Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 9 . November 2016 Beiträge inklusive Umtriebsentschädigungen für Mahn ungen von Fr.
E. 3 00.-- und Betreibungen von Fr. 500.-- in Höhe von total Fr. 34‘425 . 55 ausstanden (vgl. Urk. 1 S. 3 ,
Urk.
2/B6 ), welche die Klägerin mit Zah lungsbefehl vom
E. 5 . Dezem ber 2016 in der Be trei bung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___
nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2016 in Betrei bung setzte (vgl. Urk. 2/ B8 ), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/B8 S. 2) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der ein geklagten Forde rung in Zweifel gezogen hat , dass sodann die eingeklagte Forderung im Betrag von total Fr. 34‘425.55 sowie die Zinsen vom 1. Januar 2016 bis 2 9. November 2016 in der Höhe von Fr.
986.30
durch d ie Akten ausgewiesen sind , wobei
insbesondere auf den An schlussver trag vom 4./13. Mai 2015 (Urk. 2/B2) , den Konto-Auszug vom 1 0. Februar 2017 (Urk.
2/B6), sowie
die Rechnungen vom 1 5. April und 1 3. Mai 2016 betreffend Um triebsentschädigungen für Mahnung und Betreibungsverfahren ( Urk. 2/B7.1-2) hinzuweisen ist, dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage
in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages vom 4./13. Mai 2015
(Urk. 2/B2) haben
und a b
1. Februar 2015 ein reglemen ta rischer Zinssatz von 5 % gültig war (vgl. Urk. 2/ B6 S. 2 ), dass die Klägerin für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein ver zinsliches Prämienkontokorrent führte (vgl. Ziff.
E. 5.4 des Anschluss ver trags vom 4./13. Mai 2015 [Urk. 2/B2 ] und den Konto-Auszug vom 1 0. Februar 2017 [ Urk. 2/B6] ), was unbestritten blieb, dass für die von der Klägerin mit der eingeklagten Forderung geltend gemach ten Umtriebsentschädigungen für Mahnungen von Fr. 300.-- und Betreibungen von Fr. 500.-- mit Ziff. 2 des Kostenreglements ( Urk. 2/B2) eine reglemen tarische Grundlage besteht, dass die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 (vgl. Urk. 2/ B8 ) gemäss ständi ger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des da mali gen Eidgenössischen Ver siche rungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5)
nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind , weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zah lung en des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs.
2 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs [SchKG]), dass die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Kläge rin Fr. 34‘425.55 nebst Zins zu 5 % seit dem
30. November 2016 zu be zahlen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2016) aufzuheben ist, dass die Beklagte sodann zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 986.30 für den
Zins vom 1. Januar bis 2 9. November 2016 zu bezahlen, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säu migkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwil liges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1‘ 2 00.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
E. 8 00.-- (inkl. Baraus la gen und MWSt) zu bezahlen,
erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 34‘425.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2016 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbe fehl vom 5. Dezember 2016) in diesem Umfang aufge hoben, und die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin Fr. 986.30 für die Verzugszinsen vom 1. Januar bis 2 9. November 2016 zu bezahlen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet , der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00025
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
6. Juni 2017 in Sachen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel Klägerin gegen X.___ GmbH Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 21. März 2017, mit welcher die Helvetia Sammelstif tung für Personalvorsorge beantrag te , es sei die X.___ GmbH
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 34‘528.85 nebst Zins vom 1. Januar bis 2 9. November 2016 von Fr.
986.30 plus Zins zu 5 % seit dem 30 . Novem ber 2016 auf Fr. 34‘528.85 zu bezahlen , und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___
im Umfang der zugesprochenen For derung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls [entsprechend Fr. 103.30] zu beseitigen (Urk. 1 S. 2 ), unter Hinweis, dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 24 . März 2017 angesetzten Frist (vgl. Urk. 3 und Urk. 4) keine Klageantwort erstattet e, weshalb andro hungs ge mäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klä gerin aufgelegten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass - da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (vgl. Urk. 2/ B
1) - das ange ru fene Ge richt für die Beurteilung der vorlie gen den Klage örtlich und sachlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen und Invalidenvorsorge [BVG]), dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen verlangen kann, dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 4./13 . Mai 2015 (Urk. 2/ B
2) rückwir kend per 1. März 2015 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlos sen (Urk. 1 S. 2) , dass in der Folge dieser Anschlussvertrag durch Kündigung der Klägerin vom 27. September 2016
( Urk. 2/B3) per 31. Okto be r 2016 aufgelöst worden sei (Urk. 1 S. 2), dass gemäss den weiteren Ausführungen der Klägerin und dem von ihr eingereichten Konto-Auszug vom 1 0. Februar 2017
per 2 9 . November 2016 Beiträge inklusive Umtriebsentschädigungen für Mahn ungen von Fr. 3 00.-- und Betreibungen von Fr. 500.-- in Höhe von total Fr. 34‘425 . 55 ausstanden (vgl. Urk. 1 S. 3 ,
Urk.
2/B6 ), welche die Klägerin mit Zah lungsbefehl vom 5 . Dezem ber 2016 in der Be trei bung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___
nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2016 in Betrei bung setzte (vgl. Urk. 2/ B8 ), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/B8 S. 2) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der ein geklagten Forde rung in Zweifel gezogen hat , dass sodann die eingeklagte Forderung im Betrag von total Fr. 34‘425.55 sowie die Zinsen vom 1. Januar 2016 bis 2 9. November 2016 in der Höhe von Fr.
986.30
durch d ie Akten ausgewiesen sind , wobei
insbesondere auf den An schlussver trag vom 4./13. Mai 2015 (Urk. 2/B2) , den Konto-Auszug vom 1 0. Februar 2017 (Urk.
2/B6), sowie
die Rechnungen vom 1 5. April und 1 3. Mai 2016 betreffend Um triebsentschädigungen für Mahnung und Betreibungsverfahren ( Urk. 2/B7.1-2) hinzuweisen ist, dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage
in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages vom 4./13. Mai 2015
(Urk. 2/B2) haben
und a b
1. Februar 2015 ein reglemen ta rischer Zinssatz von 5 % gültig war (vgl. Urk. 2/ B6 S. 2 ), dass die Klägerin für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein ver zinsliches Prämienkontokorrent führte (vgl. Ziff. 5.4 des Anschluss ver trags vom 4./13. Mai 2015 [Urk. 2/B2 ] und den Konto-Auszug vom 1 0. Februar 2017 [ Urk. 2/B6] ), was unbestritten blieb, dass für die von der Klägerin mit der eingeklagten Forderung geltend gemach ten Umtriebsentschädigungen für Mahnungen von Fr. 300.-- und Betreibungen von Fr. 500.-- mit Ziff. 2 des Kostenreglements ( Urk. 2/B2) eine reglemen tarische Grundlage besteht, dass die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 (vgl. Urk. 2/ B8 ) gemäss ständi ger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des da mali gen Eidgenössischen Ver siche rungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5)
nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind , weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zah lung en des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs.
2 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Konkurs [SchKG]), dass die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Kläge rin Fr. 34‘425.55 nebst Zins zu 5 % seit dem
30. November 2016 zu be zahlen, und der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2016) aufzuheben ist, dass die Beklagte sodann zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 986.30 für den
Zins vom 1. Januar bis 2 9. November 2016 zu bezahlen, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säu migkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwil liges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versiche rungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1‘ 2 00.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8 00.-- (inkl. Baraus la gen und MWSt) zu bezahlen,
erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 34‘425.55 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. November 2016 zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Z.___ (Zahlungsbe fehl vom 5. Dezember 2016) in diesem Umfang aufge hoben, und die Beklagte wird ferner verpflichtet, der Klägerin Fr. 986.30 für die Verzugszinsen vom 1. Januar bis 2 9. November 2016 zu bezahlen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200 .-- werden der Beklagten auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet , der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge - X.___ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher