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BV.2017.00038

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Zürich SozVersG · 2017-08-02 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 ff.), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte soweit ersichtlich auch vor- be ziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe des geltend ge machten Ausstandes in Zweifel gezogen hat, dass gemäss den Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/7) die Prämien grund sätzlich am 1. Januar des Versicherungsjahres fällig werden (Ziffer 1 Abs. 2) und ein verbleibender Restbetrag spätestens vor Ablauf des Versicherungsjahres zu überweisen ist, sodass das per 31. Dezember abgeschlossene Prämienkonto keinen Saldo zulasten des Arbeitgebers aufweist (Ziffer 4 Abs. 1), dass die von der Klägerin in ihre Gesamtforderung integrierten Mahn - ( Urk. 2/1 5, Urk. 2/16 und Urk. 2/17) und Betreibungskosten (Urk. 2/16 und Urk. 2/17) so wi e die eingeklagte Umtriebsentschädigung im Kostenreglement (Urk. 2/8) ihre Grund lage finden (Ziffer 4.6), dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 des Obliga tio nen rechts (OR) sowie aus Ziffer 9.1 des Anschlussvertrags (Urk. 2/4) in Verbindung mit Ziffer 3 Abs. 1 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/7) ergibt und die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grund lage in der Abrede, die Zahlungen über ein verzinsliches Kontokorrent abzu wickeln, findet (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/7), dass keine Anzeichen für durch die Klägerin gemachte Berechnungsfehler oder der gleichen bestehen (vgl. insbesondere die Prämien- und Saldoberechnungen, Urk. 2/13-20), dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 57‘526.15 nebst Zins zu 3,75 % seit dem 1. Januar 2017 zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu bezahlen, dass der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Prozessentschädigung zusteht ( § 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 128 V 1 24 E. 5b ) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entspre chen den Antrages der Klägerin (Urk. 1 S. 2) – vo n diesem Grundsatz abzuweichen, ist doch die Klägerin durch die vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung für die Kosten des vorliegenden Verfahrens für ihre Umtriebe hinreichend ent schädigt und ist das Verhalten der Beklagten zwar als aussichtslos, aber nicht als mut willig anzusehen (vgl. dazu BGE 128 V 323 ) , erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 57‘526.15 nebst Zins zu 3,7 5 % seit dem

1. Januar 2017 zuzüglich Fr. 1‘500.--

Umtriebsentschädigung zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00038 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 2. August 2017 in Sachen Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft c/o Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, O BT IB Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Klägerin Zustelladresse: Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst O BT IB Postfach, 8010 Zürich gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 27. April 2017, mit welcher die Klägerin beantragt, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr Fr. 57‘526.15 nebst Zins zu 3.75 % seit dem 1. Januar 2017 zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsent schä di gung zu zahlen, in Erwägung, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zu m Entscheid über die Sache gegeben ist (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts B 136/06 vom 9. Juli 2007, Meyer/Uttinger in: Schneider/Geiser/

Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Art. 73 N 1 ff.) , dass die Beklagte innert der mit Verfügung vom 2. Mai 2017 (Urk. 3) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, weshalb der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist, dass die Beklagte sich der Klägerin mit bis zum 31. Dezember 2017 befristeten An schlussvertrag vom 6./12. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 zur Durchführung der weitergehenden beruflichen Vorsorge anschloss (Urk. 2/4, vgl. Ziffer 1.1 ), dass gemäss Ziffer 10.1 und 10.5 des Anschlussvertrages (Urk. 2/4) die Beklagte die gesamten geschuldeten Beiträge zu entrichten hat, dass die eingeklagte Forderung von Fr. 57‘526.15 dem von der Klägerin geltend ge mach ten Saldo des Kontokorrents per 31. Dezember 2016 entspricht (Urk. 2/18), dass gemäss Ziffer 10.6 des Anschlussvertrages (Urk. 2/4) Rechnungen und Konto aus züge als vom Arbeitgeber anerkannt gelten, sofern sie nicht spätestens innert 30 Tagen nach Erhalt gegenüber der Klägerin schriftlich beanstandet werden (vgl.

auch Gabriel in: Honsell/Vogt/Wiegand, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Art. 117 N 10 ff.), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte soweit ersichtlich auch vor- be ziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe des geltend ge machten Ausstandes in Zweifel gezogen hat, dass gemäss den Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/7) die Prämien grund sätzlich am 1. Januar des Versicherungsjahres fällig werden (Ziffer 1 Abs. 2) und ein verbleibender Restbetrag spätestens vor Ablauf des Versicherungsjahres zu überweisen ist, sodass das per 31. Dezember abgeschlossene Prämienkonto keinen Saldo zulasten des Arbeitgebers aufweist (Ziffer 4 Abs. 1), dass die von der Klägerin in ihre Gesamtforderung integrierten Mahn - ( Urk. 2/1 5, Urk. 2/16 und Urk. 2/17) und Betreibungskosten (Urk. 2/16 und Urk. 2/17) so wi e die eingeklagte Umtriebsentschädigung im Kostenreglement (Urk. 2/8) ihre Grund lage finden (Ziffer 4.6), dass sich die Höhe der eingeforderten Zinsen aus Art. 104 Abs. 1 des Obliga tio nen rechts (OR) sowie aus Ziffer 9.1 des Anschlussvertrags (Urk. 2/4) in Verbindung mit Ziffer 3 Abs. 1 der Bestimmungen für das Prämienkonto (Urk. 2/7) ergibt und die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen auf Verzugszinsen ihre Grund lage in der Abrede, die Zahlungen über ein verzinsliches Kontokorrent abzu wickeln, findet (vgl. Urk. 2/4 und Urk. 2/7), dass keine Anzeichen für durch die Klägerin gemachte Berechnungsfehler oder der gleichen bestehen (vgl. insbesondere die Prämien- und Saldoberechnungen, Urk. 2/13-20), dass die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 57‘526.15 nebst Zins zu 3,75 % seit dem 1. Januar 2017 zuzüglich Fr. 1‘500.-- vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung zu bezahlen, dass der obsiegenden Klägerin in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keine Prozessentschädigung zusteht ( § 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 128 V 1 24 E. 5b ) und kein Anlass besteht, vorliegend – trotz des entspre chen den Antrages der Klägerin (Urk. 1 S. 2) – vo n diesem Grundsatz abzuweichen, ist doch die Klägerin durch die vertraglich geschuldete Umtriebsentschädigung für die Kosten des vorliegenden Verfahrens für ihre Umtriebe hinreichend ent schädigt und ist das Verhalten der Beklagten zwar als aussichtslos, aber nicht als mut willig anzusehen (vgl. dazu BGE 128 V 323 ) , erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 57‘526.15 nebst Zins zu 3,7 5 % seit dem

1. Januar 2017 zuzüglich Fr. 1‘500.--

Umtriebsentschädigung zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Berufliche Zusatzvorsorge der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler