Sachverhalt
1. 1.1
Der 1970 geborene X.___
schloss 1990 eine Lehre als Briefträger ab (Urk. 16/8/4) und war in der Folge als Betriebsmitarbeiter Logistik bis am 30.
November 2007 bei der Z.___ angestellt ( Urk. 16/13/6) und dadurch bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk. 16/13/4) . Vom 1. Dezember 2007 bis am 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Der 1970 geborene X.___
schloss 1990 eine Lehre als Briefträger ab (Urk. 16/8/4) und war in der Folge als Betriebsmitarbeiter Logistik bis am 30.
November 2007 bei der Z.___ angestellt ( Urk. 16/13/6) und dadurch bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk. 16/13/4) . Vom 1. Dezember 2007 bis am
Dispositiv
- Mai 2008 war er als Logistik-Assistent bei der A.___ angestellt ( Urk. 16/16 und Urk. 16/40/3 ) , wobei er im April 2008 das Fähigkeitszeugnis als Logistikassistent erwarb ( Urk. 16/40/6) . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war X.___ bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge berufsvorsorgeversichert ( Urk. 7 S. 6; Urk. 16/223) . Ab Juni 2008 bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicher u ng , wodurch er bei der Stiftung Auffangeinricht ung BVG berufsvorsorgeversichert war ( Urk. 8/1) . Wäh rend d er laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ging X.___ ver schiedenen Zwischenverdiensttätigkeiten nach, i m Rahmen welcher er zwischen zeitlich bei der Stiftung
- Säule swissstaffing berufsvorsorgeversichert war ( Urk. 2/10, Urk. 7 S. 6, Urk. 8/1, Urk. 16/17, Urk. 16/39/7). Am 2
- Februar 2009 meldete er sich bei der IV-Stelle (Bern) zum Leistungsbezug an ( Urk. 16/8). Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens bei Dr. med. B.___ , Spezial arzt FMH für Innere Medizin, ( Gutachten vom
- Oktober 2009, Urk. 16/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Februar 2010 ( Urk. 16/35) bei einem Invaliditätsgrad von 11 % einen Rentenanspruch . Vom
- Dezember 2009 bis am 3
- Mai 2010 machte X.___ einen Stage als Allrounder im technischen Dienst im C.___ ( Urk. 16/66/2; Urk. 16/39/7). In der Folg e übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine berufliche Abklärung , welche vom 2
- Juni bis am 1
- September 2010 bei der D.___ durch geführt wurde ( Urk. 16/53; Urk. 16/ 47 ) . Nach Abschluss der beruflichen Ab klä rung gewährte die IV-Stelle X.___ Arbeitsvermittlung ( Urk. 16/54) und vo m
- b is 3
- März 2011 ein Arbeitstraining bei der E.___ ( Urk. 16/69). P er
- April 2011 trat X.___ bei den F.___ eine Vollzeitstelle an ( Urk. 16/73 ) . Die IV-Stelle schloss die beruflichen Massnahmen am
- Mai 2011 ab ( Urk. 16/74) . Im Rahmen der Arbeitstätigkeit für die F.___ war X.___ bei der P AX, Sammelstiftung BVG berufsvorsorge versichert ( Urk. 2/3). Nachdem das Arbeitsverhältnis mit der F.___ per Ende Dezember 2012 aufgelöst worden war ( Urk. 16/174) , ersuchte X.___ die IV-Stelle am
- April 2013 um Wiederauf n a h me des beruflichen Eingliede rungs verfahrens ( Urk. 16/78 und Urk. 16/83). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin wiederum berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung ( Urk. 16/80) und ein Arbeitstraini ng bei der G.___ ( Urk. 16/103 , Urk. 16/108, Urk. 16/112, Urk. 16/113; Urk. 16/116 und Urk. 16/121 ) beziehungsweise bei der H.___ ( Urk. 16/119 , Urk. 16/120 ). Ab dem
- August 2014 arbei tete X.___ bei der H.___ in einem 60%- Pensum, wobei die IV-Stelle für drei Monate Einarbeitungszuschüsse ausrichtete . Ab Januar 2015 erhöhte er das Arbeitspensum auf 80 % ( Urk. 16/131, Urk. 16/133 , Urk. 16/ 134, Urk. 16/141/2 und Urk. 16/143) . Die Pensionskasse der H.___ war die Profond Vorsorge e inrichtung ( Urk. 2/4 und Urk. 2/5) . Da die H.___ das Arbeitsverhältnis per Ende Juli 2015 kündigte ( Urk. 2/4), bezog X.___ ab August 2015 erneut Taggelder der Arbeits lo sen versicherung ( Urk. 8/1 ) . Er war zudem bei der H.___ weiterhin im Stundenlohn angestellt ( Urk. 16/171/6) . Ab November 2015 unterzog er sich einer weiteren arbeitsmarktliche n Abklärung bei der D.___ (Urk. 16/151 und Urk. 16/17 1 ) . Vom 1
- Mai bis am 1
- August 2016 macht e er einen Arbeitsver s uch bei der I.___ (Urk. 16/176; Urk. 16/178 , Urk. 16/181 und Urk. 16/183 ). Ab dem 1
- August 2016 wurde X.___ als Arbeitnehmer mit IV-Rente (B) in einem Pensum von 100 % von der I.___ an g estellt. ( Urk. 16/18 4). D ie IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung am 2
- September 2016 ab ( Urk. 16/186). Mit Vorbescheid vom
- Januar 2017 ( Urk. 16/198) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 16/203) , gab die IV-Stelle beim J.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, welches am 2
- September 2017 erstattet wurde ( Urk. 16/216). Die IV-Stelle erliess daraufhin am
- Oktober 2017 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie in Aussicht stellte, X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 48 % mit Wir kung ab
- Februar 2016 eine V iertelsrente auszurichten (Urk. 16/217). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 fest (Urk. 16/229). 1.2 In der Folge wandte sich X.___ an die Pensionskasse Z.___ , die Stiftung 2. Säule swissstaffing und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Leistunge n der beruflichen Vorsorge. Sowohl die Pensionskasse Z.___ ( Urk. 2/9), die Stiftung
- Säule swissstaffing ( Urk. 2/10) als auch die Stif tung Auffangeinrichtung BVG ( Urk. 2/15) verneinten jedoch eine Leistungspflicht ihrerseits .
- Mit Eingabe vom 1
- Juli 2018 ( Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben und beantragen: «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihrer Vorleistungspflicht nachzukommen und die reglementarischen Leistungen zu erbringen .
- Die reglementarischen Leistungen seien mit einem Zins von 5 % p.a. zu verzinsen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.» Mit Klageantwort vom
- September 2018 ( Urk. 7) beantragte die Beklagte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den An tr ag, die Profond Vorsorgeeinrichtung sei zum Verfahren beizuladen. M it Verfügung vom
- September 2018 ( Urk. 9) wurden die Akten der Invaliden versicherung in Sachen des Klägers beigezogen ( Urk. 15 beziehungsweise Urk. 16/1-235 ) . Am 1
- September 2018 reichte der Kläger ein Schreiben der Profond Vorsorgeeinrichtung vom 3
- Juli 2018 ( Urk. 12) ein, mit welche m diese eine Leistungspflicht ihrerseits ablehnte. In der Folge änderte beziehungsweise ergänzte der Kläger mit Rep lik vom 2
- November 2018 (Urk. 18) seine Anträge wie folgt: «2. Die Vorleistungen seien gemäss Reglement zu verzinsen.
- Es sei die P AX Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, 4002 Basel, zum Verfahren beizuladen.» Die Beklagte schloss mit Duplik vom 1
- Dezember 2018 ( Urk. 21) auf Abweisung der Klage. Dies wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1
- Januar 2019 angezeigt ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 23 lit . a BVG haben Personen, die im Sinne de r Invaliden ver siche rung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähig keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, angeschlossen war, für das Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbe its unfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen hang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert, besteht kein Anspruch auf Invaliden leistungen der beruflichen Vor sorge nach Art. 23 lit . a BVG. 1.3 Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleis tungs pflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorge einrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen ( Art. 26 Abs. 4 BVG). Nach der ratio legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehr zahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Die Vorleistungspflicht setzt jedoch voraus, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht (Art. 23 und Art. 26 Abs. 1 BVG) und lediglich unklar ist, welche Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist. Das Bestehen eines solchen Leistungsanspruchs muss daher im Rahmen des Entscheids über die Vorleis tungs pflicht materiell geprüft werden . Der Umfang der Vorleis tungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2.2 und E. 5 mit Hinweisen ).
- 2.1 Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 und Urk. 18 ), e s sei unbestritten, dass er Anspruch au f Invalidenleistungen nach Art. 23 lit . a BVG habe und somit die rechtliche Grundlage für Vorleistungen nach Art. 26 Abs. 4 BVG gegeben seien . Die Beklagte sei die letzte Vorsorge ein richtung, bei welcher er versichert gewesen sei, nämlich von Januar 2012 bis Dezember 201
- Sie sei daher vorleistungspflichtig . 2.2 Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 7 und Urk. 21 ), d ie Vorleistungspflicht setze Zweifaches voraus: Zum einen müsse feststehen, dass überhaupt ein Leistungsanspruch bestehe und zu anderen müsse ungewiss sein, welchen Versicherer die Leistungspflicht treffe. Vorausgesetzt sei also, dass die Zuständigkeit zwischen zwei oder mehreren präsumtiv leistungspflichtigen Vor sorge einrichtungen umstritten sei. Sei die Zuständig k eit nur einer einzigen infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung umstritten, richte sich das Verfahren nach den Regeln von Art. 23 BVG. Vorliegend sei nicht ungewiss, welchen Versicherer die Leistungspflicht treffe. Aufgrund der Aktenlage und der bindenden IV-Verfügung sei belegt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, im Februar 2015 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt habe einzig bei der Profond Vorsorge e inrichtung eine Berufsvorsorgeversicherung bestanden, weshalb die Zustän digkeit der Profond Vorsorge e inrichtung erstellt sei. Es bleibe kein Raum für Vorleistungen .
- 3.1 Dr. B.___ nannte in seinem am
- Oktober 2009 zu Händen der IV-Stelle erstatte te n Gutachten ( Urk. 16/22) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 16/22/6): - m etabolisches S y ndrom - n icht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Hypertonie - Dyslipidämie (tiefes HDL ) - Obesitas ( BMI 34,6 - 36,4 kg/m 2 ) - a ssoziierte Probleme: Lebersteatose, zurzeit ohne Steatohepatitis ; Cholezystolithiasis - IBD : „ inflammator y bowel disease " - Erstdiagnose Januar 2008 - Erstmanifestation als Pankolitis mit histologischem Nachweis von epitheloidzelligen Granulomen; „anal disease "; Interpretation als Kolitis-Crohn - a ktuell: kein Nachweis von Entzündungsparametern, keine Calprote c tin ausscheidung im Stuhl, negative kontrastmittelverstärkte Sonogra phie: „ mucosal healing "; eher para-/postentzündliches Dysmotilitäts syndrom ( IBS : „irritable bowel syndrome ") - a bsorptive Defekte: Kalium, Kalzium resp. Vitamin D, Beta-Carotin - d epressive Verstimmung und generalisierte Angststörung - vorwiegend soziale Ätiopathogenese - Suizidalität wenig wahrscheinlich Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ ( Urk. 16/22/6) : - Insertionstendinopathien an beiden Füssen November 2007 - Migräne: aktiv - allergische Rhinitis ( Pollinose ) - Status nach Uret erstein rechts 2006 Der Kläger leide unter keiner psychischen oder somatischen Störung, die ihm die Tätigkeit eines Logistikers verunmögliche. Das Ausmass des Einsatzes werde durch die betrieblichen Gegebenheiten definiert. Gabelstapler fahren mit Anh e ben von Lasten in höhere Regal sei ihm wegen seiner fahrigen Unsicherheit nicht zu zumuten und dürfte auch zu gefährlich sein. Die körperlichen, psychischen sowie intellektuellen Voraussetzungen für eine einfachere, nicht zu komplexe und komplizierte Logistiker-Tätigkeit wären aber eigentlich vorhanden. Zurzeit sei aber die Belastbarkeit des Klägers noch deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei noch während fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. Gegen wärtig sei die Leistungsfähigkeit des Klägers um einen Drittel reduziert und dürfte somit etwa 70 % des Normalen betrage n . Eine medizinisch begründete Arbeits unfähigkeit von 20 % und mehr bestehe sei Januar 2008 ( Urk. 16/22/9-10) . 3.2 Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Infektiologie , be rich tete am 2
- Oktober 2 015 der IV-Stelle ( Urk. 16/163). Er hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Morbus Crohn seit 2010 - s ekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II seit 2003 - d ilatative Kardiomyopathie mit schwer eingeschränkter systolischer linksventrikulär er Funktion seit 2015 - s ekundäre Depression Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___ an: Nikotinabusus, Asthma bronchiale, Pollenallergie und Osteopenie . Während der letzten fünf Jahre sei es immer wieder zu Phasen von Diarrhoen im Rahmen des Morbus Crohn gekommen, welche teils imperativ aufträten und den Kläger jeweils von der Nähe einer Toilette abhängig machten. Im Februar 2015 sei aufgrund einer persistierenden Dyspnoe die Diagnose einer Links-Herzin suffizienz bei einem Cor bovinum gestellt worden. Die bisherigen Abklärun g en hätten keine Hinweise für eine vermutete hypertensive oder koronare Her z krankheit ergeben. Erfreulicherweise habe unter einer medikamentösen Therapie eine deutliche Rekompensation erzielt werden können. In Bezug auf die Arbeits situation stehe momentan der Morbus Crohn mit bis zu mehr als acht Stuhl ent leerungen pro Tag im Vordergrund. Der Diabetes melli tu s sei suboptimal ein ge stellt, mit einem HbA1c von aktuell 8,9 % . Das Auftreten einer koronaren Kardiom yopathie sei vorprogrammiert. Die dilatative Kardiomyopathie sei aetio logisch noch ungeklärt. Wie lange die Kompensa tion anhalten werde, sei offen. Während der aktiven Phasen des Morbus Crohn sei die Arbeitsfähigkeit wegen häufigen Toilettengangs eingeschränkt. Kontinuierliche Aktivitäten seien nur mit Unterbrüchen und in der Nähe einer Toilette möglich . Phasenweise müsste eine Reduktion auf 80 % oder mehr und eine grössere Flexibilität notwendig sein. Bedingt durch den willkürlichen Verlauf des Morbus Crohn könne die Arbeits fähig keit vorübergehend massiv eingeschränkt sein. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne mit maximal im Umfang von 60 bis 80 % ge rechnet werden. 3.3 PD Dr. med. L.___ , Leitender Arzt, und M.___ , Assistenzär z tin, von der N.___ , erstatteten am 12. Novem ber 2015 ein Gutachten zu Händen der IV-Ste lle ( Urk. 16/168). Als Diagnose n mit Auswirkungen auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 16/168/4 ): - Kardiomyopathie unklarer Genese mit leicht eingeschränkter systolischer Funktion und diastolischer Dysfunktion - Morbus Crohn - Diabetes mellitus Typ 2 Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei etwa zu 50 % eingeschränkt, dies sei primär kardial bedingt. Körperlich schwere Arbeiten seien für den Kläger nicht möglich ( Urk. 16/168/5) . 3.4 Die Gutachter des J.___ nannten in ihrem Gutacht en vom 2
- September 2017 (Urk. 16/216) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/216/22-23): - Morbus Crohn des Colons, Erstdiagnose Januar 2008 (ICD-10 K50) - initiale Behandlung mit Ciproxin und Metronidazol , später Steroide und Salicylate - Behandlung mit Imurek zwischen August 2010 und Sommer 2014 - Sistieren der Imurek -Therapie wegen Amylase-Erhöhung - keine spezifische Therapie seit Sommer 2014 - persistierende Diarrhoe wechselnder Intensität - leichte depressive Episode (I C D-10 F32.00) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.0) - Erstdiagnose 2003 - m it oralen Antidiabetika ungenügend behandelt - Verdacht auf diabetische Nephropathie - dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese ( Erstdiagnose Februar 2015 ; ICD-10 I 42.0) - Differentialdiagnose : hypertensive Kardiopathie, diabetische CMP , anderes - cvRF : Diabetes mellitus Typ 2 (E rstdiagnose ca. 2005), arterielle Hypertonie - schwer eingeschränkte systolische Funktion (LVEF 15%) mit LV-Dilatation und LVH , Hypokinesie septal und anteroseptal betont bei diffuser Hypokinesie ( Februar und März 2015) - Ausschluss KHK in LIKA 1
- März 2016, keine Ischämie, Myokarditis oder Speicherkrankheit (MRI 1
- März 2015) - TTE Dezember 2016: LVEF 55 %; Ergometrie Dezember 2016: 146 Watt (Soll-Leistung 225 Watt; entspricht 64 %) - COPD Gold IIA (ICD-10 J44) - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1) Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut ach ter ( Urk. 16/216/23): - m etabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 31,5 kg/m 2 ; ICD-10 EG6.0) - Diabetes mellitus - arterielle Hypertonie (ICD-10 110) - asymptomatische Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) - Cholelithiasis (I CD-10 K80.20) Beim Kläger sei im Jahr 2008 ein Morbus Crohn des Colons vermutet worden. Bei der letzten Koloskopie im September 2011 habe sich keine wesentliche Entzün dung im Gastrointestinaltrakt gezeigt, trotz damals leicht erhöhtem Calprotectin . Aktuell sei das Calprotectin aber mit 1'500 µ g/g deutlich erhöht, sodass davon auszugehen sei, dass der Morbus Crohn zurzeit wieder vermehrt aktiv sei , auch wenn ein Teil der Diarrhoe stressbedingt sei und somit als funktionell interpretiert werden k önne . Differentialdiagnostisch sei auch eine diabetische Enteropathie möglich. Aus gastroenterologischer Sicht e rgebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15%, wobei jeder Arbeitsplatz die Möglichkeit aufweisen m üsse , dass der Kläger jederzeit selbständig die Toilette aufsuchen könne . Aus kardiologischer Sicht könne beim Kläger die Diagnose einer dilatativen Kar diomyopathie unklarer Genese gestellt werden, wobei die noch im Februar/März 2015 schwer eingeschränkte systolische Funktion sich deutlich gebessert ha be , so dass daraus geschlossen werden könne , dass sich die Herzfunktion unter Herz insuffizienztherapie praktisch wieder normalisiert habe . Aus kardiologischer Sicht s eien körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten für den Explo randen nicht geeignet, hin gegen bestehe für körperlich leicht belastende bis inter mittierend mittelschwere Tätigkeiten keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit. A us internistischer Sicht bestehe zudem ein aktuell unzureichend eingestellter Diabetes mellitus Typ II mit leicht erhöhtem Serum-Kreatinin, am ehesten im Rahmen einer leichten diabetischen Nephropathie. Zudem k önne beim Kläger eine COPD Gold IIA diagnostiziert werden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in nasser, feucht er oder staubiger Umgebung führe . Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könn t en aus internistischer Sicht nicht gestellt werden. Aufgrund der leichten diabetischen Nephropathie und des unzufriedenstellend eingestellten Diabetes mellitus mit konsekutiv vermehrter Müdigkeit und Konzen trationsstörungen k önne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden. Aufgrund der unzureichenden Stoffwech sel einstellung seien Tätigkeiten in sturzgefährdender Höhe oder an gefährlichen Maschinen für den Kläger ungeeignet. Aus psychiatrischer Sicht könn t en aktuell als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejenigen einer leichten depressiven Episode und von akzen tuierten Persönlichkeitszügen mit paranoiden und instabilen Anteilen festgestellt werden mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Es besteh e eine Wechselwirkung, der Kläger könne schlecht mit der somatischen Verschlech terung umgehen, was wiederum die affektive Störung negativ beeinfluss e . In der interdisziplinären Konsensbesprechung kämen die beteiligten Gutach ter zum Schluss, dass sich die polymorbiditätsbedingten Einschränkungen der Arbeit s fähigkeit aus allgemeininternistischer, gastroenterologischer und psychiatrischer Sicht zum Teil addier t en (insbesondere die wochenweisen Ausfälle aus gastro ente rologischer Sicht) und aus gesamtmedizinischer Sicht in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% besteh e , sofern der Kläger jederzeit den Arbeitsplatz verlassen und eine Toilette aufsuchen könne . Körperlich mittelschwere und sc hwe re Tätigkeiten seien für den Kläger ungeeignet. Das Pensum könne über sechs bis acht Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, am Arbeits platz Pausen einzuschalten oder stundenweise zu arbeiten ( Urk. 16/216/24-25) . Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass seit Februar 2015 in körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr besteh e. Ab Februar 2015 habe längstens bis zum Gutachten der N.___ , im Novem ber 2015 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auch für leichte Tätigkeiten bestanden . A b Dezember 2015 sei von der aktuell attestierten Arbeits fähigkeit auszugeben, was mit Sicherheit ab August 2017 bestätigt werden könne ( Urk. 16/216/25) .
- 4.1 Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 1
- Dezember 2018 ( Urk. 21) in pro zessualer Hinsicht , der Kläger sei aufzufordern, sein Rechtsbegehren zu präzi sie ren, da nicht klar sei, ob er Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG oder Leistungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 23 BVG verlange (S. 3 der Duplik). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich aus de r Klage vom 1
- Juli 2018 (Urk. 1) beziehungsweise der Replik vom 2
- November 2018 ( Urk. 18) , dass die Klage auf Ausrichtung von Vorleistungen gemäss Art. 2 6 Abs. 4 BVG gerichtet ist. So ist nicht nur das Rechtsbegehren des Klägers in der Hauptsache ausdrücklich auf die Erbringung von Vorleistungen gerichtet ( Urk. 1 S. 2), sondern der Kläger begründet die Leistungspflicht der Beklagten auch mit ihrer Vorleistungspflicht. In der Replik führt er dazu insbesondere aus, d ass ent gegen den Ausführungen der Beklagten aufgrund des zeitlichen und sachlichen Konnexes nach wie vor nicht klar sei, welche Vorsorgeeinrichtung effektiv zu ständig sei, womit die beiden Voraussetzungen für die Vorleistungspflicht der Beklagten nach Art. 26 Abs. 4 BVG gegeben seien (Urk. 18 ). 4.2 Nachdem vorliegend lediglich die Vorleistungspflicht der Beklagten zu prüfen ist, besteht kein Anlass die Profond Vorsorgeeinrichtung oder die Pax Sammelstif tung BVG zum Prozess beizuladen, beschränkt sich die Wirkung des zu fällenden Urteils doch auf die Frage der Vorleistungspflicht und ist ohne spezifische präjudizielle Wirkung für einen allenfalls später zu fällenden Entscheid über die Leistungspflicht gemäss Art. 23 BVG.
- 5.1 5.1.1 Das J.___ -Gutachten vom 2
- September 2017 ( Urk. 16/216; E. 3.4) erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, da es für die Beantwortung der vorliegend gestellten Frag en umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, d ie geklagten Beschwerden berück s ichtigt und sich mit diesen sowie dem Ve rhal ten des Klägers auseinander setzt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die Parteien stellen denn auch die B eweistauglichkeit des J.___ -Gutachtens und die von den Gutachtern attestierte 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht infrage. 5.1.2 Die IV-Stelle errechnete gestützt auf die 60%ige Arbeits- und Leistungs fä higkeit des Klägers einen Invaliditätsgrad von 48 % . Sie ging dabei davon aus, dass der Kläger im Jahr 2016 im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 7 6 '831. -- hätte erzielen können und mit Behinderung noch ein solches von Fr. 40'213. -- er reichen kann (vgl. Urk. 16/217/ 3- 4, Urk. 16/225). Diese Berechnung wird von den Parteien nicht infrage gestellt . Es kann vorliegend offenbleiben, ob insbesondere auch das Valideneinkommen des Klägers von der IV-Stelle korrekt berechnet wurde , ergibt sich doch auch bei einer Berechnung des Valideneinkommes ge stützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik (2014 [wie Invalideneinkommen]; Verkehr und Lagerei , Kompetenzniveau 2) ein grund sätzlicher Anspruch auf eine Viertelsrente ( vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 27 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 8/5; Valideneinkommen : Fr. 5'828 . -- x 12 : 40 x 42,4 [betriebsübliche wöchentliche gemäss Tabelle T03.02 des Bundes amtes für Statistik] : 2220 x 2239 [ Anpassung an die Nominallohnentwicklung ge mäss Tabelle T39, Nominallöhne, Männer] = Fr. 74'766.70; IV-Grad: [Fr. 74'766 .70 – Fr. 40'213.--] : Fr. 74'766.70 = 0,46) . 5.2 5.2.1 Der Kläger war bis am 3
- November 2007 bei der Z.___ angestellt ( Urk. 16/13/6) und dadurch bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk. 16/13/4). Unmittelbar anschliessend war er vom
- Dezember 2007 bis am 3
- Mai 2008 bei der A.___ angestellt ( Urk. 16/16 und Urk. 16/40/ 3). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge berufsvorsorgeversichert ( Urk. 7 S. 6 ; Urk. 16/223 ). Ab Juni 2008 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wodurch er unmittelbar anschliessend an das Vorsorgeverhältnis mit der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Urk. 8/1) ging der Kläger verschiedenen Zwischenverdiensttätigkeiten nach, wodurch er zwischenzeitlich bei der Stiftung
- Säule swissstaffing berufsvorsorgeversichert war ( Urk. 2/10, Urk. 7 S. 6, Urk. 8/1, Urk. 16/17, Urk. 16/39/7, Urk. 16/66/3, Urk. 16/66/2). Der letzte Bezug von Taggelder n der Arbeitslosenversicherung erfolgte am 1
- Juni 2010 ( Urk. 8/1). Vom 2
- Juni bis am 1
- September 2010 führte d ie IV-Stelle eine berufliche Abklärung bei der D.___ durch ( Urk. 16/53; Urk. 16/47). Der Kläger bezog dabei Taggelder der Invalidenversicherung ( Urk. 16/50) und war in diesem Rahmen nicht berufsvorsorgeversichert. Nach Abschluss der beruflichen Abklärung führte die IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung durch (Urk. 16/54). Vom 2
- September 2010 bis am 2
- Februar 2011 bezog der Kläger erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch wieder bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert ( Urk. 8/1 S. 4 ). Vom
- b is am 3
- März 2011 machte der Kläger unter Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung ( Urk. 16/70) ein Arbeitstraining bei der E.___ ( Urk. 16/69). P er 1. April 2011 konnte er bei den F.___ eine Vollzeitstelle antreten ( Urk. 16/73) . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der P AX Sammelstiftung BVG berufsvorsorge versichert ( Urk. 2/3). Nachdem das Arbeits ver hältnis per Ende Dezember 2012 aufgelöst worden war ( Urk. 16/174), bezog der Kläger vom
- Januar bis am 1
- November 2013 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7 S. 5 und Urk. 8/1) und war dadurch wiederum bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Vom 1
- November 2013 bis am 31. Juli 2014 absolvierte er unter Bezug von Taggeldern der Invalidenver siche rung ein Arbeitstraining bei der G.___ beziehungsweise bei der H.___ (Urk. 16/103, Urk. 16/108, Urk. 16/112, Urk. 16/113; Urk. 16/11 6 und Urk. 16/121 ; Urk. 16/119 und Urk. 16/120 ). Ab Anfang August 2014 arbeitete der Kläger bei der H.___ , wobei die Invaliden ver sicherung b is Ende November 201 4 Einarbeitungszuschüsse ausrichtete ( Urk. 16/131 , Urk. 16/13 3 ; Urk. 16/143). Diese Tätigkeit wurde dem Kläger im Rahmen des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung als Zwischen verdienst angerechnet (Urk. 16/141 /2 und Urk. 8/1) . Die Pensionskasse der H.___ war die Profond Vorsorge e inrichtung ( Urk. 2/4 und Urk. 2/5) . Die Festanstellung bei der H.___ wurde per Ende Juli 2015 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 2/4 ) . Hernach bezog der Kläger erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch wiederum bei der Beklagten berufs vorsorgeversichert ( Urk. 8/1; Urk. 7 S. 6). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger zumindest – das heisst, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass nach Ende des Bezugs von Taggeldern der Arbeits losenversicherung keine Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG besteht, was vorliegend jedoch nicht zu entsche iden ist ( vom Bundesgericht bisher explizit offen gelassen: Urteile 9C_361/2011 vom 1
- November 2011 E. 5.2, 9C_162/2013 vom
- August 2013 E. 2.4, BGE 140 V 213 E. 2; einen Anspruch auf Nachd eckung verneinend: Stauffer, Berufliche Vorsorge,
- Auflage, Rz . 696 ; vgl. aber Art. 45 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 8/5) - vom 1
- Juni bis am 26. September 2010, vom
- bis am 3
- März 2011 und vom 1
- November 2013 bis am 3
- Juli 2014 nicht berufsvorsorgeversichert war. Bei einem allfälligen Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger nicht berufsvorsorgeversichert war, besteht kein Anspruch auf Invaliden leistungen gemäss Art. 23 BVG und somit auch nicht auf Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG.
- 2.2 Darüber hinaus gilt es zu beachten , dass sich bei Teilerwerbstätigen d er vor sorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens ent sprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit bemisst . Für den Fall, dass die Inva lidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, ist gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen auf das ausgeübte Teil zeit pensum h erunterzurechnen und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätz lich bindenden Parameter) ein neuerliche r Einkommensvergleich durchz uführen (B GE 144 V 63, Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2018 vom 12. März 2018 ). Der Kläger war bei der H.___ v om
- August 2014 bis am
- Dezember 2014 in einem Pensum von 60 % und vom
- Januar 2015 bis am
- Juli 2015 in einem Pensum von 80 % angestellt ( Urk. 2/4, Urk. 16/131, Urk. 16/143), wobei er vom
- August bis am 3
- November 2014 zusätzlich Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bezog ( Urk. 7 S. 5 und Urk. 8/1) und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war . Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle errechneten V alideneinkommens von Fr. 7 6 '831. -- (vgl. E. 5.1.2) - welches auch umgerechnet auf ein Teilzeitpensum erheblich höher war, als das vom Kläger bei der H.___ erzielte Einkommen (vgl. E. 2.4) - ergibt sich bei einer 60%ige n Arbeitstätigkeit ein Valideneinkommen von Fr. 46'098.60 (Fr. 76'831.-- x 0,6) und bei einer 80%igen Arbeitstätigkeit ein solches von Fr. 61'464.80 (Fr. 76'831.-- x 0,8) . Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 40'213. -- resultiert bei einer versicherten Erwerbstätigkeit von 60 % ein Invaliditätsgrad von 1 2,8 % ([ Fr. 46'098.60 - Fr. 40'213.-- ] : Fr. 46'098.60 ) und bei einer versicherten Erwerbstätigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von 34,6 % ([ Fr. 61'464.80 – Fr. 40'213.--] : Fr. 61'464.80 ) . Der Kläger war somit während mehrere r Monate bei der H.___ in einem Pensum angestellt - ohne dass er daneben zusätzlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte (vgl. Urk. 7 S. 5 und Urk. 8/1) -, gestützt auf welches – bei einem Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung von 48 % - ein Anspruch auf Leistungen der obli gatorischen beruflichen Vorsorge auszuschliessen ist (vgl. auch Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen) . 5.2.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Kläger zumindest vom 1
- Juni bis am 1
- Septe mber 2010, v om
- b is am 3
- März 2011 und vom 1
- November 2013 bis am 1
- Mai 2014 nicht berufsvorsorgeversichert war und er von Dezember 2014 bis Juli 2015 in einem Arbeitspensum angestellt war - ohne dass er daneben zusätzlich Taggelder der Arbeits losenversicherung bezogen hätte -, das rentenausschliessend ist . Bei einem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1
- Juni und dem 1
- September 2010, zwischen dem
- und dem 3
- März 2011, zwischen dem
- November 2013 und dem 1
- Mai 2014 oder zwischen Dezember 2014 und Juli 2015 hätte der Kläger somit keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Vorliegend ist dement sprechend nicht nur unklar, welche Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung von Leistungen zuständig ist, sondern es ist auch unklar, ob der Kläger überhaupt Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat (vgl. E. 1.3) . Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG.
- Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Der Kläger bleibt darauf hinzuweisen, dass ihm eine Klage auf Leistungen im Sinne von Art. 23 BVG weiterhin offensteht. Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00055
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
12. Juni 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1970 geborene X.___
schloss 1990 eine Lehre als Briefträger ab (Urk. 16/8/4) und war in der Folge als Betriebsmitarbeiter Logistik bis am 30.
November 2007 bei der Z.___ angestellt ( Urk. 16/13/6) und dadurch bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk. 16/13/4) . Vom 1. Dezember 2007 bis am 3 1. Mai 2008 war er als Logistik-Assistent bei der A.___ angestellt ( Urk. 16/16 und Urk. 16/40/3 ) , wobei er im April 2008 das Fähigkeitszeugnis als Logistikassistent erwarb ( Urk. 16/40/6) . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war X.___ bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge berufsvorsorgeversichert ( Urk. 7 S. 6; Urk. 16/223) . Ab Juni 2008 bezog X.___ Taggelder der Arbeitslosenversicher u ng , wodurch er bei der Stiftung Auffangeinricht ung BVG berufsvorsorgeversichert war ( Urk. 8/1) . Wäh rend d er
laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug ging X.___ ver schiedenen Zwischenverdiensttätigkeiten nach, i m Rahmen welcher er zwischen zeitlich bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing berufsvorsorgeversichert war ( Urk. 2/10, Urk. 7 S. 6, Urk. 8/1, Urk. 16/17, Urk. 16/39/7). Am 2 0. Februar 2009 meldete er sich bei der IV-Stelle (Bern) zum Leistungsbezug an ( Urk. 16/8).
Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens bei Dr. med.
B.___ , Spezial arzt FMH für Innere Medizin, ( Gutachten vom 8. Oktober 2009, Urk. 16/22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Februar 2010 ( Urk. 16/35) bei einem Invaliditätsgrad von 11 % einen Rentenanspruch .
Vom
1. Dezember 2009 bis am 3 1. Mai 2010 machte X.___ einen Stage als Allrounder im technischen Dienst im C.___ ( Urk. 16/66/2; Urk. 16/39/7). In der Folg e übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine berufliche Abklärung , welche vom 2 8. Juni bis am 1 9. September
2010 bei der D.___ durch geführt wurde ( Urk. 16/53; Urk. 16/ 47 ) . Nach Abschluss der beruflichen Ab klä rung gewährte die IV-Stelle X.___ Arbeitsvermittlung ( Urk. 16/54) und vo m 1. b is 3 1. März 2011 ein Arbeitstraining bei der E.___ ( Urk. 16/69). P er 1. April 2011 trat X.___ bei den F.___
eine Vollzeitstelle an ( Urk. 16/73 ) . Die IV-Stelle schloss die beruflichen Massnahmen am 3. Mai 2011 ab ( Urk. 16/74) . Im Rahmen der Arbeitstätigkeit für die F.___ war X.___ bei der P AX, Sammelstiftung BVG berufsvorsorge versichert ( Urk. 2/3). Nachdem das
Arbeitsverhältnis mit der F.___
per Ende Dezember 2012 aufgelöst worden war ( Urk. 16/174) , ersuchte
X.___
die IV-Stelle am 4. April 2013 um Wiederauf n a h me des beruflichen Eingliede rungs verfahrens ( Urk. 16/78 und Urk. 16/83). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin wiederum berufliche Massnahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung ( Urk. 16/80) und ein Arbeitstraini ng
bei der G.___
( Urk. 16/103 , Urk. 16/108, Urk. 16/112, Urk. 16/113;
Urk. 16/116 und Urk. 16/121 ) beziehungsweise bei der H.___ ( Urk. 16/119 , Urk. 16/120 ). Ab dem 4. August 2014 arbei tete X.___ bei der H.___
in einem 60%- Pensum, wobei die IV-Stelle für drei Monate Einarbeitungszuschüsse ausrichtete . Ab Januar 2015
erhöhte er das Arbeitspensum auf 80 %
( Urk. 16/131, Urk. 16/133 ,
Urk. 16/ 134, Urk. 16/141/2 und Urk. 16/143) . Die Pensionskasse der H.___ war die Profond Vorsorge e inrichtung ( Urk. 2/4 und Urk. 2/5) .
Da die H.___ das Arbeitsverhältnis per
Ende Juli 2015 kündigte ( Urk. 2/4), bezog X.___ ab August 2015
erneut Taggelder der Arbeits lo sen versicherung ( Urk. 8/1 ) . Er war zudem bei der H.___ weiterhin im Stundenlohn angestellt ( Urk. 16/171/6) . Ab November 2015 unterzog er sich einer weiteren arbeitsmarktliche n Abklärung bei der D.___ (Urk. 16/151 und Urk. 16/17 1 ) . Vom 1 7. Mai bis am 1 6. August 2016 macht e er einen Arbeitsver s uch bei der I.___ (Urk. 16/176; Urk. 16/178 , Urk. 16/181 und Urk. 16/183 ). Ab dem 1 7. August 2016 wurde X.___
als Arbeitnehmer mit IV-Rente (B) in einem Pensum von 100 %
von der
I.___ an g estellt. ( Urk. 16/18 4). D ie IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung am 2 3. September 2016 ab ( Urk. 16/186). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 ( Urk. 16/198) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem X.___ dagegen Einwand erhoben hatte ( Urk. 16/203) , gab die IV-Stelle beim J.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auf trag, welches am 2 7. September 2017 erstattet wurde ( Urk. 16/216). Die IV-Stelle erliess daraufhin am 9. Oktober 2017 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie in Aussicht stellte, X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 48
% mit Wir kung ab 1. Februar 2016 eine V iertelsrente auszurichten (Urk. 16/217). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 fest (Urk. 16/229). 1.2
In der Folge wandte sich X.___
an die Pensionskasse Z.___ , die Stiftung 2. Säule swissstaffing
und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte um Ausrichtung von Leistunge n der beruflichen Vorsorge. Sowohl die Pensionskasse Z.___ ( Urk. 2/9), die Stiftung 2. Säule swissstaffing ( Urk. 2/10) als auch
die Stif tung Auffangeinrichtung BVG ( Urk. 2/15)
verneinten jedoch eine Leistungspflicht ihrerseits . 2.
Mit Eingabe vom 1 3. Juli 2018 ( Urk.
1) liess X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erheben und beantragen: «1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, ihrer Vorleistungspflicht nachzukommen und die reglementarischen Leistungen zu erbringen . 2.
Die reglementarischen Leistungen seien mit einem Zins von 5 % p.a. zu verzinsen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»
Mit Klageantwort vom 4. September 2018 ( Urk.
7) beantragte die Beklagte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den An tr ag, die Profond Vorsorgeeinrichtung sei zum Verfahren beizuladen.
M it Verfügung vom 5. September 2018 ( Urk. 9) wurden die Akten der Invaliden versicherung in Sachen des Klägers beigezogen ( Urk. 15 beziehungsweise Urk. 16/1-235 ) . Am 1 9. September 2018 reichte der Kläger ein Schreiben der Profond Vorsorgeeinrichtung vom 3 0. Juli 2018 ( Urk.
12) ein, mit welche m diese eine Leistungspflicht ihrerseits ablehnte. In der Folge änderte beziehungsweise ergänzte der Kläger mit Rep lik vom 2 3. November 2018 (Urk. 18) seine Anträge wie folgt: «2.
Die Vorleistungen seien gemäss Reglement zu verzinsen. 4.
Es sei die P AX Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, 4002 Basel, zum Verfahren beizuladen.» Die Beklagte schloss mit Duplik vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk.
21) auf Abweisung der Klage. Dies wurde dem Kläger mit Verfügung vom 1 0. Januar 2019 angezeigt ( Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 23 lit . a BVG haben Personen, die im Sinne de r Invaliden ver siche rung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähig keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach Art. 24 Abs. 1 BVG besteht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. 1.2.2
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führte, angeschlossen war, für das Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbe its unfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen hang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). War die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer beim Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert, besteht kein Anspruch auf Invaliden leistungen der beruflichen Vor sorge nach Art. 23 lit . a BVG. 1.3
Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleis tungs pflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorge einrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen ( Art. 26 Abs. 4 BVG). Nach der ratio
legis dieser Bestimmung soll die Position der versicherten Person verbessert werden, die sich einer Mehr zahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche von diesen Invalidenleistungen zu erbringen hat. Die Vorleistungspflicht setzt jedoch voraus, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht (Art. 23 und Art. 26 Abs. 1 BVG) und lediglich unklar ist, welche Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung der Leistungen zuständig ist. Das Bestehen eines solchen Leistungsanspruchs muss daher im Rahmen des Entscheids über die Vorleis tungs pflicht materiell geprüft werden . Der Umfang der Vorleis tungen beschränkt sich auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2.2 und E. 5 mit Hinweisen ). 2. 2.1
Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ( Urk. 1 und Urk. 18 ),
e s sei unbestritten, dass er Anspruch au f Invalidenleistungen nach Art. 23 lit . a BVG habe und somit die rechtliche Grundlage für Vorleistungen nach Art. 26 Abs. 4 BVG gegeben seien . Die Beklagte sei die letzte Vorsorge ein richtung, bei welcher er versichert gewesen sei, nämlich von Januar 2012 bis Dezember 201 6. Sie sei daher vorleistungspflichtig . 2.2
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 7 und Urk. 21 ), d ie Vorleistungspflicht setze Zweifaches voraus: Zum einen müsse feststehen, dass überhaupt ein Leistungsanspruch bestehe und zu anderen müsse ungewiss sein, welchen Versicherer die Leistungspflicht treffe. Vorausgesetzt sei also, dass die Zuständigkeit zwischen zwei oder mehreren präsumtiv leistungspflichtigen Vor sorge einrichtungen umstritten sei. Sei die Zuständig k eit nur einer einzigen infrage kommenden Vorsorgeeinrichtung umstritten, richte sich das Verfahren nach den Regeln von Art. 23 BVG. Vorliegend sei nicht ungewiss, welchen Versicherer die Leistungspflicht treffe. Aufgrund der Aktenlage und der bindenden IV-Verfügung sei belegt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, im Februar 2015 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt habe einzig bei der Profond Vorsorge e inrichtung
eine Berufsvorsorgeversicherung bestanden, weshalb die Zustän digkeit der Profond Vorsorge e inrichtung
erstellt sei. Es bleibe kein Raum für Vorleistungen . 3. 3.1
Dr. B.___ nannte in seinem am 8. Oktober 2009 zu Händen der IV-Stelle erstatte te n Gutachten ( Urk. 16/22) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 16/22/6): - m etabolisches S y ndrom - n icht-insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Hypertonie - Dyslipidämie (tiefes HDL ) - Obesitas ( BMI 34,6 - 36,4 kg/m 2 ) - a ssoziierte Probleme: Lebersteatose, zurzeit ohne Steatohepatitis ; Cholezystolithiasis - IBD : „ inflammator y
bowel
disease " - Erstdiagnose Januar 2008 - Erstmanifestation als Pankolitis mit histologischem Nachweis von epitheloidzelligen Granulomen; „anal disease "; Interpretation als Kolitis-Crohn - a ktuell: kein Nachweis von Entzündungsparametern, keine Calprote c tin ausscheidung im Stuhl, negative kontrastmittelverstärkte Sonogra phie: „ mucosal
healing "; eher para-/postentzündliches Dysmotilitäts syndrom ( IBS : „irritable bowel
syndrome ") - a bsorptive Defekte: Kalium, Kalzium resp. Vitamin D, Beta-Carotin - d epressive Verstimmung und generalisierte Angststörung - vorwiegend soziale Ätiopathogenese - Suizidalität wenig wahrscheinlich
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ ( Urk. 16/22/6) : - Insertionstendinopathien an beiden Füssen November 2007 - Migräne: aktiv - allergische Rhinitis ( Pollinose ) - Status nach Uret erstein rechts 2006
Der Kläger leide unter keiner psychischen oder somatischen Störung, die ihm die Tätigkeit eines Logistikers verunmögliche. Das Ausmass des Einsatzes werde durch die betrieblichen Gegebenheiten definiert. Gabelstapler fahren mit Anh e ben von Lasten in höhere Regal sei ihm wegen seiner fahrigen Unsicherheit nicht zu zumuten und dürfte auch zu gefährlich sein. Die körperlichen, psychischen sowie intellektuellen Voraussetzungen für eine einfachere, nicht zu komplexe und komplizierte Logistiker-Tätigkeit wären aber eigentlich vorhanden. Zurzeit sei aber die Belastbarkeit des Klägers noch deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei noch während fünf bis sechs Stunden pro Tag zumutbar. Gegen wärtig sei die Leistungsfähigkeit des Klägers um einen Drittel reduziert und dürfte somit etwa 70 % des Normalen betrage n . Eine medizinisch begründete Arbeits unfähigkeit von 20 % und mehr bestehe sei Januar 2008 ( Urk. 16/22/9-10) . 3.2
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Infektiologie , be rich tete am 2 8. Oktober 2 015 der IV-Stelle ( Urk. 16/163). Er hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Morbus Crohn seit 2010 - s ekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II seit 2003 - d ilatative Kardiomyopathie mit schwer eingeschränkter systolischer linksventrikulär er Funktion seit 2015 - s ekundäre Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___
an: Nikotinabusus, Asthma bronchiale, Pollenallergie und
Osteopenie .
Während der letzten fünf Jahre sei es immer wieder zu Phasen von Diarrhoen im Rahmen des Morbus Crohn gekommen, welche teils imperativ aufträten und den Kläger jeweils von der Nähe einer Toilette abhängig machten. Im Februar 2015 sei aufgrund einer persistierenden Dyspnoe die Diagnose einer Links-Herzin suffizienz bei einem Cor
bovinum gestellt worden. Die bisherigen Abklärun g en hätten keine Hinweise für eine vermutete hypertensive oder koronare Her z krankheit ergeben. Erfreulicherweise habe unter einer medikamentösen Therapie eine deutliche Rekompensation erzielt werden können. In Bezug auf die Arbeits situation stehe momentan der Morbus Crohn mit bis zu mehr als acht Stuhl ent leerungen pro Tag im Vordergrund. Der Diabetes melli tu s sei suboptimal ein ge stellt, mit einem HbA1c von aktuell 8,9 % . Das Auftreten einer koronaren Kardiom yopathie sei vorprogrammiert. Die dilatative Kardiomyopathie sei aetio logisch noch ungeklärt. Wie lange die Kompensa tion anhalten werde, sei offen.
Während der aktiven Phasen des Morbus Crohn sei die Arbeitsfähigkeit wegen häufigen Toilettengangs eingeschränkt. Kontinuierliche Aktivitäten seien nur mit Unterbrüchen und in der Nähe einer Toilette möglich . Phasenweise müsste eine Reduktion auf 80 % oder mehr und eine grössere Flexibilität notwendig sein. Bedingt durch den willkürlichen Verlauf des Morbus Crohn könne die Arbeits fähig keit vorübergehend massiv eingeschränkt sein. Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne mit maximal im Umfang von 60 bis 80 % ge rechnet werden. 3.3
PD Dr. med. L.___ , Leitender Arzt, und M.___ , Assistenzär z tin, von der N.___ , erstatteten am 12. Novem ber 2015 ein Gutachten zu Händen der IV-Ste lle ( Urk. 16/168). Als Diagnose n
mit Auswirkungen auf die Arb eitsfähigkeit nannten sie (Urk. 16/168/4 ): - Kardiomyopathie unklarer Genese mit leicht eingeschränkter systolischer Funktion und diastolischer Dysfunktion - Morbus Crohn - Diabetes mellitus Typ 2
Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei etwa zu 50 % eingeschränkt, dies sei primär kardial bedingt. Körperlich schwere Arbeiten seien für den Kläger nicht möglich ( Urk. 16/168/5) . 3.4
Die Gutachter des J.___ nannten in ihrem Gutacht en vom 2 7. September 2017 (Urk. 16/216) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 16/216/22-23): - Morbus Crohn des Colons, Erstdiagnose Januar 2008 (ICD-10 K50) - initiale Behandlung mit Ciproxin und Metronidazol , später Steroide und Salicylate - Behandlung mit Imurek zwischen August 2010 und Sommer 2014 - Sistieren der Imurek -Therapie wegen Amylase-Erhöhung - keine spezifische Therapie seit Sommer 2014 - persistierende Diarrhoe wechselnder Intensität - leichte depressive Episode (I C D-10 F32.00) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit paranoiden und emotional instabilen Anteilen (ICD-10
Z73.1) - Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 E11.0) - Erstdiagnose 2003 - m it
oralen Antidiabetika ungenügend behandelt - Verdacht auf diabetische Nephropathie - dilatative Kardiomyopathie unklarer Genese ( Erstdiagnose Februar 2015 ; ICD-10 I 42.0) - Differentialdiagnose : hypertensive Kardiopathie, diabetische CMP , anderes - cvRF : Diabetes mellitus Typ 2 (E rstdiagnose ca. 2005), arterielle Hypertonie - schwer eingeschränkte systolische Funktion (LVEF 15%) mit LV-Dilatation und LVH , Hypokinesie
septal und anteroseptal betont bei diffuser Hypokinesie ( Februar und März 2015) - Ausschluss KHK in LIKA 1 3. März 2016, keine Ischämie, Myokarditis oder Speicherkrankheit (MRI 1 8. März 2015) - TTE Dezember 2016: LVEF 55
%; Ergometrie Dezember 2016: 146
Watt (Soll-Leistung 225
Watt; entspricht 64
%) - COPD Gold IIA
(ICD-10
J44) - fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F17.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gut ach ter ( Urk. 16/216/23): - m etabolisches Syndrom - Adipositas (BMI 31,5 kg/m 2 ; ICD-10 EG6.0) - Diabetes mellitus - arterielle Hypertonie (ICD-10 110) - asymptomatische Hyperurikämie (ICD-10 E79.0) - Cholelithiasis (I CD-10 K80.20)
Beim Kläger sei im Jahr 2008 ein Morbus Crohn des Colons vermutet worden. Bei der letzten Koloskopie im September 2011 habe sich keine wesentliche Entzün dung im Gastrointestinaltrakt gezeigt, trotz damals leicht erhöhtem Calprotectin . Aktuell sei
das Calprotectin aber mit 1'500 µ g/g deutlich erhöht, sodass davon auszugehen sei,
dass der Morbus Crohn zurzeit wieder vermehrt aktiv sei , auch wenn ein Teil der Diarrhoe stressbedingt sei
und somit als funktionell interpretiert werden k önne . Differentialdiagnostisch sei auch eine diabetische Enteropathie möglich. Aus gastroenterologischer Sicht e rgebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 15%, wobei jeder Arbeitsplatz die Möglichkeit aufweisen m üsse , dass der Kläger jederzeit selbständig die Toilette aufsuchen könne .
Aus kardiologischer Sicht könne beim Kläger die Diagnose einer dilatativen Kar diomyopathie unklarer Genese gestellt werden, wobei die noch im Februar/März 2015 schwer eingeschränkte systolische Funktion sich deutlich gebessert ha be , so dass daraus geschlossen werden könne , dass sich die Herzfunktion unter Herz insuffizienztherapie praktisch wieder normalisiert habe . Aus kardiologischer Sicht s eien körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten für den Explo randen nicht geeignet, hin gegen bestehe für körperlich leicht belastende bis inter mittierend mittelschwere Tätigkeiten keine Eins chränkung der Arbeitsfähigkeit.
A us internistischer Sicht bestehe zudem ein aktuell unzureichend eingestellter Diabetes mellitus Typ II mit leicht erhöhtem Serum-Kreatinin, am ehesten im Rahmen einer leichten diabetischen Nephropathie. Zudem k önne beim Kläger eine COPD Gold IIA diagnostiziert werden, welche zu einer Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Tätigkeiten in nasser, feucht er oder staubiger Umgebung führe . Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könn t en aus internistischer Sicht nicht gestellt werden. Aufgrund der leichten diabetischen Nephropathie und des unzufriedenstellend eingestellten Diabetes mellitus mit konsekutiv vermehrter Müdigkeit und Konzen trationsstörungen k önne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10
% für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden. Aufgrund der unzureichenden Stoffwech sel einstellung seien Tätigkeiten in sturzgefährdender Höhe oder an gefährlichen Maschinen für den Kläger ungeeignet.
Aus psychiatrischer Sicht könn t en aktuell als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejenigen einer leichten depressiven Episode und von akzen tuierten Persönlichkeitszügen mit paranoiden und instabilen Anteilen festgestellt werden mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20
%. Es besteh e eine Wechselwirkung, der Kläger könne schlecht mit der somatischen Verschlech terung umgehen, was wiederum die affektive Störung negativ beeinfluss e .
In der interdisziplinären Konsensbesprechung kämen die beteiligten Gutach ter zum Schluss, dass sich die polymorbiditätsbedingten Einschränkungen der Arbeit s fähigkeit aus allgemeininternistischer, gastroenterologischer und psychiatrischer Sicht zum Teil addier t en (insbesondere die wochenweisen Ausfälle aus gastro ente rologischer Sicht) und aus gesamtmedizinischer Sicht in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschwer belastenden Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60% besteh e , sofern der Kläger jederzeit den Arbeitsplatz verlassen und eine Toilette aufsuchen könne . Körperlich mittelschwere und sc hwe re Tätigkeiten seien für den Kläger ungeeignet. Das Pensum könne über sechs bis acht Stunden pro Tag umgesetzt werden, je nach Möglichkeit, am Arbeits platz Pausen einzuschalten oder stundenweise zu arbeiten ( Urk. 16/216/24-25) .
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorlie genden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass seit Februar 2015 in körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr besteh
e. Ab Februar 2015 habe längstens bis zum Gutachten der N.___ , im Novem ber 2015 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50
% auch für leichte Tätigkeiten bestanden . A b Dezember 2015 sei von der aktuell attestierten Arbeits fähigkeit auszugeben, was mit Sicherheit ab August 2017 bestätigt werden könne ( Urk. 16/216/25) . 4. 4.1
Die Beklagte beantragte mit Duplik vom 1 8. Dezember 2018 ( Urk. 21) in pro zessualer Hinsicht , der Kläger sei aufzufordern, sein Rechtsbegehren zu präzi sie ren, da nicht klar sei, ob er Vorleistungen gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG oder Leistungen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 23 BVG verlange (S. 3 der Duplik). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich aus de r Klage vom 1 3. Juli 2018 (Urk.
1) beziehungsweise der Replik vom 2 3. November 2018 ( Urk. 18) , dass die Klage auf Ausrichtung von Vorleistungen gemäss Art. 2 6 Abs. 4 BVG gerichtet ist. So ist nicht nur das Rechtsbegehren des Klägers in der Hauptsache ausdrücklich auf die Erbringung von Vorleistungen gerichtet ( Urk. 1 S. 2), sondern der Kläger begründet die Leistungspflicht der Beklagten auch mit ihrer Vorleistungspflicht. In der Replik führt er dazu insbesondere aus, d ass ent gegen den Ausführungen der Beklagten aufgrund des zeitlichen und sachlichen Konnexes nach wie vor nicht klar sei, welche Vorsorgeeinrichtung effektiv zu ständig sei, womit die beiden Voraussetzungen für die Vorleistungspflicht der Beklagten nach Art. 26
Abs. 4 BVG gegeben seien (Urk. 18 ). 4.2
Nachdem vorliegend lediglich die Vorleistungspflicht der Beklagten zu prüfen ist, besteht kein Anlass die Profond Vorsorgeeinrichtung oder die Pax Sammelstif tung BVG zum Prozess beizuladen, beschränkt sich die Wirkung des zu fällenden Urteils doch auf die Frage der Vorleistungspflicht und ist ohne spezifische präjudizielle Wirkung für einen allenfalls später zu fällenden Entscheid über die Leistungspflicht gemäss Art. 23 BVG. 5. 5.1 5.1.1
Das J.___ -Gutachten vom 2 7. September 2017 ( Urk. 16/216; E. 3.4) erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, da es für die Beantwortung der vorliegend gestellten Frag en umfassend ist, auf den erfor derlichen allseitigen Untersuchungen beruht, d ie geklagten Beschwerden berück s ichtigt und sich mit diesen sowie dem Ve rhal ten des Klägers auseinander setzt, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben wor den ist und in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Die Parteien stellen denn auch die B eweistauglichkeit des J.___ -Gutachtens und die von den Gutachtern attestierte 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht infrage. 5.1.2
Die IV-Stelle errechnete gestützt auf die 60%ige Arbeits- und Leistungs fä higkeit des Klägers einen Invaliditätsgrad von 48 % . Sie ging dabei davon aus, dass der Kläger im Jahr 2016 im Gesundheitsfall ein Einkommen von Fr. 7 6 '831. -- hätte erzielen können und mit Behinderung noch ein solches von Fr. 40'213. -- er reichen kann (vgl. Urk. 16/217/ 3- 4, Urk. 16/225). Diese Berechnung wird von den Parteien nicht infrage gestellt . Es kann vorliegend offenbleiben, ob insbesondere auch das Valideneinkommen des Klägers von der IV-Stelle korrekt berechnet wurde , ergibt sich doch auch bei einer Berechnung des Valideneinkommes
ge stützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level des Bundesamtes für Statistik (2014 [wie Invalideneinkommen]; Verkehr und Lagerei , Kompetenzniveau 2) ein grund sätzlicher Anspruch auf eine Viertelsrente
( vgl. Art. 24 Abs. 1 BVG und Art. 27 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 8/5; Valideneinkommen : Fr. 5'828 . -- x 12 : 40 x 42,4 [betriebsübliche wöchentliche gemäss Tabelle T03.02 des Bundes amtes für Statistik]
: 2220 x 2239 [ Anpassung an die Nominallohnentwicklung ge mäss Tabelle T39, Nominallöhne, Männer]
= Fr. 74'766.70; IV-Grad: [Fr. 74'766 .70 – Fr. 40'213.--] : Fr. 74'766.70 = 0,46) . 5.2 5.2.1
Der Kläger war bis am 3 0. November 2007 bei der Z.___ angestellt ( Urk. 16/13/6) und dadurch bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert ( Urk. 16/13/4). Unmittelbar anschliessend war er vom 1. Dezember 2007 bis am
3 1. Mai
2008 bei der A.___
angestellt ( Urk. 16/16 und Urk. 16/40/ 3). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge berufsvorsorgeversichert ( Urk. 7 S.
6 ; Urk. 16/223 ). Ab Juni 2008 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wodurch er unmittelbar anschliessend an das Vorsorgeverhältnis mit der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war. Während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Urk. 8/1) ging der Kläger verschiedenen Zwischenverdiensttätigkeiten nach, wodurch er zwischenzeitlich bei der Stiftung 2. Säule swissstaffing berufsvorsorgeversichert war ( Urk. 2/10, Urk. 7 S. 6, Urk. 8/1, Urk. 16/17, Urk. 16/39/7, Urk. 16/66/3, Urk. 16/66/2). Der letzte Bezug von Taggelder n der Arbeitslosenversicherung erfolgte am 1 2. Juni 2010 ( Urk. 8/1).
Vom 2 8. Juni bis am 1 9. September 2010 führte d ie IV-Stelle eine berufliche Abklärung bei der D.___
durch ( Urk. 16/53; Urk. 16/47). Der Kläger bezog dabei Taggelder der Invalidenversicherung ( Urk.
16/50) und war in diesem Rahmen nicht berufsvorsorgeversichert. Nach Abschluss der beruflichen Abklärung führte die IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung durch (Urk. 16/54). Vom 2 7. September 2010 bis am 2 8. Februar 2011 bezog der Kläger erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch wieder bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert ( Urk. 8/1 S. 4 ). Vom 1. b is am 3 1. März 2011 machte der Kläger unter Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung ( Urk. 16/70) ein Arbeitstraining bei der E.___ ( Urk. 16/69). P er 1. April 2011 konnte er bei den F.___
eine Vollzeitstelle antreten ( Urk. 16/73) . Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war
er bei der P AX Sammelstiftung BVG berufsvorsorge versichert ( Urk. 2/3). Nachdem das Arbeits ver hältnis per Ende Dezember 2012 aufgelöst worden war ( Urk. 16/174), bezog der Kläger vom 8. Januar bis am 1 7. November 2013 erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung ( Urk. 7 S. 5 und Urk. 8/1) und war dadurch wiederum bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Vom 1 8. November 2013 bis am 31. Juli 2014 absolvierte er unter Bezug von Taggeldern der Invalidenver siche rung ein Arbeitstraining bei der G.___
beziehungsweise bei der H.___
(Urk. 16/103, Urk. 16/108, Urk. 16/112, Urk. 16/113;
Urk. 16/11 6 und Urk. 16/121 ; Urk. 16/119 und Urk. 16/120 ).
Ab Anfang August 2014 arbeitete der Kläger bei der H.___ , wobei die Invaliden ver sicherung b is Ende November 201 4 Einarbeitungszuschüsse ausrichtete ( Urk. 16/131 , Urk. 16/13 3 ; Urk. 16/143). Diese Tätigkeit wurde dem Kläger im Rahmen des Bezugs von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung als Zwischen verdienst angerechnet (Urk. 16/141 /2 und Urk. 8/1) . Die Pensionskasse der H.___ war die Profond Vorsorge e inrichtung ( Urk. 2/4 und Urk. 2/5) .
Die Festanstellung bei der H.___
wurde per Ende Juli 2015 durch die Arbeitgeberin aufgelöst (Urk. 2/4 ) . Hernach bezog der Kläger erneut Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch wiederum bei der Beklagten berufs vorsorgeversichert ( Urk. 8/1; Urk. 7 S. 6).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger zumindest
– das heisst, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass nach Ende des Bezugs von Taggeldern der Arbeits losenversicherung keine Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG besteht, was vorliegend jedoch nicht zu entsche iden ist ( vom Bundesgericht bisher explizit offen gelassen: Urteile 9C_361/2011 vom 1 1. November 2011 E. 5.2, 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.4, BGE 140 V 213 E. 2; einen Anspruch auf Nachd eckung verneinend: Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Rz . 696 ; vgl. aber Art. 45 des Vorsorgereglements der Beklagten, Urk. 8/5) - vom 1 3. Juni bis am 26. September 2010, vom 1. bis am 3 1. März 2011 und vom 1 8. November 2013 bis am 3 1. Juli 2014 nicht berufsvorsorgeversichert war. Bei einem allfälligen Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger nicht berufsvorsorgeversichert war, besteht kein Anspruch auf Invaliden leistungen gemäss Art. 23 BVG und somit auch nicht auf Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG. 5. 2.2
Darüber hinaus gilt es zu beachten , dass sich bei Teilerwerbstätigen d er vor sorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad aufgrund eines Valideneinkommens ent sprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit bemisst . Für den Fall, dass die Inva lidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, ist gemäss bun desgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen
auf das ausgeübte Teil zeit pensum h erunterzurechnen und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätz lich bindenden Parameter) ein neuerliche r Einkommensvergleich durchz uführen (B GE 144 V 63, Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2018 vom 12. März 2018 ).
Der Kläger
war bei der H.___
v om 4. August 2014 bis am 31. Dezember 2014 in einem Pensum von 60 %
und vom
1. Januar 2015 bis am 31. Juli 2015 in einem Pensum von 80 % angestellt ( Urk. 2/4, Urk. 16/131, Urk. 16/143), wobei er vom 4. August bis am 3 0. November 2014 zusätzlich Tag gelder der Arbeitslosenversicherung bezog ( Urk. 7 S. 5 und Urk. 8/1) und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war . Unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle errechneten V alideneinkommens von Fr. 7 6 '831. -- (vgl. E.
5.1.2)
- welches
auch umgerechnet auf ein Teilzeitpensum erheblich höher war, als das vom Kläger bei der H.___ erzielte Einkommen (vgl. E. 2.4) - ergibt sich bei einer 60%ige n Arbeitstätigkeit ein Valideneinkommen von Fr. 46'098.60
(Fr. 76'831.-- x 0,6) und bei einer 80%igen Arbeitstätigkeit ein solches von Fr. 61'464.80 (Fr. 76'831.-- x 0,8) . Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 40'213. -- resultiert bei einer versicherten Erwerbstätigkeit von 60 %
ein Invaliditätsgrad von 1 2,8 %
([ Fr. 46'098.60 - Fr. 40'213.-- ] :
Fr. 46'098.60 )
und bei einer versicherten Erwerbstätigkeit von 80 %
ein Invaliditätsgrad von
34,6 %
([ Fr. 61'464.80
– Fr. 40'213.--] :
Fr. 61'464.80 ) . Der Kläger war somit während mehrere r Monate bei der H.___ in einem Pensum angestellt - ohne dass er daneben zusätzlich Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte (vgl. Urk. 7 S. 5 und Urk. 8/1) -, gestützt auf welches –
bei einem Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung von 48 % - ein Anspruch auf Leistungen der obli gatorischen beruflichen Vorsorge
auszuschliessen ist (vgl. auch Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen) .
5.2.3
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Kläger zumindest vom 1 3. Juni bis am 1 9. Septe mber 2010, v om 1. b is am 3 1. März 2011 und vom 1 8. November 2013 bis am 1 7. Mai 2014 nicht berufsvorsorgeversichert war und er von Dezember 2014 bis Juli 2015 in einem Arbeitspensum angestellt war -
ohne dass er daneben zusätzlich Taggelder der Arbeits losenversicherung bezogen hätte -,
das rentenausschliessend ist . Bei einem Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1 3. Juni und dem 1 9. September 2010, zwischen dem 1. und dem 3 1. März 2011, zwischen dem 18. November 2013 und dem 1 7. Mai 2014 oder zwischen Dezember 2014 und Juli 2015 hätte der Kläger somit keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Vorliegend ist dement sprechend nicht nur unklar, welche Vorsorgeeinrichtung für die Ausrichtung von Leistungen zuständig ist, sondern es ist auch unklar, ob der Kläger überhaupt Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat (vgl. E.
1.3) . Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Vorleistungen im Sinne von Art. 26 Abs. 4 BVG. 6.
Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Der Kläger bleibt darauf hinzuweisen, dass ihm eine Klage auf Leistungen im Sinne von Art. 23 BVG weiterhin offensteht. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Stiftung Auffangeinrichtung BVG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler