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BV.2016.00065

Art. 35a BVG: Rückforderung, Verjährung

Zürich SozVersG · 2018-09-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Y.___, geboren 1970, bezog ab 1. September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt Kinderrenten) sowie eine Komplementärrente der Unfallversicherung (Urk. 2/6, 2/7). Die X.___ Pensionskasse richtete ihr daneben mit Wirkung

ab 1. September 2006 eine aufgrund einer Überentschädi gungsberechnung gekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus (Urk. 2/8, 2/9).

Mit Verfügung vom 2 5. März 2015 teilte die Unfallversicherung Y.___ mit, dass ihr bei der früheren Rentenberechnung ein Fehler unterlaufen sei. Aus der Korrektur erfolgte für die Periode vom 1. März 2006 bis 3 1. März 2015 eine Nach zahlung in der Höhe von Fr. 30'711.-- (Urk. 2/10).

Daraufhin nahm die X.___ Pensionskasse eine Neuberechnung ihrer Leistungen vor, welche wegen Überentschädigung zu viel ausgerichtete Leistun gen in der Höhe von Fr. 28'061.50 ergab. Mit Schreiben vom 2 7. April 2015 er suchte sie Y.___ um Rückerstattung dieses Betrags (Urk. 2/11).

Y.___ erklärte sich in der Folge zur Rückerstattung der zu viel ausgerichte ten Leistungen bereit, soweit diese nicht verjährt seien (Urk. 2/12). Da in der Folge zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Eintritts der Verjä hrung bestanden, leitete die X.___ Pensionskasse am 2 5. Sep tember 2015 die Betreibung ihrer Forderung ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob Y.___ Rechtsvorschlag (Urk. 2/13-21). 2.

Mit Eingabe vom 1 8. Juli 2016 erhob die

X.___ Pensionskasse Klage gegen Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % ab dem 2 5. September 2015 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.-- zu bezahlen (Ziff. 1), es sei in der Bet reibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ für den Betrag von Fr. 28 ’ 061.50 nebst Zins zu 5 % ab dem 2 5. September 2015 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.-- der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren (Ziff. 2; Urk. 1/1 S. 2). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 2 1. September 2016 auf Abweisung der Klage, soweit diese den Betrag von Fr. 13'530.-- überst eige (Urk. 9 S. 2). Im Rah men des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Klägerin macht eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 28'061.50 geltend, wel che aufgrund der Nachzah lungen der Unfallversicherung für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2015 entstanden war (Urk. 1). Die Beklagte anerkennt die Forderung im Umfang von Fr. 13'530.--. Im übersteigenden Betrag macht sie Verjährung geltend (Urk. 9). 2. 2. 1

Gemäss

Art. 34a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las sen en- und Invalidenvorsorge (BVG; in d er bis 3 1. Dezember 2016 gültig ge wesenen, vorliegend anwendbaren Fassung)

erlässt der Bundesrat Vorschrifte n zur Verhinderung ungerechtfertigter Vor teile des Versicherten oder seiner Hin terlasse nen beim Zusammentreffen mehre rer Leistungen. 2. 2

Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung erliess der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inv ali denvorsorge (BVV 2; in d er bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung), wonach die Vors orgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenba ren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entga ngenen Verdiens tes übersteigen (Abs. 1, in Verbindung mit Art. 34 a Abs. 1 BVG). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberech tigten Person aufgrund des schä digenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistun gen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- u nd aus ländischer Sozialversiche rungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Aus nahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindung en und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarer weise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Aus nahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 1 9. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erzielt wird.

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5). 2.3

Gemäss Art. 24 Ziffer 1 des Versicherungsreglement 2005 der Klägerin kürzt die Klägerin ihre Leistungen, sofern diese mit den in Abs. 2 genannten Leistungen 100 %

des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen.

Laut Versicherungs re glement 2008 (Art. 23, Urk. 2 /1) respektive laut des seit 1. Januar 2014 gültigen Versicherungsreglements (Art. 30, Urk. 2/2) kürzt die X.___

ihre Leistungen entsprechend, wenn Leistungen der X.___ an eine invalide Person oder an Hinter bliebene einer verstorbenen ver sicherten Person zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen einen Be trag ergeben, der grösser ist als 100 % des massgebende n Jahreslohnes beim Kollektiv mitglied . Bei der Be rechnung des Maximums von 100 % des massgebenden Jahreslohnes wer den allfällige Kinder- und ähnliche Zulagen nicht berücksichtigt.

2.4

Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfän ger gutgläubig war und die Rück forderung zu einer grossen Härte führt.

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablau f eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG). 3. 3.1

Strittig ist die Auslegung von Art. 35a Abs. BVG. 3.2

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_81/2016 vom 2. Mai 201 6 entschieden, dass die fünfjährige Frist zur Gel tendmachung der Rückerstattung nur dann mit der Auszahlung der Leistung beginnt, wenn die Unrechtmässigkeit in diesem Moment bereits bestand und eine allfällige Rückforderung überhaupt fällig sein konnte. Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn später Leistungen einer anderen Sozialversicherung zugesprochen werden, die bei der Überentschädigungsberech nung zu berücksichtigen gewesen wären und zu einer solchen geführt hätten, womit sich im Nachhinein die damalige Auszahlung als unrechtmässig erweist (E. 2.2.1).

Diese Auslegung nahm das Bundesgeric ht primär anhand der Bestimmung von § 60 Abs. 3 der BVK-Statuten vor, bezog sie aber auch auf Art. 35a BVG (E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Es begründete die Auslegung mitunter mit koordinationsrechtlichen Überlegungen. So hielt es fest, dieses Verständnis gelte auch im Anwendungsbe reich des ATSG. Es bestehe kein Grund, im Rahmen von Art. 34a BVG und Art. 24 ff. BVV 2 betreffend die Überentschädigung und Koordination mit anderen So zialversicherungen anders zu entscheiden (E. 2.2.2). Soweit die Beklagte den Ent scheid auf den vorliegenden Fall nicht angewendet haben will (Urk. 9), ist ihr mithin nicht zu folgen. 3.3

Dementsprechend begann konkret die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 35a BVG für die Geltendmachung der Rückforderung zufolge Überentschädigung, welche aufgrund der nachträgliche n

Zusprechung von Rentenleistungen seitens des Unfallversicherung resultierte, mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 2 5. März 201 5. Mit der am 2 5. September 2015 eingeleiteten Betreibung bezie hungsweise der am 1 8. Juli 2016 erhobenen Klage wurde der Anspruch rechtzei tig geltend gemacht.

In der Höhe blieb die Forderung unbestritten. Kosten für den Zahlungsbefehl dür fen rechtsprechungsgemäss nicht im Klageverfahren zugesprochen werden, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG, Urteil des Eidg . Versi cherungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5). 3.4

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu ver pflichten, der Klägerin Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % seit 2 5. September 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungs amtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 2 9. September 2015) ist in diesem Um fang aufzuheben. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % seit 2 5. September 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 2 9. September 2015) wird in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ Pensionskasse - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Y.___, geboren 1970, bezog ab 1. September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt Kinderrenten) sowie eine Komplementärrente der Unfallversicherung (Urk. 2/6, 2/7). Die X.___ Pensionskasse richtete ihr daneben mit Wirkung

ab 1. September 2006 eine aufgrund einer Überentschädi gungsberechnung gekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus (Urk. 2/8, 2/9).

Mit Verfügung vom 2 5. März 2015 teilte die Unfallversicherung Y.___ mit, dass ihr bei der früheren Rentenberechnung ein Fehler unterlaufen sei. Aus der Korrektur erfolgte für die Periode vom 1. März 2006 bis 3 1. März 2015 eine Nach zahlung in der Höhe von Fr. 30'711.-- (Urk. 2/10).

Daraufhin nahm die X.___ Pensionskasse eine Neuberechnung ihrer Leistungen vor, welche wegen Überentschädigung zu viel ausgerichtete Leistun gen in der Höhe von Fr. 28'061.50 ergab. Mit Schreiben vom 2 7. April 2015 er suchte sie Y.___ um Rückerstattung dieses Betrags (Urk. 2/11).

Y.___ erklärte sich in der Folge zur Rückerstattung der zu viel ausgerichte ten Leistungen bereit, soweit diese nicht verjährt seien (Urk. 2/12). Da in der Folge zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Eintritts der Verjä hrung bestanden, leitete die X.___ Pensionskasse am 2 5. Sep tember 2015 die Betreibung ihrer Forderung ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob Y.___ Rechtsvorschlag (Urk. 2/13-21).

E. 2 Satz 1 BVG).

E. 2.3 Gemäss Art. 24 Ziffer 1 des Versicherungsreglement 2005 der Klägerin kürzt die Klägerin ihre Leistungen, sofern diese mit den in Abs.

E. 2.4 Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfän ger gutgläubig war und die Rück forderung zu einer grossen Härte führt.

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablau f eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs.

E. 3.1 Strittig ist die Auslegung von Art. 35a Abs. BVG.

E. 3.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_81/2016 vom 2. Mai 201

E. 3.3 Dementsprechend begann konkret die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 35a BVG für die Geltendmachung der Rückforderung zufolge Überentschädigung, welche aufgrund der nachträgliche n

Zusprechung von Rentenleistungen seitens des Unfallversicherung resultierte, mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 2 5. März 201 5. Mit der am 2 5. September 2015 eingeleiteten Betreibung bezie hungsweise der am 1 8. Juli 2016 erhobenen Klage wurde der Anspruch rechtzei tig geltend gemacht.

In der Höhe blieb die Forderung unbestritten. Kosten für den Zahlungsbefehl dür fen rechtsprechungsgemäss nicht im Klageverfahren zugesprochen werden, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG, Urteil des Eidg . Versi cherungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5).

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu ver pflichten, der Klägerin Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % seit 2 5. September 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungs amtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 2 9. September 2015) ist in diesem Um fang aufzuheben. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % seit 2 5. September 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 2 9. September 2015) wird in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ Pensionskasse - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 6 entschieden, dass die fünfjährige Frist zur Gel tendmachung der Rückerstattung nur dann mit der Auszahlung der Leistung beginnt, wenn die Unrechtmässigkeit in diesem Moment bereits bestand und eine allfällige Rückforderung überhaupt fällig sein konnte. Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn später Leistungen einer anderen Sozialversicherung zugesprochen werden, die bei der Überentschädigungsberech nung zu berücksichtigen gewesen wären und zu einer solchen geführt hätten, womit sich im Nachhinein die damalige Auszahlung als unrechtmässig erweist (E. 2.2.1).

Diese Auslegung nahm das Bundesgeric ht primär anhand der Bestimmung von § 60 Abs. 3 der BVK-Statuten vor, bezog sie aber auch auf Art. 35a BVG (E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Es begründete die Auslegung mitunter mit koordinationsrechtlichen Überlegungen. So hielt es fest, dieses Verständnis gelte auch im Anwendungsbe reich des ATSG. Es bestehe kein Grund, im Rahmen von Art. 34a BVG und Art. 24 ff. BVV 2 betreffend die Überentschädigung und Koordination mit anderen So zialversicherungen anders zu entscheiden (E. 2.2.2). Soweit die Beklagte den Ent scheid auf den vorliegenden Fall nicht angewendet haben will (Urk.

E. 9 ), ist ihr mithin nicht zu folgen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00065

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

18. September 2018 in Sachen X.___ Pensionskasse Klägerin gegen Y.___ Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich Sachverhalt: 1.

Y.___, geboren 1970, bezog ab 1. September 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (samt Kinderrenten) sowie eine Komplementärrente der Unfallversicherung (Urk. 2/6, 2/7). Die X.___ Pensionskasse richtete ihr daneben mit Wirkung

ab 1. September 2006 eine aufgrund einer Überentschädi gungsberechnung gekürzte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aus (Urk. 2/8, 2/9).

Mit Verfügung vom 2 5. März 2015 teilte die Unfallversicherung Y.___ mit, dass ihr bei der früheren Rentenberechnung ein Fehler unterlaufen sei. Aus der Korrektur erfolgte für die Periode vom 1. März 2006 bis 3 1. März 2015 eine Nach zahlung in der Höhe von Fr. 30'711.-- (Urk. 2/10).

Daraufhin nahm die X.___ Pensionskasse eine Neuberechnung ihrer Leistungen vor, welche wegen Überentschädigung zu viel ausgerichtete Leistun gen in der Höhe von Fr. 28'061.50 ergab. Mit Schreiben vom 2 7. April 2015 er suchte sie Y.___ um Rückerstattung dieses Betrags (Urk. 2/11).

Y.___ erklärte sich in der Folge zur Rückerstattung der zu viel ausgerichte ten Leistungen bereit, soweit diese nicht verjährt seien (Urk. 2/12). Da in der Folge zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich des Eintritts der Verjä hrung bestanden, leitete die X.___ Pensionskasse am 2 5. Sep tember 2015 die Betreibung ihrer Forderung ein. Gegen den Zahlungsbefehl erhob Y.___ Rechtsvorschlag (Urk. 2/13-21). 2.

Mit Eingabe vom 1 8. Juli 2016 erhob die

X.___ Pensionskasse Klage gegen Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % ab dem 2 5. September 2015 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.-- zu bezahlen (Ziff. 1), es sei in der Bet reibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ für den Betrag von Fr. 28 ’ 061.50 nebst Zins zu 5 % ab dem 2 5. September 2015 zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 103.-- der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren (Ziff. 2; Urk. 1/1 S. 2). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 2 1. September 2016 auf Abweisung der Klage, soweit diese den Betrag von Fr. 13'530.-- überst eige (Urk. 9 S. 2). Im Rah men des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13, 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Klägerin macht eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 28'061.50 geltend, wel che aufgrund der Nachzah lungen der Unfallversicherung für den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 3 1. März 2015 entstanden war (Urk. 1). Die Beklagte anerkennt die Forderung im Umfang von Fr. 13'530.--. Im übersteigenden Betrag macht sie Verjährung geltend (Urk. 9). 2. 2. 1

Gemäss

Art. 34a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter las sen en- und Invalidenvorsorge (BVG; in d er bis 3 1. Dezember 2016 gültig ge wesenen, vorliegend anwendbaren Fassung)

erlässt der Bundesrat Vorschrifte n zur Verhinderung ungerechtfertigter Vor teile des Versicherten oder seiner Hin terlasse nen beim Zusammentreffen mehre rer Leistungen. 2. 2

Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung erliess der Bundesrat unter anderem Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inv ali denvorsorge (BVV 2; in d er bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung), wonach die Vors orgeeinrichtung die Hinterlasse nen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenba ren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entga ngenen Verdiens tes übersteigen (Abs. 1, in Verbindung mit Art. 34 a Abs. 1 BVG). Als anrechenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberech tigten Person aufgrund des schä digenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistun gen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- u nd aus ländischer Sozialversiche rungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Aus nahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindung en und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarer weise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet, mit Aus nahme des Zusatzeinkommens, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 1 9. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erzielt wird.

Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kür zung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Abs. 5). 2.3

Gemäss Art. 24 Ziffer 1 des Versicherungsreglement 2005 der Klägerin kürzt die Klägerin ihre Leistungen, sofern diese mit den in Abs. 2 genannten Leistungen 100 %

des mutmasslich entgangenen Ver dienstes übersteigen.

Laut Versicherungs re glement 2008 (Art. 23, Urk. 2 /1) respektive laut des seit 1. Januar 2014 gültigen Versicherungsreglements (Art. 30, Urk. 2/2) kürzt die X.___

ihre Leistungen entsprechend, wenn Leistungen der X.___ an eine invalide Person oder an Hinter bliebene einer verstorbenen ver sicherten Person zusammen mit den in Absatz 2 erwähnten Leistungen einen Be trag ergeben, der grösser ist als 100 % des massgebende n Jahreslohnes beim Kollektiv mitglied . Bei der Be rechnung des Maximums von 100 % des massgebenden Jahreslohnes wer den allfällige Kinder- und ähnliche Zulagen nicht berücksichtigt.

2.4

Nach Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Von der Rückforderung kann gemäss Satz 2 der genannten Bestimmung abgesehen werden, wenn der Leistungsempfän ger gutgläubig war und die Rück forderung zu einer grossen Härte führt.

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablau f eines Jahres, nachdem die Vor sorgeeinrichtung Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 Satz 1 BVG). 3. 3.1

Strittig ist die Auslegung von Art. 35a Abs. BVG. 3.2

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_81/2016 vom 2. Mai 201 6 entschieden, dass die fünfjährige Frist zur Gel tendmachung der Rückerstattung nur dann mit der Auszahlung der Leistung beginnt, wenn die Unrechtmässigkeit in diesem Moment bereits bestand und eine allfällige Rückforderung überhaupt fällig sein konnte. Dies ist namentlich dann nicht der Fall, wenn später Leistungen einer anderen Sozialversicherung zugesprochen werden, die bei der Überentschädigungsberech nung zu berücksichtigen gewesen wären und zu einer solchen geführt hätten, womit sich im Nachhinein die damalige Auszahlung als unrechtmässig erweist (E. 2.2.1).

Diese Auslegung nahm das Bundesgeric ht primär anhand der Bestimmung von § 60 Abs. 3 der BVK-Statuten vor, bezog sie aber auch auf Art. 35a BVG (E. 2.2.1 und E. 2.2.2). Es begründete die Auslegung mitunter mit koordinationsrechtlichen Überlegungen. So hielt es fest, dieses Verständnis gelte auch im Anwendungsbe reich des ATSG. Es bestehe kein Grund, im Rahmen von Art. 34a BVG und Art. 24 ff. BVV 2 betreffend die Überentschädigung und Koordination mit anderen So zialversicherungen anders zu entscheiden (E. 2.2.2). Soweit die Beklagte den Ent scheid auf den vorliegenden Fall nicht angewendet haben will (Urk. 9), ist ihr mithin nicht zu folgen. 3.3

Dementsprechend begann konkret die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 35a BVG für die Geltendmachung der Rückforderung zufolge Überentschädigung, welche aufgrund der nachträgliche n

Zusprechung von Rentenleistungen seitens des Unfallversicherung resultierte, mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 2 5. März 201 5. Mit der am 2 5. September 2015 eingeleiteten Betreibung bezie hungsweise der am 1 8. Juli 2016 erhobenen Klage wurde der Anspruch rechtzei tig geltend gemacht.

In der Höhe blieb die Forderung unbestritten. Kosten für den Zahlungsbefehl dür fen rechtsprechungsgemäss nicht im Klageverfahren zugesprochen werden, weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG, Urteil des Eidg . Versi cherungsgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E. 5). 3.4

Nach dem Gesagten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu ver pflichten, der Klägerin Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % seit 2 5. September 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungs amtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 2 9. September 2015) ist in diesem Um fang aufzuheben. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'061.50 nebst Zins zu 5 % seit 2 5. September 2015 zu bezahlen. Der Rechtsvor schlag in der Betreibung Nr. O.___ des Betreibungsamtes A.___ (Zahlungsbefehl vom 2 9. September 2015) wird in diesem Umfang aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ Pensionskasse - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger