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BV.2016.00077

Beiträge. Die Forderung ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Höhe und Berechnungsmodus der Risikoprämie bei Vertragsabschluss zwar nicht erkennbar, da Abrechnung nicht moniert, akzeptiert.

Zürich SozVersG · 2018-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die X.___ schloss sich mit Wirkung ab 1. März 2013 der Sammelstiftung Vita (Stiftung) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zu gunsten ihrer Arbeitnehmer an (Anschlussvertrag vom 25. Februar und 21. Juli 2014; Urk. 2/1 und Urk. 2/4 S. 3). Im April, Mai und Juni 2015 mahnte die Stif tung ausstehende Beiträge für das Jahr 2014 (Urk. 2/11, 2/12, 2/13). Mit der Be gründung, dass die Beiträge weiterhin nicht entrichtet worden seien, kündigte die Stiftung am 13. Juli 2015 den Anschlussvertrag per 31. August 2015 (Urk. 2/14). Am 6. Januar

2016 leitete die Stiftung die Betreibung einer Forde rung von Fr. 45‘841.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 sowie Bertrei bungsspesen von Fr. 300.-- ein. Die X.___ erhob gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 6 in der Betreibung Nr. Y.___ vom 6. Januar 2016 am 4. Februar 2016 Rechtsvorschlag (Urk. 2/16).

2.

Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob die Stiftung Klage gegen die X.___ mit dem folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 45‘841.05 minus Fr. 6'347.90 Prämienkorrektur und minus Fr. 399.50 Altersausgleich per 30. Juni 2016, nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 zuzüglich Fr. 950.65 Zins bis 31. Oktober  2016 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 6 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Die X.___ stellte in ihrer Klageantwort vom 19. D ezember 2016 (Urk. 7)

die folgenden Anträge: 1. Es sei der Beitragsausstand auf Fr. 25’721.04 plus entsprechende Risiko kosten und Zusatzkosten, abzüglich bereits bezahlte Prämien Fr. 14'000.-- nebst Zins und Betreibungskosten festzusetzen. Die Risikokosten, Zusatz kosten seien von der Klägerin neu zu berechnen. 2. Die Klägerin habe eine entsprechende Abrechnung mit den obligatori schen BVG-Beiträgen plus Zusatzkosten zu erstellen. 3 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungs amtes entsprechend zu korrigieren. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt en die Parteien mit Replik vom 10. Januar 2017 (Urk. 11) und Duplik vom

15. Februar 2016 (Urk. 16) an ihren Anträgen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorso rgeeinrichtung die Höhe der Bei trä ge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestim mungen fest (Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Abs. 2 Satz 1). 1.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 22’155 bis und mit 75‘960 Franken (seit 1. Januar 2013 zwischen 24’570 bis und 84’240 Franken und seit 1. Januar

2015 zwischen 24‘675 bis und mit 84’600 Franken) zu versi chern. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. 1.3

L aut Ziff. 2 Abs. 2 des Anschlussver trages (Vertragsnummer 95'002'925) erge ben sich die Rechte und Pflichten der Stiftung und des Arbeitgebers aus den Bestimmungen der Stiftungsurkunde, dem Vorsorgereglement, dem Organisati onsreglement für den Kassenvorstand sowie dem Kostenreglement. Die Stif tungsurkunde und die genannten Reglemente sind verbindliche Rechtsgrundla ge (Urk. 2/1) . 1.4

Nach Ziff. 2.3.1 des Vorsorgereglements entspricht der massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person, wobei Familien- und Kinderzulagen sowie Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorüber gehend anfallen, nicht berücksichtigt werden. Nicht zum massgebenden Jahres lohn gehören insbesondere Abgangsentschädigungen und Dienstaltersgeschen ke. Gehört eine versicherte Person nicht während eines ganzen Kalenderjahres dieser Personalvorsorge an, so ist jener Lohn massgebend, den sie bei ganzjäh riger Zu ge hörigkeit erzielen würde (Urk. 2/3 S. 3). Die Berechnung der Vorsor ge leis tun gen und -beiträge basiert auf dem versicherten Jahreslohn. Der versi cher te Jahres lohn ist im Vorsorgeplan umschrieben (Ziff. 2.3.2). 1.5

Gemäss Vorsorgeplan zum Anschlussvertrag Nr. 95'002'925 (Urk. 2/4) ent spricht der versicherte Jahreslohn dem massgebenden Jahreslohn, begrenzt auf den maximal versicherten Lohn gemäss BVG. 1.6

Laut Kost enreglement der Klägerin (Urk. 2/1 Anhang) werden für eingeschrie bene Mahnungen Fr. 100.-- (Ziffer 2 .1), für Betreibungsbegeh ren Fr. 300.--, für die Beseiti g ung des Rechtsvorschlags Fr. 1’000 .-- und für eine Klage nach Art. 73 BVG Kosten von Fr. 1‘0 00. -- (Ziff. 2.2) erhoben. 2.

Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vor sorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten — darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrich tung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen — vorgesehenen öffentlichrechtli chen Klageverfahren (BGE 124 V 289, 119 V 13 E. 2a, 117 V 342 E. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 E. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 E. 2b; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sach verhalt Abklärun gen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivor brin gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei chen der Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; AHI 1994 S. 212 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 2c; SZS 2001 S. 562 E. 1a/aa).

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbe hauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, wes halb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforde rung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, so weit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenü gend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3. 3.1

Die Klägerin legte in ihrer Klagebegründung dar (Urk. 1 S. 2 ff.), die Beklagte habe zur Durchführung der beruflichen Vorsorge den Anschlussvertrag Nr. 95'002'925 mit Vertragsbeginn per 1. März 2013 abgeschlossen.

Die gemäss Anschlussvertrag geschuldeten Beiträge setzten sich aus den Alters gutschriften, den Risikoprämien sowie den BVG-Zusatzkosten zusammen. Die Zürich Leben (Rückversicherer) habe diese Beiträge auf dem Beitragskonto als Folgeprämien (Altersgutschriften und Risikoprämien) aufgrund der letztjäh rigen Lohnangaben für das laufende Jahr erhoben und die Altersgutschriften ergäben sich aus Reglement und Vorsorgeplan individuell für jeden Versicher ten. Ebenso verhalte es sich mit den Risikoprämien, wobei sich die Prämiensätze der einzel nen Komponenten der Risikoversicherung aus dem Tarifbuch ergeben würden.

Mutationsprämien (Altersgutschriften und Risikoprämien) ergäben sich auf grund gemeldeter Löhne von Arbeitnehmern, die unter dem Jahr ein- oder aus treten, sodass der Versicherungsplan geändert bzw. angepasst werden müsse und dafür so genannte Mutationsprämien in Rechnung gestellt oder vergütet würden.

Die Zinsen richteten sich nach der Situation auf dem Kapitalmarkt und seien jeweils entsprechend angepasst.

Die BVG-Zusatzkosten würden auf einem separaten Konto verbucht und bein hal teten 0.11 % der Lohnsumme sämtli cher versicherten bzw. koordinierten Löhne für den Sicherheitsfonds sowie 0.1 % der Lohnsumme sämtlicher ver sicherten bzw. koordinierten Löhne der Versicherten zur Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten.

Die Beklagte habe seit dem 31. August 2015 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und damit die einschlägigen Bestimmungen des BVG als auch die Rege lung gemäss Anschlussvertrag verletzt. Es liege ein Gesetzes- und Vertrags verstoss vor, dessen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien. 3.2

Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 7 S. 2 f.), im Vorsorgeplan respektive im Anschlussvertrag sei der versicherte Jahreslohn auf den maximal versicherbaren Lohn gemäss BVG beschränkt. Die Klägerin habe erklärt, dass nur der koordinierte Lohn bei den Berechnungen anerkannt werde. E ine Mel dung der Jahreslohnsummen sei

damit für die Berechnung nicht relevan t und die Klägerin habe auch durch konkludentes Verhalten zugestimmt, dass ein überobligatorischer Bereich ausgeschlossen sei. Eine solche Vertragsbestimmung hätte auch explizit erwähnt werden müssen.

Die Berechnung der Risikokosten sei nirgends aufgeführt und diese daher auch nicht nachvollziehbar. Am 14. Juli 2014 habe sie (die Beklagte) Beträge von Fr. 10'207.20 und Fr. 3’792.80 an Prämienzahlungen geleistet, die in der Be rechnung zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe einen entsprechenden Kostenplan nachzureichen, damit die Beiträge überprüft werden könnten. Auch habe sie eine neue Berechnung der BVG-Beiträge zu erstellen und eine Tabelle zu publizieren in der die Risikobeiträge und Zusatzkosten aufgeführt seien, so dass die Abrechnung überprüft werden könne. 4.

Strittig ist die Höhe von ausstehenden Beiträgen der beruflichen Vorsorge im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 31. August 2015. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob nur die im Obligatorium liegenden Jahreslöhne gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (vgl. E. 1.2 hier vor) oder auch die darüber liegenden Löhne versichert waren. 4.1

Gemäss Vorsorgereglement (Urk. 2/3) entspricht der für die Personalvorsorge massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der Versicherten Person (Ziff. 2.3.1). Die Berechnung der Vorsorgeleistungen und Beiträge basiert auf dem versicherten Jahreslohn. Der versicherte Jahreslohn ist im Vorsorgeplan umschrieben (Ziff. 2.3.2). Der maximal versicherbare Jahreslohn gemäss BVG ist auf den zehnfachen Betrag der BVG-Lohnobergrenze beschränkt (Ziff. 2.3.3). Der BVG-Jahreslohn ist für die Berechnung der Beiträge an den Sicherheitsfond BVG und die Berechnung der Beiträge für die obligatorische Anpassung der lau fenden Risikorenten an die Preisentwicklung massgebend (Ziff. 2.3.4). Im Vor sorgeplan (Urk. 2/4) wird zum versicherten Jahreslohn festgehalten: «Der versicherte Jahreslohn entspricht dem massgebenden Jahres lohn, begrenzt auf den maximal versicherbaren Lohn gemäss BVG». 4.1.1

Die Beklagte schliesst daraus, dass Sie gemäss Vorsorgeplan lediglich für den BVG koordinierten Lohn gemäss BVG Art. 8 Abs. 1, bei Jahreseinkommen zwi schen 24’570 bis und 84 ' 240

Franken respektive seit 1. Januar

2015 zwischen 24‘675 bis und mit 84 ' 600

Franken Versicherungsprämie zu erbringen habe (vgl. E. 1.2, E. 3.2 hiervor und Urk. 7 S. 2 f.).

Diesem Standpunkt kann in verschiedener nicht Hinsicht gefolgt werden. Was unter maximal versicherbarem Jahreslohn zu verstehen ist, wird im Vorsorge reglement (Urk. 2/3 S. 19) unter Ziff. 9.5 Lohnbegriffe definiert und wird mit Fr. 842'400.-- Stand Januar 2013 angegeben. Entsprechendes ergibt sich aus Ziff. 2.3.3 des Vorsorgereglements, wonach der maximal versicherbare Jahres lohn gemäss BVG als versicherbarer Jahreslohn gemäss BVG auf den zehnfa chen Betrag der BVG-Lohnobergrenze umschrieben ist. Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem Vorsorgeplan auch, dass etwa im Invaliditätsfall bei einer vollen Rente die Versicherungsleistungen auf der Basis von 40 % des versicher ten Jahreslohns nach oben begrenzt auf ein jährliches Maximum von Fr. 250’00.-- erbracht werden, was bereits einen versicherten Lohn von Fr. 625'000.-- voraussetzt (Urk. 2/4 S. 2). Auch spricht das Vorsorgereglement an anderen Stellen unmissverständlich von einem massgebenden Jahreslohn gemäss

dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn, auf dessen Basis die Versiche rungsprämie zu entrichten sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Ferner ergibt sich aus dem von der Beklagten am 25. Februar 2014 unterzeichneten Vorschlag (Urk. 2/7), dass unter anderem ein massgebender Lohn von Fr. 150'000.-- versichert wur de, was klarerweise über dem koordinierten Lohn gemäss BVG Art. 8 Abs. 1 von damals Fr. 84 ' 240 .-- lag. Die Beklagte unterzeichnete sodann am 1. März 2013 auch den Vorschlag der Klägerin, gemäss dem ein Überobligatorium mit einem entsprechenden Umwandlungssatz klarerweise mitversichert war (vgl. Urk. 12). Bei Eintritt des versicherten Risikos während der Vertragsdauer wäre damit die Klägerin auch verpflichtet gewesen, die Leistungen im überobligatorischen Be reich zu erbringen. Soweit die Beklagte ausführte, sie sei immer der Meinung gewesen, es sei nur der koordinierte Lohn und nicht der ganze Lohn versichert und sich auf eine Email-Korrespondenz beruft (Urk. 16), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die entsprechende Ansicht wurde erstmals am 21. März 2016 (Urk. 8 /1 S. 4 f.) vertreten und erfolgte erst im Zusammenhang mit der K ündi gung des Anschlussvertrages, nachdem die Prämienausstände betrieben worden waren und nachdem sich die Beklagte hatte vergegenwärtigen können, dass ein versichertes Risiko im Zeitraum der Versicherungsdeckung nicht eingetreten war. Die Beklagte monierte namentlich bei Rechnungsstellung keine Posten und bezahlte im Juli 2014 namhafte Beträge. Damit akzeptierte sie zumindest still schweigend eine Versicherung auch im Überobligatorium. 4.1.2

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte während der Vertragsdauer vom 1. März

2013 bis 3 1. August

2015 die Versicherungsprämie auf der Basis des massgebenden Jahreslohn s gemäss dem AHV-Jahreslohn zu erbringen hatte und im Gegenzug (respektive ihre Mitarbeiter) für die entsprechenden Löhne versichert war. 4.2

4.2.1

Die Klägerin ermittelte die Versicherungsprämie gestützt auf die von der Be klagten gemeldeten Löhne gegenüber der SVA Zürich, Ausgleichskasse (vgl. Urk. 2/8). Die entsprechenden und von der Beklagten deklarierten Lohnsummen wurden zu Recht nicht bestritten.

In Bezug auf die Risikoprämie führte die Klägerin unter Verweis auf die Regle mente und den Vorsorgeplan aus, dass sich diese, wie die Altersgutschriften, aufgrund der letztjährigen Lohnangaben der Versicherten für das laufende Jahr individuell für jeden Versicherten ermittle und sich die Prämiensätze der Risi ko ver sicherung aus den einzelnen Komponenten gemäss dem Tarifbuch für Kol lek tivversicherungen ergäben, die von sämtlichen Lebensversicherungsgesell schaften der beruflichen Vorsorge angewendet würden (Urk. 1 S. 3).

Die Beklagte machte hierzu geltend, wie hoch die Risikokosten seien, sei nir gends aufgeführt respektive es bestehe keine nachvollziehbare Aufstellung hier über (Urk. 7 S. 3 Ziff. 3) und die Klägerin habe hierzu auch keine Stellungnah me abgegeben (Urk. S. 2 Ziff. 3). 4.2.2

Gemäss Anschlussvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die gesamten in Rechnung gestellten ordentlichen Beiträge zu bezahlen. Dazu gehören insbe sondere die Beiträge für die Äufnung der Altersguthaben und die Risikoversi cherung (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 10 Abs. 1). Die in Rechnung gestellten Beiträge werden dem Beitrags-Konto belastet. Zahlungen und Gutschriften werden valuta ge recht gutgeschrieben und vorab zur Deckung der Beiträge für die Risikoversi cherung verwendet (Abs. 7).

Die Klägerin deklarierte in der jährlichen Aufstellung über die Ausstände der Beklagten (Urk. 2/6) für jeden Versicherten einzeln den gemeldeten Lohn, den versicherten Lohn, die Sparprämie, die Risikoprämie, die Einlagen in den Sicherheitsfond und die Teuerungsprämie. Im Weiteren wurden die Valuten, das Datum der Rechnungsstellung sowie die in Rechnung gestellten Beträge und die Zinsbelastung festgehalten. Sodann belegte sie die Abrechnung mit den ent sprechenden und der Beklagten zugestellten Rechnungen unter Beilage der Ver zeichnisse der Konten (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/10).

Damit ist nachvollziehbar dargelegt, wie hoch die Risikoprämien der jeweiligen versicherten Arbeitnehmer der Beklagten ausgefallen sind und der jeweilige (Prozent-) Risikosatz zum ebenfalls festgehaltenen versicherten Lohn lässt sich mittels einfacher Rechenoperation für jeden einzelnen Versicherten herstellen. Die Beklagte hat diesen Abrechnungsmodus im Zeitraum der Vertragsdauer nie beanstandet und die für das Jahr 2013 zu entrichtenden Spar- und Risikokos tenbeiträge beglichen und auch nicht interveniert, als ein Saldo zu ihren Guns ten zur Begleichung der per 1. Januar und per 1. Februar 2014 fälligen Risiko kos ten beiträge verwendet wurde (vgl. Urk. 2/9). Sodann hatte sie im Zusam menhang mit dem rückwirkenden Anschluss per März 2013 Kenntnis vom Vor schlag der Klägerin vom 17. Februar

2014 betreffend Verzeichnis der (versicher ten) Leis tun gen, hatte sie doch dieses selbst unterzeichnet, wobei aus dem Ver zeichnis der Kosten unter anderem auch die Risikokostenbeiträge für jeden Ver sicherten ersichtlich waren (Urk. 12). Die Höhe der Risikoversicherungsprämie stellte die Beklagte erstmals nach Vertr agsende in Frage. Bis dahin liess die Be klagte den Berechnungsmodus gelten und beanstandete insbesondere auch nicht die Abrech nungen im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Hierauf ist sie zu be haften. 4.3

Die übrigen Rechnungspositionen, wie die Zinsbelastung und die Korrekturbu chungen, die sich aufgrund nachträglich gemeldeter Lohnmutationen ergeben haben (vgl. Urk. 2/6 S. 3) und dadurch zustande kamen, dass der einzige und einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beklagten gegenüber der Aus gleichskasse ein AHV-pflichtiges jährliches Einkommen von Fr. 130'000.—deklarierte (Urk. 2/8 S. 3, S. 7 und S. 9), sind ebenso nachvollziehbar und werden von der Beklagten auch nicht bestritten. Soweit die Beklagte sinngemäss gel tend macht, die Klägerin habe bereits geleistete Zahlungen von Fr. 10’207.20 und Fr. 3'972.80 unberücksichtigt gelassen (vgl. Urk. 7 Ziff. 4), trifft dies eben falls nicht zu, ergibt sich doch aus der Abrechnung, dass diese einzigen Prä mienzahlungen der Beklagten am 14. Juli 2014 verbucht wurden (Urk. 2/6 S. 1 und Urk. 2/9 S. 2). 4.4.

Zusammenfassend erweist sich die Berechnung der ausstehenden Prämien (samt Kostenersatz) in der Höhe von Fr. 39'093.65 als zutreffend. Namentlich sind die diversen im Kostenreglement festgeschriebenen Mahngebühren wie auch die Verwaltungskosten ausgewiesen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsen (Fr. 950.65 bis 31. Oktober 2015) und die Umtriebsspesen für die Einleitung der Betreibung in der Höhe von Fr. 300.--. Sodann ist die Beklagte zinspflichtig (auch) ab 1. September 2015 (auf der Hauptforderung). Damit ist die Klage voll umfänglich gutzuheissen. 5.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der unterliegenden Beklagten steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'344.30 nebst Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 39'093.65 ab 1. November 2015 zu bezah len, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungs amtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2016) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die X.___ schloss sich mit Wirkung ab 1. März 2013 der Sammelstiftung Vita (Stiftung) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zu gunsten ihrer Arbeitnehmer an (Anschlussvertrag vom 25. Februar und 21. Juli 2014; Urk. 2/1 und Urk. 2/4 S. 3). Im April, Mai und Juni 2015 mahnte die Stif tung ausstehende Beiträge für das Jahr 2014 (Urk. 2/11, 2/12, 2/13). Mit der Be gründung, dass die Beiträge weiterhin nicht entrichtet worden seien, kündigte die Stiftung am 13. Juli 2015 den Anschlussvertrag per 31. August 2015 (Urk. 2/14). Am 6. Januar

2016 leitete die Stiftung die Betreibung einer Forde rung von Fr. 45‘841.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 sowie Bertrei bungsspesen von Fr. 300.-- ein. Die X.___ erhob gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 6 in der Betreibung Nr. Y.___ vom 6. Januar 2016 am 4. Februar 2016 Rechtsvorschlag (Urk. 2/16).

E. 1.1 Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorso rgeeinrichtung die Höhe der Bei trä ge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestim mungen fest (Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Abs. 2 Satz 1).

E. 1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 22’155 bis und mit 75‘960 Franken (seit 1. Januar 2013 zwischen 24’570 bis und 84’240 Franken und seit 1. Januar

2015 zwischen 24‘675 bis und mit 84’600 Franken) zu versi chern. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.

E. 1.3 L aut Ziff. 2 Abs. 2 des Anschlussver trages (Vertragsnummer 95'002'925) erge ben sich die Rechte und Pflichten der Stiftung und des Arbeitgebers aus den Bestimmungen der Stiftungsurkunde, dem Vorsorgereglement, dem Organisati onsreglement für den Kassenvorstand sowie dem Kostenreglement. Die Stif tungsurkunde und die genannten Reglemente sind verbindliche Rechtsgrundla ge (Urk. 2/1) .

E. 1.4 Nach Ziff. 2.3.1 des Vorsorgereglements entspricht der massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person, wobei Familien- und Kinderzulagen sowie Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorüber gehend anfallen, nicht berücksichtigt werden. Nicht zum massgebenden Jahres lohn gehören insbesondere Abgangsentschädigungen und Dienstaltersgeschen ke. Gehört eine versicherte Person nicht während eines ganzen Kalenderjahres dieser Personalvorsorge an, so ist jener Lohn massgebend, den sie bei ganzjäh riger Zu ge hörigkeit erzielen würde (Urk. 2/3 S. 3). Die Berechnung der Vorsor ge leis tun gen und -beiträge basiert auf dem versicherten Jahreslohn. Der versi cher te Jahres lohn ist im Vorsorgeplan umschrieben (Ziff. 2.3.2).

E. 1.5 Gemäss Vorsorgeplan zum Anschlussvertrag Nr. 95'002'925 (Urk. 2/4) ent spricht der versicherte Jahreslohn dem massgebenden Jahreslohn, begrenzt auf den maximal versicherten Lohn gemäss BVG.

E. 1.6 Laut Kost enreglement der Klägerin (Urk. 2/1 Anhang) werden für eingeschrie bene Mahnungen Fr. 100.-- (Ziffer 2 .1), für Betreibungsbegeh ren Fr. 300.--, für die Beseiti g ung des Rechtsvorschlags Fr. 1’000 .-- und für eine Klage nach Art. 73 BVG Kosten von Fr. 1‘0 00. -- (Ziff. 2.2) erhoben. 2.

Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vor sorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten — darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrich tung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen — vorgesehenen öffentlichrechtli chen Klageverfahren (BGE 124 V 289, 119 V 13 E. 2a, 117 V 342 E. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 E. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 E. 2b; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sach verhalt Abklärun gen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivor brin gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei chen der Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; AHI 1994 S. 212 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 2c; SZS 2001 S. 562 E. 1a/aa).

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbe hauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, wes halb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforde rung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, so weit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenü gend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3.

E. 2 Es sei der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 6 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1).

E. 3 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungs amtes entsprechend zu korrigieren.

E. 3.1 Die Klägerin legte in ihrer Klagebegründung dar (Urk. 1 S. 2 ff.), die Beklagte habe zur Durchführung der beruflichen Vorsorge den Anschlussvertrag Nr. 95'002'925 mit Vertragsbeginn per 1. März 2013 abgeschlossen.

Die gemäss Anschlussvertrag geschuldeten Beiträge setzten sich aus den Alters gutschriften, den Risikoprämien sowie den BVG-Zusatzkosten zusammen. Die Zürich Leben (Rückversicherer) habe diese Beiträge auf dem Beitragskonto als Folgeprämien (Altersgutschriften und Risikoprämien) aufgrund der letztjäh rigen Lohnangaben für das laufende Jahr erhoben und die Altersgutschriften ergäben sich aus Reglement und Vorsorgeplan individuell für jeden Versicher ten. Ebenso verhalte es sich mit den Risikoprämien, wobei sich die Prämiensätze der einzel nen Komponenten der Risikoversicherung aus dem Tarifbuch ergeben würden.

Mutationsprämien (Altersgutschriften und Risikoprämien) ergäben sich auf grund gemeldeter Löhne von Arbeitnehmern, die unter dem Jahr ein- oder aus treten, sodass der Versicherungsplan geändert bzw. angepasst werden müsse und dafür so genannte Mutationsprämien in Rechnung gestellt oder vergütet würden.

Die Zinsen richteten sich nach der Situation auf dem Kapitalmarkt und seien jeweils entsprechend angepasst.

Die BVG-Zusatzkosten würden auf einem separaten Konto verbucht und bein hal teten 0.11 % der Lohnsumme sämtli cher versicherten bzw. koordinierten Löhne für den Sicherheitsfonds sowie 0.1 % der Lohnsumme sämtlicher ver sicherten bzw. koordinierten Löhne der Versicherten zur Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten.

Die Beklagte habe seit dem 31. August 2015 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und damit die einschlägigen Bestimmungen des BVG als auch die Rege lung gemäss Anschlussvertrag verletzt. Es liege ein Gesetzes- und Vertrags verstoss vor, dessen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien.

E. 3.2 Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 7 S. 2 f.), im Vorsorgeplan respektive im Anschlussvertrag sei der versicherte Jahreslohn auf den maximal versicherbaren Lohn gemäss BVG beschränkt. Die Klägerin habe erklärt, dass nur der koordinierte Lohn bei den Berechnungen anerkannt werde. E ine Mel dung der Jahreslohnsummen sei

damit für die Berechnung nicht relevan t und die Klägerin habe auch durch konkludentes Verhalten zugestimmt, dass ein überobligatorischer Bereich ausgeschlossen sei. Eine solche Vertragsbestimmung hätte auch explizit erwähnt werden müssen.

Die Berechnung der Risikokosten sei nirgends aufgeführt und diese daher auch nicht nachvollziehbar. Am 14. Juli 2014 habe sie (die Beklagte) Beträge von Fr. 10'207.20 und Fr. 3’792.80 an Prämienzahlungen geleistet, die in der Be rechnung zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe einen entsprechenden Kostenplan nachzureichen, damit die Beiträge überprüft werden könnten. Auch habe sie eine neue Berechnung der BVG-Beiträge zu erstellen und eine Tabelle zu publizieren in der die Risikobeiträge und Zusatzkosten aufgeführt seien, so dass die Abrechnung überprüft werden könne.

E. 4 Strittig ist die Höhe von ausstehenden Beiträgen der beruflichen Vorsorge im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 31. August 2015. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob nur die im Obligatorium liegenden Jahreslöhne gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (vgl. E. 1.2 hier vor) oder auch die darüber liegenden Löhne versichert waren.

E. 4.1 Gemäss Vorsorgereglement (Urk. 2/3) entspricht der für die Personalvorsorge massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der Versicherten Person (Ziff. 2.3.1). Die Berechnung der Vorsorgeleistungen und Beiträge basiert auf dem versicherten Jahreslohn. Der versicherte Jahreslohn ist im Vorsorgeplan umschrieben (Ziff. 2.3.2). Der maximal versicherbare Jahreslohn gemäss BVG ist auf den zehnfachen Betrag der BVG-Lohnobergrenze beschränkt (Ziff. 2.3.3). Der BVG-Jahreslohn ist für die Berechnung der Beiträge an den Sicherheitsfond BVG und die Berechnung der Beiträge für die obligatorische Anpassung der lau fenden Risikorenten an die Preisentwicklung massgebend (Ziff. 2.3.4). Im Vor sorgeplan (Urk. 2/4) wird zum versicherten Jahreslohn festgehalten: «Der versicherte Jahreslohn entspricht dem massgebenden Jahres lohn, begrenzt auf den maximal versicherbaren Lohn gemäss BVG».

E. 4.1.1 Die Beklagte schliesst daraus, dass Sie gemäss Vorsorgeplan lediglich für den BVG koordinierten Lohn gemäss BVG Art. 8 Abs. 1, bei Jahreseinkommen zwi schen 24’570 bis und 84 ' 240

Franken respektive seit 1. Januar

2015 zwischen 24‘675 bis und mit 84 ' 600

Franken Versicherungsprämie zu erbringen habe (vgl. E. 1.2, E. 3.2 hiervor und Urk. 7 S. 2 f.).

Diesem Standpunkt kann in verschiedener nicht Hinsicht gefolgt werden. Was unter maximal versicherbarem Jahreslohn zu verstehen ist, wird im Vorsorge reglement (Urk. 2/3 S. 19) unter Ziff. 9.5 Lohnbegriffe definiert und wird mit Fr. 842'400.-- Stand Januar 2013 angegeben. Entsprechendes ergibt sich aus Ziff. 2.3.3 des Vorsorgereglements, wonach der maximal versicherbare Jahres lohn gemäss BVG als versicherbarer Jahreslohn gemäss BVG auf den zehnfa chen Betrag der BVG-Lohnobergrenze umschrieben ist. Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem Vorsorgeplan auch, dass etwa im Invaliditätsfall bei einer vollen Rente die Versicherungsleistungen auf der Basis von 40 % des versicher ten Jahreslohns nach oben begrenzt auf ein jährliches Maximum von Fr. 250’00.-- erbracht werden, was bereits einen versicherten Lohn von Fr. 625'000.-- voraussetzt (Urk. 2/4 S. 2). Auch spricht das Vorsorgereglement an anderen Stellen unmissverständlich von einem massgebenden Jahreslohn gemäss

dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn, auf dessen Basis die Versiche rungsprämie zu entrichten sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Ferner ergibt sich aus dem von der Beklagten am 25. Februar 2014 unterzeichneten Vorschlag (Urk. 2/7), dass unter anderem ein massgebender Lohn von Fr. 150'000.-- versichert wur de, was klarerweise über dem koordinierten Lohn gemäss BVG Art.

E. 4.1.2 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte während der Vertragsdauer vom 1. März

2013 bis 3 1. August

2015 die Versicherungsprämie auf der Basis des massgebenden Jahreslohn s gemäss dem AHV-Jahreslohn zu erbringen hatte und im Gegenzug (respektive ihre Mitarbeiter) für die entsprechenden Löhne versichert war.

E. 4.2.1 Die Klägerin ermittelte die Versicherungsprämie gestützt auf die von der Be klagten gemeldeten Löhne gegenüber der SVA Zürich, Ausgleichskasse (vgl. Urk. 2/8). Die entsprechenden und von der Beklagten deklarierten Lohnsummen wurden zu Recht nicht bestritten.

In Bezug auf die Risikoprämie führte die Klägerin unter Verweis auf die Regle mente und den Vorsorgeplan aus, dass sich diese, wie die Altersgutschriften, aufgrund der letztjährigen Lohnangaben der Versicherten für das laufende Jahr individuell für jeden Versicherten ermittle und sich die Prämiensätze der Risi ko ver sicherung aus den einzelnen Komponenten gemäss dem Tarifbuch für Kol lek tivversicherungen ergäben, die von sämtlichen Lebensversicherungsgesell schaften der beruflichen Vorsorge angewendet würden (Urk. 1 S. 3).

Die Beklagte machte hierzu geltend, wie hoch die Risikokosten seien, sei nir gends aufgeführt respektive es bestehe keine nachvollziehbare Aufstellung hier über (Urk. 7 S. 3 Ziff. 3) und die Klägerin habe hierzu auch keine Stellungnah me abgegeben (Urk. S. 2 Ziff. 3).

E. 4.2.2 Gemäss Anschlussvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die gesamten in Rechnung gestellten ordentlichen Beiträge zu bezahlen. Dazu gehören insbe sondere die Beiträge für die Äufnung der Altersguthaben und die Risikoversi cherung (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 10 Abs. 1). Die in Rechnung gestellten Beiträge werden dem Beitrags-Konto belastet. Zahlungen und Gutschriften werden valuta ge recht gutgeschrieben und vorab zur Deckung der Beiträge für die Risikoversi cherung verwendet (Abs. 7).

Die Klägerin deklarierte in der jährlichen Aufstellung über die Ausstände der Beklagten (Urk. 2/6) für jeden Versicherten einzeln den gemeldeten Lohn, den versicherten Lohn, die Sparprämie, die Risikoprämie, die Einlagen in den Sicherheitsfond und die Teuerungsprämie. Im Weiteren wurden die Valuten, das Datum der Rechnungsstellung sowie die in Rechnung gestellten Beträge und die Zinsbelastung festgehalten. Sodann belegte sie die Abrechnung mit den ent sprechenden und der Beklagten zugestellten Rechnungen unter Beilage der Ver zeichnisse der Konten (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/10).

Damit ist nachvollziehbar dargelegt, wie hoch die Risikoprämien der jeweiligen versicherten Arbeitnehmer der Beklagten ausgefallen sind und der jeweilige (Prozent-) Risikosatz zum ebenfalls festgehaltenen versicherten Lohn lässt sich mittels einfacher Rechenoperation für jeden einzelnen Versicherten herstellen. Die Beklagte hat diesen Abrechnungsmodus im Zeitraum der Vertragsdauer nie beanstandet und die für das Jahr 2013 zu entrichtenden Spar- und Risikokos tenbeiträge beglichen und auch nicht interveniert, als ein Saldo zu ihren Guns ten zur Begleichung der per 1. Januar und per 1. Februar 2014 fälligen Risiko kos ten beiträge verwendet wurde (vgl. Urk. 2/9). Sodann hatte sie im Zusam menhang mit dem rückwirkenden Anschluss per März 2013 Kenntnis vom Vor schlag der Klägerin vom 17. Februar

2014 betreffend Verzeichnis der (versicher ten) Leis tun gen, hatte sie doch dieses selbst unterzeichnet, wobei aus dem Ver zeichnis der Kosten unter anderem auch die Risikokostenbeiträge für jeden Ver sicherten ersichtlich waren (Urk. 12). Die Höhe der Risikoversicherungsprämie stellte die Beklagte erstmals nach Vertr agsende in Frage. Bis dahin liess die Be klagte den Berechnungsmodus gelten und beanstandete insbesondere auch nicht die Abrech nungen im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Hierauf ist sie zu be haften.

E. 4.3 Die übrigen Rechnungspositionen, wie die Zinsbelastung und die Korrekturbu chungen, die sich aufgrund nachträglich gemeldeter Lohnmutationen ergeben haben (vgl. Urk. 2/6 S. 3) und dadurch zustande kamen, dass der einzige und einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beklagten gegenüber der Aus gleichskasse ein AHV-pflichtiges jährliches Einkommen von Fr. 130'000.—deklarierte (Urk. 2/8 S. 3, S. 7 und S. 9), sind ebenso nachvollziehbar und werden von der Beklagten auch nicht bestritten. Soweit die Beklagte sinngemäss gel tend macht, die Klägerin habe bereits geleistete Zahlungen von Fr. 10’207.20 und Fr. 3'972.80 unberücksichtigt gelassen (vgl. Urk. 7 Ziff. 4), trifft dies eben falls nicht zu, ergibt sich doch aus der Abrechnung, dass diese einzigen Prä mienzahlungen der Beklagten am 14. Juli 2014 verbucht wurden (Urk. 2/6 S. 1 und Urk. 2/9 S. 2).

E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die Berechnung der ausstehenden Prämien (samt Kostenersatz) in der Höhe von Fr. 39'093.65 als zutreffend. Namentlich sind die diversen im Kostenreglement festgeschriebenen Mahngebühren wie auch die Verwaltungskosten ausgewiesen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsen (Fr. 950.65 bis 31. Oktober 2015) und die Umtriebsspesen für die Einleitung der Betreibung in der Höhe von Fr. 300.--. Sodann ist die Beklagte zinspflichtig (auch) ab 1. September 2015 (auf der Hauptforderung). Damit ist die Klage voll umfänglich gutzuheissen. 5.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der unterliegenden Beklagten steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'344.30 nebst Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 39'093.65 ab 1. November 2015 zu bezah len, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungs amtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2016) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 8 /1 S. 4 f.) vertreten und erfolgte erst im Zusammenhang mit der K ündi gung des Anschlussvertrages, nachdem die Prämienausstände betrieben worden waren und nachdem sich die Beklagte hatte vergegenwärtigen können, dass ein versichertes Risiko im Zeitraum der Versicherungsdeckung nicht eingetreten war. Die Beklagte monierte namentlich bei Rechnungsstellung keine Posten und bezahlte im Juli 2014 namhafte Beträge. Damit akzeptierte sie zumindest still schweigend eine Versicherung auch im Überobligatorium.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00077

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 30. April 2018 in Sachen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Klägerin gegen X.___ Beklagte Sachverhalt: 1.

Die X.___ schloss sich mit Wirkung ab 1. März 2013 der Sammelstiftung Vita (Stiftung) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zu gunsten ihrer Arbeitnehmer an (Anschlussvertrag vom 25. Februar und 21. Juli 2014; Urk. 2/1 und Urk. 2/4 S. 3). Im April, Mai und Juni 2015 mahnte die Stif tung ausstehende Beiträge für das Jahr 2014 (Urk. 2/11, 2/12, 2/13). Mit der Be gründung, dass die Beiträge weiterhin nicht entrichtet worden seien, kündigte die Stiftung am 13. Juli 2015 den Anschlussvertrag per 31. August 2015 (Urk. 2/14). Am 6. Januar

2016 leitete die Stiftung die Betreibung einer Forde rung von Fr. 45‘841.05 nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 sowie Bertrei bungsspesen von Fr. 300.-- ein. Die X.___ erhob gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 6 in der Betreibung Nr. Y.___ vom 6. Januar 2016 am 4. Februar 2016 Rechtsvorschlag (Urk. 2/16).

2.

Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob die Stiftung Klage gegen die X.___ mit dem folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 45‘841.05 minus Fr. 6'347.90 Prämienkorrektur und minus Fr. 399.50 Altersausgleich per 30. Juni 2016, nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2015 zuzüglich Fr. 950.65 Zins bis 31. Oktober  2016 und vertragliche Betreibungsspesen zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungsamtes Zürich 6 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen (Urk. 1). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Die X.___ stellte in ihrer Klageantwort vom 19. D ezember 2016 (Urk. 7)

die folgenden Anträge: 1. Es sei der Beitragsausstand auf Fr. 25’721.04 plus entsprechende Risiko kosten und Zusatzkosten, abzüglich bereits bezahlte Prämien Fr. 14'000.-- nebst Zins und Betreibungskosten festzusetzen. Die Risikokosten, Zusatz kosten seien von der Klägerin neu zu berechnen. 2. Die Klägerin habe eine entsprechende Abrechnung mit den obligatori schen BVG-Beiträgen plus Zusatzkosten zu erstellen. 3 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungs amtes entsprechend zu korrigieren. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt en die Parteien mit Replik vom 10. Januar 2017 (Urk. 11) und Duplik vom

15. Februar 2016 (Urk. 16) an ihren Anträgen fest.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 66 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) legt die Vorso rgeeinrichtung die Höhe der Bei trä ge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestim mungen fest (Abs. 1 Satz 1). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Abs. 2 Satz 1). 1.2

Gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG ist der Teil des Jahreslohnes zwischen 22’155 bis und mit 75‘960 Franken (seit 1. Januar 2013 zwischen 24’570 bis und 84’240 Franken und seit 1. Januar

2015 zwischen 24‘675 bis und mit 84’600 Franken) zu versi chern. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt. 1.3

L aut Ziff. 2 Abs. 2 des Anschlussver trages (Vertragsnummer 95'002'925) erge ben sich die Rechte und Pflichten der Stiftung und des Arbeitgebers aus den Bestimmungen der Stiftungsurkunde, dem Vorsorgereglement, dem Organisati onsreglement für den Kassenvorstand sowie dem Kostenreglement. Die Stif tungsurkunde und die genannten Reglemente sind verbindliche Rechtsgrundla ge (Urk. 2/1) . 1.4

Nach Ziff. 2.3.1 des Vorsorgereglements entspricht der massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person, wobei Familien- und Kinderzulagen sowie Lohnbestandteile, die nur gelegentlich oder vorüber gehend anfallen, nicht berücksichtigt werden. Nicht zum massgebenden Jahres lohn gehören insbesondere Abgangsentschädigungen und Dienstaltersgeschen ke. Gehört eine versicherte Person nicht während eines ganzen Kalenderjahres dieser Personalvorsorge an, so ist jener Lohn massgebend, den sie bei ganzjäh riger Zu ge hörigkeit erzielen würde (Urk. 2/3 S. 3). Die Berechnung der Vorsor ge leis tun gen und -beiträge basiert auf dem versicherten Jahreslohn. Der versi cher te Jahres lohn ist im Vorsorgeplan umschrieben (Ziff. 2.3.2). 1.5

Gemäss Vorsorgeplan zum Anschlussvertrag Nr. 95'002'925 (Urk. 2/4) ent spricht der versicherte Jahreslohn dem massgebenden Jahreslohn, begrenzt auf den maximal versicherten Lohn gemäss BVG. 1.6

Laut Kost enreglement der Klägerin (Urk. 2/1 Anhang) werden für eingeschrie bene Mahnungen Fr. 100.-- (Ziffer 2 .1), für Betreibungsbegeh ren Fr. 300.--, für die Beseiti g ung des Rechtsvorschlags Fr. 1’000 .-- und für eine Klage nach Art. 73 BVG Kosten von Fr. 1‘0 00. -- (Ziff. 2.2) erhoben. 2.

Im in Art. 73 BVG für den kantonalen Prozess über Streitigkeiten zwischen Vor sorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten — darunter auch über Beitragsstreitigkeiten, in denen sich wie vorliegend eine Vorsorgeeinrich tung und ein Arbeitgeber gegenüberstehen — vorgesehenen öffentlichrechtli chen Klageverfahren (BGE 124 V 289, 119 V 13 E. 2a, 117 V 342 E. 2b, 115 V 229 f., 242, 379 E. 3b; SVR 1995 BVG Nr. 40 S. 118 E. 2b; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa) stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113 E. 3d/bb; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 E. 1a/aa). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sach verhalt Abklärun gen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivor brin gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei chen der Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; AHI 1994 S. 212 E. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 2c; SZS 2001 S. 562 E. 1a/aa).

Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbe hauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, wes halb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforde rung unbegründet bzw. unzutreffend ist (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, so weit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenü gend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). 3. 3.1

Die Klägerin legte in ihrer Klagebegründung dar (Urk. 1 S. 2 ff.), die Beklagte habe zur Durchführung der beruflichen Vorsorge den Anschlussvertrag Nr. 95'002'925 mit Vertragsbeginn per 1. März 2013 abgeschlossen.

Die gemäss Anschlussvertrag geschuldeten Beiträge setzten sich aus den Alters gutschriften, den Risikoprämien sowie den BVG-Zusatzkosten zusammen. Die Zürich Leben (Rückversicherer) habe diese Beiträge auf dem Beitragskonto als Folgeprämien (Altersgutschriften und Risikoprämien) aufgrund der letztjäh rigen Lohnangaben für das laufende Jahr erhoben und die Altersgutschriften ergäben sich aus Reglement und Vorsorgeplan individuell für jeden Versicher ten. Ebenso verhalte es sich mit den Risikoprämien, wobei sich die Prämiensätze der einzel nen Komponenten der Risikoversicherung aus dem Tarifbuch ergeben würden.

Mutationsprämien (Altersgutschriften und Risikoprämien) ergäben sich auf grund gemeldeter Löhne von Arbeitnehmern, die unter dem Jahr ein- oder aus treten, sodass der Versicherungsplan geändert bzw. angepasst werden müsse und dafür so genannte Mutationsprämien in Rechnung gestellt oder vergütet würden.

Die Zinsen richteten sich nach der Situation auf dem Kapitalmarkt und seien jeweils entsprechend angepasst.

Die BVG-Zusatzkosten würden auf einem separaten Konto verbucht und bein hal teten 0.11 % der Lohnsumme sämtli cher versicherten bzw. koordinierten Löhne für den Sicherheitsfonds sowie 0.1 % der Lohnsumme sämtlicher ver sicherten bzw. koordinierten Löhne der Versicherten zur Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten.

Die Beklagte habe seit dem 31. August 2015 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und damit die einschlägigen Bestimmungen des BVG als auch die Rege lung gemäss Anschlussvertrag verletzt. Es liege ein Gesetzes- und Vertrags verstoss vor, dessen Rechtsfolgen von der Beklagten zu tragen seien. 3.2

Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 7 S. 2 f.), im Vorsorgeplan respektive im Anschlussvertrag sei der versicherte Jahreslohn auf den maximal versicherbaren Lohn gemäss BVG beschränkt. Die Klägerin habe erklärt, dass nur der koordinierte Lohn bei den Berechnungen anerkannt werde. E ine Mel dung der Jahreslohnsummen sei

damit für die Berechnung nicht relevan t und die Klägerin habe auch durch konkludentes Verhalten zugestimmt, dass ein überobligatorischer Bereich ausgeschlossen sei. Eine solche Vertragsbestimmung hätte auch explizit erwähnt werden müssen.

Die Berechnung der Risikokosten sei nirgends aufgeführt und diese daher auch nicht nachvollziehbar. Am 14. Juli 2014 habe sie (die Beklagte) Beträge von Fr. 10'207.20 und Fr. 3’792.80 an Prämienzahlungen geleistet, die in der Be rechnung zu berücksichtigen seien. Die Klägerin habe einen entsprechenden Kostenplan nachzureichen, damit die Beiträge überprüft werden könnten. Auch habe sie eine neue Berechnung der BVG-Beiträge zu erstellen und eine Tabelle zu publizieren in der die Risikobeiträge und Zusatzkosten aufgeführt seien, so dass die Abrechnung überprüft werden könne. 4.

Strittig ist die Höhe von ausstehenden Beiträgen der beruflichen Vorsorge im Zeitraum vom 1. März 2013 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 31. August 2015. In diesem Zusammenhang ist vorab zu prüfen, ob nur die im Obligatorium liegenden Jahreslöhne gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (vgl. E. 1.2 hier vor) oder auch die darüber liegenden Löhne versichert waren. 4.1

Gemäss Vorsorgereglement (Urk. 2/3) entspricht der für die Personalvorsorge massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der Versicherten Person (Ziff. 2.3.1). Die Berechnung der Vorsorgeleistungen und Beiträge basiert auf dem versicherten Jahreslohn. Der versicherte Jahreslohn ist im Vorsorgeplan umschrieben (Ziff. 2.3.2). Der maximal versicherbare Jahreslohn gemäss BVG ist auf den zehnfachen Betrag der BVG-Lohnobergrenze beschränkt (Ziff. 2.3.3). Der BVG-Jahreslohn ist für die Berechnung der Beiträge an den Sicherheitsfond BVG und die Berechnung der Beiträge für die obligatorische Anpassung der lau fenden Risikorenten an die Preisentwicklung massgebend (Ziff. 2.3.4). Im Vor sorgeplan (Urk. 2/4) wird zum versicherten Jahreslohn festgehalten: «Der versicherte Jahreslohn entspricht dem massgebenden Jahres lohn, begrenzt auf den maximal versicherbaren Lohn gemäss BVG». 4.1.1

Die Beklagte schliesst daraus, dass Sie gemäss Vorsorgeplan lediglich für den BVG koordinierten Lohn gemäss BVG Art. 8 Abs. 1, bei Jahreseinkommen zwi schen 24’570 bis und 84 ' 240

Franken respektive seit 1. Januar

2015 zwischen 24‘675 bis und mit 84 ' 600

Franken Versicherungsprämie zu erbringen habe (vgl. E. 1.2, E. 3.2 hiervor und Urk. 7 S. 2 f.).

Diesem Standpunkt kann in verschiedener nicht Hinsicht gefolgt werden. Was unter maximal versicherbarem Jahreslohn zu verstehen ist, wird im Vorsorge reglement (Urk. 2/3 S. 19) unter Ziff. 9.5 Lohnbegriffe definiert und wird mit Fr. 842'400.-- Stand Januar 2013 angegeben. Entsprechendes ergibt sich aus Ziff. 2.3.3 des Vorsorgereglements, wonach der maximal versicherbare Jahres lohn gemäss BVG als versicherbarer Jahreslohn gemäss BVG auf den zehnfa chen Betrag der BVG-Lohnobergrenze umschrieben ist. Damit übereinstimmend ergibt sich aus dem Vorsorgeplan auch, dass etwa im Invaliditätsfall bei einer vollen Rente die Versicherungsleistungen auf der Basis von 40 % des versicher ten Jahreslohns nach oben begrenzt auf ein jährliches Maximum von Fr. 250’00.-- erbracht werden, was bereits einen versicherten Lohn von Fr. 625'000.-- voraussetzt (Urk. 2/4 S. 2). Auch spricht das Vorsorgereglement an anderen Stellen unmissverständlich von einem massgebenden Jahreslohn gemäss

dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn, auf dessen Basis die Versiche rungsprämie zu entrichten sind (vgl. E. 4.1 hiervor). Ferner ergibt sich aus dem von der Beklagten am 25. Februar 2014 unterzeichneten Vorschlag (Urk. 2/7), dass unter anderem ein massgebender Lohn von Fr. 150'000.-- versichert wur de, was klarerweise über dem koordinierten Lohn gemäss BVG Art. 8 Abs. 1 von damals Fr. 84 ' 240 .-- lag. Die Beklagte unterzeichnete sodann am 1. März 2013 auch den Vorschlag der Klägerin, gemäss dem ein Überobligatorium mit einem entsprechenden Umwandlungssatz klarerweise mitversichert war (vgl. Urk. 12). Bei Eintritt des versicherten Risikos während der Vertragsdauer wäre damit die Klägerin auch verpflichtet gewesen, die Leistungen im überobligatorischen Be reich zu erbringen. Soweit die Beklagte ausführte, sie sei immer der Meinung gewesen, es sei nur der koordinierte Lohn und nicht der ganze Lohn versichert und sich auf eine Email-Korrespondenz beruft (Urk. 16), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die entsprechende Ansicht wurde erstmals am 21. März 2016 (Urk. 8 /1 S. 4 f.) vertreten und erfolgte erst im Zusammenhang mit der K ündi gung des Anschlussvertrages, nachdem die Prämienausstände betrieben worden waren und nachdem sich die Beklagte hatte vergegenwärtigen können, dass ein versichertes Risiko im Zeitraum der Versicherungsdeckung nicht eingetreten war. Die Beklagte monierte namentlich bei Rechnungsstellung keine Posten und bezahlte im Juli 2014 namhafte Beträge. Damit akzeptierte sie zumindest still schweigend eine Versicherung auch im Überobligatorium. 4.1.2

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte während der Vertragsdauer vom 1. März

2013 bis 3 1. August

2015 die Versicherungsprämie auf der Basis des massgebenden Jahreslohn s gemäss dem AHV-Jahreslohn zu erbringen hatte und im Gegenzug (respektive ihre Mitarbeiter) für die entsprechenden Löhne versichert war. 4.2

4.2.1

Die Klägerin ermittelte die Versicherungsprämie gestützt auf die von der Be klagten gemeldeten Löhne gegenüber der SVA Zürich, Ausgleichskasse (vgl. Urk. 2/8). Die entsprechenden und von der Beklagten deklarierten Lohnsummen wurden zu Recht nicht bestritten.

In Bezug auf die Risikoprämie führte die Klägerin unter Verweis auf die Regle mente und den Vorsorgeplan aus, dass sich diese, wie die Altersgutschriften, aufgrund der letztjährigen Lohnangaben der Versicherten für das laufende Jahr individuell für jeden Versicherten ermittle und sich die Prämiensätze der Risi ko ver sicherung aus den einzelnen Komponenten gemäss dem Tarifbuch für Kol lek tivversicherungen ergäben, die von sämtlichen Lebensversicherungsgesell schaften der beruflichen Vorsorge angewendet würden (Urk. 1 S. 3).

Die Beklagte machte hierzu geltend, wie hoch die Risikokosten seien, sei nir gends aufgeführt respektive es bestehe keine nachvollziehbare Aufstellung hier über (Urk. 7 S. 3 Ziff. 3) und die Klägerin habe hierzu auch keine Stellungnah me abgegeben (Urk. S. 2 Ziff. 3). 4.2.2

Gemäss Anschlussvertrag verpflichtet sich der Arbeitgeber, die gesamten in Rechnung gestellten ordentlichen Beiträge zu bezahlen. Dazu gehören insbe sondere die Beiträge für die Äufnung der Altersguthaben und die Risikoversi cherung (Urk. 2/1 S. 2 Ziff. 10 Abs. 1). Die in Rechnung gestellten Beiträge werden dem Beitrags-Konto belastet. Zahlungen und Gutschriften werden valuta ge recht gutgeschrieben und vorab zur Deckung der Beiträge für die Risikoversi cherung verwendet (Abs. 7).

Die Klägerin deklarierte in der jährlichen Aufstellung über die Ausstände der Beklagten (Urk. 2/6) für jeden Versicherten einzeln den gemeldeten Lohn, den versicherten Lohn, die Sparprämie, die Risikoprämie, die Einlagen in den Sicherheitsfond und die Teuerungsprämie. Im Weiteren wurden die Valuten, das Datum der Rechnungsstellung sowie die in Rechnung gestellten Beträge und die Zinsbelastung festgehalten. Sodann belegte sie die Abrechnung mit den ent sprechenden und der Beklagten zugestellten Rechnungen unter Beilage der Ver zeichnisse der Konten (vgl. Urk. 2/9, Urk. 2/10).

Damit ist nachvollziehbar dargelegt, wie hoch die Risikoprämien der jeweiligen versicherten Arbeitnehmer der Beklagten ausgefallen sind und der jeweilige (Prozent-) Risikosatz zum ebenfalls festgehaltenen versicherten Lohn lässt sich mittels einfacher Rechenoperation für jeden einzelnen Versicherten herstellen. Die Beklagte hat diesen Abrechnungsmodus im Zeitraum der Vertragsdauer nie beanstandet und die für das Jahr 2013 zu entrichtenden Spar- und Risikokos tenbeiträge beglichen und auch nicht interveniert, als ein Saldo zu ihren Guns ten zur Begleichung der per 1. Januar und per 1. Februar 2014 fälligen Risiko kos ten beiträge verwendet wurde (vgl. Urk. 2/9). Sodann hatte sie im Zusam menhang mit dem rückwirkenden Anschluss per März 2013 Kenntnis vom Vor schlag der Klägerin vom 17. Februar

2014 betreffend Verzeichnis der (versicher ten) Leis tun gen, hatte sie doch dieses selbst unterzeichnet, wobei aus dem Ver zeichnis der Kosten unter anderem auch die Risikokostenbeiträge für jeden Ver sicherten ersichtlich waren (Urk. 12). Die Höhe der Risikoversicherungsprämie stellte die Beklagte erstmals nach Vertr agsende in Frage. Bis dahin liess die Be klagte den Berechnungsmodus gelten und beanstandete insbesondere auch nicht die Abrech nungen im Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Hierauf ist sie zu be haften. 4.3

Die übrigen Rechnungspositionen, wie die Zinsbelastung und die Korrekturbu chungen, die sich aufgrund nachträglich gemeldeter Lohnmutationen ergeben haben (vgl. Urk. 2/6 S. 3) und dadurch zustande kamen, dass der einzige und einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beklagten gegenüber der Aus gleichskasse ein AHV-pflichtiges jährliches Einkommen von Fr. 130'000.—deklarierte (Urk. 2/8 S. 3, S. 7 und S. 9), sind ebenso nachvollziehbar und werden von der Beklagten auch nicht bestritten. Soweit die Beklagte sinngemäss gel tend macht, die Klägerin habe bereits geleistete Zahlungen von Fr. 10’207.20 und Fr. 3'972.80 unberücksichtigt gelassen (vgl. Urk. 7 Ziff. 4), trifft dies eben falls nicht zu, ergibt sich doch aus der Abrechnung, dass diese einzigen Prä mienzahlungen der Beklagten am 14. Juli 2014 verbucht wurden (Urk. 2/6 S. 1 und Urk. 2/9 S. 2). 4.4.

Zusammenfassend erweist sich die Berechnung der ausstehenden Prämien (samt Kostenersatz) in der Höhe von Fr. 39'093.65 als zutreffend. Namentlich sind die diversen im Kostenreglement festgeschriebenen Mahngebühren wie auch die Verwaltungskosten ausgewiesen. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsen (Fr. 950.65 bis 31. Oktober 2015) und die Umtriebsspesen für die Einleitung der Betreibung in der Höhe von Fr. 300.--. Sodann ist die Beklagte zinspflichtig (auch) ab 1. September 2015 (auf der Hauptforderung). Damit ist die Klage voll umfänglich gutzuheissen. 5.

Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträ gerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrecht lichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxis gemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

Der unterliegenden Beklagten steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'344.30 nebst Zins zu 5 % auf dem Betrag von Fr. 39'093.65 ab 1. November 2015 zu bezah len, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Y.___ des Betreibungs amtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 6. Januar 2016) in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Sammelstiftung Vita - X.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef