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BV.2016.00067

Höhe der Altersrente durch Anwendung des reglementarischen Umwandlungssatzes (6.05 %) an Stelle des höheren gesetzlichen Umwandlungssatzes (6.8 %) strittig. BVK erfüllt als sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtung aufgrund der Schattenrechnung die Mindestleistungen gemäss BVG.

Zürich SozVersG · 2016-10-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1952, war als Verwaltungsangestellte beim Y.___ und später bei der Z.___ tätig und in dieser Eigenschaft

bei der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Per 30. Juni 2016 trat sie alters halber zurück (Urk. 5/2 f.). Am 2 2. Februar

2016 beantragte sie einen teilweisen Kapitalbezug der Altersleistungen von Fr. 100‘000.-- (Urk. 5/5). Mit Entscheid vom 2 7. Juni 2016 teilte die BVK ein Sparguthaben von Fr. 545‘080.90 per Aus tritt am 3 0. Juni 2016 abzüglich eines Kapitalbezugs von Fr. 100‘000.-- mit und legte unter Anwendung eines Umwandlungssatzes von 6.05 % eine jähr liche Altersrente von Fr. 26‘927. -- fest ( Urk. 5/7). 2. 2.1

Am 2 6. Juli

2016 erhob X.___ Klage gegen die BVK und beantragte sinngemäss, es seien ihr die Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge basie rend auf einem Umwandlungssatz von 6.8 % auszurichten ( Urk. 1). Zur Begrün dung führte sie im Wesentlichen aus, der Umwandlungssatz von 6.8 % sei für die BVK verbindlich und hiervon könne nicht abgewichen werden. 2.2

Am 30. August 2016 reichte die BVK ihre Klageantwort unter Darlegung de r

Berechnungsgrundlagen ein (Urk. 4). Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Septem ber 2016 wurde die Klageantwort der Klägerin zugestellt und ihr eine Frist angesetzt um zu erklären, ob sie an ihrer Klage mit der Begründung einer fehlerhaften Rentenberechnung zufolge Nichtberücksichtigung des BVG-Mini malumwandlungssatzes von 6.8 % festhalte und wenn ja, mit welchem Rechts begehren und mit welcher Begründung ( Urk. 6). Die Frist liess die Klägerin ungenutzt verstreichen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Inva lidenvorsorge (BVG) haben Frauen , die das [62.] (heute 64. Altersjahr, Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hin ter l assenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung (AHVG) zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. 1.2

Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berech net, welches der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6.8 Prozent für das ordentliche Renten alter (Art. 14 BVG). 1.3

I m Bereich der beruflichen Vorsorge werden i n der Praxis drei verschiedene Modelle bezüglich der Behandlung der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorgeleistungen unterschieden: die umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die orga ni satorisch gesplittete Vorsorgeeinrichtung und die rechtlich gesplittete Vorsorgeeinrichtung. Das Modell der rechtlich gesplittete n Vorsorge besteht in der Form zweier rechtlich voneinander unabhängiger Vorsorgeeinrichtungen, in der Regel BVG-Vorsorgeeinrichtung einerseits und überobligatorische Zusatz- oder Kadervorsorgeeinrichtung andererseits. Die beiden Vorsorgeeinrichtungen sind eigenständige Rechtssubjekte und eine gegenseitige Anrechnung von Leis tungen kann nicht stattfinden . Bei

der organisatorisch gesplitteten Vorsorge werden die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen organisatorisch getrennt voneinander mit unterschiedlichen Parametern festgelegt. Das heisst, das nämliche Altersguthaben dient als Basis sowohl für die obligatorischen als auch die überobligatorischen Leistungen. Ändert sich das Guthaben, ändert sich auch die Höhe der beiden Leistungen. Bei der umhüllenden Vorsorge werden die reg lementarischen Leistungen für die obligatorische und überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt. Für die Leistungsfestsetzung werden einheitli che Parameter (Umwandlungssatz, technischer Zinssatz) gewählt.

Die obligato rischen Leistungen werden in diesem Fall in den Gesamtleistungen lediglich über die sogenannte Schattenrechnung als Kontrollgrösse in Bezug auf die Ein haltung der bundesrechtlichen Vorgaben abgebildet (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1 mit Hinweisen ) . 1.4

Im Bereich der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge wird das Rechts verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestim mungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedin gungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konklu dentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). 2.

Vorliegend ist einzig die Anwendung des Umwandlungssatzes strittig, indem die Klägerin davon ausgeht, dieser sei - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - nicht mit 6.8 % berücksichtigt worden. Nicht streitig sind hingegen die übri ge n Parameter, wie die Höhe des Sparguthabens per 30. Juni 2016 von Fr. 545‘080.90 und davon der obligatorische BVG-Anteil von Fr. 264‘573.95 sowie der Kapitalbezug von Fr. 100‘000.--. 3.

1.%2 1.1.%3 Bei der BVK handelt es sich um eine umhüllende Kasse. Sie richtet also nicht BVG-Minimalleistungen und zusätzlich überobligatorische Leistungen aus, sondern die reglementari schen Leistung en werden gesamthaft festgelegt. 1.2.%3 Im überobligatorischen Bereich steht es den Vorsorgeeinricht ungen frei, regle mentarisch von den Bestimmungen des BVG abzuweichen soweit die minima len Anforderungen eingehalten werden. Bei einer umhüllenden Vorsorgeein richtung ist deshalb eine Schattenrechnung zu führen, damit nachgeprüft wer den kann, ob den Anforderungen des BVG-Obligatoriums Genüge getan wird. Soweit die reglementarischen Leistungen diejenigen gemäss Schatt enrechnung übersteigen, kommen damit einzig Erstere zum Zuge ( BGE 140 V 169 E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil B 77/06 vom 1 8. April 2007, zusammengefasst in: SZS 2007 S. 490 ). 1.3.%3 In Bezug auf die anwendbaren reglementarischen Bestimmungen, wies die Be klagte auf das Vorsorgereglement der BVK (Reglement), gültig ab 1. September 2014, hin (Urk. 4 S. 3). Mit Blick auf Art. 100 Reglement, wonach jene Fassung des Reglements anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versiche rungsfalls gegolten hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der Rücktritt altershalber erfolgte per 30. Juni 2016, womit der Versicherungsfall „Alter“ in diesem Zeitpunkt eingetreten war. Gemäss Art. 30 Reglement bestimmt sich die Höhe der jährlichen Altersrente aufgrund der vorhandenen Sparguthaben, multipli ziert mit dem Umwandlungssatz, wobei der Umwandlungssatz auf der nach Alter abgestuften Skala bei vollendetem 64. Altersjahr mit 6.05 % festgelegt ist. 2.%2 Die Beklagte hat die Altersrente der Klägerin aus dem BVG-Sparguthaben per 3 0. Juni 2016 von Fr. 545‘080.90 berechnet. Hiervon betrug der obligator ische BVG-Anteil Fr. 264‘573.95, was in Bezug auf das Gesamtguthaben einem Anteil von 48.54 % entspricht. Dies ist unbestritten (E. 2). Aufgrund d es Vorbezuges der Klägerin von Fr. 100‘000.--, welcher anteilmässig beim obligatorischen als auch beim überobligatorischen T eil zu berücksichtigen ist, resultiert im obliga torischen Teil noch ein Sparguthaben

von Fr. 216‘033.95 ( Fr. 264‘573 .95 (Fr. 100‘000.-- x 48.54%). B ei einem BVG-Umwandlungssatz von 6.8 %

ergibt die Berechnung (Schattenrechnung) somit jährliche Mindestleistungen von Fr. 14‘690.--, die als Bezugsgrösse mit Blick auf die Einhaltung der bundes rechtlichen Vorgaben nicht unterschritten werden dürfen.

3.%2 Aus dem BVG-Sparguthaben von Fr. 445‘080.90 (Fr. 545‘080.90 abzüglich Fr. 100‘000.-- Kapitalbezug) werden der Klägerin bei dem reglementarisch vor geschriebenen Umwandlungssatz von 6.05 % jährliche Altersrentenleistungen von Fr. 26‘927.-- ausgerichtet (Urk. 2/1). Diese „umhüllenden“ Leistungen sind höher als die in der Schattenrechnung ermittelten BVG-Minimalleistungen von Fr. 14‘690.--, weshalb lediglich erstere Leistungen zum Zuge kommen (E. 3.1.2 hievor). Dies führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1952, war als Verwaltungsangestellte beim Y.___ und später bei der Z.___ tätig und in dieser Eigenschaft

bei der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Per 30. Juni 2016 trat sie alters halber zurück (Urk. 5/2 f.). Am 2 2. Februar

2016 beantragte sie einen teilweisen Kapitalbezug der Altersleistungen von Fr. 100‘000.-- (Urk. 5/5). Mit Entscheid vom

E. 1.1 Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Inva lidenvorsorge (BVG) haben Frauen , die das [62.] (heute 64. Altersjahr, Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hin ter l assenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung (AHVG) zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen.

E. 1.2 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berech net, welches der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6.8 Prozent für das ordentliche Renten alter (Art. 14 BVG).

E. 1.3 I m Bereich der beruflichen Vorsorge werden i n der Praxis drei verschiedene Modelle bezüglich der Behandlung der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorgeleistungen unterschieden: die umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die orga ni satorisch gesplittete Vorsorgeeinrichtung und die rechtlich gesplittete Vorsorgeeinrichtung. Das Modell der rechtlich gesplittete n Vorsorge besteht in der Form zweier rechtlich voneinander unabhängiger Vorsorgeeinrichtungen, in der Regel BVG-Vorsorgeeinrichtung einerseits und überobligatorische Zusatz- oder Kadervorsorgeeinrichtung andererseits. Die beiden Vorsorgeeinrichtungen sind eigenständige Rechtssubjekte und eine gegenseitige Anrechnung von Leis tungen kann nicht stattfinden . Bei

der organisatorisch gesplitteten Vorsorge werden die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen organisatorisch getrennt voneinander mit unterschiedlichen Parametern festgelegt. Das heisst, das nämliche Altersguthaben dient als Basis sowohl für die obligatorischen als auch die überobligatorischen Leistungen. Ändert sich das Guthaben, ändert sich auch die Höhe der beiden Leistungen. Bei der umhüllenden Vorsorge werden die reg lementarischen Leistungen für die obligatorische und überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt. Für die Leistungsfestsetzung werden einheitli che Parameter (Umwandlungssatz, technischer Zinssatz) gewählt.

Die obligato rischen Leistungen werden in diesem Fall in den Gesamtleistungen lediglich über die sogenannte Schattenrechnung als Kontrollgrösse in Bezug auf die Ein haltung der bundesrechtlichen Vorgaben abgebildet (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1 mit Hinweisen ) .

E. 1.4 Im Bereich der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge wird das Rechts verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestim mungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedin gungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konklu dentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a).

E. 2 Vorliegend ist einzig die Anwendung des Umwandlungssatzes strittig, indem die Klägerin davon ausgeht, dieser sei - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - nicht mit 6.8 % berücksichtigt worden. Nicht streitig sind hingegen die übri ge n Parameter, wie die Höhe des Sparguthabens per 30. Juni 2016 von Fr. 545‘080.90 und davon der obligatorische BVG-Anteil von Fr. 264‘573.95 sowie der Kapitalbezug von Fr. 100‘000.--.

E. 2.1 Am 2 6. Juli

2016 erhob X.___ Klage gegen die BVK und beantragte sinngemäss, es seien ihr die Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge basie rend auf einem Umwandlungssatz von 6.8 % auszurichten ( Urk. 1). Zur Begrün dung führte sie im Wesentlichen aus, der Umwandlungssatz von 6.8 % sei für die BVK verbindlich und hiervon könne nicht abgewichen werden.

E. 2.2 Am 30. August 2016 reichte die BVK ihre Klageantwort unter Darlegung de r

Berechnungsgrundlagen ein (Urk. 4). Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Septem ber 2016 wurde die Klageantwort der Klägerin zugestellt und ihr eine Frist angesetzt um zu erklären, ob sie an ihrer Klage mit der Begründung einer fehlerhaften Rentenberechnung zufolge Nichtberücksichtigung des BVG-Mini malumwandlungssatzes von 6.8 % festhalte und wenn ja, mit welchem Rechts begehren und mit welcher Begründung ( Urk. 6). Die Frist liess die Klägerin ungenutzt verstreichen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00067 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 27. Oktober 2016 in Sachen X.___ Klägerin gegen BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1952, war als Verwaltungsangestellte beim Y.___ und später bei der Z.___ tätig und in dieser Eigenschaft

bei der BVK Personal vorsorge des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Per 30. Juni 2016 trat sie alters halber zurück (Urk. 5/2 f.). Am 2 2. Februar

2016 beantragte sie einen teilweisen Kapitalbezug der Altersleistungen von Fr. 100‘000.-- (Urk. 5/5). Mit Entscheid vom 2 7. Juni 2016 teilte die BVK ein Sparguthaben von Fr. 545‘080.90 per Aus tritt am 3 0. Juni 2016 abzüglich eines Kapitalbezugs von Fr. 100‘000.-- mit und legte unter Anwendung eines Umwandlungssatzes von 6.05 % eine jähr liche Altersrente von Fr. 26‘927. -- fest ( Urk. 5/7). 2. 2.1

Am 2 6. Juli

2016 erhob X.___ Klage gegen die BVK und beantragte sinngemäss, es seien ihr die Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge basie rend auf einem Umwandlungssatz von 6.8 % auszurichten ( Urk. 1). Zur Begrün dung führte sie im Wesentlichen aus, der Umwandlungssatz von 6.8 % sei für die BVK verbindlich und hiervon könne nicht abgewichen werden. 2.2

Am 30. August 2016 reichte die BVK ihre Klageantwort unter Darlegung de r

Berechnungsgrundlagen ein (Urk. 4). Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Septem ber 2016 wurde die Klageantwort der Klägerin zugestellt und ihr eine Frist angesetzt um zu erklären, ob sie an ihrer Klage mit der Begründung einer fehlerhaften Rentenberechnung zufolge Nichtberücksichtigung des BVG-Mini malumwandlungssatzes von 6.8 % festhalte und wenn ja, mit welchem Rechts begehren und mit welcher Begründung ( Urk. 6). Die Frist liess die Klägerin ungenutzt verstreichen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen- und Inva lidenvorsorge (BVG) haben Frauen , die das [62.] (heute 64. Altersjahr, Art. 62a Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hin ter l assenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver siche rung (AHVG) zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen. 1.2

Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berech net, welches der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6.8 Prozent für das ordentliche Renten alter (Art. 14 BVG). 1.3

I m Bereich der beruflichen Vorsorge werden i n der Praxis drei verschiedene Modelle bezüglich der Behandlung der obligatorischen und überobligatorischen Vorsorgeleistungen unterschieden: die umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die orga ni satorisch gesplittete Vorsorgeeinrichtung und die rechtlich gesplittete Vorsorgeeinrichtung. Das Modell der rechtlich gesplittete n Vorsorge besteht in der Form zweier rechtlich voneinander unabhängiger Vorsorgeeinrichtungen, in der Regel BVG-Vorsorgeeinrichtung einerseits und überobligatorische Zusatz- oder Kadervorsorgeeinrichtung andererseits. Die beiden Vorsorgeeinrichtungen sind eigenständige Rechtssubjekte und eine gegenseitige Anrechnung von Leis tungen kann nicht stattfinden . Bei

der organisatorisch gesplitteten Vorsorge werden die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen organisatorisch getrennt voneinander mit unterschiedlichen Parametern festgelegt. Das heisst, das nämliche Altersguthaben dient als Basis sowohl für die obligatorischen als auch die überobligatorischen Leistungen. Ändert sich das Guthaben, ändert sich auch die Höhe der beiden Leistungen. Bei der umhüllenden Vorsorge werden die reg lementarischen Leistungen für die obligatorische und überobligatorische Vorsorge gesamthaft festgelegt. Für die Leistungsfestsetzung werden einheitli che Parameter (Umwandlungssatz, technischer Zinssatz) gewählt.

Die obligato rischen Leistungen werden in diesem Fall in den Gesamtleistungen lediglich über die sogenannte Schattenrechnung als Kontrollgrösse in Bezug auf die Ein haltung der bundesrechtlichen Vorgaben abgebildet (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1 mit Hinweisen ) . 1.4

Im Bereich der weitergehenden (überobligatorischen) Vorsorge wird das Rechts verhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestim mungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedin gungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konklu dentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). 2.

Vorliegend ist einzig die Anwendung des Umwandlungssatzes strittig, indem die Klägerin davon ausgeht, dieser sei - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - nicht mit 6.8 % berücksichtigt worden. Nicht streitig sind hingegen die übri ge n Parameter, wie die Höhe des Sparguthabens per 30. Juni 2016 von Fr. 545‘080.90 und davon der obligatorische BVG-Anteil von Fr. 264‘573.95 sowie der Kapitalbezug von Fr. 100‘000.--. 3.

1.%2 1.1.%3 Bei der BVK handelt es sich um eine umhüllende Kasse. Sie richtet also nicht BVG-Minimalleistungen und zusätzlich überobligatorische Leistungen aus, sondern die reglementari schen Leistung en werden gesamthaft festgelegt. 1.2.%3 Im überobligatorischen Bereich steht es den Vorsorgeeinricht ungen frei, regle mentarisch von den Bestimmungen des BVG abzuweichen soweit die minima len Anforderungen eingehalten werden. Bei einer umhüllenden Vorsorgeein richtung ist deshalb eine Schattenrechnung zu führen, damit nachgeprüft wer den kann, ob den Anforderungen des BVG-Obligatoriums Genüge getan wird. Soweit die reglementarischen Leistungen diejenigen gemäss Schatt enrechnung übersteigen, kommen damit einzig Erstere zum Zuge ( BGE 140 V 169 E. 6.1 mit Hinweis auf Urteil B 77/06 vom 1 8. April 2007, zusammengefasst in: SZS 2007 S. 490 ). 1.3.%3 In Bezug auf die anwendbaren reglementarischen Bestimmungen, wies die Be klagte auf das Vorsorgereglement der BVK (Reglement), gültig ab 1. September 2014, hin (Urk. 4 S. 3). Mit Blick auf Art. 100 Reglement, wonach jene Fassung des Reglements anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versiche rungsfalls gegolten hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn der Rücktritt altershalber erfolgte per 30. Juni 2016, womit der Versicherungsfall „Alter“ in diesem Zeitpunkt eingetreten war. Gemäss Art. 30 Reglement bestimmt sich die Höhe der jährlichen Altersrente aufgrund der vorhandenen Sparguthaben, multipli ziert mit dem Umwandlungssatz, wobei der Umwandlungssatz auf der nach Alter abgestuften Skala bei vollendetem 64. Altersjahr mit 6.05 % festgelegt ist. 2.%2 Die Beklagte hat die Altersrente der Klägerin aus dem BVG-Sparguthaben per 3 0. Juni 2016 von Fr. 545‘080.90 berechnet. Hiervon betrug der obligator ische BVG-Anteil Fr. 264‘573.95, was in Bezug auf das Gesamtguthaben einem Anteil von 48.54 % entspricht. Dies ist unbestritten (E. 2). Aufgrund d es Vorbezuges der Klägerin von Fr. 100‘000.--, welcher anteilmässig beim obligatorischen als auch beim überobligatorischen T eil zu berücksichtigen ist, resultiert im obliga torischen Teil noch ein Sparguthaben

von Fr. 216‘033.95 ( Fr. 264‘573 .95 (Fr. 100‘000.-- x 48.54%). B ei einem BVG-Umwandlungssatz von 6.8 %

ergibt die Berechnung (Schattenrechnung) somit jährliche Mindestleistungen von Fr. 14‘690.--, die als Bezugsgrösse mit Blick auf die Einhaltung der bundes rechtlichen Vorgaben nicht unterschritten werden dürfen.

3.%2 Aus dem BVG-Sparguthaben von Fr. 445‘080.90 (Fr. 545‘080.90 abzüglich Fr. 100‘000.-- Kapitalbezug) werden der Klägerin bei dem reglementarisch vor geschriebenen Umwandlungssatz von 6.05 % jährliche Altersrentenleistungen von Fr. 26‘927.-- ausgerichtet (Urk. 2/1). Diese „umhüllenden“ Leistungen sind höher als die in der Schattenrechnung ermittelten BVG-Minimalleistungen von Fr. 14‘690.--, weshalb lediglich erstere Leistungen zum Zuge kommen (E. 3.1.2 hievor). Dies führt zur Abweisung der Klage. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef