Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1968, verheiratet und Vater eines 2005 gebore nen Kindes,
war angestellter Geschäftsführer der Y.___ und führte in dieser Funktion primär Gipserarbeiten aus ( Urk. 22/ 1). Er war und ist nach wie vor Mitaktionär der Y.___ ( Urk. 22/1) . Über d as Anstellungs ver hältnis war er bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/17) . Ab 2 4. Juli 2009 war er als Gipser zunächst zu 100 % , dann vo rübergehend zu 50 % und dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( vgl. Urk. 21/1). Per 3 0. Juni 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst ( Urk. 2/16). Danach be zog X.___ bis April 2012 Arbeitslosen tag gel der (vgl. Urk. 2/21). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 2 1. Juni 2012 , nachdem er sich im Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet hatte ( Urk. 17/3), eine ganze Rente ab 1. August 2010 bei ei nem Invaliditätsgrad von 81 % und ab 1. Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente bei einem Inva lidi tätsgrad von 62 % zu ( Urk. 2/3). 1.2
Die Sammelstiftung Vita teilte X.___ mit Schreiben vom 1 0. Janu ar 2013 mit, sie anerkenne ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vor sorge für die am 2 4. Juli 2009 eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Indessen sei die Inva lidenrente aus der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzungen stehe ihm bis zum 3 1. März 2013 eine Nachzahlung von Fr. 85‘426.35 zu ( Urk. 2/2). Nachdem X.___ dagegen opponiert hatte, forderte ihn die Sammelstiftung mit Schreiben vom 5. September 2013 auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachzuweisen (vgl. Urk. 2/7). Als solche Nachweise ausblie ben, berechnete die Sammelstiftung am 2 3. September 2013 die Rent enbetreff nisse vom 1 0. Juli 2011 bis zum 3 1. Dezember 2013 nach denselben Vorgaben wie bereits im Schreiben vom 1 0. Januar 201 3. Vom errechneten Gesamtbetrag von Fr. 122‘568.20 überwies sie
der Arbeitslosenkasse (zufolge geltend ge machter Ver rechnung) Fr. 20‘107.65 und X.___
Fr. 102‘460.5 5. Zudem wies
sie darauf hin, dass sie ab 1. Januar 2014 Quar talsrenten von Fr. 12‘380.70
- also jährlich insgesamt Fr. 49‘523.-- - überweisen werde ( Urk. 2/7). Im Verlauf der weiteren Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen ( Urk. 2/4). 2.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung Vita erheben und beantragen, ihm sei ab 1 0. Juli 201 1 eine Inva li denrente von jährlich Fr. 49‘522.-- sowie eine Kinderrente von jährlich Fr. 9‘904.-- au szurichten zuzüglich allfälligem Teuerungsausgl e ich sowie zu züg lich 5 % Zins ab Klageeinleitung ( Urk. 1 S.
2). Die Sammelstiftung Vita schloss in der Klageantwort vom 1. September 2014 auf Abweisung der Klage ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. September 2014 wurden die Akten der Invali denversicherung beigezogen . Den Parteien wurde Gelegenheit, zur Stellung nahme dazu eingeräumt ( Urk. 14, 1 7 /1-34). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 21, 27).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so wei t erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Unbestritten ist, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab Juli 2011 im Grund satz Anspruch auf eine Rente hat . Streitig und zu prüfen ist , ob eine Über ent schädigung besteht
und deshalb die Rente zu kürzen ist . I m Rahmen der Über entschädigungsberechnung ist die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdiensts sowie das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen strittig. Zudem ist strittig, ob die Beklagte dem Kläger
wie geboten das rechtli che Gehör ge währt hat und ob die Auszahlung des Teilbetrags von Fr. 20‘107.65 an die Arbeitslosenkasse rechtens war. Die Frage des rechtlichen Gehörs wird vorab zu prüfen sein (E. 4 ). 1.2
Die IV-Stelle nahm in der Verfügung vom 2 1. Juni 2012 ein
hypothetisches Ein kommen im Gesundheitsfall ( Va lideneinkommen ) für das Jahr 2010 von Fr. 143‘151.-- an . Bei dessen Bemessung stellte sie auf den Durchschnitt der vom Kläger in den Jahren 2004 b is 2008 erzielten Einkommen ab . Den entspre chenden Betrag von Fr. 139‘30 3.80 indexierte sie
per 2010 auf ( Urk. 2 , 22/1 ). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, also des Erwerbseinkom mens , welches der Kläger nach Eintritt der Invalidität bei aus geglichener Ar beits marktlage erzielen könnte, ging die IV-Stelle für die Zeit bis Ende Novem ber 2010 von einer Restarbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensangepassten (einfachen und repetitiven) Tätigkeit von 50 % aus. Für die Dauer ab Dezember 2010 erachtete sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer lei densangepassten Tätigkeit als zumutbar . Für die zahlenmässige Bestimmung stellte sie auf die LSE-Tabellenlöhne ab, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % ge währte, und errechnete so ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘524.-- resp. Fr. 55‘047.--. Dies ergab einen Invalidit ätsgrad von 81 % resp. ab Dezember 2010 einen solchen von 62 % ( Urk. 2 /3 ). 1.3
Die Y.___ meldete der Beklagten für das Jahr 2009 einen Jahres lohn des Klägers von Fr. 156‘000.--. Von diesem wurden Fr. 132‘0 60 .-- versi chert ( Urk. 2/17 [Vorsorgeausweis per 1. Januar 2010 ] ). Auf dieser Grundlage versichert e die Beklagte den Kläger bei einer 100%igen Invalidität für eine jähr liche Invalidenrente von Fr. 66‘0 30.-- und eine jährliche Invaliden-Kinderrente von Fr. 13‘206.--. Bei einer Dreiviertelsrente entspricht dies einer jährlichen Rent e von Fr. 49‘522.50 bzw. von Fr. 9‘904.50 ( Urk. 2/17). Diese ungekürzten Beträge, insgesamt also Fr. 59‘427.--, macht der Kläger geltend. 1.4
Demgegenüber hat die Beklagte aufgrund ihrer Berechnung eine Überentschädi gungsgrenze von Fr. 48‘006.-- festgestellt ( Urk. 2/2). Gleichwohl richtete sie im Rahmen der Nachzahlungen eine jährliche Invalidenrente von Fr. 49‘ 523.-- aus resp. stellte im Schreiben vom 2 3. September 2013 die künftige Leistung der jährlichen Invalidenrente in diesem Umfang in Aussicht ( Urk. 2/2, 2/7). B ei ihrer Überentschädigungsberechnung stellte die Beklagte auf das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen ab, wobei sie dieses auf das Jahr 2011 aufinde x iert e , was Fr. 146‘983.-- ergab . Davon rechnet e sie dem Beschwerdeführer 90 % , mithin Fr. 132‘285.--, als mutmasslich entgangener Verdienst
an. Von diesem Betrag zog sie im Sinne der anrechenbaren Einkünfte die dem Kläger von der Invalidenversicherung ausbezahlte Rente von Fr. 20‘880.--, die IV-Kin derrente
vo n Fr. 8‘352.-- sowie das gemäss Festste llung der Invalidenversiche rung weiter hin erzielbare Einkommen von Fr. 55‘047.-- ab, woraus die Über entschädi gungs grenze von Fr. 48‘006.-- resultierte ( Urk. 2/2, 2/7). 2 .
Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge
( BVG ) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentref fen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist i n Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalid env orsorge (BVV 2) gere gelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zu sammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmass lich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern von Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz ein kommen angerec hnet ( Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung [ab 1. Januar 2012 eingefügte Ergänzung hier nicht relevant]).
Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtun gen
die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürver bot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.2). 3 . 3 .1
Die strittigen Leistungen betreffen ausschliesslich die reglementarische Vorsorge („ Überobligatorium “) , da die ausbezahlten Renten selbst eine ganze Rente aus der obligatorischen Vorsorge um ein Mehrfaches übersteigen (vgl. Vorsorge ausweis , Urk. 2/ 1 7). Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV2 abzuweichen und im Vor sorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte Ge brauch gemacht. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang strittig, ob die Fassung 2009 oder 2011 des Vorsorgereglements anwendbar ist.
Da der Vorsorgefall Invalidität beim Kläger im Jahr 2010 eingetreten ist, ist für die Bestimmung der ihm zustehenden Invalidenleistungen das Vorsorgeregle men t
in der Fassung 2009 ( Urk. 12/2) anzuwenden, welches im Jahr 2010 nach wie vor galt. Hingegen ist rechtsprechungsgemäss die Frage nach der Überent schädi gung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welche s im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überversicherung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 96 E.
3, 122 V 316 E.
3c). Vorliegend stellt sich diese Frage ab dem Jahr 2011, weshalb das Vorsorgereglement in der Fassung 2011 ( Urk. 12/3) an zu wen den ist . Inhaltlich sind die einschlägigen Bestimmungen in den beiden Fassung en indessen identisch. 3 . 2
Das Vorsorgereglement (Fassung 2011) regelt in Ziffer 4.4.4 unter dem Titel „Überversicherung“, dass die Leistungen aus diesem R eglement zusätzlich zu den Leistungen anderer in- und ausländischer betrieblicher oder sozialer Versi che rungen ausgerichtet werden. Aus dem Zusammentreffen dieser Leistungen darf jedoch für die anspruchsberechtigte Person kein ungerechtfertigter Vorteil ent stehen. Ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht dann, wenn die Leistungen aus diesem Vorsorgereglement an Hinterlassene oder Invalide zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einkünften (gem. Ziff. 4.4.2) 90 % des mutmasslich ent gangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen. In diesem Fall kürzt die Stiftung ihre Leistungen so weit, als diese zusammen mit den übrigen an rech enbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes über steigen.
Laut Ziffer 4.4.2 gelten als anrechenbare Einkünfte: - Renten oder Rentenwert von Kapitalleistungen in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Ausnahme von Hilfs losenentschädigungen , Abfindungen und ähnlichen Leistungen; - Die zusammengerechneten Einkünfte des überlebenden Ehegatten und der Waisen; - Zusätzlich erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditätsleistungen beziehen. Es wird das volle hypothetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung der IV angerechnet. 4 .
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Ermittlung im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV2 der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Form und Modalitäten des Einbe zugs der versicherten Person liegt im Rahmen der verfassungsmässigen Schran ke n im Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung. Ihre hinreichende Umset zung erfordert in der Regel eine ausdrückliche Einladung, sich zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv er zielen zu können, zu äussern, wobei es der Vorsorgeeinrichtung freisteht, eine ange messene Einwendungsfrist einzuräumen (BGE 140 I 50 E. 4.1).
Da die zitierte Rechtsprechung sich auf die Ermittlung des
zumutbarerweise noch erzielbare n Einkommen s im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV2 bezieht, vor liegend aber die Beklagte eine davon abweichende Regelung im Vorsorgeregle ment getroffen hat, ist fraglich, ob sie ü berhaupt Anwendung findet. Die F rage kann jedoch offen bleiben. Bevor die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 1 0. Janu ar 2013 die Überentschädigungsberechnung mitgeteilt hatte, hatte sie ihm
keine Möglichk eit gewährt, dazu Stellung zu ne hmen (vgl. Urk. 2/2). In dessen forderte sie ihn, nachdem er gegen die Berechnung opponiert hatte, am 5. September 2013 explizit auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Ar beits platzes darzutun (vgl. Urk. 2/7). Erst am 2 3. September 2013, als der Kläger bis dahin nicht reagiert hatte, bestätigte sie ihre Überentschädigungsberechnung und nahm gestützt darauf die Auszahlungen vor ( Urk. 2/7). Damit blieb das recht liche Gehör des Klägers auf jeden Fall hinreichend gewahrt. 5. 5.1
Der bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigende mutmassliche entgang ene Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 resp. Ziff. 4.4.4 des Vor sorgereglements entspricht grundsätzlich dem Valideneinkomme n gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) ; beides stellt das hypothetische Einkommen dar, das die be troffe n e Person - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - im je weils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Bee inträchtigung erzielen würde (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 1 7. Juni
2013 E.
5.3.1). Ein Unter schied besteht insofern, als bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Grund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vergleiche Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmar ktlage zu abstrahieren ist, während bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gege benheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweili gen Arbeitsmarkt mitzuberücksichtigen sind (Urteil e des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts
B
21/04 vom 2 9. November 2004 E.
2 und B 17/03 vom 2. September 2004 E.
4.3). Im gleichen Verhältnis stehen im Übrigen das Invali deneinkommen und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 zueinander (BGE 134 V 64 E.
4.1.3). Das in der Überent schädi gungsberechnung zu berücksichtigende erzielbare Einkommen , soweit es nach Art. 24 Abs. 2 BVV2 zu bestimmen ist, beruht - insofern abwei chend vom Inva lidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des aus geglichenen Arbeits marktes (vgl. Art. 16 ATSG [ i.V.m . Art. 28a Abs. 1 IVG]) - allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz (Bundesgerichtsurteil 9C_1033/2012 vom 8. November 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis auf die Lehre ; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ). Massgebend sind somit die persönlichen Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Ein zelfall relevanten Arbeitsmarkt (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.1). 5.2
Die Beklagte setzte das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst gleich ( Urk. 2/2, 2/7). Der Kläger bestreitet die Richtigkeit dieses Vorgehens. Er macht geltend, dass er vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einen Fixlohn von 13 x Fr. 12‘000.--, mithin Fr. 156‘000.-- pro Jahr, zuzüglich Kinderzulagen und Bonuszahlungen erhalten habe. Für die Jahre 2005 bis 2010 habe der Bonus durchschnittlich Fr. 33‘109.-- pro Jahr betragen. Durch den Versicherungsfall sei ihm daher ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 189‘109.-- entgangen ( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 21 S. 7 ff.). 5.3
Der Kläger erzielte im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 158‘400.-- ( Urk. 2/11). Selbstredend ist darin auch Einkommen enthalten, das erst nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt wurde. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er dieses Bruttoeinkommen als Basis für den mutmasslich ent gang enen Verdienst berücksichtigt haben will ( Urk. 1 S. 5). Nach eigenen Anga ben arbeitete er im Akkord ( Urk. 22/1 S. 4). Sein Lohn orientierte sich somit an der geleisteten Arbeit (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts). Bei grossem Arbeitsanfall leistete er oftmals täglich 11 bis 14 Stunden ( Urk. 22/1 S. 4). Da das Einkommen massgebend durch den Arbeitsanfall bestimmt wurde, stellte die IV-Stelle auf d as Du rchschnittseinkommen der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens ab ( Urk. 2/3, 22/1). Dieses Vorgehen ist sachgerecht. In den Jahren 2004 bis 2008 variierte das Einkomme n zwischen Fr. 116 ‘ 610.-- und
Fr. 134‘40 9.-- . Einzig im Jahr 2007 war es mit Fr. 190‘000.-- bedeutend höher ( Urk. 17/2/3).
In diesen Einkommen sind auch sogenannte Bonuszahlun gen ent halten. 5.4
D em Kläger wurde bei gegebenen Voraussetzungen ein sogenannter Bonus aus bezahl t . D ieser war nicht im Arbeitsvertrag vereinbart, sondern ist im Aktio närs b indungsvertrag geregelt , welche r die Aktionäre der Y.___
mit einander abgeschlossen haben. D ort wird er als Gewinnverteilung bezeich net. Voraussetzung für die Bonu szahlungen ist, dass die Anfang Jahr abge machten Jahresziele und -budgets von jedem (geschäftsführenden) Aktionär erreicht werden . Verteilt wird diese r Gewinn gleichmässig nach Anzahl Aktio nären ( Urk. 2/12). Folglich handelt es sich bei den Zahlungen nicht um einen ei gent lichen Bonus, der ausschliesslich an die individuelle Arbeitsleistung an knüpft, sondern vielme hr um eine Gewinnverteilung, die an die Erreichung der Unter nehmensziele und die Akt ionärseigenschaft gebunden ist. Soweit auf die sen Zahlungen die AHV-Lohnbeiträge erhoben wurde n (so etwa im Jahr 200 7 auf dem Bonus von Fr. 60‘000.--;
Urk. 21 S. 7 , Urk. 22/2/3), wurden sie von der IV- Stelle als relevantes (Vali den-)Einkommen berücksichtigt. Dass auf weitere Bonus zahlun gen , wie jene, welche im März 2012 rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2008 ausgerichtet wurden ( Urk. 2 /13), Lohnabzüge getätigt worden wären , ist nicht dargetan. Dementsprechend kommt ihnen auch kein Lohncharakter zu. Uner heblich in diesem Zusammenhang sind sodann die Ausführungen des Klägers zum Wachstum der Y.___ ( Urk. 21 S. 8). Für die hypo the tische Einkommensentwicklung des Klägers lässt sich daraus nichts Schlüssi ges ablei ten. 5.5
Ein höhere r
Fixlohn und die Bonuszahlungen wären, sofern ausgewiesen, be reits bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen gewesen. Spezi fische Gegebenheiten, die nicht beim Valideneinkommen , hingegen beim mut mass lich entgangenen Verdienst zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen wären , bestehen nicht. Eher läge die Annahme nahe, wie die Beklagte zu Recht bemerkt ( Urk. 11 S.
11), dass der Kläger im Gesundheitsfall kaum über Jahre hinaus die bislang ausgeübte Schwerstarbeit im bisherigen Umfang hätte ver rich ten können ( Urk. 11 S. 11). Der von der Beklagte n angenommene mutmass lich entgangene Verdienst von Fr. 132‘285.-- ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1
Hinsichtlich des zumutbarerweise noch erzielbaren Verdiensts hält Art. 4.4.2 des Vorsorgereglements fest, dass bei den anrechenbaren Einkünften das volle hy po thetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung d er IV-Stelle angerechnet wird
(v gl. E.
3.2 hievor ). Folglich ist dem Kläger bei der Überentschädigungsbe rech nung das in der IV-Verfügung errechnete Invalideneinkommen von Fr. 55‘047.-- anzurechnen. Die Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 BVV2, wo nach die Bemess ung des noch erzielbare n Einkommens nach dem Zumutbarkeits grundsatz zu erfolgen hat (vgl. E. 5.1 hievor ), ist daher nicht einschlägig. In wiefern Art. 4.4.2 des Vorsorgereglements unlauter sein soll, wie vom Kläger behauptet ( Urk. 2 1 S.
6) , ist nicht ersichtlich. Der Wortlaut ist klar. Die Möglich keit, eine Kürzung vorzunehmen, sow eit die anrechenbaren Einkünfte 90 % des mutmasslich ent gang enen Verdienstes übersteigen, ist vom Gesetz vorgese hen. Die Anrechnung des Invalideneinkommens unbesehen davon, ob es effek tiv erzielt wird bzw. er zielt werden kann, ist zulässig, da überobligatorische Leistungen in Frage stehen. 6.2
Der Kläger ist deshalb mit dem Einwand, dass er den Verdienst nicht erzielen könne, den ihm die Invalidenversicherung noch zumute ( Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 21 S.
11 ff. ), nicht zu hören. Abgesehen davon ist nic ht ausgewiesen, dass dem so ist.
Der Kläger bezog vom 1. August 2011 bis 3 0. April 2012 Arbeitslosentaggelder ( Urk. 2/21, 2/23). Soweit er die in dieser Zeit erfolglose Stellensuche unter Hinweis auf die Beurteilung seines Hausarztes ( Urk. 2/6) damit begründet, dass seine Arbeitsfähigkeit lediglich 30 bis 5 0 % betrage ( Urk. 1 S.
13), übersieht er, dass die
im (rechtskräftigen) IV-Rentenentscheid festgestellt e volle Arbeitsfä hig keit auch für das vorliegende Verfahren verbindlich ist, da
die Begriffe der Ar beits fähigkeit und der Invalidität im Reglement der Beklagten derselbe ist wie in der Invalidenversicherung und der IV-Entscheid mithin auch für den nun zu prüfenden Leistungsanspruch aus der weitergehenden Vorsorge volle Bin dungs wirkung entfaltet
(BGE 126 V 309 E. 1 , 115 V 215 E.
4c ). Abgesehen da von vermag die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren abgegebene haus ärzt liche Einschätzung die umfassende Abklärung der IV-Stelle nicht in Zweifel zu ziehen. Der Arbeitslosenvermittlung hatte sich der Kläger denn auch auf der Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. Urk. 2/21).
Als die Arbeitslosenversicherung im April 2011 vom Kläger verlangte, an einem Beschäftigungsprogramm teilz unehmen, gab er die Arbeitssuche auf und ver zichtete auf weitere Arbeitslosentaggelder ( vgl. Urk. 2/4 ) Nach eigenen Angaben wandte er sich damals Gott zu und sieht seine Zukunft darin, für die Kirche tä tig zu sein ( Urk. 2/4). Der Kläger wies weder im vorliegenden Verfahren Such be mühungen nach noch sind sonst solche aktenkundig. Jedoch ist da von auszu gehen, dass er währ end des neunmonatigen Bezugs von
Arbeitslo sentaggelder n
Bemühungen tätigte. Die Dauer von neun Monaten ist allerdings zu kurz, als dass
daraus geschlossen werden könnte, dem Kläger sei das Auffinden ei ner Stelle auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt nich t möglich . Dies umso mehr , als ihm im Rahmen der BEFAS-Abk läru ng für leichte Tätigkeiten wie Verdrahtungs- und Montagetätigkeiten, Rüst-, Verpackungs- und Versandar beiten oder Kurier dien st tätigkeiten , eine innert Monaten auf 80 bis 100 %
stei gerbare Arbeitsfähigkeit
attestiert wurde ( Urk. 2/ 19 S. 9 f. ). Da der Kläger über keine abgeschlossene Lehre
verfügt, sind ihm solche Tätigkeiten ohne Weiteres zumutbar. Daran ändert nichts, dass er bei der Y.___ Geschäfts führer war, bein haltete doch seine tägliche Arbeit primär die Verrichtung von Gipser- und Vorar bei ten ( Urk. 22/1) .
Auch kann dem Kläger nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, dass er selbst bei Auffinden einer Stelle das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen nicht zu erzielen vermöge ( Urk. 1 S. 14 ff., Urk. 21 S. 15 ff. ). Seine Argumenta tion geht dahin, dass Arbeitnehmer, welche bloss noch Tätigkeiten im Anfor de rungsniveau 4 gemäss der LSE-Tabellenlöhne ve rrichten können, auf dem re alen Arbeitsmarkt keine Chance auf Erhalt einer Arbeitsstelle haben. Dem ist nicht so. Im Übrigen weist der Kläger im Vergleich zum Durchschnitt Merkmale auf, die sich insgesamt positiv auf den Lohn auswirken. Die
Niederlassungsbe willi gung C, das Alter von 43 Jahre n im Zeitpunkt des Rentenbeginns und die noch mögliche Vollzeitbe schäftigung wirken sich lohnerhöhend aus (LSE 2004 Tabel len TA9, TA12 und T6*). A us gesundheitlicher Sicht hat er in einer lei densan gepassten Tätigkeit keine Einschränkungen zu gewärtigen. Negativ wir ken sich demgegenüber die fehlenden Dienstjahre aus. Diesem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienst jahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundes gerichts urteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8.4). Massgeblich ist aber, dass auch bei der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 BVV2 im Sinne einer Vermutung davon auszugehen ist, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkom men dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht (BGE 134 V 64 E.
4.1.2). Es obliegt der versicherten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht , Umstände, die dieser Vermutung entgegenstehen, zu be haupten und zu
substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, na mentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (Bun desgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E.
5.1). Diesem Erfordernis genügt der Kläge r mit se inen Vorbringen nicht . 7. 7.1
Der Kläger behauptet, die Beklagte dürfe ihm für die Dauer seines Arbeitslosen bezugs kein hypothetisches (Invaliden-) Einkommen anrechnen, vielmehr seien die tatsächlichen Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse in der Überentschädi gungs berechnung zu berücksichtigen ( Urk. 21 S.
21) . Bei dieser Argumentation über sieht der Kläger, dass gemäss Reglement das gemäss IV-Entscheid erzielbare und nicht das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen ist . 7.2
Nachdem ihr von der IV-Stelle mitgeteilt worden war, dass dem Kläger eine ganze resp. eine Dreiviertelsrente Rente zugesprochen wird ( vgl. Urk. 17/9),
zog die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 die Abrechnungen für die Monate 2011 bis April 201 2 in Wiedererwägung. Sie hielt fest, ab 1. August 2011 habe ein Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld im Umfang von 38 % be standen. Es seien daher insgesamt Fr. 41‘795.85 zu viel an Arbeitslosentagge l der ausgerichtet worden, welche zurückzuerstatten seien. Gleichzeitig erklärte sie, Fr. 21‘688.20 würden mit der Nachzahlungen der IV-Renten und der Rest betrag von max. Fr. 20‘107.65 mit der allfälligen Rente aus der beruflichen Vorsorge verrechnet ( Urk. 2/21).
Gestützt auf die (in Rechtskraft erwachsene)
Verfügung vom 1 2. Juni 2012 zahlte die Beklagte von der von ihr zu leistenden Nachzahlung den Betrag von
Fr. 20‘107 .65 an die Arbeitslosenkasse aus . Die Arbeitslosentaggelder selber sind indessen nicht Teil der Überentsch ädigungsberechnung , was der Kläger zu ver kennen scheint ( Urk. 1 S.
16, Urk. 21 S.
21 ). Soweit er die Verrechnung als solch e beanstandet, übersieht er, dass diese in Vollzug der Verfügung der Ar beits losen kasse erfolgt e . Allfällige Einwendungen dagegen hätte er in jenem Verfa h ren vorbringen müssen. Jedoch ist zu bemerken, dass keine Anhalts punkte für eine Fehlerhaftigkeit der verfügten Verrechnung bestehen. 8.
Zusammenfassung ist festzuhalten, dass sich die Überentschädigungsberech nung der Beklagten als rechtens erweist. Demzufolge ist die Klage abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Rechtsanwalt Peter Rösler - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Unbestritten ist, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab Juli 2011 im Grund satz Anspruch auf eine Rente hat . Streitig und zu prüfen ist , ob eine Über ent schädigung besteht
und deshalb die Rente zu kürzen ist . I m Rahmen der Über entschädigungsberechnung ist die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdiensts sowie das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen strittig. Zudem ist strittig, ob die Beklagte dem Kläger
wie geboten das rechtli che Gehör ge währt hat und ob die Auszahlung des Teilbetrags von Fr. 20‘107.65 an die Arbeitslosenkasse rechtens war. Die Frage des rechtlichen Gehörs wird vorab zu prüfen sein (E. 4 ).
E. 1.2 Die IV-Stelle nahm in der Verfügung vom 2 1. Juni 2012 ein
hypothetisches Ein kommen im Gesundheitsfall ( Va lideneinkommen ) für das Jahr 2010 von Fr. 143‘151.-- an . Bei dessen Bemessung stellte sie auf den Durchschnitt der vom Kläger in den Jahren 2004 b is 2008 erzielten Einkommen ab . Den entspre chenden Betrag von Fr. 139‘30 3.80 indexierte sie
per 2010 auf ( Urk. 2 , 22/1 ). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, also des Erwerbseinkom mens , welches der Kläger nach Eintritt der Invalidität bei aus geglichener Ar beits marktlage erzielen könnte, ging die IV-Stelle für die Zeit bis Ende Novem ber 2010 von einer Restarbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensangepassten (einfachen und repetitiven) Tätigkeit von 50 % aus. Für die Dauer ab Dezember 2010 erachtete sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer lei densangepassten Tätigkeit als zumutbar . Für die zahlenmässige Bestimmung stellte sie auf die LSE-Tabellenlöhne ab, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % ge währte, und errechnete so ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘524.-- resp. Fr. 55‘047.--. Dies ergab einen Invalidit ätsgrad von 81 % resp. ab Dezember 2010 einen solchen von 62 % ( Urk. 2 /3 ).
E. 1.3 Die Y.___ meldete der Beklagten für das Jahr 2009 einen Jahres lohn des Klägers von Fr. 156‘000.--. Von diesem wurden Fr. 132‘0 60 .-- versi chert ( Urk. 2/17 [Vorsorgeausweis per 1. Januar 2010 ] ). Auf dieser Grundlage versichert e die Beklagte den Kläger bei einer 100%igen Invalidität für eine jähr liche Invalidenrente von Fr. 66‘0 30.-- und eine jährliche Invaliden-Kinderrente von Fr. 13‘206.--. Bei einer Dreiviertelsrente entspricht dies einer jährlichen Rent e von Fr. 49‘522.50 bzw. von Fr. 9‘904.50 ( Urk. 2/17). Diese ungekürzten Beträge, insgesamt also Fr. 59‘427.--, macht der Kläger geltend.
E. 1.4 Demgegenüber hat die Beklagte aufgrund ihrer Berechnung eine Überentschädi gungsgrenze von Fr. 48‘006.-- festgestellt ( Urk. 2/2). Gleichwohl richtete sie im Rahmen der Nachzahlungen eine jährliche Invalidenrente von Fr. 49‘ 523.-- aus resp. stellte im Schreiben vom 2 3. September 2013 die künftige Leistung der jährlichen Invalidenrente in diesem Umfang in Aussicht ( Urk. 2/2, 2/7). B ei ihrer Überentschädigungsberechnung stellte die Beklagte auf das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen ab, wobei sie dieses auf das Jahr 2011 aufinde x iert e , was Fr. 146‘983.-- ergab . Davon rechnet e sie dem Beschwerdeführer 90 % , mithin Fr. 132‘285.--, als mutmasslich entgangener Verdienst
an. Von diesem Betrag zog sie im Sinne der anrechenbaren Einkünfte die dem Kläger von der Invalidenversicherung ausbezahlte Rente von Fr. 20‘880.--, die IV-Kin derrente
vo n Fr. 8‘352.-- sowie das gemäss Festste llung der Invalidenversiche rung weiter hin erzielbare Einkommen von Fr. 55‘047.-- ab, woraus die Über entschädi gungs grenze von Fr. 48‘006.-- resultierte ( Urk. 2/2, 2/7). 2 .
Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge
( BVG ) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentref fen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist i n Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalid env orsorge (BVV 2) gere gelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zu sammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmass lich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern von Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz ein kommen angerec hnet ( Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung [ab 1. Januar 2012 eingefügte Ergänzung hier nicht relevant]).
Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtun gen
die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürver bot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.2). 3 . 3 .1
Die strittigen Leistungen betreffen ausschliesslich die reglementarische Vorsorge („ Überobligatorium “) , da die ausbezahlten Renten selbst eine ganze Rente aus der obligatorischen Vorsorge um ein Mehrfaches übersteigen (vgl. Vorsorge ausweis , Urk. 2/ 1 7). Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV2 abzuweichen und im Vor sorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte Ge brauch gemacht. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang strittig, ob die Fassung 2009 oder 2011 des Vorsorgereglements anwendbar ist.
Da der Vorsorgefall Invalidität beim Kläger im Jahr 2010 eingetreten ist, ist für die Bestimmung der ihm zustehenden Invalidenleistungen das Vorsorgeregle men t
in der Fassung 2009 ( Urk. 12/2) anzuwenden, welches im Jahr 2010 nach wie vor galt. Hingegen ist rechtsprechungsgemäss die Frage nach der Überent schädi gung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welche s im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überversicherung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 96 E.
3, 122 V 316 E.
3c). Vorliegend stellt sich diese Frage ab dem Jahr 2011, weshalb das Vorsorgereglement in der Fassung 2011 ( Urk. 12/3) an zu wen den ist . Inhaltlich sind die einschlägigen Bestimmungen in den beiden Fassung en indessen identisch. 3 . 2
Das Vorsorgereglement (Fassung 2011) regelt in Ziffer 4.4.4 unter dem Titel „Überversicherung“, dass die Leistungen aus diesem R eglement zusätzlich zu den Leistungen anderer in- und ausländischer betrieblicher oder sozialer Versi che rungen ausgerichtet werden. Aus dem Zusammentreffen dieser Leistungen darf jedoch für die anspruchsberechtigte Person kein ungerechtfertigter Vorteil ent stehen. Ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht dann, wenn die Leistungen aus diesem Vorsorgereglement an Hinterlassene oder Invalide zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einkünften (gem. Ziff. 4.4.2) 90 % des mutmasslich ent gangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen. In diesem Fall kürzt die Stiftung ihre Leistungen so weit, als diese zusammen mit den übrigen an rech enbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes über steigen.
Laut Ziffer 4.4.2 gelten als anrechenbare Einkünfte: - Renten oder Rentenwert von Kapitalleistungen in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Ausnahme von Hilfs losenentschädigungen , Abfindungen und ähnlichen Leistungen; - Die zusammengerechneten Einkünfte des überlebenden Ehegatten und der Waisen; - Zusätzlich erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditätsleistungen beziehen. Es wird das volle hypothetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung der IV angerechnet. 4 .
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Ermittlung im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV2 der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Form und Modalitäten des Einbe zugs der versicherten Person liegt im Rahmen der verfassungsmässigen Schran ke n im Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung. Ihre hinreichende Umset zung erfordert in der Regel eine ausdrückliche Einladung, sich zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv er zielen zu können, zu äussern, wobei es der Vorsorgeeinrichtung freisteht, eine ange messene Einwendungsfrist einzuräumen (BGE 140 I 50 E. 4.1).
Da die zitierte Rechtsprechung sich auf die Ermittlung des
zumutbarerweise noch erzielbare n Einkommen s im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV2 bezieht, vor liegend aber die Beklagte eine davon abweichende Regelung im Vorsorgeregle ment getroffen hat, ist fraglich, ob sie ü berhaupt Anwendung findet. Die F rage kann jedoch offen bleiben. Bevor die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 1 0. Janu ar 2013 die Überentschädigungsberechnung mitgeteilt hatte, hatte sie ihm
keine Möglichk eit gewährt, dazu Stellung zu ne hmen (vgl. Urk. 2/2). In dessen forderte sie ihn, nachdem er gegen die Berechnung opponiert hatte, am 5. September 2013 explizit auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Ar beits platzes darzutun (vgl. Urk. 2/7). Erst am 2 3. September 2013, als der Kläger bis dahin nicht reagiert hatte, bestätigte sie ihre Überentschädigungsberechnung und nahm gestützt darauf die Auszahlungen vor ( Urk. 2/7). Damit blieb das recht liche Gehör des Klägers auf jeden Fall hinreichend gewahrt. 5. 5.1
Der bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigende mutmassliche entgang ene Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 resp. Ziff. 4.4.4 des Vor sorgereglements entspricht grundsätzlich dem Valideneinkomme n gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) ; beides stellt das hypothetische Einkommen dar, das die be troffe n e Person - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - im je weils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Bee inträchtigung erzielen würde (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 1 7. Juni
2013 E.
5.3.1). Ein Unter schied besteht insofern, als bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Grund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vergleiche Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmar ktlage zu abstrahieren ist, während bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gege benheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweili gen Arbeitsmarkt mitzuberücksichtigen sind (Urteil e des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts
B
21/04 vom 2 9. November 2004 E.
2 und B 17/03 vom 2. September 2004 E.
4.3). Im gleichen Verhältnis stehen im Übrigen das Invali deneinkommen und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 zueinander (BGE 134 V 64 E.
4.1.3). Das in der Überent schädi gungsberechnung zu berücksichtigende erzielbare Einkommen , soweit es nach Art. 24 Abs. 2 BVV2 zu bestimmen ist, beruht - insofern abwei chend vom Inva lidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des aus geglichenen Arbeits marktes (vgl. Art. 16 ATSG [ i.V.m . Art. 28a Abs. 1 IVG]) - allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz (Bundesgerichtsurteil 9C_1033/2012 vom 8. November 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis auf die Lehre ; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ). Massgebend sind somit die persönlichen Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Ein zelfall relevanten Arbeitsmarkt (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.1). 5.2
Die Beklagte setzte das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst gleich ( Urk. 2/2, 2/7). Der Kläger bestreitet die Richtigkeit dieses Vorgehens. Er macht geltend, dass er vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einen Fixlohn von 13 x Fr. 12‘000.--, mithin Fr. 156‘000.-- pro Jahr, zuzüglich Kinderzulagen und Bonuszahlungen erhalten habe. Für die Jahre 2005 bis 2010 habe der Bonus durchschnittlich Fr. 33‘109.-- pro Jahr betragen. Durch den Versicherungsfall sei ihm daher ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 189‘109.-- entgangen ( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 21 S. 7 ff.). 5.3
Der Kläger erzielte im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 158‘400.-- ( Urk. 2/11). Selbstredend ist darin auch Einkommen enthalten, das erst nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt wurde. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er dieses Bruttoeinkommen als Basis für den mutmasslich ent gang enen Verdienst berücksichtigt haben will ( Urk. 1 S. 5). Nach eigenen Anga ben arbeitete er im Akkord ( Urk. 22/1 S. 4). Sein Lohn orientierte sich somit an der geleisteten Arbeit (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts). Bei grossem Arbeitsanfall leistete er oftmals täglich 11 bis 14 Stunden ( Urk. 22/1 S. 4). Da das Einkommen massgebend durch den Arbeitsanfall bestimmt wurde, stellte die IV-Stelle auf d as Du rchschnittseinkommen der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens ab ( Urk. 2/3, 22/1). Dieses Vorgehen ist sachgerecht. In den Jahren 2004 bis 2008 variierte das Einkomme n zwischen Fr. 116 ‘ 610.-- und
Fr. 134‘40 9.-- . Einzig im Jahr 2007 war es mit Fr. 190‘000.-- bedeutend höher ( Urk. 17/2/3).
In diesen Einkommen sind auch sogenannte Bonuszahlun gen ent halten. 5.4
D em Kläger wurde bei gegebenen Voraussetzungen ein sogenannter Bonus aus bezahl t . D ieser war nicht im Arbeitsvertrag vereinbart, sondern ist im Aktio närs b indungsvertrag geregelt , welche r die Aktionäre der Y.___
mit einander abgeschlossen haben. D ort wird er als Gewinnverteilung bezeich net. Voraussetzung für die Bonu szahlungen ist, dass die Anfang Jahr abge machten Jahresziele und -budgets von jedem (geschäftsführenden) Aktionär erreicht werden . Verteilt wird diese r Gewinn gleichmässig nach Anzahl Aktio nären ( Urk. 2/12). Folglich handelt es sich bei den Zahlungen nicht um einen ei gent lichen Bonus, der ausschliesslich an die individuelle Arbeitsleistung an knüpft, sondern vielme hr um eine Gewinnverteilung, die an die Erreichung der Unter nehmensziele und die Akt ionärseigenschaft gebunden ist. Soweit auf die sen Zahlungen die AHV-Lohnbeiträge erhoben wurde n (so etwa im Jahr 200
E. 3 1. März 2013 eine Nachzahlung von Fr. 85‘426.35 zu ( Urk. 2/2). Nachdem X.___ dagegen opponiert hatte, forderte ihn die Sammelstiftung mit Schreiben vom 5. September 2013 auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachzuweisen (vgl. Urk. 2/7). Als solche Nachweise ausblie ben, berechnete die Sammelstiftung am 2 3. September 2013 die Rent enbetreff nisse vom 1 0. Juli 2011 bis zum 3 1. Dezember 2013 nach denselben Vorgaben wie bereits im Schreiben vom 1 0. Januar 201 3. Vom errechneten Gesamtbetrag von Fr. 122‘568.20 überwies sie
der Arbeitslosenkasse (zufolge geltend ge machter Ver rechnung) Fr. 20‘107.65 und X.___
Fr. 102‘460.5 5. Zudem wies
sie darauf hin, dass sie ab 1. Januar 2014 Quar talsrenten von Fr. 12‘380.70
- also jährlich insgesamt Fr. 49‘523.-- - überweisen werde ( Urk. 2/7). Im Verlauf der weiteren Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen ( Urk. 2/4). 2.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung Vita erheben und beantragen, ihm sei ab 1 0. Juli 201 1 eine Inva li denrente von jährlich Fr. 49‘522.-- sowie eine Kinderrente von jährlich Fr. 9‘904.-- au szurichten zuzüglich allfälligem Teuerungsausgl e ich sowie zu züg lich 5 % Zins ab Klageeinleitung ( Urk. 1 S.
2). Die Sammelstiftung Vita schloss in der Klageantwort vom 1. September 2014 auf Abweisung der Klage ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. September 2014 wurden die Akten der Invali denversicherung beigezogen . Den Parteien wurde Gelegenheit, zur Stellung nahme dazu eingeräumt ( Urk. 14, 1
E. 3.2 hievor ). Folglich ist dem Kläger bei der Überentschädigungsbe rech nung das in der IV-Verfügung errechnete Invalideneinkommen von Fr. 55‘047.-- anzurechnen. Die Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 BVV2, wo nach die Bemess ung des noch erzielbare n Einkommens nach dem Zumutbarkeits grundsatz zu erfolgen hat (vgl. E. 5.1 hievor ), ist daher nicht einschlägig. In wiefern Art. 4.4.2 des Vorsorgereglements unlauter sein soll, wie vom Kläger behauptet ( Urk. 2 1 S.
6) , ist nicht ersichtlich. Der Wortlaut ist klar. Die Möglich keit, eine Kürzung vorzunehmen, sow eit die anrechenbaren Einkünfte 90 % des mutmasslich ent gang enen Verdienstes übersteigen, ist vom Gesetz vorgese hen. Die Anrechnung des Invalideneinkommens unbesehen davon, ob es effek tiv erzielt wird bzw. er zielt werden kann, ist zulässig, da überobligatorische Leistungen in Frage stehen. 6.2
Der Kläger ist deshalb mit dem Einwand, dass er den Verdienst nicht erzielen könne, den ihm die Invalidenversicherung noch zumute ( Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 21 S.
E. 7 , Urk. 22/2/3), wurden sie von der IV- Stelle als relevantes (Vali den-)Einkommen berücksichtigt. Dass auf weitere Bonus zahlun gen , wie jene, welche im März 2012 rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2008 ausgerichtet wurden ( Urk. 2 /13), Lohnabzüge getätigt worden wären , ist nicht dargetan. Dementsprechend kommt ihnen auch kein Lohncharakter zu. Uner heblich in diesem Zusammenhang sind sodann die Ausführungen des Klägers zum Wachstum der Y.___ ( Urk. 21 S. 8). Für die hypo the tische Einkommensentwicklung des Klägers lässt sich daraus nichts Schlüssi ges ablei ten. 5.5
Ein höhere r
Fixlohn und die Bonuszahlungen wären, sofern ausgewiesen, be reits bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen gewesen. Spezi fische Gegebenheiten, die nicht beim Valideneinkommen , hingegen beim mut mass lich entgangenen Verdienst zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen wären , bestehen nicht. Eher läge die Annahme nahe, wie die Beklagte zu Recht bemerkt ( Urk.
E. 7.1 Der Kläger behauptet, die Beklagte dürfe ihm für die Dauer seines Arbeitslosen bezugs kein hypothetisches (Invaliden-) Einkommen anrechnen, vielmehr seien die tatsächlichen Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse in der Überentschädi gungs berechnung zu berücksichtigen ( Urk. 21 S.
21) . Bei dieser Argumentation über sieht der Kläger, dass gemäss Reglement das gemäss IV-Entscheid erzielbare und nicht das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen ist .
E. 7.2 Nachdem ihr von der IV-Stelle mitgeteilt worden war, dass dem Kläger eine ganze resp. eine Dreiviertelsrente Rente zugesprochen wird ( vgl. Urk. 17/9),
zog die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 die Abrechnungen für die Monate 2011 bis April 201 2 in Wiedererwägung. Sie hielt fest, ab 1. August 2011 habe ein Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld im Umfang von 38 % be standen. Es seien daher insgesamt Fr. 41‘795.85 zu viel an Arbeitslosentagge l der ausgerichtet worden, welche zurückzuerstatten seien. Gleichzeitig erklärte sie, Fr. 21‘688.20 würden mit der Nachzahlungen der IV-Renten und der Rest betrag von max. Fr. 20‘107.65 mit der allfälligen Rente aus der beruflichen Vorsorge verrechnet ( Urk. 2/21).
Gestützt auf die (in Rechtskraft erwachsene)
Verfügung vom 1 2. Juni 2012 zahlte die Beklagte von der von ihr zu leistenden Nachzahlung den Betrag von
Fr. 20‘107 .65 an die Arbeitslosenkasse aus . Die Arbeitslosentaggelder selber sind indessen nicht Teil der Überentsch ädigungsberechnung , was der Kläger zu ver kennen scheint ( Urk. 1 S.
16, Urk. 21 S.
21 ). Soweit er die Verrechnung als solch e beanstandet, übersieht er, dass diese in Vollzug der Verfügung der Ar beits losen kasse erfolgt e . Allfällige Einwendungen dagegen hätte er in jenem Verfa h ren vorbringen müssen. Jedoch ist zu bemerken, dass keine Anhalts punkte für eine Fehlerhaftigkeit der verfügten Verrechnung bestehen. 8.
Zusammenfassung ist festzuhalten, dass sich die Überentschädigungsberech nung der Beklagten als rechtens erweist. Demzufolge ist die Klage abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Rechtsanwalt Peter Rösler - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 11 ff. ), nicht zu hören. Abgesehen davon ist nic ht ausgewiesen, dass dem so ist.
Der Kläger bezog vom 1. August 2011 bis 3 0. April 2012 Arbeitslosentaggelder ( Urk. 2/21, 2/23). Soweit er die in dieser Zeit erfolglose Stellensuche unter Hinweis auf die Beurteilung seines Hausarztes ( Urk. 2/6) damit begründet, dass seine Arbeitsfähigkeit lediglich 30 bis 5 0 % betrage ( Urk. 1 S.
13), übersieht er, dass die
im (rechtskräftigen) IV-Rentenentscheid festgestellt e volle Arbeitsfä hig keit auch für das vorliegende Verfahren verbindlich ist, da
die Begriffe der Ar beits fähigkeit und der Invalidität im Reglement der Beklagten derselbe ist wie in der Invalidenversicherung und der IV-Entscheid mithin auch für den nun zu prüfenden Leistungsanspruch aus der weitergehenden Vorsorge volle Bin dungs wirkung entfaltet
(BGE 126 V 309 E. 1 , 115 V 215 E.
4c ). Abgesehen da von vermag die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren abgegebene haus ärzt liche Einschätzung die umfassende Abklärung der IV-Stelle nicht in Zweifel zu ziehen. Der Arbeitslosenvermittlung hatte sich der Kläger denn auch auf der Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. Urk. 2/21).
Als die Arbeitslosenversicherung im April 2011 vom Kläger verlangte, an einem Beschäftigungsprogramm teilz unehmen, gab er die Arbeitssuche auf und ver zichtete auf weitere Arbeitslosentaggelder ( vgl. Urk. 2/4 ) Nach eigenen Angaben wandte er sich damals Gott zu und sieht seine Zukunft darin, für die Kirche tä tig zu sein ( Urk. 2/4). Der Kläger wies weder im vorliegenden Verfahren Such be mühungen nach noch sind sonst solche aktenkundig. Jedoch ist da von auszu gehen, dass er währ end des neunmonatigen Bezugs von
Arbeitslo sentaggelder n
Bemühungen tätigte. Die Dauer von neun Monaten ist allerdings zu kurz, als dass
daraus geschlossen werden könnte, dem Kläger sei das Auffinden ei ner Stelle auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt nich t möglich . Dies umso mehr , als ihm im Rahmen der BEFAS-Abk läru ng für leichte Tätigkeiten wie Verdrahtungs- und Montagetätigkeiten, Rüst-, Verpackungs- und Versandar beiten oder Kurier dien st tätigkeiten , eine innert Monaten auf 80 bis 100 %
stei gerbare Arbeitsfähigkeit
attestiert wurde ( Urk. 2/ 19 S. 9 f. ). Da der Kläger über keine abgeschlossene Lehre
verfügt, sind ihm solche Tätigkeiten ohne Weiteres zumutbar. Daran ändert nichts, dass er bei der Y.___ Geschäfts führer war, bein haltete doch seine tägliche Arbeit primär die Verrichtung von Gipser- und Vorar bei ten ( Urk. 22/1) .
Auch kann dem Kläger nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, dass er selbst bei Auffinden einer Stelle das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen nicht zu erzielen vermöge ( Urk. 1 S. 14 ff., Urk. 21 S. 15 ff. ). Seine Argumenta tion geht dahin, dass Arbeitnehmer, welche bloss noch Tätigkeiten im Anfor de rungsniveau 4 gemäss der LSE-Tabellenlöhne ve rrichten können, auf dem re alen Arbeitsmarkt keine Chance auf Erhalt einer Arbeitsstelle haben. Dem ist nicht so. Im Übrigen weist der Kläger im Vergleich zum Durchschnitt Merkmale auf, die sich insgesamt positiv auf den Lohn auswirken. Die
Niederlassungsbe willi gung C, das Alter von 43 Jahre n im Zeitpunkt des Rentenbeginns und die noch mögliche Vollzeitbe schäftigung wirken sich lohnerhöhend aus (LSE 2004 Tabel len TA9, TA12 und T6*). A us gesundheitlicher Sicht hat er in einer lei densan gepassten Tätigkeit keine Einschränkungen zu gewärtigen. Negativ wir ken sich demgegenüber die fehlenden Dienstjahre aus. Diesem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienst jahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundes gerichts urteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8.4). Massgeblich ist aber, dass auch bei der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 BVV2 im Sinne einer Vermutung davon auszugehen ist, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkom men dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht (BGE 134 V 64 E.
4.1.2). Es obliegt der versicherten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht , Umstände, die dieser Vermutung entgegenstehen, zu be haupten und zu
substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, na mentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (Bun desgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E.
5.1). Diesem Erfordernis genügt der Kläge r mit se inen Vorbringen nicht . 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2014.00027 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
22. Dezember 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren Rämistrasse 3, Postfach 229, 8024 Zürich gegen Sammelstiftung Vita c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Austrasse 46, 8045 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler Aeplistrasse 7, Postfach, 9008 St. Gallen Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1968, verheiratet und Vater eines 2005 gebore nen Kindes,
war angestellter Geschäftsführer der Y.___ und führte in dieser Funktion primär Gipserarbeiten aus ( Urk. 22/ 1). Er war und ist nach wie vor Mitaktionär der Y.___ ( Urk. 22/1) . Über d as Anstellungs ver hältnis war er bei der Sammelstiftung Vita berufsvorsorgeversichert ( Urk. 2/17) . Ab 2 4. Juli 2009 war er als Gipser zunächst zu 100 % , dann vo rübergehend zu 50 % und dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben ( vgl. Urk. 21/1). Per 3 0. Juni 2011 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst ( Urk. 2/16). Danach be zog X.___ bis April 2012 Arbeitslosen tag gel der (vgl. Urk. 2/21). Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 2 1. Juni 2012 , nachdem er sich im Februar 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug angemeldet hatte ( Urk. 17/3), eine ganze Rente ab 1. August 2010 bei ei nem Invaliditätsgrad von 81 % und ab 1. Dezember 2010 eine Dreiviertelsrente bei einem Inva lidi tätsgrad von 62 % zu ( Urk. 2/3). 1.2
Die Sammelstiftung Vita teilte X.___ mit Schreiben vom 1 0. Janu ar 2013 mit, sie anerkenne ihre Leistungspflicht aus der beruflichen Vor sorge für die am 2 4. Juli 2009 eingetretene Erwerbsunfähigkeit. Indessen sei die Inva lidenrente aus der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzungen stehe ihm bis zum 3 1. März 2013 eine Nachzahlung von Fr. 85‘426.35 zu ( Urk. 2/2). Nachdem X.___ dagegen opponiert hatte, forderte ihn die Sammelstiftung mit Schreiben vom 5. September 2013 auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nachzuweisen (vgl. Urk. 2/7). Als solche Nachweise ausblie ben, berechnete die Sammelstiftung am 2 3. September 2013 die Rent enbetreff nisse vom 1 0. Juli 2011 bis zum 3 1. Dezember 2013 nach denselben Vorgaben wie bereits im Schreiben vom 1 0. Januar 201 3. Vom errechneten Gesamtbetrag von Fr. 122‘568.20 überwies sie
der Arbeitslosenkasse (zufolge geltend ge machter Ver rechnung) Fr. 20‘107.65 und X.___
Fr. 102‘460.5 5. Zudem wies
sie darauf hin, dass sie ab 1. Januar 2014 Quar talsrenten von Fr. 12‘380.70
- also jährlich insgesamt Fr. 49‘523.-- - überweisen werde ( Urk. 2/7). Im Verlauf der weiteren Korrespondenz konnten die Parteien keine Einigung erzielen ( Urk. 2/4). 2.
Mit Eingabe vom 9. April 2014 liess X.___ Klage gegen die Sammelstiftung Vita erheben und beantragen, ihm sei ab 1 0. Juli 201 1 eine Inva li denrente von jährlich Fr. 49‘522.-- sowie eine Kinderrente von jährlich Fr. 9‘904.-- au szurichten zuzüglich allfälligem Teuerungsausgl e ich sowie zu züg lich 5 % Zins ab Klageeinleitung ( Urk. 1 S.
2). Die Sammelstiftung Vita schloss in der Klageantwort vom 1. September 2014 auf Abweisung der Klage ( Urk. 11). Mit Verfügung vom 4. September 2014 wurden die Akten der Invali denversicherung beigezogen . Den Parteien wurde Gelegenheit, zur Stellung nahme dazu eingeräumt ( Urk. 14, 1 7 /1-34). Im Rahmen des zweiten Schriften wechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 21, 27).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so wei t erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Unbestritten ist, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ab Juli 2011 im Grund satz Anspruch auf eine Rente hat . Streitig und zu prüfen ist , ob eine Über ent schädigung besteht
und deshalb die Rente zu kürzen ist . I m Rahmen der Über entschädigungsberechnung ist die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdiensts sowie das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen strittig. Zudem ist strittig, ob die Beklagte dem Kläger
wie geboten das rechtli che Gehör ge währt hat und ob die Auszahlung des Teilbetrags von Fr. 20‘107.65 an die Arbeitslosenkasse rechtens war. Die Frage des rechtlichen Gehörs wird vorab zu prüfen sein (E. 4 ). 1.2
Die IV-Stelle nahm in der Verfügung vom 2 1. Juni 2012 ein
hypothetisches Ein kommen im Gesundheitsfall ( Va lideneinkommen ) für das Jahr 2010 von Fr. 143‘151.-- an . Bei dessen Bemessung stellte sie auf den Durchschnitt der vom Kläger in den Jahren 2004 b is 2008 erzielten Einkommen ab . Den entspre chenden Betrag von Fr. 139‘30 3.80 indexierte sie
per 2010 auf ( Urk. 2 , 22/1 ). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, also des Erwerbseinkom mens , welches der Kläger nach Eintritt der Invalidität bei aus geglichener Ar beits marktlage erzielen könnte, ging die IV-Stelle für die Zeit bis Ende Novem ber 2010 von einer Restarbeitsfähigkeit des Klägers in einer leidensangepassten (einfachen und repetitiven) Tätigkeit von 50 % aus. Für die Dauer ab Dezember 2010 erachtete sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer lei densangepassten Tätigkeit als zumutbar . Für die zahlenmässige Bestimmung stellte sie auf die LSE-Tabellenlöhne ab, wobei sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % ge währte, und errechnete so ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘524.-- resp. Fr. 55‘047.--. Dies ergab einen Invalidit ätsgrad von 81 % resp. ab Dezember 2010 einen solchen von 62 % ( Urk. 2 /3 ). 1.3
Die Y.___ meldete der Beklagten für das Jahr 2009 einen Jahres lohn des Klägers von Fr. 156‘000.--. Von diesem wurden Fr. 132‘0 60 .-- versi chert ( Urk. 2/17 [Vorsorgeausweis per 1. Januar 2010 ] ). Auf dieser Grundlage versichert e die Beklagte den Kläger bei einer 100%igen Invalidität für eine jähr liche Invalidenrente von Fr. 66‘0 30.-- und eine jährliche Invaliden-Kinderrente von Fr. 13‘206.--. Bei einer Dreiviertelsrente entspricht dies einer jährlichen Rent e von Fr. 49‘522.50 bzw. von Fr. 9‘904.50 ( Urk. 2/17). Diese ungekürzten Beträge, insgesamt also Fr. 59‘427.--, macht der Kläger geltend. 1.4
Demgegenüber hat die Beklagte aufgrund ihrer Berechnung eine Überentschädi gungsgrenze von Fr. 48‘006.-- festgestellt ( Urk. 2/2). Gleichwohl richtete sie im Rahmen der Nachzahlungen eine jährliche Invalidenrente von Fr. 49‘ 523.-- aus resp. stellte im Schreiben vom 2 3. September 2013 die künftige Leistung der jährlichen Invalidenrente in diesem Umfang in Aussicht ( Urk. 2/2, 2/7). B ei ihrer Überentschädigungsberechnung stellte die Beklagte auf das von der IV-Stelle errechnete Valideneinkommen ab, wobei sie dieses auf das Jahr 2011 aufinde x iert e , was Fr. 146‘983.-- ergab . Davon rechnet e sie dem Beschwerdeführer 90 % , mithin Fr. 132‘285.--, als mutmasslich entgangener Verdienst
an. Von diesem Betrag zog sie im Sinne der anrechenbaren Einkünfte die dem Kläger von der Invalidenversicherung ausbezahlte Rente von Fr. 20‘880.--, die IV-Kin derrente
vo n Fr. 8‘352.-- sowie das gemäss Festste llung der Invalidenversiche rung weiter hin erzielbare Einkommen von Fr. 55‘047.-- ab, woraus die Über entschädi gungs grenze von Fr. 48‘006.-- resultierte ( Urk. 2/2, 2/7). 2 .
Nach Art. 34a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenvorsorge
( BVG ) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten beim Zusammentref fen mehrerer Leistungen. Gestützt darauf ist i n Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalid env orsorge (BVV 2) gere gelt, dass die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zu sammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmass lich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bezügern von Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatz ein kommen angerec hnet ( Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung [ab 1. Januar 2012 eingefügte Ergänzung hier nicht relevant]).
Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtun gen
die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des ver fassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürver bot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen An sprüche gewahrt bleiben (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.2). 3 . 3 .1
Die strittigen Leistungen betreffen ausschliesslich die reglementarische Vorsorge („ Überobligatorium “) , da die ausbezahlten Renten selbst eine ganze Rente aus der obligatorischen Vorsorge um ein Mehrfaches übersteigen (vgl. Vorsorge ausweis , Urk. 2/ 1 7). Von der Möglichkeit, von Art. 24 BVV2 abzuweichen und im Vor sorgereglement eine eigene Regelung zu treffen, hat die Beklagte Ge brauch gemacht. Zwischen den Parteien ist in diesem Zusammenhang strittig, ob die Fassung 2009 oder 2011 des Vorsorgereglements anwendbar ist.
Da der Vorsorgefall Invalidität beim Kläger im Jahr 2010 eingetreten ist, ist für die Bestimmung der ihm zustehenden Invalidenleistungen das Vorsorgeregle men t
in der Fassung 2009 ( Urk. 12/2) anzuwenden, welches im Jahr 2010 nach wie vor galt. Hingegen ist rechtsprechungsgemäss die Frage nach der Überent schädi gung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welche s im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überversicherung stellt (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, 126 V 96 E.
3, 122 V 316 E.
3c). Vorliegend stellt sich diese Frage ab dem Jahr 2011, weshalb das Vorsorgereglement in der Fassung 2011 ( Urk. 12/3) an zu wen den ist . Inhaltlich sind die einschlägigen Bestimmungen in den beiden Fassung en indessen identisch. 3 . 2
Das Vorsorgereglement (Fassung 2011) regelt in Ziffer 4.4.4 unter dem Titel „Überversicherung“, dass die Leistungen aus diesem R eglement zusätzlich zu den Leistungen anderer in- und ausländischer betrieblicher oder sozialer Versi che rungen ausgerichtet werden. Aus dem Zusammentreffen dieser Leistungen darf jedoch für die anspruchsberechtigte Person kein ungerechtfertigter Vorteil ent stehen. Ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht dann, wenn die Leistungen aus diesem Vorsorgereglement an Hinterlassene oder Invalide zusammen mit den übrigen anrechenbaren Einkünften (gem. Ziff. 4.4.2) 90 % des mutmasslich ent gangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen. In diesem Fall kürzt die Stiftung ihre Leistungen so weit, als diese zusammen mit den übrigen an rech enbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes über steigen.
Laut Ziffer 4.4.2 gelten als anrechenbare Einkünfte: - Renten oder Rentenwert von Kapitalleistungen in- oder ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen mit Ausnahme von Hilfs losenentschädigungen , Abfindungen und ähnlichen Leistungen; - Die zusammengerechneten Einkünfte des überlebenden Ehegatten und der Waisen; - Zusätzlich erzieltes oder zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Versicherten, die Invaliditätsleistungen beziehen. Es wird das volle hypothetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung der IV angerechnet. 4 .
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Ermittlung im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 2 BVV2 der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Form und Modalitäten des Einbe zugs der versicherten Person liegt im Rahmen der verfassungsmässigen Schran ke n im Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung. Ihre hinreichende Umset zung erfordert in der Regel eine ausdrückliche Einladung, sich zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv er zielen zu können, zu äussern, wobei es der Vorsorgeeinrichtung freisteht, eine ange messene Einwendungsfrist einzuräumen (BGE 140 I 50 E. 4.1).
Da die zitierte Rechtsprechung sich auf die Ermittlung des
zumutbarerweise noch erzielbare n Einkommen s im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV2 bezieht, vor liegend aber die Beklagte eine davon abweichende Regelung im Vorsorgeregle ment getroffen hat, ist fraglich, ob sie ü berhaupt Anwendung findet. Die F rage kann jedoch offen bleiben. Bevor die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 1 0. Janu ar 2013 die Überentschädigungsberechnung mitgeteilt hatte, hatte sie ihm
keine Möglichk eit gewährt, dazu Stellung zu ne hmen (vgl. Urk. 2/2). In dessen forderte sie ihn, nachdem er gegen die Berechnung opponiert hatte, am 5. September 2013 explizit auf, seine Bemühungen zur Erlangung eines Ar beits platzes darzutun (vgl. Urk. 2/7). Erst am 2 3. September 2013, als der Kläger bis dahin nicht reagiert hatte, bestätigte sie ihre Überentschädigungsberechnung und nahm gestützt darauf die Auszahlungen vor ( Urk. 2/7). Damit blieb das recht liche Gehör des Klägers auf jeden Fall hinreichend gewahrt. 5. 5.1
Der bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigende mutmassliche entgang ene Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV2 resp. Ziff. 4.4.4 des Vor sorgereglements entspricht grundsätzlich dem Valideneinkomme n gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) ; beides stellt das hypothetische Einkommen dar, das die be troffe n e Person - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - im je weils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Bee inträchtigung erzielen würde (Bundesgerichtsurteil 9C_91/2013 vom 1 7. Juni
2013 E.
5.3.1). Ein Unter schied besteht insofern, als bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Grund des unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vergleiche Art. 16 ATSG) von der konkreten Arbeitsmar ktlage zu abstrahieren ist, während bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes die spezifischen Gege benheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweili gen Arbeitsmarkt mitzuberücksichtigen sind (Urteil e des Eidgenössischen Versi cherungsgerichts
B
21/04 vom 2 9. November 2004 E.
2 und B 17/03 vom 2. September 2004 E.
4.3). Im gleichen Verhältnis stehen im Übrigen das Invali deneinkommen und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV2 zueinander (BGE 134 V 64 E.
4.1.3). Das in der Überent schädi gungsberechnung zu berücksichtigende erzielbare Einkommen , soweit es nach Art. 24 Abs. 2 BVV2 zu bestimmen ist, beruht - insofern abwei chend vom Inva lidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des aus geglichenen Arbeits marktes (vgl. Art. 16 ATSG [ i.V.m . Art. 28a Abs. 1 IVG]) - allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz (Bundesgerichtsurteil 9C_1033/2012 vom 8. November 2013 E. 3.2.1 mit Hinweis auf die Lehre ; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 ). Massgebend sind somit die persönlichen Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Ein zelfall relevanten Arbeitsmarkt (Bundesgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 5.1). 5.2
Die Beklagte setzte das von der IV-Stelle ermittelte Valideneinkommen mit dem mutmasslich entgangenen Verdienst gleich ( Urk. 2/2, 2/7). Der Kläger bestreitet die Richtigkeit dieses Vorgehens. Er macht geltend, dass er vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einen Fixlohn von 13 x Fr. 12‘000.--, mithin Fr. 156‘000.-- pro Jahr, zuzüglich Kinderzulagen und Bonuszahlungen erhalten habe. Für die Jahre 2005 bis 2010 habe der Bonus durchschnittlich Fr. 33‘109.-- pro Jahr betragen. Durch den Versicherungsfall sei ihm daher ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 189‘109.-- entgangen ( Urk. 1 S. 5 f., Urk. 21 S. 7 ff.). 5.3
Der Kläger erzielte im Jahr 2009 ein Bruttoeinkommen von Fr. 158‘400.-- ( Urk. 2/11). Selbstredend ist darin auch Einkommen enthalten, das erst nach Ein tritt der Arbeitsunfähigkeit ausbezahlt wurde. Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er dieses Bruttoeinkommen als Basis für den mutmasslich ent gang enen Verdienst berücksichtigt haben will ( Urk. 1 S. 5). Nach eigenen Anga ben arbeitete er im Akkord ( Urk. 22/1 S. 4). Sein Lohn orientierte sich somit an der geleisteten Arbeit (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Obligationenrechts). Bei grossem Arbeitsanfall leistete er oftmals täglich 11 bis 14 Stunden ( Urk. 22/1 S. 4). Da das Einkommen massgebend durch den Arbeitsanfall bestimmt wurde, stellte die IV-Stelle auf d as Du rchschnittseinkommen der letzten vier Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens ab ( Urk. 2/3, 22/1). Dieses Vorgehen ist sachgerecht. In den Jahren 2004 bis 2008 variierte das Einkomme n zwischen Fr. 116 ‘ 610.-- und
Fr. 134‘40 9.-- . Einzig im Jahr 2007 war es mit Fr. 190‘000.-- bedeutend höher ( Urk. 17/2/3).
In diesen Einkommen sind auch sogenannte Bonuszahlun gen ent halten. 5.4
D em Kläger wurde bei gegebenen Voraussetzungen ein sogenannter Bonus aus bezahl t . D ieser war nicht im Arbeitsvertrag vereinbart, sondern ist im Aktio närs b indungsvertrag geregelt , welche r die Aktionäre der Y.___
mit einander abgeschlossen haben. D ort wird er als Gewinnverteilung bezeich net. Voraussetzung für die Bonu szahlungen ist, dass die Anfang Jahr abge machten Jahresziele und -budgets von jedem (geschäftsführenden) Aktionär erreicht werden . Verteilt wird diese r Gewinn gleichmässig nach Anzahl Aktio nären ( Urk. 2/12). Folglich handelt es sich bei den Zahlungen nicht um einen ei gent lichen Bonus, der ausschliesslich an die individuelle Arbeitsleistung an knüpft, sondern vielme hr um eine Gewinnverteilung, die an die Erreichung der Unter nehmensziele und die Akt ionärseigenschaft gebunden ist. Soweit auf die sen Zahlungen die AHV-Lohnbeiträge erhoben wurde n (so etwa im Jahr 200 7 auf dem Bonus von Fr. 60‘000.--;
Urk. 21 S. 7 , Urk. 22/2/3), wurden sie von der IV- Stelle als relevantes (Vali den-)Einkommen berücksichtigt. Dass auf weitere Bonus zahlun gen , wie jene, welche im März 2012 rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2008 ausgerichtet wurden ( Urk. 2 /13), Lohnabzüge getätigt worden wären , ist nicht dargetan. Dementsprechend kommt ihnen auch kein Lohncharakter zu. Uner heblich in diesem Zusammenhang sind sodann die Ausführungen des Klägers zum Wachstum der Y.___ ( Urk. 21 S. 8). Für die hypo the tische Einkommensentwicklung des Klägers lässt sich daraus nichts Schlüssi ges ablei ten. 5.5
Ein höhere r
Fixlohn und die Bonuszahlungen wären, sofern ausgewiesen, be reits bei der Bemessung des Valideneinkommens zu berücksichtigen gewesen. Spezi fische Gegebenheiten, die nicht beim Valideneinkommen , hingegen beim mut mass lich entgangenen Verdienst zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen wären , bestehen nicht. Eher läge die Annahme nahe, wie die Beklagte zu Recht bemerkt ( Urk. 11 S.
11), dass der Kläger im Gesundheitsfall kaum über Jahre hinaus die bislang ausgeübte Schwerstarbeit im bisherigen Umfang hätte ver rich ten können ( Urk. 11 S. 11). Der von der Beklagte n angenommene mutmass lich entgangene Verdienst von Fr. 132‘285.-- ist daher nicht zu beanstanden. 6. 6.1
Hinsichtlich des zumutbarerweise noch erzielbaren Verdiensts hält Art. 4.4.2 des Vorsorgereglements fest, dass bei den anrechenbaren Einkünften das volle hy po thetische Invalideneinkommen gemäss Verfügung d er IV-Stelle angerechnet wird
(v gl. E.
3.2 hievor ). Folglich ist dem Kläger bei der Überentschädigungsbe rech nung das in der IV-Verfügung errechnete Invalideneinkommen von Fr. 55‘047.-- anzurechnen. Die Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 BVV2, wo nach die Bemess ung des noch erzielbare n Einkommens nach dem Zumutbarkeits grundsatz zu erfolgen hat (vgl. E. 5.1 hievor ), ist daher nicht einschlägig. In wiefern Art. 4.4.2 des Vorsorgereglements unlauter sein soll, wie vom Kläger behauptet ( Urk. 2 1 S.
6) , ist nicht ersichtlich. Der Wortlaut ist klar. Die Möglich keit, eine Kürzung vorzunehmen, sow eit die anrechenbaren Einkünfte 90 % des mutmasslich ent gang enen Verdienstes übersteigen, ist vom Gesetz vorgese hen. Die Anrechnung des Invalideneinkommens unbesehen davon, ob es effek tiv erzielt wird bzw. er zielt werden kann, ist zulässig, da überobligatorische Leistungen in Frage stehen. 6.2
Der Kläger ist deshalb mit dem Einwand, dass er den Verdienst nicht erzielen könne, den ihm die Invalidenversicherung noch zumute ( Urk. 1 S. 10 ff., Urk. 21 S.
11 ff. ), nicht zu hören. Abgesehen davon ist nic ht ausgewiesen, dass dem so ist.
Der Kläger bezog vom 1. August 2011 bis 3 0. April 2012 Arbeitslosentaggelder ( Urk. 2/21, 2/23). Soweit er die in dieser Zeit erfolglose Stellensuche unter Hinweis auf die Beurteilung seines Hausarztes ( Urk. 2/6) damit begründet, dass seine Arbeitsfähigkeit lediglich 30 bis 5 0 % betrage ( Urk. 1 S.
13), übersieht er, dass die
im (rechtskräftigen) IV-Rentenentscheid festgestellt e volle Arbeitsfä hig keit auch für das vorliegende Verfahren verbindlich ist, da
die Begriffe der Ar beits fähigkeit und der Invalidität im Reglement der Beklagten derselbe ist wie in der Invalidenversicherung und der IV-Entscheid mithin auch für den nun zu prüfenden Leistungsanspruch aus der weitergehenden Vorsorge volle Bin dungs wirkung entfaltet
(BGE 126 V 309 E. 1 , 115 V 215 E.
4c ). Abgesehen da von vermag die im Hinblick auf das vorliegende Verfahren abgegebene haus ärzt liche Einschätzung die umfassende Abklärung der IV-Stelle nicht in Zweifel zu ziehen. Der Arbeitslosenvermittlung hatte sich der Kläger denn auch auf der Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit zur Verfügung gestellt (vgl. Urk. 2/21).
Als die Arbeitslosenversicherung im April 2011 vom Kläger verlangte, an einem Beschäftigungsprogramm teilz unehmen, gab er die Arbeitssuche auf und ver zichtete auf weitere Arbeitslosentaggelder ( vgl. Urk. 2/4 ) Nach eigenen Angaben wandte er sich damals Gott zu und sieht seine Zukunft darin, für die Kirche tä tig zu sein ( Urk. 2/4). Der Kläger wies weder im vorliegenden Verfahren Such be mühungen nach noch sind sonst solche aktenkundig. Jedoch ist da von auszu gehen, dass er währ end des neunmonatigen Bezugs von
Arbeitslo sentaggelder n
Bemühungen tätigte. Die Dauer von neun Monaten ist allerdings zu kurz, als dass
daraus geschlossen werden könnte, dem Kläger sei das Auffinden ei ner Stelle auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt nich t möglich . Dies umso mehr , als ihm im Rahmen der BEFAS-Abk läru ng für leichte Tätigkeiten wie Verdrahtungs- und Montagetätigkeiten, Rüst-, Verpackungs- und Versandar beiten oder Kurier dien st tätigkeiten , eine innert Monaten auf 80 bis 100 %
stei gerbare Arbeitsfähigkeit
attestiert wurde ( Urk. 2/ 19 S. 9 f. ). Da der Kläger über keine abgeschlossene Lehre
verfügt, sind ihm solche Tätigkeiten ohne Weiteres zumutbar. Daran ändert nichts, dass er bei der Y.___ Geschäfts führer war, bein haltete doch seine tägliche Arbeit primär die Verrichtung von Gipser- und Vorar bei ten ( Urk. 22/1) .
Auch kann dem Kläger nicht gefolgt werden, soweit er vorbringt, dass er selbst bei Auffinden einer Stelle das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen nicht zu erzielen vermöge ( Urk. 1 S. 14 ff., Urk. 21 S. 15 ff. ). Seine Argumenta tion geht dahin, dass Arbeitnehmer, welche bloss noch Tätigkeiten im Anfor de rungsniveau 4 gemäss der LSE-Tabellenlöhne ve rrichten können, auf dem re alen Arbeitsmarkt keine Chance auf Erhalt einer Arbeitsstelle haben. Dem ist nicht so. Im Übrigen weist der Kläger im Vergleich zum Durchschnitt Merkmale auf, die sich insgesamt positiv auf den Lohn auswirken. Die
Niederlassungsbe willi gung C, das Alter von 43 Jahre n im Zeitpunkt des Rentenbeginns und die noch mögliche Vollzeitbe schäftigung wirken sich lohnerhöhend aus (LSE 2004 Tabel len TA9, TA12 und T6*). A us gesundheitlicher Sicht hat er in einer lei densan gepassten Tätigkeit keine Einschränkungen zu gewärtigen. Negativ wir ken sich demgegenüber die fehlenden Dienstjahre aus. Diesem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienst jahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundes gerichts urteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8.4). Massgeblich ist aber, dass auch bei der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 BVV2 im Sinne einer Vermutung davon auszugehen ist, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkom men dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen entspricht (BGE 134 V 64 E.
4.1.2). Es obliegt der versicherten Person im Rahmen ihrer Mitwirkungs pflicht , Umstände, die dieser Vermutung entgegenstehen, zu be haupten und zu
substanziieren und hiefür soweit möglich Beweise anzubieten, na mentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (Bun desgerichtsurteil 9C_824/2013 vom 2 0. Februar 2014 E.
5.1). Diesem Erfordernis genügt der Kläge r mit se inen Vorbringen nicht . 7. 7.1
Der Kläger behauptet, die Beklagte dürfe ihm für die Dauer seines Arbeitslosen bezugs kein hypothetisches (Invaliden-) Einkommen anrechnen, vielmehr seien die tatsächlichen Einkünfte aus der Arbeitslosenkasse in der Überentschädi gungs berechnung zu berücksichtigen ( Urk. 21 S.
21) . Bei dieser Argumentation über sieht der Kläger, dass gemäss Reglement das gemäss IV-Entscheid erzielbare und nicht das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen ist . 7.2
Nachdem ihr von der IV-Stelle mitgeteilt worden war, dass dem Kläger eine ganze resp. eine Dreiviertelsrente Rente zugesprochen wird ( vgl. Urk. 17/9),
zog die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 die Abrechnungen für die Monate 2011 bis April 201 2 in Wiedererwägung. Sie hielt fest, ab 1. August 2011 habe ein Anspruch auf ein Arbeitslosentaggeld im Umfang von 38 % be standen. Es seien daher insgesamt Fr. 41‘795.85 zu viel an Arbeitslosentagge l der ausgerichtet worden, welche zurückzuerstatten seien. Gleichzeitig erklärte sie, Fr. 21‘688.20 würden mit der Nachzahlungen der IV-Renten und der Rest betrag von max. Fr. 20‘107.65 mit der allfälligen Rente aus der beruflichen Vorsorge verrechnet ( Urk. 2/21).
Gestützt auf die (in Rechtskraft erwachsene)
Verfügung vom 1 2. Juni 2012 zahlte die Beklagte von der von ihr zu leistenden Nachzahlung den Betrag von
Fr. 20‘107 .65 an die Arbeitslosenkasse aus . Die Arbeitslosentaggelder selber sind indessen nicht Teil der Überentsch ädigungsberechnung , was der Kläger zu ver kennen scheint ( Urk. 1 S.
16, Urk. 21 S.
21 ). Soweit er die Verrechnung als solch e beanstandet, übersieht er, dass diese in Vollzug der Verfügung der Ar beits losen kasse erfolgt e . Allfällige Einwendungen dagegen hätte er in jenem Verfa h ren vorbringen müssen. Jedoch ist zu bemerken, dass keine Anhalts punkte für eine Fehlerhaftigkeit der verfügten Verrechnung bestehen. 8.
Zusammenfassung ist festzuhalten, dass sich die Überentschädigungsberech nung der Beklagten als rechtens erweist. Demzufolge ist die Klage abzu weisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Bohren - Rechtsanwalt Peter Rösler - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger