Erwägungen (2 Absätze)
E. 18 . Februar
2015
(Urk. 2/2 ) rück wir kend per 1. Januar 2015 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an ge schlossen ( Urk. 1 S. 2) , dass in der Folge all e versicherten Personen bei der Beklagten per 3 1. Januar 2016 ausgetreten seien, woraufhin der Anschlussvertrag auf Wunsch der Beklagten per 31.
Januar 2016 aufgelöst worden sei ( Urk. 1 S. 2), dass gemäss den weiteren Ausführungen der Klägerin und de r von ihr eingereichten Schluss abrechnung
vom 3 0. August 2016 per 1. September 2015 Beiträge inklusive Mahngebühren von Fr. 100.--, Zinsen von Fr. 156.45 und V ertrags auflösungskosten von Fr. 5 00.-- in Höhe von total Fr. 23‘976.10 ausstanden ( vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2/13 ), welche die Klägerin mit Zah lungsbefehl vom
E. 20 . Okto ber 201 6 ) aufge hoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Vorsorgestiftung Winterthur - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2017.00006 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
20. März 2017 in Sachen AXA Vorsorgestiftung Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan -Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Klägerin gegen X.___ Beklagte Nach Einsicht in die Klage vom 20. Januar 2017, mit welcher die AXA Vorsorgestif tung Winterthur beantragen liess, es sei die X.___
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 23‘976.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016 sowie eine Bear beitungsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Y.___ des Betrei bungsamtes O.___ vom 27. Oktober 2015 in diesem Umfang auf zuheben und der Klägerin die de fini tive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S.
1), unter Hinweis, dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 2 6 . Januar 2017 angesetzten Frist (vgl. Urk. 3 und Urk. 4 ) keine Klageantwort erstattete, weshalb andro hungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen ist, in Erwägung, dass - da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat ( vgl. Urk. 2/14 S. 1 ) - das angerufene Ge richt für die Beurteilung der vorlie gen den Klage örtlich und sachlich zu stän dig ist (Art. 73 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las senen und Invalidenvorsorge [BVG]), dass gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG der Arbeitgeber die gesamten Beiträge schuldet, wobei die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Ver zugszinsen verlangen kann, dass die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführt, die Beklagte habe sich ihr mit Anschluss vertrag vom 18 . Februar
2015
(Urk. 2/2 ) rück wir kend per 1. Januar 2015 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an ge schlossen ( Urk. 1 S. 2) , dass in der Folge all e versicherten Personen bei der Beklagten per 3 1. Januar 2016 ausgetreten seien, woraufhin der Anschlussvertrag auf Wunsch der Beklagten per 31.
Januar 2016 aufgelöst worden sei ( Urk. 1 S. 2), dass gemäss den weiteren Ausführungen der Klägerin und de r von ihr eingereichten Schluss abrechnung
vom 3 0. August 2016 per 1. September 2015 Beiträge inklusive Mahngebühren von Fr. 100.--, Zinsen von Fr. 156.45 und V ertrags auflösungskosten von Fr. 5 00.-- in Höhe von total Fr. 23‘976.10 ausstanden ( vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2/13 ), welche die Klägerin mit Zah lungsbefehl vom 20 . Okto ber 2016 in der Be trei bung Y.___
des Betrei bungsamtes O.___
nebst Zins zu 5 % seit
1. Oktober 2016 sowie Bearbeitungsgebüh ren in der Höhe von Fr. 600.-- in Betrei bung setzte (vgl. Urk. 2/ 14 ), dass die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und ab gese hen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/ 14 S.
2) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der ein geklagten Forde rung in Zweifel gezogen hat , dass die Klägerin für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten ein ver zinsliches Prämienkontokorrent führte (vgl. Ziff. 2.2 des Anschluss vertra ges vom 1 8. Februar 2015 [ Urk. 2/2] und Urk. 2/15 ; vgl. Urk. 1 S. 4 ), was unbe strit ten blieb, dass sodann die eingeklagte Forderung im Betrag von total Fr. 23‘976.10
durch d ie Akten ausgewiesen ist, wobei
insbesondere auf die divers en Anmeldungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer n
durch die Beklagte in den Jah ren 2015 und 2016
(Urk. 2 / 5.1- 5.4, Urk. 2/10 ), die Beitragsrechnungen in den Jahre n 2015 und 2016 ( Urk. 2/6-9, Urk. 2/11) , das Beitragskonto der Klägerin (Urk.
2/15), die Schlussabrechnung vom 3 0. August 2016 ( Urk. 2/13) sowie die Zusam menstellung der Klägerin betreffend d ie eingeklagte Forderung in der Klageschrift vom 2 0. Januar 2017 ( Urk. 1 S. 3) hinzuweisen ist, dass für auf die von der Klägerin mit der eingeklagten Forderung geltend gemach ten Mahn gebühren
von
Fr. 1 00.-- und d ie Ver tragsauflösungskosten (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/15) mit Ziff. 2 (Kosten für das Inkas so ) und Ziff. 4 (Kosten bei einer Anschlussvertragsauflösung ) des Kostenregle ments der Klä gerin ( Urk. 2/4; anwendbar gemäss Ziff. 3.3 [Beitragszahlung] und Ziff. 6.8 [Ver tragsauflösungskosten] des An schluss ver trages vom
18. Februar 201 5 [ Urk. 2/2]) eine reglemen tarische Grundlage besteht, dass dies auch für die ebenfalls eingeklagten Bearbeitungskosten in der Höhe von Fr. 600.-- bei einem Betreibungsbegehren gilt ( Ziff. 2 des Kostenregle ments der Klägerin [ Urk. 2/4 ] ; anwendbar gemäss Ziff. 3.3 des Anschluss ver trages vom 18. Februar 201 5 [Urk. 2/2]) ,
dass namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen beste hen, dass Betreibungskosten (vgl. Urk. 2/14 S. 1)
gemäss
ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des da mali gen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 5)
nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zah lung en des Schuldners vorab zu erheben ( Art. 68 Abs.
2 des Bundesgesetzes über
Schuld betreibung und Konkurs [SchKG]), dass die Beklagte demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Kläge rin Fr. 23‘976.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016
sowie Fr. 600.-- für Bearbei tungsgebühren zu be zahlen, und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Y.___ des Betrei bungsamtes O.___
(Zahlungs be fehl vom
20. Oktober 2016 ) aufzuheben ist, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säu migkeit im nachfolgenden Prozess nach ständiger Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in Höhe von Fr. 1 ‘000.-- aufzuerlegen sind (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]), dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grund sätzlich kein en Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (BGE 126 V 1 43 E. 4a mit Hinweisen ) , vorliegend jedoch das Verhalten der Be klagten als mutwillig zu qualifizieren ist, weshalb sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu ver pflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8 00 .-- (inkl. Baraus la gen und MWSt ) zu bezahlen,
erkennt das Gericht: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 23‘976.10
nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2016
und Fr. 600 .-- für Bearbeitungsge bühren zu bezahlen, und es wird der Rechts vorschlag in der Betreibung
Y.___ des Betrei bungsamtes O.___
(Zahlungs befehl vom 20 . Okto ber 201 6 ) aufge hoben . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA Vorsorgestiftung Winterthur - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher