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BV.2018.00057

Zeitlicher Zusammenhang, Anzeigepflichtverletzung (BGE 9C_548/2020)

Zürich SozVersG · 2020-06-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 196 4, arbeitete unter anderem als Spengler, Dachdecker, Trennwandmonteur , im Service und als Wirt ( Urk. 17/1 /292 ). Am 1 0. Juni 1989 erlitt der Versicherte einen schweren Motorradunfall, bei dem er sich multiple Verletzungen zuzog, insbesondere eine Plexusparese rechts. Diese Plexusparese

hatte einen funktionellen Verlust des rechten Armes zur Fol ge (Urk. 17/1 /1 ). Am 2 2. Februar 1990 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 1 0. Juni 1989 beim IVK-Sekretariat des Kantons Thurgau zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk.

17/1 /20). Mit Verfügungen vom 3 0. September 1993 sprach ihm die Inva lidenversicherung mit Wirkung vom

1. Juni 1990 bis zum 3 1. Mä rz 1992 eine ganze , vom 1. April bis zum 3 0. September 1992 eine halbe und ab dem 1. Oktober 1992 eine Viertelsrente

zu ( Urk. 17/1 /155-159 ). In der Folge nahm der Versicherte an beruflichen Massnahmen teil, weshalb die Rente im Mai 1996 durch Taggeldzah lungen abgelöst wurde ( Urk. 17/1 /272). Im Rahmen dieser Massnahmen erlangte er 1997 das Diplom al s Informatik-Anwender SIZ , 1999 dasjenige als PC- Supp orter SIZ und 2000 dasjenige als Web-Publisher SIZ ( Urk. 17/2 /10 /9-11). Im Schlussbericht vom 4. Mai 2000 hielt die IV-Stelle Thurgau fest , dass der Versicherte im rentenausschliessenden Rah men eingeglie dert sei ( Urk. 17/1 /376). 1.2

Ab dem 1 5. April 2000 arbeitete der Versicherte in einem 100%-Pensum in der Abteilung Informatik (E-Business) bei der

Y.___ und war dadurch bei der « Pensionskasse für die Y.___ » berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2 und Urk. 7 S. 3 ). Infol ge einer Restrukturierung löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Dezember 2003 auf. Am 2 2. Oktober 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/1 /385). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Arbeitsvermittlung, welche sie mit Verfügung vom

3. Februar 2005 abschloss, da er per 1 7. Janu ar 2005 wiederum eine Stelle bei de r

Y.___ antreten konnte ( Urk. 17/2 /9). Per 3 0. November 2007 wurde dieses Arbeitsverhä ltnis seitens der Y.___ AG unter Hinweis auf einen Stellenabbau/eine Reo rganisation aufgelöst ( Urk. 17/2 /51). 1.3

Am 8. August 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/2 /14-15). Die IV-Stelle zog

die Akten der Suva, insbesondere das von der Suva in Auftrag gegebene handchirurgische Gutachten des Kantonsspital s Z.___ vom 1 1. März 2008

( Urk. 17/2 /44) , bei . Am 1 6. Apr il 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Kosten einer berufs begleitenden Umschulung zum Sozialpädagogen HF vom 1. April 2010 bis zum 3 1. Juli 2 013 übernommen würden ( Urk. 17/2 /111). Der Versicherte besuchte die

Höhere Fachschule A._ __ und absolvierte vom 15. Sep tember 2009 bis 2011

bei der B.___ AG ein Praktikum ( Urk. 17/2 /99, Urk. 17/2/118 und Urk. 17/2 /129 ). Vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. Juli 2013 war er als Betreuer/Sozialpädagoge in Ausbildung bei der C.___ angestellt ( Urk. 17/2 /130). Im Juli 2013 erlangte der Versicherte das Diplom als Sozialpä dagoge HF. Am 1 5. August 2013 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und er als rentenausschliessen d eingliederbar gelte ( Urk. 17/2 /140). 1.4

Ab dem 8. August 2013 bezog der Versicherte in der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeve rsichert ( Urk. 44 S. 3 und Urk. 17/3/42/3). Ab dem

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 0. Juni 1989 beim IVK-Sekretariat des Kantons Thurgau zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk.

17/1 /20). Mit Verfügungen vom 3 0. September 1993 sprach ihm die Inva lidenversicherung mit Wirkung vom

1. Juni 1990 bis zum 3 1. Mä rz 1992 eine ganze , vom 1. April bis zum 3 0. September 1992 eine halbe und ab dem 1. Oktober 1992 eine Viertelsrente

zu ( Urk. 17/1 /155-159 ). In der Folge nahm der Versicherte an beruflichen Massnahmen teil, weshalb die Rente im Mai 1996 durch Taggeldzah lungen abgelöst wurde ( Urk. 17/1 /272). Im Rahmen dieser Massnahmen erlangte er 1997 das Diplom al s Informatik-Anwender SIZ , 1999 dasjenige als PC- Supp orter SIZ und 2000 dasjenige als Web-Publisher SIZ ( Urk. 17/2 /10 /9-11). Im Schlussbericht vom 4. Mai 2000 hielt die IV-Stelle Thurgau fest , dass der Versicherte im rentenausschliessenden Rah men eingeglie dert sei ( Urk. 17/1 /376).

E. 1.1 X.___ , geboren 196 4, arbeitete unter anderem als Spengler, Dachdecker, Trennwandmonteur , im Service und als Wirt ( Urk. 17/1 /292 ). Am 1 0. Juni 1989 erlitt der Versicherte einen schweren Motorradunfall, bei dem er sich multiple Verletzungen zuzog, insbesondere eine Plexusparese rechts. Diese Plexusparese

hatte einen funktionellen Verlust des rechten Armes zur Fol ge (Urk. 17/1 /1 ). Am 2 2. Februar 1990 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom

E. 1.2 Ab dem 1 5. April 2000 arbeitete der Versicherte in einem 100%-Pensum in der Abteilung Informatik (E-Business) bei der

Y.___ und war dadurch bei der « Pensionskasse für die Y.___ » berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2 und Urk. 7 S. 3 ). Infol ge einer Restrukturierung löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Dezember 2003 auf. Am 2 2. Oktober 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/1 /385). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Arbeitsvermittlung, welche sie mit Verfügung vom

3. Februar 2005 abschloss, da er per 1 7. Janu ar 2005 wiederum eine Stelle bei de r

Y.___ antreten konnte ( Urk. 17/2 /9). Per 3 0. November 2007 wurde dieses Arbeitsverhä ltnis seitens der Y.___ AG unter Hinweis auf einen Stellenabbau/eine Reo rganisation aufgelöst ( Urk. 17/2 /51).

E. 1.3 Am 8. August 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/2 /14-15). Die IV-Stelle zog

die Akten der Suva, insbesondere das von der Suva in Auftrag gegebene handchirurgische Gutachten des Kantonsspital s Z.___ vom 1 1. März 2008

( Urk. 17/2 /44) , bei . Am 1 6. Apr il 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Kosten einer berufs begleitenden Umschulung zum Sozialpädagogen HF vom 1. April 2010 bis zum 3 1. Juli 2 013 übernommen würden ( Urk. 17/2 /111). Der Versicherte besuchte die

Höhere Fachschule A._ __ und absolvierte vom 15. Sep tember 2009 bis 2011

bei der B.___ AG ein Praktikum ( Urk. 17/2 /99, Urk. 17/2/118 und Urk. 17/2 /129 ). Vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. Juli 2013 war er als Betreuer/Sozialpädagoge in Ausbildung bei der C.___ angestellt ( Urk. 17/2 /130). Im Juli 2013 erlangte der Versicherte das Diplom als Sozialpä dagoge HF. Am 1 5. August 2013 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und er als rentenausschliessen d eingliederbar gelte ( Urk. 17/2 /140).

E. 1.4 Ab dem 8. August 2013 bezog der Versicherte in der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeve rsichert ( Urk. 44 S. 3 und Urk. 17/3/42/3). Ab dem

Dispositiv
  1. Februar 2014 war er in einem 60%-Pensum als Sozialpädagoge bei der Stiftung D.___ tätig und dadurch bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft ber ufsvorsorgeversichert ( Urk.  12 S. 3 und Urk.  17/3 /35 ). Am 2
  2. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete e r sich beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk.  17/3 /3). Ab dem
  3. April 2015 wurde sein Pensum bei der Schulstiftung D.___ auf 30  % reduziert. Per 3
  4. Juli 2015 löste die Schulstiftung D.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf ( Urk.  17/3 /35). Am 1
  5. April 2016 teilte die IV-Stelle Thurgau mit, dass die Kosten einer vom
  6. Mai bis zum 3
  7. Oktober 2016 dauernden Integrationsmass nahme bei der E.___ G mbH übernommen würden ( Urk.  17/3 /48). Am 1
  8. Dezember 2016 erstattete die F.___ im Auftrag der IV-Stelle Thurgau ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk.  17/3 /74). Mit Mitteilung vom
  9. Fe bruar 2017 schloss die IV-Stelle Thurgau die beru flichen Massnahmen ab ( Urk.  17/3 /79). Mit Verfügungen vom 2
  10. April 2017 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem
  11. Juli 2015 bei einem ermittelten Invali ditätsgrad von 86  % eine ganze Rente zu . Vom
  12. November 2015 bis zum 3
  13. Oktober 2016 wurde die Rente vorübergehend eingestellt, da der Versicherte in diesem Zeitraum Taggeldzahlungen der Invalidenversicherung erhielt (Urk.  17/3/84 und Urk.  17/3 /91-92). 1.5      Die Al lianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG teilte mit Schreiben vom 1
  14. März 2018 mit , dass der Versic herte wegen einer Verletzung der Anzeige pflicht lediglich im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Minimalbestimmungen Anspruch auf Leistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- un d Inv alidenvorsorge (BVG) habe (Urk.  2/12). Die Pensions kasse für die Y.___ lehnte mit Schreiben vom 9.  April 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab mit der Begründung, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit erst eingetreten sei, als er nicht mehr b ei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei ( Urk.  2/11).
  15. 2.1      Am 1
  16. Juli 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) und gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 2) und beantragte, es sei die Beklagte 1 – eventualiter die Beklagte 2 - zur Ausrichtung der obligatorischen und regle mentarischen Leistungen ab dem
  17. November 2016 zuzüglich Zins von 5  % ab Klageanhebung zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger den Beizug der IV-Akten ( Urk.  1 S. 2). Die Beklagte 1 beantragte mit Klageant wort vom 2
  18. Augus t 2018 die Abweisung der Klage. Sie begründete dies insbe so ndere damit, dass der Kläger während sei nes Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ nicht bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sondern bei der Pensionskasse für die Y.___ ( Urk.  7 S. 2 f.). Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1
  19. Oktober 2018, es sei die gegen sie gerichtete Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Even tuell sei festzustellen, dass die Beklagte 2 im Falle einer grundsätzlichen Bejahung ihrer Leistungspflicht als die für diesen Leistungsfall zuständige Pensionskasse lediglich die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG zu erbringen habe ( Urk.  12 S. 2). Mit Verfügung vom 1
  20. Oktober 2018 ( Urk.  14) zog das Gericht von der IV-Stelle Thurgau die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung i n Sachen des Klägers ( Urk.  17/1-3 ) bei. Mit Verfügung vom 2
  21. Oktober 2018 setzte das Gericht dem Kläger Frist zur Replik an ( Urk.  18). 2.2      Am 1
  22. November 2018 erhob der Kläger Klage gegen die Pensionskasse für die Y.___ Schweiz und beantragte, es sei diese zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab dem
  23. November 2016 zuzüglich Zins von 5  % ab Klageanhebung zu verpflichten ( Urk.  1 S. 2 im Prozess Nr.  BV.2018.00079). Mit Verfügung vom 1
  24. November 2018 nahm das Gericht dem Kläger die Frist zur Erstattung der Replik im vorliegenden Ver fahren Nr.  BV.2018.00057 ab ( Urk.  21). Die Pensionskasse für die Y.___ bean tragte mit Klageantwort vom 1
  25. März 201 9 die Abweisung der Klage (Urk.  13 S. 2 im Prozess Nr. BV.2018.00079).      Mit Verfügung vom 1
  26. März 2019 wur de der Prozess Nr. BV.2018.00079 in Sachen X.___ gegen die Pensionskasse für die Y.___ (nachfolgend: Beklagte 3) mit dem vorliegenden Prozess Nr. BV.2018.00057 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr.  BV.2018.00079 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten als Urk. 28/0-15 ins vorliegende Ver fahren aufgenommen ( Urk.  27). Am 28.  März 2019 erstattete der Kläger die Replik ( Urk.  30). Die Beklagte 2 teilte mit Eingabe vom 1
  27. April 2019 mit, dass sie auf die Ausformulierung einer Duplik verzichte ( Urk.  34). Am 2
  28. Mai 2019 erstattete die Bekl agte 3 ihre Duplik , worin sie an ihrem Antrag auf Abweisung festhielt (Urk.  37). Mit Verfügung vom 2
  29. Mai 2019 wurden die betreffenden Eingaben den Parteien je wechselseitig zugestellt (Urk. 39).      Mit Verfügung vom 2
  30. Oktober 2019 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu den Einga ben der Parteien Stellung zu nehmen ( Urk.  40). Am 1
  31. Dezember 2019 liess sich die Beigeladene vernehmen ( Urk.  44). Am
  32. respektive 1
  33. Janu ar 2020 nahmen der Kläger und die Beklagte 3 hierzu Stellung ( Urk.  48 und Urk.  50). Die Beklagte 1 beantragte mit Eingabe vom
  34. Januar 2020 die Entlassung aus dem Verfahren ( Urk.  49). Diese Eingaben wurde n den Verfahrensb eteiligten am 29.  Januar 2020 wechsels eitig zugestellt (Urk. 51 ).
  35. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  36. 1.1      Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, son dern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Warte zeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2      Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchs beein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andau ernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlan gung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3      Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich . Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsor geeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutba ren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). 1.4      Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.5      Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). 1.6      Gemäss §  14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht ( Abs.  1). Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung (Abs.  2). Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch für die Beig eladenen verbindlich ( Abs.  3).
  37. 2.1      Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass sich sein Gesundheits zustand im Jahr 2007, als er bei de r Y.___ angestellt und bei der Beklagten 3 berufs vorsorgeversichert gewesen sei, drastisch verschlech tert habe . Er habe damals vermehrt Schmerzen im linken Handgelenk verspürt und unter Funktionsstörungen der Hand, des Armes und der Schulter gelitten. Diesbezüglich lägen echtzeitliche ärztliche Atteste vor, gemäss welchen er in der Zeit vom
  38. Mai bis zu m 3
  39. Oktober 2007 zu 50  % bis 100  % arbeitsunfähig gewesen sei. Auch während und nach der von der Invalidenversicherung finan zierten Umschulung zum Sozialpädagogen habe eine mindestens 20%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Aufgrund seine r gesundheitlichen Beeinträchtigung en habe er bei der Tätigkeit für die Stiftung D.___ , im Rahmen derer er bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, von Anfang an lediglich ein 60%-Pensum leisten können. Bereits ein Jahr später sei das Pensum auf 30  % reduziert worden, weil er die geforderte Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe erbringen können. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 3 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität sei damit nicht unterbrochen worden und die Beklagte 3 demnach leistungspflichtig. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten zur Auffassung gelangen, dass die Beklagte 2 leistungspflichtig sei, sei diese zu verpflichten, ihm die obligatorischen und reglementarischen Leistungen auszubezahlen. Die von der Beklagten 2 behaup tete Anzeigepflichtverletzung werde bestritten ( Urk.  1 S. 3 ff., Urk.  28/1 S. 3 ff. und Urk.  30 ). 2.2      Die Beklagte 2 machte demgegenüber geltend, dass sie dem Kläger für die rechts kräftig festgesetzte Invalidität von 86  % die Mindestleistungen nach BVG ausrichte. Die Tatsache, dass sie diese Leistungen erbringe, könne ihr jedoch nicht als grundsätzliche Anerkennung einer Leistungspflicht angerechnet werden. Der Kläger habe zu Recht die Beklagte 3 eingeklagt. Denn bereits im Rahmen der Anstel lung bei de r Y.___ sei es im Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 1989 zu einem Rückfall gekommen. Beim Kläger seien damals Beschwerden am linken Handgelenk aufgetreten. Er sei arbeitsunfähig geworden und habe seine Tätigkeit als Webpublisher nicht mehr ausüben können. Auch während der Zeit der Umschulung und nach deren Abschluss habe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20  % bestanden. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Jahr 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität im Jahr 2015 unterbrochen worden und die Beklagte 2 leistungsp flichtig wäre, wäre dem Kläger eine Anzeigepflichtverletzung vorzuwerfen. Denn der Kläger habe die Fragen im Anmeldeformular , ob er seine Arbeit in den letzten drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen für zwei Wochen ganz oder teilweise habe unter brechen müssen, und ob ihm Rentenleistungen einer Sozialversicherung zustehen würden oder ob er solche beantragt habe, wahrheitswidrig mit nein beantwortet ( Urk.  12 S. 4 ff. ). 2.3      Die Beklagte 3 stellte sich auf den Standpunkt , dass die Invalidität des Klägers unbestrittenermassen nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als er bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei . Demgemäss würden nach Art.  46 Abs.  1 ihres Vorsorgereglements einzig Leistungen des Obligatoriums in Frage stehen. Der Vorbescheid der IV-Stelle Thurgau vom
  40. Februar 2017 und deren Verfü gung en vom 2
  41. April 2017 seien der Beklagten 2 eröffnet worden und für diese daher verbindlich. In den fraglichen Verfügung en sei die IV-Stelle Thurgau von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am
  42. Februar 2014 ausgegan gen . Zu dieser Zeit sei das Arbeitsv erhältnis mit der Y.___ und damit das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 3 einschliesslich der Nachdeckungsfrist schon seit langer Zeit aufgelöst gewesen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass 2007 keine drastische Zustandsverschlechterung einge treten sei. Es h abe sich vielmehr um eine vorübergehende Überlastu ng des linken Handgelenks gehandelt , weil der Kläger infolge der restrukturierungsbedingten Kündigung mit Freistellung seit Oktober 2006 einen Kurs in Fussreflexzonen massage absolviert habe. Zudem sei er wegen der Kündigung des Arbeitsverhält nisses gemäss eigenen Angaben Ende 2006 übermässig vi el am PC gesessen. Die damalige Tätigkeit als Webpublisher sei mit dem Zustand des Handgelenks aber nach wie vor vereinbar gewesen. Die radiocarpale A rthrose am linken Handge lenk habe sich erst im April/Mai 2008 gezeigt. Aufgrund dessen sowie einer für die Zukunft prognostizierten Zustandsverschlechterung habe der Kläger vom
  43. April 2010 bis zum 3
  44. Juli 2013 eine Umschulung zum Sozialpädagogen absolviert. Eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei erst im Februar 2015 eingetreten, durch Überlastungen infolge physischer Bean spruchung der linken Hand bei Tätigkeiten, die einen erheblichen Kraftaufwand erfordert hätten (Staub saugen, Küchenarbeiten, unruhi ge Schüler festhalten). Dass der Kläger bei der Stiftung D.___ aus gesundheitlichen Gründen ledig lich in einem 60%- Pensum gearbeitet habe , sei unzutreffend. Er sei daneben auch in einem 40%-Pensu m beim Arbeitsamt gemeldet gewesen ( Urk.  28/13 S. 2 ff. und Urk.  37). 2.4      Die Beigeladene hielt dafür , dass der Kläger von der Invalidenversicherung vom
  45. Dezember 2007 bis zum 3
  46. Juli 2013 durchgehend entweder Wartezeittaggeld oder IV-Taggelder erhalten habe. Voraussetzung für den Anspruch auf Warte zeittaggelder sei, dass die versicherte Person zu mindestens 50  % arbeitsunfähig sei und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten müsse. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ins besondere berufliche Massnahmen, setze rechtsprechungsgemäss eine Leistungs einbusse von 20  % voraus. Demgemäss sei vorliegend vom
  47. Dezember 2007 bis zum 3
  48. Juli 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20  % auszu gehen, so dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der 2015 eingetretenen Invalidität bis dahin nicht unter brochen worden sei. Nach Abschluss der Umschulung zum Sozialpädagoge n habe die IV-Stelle Thurgau dem Kläger mit Mitteilung vom 1
  49. August 2013 zwar mitgeteilt, dass er rentenausschliessend eingegliedert werden könne. Dabei hab e sich die IV-Stelle Thurgau aber nicht auf eine medizinische Einschätzung, sondern einzig auf die Aussage des Klägers gestützt, wona ch dieser sich in der Lage gefühlt habe , eine Arbeit mit wenig handwerklichem Anteil in einem vollen Pensum auszuüben. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht belegt. Auf grund der Ausführungen im Gutachten des F.___ sei bereits seit Abschluss der zweiten Umschulung ab August 2013 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem
  50. August 2013 bei einer vollen Vermittlungsfähigkeit könne nicht auf eine volle Arbeits fä higkeit geschlossen werden . Die Beigeladene sei für die seit 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit, welche in der Folge zur (erneuten) Invalidität geführt habe, nicht leistungspflichtig ( Urk.  44 S. 6 ff. ). 2.5      Stre itig und zu prüfen ist somit, wann die massgeblich e Arbeitsunfähigkeit, welche im Juli 2015 zur Invalidität des Klägers geführt hat, eingetreten ist.
  51. 3.1      Dr.  med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, gab im Bericht vom 3
  52. August 2007 zuhanden der IV-Stelle an, dass der Kläger bis heute im bisherigen, unver änderten Ausmass arbeitsfähig sei. Auf längere Sicht seien infolge einer post traumatischen Radiocarpalarthrose links mit schmerzhafter Funktionseinschrän kung möglicherweise Änderungen zu erwarten. Unter Physiotherapie und medikamentöser Behandlung sei eine Besserung eingetreten. Es handle sich um die zweite Schmerzepisode. Die linke Hand sei die einzig verfügbare Hand des Klägers. Rechts bestehe eine vollständige Lähmung. Zur Vermeidung einer weiteren Invalidisierung und der Erhaltu ng der beruflichen Fähigkeiten und der Fähigkeiten der Selbstversorgung (Körperpflege etc.) sollte diese Hand nicht über Gebühr belastet werden. Allenfalls müsse eine berufliche Umstellung erwogen werden, da auch lange dauernde Computerarbeit das Radiocarpal gelenk belasten könne ( Urk.  17/3 /19/558). 3.2      Dr.  med. H.___ , Leitender Arzt Handchirurgie des Kantonsspitals Z.___ , stellte im an die Suva gerichteten Gutachten vom 1
  53. März 2008 folgende handch irurgischen Diagnosen ( Urk.  17/2 /44/7): (1) posttraumatische Radiocarpalarthrose links bei Status nach konservativer Behandlung einer distalen Radiusfraktur links vom 1
  54. Juni 1989 (2) Plexusparese rechts mit geringer Res t funktion der Musculi rhomboidei , trapecius , triceps , pectoralis major und latissimus dorsi (3) Läsion triangulärer fibrokartilaginärer Komplex (TFCC) links      Dr.  H.___ erklärte, dass die computertomographisch nachgewiesene Radio carpalarthrose zum heutigen Zeitpunkt noch nicht massiv ausgeprä gt sei. Zu einem späteren Zeitpunkt werde möglicherweise eine Teilversteifung/Versteifung des Handgelenks notwendig werden. Ein konservativer Ansatz zur Linderung der Beschwerden im linken Handgelenk bestehe in der Applikation einer Hand gele nksmanschette, welche dieses ruhig stelle. Damit könnte der Kläger die meisten Aktivitäten des täglichen Lebens durchführen und so auch seine Hand gelenksmobilität erhalten. Die klinischen Verdachtsmomente auf ein Carpal tunnelsyn d rom müssten weiter beobachtet werden. Trotz der Beschwerde n sollte versucht werden, de n Kläger langsam wieder in den Arbeitsprozess zu integrie ren. Vorstellbar seien sämtliche kontrollierenden Tätigkeiten, die bei funktio neller Einarmigkeit mit zusätzlich handicapiertem Funktionsarm durchgeführt werden könnten. Zudem werde der Kläger versuchen, unterstützt mit einer Hand gelenksmanschette auch wieder am Computer zu arbeiten ( Urk.  17/3 /44/8-9). 3.3      Dr.  G.___ gab im Bericht vom 2
  55. Februar 2011 zuhanden der IV-Stelle an, dass die gesundheitliche Situation unverändert sei. Eine Reduktion des Pensu ms sei wegen zu vieler Schreib arbeiten i m Rahmen der Ausbildung und dadurch zusätz licher Belastung des Handgelenks erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit sei derzeit vor allem abhängig von den Schreibarbeiten. Nach der Ausbildung sollte eine Arbeitsfähigkeit von 80  % zu erwarten sei n ( Urk.  17/2 /122 /3 ). 3.4      Dr.  med. I.___ , Fachärztin Neurochirurgie, hielt im Bericht zur kreisärzt lichen Untersuchung vom 1
  56. Dezember 2014 fest, dass i m Sinne einer Standort bestimmung nochmals eine Vorstellung bei Dr.  H.___ zur handchirurgischen Beurteilung erfolgen sollte . Dem Kläger seien ganztägige, vorwiegend sitzende Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Er se i nach wie vor als funktionell Einarmiger (links) zu betrachten. Die Gesamtgewichtsbelastung sollte maximal 5 kg betragen. Mit der linken Hand sollten auch leichte, repetitive manuelle Tätigkeiten bzw. Belastungen gemieden werden. Inwieweit die aktuelle Tätigkeit als Sozialpädagoge diesem Zumutbarkeitsprofil entspreche, sollte geprüft werden ( Urk.  17/3 /19/30). 3.5      Dr.  H.___ vom Kantonsspital Z.___ gab im an Kreisärztin Dr.  I.___ gerichteten Bericht vom
  57. April 2015 an, dass die zwischenzeitlich durchge führte Computertomographie des linken Handgelenks eine leichte Progression de r Arthrose radio-karpal, interkarpal und im Bereich des Pisotriqueteralgelenks zeige . Die Situation werde sich im weiteren Verlauf wahrscheinlich noch verschlechtern. Die Arbeitsfähigkeit betrage 30  % und werde kaum zu steigern sein ( Urk.  17/3 /34/6-7). 3.6      Die Ärzte des F.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 1
  58. Dezember 2016 zuhanden der IV-Stelle Thurgau folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit ( Urk.  17/3 /74/16):      Polytrauma am 1
  59. Juni 1989 mit multiplen Folgeschäden (1) obere mittlere und untere traumatische Armplexusläsion rechts (ICD-10 G54.0) - Wurzelausrisse C5, C6 und C8 rechts - klinisch-neurologisch funktionelle Plegie rechte obere Extremität mit diskreter Restfunktion Musculus triceps brachii rechts (2) posttraumatische Radiokarpalarthrose links bei - Status nach konservativ therapierter distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit Ab riss Processus styl oideus ulnae am 1
  60. Juni 1989 (3) TFCC-Läsion links (4) Status nach Nervus ischiadicus -Läsion links (ICD-10 G57.0; G57.4) mit - klinisch-neurologisch residueller sensomotorischer Affektion der Nervus tibialis - innervi erten Muskulatur bei Erholu ng der Nervus peroneus -innervi erten Muskelgruppen bei: - Status nach Schambeinastfraktur im Rahmen des Polytraumas      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit führten sie an (Urk.  17/3 /74/16): (1) Verdacht auf Sulcus ulnaris Reizsyndrom links (ICD-10 G56.0) (2) chronisches zerviko - und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - klinisch-neurologisch ohne radikuläre Reiz- respektive sensomotorische Ausfallssymptomatik (3) unreife Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) (4) Status nach Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Opioiden und Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10/11/14.20)      Die Gutachter des F.___ gaben an, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit nach der zweiten Umschulung , welche bereits wegen der verschlechterten Hand funktion erfolgt sei, ab dem
  61. F ebruar 2014 zu 60  % , ab dem
  62. April 2015 zu 30  % und ab dem
  63. Juni 2015 (letzter effektiver Arbeitstag) zu 0  % arbeitsfähig gewesen sei. In Bezug auf eine Verweistätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkei t von 30  % auszugehen . Dies gelte ab Datum der Arbeitsaufgabe per
  64. Juni 2015 ( Urk.  17/3 /74/19).
  65. 4.1      Vorab ist darauf hinzuweisen, da ss die IV-Stelle Thurgau in den rente nzu sprechenden Verfügung en vom 2
  66. April 2017 von einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug ausging ( Urk.  17/3/84 und Urk.  17/3 /91-92 ). Die Beklagte 2 und das Gericht sind an die Feststellungen der IV-Stelle damit nicht gebunden. Der leistungserhebliche Sachverhalt ist frei zu überprüfen (vgl. E. 1.5 ). 4.2      Fest steht , dass der Kläger ab dem 1
  67. Januar 2005 in einem 100%-Pensum als Webdesigner bei der Y.___ angestellt war ( Urk.  17/2/10/3 , vgl. auch Urk.  17/2/8 und Urk.  2/2 ) . Im Oktober 2006 stellte sein Vorgesetzte r ihm wegen einer Reorganisation die Auflösung des Arbeitsverhältni sses in Aussicht. Ab Oktober 200 6 absolvierte der Kläger einen Fussreflexzonen massage-Kurs . Am 3
  68. Januar 2007 hatte er bei der Y.___ seien letzten effektiven Arbeitstag . Danach wurde er freigestellt. Gegenüber der Suva gab der Kläger am
  69. August 2007 an, dass er Ende 2006 wegen des aufge lösten Arbeitsverhältnisses übermässig viel am PC gesessen und die Beschwe rden am linken Handgelenk daraufhin zugenommen hätten . Im Mai 2007 suchte der Kläger seinen Hausarzt Dr.  G.___ auf (Urk.  17/3 /19/355 und Urk.  17/2/51 ). Vom
  70. Mai bis zum 3
  71. November 2007 bezog er bei einer attestierten Arbeits unfähigkeit von jeweils 50  % oder 100  % Taggeldleistungen der Suva ( Urk.  17/2 /49/81). Ab dem
  72. Dezember 2007 erhielt der Kläger Warte zeit taggel d er der Invalidenversicherung ( Urk.  17/2 /58 , Urk.  17/2 /72 und Urk.  17/2 /89 ) , was eine Arbei tsunfähigkeit von mindestens 50  % und das Warten auf eine erstmalige berufliche Ausbildung/Umschulung voraussetzt e ( Art.  18 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) . Ab dem
  73. Januar 2009 bezog er während der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (Arbeitstraining, Umschulung) bis zum Abschluss der Ausbildung als Sozialpä dagoge HF im Sommer 2013 weiterhin Taggeldleistungen der Invalidenversicherung ( Urk.  17/2/72 und Urk.  17/3/15 ) . Dies setzt e voraus, dass er wegen dieser Mass nahmen der IV an wenig stens drei aufeinanderfolgenden Tagen vollständig verhindert war, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50  % arbeitsunfähig war ( Art.  22 Abs.  1 IVG ). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, erübrigen sich hier jedoch nähere Erörterungen zu m Verlauf und Grad der Arbeits fähigkei t des Klägers als Webdesigner.      Denn vorliegend ist beachten, dass der Kläger nach einem vom
  74. Januar bis zu m 3
  75. Juni 2009 dauernden Praktikum mit einem Pensum von 60  % bei der Gemeinde J.___ (Urk.   17/2 /85) ab dem 1
  76. September 2009 in einem 60%-Pensum ein Praktikum im Bereich Jugendarbeit bei der B.___ AG absol vierte ( Urk.  17/2 /96 ) . Im August 2010 begann er daneben die dreijährige berufs begleitende Aus bildung zum Sozialpädagogen bei der S chule A.___ (Urk.  17/2/118 ). Im Rahmen dieser Ausbildung wird von den Studentinnen und Studenten verlangt, dass sie minde stens zu 50  % als Sozialpä dagoge/-in in Ausbildung tätig sind. Empfohlen wird ein 60%-Pensum – was inkl. Studium daher einem 100%-Pensum ent sprechen dürfte . Ab Oktober 2010 reduzierte der Kläger das Pensum bei der B.___ AG wegen Beschwer den am linken Handgelenk, die aufgrund der vielen Schreibarbeiten in der Ausbildung aufgetreten waren, von 60  % auf 50  % (Urk.  17/2 /119 und Urk.  17/2/122/3 ). Die di esbezüglichen Anforderungen von A.___ erfüllte er somit nach wie vor, und sein Pensum dürfte nunmehr also insgesamt ca. 90  % . betragen haben. 2011 gab er die Stelle bei der B.___ AG auf ( Urk.  17/2/129) und arbeitete danach ab dem
  77. Dezember 2011 ebenfalls in einem 50%-Pensum bei der C.___ als Betreuer/Sozialpädagoge in Ausbil dung ( Urk.  17/2 /130). Der Kläger be schrieb diese Tätigkeit, bei welcher er behin derte Kinder und Jugendliche ( von Cerebralparetiker n bis zu Autisten ) betreut habe und sich physisch nic ht habe schonen können, als turbulent und anspruchs voll ( Urk.  17/3 /74/9) . Dass es bei dieser Tätigkeit für die C.___ – und auch im Rahmen des vorangegangenen Praktikums bei der B.___ AG - zu krank heits - oder unfallbedingten Arbeitsausfällen gekommen wäre , ist aber nicht aktenkundig. Im Sommer 2013 sch loss der Kläger die Ausbildung als Sozialpä dagoge innert der vorgegebenen Zeit von drei Jahren sodann erfolgreich ab. Am 1
  78. August 2013 gab er gegenüber der IV-Stelle an, dass er auf Stellensuche sei und sich in der Lage fühle, eine Arbeit mit wenig handwerklichem Anteil in vollem Umfang auszuüben. Gleichentags teilte die IV-Stelle ihm mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und er als rentenaus schliessen d eingliederbar gelte ( Urk.  17/2 /140). Ab dem
  79. August 2013 bezog der Kläger denn auch Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100  % einer Vollzeitbeschäftigung ( Urk.  44 S. 3 und Urk.  17/3/33/1). Ab dem
  80. Februar 2014 war er zunächst in einem 60%-Pensum als Sozialpädagoge bei der Schuls tiftung D.___ tätig ( Urk.  17/3/35 ) und bezog für das übrige Pensum von 40  % weiterhin Arbeitslosenentschädigung (Urk.  17/3 /33 /1 und Urk.  17/3/42/3 ). Gegenüber den Gutachtern des F.___ bestätigte er ausdrücklich, dass er bei der Schuls tiftung D.___ nur in einem 60%-Pensum gearbeitet habe, weil es eine 6 0%-Stelle gewesen sei (Urk.  17/3 /74/9). 4.3      Mit Blick darauf, dass die Täti gkeiten des Klägers als Betreuer / Sozialpädagoge (in Ausbildung) und als Student leistungsmässig und vom (körperlichen) Anfor derungsprofil vergleichbar waren mit derjenigen als Webdesigner (vgl. E. 1.4), kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass er nach der Aufnahme des Studiums im August 2010 wieder über einen längeren Zeitraum zu mehr als 80 % a rbeits- und leistungsfähig war . Z u diesem Schluss kamen im Wesentlichen auch die Ärzte des F.___ im Gutachten vom 1
  81. Dezember 2016 , welche ihm in der Tätigkeit als Sozialpädagoge erst ab Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit (40  % ) attestierten ( Urk.  17/3/74/19 ). Dies, nachdem Dr.  H.___ erst im Rahmen der im März 2015 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen eine (leichte) Progression der Ar t hrose am linken Handgele nk festgestellt hatte ( Urk.  17/3 /34/6 ). Zudem ist zu beachten, dass der Kläger in der Tätigkeit als Webdesigner bei de r Y.___ in einem 100%-Pensum im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen von Fr.  92‘387.-- erzielt hätte (Urk.  17/2/51/3). Als Sozialpädagoge hätte er bei der Schulstiftung D.___ per
  82. März 2015 bei einem Vollpensum ein Einkommen von brutto Fr.  88‘809.-- pro Jahr erwirtschaftet ( Urk.  2/8). Auch unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung in den Jahren 2009 bis 2015 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018, T39) war es ihm daher grundsätzlich möglich, als Sozialpädagoge ein klar rentenausschliessendes Ei nkommen zu erzielen (vgl. E.  1.3 ).      Aufgrund dessen , dass ein Minderverdienst bzw. eine Erwerbseinbusse von ca. 20  % Voraussetzung für eine Umschulung bildet (BGE 130 V 488) , lässt sich nicht auf eine während der gesamten Umschulung andauernde , mind estens 20%ige Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit schliessen . Dasselbe gilt vorliegend auch für den Umstand, dass Zeiten, in welchen Arbeitslosenentschädigung bezogen wird, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (vgl. E. 1.2) . 4.4      Der zeitl iche Konnex zwischen der ab Mai 2007 attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handgelenksbeschwerden links und der von den Gutachtern des F.___ ab Februar 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde somit unterbrochen. Mit den Gutachtern des F.___ ist davon auszugehen, dass d ie Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität des Klägers geführt hat, im Februar 2014 eintrat . Damals war der Kläger bei der Beklagten 2 und bei der Beigeladenen berufsvor sorgeversichert. Dass zwischen der ab Februar 2014 attestierten Arbeitsunfähig keit und der ab dem
  83. Juli 2015 eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, ist im Übrigen unbestritten. Der von der IV-Stelle Thurgau festgesetzte Rentenbeginn und der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad von 86  % wurde n von der Beklagten 2 und der Beigeladenen n icht in Zweifel gezogen und geben nicht Anlass zu Weiterungen.      Die Beklagte 2 und die Beigeladene sind deshalb g rundsätzlich leistungspflichtig. Anzumerken ist jedoch, dass die Beigeladene in diesem Urteil nicht zu Leistungen verpflichtet werden kann. Die Wirkung der Beiladung erschöpft sich vielmehr darin, dass sich die Beigeladene den rechtskräftigen Entscheid in einem anderen Verfahren entgegenhalt en lassen müsste ( Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2017 vom 2
  84. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen ).      Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistunge n gegenüber der Beklagten 3 ausser Betracht fällt. Bei der Beklagten 1 war der Kläger gar nicht berufsvorsorgeversichert. 5 .      5 .1      Im Weiteren ist zu prüfen, wie es sich mit der von der Beklagten 2 geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung des Klägers verhäl t. 5 .2      Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte ausgeschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobli gatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf ( Walser , in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und Bundesgesetz über die Frei zügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ FZG ] , Bern 2010, N. 1 ff. zu Art. 14 mit Hinweisen).      Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintre tende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmeldefor mular ausgefüllt hat (vgl. Walser, a.a.O., N. 10 zu Art. 14). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzeige pflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, kommen sub sidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zur Anwendung (vgl. BGE 134 III 511 E. 3.1).      Nach der Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielm ehr auf die Angabe jener Gefahr tatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat. Der Antragsteller ist somit nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a; 116 V 218 E. 5a und Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2013 vom 1
  85. Sep tember 2013 E. 4.1). Die Tragweite der einzelnen Fragen bestimmt sich - gleich wie der Vertragsinhalt - nach dem Vertrauensprinzip. Es ist dabei darauf abzu stellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen der Versicherungsgesellschaft in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3; 118 II 333 E. 2b). 5.3      Ge mäss Ziff.  3.4 Abs.  2 des Vorsorgereglements der Beklagten 2 ist die versicherte Person verpflichtet, die im Aufnahmeformular enthaltenen Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantwort en . Wenn die versicherte Person die Fragen falsch beantwortet oder Gefahrtatsachen oder indizierende Umstände, die sie kannte oder kennen musste, verschweigt, so ist die Stiftung befugt, innert sechs Monaten seit Kenntnis den Vertrag der überobligatorischen Vorsorge ganz oder teilweise zu kündigen und jegliche Leistungen und Beitragsbefreiungsan sprüche daraus ganz oder teilweise zu verweigern oder auch nur für diesen Fall der geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung jegliche Leistungen aus dem Vertrag der überobligatorischen Vorsorge ganz oder teilweise zu verweigern und zwar unabhängig dav on, ob die verschwiegene Gefahr tatsache oder der verschwiegene indizierende Umstand im Zusammenhang mit dem Eintritt des versicherten Risikos steht ( Abs.  3; Urk.  13/8).      Die Folgen der Anzeigepflichtverletzung sind im Reglement der Beklagten 2 somit umfassend und abschliessend geregelt. Für eine subsidiäre Anwendung des VVG besteht demnach kein Raum. 5 .4      Im Anmeldeformular zur beruflichen Vorsorge der Beklagten 2 , das der Kläger am
  86. Februar 2014 ausfüllte, wurde gefragt, ob er die Arbeit in den letzten drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen für mehr als zwei Wochen ganz oder teil weise habe unterbrechen müssen. Dies verneinte er . Z udem wurde die Frage gestellt, ob ihm Rentenleistungen einer Sozialversicherung (zum Beispiel IV, UV, MV, Pensionskasse) zustehen würden oder ob er solche beantragt habe. Auch dies verneinte der Kläger ( Urk.  13/7).      Die Frage, ob der Kläger Rentenleistungen einer Sozialversicherung beziehe oder beantragt habe, hat er zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint. Da der Kläger das ursprüngliche, von der A.___ im Rahmen der Ausbildung zum Sozialpäda gogen empfohlene 60% -Pensum bei der B.___ AG aufgrund der Handgelenks beschwerden links per
  87. Oktober 2010 dauerhaft auf ein 50%-Pensu m reduzie ren musste und danach ab dem
  88. Dezember 2011 auch bei der C.___ bis zum Abschluss der Ausbildung als Sozialpädagoge im Sommer 2013 lediglich noch in einem 50%-Pensum gearbeitet hat (vgl. E. 4.2) , hätte er die Frage, ob er die Arbeit in den letzten drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen für mehr als zwei Wochen ganz oder teilweise habe unterbrechen müssen, indes bejahen müssen. Das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung ist demnach zu bejahen.      Nachdem die Beklagte 2 den Vertrag der überobligatorischen Vorsorge mit Schreiben vom 1
  89. Januar 2016 unbestrittenermassen rechtzeitig innert der sechsmonatigen Frist seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung per
  90. Februar 2016 gekündigt hat ( Urk.  2/13), ist sie somit nicht zu Leistungen aus dem über obligatorischen Vorsorgeverhältnis verpflichtet. 6 . 6.1      Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem
  91. Juli 2015 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 2 gemäss BVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2014 vom 28. September 2014 E. 5.2). Die Festsetzung des ge setzlichen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 6.2      Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet, vorliegend mithin ab dem 1
  92. Juli 2018 ( Urk.  1). Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Das Vorsorgereglement der Beklagten 2 sieht in Ziff.  4.8.3 Abs. 7 vor, dass der bei Verzug geschuldete Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2) entspricht ( Urk.  13/8). Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit dem
  93. Ja nuar 2017 bei 1 % ( Art.  12 lit . j BVV 2). 6.3      In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist d ie Beklagte 2 dem zufolge zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem
  94. Juli 2015 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 86  % eine volle Invalidenrente gemäss BVG zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1
  95. Juli 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten.      Im Übrigen ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abzuweisen.      Die gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 3 gerichtete Klage ist abzuweisen. Die von der Beklagten 1 beantragte Entlassung aus dem Verfahren ist hier nicht möglich.
  96. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Partei kosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berück sichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr.  2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen.      Den obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen (Beklagte 1 und Beklagte 3) ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (B GE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis ). Das Gericht erkennt:
  97. In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflich tet, dem Kläger mit Wirkung ab dem
  98. Juli 2015 basierend auf einem Invalidit ätsgrad von 86  % eine volle Invalidenrente gemäss BVG zuzüglich Verzugszinsen v on 1 % seit dem 1
  99. Juli 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.      Im Übrigen wird die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abgewiesen.      Die gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 3 gerichtete Klage wird abgewiesen.
  100. Das Verfahren ist kostenlos.
  101. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr.  2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.      Der Beklagten 1 und der Beklagten 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  102. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - AXA Leben AG - Allianz Suisse - Rechtsanwältin Dr.  Elisabeth Glättli - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
  103. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  104. Juli bis und mit 1
  105. August sowie vom 1
  106. Dezember bis und mit dem
  107. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00057 damit vereinigt BV.2018.00079

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen 1.

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur 2.

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen 3.

Pensionskasse für die Y.___

Beklagte Beklagte 1 Zustelladresse: AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte 2 Zustelladresse: Allianz Suisse Rechtsdienst LRD Postfach, 8010 Zürich Beklagte 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli

partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur weitere Verfahrensbeteiligte: Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 196 4, arbeitete unter anderem als Spengler, Dachdecker, Trennwandmonteur , im Service und als Wirt ( Urk. 17/1 /292 ). Am 1 0. Juni 1989 erlitt der Versicherte einen schweren Motorradunfall, bei dem er sich multiple Verletzungen zuzog, insbesondere eine Plexusparese rechts. Diese Plexusparese

hatte einen funktionellen Verlust des rechten Armes zur Fol ge (Urk. 17/1 /1 ). Am 2 2. Februar 1990 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 1 0. Juni 1989 beim IVK-Sekretariat des Kantons Thurgau zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk.

17/1 /20). Mit Verfügungen vom 3 0. September 1993 sprach ihm die Inva lidenversicherung mit Wirkung vom

1. Juni 1990 bis zum 3 1. Mä rz 1992 eine ganze , vom 1. April bis zum 3 0. September 1992 eine halbe und ab dem 1. Oktober 1992 eine Viertelsrente

zu ( Urk. 17/1 /155-159 ). In der Folge nahm der Versicherte an beruflichen Massnahmen teil, weshalb die Rente im Mai 1996 durch Taggeldzah lungen abgelöst wurde ( Urk. 17/1 /272). Im Rahmen dieser Massnahmen erlangte er 1997 das Diplom al s Informatik-Anwender SIZ , 1999 dasjenige als PC- Supp orter SIZ und 2000 dasjenige als Web-Publisher SIZ ( Urk. 17/2 /10 /9-11). Im Schlussbericht vom 4. Mai 2000 hielt die IV-Stelle Thurgau fest , dass der Versicherte im rentenausschliessenden Rah men eingeglie dert sei ( Urk. 17/1 /376). 1.2

Ab dem 1 5. April 2000 arbeitete der Versicherte in einem 100%-Pensum in der Abteilung Informatik (E-Business) bei der

Y.___ und war dadurch bei der « Pensionskasse für die Y.___ » berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/2 und Urk. 7 S. 3 ). Infol ge einer Restrukturierung löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Dezember 2003 auf. Am 2 2. Oktober 2004 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/1 /385). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten Arbeitsvermittlung, welche sie mit Verfügung vom

3. Februar 2005 abschloss, da er per 1 7. Janu ar 2005 wiederum eine Stelle bei de r

Y.___ antreten konnte ( Urk. 17/2 /9). Per 3 0. November 2007 wurde dieses Arbeitsverhä ltnis seitens der Y.___ AG unter Hinweis auf einen Stellenabbau/eine Reo rganisation aufgelöst ( Urk. 17/2 /51). 1.3

Am 8. August 2007 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/2 /14-15). Die IV-Stelle zog

die Akten der Suva, insbesondere das von der Suva in Auftrag gegebene handchirurgische Gutachten des Kantonsspital s Z.___ vom 1 1. März 2008

( Urk. 17/2 /44) , bei . Am 1 6. Apr il 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Kosten einer berufs begleitenden Umschulung zum Sozialpädagogen HF vom 1. April 2010 bis zum 3 1. Juli 2 013 übernommen würden ( Urk. 17/2 /111). Der Versicherte besuchte die

Höhere Fachschule A._ __ und absolvierte vom 15. Sep tember 2009 bis 2011

bei der B.___ AG ein Praktikum ( Urk. 17/2 /99, Urk. 17/2/118 und Urk. 17/2 /129 ). Vom 1. Dezember 2011 bis zum 3 1. Juli 2013 war er als Betreuer/Sozialpädagoge in Ausbildung bei der C.___ angestellt ( Urk. 17/2 /130). Im Juli 2013 erlangte der Versicherte das Diplom als Sozialpä dagoge HF. Am 1 5. August 2013 teilte die IV-Stelle ihm mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und er als rentenausschliessen d eingliederbar gelte ( Urk. 17/2 /140). 1.4

Ab dem 8. August 2013 bezog der Versicherte in der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug Arbeitslosenentschädigung und war dadurch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeve rsichert ( Urk. 44 S. 3 und Urk. 17/3/42/3). Ab dem 1. Februar 2014 war er in einem 60%-Pensum als Sozialpädagoge bei der Stiftung D.___ tätig und dadurch bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft ber ufsvorsorgeversichert ( Urk. 12 S. 3 und Urk. 17/3 /35 ). Am 2 3. Januar 2015 (Eingangsdatum) meldete e r sich beim Sozialversicherungszentrum Thurgau, IV-Stelle,

zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/3 /3). Ab dem 1. April 2015 wurde sein Pensum bei der Schulstiftung

D.___ auf 30 % reduziert. Per 3 1. Juli 2015 löste die Schulstiftung D.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf ( Urk. 17/3 /35). Am 1 5. April 2016 teilte die IV-Stelle Thurgau mit, dass die Kosten einer vom 1. Mai bis zum 3 1. Oktober 2016 dauernden Integrationsmass nahme bei der E.___ G mbH übernommen würden ( Urk. 17/3 /48). Am 1 5. Dezember 2016 erstattete die F.___ im Auftrag der IV-Stelle Thurgau ein polydisziplinäres Gutachten ( Urk. 17/3 /74). Mit Mitteilung vom 1. Fe bruar 2017 schloss die IV-Stelle Thurgau die beru flichen Massnahmen ab ( Urk. 17/3 /79). Mit Verfügungen vom 2 1. April 2017 sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 bei einem ermittelten Invali ditätsgrad von 86 % eine ganze Rente zu . Vom 1. November 2015 bis zum 3 1. Oktober 2016 wurde die Rente vorübergehend eingestellt, da der Versicherte in diesem Zeitraum Taggeldzahlungen der Invalidenversicherung erhielt (Urk. 17/3/84 und Urk. 17/3 /91-92). 1.5

Die Al lianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG teilte mit Schreiben vom 1 9. März 2018 mit , dass der Versic herte wegen einer Verletzung der Anzeige pflicht lediglich im Umfang der gesetzlich vorgesehenen Minimalbestimmungen Anspruch auf Leistungen gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- un d Inv alidenvorsorge (BVG) habe (Urk. 2/12). Die Pensions kasse für die Y.___

lehnte mit Schreiben vom 9. April 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der beruflichen Vorsorge ab mit der Begründung, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit erst eingetreten sei, als er nicht mehr b ei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei ( Urk. 2/11). 2.

2.1

Am

1 8. Juli 2018 erhob der Versicherte Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge (Beklagte 1) und gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Beklagte 2) und beantragte, es sei die Beklagte 1 – eventualiter die Beklagte 2 - zur Ausrichtung der obligatorischen und regle mentarischen Leistungen ab dem 1. November 2016 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger den Beizug der IV-Akten ( Urk. 1 S. 2). Die Beklagte 1 beantragte mit Klageant wort vom 2 8. Augus t 2018 die Abweisung der Klage. Sie begründete dies insbe so ndere damit, dass der Kläger während sei nes Arbeitsverhältnisses mit der

Y.___ nicht bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sondern bei der Pensionskasse für die Y.___ ( Urk. 7 S. 2 f.). Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 1 5. Oktober 2018, es sei die gegen sie gerichtete Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Even tuell sei festzustellen, dass die Beklagte 2 im Falle einer grundsätzlichen Bejahung ihrer Leistungspflicht als die für diesen Leistungsfall zuständige Pensionskasse lediglich die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG zu erbringen habe ( Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2018 ( Urk.

14) zog das Gericht von der IV-Stelle Thurgau die Akten der Eidgenössischen Invaliden versicherung i n Sachen des Klägers ( Urk. 17/1-3 ) bei. Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2018 setzte das Gericht dem Kläger Frist zur Replik an ( Urk. 18). 2.2

Am 1 4. November 2018 erhob der Kläger Klage gegen die Pensionskasse für die Y.___ Schweiz und beantragte, es sei diese zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen ab dem 1. November 2016 zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten ( Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. BV.2018.00079). Mit Verfügung vom 1 6. November 2018 nahm das Gericht dem Kläger die Frist zur Erstattung der Replik im vorliegenden Ver fahren Nr. BV.2018.00057 ab

( Urk. 21). Die Pensionskasse für die Y.___ bean tragte mit Klageantwort vom 1 1. März 201 9 die Abweisung der Klage (Urk. 13 S. 2 im Prozess Nr. BV.2018.00079).

Mit Verfügung vom 1 3. März 2019 wur de der Prozess Nr. BV.2018.00079 in Sachen X.___ gegen die Pensionskasse für die Y.___ (nachfolgend: Beklagte 3) mit dem vorliegenden Prozess Nr. BV.2018.00057 vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Der Prozess Nr. BV.2018.00079 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und dessen Akten als Urk. 28/0-15 ins vorliegende Ver fahren aufgenommen ( Urk. 27). Am 28. März 2019 erstattete der Kläger die Replik ( Urk. 30). Die Beklagte 2 teilte mit Eingabe vom 1 2. April 2019 mit, dass sie auf die Ausformulierung einer Duplik verzichte ( Urk. 34). Am 2 3. Mai 2019 erstattete die Bekl agte 3 ihre Duplik , worin sie an ihrem Antrag auf Abweisung festhielt (Urk. 37). Mit Verfügung vom 2 8. Mai 2019 wurden die betreffenden Eingaben den Parteien je wechselseitig zugestellt (Urk. 39).

Mit Verfügung vom 2 4. Oktober 2019 wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist angesetzt, um zu den Einga ben der Parteien Stellung zu nehmen ( Urk. 40). Am 1 8. Dezember 2019 liess sich die Beigeladene vernehmen ( Urk. 44). Am 6. respektive 1 7. Janu ar 2020 nahmen der Kläger und die Beklagte 3 hierzu Stellung ( Urk. 48 und Urk. 50). Die Beklagte 1 beantragte mit Eingabe vom 8. Januar 2020 die Entlassung aus dem Verfahren ( Urk. 49). Diese Eingaben wurde n

den Verfahrensb eteiligten am 29. Januar 2020 wechsels eitig zugestellt (Urk. 51 ). 3.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invaliden rente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente , wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmun gen des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Inva lidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschul det, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vor sorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, son dern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Inva lidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rech nung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Warte zeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obliga torium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1.2

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sach licher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammen hang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähig keit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Ein zelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognos tische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tre tenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeits losenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die glei che Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversiche rung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchs beein flussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichti gen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraus sichtlich weiterhin andauern wird. Eine mindestens drei Monate andau ernde volle Arbeitsfähigkeit, gestützt auf welche eine dauerhafte Wiedererlan gung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich erscheint, stellt daher ein gewich tiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahr scheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 1.3

Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit . a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich . Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsor geeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeits fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutba ren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkom mens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3). 1.4

Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Fest stellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1.5

Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). 1.6

Gemäss

§ 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht ( Abs. 1). Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung (Abs. 2).

Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch für die Beig eladenen verbindlich ( Abs. 3). 2. 2.1

Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass sich sein Gesundheits zustand im Jahr 2007, als er bei de r Y.___ angestellt und bei der Beklagten 3 berufs vorsorgeversichert gewesen sei, drastisch verschlech tert habe . Er habe damals vermehrt Schmerzen im linken Handgelenk verspürt und unter Funktionsstörungen der Hand, des Armes und der Schulter gelitten. Diesbezüglich lägen echtzeitliche ärztliche Atteste vor, gemäss welchen er in der Zeit vom 1. Mai bis zu m 3 1. Oktober 2007 zu 50 % bis 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Auch während und nach der von der Invalidenversicherung finan zierten Umschulung zum Sozialpädagogen habe eine mindestens 20%ige Arbeits unfähigkeit bestanden. Aufgrund seine r gesundheitlichen Beeinträchtigung en habe er bei der Tätigkeit für die Stiftung D.___ , im Rahmen derer er bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert gewesen sei, von Anfang an lediglich ein 60%-Pensum leisten können. Bereits ein Jahr später sei das Pensum auf 30 % reduziert worden, weil er die geforderte Leistung aus gesundheitlichen Gründen nicht habe erbringen können. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten 3 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität sei damit nicht unterbrochen worden und die Beklagte 3 demnach leistungspflichtig. Sollte das angerufene Gericht wider Erwarten zur Auffassung gelangen, dass die Beklagte 2 leistungspflichtig sei, sei diese zu verpflichten, ihm die obligatorischen und reglementarischen Leistungen auszubezahlen. Die von der Beklagten 2 behaup tete Anzeigepflichtverletzung werde bestritten ( Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 28/1 S. 3 ff. und Urk. 30 ). 2.2

Die Beklagte 2 machte demgegenüber geltend, dass sie dem Kläger für die rechts kräftig festgesetzte Invalidität von 86 % die Mindestleistungen nach BVG ausrichte. Die Tatsache, dass sie diese Leistungen erbringe, könne ihr jedoch nicht als grundsätzliche Anerkennung einer Leistungspflicht angerechnet werden. Der Kläger habe zu Recht die Beklagte 3 eingeklagt. Denn bereits im Rahmen der Anstel lung bei de r Y.___ sei es im Zusammenhang mit dem Unfallereignis von 1989 zu einem Rückfall gekommen. Beim Kläger seien

damals Beschwerden am linken Handgelenk aufgetreten. Er sei arbeitsunfähig geworden und habe seine Tätigkeit als Webpublisher nicht mehr ausüben können. Auch während der Zeit der Umschulung und nach deren Abschluss habe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Jahr 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität im Jahr 2015 unterbrochen worden und die Beklagte 2 leistungsp flichtig wäre, wäre dem Kläger eine Anzeigepflichtverletzung vorzuwerfen. Denn der Kläger habe die

Fragen im Anmeldeformular , ob er seine Arbeit in den letzten drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen für zwei Wochen ganz oder teilweise habe unter brechen müssen, und ob ihm Rentenleistungen einer Sozialversicherung zustehen würden oder ob er solche beantragt habe, wahrheitswidrig mit nein beantwortet ( Urk. 12 S. 4 ff. ). 2.3

Die Beklagte 3 stellte sich auf den Standpunkt , dass die Invalidität des Klägers unbestrittenermassen nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als er bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei . Demgemäss würden nach Art. 46 Abs. 1 ihres Vorsorgereglements einzig Leistungen des Obligatoriums in Frage stehen. Der Vorbescheid der IV-Stelle Thurgau vom 1. Februar 2017 und deren Verfü gung en

vom 2 1. April 2017 seien der Beklagten 2 eröffnet worden und für diese daher verbindlich. In den fraglichen Verfügung en sei die IV-Stelle Thurgau von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 1. Februar 2014 ausgegan gen . Zu dieser Zeit sei das Arbeitsv erhältnis mit der

Y.___ und damit das Versicherungsverhältnis mit der Beklagten 3 einschliesslich der Nachdeckungsfrist schon seit langer Zeit aufgelöst gewesen. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass 2007 keine drastische Zustandsverschlechterung einge treten sei. Es h abe sich vielmehr um eine vorübergehende Überlastu ng des linken Handgelenks gehandelt , weil der Kläger infolge der restrukturierungsbedingten Kündigung mit Freistellung seit Oktober 2006 einen Kurs in Fussreflexzonen massage absolviert habe. Zudem sei er wegen der Kündigung des Arbeitsverhält nisses gemäss eigenen Angaben Ende 2006 übermässig vi el am PC gesessen. Die damalige Tätigkeit als Webpublisher sei mit dem Zustand des Handgelenks aber nach wie vor vereinbar gewesen. Die radiocarpale A rthrose am linken Handge lenk habe sich erst im April/Mai 2008 gezeigt. Aufgrund dessen sowie einer für die Zukunft prognostizierten Zustandsverschlechterung habe der Kläger vom 1. April 2010 bis zum 3 1. Juli 2013 eine Umschulung zum Sozialpädagogen absolviert. Eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei erst im Februar 2015 eingetreten, durch Überlastungen infolge physischer Bean spruchung der linken Hand bei Tätigkeiten, die einen erheblichen Kraftaufwand erfordert hätten (Staub saugen, Küchenarbeiten, unruhi ge Schüler festhalten). Dass der Kläger bei der Stiftung D.___ aus gesundheitlichen Gründen ledig lich in einem 60%- Pensum gearbeitet habe , sei unzutreffend. Er sei daneben auch in einem 40%-Pensu m beim Arbeitsamt gemeldet gewesen ( Urk. 28/13 S. 2 ff. und

Urk. 37). 2.4

Die Beigeladene hielt dafür , dass der Kläger von der Invalidenversicherung vom 3. Dezember 2007 bis zum 3 1. Juli 2013 durchgehend entweder Wartezeittaggeld oder IV-Taggelder erhalten habe. Voraussetzung für den Anspruch auf Warte zeittaggelder sei, dass die versicherte Person zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten müsse. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ins besondere berufliche Massnahmen, setze rechtsprechungsgemäss eine Leistungs einbusse von 20 % voraus. Demgemäss sei vorliegend vom 3. Dezember 2007 bis zum 3 1. Juli 2013 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % auszu gehen, so dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der 2007 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der 2015 eingetretenen Invalidität bis dahin nicht unter brochen worden sei. Nach Abschluss der Umschulung zum Sozialpädagoge n habe die IV-Stelle Thurgau dem Kläger mit Mitteilung vom 1 5. August 2013 zwar mitgeteilt, dass er rentenausschliessend eingegliedert werden könne. Dabei hab e sich die IV-Stelle Thurgau aber nicht auf eine medizinische Einschätzung, sondern einzig auf die Aussage des Klägers gestützt, wona ch dieser sich in der Lage gefühlt habe , eine Arbeit mit wenig handwerklichem Anteil in einem vollen Pensum auszuüben. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei dadurch nicht belegt. Auf grund der Ausführungen im Gutachten des F.___ sei bereits seit Abschluss der zweiten Umschulung ab August 2013 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 8. August 2013 bei einer vollen Vermittlungsfähigkeit könne

nicht auf eine volle Arbeits fä higkeit geschlossen werden . Die Beigeladene sei für die seit 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit, welche in der Folge zur (erneuten) Invalidität geführt habe, nicht leistungspflichtig ( Urk. 44 S. 6 ff. ). 2.5

Stre itig und zu prüfen ist somit, wann die massgeblich e Arbeitsunfähigkeit, welche im Juli 2015 zur Invalidität des Klägers geführt hat,

eingetreten ist. 3. 3.1

Dr. med. G.___ , FMH Allgemeine Medizin, gab im Bericht vom 3 1. August 2007 zuhanden der IV-Stelle an, dass der Kläger bis heute im bisherigen, unver änderten Ausmass arbeitsfähig sei. Auf längere Sicht seien infolge einer post traumatischen Radiocarpalarthrose links mit schmerzhafter Funktionseinschrän kung möglicherweise Änderungen zu erwarten. Unter Physiotherapie und medikamentöser Behandlung sei eine Besserung eingetreten. Es handle sich um die zweite Schmerzepisode. Die linke Hand sei die einzig verfügbare Hand des Klägers. Rechts bestehe eine vollständige Lähmung. Zur Vermeidung einer weiteren Invalidisierung und der Erhaltu ng der beruflichen Fähigkeiten und der Fähigkeiten der Selbstversorgung (Körperpflege etc.) sollte diese Hand nicht über Gebühr belastet werden. Allenfalls müsse eine berufliche Umstellung erwogen werden, da auch lange dauernde Computerarbeit das Radiocarpal gelenk belasten könne ( Urk. 17/3 /19/558). 3.2

Dr. med. H.___ , Leitender Arzt Handchirurgie des Kantonsspitals Z.___ , stellte im an die Suva gerichteten Gutachten vom 1 1. März 2008 folgende handch irurgischen Diagnosen ( Urk. 17/2 /44/7): (1) posttraumatische Radiocarpalarthrose links bei Status nach konservativer Behandlung einer distalen Radiusfraktur links vom 1 0. Juni 1989 (2) Plexusparese rechts mit geringer Res t funktion der Musculi

rhomboidei , trapecius , triceps , pectoralis

major und latissimus

dorsi (3) Läsion triangulärer fibrokartilaginärer Komplex (TFCC) links

Dr. H.___ erklärte, dass die computertomographisch nachgewiesene Radio carpalarthrose zum heutigen Zeitpunkt noch nicht massiv ausgeprä gt sei. Zu einem späteren Zeitpunkt werde möglicherweise eine Teilversteifung/Versteifung des Handgelenks notwendig werden. Ein konservativer Ansatz zur Linderung der Beschwerden im linken Handgelenk bestehe in der Applikation einer Hand gele nksmanschette, welche dieses ruhig stelle. Damit könnte der Kläger die meisten Aktivitäten des täglichen Lebens durchführen und so auch seine Hand gelenksmobilität erhalten. Die klinischen Verdachtsmomente auf ein Carpal tunnelsyn d rom müssten weiter beobachtet werden. Trotz der Beschwerde n sollte versucht werden, de n Kläger langsam wieder in den Arbeitsprozess zu integrie ren. Vorstellbar seien sämtliche kontrollierenden Tätigkeiten, die bei funktio neller Einarmigkeit mit zusätzlich

handicapiertem Funktionsarm durchgeführt werden könnten. Zudem werde der Kläger versuchen, unterstützt mit einer Hand gelenksmanschette auch wieder am Computer zu arbeiten ( Urk. 17/3 /44/8-9). 3.3

Dr. G.___ gab im Bericht vom 2 3. Februar 2011 zuhanden der IV-Stelle an, dass die gesundheitliche Situation unverändert sei. Eine Reduktion des Pensu ms sei wegen zu vieler Schreib arbeiten i m Rahmen der Ausbildung und dadurch zusätz licher Belastung des Handgelenks erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit sei derzeit vor allem abhängig von den Schreibarbeiten. Nach der Ausbildung sollte eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu erwarten sei n ( Urk. 17/2 /122 /3 ). 3.4

Dr. med. I.___ , Fachärztin Neurochirurgie, hielt im Bericht zur kreisärzt lichen Untersuchung vom 1 5. Dezember 2014 fest, dass i m Sinne einer Standort bestimmung nochmals eine Vorstellung bei Dr. H.___ zur handchirurgischen Beurteilung erfolgen sollte . Dem Kläger seien ganztägige, vorwiegend sitzende Tätigkeiten weiterhin zumutbar. Er se i nach wie vor als funktionell Einarmiger (links) zu betrachten. Die Gesamtgewichtsbelastung sollte maximal 5 kg betragen. Mit der linken Hand sollten auch leichte, repetitive manuelle Tätigkeiten bzw. Belastungen gemieden werden. Inwieweit die aktuelle Tätigkeit als Sozialpädagoge diesem Zumutbarkeitsprofil entspreche, sollte geprüft werden ( Urk. 17/3 /19/30). 3.5

Dr. H.___ vom Kantonsspital

Z.___ gab im an Kreisärztin Dr. I.___ gerichteten Bericht vom 2. April 2015 an, dass die zwischenzeitlich durchge führte Computertomographie des linken Handgelenks eine leichte Progression de r Arthrose radio-karpal, interkarpal und im Bereich des Pisotriqueteralgelenks zeige . Die Situation werde sich im weiteren Verlauf wahrscheinlich noch verschlechtern. Die Arbeitsfähigkeit betrage 30 % und werde kaum zu steigern sein ( Urk. 17/3 /34/6-7). 3.6

Die Ärzte des F.___ stellten im polydisziplinären Gutachten vom 1 5. Dezember 2016 zuhanden der IV-Stelle Thurgau folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit ( Urk. 17/3 /74/16):

Polytrauma am 1 0. Juni 1989 mit multiplen Folgeschäden (1) obere mittlere und untere traumatische Armplexusläsion rechts (ICD-10 G54.0) - Wurzelausrisse C5, C6 und C8 rechts - klinisch-neurologisch funktionelle Plegie rechte obere Extremität mit diskreter Restfunktion Musculus

triceps

brachii rechts (2) posttraumatische Radiokarpalarthrose links bei - Status nach konservativ therapierter distaler intraartikulärer Radiusfraktur mit Ab riss Processus

styl oideus

ulnae am 1 0. Juni 1989 (3) TFCC-Läsion links (4) Status nach Nervus

ischiadicus -Läsion links (ICD-10 G57.0; G57.4) mit - klinisch-neurologisch residueller sensomotorischer Affektion der Nervus

tibialis - innervi erten Muskulatur bei Erholu ng der Nervus

peroneus -innervi erten Muskelgruppen bei: - Status nach Schambeinastfraktur im Rahmen des Polytraumas

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfäh igkeit führten sie an (Urk. 17/3 /74/16): (1) Verdacht auf Sulcus

ulnaris Reizsyndrom links (ICD-10 G56.0) (2) chronisches zerviko

- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - klinisch-neurologisch ohne radikuläre Reiz- respektive sensomotorische Ausfallssymptomatik (3) unreife Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) (4) Status nach Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Opioiden und Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10/11/14.20)

Die Gutachter des F.___ gaben an, dass der Kläger in der angestammten Tätigkeit nach der zweiten Umschulung , welche bereits wegen der verschlechterten Hand funktion erfolgt sei, ab dem 1. F ebruar 2014 zu 60 % , ab dem 1. April 2015 zu 30 % und ab dem 3. Juni 2015 (letzter effektiver Arbeitstag) zu 0 % arbeitsfähig gewesen sei. In Bezug auf eine Verweistätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkei t von 30 % auszugehen . Dies gelte ab Datum der Arbeitsaufgabe per 3. Juni 2015 ( Urk. 17/3 /74/19). 4. 4.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, da ss die IV-Stelle Thurgau in den rente nzu sprechenden Verfügung en vom 2 1. April 2017 von einer verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug ausging ( Urk. 17/3/84 und Urk. 17/3 /91-92 ). Die Beklagte 2

und das Gericht sind an die Feststellungen der IV-Stelle damit nicht gebunden. Der leistungserhebliche Sachverhalt ist frei zu überprüfen (vgl. E. 1.5 ). 4.2

Fest steht , dass der Kläger ab dem 1 7. Januar 2005 in einem 100%-Pensum als Webdesigner bei der Y.___ angestellt war ( Urk. 17/2/10/3 , vgl. auch Urk. 17/2/8 und Urk. 2/2 ) . Im Oktober 2006 stellte sein Vorgesetzte r

ihm

wegen einer Reorganisation

die Auflösung des Arbeitsverhältni sses in Aussicht. Ab Oktober 200 6 absolvierte der Kläger einen Fussreflexzonen massage-Kurs . Am 3 1. Januar 2007 hatte er bei der Y.___ seien letzten effektiven Arbeitstag . Danach wurde er freigestellt. Gegenüber der Suva gab der Kläger am 3. August 2007 an, dass er Ende 2006 wegen des aufge lösten Arbeitsverhältnisses übermässig viel am PC gesessen und die Beschwe rden am linken Handgelenk daraufhin zugenommen hätten . Im Mai 2007 suchte der Kläger seinen Hausarzt Dr. G.___ auf (Urk. 17/3 /19/355 und Urk. 17/2/51 ). Vom 1. Mai bis zum 3 0. November 2007 bezog er bei einer attestierten Arbeits unfähigkeit von jeweils 50 %

oder 100 % Taggeldleistungen der Suva ( Urk. 17/2 /49/81). Ab dem

3. Dezember 2007 erhielt der Kläger

Warte zeit taggel d er der Invalidenversicherung ( Urk. 17/2 /58 , Urk. 17/2 /72 und Urk. 17/2 /89 ) , was eine Arbei tsunfähigkeit von mindestens 50 % und das Warten auf eine erstmalige berufliche Ausbildung/Umschulung voraussetzt e ( Art. 18 Abs. 1

der Verordnung über die Invalidenversicherung,

IVV ) . Ab dem 7. Januar 2009 bezog er während der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (Arbeitstraining, Umschulung) bis zum Abschluss der Ausbildung als Sozialpä dagoge HF im Sommer 2013

weiterhin Taggeldleistungen der Invalidenversicherung

( Urk. 17/2/72 und Urk. 17/3/15 ) . Dies setzt e voraus, dass er wegen dieser Mass nahmen der IV an wenig stens drei aufeinanderfolgenden Tagen vollständig verhindert war, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig war ( Art. 22 Abs. 1 IVG ). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, erübrigen sich hier jedoch nähere Erörterungen zu m Verlauf und Grad der Arbeits fähigkei t des Klägers als Webdesigner.

Denn vorliegend ist beachten, dass der Kläger nach einem vom 1. Januar bis zu m 3 0. Juni 2009 dauernden

Praktikum

mit einem Pensum von 60 %

bei der Gemeinde J.___

(Urk.

17/2 /85)

ab dem 1 5. September 2009

in einem 60%-Pensum ein Praktikum

im Bereich Jugendarbeit bei der

B.___ AG

absol vierte

( Urk. 17/2 /96 ) . Im August 2010

begann er daneben die dreijährige berufs begleitende Aus bildung zum Sozialpädagogen

bei der S chule A.___

(Urk. 17/2/118 ). Im Rahmen dieser Ausbildung wird von den Studentinnen und Studenten verlangt, dass sie minde stens zu 50 % als Sozialpä dagoge/-in

in Ausbildung tätig sind. Empfohlen wird ein 60%-Pensum

– was inkl. Studium daher einem 100%-Pensum ent sprechen dürfte . Ab

Oktober 2010 reduzierte der Kläger

das Pensum bei der B.___ AG

wegen Beschwer den am linken Handgelenk, die aufgrund der vielen Schreibarbeiten in der Ausbildung aufgetreten waren, von 60 % auf 50 % (Urk. 17/2 /119 und Urk. 17/2/122/3 ).

Die di esbezüglichen Anforderungen von A.___ erfüllte er somit nach wie vor, und sein Pensum dürfte nunmehr also

insgesamt ca. 90 % .

betragen haben. 2011 gab er die Stelle bei der B.___ AG auf ( Urk. 17/2/129) und arbeitete danach

ab dem

1. Dezember 2011 ebenfalls in einem 50%-Pensum bei der C.___ als Betreuer/Sozialpädagoge in Ausbil dung

( Urk. 17/2 /130). Der Kläger be schrieb diese Tätigkeit, bei welcher er behin derte Kinder und Jugendliche

( von Cerebralparetiker n bis zu Autisten ) betreut habe und sich physisch nic ht habe schonen können, als turbulent und anspruchs voll ( Urk. 17/3 /74/9) . Dass es bei dieser Tätigkeit für die C.___

– und auch im Rahmen des vorangegangenen Praktikums bei der B.___ AG -

zu krank heits -

oder unfallbedingten Arbeitsausfällen gekommen wäre , ist

aber nicht aktenkundig. Im Sommer 2013 sch loss der Kläger die Ausbildung als Sozialpä dagoge innert der vorgegebenen Zeit von drei Jahren sodann erfolgreich ab. Am 1 5. August 2013 gab er gegenüber der IV-Stelle an, dass er auf Stellensuche sei und sich in der Lage fühle, eine Arbeit mit wenig handwerklichem Anteil in vollem Umfang auszuüben. Gleichentags teilte die IV-Stelle ihm mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und er als rentenaus schliessen d eingliederbar gelte ( Urk. 17/2 /140). Ab dem 8. August 2013 bezog der Kläger denn auch Arbeitslosenentschädigung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % einer Vollzeitbeschäftigung ( Urk. 44 S. 3 und Urk. 17/3/33/1). Ab dem 1. Februar 2014

war er

zunächst in einem 60%-Pensum als Sozialpädagoge bei der Schuls tiftung D.___

tätig ( Urk. 17/3/35 ) und bezog für das übrige Pensum von 40 %

weiterhin

Arbeitslosenentschädigung

(Urk. 17/3 /33 /1 und Urk. 17/3/42/3 ). Gegenüber den Gutachtern des F.___ bestätigte er ausdrücklich, dass er bei der Schuls tiftung D.___ nur in einem 60%-Pensum gearbeitet habe, weil es eine 6 0%-Stelle gewesen sei (Urk. 17/3 /74/9). 4.3

Mit Blick darauf, dass die Täti gkeiten des Klägers als Betreuer / Sozialpädagoge (in Ausbildung) und als Student

leistungsmässig und vom (körperlichen) Anfor derungsprofil vergleichbar waren mit derjenigen als Webdesigner (vgl. E. 1.4), kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass er nach der Aufnahme des Studiums im August 2010

wieder über einen längeren Zeitraum zu mehr als 80 % a rbeits- und leistungsfähig war .

Z u diesem Schluss kamen im Wesentlichen

auch die Ärzte des F.___ im Gutachten vom 1 5. Dezember 2016 , welche ihm in der Tätigkeit als Sozialpädagoge erst ab Februar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit

(40 % ) attestierten ( Urk. 17/3/74/19 ). Dies, nachdem Dr. H.___

erst im Rahmen der im März 2015 durchgeführten bildgebenden Untersuchungen eine (leichte) Progression der Ar t hrose am linken Handgele nk festgestellt hatte ( Urk. 17/3 /34/6 ). Zudem ist zu beachten, dass der Kläger in der Tätigkeit als Webdesigner bei de r Y.___ in einem 100%-Pensum im Jahr 2008 ein Bruttoeinkommen von Fr. 92‘387.-- erzielt hätte (Urk. 17/2/51/3). Als Sozialpädagoge hätte er bei der Schulstiftung D.___ per 1. März 2015 bei einem Vollpensum ein Einkommen von brutto Fr. 88‘809.-- pro Jahr erwirtschaftet ( Urk. 2/8). Auch unter Berücksichtigung der Nominallohnent wicklung in den Jahren 2009 bis 2015 ( vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018, T39) war es ihm daher grundsätzlich möglich, als Sozialpädagoge ein klar rentenausschliessendes Ei nkommen zu erzielen (vgl. E. 1.3 ).

Aufgrund dessen , dass ein

Minderverdienst bzw. eine Erwerbseinbusse von ca. 20 % Voraussetzung für eine Umschulung

bildet (BGE 130 V 488) , lässt sich

nicht auf

eine während der gesamten Umschulung andauernde , mind estens 20%ige Arbeits- respektive Erwerbsunfähigkeit

schliessen . Dasselbe gilt vorliegend auch für den Umstand, dass Zeiten, in welchen Arbeitslosenentschädigung bezogen wird, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (vgl. E. 1.2) . 4.4

Der zeitl iche Konnex zwischen der ab Mai 2007 attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handgelenksbeschwerden links und der von den Gutachtern des F.___ ab Februar 2014

attestierten Arbeitsunfähigkeit wurde somit unterbrochen. Mit den Gutachtern des F.___ ist davon auszugehen, dass d ie Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva lidität des Klägers geführt hat, im Februar 2014 eintrat . Damals war der Kläger bei der Beklagten 2 und bei der Beigeladenen berufsvor sorgeversichert. Dass zwischen der ab Februar 2014 attestierten Arbeitsunfähig keit und der ab dem 1. Juli 2015 eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, ist im Übrigen unbestritten. Der von der IV-Stelle Thurgau festgesetzte Rentenbeginn und der von ihr ermittelte Invaliditätsgrad von 86 % wurde n von der Beklagten 2 und der Beigeladenen n icht in Zweifel gezogen und geben nicht Anlass zu Weiterungen.

Die Beklagte 2 und die Beigeladene sind deshalb g rundsätzlich leistungspflichtig. Anzumerken ist jedoch, dass die Beigeladene in diesem Urteil nicht zu Leistungen verpflichtet werden kann. Die Wirkung der Beiladung erschöpft sich vielmehr darin, dass sich die Beigeladene den rechtskräftigen Entscheid in einem anderen Verfahren entgegenhalt en lassen müsste ( Urteil des Bundesgerichts 9C_198/2017 vom 2 9. August 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen ).

Damit ist auch gesagt, dass ein Anspruch auf Invalidenleistunge n gegenüber der Beklagten 3 ausser Betracht fällt. Bei der Beklagten 1 war der Kläger gar nicht berufsvorsorgeversichert. 5 .

5 .1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie es sich mit der von der Beklagten 2 geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung des Klägers verhäl t. 5 .2

Während in der obligatorischen beruflichen Vorsorge Gesundheitsvorbehalte ausgeschlossen sind, dürfen die Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) im weitergehenden Vorsorgebereich und im ausserobli gatorischen Vorsorgebereich für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen anbringen, welcher höchstens fünf Jahre dauern darf ( Walser ,

in: Schneider/Geiser/ Gächter , BVG und Bundesgesetz über die Frei zügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

[ FZG ] , Bern 2010, N. 1 ff. zu Art. 14 mit Hinweisen).

Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintre tende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmeldefor mular ausgefüllt hat (vgl. Walser, a.a.O., N. 10 zu Art. 14). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Verletzung der Anzeige pflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und/oder reglementarischen Normen. Falls derartige statutarische oder reglementarische Bestimmungen fehlen sollten, kommen sub sidiär und analogieweise die Bestimmungen von Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) zur Anwendung (vgl. BGE 134 III 511 E. 3.1).

Nach der Rechtsprechung weist die Anzeigepflicht des Antragstellers keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielm ehr auf die Angabe jener Gefahr tatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat. Der Antragsteller ist somit nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2; 116 II 338 E. 1a; 116 V 218 E. 5a

und Urteil des Bundesgerichts 4A_134/2013 vom 1 1. Sep tember 2013 E. 4.1). Die Tragweite der einzelnen Fragen bestimmt sich - gleich wie der Vertragsinhalt - nach dem Vertrauensprinzip. Es ist dabei darauf abzu stellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen der Versicherungsgesellschaft in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3; 118 II 333 E. 2b). 5.3

Ge mäss

Ziff. 3.4 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten 2 ist die versicherte Person verpflichtet, die im Aufnahmeformular enthaltenen Fragen vollständig und wahrheitsgetreu zu beantwort en . Wenn die versicherte Person die Fragen falsch beantwortet oder Gefahrtatsachen oder indizierende Umstände, die sie kannte oder kennen musste, verschweigt, so ist die Stiftung befugt, innert sechs Monaten seit Kenntnis den Vertrag der überobligatorischen Vorsorge ganz oder teilweise zu kündigen und jegliche Leistungen und Beitragsbefreiungsan sprüche daraus ganz oder teilweise zu verweigern oder auch nur für diesen Fall der geltend gemachten Anzeigepflichtverletzung jegliche Leistungen aus dem Vertrag der überobligatorischen Vorsorge ganz oder teilweise zu verweigern und zwar unabhängig dav on, ob die verschwiegene Gefahr tatsache oder der verschwiegene indizierende Umstand im Zusammenhang mit dem Eintritt des versicherten Risikos steht ( Abs. 3; Urk. 13/8).

Die Folgen der Anzeigepflichtverletzung sind im Reglement der Beklagten 2

somit umfassend und abschliessend geregelt. Für eine subsidiäre Anwendung des VVG besteht demnach kein Raum. 5 .4

Im Anmeldeformular zur beruflichen Vorsorge der Beklagten 2 , das der Kläger am 7. Februar 2014 ausfüllte,

wurde gefragt, ob er die Arbeit in den letzten drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen für mehr als zwei Wochen ganz oder teil weise habe unterbrechen müssen. Dies verneinte er . Z udem wurde die Frage gestellt, ob ihm Rentenleistungen einer Sozialversicherung (zum Beispiel IV, UV, MV, Pensionskasse) zustehen würden oder ob er solche beantragt habe. Auch dies verneinte der Kläger ( Urk. 13/7).

Die Frage, ob der Kläger Rentenleistungen einer Sozialversicherung beziehe oder beantragt habe, hat er zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint. Da der Kläger das ursprüngliche, von der A.___ im Rahmen der Ausbildung zum Sozialpäda gogen empfohlene 60% -Pensum bei der B.___ AG aufgrund der Handgelenks beschwerden links per 1. Oktober 2010 dauerhaft

auf ein 50%-Pensu m reduzie ren musste und danach ab dem 1. Dezember 2011 auch bei der C.___ bis zum Abschluss der Ausbildung als Sozialpädagoge im Sommer 2013 lediglich noch in einem 50%-Pensum gearbeitet hat (vgl. E. 4.2) , hätte er die Frage, ob er die Arbeit in den letzten drei Jahren aus gesundheitlichen Gründen für mehr als zwei Wochen ganz oder teilweise habe unterbrechen müssen, indes

bejahen müssen. Das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung ist demnach zu bejahen.

Nachdem die Beklagte 2 den Vertrag der überobligatorischen Vorsorge mit Schreiben vom 1 1. Januar 2016 unbestrittenermassen rechtzeitig innert der sechsmonatigen Frist seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung per 1. Februar 2016 gekündigt hat ( Urk. 2/13), ist sie somit nicht zu Leistungen aus dem über obligatorischen Vorsorgeverhältnis verpflichtet. 6 . 6.1

Der Kläger hat demnach mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine volle Invalidenrente der Beklagten 2

gemäss BVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_326/2014 vom 28. September 2014 E. 5.2).

Die Festsetzung des ge setzlichen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt praxisgemäss

einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 6.2

Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist. Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet, vorliegend mithin ab dem 1 8. Juli 2018 ( Urk. 1). Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Das Vorsorgereglement der Beklagten 2 sieht in Ziff. 4.8.3 Abs. 7 vor, dass der bei Verzug geschuldete Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2) entspricht ( Urk. 13/8). Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit dem

1. Ja nuar 2017 bei 1 % ( Art. 12 lit . j BVV 2).

6.3

In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist d ie Beklagte 2 dem zufolge zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 basierend au f einem Invaliditätsgrad von 86 % eine volle Invalidenrente gemäss BVG zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1 8. Juli 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten.

Im Übrigen ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abzuweisen.

Die gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 3 gerichtete Klage ist abzuweisen. Die von der Beklagten 1 beantragte Entlassung aus dem Verfahren ist hier nicht möglich. 7.

Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Partei kosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berück sichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer reduzierten Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen.

Den obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen (Beklagte 1 und Beklagte 3) ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen (B GE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis ). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung

der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflich tet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 basierend auf einem Invalidit ätsgrad von 86 % eine volle Invalidenrente

gemäss BVG zuzüglich Verzugszinsen v on 1 % seit dem 1 8. Juli 2018 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

Im Übrigen wird die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abgewiesen.

Die gegen die Beklagte 1 und die Beklagte 3 gerichtete Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.

Der Beklagten 1 und der Beklagten 3 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - AXA Leben AG - Allianz Suisse - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl