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BV.2016.00071

Auslegung Reglement, Überentschädigung, zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen

Zürich SozVersG · 2017-05-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1968, verheiratet und Vater eines 2005 gebore nen Kindes, war Aktionär sowie angestellter Geschäftsführer der Y.___ und führte in dieser Fun ktion primär Gipserarbeiten aus. Über das Anstellungs verhältnis war er bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/ 2/17). Ab 24. Juli 2009 war er als Gipser zunächst zu 100 %, dann vor übergehend zu 50 % und dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 2/ 2 2 /1). Per 30. Juni 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 2/ 2/16). Danach bezog X.___ bis April 2012 Arbeitslosen taggelder (vgl. Urk. 2/ 2/21). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 21. Juni 2012, nachdem er sich im Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 2/ 17/3), eine ganze Rente ab 1. August 2010 bei ei nem Invaliditätsgrad von 81 % und ab 1. Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % zu (Urk. 2/ 2/3). 1.2

Die Sammelstiftung Vita teilte X.___ mit Schreiben vom 10. Janu ar 2013 mit, sie anerkenne ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge für die am 24. Juli 2009 eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Indessen sei die Inva lidenrente aus der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzungen stehe ihm bis zum

31. März 2013 eine Nachzahlung von Fr. 85‘426.35 zu (Urk. 2/ 2/2). Nachdem X.___ dagegen opponiert hatte, forderte ihn die Sammelstiftung mit Schreiben vom 5. September 2013 auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachzuweisen (vgl. Urk. 2/ 2/7). Als solche Nachweise aus blieben, berechnete die Sammelstiftung am 23. September 2013 die Rentenbe treffnisse vom 10. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2013 nach denselben Vorga ben wie bereits im Schreiben vom 10. Januar 2013. Vom errechneten Gesamt betrag von Fr. 122‘568.20 überwies sie der Arbeitslosenkasse (zufolge geltend gemachter Verrechnung) Fr. 20‘107.65 und X.___ Fr. 102‘460.55. Zudem wies

sie darauf hin, dass sie ab 1. Januar 2014 Quartals renten von Fr. 12‘380.70 - also jährlich insgesamt Fr. 49‘523.-- - überweisen werde (Urk. 2/ 2/7). Im Verlauf der weiteren Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen (Urk. 2/ 2/4). 2.

Mit Eingabe vom 9. April 2014 liess X.___ Klage gegen die Sam melstiftung Vita erheben und beantragen, ihm sei ab 10. Juli 2011 eine Invali denrente von jährlich Fr. 49‘522.-- sowie eine Kinderrente von jährlich Fr. 9‘904.-- auszurichten zuzüglich allfälli gem Teuerungsausgleich sowie zu züg-lich 5 % Zins ab Klageeinleitung ( Urk. 2/ 1 ). Mit Urteil vom 2 2. Dezember 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab ( Pro zess-Nr. BV.2014.00027, Urk. 2/ 29). Die dagegen erhobene Beschwerde in öf fentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. Juli 2016 (Bundesgerichtsurteil 9C_113/2016) teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück ( Urk. 1). 3.

Nach erfolgter Rückweisung gab das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 den Parteien Gelegenheit, zu den Ausführungen des Bundesgerichts Stellung zu nehmen ( Urk. 3). Davon machten die Beklagten mit Eingabe vom 24. März 2017 Gebrauch ( Urk. 7). Der Kläger liess sich nicht ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Unbestritten ist, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab Juli 2011 im Grund satz Anspruch auf eine Rente hat. Streitig und zu prüfen ist, ob eine Überent schädigung besteht und deshalb die Rente zu kürzen ist. 2. 2.1

Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge

( BVG )

in der vorliegend anwendbaren, bis

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vor - schriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammen treffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist i n Art. 24 Abs. 1 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalid envorsorge (BVV2)

in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas sung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zu sammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern von Invaliden leistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Er werbs- oder Ersatz einkommen angerec hnet (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung [ab 1. Januar 2012 eingefügte Ergänzung hier nicht relevant

und die ab 1. Januar 2017 gültige Fassung nicht anwend bar ]).

2.2 2.2.1

Gemäss Ziff. 4.4.4 des Vorsorgereglements der Sammelstiftung Vita (gleich lau tend in den Ausgaben 1/2009 und 1/2011 , Urk. 2/12/2-3 ) werden die Leistun gen aus diesem Vorsorgereglement zusätzlich zu den Leistungen anderer in- und ausländischer betrieblicher oder sozialer Versicherungen ausgerichtet. Aus dem Zusammentreffen der Leistungen darf jedoch für die anspruchsberechtigte Person kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen ( Abs. 1). Ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht dann, wenn die Leistungen aus diesem Vorsorgereglement an Hinterlassene oder Invalide zusammen mit den übrigen anrechenbaren Ein künften (gemäss Ziff. 4.4.2 des Reglements) 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen. In diesem Fall kürzt die Stif tung ihre Leistungen so weit, als diese zusammen mit den übrigen anrechenba ren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Abs. 2). 2.2.2

Gemäss Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements Ausgabe 1/2009 gelten als anrechen bare Einkünfte unter anderem zusätzlich erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditäts leistungen beziehen. In der Ausgabe 1/2011 wurde diese Definition um den fol genden Satz ergänzt: "Es wird das volle hypothetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung der IV angerechnet." 3. 3.1

Der mutmasslich entgangene Verdienst legte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 auf Fr. 132‘285.-- fest. Dabei folgte sie der Über entschädigungsberechnung der Beklagten. Darin wurde auf das von der IV-Stelle errechnete Valid eneinkommen ab gestellt und dieses auf das Jahr 2011 auf indexiert , was Fr. 146‘983.-- ergab. Von diesem Betrag wurde dem Kläger 90 % , mithin Fr. 132‘285.-- , als mutmasslicher Verdienst an gerechnet ( Urk. 2/29 E. 1.4 und 5.5). Dieser Festlegung pflichtete das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Juli 2016 bei ( Urk. 1 E. 2.2). Davon ist folglich auszugehen. 3.2

Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 festgehal ten, dass die Fassungen 2009 und 2011 des Vorsorgereglements hin sichtlich der vorliegend interessierenden Bestimmungen inhaltlich identisch seien ( Urk. 2/29 E. 3.1). Darauf bezugnehmend führte das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Juli 2016 aus, rechtsprechungsgemäss seien neue gesetzliche und reglementarische Überentschädigungsregelungen grundsätzlich auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 ; SVR 2009 BVG Nr. 11

S. 34, 9C_404/2008 E. 4.2). Nach Auffassung der Vorinstanz seien die einschlägi gen Bestimmungen in den beiden Fas sungen identisch . Diese Meinung habe die Vorinstanz davon entbunden, die Ziff. 7.2 Abs. 3 beider Vorsorgereglemente näher zu erörtern, wonach Reglementsänderungen nur für aktive Versicherte Wirkung hätten, nicht aber für Leistungsbezüger und Personen, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt der Änderung arbeitsunfähig seien (mit Ausnahme von anwartschaftlichen Ansprüchen von Leistungsbezügern auf Altersleistungen). Insoweit könne dem kantonalen Gericht - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, indem es auf den entsprechenden Einwand nicht weiter eingegangen sei ( Urk. 1 E. 3.2.1).

Eine andere Frage sei, inwieweit die Fassungen der Ziff. 4.4.2 des Vorsorge - regle ments 1/2009 und 1/2011 inhaltlich tatsächlich übereinstimmten. Kläger und Beklagte seien sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nur, aber immerhin, einig, dass die fragliche Reglementsbestimmung der Fassung 1/2011 eine unwiderlegbare Vermutung in dem Sinne beinhalte, dass die Be messung des noch erzielbaren Einkommens - anders als im Obligatorium (vgl . dazu BGE 137 V 20 E. 2.2, 134 V 64 E. 4.2.1 ) - stets in Bezug auf den ausgegli chenen und nicht im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt erfolge. Diese klare und unmissverständliche Regelung lasse sich, wie das kantonale Gericht dargelegt habe, nicht als ungewöhnlich bezeichnen, zumal das Abstellen auf "nicht er zielte", d.h. hypothetische Einkommen im Sozialversicherungsrecht nichts Fremdes darstelle. Im kantonalen Entscheid finde sich jedoch keine Begrün dung, weshalb sich dieser (gleiche) Inhalt trotz des augenscheinlich "verkürzten" Wortlautes auch aus der Aus gabe 1/2009 erge be. Eine solche Erklärung tue je doch Not, zumal die "verkürzte" Reglementsbestimmung der Fassung 1/ 2009, wie die Beklagte in ihrer Vernehmlassung selber einräume, mit Art. 24 Abs. 2 erster Teil des z weiten Satzes a BVV2 übereinstimme . Damit erlange diese Geset zesregelung zumindest bis Inkrafttreten der Ausgabe 1/2011 auch im überobli gatorischen Bereich Geltung, sofern sich ein gegenteiliger Vertragswillen nicht eindeutig ausmachen lasse. Diesbezügliche (Grundlagen-) Feststellungen liessen sich dem kantonalen Entscheid jedoch nicht entnehmen ( Urk. 1 E. 3.2.2).

Um dem Versicherten den Instanzenzug zu wahren, wies das Bundesgericht da her die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es bezüglich der Frage der Identität und allenfalls der Anwendbarkeit der beiden Fassungen des Vorsorge reglements (1/2009 und 1/2011) Klarheit schaffe. Das Bundesgericht hielt weiter fest, falls das Sozialversicherungsgericht hinsichtlich der anrechenbaren Ein künfte ihre Auffassung der inhaltlichen Identität der Ziff. 4.4.2 des Vorsorge reglements (begründet) bestätigen könne, sei eine Auseinandersetzung mit der Ziff. 7.2 Abs. 3 der Vorsorgereglemente weiterhi n obsolet. Andernfalls werde ein Eingehen auf die Frage nach der Anwendbarkeit des Reglements in der Fassung 1/2011 im hier zu beurteilenden Streit unentbehrlich und entscheidend. Aufgrund der genannten Unklarheiten lasse sich zurzeit auch die Frage nach der Anrechenbarkeit der Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse nicht abschlies send beurte ilen ( Urk. 1 E. 3.2.3). 4. 4.1

In Frage steht eine allfällige Über entschädigung ab Juli 2011. Die Höhe des mut masslich entgangenen Einkommens steht fest (vgl. dazu E. 3.1

hievor ). Zu prüfen ist die Höhe des anrechenbaren Verdiensts. Die Fassungen 1/2009 und 1/2011 des Vorsorgereglements enthalten in Ziff. 4.4.2 je eine Definition dazu. Da s Sozialversicherungsgericht legte im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 die fragliche Reglementsbestimmung der Fass ung 1/2011 dahingehend aus , dass die Bemessung des noch erzielbaren Einkommens stets in Bezug auf den ausgegli chenen und nicht im Einzelfall relevan ten Arbeitsmarkt zu erfolgen habe ( Urk. 2/ 29 E. 6 ). Dieser Auslegung ist das Bundesgeric ht im Entscheid vom

18. Juli 20 16 gefolgt ( Urk. 1 E. 3.2.2 ). Auszulegen ist vorliegend nun Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements in der Fassung 1/2009. 4.2

Die Parteien haben sich zu dieser Frage im Prozess BV.2014.00027 bereits geäus sert. Der Kläger argumentierte bezugnehmend auf Ziff. 4.4.2 des Vorsor gereglements 1/2009 , dass ihm die Erzielung eines Erwerbseinkommens auf grund der konkreten Umstände nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 2/ 21 S. 11 ff.). Die Beklagte bejahte demgegenüber die Zulässigkeit der Anrechnung eines Er werbseinkommens ( Urk. 2/ 27 S. 6).

An dieser Auffassung hielt sie im vorliegen den Prozess fest ( Urk. 7) . 4.3

Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prinzip . Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in newohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Un klarheits

- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammen hanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulier ten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers ausz ulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 ; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2.2 ). 4.4

Nach Ziff. 4.4.2 des Vo rsorgereglements 1/20 09 gelten zusätzlich erzielte s oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versi cherten, die Invalidenleistungen beziehen, als anrechenbare Einkünfte. Der Wortlaut ist klar und lässt sich nur in dem Sinne verstehen , dass Bezügern von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das wei terhin effektiv erzielte, sondern auch das „ zumutbarerweise noch erzielbare Er werbs- oder Ersatzeinkommen“ anzurechnen ist. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 erste r Teil des zweiten Satzes a BVV2, dessen Wortlaut mit d er vorliegend zitierten R eglementsbestimmung übereinstimmt ( BGE 134 V 64 E. 2.1 , Bundesgerichtsurteil 9C_592/2009 vom 15. April 2010 E. 1.1 ). 4.5

Das zumutbarerweise erzielbare Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 zwei ter Satz a BVV2 basiert auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeits mar ktlicher Hinsicht ,

verlangt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ). Ziff. 4.4.2 des V orsor gereglements 1/2009 orientiert sich offensichtlich an Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz a BVV 2. Es drängt sich deshalb auf,

bei Anwendung dieser Reglementsbestim mung

die persönlichen und weiteren Umstände der versicherten Person eben falls zu berücksichtig en . Etwas anderes legt der Wortlaut respektive der Kon text, in welchem die Bestimmung innerhalb des Reglements steht, nicht nahe. Eine allfällige Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten als Verfasserin des Reg lements. 4.6

Im Unterschied zu Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements 1/2011 kann die versi cherte Person bei Anwendung der näm lichen Bestimmung gemäss 1/2009 somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ei n Ab weichen vom Invalideneinkommen rechtfertigen . 5. 5.1

Soweit die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung allein auf reglementari scher Grundlage beruht, ist es ihr im Rahmen der verfassungsmässigen und ge set zlichen Schutzbestimmungen

- und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 BVG - unbenommen, die einzelnen Modalitäten durch Reglementsände rung neu zu ordnen, sofern ein entsprechender reglementarischer Abänderungs vorbehalt besteht (BGE 137 V 105 E. 6.1 mit Hinweis en auf BGE 117 V 221 E. 4 und 127 V 252 E. 3b ). Auf diesem Weg abänderbar sind insbesondere die Bestimmungen zur Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisi onsausschluss im Reglement festgesetzt wurde oder eine individuelle Zusiche rung der A bänderung entgegen steht (Bundesgerichtsurteile 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 2.2; 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 4.2 mit Hinweis, in: SVR 2009 BVG Nr. 11 S. 34 ff.). 5.2

Ziff. 7.2 Abs. 3 beider Vorsorgereglemente sieht vor, dass Reglementsänderun gen nur für aktive Versicherte Wirkung haben, nicht aber für Leistungsbezüger und Personen, die im Zeitpunkt der Änderung arbeits un fähig sind (mit Aus nahme von anwartschaftlichen Ansprüchen von Leistungsbezügern auf Alters leistungen ). Da der Kläger ab 2 4. Juli 2009 arbeitsunfähig war, gelten für ihn die Änderungen gemäss Reglement 1/2011 nicht. Anzuwenden ist das Vorsor gereglement 1/200 9. Im Ergebnis ändert sich im konkreten Fall allerdings nichts. Im Sinne einer Eventualbegründung hatte das Sozialversicherungsge richt im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 dargelegt, dass auch in Berücksichti gung der objektiven und subjektiven Umstände davon auszugehe n sei, dass vorliegend das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimm t ( Urk. 2/29

E. 6 .2 ). Dem pflichtete das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 1 8. Juli 2016 bei . Es hielt sodann fest , mit seinen anders lautend en Einwänden übersehe der Kläger , dass er Umstände, welche in s einem konkreten Fall der effektiven Er zielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Res terwerbseinkom men s entgegenstünden , zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich - namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemü hun gen

- Beweise anzubieten habe. Seine Klage genüge diesen Erfordernissen n icht, wie das kantonale Gericht festg estellt habe. Insbesondere bleibe unbe stritten, dass im Klageverfahren weder Suchbemühungen nachgewie sen noch solche aktenkundig seien .

Untauglich als Nachweis erfolglos g ebliebener Stel lenbemühungen sei namentlich der blosse Umstand, dass der Kläger während neun Monaten A rbeitslosentaggelder bezogen habe ( Urk. 1 E. 3.2.4).

Im vorlie genden Verfahren liess sich der Kläger denn auch nicht mehr verlauten. Nach dem Gesagten besteht somit k eine Grundlage dafür, für die Dauer des Arbeits losenbezugs des Klägers anstelle des hypothetisch zumutbaren Einkommens die tatsächlichen Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse in der Überentschädigungs berechnung zu berücksichtigen.

Dies führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Rechtsanwalt Peter Rösler - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1968, verheiratet und Vater eines 2005 gebore nen Kindes, war Aktionär sowie angestellter Geschäftsführer der Y.___ und führte in dieser Fun ktion primär Gipserarbeiten aus. Über das Anstellungs verhältnis war er bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/ 2/17). Ab 24. Juli 2009 war er als Gipser zunächst zu 100 %, dann vor übergehend zu 50 % und dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 2/

E. 1.2 Die Sammelstiftung Vita teilte X.___ mit Schreiben vom 10. Janu ar 2013 mit, sie anerkenne ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge für die am 24. Juli 2009 eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Indessen sei die Inva lidenrente aus der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzungen stehe ihm bis zum

31. März 2013 eine Nachzahlung von Fr. 85‘426.35 zu (Urk. 2/ 2/2). Nachdem X.___ dagegen opponiert hatte, forderte ihn die Sammelstiftung mit Schreiben vom 5. September 2013 auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachzuweisen (vgl. Urk. 2/ 2/7). Als solche Nachweise aus blieben, berechnete die Sammelstiftung am 23. September 2013 die Rentenbe treffnisse vom 10. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2013 nach denselben Vorga ben wie bereits im Schreiben vom 10. Januar 2013. Vom errechneten Gesamt betrag von Fr. 122‘568.20 überwies sie der Arbeitslosenkasse (zufolge geltend gemachter Verrechnung) Fr. 20‘107.65 und X.___ Fr. 102‘460.55. Zudem wies

sie darauf hin, dass sie ab 1. Januar 2014 Quartals renten von Fr. 12‘380.70 - also jährlich insgesamt Fr. 49‘523.-- - überweisen werde (Urk. 2/ 2/7). Im Verlauf der weiteren Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen (Urk. 2/ 2/4).

E. 2 Mit Eingabe vom 9. April 2014 liess X.___ Klage gegen die Sam melstiftung Vita erheben und beantragen, ihm sei ab 10. Juli 2011 eine Invali denrente von jährlich Fr. 49‘522.-- sowie eine Kinderrente von jährlich Fr. 9‘904.-- auszurichten zuzüglich allfälli gem Teuerungsausgleich sowie zu züg-lich

E. 2.1 Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge

( BVG )

in der vorliegend anwendbaren, bis

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vor - schriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammen treffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist i n Art. 24 Abs. 1 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalid envorsorge (BVV2)

in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas sung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zu sammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern von Invaliden leistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Er werbs- oder Ersatz einkommen angerec hnet (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung [ab 1. Januar 2012 eingefügte Ergänzung hier nicht relevant

und die ab 1. Januar 2017 gültige Fassung nicht anwend bar ]).

E. 2.2.1 Gemäss Ziff. 4.4.4 des Vorsorgereglements der Sammelstiftung Vita (gleich lau tend in den Ausgaben 1/2009 und 1/2011 , Urk. 2/12/2-3 ) werden die Leistun gen aus diesem Vorsorgereglement zusätzlich zu den Leistungen anderer in- und ausländischer betrieblicher oder sozialer Versicherungen ausgerichtet. Aus dem Zusammentreffen der Leistungen darf jedoch für die anspruchsberechtigte Person kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen ( Abs. 1). Ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht dann, wenn die Leistungen aus diesem Vorsorgereglement an Hinterlassene oder Invalide zusammen mit den übrigen anrechenbaren Ein künften (gemäss Ziff. 4.4.2 des Reglements) 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen. In diesem Fall kürzt die Stif tung ihre Leistungen so weit, als diese zusammen mit den übrigen anrechenba ren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Abs. 2).

E. 2.2.2 Gemäss Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements Ausgabe 1/2009 gelten als anrechen bare Einkünfte unter anderem zusätzlich erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditäts leistungen beziehen. In der Ausgabe 1/2011 wurde diese Definition um den fol genden Satz ergänzt: "Es wird das volle hypothetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung der IV angerechnet." 3. 3.1

Der mutmasslich entgangene Verdienst legte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 auf Fr. 132‘285.-- fest. Dabei folgte sie der Über entschädigungsberechnung der Beklagten. Darin wurde auf das von der IV-Stelle errechnete Valid eneinkommen ab gestellt und dieses auf das Jahr 2011 auf indexiert , was Fr. 146‘983.-- ergab. Von diesem Betrag wurde dem Kläger 90 % , mithin Fr. 132‘285.-- , als mutmasslicher Verdienst an gerechnet ( Urk. 2/29 E. 1.4 und 5.5). Dieser Festlegung pflichtete das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Juli 2016 bei ( Urk. 1 E. 2.2). Davon ist folglich auszugehen. 3.2

Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 festgehal ten, dass die Fassungen 2009 und 2011 des Vorsorgereglements hin sichtlich der vorliegend interessierenden Bestimmungen inhaltlich identisch seien ( Urk. 2/29 E. 3.1). Darauf bezugnehmend führte das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Juli 2016 aus, rechtsprechungsgemäss seien neue gesetzliche und reglementarische Überentschädigungsregelungen grundsätzlich auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 ; SVR 2009 BVG Nr. 11

S. 34, 9C_404/2008 E. 4.2). Nach Auffassung der Vorinstanz seien die einschlägi gen Bestimmungen in den beiden Fas sungen identisch . Diese Meinung habe die Vorinstanz davon entbunden, die Ziff. 7.2 Abs. 3 beider Vorsorgereglemente näher zu erörtern, wonach Reglementsänderungen nur für aktive Versicherte Wirkung hätten, nicht aber für Leistungsbezüger und Personen, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt der Änderung arbeitsunfähig seien (mit Ausnahme von anwartschaftlichen Ansprüchen von Leistungsbezügern auf Altersleistungen). Insoweit könne dem kantonalen Gericht - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, indem es auf den entsprechenden Einwand nicht weiter eingegangen sei ( Urk. 1 E. 3.2.1).

Eine andere Frage sei, inwieweit die Fassungen der Ziff. 4.4.2 des Vorsorge - regle ments 1/2009 und 1/2011 inhaltlich tatsächlich übereinstimmten. Kläger und Beklagte seien sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nur, aber immerhin, einig, dass die fragliche Reglementsbestimmung der Fassung 1/2011 eine unwiderlegbare Vermutung in dem Sinne beinhalte, dass die Be messung des noch erzielbaren Einkommens - anders als im Obligatorium (vgl . dazu BGE 137 V 20 E. 2.2, 134 V 64 E. 4.2.1 ) - stets in Bezug auf den ausgegli chenen und nicht im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt erfolge. Diese klare und unmissverständliche Regelung lasse sich, wie das kantonale Gericht dargelegt habe, nicht als ungewöhnlich bezeichnen, zumal das Abstellen auf "nicht er zielte", d.h. hypothetische Einkommen im Sozialversicherungsrecht nichts Fremdes darstelle. Im kantonalen Entscheid finde sich jedoch keine Begrün dung, weshalb sich dieser (gleiche) Inhalt trotz des augenscheinlich "verkürzten" Wortlautes auch aus der Aus gabe 1/2009 erge be. Eine solche Erklärung tue je doch Not, zumal die "verkürzte" Reglementsbestimmung der Fassung 1/ 2009, wie die Beklagte in ihrer Vernehmlassung selber einräume, mit Art. 24 Abs. 2 erster Teil des z weiten Satzes a BVV2 übereinstimme . Damit erlange diese Geset zesregelung zumindest bis Inkrafttreten der Ausgabe 1/2011 auch im überobli gatorischen Bereich Geltung, sofern sich ein gegenteiliger Vertragswillen nicht eindeutig ausmachen lasse. Diesbezügliche (Grundlagen-) Feststellungen liessen sich dem kantonalen Entscheid jedoch nicht entnehmen ( Urk. 1 E. 3.2.2).

Um dem Versicherten den Instanzenzug zu wahren, wies das Bundesgericht da her die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es bezüglich der Frage der Identität und allenfalls der Anwendbarkeit der beiden Fassungen des Vorsorge reglements (1/2009 und 1/2011) Klarheit schaffe. Das Bundesgericht hielt weiter fest, falls das Sozialversicherungsgericht hinsichtlich der anrechenbaren Ein künfte ihre Auffassung der inhaltlichen Identität der Ziff. 4.4.2 des Vorsorge reglements (begründet) bestätigen könne, sei eine Auseinandersetzung mit der Ziff. 7.2 Abs. 3 der Vorsorgereglemente weiterhi n obsolet. Andernfalls werde ein Eingehen auf die Frage nach der Anwendbarkeit des Reglements in der Fassung 1/2011 im hier zu beurteilenden Streit unentbehrlich und entscheidend. Aufgrund der genannten Unklarheiten lasse sich zurzeit auch die Frage nach der Anrechenbarkeit der Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse nicht abschlies send beurte ilen ( Urk. 1 E. 3.2.3). 4. 4.1

In Frage steht eine allfällige Über entschädigung ab Juli 2011. Die Höhe des mut masslich entgangenen Einkommens steht fest (vgl. dazu E. 3.1

hievor ). Zu prüfen ist die Höhe des anrechenbaren Verdiensts. Die Fassungen 1/2009 und 1/2011 des Vorsorgereglements enthalten in Ziff. 4.4.2 je eine Definition dazu. Da s Sozialversicherungsgericht legte im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 die fragliche Reglementsbestimmung der Fass ung 1/2011 dahingehend aus , dass die Bemessung des noch erzielbaren Einkommens stets in Bezug auf den ausgegli chenen und nicht im Einzelfall relevan ten Arbeitsmarkt zu erfolgen habe ( Urk. 2/ 29 E. 6 ). Dieser Auslegung ist das Bundesgeric ht im Entscheid vom

18. Juli 20 16 gefolgt ( Urk. 1 E. 3.2.2 ). Auszulegen ist vorliegend nun Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements in der Fassung 1/2009. 4.2

Die Parteien haben sich zu dieser Frage im Prozess BV.2014.00027 bereits geäus sert. Der Kläger argumentierte bezugnehmend auf Ziff. 4.4.2 des Vorsor gereglements 1/2009 , dass ihm die Erzielung eines Erwerbseinkommens auf grund der konkreten Umstände nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 2/ 21 S. 11 ff.). Die Beklagte bejahte demgegenüber die Zulässigkeit der Anrechnung eines Er werbseinkommens ( Urk. 2/ 27 S. 6).

An dieser Auffassung hielt sie im vorliegen den Prozess fest ( Urk. 7) . 4.3

Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prinzip . Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in newohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Un klarheits

- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammen hanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulier ten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers ausz ulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 ; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2.2 ). 4.4

Nach Ziff. 4.4.2 des Vo rsorgereglements 1/20

E. 5 % Zins ab Klageeinleitung ( Urk. 2/ 1 ). Mit Urteil vom 2 2. Dezember 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab ( Pro zess-Nr. BV.2014.00027, Urk. 2/ 29). Die dagegen erhobene Beschwerde in öf fentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. Juli 2016 (Bundesgerichtsurteil 9C_113/2016) teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück ( Urk. 1). 3.

Nach erfolgter Rückweisung gab das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 den Parteien Gelegenheit, zu den Ausführungen des Bundesgerichts Stellung zu nehmen ( Urk. 3). Davon machten die Beklagten mit Eingabe vom 24. März 2017 Gebrauch ( Urk. 7). Der Kläger liess sich nicht ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Unbestritten ist, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab Juli 2011 im Grund satz Anspruch auf eine Rente hat. Streitig und zu prüfen ist, ob eine Überent schädigung besteht und deshalb die Rente zu kürzen ist. 2.

E. 5.1 Soweit die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung allein auf reglementari scher Grundlage beruht, ist es ihr im Rahmen der verfassungsmässigen und ge set zlichen Schutzbestimmungen

- und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 BVG - unbenommen, die einzelnen Modalitäten durch Reglementsände rung neu zu ordnen, sofern ein entsprechender reglementarischer Abänderungs vorbehalt besteht (BGE 137 V 105 E. 6.1 mit Hinweis en auf BGE 117 V 221 E. 4 und 127 V 252 E. 3b ). Auf diesem Weg abänderbar sind insbesondere die Bestimmungen zur Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisi onsausschluss im Reglement festgesetzt wurde oder eine individuelle Zusiche rung der A bänderung entgegen steht (Bundesgerichtsurteile 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 2.2; 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 4.2 mit Hinweis, in: SVR 2009 BVG Nr. 11 S. 34 ff.).

E. 5.2 Ziff. 7.2 Abs. 3 beider Vorsorgereglemente sieht vor, dass Reglementsänderun gen nur für aktive Versicherte Wirkung haben, nicht aber für Leistungsbezüger und Personen, die im Zeitpunkt der Änderung arbeits un fähig sind (mit Aus nahme von anwartschaftlichen Ansprüchen von Leistungsbezügern auf Alters leistungen ). Da der Kläger ab 2 4. Juli 2009 arbeitsunfähig war, gelten für ihn die Änderungen gemäss Reglement 1/2011 nicht. Anzuwenden ist das Vorsor gereglement 1/200 9. Im Ergebnis ändert sich im konkreten Fall allerdings nichts. Im Sinne einer Eventualbegründung hatte das Sozialversicherungsge richt im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 dargelegt, dass auch in Berücksichti gung der objektiven und subjektiven Umstände davon auszugehe n sei, dass vorliegend das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimm t ( Urk. 2/29

E. 6 .2 ). Dem pflichtete das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 1 8. Juli 2016 bei . Es hielt sodann fest , mit seinen anders lautend en Einwänden übersehe der Kläger , dass er Umstände, welche in s einem konkreten Fall der effektiven Er zielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Res terwerbseinkom men s entgegenstünden , zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich - namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemü hun gen

- Beweise anzubieten habe. Seine Klage genüge diesen Erfordernissen n icht, wie das kantonale Gericht festg estellt habe. Insbesondere bleibe unbe stritten, dass im Klageverfahren weder Suchbemühungen nachgewie sen noch solche aktenkundig seien .

Untauglich als Nachweis erfolglos g ebliebener Stel lenbemühungen sei namentlich der blosse Umstand, dass der Kläger während neun Monaten A rbeitslosentaggelder bezogen habe ( Urk. 1 E. 3.2.4).

Im vorlie genden Verfahren liess sich der Kläger denn auch nicht mehr verlauten. Nach dem Gesagten besteht somit k eine Grundlage dafür, für die Dauer des Arbeits losenbezugs des Klägers anstelle des hypothetisch zumutbaren Einkommens die tatsächlichen Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse in der Überentschädigungs berechnung zu berücksichtigen.

Dies führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Rechtsanwalt Peter Rösler - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 09 gelten zusätzlich erzielte s oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versi cherten, die Invalidenleistungen beziehen, als anrechenbare Einkünfte. Der Wortlaut ist klar und lässt sich nur in dem Sinne verstehen , dass Bezügern von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das wei terhin effektiv erzielte, sondern auch das „ zumutbarerweise noch erzielbare Er werbs- oder Ersatzeinkommen“ anzurechnen ist. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 erste r Teil des zweiten Satzes a BVV2, dessen Wortlaut mit d er vorliegend zitierten R eglementsbestimmung übereinstimmt ( BGE 134 V 64 E. 2.1 , Bundesgerichtsurteil 9C_592/2009 vom 15. April 2010 E. 1.1 ). 4.5

Das zumutbarerweise erzielbare Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 zwei ter Satz a BVV2 basiert auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeits mar ktlicher Hinsicht ,

verlangt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ). Ziff. 4.4.2 des V orsor gereglements 1/2009 orientiert sich offensichtlich an Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz a BVV 2. Es drängt sich deshalb auf,

bei Anwendung dieser Reglementsbestim mung

die persönlichen und weiteren Umstände der versicherten Person eben falls zu berücksichtig en . Etwas anderes legt der Wortlaut respektive der Kon text, in welchem die Bestimmung innerhalb des Reglements steht, nicht nahe. Eine allfällige Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten als Verfasserin des Reg lements. 4.6

Im Unterschied zu Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements 1/2011 kann die versi cherte Person bei Anwendung der näm lichen Bestimmung gemäss 1/2009 somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ei n Ab weichen vom Invalideneinkommen rechtfertigen . 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00071 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

9. Mai 2017 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich gegen Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1968, verheiratet und Vater eines 2005 gebore nen Kindes, war Aktionär sowie angestellter Geschäftsführer der Y.___ und führte in dieser Fun ktion primär Gipserarbeiten aus. Über das Anstellungs verhältnis war er bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/ 2/17). Ab 24. Juli 2009 war er als Gipser zunächst zu 100 %, dann vor übergehend zu 50 % und dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 2/ 2 2 /1). Per 30. Juni 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst (Urk. 2/ 2/16). Danach bezog X.___ bis April 2012 Arbeitslosen taggelder (vgl. Urk. 2/ 2/21). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 21. Juni 2012, nachdem er sich im Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 2/ 17/3), eine ganze Rente ab 1. August 2010 bei ei nem Invaliditätsgrad von 81 % und ab 1. Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 62 % zu (Urk. 2/ 2/3). 1.2

Die Sammelstiftung Vita teilte X.___ mit Schreiben vom 10. Janu ar 2013 mit, sie anerkenne ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vorsorge für die am 24. Juli 2009 eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Indessen sei die Inva lidenrente aus der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzungen stehe ihm bis zum

31. März 2013 eine Nachzahlung von Fr. 85‘426.35 zu (Urk. 2/ 2/2). Nachdem X.___ dagegen opponiert hatte, forderte ihn die Sammelstiftung mit Schreiben vom 5. September 2013 auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachzuweisen (vgl. Urk. 2/ 2/7). Als solche Nachweise aus blieben, berechnete die Sammelstiftung am 23. September 2013 die Rentenbe treffnisse vom 10. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2013 nach denselben Vorga ben wie bereits im Schreiben vom 10. Januar 2013. Vom errechneten Gesamt betrag von Fr. 122‘568.20 überwies sie der Arbeitslosenkasse (zufolge geltend gemachter Verrechnung) Fr. 20‘107.65 und X.___ Fr. 102‘460.55. Zudem wies

sie darauf hin, dass sie ab 1. Januar 2014 Quartals renten von Fr. 12‘380.70 - also jährlich insgesamt Fr. 49‘523.-- - überweisen werde (Urk. 2/ 2/7). Im Verlauf der weiteren Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen (Urk. 2/ 2/4). 2.

Mit Eingabe vom 9. April 2014 liess X.___ Klage gegen die Sam melstiftung Vita erheben und beantragen, ihm sei ab 10. Juli 2011 eine Invali denrente von jährlich Fr. 49‘522.-- sowie eine Kinderrente von jährlich Fr. 9‘904.-- auszurichten zuzüglich allfälli gem Teuerungsausgleich sowie zu züg-lich 5 % Zins ab Klageeinleitung ( Urk. 2/ 1 ). Mit Urteil vom 2 2. Dezember 2015 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab ( Pro zess-Nr. BV.2014.00027, Urk. 2/ 29). Die dagegen erhobene Beschwerde in öf fentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. Juli 2016 (Bundesgerichtsurteil 9C_113/2016) teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück ( Urk. 1). 3.

Nach erfolgter Rückweisung gab das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 den Parteien Gelegenheit, zu den Ausführungen des Bundesgerichts Stellung zu nehmen ( Urk. 3). Davon machten die Beklagten mit Eingabe vom 24. März 2017 Gebrauch ( Urk. 7). Der Kläger liess sich nicht ver nehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Unbestritten ist, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab Juli 2011 im Grund satz Anspruch auf eine Rente hat. Streitig und zu prüfen ist, ob eine Überent schädigung besteht und deshalb die Rente zu kürzen ist. 2. 2.1

Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge

( BVG )

in der vorliegend anwendbaren, bis

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung erlässt der Bundesrat Vor - schriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammen treffen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist i n Art. 24 Abs. 1 der Verord nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalid envorsorge (BVV2)

in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fas sung geregelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zu sammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern von Invaliden leistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Er werbs- oder Ersatz einkommen angerec hnet (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung [ab 1. Januar 2012 eingefügte Ergänzung hier nicht relevant

und die ab 1. Januar 2017 gültige Fassung nicht anwend bar ]).

2.2 2.2.1

Gemäss Ziff. 4.4.4 des Vorsorgereglements der Sammelstiftung Vita (gleich lau tend in den Ausgaben 1/2009 und 1/2011 , Urk. 2/12/2-3 ) werden die Leistun gen aus diesem Vorsorgereglement zusätzlich zu den Leistungen anderer in- und ausländischer betrieblicher oder sozialer Versicherungen ausgerichtet. Aus dem Zusammentreffen der Leistungen darf jedoch für die anspruchsberechtigte Person kein ungerechtfertigter Vorteil entstehen ( Abs. 1). Ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht dann, wenn die Leistungen aus diesem Vorsorgereglement an Hinterlassene oder Invalide zusammen mit den übrigen anrechenbaren Ein künften (gemäss Ziff. 4.4.2 des Reglements) 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen. In diesem Fall kürzt die Stif tung ihre Leistungen so weit, als diese zusammen mit den übrigen anrechenba ren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen ( Abs. 2). 2.2.2

Gemäss Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements Ausgabe 1/2009 gelten als anrechen bare Einkünfte unter anderem zusätzlich erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditäts leistungen beziehen. In der Ausgabe 1/2011 wurde diese Definition um den fol genden Satz ergänzt: "Es wird das volle hypothetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung der IV angerechnet." 3. 3.1

Der mutmasslich entgangene Verdienst legte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 auf Fr. 132‘285.-- fest. Dabei folgte sie der Über entschädigungsberechnung der Beklagten. Darin wurde auf das von der IV-Stelle errechnete Valid eneinkommen ab gestellt und dieses auf das Jahr 2011 auf indexiert , was Fr. 146‘983.-- ergab. Von diesem Betrag wurde dem Kläger 90 % , mithin Fr. 132‘285.-- , als mutmasslicher Verdienst an gerechnet ( Urk. 2/29 E. 1.4 und 5.5). Dieser Festlegung pflichtete das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Juli 2016 bei ( Urk. 1 E. 2.2). Davon ist folglich auszugehen. 3.2

Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 festgehal ten, dass die Fassungen 2009 und 2011 des Vorsorgereglements hin sichtlich der vorliegend interessierenden Bestimmungen inhaltlich identisch seien ( Urk. 2/29 E. 3.1). Darauf bezugnehmend führte das Bundesgericht im Entscheid vom 18. Juli 2016 aus, rechtsprechungsgemäss seien neue gesetzliche und reglementarische Überentschädigungsregelungen grundsätzlich auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 ; SVR 2009 BVG Nr. 11

S. 34, 9C_404/2008 E. 4.2). Nach Auffassung der Vorinstanz seien die einschlägi gen Bestimmungen in den beiden Fas sungen identisch . Diese Meinung habe die Vorinstanz davon entbunden, die Ziff. 7.2 Abs. 3 beider Vorsorgereglemente näher zu erörtern, wonach Reglementsänderungen nur für aktive Versicherte Wirkung hätten, nicht aber für Leistungsbezüger und Personen, die - wie der Kläger - im Zeitpunkt der Änderung arbeitsunfähig seien (mit Ausnahme von anwartschaftlichen Ansprüchen von Leistungsbezügern auf Altersleistungen). Insoweit könne dem kantonalen Gericht - entgegen der Ansicht des Klägers - keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, indem es auf den entsprechenden Einwand nicht weiter eingegangen sei ( Urk. 1 E. 3.2.1).

Eine andere Frage sei, inwieweit die Fassungen der Ziff. 4.4.2 des Vorsorge - regle ments 1/2009 und 1/2011 inhaltlich tatsächlich übereinstimmten. Kläger und Beklagte seien sich - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nur, aber immerhin, einig, dass die fragliche Reglementsbestimmung der Fassung 1/2011 eine unwiderlegbare Vermutung in dem Sinne beinhalte, dass die Be messung des noch erzielbaren Einkommens - anders als im Obligatorium (vgl . dazu BGE 137 V 20 E. 2.2, 134 V 64 E. 4.2.1 ) - stets in Bezug auf den ausgegli chenen und nicht im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt erfolge. Diese klare und unmissverständliche Regelung lasse sich, wie das kantonale Gericht dargelegt habe, nicht als ungewöhnlich bezeichnen, zumal das Abstellen auf "nicht er zielte", d.h. hypothetische Einkommen im Sozialversicherungsrecht nichts Fremdes darstelle. Im kantonalen Entscheid finde sich jedoch keine Begrün dung, weshalb sich dieser (gleiche) Inhalt trotz des augenscheinlich "verkürzten" Wortlautes auch aus der Aus gabe 1/2009 erge be. Eine solche Erklärung tue je doch Not, zumal die "verkürzte" Reglementsbestimmung der Fassung 1/ 2009, wie die Beklagte in ihrer Vernehmlassung selber einräume, mit Art. 24 Abs. 2 erster Teil des z weiten Satzes a BVV2 übereinstimme . Damit erlange diese Geset zesregelung zumindest bis Inkrafttreten der Ausgabe 1/2011 auch im überobli gatorischen Bereich Geltung, sofern sich ein gegenteiliger Vertragswillen nicht eindeutig ausmachen lasse. Diesbezügliche (Grundlagen-) Feststellungen liessen sich dem kantonalen Entscheid jedoch nicht entnehmen ( Urk. 1 E. 3.2.2).

Um dem Versicherten den Instanzenzug zu wahren, wies das Bundesgericht da her die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es bezüglich der Frage der Identität und allenfalls der Anwendbarkeit der beiden Fassungen des Vorsorge reglements (1/2009 und 1/2011) Klarheit schaffe. Das Bundesgericht hielt weiter fest, falls das Sozialversicherungsgericht hinsichtlich der anrechenbaren Ein künfte ihre Auffassung der inhaltlichen Identität der Ziff. 4.4.2 des Vorsorge reglements (begründet) bestätigen könne, sei eine Auseinandersetzung mit der Ziff. 7.2 Abs. 3 der Vorsorgereglemente weiterhi n obsolet. Andernfalls werde ein Eingehen auf die Frage nach der Anwendbarkeit des Reglements in der Fassung 1/2011 im hier zu beurteilenden Streit unentbehrlich und entscheidend. Aufgrund der genannten Unklarheiten lasse sich zurzeit auch die Frage nach der Anrechenbarkeit der Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse nicht abschlies send beurte ilen ( Urk. 1 E. 3.2.3). 4. 4.1

In Frage steht eine allfällige Über entschädigung ab Juli 2011. Die Höhe des mut masslich entgangenen Einkommens steht fest (vgl. dazu E. 3.1

hievor ). Zu prüfen ist die Höhe des anrechenbaren Verdiensts. Die Fassungen 1/2009 und 1/2011 des Vorsorgereglements enthalten in Ziff. 4.4.2 je eine Definition dazu. Da s Sozialversicherungsgericht legte im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 die fragliche Reglementsbestimmung der Fass ung 1/2011 dahingehend aus , dass die Bemessung des noch erzielbaren Einkommens stets in Bezug auf den ausgegli chenen und nicht im Einzelfall relevan ten Arbeitsmarkt zu erfolgen habe ( Urk. 2/ 29 E. 6 ). Dieser Auslegung ist das Bundesgeric ht im Entscheid vom

18. Juli 20 16 gefolgt ( Urk. 1 E. 3.2.2 ). Auszulegen ist vorliegend nun Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements in der Fassung 1/2009. 4.2

Die Parteien haben sich zu dieser Frage im Prozess BV.2014.00027 bereits geäus sert. Der Kläger argumentierte bezugnehmend auf Ziff. 4.4.2 des Vorsor gereglements 1/2009 , dass ihm die Erzielung eines Erwerbseinkommens auf grund der konkreten Umstände nicht mehr zumutbar sei ( Urk. 2/ 21 S. 11 ff.). Die Beklagte bejahte demgegenüber die Zulässigkeit der Anrechnung eines Er werbseinkommens ( Urk. 2/ 27 S. 6).

An dieser Auffassung hielt sie im vorliegen den Prozess fest ( Urk. 7) . 4.3

Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauens prinzip . Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen in newohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Un klarheits

- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammen hanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulier ten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers ausz ulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 ; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2.2 ). 4.4

Nach Ziff. 4.4.2 des Vo rsorgereglements 1/20 09 gelten zusätzlich erzielte s oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versi cherten, die Invalidenleistungen beziehen, als anrechenbare Einkünfte. Der Wortlaut ist klar und lässt sich nur in dem Sinne verstehen , dass Bezügern von Invalidenleistungen in der Überentschädigungsberechnung nicht nur das wei terhin effektiv erzielte, sondern auch das „ zumutbarerweise noch erzielbare Er werbs- oder Ersatzeinkommen“ anzurechnen ist. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 erste r Teil des zweiten Satzes a BVV2, dessen Wortlaut mit d er vorliegend zitierten R eglementsbestimmung übereinstimmt ( BGE 134 V 64 E. 2.1 , Bundesgerichtsurteil 9C_592/2009 vom 15. April 2010 E. 1.1 ). 4.5

Das zumutbarerweise erzielbare Einkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 zwei ter Satz a BVV2 basiert auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichti gung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeits mar ktlicher Hinsicht ,

verlangt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ). Ziff. 4.4.2 des V orsor gereglements 1/2009 orientiert sich offensichtlich an Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz a BVV 2. Es drängt sich deshalb auf,

bei Anwendung dieser Reglementsbestim mung

die persönlichen und weiteren Umstände der versicherten Person eben falls zu berücksichtig en . Etwas anderes legt der Wortlaut respektive der Kon text, in welchem die Bestimmung innerhalb des Reglements steht, nicht nahe. Eine allfällige Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten als Verfasserin des Reg lements. 4.6

Im Unterschied zu Ziff. 4.4.2 des Vorsorgereglements 1/2011 kann die versi cherte Person bei Anwendung der näm lichen Bestimmung gemäss 1/2009 somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ei n Ab weichen vom Invalideneinkommen rechtfertigen . 5. 5.1

Soweit die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung allein auf reglementari scher Grundlage beruht, ist es ihr im Rahmen der verfassungsmässigen und ge set zlichen Schutzbestimmungen

- und unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 BVG - unbenommen, die einzelnen Modalitäten durch Reglementsände rung neu zu ordnen, sofern ein entsprechender reglementarischer Abänderungs vorbehalt besteht (BGE 137 V 105 E. 6.1 mit Hinweis en auf BGE 117 V 221 E. 4 und 127 V 252 E. 3b ). Auf diesem Weg abänderbar sind insbesondere die Bestimmungen zur Überversicherung, soweit nicht ein diesbezüglicher Revisi onsausschluss im Reglement festgesetzt wurde oder eine individuelle Zusiche rung der A bänderung entgegen steht (Bundesgerichtsurteile 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 2.2; 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 4.2 mit Hinweis, in: SVR 2009 BVG Nr. 11 S. 34 ff.). 5.2

Ziff. 7.2 Abs. 3 beider Vorsorgereglemente sieht vor, dass Reglementsänderun gen nur für aktive Versicherte Wirkung haben, nicht aber für Leistungsbezüger und Personen, die im Zeitpunkt der Änderung arbeits un fähig sind (mit Aus nahme von anwartschaftlichen Ansprüchen von Leistungsbezügern auf Alters leistungen ). Da der Kläger ab 2 4. Juli 2009 arbeitsunfähig war, gelten für ihn die Änderungen gemäss Reglement 1/2011 nicht. Anzuwenden ist das Vorsor gereglement 1/200 9. Im Ergebnis ändert sich im konkreten Fall allerdings nichts. Im Sinne einer Eventualbegründung hatte das Sozialversicherungsge richt im Urteil vom 2 2. Dezember 2015 dargelegt, dass auch in Berücksichti gung der objektiven und subjektiven Umstände davon auszugehe n sei, dass vorliegend das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimm t ( Urk. 2/29

E. 6 .2 ). Dem pflichtete das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 1 8. Juli 2016 bei . Es hielt sodann fest , mit seinen anders lautend en Einwänden übersehe der Kläger , dass er Umstände, welche in s einem konkreten Fall der effektiven Er zielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Res terwerbseinkom men s entgegenstünden , zu behaupten, zu substanziieren und hiefür soweit möglich - namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemü hun gen

- Beweise anzubieten habe. Seine Klage genüge diesen Erfordernissen n icht, wie das kantonale Gericht festg estellt habe. Insbesondere bleibe unbe stritten, dass im Klageverfahren weder Suchbemühungen nachgewie sen noch solche aktenkundig seien .

Untauglich als Nachweis erfolglos g ebliebener Stel lenbemühungen sei namentlich der blosse Umstand, dass der Kläger während neun Monaten A rbeitslosentaggelder bezogen habe ( Urk. 1 E. 3.2.4).

Im vorlie genden Verfahren liess sich der Kläger denn auch nicht mehr verlauten. Nach dem Gesagten besteht somit k eine Grundlage dafür, für die Dauer des Arbeits losenbezugs des Klägers anstelle des hypothetisch zumutbaren Einkommens die tatsächlichen Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse in der Überentschädigungs berechnung zu berücksichtigen.

Dies führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Rechtsanwalt Peter Rösler - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger