Sachverhalt
1. 1.1
Die 1958 geborene X.___ schloss am 2 9. Juni 20 0 6 bei der Swiss Life AG die Lebensversicherung Swiss Life Crescendo Police Nr. … ab, mit welcher ein Erlebensfallkapital von Fr. 21'604.--, zahlbar per 2 9. Januar 2022 , sowie ein von Fr. 2’592 -- auf Fr. 21'604. -- steigendes Todesfallkapital, zahlbar bei Tod vor dem 2 8. Januar 2022, versichert war. Zusätzlich wurde eine Jahres r ente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, zahlbar nach einer Wartefrist von 24 Monaten, in der Höhe von Fr. 24'000.
bei Prämienbefreiung versichert ( Urk. 2/4) . Am 1 6. September 2009 reichte X.___ bei der Swiss Life AG einen Antrag auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit ein. Sie machte gel tend, dass sie wegen Rückenproblemen u nd Herzrhythmusstörungen seit dem 16. Februar 2009 zu 50 % und ab dem 2 5. Mai 2009 zu 100 % erwerbsunfähig sei ( Urk. 2/9 ). Die Swiss Life holte daraufhin einen Bericht von
Dr. Y.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, ( Bericht vom 5. Oktober 2009, Urk. 9/10) ein, welchem je ein Bericht des Herz - Kreislauf - Zentrums des Univer sitätsspitals Z.___ (Bericht vom 8. September 2009, Urk. 9/11) und der Uni klinik A.___ (Bericht vom 1 9. Juni 2009, Urk. 9/12) beilag. In der Folge holte die Swiss Life AG e inen Bericht
von Dr. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
ein ( Bericht vom 4. November 2009, Urk. 9/15) . Mit Schreiben an X.___ vom 2 9. Oktober 2009 ( Urk. 9/16) erklärte die Swiss Life AG, aus den von ihnen beigezogenen medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass im August 2001 die Diagnose eines Morbus Basedow gestellt worden sei und sie - X.___
– deswegen therapiert worden sei. Im Weiteren seien gemäss den ihnen vorliegenden Unterlagen im Mai 2003 medizinische Abklärun gen wegen Herzrhythmusstörungen durchgeführt worden. X.___ habe ihnen diese Tatsache bei der Ant r agsstel l ung verschwiegen. Die Swiss Life AG erklärte, den Vertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht zu kündigen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 ( Urk. 2/15) opponierte X.___ gegen die Vertragsauflösung. Am 2 0. Januar 2010 antwortete Dr. Y.___ auf von der Swiss Life AG am 13. Oktober 2009 gestellt e Fragen ( Urk. 9/18 ), wobei Dr. Y.___ seiner Auskunft Berichte des Departementes Medizinische Radiologie, Kli nik für Nuklearmedizin, des Z.___ (Berichte vom 1 0. August 2001, Urk. 9/21, und vom 1 2. Mai 2003, Urk. 9/19) und von Dr. C.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und für Innere Medizin , (Bericht vom 1 0. Oktober 2002, Urk. 9/20) beilegte . Die Swiss Life AG teilte daraufhin X.___
mit Schrei ben vom 2 9. Januar 2010 ( Urk. 9/22) mit, dass sich aus dem neuen Bericht von Dr. Y.___ ergebe, dass in der Zeit zwischen Juni 2001 und Juli 2006 diverse Behandlungen und Kontrollen im Zusammenhang mit Rückenschmerzen sowie auch wegen einer depressiven Phase und einer Stresssituati o n stattgefunden hät ten. Zudem sei sie im Juni 2006 unter medikamentöser Therapie mit Transtec und Beloc-Zok gestanden. Diese Tatsachen habe sie bei der An tragsstellung ebenfalls verschw i egen. Damit liege eine weitere Verletzung der Anzeigepflicht vor und es entfalle jeglicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Die Police werde aufgelöst und der Rückkaufswert zurückerstattet. X.___ verlangte daraufhin erneut die Ausrichtung der vertraglichen Leistungen ( Urk. 2 /18). Im folgenden Schriftverkehr konnten X.___ und die Swiss Life AG keine Einigung erzielen ( Urk. 9/25-34). 1.2
Mit Verfügung vom 2 3. März 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___
bei einem Invaliditätsgrad von 79 %
mit Wirkung ab 1. September 2010 eine ganze Rente zu ( Urk. 12/121; 12/128). Mit Mitteilung vom 2 4. April 2014 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Inva liditätsgrad fest ( Urk. 12/147). 2.
Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life AG und beantragte ( Urk. 1): «1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin im Rahmen einer Teilklage unter Nachklagevorbehalt einen Betrag von Fr. 30'000.
aus der Lebens versicherung Swiss Life Crescendo, Police Nr. … , gebundene Vor sorge Säule 3a, zu bezahlen. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag : 2.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Forderung aus dem Lebensver sicherungsvertrag mit der Police Nr. … ledi g l ich bis zum Betrag von Fr. 30'000. -- geltend gemacht wird. Es handelt sich um eine Teilklage, sämtliche über diese Summe hinausge he nden Beträge sind von der Rechts kraft dieser Klage auszunehmen und bleiben einer Nachklage ausdrücklich vorbehalten . Alle s unter Kosten- und Entschädigu n g sfolgen zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. Oktober 2018 die Abweisung der Klage ( Urk. 8).
Nachdem mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ( Urk.
10) die Akten der IV-Stelle in Sachen der Klägerin beigezogen worden waren ( Urk. 12/1-149), hielt die Klä gerin mit Replik v om 1 1. Dezember 2019 ( Urk. 23) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 7. Mai 2019 ( Urk. 26). Die Duplik wurde der Klägerin am 1 3. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 28).
Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2019 ersuchte die Kläger in, um Ansetzung einer 30-tägig en Frist zur Stellungnahme ( Urk. 29). Das Gericht teilte ih r daraufhin mit Schreiben vom 3. Juni 2019 mit, dass es eine Stellungnahme zur Duplik nicht als notwendig erachte, es den Parteien aber unbenommen sei, auch diesbezüglich Stellung zu nehmen ( Urk. 30). Nachdem die Klägerin mit Eingaben vom 4. Ju n i 2019 ( Urk. 31), vom 3 0. Juli 2019 ( Urk.
32) und vom 3 0. September 2019 ( Urk.
33) erneut um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht hatte, reichte sie am 3. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein ( Urk. 34). Diese Stellung nahme wurde der Beklagten am 8. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 35). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Bei der von der Klägerin bei der Bekla gten abgeschlossenen Police Nr. … handelt es sich um eine Säule 3a-Police im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Inva lidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit . a der Verord n ung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vor sorgeformen (BVV 3) . Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit . b BVG
fallen Streitigkeiten mit Einrichtungen gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG in die sachliche Zuständigkei t des Berufsvorsorgege richts (BGE 141 V 439 E. 1.1). Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizeri schen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde ( Art. 73 Abs. 3 BVG ; vgl. auch D5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Urk. 9/3 ).
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Im Kanton Zürich fällt die Beur teilung derartiger Streitigkeiten (gebundene Vorsorge) gemäss § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in die sachliche Zustän digkeit des angerufenen Sozialversicherungs gerichts. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben . 2.
2.1
Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im weiter gehen den Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den Zulas sungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Ver sicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen. Zu diesem Zweck, und um das Risiko angemessen einzusch ätzen, sind die befugten Anstal ten grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand des Antragsstellers zu stellen, auf welcher diese r wahrheitsgetreu zu antworten hat. Erfolgt dies nicht, hat sich der Versicherte eine falsche Erklärung zuzuschreiben und muss gegebenenfalls die Konsequenzen der Anzeigepflichtverletzung auf sich nehmen. Beim Fehlen von spezifischen statutarischen oder reglementari schen Bestimmungen bestimmen sich die Anzeigepflichtverletzung und ihre Fol gen analog zu den Vorschriften von Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvert rag (VVG; BGE 138 III 416 E. 4 mit weiteren Hinweisen = Pra . 2013 Nr. 7 S. 48 E. 4). 2.2
2.2.1
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Police wird festgehalten, dass wenn eine versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine Gefahrstatsache , die sie kannte oder kennen musst e , der Beklagten unrichtig mit geteilt oder verschwiegen hat, die Beklagte an den Vertrag nicht gebunden und von diesem - innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung - zurücktreten kann, maximal unter Rückerstattung eines allenfalls bestehenden Rückkaufswertes ( Urk. 9/3 D4).
Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fra ge bo gens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Ver sicherers, den Vertrag überhaupt oder zu de n vereinbarten Bedingungen abzu schliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestim mter, unzweideutiger Fassung ge richtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 2.2.2
Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versi cherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefah renursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen kei nen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2.3
2.3.1
Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wir ksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verlet zung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Ver sicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versiche rer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3). 2.3.2
Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG dann nicht, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist. D abei dürfen auch keine Folgewir kun gen der verschwiegenen Tatsache mehr fortbestehen. Wird beispielsweise eine durch den Versicherungsnehmer verschwiegene oder unrichtig deklarierte Krank heit nach Vertragsabschluss erfolgreich behandelt, so fällt die Gefahrstatsache nicht dahin, falls die früher bestehende Gesundheitsstörung zu Rückfällen oder Spätfolgen führen kann (Nef, in: Basler K ommentar zum VVG , Basel 2001, Art. 8 N 7 ; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_66/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3). Ebenfalls kein Rücktrittsrecht besteht gemäss Art. 8 V V G unter anderem , wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat (Ziffer 2) ;
wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziffer 3) und
wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziffer 4).
Gemäss Art. 34 VVG hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für das Verhalten sein e s Vermittlers wi e für sein eigenes einzustehen. 3. 3.1
Die Klägerin erklär t e zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1, Urk. 23, Urk. 34) , am 2 9. Juni 2006 sei die Vorsorgeberaterin der Klägerin, Frau D.___ , für Verhandlungen betreffend Abschluss der Lebensversicherung bei ihr zu Hause gewesen. Vorerst seien nur Frau D.___ , ihr Ehemann und ein Bekannter anwesend gewesen. Da ihr Ehemann und ihr Bekannter zu der Zeit in ärztlicher Behandlung gestanden hätten, sei es nicht zu ei nem Vertragsabschluss gekommen . Sie selber sei erst später dazugekommen. Sie habe Frau D.___
i m Rahmen des Beratungsgesprächs dara uf hingewiesen, dass sie die infrage ste hende Versicherung nicht abschliessen könne, da sie seit 1995 an Rückenschmer zen leide, im September 1996 vier Wochen in E.___ in ärztlicher Behandlung gewesen sei und zur z eit Medikamente einnehme. Sie habe auch den substituierten Morbus Basedow und Herzrhythmusstörungen erwähnt und erklärt, dass sie von der Ärzteschaft zu 100 % arbeit sfähig erklärt worden sei . Daraufhin habe Frau D.___ entgegnet, es sei für den Abschluss einer Lebensversicherung nur wi chtig, dass sie arbeitsfähig sei. Sie habe sich trotz ihrer Bedenken von Frau D.___ über zeuge n lassen , einen Antrag für den Abschluss der Lebensversicherung zu stellen. Dies weil Frau D.___ versprochen habe, den Antrag dem Hausarzt, Dr. Y.___ , zur Überprüfung der Gesundheitsfragen zuzustellen. Sie habe die Fragen der Vor sorgeberaterin der Wahrheit entsprechend beantwortet. Bei der Frage A1 betref fend aktuelle ärztliche Behandlung oder Kontrolle aus gesundheitlichen Gründen habe sie Frau D.___ mündlich und unmissverständlich angegeben, ja, sie gehe zum Hausarzt, weil sie wegen der Rückensc hmerzen « Transtec » brauche . Bei der Frag e A3 habe sie mit der erneuten mündlichen Angabe der Schmerzmedika mente und der Medikamente im Zusammenhang mit dem Morbus Basedow geantwortet. Frau D.___ habe ihre Antworten vorerst von Hand in einem papie renen Entwurf eingetragen. Bei der Frage C3 habe Frau D.___ ihre n
Angaben , nämlich d er Behandlung des Morbus Basedow, d er Herzar r h ythmien und d er Rückenschmerzen ,
keine Beachtung geschenkt. Frau D.___
habe in der Folge die Antworten
ins elektronische Formular er f asst und ausgedruckt. Frau D.___ habe ihr dann den Fragebogen übergeben, wobei sie nur die erste Seite gesehen habe und dann zur Unterschrift auf Seite 3 aufgefordert worden sei. Die zweite Seite habe sie nicht kontrolliert, da es für sie keinen Anlass gegeben habe, anzuneh men, Frau D.___ würde von den von Hand im Entwurf eingetragenen Angaben abweichen. Genau dies habe Frau D.___ jedoch getan, indem sie bei den Fragen A1 und A3 «Nein» eingetragen habe. In der Folge sei der Antrag nicht wie ver einbart an Dr. Y.___ zur Überprüfung zugestellt worden. Die Beklagte habe ohne weitere Abklärungen die Police ausgestellt. Die Beklagte müsse sich die Handlungen und das Wissen von Frau D.___ anrechnen lassen.
Mit ihrem Verhalten habe Frau D.___ die alleinige Ursache für die Anzeige pflichtverletzung gesetzt und damit den Tatbestand von Art. 8 Ziff. 2 VVG erfüllt. Es helfe der Beklagten auch nicht, dass sie im Gesundheitsfragebogen eine Erklä rung habe unterschreiben müssen, mit der sie die «volle Verantwortung» für die im Fragebogen eingetragenen Antworten übernehme und mit der sie anerkenne, dass der Berater nicht berechtigt sei, «verbindliche Erklärungen in Bezug auf die Bedeutung und Wichtigkeit von Krankheiten oder von im Antrag gestellten Fra gen abzugeben». Eine solche Erklärung sei vor dem Hinterg rund von Art. 34 VVG unwirksam und nichtig im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht, OR) .
Die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung träten aber auch dann nicht ein, wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt habe oder hätte ken nen müsse n . Im Gesundheitsfragebogen, den sie (bzw. Frau D.___ ) ausgefüllt habe, habe die Frage C4B wie folgt gelautet: «Waren sie in den letzten 5 Jahren in ärztlich verordneter physiotherapeutischer oder chiropra k tischer
Behandlung?» Diese Frage habe sie mit «Ja» beantwortet. Die Beklagte habe daher gewusst , dass sie sich in ärztlicher Behandlung befunden habe und die Antwort auf die Frage C3 nicht korrekt sein könne. Diesem Widerspruch hätte die Beklagte nachgehen müssen.
Selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, es liege kein Ausnahmetat bestand nach Art. 8 VVG vor, so sei zu bedenken, dass eine Anzeigepflichtver letzung nur vorliege, wenn sie schuldhaft begangen worden sei. Bei der Würdi gung de s Verschuldens sei zu berücksichtigen, ob die Frage n des Versicherers klar und unzweideutig gestellt worden sei en . Die Frage C3 des Gesundheitsfragebo gens laute: «Wurden sie in den letzten 5 Jahren aus unter C1 und/oder C2 nicht erwähnten Gesundheitsgrün d en behandelt oder kontrolliert? (Präventive Vorsor geuntersuchungen müssen nicht angegeben werden ).»
Bei dieser Frage sei insbe sondere unklar , was unter «präventiven Vorsorgeuntersuchungen» zu verstehen sei. Gebe es Vorsorgeuntersuchungen, die nicht präventiv seien? Entsprechend sei nicht klar, wie eine «Kontrolle» von einer «Präventiven Vorsorgeuntersu chung» abgegrenzt werden soll. Auch die Frage A3 («Nehmen sie regelmässig ärztlich verordnete Medikamente ein?» ), welche sie nach Ansicht der Beklagten falsch beantwortet haben soll , sei unklar . Es sei nicht klar, was mit «regelmässig» gemeint sein soll. Entsprechend sei auch nicht klar, welche Medikamente erwähnt werden müssten.
Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen unrichtig angezeigter Gefahrstat sache und Schaden liege ohnehin nicht vor. Ihre Erwerbsunfähigkeit sei durch
eine Depression verursacht.
Weder der Morbus Basedow noch Herzrhythmusstö rungen stünden in einem Zusammenhang mit der Depression. Dr. Y.___ habe für die Zeit von 2001 bis 2006 gerade ein einziges Mal, am 2 0. Oktober 2004, eine «depressive Phase» erwähnt , e in einziges Mal sodann eine «Stresssituation » . Die «depressive Phase» und die «Stresssituation» seien jedoch
nicht von einem Psychiater, sondern von einem Rheum atologen diagnostiziert worden . Entspre chend habe Dr. Y.___ die «depressive Phase» auch nicht klassifiziert. Weder die depressive Phase noch die Stres s situati o n stellten eine erhebliche Gefahrstat sache dar. Auch wenn die Beklagte darüber informiert gewesen wäre, hätte sie den Vertrag zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen. 3.2
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 8, Urk. 26) , die Klägerin habe bei Antragsstellung eine Anzeigepflichtverletzung begangen. E s sei unzu treffend, dass die Kl ägerin Frau D.___ darauf hingew ies e n habe, seit 1995 an Rückenschmerzen zu leiden. Sie habe zwar bemerkt, dass sie gelegentlich an Rückenbeschwerden leide, die se seien jedoch nicht grav ierend . Ebenfalls ver schwiegen habe die Klägerin, dass sie im September 1996 vier Wochen in E.___ in ärztlicher Behandlung gestanden habe und zurzeit Medik a m e n t e einnehme. Zudem habe sie mi t keinem Wort erwähnt, dass sie an einem substituierten Mor bus B a sedo w sowie an Herzrhythmusstörung e n leide. Schliesslich habe die Klä gerin auch das Vorliegen eines psychischen Leidens verschwiegen. Unzutreffend sei die Aussage, Frau D.___ habe der Klägerin gesagt, für den Abschluss einer L e be n s ve rsicherung sei nur wichtig, dass sie arbeitsfähig sei. Unter diesen Vor gab en wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin überhaupt Gesundheits fragen hätte beantworten müssen. Es sei unzutreffend, dass Frau D.___ der Klä gerin versprochen habe, den Gesundheitsbogen Dr. Y.___ zur Überprüfung zu zuschicken.
Frau D.___ habe der Klägerin den Fragebogen «Gesundheitsfra gen» zur Beantwortung gegeben und ihr genügend Zeit eingeräumt, die Fragen zu lesen und zu beantworten.
Es werde bestritten, dass Frau D.___ die von der Klägerin gemachten Angaben nicht in das elektronische Formular übernommen habe . Die Klägerin habe die ausgefüllten Gesundheitsfragen unterzeichnet und für richtig erklärt .
Die Gesundheitsfragen seien einfach und allgemeinverständlich gestellt und für die Klägerin als gebildete Frau weder unklar noch auslegungsbedürftig. Hinsicht lich der Frage C3 sei zur Verdeutlichung, dass nicht nach Untersuchungen gefragt werde, welche präventive n Charakter («Check-ups») hätten, das Wort «präventiv» dem Begriff Vorsorgeuntersuchung vorangestellt worden. Die Frage sei überhaupt nicht unverständlich. Bei einer Schmerzbehandlung handle es sich nicht um eine präventive Vorsorgeuntersuchung, sondern um eine konkrete ärztliche Dienst leistung im Zusammenhang mit körperlichen Beschwerden. Die Frage nach der regelmässigen Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten sei auch für einen Laien verständlich. Regelmässig heisse «immer wieder, in bestimmter Abfolge, wiederholt.» Solange die Fragen im Gesundheitsformular für den Antragssteller klar, einfach und verständlich seien, bestehe kein Raum für die Konstruktion einer Haftung des Versicherers. Selbst wenn – was vorliegend bestritten werde – unrichtige Belehrungen zu einer klaren, einfachen und leicht verständlichen Frage abgegeben worden wäre n , sei der Versicherer nicht gebun den, wenn der Kunde die Frage ohne Weiteres habe verstehen können.
Der Versicherer sei im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Angaben des Antrags stellers auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Es habe im vorliegende n Fall keine Veran lassung für sie bestanden, die Angaben der Klägerin zu überprüfen, da keine Widerspr ü che oder Ungenauigkeiten in der Dekla ration vorhanden gewesen seien. Es habe kein Widerspruch zwischen den Antworten C3, bei welcher die Klägerin eine ärztliche Behandlung in den letzten 5 Jahren verneint habe , und C4B, bei welcher die Klägerin Nackenverspannungen angegeben habe, welche anfangs 2006 aufgetreten seien, eine Behandlung von 2 Wochen erfordert hätten, und folgenlos abgeheilt seien, gegeben. Sie habe betreffend die Nackenverspan nungen von einer Bagatellerkrankung ausgehen können.
D ie Kausalität zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und dem eingetretenen Schaden sei zu bejahen, zumal die bereit s früh er aufgetretenen Beschwerden (Depression, Stresssituation) zum heutigen Krankheitsbild (Depression), das nun zu einer (angeblichen) Arbeitsunfähigkeit geführt habe, gehörten. Die Klägerin habe v erschwi e gen, dass sie infolge Depression bereits bei Dr. Y.___ in Behandlung gestanden habe.
Als er f ahrener Hausarzt, welcher die Klägerin jah relang betreut habe, sei Dr. Y.___ durchaus imstande gewesen, ein psychi sches Leiden zu erkennen, auch wenn
er den Zustand der Klägerin nicht gemäss ICD-10 klassifiziert habe. Das psychische Wohlbefinden der Klägerin sei offenbar dermassen schlecht gewesen, dass sie sich deswegen in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Entsprechend könne man nicht von einer Bagatellerkrankung sprechen. Es habe sich dabei auch nicht um eine vorüberg ehende Einschränkung gehandelt. Das psychische Leiden habe seit Jahren bestanden. So sei die Klägerin gemäss Invalidenversicherung seit 2001 wegen eines psychischen Leidens zu 8 % erwerbsunfähig. Sie habe somit auch die Frage A2 falsch beantwortet. Eine psy chische Erkrankung stelle immer eine erhebliche Gefahrstatsache dar und beein flusse den Abschlusswillen des Versicherers massgeben d .
Darüber hinaus würden sich auch das Rückenleiden und die Herzrhythmusstörungen, welche ebenfalls verschwiegen worden seien, auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auswirken.
Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf den Rückkaufswert von Fr. 6'125.3 0. 4. 4.1
Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor: 4.2 4.2.1
Dr. Y.___ attestierte der Klägerin mit Bericht vom 5. Oktober 2009
zu Händen der Beklagten ( Urk. 2/10 = Urk. 9/10) vom 1 3. b is 1 7. Januar 2009 eine 100%ige, vom 1 6. Februar bis am 3 0. April 2009 eine 50%ige und ab dem 25. Mai 2009 eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit. Es komme keine andere zumutbare Arbeit infrage. Die ersten Symptome seien 1996/2001/2003/2009 aufget reten. Als Diag nosen nannte Dr. Y.___ : schwere Depressi on, chronisches LVS/LSS bei Disk o pathie , Status nach Morbus Basedow, ventrikuläre Extrasystolie . Heute im Vor dergrund stehe eine ausgeprägte Depression, welche durch Dr. B.___ behandelt werde. Durch die in den letzten Wochen progrediente Depression sei eine Arbeits aufnahme zu m jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine solche wäre aus rheuma tologisch-internistischer Sicht denkbar. 4.2.2
Dem Bericht von Dr. Y.___
war
der Bericht des Herz - K reislauf - Zentrum s des Z.___ vom 8. September 2009 beigelegt ( Urk. 9/11). Diese m Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass seit 1996 ein chronisches Lumbovertebralsyn drom / lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Protrusion L4/5 bestehe. 2001 sei ein Morbus Basedow diagnostiziert worden und von August 2001 bis Mai 2002 sei eine thyreostatische Therapie durchgeführt worden. Aus kardialer Sicht habe im Mai 2003 eine Abklärung bei monomorpher ventrikulärer Extrasystolie und arterieller Hypertonie stattgefunden. In der 24-Stunden-Blutdruckmessung hätten sich normale Blutdruckwerte gezeigt, die Ergometrie und die Echokardio graphie seien ebenfalls unauffällig gewesen. Im Holter-EKG habe eine massive monomorphe ventrikuläre Extrasystolie imponiert. Zur Therapie der ventrikulä ren Extrasystole hätten sie mit Isoptin 120 mg retard begonnen, dies es soll t e im Verlauf auf 240 mg täglich gesteigert werden. Zusätzlich zur antihypertensiven Therapie hätten sie mit einem Thiaziddiuretikum begonnen. Sollte darunter die BD-Einstellung ungenügend sein, müsste die antihypertensive Therapie noch wei ter ausgebaut werden. 4.2.3
Die Uniklinik A.___ hielt mit Bericht vom 1 9. Juni 2009 ( Urk. 9/12) , welcher ebenfalls dem Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Oktober 2009 ( Urk. 9/10) beige l e gt war, zur Anamnese f est , die Klägerin leide an chronischen rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis in den linken Fuss. Begonnen hätten die Beschwerden 199 6. Die Klägerin habe mehrere Rezidive erlitten und sei zweimalig hospitalisiert gewesen, 1996 und 200 0. Seit 2000 habe sie inter mittierend physiotherapeutische Behandlungen gehabt . Seit einem Jahr leide sie an einem neuen Rezidiv. 4.3
Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beklagte vom 4. November 2009 ( Urk. 2 /12 = 9/15) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) , mindestens seit 2. Oktober 2009 - s chwierige psychosoziale Situation - z ervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) seit 1996 - a rterielle Hypertonie, Herzarhythmie (ICD-10 F54)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine substituierte Hypothyreose.
Es bestehe eine depressive Entwicklung seit dem Beginn des Krieges in Kosov o, dem Heimatland der Klägerin. Neben der finanziellen Problematik hätten man gelnde Sprachkenntnisse dazu geführt, dass sie schwere körperlic h e Arbeit als Lageristin habe aufnehmen müssen. Dabei habe
die Wirbelsäule schweren Scha den genommen . Die Belastung durch die Betreuung der kleinen Kinder, Schmer zen und schwere körperliche Arbeit und Unverständnis des Ehemannes hätten sie in eine n unendlichen Kampf mit Stressreaktionen und Zukunftsängsten gebracht.
Die Klägerin könne im Moment keine Tätigkeiten wahrnehmen. Die Therapie habe erst begonnen. Erst in einem halben Jahr könne man damit rechnen, dass sie eine Tätigkeit in beschützendem Rahmen als Lehrerin, am An fang mit zwei Stunden pro Tag, aufnehmen könne. 4.4
Am 2 0. Januar 2010 beantwortete Dr. Y.___ Fragen der Beklagten ( Urk. 9/18), nämlich: 1.
Stand die Klägerin zwischen Juni 2001 und Juli 2006 in ärztlicher Behandlung/Kontrolle? W e nn ja, bitten wir um Angabe der Konsultati onsdaten sowie der Behandlungsgründe.
Ja. 2 0. Januar /1 5. Januar wegen lumbalen Rückenschmerzen; 1 5. März Besprechung wegen Medas Entscheid; 2 8. Juni Nacken-Kopfschmerzen; 6. Juli Diagnose Hyperthyreose; 1 3. September Kontrolle wegen Schild drüse; 8. November Schmerzen .
2002: 1 7. Januar Rückenschmerzen dito 2 0. Juni; 2 7. September Kon trolle Rücken Schilddrüse; 1 7. Dezember Kontrolle wegen Schmerzen .
2003: 2 0. Februar BD-Kontrolle; 1 1. April Kontrolle wegen Arbeitsunfä higkeit 2003; 2 0. Juni OSG -Schmerzen wegen Misstritt ; 10. Oktober internistische Kontrolle; 5. Dezember lumbale Schmerzen .
2004: 3 0. April Rückenschmerzen; 1 4. September Kreislauf-Problem e ; 20. Oktober depressive Phase; 1 6. November Stresssituation, Rücken schmerzen .
2005: 9. September Nacken-Kopfschmerzen.
2006: 2 0. Februar BD-Kontrolle, dito 2 0. März . 2.
War die Klägerin in der Zeit vo n Juni 2001 bis Juli 2006 länger als drei Wochen arbeitsunfähig? Wenn ja, bitten wir um Angabe der genauen Arbeitsfähigkeitsperioden sowie der Gründe dafür.
Nein . 3.
Wurde zwischen Juni 2001 und Juli 2006 Physiotherapie oder eine chiro praktische Behandlung verordnet? Wenn ja, wann und bei wem fand die Behandlung statt?
Nein . 4.
Stand die Klägerin im J uni 2006 unter medikamentöser Behandlung? Wenn ja, in welchem Zusammenhang?
Ja, Beloc-Zok und Transtec ; BD und Schmerzen . 5.
Fand zwischen Juni 2001 und Juli 2006 eine psychiatrische oder psycho logische Behandlung oder Beratung statt? Wenn ja, bei wem?
Nein . 6.
Falls S ie die Klägerin zwischen Juni 2001 und Juli 2006 an andere Ärzte respektive Spitäler überwiesen habe n , bitten wir Sie uns anzugeben, um welche Mediziner respektive Spitäler es sich handelt und wann die Über weisung erfolgt ist. Falls spezialärztliche Berichte vorliegen, sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese zustellen.
Med. Klinik für Nuklearmedizin, Med. Poliklinik, Dr. C.___ . 4.5
Die Klägerin wurde im Auftrag der Invalidenversicherung im Gut achterzentrum F.___ von Dr. G.___ , Spezialarzt FMH für Ortho pädie, und von Dr. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, orthopädisch-psychiatrisch begutachtet. Mit Gutachten vom 1 4. Juni 2011 ( Urk. 12/106) nannten die Gutachter als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/106/2 1): - Diskushernie L3/4 mit Lipo matosis
spinalis und mässiger Spinalkanalste nose sowie Spondylarthrose und Diskushernie L4/5 mit Spondylarthrose sowie Diskushernie L5/S1 mit mässiger Spondylarthrose und möglicher Reizung der Nervenwurzel S1 recessal beidseits - Adipositas - rezidivierende depressive Störung mit schwer depressiven Episo d en ohne psychotische Symptome, bestehend seit etwa September 2009 (ICD-10 F33.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa Oktober 2010 ( ICD-10 F45.4)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an ( Urk. 12/106/21) : - a rterielle Hypertonie - Status nach Morbus Basedow - Nikotinabusus
Die Gutachter attestieren der Klägerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leh rerin seit September 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit bei rezidivierenden depressiven Störungen mit gegenwärtig schwer depressiver Episode ohne psycho tische Symptome erheblich beeinträchtigt seien. Tätigkeiten ohne erhöhte emoti onale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit September 2009 zu 30 % zugemutet werden ( Urk. 12/106/21).
Aus somatischer Sicht könnten körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 Kilogramm ver bunden seien, nicht mehr zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Lehrerin, einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne dass dabei inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstä n de von 5 bis 10 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, betrage seit jeher 100 % bei voller Stundenpräsenz (Arbeitsunfähigkeit 0 % ; Urk. 12/106/7). 5 . 5 .1
Auf dem Ges undheitsfragebogen, welcher am 2 9. Juni 2006 von der Klägerin unterzeichnet wurde, finden sich unter anderem die folgenden Fragen und Ant worten ( Urk. 2/5) «A1
Sind Sie aus Gesundheitsgründe n in Behandlung oder Kontrolle?
Nein A2
Ist Ihre Arbeitsfähigkeit aus Gesundheitsgründen eingeschränkt?
Nein A3
Nehmen Sie regelmässig ärztlich verordnete Medikamente ein?
Nein A4
Wurden von Ihnen oder von Dritten bei anderen Versicherern in der 3. Säule Lebensversicherungen auf Ihr Leben und/oder Ihre Erwerbsunfä higkeit ab geschlossen und/oder beantragt?
Nein C1
Wurden Sie in den letzten 10 Jahren operiert?
Nein C2
Waren Sie in den letzten 5 Jahren länger als 3 Wochen arbeitsunfähig? Nein C3
Wurden Sie in den letzten 5 Jahren aus unter C1 und/oder C2 nicht erwähnten Gesundheitsgründen behandelt oder kontrolliert? (Präventive Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht angegeben werden)
Nein C4
Waren Sie in den letzten 5 Jahren in psychiatrischer oder psychologi scher Behandlung oder Beratung?
Nein C4B
Waren Sie in den letzten 5 Jahren in ärztlich verordneter physiotherapeu tischer oder chiropraktischer Behandlung? ( z.B. Fang o , Massage, Gymnas tik)
Ja Grund der Behandlung/Beratung?
A kkupunktur, Muske l verspan nungen im Nackenbereich Name, Adresse des Ar z t es/med. Fachperson/Spitals: Dr. Y.___ Datum ( Monat.Jahr ):
01.2006 Beginn der Behandlung ( Monat.Jahr ):
01.2006 Dauer (Wochen):
2 Geheilt:
Ja Folgen:
Nein » 5 .2 5 .2.1
Die Klägerin monierte , die Frage C3 sei nicht klar , da unter andere m nicht ver ständlich sei, was unter «präventiven Vorsorgeuntersuchungen» zu verstehen sei. Entsprechend sei unklar , welche ärztlichen Kontrollen und Behandlungen anzu geben seien (vgl. E. 3.1).
Entgegen dem Einwand der Klägerin ist die Frage C3 sehr wohl verständlich. Aus der Frage geht unzweideutig hervor, das alle ärztlichen Behandlungen und Kon trollen, welche nicht eine allfällige Operation in den letzten 10 Jahren (Frage C1) oder eine allfällige mindestens dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit in den letzten 5 Jahren (Frage C2) betreffen , anzugeben sind. Nicht anzugeben sind «präventive Vorsorgeuntersuchungen». Eine Vorsorgeuntersuchung ist eine regelmässig durchzuführende Untersuchung, um Krankheiten im frühestmöglichen Stadium zu erkennen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Vorsorgeuntersu - chung ) . Das s
dem Wort
« Vorsorgeuntersuchung »
im Fragebogen das Adjektiv « präventiv » vorangestellt wurde, führt entgegen der Klägerin nicht zu einer Unklarheit, sondern vielmehr zu einer Verdeutlichung, dass lediglich Vorsorgeuntersuchungen , die rein prä ventiv waren , das heisst Vorsorgeunter - suchungen
ohne dass bereits irgendwelche Beschwerden oder Krankheits - symptome best anden , nicht anzugeben sind. 5 .2.2
Im Weiteren erachtet die Klägerin auch die Frage A3 für unklar, da nicht klar sei, was «regelmässig» bed eute . Auch diesem Einwand der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss Duden ( https://www.duden.de/rechtschreibung/regelmaeszig ) bedeutet regelmässig – unter anderem – « einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmä ss ige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend ». Es ist daher nicht nachvollziehbar , inwieweit die Frage nicht eindeutig sein soll. Es ist viel mehr klar , dass ärztlich verordnete Medikamente, die einem bestimmten zeitli chen Rhythmus e ntsprechend eingenommen werden, anzugeben sind . 5 .3 5.3.1
Nachdem auch die übrigen Fragen i m Fragebogen der Beklagten bestimmt und unzweideutig sind (vgl. 2.2.1) , gilt es zu prüfen, ob die Klägerin die Fragen richtig beantwortet hat. Die Beklagte macht e geltend, die Klägerin habe bei der Frage C3 die ärztlichen Konsultationen betreffend Morbus Basedow, Herzrhythmusstörun gen, Rückenprobleme sowie depressive Phase und Stresssituation nicht angege ben. Zudem habe sie auch die Frage A3 falsch beantwortet, indem sie die Medi kamenteneinnahme verschwiegen habe. Darüber hi naus habe sie bei der Frage A2 zu Unrecht eine Arbeitsunfähigkeit verneint (vgl. E. 3.2). 5.3.2
Wie sich aus dem Bericht von Dr. Y.___
vom 2 0. Januar 2010 (E. 4.4) und dem Bericht des Herz - Kreislauf - Zentrums de s Z.___ vom 8. September 2009 (E. 4.2.2) ergibt, wurde bei der Klägerin im Juli 2001 eine Hyperthyreose (Morbus Basedow) festgestellt und in der Folge von August 2001 bis Mai 2002 eine thy reostatische
Therapie durchgeführt. Nach der Diagnosestellung erfolgten zudem diesbezügliche Kontrollen bei Dr. Y.___ (E. 4.4). Auf dem Fragebogen gab die Klägerin die in Zusammenhang mit dem Morbus Basedow stehenden ärztlichen Kontrollen nicht an (Frage C3). Weiter ergib t sich aus dem Bericht des Herz - Kreislauf - Zentrums des Z.___ (E. 4.2.2), dass im Mai 2003 eine Abklärung bei monomorpher ventrikulärer Extrasystolie und arterielle Hypertonie stattgefunden habe. Auch diese Untersuchungen wurden auf dem Fragebogen (Frage C3) nicht angegeben.
Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 0. Januar 2010 ( E. 4.4) ergibt sich weiter, dass die Klägerin ihn in den letz ten fünf Jahren vor dem Aus füll en des Gesundheitsfragebogens mehrmals wegen Rückenschmerzen aufge sucht hat .
A uch diese ärztlichen Konsultationen wurden von der Klägerin nicht deklariert (Frage C3) .
Weiter erklärte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2010 (E. 4.4), dass die Klägerin bei ihm am 2 0. Oktober 200 4 wegen einer depressiven Phase und am 1 6. November 2004 – unter anderem – wegen einer Stresssituation in Behandlung war. Auch diese be iden ärztlichen Konsulta tionen werden im Fragebogen (Frage C3) nicht deklariert .
Bei der Beantwortung der Frage A3 wurde die regelmässige E i nnahme ärztlich verordneter Medikamente verneint ( Urk. 2/5). A us dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 0. Januar 2010 (E. 4.4) ergibt sich jedoch, dass die Klägerin im Juni 2006 unter medikamentöser Behandlung mit Beloc-Zok und Transtec
stand .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf dem Gesundheitsfragebogen bei der Frage C3 die ärztlichen Konsultationen betreffend Morbus Basedow, Herzrhythmusstö rungen, Rückenbeschwerden depressive Phase und Stresssituation nicht deklariert wurden. Hinsichtlich der Frage A3 wurde es unterlassen, die Einnahme von Beloc-Zok und Transtec zu deklarieren.
5.3.3
Die Kenntnis bzw. Unkenntnis über ärztliche Konsultationen betreffend Morbus Basedow, Rückenbeschwerden depressive Phase und Stresssituation sowie über die Einnahme von Beloc-Zok und Transtec
sind Tatsachen, die geeignet sind auf den Entsch lu ss d er Bek l a gten , den Vertrag übe r haupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (vgl. E. 2.2) . Die Klägerin, welche den Gesundheitsfragebogen am 2 9. Juni 2006 eigenhändig unterzeichnet und dadurch bestätigt hat, dass sie die Fragen vollständig und wahrheitsget reu beantwortet habe ( Urk. 2/5), hat daher betreffend die Fragen A3 und C3 die Anzeigepflicht verletzt. Ob sie darüber hinaus auch die Frage A2 («Ist Ihre Arbeitsfähigkeit aus Gesundheitsgründen eingeschränkt?» ) falsch beantwortet hat, kann – wie nachfolgend zu zeigen – offenbleiben. 5.4 5.4.1
Zu prüfen gilt es, ob die Beklagte den Vertrag trotz der Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen durfte, da ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 8 VVG gegeben war.
Die Beklagte macht e als Ausschlussgründe geltend (vgl. E. 3.1) , die Beklagte habe die Verschweigung veranlasst ( Art. 8 Ziff. 2 VVG) und die Beklagten habe die verschwiegene Tatsache gekannt oder kennen müssen ( Art. 8 Ziff. 3 VVG). 5.4.2
Die Klägerin begründet die Ausnahmetatbestände im Wesentlichen mit d em Ver halten der Agentin D.___
(vgl. E. 3.1). Dazu gilt es festzuhalten, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Gesundheitsfragebogen bestätigt hat. Mit der Unterzeichnung übernimmt d ie Antrag steller in grundsätz lich die Verantwortung für die schriftlich niedergelegte Antwort. Dies gilt selbst bei d er Blankounterzeichnung durch die Antrags teller in . Eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 2 VVG wäre nur dann zulässig, wenn d ie Versicherungsnehmer in nachweist, dass sie die Gefahrstatsache dem Agenten richtig mitgeteilt hat, eine Nachprüfung jedoch aus triftigen Gründen unterlassen hat. Als triftiger Grund würde etwa die Lese- oder
Sprachunkundigkeit gelten (Nef, a.a.O. , Art. 8 N 15 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Klägerin bringt keinen triftigen Grund vor, weshalb sie angeblich die Nachprüfung unterlassen hat , ist doch weder d as Vertrauen in die Agentin noch die – angeblich - vereinbarte Kontrolle des Gesundheitsfragebogens durch Dr. Y.___
ein triftiger Grund. Anzufügen bleibt, dass der von der Klägerin geschilderte Ablauf des Ausfüllen s des Gesundheitsfragebogens ohnehin nicht plausibel erscheint . So wirkt es abwegi g, dass Frau D.___ der Klägerin erklärt, ent scheidend sei nur ihre Arbeitsf ä hi g k eit, die Klägerin aber trotzdem zahlreiche Fragen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit beziehen, beantworten soll . Wenn nur die Arbeitsfähigkeit massgebend wäre , hätte – wie die Beklagte zutref fend einwendet ( Urk. 8 S. 11) – die Frage A2 ausgereicht und wären weiteren Fragen obsolet gewesen. Darüber hinaus liess die Klägerin ausführen, der Ver tragsabschluss mit ihrem Ehemann und einem Bekannten, Herr I.___ , sei nicht zustande
gekommen, weil die beiden in ärztlicher Behandlung gewesen seien ( Urk. 1 S. 4). Dass Frau D.___ vor diesem Hintergrund der Klägerin erklärt haben soll, es sei nur die Arbeitsfähigkeit und nicht etwa ärztliche Behandlungen massgebend, erscheint abwegig.
Hinsichtlich des von der Klägerin aufgeworfene n Widersp ruch s zwischen ihren Antworten auf die Frage C4B, gemäss welcher sie in den letzten 5 Jahren in ärzt lich verordneter Akkupunktur war, und auf die Frage C3, gemäss welcher sie in den letzten 5 Jahren nicht behandelt oder kontrolliert wurde ( E. 5.1 ), gilt es zu beachten, dass dem Versicherer bei Vertragsabschluss die Kenntnisse all jener Gefahrstatsachen zuzurechnen sind, denen er sich als korrekter, loyaler Vertrags partner nicht entziehen durfte (Nef, a.a.O , Art. 8 N 23). Aus der Tatsache, dass die Klägerin bei der Frage C4B die Akkupunktur wegen Muskelverspannungen im Nackenbereich angegeben hat , konnte die Beklagte zwar darauf schliessen, dass die Klägerin desw egen zumindest einmalig bei Dr. Y.___ zur Behand lung/Kontrolle war, nicht jedoch, dass die Klägerin wegen zahlreicher weiterer Beschwerden seit mehreren Jahren in Behandlung stand. Die Beklagte musste daher die unter der Frage C3 nicht deklarierten Arztbesuche wegen Morbus Basedow, Herzrhythmusstörungen, Rückenprobleme n , depressive r Phase und Stresssituation nicht im Sinne von Art. 8 Ziff. 3 VVG kennen.
Nachdem auch die übrigen Auss chl u ssgründe gemäss Art. 8 VVG nicht gegeben sind, liegt kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 8 VVG vor. 5.5
Die
Beklagte
hat ihr Kündigungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 VVG rechtzeitig und formgültig ausgeübt ( Urk. 9/16, Urk. 9/22) .
5. 6
Ein Erlöschen der Leistungspflicht der Beklagten wegen der Anzeigepflichtverlet zung für bereits eingetretene Schäden setzt voraus, dass ein Kausalzusammen hang zwischen der nicht richtig angezeigten Gefahrstatsache und dem späteren Schaden, das heisst der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, besteht (vgl. E. 2.3.1) .
Wie sich aus dem Gutachten des F.___ vom 1 4. Juni 2011 ergibt (E. 4.5), ist die Klägerin für die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Lehrerin aus psychiatrischer Sicht lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig. A us rheumatologischer Sicht ist sie in der angestammten Tätigkeit hingegen nicht eingeschränkt. Entgegen dem Vorbring en der Beklagten ( Urk. 8 S. 25) liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Lehrerin aufgrund der Herzrhythmusstörungen eingeschränkt wäre .
Die Klägerin hat – wie dargelegt (E. 5.4) - die Arztbesuche aufgrund der depres siven Phase und die Stresssituation zu Unrecht nicht deklariert . Angesichts der Tatsache, dass eine depressive Phase
ein Risikofaktor für eine weitere Depression ist (vgl. beispielsweise Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, Depressionen in der Schweizer Bevölkerung, 2013
S. 15 f .) und sich eine solche realisi ert hat, ist eine hinreichende Kausalität zwischen der nicht deklarierten Gefahrstatsache und dem Schaden gegeben. Das heisst , es fehlt an einer völligen Losgelöstheit der invalidisierenden schweren depressiven Episode von der nicht angegebenen Gefahrstatsache Arztbesuch betreffend depressive Phase (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9 C _18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 6.2.2). 6.
Zusammenfassend steht somit fest , dass die Beklagte berechtigt war, aufgrund der verschwiegenen Behandlung von psychischen Beschwerden vom Vertrag zurückzutreten. Nachdem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte und ein - allfälliger bzw. der geltend gemachte - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Kläge rin hat lediglich Anspruch auf den Rückkaufswert ( Art. 6 Abs. 4 VVG, Urk. 8 S. 28), welcher von ihr jedoch nicht eingeklagt wurde. Die Klage erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
Die Beklagte, welche als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer ; in BGE 141 V 439 nicht publizierte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 1 1. August 2015, in BGE 138 III 416 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom 1 1. Mai 2012). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Swiss Life AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Die 1958 geborene X.___ schloss am 2 9. Juni 20 0
E. 1.2 Mit Verfügung vom 2 3. März 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___
bei einem Invaliditätsgrad von 79 %
mit Wirkung ab 1. September 2010 eine ganze Rente zu ( Urk. 12/121; 12/128). Mit Mitteilung vom 2 4. April 2014 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Inva liditätsgrad fest ( Urk. 12/147). 2.
Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life AG und beantragte ( Urk. 1): «1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin im Rahmen einer Teilklage unter Nachklagevorbehalt einen Betrag von Fr. 30'000.
aus der Lebens versicherung Swiss Life Crescendo, Police Nr. … , gebundene Vor sorge Säule 3a, zu bezahlen. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag : 2.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Forderung aus dem Lebensver sicherungsvertrag mit der Police Nr. … ledi g l ich bis zum Betrag von Fr. 30'000. -- geltend gemacht wird. Es handelt sich um eine Teilklage, sämtliche über diese Summe hinausge he nden Beträge sind von der Rechts kraft dieser Klage auszunehmen und bleiben einer Nachklage ausdrücklich vorbehalten . Alle s unter Kosten- und Entschädigu n g sfolgen zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. Oktober 2018 die Abweisung der Klage ( Urk. 8).
Nachdem mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ( Urk.
10) die Akten der IV-Stelle in Sachen der Klägerin beigezogen worden waren ( Urk. 12/1-149), hielt die Klä gerin mit Replik v om 1 1. Dezember 2019 ( Urk. 23) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 7. Mai 2019 ( Urk. 26). Die Duplik wurde der Klägerin am 1 3. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 28).
Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2019 ersuchte die Kläger in, um Ansetzung einer 30-tägig en Frist zur Stellungnahme ( Urk. 29). Das Gericht teilte ih r daraufhin mit Schreiben vom 3. Juni 2019 mit, dass es eine Stellungnahme zur Duplik nicht als notwendig erachte, es den Parteien aber unbenommen sei, auch diesbezüglich Stellung zu nehmen ( Urk. 30). Nachdem die Klägerin mit Eingaben vom 4. Ju n i 2019 ( Urk. 31), vom 3 0. Juli 2019 ( Urk.
32) und vom 3 0. September 2019 ( Urk.
33) erneut um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht hatte, reichte sie am 3. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein ( Urk. 34). Diese Stellung nahme wurde der Beklagten am 8. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 35). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Bei der von der Klägerin bei der Bekla gten abgeschlossenen Police Nr. … handelt es sich um eine Säule 3a-Police im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Inva lidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit . a der Verord n ung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vor sorgeformen (BVV 3) . Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit . b BVG
fallen Streitigkeiten mit Einrichtungen gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG in die sachliche Zuständigkei t des Berufsvorsorgege richts (BGE 141 V 439 E. 1.1). Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizeri schen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde ( Art. 73 Abs. 3 BVG ; vgl. auch D5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Urk. 9/3 ).
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Im Kanton Zürich fällt die Beur teilung derartiger Streitigkeiten (gebundene Vorsorge) gemäss § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in die sachliche Zustän digkeit des angerufenen Sozialversicherungs gerichts. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben . 2.
2.1
Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im weiter gehen den Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den Zulas sungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Ver sicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen. Zu diesem Zweck, und um das Risiko angemessen einzusch ätzen, sind die befugten Anstal ten grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand des Antragsstellers zu stellen, auf welcher diese r wahrheitsgetreu zu antworten hat. Erfolgt dies nicht, hat sich der Versicherte eine falsche Erklärung zuzuschreiben und muss gegebenenfalls die Konsequenzen der Anzeigepflichtverletzung auf sich nehmen. Beim Fehlen von spezifischen statutarischen oder reglementari schen Bestimmungen bestimmen sich die Anzeigepflichtverletzung und ihre Fol gen analog zu den Vorschriften von Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvert rag (VVG; BGE 138 III 416 E. 4 mit weiteren Hinweisen = Pra . 2013 Nr. 7 S. 48 E. 4). 2.2
2.2.1
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Police wird festgehalten, dass wenn eine versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine Gefahrstatsache , die sie kannte oder kennen musst e , der Beklagten unrichtig mit geteilt oder verschwiegen hat, die Beklagte an den Vertrag nicht gebunden und von diesem - innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung - zurücktreten kann, maximal unter Rückerstattung eines allenfalls bestehenden Rückkaufswertes ( Urk. 9/3 D4).
Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fra ge bo gens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Ver sicherers, den Vertrag überhaupt oder zu de n vereinbarten Bedingungen abzu schliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestim mter, unzweideutiger Fassung ge richtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 2.2.2
Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versi cherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefah renursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen kei nen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2.3
2.3.1
Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wir ksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verlet zung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Ver sicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versiche rer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3). 2.3.2
Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG dann nicht, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist. D abei dürfen auch keine Folgewir kun gen der verschwiegenen Tatsache mehr fortbestehen. Wird beispielsweise eine durch den Versicherungsnehmer verschwiegene oder unrichtig deklarierte Krank heit nach Vertragsabschluss erfolgreich behandelt, so fällt die Gefahrstatsache nicht dahin, falls die früher bestehende Gesundheitsstörung zu Rückfällen oder Spätfolgen führen kann (Nef, in: Basler K ommentar zum VVG , Basel 2001, Art.
E. 6 bei der Swiss Life AG die Lebensversicherung Swiss Life Crescendo Police Nr. … ab, mit welcher ein Erlebensfallkapital von Fr. 21'604.--, zahlbar per 2 9. Januar 2022 , sowie ein von Fr. 2’592 -- auf Fr. 21'604. -- steigendes Todesfallkapital, zahlbar bei Tod vor dem 2 8. Januar 2022, versichert war. Zusätzlich wurde eine Jahres r ente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, zahlbar nach einer Wartefrist von 24 Monaten, in der Höhe von Fr. 24'000.
bei Prämienbefreiung versichert ( Urk. 2/4) . Am 1 6. September 2009 reichte X.___ bei der Swiss Life AG einen Antrag auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit ein. Sie machte gel tend, dass sie wegen Rückenproblemen u nd Herzrhythmusstörungen seit dem 16. Februar 2009 zu 50 % und ab dem 2 5. Mai 2009 zu 100 % erwerbsunfähig sei ( Urk. 2/9 ). Die Swiss Life holte daraufhin einen Bericht von
Dr. Y.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, ( Bericht vom 5. Oktober 2009, Urk. 9/10) ein, welchem je ein Bericht des Herz - Kreislauf - Zentrums des Univer sitätsspitals Z.___ (Bericht vom 8. September 2009, Urk. 9/11) und der Uni klinik A.___ (Bericht vom 1 9. Juni 2009, Urk. 9/12) beilag. In der Folge holte die Swiss Life AG e inen Bericht
von Dr. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
ein ( Bericht vom 4. November 2009, Urk. 9/15) . Mit Schreiben an X.___ vom 2 9. Oktober 2009 ( Urk. 9/16) erklärte die Swiss Life AG, aus den von ihnen beigezogenen medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass im August 2001 die Diagnose eines Morbus Basedow gestellt worden sei und sie - X.___
– deswegen therapiert worden sei. Im Weiteren seien gemäss den ihnen vorliegenden Unterlagen im Mai 2003 medizinische Abklärun gen wegen Herzrhythmusstörungen durchgeführt worden. X.___ habe ihnen diese Tatsache bei der Ant r agsstel l ung verschwiegen. Die Swiss Life AG erklärte, den Vertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht zu kündigen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 ( Urk. 2/15) opponierte X.___ gegen die Vertragsauflösung. Am 2 0. Januar 2010 antwortete Dr. Y.___ auf von der Swiss Life AG am 13. Oktober 2009 gestellt e Fragen ( Urk. 9/18 ), wobei Dr. Y.___ seiner Auskunft Berichte des Departementes Medizinische Radiologie, Kli nik für Nuklearmedizin, des Z.___ (Berichte vom 1 0. August 2001, Urk. 9/21, und vom 1 2. Mai 2003, Urk. 9/19) und von Dr. C.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und für Innere Medizin , (Bericht vom 1 0. Oktober 2002, Urk. 9/20) beilegte . Die Swiss Life AG teilte daraufhin X.___
mit Schrei ben vom 2 9. Januar 2010 ( Urk. 9/22) mit, dass sich aus dem neuen Bericht von Dr. Y.___ ergebe, dass in der Zeit zwischen Juni 2001 und Juli 2006 diverse Behandlungen und Kontrollen im Zusammenhang mit Rückenschmerzen sowie auch wegen einer depressiven Phase und einer Stresssituati o n stattgefunden hät ten. Zudem sei sie im Juni 2006 unter medikamentöser Therapie mit Transtec und Beloc-Zok gestanden. Diese Tatsachen habe sie bei der An tragsstellung ebenfalls verschw i egen. Damit liege eine weitere Verletzung der Anzeigepflicht vor und es entfalle jeglicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Die Police werde aufgelöst und der Rückkaufswert zurückerstattet. X.___ verlangte daraufhin erneut die Ausrichtung der vertraglichen Leistungen ( Urk. 2 /18). Im folgenden Schriftverkehr konnten X.___ und die Swiss Life AG keine Einigung erzielen ( Urk. 9/25-34).
E. 8 S. 28), welcher von ihr jedoch nicht eingeklagt wurde. Die Klage erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
Die Beklagte, welche als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer ; in BGE 141 V 439 nicht publizierte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 1 1. August 2015, in BGE 138 III 416 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom 1 1. Mai 2012). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Swiss Life AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00037
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 3 0. Januar 2020 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Swiss Life AG General- Guisan -Quai 40, Postfach, 8022 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1958 geborene X.___ schloss am 2 9. Juni 20 0 6 bei der Swiss Life AG die Lebensversicherung Swiss Life Crescendo Police Nr. … ab, mit welcher ein Erlebensfallkapital von Fr. 21'604.--, zahlbar per 2 9. Januar 2022 , sowie ein von Fr. 2’592 -- auf Fr. 21'604. -- steigendes Todesfallkapital, zahlbar bei Tod vor dem 2 8. Januar 2022, versichert war. Zusätzlich wurde eine Jahres r ente bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, zahlbar nach einer Wartefrist von 24 Monaten, in der Höhe von Fr. 24'000.
bei Prämienbefreiung versichert ( Urk. 2/4) . Am 1 6. September 2009 reichte X.___ bei der Swiss Life AG einen Antrag auf Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit ein. Sie machte gel tend, dass sie wegen Rückenproblemen u nd Herzrhythmusstörungen seit dem 16. Februar 2009 zu 50 % und ab dem 2 5. Mai 2009 zu 100 % erwerbsunfähig sei ( Urk. 2/9 ). Die Swiss Life holte daraufhin einen Bericht von
Dr. Y.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie, ( Bericht vom 5. Oktober 2009, Urk. 9/10) ein, welchem je ein Bericht des Herz - Kreislauf - Zentrums des Univer sitätsspitals Z.___ (Bericht vom 8. September 2009, Urk. 9/11) und der Uni klinik A.___ (Bericht vom 1 9. Juni 2009, Urk. 9/12) beilag. In der Folge holte die Swiss Life AG e inen Bericht
von Dr. B.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
ein ( Bericht vom 4. November 2009, Urk. 9/15) . Mit Schreiben an X.___ vom 2 9. Oktober 2009 ( Urk. 9/16) erklärte die Swiss Life AG, aus den von ihnen beigezogenen medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass im August 2001 die Diagnose eines Morbus Basedow gestellt worden sei und sie - X.___
– deswegen therapiert worden sei. Im Weiteren seien gemäss den ihnen vorliegenden Unterlagen im Mai 2003 medizinische Abklärun gen wegen Herzrhythmusstörungen durchgeführt worden. X.___ habe ihnen diese Tatsache bei der Ant r agsstel l ung verschwiegen. Die Swiss Life AG erklärte, den Vertrag wegen Verletzung der Anzeigepflicht zu kündigen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 ( Urk. 2/15) opponierte X.___ gegen die Vertragsauflösung. Am 2 0. Januar 2010 antwortete Dr. Y.___ auf von der Swiss Life AG am 13. Oktober 2009 gestellt e Fragen ( Urk. 9/18 ), wobei Dr. Y.___ seiner Auskunft Berichte des Departementes Medizinische Radiologie, Kli nik für Nuklearmedizin, des Z.___ (Berichte vom 1 0. August 2001, Urk. 9/21, und vom 1 2. Mai 2003, Urk. 9/19) und von Dr. C.___ , Facharzt FMH für Kardiologie und für Innere Medizin , (Bericht vom 1 0. Oktober 2002, Urk. 9/20) beilegte . Die Swiss Life AG teilte daraufhin X.___
mit Schrei ben vom 2 9. Januar 2010 ( Urk. 9/22) mit, dass sich aus dem neuen Bericht von Dr. Y.___ ergebe, dass in der Zeit zwischen Juni 2001 und Juli 2006 diverse Behandlungen und Kontrollen im Zusammenhang mit Rückenschmerzen sowie auch wegen einer depressiven Phase und einer Stresssituati o n stattgefunden hät ten. Zudem sei sie im Juni 2006 unter medikamentöser Therapie mit Transtec und Beloc-Zok gestanden. Diese Tatsachen habe sie bei der An tragsstellung ebenfalls verschw i egen. Damit liege eine weitere Verletzung der Anzeigepflicht vor und es entfalle jeglicher Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen. Die Police werde aufgelöst und der Rückkaufswert zurückerstattet. X.___ verlangte daraufhin erneut die Ausrichtung der vertraglichen Leistungen ( Urk. 2 /18). Im folgenden Schriftverkehr konnten X.___ und die Swiss Life AG keine Einigung erzielen ( Urk. 9/25-34). 1.2
Mit Verfügung vom 2 3. März 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___
bei einem Invaliditätsgrad von 79 %
mit Wirkung ab 1. September 2010 eine ganze Rente zu ( Urk. 12/121; 12/128). Mit Mitteilung vom 2 4. April 2014 hielt die IV-Stelle einen unveränderten Inva liditätsgrad fest ( Urk. 12/147). 2.
Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life AG und beantragte ( Urk. 1): «1.
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin im Rahmen einer Teilklage unter Nachklagevorbehalt einen Betrag von Fr. 30'000.
aus der Lebens versicherung Swiss Life Crescendo, Police Nr. … , gebundene Vor sorge Säule 3a, zu bezahlen. Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag : 2.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Forderung aus dem Lebensver sicherungsvertrag mit der Police Nr. … ledi g l ich bis zum Betrag von Fr. 30'000. -- geltend gemacht wird. Es handelt sich um eine Teilklage, sämtliche über diese Summe hinausge he nden Beträge sind von der Rechts kraft dieser Klage auszunehmen und bleiben einer Nachklage ausdrücklich vorbehalten . Alle s unter Kosten- und Entschädigu n g sfolgen zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5. Oktober 2018 die Abweisung der Klage ( Urk. 8).
Nachdem mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ( Urk.
10) die Akten der IV-Stelle in Sachen der Klägerin beigezogen worden waren ( Urk. 12/1-149), hielt die Klä gerin mit Replik v om 1 1. Dezember 2019 ( Urk. 23) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 7. Mai 2019 ( Urk. 26). Die Duplik wurde der Klägerin am 1 3. Mai 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 28).
Mit Eingabe vom 2 9. Mai 2019 ersuchte die Kläger in, um Ansetzung einer 30-tägig en Frist zur Stellungnahme ( Urk. 29). Das Gericht teilte ih r daraufhin mit Schreiben vom 3. Juni 2019 mit, dass es eine Stellungnahme zur Duplik nicht als notwendig erachte, es den Parteien aber unbenommen sei, auch diesbezüglich Stellung zu nehmen ( Urk. 30). Nachdem die Klägerin mit Eingaben vom 4. Ju n i 2019 ( Urk. 31), vom 3 0. Juli 2019 ( Urk.
32) und vom 3 0. September 2019 ( Urk.
33) erneut um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ersucht hatte, reichte sie am 3. Oktober 2019 eine Stellungnahme ein ( Urk. 34). Diese Stellung nahme wurde der Beklagten am 8. Oktober 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 35). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Bei der von der Klägerin bei der Bekla gten abgeschlossenen Police Nr. … handelt es sich um eine Säule 3a-Police im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Inva lidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit . a der Verord n ung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vor sorgeformen (BVV 3) . Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit . b BVG
fallen Streitigkeiten mit Einrichtungen gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG in die sachliche Zuständigkei t des Berufsvorsorgege richts (BGE 141 V 439 E. 1.1). Örtlich zuständig ist das Gericht am schweizeri schen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde ( Art. 73 Abs. 3 BVG ; vgl. auch D5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Urk. 9/3 ).
Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Im Kanton Zürich fällt die Beur teilung derartiger Streitigkeiten (gebundene Vorsorge) gemäss § 2 Abs. 2 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in die sachliche Zustän digkeit des angerufenen Sozialversicherungs gerichts. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben . 2.
2.1
Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im weiter gehen den Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den Zulas sungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Ver sicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen. Zu diesem Zweck, und um das Risiko angemessen einzusch ätzen, sind die befugten Anstal ten grundsätzlich berechtigt, detaillierte Fragen über den Gesundheitszustand des Antragsstellers zu stellen, auf welcher diese r wahrheitsgetreu zu antworten hat. Erfolgt dies nicht, hat sich der Versicherte eine falsche Erklärung zuzuschreiben und muss gegebenenfalls die Konsequenzen der Anzeigepflichtverletzung auf sich nehmen. Beim Fehlen von spezifischen statutarischen oder reglementari schen Bestimmungen bestimmen sich die Anzeigepflichtverletzung und ihre Fol gen analog zu den Vorschriften von Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Ver sicherungsvert rag (VVG; BGE 138 III 416 E. 4 mit weiteren Hinweisen = Pra . 2013 Nr. 7 S. 48 E. 4). 2.2
2.2.1
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Police wird festgehalten, dass wenn eine versicherte Person beim Abschluss der Versicherung eine Gefahrstatsache , die sie kannte oder kennen musst e , der Beklagten unrichtig mit geteilt oder verschwiegen hat, die Beklagte an den Vertrag nicht gebunden und von diesem - innerhalb von 4 Wochen ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung - zurücktreten kann, maximal unter Rückerstattung eines allenfalls bestehenden Rückkaufswertes ( Urk. 9/3 D4).
Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fra ge bo gens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsab schlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen , die geeignet sind, auf den Ent schluss des Ver sicherers, den Vertrag überhaupt oder zu de n vereinbarten Bedingungen abzu schliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen , auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestim mter, unzweideutiger Fassung ge richtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). 2.2.2
Nach der Rechtsprechung sind Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versi cherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefah renursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen kei nen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen , nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzwei deutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2.3
2.3.1
Hat der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache , die er kannte oder kennen musste und über die er schriftlich befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wir ksam (Art. 6 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verlet zung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Abs. 2). Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Ver sicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versiche rer Anspruch auf Rückerstattung (Abs. 3). 2.3.2
Das Rücktrittsrecht des Versicherers besteht gemäss Art. 8 Ziff. 1 VVG dann nicht, wenn die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache vor Eintritt des befürchteten Ereignisses weggefallen ist. D abei dürfen auch keine Folgewir kun gen der verschwiegenen Tatsache mehr fortbestehen. Wird beispielsweise eine durch den Versicherungsnehmer verschwiegene oder unrichtig deklarierte Krank heit nach Vertragsabschluss erfolgreich behandelt, so fällt die Gefahrstatsache nicht dahin, falls die früher bestehende Gesundheitsstörung zu Rückfällen oder Spätfolgen führen kann (Nef, in: Basler K ommentar zum VVG , Basel 2001, Art. 8 N 7 ; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 9C_66/2008 vom 24. Juni 2008 E. 3). Ebenfalls kein Rücktrittsrecht besteht gemäss Art. 8 V V G unter anderem , wenn der Versicherer die Verschweigung oder unrichtige Angabe veranlasst hat (Ziffer 2) ;
wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziffer 3) und
wenn der Versicherer die unrichtig angezeigte Tatsache richtig gekannt hat oder gekannt haben muss (Ziffer 4).
Gemäss Art. 34 VVG hat der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für das Verhalten sein e s Vermittlers wi e für sein eigenes einzustehen. 3. 3.1
Die Klägerin erklär t e zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ( Urk. 1, Urk. 23, Urk. 34) , am 2 9. Juni 2006 sei die Vorsorgeberaterin der Klägerin, Frau D.___ , für Verhandlungen betreffend Abschluss der Lebensversicherung bei ihr zu Hause gewesen. Vorerst seien nur Frau D.___ , ihr Ehemann und ein Bekannter anwesend gewesen. Da ihr Ehemann und ihr Bekannter zu der Zeit in ärztlicher Behandlung gestanden hätten, sei es nicht zu ei nem Vertragsabschluss gekommen . Sie selber sei erst später dazugekommen. Sie habe Frau D.___
i m Rahmen des Beratungsgesprächs dara uf hingewiesen, dass sie die infrage ste hende Versicherung nicht abschliessen könne, da sie seit 1995 an Rückenschmer zen leide, im September 1996 vier Wochen in E.___ in ärztlicher Behandlung gewesen sei und zur z eit Medikamente einnehme. Sie habe auch den substituierten Morbus Basedow und Herzrhythmusstörungen erwähnt und erklärt, dass sie von der Ärzteschaft zu 100 % arbeit sfähig erklärt worden sei . Daraufhin habe Frau D.___ entgegnet, es sei für den Abschluss einer Lebensversicherung nur wi chtig, dass sie arbeitsfähig sei. Sie habe sich trotz ihrer Bedenken von Frau D.___ über zeuge n lassen , einen Antrag für den Abschluss der Lebensversicherung zu stellen. Dies weil Frau D.___ versprochen habe, den Antrag dem Hausarzt, Dr. Y.___ , zur Überprüfung der Gesundheitsfragen zuzustellen. Sie habe die Fragen der Vor sorgeberaterin der Wahrheit entsprechend beantwortet. Bei der Frage A1 betref fend aktuelle ärztliche Behandlung oder Kontrolle aus gesundheitlichen Gründen habe sie Frau D.___ mündlich und unmissverständlich angegeben, ja, sie gehe zum Hausarzt, weil sie wegen der Rückensc hmerzen « Transtec » brauche . Bei der Frag e A3 habe sie mit der erneuten mündlichen Angabe der Schmerzmedika mente und der Medikamente im Zusammenhang mit dem Morbus Basedow geantwortet. Frau D.___ habe ihre Antworten vorerst von Hand in einem papie renen Entwurf eingetragen. Bei der Frage C3 habe Frau D.___ ihre n
Angaben , nämlich d er Behandlung des Morbus Basedow, d er Herzar r h ythmien und d er Rückenschmerzen ,
keine Beachtung geschenkt. Frau D.___
habe in der Folge die Antworten
ins elektronische Formular er f asst und ausgedruckt. Frau D.___ habe ihr dann den Fragebogen übergeben, wobei sie nur die erste Seite gesehen habe und dann zur Unterschrift auf Seite 3 aufgefordert worden sei. Die zweite Seite habe sie nicht kontrolliert, da es für sie keinen Anlass gegeben habe, anzuneh men, Frau D.___ würde von den von Hand im Entwurf eingetragenen Angaben abweichen. Genau dies habe Frau D.___ jedoch getan, indem sie bei den Fragen A1 und A3 «Nein» eingetragen habe. In der Folge sei der Antrag nicht wie ver einbart an Dr. Y.___ zur Überprüfung zugestellt worden. Die Beklagte habe ohne weitere Abklärungen die Police ausgestellt. Die Beklagte müsse sich die Handlungen und das Wissen von Frau D.___ anrechnen lassen.
Mit ihrem Verhalten habe Frau D.___ die alleinige Ursache für die Anzeige pflichtverletzung gesetzt und damit den Tatbestand von Art. 8 Ziff. 2 VVG erfüllt. Es helfe der Beklagten auch nicht, dass sie im Gesundheitsfragebogen eine Erklä rung habe unterschreiben müssen, mit der sie die «volle Verantwortung» für die im Fragebogen eingetragenen Antworten übernehme und mit der sie anerkenne, dass der Berater nicht berechtigt sei, «verbindliche Erklärungen in Bezug auf die Bedeutung und Wichtigkeit von Krankheiten oder von im Antrag gestellten Fra gen abzugeben». Eine solche Erklärung sei vor dem Hinterg rund von Art. 34 VVG unwirksam und nichtig im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen recht, OR) .
Die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung träten aber auch dann nicht ein, wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt habe oder hätte ken nen müsse n . Im Gesundheitsfragebogen, den sie (bzw. Frau D.___ ) ausgefüllt habe, habe die Frage C4B wie folgt gelautet: «Waren sie in den letzten 5 Jahren in ärztlich verordneter physiotherapeutischer oder chiropra k tischer
Behandlung?» Diese Frage habe sie mit «Ja» beantwortet. Die Beklagte habe daher gewusst , dass sie sich in ärztlicher Behandlung befunden habe und die Antwort auf die Frage C3 nicht korrekt sein könne. Diesem Widerspruch hätte die Beklagte nachgehen müssen.
Selbst wenn das Gericht zum Schluss kommen sollte, es liege kein Ausnahmetat bestand nach Art. 8 VVG vor, so sei zu bedenken, dass eine Anzeigepflichtver letzung nur vorliege, wenn sie schuldhaft begangen worden sei. Bei der Würdi gung de s Verschuldens sei zu berücksichtigen, ob die Frage n des Versicherers klar und unzweideutig gestellt worden sei en . Die Frage C3 des Gesundheitsfragebo gens laute: «Wurden sie in den letzten 5 Jahren aus unter C1 und/oder C2 nicht erwähnten Gesundheitsgrün d en behandelt oder kontrolliert? (Präventive Vorsor geuntersuchungen müssen nicht angegeben werden ).»
Bei dieser Frage sei insbe sondere unklar , was unter «präventiven Vorsorgeuntersuchungen» zu verstehen sei. Gebe es Vorsorgeuntersuchungen, die nicht präventiv seien? Entsprechend sei nicht klar, wie eine «Kontrolle» von einer «Präventiven Vorsorgeuntersu chung» abgegrenzt werden soll. Auch die Frage A3 («Nehmen sie regelmässig ärztlich verordnete Medikamente ein?» ), welche sie nach Ansicht der Beklagten falsch beantwortet haben soll , sei unklar . Es sei nicht klar, was mit «regelmässig» gemeint sein soll. Entsprechend sei auch nicht klar, welche Medikamente erwähnt werden müssten.
Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen unrichtig angezeigter Gefahrstat sache und Schaden liege ohnehin nicht vor. Ihre Erwerbsunfähigkeit sei durch
eine Depression verursacht.
Weder der Morbus Basedow noch Herzrhythmusstö rungen stünden in einem Zusammenhang mit der Depression. Dr. Y.___ habe für die Zeit von 2001 bis 2006 gerade ein einziges Mal, am 2 0. Oktober 2004, eine «depressive Phase» erwähnt , e in einziges Mal sodann eine «Stresssituation » . Die «depressive Phase» und die «Stresssituation» seien jedoch
nicht von einem Psychiater, sondern von einem Rheum atologen diagnostiziert worden . Entspre chend habe Dr. Y.___ die «depressive Phase» auch nicht klassifiziert. Weder die depressive Phase noch die Stres s situati o n stellten eine erhebliche Gefahrstat sache dar. Auch wenn die Beklagte darüber informiert gewesen wäre, hätte sie den Vertrag zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen. 3.2
Die Beklagte wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 8, Urk. 26) , die Klägerin habe bei Antragsstellung eine Anzeigepflichtverletzung begangen. E s sei unzu treffend, dass die Kl ägerin Frau D.___ darauf hingew ies e n habe, seit 1995 an Rückenschmerzen zu leiden. Sie habe zwar bemerkt, dass sie gelegentlich an Rückenbeschwerden leide, die se seien jedoch nicht grav ierend . Ebenfalls ver schwiegen habe die Klägerin, dass sie im September 1996 vier Wochen in E.___ in ärztlicher Behandlung gestanden habe und zurzeit Medik a m e n t e einnehme. Zudem habe sie mi t keinem Wort erwähnt, dass sie an einem substituierten Mor bus B a sedo w sowie an Herzrhythmusstörung e n leide. Schliesslich habe die Klä gerin auch das Vorliegen eines psychischen Leidens verschwiegen. Unzutreffend sei die Aussage, Frau D.___ habe der Klägerin gesagt, für den Abschluss einer L e be n s ve rsicherung sei nur wichtig, dass sie arbeitsfähig sei. Unter diesen Vor gab en wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin überhaupt Gesundheits fragen hätte beantworten müssen. Es sei unzutreffend, dass Frau D.___ der Klä gerin versprochen habe, den Gesundheitsbogen Dr. Y.___ zur Überprüfung zu zuschicken.
Frau D.___ habe der Klägerin den Fragebogen «Gesundheitsfra gen» zur Beantwortung gegeben und ihr genügend Zeit eingeräumt, die Fragen zu lesen und zu beantworten.
Es werde bestritten, dass Frau D.___ die von der Klägerin gemachten Angaben nicht in das elektronische Formular übernommen habe . Die Klägerin habe die ausgefüllten Gesundheitsfragen unterzeichnet und für richtig erklärt .
Die Gesundheitsfragen seien einfach und allgemeinverständlich gestellt und für die Klägerin als gebildete Frau weder unklar noch auslegungsbedürftig. Hinsicht lich der Frage C3 sei zur Verdeutlichung, dass nicht nach Untersuchungen gefragt werde, welche präventive n Charakter («Check-ups») hätten, das Wort «präventiv» dem Begriff Vorsorgeuntersuchung vorangestellt worden. Die Frage sei überhaupt nicht unverständlich. Bei einer Schmerzbehandlung handle es sich nicht um eine präventive Vorsorgeuntersuchung, sondern um eine konkrete ärztliche Dienst leistung im Zusammenhang mit körperlichen Beschwerden. Die Frage nach der regelmässigen Einnahme von ärztlich verordneten Medikamenten sei auch für einen Laien verständlich. Regelmässig heisse «immer wieder, in bestimmter Abfolge, wiederholt.» Solange die Fragen im Gesundheitsformular für den Antragssteller klar, einfach und verständlich seien, bestehe kein Raum für die Konstruktion einer Haftung des Versicherers. Selbst wenn – was vorliegend bestritten werde – unrichtige Belehrungen zu einer klaren, einfachen und leicht verständlichen Frage abgegeben worden wäre n , sei der Versicherer nicht gebun den, wenn der Kunde die Frage ohne Weiteres habe verstehen können.
Der Versicherer sei im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Angaben des Antrags stellers auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Es habe im vorliegende n Fall keine Veran lassung für sie bestanden, die Angaben der Klägerin zu überprüfen, da keine Widerspr ü che oder Ungenauigkeiten in der Dekla ration vorhanden gewesen seien. Es habe kein Widerspruch zwischen den Antworten C3, bei welcher die Klägerin eine ärztliche Behandlung in den letzten 5 Jahren verneint habe , und C4B, bei welcher die Klägerin Nackenverspannungen angegeben habe, welche anfangs 2006 aufgetreten seien, eine Behandlung von 2 Wochen erfordert hätten, und folgenlos abgeheilt seien, gegeben. Sie habe betreffend die Nackenverspan nungen von einer Bagatellerkrankung ausgehen können.
D ie Kausalität zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und dem eingetretenen Schaden sei zu bejahen, zumal die bereit s früh er aufgetretenen Beschwerden (Depression, Stresssituation) zum heutigen Krankheitsbild (Depression), das nun zu einer (angeblichen) Arbeitsunfähigkeit geführt habe, gehörten. Die Klägerin habe v erschwi e gen, dass sie infolge Depression bereits bei Dr. Y.___ in Behandlung gestanden habe.
Als er f ahrener Hausarzt, welcher die Klägerin jah relang betreut habe, sei Dr. Y.___ durchaus imstande gewesen, ein psychi sches Leiden zu erkennen, auch wenn
er den Zustand der Klägerin nicht gemäss ICD-10 klassifiziert habe. Das psychische Wohlbefinden der Klägerin sei offenbar dermassen schlecht gewesen, dass sie sich deswegen in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Entsprechend könne man nicht von einer Bagatellerkrankung sprechen. Es habe sich dabei auch nicht um eine vorüberg ehende Einschränkung gehandelt. Das psychische Leiden habe seit Jahren bestanden. So sei die Klägerin gemäss Invalidenversicherung seit 2001 wegen eines psychischen Leidens zu 8 % erwerbsunfähig. Sie habe somit auch die Frage A2 falsch beantwortet. Eine psy chische Erkrankung stelle immer eine erhebliche Gefahrstatsache dar und beein flusse den Abschlusswillen des Versicherers massgeben d .
Darüber hinaus würden sich auch das Rückenleiden und die Herzrhythmusstörungen, welche ebenfalls verschwiegen worden seien, auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin auswirken.
Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf den Rückkaufswert von Fr. 6'125.3 0. 4. 4.1
Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor: 4.2 4.2.1
Dr. Y.___ attestierte der Klägerin mit Bericht vom 5. Oktober 2009
zu Händen der Beklagten ( Urk. 2/10 = Urk. 9/10) vom 1 3. b is 1 7. Januar 2009 eine 100%ige, vom 1 6. Februar bis am 3 0. April 2009 eine 50%ige und ab dem 25. Mai 2009 eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit. Es komme keine andere zumutbare Arbeit infrage. Die ersten Symptome seien 1996/2001/2003/2009 aufget reten. Als Diag nosen nannte Dr. Y.___ : schwere Depressi on, chronisches LVS/LSS bei Disk o pathie , Status nach Morbus Basedow, ventrikuläre Extrasystolie . Heute im Vor dergrund stehe eine ausgeprägte Depression, welche durch Dr. B.___ behandelt werde. Durch die in den letzten Wochen progrediente Depression sei eine Arbeits aufnahme zu m jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Eine solche wäre aus rheuma tologisch-internistischer Sicht denkbar. 4.2.2
Dem Bericht von Dr. Y.___
war
der Bericht des Herz - K reislauf - Zentrum s des Z.___ vom 8. September 2009 beigelegt ( Urk. 9/11). Diese m Bericht ist unter anderem zu entnehmen, dass seit 1996 ein chronisches Lumbovertebralsyn drom / lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Protrusion L4/5 bestehe. 2001 sei ein Morbus Basedow diagnostiziert worden und von August 2001 bis Mai 2002 sei eine thyreostatische Therapie durchgeführt worden. Aus kardialer Sicht habe im Mai 2003 eine Abklärung bei monomorpher ventrikulärer Extrasystolie und arterieller Hypertonie stattgefunden. In der 24-Stunden-Blutdruckmessung hätten sich normale Blutdruckwerte gezeigt, die Ergometrie und die Echokardio graphie seien ebenfalls unauffällig gewesen. Im Holter-EKG habe eine massive monomorphe ventrikuläre Extrasystolie imponiert. Zur Therapie der ventrikulä ren Extrasystole hätten sie mit Isoptin 120 mg retard begonnen, dies es soll t e im Verlauf auf 240 mg täglich gesteigert werden. Zusätzlich zur antihypertensiven Therapie hätten sie mit einem Thiaziddiuretikum begonnen. Sollte darunter die BD-Einstellung ungenügend sein, müsste die antihypertensive Therapie noch wei ter ausgebaut werden. 4.2.3
Die Uniklinik A.___ hielt mit Bericht vom 1 9. Juni 2009 ( Urk. 9/12) , welcher ebenfalls dem Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Oktober 2009 ( Urk. 9/10) beige l e gt war, zur Anamnese f est , die Klägerin leide an chronischen rezidivierenden lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis in den linken Fuss. Begonnen hätten die Beschwerden 199 6. Die Klägerin habe mehrere Rezidive erlitten und sei zweimalig hospitalisiert gewesen, 1996 und 200 0. Seit 2000 habe sie inter mittierend physiotherapeutische Behandlungen gehabt . Seit einem Jahr leide sie an einem neuen Rezidiv. 4.3
Dr. B.___ nannte mit Bericht an die Beklagte vom 4. November 2009 ( Urk. 2 /12 = 9/15) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - s chwere depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) , mindestens seit 2. Oktober 2009 - s chwierige psychosoziale Situation - z ervikales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 F54) seit 1996 - a rterielle Hypertonie, Herzarhythmie (ICD-10 F54)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine substituierte Hypothyreose.
Es bestehe eine depressive Entwicklung seit dem Beginn des Krieges in Kosov o, dem Heimatland der Klägerin. Neben der finanziellen Problematik hätten man gelnde Sprachkenntnisse dazu geführt, dass sie schwere körperlic h e Arbeit als Lageristin habe aufnehmen müssen. Dabei habe
die Wirbelsäule schweren Scha den genommen . Die Belastung durch die Betreuung der kleinen Kinder, Schmer zen und schwere körperliche Arbeit und Unverständnis des Ehemannes hätten sie in eine n unendlichen Kampf mit Stressreaktionen und Zukunftsängsten gebracht.
Die Klägerin könne im Moment keine Tätigkeiten wahrnehmen. Die Therapie habe erst begonnen. Erst in einem halben Jahr könne man damit rechnen, dass sie eine Tätigkeit in beschützendem Rahmen als Lehrerin, am An fang mit zwei Stunden pro Tag, aufnehmen könne. 4.4
Am 2 0. Januar 2010 beantwortete Dr. Y.___ Fragen der Beklagten ( Urk. 9/18), nämlich: 1.
Stand die Klägerin zwischen Juni 2001 und Juli 2006 in ärztlicher Behandlung/Kontrolle? W e nn ja, bitten wir um Angabe der Konsultati onsdaten sowie der Behandlungsgründe.
Ja. 2 0. Januar /1 5. Januar wegen lumbalen Rückenschmerzen; 1 5. März Besprechung wegen Medas Entscheid; 2 8. Juni Nacken-Kopfschmerzen; 6. Juli Diagnose Hyperthyreose; 1 3. September Kontrolle wegen Schild drüse; 8. November Schmerzen .
2002: 1 7. Januar Rückenschmerzen dito 2 0. Juni; 2 7. September Kon trolle Rücken Schilddrüse; 1 7. Dezember Kontrolle wegen Schmerzen .
2003: 2 0. Februar BD-Kontrolle; 1 1. April Kontrolle wegen Arbeitsunfä higkeit 2003; 2 0. Juni OSG -Schmerzen wegen Misstritt ; 10. Oktober internistische Kontrolle; 5. Dezember lumbale Schmerzen .
2004: 3 0. April Rückenschmerzen; 1 4. September Kreislauf-Problem e ; 20. Oktober depressive Phase; 1 6. November Stresssituation, Rücken schmerzen .
2005: 9. September Nacken-Kopfschmerzen.
2006: 2 0. Februar BD-Kontrolle, dito 2 0. März . 2.
War die Klägerin in der Zeit vo n Juni 2001 bis Juli 2006 länger als drei Wochen arbeitsunfähig? Wenn ja, bitten wir um Angabe der genauen Arbeitsfähigkeitsperioden sowie der Gründe dafür.
Nein . 3.
Wurde zwischen Juni 2001 und Juli 2006 Physiotherapie oder eine chiro praktische Behandlung verordnet? Wenn ja, wann und bei wem fand die Behandlung statt?
Nein . 4.
Stand die Klägerin im J uni 2006 unter medikamentöser Behandlung? Wenn ja, in welchem Zusammenhang?
Ja, Beloc-Zok und Transtec ; BD und Schmerzen . 5.
Fand zwischen Juni 2001 und Juli 2006 eine psychiatrische oder psycho logische Behandlung oder Beratung statt? Wenn ja, bei wem?
Nein . 6.
Falls S ie die Klägerin zwischen Juni 2001 und Juli 2006 an andere Ärzte respektive Spitäler überwiesen habe n , bitten wir Sie uns anzugeben, um welche Mediziner respektive Spitäler es sich handelt und wann die Über weisung erfolgt ist. Falls spezialärztliche Berichte vorliegen, sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie uns diese zustellen.
Med. Klinik für Nuklearmedizin, Med. Poliklinik, Dr. C.___ . 4.5
Die Klägerin wurde im Auftrag der Invalidenversicherung im Gut achterzentrum F.___ von Dr. G.___ , Spezialarzt FMH für Ortho pädie, und von Dr. H.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, orthopädisch-psychiatrisch begutachtet. Mit Gutachten vom 1 4. Juni 2011 ( Urk. 12/106) nannten die Gutachter als Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 12/106/2 1): - Diskushernie L3/4 mit Lipo matosis
spinalis und mässiger Spinalkanalste nose sowie Spondylarthrose und Diskushernie L4/5 mit Spondylarthrose sowie Diskushernie L5/S1 mit mässiger Spondylarthrose und möglicher Reizung der Nervenwurzel S1 recessal beidseits - Adipositas - rezidivierende depressive Störung mit schwer depressiven Episo d en ohne psychotische Symptome, bestehend seit etwa September 2009 (ICD-10 F33.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, bestehend seit etwa Oktober 2010 ( ICD-10 F45.4)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter an ( Urk. 12/106/21) : - a rterielle Hypertonie - Status nach Morbus Basedow - Nikotinabusus
Die Gutachter attestieren der Klägerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Leh rerin seit September 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Konzentrationsfähigkeit, die Interessen, die Motivation und die Dauerbelastbarkeit bei rezidivierenden depressiven Störungen mit gegenwärtig schwer depressiver Episode ohne psycho tische Symptome erheblich beeinträchtigt seien. Tätigkeiten ohne erhöhte emoti onale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit September 2009 zu 30 % zugemutet werden ( Urk. 12/106/21).
Aus somatischer Sicht könnten körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwiegend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und die mit häufigen inklinierten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 Kilogramm ver bunden seien, nicht mehr zugemutet werden. Die Arbeitsfähigkeit als Lehrerin, einer körperlich leichten Tätigkeit in temperierten Räumen, die abwechslungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden könne, ohne dass dabei inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstä n de von 5 bis 10 Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten, betrage seit jeher 100 % bei voller Stundenpräsenz (Arbeitsunfähigkeit 0 % ; Urk. 12/106/7). 5 . 5 .1
Auf dem Ges undheitsfragebogen, welcher am 2 9. Juni 2006 von der Klägerin unterzeichnet wurde, finden sich unter anderem die folgenden Fragen und Ant worten ( Urk. 2/5) «A1
Sind Sie aus Gesundheitsgründe n in Behandlung oder Kontrolle?
Nein A2
Ist Ihre Arbeitsfähigkeit aus Gesundheitsgründen eingeschränkt?
Nein A3
Nehmen Sie regelmässig ärztlich verordnete Medikamente ein?
Nein A4
Wurden von Ihnen oder von Dritten bei anderen Versicherern in der 3. Säule Lebensversicherungen auf Ihr Leben und/oder Ihre Erwerbsunfä higkeit ab geschlossen und/oder beantragt?
Nein C1
Wurden Sie in den letzten 10 Jahren operiert?
Nein C2
Waren Sie in den letzten 5 Jahren länger als 3 Wochen arbeitsunfähig? Nein C3
Wurden Sie in den letzten 5 Jahren aus unter C1 und/oder C2 nicht erwähnten Gesundheitsgründen behandelt oder kontrolliert? (Präventive Vorsorgeuntersuchungen müssen nicht angegeben werden)
Nein C4
Waren Sie in den letzten 5 Jahren in psychiatrischer oder psychologi scher Behandlung oder Beratung?
Nein C4B
Waren Sie in den letzten 5 Jahren in ärztlich verordneter physiotherapeu tischer oder chiropraktischer Behandlung? ( z.B. Fang o , Massage, Gymnas tik)
Ja Grund der Behandlung/Beratung?
A kkupunktur, Muske l verspan nungen im Nackenbereich Name, Adresse des Ar z t es/med. Fachperson/Spitals: Dr. Y.___ Datum ( Monat.Jahr ):
01.2006 Beginn der Behandlung ( Monat.Jahr ):
01.2006 Dauer (Wochen):
2 Geheilt:
Ja Folgen:
Nein » 5 .2 5 .2.1
Die Klägerin monierte , die Frage C3 sei nicht klar , da unter andere m nicht ver ständlich sei, was unter «präventiven Vorsorgeuntersuchungen» zu verstehen sei. Entsprechend sei unklar , welche ärztlichen Kontrollen und Behandlungen anzu geben seien (vgl. E. 3.1).
Entgegen dem Einwand der Klägerin ist die Frage C3 sehr wohl verständlich. Aus der Frage geht unzweideutig hervor, das alle ärztlichen Behandlungen und Kon trollen, welche nicht eine allfällige Operation in den letzten 10 Jahren (Frage C1) oder eine allfällige mindestens dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit in den letzten 5 Jahren (Frage C2) betreffen , anzugeben sind. Nicht anzugeben sind «präventive Vorsorgeuntersuchungen». Eine Vorsorgeuntersuchung ist eine regelmässig durchzuführende Untersuchung, um Krankheiten im frühestmöglichen Stadium zu erkennen (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Vorsorgeuntersu - chung ) . Das s
dem Wort
« Vorsorgeuntersuchung »
im Fragebogen das Adjektiv « präventiv » vorangestellt wurde, führt entgegen der Klägerin nicht zu einer Unklarheit, sondern vielmehr zu einer Verdeutlichung, dass lediglich Vorsorgeuntersuchungen , die rein prä ventiv waren , das heisst Vorsorgeunter - suchungen
ohne dass bereits irgendwelche Beschwerden oder Krankheits - symptome best anden , nicht anzugeben sind. 5 .2.2
Im Weiteren erachtet die Klägerin auch die Frage A3 für unklar, da nicht klar sei, was «regelmässig» bed eute . Auch diesem Einwand der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Gemäss Duden ( https://www.duden.de/rechtschreibung/regelmaeszig ) bedeutet regelmässig – unter anderem – « einer bestimmten festen Ordnung, Regelung (die besonders durch zeitlich stets gleiche Wiederkehr, gleichmä ss ige Aufeinanderfolge gekennzeichnet ist) entsprechend, ihr folgend ». Es ist daher nicht nachvollziehbar , inwieweit die Frage nicht eindeutig sein soll. Es ist viel mehr klar , dass ärztlich verordnete Medikamente, die einem bestimmten zeitli chen Rhythmus e ntsprechend eingenommen werden, anzugeben sind . 5 .3 5.3.1
Nachdem auch die übrigen Fragen i m Fragebogen der Beklagten bestimmt und unzweideutig sind (vgl. 2.2.1) , gilt es zu prüfen, ob die Klägerin die Fragen richtig beantwortet hat. Die Beklagte macht e geltend, die Klägerin habe bei der Frage C3 die ärztlichen Konsultationen betreffend Morbus Basedow, Herzrhythmusstörun gen, Rückenprobleme sowie depressive Phase und Stresssituation nicht angege ben. Zudem habe sie auch die Frage A3 falsch beantwortet, indem sie die Medi kamenteneinnahme verschwiegen habe. Darüber hi naus habe sie bei der Frage A2 zu Unrecht eine Arbeitsunfähigkeit verneint (vgl. E. 3.2). 5.3.2
Wie sich aus dem Bericht von Dr. Y.___
vom 2 0. Januar 2010 (E. 4.4) und dem Bericht des Herz - Kreislauf - Zentrums de s Z.___ vom 8. September 2009 (E. 4.2.2) ergibt, wurde bei der Klägerin im Juli 2001 eine Hyperthyreose (Morbus Basedow) festgestellt und in der Folge von August 2001 bis Mai 2002 eine thy reostatische
Therapie durchgeführt. Nach der Diagnosestellung erfolgten zudem diesbezügliche Kontrollen bei Dr. Y.___ (E. 4.4). Auf dem Fragebogen gab die Klägerin die in Zusammenhang mit dem Morbus Basedow stehenden ärztlichen Kontrollen nicht an (Frage C3). Weiter ergib t sich aus dem Bericht des Herz - Kreislauf - Zentrums des Z.___ (E. 4.2.2), dass im Mai 2003 eine Abklärung bei monomorpher ventrikulärer Extrasystolie und arterielle Hypertonie stattgefunden habe. Auch diese Untersuchungen wurden auf dem Fragebogen (Frage C3) nicht angegeben.
Aus dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 0. Januar 2010 ( E. 4.4) ergibt sich weiter, dass die Klägerin ihn in den letz ten fünf Jahren vor dem Aus füll en des Gesundheitsfragebogens mehrmals wegen Rückenschmerzen aufge sucht hat .
A uch diese ärztlichen Konsultationen wurden von der Klägerin nicht deklariert (Frage C3) .
Weiter erklärte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2010 (E. 4.4), dass die Klägerin bei ihm am 2 0. Oktober 200 4 wegen einer depressiven Phase und am 1 6. November 2004 – unter anderem – wegen einer Stresssituation in Behandlung war. Auch diese be iden ärztlichen Konsulta tionen werden im Fragebogen (Frage C3) nicht deklariert .
Bei der Beantwortung der Frage A3 wurde die regelmässige E i nnahme ärztlich verordneter Medikamente verneint ( Urk. 2/5). A us dem Bericht von Dr. Y.___ vom 2 0. Januar 2010 (E. 4.4) ergibt sich jedoch, dass die Klägerin im Juni 2006 unter medikamentöser Behandlung mit Beloc-Zok und Transtec
stand .
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf dem Gesundheitsfragebogen bei der Frage C3 die ärztlichen Konsultationen betreffend Morbus Basedow, Herzrhythmusstö rungen, Rückenbeschwerden depressive Phase und Stresssituation nicht deklariert wurden. Hinsichtlich der Frage A3 wurde es unterlassen, die Einnahme von Beloc-Zok und Transtec zu deklarieren.
5.3.3
Die Kenntnis bzw. Unkenntnis über ärztliche Konsultationen betreffend Morbus Basedow, Rückenbeschwerden depressive Phase und Stresssituation sowie über die Einnahme von Beloc-Zok und Transtec
sind Tatsachen, die geeignet sind auf den Entsch lu ss d er Bek l a gten , den Vertrag übe r haupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (vgl. E. 2.2) . Die Klägerin, welche den Gesundheitsfragebogen am 2 9. Juni 2006 eigenhändig unterzeichnet und dadurch bestätigt hat, dass sie die Fragen vollständig und wahrheitsget reu beantwortet habe ( Urk. 2/5), hat daher betreffend die Fragen A3 und C3 die Anzeigepflicht verletzt. Ob sie darüber hinaus auch die Frage A2 («Ist Ihre Arbeitsfähigkeit aus Gesundheitsgründen eingeschränkt?» ) falsch beantwortet hat, kann – wie nachfolgend zu zeigen – offenbleiben. 5.4 5.4.1
Zu prüfen gilt es, ob die Beklagte den Vertrag trotz der Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen durfte, da ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 8 VVG gegeben war.
Die Beklagte macht e als Ausschlussgründe geltend (vgl. E. 3.1) , die Beklagte habe die Verschweigung veranlasst ( Art. 8 Ziff. 2 VVG) und die Beklagten habe die verschwiegene Tatsache gekannt oder kennen müssen ( Art. 8 Ziff. 3 VVG). 5.4.2
Die Klägerin begründet die Ausnahmetatbestände im Wesentlichen mit d em Ver halten der Agentin D.___
(vgl. E. 3.1). Dazu gilt es festzuhalten, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Gesundheitsfragebogen bestätigt hat. Mit der Unterzeichnung übernimmt d ie Antrag steller in grundsätz lich die Verantwortung für die schriftlich niedergelegte Antwort. Dies gilt selbst bei d er Blankounterzeichnung durch die Antrags teller in . Eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 2 VVG wäre nur dann zulässig, wenn d ie Versicherungsnehmer in nachweist, dass sie die Gefahrstatsache dem Agenten richtig mitgeteilt hat, eine Nachprüfung jedoch aus triftigen Gründen unterlassen hat. Als triftiger Grund würde etwa die Lese- oder
Sprachunkundigkeit gelten (Nef, a.a.O. , Art. 8 N 15 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Klägerin bringt keinen triftigen Grund vor, weshalb sie angeblich die Nachprüfung unterlassen hat , ist doch weder d as Vertrauen in die Agentin noch die – angeblich - vereinbarte Kontrolle des Gesundheitsfragebogens durch Dr. Y.___
ein triftiger Grund. Anzufügen bleibt, dass der von der Klägerin geschilderte Ablauf des Ausfüllen s des Gesundheitsfragebogens ohnehin nicht plausibel erscheint . So wirkt es abwegi g, dass Frau D.___ der Klägerin erklärt, ent scheidend sei nur ihre Arbeitsf ä hi g k eit, die Klägerin aber trotzdem zahlreiche Fragen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit beziehen, beantworten soll . Wenn nur die Arbeitsfähigkeit massgebend wäre , hätte – wie die Beklagte zutref fend einwendet ( Urk. 8 S. 11) – die Frage A2 ausgereicht und wären weiteren Fragen obsolet gewesen. Darüber hinaus liess die Klägerin ausführen, der Ver tragsabschluss mit ihrem Ehemann und einem Bekannten, Herr I.___ , sei nicht zustande
gekommen, weil die beiden in ärztlicher Behandlung gewesen seien ( Urk. 1 S. 4). Dass Frau D.___ vor diesem Hintergrund der Klägerin erklärt haben soll, es sei nur die Arbeitsfähigkeit und nicht etwa ärztliche Behandlungen massgebend, erscheint abwegig.
Hinsichtlich des von der Klägerin aufgeworfene n Widersp ruch s zwischen ihren Antworten auf die Frage C4B, gemäss welcher sie in den letzten 5 Jahren in ärzt lich verordneter Akkupunktur war, und auf die Frage C3, gemäss welcher sie in den letzten 5 Jahren nicht behandelt oder kontrolliert wurde ( E. 5.1 ), gilt es zu beachten, dass dem Versicherer bei Vertragsabschluss die Kenntnisse all jener Gefahrstatsachen zuzurechnen sind, denen er sich als korrekter, loyaler Vertrags partner nicht entziehen durfte (Nef, a.a.O , Art. 8 N 23). Aus der Tatsache, dass die Klägerin bei der Frage C4B die Akkupunktur wegen Muskelverspannungen im Nackenbereich angegeben hat , konnte die Beklagte zwar darauf schliessen, dass die Klägerin desw egen zumindest einmalig bei Dr. Y.___ zur Behand lung/Kontrolle war, nicht jedoch, dass die Klägerin wegen zahlreicher weiterer Beschwerden seit mehreren Jahren in Behandlung stand. Die Beklagte musste daher die unter der Frage C3 nicht deklarierten Arztbesuche wegen Morbus Basedow, Herzrhythmusstörungen, Rückenprobleme n , depressive r Phase und Stresssituation nicht im Sinne von Art. 8 Ziff. 3 VVG kennen.
Nachdem auch die übrigen Auss chl u ssgründe gemäss Art. 8 VVG nicht gegeben sind, liegt kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 8 VVG vor. 5.5
Die
Beklagte
hat ihr Kündigungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 VVG rechtzeitig und formgültig ausgeübt ( Urk. 9/16, Urk. 9/22) .
5. 6
Ein Erlöschen der Leistungspflicht der Beklagten wegen der Anzeigepflichtverlet zung für bereits eingetretene Schäden setzt voraus, dass ein Kausalzusammen hang zwischen der nicht richtig angezeigten Gefahrstatsache und dem späteren Schaden, das heisst der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin, besteht (vgl. E. 2.3.1) .
Wie sich aus dem Gutachten des F.___ vom 1 4. Juni 2011 ergibt (E. 4.5), ist die Klägerin für die zuletzt ausgeübte Tätig keit als Lehrerin aus psychiatrischer Sicht lediglich noch zu 30 % arbeitsfähig. A us rheumatologischer Sicht ist sie in der angestammten Tätigkeit hingegen nicht eingeschränkt. Entgegen dem Vorbring en der Beklagten ( Urk. 8 S. 25) liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Lehrerin aufgrund der Herzrhythmusstörungen eingeschränkt wäre .
Die Klägerin hat – wie dargelegt (E. 5.4) - die Arztbesuche aufgrund der depres siven Phase und die Stresssituation zu Unrecht nicht deklariert . Angesichts der Tatsache, dass eine depressive Phase
ein Risikofaktor für eine weitere Depression ist (vgl. beispielsweise Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, Depressionen in der Schweizer Bevölkerung, 2013
S. 15 f .) und sich eine solche realisi ert hat, ist eine hinreichende Kausalität zwischen der nicht deklarierten Gefahrstatsache und dem Schaden gegeben. Das heisst , es fehlt an einer völligen Losgelöstheit der invalidisierenden schweren depressiven Episode von der nicht angegebenen Gefahrstatsache Arztbesuch betreffend depressive Phase (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9 C _18/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 6.2.2). 6.
Zusammenfassend steht somit fest , dass die Beklagte berechtigt war, aufgrund der verschwiegenen Behandlung von psychischen Beschwerden vom Vertrag zurückzutreten. Nachdem dieser Rücktritt rechtzeitig und formgültig erfolgte und ein - allfälliger bzw. der geltend gemachte - Schadenseintritt nachweislich durch die nicht angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist, ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Versicherungsleistungen zu erbringen. Die Kläge rin hat lediglich Anspruch auf den Rückkaufswert ( Art. 6 Abs. 4 VVG, Urk. 8 S. 28), welcher von ihr jedoch nicht eingeklagt wurde. Die Klage erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7.
Die Beklagte, welche als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer ; in BGE 141 V 439 nicht publizierte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 1 1. August 2015, in BGE 138 III 416 nicht publizierte E. 7 des Urteils des Bundesgerichts 9C_680/2011 vom 1 1. Mai 2012). Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Swiss Life AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler