Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1957, diplomierter Herrencoiffeur, war seit dem 1. Mai 1980 bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
und bei der Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensver sicherungs -Gesellschaft
be rufsvorsor geversichert (Urk. 9/3 und Urk. 9/6). Im Juli 2013 erkrankte der Versicherte an der Parki n son-Krankheit und war ab dem 2 5. Ju ni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Allianz Suisse Versi cherungs-G esell schaft AG (nachfolgend: Allianz) richtete Krankentaggelder aus (Urk. 12/17). 1.2
Am 2 7. Oktober 2014 (Eingangsdatu
m) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog die Akten der Allianz (Krankentaggeldversicherung) bei (Urk. 12/17). Weiter holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemein e M edizin, vom 1 3. Ja nuar 2015 (Urk. 12/18) und Berichte des Muskulo -Skelettal Z entrums der A.___ Klinik (Urk. 12/19) ein. Am 1 9. Februar 2015 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszu stands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 12/22). In der Folge holte sie den Bericht der
A.___ Klinik vom 3 1. März 2015 (Urk. 12/23) und den Bericht von
Dr. Z.___ vom 1. Juni 2015 (Urk. 12/24)
ein und zog erneut Akten der Allianz (Urk. 12/26) bei. Mit Vorbescheid vom 9. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten
die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. J uni 2015 in Aussicht (Urk. 12/31). Daraufhin nahm sie das von der Allianz
in Auftrag gegebene Kurz g utachten von Dr. med. B.___, FMH Neurologie, vom 2 4. August 2015
zu den Akten (Urk. 12/39) . Mit Verfügung vom 1 4. April 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Rente zu (Urk. 12/46). 1.3
Mit Schreiben vom 5. Ap ril 2017 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie – im Unterschied zur Invalidenversicherung – von einem Erwerbsunf ähigkeits grad von 58 % ausgehe und er ab dem 2 4. Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Rente aus beruflicher Vorsorge habe (Urk. 2/9). Mit E Mail vom 2 8. April 2017 machte der Versicherte dagegen Einwendungen geltend (Urk. 2/10). Im Rahmen der darauf fol genden Korrespondenz hielten die Allianz und der Versicherte im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest (Urk.
2/11-15). 2.
Am 1 3. Oktober 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1.
Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger über den 3 1. Mai 2015 hinaus und auf unbestimmte Zeit eine ganze Invalidenrente bzw. die vollen Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zuzüglich 5 %
Ver zugszins
ab dem 1 3. Oktober 2017 auf den nachzuzahlenden Rentenbe treffnissen auszurichten; 2.
Die Beklagten seien zu verpflichten, über den 3 1. Mai 2015 hinaus die volle Beitrags befreiung aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versi che rung zu gewäh ren; u nter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte n beantragte n mit Klageantwort vom 1 0. Januar 2018 die Abwei sung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2018 (Urk.
10) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invali denversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 12) . Der Kläger hielt mit Replik vom 2 4. April 2018 an Ziff. 1 seines Rechtsbegehren s fest. Die Verzugszinsfor derung modifizierte er dahingehend, dass die Beklagten zu verpflichten seien, die Nachzahlung ab dem 2 0. Mai 2016 zu 1,25 % sowie ab dem 1. Januar 2017 zu 1 % zu verzinsen (Urk. 15 S. 1 und S. 13). Die Beklagten hielten mit Duplik vom 6. Juli 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 20 S. 2). Di e Duplik wurde dem Kläger am 9. Juli 2018 zugestellt (Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenver sicherung min destens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach
IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge ein richtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage
vor, dass den Beklagten sowohl der Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. September 2015 als auch die Verfügung vom 1 4. April 201 6
in verkürz ter Fassung eröffnet worden seien . Die Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagten seien daher an den Rentenentscheid der IV-Stelle gebunden, sofern deren Feststellungen
nicht offensichtlich un halt bar seien. Dies sei zu verneinen. Die IV-Stelle habe sich insbesond ere auch
gewissenhaft mit den von der Allianz (Krankentaggeldversicherung) einge reich ten Unterlagen auseinandergesetzt. PD Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe indessen aus fach ärztlich- neuro logischer S icht eine andere Meinung vertreten als der Vertrauens ar zt der Allianz
(Urk. 1 und
Urk. 15). 2.2
Die Beklagten machten demgegenüber geltend, dass ihnen
die Verfügung der IV Stelle vom 1 4. April 2016 infolge falscher Adressierung nicht zu gestellt wor den sei. Sie hätten dann über die Krankentaggeldversicherung Allianz eine Ver fügung der IV-Stelle
erhalten. Zum einen habe es sich dabei jedoch um eine andere Version
gehandelt als diejenige, die dem Kläger zugestellt worden sei. Zum anderen habe der Begründungsteil gefehlt. Es sei in dieser Verfügung einzig darauf hingewiesen worden, dass der Rentenanspruch gestützt auf einen Beschlus s vom 2 0. Oktober 2015 bestehe. Die Beklagten seien daher davon aus gegangen, dass es sich
lediglich um einen Bestätigungs- bzw. Ums etzungsent scheid gehandelt habe, für dessen Anfechtung kein Anlass bestanden habe.
Bereits a ufgrund dieses Eröffnungsfehlers entfal le die Bindungswirkung der Fest stellungen der IV-Stelle . Hinzu komme, dass die Akten der Krankentaggeldversi cherung Allianz dem RAD erst nach der Beschlussfassung vom 2 0. Oktober 2015 – und damit nach bereits erfolgter Festlegung des Invaliditätsgrades – zur Beur teilung vorgelegt worden seien. Der festgestellte Invaliditätsgrad von 100 % beruhe demnach auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt . Die
IV rechtliche Betrachtung sei
deshalb offensichtlich unhaltbar . Gestützt auf das Gut achten von Dr.
B.___
sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 8 und Urk. 20). 3. 3.1
RAD-Arzt Dr. C.___
hielt in der Stellungnahme vom 2 6. Juni 2015 fest, dass in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde mit den Defiziten eines idiopathi schen Parkinsonsyndroms ein namhafter Gesundheitsschaden bestehe . Ab dem 2 5. Juni 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt a usgegangen werden (Urk. 12/29/ 4). 3.2
Dr. B.___ erklärte im an die Allianz gerichteten Kurzg u tachten vom 2 4. August 2015, dass die Diagnose eines Parkinsonsyndroms auf neurodegenerativer Grundlage klinisch wie vor allem auch durch die DAT-Scan-Untersuchung klar belegt und nicht in Zweifel zu ziehen sei. Die geklagten Einschränkungen seien gut nachvollziehbar. Eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand und eine Verlangsamung und Verminderung der Fingerfertigkeit sei en mit dem Beruf eines Coiffeurs schlecht verein bar. Auch andere Tätigkeiten im Coiffeurbetrieb
wie die Rezeption seien deutlich erschwert. Der Kläger sei etwas verlangsamt, was eben falls zur Krankheit gehöre, und deutlich weniger stressres istent. Ein weiteres Problem stelle die Verlangsamung beim Schreiben dar, so dass telefonische Bestellungen oder Reservierungen nicht mehr genügend schnell in die Agenda übertragen werden könnten. M öglicherweise ebenfalls etwas hinderlich sei der Gesamthabitus des Klägers, wobei hier lediglich eine diskrete Hypomimie zu sehen sei. Die bisherige medikamentöse Therapie sei mit grosser Zurückhaltung angewandt worden. Der Kläger habe erklärt, dass er aufgrund der Angaben in den Beipackzettel n grosse Bedenken habe, noch mehr Medikamente einzu nehmen. Im Gegenzug habe er sich vor allem auf viel Gymnastik, sportliche und ergotherapeutische Übungen verlegt, was von ärztlicher Seite bei einer Parkinson-Krankheit sehr begrüsst werden könne. Allerdings sei noch nie ver sucht worden, die medikamentöse Therapie auszubauen, was wahrscheinlich eine deutlich bessere Handfertigkeit bewirken würde. Unter optimaler Medikation wäre der Kläger als Coiffe ur in einem kleineren Betrieb etwa zu 50 % arbeitsfähig. Letztlich sei dies aber Theorie. Man müsse eine entsprechende medikamentöse Behandlung zuerst versuchen. Grundsätzlich könnte der Kläger auch die admi nistrative Tätigkeit des Coiffeurgeschäfts übernehmen . Bei der Parkinsonerkran kung handle es sich um eine neurodegenerative Erkrankung, das heisse um ein langsames Absterben spezifischer Neurone und somit um eine langsam fort schreitende Verringerung der Hirnfunktionen. Zunächst werde diese als Bewe gungsstörung manifest, später auch durch vegetative Dysfunktionen und durch abnehmende kognitive Funktionen (Urk. 12/3 9/8-12). 3.3
Im Bericht vom 8. Septem b er 2015 zuhanden der Allianz ergänzte Dr. B.___, dass mit der von ihm vorgeschlagenen Medikation in einem Zeithorizont von ein em bis zwei Monaten mit einer Teilarbeitsfähigkeit gerechn et werden könne. Die Zumutbarkeit eines L- Dopa -Präparat s sei durchaus gegeben. Bezüglich des vor geschlagenen
Dopaminagonist s (Requip bzw. Ropinorol) sei die Zumutbarkeit dann gegeben, wenn keine schwereren Nebenwirkungen (Impulskontroll störungen, Einschlafattacken) auftreten würden. Da der Kläger Ropinirol bisher gut toleriert habe und keine schwerwiegenden Nebenwirkungen aufgetreten seien, stünden die Chancen sehr gut, dass auch bei einer weiteren Aufdosierung keine schweren N ebenwirkungen auftreten würden. Mit den Medikamenten könnten zwar die Feinmotilität und die Geschicklichkeit des Klägers deutlich ver bessert werden. Es bleibe jedoch eine gewisse Verlangsamung, welche durch kein Medikamen t verbessert werden könne (Urk. 12/39/13-14). 3.4
Dr. med. D.___, FMH Neurologie, gab im Bericht vom 1 0. November 2015 zuhanden von Dr. Z.___ an, dass sich beim Kläger nach wie vor eine bradykinetische Veränderung der Motorik zeige, die ihn einseitig rechts deutlich behindere, mit klinisch Rigor und nur geringem Tremor. An und für sich wäre der Kläger sicher geeignet für eine L- Dopa - Behandlung, wobei er sich die s bezüg lich etwas schwer tue. Anscheinend habe er
vor zwei Jahren bei einer anderen Neurologin einen Versuch ohne Erfolg gehabt (Urk. 12/44/5). 3.5
RAD-Arzt Dr. C.___ erklärte in der Stellun gnahme vom 1 0. Dezember 2015, dass der Kläger in dieser Konstellation nicht auf eine Dosiserhöhung zu drängen sei. Der mögli che Erfolg sei völlig offen. Demnach bleibe er bei seiner Einschätzung gemäss Stellungnahme vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 12/40/2). 3.6
In der Stellungnahme vom 3 1. März 2016 führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, dass der Versuch einer medikamentösen Therapieoptimierung zu begrüssen sei. Bisher seien Medikationsversuche mit Madopar bis 375 mg/d und Ropin o rol bis 16 mg/d berichtet worden. Diese Ropinoroldosis sei durchaus im höheren Bereich gelegen; dass darunter keine Besserung der Feinmotorik eingetreten sei, deute auf ein schlechtes Ansprechen auf die Medikation hin. Auch unter weiteren Medika tionsversuchen halte er ein Wiedererreichen d er A rbeitsfähigkeit als Coiffeur für ausgeschlossen. In möglichen administrativen Bereichen sei neben der Feinmo torikstörung auch die Bradyphrenie (allgemeine Verlangsamung der mentalen Verarbeitungsgeschwind ig keit) zu beachten. Für höhere Dosierungen wären dann auch Nebenwirkungen zu erwarten. Prognosen über die mögliche Wirksamkeit einer Schadenminderungspflicht könnten in dieser Konstellation nicht gemacht werden (Urk. 12/45). 4. 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beklagten 1
Invalidenrenten versichert sind und bei länger dauernder Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Beitragsbefreiung besteht (Urk. 9/3 und Art. 1.4 der Besonderen Reglements be stimmungen, BRB, Urk. 9/5). Bei der Beklagten 2 sind Invalidenrenten dagegen nicht versichert.
Bei länger dauernder Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit besteht einzig Anspruch auf eine B eitragsbefreiung
(Urk. 9/6
und Art. 1.4 BRB Berufliche Zusatzvorsorge, Urk. 9/8) . 4.2
Was die Frage der Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle anbelangt, haben die Beklagten im Wesent lichen erklärt, dass ihnen die Verfügung vom 14. April 2016, mit welcher dem Kläger per 1. Juni 2015 eine ganze Rente zuge sprochen wurde, nicht zugestellt worden sei. A nders als der Vorb escheid vom 9. September 2015 sei die Verfügung offenbar versehentlich an eine Adresse mit der Postleitzahl 8050 statt
80 10 versandt worden . An dieser Adresse würden sich
jedoch k eine Büros der Allianz befinden. In der Folge sei en sie über die Kranken taggeldversicherung Allianz in Besitz der Verfügung vom 14. April 2016 in ver kürzter Fassung (ohne Begründungsteil) gelangt (Urk. 8 S. 3 ff.) .
Vor diesem Hintergrund erscheint es tatsächlich fraglich, ob vorliegend von einer formgültigen E röffnung der Rentenverfügung
-
was
eine der Voraussetzung en für die Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle bildet (vgl. E. 1.4) - ausgegangen werden kann. Die Frage der Bindungswirkung muss indes nich t abschliessend geklärt werden, da die von der IV-Stelle verfügte Rentenzusprache per 1. Juni 2015
– wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden –
auch
bei freier Überprüfung nicht zu beanstanden ist. 4.3
Die IV-Stelle stützte sich in der Verfüg ung vom 1 4. April 2016 (Urk. 12/46) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. C.___ . Dieser legte in der Stellungnahme vom 2 6. Juni 2015 zunächst dar, dass der Neurologe Dr. med. E.___ von der A.___
Klinik in den Berichten vom 11. Oktober 2013, 8. Mai 2014 und 3
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 1.3 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenver sicherung min destens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
E. 1.4 BRB Berufliche Zusatzvorsorge, Urk. 9/8) . 4.2
Was die Frage der Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle anbelangt, haben die Beklagten im Wesent lichen erklärt, dass ihnen die Verfügung vom 14. April 2016, mit welcher dem Kläger per 1. Juni 2015 eine ganze Rente zuge sprochen wurde, nicht zugestellt worden sei. A nders als der Vorb escheid vom 9. September 2015 sei die Verfügung offenbar versehentlich an eine Adresse mit der Postleitzahl 8050 statt
80
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Am 1 3. Oktober 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1.
Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger über den 3 1. Mai 2015 hinaus und auf unbestimmte Zeit eine ganze Invalidenrente bzw. die vollen Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zuzüglich
E. 2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage
vor, dass den Beklagten sowohl der Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. September 2015 als auch die Verfügung vom 1 4. April 201
E. 2.2 Die Beklagten machten demgegenüber geltend, dass ihnen
die Verfügung der IV Stelle vom 1 4. April 2016 infolge falscher Adressierung nicht zu gestellt wor den sei. Sie hätten dann über die Krankentaggeldversicherung Allianz eine Ver fügung der IV-Stelle
erhalten. Zum einen habe es sich dabei jedoch um eine andere Version
gehandelt als diejenige, die dem Kläger zugestellt worden sei. Zum anderen habe der Begründungsteil gefehlt. Es sei in dieser Verfügung einzig darauf hingewiesen worden, dass der Rentenanspruch gestützt auf einen Beschlus s vom 2 0. Oktober 2015 bestehe. Die Beklagten seien daher davon aus gegangen, dass es sich
lediglich um einen Bestätigungs- bzw. Ums etzungsent scheid gehandelt habe, für dessen Anfechtung kein Anlass bestanden habe.
Bereits a ufgrund dieses Eröffnungsfehlers entfal le die Bindungswirkung der Fest stellungen der IV-Stelle . Hinzu komme, dass die Akten der Krankentaggeldversi cherung Allianz dem RAD erst nach der Beschlussfassung vom 2 0. Oktober 2015 – und damit nach bereits erfolgter Festlegung des Invaliditätsgrades – zur Beur teilung vorgelegt worden seien. Der festgestellte Invaliditätsgrad von 100 % beruhe demnach auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt . Die
IV rechtliche Betrachtung sei
deshalb offensichtlich unhaltbar . Gestützt auf das Gut achten von Dr.
B.___
sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk.
E. 5 %
Ver zugszins
ab dem 1 3. Oktober 2017 auf den nachzuzahlenden Rentenbe treffnissen auszurichten; 2.
Die Beklagten seien zu verpflichten, über den 3 1. Mai 2015 hinaus die volle Beitrags befreiung aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versi che rung zu gewäh ren; u nter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte n beantragte n mit Klageantwort vom 1 0. Januar 2018 die Abwei sung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2018 (Urk.
10) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invali denversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 12) . Der Kläger hielt mit Replik vom 2 4. April 2018 an Ziff. 1 seines Rechtsbegehren s fest. Die Verzugszinsfor derung modifizierte er dahingehend, dass die Beklagten zu verpflichten seien, die Nachzahlung ab dem 2 0. Mai 2016 zu 1,25 % sowie ab dem 1. Januar 2017 zu 1 % zu verzinsen (Urk. 15 S. 1 und S. 13). Die Beklagten hielten mit Duplik vom 6. Juli 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 20 S. 2). Di e Duplik wurde dem Kläger am 9. Juli 2018 zugestellt (Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 in verkürz ter Fassung eröffnet worden seien . Die Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagten seien daher an den Rentenentscheid der IV-Stelle gebunden, sofern deren Feststellungen
nicht offensichtlich un halt bar seien. Dies sei zu verneinen. Die IV-Stelle habe sich insbesond ere auch
gewissenhaft mit den von der Allianz (Krankentaggeldversicherung) einge reich ten Unterlagen auseinandergesetzt. PD Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe indessen aus fach ärztlich- neuro logischer S icht eine andere Meinung vertreten als der Vertrauens ar zt der Allianz
(Urk. 1 und
Urk. 15).
E. 8 und Urk. 20). 3. 3.1
RAD-Arzt Dr. C.___
hielt in der Stellungnahme vom 2 6. Juni 2015 fest, dass in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde mit den Defiziten eines idiopathi schen Parkinsonsyndroms ein namhafter Gesundheitsschaden bestehe . Ab dem 2 5. Juni 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt a usgegangen werden (Urk. 12/29/ 4). 3.2
Dr. B.___ erklärte im an die Allianz gerichteten Kurzg u tachten vom 2 4. August 2015, dass die Diagnose eines Parkinsonsyndroms auf neurodegenerativer Grundlage klinisch wie vor allem auch durch die DAT-Scan-Untersuchung klar belegt und nicht in Zweifel zu ziehen sei. Die geklagten Einschränkungen seien gut nachvollziehbar. Eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand und eine Verlangsamung und Verminderung der Fingerfertigkeit sei en mit dem Beruf eines Coiffeurs schlecht verein bar. Auch andere Tätigkeiten im Coiffeurbetrieb
wie die Rezeption seien deutlich erschwert. Der Kläger sei etwas verlangsamt, was eben falls zur Krankheit gehöre, und deutlich weniger stressres istent. Ein weiteres Problem stelle die Verlangsamung beim Schreiben dar, so dass telefonische Bestellungen oder Reservierungen nicht mehr genügend schnell in die Agenda übertragen werden könnten. M öglicherweise ebenfalls etwas hinderlich sei der Gesamthabitus des Klägers, wobei hier lediglich eine diskrete Hypomimie zu sehen sei. Die bisherige medikamentöse Therapie sei mit grosser Zurückhaltung angewandt worden. Der Kläger habe erklärt, dass er aufgrund der Angaben in den Beipackzettel n grosse Bedenken habe, noch mehr Medikamente einzu nehmen. Im Gegenzug habe er sich vor allem auf viel Gymnastik, sportliche und ergotherapeutische Übungen verlegt, was von ärztlicher Seite bei einer Parkinson-Krankheit sehr begrüsst werden könne. Allerdings sei noch nie ver sucht worden, die medikamentöse Therapie auszubauen, was wahrscheinlich eine deutlich bessere Handfertigkeit bewirken würde. Unter optimaler Medikation wäre der Kläger als Coiffe ur in einem kleineren Betrieb etwa zu 50 % arbeitsfähig. Letztlich sei dies aber Theorie. Man müsse eine entsprechende medikamentöse Behandlung zuerst versuchen. Grundsätzlich könnte der Kläger auch die admi nistrative Tätigkeit des Coiffeurgeschäfts übernehmen . Bei der Parkinsonerkran kung handle es sich um eine neurodegenerative Erkrankung, das heisse um ein langsames Absterben spezifischer Neurone und somit um eine langsam fort schreitende Verringerung der Hirnfunktionen. Zunächst werde diese als Bewe gungsstörung manifest, später auch durch vegetative Dysfunktionen und durch abnehmende kognitive Funktionen (Urk. 12/3 9/8-12). 3.3
Im Bericht vom 8. Septem b er 2015 zuhanden der Allianz ergänzte Dr. B.___, dass mit der von ihm vorgeschlagenen Medikation in einem Zeithorizont von ein em bis zwei Monaten mit einer Teilarbeitsfähigkeit gerechn et werden könne. Die Zumutbarkeit eines L- Dopa -Präparat s sei durchaus gegeben. Bezüglich des vor geschlagenen
Dopaminagonist s (Requip bzw. Ropinorol) sei die Zumutbarkeit dann gegeben, wenn keine schwereren Nebenwirkungen (Impulskontroll störungen, Einschlafattacken) auftreten würden. Da der Kläger Ropinirol bisher gut toleriert habe und keine schwerwiegenden Nebenwirkungen aufgetreten seien, stünden die Chancen sehr gut, dass auch bei einer weiteren Aufdosierung keine schweren N ebenwirkungen auftreten würden. Mit den Medikamenten könnten zwar die Feinmotilität und die Geschicklichkeit des Klägers deutlich ver bessert werden. Es bleibe jedoch eine gewisse Verlangsamung, welche durch kein Medikamen t verbessert werden könne (Urk. 12/39/13-14). 3.4
Dr. med. D.___, FMH Neurologie, gab im Bericht vom 1 0. November 2015 zuhanden von Dr. Z.___ an, dass sich beim Kläger nach wie vor eine bradykinetische Veränderung der Motorik zeige, die ihn einseitig rechts deutlich behindere, mit klinisch Rigor und nur geringem Tremor. An und für sich wäre der Kläger sicher geeignet für eine L- Dopa - Behandlung, wobei er sich die s bezüg lich etwas schwer tue. Anscheinend habe er
vor zwei Jahren bei einer anderen Neurologin einen Versuch ohne Erfolg gehabt (Urk. 12/44/5). 3.5
RAD-Arzt Dr. C.___ erklärte in der Stellun gnahme vom 1 0. Dezember 2015, dass der Kläger in dieser Konstellation nicht auf eine Dosiserhöhung zu drängen sei. Der mögli che Erfolg sei völlig offen. Demnach bleibe er bei seiner Einschätzung gemäss Stellungnahme vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 12/40/2). 3.6
In der Stellungnahme vom 3 1. März 2016 führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, dass der Versuch einer medikamentösen Therapieoptimierung zu begrüssen sei. Bisher seien Medikationsversuche mit Madopar bis 375 mg/d und Ropin o rol bis 16 mg/d berichtet worden. Diese Ropinoroldosis sei durchaus im höheren Bereich gelegen; dass darunter keine Besserung der Feinmotorik eingetreten sei, deute auf ein schlechtes Ansprechen auf die Medikation hin. Auch unter weiteren Medika tionsversuchen halte er ein Wiedererreichen d er A rbeitsfähigkeit als Coiffeur für ausgeschlossen. In möglichen administrativen Bereichen sei neben der Feinmo torikstörung auch die Bradyphrenie (allgemeine Verlangsamung der mentalen Verarbeitungsgeschwind ig keit) zu beachten. Für höhere Dosierungen wären dann auch Nebenwirkungen zu erwarten. Prognosen über die mögliche Wirksamkeit einer Schadenminderungspflicht könnten in dieser Konstellation nicht gemacht werden (Urk. 12/45). 4. 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beklagten 1
Invalidenrenten versichert sind und bei länger dauernder Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Beitragsbefreiung besteht (Urk. 9/3 und Art.
E. 10 versandt worden . An dieser Adresse würden sich
jedoch k eine Büros der Allianz befinden. In der Folge sei en sie über die Kranken taggeldversicherung Allianz in Besitz der Verfügung vom 14. April 2016 in ver kürzter Fassung (ohne Begründungsteil) gelangt (Urk. 8 S. 3 ff.) .
Vor diesem Hintergrund erscheint es tatsächlich fraglich, ob vorliegend von einer formgültigen E röffnung der Rentenverfügung
-
was
eine der Voraussetzung en für die Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle bildet (vgl. E. 1.4) - ausgegangen werden kann. Die Frage der Bindungswirkung muss indes nich t abschliessend geklärt werden, da die von der IV-Stelle verfügte Rentenzusprache per 1. Juni 2015
– wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden –
auch
bei freier Überprüfung nicht zu beanstanden ist. 4.3
Die IV-Stelle stützte sich in der Verfüg ung vom 1 4. April 2016 (Urk. 12/46) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. C.___ . Dieser legte in der Stellungnahme vom 2 6. Juni 2015 zunächst dar, dass der Neurologe Dr. med. E.___ von der A.___
Klinik in den Berichten vom 11. Oktober 2013, 8. Mai 2014 und 3
Dispositiv
- März 2015 ein idiopathisches Parkinson syndrom vom akinetisch-rigiden Typ in Rechts-Betonung und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert habe. Zuletzt seien ein Rigor der Arme beidseits in Rechtsbetonung, eine Bradydiadochokinese rechts mehr als links, ein verlang samtes Fingerspiel rechts mehr als links, nur eingeschränkt mögliches Schreiben, eine aufgehobene Mitbewegung des Armes rechts beim Gehen und eine etwas verkürzte Schrittlänge beschrieben worden. Der Allgemeinmediziner Dr. Z.___ bestätige die Diagnose und attestiere ab dem 2
- Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als C oiffeur und als Geschäftsführer. In Zusammenfassung der vorliegenden Befunde bestehe mit den Defiziten eines idiopathischen Parkinson syndroms ein namhafter Gesundheitsschaden. Ab dem 2
- Juni 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen ( Urk. 12/29/3-4). Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___ , welche er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Sie deckt sich im Wesentlichen auch mit der Einschätzung von Dr. Z.___ , der aufgrund der raschen Progression der Krankheit und trotz Ausschöpfen aller medikamentösen Therapien lediglich noch von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 10 % bis 20 % ausging ( Urk. 12/18/2). 4 .4 Nach Versand der Mitteilung des Beschlusses vom 2
- Oktober 2015 ( Urk. 12/35) erfuhr die IV-Stelle von den weiteren Abklärungen der Krankentag geld versiche rung Allianz und zog insbesondere das Kurzg utachten von Dr. B.___ vom 2
- August 2015 ( Urk. 12/39 ) und den Bericht vo n Dr. D.___ vom 1
- November 2015 ( Urk. 12/43 ) bei . Zum von diesen beiden Ärzten empfohlenen Ausbau der medikamentösen Behandlung nahm RAD-Arzt Dr. C.___ Stellung und erklärte, dass der Kläger in der vorliegenden Konstellation nicht auf eine D osiserhöhung zu drängen sei. Dies deshalb, weil der mögli che Erfolg v öllig offen und seine Bedenken be züglich der Nebenwir kungen nicht ohne Realität seien. Überdies sei bisher - trotz einer durchaus im höheren Bereich gelegenen Ropinoroldosis - keine Besserung der Feinmotorik eingetreten, was auf ein schlechtes Ansprechen auf die Medikation hin deute . Auch unter weiteren Medikationsversuchen halte er das Wiedererreichen einer A rbeitsfähigkeit als Coiffeur für ausgeschlossen. Schliesslich bemerkte RAD-Arzt Dr. C.___ , dass i n möglichen administrativen Tätigkeiten neben der Feinmotorikstörung auch die Bradyphrenie (allgemeine Verlangsamung der mentalen Verarbeitungsgeschwind ig keit) zu beachten sei. Dies e betref fe unter anderem das Erlernen neuer Arbeitsgänge ( Urk. 12/40/2 und Urk. 12/45). RAD-Arzt Dr. C.___ hat sich demnach mit den abweichenden ärztlichen Beurtei lungen betreffend die medikamentöse Behandlung und a uch mit der Ein schätzung von Dr. B.___ zur theoretischen Arbeitsfähigkeit des Klägers nach einer erfolgreichen Behandlung auseinandergesetzt. Seine begründeten fachärztlichen Darlegungen sind dabei plausibel. Dass Dr. B.___ zum Schluss kam, dem Kläger könnte die (anspruchsvolle und hektische) Tätigkeit als Coiffeur und Geschäfts führer eines (kleineren) Coiffeurbetriebs wieder in einem 50%-Pensum zumutbar sein ( Urk. 12/39/11), ist nicht nachvollziehbar. 4.5 Der Einwand der Beklagten, dass der festgestellte Invaliditätsgrad von 100 % auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt beruhe (vgl. E. 2.2) , ist unzu treffend . Die IV-Stelle hat vorliegend sämtliche Bericht e der behandelnden Ärzte (inkl. V erlaufsberichte) eingeholt und mehrfach Akten der Krankentag geldversi cheru ng Allianz beigezogen (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . Gestützt auf diese Akten lage erging die Stellungnahme von RAD- Dr. C.___ vom 2
- Juni 2015 (Urk. 12/29/3-4) . In der Folge erfuhr die IV-Stelle von den weiteren Abklärungen der Krankentaggeldv ersicherung Allianz und zog diese ebenfalls bei ( Urk. 12/39 und Urk. 12/43-44 ) . Die IV-Stelle war bzw. ist jedoch nicht verpflichtet, sämtliche medizinischen Unterlagen einer Krankentaggeldversicherung (oder einer anderen Sozialversicherung) beizuziehen oder deren allfällige noch nicht durchgeführte n Abklärungen abzuwarten. Sie kann vielmehr bereits dann entscheiden, wenn der medizinische Sachverhalt – nach Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit als erstellt gelten kann. Dies war vorliegend zum Zeitpunkt, da RAD-Arzt Dr. C.___ die Stellungnahme vom 2
- Juni 2015 abgab, der Fall. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ( Urk. 20 S. 7) waren sodann keine Gründe gegeben, die einen neuerlichen Vorbescheid erforderlich gemacht hätten. Da gegen den Vorbescheid vom
- September 2015 ( Urk. 12/31) kein Einwand erhoben worden war, ist auch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Be gründung aus diesem Vorbescheid in der Verfügung vom 1
- April 2016 (Urk. 2/6) übernahm. Zusätzliche medizinische Abklärungen waren im Übrigen nicht angezeigt (Urk. 20 S. 15). 4.6 Selbst wenn man jedoch mit Dr. B.___ annehmen würde , dass dem Kläger einfache administrative Tätigkeiten – nach einer erfolgreichen medikamentösen Behand lung – wieder zumutbar wären ( Urk. 12/39/11) , hätte dieser Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Denn gestützt auf die durchschnittlichen Einkommenszahlen der letzten drei Jahre, in denen der Kläger voll erwerbstätig war (2011 bis 2013), ist vorliegend von ei nem Valideneinkommen im Jahr 2015 in Höhe von Fr. 185'622.65 ([ Fr. 120'000.-- + Fr. 215'868.-- + Fr. 221'000.-- ] : 3 ) auszugehen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 1
- November 2014, Urk. 12/8/1) . Da der Kläger nebst dem Diplom als Herrencoiffeur (höhere Fachprüfung) über keine anderweitigen Ausbildungen verfügt ( Urk. 12/2-3) , wäre a ufseiten des Invalideneinkom mens der monatliche Medianlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung ( LSE ) des Bundesamtes für Statistik von 2014 in der Höhe von Fr. 5'312.-- (Tabelle TA1, Anforderungsn iveau 1, Männer) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ( Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01 ) und der Nominallohnent wicklung von Männern (Bundesamt für Statistik, T 1.1 .10 Nominallohnindex, 2011 - 2016 ) würde sich das hypo thetische Jahreseinkommen bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auf Fr. 66' 652 . 5 0 ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,00 3 ) belaufen. Da der Kläger auch in einer angepassten Tätig keit insbesondere aufgrund der nicht behandelbaren allgemeinen Verlangsamung der ment alen Vera rbeitungsgeschwind ig keit ( Urk. 12/39/14 und Urk. 12/45 ) erheblich ein ge schränkt wäre , würde sich die Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 20 % ( vgl. dazu BGE 126 V 75 ) rechtfertigen . Das hypothe tische Invalideneinkommen würde somit Fr. 53' 322 . -- ( Fr. 66' 652 . 5 0 x 0,8) betragen . Bei einem Valideneinkommen von Fr. 185'622.65 und einem Invali denein kommen von Fr. 53' 322 . -- ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 132‘ 300 . 6 5 und damit ein Invaliditätsgrad von abgerundet 71 % (Fr. 132‘ 300 . 6 5 : Fr. 185‘622.65; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 5 . 5 .1 Da dem Kläger mit Verfügung der IV-Stelle vom 1
- Juni 2016 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 12/46 ), ist ihm ab diesem Zeitpunkt demnach auch eine volle Rente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG und Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2014 vom 28. September 2014 E. 5.2). Dieser Anspruch ist aufzuschieben, solange der Kläger Taggelder aus der Krankenversi cherung in der Höhe von 80 % des entgangenen Lohnes b ezieht ( Art. 4.3.4 Abs. 1-2 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen , ARB , Urk. 9/4). Die Fest setzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in massli cher Hinsicht bleibt sodann praxisgemäss einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 5 .2 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet. Nach Art. 4.8.3 Abs. 6 ARB sind Leistungen 30 Tage nach Entstehung des Anspruchs zur Auszahlung fällig, sofern sämtliche für die Auszahlung erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Stiftung vorliegen. Danach befindet sich die Stiftung in Ver zug ( Urk. 9/4) . Diese reglementarische Bestimmung geht der Regelung vo n Art. 105 Abs. 1 OR, wonach der Verzugszins erst mit Klageeinreichung geschul det ist, vor (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1126). Als Zeitpunkt, zu dem der Beklagten 1 die für die Auszahlung erforderlichen Informationen und Unterlagen vorlagen, kann spätestens der
- November 2016 gelten , als ihr sämtliche Akten der IV- Stelle zugestellt wor den waren ( Urk. 12/48). Gemäss Art. 4.8.3 Abs. 7 ARB entspricht der bei Verzug geschuldete Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz ( Urk. 9/4). Damit ist für den Zeitraum ab dem 10. November 2016 bis zum 31. Dez ember 2016 ein Verzugszins von 1 ,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. J anuar 2017 ein Verzugszins von 1 % geschuldet ( Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 5 .3 In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist d ie Beklagte 1 somit zu ver pflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine volle Invalidenrente zuzüglich Verz ugszinsen von 1, 25 % bis Ende Dezember 2016 und von 1 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 1
- November 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten. Im Weiteren ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 2
- September 2014 (Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach Eintritt der Arbeits-/Erwerbsun fähigkeit) die vollständige Beitragsbefreiung zu gewähren ( Art. 4.3.2 ARB i.V.m . Art. 1.4 BRB, Urk. 9/4-5 ). 5 .4 Ferner ist die Beklagte 2 i n teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, dem Kläger ab dem 2
- September 2014 (Ablauf der dreimonati gen Wartefrist nach Eintritt der Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit) die vol lständige Beit ragsbefreiung zu gewähren ( Art. 4.3.2 ARB ZV i.V.m . Art. 1.4 BRB, Urk. 9/7 8). Im Übrigen ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abzuweisen.
- Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertrete nen Kläger von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Diese ist von der Beklagten 1 zu leisten. Das Gericht erkennt:
- In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die B eklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem
- Juni 2015 eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugs zinsen von 1,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 1 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 1
- November 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Weiteren wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem 2
- September 2014 die vollständige Beitragsbefreiung zu gewähren.
- In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage wird die Beklagte 2 verpflich tet, dem Kläger ab dem 2
- September 2014 die vollständige Beitragsbefreiung zu gewähren . Im Übrigen wird die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abgewiesen. 3 . Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800 . - (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Allianz Suisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00073
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 7. März 2019 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen 1.
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen 2.
Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beklagte beide Zustelladresse : Allianz Suisse Rechtsdienst O BT I Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1957, diplomierter Herrencoiffeur, war seit dem 1. Mai 1980 bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
und bei der Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensver sicherungs -Gesellschaft
be rufsvorsor geversichert (Urk. 9/3 und Urk. 9/6). Im Juli 2013 erkrankte der Versicherte an der Parki n son-Krankheit und war ab dem 2 5. Ju ni 2014 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Allianz Suisse Versi cherungs-G esell schaft AG (nachfolgend: Allianz) richtete Krankentaggelder aus (Urk. 12/17). 1.2
Am 2 7. Oktober 2014 (Eingangsdatu
m) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und zog die Akten der Allianz (Krankentaggeldversicherung) bei (Urk. 12/17). Weiter holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemein e M edizin, vom 1 3. Ja nuar 2015 (Urk. 12/18) und Berichte des Muskulo -Skelettal Z entrums der A.___ Klinik (Urk. 12/19) ein. Am 1 9. Februar 2015 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszu stands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 12/22). In der Folge holte sie den Bericht der
A.___ Klinik vom 3 1. März 2015 (Urk. 12/23) und den Bericht von
Dr. Z.___ vom 1. Juni 2015 (Urk. 12/24)
ein und zog erneut Akten der Allianz (Urk. 12/26) bei. Mit Vorbescheid vom 9. September 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten
die Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab dem 1. J uni 2015 in Aussicht (Urk. 12/31). Daraufhin nahm sie das von der Allianz
in Auftrag gegebene Kurz g utachten von Dr. med. B.___, FMH Neurologie, vom 2 4. August 2015
zu den Akten (Urk. 12/39) . Mit Verfügung vom 1 4. April 2016 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Rente zu (Urk. 12/46). 1.3
Mit Schreiben vom 5. Ap ril 2017 teilte die Allianz dem Versicherten mit, dass sie – im Unterschied zur Invalidenversicherung – von einem Erwerbsunf ähigkeits grad von 58 % ausgehe und er ab dem 2 4. Juni 2016 Anspruch auf eine halbe Rente aus beruflicher Vorsorge habe (Urk. 2/9). Mit E Mail vom 2 8. April 2017 machte der Versicherte dagegen Einwendungen geltend (Urk. 2/10). Im Rahmen der darauf fol genden Korrespondenz hielten die Allianz und der Versicherte im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest (Urk.
2/11-15). 2.
Am 1 3. Oktober 2017 erhob der Versicherte Klage gegen die
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft und die Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1.
Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger über den 3 1. Mai 2015 hinaus und auf unbestimmte Zeit eine ganze Invalidenrente bzw. die vollen Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versicherung zuzüglich 5 %
Ver zugszins
ab dem 1 3. Oktober 2017 auf den nachzuzahlenden Rentenbe treffnissen auszurichten; 2.
Die Beklagten seien zu verpflichten, über den 3 1. Mai 2015 hinaus die volle Beitrags befreiung aus der obligatorischen und der überobligatorischen Versi che rung zu gewäh ren; u nter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte n beantragte n mit Klageantwort vom 1 0. Januar 2018 die Abwei sung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2018 (Urk.
10) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invali denversicherung in Sachen des Klägers bei (Urk. 12) . Der Kläger hielt mit Replik vom 2 4. April 2018 an Ziff. 1 seines Rechtsbegehren s fest. Die Verzugszinsfor derung modifizierte er dahingehend, dass die Beklagten zu verpflichten seien, die Nachzahlung ab dem 2 0. Mai 2016 zu 1,25 % sowie ab dem 1. Januar 2017 zu 1 % zu verzinsen (Urk. 15 S. 1 und S. 13). Die Beklagten hielten mit Duplik vom 6. Juli 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 20 S. 2). Di e Duplik wurde dem Kläger am 9. Juli 2018 zugestellt (Urk. 21). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.3
Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundes ge setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenver sicherung min destens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. 1.4
Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invaliden ver sicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen). Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überle gung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen auf wändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Ver fahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsor geeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 2 3. Februar 2010 E. 2.1). Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter
der Verordnung über die Invalidenver siche rung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 1 6. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach
IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorge ein richtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grund sätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage
vor, dass den Beklagten sowohl der Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. September 2015 als auch die Verfügung vom 1 4. April 201 6
in verkürz ter Fassung eröffnet worden seien . Die Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagten seien daher an den Rentenentscheid der IV-Stelle gebunden, sofern deren Feststellungen
nicht offensichtlich un halt bar seien. Dies sei zu verneinen. Die IV-Stelle habe sich insbesond ere auch
gewissenhaft mit den von der Allianz (Krankentaggeldversicherung) einge reich ten Unterlagen auseinandergesetzt. PD Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe indessen aus fach ärztlich- neuro logischer S icht eine andere Meinung vertreten als der Vertrauens ar zt der Allianz
(Urk. 1 und
Urk. 15). 2.2
Die Beklagten machten demgegenüber geltend, dass ihnen
die Verfügung der IV Stelle vom 1 4. April 2016 infolge falscher Adressierung nicht zu gestellt wor den sei. Sie hätten dann über die Krankentaggeldversicherung Allianz eine Ver fügung der IV-Stelle
erhalten. Zum einen habe es sich dabei jedoch um eine andere Version
gehandelt als diejenige, die dem Kläger zugestellt worden sei. Zum anderen habe der Begründungsteil gefehlt. Es sei in dieser Verfügung einzig darauf hingewiesen worden, dass der Rentenanspruch gestützt auf einen Beschlus s vom 2 0. Oktober 2015 bestehe. Die Beklagten seien daher davon aus gegangen, dass es sich
lediglich um einen Bestätigungs- bzw. Ums etzungsent scheid gehandelt habe, für dessen Anfechtung kein Anlass bestanden habe.
Bereits a ufgrund dieses Eröffnungsfehlers entfal le die Bindungswirkung der Fest stellungen der IV-Stelle . Hinzu komme, dass die Akten der Krankentaggeldversi cherung Allianz dem RAD erst nach der Beschlussfassung vom 2 0. Oktober 2015 – und damit nach bereits erfolgter Festlegung des Invaliditätsgrades – zur Beur teilung vorgelegt worden seien. Der festgestellte Invaliditätsgrad von 100 % beruhe demnach auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt . Die
IV rechtliche Betrachtung sei
deshalb offensichtlich unhaltbar . Gestützt auf das Gut achten von Dr.
B.___
sei von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 8 und Urk. 20). 3. 3.1
RAD-Arzt Dr. C.___
hielt in der Stellungnahme vom 2 6. Juni 2015 fest, dass in Zusammenfassung der vorliegenden Befunde mit den Defiziten eines idiopathi schen Parkinsonsyndroms ein namhafter Gesundheitsschaden bestehe . Ab dem 2 5. Juni 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt a usgegangen werden (Urk. 12/29/ 4). 3.2
Dr. B.___ erklärte im an die Allianz gerichteten Kurzg u tachten vom 2 4. August 2015, dass die Diagnose eines Parkinsonsyndroms auf neurodegenerativer Grundlage klinisch wie vor allem auch durch die DAT-Scan-Untersuchung klar belegt und nicht in Zweifel zu ziehen sei. Die geklagten Einschränkungen seien gut nachvollziehbar. Eine Bewegungseinschränkung der rechten Hand und eine Verlangsamung und Verminderung der Fingerfertigkeit sei en mit dem Beruf eines Coiffeurs schlecht verein bar. Auch andere Tätigkeiten im Coiffeurbetrieb
wie die Rezeption seien deutlich erschwert. Der Kläger sei etwas verlangsamt, was eben falls zur Krankheit gehöre, und deutlich weniger stressres istent. Ein weiteres Problem stelle die Verlangsamung beim Schreiben dar, so dass telefonische Bestellungen oder Reservierungen nicht mehr genügend schnell in die Agenda übertragen werden könnten. M öglicherweise ebenfalls etwas hinderlich sei der Gesamthabitus des Klägers, wobei hier lediglich eine diskrete Hypomimie zu sehen sei. Die bisherige medikamentöse Therapie sei mit grosser Zurückhaltung angewandt worden. Der Kläger habe erklärt, dass er aufgrund der Angaben in den Beipackzettel n grosse Bedenken habe, noch mehr Medikamente einzu nehmen. Im Gegenzug habe er sich vor allem auf viel Gymnastik, sportliche und ergotherapeutische Übungen verlegt, was von ärztlicher Seite bei einer Parkinson-Krankheit sehr begrüsst werden könne. Allerdings sei noch nie ver sucht worden, die medikamentöse Therapie auszubauen, was wahrscheinlich eine deutlich bessere Handfertigkeit bewirken würde. Unter optimaler Medikation wäre der Kläger als Coiffe ur in einem kleineren Betrieb etwa zu 50 % arbeitsfähig. Letztlich sei dies aber Theorie. Man müsse eine entsprechende medikamentöse Behandlung zuerst versuchen. Grundsätzlich könnte der Kläger auch die admi nistrative Tätigkeit des Coiffeurgeschäfts übernehmen . Bei der Parkinsonerkran kung handle es sich um eine neurodegenerative Erkrankung, das heisse um ein langsames Absterben spezifischer Neurone und somit um eine langsam fort schreitende Verringerung der Hirnfunktionen. Zunächst werde diese als Bewe gungsstörung manifest, später auch durch vegetative Dysfunktionen und durch abnehmende kognitive Funktionen (Urk. 12/3 9/8-12). 3.3
Im Bericht vom 8. Septem b er 2015 zuhanden der Allianz ergänzte Dr. B.___, dass mit der von ihm vorgeschlagenen Medikation in einem Zeithorizont von ein em bis zwei Monaten mit einer Teilarbeitsfähigkeit gerechn et werden könne. Die Zumutbarkeit eines L- Dopa -Präparat s sei durchaus gegeben. Bezüglich des vor geschlagenen
Dopaminagonist s (Requip bzw. Ropinorol) sei die Zumutbarkeit dann gegeben, wenn keine schwereren Nebenwirkungen (Impulskontroll störungen, Einschlafattacken) auftreten würden. Da der Kläger Ropinirol bisher gut toleriert habe und keine schwerwiegenden Nebenwirkungen aufgetreten seien, stünden die Chancen sehr gut, dass auch bei einer weiteren Aufdosierung keine schweren N ebenwirkungen auftreten würden. Mit den Medikamenten könnten zwar die Feinmotilität und die Geschicklichkeit des Klägers deutlich ver bessert werden. Es bleibe jedoch eine gewisse Verlangsamung, welche durch kein Medikamen t verbessert werden könne (Urk. 12/39/13-14). 3.4
Dr. med. D.___, FMH Neurologie, gab im Bericht vom 1 0. November 2015 zuhanden von Dr. Z.___ an, dass sich beim Kläger nach wie vor eine bradykinetische Veränderung der Motorik zeige, die ihn einseitig rechts deutlich behindere, mit klinisch Rigor und nur geringem Tremor. An und für sich wäre der Kläger sicher geeignet für eine L- Dopa - Behandlung, wobei er sich die s bezüg lich etwas schwer tue. Anscheinend habe er
vor zwei Jahren bei einer anderen Neurologin einen Versuch ohne Erfolg gehabt (Urk. 12/44/5). 3.5
RAD-Arzt Dr. C.___ erklärte in der Stellun gnahme vom 1 0. Dezember 2015, dass der Kläger in dieser Konstellation nicht auf eine Dosiserhöhung zu drängen sei. Der mögli che Erfolg sei völlig offen. Demnach bleibe er bei seiner Einschätzung gemäss Stellungnahme vom 2 6. Juni 2015 (Urk. 12/40/2). 3.6
In der Stellungnahme vom 3 1. März 2016 führte RAD-Arzt Dr. C.___ aus, dass der Versuch einer medikamentösen Therapieoptimierung zu begrüssen sei. Bisher seien Medikationsversuche mit Madopar bis 375 mg/d und Ropin o rol bis 16 mg/d berichtet worden. Diese Ropinoroldosis sei durchaus im höheren Bereich gelegen; dass darunter keine Besserung der Feinmotorik eingetreten sei, deute auf ein schlechtes Ansprechen auf die Medikation hin. Auch unter weiteren Medika tionsversuchen halte er ein Wiedererreichen d er A rbeitsfähigkeit als Coiffeur für ausgeschlossen. In möglichen administrativen Bereichen sei neben der Feinmo torikstörung auch die Bradyphrenie (allgemeine Verlangsamung der mentalen Verarbeitungsgeschwind ig keit) zu beachten. Für höhere Dosierungen wären dann auch Nebenwirkungen zu erwarten. Prognosen über die mögliche Wirksamkeit einer Schadenminderungspflicht könnten in dieser Konstellation nicht gemacht werden (Urk. 12/45). 4. 4.1
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beklagten 1
Invalidenrenten versichert sind und bei länger dauernder Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Beitragsbefreiung besteht (Urk. 9/3 und Art. 1.4 der Besonderen Reglements be stimmungen, BRB, Urk. 9/5). Bei der Beklagten 2 sind Invalidenrenten dagegen nicht versichert.
Bei länger dauernder Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit besteht einzig Anspruch auf eine B eitragsbefreiung
(Urk. 9/6
und Art. 1.4 BRB Berufliche Zusatzvorsorge, Urk. 9/8) . 4.2
Was die Frage der Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle anbelangt, haben die Beklagten im Wesent lichen erklärt, dass ihnen die Verfügung vom 14. April 2016, mit welcher dem Kläger per 1. Juni 2015 eine ganze Rente zuge sprochen wurde, nicht zugestellt worden sei. A nders als der Vorb escheid vom 9. September 2015 sei die Verfügung offenbar versehentlich an eine Adresse mit der Postleitzahl 8050 statt
80 10 versandt worden . An dieser Adresse würden sich
jedoch k eine Büros der Allianz befinden. In der Folge sei en sie über die Kranken taggeldversicherung Allianz in Besitz der Verfügung vom 14. April 2016 in ver kürzter Fassung (ohne Begründungsteil) gelangt (Urk. 8 S. 3 ff.) .
Vor diesem Hintergrund erscheint es tatsächlich fraglich, ob vorliegend von einer formgültigen E röffnung der Rentenverfügung
-
was
eine der Voraussetzung en für die Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Stelle bildet (vgl. E. 1.4) - ausgegangen werden kann. Die Frage der Bindungswirkung muss indes nich t abschliessend geklärt werden, da die von der IV-Stelle verfügte Rentenzusprache per 1. Juni 2015
– wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden –
auch
bei freier Überprüfung nicht zu beanstanden ist. 4.3
Die IV-Stelle stützte sich in der Verfüg ung vom 1 4. April 2016 (Urk. 12/46) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. C.___ . Dieser legte in der Stellungnahme vom 2 6. Juni 2015 zunächst dar, dass der Neurologe Dr. med. E.___ von der A.___
Klinik in den Berichten vom 11. Oktober 2013, 8. Mai 2014 und 3 1. März 2015 ein idiopathisches Parkinson syndrom vom akinetisch-rigiden Typ in Rechts-Betonung und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert habe. Zuletzt seien ein Rigor der Arme beidseits in Rechtsbetonung, eine Bradydiadochokinese rechts mehr als links, ein verlang samtes Fingerspiel rechts mehr als links, nur eingeschränkt mögliches Schreiben, eine aufgehobene Mitbewegung des Armes rechts beim Gehen und eine etwas verkürzte Schrittlänge beschrieben worden. Der Allgemeinmediziner Dr. Z.___ bestätige die Diagnose und attestiere
ab dem 2 5. Juni 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als C oiffeur und als Geschäftsführer. In Zusammenfassung der vorliegenden Befunde bestehe mit den Defiziten eines idiopathischen Parkinson syndroms ein namhafter Gesundheitsschaden. Ab dem 2 5. Juni 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Eine Schadenminderungspflicht sei nicht aufzuerlegen (Urk. 12/29/3-4).
Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Arzt Dr. C.___, welche er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist angesichts der genannten Befunde nachvollziehbar. Sie deckt sich im Wesentlichen auch mit der Einschätzung von Dr. Z.___, der aufgrund der raschen Progression der Krankheit und trotz Ausschöpfen aller medikamentösen Therapien lediglich noch von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 10 % bis 20 % ausging (Urk. 12/18/2). 4 .4
Nach Versand der Mitteilung des Beschlusses vom 2 0. Oktober 2015 (Urk. 12/35) erfuhr die IV-Stelle
von den weiteren Abklärungen der Krankentag geld versiche rung Allianz und zog insbesondere das Kurzg utachten von Dr. B.___ vom 2 4. August 2015 (Urk. 12/39) und den Bericht vo n Dr. D.___ vom 1 0. November 2015 (Urk. 12/43) bei . Zum von diesen beiden Ärzten empfohlenen Ausbau der medikamentösen Behandlung nahm RAD-Arzt
Dr. C.___
Stellung und erklärte, dass der Kläger in der vorliegenden Konstellation nicht auf eine D osiserhöhung zu drängen sei. Dies deshalb, weil der
mögli che Erfolg v öllig offen und seine
Bedenken be züglich der Nebenwir kungen nicht ohne Realität seien. Überdies sei bisher
- trotz
einer durchaus im höheren Bereich gelegenen
Ropinoroldosis
- keine Besserung der Feinmotorik eingetreten,
was auf ein schlechtes Ansprechen auf die Medikation hin deute . Auch unter weiteren Medikationsversuchen halte er das Wiedererreichen einer A rbeitsfähigkeit als Coiffeur
für ausgeschlossen. Schliesslich bemerkte RAD-Arzt Dr. C.___, dass i n möglichen administrativen Tätigkeiten neben der Feinmotorikstörung auch die Bradyphrenie (allgemeine Verlangsamung der mentalen Verarbeitungsgeschwind ig keit) zu beachten sei. Dies e betref fe unter anderem das Erlernen neuer Arbeitsgänge (Urk. 12/40/2 und Urk. 12/45).
RAD-Arzt Dr. C.___ hat sich demnach
mit den abweichenden ärztlichen
Beurtei lungen betreffend die medikamentöse Behandlung und
a uch mit der Ein schätzung von Dr. B.___
zur theoretischen Arbeitsfähigkeit des Klägers nach einer erfolgreichen Behandlung auseinandergesetzt. Seine begründeten fachärztlichen Darlegungen sind dabei plausibel. Dass Dr. B.___ zum Schluss kam, dem Kläger könnte die (anspruchsvolle und hektische) Tätigkeit als Coiffeur und Geschäfts führer eines (kleineren)
Coiffeurbetriebs wieder in einem 50%-Pensum zumutbar sein (Urk. 12/39/11), ist nicht nachvollziehbar. 4.5
Der Einwand der Beklagten, dass der festgestellte Invaliditätsgrad von 100 % auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt beruhe (vgl. E. 2.2), ist unzu treffend . Die IV-Stelle hat vorliegend
sämtliche Bericht e der behandelnden Ärzte (inkl. V erlaufsberichte) eingeholt und mehrfach Akten der Krankentag geldversi cheru ng Allianz beigezogen (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . Gestützt auf diese Akten lage erging die Stellungnahme von RAD- Dr. C.___ vom 2 6. Juni 2015 (Urk.
12/29/3-4) . In der Folge erfuhr die IV-Stelle von den weiteren Abklärungen der Krankentaggeldv ersicherung Allianz und zog diese ebenfalls bei (Urk. 12/39 und Urk. 12/43-44) . Die IV-Stelle
war bzw. ist jedoch nicht verpflichtet, sämtliche medizinischen Unterlagen einer Krankentaggeldversicherung (oder einer anderen Sozialversicherung) beizuziehen oder deren allfällige noch nicht durchgeführte n Abklärungen
abzuwarten. Sie kann vielmehr bereits dann entscheiden, wenn der medizinische Sachverhalt – nach Vornahme der notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlich keit
als erstellt gelten kann. Dies war vorliegend zum Zeitpunkt, da RAD-Arzt Dr. C.___ die Stellungnahme vom 2 6. Juni 2015 abgab, der Fall. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten (Urk. 20 S. 7) waren sodann keine Gründe gegeben, die einen neuerlichen Vorbescheid erforderlich gemacht hätten. Da gegen den Vorbescheid vom 9. September 2015 (Urk. 12/31) kein Einwand erhoben worden war, ist auch nicht zu beanstanden, dass
die IV-Stelle die Be gründung aus diesem Vorbescheid in der Verfügung vom 1 4. April 2016 (Urk.
2/6)
übernahm. Zusätzliche medizinische Abklärungen waren im Übrigen nicht angezeigt (Urk.
20 S. 15). 4.6
Selbst wenn man jedoch mit Dr. B.___
annehmen würde, dass dem Kläger einfache administrative Tätigkeiten – nach einer erfolgreichen medikamentösen Behand lung – wieder zumutbar wären (Urk. 12/39/11), hätte dieser Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Denn gestützt auf die durchschnittlichen Einkommenszahlen
der letzten drei Jahre, in denen der Kläger voll erwerbstätig war (2011 bis 2013), ist vorliegend von ei nem Valideneinkommen
im Jahr 2015 in Höhe von Fr. 185'622.65
([ Fr. 120'000.-- + Fr. 215'868.-- + Fr. 221'000.-- ] : 3) auszugehen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 1 0. November 2014, Urk. 12/8/1) .
Da der Kläger nebst dem
Diplom als
Herrencoiffeur
(höhere Fachprüfung) über keine anderweitigen Ausbildungen verfügt (Urk. 12/2-3), wäre a ufseiten des Invalideneinkom mens
der monatliche Medianlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik von 2014 in der Höhe von Fr. 5'312.-- (Tabelle TA1, Anforderungsn iveau 1, Männer) heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnent wicklung von Männern (Bundesamt für Statistik, T 1.1 .10 Nominallohnindex, 2011 - 2016)
würde sich das hypo thetische Jahreseinkommen bei
einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit auf
Fr. 66' 652 . 5 0 (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,00 3) belaufen. Da der Kläger auch in einer angepassten Tätig keit insbesondere aufgrund der nicht behandelbaren allgemeinen Verlangsamung der ment alen Vera rbeitungsgeschwind ig keit (Urk. 12/39/14 und Urk. 12/45) erheblich ein ge schränkt wäre, würde sich die Berücksichtigung eines leidensbe dingten Abzugs von 20 % (vgl. dazu BGE 126 V 75) rechtfertigen . Das hypothe tische Invalideneinkommen würde somit
Fr. 53' 322 . -- (Fr. 66' 652 . 5 0 x 0,8) betragen . Bei einem Valideneinkommen von Fr. 185'622.65 und einem Invali denein kommen von Fr. 53' 322 . --
ergäbe sich eine
Erwerbseinbusse von Fr. 132‘ 300 . 6 5
und damit ein Invaliditätsgrad von abgerundet 71 % (Fr. 132‘ 300 . 6 5 : Fr.
185‘622.65; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 5 . 5 .1
Da dem Kläger mit Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Juni 2016 mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 12/46), ist ihm ab diesem Zeitpunkt demnach auch eine volle Rente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG und Urteil des Bundesgerichts
9C_326/2014 vom 28. September 2014 E. 5.2). Dieser Anspruch ist aufzuschieben, solange der Kläger Taggelder aus der Krankenversi cherung in der Höhe von 80 % des entgangenen Lohnes b ezieht (Art. 4.3.4 Abs. 1-2 der Allgemeinen Reglementsbestimmungen, ARB, Urk. 9/4).
Die Fest setzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in massli cher Hinsicht bleibt sodann
praxisgemäss
einstweilen der Beklagten 1 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450). 5 .2
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet.
Nach Art. 4.8.3 Abs. 6 ARB sind Leistungen 30 Tage nach Entstehung des Anspruchs zur Auszahlung fällig, sofern sämtliche für die Auszahlung erforderlichen Informationen und Unterlagen bei der Stiftung vorliegen. Danach befindet sich die Stiftung in Ver zug (Urk. 9/4) . Diese reglementarische Bestimmung geht der Regelung vo n Art. 105 Abs. 1 OR, wonach der Verzugszins erst mit Klageeinreichung geschul det ist, vor (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 1126). Als Zeitpunkt, zu dem der Beklagten 1 die für die Auszahlung erforderlichen Informationen und Unterlagen vorlagen,
kann spätestens
der 10.
November 2016 gelten, als ihr sämtliche Akten der IV- Stelle zugestellt wor den waren (Urk. 12/48).
Gemäss
Art. 4.8.3 Abs. 7 ARB entspricht der bei Verzug geschuldete Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz (Urk. 9/4). Damit ist für den Zeitraum ab dem 10. November 2016 bis zum 31. Dez ember 2016 ein Verzugszins von 1,25 % und für den Zeitraum ab dem 1. J anuar 2017 ein Verzugszins von 1 % geschuldet (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m . Art. 12 Verordnung über die berufliche Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). 5 .3
In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist d ie Beklagte 1
somit zu ver pflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015 eine volle Invalidenrente zuzüglich Verz ugszinsen von 1, 25 % bis Ende Dezember 2016 und von 1 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 1 0. November 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fällig keitsdatum auszurichten.
Im Weiteren ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 2 5. September 2014 (Ablauf der dreimonatigen Wartefrist nach Eintritt der Arbeits-/Erwerbsun fähigkeit) die vollständige Beitragsbefreiung zu gewähren (Art. 4.3.2 ARB i.V.m . Art. 1.4 BRB, Urk. 9/4-5). 5 .4
Ferner ist die Beklagte 2 i n teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage zu verpflichten, dem Kläger ab dem 2 5. September 2014 (Ablauf der dreimonati gen Wartefrist nach Eintritt der Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit) die vol lständige Beit ragsbefreiung zu gewähren (Art. 4.3.2 ARB ZV
i.V.m . Art. 1.4 BRB, Urk. 9/7 8).
Im Übrigen ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abzuweisen.
6.
Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich
vertrete nen Kläger von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen. Diese ist von der Beklagten 1 zu leisten. Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der gegen sie gerichteten
Klage wird die B eklagte 1 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Juni 2015
eine volle Invalidenrente zuzüglich Verzugs zinsen von 1,25 % bis Ende Dezember 2016 und von 1 % ab dem 1. Januar 2017 für die bis zum 1 0. November 2016 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Datum, für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Weiteren wird die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab dem 2 5. September 2014 die vollständige
Beitragsbefreiung zu gewähren. 2. In teilweiser Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage
wird die Beklagte 2 verpflich tet, dem Kläger ab dem 2 5. September 2014 die vollständige Beitragsbefreiung zu gewähren . Im Übrigen wird die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage abgewiesen. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4.
Die Beklagte 1 wird
verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800 .
- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Allianz Suisse - Bundesamt für Sozialversicherungen 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl