Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1968, arbeitete ab dem 1. November 1999 als Schweis ser/Hilfsschlosser bei der Y.___ und war damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur in der beruflichen Vorsorge versichert ( Urk. 17/11) . Seit dem Frühjahr 2001 klagte er zunehmend über lumboradikuläre Schmerzen und er war seit dem 6. März 2001 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 17/10) . Am 2 4. Juli 2002 (Postaufgabe) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk 17/2) . Das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ wurde per 3 1. Dezember 2002 aufgelöst ( Urk. 12/6). Mit Verfügung en vom 2 5. Juni 2003 ( Urk. 17/22)
bzw. 2 8. Juli 2003 ( Urk. 17/23)
sprach ihm die IV-Stelle Luzern ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu . Die Vorsorgestiftung erbrachte die entsprechenden Leistungen der beruflichen Vorsorge. Nach Durchführung von zwei Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle am 1 9. Mai 2005 ( Urk. 17/35) und am 4. März 2009 ( Urk. 17/76) die Weiterausrichtung der Rente. 1.2
Gestützt auf ein bei der MEDAS Z.___ in Auftrag gegebenes Gutachten vom 2 3. Juni 2009 ( Urk. 17/82.2) hob die IV-Stelle die Invalidenr ente mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 ( Urk. 17/125) wiedererwägungsweise auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 16. Juli 2012 ( Urk. 17/147) ab. Die Vorsorgestiftung löste in der Folge das Vorsorgeverhältnis per 1. April 2011 auf und überwies die Freizügigkeitsleistung des Versicherten auf ein Freizügigkeitskonto ( Urk. 12/4-5). 1.3
Am 1 0. August 2012 (Postaufgabe) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/150) . Die IV-Stelle holte unter anderem das bidiszip linäre Gutachten von Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin und Rhe umaerkrankungen, und Dr. med. B.___ , FMH Psychi atrie und Psychotherapie, vom 3 1. Oktober 2013 ein ( Urk. 17/191-192) . Mit Ver fügung en vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 17/208) bzw. 1 5. Juli 2014 ( Urk. 17/212) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da es weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht zu einer invaliditätsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen sei und keine rentenbe grün dende Einschränkung bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kan tonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 1 7. Mai 2016 teilweise gut und es sprach X.___ vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2013 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2014 eine halbe Rente der Invaliden versicherung zu. Dieser Entscheid wurde der Vorsorgestiftung nicht eröffnet (Urk. 17/233) . Die Vorsorgestiftung lehnte in der Folge im Rahmen der zwischen den Parteien ein setzenden Korrespondenz die erneute Ausrichtung von Invalidenleistungen ab ( Urk. 2/10-15). 2.
Am 2 9. November 2017 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Beat Rohrer gegen die Vorsorgestiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen ab 1. Februar bis zum 3 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % , zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss anwendbaren reglementarischen Bestimmungen ab 1. Januar 2014 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53.2 % , zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 2. Februar 2018 die Abweisung der Klage (Urk.11). Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2018 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 14). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels (Replik vom 2 7. April 2018, Urk. 22 und Duplik vom 9. Juli 2018, Urk. 26, dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 1 0. Juli 2018, Urk. 27) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat ( BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1 .2
Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jah ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1 .3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva li dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (ana lo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbe einflus sende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V
112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Der sachliche Zusammenhang kann zwar auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psy chisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hierfür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses mani festierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteil des Bundesge richts B 46/06 vom 2 9. Januar 2007 E. 3.3 sowie Isabelle Vetter-Schreiber, Kom mentar BVG/FZG, 3. Auflage, Zürich 2013, N 34 zu Art. 23 BVG; je mit Hinwei sen). 1 .4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä run g en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Fest le gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän di ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein be ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva lidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1 .5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, er sei spätestens ab Dezember 2002 und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten wegen psychischen Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die während noch bestehender Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetretene Arbeitsun fähigkeit aus schliesslich somatisch bedingt gewesen sei, müsse aufgrund der echtzeitlichen Aktenlage doch anerkannt werden, dass die psychische Störung sich schon wäh rend des Vorsorgeverhältnisses deutlich manifestiert habe. Der sachliche Zusam menhang zur aktuell bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei damit gegeben. Der zeit liche Zusammenhang könne ebenfalls nicht verneint werden. Das für eine Unter brechung des zeitlichen Zusammenhangs sprechende Gutachten der MEDAS Z.___ aus dem Jahre 2009 werde nämlich durch das später ergangene psy chiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. Oktober 2013 klar widerlegt. Zu beachten sei vorliegend auch, dass an den Beweis für den sachlichen und zeitli chen Zusammenhang nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt werden dürf ten, da die Beklagte ihre Leistungspflicht bis und mit März 2011 anerkannt und dem Kläger Invalidenrenten ausgerichtet habe . In solchen Situationen bestehe laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bedingt Bedarf nach einer Kontrolle des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 und Urk. 22 ). 2.2
Demgegenüber führt die Beklagte aus, das p sychiatrische Gutachten von Dr. B.___ bescheinige dem Kläger eine ununterbrochene psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit November 200 5. Das Arbeits ver hältnis mit dem Kläger sei per 3 1. Dezember 2002 beendigt worden, womit der Kläger bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist am 3 1. Januar 2003 bei ihr versi chert gewesen sei. Bis zu diesem Datum sei aus den Akten keine psychiat rische Diagnosestellung ersichtlich. Die aktuelle psychisch bedingte Arbeits unfähigkeit sei damit erst nach Beendigung der Versicherungsdeckung einge treten und die Beklagte sei dafür nicht leistungspflichtig
( Urk. 11 und Urk. 26 ). 3. 3.1 3.1.1
Gemäss dem Schreiben von Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 1 8. April 2000 ( Urk. 2/3) an den Psychiater Dr. med. D.___ befindet sich der Kläger seit 1993 überwiegend wegen sexueller Probleme in hausärztlicher Behandlung. Anfänglich habe er da s Gefühl gehabt, sein Penis sei zu klein, später habe er sich über dauernde Erektionen bek lagt. Nachdem er eine Frau habe finden können, habe sich die Situation entgegen der Hoffnung nicht verbessert, sondern verschärft. D er Beschwerdeführer schaue die halbe Nacht Pornovideos an und verlange ständig Sex von seiner Ehefrau. Es handle sich um eine langdauernde neurotische Entwicklung, welche fachärztlich behandelt werden müsse. 3.1.2
Am 2. Juni 2001 ( Urk. 2/4) wandte sich Dr. C.___ an den Chirurgen Dr. med. E.___ . Er berichtete über den krankhaften Sex-Trieb des Klägers, wegen dem er in psychiatrischer Behandlung sei. Unter Einnahme von Androcur hätten sich der psychische Zustand und das Sexualverhalten normalisiert, als Nebenwirkung habe aber ein e erhebliche Gynä komastie beobachtet werden müssen. Der Kläger fühle sich durch die grossen Brüste stark beeinträchtigt und wünsche eindringlich eine operative Behandlung. 3.1.3
Am 2 6. Oktober 2001 ( Urk. 2/6) berichtete Dr. C.___ dem Neurologen Dr. med. F.___ über eine breitbasige , rechts paramedian liegende Dis kushernie L5/S 1. Der Kläger sei schon früher wegen lumbaler Rückenschmerzen in Behand lung gestanden . Dies e hätten bis anhin unter medikamentöser und phy siother a peutischer Therapie meist gebessert werden können. Seit Mai 2001 seien sie aber therapieresistent. Der Kläger leide darunter, nicht mehr zur Arbeit gehen zu können, es stelle sich aber die Frage, ob er nach einer operativen Behandlung sein e körperlich recht belastende Arbeit überhaupt wieder ausüben könne. 3.1.4
Im zu Händen der Invalidenversicherung verfassten Bericht vom 2 0. August 2002 ( Urk. 17/10/1-4) führte Dr. C.___ aus, beim Kläger bestünden ein therapie resistentes chronisch-rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei medio-lateraler Diskushernie L4/L5, ein Status nach IDET L4/L5 und L5/S1 am 4. März 2002 sowie eine Gynäkomastie nach Behandlung mit Androcur mit su b kutaner Mastektomie am 2 6. Juni 200 2. Der Kläger sei vom 6. bis zum 1 1. März 2001, vom 5. bis zum 1 7. Juni 2001, vom 2 1. Juni bis zum 8. Juli 2001 und vom 2. August 2001 bis zum 3 1. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. August 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Der Kläger habe über lange Zeit unter einer schweren sexuellen Hyperaktivität gelitten, weshalb er bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Trotz normaler Tes toste ronwerte habe dieser eine Behandlung mit Androcur verordnet, welche tat sächlich eine Besserung des sexuellen Verlangens in den Normalbereich erbracht habe. Als Nebenwirkung habe sich jedoch eine stark störende Gynäkomastie ein gestellt, welche im Juni 2002 operativ behandelt worden sei. Seit dem Frühjahr 2002 hätten sich zunehmende lumbo-radikuläre Schmerzen eingestellt. Es sei unsicher, ob der Kläger seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben könne. 3.1.5
Im Verlaufsbericht vom 1 3. Februar 2003 ( Urk. 17/16) gab Dr. C.___ an, nachdem Dr. F.___ keine Indikation für ein aktives operatives neurochirurgisches Vorgehen gesehen habe, habe der Kläger psychisch sehr stark darauf reagiert. Er sei mit Antidepressiva behandelt worden und seitdem gehe es ihm besser. Der Kläger sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Er benötige intensive Physiotherapie und eine stützende Psychotherapie. 3.1.6
Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2004 ( Urk. 17/25) führt e
Dr. C.___ aus, das Leiden sei zunehmend psychisch überlagert. Der Kläger habe eine schwierige ehe liche Situation und klage über Rückenschmerzen, Magenschmerzen, Schlafstö rungen . Eine Besserung sei nicht in Sicht. 3.2
Laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ , Oberarzt Forensik des H.__ vom 2 8. April 2005 ( Urk. 17/33/3-23) sind beim Kläger keine Anzeichen für das Bestehen einer schi zophreniformen , affektiven und organischen Psychose festzustellen. Stimmungs mässig erscheine der Kläger zwa r nicht ausgeglichen, jedoch auch nicht derart niedergestimmt, dass beispielsweise die Diagnose einer affektiven Störung, also einer Depression gerechtfertigt wäre. Bis zu seinem Unfall, den er im Alter von 33 Jahren erlitten habe, sei es dem Kläger gelungen, ein einigermassen unauffäl liges Leben zu führen, sehe man von einer längeren Ehekrise ab, in der es auch zu Gewalt anwendung zum Nachteil gegen seine Ehefrau gekommen zu sein scheine. Während des Aufenthal t s in der I.___ hätten sich nicht das Bild eines schmerzgeplagten Menschen und Hinweise für eine Beeinträchti gung der seelischen Gesundheit ergeben. 3.3
Laut dem Untersuchungsbericht von Dr. med. J.___ vo m Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) Zentralschweiz vom 2. Juni 2005 ( Urk. 17/36) besteht eine auffällige Diskrepanz zwischen den eigenen Untersuchungs ergebnissen und den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. G.___ , welches zum Untersuchungs zeitpunkt am 3. März 2005 nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe das gegen ihn laufende Strafverfahren und die in dessen Rahmen angeordnete psychiatrische Hospitalisation mit forensischer Begutachtung verschwiegen. Es müsse deshalb im Sinne eine r Hypothese bzw. Verdachts diagnose von einem Vortäuschen der Beschwerden aus offensichtlicher Motivation (ICD-10 Z.76.5) ausgegangen wer den. Nur als Differentialdiagnosen könnten ein e rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) sowie eine Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Fakto ren wie einem medizinischen Krankheitsfaktor (DSMV IV 307.89) festgehalten werden. Darüber hinaus bestünden ein Verdacht auf Colon irritabile , Hypersexu alität unklarer Genese sowie ein chronischer Ehekonflikt. Es dränge sich die Vor nahme einer stationären psychiatrischen Begutachtung mit gleichzeitiger rheu matologischer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf. 3.4 3.4.1
Gemäss dem Gutachten von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 2. November 2005 ( Urk. 17/53) bestehen beim Klä ger eine ca. mittelgradige depressive Episode mit körperlichen Sympt o men (ICD-10: F32.11) sowie ein therapieresistentes chronisch-rezidivierendes lumboradiku läres Schmerzsyndrom rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 und L5/S 1. Sowohl gesundheitlich wie auch sozial habe der Kläger gegen Ende der 90-er Jahre einige Schicksalsschläge erlitten. Er habe in zunehmender Weise an Rückenschmerzen gelitten und zudem habe seine Ehe massiv gekriselt. Seit 2002 beziehe er eine 100%ige IV-Rente. Aufgrund der aktuellen Querschnitts untersu chung sowie der Längsgeschichte des Klägers ergebe sich aus psychiatri scher Sicht am ehesten das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem Syndrom. Die Äusserungen des Klägers seien glaubhaft und nach vollzieh bar. Aufgrund der fehlenden Belastbarkeit sowie der verminderten kog nitiven Funktionen sei er aus psychiatrischer Sicht zurzeit nicht arbeitsfähig. Eine inten sivierte sozialpsychiatrische Therapie sei sinnvoll und sehr zu empfehlen. Aus medizinisch-rheumatologischer Sicht imponiere insbesondere eine erosive
Chondrose , welche sehr schmerzhaft sei. Aus dieser Sicht sei der Kläger nicht arbeitsfähig. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Kläger nicht arbeitsfähig, wobei zur Verhinderung des weiteren Abgleitens in der Passivitätsspirale sowie der Verbesserung der Lebensqualität eine intensivierte psychiatrische Therapie sinnvoll wäre. 3.4.2
Auf Rückfrage der IV-Stelle nahm Dr. K.___ am 2 1. November 2005 ( Urk. 17/56) Stellung zu den Widersprüchen zwischen seiner Beurteilung und jener von Dr. G.___ . Er hielt fest, der Kläger habe stimmungsmässig deutlich gedrückt und traurig gewirkt. Zudem habe er Ängste geäussert und die kognitiven Funktionen seien vermindert gewesen. Dies rechtfertige die Diagnose einer mit telgradigen depressi ven Episode. Es handle sich dabei um eine Episode, wobei diese vor ca. einem Jahr nicht notgedrungen vorhanden gewesen sein müsse. Zum Unter suchungs prozess und zu den Befunden von Dr. G.___ könne nicht Stel lung genommen werden. Das Strafverfahren gegen den Kläger sei offensichtlich von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Theoretisch wären aber strafrecht liche Delikte mit einer affektiven Störung vereinbar. Da affektive Störungen zyk lische Verläufe seien, könne es durchaus sein, dass sich die psychischen Zustands bilder innerhalb von Monaten oder sogar Wochen ändern könnten. Insofern bestehe kein Widerspruch zur Beurteilung von Dr. G.___ . 3.5 3.5.1
Gemäss dem interdisziplinären Gutachten (psychiat risch/orthopädisch/neuro chirurgisch) der MEDAS Z.___ vom 2 3. Juni 2009 ( Urk. 17/82.2) bestehen beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales Schmerz syndrom mit/bei mässiggradigen Veränderungen L3-S1 sowie Status nach IDET L4/5 und L5/S1 im März 2002 und ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit anamnestisch ein Status nach Ulcus duodeni , ei n Status nach P r i apis mus mit/bei Androcur -Behandlung sowie ein Status nach Gynäkomastie beid seits, Mastektomie und Liposuktion. Aus interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien hingegen leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, ausgeführt in frei zu wählendem Wechsel der Arbeitspositi onen , in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne dabei bestehende verminderte Leistungsfähigkeit. Dabei ergebe sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein zu begründendes besonderes Tätig keitsprofil. Ausgeschlossen seien körperlich schwere, die LWS belastende Tätig keiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS, insbesondere Tätigkeiten vorn über geneigt, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS , Tätig keiten mit Positionsmonotonien , Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan sowie das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Laste n über 15 kg. Zu emp fehlen sei eine bedarfsweise medikamentöse analgetische Behandlung, intermit tierende Physiotherapie, die regelmässige Durchführung von Heimübungen nach vorgängiger Instruktion, eine bewegungsaktive Lebensweise zur Verhinderung eines weiteren Fortschreitens der Dekonditionierung sowie eine Gewichtsreduk tion. Vordringlich zu empfehlen seien eine Ressourcenaktivierung und die Unter stützung des Klägers bei der beruflichen Wiedereingliederung. 3.5.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 5. Juni 2009 ( Urk. 17/82.3) konnte von Chefarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und mit eigen stän digem Krankheitswert diagnostiziert werden. Eine medizinisch begründete anhal tende Arbeitsfähigkeit von 20 % oder mehr könne weder aktuell noch retrospek tiv über einen längeren Zeitraum bestätigt werden. Die Schwierigkeiten in der Ehe und der Verlust der Arbeitsstelle als krankheitsfremde Faktoren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht gelassen worden. Die diag nostischen und versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen im Gutachten vom 2. November 2005 könnten retrospektiv nicht bestätigt werden. Aktuell werde aus versicherungspsychiatrischer Sicht von einer anhaltenden Arbeitsfä higkeit ausgegangen. Diese Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit in den letzten Jahren in unveränderten Form vorgelegen. 3.6
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 17/191/1-49) besteht beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Deren Beginn sei nicht sicher evaluierbar , anzunehmen sei mindestens November 200 5. Der Beginn der aktuellen depressiven Episode sei wahrscheinlich im Jahre 201 2. Ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F 54), bestehend seit 2002, ein Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit mit his trionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz . Es bestehe der Eindruck, dass der Kläger die an sich bestehenden Beschwerden und Beeinträch tigungen zu Demonstration szwecken stark über treibe. Dies lasse auf eine Ver deutlichungstendenz schliessen. Das Verhaltens muster nehme aber insgesamt nicht ein Ausmass an, dass auf eine Aggravation schliessen lasse. Zum Untersu chungszeitpunkt lasse sich beim Kläger ein depressives Zustandsbild feststellen. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, Konzentrations- und Gedächt nisdefizite, ein eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, anamnestisch Schlafstörungen, ein sexuelles Desinteresse, zeitweise Gefühle von Freud-, Hoff nungs
- und Wertlosigkeit, eine innere Unruhe, zeitweise passive Todeswünsche und suizidale Gedanken und eine Reduktion des Antriebes. Es gebe einen pha senhaften Verlauf depressiver Episoden. Deren Entstehungsbeginn lasse sich nicht exakt evaluieren. Der Kläger selbst berichte von Depressionen seit seiner Pubertät. Anzunehmen sei ein Beginn mindestens seit November 2005, die aktuelle depres sive Episode bestehe wahrscheinlich seit 201 2. Die Testergebnisse würden auf eine schwere bis schwerste depressive Symptomatik hinweisen, was sich aber kli nisch nicht in einem derartigen Ausmass objektivieren lasse und mit der Verdeut lichungstendenz des Klägers in Verbindung zu bringen sei. Der Kläger weise eine akzentuierte, ängstlich getönte Schonhaltung auf, die zur Bewegungs vermeidung und schliesslich gar zur Fixierung der betreffenden Bewegungs einschränkung führe. Er nehme mögliche Schmerzsensationen vorweg und breche in der Folge Bewegungen im Sinne einer fokussierten Selbstlimitierung schon in einer frühen Phase der Ausführung ab. Es sei zu eine r
Dekonditionierung gekommen und es lasse sich ein ausgeprägtes und fixiertes Schonverhalten feststellen. Der Kläger neige in einem sehr ausgeprägten Ausmass dazu, in seiner Krankenrolle zu ver harren. Er sei völlig fixiert auf seine Schmerzproblematik und auf sein Erleben als Schmerzpatient. Dieser Umstand könne darauf hinweisen, dass der Krank heitsgewinn beträchtlich sei. Namentlich bestehe ein grosser sekundärer Krank heitsgewinn, da dem Kläger vor allem von seiner Ehefrau beinahe jede Verant wortung abgenommen werde. Der Kläger habe denn auch die Aussage gemacht, er habe wieder geheiratet, weil sich jemand um ihn kümmern müsse. Der Kläger neige auch rasch dazu, unangenehme Körpersignale als Zeichen einer Krankheit zu werten und er nehme Schmerzreize als unverhältnis mässig intensiv und beeindruckend auf. Es falle ihm schwer, eine sachliche und realitätsgerechte Ein ordnung der Eigenwahrnehmung vorzunehmen. Es bestehe eine Katastrophisie rung und ein sehr dysfunktionales Verhalten in Bezug auf den Umgang mit Schmerzen. Er weise ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungs verhalten auf, welches sich im Verlauf der Zeit zunehmend verselbständigt und verfestigt habe. Das maladaptive Verhalten werde darüber hinaus sozial verstärkt. Dazu gehörten eine übermässige Medikalisierung des Problems, möglich e finanzielle Absiche rungen aus dem Sozialsystem, die vermehrte Beachtung und Unterstützung der Krankenrolle sowie ein behütendes Verhalten seitens der Angehörigen. Die Schmerzintensität und die topographisch e Ausweitung der Schmerzen seien kli nisch nicht plausibel. Es seien dementsprechend praktisch alle durchgeführten Behandlungen bislang erfolglos geblieben. Somit lasse sich eine Symptomaus weitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend abstütz bare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei ande renorts klassifizierte Krankheiten (ICD-10 F54) einzuschätzen sei. Diese Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinne und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltens störung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen. Die Schmerzsymptomatik habe ein Ausmass, das sich nicht alleine mit der depressi ven Symptomatik erklären lasse. Anhaltspunkte für eine Simulation fänden sich aber nicht. Der Kläger neige zu dramatischen Auftritten, um die Aufmerksamkeit auf sich zu zieh en. Der Umstand, dass er trotz seiner ausgeprägt geschilderten vielfältigen Symptome und Beschwerden in der Lage sei, Auto zu fahren, weise auf erhebliche Ressourcen hin. Sogar zur Untersuchung habe er selber fahren können, was in einem ausgeprägten Gegensatz zu seinem Verhalten während der Untersuchung stehe. Zur Frage, ob und inwieweit dem Kläger die Willensanstren gung zumutbar sei, um seine Schmerzen zu überwinden , sei zusammenfassend festzuhalten, dass die komplexen Ich-Funktionen soweit vorhanden und ausge bildet seien, dass von einer grundsätzlich zumutbaren Willensanstrengung aus zugehen sei. Das bedeute, dass keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in Bezug auf die Schmerzproblematik bestehe. In Anlehnung an die so genannten Förster-Kriterien se i festzuhalten, dass zusätzlich zur Symptomaus weitung beim Kläger die Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Stö rung und mit einem Verdacht auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit his trionischen Zügen vorliege. Es bestehe sodann zwar ein sozialer Rückzug, aber kein Verlust der sozialen Integration. Der Kläger könne sein Familiensystem, vor allem seine Ehefrau, und auch Bekannte sehr in Anspruch nehmen. Es gebe auch keinen verfestigten, nicht mehr therapierbaren Verlauf der Krankheit und es bestehe durchaus ein sekundärer Krankheitsgewinn. Die Schmerzüberwindung sei damit nicht grundsätzlich unzumutbar. Aus rein psychiatrischer Sicht besteht beim Kläger aktuell aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, ein e mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Diese wirke sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als dem Kläger ledig lich eine Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden pro Tag zu mutbar sei und dabei eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe seit dem Jahr 200 5. Seither habe sich der Grad der Arbeitsfähigkeit schwankend entwickelt. Seit dem Jahr 2012 sei von der aktuell beschriebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. 4.1
Weder das Urteil des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juli 2012 ( Urk. 17/147) noch das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 1 7. Mai 2016 ( Urk. 17/233) wurde n der Beklagten eröffnet. Es kommt diesen beiden Urteilen damit grundsätzlich im vorliegende n Verfahren keine Bin dungswirkung zu. Bezüglich des Urteils vom 1 6. Juli 2012 ist jedoch zu be achten , dass sich die Beklagte auf dessen Bindungswirkung beruft .
Das Urteil bestätigt denn auch die von der IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 26. Januar 2011 ( Urk. 17/125) angeordnete Einstellung der dem Kläger ab dem 1. Juni 2002 aus gerichteten Invalidenrente. Die Verfügung ist der Beklagten im Gegensatz zum Gerichtsurteil eröffnet worden und die Beklagte hat gestützt darauf ihre Leistun gen ebenfalls eingestellt. 4.2
Soweit der Kläger dem Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 1 7. Mai 2016 ( Urk. 17/233) sodann entnehmen will, dass dieses seinen (bzw. des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern) Entscheid vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 17/147) als falsch bezeichnet oder gar in irgendeiner Weise rückgängig gemacht hat, ist festzuhalten, dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern geht im Entscheid vom 1 7. Mai 2016 von einer Neuanmeldung aus und hält fest, da diese am 1 0. August 2012 erfolgt sei, könne der Rentenanspruch frühestens per 1. Februar 2013 entstehen, sofern zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr erfüllt gewesen sei ( Urk. 17/233 S. 8 E. 4 .2.1). Das Wartejahr könne per 1 0. Februar 2012 als eröffnet angesehen werden, da der Kläger in diesem Zeitpunkt zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei und per 1 4. Mai 2012 habe sich die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % erhöht. Daraus kann geschlos sen werden, dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern davon ausgeht, dass vor dem 1 4. Mai 2012 keine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Der Entscheid geht sodann auch nicht von einem Wiederaufleben der Invalidität gemäss Art. 29 bis IVV aus, sondern erö ffnet die Wartezeit neu per 10. Februar 201 2. Er hält mithin im Ergebnis auch unter diesem Aspekt daran fest, dass dem Kläger für die Zeit zuvor keine I nvalidenrente zugestanden hat und die mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 wiedererwägungs weise erfolgte Aufhe bung der Rente zu Recht erfolgt ist. 4.3
Als un zutreffend erweisen sich im Weiteren auch die Ausführungen des Klägers in der Replik, wonach das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im Entscheid vom 1 6. Juli 2012 nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung aus dem Jahre 2003 ausgegangen sei ( Urk. 22 S. 8) . Da s Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenzusprache
durch die IV-Stelle geschützt und explizit festgehalten, dass eine solche gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dann zulässig ist, wenn die ursprüngliche Verfügung sich als zweifellos unrichtig erweist (Urk. 17/147 S. 4 E. 1.c). Die zweifellose Unrich tigkeit der Verfügung war Voraussetzung für de r en wiedererwägungsweise Auf hebung. Wäre das Gericht davon ausgegangen, es sei nur zweifellos unrichtig gewesen, dass die IV-Stelle damals von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf einen Invaliditätsgrad von 100 % geschlossen habe, hätte dies für eine wiedererwägungsweise Au fhebung der Verfügung nicht genügt . D iese konnte vom Verwaltungsgericht nur geschützt werden, weil nach träglich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgelegt und darauf basierend ein Einkommensvergleich vorgenommen wurde, welcher einen nicht rentenbegründenden Invali ditätsgrad ergab. Hätte sich heraus gestellt , dass auch bei korrekter Vorgehensweise die Zusprache einer Rente resultiert hätte, wäre diese nicht bzw. nur teilweise aufzuheben gewesen .
Es ist somit festzuhalten, dass das Verwaltungsgeri cht des Kantons Luzern im Entscheid vom 16. Juli 2012 zum Ergebnis gelangt ist, die von der IV-Stelle vorgenommene wiedererwägungsweise Aufhebung der Invaliden r ente sei zu Recht erfolgt . Es besteht damit ein rechts kräftiger Entscheid der Invalidenversicherung, wonach der Kläger spätestens ab Januar 2011 nicht in rentenanspruchsbegründender Weise invalid gewesen ist. Diesen Entscheid muss sich der Kläger entgegenhalten lassen. 5. 5.1
Bezüglich der Frage , ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen der aktuell bestehenden, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers und der bis zur Beendigung der Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1968, arbeitete ab dem 1. November 1999 als Schweis ser/Hilfsschlosser bei der Y.___ und war damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur in der beruflichen Vorsorge versichert ( Urk. 17/11) . Seit dem Frühjahr 2001 klagte er zunehmend über lumboradikuläre Schmerzen und er war seit dem 6. März 2001 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 17/10) . Am 2 4. Juli 2002 (Postaufgabe) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk 17/2) . Das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ wurde per 3 1. Dezember 2002 aufgelöst ( Urk. 12/6). Mit Verfügung en vom 2 5. Juni 2003 ( Urk. 17/22)
bzw. 2 8. Juli 2003 ( Urk. 17/23)
sprach ihm die IV-Stelle Luzern ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu . Die Vorsorgestiftung erbrachte die entsprechenden Leistungen der beruflichen Vorsorge. Nach Durchführung von zwei Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle am 1 9. Mai 2005 ( Urk. 17/35) und am 4. März 2009 ( Urk. 17/76) die Weiterausrichtung der Rente.
E. 1.2 Gestützt auf ein bei der MEDAS Z.___ in Auftrag gegebenes Gutachten vom 2 3. Juni 2009 ( Urk. 17/82.2) hob die IV-Stelle die Invalidenr ente mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 ( Urk. 17/125) wiedererwägungsweise auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 16. Juli 2012 ( Urk. 17/147) ab. Die Vorsorgestiftung löste in der Folge das Vorsorgeverhältnis per 1. April 2011 auf und überwies die Freizügigkeitsleistung des Versicherten auf ein Freizügigkeitskonto ( Urk. 12/4-5).
E. 1.3 Am 1 0. August 2012 (Postaufgabe) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/150) . Die IV-Stelle holte unter anderem das bidiszip linäre Gutachten von Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin und Rhe umaerkrankungen, und Dr. med. B.___ , FMH Psychi atrie und Psychotherapie, vom 3 1. Oktober 2013 ein ( Urk. 17/191-192) . Mit Ver fügung en vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 17/208) bzw. 1 5. Juli 2014 ( Urk. 17/212) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da es weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht zu einer invaliditätsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen sei und keine rentenbe grün dende Einschränkung bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kan tonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 1 7. Mai 2016 teilweise gut und es sprach X.___ vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2013 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2014 eine halbe Rente der Invaliden versicherung zu. Dieser Entscheid wurde der Vorsorgestiftung nicht eröffnet (Urk. 17/233) . Die Vorsorgestiftung lehnte in der Folge im Rahmen der zwischen den Parteien ein setzenden Korrespondenz die erneute Ausrichtung von Invalidenleistungen ab ( Urk. 2/10-15).
E. 2 Am 2 9. November 2017 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Beat Rohrer gegen die Vorsorgestiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen ab 1. Februar bis zum 3 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % , zuzüglich
E. 2.1 Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, er sei spätestens ab Dezember 2002 und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten wegen psychischen Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die während noch bestehender Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetretene Arbeitsun fähigkeit aus schliesslich somatisch bedingt gewesen sei, müsse aufgrund der echtzeitlichen Aktenlage doch anerkannt werden, dass die psychische Störung sich schon wäh rend des Vorsorgeverhältnisses deutlich manifestiert habe. Der sachliche Zusam menhang zur aktuell bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei damit gegeben. Der zeit liche Zusammenhang könne ebenfalls nicht verneint werden. Das für eine Unter brechung des zeitlichen Zusammenhangs sprechende Gutachten der MEDAS Z.___ aus dem Jahre 2009 werde nämlich durch das später ergangene psy chiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. Oktober 2013 klar widerlegt. Zu beachten sei vorliegend auch, dass an den Beweis für den sachlichen und zeitli chen Zusammenhang nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt werden dürf ten, da die Beklagte ihre Leistungspflicht bis und mit März 2011 anerkannt und dem Kläger Invalidenrenten ausgerichtet habe . In solchen Situationen bestehe laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bedingt Bedarf nach einer Kontrolle des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 und Urk. 22 ).
E. 2.2 Demgegenüber führt die Beklagte aus, das p sychiatrische Gutachten von Dr. B.___ bescheinige dem Kläger eine ununterbrochene psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit November 200 5. Das Arbeits ver hältnis mit dem Kläger sei per 3 1. Dezember 2002 beendigt worden, womit der Kläger bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist am 3 1. Januar 2003 bei ihr versi chert gewesen sei. Bis zu diesem Datum sei aus den Akten keine psychiat rische Diagnosestellung ersichtlich. Die aktuelle psychisch bedingte Arbeits unfähigkeit sei damit erst nach Beendigung der Versicherungsdeckung einge treten und die Beklagte sei dafür nicht leistungspflichtig
( Urk. 11 und Urk. 26 ). 3. 3.1 3.1.1
Gemäss dem Schreiben von Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 1 8. April 2000 ( Urk. 2/3) an den Psychiater Dr. med. D.___ befindet sich der Kläger seit 1993 überwiegend wegen sexueller Probleme in hausärztlicher Behandlung. Anfänglich habe er da s Gefühl gehabt, sein Penis sei zu klein, später habe er sich über dauernde Erektionen bek lagt. Nachdem er eine Frau habe finden können, habe sich die Situation entgegen der Hoffnung nicht verbessert, sondern verschärft. D er Beschwerdeführer schaue die halbe Nacht Pornovideos an und verlange ständig Sex von seiner Ehefrau. Es handle sich um eine langdauernde neurotische Entwicklung, welche fachärztlich behandelt werden müsse. 3.1.2
Am 2. Juni 2001 ( Urk. 2/4) wandte sich Dr. C.___ an den Chirurgen Dr. med. E.___ . Er berichtete über den krankhaften Sex-Trieb des Klägers, wegen dem er in psychiatrischer Behandlung sei. Unter Einnahme von Androcur hätten sich der psychische Zustand und das Sexualverhalten normalisiert, als Nebenwirkung habe aber ein e erhebliche Gynä komastie beobachtet werden müssen. Der Kläger fühle sich durch die grossen Brüste stark beeinträchtigt und wünsche eindringlich eine operative Behandlung. 3.1.3
Am 2 6. Oktober 2001 ( Urk. 2/6) berichtete Dr. C.___ dem Neurologen Dr. med. F.___ über eine breitbasige , rechts paramedian liegende Dis kushernie L5/S 1. Der Kläger sei schon früher wegen lumbaler Rückenschmerzen in Behand lung gestanden . Dies e hätten bis anhin unter medikamentöser und phy siother a peutischer Therapie meist gebessert werden können. Seit Mai 2001 seien sie aber therapieresistent. Der Kläger leide darunter, nicht mehr zur Arbeit gehen zu können, es stelle sich aber die Frage, ob er nach einer operativen Behandlung sein e körperlich recht belastende Arbeit überhaupt wieder ausüben könne. 3.1.4
Im zu Händen der Invalidenversicherung verfassten Bericht vom 2 0. August 2002 ( Urk. 17/10/1-4) führte Dr. C.___ aus, beim Kläger bestünden ein therapie resistentes chronisch-rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei medio-lateraler Diskushernie L4/L5, ein Status nach IDET L4/L5 und L5/S1 am 4. März 2002 sowie eine Gynäkomastie nach Behandlung mit Androcur mit su b kutaner Mastektomie am 2 6. Juni 200 2. Der Kläger sei vom 6. bis zum 1 1. März 2001, vom 5. bis zum 1 7. Juni 2001, vom 2 1. Juni bis zum 8. Juli 2001 und vom 2. August 2001 bis zum 3 1. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. August 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Der Kläger habe über lange Zeit unter einer schweren sexuellen Hyperaktivität gelitten, weshalb er bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Trotz normaler Tes toste ronwerte habe dieser eine Behandlung mit Androcur verordnet, welche tat sächlich eine Besserung des sexuellen Verlangens in den Normalbereich erbracht habe. Als Nebenwirkung habe sich jedoch eine stark störende Gynäkomastie ein gestellt, welche im Juni 2002 operativ behandelt worden sei. Seit dem Frühjahr 2002 hätten sich zunehmende lumbo-radikuläre Schmerzen eingestellt. Es sei unsicher, ob der Kläger seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben könne. 3.1.5
Im Verlaufsbericht vom 1 3. Februar 2003 ( Urk. 17/16) gab Dr. C.___ an, nachdem Dr. F.___ keine Indikation für ein aktives operatives neurochirurgisches Vorgehen gesehen habe, habe der Kläger psychisch sehr stark darauf reagiert. Er sei mit Antidepressiva behandelt worden und seitdem gehe es ihm besser. Der Kläger sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Er benötige intensive Physiotherapie und eine stützende Psychotherapie. 3.1.6
Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2004 ( Urk. 17/25) führt e
Dr. C.___ aus, das Leiden sei zunehmend psychisch überlagert. Der Kläger habe eine schwierige ehe liche Situation und klage über Rückenschmerzen, Magenschmerzen, Schlafstö rungen . Eine Besserung sei nicht in Sicht. 3.2
Laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ , Oberarzt Forensik des H.__ vom 2 8. April 2005 ( Urk. 17/33/3-23) sind beim Kläger keine Anzeichen für das Bestehen einer schi zophreniformen , affektiven und organischen Psychose festzustellen. Stimmungs mässig erscheine der Kläger zwa r nicht ausgeglichen, jedoch auch nicht derart niedergestimmt, dass beispielsweise die Diagnose einer affektiven Störung, also einer Depression gerechtfertigt wäre. Bis zu seinem Unfall, den er im Alter von 33 Jahren erlitten habe, sei es dem Kläger gelungen, ein einigermassen unauffäl liges Leben zu führen, sehe man von einer längeren Ehekrise ab, in der es auch zu Gewalt anwendung zum Nachteil gegen seine Ehefrau gekommen zu sein scheine. Während des Aufenthal t s in der I.___ hätten sich nicht das Bild eines schmerzgeplagten Menschen und Hinweise für eine Beeinträchti gung der seelischen Gesundheit ergeben. 3.3
Laut dem Untersuchungsbericht von Dr. med. J.___ vo m Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) Zentralschweiz vom 2. Juni 2005 ( Urk. 17/36) besteht eine auffällige Diskrepanz zwischen den eigenen Untersuchungs ergebnissen und den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. G.___ , welches zum Untersuchungs zeitpunkt am 3. März 2005 nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe das gegen ihn laufende Strafverfahren und die in dessen Rahmen angeordnete psychiatrische Hospitalisation mit forensischer Begutachtung verschwiegen. Es müsse deshalb im Sinne eine r Hypothese bzw. Verdachts diagnose von einem Vortäuschen der Beschwerden aus offensichtlicher Motivation (ICD-10 Z.76.5) ausgegangen wer den. Nur als Differentialdiagnosen könnten ein e rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) sowie eine Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Fakto ren wie einem medizinischen Krankheitsfaktor (DSMV IV 307.89) festgehalten werden. Darüber hinaus bestünden ein Verdacht auf Colon irritabile , Hypersexu alität unklarer Genese sowie ein chronischer Ehekonflikt. Es dränge sich die Vor nahme einer stationären psychiatrischen Begutachtung mit gleichzeitiger rheu matologischer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf. 3.4 3.4.1
Gemäss dem Gutachten von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 2. November 2005 ( Urk. 17/53) bestehen beim Klä ger eine ca. mittelgradige depressive Episode mit körperlichen Sympt o men (ICD-10: F32.11) sowie ein therapieresistentes chronisch-rezidivierendes lumboradiku läres Schmerzsyndrom rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 und L5/S 1. Sowohl gesundheitlich wie auch sozial habe der Kläger gegen Ende der 90-er Jahre einige Schicksalsschläge erlitten. Er habe in zunehmender Weise an Rückenschmerzen gelitten und zudem habe seine Ehe massiv gekriselt. Seit 2002 beziehe er eine 100%ige IV-Rente. Aufgrund der aktuellen Querschnitts untersu chung sowie der Längsgeschichte des Klägers ergebe sich aus psychiatri scher Sicht am ehesten das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem Syndrom. Die Äusserungen des Klägers seien glaubhaft und nach vollzieh bar. Aufgrund der fehlenden Belastbarkeit sowie der verminderten kog nitiven Funktionen sei er aus psychiatrischer Sicht zurzeit nicht arbeitsfähig. Eine inten sivierte sozialpsychiatrische Therapie sei sinnvoll und sehr zu empfehlen. Aus medizinisch-rheumatologischer Sicht imponiere insbesondere eine erosive
Chondrose , welche sehr schmerzhaft sei. Aus dieser Sicht sei der Kläger nicht arbeitsfähig. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Kläger nicht arbeitsfähig, wobei zur Verhinderung des weiteren Abgleitens in der Passivitätsspirale sowie der Verbesserung der Lebensqualität eine intensivierte psychiatrische Therapie sinnvoll wäre. 3.4.2
Auf Rückfrage der IV-Stelle nahm Dr. K.___ am 2 1. November 2005 ( Urk. 17/56) Stellung zu den Widersprüchen zwischen seiner Beurteilung und jener von Dr. G.___ . Er hielt fest, der Kläger habe stimmungsmässig deutlich gedrückt und traurig gewirkt. Zudem habe er Ängste geäussert und die kognitiven Funktionen seien vermindert gewesen. Dies rechtfertige die Diagnose einer mit telgradigen depressi ven Episode. Es handle sich dabei um eine Episode, wobei diese vor ca. einem Jahr nicht notgedrungen vorhanden gewesen sein müsse. Zum Unter suchungs prozess und zu den Befunden von Dr. G.___ könne nicht Stel lung genommen werden. Das Strafverfahren gegen den Kläger sei offensichtlich von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Theoretisch wären aber strafrecht liche Delikte mit einer affektiven Störung vereinbar. Da affektive Störungen zyk lische Verläufe seien, könne es durchaus sein, dass sich die psychischen Zustands bilder innerhalb von Monaten oder sogar Wochen ändern könnten. Insofern bestehe kein Widerspruch zur Beurteilung von Dr. G.___ . 3.5 3.5.1
Gemäss dem interdisziplinären Gutachten (psychiat risch/orthopädisch/neuro chirurgisch) der MEDAS Z.___ vom 2 3. Juni 2009 ( Urk. 17/82.2) bestehen beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales Schmerz syndrom mit/bei mässiggradigen Veränderungen L3-S1 sowie Status nach IDET L4/5 und L5/S1 im März 2002 und ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit anamnestisch ein Status nach Ulcus duodeni , ei n Status nach P r i apis mus mit/bei Androcur -Behandlung sowie ein Status nach Gynäkomastie beid seits, Mastektomie und Liposuktion. Aus interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien hingegen leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, ausgeführt in frei zu wählendem Wechsel der Arbeitspositi onen , in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne dabei bestehende verminderte Leistungsfähigkeit. Dabei ergebe sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein zu begründendes besonderes Tätig keitsprofil. Ausgeschlossen seien körperlich schwere, die LWS belastende Tätig keiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS, insbesondere Tätigkeiten vorn über geneigt, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS , Tätig keiten mit Positionsmonotonien , Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan sowie das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Laste n über 15 kg. Zu emp fehlen sei eine bedarfsweise medikamentöse analgetische Behandlung, intermit tierende Physiotherapie, die regelmässige Durchführung von Heimübungen nach vorgängiger Instruktion, eine bewegungsaktive Lebensweise zur Verhinderung eines weiteren Fortschreitens der Dekonditionierung sowie eine Gewichtsreduk tion. Vordringlich zu empfehlen seien eine Ressourcenaktivierung und die Unter stützung des Klägers bei der beruflichen Wiedereingliederung. 3.5.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 5. Juni 2009 ( Urk. 17/82.3) konnte von Chefarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und mit eigen stän digem Krankheitswert diagnostiziert werden. Eine medizinisch begründete anhal tende Arbeitsfähigkeit von 20 % oder mehr könne weder aktuell noch retrospek tiv über einen längeren Zeitraum bestätigt werden. Die Schwierigkeiten in der Ehe und der Verlust der Arbeitsstelle als krankheitsfremde Faktoren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht gelassen worden. Die diag nostischen und versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen im Gutachten vom 2. November 2005 könnten retrospektiv nicht bestätigt werden. Aktuell werde aus versicherungspsychiatrischer Sicht von einer anhaltenden Arbeitsfä higkeit ausgegangen. Diese Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit in den letzten Jahren in unveränderten Form vorgelegen. 3.6
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 17/191/1-49) besteht beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Deren Beginn sei nicht sicher evaluierbar , anzunehmen sei mindestens November 200 5. Der Beginn der aktuellen depressiven Episode sei wahrscheinlich im Jahre 201 2. Ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F 54), bestehend seit 2002, ein Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit mit his trionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz . Es bestehe der Eindruck, dass der Kläger die an sich bestehenden Beschwerden und Beeinträch tigungen zu Demonstration szwecken stark über treibe. Dies lasse auf eine Ver deutlichungstendenz schliessen. Das Verhaltens muster nehme aber insgesamt nicht ein Ausmass an, dass auf eine Aggravation schliessen lasse. Zum Untersu chungszeitpunkt lasse sich beim Kläger ein depressives Zustandsbild feststellen. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, Konzentrations- und Gedächt nisdefizite, ein eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, anamnestisch Schlafstörungen, ein sexuelles Desinteresse, zeitweise Gefühle von Freud-, Hoff nungs
- und Wertlosigkeit, eine innere Unruhe, zeitweise passive Todeswünsche und suizidale Gedanken und eine Reduktion des Antriebes. Es gebe einen pha senhaften Verlauf depressiver Episoden. Deren Entstehungsbeginn lasse sich nicht exakt evaluieren. Der Kläger selbst berichte von Depressionen seit seiner Pubertät. Anzunehmen sei ein Beginn mindestens seit November 2005, die aktuelle depres sive Episode bestehe wahrscheinlich seit 201 2. Die Testergebnisse würden auf eine schwere bis schwerste depressive Symptomatik hinweisen, was sich aber kli nisch nicht in einem derartigen Ausmass objektivieren lasse und mit der Verdeut lichungstendenz des Klägers in Verbindung zu bringen sei. Der Kläger weise eine akzentuierte, ängstlich getönte Schonhaltung auf, die zur Bewegungs vermeidung und schliesslich gar zur Fixierung der betreffenden Bewegungs einschränkung führe. Er nehme mögliche Schmerzsensationen vorweg und breche in der Folge Bewegungen im Sinne einer fokussierten Selbstlimitierung schon in einer frühen Phase der Ausführung ab. Es sei zu eine r
Dekonditionierung gekommen und es lasse sich ein ausgeprägtes und fixiertes Schonverhalten feststellen. Der Kläger neige in einem sehr ausgeprägten Ausmass dazu, in seiner Krankenrolle zu ver harren. Er sei völlig fixiert auf seine Schmerzproblematik und auf sein Erleben als Schmerzpatient. Dieser Umstand könne darauf hinweisen, dass der Krank heitsgewinn beträchtlich sei. Namentlich bestehe ein grosser sekundärer Krank heitsgewinn, da dem Kläger vor allem von seiner Ehefrau beinahe jede Verant wortung abgenommen werde. Der Kläger habe denn auch die Aussage gemacht, er habe wieder geheiratet, weil sich jemand um ihn kümmern müsse. Der Kläger neige auch rasch dazu, unangenehme Körpersignale als Zeichen einer Krankheit zu werten und er nehme Schmerzreize als unverhältnis mässig intensiv und beeindruckend auf. Es falle ihm schwer, eine sachliche und realitätsgerechte Ein ordnung der Eigenwahrnehmung vorzunehmen. Es bestehe eine Katastrophisie rung und ein sehr dysfunktionales Verhalten in Bezug auf den Umgang mit Schmerzen. Er weise ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungs verhalten auf, welches sich im Verlauf der Zeit zunehmend verselbständigt und verfestigt habe. Das maladaptive Verhalten werde darüber hinaus sozial verstärkt. Dazu gehörten eine übermässige Medikalisierung des Problems, möglich e finanzielle Absiche rungen aus dem Sozialsystem, die vermehrte Beachtung und Unterstützung der Krankenrolle sowie ein behütendes Verhalten seitens der Angehörigen. Die Schmerzintensität und die topographisch e Ausweitung der Schmerzen seien kli nisch nicht plausibel. Es seien dementsprechend praktisch alle durchgeführten Behandlungen bislang erfolglos geblieben. Somit lasse sich eine Symptomaus weitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend abstütz bare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei ande renorts klassifizierte Krankheiten (ICD-10 F54) einzuschätzen sei. Diese Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinne und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltens störung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen. Die Schmerzsymptomatik habe ein Ausmass, das sich nicht alleine mit der depressi ven Symptomatik erklären lasse. Anhaltspunkte für eine Simulation fänden sich aber nicht. Der Kläger neige zu dramatischen Auftritten, um die Aufmerksamkeit auf sich zu zieh en. Der Umstand, dass er trotz seiner ausgeprägt geschilderten vielfältigen Symptome und Beschwerden in der Lage sei, Auto zu fahren, weise auf erhebliche Ressourcen hin. Sogar zur Untersuchung habe er selber fahren können, was in einem ausgeprägten Gegensatz zu seinem Verhalten während der Untersuchung stehe. Zur Frage, ob und inwieweit dem Kläger die Willensanstren gung zumutbar sei, um seine Schmerzen zu überwinden , sei zusammenfassend festzuhalten, dass die komplexen Ich-Funktionen soweit vorhanden und ausge bildet seien, dass von einer grundsätzlich zumutbaren Willensanstrengung aus zugehen sei. Das bedeute, dass keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in Bezug auf die Schmerzproblematik bestehe. In Anlehnung an die so genannten Förster-Kriterien se i festzuhalten, dass zusätzlich zur Symptomaus weitung beim Kläger die Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Stö rung und mit einem Verdacht auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit his trionischen Zügen vorliege. Es bestehe sodann zwar ein sozialer Rückzug, aber kein Verlust der sozialen Integration. Der Kläger könne sein Familiensystem, vor allem seine Ehefrau, und auch Bekannte sehr in Anspruch nehmen. Es gebe auch keinen verfestigten, nicht mehr therapierbaren Verlauf der Krankheit und es bestehe durchaus ein sekundärer Krankheitsgewinn. Die Schmerzüberwindung sei damit nicht grundsätzlich unzumutbar. Aus rein psychiatrischer Sicht besteht beim Kläger aktuell aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, ein e mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Diese wirke sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als dem Kläger ledig lich eine Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden pro Tag zu mutbar sei und dabei eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe seit dem Jahr 200 5. Seither habe sich der Grad der Arbeitsfähigkeit schwankend entwickelt. Seit dem Jahr 2012 sei von der aktuell beschriebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. 4.1
Weder das Urteil des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juli 2012 ( Urk. 17/147) noch das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 1 7. Mai 2016 ( Urk. 17/233) wurde n der Beklagten eröffnet. Es kommt diesen beiden Urteilen damit grundsätzlich im vorliegende n Verfahren keine Bin dungswirkung zu. Bezüglich des Urteils vom 1 6. Juli 2012 ist jedoch zu be achten , dass sich die Beklagte auf dessen Bindungswirkung beruft .
Das Urteil bestätigt denn auch die von der IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 26. Januar 2011 ( Urk. 17/125) angeordnete Einstellung der dem Kläger ab dem 1. Juni 2002 aus gerichteten Invalidenrente. Die Verfügung ist der Beklagten im Gegensatz zum Gerichtsurteil eröffnet worden und die Beklagte hat gestützt darauf ihre Leistun gen ebenfalls eingestellt. 4.2
Soweit der Kläger dem Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 1 7. Mai 2016 ( Urk. 17/233) sodann entnehmen will, dass dieses seinen (bzw. des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern) Entscheid vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 17/147) als falsch bezeichnet oder gar in irgendeiner Weise rückgängig gemacht hat, ist festzuhalten, dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern geht im Entscheid vom 1 7. Mai 2016 von einer Neuanmeldung aus und hält fest, da diese am 1 0. August 2012 erfolgt sei, könne der Rentenanspruch frühestens per 1. Februar 2013 entstehen, sofern zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr erfüllt gewesen sei ( Urk. 17/233 S. 8 E. 4 .2.1). Das Wartejahr könne per 1 0. Februar 2012 als eröffnet angesehen werden, da der Kläger in diesem Zeitpunkt zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei und per 1 4. Mai 2012 habe sich die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % erhöht. Daraus kann geschlos sen werden, dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern davon ausgeht, dass vor dem 1 4. Mai 2012 keine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Der Entscheid geht sodann auch nicht von einem Wiederaufleben der Invalidität gemäss Art. 29 bis IVV aus, sondern erö ffnet die Wartezeit neu per 10. Februar 201 2. Er hält mithin im Ergebnis auch unter diesem Aspekt daran fest, dass dem Kläger für die Zeit zuvor keine I nvalidenrente zugestanden hat und die mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 wiedererwägungs weise erfolgte Aufhe bung der Rente zu Recht erfolgt ist. 4.3
Als un zutreffend erweisen sich im Weiteren auch die Ausführungen des Klägers in der Replik, wonach das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im Entscheid vom 1 6. Juli 2012 nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung aus dem Jahre 2003 ausgegangen sei ( Urk. 22 S. 8) . Da s Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenzusprache
durch die IV-Stelle geschützt und explizit festgehalten, dass eine solche gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dann zulässig ist, wenn die ursprüngliche Verfügung sich als zweifellos unrichtig erweist (Urk. 17/147 S. 4 E. 1.c). Die zweifellose Unrich tigkeit der Verfügung war Voraussetzung für de r en wiedererwägungsweise Auf hebung. Wäre das Gericht davon ausgegangen, es sei nur zweifellos unrichtig gewesen, dass die IV-Stelle damals von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf einen Invaliditätsgrad von 100 % geschlossen habe, hätte dies für eine wiedererwägungsweise Au fhebung der Verfügung nicht genügt . D iese konnte vom Verwaltungsgericht nur geschützt werden, weil nach träglich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgelegt und darauf basierend ein Einkommensvergleich vorgenommen wurde, welcher einen nicht rentenbegründenden Invali ditätsgrad ergab. Hätte sich heraus gestellt , dass auch bei korrekter Vorgehensweise die Zusprache einer Rente resultiert hätte, wäre diese nicht bzw. nur teilweise aufzuheben gewesen .
Es ist somit festzuhalten, dass das Verwaltungsgeri cht des Kantons Luzern im Entscheid vom 16. Juli 2012 zum Ergebnis gelangt ist, die von der IV-Stelle vorgenommene wiedererwägungsweise Aufhebung der Invaliden r ente sei zu Recht erfolgt . Es besteht damit ein rechts kräftiger Entscheid der Invalidenversicherung, wonach der Kläger spätestens ab Januar 2011 nicht in rentenanspruchsbegründender Weise invalid gewesen ist. Diesen Entscheid muss sich der Kläger entgegenhalten lassen.
E. 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss anwendbaren reglementarischen Bestimmungen ab 1. Januar 2014 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53.2 % , zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 2. Februar 2018 die Abweisung der Klage (Urk.11). Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2018 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 14). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels (Replik vom 2 7. April 2018, Urk. 22 und Duplik vom 9. Juli 2018, Urk. 26, dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 1 0. Juli 2018, Urk. 27) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat ( BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1 .2
Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jah ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1 .3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva li dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (ana lo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbe einflus sende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V
112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Der sachliche Zusammenhang kann zwar auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psy chisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hierfür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses mani festierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteil des Bundesge richts B 46/06 vom 2 9. Januar 2007 E. 3.3 sowie Isabelle Vetter-Schreiber, Kom mentar BVG/FZG, 3. Auflage, Zürich 2013, N 34 zu Art. 23 BVG; je mit Hinwei sen). 1 .4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä run g en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Fest le gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän di ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein be ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva lidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1 .5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
E. 5.1 Bezüglich der Frage , ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen der aktuell bestehenden, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers und der bis zur Beendigung der Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 3
Dispositiv
- Januar 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigk eit besteht, ist festzuhalten, dass aus den echtzeit lichen Arztberichten von Dr. C.___ ersichtlich ist, dass der Kläger zwar bereits dem Psychiater Dr. D.___ zur Behandlung überwiesen wurde, dies aber ausschliesslich zur Behandlung von Problemen aus dem sexuellen Bereich, wel che seit 1993 bestanden und sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Der übermässige Sex ualtrieb des Klägers konnte von Dr. D.___ erfolgreich behandelt werden, allerdings trat als Folge der Einnahme von Androcur eine erhebliche Gynäkomastie auf, welche wiederum operativ behan delt werden musste. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestand aber deswegen nicht. 5.2 Im Verlaufsbericht vom 1
- Februar 2003 ( Urk. 17/16) berichtete Dr. C.___ von einer sehr starken psychischen Reaktion des Klägers auf die Mitteilung, dass keine Indikation für ein aktives operatives neurochirurgisches Vorgehen bestehe. Die Behandlung mit Antidepressiva erbrachte jedoch eine rasche Besserung der psychischen Situation und es ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ nicht, dass in jenem Zeitpunkt eine selbständige dauerhafte psychische Erkran kung mit einschränkender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. 5.3 Was die Situation im Jahr 2005 anbelangt, so bestehen sodann unterschiedliche psychiatrische Beurteilungen von Dr. G.___ und von Dr. K.___ (vgl. E. 3.2 und 3.4). Während ersterer zum Ergebnis gelangte, dass keine Depression diagnosti ziert werden könne, waren laut letzterem die Kriterien für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode erfüllt. Es ist aber zu beachten, dass Dr. K.___ festhielt, der Widerspruch zwischen seiner und der Beurteilung von Dr. G.___ ergebe sich nicht zwingend durch eine unterschiedliche Einschätzung der medi zinischen Situation, sondern könne auch so erklärt werden, dass es sich gemäss seiner Einschätzung um eine depressive Episode handle welche vor einem Jahr bzw. im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. G.___ nicht notgedrunge n vorhan den gewesen sein müsse. Da affektive Störungen zyklische Verläufe seien, könne es durchaus sein, dass sich die psychischen Zustandsbilder innerhalb von Mona ten oder sogar Wochen ändern könnten . Dass der Kläger spätestens seit Ende Januar 2003 ununterbrochen durch eine psychische Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, ergibt sich somit insgesamt auch aus der Einschätzung von Dr. K.___ nicht. 5.4. Im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Z.___ vom 1
- Juni 2009 ( Urk. 17/82.3) wurde von Dr. L.___ wiederum keine psychiatrische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und mit eigen ständigem Krankheitswert diag nostiziert. Eine medizinisch begründete anh altende Arbeitsfähigkeit von 20 % über einen längeren Zeitraum wurde von ihm auch rückwirkend verneint. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangte im Entscheid vom 1
- Juli 2012 (Urk. 17/147/13) zum Ergebnis, dieses psychiatrische Gutachten sei klar aufge baut, erwecke den Eindruck der Vollständigkeit und stimme in den Schlussfolge rungen mit dem Gutachten von Dr. G.___ überein. Das Verwaltungsgericht erkannte aber insofern Mängel am Gutachten, als Dr. L.___ sich nicht vertieft mit der laufenden Behandlung auseinandergesetzt und beim behandelnden Psy chiater keine aufschlus sreich en Auskünfte eingeholt habe. Ebenso wenig habe er die Schwierigkeiten aufgezeigt, welche dem Kläger nach siebenjähriger Berentung durch den Entzug der ganzen Invalidenrente drohten. Dass keine die Eingliede rungsfähigkeit erschwerenden psychischen Beeinträchti gungen vorliegen wür den, sei aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht anzunehmen. Es müsse dem psychiatrischen Gutachten von Dr. L.___ zusam mengefasst vorgehalten wer den, die aktuell e tatsächliche Lebenssituation und Behandlungsbedürftigkeit nicht fassbar zur Darstellung gebracht zu haben. Trotzdem gelangte das Verwal tungsgericht des Kantons Luzern aber zum Ergebnis, es gebe keine überzeugen den Anhaltspunkte, welche es rechtfertigen würden, das Gutachten von Dr. L.___ zu entkräften. Es ergebe sich keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesene andauernde psychiatrische Gesundheits schädigung von Krank heitswert. Dies schliesse die blosse Möglichkeit einer leistungsmässigen Beein trächtigung aus psychiatrischen Gründen nicht aus, was indessen für die Begrün dung eines Leistungsanspruchs nicht genüge. 5.5 Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. L.___ gelangt e Dr. B.___ im psychiat rischen Gutachten vom 3
- Oktober 2013 ( Urk. 17/191/1-49) zum Schluss, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bestehe. Deren Beginn sei nicht sicher evaluierbar , anzunehmen sei min destens November 200
- Der Beginn der aktuellen depressiven Episode sei wahr scheinlich im Jahre 201
- Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe seit dem Jahr 200
- Seither habe sich der Grad der Arbeitsfähigkeit schwankend entwickelt. Seit dem Jahr 2012 sei von der aktuell beschriebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angesichts dessen, dass Dr. B.___ eine schwankende Arbeitsfähigkeit ab 2005 attestiert und den Beginn der aktu ellen depressiven Episode auf das Jahr 2012 festlegt, ist unklar, weshalb Dr. B.___ ab November von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindesten s 20 % ausgeht , äussert sich doch Dr. B.___ weder zur Bandbreite, innerhalb der die Arbeitsunfähigkeit geschwankt hat, noch zum Zustand des Klä gers vor de r aktuellen depressiven Episode, mithin erscheint die Annahme einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit 2005 spekulativ. Indem das Kantonsgericht des Kantons Luzern in seinem Urteil vom 17. Mai 2016 (Urk. 17/233/7 E. 3.4) festhält, Dr. B.___ stelle im Gegensatz zur Beurteilung aus dem Jahre 2009, lege artis die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig im Ausmass einer mittelgradigen Episode, sagt es entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht, dass die Beurteilung aus dem Jahr 2009 von Dr. B.___ wiederlegt worden ist, sondern es hält einzig fest, dass Dr. B.___ im Jahr 2013 einen anderen Befund erhoben hat, als der psychiatri sche Gutachter im Jahr 200
- Das Kantonsgericht geht gerade nicht davon aus, es handle sich bei den abweichenden Beurteilungen aus den Jahren 2009 und 2013 um unterschiedliche Beurteilungen des gleichen Gesundheits zustandes, son dern es hält explizit fest, dass sich die gesundheitliche Situ ation zwischen 2009 und 2013 verändert hat . Ohne dies näher zu begründen, insbesondere auf den Widerspruch zur Beurteilung aus dem Jahr 2009 einzugehen, übernimmt das Kantonsgericht sodann die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach seit dem Jahr 2005 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe n soll . 5.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass keine echtzeitliche Bestätigung vorhanden ist, wonach der Kläger während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 20 % eingeschränkt gewesen ist. Zudem liegen sehr unterschiedliche Beurteilun gen über den psychischen Gesundheitszustand des Klägers und dessen Verlauf seit 2003 vor. Diese stimmen jedoch insofern überein, als von einem schwanken den Verlauf auszugehen ist. Der Kläger selber hat denn auch im IV-Verfahren geltend gemacht, im Jahr 2011 habe keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen ( Urk. 17/233/5 E. 2). Es lässt sich demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit f eststellen, dass beim Kläger bereits wäh rend des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eine psychische Krankheit bestanden hat, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % bewirkt hat. Der sachliche Zusammenhang zwischen der wäh rend dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen und der heute bestehenden Arbeits unfähigkeit ist damit zu verneinen.
- 6.1 Was den zeitlichen Zusammenhang anbelangt, so muss n ach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die angepasste Tätigkeit, in wel cher Arbeitsfähigkeit besteht, ein rentenausschliessendes Einkommen erlau ben, damit von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusamm enhanges gesprochen werden kann, wobei eine Erwerbsein busse nicht einfach mit einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann . Auch in diesem Fall ist vielmehr für die Annahme einer Erwerbs unfähigkeit verlangt, dass die Einschränkung durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar durch Krankheit verursacht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.3). 6.2 Der Kläger erhielt zwar sowohl von der Invalidenversicherung als auch – gestützt auf den Entscheid der Invalidenversicherung - von der Beklagten für die Zeit ab Juni 2002 bis 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1
- Juli 2012 ergibt, basierte diese Rentenzusprache auf einem zwei fellos unrichtigen Entscheid, und wäre der Kläger in der Lage gewesen , ein ren tenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Leistungspflicht der Beklagten für die seit 2012 bestehende Invalidität ist damit auch mangels zeitlichen Zusam menhangs zu verneinen.
- 7.1 Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen, wobei anzumerken ist, dass sie auch keine solche beantragt hat. Dem Kläger steht ausgangsgemäss keine Partei entschädigung zu. Das Gericht erkennt:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Es werden keine Partei entschädigungen zugesprochen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Rohrer - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00085
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom 2 9. März 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern gegen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beklagte Zustelladresse: AXA Leben AG c/o Legal & Compliance General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1968, arbeitete ab dem 1. November 1999 als Schweis ser/Hilfsschlosser bei der Y.___ und war damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur in der beruflichen Vorsorge versichert ( Urk. 17/11) . Seit dem Frühjahr 2001 klagte er zunehmend über lumboradikuläre Schmerzen und er war seit dem 6. März 2001 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 17/10) . Am 2 4. Juli 2002 (Postaufgabe) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk 17/2) . Das Arbeitsverhältnis des Versicherten mit der Y.___ wurde per 3 1. Dezember 2002 aufgelöst ( Urk. 12/6). Mit Verfügung en vom 2 5. Juni 2003 ( Urk. 17/22)
bzw. 2 8. Juli 2003 ( Urk. 17/23)
sprach ihm die IV-Stelle Luzern ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu . Die Vorsorgestiftung erbrachte die entsprechenden Leistungen der beruflichen Vorsorge. Nach Durchführung von zwei Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle am 1 9. Mai 2005 ( Urk. 17/35) und am 4. März 2009 ( Urk. 17/76) die Weiterausrichtung der Rente. 1.2
Gestützt auf ein bei der MEDAS Z.___ in Auftrag gegebenes Gutachten vom 2 3. Juni 2009 ( Urk. 17/82.2) hob die IV-Stelle die Invalidenr ente mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 ( Urk. 17/125) wiedererwägungsweise auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 16. Juli 2012 ( Urk. 17/147) ab. Die Vorsorgestiftung löste in der Folge das Vorsorgeverhältnis per 1. April 2011 auf und überwies die Freizügigkeitsleistung des Versicherten auf ein Freizügigkeitskonto ( Urk. 12/4-5). 1.3
Am 1 0. August 2012 (Postaufgabe) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 17/150) . Die IV-Stelle holte unter anderem das bidiszip linäre Gutachten von Dr. med. A.___ , FMH Innere Medizin und Rhe umaerkrankungen, und Dr. med. B.___ , FMH Psychi atrie und Psychotherapie, vom 3 1. Oktober 2013 ein ( Urk. 17/191-192) . Mit Ver fügung en vom 1 0. Juni 2014 ( Urk. 17/208) bzw. 1 5. Juli 2014 ( Urk. 17/212) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, da es weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht zu einer invaliditätsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gekommen sei und keine rentenbe grün dende Einschränkung bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kan tonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 1 7. Mai 2016 teilweise gut und es sprach X.___ vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2013 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2014 eine halbe Rente der Invaliden versicherung zu. Dieser Entscheid wurde der Vorsorgestiftung nicht eröffnet (Urk. 17/233) . Die Vorsorgestiftung lehnte in der Folge im Rahmen der zwischen den Parteien ein setzenden Korrespondenz die erneute Ausrichtung von Invalidenleistungen ab ( Urk. 2/10-15). 2.
Am 2 9. November 2017 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Beat Rohrer gegen die Vorsorgestiftung Klage mit folgendem Rechtsbegehren ( Urk. 1 S. 2): «1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss den anwendbaren reglementarischen Bestimmungen ab 1. Februar bis zum 3 1. Dezember 2013 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % , zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung auszurichten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gemäss anwendbaren reglementarischen Bestimmungen ab 1. Januar 2014 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 53.2 % , zuzüglich 5 % Verzugszins ab Klageeinreichung auszurichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 2 2. Februar 2018 die Abweisung der Klage (Urk.11). Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2018 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 14). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels (Replik vom 2 7. April 2018, Urk. 22 und Duplik vom 9. Juli 2018, Urk. 26, dem Kläger zugestellt mit Verfügung vom 1 0. Juli 2018, Urk. 27) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinter lasse nen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er min destens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestim mun gen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundes ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den An spruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG in Ver bin dung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausge schieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat ( BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen). 1 .2
Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszu gehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeits verhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leis tungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesund heitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jah ren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorge rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annah men und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen). 1 .3
Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorge ein richtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit be reits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenver siche rung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidi sierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Been digung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Inva li dität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeit lichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krank heit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusam men hangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zu sam menhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (ana lo ger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbe einflus sende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussicht lich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prog nostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc , 120 V
112 E. 2c/ aa und 2c/ bb mit Hinweisen).
Der sachliche Zusammenhang kann zwar auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psy chisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hierfür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses mani festierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (Urteil des Bundesge richts B 46/06 vom 2 9. Januar 2007 E. 3.3 sowie Isabelle Vetter-Schreiber, Kom mentar BVG/FZG, 3. Auflage, Zürich 2013, N 34 zu Art. 23 BVG; je mit Hinwei sen). 1 .4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklä run g en freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Fest le gung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungs weise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren ( aArt . 73 bis der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenver fü gung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbstän di ges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Ein be ziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Inva lidi tätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrach tungs weise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente ent schei dend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditäts be messung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1 .5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der ge stell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psy chi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1
Der Kläger führt zur Begründung seiner Klage aus, er sei spätestens ab Dezember 2002 und damit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten wegen psychischen Beeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewe sen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die während noch bestehender Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetretene Arbeitsun fähigkeit aus schliesslich somatisch bedingt gewesen sei, müsse aufgrund der echtzeitlichen Aktenlage doch anerkannt werden, dass die psychische Störung sich schon wäh rend des Vorsorgeverhältnisses deutlich manifestiert habe. Der sachliche Zusam menhang zur aktuell bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei damit gegeben. Der zeit liche Zusammenhang könne ebenfalls nicht verneint werden. Das für eine Unter brechung des zeitlichen Zusammenhangs sprechende Gutachten der MEDAS Z.___ aus dem Jahre 2009 werde nämlich durch das später ergangene psy chiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 3 1. Oktober 2013 klar widerlegt. Zu beachten sei vorliegend auch, dass an den Beweis für den sachlichen und zeitli chen Zusammenhang nicht die gleich hohen Anforderungen gestellt werden dürf ten, da die Beklagte ihre Leistungspflicht bis und mit März 2011 anerkannt und dem Kläger Invalidenrenten ausgerichtet habe . In solchen Situationen bestehe laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bedingt Bedarf nach einer Kontrolle des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 1 und Urk. 22 ). 2.2
Demgegenüber führt die Beklagte aus, das p sychiatrische Gutachten von Dr. B.___ bescheinige dem Kläger eine ununterbrochene psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit November 200 5. Das Arbeits ver hältnis mit dem Kläger sei per 3 1. Dezember 2002 beendigt worden, womit der Kläger bis zum Ablauf der Nachdeckungsfrist am 3 1. Januar 2003 bei ihr versi chert gewesen sei. Bis zu diesem Datum sei aus den Akten keine psychiat rische Diagnosestellung ersichtlich. Die aktuelle psychisch bedingte Arbeits unfähigkeit sei damit erst nach Beendigung der Versicherungsdeckung einge treten und die Beklagte sei dafür nicht leistungspflichtig
( Urk. 11 und Urk. 26 ). 3. 3.1 3.1.1
Gemäss dem Schreiben von Dr. med. C.___ , Allgemeine Medizin FMH, vom 1 8. April 2000 ( Urk. 2/3) an den Psychiater Dr. med. D.___ befindet sich der Kläger seit 1993 überwiegend wegen sexueller Probleme in hausärztlicher Behandlung. Anfänglich habe er da s Gefühl gehabt, sein Penis sei zu klein, später habe er sich über dauernde Erektionen bek lagt. Nachdem er eine Frau habe finden können, habe sich die Situation entgegen der Hoffnung nicht verbessert, sondern verschärft. D er Beschwerdeführer schaue die halbe Nacht Pornovideos an und verlange ständig Sex von seiner Ehefrau. Es handle sich um eine langdauernde neurotische Entwicklung, welche fachärztlich behandelt werden müsse. 3.1.2
Am 2. Juni 2001 ( Urk. 2/4) wandte sich Dr. C.___ an den Chirurgen Dr. med. E.___ . Er berichtete über den krankhaften Sex-Trieb des Klägers, wegen dem er in psychiatrischer Behandlung sei. Unter Einnahme von Androcur hätten sich der psychische Zustand und das Sexualverhalten normalisiert, als Nebenwirkung habe aber ein e erhebliche Gynä komastie beobachtet werden müssen. Der Kläger fühle sich durch die grossen Brüste stark beeinträchtigt und wünsche eindringlich eine operative Behandlung. 3.1.3
Am 2 6. Oktober 2001 ( Urk. 2/6) berichtete Dr. C.___ dem Neurologen Dr. med. F.___ über eine breitbasige , rechts paramedian liegende Dis kushernie L5/S 1. Der Kläger sei schon früher wegen lumbaler Rückenschmerzen in Behand lung gestanden . Dies e hätten bis anhin unter medikamentöser und phy siother a peutischer Therapie meist gebessert werden können. Seit Mai 2001 seien sie aber therapieresistent. Der Kläger leide darunter, nicht mehr zur Arbeit gehen zu können, es stelle sich aber die Frage, ob er nach einer operativen Behandlung sein e körperlich recht belastende Arbeit überhaupt wieder ausüben könne. 3.1.4
Im zu Händen der Invalidenversicherung verfassten Bericht vom 2 0. August 2002 ( Urk. 17/10/1-4) führte Dr. C.___ aus, beim Kläger bestünden ein therapie resistentes chronisch-rezidivierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei medio-lateraler Diskushernie L4/L5, ein Status nach IDET L4/L5 und L5/S1 am 4. März 2002 sowie eine Gynäkomastie nach Behandlung mit Androcur mit su b kutaner Mastektomie am 2 6. Juni 200 2. Der Kläger sei vom 6. bis zum 1 1. März 2001, vom 5. bis zum 1 7. Juni 2001, vom 2 1. Juni bis zum 8. Juli 2001 und vom 2. August 2001 bis zum 3 1. Juli 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. August 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Der Kläger habe über lange Zeit unter einer schweren sexuellen Hyperaktivität gelitten, weshalb er bei Dr. D.___ in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Trotz normaler Tes toste ronwerte habe dieser eine Behandlung mit Androcur verordnet, welche tat sächlich eine Besserung des sexuellen Verlangens in den Normalbereich erbracht habe. Als Nebenwirkung habe sich jedoch eine stark störende Gynäkomastie ein gestellt, welche im Juni 2002 operativ behandelt worden sei. Seit dem Frühjahr 2002 hätten sich zunehmende lumbo-radikuläre Schmerzen eingestellt. Es sei unsicher, ob der Kläger seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben könne. 3.1.5
Im Verlaufsbericht vom 1 3. Februar 2003 ( Urk. 17/16) gab Dr. C.___ an, nachdem Dr. F.___ keine Indikation für ein aktives operatives neurochirurgisches Vorgehen gesehen habe, habe der Kläger psychisch sehr stark darauf reagiert. Er sei mit Antidepressiva behandelt worden und seitdem gehe es ihm besser. Der Kläger sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Er benötige intensive Physiotherapie und eine stützende Psychotherapie. 3.1.6
Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2004 ( Urk. 17/25) führt e
Dr. C.___ aus, das Leiden sei zunehmend psychisch überlagert. Der Kläger habe eine schwierige ehe liche Situation und klage über Rückenschmerzen, Magenschmerzen, Schlafstö rungen . Eine Besserung sei nicht in Sicht. 3.2
Laut dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ , Oberarzt Forensik des H.__ vom 2 8. April 2005 ( Urk. 17/33/3-23) sind beim Kläger keine Anzeichen für das Bestehen einer schi zophreniformen , affektiven und organischen Psychose festzustellen. Stimmungs mässig erscheine der Kläger zwa r nicht ausgeglichen, jedoch auch nicht derart niedergestimmt, dass beispielsweise die Diagnose einer affektiven Störung, also einer Depression gerechtfertigt wäre. Bis zu seinem Unfall, den er im Alter von 33 Jahren erlitten habe, sei es dem Kläger gelungen, ein einigermassen unauffäl liges Leben zu führen, sehe man von einer längeren Ehekrise ab, in der es auch zu Gewalt anwendung zum Nachteil gegen seine Ehefrau gekommen zu sein scheine. Während des Aufenthal t s in der I.___ hätten sich nicht das Bild eines schmerzgeplagten Menschen und Hinweise für eine Beeinträchti gung der seelischen Gesundheit ergeben. 3.3
Laut dem Untersuchungsbericht von Dr. med. J.___ vo m Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD) Zentralschweiz vom 2. Juni 2005 ( Urk. 17/36) besteht eine auffällige Diskrepanz zwischen den eigenen Untersuchungs ergebnissen und den Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. G.___ , welches zum Untersuchungs zeitpunkt am 3. März 2005 nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe das gegen ihn laufende Strafverfahren und die in dessen Rahmen angeordnete psychiatrische Hospitalisation mit forensischer Begutachtung verschwiegen. Es müsse deshalb im Sinne eine r Hypothese bzw. Verdachts diagnose von einem Vortäuschen der Beschwerden aus offensichtlicher Motivation (ICD-10 Z.76.5) ausgegangen wer den. Nur als Differentialdiagnosen könnten ein e rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 33.11) sowie eine Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Fakto ren wie einem medizinischen Krankheitsfaktor (DSMV IV 307.89) festgehalten werden. Darüber hinaus bestünden ein Verdacht auf Colon irritabile , Hypersexu alität unklarer Genese sowie ein chronischer Ehekonflikt. Es dränge sich die Vor nahme einer stationären psychiatrischen Begutachtung mit gleichzeitiger rheu matologischer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf. 3.4 3.4.1
Gemäss dem Gutachten von Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie, vom 2. November 2005 ( Urk. 17/53) bestehen beim Klä ger eine ca. mittelgradige depressive Episode mit körperlichen Sympt o men (ICD-10: F32.11) sowie ein therapieresistentes chronisch-rezidivierendes lumboradiku läres Schmerzsyndrom rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/L5 und L5/S 1. Sowohl gesundheitlich wie auch sozial habe der Kläger gegen Ende der 90-er Jahre einige Schicksalsschläge erlitten. Er habe in zunehmender Weise an Rückenschmerzen gelitten und zudem habe seine Ehe massiv gekriselt. Seit 2002 beziehe er eine 100%ige IV-Rente. Aufgrund der aktuellen Querschnitts untersu chung sowie der Längsgeschichte des Klägers ergebe sich aus psychiatri scher Sicht am ehesten das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode mit somati schem Syndrom. Die Äusserungen des Klägers seien glaubhaft und nach vollzieh bar. Aufgrund der fehlenden Belastbarkeit sowie der verminderten kog nitiven Funktionen sei er aus psychiatrischer Sicht zurzeit nicht arbeitsfähig. Eine inten sivierte sozialpsychiatrische Therapie sei sinnvoll und sehr zu empfehlen. Aus medizinisch-rheumatologischer Sicht imponiere insbesondere eine erosive
Chondrose , welche sehr schmerzhaft sei. Aus dieser Sicht sei der Kläger nicht arbeitsfähig. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei der Kläger nicht arbeitsfähig, wobei zur Verhinderung des weiteren Abgleitens in der Passivitätsspirale sowie der Verbesserung der Lebensqualität eine intensivierte psychiatrische Therapie sinnvoll wäre. 3.4.2
Auf Rückfrage der IV-Stelle nahm Dr. K.___ am 2 1. November 2005 ( Urk. 17/56) Stellung zu den Widersprüchen zwischen seiner Beurteilung und jener von Dr. G.___ . Er hielt fest, der Kläger habe stimmungsmässig deutlich gedrückt und traurig gewirkt. Zudem habe er Ängste geäussert und die kognitiven Funktionen seien vermindert gewesen. Dies rechtfertige die Diagnose einer mit telgradigen depressi ven Episode. Es handle sich dabei um eine Episode, wobei diese vor ca. einem Jahr nicht notgedrungen vorhanden gewesen sein müsse. Zum Unter suchungs prozess und zu den Befunden von Dr. G.___ könne nicht Stel lung genommen werden. Das Strafverfahren gegen den Kläger sei offensichtlich von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Theoretisch wären aber strafrecht liche Delikte mit einer affektiven Störung vereinbar. Da affektive Störungen zyk lische Verläufe seien, könne es durchaus sein, dass sich die psychischen Zustands bilder innerhalb von Monaten oder sogar Wochen ändern könnten. Insofern bestehe kein Widerspruch zur Beurteilung von Dr. G.___ . 3.5 3.5.1
Gemäss dem interdisziplinären Gutachten (psychiat risch/orthopädisch/neuro chirurgisch) der MEDAS Z.___ vom 2 3. Juni 2009 ( Urk. 17/82.2) bestehen beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales Schmerz syndrom mit/bei mässiggradigen Veränderungen L3-S1 sowie Status nach IDET L4/5 und L5/S1 im März 2002 und ohne Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit anamnestisch ein Status nach Ulcus duodeni , ei n Status nach P r i apis mus mit/bei Androcur -Behandlung sowie ein Status nach Gynäkomastie beid seits, Mastektomie und Liposuktion. Aus interdisziplinärer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien hingegen leichte bis mittel schwere Tätigkeiten, ausgeführt in frei zu wählendem Wechsel der Arbeitspositi onen , in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne dabei bestehende verminderte Leistungsfähigkeit. Dabei ergebe sich aus versicherungspsychiatrischer Sicht kein zu begründendes besonderes Tätig keitsprofil. Ausgeschlossen seien körperlich schwere, die LWS belastende Tätig keiten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der LWS, insbesondere Tätigkeiten vorn über geneigt, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der LWS , Tätig keiten mit Positionsmonotonien , Vibrationen und Schlägen auf das Achsenorgan sowie das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Laste n über 15 kg. Zu emp fehlen sei eine bedarfsweise medikamentöse analgetische Behandlung, intermit tierende Physiotherapie, die regelmässige Durchführung von Heimübungen nach vorgängiger Instruktion, eine bewegungsaktive Lebensweise zur Verhinderung eines weiteren Fortschreitens der Dekonditionierung sowie eine Gewichtsreduk tion. Vordringlich zu empfehlen seien eine Ressourcenaktivierung und die Unter stützung des Klägers bei der beruflichen Wiedereingliederung. 3.5.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 5. Juni 2009 ( Urk. 17/82.3) konnte von Chefarzt Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine psychiatrische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und mit eigen stän digem Krankheitswert diagnostiziert werden. Eine medizinisch begründete anhal tende Arbeitsfähigkeit von 20 % oder mehr könne weder aktuell noch retrospek tiv über einen längeren Zeitraum bestätigt werden. Die Schwierigkeiten in der Ehe und der Verlust der Arbeitsstelle als krankheitsfremde Faktoren seien bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht gelassen worden. Die diag nostischen und versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen im Gutachten vom 2. November 2005 könnten retrospektiv nicht bestätigt werden. Aktuell werde aus versicherungspsychiatrischer Sicht von einer anhaltenden Arbeitsfä higkeit ausgegangen. Diese Arbeitsfähigkeit sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit in den letzten Jahren in unveränderten Form vorgelegen. 3.6
Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 17/191/1-49) besteht beim Kläger mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Deren Beginn sei nicht sicher evaluierbar , anzunehmen sei mindestens November 200 5. Der Beginn der aktuellen depressiven Episode sei wahrscheinlich im Jahre 201 2. Ohne Aus wir kung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden ausserdem psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F 54), bestehend seit 2002, ein Verdacht auf Akzentuierung der Persönlichkeit mit his trionischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz . Es bestehe der Eindruck, dass der Kläger die an sich bestehenden Beschwerden und Beeinträch tigungen zu Demonstration szwecken stark über treibe. Dies lasse auf eine Ver deutlichungstendenz schliessen. Das Verhaltens muster nehme aber insgesamt nicht ein Ausmass an, dass auf eine Aggravation schliessen lasse. Zum Untersu chungszeitpunkt lasse sich beim Kläger ein depressives Zustandsbild feststellen. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, Konzentrations- und Gedächt nisdefizite, ein eingeengtes und verlangsamtes formales Denken, anamnestisch Schlafstörungen, ein sexuelles Desinteresse, zeitweise Gefühle von Freud-, Hoff nungs
- und Wertlosigkeit, eine innere Unruhe, zeitweise passive Todeswünsche und suizidale Gedanken und eine Reduktion des Antriebes. Es gebe einen pha senhaften Verlauf depressiver Episoden. Deren Entstehungsbeginn lasse sich nicht exakt evaluieren. Der Kläger selbst berichte von Depressionen seit seiner Pubertät. Anzunehmen sei ein Beginn mindestens seit November 2005, die aktuelle depres sive Episode bestehe wahrscheinlich seit 201 2. Die Testergebnisse würden auf eine schwere bis schwerste depressive Symptomatik hinweisen, was sich aber kli nisch nicht in einem derartigen Ausmass objektivieren lasse und mit der Verdeut lichungstendenz des Klägers in Verbindung zu bringen sei. Der Kläger weise eine akzentuierte, ängstlich getönte Schonhaltung auf, die zur Bewegungs vermeidung und schliesslich gar zur Fixierung der betreffenden Bewegungs einschränkung führe. Er nehme mögliche Schmerzsensationen vorweg und breche in der Folge Bewegungen im Sinne einer fokussierten Selbstlimitierung schon in einer frühen Phase der Ausführung ab. Es sei zu eine r
Dekonditionierung gekommen und es lasse sich ein ausgeprägtes und fixiertes Schonverhalten feststellen. Der Kläger neige in einem sehr ausgeprägten Ausmass dazu, in seiner Krankenrolle zu ver harren. Er sei völlig fixiert auf seine Schmerzproblematik und auf sein Erleben als Schmerzpatient. Dieser Umstand könne darauf hinweisen, dass der Krank heitsgewinn beträchtlich sei. Namentlich bestehe ein grosser sekundärer Krank heitsgewinn, da dem Kläger vor allem von seiner Ehefrau beinahe jede Verant wortung abgenommen werde. Der Kläger habe denn auch die Aussage gemacht, er habe wieder geheiratet, weil sich jemand um ihn kümmern müsse. Der Kläger neige auch rasch dazu, unangenehme Körpersignale als Zeichen einer Krankheit zu werten und er nehme Schmerzreize als unverhältnis mässig intensiv und beeindruckend auf. Es falle ihm schwer, eine sachliche und realitätsgerechte Ein ordnung der Eigenwahrnehmung vorzunehmen. Es bestehe eine Katastrophisie rung und ein sehr dysfunktionales Verhalten in Bezug auf den Umgang mit Schmerzen. Er weise ein ausgeprägtes Schon- und Vermeidungs verhalten auf, welches sich im Verlauf der Zeit zunehmend verselbständigt und verfestigt habe. Das maladaptive Verhalten werde darüber hinaus sozial verstärkt. Dazu gehörten eine übermässige Medikalisierung des Problems, möglich e finanzielle Absiche rungen aus dem Sozialsystem, die vermehrte Beachtung und Unterstützung der Krankenrolle sowie ein behütendes Verhalten seitens der Angehörigen. Die Schmerzintensität und die topographisch e Ausweitung der Schmerzen seien kli nisch nicht plausibel. Es seien dementsprechend praktisch alle durchgeführten Behandlungen bislang erfolglos geblieben. Somit lasse sich eine Symptomaus weitung feststellen, welche diagnostisch als somatisch nicht ausreichend abstütz bare Schmerzen bei psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei ande renorts klassifizierte Krankheiten (ICD-10 F54) einzuschätzen sei. Diese Diagnose entspreche keiner psychiatrischen Erkrankung im eigentlichen Sinne und keiner unbewussten Konfliktverarbeitung, sondern vielmehr einer erlernten Verhaltens störung im Sinne einer dysfunktionalen Verarbeitung von Schmerzen. Die Schmerzsymptomatik habe ein Ausmass, das sich nicht alleine mit der depressi ven Symptomatik erklären lasse. Anhaltspunkte für eine Simulation fänden sich aber nicht. Der Kläger neige zu dramatischen Auftritten, um die Aufmerksamkeit auf sich zu zieh en. Der Umstand, dass er trotz seiner ausgeprägt geschilderten vielfältigen Symptome und Beschwerden in der Lage sei, Auto zu fahren, weise auf erhebliche Ressourcen hin. Sogar zur Untersuchung habe er selber fahren können, was in einem ausgeprägten Gegensatz zu seinem Verhalten während der Untersuchung stehe. Zur Frage, ob und inwieweit dem Kläger die Willensanstren gung zumutbar sei, um seine Schmerzen zu überwinden , sei zusammenfassend festzuhalten, dass die komplexen Ich-Funktionen soweit vorhanden und ausge bildet seien, dass von einer grundsätzlich zumutbaren Willensanstrengung aus zugehen sei. Das bedeute, dass keine gravierende Einschränkung der Arbeitsfä higkeit in Bezug auf die Schmerzproblematik bestehe. In Anlehnung an die so genannten Förster-Kriterien se i festzuhalten, dass zusätzlich zur Symptomaus weitung beim Kläger die Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Stö rung und mit einem Verdacht auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit his trionischen Zügen vorliege. Es bestehe sodann zwar ein sozialer Rückzug, aber kein Verlust der sozialen Integration. Der Kläger könne sein Familiensystem, vor allem seine Ehefrau, und auch Bekannte sehr in Anspruch nehmen. Es gebe auch keinen verfestigten, nicht mehr therapierbaren Verlauf der Krankheit und es bestehe durchaus ein sekundärer Krankheitsgewinn. Die Schmerzüberwindung sei damit nicht grundsätzlich unzumutbar. Aus rein psychiatrischer Sicht besteht beim Kläger aktuell aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, ein e mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähig keit. Diese wirke sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als dem Kläger ledig lich eine Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden pro Tag zu mutbar sei und dabei eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe seit dem Jahr 200 5. Seither habe sich der Grad der Arbeitsfähigkeit schwankend entwickelt. Seit dem Jahr 2012 sei von der aktuell beschriebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 4. 4.1
Weder das Urteil des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juli 2012 ( Urk. 17/147) noch das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 1 7. Mai 2016 ( Urk. 17/233) wurde n der Beklagten eröffnet. Es kommt diesen beiden Urteilen damit grundsätzlich im vorliegende n Verfahren keine Bin dungswirkung zu. Bezüglich des Urteils vom 1 6. Juli 2012 ist jedoch zu be achten , dass sich die Beklagte auf dessen Bindungswirkung beruft .
Das Urteil bestätigt denn auch die von der IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 26. Januar 2011 ( Urk. 17/125) angeordnete Einstellung der dem Kläger ab dem 1. Juni 2002 aus gerichteten Invalidenrente. Die Verfügung ist der Beklagten im Gegensatz zum Gerichtsurteil eröffnet worden und die Beklagte hat gestützt darauf ihre Leistun gen ebenfalls eingestellt. 4.2
Soweit der Kläger dem Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 1 7. Mai 2016 ( Urk. 17/233) sodann entnehmen will, dass dieses seinen (bzw. des damaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern) Entscheid vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 17/147) als falsch bezeichnet oder gar in irgendeiner Weise rückgängig gemacht hat, ist festzuhalten, dass dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern geht im Entscheid vom 1 7. Mai 2016 von einer Neuanmeldung aus und hält fest, da diese am 1 0. August 2012 erfolgt sei, könne der Rentenanspruch frühestens per 1. Februar 2013 entstehen, sofern zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr erfüllt gewesen sei ( Urk. 17/233 S. 8 E. 4 .2.1). Das Wartejahr könne per 1 0. Februar 2012 als eröffnet angesehen werden, da der Kläger in diesem Zeitpunkt zu 20 % arbeitsunfähig gewesen sei und per 1 4. Mai 2012 habe sich die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % erhöht. Daraus kann geschlos sen werden, dass das Kantonsgericht des Kantons Luzern davon ausgeht, dass vor dem 1 4. Mai 2012 keine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Der Entscheid geht sodann auch nicht von einem Wiederaufleben der Invalidität gemäss Art. 29 bis IVV aus, sondern erö ffnet die Wartezeit neu per 10. Februar 201 2. Er hält mithin im Ergebnis auch unter diesem Aspekt daran fest, dass dem Kläger für die Zeit zuvor keine I nvalidenrente zugestanden hat und die mit Verfügung vom 2 6. Januar 2011 wiedererwägungs weise erfolgte Aufhe bung der Rente zu Recht erfolgt ist. 4.3
Als un zutreffend erweisen sich im Weiteren auch die Ausführungen des Klägers in der Replik, wonach das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern im Entscheid vom 1 6. Juli 2012 nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung aus dem Jahre 2003 ausgegangen sei ( Urk. 22 S. 8) . Da s Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenzusprache
durch die IV-Stelle geschützt und explizit festgehalten, dass eine solche gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dann zulässig ist, wenn die ursprüngliche Verfügung sich als zweifellos unrichtig erweist (Urk. 17/147 S. 4 E. 1.c). Die zweifellose Unrich tigkeit der Verfügung war Voraussetzung für de r en wiedererwägungsweise Auf hebung. Wäre das Gericht davon ausgegangen, es sei nur zweifellos unrichtig gewesen, dass die IV-Stelle damals von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf einen Invaliditätsgrad von 100 % geschlossen habe, hätte dies für eine wiedererwägungsweise Au fhebung der Verfügung nicht genügt . D iese konnte vom Verwaltungsgericht nur geschützt werden, weil nach träglich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit festgelegt und darauf basierend ein Einkommensvergleich vorgenommen wurde, welcher einen nicht rentenbegründenden Invali ditätsgrad ergab. Hätte sich heraus gestellt , dass auch bei korrekter Vorgehensweise die Zusprache einer Rente resultiert hätte, wäre diese nicht bzw. nur teilweise aufzuheben gewesen .
Es ist somit festzuhalten, dass das Verwaltungsgeri cht des Kantons Luzern im Entscheid vom 16. Juli 2012 zum Ergebnis gelangt ist, die von der IV-Stelle vorgenommene wiedererwägungsweise Aufhebung der Invaliden r ente sei zu Recht erfolgt . Es besteht damit ein rechts kräftiger Entscheid der Invalidenversicherung, wonach der Kläger spätestens ab Januar 2011 nicht in rentenanspruchsbegründender Weise invalid gewesen ist. Diesen Entscheid muss sich der Kläger entgegenhalten lassen. 5. 5.1
Bezüglich der Frage , ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen der aktuell bestehenden, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers und der bis zur Beendigung der Versicherungsdeckung bei der Beklagten am 3 1. Januar 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigk eit besteht, ist festzuhalten, dass aus den echtzeit lichen Arztberichten von Dr. C.___ ersichtlich ist, dass der Kläger zwar bereits dem Psychiater Dr. D.___ zur Behandlung überwiesen wurde, dies aber ausschliesslich zur Behandlung von Problemen aus dem sexuellen Bereich, wel che seit 1993 bestanden und sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Der übermässige Sex ualtrieb des Klägers konnte von Dr. D.___ erfolgreich behandelt werden, allerdings trat als Folge der Einnahme von
Androcur eine erhebliche Gynäkomastie auf, welche wiederum operativ behan delt werden musste. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestand aber deswegen nicht. 5.2
Im Verlaufsbericht vom 1 3. Februar 2003 ( Urk. 17/16) berichtete Dr. C.___ von einer sehr starken psychischen Reaktion des Klägers auf die Mitteilung, dass keine Indikation für ein aktives operatives neurochirurgisches Vorgehen bestehe. Die Behandlung mit Antidepressiva erbrachte jedoch eine rasche Besserung der psychischen Situation und es ergibt sich aus dem Bericht von Dr. C.___ nicht, dass in jenem Zeitpunkt eine selbständige dauerhafte psychische Erkran kung mit einschränkender Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. 5.3
Was die Situation im Jahr 2005 anbelangt, so bestehen sodann unterschiedliche psychiatrische Beurteilungen von Dr. G.___ und von Dr. K.___ (vgl. E. 3.2 und 3.4). Während ersterer zum Ergebnis gelangte, dass keine Depression diagnosti ziert werden könne, waren laut letzterem die Kriterien für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode
erfüllt. Es ist aber zu beachten, dass Dr. K.___ festhielt, der Widerspruch zwischen seiner und der Beurteilung von Dr. G.___ ergebe sich nicht zwingend durch eine unterschiedliche Einschätzung der medi zinischen Situation, sondern könne auch so erklärt werden, dass es sich gemäss seiner Einschätzung um eine depressive Episode handle welche vor einem Jahr bzw. im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. G.___ nicht notgedrunge n vorhan den gewesen sein müsse. Da affektive Störungen zyklische Verläufe seien, könne es durchaus sein, dass sich die psychischen Zustandsbilder innerhalb von Mona ten oder sogar Wochen ändern könnten . Dass der Kläger spätestens seit Ende Januar 2003 ununterbrochen durch eine psychische Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, ergibt sich somit insgesamt auch aus der Einschätzung von Dr. K.___ nicht. 5.4.
Im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Z.___ vom 1 5. Juni 2009 ( Urk. 17/82.3) wurde von Dr. L.___
wiederum keine psychiatrische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und mit eigen ständigem Krankheitswert diag nostiziert. Eine medizinisch begründete anh altende Arbeitsfähigkeit von 20 % über einen längeren Zeitraum wurde von ihm auch rückwirkend verneint. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gelangte im Entscheid vom 1 6. Juli 2012 (Urk. 17/147/13) zum Ergebnis, dieses psychiatrische Gutachten sei klar aufge baut, erwecke den Eindruck der Vollständigkeit und stimme in den Schlussfolge rungen mit dem Gutachten von Dr. G.___ überein. Das Verwaltungsgericht erkannte aber insofern Mängel am Gutachten, als Dr. L.___ sich nicht vertieft mit der laufenden Behandlung auseinandergesetzt und beim behandelnden Psy chiater keine aufschlus sreich en Auskünfte eingeholt habe. Ebenso wenig habe er die Schwierigkeiten aufgezeigt, welche dem Kläger nach siebenjähriger Berentung durch den Entzug der ganzen Invalidenrente drohten. Dass keine die Eingliede rungsfähigkeit erschwerenden psychischen Beeinträchti gungen vorliegen wür den, sei aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht anzunehmen. Es müsse dem psychiatrischen Gutachten von Dr. L.___ zusam mengefasst vorgehalten wer den, die aktuell e tatsächliche Lebenssituation und Behandlungsbedürftigkeit nicht fassbar zur Darstellung gebracht zu haben. Trotzdem gelangte das Verwal tungsgericht des Kantons Luzern aber zum Ergebnis, es gebe keine überzeugen den Anhaltspunkte, welche es rechtfertigen würden, das Gutachten von Dr. L.___ zu entkräften. Es ergebe sich keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesene andauernde psychiatrische Gesundheits schädigung von Krank heitswert. Dies schliesse die blosse Möglichkeit einer leistungsmässigen Beein trächtigung aus psychiatrischen Gründen nicht aus, was indessen für die Begrün dung eines Leistungsanspruchs nicht genüge. 5.5
Im Gegensatz zum Gutachten von Dr. L.___ gelangt e
Dr. B.___ im psychiat rischen Gutachten vom 3 1. Oktober 2013 ( Urk. 17/191/1-49) zum Schluss, dass beim Kläger eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode bestehe. Deren Beginn sei nicht sicher evaluierbar , anzunehmen sei min destens November 200 5. Der Beginn der aktuellen depressiven Episode sei wahr scheinlich im Jahre 201 2. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestehe seit dem Jahr 200 5. Seither habe sich der Grad der Arbeitsfähigkeit schwankend entwickelt. Seit dem Jahr 2012 sei von der aktuell beschriebenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Angesichts dessen, dass Dr. B.___
eine schwankende Arbeitsfähigkeit ab 2005 attestiert und den Beginn der aktu ellen depressiven Episode auf das Jahr 2012 festlegt, ist unklar, weshalb Dr. B.___ ab November von einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindesten s 20 % ausgeht , äussert sich doch Dr. B.___ weder zur Bandbreite, innerhalb der die Arbeitsunfähigkeit geschwankt hat, noch zum Zustand des Klä gers vor de r aktuellen depressiven Episode, mithin erscheint die Annahme einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % seit 2005 spekulativ.
Indem das Kantonsgericht des Kantons Luzern in seinem Urteil vom 17. Mai 2016 (Urk. 17/233/7 E. 3.4) festhält, Dr. B.___
stelle im Gegensatz zur Beurteilung aus dem Jahre 2009, lege artis die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig im Ausmass einer mittelgradigen Episode, sagt es entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht, dass die Beurteilung aus dem Jahr 2009 von Dr. B.___ wiederlegt worden ist, sondern es hält einzig fest, dass Dr. B.___ im Jahr 2013 einen anderen Befund erhoben hat, als der psychiatri sche Gutachter im Jahr 200 9. Das Kantonsgericht geht gerade nicht davon aus, es handle sich bei den abweichenden Beurteilungen aus den Jahren 2009 und 2013 um unterschiedliche Beurteilungen des gleichen Gesundheits zustandes, son dern es hält explizit fest, dass sich die
gesundheitliche Situ ation zwischen 2009 und 2013 verändert hat . Ohne dies näher zu begründen, insbesondere auf den Widerspruch zur Beurteilung aus dem Jahr 2009 einzugehen, übernimmt das Kantonsgericht sodann die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach seit dem Jahr 2005 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bestanden habe n soll . 5.6
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass keine echtzeitliche Bestätigung vorhanden ist, wonach der Kläger während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 20 % eingeschränkt gewesen ist. Zudem liegen sehr unterschiedliche Beurteilun gen über den psychischen Gesundheitszustand des Klägers und dessen Verlauf seit 2003 vor. Diese stimmen jedoch insofern überein, als von einem schwanken den Verlauf auszugehen ist. Der Kläger selber hat denn auch im IV-Verfahren geltend gemacht, im Jahr 2011 habe keine psychische Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen ( Urk. 17/233/5 E. 2). Es lässt sich demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit f eststellen, dass beim Kläger bereits wäh rend des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eine psychische Krankheit bestanden hat, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % bewirkt hat. Der sachliche Zusammenhang zwischen der wäh rend dem Vorsorgeverhältnis eingetretenen und der heute bestehenden Arbeits unfähigkeit ist damit zu verneinen.
6. 6.1
Was den zeitlichen Zusammenhang anbelangt, so muss n ach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die angepasste Tätigkeit, in wel cher Arbeitsfähigkeit besteht, ein rentenausschliessendes Einkommen erlau ben, damit von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusamm enhanges gesprochen werden kann, wobei eine Erwerbsein busse nicht einfach mit einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden kann . Auch in diesem Fall ist vielmehr für die Annahme einer Erwerbs unfähigkeit verlangt, dass die Einschränkung durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar durch Krankheit verursacht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.3). 6.2
Der Kläger erhielt zwar sowohl von der Invalidenversicherung als auch
– gestützt auf den Entscheid der Invalidenversicherung - von der Beklagten für die Zeit ab Juni 2002 bis 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1 6. Juli 2012 ergibt, basierte diese Rentenzusprache auf einem zwei fellos unrichtigen Entscheid, und wäre der Kläger in der Lage gewesen , ein ren tenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Leistungspflicht der Beklagten für die seit 2012 bestehende Invalidität ist damit auch mangels zeitlichen Zusam menhangs zu verneinen. 7. 7.1
Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mut willige oder leichtsin nige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben. 7.2
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (SUVA) und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizie ren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trä gerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Par teientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen, wobei anzumerken ist, dass sie auch keine solche beantragt hat.
Dem Kläger steht ausgangsgemäss keine Partei entschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es werden keine Partei entschädigungen zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Rohrer - AXA Leben AG - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger