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BV.2018.00007

Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung zur Teilung der Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes an die geschiedene Ehefrau, welche keine Austrittsleistung geäufnet hat (Scheidungsurteil).

Zürich SozVersG · 2019-10-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Urteil des Bez irksgerichts Winterthur (Einzelrichterin im ordentlichen Ver fahren) vom 20. Dezember 2017 (in Rechtskraft erwachsen am 13. Januar 2018) wurde die Ehe zwisc hen X.___ , geboren 6. Februar 1974, und Y.___ , geboren 24. Februar 1975, geschieden (Urk. 1). Die Teilung der Aus trittsleistungen der geschiedenen Ehegatten wurde von der Einzelrichterin im Urteil noch nicht angeordnet. Vielmehr hielt sie fest, dass X.___

und

Y.___ betreffend die berufliche Vorsorge

vereinbart hätten, ihre wäh rend der Ehe erworbenen Austrittsleistungen je hälftig zu teilen (Dispositiv Ziff. 5a), dass eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung von X.___ , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, über die Durchführbarkeit der Teilung noch ausstehend und die Höhe des vorhandenen Guthabens nicht bekannt sei, und dass Y.___ während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet habe (Dispositiv Ziff. 5b). 2.

2.1

Die Einzelrichterin überwies die Scheidungsa kten am

12. Februar 2018 (Datum des Posteingangs) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das hiesige Geric ht (Urk. 1) . Den Scheidungsakten konnte entnommen werden, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG noch k eine D urchführbarkeitserklärung ausge stellt hatte , da sich die Firma Z.___ in Liquida tion befand und daher diverse Abklärungen und g egebenenfalls Korrekturen vor ge nommen werden mussten, insbesondere da fü r das Jahr 2016 noch keine Lohn bescheinigung vorlag und eine Arbeitgeberkont rolle durchgeführt werden musste (Urk. 2/24; vgl. auch bereits das Schreiben vom 23. November 2017 [Urk. 2/12/17] mit Kontoauszug vom 20 . November 2017 [Urk. 2/12/18]). 2.2

Der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde mit Verfügung vom

22. Februar 2018 Frist angesetzt, um dem hiesigen Gericht per Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens (11. September 2017) eine aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung von X.___ ( geboren

6. Februar 1974, AHV-Nr. «…» ) einzureichen und sich zur Durchführbarkeit der Tei lung zu äussern , oder um über den aktuellen Stand der Abklärungen zu infor mieren (Urk. 4). Mit Schreiben vom

9. März 2018 teilte die Stiftung Auffangein richtung BVG mit , dass im Dezember 2017 eine Konkursrevision betreffend die Firma Z.___

stattgefunden habe und noch keine diesbe züglichen Unterlagen eingetroffen seien (Urk. 7 ; vgl. auch die in der Folge von Seiten des hiesigen Gerichts getätigten Anfragen vom 23. Mai 2018 [Urk. 9] und vom 16. Januar 2019 [Urk. 11 f.] ). 2.3

Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wurde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

erneut Frist angesetzt, um dem Gericht die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Urk. 13). M it Schreiben vom 17. Mai 2019 bestätigte sie die Durchführbarkeit d es Vorsorgeausgleichs , unter dem Vorbehalt, dass ihr bis dato sämtliche Infor mationen vorgelegen hätt en (Urk. 15). Sie wies p er 11. September 2017 (Einlei tung der Scheidung) ein Guthaben von X.___ im Betrag von Fr. 9'014.40 und ein bei Eheschliessung vorhandenes Guthaben, aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des S cheidungsverfahrens, von Fr. 4'329.96 (vgl. Art. 22a

des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ Freizügigkeitsgesetz, FZG ) aus (Urk. 16). 2. 4

Mit Verfügung vom

23. Mai 2019 wurde festgestellt, dass entsprechend der Tei lungsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten die während der Ehe geäufnete Freizügigkeitsleistung von X.___ im Betrag von Fr. 4 ’ 684.44 (Fr. 9'014.40 abzüglich Fr. 4' 329.96) je hälftig zu teilen sei – Y.___

habe während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet . Es wurde in Aus sicht genommen , die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, von X.___ s Freizügigkeitskonto einen Betrag von Fr. 2’342.20 auf das Freizügig keitskonto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, IBAN «…» (Urk. 2/18), zu überweisen. Den Parteien wurde eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung Stellung zu neh men . Bei Stillschweigen werde von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ein gereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet (Urk. 17). 2. 5

Nach dreimalig erstreckter Frist (Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22) erklärte X.___ in seiner Eingabe vom 16. September 2019, er anerkenne die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Teilung könne entspre chend angeordnet werden (Urk. 23). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei lungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG ). 1.2

Die Parteien wichen in ihrer Scheidungsvereinbarung nicht vom Grundsatz ab, dass die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge je hälftig geteilt werden (vgl. Art. 122 f. und Art. 124b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches [ZGB]). Das Scheidungsgericht gelangte sodann nicht zur Auffassung, eine hälftige Teilung sei unbillig (vgl. Art. 124b Abs. 2 und 3 ZGB), unzumutbar (Art. 124d ZGB) oder unmöglich (Art. 124e ZGB). Die zu teilenden Austrittsleis tungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b FZG (Art. 123 Abs. 3 ZGB). 1 .3

Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Renten anteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 Satz 1 ZGB) , es sei denn, die Ehegat ten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wären damit nicht einver standen (Art. 124c Abs. 2 ZGB). 2.

2.1

Nach dem Gesagten ist die während der Ehe geäufnete Freizügigkeitsleistung von X.___ im Betrag von Fr. 4’684.44 ( Guthaben von Fr. 9'014.40 abzüg lich Fr. 4'329.96) hälftig zu teilen – Y.___

hat während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet . Mit der hälftigen Teilung seines Freizügigkeits guthabens

hat sich X.___ einverstanden erklärt (Urk. 23) , und die übrigen Parteien haben dag egen nichts eingewendet .

Y.___ steht damit eine Austrittsleistung von Fr. 2’342.20 zu. 2.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird d ie Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig . Ab diese m Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) zu verzinsen (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Teilung der Austrittsleistungen gemäss dem bis 31. Dezember 2016 geltenden Scheidungsrecht [ BGE 129 V 251 E. 3.3 ; Mitteilungen des Bundesamtes für Sozi alversicherungen ü ber die berufliche Vorsorge Nr. 147 vom 19. April 2018 ] ) .

Dabei hat die Vorsorgeeinrichtun g den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVV 2 ) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindest zinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit . j BVV 2 sowie Mittei lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 146 vom 23. November 2017 [Hinweis 976] und Nr. 149 vom 27.

November 2018 [Hinweis 996]). Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plu s ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügig keitsverordnung, FZV] ).

Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 2’342.20

vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem

11. Septem b er 2017, bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszins pflicht zu verzinsen. 2.3

D ie Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist somit anzuweisen, von X.___ s Freizügigkeitskonto einen Betrag von Fr. 2’342.20 zuzüglich Zins ab dem 11. September 2017 im Sinne der Erwägungen (E. 2.2) auf das Freizügigkeits konto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisen platz, 9001 St. Gallen, IBAN «…» (Urk. 2/18), zu über weisen. 3 .

Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterlie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Schei dungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, zulasten des Freizügigkeitskon tos von X.___ e inen Betrag von Fr. 2’342.20 zuzüglich Zins ab dem 11. Sep tember 2017 im Sinne der Erwägungen auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9001 St. Gallen, IBAN «…» , zu überweisen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Y.___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 23 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bezirksgericht Winterthur, ins Verfahren FE170311

unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 sowie – nach Eintritt der Rechtskraft – unter Rücksendung der Originalakten - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bez irksgerichts Winterthur (Einzelrichterin im ordentlichen Ver fahren) vom 20. Dezember 2017 (in Rechtskraft erwachsen am 13. Januar 2018) wurde die Ehe zwisc hen X.___ , geboren 6. Februar 1974, und Y.___ , geboren 24. Februar 1975, geschieden (Urk. 1). Die Teilung der Aus trittsleistungen der geschiedenen Ehegatten wurde von der Einzelrichterin im Urteil noch nicht angeordnet. Vielmehr hielt sie fest, dass X.___

und

Y.___ betreffend die berufliche Vorsorge

vereinbart hätten, ihre wäh rend der Ehe erworbenen Austrittsleistungen je hälftig zu teilen (Dispositiv Ziff. 5a), dass eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung von X.___ , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, über die Durchführbarkeit der Teilung noch ausstehend und die Höhe des vorhandenen Guthabens nicht bekannt sei, und dass Y.___ während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet habe (Dispositiv Ziff. 5b).

E. 1.1 Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei lungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG ).

E. 1.2 Die Parteien wichen in ihrer Scheidungsvereinbarung nicht vom Grundsatz ab, dass die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge je hälftig geteilt werden (vgl. Art. 122 f. und Art. 124b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches [ZGB]). Das Scheidungsgericht gelangte sodann nicht zur Auffassung, eine hälftige Teilung sei unbillig (vgl. Art. 124b Abs. 2 und 3 ZGB), unzumutbar (Art. 124d ZGB) oder unmöglich (Art. 124e ZGB). Die zu teilenden Austrittsleis tungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b FZG (Art. 123 Abs. 3 ZGB). 1 .3

Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Renten anteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 Satz 1 ZGB) , es sei denn, die Ehegat ten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wären damit nicht einver standen (Art. 124c Abs. 2 ZGB). 2.

E. 2.1 Nach dem Gesagten ist die während der Ehe geäufnete Freizügigkeitsleistung von X.___ im Betrag von Fr. 4’684.44 ( Guthaben von Fr. 9'014.40 abzüg lich Fr. 4'329.96) hälftig zu teilen – Y.___

hat während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet . Mit der hälftigen Teilung seines Freizügigkeits guthabens

hat sich X.___ einverstanden erklärt (Urk. 23) , und die übrigen Parteien haben dag egen nichts eingewendet .

Y.___ steht damit eine Austrittsleistung von Fr. 2’342.20 zu.

E. 2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird d ie Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig . Ab diese m Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) zu verzinsen (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Teilung der Austrittsleistungen gemäss dem bis 31. Dezember 2016 geltenden Scheidungsrecht [ BGE 129 V 251 E. 3.3 ; Mitteilungen des Bundesamtes für Sozi alversicherungen ü ber die berufliche Vorsorge Nr. 147 vom 19. April 2018 ] ) .

Dabei hat die Vorsorgeeinrichtun g den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVV 2 ) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindest zinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit . j BVV 2 sowie Mittei lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 146 vom 23. November 2017 [Hinweis 976] und Nr. 149 vom 27.

November 2018 [Hinweis 996]). Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plu s ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art.

E. 2.3 D ie Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist somit anzuweisen, von X.___ s Freizügigkeitskonto einen Betrag von Fr. 2’342.20 zuzüglich Zins ab dem 11. September 2017 im Sinne der Erwägungen (E. 2.2) auf das Freizügigkeits konto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisen platz, 9001 St. Gallen, IBAN «…» (Urk. 2/18), zu über weisen. 3 .

Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterlie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Schei dungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, zulasten des Freizügigkeitskon tos von X.___ e inen Betrag von Fr. 2’342.20 zuzüglich Zins ab dem 11. Sep tember 2017 im Sinne der Erwägungen auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9001 St. Gallen, IBAN «…» , zu überweisen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Y.___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 23 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bezirksgericht Winterthur, ins Verfahren FE170311

unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 sowie – nach Eintritt der Rechtskraft – unter Rücksendung der Originalakten - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

E. 4 ’ 684.44 (Fr. 9'014.40 abzüglich Fr. 4' 329.96) je hälftig zu teilen sei – Y.___

habe während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet . Es wurde in Aus sicht genommen , die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, von X.___ s Freizügigkeitskonto einen Betrag von Fr. 2’342.20 auf das Freizügig keitskonto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, IBAN «…» (Urk. 2/18), zu überweisen. Den Parteien wurde eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung Stellung zu neh men . Bei Stillschweigen werde von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ein gereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet (Urk. 17). 2.

E. 5 Nach dreimalig erstreckter Frist (Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22) erklärte X.___ in seiner Eingabe vom 16. September 2019, er anerkenne die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Teilung könne entspre chend angeordnet werden (Urk. 23). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügig keitsverordnung, FZV] ).

Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 2’342.20

vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem

11. Septem b er 2017, bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszins pflicht zu verzinsen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2018.00007

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 1 5. Oktober 2019 in Sachen 1.

X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur gegen 1.1

Y.___ 1.2

Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung Raiffeisenplatz 4, 9001 St. Gallen Beklagte sowie 2.

Y.___ Klägerin gegen 2.1

X.___ 2.2

Stiftung Auffangeinrichtung BVG Rechtsdienst Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich Beklagte Beklagter 2.1 vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1.

Mit Urteil des Bez irksgerichts Winterthur (Einzelrichterin im ordentlichen Ver fahren) vom 20. Dezember 2017 (in Rechtskraft erwachsen am 13. Januar 2018) wurde die Ehe zwisc hen X.___ , geboren 6. Februar 1974, und Y.___ , geboren 24. Februar 1975, geschieden (Urk. 1). Die Teilung der Aus trittsleistungen der geschiedenen Ehegatten wurde von der Einzelrichterin im Urteil noch nicht angeordnet. Vielmehr hielt sie fest, dass X.___

und

Y.___ betreffend die berufliche Vorsorge

vereinbart hätten, ihre wäh rend der Ehe erworbenen Austrittsleistungen je hälftig zu teilen (Dispositiv Ziff. 5a), dass eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung von X.___ , der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, über die Durchführbarkeit der Teilung noch ausstehend und die Höhe des vorhandenen Guthabens nicht bekannt sei, und dass Y.___ während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet habe (Dispositiv Ziff. 5b). 2.

2.1

Die Einzelrichterin überwies die Scheidungsa kten am

12. Februar 2018 (Datum des Posteingangs) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen an das hiesige Geric ht (Urk. 1) . Den Scheidungsakten konnte entnommen werden, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG noch k eine D urchführbarkeitserklärung ausge stellt hatte , da sich die Firma Z.___ in Liquida tion befand und daher diverse Abklärungen und g egebenenfalls Korrekturen vor ge nommen werden mussten, insbesondere da fü r das Jahr 2016 noch keine Lohn bescheinigung vorlag und eine Arbeitgeberkont rolle durchgeführt werden musste (Urk. 2/24; vgl. auch bereits das Schreiben vom 23. November 2017 [Urk. 2/12/17] mit Kontoauszug vom 20 . November 2017 [Urk. 2/12/18]). 2.2

Der Stiftung Auffangeinrichtung BVG wurde mit Verfügung vom

22. Februar 2018 Frist angesetzt, um dem hiesigen Gericht per Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens (11. September 2017) eine aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung von X.___ ( geboren

6. Februar 1974, AHV-Nr. «…» ) einzureichen und sich zur Durchführbarkeit der Tei lung zu äussern , oder um über den aktuellen Stand der Abklärungen zu infor mieren (Urk. 4). Mit Schreiben vom

9. März 2018 teilte die Stiftung Auffangein richtung BVG mit , dass im Dezember 2017 eine Konkursrevision betreffend die Firma Z.___

stattgefunden habe und noch keine diesbe züglichen Unterlagen eingetroffen seien (Urk. 7 ; vgl. auch die in der Folge von Seiten des hiesigen Gerichts getätigten Anfragen vom 23. Mai 2018 [Urk. 9] und vom 16. Januar 2019 [Urk. 11 f.] ). 2.3

Mit Verfügung vom 3. Mai 2019 wurde der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

erneut Frist angesetzt, um dem Gericht die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Urk. 13). M it Schreiben vom 17. Mai 2019 bestätigte sie die Durchführbarkeit d es Vorsorgeausgleichs , unter dem Vorbehalt, dass ihr bis dato sämtliche Infor mationen vorgelegen hätt en (Urk. 15). Sie wies p er 11. September 2017 (Einlei tung der Scheidung) ein Guthaben von X.___ im Betrag von Fr. 9'014.40 und ein bei Eheschliessung vorhandenes Guthaben, aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des S cheidungsverfahrens, von Fr. 4'329.96 (vgl. Art. 22a

des Bundesgesetz es über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [ Freizügigkeitsgesetz, FZG ) aus (Urk. 16). 2. 4

Mit Verfügung vom

23. Mai 2019 wurde festgestellt, dass entsprechend der Tei lungsvereinbarung der geschiedenen Ehegatten die während der Ehe geäufnete Freizügigkeitsleistung von X.___ im Betrag von Fr. 4 ’ 684.44 (Fr. 9'014.40 abzüglich Fr. 4' 329.96) je hälftig zu teilen sei – Y.___

habe während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet . Es wurde in Aus sicht genommen , die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, von X.___ s Freizügigkeitskonto einen Betrag von Fr. 2’342.20 auf das Freizügig keitskonto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, IBAN «…» (Urk. 2/18), zu überweisen. Den Parteien wurde eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung Stellung zu neh men . Bei Stillschweigen werde von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ein gereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet (Urk. 17). 2. 5

Nach dreimalig erstreckter Frist (Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22) erklärte X.___ in seiner Eingabe vom 16. September 2019, er anerkenne die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und die Teilung könne entspre chend angeordnet werden (Urk. 23). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Tei lungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG ). 1.2

Die Parteien wichen in ihrer Scheidungsvereinbarung nicht vom Grundsatz ab, dass die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge je hälftig geteilt werden (vgl. Art. 122 f. und Art. 124b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches [ZGB]). Das Scheidungsgericht gelangte sodann nicht zur Auffassung, eine hälftige Teilung sei unbillig (vgl. Art. 124b Abs. 2 und 3 ZGB), unzumutbar (Art. 124d ZGB) oder unmöglich (Art. 124e ZGB). Die zu teilenden Austrittsleis tungen berechnen sich nach den Artikeln 15-17 und 22a oder 22b FZG (Art. 123 Abs. 3 ZGB). 1 .3

Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Renten anteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 Satz 1 ZGB) , es sei denn, die Ehegat ten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wären damit nicht einver standen (Art. 124c Abs. 2 ZGB). 2.

2.1

Nach dem Gesagten ist die während der Ehe geäufnete Freizügigkeitsleistung von X.___ im Betrag von Fr. 4’684.44 ( Guthaben von Fr. 9'014.40 abzüg lich Fr. 4'329.96) hälftig zu teilen – Y.___

hat während der Ehe kein Freizügigkeitsguthaben geäufnet . Mit der hälftigen Teilung seines Freizügigkeits guthabens

hat sich X.___ einverstanden erklärt (Urk. 23) , und die übrigen Parteien haben dag egen nichts eingewendet .

Y.___ steht damit eine Austrittsleistung von Fr. 2’342.20 zu. 2.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird d ie Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig . Ab diese m Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor sorge (BVG) zu verzinsen (vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Teilung der Austrittsleistungen gemäss dem bis 31. Dezember 2016 geltenden Scheidungsrecht [ BGE 129 V 251 E. 3.3 ; Mitteilungen des Bundesamtes für Sozi alversicherungen ü ber die berufliche Vorsorge Nr. 147 vom 19. April 2018 ] ) .

Dabei hat die Vorsorgeeinrichtun g den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ( BVV 2 ) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Der Mindest zinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 12 lit . j BVV 2 sowie Mittei lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 146 vom 23. November 2017 [Hinweis 976] und Nr. 149 vom 27.

November 2018 [Hinweis 996]). Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plu s ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügig keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügig keitsverordnung, FZV] ).

Rechtsprechungsgemäss ist daher die Austrittsleistung von Fr. 2’342.20

vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem

11. Septem b er 2017, bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszins pflicht zu verzinsen. 2.3

D ie Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist somit anzuweisen, von X.___ s Freizügigkeitskonto einen Betrag von Fr. 2’342.20 zuzüglich Zins ab dem 11. September 2017 im Sinne der Erwägungen (E. 2.2) auf das Freizügigkeits konto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisen platz, 9001 St. Gallen, IBAN «…» (Urk. 2/18), zu über weisen. 3 .

Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer). In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterlie gen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Schei dungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, zulasten des Freizügigkeitskon tos von X.___ e inen Betrag von Fr. 2’342.20 zuzüglich Zins ab dem 11. Sep tember 2017 im Sinne der Erwägungen auf das Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Raiffeisenplatz, 9001 St. Gallen, IBAN «…» , zu überweisen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - Y.___ , unter Beilage des Doppels von Urk. 23 - Stiftung Auffangeinrichtung BVG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 - Bezirksgericht Winterthur, ins Verfahren FE170311

unter Beilage einer Kopie von Urk. 23 sowie – nach Eintritt der Rechtskraft – unter Rücksendung der Originalakten - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro