Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom 7. Juli 2016 (Urk. 2/53) wurde die am 20. Dezember 2005 geschlossene Ehe zwischen X.___ (Kläger) und Y.___
(Klägerin) geschieden. Die Klagenden vereinbarten betreffend berufliche Vorsorge, ihre während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen per 31. Dezember 2015 hälftig zu teilen (Ziff. 5 e). 2.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 1) überwies das Scheidungsgericht die Streitsache im Sinne von Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung (ZPO) zur Vornahme der Teilung der Austrittsleistungen ans hiesige Gericht. Die Scheidungsgericht gab dabei als zu teilende Austrittleis tung der Klägerin ein Guthaben bei der Pensionskasse der Stadt Winterthur (Beklagte 1.2) in Höhe von Fr. 17‘962.60 an. Betreffend den Kläger nannte das Scheidungsgericht ein Vorsorgeguthaben bei der Rendita Freizügigkeits stiftung (Beklagte 2.2) in Höhe von Fr. 1‘329.25. Die Höhe des weiteren Vorsorgeguthabens sei unbekannt.
Da sich aus den Akten (vgl. IK-Auszug vom 26. Oktober 2016, Urk. 7) ergab, dass der Kläger während der Dauer der Ehe für die Z.___ AG gear beitet hatte und diese der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens versicherungs-Gesellschaft (Beklagte 2.3) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen war (vgl. Telefonnotizen vom 17. Oktober 2016, Urk. 4, und vom 21. November 2016, Urk. 9), wurde der Beklagten 2.3 mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 11) Frist angesetzt, um zu einem Vorsorgeverhältnis mit dem Kläger Stellung zu nehmen, die während der Ehedauer (20. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2015) angesparte Austritts leistung zu nennen und gegebenenfalls eine Durchführbarkeitserklärung ein zureichen. Die Beklagte 2.3 teilte mit Eingabe vom 27. Februar 2017 (Urk. 15) mit, der Kläger sei ihr von der Z.___ AG nie gemeldet wor den. Gestützt auf die ausgewiesenen Löhne des Klägers bei der Z.___ AG resultiere jedoch ein Vorsorgeguthaben bei ihr in Höhe von Fr. 2‘590.30.
Mit Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 17) setzte das Gericht die Parteien darüber in Kenntnis, dass die Differenz der ausgewiesenen und zu teilenden Vorsorgeguthaben der Klägerin und des Klägers per 31. Dezember 2015 Fr. 14‘053.05 (Fr. 17‘972.60 {Guthaben der Klägerin bei der Beklagten 1.2} – [Fr. 1‘329.25 {Guthaben des Klägers bei der Beklagten 2.2} + Fr. 2‘590.30 {Guthaben des Klägers bei der Beklagten 2.3}]) betrage. Entsprechend der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsvereinbarung ergebe sich hie raus ein Anspruch des Klägers in Höhe von Fr. 7‘026.55. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Gleichzeitig wurde die Beklagte 1.2 aufgefordert, eine aktualisierte Durchführbarkeitserklärung einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte 1.2 am 23. März 2017 nach (Urk. 19). Die Klagenden lies sen sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in der bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgeset z (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorge fall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2
Nach Art. 281 Abs. 3 ZPO in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung überweist das Scheidungsgericht - fa lls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu über weisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streitsache nach Eintritt der Recht skraft des Ent scheides über das Teilungs verhältnis von Amtes wegen an das gemäss Frei zügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Gemäss der genannten Bestimmung sind diesem Gericht insbes ondere der Entscheid über das Teilungs verhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehe gatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen. 2. 2.1
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwi schen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung bzw. eines früheren von den Scheidungspar teien vereinbarten Zeitpunkts der Teilung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung bzw. des früheren vereinbarten Zeitpunkts aufzuzinsen ( Art. 22 Abs. 2 FZG in der bis 31.
Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung ; vgl. auch
BGE 132 V 236 E. 2.3, Geiser/Senti in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 22 FZG N
20 ) . 2.2
Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich insbesondere auch zu der vom Gericht mit Verfügung vom 1 4. März 2017 ( Urk.
17) in Aussicht gestellten Teilung nicht vernehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist. 2.3
Die Klägerin verfügte am 31. Dezember 2015, das heisst dem Zeitpunkt, wel chen die Klagenden als massgeblich für die Teilung der Vorsorgeguthaben bestimmten, über eine Austrittsleistung bei der Beklagten 1.2 in Höhe von Fr. 17‘972.60. Diese wurde gesamthaft während der Ehe der Klagenden geäufnet (Durchführbarkeitserklärung vom 7. Juni 2016, Urk. 2/51, und Urk. 1 S. 3). Der Kläger verfügte per 31. Dezember 2015 über zu teilende Vorsorgeguthaben bei der Beklagten 2.2 in Höhe von Fr. 1‘329.25 (Urk. 1, vgl. auch Durchführbarkeitserklärung vom 23. Juni 2016, Urk. 2/52) und bei der Beklagten 2.3 in Höhe von Fr. 2‘590.30 (Urk. 15 S. 5), das heisst gesamt haft Fr. 3‘919.5 5 (Fr. 1‘329.25 + Fr. 2‘590.30). Die Differenz zwischen de n zu teilenden Leistungen der Klägerin (Fr. 17‘972.60) und des Klägers (Fr. 3‘919.55 ) beträgt Fr. 14‘053.0 5. Demnach ist die Beklagte 1.2 zu ver pflichten, den Betrag von Fr. 7‘026.55 , das heisst die Hälfte von Fr. 14‘053.0 5, zulasten des Freizügigkeitsguthabens von Y.___ , geb. 1. Juni 1986 ,
zugunsten von X.___ , geb. 2 0. Mai 1984, an eine von diesem zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung überw ei sen. 3. 3.1
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 17/06
vom 6. Juni 2006 E. 4. ) ist die einem ausgleichsbe rechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 1. Januar 2016 (vgl. Geiser/Senti, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 129 V 251 E. 3.3), bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszins pflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (bis 31. Dezember 201 6 1,25 %, ab
1. Januar 201 7 1 % ) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz de m BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverord nung). 3.2
Demzufolge ist die dem Kläger geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom
1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zu mindestens 1, 2 5 % und ab 1. Januar 201 7 zu min destens 1 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. 4.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unter liegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Pensionskasse der Stadt Winterthur wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 7‘026.55 zulasten von Y.___ (geboren 1. Juni 1986) zugunsten von X.___ (geb. 20. Mai 1984) an eine von diesem zu nennende Vorsorgeein richtung zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab dem 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (auszugsweise betreffend Durchführbarkeitserklärung) und eines Doppels von Urk. 20 - Rechtsanwalt Michael Rickenbacher einer Kopie von Urk. 19 und eines Doppels von Urk. 20 - Pensionskasse der Stadt Winterthur - Rendita Freizügigkeitsstiftung - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 7. Juli 2016 (Urk. 2/53) wurde die am 20. Dezember 2005 geschlossene Ehe zwischen X.___ (Kläger) und Y.___
(Klägerin) geschieden. Die Klagenden vereinbarten betreffend berufliche Vorsorge, ihre während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen per 31. Dezember 2015 hälftig zu teilen (Ziff. 5 e).
E. 1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in der bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgeset z (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorge fall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
E. 1.2 Nach Art. 281 Abs. 3 ZPO in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung überweist das Scheidungsgericht - fa lls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu über weisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streitsache nach Eintritt der Recht skraft des Ent scheides über das Teilungs verhältnis von Amtes wegen an das gemäss Frei zügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Gemäss der genannten Bestimmung sind diesem Gericht insbes ondere der Entscheid über das Teilungs verhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehe gatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen.
E. 2 FZG in der bis 31.
Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung ; vgl. auch
BGE 132 V 236 E. 2.3, Geiser/Senti in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 22 FZG N
20 ) .
E. 2.1 Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwi schen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung bzw. eines früheren von den Scheidungspar teien vereinbarten Zeitpunkts der Teilung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung bzw. des früheren vereinbarten Zeitpunkts aufzuzinsen ( Art. 22 Abs.
E. 2.2 Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich insbesondere auch zu der vom Gericht mit Verfügung vom 1 4. März 2017 ( Urk.
17) in Aussicht gestellten Teilung nicht vernehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist.
E. 2.3 Die Klägerin verfügte am 31. Dezember 2015, das heisst dem Zeitpunkt, wel chen die Klagenden als massgeblich für die Teilung der Vorsorgeguthaben bestimmten, über eine Austrittsleistung bei der Beklagten 1.2 in Höhe von Fr. 17‘972.60. Diese wurde gesamthaft während der Ehe der Klagenden geäufnet (Durchführbarkeitserklärung vom 7. Juni 2016, Urk. 2/51, und Urk. 1 S. 3). Der Kläger verfügte per 31. Dezember 2015 über zu teilende Vorsorgeguthaben bei der Beklagten 2.2 in Höhe von Fr. 1‘329.25 (Urk. 1, vgl. auch Durchführbarkeitserklärung vom 23. Juni 2016, Urk. 2/52) und bei der Beklagten 2.3 in Höhe von Fr. 2‘590.30 (Urk. 15 S. 5), das heisst gesamt haft Fr. 3‘919.5
E. 5 (Fr. 1‘329.25 + Fr. 2‘590.30). Die Differenz zwischen de n zu teilenden Leistungen der Klägerin (Fr. 17‘972.60) und des Klägers (Fr. 3‘919.55 ) beträgt Fr. 14‘053.0 5. Demnach ist die Beklagte 1.2 zu ver pflichten, den Betrag von Fr. 7‘026.55 , das heisst die Hälfte von Fr. 14‘053.0 5, zulasten des Freizügigkeitsguthabens von Y.___ , geb. 1. Juni 1986 ,
zugunsten von X.___ , geb. 2 0. Mai 1984, an eine von diesem zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung überw ei sen. 3. 3.1
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 17/06
vom 6. Juni 2006 E. 4. ) ist die einem ausgleichsbe rechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 1. Januar 2016 (vgl. Geiser/Senti, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 129 V 251 E. 3.3), bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszins pflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (bis 31. Dezember 201
E. 6 1,25 %, ab
1. Januar 201
E. 7 zu min destens 1 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. 4.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unter liegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Pensionskasse der Stadt Winterthur wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 7‘026.55 zulasten von Y.___ (geboren 1. Juni 1986) zugunsten von X.___ (geb. 20. Mai 1984) an eine von diesem zu nennende Vorsorgeein richtung zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab dem 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (auszugsweise betreffend Durchführbarkeitserklärung) und eines Doppels von Urk. 20 - Rechtsanwalt Michael Rickenbacher einer Kopie von Urk. 19 und eines Doppels von Urk. 20 - Pensionskasse der Stadt Winterthur - Rendita Freizügigkeitsstiftung - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00076
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 27. April 2017 in Sachen X.___ Kläger gegen 1.1
Y.___ 1.2
Pensionskasse der Stadt Winterthur Stadthausstrasse 4a, 8403 Winterthur Beklagte Beklagte 1.1 vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rickenbacher Wieduwilt Rechtsanwälte Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur sowie Y.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Rickenbacher Wieduwilt Rechtsanwälte Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur gegen 2.1
X.___ 2.2
Rendita Freizügigkeitsstiftung Paulstrasse 9, Postfach 4701, 8401 Winterthur 2.3
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Zustelladresse: Allianz Suisse Rechtsdienst PLHRD Postfach, 8010 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.
Mit Urteil vom 7. Juli 2016 (Urk. 2/53) wurde die am 20. Dezember 2005 geschlossene Ehe zwischen X.___ (Kläger) und Y.___
(Klägerin) geschieden. Die Klagenden vereinbarten betreffend berufliche Vorsorge, ihre während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen per 31. Dezember 2015 hälftig zu teilen (Ziff. 5 e). 2.
Mit Verfügung vom 29. August 2016 (Urk. 1) überwies das Scheidungsgericht die Streitsache im Sinne von Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilpro zessordnung (ZPO) zur Vornahme der Teilung der Austrittsleistungen ans hiesige Gericht. Die Scheidungsgericht gab dabei als zu teilende Austrittleis tung der Klägerin ein Guthaben bei der Pensionskasse der Stadt Winterthur (Beklagte 1.2) in Höhe von Fr. 17‘962.60 an. Betreffend den Kläger nannte das Scheidungsgericht ein Vorsorgeguthaben bei der Rendita Freizügigkeits stiftung (Beklagte 2.2) in Höhe von Fr. 1‘329.25. Die Höhe des weiteren Vorsorgeguthabens sei unbekannt.
Da sich aus den Akten (vgl. IK-Auszug vom 26. Oktober 2016, Urk. 7) ergab, dass der Kläger während der Dauer der Ehe für die Z.___ AG gear beitet hatte und diese der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebens versicherungs-Gesellschaft (Beklagte 2.3) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen war (vgl. Telefonnotizen vom 17. Oktober 2016, Urk. 4, und vom 21. November 2016, Urk. 9), wurde der Beklagten 2.3 mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 (Urk. 11) Frist angesetzt, um zu einem Vorsorgeverhältnis mit dem Kläger Stellung zu nehmen, die während der Ehedauer (20. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2015) angesparte Austritts leistung zu nennen und gegebenenfalls eine Durchführbarkeitserklärung ein zureichen. Die Beklagte 2.3 teilte mit Eingabe vom 27. Februar 2017 (Urk. 15) mit, der Kläger sei ihr von der Z.___ AG nie gemeldet wor den. Gestützt auf die ausgewiesenen Löhne des Klägers bei der Z.___ AG resultiere jedoch ein Vorsorgeguthaben bei ihr in Höhe von Fr. 2‘590.30.
Mit Verfügung vom 14. März 2017 (Urk. 17) setzte das Gericht die Parteien darüber in Kenntnis, dass die Differenz der ausgewiesenen und zu teilenden Vorsorgeguthaben der Klägerin und des Klägers per 31. Dezember 2015 Fr. 14‘053.05 (Fr. 17‘972.60 {Guthaben der Klägerin bei der Beklagten 1.2} – [Fr. 1‘329.25 {Guthaben des Klägers bei der Beklagten 2.2} + Fr. 2‘590.30 {Guthaben des Klägers bei der Beklagten 2.3}]) betrage. Entsprechend der vom Scheidungsgericht genehmigten Teilungsvereinbarung ergebe sich hie raus ein Anspruch des Klägers in Höhe von Fr. 7‘026.55. Den Parteien wurde Frist angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Gleichzeitig wurde die Beklagte 1.2 aufgefordert, eine aktualisierte Durchführbarkeitserklärung einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beklagte 1.2 am 23. März 2017 nach (Urk. 19). Die Klagenden lies sen sich innert Frist nicht vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) in der bis am 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgeset z (Bundesgesetz über die Freizü gigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorge fall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB). 1.2
Nach Art. 281 Abs. 3 ZPO in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung überweist das Scheidungsgericht - fa lls keine Vereinbarung über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 280 ZPO zustande kommt beziehungsweise falls das Scheidungsgericht den zu über weisenden Betrag bei gegebenen Voraussetzungen nicht selbst festlegt (Art. 281 Abs. 1 ZPO) – die Streitsache nach Eintritt der Recht skraft des Ent scheides über das Teilungs verhältnis von Amtes wegen an das gemäss Frei zügigkeitsgesetz zuständige Gericht. Gemäss der genannten Bestimmung sind diesem Gericht insbes ondere der Entscheid über das Teilungs verhältnis (lit. a), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (lit. b), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen die Ehegatten voraussichtlich Guthaben haben (lit. c), und die Höhe der Guthaben der Ehe gatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (lit. d), mitzuteilen. 2. 2.1
Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwi schen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung bzw. eines früheren von den Scheidungspar teien vereinbarten Zeitpunkts der Teilung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung bzw. des früheren vereinbarten Zeitpunkts aufzuzinsen ( Art. 22 Abs. 2 FZG in der bis 31.
Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung ; vgl. auch
BGE 132 V 236 E. 2.3, Geiser/Senti in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, Art. 22 FZG N
20 ) . 2.2
Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich insbesondere auch zu der vom Gericht mit Verfügung vom 1 4. März 2017 ( Urk.
17) in Aussicht gestellten Teilung nicht vernehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist. 2.3
Die Klägerin verfügte am 31. Dezember 2015, das heisst dem Zeitpunkt, wel chen die Klagenden als massgeblich für die Teilung der Vorsorgeguthaben bestimmten, über eine Austrittsleistung bei der Beklagten 1.2 in Höhe von Fr. 17‘972.60. Diese wurde gesamthaft während der Ehe der Klagenden geäufnet (Durchführbarkeitserklärung vom 7. Juni 2016, Urk. 2/51, und Urk. 1 S. 3). Der Kläger verfügte per 31. Dezember 2015 über zu teilende Vorsorgeguthaben bei der Beklagten 2.2 in Höhe von Fr. 1‘329.25 (Urk. 1, vgl. auch Durchführbarkeitserklärung vom 23. Juni 2016, Urk. 2/52) und bei der Beklagten 2.3 in Höhe von Fr. 2‘590.30 (Urk. 15 S. 5), das heisst gesamt haft Fr. 3‘919.5 5 (Fr. 1‘329.25 + Fr. 2‘590.30). Die Differenz zwischen de n zu teilenden Leistungen der Klägerin (Fr. 17‘972.60) und des Klägers (Fr. 3‘919.55 ) beträgt Fr. 14‘053.0 5. Demnach ist die Beklagte 1.2 zu ver pflichten, den Betrag von Fr. 7‘026.55 , das heisst die Hälfte von Fr. 14‘053.0 5, zulasten des Freizügigkeitsguthabens von Y.___ , geb. 1. Juni 1986 ,
zugunsten von X.___ , geb. 2 0. Mai 1984, an eine von diesem zu bezeichnende Vorsorgeeinrichtung überw ei sen. 3. 3.1
Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts B 17/06
vom 6. Juni 2006 E. 4. ) ist die einem ausgleichsbe rechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an, das heisst vorliegend ab dem 1. Januar 2016 (vgl. Geiser/Senti, a.a.O., mit Hinweis auf BGE 129 V 251 E. 3.3), bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszins pflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 BVV 2 (bis 31. Dezember 201 6 1,25 %, ab
1. Januar 201 7 1 % ) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz de m BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverord nung). 3.2
Demzufolge ist die dem Kläger geschuldete Freizügigkeitsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar vom
1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zu mindestens 1, 2 5 % und ab 1. Januar 201 7 zu min destens 1 % beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins. 4.
Das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist grundsätzlich kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über d as Sozialver sicherungsgericht, GSVGer ).
In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unter liegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Es sind dementsprechend keine Parteientschädigungen zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Pensionskasse der Stadt Winterthur wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 7‘026.55 zulasten von Y.___ (geboren 1. Juni 1986) zugunsten von X.___ (geb. 20. Mai 1984) an eine von diesem zu nennende Vorsorgeein richtung zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab dem 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 (auszugsweise betreffend Durchführbarkeitserklärung) und eines Doppels von Urk. 20 - Rechtsanwalt Michael Rickenbacher einer Kopie von Urk. 19 und eines Doppels von Urk. 20 - Pensionskasse der Stadt Winterthur - Rendita Freizügigkeitsstiftung - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler