Sachverhalt
1. 1.1
Die im Jahre 1962 geborene X.___ war ab Anfang 2006 bei der Y.___ bzw. ab dem 1. Januar 2007 als Assistentin der Geschäftsleitung erwerbstätig und damit bei der Pensionskasse Stadt Zürich vorsorgeversichert . Im Herbst 2007 kam es erstmals zu einer schweren Depression mit Suizidalität, wobei sich die Versicherte am 2 0. September 2007 in fachärztliche Behandlung begab (Urk. 12/45/18); eine stationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 4. bis 2 2. Oktober 2007 in der Kl inik Z.___ ( Urk. 12/45/20). Im Oktober 2008 kam es zu einer weiteren schweren depressiven Episode mit Sui zidversuch ( Urk. 12/5), was wiederum zu einer stationären Hospitalisation führte ( Psychiatrie A.___ , 2 2. Oktober bis 2 4. November 2008; Urk. 12/3). Am 2 7. November 2008 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 2 8. Feb ruar 2009 aus betriebswirtschaftlichen Gründen ( Urk. 12/18/5). 1.2
Am 2. März 2009 stellte die Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung von Ar beitslosenentschädigung ab diesem Datum ( Urk. 12/18/8) und war bei der Stif tung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert . In der Zeit vom 1 5. August bis 3 0. November 2009 war die Versicherte für die B.___ AG tätig, wo bei das Arbeitsverhältnis während der Probezeit auf ihren Wunsch hin aufgelöst wurde ( Urk. 12/17/1). Am 1. Januar 2010 nahm sie eine Tätigkeit als Team Assistant HQ für die C.___ AG auf, wobei das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers am 1 3. Januar 2010 per 2 1. Januar 2010 aufgelöst wurde ( Urk. 12/18/3). Eine Krisenintervention an der Psychiatrie A.___ erfolgte in der Zeit vom 8. b is 2 2. Januar 2010 ( Urk. 12/45/27). 1.3
Am 2 6. Januar 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/9). Diese führte in der Zeit vom 2 9. März 2010 bis zum 3 1. Dezember 2012 umfangreiche Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art durch ( Urk. 12/26, Urk. 12/35, Urk. 12/52, Urk. 12/54, Urk. 12/ 59, Urk. 12/64, Urk. 12/70, Urk. 12/74). Mit Vorbescheid vom 2 2. März 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2011 die Ausrichtung einer ganzen und ab 1. August 2011 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht ( Urk. 12/86). Mit Schreiben vom 1 8. April 2013 wies die Pensionskasse Stadt Zürich das Begehren um Ausrichtung von Invalidenleistungen ab ( Urk. 9/25). Die IV-Stelle hielt am ergangenen Vorbescheid mit Verfügungen vom 1 6. Juli 2013 fest ( Urk. 12/101); die Pensionskasse Stadt Zürich bestätigte ihre Einschätzung mit Einspracheent scheid vom 3 0. August 2013 ( Urk. 9/34). Mit Schreiben vom 2 2. April 2014 wies die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihre Leistungspflicht ab ( Urk. 9/44) und in formierte am 1 6. März 2015 über die Ausrichtung von Vorleistungen mit Wir kung ab 1. Januar 2011 ( Urk. 9/49 und 9/51 ). Mit Schreiben vom 6. September 2016 informierte die IV-Stelle über den unveränderten Rentenanspruch ( Urk. 12/124). Die Pensionskasse Stadt Zürich erklärte am 1 5. Mai 2018 einen Verjährungsverzicht bis zum 3 0. Juni 2020 ( Urk. 9/53). Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 informierte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Pensionskasse Stadt Zürich über die Rückforderung der Vorleistungen ( Urk. 9/51); diese verneinte eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 8. Juni 2018 ( Urk. 9/54). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 1 8. September 2018 erhob die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte
zu verpflichten, der Klägerin Fr. 59'317.57 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 2.75 % vom 2 0. März 2015 bis Ende 2015, von 2.25 % für 2016 und von 2 % für 2017 bis Datum der Klageeinreichung, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 3. Juni 2018; Mehrforderungen vorbehalten. 2. Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber ihrer ehemali gen Versicherten, X.___ (Vers.-Nr. …) , leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG ist . 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuere zu Lasten der Beklagten. “
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei X.___ , vertreten durch RA Josef Flury, zu diesem Verfahren beizuladen ( Urk. 1 S. 2). 2.2
In ihrer Klageantwort vom 1 1. Januar 2019 beantragte die Beklagte die vollum fängliche Abweisung der Klage, weiter seien die Akten der Eidgenössischen In validenversicherung beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin ( Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2019 erfolgte der b eantragte Aktenbeizug ( Urk. 10); die Beiladung von X.___ zum vorlie genden Prozess erfolgte mit Verfügung vom 1. Februar 2019 ( Urk. 14).
Mit Eingabe vom 2 7. Mai 2019 beantragte der Vertreter der Beigeladenen di e Gutheissung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten ( Urk. 19). 2.3
Mit Replik vom 2 4. Juli 2019 änderte die Klägerin das Rechtsbegehren dahinge hend ab, dass die Leistungen nicht zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 3. Juni 2018, sondern zuzüglich Zins von 2 % seit 1 8. September 2018 zu erbringen seien ( Urk. 24 S. 2).
Die Beklagte hielt duplicando an ihrem Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest ( Urk. 28 S. 2); der Vertreter der Beigeladenen schloss sich vollständig der Argu mentation der Klägerin an ( Urk. 30). Die genannten Eingaben wurden der Kläge rin mit Verfügung vom 3 0. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenaus schliessenden Einkommens erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3). 1.5
Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeein richtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsor geeinrichtung auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 2. 2.1
Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass sie der Bei geladenen seit dem 2 0. März 2015 Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG aus richte. Dabei sei die Vorsorgeversicherung bei der Beklagten sowie der sachliche Konnex zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Beeinträchtigung und der Arbeitsunfähigkeit, wel che zur Invalidität geführt habe, unbestritten ( Urk. 1 S. 3). Bezüglich dem zeitlichen Konnex sei anzumerken, dass die Beigeladene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowohl im Herbst 2007 als auch im Herbst 2008 s tationär behandelt worden sei (S. 5). Dem Bericht von Dr. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Oktober 2008 sei dabei zu entnehmen, dass es seit Ende August zu einem 3. Rezidiv innerhalb eines Jahres einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität gekommen sei. Die Kündigungsvereinbarung datiere dabei vom 2 7. November 2008, wobei die Akutbehandlung nach Auflösung des Arbeitsver hältnisses habe abgeschlossen werden können. Am 3. März 2009 habe sich die Beigeladene bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet (S. 6). Die angegebene volle Vermittlungsfähigkeit sei dabei nicht geeignet , eine entspre chend hohe Arbeitsfähigkeit zu belegen. Ein Arbeitsversuch vom 1 5. August bis 3 0. November 2009 habe infolge psychischer Überforderung noch in der Probe zeit beendet werden müssen, ebenso ein Arbeitsversuch ab 1. Januar 2010 bei der C.___ AG (S. 7). Am 8. Januar 2010 sei es zu einer erneuten Dekompen sation gekommen mit Einlieferung zur stationären Behandlung (S. 8). Damit sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nicht mehr von einer während längerer Zeit andauernden Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 12). Hin sichtlich des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit anerkenne die Be klagte, dass dieser in ihre Versicherungszeit falle; zudem wäre keine Bindungs wirkung gegeben, da der Klägerin der IV-Entscheid nicht zugestellt wurde und offensichtlich fals ch sei (S. 11). 2.2
Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die Beigela dene ab 1. Januar 2007 als Assistentin der Geschäftsleitung bei der Y.___ in einem Pensum von 90 % angestellt gewesen sei. Aufgrund einer Neu organisation sei es zu einer Reduktio n des Pensums auf 40 % gekommen. Da keine zusätzliche Funktion für die Beigeladene habe geschaffen werden können , sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ; der Austritt aus der Pensionskasse sei am 3 1. Januar 2009 erfolgt ( Urk. 8 S. 2). Mit Eröffnung des Wartejahres per 7. Ja nuar 2010 habe die IV-Stelle den Beginn der Arbeitsunfähigkeit verbindlich fest gestellt, womit die Leistungspflicht der Beklagten entfalle. Weiter habe die Akut behandlung am 2 4. November 2008 abgeschlossen werden können , aufgrund der Reorganisation sei es zur Freistellung ab Ende November 2008 gekommen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 2 8. Februar 2009 (S. 3). Während der An stellung vom 1 5. August bis 3 0. November 2009 seien keine gesundheitsbeding ten Arbeitsausfälle aktenkundig, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der C.___ sei infolge nicht ausreichender Englischkenntnisse erfolgt (Überfor derung). Der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit in der Versicheru ngs zeit bei der Beklagten werde nicht anerkannt, allenfalls sei zu prüfen, ob die Überforderung nicht schon vor dem Stellenwechsel 2005 bestanden habe (S. 4). 2.3
In seiner Stellungnahme vom 2 7. Mai 2019 führte der Vertreter der Beigeladenen im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachte Pensumsreduktion ein vorge schobener Grund sei und der Stellenverlust gesundheitliche Gründe gehabt habe ( Urk. 19 S. 2). Dies sei auch aus dem Behandlungsverlauf bei Dr. D.___ sowie den gescheiterten Arbeitsversuchen ersichtlich. Aus den Unterlagen sei dabei klar ersichtlich, dass die Aufnahme der Behandlung im Jahr 2007 erfolgt sei (S. 3; vgl. auch Urk. 30). 2.4
Im Rahmen der Replik führte die Klägerin aus, dass a usdrücklich bestritten werde, dass die Beigeladene ihre Anstellung bei der Y.___ im Z uge einer Neuorganisation ver loren habe. Eine solche sei lediglich vorgeschoben worden, um im Arbeitszeugnis die gesundheitliche Situation nicht zu erwähnen ( Urk. 24 S. 4 f.). Zum Krankheitsbeginn sei anzumerken, dass die Beigeladene die Behand lung bei Dr. D.___ im Jahr 2007 aufgenommen habe und vorher keine medizi nische Behandlung stattgefunden habe oder notwendig gewesen sei. Bis zum Krankheitseintritt am 1 2. September 2007 habe die Beigeladene während über acht Monaten in einem Pensum von 80 %
gearbeitet (S. 7). Weiter verfüge sie über ausgezeichnete Englischkenntnisse, sodass die diesbezügliche Argumenta tion der Beklagten bestritten werde (S. 7 f.). 2.5
Im Rahmen der Duplik führte die Beklagte aus, dass das Argument der vorge schobenen Reorganisation durch den Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. Oktober 2008 widerlegt werde ( Urk. 28 S. 2). Die Überforderung aufgrund der zu hohen Englischanforderungen ergebe sich weiter aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2010 (S. 3). 3. 3.1
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (g rundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.2
Die Klägerin war im massgebenden Vorbescheidverfahren der IV-Stelle Luzern nicht involviert, insbesondere wurden ihr weder der Vorbescheid vom 2 2. März 2013 ( Urk. 12/86 S. 4) noch die Verfügungen vom 1 6. Juli 2013 zugestellt (Urk. 12/101/3, Urk. 12/101/15). Bei dieser Ausgangslage besteht keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle und es kann eine freie Überprüfung erfolgen, insbesondere bezüglich des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die IV-Stelle eine fundierte Prüfung des Beginns des Wartejahres vorgenommen hat; so wies sie im Rahmen der Verfü gung darauf hin, dass die erste Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose, welche nun zu IV-Leistungen geführt habe, im Jahr 2007 gestellt worden sei und die Zuständigkeit durch die involvierten Pensionskassen geklärt werden müsse ( Urk. 12/101/24). 4. 4.1
In seinem Bericht vom 2. Oktober 2007 diagnostizierte Dr. D.___ eine mittel schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1), DD: ICD-10 F2 0. Seit dem 2 1. Sep tember 2007 bestehe Bedarf für eine dringende Krisenintervention bei schwerer Depression mit Suizidalität und wahnhaft anmutenden überwertigen Verschuldi gungsideen und paranoid gefärbten Gedanken. Seit dem 1 2. September 2007 sei bis auf Weiteres von einer 10 0%igen Arbeitsunfähigkeit auszug ehen ( Urk. 12/45/18). 4.2
Die für den Bericht der K linik Z.___ ( Hospitalisation vom 4. bis 2 2. Oktober 2007) verantwortl ichen Fachärzte dia gnostizierten eine mittel schwer e Episode einer Major Depression (ICD-10 F32.1) mit teils wahnhaf ten/paranoiden Gedankengängen bei Status nach akuter Suizidalität. Am 2 2. Ok tober 2007 hätten sie die Beigeladene in stabilem Zustand entlassen können. Für die nächsten zwei Wochen sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, danach erneute Evaluation ( Urk. 12/45/20-21). 4.3
In seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2008 diagnostizierte Dr. D.___
ein 3. Rezidiv innerhalb eines Jahres einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität. Nach Krankheitsbeginn im Sommer/Herbst 2007 sei es im Früh jahr 2008 nach Medikamentenabsetzversuch zu einem weiteren Rezidiv gekom men. Ein zweites Rezidiv habe sich im August/September 2008 ereignet ( Urk. 12/5 S. 1-2). 4.4
Die für den Austrittsbericht der Psychiatrie A.___
vom 1. Dezember 2008 ver antwortlichen Fachärzte (Hospitalisation vom 2 2. Oktober bis 2 4. November 2008) diagnostizierten ein psychotisches Zustandsbild mit depressiver Stim mun gslage und akuter Suizidalität sowie eine 2. Episode einer schiz o depressiven Störung (ICD-10 F25.1), DD: Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3). Obwohl sich die Beigeladene psychisch gut stabilisiert habe, hätten sich die Inhalte der Wahnsymptome unverrückbar gezeigt. Die Auflösung des Arbeits verhältnisses habe zu einer sichtlichen Erleichterung geführt; die Akutbehand lung habe am 2 4. November 2008 abgeschlossen werden können ( Urk. 12/3). 4.5
Die für den Austrittsbericht der Psychiatrie A.___ vom 2 2. Januar 2010 ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine paranoide Psychose (ICD-10 F20.0; Hospitalisation vom 8. bis 22 Januar 2010). Aufgrund des Krankheitsverlaufs und des aktuellen Zustandsbildes mit deutlicher Basissymptomatik würden sie bei der Beigeladenen jetzt von einer schizophrenen Psychose , DD wahnhaften Störung ausgehen ( Urk. 12/45/27-29). 5. 5.1
D urch die medizinischen Akten belegt ist vorliegend, dass die nunmehr als para noide Psychose eingestuften Beschwerden erstmals im Herbst 2007 aufgetreten sind, sodass die sachliche Konnexität ohne weiteres gegeben ist. Strittig und zu prüfen bleibt demgegenüber der zeitliche Zusammenhang, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob dieser durch eine ausreichende Arbeitsfähigkeit in der Zeit zwischen dem Austritt aus der stationären Behandlung am 2 4. November 2008 und dem erneuten Rezidiv ab dem 7. Januar 2010 unterbrochen wurde. 5.2
Vorauszuschicken ist dabei, dass n ach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit . a BVG im Falle von Schub krankheiten, wozu die Schizophrenie zu zählen ist, kein allzu strenger Massstab anzulegen
ist . Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich mani festieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versiche rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umstän den des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der ab Anfang 2010 erfolgten diagnostischen Einschätzung durch die Fachärzte der Psychiatrie A.___ ( Urk. 12/ 45/27) sowie des behandelnden Fach arztes ( Urk. 12/22 S. 2) ist mittlerweile von einer schizophrenen Erkrankung aus zugehen ( ICD-10 Gruppe F2), was bei der Würdigung des zeitlichen Zusammen hangs zu berücksichtigen sein wird. 5.3
Im Rahmen der Hospitalisation im Oktober/November 2008 habe die Beigeladene starke Angstgefühle im Zusammenhang mit ihrer aktuellen Arbeitssituation ge äussert . Durch die Auf lösung des Arbeitsverhältnisses sei sie sehr erleichtert ge wesen und habe noch am nächsten Tag begonnen, sich für neue Stellen zu be werben ( Urk. 12/3 S. 2). Aufgrund der echtzeitlichen Angaben sowie der weiteren Krankheitsentwicklung erscheint es dabei mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass die Auflösung der Arbeitsstelle bei der Y.___ im Zusammen hang mit der Erkrankung erfolg t e, zumal der Arbeitgeber mit der Leistung der Beigeladenen sehr zufrieden war und trotzdem eine sofortige Freistellung ange ordnet wurde . So zeigten sich denn auch die Inhalte der Wahnsymptome (Arbeit geber habe ein gerichtliches Verfahren gegen sie eingeleitet ; habe ihr Telefon mehrmals abgehört; spreche hinter ihrem Rücken über sie) trotz psychischer Sta bilisierung während der Hospitalisation unverrückbar (Urk. 12/3 S. 2).
Weiter zeigt eine Würdigung des Verlaufs der Anstellungen , dass die Erkrankung aufgrund ihrer Art eng mit dem konkreten Arbeitsverhältnis verknüpft ist, sodass aufgrund der sofortigen Stellensuche sowie der Anmeldung bei der Arbeitslosen kasse zum Leistungsbezug am 2. März 2009 nicht per se auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Der Verlauf der konkret ausgeübten Tätigkeiten zeigt dabei ein klares Bild. Die am 1 5. August 2009 aufgenommene Tätigkeit für die B.___ AG ( Urk. 12/17/1) kündigte die Beigeladene am 2 7. Oktober 2009 ( Urk. 2/17) infolge Überforderung ( Urk. 12/2 S. 1) und unterschrieb glei chentags den neuen Arbeitsvertrag bei der C.___
AG ( Urk. 2/19). Das per 1. Januar 2010 geltende Arbeitsverhältnis wurde dabei am 1 3. Januar 2010 in folge Überforderung per 2 1. Januar 2010 aufgelöst ( Urk. 2/20). Dass dabei die mangelnden Englischkenntnisse einen Einfluss gehabt hätten, ergibt sich allein aus dem auf den Angaben der Beigeladenen basierenden Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2010 ( Urk. 12/2). Entsprechendes ist weder dem Arbeitgeberbericht zu entnehmen ( Urk. 12/14), noch aufgrund der ausgewiesenen Kenntnisse der Beigeladenen zu erwarten (vgl. Urk. 12/17/25-26). Vielmehr dürfte der Abbruch des Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbe dingt gewesen sein. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2010 (Beizug IV, Vermeidung des enormen Drucks der ungeschützten Arbeitslosigkeit; Urk. 12/2).
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende November 2008 zu einer massgebenden Zustandsverbesserung geführt hat. Sobald die Beigeladene aber wieder in einem konkreten Arbeitsverhältnis stand, traten die bekannten gesundheitlichen Probleme wieder zu Tage und führten kurzfristig zu einer Beendigung der entsprechenden Tätigkeit. Weiter ist wie dar gelegt bei der in Frage stehenden Diagnosegruppe bei der Beurteilung des zeitli chen Zusammenhangs kein allzu strenger Massstab anzulegen . In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang in der massgebenden Zeitspanne zwischen 2 4. Januar 2008 und 7. Januar 2010 nicht unterbrochen worden ist, was zur Leistungspflicht der Beklagten führt.
Diese hat der Klägerin demnach die erbrachten V orleistungen zurückzuerstatten . 6. 6 .1
Die Klägerin beantragte die Ausrichtung von Verzugszinsen von 2.75 % ab 2 0. März 2015, von 2.25 % pe r 2016, von 2 % per 2017 bis Dat um der Klageein reichung, zuzüglich Zins von 2 % seit 1 8. September 2018 ( Urk. 24 S. 2). 6 .2
Hinsichtlich des Verzugszinses ab Einreichung der Klage hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass dafür im Bereich von Art. 26 Abs. 4 BVG kein Raum ver bleibe (BGE 145 V 18 E. 5.3 f.). Eine Verzinsung der Forderung für die Zeit nach dem 1 8. September 2018 fällt daher ausser Betracht.
Bezüglich der Frage der Verzin sung der Rückgriffsforderung (weil das Kapital nicht zur Verfügung stand und hätte zinsbringend angelegt werden können; vgl. nicht publizierte E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018) ist anzumerken, dass diesbezüglich Art. 26 Abs. 4 BVG keine Regelung enthält . Auch den dazu gehörenden Materialien sind keine Hinweise zu entnehmen (vgl. Hürzeler , In trasystemische Vorleistungspflichten in der beruflichen Vorsorge, in: Schaffhau ser/Kieser [Hrsg.], Das prekäre Leis tungsverhältnis im Sozialversicherungsrecht
– Konkretes zu einem unfassbaren Thema, St. Gallen 2008 , S. 131 ff., S. 163). Der Umfang des Rückgriffs beschränkt sich damit, mangels anderslautender gesetzli cher Grundlage , auf die erbrachten gesetzlichen Vorleistungen, sodass auch in dieser Hinsicht eine Verzinsung ausser Betracht fällt (vgl. auch Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Rz . 57 zu Art. 26 BVG). 7 .
Zu sammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der Klage vom 1 8. September 2018 zu verpflichten, der Klägerin die seit dem 20. März 2015 (Urk. 1) - mit Wir kung ab 1. Januar 2011 (Urk. 9/49 und 9/51) -
im Rahmen der Vorleistungspflicht gemä ss Art. 26 Abs. 4 BVG an die Beigeladene ausgerichteten Rentenleistungen zurückzuerstatten. 8 . 8 .1
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). 8 .2
Der Beigeladenen steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und d er Schwie rigkeit des Prozesses festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Beigeladenen eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage vom 1 8. September 2018 wir d die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die seit dem 20. März 2015 an die Beigeladene erbrachten Vorleistun gen zu rückzuerstatten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Die Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Hanna Byland - Pensionskasse Stadt Zürich - Rechtsanwalt Josef Flury - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
E. 1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
E. 1.4 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenaus schliessenden Einkommens erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3).
E. 1.5 Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeein richtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsor geeinrichtung auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG).
E. 2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass sie der Bei geladenen seit dem 2 0. März 2015 Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die Beigela dene ab 1. Januar 2007 als Assistentin der Geschäftsleitung bei der Y.___ in einem Pensum von 90 % angestellt gewesen sei. Aufgrund einer Neu organisation sei es zu einer Reduktio n des Pensums auf 40 % gekommen. Da keine zusätzliche Funktion für die Beigeladene habe geschaffen werden können , sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ; der Austritt aus der Pensionskasse sei am 3 1. Januar 2009 erfolgt ( Urk.
E. 2.3 In seiner Stellungnahme vom 2 7. Mai 2019 führte der Vertreter der Beigeladenen im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachte Pensumsreduktion ein vorge schobener Grund sei und der Stellenverlust gesundheitliche Gründe gehabt habe ( Urk. 19 S. 2). Dies sei auch aus dem Behandlungsverlauf bei Dr. D.___ sowie den gescheiterten Arbeitsversuchen ersichtlich. Aus den Unterlagen sei dabei klar ersichtlich, dass die Aufnahme der Behandlung im Jahr 2007 erfolgt sei (S. 3; vgl. auch Urk. 30).
E. 2.4 Im Rahmen der Replik führte die Klägerin aus, dass a usdrücklich bestritten werde, dass die Beigeladene ihre Anstellung bei der Y.___ im Z uge einer Neuorganisation ver loren habe. Eine solche sei lediglich vorgeschoben worden, um im Arbeitszeugnis die gesundheitliche Situation nicht zu erwähnen ( Urk. 24 S. 4 f.). Zum Krankheitsbeginn sei anzumerken, dass die Beigeladene die Behand lung bei Dr. D.___ im Jahr 2007 aufgenommen habe und vorher keine medizi nische Behandlung stattgefunden habe oder notwendig gewesen sei. Bis zum Krankheitseintritt am 1 2. September 2007 habe die Beigeladene während über acht Monaten in einem Pensum von 80 %
gearbeitet (S. 7). Weiter verfüge sie über ausgezeichnete Englischkenntnisse, sodass die diesbezügliche Argumenta tion der Beklagten bestritten werde (S. 7 f.).
E. 2.5 Im Rahmen der Duplik führte die Beklagte aus, dass das Argument der vorge schobenen Reorganisation durch den Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. Oktober 2008 widerlegt werde ( Urk. 28 S. 2). Die Überforderung aufgrund der zu hohen Englischanforderungen ergebe sich weiter aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2010 (S. 3). 3. 3.1
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (g rundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.2
Die Klägerin war im massgebenden Vorbescheidverfahren der IV-Stelle Luzern nicht involviert, insbesondere wurden ihr weder der Vorbescheid vom 2 2. März 2013 ( Urk. 12/86 S. 4) noch die Verfügungen vom 1 6. Juli 2013 zugestellt (Urk. 12/101/3, Urk. 12/101/15). Bei dieser Ausgangslage besteht keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle und es kann eine freie Überprüfung erfolgen, insbesondere bezüglich des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die IV-Stelle eine fundierte Prüfung des Beginns des Wartejahres vorgenommen hat; so wies sie im Rahmen der Verfü gung darauf hin, dass die erste Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose, welche nun zu IV-Leistungen geführt habe, im Jahr 2007 gestellt worden sei und die Zuständigkeit durch die involvierten Pensionskassen geklärt werden müsse ( Urk. 12/101/24). 4.
E. 4 BVG aus richte. Dabei sei die Vorsorgeversicherung bei der Beklagten sowie der sachliche Konnex zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Beeinträchtigung und der Arbeitsunfähigkeit, wel che zur Invalidität geführt habe, unbestritten ( Urk. 1 S. 3). Bezüglich dem zeitlichen Konnex sei anzumerken, dass die Beigeladene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowohl im Herbst 2007 als auch im Herbst 2008 s tationär behandelt worden sei (S. 5). Dem Bericht von Dr. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Oktober 2008 sei dabei zu entnehmen, dass es seit Ende August zu einem 3. Rezidiv innerhalb eines Jahres einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität gekommen sei. Die Kündigungsvereinbarung datiere dabei vom 2 7. November 2008, wobei die Akutbehandlung nach Auflösung des Arbeitsver hältnisses habe abgeschlossen werden können. Am 3. März 2009 habe sich die Beigeladene bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet (S. 6). Die angegebene volle Vermittlungsfähigkeit sei dabei nicht geeignet , eine entspre chend hohe Arbeitsfähigkeit zu belegen. Ein Arbeitsversuch vom 1 5. August bis 3 0. November 2009 habe infolge psychischer Überforderung noch in der Probe zeit beendet werden müssen, ebenso ein Arbeitsversuch ab 1. Januar 2010 bei der C.___ AG (S. 7). Am 8. Januar 2010 sei es zu einer erneuten Dekompen sation gekommen mit Einlieferung zur stationären Behandlung (S. 8). Damit sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nicht mehr von einer während längerer Zeit andauernden Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 12). Hin sichtlich des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit anerkenne die Be klagte, dass dieser in ihre Versicherungszeit falle; zudem wäre keine Bindungs wirkung gegeben, da der Klägerin der IV-Entscheid nicht zugestellt wurde und offensichtlich fals ch sei (S. 11).
E. 4.1 In seinem Bericht vom 2. Oktober 2007 diagnostizierte Dr. D.___ eine mittel schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1), DD: ICD-10 F2 0. Seit dem 2 1. Sep tember 2007 bestehe Bedarf für eine dringende Krisenintervention bei schwerer Depression mit Suizidalität und wahnhaft anmutenden überwertigen Verschuldi gungsideen und paranoid gefärbten Gedanken. Seit dem 1 2. September 2007 sei bis auf Weiteres von einer 10 0%igen Arbeitsunfähigkeit auszug ehen ( Urk. 12/45/18).
E. 4.2 Die für den Bericht der K linik Z.___ ( Hospitalisation vom 4. bis 2 2. Oktober 2007) verantwortl ichen Fachärzte dia gnostizierten eine mittel schwer e Episode einer Major Depression (ICD-10 F32.1) mit teils wahnhaf ten/paranoiden Gedankengängen bei Status nach akuter Suizidalität. Am 2 2. Ok tober 2007 hätten sie die Beigeladene in stabilem Zustand entlassen können. Für die nächsten zwei Wochen sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, danach erneute Evaluation ( Urk. 12/45/20-21).
E. 4.3 In seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2008 diagnostizierte Dr. D.___
ein 3. Rezidiv innerhalb eines Jahres einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität. Nach Krankheitsbeginn im Sommer/Herbst 2007 sei es im Früh jahr 2008 nach Medikamentenabsetzversuch zu einem weiteren Rezidiv gekom men. Ein zweites Rezidiv habe sich im August/September 2008 ereignet ( Urk. 12/5 S. 1-2).
E. 4.4 Die für den Austrittsbericht der Psychiatrie A.___
vom 1. Dezember 2008 ver antwortlichen Fachärzte (Hospitalisation vom 2 2. Oktober bis 2 4. November 2008) diagnostizierten ein psychotisches Zustandsbild mit depressiver Stim mun gslage und akuter Suizidalität sowie eine 2. Episode einer schiz o depressiven Störung (ICD-10 F25.1), DD: Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3). Obwohl sich die Beigeladene psychisch gut stabilisiert habe, hätten sich die Inhalte der Wahnsymptome unverrückbar gezeigt. Die Auflösung des Arbeits verhältnisses habe zu einer sichtlichen Erleichterung geführt; die Akutbehand lung habe am 2 4. November 2008 abgeschlossen werden können ( Urk. 12/3).
E. 4.5 Die für den Austrittsbericht der Psychiatrie A.___ vom 2 2. Januar 2010 ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine paranoide Psychose (ICD-10 F20.0; Hospitalisation vom 8. bis 22 Januar 2010). Aufgrund des Krankheitsverlaufs und des aktuellen Zustandsbildes mit deutlicher Basissymptomatik würden sie bei der Beigeladenen jetzt von einer schizophrenen Psychose , DD wahnhaften Störung ausgehen ( Urk. 12/45/27-29). 5. 5.1
D urch die medizinischen Akten belegt ist vorliegend, dass die nunmehr als para noide Psychose eingestuften Beschwerden erstmals im Herbst 2007 aufgetreten sind, sodass die sachliche Konnexität ohne weiteres gegeben ist. Strittig und zu prüfen bleibt demgegenüber der zeitliche Zusammenhang, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob dieser durch eine ausreichende Arbeitsfähigkeit in der Zeit zwischen dem Austritt aus der stationären Behandlung am 2 4. November 2008 und dem erneuten Rezidiv ab dem 7. Januar 2010 unterbrochen wurde. 5.2
Vorauszuschicken ist dabei, dass n ach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit . a BVG im Falle von Schub krankheiten, wozu die Schizophrenie zu zählen ist, kein allzu strenger Massstab anzulegen
ist . Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich mani festieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versiche rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umstän den des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der ab Anfang 2010 erfolgten diagnostischen Einschätzung durch die Fachärzte der Psychiatrie A.___ ( Urk. 12/ 45/27) sowie des behandelnden Fach arztes ( Urk. 12/22 S. 2) ist mittlerweile von einer schizophrenen Erkrankung aus zugehen ( ICD-10 Gruppe F2), was bei der Würdigung des zeitlichen Zusammen hangs zu berücksichtigen sein wird. 5.3
Im Rahmen der Hospitalisation im Oktober/November 2008 habe die Beigeladene starke Angstgefühle im Zusammenhang mit ihrer aktuellen Arbeitssituation ge äussert . Durch die Auf lösung des Arbeitsverhältnisses sei sie sehr erleichtert ge wesen und habe noch am nächsten Tag begonnen, sich für neue Stellen zu be werben ( Urk. 12/3 S. 2). Aufgrund der echtzeitlichen Angaben sowie der weiteren Krankheitsentwicklung erscheint es dabei mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass die Auflösung der Arbeitsstelle bei der Y.___ im Zusammen hang mit der Erkrankung erfolg t e, zumal der Arbeitgeber mit der Leistung der Beigeladenen sehr zufrieden war und trotzdem eine sofortige Freistellung ange ordnet wurde . So zeigten sich denn auch die Inhalte der Wahnsymptome (Arbeit geber habe ein gerichtliches Verfahren gegen sie eingeleitet ; habe ihr Telefon mehrmals abgehört; spreche hinter ihrem Rücken über sie) trotz psychischer Sta bilisierung während der Hospitalisation unverrückbar (Urk. 12/3 S. 2).
Weiter zeigt eine Würdigung des Verlaufs der Anstellungen , dass die Erkrankung aufgrund ihrer Art eng mit dem konkreten Arbeitsverhältnis verknüpft ist, sodass aufgrund der sofortigen Stellensuche sowie der Anmeldung bei der Arbeitslosen kasse zum Leistungsbezug am 2. März 2009 nicht per se auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Der Verlauf der konkret ausgeübten Tätigkeiten zeigt dabei ein klares Bild. Die am 1 5. August 2009 aufgenommene Tätigkeit für die B.___ AG ( Urk. 12/17/1) kündigte die Beigeladene am 2 7. Oktober 2009 ( Urk. 2/17) infolge Überforderung ( Urk. 12/2 S. 1) und unterschrieb glei chentags den neuen Arbeitsvertrag bei der C.___
AG ( Urk. 2/19). Das per 1. Januar 2010 geltende Arbeitsverhältnis wurde dabei am 1 3. Januar 2010 in folge Überforderung per 2 1. Januar 2010 aufgelöst ( Urk. 2/20). Dass dabei die mangelnden Englischkenntnisse einen Einfluss gehabt hätten, ergibt sich allein aus dem auf den Angaben der Beigeladenen basierenden Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2010 ( Urk. 12/2). Entsprechendes ist weder dem Arbeitgeberbericht zu entnehmen ( Urk. 12/14), noch aufgrund der ausgewiesenen Kenntnisse der Beigeladenen zu erwarten (vgl. Urk. 12/17/25-26). Vielmehr dürfte der Abbruch des Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbe dingt gewesen sein. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2010 (Beizug IV, Vermeidung des enormen Drucks der ungeschützten Arbeitslosigkeit; Urk. 12/2).
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende November 2008 zu einer massgebenden Zustandsverbesserung geführt hat. Sobald die Beigeladene aber wieder in einem konkreten Arbeitsverhältnis stand, traten die bekannten gesundheitlichen Probleme wieder zu Tage und führten kurzfristig zu einer Beendigung der entsprechenden Tätigkeit. Weiter ist wie dar gelegt bei der in Frage stehenden Diagnosegruppe bei der Beurteilung des zeitli chen Zusammenhangs kein allzu strenger Massstab anzulegen . In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang in der massgebenden Zeitspanne zwischen 2 4. Januar 2008 und 7. Januar 2010 nicht unterbrochen worden ist, was zur Leistungspflicht der Beklagten führt.
Diese hat der Klägerin demnach die erbrachten V orleistungen zurückzuerstatten . 6. 6 .1
Die Klägerin beantragte die Ausrichtung von Verzugszinsen von 2.75 % ab 2 0. März 2015, von 2.25 % pe r 2016, von 2 % per 2017 bis Dat um der Klageein reichung, zuzüglich Zins von 2 % seit 1 8. September 2018 ( Urk. 24 S. 2). 6 .2
Hinsichtlich des Verzugszinses ab Einreichung der Klage hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass dafür im Bereich von Art. 26 Abs. 4 BVG kein Raum ver bleibe (BGE 145 V 18 E. 5.3 f.). Eine Verzinsung der Forderung für die Zeit nach dem 1 8. September 2018 fällt daher ausser Betracht.
Bezüglich der Frage der Verzin sung der Rückgriffsforderung (weil das Kapital nicht zur Verfügung stand und hätte zinsbringend angelegt werden können; vgl. nicht publizierte E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018) ist anzumerken, dass diesbezüglich Art. 26 Abs. 4 BVG keine Regelung enthält . Auch den dazu gehörenden Materialien sind keine Hinweise zu entnehmen (vgl. Hürzeler , In trasystemische Vorleistungspflichten in der beruflichen Vorsorge, in: Schaffhau ser/Kieser [Hrsg.], Das prekäre Leis tungsverhältnis im Sozialversicherungsrecht
– Konkretes zu einem unfassbaren Thema, St. Gallen 2008 , S. 131 ff., S. 163). Der Umfang des Rückgriffs beschränkt sich damit, mangels anderslautender gesetzli cher Grundlage , auf die erbrachten gesetzlichen Vorleistungen, sodass auch in dieser Hinsicht eine Verzinsung ausser Betracht fällt (vgl. auch Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Rz . 57 zu Art. 26 BVG). 7 .
Zu sammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der Klage vom 1 8. September 2018 zu verpflichten, der Klägerin die seit dem 20. März 2015 (Urk. 1) - mit Wir kung ab 1. Januar 2011 (Urk. 9/49 und 9/51) -
im Rahmen der Vorleistungspflicht gemä ss Art. 26 Abs. 4 BVG an die Beigeladene ausgerichteten Rentenleistungen zurückzuerstatten.
E. 8 .2
Der Beigeladenen steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und d er Schwie rigkeit des Prozesses festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Beigeladenen eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage vom 1 8. September 2018 wir d die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die seit dem 20. März 2015 an die Beigeladene erbrachten Vorleistun gen zu rückzuerstatten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Die Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Hanna Byland - Pensionskasse Stadt Zürich - Rechtsanwalt Josef Flury - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00071
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 6. Dezember 2019 in Sachen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Klägerin vertreten durch Advokatin Hanna Byland Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel gegen Pensionskasse Stadt Zürich Geschäftsbereich Versicherung Morgartenstrasse 30, Postfach, 8036 Zürich Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury HOERNER FLURY Anwaltskanzlei Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1
Die im Jahre 1962 geborene X.___ war ab Anfang 2006 bei der Y.___ bzw. ab dem 1. Januar 2007 als Assistentin der Geschäftsleitung erwerbstätig und damit bei der Pensionskasse Stadt Zürich vorsorgeversichert . Im Herbst 2007 kam es erstmals zu einer schweren Depression mit Suizidalität, wobei sich die Versicherte am 2 0. September 2007 in fachärztliche Behandlung begab (Urk. 12/45/18); eine stationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 4. bis 2 2. Oktober 2007 in der Kl inik Z.___ ( Urk. 12/45/20). Im Oktober 2008 kam es zu einer weiteren schweren depressiven Episode mit Sui zidversuch ( Urk. 12/5), was wiederum zu einer stationären Hospitalisation führte ( Psychiatrie A.___ , 2 2. Oktober bis 2 4. November 2008; Urk. 12/3). Am 2 7. November 2008 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 2 8. Feb ruar 2009 aus betriebswirtschaftlichen Gründen ( Urk. 12/18/5). 1.2
Am 2. März 2009 stellte die Versicherte einen Antrag auf Ausrichtung von Ar beitslosenentschädigung ab diesem Datum ( Urk. 12/18/8) und war bei der Stif tung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert . In der Zeit vom 1 5. August bis 3 0. November 2009 war die Versicherte für die B.___ AG tätig, wo bei das Arbeitsverhältnis während der Probezeit auf ihren Wunsch hin aufgelöst wurde ( Urk. 12/17/1). Am 1. Januar 2010 nahm sie eine Tätigkeit als Team Assistant HQ für die C.___ AG auf, wobei das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers am 1 3. Januar 2010 per 2 1. Januar 2010 aufgelöst wurde ( Urk. 12/18/3). Eine Krisenintervention an der Psychiatrie A.___ erfolgte in der Zeit vom 8. b is 2 2. Januar 2010 ( Urk. 12/45/27). 1.3
Am 2 6. Januar 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug an ( Urk. 12/9). Diese führte in der Zeit vom 2 9. März 2010 bis zum 3 1. Dezember 2012 umfangreiche Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art durch ( Urk. 12/26, Urk. 12/35, Urk. 12/52, Urk. 12/54, Urk. 12/ 59, Urk. 12/64, Urk. 12/70, Urk. 12/74). Mit Vorbescheid vom 2 2. März 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2011 die Ausrichtung einer ganzen und ab 1. August 2011 die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht ( Urk. 12/86). Mit Schreiben vom 1 8. April 2013 wies die Pensionskasse Stadt Zürich das Begehren um Ausrichtung von Invalidenleistungen ab ( Urk. 9/25). Die IV-Stelle hielt am ergangenen Vorbescheid mit Verfügungen vom 1 6. Juli 2013 fest ( Urk. 12/101); die Pensionskasse Stadt Zürich bestätigte ihre Einschätzung mit Einspracheent scheid vom 3 0. August 2013 ( Urk. 9/34). Mit Schreiben vom 2 2. April 2014 wies die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ihre Leistungspflicht ab ( Urk. 9/44) und in formierte am 1 6. März 2015 über die Ausrichtung von Vorleistungen mit Wir kung ab 1. Januar 2011 ( Urk. 9/49 und 9/51 ). Mit Schreiben vom 6. September 2016 informierte die IV-Stelle über den unveränderten Rentenanspruch ( Urk. 12/124). Die Pensionskasse Stadt Zürich erklärte am 1 5. Mai 2018 einen Verjährungsverzicht bis zum 3 0. Juni 2020 ( Urk. 9/53). Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 informierte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die Pensionskasse Stadt Zürich über die Rückforderung der Vorleistungen ( Urk. 9/51); diese verneinte eine Leistungspflicht mit Schreiben vom 8. Juni 2018 ( Urk. 9/54). 2. 2.1
Mit Eingabe vom 1 8. September 2018 erhob die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Klage gegen die Pensionskasse Stadt Zürich mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte
zu verpflichten, der Klägerin Fr. 59'317.57 zu bezahlen, zuzüglich Zins von 2.75 % vom 2 0. März 2015 bis Ende 2015, von 2.25 % für 2016 und von 2 % für 2017 bis Datum der Klageeinreichung, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 3. Juni 2018; Mehrforderungen vorbehalten. 2. Vorfrageweise sei festzustellen, dass die Beklagte gegenüber ihrer ehemali gen Versicherten, X.___ (Vers.-Nr. …) , leistungspflichtig im Sinne von Art. 23 BVG ist . 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuere zu Lasten der Beklagten. “
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei X.___ , vertreten durch RA Josef Flury, zu diesem Verfahren beizuladen ( Urk. 1 S. 2). 2.2
In ihrer Klageantwort vom 1 1. Januar 2019 beantragte die Beklagte die vollum fängliche Abweisung der Klage, weiter seien die Akten der Eidgenössischen In validenversicherung beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin ( Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2019 erfolgte der b eantragte Aktenbeizug ( Urk. 10); die Beiladung von X.___ zum vorlie genden Prozess erfolgte mit Verfügung vom 1. Februar 2019 ( Urk. 14).
Mit Eingabe vom 2 7. Mai 2019 beantragte der Vertreter der Beigeladenen di e Gutheissung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten ( Urk. 19). 2.3
Mit Replik vom 2 4. Juli 2019 änderte die Klägerin das Rechtsbegehren dahinge hend ab, dass die Leistungen nicht zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 3. Juni 2018, sondern zuzüglich Zins von 2 % seit 1 8. September 2018 zu erbringen seien ( Urk. 24 S. 2).
Die Beklagte hielt duplicando an ihrem Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest ( Urk. 28 S. 2); der Vertreter der Beigeladenen schloss sich vollständig der Argu mentation der Klägerin an ( Urk. 30). Die genannten Eingaben wurden der Kläge rin mit Verfügung vom 3 0. September 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 31). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse nen und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des An spruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhe bende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Be reich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfä higkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Per son meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert wa ren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versichertenei genschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimme rung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetrete ne Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrich tung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorge verhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5). 1.3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversiche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invali dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Ar beitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam menhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V 112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen). 1.4
Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsver hältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hin gegen nach der Arbeits unfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheit lichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenaus schliessenden Einkommens erlauben ( Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 2.1.3). 1.5
Befindet sich die versicherte Person beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeein richtung vorleistungspflichtig, der sie zuletzt angehört hat. Steht die leistungs pflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsor geeinrichtung auf die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung Rückgriff nehmen (Art. 26 Abs. 4 BVG). 2. 2.1
Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass sie der Bei geladenen seit dem 2 0. März 2015 Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG aus richte. Dabei sei die Vorsorgeversicherung bei der Beklagten sowie der sachliche Konnex zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Beeinträchtigung und der Arbeitsunfähigkeit, wel che zur Invalidität geführt habe, unbestritten ( Urk. 1 S. 3). Bezüglich dem zeitlichen Konnex sei anzumerken, dass die Beigeladene aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sowohl im Herbst 2007 als auch im Herbst 2008 s tationär behandelt worden sei (S. 5). Dem Bericht von Dr. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 3. Oktober 2008 sei dabei zu entnehmen, dass es seit Ende August zu einem 3. Rezidiv innerhalb eines Jahres einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität gekommen sei. Die Kündigungsvereinbarung datiere dabei vom 2 7. November 2008, wobei die Akutbehandlung nach Auflösung des Arbeitsver hältnisses habe abgeschlossen werden können. Am 3. März 2009 habe sich die Beigeladene bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug angemeldet (S. 6). Die angegebene volle Vermittlungsfähigkeit sei dabei nicht geeignet , eine entspre chend hohe Arbeitsfähigkeit zu belegen. Ein Arbeitsversuch vom 1 5. August bis 3 0. November 2009 habe infolge psychischer Überforderung noch in der Probe zeit beendet werden müssen, ebenso ein Arbeitsversuch ab 1. Januar 2010 bei der C.___ AG (S. 7). Am 8. Januar 2010 sei es zu einer erneuten Dekompen sation gekommen mit Einlieferung zur stationären Behandlung (S. 8). Damit sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nicht mehr von einer während längerer Zeit andauernden Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 12). Hin sichtlich des Beginns der massgebenden Arbeitsunfähigkeit anerkenne die Be klagte, dass dieser in ihre Versicherungszeit falle; zudem wäre keine Bindungs wirkung gegeben, da der Klägerin der IV-Entscheid nicht zugestellt wurde und offensichtlich fals ch sei (S. 11). 2.2
Demgegenüber machte die Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die Beigela dene ab 1. Januar 2007 als Assistentin der Geschäftsleitung bei der Y.___ in einem Pensum von 90 % angestellt gewesen sei. Aufgrund einer Neu organisation sei es zu einer Reduktio n des Pensums auf 40 % gekommen. Da keine zusätzliche Funktion für die Beigeladene habe geschaffen werden können , sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ; der Austritt aus der Pensionskasse sei am 3 1. Januar 2009 erfolgt ( Urk. 8 S. 2). Mit Eröffnung des Wartejahres per 7. Ja nuar 2010 habe die IV-Stelle den Beginn der Arbeitsunfähigkeit verbindlich fest gestellt, womit die Leistungspflicht der Beklagten entfalle. Weiter habe die Akut behandlung am 2 4. November 2008 abgeschlossen werden können , aufgrund der Reorganisation sei es zur Freistellung ab Ende November 2008 gekommen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 2 8. Februar 2009 (S. 3). Während der An stellung vom 1 5. August bis 3 0. November 2009 seien keine gesundheitsbeding ten Arbeitsausfälle aktenkundig, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der C.___ sei infolge nicht ausreichender Englischkenntnisse erfolgt (Überfor derung). Der Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit in der Versicheru ngs zeit bei der Beklagten werde nicht anerkannt, allenfalls sei zu prüfen, ob die Überforderung nicht schon vor dem Stellenwechsel 2005 bestanden habe (S. 4). 2.3
In seiner Stellungnahme vom 2 7. Mai 2019 führte der Vertreter der Beigeladenen im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachte Pensumsreduktion ein vorge schobener Grund sei und der Stellenverlust gesundheitliche Gründe gehabt habe ( Urk. 19 S. 2). Dies sei auch aus dem Behandlungsverlauf bei Dr. D.___ sowie den gescheiterten Arbeitsversuchen ersichtlich. Aus den Unterlagen sei dabei klar ersichtlich, dass die Aufnahme der Behandlung im Jahr 2007 erfolgt sei (S. 3; vgl. auch Urk. 30). 2.4
Im Rahmen der Replik führte die Klägerin aus, dass a usdrücklich bestritten werde, dass die Beigeladene ihre Anstellung bei der Y.___ im Z uge einer Neuorganisation ver loren habe. Eine solche sei lediglich vorgeschoben worden, um im Arbeitszeugnis die gesundheitliche Situation nicht zu erwähnen ( Urk. 24 S. 4 f.). Zum Krankheitsbeginn sei anzumerken, dass die Beigeladene die Behand lung bei Dr. D.___ im Jahr 2007 aufgenommen habe und vorher keine medizi nische Behandlung stattgefunden habe oder notwendig gewesen sei. Bis zum Krankheitseintritt am 1 2. September 2007 habe die Beigeladene während über acht Monaten in einem Pensum von 80 %
gearbeitet (S. 7). Weiter verfüge sie über ausgezeichnete Englischkenntnisse, sodass die diesbezügliche Argumenta tion der Beklagten bestritten werde (S. 7 f.). 2.5
Im Rahmen der Duplik führte die Beklagte aus, dass das Argument der vorge schobenen Reorganisation durch den Bericht von Dr. D.___ vom 2 3. Oktober 2008 widerlegt werde ( Urk. 28 S. 2). Die Überforderung aufgrund der zu hohen Englischanforderungen ergebe sich weiter aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2010 (S. 3). 3. 3.1
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund ei ner gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Ab klärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung bezie hungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbe zogen und ihr die Rentenverfü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bun desgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständi ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbe ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invalidi tätsgrades (g rundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, so weit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemes sung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 3.2
Die Klägerin war im massgebenden Vorbescheidverfahren der IV-Stelle Luzern nicht involviert, insbesondere wurden ihr weder der Vorbescheid vom 2 2. März 2013 ( Urk. 12/86 S. 4) noch die Verfügungen vom 1 6. Juli 2013 zugestellt (Urk. 12/101/3, Urk. 12/101/15). Bei dieser Ausgangslage besteht keine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle und es kann eine freie Überprüfung erfolgen, insbesondere bezüglich des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die IV-Stelle eine fundierte Prüfung des Beginns des Wartejahres vorgenommen hat; so wies sie im Rahmen der Verfü gung darauf hin, dass die erste Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose, welche nun zu IV-Leistungen geführt habe, im Jahr 2007 gestellt worden sei und die Zuständigkeit durch die involvierten Pensionskassen geklärt werden müsse ( Urk. 12/101/24). 4. 4.1
In seinem Bericht vom 2. Oktober 2007 diagnostizierte Dr. D.___ eine mittel schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1), DD: ICD-10 F2 0. Seit dem 2 1. Sep tember 2007 bestehe Bedarf für eine dringende Krisenintervention bei schwerer Depression mit Suizidalität und wahnhaft anmutenden überwertigen Verschuldi gungsideen und paranoid gefärbten Gedanken. Seit dem 1 2. September 2007 sei bis auf Weiteres von einer 10 0%igen Arbeitsunfähigkeit auszug ehen ( Urk. 12/45/18). 4.2
Die für den Bericht der K linik Z.___ ( Hospitalisation vom 4. bis 2 2. Oktober 2007) verantwortl ichen Fachärzte dia gnostizierten eine mittel schwer e Episode einer Major Depression (ICD-10 F32.1) mit teils wahnhaf ten/paranoiden Gedankengängen bei Status nach akuter Suizidalität. Am 2 2. Ok tober 2007 hätten sie die Beigeladene in stabilem Zustand entlassen können. Für die nächsten zwei Wochen sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, danach erneute Evaluation ( Urk. 12/45/20-21). 4.3
In seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2008 diagnostizierte Dr. D.___
ein 3. Rezidiv innerhalb eines Jahres einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Suizidalität. Nach Krankheitsbeginn im Sommer/Herbst 2007 sei es im Früh jahr 2008 nach Medikamentenabsetzversuch zu einem weiteren Rezidiv gekom men. Ein zweites Rezidiv habe sich im August/September 2008 ereignet ( Urk. 12/5 S. 1-2). 4.4
Die für den Austrittsbericht der Psychiatrie A.___
vom 1. Dezember 2008 ver antwortlichen Fachärzte (Hospitalisation vom 2 2. Oktober bis 2 4. November 2008) diagnostizierten ein psychotisches Zustandsbild mit depressiver Stim mun gslage und akuter Suizidalität sowie eine 2. Episode einer schiz o depressiven Störung (ICD-10 F25.1), DD: Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3). Obwohl sich die Beigeladene psychisch gut stabilisiert habe, hätten sich die Inhalte der Wahnsymptome unverrückbar gezeigt. Die Auflösung des Arbeits verhältnisses habe zu einer sichtlichen Erleichterung geführt; die Akutbehand lung habe am 2 4. November 2008 abgeschlossen werden können ( Urk. 12/3). 4.5
Die für den Austrittsbericht der Psychiatrie A.___ vom 2 2. Januar 2010 ver antwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine paranoide Psychose (ICD-10 F20.0; Hospitalisation vom 8. bis 22 Januar 2010). Aufgrund des Krankheitsverlaufs und des aktuellen Zustandsbildes mit deutlicher Basissymptomatik würden sie bei der Beigeladenen jetzt von einer schizophrenen Psychose , DD wahnhaften Störung ausgehen ( Urk. 12/45/27-29). 5. 5.1
D urch die medizinischen Akten belegt ist vorliegend, dass die nunmehr als para noide Psychose eingestuften Beschwerden erstmals im Herbst 2007 aufgetreten sind, sodass die sachliche Konnexität ohne weiteres gegeben ist. Strittig und zu prüfen bleibt demgegenüber der zeitliche Zusammenhang, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob dieser durch eine ausreichende Arbeitsfähigkeit in der Zeit zwischen dem Austritt aus der stationären Behandlung am 2 4. November 2008 und dem erneuten Rezidiv ab dem 7. Januar 2010 unterbrochen wurde. 5.2
Vorauszuschicken ist dabei, dass n ach der Rechtsprechung bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nach Art. 23 lit . a BVG im Falle von Schub krankheiten, wozu die Schizophrenie zu zählen ist, kein allzu strenger Massstab anzulegen
ist . Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder sich nicht immer gleich mani festieren und unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versiche rungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umstän den des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der ab Anfang 2010 erfolgten diagnostischen Einschätzung durch die Fachärzte der Psychiatrie A.___ ( Urk. 12/ 45/27) sowie des behandelnden Fach arztes ( Urk. 12/22 S. 2) ist mittlerweile von einer schizophrenen Erkrankung aus zugehen ( ICD-10 Gruppe F2), was bei der Würdigung des zeitlichen Zusammen hangs zu berücksichtigen sein wird. 5.3
Im Rahmen der Hospitalisation im Oktober/November 2008 habe die Beigeladene starke Angstgefühle im Zusammenhang mit ihrer aktuellen Arbeitssituation ge äussert . Durch die Auf lösung des Arbeitsverhältnisses sei sie sehr erleichtert ge wesen und habe noch am nächsten Tag begonnen, sich für neue Stellen zu be werben ( Urk. 12/3 S. 2). Aufgrund der echtzeitlichen Angaben sowie der weiteren Krankheitsentwicklung erscheint es dabei mehr als überwiegend wahrscheinlich, dass die Auflösung der Arbeitsstelle bei der Y.___ im Zusammen hang mit der Erkrankung erfolg t e, zumal der Arbeitgeber mit der Leistung der Beigeladenen sehr zufrieden war und trotzdem eine sofortige Freistellung ange ordnet wurde . So zeigten sich denn auch die Inhalte der Wahnsymptome (Arbeit geber habe ein gerichtliches Verfahren gegen sie eingeleitet ; habe ihr Telefon mehrmals abgehört; spreche hinter ihrem Rücken über sie) trotz psychischer Sta bilisierung während der Hospitalisation unverrückbar (Urk. 12/3 S. 2).
Weiter zeigt eine Würdigung des Verlaufs der Anstellungen , dass die Erkrankung aufgrund ihrer Art eng mit dem konkreten Arbeitsverhältnis verknüpft ist, sodass aufgrund der sofortigen Stellensuche sowie der Anmeldung bei der Arbeitslosen kasse zum Leistungsbezug am 2. März 2009 nicht per se auf eine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Der Verlauf der konkret ausgeübten Tätigkeiten zeigt dabei ein klares Bild. Die am 1 5. August 2009 aufgenommene Tätigkeit für die B.___ AG ( Urk. 12/17/1) kündigte die Beigeladene am 2 7. Oktober 2009 ( Urk. 2/17) infolge Überforderung ( Urk. 12/2 S. 1) und unterschrieb glei chentags den neuen Arbeitsvertrag bei der C.___
AG ( Urk. 2/19). Das per 1. Januar 2010 geltende Arbeitsverhältnis wurde dabei am 1 3. Januar 2010 in folge Überforderung per 2 1. Januar 2010 aufgelöst ( Urk. 2/20). Dass dabei die mangelnden Englischkenntnisse einen Einfluss gehabt hätten, ergibt sich allein aus dem auf den Angaben der Beigeladenen basierenden Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2010 ( Urk. 12/2). Entsprechendes ist weder dem Arbeitgeberbericht zu entnehmen ( Urk. 12/14), noch aufgrund der ausgewiesenen Kenntnisse der Beigeladenen zu erwarten (vgl. Urk. 12/17/25-26). Vielmehr dürfte der Abbruch des Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankheitsbe dingt gewesen sein. Dies ergibt sich auch aus dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. Januar 2010 (Beizug IV, Vermeidung des enormen Drucks der ungeschützten Arbeitslosigkeit; Urk. 12/2).
Zusammenfassend zeigt sich, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende November 2008 zu einer massgebenden Zustandsverbesserung geführt hat. Sobald die Beigeladene aber wieder in einem konkreten Arbeitsverhältnis stand, traten die bekannten gesundheitlichen Probleme wieder zu Tage und führten kurzfristig zu einer Beendigung der entsprechenden Tätigkeit. Weiter ist wie dar gelegt bei der in Frage stehenden Diagnosegruppe bei der Beurteilung des zeitli chen Zusammenhangs kein allzu strenger Massstab anzulegen . In diesem Sinne ist davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang in der massgebenden Zeitspanne zwischen 2 4. Januar 2008 und 7. Januar 2010 nicht unterbrochen worden ist, was zur Leistungspflicht der Beklagten führt.
Diese hat der Klägerin demnach die erbrachten V orleistungen zurückzuerstatten . 6. 6 .1
Die Klägerin beantragte die Ausrichtung von Verzugszinsen von 2.75 % ab 2 0. März 2015, von 2.25 % pe r 2016, von 2 % per 2017 bis Dat um der Klageein reichung, zuzüglich Zins von 2 % seit 1 8. September 2018 ( Urk. 24 S. 2). 6 .2
Hinsichtlich des Verzugszinses ab Einreichung der Klage hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass dafür im Bereich von Art. 26 Abs. 4 BVG kein Raum ver bleibe (BGE 145 V 18 E. 5.3 f.). Eine Verzinsung der Forderung für die Zeit nach dem 1 8. September 2018 fällt daher ausser Betracht.
Bezüglich der Frage der Verzin sung der Rückgriffsforderung (weil das Kapital nicht zur Verfügung stand und hätte zinsbringend angelegt werden können; vgl. nicht publizierte E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2018) ist anzumerken, dass diesbezüglich Art. 26 Abs. 4 BVG keine Regelung enthält . Auch den dazu gehörenden Materialien sind keine Hinweise zu entnehmen (vgl. Hürzeler , In trasystemische Vorleistungspflichten in der beruflichen Vorsorge, in: Schaffhau ser/Kieser [Hrsg.], Das prekäre Leis tungsverhältnis im Sozialversicherungsrecht
– Konkretes zu einem unfassbaren Thema, St. Gallen 2008 , S. 131 ff., S. 163). Der Umfang des Rückgriffs beschränkt sich damit, mangels anderslautender gesetzli cher Grundlage , auf die erbrachten gesetzlichen Vorleistungen, sodass auch in dieser Hinsicht eine Verzinsung ausser Betracht fällt (vgl. auch Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Auflage, Rz . 57 zu Art. 26 BVG). 7 .
Zu sammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der Klage vom 1 8. September 2018 zu verpflichten, der Klägerin die seit dem 20. März 2015 (Urk. 1) - mit Wir kung ab 1. Januar 2011 (Urk. 9/49 und 9/51) -
im Rahmen der Vorleistungspflicht gemä ss Art. 26 Abs. 4 BVG an die Beigeladene ausgerichteten Rentenleistungen zurückzuerstatten. 8 . 8 .1
Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ ge rin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechts pflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6). 8 .2
Der Beigeladenen steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und d er Schwie rigkeit des Prozesses festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer ). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Beigeladenen eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘0 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage vom 1 8. September 2018 wir d die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die seit dem 20. März 2015 an die Beigeladene erbrachten Vorleistun gen zu rückzuerstatten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Die Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen ei ne Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 6 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Hanna Byland - Pensionskasse Stadt Zürich - Rechtsanwalt Josef Flury - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty