15) nicht geschlossen werden, er habe bis zum unbestritten gebliebenen Nachlassen der Arbeitsleistung per Ende 2014 (Urk. 1 S. 7) gute Arbeitsleistungen erbracht. So wird im Arbeits zeugnis lediglich festgehalten, dass er Bereitschaft gezeigt habe, sich den hohen Anforderungen und komplexen Aufgaben zu stellen, nicht aber, dass er die hohen Anforderungen erfüllt und die komplexen Aufgaben erfolgreich bewältigt habe. Darüber hinaus hätte die Arbeitgeberin wohl nicht im Januar 2015 das Arbeits verhältnis mit der Begründung krankheitsbedingter Abwesenheiten und krank heits bedingt ungenügender Arbeitsleistung gekündigt, wenn der Kläger bis Ende 2014 gute Arbeitsleistungen erbracht hätte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger davor während verhältnismässig langer Zeit keine längere krankheitsbedingte Abwesenheit aufgewiesen hat. Dass der Kläger im Herbst 2014 gesundheits bedingt erheblich eingeschränkt war, ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom Juli 2016 (E. 3.8), e r klärte er doch, dass er nach der Hospitalisation des Klägers in der Klinik E.___ im Oktober 2014 eine weitere Behandlung abgelehnt habe, da der Kläger sich nicht zur Phasen pro phyla x e mit einem Depotneuroleptikum habe entschliessen können. Zusammen fassend steht somit betreffend die Arbeitstätigkeit des Klägers für die Y.___
AG fest, dass er nicht in der Lage war, über längere Zeit ohne krank heitsbedingte Abwesenheit eine genügende Arbeitsleistung zu erbringen.
Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___
AG bezog der Kläger vom 1. Juni bis am 1 0. Juli 2015 (Urk. 30/1) Taggelder der Arbeitslosen versicherung. Für die Dauer des Taggeldbezugs liegen keine Angaben zur Leis tungsfähigkeit vor. Bereits am 1 3. Juli 2015, das heisst knapp eineinhalb Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___
AG, trat der Kläger jedoch eine Arbeitsstelle bei der B.___ AG an (Urk. 2/6). Dieses Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit von der Arbeitgeberin per 11. September 2015 gekündigt, wobei de r Kläger ab der Kündigung am 4. Septem ber 2015 von der Arbeit freigestellt wurde (Urk. 2/12). Der Grund für die Kündigung waren gemäss Angaben des Klägers krankheitsbedingt ungenü gende Arbeitsleistungen (Urk. 1 S. 7). Der Kläger war somit krankheitsbedingt nicht in der Lage, ab dem 1 3. Juli 2015 für eine gewisse Zeit eine genügende Arbeitsleistung zu erbringen.
Für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG ist eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit ausg ewiesen (E. 3.5-3.7, E. 3.9-3.10) und wird von den Parteien auch nicht infrage gestellt. 5.3
Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass der Kläger bereits vor Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 1 – und somit auch vor der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 – in relevanter Weise in der Arbeits fähigkeit eingeschränkt war . In der Folge wurde d er zeitliche – und auch der sachliche – Zusammenhang zu der der Invalidität zugrundeliegenden Arbeits un fähigkeit nicht unterbrochen, war der Kläger doch nie mehr in der Lage, ununterbrochen während mehr als 2 2/3 Monaten einer Arbeitstätigkeit nach zu gehen und entsprachen seine Arbeitsleistungen nicht mehr den gestellt en Anfor derungen . Die Beklagten 1 und 2 sind somit nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Urs Kröpfli - Advokat Markus Schmid - Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken - Pensionskasse der Z.___ Versicherung - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler