Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1951,
bezog bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Invali denleistungen der beruflichen Vorsorge der PV-PROMEA (vgl. Urk. 2/10 S.
1).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 wandte er sich an die
PV-PROMEA und ersuchte diese , ihm beim Erreichen des Alters, welches zum Bezug einer AHV-Altersrente berechtigt, anstelle einer Altersrente der beruflichen Vor sorge das
Kapital auszuzahlen
( Urk. 2/3). Daraufhin teilte ihm die PV-PROMEA am 1 4. Dezember 2012 mit, dass er Anspruch auf eine Alters rente von voraussichtlich Fr. 9‘638.-- pro Jahr habe und sich die Aus zahlung der Altersleistungen nach den Bestimmungen des massgebenden Vorsorgeregle ments richten würde ( Urk. 2/4).
X.___ ersuchte die PV-PROMEA am 2 2. Januar 2016 erneut um die Kapi talauszahlung ( Urk. 2/5). Per
1. Februar 2016 richtete ihm die PV-PROMEA eine Altersrente von Fr. 942.-- pro Monat aus (vgl. Urk. 2/10 S.
1). Mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 1 0. März 2016 ver langte X.___ von der PV-PROMEA , dass sie seinem Kapitalaus zahlungs gesuch vom 1 4. Dezember 2012 entspreche ( Urk. 2/10). Dies lehn te die PV-PROMEA am 1. Juni 2016 unter Hinweis darauf, dass gemäss dem massge benden Vor sorger egle ment die Invalidenrente bei Erreichen des ordentlichen Rücktritts alters durch eine Altersrente ersetzt werde, ab ( Urk. 2/12). 2.
Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2016 erhob X.___ Klage gegen die
PV-PROMEA und beantragte, die Beklagte sei zur A uszahlung des Vor sorgeka pitals in der Höhe von mindestens Fr. 144‘162.-- zu verpflichten (Urk.
1 S. 1). Die Beklagte beantragte m it Klage antwort vom 1 3. September 2016 Ab wei sung der Klage ( Urk. 5), was dem Kläg er mit Verfügung vom 21.
Sep tember 2016 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde .
Mit Eingabe vom 2 9. September 2016 ( Urk.
9) reichte der Kläger weitere Unter lagen ( Urk. 10/1-12) ein, wovon die Be klagte in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11).
Am 3 0. Januar 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, bei welcher der Kläg er Unterlagen zu seiner Altersrente der Renten- und Invali denversicherung Y.___ ( Urk. 16/1-4) ein reichte. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingeg a n g en. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Da die Beklagte ihren Sitz in Schlieren hat, ist die örtliche und sachliche Zu ständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben ( Art. 73 Abs. 3 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalide nvor sorge [ BVG ]) . 2.
2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden leistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann ver lan gen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berech nung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen ( Art. 13 BVG) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird ( Art. 37 Abs. 2 BVG) . Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die An spruchs berechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinter lassenen- oder Invalidenrente wählen können ( Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG). 2.2
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die BVG-Mindestleistungen ( sog. „umhüllende Vorsorgeeinrichtung“), so gelten die im Verweiskatalog von Art.
49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende Vorsorge. Art. 37 Abs. 2 BVG wird in Art. 49 Abs. 2 BVG nicht erwähnt, wo mit sich d er Anspruch auf Kapitalabfindung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG nur auf Altersleistungen bezieht , wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium er geben (BGE 141 V 355 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen ) .
Da die BVG-Invalidenrente im Rahmen der o bligatorischen Vorsorge als Lei s tung auf Lebenszeit nicht durch eine BVG-Altersrente abgelöst wird (Art. 26 Abs. 3 BVG), besteht bei vollständiger Invalidität vor Erreichen des (gesetzli chen oder reglementarischen) Rücktrittsalters kein Anspruch auf Altersleis tun gen. Mit dieser Regelung soll insbesondere verhindert werden, dass gesundheit lich wesentlich beeinträchtigte Versicherte ihr Vorsorgekapi tal aus der Vorsor geeinrichtung abziehen können. Entsprechend ist ein Anspruch auf Kapitalab findung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG ausge schlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat (BGE 141 V 355 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3
Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge kann im Reglement einer Vorsorge einrichtung vorgesehen sein, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rück trittsalters durch eine Altersrente ersetzt wird, vorausgesetzt, dass weiterhin die obligatorischen Mindestleistungen erbracht werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 BVG; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 341 Rz . 930). Solche reglementarischen Bestimmungen bezwecken in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich die bisherige Invali den- durch eine tiefere Altersrente ablösen kann. Mit der Umwandlung der In validen- in eine Altersrente tritt der neue Vorsorgefall "Alter" ein; die entspre chenden Leistungen werden indes ausschliesslich auf reglementarischer Grund lage erbracht. Ein Anspruch auf Kapitalabfindung für eine (reglementarische) Altersrente lässt sich daher nicht auf Art. 37 Abs. 2 BVG stützen. Ein solcher besteht nur dann, wenn er im Reglement vorgesehen ist (BGE 141 V 355 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1
Unter dem Titel "Invalidenrente" wird im anwendbaren Vorsorgereglement der Beklagen (gültig ab 1. Januar 2014, Urk. 2/15 und 2/16) festgehalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente unter anderem mit dem Erreichen des ordent lichen Rücktrittsalters erlösche; danach werde die Invalidenrente durch eine Altersrente gemäss Art. 17 Abs. 5 des Reglements abgelöst (Art. 20 Abs. 5 des Reglements, Urk. 2/16/19). In Art. 17 Abs. 5 des Regle ments wird festgehalten, falls eine versicherte Person bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eine Invalidenrente beziehe, werde diese durch eine Altersrente ersetzt, deren Höhe sich aus der Multiplikation des zum Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthaben gemäss Art. 6 Abs. 5 und 6 mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwand lungssatz gemäss den "Ergänzenden Bestimmun gen" ergebe; die Höhe der Altersrente habe wenigstens der Höhe der Invaliden rente gemäss BVG zu entsprechen (Art. 17 Abs. 5 des Reglements, Urk. 2/16/17). 3.2
Vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, invalide Personen an der Entnahme ihres Vorsorgekapitals aus der Vorsorgeeinrichtung zu hindern (vgl. oben E. 2.2), ist es folgerichtig, wenn die Beklagte aus den erwähn ten Bestimmungen ihres Reglements schliesst, dass die vor dem Rücktrittsalter ausgerichtete Invalidenrente zwingend und ohne weiteres durch eine Alters rente abgelöst wird. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 des Reglements enthält keinen Vorbehalt für eine alternative Kapitalabfindung. Damit besteht im vorliegend strittigen Fall aber kein Raum für die in Art. 18 des Reglements vorgesehene Möglichkeit, beim Altersrücktritt anstelle der Altersrente das gesamte Altersgut haben oder einen Teil davon in Kapitalform zu beziehen (Urk. 2/16/17). Auch der Rechtsvertreter des Versicherten, welcher von des sen Rechtsschutzversiche rung beigezogen worden war, hielt aufgrund der klaren Reglementsbestimmun gen und der gesetzlichen Ausgangslage dafür, dass die reglementarischen Bestimmungen, welche die Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente bei Erreichen des Rücktrittsalters vorsehen, gegenüber den Bestimmungen über die alternative Kapitalauszahlung beim Altersrücktritt vorgehen (Urk. 2/13). 3.3
Im Zeitpunkt des Altersrücktritts bezog der Kläger aufgrund eines Invaliditäts grades von 70 % eine volle Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Diese wurde gemäss den erwähnten Bestimmungen des anwend baren Reglements per 1. Februar 2016 in eine (tiefere) Altersrente umgewan delt. Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch auf eine Kapitalabfindung anstelle des Rentenanspruchs, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - PV-PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1951,
bezog bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Invali denleistungen der beruflichen Vorsorge der PV-PROMEA (vgl. Urk. 2/10 S.
1).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 wandte er sich an die
PV-PROMEA und ersuchte diese , ihm beim Erreichen des Alters, welches zum Bezug einer AHV-Altersrente berechtigt, anstelle einer Altersrente der beruflichen Vor sorge das
Kapital auszuzahlen
( Urk. 2/3). Daraufhin teilte ihm die PV-PROMEA am 1 4. Dezember 2012 mit, dass er Anspruch auf eine Alters rente von voraussichtlich Fr. 9‘638.-- pro Jahr habe und sich die Aus zahlung der Altersleistungen nach den Bestimmungen des massgebenden Vorsorgeregle ments richten würde ( Urk. 2/4).
X.___ ersuchte die PV-PROMEA am 2 2. Januar 2016 erneut um die Kapi talauszahlung ( Urk. 2/5). Per
1. Februar 2016 richtete ihm die PV-PROMEA eine Altersrente von Fr. 942.-- pro Monat aus (vgl. Urk. 2/10 S.
1). Mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 1 0. März 2016 ver langte X.___ von der PV-PROMEA , dass sie seinem Kapitalaus zahlungs gesuch vom 1 4. Dezember 2012 entspreche ( Urk. 2/10). Dies lehn te die PV-PROMEA am 1. Juni 2016 unter Hinweis darauf, dass gemäss dem massge benden Vor sorger egle ment die Invalidenrente bei Erreichen des ordentlichen Rücktritts alters durch eine Altersrente ersetzt werde, ab ( Urk. 2/12).
E. 2 Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2016 erhob X.___ Klage gegen die
PV-PROMEA und beantragte, die Beklagte sei zur A uszahlung des Vor sorgeka pitals in der Höhe von mindestens Fr. 144‘162.-- zu verpflichten (Urk.
1 S. 1). Die Beklagte beantragte m it Klage antwort vom 1 3. September 2016 Ab wei sung der Klage ( Urk. 5), was dem Kläg er mit Verfügung vom 21.
Sep tember 2016 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde .
Mit Eingabe vom 2 9. September 2016 ( Urk.
9) reichte der Kläger weitere Unter lagen ( Urk. 10/1-12) ein, wovon die Be klagte in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11).
Am 3 0. Januar 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, bei welcher der Kläg er Unterlagen zu seiner Altersrente der Renten- und Invali denversicherung Y.___ ( Urk. 16/1-4) ein reichte.
E. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden leistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann ver lan gen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berech nung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen ( Art. 13 BVG) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird ( Art. 37 Abs. 2 BVG) . Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die An spruchs berechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinter lassenen- oder Invalidenrente wählen können ( Art. 37 Abs.
E. 2.2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die BVG-Mindestleistungen ( sog. „umhüllende Vorsorgeeinrichtung“), so gelten die im Verweiskatalog von Art.
49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende Vorsorge. Art. 37 Abs. 2 BVG wird in Art. 49 Abs. 2 BVG nicht erwähnt, wo mit sich d er Anspruch auf Kapitalabfindung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG nur auf Altersleistungen bezieht , wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium er geben (BGE 141 V 355 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen ) .
Da die BVG-Invalidenrente im Rahmen der o bligatorischen Vorsorge als Lei s tung auf Lebenszeit nicht durch eine BVG-Altersrente abgelöst wird (Art. 26 Abs. 3 BVG), besteht bei vollständiger Invalidität vor Erreichen des (gesetzli chen oder reglementarischen) Rücktrittsalters kein Anspruch auf Altersleis tun gen. Mit dieser Regelung soll insbesondere verhindert werden, dass gesundheit lich wesentlich beeinträchtigte Versicherte ihr Vorsorgekapi tal aus der Vorsor geeinrichtung abziehen können. Entsprechend ist ein Anspruch auf Kapitalab findung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG ausge schlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat (BGE 141 V 355 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge kann im Reglement einer Vorsorge einrichtung vorgesehen sein, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rück trittsalters durch eine Altersrente ersetzt wird, vorausgesetzt, dass weiterhin die obligatorischen Mindestleistungen erbracht werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 BVG; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 341 Rz . 930). Solche reglementarischen Bestimmungen bezwecken in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich die bisherige Invali den- durch eine tiefere Altersrente ablösen kann. Mit der Umwandlung der In validen- in eine Altersrente tritt der neue Vorsorgefall "Alter" ein; die entspre chenden Leistungen werden indes ausschliesslich auf reglementarischer Grund lage erbracht. Ein Anspruch auf Kapitalabfindung für eine (reglementarische) Altersrente lässt sich daher nicht auf Art. 37 Abs. 2 BVG stützen. Ein solcher besteht nur dann, wenn er im Reglement vorgesehen ist (BGE 141 V 355 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingeg a n g en. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Da die Beklagte ihren Sitz in Schlieren hat, ist die örtliche und sachliche Zu ständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben ( Art. 73 Abs. 3 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalide nvor sorge [ BVG ]) . 2.
E. 3.1 Unter dem Titel "Invalidenrente" wird im anwendbaren Vorsorgereglement der Beklagen (gültig ab 1. Januar 2014, Urk. 2/15 und 2/16) festgehalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente unter anderem mit dem Erreichen des ordent lichen Rücktrittsalters erlösche; danach werde die Invalidenrente durch eine Altersrente gemäss Art. 17 Abs. 5 des Reglements abgelöst (Art. 20 Abs. 5 des Reglements, Urk. 2/16/19). In Art. 17 Abs. 5 des Regle ments wird festgehalten, falls eine versicherte Person bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eine Invalidenrente beziehe, werde diese durch eine Altersrente ersetzt, deren Höhe sich aus der Multiplikation des zum Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthaben gemäss Art. 6 Abs. 5 und 6 mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwand lungssatz gemäss den "Ergänzenden Bestimmun gen" ergebe; die Höhe der Altersrente habe wenigstens der Höhe der Invaliden rente gemäss BVG zu entsprechen (Art. 17 Abs. 5 des Reglements, Urk. 2/16/17).
E. 3.2 Vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, invalide Personen an der Entnahme ihres Vorsorgekapitals aus der Vorsorgeeinrichtung zu hindern (vgl. oben E. 2.2), ist es folgerichtig, wenn die Beklagte aus den erwähn ten Bestimmungen ihres Reglements schliesst, dass die vor dem Rücktrittsalter ausgerichtete Invalidenrente zwingend und ohne weiteres durch eine Alters rente abgelöst wird. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 des Reglements enthält keinen Vorbehalt für eine alternative Kapitalabfindung. Damit besteht im vorliegend strittigen Fall aber kein Raum für die in Art. 18 des Reglements vorgesehene Möglichkeit, beim Altersrücktritt anstelle der Altersrente das gesamte Altersgut haben oder einen Teil davon in Kapitalform zu beziehen (Urk. 2/16/17). Auch der Rechtsvertreter des Versicherten, welcher von des sen Rechtsschutzversiche rung beigezogen worden war, hielt aufgrund der klaren Reglementsbestimmun gen und der gesetzlichen Ausgangslage dafür, dass die reglementarischen Bestimmungen, welche die Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente bei Erreichen des Rücktrittsalters vorsehen, gegenüber den Bestimmungen über die alternative Kapitalauszahlung beim Altersrücktritt vorgehen (Urk. 2/13).
E. 3.3 Im Zeitpunkt des Altersrücktritts bezog der Kläger aufgrund eines Invaliditäts grades von 70 % eine volle Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Diese wurde gemäss den erwähnten Bestimmungen des anwend baren Reglements per 1. Februar 2016 in eine (tiefere) Altersrente umgewan delt. Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch auf eine Kapitalabfindung anstelle des Rentenanspruchs, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - PV-PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich BV.2016.00061 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil
vom
9. Februar 2017 in Sachen X.___ Kläger gegen PV-PROMEA Ifangstrasse 8, Postfach, 8952 Schlieren Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1951,
bezog bei einem Invaliditätsgrad von 70 % Invali denleistungen der beruflichen Vorsorge der PV-PROMEA (vgl. Urk. 2/10 S.
1).
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 wandte er sich an die
PV-PROMEA und ersuchte diese , ihm beim Erreichen des Alters, welches zum Bezug einer AHV-Altersrente berechtigt, anstelle einer Altersrente der beruflichen Vor sorge das
Kapital auszuzahlen
( Urk. 2/3). Daraufhin teilte ihm die PV-PROMEA am 1 4. Dezember 2012 mit, dass er Anspruch auf eine Alters rente von voraussichtlich Fr. 9‘638.-- pro Jahr habe und sich die Aus zahlung der Altersleistungen nach den Bestimmungen des massgebenden Vorsorgeregle ments richten würde ( Urk. 2/4).
X.___ ersuchte die PV-PROMEA am 2 2. Januar 2016 erneut um die Kapi talauszahlung ( Urk. 2/5). Per
1. Februar 2016 richtete ihm die PV-PROMEA eine Altersrente von Fr. 942.-- pro Monat aus (vgl. Urk. 2/10 S.
1). Mit Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters vom 1 0. März 2016 ver langte X.___ von der PV-PROMEA , dass sie seinem Kapitalaus zahlungs gesuch vom 1 4. Dezember 2012 entspreche ( Urk. 2/10). Dies lehn te die PV-PROMEA am 1. Juni 2016 unter Hinweis darauf, dass gemäss dem massge benden Vor sorger egle ment die Invalidenrente bei Erreichen des ordentlichen Rücktritts alters durch eine Altersrente ersetzt werde, ab ( Urk. 2/12). 2.
Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2016 erhob X.___ Klage gegen die
PV-PROMEA und beantragte, die Beklagte sei zur A uszahlung des Vor sorgeka pitals in der Höhe von mindestens Fr. 144‘162.-- zu verpflichten (Urk.
1 S. 1). Die Beklagte beantragte m it Klage antwort vom 1 3. September 2016 Ab wei sung der Klage ( Urk. 5), was dem Kläg er mit Verfügung vom 21.
Sep tember 2016 ( Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde .
Mit Eingabe vom 2 9. September 2016 ( Urk.
9) reichte der Kläger weitere Unter lagen ( Urk. 10/1-12) ein, wovon die Be klagte in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11).
Am 3 0. Januar 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt, bei welcher der Kläg er Unterlagen zu seiner Altersrente der Renten- und Invali denversicherung Y.___ ( Urk. 16/1-4) ein reichte. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingeg a n g en. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
Da die Beklagte ihren Sitz in Schlieren hat, ist die örtliche und sachliche Zu ständigkeit des hiesigen Gerichts gegeben ( Art. 73 Abs. 3 des Bundesge setzes über die berufliche Alters-, Hinter lassenen und Invalide nvor sorge [ BVG ]) . 2.
2.1
Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden leistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann ver lan gen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berech nung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen ( Art. 13 BVG) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird ( Art. 37 Abs. 2 BVG) . Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die An spruchs berechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinter lassenen- oder Invalidenrente wählen können ( Art. 37 Abs. 4 lit. a BVG). 2.2
Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die BVG-Mindestleistungen ( sog. „umhüllende Vorsorgeeinrichtung“), so gelten die im Verweiskatalog von Art.
49 Abs. 2 BVG aufgezählten BVG-Normen auch für die weitergehende Vorsorge. Art. 37 Abs. 2 BVG wird in Art. 49 Abs. 2 BVG nicht erwähnt, wo mit sich d er Anspruch auf Kapitalabfindung gemäss Art. 37 Abs. 2 BVG nur auf Altersleistungen bezieht , wie sie sich aus dem BVG-Obligatorium er geben (BGE 141 V 355 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen ) .
Da die BVG-Invalidenrente im Rahmen der o bligatorischen Vorsorge als Lei s tung auf Lebenszeit nicht durch eine BVG-Altersrente abgelöst wird (Art. 26 Abs. 3 BVG), besteht bei vollständiger Invalidität vor Erreichen des (gesetzli chen oder reglementarischen) Rücktrittsalters kein Anspruch auf Altersleis tun gen. Mit dieser Regelung soll insbesondere verhindert werden, dass gesundheit lich wesentlich beeinträchtigte Versicherte ihr Vorsorgekapi tal aus der Vorsor geeinrichtung abziehen können. Entsprechend ist ein Anspruch auf Kapitalab findung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 BVG ausge schlossen, wenn die versicherte Person bei Erreichen des Rücktrittsalters Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat (BGE 141 V 355 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3
Im Rahmen der weitergehenden Vorsorge kann im Reglement einer Vorsorge einrichtung vorgesehen sein, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rück trittsalters durch eine Altersrente ersetzt wird, vorausgesetzt, dass weiterhin die obligatorischen Mindestleistungen erbracht werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 BVG; Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 341 Rz . 930). Solche reglementarischen Bestimmungen bezwecken in erster Linie, dass die Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich die bisherige Invali den- durch eine tiefere Altersrente ablösen kann. Mit der Umwandlung der In validen- in eine Altersrente tritt der neue Vorsorgefall "Alter" ein; die entspre chenden Leistungen werden indes ausschliesslich auf reglementarischer Grund lage erbracht. Ein Anspruch auf Kapitalabfindung für eine (reglementarische) Altersrente lässt sich daher nicht auf Art. 37 Abs. 2 BVG stützen. Ein solcher besteht nur dann, wenn er im Reglement vorgesehen ist (BGE 141 V 355 E. 3.4.2 mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1
Unter dem Titel "Invalidenrente" wird im anwendbaren Vorsorgereglement der Beklagen (gültig ab 1. Januar 2014, Urk. 2/15 und 2/16) festgehalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente unter anderem mit dem Erreichen des ordent lichen Rücktrittsalters erlösche; danach werde die Invalidenrente durch eine Altersrente gemäss Art. 17 Abs. 5 des Reglements abgelöst (Art. 20 Abs. 5 des Reglements, Urk. 2/16/19). In Art. 17 Abs. 5 des Regle ments wird festgehalten, falls eine versicherte Person bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eine Invalidenrente beziehe, werde diese durch eine Altersrente ersetzt, deren Höhe sich aus der Multiplikation des zum Zeitpunkt des ordentlichen Rücktrittsalters vorhandenen Altersguthaben gemäss Art. 6 Abs. 5 und 6 mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwand lungssatz gemäss den "Ergänzenden Bestimmun gen" ergebe; die Höhe der Altersrente habe wenigstens der Höhe der Invaliden rente gemäss BVG zu entsprechen (Art. 17 Abs. 5 des Reglements, Urk. 2/16/17). 3.2
Vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, invalide Personen an der Entnahme ihres Vorsorgekapitals aus der Vorsorgeeinrichtung zu hindern (vgl. oben E. 2.2), ist es folgerichtig, wenn die Beklagte aus den erwähn ten Bestimmungen ihres Reglements schliesst, dass die vor dem Rücktrittsalter ausgerichtete Invalidenrente zwingend und ohne weiteres durch eine Alters rente abgelöst wird. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 5 des Reglements enthält keinen Vorbehalt für eine alternative Kapitalabfindung. Damit besteht im vorliegend strittigen Fall aber kein Raum für die in Art. 18 des Reglements vorgesehene Möglichkeit, beim Altersrücktritt anstelle der Altersrente das gesamte Altersgut haben oder einen Teil davon in Kapitalform zu beziehen (Urk. 2/16/17). Auch der Rechtsvertreter des Versicherten, welcher von des sen Rechtsschutzversiche rung beigezogen worden war, hielt aufgrund der klaren Reglementsbestimmun gen und der gesetzlichen Ausgangslage dafür, dass die reglementarischen Bestimmungen, welche die Umwandlung einer Invaliden- in eine Altersrente bei Erreichen des Rücktrittsalters vorsehen, gegenüber den Bestimmungen über die alternative Kapitalauszahlung beim Altersrücktritt vorgehen (Urk. 2/13). 3.3
Im Zeitpunkt des Altersrücktritts bezog der Kläger aufgrund eines Invaliditäts grades von 70 % eine volle Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge. Diese wurde gemäss den erwähnten Bestimmungen des anwend baren Reglements per 1. Februar 2016 in eine (tiefere) Altersrente umgewan delt. Nach dem Gesagten besteht im vorliegenden Fall weder ein gesetzlicher noch ein reglementarischer Anspruch auf eine Kapitalabfindung anstelle des Rentenanspruchs, weshalb die Klage abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Klage
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - PV-PROMEA - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher