Sachverhalt
1.
Die 1970 geborene A.___ war bei der Sammelstiftung Vita (nachfolgend: Vita) berufsvorsorgeversichert, als sie am 2 2. Juli 2014 verstarb (Urk. 8/3). In der Folge erhoben sowohl Y.___ und X.___ als ihre Eltern wie auch Z.___ als ihr Lebenspartner An spruch auf das Todesfallkapital (Urk. 8/15 und Urk. 8/17). Angesichts des Dop pelzahlungsrisikos weigerte sich die Vita, ohne schriftlichen Vergleich unter den Ansprechern, eine schriftliche Verzichtserklärung oder gerichtliche Beurteilung eine Auszahlung vorzunehmen (Urk. 8/21).
2.
Mit Eingabe vom 3 0. November 2016 erhoben Y.___ und X.___ Klage gegen die Vita und beantragten, es seien ihnen die regle mentarischen Leistungen, insbesondere das Todesfallkapital auszurichten. In pro zessualer Hinsicht ersuchten sie um Beiladung von Z.___ (Urk. 1 S. 2) . Mit Klageantwort vom 1 6. Januar 2017 beantrag t e die Vita, es sei ihr bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, eventuell bei einer anderen durch das Gericht zu bezeichnenden Stelle, die Hinterlegung des sich per Todestag vom 2 2. Juli 2014 ergebenden Todesfallkapitals von Fr.
116'317.65 mit schuldbefreiender Wirkung zu gestatten . Dem Antrag auf Bei ladung schloss sie sich an (Urk. 7 S. 1). Mit V erfügung vom 2. Februar 2017 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Am 3. April 2017 reichte er eine Stellungnahme ein (Urk. 15).
Replicando (Urk. 20) hielten die Klä ger an ihrem Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 2 4. August 2017 wurde der Beklagten die Hinterlegung des Todesfallkapitals von A.___ in Höhe von Fr. 116'317.65 bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bewilligt (Urk. 22). Die Zahlung erfolgte am 1 2. September 2017 (Urk. 29). Mit Duplik vom 4. September 2017 verwies die Beklagte auf ihre in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren (Urk. 24). Zur Replik und Duplik der Parteien nahm der Beigeladene a m 25. September 2017 Stellung (Urk. 28). Nach durchgeführter Instruktionsverhandlung (S. 7 des Protokolls) erachtete
es das hiesige Gericht f ür erforderlich, weitere Beweis e abzunehmen (Urk. 39). In der Folge wurde am 25. Februar 2019 eine Zeugeneinvernahme von B.___, C.___ und D.___ durchgeführt (Urk. 53). Zum Beweis ergebnis nahmen die Klagenden am 1 0. April 2019 und der Beigeladene am 1 8. Juni 2019 Stellung (Urk. 57 und Urk. 64), wogegen die Beklagte auf eine Ein gabe hierzu verzichtete (Urk. 56). Die Sache erweist sich damit als spruchreif. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht für Hinterlassenenleistungen folgende Kaska denordnung vor:
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberech tigten n ach den Artikeln 19 bis 20 (das heisst überlebender Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner respektive Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hin terlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gem einsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Elter n oder die Geschwister; (...). 1.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a BVG Gebrauch und regelte in ihrem Vorsorgereglement Vita Classic, Ausgabe 1/2014 (nachfolgend: Reglement) mit Ziff. 4.5.7 die Anspruchsberechtigung auf e in Todesfallkapital wie folgt:
Anspruch auf die Tode s fallkapitalien haben unabhängig vom Erbrecht: a) der überlebe nde Ehegatte, bei dessen Fehlen b) die rentenberech tigten Kinder, bei deren Fehlen c) übrige natürliche Personen, die von der verstorbenen versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jah r en bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen d) die übrigen Kinder, bei deren Fehlen e) die Eltern (…) 1.3
Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Ge schlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zu kommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbeson dere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Klagenden führten zur Klagebegründung aus, die Verstorbene sei nicht ver heiratet gewesen und habe keine Kinder gehabt. Sie sei nicht von natürlichen Personen in erheblichem Masse unterstützt worden und habe auch nicht bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt. Ebenso habe sie auch nicht für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen. Als ihre Eltern hätten sie deshalb Anspruch auf die reglementarischen Leistungen (Urk. 1 S. 3 f.). Der Beigeladene habe mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Parallelbeziehung geführt. Dies führe dazu, dass er mit ihrer verstor benen Tochter keine eheähnliche Gemeinschaft gelebt habe (Urk. 20 S. 4). 2.2
Die Beklagte gab an, angesichts des Doppelzahlungsrisikos und der Geltendma chung des Anspruchs auf Leistungen durch die Kläger und den Beigeladenen so wie den sich widersprechenden Aussagen sei sie nicht in der Lage, eine Auszah lung ohne gerichtliche Beurteilung vorzunehmen (Urk. 7 S. 6). 2.3
Der Beigeladene stellte sich auf den Standpunkt, aus den Akten ergebe sich, dass er mit A.___ eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt habe, die faktisch mehr als fünf Jahre vor deren Tod ihren Anfang genommen habe. Die mit der Mutter seiner beiden Kinder geführte «spontane Parallelbezie hung» habe in den letzten fünf Jahren vor dem Hinschied von A.___ nicht mehr bestanden. Sein jüngeres Kind sei am 19. März 2009 zur Welt gekommen und sei schon zum Zeitpunkt des Todes am 2 2. Juli 2014 mehr als fünfjährig gewesen. Die Zeugung sei damit sechs Jahre vor dem Todesfall erfolgt. Ab der Geburt des zweiten Kindes habe der Kontakt zur Mutter der beiden Kinder auf einer rein freundschaftlichen Basis bestanden und sich weitgehend in der Organisation und der Wahrnehmung der ihm zustehenden Besuchsrechte er schöpft (Urk. 15). Auch die Klägerin habe gegenüber der Beklagten anlässlich eines Telefongesprächs erklärt, er habe mit der Verstorbenen eine Lebensgemein schaft von mehr als fünf Jahren geführt (Urk. 28 S. 2). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, wer Anspruch auf das Todesfallkapital von Fr. 116'317.65 hat . Dabei fragt sich, ob es gestützt auf Ziff. 4.5.7 lit . c des Regle ments dem Beigeladenen oder gestützt auf Ziff. 4.5.7 lit . e des Reglements den Klägern zusteht .
Vorab ist auszuführen, dass die Auszahlung des Todesfallkapitals an eine gemäss Ziff. 4.5.7 lit . c des Reglements an spruchsberechtigte Person voraus setzt, dass die Beklagte bis spätestens vor der Verteilung der Leistung über deren Vorhandensein in Kenntnis gesetzt wurde (Ziff. 4.5.7 lit . i 4. Abschnitt des Reglements). Es ge nügt, wenn dieser Status – hier jener des Lebenspartners – als möglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.1.2). Von den Par teien wird vorliegend die Erfüllung dieses Erfordernisses zu Recht nicht in Frage gestellt. Mithin ist zu prüfen, ob A.___ und der Beigeladene in den letzten fünf Jahren bis zum Hinschied Erstge nannter – das heisst vom 2 2. Juli 2009 bis am 2 2. Juli 2014 – eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt haben. 3.2
In Würdigung der Akten erscheint glaubhaft, dass der Beigeladene und A.___ eine Beziehung lebten. Damit ist auc h zu erklären, dass die Klä gerin 2
gegenüber de r Beklagten den Beigeladenen als Lebenspartner bezeichnete (Urk. 8/4; siehe auch Urk. 28 S. 2), in der Todesanzeige ein Lebenspartner – ohne Namensangabe – aufgeführt ist (Urk. 8/5) und im anlässlich der Trauerfeier ver lesenen Lebenslauf der Beigeladene – nun mit Namensangabe
– erwähnt wird (Urk. 8/15).
Gleichzeitig jedoch unterhielt der Beigeladene auch mit D.___, der Mutter seiner beiden 2007 und 2009 geborenen Kinder, eine Beziehung. Dieser Kontakt beruhte nicht nur auf einer rein freundschaftlichen Basis (Urk. 15 S. 2) und be stand aus mehr als nur diversen « Bsüechli » (vgl. Protokoll S. 27) . Nach dem zeit lichen Verlauf der Beziehung befragt gab D.___ an, sie seien von 2004 bis 2013, eventuell 2014, ein Pa ar gewesen (Protokoll S. 19
f.).
Die Zeugin ging davon aus, dass sie zusammen mit dem Beigeladenen und den gemeinsamen Kin dern eine Familie bildete (Protokoll S. 19). Dass sie anlässlich der Zeugeneinver nahme zum Ausdruck gab, dass sie sich einzig bezüglich der Vaterschaft des Bei geladenen sicher sei (Urk. 64 S. 5; vgl. Protokoll S. 19), ist mit dem ihr gezeigten Verhalten des Beigeladenen – dieser spricht diesbezüglich von einem Doppelleben (Urk. 64 S. 9) – zu erklären. D er Beigeladene hielt sich mehrheitlich an den Wo chenenden bei der Zeugin
un d den Kindern auf (Protokoll S. 20
f. und S. 24). Gemeinsame Ferien wurden bis ins Jahr 2011 respektive 2012 verbracht (Proto koll S. 21).
Angesichts der Aussagen der Zeugin und der gelebten Umstände ist nicht glaub haft, dass ihr der Beigeladene
durch sein Verhalten klar signalisiert hatte, dass er mit ihr einzig zwei Kinder zeugen, nicht aber eine Beziehung führte wollte (vgl. Urk. 64 S. 7). Dies gilt umso mehr, als er in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 selber eine spontane Parallelb eziehung mit der Zeugin angibt, die einzig in den letzten fünf Jahren vor dem Tod von A.___ nicht mehr bestanden habe (Urk. 15 S. 2). Die mit D.___
gelebte Beziehung
– unab hängig davon, in welchem (intimen) Ausmass diese g epflegt wurde – schliesst damit eine umfassende Lebensgemeinschaft mit A.___ aus. Hierfür spricht auch, dass der Be igeladene
– soweit aktenkundig – seine Kinder nicht zur Verstorbenen auf Besuch nahm respektive mit ihr und den Kindern keine gemeinsamen Ausflüge oder Ferien unternahm .
V or diesem Hintergrund kann die hier interessierende Beziehung des Beigeladenen mit der Verstorbenen nicht die für eine Lebensgemeinschaft nach Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG respektive Ziff. 4.5.7 lit . c des Reglements erforderliche Intensität auf gewiesen haben . Dies erhellt auch daraus, dass er die Beziehung zur Verstorbenen vor der Mutter seiner Kinder verheimlichte und damit nicht in aller Öffentlichkeit zu ihr stand. Zusam menfassend war beim Beigeladenen nicht die Bereitschaft zu erkennen, seiner Partnerin Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegat ten fordert (E. 1.3 hievor; siehe hierzu auch BSK-Schwander, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 159 N 11). Angesichts dessen ändert am Ergebnis nichts, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art.
20a Abs. 1 lit . a BVG nur grundsätzlich Aussc hliesslichkeitscharakter zu kommen muss .
Bei dieser Sachlage kann auf die anbegehrten Zeugeneinvernahmen von Freun den der Verstorbenen (Urk. 43 und 56) und da sie
– wie auch die von ihnen ver fassten Schreiben (Urk. 8/22 und Urk. 8/65) – keine Rückschlüsse auf die mit D.___ gelebte Beziehung erlauben,
verzichtet werden . Da glaubhaft ist, dass der Beigeladene einzig sein Steuerdomizil in E.___ h atte, drängt sich auch eine Befragung von F.___ nicht auf (Urk. 38, 43 und 56; antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 3.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beigeladene mit der verstorbenen A.___ keine eheähnliche Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren vor deren Ableben geführt hat. Das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 116'317.65 steht damit gestützt auf Ziff. 4.5.7 lit . e des Reglements den Klä gern zu. 4.
Bei der Beurteilung der Frage nach der Anspruchsberechtigung auf das Todesfall kapital handelt es sich um einen Streit zwischen den Klägern und dem Beigela denen. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht von Anfang an anerkannt und ein zig aufgrund des Doppelzahlungsrisikos auf eine r gerichtliche n Beurteilung der Sache bestanden. Angesichts dessen rechtfertig t es sich
– trotz des Obsiegens der Kläger – auf die Zusprache einer Prozessentschädigung zu verzichten.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klagenden das Todesfall kapital von A.___
in Höhe von Fr. 116'317.65 (Vorsorgewerk G.___, Vertragsnummer «..») auszurichten, unter Berücksichtigung, dass die Beklagte das Todesfallkapital im Betrag von Fr. 116'317.65 bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hinterlegt hat, weshalb diese an gewiesen wird, den Klagenden de n genannten Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sammelstiftung Vita - Fürsprecher Urs Marolf - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1970 geborene A.___ war bei der Sammelstiftung Vita (nachfolgend: Vita) berufsvorsorgeversichert, als sie am 2 2. Juli 2014 verstarb (Urk. 8/3). In der Folge erhoben sowohl Y.___ und X.___ als ihre Eltern wie auch Z.___ als ihr Lebenspartner An spruch auf das Todesfallkapital (Urk. 8/15 und Urk. 8/17). Angesichts des Dop pelzahlungsrisikos weigerte sich die Vita, ohne schriftlichen Vergleich unter den Ansprechern, eine schriftliche Verzichtserklärung oder gerichtliche Beurteilung eine Auszahlung vorzunehmen (Urk. 8/21).
E. 1.1 Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht für Hinterlassenenleistungen folgende Kaska denordnung vor:
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberech tigten n ach den Artikeln 19 bis 20 (das heisst überlebender Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner respektive Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hin terlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gem einsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Elter n oder die Geschwister; (...).
E. 1.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a BVG Gebrauch und regelte in ihrem Vorsorgereglement Vita Classic, Ausgabe 1/2014 (nachfolgend: Reglement) mit Ziff. 4.5.7 die Anspruchsberechtigung auf e in Todesfallkapital wie folgt:
Anspruch auf die Tode s fallkapitalien haben unabhängig vom Erbrecht: a) der überlebe nde Ehegatte, bei dessen Fehlen b) die rentenberech tigten Kinder, bei deren Fehlen c) übrige natürliche Personen, die von der verstorbenen versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jah r en bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen d) die übrigen Kinder, bei deren Fehlen e) die Eltern (…)
E. 1.3 Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Ge schlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zu kommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbeson dere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 3 0. November 2016 erhoben Y.___ und X.___ Klage gegen die Vita und beantragten, es seien ihnen die regle mentarischen Leistungen, insbesondere das Todesfallkapital auszurichten. In pro zessualer Hinsicht ersuchten sie um Beiladung von Z.___ (Urk. 1 S. 2) . Mit Klageantwort vom 1 6. Januar 2017 beantrag t e die Vita, es sei ihr bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, eventuell bei einer anderen durch das Gericht zu bezeichnenden Stelle, die Hinterlegung des sich per Todestag vom 2 2. Juli 2014 ergebenden Todesfallkapitals von Fr.
116'317.65 mit schuldbefreiender Wirkung zu gestatten . Dem Antrag auf Bei ladung schloss sie sich an (Urk.
E. 2.1 Die Klagenden führten zur Klagebegründung aus, die Verstorbene sei nicht ver heiratet gewesen und habe keine Kinder gehabt. Sie sei nicht von natürlichen Personen in erheblichem Masse unterstützt worden und habe auch nicht bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt. Ebenso habe sie auch nicht für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen. Als ihre Eltern hätten sie deshalb Anspruch auf die reglementarischen Leistungen (Urk. 1 S. 3 f.). Der Beigeladene habe mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Parallelbeziehung geführt. Dies führe dazu, dass er mit ihrer verstor benen Tochter keine eheähnliche Gemeinschaft gelebt habe (Urk. 20 S. 4).
E. 2.2 Die Beklagte gab an, angesichts des Doppelzahlungsrisikos und der Geltendma chung des Anspruchs auf Leistungen durch die Kläger und den Beigeladenen so wie den sich widersprechenden Aussagen sei sie nicht in der Lage, eine Auszah lung ohne gerichtliche Beurteilung vorzunehmen (Urk.
E. 2.3 Der Beigeladene stellte sich auf den Standpunkt, aus den Akten ergebe sich, dass er mit A.___ eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt habe, die faktisch mehr als fünf Jahre vor deren Tod ihren Anfang genommen habe. Die mit der Mutter seiner beiden Kinder geführte «spontane Parallelbezie hung» habe in den letzten fünf Jahren vor dem Hinschied von A.___ nicht mehr bestanden. Sein jüngeres Kind sei am 19. März 2009 zur Welt gekommen und sei schon zum Zeitpunkt des Todes am 2 2. Juli 2014 mehr als fünfjährig gewesen. Die Zeugung sei damit sechs Jahre vor dem Todesfall erfolgt. Ab der Geburt des zweiten Kindes habe der Kontakt zur Mutter der beiden Kinder auf einer rein freundschaftlichen Basis bestanden und sich weitgehend in der Organisation und der Wahrnehmung der ihm zustehenden Besuchsrechte er schöpft (Urk. 15). Auch die Klägerin habe gegenüber der Beklagten anlässlich eines Telefongesprächs erklärt, er habe mit der Verstorbenen eine Lebensgemein schaft von mehr als fünf Jahren geführt (Urk. 28 S. 2). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, wer Anspruch auf das Todesfallkapital von Fr. 116'317.65 hat . Dabei fragt sich, ob es gestützt auf Ziff. 4.5.7 lit . c des Regle ments dem Beigeladenen oder gestützt auf Ziff. 4.5.7 lit . e des Reglements den Klägern zusteht .
Vorab ist auszuführen, dass die Auszahlung des Todesfallkapitals an eine gemäss Ziff. 4.5.7 lit . c des Reglements an spruchsberechtigte Person voraus setzt, dass die Beklagte bis spätestens vor der Verteilung der Leistung über deren Vorhandensein in Kenntnis gesetzt wurde (Ziff. 4.5.7 lit . i 4. Abschnitt des Reglements). Es ge nügt, wenn dieser Status – hier jener des Lebenspartners – als möglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.1.2). Von den Par teien wird vorliegend die Erfüllung dieses Erfordernisses zu Recht nicht in Frage gestellt. Mithin ist zu prüfen, ob A.___ und der Beigeladene in den letzten fünf Jahren bis zum Hinschied Erstge nannter – das heisst vom 2 2. Juli 2009 bis am 2 2. Juli 2014 – eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt haben. 3.2
In Würdigung der Akten erscheint glaubhaft, dass der Beigeladene und A.___ eine Beziehung lebten. Damit ist auc h zu erklären, dass die Klä gerin 2
gegenüber de r Beklagten den Beigeladenen als Lebenspartner bezeichnete (Urk. 8/4; siehe auch Urk. 28 S. 2), in der Todesanzeige ein Lebenspartner – ohne Namensangabe – aufgeführt ist (Urk. 8/5) und im anlässlich der Trauerfeier ver lesenen Lebenslauf der Beigeladene – nun mit Namensangabe
– erwähnt wird (Urk. 8/15).
Gleichzeitig jedoch unterhielt der Beigeladene auch mit D.___, der Mutter seiner beiden 2007 und 2009 geborenen Kinder, eine Beziehung. Dieser Kontakt beruhte nicht nur auf einer rein freundschaftlichen Basis (Urk. 15 S. 2) und be stand aus mehr als nur diversen « Bsüechli » (vgl. Protokoll S. 27) . Nach dem zeit lichen Verlauf der Beziehung befragt gab D.___ an, sie seien von 2004 bis 2013, eventuell 2014, ein Pa ar gewesen (Protokoll S. 19
f.).
Die Zeugin ging davon aus, dass sie zusammen mit dem Beigeladenen und den gemeinsamen Kin dern eine Familie bildete (Protokoll S. 19). Dass sie anlässlich der Zeugeneinver nahme zum Ausdruck gab, dass sie sich einzig bezüglich der Vaterschaft des Bei geladenen sicher sei (Urk. 64 S. 5; vgl. Protokoll S. 19), ist mit dem ihr gezeigten Verhalten des Beigeladenen – dieser spricht diesbezüglich von einem Doppelleben (Urk. 64 S. 9) – zu erklären. D er Beigeladene hielt sich mehrheitlich an den Wo chenenden bei der Zeugin
un d den Kindern auf (Protokoll S. 20
f. und S. 24). Gemeinsame Ferien wurden bis ins Jahr 2011 respektive 2012 verbracht (Proto koll S. 21).
Angesichts der Aussagen der Zeugin und der gelebten Umstände ist nicht glaub haft, dass ihr der Beigeladene
durch sein Verhalten klar signalisiert hatte, dass er mit ihr einzig zwei Kinder zeugen, nicht aber eine Beziehung führte wollte (vgl. Urk. 64 S. 7). Dies gilt umso mehr, als er in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 selber eine spontane Parallelb eziehung mit der Zeugin angibt, die einzig in den letzten fünf Jahren vor dem Tod von A.___ nicht mehr bestanden habe (Urk. 15 S. 2). Die mit D.___
gelebte Beziehung
– unab hängig davon, in welchem (intimen) Ausmass diese g epflegt wurde – schliesst damit eine umfassende Lebensgemeinschaft mit A.___ aus. Hierfür spricht auch, dass der Be igeladene
– soweit aktenkundig – seine Kinder nicht zur Verstorbenen auf Besuch nahm respektive mit ihr und den Kindern keine gemeinsamen Ausflüge oder Ferien unternahm .
V or diesem Hintergrund kann die hier interessierende Beziehung des Beigeladenen mit der Verstorbenen nicht die für eine Lebensgemeinschaft nach Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG respektive Ziff. 4.5.7 lit . c des Reglements erforderliche Intensität auf gewiesen haben . Dies erhellt auch daraus, dass er die Beziehung zur Verstorbenen vor der Mutter seiner Kinder verheimlichte und damit nicht in aller Öffentlichkeit zu ihr stand. Zusam menfassend war beim Beigeladenen nicht die Bereitschaft zu erkennen, seiner Partnerin Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegat ten fordert (E. 1.3 hievor; siehe hierzu auch BSK-Schwander, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 159 N 11). Angesichts dessen ändert am Ergebnis nichts, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art.
20a Abs. 1 lit . a BVG nur grundsätzlich Aussc hliesslichkeitscharakter zu kommen muss .
Bei dieser Sachlage kann auf die anbegehrten Zeugeneinvernahmen von Freun den der Verstorbenen (Urk. 43 und 56) und da sie
– wie auch die von ihnen ver fassten Schreiben (Urk. 8/22 und Urk. 8/65) – keine Rückschlüsse auf die mit D.___ gelebte Beziehung erlauben,
verzichtet werden . Da glaubhaft ist, dass der Beigeladene einzig sein Steuerdomizil in E.___ h atte, drängt sich auch eine Befragung von F.___ nicht auf (Urk. 38, 43 und 56; antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 3.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beigeladene mit der verstorbenen A.___ keine eheähnliche Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren vor deren Ableben geführt hat. Das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 116'317.65 steht damit gestützt auf Ziff. 4.5.7 lit . e des Reglements den Klä gern zu. 4.
Bei der Beurteilung der Frage nach der Anspruchsberechtigung auf das Todesfall kapital handelt es sich um einen Streit zwischen den Klägern und dem Beigela denen. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht von Anfang an anerkannt und ein zig aufgrund des Doppelzahlungsrisikos auf eine r gerichtliche n Beurteilung der Sache bestanden. Angesichts dessen rechtfertig t es sich
– trotz des Obsiegens der Kläger – auf die Zusprache einer Prozessentschädigung zu verzichten.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klagenden das Todesfall kapital von A.___
in Höhe von Fr. 116'317.65 (Vorsorgewerk G.___, Vertragsnummer «..») auszurichten, unter Berücksichtigung, dass die Beklagte das Todesfallkapital im Betrag von Fr. 116'317.65 bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hinterlegt hat, weshalb diese an gewiesen wird, den Klagenden de n genannten Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sammelstiftung Vita - Fürsprecher Urs Marolf - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
E. 7 S. 6).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00102
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom 1 2. Juli 2019 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Klagende beide vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis
Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener vertreten durch Fürsprecher Urs Marolf Advokaturbüro Altikofenstrasse 190, 3048 Worblaufen Sachverhalt: 1.
Die 1970 geborene A.___ war bei der Sammelstiftung Vita (nachfolgend: Vita) berufsvorsorgeversichert, als sie am 2 2. Juli 2014 verstarb (Urk. 8/3). In der Folge erhoben sowohl Y.___ und X.___ als ihre Eltern wie auch Z.___ als ihr Lebenspartner An spruch auf das Todesfallkapital (Urk. 8/15 und Urk. 8/17). Angesichts des Dop pelzahlungsrisikos weigerte sich die Vita, ohne schriftlichen Vergleich unter den Ansprechern, eine schriftliche Verzichtserklärung oder gerichtliche Beurteilung eine Auszahlung vorzunehmen (Urk. 8/21).
2.
Mit Eingabe vom 3 0. November 2016 erhoben Y.___ und X.___ Klage gegen die Vita und beantragten, es seien ihnen die regle mentarischen Leistungen, insbesondere das Todesfallkapital auszurichten. In pro zessualer Hinsicht ersuchten sie um Beiladung von Z.___ (Urk. 1 S. 2) . Mit Klageantwort vom 1 6. Januar 2017 beantrag t e die Vita, es sei ihr bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, eventuell bei einer anderen durch das Gericht zu bezeichnenden Stelle, die Hinterlegung des sich per Todestag vom 2 2. Juli 2014 ergebenden Todesfallkapitals von Fr.
116'317.65 mit schuldbefreiender Wirkung zu gestatten . Dem Antrag auf Bei ladung schloss sie sich an (Urk. 7 S. 1). Mit V erfügung vom 2. Februar 2017 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10). Am 3. April 2017 reichte er eine Stellungnahme ein (Urk. 15).
Replicando (Urk. 20) hielten die Klä ger an ihrem Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 2 4. August 2017 wurde der Beklagten die Hinterlegung des Todesfallkapitals von A.___ in Höhe von Fr. 116'317.65 bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bewilligt (Urk. 22). Die Zahlung erfolgte am 1 2. September 2017 (Urk. 29). Mit Duplik vom 4. September 2017 verwies die Beklagte auf ihre in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren (Urk. 24). Zur Replik und Duplik der Parteien nahm der Beigeladene a m 25. September 2017 Stellung (Urk. 28). Nach durchgeführter Instruktionsverhandlung (S. 7 des Protokolls) erachtete
es das hiesige Gericht f ür erforderlich, weitere Beweis e abzunehmen (Urk. 39). In der Folge wurde am 25. Februar 2019 eine Zeugeneinvernahme von B.___, C.___ und D.___ durchgeführt (Urk. 53). Zum Beweis ergebnis nahmen die Klagenden am 1 0. April 2019 und der Beigeladene am 1 8. Juni 2019 Stellung (Urk. 57 und Urk. 64), wogegen die Beklagte auf eine Ein gabe hierzu verzichtete (Urk. 56). Die Sache erweist sich damit als spruchreif. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Art. 20a Abs. 1 des Bundesgesetz es über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht für Hinterlassenenleistungen folgende Kaska denordnung vor:
Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberech tigten n ach den Artikeln 19 bis 20 (das heisst überlebender Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner respektive Waisen) folgende begünstigte Personen für die Hin terlassenenleistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unter stützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gem einsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Elter n oder die Geschwister; (...). 1.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a BVG Gebrauch und regelte in ihrem Vorsorgereglement Vita Classic, Ausgabe 1/2014 (nachfolgend: Reglement) mit Ziff. 4.5.7 die Anspruchsberechtigung auf e in Todesfallkapital wie folgt:
Anspruch auf die Tode s fallkapitalien haben unabhängig vom Erbrecht: a) der überlebe nde Ehegatte, bei dessen Fehlen b) die rentenberech tigten Kinder, bei deren Fehlen c) übrige natürliche Personen, die von der verstorbenen versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jah r en bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, bei deren Fehlen d) die übrigen Kinder, bei deren Fehlen e) die Eltern (…) 1.3
Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Ge schlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zu kommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbeson dere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). 2.
2.1
Die Klagenden führten zur Klagebegründung aus, die Verstorbene sei nicht ver heiratet gewesen und habe keine Kinder gehabt. Sie sei nicht von natürlichen Personen in erheblichem Masse unterstützt worden und habe auch nicht bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt. Ebenso habe sie auch nicht für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen müssen. Als ihre Eltern hätten sie deshalb Anspruch auf die reglementarischen Leistungen (Urk. 1 S. 3 f.). Der Beigeladene habe mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Parallelbeziehung geführt. Dies führe dazu, dass er mit ihrer verstor benen Tochter keine eheähnliche Gemeinschaft gelebt habe (Urk. 20 S. 4). 2.2
Die Beklagte gab an, angesichts des Doppelzahlungsrisikos und der Geltendma chung des Anspruchs auf Leistungen durch die Kläger und den Beigeladenen so wie den sich widersprechenden Aussagen sei sie nicht in der Lage, eine Auszah lung ohne gerichtliche Beurteilung vorzunehmen (Urk. 7 S. 6). 2.3
Der Beigeladene stellte sich auf den Standpunkt, aus den Akten ergebe sich, dass er mit A.___ eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt habe, die faktisch mehr als fünf Jahre vor deren Tod ihren Anfang genommen habe. Die mit der Mutter seiner beiden Kinder geführte «spontane Parallelbezie hung» habe in den letzten fünf Jahren vor dem Hinschied von A.___ nicht mehr bestanden. Sein jüngeres Kind sei am 19. März 2009 zur Welt gekommen und sei schon zum Zeitpunkt des Todes am 2 2. Juli 2014 mehr als fünfjährig gewesen. Die Zeugung sei damit sechs Jahre vor dem Todesfall erfolgt. Ab der Geburt des zweiten Kindes habe der Kontakt zur Mutter der beiden Kinder auf einer rein freundschaftlichen Basis bestanden und sich weitgehend in der Organisation und der Wahrnehmung der ihm zustehenden Besuchsrechte er schöpft (Urk. 15). Auch die Klägerin habe gegenüber der Beklagten anlässlich eines Telefongesprächs erklärt, er habe mit der Verstorbenen eine Lebensgemein schaft von mehr als fünf Jahren geführt (Urk. 28 S. 2). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, wer Anspruch auf das Todesfallkapital von Fr. 116'317.65 hat . Dabei fragt sich, ob es gestützt auf Ziff. 4.5.7 lit . c des Regle ments dem Beigeladenen oder gestützt auf Ziff. 4.5.7 lit . e des Reglements den Klägern zusteht .
Vorab ist auszuführen, dass die Auszahlung des Todesfallkapitals an eine gemäss Ziff. 4.5.7 lit . c des Reglements an spruchsberechtigte Person voraus setzt, dass die Beklagte bis spätestens vor der Verteilung der Leistung über deren Vorhandensein in Kenntnis gesetzt wurde (Ziff. 4.5.7 lit . i 4. Abschnitt des Reglements). Es ge nügt, wenn dieser Status – hier jener des Lebenspartners – als möglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2016 vom 4. Mai 2017 E. 4.1.2). Von den Par teien wird vorliegend die Erfüllung dieses Erfordernisses zu Recht nicht in Frage gestellt. Mithin ist zu prüfen, ob A.___ und der Beigeladene in den letzten fünf Jahren bis zum Hinschied Erstge nannter – das heisst vom 2 2. Juli 2009 bis am 2 2. Juli 2014 – eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt haben. 3.2
In Würdigung der Akten erscheint glaubhaft, dass der Beigeladene und A.___ eine Beziehung lebten. Damit ist auc h zu erklären, dass die Klä gerin 2
gegenüber de r Beklagten den Beigeladenen als Lebenspartner bezeichnete (Urk. 8/4; siehe auch Urk. 28 S. 2), in der Todesanzeige ein Lebenspartner – ohne Namensangabe – aufgeführt ist (Urk. 8/5) und im anlässlich der Trauerfeier ver lesenen Lebenslauf der Beigeladene – nun mit Namensangabe
– erwähnt wird (Urk. 8/15).
Gleichzeitig jedoch unterhielt der Beigeladene auch mit D.___, der Mutter seiner beiden 2007 und 2009 geborenen Kinder, eine Beziehung. Dieser Kontakt beruhte nicht nur auf einer rein freundschaftlichen Basis (Urk. 15 S. 2) und be stand aus mehr als nur diversen « Bsüechli » (vgl. Protokoll S. 27) . Nach dem zeit lichen Verlauf der Beziehung befragt gab D.___ an, sie seien von 2004 bis 2013, eventuell 2014, ein Pa ar gewesen (Protokoll S. 19
f.).
Die Zeugin ging davon aus, dass sie zusammen mit dem Beigeladenen und den gemeinsamen Kin dern eine Familie bildete (Protokoll S. 19). Dass sie anlässlich der Zeugeneinver nahme zum Ausdruck gab, dass sie sich einzig bezüglich der Vaterschaft des Bei geladenen sicher sei (Urk. 64 S. 5; vgl. Protokoll S. 19), ist mit dem ihr gezeigten Verhalten des Beigeladenen – dieser spricht diesbezüglich von einem Doppelleben (Urk. 64 S. 9) – zu erklären. D er Beigeladene hielt sich mehrheitlich an den Wo chenenden bei der Zeugin
un d den Kindern auf (Protokoll S. 20
f. und S. 24). Gemeinsame Ferien wurden bis ins Jahr 2011 respektive 2012 verbracht (Proto koll S. 21).
Angesichts der Aussagen der Zeugin und der gelebten Umstände ist nicht glaub haft, dass ihr der Beigeladene
durch sein Verhalten klar signalisiert hatte, dass er mit ihr einzig zwei Kinder zeugen, nicht aber eine Beziehung führte wollte (vgl. Urk. 64 S. 7). Dies gilt umso mehr, als er in seiner Stellungnahme vom 3. April 2017 selber eine spontane Parallelb eziehung mit der Zeugin angibt, die einzig in den letzten fünf Jahren vor dem Tod von A.___ nicht mehr bestanden habe (Urk. 15 S. 2). Die mit D.___
gelebte Beziehung
– unab hängig davon, in welchem (intimen) Ausmass diese g epflegt wurde – schliesst damit eine umfassende Lebensgemeinschaft mit A.___ aus. Hierfür spricht auch, dass der Be igeladene
– soweit aktenkundig – seine Kinder nicht zur Verstorbenen auf Besuch nahm respektive mit ihr und den Kindern keine gemeinsamen Ausflüge oder Ferien unternahm .
V or diesem Hintergrund kann die hier interessierende Beziehung des Beigeladenen mit der Verstorbenen nicht die für eine Lebensgemeinschaft nach Art. 20a Abs. 1 lit . a BVG respektive Ziff. 4.5.7 lit . c des Reglements erforderliche Intensität auf gewiesen haben . Dies erhellt auch daraus, dass er die Beziehung zur Verstorbenen vor der Mutter seiner Kinder verheimlichte und damit nicht in aller Öffentlichkeit zu ihr stand. Zusam menfassend war beim Beigeladenen nicht die Bereitschaft zu erkennen, seiner Partnerin Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegat ten fordert (E. 1.3 hievor; siehe hierzu auch BSK-Schwander, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 159 N 11). Angesichts dessen ändert am Ergebnis nichts, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art.
20a Abs. 1 lit . a BVG nur grundsätzlich Aussc hliesslichkeitscharakter zu kommen muss .
Bei dieser Sachlage kann auf die anbegehrten Zeugeneinvernahmen von Freun den der Verstorbenen (Urk. 43 und 56) und da sie
– wie auch die von ihnen ver fassten Schreiben (Urk. 8/22 und Urk. 8/65) – keine Rückschlüsse auf die mit D.___ gelebte Beziehung erlauben,
verzichtet werden . Da glaubhaft ist, dass der Beigeladene einzig sein Steuerdomizil in E.___ h atte, drängt sich auch eine Befragung von F.___ nicht auf (Urk. 38, 43 und 56; antizipierte Beweis würdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). 3.3
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beigeladene mit der verstorbenen A.___ keine eheähnliche Lebensgemeinschaft in den letzten fünf Jahren vor deren Ableben geführt hat. Das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 116'317.65 steht damit gestützt auf Ziff. 4.5.7 lit . e des Reglements den Klä gern zu. 4.
Bei der Beurteilung der Frage nach der Anspruchsberechtigung auf das Todesfall kapital handelt es sich um einen Streit zwischen den Klägern und dem Beigela denen. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht von Anfang an anerkannt und ein zig aufgrund des Doppelzahlungsrisikos auf eine r gerichtliche n Beurteilung der Sache bestanden. Angesichts dessen rechtfertig t es sich
– trotz des Obsiegens der Kläger – auf die Zusprache einer Prozessentschädigung zu verzichten.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der
Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Klagenden das Todesfall kapital von A.___
in Höhe von Fr. 116'317.65 (Vorsorgewerk G.___, Vertragsnummer «..») auszurichten, unter Berücksichtigung, dass die Beklagte das Todesfallkapital im Betrag von Fr. 116'317.65 bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich hinterlegt hat, weshalb diese an gewiesen wird, den Klagenden de n genannten Betrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sammelstiftung Vita - Fürsprecher Urs Marolf - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher